KS an die Bezirksgerichte und Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Änderung von Ziff. VII.1; Anpassung an das Partnerschaftsgesetz, PartG)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vom 23. Mai 2001) Änderung vom 17. Januar 2007

Per 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) in Kraft getreten. Ziffer VII.1. des Kreisschreibens ist daher anzupassen und wird wie folgt neu gefasst.

VII Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen

1 Beiträge gem. Art. 163 ZGB

Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum auf beide Ehegatten oder eingetragene Partner (ohne Beiträge gem. Art.

164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen aufzuteilen (BGE 114 III

15 ff. E. 3 u. 4). Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum.

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft

Im Namen des Obergerichts des Kantons Zürich Der Präsident: Der Generalsekretär:

Dr. R. Klopfer Dr. P. Zimmermann