Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SK.2012.1

SK.2012.1

Rubrum

G esc häf ts numm er: SK. 2 0 12.1

Beschluss vom 16. Februar 2012 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Giuseppe Muschietti und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Partei A., zzt. in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten

Die Strafkammer erwägt, dass

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010 A. wegen versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 StGB) und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilte (Ziff. I.1 und 2 des Dispositivs) und ihm u.a. Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 50'000.-- auferlegte (Ziff. V.1 des Dispositivs);

- der Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO) und vollziehbar ist (SK.2010.17, cl. 27 pag. 27.970.1);

- A. mit Schreiben vom 5. Januar 2012 die Bundesanwaltschaft um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 50'000.-- ersuchte (cl. 28 pag. 28.100.3);

- die Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten am 24. Januar 2012 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiterleitete (cl. 28 pag. 28.100.1 f.);

- gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, unter Vorbehalt abweichender Bestimmung von Bund oder Kantonen, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide trifft;

- gemäss Art. 425 StPO Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können;

- demnach die Zuständigkeit der Strafkammer vorliegend gegeben ist;

- das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und wenn nötig die Akten ergänzt oder weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen lässt; es den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit gibt, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO);

- in Verfahren wie dem vorliegenden das Gericht grundsätzlich gestützt auf die Akten entscheidet; es seinen Entscheid schriftlich erlässt und kurz begründet (Art. 365 StPO);

- die Strafkammer mit Schreiben vom 27. Januar 2012 beim Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt einen Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend den Gesuchsteller einholte (cl. 28 pag. 28.270.1) und mit Schreiben vom 31. Januar 2012 der Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorliegenden Gesuch gab (cl. 28 pag. 28.410.1);

- die Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) mit Schreiben vom 9. Februar 2012 auf eine Stellungnahme verzichtete, da sie Vollzugsbehörde sei (cl. 28 pag. 28.510.1);

- sich mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers aus den Akten ergibt, dass er sich seit dem 9. Dezember 2008 im Freiheitsentzug – zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg – befindet, wo er über ein monatliches Pekulium von ca. Fr. 580.-- verfügt, wovon ein Teil auf sein Sperrkonto als Rücklage für die Zeit nach der Haftentlassung einbezahlt wird; er über kein Vermögen verfügt und gegen ihn offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 18'271.80 bestehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010, Prozessgeschichte, lit. E; cl. 28 pag. 28.100.3; …270.2 f.);

- zudem die Aussichten des Gesuchstellers auf eine ordentliche Erwerbstätigkeit und ein regelmässiges Einkommen nach der Haftentlassung insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er vor seiner Inhaftierung während ca. 2 Jahren in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina keiner geregelten Arbeit nachging (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010, E. 4.2.3a), ungewiss erscheinen;

- angesichts der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers die zur Diskussion stehenden Verfahrenskosten als uneinbringlich anzusehen sind;

- bei dieser Sachlage das Gesuch gutzuheissen ist und die Forderung aus den Verfahrenskosten gemäss Ziff. V.1 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010 zu erlassen ist;

- für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.

Regeste

Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten

Dispositiv

Die Strafkammer erkennt:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Forderung aus den Verfahrenskosten gemäss Ziffer V.1 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010 wird erlassen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieser Entscheid wird A. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) als Vollzugsbehörde mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 23, Art. 112 und Art. 224 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 363, Art. 364, Art. 365, Art. 393, Art. 394, Art. 425 und Art. 437 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.