Weisung betreffend unentgeltliche Rechtspflege für Konkursverfahren auf Begehren des Schuldners

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Obergericht +4 Juli 4992

OGJK 832

Justiz ission

am 13. Juli 1992

an die Amtsgerichtspräsidenten

Weisung betreffend unentgeltliche Rechtspflege für Konkursverfahren auf Begehren des Schuldners

Sehr geehrte Herren

In der Beilage erhalten Sie eine Kopie des Urteils der II. Zivilabteilung des Bundesgerichtes vom 2. April 1992. Wenn sich ein Schuldner zahlungsunfähig erklärt und die Konkurseröffnung anbegehrt, so hat er laut diesem Entscheid für das Verfahren bis zur ersten Gläubigerversammlung grundsätzlich Anspruch auf Befreiung von der bisher geltenden Kostenvorschusspflicht, sofern die ersuchende Partei bedürftig ist, ihr Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos er-

_ scheint und sofern die verlangten Prozesshandlungen nicht unzulässig sind (E. 3c). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Einreichung der Insolvenzerklärung und das damit ausgelöste Verfahren erachtet indessen das Bundesgericht ausdrücklich als nicht erforderlich (E. 3d). Es

muss davon ausgegangen werden, dass das Bundesgericht mit seinem Entscheid den Schuldnern mindestens die Durchfiihrung des summarischen Verfahrens ermöglichen will. Wir bitten Sie, dieses Urteil bei Ihren Entscheidungen ab sofort zu berücksichtigen.

Gleichzeitig veranlassen uns die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen in Absprache mit der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts zu folgender

Weisung

l. Zuständigkeit/Verfahren:

Sachlich zuständig für die Behandlung von entsprechenden UR- Gesuchen eines Schuldners ist der als Konkursrichter eingesetzte Amtsgerichtspräsident. Die in der geltenden Luzerner Zivilprozessordnung in den §§ 306 ff. ZPO vorgesehenen Verfahrensvorschriften finden sinngemäss auf die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Konkursverfahren Anwendung. Will der Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege beantragen, hat er mithin dem Amtsgerichtspräsidenten die üblichen Formulare einzureichen, und es ist hernach eine UR-Verhandlung durchzuführen, bei der der Gesuchsteller unter Wahrheitspflicht zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt wird. Somit ergibt sich in der Regel folgender Ablauf:

- Abgabe der Insolvenzerklärung/Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- UR-Verfahren vor AGP mit Entscheid

- Genehmigungs- resp. Rekursverfahren vor der Justizkommission des Obergerichts (§§ 307 Abs. 4 und 5 ZPO)

- Eröffnung des Konkurses durch den AGP

- Schluss des Konkursverfahrens durch den AGP

2. ni r

Ob der Gesuchsteller im Einzelfall von der Bezahlung der Verfahrenskosten gänzlich zu befreien ist oder ob die Kosten des beantragten Konkursverfahrens bloss (ganz oder teilweise) gestundet werden sollen, beurteilt sich nach den allgemeinen, in LGVE 1984 I Nr. 20 E. 4 aufgestellten Kriterien (vgl. auch: Buchmann Pius, Luzerner Rechtsseminar 1991, Die unentgeltliche Rechtspflege, S. 3-6).

3 Vorbehalt des Art, 262 SchKG:

Art. 262 SchKG bestimmt, dass sämtliche aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses erwachsenen Kosten vorab zu decken sind. Wird die UR gewährt, ist daher im Erkanntnis betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein entsprechender Vorbehalt anzubringen (z.B. "Dem Gesuchsteller wird für die Kosten des beantragten Konkursverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, soweit die Kosten nicht durch die Masseaktiven (Art. 262 SchKG) gedeckt sind").

Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und verbleiben

mit vorzüglicher Hochachtung

Fü Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Matty 14,

R Ineichen Lic.iur. R. Thalmann

Beilage: erwähnt Kopie an: alle Konkursämter