Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6B_745/2014

6B_745/2014

Rubrum

Urteil vom 7. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln, Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Juni 2014.

Erwägungen

1.

Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, zumal der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 11. August 2014 nicht behauptet, Deutsch nicht zu verstehen (vgl. act. 10). Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass er seine Eingaben im kantonalen Verfahren in deutscher Sprache einreichte.

2.

Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 26. August 2014 teilte dieser mit, dass der verlangte Kostenvorschuss die im Strafverfahren verhängte Busse übersteige. Er werde den Kostenvorschuss nicht leisten, halte aber an der Beschwerde fest (act. 11). Am 29. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 15. September 2014 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 54, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.