Weisung betreffend Richtlinien für das Ausstellen von Konkursverlustscheinen, insbesondere nach Schluss des Konkursverfahrens
DIE DIREKTION DES INNERN DES KANTONS GLARUS
AUFSICHTSBEHÖRDE ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 9 EG SchKG)
Weisung 2/2001
an das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus vom
3. August 2001
betreffend
Richtlinien für das Ausstellen von Konkursverlustscheinen, insbesondere
nach Schluss des Konkursverfahrens.
Vorgehen bei folgenden Fallgruppen:
« Forderung eines Gläubigers im Konkursverfahren zwar eingegeben, aber durch das Amt aufgrund eines Fehlers (übersehen, vergessen, etc.) nicht kolloziert worden
> Wird der Fehler vom Amt noch vor Erlass der Schlussverfügung durch das zuständige Konkursgericht bemerkt, ist der Schlussbericht unter vorgängiger Information der Aufsichtsbehörde beim zuständigen Konkursgericht zurückzuziehen und die Forderung nachträglich zu kollozieren. Dies hat selbstverständlich eine Neuauflage des Kollokationsplanes zur Folge. Da es sich um einen Fehler des Amtes handelt, dürfen die dadurch entstehenden Kosten nicht dem entsprechenden Konkurs belastet werden. Die Kosten sind auf das Amt zu nehmen. Die Aufsichtsbehörde ist umgehend in geeigneter Form zu informieren.
> Wird der Fehler erst nach Erlass der Schlussverfugung durch das zuständige Konkursgericht bemerkt, ist die Aufsichtsbehörde in geeigneter Form zu informieren. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
Keinesfalls dürfen in diesen Fällen Verlustscheine ohne Kollokation vom Amt selbständig ausgestellt und dem Gläubiger übergeben werden.
Sandstrasse 29 + Postfach 533 + 8750 Glarus + Telefon 055 - 646 68 00 + Fax 055 - 646 68 99 + e-mail: ddi@gl.ch
e Verlustscheinforderung wird nachträglich durch Mitteilung eines Gläubigers an das Amt reduziert
> Teilt ein Gläubiger dem Amt nach Erlass der Schlussverfügung durch das zuständige Konkursgericht mit, dass sich die im Verlustschein erwähnte (und somit kollozierte) Forderung reduziert habe, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 102 Ill 53) die Korrektur des Verlustscheines möglich. Der Original-Konkursverlustschein ist dann vom Gläubiger zurückzufordern und auf diesem die reduzierte, neue Forderung einzutragen. Die ursprüngliche Forderung ist zu streichen. Die Korrektur ist auf dem Verlustschein mit Datum, Amtsstempel und Unterschrift zu bestätigen. Die Aufsichtsbehörde ist über das Vorgehen in geeigneter Form zu informieren.
Dieses Vorgehen kommt ausschliesslich bei Mitteilung der Reduktion einer Forderung zur Anwendung. Niemals darf eine nachträglich beantragte Erhöhung der Forderung auf dem Konkursverlustschein derart korrigiert werden.
DIREKTION DES INNERN DES KANTONS GLARUS
AUFSICHTSBEHÖRDE ÜBER SCHULD- BETREIBUNG UND KONKURS
Marianne Dürst-Kundert, Regierungsrätin
Schriftliche Mitteilung an das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus, Gerichtshausstrasse 34, 8750 Glarus, am: 99, AUS. 20%
Sandstrasse 29 » Postfach 533 + 8750 Glarus + Telefon 055 - 646 68 00 + Fax 055 - 646 68 99 + e-mail: ddi@gl.ch