Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6S/443/2005

6S/443/2005

Rubrum

{T 0/2}

6S.443/2005/Rom

Urteil vom 6. April 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien

Genossenschaft X.________, Gütighuserstrasse 14, 8475 Ossingen,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, Freyastrasse 21, 8004 Zürich,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Wiederherstellung der Frist (Art. 35 OG);

Einziehung von Vermögenswerten (Art. 59 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Dezember 2004.

Sachverhalt

A.

Die Genossenschaft X.________ erzielte von Januar 1996 bis August 1997 mit dem Verkauf von Duftsäcklein und Hanfkissen einen Umsatz von mehreren Millionen Franken. Die Bezirksanwaltschaft Winterthur beschlagnahmte am 21. August 1997 bei ihr Fr. 149'884.90 Bargeld. Das Bezirksgericht Andelfingen beschloss am 22. September 2003 die Einziehung dieses Betrags. Zudem verpflichtete es die Genossenschaft X.________, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zusätzlich zum eingezogenen Bargeld einen Betrag von Fr. 150'000.-- der Staatskasse abzuliefern. Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Dezember 2004 ab.

B.

Die Genossenschaft X.________ ersucht mit Eingabe vom 21. November 2005 um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Zugleich erhebt sie dieses Rechtsmittel und beantragt damit, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 11. Dezember 2004 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch und zur Beschwerde. Eine Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wurde nicht eingeholt.

Erwägungen

1.

Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ist unvollständig. Es wird darin lediglich auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht hingewiesen, die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde dagegen in Verletzung von Art. 251 Abs. 2 BStP nicht erwähnt.

Die Beschwerdeführerin hat entsprechend der Rechtsmittelbelehrung gegen den Entscheid des Obergerichts fristgerecht nur beim Kassationsgericht Beschwerde erhoben. Dieses hat das Rechtsmittel am 1. November 2005 abgewiesen. Im Anschluss an die Mitteilung des Beschlusses des Kassationsgerichts stellt die Beschwerdeführerin innert der zehntägigen Frist das vorliegende Wiederherstellungsbegehren.

2.

Nach Art. 35 Abs. 1 OG kommt die Wiederherstellung einer versäumten Frist nur in Betracht, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei durch die unvollständige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid irregeführt worden. Sie sei davon ausgegangen, dass die Anwendung des Bundesrechts ausnahmsweise - als Vorfrage - vom Kassationsgericht überprüft werde, und habe deshalb allein kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Das Kassationsgericht habe die Prüfung der aufgeworfenen Frage des Bundesrechts mit Beschluss vom 1. November 2005 indessen abgelehnt.

Die unvollständige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid kann nur als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG gelten, wenn die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter ihre Fehlerhaftigkeit nicht erkannt hat und bei zumutbarer Sorgfalt nicht erkennen musste (vgl. BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258). Diese Voraussetzung ist offensichtlich nicht erfüllt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geht in der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht selber davon aus, dass Bundesrechtsverletzungen grundsätzlich mit eidgenössischer (und nicht mit kantonaler) Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen sind. Er leitet aber aus der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung ab, das Kassationsgericht müsse sich in Abweichung von dieser Regel auch mit Bundesrechtsverletzungen befassen. Es hätte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin indessen klar sein müssen, dass es zumindest zweifelhaft war, ob das Kassationsgericht dieser Auffassung folgen würde. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er daher Anlass gehabt, den Entscheid des Obergerichts rechtzeitig nach dessen Eröffnung ebenfalls mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten.

Unter diesen Umständen kann von einem unverschuldeten Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG nicht gesprochen werden. Das Wiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen.

3.

Auf die mit dem Gesuch um Wiederherstellung gleichzeitig erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist mangels Wahrung der Beschwerdefrist nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 35 Abs. 2 OG und Art. 36a OG:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2.

Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 59 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2006; der Erlass wurde am 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.