Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

9C_968/2011

9C_968/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 31. Januar 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte

Firma X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Erlenring 2, 6343 Rotkreuz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2011, mit welchem infolge Widerrufs der Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Mai 2011 das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass sich die Beschwerdeführerin zwar nicht gegen die Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens wendet, aber die Ausrichtung einer Parteientschädigung verlangt,

dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit der Erwägung der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach von einer Parteientschädigung abgesehen werden könne, wenn wie vorliegend der Aufwand und die Kosten der obsiegenden Partei verhältnismässig gering seien,

dass die Beschwerdeführerin lediglich anführt, sie sei sehr wohl der Meinung, dass der beträchtliche Zeitaufwand ihrerseits entschädigt werden müsse, und sie sich daher erlauben würde, nach den Festtagen eine angemessene, detaillierte Abrechnung über den Aufwand ihrerseits zukommen zu lassen,

dass innert der Beschwerdefrist (und bis heute) indes keine weitere Begründung oder die in Aussicht gestellte Abrechnung eingereicht wurde, die als unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) ohnehin nicht hätte berücksichtigt werden können,

dass die Beschwerde damit den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 99 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.