Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

7B_211/2026

7B_211/2026

Rubrum

Urteil vom 28. April 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Januar 2026 (UE250404-O/U/AEP).

Erwägungen

1.

A.________ und B.________ erhoben am 17. Februar 2026 Beschwerde in Strafsachen.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Den Beschwerdeführern wurde nach einem ersten Briefwechsel mit Verfügung vom 4. März 2026 Frist bis zum 19. März 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da die Frist ungenutzt verstrich, wurde ihnen mit Verfügung vom 24. März 2026 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 20. April 2026 angesetzt, ansonsten nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werde.

Die Beschwerdeführer befinden sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die den Beschwerdeführern rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG).

4.

Der Kostenvorschuss erfolgte nicht innert der angesetzten Nachfrist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist.

Die Eingaben der Beschwerdeführer vom 26. Februar 2026 und vom 20. April 2026 ändern nichts an diesem Ergebnis. Darin bringen sie im Wesentlichen das aus diversen früheren Verfahren der Beschwerdeführerin 1 sowie aus der Reichsbürger- und Staatsverweigererszene und ähnlichen Bewegungen bekannte unbeholfene Argument einer "Identitätsverwechslung" vor (vgl. Urteile 7F_54/2025 vom 16. Februar 2026 E. 4;5A_675/2025 vom 4. September 2025 E. 4.2;7B_251/2025 vom 8. Mai 2025 E. 3).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 44 und Art. 62 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.