Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

8C_795/2017

8C_795/2017

Rubrum

Urteil vom 5. März 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt,

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 23. September 2017 (VD.2017.191).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. November 2017 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 23. September 2017,

in die Verfügung vom 12. Dezember 2017, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt wurde,

in die Eingaben vom 18. und. 30. Januar 2018 von A.________,

in die Verfügung vom 12. Februar 2018, mit welcher unter Bezugnahme auf diese Eingaben an der Bezahlung des Kostenvorschuss festgehalten und hierfür eine Nachfrist bis zum 23. Februar 2018 gesetzt wird, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 62, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.