Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6B_786/2010

6B_786/2010

Rubrum

{T 0/2}

Verfügung vom 15. Oktober 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Michael Köhne,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das SVG (Geschwindigkeitsüberschreitung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 5. August 2010.

Erwägungen

Die am 16. September 2010 (Eingangsdatum) eingereichte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 (Eingangsdatum) zurückgezogen.

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn