Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 2026 mit Weisungen und Erläuterungen
Rubrum
Die Weisungen und Erläuterungen richten sich an die mit dem Vollzug beauftragten Instanzen. Sie sollen zu einer einheitlichen Anwendung der Verordnungsbestimmungen beitragen. Zum besseren Verständnis ist den Weisungen und Erläuterungen der jeweilige Verordnungstext kursiv vorangestellt.
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftgesetzes vom 29. April 19918, verordnet:
1. Kapitel Geltungsbereich und Gegenstand
Art. 1
Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das Landwirtschaftsgesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.
Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:
die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.
Die Begriffsverordnung ist eine bereichsübergreifende Verordnung. Sie enthält jene wichtigen Begriffsdefinitionen, die in mehr als einer massnahmenspezifischen Verordnung verwendet werden. Die in dieser Verordnung enthaltenen Definitionen gelten für die entsprechenden Begriffe in den Verordnungen, die sich auf das Landwirtschaftsgesetz (LwG) stützen. In den einzelnen Verordnungen wird deshalb nicht mehr speziell auf die Begriffsverordnung verwiesen.
Bundesamt für Landwirtschaft BLW BLW-D-7B3D3401/232
2. Kapitel Begriffe
1. Abschnitt Personen und standardisierte Arbeitskraft
Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, und damit das Geschäftsrisiko trägt.
Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
Aufgehoben
Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des Landwirtschaftsgesetzes hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter. Abs. 1: Die Begriffsverordnung selbst stellt grundsätzlich keine Anforderungen an die Person des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, ausser dass er oder sie handlungsfähig, das heisst urteilsfähig und volljährig (Art. 12 ff. ZGB) ist und den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Die weiteren Anforderungen und Einschränkungen sind spezifisch für die einzelnen Massnahmen in den entsprechenden Verordnungen enthalten. Führt ein Verwalter den Betrieb im Angestelltenverhältnis, so ist nicht er, sondern der Eigentümer, auf dessen Rechnung der Betrieb läuft, der Bewirtschafter. Sofern aufgrund einer Erfolgsbeteiligung das wirtschaftliche Risiko überwiegend beim Verwalter liegt, ist auf einen Pachtvertrag zu schliessen (Art.1 Abs. 2 LPG, Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 36). Der „Verwalter“ ist dann Pächter und somit auch Bewirtschafter. Der Bewirtschafter deklariert das landwirtschaftliche Einkommen aus dem Betrieb als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuererklärung und für die AHV-Beiträge aufgrund seiner Aufzeichnungen (Buchhaltung). Abs. 2: Weist ein Bewirtschafter separate Buchhaltungsergebnisse für einzelne Produktionsstätten aus, so werden sie zusammengefasst. Ein Bewirtschafter kann nur einen Betrieb führen. Geografisch getrennte Produktionsstätten mit separaten Viehbeständen und Arbeitskräften werden zwar nach Art. 6 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung getrennt erfasst, für die Durchführung der Massnahmen (Höchstbestände, Direktzahlungen und Strukturverbesserung) jedoch zusammengerechnet. Abs. 4: Bewirtschafter und Produzent können als synonyme Begriffe verwendet werden. In den Verordnungen über Produktion und Absatz (2. Titel des LwG) ist der Produzent die gebräuchliche und auch besser verständliche Bezeichnung.
Art. 3 Standardarbeitskraft
Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.
Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren:
Flächen 1. landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) ohne Spe- 0.022 SAK pro ha zialkulturen (Art. 15) 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Hang- und 0.323 SAK pro ha Terrassenlagen 3. Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen (mehr 1.077 SAK pro ha als 30 % natürliche Neigung)
Nutztiere (Art. 27) 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0.039 SAK pro GVE 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und 0.008 SAK pro GVE abgesetzte Ferkel 3. Zuchtschweine 0.032 SAK pro GVE 4. andere Nutztiere 0.027 SAK pro GVE
Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: 1. Hanglagen mit 18–35 % Neigung 0.016 SAK pro ha 2. Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % 0.027 SAK pro ha Neigung 3. Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung 0.054 SAK pro ha 4. für den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20% 5. für Hochstamm-Feldobstbäume 0.001 SAK pro Baum 3 Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1–4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm- Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.
Die Umrechnungsfaktoren dienen der Erfassung der arbeitswirtschaftlichen Betriebsgrösse für den Vollzug der Direktzahlungen sowie der Massnahmen zur Strukturverbesserung und des Bodenrechts. Für die Bereiche Strukturverbesserungen und Bodenrecht wird mit Zuschlägen und zusätzlichen Faktoren für bestimmte Betriebszweige (z.B. selbstbewirtschafteter Wald) gerechnet. Mit dieser Differenzierung kann den unterschiedlichen Zielsetzungen bzw. massnahmenspezifischen Erfordernissen Rechnung getragen werden. Die Einzelheiten sind in der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.110) und der Verordnung des BLW vom 26. November 2003 über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SR 913.211) geregelt.
Art. 4 Aufgehoben
Art. 5 Aufgehoben
2. Abschnitt Betriebs- und Gemeinschaftsformen
Art. 6 Betrieb
Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.
In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 (DZV) erbracht wird; und
c. die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 2013 1, der DZV, der Bio- Verordnung vom 22. September 19972 und anderer Rechtserlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden. 3 Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes, oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter, zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden. Mit diesen Bestimmungen werden sinnvolle Zusammenarbeitsformen bzw. rationelle Bewirtschaftungsformen nicht behindert. Von der Teilgemeinschaft bis zur Vollgemeinschaft, wie es zum Beispiel die Betriebsgemeinschaft darstellt, ist grundsätzlich alles möglich, solange es sich nicht um eine gemeinsame Bewirtschaftung handelt. Die gemeinsame Bewirtschaftung ist klar von der überbetrieblichen Zusammenarbeit zu unterscheiden. Diese ebenfalls sehr sinnvolle Form der Zusammenarbeit, welche vor allem bei Vater/Sohn- und Gebrüder- Betrieben anzutreffen ist, erfolgt innerbetrieblich und kann nicht dazu verwendet werden, einen weiteren Betrieb geltend zu machen. Auch bei getrennter Bewirtschaftung einzelner Betriebszweige resultiert kein zusätzlicher Betrieb. Abs. 1: Verwalterbetriebe: Mehrere Verwalterbetriebe desselben Bewirtschafters werden zu Produktionsstätten eines übergeordneten Betriebes. Dies betrifft vor allem Betriebe der öffentlichen Hand. Die Flächen und Tiere solcher Produktionsstätten werden zu einer Einheit zusammengefasst. Die Bestimmungen über die Ausrichtung von Direktzahlungen werden auf den Betrieb bezogen angewandt. Für die Anerkennung als Betrieb nach Art. 30 sind die Anforderungen nach Absatz 1 kumulativ zu erfüllen. Der im Pachtrecht und im Bodenrecht verwendete Begriff ″Landwirtschaftliches Gewerbe″ nach Art. 7 BGBB und dessen Anforderungen sind nicht identisch. Allerdings kann auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nur ein Betrieb bestehen bzw. anerkannt werden (vgl. Art. 29a Abs. 2). Bst. a: Eine wirtschaftliche Verwertung der Produkte ist wohl die Regel, wird aber nicht ausdrücklich verlangt. Bst. b: Nach Absatz 2 muss eine Produktionsstätte neben Land auch Gebäude und Einrichtungen umfassen, die eine räumlich erkennbare Einheit bilden. Bst. c: Rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig und unabhängig heisst, dass der Bewirtschafter unabhängig von andern Bewirtschaftern alle Entscheidungen treffen und über den Betrieb verfügen kann. Er ist immer Eigentümer oder Pächter des Betriebs. Dieser ist organisatorisch selbständig und mit keinem anderen Betrieb verbunden. Ohne diese Eigenständigkeit bzw.
Selbständigkeit kann eine Einheit von Land, Gebäuden und Inventar nicht als eigenständiger Betrieb gelten. Es handelt sich dann lediglich um eine Produktionsstätte, das heisst, um einen Betriebsteil. Nach Art. 7 Abs. 5 und 6 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 (SR 910.18, Änderung vom 18. Oktober 2017) kann die Zertifizierungsstelle auf Gesuch hin eine Produktionsstätte eines nichtbiologisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes als selbstständigen Biobetrieb anerkennen. Diese Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Betriebsanerkennung durch die Kantone, da kein neuer Betrieb nach Art. 6 LBV entsteht. Die Bestimmung wird nur angewendet, wenn ein Teil eines bestehenden, anerkannten Betriebes in Abweichung von der Gesamtbetrieblichkeit biologisch bewirtschaftet wird. Der als selbständig an- erkannte Biobetrieb ist gemäss LBV als Betriebsteil (im Sinne einer Produktionsstätte) zu verwalten.
Bst. d: Das eigene Betriebsergebnis dokumentiert die wirtschaftliche Eigenständigkeit und Unabhängigkeit. Sie liegt vor, wenn der Betrieb wirtschaftlich mit keinem anderen Betrieb verbunden ist. Eine überbetriebliche Zusammenarbeit (nachbarliche Aushilfe, gemeinsame Nutzung von Maschinen) ist möglich, solange die beteiligten Betriebe auf Rechnung und Gefahr verschiedener, unabhängiger Bewirtschafter geführt werden. Diese wirtschaftliche Selbständigkeit setzt eine gegenseitige Abrechnung über Leistungen voraus. Wird die Zusammenarbeit zur gemeinsamen Bewirtschaftung, besteht nur ein Betrieb. Bst. e: Mit Ausnahme saisonaler Unterbrüche (Sömmerung, Vegetationsruhe) wird eine ganzjährige Bewirtschaftung vorausgesetzt. Die vom Bewirtschafter deklarierte landwirtschaftliche Nutzfläche muss diesem ganzjährig zur Verfügung stehen (Art. 14) und vom Betrieb aus bewirtschaftet werden. In Folge der Verordnungsänderung vom 28. Oktober 2015 ist die bisherige Weisung zu Produktionsstätten mit vorwiegender Weidenutzung und Dauerweiden ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs (sogenannte „15 km Regelung“) aufgehoben. In der Tal- und Hügelzone sowie in den Bergzonen I–IV werden Dauergrünflächen nur dann als Sömmerungsflächen betrachtet, wenn sie von einem anerkannten Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb aus bewirtschaftet werden. In allen anderen Fällen sind es Dauergrünflächen. Wenn die Flächen von einem Betrieb aus bewirtschaftet werden, kann der Sömmerungsbetrieb im Register in eine Tierhaltung / einen Bestand umgewandelt und die TVD-Nummer belassen werden. Abs. 2: An Gebäuden müssen jene vorhanden sein, die für den angestrebten Zweck erforderlich sind. Das Inventar hat mindestens jene Maschinen und Geräte zu umfassen, welche für die Verrichtung der täglich anfallenden Arbeiten notwendig sind. Das tote Inventar und die Gebäulichkeiten richten sich nach der Grösse und der Art der Bewirtschaftung des Betriebes. Dem Betrieb müssen grundsätzlich betriebseigene Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Als betriebseigene Arbeitskräfte gelten familieneigene Arbeitskräfte und Angestellte. Der Nachweis kann über die Lohn- oder AHV-Abrechnung erbracht werden. Räumlich erkennbar ist eine Produktionsstätte, wenn sie über eigene Gebäude verfügt, die klar von jenen anderer Betriebe bzw. Produktionsstätten getrennt sind und unabhängig genutzt werden.
Wurde ein Ökonomiegebäude seit je von zwei Betrieben gemeinsam genutzt, so kann die Unabhängigkeit daran erkannt werden, dass das Gebäude in unabhängige Räume getrennt ist, welche von jedem Betrieb separat genutzt werden. Abs. 2bis: Es können nur ganze Stallungen als Produktionsstätte eines anderen Betriebes gelten. Wenn eine Stallung z.B. für Schweinezucht und Schweinemast genutzt wird, kann die Abteilung für die Schweinemast nicht als Produktionsstätte eines anderen Betriebes gelten. Als unterschiedliche Tierkategorien gelten Tiere, die sich in ihrer Haltungsart grundsätzlich von anderen Tieren unterscheiden (z.B. Zuchtschweine / Mastschweine, Legehennen / Mastpoulets, Grossviehmast / Milchvieh). Abs. 4: Der ″Betrieb″ ist nicht selbständig, wenn der Bewirtschafter durch eine Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft über einen weiteren ″Betrieb″ verfügt. Bst. a: Die Entscheide zur Führung des Betriebes können beispielsweise nicht mehr unabhängig von anderen Bewirtschaftern getroffen werden, wenn der Betrieb von einer Personengesellschaft (einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft) geführt wird, an der ein anderer Bewirtschafter beteiligt ist. Bei dieser Gesellschaftsform ist in jedem Fall von einer Mitbewirtschaftung auszugehen. Bei einer Kommanditgesellschaft kann der Komplementär als reiner Kapitalgeber betrachtet werden, wenn er nicht zusätzlich für die Gesellschaft tätig ist. Bei einer Kapitalgesellschaft als Bewirtschafterin gelten Verwaltungsräte und Geschäftsführer (mit oder ohne Eintrag im Handelsregister), die selber einen anderen Betrieb führen oder an einem anderen Betrieb beteiligt sind, als Mitbewirtschafter. Bst. b: Es ist nur eine reine Kapitalbeteiligung in Form eines Darlehens oder einer Beteiligung am Grund- bzw. Aktienkapital im erlaubten Rahmen zulässig. Sobald eine weitere Funktion für den Betrieb ausgeübt wird oder die Kapitalbeteiligung mit zusätzlichen Auflagen verbunden wird, ist von einer Mitbewirtschaftung auszugehen, bei der die Bedingungen von Abs. 4 Bst. a nicht mehr erfüllt sind.
Bst. c: Mehrheitlich heisst: Die auf dem Betrieb im Rahmen einer normalen, üblichen Bewirtschaftung anfallenden Arbeiten werden zu mehr als 50 Prozent von anderen Betrieben ausgeführt. Im Zweifelsfall ist der ART-Arbeitsvoranschlag von Agroscope für die Berechnung beizuziehen. Wenn der Eigentümer eines Betriebes einen weiteren Betrieb zukauft, können beide Einheiten nur solange als selbständige Betriebe betrachtet werden, als sie vollständig unabhängig voneinander bewirtschaftet werden. D.h., dass beide Einheiten für sich die Anforderungen von Art. 6 LBV erfüllen müssen. Beispiel: Der Vater der seinen eigenen Betrieb bewirtschaftet, kann einen weiteren Betrieb kaufen und seinem Sohn verpachten. Solange die beiden Bewirtschafter die beiden Einheiten unabhängig voneinander bewirtschaften und jeder alleine Eigentümer seines Pächtervermögens ist, können zwei Betriebe anerkannt bleiben. Wenn die Zusammenarbeit der beiden Bewirtschafter über gegenseitige Aushilfen hinausgeht, ist von einem einzigen Betrieb auszugehen.
Art. 7 Hirtenbetrieb Aufgehoben
Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb
Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird. Gemeinschaftsweidebetriebe werden von Gemeinden, Gemeindekorporationen, Allmendgemeinden usw. bewirtschaftet. Die Landwirte der Gemeinde haben in der Regel das Recht, während einer bestimmten Zeit, eine bestimmte Anzahl Tiere darauf zu weiden. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im kantonalen Recht festgeschrieben. Allmendweiden können sowohl privat als auch öffentlich-rechtlich sein.
Art. 9 Sömmerungsbetrieb
Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
der Sömmerung von Tieren dient;
von den Betrieben der Bestösser örtlich getrennt ist;
Sömmerungsweiden (Art. 26) aufweist;
über Gebäude oder Einrichtungen verfügt, die für die Sömmerung nötig sind;
während der Sömmerung bewirtschaftet wird; und
von andern Sömmerungsbetrieben unabhängig ist. 2 Ein Sömmerungsbetrieb mit mehreren Stufen gilt als nur ein Sömmerungsbetrieb. In der Regel verfügen Sömmerungsbetriebe über Gebäude oder gleichwertige Einrichtungen für die Versorgung und Bewirtschaftung der Tiere sowie die Unterbringung des Personals. Die traditionellen Heuwiesen nach Art. 19 Abs. 5 und 6 gehören nicht zum Sömmerungsbetrieb. Durch die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes gegenüber der LN befinden sich die Sömmerungsbetriebe grundsätzlich ausserhalb der LN.
Art. 10 Betriebsgemeinschaft Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen
Betrieb, wenn:
die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
Bst. c: Das Ausmass der auswärtigen Beschäftigung wird an der zeitlichen Arbeitsleistung gemessen. Grundsätzlich gilt eine wöchentliche Arbeitsleistung von 42 Stunden als 100 Prozent, was umgerechnet 8,4 Stunden je Normalarbeitstag entspricht. Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt 240 Tage bzw. 2016 Stunden. Die auswärtige Tätigkeit eines Gesellschafters darf somit 180 Tage bzw. 1512 Stunden pro Jahr nicht überschreiten. Bst. d: Die Fahrdistanz von höchstens 15 km bezieht sich auf die ehemaligen Betriebszentren der Mitgliedsbetriebe.
Art. 11 Tierhaltung
Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie auf dem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb.
Zu einer Tierhaltung gehören:
bei Produktionsstätten: das Zentrum einer Tierhaltung sowie weitere Stallungen und Einrichtungen im Umkreis von höchstens 3 km vom Zentrum der Tierhaltung;
bei Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben: die Stallungen und Einrichtungen der Betriebe, unabhängig von der Distanz zu deren Zentrum.
Die Kantone können im Einzelfall auch Stallungen und Einrichtungen als zur Tierhaltung gehörend bezeichnen, deren Abstand vom Zentrum der Tierhaltung grösser ist als derjenige nach Absatz 2 Buchstabe a.
Sind auf einer Produktionsstätte Stallungen und Einrichtungen im Gebiet mehrerer Kantone vorhanden, so besteht in Abweichung von Absatz 2 pro Standortkanton je eine Tierhaltung. Die betroffenen Kantone können bestimmen, dass nur eine einzige Tierhaltung besteht. Die Definition dient der Verknüpfung des Agrarinformationssystems (AGIS) des BLW mit der Tierverkehr-Datenbank. Jede Tierhaltung muss den Tierverkehr über eine eigene TVD- Nummer deklarieren. Abs. 3: Bei Betriebszweiggemeinschaften können die Tierhaltungen nach Absatz 3 zusammen unter einer einzigen TVD-Nummer erfasst sein, wenn dies der Tierseuchengesetzgebung nicht widerspricht und in der praktischen Anwendung sinnvoll ist. In diesem Fall teilen die Kantone den von der TVD ermittelten massgebenden Bestand der Betriebszweiggemeinschaft zur Berechnung der rindviehbezogenen Direktzahlungen auf die Mitgliedbetriebe auf (gemäss Gemeinschaftsvertrag).
Art. 11a Tierhalter und Tierhalterinnen
Als Tierhalter und Tierhalterinnen gelten die:
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen nach Artikel 2, die Tiere halten;
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, die Tiere halten.
Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft
Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn:
mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen;
die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind;
die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind;
die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e. jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. Die Betriebszweiggemeinschaft (BZG) soll einen rationelleren Einsatz der Produktionsfaktoren und damit Kostensenkungen ermöglichen. Sie erlaubt, dass Betriebe im Pflanzenbau und/oder in der Tierhaltung zusammenarbeiten und einzelne oder mehrere Betriebszweige gemeinsam bewirtschaften. Dabei können Tiere gemeinsam in einem Gemeinschaftsstall oder auch in einem Stall von nur einem Bewirtschafter gehalten werden. Besteht keine anerkannte BZG sind die Tiere jenem Betrieb anzurechnen, bei welchem sie während der Winterfütterung stehen. Ohne diesbezügliche Regelung müsste bei einer Zusammenlegung von Betriebszweigen, die Selbständigkeit und Unabhängigkeit eines Betriebes hinterfragt werden. Dies könnte zum Verlust der Anerkennung als Betrieb führen. Die BZG als Teilgemeinschaft grenzt sich gegenüber der Betriebsgemeinschaft als Vollgemeinschaft dadurch ab, dass die Zusammenarbeit nur einen Teil der Betriebszweige umfasst. Liegt eine Zusammenarbeit über sämtliche Betriebszweige eines Betriebes vor, handelt es sich um einen Betrieb (Fusion) oder bei entsprechender Anerkennung um eine Betriebsgemeinschaft. Um weiterhin als selbständige Betriebe zu gelten, muss somit mindestens ein landwirtschaftlicher Betriebszweig, aus welchem auch ein Einkommen erzielt wird, unabhängig und auf eigene Rechnung und Gefahr geführt werden. Selbstverständlich erfordert nicht jede Zusammenarbeit die Anerkennung einer Gemeinschaftsform. So bedarf beispielsweise eine gemeinsame Kartoffelernte oder gemeinsames Heuen usw. keiner Anerkennung. Die "gewöhnliche" Zusammenarbeit bietet auch keine Probleme hinsichtlich des Begriffes Betrieb. Betriebszweiggemeinschaften, die zur Umgehung des Mindestarbeitsaufkommen nach Art. 5 DZV oder des Mindesttierbesatzes nach Art. 50-52 DZV gegründet werden, werden nicht anerkannt (vgl. Weisungen zu Art. 51 DZV). Die übliche Form der Betriebszweiggemeinschaft ist die einfache Gesellschaft. Die anderen Formen (GmbH, AG etc.) sind weniger geeignet, aber zugelassen, soweit die Transparenz bezüglich Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnissen gewährleistet ist. Mitglieder, die ihren Betrieb aufgeben, müssen aus der Gesellschaft austreten. Bst. b: Im Vertrag ist insbesondere die Aufteilung der Kulturen bzw.
Flächen und/oder der Tiere auf die Betriebe der einzelnen Gesellschafter schriftlich festzuhalten. Dabei muss nicht notwendigerweise eine feste Grösse/Zahl vereinbart sein. Es kann auch bloss ein Schlüssel festgelegt werden, nach welchem die Flächen und Tiere bei der jährlichen Datenerhebung im Fragebogen den einzelnen Betrieben zugeordnet werden. Erforderlich ist dabei natürlich, dass sämtliche Flächen und Tiere angegeben werden, dass sie aber nur einmal, d.h. nur auf einem Betrieb gezählt werden. Weiter soll der Vertrag Angaben über das Tiereigentum und die Zusammenarbeit enthalten. Die Tierbestände und die vermarktete Milch sind von den einzelnen Mitgliedern zu deklarieren. Bei der Zusammenarbeitsform, in der sich ein Mitglied auf die Milchproduktion spezialisiert und ein anderes Mitglied die Aufzucht des Jungviehs vom Milchproduzenten mit Aufzuchtvertrag betreibt (arbeitsteilige Milchproduktion), kann eine Betriebszweiggemeinschaft anerkannt werden. Bst. c: Grundsätzlich hat ein Mitglied Arbeit im Umfang des Arbeitsaufwandes seines Anteils an Flächen und Tieren zu leisten. Wird ein Betriebszweig gemeinsam bewirtschaftet und auf gemeinsame Rechnung geführt, ist eine eigene Buchführung erforderlich. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Eigentum von Tieren der Gemeinschaft übertragen wird. In anderen Fällen ist zumindest eine regelmässige, schriftliche Abrechnung der gegenseitig erbrachten Leistungen erforderlich.
2a. Abschnitt: Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion und landwirtschaftsnahe Tätigkeiten
Art. 12a Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion
Als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion gelten landwirtschaftliche Tätigkeiten von Betrieben und Gemeinschaftsformen, die mit betriebseigenen Flächen, Gebäuden, Einrichtungen, Geräten und Arbeitskräften gegen Entgelt für Dritte erbracht werden.
Nicht als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion gelten wirtschaftliche Tätigkeiten, mit denen keine landwirtschaftliche Tätigkeit verbunden ist, wie die Vermietung oder Gebrauchsleihe von Flächen, Gebäuden, Stallungen oder Maschinen an andere Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen oder an Dritte. Als Leistung für die landwirtschaftliche Produktion wird beispielsweise die Vertragsmast von Kälbern betrachtet. Dabei schliesst der sogenannte Integrator einen Vertrag mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ab. Das Tier bleibt grundsätzlich im Eigentum des Integrators. Der Betrieb ist aber für die Tierhaltung (Pflege, Fütterung, etc.) und den Erfolg der Tierhaltung verantwortlich. In der Regel werden dem Betrieb die Kosten für die Infrastruktur sowie ein Betrag pro erfolgreich ausgestalltem Tier bezahlt. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin trägt aber auch das Risiko, für Tiere, die während der Mast gestorben sind, keine Zahlung zu erhalten. Als typische Leistungen für die landwirtschaftliche Primärproduktion sind Aufzuchtverträge (ohne Kauf der Tiere) zu betrachten. In diesem Fall ist der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin für die Tierhaltung verantwortlich. Auch Leistungen wie "Kuhmiete", "Hühnermiete" durch Dritte können als Leistungen betrachtet werden. Der Konsument zahlt in diesem Fall jährlich eine "Miete" und erhält dafür regelmässig Produkte. Ein analoges System wird beispielsweise auch im Weinbau betrieben. Ein Konsument "kauft" oder "mietet" einen Rebstock und erhält als Gegenleistung einmal jährliche eine bestimmte Menge Wein. Im Ackerbau ist es beispielsweise möglich, dass sich ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin auf den Betriebszweig Kartoffelbau spezialisiert. Er baut auf der eigenen und auch auf der Fläche weiterer Betriebe Kartoffeln an. Die anderen Bewirtschafter stellen gegen Entgelt Flächen zu Verfügung und leisten Arbeiten auf den Kartoffelfeldern. Sie deklarieren diese Flächen weiterhin als Kulturen ihres Betriebes. Für das Pflanzen, Spritzen und Ernten der Kartoffeln ist in der Regel der spezialisierte Betrieb verantwortlich. Zum Teil werden für diese Arbeiten aber auch die anderen Bewirtschafter beigezogen. Der Verkauf der geernteten Produkte erfolgt in der Regel alleine durch den Spezialisten.
Eine Erfolgsbeteiligung für die anderen Bewirtschafter ist möglich. Nicht als Leistung für die landwirtschaftliche Produktion gelten beispielsweise die Vermietung oder die Gebrauchsleihe von Maschinen, Flächen oder Gebäuden. Mit diesen Vertragsverhältnissen ist keine landwirtschaftliche Tätigkeit des abgebenden Bewirtschafters oder der abgebenden Bewirtschafterin verbunden.
Art. 12b Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten
Als landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten wirtschaftliche Tätigkeiten von Betrieben und Gemeinschaftsformen ausserhalb der eigentlichen Produktion sowie ausserhalb von Aufbereitung, Lagerung und Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern diese Tätigkeiten von den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, von deren Familie oder von Angestellten des Betriebs oder der Gemeinschaftsform ausgeübt werden und einen Bezug zum Betrieb haben. Artikel 12b definiert, welche Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 1bis LwG als landwirtschaftsnah gelten. Es können nur Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe als landwirtschaftsnahe Tätigkeit gelten (vgl. Art. 24b RPG und Art. 40 RPV). Die nachfolgende Auflistung gibt eine Übersicht:
a. Agrotourismus-, Gastronomie- und Freizeitdienstleistungen: 1. Gästezimmer auf dem Bauernhof; 2. Schlafen im Stroh; 3. Gästebewirtung, Besenwirtschaften;
4. Erlebnisangebote, wie zum Beispiel Maislabyrinth (ohne feste Einrichtungen). Bei Gästezimmer ist zu beachten, dass es sich nicht um eigenständige Ferienwohnungen handelt. Die Gästezimmer und Gästebewirtung müssen beim Betriebszentrum liegen. Die Gästebewirtung kann auch bei einem temporären Betriebszentrum liegen.
Sozialtherapeutische und pädagogische Dienstleistungen: 1. Sozialtherapeutische Angebote im Bereich der Jugend-, Alten- und Behindertenbetreuung; 2. Schule und Kindergarten auf dem Bauernhof; wobei das Leben und soweit möglich die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmachen müssen (vgl. Art. 40 Abs. 3 Bst. b RPV).
Seidenraupenproduktion. Die Aufbereitung, Lagerung oder der Verkauf von selbst produzierten Erzeugnissen sind landwirtschaftliche Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b LwG, wenn die Erzeugnisse gewichtsmässig überwiegend auf dem Betrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft nach Art. 34 Abs. 2 RPV (SR 700.1) zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt worden sind. Die Aufbereitung, Lagerung oder der Verkauf von überwiegend betriebsfremden Produkten sind keine landwirtschaftlichen oder landwirtschaftsnahen Tätigkeiten. Die Haltung eigener Pferde und die Pensionspferdehaltung ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Die reine Vermietung von Pferdeboxen ist weder eine landwirtschaftliche noch eine landwirtschaftsnahe Tätigkeit. Mit der Pferdehaltung kann ein agrotouristisches (z.B. Reitferien auf dem Bauernhof), ein sozialtherapeutisches oder pädagogisches Angebot im Sinne von Art. 40 Abs. 3 RPV und Kapitel 3.1 der Wegleitung Pferd und Raumplanung des ARE vom Juli 2015 verbunden sein. Die Biomassenverwertung zur Produktion von erneuerbarer Energie ist grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit, die zur Produktion von Energie führt. Weil die Bauten und Anlagen zu diesem Zweck ausserhalb der Bauzone dem Landwirtschaftsbetrieb untergeordnet werden müssen, kann die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne einer landwirtschaftsnahen Tätigkeit beurteilt werden. Die Waldpflege und -bewirtschaftung des betriebseigenen Waldes ist keine landwirtschaftliche oder landwirtschaftsnahe Tätigkeit. Sie hat dennoch einen eigenen SAK-Faktor (Art. 2a Abs. 2 VBB).
3. Abschnitt Flächen
Art. 13 Betriebsfläche
Die Betriebsfläche (BF) setzt sich zusammen aus:
der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden) sowie übrigen bestockten Flächen;
der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche;
den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land;
den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern. Bst. b: Selven und Waldweiden gehören nach dem Forstgesetz zum Waldareal und sind somit den Schutzbestimmungen für den Wald unterstellt. Diese Flächen werden traditionellerweise landwirtschaftlich genutzt. Sie werden deshalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugeordnet (Art. 19 und 22 Abs. 1 Bst. h), soweit es sich nicht um Sömmerungsflächen (Art. 24) handelt. Für die Ausscheidung, welche Flächen zum Wald respektive zum Weidwald gehören, ist Artikel 2 des Waldgesetzes (SR 921.0) massgebend.
Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN)
Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
die Ackerfläche;
die Dauergrünfläche;
die Streuefläche;
die Fläche mit Dauerkulturen;
die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 19911 gehört;
aufgehoben 2 Nicht zur LN gehören:
Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
Abs. 1: Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehört die gesamte einem Betrieb zugeordnete, pflanzenbaulich genutzte Fläche, sofern sie dem Bewirtschafter über das ganze Jahr zur Verfügung steht. Sie umfasst alles Land, das vom betreffenden Betrieb aus bewirtschaftet wird. Als LN zählen die Flächen im Eigentum und in Pacht sowie einzelne Grundstücke, die der Bewirtschafter in Gebrauchsleihe hat. Der Bewirtschafter muss aber in jedem Fall belegen können, dass ihm die Fläche tatsächlich für das ganze Jahr zur Verfügung steht. Die Definition der LN und besonders die Gruppierung der Kulturen ist auf die agrarpolitischen Massnahmen abgestimmt. Sie weicht damit teilweise von der für die internationale Statistik gebräuchlichen Einteilung ab. Eine unterschiedliche Zuordnung besteht beispielsweise für Hopfen- und Gewürzkulturen (international = Ackerland), für Christbaumkulturen (international = Wald) oder für Streueland (international = Dauergrünfläche). Art. 14 definierte die landwirtschaftliche Nutzfläche im engeren Sinn. Diese ist einem Betrieb nach Art. 6 (Ganzjahresbetrieb) zugeordnet. Zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im weiteren Sinn (Art. 1 landwirtschaftliche Zonen-Verordnung; SR 912.1) zählen auch die Sömmerungsflächen nach Art. 24. Für die Flächenvermessung gilt das horizontale Mass (vgl. Art. 31). Bei Parzellen, welche sowohl LN als auch Wald aufweisen und deren Flächenanteile nicht ausgemarcht bzw. vermessen sind, gilt die effektiv landwirtschaftlich genutzte Fläche als LN, inklusive sichtbaren Wiesenstreifen von drei Meter Breite, welcher gemäss Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) nicht gedüngt werden darf (vgl. dazu auch Art. 31 Abs. 2). Bst. e: Eine Produktion in anderen Gebäuden als Gewächshäusern zählt nicht zur LN (z.B. Brüsseler, Sprossen, Champignon). Abs. 2: Diese Flächen werden indirekt über die Sömmerungsbeiträge abgegolten. Die Sömmerungsbeiträge sind pauschal nach Normalbesatz festgelegt und beinhalten grundsätzlich die gesamte Sömmerungsfläche. Im Sömmerungsgebiet gelten lediglich Heuwiesen, welche einem Ganzjahresbetrieb zur Gewinnung von Winterfutter dienen, als LN (vgl. Art. 19 Abs.5.
Art. 15 Spezialkulturen
Als Spezialkulturen gelten Reben, Hopfen, Obstanlagen, Beeren, Gemüse, ausser Konservengemüse, Tabak sowie Heil- und Gewürzpflanzen sowie Pilze.
Spezialkulturen belegen Flächen nach Artikel 14 Buchstaben a, d und e.
Abs. 1: Kulturen zur Gewinnung von Blumensamen für Bunt- und Rotationsbrachen sowie Wiesen (Wiesenblumenmischungen) können der Kategorie der Heil- und Gewürzpflanzen zugeteilt werden. Als Heil- und Gewürzpflanzen gelten unter anderem Melisse, Minze, Salbei, Thymian und Wermut. Als Konservengemüse gelten Edamame, Bohnen, Erbsen, Spinat und Pariserkarotten, sofern sie maschinell geerntet werden. Speise- und Zierkürbisse gelten als Spezialkulturen. Ölkürbisse sind den Ackerkulturen zuzuordnen. Pilzkulturen in geschütztem Anbau (z.B. Plastiktunnel) gelten als Spezialkulturen. Süssmais, Süsskartoffeln und Steckzwiebeln gelten als Spezialkulturen (Code 545).
Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN
Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
Flächen mit Solaranlagen. 2 Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
diese stark eingeschränkt ist;
der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
der Pflegecharakter überwiegt. 3 Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG1 schriftlich abgeschlossen ist; und
die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst. 4 Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 20222 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften. 5 Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
bis 30.06.2026: die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20003 (RPV) erfüllen und;
ab 01.07.2026: die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 24ter Absatz 2 des Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19794 oder Artikel 32c Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20005 erfüllen; und;
b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: 1. es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und 2. für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen. Abs. 1: Diese Flächen gelten generell nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche und sind damit von der staatlichen Förderung ausgeschlossen. Für die Ausscheidung der Flächen mit Problempflanzen kann der Leitfaden Problempflanzen und Verbuschung (Version 2022) der Agridea ein gutes Hilfsmittel sein (https://themes.agripedia.ch/problempflanzen-und-verbuschung/). Abs. 2: Der Hauptnutzen ist nicht landwirtschaftlicher Natur und direkt oder indirekt bereits ausreichend abgegolten. Die Nutzung dieser oft unproduktiven oder bedingt nutzbaren Flächen (z.B. Strassen- und Bahnböschungen) soll nicht über das Agrarbudget finanziert werden. Befestigte Wege (Kieswege, Spurwege, Wege mit Rasengittersteinen etc.) gelten nicht als LN, auch wenn sie einen grünen Mittelstreifen aufweisen. Abs. 3: Für erschlossenes Bauland genügt ein schriftlicher Pachtvertrag nach Obligationenrecht. Innerhalb eines Golfplatzperimeters zählen grundsätzlich alle nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen und Ökoelemente wie Hecken, Ufer- und Feldgehölze nicht zur LN. Ebenso gelten die "landwirtschaftlich" genutzten oder von Landwirten "gepflegten" Flächen zwischen den Spielfeldern nicht als LN, da sie zur Hauptsache dem Golfbetrieb bzw. der Erfüllung der Bewilligungsauflagen dienen. Dagegen können Flächen an der Peripherie, deren Zugänglichkeit gegeben ist und deren Nutzung wirtschaftlich Sinn macht, durchaus der LN zugeordnet werden, da in der Regel eine ortsübliche Bewirtschaftung möglich ist. Dies allerdings nur soweit, als es sich tatsächlich um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt und der Pflegecharakter nicht überwiegt. Wiesen, deren Futterertrag nicht verfüttert wird, gelten beispielsweise nicht als LN. Als Nachweis sind verschiedene Kriterien zu erfüllen. Hauptkriterium neben der eigentlichen ortsüblichen Bewirtschaftung und futterbaulichen Nutzung ist der Pachtvertrag nach den massgebenden Bestimmungen des LPG. Bei Swin-Golfanlagen erübrigt sich die Ausscheidung, da diese Flächen generell nicht als LN zählen. Abs. 4: Die Schwarzbrache ist mit Code 897 (übrige Flächen innerhalb der LN, beitragsberechtigt) zu erfassen.
Art. 17 Flächen im Ausland
Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn:
sie in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 liegen;
die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf dieser Fläche erzeugten Produkte erfüllt sind; und
das Betriebszentrum in der schweizerischen Grenzzone liegt.
Als angestammte Flächen gelten Flächen, die mindestens seit dem 1. Mai 1984 ununterbrochen von einem in der schweizerischen Grenzzone wohnenden Produzenten bewirtschaftet werden.
Bei Abtretung einer angestammten Fläche kann diese durch eine gleich grosse, bisher nicht angestammt gewesene Fläche ersetzt werden, sofern die abgetretene Fläche nicht an einen Produzenten übergeht, der einen Betrieb in der schweizerischen Grenzzone bewirtschaftet.
Die Kantone führen ein Verzeichnis der angestammten und der übrigen Flächen im Ausland, die von einem Betrieb in der Schweiz bewirtschaftet werden. Abs. 1: Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche eines Betriebes werden alle von Produzentinnen und Produzenten bewirtschafteten Flächen gezählt, die in der sogenannten ausländischen Wirtschaftszone liegen. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie angestammt sind oder nicht. Für den Auslandanbau gelten die Bestimmungen des Zollgesetzes.
Abs. 2: Massnahmenspezifische Bedeutung haben die sogenannten angestammten Flächen, die mindestens seit dem 1. Mai 1984 ununterbrochen von der Schweiz aus bewirtschaftet worden sind.
Art. 18 Ackerfläche
Als Ackerfläche gilt die Fläche, welche in eine Fruchtfolge einbezogen ist. Sie setzt sich aus der offenen Ackerfläche und den Kunstwiesen zusammen.
Als offene Ackerfläche gilt die Fläche, auf der einjährige Acker-, Gemüse- und Beerenkulturen sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen angebaut werden. Buntbrache, Rotationsbrache, Säume auf Ackerland sowie auf offener Ackerfläche angelegte Nützlingsstreifen zählen zur offenen Ackerfläche.
Als Kunstwiese gilt die als Wiese angesäte Fläche, die innerhalb einer Fruchtfolge während mindestens einer Vegetationsperiode bewirtschaftet wird. Abs. 1: Damit eine Wiesenfläche als Kunstwiese gelten kann, muss sie grundsätzlich zur Ackerfläche gehören. Dazu muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweisen, dass die betreffende Fläche in eine geregelte Fruchtfolge einbezogen ist. Diese richtet sich nach Art. 16 DZV. Abs.2: In Abgrenzung zu den Dauerkulturen nach Artikel 22 werden einjährige Gemüse- und Beerenkulturen sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen ausdrücklich der Ackerfläche zugeordnet. Für die Flächenzuordnung ist die Hauptkultur bestimmend. Unter Hauptkultur ist grundsätzlich jene Kultur zu verstehen, welche die Bodenfläche während der Vegetationsperiode am längsten beansprucht. Flächen, welche am Stichtag nicht mit der Hauptkultur belegt sind, müssen demnach bei der Flächenzuordnung entsprechend der vorgesehenen Hauptkultur (z.B. Mais, Soja, Sonnenblumen), und nicht entsprechend der am Stichtag (noch) bestehenden Nutzung (z.B. Kunstwiese), deklariert werden. Eine Hauptkultur muss spätestens am 1. Juni des Beitragsjahres angelegt sein. Getreide gilt als Hauptkultur, auch wenn eine Kunstwieseneinsaat erfolgt. Flächen mit Mischungen von Getreide und Körnerleguminosen, welche siliert werden, sind unter dem Code 597 zu erfassen (übrige offene Ackerfläche, beitragsberechtigt). Als Sommerweizen, -gerste und -raps sind Flächen zu erfassen, welche nach dem 31. Dezember angesät werden. Abs. 3: Als Kunstwiesen gelten nur Flächen, welche auch während den Sommermonaten bestehen. Als Kunstwiese zählen demnach auch die auf der Ackerfläche angelegte Grünflächen (Untersaat in der Hauptkultur oder Ansaat nach der Ernte der Hauptkultur), die mindestens bis Ende Juni des folgenden Jahres bestehen. Temporäre Grünflächen für den Zwischenfutterbau oder zur Gründüngung gelten nicht als Kunstwiese. Diese Flächen sind unter Vorbehalt von Art. 18a Abs. 2 und 3 mit Code 597 (übrige offene Ackerfläche, beitragsberechtigt) oder 598 (übrige offene Ackerfläche, nicht beitragsberechtigt) zu erfassen. Wenn eine Wiese umgebrochen und direkt neu angesät wird, oder wenn die Wiese in einem anderen Verfahren direkt neu angesät wird, handelt es sich um eine Wiesenerneuerung, welche nicht Gegenstand der Fruchtfolge ist.
Dasselbe gilt für Dauerwiesen, die erneuert werden. Flächen, die der Klee- oder Gräsersamengewinnung dienen, haben innerhalb einer Fruchtfolge den Stellenwert einer Kunstwiese. Vor und nach der Samenproduktion kann Raufutter gewonnen werden sowie auch das "Kleesamenstroh" als Raufutter verwertet werden kann.
Art. 18a Hauptkultur
Die Hauptkultur ist die Kultur, die den Boden während der Vegetationsperiode am längsten beansprucht und spätestens am 1. Juni angelegt ist.
Kann die Hauptkultur aufgrund von Schäden durch höhere Gewalt nach Artikel 106 Absätze 2 Buchstaben f und g sowie 3 DZV1 nicht geerntet werden und wird sie nach dem 1. Juni umgebrochen, so gilt die anschliessend angelegte Kultur als Hauptkultur; wenn sie:
bis spätestens Ende Juni angelegt wird; und;
ordentlich geerntet werden kann.
Eine nach dem 1. Juni angelegte Kultur gilt nur dann als Hauptkultur, wenn sie:
die erste Kultur seit der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr ist;
bis spätestens Ende Juni angelegt wird; und
ordentlich geerntet werden kann.
Art. 19 Dauergrünfläche
Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.
Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird.
Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche.
Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der Waldverordnung vom 30. November 19921.
Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn:
sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, langjähriger Tradition beruht; und
das geerntete Raufutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird.
Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn:
sie zusammenhängend mindestens 20 Aren aufweisen;
ihre Nutzung nicht gefährlich ist; und
es sich um eigene oder gepachtete Flächen handelt.
Als Dauergrünfläche gilt auch eine gepflegte Selve von Edelkastanien mit einer geschlossenen Grasnarbe und mit höchstens 50 Bäumen je Hektare. Abs. 1: Eine Umdeklaration von Kunstwiese zu Dauerwiese oder Dauerweide erfolgt erst nach sechs Jahren. Eine extensiv oder wenig intensiv genutzte Wiese ist nicht mehr Teil einer Fruchtfolge und wird entsprechend ab der Ansaat der Dauergrünfläche zugerechnet. Abs. 2: Futtergewinnung bedeutet, dass das Erntegut für die Verfütterung geeignet ist, entsprechend aufbereitet wird und für die Fütterung bestimmt ist. Damit werden Flächen abgegrenzt, die nicht genutzt, nur zur Pflege gemäht oder gemulcht werden. Diese zählen aufgrund der fehlenden landwirtschaftlichen Nutzung nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche. In der regenerativen Landwirtschaft werden Dauergrünflächen gemäht, das Erntegut wie bei der Futtergewinnung aufbereitet oder konserviert. Das Erntegut wird aber nicht verfüttert, sondern als sogenannter Transfermulch auf der offenen Ackerfläche des Betriebes eingesetzt. Zweck des Transfermulchs sind u.a. Bodenschutz, Feuchtigkeit erhalten, Unkrautunterdrückung, Förderung der Bodenlebewesen bei gleichzeitigem Anbau einer Kultur auf der Fläche. Der Einsatz des Erntegutes als Transfermulch auf dem Betrieb gilt deshalb als landwirtschaftliche Nutzung. Die Abgrenzung der futterbaulich genutzten Flächen zu den Streueflächen ergibt sich aus Art. 21. Abs. 3: Als Dauerweide werden Flächen bezeichnet, auf denen in der Vegetationsperiode vollflächige Beweidung erfolgt. Bei der Dauerweide kann es sich sowohl um eine intensive Portionsweide als auch um eine Standweide handeln. Pflegeschnitte sind nicht verlangt, aber durchaus üblich, um eine normale Weidenutzung nachhaltig zu gewährleisten. Eine Dauerweide dient zur Futteraufnahme durch die weidenden Tiere. Die futterbaulichgraswirtschaftliche Nutzung überwiegt. Wenn die Fläche hingegen nur noch dem Auslauf dient, handelt es sich nicht mehr um eine Weide, sondern Flächen im Sinne von übrigen un- produktiven Flächen (Code 902). Als landwirtschaftliche Nutzfläche kann nur die effektiv nutzbare Fläche angerechnet werden. Verbuschte Flächen, Felsen, Geröll usw. sind deshalb von der Gesamtfläche abzuziehen. Bei Dauerweiden, die nur teilweise nutzbar sind und deren nutzbare Grösse nicht ausgeschieden bzw.
vermessen ist, können die Kantone die LN aufgrund des Tierbesatzes festlegen. Für die Umrechnung gelten folgende Faktoren pro RGVE: Talzone 50 a Hügelzone 60 a Bergzone 1 70 a Bergzone 2 90 a Bergzone 3 110 a Bergzone 4 125 a Abs. 4: Bei den Waldweiden ergibt sich die futterbaulich genutzte Fläche indem die bestockten Teilflächen oder sonstige unproduktive Elemente von der Gesamtfläche der Bewirtschaftungsparzelle abgezogen werden. Als Hilfsmittel für die Ermittlung des Bestockungsanteils bzw. der landwirtschaftlich genutzten Fläche dienen die letztgültigen Luftaufnahmen sowie andere zweckmässige Hilfsmittel (z.B. GIS). Bei grösseren Holzschlägen, mit Schlagbewilligung des zuständigen Forstdienstes, kann der ermittelte Bestockungsanteil von der zuständigen Dienststelle entsprechend angepasst werden. Die Korrektur an der LN muss aus der Meldung des Forstdienstes oder von einem Vermessungsbüro klar hervorgehen. Der Holzschlag muss am Stichtag für die Flächendeklaration anfangs Mai ausgeführt sein, damit die Fläche für das laufende Jahr angerechnet werden kann. Die fragliche Fläche muss wieder landwirtschaftlich genutzt werden. Illegale Schläge oder Eingriffe in den Baumbestand zum Zweck des Unterhalts haben keine Änderung der landwirtschaftlichen Nutzfläche zur Folge. Abs. 5 und 6: Die Fläche von Heuwiesen im Sömmerungsgebiet soll nicht ausgedehnt werden können. Deshalb dürfen nur jene Flächen berücksichtigt werden, die traditionell als solche bewirtschaftet werden (seit mindestens 15 Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung). Erst seit kurzem gemähte Flächen werden nicht berücksichtigt. Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, die nicht jährlich, sondern nur in jedem zweiten oder dritten Jahr gemäht werden, zählen in den Jahren des Nutzungsunterbruchs unter Vorbehalt eines NHG-Vertrages gemäss Art. 35 Abs. 4 DZV nicht zur LN. Abs. 6 Bst. b: Eine gefährliche Nutzung liegt vor, wenn ein normaler Abtransport des Erntegutes nicht möglich ist (z.B. Einsatz eines Helikopters erforderlich).
Art. 20 Grünfläche
Als Grünfläche gelten die Kunstwiese (Art. 18 Abs. 3) und die Dauergrünfläche (Art. 19). Flächen, auf welchen während der Vegetationsperiode anstelle einer Hauptkultur Schweine gehalten werden, sowie Flächen, die ausschliesslich für den Auslauf von Geflügel genutzt werden, zählen zur Grünfläche (Code 602 des Flächenkataloges). Grünflächen, welche hauptsächlich zur Produktion von Biomasse als nachwachsender Rohstoff dienen, sind unter dem Flächencode 698 zu erfassen.
Art. 21 Streuefläche Als Streueflächen gelten extensiv genutzte Flächen an Nass- und Feuchtstandorten, die alle ein bis drei Jahre geschnitten werden und deren Ertrag nur ausnahmsweise als Futter auf dem Betrieb
verwendet wird. Die Streueflächen zählen auch in Jahren ohne Nutzung zur LN. Bei der Schnitthäufigkeit wird nicht zwischen Tal- und Berggebiet unterschieden. Als Streuefläche im Sinne von diesem Artikel sowie der Wegleitung Biodiversitätsförderung auf dem Landwirtschaftsbetrieb gelten insbesondere vernässte Flächen im Bereich von Gewässern oder von Flachmooren, die sichtbar eine Vegetation mit traditioneller Streuenutzung aufweisen. Der Ertrag der Streueflächen wird dabei grundsätzlich als Einstreue (Strohersatz) auf dem Betrieb eingesetzt. Streueflächen sind in der Regel im Übergang von stehenden Gewässern zum Kulturland anzutreffen. Flächen mit einem überwiegenden Bestand an Schilf (mehr als 50% der Fläche) gelten nicht als Streuefläche. Flächen, ausserhalb des Bereichs von Gewässern sowie Feucht- und Nassstandorten, die keine Futterpflanzen aufweisen und nur eine Streuenutzung zulassen, gelten als landwirtschaftlich unproduktive Vegetationsflächen. Streueflächen innerhalb des Waldareals sind Bestandteil der Waldfläche.
Art. 22 Fläche mit Dauerkulturen
Als Dauerkulturen gelten:
Reben;
Obstanlagen;
mehrjährige Beerenkulturen;
mehrjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen;
Hopfen;
mehrjährige Gemüsekulturen wie Spargeln, Rhabarber und Pilze im Freiland;
gärtnerische Freilandkulturen wie Baumschulen und Forstgärten ausserhalb des Waldareals;
gepflegte Selven von Edelkastanien mit höchstens 100 Bäumen je Hektare;
mehrjährige Kulturen wie Christbäume und Chinaschilf (Miscanthus).
Als Obstanlagen gelten geschlossene Anlagen mit folgenden Pflanzendichten:
mindestens 300 Bäume je Hektare bei Äpfeln, Birnen, Zwetschgen, Pflaumen, Quitten, Kiwis, Holunder, Kaki, Feigen, Haselnuss, Mandeln und Oliven;
mindestens 200 Bäume je Hektare bei Aprikosen und Pfirsichen;
mindestens 100 Bäume je Hektare bei Kirschen, Nussbäumen und Edelkastanien ausserhalb von Selven.
Abs. 1: Klare Abgrenzung zur Ackerfläche, indem sämtliche mehrjährigen Kulturen, einschliesslich der mehrjährigen Gemüsearten, explizit der Kategorie der Dauerkulturen zugeordnet werden. Bst. g: Rollrasen gilt als einjährige gärtnerische Freilandkultur und ist im Flächenformular unter dem Code 554 aufzuführen. Energieholz zählt zur LN, ist jedoch nicht beitragsberechtigt (Code 713, Forstpflanze). Rebenstecklinge zählen zur LN, sind jedoch nicht beitragsberechtigt (Code 715, übrige Baumschulen). Bst. h: Nur gepflegte Selven können zu den Dauerkulturen gezählt werden. Der Aufwuchs bzw. die Grünfläche innerhalb einer Anlage mit Edelkastanien kann nicht gleichzeitig als Grünland deklariert werden. Der Kanton bestimmt die Anforderungen zur Pflege. Bst. i: Kulturen wie Sträucher zur Teeproduktion (z.B. Hagebutten, Weissdorn), die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche angepflanzt werden, gelten als Dauerkulturen und sind im Flächenformular unter dem Code 797 aufzuführen. Abs. 2: Als geschlossene Anlage gilt eine räumlich und optisch abgegrenzte Einheit an Bäumen. Die Bäume sind zusammenhängend in mindestens zwei Reihen gepflanzt. Die Pflanzabstände innerhalb und zwischen den Reihen sind über die gesamte Anlage für die Produktion von Obst fachlich sinnvoll. Die Grenze der geschlossenen Anlage wird durch den für die Bewirtschaftung der Reihen nötigen Raum einschliesslich Wendebereich gebildet. Wird in einer Obstanlage eine Baumschule angelegt, so sind zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität die von Jungbäumen beanspruchten Flächen der Baumschule zuzuordnen.
Art. 23 Hecken, Ufer- und Feldgehölze
Als Hecken und Ufergehölze gelten grösstenteils geschlossene, wenige Meter breite Gehölzstreifen, die vorwiegend aus einheimischen und standortgerechten Stauden, Sträuchern und einzelnen Bäumen bestehen.
Als Feldgehölze gelten flächig angeordnete Gruppen von einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen.
Hecken, Ufer- und Feldgehölze dürfen vom Kanton nicht als Wald ausgeschieden sein oder nicht gleichzeitig alle drei folgenden Höchstwerte überschreiten:
Fläche mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 800 m2;
Breite mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 12 m;
Alter der Bestockung höchstens 20 Jahre. 4 Hecken, Ufer- und Feldgehölze haben einen vorgelagerten Krautsaum. Abs. 1: Siehe auch Agridea-Merkblatt „Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften“ in der aktuellen Version. Abs. 2: Ein Feldgehölz ist ein kleinflächiger Bestand von Bäumen und Sträuchern. Abs. 3: Hecken und Feldgehölze, welche alle drei Maximalwerte überschreiten, gelten gemäss Artikel 1 der Waldverordnung als Wald und gehören somit nicht mehr zur landwirtschaftlichen Nutzfläche. Hecken und Feldgehölze innerhalb des Waldareals (z.B. Wytweiden/Waldweiden) sind Bestandteil der Waldfläche.
Art. 24 Sömmerungsfläche (SF)
Als Sömmerungsfläche gelten:
die Gemeinschaftsweiden;
die Sömmerungsweiden;
die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird. 2 Die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen- Verordnung vom 7. Dezember 19981 gelten als Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden. Abs. 1: Die Sömmerungsfläche bestehend aus den Weiden der Sömmerungs- und der Hirtenbetriebe, den Heuwiesen für die Zufütterung während der Sömmerung und den Gemeinschaftsweiden, zählt nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche im engeren Sinne nach Art. 14. Sie ist jedoch Bestandteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche nach Art. 1 der landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung. Abs. 2: Die traditionell alpwirtschaftlich genutzten Flächen, welche bis 1998 als Sömmerungsflächen genutzt wurden, sind als Sömmerungsgebiet ausgeschieden. Diese Weiden können nicht mehr zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gezählt werden, auch wenn ihre Bewirtschaftung verändert wird, indem sie beispielsweise gemäht werden und das Futter abtransportiert wird.
Art. 25 Gemeinschaftsweiden Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als
Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8) gehören.
Art. 26 Sömmerungsweiden Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, welche der
Sömmerung von Tieren dienen und die einem Sömmerungsbetrieb (Art. 9) gehören.
4. Abschnitt Nutztiere
Art. 27
Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
Raufutter verzehrende Tiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas.
Weitere Faktoren können im Bedarfsfall vom Bundesamt für Landwirtschaft aufgrund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden.
5. Abschnitt Futtermittel
Art. 28 Grundfutter
Als Grundfutter gelten:
Futter von Grünflächen und Streueflächen: frisch, siliert oder getrocknet sowie Stroh;
als Futtermittel angebaute Ackerkulturen, bei denen die ganze Pflanze geerntet wird: frisch, siliert oder getrocknet, ohne Maiskolbenschrot;
Chicorée-Wurzeln;
Rübenblätter und frische Rübennass- und Rübenpressschnitzel;
frisches Obst;
unverarbeitete Kartoffeln, einschliesslich Sortierabgang;
Abgänge und nicht getrocknete oder konzentrierte Nebenprodukte aus der Kartoffel-, Obst- und Gemüseverarbeitung.
Art. 29 Kraftfutter
Als Kraftfutter gelten alle Futtermittel nach Artikel 3 Absatz l der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111, die nicht unter Artikel 28 fallen.
3. Kapitel Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen,
Flächenüberprüfung
Art. 29a Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6–9), der Betriebsgemeinschaften
(Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12)
Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.
Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt werden.
Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2bis bedarf der Zustimmung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle. Abs. 1: Eine Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft kann nur anerkannt werden, wenn die beteiligten Betriebe bei der Gründung die Anforderungen von Artikel 6 sowie Artikel 29a Abs. 2 erfüllen. Auf einem Gewerbe nach Bodenrecht können weder zwei Betriebe noch eine Betriebszweig- oder Betriebsgemeinschaft gegründet werden. Bei Betrieben, die zum Teil auf Flächen und/oder Gebäuden basieren, die sich im Miteigentum von zwei oder mehreren Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen befinden oder die von zwei oder mehreren Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen gemeinsam gepachtet sind, ist folgendes zu beachten: Flächen und Gebäude im Miteigentum oder in gemeinsamer Pacht von zwei oder mehreren Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen können grundsätzlich nur zu einem Betrieb gehören. Ausnahme: Die Nutzung einzelner Produktionsstätten oder von Teilflächen ist gemäss Grundbucheintrag ausschliesslich einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin überlassen. Dasselbe gilt analog für die gemeinsame parzellenweise Zupacht von Flächen, sofern die ausschliessliche Nutzung der Teilflächen im Vertrag geregelt ist. Voraussetzung dazu ist, dass die einzelnen Betriebe die Anforderungen als unabhängige Betriebe erfüllen (Art. 6) und die Bedingungen der Artikel 29a und 29b eingehalten werden. Abs. 2: Die Anknüpfung an das bäuerliche Bodenrecht und Pachtrecht soll verhindern, dass auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach Bodenrecht, zwei oder mehrere Betriebe nach der Landwirtschaftsgesetzgebung bestehen oder entstehen können. Eine Aufteilung rationel- ler Einheiten ist sowohl aus bodenrechtlicher als auch agrarpolitischer Sicht nicht erwünscht. Die Zupacht eines oder mehrerer Gebäude ausserhalb des Gewerbes genügt nicht, um einen neuen Betrieb zu begründen, der einen Teil der Fläche dieses Gewerbes umfasst.
Art. 29b Anerkennung bei Betriebsteilungen Betriebe, die aus der Aufteilung eines bestehenden Betriebes hervorgehen, können anerkannt werden,
wenn:
der aufgeteilte Betrieb: 1. bisher mehrere Gewerbe nach BGBB umfasste und entsprechend dieser Gewerbe aufgeteilt wird, oder 2. ein Gewerbe umfasste, das mit Zustimmung der zuständigen Stelle definitiv in mehrere Gewerbe aufgeteilt wird; und
während mindestens fünf Jahren: 1. die Bewirtschafter nicht Gesamteigentümer, Miteigentümer oder gemeinsam Pächter von Land, Gebäuden oder Einrichtungen des aufgeteilten Betriebes sind, und 2. jeder Bewirtschafter alleine Eigentümer seines Pächtervermögens ist und den Betrieb als Selbstbewirtschafter führt. Eine Betriebsteilung, wenn auch strukturpolitisch unerwünscht, ist nach geltendem Recht grundsätzlich nicht untersagt. Sie soll aber nur toleriert werden, wenn tatsächlich aus einem Betrieb mehrere unabhängige Einheiten geschaffen werden. Betriebsteilungen werden in der Regel nicht angestrebt, um die Strukturen eines Betriebes zu verbessern. Meistens steht das Maximieren der Direktzahlungen oder die Umgehung raumplanerischer Vorschriften im Vordergrund. Die Verknüpfung mit dem Eigentum und der Bewirtschaftung stellt sicher, dass nur noch tatsächlich getrennte Einheiten als selbständige Betriebe anerkannt werden müssen. Dadurch wird das Missbrauchspotenzial minimiert. Die strengen Anforderungen für die Betriebsanerkennung sind unter dem Gesichtspunkt der unerwünschten Teilung zu betrachten und gelten nur für diesen Fall.
Art. 30 Anerkennungsverfahren
Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6–12 erfüllt sind.
Der Anerkennungsentscheid gilt ab dem Datum der Gesuchseinreichung. Wurde für eine Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt der Anerkennungsentscheid ab dem Datum des Vertragsbeginns. Anerkannt werden müssen alle neu entstehenden Betriebs- und Gemeinschaftsformen (sie- Für Betriebs- und Gemeinschaftsformen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden, gilt die stillschweigend gewährte Anerkennung, soweit diese nicht durch kantonalen Entscheid aberkannt wurde.
Art. 30a Überprüfung der Anerkennung
Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderungen des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums an den Produktionsstätten oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen, wenn:
einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; oder
die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Produktionsstätten im Wesentlichen: 1. in gemeinsamem Eigentum (Miteigentum) halten, oder 2. gemeinsam pachten.
Massgebend für die Beurteilung der Verhältnisse nach Absatz 2 Buchstabe b sind die Eigentums-, Pacht- und Nutzungsverhältnisse bezüglich der Flächen und Gebäude sowie die Anteile am Ertragswert der Grundstücke und Produktionsstätten ohne Wohnungen. Die Ertragswerte der gemeinsam erstellten, gekauften oder gepachteten Gebäude werden anteilsmässig den beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen angerechnet. Abs.2: Die Betriebsgemeinschaft basiert auf dem Vertrag, der zwischen den beteiligten Personen (Mitbewirtschaftern und Mitbewirtschafterinnen) abgeschlossen worden ist. Wenn ein Mitglied aus der Gemeinschaft austritt oder durch eine andere Person ersetzt wird, ist die Betriebsgemeinschaft aufzuheben und gegebenenfalls mit den neuen Mitgliedern zu anerkennen. Wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem beteiligten Gewerbe oder Betrieb nach der Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft verändern, ist diese zu überprüfen. Sind beispielsweise die Mitbewirtschafter gemeinsam Eigentümer oder Pächter der Flächen und Gebäude, ist von einem einzigen Gewerbe nach BGBB auszugehen. In diesem Fall ist die Anerkennung aufgrund der veränderten Verhältnisse zu widerrufen und ein einziger Betrieb zu anerkennen. Andernfalls würden solche Betriebe im Vergleich zu „normalen“ Geschwisterbetrieben bei den Direktzahlungen bezüglich Beitragsbegrenzungen und -abstufungen unangemessen bevorteilt. Es ist als Umgehung zu betrachten, wenn beispielsweise ein Vater einen zweiten Betrieb kauft, diesen seinem Sohn verpachtet und gleichzeitig ein Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft mit dem Sohn bildet. Dieses Konstrukt zur Umgehung der Beitragsbegrenzungen und -abstufungen darf nicht anerkannt werden. Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn der zweite Betrieb vom Sohn gekauft und auch entsprechend im Grundbuch eingetragen wird. In diesem Fall ist die Zusammenarbeit mittels Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft möglich, wenn beide Betriebe nach wie vor die Anforderungen von Artikel 6 LBV erfüllen (Kapitalbeteiligungen!).
Art. 31 Überprüfung von Flächenangaben und Flächenabgrenzungen
Der Kanton überprüft anhand der Daten der amtlichen Vermessung die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen.
Ist die amtliche Vermessung nicht nachgeführt, so stützt sich der Kanton auf die tatsächliche Nutzung.
Fehlt die amtliche Vermessung, so erhebt der Kanton die Flächen. Abs. 1: Entsprechend der amtlichen Vermessung ist stets das horizontale Mass anzugeben, auch in den Fällen von Abs. 2 und 3. Dass am Hang die effektiv bearbeitete Fläche etwas grösser ist, wird durch die Hangbeiträge abgegolten. Abs. 2: Bei älteren Vermessungswerken stimmen zwar die Parzellenflächen, hingegen ist die Aufteilung zwischen Wald und landwirtschaftlicher Nutzfläche oft nicht nachgeführt. In diesen Fällen gilt wie bisher die tatsächliche Nutzung.
Art. 32 Zuständigkeit
Zuständig für die Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen und die Überprüfung der Flächen ist der Kanton, in dessen Gebiet der Betrieb, der Gemeinschaftsweidebetrieb, der Sömmerungsbetrieb, die Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft oder die Fläche liegt.
Besteht zwischen Betrieben in verschiedenen Kantonen eine Abhängigkeit, so ist für die Prüfung und Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Betriebszentrum des grösseren Betriebes befindet.
Schliessen sich Betriebe aus verschiedenen Kantonen zu einer Betriebsgemeinschaft oder einer Betriebszweiggemeinschaft zusammen, so ist für die Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Mitglied befindet, das die Gemeinschaft gegen aussen vertritt.
4. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 33 Vollzug
Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den Vollzug.
Art. 34 Aufgehoben
Art. 34a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2003 Die bis am 31. Dezember 2003 anerkannten Tierhaltungsgemeinschaften sind den
Betriebszweiggemeinschaften nach Artikel 12 gleichgestellt.
Art. 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Anhang (Art. 27 Abs. 1) Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten Faktor je Tier 1. Tiere der Rindergattung (Gattung Bos) und Wasserbüffel (Bubalus bubalis) 1.1 Kühe 1.1.1 Milchkühe 1,00 1.1.2 andere Kühe 1,00 1.2 andere Tiere der Rindergattung 1.2.1 über 730 Tage alt 0,60 1.2.2 über 365−730 Tage alt 0,40 1.2.3 über 160−365 Tage alt 0,33 1.2.4 bis 160 Tage alt 0,13 2. Tiere der Pferdegattung 2.1 Widerristhöhe 148 cm und höher 2.1.1 über 900 Tage alt 0,70 2.1.2 über 180 Tage bis 900 Tage alt 0,50 2.1.3 bis 180 Tage alt 0,30 2.2 Widerristhöhe bis 148 cm 2.2.1 über 900 Tage alt 0,35 2.2.2 über 180 Tage bis 900 Tage alt 0,25 2.2.3 bis 180 Tage alt 0,15 3. Schafe 3.1 Milchschafe 0,25 3.2 Andere Schafe über 365 Tage alt 0,17 3.3 Jungschafe über 180 bis 365 Tage alt 0,06 3.4 Lämmer bis 180 Tage alt 0,03 4. Ziegen 4.1 Milchziegen 0,20 4.2 Andere Ziegen über 365 Tage alt 0,17 4.3 Jungziegen über 180 Tage bis 365 Tage alt 0,06 4.4 Zicklein bis 180 Tage alt 0,03 5. Andere Raufutter verzehrende Nutztiere 5.1 Bisons über 900 Tage alt (erwachsene Zuchttiere) 1,00 5.2 Bisons bis 900 Tage alt (Aufzucht und Mast) 0,40 5.3 Damhirsche jeden Alters 0,10 5.4 Rothirsche jeden Alters 0,20 5.5 Lamas über 2-jährig 0,17 5.6 Lamas unter 2-jährig 0,11 5.7 Alpakas über 2-jährig 0,11 5.8 Alpakas unter 2-jährig 0,07 6. Kaninchen 6.1 Produzierende Zibben (= Zibben mit mind. 4 Würfen pro Jahr) ab 1. Wurf, 0,034 inkl. Jungtiere bis zum Beginn der Mast bzw. Aufzucht (Alter: ca. 35 Tage) 6.2 Jungtiere (Mast bzw. Aufzucht), Alter: ca. 35 bis 100 Tage (5 Umtriebe 0,011 pro Platz und Jahr) 7. Schweine 7.1 Säugende Zuchtsauen (4 bis 8 Wochen Säugedauer; 0,55 5,7 bis 10,4 Umtriebe pro Platz) 7.2 Saugferkel (im Faktor der Mutter eingerechnet) 0,00 7.3 Nicht säugende Zuchtsauen über 6 Monate alt 0,26 (ca. 3 Umtriebe pro Platz) 7.4 Zuchteber 0,25 7.5 Abgesetzte Ferkel (ausgestallt mit ca. 25 kg, 8 bis 12 Umtriebe 0,06 pro Platz oder ausgestallt mit ca. 35 kg, 6 bis 8 Umtriebe pro Platz) 7.6 Remonten und Mastschweine (ca. 3 Umtriebe pro Platz) 0,17 8. Nutzgeflügel 8.1 Zuchthennen, Zuchthähne und Legehennen 0,01 8.2 Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets) 0,004 8.3 Mastpoulets jeden Alters (Mastdauer ca. 40 Tage; 6,5 bis 0,004 7,5 Umtriebe pro Platz) 8.4 Truten jeden Alters (ca.
3 Umtriebe pro Platz) 0,015 8.5 Trutenvormast (ca. 6 Umtriebe pro Jahr) 0,005 8.6 Trutenausmast 0,028 8.7 Strausse bis 13 Monate 0,14 8.8 Strausse älter als 13 Monate 0,26 Zur Rindergattung gehören auch die alternativen Rinderrassen (Hochlandrinder, Yaks, Hinterwälder etc.) und Büffel. Als Milchkühe gelten gemolkene Kühe mit oder ohne Verkehrsmilchproduktion (inkl. Galtkühe, die im Bestand der gemolkenen Kühe gehalten werden, sowie verstellte Galtkühe). Als andere Kühe gelten Mutter- und Ammenkühe, Ausmastkühe sowie andere nicht gemolkene Kühe. Als "Schafe gemolken" gelten Tiere einer Milchschafrasse (Ostfriesisches Milchschaf, Lacaune), die während der Laktationszeit regelmässig gemolken werden. Wapitis sind analog den Rothirschen umzurechnen. Weicht bei den Schweinen oder beim Nutzgeflügel die Anzahl Umtriebe in einem konkreten Fall wesentlich von den entsprechenden Angaben im Anhang ab, ist dies beim durchschnittlichen Tierbestand zu berücksichtigen. Bei der Schweinemast gilt als Vollbelegung, wenn alle Tierplätze mindestens 320 Tage im Jahr belegt sind. Werden die 320 Tage nicht erreicht gilt als Vollbelegung, wenn alle Tierplätze mindestens mit 3 Umtrieben pro Jahr bestossen werden. Sind nicht alle Plätze belegt, oder sind die Plätze weniger lange belegt, ist der Durchschnittsbestand in Stück entsprechend tiefer zu deklarieren. Für spezialisierte Vor- oder Ausmastbetriebe gilt die Mindestbelegungsdauer von 320 Tagen. Bei der Legehennenhaltung gilt als Vollbelegung, wenn alle Legehennenplätze mindestens 330 Tage im Jahr belegt sind. Sind nicht alle Plätze belegt, oder sind die Plätze weniger lange belegt, ist der Durchschnittsbestand in Stück entsprechend tiefer zu deklarieren. Bei der Junghennenaufzucht gilt als Vollbelegung, wenn pro Jahr zwei Aufzuchten erfolgen (2 x 18 Wochen belegt).
Sind nicht alle Plätze belegt, oder sind die Plätze weniger lange belegt, ist der Durchschnittsbestand in Stück entsprechend tiefer zu deklarieren. Bei der Pouletsmast ist die Anzahl der massgebenden Tiere, die auf dem Betrieb im letzten Kalenderjahr durchschnittlich gehalten wurden, wie folgt zu bestimmen: Pouletsmast mit einer Stallbelegung von mindestens 270 Tagen im Kalenderjahr: − Mastdauer ≥ 30 Tage (Normalmast: 6-9 Umtriebe pro Jahr, extensive Mast: < 6 Umtriebe pro Jahr): Durchschnittlicher Bestand in Stück; − Mastdauer ≤ 29 Tage (> 9 Umtriebe pro Jahr): 50 Prozent des durchschnittlichen Bestandes in Stück.
Bei einer Belegungsdauer von weniger als 270 Tagen im Kalenderjahr ist der deklarierte Durchschnittsbestand in Stück proportional zu reduzieren. Für die Berechnung des Durchschnittsbestandes ist das Berechnungstool der AGRIDEA zu verwenden. Berechnung des massgebenden Tierbestandes in der Trutenmast Mastart System Deklaration massgebender Bestand Trutenvormast Einstallung Eintagsküken, Anzahl der im Durchschnitt ein- Vormast bis ca. 6 Wochen alt. gestallten Küken, sofern pro Jahr Danach werden die Tiere zu mindestens 6 Umtriebe durchgeeinem Betrieb mit Trutenaus- führt werden. mast gebracht. Trutenausmast Einstallung ab ca. 6 Wochen Anzahl der im Durchschnitt einalt, Mast bis ca. 20 Wochen gestallten Tiere aus der Vormast, alt; Hennen werden mit einem sofern pro Jahr mindestens 3 Alter von ca. 12 Wochen aus- Umtriebe durchgeführt werden. gestallt. Trutenmast Einstallung Eintagsküken, Anzahl der im Durchschnitt ein- (Langmast) Mast bis ca. 20 Wochen alt; gestallten Eintagsküken, sofern Hennen werden mit einem pro Jahr mindestens 2 Umtriebe Alter von ca. 12 Wochen aus- durchgeführt werden und die Stälgestallt. le mindestens 300 Tage belegt sind. Trutenkombimast Einstallung Eintagsküken, Anzahl der im Durchschnitt ein- Mast bis ca. 20 Wochen alt; gestallten Eintagsküken als Tru- Hähne werden im Alter von ca. tenausmast, sofern pro Jahr min-
Wochen in den Hähnestall destens 3 Umtriebe durchgeführt gebracht. Hennen verbleiben werden. Zudem die Hälfte der im Stall und werden mit einem durchschnittlich eingestallten Ein- Alter von ca. 12 Wochen aus- tagsküken als Trutenvormast, weil gestallt; nach der anschlies- im Unterschied zu den spezialisenden Stallreinigung werden sierten Vormastbetrieben nur die wieder Eintagsküken in diesem halbe Anzahl Umtriebe durchge- Stall eingestallt. führt wird. Die vorzeitige Ausstallung der Hennen ist im GVE-Faktor berücksichtigt. Wenn weniger als die Mindestzahl an Umtrieben durchgeführt wird, oder wenn die Ställe weniger lang belegt sind, ist der Durchschnittsbestand proportional zu reduzieren.
Enten bzw. Gänse, welche zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind mit dem Faktor 0,008 bzw. 0,012 GVE pro Tier umzurechnen. Es handelt sich dabei um eine provisorische Festlegung, da zurzeit genauere Daten fehlen.
Wachteln, Perlhühner welche zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind mit dem Faktor 0,004 GVE pro Tier umzurechnen. Werden Strausse jeden Alters deklariert (nicht unterteilt nach Alterskategorien), sind diese mit dem Faktor 0,2 GVE je Tier umzurechnen. Emus sind mit dem Faktor 0,14 GVE pro Stück umzurechnen.