Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

9F_3/2014

9F_3/2014

Rubrum

Urteil vom 20. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

Gesuchsteller,

gegen

Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, 8050 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Revision),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_917/2013 vom 27. Dezember 2013.

Sachverhalt

Mit Urteil 9C_917/2013 vom 27. Dezember 2013 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde des G.________ gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2013 nicht ein.

G.________ ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Entscheids.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht begründete sein Urteil 9C_917/2013 vom 27. Dezember 2013 damit, dass die Eingaben des Beschwerdeführers den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel offensichtlich nicht genügten. Zudem sei der angefochtene Entscheid erst lange nach Ablauf der zur Mangelbehebung gesetzten Frist eingereicht worden.

2.

Der Gesuchsteller bringt vor, vonseiten des kantonalen Sozialversicherungsgerichts sei ihm bereits vor der Urteilseröffnung versprochen worden, dass der Entscheid nach Luzern weitergeleitet werde, falls er am Bundesgericht eine Beschwerde einlegen würde. Auch sei ihm eine Kopie des Urteils des Sozialversicherungsgerichts erst am 12. Dezember 2013 zugestellt worden, obschon er bereits am 6. November 2013 schriftlich darum gebeten habe, um die Frist beim Bundesgericht zu wahren.

3.

Die Vorbringen sind unbehelflich. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann gemäss Art. 121 BGG u.a. verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Das Gericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die Eingaben den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel nicht genügten. Lediglich im Sinne einer Zusatzbegründung wurde auch der Mangel der verspäteten Eingabe angeführt.

4.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 121 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.