AM 140.2 Ledigkeitsbescheinigung(01.05.2009)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW

Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt, gestützt auf Artikel 84 Absatz 3 Buchstabe a der Zivilstandsverordnung (ZStV), folgende amtliche Mitteilungen mit Weisungscharakter.

1 Ausgangslage

In Ziff. 3.5, Abs. 2, der Weisungen EAZW, Nr. 10.08.10.01, vom 1. Oktober 2008, "Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister, 'Ehe und eingetragene Partnerschaft' " ist wiedergegeben:

"War die betroffene Person gemäss ihren Angaben noch nie verheiratet und lebte sie noch nie in einer eingetragenen Partnerschaft, genügt die Bestätigung des Zivilstandes im Zusammenhang mit der bewilligungsfreien Erklärung gemäss Artikel 98 Absatz 3 ZGB bzw. Artikel 5 Absatz 3 PartG auch für die Beurkundung des Zivilstandes anlässlich der Aufnahme in das Personenstandsregister."

Die Bestimmung findet sich hierarchisch unter Ziff. 3, "Sonderfälle", systematisch nach Ziff. 3.1, "Allgemeines". Es handelt sich damit um einen Ausnahmefall, der den Grundsatz gemäss Ziff. 2.3 Punkt 5 (hierarchisch unter Ziff. 2, "Beurkundung der Daten über den Personenstand") nicht in Frage stellt. Das heisst, dass bei Ehevorbereitungsverfahren und Vorverfahren zur eingetragenen Partnerschaften nur in Ausnahmefällen von der betroffenen Person keine Ledigkeitsbescheinigung zu verlangen ist (wenn dies offensichtlich nicht möglich ist). In allen anderen Fällen ist auf das Beibringen einer Ledigkeitsbescheinigung zu bestehen.

2 Problemstellung

Einzelne Kantone scheinen aus dem Ausnahmefall die Regel zu machen. Mit den vorliegenden Mitteilungen soll eine Harmonisierung der Praxis der Kantone und damit Rechtssicherheit hergestellt werden.

3 Lösung

Es gilt der Grundsatz, wonach Dokumente über den aktuellen Zivilstand vorzulegen sind (Ziff. 2.3 Punkt 5 der Weisungen EAZW, Nr. 10.08.10.01, vom 1. Oktober 2008, "Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister, 'Ehe und eingetragene Partnerschaft'"). Nur im Ausnahmefall ist von der betroffenen Person keine Ledigkeitsbescheinigung zu verlangen (Ziff. 3.5, Abs. 2 der Weisungen EAZW).

4 Inkrafttreten und Weisungscharakter

Die vorliegenden Mitteilungen treten sofort in Kraft. Sie haben Weisungscharakter (Art. 84 Abs. 3 Bst. a ZStV).

EIDGENÖSSISCHES AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN EAZW

Mario Massa