Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_791/2020

9C_791/2020

Rubrum

Urteil vom 18. Januar 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel,

Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. November 2020

(200 20 655 AHV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. November 2020,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen schon deshalb nicht erfüllt, weil sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,

dass die Eingabe auch keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung aufweist, indem sich die Versicherte darin auch nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach es sich bei der von ihr verpassten einjährigen Frist für die Anmeldung des Rentenaufschubs (Art. 39 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 55quater Abs. 1 AHVV) um eine Verwirkungsfrist handelt, die nicht erstreckt und im vorliegenden Fall mangels Erfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen auch nicht wiederhergestellt werden kann,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Januar 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 55quater — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 39 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in