Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

8C_273/2017

8C_273/2017

Rubrum

Urteil vom 29. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Volksschulamt des Kantons Zürich,

Walchestrasse 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 15. März 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. April 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2017,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. April 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

Erwägungen

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 15. Mai 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass das kantonale Gericht in Würdigung der in den Akten gelegenen Beweismittel und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangte, die Beschwerdeführerin sei für die Zeit vom 21. März 2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2012 an der bisherigen Arbeitsstätte im vollen Umfang arbeitsunfähig gewesen,

dass es gestützt auf diese Tatsachenfeststellung die Lohnfortzahlungspflicht unter Verweis auf § 99 Abs. 3 und 4 Vollzugsverordnung zum kantonalen Personalgesetz (VVO/ZH) auf den 20. März 2013 begrenzte,

dass die Beschwerdeführerin den Entscheid zwar punktuell kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zur arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit und rechtlichen Überlegungen zur maximal möglichen Lohnfortzahlung bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit willkürlich oder anderweitig verfassungswidrig sein sollen,

dass dieser Begründungsmangel offenkundig ist,

dass damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Bildungsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 66, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.