Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

9C_460/2012

9C_460/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 25. Juni 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2012.

Sachverhalt

A.

Mit Verfügung vom 8. September 2010 sprach die IV-Stelle Zürich dem 1956 geborenen H.________ ab 1. August 2009 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Die Rentennachzahlung von Fr. 17'953.- verrechnete sie mit einer Forderung der Ausgleichskasse GastroSocial.

B.

Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 8. September 2010, soweit sie sich auf die Verrechnung im Umfang von Fr. 17'953.- bezieht, aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Verrechnung neu verfüge (Entscheid vom 27. April 2012).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ficht H.________ sinngemäss den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts an; er führt aus, er lebe am Existenzminimum und sei "auf die von der Invalidenrente abgezogenen Fr. 17'000.-" angewiesen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung bloss noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131,9C_684/2007 E. 1.1; dazu nicht veröffentlichte E. 1 von BGE 135 V 148).

2.

In Bezug auf die Verrechnung der Rentennachzahlung hat das kantonale Gericht die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen; diese hat die Frage zu beantworten, ob mit der Verrechnung in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Versicherten eingegriffen wird; auch hat sie zu untersuchen, ob der Versicherte ab 1. August 2009 Sozialhilfeleistungen bezogen hat; insoweit liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den hier nicht erfüllten Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden könnte.

3.

Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) durch Nichteintreten erledigt. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 90, Art. 91, Art. 92, Art. 93, Art. 102 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.