Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

9C_775/2018

9C_775/2018

Rubrum

Urteil vom 15. November 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 16. Oktober 2018 (AB.2018.00085).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2018,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. November 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 12. November 2018 (Poststempel)eingereichte weitgehend gleichlautende Eingabe,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid darlegte, gegen Verfügungen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung sehe das Gesetz das Einspracheverfahren vor (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG),

dass das kantonale Gericht daher auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 nicht eintrat, sondern die Angelegenheit mit der Anordnung, die Beschwerde sei als Einsprache entgegenzunehmen, an die Ausgleichskasse überwies,

dass der Beschwerdeführer darlegt, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 unrichtig sein soll, aber nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlich verfügte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin gegen Bundesrecht verstösst,

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers somit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. November 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 1 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.