Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

8C_60/2017

8C_60/2017

Rubrum

Urteil vom 7. Februar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen zwei Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2016.

Nach Einsicht

in die von A.________ gegen zwei Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2016 eingereichte Beschwerde vom 23. Januar 2017 (Poststempel),

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 25. Januar 2017, worin A.________ darauf hingewiesen wurde, dass die eigenhändige Unterschrift auf der Beschwerde sowie die vorinstanzlichen Entscheide fehlten und diese Mängel bis spätestens am 3. Februar 2017 zu beheben seien, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die Eingabe des A.________ vom 3. Februar 2017 (Postaufgabedatum), mit welcher er die Unterschrift auf einer Beschwerdekopie nachliefert,

Erwägungen

dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),

dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe sonst unbeachtet (Art. 42 Abs. 5 BGG),

dass vorliegend der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, die angefochtenen Entscheide einzureichen, innert der hierfür angesetzten Nachfrist (3. Februar 2017) nicht nachgekommen worden ist,

dass deshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 5, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.