Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8F_12/2007

8F_12/2007

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 12. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

Z.________, Gesuchsteller,

gegen

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Avenue du Midi 7,

1950 Sitten, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

vom 19. Juli 2005.

Erwägungen

dass Z.________ am 18. Oktober 2007 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Juli 2005 (C 137/05) eingereicht hat,

dass auf den 1. Januar 2007 das Bundesgericht in Lausanne und das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern zu einem einzigen Bundesgericht zusammengefügt wurden und gleichzeitig das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), wobei sich das vorliegende Verfahren - da es nach dem Inkrafttreten des BGG eingeleitet wurde - nach diesem Gesetz richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario; vgl. BGE 133 IV 142 E. 1),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,

dass in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv abzuändern ist (nicht veröffentlichte Urteile vom 29. April 2002,2A.526/2001 und vom 16. August 2007,8F_3/2007),

dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 18. Oktober 2007 den vorerwähnten Anforderungen hinsichtlich Begehren und Begründung nicht genügt, da nicht unter Angabe der Beweismittel einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) dargelegt und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des letztinstanzlichen Urteils vom 19. Juli 2005 abzuändern wäre,

dass hieran auch die unter Bezugnahme auf das Urteil C 17/03 vom 2. September 2003 erhobenen Einwendungen bezüglich der Verjährung bzw. Verwirkung der Rückforderung der Arbeitslosenkasse nichts ändern, da auch insofern nicht dargetan wird, welche Mängel das Urteil vom 19. Juli 2005 (C 137/05) aufweisen und wie dessen Dis- positiv abgeändert werden sollte,

dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG), namentlich ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird,

dass vorliegend dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (vgl. Art. 65 f. BGG), wobei seiner offenbar schwierigen finanziellen Situation bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 109, Art. 121, Art. 122, Art. 123 und Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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