35.4 Verlust eines Gemeindebürgerrechts durch Entlassung oder Einbürgerung in einer anderen Gemeinde(15.05.2010; Stand: 01.05.2013)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW

Verlust eines Gemeindebürgerrechts durch Entlassung oder Einbürgerung in einer anderen Gemeinde

Geschäftsfall Bürgerrecht

Verlust Gemeindebürgerrecht

Verlust eines Gemeindebürgerrechts durch Entlassung oder Einbürgerung in einer anderen Gemeinde

0 Systematische Übersicht

1 Beleg

Start

1.1 Verlust durch Entlassung

1.2 Verlust zufolge Einbürgerung in einer

Entlassungsverfügung anderen Gemeinde oder Einbürgerungsmitteilung einer anderen Gemeinde 2 Zuständigkeit

2.1 Örtlich

2.2 Sachlich

Zuständig? nein Abbruch; bei Ausstand 2.3 Persönlich Fallübergabe

3 Prüfung

ja

3.1 Mitteilung

Formelle und materielle

3.2 Entlassung

Prüfung 3.3 Verlust von Gesetzes wegen zufolge Einbürgerung

3.3.1 Voraussetzungen

Rückerfassung Vorbereitung der der Person/en 3.3.2 Rechtswirksamkeit Beurkundung

3.4 Bereinigung

4 Vorbereiten der Beurkundung

Auftrag zur Daten abrufbar? nein Rückerfassung

5 Beurkundung

5.1 Daten nicht abrufbar

ja

5.2 Daten abrufbar

Beurkundung

6 Amtliche Mitteilungen

7 Abgabe von Registerauszügen

Amtliche Mitteilungen 7.1 Familienausweis

7.2 Bürgerrechtsnachweis für schweizerische

Staatsangehörige

7.3 Heimatschein

Abgabe von Registerauszügen

8 Archivierung der Belege

8.1 Mitteilung

8.2 Korrespondenzen

Archivierung der Belege

Ende

Verlust eines Gemeindebürgerrechts durch Entlassung oder Einbürgerung in einer anderen Gemeinde

1 Beleg

1.1 Verlust durch Entlassung

Es liegt eine amtliche Mitteilung vor, wonach eine Person aus dem Bürgerrecht einer ihrer bisherigen Heimatgemeinden entlassen worden ist (Art. 41 Bst. a ZStV).

Besitzt die betroffene Person bloss ein einziges Gemeindebürgerrecht, kann sie daraus nicht entlassen werden, ohne das Schweizer Bürgerrecht zu verlieren (siehe Fachprozess 35.2 Verlust des Schweizer Bürgerrechts durch Entlassung oder Entzug bzw. Fachprozess 35.6 Verlust des Schweizer Bürgerrechts durch Nichtigerklärung der Einbürgerung).

1.2 Verlust zufolge Einbürgerung in einer anderen Gemeinde

Es liegt die amtliche Mitteilung des Zivilstandsamtes (Formular 6.9.1) vor, wonach die betroffene Schweizer Bürgerin bzw. der betroffene Schweizer Bürger ein weiteres Gemeindebürgerrecht durch Einbürgerung erworben hat (siehe Fachprozess 35.3 Erwerb eines zusätzlichen Gemeindebürgerrechts; Ziffer 6).

Die Bearbeitung dieser Mitteilung erfolgt nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts; fehlen entsprechende Vorschriften oder Weisungen, tritt ein Verlust des Gemeindebürgerrechts nicht ein und die Mitteilung bleibt ohne Folgen.

2 Zuständigkeit

2.1 Örtlich

Die Zuständigkeit für die Beurkundung richtet sich im Rahmen des Bundesrechts nach kantonalem Organisationsrecht (Art. 43 Abs. 1 ZStV; Art. 2 Abs. 2 Bst. b oder Abs. 3 ZStV).

Fehlt eine kantonale Regelung, fällt die Beurkundung der Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht bzw. des Verlustes des Gemeindebürgerrechts in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes des bisherigen Heimatortes der betroffenen Person (Art. 2 Abs. 3 ZStV).

2.2 Sachlich

Das Schweizer Bürgerrecht ist dreistufig angelegt: Es beruht auf dem Besitz eines Gemeindebürgerrechts. Durch dieses werden das Kantonsbürgerrecht und ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht vermittelt. Eine Person kann mehrere Gemeindebürgerrechte und, wenn es sich um Gemeindebürgerrechte in verschiedenen Kantonen handelt, auch mehrere Kantonsbürgerrechte besitzen.

Zwingend für eine Schweizer Bürgerin oder einen Schweizer Bürger ist bloss der Besitz eines einzigen Gemeindebürgerrechts und des entsprechenden Kantonsbürgerrechts. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts ist deshalb bundesrechtlich geregelt (BüG).

Verlust eines Gemeindebürgerrechts durch Entlassung oder Einbürgerung in einer anderen Gemeinde

Die Entlassung aus einem zusätzlichen Gemeindebürgerrecht und, sofern es sich um das einzige Gemeindebürgerrecht des entsprechenden Kantons handelt, aus dem Kantonsbürgerrecht oder ein Verlust von Gesetzes wegen als Folge einer Einbürgerung richten sich hingegen nach kantonalem Recht.

2.3 Persönlich

Für die Beurkundung des Verlustes des Gemeindebürgerrechts haben Mitarbeitende des Zivilstandsamtes die gesetzliche Ausstandspflicht zu beachten (vgl. Art. 89 Abs. 3 ZStV).

3 Prüfung

3.1 Mitteilung

Die amtliche Mitteilung betreffend die Entlassung aus einem zusätzlichen Gemeindebürgerrecht (Verfügung, Auszug aus dem Protokoll der zuständigen Behörde, Beschluss) muss im Original unterzeichnet oder als mit dem Originaldokument übereinstimmende Fotokopie bescheinigt sein. Nicht ordnungsgemäss erfolgte Mitteilungen sind zurückzuweisen, weil sie den rechtlichen Anforderungen eines Beleges für die Beurkundung nicht genügen (Art. 43 Abs. 6 ZStV).

3.2 Entlassung

Besitzt eine Person mehrere Gemeindebürgerrechte, kann sie die Entlassung aus einem dieser Gemeindebürgerrechte beantragen. Das Gesuch wird gemäss kantonalem Recht bewilligt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Aus der Mitteilung müssen die nach kantonalem Recht für die Entlassung zuständige Behörde und das Datum der Rechtswirksamkeit hervorgehen.

Eine Verzichtserklärung ist nach den Vorschriften des kantonalen Rechts durch die zuständige Behörde zu bearbeiten. Sie kann als Grundlage für die Einleitung eines Entlassungsverfahrens dienen.

3.3 Verlust von Gesetzes wegen zufolge Einbürgerung

Ein möglicher Verlust des bisherigen Gemeindebürgerrechts als Folge der Einbürgerung in einer anderen Gemeinde beruht auf Bestimmungen des kantonalen Rechts. Er kann von Gesetzes wegen eintreten. In der Regel kann der von Gesetzes wegen eintretende Verlust durch eine fristgerechte Abgabe einer Beibehaltungserklärung abgewendet werden.

Verlust eines Gemeindebürgerrechts durch Entlassung oder Einbürgerung in einer anderen Gemeinde

3.3.1 Voraussetzungen

Das kantonale Recht kann ein Verfahren gestützt auf den Eingang einer Verzichtserklärung vorsehen.

Liegt keine Verzichtserklärung vor, ist die Person, sofern das kantonale Recht dies vorsieht, unter Ansetzung einer Frist auf die Möglichkeit der Beibehaltung aufmerksam zu machen; der Verlust des Gemeindebürgerrechts wird in diesem Falle erst nach Ablauf der Frist für die Einreichung einer Beibehaltungserklärung rechtskräftig.

Es ist nicht zulässig, die Daten während des Fristenlaufs zu sperren. Sie müssen für die Beurkundung von Zivilstandsereignissen (z.B. Anerkennung eines Kindes, Tod der betroffenen Person) zur Verfügung stehen (siehe auch Ziffer 3.4).

3.3.2 Rechtswirksamkeit

Die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht wird an dem von der zuständigen Behörde nach kantonalem Recht bezeichneten Tag rechtswirksam.

Der Verlust des Gemeindebürgerrechts zufolge Einbürgerung in einer anderen Gemeinde wird rückwirkend auf den Tag der erfolgten Einbürgerung rechtswirksam. Allenfalls muss für die Beurkundung die Frist für die Abgabe einer Beibehaltungserklärung abgewartet werden.

3.4 Bereinigung

Es ist zu prüfen, ob in der Zeit seit dem Verlust des Gemeindebürgerrechts Zivilstandsereignisse oder Zivilstandstatsachen beurkundet worden sind (z.B. Geburt oder Anerkennung eines Kindes, Tod).

Trifft dies zu, sind die Daten unter Mitwirkung der Aufsichtsbehörde durch das zuständige Zivilstandsamt zu bereinigen.

4 Vorbereiten der Beurkundung

Gestützt auf die zur Verfügung stehenden Angaben ist zu prüfen, ob seit dem Verlust des Gemeindebürgerrechts bezüglich der betroffenen Person Zivilstandsereignisse oder Zivilstandstatsachen beurkundet worden sind, welche Auswirkungen auf das Bürgerrecht von Familienmitgliedern hatten.

Verlust eines Gemeindebürgerrechts durch Entlassung oder Einbürgerung in einer anderen Gemeinde

5 Beurkundung

5.1 Daten nicht abrufbar

Sind die Daten der Person im System nicht abrufbar, ist gegebenenfalls die Rückerfassung zu veranlassen (siehe Fachprozess 30.1 "Rückerfassung").

5.2 Daten abrufbar

Der Verlust des Gemeindebürgerrechts ist mit Wirkung auf den Tag der Rechtskräftigkeit zu beurkunden, sobald eine allenfalls erforderliche Registerbereinigung durchgeführt worden ist.

Hat der Verlust des Gemeindebürgerrechts eine Bereinigung der seit dem Verlust beurkundeten Zivilstandsereignisse (z.B. Geburt, Anerkennung, Tod) zur Folge (siehe Ziffer 3.4), sind diese unter der Mitwirkung der Aufsichtsbehörde zu löschen und neu zu beurkunden.

6 Amtliche Mitteilungen

Die Datenlieferung

– an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person (Art. 49 Abs. 1 Bst. b ZStV) und – an die AHV-Behörde (Art. 53 Abs. 1 ZStV)

erfolgt automatisch und in elektronischer Form oder bei fehlendem Anschluss der betroffenen Gemeinde in Papierform (Art. 49 Abs. 3 oder 99b ZStV).

Gegebenenfalls erfolgen weitere Mitteilungen

– an das Zivilstandsamt einer weiteren Heimatgemeinde der betroffenen Person (Art.

Zusätzliche amtliche Mitteilungen bedürfen einer kantonalen Rechtsgrundlage (Art. 56 ZStV).

7 Abgabe von Registerauszügen

7.1 Familienausweis

Handelt es sich um einen Bürgerrechtsverlust während bestehender Ehe, ist der ungültig gewordene Familienausweis (Formular 7.4) gegen Rückgabe kostenfrei durch das Zivilstandsamt eines weiterhin bestehenden Heimatortes zu ersetzen.

Verlust eines Gemeindebürgerrechts durch Entlassung oder Einbürgerung in einer anderen Gemeinde

7.2 Bürgerrechtsnachweis für schweizerische Staatsangehörige

Auf Wunsch kann ein Bürgerrechtsnachweis für schweizerische Staatsangehörige (Formular 7.9) abgegeben werden.

7.3 Heimatschein

Die Gemeinde des Wohnsitzes oder Aufenthaltes der betroffenen Person kann die Hinterlegung eines Heimatscheines (Formular 7.7) verlangen. Der neue Heimatschein ist wahlweise beim Zivilstandsamt eines weiterhin bestehenden Heimatortes anzufordern.

8 Archivierung der Belege

8.1 Mitteilung

Die amtliche Mitteilung über die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht oder den Verlust infolge Einbürgerung in einer anderen Gemeinde ist als Beleg zur elektronischen Beurkundung aufzubewahren.

8.2 Korrespondenzen

Korrespondenzen betreffend die Beibehaltung des bisherigen Gemeindebürgerrechts sowie eine allfällige Beibehaltungserklärung sind aufzubewahren.

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