Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_900/2015

8C_900/2015

Rubrum

Urteil vom 21. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Lyss, Abteilung Sozialdienste, Postfach 368, 3250 Lyss,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Dezember 2015.

Nach Einsicht

in die mit Eingaben vom 16 Dezember 2015 und 12. Januar 2016 ergänzte Beschwerde vom 4. Dezember 2015 gegen den Entscheid 200 15 666 SH des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2015,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf zur Hauptsache pauschal gehaltene, teils ungebührlich abgefasste Vorwürfe an die Adresse bisher am Verfahren involvierter Personen und Institutionen beschränkt, statt sich mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz, weshalb die Sozialhilfebehörde bevorschusste EL-Leistungen zurückfordern bzw. verrechnen darf, näher auseinderzusetzen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern der auf kantonalem Recht beruhende Entscheid gegen Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber derweil nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass der Beschwerdeführer bei fortgesetzt ähnlicher Beschwerdeführung inskünftig aber mit der Auferlegung von Gerichtskosten zu rechnen haben wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in