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Faktenblatt 12. November 2014
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe IVHB Mit dem Beitritt eines Kantons zur IVHB vereinheitlicht er die Baubegriffe und Messweisen gemäss den 30 definierten Begriffen der IVHB in seinem Bau- und Planungsrecht. Die Gesetzgebung darf nicht durch Begriffe ergänzt werden, die den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen. Mitglieder der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz, deren Kantone der IVHB beigetreten sind, bilden das Interkantonale Organ. Im November 2010 sind die erforderlichen 6 Kantone (BE, GR, FR, BL, AG, TG) der IVHB formell beigetreten, so dass diese anlässlich der Gründungsversammlung vom 26. November 2010 in Kraft gesetzt wurde. Die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen schreitet voran. Beigetreten sind: AG, BE, BL, FR, GR, LU, NE, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG. Im Juli ist der Kanton Nidwalden beigetreten und somit zählt die IOHB 15 Kantone zu ihren Mitgliedern. Auch der Regierungsrat des Kantons Zürich hat dem Kantonsrat den Beitritt empfohlen.
1 Ausgangslage Planungs- und Baurecht für die Wirtschaft und Bevölkerung ver-
– Das Baurecht ist in der Schweiz kantonal bzw. kommunal gere- einfachen. gelt. Es finden sich über 140'000 Gesetzes- und Verordnungsar- – Beitritt von möglichst vielen Kantonen zur IVHB in den nächsten tikel im Planungs- und Bauwesen. So wird zum Beispiel die Ge- Jahren. bäudehöhe 26 mal unterschiedlich definiert oder es gibt rund – Abwenden eines Bundesbaugesetzes. 2000 Versionen der dreigeschossigen Wohnzone.
3 Gesetzliche Grundlagen (s. www.bpuk.ch)
– Eine Harmonisierung der Baubegriffe mittels eines interkantonalen Konkordates – ohne dabei in das materielle Baurecht der – Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau- Kantone einzugreifen – macht Sinn. begriffe (IVHB) vom 26. November 2010 mit Anhang – Das Konkordat definiert 30 formelle Baubegriffe: – Beschluss vom 15. Januar 2009 zur Ausnahmeregelung „Aus-
Massgebendes Terrain nützungsziffer – Geschossflächenziffer“
Gebäude (Gebäude, Kleinbauten, Anbauten, unterirdische – Geschäftsordnung für das Interkantonale Organ über die Har- Bauten, Unterniveaubauten) monisierung der Baubegriffe (IOHB) vom 26. November 2010
Gebäudeteile (Fassadenflucht, Fassadenlinie, projizierte – Musterbotschaft und Anhang mit Erläuterungsskizzen Fassandenlinie, vorspringende Gebäudeteile, rücksprin- 4. Anpassungsbedarf gende Gebäudeteile) – An der Gründerversammlung beschloss das IOHB, dass Kanto-
Längenbegriffe, Längenmasse (Gebäudelänge, Gebäu- ne, welche dem Konkordat nach 2010 beitreten, ihre Gesetzgedebreite) bung bis Ende 2015 anpassen müssen. Die Kantone bestimmen
Höhenbegriffe, Höhenmasse (Gesamthöhe, Fassadenhö- die Fristen für die Umsetzung in der Nutzungsplanung. Dies erhe, Kniestockhöhe, lichte Höhe, Geschosshöhe) möglicht einen raschen Beitritt, ohne eigens deswegen in den
Geschosse (Vollgeschosse, Untergeschosse, Dachge- Gemeinden eine Planungsrunde auszulösen. schosse, Attikageschosse) – Die Musterbotschaft und Erläuterungen sind vor allem in der
Abstände und Abstandsbereiche (Grenzabstand, Gebäufranzösischen Übersetzung nicht immer genügend verständlich. deabstand, Baulinien, Baubereich) Das IOHB hat sich deshalb entschieden, praxistaugliche Erläute-
Nutzungsziffern (anrechenbare Grundstücksfläche, Gerungen ausarbeiten zu lassen. Mit Ruedi Muggli konnte ein speschossflächenziffer, Baumassenziffer, Überbauungsziffer, zialisierter Jurist damit beauftragt werden. Grünflächenziffer) – Diejenigen Kantone, die der IVHB beitreten, verpflichten sich, die 5. Risiken Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht – Ein zögerliches Vorangehen erhöht die Gefahr einer Bundesgezu vereinheitlichen. Wenn ein Begriff nicht gebraucht wird, setzgebung. Die Kantone müssten einen empfindlichen Eingriff muss er auch nicht übernommen werden. in eine ureigene Kompetenz, das Baurecht, hinnehmen. In die-
– Ein Kanton kann der Vereinbarung auch beitreten, wenn er den sem sensiblen Bereich ist den kantonalen Besonderheiten er- Begriff/Messweise „Geschossflächenziffer“ nicht übernimmt und höht Rechnung zu tragen. eine andere Nutzungsziffer führt. – Die Umsetzung im Kanton und in den Gemeinden ist mit einem – Politisch besteht seitens des Bundes ein erheblicher Druck, nicht unerheblichen Aufwand verbunden und es sind je nach bedass die Baubegriffe harmonisiert werden. Im Jahr 2008 reich- stehender kantonaler Rechtslage verschiedenste Detailfragen zu ten NR Philipp Müller sowie NR Susanne Leutenegger Oberhol- klären. zer Motionen (08.3524/08.3523) mit dem Titel „Bauharmonisierungsgesetz“ ein. Die UREK-N hat am 22. September 2010 die- 6. Chancen se Motionen angenommen. Die UREK-S hingegen lehnte sie – Für die Wirtschaft und Bevölkerung wird das Bauen einfacher am 21. Dezember 2011 ab. Somit gelten diese Geschäfte als und wohl auch kostengünstiger. erledigt. – Die lokale Vielfalt und die verschiedenen Bedürfnisse können trotz formeller Harmonisierung berücksichtigt werden. – Am 26. November 2010 fand die Gründerversammlung statt; das – Die Vereinheitlichung der Begriffe kann für die Kantone abge- Konkordat trat dann in Kraft. Heute zählt die IOHB 15 Kantone stimmt auf ihre Planung und Ressourcen geschehen. zu ihren Mitgliedern: AG, BE, BL, FR, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG. Bis auf die Kantone BS, SG und TI, haben 7. Ausblick die nicht beigetretenen Kantone die Begriffe der IVHB mehrheit- – Weitere Kantone (GE, JU, VD, VS und ZH) treffen Vorkehrunlich übernommen oder planen in absehbarer Zeit dem Konkordat gen, damit sie in absehbarer Zeit dem Konkordat beitreten könbeitreten zu können. nen.
2 Zielsetzung
– Die Vereinheitlichung der Baubegriffe und Messweisen in den Kantonen (formelle, nicht materielle Vereinheitlichung) soll das