Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

8C_390/2008

8C_390/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 28. Mai 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

V.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau H.________,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegner,

Rechtsanwalt J.________.

Gegenstand

Unentgeltlicher Rechtsbeistand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. Mai 2008 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2008,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Verfassung und Lehre die Grundsätze der unentgeltlichen Verbeiständung darlegte und erwog, es lägen keine zwingenden Gründe für den anbegehrten Wechsel des vom Gericht der Beschwerdeführerin bereits unentgeltlich beigegebenen Rechtsvertreters vor,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2008 dieser Argumentation zwar einlässlich ihre Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne indessen ansatzweise darzutun, inwiefern das kantonale Gericht bei seinem Entscheid eine Rechtsverletzung oder qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben könnte, womit die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht erfüllt sind,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

Dispositiv

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Ursprung Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.