Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

7B/63/2006

7B/63/2006

Rubrum

{T 0/2}

7B.63/2006 /blb

Urteil vom 22. Mai 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________ AG,

Gesuchstellerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils

vom 17. Februar 2006 (7B.20/2006),

Die Kammer hat nach Einsicht

in die Eingabe der X.________ AG vom 10. April 2006 (Postaufgabe), mit welcher sie die Wiedererwägung bzw. Revision des Urteils 7B.20/2005 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2006 verlangt und um aufschiebende Wirkung ersucht,

Erwägungen

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 18. April 2006 abgewiesen wurde,

dass das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) die Wiedererwägung eines Urteils des Bundesgerichts nicht vorsieht,

dass nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung die Unentgeltlichkeit gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG nur für die Beschwerdeverfahren selbst, hingegen nicht für die Revision von Beschwerdeentscheiden gilt, weil das Revisionsverfahren durch das OG geregelt wird (Urteil 7B.44/2002 vom 17. Juni 2002, E. 4.1),

dass die Gesuchstellerin den für das Revisionsgesuch auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der ihr mit Verfügung vom 18. April 2006 angesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. Mai 2006 vergeblich beantragt, den auferlegten Kostenvorschuss herabzusetzen und die ausdrücklich als einmalig und nicht erstreckbar bezeichnete Kostenvorschussfrist zu verlängern,

dass auf das vorliegende Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG) und die Gesuchstellerin (entgegen ihrem Antrag auf Kostenbefreiung) kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG),

Dispositiv

erkannt:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner (Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller), dem Betreibungsamt Am Alten Rhein und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 20a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2005; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.