Weisung 2017/2: Massnahmen bei wiederholten Beanstandungen von Pestizidrückständen in importierten Gemüse und Früchten

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Lebensmittel und Ernährung

– An die Kantonalen Kontrollbehörden der Lebensmittelgesetzgebung – An die Lebensmittelkontrolle des Fürstentums Liechtenstein – An die interessierten Kreise

Bern, 01.05.2017

Weisung 2017/2: Massnahmen bei wiederholten Beanstandungen von Pestizidrückständen in importierten Gemüse und Früchten1

1 Ausgangslage

Im Inland wie auch an der Grenze werden jährlich Pestizidkontrollen von risikoreichen Gemüsen und Früchten durchgeführt. Dabei zeigen sich je nach Ursprungsländern, insbesondere den asiatischen Ländern, hohe Beanstandungsquoten. Bei durchschnittlich einem Drittel der amtlich untersuchten frischen asiatischen Gemüse werden die Höchstwerte von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel) regelmässig überschritten. Dies ergaben risikobasierte Kontrollen, die über mehrere Jahre in der Schweiz wie auch in der EU durchgeführt wurden. Bei solchem Gemüse kann eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Der zu hohe Pestizidrückstandsgehalt kann verschiedene Gründe haben. Einerseits werden in den asiatischen Herkunftsländern teilweise Wirkstoffe verwendet, die in der Schweiz und in Europa nicht mehr zugelassen sind. Andererseits nehmen gewisse Importeure ihre gesetzliche Pflicht zur Selbstkontrolle nicht genügend wahr. Diese Situation widerspiegelt sich auch in zahlreichen Meldungen im europäischen Schnellwarnsystem RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed). Die EU hat deswegen an ihrer Aussengrenze seit 2010 mittels der Verordnung (EU) Nr. 669/2009 2 verstärkte Grenzkontrollen für risikoreiche Lebensmittel umgesetzt. Um in dieser Thematik auch in der Schweiz eine Verbesserung zu erzielen braucht es die aufwendigen Kontrollkampagnen zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, entsprechende Vollzugsmassnahmen und die konsequente Durchsetzung der Selbstkontrollpflicht der Importeure. Gestützt auf das neue Lebensmittelrecht soll ab Mai 2018 ein verstärktes Kontrollregime an der Grenze im Sinne der EU Verordnung Nr. 669/2009 umgesetzt werden. In der Zwischenzeit sollen bei

Die Weisung 23/2016 wurde mit dem Inkrafttreten des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz auf den 1. Mai 2017 überarbeitet und durch die vorliegende Weisung ersetzt. Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern Tel. +41 58 463 30 33 info@blv.admin.ch www.blv.admin.ch

importierten Gemüsen und Früchten im wiederholten Beanstandungsfall der Pestizidrückstände ab sofort einheitliche Vollzugsmassnahmen verfügt werden.

2 Rechtsgrundlagen

Art. 7 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes (LMG, SR 817.0) bestimmt, dass nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen. Gestützt darauf legt Art. 8 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) die Kriterien für die Beurteilung, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, fest. Lebensmittel sind für den Verzehr durch den Menschen geeignet, wenn sie nicht infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkte Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung inakzeptabel geworden sind. Die Verordnung über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH, SR 817. 021.23) bestimmt in diesem Zusammenhang die Höchstgehalte für Pestizidrückstände. Nach Art. 36 Abs. 1 LMG stellen die Kontrollorgane beanstandete Waren sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten erforderlich ist. Sie können die Waren auch im Falle eines begründeten Verdachts sicherstellen (Art. 36 Abs. 2 LMG).

3 Weisung

Im Hinblick auf einen schweizweit einheitlichen Vollzug weist das BLV gestützt auf Art. 42 Abs. 3 Bst. b LMG die kantonalen Vollzugsbehörden an, gegenüber den Importeuren folgendes Vorgehen umzusetzen. Die Massnahmen sollen jeweils auf ein spezifisches Produkt in Kombination mit zu bestimmenden Exportländern pro Importeur angewendet werden.

  1. Für Importe von Gemüse und Früchten durch Importeure, deren Produkte wegen Pestizidrückstandsüberschreitungen schon wiederholt beanstandet worden sind, gilt folgendes: Vom Importeur wird verlangt, dass Sendungen die Gemüse- und Früchtesorten umfassen, die bei vorherigen Importen beanstandet werden mussten, beim Eingang ins Lager der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde gemeldet werden müssen. Die betroffenen Gemüse und Früchte gelten als beschlagnahmt. Die Abgabe darf erst erfolgen, wenn von der Sendung in der Schweiz Proben entnommen wurden und die in einem akkreditierten Labor durchgeführten Analysen (Gas- und Flüssigchromatographie basierte Multimethoden sowie situativ notwendige Einzelmethoden für die jeweils relevanten Zielsubstanzen) bestätigen, dass die Ware die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dies ist entsprechend zu verfügen.

  2. Vom Importeur wird verlangt die Selbstkontrolle so anzupassen, dass eine langfristige und gleichbleibende Qualität des importierten Gemüses und der Früchte sichergestellt werden kann. Die konsequente Umsetzung ist durch die Importeure mittels geeigneter Massnahmen zu verifizieren. Gegebenenfalls sind entsprechende Korrekturmassnahmen anzuordnen.

3 Die Massnahmen nach Ziff. 1 sind solange aufrecht zu erhalten bis die Gewähr besteht, dass die

Konformität der importierten Gemüse und Früchten langfristig sichergestellt ist.

Auf Wunsch der kantonalen Behörde kann via das BLV die Unterstützung der Eidgenössischen Zollverwaltung über getätigte Importe angefragt werden.

Hans Wyss Direktor