32.5 Vorverfahren Partnerschaft(30.10.2006; Stand: 01.01.2013)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW

Vorverfahren für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft

Geschäftsfall Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft

Vorverfahren Partnerschaft

Änderungstabelle

Änderung per 1. Januar 2011 NEU

Ganzer Fachprozess Anpassung der Artikel an die neu revidierte ZStV gültig ab 01.01.2011. Ziffer 2.1 Präzisierung der Angaben. Ziffer 2.1.2 Präzisierung der Angaben. Ziffer 2.2 Präzisierung der Angaben. Ziffer 4.3 Neue Fassung. Ziffer 4.5 Neuer Schlussabsatz. Ziffer 5.3 Ergänzung zweiter Absatz mit neuem Formular. Ziffer 6.1 Präzisierung der Angaben Ziffer 6.3 Aufgehoben siehe Ziffer 1.1 Ziffer 6.4 neu Ziffer 6.3 Absatz 6 ergänzt mit zusätzlicher Meldepflicht. Ziffer 7.2.2 Neue Fassung.

Änderung per 1. Januar 2013 NEU

Ziffer 1.1.1 Streichung Absatz betreffend Wohnsitz bei Bevormundung. Ziffer 4.4 Aufgehoben. Ziffer 5.3 Anpassung an das neue Namensrecht.

0 Systematische Übersicht

1 Entgegennahme des Gesuchs

1.1 Zuständigkeit

1.1.1 Örtlich

Für die Durchführung des Vorverfahrens (Art. 5 Abs. 1 PartG) ist wahlweise das Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Partnerinnen oder eines der beiden Partner zuständig (Art. 75a Abs. 1 Bst. a ZStV). Wohnen eine Schweizer Bürgerin und ihre Partnerin oder ein Schweizer Bürger und sein Partner im Ausland, fällt die Vorbereitung in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das die Eintragung der Partnerschaft durchführen soll (Art. 75a Abs. 1 Bst. b ZStV).

Schwebt eine Partnerin oder ein Partner in Todesgefahr, so kann das Zivilstandsamt am Aufenthaltsort auf ärztliche Bestätigung hin das Vorverfahren durchführen (Art. 75a Abs. 3 ZStV).

Hat keine der beiden betroffenen ausländischen Personen Wohnsitz (Art. 65a IPRG) in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften in der Schweiz, können sie ihre Partnerschaft nicht in der Schweiz begründen und beurkunden lassen.

1.1.2 Persönlich

Für die Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft haben Mitarbeitende des Zivilstandsamtes sowie sprachlich vermittelnde Personen die gesetzliche Ausstandspflicht zu beachten (vgl. Art. 89 Abs. 3 ZStV).

1.2 Form

Für die Einreichung des Gesuches für die Eintragung einer Partnerschaft wird die Benutzung des entsprechenden Formulars empfohlen. Rechtlich besteht jedoch kein Formularzwang. Die Beglaubigung der Unterschriften der Gesuchstellenden ist nicht erforderlich.

Das Gesuch kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich gestellt werden. Im Ausland wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger sowie ausländische Personen, die eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizerin Bürgerin oder mit einem Schweizer Bürger in der Schweiz begründen wollen, können das Gesuch durch Vermittlung der Vertretung der Schweiz im Ausland stellen (Art. 75b Abs. 2 ZStV). Die persönliche Anwesenheit der beiden betroffenen Personen bei der Einreichung eines schriftlich abgefassten Gesuches ist nicht erforderlich.

2 Kontrolle der Personendaten

2.1 Daten nicht abrufbar

Sind die Daten über den Personenstand einer der beiden betroffenen Personen im System nicht abrufbar, ist das Vorverfahren zu unterbrechen.

Bevor es fortgesetzt werden kann, muss die Rückerfassung (Übertragung der Daten einer schweizerischen oder ausländischen Person aus dem Familienregister in das Personenstandsregister; Art. 93 Abs. 1 Bst. a ZStV) oder die Beurkundung des Personenstandes einer ausländischen Person (Aufnahme in das Personenstandsregister; Art. 15a Abs. 2 ZStV) eingeleitet werden.

Nach erfolgter Rückerfassung bzw. Personenaufnahme ist das Vorverfahren unverzüglich fortzusetzen.

2.1.1 Übertragung des Personenstandes aus dem Familienregister

Das Zivilstandsamt am Heimatort ist einzuladen, die Daten über den Personenstand der betroffenen Person aus dem Familienregister in das Personenstandsregister zu übertragen (Rückerfassung). Fallen für die Rückerfassung mehrere Zivilstandsämter in Betracht, so ist das nach freier Wahl beauftragte Zivilstandsamt zur Mitwirkung verpflichtet.

2.1.2 Beurkundung des Personenstandes

Werden die Daten der betroffenen ausländischen Person weder im Personenstandsregister noch im Familienregister geführt, müssen alle erforderlichen Dokumente für die Beurkundung der Daten über den Personenstand beschafft werden (Art. 15 Abs. 2 ZStV). Für die Beurkundung des aktuellen Personenstandes (Aufnahme) sind Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand sowie die Staatsangehörigkeit vorzulegen (Art. 75c Abs. 1 Bst. b ZStV). In der Regel werden diese Dokumente dem Gesuch beigelegt. Fehlende Dokumente sind nachzureichen (siehe Fachprozess Nr. 30.3 "Aufnahme ausländische Staatsangehörige").

Werden ausländische Urkunden nicht verstanden oder besteht die Gefahr einer falschen Interpretation, kann die Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache angeordnet werden (Art. 3 Abs. 4 ZStV).

Besteht der begründete Verdacht, dass dem Zivilstandsamt vorgelegte Dokumente gefälscht oder verfälscht sind oder dass sie unrechtmässig verwendet werden, so sind sie zuhanden der kantonalen Strafverfolgungsbehörden einzuziehen (Art. 16 Abs. 7 ZStV). Bestehen Zweifel an der Echtheit ausländischer Urkunden, sind diese durch Vermittlung der Aufsichtsbehörde der zuständigen schweizerischen Vertretung im Staat, in dem die Urkunde angeblich ausgestellt worden ist, zur Überprüfung vorzulegen (Art. 5 Abs. 1 Bst. g ZStV). Diese Überprüfung ist in der Regel kostenpflichtig und kann längere Zeit in Anspruch nehmen.

Stellt sich nach eingehenden Abklärungen heraus, dass die Beschaffung einer Urkunde aus dem Ausland unmöglich oder unzumutbar ist, kann die Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen dem Zivilstandsamt auf Gesuch hin die Entgegennahme einer Erklärung zu Angaben über den Personenstand bewilligen (Art. 17 ZStV), sofern die Angaben nicht streitig sind (Art. 41 ZGB). Werden keine Dokumente vorgelegt, ist die Entgegennahme einer Erklärung zur eigenen Identität ausgeschlossen. Sind die Angaben streitig oder die Identität unklar, so ist die betroffene Person an das Gericht zu verweisen (Art. 42 ZGB).

2.2 Daten abrufbar

Sind die Daten einer schweizerischen oder ausländischen Person abrufbar, müssen keine Dokumente über den Personenstand beigebracht werden (Art. 16 Abs. 4 ZStV).

Es ist zu prüfen, ob die im System abrufbaren Daten richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV). Die betroffene Person bestätigt die Richtigkeit der Angaben schriftlich (Formular 8.1).

Stellt sich heraus, dass die abrufbaren Daten über den Personenstand der betroffenen Person nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neuesten Stand sind, muss das Verfahren unterbrochen werden, da nicht beurkundete Ereignisse vorgängig nachzuweisen und zu beurkunden sind (Art. 15 Abs. 3 ZStV).

3 Information und Beratung

Das Zivilstandsamt informiert und berät die Partnerinnen oder Partner im Zusammenhang mit der geplanten Eintragung ihrer Partnerschaft. Insbesondere erläutert es die Voraussetzungen für die Eintragung der Partnerschaft und die Eintragungshindernisse, informiert bezüglich der zu beschaffenden Dokumente, wenn vorher der aktuelle Personenstand zu beurkunden ist, und macht auf die Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft bezüglich Schwägerschaft (Art. 21 ZGB), Eintragungshindernisse (Art. 4 PartG), Namensführung, Bürgerrecht und die Stellung allfälliger Kinder aufmerksam (Art. 26 - 28 PartG).

Nötigenfalls werden zusätzliche Abklärungen veranlasst, oder das Zivilstandsamt verweist an die für die Beantwortung von speziellen Fragen zuständigen Stellen (Art. 16 Abs. 5 ZStV).

4 Prüfung

4.1 Identität

Die Partnerinnen bzw. die Partner haben sich anlässlich ihres ersten persönlichen Kontaktes beim Zivilstandsamt mit einem Identitätsdokument (Identitätskarte, Pass) auszuweisen, sofern sie der Zivilstandsbeamtin bzw. dem Zivilstandsbeamten nicht persönlich bekannt sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. b ZStV).

Es ist in geeigneter Weise sicherzustellen (Kontrollfragen, keine Suggestivfragen), dass eine Person nicht die gespeicherten Daten einer fremden Person missbräuchlich für sich beansprucht oder Dokumente einer fremden Person für sich benutzt, um die eigene Identität in strafbarer Weise zu verschleiern oder zu verschweigen.

Eine Person, die angeblich kein Identitätsdokument (Ausweis mit Foto) vorlegen kann, ist verpflichtet, bei der Abklärung ihrer Identität mitzuwirken (Art. 16 Abs. 5 ZStV). Der Ausländerausweis gilt in diesem Sinne nicht als Identitätsnachweis.

4.2 Gesuch

Das Gesuch kann aus dem Inland oder aus dem Ausland auf dem Postwege zugestellt oder persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt eingereicht werden (Art. 75b ZStV). Mit Vorteil wird den Partnerinnen oder Partnern das Formular "Gesuch für die Eintragung einer Partnerschaft" mit den entsprechenden Vordrucken zur Verfügung gestellt. Gesuchsformulare stehen auch bei den schweizerischen Vertretungen im Ausland zur Verfügung.

4.3 Dokumente

Dokumente zum Nachweis des Personenstandes müssen nur beigebracht werden, wenn die Daten im Personenstandsregister nicht geführt werden oder wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neuesten Stand sind (Art. 75c Abs. 1 Bst. b ZStV).

Beide Partnerinnen resp. Partner haben Ausweise über den aktuellen schweizerischen oder ausländischen Wohnsitz vorzulegen (Art. 75c Abs. 1 Bst. a ZStV).

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob sich eine Ausländerin oder ein Ausländer in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen in der Schweiz aufhält (Art. 5 Abs. 4 PartG; Art. 75e Abs. 2 Bst. d ZStV).

Es gelten die Weisungen Nr. 10.11.01.02 vom 1. Januar 2011 über den Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes und die Meldung an die Ausländerbehörden:

– Partnerinnen oder Partner, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, legen zusätzlich ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft bei. – Der Entscheid über die Rechtmässigkeit des Aufenthaltes in der Schweiz obliegt den Migrationsbehörden.

4.4 Rechtliche Voraussetzungen

Anlässlich der Vorbesprechung ist im Rahmen der Information und Beratung abzuklären, ob die Partnerinnen bzw. die Partner die Voraussetzungen für die Eintragung ihrer Partnerschaft erfüllen. Fehlen die Voraussetzungen oder steht die Identität nicht zweifelsfrei fest, ist das Gesuch um Eintragung der Partnerschaft abzuweisen.

Voraussetzungen für die Eintragung der Partnerschaft:

– Beide Partnerinnen oder Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein (Art. 3 Abs. 1 PartG). – Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Halbgeschwister können keine Partnerschaft eintragen lassen (Art. 4 Abs. 1 PartG). – Beide Partnerinnen oder Partner müssen nachweisen, dass sie nicht bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder verheiratet sind (Art. 4 Abs. 2 PartG). – Ausländische Partnerinnen oder Partner müssen nachweisen, dass mindestens eine der beiden betroffenen Personen ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat

Keine Partnerin und kein Partner kann sich auf ausländisches Recht berufen, das ihm eine günstigere Stellung (frühere Mündigkeit) oder andere dem schweizerischen Recht nicht bekannte Institute (z.B. heterosexuelle Partnerschaft, gleichgeschlechtliche Ehe) einräumt (Art.

Das Gesuch um Eintragung der Partnerschaft ist ebenfalls abzuweisen, wenn eine ausländische Person offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 6 Abs. 2 PartG) oder wenn sie sich unrechtmässig in der Schweiz aufhält (Art. 5 Abs. 4 PartG). Allenfalls ist eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Es gelten die Weisungen Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Januar 2011) über die Rechtsmissbräuchliche Eheschliessungen und Partnerschaften.

5 Entgegennahme der Erklärung über die Voraussetzungen

5.1 Grundsätzliches

Für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 5 Absatz 3 PartG ist ein der Wichtigkeit des Vorgangs angemessenes Umfeld zu schaffen. In begründeten Fällen (Behinderung, Krankheit, Freiheitsentzug) kann sie auch ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden (Art. 75d Abs. 3 ZStV). Es handelt sich um die entscheidende Etappe bei der Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft. Sie soll erst eingeleitet werden, wenn alle Abklärungen abgeschlossen sind, die nötigen Dokumente vorliegen und die Erklärung über nicht streitige Angaben (Art. 41 ZGB) abgegeben worden ist bzw. wenn das Gericht die streitigen Angaben (Art. 42 ZGB) im Hinblick auf die Beurkundung der Daten über den Personenstand festgestellt hat.

Die Partnerinnen bzw. die Partner haben die Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eintragung einer Partnerschaft persönlich einzeln oder gemeinsam beim Zivilstandsamt abzugeben (Art. 75d Abs. 1 ZStV). Die Unterschriften werden in Gegenwart der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten abgegeben und beglaubigt. Die beiden betroffenen Personen werden ausdrücklich zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer falschen Erklärung aufmerksam gemacht (Art. 75d Abs. 2 ZStV).

Ist die sprachliche Verständigung nicht gewährleistet, ist eine Übersetzerin bzw. ein Übersetzer beizuziehen. Die beigezogene Person ist zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Straffolgen einer falschen Vermittlung hinzuweisen (Art. 3 Abs. 2 und 3 ZStV).

5.2 Eintragungshindernisse

Die beiden Partnerinnen bzw. Partner erklären, dass die Voraussetzungen für die Eintragung ihrer Partnerschaft erfüllt sind. Ausserdem erklären sie, dass die Angaben und die vorgelegten Urkunden auf dem neuesten Stand, vollständig und richtig sind (Art. 75d Abs. 1 Bst. a ZStV).

5.3 Namensführung

Anlässlich der Information und Beratung der Partnerinnen oder Partner ist die Namensführung nach der Eintragung der Partnerschaft festzulegen.

Dabei gilt primär, dass jede Partnerin oder jeder Partner grundsätzlich bei der Eintragung der Partnerschaft den aktuell geführten Namen behält. Führt eine der Partnerinnen oder ein Partner aufgrund einer früheren Eheschliessung oder eingetragenen Partnerschaft nicht den Ledignamen und möchte er gerne nach der Eintragung der Partnerschaft seinen Ledignamen führen, so muss sie bzw. er im Rahmen des Vorverfahrens oder bei Entragung der Partnerschaft eine Namenserklärung nach Art. 30a PartG abgeben. Da es sich in diesem Fall, im Gegensatz zur Erklärung eines gemeinsamen Namens, um eine von der Eintragung der Partnerschaft grundsätzlich nicht betroffene Namenserklärung handelt, ist diese als normale Namenserklärung im Geschäftsfall Namenserklärung (kostenpflichtig) abzuhandeln. Diese Erklärung muss aus systemtechnischen Gründen unbedingt vor der Eröffnung des Geschäftsfalles Vorbereitung Partnerschaft oder Eintragung der Partnerschaft erfasst resp. beurkundet werden (da sonst die Angaben nicht korrekt in den Geschäftsfall Eintraung Partnerschaft übernommen werden).

Gemeinsamer Name: Die Partnerinnen oder Partner können jedoch gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten im Rahmen des Vorverfahrens oder bei Eintragung der Partnerschaft erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen (12a Abs. 1 und 2 PartG). Dabei ist im Hinblick auf die Erklärung irrelevant, ob der gewünschte Ledigname ein aktuell von einer der Partnerinnen oder Partner geführter Name ist.

Führt die Partnerin oder der Partner nicht mehr ihren Ledignamen, so können die Partnerinnen oder Partner trotzdem diesen Ledignamen als gemeinsamen Namen mittels Erklärung wählen, was zur Folge hat, dass sie nach der Eintragung der Partnerschaft beide neu diesen Ledignamen führen. Die Wahlmöglichkeit ist auf einen der Ledignamen der Partnerinnen oder Partner beschränkt. Ein durch frühere Ehe oder eingetragenen Partnerschaft erworbener Namen kann nicht als gemeinsamer Name bestimmt werden.

Internationale Verhältnisse: Die Namensführung untersteht dem Wohnsitzrecht (Art. 37 Abs. 1 IPRG). Bei Wohnsitz in der Schweiz ist schweizerisches Recht massgebend, bei Wohnsitz im Ausland das Recht des ausländischen Wohnsitzstaates, wobei eine mögliche Rückverweisung auf das Heimatrecht zu beachten ist. Bei Wohnsitzwechsel im Zusammenhang mit der Eintragung der Partnerschaft ist das Recht am ersten gemeinsamen Wohnsitz massgebend.

Im Ausland wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger können ihren Namen dem schweizerischen Recht unterstellen. In der Schweiz wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer können ihren Namen dem Heimatrecht unterstellen (Art. 37 Abs. 1 IPRG).

5.4 Statistische Angaben

Die Angabe über die Religion der betroffenen Personen ist zu statistischen Zwecken in der vorgeschriebenen Form zu erfassen (Art. 52 ZStV).

6 Besonderheiten

6.1 Mitwirkung

Ist eine Partnerin oder ein Partner offensichtlich nicht in der Lage, persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt zu erscheinen, kann die Erklärung über die Voraussetzungen zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausnahmsweise auch bei einem anderen Zivilstandsamt in der Schweiz abgegeben werden (Art. 75h Abs. 1 ZStV). In begründeten Fällen kann dieses die Erklärung auch ausserhalb der Amtsräume entgegennehmen (Art. 75d Abs. 3 ZStV).

Partnerinnen oder Partner, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, können die Erklärung bei der für ihren Wohnort zuständigen Vertretung der Schweiz abgeben (Art. 75h Abs. 2 ZStV). Das Dokument ist zusammen mit den übrigen Dokumenten unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt zuzustellen.

Ist eine Vorsprache bei der Vertretung der Schweiz im Ausland nicht möglich, weil beispielsweise die lange Anreise unzumutbar ist, so kann die Erklärung mit Bewilligung des für das Vorverfahren zuständigen Zivilstandsamtes in begründeten Ausnahmefällen auch am ausländischen Wohnort in Gegenwart einer Amtsperson abgegeben werden, welche die Unterschrift beglaubigt (Art. 75h Abs. 2 ZStV).

Die Bewilligung ist an keine Form gebunden. Sie wird erteilt, wenn die persönliche Vorsprache bei der Vertretung der Schweiz nicht zumutbar ist und Gewähr besteht, dass die betroffenen Personen den Inhalt und die Bedeutung des Dokumentes verstehen.

Liegt eine von einer ausländischen Amtsperson beglaubigte Erklärung vor, ohne dass vorher eine Bewilligung (Art. 75h Abs. 2 ZStV) erteilt worden ist, entscheidet das zuständige Zivilstandsamt, ob die Bewilligung nachträglich erteilt werden kann.

6.2 Wohnsitzwechsel

Ein Wohnsitzwechsel hat keinen Einfluss auf das eingeleitete Verfahren (Art. 75a Abs. 2 ZStV). Er ist jedoch von der betroffenen Person zu melden und zu belegen, damit er bei der Beurkundung der Partnerschaft berücksichtigt werden kann (Mitteilungswesen).

6.3 Umgehung des Ausländerrechts

Wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will, darf auf das Gesuch um Eintragung der Partnerschaft nicht eingetreten werden (Art. 6 Abs. 2 PartG).

Der Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Begründung einer eingetragenen Partnerschaft kann sich im Laufe des Verfahrens verdichten. Dieses darf deshalb jederzeit unterbrochen werden, damit zusätzliche Abklärungen eingeleitet werden können. Den Partnerinnen oder Partnern ist der Verdacht zu eröffnen und die Möglichkeit einzuräumen, ihn mit der Einreichung von Dokumenten zu zerstreuen (z.B. gemeinsamer Mietvertrag, Briefe, Fotos, schriftliche Erklärungen usw. [Art. 75m Abs. 2 ZStV]).

In diesem Zusammenhang ist der ausländerrechtliche Status der betroffenen Person zu überprüfen (Zugriff auf Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS). Wenn nötig, kann ausserdem das Dossier der zuständigen Ausländerbehörde angefordert werden, damit festgestellt werden kann, ob im konkreten Fall die Möglichkeit eines Rechtsmissbrauches im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 PartG überhaupt denkbar ist; wenn der Aufenthalt einer Ausländerin oder eines Ausländers in der Schweiz fremdenpolizeilich definitiv geregelt ist, entfällt das Motiv für eine Umgehung des Ausländerrechts. Die Organe der Ausländerbehörden, Sozialversicherung, Steuerbehörden, Einwohnerkontrollen, Vormundschaftsbehörden etc. sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unverzüglich und gebührenfrei zu erteilen

Die Partnerinnen oder Partner sind gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 PartG einzeln oder ausnahmsweise gemeinsam anzuhören, wenn dies für die Ermittlung des Sachverhaltes besser geeignet erscheint (Art. 75m Abs. 2 ZStV). Damit im Falle einer Beschwerde die entsprechenden Nachweise erbracht werden können, ist über die Anhörung der betroffenen Personen Protokoll zu führen (Art. 75m Abs. 5 ZStV). Dieses ist von allen an der Befragung beteiligten Personen (insbesondere auch von der Person, die mit der Übersetzung beauftragt wurde) zu unterzeichnen.

Befragung und Protokoll sind kostenfrei, Übersetzungskosten fallen hingegen zu Lasten der betroffenen Personen. Über telefonisch oder mündlich erteilte Auskünfte und Wahrnehmungen ist eine Aktennotiz anzufertigen.

Gestützt auf die Gründe für eine mögliche Umgehung des Ausländerrechts muss sich der Nachweis des beabsichtigten Rechtsmissbrauchs auf Fakten und Begleiterscheinungen stützen, die auf eine beabsichtigte Scheinpartnerschaft schliessen lassen. Die Gründe allein bilden keinen Nachweis für eine Scheinpartnerschaft.

Mögliche Gründe für eine Umgehung des Ausländerrechts

– ungeregelter Aufenthalt und fehlende Aussicht auf fremdenpolizeiliche Regelung – abgelaufene Aufenthaltsregelung ohne Aussicht auf Verlängerung – angesetzte Ausreisefrist oder drohende Ausschaffung – illegale Einreise ohne Aussicht auf Aufenthaltsbewilligung

Tatsachen und Begleiterscheinungen, die den Verdacht auf Rechtsmissbrauch im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 ZGB begründen können

– wiederholte, nicht erfolgreiche Gesuche um Eintragung einer Partnerschaft oder Ehevorbereitung mit wechselnden Personen – nachgewiesene Zahlungen als Entschädigung für die Eintragung einer Partnerschaft – fehlende Möglichkeit einer sprachlichen Verständigung – fehlende Lebensplanung und auffällig kurze Bekanntschaftszeit – fehlende Kenntnisse der gegenseitigen persönlichen Daten und Familienverhältnisse – ungewöhnlich grosser Altersunterschied zwischen den Partnerinnen oder Partnern – Auftreten von Vermittlungspersonen – Abhängigkeit, Zwang und Ausnutzung – heikle finanzielle Situation, Krankheit, Drogenabhängigkeit und Behinderung

Die verschiedenen Indizien sind im Hinblick auf den Entscheid im Gesamtzusammenhang, aber auch einzeln zu gewichten. Es gelten die Weisungen Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (Stand: 1. Januar 2011) über rechtsmissbräuchliche Eheschliessungen und Partnerschaften.

Wenn sich der Verdacht gestützt auf die abgeschlossenen Erhebungen als offensichtlich begründet erweist, ist die Begründung der Partnerschaft mit beschwerdefähiger Verfügung zu verweigern. Der Entscheid ist den beiden Partnerinnen bzw. Partnern separat mitzuteilen und zur Kenntnisnahme den Aufsichtsbehörden der Wohnsitzkantone der Partnerinnen bzw. den Partnern sowie der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, sofern eine der betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht besitzt, zuzustellen (Art. 75m Abs. 6 Bst a-c ZStV). Die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons berücksichtigt den Vorgang, wenn sie über die Anerkennung der allenfalls im Ausland begründeten Partnerschaft zu entscheiden hat.

Die Verfügung ist ausserdem auch der kantonalen Ausländerbehörde des Kantons zu eröffnen, in dem sich die betroffene ausländische Person aufhält (Art. 82 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE). Dieser Dienststelle ist im Sinne der Amtshilfe gestützt auf diese Bestimmung auch mitzuteilen, wenn die Partnerschaft eingetragen worden ist, obschon der Verdacht der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht restlos ausgeräumt werden konnte. Dabei sind ihr Kopien der Unterlagen über die Erhebungen zur Verfügung zu stellen (Art. 82 Abs. 3 VZAE).

In Fällen, in welchen sich die Frage des Missbrauchs nicht stellt, deckt die amtliche Mitteilung gemäss Artikel 49 Absatz 1 ZStV die Meldepflicht gemäss Artikel 82 Absatz 2 VZAE ab; eine zusätzliche Mitteilung an die kantonale Ausländerbehörde ist nicht erforderlich.

Rechtsmissbrauch wird nicht geschützt, weil er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Art. 5 Abs. 3 BV). Aufgrund der Tragweite des Entscheids sind die Behörden verpflichtet, das Verfahren betreffend die Verweigerung der Eintragung der Partnerschaft möglichst rasch durchzuführen (Art. 36 Abs. 1 BV).

7 Abschluss des Verfahrens

7.1 Aufbereitung der Daten

Im System ist der Ledigname im entsprechenden Beurkundungsfeld zu erfassen (Art. 24 Abs. 2 ZStV sinngemäss). Ausserdem sind alle weiteren Angaben wie vorgesehen zu übertragen.

7.2 Ergebnis

Das Zivilstandsamt stellt das Ergebnis des Vorverfahrens fest und teilt dem Paar mit, ob die Partnerschaft eingetragen werden kann (Art. 75f Abs. 1 ZStV).

7.2.1 Eröffnung des Entscheides

Das Zivilstandsamt eröffnet dem Paar, dass die Partnerschaft eingetragen werden kann und vereinbart die Einzelheiten für den Vollzug (Art. 75f Abs. 2 ZStV). Eine schriftliche Bestätigung wird empfohlen, wenn die Beurkundung der Partnerschaft erst später stattfinden soll. Wenn noch kein Termin vereinbart wird, nennt die Bestätigung auch den Ablauf der Frist.

Sind die Voraussetzungen für die Eintragung der Partnerschaft nicht erfüllt oder bleiben erhebliche Zweifel bestehen, so verweigert das Zivilstandsamt die Beurkundung mit beschwerdefähiger Verfügung (Art. 75f Abs. 3 ZStV).

7.2.2 Ermächtigung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft

Wünscht das Paar die Partnerschaft in einem anderen Zivilstandskreis zu begründen und eintragen zu lassen, fertigt das Zivilstandsamt, welches das Vorverfahren durchgeführt hat, eine "Ermächtigung zur Eintragung einer Partnerschaft" (Formular 11.0.3) aus und stellt die Daten dem zuständigen Zivilstandsamt elektronisch zur Verfügung.

Für die Ermächtigung zur Begründung einer Partnerschaft im Ausland ist kein spezifisches Formular vorgesehen. Auf Gesuch wird eine Ermächtigung zur Eintragung einer Partnerschaft ausgestellt, insofern dieses Dokument für die Eintragung einer Partnerschaft oder die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe eines Schweizer Bürgers oder einer Schweizer Bürgerin im Ausland notwendig ist. Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Formular 3.81) ist ausgeschlossen. Nach Schweizerischer Konzeption ist die Ehe verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten und eine im Ausland gültig geschlossene Ehe gleichgeschlechtlicher Personen wird in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt (vgl. Art. 45 Abs. 3 IPRG).

7.3 Fristenlauf

Die Entgegennahme der Erklärung über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft kann grundsätzlich unmittelbar nach der Mitteilung des Entscheides über das positive Ergebnis des Vorverfahrens (Art. 75f Abs. 2 ZStV) und spätestens drei Monate nach diesem Entscheid erfolgen.

7.4 Rückzug des Gesuchs

Zieht eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Gesuch um Eintragung der Partnerschaft zurück, wird das laufende Verfahren gestoppt und der Geschäftsfall abgeschlossen. Eingereichte Dokumente werden den betroffenen Personen separat und gegen Quittung zurückgegeben, soweit sie nicht für die Beurkundung des Personenstandes dienten. Wurde der Personenstand bereits beurkundet, richtet sich die Rückgabe der Belege nach Artikel 33 Absatz 2 ZStV.

7.5 Verfall

Nach Ablauf von drei Monaten seit Mitteilung des Entscheides über das positive Ergebnis des Vorverfahrens (Art. 75f Abs. 2 ZStV) verfällt das Vorverfahren und der Geschäftsfall wird abgeschlossen. Wird die Beurkundung der Partnerschaft nach Ablauf dieser Frist gewünscht, muss das Vorverfahren erneut eingeleitet werden.

8 Archivierung der Belege

8.1 Dokumente

Zu archivieren sind die Erklärungen über die Voraussetzungen für die Eintragung der Partnerschaft sowie die Wohnsitzbescheinigungen der beiden Partnerinnen bzw. der beiden Partner.

Ausländische Urkunden, die im Hinblick auf die Beurkundung des Personenstandes vorgelegt wurden, sind als Beleg zum entsprechenden Geschäftsfall zu archivieren.

8.2 Korrespondenzen

Allfällige Korrespondenzen mit Beweischarakter sind aufzubewahren.

8.3 Rückzug des Gesuchs

Das Schreiben betreffend den Rückzug des Gesuches um Eintragung der Partnerschaft ist aufzubewahren. An seine Stelle kann die Bestätigung über die begründete Aushändigung von eingereichten Dokumenten treten.

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