Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

U_306/1999

U_306/1999

Rubrum

[AZA 7]

U 306/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter

Kernen; Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 6. August 2001

in Sachen

K.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

David Husmann, Untermüli 6, 6302 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse

1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

A.- Der 1969 geborene K.________ (türkischer Staatsangehöriger)

stürzte am 19. November 1990 aus ungefähr

3,5 m von einer Leiter. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

Mit Verfügung vom 16. März 1995 sprach sie ihm mit Wirkung

ab 1. August 1994 eine Invalidenrente von 20 % sowie eine

20%ige Integritätsentschädigung zu. Daran hielt sie im Einspracheentscheid

vom 22. November 1995 fest.

B.- In teilweiser Gutheissung einer dagegen erhobenen

Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Rente

sowie eine Integritätsentschädigung von 70 % beantragt wurde,

gewährte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern dem

Versicherten eine Invalidenrente von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung

von 35 % (Entscheid vom 28. Juni 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________

eine Invalidenrente von mindestens 70 % beantragen. Ausserdem

ersucht er um die Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung

(BSV) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

1.

Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid,

so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18

Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend

oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt

ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung

des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das

der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität

und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt

zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht

invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).

Nach der Rechtsprechung hat der Einkommensvergleich

von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen nach

den zu Art. 28 Abs. 2 IVG entwickelten Grundsätzen zu

erfolgen (BGE 116 V 249 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a).

Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass

die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt

werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad

bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;

BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).

2.

Strittig ist der Invaliditätsgrad, wobei sowohl

die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens

gerügt werden. Die Integritätsentschädigung wird ausdrücklich

nicht angefochten.

3.

a) Bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens

ohne Invalidität ist von dem auszugehen, was der Versicherte

auf Grund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen

Umstände zu erwarten gehabt hätte (ZAK 1985

S. 635 Erw. 3a). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich

bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit

zu entsprechen hat, ist auch die berufliche

Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die ein Versicherter

normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings

erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein

entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert

hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (BGE 96 V 30).

Entscheidend ist letztlich immer, was der Versicherte im

massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit verdienen könnte. Diese Grundsätze

stehen mit den Bestimmungen von Art. 18 Abs. 2 UVG

und Art. 28 Abs. 2 IVG im Einklang. Wenn die Invaliditätsbemessung

in der Regel beim zuletzt erzielten, nötigenfalls

der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst anknüpft, dann beruht dies auf der empirischen

Feststellung, wonach die bisherige Tätigkeit im

Gesundheitsfall in der Regel weitergeführt worden wäre;

Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein.

b) Die Vorinstanz ist bei der Invaliditätsbemessung

davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität

weiterhin als Baureiniger tätig wäre und bei der letzten

Arbeitgeberin im Jahre 1994 Fr. 41 220.-/Jahr verdient

hätte. Der Beschwerdeführer anerkennt dies im Grundsatz,

verlangt aber, dass als Valideneinkommen nicht der an der

letzten Arbeitsstelle tatsächlich erzielte unterdurchschnittliche

Lohn massgeblich sei, sondern - im Sinne der

"Parallelität der Bemessungsfaktoren" - für dessen Festlegung

auf die statistischen Durchschnittseinkommen abzustellen

sei. Nach der Rechtsprechung (AHI 1999 S. 240 Erw. 3b

mit Hinweisen) ist ein solches Vorgehen an sich möglich.

Lag das Einkommen einer versicherten Person bereits vor

Eintritt des Gesundheitsschadens unter dem Durchschnitt der

Löhne für eine vergleichbare Tätigkeit und ist davon auszugehen,

dass der Versicherte sich nicht aus freien Stücken

mit einem bescheidenen Einkommen begnügen wollte, so kann

angenommen werden, dass die gleichen Faktoren, welche das

Valideneinkommen negativ beeinflusst haben, auch Einfluss

auf das Invalideneinkommen haben dürften. Steht fest, dass

ein Versicherter aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches

Erwerbseinkommen erzielt hat, so muss

auch beim Invalideneinkommen eine entsprechende Reduktion

des bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielbaren

Durchschnittsverdienstes erfolgen. Zutreffend ist, dass der

Beschwerdeführer deutlich weniger verdiente, als die Lohnerhebungen

für den gesamten privaten Sektor ausweisen (vgl.

Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik [LSE] 1994, Tabelle A 1.1.1 [Fr. 4127.- X 12 =

Fr. 49 524.-]). Bezogen auf den Sektor 3 (Dienstleistungen)

trifft dies immerhin nicht zu (Fr. 3735.- X 12 =

Fr. 42 900.-). Wenn die Vorinstanz das Valideneinkommen auf

Fr. 41 220.- festgesetzt hat, so ist dies nicht zu beanstanden,

da sie dem Umstand, dass er in einer eher lohnschwachen

Branche beschäftigt war, mit der Annahme eines

unterdurchschnittlichen Invalideneinkommens ausreichend

Rechnung getragen hat (Erw. 4a).

4.

a) Mit der bestehenden Gesundheitsschädigung sind

dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen der Grossteil der

einfachen Tätigkeiten weiterhin zumutbar. Entgegen den vorinstanzlichen

Erwägungen kann es nicht als gerichtsnotorisch

betrachtet werden, dass sich mit einer derartigen Erwerbstätigkeit

in der Region Luzern Einkünfte zwischen

Fr. 3500.- und Fr. 3800.- erzielen liessen. Vielmehr ist

für die Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE heranzuziehen.

Abzustellen ist auf die Verdienstmöglichkeiten bei

Arbeiten des Anforderungsniveaus 4, welches die einfachen

und repetitiven Tätigkeiten umfasst. Mit einer solchen Tätigkeit

konnten Männer im Jahr 1994 ein monatliches Einkommen

von Fr. 4127.- erzielen (Tabelle A 1.1.1 der

LSE 1994). Die LSE geht von einer Wochenarbeitszeit von

40 Stunden aus. Gemäss den Erhebungen belief sich die betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit jedoch auf

41,9 Stunden (vgl. LSE 1994 S. 42). Bei der Ermittlung des

Invalideneinkommens ist von dieser Wochenarbeitszeit auszugehen

(BGE 124 V 321). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang

insbesondere, dass der Betrieb, in dem der Versicherte

vor Eintritt des Gesundheitsschadens gearbeitet hatte, eine

höhere Wochenarbeitszeit kannte, denn als Vergleichsgrösse

hat stets jenes Erwerbseinkommen zu dienen, welches sich

mit einer üblichen Arbeitszeit realisieren lässt. Entgegen

den vorinstanzlichen Erwägungen, welche bei der Berechnung

des Invalideneinkommens eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden

zu Grunde legten, ergibt der genannte Tabellenlohn ein

massgebliches Gehalt von monatlich Fr. 4323.- (einschliesslich

13. Monatslohn [LSE 1994 S. 43]) und jährlich

Fr. 51 876.-. Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung

des Umstandes, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung ein

verhältnismässig geringerer Lohn bezahlt wird (vgl.

LSE 1994 S. 30 Tabelle 13*), ein Abzug vom Tabellenlohn von

10 % als angemessen (AHI 1998 S. 178 Erw. 4b). Eine weitergehende

Reduktion verbietet sich indessen, weil der Beschwerdeführer

den Grossteil der Hilfsarbeitertätigkeiten

noch versehen kann. Auf der Grundlage einer aus medizinischer

Sicht auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit beläuft

sich das ausgehend von der LSE berechnete Invalideneinkommen

auf Fr. 23 344.- (Fr. 51 876.- abzüglich 10 % =

Fr. 46 688.-, davon 50 %).

Nach Eintritt des Gesundheitsschadens nahm der Beschwerdeführer

eine - aus medizinischer Sicht - zumutbare

Tätigkeit im Gastgewerbe auf. In diesem Wirtschaftszweig

werden eher unterdurchschnittliche (Hilfsarbeiter)Löhne

(vgl. die Branchenwerte in der LSE 1994, a.a.O.) bezahlt.

Die Vorinstanz hat dem Grundsatz der "Parallelität der Bemessungsfaktoren"

hinreichend Rechnung getragen, wenn sie

als Invalideneinkommen lediglich den Betrag von

Fr. 20 189.- (13 X Fr. 1553.-) annimmt. Anzufügen bleibt in

diesem Zusammenhang, dass es vorliegend nicht anginge, auf

die gemäss LSE ermittelten Einkommen für das Gastgewerbe

abzustellen, denn es steht keinesfalls fest, dass der Beschwerdeführer

nur noch in dieser Sparte zumutbare Stellen

finden kann.

b) Der Vergleich des Invalideneinkommens von

Fr. 20 189.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 41 220.-

führt zu einem Invaliditätsgrad von rund 50 %, womit der

vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist.

5.

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen

für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess

nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche

Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist

(BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen, weil der

einlässlich begründete vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis

richtig ist und nicht mit Aussicht auf Erfolg angefochten

werden konnte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 6. August 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 28 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2001; der Erlass wurde am 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. Februar 2004, 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2009, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.