Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf): Fassung vom 7. Dezember 2009, Inkrafttreten: 1. Januar 2010

Kantonsgericht Schwyz

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 20091

I Monatlicher Grundbetrag

1. Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas usw. ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen: 1.1 alleinstehender Schuldner Fr. 1'200.00 1.2 allein erziehender Schuldner Fr. 1'350.00

1.3 Ehepaar bzw. eingetragene Partner Fr. 2'000.00

1.4 je Kind im Alter bis zu 10 Jahren Fr. 400.00 je Kind im Alter über 10 Jahren Fr. 600.00 (bis Abschluss der ersten Ausbildung; vgl. zudem II/6)

2. Faktische partnerschaftliche Gemeinschaften, vor allem mit Kindern, sind in der Regel als Einheit zu behandeln (vgl. IV/1), vorbehältlich einer Kostenaufteilung mit hälftigem Grundbetrag (nach 1.3) bei unbekanntem Partnereinkommen. Bei bloss kostensenkenden Wohngemeinschaften mit erwerbsfähigen Personen ist in der Regel ein Abzug von Fr. 100.00 vom Grundbetrag (1.1 bzw. 1.2, nebst Wohnkostenaufteilung gemäss II/1) vorzunehmen (BGE 132 III 483 ff. E. 4.2).

II Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag

1 Mietzins, Hypothekarzins

Effektiver Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen. Besitzt der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten.

Diese Richtlinien beruhen auf dem Landesindex (Totalindex) der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) von Ende Dezember 2008 mit einem lndexstand von 103.4 Punkten. Sie gleichen die Teuerung bis zum Indexstand von 110 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines lndexstandes von 115 Punkten oder Unterschreiten eines Indexstandes von 95 Punkten vorgesehen (vgl. Musterrichtlinien der KBKS vom 1. Juli 2009).

Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen; in sinngemässer Weise ist beim Schuldner zu verfahren, der sich als Wohneigentümer einer unangemessen hohen Hypothekarzinsbelastung ausgesetzt sieht (BGE 129 III 526 ff. m. H.). Bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen.

2 Heiz- und Nebenkosten

Die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteilten – Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume.

3 Sozialbeiträge

wie Beiträge bzw. Prämien, soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen, an

  • AHV, IV und EO,

  • Arbeitslosenversicherung,

  • Krankenkassen,

  • Unfallversicherung,

  • Pensions- und Fürsorgekassen,

  • Berufsverbände. Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 ff.).

4 Unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür

aufkommt)

4.1 Erhöhter Nahrungsbedarf

bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit: Fr. 5.50 pro Arbeitstag

4.2 Auslagen für auswärtige Verpflegung

Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung: Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit.

4.3 Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch

(beispielsweise bei Servicepersonal, Handelsreisenden etc.): bis Fr. 50.00 pro Monat.

4.4 Fahrten zum Arbeitsplatz

öV: effektive Auslagen. Fahrrad: Fr. 15.00 pro Monat für Abnützung. Mofa/Moped: Fr. 30.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. Motorrad: Fr. 55.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen (in der Regel 60 Rp./km), andernfalls der öV-Auslagenersatz.

5 Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge

die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22). Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen.

6 Schulung der Kinder

Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw.). Für mündige Kinder ohne Verdienst bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom (vgl. BGE 98 III 34 ff.).

7 Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken

Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlung ausweist. Voraussetzung: Ein Eigentumsvorbehalt muss rechtsgültig sein. Die analoge Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26 ff.).

8 Verschiedene Auslagen

Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, einen Wohnungswechsel etc. bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners.

III Steuern

Diese sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (BGE Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34).

IV Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen

1 Beiträge gemäss Art. 163 ZGB oder Art. 13 PartG

Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.).

2. Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag (Ziff. I/4) zu bemessen. Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten in Abzug zu bringen.

3 Leistungen/Vergütungen von Dritten

wie Prämienverbilligungen, Stipendien, Unterstützungen etc. müssen zum Einkommen dazugerechnet werden.

V Abzüge vom Existenzminimum

1 Naturalbezüge

wie freie Kost, Logis, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzminimum in Abzug zu bringen: Freie Kost mit 50% des Grundbetrages; Dienstkleidung mit Fr. 30.00 pro Monat.

2 Reisespesenvergütungen

welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann.

VI Abweichungen von den Ansätzen

Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. l-V können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält.

Inkraftreten: Diese Richtlinien treten gemäss Beschluss RK2 2009 72 der 2. Rekurskammer vom 7. Dezember 2009 für den Kanton Schwyz am 1. Januar 2010 in Kraft; sie gelten für alle noch nicht vollzogenen Pfändungen.