33.1 Geschäftsfall Anerkennung (Kindesanerkennung im In- und Ausland)(01.12.2016; Stand: 01.02.2017)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
Geschäftsfall Anerkennung (Kindesanerkennung im In- und Ausland)
Anerkennung
1 Vorbemerkung
Der Fachprozess Kindesanerkennung umfasst sämtliche im Geschäftsfall (GF) Anerkennung zu verarbeitende Geschäfte und deckt folgende Konstellationen ab: ϖ Kindesanerkennung auf einem Zivilstandsamt in der Schweiz, eventuell durch Vermittlung einer Schweizer Vertretung im Ausland (Spezialfall) ϖ Kindesanerkennung im Rahmen eines Verfahrens vor Gericht ϖ Kindesanerkennung im Ausland mit Eintragungsverfügung der Aufsichtsbehörde
Nicht im GF Anerkennung abgedeckt sind folgende Konstellationen: ϖ Testamentarische Anerkennung eines Kindes. Diese Form der Anerkennung wird nicht im GF Anerkennung, sondern im GF Kindesverhältnis beurkundet (siehe weitere Details dazu im betreffenden Fachprozess). Die Beurkundung ist durch das nach kantonalem Recht bezeichnete Zivilstandsamt am Ort der Testamentseröffnung vorzunehmen (Art. 21 Abs. 3 ZStV), sofern die Beurkundung nicht in die Zuständigkeit eines Sonderzivilstandsamtes fällt (Art. 2 Abs. 2 Bst. b ZStV). ϖ Anerkennung eines tot geborenen Kindes. In diesem Fall ist die Entgegennahme der nachgeburtlichen Anerkennung im GF Person zu beurkunden (siehe nachstehend Ziff. 8.2, sowie Kreisschreiben (KS) EAZW Nr. 20.08.12.01 betr. Angaben über Abstammung, Namen und Bürgerrecht totgeborener und verstorbener Kinder). ϖ Sind die Daten des Anerkennungswilligen im Personenstandsregister nicht abrufbar und können die erforderlichen Mindestangaben zu seinem Personenstand nicht oder nur ungenügend nachgewiesen werden, ist in gut begründeten Ausnahmefällen auf die Aufnahme im Personenstandsregister zu verzichten und gemäss Weisungen (WS) EAZW Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 betr. Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister, Ziff. 3.3.3, vorzugehen (Entgegennahme der Anerkennung mittels entsprechendem Dokument aus der Notfall-CD ausserhalb GF Anerkennung, mit späterer Verarbeitung im GF Person. Diese hat durch das Zivilstandsamt am Heimatort zu erfolgen, wenn das Kind Schweizer Bürger ist). ϖ Kann die im Ausland erfolgte Anerkennung durch einen ausländischen Vater mangels genügender Angaben über dessen Personenstand nicht in das Personenstandsregister aufgenommen werden, muss die Anerkennung ausnahmsweise als Ergänzung der väterlichen Abstammung beim Kind im GF Person mit der Funktion "Neuer Eintrag" beurkundet werden. Dieser Vorgang ist im System zu begründen und darf ebenfalls nur auf Verfügung der Aufsichtsbehörde erfolgen (gem. KS EAZW Nr. 20.08.01.01 betr. Nachweis der Entstehung des Kindesverhältnisses nach ausländischem Recht, Ziff. 2.3).
2 Zuständige Behörde (örtlich, sachlich, persönlich)
2.1 Schweiz
Erfolgt die Anerkennung eines Kindes durch den anerkennungswilligen Vater in der Schweiz ϖ bei einem Zivilstandsamt, so ist sie – von jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten entgegen zu nehmen (Art. 11 Abs. 5 ZStV), sofern es sich um einen rein inländischen Sachverhalt handelt. Dies ist der Fall, wenn sowohl der Anerkennende, als auch die Mutter und das Kind Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz sind und die Geburt in der Schweiz erfolgte. – von der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten des Geburtsortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, oder des Wohnsitzes oder Heimatortes der Mutter des Kindes oder des Anerkennungswilligen entgegen zu nehmen , sofern es sich um einen internationalen Sachverhalt handelt (Art. 71 Abs. 1 IPRG). Dies ist der Fall, wenn eine der betroffenen Personen ausschliesslich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder ihren Wohnsitz im Ausland hat oder die Geburt im Ausland erfolgte. Wenn eine persönliche Vorsprache beim Zivilstandsamt offensichtlich nicht möglich oder unzumutbar ist, darf die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Erklärung betreffend die Anerkennung der Vaterschaft ausnahmsweise auch ausserhalb der Räume des Zivilstandsamtes (z.B. in der Klinik oder in der Strafvollzugsanstalt des betreffenden Zivilstandskreises) entgegennehmen (Art. 11 Abs. 6 ZStV). Spezialfall Befindet sich der Anerkennungswillige im Ausland und ist eine Beurkundung der Anerkennung dort rechtlich nicht möglich, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen die Schweizer Vertretung im Ausland vorzugsweise nach vorgängiger Absprache mit dem für die Beurkundung zuständigen Zivilstandsamt in der Schweiz die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft entgegennehmen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d; Art. 11 Abs. 6 ZStV; sowie KS EAZW Nr. 20.11.01.02 vom 1. Januar 2011 betr. Kindesanerkennung durch Vermittlung einer Schweizer Vertretung im Ausland, wenn eine Beurkundung der Anerkennung im Ausland nicht möglich ist). Die Beurkundung der stellvertretend von der Vertretung der Schweiz entgegengenommen Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft fällt reihenfolgemässig primär in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes des Heimatorts oder des Wohnsitzes des Vaters, sodann der Mutter oder des anerkannten Kindes sowie letztlich des Geburtsortes des Kindes (siehe
Kaskade in Ziff. 2 des KS Nr. 20.11.01.02 vom 1. Januar 2011 betr. Kindesanerkennung durch Vermittlung einer Schweizer Vertretung im Ausland, wenn eine Beurkundung der Anerkennung im Ausland nicht möglich ist; siehe auch Ziff. 8.3). ϖ bei einem Gericht, so ist sie von dem nach kantonalem Recht bezeichneten Zivilstandsamt am Sitze des Gerichtes zu beurkunden (Art. 21 Abs. 3 ZStV). Die Beurkundung erfolgt nur im GF Anerkennung, wenn es sich um eine beim Gericht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft abgegebene Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft handelt. Dies muss aus der Mitteilung des Gerichts an das Zivilstandsamt
hervorgehen. Wird die Vaterschaft durch das Gericht in Form eines Vaterschaftsurteils festgestellt, so ist dieses im GF Kindesverhältnis zu verarbeiten.
2.2 Ausland
Erfolgt die Anerkennung eines Kindes durch den Vater im Ausland, so fällt die Prüfung und allfällige Anordnung der Beurkundung im Personenstandsregister in die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen wie folgt: ϖ Ist der Anerkennende Schweizer Bürger, so ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen seines Heimatortes zuständig. Besitzt er mehrere Heimatorte (Gemeindebürgerrechte) in verschiedenen Kantonen, so entscheidet diejenige Aufsichtsbehörde, die zuerst in den Besitz der Anerkennungsdokumente gelangt ist. ϖ Ist der Anerkennende Ausländer, jedoch die Mutter bzw. das Kind Schweizer Bürger, so ist die kantonale Aufsichtsbehörde an deren Heimatort zuständig. Sind nach dieser Regel mehrere Heimatkantone betroffen, entscheidet diejenige Aufsichtsbehörde, die zuerst in den Besitz der Anerkennungsdokumente gelangt ist. ϖ Besitzt keine der betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht und erfolgte die Geburt in der Schweiz, so ist die kantonale Aufsichtsbehörde am Geburtsort des Kindes zuständig. Erfolgte die Geburt im Ausland und sind die Daten der Betroffenen im Personenstandsregister abrufbar, so ist die kantonale Aufsichtsbehörde am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz der Mutter des Kindes oder des Anerkennenden zuständig. ϖ Besitzt keine der betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht, ist das Kind im Ausland geboren und sind die Daten der Betroffenen im Personenstandsregister nicht abrufbar, so entscheidet die Aufsichtsbehörde im Wohnsitzkanton oder die Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem ein neues Ereignis zu beurkunden ist, über die Anerkennbarkeit der im Ausland erfolgten Anerkennung und ordnet gegebenenfalls deren Beurkundung an. Es kann in diesem Fall auch auf eine Nachbeurkundung der im Ausland erfolgten Anerkennung verzichtet werden, womit auch keine Aufnahme der Betroffenen im Personenstandsregister erfolgt. Diese Behörde entscheidet gestützt auf die vorgelegten ausländischen Dokumente in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; insbes. Art. 32 u. 73 IPRG) über die Anerkennung und Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister (Nachbeurkundung in der Schweiz) in Form einer Eintragungsverfügung (siehe dazu Ziff. 10). Der Nachweis über die Entstehung des Kindesverhältnisses ist mit einer
Anerkennungsurkunde oder mit der Geburtsurkunde des Kindes zu erbringen. Liegt bloss eine Geburtsurkunde vor, ist abzuklären, ob, wie und wann das Kindesverhältnis zu dem in der Geburtsurkunde als Vater des Kindes bezeichneten Mann entstanden ist (siehe dazu KS EAZW Nr. 20.08.01.01 betr. Nachweis der Entstehung des Kindesverhältnisses nach ausländischem Recht). Ergibt die Überprüfung der ausländischen Dokumente, dass die Angaben über den Vater allein gestützt auf die Meldung der Mutter durch die ausländischen Behörden beurkundet wurden, so hat die Nennung des Vaters in den vorgelegten Dokumenten bloss Indiziencharakter (Grundlage für gerichtl. Feststellungsverfahren) und begründet kein Kindesverhältnis durch Anerkennung.
Zuständig für die von der kantonalen Aufsichtsbehörde verfügten Eintragung im Personenstandsregister (Nachbeurkundung) ist das von der Aufsichtsbehörde angewiesene Zivilstandsamt / Sonderzivilstandsamt (gem. Art. 2 Abs. 2 Bst. a ZStV). Wurde die Geburt des Kindes in der Schweiz in einem in Papierform geführten Geburtsregister beurkundet, so ist die Anerkennung in jedem Fall (auch wenn keine Nachbeurkundung im Personenstandsregister erfolgt) auch durch das Zivilstandsamt am Geburtsort im Geburtsregister als Randanmerkung im Geburtsregister einzutragen (Art. 98 Abs. 1 Bst. a ZStV).
2.3 Ausstandspflichten
Bei der Vorbereitung, der Entgegennahme der Erklärung und Beurkundung der Anerkennung haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter und der Schweizer Vertretungen im Ausland sowie ihre Hilfspersonen insbesondere sprachlich vermittelnde Personen, die bei Amtshandlungen mitwirken oder Dokumente übersetzen, die Ausstandspflichten zu beachten (vgl. Art. 89 Abs. 3 ZStV).
3 Anforderungen bezüglich der involvierten Personen
Die zuständige Zivilstandsbeamtin respektive der zuständige Zivilstandsbeamte haben im Hinblick auf die Entgegennahme der Anerkennung in der Schweiz bezüglich der involvierten Personen folgende Anforderungen zu beachten:
3.1 Anerkennungswilliger Vater
3.1.1 Persönliches
Der Anerkennungswillige hat die Erklärung persönlich abzugeben. Es darf kein rechtskräftiger Entscheid gegen ihn vorliegen, durch welchen seine Vaterschaft gerichtlich aufgehoben wurde.
3.1.2 Identität
Die Identität des Anerkennungswilligen muss anlässlich des persönlichen Kontaktes beim Zivilstandsamt nachgewiesen sein (Art. 16 Abs. 1 Bst. b ZStV). Dies erfolgt naheliegenderweise mit einem üblicherweise der Identitätsfeststellung dienenden Ausweisdokument (z.B. Identitätskarte, Pass; ausnahmsweise auch mit abgelaufener Gültigkeitsdauer), sofern er der Zivilstandsbeamtin bzw. dem Zivilstandsbeamten nicht persönlich bekannt ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. b ZStV). Die Identitätsprüfung kann aber auch durch Vorlage anderer amtlicher Ausweise mit Gesichtsbild und gegebenenfalls ergänzender Dokumente erfolgen. Bei Vorlage anderer amtlicher Ausweise gilt es zu beachten, in welcher Intensität und durch welche Stelle die Richtigkeit des Inhaltes des vorgelegten Ausweises bei der Ausstellung im Einzelnen überprüft wurde. Behörden, die Führerscheine ausstellen, besitzen beispielsweise eine besondere Zuständigkeit zur Feststellung, ob jemand eine Fahrerlaubnis besitzt, währenddem es nicht ihre Hauptaufgabe ist, Identitäten zu prüfen und zu bescheinigen. Hieraus ergeben sich Einschränkungen bei der Verwendbarkeit des Inhalts des betreffenden Ausweises.
Ein vom SEM ausgestelltes Ausweispapier (z.B. Ausweis N, Ausweis F oder Reisedokument) kann aufgrund des darin enthaltenen Gesichtsbildes der Identifikation der Inhaberin oder des Inhabers dienen, auch wenn die darin aufgeführten Angaben zur Identität auf Selbstdeklaration beruhen (z.B. Reisedokument) und nicht mittels entsprechender Dokumente nachgewiesen werden können (z.B. Zivilstandsdokumente). Eine Identifikation der erklärungswilligen Person anhand des Gesichtsbildes im vorgelegten Ausweis kann ausnahmsweise zugelassen werden (Achtung: Die gegebenenfalls erforderliche Aufnahme der Person in Infostar ist separat zu prüfen, wobei die Anforderungen bezüglich des Nachweises der Personenstandsdaten zu beachten sind; siehe dazu Ziff. 4.2 sowie WS EAZW Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 betr. Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister etc.). Es ist in geeigneter Weise sicherzustellen (Kontrollfragen, keine Suggestivfragen), dass eine Person nicht die gespeicherten Daten einer fremden Person missbräuchlich für sich beansprucht oder Dokumente einer fremden Person für sich benutzt, um die eigene Identität zu verschleiern oder zu verschweigen. Wird die Identität als nicht nachgewiesen erachtet, ist die Entgegennahme der Anerkennung zurückzuweisen unter Hinweis auf die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung der Identität.
3.1.3 Handlungsfähigkeit
Der Anerkennungswillige muss handlungsfähig, das heisst volljährig und urteilsfähig sein. Ist der Betroffene zwar urteilsfähig, jedoch handlungsunfähig, weil er minderjährig ist, oder unter umfassender Beistandschaft steht (Art. 398 ZGB) oder die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen hat, so bedarf die Anerkennung der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Art. 19c Abs. 1 i.V.m. Art. 260 Abs. 2 ZGB; bei Minderjährigen genügt die Unterschrift eines Elternteils mit elterlicher Sorge; im internationalen Verhältnis gilt Art. 35 IPRG). Für diese Zustimmungserklärung besteht kein Formularzwang. Sie ist schriftlich abzugeben (Art. 11 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. a ZStV). Kann die Zustimmung nicht beigebracht werden, so ist die Anerkennungserklärung nicht rechtsgenüglich erfolgt und der GF Anerkennung ist zu verwerfen. Die Entstehung des Kindesverhältnisses zum Vater ist durch das Gericht feststellen zu lassen. Ist der Betroffene urteilsunfähig (z.B. umfassend verbeiständet infolge dauernder Urteilsunfähigkeit), so kann sein gesetzlicher Vertreter nicht an seiner Stelle die Anerkennungserklärung abgeben (Art. 19c Abs. 2 ZGB). In diesem Fall ist die Entgegennahme der Anerkennung nicht zulässig und die Entstehung des Kindesverhältnisses zum Vater ist durch das Gericht feststellen zu lassen.
3.1.4 Angaben zu Mutter und Kind
Der Anerkennungswillige hat ausserdem genügend Angaben über das Kind (sofern es bereits geboren worden ist) und dessen Mutter zu machen, damit die Daten dieser Personen im Personenstandsregister abgerufen und zweifelsfrei identifiziert werden können.
3.2 Mutter
Die Anerkennung durch den Vater ist nach Schweizer Recht nur möglich, wenn die Mutter bekannt ist und das Kindesverhältnis nur zu ihr besteht (Art. 260 Abs. 1 ZGB). Ist der Zivilstand der Mutter 'verheiratet', so ist eine Anerkennung erst möglich, wenn ein gerichtlicher Entscheid über die Aufhebung der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes vorliegt oder nach dem massgeblichen ausländischen Recht eine Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes nicht
besteht und somit kein Kindesverhältnis zum Ehemann der Mutter entsteht. Ist der Zivilstand der Mutter 'unbekannt' (trotz weiterer Abklärungen wie z.B. Beizug des Asyldossiers etc.), ist die Anerkennung durch den biologischen Vater möglich (siehe WS EAZW Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 betr. Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister, Ziff. 3.2.1; KS EAZW Nr. 20.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 betr. Geburt eines Kindes ausländischer Eltern, Ziff. 2.1). Bei der vorgeburtlichen Anerkennung hat der anerkennungswillige Vater genügend Angaben über die werdende Mutter zu machen, damit die Daten im System abgerufen werden können oder die Rückerfassung veranlasst werden kann. Dabei genügt es, die Schwangerschaft glaubhaft zu machen. Ist die werdende Mutter ausländische Staatsangehörige, hat der Betroffene entsprechende Dokumente der Mutter vorzulegen oder deren Vorlage zu veranlassen, damit deren Personenaufnahme in die Wege geleitet werden kann. Bezüglich der Einschränkungen hinsichtlich des Zivilstandes der Schwangeren gilt das Vorgenannte.
3.3 Kind / Nasciturus
Im Gegensatz zur vorgeburtlichen Anerkennung (Ziff. 3.2) müssen bei der nachgeburtlichen Anerkennung die Angaben des Kindes bekannt sein. Werden die Personenstandsdaten des Kindes bereits in Infostar geführt, ist keine Geburtsurkunde vorzulegen. Das spezielle Vorgehen bezüglich der Anerkennung eines verstorbenen Kindes oder eines totgeborenen Kindes ist unter Ziffer 8.1 und 8.2 nachstehend geschildert. Besteht bereits ein Kindesverhältnis zu einem anderen Vater (z.B. infolge Anerkennung oder Adoption etc.) oder besteht laut Personenstandsregister eine gesetzliche Vaterschaftsvermutung (Art. 255 Abs. 1 ZGB), so ist die Beurkundung der Anerkennung zu verweigern, weil sie rechtlich keine Wirkungen entfalten kann. Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn es sich um ein Findelkind handelt. Die Beurkundung der Anerkennung ist auch zu verweigern, wenn das Kind infolge Einzeladoption nur zur Adoptivmutter in einem Kindesverhältnis steht (Art. 11 Abs. 3 ZStV).
4 Technische Anforderung / beizubringende Dokumente
4.1 Daten abrufbar
Können die aktuellen Daten der beteiligten Personen im System abgerufen werden, müssen ausser den Wohnsitznachweisen keine weiteren Dokumente beigebracht werden (Art. 16 Abs. 4 ZStV). Als Nachweis eines Wohnsitzes oder Aufenthaltes im Ausland ist ein entsprechendes Dokument oder ein Beleg beizubringen (z.B. Wohnsitzbescheinigung). Es ist zu prüfen, ob die im System abrufbaren Daten richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV). Der anerkennungswillige Vater bestätigt die Richtigkeit seiner Angaben schriftlich (Formular 8.1). Stellt sich heraus, dass die abrufbaren Daten über den Personenstand einer der betroffenen Personen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neuesten Stand sind, muss das Verfahren unterbrochen werden. Nicht beurkundete Ereignisse sind nachzuweisen und nachzubeurkunden (z.B. im Ausland erfolgte Geburt des Kindes). Nicht aktuelle oder
unvollständige Personenstandsdaten sind nach Möglichkeit mittels Beibringung der erforderlichen Dokumente durch die Betroffenen zu aktualisieren oder zu ergänzen (siehe dazu Ziff. 4.3 u. Ziff. 4.4 der WS EAZW Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 betr. Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister). Anschliessend ist das Verfahren betreffend die Beurkundung der Anerkennung unverzüglich fortzusetzen. Sind nur die Daten der ausländischen Mutter im System abrufbar, ist die im Ausland erfolgte Geburt vorab gestützt auf eine Verfügung der Aufsichtsbehörde im Personenstandsregister nachzubeurkunden (Art. 23 Abs. 2 ZStV).
4.2 Daten nicht abrufbar
Sind die Daten über den Personenstand des anerkennungswilligen Vaters oder des Kindes (ausgenommen vorgeburtliche Anerkennung) und gegebenenfalls der Mutter im System nicht abrufbar, muss die Rückerfassung (schweizerische und ausländische Person, die im Familienregister eingetragen ist) oder die Aufnahme in das Personenstandsregister (ausländische Person, die nicht im Familienregister eingetragen ist) eingeleitet werden (Art.
15 Abs. 2 ZStV und Fachprozess Nr. 30.1). Dabei ist gegebenenfalls auf die bereits
vorhandene Erfassung in einem schweizerischen Ereignisregister abzustellen (gem. WS EAZW Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 betr. Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister, Ziff. 2.3.3). Handelt es sich beim Anerkennungswilligen um einen ausländischen Staatsangehörigen, dessen Daten weder im System noch in einem Familienregister oder Ereignisregister zur Verfügung stehen, müssen alle erforderlichen Dokumente im Hinblick auf seine Aufnahme im Personenstandsregister beigebracht werden (Art. 16 Abs. 2 ZStV; siehe Fachprozess 30.3 betr. Aufnahme ausländische Staatsangehörige: allenfalls Aufnahme mit unvollständigen Daten über den Personenstand oder Entgegennahme einer Erklärung über nicht streitige Angaben nach Art. 41 ZGB, weil das Kindesinteresse stärker zu gewichten ist). Weil das Interesse des Kindes höher einzustufen ist, als der lückenlose Nachweis der Personenstandsdaten, ist der Datensatz ausnahmsweise auch unvollständig zu beurkunden (Art. 15a Abs. 4 ZStV); beispielsweise dürfen die Angaben über den Zivilstand und die Abstammung des anerkennungswilligen ausländischen Staatsangehörigen ausnahmsweise vorläufig ungeklärt bleiben (siehe Prozess 30.3 betr. Aufnahme ausländische Staatsangehörige). Können die Mindestangaben über den Personenstand nicht oder nur ungenügend nachgewiesen werden, ist in gut begründeten Ausnahmefällen auf die Aufnahme im Personenstandsregister zu verzichten und gemäss Weisungen EAZW vorzugehen (siehe WS EAZW Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 betr. Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister, Ziffer 3.3.3; Entgegennahme der Anerkennung mittels entsprechendem Dokument aus der Notfall-CD ausserhalb GF Anerkennung, mit späterer Verarbeitung im GF Person. Diese hat durch das Zivilstandsamt am Heimatort zu erfolgen, wenn das Kind Schweizer Bürger ist). Sind weder die Daten der ausländischen Mutter noch die Daten ihres im Ausland geborenen Kindes im System abrufbar, müssen vorab die Personenstandsdaten der Mutter und des Kindes (gem. WS EAZW Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 betr. Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister, Ziff. 3.3.3; siehe auch Fachprozess Aufnahme ausländische Staatsangehörige) im Hinblick auf die Entgegennahme der Anerkennung in das Personenstandsregister aufgenommen werden (Art. 15a Abs. 2 ZStV).
Die Datensätze sind miteinander zu verknüpfen. Für die Aufnahme der ausländischen Mutter
in das Personenstandsregister ist bei entsprechender Begründung Artikel 15a Absatz 4 ZStV anwendbar, nicht aber für die Aufnahme des rechtlich vaterlosen Kindes. Können die Daten der Mutter nicht nachgewiesen und aufgenommen werden, genügt ausnahmsweise die Aufnahme des im Ausland geborenen Kindes im GF Person mit den Angaben der Mutter in der Abstammung. Danach ist die im Ausland erfolgte Anerkennung unter Ergänzung der väterlichen Abstammung sowie Verknüpfung des Kindes mit dem Vater im GF Person nachzubeurkunden (siehe Ziff. 10 nachstehend sowie KS EAZW Nr. 20.08.01.01 betr. Nachweis der Entstehung eines Kindesverhältnisses nach ausländischem Recht, Ziff. 2.2).
5 Fristen
Die Anerkennung ist an keine Frist gebunden. Sie kann jederzeit während der Schwangerschaft oder unbefristet nach der Geburt erfolgen. Erfolgt sie vorgeburtlich, entfaltet die Anerkennung ihre Wirkungen erst mit der Geburt des Kindes. Wird das vorgeburtlich anerkannte Kind tot geboren, so werden bei der Beurkundung der Geburt bloss die Angaben über die mütterliche Abstammung übernommen. Die Angaben über die väterliche Abstammung sind in diesem Fall nachträglich einzubinden (gemäss KS EAZW Nr. 20.08.12.01 betr. Angaben über Abstammung, Namen und Bürgerrecht totgeborener und verstorbener Kinder, Anhang 1, Ziff. 1). Zu berücksichtigen sind allenfalls bürgerrechtliche Wirkungen, wenn die Anerkennung erst nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes erfolgt (siehe Ziff. 7.2). Totgeborene oder in der Zwischenzeit verstorbene Kinder können ebenfalls anerkannt werden. Die Beurkundung der Anerkennung hat zur Folge, dass nachträglich Angaben über die väterliche Abstammung für tot geborene Kinder in der Geburtsbestätigung und für verstorbene Kinder in der Geburtsurkunde manuell einzuarbeiten sind (Gleichstellung der ehelichen und der nicht ehelichen Kinder hinsichtlich der Beurkundung der Angaben über die Abstammung; siehe im Übrigen KS Nr. 20.08.12.01 vom 1. Dezember 2008 betr. Angaben über Abstammung, Namen und Bürgerrecht des totgeborenen oder vor der Anerkennung verstorbenen Kindes).
6 Information und Beratung
6.1 Informationspflicht
Das Zivilstandsamt informiert und berät den anerkennungswilligen Vater und die möglicherweise anwesende Mutter des Kindes über die Bedeutung und die rechtlichen Folgen der freiwilligen Anerkennung. Insbesondere erläutert es die Voraussetzungen für die Beurkundung der Anerkennung, informiert bezüglich der zu beschaffenden Dokumente, wenn vorher der aktuelle Personenstand der betroffenen Personen zu beurkunden ist, und macht auf allfällige namens- und bürgerrechtlichen Wirkungen der Anerkennung aufmerksam (Art. 1 Abs. 2 BüG). Bei der vorgeburtlichen Anerkennung empfiehlt es sich, darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung erst mit der Lebendgeburt, respektive bei einer Totgeburt nur bei Vorliegen der
Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 ZStV, die Wirkungen eines rechtlichen Kindesverhältnisses zum Vater entfaltet. Eine im frühen Stadium der Schwangerschaft vorgenommene Anerkennung birgt die Gefahr, dass sie keine Wirkungen entfalten kann, weil die Schwangere den Fötus vor Erreichen der Richtdaten (gem. Art. 9 Abs. 2 ZStV) verliert. Begleitet die Mutter des Kindes den anerkennungswilligen Vater, darf sie bei der Entgegennahme der Erklärung anwesend sein. Ihre Anwesenheit hat bezüglich der Anerkennung keine rechtliche Bedeutung. Immerhin kann sie durch die Anwesenheit direkt oder indirekt bestätigen, dass der Anerkennende tatsächlich der Erzeuger des Kindes ist. Ausserdem ist die Anwesenheit der Mutter im Hinblick auf eine im Anschluss an die Anerkennung abzugebende Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 11b ZStV) und die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften Voraussetzung (das entsprechende Erklärungsformular kann nach Abschluss des GF Anerkennung in der Liste Sendungen erstellt werden, siehe dazu Ziff. 12). Nötigenfalls werden zusätzliche Abklärungen veranlasst (Art. 16 Abs. 5 ZStV), oder das Zivilstandsamt verweist an die für die Beantwortung von speziellen Fragen zuständigen Stellen (z.B. KESB betr. Fragen zur gemeinsamen elterlichen Sorge, kant. Migrationsbehörden betr. familienrechtlicher Aufenthaltsansprüche etc.).
6.2 Rechtsbelehrung
Nur der (mutmasslich) biologische Vater darf das Kind anerkennen. Der Anerkennungswillige muss zumindest glauben, der Vater des Kindes zu sein. Eine Gefälligkeitsanerkennung (bewusst unrichtige Anerkennung) ist nicht zulässig. Der Vater ist auf diese Vorbedingung und die Folgen einer Falschbeurkundung ausdrücklich und unmissverständlich aufmerksam zu machen (Art. 253 StGB). Das Zivilstandsamt hat jedoch weder die Pflicht noch das Recht, die mündlich gemachten Angaben zu überprüfen. Die Beurkundung der Anerkennung ist hingegen zu verweigern, wenn der Anerkennungswillige offensichtlich nicht der biologische Vater des Kindes sein kann. Hierfür bedarf es konkreter Anhaltspunkte (z.B. der Anerkennungswillige hat die Mutter des Kindes in der Zeit der Empfängnis gar noch nicht gekannt, die Äusserungen des Vaters ergeben, dass er weiss, dass er nicht der Vater ist, etc.). Rein subjektive Vermutungen für sich allein genügen jedoch nicht, um die Beurkundung der gewünschten Anerkennung zu verweigern. Ist die Vaterschaft nach den Kenntnissen des Zivilstandsamtes objektiv offensichtlich nicht möglich, so ist die Beurkundung der Anerkennung zu verweigern, wenn nötig mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Der Vater des Kindes ist darauf aufmerksam zu machen, dass durch die Anerkennung zwischen ihm und dem Kind ein Kindesverhältnis entsteht (d.h. die rechtliche Verwandtschaft; siehe dazu auch Ziff. 6.1 bezügl. Voraussetzungen bei vorgeburtlicher Anerkennung), und dass damit gegenseitige Rechte und Pflichten verbunden sind. Er ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Kind mit der Entstehung des Kindesverhältnisses durch Anerkennung erbberechtigt wird. Er ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung nicht den automatischen Erwerb der elterlichen Sorge zur Folge hat (Ausnahme: Mutter ist im Zeitpunkt der Geburt minderjährig, siehe Art. 296 Abs. 3 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge kommt bei nicht miteinander verheirateten Eltern und Anerkennung des Kindes durch den Vater erst aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zu Stande (Art. 298a ZGB; siehe Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt Nr. 152.3).
7 Wirkungen der Anerkennung auf Name und Bürgerrecht des Kindes
7.1 Namensführung
7.1.1 Anwendung von Schweizer Recht
Hat das zu anerkennende Kind seinen Wohnsitz in der Schweiz, untersteht sein Name grundsätzlich dem schweizerischen Recht. Soweit es sich um das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten oder voneinander geschiedenen Eltern handelt, hat die Anerkennung keine Auswirkungen auf die Namensführung des Kindes. Handelt es sich bei der Anerkennung nicht um das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten oder voneinander geschiedenen Eltern, so erhält das Kind mit der Anerkennung grundsätzlich denselben Namen wie das erste gemeinsame Kind dieser Eltern (Art. 11a ZStV, und zwar unabhängig davon, ob das erste gemeinsame Kind innerhalb der Ehe geboren wurde oder die Eltern nie miteinander verheiratet waren). Dies ist von der die Anerkennung beurkundenden Zivilstandsbeamtin respektive dem Zivilstandsbeamten von Gesetzes wegen zu berücksichtigen (unabhängig von einer allfälligen Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge für dieses Kind). Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur mit seiner Zustimmung geändert werden (Art. 37b ZStV).
Ausnahmen von dieser Anwendung In Fällen, in denen der Name der bereits vorhandenen gemeinsamen Kinder gestützt auf die vor dem 1.1.2013 bestehenden ZGB-Bestimmungen gebildet wurde und die betreffenden Kinder nicht den Ledignamen, sondern den durch frühere Ehe erworbenen Namen eines Elternteils tragen, bleibt die Anerkennung des Kindes ohne Auswirkungen auf dessen Namen. Dasselbe gilt, wenn der Name der bereits vorhandenen gemeinsamen Kinder in Anwendung von ausländischem Recht gebildet worden ist und nicht den in der Schweiz vorgesehenen Möglichkeiten (Ledigname der Mutter od. Ledigname des Vaters) entspricht. Ist das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten oder voneinander geschiedenen Eltern vor der Anerkennung des weiteren gemeinsamen Kindes bereits verstorben, so ist der für das erste Kind bestimmte Name nur auf Wunsch der Eltern für das weitere zu anerkennende Kind zu übernehmen. Die Namensbestimmung eines totgeborenen ersten Kindes bleibt ohne Auswirkung. Bei der Geburt des ersten lebendgeborenen Kindes ist der Name neu zu bestimmen.
Spezialfall Wird das Kindesverhältnis zum Ehemann der Mutter erst nach erfolgter Eheschliessung durch Anerkennung hergestellt, so erhält das Kind mit der Anerkennung den Namen, den die Eltern anlässlich der Eheschliessung für ihre Kinder bestimmt haben (Art. 160 Abs. 3 ZGB). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des über zwölfjährigen Kindes (Art. 270b ZGB).
7.1.2 Anwendung von ausländischem Recht
Handelt es sich beim in der Schweiz wohnhaften, zu anerkennenden Kind um ein Kind mit ausschliesslich ausländischer Staatsangehörigkeit, so besteht die Möglichkeit, dessen Namensführung anlässlich der Anerkennung dem ausländischen Heimatrecht zu unterstellen (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Von diesem Optionsrecht ausgenommen ist das Kind, dessen Eltern in der Schweiz beide den Status 'anerkannter Flüchtling' haben (vgl. dazu BGE 5A_824/2014; Achtung, dies gilt nach Auskunft des SEM vom Januar 2017 nicht zwingend, wenn nur ein
Elternteil den Status 'anerkannter Flüchtling' hat: In diesem Fall ist gegebenenfalls zu klären, ob den Eltern die Möglichkeit der Unterstellung unter das Heimatrecht zusteht, z.B. indem sie auf die Stellung eines Gesuches für ihr Kind um Anerkennung als Flüchtling verzichten). Besitzt das Kind mehrere Staatsangehörigkeiten, kann sein Name dem Heimatrecht desjenigen Staates unterstellt werden, zu dem die engste Beziehung besteht (Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 IPRG). Wohnt das Kind im Ausland, untersteht die Namensführung nach der Anerkennung den kollisionsrechtlichen Regeln des ausländischen Wohnsitzstaates (Art. 37 Abs. 1 IPRG). Wird die Namensführung des Kindes dem ausländischen Heimatrecht unterstellt (i.d.R. mittels Formular 4.0.1 od. 43-2007) oder untersteht sie aufgrund des Wohnsitzes des Kindes ausländischem Recht, so sind die nach ausländischem Recht vorgesehenen Auswirkungen auf die Namensführung des Kindes anlässlich der Anerkennung durch die Zivilstandsbeamtin respektive den Zivilstandsbeamten zu berücksichtigen. Den Eltern obliegt eine Mitwirkungspflicht, indem sie die Richtigkeit und Zulässigkeit der gewünschten ausländischen Namensführung nachzuweisen haben (Bestätigung der Heimatbehörden), wenn diese dem Zivilstandsamt nicht bekannt ist (Art. 16 Abs. 1 IPRG; Art. 16 Abs. 5 ZStV). Die Zivilstandsbeamtin respektive der Zivilstandsbeamte haben die betreffenden Auswirkungen der Anerkennung auf die Namensführung des Kindes nach Entgegennahme der Optionserklärung (i.d.R. Formular 4.0.1 od. 43-2007) zu berücksichtigen.
7.1.3 Verarbeitung im Personenstandsregister
Die aus der Anerkennung gegebenenfalls resultierenden Auswirkungen auf die Namensführung (Änderung des Namens) des Kindes (gem. Art. 11a ZStV) sind ohne zusätzliche Dokumente oder Erklärungen direkt im GF Anerkennung im Personenstandsregister vorzunehmen. Dies gilt auch bezüglich einer Namensänderung infolge Ausübung des Optionsrechtes (siehe Ziff. 7.1.2), wobei in diesem Fall vorab eine schriftliche Optionserklärung (i.d.R. mittels Formular 4.0.1 od. 43-2007) zu erfolgen hat. Dabei ist das zu anerkennende Kind mit der im Personenstandsregister eingetragenen Namensführung zu übernehmen und sodann direkt mit der im Rahmen der Anerkennung wirksamen neuen Namensführung zu verarbeiten. Merke: Eine Namenserklärung nach Art. 270a Abs. 2 ZGB i.V.m. 37a Abs. 4 ZStV ist erst nach Abschluss des GF Anerkennung im GF Namenserklärung entgegenzunehmen (siehe dazu Fachprozess Namenserklärung).
7.2 Bürgerrecht
7.2.1 Kantons- und Gemeindebürgerrecht
Die Anerkennung alleine hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Kantons- und Gemeindebürgerrechte, welche das Schweizer Kind im Zeitpunkt der Anerkennung besitzt, es sei denn, der Name des Kindes ändert in Anwendung von Art. 11a ZStV von Gesetzes wegen: Haben beide Eltern das Schweizer Bürgerrecht und erwirbt das minderjährige Kind anlässlich der Anerkennung von Gesetzes wegen den Ledignamen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen (Art. 271 ZGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 BüG; Erwerbsgrund 'Namensänderung mit Bürgerrechtswirkung').
Erhält das Kind von Schweizer Eltern mit Wohnsitz im Ausland in Anwendung von ausländischem Recht mit der Anerkennung sowohl den Ledignamen der Mutter als auch denjenigen des Vaters (sog. Doppelname nach ausländischem Recht), so erhält es auch die Kantons- und Gemeindebürgerrechte beider Elternteile. Führen beide Eltern denselben Ledignamen jedoch nicht dasselbe Kantons- und Gemeindebürgerrecht, ist zu prüfen, wessen Ledigname das Kind erhält, damit das Kantons- und Gemeindebürgerrecht entsprechend erfasst werden kann.
7.2.2 Schweizer Bürgerrecht
Ein im Zeitpunkt der Anerkennung unmündiges ausländisches Kind erwirbt mit der Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht und die Kantons- und Gemeindebürgerrechte des Schweizer Vaters, wenn die Geburt nach dem 31. Dezember 2005 erfolgt ist (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 58c Abs. 1 BüG). Volljährigkeit und Minderjährigkeit richten sich nach schweizerischem Recht (Art. 35 BüG; Art. 14 ZGB). Als Erwerbsgrund ist „Anerkennung“ einzutragen. Unter der Rubrik „Gültig ab“ wird das Datum der Geburt (bei vorgeburtlicher Anerkennung) oder der Abgabe der Anerkennungserklärung (bei nachgeburtlicher Anerkennung) erfasst. Die Anerkennung entfaltet stets ab dem Zeitpunkt der Geburt die entsprechenden bürgerrechtlichen Wirkungen, auch wenn dies bei einer nachgeburtlichen Anerkennung im Personenstandsregister so nicht abgebildet werden kann (Rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt gemäss Art. 1 Abs. 2 BüG). Achtung: Hat der Vater das Schweizer Bürgerrecht erst nach Geburt des Kindes durch ordentliche oder erleichterte Einbürgerung erworben, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht im Rahmen der Anerkennung.
8 Besonderheiten
8.1 Anerkennung eines verstorbenen Kindes
Die Anerkennung eines verstorbenen Kindes ist möglich. Weil das Kind aber nicht mehr rechtsfähig ist (Art. 31 Abs. 1 ZGB), hat die Anerkennung der Vaterschaft keinen Einfluss auf den Namen und das Bürgerrecht des Kindes, auch dann nicht, wenn sich die Eltern nach dem Tod des gemeinsamen Kindes miteinander verheiraten oder verheiratet haben. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Eltern vor dem Tod des Kindes geheiratet haben und das Kind erst nach der Eheschliessung anerkannt wird. Ebenfalls unverändert bleibt der Name des vorverstorbenen Kindes, wenn sich gestützt auf die Anerkennung herausstellt, dass es sich nicht um das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern handelt und die anderen gemeinsamen Kinder dieser Eltern den Ledignamen des anderen Elternteils tragen (Art. 11b ZStV).
8.2 Anerkennung eines tot geborenen Kindes
Bei einem während der Ehe der Eltern tot geborenen Kind werden gemäss unbestrittener und seit den Anfängen der Registerführung bestehenden Praxis Angaben sowohl über die mütterliche als auch über die väterliche Abstammung beurkundet, obwohl dadurch kein rechtswirksames Kindesverhältnis begründet wird (Art. 31 Abs. 2 ZGB). Aus Gründen der Gleichbehandlung ist deshalb auch eine Erklärung betreffend die Vaterschaft eines ausserhalb
der Ehe tot geborenen Kindes im Hinblick auf die Beurkundung der Angaben über die väterliche Abstammung entgegenzunehmen. Der Vorgang wird allerdings vom Beurkundungssystem im GF Anerkennung nicht unterstützt (Verarbeitung im GF Person durch das Zivilstandsamt des Heimatortes). Die Erklärung ist deshalb auf einem separat erstellten Formular entgegenzunehmen. Für die Beurkundung der Erklärung im System ist der Status des totgeborenen Kindes vorübergehend auf "unbekannt" zu stellen und nach der Beurkundung unter Mitwirkung der kantonalen Aufsichtsbehörde (Berichtigungsgesuch) unverzüglich wieder auf "totgeboren" zu ändern (siehe dazu im Detail: KS Nr. 20.08.12.01 vom 1. Dezember 2008 betr. Angaben über Abstammung, Namen und Bürgerrecht des totgeborenen oder vor der Anerkennung verstorbenen Kindes). Bei einer Totgeburt erhält das vorgeburtlich anerkannte, erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern den auf der Geburtsmeldung bestimmten Namen (Ledigname der Mutter oder des Vaters) auch ohne Nachweis der gemeinsamen elterlichen Sorge. Sind bereits gemeinsame Kinder dieser Eltern vorhanden, so erhält das tot geborene Kind denselben Namen, wie die vorher geborenen gemeinsamen Kinder dieser Eltern. Erfolgt die Anerkennung erst nach der Geburt des tot geborenen Kindes, so hat die Anerkennung keine Auswirkungen auf die Namensführung des Kindes, selbst wenn die Eltern bereits gemeinsame Kinder haben, welche eine andere Namensführung aufweisen (keine Anwendung von Art. 11a ZStV infolge fehlender Rechtsfähigkeit des tot geborenen Kindes). Ein tot geborenes Kind erwirbt kein Bürgerrecht.
8.3 Anerkennung durch Vermittlung einer Vertretung der Schweiz im Ausland
Ist die Anerkennung des Kindes im Ausland nicht möglich, weil sich keine ausländische Behörde zur Entgegennahme der Erklärung betreffend die Anerkennung der Vaterschaft für zuständig erklärt, so darf vorzugsweise nach vorgängiger Absprache mit dem zuständigen Zivilstandsamt in der Schweiz die Erklärung betreffend die Anerkennung der Vaterschaft ausnahmsweise bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland abgegeben werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. d ZStV). Die zuständige Konsularmitarbeiterin oder der zuständige Konsularmitarbeiter nimmt die persönliche Erklärung stellvertretend für das Zivilstandsamt mit entsprechender Rechtsbelehrung entgegen und beglaubigt die Unterschrift des Vaters (Art.
11 Abs. 6 ZStV). Die Erklärung dient als Beleg für die Beurkundung der Anerkennung durch
das zuständige Zivilstandsamt in der Schweiz. Dieses hat auch alle vorgesehenen amtlichen Mitteilungen zu erlassen. Als Datum der Anerkennung ist das Datum der Unterschriftsbeglaubigung auf der Schweizer Vertretung und als Ort der Anerkennung ist der Sitz des beurkundenden Zivilstandsamtes in das Personenstandsregister aufzunehmen. Eine Eintragungsverfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde entfällt, weil es sich nicht um ein ausländisches Dokument handelt. Die nach diesen Regeln gültig entgegengenommene Erklärung ist von demjenigen Zivilstandsamt zu beurkunden, dem sie im Rahmen der Vorschriften über die Zuständigkeit vorgelegt wird (siehe Kaskade gemäss
Ziff. 2 des KS Nr. 20.11.01.02 vom 1. Januar 2011 betr. Kindesanerkennung durch Vermittlung
einer Schweizer Vertretung im Ausland, wenn eine Beurkundung der Anerkennung im Ausland nicht möglich ist). Die durch die Schweizer Vertretung entgegengenommene Anerkennung gilt erst mit Vornahme der Beurkundung der Anerkennung durch das zuständige Zivilstandsamt als rechtsgültig erfolgt und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Entgegennahme der Erklärung durch die Schweizer Vertretung (dies im Gegensatz zur direkten Erklärung der Anerkennung auf dem Zivilstandsamt).
8.4 Anerkennung beim Gericht
Wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, kann das Kind während des Verfahrens beim Gericht anerkannt werden (Art. 260 Abs. 3 ZGB). Die Anerkennung wird gestützt auf die Mitteilung des Gerichtes beurkundet (Art. 40 Abs. 2 ZStV). Sie ist am Tag der Erklärung rechtskräftig geworden (Datum der Anerkennung). Als Ort der Anerkennung gilt der Sitz des Gerichtes, welches die Erklärung entgegengenommen hat. Die Beurkundung erfolgt durch das nach kantonalem Recht zuständige Zivilstandsamt im GF Anerkennung. Sind die Zivilstandsurkunden des Kindsvaters nicht verfügbar, erfolgt die Nachführung der Abstammung des Kindes im GF Person. Besitzt das Kind die schweizerische Staatsangehörigkeit, fällt die Verarbeitung der gerichtlichen Anerkennung (Nachführung) in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes des Heimatortes. Die gleichen Regeln sind für entgegengenommene Kindsanerkennungen ausserhalb von Infostar anwendbar (Siehe WS EAZW Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 betr. Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister, Ziff. 3.3.3)
9 Entgegennahme und Beurkundung der Anerkennungserklärung
9.1 Erstellung der Erklärung
Vorbereitung der Beurkundung
Der Geschäftsfall Anerkennung ist unter der Rubrik 'Geschäftsfälle...' zu finden:
Suche der Betroffenen (anerkennende Person, Mutter, Kind) in der Maske Anerkennung (ISR 3.1): Bei der vorgeburtlichen Anerkennung müssen der Vater und die Mutter bzw. bei der nachgeburtlichen Anerkennung, der Vater sowie das Kind gesucht werden. Die Mutter wird in diesem Fall automatisch vorgeschlagen, ebenso die Anerkennungs-Art. Danach sind folgende Daten zu erfassen: – Datum – Anerkennungsort
Bei der Entgegennahme der Anerkennungserklärung durch die Schweizer Vertretung im Ausland ist unter Datum dasjenige einzufügen, an welchem die Erklärung entgegengenommen und unterzeichnet wurde und unter Anerkennungsort, der Sitz des beurkundenden Zivilstandsamtes in der Schweiz. Das Feld 'Zusatz' ist frei zu lassen. Auf der Maske 0.07 ist sodann unter Anmerkungen darauf hinzuweisen, dass die Entgegennahme bei der schweizerischen Vertretung im Ausland erfolgte (siehe Formulierungsvorschlag S. 23).
Bei einer Anerkennung im Ausland ist der Staatsname ins Feld Anerkennungsort und die Bezeichnung der Region sowie der Ortsname ins Feld Zusatz einzugeben. Dabei ist der Ortsname, die Gebietseinteilung sowie eine nähere Spezifizierung (z.B. 'Bayern') aus den massgebenden Dokumenten zu übernehmen. Geht eine solche nicht aus den Dokumenten hervor, wird lediglich der Ort eingetragen (z.B. 'München'); eine fehlende nähere Spezifizierung zu einem Ort ist nicht zwingend nachzuschlagen (fakultativ). Die Schreibweise ist nach Möglichkeit in der betreffenden Landessprache, beziehungsweise gemäss der englischen Übersetzung in die lateinischen Schriftzeichen zu übernehmen. Anerkennungsort Deutschland Zusatz Bayern, München Sind Ort und Datum des durch Anerkennung im Ausland entstandenen Kindesverhältnisses zum Vater nicht bekannt (keine separate Anerkennungsurkunde), muss davon ausgegangen werden, dass dieses am Tag der Geburt (oder am Tag der Beurkundung der Geburt) und am Ort der Beurkundung der Geburt begründet worden ist (siehe Ziff. 10 nachstehend, sowie bezüglich Beurkundung Ziff. 2.3 des KS EAZW Nr. 20.08.01.01 betr. Nachweis der Entstehung des Kindesverhältnisses nach ausländischem Recht).
Bei der nachgeburtlichen Anerkennung sind die Angaben betreffend die Namensführung des Kindes nach der Anerkennung zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen (siehe Ziff. 7.1.3).
Die Masken über den Wohnsitz sind zu kontrollieren und zu vervollständigen. Auch hier ist bei Wohnsitz im Ausland der Zusatz wie beim Anerkennungsort zu erfassen.
Muss bei einer ausländischen Person eine Meldung ans SEM erfolgen, ist der Vorschlag im Feld Aufenthaltsstatus abzuändern. So wird nach Abschluss des GF unter den Sendungen bei Vorschlagen eine Meldung an das SEM aufbereitet. Diese ist zu erstellen und zwecks Versand auszudrucken (Art. 51 ZStV).
Bei der nachgeburtlichen Anerkennung sind beim Maskendurchlauf die Angaben über die Bürgerrechte zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen (siehe Ziff. 7.2; z.B. Erwerbsgrund: 'Namensänderung mit Bürgerrechtswirkung' (Art. 11a ZStV) od. 'Anerkennung' (Art. 1 Abs. 2 BüG). Erhält das Kind durch die Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht, muss als Erwerbsgrund 'Anerkennung' ausgewählt werden. Wird für das Kind anlässlich der Anerkennung der Name des Vaters gewählt und ändert sich dadurch das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, muss der Erwerbsgrund 'Namensänderung mit Bürgerrechtswirkung' lauten.
In der Maske 'Geschäftsfall Zusatzangaben' (0.07) ist zu vermerken, wenn die Anerkennung – durch die Schweizer Vertretung im Ausland entgegengenommen wurde. Dabei ist im Feld Anmerkungen folgender Vermerk einzufügen: z.B. "Erklärung auf der Schweizer Vertretung in Spanien, Madrid abgegeben". – mittels Abgabe einer entsprechenden Erklärung vor Gericht erfolgte. Dabei ist im Feld Anmerkungen folgender Vermerk einzufügen: z.B. "Erklärung auf dem Bezirksgericht Aarau abgegeben". Die Anerkennung vor Gericht ist kein Gerichtsentscheid. Die Felder zu 'Gerichts- und Verwaltungsentscheid' sind folglich nicht abzufüllen. Im Weiteren regeln die Kantone direkt, welche Zusatzangaben in die Maske 0.07 einzuarbeiten sind.
Nach dem Maskendurchlauf und dem Speichern ist die Anerkennungserklärung unter der Rubrik 'Sendungen' via 'Neues Dokument' für die Unterschrift des Vaters auf Sicherheitspapier zu erstellen.
9.2 Entgegennahme der Erklärung und Beurkundung der Anerkennung
Die vorbereitete Urkunde ist vom Anerkennenden und von der Zivilstandsbeamtin bzw. vom Zivilstandsbeamten zeitgleich von Hand zu unterzeichnen (Art. 18 Abs. 1 ZStV). Es ist nicht zulässig, die Unterschrift des Anerkennenden auf anderem Wege einzuholen; sie muss persönlich im Beisein der Urkundsperson geleistet werden (Ausnahme siehe Ziff. 2.1; in diesem Falle wird die Unterschrift des Anerkennenden von der schweizerischen Vertretung im Ausland beglaubigt). Sobald die Erklärung vom Vater des Kindes und in seiner Gegenwart von der Zivilstandsbeamtin bzw. vom Zivilstandsbeamten unterzeichnet worden ist, ist die Anerkennung des Kindes rechtsgültig erfolgt (Ausnahme: Erklärung des Vaters wird durch die Schweizer Vertretung im Ausland entgegengenommen. Diese ist erst mit der Beurkundung durch das Zivilstandsamt rechtsgültig erfolgt.); die Beurkundung ist unverzüglich durchzuführen (Art. 19 und 28 ZStV). Die Beurkundung muss nicht zwingend von der gleichen Urkundsperson vorgenommen werden, welche die Unterschrift auf der Anerkennungserklärung beglaubigt hat (siehe Ziff. 8.3). Die Ausstandsregeln gelten jedoch sinngemäss (siehe Ziff. 2.3.).
10 Beurkundung der Eintragungsverfügung
Die im Ausland ergangene Anerkennung ist gestützt auf die von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ausgestellte Eintragungsverfügung analog den unter Ziffer 9 beschriebenen Masken nachzubeurkunden. Wurde die Geburt des ausländischen Kindes in einem in Papierform geführten Geburtsregister beurkundet, sind die Daten der ausländischen Eltern jedoch nicht abrufbar, so genügt die Beurkundung der im Ausland erfolgten Anerkennung als Randanmerkung im Geburtsregister. Die Eintragungsverfügung fällt in diesem Falle allein in die Zuständigkeit des Geburtskantons. Besitzt keine der betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht, sind ihre Daten nicht abrufbar und ist das Kind nicht in der Schweiz geboren worden, kann auf die Nachbeurkundung der im Ausland erfolgten Anerkennung verzichtet werden. Damit entfällt vorläufig auch die Aufnahme der betroffenen Personen. Der Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses ist der Anerkennungsurkunde oder der Geburtsurkunde des Kindes zu entnehmen. Liegt bloss eine Geburtsurkunde vor, ist abzuklären, wann das Kindesverhältnis zu dem in der Geburtsurkunde als Vater des Kindes bezeichneten Mann entstanden ist (i.d.R. ist das Datum der Beurkundung der Geburt relevant, siehe Ziff. 2.3 des KS Nr. 20.08.01.01 vom 15. Januar 2008 betr. den Nachweis der Entstehung des Kindesverhältnisses nach ausländischem Recht). Geburt und Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater (Anerkennung) sind als zwei separate Ereignisse zu beurteilen, auch wenn als Nachweis dafür nur ein einziges Dokument (die Geburtsurkunde des Kindes) beigebracht werden kann. In diesem Falle ist zuerst die Geburt eines rechtlich vaterlosen Kindes (GF Geburt) und anschliessend dessen Anerkennung (GF Anerkennung) zu beurkunden (siehe Ziff. 2.2 des KS Nr. 20.08.01.01 vom 15. Januar 2008 betr. den Nachweis der Entstehung des Kindesverhältnisses nach ausländischem Recht). Sofern das Kind bzw. die Person, die es gesetzlich vertritt, im Zeitpunkt der Anerkennung Wohnsitz im ausländischen Staat hatte, in dem das Kind geboren worden ist, ist der Name des Kindes der nach der Anerkennung ausgestellten Geburtsurkunde zu entnehmen. Die Namensführung richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzstaates (Art. 37 Abs. 1 IPRG), sofern durch die Eltern keine Unterstellung unter das Schweizer Heimatrecht verlangen (Art. 37 Abs. 2 IPRG; siehe Ziff. 7.1.1).
Ist die Namensführung des Kindes vor seiner Anerkennung nicht nachgewiesen, sind die Namen, welche das Kind seit der Anerkennung durch den Vater bzw. seit der Beurkundung der Geburt führt (z.B. wenn die Anerkennung und die Geburt nicht separat, sondern direkt in der ausländischen Geburtsurkunde (GU) dokumentiert sind), direkt zu beurkunden. Dabei ist das Kind bei Anwendung von ausländischem Recht vorab im GF Geburt mit dem Namen gemäss ausländischer GU zu erfassen (d.h. evt. direkt mit dem Namen des Vaters, ohne dass bereits ein Kindesverhältnis zu ihm besteht). Diese Namensführung ist sodann im GF Anerkennung unverändert zu übernehmen (evt. mit Wirkung auf das Kantons- und Gemeindebürgerecht, wenn beide Eltern das Schweizer Bürgerrecht besitzen, siehe Ziff. 7.2.1, wobei in diesem Spezialfall auch ohne Namensänderung als Erwerbsgrund 'Namensänderung mit Bürgerrechtswirkung' zu verwenden ist). Ist die Mutter Ausländerin, darf davon ausgegangen werden, dass das Kind bei der Geburt ihre Staatsangehörigkeit erworben hat, falls nichts anderes nachgewiesen wird (siehe KS Nr. 20.08.01.01 vom 15. Januar 2008 betr. den Nachweis der Entstehung des Kindesverhältnisses nach ausländischem Recht, Ziff. 2.3).
Kann ein in der ausländischen Geburts- respektive Anerkennungsurkunde eingetragener Name weder den Vornamen noch dem Familiennamen zugeordnet werden, ist er unter der Bezeichnung "andere Namen" zu beurkunden (Art. 24 Abs. 3 ZStV). Das Kind einer Schweizer Mutter ist Schweizer Bürger. Das ausländische Kind erwirbt das Schweizer Bürgerrecht infolge Anerkennung durch einen Schweizer Bürger (siehe Ziff. 7.2.2). Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit ist bezüglich der Wirkungen der Anerkennung der engere Bezug zur Schweiz nachzuweisen (Art. 23 IPRG). Die Eltern besitzen die gemeinsame oder der Vater mit der Anerkennung die alleinige elterliche Sorge (z.B. wenn Mutter minderjährig ist). Diese ist mittels entsprechenden Dokumenten zu belegen. Eine in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 1. Januar 2006 erfolgte Anerkennung hat keine bürgerrechtlichen Wirkungen. Das Kind erwirbt jedoch das Schweizer Bürgerrecht des Vaters durch Heirat der Eltern, wenn sich diese noch während der Minderjährigkeit des Kindes in der Schweiz oder im Ausland miteinander verheiraten (KS Nr. 20.07.06.02 vom 15. Juni 2007 betr. Schweizer Bürgerrecht). Das anerkannte Kind eines CH-Bürgers wurde auch CH Bürger, wenn es bei ihm aufwuchs und eine Namensänderung auf den Vatersnamen durch behördlichen Beschluss erhalten hat (Art. 1 Abs. 2 BüG gültig vom 01.01.1978 bis 31.12.1991). Danach war dieser Erwerb des CH Bürgerrechts durch das Kind nicht mehr möglich. Erst mit der Gesetzesänderung per 1.1.2006 erwarben Kinder, welche nach diesem Datum geborenen wurden, das CH-Bürgerrecht durch Anerkennung eines Schweizer Vaters. Das vor dem 1. Januar 1978 im Ausland anerkannte Kind erhielt gemäss den damals geltenden Bestimmungen über die Namensführung den Familiennamen des Vaters (massgebend war das Heimatrecht). Ausserdem erhielt das Kind gemäss den damals geltenden Bestimmungen das Schweizer Bürgerrecht des Vaters, sofern es nicht im Ehebruch gezeugt wurde (Art. 304 ZGB, aufgehoben am 1. Januar 1978). Ausserdem ist zu prüfen, ob das Kind das durch väterliche Abstammung erworbene Schweizer Bürgerrecht als Folge einer verspäteten Meldung verwirkt hat oder ausnahmsweise beibehalten hat (Art. 10 BüG).
11 Amtliche Mitteilungen
Die Datenlieferung erfolgt automatisch und in elektronischer Form (Art. 49 Abs. 3 und Art. 53 Abs. 2 ZStV) – an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des nachgeburtlich anerkannten Kindes, der Mutter und des Vaters des Kindes (Art. 49 Abs. 1 Bst. b ZStV) – an die AHV-Behörde (Art. 53 Abs. 1 ZStV) Allenfalls ist eine Bereinigungsmeldung auszulösen (siehe Fachtechnische Weisungen Nr. 1).
Die Zustellung dieser Mitteilungen kann unter 'Sendungen' mittels 'Meldungen Sedex' kontrolliert werden:
Weitere Mitteilungen sind aus den Sendungen zu erstellen und zu erlassen: – an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes (Art. 50 Abs. 2 Bst. a ZStV), wenn es bei der Anerkennung noch minderjährig ist (Art.
50 Abs. 1 Bst. c ZStV)
– an die Mutter sowie an das Kind bzw. an die Person, die es rechtlich vertritt oder nach seinem Tod den Nachkommen (Art. 11 Abs. 7 ZStV), unter Hinweis auf die Artikel 260a- 260c ZGB sowie entsprechender Rechtmittelbelehrung. Erfolgt eine persönliche Aushändigung der Mitteilung an die Mutter, so ist dies zu Handen der Belege zu dokumentieren (z.B. via von der Mutter unterzeichnete Empfangsbestätigung)
Gegebenenfalls erfolgen weitere Mitteilungen: – an das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde der betroffenen Person (Art. 49a Abs. 2 Bst. b ZStV) – an das Staatssekretariat für Migration (SEM), wenn die Kindesanerkennung eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person betrifft (Art. 51 Abs. 1 Bst. b ZStV) – an die ausländische Heimatbehörde des nachgeburtlich anerkannten Kindes respektive des Vaters, wenn eine internationale Vereinbarung dies vorsieht (Art. 54 Abs. 1 ZStV). Zur Zeit bestehen bezüglich Austausch von Zivilstandsdokumenten folgende Bilaterale Abkommen:
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich (A) [SR 0.211.112.416.3] (siehe insbes. Art. 2. Abs. 2 u. Art. 8)
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland (D) [SR 0.211.112.413.6] (siehe insbes. Art. 2 Abs. 2 u. Art. 7)
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik (I) [SR 0.211.112.445.4] (siehe insbes. Art. 4) Diese Abkommen sehen jeweils vor, dass zu einer Geburtseintragung angebrachte Randanmerkungen (wie z.B. Kindesanerkennung durch Vater) entweder monatlich via die Dokumentenübermittlung des Fachbereichs Infostar (FIS) (D u. A) oder direkt (I) dem örtlich zuständigen Konsulat des anderen Vertragsstaates zu übersenden sind. Dies erfolgt direkt mittels dem aus der Liste Sendungen erstellten Formular (5.2.1) 'Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt'. – an das Zivilstandsamt des Geburtsortes, wenn die Geburt des Kindes in der Schweiz in einem in Papierform geführten Geburtsregister eines anderen Zivilstandskreises beurkundet worden ist. Diese Mitteilung wird in Infostar in dieser Konstellation automatisch vorgeschlagen. Das Zivilstandsamt des Geburtsortes hat die Anerkennung als Randanmerkung im Geburtsregister einzutragen oder die Mitteilung zum Vollzug an den Aufbewahrungsort des Geburtsregisters weiterzuleiten Art. 98 Abs. Achtung: Hat die Geburt im eigenen Zivilstandskreis stattgefunden und wurde sie in einem in Papierform geführten Geburtsregister beurkundet, so schlägt Infostar keine
Mitteilung vor. Es ist in diesem Fall sicherzustellen, dass die Randanmerkung auch ohne entsprechende Mitteilung innerhalb des Amtes im Geburtsregister vorgenommen wird. Hat die Geburt in einer Gemeinde stattgefunden, welche vor Einführung von Infostar fusioniert hat, wird keine Mitteilung vorgeschlagen. Die Mitteilung ist an den Zivilstandskreis der neuen Gemeindebezeichnung vorzunehmen. Zusätzliche Mitteilungen bedürfen einer Rechtsgrundlage des Bundes oder der Kantone (Art. 56 Abs. 1 ZStV).
12 Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge
Ist die Mutter des Kindes bei der Anerkennung durch den Vater anwesend und wünschen die Eltern die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge auf dem Zivilstandsamt abzugeben (Art. 11b ZStV), so ist das Formular 'Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge' unter 'Liste Sendungen Geschäftsfall' (Neues e-Dokument) aufzubereiten. Es ist vierfach auf Sicherheitspapier auszudrucken und von den Eltern und der Zivilstandsbeamtin respektive dem Zivilstandsbeamten zu unterzeichnen (Art.18 Abs. 1 Bst. bbis ZStV). Die auf der Rückseite dieses Formulars aufgeführte Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften ist auszufüllen und ebenfalls zu unterzeichnen. In der Folge ist ein Exemplar zu archivieren, ein Exemplar der KESB zukommen zu lassen, sowie die restlichen beiden Exemplare den Eltern auszuhändigen.
13 Abgabe von Registerauszügen
Für die Ausstellung und Abgabe von Registerauszügen ist das vom EAZW definierte Sicherheitspapier zu verwenden.
13.1 Geburtsurkunde
Das Zivilstandsamt des schweizerischen Geburtsortes gibt auf Bestellung hin eine neue Geburtsurkunde (Formular 1.2.3) ab. Mit der Geburtsurkunde werden die im Zeitpunkt der Erstellung der Urkunde aktuellen Angaben über das Kind bescheinigt. Die Angaben betreffend die Abstammung beziehen sich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses.
13.2 Auszug aus dem Geburtsregister (CIEC)
Das Zivilstandsamt des schweizerischen Geburtsortes gibt auf Bestellung hin einen neuen Auszug aus dem Geburtsregister CIEC (Formular 1.80) ab. Mit dem Auszug aus dem Geburtsregister CIEC werden die aktuellen Angaben betreffend Namen, Bürgerrecht und Eltern des Kindes bescheinigt. Die Namen der Eltern (Vater und Mutter) beziehen sich auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde, wenn diese im Geschäftsfall Dokument ausgefertigt wird.
13.3 Bestätigung einer Kindesanerkennung
Das Zivilstandsamt des Anerkennungsortes stellt auf Antrag eine Anerkennungsbestätigung vor oder nach der Geburt des Kindes aus (Formulare 5.1.2 und 5.2.2).
13.4 Geburtsbestätigung
Mit der beim Zivilstandsamt des schweizerischen Geburtsortes erhältlichen Geburtsbestätigung (Formular 1.2.2) werden weiterhin unverändert alle Angaben über das Kind im Zeitpunkt der Geburt bestätigt. Im Fall einer Anerkennung eines totgeborenen Kindes ist die Geburtsbestätigung manuell gemäss KS EAZW Nr. 20.08.12.01 mit dem Vermerk 'totgeboren' zu erstellen (Formular 1.2.2 im Wordformat).
13.5 Bestätigung der Eintragung einer im Ausland erfolgten Kindesanerkennung
Sofern eine entsprechende Bestellung vorliegt, kann eine Bestätigung der Eintragung einer im Ausland erfolgten Anerkennung abgegeben werden (Formulare 5.3.2 oder 5.4.2). Es besteht keine Verpflichtung zum Bezug dieses kostenpflichtigen Dokumentes. Auf Verlangen der schweizerischen Vertretung wird bestätigt, dass die im Ausland erfolgte Anerkennung für den schweizerischen Rechtsbereich Wirkungen entfaltet. Gleichzeitig werden auch die namensrechtlichen und bürgerrechtlichen Wirkungen bescheinigt, damit das Immatrikulationsregister nachgeführt und allfällige Ausweispapiere korrekt ausgestellt werden können.
13.6 Ausweis über den registrierten Familienstand
Auf Bestellung hin wird ein Ausweis über den registrierten Familienstand für den Vater oder für die Mutter des Kindes abgegeben. Besitzt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht nicht, ist das Dokument vom Zivilstandsamt am Wohnsitz oder Aufenthaltsort auszustellen. Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger müssen den Ausweis über den registrierten Familienstand beim Zivilstandsamt ihres Heimatortes anfordern.
14 Archivierung der Belege
Die Belege sind nach den anwendbaren kantonalen Vorschriften zweckmässig abzulegen und aufzubewahren (Art. 31 ZStV). Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach Art. 32 ZStV.
14.1 Anerkennungserklärung im Original
Die auf Sicherheitspapier erstellte, unterzeichnete und beglaubigte Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft oder die ausnahmsweise von einer schweizerischen Vertretung stellvertretend für ein schweizerisches Zivilstandsamt entgegengenommene Erklärung ist als Beleg zu archivieren. Dieses Dokument darf nicht herausgegeben oder durch eine Fotokopie ersetzt werden.
14.2 Gerichtlicher Entscheid
Der Entscheid über die vor Gericht erfolgte Anerkennung (Mitteilung des Gerichtes) ist im Original aufzubewahren.
14.3 Ausländische Urkunde über die Anerkennung
Die Originalurkunde, aus der die im Ausland erfolgte Anerkennung hervorgeht, ist im Original aufzubewahren. Es ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig, von dieser Urkunde Fotokopien zu erstellen und an Berechtigte abzugeben oder in begründeten Fällen ausnahmsweise an ihrer Stelle eine beglaubigte Fotokopie als Beleg aufzubewahren. Ebenfalls im Original ist eine allfällige Unterstellung unter das Schweizer Recht (Optionserklärung) aufzubewahren.
14.4 Ausländische Geburtsurkunde
Nicht in jedem Falle kann eine separate Urkunde über die im Ausland erfolgte Anerkennung des Kindes beigebracht werden. Die Anerkennung erfolgt häufig im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt, insbesondere wenn der Vater die Geburt seines Kindes persönlich oder in der vorgeschriebenen schriftlichen Form den zuständigen ausländischen Registerbehörden meldet. Die Geburtsurkunde belegt in diesem Falle sowohl die Tatsache der Geburt selbst und der Entstehung des Kindesverhältnisses zur Mutter als auch die Tatsache der Anerkennung des Kindes durch den Vater bzw. der Entstehung des Kindesverhältnisses zum Vater (siehe Printscreen Beispiel unter Ziff. 9.1). Sie ist im Original aufzubewahren. Wird sie den Berechtigten zurückgegeben, so ist sie durch eine beglaubigte Kopie zu ersetzen und zu den Belegen zu nehmen (Art. 33 Abs. 2 ZStV). Dasselbe gilt, wenn das Original bei einem anderen Zivilstandsamt im Rahmen der Beurkundung der im Ausland erfolgten Geburt als Beleg aufzubewahren ist.
14.5 Eintragungsverfügung der Aufsichtsbehörde
Die Eintragungsverfügung der Aufsichtsbehörde bezüglich der im Ausland erfolgten Kindesanerkennung ist im Original aufzubewahren.
14.6 Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge
Ein Exemplar der 'Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge' (Formulare 8.4.1 / 8.4.2) ist als Beleg im Original zu archivieren.
14.7 Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht
Wurde im Rahmen der Anerkennung eines ausländischen Kindes durch den ausländischen Vater eine Erklärung bezüglich Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht abgegeben (Art. 37 Abs. 2 IPRG), so ist dieses Formular (i.d.R. Formular 4.0.1) als Beleg im Original zu archivieren.
14.8 Korrespondenzen
Allfällige Korrespondenzen mit Beweischarakter sind aufzubewahren (z.B. Empfangsbestätigung der Mutter bezüglich des Erhalts der Mitteilung der Anerkennung). Allfällige Unterlagen über die Namensbildung nach ausländischem Recht sind zu archivieren, insbesondere die Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht des Kindes.
15 Aufhebung bisheriger Fachprozesse und Module
Mit dem vorliegenden Fachprozess EAZW Nr. 33.1 vom 1. Dezember 2016 'Geschäftsfall Anerkennung' werden folgende Fachprozesse und Module aufgehoben: – Fachprozess EAZW Nr. 33.1 vom 15. Dezember 2004 (Stand: 1. Januar 2013) 'Anerkennung eines Kindes im Inland durch Erklärung beim Zivilstandsamt, beim Gericht oder im Testament', 'Anerkennung Inland' – Fachprozess EAZW Nr. 33.4 vom 15. Dezember 2004 (Stand: 1. Januar 2011) 'Anerkennung im Ausland (Nachbeurkundung)', 'Anerkennung Ausland' – Modul G 'Anerkennung' (Stand: Februar 2006)