KS 20.08.01.01 Nachweis der Entstehung des Kindesverhältnisses nach ausländischem Recht(15.01.2008; Stand: 01.01.2011)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW

Nachweis der Entstehung des Kindesverhältnisses nach ausländischem Recht

Nachweis Kindesverhältnis

1 Zum Nachweis der Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater

Das Kindesverhältnis zur Mutter entsteht nach ausländischem Recht durch Geburt oder ausnahmsweise durch Anerkennung der Mutterschaft; zum Vater entsteht es durch gesetzliche Vermutung, durch gerichtliche Feststellung oder freiwillige Anerkennung der Vaterschaft.

Die im Ausland erfolgte Anerkennung des Kindes durch seinen Vater wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde1 im Personenstandsregister nachbeurkundet2. Die Eltern des Kindes bringen im Allgemeinen ein Dokument bei, das die im Ausland erfolgte Anerkennung belegt3. In vielen Staaten kann aber die Anerkennung einzig mit der Geburtsurkunde nachgewiesen werden. Das Kindesverhältnis des ausserhalb der Ehe geborenen Kindes zum Vater entsteht allein dadurch, dass dieser mit seiner Zustimmung als Angabe betreffend die väterliche Abstammung in das Geburtsregister eingetragen wird. Diese Art der Anerkennung ist in unterschiedlicher Rechtsform im Ausland stark verbreitet4. Eine gestützt auf die ausländische Geburtsurkunde direkt oder indirekt nachgewiesene Anerkennung der Vaterschaft ist im Personenstandsregister als verwandtschaftsbegründende Anerkennung einzutragen:

• wenn aus der Geburtsurkunde ersichtlich ist, dass der Vater die Geburt persönlich angemeldet hat und aus diesem Grunde als Vater im Auszug aus dem Geburtsregister genannt wird;

• wenn die Eltern Kopien der Dokumente betreffend die Anmeldung der Geburt nachreichen, woraus ersichtlich ist, dass der Vater sich zur Vaterschaft bekennt und die Eintragung der väterlichen Abstammung in das ausländische Geburtsregister beantragt hat;

• wenn nach dem massgeblichen ausländischen Recht die Nennung des Vaters in der Geburtsurkunde indirekt die Entstehung des väterlichen Kindesverhältnisses beweiskräftig belegt, obwohl es unmöglich oder unzumutbar ist, ein Dokument über die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater beizubringen;

• wenn feststeht, dass bei der Beurkundung der Abstammung weder schweizerisches Recht umgangen noch ausländisches Recht verletzt worden ist, weil die Mutter unrichtige Angaben über ihren Zivilstand gemacht hat.

Art. 32 IPRG; Art. 23 ZStV. Der im Ausland bereits beurkundete Vorgang wird auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde ein zweites Mal als Nachweis der Anerkennung für den schweizerischen Rechtsbereich beurkundet (Art. 32 Abs. 1 IPRG). Art. 8 ZGB. Insbesondere in Staaten, die dem angelsächsischen oder angloamerikanischen Rechtskreis zuzuordnen sind (Grossbritannien, Irland, die meisten Gliedstaaten der USA und Provinzen Kanadas, Australien, Neuseeland), verschiedenen Staaten Zentral- und Südamerikas (z.B. Mexiko, namentlich Argentinien, Brasilien und Chile) sowie weiteren asiatischen und afrikanischen Staaten (z.B. Israel, Kenia, Thailand).

2 Nachbeurkundung der Begründung des Kindesverhältnisses

2.1 Allgemeines

Liegt eine ausländische Geburtsurkunde (Auszug aus dem Geburtsregister) für ein Kind vor, dessen Eltern im Zeitpunkt seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren, ist zu klären, ob zum Vater ein Kindesverhältnis entstanden ist oder nicht5. Wenn keine Anerkennungsurkunde beigebracht wird und aus der ausländischen Geburtsurkunde nicht ersichtlich ist, gestützt auf welche Vorgänge das Kindesverhältnis zum Vater begründet worden ist (Anmeldung der Geburt, Abgabe einer Erklärung, gerichtliches Urteil), sind zusätzliche Abklärungen erforderlich. Ausländische Dokumente über die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater sind nicht in jedem Falle erhältlich, für die Nachbeurkundung nicht relevant oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffbar. Manchmal ist aus der Geburtsurkunde direkt oder aus separat erhältlichen Unterlagen ersichtlich, wann die Geburt beurkundet worden ist und von wem sie angemeldet wurde. Für eine ordnungsgemässe Nachbeurkundung von Geburt und Anerkennung sind ausserdem Angaben über den Personenstand der Eltern6 oder zusätzliche Dokumente erforderlich, wenn die Daten im Beurkundungssystem noch nicht abrufbar sind7.

Die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde klärt im Hinblick auf die Eintragungsverfügung ab8, ob die Angaben in der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes bezüglich der väterlichen Abstammung des Kindes fiktiv9 sind, bloss Indiziencharakter10 haben oder ob die mit seinem Einverständnis erfolgte Eintragung in der Geburtsurkunde eine dem schweizerischen Recht vergleichbare verwandtschaftsbegründende Anerkennung bedeutet. Diese Abklärung entfällt, wenn sich die Eltern des Kindes nachträglich miteinander verheiratet haben11.

2.2 Geburt und Anerkennung

Die Aufsichtsbehörde verfügt die Beurkundung von Geburt und Anerkennung12, wenn es sich bei der Mutter um eine Schweizerin (Aufsichtsbehörde ihres Heimatkantons) oder eine Ausländerin (Aufsichtsbehörde ihres Wohnsitzkantons) handelt, deren Daten über den Personenstand im System abrufbar sind.

Art. 68 Abs. 1 IPRG. Für schweizerische und ausländische Personen, deren Daten im System abrufbar sind, genügen Angaben, die eine sichere Identifizierung erlauben; für den ausländischen Elternteil, dessen Daten im System noch beurkundet werden müssen, sind wenn möglich eine Geburtsurkunde sowie Dokumente über den aktuellen Personenstand vorzulegen. Art. 16 Abs. 4 ZStV. Wenn nötig unter Mitwirkung der schweizerischen Vertretung im Ausland. Nach dem Recht einiger Länder (z.B. Spanien) können zum Schutz vor Diskriminierung des nicht ehelichen Kindes fiktive Namen zur Vortäuschung einer väterlichen Abstammung in das Geburtsregister eingetragen werden. Allein gestützt auf die Meldung der Mutter, ohne Mitwirkung des betroffenen Mannes im Geburtsregister eingetragene Angaben über die Vaterschaft dürfen im Personenstandsregister nicht als Anerkennung beurkundet werden. Legitimation nach ausländischem Recht. Wird die Anerkennung ausnahmsweise im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Neuer Eintrag" beurkundet, so ist dies im System als Zusatzangabe (Maske 0.07) zu begründen.

Wenn die Mutter Ausländerin ist, deren Daten bisher im System nicht erfasst worden sind, verfügt die Aufsichtsbehörde die Beurkundung der Anerkennung durch den schweizerischen Vater (Aufsichtsbehörde seines Heimatkantons). Können die Daten der Mutter nicht nachgewiesen werden, so darf ausnahmsweise darauf verzichtet werden. In diesem Falle genügt die Aufnahme des anerkannten Kindes und die Verknüpfung mit seinem Vater13.

Geburt und Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater (Anerkennung) sind als zwei Ereignisse separat zu beurteilen, auch wenn als Nachweis dafür nur ein einziges Dokument (die Geburtsurkunde des Kindes) vorgelegt wird. Die Aufnahme einer ausländischen Person in das Personenstandsregister als Voraussetzung für die Beurkundung von Ereignissen unterliegt keiner Verfügung der Aufsichtsbehörde14.

2.3 Hinweise für die Beurkundung

Sind Ort und Datum der Entstehung des Kindesverhältnisses zum Vater unbekannt, so muss davon ausgegangen werden, dass dieses am Tag der Geburt und am Ort der Beurkundung der Geburt begründet worden ist.

Wenn das Datum der Beurkundung der Geburt aus der Urkunde ersichtlich ist, so gilt dieses auch als Datum der Anerkennung und der Ort der Beurkundung der Geburt ist als Ort der Anerkennung zu erfassen. In diesem Falle ist zuerst die Geburt eines rechtlich vaterlosen Kindes und anschliessend dessen Anerkennung zu beurkunden. Dabei ist der Familienname des Kindes gemäss Geburtsurkunde auch als Familienname im Zeitpunkt der Geburt zu erfassen15. Ist die Mutter Ausländerin, darf davon ausgegangen werden, dass das Kind bei der Geburt ihre Staatsangehörigkeit erworben hat, falls nichts anderes nachgewiesen wird.

Es ist zulässig, anlässlich der Nachbeurkundung der Geburt ausnahmsweise die Anerkennung im Geschäftsfall Geburt zu verarbeiten (Abruf der Daten des Vaters und Verknüpfung durch Anerkennung), wenn für die Bearbeitung im Geschäftsfall Anerkennung nicht alle nötigen Angaben nachgewiesen werden. Dieses Vorgehen ist dann sinnvoll, wenn keine amtlichen Mitteilungen zu erlassen sind, weil die betroffenen Personen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder wenn die gemeldeten ausländischen Ereignisse zeitlich weit zurückliegen.

Kann der ausländische Vater mangels genügender Angaben über den Personenstand nicht in das Personenstandsregister aufgenommen werden, muss die Anerkennung ausnahmsweise als Ergänzung der väterlichen Abstammung beim Kind im Geschäftsfall Person mit der Funktion "Neuer Eintrag" beurkundet werden. Dieser Vorgang ist im System zu begründen und darf ebenfalls nur auf Verfügung der Aufsichtsbehörde erfolgen.

Siehe Bemerkungen zum Fallbeispiel 5 unter Ziffer 2.4. Art. 15a Abs. 2 ZStV; Beurkundung des Personenstandes. Die Namensführung ist nach den geltenden Grundsätzen des internationalen Privatrechts separat anzuknüpfen; das Kind kann den Familiennamen des Vaters führen, ohne dass ein Kindesverhältnis zu ihm besteht.

2.4 Systematische Fallübersicht

Konstellation Ausgangslage Reguläres Vorgehen Bemerkung

Fall 1 Daten der Mutter abrufbar Geschäftsfälle: Stehen für die Bearbei- Mutter Schweizerin (wenn nicht im System: • Geburt tung im Geschäftsfall Vater Schweizer Rückerfassung) • Anerkennung Anerkennung nicht alle benötigten Angaben zur Daten des Vaters abruf- Verfügung, so ist diese im bar (wenn nicht im Sys- Geschäftsfall Geburt zu tem: Rückerfassung) verarbeiten.

Fall 2 Daten der Mutter abrufbar Geschäftsfälle: Stehen für die Bearbei- Mutter Schweizerin (wenn nicht im System: • Geburt tung im Geschäftsfall Vater Ausländer Rückerfassung) • Anerkennung Anerkennung nicht alle benötigten Angaben zur Daten des Vaters abruf- Verfügung, so ist diese im bar (weil bereits früher im Geschäftsfall Geburt zu System erfasst) verarbeiten.

Fall 3 Daten der Mutter abrufbar Geschäftsfälle: Wenn die Unterlagen es Mutter Schweizerin (wenn nicht im System: • Geburt erlauben, müssen der Vater Ausländer Rückerfassung) • Person, Funktion Personenstand des "Neuer Eintrag": Beim Vaters (Aufnahme) und Daten des Vaters nicht Kind väterliche Ab- anschliessend die Anerabrufbar stammung beurkun- kennung beurkundet den werden.

Fall 4 Daten der Mutter abrufbar Geschäftsfälle: Stehen für die Bearbei- Mutter Ausländerin (weil bereits früher im • Geburt tung im Geschäftsfall Vater Schweizer System erfasst) • Anerkennung Anerkennung nicht alle benötigten Angaben zur Daten des Vaters abruf- Verfügung, so ist diese im bar (wenn nicht im Sys- Geschäftsfall Geburt zu tem: Rückerfassung) verarbeiten.

Fall 5 Daten der Mutter nicht Geschäftsfall: Wenn die Unterlagen es Mutter Ausländerin abrufbar • Person: Personen- erlauben, müssen der Vater Schweizer stand des Kindes be- Personenstand der Mutter Daten des Vaters abruf- urkunden (Aufnahme) (Aufnahme) und anbar (wenn nicht im Sys- und Daten mit dem schliessend die Geburt tem: Rückerfassung) Vater verknüpfen und die Anerkennung beurkundet werden.

Fall 6 Daten der Mutter abrufbar Geschäftsfälle: Wenn die Unterlagen es Mutter Ausländerin (weil bereits früher im • Geburt erlauben, müssen der Vater Ausländer System erfasst) • Person, Funktion Personenstand des "Neuer Eintrag": Beim Vaters (Aufnahme) und Daten des Vaters nicht Kind väterliche Ab- anschliessend die Anerabrufbar stammung beurkun- kennung beurkundet den werden.

EIDGENÖSSISCHES AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN EAZW

Mario Massa