Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

9C_658/2010

9C_658/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 31. August 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen-strasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. August 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2010, mit welchem D.________ in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde verpflichtet wurde, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und formell eingesetzter Geschäftsführer der Firma X.________ GmbH Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'795.60 zu bezahlen, wobei von der Ausgleichskasse etwaige weitere Zahlungen der Firma X.________ GmbH an diesen Ausstand zu berücksichtigen seien,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 19. August 2010 an D.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in die daraufhin von D.________ am 25. August 2010 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers nach AHVG im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,

dass der Beschwerdebegründung auch sonst keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,

dass die beantragte Herausgabe der Verlustscheine nicht Prozessthema bildet, die Beschwerde insoweit offensichtlich unzulässig ist,

dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt beschwert ist, wenn er, wie er geltend macht, die "Schulden" während der Verfahrensdauer von zwei Jahren "auf Fr. 0.- zurückgeführt" hat und im vorinstanzlichen Entscheid die Berücksichtigung etwaiger weiterer Zahlungen beim Ausstand ausdrücklich vorbehalten wird,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.