Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RR.2019.36

RR.2019.36

Rubrum

Gesc häftsnummer: RR.2019.36

Entscheid vom 13. März 2019 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. INC., vertreten durch Rechtsanwälte Rémi Sacerdote und François Roger Micheli,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die US-Justiz gegen mehrere natürliche und juristische Personen wegen Widerhandlungen gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA), Betrugs sowie Geldwäscherei ermittelt;

- das Department of Justice der Vereinigten Staaten mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2018 die Schweiz unter anderem um Übermittlung von Unterlagen der darin aufgeführten Konten bei der Bank B. AG, lautend auf die C. SA und D. ersuchte (act. 1.5);

- die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Eintretensverfügung vom 29. Mai 2018 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Ausführung des Ersuchens der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) übertrug (act. 1.1);

- die Bank B. der BA am 11. Oktober 2018 aufforderungsgemäss Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank B., lautend auf die A. Inc. einreichte (act.1.2, S. 4);

- das BJ dem Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2018 mit Schlussverfügung vom 21. Januar 2019 entsprach und die Herausgabe der Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 anordnete (act. 1.2);

- die A. Inc. dagegen am 22. Februar 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess und im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Eintretensverfügung vom 29. Mai 2018 und der Schlussverfügung vom 21. Januar 2019 beantragte (act. 1);

- mit Eingabe vom 12. März 2019 die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückziehen liess (act. 5.1);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom 25. November 2015);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.

Regeste

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2019.36 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 14. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 2, Art. 84 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Art. 74 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Juni 2021, 1. Juli 2021, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 37, Art. 39 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, Art. 5 und Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Dezember 2019, 1. September 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.