Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

K_133/2000

K_133/2000

Rubrum

[AZA 7]

K 133/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 8. November 2000

in Sachen

SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, Winterthur, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1932, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihren Ehemann E.________ und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Mels,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

Mit Verfügung vom 11. Mai 1999 lehnte die SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend SWICA) ein Gesuch der 1932 geborenen S.________ um Pflegeleistungen ab, woran sie im Einspracheentscheid vom 16. Juni 1999 festhielt.

Mit Zwischenentscheid vom 24. Juli 2000 trat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auf die von S.________ am 20. August 1999 vorsorglich erhobene Beschwerde ein.

Die SWICA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.

S.________ beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Versicherungsgericht lässt sich ohne Antragstellung vernehmen.

Erwägungen

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht auf die Eingabe vom 20. August 1999 eingetreten ist.

a) Der Einwand der SWICA, die Bestätigung der Kanzlei des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 1999 sei eine Rechtskraftbescheinigung, ist unhaltbar und nicht nachvollziehbar. Eine Rechtsmittelinstanz kann generell eine Rechtskraftbescheinigung nur dann abgeben, wenn sie alleine zur Behandlung zuständig ist und überprüfen kann, wann eine Frist zu laufen begonnen hat. Beides trifft hier nicht zu. Korrekterweise hat die Gerichtskanzlei des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen nämlich nur bestätigt, dass der Einspracheentscheid bis zum 10. August 1999 hier nicht angefochten worden sei. Selbst wenn eine Rechtskraftbescheinigung ausgestellt worden wäre, bliebe der Einwand unbehelflich. Der Stempel befindet sich nämlich lediglich auf einem (Begleit-)Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, mit welchem das eingereichte Dokument zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. Aus diesem Schreiben geht jedoch nicht hervor, um welchen Entscheid es sich handelt (Parteien, Datum).

b) Ebenso unbehelflich sind die Ausführungen zur behaupteten Mangelhaftigkeit der Eingabe vom 20. August 1999.

aa) Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt die am 20. August 1999 vorsorglich eingereichte Beschwerde den gesetzlichen Minimalanforderungen von Art. 87 lit. b KVG. Es wird nämlich erwähnt, worum sich der Streit dreht (vorläufige Begründung Ziff. 2 1. Absatz) und welcher Punkt strittig ist (a.a.O., 2. Absatz).

Aus diesem Kontext geht auch eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Pflegeleistungen aus der Krankenversicherung verlangt. Die Rechtsmissbrauchsfrage stellt sich daher überhaupt nicht.

bb) Selbst wenn die vorsorgliche Beschwerde mangelhaft gewesen wäre, könnte die SWICA daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Nach Art. 87 lit. b KVG muss die bei der kantonalen Rekursbehörde eingereichte Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Im Gegensatz zum letztinstanzlichen Verfahren, in welchem gemäss Art. 108 Abs. 3 OG eine nachträgliche Verbesserungsmöglichkeit der Beschwerde nur bei Unklarheit von Begehren oder Begründung vorgesehen ist, hat im erstinstanzlichen Verfahren die Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn die Beschwerde den in Art. 87 lit. b KVG genannten gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn es an Begehren oder Begründung gänzlich mangelt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die den erstinstanzlichen Richter - ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen (vgl. BGE 119 V 266 Erw. 2a mit Hinweisen zum inhaltlich gleichlautenden Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG; ferner RKUV 1988 Nr. U 34 S. 34 Erw. 2a zum ebenfalls praktisch gleichlautenden altrechtlichen Art. 30bis Abs. 3 lit. b KUVG).

Das vorinstanzliche Vorgehen stützt sich auf das kantonale Verfahrensrecht (Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 [nGS 951. 1]).

Inwiefern diese Bestimmung entweder dem Bundesrecht widerspreche oder vom Richter willkürlich angewendet worden wäre, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht dargetan.

2.

Die SWICA rügt in Ziff. 11 ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Prozessführung des vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten und unterstellt ihm Voreingenommenheit und Befangenheit. Ein förmliches Ausstandsbegehren wurde indessen nicht gestellt. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob die Vorwürfe berechtigt sind. Festzuhalten ist indessen, dass es einem Richter nicht verwehrt werden kann, eine Partei über die Gerichtspraxis zu einer bestimmten Frage zu informieren und sie anzufragen, ob unter den gegebenen Umständen an den gestellten Anträgen festgehalten wird. Ein solches Vorgehen kann aus prozessökonomischer Sicht (z.B. Wegfall unnötiger Verfahrensschritte mit dem damit verbundenen Aufwand) sinnvoll sein; es kann aber auch im Interesse der Parteien (Beschleunigung des Verfahrens; Kostenrisiko; usw.) liegen. Dass die Gegenpartei informiert wird, ist unter dem Gesichtswinkel der Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.

Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der SWICA Gesundheitsorganisation auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Die SWICA Gesundheitsorganisation hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. November 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 87 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. Oktober 2002, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 21. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 14. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. März 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 15. April 2017, 1. September 2017, 15. November 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 18. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 85 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. Januar 2005, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.