31.5 Tod einer Person mit unbekannter Identität im Inland(15.12.2009; Stand: 01.01.2013)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW

Geschäftsfall Tod einer unbekannten Person

Tod unbekannte Person

0 Systematische Übersicht

1 Zuständigkeit

Start 1.1 Örtlich

1.2 Sachlich

1.3 Persönlich

Meldung Tod unbekannte Person

2 Kontrolle der Todesmeldung

2.1 Identität der meldenden Person

Vorprüfung 2.2 Meldepflicht

2.3 Form der Meldung

2.4 Meldefrist

2.4.1 Meldung innert der gesetzlichen Frist

Zuständig? nein Abbruch 2.4.2 Meldung nach Ablauf der gesetzlichen Frist

2.5 Angaben zur verstorbenen Person

ja 2.5.1 Identität voraussichtlich feststellbar

2.5.2 Identität innert absehbarer Frist nicht feststellbar

Kontrolle Meldung

2.6 Ärztliche Bescheinigung des Todes

und Angaben Angaben über 2.7 Zeitpunkt des Todes Umstände der 2.7.1 Todeszeit bekannt Angaben Auffindung 2.7.2 Todeszeit unbekannt über Umstände der 2.8 Ort des Todes nein Auffindung 2.8.1 Todesort bekannt vorhanden?

2.8.2 Todesort unklar

ja 2.9 Statistische Angaben

Beurkundung 3 Vorarbeiten

3.1 Ermittlung der für die Beurkundung relevanten

Angaben Abgabe von 3.2 Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles Registerauszügen 3.3 Aufforderung zur Bekanntgabe der Todesursache Archivierung Belege 4 Beurkundung

5 Amtliche Mitteilungen

Ende

6 Abgabe von Registerauszügen

Identifizierung der 7 Archivierung der Belege Leiche 7.1 Todesanmeldung

7.2 Ärztliche Bescheinigung

Neustart 7.3 Korrespondenzen

8 Nachträgliche Feststellung der Identität der

Ergänzung und Neubeurkundung verstorbenen Person

8.1 Verknüpfung der Beurkundung mit den Daten

der identifizierten Person Amtliche Mitteilung 8.1.1 Daten nicht abrufbar

8.1.2 Daten abrufbar

8.2 Beurkundung des Todes der identifizierten Per-

Abgabe von son Registerauszügen

Ende

1 Zuständigkeit

1.1 Örtlich

Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Tatsache des Todes im Gebiet des Zivilstandskreises (Art. 1 ZStV). Es ist deshalb zu überprüfen, ob die unbekannte Person zweifelsfrei im Gebiet des dem Zivilstandsamt zugeordneten Zivilstandskreises gestorben ist (Art. 20a Abs. 1 ZStV). Steht nicht mit Sicherheit fest, wo die Person gestorben ist, wird der Tod vom Zivilstandsamt beurkundet, in dessen Zivilstandskreis die Leiche aufgefunden wurde (Art. 20a Abs. 3 ZStV.

Ist die unbekannte Person in einem Fahrzeug während der Fahrt in der Schweiz oder in die Schweiz gestorben, ist der Tod in dem Zivilstandskreis zu beurkunden, wo die Leiche dem Fahrzeug (Auto, Eisenbahn, Schiff) entnommen worden ist (Art. 20a Abs. 2 ZStV).

1.2 Sachlich

Der Tod einer unbekannten Person darf nur gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung beurkundet werden, d.h. unter der Voraussetzung, dass die Leiche gesehen worden ist (Art. 35 Abs. 5 ZStV; Sicherheit des Todes), obwohl die Identität (vorläufig) nicht feststeht.

Werden nur einzelne Leichenteile (z.B. Hand, Fuss) oder Teile des Skelettes einer unbekannten Person gefunden, ist von einer Beurkundung abzusehen. Auf eine Beurkundung ist ausserdem zu verzichten, wenn der Tod der unbekannten Person Jahrzehnte zurückliegt und keine Aussicht auf Identifizierung besteht. Sobald die Leiche identifiziert worden ist, ist der Tod gemäss Fachprozess Nr. 31.4 "Tod Inland" zu beurkunden.

1.3 Persönlich

Solange die Leiche nicht identifiziert worden ist, stellt sich die Frage der Ausstandspflicht nicht.

2 Kontrolle der Todesmeldung

2.1 Identität der meldenden Person

Wird der Tod mündlich gemeldet, hat sich die meldende Person auszuweisen (Pass, Identitätskarte), sofern sie der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, der die Meldung entgegennimmt, nicht persönlich bekannt ist (Art. 16 Abs. Abs. 1 Bst. b ZStV).

2.2 Meldepflicht

Meldepflichtig ist die Polizeibehörde, sobald sie vom Tod einer unbekannten Person Kenntnis erhält (Art. 34a Abs. 1 Bst. c und Art. 34a Abs. 3 ZStV). Die meldende Person muss identifizierbar und das Formular mit einem Amtsstempel versehen sein.

Meldepflichtig sind auch Personen, welche eine Leiche gefunden haben oder beim Tod zugegen waren (Art. 34a Abs. 1 Bst. b und Art. 34a Abs. 3 ZStV). Es empfiehlt sich aber, den Tod einer unbekannten Person der Polizeibehörde zur Kenntnis zu bringen, damit die weiteren Abklärungen eingeleitet und die für die Beurkundung nötigen Angaben erhoben werden können.

2.3 Form der Meldung

Die Polizeibehörde meldet Todesfälle schriftlich, obwohl Schriftlichkeit nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es sind alle für die Beurkundung notwendigen Angaben über die Umstände des Todes oder die Auffindung der Leiche sowie Geschlecht, vermutliches Alter, allfällige körperliche Kennzeichen etc. mitzuteilen (Art. 20a Abs. 5 ZStV). Die unterzeichnete Todesmeldung dient als Beleg für die Beurkundung.

2.4 Meldefrist

2.4.1 Meldung innert der gesetzlichen Frist

Der Tod bzw. die Auffindung der Leiche einer unbekannten Person ist innert zehn Tagen seit Kenntnis zu melden (Art. 35 Abs. 1 ZStV).

2.4.2 Meldung nach Ablauf der gesetzlichen Frist

Das Zivilstandsamt nimmt auch eine verspätete Meldung entgegen (Art. 35 Abs. 2 ZStV). Eine verspätete Meldung ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen (Art. 35 Abs. 3 ZStV). Beträgt die Verspätung mehr als dreissig Tage, erlässt diese nach Abklärung der genauen Umstände eine Verfügung.

2.5 Angaben zur verstorbenen Person

2.5.1 Identität voraussichtlich feststellbar

Wird der Tod oder die Auffindung der Leiche einer (noch) nicht identifizierten Person gemeldet, ist zunächst abzuklären, ob Aussicht auf Feststellung der Identität innert absehbarer Frist besteht (Art. 253 StPO). Zeigt sich die für die Abklärung zuständige Polizeibehörde zuversichtlich, darf mit der Beurkundung bis zum Ablauf einer vertretbaren Frist zugewartet werden. Der Fall ist mit betriebsinterner Fristansetzung und periodischen Rückfragen über den Stand der polizeilichen Ermittlungen pendent zu halten.

Enden die Abklärungen erfolgreich, hat die zuständige Polizeibehörde ihre Todesmeldung mit den Angaben zur Identität der verstorbenen Person zu ergänzen oder den Tod neu zumelden. Dabei ist ein Bezug zur bereits erfolgten Todesmeldung herzustellen (Hinweis auf den bereits gemeldeten Tod). Sobald die Identität der verstorbenen Person zweifelsfrei feststeht, ist die Beurkundung unverzüglich durchzuführen; sie enthält keinen Hinweis auf den Umstand, dass die Identität der verstorbenen Person zunächst nicht bekannt war.

2.5.2 Identität innert absehbarer Frist nicht feststellbar

Besteht keine Aussicht, die verstorbene Person innert absehbarer Frist zu identifizieren oder sind die eingeleiteten polizeilichen Nachforschungen erfolglos, ist der gemeldete Tod bzw. die Auffindung der Leiche der unbekannten Person zu beurkunden.

2.6 Ärztliche Bescheinigung des Todes

Ohne ärztliche Bescheinigung darf kein Tod beurkundet werden (Art. 35 Abs. 5 ZStV). Grundsätzlich haben Meldepflichtige auch die ärztliche Todesbescheinigung beizubringen oder bei deren Beschaffung mitzuwirken.

Sie gibt oft auch Auskunft darüber, ob es sich um einen natürlichen Tod handelt und dass deshalb gegen die Bestattung der Leiche keine Einwendungen erhoben werden. Diese Feststellung ist jedoch für die Beurkundung des Todes nicht von Bedeutung. Aufgaben im Zusammenhang mit der Freigabe der Leiche fallen nicht in die direkte Zuständigkeit der Zivilstandsbehörden und haben keinen Einfluss auf Abläufe bei der Beurkundung des Todes und die Ausstellung von Dokumenten. Vorbehalten bleibt die Aufgabenerfüllung der Zivilstandsämter im Bereich der Bestattung nach kantonalem Recht.

Wird die Leiche erst später identifiziert, ist eine Ergänzung der Angaben in der ärztlichen Bescheinigung oder deren Erneuerung nicht erforderlich.

2.7 Zeitpunkt des Todes

2.7.1 Todeszeit bekannt

Die Stunden des Tages sind von 0 bis 24 zu zählen. 24.00 Uhr ist die letzte mögliche Todeszeit eines Tages, 00.01 Uhr die erste des folgenden Tages.

Bei Umstellung auf die mitteleuropäische Zeit (im Herbst) ist die Stunde vor der Umstellung bis 2.59 Uhr mit A zu bezeichnen und die Stunde nach der Umstellung ab 2.00 Uhr bis 2.59 Uhr mit B.

Kann die genaue Todeszeit nicht ermittelt werden, ist eine möglichst kurze Zeitspanne für die Beurkundung festzulegen, während welcher der Tod eingetreten sein muss. Fehlen in der ärztlichen Bescheinigung Angaben über den genauen oder zumindest ungefähren Zeitpunkt des Todes (für die Beurkundung nicht relevant ist der Zeitpunkt, in dem der Tod ärztlich festgestellt worden ist), so können diese ausnahmsweise auch anderen Unterlagen entnommen

werden, unter der Voraussetzung, dass der genaue oder zumindest ungefähre Zeitpunkt des Todes zweifelsfrei und unbestritten feststeht. Das Zivilstandsamt darf jedoch die Todeszeit nicht selber feststellen.

2.7.2 Todeszeit unbekannt

Lässt sich der genaue oder ungefähre Zeitpunkt des Todes nicht feststellen oder genügend eingrenzen, weil er zeitlich weit zurückliegt, muss ausnahmsweise an Stelle der Todeszeit der Zeitpunkt der Auffindung der Leiche beurkundet werden.

Der Zeitpunkt der Auffindung der Leiche ist für die Beurkundung nur dann wichtig, wenn der genaue oder ungefähre Zeitpunkt des Todes nicht feststellbar ist und deshalb nicht beurkundet werden kann. Die Beurkundung eines Leichenfundes an Stelle der Beurkundung des Todes ist nach Möglichkeit zu vermeiden (siehe auch Ziffer 2.8.2).

2.8 Ort des Todes

2.8.1 Todesort bekannt

Als Todesort ist der Name der politischen Gemeinde zu beurkunden (Art. 26 Bst. a ZStV). Die Schreibweise ergibt sich aus dem im System hinterlegten Gemeindeverzeichnis. Eine weitere Präzisierung des Ortes, wo der Tod eingetreten ist (Gemeindeteil, Flurname, Gebäude usw.), ist nicht zulässig.

2.8.2 Todesort unklar

Lässt sich der vermutliche Ort des Todes nicht mit Sicherheit dem Gebiet einer Gemeinde des Zivilstandskreises zuordnen, entfällt die Zuständigkeit für die Beurkundung eines Todes (Art. 20a Abs. 1 ZStV). Wenn nicht mit Sicherheit oder zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, in welcher Gemeinde die Person gestorben ist, muss die Tatsache der Auffindung der Leiche beurkundet werden (Art. 20a Abs. 3 ZStV).

Die Beurkundung des Leichenfundes fällt in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, in dessen Zivilstandskreis die Leiche gefunden worden ist.

2.9 Statistische Angaben

Da die Identität der verstorbenen Person unbekannt ist, entfallen statistische Angaben.

3 Vorarbeiten

3.1 Ermittlung der für die Beurkundung relevanten Angaben

Zu beurkunden sind Ort und Zeit des Todes oder der Auffindung der Leiche, das Geschlecht, das mutmassliche Alter und, soweit feststellbar, allfällige körperliche Kennzeichen sowie Angaben über die Umstände des Todes oder der Auffindung der Leiche (Art. 20a Abs. 5 ZStV).

Wenn nötig, ist die Todesmeldung durch die zuständige Polizeibehörde zu ergänzen. Eine Eintragung gestützt auf eigene Wahrnehmungen oder Angaben Unbeteiligter ist nicht zulässig.

3.2 Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles

Sofort nach Eingang der Todesmeldung ist die Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles auszufertigen, damit die Bestattung nach der Freigabe der Leiche vorgenommen werden kann (Art. 36 Abs. 1 ZStV). Die Ausfertigung des Dokuments wird in diesem Geschäftsfall vom Beurkundungssystem nicht unterstützt (Ausfertigung des Formulars aus dem Notfallset).

3.3 Aufforderung zur Bekanntgabe der Todesursache

Solange die Leiche nicht identifiziert werden kann, können statistische Angaben aus technischen Gründen nicht bearbeitet werden. Damit entfällt auch die Aufforderung zur Bekanntgabe der Todsursache.

4 Beurkundung

Die Beurkundung des Todes einer unbekannten Person dient zur Sicherstellung des Sachverhalts. Sie erfolgt unter Vorbehalt der späteren Identifizierung der Leiche.

Wird die Leiche später identifiziert, ist die Beurkundung unter Mitwirkung der Aufsichtsbehörde zu ergänzen und der Tod neu zu beurkunden (siehe Ziffer 8).

5 Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen nach Bundesrecht entfallen. Andere Mitteilungen bedürfen einer kantonalen Rechtsgrundlage.

6 Abgabe von Registerauszügen

Die Abgabe von Registerauszügen ist nicht vorgesehen. Bei Bedarf kann jedoch eine Bestätigung über die Beurkundung des Todes einer unbekannten Person abgegeben werden.

7 Archivierung der Belege

7.1 Todesanmeldung

Die schriftliche Todesanmeldung oder das Dokument betreffend die mündliche Todesanmeldung sind als Belege zu archivieren.

7.2 Ärztliche Bescheinigung

Die Bescheinigung ist zusammen mit der Todesanmeldung bei den Belegen aufzubewahren.

7.3 Korrespondenzen

Allfällige Korrespondenzen mit Beweischarakter sind aufzubewahren.

Abschluss Fortsetzung nach der zweifelsfreien Identifizierung der Leiche

8 Nachträgliche Feststellung der Identität der verstorbenen Person

8.1 Verknüpfung der Beurkundung mit den Daten der identifizierten Person

Wird zu einem späteren Zeitpunkt die Identität der Person festgestellt, deren Tod beurkundet worden ist, wird die Eintragung unter Mitwirkung der Aufsichtsbehörde mit einem Identitätshinweis (siehe Ziffer 8.1.2) auf die betroffene Person versehen (Einfügung der Star-Nummer).

Es ist nicht zulässig, auf den Hinweis zu verzichten und den Tod ohne weiteres neu zu beurkunden.

8.1.1 Daten nicht abrufbar

Wenn die Daten der identifizierten Person im System nicht abrufbar sind, ist die Rückerfassung (siehe Fachprozess Nr. 30.1 "Rückerfassung") einzuleiten oder die Beurkundung des Personenstandes (siehe Fachprozess Nr. 30.3 "Aufnahme ausländische Staatsangehörige") durchzuführen.

8.1.2 Daten abrufbar

Steht die so genannte Star-Nummer (Systemnummer) der betroffenen Person zur Verfügung, ist diese auf Verfügung der Aufsichtsbehörde der bestehenden Beurkundung des Todes oder der Auffindung der Leiche der bisher unbekannten Person im Sinne eines Hinweises auf deren Identität beizufügen. Anschliessend ist der Tod neu zu beurkunden (siehe Ziffer 8.2).

8.2 Beurkundung des Todes der identifizierten Person

Für die Beurkundung der Daten, den Erlass amtlicher Mitteilungen und die Ausstellung von Dokumenten ist der Fachprozess Nr. 31.4 "Tod Inland" sinngemäss anwendbar.

Bei Bedarf kann die bereits erlassene Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles neu ausgestellt werden.

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