Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

8C_603/2012

8C_603/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 9. Oktober 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

B._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Schwellbrunn,

Dorf 50, 9103 Schwellbrunn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Entscheide ERV 12 44 und ERV 12 46 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden

vom 14. Juni 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde von B._________ vom 10. August 2012 gegen die Entscheide ERV 12 44 und ERV 12 46 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 14. Juni 2012 mit Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz im Entscheid ERV 12 44 auf die gegen die Einwohnergemeinde Schwellbrunn im Rahmen einer Sozialhilfestreitigkeit gerichtete öffentlich-rechtliche (Forderungs-)Klage nicht eintrat,

dass sie zur Begründung ausführte, eine solche Klage sei nach kantonalem Verfahrensrecht subsidiär; das heisse, wenn eine streitige Angelegenheit wie die vorliegende durch eine Verfügung bzw. einen anschliessenden Rekurs- oder Beschwerdeentscheid geklärt werden könne, dies auch auf diesem Wege geschehen müsse; eine öffentlich-rechtliche Klage sei in diesen Fällen ausgeschlossen,

dass mit anderen Worten der Klageweg in diesen Fällen generell ausgeschlossen ist, auch nachdem der Beschwerdeweg gegen eine abschlägige Verfügung erfolglos beschritten worden ist,

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Ausführungen oder der Entscheid im Ergebnis gegen Recht verstossen sollen,

dass er ebenso wenig eine Rechtsverletzung betreffend den zweiten Entscheid ERV 12 46 rügt, in welchem ihm für das Klageverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist,

dass diese Begründungsmängel offensichtlich sind, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.