Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BG.2006.5

BG.2006.5

Rubrum

G esc häf ts numm er: BG .2006. 5

Entscheid vom 25. April 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON TESSIN, Ministero pubblico,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Regeste

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Sachverhalt

A. Der Kanton Graubünden eröffnete am 11. Januar 2005 ein Strafverfahren gegen A. wegen verschiedener Vergehen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (act. 1.1 der Strafverfahrensakten des Kantons Graubünden, Proz. Nr. VV.2005.93). Mit Strafbefehl des Kreispräsidenten von Mesocco vom 27. Oktober 2005 wurde A. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis (Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 SVG), des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 7 SVG) und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs.1 SVG i.V.m. Art. 96 VTS für schuldig befunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Tagen sowie einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt (act. 1.13 [VV.2005.93]). Hiegegen erhob A. mit Eingaben vom 30. November bzw. 1. Dezember 2005 (act. 1.16-1.18 [VV.2005.93]) Einsprache. Zur Begründung trug er vor, örtlich zuständig seien die Strafverfolgungsbehörden des Kanton Tessin und nicht jene des Kantons Graubünden.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 setzte der zuständige Untersuchungsrichter A. über die seiner Ansicht nach in zuständigkeitsrechtlicher Hinsicht massgebenden Erwägungen in Kenntnis und lud A. ein, bis 15. Dezember 2005 mitzuteilen, ob er an seiner Einsprache festhalte oder nicht. Gleichzeitig wies er A. darauf hin, er werde ihm für den Fall, dass er die Zuständigkeit der Bündner Behörden weiterhin bestreite, Frist ansetzen müssen, um seine Einwände bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona geltend zu machen (act. 2.1 [VV.2005.93]). Nachdem A. mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 an seiner Einsprache festgehalten hatte (act. 2.2 [VV.2005.93]), teilte der Untersuchungsrichter

A. mit Schreiben vom 18. Januar 2006 mit, dass sich der Kanton Graubünden nach wie vor als zuständig erachte. Weiter erklärte er unter Verweis auf das Schreiben vom 6. Dezember 2005, dass A. diesbezüglich die Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen stehe und dass er, sollte er bis am 10. Februar 2006 nichts mehr von ihm [A.] hören, davon ausgehe, dass die Zuständigkeit der bündnerischen Behörden anerkannt bzw. nicht mehr bestritten werde (act. 2.3 [VV.2005.93] = act. 1.1).

B. A. wendet sich mit Beschwerde vom 9. Februar 2006 (Eingang 13. Februar 2006) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (vgl. act. 1, S. 1 und 3):

„Es sei durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona festzustellen, dass der Strafbefehl des Gerichtspräsidenten des Circolo di[e] Mesocco / Kanton Graubünden, wegen fehlender örtlicher und sachlicher Zuständigkeit nichtig und rechtsunwirksam sei, und deshalb aufzuheben sei,

Es sei ferner gerichtlich festzustellen, dass das Untersuchungsrichteramt Chur und die Staatsanwaltschaft Graubünden in dieser Strafsache gegen den Angeschuldigten A. örtlich und sachlich nicht zuständig, und deshalb zur Strafverfolgung in dieser Strafsache nicht kompetent sind,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der vorstehend aufgeführten Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden.

(…)

Es sei durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts festzustellen, dass mit Bezug auf die Strafverfolgung des Angeschuldigten A. durch Erfüllung des Tatbestandes von Art. 93 [,] Ziffer 2 SVG weder die Strafjustizbehörden des Kantons Tessin, noch die Strafjustizbehörden des Kantons Graubünden, örtlich, noch sachlich zuständig, und deshalb gar nicht kompetent sind.“

In der Folge forderte die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 15. Februar 2006 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (act. 2). Mit Eingabe vom 21. Februar 2006 (Eingang 23. Februar 2006) beantragte A. die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Bezug auf die Gerichtskosten (act. 3). Nachdem A. das ihm am 23. Februar 2006 zugestellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege (act. 4) mit Eingabe vom 17. März 2006 (Eingang 20. März 2006) innert erstreckter Frist retourniert hatte (act. 9), hiess die Beschwerdekammer sein Gesuch mit Entscheid vom 22. März 2006 gut und entband ihn von der Leistung des mit Verfügung vom 15. Februar 2006 geforderten Kostenvorschusses (act. 10).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden verzichtet mit Eingabe vom 28. März 2006 (Eingang 30. März 2006) auf eine Vernehmlassung (act. 14). Das Ministero pubblico des Kantons Tessin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 15).

Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgesehen.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214-219 BStP sind sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 sowie BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. September 2005, N. 16). Der Beschuldigte ist auch dann legitimiert, den Gerichtsstand anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 1 sowie BK_G 127/04 vom 21. Oktober 2004; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 612 f.).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Beschwerdegegners 1 vom 18. Januar 2006 (act. 2.3 [VV.2005.93] = act. 1.1). Als Beschuldigter ist er hierzu im vorerwähnten Sinne legitimiert. Die Beschwerde ist indessen nicht fristgerecht eingereicht worden. Gemäss der von der Beschwerdekammer beim Beschwerdegegner 1 am 27. Februar 2006 telefonisch eingeholten Auskunft (act. 5) sowie den Track & Trace-Zustellinformationen (act. 5.1) wurde der fragliche Entscheid am 19. Januar 2006 bei der Post aufgegeben und am 23. Januar 2006 vom Beschwerdeführer abgeholt. Mit Blick auf die fünftägige Beschwerdefrist erweist sich die Beschwerde vom 9. Februar 2006 demgemäss als offensichtlich verspätet. Allerdings beruht das Fristversäumnis auf einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdegegners 1. Entgegen Art. 279 Abs. 2 i.V.m. Art. 217 BStP sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat letzterer in seinen Schreiben vom 6. Dezember 2005 (act. 2.1 [VV.2005.93]) sowie 18. Januar 2006 (act. 2.3 [VV.2005.93] = act. 1.1) sinngemäss den Eindruck erweckt, es bestünde keine gesetzliche Frist zur Anrufung der Beschwerdekammer. Da einer Partei gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 117 Ia 421, 422 E. 2a m.w.H.) aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil ent- stehen darf, sich daher aufgrund einer unrichtigen Auskunft auch eine gesetzliche Frist im Einzelfall verlängern kann und vorliegend nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe die Unrichtigkeit gekannt bzw. hätte diese bei gebührender Aufmerksamkeit erkennen können, ist auf die Beschwerde trotz des Fristversäumnisses einzutreten. Mit Blick auf die im vorliegenden Fall aufgetretenen Missverständnisse sowie in Anbetracht der Tatsache, dass nicht nur die Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdegegners 1, sondern auch jene anderer Kantone – namentlich in Bezug auf die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 217 BStP – oftmals unvollständig sind, erscheint immerhin der Hinweis auf den Anpassungsbedarf in den kantonalen Rechtsmittelbelehrungen angebracht (so auch GUIDON/BÄN- ZIGER, a.a.O. N. 61).

2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Grundlage für den Vergleich zweier Strafdrohungen bilden einerseits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen, so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wobei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Besonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 350 StGB). Nur wenn für die Handlungen, deren Strafdrohung zu vergleichen ist, die gleiche Höchststrafe vorgesehen ist, gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (BGE 76 IV 262, 264; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 291; TRECHSEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 350 StGB; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1; BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004 E. 3.3 und BK_G 114/04 vom 7. September 2004 E. 2.1).

Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1; BK_G 076/04 vom 27. Oktober 2004 E. 3.2; BK_G 108/04 vom 20. August 2004 E. 2.1 und BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.3).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl im Kanton Graubünden als auch im Kanton Tessin strafbare Handlungen verübt haben soll. Als die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist das Führen eines Motorfahrzeuges ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 SVG) zu betrachten, ist hierfür doch anders als bei den anderen zur Last gelegten Delikten als Mindeststrafe Gefängnis und Busse vorgesehen (siehe dazu auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 292).

Offen bleiben kann demgegenüber mangels Relevanz für die Bestimmung des Gerichtsstandes, ob – wie der Beschwerdeführer sinngemäss bestreitet – der Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 96 VTS aufgrund der Akten überhaupt in Frage kommt. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ohnehin nur eine Vorprüfung vorzunehmen und nicht etwa darüber zu entscheiden hat, ob ein Straftatbestand erfüllt, der Beschuldigte deswegen weiterzuverfolgen, dem Richter zu überweisen und zu verurteilen ist; der Entscheid der Beschwerdekammer ist denn auch für die kantonalen Behörden nur hinsichtlich des Gerichtsstandes verbindlich (vgl. BGE 91 IV 54, 55).

3.

3.1 Der gemeinsame Gerichtsstand gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB befindet sich dort, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat für sich allein zu verfolgen und zu beurteilen wäre (BGE 71 IV 156, 159 E. 1; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 264). Dies ist in der Regel an jenem Ort, wo die Tat ausgeführt wurde (Art. 346 StGB; BGE 71 IV 156, 159 E. 1). Nach Art. 346 StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB); ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 346 Abs. 2 StGB). Eine Untersuchung gilt unter anderem dann als angehoben und ein Täter als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigs- tens zum Gegenstand einer Strafanzeige gemacht worden ist (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 035/04 E. 4.1 vom 27. Mai 2004 E. 4.1, BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 2.2 und BK_G 173/04 vom 30. November 2004 E. 2.3 m.w.H.; vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141). Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Untersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 mit zahlreichen Hinweisen). Lediglich die blosse Weiterleitung einer Strafanzeige durch den nicht zuständigen Kanton an einen möglicherweise zuständigen Kanton hebt die Untersuchung nicht an und begründet keinen Gerichtsstand der Prävention (BGE 121 IV 38, 40 E. 2c).

3.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2004 im Kanton Tessin das Kontrollschild TI xxxx entwendet hat, um seinen Wagen in den Kanton Glarus überführen zu können (vgl. act. 1.13 [VV.2005.93]). Ebenso geht aus den im Recht liegenden Unterlagen hervor, dass der betroffene Garagist diesen Umstand noch am gleichen Tag zur Anzeige gebracht hat (act. 15.1 und 15.2). Unbestritten geblieben ist schliesslich, dass die Behörden des Beschwerdegegners 2 am 22. Dezember 2004 eine entsprechende Fahndung im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) auslösten. Ob damit die Untersuchung bezüglich des Führens eines Motorfahrzeuges ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 SVG) als im vorliegenden Fall massgebende strafbare Handlung angehoben wurde, erscheint freilich zweifelhaft. Letztlich braucht die Frage indessen nicht entschieden zu werden. Selbst wenn man dies bejahen und damit die Zuständigkeit des Beschwerdegegners 2 annehmen wollte, könnte die Beschwerde, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, nicht gutgeheissen werden.

4.

4.1 Der Beschuldigte, der die mit der Sache befasste Behörde für unzuständig hält, kann mit dem Bestreiten der Zuständigkeit nicht beliebig zuwarten. Vielmehr hat er das Gesuch um Übermittlung der Sache an die seines Erachtens zuständige Behörde einzureichen, sobald er die erforderlichen, eine Bestreitung rechtfertigenden Elemente kennt (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., N. 17; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 180/04 vom 25. November 2004 E. 2.4 sowie BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 3). Ebenso hat die Rechtsprechung stets verlangt, dass der Beschuldigte, der den Gerichtsstand bestreiten will, das in einem Zeitpunkt tut, in dem das Verfahren noch nicht soweit gediehen ist, dass sich eine Änderung des Gerichtsstandes mit dem Erfordernis einer raschen Abwicklung der Strafverfolgung nicht mehr verträgt (BGE 86 IV 65, 67 E. 1). Einer Beschwerde ist deshalb in der Regel keine Folge zu geben, wenn sie erst unmittelbar vor der Aburteilung gestellt wird. In diesem Zeitpunkt des Verfahrens soll der Gerichtsstand nur noch aus triftigen Gründen gewechselt werden, weil sonst die Änderung dem Erfordernis der raschen Abwicklung des Strafverfahrens zuwiderliefe und der Beschuldigte es in der Hand hätte, durch Zuwarten das Verfahren in die Länge zu ziehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.2 vom 15. April 2005 E. 1.2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623 m.w.H.).

4.2 Vorliegend musste der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Kontrolle durch die Kantonspolizei Graubünden am 23. Dezember 2004 in San Bernardino/GR davon ausgehen, dass die Entwendung des Kontrollschildes TI xxxx vom betroffenen Tessiner Garagisten zur Anzeige gebracht worden war. Es hätte ihm entsprechend oblegen, sofort nach Eröffnung der Strafuntersuchung durch den Beschwerdegegner 1 am 11. Januar 2005 (act. 1.1 [VV.2005.93]) dessen Zuständigkeit zu bestreiten. Soweit aus den Akten ersichtlich, erhob er diesen Einwand jedoch erstmals in seiner Einsprache vom 1. Dezember 2005 (act. 1.18 [VV.2005.93]) gegen den Strafbefehl des Kreispräsidenten von Mesocco vom 27. Oktober 2005 (act. 1.13 [VV.2005.93]). Sein Gesuch um Überweisung der Angelegenheit an den Beschwerdegegner 2 muss damit als verspätet qualifiziert werden, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist. Dazu kommt, dass das Verfahren vorliegend bereits soweit gediehen ist, dass sich eine Änderung des Gerichtsstandes mit dem Erfordernis einer raschen Abwicklung der Strafverfolgung nicht mehr verträgt. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Beschwerde nicht gutgeheissen werden.

4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdegegner 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

5.

5.1 Für Kosten und Entschädigung im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht gelten die Art. 146-161 OG, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP; vgl. auch Art. 149 OG). Gemäss Art. 156 Abs. 1 OG werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt. Allerdings gewährt das Bundesstrafgericht einer bedürftigen Par- tei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1 OG).

5.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren mit separatem Entscheid vom 22. März 2006 (act. 10) gutgeheissen. Die Gerichtskosten bestehend aus der auf Fr. 1'500.-- anzusetzenden Gerichtsgebühr (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) werden demgemäss vorläufig von der Bundesstrafgerichtskasse übernommen. Wenn der Beschwerdeführer dazu im Stande ist, hat er der Bundesstrafgerichtskasse dafür Ersatz zu leisten.

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Beschwerdegegner 1 wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig von der Bundesstrafgerichtskasse übernommen. Wenn der Beschwerdeführer dazu im Stande ist, hat er der Bundesstrafgerichtskasse dafür Ersatz zu leisten.

Bellinzona, 25. April 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.

  • Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden

  • Ministero pubblico

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 346 und Art. 350 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2006; der Erlass wurde am 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, Art. 96 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2006; der Erlass wurde am 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Februar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Juli 2008, 1. Februar 2009, 1. April 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. April 2015, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 15. Januar 2017, 1. Februar 2017, 1. April 2017, 4. April 2017, 7. Mai 2017, 1. Juli 2017, 1. September 2018, 1. Februar 2019, 19. Februar 2019, 1. Mai 2019, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 1. Juni 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. September 2024, 1. Januar 2025, 1. März 2025, 1. April 2025, 1. Mai 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026, 30. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 93, Art. 96 und Art. 97 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2005; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.