Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_487/2018

8C_487/2018

Rubrum

Urteil vom 8. August 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 25. Mai 2018 (IV.2017.00110).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Juli 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2018,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und eine unzutreffende Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte rügt, sich dabei jedoch weitgehend darauf beschränkt, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes, von diesem in den Erwägungen Aufgegriffenes, zu wiederholen und seine eigene Sichtweise wiederzugeben, wie die medizinischen Akten zu würdigen seien,

dass er damit - wie in unzähligen anderen von ihm beim Bundesgericht anhängig gemachten Verfahren (vgl. Urteile 9C_745/2017 vom 13. November 2017 und 8C_646/2017 vom 18. Oktober 2017, je mit weiteren Hinweisen) - nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,

dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, was dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin klar sein müsste, nachdem ihm persönlich wiederholt wegen unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind (zuletzt Urteil 9C_745/2017 vom 13. November 2017),

dass seine Prozessvertretung insgesamt als missbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG erscheint,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht näher einzugehen ist,

dass dem Rechtsvertreter gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen wiederholter mutwilliger/leichtsinniger Beschwerdeführung eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 1500.- aufzuerlegen ist,

dass sich damit seine Ordnungsbussenausstände auf insgesamt Fr. 6300.- belaufen (Urteile 9C_745/2017 vom 13. November 2017,8C_647/2017 vom 18. Oktober 2017,8C_608/2017 vom 16. Januar 2017,8C_647/2017 vom 16. Januar 2017 und 8C_416/2017 vom 19. Juni 2016 je Fr. 1000.- und Urteil 8C_611/2015 vom 30. September 2015 Fr. 800.-),

dass er mit beiliegendem separatem Einzahlungsschein die Gelegenheit erhält, die Ausstände nunmehr zu begleichen,

dass nämlich das Nichtbezahlen von Ordnungsbussen eines beruflichen Rechtsvertreters unwürdig ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Herr Milosav Milovanovic wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1500.- belegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. August 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 33, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in