Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C_312/1999

C_312/1999

Rubrum

[AZA]

C 312/99 Ge

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Hofer

Urteil vom 27. Januar 2000

in Sachen

H.________, 1965, Beschwerdeführerin,

gegen

Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau,

Rain 53, Aarau, Beschwerdegegner,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- Die 1965 geborene H.________, Mutter zweier Kinder

(geb. 1994 und 1996), lebte seit dem 1. Oktober 1997 von

ihrem Ehemann getrennt. Vom 11. August 1997 bis 13. Februar

1998 war sie in der Firma Y.________ als Montagearbeiterin

tätig. Mit Schreiben vom 14. Februar 1998 kündigte sie

diese Stelle auf den 22. Februar 1998, da die Tagesmutter

für die Kinder nicht mehr zumutbar sei; sie müsse daher

eine Tätigkeit suchen, bei der sie die Kinder mitnehmen

könne.

Am 16. Februar 1998 meldete sich H.________ zur

Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle an, und mit An-

trag vom 25. Februar 1998 beanspruchte sie Arbeitslosenent-

schädigung. Auf die Aufforderung der Arbeitslosenkasse vom

25. Februar 1998 hin, eine Obhutserklärung einzureichen,

teilte sie dieser am 5. März 1998 unter anderem mit, sie

wolle die Kinder nicht in fremde Hände geben, was im Übri-

gen auch von psychiatrischer Seite befürwortet werde. Mit

Schreiben vom 16. März 1998 wies das Industrie-, Gewerbe-

und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA) H.________ darauf

hin, dass sie nur dann Anspruch auf Arbeitslosenent-

schädigung habe, wenn sie bereit sei, jede zumutbare Arbeit

anzunehmen und die Obhut der Kinder zu regeln. Ohne dieses

Schreiben zu beantworten, teilte H.________ dem Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum am 16. März 1998 unter anderem

mit, sie könne nicht dafür haftbar gemacht werden, dass

keine Kinderkrippe frei sei und überall lange Wartezeiten

bestünden. Zudem habe sie inzwischen eine 60%-Stelle gefun-

den. Mit Verfügung vom 2. April 1998 verneinte das KIGA die

Anspruchsberechtigung ab 16. Februar 1998 wegen fehlender

Vermittlungsfähigkeit, da die Versicherte aus familiären

Gründen nicht bereit und in der Lage sei, die Obhut der

Kinder zu regeln.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versi-

cherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom

25. Mai 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

H.________ die Zusprechung von Taggeldern der Arbeitslosen-

versicherung für die Zeit von Mitte Februar bis 1. April

1998.

Während das KIGA auf eine Vernehmlassung verzichtet,

hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht verneh-

men lassen.

Erwägungen

1.

Angefochten ist der Entscheid des Versicherungsge-

richts des Kantons Aargau vom 25. Mai 1999. Dieser wurde

gemäss Poststempel auf der Gerichtsurkunde am 12. Juni 1999

an die von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Ver-

fahren genannte Adresse in X.________ gesandt, von wo die

Sendung mit dem Vermerk "Abgereist ohne Adressangabe" an

das kantonale Gericht zurückgelangte. Dieses nahm am 2. Au-

gust 1999 nochmals eine Zustellung vor, welche zur Aushän-

digung des Urteils am 5. August 1999 führte.

Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche-

rungsgerichts ist in Fällen, in welchen eine eingeschrie-

bene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben

Tagen abgeholt und die Sendung als am letzten Tag dieser

Frist als zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand

und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betrof-

fenen für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten

worden ist, grundsätzlich nicht erheblich (BGE 118 V 190

Erw. 3a, 111 V 101 Erw. 2b; ZAK 1978 S. 97). In BGE 115 Ia

20 Erw. 5c hat das Bundesgericht ausgeführt, dass sich die

Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen An-

spruch auf Vertrauensschutz dann verlängern kann, wenn noch

vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende

Auskunft erteilt wird. Eine solche Auskunft kann darin be-

stehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Ent-

scheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Beschwerdefrist

erneut zugestellt wird. Diese Rechtsprechung ist durch

BGE 117 II 511 Erw. 2 und 118 V 190 Erw. 3a insoweit präzi-

siert und klargestellt worden, dass eine nach Ablauf der

ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung

eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids auch

unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue

Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen vermag.

Im vorliegenden Fall gilt die erste eingeschriebene

Sendung als am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab

Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers zugestellt

(vgl. BGE 123 III 494). Gemäss Poststempel ging die Sendung

am 14. Juni 1999 bei der Poststelle X.________ ein. Die

siebentägige Frist endete somit am 20. Juni 1999 und am

21. Juni 1999 begann die Frist von 30 Tagen für die Einrei-

chung der Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsge-

richt zu laufen. Damit fiel der Fristablauf in den vom

15. Juni bis 15. August 1999 dauernden Fristenstillstand

(Art. 34 Abs. 1 lit. b OG) und verlängerte sich somit dem-

entsprechend. Die zweite Zustellung vom 5. August 1999 er-

folgte somit während der noch laufenden Rechtsmittelfrist.

Sie enthält die Rechtsmittelbelehrung mit der Möglichkeit

zur Beschwerdeerhebung innert 30 Tagen seit der Zustellung,

ohne dass irgendeine Einschränkung gemacht wird. Auf die am

26. August 1999 der Post übergebene Verwaltungsgerichts-

beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestim-

mungen über die für den Anspruch auf Taggelder der Arbeits-

losenversicherung unter anderem vorausgesetzte Vermitt-

lungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit

Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung

(BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3; ARV 1993/94 Nr. 31

S. 225 Erw. 3a betreffend Versicherte mit betreuungsbedürf-

tigen Kindern) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

3.

Zu prüfen ist, ob die Verwaltung die Vermittlungs-

fähigkeit mit dem Argument der nicht nachweislich gewähr-

leisteten Kinderbetreuung verneinen durfte.

a) Gemäss den zutreffenden Feststellungen der Vorin-

stanz hat die Beschwerdeführerin wiederholt zum Ausdruck

gebracht, dass eine Fremdbetreuung ihrer beiden Kinder auf

Grund der bisher gemachten Erfahrungen mit der Tagesmutter

nicht möglich sei und daher nur eine Tätigkeit in Frage

komme, bei der sie diese mitnehmen könne. Im Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung gab sie an, wegen der Betreuungs-

pflicht gegenüber ihren Kindern könne sie nur Haushaltstel-

len annehmen. Damit war sie mit Bezug auf die Arbeitsplatz-

wahl und die tatsächliche Verfügbarkeit (vgl. Gerhards,

Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 38 ff. zu Art. 15) derart ein-

geschränkt, dass das Finden einer zumutbaren Erwerbstätig-

keit äusserst ungewiss erschien. Dass die Beschwerdeführe-

rin auf den 1. April 1998 tatsächlich in einem Bauernhaus-

halt eine mit Fr. 800.- monatlich entlöhnte Stelle fand,

bei der sie ihre Kinder mitnehmen kann, vermag daran nichts

zu ändern. Mit dem kantonalen Gericht ist daher die Ver-

mittlungsfähigkeit für den zur Diskussion stehenden Zeit-

raum vom 16. Februar bis 1. April 1998 zu verneinen.

b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorge-

bracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

Insbesondere wird von keiner Seite in Zweifel gezogen, dass

die Kinder nicht mehr länger der Tagesmutter anvertraut

werden konnten. Indem die Beschwerdeführerin indessen die

Betreuung der beiden kleinen Kinder erklärtermassen selber

übernehmen wollte, hat sie ihre Verfügbarkeit auf dem all-

gemeinen Arbeitsmarkt massiv eingeschränkt. Wie von den

übrigen Arbeitslosen muss jedoch auch von allein erziehen-

den Müttern verlangt werden, ihr Umfeld so zu organisieren,

dass sie in der Lage und fähig sind, eine ihnen angebotene

oder vermittelte Arbeit zu den üblichen Bedingungen anzu-

nehmen. Da auf dem Arbeitsmarkt kaum Stellen zu finden

sind, bei denen sich persönliche Kinderbetreuung und Er-

werbstätigkeit verbinden lassen, wird die Vermittlungsfä-

higkeit von Versicherten mit betreuungsbedürftigen Kindern

denn auch vom Nachweis der Sicherstellung der Obhut abhän-

gig gemacht (ARV 1993/94 Nr. 31 S. 225 Erw. 3a), welcher

hier nicht erbracht ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse des

Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirt-

schaft zugestellt.

Luzern, 27. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 8 und Art. 15 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. Juli 2003, 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 15. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 20. März 2021, 1. Juli 2021, 18. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2025, 27. September 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.