Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BG.2009.34

BG.2009.34

Rubrum

G esc häf ts numm er: BG .2009. 3 4

Entscheid vom 21. Dezember 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,

2. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Regeste

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).

Sachverhalt

A. Am 12. Mai 2009 wurde A. in einer koordinierten Aktion verschiedener Kantone in einem entwendeten Personenwagen durch die Kantonspolizei Bern in Z. (Kanton Solothurn) verhaftet. Der erwähnte Personenwagen war in jener Nacht bei einem Einbruchdiebstahl entwendet worden. Auf Grund der Tatzusammenhänge bestand der begründete Verdacht, dass sich A. u. a. auch für im Kanton Aargau verübte Einbruchdiebstähle zu verantworten habe, weshalb dessen Zuführung an das Bezirksamt Baden erfolgte. Im weiteren Ermittlungsverfahren erhärtete sich der Verdacht, dass A. in Mittäterschaft mit B., gegen den die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) eine Strafuntersuchung führen, nicht nur im Kanton Aargau, sondern auch in weiteren Kantonen mehrere Einbruchdiebstähle begangen haben dürfte.

B. Mit Schreiben vom 4. November 2009 gelangte das Bezirksamt Baden an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und ersuchte diese um Prüfung des Gerichtsstandes. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn teilte darauf hin am 9. November 2009 mit, dass sie den Gerichtsstand nicht anerkennen könne. Hierauf gelangte das Bezirksamt Baden am 12. November 2009 an die Generalprokuratur des Kantons Bern und ersuchte diese um Prüfung des Gerichtsstandes. Die Generalprokuratur des Kantons Bern retournierte am 23. November 2009 die Akten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zwecks Aufnahme von Gerichtsstandsverhandlungen mit dem Kanton Solothurn.

C. Mit Gesuch vom 8. Dezember 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Bern, eventualiter die Behörden des Kantons Solothurn zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Die Generalprokuratur des Kantons Bern beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 10. Dezember 2009, es seien die Behörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3).

Der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde auf Gesuch hin die Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort bis 17. Dezember 2009 erstreckt (act. 4). Sie liess sich in der Folge jedoch nicht mehr vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich der beiden Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Generalprokuratur des Kantons Bern bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1] bzw. § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [BGS 125.12]). Der Gesuchsteller hat mit den beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309 m.w.H.). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gilt auch dort, wo ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlungen an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246).

2.2 In Anwendung dieser Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist vorliegend für die Bestimmung des Gerichtsstandes auf die von B. mutmasslich begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz abzustellen (vgl. Gerichtsstandsakten des Kantons Bern, act. 3, wonach sich innert kürzester Zeit der Verdacht erhärtet habe, dass B. in sehr grossem Stil mit Betäubungsmitteln handle). Die hierfür in Art. 19 Ziff. 1 Satz 2 BetmG vorgesehene Strafdrohung ist schwerer als diejenige von Art. 139 Ziff. 3 StGB für den bandenmässig begangenen Diebstahl. Der gesetzliche Gerichtsstand für die von A. in Mittäterschaft mit B. begangenen Einbruchdiebstähle liegt vorliegend – entgegen den Vorbringen der Parteien im Gesuchsverfahren – im Kanton Bern. Dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern offenbar aus verfahrenstaktischen Gründen die gegen B. geführte Untersuchung von derjenigen gegen A. abtrennen wollen, führt nicht dazu, dass der Gerichtsstand bezüglich der von

A. verübten Einbruchdiebstähle nun isoliert und unter Ausblendung der Mittäterschaft mit B. zu bestimmen ist. Für ein Abweichen vom so festgelegten gesetzlichen Gerichtsstand besteht vorliegend kein Grund.

3. Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 21. Dezember 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

  • Generalprokuratur des Kantons Bern

  • Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 139, Art. 279, Art. 343, Art. 344 und Art. 345 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 245 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, Art. 19 — gelesen in der Fassung vom 12. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2012, 4. April 2013, 1. Oktober 2013, 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Februar 2020, 15. Mai 2021, 1. Januar 2022, 1. August 2022, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.