Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

7B_1247/2024

7B_1247/2024

Rubrum

Urteil vom 7. Januar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Oktober 2024 (SBK.2024.268).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Oktober 2024 in der rubrizierten Angelegenheit;

in die von der Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Verwaltungsratspräsidenten B.________, dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen vom 20. November 2024 (Datum der elektronischen Einreichung);

Erwägungen

dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist;

dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist;

dass dieses Vorgehen dem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin, der namentlich in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der C.________ AG bereits Beschwerden vor Bundesgericht geführt hat, mehrfach in Aussicht gestellt wurde (siehe nur Urteile 7B_705/2024,7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 5.4;7B_405/2024 vom 10. Juli 2024 E. 6;7F_27/2024 vom 26. Juni 2024 E. 5);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.