Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

7B_78/2024

7B_78/2024

Rubrum

Urteil vom 29. Februar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.

Gegenstand

Entlassung aus der Sicherheitshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 8. Dezember 2023 (SK 23 216 WCH).

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 (eingegangen am 24. Januar 2024) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2023, mit welchem die Sicherheitshaft verlängert wurde. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 wurde A.________ aufgefordert, bis zum 1. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da er den Kostenvorschuss nicht leistete, wurde ihm mit neuer Verfügung vom 8. Februar 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. Februar 2024 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde.

2.

Dem Beschwerdeführer konnten die Verfügungen vom 24. Januar 2024 und 8. Februar 2024 nicht zugestellt werden, da er die Annahme verweigerte. Aufgrund seiner Beschwerde vom 12. Dezember 2023 befand er sich zu diesem Zeitpunkt allerdings in einem Prozessrechtsverhältnis. Die Begründung eines solchen verpflichtet ihn, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (siehe zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, und Rechtsanwalt Rouven Brigger, Bern, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 62, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.