Weisungen 2026 zur Strukturverbesserungsverordnung
Rubrum
Zum besseren Verständnis ist den Weisungen der jeweilige Verordnungstext kursiv vorangestellt. Die Weisungen zur SVV richten sich hauptsächlich an die mit dem Vollzug beauftragten Instanzen. Sie sind eine Entscheidungshilfe zur einheitlichen Anwendung der Verordnungsbestimmungen. In Ergänzung zu den Weisungen erlässt das BLW zu spezifischen Themen Kreisschreiben. Abrufbar unter: www.blw.admin.ch/sammlung-kreisschreiben-strukturverbesserungen Gestützt auf die Publikationsverordnung2 werden zudem die Erläuterungen des Bundesrates zur Strukturverbesserungsverordnung auf der Publikationsplattform des Bundesrechts3 publiziert.
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 89 Absatz 2, 93 Absatz 4, 95 Absatz 2, 96 Absatz 3, 97 Absatz 6, 104 Absatz 3, 105 Absatz 3, 106 Absatz 5, 107 Absatz 3, 107a Absatz 2, 108 Absatz 1, 166 Absatz 4 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 (LwG), verordnet:
1. Kapitel Gegenstand sowie Formen der Finanzhilfen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für:
folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Tiefbau: 1. Meliorationen, 2. der Landwirtschaft dienende Transportinfrastrukturen, 3. Anlagen und Massnahmen im Bereich des Bodens und des Wasserhaushalts, 4. Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum;
folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Hochbau: 1. Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte, 1 Der Verordnungstext enthält die Änderungen vom 27.8.2025 (Aufhebung Zustimmung Eidg. Finanzverwaltung) und vom 25.2.2026 (Rodung von Reben) und entspricht dem offiziellen Verordnungstext.
2. landwirtschaftliche Ökonomie- und Wohngebäude und Anlagen, 3. Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich;
folgende zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen: 1. Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion, 2. Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit, 3. Massnahmen zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke;
Projekte zur regionalen Entwicklung (PRE).
Sie legt die Aufsichtsmassnahmen und Kontrollen fest.
Art. 2 Formen der Finanzhilfen
Die Finanzhilfen werden in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen und von Investitionskrediten ausgerichtet.
Es werden Finanzhilfen ausgerichtet für:
einzelbetriebliche Massnahmen;
gemeinschaftliche und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen.
Abs. 1: Der Begriff «Beitrag» steht in der ganzen Verordnung, wenn nicht anders ausgeführt, für den Bundesbeitrag.
2. Kapitel Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt Voraussetzungen für die Finanzhilfen
Art. 3 Empfänger und Empfängerinnen der Finanzhilfen
Natürliche und juristische Personen sowie Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können Finanzhilfen erhalten, sofern für ihr Vorhaben nachweislich ein landwirtschaftliches Interesse besteht und das Vorhaben einen Beitrag zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft, zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit oder zur Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung leistet.
Natürliche und juristische Personen müssen einen zivilrechtlichen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben.
Natürliche Personen dürfen vor der Genehmigung der Massnahme das ordentliche Pensionsalter noch nicht erreicht haben. Die Altersbeschränkung gilt nicht für Massnahmen im Sömmerungsgebiet und für gemeinschaftliche Massnahmen.
Institutionen, an denen der Kanton oder eine kantonale Anstalt mehrheitlich beteiligt ist, erhalten Finanzhilfen, wenn es sich um Massnahmen zur Grundlagenbeschaffung oder Vorabklärungen oder um Massnahmen zur Gesamtprojektleitung im Rahmen von PRE handelt.
Abs. 1: Wenn nicht ausschliesslich landwirtschaftliche Interessen vorliegen, muss deren Umfang nachgewiesen werden. Bei zonenkonformen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nach Artikel 16a RPG ist das landwirtschaftliche Interesse gegeben und muss nicht explizit nachgewiesen werden. Im landwirtschaftlichen Interesse liegen preiswerte Bauten und Anlagen. Die Unterstützung von überdurchschnittlich teuren Anlagen kann abgelehnt oder die anrechenbaren Kosten können reduziert werden, um den Grundsatz der haushälterischen Verwendung der öffentlichen Mittel einzuhalten. Abs. 2: Es gilt grundsätzlich der zivilrechtliche Wohnsitz nach Artikel 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Dies ist somit der Ort, wo sich eine Person mit Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Wenn die Person über keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz nach Artikel 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) verfügt, so ist von einem Wohnsitz im Ausland auszugehen.
Art. 4 Ort der Umsetzung der Massnahmen
Finanzhilfen werden nur ausgerichtet für Massnahmen, die in der Schweiz umgesetzt werden. Ausgenommen sind Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, für die es zweckmässig ist, dass Teile davon im angrenzenden Ausland umgesetzt werden.
Bei Tiefbaumassnahmen kann es in einzelnen Fällen zweckmässig sein, dass Teile der Massnahme im angrenzenden Ausland errichtet werden; beispielsweise, wenn Leitungen sonst über eine längere Strecke verlegt werden müssten. Der Kanton muss begründen, weshalb die vorgeschlagene Lösung am geeignetsten ist.
Art. 5 Eigentum am Betrieb und an den unterstützten Bauten und Anlagen sowie Pachtverhältnisse
Der Betrieb und die unterstützten Bauten und Anlagen müssen im Eigentum der Finanzhilfeempfänger und -empfängerinnen stehen. Die Bauten und Anlagen können an Dritte übertragen werden, wenn es zu keiner Zweckentfremdung kommt.
Pächter und Pächterinnen von Betrieben können Finanzhilfen erhalten, wenn ein Baurecht für mindestens 20 Jahre errichtet wird. Kein Baurecht muss errichtet werden für:
Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und c;
Massnahmen, für die ausschliesslich Investitionskredite gewährt werden.
Werden Beiträge Pächtern und Pächterinnen gewährt, so muss ein Pachtvertrag für eine Mindestdauer von 20 Jahren abgeschlossen werden. Für Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 muss ein Pachtvertrag mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren abgeschlossen werden. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken, sofern er nicht Bestandteil des Baurechtsvertrags ist.
Wird ausschliesslich ein Investitionskredit gewährt, so richtet sich die Dauer des Pachtvertrags und des Grundpfands nach der Rückzahlungsfrist des Investitionskredits.
Bei PRE gilt die Voraussetzung nach Absatz 1 auch als erfüllt, wenn die unterstützte Baute oder Anlage im Eigentum eines Mitglieds der Trägerschaft ist.
Dieser Artikel gilt sowohl für einzelbetriebliche als auch für gemeinschaftliche Massnahmen. Der Finanzhilfeempfänger oder die Finanzhilfeempfängerin muss spätestens nach der Gewährung der Finanzhilfe Eigentümer oder Eigentümerin der unterstützten Baute oder Anlage sein. Abs. 1: Die Übertragung von Bauten und Anlagen nach Fertigstellung kann bei gemeinschaftlichen Massnahmen des Tiefbaus zur Anwendung kommen. So kann zum Beispiel eine Weganlage von einer Genossenschaft an eine Gemeinde übergeben werden. Abs. 2: Wird nach Buchstabe a und b auf ein Baurecht verzichtet, ist ein Vereinbarung über die Investitionen des Pächters (Art. 22a LPG) notwendig. Abs. 3: Dieser Absatz gilt nur für Pächter und Pächterinnen von Betrieben. Abs. 5: Wenn die Umsetzung einer Massnahme an eine übergeordnete Trägerschaft delegiert wurde (z. B. bei einem PRE), kann diese nicht Eigentümerin der geförderten Massnahme werden. Aus diesem Grund wird festgehalten, dass die Bauten und Anlagen im Eigentum einer Teilprojektträgerin sein müssen.
Art. 6 Minimale Betriebsgrösse
Finanzhilfen werden folgenden Betrieben nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) besteht:
landwirtschaftliche Betriebe;
Betriebe des produzierenden Gartenbaus;
Betriebe zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen;
Gemeinschaften von Betrieben nach den Buchstaben a–c.
In den folgenden Fällen genügt eine Betriebsgrösse von mindestens 0,60 SAK:
für Massnahmen im landwirtschaftsnahen Bereich;
für Massnahmen in den Bergzonen III und IV zur Sicherung der Bewirtschaftung;
für Massnahmen in Gebieten des Berg- und Hügelgebiets zur Sicherung einer genügenden Besiedelungsdichte.
Für gemeinschaftliche Massnahmen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen mindestens zwei landwirtschaftliche Betriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus eine Betriebsgrösse von je 1,00 SAK nachweisen.
Die Kriterien zur Beurteilung, ob die Besiedelungsdichte nach Absatz 2 Buchstabe c gefährdet ist, sind in Anhang 1 festgelegt.
Für die Bestimmung der Betriebsgrösse gelten zusätzlich zu den SAK-Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985 auch die SAK-Faktoren nach Artikel 2a der Verordnung vom 4. Oktober 19936 über das bäuerliche Bodenrecht.
Abs. 1: Die minimale Betriebsgrösse muss spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der Finanzhilfen erfüllt sein. Wenn nur Tiefbaumassnahmen betroffen sind, muss dieses Kriterium zum Zeitpunkt der Zusicherung erfüllt sein. Abs. 1 Bst. b: Für den produzierenden Gartenbau gelten die SAK-Werte sinngemäss. Unter dem Begriff „produzierender Gartenbau“ können Betriebe berücksichtigt werden, die Pflanzen ansäen oder Setzlinge auspflanzen und grossziehen (Baumschulen oder Betriebe, die Zierpflanzen, Blumen, oder Setzlinge für den Gemüsebau produzieren). Als produzierend werden Betriebe bezeichnet, wenn der Umsatz der eigenen Produktion mehr als 50 Prozent des Betriebes ausmacht. Abs. 1 Bst. d: Ist der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Mitglied einer anerkannten Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft, so können sie die Anforderung an die Betriebsgrösse gemeinsam erfüllen. Abs. 2 Bst. a: Die Tätigkeiten im landwirtschaftsnahen Bereich sind in den Weisungen zu
Artikel 12b LBV aufgeführt.
Abs. 2 Bst. b: Bei baulichen Massnahmen ist die Lage der Bauten und Anlagen, bei nichtbaulichen Massnahmen das Betriebszentrum massgebend.
Art. 7 Eigenfinanzierung
Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn der Eigenfinanzierungsanteil mindestens 15 Prozent beträgt.
Für gemeinschaftliche und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen im Tiefbau nach Artikel 14 Absatz 1 und für Investitionskredite für die Starthilfe nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a ist Absatz 1 nicht anwendbar.
Abs. 1: Mindestens 15 Prozent der anrechenbaren Kosten dürfen nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Öffentliche Mittel sind Beiträge des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie Investitionskredite. Wird eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.B. eine Gemeinde) unterstützt, so gelten deren Eigenmittel als Eigenfinanzierung. Ist die minimale Eigenfinanzierung nicht eingehalten, so sind grundsätzlich die Beitragssätze und IK-Ansätze anteilsmässig zu reduzieren. Spezialfall mit zusätzlicher kantonaler Förderung: Wird eine Kürzung der Finanzhilfen nur notwendig, weil die kantonalen und kommunalen Beiträge die Anforderung nach Artikel 8 Absatz 2 übersteigen (gewollte zusätzliche Förderung), so ist nur der Investitionskredit anteilsmässig zu reduzieren, so dass die 15 Prozent Eigenfinanzierung eingehalten sind. Kantonale und kommunale Kredite sind dem übrigen Fremdkapital gleichgestellt. Abs. 2: Bei gemeinschaftlichen Tiefbaumassnahmen soll die Beteiligung des Kantons und der Gemeinde nicht behindert werden, so dass auch mehr als 85 Prozent der Investitionskosten gedeckt werden können. Grundsätzlich soll der Finanzhilfeempfänger oder die Finanzhilfeempfängerin aber mindestens 5 Prozent der anrechenbaren Kosten selber aufbringen.
Art. 8 Beitrag des Kantons
DieGewährung von Finanzhilfen durch den Bund setzt einen Kantonsbeitrag voraus. Dieser Kantonsbeitrag wird in Form einer nicht rückzahlbaren Geldleistung gewährt.
Der minimale Kantonsbeitrag beträgt:
bei einzelbetrieblichen Massnahmen: 100 Prozent des Bundesbeitrags;
bei gemeinschaftlichen Massnahmen: 90 Prozent des Bundesbeitrags;
bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen und bei PRE: 80 Prozent des Bundesbeitrags.
Der minimale Kantonsbeitrag nach Absatz 2 Buchstaben a und b gilt auch für Massnahmen nach Artikel 2 Absatz 2, die im Rahmen eines PRE realisiert werden.
Der Kanton kann folgende Beiträge an den Kantonsbeitrag anrechnen lassen:
Beiträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Anstalten, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und nicht unmittelbar am Vorhaben beteiligt sind;
Beiträge von Gemeinden, die diese aufgrund kantonalrechtlicher Bestimmungen als Anteil am Kantonsbeitrag obligatorisch zu leisten haben.
Zur Behebung der Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen sowie für Grundlagenbeschaffungen und Vorabklärungen kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Höhe des Kantonsbeitrags herabsetzen oder auf einen Kantonsbeitrag verzichten.
Abs. 1: Werden kantonale Gebühren für die Bearbeitung von Beitragsgesuchen oder den Erlass von Beitragsverfügungen erhoben, werden diese zur Berechnung der effektiven Kantonsleistung vom verfügten Kantonsbeitrag in Abzug gebracht. Kantonale Gebühren sind im Beitragsgesuch an das BLW zu deklarieren. Abs. 3: Für Massnahmen, die auch ausserhalb von PRE mit Beiträgen unterstützt werden können, muss der minimale Kantonsbeitrag gemäss Absatz 2 Buchstabe a und b erbracht werden, d.h. 90 Prozent des Bundesbeitrags für gemeinschaftliche Massnahmen bzw. 100 Prozent für einzelbetriebliche Massnahmen. Für Massnahmen, die nur über PRE unterstützt werden können, wie das Marketing oder die Geschäftsführung, gilt ein minimaler Kantonsbeitrag von 80 Prozent des Bundesbeitrags. Abs. 4 Bst. a: Als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft gelten u.a. Einwohnergemeinden, Bürgergemeinden und öffentlich-rechtliche Korporationen. Anstalten, die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, sind z.B. die kantonalen Gebäudeversicherungen. Die Beiträge sind nur anrechenbar, wenn die Körperschaft oder Anstalt weder direkt (als Trägerschaft) noch indirekt (z.B. organisatorisch in Vertretung einer Korporation) am Vorhaben beteiligt ist.
Art. 9 Wettbewerbsneutralität
Für folgende Massnahmen werden Finanzhilfen nur gewährt, wenn im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Kleinbetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuchs bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen:
PRE;
Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte;
Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich;
folgende Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit: 1. Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und der Betriebsführung, 2. gemeinsamer Erwerb von Maschinen und Fahrzeugen.
Der Kanton publiziert vor der Genehmigung des Vorhabens die Gesuche für Massnahmen nach Absatz
im Publikationsorgan des Kantons.
Direkt betroffene Kleinbetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet können bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben.
Die Feststellung der Wettbewerbsneutralität richtet sich nach dem kantonalen Recht.
Abs. 1: Unter „Einzugsgebiet“ ist gemäss Artikel 35 Absatz 4 die jeweils betroffene(n) Arbeitsmarktregion(en) oder bei PRE die in der Projektdokumentation festgelegte Region zu verstehen. Der Kleinbetrieb muss im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches existieren, die notwendige Kapazität haben, muss vergleichbare Preise bezahlen oder die Dienstleistung gleichwertig erfüllen können. Bei Projekten, welche voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, ist es zielführend, in einer frühen Planungsphase die direktbetroffenen Kleinbetriebe einzubeziehen. Gemeinsam können dann die Auswirkungen auf den Wettbewerb diskutiert und mögliche Synergien gefunden werden. Da nur Landwirtschaftsbetriebe, gewerbliche Kleinbetriebe und Produzentenorganisationen innerhalb einer maximalen Grössenklasse gefördert werden, sind die Wettbewerbsverhältnisse zwischen diesen Kleinbetrieben zu untersuchen. Abs. 2 und 3: Mit der Publikation wird sichergestellt, dass potenzielle Mitbewerber von der vorgesehenen Unterstützung eines entsprechenden Projekts mit öffentlichen Mitteln Kenntnis erhalten. Aus der Publikation muss ersichtlich sein, dass betroffene Unternehmen die Möglichkeit nutzen können, bei der zuständigen kantonalen Stelle Beschwerde zu erheben. Zum Zeitpunkt der Publikation müssen ein Betriebskonzept sowie Angaben zur Kapazität des Vorhabens und zur maximalen Unterstützung durch Bund und Kanton vorliegen. Abs. 4: Die kantonale Stelle entscheidet über die Berechtigung zur Einsprache und beurteilt, wie weit das Unternehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen kann.
2. Abschnitt Anrechenbare Kosten
Art. 10 1 Folgende Kosten sind anrechenbar:
a. Baukosten, einschliesslich Eigenleistungen und Materiallieferungen, sowie Planungs-, Projektierungs- und Bauleitungskosten; b. Kosten für die Nachführung der amtlichen Vermessung; c. Gebühren aufgrund von Bundesgesetzen sowie durch das Projekt verursachte kantonale Gebühren; d. Notariatskosten; e. Wasseranschlussgebühren. 2 Die Höhe der anrechenbaren Kosten richtet sich danach, wie hoch das Interesse der Landwirtschaft und das Interesse der Öffentlichkeit an der Umsetzung der geplanten Massnahme ist. Für nichtlandwirtschaftliche Interessen werden Abzüge an den anrechenbaren Kosten vorgenommen.
Die Mehrwertsteuer wird bei den anrechenbaren Kosten generell mitberücksichtigt. Sofern der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den Vorsteuerabzug geltend macht, führen Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs (Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c i.V.m Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Abs. 1 Bst. a: Sämtliche Leistungen in Form von planerischer oder technischer Arbeit und der Einsatz von Maschinen sind anrechenbare Kosten. Allfällige Leistungen des Kantons ausserhalb der Vollzugstätigkeit sind anrechenbar.
Voraussetzung ist, dass die nötigen beruflichen Qualifikationen vorhanden sind, eine Offerte und ein Auftrag vorliegen sowie das Submissionsverfahren nach kantonalem Recht eingehalten wird (Art. 18 Abs. 3). Die Wettbewerbsneutralität muss gewährleistet sein. Erbringt die Trägerschaft Eigenleistungen ohne entsprechende berufliche Qualifikation, so sind diese zum Ansatz von maximal 45 Franken pro Stunde anrechenbar. Eigenleistungen der Trägerschaft mit entsprechender beruflicher Qualifikation und Material können berücksichtigt werden bis maximal zur Höhe ortsüblicher Marktpreise, abzüglich 10 Prozent für Akquisition, Risiko und Gewinn (Akkord oder Regie). Die erbrachten Leistungen (Arbeit) sind in jedem Fall zu rapportieren. Der Einsatz von eigenen Maschinen ist ebenfalls zu rapportieren und entsprechend dem aktuellen Agroscope-Kostenkatalog7 anrechenbar. Abs. 1 Bst. b: Dies gilt für sämtliche Projekte, mit Ausnahme von Landumlegungen und Gesamtmeliorationen (diese sind in Art. 23 Abs. 1 Bst. b geregelt). Alle Kosten, die durch die geänderten Grenzen und die Bodenbedeckung ausgelöst werden, sind anrechenbar. Ebenfalls anrechenbar sind die Kosten für die Grenzmutation. Abs. 1 Bst. c: Kantonale Gebühren sind anrechenbar, wenn sie direkt mit der Realisierung des Projekts zusammenhängen (z. B. Baubewilligungsgebühren oder Prüfung der Umweltverträglichkeit). Nicht anrechenbar sind allfällige Gebühren für die Bearbeitung des Beitragsgesuches. Abs. 2: Die Höhe der anrechenbaren Kosten wird fallweise aufgrund des ausgewiesenen landwirtschaftlichen Interesses bestimmt. Interessen der Öffentlichkeit, die zur Bemessung der Höhe der anrechenbaren Kosten beigezogen werden können, sind beispielsweise Anliegen der Forstwirtschaft oder des Natur- und Landschaftsschutzes. Wenn eine Massnahme auch Interessen dient, die weder landwirtschaftlich noch öffentlich sind, werden die anrechenbaren Kosten angemessen reduziert. Zum Beispiel kann dies bei einem Güterweg, der auch nicht landwirtschaftlich genutzte Gebäude erschliesst, über einen prozentualen Abzug an den anrechenbaren Kosten erfolgen.
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Investitionskredite
Art. 11 Grundsatz 1 Es werden keine Investitionskredite unter 20 000 Franken gewährt. Gleichzeitig gewährte Investitionskredite für verschiedene Massnahmen werden zusammengezählt. 2 Wird gleichzeitig ein Beitrag nach dieser Verordnung gewährt, so können auch Investitionskredite unter 20 000 Franken gewährt werden. 3 Investitionskredite werden gewährt zur:
a. Teilfinanzierung des Vorhabens; b. Erleichterung der Finanzierung in der Bauphase (Baukredit); c. Finanzierung der Restkosten nach der Bauphase (Konsolidierungskredit). 4 Bau- und Konsolidierungskredite werden nur für gemeinschaftliche Massnahmen gewährt.
5 Bau- und Konsolidierungskredite werden nicht gleichzeitig für das gleiche Vorhaben gewährt. Werden nacheinander mehrere Baukredite für ein Vorhaben gewährt, so müssen diese verrechnet werden.
Abs. 3 Bst. c: Ist kein Baukredit möglich, kann ein Konsolidierungskredit bereits mit der Zusicherung eines Beitrages gewährt werden. Für Etappenunternehmen kann ein Konsolidierungskredit nur einmalig gewährt werden (entweder nach der ersten Zusicherung oder am Ende der Bauphasen).
7 Die jeweils gültige Versionen des Kostenkatalogs der Agroscope ist abrufbar unter: www.kostenkatalog.ch
Art. 12 Sicherheiten
Investitionskredite sind gegen Realsicherheiten zu gewähren, sofern diese nicht ausgeschlossen sind.
Soweit der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Kreditgewährung die Errichtung eines Grundpfandrechts zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung des Grundpfands im Grundbuch.
Abs. 1: Können nicht ausreichende Sicherheiten für den Investitionskredit beschaffen werden, so kann der Kanton den Investitionskredit entsprechend kürzen. Eine solche Kürzung ist dem Kreditnehmer oder der Kreditnehmerin schriftlich mitzuteilen.
Art. 13 Rückzahlungsfristen für Investitionskredite
Investitionskredite sind spätestens 20 Jahre, der Investitionskredit für die Starthilfe spätestens 14 Jahre nach der Schlusszahlung zurückzuzahlen. Die Frist beginnt spätestens zwei Jahre nach der ersten Teilzahlung.
Der Kanton bestimmt die Frist für die Rückzahlung innerhalb der Fristen nach Absatz 1.
Bei finanziellen Schwierigkeiten kann der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin beim Kanton einen Aufschub der ersten Rückzahlung oder eine Stundung der Rückzahlung beantragen. Die maximale Rückzahlungsfrist nach Absatz 1 ist einzuhalten.
Ein Baukredit ist innert drei Jahren zurückzuzahlen. Bei Massnahmen, die in Etappen ausgeführt werden, läuft die Rückzahlungsfrist ab Beginn der letzten Etappe.
Der Kanton kann die jährlichen Rückzahlungen mit Beiträgen nach dieser Verordnung und der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20138 (DZV) verrechnen.
Abs. 1: Die Rückzahlungsfrist kann vom Kanton innerhalb der maximalen Fristen nach diesem Absatz festgelegt werden. In der kantonalen Regelung sind die Rückzahlungsfristen festzulegen, wobei neben Investitionsobjekt und der Höhe des Kredites insbesondere auch die finanziellen Möglichkeiten der Betriebe, wie auch die verfügbaren Mittel im Fonds-de- Roulement des Kantons zu berücksichtigen sind. Abs. 4: Die Rückzahlungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Baukredites. Bei in Etappen ausgeführten Projekten beginnt die Rückzahlungsfrist des Baukredites mit der Beitragsverfügung der letzten Etappe. Abs. 5: Die Möglichkeit, Direktzahlungen zu verrechnen, muss bereits in der Verfügung oder im Darlehensvertrag aufgeführt werden.
3. Kapitel Tiefbaumassnahmen
1. Abschnitt Massnahmen
Art. 14 Unterstützte Massnahmen
Finanzhilfen werden für folgende Massnahmen gewährt:
Meliorationen: Gesamtmeliorationen, Landumlegungen, Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur;
der Landwirtschaft dienende Transportinfrastrukturen: Erschliessungsanlagen wie Wege, Seilbahnen und ähnliche Transportanlagen;
Anlagen und Massnahmen im Bereich des Bodens und des Wasserhaushalts wie Bewässerungen, Entwässerungen und Verbesserungen von Bodenstruktur und -aufbau;
Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum: Wasser- und Elektrizitätsversorgungen und Anschlüsse der Grundversorgung im Fernmeldewesen an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten.
Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind ausschliesslich gemeinschaftliche Massnahmen. Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b–d können einzelbetriebliche oder gemeinschaftliche Massnahmen sein.
Einzelbetrieblich sind Massnahmen, die überwiegend einem einzelnen Betrieb zugutekommen.
Gemeinschaftlich sind Massnahmen, die mehreren Betrieben zugutekommen sowie Massnahmen für Sömmerungsbetriebe.
Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen sind gemeinschaftliche Massnahmen, die sich zusätzlich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken und den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt bei:
Gesamtmeliorationen mit Biodiversitätsfördermassnahmen;
Massnahmen nach Absatz 1, in deren Beizugsgebiet eine Gesamtmelioration nicht angezeigt ist, die aber einen erheblichen Abstimmungsbedarf erfordern, mindestens von regionaler Bedeutung für die Landwirtschaft sind und Biodiversitätsfördermassnahmen beinhalten.
Bauten und Anlagen in der Bauzone werden nicht unterstützt; ausgenommen sind der Landwirtschaft dienende Infrastrukturen, die zwingend in oder angrenzend an Bauzonen realisiert werden müssen.
Investitionskredite werden nur in Form von Bau- und Konsolidierungskrediten gewährt.
Abs. 1 Bst. a: Weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur werden gefördert, wenn sie den Zielsetzungen von Artikel 87 LwG entsprechen. Abs. 1 Bst. b: Bei den Wegen stehen Hofzufahrten zu ganzjährig bewohnten Betrieben und Alpwege zu Kuhalpen im Vordergrund. Viehtriebwege von der Alphütte auf die Weideflächen werden grundsätzlich nicht unterstützt. Als Alternative zu den Wegerschliessungen kommen auch Transportanlagen wie Material- und Personenseilbahnen, Monorails etc. in Frage. Diese Erschliessungsanlagen sind dort angebracht, wo der Wegebau unverhältnismässig hohe Kosten verursachen oder schützenswerte Landschaften unverhältnismässig beeinträchtigen würde (Interessenabwägung). Zu den ähnlichen Transportanlagen gehören auch die Milchleitungen sowie unterirdisch verlegte Güllerohre für die Feldverschlauchung. Letztere werden nur unterstützt, wenn der Perimeter arrondiert ist und keine Gesamtmelioration angezeigt ist. Abs. 1 Bst. c: Bewässerungen werden zur Ertragssicherung unterstützt bei nachgewiesenen überdurchschnittlichen Einbussen (quantitativ und/oder qualitativ) in Gebieten mit häufiger Trockenheit während der Vegetationszeit, wie z.B. in den inneralpinen Trockentälern. Bewässerungen können auch unterstützt werden, sofern sie massgeblich dazu beitragen, das inländische Angebot für Obst, Gemüse, Kartoffeln und weitere Spezialkulturen auf die aktuelle Nachfrage betreffend Qualität, Quantität, Disponibilität, Preis und Dienstleistung auszurichten.
Das zur Verfügung stehende Wasser muss effizient und schonend eingesetzt werden. Konkret gilt es, die Wasserbeschaffung und -verteilung für die Bewässerung zu optimieren. Im Rahmen der Gesuchseingabe sind neben den üblichen technischen Unterlagen folgende Aspekte darzustellen und nachzuweisen:
Bewässerungsbedürftigkeit (klimatologische Aspekte, Trockenheitsrisiko, vegetationsspezifische Wasserbedarfsberechnung),
Bewässerungswürdigkeit (Markt- und Ertragssituation, Kosten/Nutzen-Betrachtung),
Bewässerungsmachbarkeit (Wasservorkommen und -qualität, Wasserfassung und -bezug, pedologische Aspekte, Synergien mit anderen Nutzungen, Auswirkung auf Natur, Landschaft und Gewässer),
Effizienz der Bewässerung (strategische und organisatorische Aspekte, Einsatz von Vorhersageinstrumenten und bedarfsgesteuerten Anlagen, Verwendung von ressourcenschonenden Technologien, wie energie- und wassersparende Verteiltechniken).
Nicht anrechenbar sind Arbeiten an den sekundären Verteilanlagen und an beweglichen Anlageteilen. Die zusätzlichen Kosten für den Frostschutz sind anrechenbar. Abs. 1 Bst. d: Unterstützt werden Wasserversorgungen für Dörfer und Weiler, Einzelhöfe, Alpgebäude sowie Tränkeanlagen. Bei den Elektrizitätsversorgungen kann es sich um Anschlüsse an das öffentliche Stromnetz oder um Anlagen zur Produktion für den Eigenbedarf (Inselanlagen) handeln. Letztere können nur Biogas-, Photovoltaik- und Windstromanlagen sowie Kleinwasserkraftwerke sein. Grundsätzlich werden bei Inselanlagen nur erneuerbare Energiequellen unterstützt. Bei Trinkwasserkraftwerken sind auch die durch Stromproduktion verursachten Mehrkosten an den Anlageteilen der Wasserversorgung grundsätzlich anrechenbar (Schächte, Druckleitung, Reservoir, Elektrifizierung und Steuerung). Anlagen, die von der Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen (KLEIV) oder anderen Bundesbeiträgen profitieren, können nicht unterstützt werden. Der digitale Zugang kann mit Beiträgen unterstützt werden, da insbesondere in peripheren Gebieten die Erschliessung im Bereich der Grundversorgung noch lückenhaft ist und da sich gerade Landwirtschaftsbetriebe oft in grosser Entfernung zum kommunalen Netz befinden. Unterstützt werden können die Neuerstellung und der Ersatz von Anschüssen bis zur Erreichung der Anforderungen der Grundversorgung gemäss Artikel 15 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV, 784.101.1). Die Verbindungsqualität soll projektspezifisch mit der effizientesten Technologie gewährleistet werden. Abs. 3: Strukturverbesserungen für Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften zählen ebenfalls zu den einzelbetrieblichen Massnahmen. Abs. 4: Die Voraussetzung als gemeinschaftliche Massnahme ist gegeben, sofern kein betroffener Betrieb mehr als 70% Anteil (Schätzung) am Vorhaben hat. Andernfalls ist die Massnahme als einzelbetrieblich einzustufen. Abs. 5 Bst. a: Auch die Grundlagenbeschaffungen für Gesamtmeliorationen mit Biodiversitätsmassnahmen gelten als umfassende gemeinschaftliche Massnahme, sofern das Projekt mittels eines Gründungsbeschlusses definitiv gestartet ist. Abs. 5 Bst. b: Dies müssen Massnahmen baulicher Art sein. Rein planerische Massnahmen wie Pachtlandarrondierungen fallen nicht darunter. Massnahmen nach Artikel 15 sind ebenfalls ausgeschlossen. Abs.
6: Die Teile der Massnahme, die innerhalb der Bauzone realisiert werden, können gemäss landwirtschaftlichem Interesse unterstützt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Hauptleitung einer Entwässerung durch die Bauzone in den Vorfluter führt.
Art. 15 Finanzhilfen für begleitende Massnahmen
Zur Begleitung der Massnahmen nach Artikel 14 werden Finanzhilfen gewährt für:
Massnahmen für die Wiederherstellung oder für den Ersatz bei Beeinträchtigung schützenswerter Lebensräume nach Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19669 über den Natur- und Heimatschutz sowie Ersatzmassnahmen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 198510 über Fuss- und Wanderwege;
weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutz-, der Natur- und Heimatschutz- und der Jagdgesetzgebung, insbesondere die Förderung der Biodiversität, der Landschaftsqualität und des Umgangs mit Grossraubtieren.
Diese Massnahmen werden nur im Zusammenhang mit Massnahmen nach Artikel 14 Bst. a: Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen, welche gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz zu ergreifen sind, können mit Beiträgen unterstützt werden. In Analogie dazu können auch die Kosten für die Realisierung von Wanderweg-Ersatzmassnahmen als beitragsberechtigt anerkannt werden (siehe diesbezüglich auch die vom ASTRA publizierte Vollzugshilfe “Ersatzpflicht für Wanderwege“ von 2012). Bst. b: Zwecks Aufwertung von Natur und Landschaft können verschiedene Massnahmen als beitragsberechtigt anerkannt werden, bspw. zur Förderung der Biodiversität (Anlage von Hecken und Biotopen, Realisierung von Vernetzungsprojekten, etc.) oder der Landschaftsqualität (Bau oder Ersatz von Trockenmauern, etc.). Ausdolungen und Renaturierungen von Kleingewässern werden im Zusammenhang mit Bodenverbesserungen unterstützt, sofern die mittlere Wasserführung die Grössenordnung von 100 l/sec nicht übersteigt. Als Massnahmen im Zusammenhang mit Grossraubtierpräsenz werden planerische und bauliche Massnahmen zur Anpassung der Wegführung von Bike- und Wanderwegen in Gebieten mit geplanten Herdenschutzmassnahmen unterstützt. Zur Berücksichtigung der Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung können neben den angeführten Beispielen auch Massnahmen zum Gewässerschutz oder zum Bodenschutz unterstützt werden. Der Aufwand für diese Massnahmen muss insgesamt verhältnismässig sein (Verhältnis zwischen den Kosten der auslösenden Bodenverbesserung und den Kosten der begleitenden Massnahme).
Art. 16 Finanzhilfen für Grundlagenbeschaffungen und Vorabklärungen
Zur Vorbereitung von Massnahmen nach Artikel 14 werden Finanzhilfen gewährt für:
Grundlagenbeschaffungen zur Abklärung der Machbarkeit und zur Vorbereitung von konkreten Projekten;
Entwicklungsstrategien mit Zielen und Massnahmen für den ländlichen Raum;
Untersuchungen und Studien, die von nationalem Interesse und für Strukturverbesserungen von praktischer Bedeutung sind.
Bst. a: Darunter fallen beispielsweise die Vorbereitung einer Gesamtmelioration bis zur Gründung des Unternehmens (Durchführungsbeschluss) oder Machbarkeits- und Variantenstudien für komplexe Vorhaben, inklusive die Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichtes. Es muss noch kein Beschluss zur Durchführung eines Vorhabens vorliegen. Auch bei Gesamtprojekten zur Sanierung von Drainagen können Grundlagenerhebungen unterstützt werden. Es können höchstens die Beitragssätze für gemeinschaftliche Massnahmen gewährt werden. Ausnahme: Grundlagenbeschaffungen für Gesamtmeliorationen nach dem Durchführungsbeschluss gelten als umfassende gemeinschaftliche Massnahmen. Der Inhalt richtet sich nach der SIA-Empfehlung 406.
Bst. b: Als Entwicklungsstrategien mit Zielen und Massnahmen für den ländlichen Raum werden standardisierte Verfahren gemäss Wegleitung «Entwicklungsprozess ländlicher Raum»11 unterstützt. Bst. c: Untersuchungen und Studien mit hoher Praxisrelevanz für Strukturverbesserungen werden nur unterstützt, wenn aufgrund ihrer spezifischen Fragestellung oder Zielsetzung keine Unterstützung im Rahmen der Ressortforschung oder eines anderen Förderinstrumentes des BLW (z.B. Ressourcenprogramm) möglich ist. Deren Ergebnisse sind den interessierten Kreisen zugänglich zu machen.
Art. 17 Unterstützte Arbeiten bei Bauten und Anlagen
Bei Massnahmen nach Artikel 14 werden bei Bauten und Anlagen im Laufe ihres Lebenszyklus Finanzhilfen gewährt für:
den Neubau und die Sanierung, den Ausbau zur Anpassung an höhere Anforderungen oder den Ersatz nach Ablauf der technischen Lebensdauer;
die Wiederherstellung nach Elementarschäden und die Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie von Kulturland;
die periodische Wiederinstandstellung von Weganlagen, Seilbahnen, landwirtschaftlichen Entwässerungen, Trockensteinmauern und Suonen.
Die periodische Wiederinstandstellung nach Absatz 1 Buchstabe c umfasst:
bei Weganlagen: die Erneuerung der Fahrbahnabdeckung von Kieswegen und Belagswegen sowie die Instandstellung der Wegentwässerung und von Kunstbauten;
bei Seilbahnen: die periodischen Revisionen;
bei landwirtschaftlichen Entwässerungen: das Spülen von Entwässerungsleitungen und Kanalfernsehen;
bei Trockensteinmauern, die einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen: die Instandstellung und Sicherung von Fundation, Mauerkörper, Krone und Treppen;
bei Suonen: die Instandstellung und Sicherung der Borde und Stützmauern, die Abdichtung, der Erosionsschutz sowie das Ausholzen.
Abs. 1 Bst. a: Als Ausbau zur Anpassung an höhere Anforderungen gilt z.B. bei Wegen die Verbreiterung der Fahrbahn oder die Verbesserung der Tragfähigkeit, aber auch der Ersatz einer Kiesfahrbahn durch einen bituminösen Belag. Im Rahmen von Arbeiten gemäss Bst. a wird auch der Rückbau von nicht mehr benötigten Bauten oder Anlagen (z.B. Wege, Teile von Wasserversorgungen) unterstützt. Falls kein Neubau oder Ersatz vorgesehen ist, kann der Rückbau auch als eigenständiges Projekt unterstützt werden. Massgebend ist das landwirtschaftliche Interesse. Abs. 1 Bst. b: Die Wiederherstellung nach Elementarschäden von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen mit Beiträgen gilt nur für Massnahmen des Tiefbaus. Es sind nur diejenigen Kosten anrechenbar, welche nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind oder durch den Fonds für nicht versicherbare Elementarschäden beglichen werden. Die Wiederherstellung von Kulturland beschränkt sich auf landwirtschaftlich wertvolle Flächen. Die vorsorgliche Sicherung von gefährdeten landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie von Kulturland wird nur unterstützt, wenn eine latente Gefährdung ausgewiesen ist, bedeutende Werte bedroht sind und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den bedrohten Werten stehen. Abs. 1 Bst. c: Mit periodische Wiederinstandstellung (PWI) werden Arbeiten bezeichnet, welche dem Substanz- und Werterhalt von Bauten und Anlagen dienen.
Die Wegleitung «Entwicklungsprozess ländlicher Raum» ist abrufbar unter: www.blw.admin.ch > Finanzielle Unterstützung > Ländliche Entwicklung > Entwicklungsprozess ländlicher Raum
2. Abschnitt Voraussetzungen
Art. 18 Allgemeine Voraussetzungen
Massnahmen werden unterstützt, sofern sie landwirtschaftlichen Betrieben, Sömmerungsbetrieben, Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen, Betrieben des produzierenden Gartenbaus oder Berufsfischerei- oder Aquakulturbetrieben zugutekommen.
Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investitionen müssen nachgewiesen sein. Als Richtwert zur Beurteilung der Tragbarkeit gilt die Restkostenbelastung nach Anhang 2.
Die anrechenbaren Kosten nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a werden in einem Submissionsverfahren nach kantonalem Recht ermittelt. Das vorteilhafteste Angebot ist die Grundlage für die Festlegung der anrechenbaren Kosten.
Mit Investitionskrediten werden nur gemeinschaftliche Massnahmen unterstützt.
DieNorm SIA 406:2024 «Inhalt und Ablauf von Strukturverbesserungen im Tiefbau»12 ist anzuwenden.
Abs. 1: Mit der Aufzählung wird präzisiert, dass auch Produktionsformen mit Finanzhilfen unterstützt werden können, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Betriebe handelt. Abs. 2: Die Finanzierung und die Tragbarkeit werden vom Kanton überprüft und mit seinem Antrag auf Beitragsgewährung bestätigt. Wie er die Prüfung vornimmt, wird nicht vorgegeben. Abs. 3: Der Kostenvoranschlag für die Beitragsverfügung wird in der Regel aufgrund des Ergebnisses der Submission erstellt. Massgebend für das Submissionsverfahren ist das kantonale Recht, womit z.B. unterschiedliche Schwellenwerte gelten. Diejenigen Kosten sind anrechenbar, die sich aus dem vorteilhaftesten Angebot (Begriff aus dem Submissionsrecht) ergeben. Der Kanton muss offenlegen, wie die Vergabe erfolgt ist.
Art. 19 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen
Für einzelbetriebliche Massnahmen werden Beiträge gewährt, wenn die Voraussetzungen zum Bezug von Direktzahlungen nach der DZV13 erfüllt sind.
Diese Bestimmung ist nur auf landwirtschaftliche Betriebe anwendbar.
Art. 20 Voraussetzungen für gemeinschaftliche Massnahmen
Für gemeinschaftliche Massnahmen werden Finanzhilfen gewährt, wenn die Massnahmen funktional oder organisatorisch eine Einheit darstellen.
Zwischen den Elementen einer gemeinschaftlichen Massnahme müssen ein funktionaler Zusammenhang bestehen oder Synergien bei der Planung und Umsetzung genutzt werden (gemeinsame Beschaffung). Mehrere voneinander unabhängig realisierte Massnahmen können nicht zu einer gemeinschaftlichen zusammengefasst werden.
Art. 21 Zusätzliche Voraussetzungen für Finanzhilfen im Bereich des Bodens und des Wasserhaushalts
Finanzhilfen für Bewässerungsanlagen werden gewährt, wenn das Projekt auf die mittelfristige Verfügbarkeit von Wasser ausgerichtet ist.
Finanzhilfen für Entwässerungsanlagen werden gewährt, wenn:
a. eine bestehende Anlage in einer regional wichtigen landwirtschaftlichen Nutzfläche wiederhergestellt wird;
Die Norm kann kostenpflichtig bezogen werden beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein, www.sia.ch > Dienstleistungen > SIA-Norm. Sie kann kostenlos eingesehen werden beim Bundesamt für Landwirtschaft, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern.
b. eine Anlage in einem erosionsgefährdeten Gebiet oder verbunden mit einer Bodenaufwertung zur Qualitätssicherung von Fruchtfolgeflächen neu erstellt wird.
Finanzhilfen an die Verbesserung von Bodenstruktur und -aufbau werden gewährt, wenn:
es sich um anthropogen beeinträchtigte Böden handelt;
die Bewirtschaftbarkeit erschwert ist und Einbussen nachgewiesen werden; und
die Massnahme zur nachhaltigen Verbesserung der Bodenstruktur, des Bodenaufbaus und des Bodenwasserhaushalts führt.
Der Artikel definiert die spezifischen Voraussetzungen, die Massnahmen im Bereich des Bodens und des Wasserhaushalts zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 18 bis 20 erfüllen müssen. Abs. 1: Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass die für die Bewässerung benötigte Wassermenge für einen Zeithorizont von mindestens 20 Jahren zur Verfügung steht. Als Grundlage für die Berechnung des Wasserbedarfs und -dargebots sind aktuelle Zahlen des National Centre for Climate Services (NCCS) zu verwenden. Die Mindestwassermengen für die Aufrechterhaltung der Leistungen der betroffenen Ökosysteme sowie die Bedürfnisse der anderen Wassernutzer sind zu berücksichtigen. Die Wasserverfügbarkeit muss durch die zuständigen kantonalen Fachstellen schriftlich bestätigt Abs. 2 Bst. a: Bei Entwässerungsanlagen wird die Wiederherstellung bestehender Drainagen- und Vorflutsysteme unterstützt. Regional wichtige landwirtschaftliche Nutzflächen sind Fruchtfolgeflächen und Flächen, in denen die Landwirtschaft eine Vorrangfunktion hat. Abs. 2 Bst. b: Neue Drainagen werden beispielsweise zur Sicherung eines Rutschhangs unterstützt oder wenn sie bei neu aufgebauten Böden (nach Bodenaufwertungen oder Rekultivierungen) technisch notwendig sind. Abs. 3 Bst. a: Gemäss Bodenstrategie Schweiz sind natürlich gewachsene, ungestörte Böden mit standorttypischen Bodeneigenschaften zu erhalten. Bodenaufwertungen sollen primär auf anthropogen beeinträchtigten Böden erfolgen. Dies sind Böden, deren Bodenaufbau (Schichtabfolge und -mächtigkeit) infolge einer Bautätigkeit – namentlich durch Auftragen von anderswo abgetragenem Boden- oder Aushubmaterial oder durch Verdichtung – stark verändert worden ist. Ebenfalls als anthropogen degradiert sind gesackte organische Böden oder solche, die über den Prüfwerten gemäss Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12) belastet sind, zu beurteilen. Abs. 3 Bst. c: Die Massnahme zur Verbesserung von Bodenstruktur und -aufbau muss nachweislich dazu führen, dass die ursprüngliche Ertragsfähigkeit und Bewirtschaftbarkeit der Böden wiederhergestellt, oder, falls die vollständige Wiederherstellung technisch nicht möglich oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu erreichen ist, die Ertragseinbussen und Bewirtschaftungserschwernisse zumindest wesentlich (messbar) vermindert werden.
Die Wirkung der Massnahme muss auf einen Zeithorizont von mindestens 40 Jahren ausgerichtet sein.
Art. 22 Zusätzliche Voraussetzungen für Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum
Finanzhilfen für Wasser- und Elektrizitätsversorgungen werden nur gewährt, wenn die Bauten und Anlagen sich im Berg-, Hügel- oder Sömmerungsgebiet befinden. Betrieben mit Spezialkulturen und landwirtschaftlichen Aussiedlungen werden die Finanzhilfen auch gewährt, wenn sie sich in der Talzone befinden.
Der Artikel definiert die spezifischen Voraussetzungen, die Massnahmen im Bereich Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 18 bis 20 erfüllen müssen. Wasser- und Elektrizitätsversorgungen werden nicht in allen Zonen unterstützt. Diese Einschränkung gilt nicht für andere Basisinfrastrukturen. Als landwirtschaftliche Aussiedlung wird die Verlegung oder Schaffung eines Betriebszentrums (vgl. Art. 6 Abs. 3 LBV) ausserhalb der Bauzone verstanden.
3. Abschnitt Höhe der Beiträge und der Investitionskredite
Art. 23 Anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten
Zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar:
Kosten für den Landerwerb im Zusammenhang mit begleitenden Massnahmen nach Artikel 15 bis zum achtfachen landwirtschaftlichen Ertragswert;
Kosten für vermessungstechnische Arbeiten bei Landumlegungen einschliesslich Verpflockung und Vermarkung, soweit diese Arbeiten den Minimalanforderungen des Bundes entsprechen und für die Erkennung und Bewirtschaftung der neuen Parzellen notwendig sind;
eine einmalige Entschädigung bis höchstens 1200 Franken pro Hektar an Verpächter und Verpächterinnen für die Erteilung des Rechts an eine Pachtlandorganisation zur Weitergabe des Pachtlandes, sofern das Pachtland 12 Jahre zur Verfügung gestellt wird.
Prämien für Bauherrenhaftpflicht- und Bauwesenversicherungen.
Nicht anrechenbar sind insbesondere:
Kosten infolge nicht projekt- oder fachgemäss ausgeführter Arbeiten;
Kosten infolge offensichtlich unsorgfältiger Projektierung, mangelhafter Bauleitung oder nicht bewilligter Projektänderungen;
Kosten für den Landerwerb, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a fallen;
Entschädigungen an Beteiligte für Durchleitungs- und Quellrechte, Wegrechte und Ähnliches sowie Kultur- und Inkonvenienzentschädigungen;
Kosten für den Erwerb von beweglichem Inventar und von Inneninstallationen sowie für Betrieb und Unterhalt;
Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Versicherungsprämien mit Ausnahme der Prämien nach Absatz 1 Buchstabe d sowie Zinsen;
bei Elektrizitätsversorgungen der Netzkostenbeitrag für den Anschluss an das vorgelagerte Verteilnetz.
Bei Anschlüssen der Grundversorgung im Fernmeldewesen an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten sind nur die Kosten anrechenbar, die nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 200714 über Fernmeldedienste von den Kunden und Kundinnen übernommen werden müssen.
Bei Entwässerungsanlagen und der Verbesserung von Bodenstruktur und -aufbau ist höchstens der achtfache landwirtschaftliche Ertragswert des Grundstücks anrechenbar.
Abs. 1 Bst. a: Der Landerwerb kann durch Kauf oder mit einem prozentualen Abzug am Anspruchswert (Nachweis mit der Neuzuteilung) erfolgen. Vorbehalten bleibt die Preisgrenze nach Artikel 63 Buchstabe b BGBB. Unterstützt wird der Kauf von Land, das die Trägerschaft der Strukturverbesserung erwirbt. Das Land muss einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, beispielweise dem Kanton, zugeteilt werden und soweit möglich der extensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung erhalten bleiben. Die Beitragsberechtigung wird aufgrund der Neuzuteilung oder des Eigentumsübergangs festgelegt. Abs. 1 Bst. b: Basis für die Bestandteile der vermessungstechnischen und planerischen Arbeiten bei Landumlegungen bildet die SIA Empfehlung Nr. 406. Zu den Honoraren gehören Kosten für technische Arbeiten, Grundlagenbeschaffungen, Voruntersuchungen, Entschädigungen für die Schätzungskommission etc. Soweit die Arbeiten (ausgenommen die Schätzungskommission) nicht aufgrund von Offerten zu Marktpreisen vergeben werden, gelten die von der Kommission Preisbasis, bestehend aus Vertretern der KGK (Konferenz der kantonalen Geoinformations- und Katasterstellen), der suissemelio, der IGS, des BLW und der Vermessungsdirektion V+D, ausgehandelten Tarife als obere Limite für die Subventionierung.
Die ganzen Kosten der Vermessung sind grundsätzlich bei allen SV-Projekten anrechenbar. Einzig nach einer Landumlegung resp. einer Gesamtmelioration gehen nur die Verpflockung und die Vermarkung der neuen Grenzen zu Lasten des Landwirtschaftsprojektes; die nachfolgende Neu- resp. Zweitvermessung wird gemäss VAV (Verordnung über die amtliche Vermessung) über die Amtliche Vermessung unterstützt. Abs. 1 Bst. c: Bei einer Pachtlandarrondierung oder einer virtuellen Landumlegung werden die Pachtflächen im Idealfall unterverpachtet mit dem Ziel, das Pachtland für die Bewirtschafter zu arrondieren. Eine geeignete Pachtlandorganisation koordiniert die Pachtlandabtausche. Die Verpächter müssen schriftlich bestätigen, dass der vorhandene Pachtvertrag für den Zeitraum des Nutzungstausches (12 Jahre) weiterläuft und in dieser Zeit die Weitergabe der Flächen möglich ist. Weitere Anforderungen an eine Pachtlandorganisation: • Vorliegen von Statuten, die belegen, dass das Ziel der Organisation darin besteht, eine Verbesserung und Arrondierung der Bewirtschaftungsverhältnisse herbeizuführen, und dass die Zuteilung der Pachtflächen nach Ablauf der ersten 12 Jahre periodisch (mindestens alle 6 Jahre) neu überprüft und optimiert wird. Ebenfalls muss die Pachtlandorganisation innerhalb des definierten Gebiets (Perimeter) sämtliche oder zumindest die Mehrheit der Pachtflächen zuteilen können, d.h. dass die Mehrheit der verpachtenden Grundeigentümer ihre Fläche der Pachtlandorganisation zur Zuweisung übertragen hat. Abs. 2 Bst. b: Die Bedingungen für bewilligungspflichtige Projektänderungen sind in Artikel
festgelegt. Abs. 2 Bst. e: Die Kosten für Inneninstallationen beinhalten sämtliche Kosten für Arbeiten und Materialien innerhalb der angeschlossenen Gebäude. Dazu gehören Installationen wie Wasserzähler, Druckreduzierventile und Absperrhähne resp. Stromzähler und Sicherungen, auch wenn sie ausserhalb des Gebäudes in Schächten oder Zählerkasten montiert werden. Abs. 2 Bst. f: Nicht anrechenbar sind Verwaltungskosten der Trägerschaften. Als Verwaltungskosten gelten Sitzungsgelder, Entschädigungen, Spesen, Auslagen für Büromaterialien, Porti, Kosten für die Archivierung, etc., auch wenn sie durch Dritte anfallen. Anrechenbar sind jedoch qualifizierte, technische Arbeiten durch Mitglieder der Trägerschaft, die in einem schriftlichen Mandat festgehalten sind, wie die Erstellung von Technischen Berichten, Konzepten oder Planungen. Ebenfalls anrechenbar sind Arbeiten und Verwaltungskosten der Schätzungskommission und der ersten Rekursinstanz, ausgenommen, wenn die Trägerschaft Klägerin ist. Abs. 2 Bst. g: Vom Netzkostenbeitrag zu unterscheiden ist der Netzanschlussbeitrag (Kosten für die Erstellung des Anschlusses an das Verteilnetz). Letzterer ist anrechenbar. Abs. 3: Anrechenbar ist nur der Teil der Kosten, der den von der Grundversorgungskonzessionärin zu übernehmenden Betrag (gemäss Art. 18 Absatz 2 FDV) übersteigt und vom Kunden oder der Kundin getragen werden muss. Abs. 4: Eine grobe, nachvollziehbare Schätzung des Ertragswerts wird akzeptiert. Die Begrenzung der anrechenbaren Kosten gilt nicht bei Drainagen zur Stabilisierung von Rutschhängen.
Art. 24 Anrechenbare Kosten für die periodische Wiederinstandstellung
Für die periodische Wiederinstandstellung nach Artikel 17 Absatz 2 sind höchstens folgende Kosten anrechenbar:
bei Weganlagen, pro km Weg: Franken Kieswege: 1. Normalfall 25 000 2. mit mässigen Mehraufwendungen 40 000 3. mit hohen Mehraufwendungen 50 000 Belagswege: 1. Normalfall 40 000 2. mit mässigen Mehraufwendungen 50 000 3. mit hohen Mehraufwendungen 60 000
bei landwirtschaftlichen Entwässerungen, pro km: 5 000
bei Trockensteinmauern mit landwirtschaftlicher Nutzung, pro m2 Mauer 1. Trockensteinmauern von Terrassen:
Mauer bis 1,5 m hoch 650
Mauer zwischen 1,5 m und 3 m hoch 1 000 2. übrige Trockensteinmauern 200
bei Suonen, pro m Kanal 100 2 Als Mehraufwendungen nach Absatz 1 Buchstabe a gelten die Instandstellung und punktuelle Ergänzungen von Kunstbauten und Entwässerungen sowie Erschwernisse wegen der Beschaffenheit des Geländes oder Untergrunds oder grosser Distanzen. Anhang 3 legt fest, wie die Mehraufwendungen zu bestimmen sind.
Die anrechenbaren Kosten dürfen nicht höher sein als die effektiven Kosten.
Bei Massnahmen zur periodischen Wiederinstandstellung von Seilbahnen sind die effektiven Kosten nach den Artikeln 10 und 23 anrechenbar.
Werden Massnahmen zur periodischen Wiederinstandstellung von Entwässerungen im Rahmen eines Gesamtkonzepts vorgenommen, so sind statt der Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b die effektiven Kosten nach den Artikeln 10 und 23 anrechenbar.
Bei Trockensteinmauern und Suonen werden die in Stand zu stellenden Bauten und Anlagen aufgrund eines Gesamtkonzepts festgelegt. Dessen Erstellung wird als Grundlagenbeschaffung unterstützt.
Für nichtlandwirtschaftliche Interessen müssen keine Abzüge an den anrechenbaren Kosten gemacht werden. Voraussetzung für die Unterstützung ist, dass das landwirtschaftliche Interesse mindestens 50 Prozent beträgt.
Bei periodischen Wiederinstandstellungen von Weganlagen in Moorbiotopen muss eine bereits bestehende Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushalts behoben werden. Die entsprechenden Massnahmen gelten als begleitende Massnahmen nach Artikel 15. Die effektiven Kosten nach den Artikeln 10 und 23 sind anrechenbar.
Abs. 1: Für die PWI von Wegen, Entwässerungen und Trockenmauern sind pro Einheit (km Weg, km Leitung, m2 Mauer) fixe Kosten anrechenbar. Abs. 3: Bei der Schlusszahlung müssen die effektiven Kosten ausgewiesen werden. Sollten sie geringer als die gemäss Absatz 1 und 2 definierten anrechenbaren Kosten sein, wird der Beitrag entsprechend angepasst.
Abs. 5: Die Gesamtkonzepte müssen ein hydrologisch sinnvoll definiertes Entwässerungsnetz umfassen und folgenden Inhalt aufweisen: Spülen und Kanalfernsehen, Instandstellungsarbeiten, Erfassen der Daten im GIS nach minimalem Geodatenmodell, Überlegungen zu alternativen Bewirtschaftungsformen und Wiedervernässungen, Sanierungskonzept mit Priorisierung der Massnahmen, Unterhaltskonzept und die Regelung der Nachführung des Gesamtkonzeptes und des GIS. In allen übrigen Fällen werden PWI-Massnahmen mit den PWI-Ansätzen abgerechnet. Abs. 7: Diese Bestimmung gilt nicht für Seilbahnen und Trockensteinmauern, da bei diesen die anrechenbaren Kosten ganz oder annähernd den effektiven Kosten entsprechen.
Art. 25 Beitragssätze
Es gelten folgende maximale Beitragssätze in Bezug auf die anrechenbaren Kosten:
Prozent
für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen: 1. in der Talzone 34 2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 37 3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 40
für gemeinschaftliche Massnahmen: 1. in der Talzone 27 2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 30 3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 33
für einzelbetriebliche Massnahmen: 1. in der Talzone 20 2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 23 3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 26 2 Für Wiederherstellungen nach Elementarschäden und für periodische Wiederinstandstellungen gelten die Beitragssätze nach Absatz 1 Buchstabe b.
Zur administrativen Vereinfachung kann der Beitrag auch als Pauschale festgelegt und ausgerichtet werden. Diese darf nicht höher sein, als der Beitrag nach Absatz 1.
Abzüge für nichtlandwirtschaftliche Interessen werden gemäss Artikel 10 Absatz 2 in der Regel bei den anrechenbaren Kosten vorgenommen. In begründeten Fällen, z.B. bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen, können aus Praktikabilitätsgründen jedoch auch die Beitragssätze gekürzt werden. Abs. 1: Für die Bemessung des Beitragssatzes gilt grundsätzlich der Ort, wo die Massnahme umgesetzt wird, und nicht das Betriebszentrum. Abs. 1 Bst. a: Bei Landumlegungen gelten die Beitragssätze für umfassende gemeinschaftliche auch für die baulichen Massnahmen gemäss Artikel 14 (z.B. Wegebau). Abs. 3: Die Festlegung von Pauschalen ist nur in Ausnahmefällen angezeigt: Beispielsweise, wenn aufgrund eines geringen landwirtschaftlichen Interessens der Aufwand für die exakte Festlegung der anrechenbaren Kosten nicht gerechtfertigt wäre. Ebenfalls wenn in begründeten Fällen ein Beitrag verfügt werden soll, der klar tiefer ist, als er nach Absatz 1 wäre.
Art. 26 Zusatzbeiträge
Die Beitragssätze können auf Antrag des Kantons für folgende Zusatzleistungen höchstens um je 3 Prozentpunkte erhöht werden:
Aufwertung von Kleingewässern in der Landwirtschaftszone;
Massnahmen des Bodenschutzes oder zur Qualitätssicherung von Fruchtfolgeflächen;
besondere ökologische Massnahmen;
Erhaltung und Aufwertung von Kulturlandschaften oder von Bauten mit kulturhistorischer Bedeutung;
Produktion von erneuerbarer Energie oder Einsatz ressourcenschonender Technologien.
Für Wiederherstellungen nach Elementarschäden und für Sicherungen von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie von Kulturland können die Beitragssätze auf Antrag des Kantons höchstens um 6 Prozentpunkte erhöht werden.
Im Berg-, Hügel- und Sömmerungsgebiet können die Beitragssätze auf Antrag des Kantons für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes, höchstens um
Prozentpunkte erhöht werden.
Für periodische Wiederinstandstellungen und für nicht bauliche Massnahmen werden keine Zusatzbeiträge gewährt.
Die Erhöhung der Beitragssätze nach den Absätzen 1–3 kann kumulativ erfolgen. Sie wird bei der Festlegung des Kantonsbeitrags nach Artikel 8 nicht berücksichtigt.
Die Zusatzleistungen und die Abstufung der Zusatzbeiträge richten sich nach Anhang 4.
Die erhöhten Beitragssätze dürfen im Talgebiet insgesamt höchstens 40 Prozent, im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet insgesamt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
Details zur Bestimmung der in diesem Artikel aufgeführten Zusatzbeiträge sind in Anhang 4 zu finden. Abs. 1: Das modulare Beitragssystem ermöglicht die Förderung von diversen Zusatzleistungen, die im öffentlichen Interesse stehen. Der Bestand dieser Leistungen muss, analog Zweckentfremdungsverbot, langfristig sichergestellt werden, z.B. mit Hilfe von Bewirtschaftungsverträgen, durch kommunale Nutzungspläne (grundeigentümerverbindliche Landschaftspläne) oder durch die Anmerkung entsprechender Dienstbarkeiten im Grundbuch. Entsprechende Nachweise oder Bestätigungen sind spätestens mit der Schlussabrechnung vorzulegen. Werden die für den Zusatzbeitrag berücksichtigten Leistungen nicht oder nur teilweise realisiert, wird der Beitragssatz spätestens bei der Schlussabrechnung überprüft und gegebenenfalls angepasst. Zu viel bezahlte Beiträge sind zurückzuerstatten. Abs. 2: Die Bemessung der Zuschläge für eine ausserordentliche Belastung bei Wiederherstellungen und bei Sicherungen richtet sich nach dem Ausmass der Schäden in einer Gemeinde. Zusatzprozente sind möglich, auch wenn die Gemeinde nicht Bauherrin ist. Abs. 3: Bei besonderen Erschwernissen werden standortgebundene Nachteile sowie Anliegen des Landschaftsschutzes abgegolten. Diese treten hauptsächlich im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet auf. Der Bund übernimmt damit seine in Artikel 4 Absatz 1 LwG stipulierte Verantwortung für erschwerte Produktions- und Lebensbedingungen. Bei Etappenunternehmen können diese Zusatzbeiträge nur für die betroffenen Etappen angewendet werden, nicht aber generell für das gesamte Projekt.
Abs. 4: Nicht bauliche Massnahmen sind Massnahmen nach Artikeln 14 und 16, die als Ganzes ausschliesslich planerischer Art sind, beispielsweise Pachtlandarrondierungen, Grundlagenbeschaffungen und Vorabklärungen. Nicht unter diese Bestimmung fallen planerische Etappen einer Gesamtmelioration oder einer anderen Massnahme, die in Etappen ausgeführt wird, sowie PWI im Rahmen einer Gesamtmelioration. Hier können Zusatzprozente gem. Artikel 26 Absatz 1 SVV auf das gesamte Projekt gewährt werden.
Art. 27 Kürzung von Beiträgen aufgrund von Vermögen bei einzelbetrieblichen Massnahmen
Übersteigt das veranlagte steuerbare Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vor der Investition 1 000 000 Franken, so wird der Beitrag pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 5000 Franken gekürzt.
Bei juristischen Personen, bei Personengesellschaften und bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen ist das arithmetische Mittel des veranlagten steuerbaren Vermögens der beteiligten natürlichen Personen massgebend.
Kürzungen aufgrund von Vermögen werden nur bei einzelbetrieblichen Massnahmen vorgenommen.
Art. 28 Höhe der Investitionskredite
Baukredite werden bis zur Höhe von 75 Prozent der verfügten öffentlichen Beiträge gewährt. Bei Teilzusicherungen kann der Baukredit auf der Grundlage des gesamten öffentlichen Beitrags des bewilligten Projekts berechnet werden.
Bei Massnahmen, die in Etappen ausgeführt werden, darf der Baukredit 75 Prozent der Summe der noch nicht ausbezahlten öffentlichen Beiträge aller bereits bewilligten Etappen nicht übersteigen.
Die Höhe der Konsolidierungskredite beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben. Bei Vorhaben, die nach Anhang 2 schlecht tragbar, aber unbedingt notwendig sind, kann der Ansatz auf höchstens 65 Prozent erhöht werden.
Abs. 1: Massgebend sind die anrechenbaren Kosten nach Abzug allfälliger Kostenanteile für nichtlandwirtschaftliche Interessen. Mit der Beitragsverfügung wird grundsätzlich das Projekt resp. die Etappe genehmigt und die Trägerschaft kann mit der Realisierung beginnen. Dies gilt auch für die Teilzusicherung. Das Ziel des Baukredits ist es, zu verhindern, dass ein Kredit auf dem freien Markt aufgenommen werden muss. Bis die ersten öffentlichen Gelder ausbezahlt werden können, dauert es oftmals längere Zeit, in der schon Arbeiten geleistet wurden. Aus diesem Grund kann die Berechnung des Baukredits aufgrund des gesamten öffentlichen Beitrags, auch wenn dieser noch nicht vollständig verfügt wurde, erfolgen. Abs. 2: Bei Etappenunternehmen in Gesamtmeliorationen muss der Baukredit nicht für jede einzelne Etappe separat beantragt werden. Um das Verfahren zu vereinfachen, darf der offene Baukredit zu keinem Zeitpunkt höher als 75 Prozent der Summe der noch nicht ausbezahlten öffentlichen Beiträge aller bereits bewilligten Etappen sein.
4. Kapitel Hochbaumassnahmen
1. Abschnitt Massnahmen
Art. 29 Einzelbetriebliche Massnahmen
Einzelbetrieblich sind Massnahmen, die mindestens von einem landwirtschaftlichen Betrieb getragen werden und die der Produktion und der Verwertung von Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen.
Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus und Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen gewährt für:
den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten, Anlagen oder Einrichtungen auf dem Produktionsbetrieb für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung von eigenen und regionalen landwirtschaftlichen Produkten;
den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Ökonomie- und Wohngebäuden;
die Erstellung von Anlagen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen sowie die Erneuerung von Dauerkulturen;
bauliche Massnahmen oder Einrichtungen für die Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich;
bauliche Massnahmen oder Einrichtungen für die Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur, Algen, Insekten und weiteren lebenden Organismen, die keine verwertbaren Erzeugnisse aus der Landwirtschaft sind und die als Nahrungs- oder Futtermittel dienen;
den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten und Anlagen zur Biomassenverwertung.
Berufsfischern und Berufsfischerinnen sowie Aquakulturbetrieben werden Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen gewährt für bauliche Massnahmen oder Einrichtungen zur tiergerechten Haltung und für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung der eigenen Produktion.
Erwerb von Bauten: Von Dritten auf dem freien Markt erworbene Sachgüter können unterstützt werden. Gelten gesetzliche Kaufs-, Rückkaufs- oder Vorkaufsrechte mit limitiertem Preis oder können Sachwerte im Rahmen einer Erbteilung als Erbe oder Vermächtnis erworben werden, so werden diese nicht mit Finanzhilfen des Bundes Für die Zuteilung der anrechenbaren Kosten zur betroffenen Baute ist die Berechnung des zulässigen Kaufpreises nach Art. 66 BGBB zu verwenden. Unterstützt werden auch Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, die erst nach dem Kauf einen Betrieb selber bewirtschaften und die minimale Betriebsgrösse erfüllen. Das Kaufobjekt ist spätestens zwei Jahre nach der Auszahlung der Finanzhilfen selber zu bewirtschaften. Der Kauf der Baute kann nach Artikel 5 Absatz 2 auch im Baurecht erfolgen. Bei einer Unterstützung mit pauschalen Ansätzen ist die Altersentwertung zu berücksichtigen und die Pauschalen angemessen zu reduzieren. Werden gleichzeitig auch bauliche Massnahmen am Kaufobjekt vorgenommen, kann die Baute mit maximal 100 Prozent der Pauschale unterstützt werden. Wird eine Baute erworben, welche bereits einmal mit Finanzhilfen unterstützt wurde und erfolgt keine Rückforderung der Finanzhilfen nach Artikel 63 ff, so können dem Käufer alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den gewährten Finanzhilfen übertragen werden. Wurde die Baute bereits einmal ordentlich unterstützt, so kann für den Kauf, unter Berücksichtigung der Kürzungsrichtlinien nach Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 3 die Gewährung von Finanzhilfen geprüft werden. Abs. 1: Auch Investitionen von Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaften in Anlagen zur Produktion von Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung sind einzelbetrieblich. Abs. 2: Juristische Personen können auch mit einzelbetrieblichen Massnahmen unterstützt werden. Die Bestimmungen nach Artikel 31 Absatz 3 sind zu erfüllen. Auf ein Baurecht kann verzichtet werden, wenn eine natürliche Person (Finanzhilfeempfängerin) ihren Betrieb an eine Kapitalgesellschaft verpachtet hat und an dieser zu 100 Prozent beteiligt ist.
Abs. 2 Bst. c: Mögliche Massnahmen sind: Hagelnetze, Regenabdeckungen, Hochtunnel, feste Einrichtungen zur Bewässerung und Erneuerung von Dauerkulturen. Die Erneuerung von Dauerkulturen kann nicht mit der Massnahme zur Förderung der Pflanzung von robusten Sorten kombiniert werden, der Witterungsschutz und die Bewässerung jedoch schon. Abs. 2 Bst. d: Unterstützt werden Investitionen in Tätigkeiten nach Artikel 12b LBV. Massnahmen in der Bauzone können nur soweit unterstützt werden, wie für diese Massnahmen auch in der Landwirtschaftszone eine Baubewilligung nach RPG möglich wäre. Abs. 2 Bst. e: Diese Aktivitäten gelten nicht als landwirtschaftliche oder landwirtschaftsnahe Produktion. Deshalb ist eine Baubewilligung für nicht-landwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Artikel 40 Absatz 1 RPV notwendig. Abs. 2 Bst. f: Der Begriff «Biomassenverwertung» umfasst die Energieproduktion aus Biomasse aber auch die Kompostieranlagen.
Art. 30 Gemeinschaftliche Massnahmen
Gemeinschaftlich sind Massnahmen, die von mehreren Betrieben getragen werden und nicht der Produktion von Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen. Vorhaben von Sömmerungsbetrieben und gewerblichen Kleinbetrieben gelten als gemeinschaftliche Massnahmen.
Finanzhilfen für gemeinschaftliche Massnahmen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus oder Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen gewährt für:
den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten, Anlagen oder Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte;
den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten, Einrichtungen und mobilen Hirtenhütten für Sömmerungsbetriebe;
den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten und Anlagen zur Biomassenverwertung;
Grundlagenbeschaffungen zur Abklärung der Machbarkeit und Vorbereitung von konkreten Massnahmen.
Sömmerungsbetrieben werden nur Finanzhilfen für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b und d gewährt.
Gewerblichen Kleinbetrieben werden nur Finanzhilfen für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben a und d gewährt.
Erwerb von Bauten: Siehe Weisungen zu Artikel 29 Abs. 2 Bst. b: Auf Sömmerungsbetrieben werden in erster Linie einfache Bauten unterstützt. Um wirtschaftliche Einheiten bei der Milchverarbeitung zu erreichen, soll der Zusammenschluss mehrerer Alpen gefördert werden. Werden auf einer grossen Alp mehrere Alphütten (Wohnteile) aufgegeben und eine gemeinsame Alphütte erstellt, können mehrere Pauschalen gewährt werden. Wobei die Anzahl Pauschalen je aufgegebene Alphütten begrenzt ist und je Pauschale mindestens 50 Normalstösse vorhanden sein müssen. Die aufgegebenen Alphütten sind zurückzubauen oder aus dem Geltungsbereich des BGBB zu entlassen. Pächter und Pächterinnen müssen die Voraussetzung nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfüllen. Ausnahme: Können aufgrund der geltenden rechtlichen Eigentums- und Organisationsverhältnisse einer Alp keine Baurechtsverträge für das Alpgebäude und Pachtverträge für die Weidenutzung erstellt werden, so ist auch die Alpeigentümerin im Falle einer Zweckentfremdung rückerstattungspflichtig. Dies ist der Eigentümerin in geeigneter Weise mitzuteilen und im Grundbuch auf dem Grundstück der Alp anzumerken. Abs. 2 Bst. c: Der Begriff «Biomassenverwertung» umfasst die Energieproduktion aus Biomasse aber auch die Kompostanlagen.
Abs. 2 Bst. d: Um der Projektträgerschaft mehr Planungssicherheit zu geben und nachhaltige Vorhaben zu fördern, gibt es die Möglichkeit Machbarkeitsstudien mitzufinanzieren. Damit können z.B. die Fusion von mehreren Alpen oder Käsereien abgeklärt oder Messkampagnen zur Identifikation von PCB-belasteten Ökonomiegebäuden unterstützt werden.
2. Abschnitt Voraussetzungen
Art. 31 Persönliche Voraussetzungen
Finanzhilfen werden natürlichen Personen gewährt, die den Betrieb selber bewirtschaften. Für Massnahmen im Sömmerungsgebiet müssen die natürlichen Personen den Sömmerungsbetrieb nicht selber bewirtschaften.
Ist der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verheiratet oder lebt er oder sie in eingetragener Partnerschaft, so werden Finanzhilfen auch gewährt, wenn der Betrieb durch den Partner oder die Partnerin bewirtschaftet wird.
Juristischen Personen werden Finanzhilfen gewährt, wenn sie zu zwei Dritteln im Eigentum natürlicher Personen sind, die nach dieser Verordnung Finanzhilfen erhalten können, und wenn diese natürlichen Personen mindestens über zwei Drittel der Stimmrechte und bei Kapitalgesellschaften zusätzlich über zwei Drittel des Kapitals verfügen.
Finanzhilfen für Massnahmen im Sömmerungsgebiet werden juristischen Personen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften auch dann gewährt, wenn die Vorgaben zu den Eigentumsverhältnissen nach Absatz 3 nicht erfüllt sind.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Betriebs muss über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200215 (BBG);
eine Berufsbildung als Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter mit einem Fachausweis nach Artikel 43 BBG; oder
eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.
Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen muss eine der beiden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen.
Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene erfolgreiche Betriebsführung ist den Qualifikationen nach Absatz 5 gleichgestellt.
Das BLW legt die Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsführung fest.
Abs. 3: Eine juristische Person muss die Bedingungen hinsichtlich Kapital und Stimmrechte während der ganzen Laufzeit der Finanzhilfen einhalten. Verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebende Inhaber der Gesellschaft können die gestellten Bedingungen gemeinsam erfüllen. Bei Massnahmen nach Artikel 29 (einzelbetriebliche Massnahmen) können juristische Personen nur unterstützt werden, wenn die natürlichen Personen (2/3 Mehrheit) den Betrieb selber bewirtschaften. Insbesondere sind auch die Besetzung der Leitungsgremien, die Zeichnungsberechtigungen oder verdecktes Eigenkapital zu beachten. Sollte dadurch eine nichtberechtigte Person die Entscheide der juristischen Person beeinflussen können, sind die Bestimmungen nach diesem Absatz nicht erfüllt. Abs. 5: Bei gemeinschaftlich bewirtschafteten Betrieben genügt es, wenn nur ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin, welche auch (Mit-)Eigentümer oder (Mit-)Eigentümerin des Betriebes ist, die Anforderung nach Absatz 5 erfüllt. Die anderen Bewirtschafter müssen als Bewirtschafter nach Artikel 3 DZV anerkannt sein.
Abs. 5 Bst. c: Zugelassen sind folgende Berufsabschlüsse:
Gemüsegärtnerin EFZ/Gemüsegärtner EFZ
Geflügelfachfrau EFZ/Geflügelfachmann EFZ
Obstfachfrau EFZ/Obstfachmann EFZ
Weintechnologin EFZ/Weintechnologe EFZ
Winzerin EFZ/Winzer EFZ
Weinbäuerin/Weinbauer und Obstbäuerin/Obstbauer mit eidgenössische Fachausweis der Fachschule Changins
„horticulteur complet qualifié“ in „Le Centre de Lullier“
Ing. FH in Oenologie, resp. Bachelor of Sciences HES-SO in Oenologie der Fachhochschule Changins
Bachelor of Science en Agronomie, Ingénieur en Agronomie horticole grade bachelor, Bachelor of Science en Gestion de la Nature Option Nature et Agriculture der Haute école du paysage, d‘ingénierie et d’architecture de Genève (hepia)
Dipl. Ing. HTL Gemüsebau, Obstbau und Weinbau, dipl. Ing. FH Hortikultur mit Vertiefung Hortikultur, dipl. Ing. FH Umweltingenieurwesen mit Vertiefung Hortikultur, Bachelor of Science mit Vertiefung Hortikultur, Bachelor of Science mit Vertiefung Biologische Landwirtschaft und Hortikultur der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW)
AgroTechniker HF
Ing. Agr. ETH, HTL, FH oder Bachelor
Ausländische Ausbildungen: Bei ausländischen Ausbildungen ist die Anerkennung (Gleichwertigkeit) oder die Niveaubestätigung (Zuordnung des ausländischen Abschlusses zur entsprechenden schweizerischen Bildungsstufe) vorzuweisen (www.sbfi.admin.ch). Abs. 6: Diese Bestimmung gilt auch für juristische Personen nach Absatz 3. Abs. 7: Die ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung bedingt, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr geführt hat und gemäss den Bestimmungen der DZV als (Mit-)Bewirtschafter oder (Mit-)Bewirtschafterin anerkannt war. Der bewirtschaftete Betrieb muss während dieser Zeit bezüglich Betriebsgrösse die Bedingungen nach Artikel 6 erfüllt haben. Abs. 8: Die Beurteilung der erfolgreichen Betriebsführung hat betriebswirtschaftliche und agronomische Beurteilungskriterien zu berücksichtigen. Bei den betriebswirtschaftlichen Kriterien können das Einkommen aus der Landwirtschaft, die Ersparnisbildung, die Verschuldung, die langjährige Betriebsführung und das Ratingergebnis16 beurteilt werden. Bei den agronomischen Beurteilungskriterien können die Entwicklung des Betriebes, die Umsetzung der Betriebsstrategie, die Höhe der Erträge, der Umweltschutz und das Tierwohl beurteilt werden. Die Beurteilung des Kantons ist schriftlich zu dokumentieren. Allfällige kritische Fälle sind frühzeitig unter Einbezug des BLW zu prüfen. Spezialfall: Werden Finanzhilfen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller genehmigt, die das 60. Altersjahr vollendet haben, so muss auch der Hofnachfolger oder die Hofnachfolgerin die Bestimmungen dieses Artikels erfüllen. Wird die Bestimmung zum Zeitpunkt der Gewährung noch nicht erfüllt, so muss die Bestimmung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres des Gesuchstellers oder Gesuchstellerin durch den Hofnachfolger oder die Hofnachfolgerin nachweisslich erfüllet werden können (Nachweis: Beginn Lehre gemäss Abs. 5 oder Beginn Betriebsführung nach Abs. 7). Andernfalls ist von einer Umgehung auszugehen und die Finanzhilfe ist abzulehnen. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen (z.B. unverschuldeten Härte, Erfüllung Gewässerschutz) und in Rücksprache mit dem BLW möglich.
Art. 32 Tragbarkeit der Investition und Wirtschaftlichkeit des Betriebs bei einzelbetrieblichen Massnahmen
Bei einzelbetrieblichen Massnahmen nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 müssen die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs vor der Gewährung der Finanzhilfe ausgewiesen sein.
Bei Investitionen nach Absatz 1, die über 500 000 Franken liegen, muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mit geeigneten Planungsinstrumenten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Finanzhilfen belegen, dass die Tragbarkeit der Investition und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gegeben sind. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung.
Die Finanzierungs- und Tragbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfung obliegt den Kantonen, sie können dazu ergänzende Richtlinien für weitergehende Prüfungen oder Indikatoren erstellen. Als minimaler Standard gilt, dass die Wirtschaftlichkeit nur dann gegeben ist, wenn die Gesamtverschuldung innerhalb von 30 Jahren durch den Cashflow des Unternehmens theoretisch getilgt werden könnte. Massgebend dazu ist der in einer Planrechnung jährliche Cashflow aus Betrieb und Nebeneinkommen abzüglich der Privatausgaben im Mittel von
Jahren. Sollte die rechnerische Tragbarkeit nur durch eine Kürzung des Investitionskredites gegeben sein, so kann der Kanton den Investitionskredit entsprechend reduzieren. Eine solche Kürzung ist dem Kreditnehmer oder Kreditnehmerin schriftlich mitzuteilen. Die Tragbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie Risikobeurteilung berücksichtigen die konzeptionelle und strategische Planung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.
Art. 33 Natur-, gewässer- und tierschützerische Anforderungen
Finanzhilfen werden gewährt, wenn nach der Investition die massgebenden Vorschriften der Natur-, Gewässer- und Tierschutzgesetzgebung erfüllt werden.
Um den administrativen Aufwand zu beschränken, kann in der Regel mit der Erfüllung des ÖLN, diese Anforderung summarisch geprüft werden. Der Begriff «massgebende Vorschriften» bezieht sich insbesondere auf bauliche Anforderungen, welche im Zusammenhang mit der Investition stehen.
Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude
Finanzhilfen für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude werden nur für diejenigen Plätze von landwirtschaftlichen Nutztieren gewährt, deren Nährstoffanfall an Stickstoff und Phosphor zur Deckung des Bedarfs der eigenen Pflanzenproduktion genutzt wird. Der Nachweis ist anhand der Methode «Suisse-Bilanz» zu erbringen. Anwendbar ist jeweils die im Zeitpunkt der Antragseinreichung gültige Version der «Wegleitung Suisse-Bilanz»17 des BLW. Massgebend ist derjenige Nährstoff, bei dem das Limit zuerst erreicht wird.
Die Abwesenheit von Nutztieren, die gesömmert werden, ist bei der Berechnung des Nährstoffanfalls zu berücksichtigen.
Für die Beurteilung, ob der Pflanzenbedarf durch den Nährstoffanfall gedeckt ist, ist der Nährstoffanfall der raufutterverzehrenden Nutztiere vorrangig zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung des Pflanzenbedarfs werden die langfristig gesicherten landwirtschaftlichen Nutzflächen berücksichtigt, die in einer Fahrdistanz von weniger als 15 km vom Betriebszentrum liegen. Keine Fahrdistanzbegrenzung gilt für ortsübliche Stufenbetriebe.
Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch.
Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude erstellen, werden unterstützt, wenn:
die Gemeinschaft von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt ist;
ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, dessen Mindestdauer bei einer Unterstützung mit Beiträgen 15 Jahre und bei einer ausschliesslichen Unterstützung mit Investitionskrediten der Laufzeit des Investitionskredits entspricht.
Es werden nur die Stallplätze gefördert, für welche sämtliche Nährstoffe zur Deckung des Bedarfs der eigenen Pflanzenproduktion notwendig sind. Sofern der Landwirt zusätzliche Stallplätze realisieren will und eine Baubewilligung vorliegt, ist dies grundsätzlich möglich. An diese zusätzlichen Stallplätze und dazugehörigen Lagerraum werden keine Finanzhilfen gewährt. Abs. 1: Um den administrativen Aufwand zu minimieren werden für raufutterverzehrende Nutztiere pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche nachfolgende Richtwerte angewandt. Talzone 2.20 RGVE Hügelzone 1.80 RGVE Bergzone 1 1.40 RGVE Bergzone 2 1.25 RGVE Bergzone 3 1.10 RGVE Bergzone 4 1.00 RGVE Zusätzlich können für die Alpung eigener Tiere pro Normalstoss 0.25 RGVE angerechnet Die nach den Richtwerten berechneten RGVE, dürfen jedoch die nach Suisse-Bilanz maximal zulässigen RGVE nicht überschreiten. Im Zweifelsfall (z.B. hoher Anteil nicht düngbare Nutzfläche) ist eine Suisse-Bilanz zu berechnen. Abs. 4: Je höher der Anteil Pachtland eines Betriebes und je kleiner die Anzahl Verpächter sind, desto längerfristig muss das Pachtland gesichert sein, um für die Bemessung des Raumprogrammes anerkannt zu werden. Die regionalen Verhältnisse sind dabei zu berücksichtigen. Um den einheitlichen Vollzug sicherzustellen, müssen die Kantone über eine entsprechende Richtlinie verfügen. Die maximale Fahrdistanz berechnet sich ab Betriebszentrum bis zum Parzellenrand. Flächen im Ausland nach Artikel 17 Absatz 1 LBV können angerechnet werden. Diese Flächen werden jener Zone zugewiesen, in welcher der Hauptteil der Inlandflächen liegt (Art.
Abs. 4 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung).
Art. 35 Zusätzliche Voraussetzungen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte
Finanzhilfen für Massnahmen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a werden landwirtschaftlichen Produzentenorganisationen und gewerblichen Kleinbetrieben gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen zusätzlich erfüllen:
Die Organisation oder der Betrieb ist ein wirtschaftlich eigenständiges Unternehmen oder eine einstufige Mutter-Tochter-Verbindung, wobei diese Verbindung als Ganze die Anforderungen nach diesem Artikel erfüllen muss und diejenige Gesellschaft der Verbindung, die unterstützt werden soll, Eigentümerin der Liegenschaft sein muss.
Die Organisation oder der Betrieb beschäftigt Mitarbeitende im Umfang von höchstens 2000 Stellenprozenten oder weist einen Gesamtumsatz von höchstens 10 Millionen Franken aus.
Der Hauptumsatz der Organisation oder des Betriebs stammt aus der Verarbeitung regional produzierter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder deren Verkauf.
Gewerbliche Kleinbetriebe müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit die erste Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Rohstoffe einschliessen.
Landwirtschaftliche Produzentenorganisationen, die ihre selbstproduzierten landwirtschaftlichen Rohstoffe in eigenen Anlagen durch Pächter oder Pächterinnen verarbeiten, lagern oder vermarkten lassen, können unterstützt werden, sofern die Produzentenorganisation und der Pächter oder die Pächterin die Voraussetzungen nach diesem Artikel erfüllt.
Als regional gilt ein landwirtschaftlicher Rohstoff, wenn er in den für den Betrieb relevanten Arbeitsmarktregionen gemäss der Einteilung der Arbeitsmarktregionen 201818 des Bundesamts für Statistik produziert wurde. Für PRE wird die Region in der Vereinbarung festgelegt.
Abs. 1 Bst. a: Die Forderung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit soll verhindern, dass neue Gesellschaften gegründet werden nur um die Anforderungen nach Buchstaben b zu erfüllen. Neben wirtschaftlich eigenständigen Unternehmen, können auch Tochtergesellschaften, die auf einer einzigen Hierarchiestufe unter einer einheitlichen Dachorganisation (Muttergesellschaft) zusammengefasst wurden unterstützt werden. Im Vordergrund stehen einfache und gut überschaubare Konzernstrukturen, die in der Regel aus einer Muttergesellschaft und einer oder zwei Tochtergesellschaften bestehen. Gesellschaften, die in verzweigten und mehrere Hierarchiestufen umfassende Konzerne eingebunden sind können nicht unterstützt werden. Die Muttergesellschaft und die Töchter müssen den Vollzugsbehörden jederzeit Einblick in die sachdienlichen Unterlagen gewähren. Die Anforderung nach diesem Buchstaben ist über die ganze Laufzeit der Finanzhilfen zu erfüllen. Abs. 1 Bst. b: Die beiden Kriterien Stellenprozente und Umsatz werden nicht kumulativ beurteilt. Abs. 1 Bst. c: Die eigenständige Verarbeitung regional produzierter landwirtschaftlicher Rohstoffe ist unabdingbar. Dabei muss der Anteil der selber verarbeiteten Menge an regional produzierten landwirtschaftlichen Rohstoffen die zugekaufte bereits verarbeitete Menge übersteigen. Abs. 2: Die Verarbeitung muss mindestens die erste Verarbeitungsstufe der hauptsächlich verarbeiten Produkte umfassen. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der gewerbliche Kleinbetrieb die Rohstoffe direkt beim Produzenten (ohne Handel) kauft und die erste Verarbeitungsstufe in der Region im Auftrag erfolgt. Anschliessend müssen noch wesentliche Verarbeitungsschritte durch den gewerblichen Kleinbetrieb erfolgen. Zur ersten Verarbeitungsstufe gehören insbesondere: Getreide: Mahlen, Röllen, Mälzen Eier: Kochen, Färben, Pasteurisieren Obst: Trocknen, Einlegen, Pressen Gemüse/Kartoffeln: Konservieren, Schälen, Waschen mit Verpacken Milch: Butter-, Joghurt-, Käse-, Quark-, Glaceherstellung Tierhaltung: Schlachten in Hälften, Leder gerben, Wolle spinnen Weinbau: Keltern von Wein Abs. 3: Landwirtschaftliche Produzentenorganisationen (z.B. Käsereigenossenschaften) können in Bauten und Anlagen investieren und unterstützt werden und diese dann an Dritte verpachten (z.B. an einen selbstständigen Käser).
Neben der Produzentenorganisation muss auch der Pächter oder die Pächterin die Anforderungen erfüllen, beide müssen den Vollzugsbehörden jederzeit Einblick in die sachdienlichen Unterlagen gewähren. Dabei ist die Anforderung nach Absatz 1 Buchstaben a über die ganze Laufzeit der Finanzhilfen zu erfüllen. Abs. 4: Es werden nur die für den Betrieb relevanten Arbeitsmarktregionen berücksichtigt. In der Regel wird dies eine einzige Arbeitsmarktregion sein. Nur in begründeten Fällen, in denen der Produktionsbetrieb an der Grenze einer Region liegt oder seine Rohstoffe bereits aus einer Nachbarregion bezieht, sollte es möglich sein, über die Arbeitsmarktregion des Standortbetriebes hinauszugehen. Rohstoffe, die ausserhalb der Region bezogen und
Abrufbar unter www.map.geo.admin.ch > Arbeitsmarktregionen und Arbeitsmarktgrossregionen verarbeitet werden, führen zu einem Abzug bei den anrechenbaren Kosten. Bei PRE gilt die in der Projektdokumentation festgelegte Region.
3. Abschnitt Höhe der Beiträge und der Investitionskredite
Art. 36 Anrechenbare Kosten
Zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 10 sind die Untersuchungs- und Beratungskosten anrechenbar.
Die Untersuchungs- und Beratungskosten Kosten sind nur bei Massnahmen anrechenbar, bei welchen Finanzhilfen in Prozentsätzen festgelegt sind. Sie müssen direkt das Bauvorhaben und dessen Machbarkeit betreffen. Diese Kosten dürfen nicht Bestandteil einer anderen Massnahme sein, die durch den Bund unterstützt wurde.
Art. 37 Höhe der Beiträge und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen
Die Ansätze für Beiträge sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 5 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft 200819 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 5 höchstens um 10 Prozent
Bei einer Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 5 werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeiträgen mindestens der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe b abgezogen.
Für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere und Alpgebäude werden für Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse Beiträge gewährt. Sie werden bei der Bestimmung des Kantonsbeitrags nicht berücksichtigt. Als besondere Erschwernis gelten ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse, Naturgefahren und klimatische Besonderheiten.
Es werden keine Beiträge unter 5000 Franken gewährt.
Abs. 2: Bei der Berechnung der angemessenen Reduktion der pauschalen Beiträge ist die vorgesehene Investition (Umbau oder Erwerb) grundsätzlich mit einem entsprechenden Neubau zu vergleichen. Dieser Vergleich dient dazu, den Abzug für bestehende Bausubstanz zu berechnen. Allfällige Abweichungen von dieser Praxis sind vorzeitig mit dem BLW zu klären. Elementarereignisse: Der Wiederaufbau nach einem Elementarereignis soll grundsätzlich durch die Versicherungsleistung gedeckt sein. Wird das neue Gebäude vergrössert, technisch verbessert oder zu einem anderen Zweck erstellt, kann die Gewährung von Finanzhilfen geprüft werden. Bei der Berechnung der Finanzhilfe ist der ganze Bau unterstützungsberechtigt, jedoch ist die Versicherungsleistung als bestehende Bausubstanz in Abzug zu bringen. Beispiel: Der Stall wurde durch einen Brand zerstört. Die Versicherungsleistung beträgt 400 000 Franken. Die Versicherungsleistung wird in den Bau einer Remise mit Baukosten von 600 000 Franken investiert. Der Abzug für bestehende Bausubstanz beträgt somit 66 Prozent. Eine Unterversicherung stellt keinen Grund für die Gewährung von zusätzlichen Finanzhilfen dar. Aus diesem Grund ist bei einer Unterversicherung mindestens der Zeitwert des betroffenen Gebäudes zu berücksichtigen. Abs. 3: Massnahmen zum Schutz von Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere und Alpgebäuden vor Naturgefahren, können auch unabhängig von der Erstellung des Gebäudes unterstützt werden.
Die Umweltziele Landwirtschaft sind abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und
Art. 38 Kürzung von Beiträgen aufgrund von Vermögen bei einzelbetrieblichen Massnahmen
Übersteigt das veranlagte steuerbare Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vor der Investition 1 000 000 Franken, so wird der Beitrag bei einzelbetrieblichen Massnahmen pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 5000 Franken gekürzt.
Bei juristischen Personen, bei Personengesellschaften und bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen ist das arithmetische Mittel des veranlagten steuerbaren Vermögens der beteiligten natürlichen Personen massgebend.
Aufgehoben
Art. 39 Höhe der Investitionskredite und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen
Die Ansätze für die Investitionskredite sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 5 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft 200820 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 5 höchstens um 10 Prozent
Für die Berechnung des Investitionskredits werden von den anrechenbaren Kosten die öffentlichen Beiträge abgezogen.
Bei der Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 5 werden die pauschalen Investitionskredite angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeträgen mindestens der Saldo des bestehenden Investitionskredits abgezogen.
Baukredite werden bis zur Höhe von 75 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt.
Elementarereignisse: Siehe Weisung zu Artikel 37. Abs. 2: Öffentliche Beiträge sind alle Beiträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Abs. 4: Baukredite können bei gemeinschaftlichen Massnahmen zusätzlich zu den üblichen Finanzhilfen gewährt werden.
Die Umweltziele Landwirtschaft sind abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und
5. Kapitel Zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen
1. Abschnitt Massnahmen und Voraussetzungen
Art. 40 Einzelbetriebliche Massnahmen
Einzelbetrieblich sind Massnahmen, die mindestens von einem Betrieb getragen werden sowie der Produktion und der Verwertung von Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen.
Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus und Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen gewährt für:
eine einmalige Starthilfe zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke;
den Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen auf dem freien Markt zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke;
den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten und Einrichtungen und von Maschinen und Fahrzeugen sowie die Pflanzung von Obstbäumen und Reben zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion durch: 1. die Reduktion der Ammoniakemissionen, 2. die Reduktion der Schadstoffbelastung, 3. Massnahmen des Heimat- und Landschaftsschutzes, 4. Massnahmen des Klimaschutzes.
Berufsfischern und Berufsfischerinnen werden Finanzhilfen für die Massnahme nach Absatz 2 Buchstabe a gewährt.
Sömmerungsbetrieben werden Finanzhilfen für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe c gewährt.
Abs. 2 Bst. b: Die Förderung des Erwerbs von landwirtschaftlichen Nutzflächen durch bestehende Betriebe ist nur innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs (Art. 63 Abs. 1 Bst. d BGBB) zulässig. Die Distanz darf die Regelung nach Artikel 34 Absatz 4 (Fahrdistanz 15 km) nicht überschreiten.
Art. 41 Gemeinschaftliche Massnahmen
Gemeinschaftlich sind Massnahmen, die von mehreren Betrieben getragen werden und keine Bauten und Anlagen sind.
Finanzhilfen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus oder Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen gewährt zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit über:
gemeinschaftliche Initiativen, die zu einer Produktionskostensenkung führen können;
den Aufbau von land- und gartenbaulichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten land- und gartenbaulichen Produktion und Betriebsführung oder die Erweiterung der Geschäftstätigkeit solcher Selbsthilfeorganisationen;
den Erwerb von Maschinen und Fahrzeugen.
Abs. 2 Bst. a: Grundsätzlich können gemeinschaftliche Initiativen unterstützt werden, welche Produktionskosten der landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Tätigkeiten senken. Auch wenn der Aufbau einer neuen Tätigkeit grundsätzlich zu neuen Produktionskosten führt, so können diese Kosten doch im Vergleich zu einer einzelbetrieblichen Lösung gesenkt werden. Dieser Effekt der Produktionskostensenkung ist mit der Vorabklärung auszuweisen.
Nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e LwG können nur Beiträge gewährt. Investitionskredite sind von dieser Massnahme ausgeschlossen. Die Beitragsgewährung erfolgt auf Grund einer Projektskizze und kann in Etappen gewährt werden. Zeigt sich in der Vorabklärung, dass die Initiative nicht umsetzbar ist, so wird der Teilbeitrag abgeschrieben. Abs. 2 Bst. b: Bäuerliche Selbsthilfeorganisationen sind beispielsweise Maschinenringe, Betriebshelferdienste oder Interessensgemeinschaften zur optimalen Produktion und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte. Sie können juristische Personen oder Personengesellschaften sein. Unterstützt werden auch Erweiterungen der Geschäftstätigkeit, die eine vergleichbare Wirkung wie eine Neugründung einer Organisation zur Folge haben. Nicht in den Geltungsbereich dieses Artikels fallen Erweiterungen, welche nur eine Vergrösserung der angestammten Geschäftstätigkeit umfassen. Nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe c LwG können nur Investitionskredite gewährt werden. Abs. 2 Bst. c: Maschinen und Fahrzeuge, die vorwiegend für Lohnarbeiten verwendet werden, sind von der Unterstützung ausgeschlossen. Nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b LwG können nur Investitionskredite gewährt werden.
Art. 42 Persönliche Voraussetzungen
Die persönlichen Voraussetzungen richten sich nach Artikel 31.
Starthilfen nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a werden nur gewährt, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin das 35. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Art. 43 Tragbare Belastung
Die Bestimmungen zur Finanzierung und Tragbarkeit nach Artikel 32 müssen eingehalten werden. Ausgenommen sind gemeinschaftliche Initiativen nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a.
2. Abschnitt Höhe der Beiträge und der Investitionskredite
Art. 44 Anrechenbare Kosten
Zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar:
Untersuchungs- und Beratungskosten;
bei Investitionskrediten: die Gründungskosten, die Kosten für den Erwerb von Mobiliar und Hilfsmittel sowie die Lohnkosten für das erste Jahr der neuen Geschäftstätigkeit.
Diese anrechenbaren Kosten können berücksichtigt werden sofern sie direkt mit einer gemeinschaftlichen Massnahme nach Artikel 41 Absatz 2 zusammenhängen. Bst. a: Folgende Kosten können berücksichtigt werden:
Vorabklärungen rechtlichen, versicherungstechnischen sowie betriebs- und arbeitswirtschaftlichen Inhalts;
Vorstudien und Variantenvergleiche für gemeinschaftliche Investitionsvorhaben;
die fachliche Begleitung zur Festigung und Optimierung der Gemeinschaft im operativen, strategischen und sozialen Bereich während höchstens zwei Jahren nach der Gründung. Bst. b: Diese anrechenbaren Kosten können nur für die Massnahme nach Artikel 41 Absatz
Buchstabe b (Selbsthilfeorganisationen) berücksichtigt werden.
Art. 45 Höhe der Beiträge und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen
Die Ansätze für die Beiträge sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 6 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft 200821 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 6 höchstens um 10 Prozent
Bei einer Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 6 werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeiträgen mindestens der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe c abgezogen.
Für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion kann befristet ein Zuschlag gewährt werden. Dieser wird bei der Bestimmung des Kantonsbeitrags nicht berücksichtigt. Die Massnahmen sowie die Befristung und die Höhe des Zuschlags sind in Anhang 6 festgelegt.
Die Sanierung von durch polychlorierte Biphenyle (PCB) belasteten Ökonomiegebäuden wird bis 2030 mit Beiträgen unterstützt.
Das BLW kann befristete Massnahmen zur Minderung der Ammoniakemissionen und die entsprechenden Beitragssätze festlegen.
Art. 46 Höhe der Investitionskredite und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen
Die Ansätze für die Investitionskredite sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 6 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der die Umweltziele Landwirtschaft 200822 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 6 höchstens um 10 Prozent
Für die Berechnung des Investitionskredits werden von den anrechenbaren Kosten die öffentlichen Beiträge abgezogen.
Bei der Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 6 werden die pauschalen Investitionskredite angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeträgen mindestens der Saldo des bestehenden Investitionskredits abgezogen.
Die Umweltziele Landwirtschaft sind abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und
6. Kapitel Projekte zur regionalen Entwicklung
1. Abschnitt Massnahmen und Voraussetzungen
Art. 47 Massnahmen
Als PRE gelten:
Projekte, die mehrere Wertschöpfungsketten umfassen und auch nichtlandwirtschaftliche Sektoren einschliessen;
Projekte, die mehrere Akteure innerhalb einer Wertschöpfungskette umfassen.
Im Rahmen von PRE werden folgende Massnahmen unterstützt:
Massnahmen im Tiefbau nach dem 3. Kapitel, im Hochbau nach dem 4. Kapitel und zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem 5. Kapitel dieser Verordnung;
der Aufbau und die Weiterentwicklung einer landwirtschaftsnahen Tätigkeit;
Aufgehoben
gemeinschaftliche Investitionen im Interesse des PRE;
weitere Massnahmen im Interesse des PRE.
Das PRE kann während der Umsetzung um weitere Massnahmen ergänzt werden.
PRE sind gemeinschaftliche Massnahmen.
Der Begriff «Massnahmen» gemäss SVV entspricht bei PRE in etwa den einzelnen Teilprojekten. In den Arbeitsvorlagen für PRE wird der Begriff «Teilprojekte» anstelle von «Massnahmen» verwendet. Abs. 1 Bst. a: Sektorübergreifende PRE, die mehrere Wertschöpfungsketten und nichtlandwirtschaftliche Sektoren umfassen, zeichnen sich durch eine breite Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen regionalen landwirtschaftlichen Produktionszweigen (z.B. Fleisch, Milch und Obst) sowie nichtlandwirtschaftlichen Sektoren, wie beispielsweise dem Tourismus oder dem Gewerbe, aus. Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten (z.B. Agrotourismus) gelten gemäss Artikel 12a LBV nicht als landwirtschaftlicher Produktionszweig. Es ist jedoch möglich, ein wertschöpfungskettenorientiertes PRE gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b entlang der Wertschöpfungskette Agrotourismus aufzubauen. Abs. 1 Bst. b: Bei wertschöpfungskettenorientierten PRE, mit denen insbesondere die Entwicklung und der Aufbau einer Wertschöpfungskette entlang eines landwirtschaftlichen Rohstoffs oder einer landwirtschaftsnahen Tätigkeit (z.B. Agrotourismus) in einer Region gefördert wird (z.B. Entwicklung einer Walnuss-Wertschöpfungskette), entfällt die Voraussetzung einer sektorübergreifenden Zusammenarbeit. Jedoch muss weiterhin eine regionale Zusammenarbeit erfolgen, indem mindestens drei wirtschaftlich unabhängige Akteure innerhalb einer regionalen Wertschöpfungskette im Projekt involviert sind (vgl. Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b). Abs. 2 Bst. b: Unter Aufbau und Weiterentwicklung eines Betriebszweigs auf dem Landwirtschaftsbetrieb wird z.B. die Verarbeitung hofeigener Produkte oder eine landwirtschaftsnahe Tätigkeit wie Agrotourismus verstanden. Abs. 2 Bst. c: Der Buchstabe c wurde aufgehoben, weil Bauten und Anlagen zur Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse neu auch über den Hochbau (siehe Anhang 5, Ziffer 5.1 und 5.2) mit Beiträgen unterstützt werden können. Diese Massnahmen sind im Rahmen von PRE somit über den bestehenden Buchstaben a abgedeckt. Abs. 2 Bst. d: Gemeinschaftliche Massnahmen, die nicht über die ordentlichen Strukturverbesserungen unterstützt werden, sind zum Beispiel die Gesamtkoordination des PRE, das Marketing für das gesamte PRE, eine gemeinsame Logistiklösung oder gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen (z.B. Marktstand).
Abs. 2 Bst. e: Dazu gehört unter anderem die Verbindung ökonomischer Zielsetzungen mit öffentlichen Anliegen (z.B. die Förderung der Biodiversität, der Landschaftsvielfalt oder die Erhaltung und Wiederherstellung kultureller Werte). Diese Massnahmen tragen zur Stärkung der Identifikation der lokalen Akteure mit dem Projekt bei und sollen im Rahmen von PRE grundsätzlich ebenfalls einen Beitrag zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft leisten. Abs. 3: Neue Teilprojekte können auch dann zugelassen werden, wenn dies eine Erhöhung des maximalen Bundesbeitrages zur Folge hat. Voraussetzung dazu ist, dass sie einen Mehrwert für das Gesamtprojekt bringen, sich in das Gesamtkonzept einfügen und die Trägerschaft des neuen Teilprojekts in die bestehende Gesamtträgerschaft eingebunden wird. Die Voraussetzungen nach Artikel 48 für das Gesamtprojekt müssen weiterhin erfüllt sein. Die Kosten für die Bauplanung können angerechnet werden. Alle weiteren Planungskosten für Massnahmen die während der Umsetzungsphase ergänzt werden, können nicht finanziell unterstützt werden. Die Umsetzung im Rahmen der vereinbarten Umsetzungsdauer ist Pflicht. Neue Teilprojekte bedingen einen Nachtrag zur Vereinbarung nach Artikel 56 Absatz 3.
Art. 48 Voraussetzungen
Finanzhilfen für PRE werden gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Projekt trägt zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft und zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit bei.
Das Projekt besteht aus mindestens drei Massnahmen mit je eigener Rechnungsführung und Trägerschaft sowie mit mindestens zwei unterschiedlichen Ausrichtungen.
Die Massnahmen sind inhaltlich auf ein Gesamtkonzept abgestimmt und mit der Regionalentwicklung, den Pärken von nationaler Bedeutung und der Raumplanung koordiniert.
Die Mitglieder der Projektträgerschaft sind mehrheitlich Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die zum Bezug von Direktzahlungen nach der DZV23 berechtigt sind; diese besitzen die Stimmenmehrheit.
Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Finanzhilfe ausgewiesen sein. Die Tragbarkeit muss mit geeigneten Planungsinstrumenten für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren nach der Gewährung der Finanzhilfen belegt werden.
Werden Massnahmen im Tiefbau nach dem 3. Kapitel, im Hochbau nach dem 4. Kapitel oder zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem 5. Kapitel dieser Verordnung im Rahmen eines PRE umgesetzt, so gelten für sie die Voraussetzungen nach den entsprechenden Kapiteln.
Abs. 1 Bst. a: Im Zentrum der Projekte zur regionalen Entwicklung steht die nachhaltige Schaffung von landwirtschaftlicher Wertschöpfung. PRE müssen nachweislich Wertschöpfung für die Landwirtschaft generieren. Das mit dem Projekt angestrebte Angebot (Produkte, Dienstleistungen) ist auf die effektiven Marktchancen auszurichten und regional abzustimmen. Die Projekte sollen auch die Zusammenarbeit innerhalb der Landwirtschaft oder zwischen Landwirtschaft und landwirtschaftsnahen Sektoren in einer Region stärken. Dabei sind die lokalen Akteure in geeigneter Form einzubeziehen, bspw. über partizipative Methoden. Die verlangte Stärkung der regionalen Zusammenarbeit kann z.B. durch Vereinbarungen zwischen verschiedenen Akteuren des Projekts sowie weiteren interessierten Kreisen erreicht werden. Der regionale Zusammenhalt über mehrere Jahre muss durch die Statuten der Trägerschaft(en) oder durch entsprechende Vereinbarungen unter den Projektpartnern gewährleistet sein. Zudem soll die regionale Zusammenarbeit über die Dauer der Umsetzung hinaus weitergeführt werden. Die Projektregion ist durch die Akteure im PRE zu definieren.
Abs. 1 Bst. b: Die separate Rechnungsführung pro Massnahme (=Teilprojekt) erlaubt die Beurteilung des Geschäftsgangs pro Teilprojekt. Unter unterschiedlichen Ausrichtungen werden Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Aufbau und Weiterentwicklung eines Betriebszweiges auf dem Landwirtschaftsbetrieb, und Weiteres (z.B. wie Aufwertung der Region) verstanden. Abs. 1 Bst. c: Um eine optimale Wirkung im Sinne der Zielsetzungen zu erzielen, sind die Massnahmen inhaltlich und konzeptionell aufeinander abzustimmen. Als Basis für die Beurteilung des integralen Charakters der Massnahmen im Projekt hat ein Gesamtkonzept das Zusammenspiel und die Vernetzung der einzelnen Massnahmen aufzuzeigen. Einzelne, inhaltlich losgelöste Massnahmen werden nicht unterstützt. Vermarktungsmassnahmen müssen Bestandteil eines Gesamtkonzeptes sein und sind mit bestehenden, übergeordneten Marketingaktivitäten (auf regionaler oder überregionaler Ebene) abzustimmen. Um Synergien nutzen und Zielkonflikte vermeiden zu können, sind die Teilprojekte sowie das gesamte Projekt mit der Regionalentwicklung (z.B. regionale Entwicklungskonzepte), der Raumplanung (z.B. kantonale Richtplanung) und dem Natur- und Landschaftsschutz, insbesondere Pärke von nationaler Bedeutung zu koordinieren. Auf Stufe des Kantons sind die betroffenen kantonalen Stellen miteinzubeziehen und erstellen einen entsprechenden Vorbescheid. Auf Stufe Bund werden die Bundesämter je nach Betroffenheit angehört. Abs. 1 Bst. d: Bei den Anforderungen für die Projektträgerschaft wird zwischen Gesamtprojektträgerschaft und den Teilprojektträgerschaften unterschieden. Die Gesamtprojektträgerschaft muss aus mehrheitlich direktzahlungsberechtigten Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern bestehen, welche die Stimmenmehrheit besitzen. Die Anforderung an eine mehrheitlich landwirtschaftliche Beteiligung kann auch indirekt erfüllt werden, indem bäuerliche Organisationen (z.B. Käsereigenossenschaft) mit mehrheitlich direktzahlungsberichtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern in der Gesamtprojektträgerschaft vertreten sind. So soll sichergestellt werden, dass letztlich die unterstützten Projekte effektiv der Landwirtschaft einen Nutzen bringen.
Zudem müssen die Trägerschaften der Teilprojekte in der Gesamtträgerschaft vertreten sein. Einzelne Teilprojekte können im Rahmen von PRE ohne mehrheitlich landwirtschaftliche Trägerschaft unterstützt werden, insbesondere wenn das Angebot mehrheitlich landwirtschaftlicher Herkunft ist (z.B. kleingewerbliche Verarbeitungsbetriebe). Abs. 2: Die durch das PRE unterstützten Massnahmen sollen nach Abschluss der öffentlichen Unterstützung (nach der Gewährung von Finanzhilfen) wirtschaftlich tragbar sein. Bei der Erarbeitung der Unterlagen zu einem PRE sind die entsprechenden «Arbeitsvorlagen» massgebend. Die spezifischen Unterlagen beinhalten:
Projektbeschrieb für das gesamte PRE und separat für die verschiedenen Teilprojekte
Finanzplanung inkl. Raster für Controlling, Monitoring und Evaluation (CME) je Teilprojekt
Übersicht der Wirtschaftlichkeits- und Wertschöpfungskennzahlen, CME-Raster und der Investitionen inklusive Berechnung der anrechenbaren Kosten für das Gesamtprojekt,
Finanzierungsnachweis von Drittmitteln für Massnahmen mit Kosten ab 1 Mio. CHF sowie für Massnahmen der zentralen Teilprojekte
Offerten
unterzeichnete Statuten der Gesamtprojektträgerschaft
Finanzierungsentscheid des Kantons
allfällige Stellungnahmen der betroffenen kantonalen Amtsstellen In der Finanzplanung ist insbesondere bei der Liquiditätsplanung zu berücksichtigen, dass
Prozent der Bundesbeiträge erst bei Projektende ausbezahlt werden. Allfällige geplante Investitionskredite sollten im Projektdossier transparent ausgewiesen werden.
2. Abschnitt Höhe der Beiträge und der Investitionskredite
Art. 49 Anrechenbare Kosten
Zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar:
Kosten, die nach den Artikeln 23, 24, 36 und 44 anrechenbar sind;
Kosten für die Erarbeitung der Unterlagen für eine Vereinbarung;
Kosten für Einrichtungen;
Kosten für Maschinen und Fahrzeuge im Interesse des PRE;
Marketingkosten im Rahmen des Gesamtkonzepts;
Kosten für die Geschäftstätigkeit im Rahmen des PRE;
Beratungskosten.
Kosten, die für die Erarbeitung des Antrags für die Grundlagenetappe (GLE) anfallen, können in der Kostenaufstellung im Antrag für die GLE ausgewiesen werden. Diese sollten im Vergleich zu den Gesamtkosten der GLE nicht zu hoch ausfallen (max. 5-10 %). Für nichtbauliche Massnahmen, die bereits in der Grundlagenetappe umgesetzt werden, gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 57 Absatz 4. Teilprojekte, die voraussichtlich nur mit einem IK unterstützt werden, können in der GLE Beiträge für die Planungskosten bekommen. Voraussetzung ist, dass diese Teilprojekte in das Gesamtkonzept PRE passen (Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c). Bst. b: Bei PRE müssen vor einer allfälligen Umsetzung die relevanten Projektgrundlagen erarbeitet werden. Normalerweise erfolgt in einem ersten Schritt eine Vorabklärung für innovative Projekte, die über Artikel 136 Absatz 2bis LwG unterstützt werden kann. Bei positiver Beurteilung des Vorabklärungsdossiers durch den Bund, kann im Rahmen einer Grundlagenetappe die Detailplanung erfolgen. Die Beschaffung der notwendigen Unterlagen in der Grundlagenetappe ist anrechenbar, wenn sie durch externe Mandate erfolgt. Eigenleistungen der Projektträger sind nur dann anrechenbar, wenn sie spezifische Fachkenntnisse einbringen können, die nicht durch externe Experten abgedeckt werden. Es wird empfohlen, für die Projektdokumentation die Vorlagen des BLW zu verwenden (vgl. www.blw.admin.ch). Die Bestimmungen zu Artikel 10 SVV gelten sinngemäss auch für PRE. Bst. f: Dies entspricht den Koordinations- bzw. Geschäftsführungskosten des gesamten PRE.
Art. 50 Beitragssätze
Werden Massnahmen im Tiefbau nach dem 3. Kapitel, im Hochbau nach dem 4. Kapitel oder zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem 5. Kapitel dieser Verordnung im Rahmen eines PRE umgesetzt, so werden die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen um 50 Prozent erhöht.
Für Kosten, die nach Artikel 49 Buchstaben b–g anrechenbar sind, gelten die folgenden Beitragssätze:
Prozent
in der Talzone 34
in der Hügelzone und in der Bergzone I 37
in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 40 3 Die anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 werden für Massnahmen nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben b und e reduziert.
Die prozentuale Reduktion der anrechenbaren Kosten ist in Anhang 7 festgelegt.
Abs. 1: Für Massnahmen, die auch ausserhalb eines PRE nach SVV unterstützt werden können, gelten dieselben Voraussetzungen wie für die übrigen SV-Massnahmen. Damit die Attraktivität von PRE erhalten und der oft aufwändige Weg für die Erarbeitung und Umsetzung eines gemeinschaftlichen Projekts honoriert werden kann, wird für solche Massnahmen ein Zuschlag von 50 Prozent gewährt. Werden beispielsweise Investitionen in die gemeinschaftliche Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte in der Bergzone IV heute mit einem Bundesbeitrag von 26 Prozent unterstützt, so erhöht sich der Bundesbeitrag für diese Massnahme im Rahmen eines PRE auf 39 Prozent. Abs. 3: Für die Massnahmen «Aufbau und die Weiterentwicklung einer landwirtschaftsnahen Tätigkeit» und «weitere Massnahmen im Interesse des PRE» gelten massnahmenspezifische Reduktionen der anrechenbaren Kosten von 20 Prozent respektive mindestens 50 Prozent. Die konkreten prozentualen Reduktionen sind in Anhang 7 geregelt.
Art. 51 Höhe der Investitionskredite
Der Investitionskredit beträgt pro Massnahme höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten abzüglich der öffentlichen Beiträge.
Für die einzelnen Massnahmen im Tiefbau nach dem 2. Kapitel, im Hochbau nach dem 3. Kapitel und für zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem 4. Kapitel dieser Verordnung, richtet sich die Höhe der Investitionskredite, einschliesslich der Konsolidierungskredite, nach den entsprechenden Kapiteln dieser Verordnung.
Baukredite werden bis zur Höhe von 75 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt.
Bei den PRE können insbesondere Baukredite für das gesamte Unternehmen oder Konsolidierungskredite für einzelne Projektbestandteile in Betracht gezogen werden. Für Massnahmen, die auch ausserhalb eines PRE mit Investitionskrediten unterstützt werden können, gelten dieselben Bedingungen wie für die übrigen SV-Massnahmen. Die Kriterien für die Beurteilung der Tragbarkeit und der Finanzierung einzelbetrieblicher Investitionen innerhalb des PRE orientieren sich je an den Möglichkeiten dieser einzelnen Betriebe.
7. Kapitel Verfahren
1. Abschnitt Gesuchsabwicklung
Art. 52 Stellungnahme des BLW vor der Gesuchseinreichung
Das BLW gibt die Stellungnahme nach Artikel 97 Absatz 2 LwG ab in Form:
einer Auskunft, wenn lediglich eine Vorstudie mit grober Kostenschätzung vorliegt oder die Durchführung des Projekts zeitlich nicht festgelegt werden kann;
eines Vorbescheides mit den vorgesehenen Auflagen und Bedingungen sowie den Finanzhilfen, wenn ein Vorprojekt mit Kostenschätzung vorliegt;
eines verbindlichen Mitberichts, wenn ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach Artikel 22 der Verordnung vom 19. Oktober 198824 über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
Der Kanton reicht den Antrag auf Stellungnahme mit den nötigen Unterlagen und sachdienlichen Angaben über das Informationssystem nach Artikel 17 der Verordnung vom 23. Oktober 201325 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) beim BLW ein.
Keine Stellungnahme des BLW ist erforderlich, wenn:
durch das Vorhaben kein Objekt eines Bundesinventars von nationaler Bedeutung betroffen ist;
das Vorhaben keiner gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegt.
Vor der Antragsstellung ist immer eine Stellungnahme des BLW erforderlich, wenn das Vorhaben ein Bundesinventar betrifft. Abs. 1 Bst. b: Im Vorbescheid werden die zu erwartenden Finanzhilfen bekannt gegeben. Dies entspricht keiner Beitragsverfügung, auch nicht dem Grundsatz nach. Die genaue Prüfung des Antrags um Beiträge bleibt vorbehalten. Abs. 3: Die Kantone können unabhängig von dieser Bestimmung freiwillig eine Stellungnahme einholen, um Unklarheiten bei der Gewährung von Finanzhilfen zu beseitigen oder eine frühzeitige erste Beurteilung der Rechtslage und der zu erwartenden Bedingungen und Auflagen zu bekommen.
Art. 53 Gesuche um Finanzhilfen
Gesuche um Finanzhilfen sind beim Kanton einzureichen.
Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt unter anderem die Tragbarkeit und die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen, legt die Höhe des Kantonsbeitrags und des Investitionskredits fest und legt im Einzelfall Bedingungen und Auflagen fest.
Abs. 2: Die Prüfung und Beurteilung der Gesuche erfolgen auf Basis des Verwaltungsrechts, wodurch gewährleistet wird, dass die Handlungen rechtlich korrekt sind und für alle gleichermassen und ohne Willkür angewendet werden. Die Verwaltung handelt verhältnismässig und im öffentlichen Interesse. Widersprüchliches, rechtsmissbräuchliches Handeln oder Umgehungsgeschäfte werden nicht geschützt. Sie achtet auch auf eine haushälterische Verwendung der öffentlichen Mittel im Sinne des Subventionsgesetzes.
Art. 54 Antrag des Kantons an das BLW
Der Antrag des Kantons an das BLW auf Beiträge sowie auf Investitionskredite über 500 000 Franken muss über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV eingereicht werden.
Er muss alle sachdienlichen Angaben und Unterlagen enthalten, mindestens jedoch Folgendes:
a. rechtskräftige kantonale Verfügungen über die Genehmigung des Vorhabens;
den Entscheid der zuständigen kantonalen Stellen über den gesamten Betrag der Finanzhilfe des Kantons für ein Vorhaben;
Verfügungen über die Finanzhilfen öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften nach Artikel 8 Absatz 4, soweit der Kanton diese an den Kantonsbeitrag anrechnet;
technische Unterlagen wie Situationspläne, Werk- und Detailpläne, technische Berichte, Kostenvoranschläge;
betriebswirtschaftliche Unterlagen wie Finanzpläne und Tragbarkeitsrechnung.
Sind Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 betroffen, so müssen die Anträge auf Finanzhilfen den Nachweis der Publikation im Publikationsorgan des Kantons nach Artikel 89a LwG enthalten.
Werden Beiträge beantragt und ist eine Baubewilligung nach der Raumplanungsgesetzgebung erforderlich, so müssen die Anträge den Nachweis der Publikation im Publikationsorgan des Kantons nach Artikel 97 LwG enthalten.
Aufgehoben Nach Artikel 97 LwG besteht ein Beschwerderecht und eine Publikationspflicht aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz (Art. 12 ff. NHG), den Umweltschutz (Art. 55 USG) und die Wanderwege (Art. 14 FWG). Für die Publikation ist grundsätzlich die Vollzugshilfe des BAFU «Anforderungen an die Publikation von Projekten, die dem Verbandsbeschwerderecht unterliegen 2021»26 massgebend. Dennoch werden die wichtigsten Elemente der Publikation hier erwähnt. Die Publikation hat im kantonalen Publikationsorgan zu erfolgen. Eine Publikation in einem kommunalen, regionalen oder nationalen Publikationsorgan genügt nicht. Die Publikation muss so formuliert sein, dass sich die beschwerdeberechtigten Organisationen ein Bild von Art und Tragweite (Umweltrelevanz) des geplanten Vorhabens machen können. Die Publikation sollte folgende Inhalte aufweisen: • Generelle Informationen: Name Gesuchsteller, geographischer Standort mit Koordinaten, Art und Umfang des Vorhabens (Werden mehrere Massnahmen umgesetzt
z. B. Erschliessung und Ökonomiegebäude, so ist dies entsprechend zu erwähnen.);
Anwendbares materielles Recht: betroffene Nutzungszone, Schutzzone/Schutzobjekt, (Ausnahme-)Bewilligungen, Bundesbeiträge, UVP-Pflicht, Wanderwege;
Informationen zum Verfahren: Auflageort und -dauer, Beschwerdefrist und zuständige Behörde für Beschwerde. Die Erwähnung im Publikationstext von «Artikel 97 LwG» resp. «Gewährung von Bundesbeiträgen» wird empfohlen. Auf diese Weise ist eindeutig ersichtlich, dass es sich um eine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG handelt. Erfolgte bereits eine Publikation des Projektes z. B. im Baubewilligungsverfahren, so dass Organisationen nach Artikel 12 Absatz 1 NHG bereits Gelegenheit zur Beschwerde hatten, sind Beschwerden gegen die Gewährung eines Bundesbeitrages unzulässig (Art. 12a NHG). Folge dessen ist eine zusätzliche Publikation mit Erwähnung von «Artikel 97 LwG» nicht mehr notwendig. Bei einer mangelhaften Publikation könnte allenfalls eine beschwerdeberechtigte Organisation auch nachträglich ein Rechtsmittel ergreifen. Abs. 1: Der Grenzbetrag von 500 000 Franken wird ohne Saldo früherer oder gleichzeitig gewährter Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen berechnet. Abs. 2 Bst. d: Folgende technische Unterlagen müssen auch hochgeladen werden:
Berechnung Raumprogramm (unterstützbare GVE und ggf. Bedarf Lagervolumen).
Verträge (Kaufvertragsentwurf, Baurechtsvertrag, Gemeinschaftsvertrag, …).
Die Vollzugshilfe ist abrufbar unter www.bafu.admin.ch > Suche «UV-2116-D»
Bei Vorhaben, die in Etappen ausgeführt werden, reicht der Kanton mit dem Antrag um Beiträge eine Gesamtübersicht über den Kostenstand der bisherigen Etappen und eine Kostenendprognose über das Gesamtprojekt ein.
Art. 55 Genehmigungsverfahren
Das BLW überprüft den Antrag des Kantons und prüft, ob der Kanton die Auflagen und Bedingungen seiner Stellungnahme berücksichtigt hat.
Das BLW gewährt dem Kanton den Beitrag in Form einer Verfügung oder, im Falle eines PRE, in Form einer Vereinbarung. Werden ein Antrag auf einen Beitrag und ein Antrag auf einen Investitionskredit kombiniert, so genehmigt es gleichzeitig den Investitionskredit.
Bei Investitionskrediten über 500 000 Franken entscheidet das BLW innerhalb 30 Tagen nach der elektronischen Übermittlung der vollständigen Akten durch den Kanton. Der Kanton eröffnet dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin seinen Entscheid erst nach der Genehmigung durch das BLW.
Das BLW legt in der Beitragsverfügung oder in der Vereinbarung die Bedingungen und Auflagen fest. Es setzt für die Durchführung des Vorhabens und die Einreichung der Abrechnung Fristen fest.
Zu Vorhaben, die in Etappen ausgeführt werden, oder auf Antrag des Kantons erlässt das BLW vorgängig eine Grundsatzverfügung. Es hält darin fest, ob das Vorhaben die Anforderungen für Finanzhilfen erfüllt. Die Beitragsverfügung erfolgt für die einzelnen Etappen. Die Grundsatzverfügung gilt nicht als Beitragsverfügung.
Aufgehoben Abs. 5: Die Grundsatzverfügung berechtigt somit nicht zum Beginn der Planungs- und Bauarbeiten.
Art. 56 Vereinbarung bei Projekten zur regionalen Entwicklung
Bei PRE wird zwischen Bund, Kanton und gegebenenfalls Leistungserbringer eine Vereinbarung in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abgeschlossen.
Die Vereinbarung regelt insbesondere:
die Zielsetzungen des PRE;
die Massnahmen zur Erreichung des Gesamtkonzepts;
die anrechenbaren Kosten, den Beitragsansatz und den Beitrag des Bundes pro Massnahme;
das Controlling;
die Auszahlung der Beiträge;
die Sicherung der unterstützten Werke;
die Auflagen und Bedingungen des Bundes;
die Vorkehrungen bei Nichterreichung der Zielsetzungen;
die Befristung und Auflösung der Vereinbarung.
Die Vereinbarung kann angepasst und um neue Massnahmen ergänzt werden.
Abs. 1: Anders als bei Bodenverbesserungen werden die Zielsetzungen, das Massnahmenpaket sowie die Modalitäten der Projektausführung eines PRE in einer Vereinbarung zwischen Bund und Kanton festgelegt. Primärer Partner des Bundes ist der Kanton. Die Projektträgerschaft (eigentlicher „Leistungserbringer“) ist grundsätzlich in die Vereinbarung einzubinden. Durch diesen Einbezug kann sichergestellt werden, dass alle Partner von gleichen Voraussetzungen ausgehen. Bei interkantonalen Projekten kann die Vereinbarung auch zwischen dem Bund und den beteiligten Kantonen abgeschlossen werden. Abs. 2: Die Vereinbarung muss die projektspezifischen Bedingungen und die Voraussetzung für Anpassungen während der Umsetzung des Projekts definieren.
Abs. 2 Bst. c: Die in der Vereinbarung ausgewiesenen Beitragsleistungen definieren grundsätzlich die Obergrenze der möglichen Bundesbeiträge. Mehrkosten gemäss Art. 58 Abs. 3 können über die Obergrenze hinaus geltend gemacht werden. Bei zusätzlichen Massnahmen gemäss Art. 56 Abs. 3 wird gegebenenfalls die Obergrenze neu definiert. Werden in der Umsetzung nicht alle Teilprojekte realisiert oder fallen die Kosten tiefer aus, so werden die Bundesbeiträge entsprechend angepasst. Abs. 2 Bst. d: In der Vereinbarung sind messbare Ziele festzulegen, die während der Projektumsetzung mindestens anhand der obligatorischen Indikatoren im Rahmen des zweijährlich durchgeführten Controlling- und Monitoringprozesses überprüft werden. Zudem ist die Projektträgerschaft verpflichtet, Schlüsselindikatoren zur Messung der Zielerreichung
bzw. 6 Jahre nach Projektabschluss als Basis für die Evaluation des Instruments zur Verfügung zu stellen. Abs. 2 Bst. h: Falls die Ziele des Projektes nach Unterzeichnung der Vereinbarung nur teilweise oder nicht erreicht werden oder falls die Bedingungen gemäss Artikel 48 nicht mehr erfüllt sind (bspw. Wegfall der vorwiegend landwirtschaftlichen Beteiligung, Mindestanzahl Teilprojekte mit unterschiedlicher Ausrichtung), müssen die Förderparameter des Projekts neu beurteilt und allfällige Kürzungen festgelegt werden. Bei der Festlegung einer Kürzung muss zur differenzierten Beurteilung, der Kontext bzw. Stellenwert der Teilprojekte innerhalb des Gesamtprojekts berücksichtigt werden. Allenfalls wird die Schlusszahlung über das gesamte Projekt nicht ausbezahlt. Vorbehalten bleiben zudem Kürzungen der vereinbarten Beiträge aufgrund von Sparbeschlüssen der Regierungen oder Parlamente von Bund und Kanton. Allfällige Zweckentfremdungen und Rückerstattungen richten sich nach den Bestimmungen von Artikel 60 ff. Abs. 3: Anpassungen der Vereinbarung während der Umsetzungsphase müssen im Sinne des Gesamtprojektes sein. Im Gegensatz dazu braucht es, gestützt auf die Vereinbarung, für die Verschiebung von Beiträgen zwischen schon bestehenden gemeinschaftlichen oder einzelbetrieblichen Teilprojekten keine Anpassung der Vereinbarung, sondern einer schriftlichen Bestätigung des BLW. Diese Regelung gilt nicht für Mehrkosten bestehender Massnahmen gemäss Artikel 58 Absatz 3 SVV. Der Ersatz eines Teilprojektes, welches vergleichbare Massnahmen beinhaltet, jedoch von einer neuen Trägerschaft umgesetzt wird, benötigt eine schriftliche Bestätigung des BLW. Eine schriftliche Verzichtserklärung der ehemaligen Trägerschaft des Teilprojekts und eine Bestätigung und Zustimmung der Gesamtprojektträgerschaft müssen vorliegen. Eine neue Publikation ist in solchen Fällen nicht nötig. Neue Teilprojekte bedingen einen Nachtrag zur Vereinbarung. Neue Teilprojekte können auch dann zugelassen werden, wenn dies eine Erhöhung des maximalen Bundesbeitrages zur Folge hat. Voraussetzung dazu ist, dass sie einen Mehrwert für das Gesamtprojekt bringen, sich in das Gesamtkonzept einfügen und die Trägerschaft des neuen Teilprojekts in die bestehende Gesamtträgerschaft eingebunden wird. Die Voraussetzungen nach Artikel 48 für das Gesamtprojekt müssen weiterhin erfüllt sein.
2. Abschnitt Baubeginn, Erwerbe und Ausführung
Art. 57 Baubeginn und Erwerbe
Mit den planerischen Massnahmen und dem Bau darf erst begonnen und Erwerbe dürfen erst getätigt werden, wenn die Finanzhilfe nach Artikel 55 Absätze 2 und 3 rechtskräftig verfügt oder die Vereinbarung nach Artikel 56 abgeschlossen ist. Vorhaben, die in Etappen ausgeführt werden, dürfen erst begonnen werden, wenn die Beitragsverfügung der einzelnen Etappen rechtskräftig ist.
Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder einen vorzeitigen Erwerb bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung oder des Abschlusses der Vereinbarung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Der Entscheid über die Gewährung des Beitrags oder die Genehmigung des Investitionskredits bleibt davon unberührt.
Für Massnahmen, die mit Beiträgen unterstützt werden, darf die zuständige kantonale Behörde nur mit Zustimmung des BLW einen vorzeitigen Baubeginn oder einen vorzeitigen Erwerb bewilligen. Die Bewilligung muss schriftlich erfolgen. Den vorzeitigen Erwerb von Gattungsware, Maschinen, Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Grundstücken bis 500 000 Franken darf die zuständige kantonale Behörde ohne Zustimmung des BLW bewilligen.
Kosten für nichtbauliche Massnahmen, die bereits während der Erarbeitung der Unterlagen für die Projekteinreichung nötig sind, können nachträglich an ein Projekt angerechnet werden. Für weitergehende Massnahmen muss ein vorzeitiger Beginn der Arbeiten beantragt werden.
Bei vorzeitigem Baubeginn oder bei vorzeitigem Erwerb ohne vorgängige schriftliche Bewilligung wird keine Finanzhilfe gewährt.
Abs. 3: Jeder vorzeitige Baubeginn oder Erwerb muss vorgängig schriftlich bewilligt werden, sonst können keine Finanzhilfen des Bundes gewährt werden. Anstatt die Erteilung einer Bewilligung zu jedem einzelnen vorzeitigen Erwerb können die Kantone bei den genannten Ausnahmen spezifische Bestimmungen erlassen, die Erwerbe ohne individuelle Bewilligung zulassen. In jedem Fall muss der Kanton den Finanzhilfeantrag spätestens vier Monate nach dem vorzeitigen Baubeginn oder Erwerb dem BLW einreichen. Abs. 4: Werden im Rahmen von PRE nicht-bauliche Massnahmen in kleinerem Umfang bereits in der Grundlagenetappe umgesetzt, werden die entsprechenden Kosten in der Umsetzung abgerechnet. Unter nicht-baulichen Massnahmen werden u.a. erste Marketingmassnahmen verstanden. Sollte ein Projekt nach der Grundlagenetappe abgebrochen werden, tragen die Projektträger das finanzielle Risiko und damit auch die Kosten für die Umsetzung allfälliger in der Grundlagenetappe vorgezogener nicht-baulicher Massnahmen.
Art. 58 Ausführung des Vorhabens
Die Ausführung des Vorhabens muss den beim Genehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechen.
Wesentliche Änderungen des Vorhabens bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch das BLW. Wesentlich sind Änderungen, die:
Sachverhalte und Unterlagen betreffen, die für den Entscheid über die Finanzhilfen massgebend waren;
Vorhaben in Bundesinventaren von nationaler Bedeutung betreffen; oder
Vorhaben betreffen, die einer gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegen.
Mehrkosten, die 100 000 Franken überschreiten und mehr als 20 Prozent des genehmigten Voranschlags betragen, bedürfen der Genehmigung durch das BLW, sofern dafür ein Beitrag beantragt wird.
Das Vorhaben muss innerhalb der vom BLW gesetzten Fristen ausgeführt werden. Verzögerungen müssen gemeldet und begründet werden.
Abs. 2: Ohne die Genehmigung des Bundes werden die Änderungen oder die Teilprojekte nicht unterstützt oder sind nicht mehr beitragsberechtigt. Abs. 3: Die Grenzwerte gelten für die gesamten Mehrkosten eines Projektes, inklusive Teuerung und Mehrkosten aufgrund nicht beeinflussbarer Ursachen. Ebenfalls enthalten sind die bereits in der Kostenschätzung resp. im Kostenvoranschlag berücksichtigten Rundungen und Beträge für Unvorhergesehenes. Bezüglich Projektänderungen gilt, dass wesentliche oder zu Mehrkosten führende Projektänderungen immer vor der Ausführung vom BLW schriftlich genehmigt werden müssen (Art. 27 SuG Projektänderungen). Bei etappenweise ausgeführten Projekten gelten diese Bestimmungen für die einzelnen Etappen. Mehrkosten aufgrund von Unvorhergesehenem müssen so rasch wie möglich gemeldet
Art. 59 Auszahlung der Beiträge
Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV beim BLW beantragen.
Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrags ausbezahlt.
Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen auf Antrag des Kantons.
Jede Zahlung des Bundes setzt die entsprechende kantonale Leistung gemäss Artikel 8 voraus. Abs. 2: Bei Teilzusicherungen wird der Gesamtbeitrag mit der ersten Teilzusicherung genehmigt. Teilzahlungen können maximal bis zum bereits zugesicherten Beitrag erfolgen und dürfen in der Summe höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrags erreichen. Dabei ist darauf zu achten, dass auch bei einer Projektänderung mit der Schlusszahlung keine Beiträge zurückerstattet werden müssen. Die Grundsatzverfügung bei Etappenprojekten ist hingegen nur eine Inaussichtstellung des Beitrages; das Projekt wird nur dem Grundsatz nach genehmigt. Infolgedessen können Teilzahlungen nur aufgrund von Zusicherungen einzelner Etappen ausgelöst werden. Abs. 3: Bei der Schlusszahlungskontrolle werden stichprobenweise die Belege (Rechnungen, Zahlungsbelege, etc.) kontrolliert (ausser bei den Pauschalsubventionierungen). Diese sind für jedes Vorhaben durch den Kanton zurückzubehalten, bis die Schlusszahlung des Bundes erfolgt ist. Der Kanton ist verpflichtet, jede Schlusszahlung systematisch anhand der Belege zu kontrollieren und diese innert nützlicher Frist zur Verfügung zu stellen. Elektronische Belege werden akzeptiert. Bilanzen und Erfolgsrechnungen oder die Rechnungsjournale reichen dafür nicht aus. Tiefbau: Zum Antrag gehören ein Vergleich zwischen Voranschlag und Baukosten (nach Hauptpositionen), Pläne des ausgeführten Bauwerkes, eine Kopie des Bauabnahmeprotokolls und ein Schlussbericht, der unter anderem eine Dokumentation des fertiggestellten Werks enthält. Weiter muss im Schlussbericht dargelegt werden, dass die in der Beitragsverfügung erwähnten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind. Im Minimum sind die Geodaten der ausgeführten Bauwerke, wenn möglich jedoch alle im Perimeter bereits bestehenden Infrastrukturanlagen gemäss MGDM LIA zu erfassen und zu publizieren.
3. Abschnitt Sicherung der Massnahmen
Art. 60 Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht
Flächen, Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge, für die Finanzhilfen gewährt wurden, müssen sachgemäss unterhalten, gepflegt und bewirtschaftet werden.
Grundsätzlich gelten die Unterhalts- und die Bewirtschaftungspflicht zeitlich unbegrenzt. Sinnvollerweise endet die Unterhaltspflicht jedoch spätestens mit der Aufgabe des bestimmungsgemässen Gebrauches einer Anlage. Zweckmässigerweise wird die Rückerstattung gleich gehandhabt (Dauer, Berechnung pro rata temporis) wie im Falle von Zweckentfremdungen. Die Frist für die Rückzahlung beträgt drei Monate.
Art. 61 Beginn des Zweckentfremdung- und Zerstückelungsverbots nach Artikel 102 LwG
Das Verbot der Zweckentfremdung gilt ab der Zusicherung eines Bundesbeitrags.
Das Verbot der Zerstückelung gilt ab dem Erwerb des Eigentums an den neuen Grundstücken.
Art. 62 Grundbuchanmerkung bei Beiträgen
Der Kanton merkt die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bei Vorhaben, für die Beiträge ausgerichtet werden, für die betroffenen Grundstücke im Grundbuch an.
Auf eine Grundbuchanmerkung kann verzichtet werden, wenn:
ein Grundbuch fehlt;
der Eintrag mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre;
Tiefbaumassnahmen, die nicht flächengebunden sind, namentlich Wasser- und Elektrizitätsversorgungen umgesetzt werden;
Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion umgesetzt werden;
periodische Wiederinstandstellungen umgesetzt werden;
ebis. Wiederherstellungen nach Elementarschäden umgesetzt werden;
gemeinschaftliche Initiativen zur Senkung der Produktionskosten umgesetzt werden;
Einrichtungen, Maschinen oder Fahrzeuge erworben werden.
An die Stelle der Grundbuchanmerkung tritt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a–d und ebis eine Erklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, worin er oder sie sich zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots, der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, der Rückerstattungspflicht und allfälliger weiterer Bedingungen und Auflagen verpflichtet.
Der Nachweis der Grundbuchanmerkung oder die Erklärung nach Absatz 3 sind dem BLW spätestens mit dem Gesuch für die Schlusszahlung einzureichen, bei Vorhaben, die in Etappen ausgeführt werden, mit dem ersten Schlusszahlungsgesuch einer Etappe.
Der Kanton meldet dem zuständigen Grundbuchamt das Datum, an dem das Zweckentfremdungsverbot und die Rückerstattungspflicht enden. Das Grundbuchamt trägt dieses Datum in der Anmerkung nach.
Das Grundbuchamt löscht die Anmerkung des Zweckentfremdungsverbots und der Rückerstattungspflicht nach deren Ablauf von Amtes wegen.
Auf Antrag der belasteten Person und mit Zustimmung des Kantons kann die Grundbuchanmerkung gelöscht werden auf Flächen, für die eine Zweckentfremdung oder eine Zerstückelung bewilligt worden ist oder für die die Beiträge zurückerstattet worden sind.
Abs. 1: Für bauliche Vorhaben im Rahmen von PRE erfolgt der Grundbucheintrag je Massnahme nach Fertigstellung des Baus. Abs. 6: Die Löschung muss vom BLW nicht genehmigt werden.
4. Abschnitt Rückforderung von Beiträgen und Widerruf von Investitionskrediten
Art. 63 Voraussetzungen für die Rückforderung von Beiträgen
Im Falle von Zweckentfremdung oder Zerstückelung fordert der Kanton die Beiträge in vollem Umfang zurück, sofern er keine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt hat.
Art. 64 Verfahren der Rückforderung von Beiträgen und Haftung
Der Kanton verfügt die Rückforderung von Beiträgen gegenüber den Finanzhilfeempfängern und -empfängerinnen. Bei gemeinschaftlichen Massnahmen haften diese anteilsmässig nach Massgabe ihrer Beteiligung.
Existieren die ursprünglichen Finanzhilfeempfänger und -empfängerinnen nicht mehr oder sind sie nicht mehr Eigentümer und Eigentümerinnen, so verfügt der Kanton die Rückforderung gegenüber den Werk- oder Grundeigentümern und -eigentümerinnen, die an ihre Stelle getreten sind.
Der Kanton kann auf geringfügige Rückforderungen von weniger als 1000 Franken und auf Rückerstattungen von Beiträgen für periodische Wiederinstandstellungen verzichten.
Erfüllt der Finanzhilfeempfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so fordert der Kanton die Beiträge ganz oder teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent ab dem Zeitpunkt der mangelhaften Erfüllung zurück. Die Frist für die Rückzahlung beträgt drei Monate. Bei einer vollständigen Betriebsaufgabe können unter bestimmten Voraussetzungen rückerstattungspflichtige Beiträge in Betriebshilfedarlehen umgewandelt werden (Art. 79 Abs. Härtefall: In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 28 Abs. 3 SuG). Ein Härtefall besteht, wenn eine Rückforderung unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation des Finanzhilfeempfängers als unverhältnismässig erscheint. Verjährungsfristen: Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (Art. 32 Abs. 2 SuG), sofern der Finanzhilfeempfänger Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich gemeldet hat (Art. 29 Abs.
SuG). Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 SuG vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (Art. 32 Abs. 3 SuG). Die Verjährung wird während eines hängigen Gerichtsverfahrens nicht unterbrochen. Findet über längere Zeit kein Schriftenwechsel statt, muss dem Gericht deshalb schriftlich mitgeteilt werden, dass an der Rückerstattung festgehalten wird, was zu einer Unterbrechung der Verjährung führt.
Art. 65 Abrechnung über die zurückgeforderten Beiträge
Die Kantone rechnen mit dem Bund jährlich bis zum 30. April über die im Vorjahr zurückgeforderten Beiträge ab. Zur Abrechnung gehören:
die Nummer des Unterstützungsfalls gemäss dem Informationssystem nach Artikel 17 ISLV;
der Betrag des zurückgeforderten Beitrags;
eine Kopie der Rückforderungsverfügungen.
Art. 66 Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot
Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot können aus folgenden Gründen bewilligt werden:
die rechtskräftige Einzonung von Grundstücken in Bauzonen, Grundwasserschutzzonen S1, Hochwasserschutzzonen oder andere nichtlandwirtschaftliche Schutz- und Nutzungszonen;
rechtskräftige Ausnahmebewilligungen gestützt auf Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197927 (RPG);
Produktionsumstellungen, sofern die Schlusszahlung über 10 Jahre zurückliegt;
der fehlende landwirtschaftliche Bedarf oder unverhältnismässige Kosten als Grund für den Verzicht einer Wiederherstellung von landwirtschaftlichen Gebäuden, Anlagen oder Nutzflächen, die durch Feuer oder Elementarereignisse zerstört worden sind;
der Bedarf für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde sowie für Bundesbahnen oder für Nationalstrassen.
Es gibt grundsätzlich keine anderen Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot.
Art. 67 Rückforderung von Beiträgen bei einer Zweckentfremdung
Bewilligt der Kanton eine Zweckentfremdung, so entscheidet er gleichzeitig über die Rückforderung des geleisteten Beitrags.
Er kann den Beitrag nur bis zum Ablauf der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Absatz 5, höchstens jedoch bis 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes zurückfordern.
Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Kanton eine Bewilligung gestützt auf Artikel 66 Buchstabe c, d oder e erteilt hat.
Massgebend für die Höhe der Rückerstattung sind:
die zweckentfremdete Fläche;
das Mass der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; und
das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer.
Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt:
für Tiefbaumassnahmen 40 Jahre
für Gebäude und Seilbahnen 20 Jahre
für Einrichtungen sowie 10 Jahre für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion
für Maschinen und Fahrzeuge 5 Jahre
Art. 68 Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot
Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot können aus folgenden Gründen bewilligt werden:
rechtskräftige Einzonungen in Grundwasserschutzzonen S1, Hochwasserschutzzonen und Naturschutzzonen sowie die Abtrennung des Gewässerraums;
rechtskräftige Einzonungen in Bauzonen oder andere Zonen, die eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr zulassen;
rechtskräftige Ausnahmebewilligungen gestützt auf die Artikel 24, 24a, 24c und 24d RPG28, zusätzlich mit dem notwendigen Gebäudeumschwung;
die Abtrennung entlang der Waldgrenze;
der Tausch von Grundstücksteilen eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen Land, Gebäude oder Anlagen, die für die Bewirtschaftung des Betriebs günstiger liegen oder geeigneter sind;
die Übertragung eines nicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Gebäudes mit notwendigem Umschwung zwecks zonenkonformer Verwendung an den Eigentümer oder die Eigentümerin eines benachbarten landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks, wenn dadurch die Erstellung einer Baute vermieden werden kann;
die Errichtung eines selbstständigen und dauernden Baurechts zugunsten des Pächters oder der Pächterin des landwirtschaftlichen Gewerbes;
die Errichtung eines selbstständigen und dauernden Baurechts zugunsten einer gemeinschaftlich geführten landwirtschaftlichen Baute oder Anlage;
eine Grenzverbesserung oder eine Grenzbereinigung bei der Erstellung eines Werks;
eine Vereinigung aller Teile der zerstückelten Parzelle mit Nachbarparzellen oder eine Verbesserung der Arrondierung durch die Parzellierung;
der Bedarf für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde.
Es gibt grundsätzlich keine anderen Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot. Die in Artikel 68 aufgeführten Tatbestände stecken den Rahmen des Ermessens der kantonalen Vollzugsbehörden ab.
Bst. c: Massgebend für die Bemessung der abparzellierten Flächen sind die minimalen Grenzabstände zu den Gebäuden. Ausserdem soll die abgetrennte Fläche nicht grösser als Bst. j: Eine Parzelle darf zerstückelt werden, wenn sämtliche Teilparzellen mit den Nachbarparzellen vereinigt werden können und so der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleiben. Eine Abparzellierung von Gebäuden kann nicht mit diesem Artikel begründet werden. Eine Abparzellierung landwirtschaftlich nicht mehr genutzter Gebäude kann nicht zu einer besseren Arrondierung führen. Eine bessere Arrondierung liegt dann vor, wenn die Gesamtsituation (Eigen- und Pachtland) für den betroffenen Landwirt gegenüber der heutigen Situation verbessert wird.
Art. 69 Rückforderung von Beiträgen bei einer Zerstückelung
Die kantonalen Behörden eröffnen dem BLW die Bewilligung der Ausnahme vom Zerstückelungsverbot sofort und unentgeltlich. Bagatellfälle können sie dem BLW periodisch in Form einer Liste melden.
Bewilligt der Kanton eine Zerstückelung, so entscheidet er gleichzeitig über die Rückforderung des geleisteten Beitrags.
Er kann den Beitrag höchstens bis 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes zurückfordern.
Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Kanton eine Bewilligung gestützt auf Artikel 68 Buchstaben d–k erteilt hat.
Massgebend für die Höhe der Rückforderung ist die zerstückelte Fläche und das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer von 40 Jahren.
Die kantonale Bewilligungsbehörde nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 199129 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) darf Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 BGBB erst bewilligen, wenn eine rechtskräftige Verfügung nach dieser Verordnung vorliegt.
Abs. 1: Aufgrund der grossen Anzahl an Zerstückelungsverfügungen und dem daraus entstehenden administrativen Aufwand kann ein Teil der Zerstückelungsverfügungen als «Bagatellfall» dem BLW gemeldet werden. Abs. 2: Die Frist für die Rückzahlung beträgt drei Monate. Abs. 6: Der Kanton wird in Artikel 102 Absatz 3 LwG ermächtigt, aus wichtigen Gründen Ausnahmen zu bewilligen. Die Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot nach SVV sind strenger als jene nach Artikel 58 ff. BGBB, weil sie für Grundstücke gelten, die mit öffentlichen Mitteln arrondiert worden sind. Der Absatz 6 sieht vor, dass eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 60 BGBB erst erteilt werden kann, wenn eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung nach Artikel 102 Absatz 3 LwG vorliegt. Folglich ist es nicht möglich, eine Ausnahmebewilligung nach dem BGBB mit einer Ausnahmebewilligung nach dem LwG in einer einzigen Verfügung zusammenzufassen und zeitgleich zu eröffnen (es wäre unklar, wann die Rechtsmittelfrist der Ausnahmebewilligung nach BGBB zu laufen beginnt). Die Verfügung über eine Ausnahmebewilligung nach BGBB darf somit erst eröffnet werden, wenn die Ausnahmebewilligung nach LwG in Rechtskraft erwachsen ist.
Art. 70 Rückforderung von Beiträgen und Widerruf von Investitionskrediten aus anderen Gründen als der Zweckentfremdung und der Zerstückelung
Der Kanton fordert den Beitrag zurück oder widerruft den Investitionskredit aus folgenden Gründen:
Verminderung der Futterbasis um mehr als 20 Prozent, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine Unterstützung nach Artikel 34 nicht mehr erfüllt sind;
konstante Unternutzung der unterstützten Kapazität einer Baute oder Anlage zu mehr als 20 Prozent;
bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen und Erschliessungen: Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung angeschlossener Gebäude oder von Kulturland oder Anschluss nichtlandwirtschaftlicher Gebäude, sofern dieser im für die Beitragsverfügung massgebenden Vorhaben nicht vorgesehen war;
Verwendung von Kulturland zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder für Deponien, sofern die Abbauphase einschliesslich der Rekultivierung länger als 5 Jahre dauert;
gewinnbringende Veräusserung;
Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen;
mangelnde Behebung der durch den Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist;
Nichtbezahlung einer Tilgungsrate eines Investitionskredits trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit;
Gewährung einer Finanzhilfe aufgrund irreführender Angaben;
Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach der Gewährung des Investitionskredits, ausser bei einer Verpachtung an einen Nachkommen;
Verzicht auf den Gebrauch von Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge im Sinne des gestellten Gesuchs;
bei PRE: vorzeitige Beendung der in der Vereinbarung festgelegten Zusammenarbeit.
Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe j kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebs oder des Unternehmens den Investitionskredit zu gleichen Bedingungen an den Nachfolger oder die Nachfolgerin übertragen, sofern dieser oder diese die Bedingungen nach Artikel 32 erfüllt, die verlangte Sicherheit erbringt, kein Ausschlussgrund nach Artikel 3 vorliegt und sofern es sich um keine gewinnbringende Veräusserung handelt.
Bei einer Rückforderung von Beiträgen und beim Widerruf von Investitionskrediten nach Absatz 1 Buchstabe e entspricht der Rückforderungs- oder Widerrufsbetrag dem Veräusserungsgewinn. Dieser bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert. Abzüge für Realersatz, Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben sind zulässig. Die Anrechnungswerte sind in Anhang 8 festgelegt. Das BLW kann die Anrechnungswerte in Anhang 8 ändern.
Die Rückforderung eines Beitrags nach Absatz 1 Buchstaben a–e wird gemäss dem Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Artikel 67 Absatz 5 berechnet.
Die Rückforderung eines Beitrags nach Absatz 1 Buchstaben f–l kann nicht reduziert werden.
Bei Investitionskrediten kann in Härtefällen anstelle des Widerrufs eine Verzinsung von 3 Prozent des Kredits verlangt werden.
Verjährungsfristen: Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (Art. 32 Abs. 2 SuG), sofern der Finanzhilfeempfänger Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich gemeldet hat (Art. 29 Abs.
SuG). Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 SuG vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (Art. 32 Abs. 3 SuG). Die Verjährung wird während eines hängigen Gerichtsverfahrens nicht unterbrochen. Findet über längere Zeit kein Schriftenwechsel statt, muss dem Gericht deshalb schriftlich mitgeteilt werden, dass an der Rückerstattung festgehalten wird, was zu einer Unterbrechung der Verjährung führt. Abs. 1: Die Liste von Gründen ist abschliessend. Abs. 1 Bst. l: Ein Projekt zur regionalen Entwicklung kann als solches anerkannt werden, wenn der gemeinschaftliche Charakter und die verlangte Zusammenarbeit innerhalb eines Projekts über eine bestimmte Dauer erkennbar und geregelt sind. Dies wird in der Vereinbarung festgelegt. Fällt diese Zusammenarbeit weg und fehlen wichtige Voraussetzungen für die gewährte Unterstützung, so muss der Kanton die Beiträge zurückfordern. Abs. 6: Ein Härtefall besteht, wenn ein Widerruf von Darlehen zu finanziellen Schwierigkeiten des Finanzhilfeempfängers führt. Die finanziellen Schwierigkeiten müssen nicht zum Konkurs des Finanzhilfeempfängers führen.
8. Kapitel Verwaltung der Investitionskredite
Art. 71 Verwaltung des Fonds-de-Roulement
Der Kanton reicht den Antrag auf Bundesmittel nach Massgabe des Bedarfs über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV beim BLW ein.
Das BLW prüft den Antrag jedes Kantons und überweist die rückzahlbaren Bundesmittel im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kanton.
Der Kanton meldet dem BLW über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV bis zum 10. Januar folgende Bestände des vorangehenden Rechnungsjahres per 31. Dezember mit allen sachdienlichen Unterlagen:
den Gesamtbestand der Bundesmittel;
die aufgelaufenen Zinsen;
die liquiden Mittel;
die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.
Er verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Bundesmittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem BLW über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV den Jahresabschluss jeweils bis Ende April vor.
Er meldet dem BLW über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV jeweils bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:
die liquiden Mittel;
die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.
Abs. 1 bis 2: Bevor ein Kanton dem BLW einen Antrag auf Bundesmittel einreicht, sind die Möglichkeiten zur Optimierung der Liquidität des Fonds-de-Roulement umzusetzen (z.B. Auszahlung nach Baufortschritt, Rückzahlungszeitpunkte über das Jahr verteilt, Bewirtschaftung der Ausstände, verkürzte Rückzahlungsfristen, usw.) und im Antrag offenzulegen. Kann das BLW keine oder nicht genügend zusätzlichen Mittel zuteilen und wird folglich der minimale Kassenbestand des Kantons längerfristig unterschritten, so kann der Kanton die Ansätze für die Investitionskredite reduzieren. Damit soll verhindert werden, dass Investitionskredite bewilligt werden, die anschliessend erst nach einer langen Wartefrist ausbezahlt werden könnten. Eine solche Reduktion ist für alle Massnahmen und Regionen gleichermassen anzuwenden und erfordert die Zustimmung des BLW. Abs. 3: Alle Angaben wie auch die Zins- und Kapitalausweise sind bis am 10. Januar in eMapis einzureichen. Der Bestand des Fonds-de-Roulement Investitionskredit inklusive Zinsen des vergangenen Jahrs gilt als Schuld des Kantons gegenüber dem Bund und ist als solche in der Staatsrechnung auszuweisen.
Art. 72 Rückforderung und Neuzuteilung von Bundesmitteln
Nach Rücksprache mit dem Kanton kann das BLW nicht benötigte Bundesmittel, die den Betrag des zweifachen minimalen Kassabestands während eines Jahres übersteigen, zurückfordern und:
einem anderen Kanton zuteilen; oder
bei ausgewiesenem Bedarf in die Betriebshilfe überführen, sofern die entsprechende kantonale Leistung erbracht wird.
Der minimale Kassabestand beträgt mindestens 2 Millionen Franken oder 2 Prozent des Fonds-de- Roulement.
Werden die Bundesmittel einem anderen Kanton zugeteilt, so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.
9. Kapitel Aufsicht
Art. 73 Oberaufsicht des Bundes
Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kontrolliert stichprobenweise die Ausführung der Massnahmen und die Verwendung der ausgerichteten Bundesmittel. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.
Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht nicht bewilligte Zweckentfremdungen, Vernachlässigungen des Unterhalts oder der Bewirtschaftung, Verletzungen von Rechtsvorschriften, zu Unrecht gewährte Finanzhilfen oder andere Rückerstattungsgründe oder Widerrufsgründe fest, so kann es verfügen, dass der Kanton ihm den zu Unrecht gewährten Betrag zurückerstattet.
Art. 74 Aufsicht durch die Kantone
Die Kantone orientieren das BLW auf dessen Verlangen über ihre Vorschriften und ihre Organisation für die Kontrolle des Zweckentfremdungs- und des Zerstückelungsverbots sowie der Überwachung des Unterhalts und der Bewirtschaftung.
Sie erstatten dem BLW auf dessen Verlangen Bericht über die Zahl der Kontrollen, deren Ergebnisse und allfällige Anordnungen und Massnahmen.
10. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 75 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 199830 wird aufgehoben.
Art. 76 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 9 geregelt.
Art. 76a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2024
Für Projekte, für die ein Vorbescheid nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b vor Inkrafttreten der Änderungen vom 6. November 2024 abgegeben wurde, gelten während der Gültigkeit des Vorbescheids Anhang 5 Ziffer 5 und Anhang 7 nach bisherigem Recht.
Anhang 6 Ziffer 3.2.1 ist nicht anwendbar auf Feldroboter, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2024 angeschafft wurden.
Anhang 6 Ziffer 3.4.1 ist nicht anwendbar auf Traktoren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2024 angeschafft wurden.
Art. 77 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Anhang 1 (Art. 6 Abs. 4) Gefährdung der Besiedelungsdichte Die Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebiets ist gefährdet, wenn die Aufrechterhaltung eines sozialen Gefüges und einer dörflichen Gemeinschaft längerfristig nicht mehr sichergestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der folgenden Matrix:
Matrix zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung Kriterium Einheit Kleine Mittlere Hohe Gewicht Punkte Erschwernis Erschwernis Erschwernis Finanzkraft der Kopfquote der > 70 60–70 < 60 Gemeinde direkten 1 2 3 1 Bundessteuer in % des CH-∅ Bevölkerungszahl der letzten 10 Jahre 1 2 3 2 Gemeinde Grösse des Ortes, dem Anzahl Ein- > 1000 500–1000 < 500 der Betrieb wohner /innen 1 2 3 1 zugeordnet wird öffentlicher Verkehr Verbindungen 1 2 3 1 pro Tag Verkehrserschliessung Strassenqualität problemlos möglich eingeschränkt Privatverkehr (ganzjährig): 1 2 3
Zufahrt PW und LKW
2 3 1 Primarschule2 des täglichen Bedarfs 1 2 3
2 3 1 zum nächsten Zentrum Spezielles Merkmal 2 der Region: ................ 1 2 3 Total Punkte (max. Punktzahl = 39) Mindestens notwendige Punktzahl für die Unterstützung eines Betriebs nach Artikel 89 Absatz 2 LwG 26 Informationen zu den Kriterien Finanzkraft der Gemeinde (Kopfquote der direkten Bundessteuer) und der Entwicklung der Bevölkerungszahl können unter www.estv.admin.ch bzw. www.bfs.admin.ch nachgeschlagen werden. Die kantonalen Vollzugsstellen können diese Informationen auch direkt in eMapis > Administration > Vorlagen und Informationen einsehen. Für die Beurteilung des Kriteriums der Fahrdistanz zum nächsten Zentrum sind die Gross- und Mittelzentren der Gemeindetypologie ARE (www.map.geo.admin.ch > Gemeindetypologie ARE) sowie die kantonalen Hauptorte massgebend. Um den spezifischen Gegebenheiten einer Region gerecht zu werden, können die Kantone ein Kriterium der Gefährdung der Besiedelung selbst bestimmen.
Anhang 2 (Art. 18 Abs. 2 und 28 Abs. 3) Richtwerte für die Tragbarkeit von Tiefbaumassnahmen Massnahmen des Tiefbaus gelten als schlecht tragbar, wenn die Restkosten der Landwirtschaft die folgenden Richtwerte überschreiten:
Restkostenbelastung der Landwirtschaft Restkosten in Einheit Anwendungsbereich, Masseinheit Franken pro Einheit
600 ha umfassende gemeinschaftliche Massnahmen: Beizugsgebiet; gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Ackerbaubetriebe: landwirtschaftliche Nutzfläche der beteiligten Landwirte und Landwirtinnen.
500 GVE gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Tierhaltungsbetriebe: durchschnittlicher Viehbestand der beteiligten Landwirte und Landwirtinnen.
400 Normalstoss Bodenverbesserungen im Sömmerungsgebiet: (NST) mittlere Bestossung der beteiligten Betriebe.
000 Anschluss Wasser- und Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet: Anzahl Anschlüsse, die der Dimensionierung zugrunde liegt.
Anhang 3 (Art. 24 Abs. 2) Anrechenbare Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Weganlagen 1. Aufwand der Massnahme Kriterien Punkte
1 2
Geländeneigung (Mittel) < 20 % 20–40 % > 40 %
Untergrund gut feucht nass/instabil
Baumaterial Entfernung < 10 km ≥ 10 km –
Instandstellung / Ergänzung Entwässerung Nein Ja –
Instandstellung Kunstbauten (Brücken, Mauern, Nein Ja – Böschungen) Die Summe der für die Kriterien nach den Buchstaben a-e erreichten Punkte ergibt den Aufwand der Massnahme.
2. Abstufung der anrechenbaren Kosten nach Aufwand Aufwand Punkte total Anrechenbare Kosten in Franken Anrechenbare Kosten in Franken pro Kilometer pro Kilometer Kiesweg Belagsweg normal 0–1 25 000 40 000 mässiger Mehraufwand 2–4 40 000 50 000 hoher Mehraufwand 5–7 50 000 60 000 Anhang 4 (Art. 26 Abs. 6) Zusatzbeiträge für Tiefbaumassnahmen 1. Abstufung der Zusatzbeiträge für Zusatzleistungen Bst. +1% +2% +3% Beispiele
Aufwertung isolierte lokale ausgedehnte Revitalisierungen: ökologische von Klein- Revitalisierungen Revitalisierungen Revitalisierungen Aufwertung begradigter Bäche gewässern oder isolierte oder lokale Ausdolungen Ausdolungen
Bodenschutz betroffene betroffene Fläche: betroffene Fläche: Anpassung oder Qualitäts- Fläche: 34–66 % des 67–100 % des Bewirtschaftungsmassnahmen, Hecken, sicherung von 10–33 % des Perimeters Perimeters Grünstreifen, Umsetzung Generelles Fruchtfolge- Perimeters Entwässerungsprojekt (GEP) usw. flächen oder: Massnahmen zur Qualitätssicherung von Fruchtfolgeflächen (FFF) (z. B. Erneuerung von Drainagen in FFF, Wiederherstellung von FFF, Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit)
Besondere lokale fixe* ausgedehnte fixe* ausgedehnte fixe* Anlage / Sicherung von Biotopen, ökologische Öko-Elemente Öko-Elemente Öko-Elemente mit Habitaten, Hochstammobstbäumen, Massnahmen Vernetzung Feldbäumen oder Trockenmauern, Realisierung abgestufter Waldränder ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche usw.
Kulturland- Erhaltung und kleinere grössere Landschaftsprägende und erhaltungsschaften oder isolierte Wiederherstellung Wiederherstellung würdige Bauten, historische Wege, Bauten mit kult- Aufwertung von kultureller Bauten kultureller Bauten Terrassenlandschaften, Heckenlandurhistorischer charakter- oder lokale oder ausgedehnte schaften, Kastanienhaine, Wald-Weide, Bedeutung istischen Land- Aufwertung von Aufwertung von Gebiete des Bundesinventars der schaftselementen charakteristischen charakteristischen Landschaften und Naturdenkmäler usw. Landschaftselemen Landschaftselemen ten ten
Produktion von Deckung Deckung Deckung Strom aus Anlagen wie erneuerbarer > 50 % des > 75 % des Strom- > 100 % des Sonnenkollektoren, Wasserkraftwerken, Energie Strom- oder oder Wärme- Strom- oder Windenergie, Biogasanlagen, Wärme Wärmebedarfs bedarfs der Land- Wärmebedarfs der aus Holzheizanlagen usw. der Landwirt- wirtschaft im Landwirtschaft im schaft im Perimeter Perimeter Perimeter oder Einsatz betroffene betroffene Fläche: betroffene Fläche: Ressourcenschonende Technologien mit ressourcen- Fläche: 34–66 % des 67–100 % des energie- oder wassersparender Technik, schonender 10–33 % des Perimeters Perimeters z. B. Tröpfchenbewässerung, Technologien Perimeters Solarpumpe, bedarfsgesteuerte Anlage
f. Aufgehoben *fix = langfristig gesichert, z. B. im Grundbuch eingetragen oder im Nutzungsplan ausgeschieden isoliert: Einzelmassnahme lokal: Massnahmen in einem Teilbereich des Perimeters ausgedehnt: Massnahmen über den gesamten Perimeter verteilt 2. Abstufung der Zusatzbeiträge für Wiederherstellungen und Sicherungen Kriterium für die Erhöhung ist die Betroffenheit (Ausmass/Verteilung) in Bezug zum Gemeindegebiet. Ausmass Zusatzbeitrag Isolierte Wiederherstellungen und Sicherungen +2% Lokale Wiederherstellungen und Sicherungen +4% Ausgedehnte Wiederherstellungen und Sicherungen +6% 3. Abstufung der Zusatzbeiträge für besondere Erschwernisse Anzahl erfüllte Kriterien Zusatzbeitrag
Kriterium +1%
Kriterien +2%
Kriterien +3% Mindestens 4 Kriterien +4% Kriterien:
Wegebau: geeignetes Baumaterial (Kies) nicht in Projektnähe vorhanden (> 5 km Entfernung vom Perimeterrand);
erschwerte Transportbedingungen (Gewichtsbeschränkungen, Heli-Transporte usw.);
Untergrund mit mässiger Tragfähigkeit («California Bearing Ratio» [CBR] im Mittel < 10 %) oder Untergrund feucht (Sickerleitungen nötig) oder Entwässerung über die Schulter nur beschränkt möglich;
Untergrund verbreitet zu Rutschungen oder Sackungen neigend (Flysch);
Gelände geneigt (im Mittel > 20 %) oder stark coupiert;
Zusatzkosten infolge hohen Felsabtrags;
Zusatzkosten infolge Massnahmen für Landschaftsschutz oder Heimatschutz;
Zusatzkosten für Naturschutzmassnahmen (Schutz von Biotopen);
Zusatzkosten für spezielle Sicherheitsmassnahmen (Schutznetze usw.).
Anhang 5 (Art. 37 Abs. 1 und 2 sowie 39 Abs. 1 und 3) Ansätze und Bestimmungen der Finanzhilfen für Hochbaumassnahmen
Finanzhilfen für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere 1.1 Ansätze Hügelzone und Bergzonen II–IV Alle Zonen Bergzone I Höchstbeiträge pro Betrieb Fr. 183 000 254 000 – Stall pro GVE Fr. 2 000 3 190 7 080 Futter- und Strohlager pro m3 Fr. 18 24 106 Hofdüngeranlage pro m3 Fr. 26 35 130 Remise pro m2 Fr. 29 41 224 Mehrkosten aufgrund besonderer % 40 50 – Erschwernisse 1.2 Spezifische Bestimmungen 1.2.1 Befindet sich die anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche in verschiedenen Zonen, so gilt für die Berechnung der Finanzhilfen der Ansatz der Zone, in der mehr als zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegen oder, wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht zu mehr als zwei Dritteln in einer Zone liegt, der Mittelwert der Ansätze der mehrheitlich betroffenen Zonen. 1.2.2 Die Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse werden bei den Höchstbeiträgen pro Betrieb nicht berücksichtigt. Mehrkosten für Erschwernisse, die erst während der Bauausführung entdeckt werden, können auch nach Baubeginn beantragt werden. 1.2.3 Remisen und Futter- und Strohlager werden auch bei Betrieben ohne raufutterverzehrende Tiere 1.2.4 Ställe für Kaninchen werden mit den gleichen Ansätzen wie Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere unterstützt. 1.2.5 Bei Betriebsgemeinschaften gelten die Höchstbeträge je beteiligten Betrieb.
Ziff. 1.2.2: Wird eine besondere Erschwernisse erst während dem Bau festgestellt, ist sofort der Kanton zu informieren. Anschliessend sind geeignete Massnahmen zu ergreifen, dazu gehören in der Regel ein Baustopp, das Prüfen von Alternativen, die Klärung der Finanzierung und der Einbezug des BLW. Artikel 57 ist zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Massnahme, welche Mehrkosten verursacht, erst umgesetzt werden darf, wenn diese Beiträge rechtskräftig verfügt sind.
Finanzhilfen für Alpgebäude 2.1 Ansätze Massnahme Angabe in Beitrag Investitionskredit Wohnteil Fr. 30 360 79 000 Wohnteil; ab 50 GVE gemolkene Tiere Fr. 45 600 115 000 Räume und Einrichtungen für die Käsefabrikation und Fr. 920 2 500 -lagerung pro GVE gemolkene Tiere Stall, inklusive Hofdüngeranlage pro GVE Fr. 920 2 900 Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage Fr. 280 650 pro Mastschweineplatz Melkstand pro GVE gemolkene Tiere Fr. 240 860 Melkplatz pro GVE gemolkene Tiere Fr. 110 290 Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse % 50 - 2.2 Spezifische Bestimmungen 2.2.1 Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung müssen pro GVE gemolkene Tiere mindestens 800 kg Milch verarbeitet werden. 2.2.2 Pro GVE gemolkene Tiere wird höchstens ein Mastschweineplatz unterstützt. 2.2.3 Werden keine Beiträge für Alpgebäude gewährt, so wird der zweifache Ansatz für Investitionskredite ausgerichtet. 2.2.4 Mehrkosten für Erschwernisse, die erst während der Bauausführung entdeckt wurden, können auch nach Baubeginn beantragt werden.
Grundsätzlich gelten für Käsefabrikation und Lagerung im Sömmerungsgebiet die Bestimmungen gemäss dieser Ziffer. Zusätzlich zu diesen Ansätzen können auch Massnahmen auf dem Sömmerungsbetrieb, die nicht zu einer üblichen Alpkäsefabrikation und -lagerung gehören, wie zum Beispiel Vermarktungslokal oder Käsereifungslager nach der Ziffer 5 (Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung) gefördert werden. Aus Gründen einer nachhaltigen Weidenutzung können in begründeten Fällen Weidställe auf der LN, welche nur innerhalb der Vegetationszeit genutzt werden, mit diesen Ansätzen unterstützt werden. Es handelt sich dabei um einzelbetriebliche Finanzhilfe an Ökonomiegebäude (Art. 29 Abs. 2 Bst. b). Die Investition muss für den Betrieb bezüglich Struktur und Wirtschaftlichkeit sinnvoll sein. Der Weidstall kann mehr als 15 km vom Betriebszentrum entfernt liegen. Bauten und Anlagen zur Schottenverwertung können mit einem reduzierten Ansatz der Räume und Einrichtungen für die Käsefabrikation unterstützt werden. Die Massnahme Melkstand beinhaltet die Investition in die Melktechnik auf Alpen ohne Stallhaltung oder mit Laufstallhaltung. Die Massnahme Melkplatz beinhaltet die baulichen Massnahmen um einen mobilen oder fixinstallierten Melkstand zu installieren (u.a. Wartebereich, Bodenplatte für Melkstand und ggf. Melkhaus). Ziff. 2.2.4: Siehe Weisung zu Ziffer 1.2.2.
Ansätze für Investitionskredite für besonders tierfreundliche Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel Massnahme Investitionskredit in Fr.
Zuchtschweine inklusive Nachzucht und Eber pro GVE 6 600 Mastschweine und abgesetzte Ferkel pro GVE 3 200 Legehennen pro GVE 4 800 Aufzucht- und Mastgeflügel sowie Truten pro GVE 5 700 Es werden nur BTS-Ställe unterstützt.
4. Investitionskredite für Wohnhäuser 4.1 Ansätze und spezifische Bestimmungen 4.1.1 Der Investitionskredit für die Betriebsleiterwohnung beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 200 000 Franken. 4.1.2 Pro Betrieb ist die Unterstützung auf eine Betriebsleiterwohnung beschränkt. Bei Betriebsgemeinschaften ist die Unterstützung auf eine Betriebsleiterwohnung je beteiligten Betrieb beschränkt.
Hat der Betrieb noch einen bestehenden Saldo für Wohnungen, so darf der gesamte Investitionskredit für Wohnungen die maximalen Pauschalen gemäss Ziffer 4.1.1 nicht übersteigen. Dies gilt auch für einen allfälligen Saldo eines Altenteils (Förderung bis Ende 2024). Sind auf einem Betrieb mehrere Wohnungen vorhanden, ist die Betriebsleiterwohnung gemäss Schätzungsanleitung definiert. Die Betriebsleiterwohnung kann auch in der Bauzone unterstützt werden und ist nicht zwingend dem BGBB zu unterstellen.
Finanzhilfen für Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung 5.1 Ansätze Massnahme Angabe Beitrag Investitionskredit in Talzone und Bergzone I Bergzonen II–IV Alle Zonen Hügelzone und Sömmerung Einzelbetrieblich und gemein- % 10 23 26 50 schaftliche Massnahmen 5.2 Spezifische Bestimmungen 5.2.1 Es werden nur kostengünstige Bauten und Anlagen unterstützt, die Produkte betreffen, die der Ernährung oder anderen menschlichen Zwecken dienen. 5.2.2 Im Rahmen eines PRE kann von den spezifischen Bestimmung nach Ziffer 5.2.1 abgewichen werden, wenn es im Interesse des Gesamtprojekts liegt.
Ziff. 5.1: Es ist zu beachten, dass für die Hügelzone derselbe Beitragssatz gilt wie für die Talzone. Kommen die verarbeiteten landwirtschaftlichen Produkte aus unterschiedlichen Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung), so sind die Produkte entsprechend ihrer Herkunft aufzuteilen. Gemäss dieser Aufteilung sind die Beitragssätze zu gewichten und ein mittlerer Beitragssatz festzulegen. Kommen mehr als 80 Prozent aus Zonen mit identischem Beitragssatz, so kann dieser Beitragssatz angewendet werden. Bei überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkte ist eine Abgrenzung der anrechenbaren Kosten zu Massnahmen nach Artikel 8 der Schlachtviehverordnung (SV) notwendig. Anrechenbare Kosten (Art. 10): Es sind grundsätzlich sämtliche Baukosten anrechenbar, dies beinhaltet auch Rückbau-, Umgebungs- und Erschliessungskosten sowie Einrichtungen wie beispielsweise der Pflegeroboter in einem Käselager oder die Tankanlagen einer Kelterei. Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten für Versicherungen, Zinsen, Grundpfanderrichtung sowie Elemente, welche über ein explizites Förderprogramm des Bundes unterstützt werden (z.B. Photovoltaikanlagen). Die Positionen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b-e gelten sinngemäss. Nach Artikel 36 sind auch Untersuchungs- und Beratungskosten, welche direkt das Bauvorhaben und dessen Machbarkeit betreffen, anrechenbar. Reserven und Unvorhergesehenes können bei der Zusicherung insgesamt bis 10 Prozent angerechnet werden. Bei der Schlusszahlung sind nur effektiv entstandene und ausgewiesene Kosten anrechenbar. Ziff. 5.2.1: Die in den Bauten und Anlagen erzeugten landwirtschaftlichen Produkte müssen der menschlichen Ernährung oder anderen menschlichen Zwecken (z.B. Leder, Wolle) dienen. Somit können Anlagen für die tierische Zwecke nicht unterstützt werden (z.B. Grastrocknungsanlagen, Futtermühlen).
Ansätze für Investitionskredite für weitere Hochbaumassnahmen Der Investitionskredit beträgt für folgende Massnahmen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten für Investitionen:
in die Produktion von Spezialkulturen, Betriebe des produzierenden Gartenbaus, Betriebe zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen;
in die Produktion, Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung von Produkten aus Berufsfischerei- und Aquakulturbetrieben;
in die Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich;
in die Biomassenverwertung;
in die Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur, Algen, Insekten und weiteren lebenden Organismen.
Ansätze für Finanzhilfen für Grundlagenbeschaffungen Massnahme Angabe in Beitrag Investitionskredit Talzone Hügelzone und Bergzonen II–IV Alle Zonen Bergzone I und Sömmerung Beschaffung von Grundlagen für % 27 30 33 50 gemeinschaftliche Massnahmen Anhang 6 (Art. 45 Abs. 1–3 und 46 Abs. 1 und 3) Finanzhilfen für zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen
Investitionskredit für die Starthilfe zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke (Art. 40 Abs. 2 Bst. a) 1.1 Die Höhe des Investitionskredits für die Starthilfe wird aufgrund der Betriebsgrösse abgestuft. Die Pauschale beträgt für Betriebe mit einer SAK 125 000 Franken und steigt anschliessend in Stufen von 25 000 Franken je zusätzliche halbe SAK. 1.2 In Gebieten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten auch Betriebe mit weniger als einer SAK einen Investitionskredit für die Starthilfe von 100 000 Franken. 1.3 Berufsfischer und Berufsfischerinnen sowie Betreiber und Betreiberinnen eines Aquakulturbetriebs erhalten einen Investitionskredit für die Starthilfe von 110 000 Franken.
Starthilfe Die Starthilfe ist in den Betrieb zu investieren. Das vollständige Gesuch muss vor der Vollendung des 35. Altersjahres beim Kanton eingereicht werden. Die Genehmigung der Starthilfe und die Übernahme der Selbstbewirtschaftung hat spätestens innert einer Frist von
Monaten nach Vollendung des 35. Altersjahres zu erfolgen. Bei gemeinschaftlich bewirtschafteten Betrieben, verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen muss die Starthilfe berechtigte Person (Mit-)Bewirtschafter oder (Mit-)Bewirtschafterin sein und die Alters- und Ausbildungsanforderung erfüllen. Wird die Selbstbewirtschaftung aufgegeben (gescheiterte Betriebsübernahme) ist die Starthilfe zu widerrufen (Art. 70 Abs. 1 Bst. j). Erfolgte die ausserordentliche Rückzahlung innert 7 Jahren seit Auszahlung der Starthilfe, kann bei einer erneuten Betriebsübernahme wieder eine Starthilfe gewährt werden. Dazu wird die Starthilfe berechnet und der Betrag der ordentlich zurückbezahlten Starthilfe abgezogen. Die Alterslimite nach Artikel 42 Absatz 2 muss eingehalten sein. Berechnung der Starthilfe bei gemeinschaftlicher Bewirtschaftung:
Personengesellschaften und juristische Personen, die einen Betrieb bewirtschaften: Die Starthilfe kann auf die starthilfeberechtigten natürlichen Personen aufgeteilt werden. Wenn eine weitere starthilfeberechtigte Person als Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin auf dem Betrieb tätig ist, ist die Gewährung einer weiteren Starthilfe grundsätzlich möglich. Dies gilt auch, wenn ein anderer Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin aktuell eine laufende Starthilfe hat. Dazu wird die Starthilfe berechnet und davon der Saldo der laufenden Starthilfe abgezogen.
Betriebsgemeinschaften: Der SAK-Bedarf der Betriebsgemeinschaft wird ermittelt und die SAK wird im Verhältnis der Aufteilung des Arbeitseinkommens auf die Ursprungsbetriebe aufgeteilt.
Ansätze für Investitionskredite für Massnahmen zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke (Art. 40 Abs. 2 Bst. b) Massnahme Investitionskredit in % Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen auf dem freien Markt 50 Werden ganze Betriebe oder Gewerbe erworben, so sind die anrechenbaren Kosten auf die einzelnen Massnahmen (Betriebsleiterwohnung, Ökonomiegebäude, Land) aufzuteilen und entsprechend den Kriterien zu unterstützen.
Finanzhilfen für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion (Art. 40 Abs. 2 Bst. c) 3.1 Reduktion der Ammoniakemissionen 3.1.1 Ansätze Massnahme Beitrag Investitionskredit Befristeter Zuschlag in Fr. in Fr. Beitrag in Fr. Frist bis Ende Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammelrinne pro 120 120 120 2024 GVE Erhöhte Fressstände pro GVE 70 70 70 2024 Abluftreinigungsanlagen pro GVE 500 500 500 2024 Anlagen zur Gülleansäuerung pro GVE 500 500 500 2028 Abdeckung bestehender Güllelager pro m2 30 – – – 3.1.2 Spezifische Bestimmungen Anlagen zur Reinigung der Abluft und zur Ansäuerung der Gülle werden nur unterstützt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die betroffene Stallbaute wurde vor dem 31. Dezember 2020 erstellt.
Die auf dem Betrieb anfallenden Mengen an Phosphor und Stickstoff übersteigen auch nach dem Stallbau den ausgewiesenen Pflanzenbedarf nicht.
Nach Erstellung der Stallbaute können die Ammoniakemissionen je Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche gegenüber vorher nach dem Berechnungsmodell Agrammon um mindestens 10 Prozent reduziert werden.
Die Internetplattform www.ammoniak.ch dient dem "Wissenstransfer Ammoniak" und beinhaltet wesentliche Informationen aus der Praxis, Vollzug und Forschung. Wichtigste baulich-technische Anforderungen31: Laufgängen mit Quergefälle und Harnsammelrinne (Agroscope Merkblatt Nr. 8032) 1. Neigung der Lauffläche von 3 Prozent zur Harnsammelrinne 2. Ausreichendes Volumen der Rinne (Innendurchmesser in der Regel > 10 cm) 3. Entmistungsschieber mit Rinnenräumer Diese Massnahme kann auch bei perforierten Laufflächen, wo sich das Quergefälle, die Harnsammelrinne und die Schieberentmistung im darunterliegenden Kanal befindet, angewendet werden. Laufgängen mit Quergefälle in bestehenden Ställen In bestehenden Ställen ist der nachträgliche Einbau einer Harnsammelrinne mit ausreichendem Innendurchmesser sehr aufwändig. Aus diesem Grund kann bei einer bestehenden Baute auch lediglich die Erstellung der Lauffläche mit einem Quergefälle von
Prozent (z. B. Einbau von Gummimatten mit Gefälle) unterstützt werden. Bei dieser Lösung fliesst der Harn zur Führungsrinne des Entmistungsschiebers und wird von diesem in das Güllelager abgeschoben. Die pauschalen Ansätze sind um 50 Prozent zu reduzieren. Erhöhte Fressstände (Agroscope Merkblatt Nr. 8133) 1. Erhöhter Fressbereich 2. Gefälle des Fressbereichs von 3 Prozent zum Laufgang 3. Tiefe des Fressbereichs entsprechend der Tiergrösse 4. Fressplatzabtrennungen nach mindestens jedem zweiten Fressplatz
Abweichungen davon sind nur in Rücksprache mit dem BLW zulässig.
Das Merkblatt ist abrufbar unter: www.agroscope.admin.ch > Publikationen > Webcode: 43459
Das Merkblatt ist abrufbar unter: www.agroscope.admin.ch > Publikationen > Webcode: 43460 Anlagen zur Gülleansäuerung34 Die Ansäuerung von Gülle im Stall hat eine wesentliche Reduktion der Emissionen von Ammoniak und Treibhausgasen zur Folge. Aufgrund der Verwendung von hochkonzentrierten Säuren (i.d.R. Schwefelsäure) bringt diese Technologie einige baulichtechnische und produktionstechnische Herausforderungen mit sich und ist entsprechend umsichtig zu planen. Abdeckung von bestehenden Güllelager Mit «bestehenden Güllelager» sind Güllelager gemeint, die vor der Einführung dieser Massnahme per 1. Januar 2021 bereits erstellt waren. Unterstützt werden sämtliche geeigneten Abdeckungen, welche gemäss Merkblatt von KOLAS und KVU «Abdeckung von Güllelagern zur Reduktion von Emissionen»35 geeignet sind. Ziff. 3.1.2: Die Anforderungen nach Buchstabe a-c müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Ziff. 3.1.2 Bst. a: Stallbauten die bereits erstellt sind, können grundsätzlich saniert werden. Wird die Tierhaltung gleichzeitig noch ausgedehnt und die Anforderungen nach Buchstabe b und c nicht erfüllt, so kann die Anlage dennoch anteilsmässig unterstützt werden. Ziff. 3.1.2 Bst. c: Der Nachweis der ammoniakmindernden Wirkung der Anlagen ist durch den Gesuchsteller zu erbringen. Dabei ist zu beachten, dass auch eine gute Anlage nur gut wirkt, wenn sie entsprechend dem konkreten Projekt (Gebäude) dimensioniert und installiert wird. Bei der Beurteilung der einzelnen Projekte hinsichtlich ihrer Wirksamkeit sind die kantonalen Vollzugsstellen der Luftreinhaltung oder eine unabhängige Fachperson beizuziehen. Es wird empfohlen nur DLG36 oder VERA37 zertifizierte Anlagen zu unterstützen oder aber die Anlage nach Installation auf deren Ammoniakreduktion zu prüfen. Die Berechnung der Ammoniakreduktion hat als Vorher-Nachher-Vergleich mit www.agrammon.ch (Einzelbetriebsmodell) über den ganzen Betrieb zu erfolgen. Die Agrammon-Berechnung ist durch eine unabhängige Fachperson auszuführen. Die veränderten Faktoren sind in einem separaten Dokument stichwortartig zu begründen. Der Nachweis ist als PDF-Report (Tabelle "Ammoniak Emissionen Zusammenfassung") zu erstellen.
Der Bericht: Ansäuerung von Gülle, HAFL, T. Kupper, 2017; www.agrammon.ch > Downloads > Weitere Informationen
Das Merkblatt ist abrufbar unter: https://agridea.abacuscity.ch > Produkt-Nr. 1554
Deutsche Landwirtschaft-Gesellschaft (DLG)
Verification of Environmental Technologies for Agricultural Production (VERA) 3.2 Reduktion der Schadstoffbelastung 3.2.1 Ansätze Massnahme Angabe Beitrag Investitions- Befristeter Zuschlag in kredit Beitrag Frist bis Ende Füll- und Waschplatz von Spritz- und Fr. 75 75 – – Sprühgeräten pro m2 Überdachung des Füll- und Waschplatzes pro m2 Fr. 25 25 – – Anlage zur Lagerung des Reinigungswassers von Fr. 250 250 – – Füll- und Waschplätzen pro m3 Lagervolumen Anlage zur Verdunstung des Reinigungswassers Fr. 250 250 – – von Füll- und Waschplätzen pro m2 Verdunstungsfläche Pflanzung von robusten Stein- und Fr. 7 000 7 000 7 000 2030 Kernobstsorten pro ha Pflanzung von robusten Rebsorten pro ha Fr. 10 000 10 000 10 000 2030 Sanierung von durch polychlorierte Biphenyle % 25 50 25 2026 (PCB) belasteten Ökonomiegebäuden Neue Feldroboter % 10 – – – Rodung von Reben Fr. 2 000 – 3 000 2027 weniger als 30 % Hangneigung pro ha Rodung von Reben Fr. 6 000 – 3 000 2027 mehr als 30 % Hangneigung pro ha 3.2.2 Spezifische Bestimmungen
Die anrechenbare Fläche für einen Füll- und Waschplatz beträgt höchstens 80 m2.
Die anrechenbare Fläche für die Überdachung entspricht höchstens der überdachten Fläche des Füll- und Waschplatzes.
Der Bundesbeitrag für die Lagerung sowie die Verdunstung des Reinigungswassers beträgt je höchstens 5000 Franken.
Wird das Reinigungswasser anstatt verdunstet gefiltert, so beträgt die Pauschale für die Filteranlage höchstens 5000 Franken.
Die Anforderungen an die baulich-technische Ausführung und an den Betrieb der Füll- und Waschplätze sind gemäss den Angaben der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz oder Gewässerschutz umzusetzen.
Das BLW bestimmt die finanzhilfeberechtigten Sorten, veröffentlicht diese und aktualisiert die Liste laufend entsprechend den neusten Erkenntnissen aus der Forschung.
Die Pflanzung von Stein- und Kernobstsorten wird nur unterstützt, wenn es sich dabei um Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199838 handelt.
Die minimale Fläche für Pflanzungen und Rodungen beträgt 25 Aren.
Bei der Sanierung von durch PCB belasteten Ökonomiegebäuden sind die Kosten für die Schadstoffbeprobung, die bauliche Schadstoffsanierung sowie die Entsorgung anrechenbar.
Massnahmen im Zusammenhang mit Füll- und Waschplätzen werden bis Ende 2028 gefördert.
Robuste Sorten werden bis Ende 2034 gefördert.
Feldroboter werden bis Ende 2030 gefördert.
Rodungen von Reben werden bis Ende 2027 gefördert.
Die Rodung von Reben wird nur unterstützt, wenn in den darauffolgenden 10 Jahren keine Reben gepflanzt werden.
Waschplätze Die Interkantonale Empfehlung für Wasch- und Befüllplätze befasst sich mit den Anforderungen an einen Füll- und Waschplatz. Die Limite von 80 m2 gilt grundsätzlich auch für grosse Waschplätze. Es kann aber auch Waschplätze geben, welche gleichzeitig genutzt werden können (paralleles Füllen und Waschen). Bei solchen Waschplätzen können einzelne Massnahmen mehrfach eingegeben werden (Nachweis erforderlich). Wenn aufgrund einer gemeinschaftlichen Nutzung eines Füll- und Waschplatzes mehr Lagervolumen oder Verdunstungsflächen notwendig sind, können einzelne Massnahmen mehrfach eingegeben werden. Ein entsprechender Nachweis ist in geeigneter Form zu erbringen (Nachweis erforderlich). Robuste Sorten Die finanzhilfeberechtigten robusten Sorten, spezifische Weisungen und Informationen sind in den entsprechenden Kreisschreiben publiziert. Feldroboter Die Unterstützung von Feldroboter beschränkt sich auf die Anschaffung neuer Roboter, die erst nach dem 1. Januar 2025 angeschafft werden. Es werden nur Feldroboter gefördert, die den Einsatz von Pflanzenschutzmittel reduzieren. Es können nur autonome und halbautonome (z.B. gezogene) Feldroboter gefördert werden. Die Feldroboter müssen die Fähigkeit haben, Unkräuter, Krankheiten oder Schädlinge zu bekämpfen. Bei Roboter, die Pflanzenschutzmittel verwenden, muss die Behandlung gezielt erfolgen (präzise Applikationstechnik). Bei Hackgeräten muss das Hacken auch zwischen den Pflanzen innerhalb der Pflanzenreihe erfolgen. Es werden nur serienreife Geräte unterstützt.
3.3 Massnahmen des Heimat- und Landschaftsschutzes 3.3.1 Ansätze Mehrkosten am Bau für besondere Einpassung % 25 50 landwirtschaftlicher Gebäude und für denkmalpflegerische Anforderungen Rückbau vom rechtskonformen landwirtschaftlichen Fr. 5 5 Ökonomiegebäude ausserhalb der Bauzone pro m3 umbauter Raum 3.3.2 Spezifische Bestimmungen
Die Mehrkosten am Bau für besondere Einpassung landwirtschaftlicher Gebäude und für denkmalpflegerische Anforderungen werden nur innerhalb von Bundesinventaren unterstützt. Sie müssen anhand eines Kostenvergleichs belegt werden.
Der Rückbau wird bis Ende 2025 gefördert.
Besondere Einpassung und denkmalpflegerische Anforderungen Diese Massnahme wird nur noch bei Bundesinventaren unterstützt. Bei der Massnahme wird unterschieden zwischen den üblichen (good practice) und den besonderen Anstrengungen, wobei nur Mehrkosten für letztere unterstützt werden können. Es liegt in der Natur dieser Massnahme, dass hier ein Ermessensspielraum besteht. Eine frühzeitige Absprache mit dem BLW ist deshalb sinnvoll. Beispiele für good practice Massnahmen die nicht unterstützungswürdig sind: Holz- anstelle Blechfassade, Giebel- anstelle Pultdach.
3.4 Klimaschutz 3.4.1 Ansätze Massnahme Angabe Beitrag Investitionsin kredit Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Produktion Fr. 100 100 oder zur Speicherung nachhaltiger Energie mehrheitlich zur Eigenversorgung, je kW (Produktion) bzw. kWh (Speicherung) Neue landwirtschaftliche Traktoren mit Elektromotor ab 30 kW, Fr. 100 – je kW 3.4.2 Spezifische Bestimmungen
Beiträge werden nur für Bauten, Anlagen und Einrichtungen ausgerichtet, die nicht über andere Förderprogramme des Bundes wie die Einmalvergütung gefördert werden.
Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Produktion oder zur Speicherung von nachhaltiger Energie werden bis Ende 2026 gefördert.
Traktoren werden bis Ende 2028 gefördert.
Nachhaltige Stromproduktion für landwirtschaftlichen Eigenbedarf Wenn eine Massnahme durch ein anderes Förderprogramm des Bundes unterstützt werden kann, sind Beiträge nach dieser Ziffer ausgeschlossen (Art. 12 SuG). Somit können aufgrund der Förderstrategie des Bundesamts für Energie (BFE) nur kleinste Photovoltaikanlagen (< 2 kW) oder mobile Photovoltaikanlagen mit SV-Beiträgen unterstützt werden. Investitionskredite sind auch möglich, wenn keine Beiträge gewährt werden können. Bei Anlagen, die den Eigenbedarf mehrfach übersteigen, sind für die Berechnung der anrechenbaren Leistung (kW), die Nennleistung der Anlage (kWp) proportional bis auf maximal 200 Prozent der notwendigen Leistung zur Deckung des Eigenbedarfs (inkl. Betriebsleiterwohnung) zu kürzen. Nachhaltige Wärmeproduktion für landwirtschaftlichen Eigenbedarf Es werden nur Anlagen mit Finanzhilfen unterstützt, die mehrheitlich der Eigenversorgung mit Wärme für die landwirtschaftliche Produktion dienen. Speicherung nachhaltiger Energie für landwirtschaftlichen Eigenbedarf Die Förderung von Energiespeicher betrifft insbesondere die Batteriespeicheranlagen zur Optimierung des Eigenverbrauchs. Es ist eine Speicherkapazität von maximal 60 % des durchschnittlichen landwirtschaftlichen Tagesbedarfs anrechenbar (Jahresbedarf in kWh / 365 x 0.6). Grosse Energiespeichervolumen für die Energieautarkie (Insellösung), werden nur unterstützt, wenn diese Betriebe (i.d.R. Sömmerungsbetriebe) über keinen Zugang zum öffentlichen Stromnetz verfügen. Fahrzeuge mit einer bidirektionalen Batterie können nicht unterstützt werden. eTraktor Die Unterstützung beschränkt sich auf die Anschaffung neuer Traktoren mit Elektromotoren nach dem 1. Januar 2025. Die landwirtschaftlichen Transporter und Zweiachsmäher (Hanggeräteträger) werden als Traktoren im Sinne dieser Verordnung betrachtet. Einachs- Geräteträger (wie Motormäher) sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Der Traktor ist als landwirtschaftliches Fahrzeug anzumelden (hellgrünes Kontrollschild). Sollte der Traktor neben einem Elektromotor auch noch einen Verbrennungsmotor haben, so ist nur die Leistung des Elektromotors anrechenbar. Für die Berechnung der Beiträge wird die Nennleistung verwendet. Sind auf einem eTraktor mehr als ein Elektromotor verbaut, so können deren Nennleistungen summiert werden.
Finanzhilfen für Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit (Art. 41 Abs. 2) 4.1 Ansätze Talzone Hügelzone und Bergzonen II–IV Alle Zonen Bergzone I und Sömmerung Gemeinschaftliche Initiativen zur % 27 30 33 – Senkung der Produktionskosten Land- und gartenbaulichen % – – – 50 Selbsthilfeorganisationen Gemeinschaftlicher Erwerb von % – – – 50 Maschinen und Fahrzeugen 4.2 Spezifische Bestimmungen Die Massnahmen können auch bei Betriebsgemeinschaften umgesetzt werden.
eTraktoren oder Feldroboter die gemeinschaftlich angeschafft werden, können zusätzlich nach dieser Ziffer mit einem Investitionskredit an die Restkosten gefördert werden.
Anhang 7 (Art. 50 Abs. 4) Prozentuale Reduktion der anrechenbaren Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung Massnahme Reduktion der anrechenbaren Kosten in Prozent Aufbau und Weiterentwicklung einer 20 landwirtschaftsnahen Tätigkeit (Art. 47 Abs. 2 Bst. b) Weitere Massnahmen im Interesse des PRE mind. 50 (Art. 47 Abs. 2 Bst. e) Anhang 8 (Art. 70 Abs. 3) Rückforderung bei gewinnbringender Veräusserung Berechnung des massgebenden Anrechnungswerts Gegenstand Berechnung Landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald und achtfacher Ertragswert Alprechte Anlagen, die nicht mit Finanzhilfen unterstützt Investitionen worden sind Anlagen, die beim Neubau mit Beiträgen Investitionen, abzüglich der Beiträge von Bund unterstützt worden sind und Kanton Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten und Buchwert vor der Investition, zuzüglich Anlagen, die beim Umbau mit Beiträgen Erstellungskosten und wertvermehrender unterstützt worden sind Investitionen, abzüglich der Beiträge von Bund und Kanton Anlagen, die mit Investitionskrediten Investitionen unterstützt worden sind Die Anrechnungswerte gelten für die Veräusserung eines Betriebs oder eines Betriebsteils. Bei der Veräusserung eines Betriebs werden die Anrechnungswerte zusammengezählt.