Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

9C_4/2014

9C_4/2014

Rubrum

Urteil vom 30. Januar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz,

Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin,

Z.________.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 23. Oktober 2013.

Nach Einsicht

in die öffentlich-rechtliche Beschwerde und die Verfassungsbeschwerde vom 3. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Oktober 2013 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

Erwägungen

dass nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (BGE 137 V 51),

dass diese Grenze mit dem im kantonalen Verfahren streitig gebliebenen Betrag von Fr. 26'960.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; SVR 2011 AHV Nr. 20 S. 71,9C_125/2011) nicht erreicht wird,

dass des Weitern weder ersichtlich ist noch rechtsgenüglich dargetan wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen sollte,

dass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demnach nicht einzutreten ist,

dass zu prüfen bleibt, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann,

dass für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG), indem in detaillierter und substanziierter Form aufzuzeigen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.),

dass die Eingabe diesen Anforderungen einzig in Bezug auf das Willkürverbot (knapp) genügt, indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe willkürlich nicht gewürdigt, dass er bereits am 23. Mai 2011 den Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärt habe,

dass sich indessen das bei den Akten liegende Rücktrittsschreiben des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2011 nicht an die Gesellschaft, sondern an das Handelsregisteramt richtet, weshalb die Vorinstanz nicht in Willkür (vgl. dazu BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) verfiel, wenn sie dieser nicht korrekt erfolgten Demission (vgl. dazu Martin Wernli, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2008, N. 11b zu Art. 710 OR; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 13 N. 57 f.) keine Beachtung schenkte und mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine frühere Mandatsbeendigung (vgl. BGE 126 V 61) auf die Eintragung im Handelsregister abstellte,

dass sich in den Akten denn auch Hinweise für eine Mandatsausübung über den 23. Mai 2011 hinaus finden, indem der Beschwerdeführer sich am 22. Juni 2011 um eine "dringende ausserordentliche Besprechung/Sitzung VR" betreffend Buchhaltung, Bankkontoauszüge, Bilanz und Geschäftsführung bemühte, und indem sich der Einsprache in chronologischer Reihenfolge entnehmen lässt, dass er seinen "Rücktritt bei der Gesellschaft erstmals am 23.05.2011" einreichte, am 16. Juni 2011 bei seiner Treuhandstelle eine Sitzung abgehalten wurde und er schliesslich "danach auf eigenes Begehren den Austritt aus der Gesellschaft" tätigte,

dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde demnach, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, Z.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 51, Art. 66, Art. 82, Art. 85, Art. 106, Art. 109, Art. 113 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.