Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

8C_738/2009

8C_738/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 9. Oktober 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

T.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2009.

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 17. Juni 2009 hat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde des T.________ gegen die SVA Aargau, IV-Stelle, abgewiesen. Gegen diesen Entscheid lässt T.________ mit Eingabe vom 8. September 2009 Beschwerde an das Bundesgericht führen und folgendes Begehren stellen:

"1. Das Urteil des Versicherungsgerichtes vom 17. Juni 2009 sei aufzuheben und

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 133 III 489 E. 3 mit Hinweis).

2.

2.1

Die Beschwerdeschrift hat u.a. ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits und muss grundsätzlich so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Da die Beschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Der Beschwerdeführer hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen; Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Basel 2008, N 14 ff. und 18 zu Art. 42).

2.2

Im "Begehren" seiner Eingabe vom 8. September 2009 verlangt der Beschwerdeführer - abgesehen von der im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten Kosten- und Entschädigungsfolge - lediglich, das Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. Juni 2009 sei aufzuheben. Einen materiellen Antrag stellt er nicht. Der blosse Aufhebungsantrag genügt nach den in E. 2.1 hievor dargelegten Grundsätzen nicht, zumal der Versicherte auch in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort die von ihm verlangte materielle Entscheidung (Gewährung von Leistungsansprüchen sowie deren Beginn und Höhe) erwähnt. Daran vermögen auch die in der Beschwerdebegründung (S. 8 f.) enthaltenen Ausführungen namentlich zum Valideneinkommen nichts zu ändern, weil Einkommensvergleiche zur Bestimmung des Invaliditätsgrades in verschiedenen Leistungsbereichen der IV - als grundsätzliche Anspruchsvoraussetzungen - erforderlich sind, welche übrigens auch schon beim Beschwerdeführer in Betracht gefallen bzw. ausdrücklich verlangt worden sind (Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel, Invalidenrente).

2.3

Demnach ist auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 102, Art. 107 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.