Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

8F_12/2013

8F_12/2013

Rubrum

Urteil vom 25. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_180/2011 vom 7. Dezember 2011.

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 12. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Dezember 2011,

in die Verfügung vom 10. September 2013, mit welcher das Gesuch des K.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert einer Nachfrist bis zum 24. Oktober 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die Verfügung vom 8. Oktober 2013, mit der das Wiedererwägungsgesuch des K.________ betreffend die Verfügung vom 10. September 2013 abgewiesen und er aufgefordert wurde, innert nicht verlängerbarer Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen, anderenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,

Erwägungen

dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 mitgeteilt hat, er bezahle den Kostenvorschuss nicht und könne die Sache nicht weiterführen,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

Dispositiv

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 150.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Jancar

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 62, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.