Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_138/2023

9C_138/2023

Rubrum

Urteil vom 27. Februar 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Rupf.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. RTVG, Steuerperiode 2022,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

15. Dezember 2022 (A-3116/2022).

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 11. Februar 2023 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2022,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2022 der ESTV zur Entrichtung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen in Höhe von Fr. 325.- für das Jahr 2022 bestätigte (vgl. angefochtenes Urteil insb. E. 3),

dass der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Sichtweise Bundesrecht verletzen sollte,

dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Rupf

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, Art. 70 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in