Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6B_931/2014

6B_931/2014

Rubrum

Urteil vom 18. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Missbrauch von Ausweisen und Schildern,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. August 2014.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. September 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 9. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Er holte die Gerichtsurkunde auf der Post nicht ab. Darauf wurde ihm die Verfügung mit A-Post zugestellt. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 10. November 2014 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Gemäss Sendungsverfolgung hat der Beschwerdeführer die Verfügung in Empfang genommen. Auch innert der Nachfrist ging der Vorschuss nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.