ZAK 1/1957
HEFT 1 JANUAR 1957
zu HRIFT ZEITSC FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
Von Monat zu Monat Die Ergebnisse der parlamentarischen Beratungen der vierten Bericht über die Erwerbscrsatzordnung im Jahre 1955 . . 16 Anspruch der ungarischen Flüchtlinge auf Leistungen der AHV 25 Gerichtsentscheide: Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige Alters- und Hinterlassenenversicherung . 33
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Die Administration
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
JAHRGANG 1956
40603
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON Am 20. und 21. Dezember 1956 fanden im Ständerat und MONAT Nationalrat die Schlul3abstimrnungen über das Bundesbetreffend die Aenderung des Bundesgesetzes über z u gesetz die Alters- und Hinterlassenenversicherung statt. Das MONAT Gesetz wurde am 28. Dezember 1956 im Bundesblatt veröffentlicht, und die Referendumsfrist wird am 28. März 1957 ablaufen.
Die Oeffentlichkeit wurde verschiedentlich über die Bedeutung dieser Gesetzesänderung aufgeklärt. Nachdem am 26. Dezember 1956 im Landessender Sottens unter «Sie fragen, wir antworten» auf die Neuerungen hingewiesen wurde, sprach am 29. Dezember 1956 Direktor Dr. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung in der «Woche im Bundeshaus» über den Landessender Beromünster zur vierten Revision der AHV und am 16. Januar 1957 erläuterte Direktor Dr. Saxer vor der Fernsehkamera die Rentenverbesserungen nach der vierten Revision. * Am 15. und 16. Januar 1957 wurden vom Bundesamt für Sozialversicherung Instruktionskurse für die deutschsprachigen kantonalen und Verbands-Ausgleichskassen durchgeführt. Am 18. Januar 1957 fand ein gleicher Kurs für die Ausgleichskassen des französischen Sprachgebietes statt. * Durch einen Notenaustausch zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Köln und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ist eine am 3. Oktober 1955 getroffene Vereinbarung über die Abänderung von Art. 7, Abs. 2, des schweizerisch-deutschen Sozialversicherungsabkommens auf den 15. Januar 1957 in Kraft gesetzt worden; sie gilt rückwirkend ab 1. Januar 1955.
Die Ergebnisse der parlamentarischen Beratungen der vierten Revision der AI-IV In der letzten Nummer konnte unter der Rubrik «Von Monat zu Monat» noch die Beseitigung der letzten Differenzen in den parlamentarischen Beratungen der Revisionsvorlage mitgeteilt werden (vgl. ZAK 1956, S. 446 und S. 448 ff.). Sodann haben beide Räte in den Schluf3abstimmun gen vom 20. und 21. Dezember 1956 das Bundesgesetz betreffend die Aenderung des AHVG
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gutgeheissen, und zwar der Ständerat mit 29:0 Stimmen und der Nationalrat mit 150:0 Stimmen. Die Gesetzesnovelle wird nach unbenütztem Ablauf der dreimonatigen Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar
in Kraft treten. Einen Ueberblick über die revidierten Bestimmungen vermittelt die nachfolgende synoptische Darstellung; sie enthält links die bisherigen und rechts die abgeänderten oder neuen Bestimmungen. Die Neuerungen sind durch Schrägdruck hervorgehoben.
Bisherige Bestimmungen
Art. 3, Abs. 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auf jeden Fall aber vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an, bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Art. 3, Abs. 2, lit. a und d Von der Beitragspflicht sind befreit: a) die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 15. Altersjahr zurückgelegt haben; d) Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. Art. 5, Abs. 3 Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder gilt bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nur der Barlohn als massgebender Lohn. Das gleiche gilt für die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau, ohne Rücksicht auf ihr Alter.
Art. 6 Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, betragen 4 Prozent des massgebenden Lohnes,
Neue Bestimmungen
Art. 3, Abs. 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auf jeden Fall aber vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an, bis zum letzten Tag des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 63. Altersjahr vollendet haben.
Art. 3, Abs. 2, lit. a und d Von der Beitragspflicht sind befreit: a) die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; d) Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. Art. 5, Abs. 3 Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nur der Barlohn als massgebender Lohn. Das gleiche gilt für die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau, ohne Rücksicht auf ihr Alter. Art. 5, Abs. 5 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, wonach durch Nebenerwerb erzielte geringfügige Entgelte mit Zustimmung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers vom Einbezug in den massgebenden Lohn auszunehmen sind, sofern diese Entgelte einmalig oder nur gelegentlich ausgerichtet werden. Ebenfalls können Stipendien und ähnliche Leistungen ausgenommen werden. Art. 6 Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, betragen 4 Prozent des massgebenden Lohnes,
wobei dieser für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt der massgebende Lohn weniger als 4800 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.
Art. 8, Abs. 1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4 Prozent erhoben, wobei das Einkommen auf die nächsten
Franken abgerundet wird. Beträgt dieses Einkommen weniger als 4800, aber mindestens 600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent. Art. 10, Abs. 1 Versicherte, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäss den Artikeln 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen je nach den sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 12-600 Franken im Jahr. Der Bundesrat erlässt die nähern Vorschriften über die Bemessung der Beiträge. Art. 10, Abs. 3 Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäss den Artikeln 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen einen Beitrag von 12 Franken im Jahr. Art. 18, Abs. 2 Angehörige von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen nicht Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind, Staatenlose und Hinterlassene solcher Personen sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrichtet worden sind. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen.
wobei dieser für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt der massgebende Lohn weniger als 7200 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.
Art. 8, Abs. 1
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4 Prozent erhoben, wobei das Einkommen auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt dieses Einkommen weniger als 7200, aber mindestens 600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent. Art. 10, Abs. 1
Versicherte, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäss Artikel 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen je nach den sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 12-600 Franken im Jahr. Der Bundesrat erlässt die nähern Vorschriften über die Bemessung der Beiträge.
Art. 10, Abs. 3
Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäss Artikel 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen einen Beitrag von 12 Franken im Jahr.
Art. 18, Abs. 2
Ausländer, Staatenlose und nicht das Schweizerbürgerrecht besitzende Hinterlassene solcher Personen sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrichtet worden sind. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.
Art. 21
Anspruch auf eine einfache Altersrente haben ledige, verwitwete oder geschiedene Männer und Frauen sowie Ehemänner, denen gemäss Art. 22 kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente zusteht. Hat der Ehemann keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente, so kann die Ehefrau eine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen, sofern sie vor oder während der Ehe Beiträge entrichtet hat. Der Anspruch auf eine einfache Altersrente entsteht am 1. Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres. Für Personen, die nach diesem Zeitpunkt verwitwen oder geschieden werden, entsteht der Anspruch am 1. Tag des der Verwitwung oder Scheidung folgenden Monats. Der Anspruch auf eine einfache Altersrente erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Ehepaar-Altersrente oder mit dem Tode des Berechtigten.
Art. 22, Abs. 3
Der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente entsteht am 1. Tag des der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen folgenden Kalenderhalbjahres. Er erlischt mit der Scheidung der Ehe oder mit dem Tode eines Ehegatten.
Art. 29, Abs. 2
Die ordentlichen Renten gelangen zur Ausrichtung in Form von Vollrenten für Versicherte, deren Jahrgang während mindestens
vollen Jahren der Beitragspflicht unterstellt war, oder für deren Witwen, ferner für alle Waisen solcher Versicherter, die während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet haben; Teilrenten für Versicherte, deren Jahrgang während mindestens eines vollen Jahres, aber während weniger als 20 vollen Jahren der Beitragspflicht unterstellt war, sowie für deren Witwen.
Art. 21
Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, sofern kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente besteht, Männer, welche das 65. Altersjahr zurückgelegt haben; Frauen, welche das 63. Altersjahr zurückgelegt haben. Der Anspruch auf eine einfache Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres oder dem Erlöschen des Anspruches auf eine Ehepaar- Altersrente folgt. Der Anspruch auf eine einfache Altersrente erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Ehepaar-Altersrente oder mit dem Tode des Berechtigten.
Art. 22, Abs. 3
Der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente entsteht am ersten Tag des der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen folgenden Monats. Er erlischt mit der Scheidung der Ehe oder mit dem Tode eines Ehegatten, im Falle einer Uebergangsrente zudem mit der Entstehung eines Anspruches der Ehefrau auf eine ordentliche einfache Altersrente.
Art. 29, Abs. 2 Die ordentlichen Renten gelangen zur Ausrichtung in Form von Vollrenten für Versicherte mit mindestens 20 vollen Beitragsjahren sowie für deren Witwen und Waisen; Teilrenten für Versicherte mit weniger als 20 vollen Beitragsjahren sowie für deren Witwen und Waisen.
1 Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten
Art. 29bis
Massgebend für die Bestimmung der gemäss Art. 29, Abs. 2, zu gewährenden Rente ist vorbehältlich Abs. 2 und 3 die Zahl der Jahre, während welcher der Versicherte seit dem 1. Januar des der Vollendung des
Art. 30, Abs. 2 Der durchschnittliche Jahresbeitrag wird ermittelt, indem anhand der individuellen Beitragskonten des Versicherten alle bis zur Entstehung des Rentenanspruches geleisteten Beiträge zusammengezählt und durch die Anzahl Jahre geteilt werden, während welcher der Versicherte seit dem 1. Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres Beiträge bezahlt hat.
Art. 33, Abs. 3 Massgebend für die Berechnung der einfachen Altersrente für Witwen über 65 Jahren ist der für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente massgebende durchschnittliche Jahresbeitrag. Die von der Witwe nach dem Tode des Ehemannes bis zum vollendeten 65. Altersjahr selbst geleisteten Beiträge werden angerechnet, sofern dies die Ausrichtung einer höheren einfachen Altersrente zur Folge hat. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften. Art. 34, Abs. 1 Die jährliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 300 Franken und einem veränderlichen Rententeil, der nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestuft wird.
20. Altersjahres folgenden Jahres Beiträge geleistet hat. Bei der Berechnung der einer geschiedenen Frau zukommenden Altersrente werden die Jahre, während welcher die Frau auf Grund von Art. 3, Abs. 2, lit. b, keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt. Bei der Berechnung der Altersrenten der vor dem 1. Dezember 1902 geborenen Männer und der vor dem 1. Dezember 1904 geborenen Frauen wird die Beitragsdauer doppelt gezählt. Hat der Versicherte während einer geringeren Anzahl von Jahren als sein Jahrgang Beiträge geleistet, so ist ausschliesslich Abs. 1 anwendbar. Der Berechnung der Hinterlassenenrenten wird diejenige Zahl von vollen Beitragsjahren zugrunde gelegt, welche dem Versicherten im Erlebensfall für die Berechnung der einfachen Altersrente hätte angerechnet werden müssen. Hat der Versicherte vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zu seinem Tode während einer geringeren Anzahl von Jahren als sein Jahrgang Beiträge geleistet, so ist ausschliesslich Abs. 1 anwendbar.
Art. 30, Abs. 2 Der durchschnittliche Jahresbeitrag wird ermittelt, indem anhand der individuellen Beitragskonten des Versicherten alle Beiträge bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruches vorangeht, zusammengezählt und durch die Anzahl Jahre geteilt werden, während welcher der Versicherte seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat.
Art. 33, Abs. 3 Massgebend für die Berechnung der einfachen Altersrente für Witwen über 63 Jahren sind die für die Berechnung der Witwenrente mass gebenden Grundlagen, sofern die vollen Beitragsjahre der Witwe und die von ihr geleisteten Beiträge nicht die Ausrichtung einer höheren einfachen Altersrente erlauben. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften.
Art. 34, Abs. 1 Die jährliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 350 Franken und einem veränderlichen Rententeil, der nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestuft wird.
Art. 34, Abs. 3 Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 720 Franken und höchstens 1700 Franken im Jahr.
Art. 35 Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente; sie beträgt jedoch mindestens 1160 Franken und höchstens 2720 Franken im Jahr. Art. 36 Die Witwenrente wird nach Massgabe des Alters der Witwe am Ende des Monats, in dem sie verwitwet, abgestuft und beträgt in Prozenten der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente:
Für Frauen, die verwitwen Prozentsatz
nach Vollendung des 40., aber vor Vollendung des nach Vollendung des 50., aber vor Vollendung des
Die Witwenrente beträgt jedoch mindestens 580 Franken im Jahr.
Die einmalige Witwenabfindung ist gleich dem doppelten Jahres-
betreffnis der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.
Art. 34, Abs. 3 Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 900 Franken und höchstens 1850 Franken im Jahr.
Art. 35 Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 1440 Franken und höchstens 2960 Franken im Jahr.
Art. 36
Die Witwenrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 72T Franken und höchstens 1480 Franken im Jahr.
Die einmalige Witwenabfindung ist für Frauen, die vor Vollendung des 40. Altersjahres verwitwet sind, gleich dem dreifachen und für Frauen, die nach Vollendung des 40. Altersjahres verwitwet sind, gleich dem vierfachen Jahresbetreffnis der Witwenrente. Witwen, die weniger als ein Jahr verheiratet gewesen sind, erhalten eine Abfindung im Betrag des doppelten Jahresbetreffnisses der Witwenrente. Die Abfindung darf jedoch den Gesamtbetrag nicht übersteigen, den die Witwe in der Form einer Witwenrente bis zur Entstehung des Anspruches auf eine einfache Altersrente beziehen könnte.
Art. 37, Abs. 1 und 2 Die einfache Waisenrente beträgt 30 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 220 Franken und höchstens 510 Franken im Jahr. Die Vollwaisenrente beträgt 45 Prozent der dem massgebenden
durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 330 Franken und höchstens 765 Franken im Jahr.
Art. 38 Der Berechnung der Teilrenten wird in allen Fällen die nach Massgabe der Art. 34 bis 36 zu ermittelnde Vollrente zugrunde gelegt. Bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag bis zu 100 Franken ist die Teilrente gleich der Vollrente. Uebersteigt der durchschnittliche Jahresbeitrag 100 Franken, so setzt sich die jährliche Teilrente zusammen aus einem Grundbetrag in der Höhe der einen durchschnittlichen Jahresbeitrag von 100 Franken entsprechenden Vollrente und einem Zuschlag für jedes volle Beitragsjahr des Jahrganges von einem Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen diesem Grundbetrag und der Vollrente.'
Art. 39 Entrichtet ein Versicherter die Beiträge während einer geringeren Zahl von Jahren, als sein Jahrgang gemäss Art. 3, Abs. 1, der Beitragspflicht unterstellt war, so wird der den Mindestansatz gemäss Art. 34 bis
übersteigende Teil der Rente im Verhältnis zu den fehlenden Beitragsjahren gekürzt. Ausgenommen von dieser Kürzung sind die Waisenrenten. Bei der Berechnung der einer geschiedenen Frau zukommenden
Rente werden diejenigen Jahre, während welcher die Frau auf Grund von Art. 3, Abs. 2, lit. b, keine Beiträge entrichtet hatte, nicht als fehlende Beitragsjahre gezählt.
Art. 40 Rentenberechtigten Angehörigen von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen nicht Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind, sowie den Staatenlosen werden die ordentichen Renten um ein Drittel gekürzt. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen.
Art, 37, Abs. 1 und 2 Die einfache Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 360 Franken und höchstens 740 Franken im Jahr. Die Vollwaisenrente beträgt 60 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 540 Franken und höchstens 1110 Fr a nken im Jahr.
Art. 38 Der Berechnung der Teilrenten wird die nach Massgabe der Artikel
bis 37 zu ermittelnde Vollrente zugrunde gelegt. Dem Mindestbetrag wird für jedes gemäss Artikel 39111s ermittelte volle Beitrugsjahr ein Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen der Vollrente und dem Mindestbetrag hinzugerechnet.
Art. 39 Aufgehoben.
Art. 40 Rentenberechtigten Ausländern und Staatenlosen werden die ordentliehen Renten um ein Drittel gekürzt. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.
Art. 43, Abs. 3 Massgebend für die Bemessung der Renten ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz. Der Bundesrat ist befugt, Ausnahmen vorzusehen.
Art. 43bis, Einleitungssatz Die in Art. 42, Abs. 1, festgesetzten Einkommensgrenzen und die in Art. 43, Abs. 2, erster Satz, vorgeschriebene Rentenkürzung finden keine Anwendung:
Art. 42bis
Von den im Ausland niedergelassenen Schweizerbürgern haben unter den in Art. 42, Abs. 1, genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Uebergangsrente: die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen und ihre Hinterlassenen; die vor dem 1. Dezember 1948 verwitweten Frauen und verwaisten Kinder. Der Bundesrat kann die Einkommensgrenzen den Verhältnissen in den einzelnen Wohnsitzstaaten anpassen und besondere Verfahrensvorschriften erlassen. Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht das schweizerische überwiegt, haben keinen Anspruch auf eine Uebergangsrente.
Art. 43, Abs. 3 Aufgehoben.
Art. 43bis, Einleitungssatz Die in Art. 42, Abs. 1, festgesetzten Einkommensgrenzen und die in Art. 43, Abs. 2, erster Satz, vorgeschriebene Rentenkürzung finden keine Anwendung auf folgende in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger.
Art. 43bis, lit. c auf Ehefrauen, solange der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann.
TJebergangsbestirnniung
(Ziffer II, Abs. 2, der Gesetzesnovelle) Die neuen Bestimmungen sind vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch auf bereits laufende Renten anzuwenden, die jedoch in keinem Falle eine Verminderung erfahren dürfen.
Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1955 (Fortsetzung und Schluss)
C. DIE DURCHFÜHRUNG
1. Die entschädigungsberechtigten Personen Für die Ausrichtung von besonderen Entschädigungen an Teilnehmer der Eidgenössischen Leiterkurse für Vorunterricht wird auf Abschnitt F verwiesen.
II. Die Entschädigungsarten Für statistische Angaben über die einzelnen Entschädigungsarten sei auf Abschnitt C, Kapitel VI, verwiesen. Im folgenden wird lediglich über Erfahrungen hinsichtlich Entschädigungsfällen besonderer Art und der Unterstützungszulagen berichtet. Haushaltungsentschädigunq In insgesamt 593 Fällen (491) wurden Haushaltungsentschädigungen von Wehrpflichtigen mit der Begründung geltend gemacht, sie seien aus amtlichen oder beruflichen Gründen gezwungen, einen Haushalt zu führen. Davon wurden 321 (376) Gesuche bewilligt und 272 (215) abgelehnt. Die Durchführung dieser Sonderbestimmung stösst im Gegensatz zu den ersten zwei Jahren der Geltung der EO auf keine bedeutenden Schwierigkeiten mehr, weil die Gerichtspraxis im wesentlichen abgeklärt hat, unter welchen Voraussetzungen der besondere Entschädigungsanspruch gegeben ist. Kinderzulagen Für 466 Stiefkinder wurden Kinderzulagen verlangt, davon 396 bewilligt und 70 abgelehnt. Für aussereheliche Kinder gingen 535 Gesuche ein, wovon 476 bewilligt und 59 abgelehnt wurden. Hinsichtlich der Pflegekinder lauten die entsprechenden Zahlen: 322 Gesuche, 276 Bewilligungen und 55 Ablehnungen. Insgesamt wurden für Stiefkinder, aussereheliche Kinder und Pflegekinder in 1 323 Fällen Kinderzulagen nachgesucht, wovon lediglich 184 abgewiesen werden mussten.
Vgl. ZAK 1956, S. 465.
Die praktische Anwendung der Bestimmung, wonach der Zulagenanspruch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Wehrpflichtige mindestens überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt, bereitet den Ausgleichskassen oft Schwierigkeiten, weil es eingehender Untersuchungen bedarf, die tatsächlichen Kosten des Unterhalts zu bestimmen und nicht immer genügende Beweismittel vorgelegt werden können. Es ist denn auch schon mehrfach die Anregung gemacht worden, den Wehrpflichtigen für alle Kinder uneingeschränkten Anspruch auf Kinderzulagen zuzugestehen, was allerdings nur durch Revision des EOG möglich wäre. 3. Unterstützungszulagen Es gingen 11 342 (12 119) Gesuche um Gewährung einer Unterstützungszulage ein, von denen 9 549 (10 359) bewilligt und 1 793 (1 760) abgewiesen wurden. Gegenüber dem Vorjahr ist ein leichter Rückgang zu verzeichnen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Bemessung der Unterstützungszulagen den Ausgleichskassen verhältnismässig viel Arbeit verursacht, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Wehrpflichtigen und der von ihnen unterstützten Personen abgeklärt werden müssen. Dieser Arbeitsaufwand lässt sich aber im Hinblick auf die sozial wichtige Funktion der Unterstützungszulagen ohne weiteres vertreten. Die Texttabelle 2 gibt Aufschluss über die Verteilung der Gesuche auf die Ausgleichskassen.
Gesuche Hrn Fntcrstiitiungsziilagcn Texttabelle, 2
1954 1 955 Gesuche je Ausgleichs- Aus - Gesuche Aus- Gesuche Aus- Gesuche Kasse gleichs- ins- gleichs- ins- gleichs- ins- Kassen gesamt kassen gesamt kassen gesamt
o - 29 43 661 45 713 41 548 30— 99 35 2136 31 1945 38 2102 100-499 22 4540 23 4922 21 4531 500-999 2 1294 3 1 716 2 1478
000 u. mehr 2 2 494 2 2 8232 '2683
Total 104 11 125 104 12 119 104 11 342
Die Bemessung der Entschädigungen Im allgemeinen bietet die Bemessung der Entschädigungen keine Probleme. Schwierigkeiten bestehen jedoch, wie schon im Bericht über das Jahr 1954 erwähnt, wenn das vordienstliche Einkommen des Wehrpflichtigen starken Schwankungen unterworfen war. Will man die Entschädigungsbemessung nicht dem Zufall preisgeben, so wird man bei Akkordarbeitern, Handelsreisenden und andern Berufen mit starken Einkommensschwankungen stets auf eine relativ lange vordienstliche Bemessungsperiode abstellen, also beträchtliche administrative Umtriebe in Kauf nehmen müssen. Immerhin schenkt das BSV diesen Fragen Aufmerksamkeit und prüft, ob die Entschädigungsfestsetzung für Unselbständigerwerbende mit stark schwankendem Einkommen vereinfacht werden könnte. Der selbständigerwerbende Wehrpflichtige kann die Neubemessung seiner Entschädigung verlangen, falls innert 12 Monaten seit dem Einrücken in der AHV eine andere Beitragsverfügung ergangen ist. Die Ausgleichskassen haben in 688 Fällen die Entschädigung neu bemessen. Geht man von der Annahme aus, dass nur etwas mehr als fünf Prozent aller Diensttage von Selbständigerwerbenden geleistet werden, so kommt man - für 1955 zum Schluss, dass etwas über vier Prozent der Selbständigerwerbenden die Berechnung ihrer Entschädigungen revidieren liessen. Dieser geringe Prozentsatz lässt vermuten, dass viele Selbständigerwerbende vom Recht auf Neubemessung - die nicht von Amtes wegen vorzunehmen ist - keinen Gebrauch machten.
Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungen Im Berichtsjahr haben rund 10 500 Arbeitgeber die Entschädigung selbst festgesetzt und ausbezahlt, während rund 101 500 Arbeitgeber sie nur selbst ausgerichtet haben, die Festsetzung also durch die Ausgleichskasse erfolgte. Insgesamt sind den Ausgleichskassen 333 500 Arbeitgeber angeschlossen, sodass 221 500 Arbeitgeber sieh weder mit der Festsetzung noch mit der Auszahlung von Entschädigungen befassen, sei es, weil sie beide Aufgaben durch ihre Ausgleichskasse vornehmen lassen, sei es, weil sie überhaupt kein Militärdienst leistendes Personal beschäftigen. Unrechtmässig bezogene Entschädigungen sind zurückzuerstatten. Die kantonalen Ausgleichskassen erliessen 451 und die Verbandsausgleichskassen 509 Rückerstattungsverfügungen. Gemessen am Total von rund
000 im Jahre 1955 verarbeiteten Meldekarten, machen die Rückerstattungsfälle nur etwa 2 Promille aus. Vom Gesamttotal der ausbezahlten Erwerbsausfallentschädigungen von 47 020 530 Franken mussten
499 Franken oder 0,6 Promille zurückgefordert werden. 1 806 Franken wurden erlassen oder als uneinbringlich abgeschrieben. Diese Zahlen stellen der Arbeit der Durchführungsorgane ein gutes Zeugnis aus. Trotzdem verfolgt das BSV die Fälle von unrechtmässigem Entschädigungsbezug mit Aufmerksamkeit und legt grossen Wert auf die Arbeit der Kontrollstellen. Die 575 von den Rechnungsführern unrichtig ausgestellten Meldekarten (vgl. Abschnitt B, Kapitel 1, Ziffer 1) hatten die unrechtmässige Ausrichtung von 4 922 Tagesentschädigungen von insgesamt 19 196 Franken zur Folge. In 377 Fällen wurden Rückerstattungsforderungen von zusammen 18 386 Franken geltend gemacht. Die nicht zurückgeforderten rund 800 Franken ergeben sich aus rund 200 Fällen, in denen wegen Geringfügigkeit des Rückerstattungsbetrages auf eine nachträgliche Berichtigung verzichtet wurde. Für den besondern Aspekt der unrechtmässigen Doppelbezüge sei auf die Ausführungen in Abschnitt B, Kapitel 1, Ziffer 3, verwiesen.
V. Die technische Durchführung
Meldekarte Wie schon im letzten Jahresbericht in Aussicht gestellt, wurde die Meldekarte, mit welcher der Wehrpflichtige den Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung geltend macht, formulartechnisch im Sinne einer Vereinfachung überprüft. U. a. wurde der Abschnitt, in welchem der Wehrpflichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse zu machen hat, in dem Sinne erweitert, als darin auch aussereheliche-, Stief- und Pflegekinder aufgeführt werden, für die der Wehrpflichtige allein sorgt. Das Ergänzungsblatt erübrigt sich nun in diesen Fällen. Die neuen Meldekarten werden seit dem 1. Januar 1956 verwendet.
Ergänzungsblatt zur Meldekarte Die Aenderung der Meldekarte hatte zur Folge, dass auch das Ergänzungsblatt zur Meldekarte neu gestaltet werden musste. Die darin gestellten Fragen wurden verdeutlicht und übersichtlicher geordnet. Auch das neue Ergänzungsblatt wird seit dem 1. Januar 1956 verwendet.
Im Berichtsjahr haben 318 110 Wehrpflichtige (321 599) insgesamt
059 343 (9 167 412) besoldete Diensttage geleistet. Dafür wurden
992 974 Franken (48 485 956 Franken) an Erwerbsausfallentschädigungen ausgerichtet, also pro Mann im Tagesdurchschnitt Fr. 5.19 (Fr. 5.29). Die Zahl der Wehrpflichtigen, die Dienst geleistet haben, ist um 3489, die Zahl der Soldtage um 108 069 oder um etwas mehr als
Prozent gesunken. D. BETRIEBSRECHNUNG Die Rechnungsergebnisse sind in Texttabelle 3 zusammengestellt; sie haben sieh im Rahmen des Vorjahres gehalten. So ist das Total der Erwerbsausfallentschädigungen von 48 510 185 Franken im Jahre 1954 um
489 655 Franken oder 3,07 Prozent auf 47 020 530 Franken im Berichtsjahr zurückgegangen. Die Verminderung dürfte auf die etwas geringere Anzahl Soldtage zurückzuführen sein (vgl. Abschnitt C, Kapitel VI). Die Rückerstattungsforderungen zu Unrecht bezogener Entschädigungen sind sich mit 28 499 Franken (28 134 Franken) beinahe gleich geblieben. Dagegen sind mehr Rückerstattungsforderungen erfolgt (1 761 Franken gegenüber 621 Franken 1954) und weniger Rückerstattungsforderungen als uneinbringlich abgeschrieben worden (45 Franken statt 455 Franken). Bei den Buchungen über Lohn- und Verdienstersatzbeiträge für die Zeit vor 1948 haben die Abschreibungen uneinbringlicher Forderungen die Eingänge nahezu aufgewogen. Es handelt sieh hier um langwierige Konkurse und Abzahlungsvereinbarungen, die bisher nicht abgewickelt werden konnten. Die Kosten für die Durchführung der EO werden den AHV-Ausgleichskassen vergütet. Die Höhe der aus der Rückstellung für die EO geleisteten Vergütungen richtet sich für 1955 noch nach der Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes vom 29. Dezember 1954; zu Ende des Berichtsjahres, nämlich am 22. November 1955, erliess das Eidg. Departement des Innern eine neue Verfügung, weiche für die Vergütungen der Jahre 1956 bis 1958 massgebend ist. Unter dem Titel Verwaltungskosten werden in der Betriebsrechnung neben den Vergütungen an die Ausgleichskassen die Durchführungskosten des Bundes (Kosten der Zentralen Ausgleichsstelle und der Schweizerischen Ausgleichskasse) ausgewiesen. Auch diese Kosten werden dem Bund gemäss BG vom 30. September 1953 (Revision von AHVG Art. 95) aus der Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung vergütet.
Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass in der Betriebsrechnung keine Kapitalzinsen mehr ausgewiesen werden, weil gemäss BG über besondere Sparmassnahmen vom 23. Dezember 1953 die Verzinsung der Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung eingestellt worden ist. Ueber die zeitliche Verteilung der Aufwendungen für Erwerbsausfallentschädigungen gibt Texttabelle 4 Auskunft. Während die militärischen Schulen jedes Jahr in die gleichen Monate fallen, zeigt die Staffelung der Wiederholungs- und Ergänzungskurse von Jahr zu Jahr grosse Unterschiede die ungleichmässige jahreszeitliche Verteilung der Militärdienste spiegelt sich in der Tabelle, d. h. in den erst nach Absolvierung des Dienstes ausgerichteten Entschädigungen, nur mit Verzögerung.
Betriebsrechnung 1955
Beträge in Franken Texttabelle 3 Rechnungskonten Ausgaben Einnahmen
1. Beiträge der Erwerbstätigen für (30 Zeit vor dem 1. Tau. 1948 3 429.10 Abschreibung von Beitragsforderungen 3 012.45 Nachzahlung von abgcschrichcncn Beitragsforderungen 445.40 862.05 2. Entschädigungen Erwcrbsausfallentschädigungen 47 020 529.65 Rückerstattungsforderungen -28 499.10 Erlass von Rükerstattungsfoiderungen 1 760.50 Abschreibung von Rückerstattungsfoi'dcrung(?n 45.10 16 993 836.15 3. Verwaltungskosten a) Vergütungen an die Ausgleichskassen 872292. 3) Durchführungskosten des Bundes 230 211.20 1 102 503.20
1 b rscl uf d r Ausgaben . - 18095471 30
Total 18 096 339.35' 43 096 339.35
Zeitliche Verteilung der Entschädigungen
Beträge in Millionen Franken Texttabelle 4
Monate 1953 1954 1955
Januar . 2,42 . 1,94 2,18 Februar . 0,90 . 1,15 1,07 März 2,10 2,37 2,13 April . . 3,96 . 6,02 4,44 Mai .......3,71 4,69 4,39 Juni . . 4,91 . 4,50 5,75 Juli .......2,87 3,11 2,73 August . 2,16 . 2,16 1,98 September 2,83 3,48 2,67 Oktober 5,50 6,32 5,97 November 6,09 . 8,01 7,63 Dezember 4,24 . 4,73 6,05
Total . . 41,69 48,48 46,99
DIE FINANZIELLE LAGE
Wie aus der Betriebsrechnung in Texttabelle 3 hervorgeht, resultierte im Rechnungsjahr 1955 ein Ausgabenüberschuss von 48 095 477 Franken (49 678 083 Franken). Da auch in Zukunft mit einem jährlichen Aufwand von gegen 50 Millionen Franken zu rechnen sein wird, dürfte die Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung, welche Ende des Berichtsjahres noch rund 292 Millionen Franken betrug, bis gegen Ende des Jahres 1959 auf den in EOG Art. 28, Abs. 1, erwähnten Stand von 100 Millionen Franken gesunken sein.
EIDGENÖSSISCHE LEITERKURSE FÜR VORUNTERRICHT
Gemäss einer Vereinbarung mit den zuständigen militärischen Stellen werden den Teilnehmern an Eidgenössischen Leiterkursen für Vorunterricht, in sinngemässer Anwendung der EO, durch die Ausgleichskassen besondere Entschädigungen ausgerichtet, wobei aber diese Ausgaben die EO nicht belasten, vielmehr aus einem Kredit des EMD zurückvergütet werden.
Das BSV hat im Berichtsjahr ein Kreisschreiben an die Ausgleichskassen erlassen, worin die verfahrenstechnischen Vorkehren erläutert werden. Diese besondere Regelung gelangte erstmals zur Durchführung; sie spielte reibungslos. Von den Teilnehmern an Eidgenössischen Leiterkursen für Vorunterricht sind 626 Meldekarten eingereicht worden. Auf Grund dieser Karten wurden für 3 339 Tage Entschädigungen von insgesamt 21 217 Franken ausgerichtet. Es fällt auf, dass die Kursteilnehmer den Anspruch auf diese Sonderentschädigung nur zu 28 Prozent geltend gemacht haben. Wenn auch noch mit nachträglich eingereichten Meldekarten gerechnet werden kann, steht doch heute schon fest, dass die Mehrzahl der Kursteilnehmer auf die Entschädigung verzichtet hat.
Zur Frage der Übergangs-Witwenabfindung Nach AHVG Art. 24 können Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente nicht erfüllen, eine einmalige Witwenabfindung beanspruchen. Diese Versicherungsleistung kommt somit gemäss AHVG Art. 23, Abs. 1, den kinderlosen Frauen zu, die vor dem 40. Altersjahr verwitwen oder die bei der Verwitwung nach diesem Alter noch nicht während mindestens fünf Jahren verheiratet gewesen sind. Sie ist hauptsächlich dazu bestimmt, diesen Witwen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der ersten Zeit nach dem Tode des Ehemannes und Versorgers überbrücken zu helfen und den allfälligen Wiedereintritt ins Erwerbsleben zu erleichtern. Der Anspruch auf die einmalige Witwenabfindung entsteht, gleich wie der Anspruch auf eine Witwenrente, grundsätzlich am ersten Tage des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats (vgl. AHVG Art. 23, Abs. 3). Nach Inkrafttreten des AHV-Gesetzes unterlag es keinem Zweifel, dass auch die vor dem 1. Januar 1948 verwitweten Frauen, welche die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllten, eine Uebergangs- Witwenrente ab diesem Zeitpunkt beanspruchen konnten. Fraglich erschien es dagegen mangels besonderer Gesetzesbestimmungen, ob auch den vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verwitweten kinderlosen oder im Zeitpunkt der Verwitwung noch nicht 40jährigen Frauen einmalige Abfindungen gewährt werden konnten. Die AHV-Verwaltung war anfänglich der Meinung, dass Frauen, deren Ehemann schon vor Jahren gestorben war, keiner besonderen Uehcrbrückungsleistungen mehr bedürfen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat dann aber festgestellt, dass auch den Witwen der sog. Uebergangsgeneration, gleichgültig wie lange sie am
1. Januar 1948 schon verwitwet waren, im Bedarfsfalle eine Uebergangs- Witwenabfindung zu gewähren sei (vgl. ZAK 1948, S. 325 ff.). Das Gericht wollte damit auch eine Härte des neuen Rechts mildern, die sich daraus ergab, dass bedürftige Witwen, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts auf Grund der Uebergangsordnung eine Witwenrente bezogen haben, infolge der abgeänderten Bezugsvoraussetzungen ab 1. Januar
keine Rente mehr beanspruchen konnten. Die ihnen daraus erwachsenden akuten wirtschaftlichen Schwierigkeiten sollten mit der Gewährung einer einmaligen Abfindung überwunden werden. Nach der Praxis des Gerichtes entstand der Abfindungsanspruch für alle früher verwitweten Frauen am 1. Januar 1948. Für die Ausrichtung der Abfindung waren demzufolge die wirtschaftlichen Verhältnisse der Witwe an diesem Zeitpunkt und die damals geltenden örtlichen Einkommensgrenzen massgebend. An dieser Rechtsprechung hat das Eidg. Versicherungsgericht in der Folge festgehalten. So lehnte es das Gericht wiederholt ab, den Eintritt des Versicherungsfalles für die Witwen der Uebergangsgeneration noch weiter hinauszuschieben und allfällig später eingetretene rechtliche oder wirtschaftliche Veränderungen zu berücksichtigen. Beispielsweise wurde ein erst nach dem 1. Januar 1948 eingetretener Bedarf nicht mehr als anspruchsbegründend anerkannt (vgl. ZAR 1950, S. 277). Ferner entschied das Gericht, dass aus der auf den 1. Januar 1951 erfolgten Erhöhung der Einkommensgrenzen kein Anspruch auf eine Witwenabfindung abgeleitet werden könne, da den neuen Gesetzesbestimmungen über die wirtschaftlichen Bezugsvoraussetzungen keine rückwirkende Kraft zukomme. Tatsachen, die unter der Herrschaft des früheren Rechts eingetreten seien, müssten auf Grund der am 1. Januar 1948 geltenden wirtschaftlichen Bezugsvoraussetzungen beurteilt werden (vgl. ZAK 1952, S. 56). Nach 1952 führte das Gericht schliesslich in einer Reihe weiterer Entscheide aus, dass der Anspruch der vor dem 1. Januar 1948 verwitweten Frauen nun gemäss AHVG Art. 46 endgültig verjährt sei. Die Uebergangs-Witwenabfindungen für die Witwen der Uebergangsgeneration könnten seit Januar 1953 nicht mehr ausgerichtet werden, sofern der Anspruch nicht innert der fünfjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht worden sei (vgl. ZAK 1954, S. 351 f.), und zwar unbeschadet der auf den 1. Januar 1954 neuerdings erweiterten Einkommensgrenzen und der gleichzeitig erhöhten Rentenansätze. Nachdem auf den 1. Januar 1, 956 die Einkommensgrenzen für die Uebergangsgeneration überhaupt abgeschafft und die Rentenansätze zum Teil nochmals erhöht worden sind, meldeten sich zahlreiche Witwen der
Uebergangsgeneration, denen seinerzeit infolge Nichterfüllung der wirtschaftlichen Bezugsvoraussetzungen keine Abfindung zugesprochen werden konnte, zum Bezuge einer solchen Leistung. Ausgehend von der konstanten Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts lehnte es die AHV-Verwaltung ab, auf Grund der neuen Bestimmungen diesen Begehren zu entsprechen. Von verschiedenen Anwärterinnen auf eine Uebergangs- Witwenabfindung wurde der Rechtsweg beschritten, wobei es sieh zeigte, dass die Auffassungen der verschiedenen kantonalen Rekursbehörden auseinandergingen. Mehrere Beschwerdeinstanzen bejahten die Anspruchsberechtigung der Witwen. Dies in der Ueberlegung, dass mit der auf den 1. Januar 1956 erfolgten Aufhebung der Einkommensgrenzen für die Angehörigen der Uehergangsgeneration ein neuer Abfindungsanspruch geschaffen worden sei. In einem kürzlich ergangenen Urteil, das auf S. 36 auszugsweisc wiedergegeben wird, hat nun das Eidg. Versieherungsgerieht in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung letztinstanzlich entschieden, dass auch mit der auf den 1. Januar 1956 für die Angehörigen der Uebergangsgeneration erfolgten Aufhebung der Einkommensgrenzen kein neues Recht auf Abfindung für die vor dem 1. Januar 1948 verwitweten Frauen geschaffen worden sei. Die Frage, oh diesen Witwen eine solche Leistung zustehe, beurteile sieh vielmehr nach wie vor nach den wirtschaftlichen Bezugsvoraussetzungen, wie sie im Jahr 1948 gegolten hätten. Im übrigen wäre ein Anspruch, auch wenn er damals allenfalls bestanden hätte, schon längst verjährt und könne deshalb heute nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
Anspruch der ungarischen Fi ii chtiinge auf Leistungen der AHV
Verschiedene Anfragen über die Rechtsstellung der ungarischen Flüchtlinge in der AHV lassen es wünschbar erscheinen, hierüber eine kurz gefasste Darstellung zu geben. Wie bereits in der letzten Nummer mitgeteilt wurde, sind die ungarischen Flüchtlinge in gleicher Weise der ÄHV angeschlossen wie alle andern in der Schweiz wohnhaften Personen. Die Polizeiabteilung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes unterstellt ferner alle ungarischen
Flüchtlinge dem Internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951. Ihre Rechtslage im allgemeinen wird in diesem Abkommen und in dem bei Genehmigung des Abkommens angebrachten Vorbehalt näher umschrieben; die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV wurde weitgehend derjenigen von Ausländern angeglichen, mit deren Heimatstaat die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Obwohl die ungarischen Flüchtlinge in allernächster Zeit noch keine Leistungsansprüche geltend machen können, sei heute schon kurz auf die geltende Regelung hingewiesen. Die Leistungen seitens der AHV bestehen entweder in Renten oder subsidiär in der Rückvergütung geleisteter Beiträge. Die Ausrichtung ordentlicher Renten setzt eine mindestens 10jährige Beitragsdauer im Zeitpunkt des Versicherungsfalles voraus. Rentenberechtigt ist auch derjenige Flüchtling (bzw. dessen Hinterlassene), der bei mindestens einjähriger Beitragsdauer wenigstens
Jahre Aufenthalt in der Schweiz - wovon mindestens 5 Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall nachweisen kann. Für die Rentenberechnung finden die Bestimmungen des AHVG allgemein Anwendung; die Rente unterliegt nicht der Drittelskürzung des AHVG Art. 40. Dass keine Uebergangsrenten gewährt werden, sei der Vollständigkeit halber erwähnt. Grössere praktische Bedeutung dürfte schon bald die Rückvergütung der geleisteten Beiträge erlangen. Dabei wird vor allem zu beachten sein, dass einem in der Schweiz wohnhaften ungarischen Flüchtling (oder seinen Hinterlassenen) bei Fehlen eines Rentenanspruchs im Versicherungsfalle (Alter oder Tod) nebst den persönlich geleisteten auch allfällige Arbeitgeberbeiträge in vollem Umfange zurückzuerstatten sind. Bei Auswanderung vor Eintritt des Versicherungsfalles werden hingegen dem Flüchtling nur die von ihm selbst geleisteten Beiträge zurückvergütet. Für die Geltendmachung der Leistungsansprüche ist das übliche Verfahren zu beachten; Anmeldungen und Gesuche sind in der Regel bei der für den Bezug der Beiträge zuletzt zuständigen Ausgleichskasse einzureichen.
Durchführungsfragen Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau In einem Scheidungsurteil wurde eine «Vereinbarung» rechtsgültig anerkannt, wonach die bisherige Ehefrau erklärte, dass ihr keine Ansprüche gemäss ZGB Art. 151, 152 und 153 gegenüber dem beklagten Ehemann zustehen. Demgegenüber erklärte sich der beklagte Ehemann bereit, nach der Scheidung seiner bisherigen Frau bis zur eventuellen Wiederverheiratung freiwillig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 550.— auszurichten. Es stellt sich die Frage, ob diese Leistungen gemäss Kreisschreiben Nr. 37 b, Randziffer 25, zu jenen familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen zu zählen sind, von denen die geschiedene Frau keine Beiträge entrichten müsste, oder ob sie nicht dem für die Bemessung der Beiträge der Nichterwerbstätigen massgebenden Einkommen gleichzustellen sind. Nach den besonderen Verhältnissen sind diese Leistungen den im Kreisschreiben Nr. 37 b, Randziffer 24, genannten Unterhaltsbeiträgen gleichzustellen, obwohl in der Scheidungskonvention die gesetzliche Unterhaltspflicht ausgeschlossen wurde. Die soziale Stellung der geschiedenen Frau wird durch diese Leistungen verbessert. Diese sind darum für die Bemessung der von ihr gemäss AHVG Art. 10, Abs. 1, als Nichterwerbstätige zu entrichtenden AHV-Beiträge massgebend.
Leistungen zugunsten ungarischer Flüchtlinge Verschiedene Ausgleichskassen fragen, wie Arbeitsleistungen von Belegschaften zu behandeln seien, auf deren Erlös zugunsten der ungarischen Flüchtlinge verzichtet wird. Die Frage kann vorläufig nicht allgemein beantwortet werden. Die Ausgleichskassen werden gebeten, solche Fälle dem Bundesamt für Sozialversicherung zu unterbreiten, damit ein ungleiches Vorgehen vermieden werden kann.
Berichterstattung über Arbeitgeberkontrollen Nach Abschnitt V, Ziffer 2, der Weisungen an die Revisionsstellen vom 1. September 1954 über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen wird die Angabe des Datums der vorangegangenen Kontrolle verlangt. Diese Bestimmung geht von der Annahme aus, dass bis zum Revisionstag kontrolliert wird. Wie die Erfahrung zeigt, kontrollieren verschiedene Revisionsstellen im Sinne der Ausführungen in ZAK 1955, Seite 15/16, nur
bis zu einem gewissen Zeitpunkt (z. B. bis zum vorangegangenen Jahresende) abschliessend und begnügen sich für die übrige Zeit bis zum Revisionstag mit geeigneten Teilprüfungen. Die Revisionsstellen sind gebeten, in solchen Fällen nicht nur das Datum der vorangegangenen Kontrolle, sondern auch die Zeitspanne, die in der vorangegangenen Kontrolle abschliessend geprüft worden ist, im Bericht anzugeben, damit die lückenlose Aufeinanderfolge der Kontrollen aus den Berichten ersichtlich ist.
Neudruck von Buchhaltungsformularen Im Laufe der letzten Monate haben verschiedene Ausgleichskassen dem Bundesamt für Sozialversicherung Probeabzüge für den Neudruck ihrer Abrechnungskonten und Abrechnungsjournale zur Genehmigung eingereicht. Im Hinblick auf den derzeitigen Stand der Vorarbeiten für die Einführung der Invalidenversicherung wurde den Ausgleichskassen empfohlen, nur eine beschränkte Auflage dieser Buchhaltungsformulare drucken zu lassen. Obwohl man sich bemühen wird, für die Verbuchung der Beiträge und Leistungen der Invalidenversicherung eine möglichst einfache und rationelle Lösung zu treffen, wird es sich bei der Verwirklichung der Invalidenversicherung nicht vermeiden lassen, dass diese neue Aufgabe Auswirkungen auf die Buchhaltung der Ausgleichskassen haben wird. Aus diesen Erwägungen heraus empfiehlt es sich, beim Neudruck der Abrechnungsformulare (Beitragskarten, Abrechnungsbogen usw.) Zurückhaltung zu üben. Aus dem gleichen Grund sollte auch mit der Neuanschaffung voll Buchungsautomaten und Maschinen für die Führung der IBK vorläufig zugewartet werden. Lassen sich indessen solche Anschaffungen nicht aufschieben, so ist es angezeigt, vorgängig mit dem Bundesamt für Sozialversicherung in Verbindung zu treten.
Entschädigungsberechtigung für besoldete, vor- oder nachdienstlich im Interesse der schweizerischen Armee geleistete Arbeiten Nch EOG Art. 1, Abs. 1, haben Wehrpflichtige, die in der schweizerischen Armee Militärdienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung, sofern sie vor dein Einrücken erwerbstätig waren oder sich in der Berufslehre oder im Studium befanden. Welche Dienstleistungen in der schweizerischen Armee Anspruch auf
Sold geben und welche Diensttage daher als besoldet im Sinne von EOG Art. 1, Abs. 1, gelten, bestimmt sich ausschliesslich nach den einschlägigen militärrechtlichen Vorschriften. Nach den Bestimmungen des Militärrechts werden die Wehrpflichtigen nicht nur für Dienstleistungen bei der Truppe (Einheit oder Stab), sondern auch für folgende vor- oder nachdienstlich im Interesse der schweizerischen Armee verrichtete Arbeiten besoldet:
Rechnungsablage von Rechnungsführern; Erlass der Marschbefehle durch einen vom Kommandanten beauftragten Angehörigen der betreffenden Einheit (sog. Aufgebotsstelle)
Rekognoszierung vor dem Einrücken der Truppe; dienstliche, zu Hause verrichtete Arbeiten von Justizoffizieren, wie Aktenstudium, Vorbereitungen für Einvernahmen und Verhandlungen, schriftliche Arbeiten und andere Amtshandlungen ausserhalb der Verhandlungs- und Reisetage. Weil es sich bei den erwähnten Arbeiten um besoldete militärische Dienstleistungen handelt, besteht bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen von EOG Art. 1, Abs. 1, auch Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung. Die militärische Dienststelle, welche dem Wehrpflichtigen für die genannten vor- oder nachdienstlichen Arbeiten Sold ausrichtet, gibt dem Wehrpflichtigen die Meldekarte ab und bescheinigt darauf die Zahl der besoldeten Diensttage. Dabei wird für einzelne Diensttage vor einem längeren, zusammenhängenden Dienst die Meldekarte in dem Zeitpunkt ausgestellt, in dem die Besoldung erfolgt. Ist dies im Rahmen der längeren Dienstleistung der Fall, so werden die einzelnen Diensttage - mit den genauen Daten unter «Mutationen» aufgeführt.
Herabsetzung der Abzüge für den Eigenbedarf des Unterstützenden gemäss EOV Art. 4, Abs. 2. Gemäss EOV Art. 4, Abs. 1, ist zur Festsetzung der Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen von den Zuwendungen des Wehrpflichtigen ein Betrag von 4 Franken im Tag für Verpflegung und Unterkunft abzuziehen, wenn der Wehrpflichtige mit unterhaltenen oder unterstützten Personen in Hausgemeinschaft lebt. Nach Absatz 2 der erwähnten Bestimmung können die Ausgleichskassen den Abzug herabsetzen, falls der Wehrpflichtige und die von ihm unterhaltenen oder unterstützten Personen in sehr bescheidenen Verhältnissen leben.
Einige Ausgleichskassen wenden EOV Art. 4, Abs. 2, bei Vorliegen der Voraussetzungen von sich aus an, andere aber nur auf entsprechendes Gesuch der Wehrpflichtigen. Den Wehrpflichtigen dürfte diese Ausnahmebestimmung nur in ganz vereinzelten Fällen bekannt sein, so dass die Herabsetzung der Abzüge oft unterbleibt. Da die Höhe der Abzüge das Ausmass der Unterstützungszulage stark beeinflussen kann, ist im Hinblick auf eine rechtsgleiche Behandlung der Wehrpflichtigen eine einheitliche Kassenpraxis geboten. In ausgesprochenen Härtefällen, d. h. in Fällen, in denen offensichtlich sehr bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind, sollen die Ausgleichskassen EOV Art. I, Abs. 2, von Amtes wegen anwenden und nicht darauf abstellen, ob ein förmliches Gesuch des Wehrpflichtigen um Herabsetzung des Abzuges vorliegt. Ob die Voraussetzungen eines Ab- Zuges vorliegen, ist auf Grund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen und seiner Angehörigen zu entscheiden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind anhand der Angaben über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Wehrpflichtigen und seiner Angehörigen auf der Meldekarte und dem Ergänzungsblatt sowie ergänzender Angaben, die von den Ausgleichskassen bei den Gemeindebehörden einzuholen sind, zu beurteilen. Der in vorliegender Nummer der ZAK veröffentlichte Entscheid der Rekurskommission des Kantons Luzern für die AHV i. Sa. K. F. vom 22. Mai 1956 (vgl. S. 33) mag als Richtlinie für das Ausmass der Herabsetzung dienen. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die Ausgleichskassen EOV Art. 4, Abs. 1, letzter Satz, wonach die Abzüge zu erhöhen sind, falls auch die Ehefrau oder Kinder des Wehrpflichtigen in der Hausgemeinschaft leben, ebenfalls von sich aus anzuwenden haben.
Ziffer 11 des Beiblattes zum Jahresbericht 1956 der Ausgleichskassen Anlässlich der Auswertung der Beiblätter zum Jahresbericht 1955 der Ausgleichskassen stellte das Bundesamt für Sozialversicherung fest, dass die Fragestellung unter Ziffer 11 des für die Verbandsausgleichskassen bzw. Ziffer 12 des für die kantonalen Ausgleichskassen bestimmten Beiblattes zu Missverständnissen Anlass gab, die ihrerseits zu Rückfragen und Mehrarbeit führten.
Das Bundesamt bittet die Ausgleichskassen, bei der Erstellung des Beiblattes 1956 folgendes zu beachten:
Unter Ziffer 11 auf der Zeile «Eingegangene Ergänzungsblätter» ist das Total der in der Zeit vom 1. Februar 1956 bis 31. Januar 1957 eingegangenen Ergänzungsblätter und nicht das Total der darin enthaltenen Gesuche um Haushaltungsentschädigungen, Kinder- und Unterstützungszulagen anzugeben. Die Einzelangaben über Gesuche um llaushaltungszulagen, Kinderzulagen und Unterstützungszulagen brauchen zusammen nicht unbedingt das Total der eingegangenen Ergänzungsblätter zu ergeben. Unter Ziffer 11 bei der Frage: «Davon-betreffend Haushaltungszula gen» ist die Anzahl der in den eingegangenen Ergänzungsblättern enthaltenen Gesuche um Haushaltungsentschädigungen alleinstehender Wehrpflichtiger, die geltend machen, wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung zu eigener Haushaltführung gehalten zu sein (Abschnitt II, Ziffer 14 des Ergänzungsblattes zur Meldekarte), anzugeben und sodann in die Anzahl der hievon bewilligten bzw. abgewiesenen Gesuche aufzuteilen.
KLEINE MITTEILUNGEN
Vorlesungen über Sozialversicherung an Schweizerischen Hochschulen Wintersemester 1956/5'
Universität Basel: Tschudi: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht Universität Genf: Berenstein: Assurances sociales: Principes gnraux, I'assurancevieillesse et survivants, l'assurance-accidents Universität Lausanne: IJrech: L'assurance contre la maladie Jquier: Technique des assurances; les assurances collectives Universität Zürich: ef: Sozialversicherungsrecht des Bundes Eidg. Techn. Hochschule Zürich: Hug: Sozialversicherungsrecht Nolfi: Grundlagen der Invalidenversicherung Handelshochschule St. Gallen Grossmann: Sozialversicherung 1: Allgemeiner Teil und AHV Walz: Probleme einer künftigen Invalidenversicherung
Berichtigung Durch ein drucktechnisches Versehen ist in der letzten Nummer unserer Zeitschrift der Schlusssatz des Aufsatzes «Die AHV-rechtliche Stellung der Aerzte, Zahnärzte und Tierärzte in Sonderfällen» (ZAK 1956, Nr. 12, S.459) verstümmelt worden. Dieser letzte Satz muss lauten: An der AHV-rechtlichen Stellung des primär Beauftragten ändert dies indessen nichts.
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige Anspruch auf Betriebszulage
Ein selbständigerwerbender Camionneur, der für seine Berufsausübung lediglich über einen Lastwagen verfügt und keine Hilfskraft beschäftigt, führt keinen Betrieb und hat daher keinen Anspruch auf Betriebszulage. EOG Art. 8. (Rekurskommission des Kantons Genf i. Sa. M. G., vom 19. März 1956, BSV 25/56.)
Herabsetzung der Abzüge für den Eigenbedarf des Unterstützenden
Die Abzüge für den Eigenbedarf sind von Fr. 120.— auf Fr. 100.— herabzusetzen, wenn der Unterstützende lediglich einen Stundenlohn von Fr. 1.70 hat und der Unterstützte mit zwei minderjährigen Kindern über ein Reineinkommen von nur Fr. 3 600.— im Jahr verfügt. (Rekurskommission des Kantons Luzern i. Sa. K. F., vom 22. Mai 1956, BSV 53/56.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
Eine Kollektivgesellschaft stellt einem Teilhaber aus dessen Geschäftsanteil für den Bau einer Privatvilla Kapital zur Verfügung, das nicht seinem Kapitalkonto belastet, sondern als Kontokorrentkredit verbucht wird. Die Zahlung wird als Rückzahlung eines Teils des investierten Kapitals, und nicht als Darlehen, erachtet. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e.
Der Berufungskläger ist neben seinen beiden Brüdern Teilhaber der Kollektivgesellschaft K. & Co. Im «Fragebogen» deklarierte die Firma seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen per 1. Januar 1953 zuhanden der Wehrsteuerverwaltung mit Fr. 1 396 937.— (Fr. 343 794.— Kapitaleinlage plus Fr. 1 630 548.— Anteil an den Reserven abzüglich einer «Schuld» von Fr. 577 405.—). Die Ausgleichskasse legte der Berechnung seines persönlichen AHV-Beitrages das steueramtlich erfasste durchschnittliche Erwerbseinkommen der Jahre 1951/52
von Fr. 419 459.— zugrunde und zog hievon - ausgehend von einem im Geschäft investierten Eigenkapital von Fr. 1 109 205.— - gemäss AHVV Art. 18, Abs. 2, einen Zins von Fr. 49 950.— ab. Vom so ermittelten beitragspflichtigen Einkommen von rund Fr. 369 500.— wurde pro 1954 und 1955 eine AHV-Prämie von Fr. 14 780.— im Jahr erhoben. K. beantragte im Beschwerdeweg, es sei die «Schuld» von Fr. 577 405.— als Bestandteil des von ihm investierten Geschäftsvermögens zu behandeln und der abziehbare Eigenkapitalzins entsprechend zu erhöhen. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab mit der Begründung, dass die Wehrsteuerverwaltung das Gesamtvermögen, das K. am 1. Januar 1953 besass, auf Fr. 1 640 743.— veranlagt habe. Ziehe man hievon das Privatvermögen von Fr. 531718.— ab, so ergebe sich das der Verfügung der Ausgleichskasse zugrunde gelegte Geschäftsvermögen von rund Fr. 1 110 000.—. In der Berufung liess der Pflichtige im wesentlichen ausführen, er habe seinerzeit zum Zwecke des Erwerbs bzw. des Umbaues seines Einfamilienhauses von der Firma einen «Kontokorrentkredit» im Betrag von Fr. 577 405.— erhalten, der in der Geschäftsbuchhaltung unter «Debitoren» verbucht sei. In dem von der Wehrsteuerbehörde ermittelten Gesamtvermögen sei diese Privatschuld zutreffend berücksichtigt worden. Bei Berechnung seines Anteils am Geschäftsvermögen habe man aber übersehen, dass es sich bei den besagten Fr. 577 405.— um ein «Geschäftsguthaben» handle und dass es nicht angehe, die «private Kontokorrentschuld» vom Anteil am Geschäftsvermögen abzuziehen. Der Berufungskläger hätte den Betrag von Fr. 577 405.— ohne weiteres auch mittelst Inanspruchnahme eines Baukredites mit anschliessender grundpfandrechtlicher Belastung der Liegenschaft erhältlich machen können. Hätte er dies getan, so wäre wohl niemandem in den Sinn gekommen, die privat eingegangene Schuld mit der Beteiligung an der Gesellschaft zu verquicken. Dadurch dass er bei der Gesellschaft die erwähnte «Kontokoi'rentschuld» eingegangen sei, habe sich am privaten Charakter der Schuld nichts geändert. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab: Die im Hinblick auf die Möglichkeit des Zinsenabzugs nach AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e, wichtige Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen bereitet keinerlei Schwierigkeiten, wenn es sich um Aktiven handelt, die wie
Fabrikanlagen, Maschinen oder Warenlager eindeutig zum im Betrieb arbeitenden Kapital gehören. Weniger einfach ist die Abgrenzung bei Liegenschaften, Wertschriften, Guthaben und ähnlichen Vermögenswerten, die ihrer Beschaffenheit nach ebensogut Bestardteil des Geschäftsvermögens wie des Privatvermögens sein können. Hier hat die Rechtsprechung (vgl. vor allem EVGE 1950, 1951, S.241; ZAK 1951, S. 463) den Grundsatz aufgestellt, dass eine Sache im Zweifelsfall immer dann dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sei, wenn sie im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb aus Mitteln des Geschäftes oder für geschäftliche Zwecke erworben wurde und tatsächlich dem Geschäftszweck dient. Die buchmässige Behandlung, die in der Geschäftsbuchhaltung einem Vermögensobjekt zuteil wird, kann ein gewichtiges Indiz für die Abgrenzung bilden, ist aber nach der Judikatur nicht unbedingt entscheidend. Anderseits wird gestützt auf die Vorschrift des AHVV Art. 22 eine durch die zuständige Steuerbehörde getroffene Ausscheidung solange als zutreffend vermutet, als nicht ihre Unrichtigkeit erwiesen wird. Besonders bei
Einmanngesellschaften - und ebenso bei Familiengesellschaften - besteht nicht selten die Gefahr, dass im Hinblick auf die Möglichkeit des Zinsenabzugs nach AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e, versucht wird, den Geschäftsanteil grösser erscheinen zulassen, als es den Tatsachen entspricht. Deshalb müssen an den Nachweis der Unrichtigkeit der steueramtlichen Ausscheidung besonders strenge Anforderungen gestellt werden.
Im vorliegenden Falle steht fest, dass nicht nur die Wehrsteuerverwaltung, sondern sogar die Firma selber die dem Berufungskläger für den Bau seiner Villa zur Verfügung gestellten Fr. 577405.— von dessen Geschäftsanteil in Abzug brachten. Dass dies zu Unrecht geschehen sei, ist nicht dargetan. Freilich wurde in der Geschäftsbuchhaltung die bezügliche Summe nicht dem «Kapitalkonto» belastet, sondern auf «Kontokorrentkonto» gebucht. Indessen kann aus diesem formalen Moment nach der Lage der Dinge keineswegs geschlossen werden, die Gesellschaft habe mit ihrem Teilhaber ein Rechtsverhältnis begründet, das nicht mehr zur Sphäre der internen gesellschaftlichen Beziehungen zu rechnen wäre. An sich ist es zwar durchaus möglich, dass ein Kollektivgesellschafter mit seiner Gesellschaft wie ein Dritter in eine aussergesellschaftliche Rechtsbeziehung treten kann; allein im Zweifelsfalle ist es nicht anzunehmen. Und mindestens mit einem Zweifelsfalle hat man es hier zu tun.
Die im vorliegenden Fall gewählte Verbuchungsart ist nicht nur denkbar beim Vorliegen eines Darlehensvertrages, sondern auch bei der Vereinbarung, den von der Gesellschaft erhaltenen Kapitalbetrag wieder zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsabmachung, die im vorliegenden Falle als nachgewiesen gelten mag, sagt folglich noch nichts Entscheidendes über die Natur des Rechtsgeschäftes aus. Gegen ein Darlehen aber spricht die Tatsache, dass alle die Merkmale fehlen, die sonst bei Darlehen im kaufmännischen Verkehr üblich sind. Der Berufungskläger muss sich mit der allgemeinen Behauptung begnügen, er werde sich bemühen, die Schuld nach Möglichkeit abzutragen. Auch von einer bezüglichen Zinsverpflichtung ist nirgends die Rede. Die Verhältnisse sind auch nicht etwa so, dass die Firma darauf angewiesen wäre, aus Kredit- oder andern Gründen ein um die «Kontokorrentforderung» vermehrtes Geschäftskapital auszuweisen, musste doch der Vertreter des Berufungsklägers selber zugeben, dass die Firma noch nie in die Lage gekommen sei, Debitoren zu Kreditzwecken abzutreten oder zu verpfänden, und dies auch inskünftig nicht beabsichtige. Andererseits steht fest, dass der Berufungskläger laut § 12 des Gesellschaftsvertrages berechtigt ist, teils ohne, teils mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seine Geschäftseinlage bis auf den Betrag von Fr. 500 000.— zu reduzieren. Beim Fehlen einer eindeutigen Darlehensvereinbarung und im Hinblick auf die der Firma auch nach der Auszahlung der Fr. 577405.— verbliebenen Kapitalkraft drängt sich ur r den gegebenen Verhältnissen eher die Vermutung auf, dass es sich bei deL erwähnten Transaktion gar nicht um eine Darlehensgewährung, sondern um einen innergesellschaftlichen - zum mindesten vorübergehenden - Kapitalrückzug handelte, der von der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung daher in durchaus zutreffender Weise bei der Ermittlung des Geschäftskapitals berücksichtigt wurde. Wirft der Berufungskläger später das Bezogene wieder
in das Geschäftsvermögen ein, so wird sich diese Zunahme des Geschäftsanteils in der nachfolgenden Beitragsperiode auswirken können. Selbst wenn man übrigens das Vorliegen eines «Darlehensgeschäftes» zwischen dem Berufungskläger und der Firma als erwiesen annehmen könnte, so bliebe dennoch die Frage berechtigt, die im vorliegenden Falle offen gelassen werden kann, ob diese am Ausgange des Prozesses etwas zu ändern vermocht hätte. Es sei nur erwähnt, dass der Berufungskläger als Darlehensnehmer in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter gleichzeitig auch auf der Darlehensgeberseite beteiligt wäre und dass bei einem derartig engen gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis - jedenfalls wirtschaftlich - von einem wechselseitigen Gläubiger- und Schuldnerverhältnis kaum gesprochen werden könnte, wie es denn auch vorkommt, dass Darlehensschuld und Anteil am Gesellschaftskapital miteinander verrechnet werden können. (Vgl. in dieser Hinsicht auch die Ausführungen bei Siegwart, Kommentar zu OR Art. 530 ff., S. 94 und 97.) (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. K. & Co., vom 11. September 1956, H 60/56.)
B. RENTEN
I. Witwenabfindung
Mit der Aufhebung der Einkommensgrenzen für die Angehörigen der Uebergangsgeneration ist den vor dem 1. Januar 1948 verwitweten Frauen kein neuer Anspruch auf Uebergangs-Witwenabfindung eingeräumt worden. AHVG Art. 24, Art. 42, 43bis und Art. 46.
H. S. ist am 8. April 1935 im 38. Altersjahr kinderlos verwitwet. Am 2. Februar
meldete sie sich zum Bezug einer Uebergangs-Witwenrente an. Die Ausgleichskasse lehnte die Ausrichtung einer Witwenrente und auch die Gewährung einer Witwenabfindung ab. H. S. erhob gegen die ablehnende Kassenverfügung Beschwerde und ersuchte um Zuerkennung einer Witwenabfindung. Die Vorinstanz entsprach diesem Begehren. Sie führte im wesentlichen aus, eine Anspruchsverjährung liege nicht vor, weil das Einkommen der H. S. die bis Ende 1955 geltenden Einkommensgrenzen überschritten und H. S. bis dahin keinen Anspruch auf eine Abfindung gehabt habe. Mit dem 1. Januar
seien jedoch die Einkommensgrenzen für die TJebergangsrenten der vor
verwitweten Frauen dahingefallen. Damit müssten nun auch die Witwenabfindungen, die an Stelle der Renten träten, ohne Rücksicht auf den Bedarf ausgerichtet werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte gegen diesen Entscheid Berufung ein und beantragte, dass H. S. kein Anspruch auf eine einmalige Witwenabfindung zustehe. Das Eidg. Versicherungsgericht entsprach diesem Antrag aus folgenden Erwägungen: AHVG Art. 42, der von den Uebergangsrenten handelt, umschreibt den Kreis der rentenberechtigten Personen nicht selbständig und nicht weiter als AHVG Art. 23, sondern ist diesem untergeordnet. Demnach können Witwenrenten gleich welcher Kategorie kinderlosen Witwen nur dann zugesprochen
KI-1
werden, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 40. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (EVGE 1948, S. 44 ff. und 55 ff.; ZAK 1948, S. 325 ff.). Da H. S. diese Voraussetzungen nicht erfüllt, stellt sich nur die Frage einer Witwenabfindung nach AHVG Art. 24. Nach dem System des Gesetzes kann ein Anspruch auf Leistungen der AHV grundsätzlich nur entstehen, wenn sämtliche erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles erfüllt sind. Dieser Grundsatz findet sich in den allgemeinen Normen, die in den AHVG Art. 18 (Abs. 1), 21 (Abs. 2), 22 (Abs. 3), 23 (Abs. 3) und 30 (Abs. 2) in Verbindung mit AHVG Art. 29 (Abs. 2, lit. b) enthalten sind. Er liegt auch den nach 1948 in Kraft getretenen zwischenstaatlichen Abkommen zugrunde. Bei der Witwenabfindung tritt der Versicherungsfall in analoger Anwendung von AHVG Art. 23, Abs. 3, am ersten Tag des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats ein. Das Eidg. Versicherungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, von welchem Zeitpunkt an die Verjährungsfrist des AHVG Art. 46 für Witwenabfindungen zu laufen beginnt, ausdrücklich in diesem Sinne entschieden (EVGE 1955, S. 110 ff., ZAR 1955, S. 367 f.). Dementsprechend hängt die Ausrichtung einer Abfindung grundsätzlich davon ab, dass sämtliche gesetzlichen Erfordernisse am ersten Tag des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats erfüllt sind. Der Anspruch auf eine Uebergangs-Witwenabfindung, wie er vorliegend in Frage steht, setzt jedenfalls bis zum 1 Januar 1956 ausser dem Schweizerbürgerrecht und dem Wohnsitz in der Schweiz eine Bedürftigkeit im Sinne von AHVG Art. 42 voraus (EVGE 1948, S. 44 ff., ZAR 1948, S. 325 ff.). Bei Eintritt des Versicherungsfalles müssen grundsätzlich alle diese Voraussetzungen erfüllt sein. Für Schweizerinnen, die durch Heirat Ausländerinnen geworden sind und bis zur Verwitwung das Schweizerbürgerrecht nicht wieder erworben haben, wird eine Ausnahme insoweit gemacht, als der Anspruch auch dann entsteht, wenn die Wiedereinbürgerung i n n e r t a n g e m e s 5 e n e r F r i s t nach der Verwitwung erwirkt oder wenigstens beantragt wird; andernfalls wären jene ehemaligen Schweizerinnen, welche s o f o r t nach ihrer Verwitwung in die Schweiz zurückkehren und um Wiedereinbürgerung ersuchen, von der Abfindung ausgeschlossen, was mit dem Sinn des AHVG und
des neuen Bürgerrechtsgesetzes kaum vereinbar wäre (EVGE 1955, S. 113 ff., ZAR 1955, S. 365 ff.). Eine weitere Ausnahme hat das Eidg. Versicherungsgericht für das Uebergangsrecht zugelassen: Weil sich die Frage nach den Voraussetzungen ökonomischer Natur erstmals beim Inkrafttreten des AHVG stellen konnte, wurde für Frauen, die schon vor 1948 verwitweten und die eine Witwenabfindung beanspruchten, als Zeitpunkt des Versicherungsfalles der 1. Januar 1948 bestimmt. Diese Ausnahme wurde gemacht, «um eine Härte des neuen Rechtes zu mildern», namentlich «um den bedürftigen Witwen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtes eine Witwenrente bezogen, seither jedoch zufolge abgeänderter Voraussetzungen keine mehr erhalten, die ihnen daraus erwachsende ökonomische Spannung überwinden» zu helfen (EVGE 1948, S. 44 ff., ZAK 1948, S. 325 ff.). Dagegen hat es das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt abgelehnt, den Eintritt des Versicherungsfalles bei solchen Abfindungen weiter hinauszuschieben und Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die nach dem 1. Januar 1948 eintraten, zu berücksichtigen. So wurde ein erst nach dem 1. Januar 1948 eingetretener Bedarf nicht mehr als
anspruchsbegründend anerkannt (Urteil in Sachen A. vom 13. Mai 1950, ZAK 1950, S. 277). Ferner ist entschieden worden, dass die vor 1948 verwitweten Frauen, die am 1. Januar 1948 nicht bedürftig im Sinne des damals geltenden AHVG Art. 42 waren, aus der Erhöhung der Einkommensgrenzen auf den 1. Januar 1951 keinen Anspruch auf eine Witwenabfindung ableiten können; zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass den seit dem 1. Januar 1951 geltenden Gesetzesbestimmungen keine rückwirkende Kraft zukommt (Urteil i. Sa. C. vom 22. November 1951, ZAK 1952, S. 56). Auch einer seit dem Jahre
verwitweten Schweizerin, die im Jahre 1953 in die Schweiz zurückkehrte und sich im Jahre 1954 wieder einbürgern liess, wurde die anbegehrte Abfindung verweigert mit dem Hinweis, der Versicherungsfall sei nicht erst im Jahre 1954, sondern bereits am 1. Januar 1948 eingetreten. Aus den dargelegten Gründen kann auch die durch AHVG Art. 43bis ab 1. Januar 1956 für bestimmte Personenkreise statuierte Abschaffung der Einkommensgrenzen denjenigen Frauen, die vor 1948 verwitwet sind, keinen Anspruch auf eine Abfindung verschaffen. AHVG Art. 43bis gilt erst seit dem 1. Januar 1956 und es kommt ihm keine rückwirkende Kraft zu. Die Frage, ob solchen Witwen eine Abfindung zusteht, beurteilt sich nach wie vor nach den Voraussetzungen ökonomischer Natur, wie sie im Jahre 1948 gegolten haben. Zu diesem Zeitpunkt überschritt aber das anrechenbare Einkommen von H. S. nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz die damals geltende Einkommensgrenze, ganz abgesehen davon, dass ein allfällig am 1. Januar 1948 bestandener Anspruch längst verjährt wäre (EVGE 1955, S. 110 ff.; ZAK 1955, S. 367 f.). Der Ansprecherin steht daher keine Witwenabfindung zu und der Entscheid der Vorinstanz lässt sich nicht aufrechterhalten. Der Hinweis der Vorinstanz, die rentenberechtigte Uebergangsgeneration sowie gewisse vor 1948 verwitwete Frauen, die bereits eine Abfindung bezogen hätten, würden bei dieser Lösung rechtsungleich begünstigt, vermag nicht zu überzeugen. Wohl trifft es zu, dass die Uebergangsgeneration heute Renten ohne Nachweis der Bedürftigkeit erhält. Rente und Abfindung sind jedoch zwei völlig verschiedene Leistungsarten, so dass die verschiedene Behandlung dieser beiden Bezügerkategorien keine Rechtsungleichheit darstellt. Auch von einer rechtsungleichen Begünstigung gewisser vor 1948 verwitweten Frauen, die bereits eine Abfindung bezogen haben, kann nicht gesprochen werden, da keine dieser Frauen eine Abfindung erhielt, wenn sie am 1. Januar 1948 nicht bedürftig im Sinne von AHVG Art. 42 war. IJeberdies ist darauf hinzuweisen, dass einzelnen vor 1948 verwitweten Frauen gestützt auf ihr damals massgehendes Einkommen nur eine gekürzte Abfindung ausgerichtet wurde. Solche Witwen können im Jahre 1956 auch nach den Ausführungen der Vorinstanz keine Nachzahlung bis zum Höchstbetrag der Abfindungssumme fordern, zumal ihr Anspruch im Jahre 1948 zur Entstehung gelangte und jede
nachträgliche Forderung aus diesem «Titel» inzwischen verjährt wäre. Der Entscheid der Vorinstanz hätte daher die stossende Folge, dass Witwen, die im Jahre 1948 mangels Bedürftigkeit keine Abfindung erhielten, heute die volle Abfindung beziehen könnten, während Witwen, die im Jahre 1948 bedürftig waren, sich mit der seinerzeit ausgerichteten, gekürzten Abfindung begnügen müssten. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. 5., vom 29. Oktober 1956, H 171/56.)
II. Waisenrenten
Auch wenn die Erben des verstorbenen mutmasslichen Vaters eines ausserehelichen Kindes vom Zivilrichter zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verurteilt worden sind, kann die einfache Waisenrente nur gewährt werden, wenn der mutmassliche Vater selbst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden wäre. AHVG Art. 2, Abs. 2.
Die am 2. August 1954 geborene R. M. ist aussereheliches Kind der H. M. Diese bezeichnete den X als Vater des Kindes. Nach Einleitung des Vaterschaftsprozesses verunfallte X tödlich. Der Prozess wurde gegen seine Erben weitergeführt und diese wurden mit rechtskräftigem Urteil zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an das Kind R. M. verurteilt. Das in der Folge eingereichte Begehren um eine einfache Waisenrente wurde von der Ausgleichskasse wie von der Vorinstanz abgewiesen. Die vom Amtsvormund gegen den vorinstanzlichen Entscheid eingereichte Berufung wurde vom Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Gründen gutgeheissen: Im Urteil vom 28. März 1956 i. Sa. B. (EVGE 1956, S. 62 f.; ZAK 1956, S. 318 ff.) hat das Eidg.Versicherungsgericht gefunden, dass die Regelung des AHVG Art. 27, Abs. 2, nicht abschliessend sein könne und einer Ergänzung bedürfe, wenn der Tod des mutmasslichen ausserehelichen Vaters dem Gerichtsurteil oder dem aussergerichtlichen Vergleich zuvorkommt. Ist der Vater gestorben und die Durchführung eines Vaterschaf tsprozesses nicht mehr möglich, so liegt nach diesem Urteil eine Sachlage vor, die der Text des Art. 27, Abs. 2, nicht berücksichtigt und für die die Organe der Rechtsanwendung eine der pro ratio legis entsprechende Lösung zu treffen haben. «Der vom Gesetz angestrebte Versorgungszweck legt es nahe, im Einzelfalle die Aussichten abzuwägen, die eine Vaterschaftsklage gegen den verstorbenen präsumtiven Vater gehabt hätte, wäre er am Leben geblieben. Bei dieser Abwägung muss, wie in jedem andern Gebiet der Sozialversicherungsrechtspflege, die überwiegende Wahrscheinlichkeit den Ausschlag geben. Demzufolge erscheint es als der Zielsetzung des Gesetzes gemäss, dem ausserehelichen Kind die einfache Waisenrente zuzusprechen, wenn die bestimmte, überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass der Kindsvater, falls er noch leben würde, durch Gerichtsurteil (oder aussergerichtlichen Vergleich) zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verhalten worden wäre.» Dem gegenwärtigen Fall liegt insofern ein vom Urteil i. Sa. B. abweichender Tatbestand zugrunde, als die Erben des mutmasslichen Vaters durch das Zivilgericht rechtskräftig zu Unterhaltsbeiträgen verurteilt worden sind. Nach dem Wortlaut des AHVG, Art. 27, Abs. 2, vermag jedoch das gegen die Erben lautende Urteil an sich keinen Rentenanspruch der Berufungsklägerin
zu begründen. Es liegt ebenfalls eine Sachlage vor, die der Text dieser Bestimmung nicht berücksichtigt und für die eine Lösung durch die Organe der Rechtsanwendung zu treffen ist. Die im Urteil i. Sa. B. gewonnenen Erkenntnisse müssen daher auch hier Anwendung finden: es sind die Aussichten abzuwägen, die eine Vaterschaftsklage gehabt hätte, wenn der mutmassliche
Vater am Leben geblieben wäre. Da AHVG Art. 27, Abs. 2, die bindende Wirkung abschliessend auf das Gerichtsurteil oder den Vergleich gegen den Vater beschränkt, kann dem gegen die Erben ergangenen Urteil nur Beweischarakter zukommen. Die AHV-Organe haben ein solches Urteil daraufhin zu prüfen, ob sich aus ihm die bestimmte, überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Kindsvater, falls er noch leben würde, zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verurteilt worden wäre. Natürlich wird dies im Regelfall anzunehmen sein und den Feststellungen in einem Urteil kommt qualifizierter Beweiswert zu. Anderseits ist nicht ausser acht zu lassen, dass bei Durchführung eines Vaterschaftsprozesses gegen Erben AHV-rechtliche Momente ausschlaggebend sein können. Um Missbräuche zu verhüten, ist eine Kontrolle dieser Urteile durch die AHV- Organe angezeigt. In dem von der Berufungsklägerin gegen die Erben des X durchgeführten Vaterschaftsprozess erklärte die Kindsmutter als Zeugin unter Wahrheitspflicht, mit X in der kritischen Zeit intim verkehrt zu haben. Dabei versicherte sie, X sei der erste Mann gewesen, der ihr beigewohnt habe; in der kritischen Zeit habe mit keinem andern Mann Geschlechtsverkehr stattgefunden. Die Kindsmutter ist allerdings geistig nicht ganz vollwertig. Ihre Aussagen erscheinen indessen glaubwürdig und werden durch die Depositionen von E. R. und M. v. G. unterstützt. E. R., die Arbeitgeberin der Kindsmutter, hat beobachtet, dass diese mit X auf vertrautem Fusse stand, und Massnahmen getroffen, um Besuche des X bei der Kindsmutter zu unterbinden. M. v. G., die Schwester des X, gab der Vormünderin die Erklärung ab, X habe ihr im Sommer 1953 und in der Folge ab und zu erklärt, bei der Kindsmutter geschlafen zu haben. Die Bestreitungen des X anlässlich seiner rogatorischen Einvernahme erscheinen wenig überzeugend. Bei der gegebenen Aktenlage kann die Beiwohnung während der kritischen Zeit als erstellt gelten, womit zugleich die Vermutung der Vaterschaft begründet ist (ZGB Art. 314, Abs. 1). Tatsachen, die diese Vermutung zu entkräftigen vermöchten, sind nicht dargetan. Es besteht daher mindestens die bestimmte, überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Kindsvater zu Leistungen verhalten worden wäre, wenn er das Urteil erlebt hätte. Damit sind die Voraussetzungen für den Zuspruch einer einfachen Waisenrente an die Berufungsklägerin erfüllt.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. M., vom 12. Nov., 1956, Ii 110/56.)
Probleme der schweizerischen Sozialversicherung
Referat von Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, anlässlich der 49. Schweiz. Armenpflegerkonferenz (29. Mai 1956 in Romanshorn)
Sonderdruck aus dem «Armenpfleger» 1956, Heft 11 und 12
Preis: Fr. —.90
Zu beziehen beim Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Effingerstrasse 33
SEPARATDRUCKE aus der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen»
Die Lohn- und Verdienstersatzordnung in der Nachkriegszeit
Preis: Fr. —.70
Die vierte Revision des AHYG
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen
Preis: Fr. —.45
Zu beziehen beim Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 33, Bern 3
HEFT 2 FEBRUAR 1957
ZEITSCHRIFT zu FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
Die Tätigkeit der Eidgenössischen Expertenkommission für die Die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen . . . 52 Kasseneigene Einschätzung auf Grund von Erfahrungszahlen 53 Kassenzugehörigkeit von Selbständigerwerbenden im Ausland Fristgemässe Durchführung der Arbeitgeberkontrollen. . 64 Gerichtsentscheide: Erwerbsersatz für Wehrpflichtige . . 71 Alters- und Hinterlassenenversicherung . 72
40423
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON Im Zuge der Aufklärung über die vierte Revision der AHV MONAT wurden die wichtigsten Verbesserungen auf dem Gebiete zu der Renten und der Beiträge am Landessender Monte Ceneri im «Giornale Sonoro» vom 20. Januar 1957 kom- MONAT mentiert.
Am 13. und 14. Februar 1957 wurden unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung im Rahmen einer vorberatenden Kommission die Auswirkungen erörtert, welche die revidierten Bestimmungen des AHVG auf die Vorschriften der AHVV haben. Der Entwurf für die zu revidierenden Vollzugsbestimmungen wird nach Begutachtung durch die Eidg. AHV-Kommission nach Ablauf der Referendumsfrist dem Bundesrat zur Beschlussfassung unterbreitet.
Zur Durchführung der 4. AHV-Revision Anlässlich der Instruktionskurse für die Ausgleichskassen über die Durchführung der vierten AHV-Revision sind einzelne Fragen aus dem Gebiet der Renten erörtert worden, die es wert sind, dass auch an dieser Stelle nochmals kurz auf sie eingetreten wird. Zum voraus sei darauf hingewiesen, dass einige weitere Ausführungen über das neue Rentenstatut der Ehefrau und die Rentenliste und Rekapitulation in der nächsten Nummer dieser Zeitschrift erscheinen werden. *
Nach dem neuen AHVG Art. 29b1s, Abs. 2 und 3, greifen bei der Berechnung der Altersrente der Angehörigen der sog. Teilrentnergeneration und bei der Berechnung der Hinterlassenenrenten namhafte Vergünstigungen Platz, sofern der Versicherte während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat. In diesen Fällen bestimmt sich die anwendbare neue Rentenskala anhand der Tabelle für die Ermittlung der Rentenskalen für Alters- und Hinterlassenenrenten (Skalenwähler), wobei als Bestimmungsgrössen das Geschlecht und das Geburtsdatum der Berechtigten bzw. - bei Hinterlassenenrenten und gewissen Altersrenten von Witwen - des Verstorbenen massgebend sind. In
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dieser Tabelle «Skalenwähler» sind alle Vergünstigungen der neuen Gesetzesbestimmungen für die Berechnung der Alters- und Hinterlassenenrenten berücksichtigt worden. Wie erwähnt, findet die Tabelle nur Anwendung, wenn eine vollständige Beitragsdauer vorliegt. Bei der Abklärung der Frage, ob ein Versicherter eine vollständige Beitragsdauer aufweist, wird auf die Anzahl der vollen Beitragsjahre abgestellt. Ob allfällige überschüssige Monate mit Beiträgen belegt sind, ist gleichgültig. Hat somit ein am 3. Mai 1889 geborener Versicherter nicht wie sein Jahrgang vom 1. Januar 1948 bis zum 30. Juni 1954 während 6 Jahren und
Monaten, sondern nur während 6 Jahren und 2 Monaten Beiträge geleistet, so weist er ungeachtet der fehlenden 4 Beitragsmonate doch die nämliche Anzahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang aus. Demgemäss ist auch seine Beitragsdauer vollständig und die anwendbare Rentenskala für die ihm ab 1. Januar 1957 zustehende erhöhte Altersrente wird auf Grund seines Geburtsdatums anhand des Skalenwählers bestimmt (neue Rentenskala 13). *
Mit Rücksicht auf die abgeänderten Bemessungsregeln für die ordentlichen Hinterlassenenrenten ist vorgesehen, auch AHVV Art. 55, Abs. 2, in dem Sinne abzuändern, dass künftig neben den beitragslosen Ehejahren auch die Jahre, während welcher die Witwe als solche nichterwerbstätig war und aus diesem Grunde keine Beiträge zu leisten hatte, zur Beitragsdauer der Witwe hinzugerechnet werden. Diese in Aussicht genommene Neuregelung wird schon bei der Anpassung der laufenden Altersrenten für Witwen an die revidierten Bemessungsregeln zu beachten sein, und zwar nicht nur, wenn die Vergleichsrechnung gemäss AHVV Art. 55, Abs. 2, für eine solche Rente auf Grund der neuen Bestimmungen vorgenommen wird, sondern auch, wenn die Witwe allein Beiträge geleistet hat. Ebenfalls anzuwenden ist diese Regel in dem Sonderfall, in dem die Witwe vor dem Tod des Ehemannes eine einfache Altersrente für Ehefrauen bezogen hat, nicht aber bei Witwen, deren Mann vor dem Tode die Ehepaar-Altersrente bezogen hat (vgl. AHVG Art. 31, Abs. 2). In zahlreichen Fällen, in denen bisher wegen beitragsloser Witwenjahre nur eine gekürzte Altersrente ausbezahlt werden konnte, wird nun die Rente auf Grund einer vollständigen Beitragsdauer festgesetzt werden können. Sie wird beispielsweise eine am 3. März 1889 geborene, vor 1948 verwitwete Frau, die lediglich während der Jahre 1949 bis 1951 Beiträge geleistet und seit dem 1. Juli 1954 eine gekürzte einfache Altersrente nach Rentenskala 3/6 erhalten hat, ab 1. Januar 1957 eine Altersrente nach der auf
Grund ihres Geburtsdatums mit dem Skalenwähler bestimmten neuen Rentenskala 13 beanspruchen können. Unter Berücksichtigung der beitragslosen Witwenjahre weist nämlich die Witwe nun nach neuem Recht eine vollständige Beitragsdauer auf.
-x.
Keine Aenderung erfahren anderseits die Berechnungsregeln für die einer Ehefrau zustehende ordentliche einfache Altersrente. Nach wie vor können deshalb die beitragslosen Ehejahre einer Ehefrau nicht als Beitragsjahre angerechnet werden. Mit der vierten AHV-Revision sind des weiteren auch für die Berechnung der einer geschiedenen Frau zukommenden ordentlichen einfachen Altersrente keine von der bisherigen Regelung abweichenden besonderen Vorschriften vorgesehen worden. Die Anpassung der laufenden Altersrenten für geschiedene Frauen an die neuen Rentenbemessungsregeln wirft daher im allgemeinen keine besonderen Fragen auf. Lediglich in den Ausnahmefällen, in denen gemäss Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts noch ein Zuschlag zur einfachen Altersrente bis zum Betrag der von der geschiedenen Frau vor Erreichung der Altersgrenze bezogenen Witwenrente gewährt wurde (vgl. ZAK 1956, S. 92 f. und 122 f.), wird zu prüfen sein, ob ein Zuschlag zur nun erhöhten Altersrente weiterhin auszurichten ist.
Die neue Bestimmung des AHVG Art. 30, Abs. 2, wonach bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages künftig nur noch die bis Ende des Vorjahres der Rentenberechtigung geleisteten Beiträge angerechnet werden, wirft in den Fällen, in denen die Beiträge mit Beitragsmarkenheften abgerechnet werden, eine besondere Frage auf. Es kommt öfters vor, dass Versicherte, die mit Beitragsmarkenheften abrechnen, diese erst zusammen mit der Anmeldung zum Rentenbezug bei der Ausgleichskasse einreichen. Würden nun diese Beiträge samt und sonders als Beitragsleistungen für die letzten Monate vor dem Rentenfall betrachtet, so würden sie ausser Anrechnung fallen und den durchschnittlichen Jahresbeitrag allenfalls zu Ungunsten des Versicherten herabsetzen. In solchen Fällen wird es nötig sein, dass die Ausgleichskasse nach Möglichkeit abklärt, in welchen Jahren die mit den Markenheften ausgewiesenen Beiträge tatsächlich geleistet wurden, und diese dann unter den entsprechenden früheren Jahren im individuellen Beitragskonto des Versicherten aufzeichnet. Für diese Abklärung werden die auf den Markenheften angeführten Ausgabedaten sowie die Entwertungsangaben der
Arbeitgeber im Markenbüchlein Anhaltspunkte vermitteln; schliesslich kann auf die Angaben des Rentenanwärters selbst abgestellt werden. Im übrigen sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Frage des Eintrags der in den Monaten vor dem Versicherungsfall geleisteten Beiträge in das individuelle Beitragskonto noch im einzelnen geregelt wird. *
Die im Kreisschreiben über die Durchführung der vierten AHV-Re- Vision auf dem Gebiete der Renten vom 5. Januar 1957 aufgestellten Regeln für den Fall, in dem eine laufende Rente auf den 1. April 1957 in ihrer Art wechselt, sehen vor, dass die neue Rente in der üblichen Form zu verfügen ist (vgl. lit. B/II/2/c). Da über die wegfallende bisherige Rentenverfügung in der Rentenliste ausnahmsweise keine Abgangsmeldung erfolgt, wäre es der Zentralen Ausgleichsstelle von Nutzen, wenn in den Fällen, in denen der Rentenberechtigte wechselt (z. B. Ehepaar- Altersrente des Ehemannes/einfache Altersrente der Frau) in der neuen Rentenverfügung unten links die Anmerkung angebracht wird: «Ersetzt die Verfügung für Vers.-Nr ...... vom ......» Dieser Hinweis trägt dazu bei, der Zentralen Ausgleichskasse die Auffindung der Registerkarte für die nun erloschene Renten zu erleichtern und allfällige spätere Rückfragen zu vermeiden.
*
Nach den neuen Gesetzesbestimmungen dauert die Beitragspflicht der Versicherten bis zum letzten Tag des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 63. Altersjahr zurückgelegt haben (vgl. die neuen Fassungen von AHVG Art. 3, Abs. 1, und Art. 21). Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages dagegen werden nach dem neuen AHVG Art. 30, Abs. 2, künftig nicht mehr alle bis zur Entstehung des Rentenanspruchs geleisteten, sondern nur noch die bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruches vorangeht, entrichteten Beiträge sowie die entsprechende Anzahl Beitragsjahre berücksichtigt. Diese allgemeine Regel gilt für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages bei Altersrenten wie Hinterlassenenrenten. Gemäss Rz. 467 und 468 der Wegleitung über die Renten werden bei Zusprechung einer ordentlichen Rente in der Rentenverfügung die für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages massgebenden Beiträge und die Beitragsdauer des Versicherten mit Einschluss allfällig gestrichener Beitragsjahre angeführt. Diese Bestimmung hat durch die
neuen Ermittlungsregeln für den Jahresdurchschnitt der Beiträge keine Aenderung erfahren. Demnach werden in der Rentenverfügung wie bisher die für die Durchschnittsberechnung massgebenden Daten, also die bis Ende des Vorjahres des Rentenbeginns geleisteten Beiträge und die vom Rentenberechtigten bzw. verstorbenen Versicherten erfüllte Beitragsdauer anzugeben sein. *
Nach einem allgemeinen Grundsatz hat schliesslich die rückwirkende Rentenanpassung an die neuen Gesetzesbestimmungen sowie die Nachzahlung der für die Monate Januar bis März 1957 geschuldeten Erhöhungsdifferenzen bei allen laufenden Renten von Amtes wegen zu erfolgen. Man kann sich nun aber fragen, ob die Nachzahlung auch in allen den Fällen ohne besonderen Antrag des Nachforderungsberechtigten zu erfolgen hat, in denen der Rentenberechtigte selbst schon vor Ablauf der Referendumsfrist gestorben ist. Bezieht der überlebende Ehegatte selber eine Rente, so ist diese Frage zu bejahen. Die Nachzahlungsdifferenz für die erloschene frühere Rente kann einem solchen Ehegatten zusammen mit dem ihm selber zustehenden Nachzahlungsbetrag mit der Verfügung «Rentenerhöhung» bzw. der normalen Rentenverfügung zugesprochen werden. In allen übrigen Fällen indessen, in denen die nachforderungsberechtigten Erben nicht zum voraus feststehen, werden Nachzahlungen nur auf ausdrücklichen Antrag der Erben des verstorbenen Rentners oder von Personen vorzunehmen sein, die sich über die Berechtigung zur Entgegennahme des Nachzahlungsbetrages im Auftrag und namens der Erben ausweisen. *
Schliesslich hat sich auch die Frage gestellt, welche Buchungen in der Buchhaltung und welche Eintragungen in der Rentenrekapitulation vorzunehmen sind, wenn nach Ablauf der Referendumsfrist sowohl eine Nachzahlungsforderung des Rentenbezügers wie auch eine Rückerstattungsforderung der Ausgleichskasse gegenüber dem gleichen Rentenberechtigten entsteht. Es geht namentlich um die Anpassung der laufenden Renten für Witwen, denen bis Ende März 1957 noch eine Uebergangs- Witwenrente ausgerichtet wird, denen aber infolge der Herabsetzung des Rentenalters für Frauen und des nun geltenden monatsweisen Rentenbeginns bei den Altersrenten rückwirkend frühestens ab 1. Januar 1957 eine ordentliche einfache Altersrente an Stelle der Uebergangs-Witwenrente zuzusprechen ist. Bleibt die gleiche Aus gleichsicasse, welche bisher
die Witwenrente auszahlte, auch für die Zusprechung und Auszahlung der einfachen Altersrente zuständig, so spricht sie der Berechtigten mit der neuen Rentenverfügung gemäss der allgemeinen Regelung von Rz. 580 der Wegleitung über die Renten lediglich die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Rente zu. Die bisherigen Leistungen der Ausgleichskasse werden nicht zurückgefordert und deshalb nicht als Rückerstattungen verbucht. Anderseits werden aber auch nicht die vollen Nachzahlungsbeträge, sondern lediglich die Differenzbeträge dem Rentenkonto 500 belastet. Diese durch die Nachzahlungskontrolle ausgewiesenen effektiven Nachzahlungsbeträge werden im übrigen in Ziffer 6 der Rentenrekapitulation des Monats ihrer Auszahlung aufgenommen. Findet dagegen bei der Zusprechung der ordentlichen einfachen Altersrente an eine Witwe ein Kassenwechsel statt, so verbucht die Ausgleichskasse, welche bisher die Uebergangs-Witwenrente ausgerichtet hat, auf Grund eines internen Rückerstattungsbeleges den zurückzuerstattenden Rentenbetrag - gemäss Rz. 35 der Buchführungsweisungen - als Rückerstattungsforderung. Die für die Zusprechung der ordentlichen einfachen Altersrente zuständige Ausgleichskasse zahlt ihrerseits der Rentenberechtigten lediglich den Differenzbetrag zwischen der bisher bezogenen und der neuen Rente aus und überweist der bisherigen Ausgleichskasse den Betrag der von dieser während der entsprechenden Zeit geleisteten Uebergangsrente. Sie belastet deshalb auch den vollen Nachzahlungsbetrag dem Rentenkonto und überträgt diesen aus der Nachzahlungskontrolle in Ziffer 6 der für den Monat der Auszahlung erstellten Rentenrekapitulation.
Weiterbildung der Kassenfunktionäre
Das gute Funktionieren des AIIV-Verwaltungs-Apparates ist wesentlich dem Umstand zu verdanken, dass die AHV-Ausgleichskassen über qualifiziertes Personal verfügen. Gerade in grösseren Ausgleichskassen konnte jedoch diese Qualifikation nur um den Preis einer starken Spezialisierung der einzelnen Funktionäre erkauft werden. Wie in jedem andern Gebiet ist eine allzu weit vorangetriebene Spezialisierung auch in der Durchführung der AHV mit gewissen Nachteilen verbunden. Wer vor lauter Spezialkenntnissen die Zusammenhänge nicht mehr überblickt,
verliert den gesunden Sinn für die richtigen Massstäbe. Solche Beziehungslosigkeit verursacht oft den berühmten «Sand im Getriebe». Ueberdies kann der Ausfall von Spezialisten wichtige Arbeitsabläufe behindern oder sogar blockieren. Schliesslich bedeutet übermässige Spezialisierung zwangsläufig Einengung des Blickfeldes, was für geistig regsame Funktionäre auf die Dauer unerträglich ist.
1. Zielsetzung
Angeregt durch entsprechende Bestrebungen auf dem Gebiete der Privatversicherung hat das Bundesamt für Sozialversicherung schon vor einiger Zeit abgeklärt, in welcher Weise den Funktionären der Sozialversicherung und insbesondere denjenigen der AHV-Ausgleichskassen eine Erweiterung ihrer Branchenkenntnisse ermöglicht werden könnte. Um jede Unklarheit über die Zielsetzung einer solchen Weiterbildung zu vermeiden, sei betont, dass es sich hiebei nicht um die Vermittlung der unerlässlichen Berufskenntnisse (sog. Grundschulungskurse, Instruktionskonferenzen) handeln würde, sondern um Kurse für Funktionäre, die gewillt sind, sich über ihr eigentliches Berufsgebiet hinaus Kenntnisse anzueignen, womit sich nicht zuletzt auch ihre Aufstiegsmöglichkeiten verbessern dürften.
a) Bedürf nisf rage Bei Abklärung des Bedürfnisses konnte die aufschlussreiche Feststellung gemacht werden, dass diese Frage nicht nur von einsichtigen leitenden Funktionären der AHV, sondern auch von Seiten der AHV-Revisoren, von Verbandsfunktionären, von Arbeitgebern für ihre die AHV-Abrechnungen besorgenden Angestellten, von Fürsorgeeinrichtungen und Pensionskassen, bejaht worden ist. Ferner ergab die Kontaktnahme mit andern Zweigen der Sozialversicherung (z. B. Krankenkassen, Arbeitslosenversicherung), dass sich auch für deren Funktionäre, vor allem hinsichtlich des Kadernachwuchses, gleichartige Probleme stellen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Weiterbildung von AHV-Funktionären mit ähnlichen Bestrebungen in andern Zweigen der Sozialversicherung allenfalls koordiniert werden könnte.
h) Lehrstoff Welcher Stoff könnte im Rahmen der Weiterbildung von Kassenfunktionären der AHV behandelt werden?
Zunächst wäre ausgehend vom materiellen Recht der AHV der Ablauf und das Ineinandergreifen der einzelnen Durchführungstätigkeiten zu veranschaulichen. Hiebei würde sich Gelegenheit bieten, den Ausgleichs- und Finanzierungsmechanismus der AHV darzustellen und auch die volkswirtschaftliche Bedeutung dieses Sozialwerkes darzulegen. In einem weiteren Ueberblick könnte sodann die Stellung der AHV im Rahmen der gesamten eidgenössischen Sozialversicherung beleuchtet werden, was zu der Skizzierung der andern Zweige der Sozialversicherung überleiten würde. Schliesslich wäre die neue Begriffswelt von Versicherung, Fürsorge und Vorsorge anhand konkreter in- und ausländischer Beispiele zu erläutern und in den Gesamtzusammenhang der «sozialen Sicherheit» zu stellen.
2. Die praktische Durchführung Programmgestaltung Wollte man sämtliche vorstehend aufgeworfenen Fragen eingehend behandeln, so würde dies allerdings den Rahmen einer Weiterbildung von Berufstätigen sprengen. Man wird sich daher auf ein beschränktes Programm festlegen müssen und hiehei namentlich von zwei Gesichtspunkten einzeln oder kombiniert ausgehen. Einmal wird eine allgemeine Uebersicht zu vermitteln sein und dann sind in bestimmten Zweigen die Kenntnisse zu vertiefen.
Kursgestaltung Unter den verschiedenen Möglichkeiten, die interessierten Funktionäre weiterzubilden, steht die Durchführung von Kursen im Vordergrund. Solche Kurse wären sicher möglich in mehreren Zentren mit grossem Einzugsgebiet (z. B. in Zürich, Bern, Lausanne). Die Kurse könnten im Verlaufe eines (Winter-) Semesters abgeschlossen werden, wobei vielleicht ein Kursabend alle zwei bis drei Wochen genügen dürfte; denkbar wäre aber auch die Vermittlung des Stoffes in einmaligen Kursen von mehrtägiger Dauer.
Lehrkräfte und Lehrmittel Als Lehrkräfte, d. h. als Referenten würden vor allem leitende Fachbeamte der AHV und anderer Sozialversicherungszweige in Betracht fallen. Für den Anfang dürfte sich die Schaffung besonderer Lehrmittel nicht aufdrängen; in der Folge wäre wohl die Herausgabe eines Leitfadens, eventuell auch eines Handbuches, in Erwägung zu ziehen.
(1) Träger der Kurse Als Träger der Kursorganisation könnte eine Aktionsgemeinschaft der an dieser Weiterbildung interessierten Institutionen der Sozialversicherung gegründet werden; seitens der AHV wäre in diesem Zusammenhang die Mitwirkung der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen erwünscht. Den Trägern der Kurse würde auch die Aufgabe obliegen, die Finanzierung des Planes zu regeln.
3. Das weitere Vorgehen
Das Bundesamt für Sozialversicherung beabsichtigt, mit Vertretern jener Kreise, denen die Weiterbildung der Sozialversicherungsfunktionäre notwendig oder wünschenswert erscheint, die hier aufgeworfenen Fragen an einer gemeinsamen Konferenz erneut zu besprechen, sobald auf dem Sektor AHV etwas «Ruhe» eingetreten ist. Die vorstehenden Ausführungen möchten dieser Besprechung nicht vorgreifen. Was die AI- IV anbelangt, wäre es aber zu begrüssen, wenn Funktionäre der Ausgleichskassen und Zweigstellen, der in der AHV zugelassenen Revisionsstellen sowie anderer, an der Durchführung der AHV beteiligter Organe und Organisationen, sich vorher zu der Idee von Weiterbildungskursen äussern könnten. Wir laden diese Funktionäre daher freundlich ein, uns ganz unverbindlich ihre persönliche Auffassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Tätigkeit der Eidgenössischen Expertenkorn in i ssion für die Einführung der Invalidenversicherung Die Eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung (JV) hat ihre Arbeit abgeschlossen; demnächst wird ihr Bericht erscheinen. Es rechtfertigt sich, einen kurzen Ueberblick über ihre Tätigkeit zu geben.
In der März- und Juni-Session 1955 erhielten die eidgenössischen Räte durch die Berichte des Bundesrates vom 8. März und 27. April 1955 Kenntnis vom Zustandekommen der Volksbegehren der Sozialdemokratischen
Partei der Schweiz und der Partei der Arbeit der Schweiz betreffend die Einführung der Invalidenversicherung. In seinem Bericht vorn 2. Juli
stellte das Departement des Innern fest, dass ein Gesetz über die JV bereits auf Grund der bestehenden Verfassungsgrundlage (BV Art. 34quater) erlassen werden könne. Am 12. Juli 1955 beauftragte der Bundesrat das Departement des Innern, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten und ihm Vorschläge für die Ernennung einer Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der JV zu unterbreiten. Mit Beschluss vorn 13. September 1955 bestellte der Bundesrat die Experten - kommission und übertrug deren Vorsitz dem Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung. Mitglieder der Kommission waren nebst Vertretern des Bundes und der Kantone solche der Spitzenverbände der Wirtschaft, der Frauenvereine, der Invalidenfürsorge- und Selbsthilfeorganisationen, der Kranken- und Ausgleichskassen, der Versicherungsunternehmungen, der gemeinnützigen Gesellschaften und Vereinigungen, der Aerzteschaft sowie mehrere Einzelexperten.
Aus der Mitte der 43 Mitglieder zählenden Plenarkommission wurden. ergänzt durch neu beigezogene Experten, vier Subkommissionen zur Abklärung der medizinischen und der beruflichen Massnahmen zur Eingliederung Behinderter in das Erwerbsleben sowie zur Abklärung der Finanzierung, der Geldleistungen und der Organisation der JV gebildet. Besonderen Gremien oblag die Behandlung der Fragen der erstinstanzlichen Rechtspflege auf dem Gebiete der JV, des Rückgriffsrechtes auf haftpflichtige Dritte, der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer sowie der Durchführung der Berufsberatung, der beruflichen Ausbildung und Arbeitsvermittlung im Rahmen der Eingliederung Invalider in das Erwerbsleben. Ferner stellte eine Arbeitsgruppe ein Verzeichnis der Schulanstalten für gebrechliche Kinder sowie der Anstalten und Werkstätten für die berufliche Ausbildung und die Dauerbeschäftigung Invalider zusammen, denen Aufgaben im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen der JV übertragen werden können.
Als Grundlage für die Beratungen der Expertenkommission diente ein ausführliches, vom Bundesamt für Sozialversicherung ausgearbeitetes Diskussionsprogramm. Ferner erhielten die Experten Zahlen- und Tabellenmaterial über die statistischen und versicherungsmathematischen Grundlagen der Versicherung, verschiedene Berichte von Invalidenfürsorge- und Selbsthilfeorganisationen über bestimmte Teilgebiete der bisherigen Invalidenhilfe sowie die Protokolle und die Schlussberichte der Subkommissionen.
Die erste Session der Plenarversammlung fand vom 3. bis 7. Oktober
statt. Fachexperten des Bundesamtes für Sozialversicherung orientierten in einführenden Referaten über die grundlegenden Probleme und zeigten vor allem die Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten auf. Durch die Beantwortung der im Diskussionsprogramm gestellten Fragen legte die Expertenkommission die allgemeinen Richtlinien für die Ausgestaltung der Versicherung fest. Gleichzeitig verteilte sie die Aufgaben auf die vier Subkommissionen und grenzte deren Arbeitsgebiete gegeneinander ab. Zu ihrer zweiten Session versammelte sich die Plenarkommission vom 26. bis 29. Juni 1956. Sie prüfte die Berichte der Subkommissionen, die diese inzwischen ausgearbeitet hatten, und bereinigte die Grundsätze der JV. An ihrer letzten Session vom 29. und 30. November 1956 bereinigte die Kommission den Entwurf des Expertenberichtes. *
Die Expertenkommission hat in den innert Jahresfrist abgehaltenen elf ganztägigen Sitzungen nicht nur alle grundsätzlichen Probleme der JV, sondern auch die wichtigsten Einzelfragen abgeklärt. Ein ausserordentliches Arbeitspensum bewältigten die Subkommissionen, die in einem Zeitraum von knapp sieben Monaten in zehn meist mehrtägigen Sitzungen die ihnen von der Plenarkommission zur Bearbeitung übertragenen Probleme lösten und ihre Schlussberichte erstellten. Die Expertenkommission hat die allgemeinen Grundsätze für die Ausgestaltung der JV völlig frei und unabhängig aufgestellt. Dagegen berieten die Subkommissionen und die besondern Arbeitsausschüsse Einzelfragen im Rahmen der von der Plenarkommission vorgezeichneten Grundzüge der Versicherung. Diese äusserst umfangreiche Arbeit konnte nur bei stärkster Beanspruchung und vollem Einsatz der beteiligten Kräfte innert der sehr knapp bemessenen Zeit zu Ende geführt werden.
Die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen Nachstehend publizieren wir - wie in den beiden Vorjahren (vgl. ZAK 1954, S. 161 ff. und 1955, S. 334 ff.) die graphische Darstellung betreffend die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen seit 1. Januar
bis zum 30. Juni 1956. Ueber die Entwicklung dieser Zahlen seit dem 30. Juni 1955 ist folgendes zu bemerken:
MI llIons Fnr*.n
Hans d. Innen
II
1952 1953 1 964 1 1911
Bis zum März 1956 verlaufen beide Kurven völlig normal, d. h. bei den ordentlichen Renten zeichnet sich zu Beginn jedes Semesters der durch den Eintritt eines neuen halben Jahrganges ins Rentenalter bedingte Anstieg ab, während die Uebergangsrenten beinahe gleichmässig abnehmen. Bei den ordentlichen Renten verläuft die Kurve während des ganzen Zeitabschnittes vom Juni 1955 bis zum Juni 1956 gleich wie in den Vorjahren, indem nach dem bereits erwähnten Anstieg zu Semesterbeginn in den Monaten September und März die in den früheren Artikeln als Nachzahlungsausgleich umschriebene leicht rückläufige Bewegung einsetzt. Bei den Uebergangsrenten dagegen zeichnet sich im Monat April 1956 eine äusserst steile Spitze ab: Die Auszahlungskurve schiesst bis auf über
Millionen Franken hinauf, um dann im Mai 1956 auf 20,6 Millionen Franken abzusinken und damit wieder unter die Kurve der ordentlichen Renten zu fallen. Dieses durch die dritte Revision des AHVG bedingte Emporschnellen der Auszahlungen im Monat April ist deshalb so stark, weil die Gesetzesnovelle erst Ende März 1956 und zudem rückwirkend auf den 1. Januar 1956 in Kraft trat, was zur Folge hatte, dass im April 1956 nicht nur bedeutend mehr Uebergangsrenten als 1955 auszurichten waren, sondern dass gleichzeitig noch die neuen Uebergangsrenten für die Monate Januar bis März 1956 nachzuzahlen waren.
Kasseneigene Einschätzung auf Grund von Erfahrungszahlen
Verschiedene Verbände und Organisationen im schweizerischen Handel und Gewerbe verfügen heute über ein umfassendes Zahlenmaterial, welches bis ins Detail Auskunft gibt über die betrieblichen Verhältnisse der verschiedenen Berufszweige. Dieses Zahlenmaterial umfasst neben Angaben über Aufwand und Ertrag meistens auch Richtlinien für die Beurteilung der Bilanz der Betriebe und gewährt einen weitreichenden Einblick in deren Entwicklung. Erhoben wird dieses Material, welches man als «Erfahrungszahlen» bezeichnet, im allgemeinen auf Grund von Buchhaltungsergebnissen verbands- resp. organisationseigener Treuhandstellen.
So wertet beispielsweise der «VELEDES», Verband Schweizerischer Lebensmitteldetaillisten, rund 1 000 Buchhaltungen seiner Treuhandstelle aus. Veröffentlicht wurden diese Zahlen im Buch von Dr. E. Hubacher, «Kosten und Ertrag im Lebensmitteldetailhandel», und im Bericht von Dr. W. Stör, «Erhebungen über die Einkommensverhältnisse von 5dbständigerwerbenden».
Wie es möglich ist, das Betriebseinkommen auch in Fällen von Renitenz des Beitragspflichtigen nach Erfahrungszahlen einzuschätzen, zeigt folgender Fall.
Ein Versicherter hatte am 1. November 1954 von seinem Bruder dessen Lebensmittel- und Merceriegeschäft übernommen. Die Ausgleichskasse schätzte das Geschäftseinkommen gemäss AHVV Art. 23, lit. b, gestützt auf das vom Vorgänger versteuerte Einkommen auf Fr. 3 300.— ein und erliess eine entsprechende Beitragsverfügung. Der Versicherte zog den Fall bis vor das Eidg. Versicherungsgericht. Im Mitbericht an das Gericht vertrat das Bundesamt die Auffassung, wenn eine vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres vorgenommene Einschätzung bestritten sei, empfehle es sich, den ersten Geschäftsabschluss abzuwarten und die Beitragsbemessung auf Grund dieses Ergebnisses vorzunehmen. Damit werde vermieden, dass ein Beitragspflichtiger zu Beiträgen auf einem Einkommensbetrag verhalten werde, den er vielleicht gar nicht erziele. Der Beschwerdeführer selbst machte übrigens mehrmals in seinen Eingaben an das Gericht die Anregung, seine Einkommensverhältnisse möchten an Ort und Stelle geprüft werden. Das Eidg. Versicherungsgericht hob daher den abweisenden Entscheid der Rekurskommission auf und wies die Ausgleichskasse an, das Einkommen auf Grund des Abschlusses des ersten Geschäftsjahres zu ermitteln.
Dem Begehren des Beitragspflichtigen entsprechend nahm die Ausgleichskasse eine Prüfung an Ort und Stelle vor, wobei sich gemäss Erhebungsbericht herausstellte, dass der Beitragspflichtige im ersten Geschäftsjahr weder eine Buchhaltung noch ein Kassabuch geführt und alle Einkaufsbelege ausser denen der letzten drei Monate vernichtet hatte. Nachdem der Selbständigerwerbende wegen seiner Beitragsbemessung vom Einkommen des ersten Geschäftsjahres bis vor das Eidg. Versicherungsgericht gegangen war und schon in jenem Verfahren eine Prüfung an Ort und Stelle beantragte und daher auch erwarten konnte, wirkte die Nichtführung jeglicher Buchhaltung und die Beseitigung der Belege bedenklich.
Fest stand, dass das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes keinesfalls unter solchen Voraussetzungen gefällt worden war, sondern nur den Sinn haben konnte, eine Einkommensermittlung auf Grund genauerer Unterlagen zu ermöglichen, die der Beitragspflichtige wie aus seinem Begehren geschlossen werden musste vorlegen konnte. Es hält schwer, sich des Eindrucks zu erwehren, dass das Nichtführen der Buchhaltung, die Vermeidung jeglicher Aufzeichnungen in einem neu übernommenen Geschäft und die Beseitigung von Lieferungsbelegen, aus Steuer- und anderen Abgabeinteressen erfolgte. Dieses Verhalten zwang die Ausgleichskasse als selbständiges Veranlagungsorgan gemäss AHVV Art. 23, lit. b, in Verbindung mit AHVV Art. 25, Abs. 1, lit. a und b, sowie gestützt auf die Weisungen des Kreisschreibens Nr. 56 b, vom 23. Januar 1956, das Geschäftseinkommen aus dem vorgefundenen Zahlenmaterial zu ermitteln. Hierzu schickte die Ausgleichskasse einen Kontrolleur an Ort und Stelle, der über das vorgefundene Zahlenmaterial einen Erhebungsbericht erstattete. Daraus ergab sich folgendes
Zahlenmaterial gemäss Erhebungen an Ort und Stelle: Anfangsinventar Lebensmittel .....Fr. 3 873.38 Mercerie ......Fr. 3 072.15 Total .......Fr. 6 945.53 Dabei handelte es sich um den Einstandspreis, weil im Uebernahmeinventar dieser Preis für den Uebernahmepreis eines Geschäftes normalerweise mitbestimmend ist.
Einkauf skartenkontrolle Sind, wie im vorliegenden Falle, keine Aufzeichnungen über den Umsatz vorhanden, so kann dieser in bestimmten Fällen geschätzt werden gestützt auf den Umfang der gewährten Rabatte, falls hierüber Aufzeichnungen vorliegen. Der Versicherte hat zwar nun keine Rabattmarken abgegeben, aber er trägt die Beträge, auf denen er Rabatte gewährt, oft in sogenannte Einkaufskarten ein. Die Kontrolle dieser Karten ergab, wenn man gemäss den Angaben des Versicherten mit einem Rabatt von 5 % rechnet, einen Umsatz von Fr. 12 293.— in 12 Monaten.
War dies aber der Gesamtumsatz? Die Ermittlungen ergaben folgendes: Es fanden sich keine Beweise für die Angabe des Geschäftsinhabers, dass der 5 %ige Rabatt auf allen Artikeln, insbesondere auf Merceriewaren, gewährt wurde. Normalerweise ist dies nämlich nicht der Fall. Solche Geschäfte gewähren auf Merceriewaren keinen Rabatt, nicht einmal auf allen Lebensmitteln. Auf Grund der Erhebungen des VELEDES für Geschäfte in diesen Ortsverhältnissen und von dieser Art, Grösse und Lage wird nur auf
% des Warenumsatzes Rabatt gewährt. Viele Verkäufe werden mit Kunden ohne Kundenkarten getätigt. Dazu wurde vom obgenannten Verband mitgeteilt, dass der Umsatz der «Kartenkunden» normalerweise etwa 60 % des Gesamtumsatzes beträgt. Es war nicht dargetan, dass sämtliche Einkaufskarten in die Kontrolle einbezogen werden konnten, so dass auch hier eventuell eine weitere Fehlerquelle vorlag.
Das vorgefundene Zahlenmaterial genügte jedoch, um den Minimalumsatz des Geschäftes nach verschiedenen Methoden zu berechnen. Als Minimalumsatz gilt der Umsatz, der nach dem gegebenen Zahlenmaterial mit Sicherheit erzielt wird; der wirkliche Umsatz liegt somit mit grosser Wahrscheinlichkeit höher. In der Regel wird bei genügenden Unterlagen die Ermittlung des Umsatzes nach einer Methode genügen. Im Hinblick auf die Dürftigkeit des Zahlenmaterials und um mehrere Möglichkeiten aufzuzeigen, sind im folgenden 3 Methoden angewendet und aus deren Ergebnissen der Durchschnittswert errechnet.
1. METHODE Berechnung des Umsatzes und Einkommens auf Grund der Einkaufskarten
Fr. 12 293.— Umsatz gemäss Einkaufskarten Berechnung: 1. Umrechnung des Umsatzes von 121/2 Monaten auf 1 Jahr:
Da in solchen Fällen nach Erfahrung nur auf 50% des Warenumsatzes Rabatt gewährt wird, ist einmal der in den Einkaufskarten ausgewiesene Umsatz nur zur Hälfte angegeben, d. h. wenn ein Kunde für Fr. 10.— Waren kauft, werden nach Erfahrung für ihn nur Fr. 5.— in der Karte oder im Kundenbüchlein eingetragen. Der auf Grund der Karten ausgewiesene Umsatz muss daher verdoppelt werden: Im weitern muss unter der Annahme, es handle sich bei diesen Einkaufskarten um nichts anderes als um ein Rabattsystem für ständige Kunden, angenommen werden, dass der Umsatz solcher Kunden höchstens 60 % des Gesamtumsatzes ausmacht. Der den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Umsatz zum Verkaufspreis dürfte Fr. 23 600.— : 60 >( 100 = Fr. 39 333.— betragen. Bei dieser Grössenkategorie und Geschäftsart (Lebensmittel und Mercerie) beträgt das Einkommen unter normalen Verhältnissen ca. 8 % vom Umsatz zum Verkaufspreis, was somit ein berechnetes Jahreseinkommen von rund Fr. 3 150.— ergibt.
II. METHODE Berechnung des Umsatzes und Einkommens auf Grund des Lagerbestandes und des Lagerumschlages
Lagerbestand (Einstandspreis) Lebensmittel Fr. 3 873.38 Mercerie Fr. 3 072.15 Total Fr. 6 945.53 (gemäss Erhebungsbericht) Jährlicher Lagerumschlag gemäss Erfahrungszahlen des VELEDES: auf Lebensmittel 7mal auf Mercerie 2mal Der Umsatz zu Einstands preisen beläuft sich somit auf:
Total Fr. 33 258.—
Um den Umsatz zum Verkaufspreis zu berechnen, wird nun die durchschnittliche Bruttomarge verwendet. Sie beträgt auf Lebensmitteln 15 % vom Verkaufsumsatz Mercerie 25 % vom Verkaufsumsatz
Demnach ergibt sich folgende Berechnung: Total Fr. 40 090.— Davon ca. 8 Jahreseinkommen auf dem Umsatz zum Verkaufspreis = Fr. 3 200.— berechnetes Jahreseinkommen.
III. METHODE
Berechnung des Verkaufsumsatzes und Einkommens auf Grund des Prozentanteils des Warenlagers am Einstandspreis-Umsatz
Warenlager: Lebensmittel Fr. 3 873.38 Mercerie Fr. 3 072.15 Total Fr. 6945.53 (gemäss Erhebungsbericht)
Gemäss Erfahrungszahlen VELEDES beträgt das Warenlager in Prozenten des Umsatzes zum Einstands preis Lebensmittel 14 % Mercerie 48 '/,-
Berechnung: Total Fr. 34070.—
Um den Umsatz zu;n Verkaufspreis zu berechnen, wird wiederum die durchschnittliche Bruttomarge verwendet. Sie beträgt auf Lebensmitteln 15 % vom Umsatz zum Verkaufspreis IvIercerie 25 % vom Umsatz zum Verkaufspreis Total Fr. 41086.—
Das Jahreseinkommen beträgt 8 (/ vom Umsatz zum Verkaufspreis =
Berechnung des durchschnittlichen Minimalumsatzes und des durchschnittlichen Minimaleinkommens
Umsatz zum Berechnetes Methoden Jahreseinkommen Verkaufspreis Fr. Fr.
39333.— 3 150.-
40090.— 3200.-
41086. 3290.—
Total 120509.— 9 640.—
Durchschnitt 40170.— 3 210.—
Die Ermittlung zeigt, dass die Differenzen, welche die einzelnen Methoden im Endergebnis untereinander aufweisen, nicht ins Gewicht fallen. Das vom Geschäftsinhaber erzielte Einkommen darf jedenfalls nicht niedriger angenommen werden, da die angewandten Erfahrungszahlen alle Faktoren von Ort, Grösse, Lage und Art des Geschäftes berücksichtigen. Die Gegebenheiten des Falles erwecken eher den Eindruck, dass das effektiv erzielte Jahreseinkommen höher war. Hiefür sprachen die subjektiven Umstände, so zum Beispiel hatte der Beitragspflichtige kurz vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres eine Hausangestellte mit einem monatlichen Barlohn von Fr. 60.— gemäss Erhebungsbericht im «Betrieb» beschäftigt; aber noch weit eindrucksvoller war die Tatsache, dass die Belege der fraglichen Zeit offensichtlich im Hinblick auf die Kontrolle vernichtet worden waren. Dieses Beispiel zeigt, dass von den Ausgleichskassen auch in schwierigen Fällen bei dürftigen Unterlagen Einkommensschätzungen vorgenommen werden können, die den individuellen Verhältnissen gerecht werden. Unter den gegebenen Umständen ist es in einem Beschwerdeverfahren Sache des Versicherten, den Nachweis zu führen, dass das berechnete Einkommen nicht erzielt wurde; hierzu müsste er aber brauchbare Beweismittel vorlegen.
Verkauf und Ablieferung von Beitragsmarken Die Abrechnung mit Beitragsmarken ist geregelt in AHVV Art. 145/146 und Kreisschreiben Nr. 30 vom 14. Mai 1948. (Die Beitragsmarken für Studenten bleiben hier ausser Betracht.) Diese besondere Abrechnungsform hat den Zweck, den Arbeitgebern die Beitragsabrechnung für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer zu erleichtern. Heute wird denn auch in den verschiedensten Fällen und Berufen mit Beitragsmarken abgerechnet. Die Arbeitgeberkontrollberichte geben darüber reichhaltige Auskunft. So finden wir Beitragsmarken ausser für Putzfrauen zum Beispiel für Vereins- und Genossenschaftsfunktionäre, Aushilfen aller Art, Holzspalter, Gelegenheitsvertreter, Heimarbeiter, Auflader und Auslader in den verschiedensten Branchen, Wegmacher, Strassen- und Schneeräumer, Traubenwächter, Rondenbeamte, Einzüger, Orchester-Zuzüger, Desinfektoren, Leichenbitterinnen, Leichenbegleiter, Feuerwehrfunktionäre usw. usw. Insgesamt betrachtet werden jedoch in der Praxis Beitragsmarken in bedeutend geringerem Umfang verwendet als ursprünglich angenommen. Der Markenverkauf durch die Post ist um 50 bis 70 Prozent kleiner als seinerzeit in Rechnung gestellt und - von einigen Schwankungen abgesehen seit 1948 mehr oder weniger stationär. Nachdem anderseits die AI-IV-Beiträge an sich stark zugenommen haben, ist der relative Anteil der Beitragsmarken sogar gesunken. Betrug der Anteil 1950 noch 0,29 Prozent und 1951/52 noch je 0,26 Prozent, so ist er in den Jahren
bis 1955 auf 0,23, 0,22 und schliesslich auf 0,21 Prozent gefallen. Noch wesentlich tiefer liegt der Anteil der gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern durch Beitragsmarken abgerechneten Beiträge. Die Jahresberichte des BSV haben wiederholt auf diese Entwicklung hingewiesen (vgl. Jahresbericht 1951, Seite 91; 1952, Seite 60; 1953, Seite 58). Die vorstehenden Ausführungen gehen von den von der Post verkauften Beitragsmarken aus. Vergleicht man jedoch die entsprechenden Beträge mit den von den Ausgleichskassen entgegengenommenen Beitragsmarken, so verschiebt sich das Bild noch mehr.
Verkaufte und den Ausgleichskassen abgelieferte Beitragsmarken
Seit 1948 An die Durch die Ausgleichs- an die Ausgleichskassen Jahre Post durch die kassen abgeliefert verkauft Post abgeliefert') verkauft absolut in Prozent Fr. Fr. Fr. Fr.
1 028 410 42 179 1 028 410 42 179 4,1
1 176 086 678 860 2 204 496 721 039 32,7
1 316 574 748 800 3 521 070 1 469 839 41,7
1 265 141 898 100 4 786 211 2 367 939 49,5
1 384 119 837 850 6 170 330 3205 789 52,0
1 285 360 920 973 7455 690 4 126 762 55,4
1 235 612 957 161 8 691 302 5 083 923 58,5
1 262 193 922 868 9 953 495 6 006 791 60,3
') 1948 bis 1952 gemäss Statistik der Beiträge und ab 1953 gemäss Buchhaltung (Konten 230 und 231) der Ausgleichskassen.
Wie die Texttabelle zeigt, waren Ende 1955 erst 60,3 Prozent der von der Post bezogenen Beitragsmarken ihrer eigentlichen Bestimmung - und das ist die Ablieferung an die Ausgleichskasse zugeführt. Beitragsmarken im Werte von rund 3,947 Millionen Franken liegen daher entweder noch beim Arbeitgeber, sind in die noch nicht abgelieferten Markenhefte eingeklebt, zur Seite gelegt worden oder verloren gegangen. Das BSV hat sich wiederholt mit der Markenfrage befasst, letztmals im Zusammenhang mit der im Jahre 1.955 gebildeten Kommission für Fragen betreffend die Beiträge von geringfügigen Löhnen. Diese Fragen werden im Rahmen der vierten AHV-Revision mindestens teilweise durch eine Neuregelung der Beitragspflicht für geringfügige Entgelte gelöst werden können. Zum andern Teil aber bleiben sie bestehen und müssen bereinigt werden. Im Vordergrund dürfte stehen, die administrative Abwicklung der Abrechnung mit Beitragsmarken d. h. vor allem das Markenheft -. zweckmässiger und «attraktiver» auszugestalten, die Ablieferung von Markenheften an die Ausgleichskassen zu erleichtern sowie die psychologischen Bedenken gegen die Beitragsmarken in noch höherem Masse zu zerstreuen. Die Vorarbeiten hierzu sind im Gange.
Die Kassenzugehörigkeit von selbständigerwerbenden im Auslande wohnhaften Abreehnungspfi ichtigen Die Abklärung der Kassenzugehörigkeit von selbständigerwerbenden im Auslande wohnhaften Abrechnungspflichtigen wirft oft Fragen auf, die nicht leicht zu beantworten sind. Als Beispiel sei folgender Fall angeführt: Ein im Inland niedergelassener selbständigerwerbender Schweizer, der keinem Gründerverband angehörte, vermittelte einer Schweizerfirma das Alleinvertretungsrecht eines ausländischen Markenartikels. Als Entschädigung für seine Vermittlertätigkeit wurde ihm die Ausrichtung einer bestimmten Prämie pro verkauften Gegenstand für die Dauer von
Jahren zugesichert. Nach erfolgreichem Abschluss seiner Vermittlertätigkeit nahm er im Ausland Wohnsitz, wohin ihm die Prämienbeträge für die ersten 7 Jahre laufend überwiesen wurden. Da es sich bei den erwähnten Zahlungen der Schweizerfirma offenbar um ein durch eine im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit (Vermittlung des Alleinvertretungsrechtes) erzieltes Einkommen eines während dieser Zeit obligatorisch Versicherten handelt, sind davon die gesetzlichen Beiträge zu bezahlen. Welche Ausgleichskasse soll aber diesen besonders gelagerten Fall behandeln? Es stellte sich zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Sozialversicherung auf Anfrage hin die allenfalls zuständige Ausgleichskasse bestimmen kann, und ob es dabei einen Entscheid gemäss AHVV Art. 127 zu treffen hat. 1. Die Kassenzugehörigkeit Selbständigerwerbender, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, richtet sich nach AHVV Art. 117, Abs. 2. Danach gehören die genannten Personen der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons beziehungsweise des Kantons an, in dem ihr Unternehmen den rechtlichen Sitz hat. Sofern der Wohnsitz des Selbständigerwerbenden oder der Sitz seines Unternehmens nicht mit dem Orte der Verwaltung oder des Betriebes übereinstimmt, kann im Einvernehmen mit den beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. Im konkreten Fall fehlen aber jegliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Betriebsstätte oder einer Geschäftsniederlassung in der Schweiz. Trotzdem muss der Selbständigerwerbende einer Ausgleichskasse angeschlossen werden können; denn nach AHVG Art. 1, Abs. 1,
lit. b, sind natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert und somit beitragspflichtig, auch wenn sie in der Schweiz weder Wohnsitz noch Geschäftsniederlassung haben. Von AHVV Art. 1117, Abs. 2, werden diese Personengruppen aber nicht erfasst. Das Gesetz weist hier eine Lücke auf, die durch freie Rechtsfindung zu schliessen ist. AHVV Art. 117, Abs. 2, stellt für die Bestimmung der Kassenzugehörigkeit der in der Schweiz niedergelassenen Selbständigerwerbenden auf deren Wohnort und den Ort der Verwaltung oder des Betriebes ihres Unternehmens ab, weil sich hier gewöhnlich der Mittelpunkt der persönlichen und geschäftlichen Beziehungen befindet. An diesen Orten kann der Abrechnungspflichtige von der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse und ihrer Zweigstelle am ehesten und auf einfachste Weise erreicht werden. Ausgehend von diesem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung dürfte für die Kassenzugehörigkeit eines Abrechnungspflichtigen, der in der Schweiz weder Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung hat, derjenige schweizerische Aufenthaltsort massgebend sein, wo er am ehesten und auf einfachste Weise zu erreichen ist. Als Anhaltspunkte für diese Feststellung können dabei beispielsweise die Eintragungen im Handelsregister oder im Verzeichnis der Telephon-Abonnenten dienen. 2. Gemäss AHVV Art. 127 entscheidet das Bundesamt für Sozialversicherung über Streitigkeiten betreffend Kassenzugehörigkeit. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen angerufen werden. Es handelt sich somit hiebei um die Beilegung eines Kompetenzkonfliktes zwischen Ausgleichskassen. Im vorliegenden Fall liegt aber ein solcher nicht vor. Es besteht demnach für das BSV keine Veranlassung, einen Entscheid über die Kassenzugehörigkeit gemäss AHVV Art. 127 zu fällen. Vielmehr haben die Ausgleichskassen in solchen Fällen nach AHVG Art. 63, Abs. 2, selbst für die Erfassung aller Beitragspflichtigen zu sorgen und somit auch über das Vorliegen der Voraussetzungen von AHVG Art. 1 zu entscheiden. Das Ziel, die Bearbeitung des konkreten Falles durch eine bestimmte Ausgleichskasse sicherzustellen, kann vom BSV, sofern es dazu veranlasst wird, durch entsprechende Weisung an die in erster Linie in Betracht fallende Ausgleichskasse erreicht werden (AHVG Art. 72, Abs. 1). Diese Ansicht wurde auch
vom Bundesrat in seinem Entscheid in der Beschwerdesache B. und H. vom 27. November 1956 vertreten.
Fristgemässe Durchführung der Arbeitgeberkontrollen In der letzten Zeit wurde verschiedentlich festgestellt, dass die Auffassungen der einzelnen Ausgleichskassen darüber, wann die Kontrollen an Ort und Stelle durchzuführen sind, auseinandergehen. Nach AHVV Art. 162, Abs. 1, sind die Arbeitgeber periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu kontrollieren. Gemäss Abschnitt 111/1 des Kreisschreibens Nr. 62 beginnt die vierjährige Periode für jeden Arbeitgeber einzeln vom Zeitpunkt der letzten Kontrolle hinweg zu laufen. Erfolgte die letzte Kontrolle z. B. am 12. Juni 1953, so muss die folgende spätestens auf den 11. Juni 1957 angesetzt werden. Entgegen dem klaren Wortlaut der erwähnten Vorschrift wurde die Meinung vertreten, es genüge, wenn die Kontrolle bis zum Ende des vierten Kalenderjahres seit der letzten Kontrolle durchgeführt werde. Das würde im angegebenen Beispiel bedeuten, dass die der Kontrolle vom 12. Juni 1953 folgende Kontrolle noch fristgerecht wäre, wenn sie bis spätestens Ende Dezember 1957 erfolgte. Als Stütze für diese Auslegung werden die Verjährungsfristen in AHVG Art. 16 angeführt, welche ebenfalls nicht mitten im Jahre, sondern mit dem Ende des Kalenderjahres ablaufen. *
Wie bereits erwähnt, widerspricht jedoch diese Auslegung dem klaren Wortlaut von AHVV Art. 162, Abs. 1. Die Kontrollperiode wurde gerade wegen der Vorschriften über die Beitragsverjährung (AHVG Art. 16) mit Absicht auf vier Jahre begrenzt. Würde man der Auffassung zustimmen, dass die Kontrolle spätestens innert vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres stattzufinden habe, so würde damit die Kontrollperiode in einem Teil der Fälle auf nahezu fünf Jahre ausgedehnt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass zwischen den Fristen für die Arbeitgeberkontrollen und den Verjährungsfristen eine angemessene Zeitspanne vorhanden sein muss, die es den Ausgleichskassen erlaubt, ohne Zeitnot die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und die allfällig notwendige Verfügung zu erlassen. In der Uebergangsperiode, für welche den Ausgleichskassen gemäss Abschnitt V/2, Abs. 2, des Kreisschreibens Nr. 62 mit Rücksicht auf die frühere Praxis längere Fristen zugestanden werden mussten, wurde dies mit aller Deutlichkeit sichtbar. Wünscht eine Ausgleichskasse, die Fristenkontrolle nach Kalenderjahren vorzunehmen,
weil sie darin eine verwaltungstechnische Vereinfachung sieht, so bleibt es ihr freigestellt, als Endtermin das Ende des dritten Kalenderjahres nach der letzten Kontrolle vorzusehen.
Vielfach wird angenommen, die vierjährige Frist gelte nur für Arbeitgeberkontrollen, die durch Revisionsstellen durchgeführt werden. Tatsächlich bezieht sie sich auf alle Kontrollmassnahmen, also auch auf die gemäss Abschnitt 1/1, Abs. 3, des Kreissehreibens Nr.62 zulässigen Arbeitgeberkontrollen auf andere geeignete Weise. Somit ist auch hier auf die vierjährige Frist zu achten, sofern sie nicht laufend, sondern nur periodisch vorgenommen werden. *
Es kommt vor, dass Ausgleichskassen von der Kontrolle durch eine Revisionsstelle auf eine andere Massnahme übergehen oder umgekehrt. Soweit die Bedingungen gemäss Kreisschreiben Nr. 62 für Kontrollen durch andere Massnahmen erfüllt sind, ist ihnen dieses Vorgehen ohne weiteres gestattet. Es kann unter Umständen sogar notwendig sein, dass eine Kontrolle an Ort und Stelle durch eine Revisionsstelle angeordnet wird, wenn durch die andere Massnahme Mängel aufgedeckt werden, die sich nur durch eine eigentliche Arbeitgeberkontrolle zuverlässig abklären und feststellen lassen. Wenn die Revisionsstellen Arbeitgeber kontrollieren, die früher oder in der Zwischenzeit durch andere Massnahmen kontrolliert wurden, so ist dies im Kontrollbericht zu vermerken. Es ist anzugeben, welche andere Massnahmen früher zur Anwendung kamen und für welche Zeit. Eine kantonale Ausgleichskasse hat z. B. verschiedene ihrer Mitglieder erstmals durch ihre Revisionsstelle kontrollieren lassen. Ergaben sich bei diesen Kontrollen nur unbedeutende Differenzen, so überliess sie die weitere Ueberwachung dem Zweigstellenleiter. Um indessen sicher zu sein, lässt sie periodisch in grösseren Abständen diese Betriebe wieder durch ihre Revisionsstelle kontrollieren. In diesem Fall hat der Revisor in seinem Bericht, gestützt auf die Angaben der Ausgleichskasse, zu erwähnen, für welchen Zeitraum die Kontrolle in der Zwischenzeit durch die Zweigstelle vorgenommen wurde.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang noch die Frage, wie weit zurück die Kontrolle an Ort und Stelle bei einem solchen Wechsel in der Art der Kontrollmassnahme vorzunehmen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Ausgleichskasse in der Regel für eine Kontrolle an Ort und Stelle entschliesst, weil ihr die andere Massnahme im betreffenden Fall als zu wellig wirksam erscheint. Es ist daher notwendig, dass nach dem gleichen Grundsatz vorgegangen wird, wie er in Ziffer 11/2 der Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung von Arbeitgeberkontrollen (vom 1. September 1954) für Arbeitgeber festgelegt ist, die aus irgend einem Grund in der letzten Kontrollperiode überhaupt nicht kontrolliert worden sind. Das heisst, die Kontrolle hat sich auf die Zeit zu erstrecken, für welche die Beiträge noch nicht gemäss AHVG Art. 16 verjährt sind.
Beseitigung von Härten im schweizerischdeutschen Sozialversicherungs-Abkommen
Wie in «Von Monat zu Monat» der Januar-Nummer, S. 1, mitgeteilt, ist Artikel 7, Absatz 2, des schweizerisch-deutschen Sozialversicherungsabkommens abgeändert worden. Mit der Neufassung der genannten Bestimmung sollen gewisse Härten beseitigt werden. Bisher mussten die deutschen Renten teilweise gekürzt werden, wenn ein Rentenberechtigter gleichzeitig Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung und die deutsche Rentenversicherung bezahlt hatte. Davon wurden namentlich die in Deutschland pflichtversicherten Schweizer betroffen, die gleichzeitig der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehörten, sowie schweizerische und deutsche Staatsangehörige, die neben der schweizerischen Versicherung die deutsche Versicherung freiwillig fortgesetzt hatten. Die neue Regelung sieht nun vor, dass die deutschen Versicherungsträger die sich mit den deutschen Versicherungszeiten überschneidenden schweizerischen Versicherungszeiten nicht mehr rentenmindernd anrechnen.
Durchfü hrungsfrageii
Zur Schreibweise von Familiennamen
In Uebereinstimmung mit den Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto (Rz 9) verlangt auch die Wegleitung über die Renten die Angabe des Familien- und des Vornamens der Rentenberechtigten auf den Rentenverfügungen in der amtlichen Schreibweise (vgl. Rz. 465 und Rz. 474). Folgerichtig enthält auch die Beschriftung der Anweisungsformulare für die Rentenauszahlung allgemein die amtliche Schreibweise der Familiennamen. Diese Regelung steht im Einklang mit den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Namensgebung und die Beurkundung des Personenstandes (vgl. ZGB Art. 30 und Art. 39; ferner Art. 43 der Verordnung über den Zivilstandsdienst). Demgemäss haben sich die AHV-Organe bei der Bezeichnung einer Person bis zur Veröffentlichung einer allfällig behördlich bewilligten Namensänderung grundsätzlich an die bisher im Zivilstandsregister eingetragene Schreibweise zu halten, ohne Rücksicht darauf, ob jemand im täglichen Leben seinen Familiennamen in etwas abgeänderter Form zu schreiben pflegt. Hat beispielsweise ein Rentenberechtigter, der laut Zivilstandsregister den Namen Bauer führt, aus irgendwelchen Gründen die Gewohnheit angenommen, mit der Dialektform Bur zu unterzeichnen, vermag dieser Umstand noch keineswegs eine Aenderung der amtlichen Schreibweise zu bewirken. Freilich können bei der Rentenauszahlung Komplikationen entstehen, wenn der Rentenempfänger hei der Post nur unter dem regelmässig gebrauchten Namen Bur bekannt ist. Eine Ausgleichskasse hat in einem solchen Fall eine salomonische Lösung getroffen, indem sie nun auf dem Anweisungsformular den Familiennamen des Empfängers mit «Bauer, genannt Bur» angibt.
Beanstandung von Steuerineldungen
Wie haben die Ausgleichskassen vorzugehen, wenn ein Selbständigerwerbender nach Erhalt der Beitragsverfügung die Höhe des von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens oder Eigenkapitals beanstandet? Mit dieser Frage hat sich die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden befasst, nachdem festgestellt worden war, dass Ausgleichskassen ihre Selbständigerwerbenden bei
Beanstandungen dieser Art direkt an die zuständige Steuerbehörde weisen mit der Aufforderung, sie sollten dort selbst eine Aenderung der erstatteten Steuermeldung erwirken. Die Kommission kam nach Anhören der Auffassungen der Vertreter der Steuerbehörden und Ausgleichskassen zum Schluss, als Regel müsse gelten, dass die Ausgleichskassen selbst mit den Steuerbehörden verkehren. Hingegen können beide Behörden im Einzelfall vereinbaren, dass ein Pflichtiger die notwendigen Abklärungen direkt bei der Steuerbehörde trifft, was besonders in Fällen mit komplizierter Buchhaltung einfacher und zweckmässiger ist. Entständen Schwierigkeiten wegen des Meldeverfahrens, so sollten diese zwischen den beteiligten Steuerbehörden und Ausgleichskassen direkt beseitigt werden. Sollte dies ausnahmsweise unmöglich sein, so kann sich das Bundesamt der Angelegenheit annehmen.
IBK-Eröffnungsmelduiigen
Nach Rz. 51 der «Weisungen über Versicherungsusweis und individuelles Beitragskonto» sind die Eröffnungsmeldungen der Zentralen Ausgleichsstelle mit Begleitbordereau (Formular 720.346) zuzustellen. Dieses Bordereau trägt Stempel und Unterschrift der Ausgleichskasse. Aus internen Gründen muss die Zentrale Ausgleichsstelle oft die Sammelsendungen, bevor diese verarbeitet werden, in die einzelnen Meldungen auflösen. Nun kommt es immer wieder vor, dass die Ausgleichskasse sich auf der Eröffnungsmeldung selber als kontenführende Ausgleichskasse einzutragen vergisst. Ist die Sammelsendung einmal aufgelöst, so können solche IBK nur nach zeitraubender «Detektivarbeit» der kontenführenden Ausgleichskasse zugewiesen werden. Derartige Umtriebe müssen vermieden werden. Ausgleichskassen, die ihre Kassenbezeichnung und Kassennummer nicht auf der Eröffnungsmeldung eingedruckt haben, müssen dafür besorgt sein, dass ihre Eröffnungsmeldungen in jedem Falle vollständig, d. h. mit Kassenbezeichnung und Kassennummer, abgeliefert werden. Damit ersparen sie der Zentralen Ausgleichsstelle unnütze Arbeit.
Abgabe alter, unrichtig oder unvollständig ausgefüllter Meldekarten durch die Truppenrechnungsführer
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in der ZAK 1956, S. 340, die Ausgleichskassen gebeten, die militärischen Einheiten und Stäbe bekanntzugeben, in denen immer noch Meldekarten der alten Ausgabe verwendet
werden. Gestützt auf die Meldungen der Ausgleichskassen fordert das Bundesamt die fraglichen Einheiten und Stäbe auf, in Zukunft neue Meldekarten abzugeben. Im Zusammenhang mit Meldungen über die Abgabe alter Meldekarten haben mehrere Ausgleichskassen das Bundesamt wissen lassen, dass verschiedentlich Meldekarten nicht entsprechend den Weisungen an die Truppenrechnungsführer ausgestellt worden seien (Fehlen des Grades oder der AHV-Nummer des Wehrpflichtigen auf den Abschnitten A und B der Meldekarte; Fehlen des Truppenstempels auf Abschnitt B der Meldekarte usw.) und ihnen durch Rückfragen bedeutende Mehrarbeit entstanden sei. Die Ausgleichskassen werden ersucht, dem Bundesamt bis auf weiteres nicht nur die Einheiten und Stäbe bekanntzugeben, in denen Meldekarten der alten Ausgabe verwendet worden sind, sondern auch Einheiten und Stäbe, in welchen unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Meldekarten abgegeben worden sind. Dabei ist auch die Art des Fehlers mitzuteilen.
KLEINE MITTEILUNGEN
Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenverdie Alters- und sicherung hat im vierten Quartal 1956 insgesamt 123,4 Hinterlassenen- Millionen Franken angelegt. Auf 31. Dezember 1956 be- Versicherung trägt der Buchwert aller Anlagen nach Vornahme der Wertberichtigungen 3 980,0 Millionen Franken. Die festen Anlagen verteilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 963,0 (963,0 Stand Ende drittes Vierteljahr), Kantone 569,4 (566,0), Gemeinden 450,0 (444,3), Pfandbriefinstitute 890,4 (841,0), Kantonalbanken 630,8 (600,2), öffentlichrechtliche Institutionen 11,5 (11,5), gemischtwirtschaftliebe Unternehmungen 427,1 (407,2) und Banken 0,3 (0,3). Von den restlichen 37,5 (25,0) Millionen Franken entfallen 25,0 Millionen auf Reskriptionen und 12,5 Millionen auf Depotgelder. Die durchschnittliche Rendite der Anlagen, ohne Reskriptionen und Depotgelder, beläuft sich am 31. Dezember 1956 auf 2,97 % (2,96 9 Ende September 1956).
Deutsche Die zwischenstaatliche Durchführung des schweizerisch- Verbindungsstellen deutschen Sozialversicherungsabkommens vom 24. Oktober 1950 obliegt in beiden Vertragsstaaten den in Art. 1 der Verwaltungsvereinbarung bezeichneten Verbindungsstellen. In Anwendung von Absatz 3 des erwähnten Artikels sind nun in der Bundesrepublik Deutschland die Aufgaben der Verbindungsstelle für die Rentenversicherung der Angestellten mit Wirkung ab 1. November 1956 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wilmersdorf übertragen worden. Damit bestehen, entsprechend der Dreigliederung der deutschen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter (auch Invalidenversicherung gonannt),Rentenversicherung der Angestellten, und knappschaftliche Rentenversicherung - hinfort auch drei verschiedene deutsche Verbindungsstellen. Die einleitenden Ausführungen von Kreisschreiben Nr. 55 des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 18. Oktober
werden durch die vorstehende Mitteilung ergänzt.
Personelles Der Bundesrat hat beim Bundesamt für Sozialversicherung folgende Beförderungen und Wahlen vorgenommen: - Zum Unterabteilungschef: Dr. Albert G r an a eh e r; Zu Adjunkten 1: Dr. Jakob Graf, Dr. Hugo Güpfert, Dr. Hans N a e f; Zu Adjunkten II: Dr. Karl Ach ermann, Jean-Louis L 0 U p, Dr. Albert Salath, Dr. Beat Weber, Dr. Anton Wettenschwiler Ferner wurde bei der Sektion für internationale Beziehungen und Sozialversicherungsabkommen Herr Hans W o 1 f zum Sektionschef II ernannt.
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige Anspruch auf Kinderzulagen für Stiefkinder Ein Wehrpflichtiger kommt nicht überwiegend für den Unterhalt seines Stiefkindes auf, wenn seine Ehefrau eine Erwerbstätigkeit ausübt und der Vater des Kindes monatlich Fr. 80.— an dessen Unterhaltskosten leistet. EOG Art. 6, Abs. 2, lit. c.
Der Wehrpflichtige erhält für das in seinem Haushalt lebende 5jährige Kind aus erster Ehe seiner Frau vom Vater des Kindes eine monatliche Unterhaltsleistung von Fr. 80.—. Ausserdem bezieht er für dieses Kind eine Familienzulage von Fr. 25.— im Monat. Seine Ehefrau ist erwerbstätig und in der Lage, mindestens teilweise für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Wehrpflichtige ersuchte um Ausrichtung einer Kinderzulage, indem er geltend machte, dass er Fr. 60.— im Monat für die Obhut des Kindes bezahlen und die Familienzulage auf ein Sparheft anlegen müsse. Ohne jegliche Bedeutung sei, dass seine Frau einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ausgleichskasse und kantonale Rekurskommission verneinten den Anspruch auf Kinderzulage. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung des Wehrpflichtigen mit folgender Begründung ab: Nach EOG Art. 6, Abs. 2, lit. c, besteht Anspruch auf Kinderzulage für Stiefkinder des Wehrpflichtigen, für deren Unterhalt dieser ganz oder überwiegend aufkommt. Da beide Ehegatten regelmässig erwerbstätig sind, ist zu entscheiden, ob die Unterhaltsleistungen, welche dem Stiefkind im Haushalt des Wehrpflichtigen zukommen, ausschliesslich als solche des Wehrpflichtigen zu betrachten sind oder nicht. In den Fällen wenigstens, in denen kein anderes Kind als dasjenige des Ehegatten im Haushalt lebt, muss diese Frage verneint werden. Nach ZGB Art. 191, Ziff. 3, gehört nämlich der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit zum Sondergut. Nach ZGB Art. 192, Abs. 1, sowie Art. 246 kann der Ehemann verlangen, dass die Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste. Nun liegt es auf der Hand, dass in derartigen Fällen der Ehegatte den Arbeitserwerb in erster Linie für den Unterhalt eines eigenen Kindes verwendet, soweit hiefür nicht Dritte aufkommen. Im vorliegenden Fall nahm die Vorinstanz an, dass der Unterhalt des Kindes den Wehrpflichtigen persönlich überhaupt nicht belastet, weil die Leistungen des leiblichen Vaters und der Mutter hiefür genügen. Die Berufungsinstanz hat keine Veranlassung, von der erstinstanzlichen Annahme abzuweichen, gleichgültig, oh die Familienzulage von Fr. 25.— im Monat für den Unterhalt des Kindes verwendet werden kann oder nicht. Auf alle Fälle ist nicht anzunehmen, dass der Berufungskläger selbst überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J.-P. Z., vom 19. Sept. 1956, E 12/ 56.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
Das EVG kann aus prozessoekonomischen Gründen unter bestimmten Voraussetzungen auch auf eine Berufung eintreten, wenn deren Begehren nicht Gegenstand des vorinstanzliehen Verfahrens war. ARVG Art. 86, Abs. 1. Das einem Hirten von seinem Arbeitgeber eingeräumte Recht, die Alp mit eigenem Vieh zu nutzen, gilt als anders gearteter Naturallohn. AHVV Art. 10, Abs. 2. Die aus der Ausübung dieses Nutzungsrechtes mit eigenem Vieh erzielten Einnahmen sind Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Hirten. AHVV Art. 17.
A. L. ist Eigentümer einer Alp. Dort sömmerte er in den Jahren 1950 bis
jeweils rund 30 Gusti, wobei er - laut mündlichem Vertrag - die Tiere von dem Alphirten J. L. betreuen liess. Als Vergütung erteilte er dem Hirten die Erlaubnis, auf der Alp eine Anzahl eigener Kühe und etwas Kleinvieh zu halten. Die Ausgleichskasse betrachtet das dem Hirten zustehende Nutzungsrecht als Arbeitslohn und bewertete ihn auf Fr. 800.— im Jahr In diesem Sinne verfügte sie, A. L. habe für die Zeit von Januar 1950 bis September 1955 Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge für die AHV sowie Familienzulagenheiträge von insgesamt Fr. 230.— (nebst Fr. 11.50 Verwaltungskostenbeitrag) für seinen Alphirten nachzuzahlen. A. L. beschwerte sich mit folgender Begründung: «Als Gegenleistung» habe er dem Hirten gestattet, drei Kühe und einige Schafe zu halten. Doch habe dieser (vertragswidrig) 5- 6 Kühe, 4- 5 Schafe und 7- 8 Ziegen gehalten, weshalb der Beschwerdeführer ihm schon lange - wenn auch erfolglos - gekündigt habe. Es werde jede Nachzahlungspflicht bestritten. Von der kantonalen Rekurskommission beigeladen, schrieb J. L., als Lohn für die Besorgung der Gusti und für «Bearbeitung des Landes» habe ihm A. L. erlaubt vier eigene Kühe zu halten. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab, mit der Begründung, J. L. sei als Alphirt zweifellos Unselbständigerwerbender. Massgebenden Lohn habe die Ausgleichskasse richtigerweise nur im geldwerten Vorteil erblickt, den das Recht, auf der Alp eigenes Vieh zu halten, sowie die mit der dienstlichen Tätigkeit verbundene freie Unterkunft für J. L. bedeuten. Die Bewertung dieses Vorteils auf Fr. 800.— pro Jahr erscheint selbst dann nicht übersetzt, wenn J. L. bloss berechtigt ist, drei Kühe und einige Schafe zu halten... Im Nutzen, den J. L. aus dem eigenen Viehstand zog, hat die Ausgleichskasse mit Recht nicht massgebenden Lohn erblickt. Dieser Nutzen stellte zum Teil Vermögensertrag (Ertrag des im Viehstand investierten eigenen Vermögens des Hirten) und zum Teil das Ergebnis einer Tätigkeit dar, die der Hirt nicht für den Beschwerdeführer und in dessen Interesse, sondern in eigenem Interesse und auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt habe. Dieser Nutzen
weist somit die typischen Merkmale des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf. Die Ausgleichskasse legte beim Eidgenössischen Vericherungsgericht Berufung ein. Sie beantragt festzustellen, dass A. L. «für sämtliche Einkommenselemente seines Alphirten» Beiträge zu leisten und die
Kasse eine entsprechende neue Nachzahlungsverfügung zu erlassen habe. Naturallohn sei (gemäss EVGE 1955, S. 286, ZAK 1956, S. 107) nicht allein das auf Fr. 800.---- im Jahr veranschlagte Nutzungsrecht auf B, sondern auch das landwirtschaftliche Einkommen, welches J. L. dank der Haltung eigenen Viehs auf jener Alp erziele. A. L. hat zur Berufung nicht Stellung genommen. Hingegen erklärt J. L., er entrichte «für seinen Viehstand als Selbständigerwerbender» seit Jahren persönliche AHV-Beiträge; er hoffe, man werde ihm keine «weitere Zahlung» auferlegen, zumal er für zehn unmündige Kinder sorgen müsse. In seinem Mitbericht erachtet das Bundesamt für Sozialversicherung die Berufung der Kasse als unbegründet. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ah: Streng prozessrechtlich liesse sich die Meinung vertreten, dass die dem Eidg. Versicherungsgericht zum Entscheid vorgelegte Frage, ober der von J. L. mit eigenem Vieh erzielte landwirtschaftliche Ertrag Lohn im Sinne des AHVG Art. 5, Abs. 2, darstelle, nicht Gegenstand der (von der Vorinstanz geschützten) Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse gebildet habe. Gleichwohl mag aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Berufung eingetreten werden. Es ist nämlich auch die Annahme möglich, die Kasse habe in ihrer Verfügung nicht allen für die Nachzahlung von Beiträgen massgebenden Lohn erfasst, und sie verlange nun vom Eidg. Versicherungsgericht eine zahlenmässige Berichtigung (welche freilich, wenn das Berufungsbegehren gutgeheissen würde, die AHV-rechtliche Nebenfolge hätte, dass dem Alphirten J. L. die Eigenschaft seines Selbständigerwerbenden abzusprechen wäre). Indessen irrt die Ausgleichskasse, wenn sie für ihre heutige Ansicht, Lohn sei auch jenes Einkommen, welches J. L. dank der Haltung eigenen Viehs auf der Alp B. erzielte, das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. November 1955 in Sachen F. B. (EVGE 1955, S. 284 ff., ZAK 1956, S. 107), anrufen zu können glaubt. Jenes Präjudiz ist nur verwertbar für die Frage, ob man das zwischen dem Eigentümer einer Alp und seinem Alphirten bestehende Rechtsverhältnis als Pachtvertrag (mit Naturalzins durch Arbeitsleistung) oder aber als Dienstvertrag (mit Entlöhnung in natura) zu werten habe. Das Urteil sagt dagegen nichts darüber aus, was alles als Lohn zu gelten habe, falls jenes Rechtsverhältnis als Dienstvertrag betrachtet wird.
Wie aus den Eingaben der beiden L. erhellt, war J. L. von Januar 1950 bis September 1955 nicht Pächter, sondern von A. L. für die Bewirtschaftung der Alp angestellter Hirt, d. h. Arbeitnehmer. Als Lohn für die Hirtenarbeit hat ihm der Arbeitgeber das Recht eingeräumt, die Alp mit einer bestimmten Menge eigenen Viehs zu nutzen. Den so gearteten Naturallohn hat die Ausgleichskasse unwidersprochen --- auf 800 Franken im Jahr bewertet, woraus man folgern darf, dass der Hirt auf der Alp nicht während der vollen Arbeitszeit eines Landwirts für A. L. beschäftigt gewesen ist. Wenn nun der Hirt das ihm eingeräumte Nutzungsrecht für die Haltung eigenen Viehs verwendet, so stellen die damit erzielten Einnahmen nicht vom Arbeitgeber gewährten zusätzlichen Lohn dar. Vom Arbeitgeber bezogenes Entgelt ist ausschliesslich das Recht, die Alp zu nutzen, wobei es Sache des Arbeitnehmers ist, oh und welchen Gebrauch er davon machen wolle. Das Nutzungsrecht setzt den Hirten lediglich in den Stand, es ertragbringend für
sich selber zu verwenden, indem er auf der Alp eigenes Vieh hält und die damit verbundene Arbeit verrichtet. Soweit der Hirt das ihm zugestandene Nutzungsrecht ausübt, betreibt er Landwirtschaft auf eigene Rechnung. Es trifft also zu, wenn die Vorinstanz ausführt, das vom Hirten auf der Alp gehaltene eigene Vieh bedeute von ihm investiertes Betriebsvermögen (AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e), und der mit solchem Vieh gewonnene Ertrag Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (AHVG Art. 9, Abs. 1). Von diesen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit schuldet der Hirte persönliche AHV-Beiträge, während von seinem auf 800 Franken im Jahr bewerteten - Hirtenlohn der Arbeitgeber A. L. die Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge entrichten muss. Hieraus folgt, dass die Berufung der Kasse unbegründet ist. A. L. hat das Recht, innert 30 Tagen seit der Zustellung des gegenwärtigen Urteils bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Erlass der ihm auferlegten Nachzahlung einzureichen (AHVG Art. 14, Abs. 4, in Verbindung mit AHVV Art. 40). Ein Erlass von Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträgen ist aber nur dann zulässig, wenn ein Arbeitgeber im guten Glauben, die (nunmehr nachgeforderten) Beiträge nicht zu schulden, deren Entrichtung unterlassen hatte, wenn ferner die Nachzahlung ihn sehr hart träfe und überdies ein - gänzlicher oder teilweiser- Erlass dem beteiligten Arbeitnehmer nicht zum Nachteil gereicht. (Eidg. Versicherungsgericht in Sachen Krummenacher vom 20. März 1956, Erwägung 4, Meyer vom 3. April 1956, Erwägung 2, und Kellerhals vom 8. Mai 1956, Erwägung 2). (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. L., vom 3. November 1956, H 121/56.)
B. RENTEN Ein bei einer Ausgleichskasse eingereichtes Nachzahlungsbegehren gilt auch für Renten, die zuständigkeitshalber von einer anderen Ausgleichskasse auszuzahlen waren. Gemäss AHVG rev. Art. 46 hat ein Versicherter, der seinen Anspruch auf eine AHV-Rente nicht geltend machte oder die ihm zustehende Rente nicht bezog, das Recht, die in Betracht kommenden Beträge nachzufordern. Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt jedoch mit Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welche die Rente geschuldet war. Ob das Gesuch um Rentenzahlung mit oder ohne Verschulden des Versicherten verspätet eingereicht wurde, ist ohne Belang. Auch können nach Art. 46 selbst dann nur höchstenfalls die in den letzten fünf Jahren fällig gewesenen Rentenbeträge nachgefordert werden, wenn seinerzeit rechtzeitig ein Rentengesuch gestellt, dieses aber damals abgelehnt wurde. Anderseits ist nicht erforderlich, dass die Ausgleichskasse, bei welcher das Nachzahlungsgesuch eingereicht wird, für die Auszahlung aller die rückliegende Zeit beschlagenden Renten zuständig sei. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in seinem Mitbericht zutreffend ausführt, bildet die AHV - jedenfalls gegenüber den Rentenberechtigten trotz ihres dezentralisierten Aufbaues eine finanzielle Einheit, woraus folgt, dass ein Nachzahlungsbegehren für llebergangsrenten, das vom Versicherten bei der AHV-Verwaltung seines Wohnsitzes im Zeitpunkt der Gesuchstellung geltend gemacht wird, automatisch auch Gültigkeit haben muss hinsichtlich der Renten, die ihm an einem allfälligen frtihern Wohnsitz in anderen Kantonen zustanden.
Entgegen der Annahme der Ausgleichskasse des Kantons G. ergibt sich nun aus den Akten, dass A. N., nachdem ihr erstmaliges Rentengesuch am 15. Oktober 1949 abgelehnt worden war, nachweisbar erst am 10. Mai 1955 wieder mit einem Rentengesuch an die AHV-Verwaltung (nämlich an die Ausgleichskasse des Kantons Z.) gelangte. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 konnte sonach dem neuerlichen Rentenbegehren höchstenfalls mit Wirkung ab Mai 1950 Folge gegeben werden. Da die grundsätzliche Anspruchsberechtigung des Knaben J. auf eine Rente in diesen fünf Jahren heute mit Recht von keiner Seite mehr bestritten wird, steht der Zusprechung der bezüglichen Beträge in der gesetzlichen Höhe nichts im Weg. Dass die Ausgleichskasse G. vom Nachzahlungsbegehren erst im März 1956 Kenntnis erhielt, ist nach dem oben Gesagten ohne Bedeutung. Andererseits lässt sich nicht in Abrede stellen, dass hinsichtlich der Zeit vor dem 1. März 1952 die Nachzahlung nicht der Ausgleichskasse des Kantons Z., sondern derjenigen des Kantons G. obliegt, da - wie das Bundesamt für Sozialversicherung durch eigene Erhebungen feststellte sowohl A. N. wie auch ihr Kind J. jedenfalls zu jener Zeit noch Wohnsitz im Kanton G. hatten. Zusätzlich zu den Rentenbezügen für die Zeit vom 1. März 1951 bis 30. September 1951 hat mithin der Berufungskläger J. H. gegenüber der berufungsbeklagten Kasse des Kantons G. Anrecht auf Nachzahlung von noch 15 Monatsbeträgen die Monate Mai 1950 bis Februar 1951 und die Monate Oktober 1951 bis Februar 1952 betreffend. (Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. J. H., vom 14 . November 1956, H 149/56.)
C. STRAFSACHEN
Beitragsentzug und Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen. AHVG Art. 87, Abs. 2 und 3. Verhältnis von AHVG Art. 87, Abs. 3, zu StGB Art. 159 (Ungetreue Geschäftsführung) und Art. 140 (Veruntreuung).
W. Sch., Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft, hat sich in der Zeit vom 1. Januar 1954 bis zur Eröffnung des Konkurses im April 1955 geweigert, der Ausgleichskasse die für die Abrechnung nötigen Angaben zu machen; er leistete auch keine Zahlung mehr. Indessen hat er den Arbeitnehmern die Beiträge von zwei Prozent vom Lohn abgezogen. Gemäss Veranlagungsverfügung der Ausgleichskasse beträgt das Total der abgezogenen, jedoch der Ausgleichskasse nicht abgelieferten Arbeitnehmerbeiträge 1 225 Franken und die gesamte Beitragsschuld der Kollektivgesellschaft 4 039 Franken. W. Sch. wurde wegen Zuwiderhandlung gegen AHVG Art. 87 und wegen ungetreuer Geschäftsführung (STGB Art. 159) zu 20 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges während einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von 200 Franken verurteilt. Auf Berufung hin sprach die zweite Instanz Sch. vom Vergehen der ungetreuen Geschäftsführung frei und setzte die Gefängnisstrafe auf 10 Tage herab. Gegen diesen Entscheid erhoben Sch. und der Staatsanwalt vor Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde, das beide Beschwerden mit folgender Begründung abwies:
1. Nach AHVG Art. 87, Abs. 2, wird derjenige, der sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu
000 Franken bestraft; beide Strafen können verbunden werden. Es steht fest, dass Sch. seit 1. Januar 1954 der Ausgleichskasse die Angaben nicht gemacht hat, zu welchen er gemäss AHVV Art. 34, Abs. 1, verpflichtet gewesen wäre. Er machte sich auf diese Weise des in AHVG Art. 87, Abs. 2, unter Strafe gestellten Vergehens schuldig. Zwar erwähnt diese Bestimmung den Fall, wo der Arbeitgeber überhaupt keine Angaben macht, nicht ausdrücklich. Wenn sich jedoch jemand durch unvollständige Angaben schon strafbar macht, so muss umso mehr die Handlung desjenigen, der jede Angabe verweigert, der Strafe unterliegen; er entzieht sich nämlich im Sinne von AHVG Art. 87, Abs. 2, «in anderer Weise» der Beitragspflicht, und zwar selbst dann, wenn er nicht über das notwendige Geld zur Bezahlung der Beiträge verfügt. Nach AHVG Art. 87, Abs. 3, ist strafbar, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet. Unter Hinweis auf die in BGE 80 IV 184 entwickelten Grundsätze (vgl. ZAK 1954, S. 418) spricht das Bundesgericht Sch. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen diese Strafbestimmung schuldig. II. Wer AHVG Art. 87 zuwiderhandelt, ist nach dieser Bestimmung zu bestrafen, «sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt» (AHVG Art. 87, letzter Absatz). Der Staatsanwalt macht geltend, Sch. habe sich nicht nur der Widerhandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 3, sondern auch der ungetreuen Geschäftsführung (STGB Art. 159) oder eventuell der Veruntreuung (STGB Art. 140) schuldig gemacht, denn diese Vergehen seien nach Strafgesetzbuch mit einer höheren Strafe bedroht. Würde dies zutreffen, so wären die Bestimmungen des Strafgesetzbuches allein anwendbar und Sch. könnte, entgegen der Auffassung des Staatsanwaltes, nicht noch gestützt auf AHVG Art. 87, Abs. 3, sondern wie sich aus dem klaren Wortlaut des letzten Absatzes dieser Bestimmung ergibt, nur für das mit höherer Strafe bedrohte Vergehen bestraft werden. Nun ist aber, selbst wenn der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung an sich erfüllt wäre, einzig und allein AHVG Art. 87, Abs. 3, anwendbar. Nähme man das Gegenteil an, so könnte diese Strafbestimmung überhaupt nie angewandt werden und hätte gar keinen Sinn mehr. Denn die Nichtablieferung der den Arbeitnehmern vom Lohn abgezogenen Beiträge würde immer den
Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung oder der Veruntreuung erfüllen und daher ausschliesslich unter StG Art. 159 oder 140 fallen. In BGE 76 IV 176 (ZAK 1950, S. 322) und 80 IV 184 (ZAK 1954, S. 418) wurde stillschweigend davon ausgegangen, dass die Strafbestimmungen des AHVG Art. 87 Sondervorschriften sind, welche die Anwendung des gemeinen Rechtes soweit ausschliessen, als die Handlungen und Unterlassungen, die dem Täter zur Last gelegt werden, nicht über den Rahmen der Straftatbestände hinausgehen, welche sie aufstellen. (Entscheid des Bundesgerichtes i. Sa. W. Sch., vom 30. Juli 1956.)
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HEFT 3 MÄRZ 1957
ZEITSCHRIFT zu FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
Die Grundzüge einer eidgenössischen Invalidenversicherung 78 Beginn und Ende der Beitragspflicht nach der vierten AHV- Die Beitragspflicht der Ehefrau Verwaltungskosten-Zuschüsse und -Vergütungen für die Jahre Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung 115
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
alt Bundesrat Ernst Nobs ± Am 13. März 1957 verschied unerwartet alt Bundesrat Ernst Nobs in seinem 71. Lebensjahr, nachdem er am Nachmittag des gleichen Tages noch eine Sitzung des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds (leitender Ausschuss) präsidiert hatte. Alt Bundesrat Ernst Nobs war seit seinem Ausscheiden aus dem Bundesrat Ende 1951 Präsident des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds. Als solcher stand er auch dem leitenden Ausschuss des Verwaltungsrates vor. Sowohl bei der Festlegung der Anlagepolitik wie bei den einzelnen Anlagebeschlüssen kamen die reichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen des früheren Chefs des Eidg. Finanz- und Zolldepartementes voll zur Geltung. Unter der Führung von alt Bundesrat Nobs gelang es, die Stellung des AHV-Ausgleichsfonds auf dem schweizerischen Geld- und Kapitalmarkt zu konsolidieren und dabei den Bedürfnissen der AHV wie auch den Interessen der ganzen Volkswirtschaft Rechnung zu tragen. Bei der Schaffung des Bundesgesetzes über die .AHV im Jahre 1946 war alt Bundesrat Nobs massgeblich beteiligt, hatte er doch damals die Finanzierung dieser Vorlage vor dem Parlament zu vertreten. Der Verstorbene nahm ebenfalls regen Anteil am weiteren Ausbau der AHV, wie ihm denn überhaupt die Verbesserung des Loses der sozial Schwächeren ein besonderes Anliegen war. Die schweizerische Sozialversicherung hat alt Bundesrat Nobs viel zu verdanken. Sie wird ihm ein ehrendes Andenken bewahren.
VON Am 19, Februar 1957 trat der Ausschuss für Verwaltungs- MONAT kostenf ragen der Eidgenössischen AHV-Kommission unter z u dem Vorsitz von Nationalrat Dr. K. Renold zusammen. MONAT Der Ausschuss nahm mit Befriedigung Kenntnis von der im allgemeinen günstigen Entwicklung der Verwaltungskosten der kantonalen und der Vcrbandsausgleichskassen. Den für das Jahr 1957 in Aussicht genommenen Verwaltungskosten-Zuschüssen und -Vergütungen stimmte er zu. Sodann liess er sich über die Bildung und die Anlage von Verwaltungsvermögen der Ausgleichskassen orientieren. Weiter sprach er sich über Fragen der Rückvergütung von Verwaltungskostenbeiträgen an die Abrechnungspflichtigen aus. Schliesslich bezog er
MÄRZ 1957 77
Stellung zur Vergütung an das Eidgenössische Politische Departement für die Mitwirkung seiner Auslandsvertretungen in bezug auf die Durchführung der AHV für Schweizer im Ausland.
Am 1. März gab das Bundesamt für Sozialversicherung Delegationen der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen eine Uebersicht über die im laufenden Jahre im Vordergrund stehenden Aufgaben und Arbeiten der Aufsichtsbehörde. Beim gleichen Anlass wurden die Richtlinien für den Jahresbericht 1957 der Ausgleichskassen und für das dazu gehörende Beiblatt einlässlich besprochen.
Die Grundzüge einer eidgenössischen Invalidenversicherung A. Die Grundsätze Die in Vorbereitung stehende Invalidenversicherung (JV) wird durch zwei Wesenszüge charakterisiert. Es handelt sich dabei um die spezifischen Massnahmen der Versicherung und um ihre enge Verbindung mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung. I. Zielsetzung und Massnahmen
1. Nach klassischer Lehre hat die Versicherung dem Versicherten eine Geldsumme als Ersatz für den durch den Eintritt eines bestimmten Risikos verursachten Schaden zu entrichten. Die Invalidität trifft aber den Menschen in seiner Lebenskraft. Wenn dieses Schadensereignis von einer Sozialversicherung, d. h. von einer Versicherung gedeckt wird, an der die Gemeinschaft und vor allem die Volkswirtschaft ebenso sehr interessiert und beteiligt ist wie der Einzelne, so kann nach der heute vorherrschenden Meinung nicht mehr von der rein abwartenden Haltung der klassischen Versicherung ausgegangen werden. Die Invalidenversicherung muss aktiver sein, indem sie Sachleistungen erbringt, die es dem Invaliden erlauben, seine berufliche Tätigkeit unter möglichst günstigen Voraussetzungen wieder aufzunehmen oder fortzusetzen. Sie darf sich nicht darauf beschränken, die aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. Die Sachleistungen der JV sollen darüber hinaus die unentgeltliche Benützung jener Einrichtungen umfassen, die es dem Invaliden gestatten, seine ihm noch verbliebenen Fähigkeiten und Möglichkeiten aufs beste auszunützen, und die ihm die Suche nach einem Arbeitsplatz erleichtern.
Dieses ganze Kapitel, das als «Eingliederungsmassnahmen» bezeichnet wird, steht innerhalb der Untersuchungen im Hinblick auf die Einführung der Eidgenössischen JV im Vordergrund. 2. Die Eingliederung erfolgt durch Massnahmen beruflicher und, soweit notwendig, auch medizinischer Art. Das Ziel der Eingliederungsmassnahmen besteht darin, die Erwerbsfähigkeit herzustellen, wiederherzustellen oder zu verbessern bzw. sie zu erhalten, wenn ihr Verlust mit Sicherheit droht. Nur soweit dieses Ziel nicht oder bloss in ungenügendem Masse erreicht werden kann, sollen Renten ausgerichtet werden. Il. Die Verbindung mit der AHV 1. Art. 34quater der Bundesverfassung betrachtet die Alters-, die Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung als die drei Zweige eines einzigen Versicherungswerkes. Zwar sieht er in seinem ersten Absatz vor, dass die Invalidenversicherung erst nach der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung verwirklicht werde. Aus den andern Abschnitten, besonders aus dem vierten und fünften, geht jedoch hervor, dass diese drei Zweige ein organisches Ganzes bilden sollen. Die Entstehung des erwähnten Verfassungsartikels bestätigt übrigens diese Feststellung. In seiner Botschaft vom 21. Juni 1919 sah der Bundesrat die Schaffung einer Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung vor. Er führte damals aus, er habe die Invalidenversicherung an den Anfang gesetzt, weil sie, zwar verbunden mit der Altersversicherung, ihre Wirkungen logischerweise doch vor dieser entfalten müsse. Im Zeitpunkt aber, als dieses Projekt in den Räten zur Behandlung kam, belastete die Wirtschaftskrise der Nachkriegszeit den Staat mit schweren Aufgaben und verminderte die finanziellen Mittel unserer Wirtschaft (vgl. Ergänzungsbotschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1924, BB1. 1924 II 681 ff.). Vor allem die Unmöglichkeit, die Anwendung des Invaliditätsbegriffes durch die Aerzte, die Gerichte und die weitern mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Organe abzuschätzen, und die daraus sich ergebende weitere Unmöglichkeit, die Kosten der Versicherung auch nur mit minimaler Sicherheit zu berechnen, haben ihre Verwirklichung in einem Zeitpunkt aufgeschoben, da es zu sparen galt und auf Experimente mit unvoraussehbaren finanziellen Folgen verzichtet werden musste. 2. Die enge Anlehnung an die AHV äussert sich, kurz gefasst, in der
Statuierung des Volksobligatoriums, sodann in der Art der Rentenberechnung, im Ansatz und Bezug der Beiträge sowie im Kreis der Beitragspflichtigen. Diese Verbindung kommt ebenfalls in der Organisation der Durchführung und Rechtspflege zum Ausdruck. Schliesslich sind auch
die auf dem Taggeldsystem der Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige berechneten Taggelder nicht ohne Beziehung zur AHV. Im Gegensatz dazu bleiben die beiden Versicherungszweige auf dem wichtigen Gebiete der Finanzierung getrennt. Zwar stützen sich beide auf Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, des Bundes und der Kantone, doch besitzt jede ihre besonderen Finanzierungsquellen. Dies hat seinen Grund einmal darin, dass die Verfassung allein der AHV gewisse Geldquellen des Bundes erschliesst (fiskalische Belastung der gebrannten Wasser und des Tabaks). Sodann besteht ein Unterschied grundsätzlicher Natur zwischen einer Versicherung gegen das Alter und einer solchen gegen die Inva1idität.Jene gehört zur «Spar-Versicherung», bei der die Prämien nach und nach ein Kapital bilden, das dazu dient, ein künftiges und zeitlich zum voraus bestimmtes Risiko zu decken. Die Invalidenversicherung jedoch gehört zu den «Risiko-Versicherungen», bei denen die Prämien nur ein laufendes Risiko decken. Ihre Finanzierung kann deshalb auf dem Umlageverfahren allein beruhen. Dies schliesst einen gemeinsamen Fonds für JV und AHV nicht aus; doch ist für jeden Versicherungszweig getrennt Rechnung zu führen.
III. Die Bedeutung der Grundsätze Die Invalidenversicherung erhält ihr besonderes Gepräge durch die skizzierten Wesenszüge. Die Ausgestaltung der Eingliederungsmassnahmen (vorwiegend Sachleistungen) entspricht dem modernen Versicherungsprinzip, während die Anlehnung an das Rentensystem der AHV (Geldleistungen) der klassischen Auffassung angehört. Die Gewährung von Sachleistungen ist erst in jüngster Zeit in den Gesetzgebungen über die Invalidenversicherung vorgesehen worden. Sie hat besonders seit dem zweiten Weltkrieg an Bedeutung zugenommen. So sieht die obligatorische Unfallversicherung aus dem Jahre 1911 die berufliche Ein- und Wiedereingliederung noch nicht vor, während diese Leistungen im neuen Gesetz über die Militärversicherung vom 20. September 1949 (MVG Art. 14, 39 und 40) enthalten sind. Indem die JV die Eingliederung in den Vordergrund stellt, kommt ihr innerhalb der Sozialpolitik eine hervorragende Stellung zu. Die Rente wird nur dann zugesprochen, wenn sich die Eingliederung eines Invaliden in das Erwerbsleben als unmöglich erweist. Diese Auffassung entspricht den Forderungen der Menschenwürde, weil sie an den Willen des Invaliden, sich selbst zu erhalten, appelliert. Sie hat aber auch eine grosse wirtschaftliche Bedeutung, weil ein in das Erwerbsleben eingegliederter Invalider für die Wirtschaft eine produktive Kraft darstellt.
Ausserdem ist eine in diesem Sinne ausgestaltete Versicherung weniger kostspielig, da die für die Eingliederung aufzuwendenden Geldmittel, welche Höhe sie auch erreichen mögen, immer noch geringer sind als jene für eine lebenslängliche Rente.
B. Die Invalidität Eine äusserst wichtige, jedoch sehr schwierige Aufgabe des Gesetzgebers ist die Umschreibung der Invalidität und ihrer Feststellung, handelt es sich doch darum, das subjektive Ermessen bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auf ein Mindestmass zu beschränken.
I. Der Invaliditätsbegriff Er enthält zwei Komponenten: eine medizinische und eine wirtschaftliche. In medizinischer Hinsicht wird eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verlangt. Dabei kann die Gesundheitsschädigung verschiedene Ursachen haben. Es ist geplant, durch die JV jede Invalidität zu erfassen, gleichgültig, ob sie durch ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall verursacht worden ist. Hinsichtlich der Art der Gesundheitsschädigung fragt es sich, ob nur die körperlichen Gebrechen berücksichtigt werden sollen. Es ist jedoch offenkundig, dass in verschiedenen Fällen, wie beispielsweise bei den Taubstummen, nicht genau festgestellt werden kann, ob der Körperschaden nicht eine geistige Ursache habe. Im übrigen sind die mit den Geisteskrankheiten verbundenen Probleme von jenen nicht sehr verschieden, die sich im Zusammenhang mit den körperlichen Gebrechen stellen. Auch das Risiko der geistigen Invalidität soll daher Gegenstand der JV sein. Die wirtschaftliche Komponente. Obwohl die JV einen grossen humanitären und sozialen Wert besitzt, verfolgt sie, wie jede Versicherung, in erster Linie einen wirtschaftlichen Zweck. Deshalb soll sie nicht die blosse Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität oder auch der Fähigkeit, am sozialen und kulturellen Leben der Gesunden teilzunehmen, entschädigen. Ihr wesentliches Ziel ist vielmehr die Wiederherstellung der verminderten oder verlorenen Erwerbsfähigkeit.
II. Die Erwerbsunfähigkeit im allgemeinen Die Arbeitsunfähigkeit, d. h. die Unmöglichkeit zur Leistung von Bewegung oder Anstrengung, ist ein physiologischer Begriff. Sie wird durch
den Arzt festgestellt. Die Erwerbsunfähigkeit ist ein weitergefasster und zudem wirtschaftlicher Begriff. Es ist die Unfähigkeit des Invaliden, irgend eine ihm noch zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Ihre Feststellung erfordert das Zusammenwirken des Arztes, des Fachmannes der Eingliederung, des Berufsberaters, des Spezialisten für Lohn- und Arbeitsmarktfragen sowie des Juristen, der den gesetzlichen Begriff der Erwerbsunfähigkeit auslegt.
III. Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit Von welchem Grad der Erwerbsunfähigkeit an wird die JV leistungspflichtig? Hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen erschwert der individuelle Charakter der vorgesehenen Leistungen die Festsetzung eines bestimmten Invaliditätsgrades als Leistungsvoraussetzung. Die erwähnten Massnahmen müssen dann erbracht werden, wenn sie für die Herstellung, Wiederherstellung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Es sollen daher im allgemeinen alle Versicherten ohne Rücksicht auf den Grad der Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf geeignete und angemessene Eingliederungsmassnahmen haben. Eine Einschränkung ist lediglich hinsichtlich der medizinischen Massnahmen vorgesehen. Solche Massnahmen sind nach Auffassung der Expertenkommission im Rahmen der Eingliederung nur zu gewähren, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht oder mit Sicherheit unmittelbar bevorsteht. Im Gegensatz dazu sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente strenger. Der Rentenanspruch wird davon abhängig gemacht, dass sich der Versicherte allfälligen, von dem zuständigen JV-Organ angeordneten zumutbaren Eingliederungsmassnahmen unterzogen hat und dass die Erwerbsunfähigkeit auch dann noch besteht (qualifizierte Erwerbsunfähigkeit). Anders ausgedrückt: Die Versicherung anerkennt die Erwerbsunfähigkeit nur dann, wenn der Invalide unter Berücksichtigung seiner beruflichen Ausbildung, seiner sozialen Stellung und seines normalen Arbeitsortes nach Durchführung geeigneter Eingliederungsmassnahmen keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben kann. Die Zumutbarkeit darf dabei nicht nach starren Regeln, sondern muss nach den Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt werden. Diese Unfähigkeit muss einen bestimmten Mindestgrad erreichen. Nach eingehender Prüfung kam die Expertenkommission zum Schlusse, dass bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50, aber weniger als
66/Prozent eine halbe Rente, und bei einer solchen von mindestens
Prozent eine ganze Rente zu gewähren sei. c) Die Rente wird im Falle einer dauernden Erwerbsunfähigkeit zugesprochen. Als dauernd ist die Erwerbsunfähigkeit zu betrachten, wenn sie während voraussichtlich längerer, nicht voraussehbarer Dauer bestehen wird. Der Beginn des Rentenanspruchs muss so umschrieben werden, dass die JV nicht für eine Erwerbsunfähigkeit von verhältnismässig kurzer Zeit leistungspflichtig wird. Sie soll auch nicht Risiken decken, die in das Gebiet anderer Versicherungszweige, besonders in das der Krankenversicherung, fallen. So darf nach Ansicht der Expertenkommission der Rentenanspruch grundsätzlich erst dann entstehen, wenn der Invalide während 360 Tagen arbeitsunfähig gewesen ist. War der Versicherte während dieser Zeit vollständig arbeitsunfähig, wird nicht darauf abgestellt, ob die medizinische Behandlung abgeschlossen ist. Es genügt, wenn die Erwerbsunfähigkeit noch 50 Prozent beträgt. Ist dagegen ein Versicherter während 360 Tagen im Durchschnitt nur zur Hälfte arbeitsunfähig gewesen, so muss er dauernd in ärztlicher Behandlung gestanden haben, und es darf von einer Fortsetzung derselben keine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sein; zudem muss auch in diesem Fall die qualifizierte Erwerbsunfähigkeit mindestens 50 Prozent betragen. Der Ablauf der 360tägigen Frist ist nicht erforderlich, wenn die mindestens 50prozentige Erwerbsunfähigkeit schon vorher als dauernd feststand und eine ärztliche Behandlung nicht mehr notwendig ist. 3. Die Bemessung des Invaliditätsgrades drückt sich in folgender Frage aus: «Kann der Versicherte mindestens noch die Hälfte oder ein Drittel dessen verdienen, was er ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses verdient hätte?» Es handelt sich darum, den Verdienst vor Invalidierung mit demjenigen nach Invalidierung in Beziehung zu setzen. Aus verschiedenen Gründen (Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unfall, Stellenantritt usw.) kann der tatsächlich erzielte frühere Verdienst vom normalen Einkommen abweichen. Anderseits wird das nach der Invalidierung erzielte Erwerbseinkommen im Zeitpunkt der Bemessung des Invaliditätsgrades noch nicht feststehen. Es muss deshalb der übliche normale Verdienst, den der Versicherte bei Nichteintritt des schädigenden Ereignisses erhalten hätte, demjenigen gegenüber gestellt werden,
den er unter Ausnützung aller ihm noch verbleibenden Kräfte und Fähigkeiten erzielen könnte (nach Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines Falles).
Festgehalten sei schliesslich noch, dass der Anspruch auf Leistungen der JV (Sach- oder Geldleistungen) in dem Augenblick untergeht, da der Anspruch auf eine Altersrente der AHV entsteht.
IV. Die Rentenrevision 1. Die Notwendigkeit einer späteren Neubemessung des Invaliditätsgrades ergibt sich aus der Tatsache, dass die Folgen einer Krankheit oder eines Unfalles in ihrer Gesamtheit anlässlich der ersten Prüfung des Gesuches um Versicherungsleistungen nicht vorausgesehen werden können. 2. Der Anstoss zur Rentenrevision kann sowohl vom Versicherten, als auch von der JV ausgehen. Es ist jedoch eine gewisse Regelung zu treffen, damit einerseits der Versicherte nicht ständig Revisionen anbegehrt und anderseits die Organe der Versicherung nicht versucht sind, ein unverhältnismässiges Kontrollsystem aufzuziehen. Dies ist der Grund, weshalb das den Invaliditätsgrad bemessende Organ das Datum der nächsten Revision, die von Amtes wegen stattfindet, zu bestimmen hat. Eine solche kann während den ersten drei Jahren seit der erstmaligen Prüfung des Invaliditätsgrades jederzeit, später in der Regel nur noch nach Ablauf einer dreijährigen Periode erfolgen.
C. Die Leistungen Im Folgenden sollen kurz die verschiedenen Leistungen der JV aufgezählt werden. 1. Die Eingliederungsmassnahmen Die Eingliederung umfasst Massnahmen individueller und allgemeiner Art. 1. Als individuelle Massnahmen werden Sach- und Geldleistungen gewährt. a) Zu den Sachleistungen gehören: medizinische Massnahmen; -die Gewährung von Hilfsmitteln; Sonderschulung invalider Kinder; Berufsberatung und Arbeitsvermittlung einschliesslich Hilfe für --
die Ergreifung oder Wiederaufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Arbeit als Hausfrau; berufliche Ausbildung einschliesslich Umschulung. aa) Die medizinischen Massnahmen übernimmt die JV nur soweit, als diese unmittelbar zur beruflichen Eingliederung notwendig sind. Als solche Massnahmen gelten bestimmte, zeitlich begrenzte, nicht auf die
Behandlung des Leidens an sich gerichtete medizinische Vorkehren, die geeignet sind, eine dauernde und wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit herbeizuführen. In diesem Rahmen trägt die JV die Kosten für die ärztliche Behandlung, die vom Arzt verordneten Arzneien, die Verpflegungskosten bei Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt, die Hilfsmittel (Prothesen usw.) sowie die mit diesen Massnahmen notwendigerweise verbundenen Transport- und Reisekosten. Leidet ein Kind an einem Geburtsgebrechen, das eine zukünftige wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat oder haben kann, so übernimmt die JV die einen bestimmten Betrag (Franchise) übersteigenden Kosten der medizinischen Massnahmen, die zur Behebung oder wesentlichen Milderung dieser Folgen notwendig sind, sofern das Gebrechen in einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste enthalten ist. Ist ein minderjähriger Versicherter in der Fähigkeit zur Selbstbesorgung (Ankleiden, Essen etc.) wesentlich beeinträchtigt, so übernimmt die JV ganz oder teilweise die einen bestimmten Betrag übersteigenden Kosten der medizinischen Massnahmen, die zur Behebung oder Verbesserung dieses Zustandes notwendig sind. bb) Eine besondere Stellung nimmt die Sonderschulung gebrechlicher Kinder ein. Die JV bezahlt hiefür das Schul- und Kostgeld bis zu einem Höchstbetrag, der vom Bundesrat festgesetzt wird, unter Berücksichtigung eines Schulbeitrages der Kantone und Gemeinden sowie einer angemessenen Beteiligung der Eltern. Leistungen für die Sonderschulung werden insbesondere gewährt für taubstumme (einschliesslich hochgradig schwerhörige), blinde (einschliesslich hochgradig sehschwache) und bildungsfähige geistesschwache Kinder sowie für bewegungsbehinderte Kinder, denen infolge ihres Gebrechens der Besuch des gewöhnlichen Primarschulunterrichts oder von Spezialklassen nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann. cc) Die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung wird übertragen: für leicht invalide Jugendliche den öffentlichen Berufsberatungsstellen; für leicht invalide Erwachsene den Arbeitsämtern; - für schwer Invalide (Jugendliche und Erwachsene) besonderen Regionalstellen. Die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung für leicht invalide Jugendliche und Erwachsene kann auch den privaten Spezialstellen der Fürsorge- und Selbsthilfeorganisationen übertragen werden, sofern diese
Stellen im Hinblick auf die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung einer
unabweisbaren Notwendigkeit entsprechen und eine enge Zusammenarbeit mit den öffentlichen Berufsberatungsstellen, Arbeitsämtern und Regionalstellen gewährleistet ist. Die privaten Sozialstellen können von den Regionalstellen für die Abklärung der Gesamtsituation und zur Betreuung schwerer Fälle herangezogen werden. Für Invalide, deren Erwerbsfähigkeit von den Regionalstellen nicht genügend abgeklärt werden kann oder die eines besonderen Trainings bedürfen, ist die Zuweisung in eine Eingliederungsstätte vorgesehen. Die JV übernimmt die Kostender öffentlichen Berufsberatungsstellen für die Berufsberater, soweit sich diese mit der Beratung von Invaliden befassen. Ferner gewährt sie den Arbeitsämtern und privaten Spezialstellen Beiträge an die Kosten für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider. Die Kosten der Regionalstellen trägt die JV in vollem Umfange. dd) Zu den Massnahmen der JV im Rahmen der beruflichen Ausbildung gehören die erstmalige berufliche Ausbildung, die Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Vorkehren zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit. Die Umschulung wird vermittelt: -durch die Arbeitsämter und privaten Spezialstellen, soweit sie unmittelbar im Zusammenhang mit der durch diese Stellen vorgenommenen Arbeitsvermittlung durchgeführt werden kann; =durch die Regionalstellen in allen andern Fällen. Die JV gewährt den Arbeitsämtern und privaten Spezialstellen Beiträge an die Kosten der Umschulung; sie übernimmt die gesamten Kosten der von den Regionalstellen vermittelten Umschulung. b) Die Geldleistungen werden in Form von Taggeldern ausgerichtet. Die Taggelder haben ein doppeltes Ziel: einmal sollen sie dem Invaliden erlauben, seine Pflichten gegenüber seiner Familie auch während der Dauer der Eingliederung zu erfüllen, und sodann sollen sie ihn ermutigen, sich eingliedern zu lassen. Die Taggelder werden ausgerichtet, sobald Eingliederungsmassnahmen angeordnet sind. Die Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Unmöglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ausschliesslich oder vorwiegend (besonders im Falle der Durchführung von medizinischen Massnahmen) auf die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen zurückzuführen ist. Sie werden bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen gewährt.
Wie die Erwerbsausfallentschädigungen werden die Taggelder ausgerichtet als: Entschädigungen für Alleinstehende, Haushaltungsentschädigungen, Kinderzulagen und Unterstützungszulagen. Die Inhaber
sc,
eines Industrie- oder Handelsunternehmens oder eines landwirtschaftlichen Betriebes erhalten Betriebszulagen. Die Taggelder werden wie die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige berechnet. Sie stimmen auch in ihrer Höhe mit jenen überein. Das als Berechnungsgrundlage massgebende Einkommen wird jedoch einer Arbeitsperiode entnommen, während der das Einkommen des Versicherten noch normal war. Zu den Taggeldern hinzu wird eine tägliche Zulage von Fr. 4.— für Verheiratete und Fr. 2.— für Alleinstehende (Eingliederungszuschlag) gewährt. Ist der Invalide während der Eingliederungsmassnahmen in einer Anstalt untergebracht, so werden ihm für Verpflegung und Unterkunft je Fr. 1.— abgezogen.
2. Zu den allgemeinen Massnahmen gehören solche, die der Eingliederung im allgemeinen dienen, d. h. die den Versicherten indirekt zukommen. Sie bestehen in der Gewährung von Beiträgen. Die JV gewährt den von den Kantonen, Gemeinden, der privaten Fürsorgetätigkeit oder den Selbsthilfeorganisationen der Invaliden errichteten Betrieben, Anstalten und Werkstätten, die in einem wesentlichen Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen, Betriebsbeiträge, sofern durch das von der JV bezahlte Unterrichts- und Kostgeld die laufenden Kosten dieser Institutionen für die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen nicht gedeckt werden; -- Beiträge an Neu-, Erweiterungs-, Um- und Erneuerungsbauten sowie für die Anschaffung von Spezialeinrichtungen. Die JV gewährt im Rahmen der ihr jeweils zur Verfügung stehenden Mittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der in Frage stehenden Vorkehren Beiträge an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider für Bauten und Spezialeinrichtungen; sie fördert in gleicher Weise die Errichtung von speziellen Wohngelegenheiten für Invalide. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Beiträge und deren Höhe werden vom Bundesrat festgesetzt. Die JV gewährt den Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe Beiträge für Aufgaben, deren Durchführung für die JV unerlässlich oder doch von wesentlicher Bedeutung ist. Als solche Aufgaben gelten insbesondere: Beratung und Fürsorge für Invalide;
Durchführung von Kursen für Invalide und ihre Angehörige;
Ausbildung von Fachpersonal;
Erfahrungsaustausch und Koordination unter den Dachorganisationen und den angeschlossenen Institutionen für Invalide; Information der Oeffentlichkeit über die Probleme der Invalidität; Forschung auf dem Gebiet der Eingliederung.
II. Die Renten Die Rentenarten der JV entsprechen im wesentlichen jenen der AHV. Sie werden jedoch durch Leistungen ergänzt, welche den Familienlasten speziell Rechnung tragen. a) Der Invalide selbst erhält eine einfache Rente. Diese wird ledigen, geschiedenen und verwitweten Männern und Frauen sowie jenen Ehemännern und Ehefrauen gewährt, deren Ehegatte nicht invalid ist (und - für Ehemänner - deren Ehegattin noch nicht 60jährig ist). Die Ehepaar-Invalidenrente wird ausgerichtet, wenn beide Gatten invalid sind oder wenn der Ehemann invalid und seine Gattin mindestens 60 Jahre alt ist. h) Die Angehörigen des Invaliden haben Anspruch auf besondere Renten. Die nichtinvalide und noch nicht 60jährige Ehefrau erhält eine Zusatzrente in der Höhe von 40 Prozent der einfachen Invalidenrente. Den minderjährigen Kindern werden Kinderrenten ausgerichtet: einfache, wenn der Vater invalid ist, Doppelkinderrenten, wenn beide Elternteile inialid sind. Berechtigt sind, wie in der AHV und unter den gleichen Bedingungen wie dort, die ehelichen und die ausserehelichen Kinder sowie die Adoptiv- und Pflegekinder. Kinder, deren Mutter invalid ist, erhalten unter den nämlichen Voraussetzungen wie in der AHV eine Rente. c) Das System, die Bemessung und die Höhe der Renten entsprechen denjenigen der AHV. Die Bemessung und die Höhe werden besonders durch die vierte AHV-Revision beeinflusst. So erhalten bei vollständiger Beitragsdauer jene Invaliden einen Anspruch auf eine Vollrente der JV, die im Erlebensfall ein Anrecht auf die volle Altersrente besitzen. Die Versicherten, welche mindestens einen ganzen Jahresbeitrag entrichtet haben, besitzen einen Anspruch auf eine ordentliche Rente. Bei Feststellung der Beitragsdauer werden auch die seit 1. Januar 1948 an die AHV entrichteten Beiträge angerechnet. Invaliden, die keine Beiträge geleistet haben (vor allem den Geburtsinvaliden), wird die aul3erordentliehr Rente ausgerichtet (diese entspricht der minimalen ordentlichen Rente der AHV). Die Hilflosenetschüdigung ist den Invaliden zu gewähren, die ohne Hilfe Dritter zu den notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens
nicht fähig sind. Die Auszahlung einer solchen Entschädigung rechtfertigt sich umso mehr, als die vorgesehenen Renten die durch die ständige Hilfe Dritter verursachten Mehrkosten kaum zu decken vermögen. Die Meinungen in der Expertenkommission gingen darüber auseinander, ob diese Entschädigung als klagbare Leistungen durch die JV oder durch eine private Hilfsorganisation als Leistungen an Bedürftige ausbezahlt werden sollte. Schliesslich entschied man sich für die zweite Form. Die JV soll danach schweizerischen Invalidenfiirsorgeorganisationen jährlich einen festen Betrag zur Verfügung stellen, damit diese bedürftigen hilflosen Invalidenrentnern zusätzliche Entschädigungen ausrichten können. Die Meinung herrschte vor, dass so die persönlichen Verhältnisse in den wirklich dringenden Fällen am besten berücksichtigt werden können.
D. Die Durchführung
Allgemeines Die JV wird weitgehend in das organisatorische System der AHV eingebaut. Die Expertenkommission vertrat dabei die Ansicht, dass die Ausgleichskassen der AHV alle Entscheide zu erlassen haben. Diese Entscheide sollen auf dem gleichen Instanzenweg wie in der AHV angefochten werden können (kantonale Instanzen, die eventuell zu ergänzen sind, um den mit der Invaliditätsbemessung und der Gewährung von Sachleistungen verbundenen Problemen gewachsen zu sein).
Die kantonalen JV-Kommissionen 1. Ein vollständig neues Organ stellen die «JV-Kommissionen» dar. Sie werden durch die Kantone eingesetzt, die auch die 5 Mitglieder, worunter mindestens eine Frau, ernennen (ein Arzt, ein Fachmann für die Eingliederung, ein Fachmann für Fragen des Arbeitsmarktes und der Berufsbildung, ein Jurist und ein Fürsorger oder eine Fürsorgerin). Die JV-Kommissionen befinden über Anordnung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sowie über die Gewährung des Taggeldes und setzen den Grad der Invalidität im Hinblick auf die Zusprechung der Invalidenrente fest (die Verfügungen selber gehen von den Ausgleichskassen aus). Das Sekretariat dieser Kommissionen wird den kantonalen AHV- Ausgleichskassen übertragen. Seine Aufgabe besteht insbesondere im Registrieren der Versicherten, die eine JV-Leistung beanspruchen, in der
vorläufigen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, im Einholen aller Unterlagen, in der Kostenvergütung für die Eingliederungsmassnahmen und schliesslich in der Ausführung von allgemeinen Sekretariatsarbeiten (Korrespondenzen, Protokolle). .Um eine möglichst einheitliche Anwendung des Invaliditätsbegriffes durch die JV-Kommissionen zu gewährleisten, ist es notwendig, sie der Aufsicht des Bundes zu unterstellen. Dieses Aufsichtsrecht wird insbesondere durch Weisungen an die Kommissionen und durch deren periodische Berichterstattung auszuüben sein. 111. Die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen Hinsichtlich der medizinischen Massnahmen ist vorgesehen, dass die JV Verträge mit den Aerzten, Apothekern, den Kranken- und Kuranstalten sowie mit den medizinischen Hilfspersonen abschliesst. Diese Vereinbarungen werden die Zusammenarbeit regeln und die Entschädigungen festsetzen. Zur Durchführung der Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art für diejenigen Invaliden, welche nicht durch die öffentlichen Berufsberatungsstellen und Arbeitsämter oder durch die privaten Spezialstellen vollständig übernommen werden können, werden Regionalstellen geschaffen. Die Regionalstellen übernehmen im Rahmen der ihnen von den JV- Kommissionen übertragenen Fälle folgende Aufgaben: -- Durchführung der Berufsberatung und Arbeitsvermittlung;
Vermittlung von Ausbildungs- und Umschulungsplätzen; -- Vermittlung von Heimarbeit;
Beschaffung fachtechnischer Unterlagen für die JV-Kommissionen. Die gebietsmässige Umschreibung der einzelnen Regionalstellen wird unter Berücksichtigung der Kantons- und Sprachgrenzen nach Anhören der Kantone in der Regel so vorgenommen, dass pro Regionalstelle mindestens ein qualifizierter Berufsberater-Arbeitsvermittler vollamtlich beschäftigt und ein ansehnlicher Teil der Invaliden im Bereich dieser Regionalstelle vermittelt werden kann. Es wird mit sechs bis neun Regionalstellen gerechnet. Für die Errichtung und den Betrieb der Regionalstellen werden nach Möglichkeit private Träger eingesetzt, wobei in erster Linie die bestehenden Regionalstellen in Frage kommen. Ausserdem können sich die Kantone zur Bildung von Regionalstellen zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Nötigenfalls errichtet und betreibt die JV selbst Regionalstellen.
E. Die Finanzierung Die Gesamtkosten der Versicherung sind mit jährlich 143 Millionen Franken veranschlagt: 116 Millionen Franken sind für Rentenzahlungen und 1 Million Franken für Ausrichtung von Hilfiosenentschädigungen bestimmt. Die medizinischen Massnahmen dürften 2 bis 3 Millionen Franken beanspruchen, während für die berufliche Eingliederung gegen 12,5 Millionen Franken notwendig sein werden. Die Beiträge an die Institutionen und Organisationen der Invalidenhilfe werden einen Betrag von ungefähr 2 Millionen Franken ausmachen. Sowohl die Taggelder wie auch die Verwaltungskosten dürften sich je zwischen 4 bis 5 Millionen Franken bewegen. Verglichen mit dem der AHV-Beitragspflicht unterstellten Erwerbseinkommen von rund 17,5 Milliarden Franken jährlich (nach den Berechnungen für die 4. AHV-Revision) belaufen sich die erwähnten Verpflichtungen auf 8,2 Promille des schweizerischen Einkommens im Sinne der AHV. Der Betrag von 143 Millionen Franken stellt die durchschnittliche jährliche Belastung dar, die als «ewige Rente» bezeichnet wird. In den ersten Jahren werden zwar einzelne Ausgabenposten die vorgesehenen Summen überschreiten. Das trifft insbesondere für die Verwaltungskosten, die Baukosten und die Kosten für den Ankauf von Spezialeinrichtungen zu. Später jedoch werden die Ausgaben der JV von Jahr zu Jahr ungefähr gleich bleiben. Um die Schaffung eines Spezialfonds zu vermeiden, soll dem AHV-Fonds die Aufgabe übertragen werden, das finanzielle Gleichgewicht von Jahr zu Jahr zu sichern, jedoch wie erwähnt, mit gesonderter Rechnungsablage. Auf diese Weise wird die JV das Budget der AHV nicht beschneiden. Art. 34quater der Bundesverfassung sieht eine Beteiligung der öffentlichen Hand an den Ausgaben der JV bis zu 50 Prozent vor. Die Expertenkommission ist der Ansicht, dass der Anteil der öffentlichen Hand
Millionen Franken nicht übersteigen soll und je zur Hälfte vom Bund und den Kantonen aufzubringen ist. Die verbleibenden Aufwendungen sollen von den Versicherten und Arbeitgebern durch einen Zuschlag von einem Zehntel zum AHV-Beitrag aufgebracht werden (0,4 Prozent des Erwerbseinkommens). Die Unselbständigerwerbenden und die Arbeitgeber werden je 0,2 Prozent und die Selbständigerwerbenden 0,4 Prozent zu bezahlen haben (das ergibt einen Gesamtbeitrag für die AHV und die JV von 4,4 Prozenten).
Beginn und Ende der Beitragspflicht Nach der vierten AHV-Revision
Anlässlich der vierten Revision des AHVG sind die Bestimmungen über den Beginn und das Ende der Beitragspflicht in je zwei Punkten abgeändert worden.
I. Beginn der Beitragspflicht Die Beitragspflicht beginnt grundsätzlich nach wie vor mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (AHVG Art. 3, Abs. 1). Uebt der Versicherte keine Erwerbstätigkeit aus, so war er bisher nach AHVG Art. 3, Abs. 1, vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an beitragspflichtig. Die neue Vorschrift von AHVG Art. 3, Abs. 1, verlegt nun diesen Termin auf den Beginn des dem 20. Geburtstag folgenden Kalenderjahres. Dieser Regelung wurden die Sonderbestimmungen von AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. d, über die Beitragspflicht der Lehrlinge und mitarbeitenden Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, angepasst: Auch für sie beginnt die Beitragspflicht jetzt erst am 1. Januar des Jahres, das auf ihren 20. Geburtstag folgt; bis dahin sind sie von der Beitragspflicht befreit. Deshalb mussten auch die Artikel des Gesetzes entsprechend abgeändert werden, in denen die besonderen Vorschriften über die Beiträge der minderjährigen Lehrlinge und mitarbeitenden Familienglieder (AHVG Art. 5, Abs. 3) sowie der mehrjährigen Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, und der mehrjährigen Studenten (AHVG Art. 10, Abs. 3) enthalten sind.
Waren bisher die erwerbstätigen Kinder bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 15. Altersjahr zurückgelegt hatten, von der Beitragspflicht befreit, so bestimmt nun der revidierte Art. 3, Abs. 2, lit. a, des Gesetzes, die Befreiung dauere bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; das heisst m. a. W.: ihre Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres, das der Vollendung des 17. Altersjahres folgt. Diese auf einen Beschluss des Nationalrates zurückgehende Neuerung wird zur Folge haben, dass die Beitragspflicht der im Jahre 1940 geborenen und bereits erwerbstätigen Kinder unterbrochen wird. Sie waren im Jahre 1956 beitragspflichtig; im Jahre 1957 werden sie es nicht sein, wohl aber wieder vom Jahr 1958 hinweg.
II. Ende der Beitragspflicht Entsprechend dem anlässlich der zweiten Revision des Gesetzes eingeführten Grundsatz, wonach die Beitragspflicht endet, wenn der Anspruch auf eine Altersrente entsteht (AHVG Art. 3, Abs. 1, Art. 21, Abs. 2, Art. 22, Abs. 3, in der bisherigen Fassung) wird durch die Fassung von AHVG Art. 3, Abs. 1, bestimmt, dass Frauen nur bis zu ihrem 63. Altersjahr beitragspflichtig sind. Demnach endet im Jahre 1957 die Beitragspflicht aller im Jahre 1894 geborenen Frauen, und zwar am letzten Tag des Monats, in den ihr 63. Geburtstag fällt. Nicht mehr beitragspflichtig sind im Jahr 1957 alle vor dem Jahr 1894 geborenen Frauen; d. h. die in den Jahren 1892 und
geborenen Frauen sind nur noch bis zum 31. Dezember 1956 beitragspflichtig. Da für das Jahr 1956 noch die bisherige Ordnung galt, endete in diesem Jahr die Beitragspflicht der im Jahr 1891 geborenen Frauen mit dem Ende des Kalenderhalbjahres, in welchem sie ihr 65. Altersjahr vollendeten. Während bisher nach AHVG Art. 21, Abs. 2, und Art. 22, Abs. 3, der Anspruch auf Altersrenten am ersten Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres entstand und gemäss AHVG Art. 3, Abs. 1, die Beitragspflicht auch in diesem Zeitpunkt aufhörte, werden nach dem neuen Recht die Altersrenten schon vom ersten Tag des auf die Vollendung des 65. für die Frauen des 63. Altersjahres folgenden Monats hinweg ausgerichtet. Dem Grundsatz folgend, dass die Beitragspflicht endet, wenn der Anspruch auf die Altersrente beginnt, bestimmt die neue Fassung von AHVG Art. 3, Abs. 1, die Versicherten seien beitragspflichtig bis zum letzten Tag des Monats, in dem Männer das 65. und Frauen das 63. Altersjahr vollenden. Obwohl der revidierte Art. 3, Abs. 1, des Gesetzes die Beitragspflicht monatlich enden lässt, war es doch möglich, die angestrebte Vereinfachung des Rentenfestsetzungsverfahrens zu verwirklichen: In AHVG Art. 30, Abs. 2, wurde die Bestimmung aufgenommen, für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages seien nur die Beiträge massgebend, die bis zum 31. Dezember des Jahres entrichtet werden, das der Entstehung des Rentenanspruches vorangeht. Die Rechte der Versicherten werden dieser Ordnung wegen praktisch nicht beeinträchtigt. Die in den letzten Monaten vor dem Beginn der Rentenberechtigung geleisteten Beiträge vermögen in der Regel die Höhe der Rente nicht mehr zu beeinflussen.
3. Die revidierten Vorschriften des Gesetzes können erst in Kraft treten, wenn die Referendumsfrist - unbenützt abgelaufen sein wird, nämlich am 28. März 1957. Dann wird das Gesetz rückwirkend, auf den 1. Januar 1957, in Kraft treten. Wie wird es nun in dieser Zwischenzeit, d. h. vom 1. Januar bis zum 28. März 1957 mit der Vorschrift über das Ende der Beitragspflicht gehalten? Für die auf Grund des neuen Rechtes zu leistenden Rentenzahlungen wird bis zum Ablauf der Referendumsfrist zugewartet. Würde man indessen die alten Vorschriften über das Ende der Beitragspflicht ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin anwenden, so müssten in dem - sehr wahrscheinlichen Fall, dass das Referendum nicht ergriffen wird, Tausende von Beiträgen zurückerstattet werden. Darum wird die Erhebung der Beiträge, die auf Grund der neuen Vorschriften über die Beitragspflicht nicht mehr geschuldet wären, bis zum Ablauf der Referendumsfrist aufgeschoben. Wird das Referendum nicht ergriffen, so tritt das neue Recht in Kraft, das alte fällt dahin und damit auch die aufgeschobene - Erhebung dieser Beiträge. Die im Januar des Jahres 1892 geborenen Männer brauchen daher vom Februar 1957, die im Februar dieses Jahres geborenen Männer vom März 1957 an keine Beiträge mehr zu entrichten. Gleiches gilt für die in den entsprechenden Monaten des Jahres 1894 geborenen Frauen. Die in den Jahren 1893 und 1892 geborenen Frauen haben vom Januar 1957 an keine Beiträge mehr zu bezahlen. Für die im März 1892 geborenen Männer und für die im gleichen Monat des Jahres 1894 geborenen Frauen stellt sich unser Problem nicht mehr; denn Ende März wird man wissen, ob das revidierte Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 1957 in Kraft trete oder ob das alte Recht weitergelte. Sollte wider Erwarten das Referendum gegen das Abänderungsgesetz ergriffen und dieses daher nicht auf den 1. Januar 1957 hin in Kraft treten können, so müssten die nicht erhobenen Beiträge nachgefordert werden.
Die Beitragspflicht der Ehefrau Nach der vierten AHV-Revision Die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten und die im Betrieb ihres Ehemannes ohne Barlohn mitarbeitenden Ehefrauen sind gemäss AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b, von der AHV-Beitragspflicht befreit. Wenn solche Ehefrauen keine eigenen Beiträge an die AHV entrichtet hatten (zum Beispiel weil sie seit 1948 nicht im Erwerbsleben standen) und
ihr Mann die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Ehepaar- Altersrente nicht oder noch nicht erfüllt, so kann diese Vorschrift zur Folge haben, dass ihnen kein Anspruch auf ordentliche Rente zusteht. Ursprünglich hatte die Ehefrau unter diesen Umständen überhaupt kein Recht auf eine einfache Altersrente; sie erhielt jedoch auf Grund der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes Anspruch auf eine Uebergangsrente, wenn die hierfür massgebende Einkommensgrenze nicht überschritten war. In der Folge sind Mittel und Wege gesucht worden, diese ungewollte Härte des Gesetzes zu beseitigen. Auf einen parlamentarischen Vorstoss hin (Motion Odermatt) entschloss sich der damals zuständige Vorsteher des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes zu Verwaltungsmassnahmen, durch welche solchen Ehefrauen die Entrichtung eigener Beiträge erleichtert werden sollte. Ausgehend von AHVG Art. 10, wonach Personen, die im Kalenderjahr vom Erwerbseinkommen Beiträge von mindestens
Franken zu entrichten haben, als Erwerbstätige gelten, wurde das Einkommen von Ehefrauen, soweit es nicht eindeutig Kapitalertrag, Unterhalts- oder Unterstützungsleistung oder Ersatzeinkommen (Rente, Versicherungs- oder Fürsorgeleistung) darstellte, als Erwerbseinkommen anerkannt. Darunter fielen auch geringfügige Einkünfte aus Zimmervermietung und Kostgeberei an familienfremde Personen oder an Verwandte mit Ausnahme der Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie. Ferner wurde die Abrechnung von Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträgen zugelassen, wenn ein Betriebsinhaber für seine mitarbeitende Ehefrau Lohn auswies und zwar auch in Fällen, in denen die Führung des Haushaltes und die Mithilfe im Betrieb ineinanderfliessen, wie es in der Landwirtschaft üblich ist. In der Praxis zeigte es sich, dass auch durch diese Massnahmen die Härtefälle nicht ausgemerzt werden konnten, da sich die Rechtsprechung insbesondere unter Hinweis auf die familienrechtlichen Obliegenheiten der Ehefrau gemäss ZGB der Annahme eines Dienstverhältnisses zwischen Ehegatten verschloss. Daher wurde dieses Problem im Rahmen der vierten Revision des AHV-Gesetzes neu aufgeworfen. Der Gesetzgeber hob in AHVG Art. 43bis, lit. c, die Einkommensgrenze für den Anspruch der Ehefrau auf eine einfache Uebergangsrente auf.
Die Vorschrift lautet:
«Die in Artikel 42, Absatz 1, festgesetzten Einkommensgrenzen finden keine Anwendung:
c) auf Ehefrauen, solange der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann.»
Nun können nichterwerbstätige Ehefrauen schweizerischer Nationalität, welche in der Schweiz Wohnsitz haben und keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente besitzen, ab 1. Januar 1957 eine einfache Uebergangsrente beanspruchen, solange ihrem Ehemann keine Ehepaar-Altersrente zusteht. Diese Vorschrift kommt auch den Ehefrauen des Jahrganges
zugute, die nach dem 1. Januar 1957 erstmals beitragspflichtig werden, aber wegen Erreichens der Altersgrenze nicht bis zum 31. Dezember
beitragspflichtig bleiben und somit die Voraussetzung des vollen Beitragsjahres nicht mehr erfüllen. Hingegen beziehen Ehefrauen, die noch im Laufe des Jahres 1956 das 63. Altersjahr vollendeten, deren Rentenberechtigung aber am 1. Januar 1957 beginnt, eine ordentliche Rente, vorausgesetzt, dass sie während des ganzen Jahres 1956 beitragspflichtig waren. Auf Ehefrauen ausländischer Nationalität mit Wohnsitz in der Schweiz ist die oben zitierte Vorschrift nicht anwendbar; es sei denn, sie hätten auf Grund eines Sozialversicherungsabkommens Anspruch auf eine schweizerische Uebergangsrente. Zahlenmässig sind diese Fälle jedoch selten; es besteht die Möglichkeit, auf dem Wege der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenen-Fürsorge untragbare Härten zu beseitigen. Durch die neue Regelung entfällt für die Zukunft die extensive Interpretation der Erwerbstätigkeit der Ehefrauen, wie sie den Ausgleichskassen nahegelegt worden war. Gestützt auf die Stellungnahme der zur Vorbereitung der vierten Revision des AHV-Gesetzes einberufenen Kommission für Beitragsfragen hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Ausgleichskassen angewiesen, auf alle neuen Fälle) die im folgenden dargelegte Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes anzuwenden. Als neue Fälle sind Gesuche um Bezahlung der Beiträge, sei es für die Vergangenheit, sei es für die Zukunft, zu betrachten, die erst nach dem 31. Dezember 1956 gestellt werden. Das Eidg. Versicherungsgericht lässt die Beitragszahlung der Ehefrau nicht zu, wenn die von ihr erzielten Einkünfte aus einer Tätigkeit resultieren, die zu ihrem familienrechtlichen Pflichtenkreis gehört. Zwar gilt das Wirken der Ehefrau als Hausfrau und Mutter als Ausübung eines Berufes, doch gewinnt diese Begriffsbildung nach der Rechtsprechung nur Bedeutung im Verhältnis zu nebenberuflichem Erwerbseinkommen wie Erteilen von Privatunterricht. Durch die Ausübung des Hausfrauenberufes allein wird die Ehefrau nicht als Erwerbstätige beitragspflichtig,
weil es sich hier nicht um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handelt. Auf Bezügen der Ehefrau für solche Beschäftigung werden daher keine Beiträge geschuldet. In Landwirtschaftsbetrieben ist ein Barlohn seitens des Landwirts an seine Ehefrau grundsätzlich nicht anzuerkennen, denn die Ehefrau zählt nicht zu seinem Personal. Sie steht nicht als Magd in seinem Dienst, sondern als Meistersfrau an seiner Seite. Wenn also ein Landwirt seiner Frau Barbeträge zahlt, erscheint er grundsätzlich nicht als Arbeitgeber, sondern er handelt im Rahmen seiner familienrechtlichen Unterhaltspflicht gemäss ZGB Art. 160. Seine Zahlungen sind Zuwendungen zur Bestreitung laufender Betriebs- und Haushaltungskosten. Für den Beweis eines Barlohnes oder Ertrages aus dem Eigentum der Ehefrau müssen somit strenge Anforderungen gestellt werden. In den Rahmen der hausfraulichen Pflichten der Bauersfrau gehört eben neben der Haushaltsführung die Mithilfe bei landwirtschaftlichen Arbeiten und was die Küche betrifft, das Kochen für die Familie, Dienstboten und Haustiere. Selbst wenn sie drei erwachsenen auswärts arbeitenden Söhnen gegen Entgelt Kost und Logis gibt, führt die Bauersfrau keinen wirtschaftlieb vom Landwirtschaftsbetrieb des Ehemannes getrennten Pensionsbetrieb. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn das Haus, in dem die Familie wohnt, der Ehefrau gehört. Die Beurteilung, ob in einem nichtlandwirtschaftlichen Haushalt die Vermietung von zwei Zimmern und die Verpflegung von zwei Pensionären selbständige Erwerbstätigkeit und damit der daraus resultierende Ertrag Sondergut der Ehefrau sei, hängt nach Ansicht des Gerichtes nicht von der Vereinbarung zwischen den Ehegatten ab; vielmehr müssen objektive Gesichtspunkte dafür sprechen. Grundsätzlich begründet die Verköstigung weniger fremder Personen innerhalb des Familienhaushaltes keine eigene Erwerbstätigkeit der Ehefrau. Begründen die im Rahmen der Haushaltung Fremden gegenüber geleisteten Dienste keine Erwerbstätigkeit der Ehefrau, so tun es umso weniger Dienstleistungen gegenüber Familienangehörigen, Wenn z. B. die verheiratete Tochter regelmässig die Wäsche nach Hause schickt und ihrer Mutter für Waschen, Bügeln und Flicken monatlich 10 Franken bezahlt, so ist dies kein Erwerbseinkommen, weil es sich um einen Dienst handelt, den die Mutter auch ohne Entgelt leisten würde.
Auch ausserhalb der Haushaltung geleistete Dienste lassen nicht immer auf eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau schliessen. Wenn z. B. die Ehefrau neben ihrer Haushaltung einer fremden kranken Dame kleine
Handreichungen leistet und dafür monatlich 6 Franken erhält, so begründet dieses Einkommen nach Ansicht des Gerichtes keine Beitragspflicht. Unter Erwerbseinkommen im Sinne des Gesetzes seien nur Bezüge zu verstehen, die wenn sie auch bescheiden sind- doch immerhin eine Einkommensquelle von etwelcher Bedeutung für den Versicherten darstellen müssen. Monatlich 6 Franken, d. h. 72 Franken im Jahr, sind aber nach Auffassung des Gerichtes im Haushaltungsbudget ohne Belang. Zur Frage der Beitragspflicht der im nicht landwirtschaftlichen Betrieb ihres Mannes mitarbeitenden Ehefrau auf dem Barlohn hat sich das Gericht ebenfalls geäussert. Allgemein gilt der Grundsatz, dass die blosse Mithilfe im Betrieb des Ehemannes einer den Haushalt allein führenden Ehefrau zu ihrem familienrechtlichen Pflichtenkreis gehört, selbst wenn sie dafür eine kleine Barvergütung erhält. Dies gilt insbesondere für Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes, die nicht qualifiziert und zeitlich bedeutend genug ist, als dass sie zur Annahme eines zwischen den Ehegatten bestehenden Dienst- oder Gesellschaftsverhältnisses berechtigen würde. Ebensowenig erkennt das Gericht auf Erwerbstätigkeit, wenn die Bezüge der Ehefrau für ihre Mithilfe nur als Zuwendung an die laufenden Haushaltungskosten anzusehen sind. Eine von Ehegatten nach Art einer Gesellschaft gemeinsam ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit wird nur anerkannt, wenn eine genaue Abrechnung geführt wird. Ein solches Geschäftsgebaren hält das Gericht bei Klein- und Mittelbetrieben unter Ehegatten für nicht üblich und meist auch gar nicht möglich, weshalb strenge Beweisanforderungen gestellt werden. Aus dieser Praxis des Gerichtes ergibt sich für die Verwaltung die Konsequenz, dass dort, wo die Ehefrau als erwerbstätig gelten soll, klare Beweise für ihre Bezüge und deren wirtschaftliche Bedeutung verlangt werden müssen. Dies gilt insbesondere für Landwirtschaftsbetriebe. Aber auch in Handels- und Gewerbebetrieben kann praktisch nur dort von Erwerbstätigkeit gesprochen werden, wo eine berufliche Qualifikation und Konzentration der Ehefrau auf den Geschäftsbetrieb (z. B. bei Beschäftigung von Dienstboten für den Haushalt) nach der Art des Betriebes vorausgesetzt werden muss.
Das neue Rentenstatut für Ehefrauen' Nach der vierten AHV-Revision
Das Rentensystem der AHV sieht als Versicherungsschutz gegen das Risiko des Alters für die Versicherten, die bestimmte Altersgrenzen zurückgelegt haben, grundsätzlich zwei verschiedene Leistungsarten vor: für alleinstehende Personen sind die einfachen Altersrenten und für Ehepaare die Ehepaar-Altersrenten bestimmt. Ausnahmsweise gewährt es indessen auch Ehemännern die einfache Altersrente, wenn zwar der Ehemann das 65. Altersjahr, nicht aber seine Ehefrau schon das 60. Altersjahr zurückgelegt hat. Für den umgekehrten Fall jedoch, in welchem die Ehefrau älter ist als ihr Mann und die für die einfache Altersrente geltende Altersgrenze überschritten hat, ohne dass der Mann eine Ehepaar-Altersrente beanspruchen könnte, sah das AHV-Gesetz ursprünglich in Art. 21, Abs. 1, einen selbständigen Anspruch auf einfache Altersrente für die Ehefrau lediglich dann vor, wenn diese während der Ehe selbst Beiträge von mindestens 12 Franken im Jahresdurchschnitt geleistet hatte. Zu dieser einschränkenden Bestimmung hatte u. a. die Ueberlegung geführt, dass der noch nicht rentenberechtigte, jüngere Ehemann in der Regel noch erwerbstätig ist und somit angenommen werden könne, er sei in der Lage, auch ohne Rente für den Lebensunterhalt beider Ehegatten aufzukommen. Ein selbständiger Rentenanspruch der Ehefrau sollte nur gegeben sein, wenn sich die Frau mittels eigener, während der Ehe geleisteter Beiträge von einem bestimmten Umfang darüber auswies, dass sie als Erwerbstätige mit ihrem Erwerbseinkommen zur Bestreitung der Kosten des ehelichen Haushalts beigetragen hatte. Es zeigte sich indessen bald, dass diese ursprüngliche Regelung auf die Dauer nicht zu befriedigen vermochte, zumal sie den selbständigen Rentenanspruch der Ehefrau von mancherlei Zufälligkeiten abhängig machte. Insbesondere erwies sich die Voraussetzung des Durchschnittsbeitrages von 12 Franken pro Ehejahr als allzu restriktiv. Dieses Erfordernis wurde daher anlässlich der zweiten AHV-Revision auf den 1. Januar 1954 fallen gelassen. Nach der hinfort geltenden Fassung des AHVG Art. 21, Abs. 1, konnte eine Ehefrau, deren Mann keinen oder noch keinen Anspruch auf eine ordentliche Ehepaar-Altersrente besass, stets dann eine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen, wenn
vgl. auch ZAK 1948, S. 3 ff.; 1952, S. 350 f.; 1953, S. 395 ff.; 1954, S. 245 ff.
sie während der erforderlichen Mindestbeitragsdauer Beiträge geleistet hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Umstand, ob die Beiträge vor oder während der Ehe geleistet worden waren. In der Folge ist die Gerichtspraxis noch einen Schritt weiter gegangen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat auch der Ehefrau eines nicht rentenberechtigten Ehemannes, die keine Beiträge geleistet hatte, das Recht auf eine einfache Uebergangs-Altersrente zuerkannt, sofern die besonderen Bezugsvoraussetzungen erfüllt waren. Damit wurde die Ehefrau, deren Mann nicht oder noch nicht rentenberechtigt ist, im wesentlichen den übrigen Frauen gleichgestellt, konnte sie doch, falls sie Beiträge während der erforderlichen Mindestbeitragsdauer geleistet hatte, eine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen und stand ihr im anderen Falle grundsätzlich der Anspruch auf eine einfache Uebergangs-Altersrente zu. Diese sich aus dem bisherigen AHVG Art. 21, Abs. 1, und der Rechtsprechung ergebende Lösung des Problems vermochte jedoch den Ruf nach Verbesserung der Rentenberechtigung der Ehefrau nicht zum Verstummen zu bringen. Ein wesentlicher Grund für die weitergehenden Begehren war darin zu erblicken, dass die nichterwerbstätigen und die ohne Barlohn im Betrieb des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrauen -
weil beitragsfrei keinen Anspruch auf ordentliche Rente erwerben konnten und = falls sie nach dem 30. Juni 1883 geboren waren sehr oft auch wegen Ueberschreitung der nach der dritten Revision weiterhin anwendbaren Einkommensgrenzen vom Bezug der Uebergangsrente ausgeschlossen blieben. Nicht zu Unrecht wurde darauf hingewiesen, dass auch diese Ehefrauen zumeist durch ihre Mitarbeit im Betriebe des Ehemannes oder durch die Besorgung des ehelichen Haushaltes ihren Teil an die Unterhaltskosten der Familie beigetragen hatten und dass ihnen daher auch der persönliche Anspruch auf die Risikodeckung für das Alter für so lange zugestanden werden sollte, als ihr Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen könne. Diesem Wunsche haben nun die eidg. Räte anlässlich der vierten AHV-Revision entsprochen, indem sie einem neuen AHVG Art. 43 bis, lit. c, zustimmten, der vorsieht, dass die Einkommensgrenzen bei den Uebergangsrenten auf Ehefrauen so lange keine Anwendung finden, als der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann. Demnach können künftig = die Gesetzesnovelle wird nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 1957 in Kraft treten - Ehefrauen, die selbst keine oder nicht während der erforderlichen Zeit Beiträge geleistet haben und deren Mann noch keinen oder = z. B. als Ausländer überhaupt keinen Anspruch auf eine
Ehepaar-Altersrente hat, nach Zurücklegung der für die einfache Altersrente massgebenden Altersgrenze ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse die einfache Uebergangs-Altersrente beanspruchen. Damit dürfte wohl die letzte Lücke geschlossen worden sein, die hinsichtlich der selbständigen Rentenberechtigung der Ehefrau noch bestanden hat. Das neue Rentenstatut der Ehefrau wird zwar nach wie vor primär durch das Anrecht des Ehemannes auf eine Ehepaar-Altersrente bestimmt, das grundsätzlich dem selbständigen Anspruch der Ehefrau auf eine eigene einfache Altersrente vorgeht. Dieser Grundsatz wird sich indessen künftig in den Fällen, in denen der Ehemann keine oder noch keine solche Rente beziehen kann, nicht mehr zum Nachteil der Ehefrau, welche die Altersvoraussetzungen erfüllt, auswirken können. Die Ehefrau wird hier ihren subsidiären eigenen Anspruch auf eine einfache Altersrente geltend machen können. Im übrigen gelten natürlich die neuen allgemeinen Bezugsvoraussetzungen für die einfache Altersrente der Frau, die eine Herabsetzung des Rentenalters auf das vollendete 63. Altersjahr und den monatsweisen Rentenbeginn vorsehen, auch für die Ehefrauen. Solange kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente besteht, wird daher die Ehefrau nach der neuen Fassung des AHVG Art. 21 wie die alleinstehenden Frauen eine einfache Altersrente vom ersten Tag des der Vollendung ihres 63. Altersjahres folgenden Monats an beanspruchen können. Der monatsweise Rentenbeginn, der gleichzeitig auch bei den Ehepaar-Altersrenten eingeführt wurde (vgl. AHVG Art. 22, Abs. 3), wird zur Folge haben, dass die Ehefrau zuweilen die einfache Altersrente nur während kurzer Zeit im Extremfall während eines einzigen Monats - bezieht, weil nämlich bei einem ungefähr zweijährigen Altersunterschied bei den Ehegatten schon bald nach dem Rentenbeginn die Voraussetzungen für den Bezug einer Ehepaar-Altersrente erfüllt sind. Hat die Ehefrau während der für den Bezug einer ordentlichen Rente erforderlichen Mindestdauer, gleichgültig ob vor oder während der Ehe, Beiträge geleistet, so besitzt sie Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente. Diese Rente wird wie bisher ausschliesslich auf Grund der vollen Beitragsjahre der Ehefrau bestimmt. Allfällige Ehejahre, in denen die Ehefrau als Nichterwerbstätige keine Beiträge zu entrichten hatte,
werden im Gegensatz zu den Fällen der einfachen Altersrente für eine Witwe oder geschiedene Frau gemäss AHVV Art. 55, Abs. 2, und AHVG Art. 291IS, Abs. 1 - nicht angerechnet. Demnach wird die anwendbare Rentenskala der Ehefrau, die während einer geringeren Zahl von Jahren als ihr Jahrgang Beiträge geleistet hat, stets nach der
allgemeinen Regel auf Grund der effektiven Anzahl von Beitragsjahren der Frau bestimmt. Die Ermittlung der anwendbaren Rentenskala auf Grund des Geburtsdatums der Ehefrau nach der Tabelle «Ermittlung der Rentenskalen für Alters- und Hinterlassenenrenten bei vollständiger Beitragsdauer» (Skalenwähler) ist dagegen nur in den Fällen zulässig, in denen die Ehefrau eine vollständige Beitragsdauer nachweist. Nach einem allgemeinen Grundsatz des AHV-Rechts geht ferner der einmal erworbene Anspruch auf eine ordentliche Rente demjenigen auf eine Uebergangsrente vor (vgl. AHVG Art. 42, Abs. 1). Dieser Grundsatz führt dazu, dass der Anspruch auf die ordentliche einfache Altersrente der Ehefrau demjenigen auf eine Uebergangs-Ehepaaraltersrente des Mannes vorgeht. Erfüllt somit beispielsweise lediglich die Ehefrau, nicht aber der Ehemann die Erfordernisse für den Bezug einer ordentlichen Rente und sind die entsprechenden Altersvoraussetzungen gegeben, so werden die Ehefrau eine ordentliche einfache Altersrente und ihr Mann gegebenenfalls eine einfache Uebergangs-Altersrente beziehen können (vgl. auch neue Fassung von AHVG Art. 22, Abs. 3). Fehlen die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente an die Ehefrau, so hat sie ungeachtet ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse Anrecht auf die einfache Uebergangs-Altersrente von 840 Franken im Jahr. Dieser Grundsatz wird durch die bei den Uebergangsrenten allgemein geltende Nationalitäts- und Wohnsitzklausel eingeschränkt, wonach nur in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürgerinnen diese Leistungen erhalten können. In der Schweiz wohnhafte und verheiratete Ausländerinnen können Uebergangsrenten nur im Rahmen der besonderen Bestimmungen beanspruchen, die allenfalls in dem mit dem Heimatstaat abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen vorgesehen sind. Der Anspruch auf die einfache Uebergangs- Altersrente der Ehefrau entsteht nicht oder erlischt, wenn der Ehemann eine ordentliche oder eine Uebergangs-Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann. Diese Regelung entspricht dem subsidiären Charakter des selbständigen Rentenanspruchs der Ehefrau, der nur da Bestand haben kann, wo er nicht mit einer Ehepaar-Altersrente konkurriert. Erfüllt
also ein aus dem Ausland zurückgekehrter oder ein von der obligatorischen Versicherung befreiter Schweizer die persönlichen Voraussetzungen des Alters und des Wohnsitzes für den Bezug einer Uebergangs- Ehepaar-Altersrente und kann eine solche Rente lediglich deshalb nicht ausgerichtet werden, weil das anrechenbare Einkommen des Ehepaares die Einkommensgrenzen übersteigt, so wird sich die Ehefrau nicht auf einen persönlichen Anspruch auf einfache Uebergangs-Altersrente ohne
Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berufen können; ebenso wird, falls die Ehefrau schon eine Uebergangsrente bezogen hat, ihr Rentenanspruch hinfällig, sobald der Mann die persönlichen Voraussetzungen für die Uebergangsrente erfüllt.
Rentenliste und Rentenrekapitulation Zur Durchführung der vierten AHV-Revision
Die tiefgreifenden Aenderungen der vierten AHV-Revision im System der ordentlichen Renten haben zur Folge, dass nach Ablauf der Referendumsfrist, also anfangs April 1957 rund 250 000 laufende ordentliche Renten rückwirkend auf den 1. Januar 1957 von den Ausgleichskassen neu berechnet werden müssen. Der Umstand, dass sozusagen alle laufenden ordentlichen Renten erhöht werden und hiefür ein vereinfachtes Zusprechungsverfahren vorgesehen ist, hat es ermöglicht, das Meldeverfahren auf der Rentenliste und die Erstellung der Rentenrekapitulation für den Monat April 1957 erheblich zu vereinfachen. Dieses Ziel wird erreicht, indem bei den ordentlichen Renten auf den 1. April 1957 ausnahmsweise auf die Fortschreibung des Verpflichtungsstandes an ordentlichen Renten in der Rentenrekapitulation verzichtet und der gesamte Bestand an Rentenverpflichtungen ab April 1957 neu ermittelt wird. Dieses Verfahren welches übrigens schon bei der allgemeinen Rentenerhöhung anlässlich der zweiten AHV-Revision im Januar 1954 gewählt wurde - bedingt einige Sonderbestimmungen, die im Kreisschreiben über die Durchführung der vierten AHV-Revision auf dem Gebiete der Renten vom 5. Januar 1957 enthalten sind. Diese Vorschriften dienen nicht nur der genauen Erfassung des neuen Verpflichtungsstandes, der den Ausgangspunkt für die künftigen monatlichen Ueberprüfungen der Rentenverpflichtungen und der Rentenauszahlungen bildet, sondern sie müssen auch Rücksicht darauf nehmen, dass die Zentrale Ausgleichsstelle das zentrale Rentenregister nur auf Grund der ihr übermittelten Belege und Angaben ordnungsgemäss nachführen kann. Diese Sonderregeln sollen nun noch anhand des auf S. 106 und 107 wiedergegebenen Beispiels erläutert werden. Wie das Beispiel einer Rentenliste der ordentlichen Renten für den Monat April 1957 zeigt, sind als Zuwachs die Zahl aller Rentenverfügungen und die Summe der entsprechenden Monatsbeträge der Renten,
wie sie im Berichtsmonat erstmals zur Auszahlung gelangten, ausgeschieden nach den drei Gruppen «Rentenerhöhung» (1163), «Mutationen laufender Renten» (76) und «Neue Renten» (91), eingetragen worden. Dabei wurden unter der Bezeichnung «Rentenerhöhung» alle mit dem vereinfachten Formular, unter der Bezeichnung «Mutationen laufender Renten» alle unter Verwendung des üblichen Verfügungsformulares neu zugesprochenen laufenden Renten und unter «Neue Renten» alle Verfügungen über die auf 1. April 1957 oder rückwirkend auf die Monate Januar bis März erstmals entstandenen Rentenfälle angeführt. Im einzelnen sei noch besonders darauf hingewiesen, dass die «Rentenerhöhungen» auch jene Erhöhungsverfügungen umfassen, die bei gleichbleibender oder lediglich aufgerundeter Rente für den internen Gebrauch der Ausgleichskasse und zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle ausgefertigt worden sind. Sie sind in zwei Gruppen von je 500 und einer Restgruppe von 163 Verfügungen eingetragen, wie sie -
nach Versichertennummern geordnet und zusammengeheftet sowie mit den entsprechenden Additionsstreifen versehen der Zentralen Ausgleichsstelle übermittelt werden. Auch die unter «Mutationen laufender Renten» angeführten üblichen Verfügungen sind ausnahmsweise nicht nach dem Rentenbeginn eingetragen, weil auch hier wie bei den Erhöhungsverfügungen die 76 Verfügungsdoppel nach Versichertennummern geordnet der Zentralen Ausgleichsstelle übermittelt werden. Dagegen wird bei den «Neuen Renten» das übliche Verfahren der Wegleitung über die Renten, Nr. 549 ff., beachtet; die 91 Verfügungen werden nach dem Beginn des Rentenanspruchs gruppiert. Die Summe der in Kolonne 7 angeführten Monatsbeträge der Renten ergibt schliesslich, da die Verfügungen über alle laufenden und neuen Renten in die Liste eingetragen wurden, den Gesamtbetrag von Fr.
218.— aller Rentenverpflichtungen für den Berichtsmonat. Von Abgangsmeldungen in der Rentenliste für April 1957 wird grundsätzlich abgesehen. Demgemäss werden auch im vorliegenden Beispiel keine bisherigen Renten, die durch eine erhöhte Rente oder durch eine Rente anderer Art abgelöst wurden, als Abgang gemeldet. Einzig die Renten, die auf Ende März 1957 endgültig weggefallen sind, werden in der üblichen 'Weise als Abgänge in der Rentenliste verzeichnet. Diese erloschenen Renten müssen zwecks Nachführung des zentralen Rentenregisters gemeldet werden, da die Zentrale Ausgleichsstelle über sie keinen anderen Hinweis erhält. Zu beachten ist, dass die Monatsbeträge dieser Renten, die in Kolonne 8 wiedergegeben sind, ausnahmsweise nicht aufaddiert werden. Neben zwei Witwenabfindungen, die nach der
allgemeinen Regelung von Rz. 553 der Wegleitung über die Renten verzeichnet sind, wurde im Beispiel schliesslich noch die Anzahl der Verfügungen vermerkt, mit denen Rentennachzahlungen ausschliesslich für die Zeit vor dem 1. April 1957 zugesprochen wurden. Solche Verfügungen über die Nachzahlung von vor dem 1. April 1957 erloschenen Renten werden gleichgültig ob es sich lediglich um die brieflich zugesprochene Nachzahlung der Erhöhungsdifferenz zwischen der schon ausbezahlten Rente und der Rente, die dem Berechtigten nach den neuen Gesetzesbestimmungen zugestanden hätte, handelt oder um den vollen Betrag einer bisher noch nicht zugesprochenen Rente - ausnahmsweise nicht in der Rentenliste für April 1957 in Zuwachs und Abgang genommen. Die Neuermittlung des gesamten Bestandes an Rentenverpflichtungen bei den ordentlichen Renten hat, wie das Beispiel der auf Grund der Rentenliste erstellten Rentenrekapitulation für April 1957 zeigt, zur Folge, dass unter Ziffer 1 der Rekapitulation, Kolonne «Ordentliche Renten», keine Rentenverpflichtungen von Ende des Vormonats übernommen werden. Als Zuwachs im Berichtsmonat ist dagegen unter Ziffer 2 der gesamte, in Kolonne 7 der Rentenliste ermittelte Gesamtbetrag von Fr. 143 218.— aller Rentenverpflichtungen für April 1957 eingetragen und, da keinerlei Abgänge unter Ziffer 3 angeführt werden, unverändert auf Ziffer 4 übertragen worden. Dieser Betrag wird dann wieder im üblichen Verfahren in die Rentenrekapitulation für den Monat Mai
(Ziffer 1) übernommen werden, da von Ende April an der Bestand an Rentenverpflichtungen nach der allgemeinen Regelung der Wegleitung über die Renten wieder laufend fortgeschrieben wird. Unter Ziffer 5 ist des weiteren der Gesamtbetrag der in der Rentenliste angeführten zwei Witwenabfindungen eingetragen. Da es sich im Beispiel um zwei Fälle handelt, in denen der Anspruch schon vor dem 1. April
entstanden ist und den beiden abfindungsberechtigten Witwen vor dem Erlass der Verfügung, die erst nach Ablauf der Referendumsfrist erging, ausnahmsweise bereits provisorische Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 5000.— ausgerichtet wurden, ist den Witwen im April 1, 957 tatsächlich allerdings nur noch die Differenz von Fr. 4664.— ausbezahlt worden. Diesem Sonderfall ist dadurch Rechnung getragen worden, dass unter Ziffer 8 c) der bereits in früheren Monaten ausbezahlte und dem Rentenkonto 500 schon früher belastete Betrag von Fr. 5000.— in Abzug gebracht wird. Unter Ziffer 6 sind schliesslich alle im Berichtsmonat ausbezahlten Nachzahlungen von Renten gemäss der besonderen Nachzahlungskontrolle (vgl. Rz. 584 der Wegleitung über die Renten) angeführt. Der angegebene Betrag von Fr. 8 551.— umfasst nicht nur die in der
Liste der ordentlichen Renten Ausgleichskasse X Monat April 1957 Liste No. 9
Rentenmonat Betrag im Monat Ver- Anzahl Renten- W Bezeichnung der sicherten- Nr. verfügungen bzw. Name des Rentenbezügers Mutation erster letzter Zuwachs Abgang Fr. Fr.
8 4 5 6 7 8
ZUWACHS Rentenerhöhung
55188.—
54 873.—
17 406.— Mutationen laufender Renten
8226.— Neue Renten
1.1.57 1936.-
1.2.57 1443.-
1.3.57 2298.-
1.4.57 1848.— 143218.—
ABGÄNGE 922.89.178 Vontobel Hermann 1 Tod 2.57 93.80 145.39.577 Baumberger Ida 4 18. Altersjahr 3.57 38.30
Witwenabfindungen
9664.— Nachzahlungen für die Zeit vor dem 1. April 1957
Ausgleichskasse: X Kasse No X
April 1957 Rentenrekapitulation Monatsbeträge - für den Monat April 1957 Ueber- Ordentl. gangs- Renten renten (Konto (Konto r. Nr.501)
Fr. Fr.
1. Rentenverpflichtungen Ende des Vormonats 2. Zuwachs im abgelaufenen Monat ........ 143218.- TOTAL 143218.- 3. Abgang der im Vormonat letztmals bezahlten Renten 4. Rentenverpflichtungen Ende des abgelaufenen Monats 143218.- 5. Witwenabfindungen, ausbezahlt im abgelaufenen Monat 9664.- 6. Nachzahlungen, ausbezahlt im abgelaufenen Monat 8551.- 7. Provisorische Zahlungen im abgelaufenen Monat 8. a) Nachverbuchte Auszahlungen TOTAL 161433.- Abzügl. der noch nicht verbuchten Auszahlungen Provisorisch ausbezahlte Witwenabfindungen 5000.- TOTAL 156433. 9. Abzüglich der vom Konto Nr. 36 auf Konto Nr. 500 und 501 übertragenen, endgültig nicht bestellbaren Renten ................. 10. Rentenleistungen im Betriebsmonat gemäss Monatsausweis (Konto Nr. 500 bzw. 501) ....... 156 433.—
Zürich, den 15. Mai 1957 Beilagen Ausgleichskasse Listen für ordentliche Renten Unterschrift Listen für Uebergangsrenten x
Verfügungen von ordentlichen Renten Verfügungen von Uebergangsrenten
Verfügungen von Witwenabfindungen Verfügungen von Rückvergütungen gemäss AHVG Art. 18, Abs. 3 Verfügungen von Rückvergütungen gemäss Staatsverträgen
Nachzahlungsverfügungen,
Rentenliste ausdrücklich vermerkten Nachzahlungen von vor dem 1. April 1957 bereits erloschenen Renten, sondern alle im April 1957 ausgerichteten Nachzahlungsbeträge für die rückwirkend erhöhten, abgeänderten und neuen Renten. Im Gegensatz zu den ordentlichen Renten wird bei den Uebergangsrenten, für die die vierte AHV-Revision keine Aenderung der Ansätze gebracht hat, keine Sonderregelung für die Führung der Rentenliste und Rentenrekapitulation im April 1957 vorgesehen. Die Einträge über Zuwachs und Abgänge in der Rentenliste erfolgen deshalb auch in diesem Monat nach den allgemeinen Bestimmungen der Wegleitung über die Renten und in der Rentenrekapitulation für April 1957 wird entsprechend der Bestand an Uebergangsrentenverpflichtungen fortgeschrieben. Deshalb werden auch beispielsweise bis Ende März 1957 ausbezahlte Uebergangs-Witwenrenten, die nach Ablauf der Referendumsfrist gemäss den nun in Kraft getretenen neuen Gesetzesbestimmungen rückwirkend durch eine ordentliche einfache Altersrente abgelöst werden, in der Rentenliste für Uebergangsrenten des Monats April 1957 in üblicher Weise im Abgang gemeldet und der Gesamtbetrag dieser weggefallenen Renten unter Ziffer 2, Kolonne «Uebergangsrenten», der Rentenrekapitulation des Berichtsmonats angeführt.
Verwaltungskosten-Zuschüsse und -Vergütungen für die Jahre 1957 und 1958 1. Verwaltungskosten-Zuschüsse Die Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Verwaltungskosten in der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 19. Januar 1955 legt sowohl den jährlichen Gesamtbetrag der Verwaltungskosten-Zuschüsse als auch die Berechnungselemente für den Schlüssel, nach welchem diese Zuschüsse an die einzelnen kantonalen Ausgleichskassen auszurichten sind, bis Ende 1958 fest. Das für diese Berechnungselemente massgebende Stichjahr wird dagegen jeweils vom BSV bestimmt. Den Berechnungselementen für die Verwaltungskosten-Zuschüsse 1954 und 1955 lagen die Zahlen des Geschäftsjahres 1952 zu Grunde. Für die Festlegung der Verwaltungskosten-Zuschüsse 1956 wurde indessen von der Zahl der Arbeitseinheiten sowie von der kasseneigenen Deckung der Verwaltungsausgaben für die Durchführung der AHV bei einem angenommenen durchschnittilchen Verwaltungskostenansatz von 4 Prozent des
Jahres 1954 ausgegangen. Dank der so erreichten weitgehenden Anpassung an die zum Teil veränderten Verhältnisse konnte darauf verzichtet werden, für das laufende Jahr wiederum neue Rechnungselemente aufzustellen. Den kantonalen Ausgleichskassen werden somit für das Rechnungsjahr 1957 grundsätzlich dieselben Verwaltungskosten-Zuschüsse ausgerichtet wie für das Jahr 1956. Sie sind jedoch, da die in Art. 6 der erwähnten Verfügung enthaltene Kürzungsbestimmung erstmals für das Jahr 1957 Anwendung findet, für jene Kassen herabzusetzen, die im Gesamtdurchschnitt der Jahre 1955/56 von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und den mehr als den Mindestbeitrag schuldenden Nichterwerbstätigen nicht mindestens 4 Prozent Verwaltungskostenbeiträge erhoben haben. Ob solche Kürzungen notwendig werden, wird sich erst in den nächsten Monaten zeigen. Für 1955 haben alle kantonalen Ausgleichskassen den Durchschnitt von 4 Prozent erreicht. Es ist vorgesehen, die Verwaltungskosten-Zuschüsse auch • für das Rechnungsjahr 1958 - vorbehältlich einer allfälligen Kürzung im Einzelfall unverändert zu belassen. Wollte man einen neuen Verteilungsschlüssel aufstellen, so müssten ihm die Gegebenheiten des Jahres 1956 zu Grunde gelegt werden. Die Durchführung der dritten und die Vorbereitungsarbeiten für die vierte AHV-Revision haben indessen in diesem Jahr bei den kantonalen Ausgleichskassen in verschiedenem Ausmass vorübergehende interne Umstellungen und zusätzliche Kosten verursacht. Es wäre deshalb unzweckmässig, die Verwaltungskosten-Zuschüsse für das Jahr 1958 anhand der Arbeitseinheiten und der Verwaltungsausgaben des Jahres 1956 (welches - wie natürlich auch das Jahr 1954 - die Verhältnisse vor der vierten AHV-Revision wiederspiegelt) festlegen zu wollen. Gegen eine solche Neufestsetzung sprechen zudem die zeitliche Befristung der einleitend erwähnten Verfügung auf Ende 1958 sowie die mit der Einführung der Invalidenversicherung ohnehin sich aufdrängende Ueberprüfung der gesamten Verwaltungskostenfrage der Ausgleichskassen.
II. Verwall ungkosteii-Vergütnngeii
1. Vergütung für die Durchführung der Erwerfrersatzordnung Gemäss Art. 2 der Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Deckung der Verwaltungskosten der Erwerbsersatzordnung vom 22. November 1955 sind für die im Jahr 1957 auszurichten-
den Vergütungen die durchschnittliche Beitragssumme 1955 und die Anzahl der in diesem Jahr der Zentralen Ausgleichsstelle abgelieferten Abschnitte der Meldekarten, für die Vergütungen 1958 die entsprechenden Daten des Jahres 1956 massgebend. Wie aus nachstehender Tabelle hervorgeht, wird sowohl den kantonalen als auch den Verbandsausgleichskassen für das Jahr 1957 eine um insgesamt Fr. 37 176.— bzw. Fr. 54 979.— kleinere Vergütung ausgerichtet als im Vorjahr. Diese Verminderung ist bei den kantonalen Ausgleichskassen, da der Vergütungsansatz pro Meldekarte durchwegs unverändert bleibt, ausschliesslich auf die 12 392 Meldekarten zurückzuführen, welche im Jahr 1955 weniger zu verarbeiten waren als im Jahr 1954. Bei den Verbandsausgleichskassen liegt indessen diesem Rückgang sowohl die geringere Anzahl Meldekarten als auch eine kleinere Vergütung pro Meldekarte bei sechs Ausgleichskassen infolge Ansteigens ihrer durchschnittlichen AHV-Beitragssumme zu Grunde.
Verwaltungskosten-Vergütungen an die Ausgleichskassen für die Jahre 1956 und 1957
Vergütung Anzahl Meldekarten Ausgleichskassen
1 1957 1954 1955 Fr. Fr.
Kantonale Kassen . . 614 668 577 492 196 556 184 164 Verbandskassen . 468182 413203 275 482 260 356
Total ......1082 850 990 695 472 038 444 520
2. Vergütung für die Durchführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern Die Vergütung an die kantonalen Ausgleichskassen für die Durchführung der Familienzulagenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern wurde durch das Eidgenössische Departement des Innern bis
auf 2,5 Prozent der jeweils im zweitvorangegangenen Rechnungsjahr ausgerichteten Familienzulagen festgelegt. Für das Jahr 1957 belaufen sich diese Vergütungen auf insgesamt Fr. 280 457.—. Es sind dies rund 5 000 Franken mehr als der Vorjahr.
Durchführungsfragen
Gagen, die Schauspielern für eine spielfreie Zwischenzeit ausgerichtet werden
Schauspieler, die von einem Theater nur für die eigentliche Spielzeit entlöhnt werden, erhalten für die Zwischenzeit (spielfreie Zeit im Sommer) oft Wartegelder (sog. Sustentationsgagen). Diese Leistungen sollen den Schauspielern helfen, über die spiellose Zeit, während der ihnen ihr ordentliches Einkommen fehlt, leichter hinwegzukommen. Die Bühnen bezwecken damit, sich die Schauspieler für die nächste Saison zu erhalten und sie daran zu hindern, an ausländische Theater abzuwandern, die ihre Schauspieler während des ganzen Jahres entlöhnen. Die Sustentationsgagen können somit als Entgelt für die Verpflichtung des Schauspielers betrachtet werden, sich der Bühne während der nächsten Spielzeit zur Verfügung zu stellen. Sie bilden zwar nicht die unmittelbare Gegenleistung für eine vom Schauspieler zu leistende Arbeit, sind aber so eng mit dem Arbeitsverhältnis verbunden, dass sie dennoch als massgebender Lohn zu betrachten sind. (Vgl. auch Urteil des EVG vom 29. Oktober 1953 i. Sa. Gebr. T. AG., ZAK 1953, S. 458, sowie aus dem Gebiete des Arbeitslosenversicherungsrechts das Urteil des EVG vom 3. November 1954 i. Sa. 0. D., Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung, Dezember 1954, S. 192; EVGE 1954, S. 301).
Folgen der Einschätzung unter Vorbehalt der spätern Korrektur
Eine Ausgleichskasse hat gegenüber einem Beitragspflichtigen, der anfangs September 1956 pachtweise einen Betrieb übernommen hatte, Ende Oktober eine Beitrisverfügung erlassen mit der Bemerkung, sie behalte sich vor, auf die Verfügung zurückzukommen, falls die nächste Wehrsteuerveranlagung eine wesentliche Abweichung des Einkommens erzeige. Der Beitragspflichtige erhob Rekurs mit dem Ergebnis, dass die Rekurskommission die Verfügung der Ausgleichskasse als provisorisch erklärte; erst die definitive Verfügung schaffe Recht. Es zeigt sich erneut, dass der Vorbehalt einer spätern Korrektur die Wirksamkeit der Beitragsverfügung gefährdet. Verfügungen, die nicht in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar werden, bedeuten nutzlosen Aufwand oder sie bauen auf die Unkenntnis des Beitragspflichtigen. Viel sauberer ist es, den Versicherten vor Abschluss des ersten
Betriebsjahres schlicht und einfach zu Akontozahlungen aufzufordern, wenn die Einschätzung noch nicht möglich ist. Besteht aber Verlustgefahr, so kann nur eine Verfügung ohne Vorbehalt zum Ziel führen.
Zur Berechnung der einfachen Altersrente für Witwen Verschiedene Ausgleichskassen haben in der letzten Zeit die Frage aufgeworfen, wie die einfache Altersrente für Witwen, deren Ehemann bis zu seinem Tode schon eine ordentliche Ehepaar-Altersrente bezogen hatte, nach den anlässlich der vierten AHV-Revision abgeänderten Bestimmungen zu berechnen sei. Das AHV-Gesetz sah schon bisher in Art. 31, Abs. 2, eine Sonderbestimmung vor, wonach in einem solchen Falle bei der Berechnung der einfachen Altersrente sowohl für verwitwete Männer wie Frauen der nämliche durchschnittliche Jahresbeitrag zugrunde gelegt wird, wie er für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente massgebend war. Eine Vergleichsrechnung auf Grund des durchschnittlichen Jahresbeitrages des verstorbenen Ehemannes und der eigenen Beiträge der Witwe zur Feststellung der höheren Rente, welche die über 65jährige Witwe gemäss AHVV Art. 55, Abs. 2, im allgemeinen beanspruchen kann, fand mithin nicht statt. Diese Sonderregelung des AHVG Art. 31, Abs. 2, ist nicht abgeändert worden und daher auch künftig auf alle einschlägigen Fälle anzuwenden. Wird die einfache Altersrente einer Witwe, deren verstorbener Ehemann seinerzeit schon eine Ehepaar-Altersrente bezogen hatte, auf Grund der revidierten Gesetzesbestimmungen neu festgesetzt, so wird auch der erhöhten Rente ausschliesslich der durchschnittliche Jahresbeitrag des Ehemannes zugrunde gelegt, wie er für die Ehepaar-Altersrente und die bisherige einfache Altersrente der Frau massgebend war. Entsprechend bleibt auch die Beitragsdauer des verstorbenen Ehemannes für die Skalenwahl massgebend. Hat beispielsweise der Ehemann bis zum Beginn des Anspruches auf die Ehepaar-Altersrente eine vollständige Beitragsdauer ausgewiesen, so ist die neu anwendbare Rentenskala für die einfache Altersrente der Witwe auf Grund des Geburtsdatums des Ehemannes anhand der Tabelle für die Ermittlung der Rentenskalen für Alters- und Hinterlassenenrenten (Skalenwähler) zu bestimmen.
Keine Verzögerungen in der Rentenauszahlung bei Zuständigkeitsstreit Es ist in letzter Zeit hie und da vorgekommen, dass Bezüger von Uebergangsrenten, die sich von einem Kanton in einen anderen begeben- "iige
Monate ohne Rente blieben, weil die Ausgleichskasse des von ihnen verlassenen Kantons die Rentenzahlung einstellte und die Ausgleichskasse des neuen Wohnkantons sich nicht für zuständig erachtete. Die beteiligten Kassen korrespondierten 2 bis 3 Monate hin und her, bis sie schliesslich den Fall dem Bundesamt für Sozialversicherung unterbreiteten oder bis der Rentenbezüger sich selbst beim Amt beschwerte. Solche Unterbrüche in den Rentenzahlungen sollten unter allen Umständen veroiieden werden. Wenn die Ausgleichskasse am neuen Ort sich aus irgend einem Grunde nicht für die Rentenzahlung zuständig erachtet, so hat sie die bisher auszahlende Ausgleichskasse hievon sofort zu verständigen. Vertritt diese die Auffassung, dass sie selbst auch nicht mehr zuständig sei, so hat sie den Fall unverzüglich dem Bundesamt für Sozialversicherung vorzulegen und die Rente solange weiter auszurichten, bis das Amt entschieden hat.
Der Nachweis der Rentenzahlung Die Postcheckämter bestätigten den Vollzug der Rentenzahlungen auf den für die Ausgleichskassen bestimmten Doppel der Zahlungsbordercaux bisher mit Stempel und Unterschrift. Die Generaldirektion der PTT hat nun im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung am 21. Januar 1957 neue Weisungen erteilt. Danach versehen die Checkämter mit Wirkung ab 1. Februar 1957 die an die Ausgleichskassen als Auftragsbescheinigung zurückzuleitenden Doppel der Zahlungsbordereaux nur noch mit ihrem Stempel. Die Ausgleichskassen und die Revisionsstellen sind gebeten, von dieser Neuregelung Kenntnis zu nehmen.
KLEINE MITTEILUNGEN
Standesinitiative des Der Grosse Rat des Kantons Freiburg hat in seiner Kantons Freiburg Sitzung vom 13. Juli 1956 die Einreichung folgender vom 13. Juli 1956 Standesinitiative beschlossen: Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten einen Gesetzesentwurf vorzulegen über die Verallgemeinerung der Familienzulagen für alle Arbeitnehmer auf eidgenössischem Boden sowie den Einbezug der 5dbständigerwerhenden Familienväter, insbesondere der Landwirte und des Mittelstandes. In diesem Entwurf ist gleichzeitig ein interkantonaler Ausgleich der Familienlasten 3,-rzusehen.
Postulat Tschanz, Nationalrat Tschanz hat am 5. Dezember 1956 folgendes vom 5. Dezember 1956 Postulat eingereicht: Jahr für Jahr wird es schwieriger, aus dem Ausland die nötigen Arbeitskräfte für die Landwirtschaft zu beschaffen. Dies wirkt sich auf die Lohn- und Produktionskostengestaltung nachteilig aus. Die Rekrutierung ausländischer Arbeitskräfte gestaltet sich auch schwerer, weil andere Staaten bessere Anstellungs- und Arbeitsbedingungen anbieten können. Die betreffenden Staaten sind auch in der Lage, den Fremdarbeitern Familienzulagen auszurichten. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, bei der kommenden Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und Bergbauern vom 20. Juni 1952 Artikel 1 in dem Sinne zu ändern, dass verheiratete ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach einer verhältnismässig kurzen Probezeit im gleichen Betrieb ebenfalls in den Genuss von Familienzulagen kommen, auch wenn sie ihre Familie im Auslande zurückgelassen haben.
Kleine Anfrage Nationalrat Gendre hat am 21. Dezember 1956 folgendes Gendre Postulat eingereicht: vom 21. Dezember Im Zeitpunkt, da die eidgenössischen Räte einen für
unsere Landesverteidigung unerlässlichen Kredit von
Millionen bewilligt haben, erscheint es als angezeigt, die Aufmerksamkeit des Bundesrates erneut auf zwei Fragen hinzulenken, welche die schweizerische Landwirtschaft nach wie vor beschäftigen: die Frage des Erwerbsersatzes für diensttuende Landwirte sowie diejenige einer Zollreduktion auf Brennstoffen für landwirtschaftliche Maschinen. Wie gedenkt der Bundesrat diese Fragen zu lösen, damit die wirtschaftliche Landesverteidigung auch auf dem Gebiet der Landwirtschaft gesichert sei?
Aenderungen im Ausgleichskasse 57 Lausanne Kassenverzeichnis (CIVAS) Pl a c e de la R i p0 n ne 5
Berichtigungen Im Artikel über den A. Isler-Fonds (ZAK 1956, S. 423) ist im zweiten Absatz auf ein Kreisschreiben hingewiesen, dessen Datum unrichtig angegeben wurde. Es handelt sich um das Kreisschreiben vom 19 S e p t e m h e r .
1956.
Im Verzeichnis der AHV-Behörden (Anhang 2 zum AHV-Jahresbericht 1955) sind folgende Druckfehler zu berichtigen: Seite 89: Ausgleichskasse Schaffhausen, Leiter: F. T s c h u i (nicht Tschudi), Seite 93: Ausgleichskasse für das schweizerische B ankgewerbe (nicht Baugewerbe).
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
Bezug der Beiträge
Die fünfjährige Verwirkungsfrist von AHVG Art. 16, Abs. 1, Satz 1, ist nur gewahrt, wenn eine auf eine «bestimmte» Beitragssumme lautende Beitrags- bzw. Veranlagungsverfügung bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nicht nur der Post übergeben, sondern dem Pflichtigen auch zugestellt worden ist. Unter Umständen genügt es, dass die Verfügung bis zum 31. Dezember des fünften Jahres der Wahrnehmung des Betroffenen nur zugänglich gemacht wurde (Zustellungsversuch). Bei Berufung auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss AHVG Art. 16, Abs. 1, Satz 3, muss die Ausgleichskasse, falls kein Strafurteil vorliegt, anhand von Aktenmaterial beweisen, dass der Tatbestand eines fortgesetzten Vergehens objektiv und subjektiv erfüllt ist.
Mit Zuschrift vom 30. Dezember 1954 (durch die Post zugestellt am 1. Januar 1955) teilte die Ausgleichskasse dem Arbeitgeber mit, sie entnehme den Steuerakten, dass er für die von ihm in den Jahren 1949 und 1950 ausbezahlten Löhne zu wenig AI-IV-Beiträge entrichtet habe. Sie sei genötigt, die einer Lohnsumme von Fr. 25 187.— entsprechenden Beiträge nachzufordern. Auf Beschwerde des Arbeitgebers hin hob die kantonale Rekursbehörde unter Berufung auf AHVG Art. 16, Abs. 1, Satz 1, die das Jahr 1949 beschlagende Nachforderung auf. Für das Jahr 1950 schützte sie die Nachforderung der Kasse. Die Ausgleichskasse zog diesen Entscheid an das Eidgenössische Versicherungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei ihre Verfügung für das Jahr 1949 wiederherzustellen. Die Präklusivfrist von AHVG Art. 16, Abs. 1, sei gewahrt, wenn die Nachzahlungsverfügung innert Frist der Post zur Zustellung übergeben werde. ilebrigens habe sich der Arbeitgeber durch sein Verhalten eines Vergehens im Sinne von AHVG Art. 87, Abs. 2, schuldig gemacht. Nach dem letzten Satz des AHVG Art. 16, Abs. 1, sei in einem solchen Falle die Verjährungsfrist des Strafrechts massgebend, und es dürfte im Hinblick auf den Dauercharakter des Delikts angenommen werden, die einschlägige fünfjährige Verjährungsfrist habe frühestens im Januar 1951 zu laufen begonnen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung der Ausgleichskasse mit folgenden Erwägungen ab: AHVG Art.16, Abs.1, Satz 1, bestimmt, dass AHV-Beiträge, die innert einer bestimmten Frist nicht durch Verfügung geltend gemacht werden, nachher nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden dürfen. Als letzte Frist gilt das Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet ist. Die Geltendmachung muss nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes durch «Verfügung» erfolgen. Die Ausgleichskasse nimmt den Standpunkt ein, diesem Erfordernis sei Genüge getan, wenn die Verfügung vor Ablauf des betreffenden Jahres zur Post gegeben werde, wogegen die kantonale Rekursbehörde die Auffassung vertritt, die Verfügung müsse, damit die gesetzliche Verwirkung nicht eintrete, vor Jahresende nicht nur zur Post gegeben, sondern dem Pflichtigen auch zugestellt werden. Diese zweiterwähnte Auffassung erweist sich als richtig. Geltendgemacht ist eine Verfügung erst dann, wenn sie mindestens in den Dispositionsbericht des Betroffenen gelangt. Solange die Verfügung nicht eröffnet ist, hat der Beitragsschuldner nicht einmal die Möglichkeit zu wissen, dass ihm gegenüber überhaupt noch eine Forderung erhoben wird. Die Bestimmung des Art. 16 will den Versicherten vor Ansprüchen aus weit zurückliegender Zeit bewahren. Ist einmal die im Gesetz vorgesehene Frist verstrichen, ohne dass dem Pflichtigen in gehöriger Form eröffnet wird, dass er für das bezügliche Jahr noch einen Betrag schulde, so soll er sich darauf verlassen dürfen, dass die Sache endgültig erledigt ist. Es genügt auch nicht etwa, dass die Kasse den Versicherten noch vor Ablauf der Frist auffordert, eine Beitragsabrechnung zu erstellen (Urteil i. Sa. Gewerbebibliothek X., vom 10. April 1956, ZAK 1956, S. 248). Vielmehr ist erforderlich, dass nach Massgabe von AHVV Art. 128 eine regelrechte, auf eine bestimmte Beitragssumme lautende Verfügung erlassen wird, die, um existent zu werden, an der verbindlichen Adresse des Empfängers oder seines Vertreters zugestellt werden muss (wobei unter Umständen auch ein Zustellungsversuch rechtsgenüglich sein kann). Es gehört zum Begriff eines solchen Verwaltungsaktes, dass derjenige, dessen Rechtsphäre berührt wird, die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen. Solange die Verfügung nicht der
Wahrnehmung des Interessenten zugänglich gemacht wird, ist sie nicht perfekt und daher rechtsunwirksam. Im vorliegenden Falle steht nun fest, dass die Kasse zwar noch vor Ende
eine das Jahr 1949 beschlagende Beitragsverfügung zur Post gab, die aber erst am 1. Januar 1955 ausgetragen wurde. Da das Schreiben mithin erst nach Ablauf der in Art. 16, Abs. 1, Satz 1, genannten Frist in den Dispositionsbereich des Arbeitgebers gelangte, trat die im Gesetz vorgesehene Verwirkungsfolge ein. Der Hinweis der Kasse, dass eine nach AHVG Art. 84 erhobene Beschwerde als rechtzeitig eingereicht gilt, wenn sie fristgemäss zur Post gegeben wird, geht fehl. Die Rechtsmitteleinreichung bei einer Rekursbehörde lässt sich mit den Verhältnissen, wie sie bei Erlass einer rechtsgestaltenden Verfügung vorliegen, nicht vergleichen. Ausserdem beruft sich die Kasse auf den Sonderfall des AHVG Art. 16, Abs. 1, Satz 3. Danach tritt unter Umständen an die Stelle der ordentlichen eine besondere strafrechtliche Verjährungsfrist. Aus den Akten ergibt sich
indessen keineswegs eindeutig genug, dass sich der Arbeitgeber einer deliktischen Handlung etwa im Sinne von AHVG Art. 87, Abs. 2, - schuldig machte, wie denn auch auffällt, dass sich die Kasse obwohl ihr die Umstände des Falles schon lange bekannt waren, nicht veranlasst sah, gemäss AHVV Art. 208 Anzeige zu erstatten. Wenn sich die AHV-Verwaltung im Sinne von AHVG Art. 16, Abs. 1, Satz 3, auf eine für sie günstigere strafrechtliche Verjährungsfrist berufen will, ohne dass ein Strafurteil vorliegt, so muss von ihr erwartet werden, dass sie ein Aktenmaterial produziert, welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist. Dies ist aber im vorliegenden Falle, wo besonders noch der Tatbestand eines fortgesetzten Vergehens objektiv und subjektiv erfüllt sein müsste, nicht geschehen. Jedenfalls kann eine blosse Steuerdeklaration, bei der ein Beitragspflichtiger behaftet wird, nicht als rechtsgültiger Beweis dafür angesehen werden, dass die im Widerspruch zur Steuererklärung der Ausgleichskasse gegenüber gemachten Angaben derart unrichtig waren, dass sie den Tatbestand eines mit Strafe bedrohten Delikts erfüllten. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. K., vom 22. Dezember 1956, H 150/151/56.)
B. RENTEN
Die nachträgliche Adoption des Pflegekindes durch eine kinderlose Witwe vermag keinen Anspruch auf eine Witwenrente zu begründen. AHVG Art. 23, Abs. 1, lit. a.
Die Eheleute A. und E. S. kamen seit 1928, nachdem ihr eigenes Kind 1926 im Alter von 3 Monaten gestorben war, für einen 1926 geborenen Pflegesohn F. X. H. auf. Am 23. Oktober 1931 starb A. 5, und die 1901 geborene E. S. kam in der Folge allein für die Pflege und den Unterhalt des Pflegekindes, das sie am 27. Oktober 1951 adoptierte, auf. Am 24. Februar 1956 meldete sich E. S. zum Bezuge einer Uebergangs- Witwenrente an. Die Ausgleichskasse lehnte es ab, eine Witwenrente oder Witwenabfindung auszurichten. Eine gegen diese Kassenverfügung erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen. Mit Berufung an das Eidgenössische Versicherungsgericht erneuerte E. S. ihr Begehren, indem sie geltend machte, mit der Adoption des Pflegesohnes habe sie die Voraussetzungen für eine Witwenrente erfüllt. Die Berufung wurde vom Gericht aus folgenden Gründen abgewiesen: AHVG Art. 42, der vom Anspruch auf Uebergangsrente handelt, umschreibt den Kreis der Berechtigten nicht selbständig, sondern ist hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung dem Art. 23 nachgeordnet. Deswegen kann eine Frau, die - wie E. S. - zur Zeit ihrer Verwitwung zwar mehr als fünf Jahre verheiratet aber noch nicht vierzigjährig gewesen ist, nur dann eine Witwenrente fordern, wenn sie in jenem Zeitpunkt mindestens ein leibliches oder adoptiertes Kind gehabt hat (EVGE 1948, S. 44 ff. und 55 ff., ZAK 1948, S. 325 ff.; ZAK 1957, S. 36 ff.). Es stellt sich die Frage, ob sich der in casu vorliegende Sachverhalt unter den in
AHVG Art. 23, Abs. 1, umschriebenen Tatbestand subsumieren lasse. AHVG Art. 23, Abs. 1, lit. a, macht den Anspruch auf Witwenrente davon abhängig, dass die Versicherte «im Zeitpunkt der Verwitwung» mindestens ein leibliches Kind habe. Der klare Wortlaut der lit. a verbietet es, auch dann auf Rentenberechtigung zu schliessen, wenn das leibliche Kind einer Versicherten vor ihrer Verwitwung gestorben ist. Wenn das Gesetz danach fragt, ob eine Frau zur Zeit der Verwitwung leibliche Kinder habe, so bezieht sich seine Frage unmissverständlich nur darauf, ob 1 n j e n e m Z e i t p u n k t leibliche Kinder dieser Frau am Leben seien. Das Gesetz gewährt den Rentenanspruch nur, falls der verstorbene Ehemann eine (noch nicht vierzigjährige) Witwe hinterlässt, die nunmehr selbst für vorhandene leibliche Kinder sorgen muss, und nicht auch dann, wenn die leiblichen Kinder der Witwe vorverstorhen sind und die noch junge Frau fürderhin einzig für sich selber aufzukommen hat. Diese Regelung hat ihre guten Gründe. Der Tod des Ehemanns trifft eine noch nicht vierzigjährige Frau, deren leibliche Kinder vorverstorben sind, wirtschaftlich kaum schwerer als eine gleichaltrige Ehefrau, die überhaupt nie Mutter eines Kindes gewesen ist (EVGE 1953, S. 292 ff.). Es ist aber auch unbehelflich, wenn sich E. S. zur Begründung des Rentengesuches auf ihren nachmaligen Adoptivsohn F. X. S. beruft. Art. 23, Abs. 1, lit. a, versteht unter adoptierten Kindern offensichtlich Kinder, die z u r Z e i t d e r V e r w i t w u n g von ihren Pflegeeltern (oder einem der beiden; ZGB Art. 266, Abs. 1) rechtsgültig adoptiert gewesen sind. Dass nur das in jenem Zeitpunkt bestehende Kindesverhältnis massgebend ist und eine dannzumal fehlende Voraussetzung nicht später soll nachgeholt werden können, erhellt auch aus AHVG Art. 23, Abs. 3, welcher den Anspruch auf Witwenrente sogleich mit dem der Verwitwung folgenden Monat entstehen lässt (vgl. ZAK 1957, S. 36 ff.); ferner aus Art. 24 des Gesetzes, wonach bei fehlender Rentenberechtigung die Witwe eine einmalige Witwenabfindung zu beanspruchen hat. -- Uebrigens ist es nicht unbillig, wenn das AHVG die Rente gewährt, falls beim Tode des Mannes Adoptivkinder, sie hingegen verweigert, wenn in jenem Zeitpunkt lediglich Pflegekinder vorhanden sind. Während
die formgerechte Adoption ein familien- und erbrechtliches, nur mit beiderseitigem Willen wieder lösbares Band zwischen Adoptiveltern und Kind knüpft (ZGB, Art. 267, 268, 465 und 269), wohnt der Betreuung eines Pflegekindes nicht die gleiche Stabilität inne. Das Pflegeverhältnis verschafft dem Kind nicht eine Rechtsstellung ähnlich derjenigen eines leiblichen Kindes (vgl. ZAK 1953, S. 36 f.). Im Jahre 1931, als A. S. starb, ist F. X. H. nicht sein oder der Pflegemutter Adoptivkind gewesen, hat doch erst im Jahre 1951 die Pflegemutter den damals längst volljährigen jungen Mann adoptiert. Uebrigens hätte dieser gar nicht vor 1941 adoptiert werden können, weil die Berufungsklägerin erst in jenem Jahr ihr vierzigstes Altersjahr zurückgelegt hat (ZGB Art. 264). Ist aber im Zeitpunkt ihrer Verwitwung kein Adoptivkind vorhanden gewesen, so gebricht es nach dem oben Gesagten an einer materiellrechtlichen Voraussetzung für einen Rentenanspruch. Es besteht nicht bloss ein Formfehler, der durch die zwanzig Jahre später nachgeholte Annahme an Kindes Statt hätte «geheilt» werden können. Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, muss das Rentengesuch der Versicherten auf Grund des AVHG Art. 23, Abs. 1 abgewiesen werden.
Auf den (von der Vorinstanz zitierten) Art. 43bis AHVG hat sich E. S. mit Recht nicht ausdrücklich berufen. Dieser seit 1. Januar 1956 in Kraft stehende Artikel handelt von den Uebergangsrenten und bestimmt in seiner lit. b, für die vor dem 1. Dezember 1948 verwitweten Frauen setze der Rentenanspruch nicht mehr eine Unterschreitung der in AHVG Art. 42 umschriebenen Einkommensgrenze voraus. Der Art. 43bis hat nur diesen sachlich begrenzten Geltungsbereich und derogiert nicht dem Art. 23, Abs. 1, der in lit. a die familienrechtlichen und in lit. b die altersmässigen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Witwenrente normiert (ZAK 1957, S. 36 ff.). (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. ES., vom 27. Dezember 1956, H 172/56.)
C. STRAFSACHEN
Beitragshinterzug, Dolus eventualis wegen mangelhafter Erkundigung.
Solidarische Haftung der Kollektivgesellschaft für Busse und Kosten bei Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb. AHVG Art. 89, Abs. 1.
Gemäss Handeisregistereintragung sind die Brüder F. und P. Inhaber der Kollektivgesellschaft F. & P. K. Deren Zweck besteht im Vertrieb von Schachtelkäse und anderen Lebensmitteln en gros. Die Firma führte ausserdem eine Milchbar und übernimmt bei grösseren Anlässen den Verkauf von Milchprodukten, u. a. auch Ice-Cream. An einer Ausstellung führte die Firma ebenfalls einen Verpflegungspavillon. Im Januar und Februar 1955 wurde am Geschäftssitz der Firma über die Abrechnung mit der Verhandsausgleichskasse eine Kontrolle durchgeführt. Es ergab sich, dass die Firmainhaber während den Jahren 1948 bis 1954 über eine totale Lohnsumme von rund Fr. 66 000.— nicht abgerechnet hatten. Die Summe setzte sich zusammen aus Löhnen, die in den Jahren 1950/54 an K. senior, Vater der Angeschuldigten, an Frau K. in den Jahren 1952/54 sowie an die Angestellte B. in den Jahren 1953/54 ausgerichtet worden waren. Ferner ergaben sich für 1948 und 1949 erhebliche Differenzen zwischen dem Lohnkonto und den Lohnbuchblättern (Beitragskarten) der Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse erstattete Strafanzeige. Der Richter führte in seinen Erwägungen aus:
1. Nicht unwahre, sicher aber unvollständige Angaben machten die beiden Angeschuldigten im Falle von Frl. B. Es stellte sich heraus, dass dieser Angestellten keinerlei AHV-Beiträge abgezogen wurden. Eine Umgehung der Beitragspflicht ist offensichtlich. Im Falle K. sen. wird nicht bestritten, dass dieser tatsächlich gewisse Arbeiten für das Geschäft verrichtete, für die eine andere Person hätte angestellt werden müssen, wenn Vater K. diese Arbeiten nicht besorgt hätte. Sofern die Angeklagten der Meinung waren, sie müssten über die ihrm Vater monatlich ausbezahlten Lohnentschädigungen mit der
AHV deswegen nicht abrechnen, weil es sich intern um eine Zahlung handelte, der der Lohncharakter abging, so handelten sie zum mindesten mit Eventualvorsatz, indem sie die Pflicht gehabt hätten, sich diesbezüglich genau über die Zulässigkeit ihres Vorgehens orientieren zu lassen. Nicht anders verhielt es sich bei der Ehefrau des P. K., die für ihre Mitarbeit im Geschäft Lohn bezog. Auch hier musste sich notwendig die Frage nach dem Arbeitgeberbeitrag stellen; denn Frau K. war ja nicht etwa Mitinhaberin der Firma. Hinsichtlich der übrigen verbuchten Lohnzahlungen, die nach Abzug der Löhne für Vater K., Frau K. und Frl. B. verbleiben und von denen nicht feststeht, an wen sie bezahlt wurden, ist sicher, dass hierüber ebenfalls nie mit der AHV abgerechnet wurde. Auch hier ist ersichtlich, dass die Angeschuldigten sich keineswegs darum kümmerten, ihren Verpflichtungen gemäss AHVG nachzukommen. Sie liessen vielmehr die Sache auf sich beruhen. Gestützt auf diese Feststellungen gelangte der Richter zum Schluss, dass sich die beiden Angeschuldigten in den Jahren 1948 bis 1954 zum mindesten mit Eventualvorsatz der AHV-Beitragspflicht entzogen und daher in Anwendung von AHVG Art. 87 schuldig zu sprechen sind. 2. Die Firma F. & P. K. stellt eine Personengesellschaft dar, in welcher beide Angeschuldigte aktiv tätig und am Gewinn zu 2/ und 1/3 beteiligt sind. Ihre Tätigkeit im Geschäft weist grundsätzlich den gleichen Umfang auf, desgleichen ihre Verantwortlichkeit. Nach AHVG Art. 89, Abs. 1, haben deshalb die Strafbestimmungen auf sie als auf die Personen, die für die Personengesellschaft handeln, Anwendung zu finden. Strafrechtlich ist im vorliegenden Fall die Verantwortung der beiden Angeschuldigten als gleichwertig zu würdigen, da sie sich nach ihren eigenen Aussagen mit Lohnzahlungen und AHV- Angelegenheiten gleichermassen beschäftigen. (Urteil des Gerichtspräsidenten VI, Bern, vom 4. April 1955.)
Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung
vom 30. November 1956
ist im Druck erschienen und kann zum Preise von Fr. 5.— bezogen werden
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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
Bericht über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1955 Preis: Fr. 2.—
Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1955
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HEFT 4 APRIL 1957
ZEITSC zu HRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
Zur Vervollständigung der Beitragsgutschriften im Rentenfall 13 Zusammenarbeit zwischen AHV und STJVA auf dem Gebiete des Abrechnungswesens und der Arbeitgeberkontrollen . 134 Die Auskunftspflicht der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gegenüber den AHV-Organen 137 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung . 150
146
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversiche- MONAT rungs-Kommission tagte unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Dr. Saxer vom Bundesamt für Sozialzu versicherung, am 15. März 1957. Gegenstand ihrer Bera- MONAT tungen bildete die durch die vierte AHV-Revision bedingte Anpassung der Vollzugsbestimmungen zum AHV-Gesetz. Die Kommission hiess die ihr vom Bundesamt für Sozialversicherung unterbreiteten Vorschläge mit geringfügigen Abänderungen gut.
Der Bundesrat hat am 15. März vom Bericht der Eidg. Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung) vom 30. November 1956, Kenntnis genommen und das Eidg. Departement des Innern beauftragt, den Bericht den Kantonsregierungen, politischen Parteien, Spitzenverbänden der Wirtschaft, Dachorganisationen der Invalidenhilfe sowie weiteren interessierten Institutionen und Organisationen zur Stellungnahme sowie den Mitgliedern der eidgenössischen Räte zur Kenntnisnahme zuzustellen. Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist, die auf drei Monate angesetzt ist, wird ein Gesetzesentwurf samt Botschaft ausgearbeitet und dem Parlament unterbreitet werden können. Die Presse wurde vom Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. A. Saxer, über die zu schaffende Invalidenversicherung am 18. März einlässlieb orientiert. *
Die Referendumsfrist für das am 28. Dezember 1956 (BB1 56 II 995) veröffentlichte Bundesgesetz vom 21. Dezember 1956 betreffend die Aenderung des Bundesgesetzes über die Alters- und rfinterlassenenversicherung ist am 28. März 1957 unbenützt abgelaufen. Das Gesetz ist damit rückwirkend auf den 1. Januar 1957 in Kraft getreten. *
Das am 14. November 1955 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung ist am 1.April1957 in Kraft getreten.Es bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrankheiten, luxemburgischerseits auf die Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenversicherung und auf die Versicherung gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten.
APRIL 1957 121
Kantonale Alters- und unterlassenenflirsorge
Die in ZAK 1948, S. 377, erstmals veröffentlichte Uebersicht über die Institutionen der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfiirsorge wurde in ZAK 1954, S. 442 und 1956, S. 187, entsprechend dem veränderten Stand der Gesetzgebung ergänzt. Seit der letzten Veröffentlichung sind zahlreiche weitere Aenderungen eingetreten. In zwei von 12 Kantonen bzw. Halbkantonen, die anfangs 1956 eine eigene Alters- und Hinterlassenenfürsorge besassen (Zürich, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel- Land, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau, Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf), nämlich in den Kantonen Bern und Schaffhausen wurde ein neues Gesetz erlassen. In der Mehrzahl der übrigen Kantone fanden tiefgreifende Revisionen statt. Ausserdem führte der Kanton Aargau im Jahre 1956 eine eigene Alters- und Hinterlassenenfiirsorge ein. Daher geben wir nachstehend eine neue Uebersicht über die in den genannten Kantonen bestehenden Regelungen. Hinsichtlich der recht unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen sei darauf hingewiesen, dass diese nur bedingt vergleichbar sind, weil das anrechenbare Einkommen und das massgebende Vermögen von Kanton zu Kanton ebenfalls verschieden sind. Als Ergänzung dieser Uebersicht soll eine Tabelle über die Beiträge der Kantone für ihre kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge, über die Aufwendungen der Gemeinden für zusätzliche Leistungen sowie über die Beiträge der Kantone an die Stiftung für das Alter erfolgen.
KANTON ZÜRICH 1. Gesetzgebung
Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe, vom 14. März 1948 / 4. Juni 1950 / 20. Juni 1954 / 8. Juli 1956.
Leistungen Beträge in Franken
Bezügergruppen Jährliche Höchstleistungen
Einzelpersonen . . 1 080 Ehepaare 1 728 Witwen 600 Waisen 480
Einkommens- und Vermögensgrenzen Beträge in Franken
Bezugergruppen Jährliche Ein- Vermögenskommensgrenzen grenzen
Einzelpersonen . .2 500 . 10 000 Ehepaare ...........4000 16 000 Einfache Waisc Waisen 1000 1500' . . 8 000 Vollwaisen 1000 1500 12 000 Nach dem Alter abgestuft.
Karenzfrist ..
Der Kantonsbürger muss während den letzten 25 Jahren 10 und der Nichtkantonsbürger 15 Jahre im Kanton gewohnt haben. In den letzten zwei Jahren darf der Wohnsitz im Kanton nicht aufgegeben resp. unterbrochen worden sein.
Ausländer An Ausländer wird die Altersbeihilfe gewährt, wenn sie während den letzten 25 Jahren mindestens 20 Jahre im Kanton wohnhaft waren. In den letzten zwei Jahren darf der Wohnsitz im Kanton nicht aufgegeben resp. unterbrochen worden sein.
Finanzierung a) Die Gemeinden tragen die Kosten der Beihilfe. Der Staatsbeitrag an diese Kosten besteht in einem Grundbetrag von 25 Prozent der kommunalen Aufwendungen und in einem zusätzlichen nach der Steuerlast der Gemeinden abgestuften Beitrag. Die Kantonsbeiträge dürfen 40 Prozent der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
b) Ferner werden die Beiträge gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober
/ 5. Oktober 1950 / 30. September 1955 teilweise der kantonalen Beihilfe zugewiesen; der übrige Teil wird für jene Personen verwendet, denen kein Anspruch auf eine Alters- und Hinterlassenenbeihilfe zusteht. 7. Zusätzliche Gemeindebeiträge
Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.
KANTON BERN
Gesetzgebung Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 9. Dezember 1956. Leistungen Beträge in Franken Jährliche Bezügergruppen Höchstleistungen
- Einzelpersonen . . . 840 Ehepaare 1 360 Waisen 330
Einkommens- und Vermögensgrenzen Beträge in Franken
Jährliche Ein- Vermögens- Bezügergruppen kommensgrenzen grenzen
Einzelpersonen . . . 2200 10 000 Ehepaare 3 400 15 000 Waisen 1 . 700-1200 2000-5000 Nach der Kinderzahl abgestuft.
Karenzfrist Für Kantonsbürger besteht keine Karenzfrist. Kantonsfremde Schweizerbürger müssen 3 Jahre ununterbrochen im Kanton Wohnsitz haben, sofern der Heimatkanton nicht Gegenrecht hält oder eine kürzere Karenzfrist vorsieht. Der Ablauf der Karenzfrist ist nicht abzuwarten, wenn der Wohnsitz im Kanton während weniger als zwei Jahren unterbrochen war und der
Gesuchsteller vorher mindestens 20 Jahre lang ununterbrochen im Kanton wohnte.
5. Ausländer Ausländer sind unter den gleichen Voraussetzungen wie die Schweizer fürsorgeberechtigt, wenn sie 10 Jahre lang ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.
6 Finanzierung
Die Gemeinden tragen die Kosten der Alters- und Hinterlassenenfürsorge. Der Kanton gewährt an die reinen Aufwendungen der Gemeinden einen nach der Steuerkraft pro Kopf der Wohnbevölkerung abgestuften Beitrag von 55--80 Prozent. Die Kantonsbeiträge dürfen zwei Drittel der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Ferner werden der Fürsorge die Beiträge gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950 / 30. September 1955 betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge zugewiesen. 7. Zusätzliche Gemeindebeiträge
Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.
KANTON SOLOTHURN
Gesetzgebung Gesetz über die kantonale zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 26. September 1948 / 20. Januar 1957. (Der Erlass der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die kantonale zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge steht bevor.) Leistungen Beträge in Franken
Bezugergruppen Jährliche Höchstleistungen
Einzelpersonen 420 Ehepaare 680 Witwen mit rentenberechtigten Kindern 500 Einfache Waisen . . 400 Vollwaisen 500
3. Einkomnens grenzen Beträge in Franken Jährliche Einkommensgrenzen Bezügergruppen Halb- Städtisch .. Ländlich städtisch
Einzelpersonen . . 2000 1900 1 800 Ehepaare .......3200 3 050 2 900 Witwen mit rentenberechtigten Kindern 3200 3 050 2 900 Einfache Waisen . 800 . 750 700 Vollwaisen 950 900 850
4. Karenzfrist Für Schweizerbürger besteht keine Karenzfrist. 5. Ausländer Ausländer müssen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben.
6 Finanzierung
Zur Finanzierung der Fürsorge dienen folgende Mittel: Zinsertrag des staatlichen allgemeinen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherungsfonds; Anteil des Staates am Ertrag des Jagdregals und der Billetsteuer; ein Beitrag aus den ordentlichen Staatseinnahmen bis zu 400 000 Franken im Jahr; Erbanfälle nach Art. 466 ZGB und § 178 des Einführungsgesetzes zum ZGB; Die Beiträge gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950 / 30. September 1955.
7. Zusätzliche Gemeindebeiträge
Gemeinden richten zu eigenen Lasten zusätzliche Beiträge aus.
KANTON BASEL-STADT
1. Gesetzgebung Die Alters- und Hinterlassenenfürsorge ist in den Erlassen betreffend die Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung geregelt.
Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 4. Dezember 1930 / 26. Oktober 1953 / 16. September 1954 / 29. September 1955 / 14. Juni und 11. Oktober 1956; Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 6. Dezember 1932 / 19. März 1948 / 7. April 1952.
2. Leistungen Beträge in Franken Jährliche Höchstleistungen Bezügergruppen Fürsorgebeiträge Winterzulagen
Einzelpersonen . . 1 320 150 Ehepaare 2 100 200
3. Einkommens- und Vermögensgrenzen Beträge in Franken
Bezugergruppen Jährliche Ein- Vermögenskommensgrenzen1 grenzen
Einzelpersonen . . . 3 000 12 000 Ehepaare 4 800 20 000
Das Einkommen aus Leistungen der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Kantonalen Alters- und Hinterlassenenversicherung wird in vollem Umfang als Einkommen angerechnet. Soweit das Vermögen bei Einzelpersonen 6000 Franken, bei Ehepaaren 10 000 Franken übersteigt, wird ein Fünfzehntel davon zum Einkommen hinzugerechnet.
. Karenzfrist Kantonsbürger müssen 3 Jahre und Nichtkantonsbürger 20 Jahre ununterbrochen im Kanton Wohnsitz haben.
5. Ausländer Ausländer sind von der Fürsorge ausgeschlossen. Sie werden jedoch den Nichtkantonsbürgern gleichgestellt, wenn ihr Heimatstaat den schweizerischen Staatsangehörigen entsprechende Leistungen ausrichtet.
6 Finanzierung
Die Altersfürsorge geht zu Lasten des Kantonalbankertrages und der laufenden Staatsrechnung. Die Beiträge gemäss Bundesbeschlufi vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950 / 30. September 1955 werden nicht nur Finanzierung der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge herangezogen; sie werden zur Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an jene Personen verwendet, denen kein Anspruch auf die Leistungen der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge zusteht.
KANTON BASEL-LAND
Gesetzgebung Gesetz betreffend die Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an bedürftige Greise, Witwen und Waisen, vom 25. Mai 1950 / 20. Dezember 1956; Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an bedürftige Greise, Witwen und Waisen, vom 25. Mai 1950. Leistungen Die Leistungen werden im Einzelfall nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Bedürftigkeitsgrades des Gesuchstellers von einer Kommission festgesetzt. Es werden zusätzlich Winterzulagen ausgerichtet, deren generelle Höhe durch den Landrat bestimmt wird. Einkommens grenzen Das Gesamteinkommen einschliesslich der AHV-Renten und der kantonalen Fürsorgebeiträge darf die im AHVG für die Uebergangsrente vorgesehene Einkommensgrenze (AHVG Art. 42) nicht übersteigen. Karenzfrist Keine. Ausländer Ausländer und Staatenlose müssen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben. Finanzierung Die benötigten Mittel werden bereitgestellt: a) aus einem jährlichen Beitrag des Kantons aus den laufenden Mitteln des Staatshaushaltes, an den die Gemeinden durchschnittlich
Prozent zurückzuerstatten haben (die tatsächliche Rückerstattung
kann - je nach Steuerkraft der Gemeinde über oder unter dem Ansatz von 20 Prozent liegen); aus einem jährlich vom Landrat festzulegenden Anteil aus dem kantonalen AHV-Fonds; aus dem Beitrag gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950 / 30. September 1955.
7. Zusätzliche Gemeindebeiträge
Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.
KANTON SCHAFFHAUSEN
Gesetzgebung Gesetz über die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten und die Beitragsleistung des Kantons an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 26. November 1956; Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz vom 26. November 1956 über die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten und die Beitragsleistung des Kantons an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 27. März 1957.
Leistungen Beträge in Franken
Beziigcrgruppen Jährliche Höchstleistungen'
Einzelpersonen 980 Ehepaare 1 320 Witwen 1 160 Einfache Waisen . 320 Vollwaisen 450
Die Zusatzrenten betragen 50 Prozent der Differenz zwischen dem vorhandenen Einkommen und den in nachstehender Tabelle angegebenen Einkommensgrenzen.
3. Einkommensgrenzen
Beträge in Franken
Jährliche Bezügergruppen Einkommensgrenzen'
Einzelpersonen . . . 2 800 Ehepaare 4 000 Witwen 3 000 Einfache Waisen 900 Vollwaisen 1 200
Soweit das Vermögen hei Einzelpersonen 5000 Franken, bei Ehepaaren 10 000 Franken übersteigt, werden 10-30 Prozent davon -
abgestuft nach dem Alter der Rentenbezüger- zum Einkommen hinzugerechnet.
1. Karenzfrist Nichtkantonsbürger müssen mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Kanton Wohnsitz haben.
Ausländer Ausländer erhalten Zusatzrenten, wenn sie seit 20 Jahren ununterbrochen im Kanton gewohnt haben.
Finanzierung Die kantonalen Zusatzrenten werden finanziert aus: den Erträgnissen der Erbschaftssteuer und dem Anteil des Kantons an der Vergnügungssteuer; den Zinsen des kantonalen Fonds für die Alters- und Hinterbliebenenversicherung;
den Beiträgen des kantonalen Elektrizitätswerkes und der Kantonalbank und eventuell weiteren Mitteln; der Hälfte der Beiträge gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober
/ 5. Oktober 1950 / 30. September 1955; die andere Hälfte wird den Stiftungen für das Alter und für die Jugend zur Verfügung gestellt.
KANTON ST. GALLEN 1. Gesetzgebung Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 18, vom 23. Februar 1948 / 22. November 1955; Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenhilfe, vom 17. Dezember 1955; Leitsätze für die Alters- und Hinterlassenenhilfe, vorn 3. April 1956, 2. Leistungen Die Durchführung der Altersfürsorge ist dem Kantonalkomitee der Stiftung für das Alter und diejenige der Hinterlassenenfürsorge den kantonalen Organen der Stiftung für die Jugend übertragen. Beträge in Franken Jährliche Höchstleistungen Bezügergruppen Halb- Städtisch .. Ländlich städt is ch
Einzelpersonen 1920 1 680 1 500 Ehepaare .......2880 2 640 2 400 Witwen .......1 800 1 680 1 500 Einfache Waisen 1 080 960 840 Vollwaisen 1200 1 080 960
Die Renten der AHV sind in diesen Leistungen eingeschlossen.
Ferner werden Herbst- oder Winterzulagen an Witwen und Waisen sowie Beiträge an die Berufsbildung von Waisen ausgerichtet.
3. Einkommens- und Vermögensgrenzen Beträge in Franken Jährliche Einkommensgrenzen Bezügergruppcn Halb- Städtisch Ländlich städtisch 1
Einzelpersonen 2040 1920 1 740 Ehepaare .........3240 2 940 2 700 Witwen ...........2 040 1920 1 740 Einfache Waisen 1 .080-1 560 960-1380 840-1200 Vollwaisen . ......1200--1800 1 080-1 620 960--1440
Für sämtliche Einkünfte, einschliesslich AHV-Renten. Grenzen nach dem Alter abgestuft.
Beträge in Franken
Bezügergruppen Vermögensgrenzen
Einzelpersonen . . 5 000 Ehepaare 8 000 Witwen 5 000 Einfache Waisen . . 1 4 000 Vollwaisen 5 000
Karenzfrist Keine. Ausländer Ausländern und Staatenlosen werden Fürsorgeleistungen gewährt, wenn sie seit 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft sind. Finanzierung Die Fürsorge wird durch die gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober
/ 5. Oktober 1950 / 30. September 1955 dem Kanton und den Stiftungen ausgerichteten Beiträge finanziert. Ferner werden ihr Beiträge aus dem kantonalen Fonds für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge gemäss Regierungsratsbeschluss sowie Stiftungsmittel zugewiesen. Die Wohngemeinden müssen den Stiftungen 40 Prozent der aus den Mitteln des Bundes, des Kantons und der Stiftungen ausgerichteten Fürsorgeleistungen rückvergüten. Dem kantonalen Fonds werden zugewiesen: Die Gebühren für den Erwerb des Kantonsbürgerrechtes, das dem Staate zufallende erbenlose Nachlassvermögen und die Hälfte der Bettagskollekte. Fortsetzung folgt
Die Jahresberichte der Ausgleichskassen Dem Bundesamt für Sozialversicherung sind jeweils bis Ende April die Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr einzureichen. Es ist allseits bekannt, dass die Ausgleichskassen im ersten Quartal 1957 durch die Mehrarbeiten, welche die vierte AHV-Revision mit sich brachte, stark «unter Druck» standen. Trotzdem gilt es, die Einreichungsfrist einzuhalten. Dass dies praktisch möglich ist, zeigen die bis Ende März eingegangenen Berichte.
Zur Vervollständigung der Beitragsgutschriften im Rentenfall im System der ordentlichen Renten bilden die Beiträge des einzelnen Versicherten und seiner allfälligen Arbeitgeber die Grundlage für die Berechnung seiner Rente. Gesetz und Vollzugsverordnung enthalten eine Reihe von Bestimmungen über die Ermittlung und Anrechnung von Beiträgen, ergänzt durch verwaltungsinterne Weisungen an die Ausgleichskassen; alle dienen dem Ziel, im Einzelfall eine möglichst vollständige Erfassung der in Frage kommenden Beiträge zu gewährleisten. So hat die rentenfestsetzende Ausgleichskasse namentlich beim Vorliegen von Beitragslücken geeignete Massnahmen zu treffen, damit die beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht verjährten Beiträge geltend gemacht und dem IBK noch gutgeschrieben werden können (vgl. hierzu den Aufsatz «Die Nachforderung von Beiträgen im Rentenfalb, ZAK 1955, S. 52 ff.). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie vorzugehen sei, wenn ein Rentenansprecher behauptet, es fehle auf dem IBK die Gutschrift von Beiträgen, die er in frühern Jahren geleistet, die aber vom damaligen Arbeitgeber mit der zuständigen Ausgleichskasse offenbar nicht abgerechnet worden waren. Darf in einem solchen Fall trotz des infolge Fristablaufes unmöglich gewordenen Nachbezuges der Lohnbeiträge deren Gutschrift auf dem IBK noch stattfinden, und wenn ja, wie hat in der Praxis die Abklärung des Sachverhaltes zu erfolgen? Dabei ist mit der Komplikation zu rechnen, dass der betreffende frühere Arbeitgeber nicht der rentenfestsetzenden Ausgleichskasse angeschlossen ist. Ausgangspunkt für die Behandlung des Problems bildet AHVG Art. 17, in Verbindung mit AHVV Art. 138, Abs. 1. Danach sind die einem Arbeitnehmer abgezogenen und die für ihn vom Arbeitgeber zu leistenden gesetzlichen Beiträge in das IBK einzutragen, bzw. im Rentenfall zu berücksichtigen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (vgl. auch Rentenwegleitung, Rz. 146 cc), und analog die Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto, Rz. 60). Der Umstand, dass die betreffenden Beiträge vom Arbeitgeber zufolge Verjährung (AHVG Art. 16, Abs. 1) nicht mehr einverlangt werden können, vermag an der umschriebenen Regelung nichts zu ändern. Der Vermerk in Kreisschreiben Nr. 64, Abschnitt A, Ziff. 1, betreffend die Nichteintragung verjährter Beiträge
ist zu allgemein gefasst und wird gelegentlich zu präzisieren sein. Aus AHVV Art. 141, Abs. 3, folgt jedoch, dass für die Zeit, die weiter als die letzten 5 Kalenderjahre zurückliegt, primär der Versicherte selbst
für allfällig fehlende 1BK-Gutschriften beweispflichtig ist. Dies bedeutet eine erhebliche Entlastung für die AHV-Organe. Sie können es vorerst dem Versicherten überlassen, die Beweise für den behaupteten Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen oder was zum gleichen Ergebnis führt --
über einen allfällig zwischen ihm und dem Arbeitgeber seinerzeit vereinbarten Nettolohn (vgl. Urteil des EVG vom 21. August 1953 i. Sa. H. F.; ZAK 1953, S. 426) zu erbringen. Gelingt dieser Nachweis, so sind die entsprechenden 4 Prozent Lohnbeiträge für die Rentenfestsetzung zu berücksichtigen, auch wenn sie infolge Verjährung von einer Ausgleichskasse nicht mehr eingefordert werden können. Liegen derartige Beweise tatsächlich vor, hat die rentenfestsetzende Ausgleichskasse (eventuell durch Vermittlung einer anderen Ausgleichskasse) bloss noch ergänzende Erhebungen oder Ueberprüfungen vorzunehmen, um die gutzuschreibenden Lohnbeiträge möglichst genau zu ermitteln.
Zusammenarbeit zwischen AHV und SUVA auf dem Gebiete des Abrechnungswesens und der Arbeitgeberkontrollen Die SUVA und die AHV erheben von den Arbeitgebern Prämien bzw. Beiträge auf den Lohnauszahlungen. Beide Institutionen kontrollieren die Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin. SUVA und AHV haben daher auf dem Gebiete der Beitragserhebung viel Gemeinsames, so dass sich in verschiedenen Belangen eine Zusammenarbeit aufdrängt. Einiges ist schon geschehen. Vor allem wurde der Begriff des für die Prämien- bzw. Beitragspflicht massgebenden Lohnes so weit als möglich vereinheitlicht. Die noch bestehenden Unterschiede sind zur Hauptsache in der unterschiedlichen Zweckbestimmung der beiden Sozialversicherungszweige begründet. So kann die SUVA nicht wie die AHV ein Mindest- und Höchstalter für die Beitragspflicht vorsehen, weil alle in einem unterstellten Betrieb tätigen Personen unbekümmert um ihr Alter versichert sind und daher entsprechend dem Versicherungsprinzip auch Prämien zu entrichten sind.
Auch die Möglichkeiten einer Vereinheitlichung und Zusaannenlegung der Lohnaufschriebe des Arbeitgebers wurden geprüft. Schon im Jahre
wurde die AHV-Beitragskarte, die dem Arbeitgeber ohne geordnete Lohnbuchhaltung zur Aufzeichnung der Löhne der einzelnen Arbeitnehmer dient, so ausgestaltet, dass sie von der SUVA als Ersatz für das
SUVA-Lohnheft anerkannt werden konnte. In der Praxis vermochte sich jedoch die AHV-Beitragskarte gegenüber dem SUVA-Lohnbuch nicht durchzusetzen. Abklärungen, welche das BSV zusammen mit der SUVA und einigen Ausgleichskassen vorgenommen hat, haben ergeben, dass die Arbeitgeber nicht auf die Vorteile des SUVA-Lohnbuches verzichten möchten. Sie sind nicht geneigt, nur noch Beitragskarten zu führen, weil sie in irgend einer Form eine Zusammenstellung der Lohnzahlungen pro Zahltag vornehmen müssen. Es wird nun zu untersuchen sein, ob die SUVA-Lohnlisten und das SUVA-Lohnbuch nicht für die Zwecke der AI-IV ergänzt werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in Vorbereitung befindliche Invalidenversicherung voraussichtlich nicht ohne Auswirkungen auf die Anforderungen bleiben wird, welche an die Lohnunterlagen der Arbeitgeber zu stellen sind. Das BSV nimmt im Einvernehmen mit der SUVA in Aussicht, die Frage gemeinsamer Abrechnungsunterlagen SUVA/AVH in die ohnehin notwendige Ueberprüfung des gesamten Abrechnungswesens im Zusammenhang mit der Einführung der Invalidenversicherung einzubeziehen.
Schon da und dort wurde angeregt, die verschiedenen staatlichen Kontrollen, die für Steuern und Sozialabgaben in den Betrieben stattfinden, zusammenzulegen und einer einzigen Stelle zu übertragen. Man verspricht sich davon eine Entlastung der Betriebsinhaber, die nur einmal alle paar Jahre den Besuch eines Revisors erhalten und zur Herbeischaffung der Bücher und Belege sowie zur Auskunfterteilung zur Verfügung stehen müssen. Vor allem ist die Frage laut geworden, ob nicht wenigstens eine Zusammenlegung der Arbeitgeberkontrollen der SUVA und der AHV möglich wäre. Es gibt Arbeitgeber, die es als Mangel an Koordination empfinden, dass der Inspektor der SUVA und der Revisor der AHV unabhängig voneinander und oft kurz hintereinander bei ihnen vorsprechen, um Lohnaufzeichnungen und Geschäftsbücher zu prüfen. Selbstverständlich ist beiden beteiligten Verwaltungen daran gelegen, die Inanspruchnahme des Arbeitgebers und die Kontrollkosten auf das Unerlässliche zu beschränken. Die Zentralverwaltung der SUVA und das BSV haben sich daher entschlossen, in praktischen Versuchen abzuklären, ob und wie durch Zusammenarbeit eine Vereinfachung erreicht werden kann. Nach Rücksprache mit den Spitzenverbänden der Arbeitgeber, die den Versuch begrüssten, wurden einerseits SUVA-Inspektoren Arbeitgeberkontrollen der AI-IV übertragen und anderseits Revisionsstellen der AHV mit der Durchführung von SUVA-Kontrollen betraut. Da es sich
um einen Versuch handelt, welcher der Rechtsgrundlage entbehrt, wird strikte darauf geachtet, dass eine gemeinsame Kontrolle nur bei Arbeitgebern durchgeführt wird, die sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.
In einem vom BSV erteilten zweitägigen Instruktionskurs wurden im Sommer 1955 die Insepktoren der SUVA-Kreisagentur Aarau in die AHV- Kontrolle eingeführt. Sie haben daraufhin mit der Durchführung von Kontrollen für die Ausgleichskassen der Kantone Aargau und Solothurn begonnen und bis heute über 350 AHV-Kontrollen gemeinsam mit den SUVA-Kontrollen vorgenommen. Die Arbeitgeber begrüssten beinahe ausschliesslich die Zusammenlegung. Jedoch gab es auch solche, die mit einer gemeinsamen Kontrolle nicht einverstanden waren. Um dem Versuch noch eine etwas breitere Basis zu geben, wurden im Dezember 1956 in einem zweitägigen Kurs auch die Inspektoren der SUVA-Kreisagentur Luzern in die AHV-Arbeitgeberkontrollen eingeführt. Es sind ihnen versuchsweise die Kontrolle der der SUVA unterstellten Arbeitgeber der Ausgleichskassen Uri sowie Ob- und Nidwalden übertragen. Für die Durchführung von SUVA-Kontrollen haben sich die internen Revisionsstellen der Ausgleichskassen Zürich und Baumeister sowie die Fiduciaire horlogre suisse (Fidhor), externe Revisionsstelle der Ausgleichskasse der Uhrenindustrie, zur Verfügung gestellt. Sie wurden am 23. und 28. Mai 1956 durch einen von der SUVA in den Verwaltungsräumen der Kreisagentur Zürich erteilten Instruktionskurs in die neue Aufgabe eingeführt und haben in der Folge in 88 vorwiegend mittleren und grösseren Betrieben gemeinsam mit der AHV-Arbeitgeberkontrolle die Lohnlistenkontrolle für die SUVA vorgenommen. Auch in diesem Versuch wurde die Zusammenlegung der Kontrollen von den Arbeitgebern mehrheitlich begrüsst; immerhin gab es auch solche, die bemerkten, dass sie lieber zwei Kontrollen als eine durch die SUVA-Prüfungen stark verlängerte AHV-Kontrolle über sich ergehen liessen. * Was nun? Die beteiligten Stellen haben anlässlich einer Zusammenkunft, die am 23. und 24. Januar 1957 in Bern stattfand, ihre Erfahrungen, welche sie im Laufe der Versuche machten, bekanntgegeben. Die Zentralverwaltung der SUVA und das BSV sind jetzt an der Auswertung der Ergebnisse. Sie werden, nachdem auch die Erfahrungen der weitern Versuchsarbeiten vorliegen, mit Vorschlägen an die interessierten Kreise gelangen.
Die Auskunftspflicht der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gegenüber den AHV- Organen
Artikel 93 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bestimmt: «Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, den zuständigen Organen die zur Durchführung des ersten Teiles dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen.» Zunächst stellt sich die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht und deren Unentgeltlichkeit. Sodann ist zu prüfen, ob die Auskunftspflicht zu einer allfälligen Schweigepflicht der angefragten Behörden nicht in Widerspruch steht. Die Beantwortung dieser Fragen ist dadurch erschwert, dass die erwähnte Bestimmung anlässlich der Beratung des Gesetzesentwurfes zu keiner Diskussion Anlass gab. Es soll im folgenden dennoch der Versuch unternommen werden, den Fragenkomplex anhand einiger praktischer Fälle und auf Grund der wenigen durch die zuständigen Instanzen getroffenen Entscheide zu beleuchten.
Wann haben die verschiedenen Behörden gemäss AHVG Art. 93 Auskunft zu geben? Der deutsche Gesetzestext spricht von «erforderlichen Auskünften». Danach scheint Art. 93 nur dann anwendbar zu sein, wenn die Organe der AHV die benötigten Angaben nicht auf anderem, wenn auch vielleicht viel umständlicherem Wege erlangen können. Im französischen Text dagegen ist von «renseignements utiles» die Rede. Darunter wären nicht nur die Angaben zu verstehen, welche die AHV-Organe von keiner anderen Seite erhalten können, sondern in einem weiter gefassten Sinn die Gesamtheit der Auskünfte, die von den Versicherungsorganen benötigt werden. Demnach könnte beispielsweise eine weit entfernte Verbandsausgleichskasse die benötigten Angaben bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde einholen, statt selbst eine Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen. Es wird der Gerichtspraxis überlassen bleiben, sich mit den divergierenden Texten auseinanderzusetzen. *
Die von den einzelnen Behörden verlangten Auskünfte sind verschieden nach den von der entsprechenden Amtsstelle ausgeübten Funktionen.
-- Die Einwohnerkontrollen werden häufig um Angaben über die persönlichen Verhältnisse von Versicherten oder um deren Bestätigung ersucht. -- Die Mitteilungen der Zivilstandsämter sind namentlich im Falle der Rentenfestsetzung wertvoll, dienen sie doch der Ueberprüfung der Personalien des Gesuchstellers. Da bereits in einer früheren Nummer die Mitwirkung der Zivilstandsämter im Rentenfall eingehend dargestellt worden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen. Es sei lediglich auf den in ZAK 1952, S. 337 ff., erschienenen Beitrag verwiesen. - Die von den Betreibungs- und Konkursämtern gelieferten Auskünfte sind äusserst nützlich. Es ist für die mit dem Bezug der AIIV-Beiträge beauftragten Organe von grösster Wichtigkeit, die Aussichten betreibungsrechtlicher Geltendmachung von Beitragsforderungen zu kennen, damit überflüssige Kosten und Umtriebe vermieden werden können. In diesem Sinne hat auch das Bundesgericht entschieden. Die Steuerbehörden endlich gewähren vor allem Auskünfte über das in der Steuererklärung deklarierte Einkommen. Ihnen ist durch das AHVG eine besondere Aufgabe hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens übertragen.
Was den Umfang der Auskunftspflicht von AHVG Art. 93 anbelangt, so ergeben sich hier nicht ohne weiteres eindeutige Regeln. Immerhin lässt sich sagen, dass die Behörden in erster Linie über Tatsachen Auskunft zu geben haben, die ihnen aus ihren eigenen Akten bekannt sind. Es ist indessen fraglich, ob den Organen der AHV auch Angaben mitzuteilen sind, deren Ermittlung eingehendere Erhebungen erfordert. Dagegen versteht es sich von selbst, dass die Herstellung von Abschriften, Registerauszügen usw. in der erwähnten Verpflichtung enthalten ist.
Alle diese Auskünfte sind nach AHVG Art. 93 unentgeltlich zu erteilen. Die Unentgeltlichkeit ist der umstrittenste Punkt der Auskunftspflicht. Ihre Durchsetzung stiess zuweilen bei jenen Behörden auf Widerstand, die berechtigt und gewohnt sind, Gebühren zu erheben. Das trifft beispielsweise auf die Betreibungs- und Konkurs- wie auch auf die Zivilstandsämter zu. Mehreren Beschwerden von Ausgleichskassen wurde von den zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen stattgegeben und damit der Anspruch der AHV- Organe auf unentgeltliche Auskunftserteilung gutgeheissen. Dies wurde wie folgt begründet: Die von den Ausgleichskassen verlangten Auskünfte
über die Zahlungsfähigkeit bestimmter Schuldner erwiesen sich für die Durchführung der AHV als notwendig. Sie seien deshalb gemäss AHVG Art. 93, der die Durchführung der AHV in finanzieller Hinsicht zu erleichtern bezwecke, unentgeltlich zu erteilen (vgl. hiezu: ZAK 1950, S. 75, wie auch den Bundesgerichtsentscheid in ZAK 1951, S. 309 ff.).
Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob die in AHVG Art. 93 vorgesehene Auskunftspflicht der Verpflichtung der um Auskunft ersuchten Behörden zur Wahrung des Amtsgeheimnisses widerspricht. Auf den ersten Blick scheint dies zuzutreffen, sind doch die zur Erteilung von Auskünften in der AHV in Betracht fallenden Amtsstellen durch verschiedene Bundesgesetze tatsächlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der scheinbare Widerspruch hält aber einer eingehenden Prüfung nicht stand. In den zahlreichen Fällen, in denen das AHVG als lex specialis oder als lex posterior allfälligen andern anwendbaren Gesetzen vorgeht, stellt sich das Problem rechtlich überhaupt nicht. Würde angenommen, zwischen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und der in AHVG Art. 93 statuierten Auskunftspflicht bestehe ein unlösbarer Widerspruch, so wäre diese Bestimmung in den allermeisten Fällen nicht anwendbar. Das konnte aber keineswegs die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Aus diesem Grunde muss AHVG Art. 93 eine umfassende Verbindlichkeit zugestanden werden, der die übrigen Gesetze weichen müssen. Dies kann umso eher geschehen, als die AHV-Organe ihrerseits durch AHVG Art. 50 zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen verpflichtet sind. Damit ist die Gefahr gebannt, dass die Mitteilungen der gegenüber den Organen der AHV zur Auskunft verpflichteten Behörden zur Kenntnis von Dritten gelangen.
Ausstellung von Ersatzkarten in der EO Geht die vom militärischen Rechnungsführer ausgehändigte Meldekarte verloren, so hat der Wehrpflichtige bei der Ausgleichskasse unter Vorlage des Dienstbüchleins eine Ersatzkarte zu verlangen. Die zuständige Ausgleichskasse füllt die Abschnitte A und B anhand des Dienstbüchleins aus und stellt die Ersatzkarte dem Wehrpflichtigen zu. Dieses bewusst so einfach wie möglich gestaltete Verfahren schliesst die Gefahr in sich, dass der Wehrpflichtige nicht nur die Ersatzkarte, sondern auch die angeblich verlorene ordentliche Meldekarte bei der gleichen oder
einer andern Ausgleichskasse einreicht und so unrechtmässig Erwerbsausfallentschädigungen bezieht. Solche Doppelzahlungsfälle sind -
jedenfalls bei der geltenden Regelung der Ausstellung von Ersatzkarten kaum völlig auszumerzen. Bedenklicher ist aber die von der Zentralen Ausgleichsstelle in letzter Vergangenheit festgestellte Vermehrung der für den gleichen Dienst ausgestellten Melde- und Ersatzkarten. Gegenüber 1955 haben die zu Unrecht ausgestellten Ersatzkarten in den 1956 durchgeführten Kontrollen um mehr als die Hälfte zugenommen. Auch fällt auf, dass in der Mehrzahl dieser Fälle die gleiche Ausgleichskasse die ordentliche Meldekarte entgegengenommen und die Ersatzkarte erstellt hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass vom Gesamtbetrag an unrechtmässig bezogenen Entschädigungen ein erheblicher Anteil eben auf die nicht zu Recht bestehenden Ersatzkarten entfällt. Das Bundesamt für Sozialversicherung verfolgt diese Entwicklung aufmerksam, würde es aber bedauern, wenn komplizierte Verfahren wie ein zentral eingerichtetes Meldesystem über die Ausstellung von Ersatzkarten notwendig werden sollten. Jedenfalls werden die Ausgleichskassen gebeten, das ihre dazu beizutragen, dass Ersatzkarten nicht zu unrechtmässigem Entschädigungsbezug führen. Diesem Ziel können verschiedene Massnahmen dienen; von einer sei im folgenden die Rede. *
Gemäss Rz. 194 der EO-Wegleitung füllt die zuständige Ausgleichskasse die Abschnitte A und B der Ersatzkarte aus. Die Ausgleichskassen haben also wie bei der Entgegennnahme von Meldekarten -
immer sorgfältig zu prüfen, ob ihre Zuständigkeit gegeben ist oder nicht. Diese Zuständigkeit ist in EOV Art. 20 sowie in den Rz. 202 bis
der EO-Wegleitung geregelt. In der weitaus grössten Zahl der Fälle, in denen der Wehrpflichtige vordienstlich entweder nur als Arbeitnehmer und zwar ausschliesslich bei einem Arbeitgeber oder nur als Selbständigerwerbender tätig gewesen ist, bietet die Zuständigkeitsfrage keine Schwierigkeiten. Sie ist gleichwohl in jedem einzelnen Fall sorgfältig zu prüfen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass einzelne Wehrpflichtige versehentlich oder mit Absicht der Ausgleichskasse gegenüber nicht zu erkennen geben, dass sie bei verschiedenen Arbeitgebern bzw. als gleichzeitig Unselbständigerwerbende und Selbständigerwerbende tätig waren. Hier besteht besondere Gefahr, dass bei der einen Ausgleichskasse die Meldekarte eingereicht und bei der andern das Gesuch um Ausstellung einer Ersatzkarte gestellt wird. Betrugsabsicht braucht keineswegs hinter dieser
Handlungsweise zu stehen. Oft sind Wehrpflichtige, die als Versicherte in derAHV zwei Ausgleichskassen angeschlossen sind, der Meinung, sie hätten bei jeder Ausgleichskasse Entschädigungsrechte anzumelden. Ein Indiz für das Vorliegen eines solchen Falles ist z. B. gegeben, wenn nur ein verhältnismässig niedriges Einkommen geltend gemacht wird. Dann besteht eben die Möglichkeit, dass der Wehrpflichtige noch eine andere Einkommensquelle besitzt, für welche er die Entschädigung bei einer andern Ausgleichskasse verlangt. Zusätzliche Erhebungen sind in solchen Fällen angezeigt. Etwelche Unsicherheit besteht hinsichtlich der Zuständigkeitsregelung für Wehrpflichtige, die unmittelbar vor dem Einrücken arbeitslos waren. Nicht als Arbeitsloser gilt derjenige Wehrpflichtige, der am letzten Arbeitstag vor dem Einrücken in den Militärdienst noch gearbeitet hat. Wenn ein Wehrpflichtiger einen oder mehrere Tage oder Wochen vor dem Einrücken seine bisherige Stelle aufgibt, ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zur Ausstellung der Ersatzkarte zuständig. Wenn irgendwelche Zweifel über die Zuständigkeit bestehen, ist mit der andern in Frage kommenden Ausgleichskasse Verbindung aufzunehmen und wenn die Zuständigkeitsfrage auch so nicht abgeklärt werden kann der Fall dem Bundesamt für Sozialversicherung zu unterbreiten.
Die Aufgaben einer Eingliederungsstätte, Die berufliche Eingliederung umfasst die Gesamtheit der Anstrengungen, die notwendig sind, um die Erwerbsfähigkeit körperlich oder geistig Invalider zu fördern oder zu erhalten und ihnen unter Berücksichtigung der physischen, psychischen und sozialen Situation eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit zu verschaffen. Die Eingliederungsmöglichkeit richtet sich einerseits nach den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Invaliden, nach der Eigenart seiner Persönlichkeit, nach den Einflüssen der Umwelt und anderseits nach der Lage auf dem Arbeitsmarkt. In günstigen Verhältnissen vermag der Invalide sich durch eigene Anstrengungen, durch die Mitwirkung der Angehörigen und allenfalls unter Beizug bestehender Fachstellen für Gesunde (z. B. öffentliche Berufsberatungsstellen, Arbeitsämter) im Erwerbsleben durchzusetzen. Für eine zweite Gruppe müssen zusätzlich die Dienste von Spezialstellen (wie z. B. Berufsberatungs-, Arbeitsvermittlungs- und Fürsorgestellen, die auf die Beratung und Vermittlung Invalider spezialisiert sind)
in Anspruch genommen werden, die den Invaliden ambulant beraten und ihm Ausbildung und Beschäftigung vermitteln. Für Schwerinvalide schliesslich sind zur Abklärung der Eingliederungsmöglichkeit präzise, systematische Untersuchungen und Versuche während einer länger dauernden ununterbrochenen Beobachtungsperiode notwendig. Für diese Fälle sind daher Spezialinstitutionen mit Internatcharakter sog. Eingliederungsstätten erforderlich, die über besondere Einrichtungen und über ein Team von geeigneten Spezialisten verfügen. Am 31. Oktober 1956 wurde in Basel die «Schweizerische Stätte zur beruflichen Eingliederung Behinderter» eröffnet. Dieses Ereignis bietet uns Gelegenheit, auf die Bedeutung einer solchen Eingliederungsstätte im Rahmen der Invalidenhilfe hinzuweisen und deren wichtigsten Aufgaben zu umschreiben. *
Jeder Invalidität liegt notwendigerweise ein körperliches oder geistiges Gebrechen zugrunde. In erster Linie ist daher eine Ueberprüfung des Gesundheitszustandes notwendig, um abzuklären, welche Bewegungen und Anstrengungen nicht möglich oder nicht zumutbar oder eingeschränkt sind. Dabei ist zu überprüfen, wie weit durch medizinische Massnahmen (wie z. B. Heilgymnastik) die Leistungsfähigkeit verbessert werden kann. (Die Behandlung der Krankheit oder Verletzung als solche wird nicht zu den Eingliederungsmassnahmen gezählt.) Oft sind schon kleine Fortschritte für die Eingliederung von ausschlaggebender Bedeutung. Nicht nur die Steh- und Gehfähigkeit, sondern auch die verschiedenen, bisweilen unscheinbaren Tätigkeiten, die das tägliche Leben erfordert (z. B. sich selbständig waschen, rasieren, ankleiden) bedeuten wesentliche Schritte zur Selbständigkeit. Eingliederungsversuche können an unbeachteten, scheinbar nebensächlichen Hindernissen scheitern, wenn eine gewisse Selbständigkeit nicht erreicht werden kann. In der Eingliederungsstätte Basel stehen neben den Fachärzten des Bürgerspitals speziell ausgebildete Heilgymnastinnen und Beschäftigungstherapeutinnen zur Verfügung, die nach modernen Methoden die notwendigen therapeutischen Massnahmen durchführen. Der Turnsaal ist mit zweckmässigen Uebungsgeräten ausgerüstet. Auch eine Eisenbahnplattform fehlt nicht, an der Gehbehinderte sich im Ein- und Aussteigen üben können. Durch zielbewusste körperliche Ertüchtigung unter ärztlicher Aufsicht werden Sicherheit und Gewandtheit gefördert. Durch die medizinische Begutachtung kann die dem Gesundheitszustand entsprechende Leistungsgrenze festgesetzt werden. Kenntnis der zumut-
baren Bewegungen und Anstrengungen und der Art der ausfallenden oder eingeschränkten Körperfunktionen genügt jedoch für die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit nicht. Die Begabungselemente sind bekanntlich von Person zu Person sehr verschieden ausgeprägt. Invalide mit dem gleichen Gebrechen können je nach den persönlichen Eigenschaften für gänzlich verschiedene Betätigungen in Frage kommen. Als nächster Schritt wird daher eine eingehende Begabungsuntersuchung notwendig. Durch geeignete Teste und Arbeitsproben hat der Berufsberater die geistigen, körperlichen und charakterlichen Fähigkeiten abzuklären. Insbesondere überprüft er Geschicklichkeit, Intelligenz, Beobachtungsgabe, Vorstellungskraft, Gedächtnis, Reaktion, Konzentration, Affinität zu bestimmten Stoffen, Temperament und Arbeitscharakter. Diese Begabungsfaktoren können in schwierigeren Fällen oft erst nach längerer Beobachtungszeit genügend erkannt werden. Die Ergebnisse der medizinischen und psychotechnischen Untersuchungen bilden die Grundlage für die Wahl der künftigen Erwerbstätigkeit. Mit diesen Vorschlägen über die Art der zu ergreifenden beruflichen Tätigkeit kann die Arbeit der Eingliederungsstätte abgeschlossen werden, falls die Durchführung der weiteren Massnahmen einer Arbeitsvermittlungsstelle übertragen werden kann oder ein Betrieb die noch notwendigen Vorkehren selbständig übernimmt. Für Schwerinvalide, wie sie der Eingliederungsstätte vorwiegend zugewiesen werden, kommen aber vielfach nur ganz bestimmte, speziell eingerichtete Arbeitsplätze in Frage. In diesen Fällen befasst sich die Eingliederungsstätte auch mit der Vermittlung des Arbeitsplatzes. Durch Betriebsbesichtigungen und eingehende Arbeitsplatzstudien werden die verschiedenen Anforderungen geprüft und mit den Fähigkeiten des Invaliden verglichen. Oft müssen Arbeitsplatz und Arbeitsgeräte zuerst durch technische Veränderungen dem Gebrechen angepasst werden. Durch diese sog. technische Kompensation können Maschinen, die normalerweise nur von Gesunden bedient werden können, für Schwerbehinderte wie Blinde, Amputierte, Arm- und Beingelähmte hergerichtet werden. In der Eingliederungsstätte werden die nötigen Versuche durchgeführt und Spezialkonstruktionen ausprobiert. Sind die vorbereitenden Arbeiten so weit abgeschlossen, so beginnt das
eigentliche Arbeistraining. Der Invalide muss in die einzelnen Arbeitsvorgänge eingeführt und an eine bestimmte Arbeitsbelastung gewöhnt werden. Je nach Art der Invalidität, nach Begabung, Charakter und Alter kommen verschiedene Ausbildungsstufen in Frage. Die Eingliederungsstätte verfügt über spezielle Werkstätten mit ausgebildeten Lehrmei-
stern, so dass gegebenenfalls auch eine volle Berufslehre vermittelt werden kann. Nach Möglichkeit erfolgt jedoch die eigentliche berufliche Ausbildung in der Privatindustrie. *
Eingliederung ist keine Schablonenarbeit. Es ist daher nicht möglich, inbezug auf Art und Reihenfolge der Massnahmen ein allgemein gültiges System aufzuzeichnen. Je nach der Situation im Einzelfall werden die verschiedenen Dienste verschieden beansprucht. Jeder Schwerbehinderte bildet in der Eingliederung einen Sonderfall. Die Hauptaufgabe der Eingliederungsstätte besteht darin, dem Invaliden zu ermöglichen, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die seinen Fähigkeiten und seiner inneren Tendenz entspricht und ihn so gut wie möglich vorzubereiten und dadurch ihn und den Arbeitgeber vor Enttäuschungen zu bewahren. Die Tätigkeit einer Eingliederungsstätte ist nicht nur vom charitativen, sondern vor allem auch vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus von grosser Bedeutung, können doch viele Invalide trotz schwerster Gebrechen durch die planmässigen und koordinierten Anstrengungen dieser Institution wieder produktive Arbeit leisten und auf diese Weise durch eigenes Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Durchführungsfragen Ausländische Arbeiter, die ausbildungshalber in schweizerischen Betrieben tätig sind Im Rahmen eines vom Internationalen Arbeitsamt durchgeführten technischen Hilfsprogrammes sollen jugoslawische Arbeiter es ist von 30 bis 100 Personen die Rede in schweizerischen Betrieben beschäftigt werden, um auf diese Weise ihre berufliche Ausbildung zu fördern. Die Arbeiter werden von den Unternehmern und grundsätzlich nach den branchenüblichen Ansätzen entlöhnt. Nach AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. b, sind natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert, auch wenn sie hier nicht Wohnsitz haben. Der Zweck, der die Arbeiter nach der Schweiz führt, die Ausbildung, bildet keinen Grund, sie von der Versicherung auszunehmen. Die Arbeiter werden in der Schweiz gegen ein vom Arbeitgeber zu entrichtendes Entgelt tätig sein und daher als Erwerbstätigte gelten. Von den Löhnen, die ihnen gewährt werden, sind in ordentlicher Weise die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten.
Anders verhält es sich in Fällen, wo ausländische Arbeiter zwar ebenfalls zum Zwecke der Ausbildung in schweizerischen Betrieben arbeiten, aber keinen Lohn, sondern vom Internationalen Arbeitsamt ein Stipendium erhalten (das aus technischen Gründen durch die Unternehmer für Rechnung des Internationalen Arbeitsamtes ausgerichtet wird) Diese Arbeiter üben in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus und sind, da sie in der Schweiz auch nicht Wohnsitz haben, gemäss AHVV Art. 2, Abs. 1, lit. a, von der AHV und damit auch von der Beitragspflicht ausgenommen. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit klärt die Unternehmer, die ausländischen Arbeiter in der geschilderten Weise aufnehmen, über deren Stellung in der Al-IV auf.
Beiträge notorisch mittelloser Versicherter und Erlassverfahren
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in (1cm jüngst erlassenen Urteil vom 29. Dez. 1956 i. Sa. E. M. (noch nicht publiziert) näher zu dem Verfahren geäussert, das beim Erlass der Beiträge im Sinne von AHVG Art. 11, Abs. 2, und AHVV Art. 32 anzuwenden ist. Es hat namentlich festgestellt, dass die Wohnsitzgemeinde weder gegen eine Erlassverfügung Beschwerde, noch gegen einen kantonalen Entscheid, der den Erlass ausspricht, Berufung einlegen kann. Dieses Recht steht der Wohnsitzgemeinde selbst dann nicht zu, wenn sie nach dem kantonalen Recht einen Teil der erlassenen Beiträge tragen muss. Daraus folgt für die Ausgleichskassen, dass sie Verfügungen über den Erlass der Beiträge im Sinne von AHVG Art. 11, Abs. 2, nicht der Wohnsitzgemeinde, sondern dem Wohnsitzkanton des Versicherten zu eröffnen haben; diesem steht das Beschwerderecht zu. Desgleichen haben die kantonalen Rekursbehörden Entscheide, in denen der Erlass von Beiträgen im Sinne von AHVG Art. 11, Abs. 2, ausgesprochen wird, dem Wohnsitzkanton und nicht der Wohnsitzgemeinde zuzustellen. Im gleichen Urteil hat das Eidg.Versicherungsgericht die in Abschnitt B, III, 3, des Kreisschreibens Nr. 31 vorgesehene Ordnung anerkannt, die für notorisch mittellose Versicherte die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu ergänzen erlaubt. So können die Ausgleichskassen mit den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden für notorisch mittellose Versicherte, wie für Armengenössige, für in Armen- oder in Irrenanstalten untergebrachte Personen, ein vereinfachtes Erlassverfahren vereinbaren.
Die Bildung der Versichertennummer für ungarische Flüchtlinge Aus den bisher eingereichten Anmeldeformularen geht hervor, dass bestimmten ungarischen Familiennamen ein Buchstabe vorangestellt ist (z. B. A.Kiss, B.Kiss. D.Kiss usw.). Dieser Buchstabe dient zur bessern ..
Kennzeichnung der Träger von besonders häufigen Namen. Er gehört indessen nicht zum eigentlichen Familiennamen und ist daher bei der Einreihung der fraglichen Personen in die Alphabetsgruppen nicht zu berücksichtigen. Die in den Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto (Anhang 1, Rz. 3 umschriebene Regelung findet demnach in solchen Fällen keine Anwendung. Da anderseits die betreffenden ungarischen Flüchtlinge den vorangestellten Buchstaben fast immer zu verwenden pflegen, empfiehlt es sich, diesen Buchstaben auf dem Versicherungsausweis gleichwohl anzugeben. Er sollte dann aber in Klammern gesetzt werden. Auf diese Weise kann einer möglichen Unsicherheit bei den ungarischen Versicherten über die richtige Schreibweise ihres Namens vorgebeugt werden.
Zahlungsanweisungen Die Postzahlungen der Ausgleichskassen betreffen nicht nur Renten, Erwerbsausfallentschädigungen und landwirtschaftliche Familienzulagen, sondern beispielsweise auch Beitragsrückerstattungen, Verwaltungskostenrückvergütungen sowie Rechnungen von Lieferanten, Zweigstellenvergütungen und Verwaltungskosten aller Art. Soweit diese Zahlungen nicht durch Giro erfolgen, sind Anweisungen zu erstellen. Das geschieht für die Renten auf Formular 720.231 mit dem Vermerk «AHV Renten --
Rentes - Rendite AVS» und dem besonderen Rückleitungsvermerk bei Tod oder Adressänderung des Rentenbezügers und für die Erwerbsausfallentschädigungen und landwirtschaftlichen Familienzulagen auf dem saumon-farbigen Formular 720.110 mit dem in den übrigen Amtssprachen wiederholten Vermerk «Erwerbsausfallentschädigungen und landwirtschaftliche Familienzulagen (Leistungen der Familienausgleichskassen können einbezogen werden)». Für die übrigen eingangs erwähnten Zahlungen besteht kein eigenes Formular. Verwendet die Ausgleichskasse hiefür die normalen postalischen Formulare «Postanweisung für das Inland», so ergeben sich Schwierigkeiten wegen der Pauschalfrankatur. Die Postverwaltung hat sich deshalb gegen diesen Ausweg ausgesprochen. Für ein drittes Sonderformular besteht - zumindest vorläufig -
bei den beteiligten Stellen - es sind auch die Konferenz der kantonalen und die Vereinigung der Verbandsausgl eichskassen angehört worden -
keine Geneigtheit. Anderseits sollte das Formular 720.231 vor allem im Hinblick auf den Rückleitungsvermerk: «Wenn der Adressat verstorben ist. .» ausschliesslich den Rentenzahlungen vorbehalten bleiben. Im In- .
teresse einer einheitlichen Praxis werden die Ausgleichskassen ersucht, sämtliche Zahlungsaufträge ausser für Renten auf Formular 720.110 «Erwerbsausfallentschädigungen und landwirtschaftliche Familienzulagen» zu erteilen. Ueber ein allfälliges drittes Sonderformular wird man sich später endgültig schlüssig werden.
Entsehädigungsberechtigung von Teilnehmern an Gebirgskursen Mit Wirkung ab 1. Januar 1957 sind alle Teilnehmer an Gebirgskursen (Winter- und Sommergebirgskursen) den übrigen Wehrpflichtigen gleichgestellt. Sie beziehen daher nun ohne Ausnahme Sold, so dass für sie auch Meldekarten ausgestellt werden und grundsätzlich stets Anspruch auf Erwerbsausfallentsehädigung besteht. Bisher traf dies nur für die Teilnehmer an obligatorischen Kursen und die Funktionäre der freiwilligen Kurse zu, während die übrigen Teilnehmer der freiwilligen Kurse keinen Sold erhielten.
Aufrundung von Unterstützungszulagen Nach Absatz 5 der «Einleitung und Erläuterungen» zu den auf Grund von EOV Art. 14 herausgegebenen «Tabellen zur Ermittlung der Tagesentschädigungen» haben die Ausgleichskassen den Betrag der Unterstützungszulage pro Tag auf die nächsten 10 Rappen aufzurunden. Da dies nicht immer geschieht, werden die Ausgleichskassen gebeten, bei der Festsetzung von Unterstützungszulagen die erwähnte Bestimmung über die Aufrundung zu beachten.
KLEINE MITTEILUNGEN
Postulat Ritschard Nationalrat Ritschard hat am 12. März 1957 folgendes vom 12. März 1957 Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, oh nicht die im Bundesgesetz über die Erwerbsausfall-Entschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) festgelegten Entschädigungsansätze einer Revision zu unterziehen und den veränderten Lebenshaltungskosten und Löhnen anzupassen seien.» Postulat Guinand Am 19. März 1957 hat Nationalrat Guinand folgendes vom 19. März 1957 Postulat eingereicht: «Da die eidgenössische Altersversicherung namentlich in städtischen Verhältnissen nicht genügt, um den Arbeitnehmern, ja nicht einmal um den Selbständigerwerben-
den einen sorgenfreien Lebensabend zu sichern, sollte sie durch Einrichtungen ergänzt werden, welche die Ausrichtung zusätzlicher Altersrenten vorsehen. Die grossen Unternehmungen der Industrie und teilweise auch des Handels haben diese Forderung anerkannt und die unerlässliche zusätzliche Fürsorge bereits verwirklicht. Dagegen sind die Betriebe der Kleinindustrie, des Handels und Gewerbes sowie die Angehörigen der liberalen Berufe oft nicht in der Lage, eine solche zusätzliche Altersfürsorge einzuführen, die durch den Betrieb oder den Berufsstand getragen werden muss. Ohne behördliche Mithilfe ist an eine allgemeine Einführung der zusätzlichen Altersfürsorge nicht zu denken. Dabei braucht diese Hilfe nicht unbedingt finanzieller Natur zu sein, sondern kann in Steuerprivilegien, administrativen Erleichterungen usw. bestehen. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, diese Frage zu prüfen und den eidgenössischen Räten einen Bericht, gegebenenfalls einen Gesetzesentwurf vorzulegen mit dem Ziel, für die Gesamtheit der schweizerischen Arbeitnehmer und wenn möglich auch für die Selbständigerwerbenden zusätzliche Altersrenten zu den Leistungen der AHV einzuführen.» Postulat Nationalrat Dietschi-Solothurn hat am 20. März 1957 Dietschi-Solothurn folgendes Postulat eingereicht: vom 20. März 1957 «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, inwieweit die Ansätze der Erwerbsersatzordnung erhöht werden können. Dabei sollten die Entschädigungen allgemein den erhöhten Lebenskosten angepasst werden, und es sollte daneben nicht übersehen werden, dass die Ansätze für die Ledigen seinerzeit zu stark zurückgestellt worden waren und einer grundsätzlichen Ueberprüfung bedürfen. Die Unterstützungszulagen, die dem Wehrpflichtigen ermöglichen sollen, die vor dem Militärdienst geleistete Unterstützung auch während des Dienstes auszurichten, sollten ebenfalls eine angemessene Erhöhung erfahren.» Postulat Boiier Am 21. März 1957 hat Nationalrat Boner folgendes vom 21. März 1957 Postulat eingereicht: «Im Hinblick auf die verteuerten Lebenshaltungskosten und die vermehrten Dienstleistungen drängt sich eine Verbesserung der Erwerbsersatzordnung für die Wehrmänner auf. Der Bundesrat wird daher eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Entwurf zu einer Gesetzesrevision vorzulegen und gleichzeitig über die beabsichtigte weitere Finanzierung dieses bedeutsamen Sozialwerkes Aufschluss zu geben.»
Kleine Anfrage Arni Nationalrat Arni hat am 20. Dezember 1956 folgende vom 20. Dezember kleine Anfrage gestellt:
«In seiner Antwort auf eingereichte Begehren im Nationalrat betreffend die Ausweitung und Erhöhung der Beihilfe an Gebirgsbauern und landwirtschaftliche Arbeitnehmer stellte der Bundesrat die Neuüberprüfung dieser Massnahmen in Aussicht. In Berücksichtigung der sich fortwährend zuspitzenden
Lage hinsichtlich der Existenz der Gebirgsbevölkerung und im Sektor der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte wird der Bundesrat höflichst um Auskunft über den heutigen Stand der Angelegenheit gebeten.» Am 15. Februar 1957 hat der Bundesrat diese kleine Anfrage wie folgt beantwortet: «Die Vorarbeiten für die Revision des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, durch welche die bestehenden Ansätze der Familienzulagen sowie die Einkommensgrenze erhöht werden sollen, sind so weit fortgeschritten, dass die Gesetzesvorlage von den eidgenössischen Räten im Laufe dieses Jahres verabschiedet werden kann.» Kleine Anfrage «Als die Alters- und Hinterlassenenversicherung geschaf- Schmid Philipp fen wurde, begründete man sie u. a. damit, dass die Alvom 13. März 1957 ters- und Hinterlassenenversicherungs-Renten in vielen Fällen dazu dienen solle, alte Bürger und Bürgerinnen vor der Armengenössigkeit zu bewahren. Dies hat sicherlich dazu beigetragen, dass die Alters- und Hinterlassenenversicherung mit einem überwältigenden Mehr angenommen wurde. Nun hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem Entscheid die Stellung eingenommen, dass ein Armengenössiger, der in einer Anstalt untergebracht ist, wegen seiner Armengenössigkeit kein Recht darauf hat, die Rente direkt ausbezahlt zu erhalten. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass dieser Entscheid im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften steht? Sollte nicht, falls dieser Entscheid rechtens bleibt, dafür gesorgt werden, dass mindestens das Taschengeld dieser alten Bürger und Bürgerinnen angemessen erhöht wird?» Kleine Anfrage «Art. 40 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- Sauser lassenenversicherung bestimmt, dass die Renten von vom 18. März 1957 Ausländern und Staatenlosen normalerweise um einen Drittel gekürzt werden. Im Bundesbeschluss über die Genehmigung des internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 14. Dezember 1954 ist der Vorbehalt aufgenommen worden, dass die Kürzung der AHV-Renten bei den durch das Abkommen erfassten Flüchtlingen nicht durchgeführt werden solle. Das genannte Abkommen bezieht sich aber nur auf Flüchtlinge, die auf Grund von Ereignissen, die sich vor dem 1. Januar 1951 abgespielt haben, in die Schweiz gekommen sind. Wie gedenkt der Bundesrat den Bezug der AHV-Renten
für die nach diesem Datum in die Schweiz geflüchteten Personen zu regeln, besonders auch für die ungarischen Flüchtlinge?» Aenderungen im Ausgleichskasse 2 Postcheckkonto Adressenverzeichnis (Kanton Bern) III 27000 Ausgleichskasse 39 Zürich 2/22 (Warenhäuser) Stockerstrasse 33
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Wer als Arbeitgeber zur Zahlung von ALIV-Beiträgen verhalten wird, ist zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. AHVG Art. 84, Abs. 1. Die rechtzeitige schriftliche Erklärung, aus der klar ersichtlich ist, dass der Betroffene die Kassenverfügung nicht annehmen will, ist eine Beschwerde im Sinne von AHVG Art. 84, Abs. 1. Private Skilehrer, die zwar weitgehend mit einer Skischule zusammenarbeiten, deren Unterricht jedoch von der Skischule weder organisiert noch honoriert wird, gelten als Selbständigerwerbende. AHVG Art. 9, Abs. 1.
Die Schweizerische Skischule S. ist Mitglied des Schweizerischen Skischulverbandes. An der Spitze der Schule steht eine Skischulkommission, deren Präsident C., Direktor des Hotels S. ist. Skischulleiter war B. Dieser besorgte namens der Skischule die Abrechnung mit der AHV. Die Ausgleichskasse teilte dem Skischulleiter B. zuhanden der Skischule S. mit, sie sei genötigt, mit Bezug auf eine Lohnsumme von total Fr. 34 888.— im Sinne von AHVV Art. 39 eine Nachzahlungsverfügung zu erlassen. Gemäss den Feststellungen ihres Revisors seien in den Beitragsjahren 1949/50, 1950/51, 1951/52 und 1952/53 in der genannten Höhe Lohnsummen zu wenig deklariert worden.
teilte B. der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit Erhalt der Beitragsforderung mit, er werde seinen persönlichen AI-IV-Beitrag für die von seinem Honorar nicht zur Abrechnung gelangten Fr. 500.— einzahlen. Was dagegen die übrigen von der Nachzahlungsverfügung betroffenen Skilehrer angehe, so seien diese nicht von der Skischule angestellt, sondern im Hotel S. als freie Lehrkräfte tätig gewesen. Sie hätten demzufolge auch keinen Lohn von der Skischule bezogen. Er könne daher als Skischulleiter in dieser Hinsicht keine «Verantwortung» übernehmen. Eine zwischen den Beteiligten abgehaltene Konferenz führte zu keiner Einigung, indem B. der Ausgleichskasse erklärte, er werde hinsichtlich der Lehrer der Skischule wie bisher die AHV-Beiträge mit der Zweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse abrechnen, wogegen er hinsichtlich der Privatskilehrer keinerlei Verpflichtung übernehme. Die Ausgleichskasse eröffnete daraufhin am 18. März 1954 dem B. zuhanden der Skischule 5., sie beharre darauf, dass die Skischule S. auch für die Einzelunterricht erteilenden «Privat-Skilehrer» abzurechnen habe, und leitete
gegen die Skischule Betreibung ein. Ein Rechtsvoranschlag wurde innert nützlicher Frist nicht erhoben. Im Verlaufe des Pfändungsverfahrens erhielt die Kasse einen Verlustschein über Fr. 1357.35. Mit Schreiben vom 8. November 1954 nahm die Kasse auf eine erneute Unterredung Bezug und fügte bei, die bisherigen Verfügungen vom 31. Oktober 1953 und 18. März 1954 seien in Rechtskraft erwachsen. Sie verlange nach wie vor, dass die Skischule für alle von ihr verpflichteten Skilehrer mit der kantonalen Ausgleichskasse abrechne. Sollte die Skischule damit nicht einverstanden sein, so stehe ihr hinsichtlich der Beitragsperiode 1954/55 offen, innert 30 Tagen Beschwerde zu erheben. B. (als Skischulleiter) und C. (als Präsident der Skischulkommission) gelangten hierauf namens der Skischule S. an die kantonale Rekursbehörde mit dem Hinweis, die Ausgleichskasse vertrete einen unhaltbaren Standpunkt. Die kantonale Rekurskommission hiess die Beschwerde gut in der Meinung, dass es Sache der in Frage stehenden privaten Lehrkräfte sei, ihr Einkommen aus dem Skiunterricht als Selbständigerwerbende mit ihrer eigenen Kasse abzurechnen. Mit Berufung beantragte die Ausgleichskasse, es sei auf eine Diskussion der Verfügung vom 31. Oktober 1953 nicht einzutreten, da gegen diese Verfügung innert nützlicher Frist keine Beschwerde erhoben worden sei. Gegebenenfalls sei die Verfügung zu schützen. Der Standpunkt der Kasse sei auch hinsichtlich der Skischulwinter 1953/54, 1954/55 und 1955/56 zu bestätigen. In der Begründung wird u. a. ausgeführt, es sei der Kasse unverständlich, dass die kantonale Rekursbehörde in ihrem Entscheide auf eine Beitragsforderung zurückgreife, die schon längst auf Grund der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 31. Oktober 1953 ihre Erledigung gefunden und sogar zu einem betreibungsrechtlichen Abschluss geführt habe. Der Vertreter der Skischule trägt auf Bestätigung des Entscheides der Vorinstanz an. Gleichzeitig ersucht er um Zubilligung einer aussergerichtlichen Entschädigung von Fr. 150.— zu Lasten der Ausgleichskasse. Hinsichtlich der seinerzeit im «Skirodel» vermerkten Honorarentschädigung der privaten Lehrkräfte macht er geltend, es habe sich um die von den Privatlehrern bloss schätzungsweise deklarierten Beträge gehandelt, die auf Wunsch des Skischulverbandes «pro memoria» im Skischulrodel aufgeführt worden seien.
Die am Ausgang der Streitsache mitinteressierten Privatskilehrer erhielten Gelegenheit, sich zur Berufung der Ausgleichskasse zu äussern. Soweit sie von dieser Gelegenheit Gebrauch machten, vertraten sie ausnahmslos den Standpunkt, dass nur diejenigen Skilehrer, die direkt von der Skischule S. engagiert werden, als Arbeitnehmer dieser Schule erachtet werden sollten. Das Bundesamt für Sozialversicherung diskutiert in seinem Mitbericht verschiedene formelle Fragen. In materieller Hinsicht schloss es sich dem Entscheid der Vorinstanz an. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab: 1. Das Bundesamt für Sozialversicherung wirft in seinem Mitbericht vorerst die Frage auf, oh die Skischule überhaupt parteifähig sei. Die rechtliche Struktur der Schule ist in der Tat unklar. Von einem Verein kann nicht wohl gesprochen werden, da keine Statuten bestehen (ZGB Art. 60). Eher liesse sich mit der Vorinstanz - die Annahme einer einfachen korporativ organisierten Gesellschaft vertreten, wobei freilich aus den Akten nicht ersichtlich ist, wer im einzelnen als Teilhaber der Gesellschaft zu gelten hätte. Indessen
kann von einer nähern Abklärung in dieser Richtung abgesehen werden, da nach AHVG Art. 84 zur Einreichung einer AHV-rechtlichen Beschwerde als legitimiert erscheint, wer in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber von einer Ausgleichskasse zur Zahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen verhalten wird. In welcher Form und gegen wen eine allfällige Betreibung ergehen müsste, braucht hier nicht erörtert zu werden, da wie sich aus dem folgenden ergibt aus dem vorliegenden Urteil keinerlei rechtliche Belastung der Skischule resultiert. Hinsichtlich der weitern Frage, ob das eingeschrieben zur Post gegebene Schreiben des Skischulleiters vom 30. November 1953 eine rechtsgültige Beschwerde gegen die Kassenverfügung vom 31. Oktober 1953 darstellte, hat der Richter keine Bedenken, sich der Auffassung der Vorinstanz anzuschlie- ssen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat schon wiederholt betont, dass bei AHV-Streitigkeiten von jedem unnötigen Formalismus abzusehen sei. Dem Beschwerdebegriff ist Genüge getan, wenn eine schriftliche Erklärung des von der Verfügung Betroffenen vorliegt, aus der klar ersichtlich ist, dass er den beanstandeten Kassenbescheid nicht annehmen will. Dieser Wille ist aus dem Schreiben vom 30. November 1953 hinlänglich ersichtlich, erklärt doch B. namens der Skischule darin ausdrücklich, die Skischule habe die von der Kasse erwähnten Privatskilehrer nicht engagiert, und sie müsse es daher ablehnen, für diese Lehrkräfte Verantwortung zu übernehmen, d. h. für sie abzurechnen und für sie Arbeitgeberbeiträge zu entrichten. Im weitern Verlauf kam es unter den Beteiligten zu verschiedenen Besprechungen. Dadurch wurde aber die rechtzeitig eingereichte Beschwerde nicht obsolet. Es wäre Sache der Ausgleichskasse gewesen, die Eingabe vom 30. November 1953 unverzüglich an die kantonale Rekursbehörde zu leiten, so dass diese innert nützlicher Frist das Notwendigste hätte vorkehren können. Vor allem hätten schon damals die an der Kassenverfügung vom 31. Oktober 1953 interessierten Privatsiklehrer Gelegenheit erhalten sollen, ihrerseits am Verfahren teilzunehmen, da ihnen eigene Parteirechte zukommen. Dass die Beschwerde vom 30. November 1955 nachträglich zurückgezogen worden wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen gelangt das Eidg. Versicherungsgericht in Uebereinstimmung mit der kantonalen Rekursbehörde dazu, das
Nichteintretensbegehren der Ausgleichskasse abzuweisen. In der Sache selbst fällt auf, dass in den Tätigkeitsberichten, welche die Skischule S. für 1953/54 und 1954/55 der Skischulkommission erstattete, die Einnahmen aus «Privatunterricht durch Skilehrer während der Skischulzeit» in die Rechnung einbezogen sind, wogegen der Verdienst der Privatlehrer im ersterwähnten Bericht nur pro memoria und summarisch und im Bericht des Jahres 1954/55 überhaupt nicht angegeben wurde. Daraus darf geschlossen werden, dass die Skischule mit der A}TTV über die Einkünfte der von ihr engagierten Skilehrer, das Honorar für Privatstunden eingeschlossen, in korrekter Weise abrechnete. Die Nachforderung der Ausgleichskasse beschlägt mithin offensichtlich nur solche Honorare, welche die in keinem direkten Anstellungsverhältnis zur Skischule stehenden Lehrkräfte erzielten. Dieser Verdienst kann aber nicht als massgebender Lohn im Sinne von AHVG Art. 5 erkannt werden. Soweit aus den Akten erhellt, werden und wurden diese frei erwerbenden Skilehrer nicht durch die Skischule entlöhnt und allem Anschein nach ist die Schule an diesen Einkünften auch in keiner Weise beteiligt. Es mag sein, dass
die in Frage stehenden Erwerbstätigen in gleicher Art wie das von der Skischule angestellte Personal gehalten sind, ein einheitliches Abzeichen zu tragen und sich an den für die Gegend geltenden Tarif zu halten. Auch müssen sie offenbar nach der Lehrmethode unterrichten, welche der Schweizerische Skischulverband in verbindlicher Form vorschreibt. Dieses Unterworfensein unter die Berufsdisziplin kann aber nicht dem Subordinationsverhältnis gleichgestellt werden, wie es AHV-rechtlich für die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht verlangt wird, und ebenso verhält es sich bezüglich der Notwendigkeit, allfällige Wünsche des Hoteleigentümers, auf dessen Gebiet der private Unterricht zum Teil erfolgt, zu befolgen. Ausschlaggebend ist, dass der von den sogenannten Privatskilehrern erteilte Unterricht von der Skischule weder organisiert noch honoriert wird und dass die bezüglichen Einkünfte offenbar auch nicht Bestandteil der Buchhaltung der Schule bilden. Sollten die Privathonorare der freien Skilehrkräfte in frühern Jahren im sogenannten Skirodel einzeln aufgeführt worden sei, so geschah dies, wie der Vertreter der Skischule glaubhaft dartut, nicht, um damit die Zugehörigkeit zum eigentlichen Personal der Skischule zu bekunden, sondern vermutlich aus Gründen, die mit der Organisation der Skischule nur ganz indirekt zusammenhingen. Da mithin ein schlüssiger Nachweis dafür fehlt, dass die zur Diskussion stehenden Privatskilehrer im Sinne des AHV-Rechts Arbeitnehmer der Skischule waren, muss der Entscheid der Vorinstanz geschützt und die Berufung der Kasse abschlägig beschieden werden. Gerichtskosten kommen nicht in Anschlag. Auch kann entgegen dem Begehren der Skischule— eine Parteientschädigung nicht zugesprochen werden (0V Art. 9). (Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. Schweiz. Skischule 5., vom 17. Dezember 1956, H 105/56.)
Eine Strumpfstopferin, die keine Privatkundschaft hat, sondern als Heimarbeiterin ausschliesslich für ein Warenhaus tätig ist, nach dessen Weisungen arbeitet und nach Tarif entlöhnt wird, übt eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, auch wenn sie eigene Maschinen benutzt und Zeiteinteilung und Umfang ihrer Arbeit selbst bestimmt.
Frau L. ist Strumpfstopferin und arbeitet als Heimarbeiterin für ein Warenhaus. In der Annahme, diese Frau sei Selbständigerwerbende, setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für 1956 und 1957 auf Fr. 70.— jährlich fest, entsprechend der Meldung der Wehrsteuerverwaltung für die 8. Periode (1953/54). Gegen diese Verfügung erhob Frau L. Beschwerde, indem sie geltend machte, die steuerlichen Angaben für das Jahr 1953 seien unrichtig. IJeberdies sei sie
schwer erkrankt und in schwere finanzielle Bedrängnis geraten. Ihrer Beschwerde legte sie einen Lohnausweis der Firma bei. Die kantonale Rekurskommission war der Auffassung, es sei nicht auf die Steuermeldung abzustellen, sondern die streitigen Beiträge seien auf den von der Firma angegebenen Entschädigungen zu berechnen. Sie hob die Beitragsverfügung auf und wies den Fall zur Neufestsetzung der Beiträge an die Ausgleichskasse zurück. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dagegen Berufung erhoben mit
dem Begehren, Frau L. sei für ihre Tätigkeit im Dienste des Warenhauses Unselbständigerwerbende, weshalb die Firma ab 1. Januar 1956 auf den an sie ausbezahlten Entgelte die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten habe. Das Eidg. Versicherungsgericht hat nach ergänzenden Erhebungen über die Arbeitsbedingungen von Frau L. die Berufung mit folgenden Erwägungen gutgeheissen: Ob Erwerbseinkommen als Entlöhnung für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit zu betrachten ist oder Entschädigung für selbständige Tätigkeit darstellt, ist eine Rechtsfrage, die von Fall zu Fall auf Grund der gesamten Verhältnisse zu entscheiden ist. Massgebendes Merkmal für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von AHVG Art. 5 bildet der Umstand, dass eine der Vertragsparteien ihre Arbeit in einem Unterordnungsverhältnis ausführt und kein eigenes Geschäftsrisiko trägt, wie es der selbständige Geschäftsherr hat, der für die Leitung seines Unternehmens die Verantwortung trägt. Frau L. bestätigt, dass sie durch keinen Dienstvertrag mit dem Warenhaus verbunden ist, sondern vielmehr durch einen Werkvertrag und dem zwischen der Firma und ihrem Personal geltenden Gesamtarbeitsvertrag nicht untersteht. Diese von der Firma bestätigte Erklärung ist indessen nicht massgeblich dafür, ob im vorliegenden Fall selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Die zivilrechtliche Natur des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien ist zwar ein wichtiges Indiz, jedoch nicht entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit betrachtet werden muss. Im übrigen kann man in dieser Frage, wie das Eidg. Versicherungsgericht schon wiederholt festgestellt hat, den Vereinbarungen und Erklärungen der Parteien keine zwingende Bedeutung beimessen. Die Beteiligten weisen insbesondere darauf hin, dass Frau L. nach eigenem Gutdünken die ihr zugewiesenen Arbeiten annehmen oder ablehnen kann, und dass sie die Arbeiten mit eigenen Maschinen verrichtet und die notwendigen Zutaten aus eigener Tasche zahlt. Diese Merkmale sind jedoch ebenfalls nicht entscheidend. In vielen Berufen hat der Arbeiter seine Werkzeuge selbst zu stellen, die er mit den ihm ausgerichteten Entschädigungen amortisieren muss. Die Tatsache, dass Frau L. befugt ist, ihre Erwerbstätigkeit
jederzeit einzustellen und dass sie die Zeit, die sie dem Warenhaus zur Verfügung stellen will, nach Belieben selbst bestimmen kann, genügt ebenfalls nicht, um sie als Seibständigerwerbende zu qualifizieren. Ihre Stellung entspricht der Stellung der Heimarbeiter, die in den meisten Fällen die ihnen zugewiesenen Arbeiten nach freiem Ermessen annehmen können und nicht gehalten sind, eine bestimmte Arbeitsmenge zu erfüllen. Im Gegenteil scheinen die nachfolgenden Tatsachen für die Lösung des Falles von entscheidender Bedeutung zu sein. Frau L. hat keine eigene Kundschaft und sucht keine Kunden. Sie hat auch keine Werkstatt und beschäftigt keine Hilfskraft. Jedoch steht sie dem Warenhaurs nach Bedarf zur Verfügung. Sie verrichtet ihre Arbeiten gemäss dessen Weisungen und wird auf Grund des von diesem festgesetzten Tarifs entlöhnt. Sie stellt Rechnung auf den ihr von der Firma gelieferten Formularen, gibt den Betrag für die eigene Arbeitsleistung und den Kundenpreis an. Sie trägt kein wirtschaftliches Risiko, oder doch nur
ein solches von untergeordneter Bedeutung, wie es jeder Unselbständigerwerbende trägt. Angesichts dieser Umstände überwiegen die Merkmale für unselbständige Erwerbstätigkeit. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. R. L., vom 13. November 1956, H 118/56).
B. RENTEN
Die Drittauszahlung der Rente nach AHVV Art. 76, Abs. 1, kann auch erfolgen, wenn der Rentenberechtigte zwar keiner finanziellen Unterstützung, wohl aber einer ständigen persönlichen Betreuung bedarf. Frau M. B., die seit 1950 Anspruch auf eine Uebergangs-Altersrente hat, erhielt die Rente bis 1951 direkt ausbezahlt. Seither richtete die Ausgleichskasse die Rente dem Beistand der Berechtigten aus. Im Februar 1956 verlangte Frau M. B., die Rente sei wiederum an sie persönlich auszuzahlen. Ausgleichskasse und Rekurskommission wiesen dieses Begehren ab. Auf erhobene Berufung hat das Eidg. Versicherungsgericht die Direktauszahlung der Rente aus folgenden Erwägungen abgelehnt: Nach AHVV Art. 76, Abs. 1, kann die Ausgleichskasse zur Gewährleistung einer zweckmässigen Verwendung der Rente deren Auszahlung an eine geeignete Drittperson oder an eine Behörde vornehmen,
wenn bewiesen wird, dass der Berechtigte die Rente nicht für sich selbst oder Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet oder dazu nicht imstande ist, und
er deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen Fürsorge zur Last fällt. Dass die erste der beiden erwähnten Voraussetzungen erfüllt sei, muss ohne weitere Erhebungen, gestützt auf die von der Verwaltungsbehörde gemachten Angaben sowie die Schlussfolgerung, zu denen die Vorinstanz in Würdigung des Sachverhaltes gelangt ist, bejaht werden. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung scheint es, dass die Berufungsklägerin gegenwärtig nicht ganz mittellos ist, sondern noch ein Vermögen von einigen tausend Franken besitzt, das vom Beistand verwaltet wird. Was die Deckung ihres Lebensbedarfes betrifft, kann man daher nicht sagen, sie fiele unmittelbar der öffentlichen Fürsorge zur Last, wenn sie die Rente nicht für den eigenen Unterhalt verwendete. Indessen braucht der Begriff der Fürsorge gemäss AHVV Art. 76, Abs. 1, nicht ausschliesslich im strengen Sinne einer materiellen Hilfe durch wirtschaftliche Mittel für die unentbehrlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens aufgefasst zu werden. Träfe dies zu, so wäre die Anwendung von Art. 76 gegenüber jedem Rentenberechtigten ausgeschlossen, der nicht unter Vormundschaft stünde und noch nicht von allen seinen Existenzmitteln entblösst wäre. Das kann jedoch nicht der Sinn von AHVV Art. 76 sein und auch nicht jener der grundlegenden Bestimmung von AHVG Art. 45. Bei der Anwendung dieser
Vorschriften ist gegenteils anzunehmen, dass die Fürsorge für eine psychisch labile Person auch die notwendige Ueberwachung ihres Verhaltens sowie die geeigneten Massnahmen zur Vermeidung von T5nmässigkeiten umfasst. Im vorliegenden Fall hätte die Direktauszahlung der Rente an die Berechtigte zur Folge, dass dem Beistand und anderen Personen ihrer Umgebung
die Last einer ständigen Ueberwachung zwecks Verhinderung von Alkoholexzessen auferlegt würde; denn solche Exzesse könnten nicht nur öffentliches Aergernis erregen, sondern auch, wie die Erfahrung lehrt, die geistigen Störungen, welche die Berufungsklägerin schon mehrmals pflegebedürftig machten, wieder aufleben lassen. Die oben erwähnten Personen könnten nicht untätig zusehen; sie wären moralisch verpflichtet, einzuschreiten. Somit würde die Direktauszahlung der Rente an die Berufungsklägerin Fürsorgelasten mit sich bringen, die man niemandem auferlegen dürfte, weil sie gerade mit der in Frage stehenden Verwaltungsmassnahme leicht zu vermeiden wären. Deshalb sind alle Voraussetzungen von AHVV Art. 76, Abs. 1, im vorliegenden Fall erfüllt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. B., vom 18. Januar 1957, H 205/56.)
Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung vom 30. November 1956 Preis: Fr. 5.—
Grundsätze für die Ausgestaltung der Eidgenössischen Invalidenversicherung Separatabzug aus dem oben angezeigten Bericht Preis: Fr. 1.—
Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3
BUNDESAMT FtJR SOZIALVERSICHERUNG
Bericht über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherinig im Jahre 1955 Preis: Fr. 2.—
Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1955 Preis: Fr. —.80
*
Die Lohn- und! Verdi enstersatzordnung in der Nachkriegszeit Preis: Fr. —.70
Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und Material z entrale Bern 3
HEFT 5 MAI 1957
ZEITSCHRIFT zu FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
Das Projekt der Eidgenössischen Expertenkommission für die Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Schluss) Die Aenderung der AHVV durch Bundesratsheschluss Alters- und Hinterlassenenversicherung . 206
020
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. April 1957 MONAT einer vom Departement des Innern vorgelegten Botschaft zu an die eidgenössischen Räte über die Revision des Bundes- MONAT gesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern zugestimmt. Die Revisionsanträge beziehen sich auf die Erhöhung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern sowie auf die Erhöhung der Einkommensgrenze für die Bezugsberechtigung der Bergbauern. jM
Vom 8. bis 12. April 1957 fanden in Prag zwischen Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung und des tschechoslowakischen Staatsamtes für soziale Sicherheit informative Besprechungen statt. Diese hatten den Zweck, die Möglichkeit einer Regelung der gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu prüfen.
Am 24. und 30. April 1957 hat die Kommission für Beitragsfragen unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung in zwei Sitzungen verschiedene Durchführungsfragen behandelt, die sich aus der vierten AHV-Revision auf dem Gebiete der Beiträge ergeben. Insbesondere wurden die neuen Kreisschreiben über das Ende der Beitragspflicht, über Stipendien und ähnliche Leistungen sowie über die Beiträge von gelegentlichen geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb vorbereitet. Ein Ausschuss der Kommission behandelte unter dem Vorsitz von Dr. J. Graf am 1. Mai 1957 den Entwurf für einen Nachtrag zu den Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto.
Unter dem Vorsitz von Ständerat Auf der Maur (Schwyz) und im Beisein von Bundesrat Etter und Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 7. Mai 1957 in Bern die ständerätliche Kommission zur Behandlung des Volksbegehrens der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz, welches durch eine Aenderung der Bundesverfassung die Einführung einer Invalidenversicherung anregt. Die Kommission stimmte dem Antrag des Bundesrates auf Verwerfung der Initiative ohne Gegenvorschlag bei einer Enthaltung einstimmig zu. Sie liess sich hiebei von der Erwägung leiten, dass schon auf Grund des bestehenden Verfassungsartikels ein Bundesgesetz über die Invalidenversicherung er-
MAI 1957 157
lassen werden kann, das im Sinne des kürzlich veröffentlichten Expertenberichtes sowohl Massnahmen zur Eingliederung Invalider ins Erwerbsleben als auch Invalidenrenten vorsieht.
Der Bundesrat hat am 10. Mai 1957 die Aenderung verschiedener Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum AHVG vom 31. Oktober 1947 beschlossen. Am gleichen Tag hat der Bundesrat ferner Aenderungen der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge vom 14. März 1952 beschlossen.
Das Projekt der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung Referat von Direktor Dr. A. Saxer, Präsident der Expertenkommission, anlässlich der Presse-Konferenz vom 18. März 1957
Die Eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung (JV) hat Ende 1956 ihre Arbeiten abgeschlossen. Der Bundesrat hat von ihrem Bericht und den Grundsätzen für die Ausgestaltung der JV Kenntnis genommen. Der Bericht wird nunmehr im Auftrag des Bundesrates den Kantonen, den politischen Parteien und den interessierten Verbänden zur Vernehmlassung unterbreitet. Angesichts der grossen Bedeutung der JV möchten wir der Presse vorgängig eine Uebersicht geben über die Vorschläge der Expertenkommission.
Die Ausgangslage
Die Rechtsgrundlage für die Einführung der JV bildet der Art. 34quater der Bundesverfassung, der den Bund ermächtigt, nach der AHV auch die JV einzuführen und diese allgemein oder für einzelne Bevölkerungskreise obligatorisch zu erklären. Nachdem die AHV nunmehr seit über
Jahren besteht, kann die JV auf Grund dieser Verfassungsbestimmung jederzeit eingeführt werden.
Hinsichtlich der Ausgestaltung der JV enthält der Verfassungsartikel nur wenige zwingende Bestimmungen, nämlich die Vorschrift, dass:
die Durchführung der Versicherung unter Mitwirkung der Kantone zu erfolgen hat;
die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone sich zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes der Versicherung belaufen dürfen;
die Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks und der Anteil des Bundes an der Belastung gebrannter Wasser nur für die Finanzierung der AHV reserviert sind. Im übrigen ist der Gesetzgeber in der Ausgestaltung der JV frei.
Dass die Einführung der JV einem Bedürfnis entspricht, mögen zunächst einige Zahlen belegen. Bei einer anlässlich der eidgenössischen Volkszählung durchgeführten Erhebung wurden nahezu 50 000 Personen als körperlich invalid gemeldet, wobei angenommen werden muss, dass es sich dabei nur um einen Bruchteil aller Invaliden handelte. Daneben sind noch über 15 000 in Anstalten untergebrachte geistig Invalide erfasst worden. Die wirkliche Zahl der Invaliden dürfte merklich höher sein. Es ist anzunehmen, dass allein in der drei Millionen Personen umfassenden Bevölkerungsschicht der 15- bis 64jährigen die also im wesentlichen die berufstätige Bevölkerung umfasst - etwa 3 Prozent als invalid zu betrachten sind, d. h. rund 90 000 Personen. Demnach muss auch die Zahl der alljährlich entstehenden Neuinvaliden beträchtlich sein; es ist mit
000 Fällen zu rechnen.
Die Zielsetzung Entscheidend für die Ausgestaltung der JV ist der Invaliditätsbegriff, der ihr zugrunde gelegt wird. Unter Invalidität versteht man zunächst die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, d. h. das Vorhandensein eines dauernden körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens. Die soziale Bedeutung der Invalidität liegt vor allem darin, dass sie zu Erwerbsunfähigkeit und damit zu einer dauernden wirtschaftlichen Schädigung führen kann. Für die JV stehen diese wirtschaftlichen Auswirkungen der Invalidität im Mittelpunkt. So wie jede Sozialversicherung, verfolgt die JV in erster Linie den Zweck, den Versicherten einen wirtschaftlichen Schutz zu gewähren. Gemäss diesen Ueberlegungen gilt nach dem Projekt der Expertenkommission als Invalidität die dauernde Erwerbsunfähigkeit, die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden infolge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalles verursacht wurde.
Als dauernd wird die Erwerbsunfähigkeit betrachtet, wenn sie während voraussichtlich längerer, nicht voraussehbarer Dauer bestehen wird. Nicht jede wirtschaftlich bedeutungsvolle Tätigkeit besteht in einer Erwerbstätigkeit. Deshalb wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wie zum Beispiel den Hausfrauen, der Erwerbsunfähigkeit die spezifische Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt, d. h. die Unfähigkeit, sich in ihrem Aufgabenkreis zu betätigen. Auf der andern Seite gilt gemäss dem Grundsatz, dass die JV sich mit den wirtschaftlichen Folgen der Invalidität befassen soll, die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität für sich allein, also der dauernde Gesundheitsschaden, der nicht mit Erwerbs- bzw. Arbeitsunfähigkeit verbunden ist, nicht als Invalidität im Sinne der Versicherung. Früher erblickte man die Aufgabe einer Versicherung gegen Invalidität in erster Linie darin, einen Ersatz für den eingetretenen Schaden zu bieten. Demgemäss bestanden die Versicherungsleistungen auch vor allem in Renten. Heute jedoch wird allgemein anerkannt, dass eine sozialpolitisch wertvolle JV nicht nur die Gewährung von Renten, sondern auch Massnahmen für die Eingliederung Invalider ins Erwerbsleben vorsehen muss, d. h. dass sie sich auch mit der Behebung des Schadens befassen soll. Diese Auffassung liegt auch dem Projekt für die eidgenössische JV zugrunde. Dieses verfolgt in erster Linie das Ziel, die Invaliden in die Lage zu versetzen, ihre verbliebenen Fähigkeiten in der Volkswirtschaft zu verwerten. Nur soweit dieses Ziel nicht oder nur in einem ungenügenden Mass erreicht werden kann, sollen Renten gewährt werden. Zwar wird das finanzielle Schwergewicht der Leistungen der JV trotz den Eingliederungsmassnahmen bei den Renten liegen. Die Eingliederungsmassnahmen werden aber aus ethischen, sozialpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen und schliesslich auch im finanziellen Interesse der JV (Einsparung von Renten) in den Vordergrund gestellt. Dabei sollen sie nicht nur gewährt werden, wenn die Invalidität bereits eingetreten ist, sondern schon dann, wenn diese mit Sicherheit unmittelbar bevorsteht. Demgemäss sieht das Projekt grundsätzlich zwei Gruppen von Leistungen der JV vor, nämlich:
- Eingliederungsmassnahmen mit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit herzustellen, wieder herzustellen oder zu verbessern bzw. sie zu erhalten, wenn ihr Verlust mit Sicherheit unmittelbar droht;
Renten in den Fällen, in denen die Eingliederung nicht oder nur in einem ungenügenden Mass erreicht werden kann.
Das allgemeine Volksobligatorium
Die geplante JV ist auf dem Grundsatz des Volksobligatoriurns aufgebaut, wobei der Kreis der obligatorisch versicherten Personen in gleicher Weise gezogen wird wie in der AHV. Die Gründe, die seinerzeit dazu geführt haben, die AHV für die gesamte Bevölkerung obligatorisch zu erklären, sprechen eindeutig auch für die Einführung des Volksobligatoriums in der JV. Das Bedürfnis nach Deckung des Invaliditätsrisikos ist wohl sogar noch viel allgemeiner als das Bedürfnis nach Deckung des Risikos «Alter» bzw. «Tod». So haben denn neben den Unselbständigerwerbenden auch die Selbständigerwerbenden angesichts der Gefahr, schon in jungen Jahren, mitten im Aufbau ihres Betriebes, invalid zu werden, ein grosses Interesse daran, in die JV einbezogen zu werden. Ferner kann nur dadurch, dass jedermann nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit an die JV beiträgt, eine genügend grosse Risikogemeinschaft gebildet werden; eine solche ist umso notwendiger, als die Zahl der Invaliden verhältnismässig klein ist, die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität im Einzelfall jedoch bedeutend sein können. Schliesslich wäre es sachlich auch kaum zu begründen, wenn von den drei in Art. 34quater BV genannten Versicherungszweigen zwei iür das ganze Volk,
einer aber nur für bestimmte Klassen gelten sollte. Des weitern ist geplant, die JV auch in die freiwillige AHV für Auslandschweizer einzubeziehen, so dass sich der Beitritt zur freiwilligen AHV automatisch auf die JV erstreckt. Ihr Einbezug drängt sich aus psychologischen und grundsätzlichen Erwägungen auf, selbst wenn das Invaliditätsrisiko der Auslandschweizer auf Grund eines von der Schweiz mit ihren Wohnsitzstaaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens bereits bei einer ausländischen JV bis zu einem gewissen Grade gedeckt sein sollte. Schliesslich sollen auch die Personen, die bei Einführung der JV bereits invalid sind, in diese, und zwar im Gegensatz zur AHV von anfang an ohne Bedürfnisklausel, aufgenommen werden. Diese Regelung ist aus sozialpolitischen Gründen notwendig und erfüllt ein Gebot der Solidarität. Die Eingliederungsmassnahmen Das Projekt sieht Eingliederungsmassnahmen individueller und allgemeiner Natur vor. Im Hinblick auf die Bedeutung der Eingliederung sind
grundsätzlich alle Massnahmen in Aussicht genommen, die geeignet sind, erstere zu verwirklichen.
Die individuellen Massnahmen Als individuelle Massnahmen sind Sach- und Geldleistungen vorgesehen.
Sachleistungen Zu diesen gehören: a) Medizinische Massnahmen Darunter fallen diejenigen medizinischen Massnahmen, die unmittelbar auf die Erhaltung, Herstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gerichtet sind, d. h. die speziell vorgenommen werden, um den Betroffenen die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, wie zum Beispiel gewisse operative Eingriffe, die Behebung von Lähmungen usw.. Durch den Zweck, zu dem sie vorgenommen werden, unterscheiden sich die von der JV gemäss dem Projekt zu übernehmenden Massnahmen von denjenigen, die in den Bereich der Kranken- und Unfallversicherung gehören. Bei diesen handelt es sich um Massnahmen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind. Bei den Geburtsgebrechen sollen medizinische Massnahmen gewährt werden, sofern das Gebrechen in einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste enthalten ist. Da bei Minderjährigen oft nicht feststeht, ob später eine Eingliederung möglich ist, werden bei diesen medizinische Massnahmen auch in Fällen gewährt, in denen zunächst nur die Fähigkeit zur Selbstbesorgung (Fähigkeit, ohne fremde Hilfe sich anzuziehen, zu essen, zu gehen usw.) verbessert werden kann. Die medizinischen Leistungen der JV sollen bestehen in der Gewährung von ärztlicher Behandlung und Arznei (einschliesslich der Behandlung durch medizinische Hilfspersonen wie Heilgymnasten, Beschäftigungstherapeuten, Physiopraktiker, Masseure usw.);
in der Behandlung und Verpflegung in Kranken- und Kuranstalten, sowie
in den damit notwendigerweise verbundenen Transport- und Reisekosten. Die Kosten für diese Leistungen sollen im allgemeinen vollständig zu Lasten der JV gehen, da es sich in der Regel um schwere Fälle handelt. Bei Geburtsgebrechen und in den Fällen, in denen nur die Fähigkeit zur
Selbstbesorgung verbessert werden kann, sollen sie dagegen je nach der Schwere der Fälle mehr oder weniger weit übernommen werden.
Die Gewährung von Hilfsmitteln Die JV soll die Kosten für Hilfsmittel (Prothesen, Fahrzeuge usw.) übernehmen, soweit diese für die berufliche Eingliederung notwendig sind. Dabei sollen die Kosten für die einfachste und zweckmässigste Ausführung der Hilfsmittel in Betracht gezogen werden. An die Kosten von Hilfsmitteln, die lediglich der Herstellung oder Wiederherstellung der körperlichen Integrität dienen, sollen nach der Schwere des Falles abgestufte Beiträge gewährt werden, womit bewusst vom Grundsatz abgewichen wird, dass die JV Sachleistungen nur in Fällen gewähren soll, bei denen dadurch die Erwerbsfähigkeit beeinflusst werden kann. Eine ähnliche Regelung besteht in der Militärversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung, die beide ihre Rentner mit den nötigen Hilfsmitteln ausstatten.
Die Sonderschulung invalider Kinder Soweit die Schulung gebrechlicher Kinder nicht im Rahmen des Primarschulunterrichtes oder der im Zusammenhang mit diesem gebildeten Spezialklassen durchgeführt werden kann, sondern zur späteren Eingliederung besondere, die Schulung betreffende Massnahmen notwendig sind, bezahlt die JV nach dem Projekt das Schul- und Kostgeld bis zu einem Höchstbetrag, der vom Bundesrat festgesetzt wird unter Berücksichtigung einer angemessenen Beteiligung der Kantone und Gemeinden sowie der Eltern. Leistungen für Sonderschulung werden insbesondere vorgesehen für taubstumme (einschliesslich hochgradig schwerhörige), blinde (einschliesslich hochgradig sehschwache) und bildungsfähige, geistesschwache Kinder, sowie für bewegungsbehinderte Kinder, denen infolge ihres Gebrechens der Besuch des gewöhnlichen Primarschulunterrichts oder von Spezialklassen nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann.
Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, einschliesslich Hilfe für die Ergreifung oder Wiederaufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit als Hausfrau Die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung soll den bestehenden öffentlichen Berufsberatungsstellen, den Arbeitsämtern und in schweren Fällen besondern Regionalstellen für die Eingliederung Behinderter, wie
sie bereits in Bern, Basel, Lausanne und Zürich bestehen und an weiteren Orten in Vorbereitung sind, übertragen werden. Ferner sollen die privaten Spezialstellen der Fürsorge- und Selbsthilfe-Organisationen herangezogen werden. Es ist vorgesehen, dass die JV den Stellen, die die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung für Invalide durchführen, die ihnen dadurch entstehenden Kosten vergütet oder Beiträge daran gewährt. Den Regionalstellen sollen stets die vollen Kosten ihrer Tätigkeit bezahlt werden, weil sie ausschliesslich für die JV tätig sein werden, und ihnen die Behandlung der schweren Fälle obliegen wird. e) Berufliche Ausbildung Die berufliche Ausbildung umfasst die erstmalige berufliche Ausbildung und die Umschulung Invalider. Bei erstmaliger beruflicher Ausbildung (einschliesslich hauswirtschaftlicher Ausbildung) soll die JV sowohl bei Ausbildung durch eine Berufslehre als auch durch Anlernung die durch das Gebrechen bedingten Mehrkosten übernehmen. Die Umschulung, die die Umstellung auf eine neue Tätigkeit sowie Massnahmen zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit umfasst, soll für den Versicherten kostenlos sein. Sie wird von den Arbeitsämtern oder privaten Spezialstellen vermittelt, soweit sie unmittelbar im Zusammenhang mit der durch diese Stellen vorgenommenen Arbeitsvermittlung durchgeführt werden kann, und durch die Regionalstellen in allen andern Fällen. Schliesslich ist in Aussicht genommen, dass die JV in geeigneten Fällen an Invalide zur Gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalhilfe ä fonds perdu oder mit Rückzahlungspflicht bei günstiger Einkommensentwicklung gewähren kann.
Geldleistungen im Rahmen der Eingliederung Die Geldleistungen im Rahmen der Eingliederung sollen in Form von Taggeldern gewährt werden, die während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen ausgerichtet werden, sofern es dem Versicherten unmöglich ist, während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Taggeldsystem ist demjenigen der Erwerbsersatzordnung nachgebildet, so dass, wie dort, Haushaltungsentschädigungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinderzulagen, Unterstützungszulagen und Betriebszulagen gewährt werden sollen.
Die Taggelder sollen in der gleichen Höhe festgesetzt werden wie die entsprechenden Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung. Dazu kommt, mit Rücksicht auf die besonders schwierige wirtschaftliche Lage der Invaliden und als Anreiz, sich Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen, ein Eingliederungszuschlag von 4 Franken für Verheiratete und von 2 Franken für Alleinstehende pro Tag. Die Tagesansätze bewegen sich im Rahmen der Angaben nachstehender Tabelle: Minimal- und Maximalansätze der Taggelder bei ambulanter Eingliederung Tagesansätze in Franken Bezüger Minimum Maximum
Alleinstehende ..........3.50 5.50 Verheiratete ohne Kinder 8.— 16.— Verheiratete mit 2 Kindern 9.50 . . 19.--
Für Selbständigerwerhende mit eigenem Betrieb wird ausserdem noch eine Betriebszulage von zwei Franken gewährt. Bei Anstaltseingliederung sind diese Ansätze bei Gewährung von freier Verpflegung und Unterkunft um je einen Franken zu kürzen.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
Der Anspruch auf einzelne Eingliederungsmassnahmen soll entstehen, sobald dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder unmittelbar bevorsteht und sich solche Massnahmen als notwendig und im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen als durchführbar erweisen. Der Anspruch auf einzelne Eingliederungsmassnahmen dürfte alljährlich rund 3000 Personen zustehen. Hinsichtlich der medizinischen Massnahmen soll der Anspruch nur entstehen, wenn die Erwerbsunfähigkeit einen wesentlichen Grad erreicht, damit die JV sich nicht mit geringfügigen Schäden befassen muss. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit soll aber hier, im Gegensatz zu der Regelung bei den Renten, nicht im Gesetz festgelegt werden, damit den Organen der JV ein gewisser Spielraum gelassen ist, der es ihnen ermöglicht, die Verhältnisse des einzelnen Falles zu berücksichtigen. Die übrigen individuellen Sachleistungen sollen ohne Rücksicht auf den Grad der Erwerbsunfähigkeit gewährt werden, da auch Leichtinvalide in vielen Fällen solcher Mass-
nahmen bedürfen, wie vor allem einer besonderen Berufsberatung und Arbeitsvermittlung.
Die allgemeinen Eingliederungsmassnahmen Die im Projekt vorgesehenen allgemeinen Eingliederungsmassnahmen bestehen in
Betriebsbeiträgen und Beiträgen an Neu-, Erweiterungs-, Um- und Erneuerungsbauten sowie an die Anschaffung von Spezialeinrichtungen an Betriebe, Anstalten und Werkstätten, die in einem wesentlichen Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen;
Beiträgen für Bauten und Spezialeinrichtungen für Werkstätten zur Dauerbeschäftigung Invalider und für Wohngelegenheiten für Invalide;
Beiträgen an die Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe für Aufgaben, deren Durchführung für die JV unerlässlich oder doch von wesentlicher Bedeutung ist. Als solche Aufgaben gelten insbesondere die Beratung und Fürsorge für Invalide, die Durchführung von Kursen für Invalide und ihre Angehörigen, die Ausbildung von Fachpersonal, die Organisation des Erfahrungsaustausches und die Koordination unter den Dachorganisationen und den ihnen angeschlossenen Institutionen für Invalide, die Information der Oeffentlichkeit über die Probleme der Invalidität sowie die Forschung auf dem Gebiet der beruflichen Eingliederung. Wenn die Eingliederungsmassnahmen nicht oder nicht in vollem Umfange zum Ziel führen, oder wenn solche Massnahmen nicht in Betracht fallen, so sollen, wie gesagt, durch die JV Renten gewährt werden. Wir wenden uns nun diesem zweiten Hauptkapitel der JV zu. (Fortsetzung folgt.)
Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Fortsetzung und Schluss)'
KANTON AARGAU 1. Gesetzgebung Gesetz über kantonale Zuschüsse zu den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundes, vom 11. Januar 1956; Vgl. ZAK 1957, S. 122
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über kantonale Zuschüsse zu den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundes, vom 6. Juli 1956; Verordnung über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 11. Mai 1951 / 10. Januar 1956.
Leistungen Beträge in Franken
Jährliche Bezugergruppen Höchstleistungen
Einzelpersonen über 65 Jahren 300 Witwen unter 65 Jahren 250 Einfache Waisen 90
Einkommens- und Vermögensgrenzen Beträge in Franken
Vermögensgrenzen Bezügergruppen Jährliche Einbewegliches kommens- u nheweg und ungrenzen liches bewegliches Vermögen
Einzelpersonen über 65 Jahren 2 400 12 000 5 000 Ehepaare .........3600 20 000 8 000 Witwen unter 65 Jahren 2 400 12 000 5 000 Einfache Waisen 1 000 12 000 5 000 Vollwaisen .........1 200 12 000 5 000
Grenzen für sämtliche Einkünfte, einschliesslich der AHV-Renten.
t. Karenzfrist Keine. 5. Ausländer Die Ausländer sind den Schweizern gleichgestellt.
6 Finanzierung
Die Zusatzrenten werden finanziert: durch einen Beitrag der Gemeinden in der Höhe von insgesamt
000 Franken, abgestuft nach der Steuerkraft der einzelnen Gemeinde; durch einen Teilbetrag von 200 000 Franken aus dem Beitrag gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950 / 30. September 1955; die übrigen Aufwendungen werden aus laufenden Staatsmitteln gedeckt.
Die zusätzlichen Fürsorgeleistungen gemäss Verordnung über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 11. Mai 1951 / 10. Januar 1956, werden mit den übrigen dem Kanton gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950 / 30. September 1955 zukommenden Mitteln finanziert.
7. Zusätzliche Gemeindebeiträge
Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.
KANTON THURGAU
Gesetzgebung Gesetz über die Schaffung eines Fonds für kantonale Alters- und Hinterlassenen-Beihilfen, vom 6. Dezember 1947; Verordnung des Regierungsrates über die Alters- und Hinterlassenen- Beihilfen, vom 3. Mai 1949 / 27. Februar 1951.
Leistungen Sie werden im Einzelfall nach freiem Ermessen durch eine vom Regierungsrat bezeichnete Kommission festgesetzt. Einkommensgrenzen Keine. t. Karenzfrist Keine. 5. Ausländer Ausländer und Staatenlose müssen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft sein.
6 Finanzierung
Die benötigten Mittel werden bereitgestellt aus: den Beiträgen gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950 / 30. September 1955; den Zinserträgnissen des Fonds für kantonale Alters- und Hinterlassenen-Beihilfen; den gesetzlichen Zuwendungen an diesen Fonds; jährlichen Beiträgen voll 20 000 Franken zu Lasten der allgemeinen Staatsrechnung.
7. Zusätzliche Gemeindebeiträge
Die Gemeinde Arbon gewährt zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.
KANTON TESSIN
Gesetzgebung Legge sull'aiuto complementare ai vecchi cd ai superstiti, vom 10. Januar 1956. Leistungen Beträge in Franken
Bezügergruppen Jährliche Höchstleistungen 1
Einzelpersonen über 65 Jahren 240 Witwen unter 65 Jahren 180 Einfache Waisen 90
Unter besonderen Voraussetzungen können die Leistungen bis zu
Franken pro Fall erhöht werden.
Einkommensgrenzen Keine. Karenzfrist Keine.
Ausländer Ausländern und Staatenlosen werden Fürsorgeleistungen gewährt, wenn sie seit 10 Jahren in der Schweiz, wovon 5 im Kanton, wohnhaft und soweit sie gemäss AHVG Art. 18 vom Anspruch auf die AHV-Renten ausgeschlossen sind, obwohl sie die allgemeinen Bezugsbedingungen erfüllen. Finanzierung Zur Finanzierung der Fürsorge dienen folgende Mittel: die Beiträge gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950 / 30. September 1955; ein jährlicher Beitrag des Kantons aus den Erträgnissen der Billettsteuer in der Höhe von 500 000 Franken; allfällige Zuwendungen und Schenkungen.
KANTON WAADT
Gesetzgebung
Dcret concernant l'aide complmentaire ä l'assurance-vieillesse et survivants, vom 5. Dezember 1955; Arrg t6 concernant l'aide complmentaire ä l'assurance-vieillesse et survivants, vom 5. März 1956.
Leistungen Beträge in Franken
Bezügergruppen Jährliche Höchstleistungen
Einzelpersonen 1 020 Ehepaare ........... 1 620 Einfache Waisen 340 Vollwaisen 1 .
Für Waisen über 15 Jahren werden die Beträge um 50 Prozent erhöht.
3. Einkommensgrenzen
Beträge in Franken
Bezügeigruppen Jährliche Einkommensgrenzen
Mindestens Höchstens
Einzelpersonen ..........980 2000
3200 Einfache Waisen ..........260 600 Vollwaisen ...........390 900
Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge sind in diesen Ansätzen nicht inbegriffen.
Karenzfrist Nichtkantonsbiirger müssen in den letzten 15 Jahren während mindestens 10 Jahren im Kanton Wohnsitz haben. Weniger als 10 Jahre im Kanton wohnhafte Nichtkantonsbürger erhalten 30 Prozent der vollen Leistung.
Ausländer Ausländer und Staatenlose, die in den letzten 15 Jahren während mindestens 10 Jahren im Kanton wohnhaft waren, sind den Schweizern gleichgestellt. Ausländer und Staatenlose, die weniger als 10 Jahre im Kanton, aber länger als 10 Jahre in der Schweiz Wohnsitz haben, erhalten 25 Prozent der vollen Leistung.
Finanzierung Die Beiträge gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober
/ 30. September 1955 werden der Fürsorge zugewiesen. Die übrigen erforderlichen Mittel gehen jährlich gemäss Voranschlag zu Lasten der laufenden Staatsrechnung. Zudem wird der kantonalen Stiftung für das Alter ein jährlicher Beitrag von 120 000 Franken gewährt.
Zusätzliche Gemeindebeiträge Zu den Leistungen der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge gewähren 7 Gemeinden Zuschüsse aus eigenen Mitteln.
KANTON NEUENBURG
Gesetzgebung Loi sur 1'aide complmentaire t la vieillesse et au survivants, vom 23. November 1953 / 21. November 1956; Dcret portant octroi d'un crdit de 150 000 franes destin au versement d'une allocation d'hiver aux bnfieiaires de 1'aide complrnentaire la vieillesse et aux survivants pour l'anne 1956, vom 21. November 1956.
Leistungen Die bedürftigen Alten und Hinterlassenen werden gemäss Gesetz in zwei Kategorien eingeteilt. Nur Personen, die sich über ein Minimaleinkommen (siehe nachstehende Tabelle über die Einkommensgrenzen) ausweisen, können die Leistungen der kantonalen Fürsorge (allocations comp1mentaires) beziehen. Die übrigen Personen können nur Bezüger der sogenannten «aide sociale» werden, wobei der Heimatkanton bzw. die Heimatgemeinde zur Beitragszahlung herangezogen wird. Gesuchsteller, die Beiträge der Armenfürsorge erhalten, sind vom Bezuge der «allocation complmentaire» ausgeschlossen.
Beträge in Franken
Jährliche Leistungen Bezügergruppen Mindestens Höchstens
Einzelpersonen .........240 800 Ehepaare ............480 1 200 Waisen ............360 360
Die «allocations comp1mentaires» betragen 80 Prozent der Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und den nachstehenden Einkommenshöchstgrenzen.
Für den Winter 1956 wurden zusätzlich folgende Zulagen gewährt: für Einzelpersonen 75 Franken; für Ehepaare 120 Franken; für Waisen 50 Franken.
3. Einkommensgrenzen Beträge in Franken
Jährliche Einkommensgrenzen Bezügergruppen
Mindestens Höchstens
Einzelpersonen .........1400 2 400 Ehepaare ...........2300 3 800 Waisen ............720 1 080
Bei der Ermittlung des Minimaleinkommens werden die AHV- Renten mitgerechnet. Der fünfzehnte Teil des Vermögens wird nach Abzug eines Betrages von 10 000 Franken (für Waisen
Franken) als Einkommen angerechnet. Die Bedingung des Mindesteinkommens gilt nicht für Personen, die Vermögen besitzen.
.t. Karenzfrist Kantonsbürger müssen vor der Gesuchstellung seit mindestens einem Jahr, Nichtkantonsbürger seit dem 60. Altersjahr im Kanton wohnhaft sein. Witwen müssen mindestens seit dem Tode des Ehegatten im Kanton Wohnsitz haben oder, sofern sie Kantonsbürgerinnen sind, seit einem Jahr, Nichtkantonsbürgerinnen und Ausländerinnen seit mindestens vier Jahren im Kanton wohnhaft sein. Ausländer Ausländische und staatenlose Gesuchsteller müssen mindestens seit der Vollendung des 60. Altersjahres im Kanton und seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben. Finanzierung Die Kosten der Fürsorge werden je zur Hälfte durch den Kanton und die Wohngemeinden getragen. Die Beiträge gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950 / 30. September 1955 werden zur Ausrichtung von Winterzulagen an alle Bezüger der Fürsorge verwendet.
KANTON GENF 1. Gesetzgebung Loi sur l'aide ä la vieillesse, aux veuves, aux orphelins et aux invalides, vom 7. Oktober 1939 / 6. und 27. Oktober 1956;
Arr~t6 relatif au versement d'allocations d'automne pour I'anne 1956, aux bnficiaires de l'aide ä la vieillesse, aux invalides et aux survivants, vom 30. Juni 1956. Rglement relatif au versement d'une allocation extraordinaire, pour l'ann6 1956, aux bnficiaires de l'aide ä la vieillesse, aux invalides et aux survivants, vom 7. Februar 1956.
2. Leistungen Die Leistungen werden von Fall zu Fall durch eine besondere kantonale Kommission festgesetzt. Beträge in Franken
Bezügergruppen Jährliche Höchstleistungen 1
Einzelpersonen 2 460 Ehepaare ........... 3 960 Waisen ............ 1 025
Die Renten der AHV sind in diesen Ansätzen inbegriffen.
Ferner wurden 1956/57 folgende Zulagen ausgerichtet: Herbstzulagen: für Einzelpersonen 100 Franken, für Ehepaare 200 Franken, für Waisen 50 Franken; Winterzulagen: für Einzelpersonen 150 Franken, für Ehepaare 300 Franken, für Waisen 75 Franken. 3. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Bezügergruppen Jährliche Einkommensgrenzen 1
Einzelpersonen 2 880 Ehepaare .......... 4 500 Waisen . . . 1 325 Einschliesslich der AHV-Renten und der Leistungen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge.
An Vermögen darf der Betrag von 12 000 Franken in Sachwerten und von 5000 Franken in leicht realisierbaren Mitteln nicht überschritten werden. Für Witwen erhöhen sich diese Ansätze um 3 000 Franken pro Kind. .t.Karenzfrist Die Gesuchsteller müssen in den letzten 20 Jahren während mindestens
Jahren im Kanton wohnhaft gewesen sein.
Ausländer Die Ausländer sind ausgeschlossen.
6 Finanzierung
Zwei Drittel der Kosten gehen zu Lasten der Heimatgemeinde oder des Heimatkantons. Ein Drittel der Kosten wird durch eine vom Staat eingezogene besondere Gemeindesteuer gedeckt (centimes additionnels). Die Höhe dieser Sondersteuer wird jährlich nach dem Bedarf der Fürsorge festgesetzt und ist für alle Gemeinden des Kantons einheitlich. Die Beiträge gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober
/ 30. September 1955 werden zur Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an jene Personen verwendet, welche die Leistungen der kantonalen Fürsorge nicht beanspruchen können, darunter auch an Ausländer. Die in Nr. 4, S. 122, erwähnte Tabelle wird in einer der nächsten Nummern der ZAR erscheinen.
Aenderung der AHVV durch Bundesratsheschluss vorn 10. Mai 1957 Vierte AHV-Revision
Auf den folgenden Seiten wird eine Uebersicht über die bisherigen und die geänderten oder neuen Bestimmungen publiziert. Links stehen die bisherigen, rechts die geänderten oder neuen Bestimmungen; die Neuerungen sind durch Schrägdruck hervorgehoben.
Bisherige Bestimmungen
Art. 6, Abs. 2, lit. d d) landwirtschaftliche Beihilfen.
Art. 9, Marginale
3. Unkostenabzüge.
Art. 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, weniger als 4800 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge gemäss Artikel 21 berechnet.
Neue Bestimmungen Art. 6, Abs. 2, lit. d Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern; Art. 6, Abs. 2, lit. e (neu)
Stipendien und ähnliche Zuwendungen zum Besuch von Schulen und Kursen, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens, der wissenschaftlichen Forschung oder anderer hervorragender Leistungen, sofern die Zuwendung ihren Grund nicht in einem Dienstverhältnis des Empfängers hat und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann. Art. 8bis (neu) 3. Gelegentliche geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb Der Arbeitgeber kann vom Abzug des Arbeitnehmerbeitrags und von der Entrichtung des Arbeitgeberbeitrags auf den in Artikel 5, Absatz 5, erster Satz, des Bundesgesetzes genannten Entgelten absehen, sofern diese für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr 600 Franken nicht erreichen und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht für dessen Haupterwerbstätigkeit entlöhnt. Macht ein Arbeitgeber von dieser Beitragsbefreiung Gebrauch, so hat er den Arbeitnehmern und der Ausgleichskasse davon Kenntnis zu geben und auf Verlangen der Ausgleichskasse die schriftliche Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer beizubringen. Der Arbeitgeber, der während eines Kalenderjahres einem Arbeitnehmer mehrmals Entgelte im Sinne von Artikel 5, Absatz 5, erster Satz, des Bundesgesetzes auszahlt und davon keine Beiträge entrichtet, hat die Einzelheiten über diese Entgelte, soweit nicht eine geordnete Lohnbuchhaltung geführt wird, in Beitragskarten oder Abrechnungsunterlagen gemäss Artikel 143, Absatz 2, festzuhalten. Werden diese Entgelte nur einmal im Kalenderjahr entrichtet, so genügt eine Quittung. Art. 9, Marginale . Unkostenabzüge. Art. 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtigcr Arbeitgeber Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, weniger als 7200 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge gemäss Artikel 21 berechnet.
Art. 17, lit. b b) Arbeitseinkommen aus der Bewirtschaftung von Wald, Reb- und Obstkulturen, soweit es den in Artikel 20, Absatz 2, genannten Personen zukommt; Art. 20, Abs. 2 Der Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser von Wald, Reh- und Obst- '
kulturen hat vom Einkommen gemäss Artikel 17, lit. b, Beiträge zu bezahlen, wenn er an der Bewirtschaftung des Landes mitarbeitet oder einen massgebenden Einfluss auf die Leitung des Betriebes ausübt.
Art. 20, Abs. 3 Die Teilhaber von Kollektivgesellschaften, die unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kommanditgesellschaften und die Teilhaber anderer auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von dem gemäss Artikel 17, lit. c, berechneten Anteil am Einkommen der Personengesamtheiten zu bezahlen, wenn sie im Geschäftsbetrieb mitarbeiten oder an der Geschäftsführung aktiv beteiligt oder wenn sie vertretungsbefugt sind. Art. 21 Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zu .800 Franken Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 600, aber weniger als 4800 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbsvon mindestens aber weniger als einkommens Fr. Fr.
1600 2
3400 2 34
3800 3
4200 31 i
4500 3½
4800 3½
Art. 17, lit. b b) Einkom;nen aus der Bewirtschaftung von Wald, Reb- und Obstkulturen;
Art. 20, Abs. 2 Aufgehoben.
Art. 20, Abs. 3
Die Teilhaber von Kollektivgesellschaften, die unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kommanditgesellschaften und die Teilhaber anderer auf einen Erwerbszweck gerichteter Personengcsamthciten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von dem gemäss Artikel 17, lit. c, berechneten Anteil am Einkommen der Personengesamtheiten zu bezahlen.
Art. 21 Beiträge vorn Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zu 7200 Franken
Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 600, aber weniger als 7200 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Beitragsansatz Jährliches Erwerbseinkommen in Prozenten des Erwerbsvon mindestens aber weniger als einkommens Fr. Fr.
2400 2
3600 2½
4500 2½
5100 2½
5700 3 01'
(5300
6800 3½
7200 3½
Art. 32, Abs. 4 Die zentrale Ausgleichsstelle stellt den einzelnen Kantonen für die ihr im Erlassjournal gemeldeten Beiträge, die gemäss Artikel 11, Absatz 2, des Bundesgesetzes erlassen worden sind, jährlich Rechnung.
Art. 44 Anspruch der Hinterlassenen ausländischer und staatenloser Versicherter Die einschränkenden Bestimmungen der Artikel 18, Absatz 2, und Artikel 40 des Bundesgesetzes für Staatenlose und für Angehörige von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen nicht Vorteile bietet, die denjenigen des Bundesgesetzes ungefähr gleichwertig sind, finden keine Anwendung auf die Hinterlassenen solcher Personen, sofern sie Schweizerbürger sind.
Art. 48 2. Mutterwaisen Kinder, deren Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine ein-
fache Waisenrente, sofern sie wegen des Todes der Mutter auf die öffentliche oder private Fürsorge oder die Verwandtenunterstützung gemäss Artikel 328 ff. des Zivilgesetzbuches angewiesen sind. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Artikel 27 und 28 des Bundesgesetzes. Die ordentliche einfache Waisenrente für Mutterwaisen wird gemäss
Artikel 37, Absatz 1, des Bundesgesetzes auf Grund des durchschnittlichen Jahresbeitrages der Mutter berechnet.
Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages Bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages gemäss Artikel 30 des Bundesgesetzes werden Bruchteile von Beitragsjahren und
Art. 32, Abs. 4 Aufgehoben.
Art. 44 Aufgehoben.
Art. 48 2. Mutterwaisen Kinder, deren Kutter gestorben leL, iebcii sader den nachstehenden Einsche«el:uagen Anspruch auf eine einfache Waisenrente. Vorbehalten bleiben Ae besonderen Bestiremurgen der Artikel 27 und 28 dcc Bundesgesetzes. IAce, deren tbkcr ch ':kdcr crfo botet hat, können die Rente nur beanspruchen, wenn sie wegen des Todes der Mutter auf die öffentliche oder private Fürsorge oder die Verwandtenunterstützung gemäss Artikel 328 und 329 des Zivilgesetzbuches angewiesen sind. Kindern aus geschiedener Ehe, die nicht der Mutter zugesprochen waren, wird die Rente gewährt, soweit die Mutter zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Die ordentliche Rente :lcht Muttcrwaisen nur zu, wenn die Mutter unmittc1 bar vor dem Tode im ssinnc von Artikel 1 oder 2 des Bundesgesetzes versichert war. Die Rente wird auf Grund der Beiträge und Beitragsjahre der Mutter berechnet. Für Mutterwaisen, die Anspruch auf eine Uebergangsrente haben, gilt Artikel 43bis (Einleitungssatz) des Bundesgesetzes.
Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages Das Eidgenössische Departement des Innern stellt für die Berech- - des dur.h.chnittlichen Jahresbeitrages verbindliche Tabellen auf.
die darin geleisteten Beiträge grundsätzlich berücksichtigt, wobei die Beitragsdauer auf den Monat genau zu ermitteln ist. Das Eidgenössische Departement des Innern ist befugt, für die Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages von Versicherten mit Jüngerer Beitragsdauer Vereinfachungen vorzuschreiben und entsprechende Tabellen verbindlich zu erklären. Art. 52 Bestimmung der Teilrenten und der gekürzten Renten Bei der Ermittlung der gesamten Beitragsdauer zwecks Bestimmung der Teilrenten gemäss Artikel 29, Absatz 2, lit. b, des Bundesgesetzes werden Bruchteile von Jahren, während welcher der Jahrgang des Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist, nicht berücksichtigt. Bei der Ermittlung der gesamten Beitragsdauer zwecks Bestimmun.- einer gekürzten Rente gemäss Artikel 39, Absatz 1, des Bundesgesetzes werden Bruchteile von Jahren, welche sich aus der Addition aller Beitragsperioden des Versicherten ergeben, nicht berücksichtigt. Art. 53 Rententabellen Das Eidgenössische Departement des Innern stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei kann es die Renten zugunsten der Berechtigten aufrunden, doch darf die Aufrundung in keinem Fall eine Erhöhung der Jahresrente zur Folge haben, die, bezogen auf die volle einfache Altersrente, mehr als 30 Franken beträgt.
Art. 55 Berechnung der einfachen Altersrente für Ehefrauen und für Witwen Die einfache Altersrente für eine Ehefrau ist ausschliesslich auf Grund ihres eigenen, gemäss Artikel 30 des Bundesgesetzes ermittelten durchschnittlichen Jahresbeitrages zu berechnen. Die einfache Altersrente für eine über 65jährige Witwe ist dann auf
Grund ihres eigenen, gemäss Artikel 30 des Bundesgesetzes ermittelten durchschnittlichen Jahresbeitrages zu berechnen, wenn gestützt darauf eine höhere Rente ausgerichtet werden kann als bei Zugrundelegung des gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes ermittelten durchschnittlichen Jahresbeitrages des verstorbenen Ehemannes. Bei der Berechnung der der Witwe in diesem Falle zukommenden Rente werden diejenigen Jahre,
Für die Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages sind auch die Monate des Kalenderjahres, in welchem der Rentenanspruch entsteht, und die entsprechenden Beiträge zu berücksichtigen, sofern vor diesem Kalenderjahr während insgesamt weniger als 12 Monaten Beiträge geleistet worden sind.
Art. 52 Aufgehoben.
Art. 53 Rententabellen Das Eidgenössische Departement des Innern stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei kann es die Jahresrenten zugunsten der Berechtigten aufrunden, doch darf die Erhöhung, bezogen auf die volle einfache Altersrente, nicht mehr als 30 Franken betragen. Die Monatsrenten sind überdies auf volle Franken aufzurunden.
Art. 55 Berechnung der einfachen Altersrente für Ehefrauen und Witwen Die einfache Altersrente für eine Ehefrau ist ausschliesslich auf Grund ihrer eigenen Beiträge und Beitragsjahre zu berechnen. Bei der Berechnung der einfachen Altersrente für eine über 63jährige Witwe auf Grund ihrer eigenen Beiträge und Beitragsjahre werden diejenigen Jahre, während welcher die Witwe auf Grund von Artikel 3, Absatz 2, lit. b und c, des Bundesgesetzes keine Beiträge entrichtet hatte, als volle Beitragsjahre gezählt.
während welcher die Witwe auf Grund von Artikel 3, Absatz 2, lit. b, des Bundesgesetzes keine Beiträge entrichtet hatte, nicht als fehlende Beitragsjahre im Sinne von Artikel 39, Absatz 1, des Bundesgesetzes gezählt.
Art. 56, lit. a a) Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, einschliesslich der Nebenbezüge sowie Ersatzeinkünfte aller Art, wie Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung, Leistungen von Familienausgleichskassen usw.;
Art. 56, lit. c c) Renten und Pensionen aller Art, einschliesslich der wiederkehrenden freiwilligen Leistungen von Arbeitgebern an ehemalige Arbeitnehmer und deren Angehörige, der wiederkehrenden Leistungen nicht ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienender öffentlicher und privater Einrichtungen sowie der Unterhaltsbeiträge im Sinne von Artikel 145, 152 oder 170 des Zivilgesetzbuches;
Art. 56, 111. e und f
Bürgernutzen; Beihilfen an landwirtscheftüche Arbeiine}ireer und Gebirgsbauern sowie Leistungen für ältere Arbeüs e neid Nothilfen für Arbei sioSe;
die Kosten des laufenden Uiterlia1 tes von Gebäuden, die global mit
Prozent des Wehrsteuerwertes des Gebäudes berechnet werden; Prämien für Versicherungen aller Art, bis zum Höchstbetrag von
Franken für jeden Rentenanwärter bcziehungsweize von 300 Franken für verheiratete Personen, deren Rente gemäss Artikel 62, Absatz 1, zu berechnen ist; die aufgelaufenen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie Kirchensteuern;
Art. 56, lit. a a) Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, einschliesslich der Nebenbezüge sowie Ersatzeinkünfte aller Art;
Art. 56, lit. c c) Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, die nicht ausgesprochenen Fürsorgecharakter haben;
Art. 56, lit. e und f Aufgehoben.
Art. 57, lit. c, d und e Die Kosten des laufenden Unterhaltes von Gebäuden; für Versicherungsprämien und Steuern ein fester Betrag von
Franken bei ledigen, verwitweten oder geschiedenen Personen sowie bei verheirateten Personen, deren Rente gemäss Artikel 62, Absatz 2, berechnet wird, von 900 Franken bei verheirateten Personen, deren Rente gemäss Artikel 62, Absatz 1, berechnet wird, und von 200 Franken bei Waisen; für jede vom Rentenanwärter ganz oder in wesentlichem Umfang unterhaltene oder unterstützte Person, gegenüber welcher dieser eine rechtliche oder sittliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erfüllt, ein fester Betrag von 900 Franken; für Unterhaltsleistungen an Kinder, deren Einkommen gemäss Artikel 63 mit demjenigen der Mutter zusammenzuzählen ist, darf dieser Abzug nicht gemacht werden.
Art. 57, lit. f und g für jede vom Rentenanwärter ganz oder in wesentlichem Umfang unterhaltene oder unterstützte Person, gegenüber welcher dieser eine rechtliche oder sittliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erfüllt, der Betrag einer Vollwaisenrente, sofern der Unterhaltene oder Unterstützte minderjährig ist, und der Betrag einer einfachen Altersrente, sofern der Unterhaltene oder Unterstützte volljährig ist; für Unterhaltsleistungen an Kinder, deren Einkommen gemäss Artikel 63 mit demjenigen der Mutter zusammenzuzählen ist, darf dieser Abzug nicht gemacht werden; geleistete Unterhaltsbeiträge im Sinne von Artikel 145, 152, 170 oder 319 des Zivilgesetzbuches. Art. 58 Bewertung des Ncturaleinkommens Das in Verpflegung und Unterkunft bestehende Naturaleinkommen wird in der Regel wie folgt bewertet, wobei Artikel 10, Absatz 1, sinngemäss Anwendung findet: Für Bezüger Für Bezüger von einfachen von Ehepaar- Für Bezüger Ortsverhältnisse Altersrenten und von Waisenrenten Witwenrenten Altersrenten Fr. Fr. Fr. städtisch .. 1150 1800 450 halbstädtisch . 1000 1, 600 400 ländlich ... 850 1400 350
Für Ehemänner, deren Rente gemäss Artikel 62, Absatz 1, berechnet wird, gelten die Ansätze für Bezüger von Ehepaar-Altersrenten, für Ehegatten, deren Rente gemäss Artikel 62, Absatz 2, berechnet wird, die Ansätze für Bezüger von einfachen Altersrenten. Das Eidgenössische Departement des Innern ist befugt, für Sonderfälle abweichende Ansätze vorzuschreiben. Der Wert eines anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen. Einkommen und Vermögen bei Ehepaaren 'Zur Berechnung der einem Ehemann zukommenden einfachen Altersrente oder Ehepaar-Altersrente werden Einkommen und Vermögen bei-
Art. 57, lit. f und g Aufgehoben.
Art. 58 Bewertung des Naturaleinkommens Der Wert des Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen.
Art. 62 Einkommen und Vermögen bei Ehepaaren Zur Berechnung der einem Ehemann zukommenden einfachen Altersrente oder Ehepaar-Altersrente oder der einer Ehefrau zukommenden
der Ehegatten zusammengezählt und die für Ehepaare geltenden Einkommensgrenzen angewandt. Zur Berechnung der halben Ehepaar-Altersrente getrennt lebender Ehegatten werden Einkommen und Vermögen beider Ehegatten gesondert berechnet und die für alleinstehende Personen geltenden Einkommensgrenzen angewandt. Dasselbe gilt für die Berechnung der einfachen Altersrente des Ehemannes, sofern eine der Voraussetzungen des Artikels 45, lit. a bis d, erfüllt ist.
Art. 63 Einkommen und Vermögen bei Witwenfamilien
Zur Berechnung der einer Witwe und den von ihr ganz oder in we-
sentlichem Umfang unterhaltenen Kindern zukommenden Renten sind die örtlich zutreffenden Einkommensgrenzen sowie Einkommen und anrechenbare Vermögensteile der Mutter und der Kinder zusammenzuzählen. Ergibt sich jedoch bei gesonderter Berücksichtigung der örtlich
zutreffenden Einkommensgrenzen sowie der Einkommen und anrechenbaren Vermögensteile der Witwe und eines jeden Kindes gesamthaft eine höhere Rente für die Familie, so findet Absatz 1 keine Anwendung.
Art. 64 Einteilung der Ortschaften
Die Einteilung der Ortschaften nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen wird nach Anhörung der Kantone vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement vorgenommen.
Art. 65, Marginale Berechnung der Uebergangsrenten 1. Aufrundung
Art. 66 2. Massgebender Ort Für die Bemessung der Uebergangsrenten nach Ortsverhältnissen
ist massgebend: in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz; bei Waisen, die sich nicht am Wohnsitz des überlebenden Eltern-
einfachen Altersrente werden Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zusammengezählt und die für die Ehepaare geltende Einkommensgrenze angewandt. Zur Berechnung der halben Ehepaar-Altersrente getrennt lebender
Ehegatten werden Einkommen und Vermögen beider Ehegatten gesondert berechnet und die für alleinstehende Personen geltende Einkommensgrenze angewandt. Dasselbe gilt für die Berechnung der einfachen Altersrente des Ehemannes oder der Ehefrau, sofern eine der Voraussetzungen des Artikels 45, lit. a bis d, erfüllt ist. Art. 63 Einkommen und Vermögen bei Witwenfamilien Zur Berechnung der einer Witwe und den von ihr ganz oder in wesentlichem Umfang unterhaltenen Kindern zukommenden Renten sind die Einkommensgrenzen sowie Einkommen und anrechenbare Vermögensteile der Mutter und der Kinder zusammenzuzählen. Ergibt sich jedoch bei gesonderter Berücksichtigung der Einkommensgrenzen sowie der Einkommen und anrechenbaren Vermögensteile der Witwe und eines jeden Kindes gesamthaft eine höhere Rente für die Familie, so findet Absatz 1 keine Anwendung.
Art. 64 Aufgehoben.
Art. 65, Marginale Berechnung der Uebergangsrenten
Art. 66 (neu) Uebergangsrenten für Schweizer im Ausland Für Schweizer im Ausland, die eine Uebergangsrente gemäss Artikel 42bi8 des Bundesgesetzes beanspruchen, gelten die Bestimmungen der Artikel 56 bis 65 sinngemäss.
teils beziehungsweise am Sitz der Vormundschaftsbehörde aufhalten, der Aufenthaltsort; bei getrennt lebenden Ehegatten, welche eine der Voraussetzungen des Artikels 45, lit. a bis d, erfüllen, der Wohnsitz beziehungsweise Aufenthaltsort eines jeden Ehegatten; bei Anstaltsinsassen der Anstaltsort; bei in einer Familie untergebrachten Personen der Wohnsitz des Familienhauptes; bei Personen, die sich während mindestens sechs Monaten ununterbrochen nicht mehr an ihrem Wohnsitz aufgehalten haben und dahin in absehbarer Zeit auch nicht zurückkehren werden, der Aufenthaltsort. Wird glaubhaft gemacht, dass die Abwesenheit vom Wohnsitz auf jeden Fall längere Zeit dauern wird, so kann auch dann auf den Aufenthaltsort abgestellt werden, wenn die Trennung vorn Wohnsitz noch nicht sechs Monate gedauert hat. Bei Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes ist die Rente spätestens vom zweiten der Aenderung folgenden Monat an entsprechend den neuen Ortsverhältnissen zu berechnen. Art. 67, Abs. 2 Auf die Rentenberechtigung haben die kantonalen Ausgleichskassen halbjährlich durch geeignete Publikation hinzuweisen. Art. 69, Abs. 1 Das Anmeldeformular hat über die Personalien des Rentenansprechers und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse genauen Aufschluss zu geben. Es ist wahrheitsgetreu auszufüllen. Wird die Anmeldung vorn gesetzlichen Vertreter des Rentenansprechers oder gemäss Artikel 67, Absatz 1, von einer andern Person oder Behörde eingereicht, so sind diese für den durch wissentlich oder grobfahrlässig falsche Angaben verursachten Schaden persönlich haftbar. Art. 69, Abs. 2 Bei jeder wesentlichen Aenderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse des Rentenberechtigten hat dieser beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder Behörde, welcher die Rente ausbezahlt wird, der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten.
Das Eidgenössische Departement des Innern ist befugt, die Einkommensgrenzen gemäss Artikel 12, Absatz 1, des Bundesgesetzes, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Politischen Departement, den Verhältnissen in den einzelnen Wohnsitzstaaten anzupassen. Die Rentenbezüger müssen in der Konsularmatrikel der zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung eingetragen sein. Für die Festsetzung und Auszahlung der Renten gelten die Bestimmungen der Verordnung über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer.
Art. 67, Abs. 2 Auf die Rentenberechtigung haben die kantonalen Ausgleichskassen periodisch, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr durch Publikationen hinzuweisen. Art. 69, Abs. 1 Das Anmeldeformular hat über die Personalien und, soweit die Einkommensgrenzen gemäss Artikel 42, Absatz 1, des Bundesgesetzes zur Anwendung gelangen, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rentenanwärters Aufschluss zu geben.
Art. 69, Abs. 2
A ufqeho b e n.
5. Meldepflicht Bei jeder wesentlichen Aenderung der persönlichen und, soweit die Einkommensgrenzen gemäss Artikel 42, Absatz 1, des Bundesgesetzes zur Anwendung gelangen, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenberechtigten hat dieser beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder Behörde, welcher die Rente ausbezahlt wird, der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten.
Art. 74, Abs. 2 Die Ausgleichskassen haben jährlich einmal, in der Regel durch
Vermittlung der Post, durch besonderes, vom Rentenberechtigten persönlich beziehungsweise seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnendes Formular eine Lebensbescheinigung einzuholen.
Art. 92 Sicherheitsleistung Realkautionen a) Barhinterla gen Barhinterlagen werden zu einem Satz verzinst, der 1 Prozent unter dem offiziellen schweizerischen Diskontosatz steht.
Art. 93, Marginale b) Verpfändung von Wertpapieren.
Art. 93, Abs. 2 Ueber die Annahme oder Ablehnung der Titel sowie deren Bewertung entscheidet die Eidgenössische Finanzverwaltung.
Art. 94, Marginale c) Gemeinsame Bestimmungen.
Art. 94, Abs. 3 Im übrigen sind auf die Realkautionen die Bestimmungen der Verordnung vom 4. Januar 1938 über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft anwendbar. Art. 95, Marginale Bürgschaften a) Grundsatz.
Art. 97, Marginale Höhe der Sicherheit
Art. 74, Abs. 2 Die Ausgleichskassen haben jährlich einmal die Zahlungsanweisung dem Rentenberechtigten beziehungsweise seinem ge 9etz1ichen Vertreter eigenhändig abgeben zu lassen oder für den Berechtigten eine Lebensbescheinigung einzuholen. Ausgleichskassen, welche auf Grund laufender amtlicher Todesmeldun gen eine ausreichende Kontrolle ausüben, können mit Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung von diesen Massnahmen absehen. Art. 92 Sicherheitsleistung 1. Anwendbare Bestimmungen Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften der Verordnung über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft Anwendung.
Art. 93, Marginale Realkautionen a) Verpfändung von Wertpapieren.
Art. 93, Abs. 2 Aufgehoben
Art. 94, Marginale b) Freigabe.
Art. 94, Abs. 3 Aufgehoben
Art. 95, Marginale Bürgschaften a) Grundsatz
Art. 97, Marginale Höhe der Sicherheit
Art. 125 3. Kassenwechsel Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur in den auf Artikel 122 und 123 beruhenden Fällen und bei Wechsel des Wohnsitzkantons eines einer kantonalen Ausgleichskasse angeschlossenen Bezügers von Uebergangsrenten statt.
Art. 140, Abs. 1, lit. e c) das Jahr, für welches Beiträge geleistet worden sind. Beitragsnachzahlungen können auch unter dem Jahr, in welchem sie geleistet worden sind, eingetragen werden, sofern dies keine Rentenkürzun gkn gemäss Artikel 39, Absatz 1, des Bundesgesetzes zur Folge hat; Art. 200, Abs. 1, zweiter Satz Vorbehalten bleibt Artikel 3, Absatz 2. Art. 214, Abs. 1, fit. b b) die unantastbare Reserve zur Erleichterung der Beitragspflicht der öffentlichen Hand gemäss Artikel 106 des Bundesgesetzes. Art. 214, Abs. 2 Diese Fonds werden vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldeparte-
ment verwaltet und mit drei Prozent jährlich verzinst. Art. 214, Abs. 3 Die Zinsen der Reserve gemäss Absatz 1, lit. b, werden, soweit sie
nicht zur Erleichterung der Beitragspflicht des Bundes und der Kantone verwendet werden, nach diesen beiden Zweckbestimmungen getrennt ausgewiesen.
Art. 124, Abs. 3 (neu) Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen sowie zur Auszahlung der Uebergangsrenten im Ausland ist die «Schweizerische Ausgleichskasse». Die Durchführung dieser Aufgaben erfolgt unter Mitwirkung der schweizerischen Ausland8vertretung6n, die dafür mit der « Schweizerischen Ausgleichskasse» in unmittelbarem Geschäftsverkehr stehen.
Art. 125 3. Kassenwechsel Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur statt, wenn der die Rente auszahlende Arbeitgeber einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen wird; wenn der Bezüger seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz verlegt; wenn der Bezüger einer durch eine kantonale Ausgleichskasse ausbezahlten Uebergangsrente seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt. Art. 140, Abs. 1, lit. c c) das Jahr, für welches Beiträge geleistet worden sind.
Art. 200, Abs. 1., zweiter Satz Aufgehoben. Art. 214, Abs. 1, lit. b b) die Reserve zur Erleichterung der Beitragspflicht der öffentlichen Hand gemäss Artikel 106 des Bundesgesetzes. Art. 214, Abs. 2 Diese Fonds werden vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement verwaltet. Art. 214, Abs. 3 Aufgehoben.
Art. 215
Erleichterungen bei der Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens in den Jahren 198 und 199
Die kantonalen Wehrsteuerbehörden sind von der Pflicht zur Meldung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit gemäss Artikel 22, Absatz 4, entbunden, soweit sich die Meldung auf die Einschätzung der IV. Veranlagungsperiode des Wehrsteuerbeschlusses stützt. Die kantonalen Wehrsteuerbehörden haben Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb, das in der Berechnungsperiode 1945/46 bezogen worden ist, den Ausgleichskassen nicht zu melden. Für Kantone, in denen die Einschätzung des Erwerbseinkommens gemäss Artikel 17 ff. auf Grund der Wehrsteuerveranlagung, IV. Periode, mit grossen Schwierigkeiten und Verzögerungen verbunden wäre, kann das Eidgenössische Departement des Innern bestimmte Vereinfachungen bei der Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens auf Grund der Wehrsteuerveranlagung zulassen; ferner kann es solche Kantone ermächtigen, für die Ermittlung des Einkommens der entsprechenden Berechnungsjahre auf die Veranlagung der kantonalen Einkommens- oder Erwerbssteuer abzustellen, wenn nachgewiesen wird, dass die Einschätzung des Erwerbseinkommens nicht oder nur unbedeutend von der Wehrsteuerveranlagung abweicht. Sofern die Verhältnisse es erfordern, für gewisse Vermögensbestandteile den tatsächlichen Kapitalertrag in Abzug zu bringen, kann in den Jahren 1948 und 1949 dieser an Stelle des in Artikel 18, Absatz 2, festgesetzten Zinses abgezogen werden.
Art. 216
Herabsetzung der Beiträge in den Jahren 198 und 199
In den Jahren 1948 und 1949 wird die Herabsetzung der Beiträge
gewährt, wenn der Gesuchsteller nachweisen kann, dass sich sein Einkommen in diesen Jahren gegenüber der Berechnungsperiode 1945/46 oder, wo auf das Vorjahreseinkommen abgestellt werden kann, gegenüber dem des Jahres 1947 wesentlich vermindert hat. Zeigt es sich auf Grund der späteren Veranlagung des Einkommens,
dass die Beiträge der Jahre 1948 und 1949 mehr herabgesetzt wurden, als es dem Einkommen dieser Jahre entsprochen hätte, so sind die zu wenig entrichteten Beiträge nachzuzahlen.
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Art. 217 Rentenbezüger gemäss Uebergangsordnung Personen, die im Jahre 1947 eine Rente gemäss Bundesratsbeschluss vom 9. Oktober 1945 über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten ausbezahlt erhielten, gelten als angemeldet im Sinne der Artikel 67 und 69. Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Renten-
bezüger sind bis spätestens 30. Juni 1948 zu überprüfen. Bis dahin wird die Rente provisorisch auf Grund der vorhandenen Akten berechnet. Die Ausgleichskassen stellen den betreffenden Rentenbezügern eine entsprechende Mitteilung zu. Die provisorische Rente ist in eine besondere Rentenliste einzutragen. Nachdem die Ausgleichskasse die für das Jahr 1948 massgebenden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse festgestellt hat, erlässt sie rückwirkend auf den 1. Januar 1948 eine Rentenverfügung. Wer eine provisorische Rente bezogen hat, auf die ihm ein Anspruch überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe zustand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag nur zurückzuerstatten, soweit er absichtlich falsche Angaben gemacht oder die Meldepflicht gemäss Artikel 17 der Ausführungsverordnung vom 9. November 1945 über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten oder gemäss Artikel 69, Absatz 2, der vorliegenden Verordnung absichtlich verletzt hat.
Art. 218
Rückwirkende Anerkennung von Versicherungseinrichtungen Verlangt eine Versicherungseinrichtung, deren Anerkennung erst
im Laufe des Jahres 1948 ausgesprochen wird, die Anerkennung rückwirkend auf den 1. Januar 1948, so werden die von ihren Versicherten und deren Arbeitgebern seit dem 1. Januar 1948 entrichteten Beiträge in der Höhe der Beiträge, die auf dem von ihr erfassten Einkommen entrichtet werden müssen, bei der Berechnung der der Versicherungseinrichtung zukommenden Renten mitgezählt. Gesuche um rückwirkende Anerkennung sind dem Bundesamt für
Sozialversicherung bis spätestens 30. September 1948 einzureichen.
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Durchführungsfragen
Zeichnungsberechtigte Personen Damit das Bundesamt für Sozialversicherung und die Zentrale Ausgleichsstelle über die unterschriftsberechtigten Personen einer Ausgleichskasse sowie über die Art ihrer Unterschriftsberechtigung orientiert sind, haben die zuständigen Organe die zeichnungsberechtigten Personen dem Bundesamt für Sozialversicherung gemäss Rz. 110 der Buchführungsweisungen auf Formular 720.410 in doppelter Ausfertigung zu melden. Dasselbe gilt für allfällige Aenderungen in der Zeichnungsberechtigung. Es zeigt sich indessen immer wieder, dass die Meldung solcher Aenderungen unterbleibt. Die Ausgleichskassen werden deshalb ersucht, bei Mutationen von sich aus beim Bundesamt für Sozialversicherung zwei neue Unterschriftenkarten anzufordern und ihm diese, versehen mit der Originalunterschrift der nunmehr Zeichnungsberechtigten, einzusenden.
Abgabe von Ergänzungsblättern Gemäss Ziffer 18 der Weisungen an die Truppenrechnungsführer haben diese die Ergänzungsblätter zur Meldekarte bei der Gemeindezweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse des militärischen Standortes des Stabes oder der Einheit zu beziehen. Es kommt nun oft vor, dass Wehrpflichtige französischer oder italienischer Muttersprache in der deutschen Schweiz Militärdienst leisten, die dortigen Zweigstellen und kantonalen Ausgleichskassen aber nur deutschsprachige Ergänzungsblätter vorrätig haben. Um rechtzeitige Abgabe anderssprachiger Ergänzungsblätter sicherzustellen, werden die kantonalen Ausgleichskassen in der deutschen Schweiz gebeten, eine Anzahl Ergänzungsblätter in französischer und italienischer Sprache vorrätig zu halten und davon auch ihre Zweigstellen zu unterrichten.
Die effektiven Kürzungs-, Einkommens- und Vermögensgrenzen für Übergangsrenten Durch die Aufhebung der Ortszonen anlässlich der dritten Revision des AHV-Gesetzes haben die in der ZAK 1954, S. 85 erschienenen Tabellen über die effektiven Kürzungs-, Einkommens- und Vermögensgrenzen wesentliche Vereinfachungen erfahren. Die heute geltenden Werte kön-
neu in einer einzigen Tabelle zusammengefasst werden. Da ferner mit der dritten Revision die Einkommensgrenzen für die in der Schweiz wohnhaften Angehörigen der Uebergangsgeneration aufgehoben worden sind, haben die Tabellenwerte an Bedeutung erheblich eingebüsst. In der Schweiz sind sie nur noch in wenigen Einzelfällen anwendbar. GrundsäLzlich gelten sie jedoch für die ab 1. Januar 1957 in den Genuss von Uebergangsrenten gelangenden Auslandschweizer, wenn auch mit der Einschränkung, dass hier die für schweizerische Verhältnisse gedachten Bedarfsgrenzen gemäss AHVG Art. 42b1 , Abs. 2, den besonderen Verhältnissen der Wohnsitzstaaten angepasst werden können.
Effektive Iiürzungs-, Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Vermögen
Reines je zur Rentenarten Erwerbs- Hälfte ein- beweg- unbeweg- bewegkommen liches liches liches u. unbewegliches
Kürzungsgrenzen
Einfache Altersrenten 2 490 32 655 49 842 39 458 Ehepaar-Altersrenten 3 960 52 000 79 368 62 833 Witwenrenten .......2730 35 138 53 632 42 458 Einfache Waisenrenten 1 260 17 172 26 211 20 750 Vollwaisenrenten ......1065 15 155 23 132 18 312
Einkommens- bzw. Vermögensgrenzen
Einfache Altersrenten 3 750 45 690 69 737 55 208 Ehepaar-Altersrenten . 6 000 . 73 103 111 579 88 333 Witwenrenten ......3750 45 690 69 737 55 208 Einfache Waisenrenten 1 650 21 207 32 368 25 625 Vollwaisenrenten ......1650 21 207 32 368 25 625
Vermögensertrag zu 3 % gerechnet.
KLEINE MITTEILUNGEN 1
Standesinitiative Der Grosse Rat des Kantons Wallis hat in seiner Sitzung des Kantons Walls vom 6. Februar 1957 die Einreichung folgender Standesvom 6. Februar 1957 initiative beschlossen: «Erwägend, dass zahlreiche Kantone gesetzliche Bestimmungen betreffend die Familienzulagen für die Arbeitnehmer erlassen haben; Erwägend, dass sich diese Zulagen als notwendig erweisen, um die materielle Sicherheit der Familie zu gewährleisten und dass eine Koordination zwischen den verschiedenen kantonalen Gesetzgebungen sowie ein Ausgleich der Lasten zwischen den wirtschaftlichen Kräften aller Kantone unumgänglich ist; Erwägend anderseits, dass die zur Zeit den Bergbauern und den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern ausbezahlten Zulagen niedriger sind als diejenigen, welche die andern Arbeitnehmer beziehen; dass sie demgemäss zur Verhinderung der Landflucht und zur Erhaltung der kleinen Bergbauernbetriebe nicht mehr wirksam beitragen können; Erwägend, dass die Ausdehnung der Auszahlung dieser Zulagen auf alle Gruppen der Selbständigerwerbenden, namentlich auf die Landwirte und den Mittelstand, notwendig erscheint; Erwägend, dass die Uebernahme der Finanzierung der Zulagen an die Landwirte durch die Gesamtwirtschaft notwendig ist; beschliesst: Gestützt auf die Artikel 93, Abs. 2, der Bundesverfassung und 44, Ziff. 15, der Verfassung des Kantons Wallis die Bundesbehörden zu ersuchen: Ein Bundesgesetz auszuarbeiten, das die Familienzulagen zugunsten der Arbeitnehmer verallgemeinert und insbesondere einen interkantonalen Ausgleich vorsieht; Den Genuss der von diesem Gesetz vorgesehenen Familienzulagen auf die Selbständigerwerbenden auszudehnen, namentlich auf die Landwirte und den Mittelstand; Zu diesem Zwecke die finanziellen Leistungen des Bundes festzusetzen, wobei berücksichtigt werden muss, dass die Finanzierung der Zulagen an die Landwirte von der Gesamtwirtschaft zu übernehmen ist.» Motion Bourgknecht Ständerat Bourgknecht hat am 21. März 1957 die folvom 21. März 1957 gende Motion eingereicht: «Die verschiedenen Gebiete unseres Landes sind leider nur in sehr ungleicher Weise an seinem wirtschaftlichen Aufstieg beteiligt. Die einen erleben einen materiellen Aufschwung ohnegleichen, von dem Körperschaften und Private Nutzen ziehen; andere dagegen haben nicht nur
am Fortschritt keinen Anteil, sondern müssen kümmerlich dahinleben, verarmen, müssen der Abwanderung ihrer Bevölkerung zuschauen und beugen sich unter dem Druck übertriebener öffentlicher Lasten. Diese Lasten wachsen in gleichem Masse wie sieh die dem Staate übertragenen Aufgaben vermehren und wie das an andern Orten gebotene Beispiel eines leichten Lebens das Streben nach neuen Bedürfnissen verallgemeinert. Die daraus entstehende Störung des Gleichgewichtes verschärft sich von Tag zu Tag. Sie hat ein Malaise zur Folge, das umso schmerzlicher ist, als es dem gerechten Ausgleich und dem eidgenössischen Zusammengehörigkeitsgefühl widerspricht. Daraus ist auf dem Boden der interkantonalen Beziehungen ein ‚soziales' Problem ganz besonderer Art erwachsen, von dem schon manches Echo zu den eidgenössischen Räten gedrungen ist und wo es gefährlich wäre, sieh Illusionen über den Ernst der Lage hinzugeben oder die Augen verschliessen zu wollen. Wenn es Unterschiede zwischen den Kantonen gibt, die in der Natur der Dinge liegen und die nicht vom guten oder schlechten Willen der Menschen abhängen, so ist es nicht weniger richtig, dass einige davon aus einer Regelung der Beziehungen zwischen den Kantonen und zwischen den Kantonen und dem Bund entspringen, die heute unter zahlreichen Gesichtspunkten unannehmbar geworden ist. Um zu einer gerechteren Ordnung zu gelangen, wird der Bundesrat eingeladen: den eidgenössischen Räten einen Bericht über eine eingehende Prüfung des ganzen Problems vorzulegen und ihnen gleichzeitig eine Gesamtheit von konkreten Anträgen zu unterbreiten mit dem Ziel, eine den Gesamtinteressen des Landes nachteilige Lage wirksam zu verbessern; ein Bundesgesetz über die Doppelbesteuerung auszuarbeiten, auf welches man seit 1874 wartet und das unter anderem den Kantonen das Recht sichern sollte, jedermann im Verhältnis zu den im Kanton gemachten Geschäften oder zu dem im Kanton investierten Vermögen zu veranlagen; überdies unter den in Frage kommenden Massnahmen besonders zu prüfen: im Gebiete der Bundessubvention die Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen, die weniger der Bevölkerungszahl als den wirklichen Bedürfnissen und der wirtschaftlichen Lage der verschiedenen Kantone Rechnung tragen. Die Gewährung von Subventionen sollte nicht an Bedingungen geknüpft werden, die zur Folge haben, dass gewisse
Kantone, die es am nötigsten hätten, sich veranlasst sehen, darauf für sich selbst oder ihre Niedergelassenen zu verzichten; eine angemessene Hilfe an die Kantone, die mit notleidenden Eisenbahnunternehmungen belastet
sind; und zwar eine Hilfe, die nicht nur ihre Ausgaben senkt, sondern auch eine Ermässigung der Tarife dieser Unternehmungen gestattet, soweit solche ein Hindernis für die normale Entwicklung der bedienten Gebiete bilden; eine Revision der Bestimmungen des Artikels 45 der Bundesverfassung, die den Grundsatz der Unterstützung durch den Heimatkanton für die Fälle, wo der Wohnsitz des Unterstützten eine gewisse Dauer erreicht hat, durch den Grundsatz der wohnörtlichen Unterstützung ersetzt; die Ausarbeitung eines Bundesgesetzes, das die Familienzulagen allgemein auf Selbständigerwerbende und Unselbständigerwerbende ausdehnt und das vor allem einen interkantonalen Ausgleich vorsieht; die Dezentralisation der Verwaltung; die Förderung einer industriellen Dezentralisation, die einen gerechten Ausgleich des Volkseineinkommens zwischen den verschiedenen Gebieten des Landes sicherstellen und die Zusammenballung der Bevölkerung in einigen grossen Zentren hemmen soll; das Verbot von Steuerabkommen und ähnlichen Vereinbarungen.»
Interpellation Torche Ständerat Torche hat am 21. März 1957 folgende Intervom 21. März 1957 pellation eingereicht: «Der Bundesrat hat mehrere Postulate entgegengenommen, die die Ausarbeitung eines Bundesgesetzes wünschen, das die allgemeine Ausrichtung von Familien- Zulagen an die Arbeitnehmer, an die Landwirte des Flachlandes und des Berggebietes sowie an die Kleingewerbetreibenden vorsieht. Hicfür soll eine Expertenkommission bestellt werden. Hat das Bundesamt für Sozialversicherung einen Gesetzesentwurf vorbereitet, damit die Kommission ihre Arbeiten unverzüglich beginnen kann? Den Kantonen wurde im November 1956 durch das Bundesamt für Sozialversicherung die Frage einer Erhöhung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern zur Stellungnahme unterbreitet. Diese Erhöhung sollte möglichst bald erfolgen, weil sie zur Bekämpfung der Landflucht und des Mangels an landwirtschaftlichen Dienstboten beitragen und wenigstens teilweise der Erhöhung der Lebenshaltungskosten Rechnung tragen würde. Kann das Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen auf den 1. Juli 1957 vorgesehen werden?»
Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenverder Alters- und sicherung hat im ersten Quartal 1957 110,2 Millionen Hinterlassenen- Franken neu angelegt. Ueberdies wurden aus der vorversicherung zeitigen Rückzahlung von Schuldscheindarlehen des
Bundes für 200 Millionen Franken Pfandbriefe übernommen. Am 31. März 1957 stellt sich der Buchwert aller Anlagen auf 4 075,4 Millionen Franken. Die festen Anlagen verteilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 762,9 (963,0 Stand Ende 1956), Kantone 578,8 (569,4), Gemeinden 468,0 (450,0), Pfandbriefinstitute 1106,0 (890,4), Kantonalbanken 672,9 (630,8), öffentlich-rechtliche Institutionen 11,5 (11,5), gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 450,0 (427,1) und Banken 0,3 (0,3). Die übrigen 25 Millionen Franken bestehen aus Reskriptionen. Die durchschnittliche Rendite der Anlagen, ohne Reskriptionen, beläuft sich am 31. März 1957 auf 3,02 gegen 2,97 % Ende 1956.
Neue Merkblätter Im Zusammenhang mit der vierten AHV-Revision sind zur AHV drei Merkblätter des Bundesamtes für Sozialversicherung neu oder in neuer Auflage erschienen. Es handelt sich um das
AHV-Merkblatt für Studenten (Form. 720.408 df)
Merkblatt über die freiwillige AHV für Auslandschweizer (Form. 720.409 df)
Merkblatt über die Ausrichtung von Uebergangsrenten an Schweizer im Ausland (Form. 720.413 df). Ferner wurde herausgegeben
Merkblatt über die Stellung der ungarischen Flüchtlinge in der schweizerischen AHV (Form. 720.412 du und fu). Diese Merkblätter können von den Ausgleichskassen zwecks Abgabe an allfällige Interessenten hei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3, unentgeltlich bezogen werden.
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatzordnung
Anspruch auf Unterstützungszulagen; anrechenbares Einkommen der unterstützten Personen
Der Anspruch auf Unterstützungszulagen setzt eine Unterstützungsbedürftigkeit von gewisser Dauer voraus. Eine lediglich zeitweilige, sich nur über einige Monate erstreckende Unterstützungsbedürftigkeit vermag daher keinen Anspruch auf Unterstützungszulagen zu begründen. EOG Art. 7, Abs. 1, in Verbindung mit EOV Art. 5, Abs. 1, lit. b. Bei der Festsetzung der Einkommensgrenzen der unterstützten Personen sind zeitweilige Mehrkosten infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit grundsätzlich auf das ganze Kalenderjahr (als der für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens massgebenden Zeiteinheit) zu verteilen. EOV Art. 5, Abs. 1, lit. b. Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der unterhaltenen oder unterstützten Personen ist in der Regel deren Einkommen im Kalenderjahr vor der Militärdienstleistung massgebend. Ist das Einkommen im Jahre der Militärdienstleistung infolge durch Krankheit oder Gebrechlichkeit verursachter Mehrkosten wesentlich geringer, so ist es gerechtfertigt, bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens auf die ungünstigeren Einkommensverhältnisse des Jahres der Dienstleistung abzustellen. EOV Art. 5, Abs. 1, lit. b, 2. Satz, in Verbindung mit Art. 6, Abs. 2, 2. Satz. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. P., vom 27. Dezember 1956, E 13/56.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung A. BEITRÄGE
Bezug der Beiträge 1. Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträge sind vom Moment der Realisierung des Einkommens an geschuldet, d. h. vom Zeitpunkt der Zahlung eines fälligen oder bevorschussten Lohnes an, wobei es unerheblich ist, wann die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, und wann die Abrechnung gemäss ARVV Art. 34 mit der Ausgleichskasse stattfindet AHVG Art. 14, Abs. 1.
2. Wird der Lohnanspruch durch eine Gutschrift realisiert, so entsteht die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Verbuchung, vorbehältlieh des Nachweises, dass eine blosse Anwartschaft auf Vergütungen oder Lohn vorliegt; unerheblich ist ein nachträglicher Verzicht auf ein durch Gutschrift realisiertes Lohnguthaben AHVG Art. 14, Abs. 1.
Der Berufungskläger schliesst seine Geschäftsbücher jeweils auf den 30. November ab. Für den im Betrieb tätigen Schwiegersohn E. B. zahlte er in den Geschäftsjahren 1949/50 bis 1953/54 den AHV-Beitrag auf einem jährlichen Globallohn von Fr. 3 600.—. Anlässlich der am 7. Dezember 1955 erfolgten Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass dem E. B. jeweils ein Jahreslohn von Fr. 14 400.— gutgeschrieben worden war. Mit Verfügung vom 21. Dezember 1955 verhielt die Ausgleichskasse den Berufungskläger zur Nachzahlung der entsprechenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge.In der Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde machte der Berufungskläger u. a. die Verjährung der für das Geschäftsjahr 1949/50 (1. Dezember 1949 bis 30. November 1950) nachgeforderten Beiträge geltend. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Zur Verjährungseinrede führte sie aus: Für das Beitragsjahr 1949/50 habe der Berufungskläger im Jahre 1950 abgerechnet, zu welchem Zeitpunkt die Beiträge fällig geworden seien. Da die Verjährung erst mit diesem Jahr zu laufen begonnen habe, falle die Nachforderung der Ausgleichskasse vom 21. Dezember 1955 in die fünfjährige Frist von AHVG Art. 16. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab: 1. Der Streit dreht sich um die Frage, ob die für das Gaschäftsjahr 1949/50 (1. Dezember 1949 bis 30. November 1950) nachgeforderten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge «verjährt» (richtig: verwirkt) seien. Gemäss der seit 1. Januar 1954 in Kraft stehenden Fassung des AHVG Art. 16, Abs. 1, können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert werden. Diese Bestimmung ist auf alle noch nicht durch rechtskräftigen Entscheid erledigten Fälle anwendbar (EVGE 1954, S. 202 1'., ZAK 1954, S. 350). Am 21. Dezember 1955, als die Ausgleichskasse die angefochtene Nachzahlungsverfügung erliess, waren somit allfällig für das Jahr 1949 geschuldete Beiträge verjährt (die Verjährungsfrist lief am 31. Dezember 1954 ab). Dagegen hat die Ausgleichskasse mit ihrer Verfügung die für das Jahr 1950 geschuldeten Beiträge vor Ablauf der am
31. Dezember 1955 zu Ende gehenden Verjährungsfrist eingefordert. Der Berufungskläger übersieht, dass die Verjährungsfrist erst nach Ablauf des 5. Kalenderjahres endet, für welches Beiträge geschuldet sind. Es ist daher zu untersuchen, ob bzw. inwieweit die für das Geschäftsjahr 1949/50 nachgeforderten Beiträge bereits im Jahre 1949 geschuldet waren. Auf dem Lohneinkommen, das einzig zur Diskussion steht, sind die Beiträge im Sinne des AHVG Art. 16, Abs. 1, für dasjenige Jahr geschuldet, in welchem die Beitragsschuld entsteht, wird doch der Beitrag auf diesem Einkommen fortlaufend an der Quelle erhoben. Für die Entstehung der Beitragsschuld massgebend ist grundsätzlich die Realisierung des Einkommens. (Das Steuerrecht stellt bei der zeitlichen Fixierung des Einkommens ebenfalls auf die Realisierung ab; vgl. E. Blumenstein, System des Steuerrechtes, 2. Aufl., S. 178/80, 1. Blumenstein, Die allg. eidg. Wehrsteuer, S. 118, ferner EGE 73
141.) Dies ist regelmässig der Zeitpunkt der Lohnzahlung, in welchem Moment der Arbeitgeber den AHV-Beitrag des Arbeitnehmers in Abzug zu bringen hat (AHVG Art. 14, Abs. 1, und Art. 51, Abs. 1). Dabei ist es unerheblich, ob ein fälliger Lohn oder ein Lohnvorschuss ausbezahlt wird; denn der Arbeitgeber hat auch bei der Auszahlung von Lohnvorschüssen den Arbeitnehmerbeitrag abzuziehen. Ferner kann die Realisierung des Lohnanspruches durch eine entsprechende Gutschrift in den Büchern des Arbeitgebers erfolgen; hier entsteht die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Verbuchung. Der Bucheintrag ist allerdings nicht konstitutiv; doch spricht die Vermutung dafür, das Einkommen werde im Zeitpunkt der Lohngutschrift realisiert. Die Vermutung kann aber durch den Nachweis widerlegt werden, dass eine blosse Antwartschaft auf Vergütungen oder Lohn vorliege, die nicht beitragspflichtiges Einkommen darstelle. In diesem Sinne sind die Ausführungen in EVGE 1953, S. 37/8, ZAK 1954, S. 63, und EVGE 1954, S. 184, zu präzisieren. Dagegen ist es beitragsrechtlich irrelevant, wenn nachträglich aus irgend einem Grund auf den Bezug eines realisierten Lohnguthabens verzichtet wird. Dieser Umstand vermag die bei der Realisierung entstandene Beitragsschuld nicht mehr aufzuheben (Urteil vom 26. April i. Sa. R. G. AG., AK 1955, S.288). Im übrigen braucht heute nicht geprüft zu werden, ob die Entstehung der Beitragsschuld in allen Fällen die Realisierung des Einkommens durch Lohnzahlung oder -gutschrift voraussetzt. Dagegen ist festzuhalten, dass es für die Realisierung des Einkommens nicht entscheidend sein kann, wann die Tätigkeit stattfand, die das Erwerbseinkommen herbeigeführt hat (vgl. dazu für das Steuerrecht BGE 73 1 141). Ferner spielt der Zeitpunkt der Abrechnung mit der Ausgleichskasse und der damit zusammenhängende Fälligkeitstermin des AHVV Art. 34, Abs. 3, für die Entstehung der Beitragsschuld keine Rolle, da die Abrechnungsperioden den jeweiligen Verhältnissen des Arbeitgebers angepasst werden und ihnen daher ein mehr oder weniger zufälliges Moment innewohnt. 2. Die vom Berufungskläger erhobene Verjährungseinrede ist somit nur dann begründet, wenn Beiträge auf Löhnen nachgefordert werden, die der Arbeitnehmer im Jahre 1949 in bar bezogen hat oder die ihm in diesem Jahre gutgeschrieben wurden. Aus dem eingeholten Bericht der Revisionsstelle geht
hervor, dass das Gehalt jeweils erst am Ende eines Geschäftsjahres (30. November) verbucht wird. Im Monat Dezember 1949 ist daher keine Gutschrift für den Lohn des Geschäftsjahres 1949/50 erfolgt. Dagegen hat der Arbeitnehmer im Dezember 1949 Fr. 327.65 in bar bezogen. Die Revisionsstelle führt hiezu aus: «Nachdem aber das Privatkonto des Schwiegersohnes per 30. November 1949 mit einem Saldo von Fr. 25 661.10 zu seinen Gunsten abschloss, stellt sich die Frage, ob die Entnahme von Fr. 327.65 pro Dezember 1949 zu Lasten dieses Guthabens, oder auf Rechnung des Gehaltes pro 1949/50 erfolgt ist. Dazu bemerken wir, dass das Salär pro 1949/50 am 30. November 1950, d. h. am Ende des Geschäftsjahres mit total Fr. 14 400.— gutgeschrieben worden ist. Wir vertreten demnach die Auffassung, dass der Beitrag von Fr. 327.65 ä conto des Guthabens per 30. November 1949 entnommen worden ist. Der Schwiegersohn tritt jedoch für die andere Version ein, wonach der Bezug von Fr. 327.65 bereits zu Lasten des Gehaltes pro 1949/50 verbucht worden sei.» Ob die Auffassung der Revisionsstelle oder diejenige des Arbeitnehmers
richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Wenn der im Dezember 1949 ausbezahlte Lohn dem am 30. November 1949 vorhandenen Guthaben entnommen wurde, hat der Arbeitnehmer bis zum 1. Januar 1950 für das Geschäftsjahr 1949/50 keinen Lohn bezogen. Damit erweist sich die Verjährungseinrede als unbegründet. Es ergibt sich aber auch dann kein anderes Resultat, wenn auf die andere Version abgestellt wird. Für den Arbeitnehmer ist im Geschäftsjahr 1949/ 50 ein Globallohn von Fr. 3 600.— abgerechnet worden. Sofern der Lohnbezug im Dezember 1949 das Geschäftsjahr 1949/50 betrifft, muss angenommen werden, der relativ kleine Betrag von Fr. 327.65 sei im bereits abgerechneten Globallohn enthalten. Die nachgeforderten Beiträge beziehen sich daher auch in diesem Fall nur auf die ab 1. Januar 1950 bezogenen bzw. gutgeschriebenen Löhne. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. G., vom 30. Januar 1957, H 163/56.)
Mit Ablauf der Feststellungsverjährung von 5 Jahren gemäss AHVG Art. 16, Abs. 1, geht das Forderungs- und Schuldverhältnis unter; es verbleibt keine Naturalobligation, die freiwillig oder durch Verrechnung nachträglich erfüllbar ist. Die Frage der Bezugsverjährung gemäss AHVG Art. 16, Abs. 2, stellt sich nur, wenn die Beiträge gemäss AHVG Art. 16, Abs. 1, vor Eintritt der Feststellungsverjährung durch Kassenverfügung geltend gemacht wurden.
Die Berufungsklägerin ist 1884, ihr Ehemann 1889 geboren. Seit dem 1. Juli
beziehen sie auf Grund der vom Ehemann seit 1948 geleisteten AHV- Beiträge eine Ehepaar-Altersrente. Am 9. Januar 1956 ersuchte der Ehemann die Ausgleichskasse um Auszahlung einer Altersrente an seine Ehefrau für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 30. Juni 1954. Die Ausgleichskasse lehnte das Begehren ab mit dem Hinweis, die Ehefrau habe in den massgebenden Jahren (1948 und 1949) keine eigenen AHV-Beiträge entrichtet und die rückwirkende Zahlung sei nach AHVG Art. 16, Abs. 1, zufolge Verjährung nicht zulässig. In der Folge machte die Berufungsklägerin unter anderem geltend, die in AHVG Art. 16, Abs. 1, normierte Verjährungsfrist beginne offenbar erst mit der Beitragsfälligkeit zu laufen und diese setze die rechtsgültige Festsetzung des Beitrages voraus. Zudem besage die erwähnte Vorschrift in der bis 31. Dezember 1953 in Geltung gewesenen Fassung lediglich, dass die Beitragsforderung in fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit verjähre. Davon, dass der Beitragspflichtige nachher nicht mehr zahlen dürfe, stehe in jener Bestimmung nichts. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Mit der vorliegenden Berufung verlangt die Ehefrau erneut, es sei ihr -
unter Verrechnung mit den in den Jahren 1948 und 1949 geschuldet gewesenen AHV-Beiträgen - für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 30. Juni 1954 eine einfache Altersrente zuzubilligen. Die AHV-Verwaltung habe damals, trotz persönlicher Vorsprache in der Ausgleichskasse, sei es aus Nachlässigkeit, sei es aus Versehen, versäumt, innert Frist eine Verfügung zu treffen. Es gehe nicht an, dies den Rentenberechtigten entgelten zu lassen. Im übrigen werde nach wie vor bestritten, dass der revidierte Art. 16 auch auf «altrechtliche» Tatbestände anwendbar sei. Dass die Berufungsklägerin endlich im landwirtschaftlichen Betrieb effektiv mitarbeitete, wisse in der Gemeinde jedermann.
Ein Teil des Liegenschaftsbesitzes sei überdies ihr Einhringgut. Es könne daher kein Zweifel darüber bestehen, dass die Berufungsklägerin in den Jahren
und 1949 zur Zahlung rentenbildender Beiträge berechtigt und verpflichtete gewesen wäre. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab: Um jedwede Rechtsunsicherheit zu beseitigen, wurden mit Gesetzesnovelle vom 30. September 1953 die Vorschriften über die Verjährung der AHV-Beiträge neu formuliert. Dabei schuf man im Interesse einer einfachen und übersichtlichen Regelung für die Feststellung und die Vollstreckung der Beitragsforderungen gesonderte Fristen, dergestalt, dass die Frist, innert welcher eine Kasse AHV-Beiträge durch Verfügung geltend machen muss bzw. innert welcher der Pflichtige die Beiträge ohne dass eine Verfügung erging - entrichten kann, auf fünf Jahre angesetzt (sogenannte Feststellungsverjährung) und anderseits den Kassen für die Vollstreckung einer rechtskräftigen Beitragsverfügung eine Frist von drei Jahren (sogenannte Vollstrekkungsverjährung) eingeräumt wurde. Die in der Verwaltungspraxis nicht immer leicht zu beantwortende Frage, wann jeweils eine Beitragsforderung fällig werde, wurde mit Bezug auf die Feststellungsverjährung bewusst umgangen, indem man einfach normierte, dass Beiträge, die innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, weder durch Verfügung geltend gemacht noch vom Versicherten entrichtet werden, nachher nicht mehr eingefordert und nicht mehr einbezahlt werden dürfen. Gleichzeitig wurde - in Abweichung von der Rechtsordnung wie sie für die zivilrechtliche Verjährung gilt festgesetzt, dass mit Ablauf der fünfjährigen Frist das Forderungs- und Schuldverhältnis für die bezüglichen Beitragsjahre absolut untergehe, mithin nicht etwa eine Naturalobligation zurückbleibe, die freiwillig oder auf dem Wege der Verrechnung nachträglich doch noch erfüllt werden könnte (EVGE 1955, S. 195 ff., ZAK 1955, S. 454). Die Frage der in Art. 16, Abs. 2, geregelten Bezugsverjährung bei Beiträgen, für welche die Feststellungsverjährung gemäss Abs. 1 eingetreten ist, kann sich daher gar nicht mehr stellen. Sie stellt sich nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes nur für «die gemäss Abs. 1 geltend gemachte Beitragsforderung». Daher ist auch für den in Abs. 2 erwähnten Bezug des Beitrages durch Verrechnung in diesen Fällen kein Raum mehr. Auf Grund dieser Neuordnung, die nach der geltenden Rechtsprechung
(vgl. diesbezüglich vor allem EVGE 1954, S. 198, ZAK 1954, S. 248) auf sämtliche noch nicht erledigten Beitragsfälle anwendbar ist, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Möglichkeit, noch rentenbildende AHV-Beiträge zu entrichten, für die Berufungsklägerin am 31. Dezember 1954 zu Ende ging. Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Beitragszahlung für sie erfolgte, kann ihr nach Massgabe von AHVG Art. 29, Abs. 1, auch keine Altersrente zugesprochen werden. Dass ihr Ehemann angeblich im Februar 1954 bei der Zweigstelle vorsprach, um sich über eine allfällige Rentenberechtigung der Berufungsklägerin zu erkundigen und von dieser anscheinend keine zuverlässige Auskunft erhielt, vermag am Erlöschen des Beitragsschuld-Verhältnisses nichts zu ändern. Den Eheleute hätte es freigestanden, die sie interessierende Frage den zuständigen Behörden rechtzeitig in aller Form vorzulegen und eventuell den Entscheid der Rekursinstanz anzurufen. Ob die Berufungsklägerin
übrigens, wie behauptet wird, in den Jahren 1948 und 1949 - sei es nach Massgabe von AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b, sei es als selbständige Betriebsinhaberin - beitragspflichtig gewesen wäre, müsste erst noch geprüft werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. V.-D., vom 28. Januar 1957, H 160/56.)
B. RENTEN
Anspruch auf Witwenrente
Eine Witwe, die sich wieder verheiratet, verliert den Anspruch auf Witwenrente, auch wenn die zweite Ehe aus alleinigem Verschulden des Mannes nachträglich ungültig erklärt wird. AHVG Art. 23, Abs. 3.
Die 1903 geborene K. K. bezog seit ihrer 1950 erfolgten Verwitwung eine Witwenrente. Im Juni 1955 heiratete sie den 1920 geborenen H. B., weshalb ihr Anspruch auf die Witwenrente erlosch. Mit Urteil vom 23. März 1956 erklärte das Bezirksgericht A. die zweite Ehe gestützt auf ZGB Art. 125, Ziff. 1, wegen arglistiger Täuschung der K. K. über die Ehrenhaftigkeit des H. B. als «nichtig». Eine Untersuchung gegen H. B. wegen Betruges und Betrugsversuches im Betrage von rund Fr. 20 000.— zum Nachteil der K. K. und wegen Veruntreuung wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft des Kantons Z. wegen unbekannten Aufenthalts des H. B. einstweilen eingestellt. Ein Gesuch um Wiederausrichtung der Witwenrente der K. K. wurde von der Ausgleichskasse abschlägig beschieden. Die gegen diese Verfügung ergriffene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen. Auf Berufung bestätigte das Eidg. Versicherungsgericht den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz auf Grund folgender Erwägungen: Streitig ist, ob eine Witwe, die sich wieder verheiratet und deren gutgläubig eingegangene zweite Ehe infolge allei n igen V e r s c h u 1 -
d e n s d e s M a n n e s ungültig erklärt wird, erneut Anspruch auf die bereits vor Abschluss der ungültig erklärten Ehe bezogene Witwenrente habe. In einem Urteil i. Sa. H. vom 21. April 1956 (EVGE 1956, S. 116, f.; ZAK 1956, S. 348 ff.) hat das Eidg Versicherungsgericht befunden, der Anspruch auf die bisherige Witwenrente sei mit der Wiederverheiratung erloschen und könne nach Ungültigerklärung der zweiten Ehe - infolge Verschuldens der Frau - nicht wieder aufleben; es wurde dabei bezweifelt, ob die Lösung bei Gutgläubigkeit der Frau eine andere sein könnte, die Frage aber, weil damals nicht aktuell, offen gelassen. Auch in einem Urteil i. Sa. C. vom 29. Februar
(ZAK 1952 S. 194 f.) - welches die Rentenansprüche der Frau nach dem Tode des Mannes der ungültigen Ehe betraf - sprach sich das Gericht für die AHV-rechtliche Gleichstellung der Frau nach Ungültigerklärung der Ehe mit einer geschiedenen Frau aus. Der vorliegende Fall erheischt eine Gesamtprüfung aller dieser Fragen. AHVG Art. 23, Abs. 3, lässt den Anspruch auf die Witwenrente «mit der Wiederverheiratung» erlöschen, ohne dass es darauf ankommt, ob die neue Ehe gültig, nichtig oder anfechtbar ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes erlischt somit bei j e d e r Wiederverheiratung der bisherige Witwenrentenanspruch.
Ehenichtigkeit und -anfechtbarkeit (ZGB Art. 120 und 123 ff.) werden im schweizerischen Recht bezüglich ihrer Folgen gleich behandelt. Für beide Tatbestände gilt ZGB Art. 132, wonach die Ungültigkeit erst wirksam wird, nachdem der Zivilrichter die Ungültigerklärung ausgesprochen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Ehe, «selbst wenn sie an einem Nichtigkeitsgrund leidet, die Wirkungen einer gültigen Ehe» (ZGB Art. 132, Abs. 2). Durch den richterlichen Entscheid wird die Ehe auch nicht etwa rückwirkend, sondern erst ex nunc ungültig erklärt. Zwar könnte eingewendet werden, der Zweck der zivilrechtlichen Regelung sei, die Familie zu schützen und namentlich die Lebensgemeinschaft, die zwischen Verehelichung und Ungültigerklärung bestanden hatte, nicht zu einem Konkubinat zu stempeln; auch habe der Gesetzgeber die so getroffene Lösung nicht bis zu ihren letzten Konsequenzen durchgeführt. Nichtsdestoweniger bleibt der unmissverständliche Grundsatz bestehen, dass die Ehe bis zur Ungültigerklärung die Wirkungen einer gültigen Ehe hat. Aus dem Zivilrecht kann somit nicht eine dem eindeutigen Wortlaut des AHVG Art. 23, Abs. 3, abweichende Auslegung gewonnen werden. Der Hinweis auf den Zweck der Hinterlassenenrenten, den Versorgerschaden ganz oder teilweise zu decken, ist ebenfalls unbeheiflich; die wiederverheiratete Witwe hat nämlich gemäss ZGB Art. 160, Abs. 2, Anspruch auf Unterhalt seitens des spätern Ehemannes, wodurch der frühere Versorgerschaden behoben ist. Selbst wenn dieser Ehemann seine Unterhaltspflichten während der Ehe vernachlässigt, wie im vorliegenden Fall, so ist die Rechtslage doch keineswegs anders als bei einer Witwe, die eine wirtschaftlich ungünstige neue Ehe eingeht. Den entstandenen Nachteil hat die AHV in solchen Fällen nicht zu decken, weil es sich nicht mehr um eine hinterlassene Witwe, sondern um eine (hilfsbedürftige) Ehefrau handelt. Wenn demnach der Anspruch auf die bisherige Witwenrente mit der Wiederverheiratung der Witwe als erloschen erachtet wird, so fragt es sich doch weiter, ob dieser Anspruch bei Ungültigerklärung der zweiten Ehe nicht neu aufleben könnte, wie die Berufungsklägerin annimmt. Zunächst ist festzustellen, dass eine solche neue Entstehung des Rentenanspruchs im AHVG nicht vorgesehen ist. Für den Standpunkt des Vertreters
der Berufungsklägerin, dass der Anspruch auf Witwenrente bei Wiederverheiratung nur bedingt untergehe nämlich unter der Bedingung, dass die Ehe nicht ungültig erklärt werde und die Rente bei Ungültigerklärung der zweiten Ehe (und Gutgläubigkeit der Frau) daher erneut auszuzahlen sei, findet sich im positiven Recht keine Stütze. Zwar gibt es Fälle, in welchen ein erloschener Rentenanspruch wieder entsteht, so z. B. wenn eine Waise, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, sich nachträglich einer Berufsausbildung unterzieht. Hier hatte aber der Rentenansprecher nie aufgehört, Waise zu sein; auch bei anderen Beispielen solcher Wiederentstehungen von «momentan» erloschenen Ansprüchen fände man durchwegs, dass der Zivilstand des Ansprechers keine Aenderung erfahren hatte. Die Witwe hingegen hat mit der Wiederverheiratung - und zwar auch bei späterer Ungültigerklärung der zweiten Ehe - eben aufgehört, Witwe zu sein. In bezug auf ihre erste Ehe ist sie es nicht mehr; und bezüglich ihrer zweiten Ehe ist sie es überhaupt nicht. Gleich wie die geschiedene Frau, erhält eine Frau durch die Ungültigerklärung ihrer Ehe ihren früheren Zivilstand nicht wieder; sie wird nicht mehr «ledig» oder «verwitwet», wie sie es vorher war, und zwar nicht einmal formal in der
zivilstandsamtlichen Verurkundung. In den Zivilstandsregistern wird sie auf Grund des Urteils des Zivilgerichts (Art. 130, Abs. 1, Ziffer 4, der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953), unter Angabe ihrer Gutgläubigkeit oder ihres Verschuldens (Art. 117, Abs. 2, Ziffer 1, der zitierten Verordnung) als «verheiratet gewesen» oder mit einem ähnlichen Vermerk eingetragen. Daran ändert auch ZGB Art. 134, Abs. 1, nichts. Gerade die Frau, die sich bei der Trauung in gutem Glauben befunden hat und die also am ehesten des Schutzes bedarf, behält - wie die geschiedene Frau - im Falle der Ungültigerklärung ihren durch die Ehe erworbenen Personenstand bei. Berücksichtigt man ausserdem, dass die Ehe erst ex nunc ungültig wird und dass der Alimentenanspruch der gleiche ist wie bei der Scheidung (ZGB Art. 134, Abs. 2), so kann man die wiederverheiratete Witwe, deren neue Ehe ungültig erklärt wurde, nicht wieder als Witwe des ersten Ehemannes betrachten, und zwar a fortiori nicht, wenn sie sich in gutem Glauben befunden hat. Nur die bei der Wiederverheiratung bösgläubige Frau verliert durch die Ungültigerklärung der neuen Ehe ihren Personenstand; bei dieser Lösung im Zivilrecht hat der- dem AHV-Recht völlig fremde Gedanke eine massgebende Rolle gespielt, dass die Heimatgemeinde des Ehemannes nicht mit Fürsorgeleistungen für die bösgläubige Frau belastet werden sollte. Auch sind die erbrechtlichen Auswirkungen der ungültigen Ehe nicht durchwegs gleich wie bei der gültigen Ehe; die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die bösgläubige Frau aus der ungültigen Ehe keine Erbberechtigung ableiten könne (BGE 60 II
ff.), beruht aber weniger auf der Ungültigkeit als solcher als auf dem Rechtsgedanken des ZGB Art. 2, Abs. 2 (wie ihn auch das Eidg. Versicherungsgericht zur Anwendung brachte hinsichtlich des Abfindungsanspruches der Witwe, die ihren Mann getötet hatte - EVGE 1951, S. 205 f.; ZAK 1951, S.371 f.). Wie unbefriedigend es sich im vorliegenden Falle auch auswirken mag, wo die Witwe arglistig und unter «schamloser» Ausnützung ihrer «Dummheit und Sorglosigkeit» - wie sich das Zivilgericht ausdrückt - zu neuer Ehe veranlasst und um ihr Geld gebracht wurde, so sieht das Eidg. Versicherungsgericht doch keine Möglichkeit, hei den heutigen AHV-rechtlichen Grundlagen einen erneuten Rentenanspruch zu bejahen. Frauen, die nach dem Zivilrecht keine Witwen sind und deren zivilrechtliche Lage derjenigen einer geschiedenen Frau ähnlich, mit derjenigen einer Witwe aber nicht vergleichbar ist, von AHV-rechts wegen als Witwen zu erklären, würde eine äusserst schroffe Diskrepanz zum Familienrecht schaffen. Mangels einer ausdrücklichen AHV-Rechtlichen Bestimmung vermag die Rechtsprechung die vorliegende Härte daher nicht zu beseitigen. Eine solche Diskrepanz zum Zivilrecht würde übrigens auch der Gerichtspraxis in der Behandlung der Waisenrenten, die sich an die familienrechtlichen Begriffe anlehnt, widersprechen (EVGE 1953, S. 226 f.; ZAK 1954, S. 74 ff.). Darum geht insbesondere der Hinweis des Vertreters der Berufungsklägerin auf die Gerichtspraxis fehl, wie sie unter gewissen Umständen in bezug auf die Ansprüche ausserehelicher Kinder auf Waisenrente besteht (EVGE 1956, S. 62 f.; ZAK 1956, S. 318 ff.), da der AHV-Richter in solchen Fällen keineswegs den Zivilstand - und auch nicht sonstige familienrechtliche Verhältnisse - ignoriert, sondern nach dem wahrscheinlichen Ergebnis frägt, das ein hypothetischer Vaterschaftsprozess gegen den inzwischen verstorbenen präsumtiven Erzeuger gezeitigt hätte.
Schliesslich würden sich bei der von der Berufungsklägerin postulierten Lösung auch Widersprüche ergeben zur Regelung in andern Sozialversicherungsgebieten. Hingewiesen sei auf die Witwenabfindung gemäss KIJVG Art. 84, Abs. 2, bei welcher nichts darauf deutet, dass sie bei Ungültigerklärung der Wiederverehelichung rückgängig gemacht werden könnte. Auch in der AHV würden Kollisionen eintreten zwischen dem wieder entstehenden Rentenanspruch aus dem Tode des ersten Mannes und dem späteren Anspruch auf Witwenrente, der entstehen kann beim Tode des Mannes der ungültigen Ehe (vgl. ZAK 1952, S.194 f.). Zwar träte diese Kollision nie ein, würde man bei der Frau, deren Ehe ungültig erklärt wird, gleich wie bei der geschiedenen Frau eine zehnjährige Ehedauer der letzten Ehe - als Anspruchsvoraussetzung beim Tode des Mannes der ungültigen Ehe - verlangen (AHVG Art. 24, Abs. 2; ZGB Art. 127). Die Frage aber, ob nach einer Ungültigerklärung der zweiten Ehe nicht beim Tode dieses Ehemannes eine Zusammenzählung der Dauer der verschiedenen Ehen im Sinne von AHVG Art. 23, Abs. 1, lit. b, stattzufinden hätte, kann offen gelassen werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. K. K., vom 18. Dezember 1956, H 166/56.)
C. VERFAHREN
Die Verfügungen der Ausgleichskassen bedürfen zu ihrer Gültigkeit weder einer Rechtsmittelbelehrung noch der Zustellungsform des eingeschriebenen Briefes; mangels Rechtsmittelbelehrung läuft jedoch die Beschwerdefrist nicht. AHVV Art. 128, Abs. 2.
Eine AG. handelt mit Säcken und Geweben und beschäftigt mehrere Handelsreisende. In einem Kontrollbericht wurde festgestellt, die Firma habe von Fr. 4 868.— Provisionen, die sie im Jahre 1950 dem Reisenden H. und von Fr. 69 898.45 Provisionen, die sie in den Jahren 1951 bis 1954 an H. sowie acht weitere Reisende ausgerichtet habe, keine paritätischen AHV-Beiträge entrichtet. Mit Brief vom 19. Dezember 1955 eröffnete die Ausgleichskasse der Firma eine Beitragsforderung ohne Rechtsmittelbelehrung. In einer Zuschrift vom 29. Dezember 1955 antwortete die Firma, da es ihr unmöglich sei, bis Jahresende einlässlich zum Schreiben vom 19. Dezember Stellung zu nehmen, erhebe sie «in aller Form Einspruch». Nachdem die Kasse die Akten der Rekursbehörde überwiesen hatte, verfügte der Präsident der kantonalen Rekurskommission, auf die Angelegenheit werde zur Zeit nicht eingetreten. Hernach wiederholt die Kasse auf diesen Nichteintretensentscheid verweisend mit Schreiben vom 19. März 1956 gegenüber der Firma ihr Ersuchen auf Zahlung von Fr. 3 050.45 und versah dieses Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung. Die AG. beschwerte sich. Sie beantragte, die Zahlungsverfügung vom 19. März 1956 aufzuheben, da die neun Handelsreisenden als Selbständigerwerbende für sie tätig gewesen seien. Die Rekurskommission lud die neun Reisevertreter bei und entschied folgendermassen: Die H. betreffende Nachforderung sei gemäss AHVG Art. 16 verjährt. Im übrigen werde die Kassenverfügung vom 19. März 1956 grundsätzlich geschützt; doch habe (hinsichtlich des Quantitativen) die Ausgleichskasse einen von ihr festzusetzenden Spesenabzug vorzunehmen. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht erklärte das Bundesamt für Sozialversiche-
rung, das kantonale Urteil sei insoweit unrichtig, als es die H. betreffende Nachforderung als verjährt bezeichne. Das Schreiben der Ausgleichskasse vom 19. Dezember 1955 sei, obwohl es der in AHVV Art. 128, vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung ermangle, eine Verfügung im Sinne von der AHVG Art. 84 und 16, Abs. 1. Die AG. habe für 1950 Fr. 198.60 nachzuzahlen. Das Eidg. Versicherungsgericht hiess die Berufung mit folgenden Erwägungen teilweise gut: AHVV Art. 128, Abs. 2, verpflichtet die Ausgleichskassen, in ihren Verfügungen die Adressaten zu belehren, «innert welcher Frist, in welcher Form und bei welcher Instanz Beschwerde erhoben oder um Erlass nachgesucht werden kann». Aus dieser Bestimmung folgert die Vorinstanz, das Schreiben der Ausgleichskasse vom 19. Dezember 1955 dürfte nur dann als Beitragsverfügung gewertet werden, wenn ihm die in Art. 128, Abs. 2, vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung beigegeben worden wäre. Die kantonale Rekurskommission verweist auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 13. November 1950 i. Sa. A. P. (ZAK 1951, S. 44; AHV-Praxis Nrn. 508, 521 und 579) und erklärt, die briefliche Geltendmachung einer Beitragsforderung ohne Rechtsmittelbelehrung sei keine «formgültige» Beitragsverfügung. Diese Auffassung widerspricht der ständigen Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts. Die Verfügungen der Ausgleichskassen bedürfen zu ihrer Gültigkeit weder einer beigegebenen Rechtsmittelbelehrung noch der Zustellungsform des eingeschriebenen Briefes. Hat einmal eine Verfügung (sei sie als solche bezeichnet oder nicht), in welcher die Ausgleichskasse eine bestimmte Summe als AHV-Beitrag für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt, ihren Adressaten erreicht, so liegt eine rechtswirksame Beitragsverfügung vor, selbst wenn die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung unterblieben sein sollte. Das Fehlen der in AHVV Art. 128 vorgeschriebenen Belehrung hat an sich keine Nichtigkeit der Kassenverfügung zur Folge. Es ist nur ein formeller (verfahrensrechtlicher) Mangel, kraft dessen für den Adressaten keine Frist zur allfälligen Einreichung einer Beschwerde zu laufen beginnt (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts i. Sa. K., vom 16. März 1950 (AHV-Praxis Nr. 548), und A. P., vom 13. November 1950 (oben zitiert). Infolgedessen verdient das Bundesamt Zustimmung, wenn es in seiner Berufung geltend macht,
für die Verfügung der Ausgleichskassen sei eine Rechtsmittelbelehrung nicht begriffsnotwendig, sondern die Belehrung «trete zur Verfügung hinzu». Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse im Schreiben vom 19. Dezember 1955 die Beiträge, für welche sie die AG. belangte, genau (nach Beitragsperiode und Betrag) umschrieben und obendrein ihren Brief als Verfügung bezeichnet. Ferner bezeugt die Antwort der Firma vom 29. Dezember 1955, worin sie den Empfang «der Verfügung» vom 19. Dezember 1955 bestätigte und «in aller Form Einspruch» erhob, dass jenes Schreiben der Adressatin zugekommen und ausserdem von dieser als förmliche Verfügung aufgefasst worden war. Unter solchen Umständen muss man in dem Brief vom 19. Dezember 1955 eine rechtsgültige Beitragsverfügung erblicken. Und da aus dem Jahre 1950 stammende, aber noch nicht entrichtete AHV-Beiträge immer dann vom Beitragspflichtigen nachbezahlt werden müssen, wenn sie bis spätestens 31. Dezember 1955 von der Ausgleichskasse «durch Verfügung geltend gemacht worden sind» (AHVG Art. 16, Abs. 1; EVGE 1954, S. 202 f. und
1955, S. 195 ff.), ist die den Reisenden H. betreffende Nachforderung für das Jahr 1950 nicht verjährt. Soweit die Vorinstanz entschieden hat, die in den Jahren 1951-1954 für die AG. tätig gewesenen Reisenden seien (mit Ausnahme des R.) deren Arbeitnehmer gewesen, ist ihr Urteil in Rechtskraft erwachsen, weil es in dieser Hinsicht von keiner Seite angefochten worden ist (OB Art. 125, Abs. 1, zweiter Satz). Dass der Reisende H. im Jahre 1950 (im Gegensatz zu den Jahren 1951 bis 1954) in selbständiger Stellung für die Berufungsbeklagte gearbeitet habe, lässt sich auf Grund der Akten durchaus nicht annehmen, wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend bemerkt. Daher sind die im Jahre 1950 verdienten Provisionen als Lohn gemäss AHVG Art. 5, Abs. 2, zu erfassen, jedoch nach Abzug der dem Reisenden erwachsenen Geschäftsspesen (AHVV Art. 7, Ingress und Art. 9). Es ist Aufgabe der Ausgleichskasse, nach Anhörung des H. den abziehbaren Unkostenbetrag zu schätzen und hierauf in entsprechender Berichtigung ihrer Verfügung vom 19. Dezember 1955 neu zu verfügen. So erweist es sich, dass die von der Vorinstanz beschlossene Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse (lit. E Ziffer 3 hiervor) auch mit Rücksicht auf das Jahr 1950 ihre Berechtigung hat. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. R. AG., vom 20. Dezember 1956, H 167/56.)
Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung vom 30. November 1956 Preis: Fr. 5.—
Grundsätze für die Ausgestaltung der Eidgenössischen Invalidenversicherung Separatabzug aus dem oben angezeigten Bericht Preis: Fr. 1.—
Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3
BUNDESAMT FtYR SOZIALVERSICHERUNG
Aus dem «Handbuch der Schweizerischen Volkswirtschaft 1955» sind folgende Separatabzüge in deutscher Sprache erschienen:
Schweizerische Sozialversicherung
Seiten Fr. 3.—
Schweizerische Sozialfürsorge
Seiten Fr. 2.40
Schweizerische Sozialpolitik und Sozialversicherung
Seiten Fr. —.90
Die Schweizerische obligatorische Unfallversicherung
Seiten Fr. 1.20
Alters- und Hinterlassenenfürsorge
Seiten Fr. —.60
Diese Broschüren können beim Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 33, Bern, bezogen werden.
lIEFT 6 JUNI 1957
ZEITS zu CHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
Das Projekt der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung (Schluss) 220 Revision des Bundesgesetzes über Familienzulagen 228 Neue kantonale Gesetzesentwürfe über Familienzulagen 232 Der «Fonds National de So1idarit» in Frankreich.238 Alters- und Hinterlassenenversicherung 252 .
41028
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
V0N Am 23. Mai 1957 fand unter dem Vorsitz von Dr. Hugo MONAT Güpfert, Bundesamt für Sozialversicherung, eine Sit- Zu zung statt, an der neben den kantonalen Ausgleichskassen auch der Schweiz. Nationalfonds, der Schweiz. Schulrat MONAT und die Stiftung «Pro Helvetia» vertreten waren. Die Kommission billigte einen Entwurf zu einem Kreisschreiben des Bundesamtes betreffend die Ausnahme von Stipendien und ähnlichen Zuwendungen von der AHV-Beitragspflicht.
Der Koordinationsausschul3 für die Aufklärung in der AHV trat unter dem Vorsitz von Dr. M. Greiner, Ausgleichskasse Zürich, am 7. Juni 1957 zu seiner 13. Sitzung zusammen. Im Vordergrund der Beratung stand die Frage der Neuauflage der Broschüre «Wissenswertes über die AHV», welche durch die vierte AI-IV-Revision teilweise überholt worden ist. In diesem Zusammenhang wurde auch hervorgehoben, dass sich mit der Einführung einer Invalidenversicherung die Notwendigkeit einer besonderen Aufklärung über diesen neuen Versicherungszweig ergeben könnte.
Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahr 1956 Die Gesamteinnahmen des Ausgleichsfonds belaufen sich für das Jahr
auf 916,6 Millionen Franken. Davon entfallen 644,7 Millionen Franken (70,3 Prozent) auf die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, 160,0 Millionen Franken (17,5 Prozent) auf die Beiträge der öffentlichen Hand, 111,1 Millionen Franken (12,1 Prozent) auf Zinseinnahmen aus den Anlagen des Ausgleichsfonds und 0,8 Millionen Franken (0,1 Prozent) auf die im Laufe des Rechnungsjahres auf den Fondsanlagen per Saldo vorgenommenen Wertberichtigungen. Während die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber seit 1948 von 417,8 Millionen Franken auf 644,7 Millionen Franken für das Jahr 1956 anstiegen, bleiben die jährlichen Beiträge der öffentlichen Hand mit 160,0 Millionen Franken -- gemäss AHVG Art. 103 bis 1967 unverändert. Diese sowohl durch das stetige Anwachsen der Zahl der Arbeitskräfte als auch durch die nominalen und realen Einkommenserhöhungen bedingte Entwicklung hat dazu geführt, dass die Beiträge der öffentlichen Hand für das abgelaufene Rechnungsjahr sich lediglich noch auf 24,8 Prozent von jenen der Versicherten und der Arbeitgeber belaufen, gegen-
JUNI 1957 217
über 38,3 Prozent im Jahre 1948. Werden sie ins Verhältnis zu den Gesamteinnahmen des Ausgleichsfonds gesetzt, so sind sie von 27,4 auf 17,5 Prozent abgesunken. Die Gesamteinnahmen übersteigen jene des Vorjahres um 60,5 Millionen Franken. Von diesen Mehreinnahmen entfallen rund 73 Prozent oder 44,3 Millionen Franken auf die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber. Für jeden Monat sind denn auch von den Ausgleichskassen mit der Zentralen Ausgleichsstelle mehr AHV-Beiträge abgerechnet worden als im Vorjahr, wobei diese Monatsbetreffnisse im Minimum 27,5 Millionen Franken (Februar 1956) und im Maximum 87,2 Millionen Franken (Januar 1957) betrugen. Auch die im Februar und März 1957 noch für das abgelaufene Rechnungsjahr abgerechneten Beiträge von insgesamt 23,5 Millionen Franken erzeigen eine Zunahme von 3,9 Millionen Franken. Mit einer einzigen Ausnahme haben sämtliche kantonalen Ausgleichskassen mehr AHV-Beiträge abgerechnet als im Vorjahr. Bei den Verbandsausgleichskassen erreichten indessen deren acht die letztjährige Beitragssumme nicht. Es dürfte dies vermutlich darauf zurückzuführen sein, dass infolge Fehlens der Steuermeldung bis zum Jahresende noch nicht sämtliche für das Jahr 1956 neu zu erstellenden Beitragsverfügungen erlassen werden konnten. Die um 444,9 Millionen Franken angewachsenen Fondsanlagen, haben in Verbindung mit einer Erhöhung der Brutto-Rendite der Gesamtanlagen, zu einer Erhöhung der Zinseinnahmen um 15,8 Millionen Franken geführt. Die restlichen 0,4 Millionen Franken resultieren aus den bereits erwähnten Wertberichtigungen, die von 0,4 auf 0,8 Millionen Franken anstiegen. *
Die Gesamtausgaben betragen 495,6 Millionen Franken, wovon 481,4 Millionen Franken auf Rentenauszahlungen, 1,2 Millionen Franken auf die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose, 10,2 Millionen Franken auf Verwaltungskosten und 2,8 Millionen Franken auf Stempelabgaben und Anlagekosten entfallen. Gegenüber dem Vorjahr erzeigen die Gesamtausgaben eine Zunahme von 109,4 Millionen Franken. Sie sind somit um 48,9 Millionen Franken stärker angestiegen als die in derselben Zeitperiode erzielten Mehreinnahmen. Die 109,4 Millionen Franken entfallen ausschliesslich auf die Rentenauszahlungen, indem die nur geringfügigen Veränderungen bei den Übrigen Ausgabenpositionen sich gegenseitig aufhoben. Bei Auflösung der Rückbuchungen und ohne Berücksichtigung der Rückerstattungsforderungen weisen die ordentlichen Renten eine Er-
höhung um 35,3 Millionen Franken auf insgesamt 259,9 Millionen Franken, die Uebergangsrenten eine solche um 73,9 Millionen Franken auf insgesamt 221,9 Millionen Franken auf. Dieses erneute Ansteigen der Uebergangsrenten wurde durch die dritte Revision des AHVG ausgelöst, die Ende März, rückwirkend auf den 1. Januar 1956, wirksam wurde. Im April hatten deshalb die Ausgleichskassen gleichzeitig mit der erstmaligen Ausrichtung der neuen Rentenbetreffnisse auch die Nachzahlungen für die Monate Januar—März vorzunehmen, was für die Uebergangsrenten einen Betrag von insgesamt 37,5 Millionen Franken erforderte. In den folgenden Monaten beliefen sich die Auszahlungen im Durchschnitt noch auf rund 18 Millionen Franken. Die Rückvergütungen von AHV- Beiträgen an Ausländer und Staatenlose erfuhren indessen gegenüber dem Vorjahr lediglich eine Erhöhung um 0,1 MillionenFranken. Um denselben Betrag sind auch die Verwaltungskosten angestiegen. Von ihrem Gesamttotal von 10,2 Millionen Franken entfallen 6,0 Millionen Franken auf die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen. Die verbleibenden 4,2 Millionen Franken betreffen die im Vorjahr angefallenen Durchführungskosten der AHV, welche gemäss AHVG Art. 95 dem Bund zu Lasten des Ausgleichsfonds zurückzuerstatten sind. Darin sind enthalten die Pauschalfrankatur mit 1,9 Millionen Franken, die Kosten der Schweizerischen Ausgleichskasse einschliesslich die Vergütung an das Eidgenössische Politische Departement für die Mithilfe der Auslandsvertretungen bei der Durchführung der freiwilligen AHV mit 0,9 Millionen Franken sowie die Kosten der Zentralen Ausgleichsstelle mit 1,4 Millionen Franken. Anderseits haben sich die Aufwendungen für Stempelabgaben und Anlagekosten um 0,2 Millionen Franken vermindert. *
Der Einnahmenüberschuss der Betriebsrechnung beläuft sich auf 421,0 Millionen Franken und liegt damit 48,9 Millionen Franken unter jenem des Vorjahres. Seit Bestehen der AHV ist dies der kleinste bis anhin erzielte Betriebsüberschuss. Durch das Inkrafttreten der vierten AHV- Revision auf den 1. Januar 1957 werden die Rentenauszahlungen erneut eine starke Erhöhung erfahren, die wiederum wesentlich grösser sein wird als die für dieses Jahr zu erwartenden Mehreinnahmen. Für das laufende Jahr wird deshalb der Betriebsüberschuss des Ausgleichsfonds erneut zurückgehen. *
Der Buchwert aller Anlagen des Ausgleichsfonds beträgt auf Ende Dezember 1956, nach Vornahme der Wertberichtigungen, 3980,0 Millionen Franken, wovon 3 942,5 Millionen Franken feste Anlagen und 37,5 Millionen Franken Reskriptionen und Depotgelder betreffen. Von den festen Anlagen entfallen in Millionen Franken 963,1 (24,4 Prozent) auf die Eidgenossenschaft, 569,4 (14,4 Prozent) auf Kantone, 450,0 (11,4 Prozent) auf Gemeinden, 890,4 (22,6 Prozent) auf die beiden Pfandbriefinstitute, 630,8 (16,0 Prozent) auf Kantonalbanken, 11,5 (0,3 Prozent) auf öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen, 427,0 (10,8 Prozent) auf gemischtwirtschaftliche Unternehmungen und 0,3 (0,1 Prozent) auf Banken und Bankengruppen.
Das Projekt der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung
Referat von Direktor Dr. A. Saxer, Präsident der Expertenkommission, anlässlich der Presse-Konferenz vom 18. März 1957
(Schluss)1
Die Renten
Das Rentensystem Das im Projekt vorgesehene Rentensystem ist demjenigen der AHV angepasst, damit ein reibungsloser Uebergang von den Leistungen der JV zu denjenigen der AHV gewährleistet ist. Damit wirken sich die Rentenerhöhungen, die die vierte AHV-Revision mit sich bringt, automatisch auch auf die JV aus. Gemäss dem Grundsatz, dass die JV in erster Linie für die Eingliederung Invalider ins Erwerbsleben sorgen soll, wird der Rentenanspruch davon abhängig gemacht, dass sich der Versicherte allfälligen zumutbaren Eingliederungsmassnahmen unterzieht und dass die Erwerbsunfähigkeit trotz Eingliederungsmassnahmen weiterbesteht (qualifizierte Erwerbsunfähigkeit).
vgl. ZAK 1957, Nr. 5, S. 158
Der Rentenanspruch besteht nach dem Projekt, wenn der Grad der qualifizierten Erwerbsunfähigkeit wenigstens 50 Prozent beträgt. Bei einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von 50 oder mehr, aber weniger als 6673 Prozent soll die halbe, bei einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 66/3 Prozent die ganze Invalidenrente gewährt werden. Es kann mit einem Gesamtbestand von 85 000 -- 95 000 Invalidenrentnern gerechnet werden. Alljährlich scheiden etwa deren 15 000 durch Tod oder Uebergang in den Bestand der Altersrentner aus, werden jedoch durch eine ungefähr gleich hohe Zahl von neuen Rentenfällen ersetzt. Ueber 60 Prozent der Invalidenrentner dürfte die ganze Rente erhalten und die restlichen knapp 40 Prozent die halbe Rente. Zur Bemessung des Grades der qualifizierten Erwerbsunfähigkeit soll der Erwerb, den der Invalide ohne Eintritt der Invalidität hätte erzielen können, mit dem Erwerb in Beziehung gesetzt werden, den er in Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit noch erzielen kann. Als zumutbar wird eine Erwerbstätigkeit betrachtet, wenn sie bezüglich Ausbildung, sozialer Stellung und Arbeitsort den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung trägt. Der Rentenanspruch entsteht gemäss dem Projekt, wenn der Versicherte eindeutig mindestens zur Hälfte dauernd erwerbsunfähig ist und keine ärztliche Behandlung mehr notwendig ist; unter gewissen Voraussetzungen entsteht er ferner, wenn der Versicherte während 360 Tagen arbeitsunfähig war und in diesem Zeitpunkt mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist. Voraussetzung ist in der Regel zudem, dass der Versicherte das 20. Altersjahr vollendet hat.
Die Rentenkategorien
Die Renten sollen in Form von ordentlichen und ausserordentlichen Renten ausgerichtet werden. Anspruch auf eine ordentliche Rente soll besitzen, wer während einer bestimmten Mindestdauer (ein Jahr für Schweizerbürger, zehn Jahre vorbehältlich zwischenstaatlicher Vereinbarungen - für Ausländer) Beiträge an die JV bezahlt hat; hiebei werden die seit 1948 an die AHV entrichteten Beiträge mitberücksichtigt. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente besitzen Schweizerbürger, welche die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer nicht erfüllen, aber in der Schweiz wohnen.
Die Rentenarten Das Projekt sieht Renten für die Invaliden selbst sowie für ihre Angehörigen vor. Die Renten für die Invaliden sollen ausgerichtet werden in Form von:
einfachen Invalidenrenten (in der Höhe der einfachen Altersrente) an
ledige, verwitwete und geschiedene Invalide,
-invalide Ehemänner, deren Ehefrau noch nicht sechzigjährig und nicht ebenfalls invalid ist, sowie
-verheiratete invalide Frauen nichtinvalider Männer;
Ehepaar-Invalidenrenten (hundertsechzig Prozent der einfachen Invalidenrente) an invalide Ehemänner, deren Ehefrau mindestens sechzigjährig oder ebenfalls invalid ist. Renten für die Angehörigen von Invaliden sollen gewährt werden:
den nicht invaliden und noch nicht sechzigjährigen Ehefrauen invalider Männer (vierzig Prozent der einfachen Invalidenrente);
den minderjährigen Kindern Invalider, und zwar den ehelichen, ausserehelichen, Adoptiv- und Pflegekindern als einfache oder als Doppelkinderrente (vierzig, bzw. sechzig Prozent der einfachen Invalidenrente) unter den gleichen Voraussetzungen wie die einfachen und Vollwaisenrenten der AHV. Die Invalidenversicherung verwirklicht in ihrer Anwendung des sozialen Rentensystems der AHV wiederum ein bedeutendes Stück Familienschutz. Die Bemessung der Renten Die ordentlichen Renten sollen in Form von Voll- und Teilrenten zur Ausrichtung gelangen. Nach dem Projekt werden die Invaliden jedoch fast ausschliesslich in den Genuss von Vollrenten gelangen und zwar aus folgenden Gründen: Einmal werden, wie bereits erwähnt, bei der Rentenfestsetzung die seit 1948 an die AHV entrichteten Beiträge bzw. Beitragsjahre mitberücksichtigt. Ferner sollen grundsätzlich die gleichen günstigen Berechnungsregeln gelten wie in der AHV. Dies bedeutet zunächst, dass gemäss vierter Revision der AHV die Beitragsjahre der ursprünglichen Teilrentnergeneration doppelt angerechnet werden, so dass im Zeitpunkt der Einführung der JV bei vollständiger Beitragsd a uer auch für die ältere Generation die Voraussetzungen zum Bezuge von Vollrenten gegeben sind. Ferner sollen dem Frühinvaliden, der noch nicht 20 volle Beitragsjahre hat, analog der Regelung für die Bemessung der Witwen-
rente gemäss vierter Revision der AHV, die bis zum Alter 65 fehlenden, künftigen Beitragsjahre ebenfalls angerechnet werden. Damit kommt auch die jüngere Generation in der Regel in den Genuss von Vollrenten. Voll- und Teilrenten sind nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestuft. Für die Ermittlung des Durchschnittsbeitrages gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie in der AHV. Die sich aus diesen Regeln ergebenden Minimal- und Maximalrenten sind in der nachfolgenden Tabelle für einige ausgewählte Bezügerkategorien zusammengestellt:
Minimal- und Maximalansätze für ganze Renten Beträge in Franken Beziiger Minimum 1 Maximum
Alleinstehende . . 900 1850 Verheiratete ohne Kinder . . 1260 2590 Verheiratete mit 2 Kindern . . 1980 4070
Ehefrau nicht invalid.
Die obigen Minimalansätze gelten für Jahreseinkommen bis zu
250 Franken; die Renten bis zu den Maximalansätzen sind, wie bei der AHV, nach sozialen Gesichtspunkten abgestuft. So erhält beispielsweise ein im 30. Altersjahr mehr als 6673 Prozent invalider Verheirateter mit zwei Kindern und einem Jahreseinkommen von 7 200 Franken einen Rentenbetrag von jährlich 3 410 Franken. Die nach dem Projekt vorgesehenen Rentenbeträge stellen somit einen wertvollen sozialen Schutz der Familie dar. Die ausserordentliche Rente soll gleich dem Minimum der ordentlichen Rente sein, d. h. beispielsweise für einen alleinstehenden Invaliden jährlich 900 Franken, für einen Verheirateten ohne Kinder 1 260 Franken und für einen Verheirateten mit 2 Kindern 1980 Franken betragen. Die ausserordentliche Rente soll unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gewährt werden. Die Ren tenrevision Eine Rentenrevision soll bis und mit dem dritten Jahre seit der erstmaligen Invaliditätsbemessung jederzeit und in der Folge in der Regel
jeweils nur auf Ende jedes dritten Jahres zulässig sein. Für die Aberkennung der Rente im Revisionsverfahren ist der gleiche Grad der Erwerbsunfähigkeit in Aussicht genommen wie für die Zusprechung der Rente.
Die Hilfiosenentschädigungen Bedürftigen Invalidenrentnern, die für die notwendigsten Lebensverrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen sind, kann nach dem Projekt eine Hilflosenentschädigung gewährt werden. Es ist beabsichtigt, die Hilfiosenentschädigung durch spezialisierte InvaIidenfürsorgeinstitutionen auszurichten, denen die JV zu diesem Zweck jährlich einen bestimmten Betrag zur Verfügung stellt.
Die Durchführung der JV Die Durchführung der JV soll nach Möglichkeit bestehenden Einrichtungen übertragen werden, womit die Errichtung eines neuen Verwaltungsapparates weitgehend vermieden werden kann. Es ist deshalb vorgesehen, die JV einerseits mit der AHV zu verbinden, was sich insbesondere im Hinblick auf die Erhebung der Beiträge und die Festsetzung und Ausrichtung der Renten sowie weiterer Geldleistungen aufdrängt. Anderseits sollen zur Durchführung der Eingliederung so weit als möglich die bestehenden privaten Institutionen der Invalidenhilfe herangezogen werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht das Projekt im wesentlichen folgende Durchführungsorgane der JV vor: - Den AHV-Ausgleichskassen obliegen folgende Aufgaben: Abklärung der versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, Beitragsbezug, Festsetzung und Auszahlung von Taggeldern und Renten sowie Erlass beschwerdefähiger Verfügungen über die individuellen Leistungsansprüche gegenüber der JV gemäss den Beschlüssen der nachstehend erwähnten kantonalen JV-Kommissionen. Für die Invaliditätsbemessung und die Anordnung von Eingliederungsmassnahmen ist die Schaffung kantonaler JV-Kommissionen vorgesehen. Sie sollen von den Kantonen ernannt werden, die auch, vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat, ihre interne Organisation zu treffen haben. Dabei soll jedoch das Sekretariat den kantonalen AHV-Ausgleichskassen übertragen werden. Es ist vorgesehen, diese Kommissionen aus 5 Mitgliedern zu bilden, nämlich aus einem Arzt, einem Fachmann für die Eingliederung,
einem Fachmann für Fragen des Arbeitsmarktes und der Berufsbildung, einem Juristen und einem Fürsorger. Mindestens ein Kommissionsmitglied soll weiblichen Geschlechtes sein und eines sollte besonders als Vertreter des Kantons bezeichnet werden. Der Kommission soll der Beizug weiterer Sachverständiger freistehen. Die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und die Abklärung der von den JV-Kommissionen zu beurteilenden Eingliederungsfälle soll besonderen Regionalstellen übertragen werden. Diesen soll neben den bereits erwähnten öffentlichen Berufsberatungsstellen, den Arbeitsämtern und den privaten Spezialfürsorgestellen die Durchführung der Berufsberatung und Arbeitsvermittlung sowie die Vermittlung von Ausbildungs- und Umschulungsplätzen als eigentlichen Organen der JV obliegen. Ferner sollen sie sich mit der Vermittlung von Heimarbeit und der Beschaffung fachtechnischer Unterlagen für die JV-Kommissionen befassen. Die gebietsmässige Umschreibung der einzelnen Regionalstellen soll unter Berücksichtigung der Kantons- und Sprachgrenzen nach Anhören der Kantone erfolgen. Für die Errichtung und den Betrieb der Regionalstellen sollen nach Möglichkeit private Träger eingesetzt werden, wobei in erster Linie an die bestehenden Regionalstellen in Bern, Basel, Lausanne und Zürich gedacht wird. Zu diesen hinzu wird noch mit 3-5 weiteren solchen Stellen gerechnet. Die Kantone können sich zur Bildung von Region1stellen zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Steht kein geeigneter Träger zur Verfügung, so wird die JV Regionalstellen selbst errichten und betreiben müssen. Die Koordination der Regionalstellen soll Sache der Aufsichtsbehörde sein. Die Regionalstellen sollen sich auf die berufliche Eingliederung beschränken; fürsorgerische Aufgaben sollen auch nach Einführung der JV Sache der entsprechenden Fürsorgestellen sein.
Das Verhältnis der JV zu andern Zweigen der Sozialversicherung
Die JV muss in ihrer Tätigkeit klar von den übrigen Zweigen der Sozialversicherung abgegrenzt werden. Der gleichzeitige Bezug von Leistungen der JV und der AHV wird ausgeschlossen. Die Krankenversicherung wird durch die JV nicht geändert. Die allfällige Anpassung des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes an die
JV soll im Zusammenhang mit der Revision der Krankenversicherung geprüft werden. Die anerkannten Krankenkassen werden also nach dem Projekt die gesetzlichen Pflichtleistungen, vorbehältlich einer allfälligen Ueberversicherung, auch nach Einführung der JV nach den geltenden Bestimmungen des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes erbringen. Mit Bezug auf die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die Militärversicherung ist vorgesehen, dass die Eingliederungsmassnahmen, soweit sie bereits nach geltendem Recht von diesen Versicherungen zu gewähren sind, auch weiterhin von ihnen ausgerichtet werden. Die JV tritt somit hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen subsidiär zu den Leistungen der beiden Versicherungen hinzu. Die Renten der JV und diejenigen der Unfall- und der Militärversicherung sollen in einem gewissen Rahmen kumuliert werden.
Die Finanzierung
Die Gesamtkosten der JV werden auf Grund der im Projekt vorgesehenen Leistungen im Jahresdurchschnitt rund 143 Millionen Franken erreichen. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Belastungskomponenten zusammen:
Die Kosten der JV gemäss dem Vorschlag der Expertenkommission Beträge in Millionen Franken Durchschnittliche Belastungskomponenten Jahresbelastung
Einglieclerungsmassnahmen:
individuelle Sachleistungen ......14,9 (med., berufl. Eingliederung)
Taggelder ...........4,6
allgemeine Massnahmen (Baubeiträge usw.) 2,0 21,5
Renten .............116,0 Hilf iosenentschädigungen 1,0 Verwaltungskosten 4,5 Total . . . . . . . . . . . . 143,0
Die Expertenkommission hat allgemeine Richtlinien (Finanzierungsquellen, Finanzierungssystem, Beziehung zum AHV-Fonds) aufgestellt, nach welchen die JV zu finanzieren sei.
Eine Finanzierung aus Mitteln der AHV kommt aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht, weil dadurch die finanzielle Basis der AHV geschmälert und der innere Wert der AHV-Leistungen herabgesetzt würde. Da, wie noch zu zeigen sein wird, die Gesamtkosten der JV 8 Promille des Erwerbseinkommens erfordern, stünden nämlich im Falle der Finanzierung zulasten der AHV für letztere nur noch 3,2 Lohnprozente zur Verfügung, statt wie bisher 4 Prozent. Die Kosten der JV sind infolgedessen durch besondere Finanzierungsquellen zu decken. Die Ausgaben der JV zeigen, abgesehen von konjunkturbedingten Schwankungen, einen ziemlich konstanten Verlauf. Dies rührt vor allem daher, dass die bei Einführung der JV bereits Invaliden ohne Einschränkung leistungsberechtigt sein werden und dass zudem mit wenigen Ausnahmen Vollrenten ausgerichtet werden. Anders lagen die Verhältnisse bei der AHV, bei der in den ersten Jahren das Schwergewicht der Belastung bei den Uebergangs- und Teilrenten lag und nur ein allmählicher Uebergang zu den Vollrenten vorgesehen werden konnte. Für die JV eignet sich demzufolge das Umlageverfahren als Finanzierungssystem besonders gut. Hinsichtlich der Frage, ob die JV vollständig autonom oder im Rahmen einer Risikogemeinschaft mit der AHV zu finanzieren sei, soll eine auf 10 Jahre begrenzte Lösung in Aussicht genommen werden. Danach ist im Gesetz für die JV eine feste Durchschnittsprämie vorzusehen. Ferner hat der Ausgleichsfonds der AHV als gemeinsamer Fonds für das gesamte Versicherungswerk (AHV + JV) zu dienen. Für AHV und JV ist jedoch getrennt Rechnung zu führen, damit nach Ablauf der 10jährigen Frist die Durchschnittsprämie für die JV überprüft und eine allenfalls nötige Anpassung vorgenommen werden kann. Die Gesamtkosten der JV von rund 143 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt machen rund 8 Promille des der AHV-Beitragspflicht unterstellten jährlichen Erwerbseinkommens des Schweizervolkes im Betrage von etwa 17,5 Milliarden Franken aus. An diesen Gesamtkosten soll sich die öffentliche Hand grundsätzlich zur Hälfte beteiligen, allerdings mit der Einschränkung, dass ihre Beteiligung auf 70 Millionen Franken jährlich limitiert bleibt. Somit ergibt sich für die JV-Beiträge der Versicherten und ihrer allfälligen Arbeitgeber ein einheitlicher Ansatz von 4 Promille des Erwerbseinkommens, d. h. ein einheitlicher Zuschlag von einem Zehntel zu
den AHV-Beiträgen. Die Unselbständigerwerbenden und ihre Arbeitgeber sollen von diesem Beitrag je die Hälfte, d. h. je 2 Promille übernehmen. Die Selbständigerwerbenden entrichten ihren JV-Beitrag eben-
falls in Form eines Zuschlages zum AHV-Beitrag in der Höhe von einem Zehntel. Damit wirkt sich die in der AHV geltende sinkende Beitragsskala auch auf den JV-Beitrag aus.
Das sind in den grossen Zügen die Richtlinien, die die Expertenkommission für den Aufbau der Invalidenversicherung aufgestellt hat. Zum Schluss noch eine Bemerkung zu dem weiteren Vorgehen. Der Bericht der Expertenkommission wird nunmehr, wie erwähnt, den Kantonen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft, den politischen Parteien, den Invalidenorganisationen und weiteren Interessenten zur Vernehmlassung zugestellt. Wir rechnen mit einer dreimonatigen Vernehmlassungsfrist. Wenn dieselbe, wie wir hoffen, allerseits eingehalten wird, so sollte es möglich sein, bis Ende des Jahres 1957 Botschaft und Gesetzesentwurf an die Eidgenössischen Räte weiterzuleiten. Das weitere Schicksal der Vorlage hängt dann von den parlamentarischen Beratungen und schliesslich vom Volke selbst ab. Wir geben am Schlusse der Hoffnung Ausdruck, dass es gelingen möge, das wertvolle soziale Projekt in die Tat überzuführen, so dass die Invaliden über 30 Jahre nach Annahme der Verfassungsgrundlage endlich in den Genuss der Invalidenversicherung kommen.
Die Revision des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern Mit Botschaft vom 5. April 1957 hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten den «Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern» unterbreitet. Die Vorlage soll vom Prioritätsrat in der September-Session und vom zweiten Rat in der Dezember- Session behandelt werden. Die Vorlage beschränkt sich auf die Erhöhung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern sowie auf die Erhöhung der Einkommensgrenze für die Bezugsberechtigung der Bergbauern. Eine weitere Aenderung bezieht sich auf den Anspruch ausländischer Arbeitnehmer auf Familienzulagen. Von der Einführung einer Haushaltungszulage für Bergbauern, die in mehreren
parlamentarischen Vorstössen gewünscht wurde, wird in der Vorlage abgesehen, weil bei den Bergbauern nicht das gleiche Bedürfnis nach Haushaltungszulagen besteht wie bei den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern. Die Ausrichtung von Haushaltungszulagen an Bergbauern hätte eine zusätzliche Mehrausgabe von rund 14 Millionen Franken zur Folge. In der Botschaft wird festgestellt, dass die Ausschüttung derartiger Beträge ohne Gegenleistung der Beteiligten auf Ablehnung weiter Kreise stossen müsste. Im Rahmen der vorliegenden Revision soll auch davon abgesehen werden, die Kleinbauern des Flachlandes in die Bezugsberechtigung einzuschliessen. Diese Frage soll durch die Expertenkommission für eine allgemeine bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen eingehend geprüft und abgeklärt werden.
1. Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Nach dem Gesetzesentwurf wird die Haushaltungszulage von 30 auf
Franken und die Kinderzulage von 9 auf 15 Franken je Kind im Monat erhöht, was einer Erhöhung um 3373 bzw. 662/3 Prozent entspricht. Diese unterschiedliche Erhöhung der beiden Ansätze ist darauf zurückzuführen, dass die Kinderzulage seit ihrer Einführung nur unwesentlich von 7 auf
Franken erhöht wurde, während die Haushaltungszulage im Jahre 1946 eine Erhöhung um mehr als 100 Prozent erfahren hat. In der bundesrätlichen Botschaft wird darauf hingewiesen, dass seit der Einführung der Familienzulagen für die Landwirtschaft die Sozialleistungen in der Industrie und im Gewerbe erheblich ausgebaut und durch mehrere Kantone Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer eingeführt worden sind. Das führt dazu, dass die Familienzulagen ihre Zweckbestimmung, die Einkommenslage der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer jenen Einkommen anzugleichen, die in andern Berufsgruppen auf der untersten Einkommensstufe stehen, nicht mehr oder nur in beschränktem Umfange erreichen können, weshalb eine Erhöhung der Familienzulagen als notwendig und gerechtfertigt erscheint. Die Erhöhung bedingt eine Aenderung des Art. 2, Abs. 2 und 3, FLG, wo die bisherigen Ansätze der Haushaltungs- und Kinderzulagen durch die neuen ersetzt werden müssen. Des weitern soll Art. 1, Abs. 3, FLG, wonach ausländische Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Familienzulagen haben, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen, durch folgenden Satz ergänzt werden: «Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen». Anlass zu dieser Ergänzung gab das Postulat Tschanz vom 5. Dezember 1956, in welchem angeregt wird, die Familienzulagen den
ausländischen Arbeitnehmern nach einer verhältnismässig kurzen Probezeit im gleichen Betrieb auszurichten, auch wenn sie ihre Familie im Ausland zurückgelassen haben. Die Gewährung von Familienzulagen würde aber in solchen Fällen nur in Frage kommen, wenn der Auslandstaat Gegenrecht hält. Dieses Gegenrecht muss durch zwischenstaatliche Vereinbarungen sichergestellt werden. Die Frage des Anspruchs ausländischer Arbeitnehmer, deren Familie im Ausland wohnt, ist daher nicht auf dem Wege einer Revision des Bundesgesetzes, sondern durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln.
II. Die Farnilie;izulagen für Bergbauern
Der Bundesrat beantragt, die Kinderzulage für Bergbauern gleich wie jene für Arbeitnehmer auf 15 Franken je Kind im Monat zu erhöhen. Durch die Erhöhung soll das Gefälle zwischen dem Einkommen der Bergbauern und der Angehörigen der übrigen Berufsgruppen, das sich in den letzten Jahren infolge der anhaltenden Hochkonjunktur verschärft hat, etwas verringert und damit der Abwanderung aus dem Berggebiet entgegengewirkt werden. Des weitern schlägt der Bundesrat vor, die Einkommensgrenze auf
000 Franken und den Kinderzuschlag auf 500 Franken zu erhöhen. Für Bergbauern mit einem Kind unter 15 Jahren erhöht sich somit die Grenze von 3 850 auf 4 500 Franken, d. h. um 650 Franken. Durch die kräftige Erhöhung des Kinderzuschlages werden vor allem die Bergbauern mit mehreren Kindern begünstigt, was aus folgender Uebersicht hervorgeht.
Kinder unter Bisherige Neue
Jahren Einkommens- Einkommensgrenze grenze
3850 4500
4200 5000
4550 5500
4900 6000
5250 6500
5600 7000
5950 7500
6300 8000
6650 8500
7000 9000
Die Erhöhung der Kinderzulage und der Einkommensgrenze bedingt eine Aenderung der Art. 5, Abs. 1, und Art. 7 FLG, wo die bisherigen Ansätze durch die neuen ersetzt werden.
III. Die Finanzierung Durch die vorgesehenen Verbesserungen der Leistungen werden die gesamten jährlichen Aufwendungen von 11,47 auf 19,19 Millionen Franken, d. h. um 7,72 Millionen Franken ansteigen. Davon entfallen schätzungsweise 1,16 Millionen Franken auf die Erhöhung der Haushaltungszulage und 1,27 Millionen Franken auf die Erhöhung der Kinderzulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Die Mehrleistungen für die Bergbauern betragen 5,22 Millionen Franken, wovon 3,85 Millionen Franken der Erhöhung der Kinderzulagen und 1,27 Millionen Franken der Heraufsetzung der Einkommensgrenze zuzuschreiben sind. Der Bundesrat schlägt vor, diese Mehrausgaben in der bisherigen Weise, d. h. durch Beiträge der Arbeitgeber und der öffentlichen Hand zu decken. Insbesondere soll am bisherigen Arbeitgeberbeitrag von 1 % der Lohnsumme und an der hälftigen Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen festgehalten werden. Unter der Voraussetzung einer gleichbleibenden Beitragssumme der Arbeitgeber von 2,33 Millionen Franken gehen die jährlichen Mehraufwendungen von 7,72 Millionen Franken ausschliesslich zu Lasten der öffentlichen Hand. Da das Ausmass der Entlastung der Kantone durch die Einlage von 0,97 Millionen Franken in die Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (32 Millionen Franken) unverändert bleibt, entfällt die Mehrbelastung zu gleichen Teilen von je 3,86 Millionen Franken auf Bund und Kantone. Die hälftige Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen wurde von mehreren Kantonen angefochten. Nach Auffassung des Bundesrats sollten aber die Mehraufwendungen für die Kantone tragbar sein, da sich die finanzielle Lage auch der finanzschwachen Kantone in den letzten Jahren zum Teil wesentlich verbessert hat. Es sei auch erwünscht, dass die Kantone an der finanziellen Gestaltung des Bundesgesetzes in gleichem Masse interessiert bleiben wie der Bund. Der Gesetzesentwurf soll auf den 1. Januar 1958 in Kraft treten.
Neue kantonale Gesetzesentwürfe über Familienzulagen
1. Zürich Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 13. Dezember 1956 dem Kantonsrat den Entwurf zu einem Gesetz über die Ausrichtung von Kinderzulagen unterbreitet. Nach dem Entwurf untersteht dem Gesetz jeder Arbeitgeber, der im Kanton Zürich seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte unterhält, soweit er im Kantonsgebiet wohnhafte oder tätige Arbeitnehmer beschäftigt. Ausserkantonale Arbeitgeber sind für jene Arbeitnehmer unterstellt, die sie im Kanton Zürich dauernd beschäftigen und die im Kanton Zürich wohnhaft sind und nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben. Dieser Ordnung liegt der Gedanke zugrunde, möglichst allen im Kanton Zürich tätigen oder wohnhaften Arbeitnehmern die Ausrichtung von Kinderzulagen sicherzustellen und die Konkurrenzfähigkeit der ansässigen Firmen gegenüber den auswärtigen zu erhalten. Ausgenommen von der Unterstellung sind die diplomatischen Vertretungen fremder Staaten, die eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe mit Einschluss der Schweizerischen Nationalbank, die landwirtschaftlichen Arbeitgeber und die Arbeitgeber weiblichen Personals in privaten Haushaltungen. Ausserdem befreit der Regierungsrat Arbeitgeber, die ihren Angestellten und Arbeitern auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages, eines für alle Mitglieder verbindlichen, im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeiterorganisationen gefassten Verbandsbeschlusses oder auf Grund spezieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften gleichartige und den gesetzlichen in der Gesamtleistung mindestens gleichwertige Zulagen ausrichten, ganz oder teilweise von der Unterstellung unter das Gesetz. Mit dieser Regelung wird der Autonomie der vertraglichen Lösungen weitgehend Rechnung getragen und dem Ausgleichssystem nur eine subsidiäre Bedeutung zuerkannt. Anspruch auf Kinderzulagen haben nur die Unselbständigerwerbenden, die bei einem unterstellten Arbeitgeber beschäftigt sind. Jedem bezugsberechtigten Arbeitnehmer steht somit ein beitragspflichtiger Arbeitgeber gegenüber. Die Beschränkung auf die Arbeitnehmer schliesst nicht aus, dass die Selbständigerwerbenden aus eigener Initiative und Solidarität für ihren Kreis eine besondere Regelung schaffen. Da ein solcher Ausbau von Kassen für Selbständigerwerbende auf freiwilliger
Basis auch ohne Gesetzesvorschrift auf dem Boden der Vertragsfreiheit zulässig ist, erübrigen sich nach Auffassung des Regierungsrates besondere öffentlich-rechtliche Bestimmungen. Arbeitnehmer, die im Ausland wohnhaft sind, und ausländische Arbeitnehmer, die weniger als ein Jahr ununterbrochen in der Schweiz wohnen, haben keinen Anspruch auf die Zulagen. Die übrigen ausländischen Arbeitnehmer, die keine Niederlassungsbewilligung besitzen und damit nicht den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt sind, erhalten Zulagen nur für Kinder, die sich länger als ein Jahr mit behördlicher Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Die Mindesthöhe der Zulage ist auf 15 Franken je Kind im Monat festgesetzt. Sie wird vom ersten Tage des Geburtsmonats an bis und mit dem Monat des vollendeten 16. Altersjahres ausgerichtet. Sie gelangt ausnahmsweise bis längstens zum 20. Altersjahr zur Auszahlung, wenn die Kinder noch in Ausbildung begriffen oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit mindererwerbsfähig sind. Der Kreis der zulageberechtigten Kinder stimmt im wesentlichen mit jenem der bestehenden kantonalen Gesetze überein. Der Anspruch auf die Zulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Die Berechnung der Zulagen erfolgt im Verhältnis der geleisteten Arbeitszeit, wodurch Schwierigkeiten in der Zulageberechnung beim Wechsel des Arbeitgebers im Verlaufe eines Monats vermieden werden sollen. Bei Tod, Unfall, Krankheit und Militärdienst des Arbeitnehmers müssen die Zulagen noch während eines Monats über das Erlöschen des Lohnanspruchs hinaus zur Ausrichtung gelangen. Der Entwurf sieht die Errichtung von privaten und einer kantonalen Familienausgleichskasse vor. Die Arbeitgeber haben die Wahl, einer bereits bestehenden Kasse beizutreten, neue Kassen zu schaffen und zu führen oder sich der kantonalen Kasse anzuschliessen. Arbeitgeber, die nicht innert drei Monaten nach Neueröffnung oder Uebernahme eines Betriebes bzw. nach Erwerb der Arbeitgebereigenschaft einer privaten Kasse beitreten, werden der kantonalen Kasse angeschlossen. Die Ausgleichskassen haben zur Deckung der Familienzulagen von den Arbeitgebern, die ihnen angeschlossen sind, die erforderlichen Beiträge zu erheben. Die Beiträge dürfen nicht nach Massgabe der zulageberechtigten Kinder oder der ausbezahlten Zulagen festgesetzt werden, weil dadurch
das Ausgleichsprinzip in Frage gestellt würde. Die privaten Familienausgleichskassen bedürfen der Anerkennung durch den Regierungsrat. Diese wird ausgesprochen, wenn die Kasse von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberorganisation getragen wird, mindestens 500 Arbeitnehmer umfasst, ihre Tätigkeit nach Bestimmungen ausübt, die mit den
gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen und Gewähr für eine geordnete Geschäftsführung bietet. Die Anerkennung erstreckt sich somit auf berufliche, zwischenberufliche und Betriebskassen. Der Regierungsrat stellt in seiner Weisung fest, dass die Zulassung von Betriebskassen einen gewissen Einbruch in das Ausgleichsprinzip bedeutet, was aber im Interesse einer möglichst freiheitlichen Gestaltung der Familienzulagenordnung in Kauf genommen werden kann. Es wird angenommen, dass höchstens 39 Betriebe eine eigene Kasse schaffen können, da auch eine Betriebskasse wie die übrigen privaten Kassen mindestens 500 Arbeitnehmer umfassen muss. Durch diese Vorschrift soll die Entstehung allzu kleiner Kassen, die den Ausgleich in Frage stellen, verhindert werden. Ausser den Arbeitgebern und ihren Organisationen wird auch dem Kanton und den Gemeinden das Recht zuerkannt, für ihr Personal entsprechend den Voraussetzungen für die privaten Kassen besondere Familienausgleichskassen zu gründen. Die kantonale Beamtenfamilienausgleichskasse dürfte bei einem Bestand von etwa 6 000 gesetzlich zulageberechtigten Kindern einen Betrag von etwa einer Million Franken im Jahre benötigen, was einen Beitragsansatz von rund 0,9 Prozent der Gesamtlohnsumme ausmacht. Die Aufsicht über die privaten Kassen wird durch eine vom Regierungsrat aus Vertretern der interessierten Kreise gewählte besondere Kommission für Familienausgleichskassen ausgeübt. Die kantonale Kasse soll als öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit konstituiert und ihre Führung der kantonalen AHV- Kasse übertragen werden. Wie bei den privaten Kassen sollen die Beiträge der Arbeitgeber die Aufwendungen für die auszurichtenden Zulagen und die entstehenden Verwaltungskosten decken. Sofern Ueberschüsse erzielt werden, sind diese zur Aeufnung eines Reservefonds einzusetzen, der in erster Linie zur Deckung von Rückschlägen bestimmt ist. Ueber die Höhe der Arbeitgeberbeiträge, die im Gegensatz zu den privaten Kassen stets in Prozenten der Lohnsumme festzusetzen sind, hat der Regierungsrat periodisch zu entscheiden. In der Weisung des Regierungsrates wird bemerkt, dass die finanzielle Entwicklung der kantonalen Kasse heute nicht übersehen werden könne. Sie hänge weitgehend davon ab, welche Ausdehnung die Gewährung der Kinderzulagen durch vertragliche Regelungen und durch private Familienausgleichskassen annehme.
Wie mehrere bestehende kantonale Gesetze sieht der Entwurf die subsidiäre Anwendung des AHVG vor, um zu ermöglichen, auf weiter-
gehende Regelungen im Gesetze selbst zu verzichten und den Ausgleichskassen in Einzelfragen eine Richtlinie zu geben. Des weitern ist der Regierungsrat befugt, mit andern Kantonen Vereinbarungen abzuschlie- ssen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, interkantonale Kompetenzkonflikte zu lösen, insbesondere Doppelerfassungen von Arbeitgebern und Doppelbezüge von Arbeitnehmern zu vermeiden. Um eine reibungslose Durchführung des Gesetzes, dessen Einführung zahlreiche Vorbereitungsarbeiten bedingt, zu gewährleisten, soll es erst auf den 1. Januar 1958 in Kraft treten, wobei der gesetzliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Zulagen erst sechs Monate nach dem Inkrafttreten beginnen soll. 2. Thurgau Der Grosse Rat des Kantons Thurgau hatte in seiner Sitzung vom 2. September 1955 die Motion Graf über die Auszahlung von Kinderzulagen an Arbeitnehmer durch Vermittlung von Ausgleichskassen erheblich erklärt. Mit der Motion wurde der Regierungsrat eingeladen, ein Gesetz auszuarbeiten, durch das bis zum Inkrafttreten einer eidgenössischen Regelung alle Arbeitgeber verpflichtet werden, einer privaten oder öffentlichen Ausgleichskasse für Familienzulagen anzugehören; allen Arbeitnehmern, die nachgewiesenermassen für eigene Kinder zu sorgen haben, ein Anspruch auf Kinderzulagen garantiert wird. In der Folge hatte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Thurgau mit der Prüfung der gesamten Materie eine kleine Expertenkommission betraut. Der von dieser Kommission ausgearbeitete Entwurf wurde vom genannten Departement den interessierten Kreisen und Verbänden am 20. September 1956 zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gesetzesentwurf beschränkt sich auf die obligatorische Einführung von Kinderzulagen für die Unselbständigerwerbenden und erfasst weder die Selbständigerwerbenden noch die Nichterwerbstätigen. Nach den Erläuterungen zum Entwurf ergibt sich diese Lösung aus dem Umstand, dass die Ausrichtung und die Finanzierung der Kinderzulagen im Sinne von Sozialzulagen zum Lohn grundsätzlich Sache der Arbeitgeber sein soll und dass nach den Erfahrungen in andern Kantonen eine gesetzliche Regelung für Kleingewerbetreibende nicht in Erwägung gezogen werden kann. Nach dem Entwurf sind dem Gesetz alle Arbeitgeber unterstellt, die im Kanton Thurgau einen Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder
eine Betriebsstätte unterhalten und «in einem direkten Vertragsverhältnis» Arbeitnehmer beschäftigen. Ein Unternehmen mit Zweigniederlassung in einem andern Kanton fällt für in dieser Niederlassung beschäftigte Arbeitnehmer nicht unter das Gesetz; hingegen besteht die Unterstellungspflicht für einen Reisenden, der in einem andern Kanton wohnt, aber von einem Unternehmen im Kanton Thurgau angestellt ist und entlöhnt wird. Von der Unterstellung sind ausgenommen: die eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe, die landwirtschaftlichen Arbeitgeber, die privaten Haushaltungen für das weibliche Hausdienstpersonal und die Arbeitgeber, die nur Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie beschäftigen. Die Mindesthöhe der Kinderzulagen ist auf 10 Franken je Kind im Monat festgesetzt. Die Zulagen werden für die Zeit ausgerichtet, während welcher einem Arbeitnehmer Lohn ausbezahlt wird. Da im Krankheitsfall vielfach ein ungenügendes Taggeld versichert ist, besteht in diesem Falle nach Gesetz noch ein Anspruch auf Kinderzulagen während 6 Monaten. Die Altersgrenze wird im Entwurf auf das vollendete 16. Altersjahr festgesetzt, obwohl nach den Erläuterungen die Ausrichtung bis zum 18. oder 20. Altersjahr gerechtfertigt wäre. Man wollte aber nur Zulagen für die Zeit des Zwangsbedarfs, d. h. für die Zeit, in der die Kinder in die Schule gehen müssen, vorsehen. Einzig im Krankheits- und Invaliditätsfalle wird die Ausrichtung der Zulage bis zum 20. Altersjahr vorgesehen, sofern nicht von anderer Seite Leistungen gewährt werden, die ihren Grund in der teilweisen Erwerbsunfähigkeit haben (Unfall-, Haftpflicht-, Militär-, Invalidenversicherung). Als Kinder gelten eheliche und aussereheliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder, sowie unentgeltlich oder gegen ein geringfügiges Kostgeld zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommene Pflegekinder. Die Kinderzulagen gelangen nur für Kinder zur Auszahlung, die in der Schweiz wohnhaft sind. Ausländische Arbeitnehmer erhalten daher uneingeschränkt die Zulagen für ihre in der Schweiz lebenden Kinder, während für die im Ausland zurückgelassenen Kinder kein gesetzlicher Anspruch besteht. Für Schweizer Kinder, deren Eltern in der Schweiz wohnhaft sind und die sich zu Ausbildungszwecken oder krankheitshalber im Ausland aufhalten, besteht ebenfalls Anspruch auf die Zulagen, da ein solcher Auslandsaufenthalt dort keinen Wohnsitz begründet.
Anspruch auf Kinderzulagen haben die hauptberuflichen Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber dem Gesetz unterstellt sind. Als Hauptberuf gilt diejenige Tätigkeit, die den grössern Teil der Zeit beansprucht; im Zweifelsfalle jene, aus der das grössere Einkommen fliesst.
Die Finanzierung der Familienzulagen erfolgt ausschliesslich durch Beiträge der Arbeitgeber, die die Familienausgleichskassen in der Regel in Prozenten der Lohnsummen zu erheben haben, für welche Beiträge an die AHV zu entrichten sind. Ueber die Familienausgleichskassen wird in den Erläuterungen zum Entwurf folgendes ausgeführt: «Das Ideal wäre eine einzige Familienausgleichskasse auf dem Gebiete des Kantons Thurgau, wie sie im Kanton Appenzell I. Rh. geschaffen wurde. Die Kasse könnte von der Wirtschaft des Kantons geführt werden mit oder ohne Mitwirkung des Kantons. Jeder Arbeitgeber des Kantons müsste den gleichen Beitrag entrichten und jeder Arbeitnehmer hätte Anspruch auf die gleiche Kinderzulage. Dadurch wäre ein gerechter Ausgleich auf breitester Basis geschaffen. Da eine solche Lösung aber in allen Kantonen auf Schwierigkeiten stösst, wurde im Gesetz die Gründung privater Kassen und einer kantonalen Kasse vorgesehen. Damit nun aber tatsächlich ein Ausgleich besteht, sind nur wenige Ausgleichskassen vorgesehen, nämlich die bereits bestehenden Familienausgleichskassen und je eine solche für diejenigen Industrie- und Gewerbekreise, welche auch eine eigene AHV-Ausgleichskasse führen. Neue Kassen sollen nur in Ausnahmefällen gestattet werden. Auf diese Weise ist noch ein wirksamer Ausgleich gewährleistet. Andere Kantone mit Betriebskassen und anderen Kassen, denen nur wenige Arbeitgeber angeschlossen sind, machen damit nicht die besten Erfahrungen, da die Arbeitnehmer mit mehreren Kindern Mühe haben, noch eine Anstellung zu finden und das Gesetz, welches zum Schutze der Familie geschaffen wurde, sich zu ihrem Nachteil auswirkt. Es wäre deshalb sehr zu begrüssen, wenn die vorgesehene Regelung nicht geändert würde. Bei nur wenigen Kassen mit einer grossen Zahl von Arbeitgebern bzw. Arbeitnehmern wird noch ein gerechter Lastenausgleich auf breiter Basis ermöglicht. Daher konnte von einem Ausgleichsfonds mit einem Ausgleich zwischen den einzelnen Kassen abgesehen werden, welcher das Gesetz sicher stark belastet und die einzelnen Familienausgleichskassen kaum zu höheren Leistungen angeregt hätte. Immerhin wurde die Frage eines Ausgleichs zwischen den einzelnen Kassen eingehend geprüft und für den Fall, dass ein Ausgleich jetzt oder später vorgesehen würde, folgende Lösung als richtig und tragbar erachtet:
Familienausgleichskassen mit positiver Differenz zwischen 1,2 % der beitragspflichtigen Lohnsumme und den während des Jahres ausbezahlten Kinderzulagen von Fr. 120.— pro Kind, haben die Hälfte dieser positiven Differenz in einen Ausgleichsfonds abzuliefern. Kassen mit negativen Differenzen hätten proportional zu ihrer negativen Differenz An-
spruch auf Vergütung aus dem Ausgleichsfonds. Die 1,2 % entsprechen ungefähr der Beitragssumme, die bei einer Einheitskasse nötig wäre, um minimale Kinderzulagen von Fr. 120.— pro Kind und Jahr ausrichten zu können. Von der positiven Differenz wären nur 50 % an einen Ausgleichsfonds abzuliefern, während der restliche Ueberschuss der Kasse für Verbesserungen zur Verfügung bleiben würde.» Im Kanton Thurgau sollen somit im Interesse eines weitgehenden Lastenausgleichs weder Betriebskassen noch andere «billige Kassen» vorgesehen werden. Der kantonalen Familienausgleichskasse werden die Betriebe angeschlossen, die auch für die AHV mit der kantonalen Kasse abrechnen. Arbeitgeber, die für die AHV mit einer Verbandskasse abrechnen, die keine eigene Familienausgleichskasse führt, können wählen, ob sie sich einer vom Regierungsrat anerkannten privaten oder der kantonalen Familienausgleichskasse anschliessen wollen. Dieser haben auch die öffentlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe des Kantons und der Gemeinden beizutreten. Um eine reibungslose Durchführung des Gesetzes zu gewährleisten, soll vom Regierungsrat eine aus Vertretern der interessierten Kreise zusammengesetzte Aufsichtskommission als beratendes Organ gewählt werden, die Streitigkeiten zwischen den Kassen entscheidet. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen ist jedoch die kantonale Rekurskommission für die AHV zuständig, die endgültig entscheidet.
Der ««Fonds National de Solidarit in Frankreich Im Bestreben, betagten Personen den ihnen gebührenden sozialen Schutz durch eine Verbesserung der Pensionen, Renten und Alterszulagen angedeihen zu lassen, hat Frankreich mit einem Gesetz vom 30. Juni 1956 einen «Fonds National de So1idarit» zur Finanzierung einer «Aflocation supplmentaire» (im folgenden der Einfachheit halber Zulage genannt) eingeführt.
1. Höhe und Anspruchsbedingungen Diese Zulage, deren Höhe auf 31 200 ffr. (französische Franken) im Jahr festgesetzt worden ist, wird nur auf Gesuch hin zugesprochen (Gesuchsformulare stehen auf den Gemeindeverwaltungen [Mairies] zur Verfügung) und nur wenn die Person, die darauf Anspruch erhebt, folgende Bedingungen erfüllt:
Staatsangehörigkeit Der Gesuchsteller muss entweder Franzose sein oder die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, mit welchem Frankreich einen den Fonds National ausdrücklich einschliessenden Vertrag auf Gegenseitigkeit abgeschlossen hat. Wohnsitz Die Zulage kann nur Personen ausgerichtet werden, die in Frankreich selber oder in einem überseeischen französischen Departement wohnen. Die Zahlungen werden eingestellt, wenn die Bezüger diese Gebiete verlassen. Alter Anspruch auf die Zulage kann nur erheben, wer das 65., oder, bei Arbeitsunfähigkeit, das 60. Altersjahr erreicht hat. Was die Arbeitsunfähigkeit betrifft, so mag vollständigkeitshalber noch erwähnt werden, dass sie für die Gewährung der Leistungen aus dem Fonds National nicht nach den gleichen Kriterien eingeschätzt wird, wie die Invalidität oder die Arbeitsunfähigkeit, die nach den übrigen Sozialgesetzen in Frankreich leistungsbegründend sind. Der Bezüger einer Invaliditätspension oder einer sonstigen in der Arbeitsunfähigkeit begründeten Leistung kann somit nicht ohne weiteres als arbeitsunfähig im Sinne des Gesetzes vom 30. Juni 1956 über den Fonds National angesehen werden. Immerhin sollen aber Personen, die in Anwendung der Bestimmungen der Gesetzgebung über die Altersversicherung oder für den Bezug der «Allocation spciale» als arbeitsunfähig befunden worden sind, auch für die Gewährung der Zulage des Fonds National als solche angesehen werden. Die Bezüger der Sozialhilfe an Blinde oder körperlich Behinderte haben, sofern sie das 60. Altersjahr erreicht haben und die übrigen Bedingungen erfüllen, einen gesetzlichen Anspruch auf die Ausrichtung der Zulage. Altersleistungen Zu den bereits erwähnten Bedingungen kommt als vierte hinzu, dass jemand, um die Zulage erhalten zu können, bereits im Genuss einer oder mehrerer Altersleistungen oder der schon erwähnten Sozialhilfe an Blinde oder körperlich Behinderte sein muss. Die den Anspruch auf die Zulage des Fonds National begründenden Altersleistungen sind zahlreich. Es fallen fast sämtliche Pensionen, Renten und Alterszulagen, die von einem durch Gesetz oder Verordnung eingeführten System der Sozialen Sicherheit ausbezahlt werden, darunter. Nicht als solche rechtsbegründendenden Leistungen gelten bloss eine be-
schränkte, vom Gesetz angeführte Anzahl von Pensions- und Rentenzulagen, die von zusätzlichen Sozialversicherungssystemen vorgesehen sind. Da sich indessen die Bezüger dieser Zulagen im allgemeinen auch im Genuss einer der übrigen, rechtsbegründenden Leistungen befinden werden, steht nicht zu erwarten, dass eine grosse Anzahl von Personen von der erwähnten Einschränkung betroffen werden.
5. Einkommensgrenzen Nicht alle betagten Personen, die die oben erwähnten vier Bedingungen erfüllen, gelangen jedoch in den Genuss der Zulage des Fonds National de Solidarit. Deren Ziel, die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der alten Leute, soll nicht ohne Berücksichtigung der eigenen Mittel dieser Personen verfolgt werden; seine Hilfe ist in erster Linie den in sehr beschränkten Verhältnissen lebenden Alten zugedacht. So wird denn die Ausrichtung der Zulagen auch an bestimmte Einkommensbedingungen geknüpft. An Alleinstehhende (Ledige, Verwitwete, Geschiedene oder Getrennte) wird die Zulage nur dann ausbezahlt, wenn alle persönlichen Mittel, über welche sie verfügen, unter Einschluss der Zulage, die Summe von 201 000 ffr. im Jahr nicht übersteigen. Ehepaaren wird die Zulage nur unter der Bedingung zugesprochen, dass ihre persönlichen Mittel, zusammen mit der Zulage (oder den Zulagen für beide Gatten) nicht mehr als 258 000 ffr. im Jahr ausmachen. Zum besseren Verständnis dieser Bedingung mögen noch folgende Bemerkungen dienen: Einmal kann die Zulage beiden Ehegatten zukommen, sofern sie beide die fünf soeben angeführten Bedingungen erfüllen. In solchen Fällen erfolgt die Berechnung der persönlichen Mittel der Eheleute in der Weise, dass ihre sämtlichen Einkünfte zusammengezählt werden und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand und die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten. Wenn sodann bei der Einschätzung der Mittel das Total dieser Mittel und der Zulage (oder der Zulagen) die oben erwähnten Höchstbeträge überschreiten, dann wird die Zulage um den überschreitenden Betrag gekürzt.
Beispiel: Alleinstehender Schätzung der verfügbaren persönlichen Mittel (inklusive die ganze Zulage) 211 000 ffr. Ueberschreitung der Limite um 10 000 ffr. Ausbezahlte Zulage (um 10 000 ffr. gekürzt) 21 200 ffr.
Ueberschreiten die Mittel eines Ehepaares die Summe von 258 000 ffr., so wird, wenn beide Ehegatten Anspruch auf die Zulage haben, jede Zulage um die Hälfte des überschreitenden Betrages gekürzt. Beispiel: Ehepaar Schätzung der verfügbaren persönlichen Mittel (inklusive beide Zulagen) 260 000 ffr. Ueberschreitung der Limite um 2 000 ffr. An jeden Ehegatten ausbezahlte Zulage (jede gekürzt um 1000 ffr.) 30 200 ffr.
II. Bewertung der persönlichen Mittel Der Bewertung der persönlichen Mittel, von denen schon oben die Rede war, kommt begreiflicherweise besondere Bedeutung zu, da von der Höhe dieser Mittel abhängt, ob die Zulage zugesprochen werden kann oder nicht. Die in Frage kommenden Mittel werden sowohl durch das Gesetz vom 30. Juni 1956 wie durch die Weisungen, die zu seiner Durchführung erlassen worden sind, genau bezeichnet. Es sind insbesondere alle Altersleistungen, das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, aber auch jedes weitere Einkommen des Gesuchstellers. Unter Altersleistungen sind in erster Linie alle eigentlichen Leistungen der sozialen Sicherheit zu verstehen. Aber auch wiederkehrende Leistungen von Versicherungsgesellschaften oder von Privaten gehören dazu. Ebenso wird der Vermögensertrag mit einbezogen, wobei jedes Vermögen als ertragbringend betrachtet wird, mit Ausnahme der dem Gesuchsteller gehörenden und von ihm sowie den mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden Angehörigen bewohnten Räumlichkeiten. Auf Grund des Gesetzes gelten auch Fahrhabe und Grundstücke als ertragbringend, die innert der letzten 10 Jahre vor der Gesuchseinreichung Gegenstand von Schenkungen seitens des Gesuchstellers gewesen sind. Auch diesem, in besonderer Weise zu schätzenden Ertrag, wird in der Bewertung der persönlichen Mittel Rechnung getragen. Endlich werden auch die Naturalleistungen, die eine Person bezieht, zu den verfügbaren Mitteln gerechnet und von der Bewertung erfasst. Eine Ausnahme davon bilden die Naturalleistungen, die auf Grund einer Unterbringung durch die «soziale Hilfe» erbracht werden, sowie die Naturalbezüge aus der Krankenversicherung. Bei der Bewertung der persönlichen Mittel nicht erfasst werden die Familienzulagen, die Zulagen für Personen, deren Gesundheitszustand
die ständige Hilfe einer Drittperson erheischt sowie einige andere Leistungen, wie z. B. Kriegsteilnehmerpensionen und Pensionen, die mit einer Auszeichnung verbunden sind. Eine Besonderheit des Fonds National de Solidarit6 verdient hier noch Erwähnung, nämlich die Möglichkeit des Rückgriffs auf die unterstützungspflichtigen Familienangehörigen. Wie aus den vorangehenden Ausführungen ersichtlich geworden ist, werden zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse eines Bewerbers seine sämtlichen persönlichen Mittel herangezogen. Ueberdies macht es ihm das Gesetz zur Pflicht, in seinem Gesuch auch diejenigen Personen zu bezeichnen, die ihm gegenüber von Gesetzes wegen zur Unterstützung verpflichtet sind; gegebenenfalls hat er auch den Betrag der von solchen Personen erhaltenen Hilfe anzugeben. Bei der Bewertung der persönlichen Mittel des Gesuchstellers wird nun zwar diese Unterstützungshilfe, gleichgültig ob sie geleistet worden ist oder geleistet werden könnte, noch nicht mitberücksichtigt. Die Zulage wird also in allen Fällen ausbezahlt, in denen die persönlichen Mittel des Bewerbers die effektiven oder zu leistenden Unterstützungsbeträge der Verwandten nicht mitgerechnet - die oben erwähnten Grenzen nicht überschreiten. Ergibt sich aber nach Gewährung der Zulage, dass das Total der persönliche n Mittel, der Zulage und der Unterstützungshilfe diese Grenzen überschreit et, dann kann das Organ, das mit der Auszahlung der Zulage betraut ist, auf die unterstützu ngspflichtig en Verwandten Rückgriff nehmen und den ganzen Betrag der Zulage beziehungsweise die Differenz zwischen dem Total der persönlichen Mittel, inklusive Unterstützungshilfe oder entsprechende Forderung, und den oben angeführten Höchstbeträgen zurückfordern. Einige Beispiele mögen das Vorgehen in solchen Fällen illustrieren:
Jemand verfügt über persönliche Mittel im Betrage von jährlich
000 ffr., zu denen die Zulage von 31 200 ffr. hinzukommt. Die Kinder der betreffenden Person leisten eine Hilfe, die auf 100 000 ffr. jährlich geschätzt werden kann. Gesamthaft betragen somit die Mittel in diesem Falle 181 200 ffr., sie erreichen also den zulässigen Höchstbetrag von 201 000 ffr. nicht. Die Behörde, die die Zulage ausbezahlt, hat keinen Rückgriff gegenüber den Kindern. Jemand verfügt über persönliche Mittel von 80 000 ffr. jährlich. Die von den Kindern auf Grund der Unterstützungspflicht geleistete Hilfe beträgt jährlich 100 000 ffr.. Bei der im voraus erfolgten Bewertung
der persönlichen Mittel wird diese Hilfe zunächst nicht berücksichtigt, so dass die Zulage voll ausbezahlt wird. Hätte man indessen der Verwandtenunterstützung Rechnung getragen, so wäre die Zulage gekürzt und auf 201 000 ffr. minus 180 000 ffr. = 21 000 fr. festgesetzt worden. Der Fonds National kann von den Kindern somit jährlich den Betrag von 10 200 ffr. zurückfordern, nämlich 31 200 ffr. minus
000 ffr.. 3. Die persönlichen Mittel eines Gesuchstellers betragen jährlich
000 ffr.. Seine Kinder lassen ihm eine Unterstützung von
000 ffr. zukommen, so dass er über 250 000 ffr. im Jahr verfügt. Die Zulage wird ihm trotzdem zugesprochen, aber die auszahlende Behörde kann von den unterstützungspflichtigen Personen die ganze Zulage im Betrage von 31 200 ffr. zurückfordern. Vollständigkeitshalber können wir hier erwähnen, dass diesem Rückforderungsrecht immerhin insoweit eine Grenze gesetzt ist, als es gegenüber den unterstützungspflichtigen Personen nur dann geltend gemacht werden kann, wenn ihre eigenen Einkünfte durch Gesetz bestimmte Mindestbeträge nicht überschreiten und dass auf diese Geltendmachung verzichtet werden kann, wenn der Empfänger der Zulage von den unterstützungspflichtigen Personen Kost oder Logis erhält.
III. Finanzierung
Die mit dem Gesetz vom 30. Juni 1956 über den Fonds National de Solidarit6 eingeführte Zulage tritt als eine zusätzliche Leistung zu den Leistungen der Altersversicherung einerseits und den Unterstützungsleistungen anderseits hinzu. Das Gesetz hat auch sein eigenes Finanzierungssystem eingeführt und zur Aufbringung der beträchtlichen Mittel, die benötigt werden, einige schon bestehende Steuern erhöht und ausserdem neue Steuern geschaffen. Unter den ersteren sei insbesondere eine Erhöhung der Taxe auf reinem Alkohol erwähnt, die eine Erhöhung der Steuern auf Aperitivgetränken nach sich zieht, und sodann eine Erhöhung der Stempelsteuer und der Einkommens- und Vermögensertragssteuern. Als neu geschaffene Steuern erwähnen wir eine zusätzliche Steuer auf Motorfahrzeugen und eine Sondersteuer, die vor allem die Erbschaften trifft. Letztere weist eine Besonderheit auf, der wir zum Schluss noch einige Zeilen widmen möchten. Stirbt nämlich ein Empfänger der Zulage des Fonds National und hinterlässt ein Vermögen, so kann das Organ, das mit der Auszahlung der Zulage betraut war, die Summen, die der
Erblasser vom Fonds National erhalten hatte, von den Erben wieder zurückfordern, sofern die Erbschaft einen Aktivsaldo von mindestens
Millionen französischer Franken aufweist. Als Sicherung für seine zukünftige Forderung kann dieses Organ noch bei Lebzeiten des Bezügers der Zulage eine Hypothek auf dessen Grundeigentum eintragen lassen. Eine Einschränkung erfährt dieses Rückforderungsrecht nur insoweit, als dessen Ausübung gegenüber dem Erbteil des überlebenden Ehegatten bis zu dessen Tod aufgeschoben werden kann.
Durchführungsfragen
Ausländischer Wohnsitz von Waisen und Berufsausbildung in der Schweiz
Einige Auslandschweizerkinder, die Vaterwaisen sind und der Uebergangsgeneration angehören, halten sich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz auf. Da diese Kinder im allgemeinen noch unter der elterlichen Gewalt ihrer im Ausland wohnenden Mutter stehen, behalten sie regelmässig ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland bei. Gemäss Abschnitt C, Ziff. III, des Kreisschreibens vom 5. Januar 1957 über die Durchführung der vierten AHV-Revision auf dem Gebiete der Renten hat die Rentenauszahlung für solche Waisen ausschliesslich durch die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf zu erfolgen. Sollte in einem derartigen Falle die Waisenrente versehentlich durch eine kantonale Ausgleichskasse ausgerichtet worden sein, so muss nicht zuletzt um der Gefahr von Doppelzahlungen zu begegnen der Rentenfall an die Schweizerische Ausgleichskasse übertragen werden.
«Frisierte» Versicherungsausweise
Der Versicherungsausweis gibt Auskunft über die Personalien des Versicherten und über die Ausgleichskassen, die für ihn ein IBK eröffnet haben. Die beruflichen Ausgleichskassen lassen naturgemäss auf die Branche schliessen, in welcher der Versicherte tätig war oder tätig ist, die kantonalen und die zwischenberuflichen Ausgleichskassen auf den Kanton oder die Landesgegend, in welcher er gearbeitet hat oder arbeitet. Schliesslich können die Kassenbezeichnungen zuweilen auf mehr oder minder erlaubte Nebenbeschäftigungen, ja wie die Praxis gezeigt hat, sogar auf den Aufenthalt in einer Straf- oder andern Anstalt hinweisen. Diese Offenheit eines amtlichen Dokumentes wird nicht immer geschätzt,
und zwar besonders dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer bei Stellenwechsel oder Stellenbewerbungen sein berufliches oder persönliches Vorleben aus diesem oder jenem Grunde in dieser oder jener Richtung zu tarnen versucht. Bringt nun eine konkrete Kassenbezeichnung den Versicherten in wirkliche, für ihn schwerwiegende Verlegenheit, so kann der Versicherungsausweis ausnahmsweise in der Weise bereinigt werden, dass die «kritische» Ausgleichskasse in Wegfall kommt und das IBK im Sinne von Rz 12 der IBK-Weisungen «OVA» geführt wird. Dieser Ausweg ist jedoch wie alle Ausnahmen restriktiv und nur bei offensichtlicher Zwangslage zu handhaben. Andere «Bereinigungen» sind nicht erlaubt. So ist es vor allem unzulässig, ein bewusst falsches Geburtsdatum einzutragen und die Versichertennummer bewusst falsch zu bilden. Das musste kürzlich einer Erzieherin mitgeteilt werden, die ihr Alter wegen der Arbeitssuche auf 38 Jahre zu «stabilisieren» versuchte, ebenso einer 24jährigen Serviertochter, die trotz ihres blühenden Alters ebenfalls wegen der Arbeitsuche nach aussen als nur 20jährig erscheinen wollte.
Neue Literatur
Dr. Valentin Heuss. Zivilrechtliche Rechtsbegriffe in der AHV, Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 324, Stämpfli & Cie., Bern, 1957,99 S.
Das AHV-Recht ist auf mannigfache Art mit dem Zivilrecht verbunden. Klar und einfach sind diese Beziehungen überall dort, wo das AHV-Recht zivilrechtliche Begriffe übernimmt, so beispielsweise wenn die AHV die Rentengewährung von einem bestimmten zivilrechtlichen Status («Ehefrau», «aussereheliches Kind» u. dgl.) abhängig macht. Wesentlich differenzierter werden die Beziehungen zwischen den beiden Rechtsgebieten, sobald wirtschaftliche Tatbestände im Spiele stehen, namentlich also auf dem Gebiete der Beiträge. Da der gleiche wirtschaftliche Erfolg durch verschiedenartige Rechtsgeschäfte erzielt werden kann, ist die rechtsgeschäftliche Form für die AHV meist nicht Begriffsmerkmal, sondern Tatbestandsindiz. So ist der obligationenrechtliche Dienstvertrag ein gewichtiges, aber nicht das einzige Indiz für das Vorliegen unselbständiger Erwerbstätigkeit. Vereinzelt sah sich schliesslich das AHV-Recht gezwungen, bestimmte faktische Verhältnisse - wie z. B. die Pflegekindschaft - ausgehend von zivilistischen Konzeptionen eigens zu umschreiben. Dr. Valentin H e u s s hat es unternommen, in seiner Arbeit - einer Zürcher Dissertation - die vielfältigen Verbindungen zwischen den beiden Rechtsgebieten zu untersuchen. In einem ausführlichen kasuistischen Teil behandelt er die verschiedenen Begriffe des Zivilrechtes, die in irgendeiner
Form Eingang in das AHV-Recht gefunden haben. In einem systematischkritischen Teil fasst er hierauf die Ergebnisse seiner Untersuchungen zusammen. Die Arbeit zeugt von grosser Sachkunde und vermittelt dem Sozialversicherungsrechtler zahlreiche neue Aspekte.
KLEINE MITTEILUNGEN
Verwaltungsrat Der Bundesrat hat am 17. Mai 1957 für den Rest der bis des AHV-Fonds Ende 1959 lautenden Amtsdauer gewählt: Präsident: Nationalrat R. B r a t s c h i, Direktor der BLS, Bern, bisher Vizepräsident; Vizepräsident: J. F i s eh b a c h e r, a. Direktor der Zürcher Kantonalbank, Rüschlikon, Mitglied des Leitenden Ausschusses; neues Mitglied des Leitenden Ausschusses: Dr. h. c. H. K il n g, Direktor der Genossenschaftlichen Zentralbank, Bottmingen, Mitglied des Verwaltungsrates; neues Mitglied des Verwaltungsrates: G. D r o z, Direktor der «La Neuchäteloise», Neuchätel, bisher Ersatzmitglied des Verwaltungsrates; neues Ersatzmitglied des Verwaltungsrates: Nationalrat H. L e u e n b e r g e r, Präsident des VHTL, Zürich.
Der Ausgleichsfonds Der Bundesrat hat den vom Verwaltungsrat des Ausder Alters- und gleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung Hinterlassenen- erstatteten Bericht über die Anlagen im Jahre 1956 sowie versicherung die Betriebsrechnung des Ausgleichsfonds genehmigt. im Jahre 1956 Die Einnahmen des Ausgleichsfonds stellten sich im Rechnungsjahr auf 916,6 Millionen Franken. Diese Summe setzt sich zusammen aus den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber von 644,7 Millionen, den Beiträgen der öffentlichen Hand von 160,0 Millionen, den Zinsen des Fonds von 111,1 Millionen Franken und einem Reinertrag aus Wertberichtigungen auf den Anlagen. Anderseits betrugen die Ausgaben total 495,6 Millionen Franken, wovon 482,6 Millionen die Rentenauszahlungen (einschliesslich Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose) betreffen, während sich der Rest auf Verwaltungskosten sowie Stempelabgaben und Spesen bezieht. Entsprechend der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben schliesst die Betriebsrechnung mit einem Einnahmenüberschuss von 421,0 Millionen Franken. Im tibri-
gen sei daran erinnert, dass sich die finanzielle Lage der AHV nicht anhand der jährlichen Betriebsergebnisse richtig beurteilen lässt. Hierzu bedarf es vielmehr der technischen Bilanz. Der Buchwert sämtlicher Anlagen des Ausgleichsfonds belief sich Ende 1956 auf 3 980,0 Millionen Franken. Davon entfallen 3 942,5 Millionen auf feste Anlagen und 37,5 Millionen auf Reskriptionen und Depotgelder. Die festen Anlagen verteilen sich in Millionen Franken folgendermassen auf die einzelnen Kategorien: Eidgenossenschaft 963,1, Kantone 569,4, Gemeinden 450,0, Pfandbrief - institute 890,4, Kantonalbanken 630,8, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen 11,5, gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 427,0 und Banken 0,3. Die durchschnittliche Bruttorendite der festen Anlagen betrug am Ende des Berichtsjahres 2,97 Prozent gegenüber 2,94 Prozent im gleichen Zeitpunkt des Vorjahres.
Kleine Anfrage Auf die Kleine Anfrage von Nationalrat Philipp Schmid Schmid Philipp vom 13. März 1957 (vgl. ZAK 1957, S. 149) hat der vom 13. März 1957 Bundesrat am 26. April 1957 folgende Antwort erteilt: Nach der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts zu Art. 76 der Vollzugsverordnung zum AHV-Gesetz vermag die armenrechtliche Versorgung eines AHV-Rentners in einer Anstalt die Auszahlung der Rente an die Fürsorgebehörde zu rechtfertigen. Das Gericht hat jedoch den Versorgten grundsätzlich einen Anspruch auf Taschengeld zuerkannt und den AHV-Behörden das Recht vorbehalten, notfalls einen entsprechenden Teil der Rente dem Berechtigten direkt auszuzahlen. Es hat zudem festgestellt, dass hei der Bemessung des Taschengeldes der Rentenerhöhung und der Teuerung Rechnung getragen werden müsse. Die AFIV-Behörden sind bestrebt, diesen Grundsätzen Nachachtung zu verschaffen. Im übrigen beurteilt das Eidg. Versicherungsgericht in letzter Instanz die Streitfälle auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dem Bundesrat steht es daher nicht zu, sich zur Rechtsprechung und namentlich zur Frage der Gesetzmässigkeit letztinstanzlicher Urteile zu äussern.
Kleine Anfrage Die Kleine Anfrage von Nationalrat Sauser vom 18. März Sauser 1957 (vgl. ZAK 1957, S. 149) wurde vom Bundesrat am vom 18. März 1957 14. Mai 1957 wie folgt beantwortet: Das internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 findet auf Personen Anwendung, welche auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, ihre Heimat verlassen haben. Schon die Botschaft zu diesem Abkommen weist darauf hin, dass auch Flüchtlinge, die auf Grund vor dem 1. Januar 1951 eingetretener Ereignisse erst nach diesem Datum in einem der Vertragsstaaten Asyl suchen, dem Abkommen unterstellt sind. Diese Voraussetzung trifft
auf die ungarischen Flüchtlinge zu. Die in die Schweiz aufgenommenen Ungaren werden deshalb durch die eidgenössischen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des genannten Abkommens anerkannt. Damit findet die Drittelkürzung der AHV-Renten, sofern im übrigen die Bezugsberechtigung gegeben ist, auf ungarische Flüchtlinge keine Anwendung.
Aenderung im Ausgleichskasse 64 Kassenverzeichnis (Transithandel) Tel. (061) 24 78 82
GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatzordnung
Bemessung der Entschädigung für unselbständigerwerbende Wehrpflichtige
Der Wehrpflichtige, der während der dem Einrücken vorangehenden sechs Monate seiner in dieser Zeit regelmässigen Hauptbeschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nachgeht und diese lediglich in der mehr als sechs Monate zurückliegenden Zeit während einiger Wochen unterbricht, um als Waldarbeiter tätig zu sein, kann nicht als Arbeitnehmer mit stark schwankendem Einkommen angesehen werden. EOV Art. 9, Abs. 2, lit. a, ist daher nicht anwendbar. Der Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Taglohnes eines Wehrpflichtigen mit einem Lohn, über den AHV-rechtlich global mit gleichmässiger Verteilung auf ein Jahr abgerechnet wird, ist der für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebende Lohn des Monats vor dem Einrücken ohne Einbezug des Lohnes aus zeitweiliger, mehr als ein halbes Jahr zurückliegender Nebenbeschäftigung zugrunde zu legen. EOV Art. 8. Der ledige, kinderlose Wehrpflichtige ist als mitarbeitendes Familienglied ohne festen Barlohn im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters und jeweils in den Wintermonaten Dezember bis Februar als Waldarbeiter einer Waldkorporation tätig. Für die Monate Januar bis Dezember 1955 entrichtete der Vater des Wehrpflichtigen für dessen Tätigkeit als mitarbeitendes Familienglied AHV-Beiträge auf Grund eines Glohaleinkommens von Fr. 3000.— im Jahr. Er gewährt seinem Sohn auch während der Wintermonate Verpflegung und Unterkunft. Als Waldarbeiter während der Wintermonate bezog der Wehrpflichtige angeblich einen Lohn von Fr. 1100.—. Der Wehrpflichtige leistete in der Zeit vom 19. September bis 8. Oktober
20 Diensttage. Die Ausgleichskasse bemass die Erwerbsausfallentschädigung auf Grund des für die AHV-Beiträge massgebenden Lohnes, d. h. auf Grund des vordienstlichen, monatlichen und vom Vater des Wehrpflichtigen abgerechneten Globaleinkommens von Fr. 250.—. In seiner Beschwerde verlangte der Wehrpflichtige, das von seinem Vater im Jahre 1955 für ihn abgerechnete Globaleinkommen von Fr. 3000.— sei nicht auf 12, sondern nur auf 9 Monate umzurechnen und der ihm von der Waldkorporation für die 3 Wintermonate ausgerichtete Lohn von Fr. 1100.— sei hinzuzufügen. Der durchschnittliche vordienstliche Taglohn sei also auf Grund eines Jahreseinkommens von Fr. 4100.— zu berechnen. Die Rekurskommission schloss sich der Auffassung der Ausgleichskasse an und wies die Beschwerde ab.
Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht erneuerte der Wehrpflichtige sein Begehren. Ausgleichskasse und Bundesamt verlangten in ihren Mitberichten Abweisung der Berufung. Diesem Antrag folgte das Eidg. Versicherungsgericht mit folgender Begründung: Der Berufungskläger, der vom 19. September bis 8. Oktober 1955 Militärdienst leistete, verlangt, dass sein Erwerb aus einer von Dezember 1954 bis Februar 1955 ausgeübten Nebenbeschäftigung für die Berechnung der Entschädigung mitberücksichtigt werde. Er möchte also, dass auf dieses weit mehr als ein halbes Jahr vor dem Militärdienst liegende Einkommen zurückgegriffen wird. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist dies vom Standpunkt von EOV Art. 9, Abs. 1, der für die Bemessung der Entschädigung die Regel bildet, nicht angängig. Nach lit. b dieser Bestimmung wird für Arbeitnehmer im Monatslohn und um solchen handelt es sich bei dem Entgelt für die Hauptbeschäftigung des Berufungsklägers im väterlichen Betrieb - auf den im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielten Monatslohn abgestellt. Und da nach EOV Art. 8 der für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebende Lohn zugrunde zu legen ist, hatte sich die Ausgleichskasse an die Lohnabrechnungen des Arbeitgebers für die AHV-Beiträge zu halten. Sie konnte nicht einfach nach Wunsch des Entschädigungsberechtigten davon abweichen und die Löhne, über welche global mit gleichmässiger Verteilung auf ein Jahr abgerechnet worden war, willkürlich auf 9 Monate zusammendrängen, um einen höheren Durchschnitt zu erhalten, zumal auch deshalb nicht, weil der Wehrpflichtige offensichtlich während des ganzen Jahres Arbeitnehmer seines Vaters bleibt (wenngleich mit zeitweiliger Nebenbeschäftigung). Im Begehren des Berufungsklägers liegt freilich zugleich das Ansinnen, es sei nach EOV Art. 9, Abs. 2, lit. a, und nicht nach Abs. 1, lit. b, zu entscheiden. Wie bereits gesagt, bildet nun aber Art. 9, Abs. 1, die Regel, während demgegenüber Abs. 2 eine jedenfalls nicht ausdehnend zu interpretierende Ausnahmebestimmung darstellt. Dass diese Sondernorm auf den vorliegenden Fall mit Recht nicht zur Anwendung gelangte, ergibt sich schon daraus, dass nach Art. 9, Abs. 2, lit. a, in solchen Fällen der Berechnung eine «längere», «mindestens drei Monate» umfassende Periode zugrunde zu legen ist. Auf Fälle, in denen der Wehrpflichtige während mehr als einem halben Jahr vor dem
Einrücken seiner in dieser Zeit durchaus regelmässigen Hauptbeschäftigung nachging, ist die Ausnahmevorschrift daher, wie die Ausgleichskasse zutreffend bemerkt, nicht anwendbar. Ob sie d a n n anzuwenden wäre, wenn die Nebenbeschäftigung ganz oder teilweise noch innerhalb des von der Ausgleichskasse erwähnten Halbjahres vor dem Einrücken liegen würde, darüber braucht bei dieser Sachlage heute nicht entschieden zu werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. K. 5., vom 30. Oktober 1956, E 11/56.)
Anspruch auf Unterstützungszulage für den geschiedenen Ehegatten
Die Voraussetzung der Unterstützungsbedürftigkeit der geschiedenen Ehegattin im Sinne von EOV Art. 5, Abs. 1, ist ausschliesslich in den Fällen von vornherein als erfüllt zu betrachten, in denen ihr der
Wehrpflichtige Unterhaltsbeiträge gemäss ZGB Art. 152 zu leisten hat. Dagegen ist eine derartige Vermutung nicht zulässig in Fällen wiederkehrender Leistungen des Wehrpflichtigen gemäss ZGB Art. 151. Der Wehrpflichtige leistete anfangs 1956 besoldeten Militärdienst und ersuchte hieftir um Ausrichtung einer Unterstützungszulage für seine erste Ehegattin, welcher er nach dem Scheidungsurteil eine monatliche Entschädigung von Fr. 100.— im Sinne von ZGB Art. 151 zu leisten hat. Die Rekurskommission hiess die gegen die ablehnende Kassenverfügung gerichtete Beschwerde des Wehrpflichtigen gut, indem sie dessen monatlichen Leistungen den Unterhaltsbeiträgen im Sinne von ZGB Art. 152 gleichstellte. Das Bundesamt für Sozialversicherung verlangte auf dem Berufungswege Wiederherstellung der Kassenverfügung. Das Eidg. Versicherungsgericht hiess die Berufung mit folgender Begründung gut: Gemäss EOG Art. 7, Abs. 1, haben Anspruch auf Unterstützungszulage die Wehrpflichtigen, die in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht für Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie, für Geschwister oder für geschiedene Ehegatten sowie für Pflege-, Stief- oder Schwiegereltern sorgen, soweit diese Personen d e r 'Unterstützung bedürfen und für sie nicht schon Anspruch auf Kinderzulage besteht. Die Unterstützungsbedürftigkeit wird demnach bei allen in EOG Art. 7, Abs. 1, aufgezählten Personen vorausgesetzt, also auch beim geschiedenen Ehegatten. Gemäss EOG Art. 7, Abs. 3, bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen die unterstützten Personen als bedürftig gelten. In Ausführung dieser Gesetzesvorschrift bestimmt EOV Art. 5, dass die Personen als der Unterstützung bedürftig gelten, denen der Wehrpflichtige Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge im Sinne von ZGB Art. 152 oder 328 und 329 zu leisten hat (Abs. 1, lit. a) oder deren Einkommen die festgesetzten Einkommensgrenzen nicht erreicht (Abs. 1, lit. b). Die Rekurskommission erachtete die Voraussetzungen von EOV Art. 5, Abs. 1, lit. a, als erfüllt. Sie wandte demnach die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes über den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf eine Witwenrente gemäss AHVG Art. 23, Abs. 2, analog an; diese Rechtsprechung setzt die wiedrkehrenden, als Entschädigung für den Wegfall des Unterhalts zu erbringenden Leistungen gemäss ZGB Art. 151 den Unterhaltsbeiträgen im
Sinne von ZGB Art. 152 gleich (vgl. Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. F. M., vom 30. Oktober 1948, ZAK 1949, S. 32, EVGE 1948, S. 98; Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. L., vom 12. Mai 1950, ZAK 1950, S. 357, EVGE 1950, S. 139). Obwohl auf den Gebieten der AHV und der Erwerbsersatzordnung soweit als möglich die gleichen Begriffe verwendet und die gleichen Grundsätze angewandt werden sollten, darf dies doch nicht in absoluter Art und Weise geschehen. Wenn man indessen AHVG Art. 23, Abs. 2, mit EOG Art. 7 und EOV Art. 5 vergleicht, so wird offenkundig, dass die beiden Regelungen ganz verschiedenartige Zwecke verfolgen. Die Witwenrente, welche der geschiedenen Frau als Ersatz für den Wegfall der Unterhaltsleistungen des verstorbenen Ehegatten zukommt, soll eine Leistung ersetzen, die mit Bedürftigkeit überhaupt nichts zu tun hat. Die Unterstützungszulage, welche der Schuldner der
Unterhaltsleistung (Wehrpflichtiger) beanspruchen kann, soll es diesem dagegen ermöglichen, seiner Unterstützungspflicht nachzukommen; eine derartige Pflicht setzt aber beim Leistungsempfänger eine Unterstützungsbedürftigkeit voraus, auf die EOG Art. 7, Abs. 1, denn auch hinweist. Der Unterhaltsbeitrag gemäss ZGB Art. 152 kann nur dem Ehegatten zugesprochen werden, der infolge der Scheidung in «grosse Bedürftigkeit» gerät; er hängt also von einem tatsächlichen Bedarf ab. Wenn die auf Grund von ZGB Art. 151 entrichtete Entschädigung in gewissen Fällen zugleich eine Ersatzleistung für den Wegfall des Unterhalts enthalten kann (vgl. insbesondere die bereits erwähnten Urteile des Eidg. Versicherungsgerichtes sowie BGE
II 393, 71 II 11, 79 II 130), so setzt dieser Teil der Entschädigung doch keine Bedürftigkeit voraus. Das System der Unterstützungszulagen dagegen ist ganz auf dem Bedürftigkeitsbegriff aufgebaut. Auch der Bundesrat hat von der ihm nach EOG Art. 7, Abs. 3, eingeräumten Kompetenz um ein absurdes Resultat zu vermeiden - keinen gegenteiligen Gebrauch gemacht, sieht doch EOV Art. 5, Abs. 1, lit. a, vor, dass die Voraussetzung der Bedürftigkeit von vornherein nur in den Fällen als erfüllt zu betrachten ist, in denen Unterhaltsbeiträge im Sinne von ZGB Art. 152 geleistet werden, während eine derartige Vermutung bei den wiederkehrenden Leistungen im Sinne von ZGB Art. 151 überhaupt nicht Platz greift. Können wiederkehrende Leistungen gemäss ZGB 151 den Unterhaltsbeiträgen im Sinne von ZGB Art. 152 nicht gleichgestellt werden, so lässt sich im vorliegenden Fall aus EOV Art. 5, Abs. 1, lit. a, kein Anspruch auf Unterstützungszulage für die geschiedene Ehegattin herleiten. 3. Nach EOV Art. 5, Abs. 1, lit. b, gelten als der Unterstützung bedürftig die vom Wehrpflichtigen unterhaltenen oder unterstützten Personen, deren Einkommen gewisse Grenzen nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall erübrigt es sich, zu prüfen, ob die vom Berufungsbeklagten seiner ersten Frau geschuldeten Zahlungen Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen darstellen und dem Grundsatze nach Anspruch auf eine Unterstützungszulage geben könnten, denn die Voraussetzung der Unterstützungsbedürftigkeit ist offensichtlich nicht erfüllt, übersteigt doch das Einkommen der ersten Frau des Wehrpflichtigen die Einkommensgrenzen bei weitem. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. M., vom 12. September 1956, E 9/56.)
Alters- und Hinterlassenenversidierung A. BEITRÄGE
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Von einer Pensionskasse nach kantonalem Recht ausbezahlte Versicherungsleistungen, die zur Ergänzung des Gehaltes der von Staat und Gemeinde wieder in den Dienst gestellten Lehrkräfte dienen, stellen mittelbare Lohnzahlungen dar. AHVV Art. 6, Abs. 2, lit. b. Im Kanton W. werden Primarlehrer und -lehrerinnen, die teils vom Staat, teils von den Gemeir1en entlöhnt werden, im Alter von 60 Jahren (Lehrer) bzw.
Jahren (Lehrei. rinen) in den Ruhestand versetzt. In Anbetracht des grossen
Mangels an Lehrkräften mussten Staat und Gemeinden bereits pensionierte Lehrer und Lehrerinnen wieder in Dienst stellen. Die Ausgleichskasse forderte von der Gemeinde L. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. von den an die wieder eingestellten pensionierten Lehrer und Lehrerinnen ausbezahlten Gehälter, sowie auf den von der Pensionskasse ausgerichteten Versicherungsleistungen. Dagegen erhob die Gemeinde L. Beschwerde. Sie bestritt, auch Beiträge für die Leistungen der Pensionskasse zu schulden, da solchen Leistungen kein Lohncharakter zukomme. Die Rekursbehörde schützte die Beschwerde mit der Begründung, die Erhebung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf Ruhegehältern oder auf einem Teil dieser Leistungen stehe in Widerspruch zu AHVV Art. 6, Abs. 2, lit. b. Es handle sich hier nicht um mittelbare Lohnzahlungen, da die staatliche Pensionskasse nicht Arbeitgeber sei. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung mit folgenden Erwägungen gutgeheissen: Streitig ist im Gegensatz zur Auffassung der Rekursinstanz nicht, ob die staatliche Pensionskasse für die an wieder eingestellte pensionierte Lehrkräfte ausgerichteten Ruhegehälter beitragspflichtiger Arbeitgeber sei oder nicht. Fraglich ist nur, ob auf den Leistungen der Pensionskasse Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten sind. Nach dem Wortlaut von AHVG Art. 5, gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die Tatsache der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit für den Staat oder einen Privaten bedingt für einen Pensionierten üblicherweise eine Aenderung seiner Lage; vom Zeitpunkt der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an hat er von diesem Einkommen Beiträge zu bezahlen. Die ihm gewährte Bezahlung stellt in ihrer Gesamtheit ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, selbst wenn ihm auch weiterhin das Ruhegehalt ganz oder zum Teil ausgerichtet wird. Weder Parteiabreden noch die Statuten einer Pensionskasse können bewirken, dass von einem derartigen Einkommen keine Beiträge zu bezahlen sind. Für die Beantwortung der Frage ist daher entscheidend, ob die von der Pensionskasse den wieder eingestellten pensionierten Lehrkräften ausgerichteten Zahlungen als beitragsfreie Versicherungsleistungen oder als mittelbare
Lohnzahlungen im Sinne von AHVV Art. 6, Abs. 2, lit. b, betrachtet werden müssen. Wenn der Kanton oder die Gemeinde einen Lehrer, der das Pensionsalter erreicht, ersuchen, weiterhin im Amt zu bleiben, oder einen bereits pensionierten Lehrer veranlassen, den Unterricht wieder aufzunehmen, so werden sie sich gewiss nicht an einen Teilinvaliden wenden. Andererseits ist sich ein solcher Lehrer bewusst, dass er seine volle Arbeitskraft einsetzen muss. Der wieder in Dienst gestellte pensionierte Lehrer muss folglich gleich entlöhnt werden wie im Zeitpunkt seines Rücktrittes vom Schuldienst. Zweifellos wird er nur unter dieser Bedingung die Unterrichtstätigkeit weiterführen oder wieder aufnehmen. Wenn nun aber Kanton und Gemeinde einen Lohn ausrichten, der lediglich dem Minimallohnansatz entspricht, so ist der Lehrer für seine Tätigkeit nicht voll entschädigt. Die volle Entlöhnung wird somit nur durch die Leistungen der Pensionskasse erreicht, selbst wenn diese Leistungen nach der kantonalen Gesetzgebung Versicherungsleistungen darstellen. Wirtschaftlich gesehen bilden diese Leistungen einen Bestandteil des dem wieder eingestellten pensionierten Lehrer ausbezahlten Lohnes. Die Leistungen der
Pensionskasse müssen, soweit sie jedenfalls vom Kanton oder von der Gemeinde ausbezahlt worden wären, falls der betreffende Lehrer keinen Anspruch auf Pension gehabt hätte, als mittelbare Lohnzahlungen im Sinne von AHVV Art. 6, Abs. 2, lit. b, betrachtet werden. Die von den Parteien vorgebrachten Gründe können nicht zu einer anderen Lösung führen. So ist das Vorbringen, dass für alle Lehrerstellvertreter der gleiche Lohnansatz zur Anwendung gelange und für den Staat keinerlei Einsparung auf Kosten der Pensionskasse resultiere, nicht entscheidend. Wie sich aus den Akten ergibt, sind diese Ansätze zu einer Zeit aufgestellt worden, in der noch kein Lehrermangel herrschte und die Stellvertretungen durch junge Lehrkräfte ohne praktische Erfahrung besetzt wurden. Wenn indessen nachträglich eine Erhöhung dieser Ansätze nicht notwendig erschien, als die Gemeinden mangels Bewerber an die pensionierten Lehrkräfte gelangen mussten, so gerade deshalb, weil die Leistungen der Pensionskasse zu einer Erhöhung des Gehaltes führten. Das Gericht ver mag auch der Behauptung nicht zu folgen, wonach die Arbeitsleistung des wieder eingestellten pensionierten Lehrers normalerweise herabgesetzt sei und es sich daher nicht rechtfertige, ihn zu den gleichen Ansätzen zu entlöhnen wie voll leistungsfähige Lehrkräfte. Wenn etwa beim wieder eingestellten pensionierten Lehrer Ermüdungserscheinungen festgestellt werden können, so wird dieser Mangel durch seine Erfahrung wettgemacht. Die Selbständigkeit der Pensionskasse und die Tatsache, dass diese nur die in Art. 18 des Pensionskassengesetzes festgesetzten Leistungen erbringen kann, sind im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Die Gemeinde hat lediglich bestritten, für die Leistungen der Pensionskasse beitragspflichtig zu sein, nicht dagegen die Höhe der Beiträge. Es ist anzunehmen, dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von der Ausgleichskasse im Sinne der obigen Erwägungen festgesetzt worden sind. Die Ausgleichskasse hat die Gemeinde als beitragspflichtigen Arbeitgeber bezeichnet; das Gericht hat keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Gemeinde L., vom 28. Dezember 1956, II 2156.)
Wer Entgelte an Personen ausrichtet, die in seinem Dienst und unter seiner Hausgewalt stehen, ist auch dann Arbeitgeber, wenn er den Lohn nicht aus eigenen Mitteln bestreitet. AHVG Art. 12, Abs. 1 u. 2.
Der Berufungsbeklagte ist nach seinen Angaben Angestellter einer im Ausland domizilierten Handelsgesellschaft, die das von ihm bewohnte Haus gemietet haben soll. Die Ehefrau des Berufungsbeklagten ist für die Firma zeichnungsberechtigt. Im Haushalt des Berufungsbeklagten wird eine Hausangestellte beschäftigt. Die Ausgleichskasse verfügte, der Berufungsbeklagte habe auf den in der Zeit vom 1. Januar 1954 bis 30. September 1955 an die Hausangestellten 0. W. (bis April 1955) und R. W. (ab Mai 1955) ausbezahlten Bar- und Naturalentschädigungen die AHV-Beiträge zu entrichten. Der Berufungsbeklagte erhob Beschwerde mit der Behauptung, er beschäftige seit dem 1. Januar 1954 kein Hausdienstpersonal mehr. Die Gesellschaft sei Arbeitgeberin der beiden Angestellten. Alle Lohnzahlungen erfolgten durch diese Firma, die auch die Krankenkassenprämien aufbringe. R. W. habe den Anstellungsvertrag mit der Firma abgeschlossen. Die Angestellten müssten das
von der Firma gemietete Haus in Ordnung halten, fremden Besuchern zur Verfügung stehen und sonstwie mithelfen, wenn es die Zeit erlaube. Die kantonale Rekursbehörde hob die Veranlagungsverfügung der Ausgleichskasse bezüglich der Lohnbeträge der R. W. auf. Sie führte an, aus den Belegen gehe hervor, dass der Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und R. W. abgeschlossen worden sei. Die Firma habe daher als Arbeitgeberin zu gelten. Gegen diesen Entscheid hat das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung eingelegt mit dem Antrag, der Berufungsbeklagte habe von dem der R. W. im Jahre 1955 gewährten Lohn die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten. Das Eidg. Versicherungsgericht hiess die Berufung mit folgenden Erwägungen gut: Die Vorinstanz hat die Gesellschaft als Arbeitgeberin der R. W. bezeichnet, gestützt auf den von der Firma abgeschlossenen Dienstvertrag und die aufgelegten Lohnquittungen. Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht zugestimmt werden. Gemäss Dienstvertrag hatte sich R. W. als Hausangestellte bei der Familie des Berufungsbeklagten zu betätigen. Es wird übrigens nicht bestritten, dass sie Arbeiten im Haushalt des Berufungsbeklagten verrichten musste; hiezu gehörte auch die Tätigkeit für fremde Besucher, selbst wenn diese aus geschäftlichen Gründen empfangen wurden. Bei der gegebenen Sachlage hat die Ausgleichskasse den Berufungsbeklagten mit Recht als abrechnungspflichtigen Arbeitgeber behandelt: AHV-rechtlich ist entscheidend, dass R. W. ab Mai 1955 gegen Entgelt in s e i n e m Dienst und unter s e i n e r Hausgewalt gestanden hat (EVGE i. Sa. A. R., vom 28. Januar 1953, H 282/52). Dass R. W. auch für die Reinigung der angeblich von der Firma gemieteten Geschäftsräume zur Verfügung stand, vermag hieran nichts zu ändern. Abgesehen davon war ihre Stellung genau die gleiche wie diejenige ihrer Vorgängerin, die von der kantonalen Rekursbehörde unangefochten als Arbeitnehmerin des Berufungsbeklagten bezeichnet wurde. Ferner ist der Berufungsbeklagte auch als abrechnungspflichtiger Arbeitgeber zu betrachten, wenn er den Barlohn nicht aus eigenen Mitteln leistete, sondern von dritter Seite (angeblich von der Gesellschaft) zur Auszahlung an die Bedienstete erhielt (EVGE i. Sa. Evangelische Gesellschaft für Stadtmission, vom 7. Juli 1953, H 58/53; ZAK 1953, S. 333).
Der Berufungsbeklagte wäre übrigens selbst dann als abrechnungspflichtiger Arbeitgeber zu behandeln, wenn ein gültiger Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und R. W. vorläge; denn in diesem Fall müsste von einer Beitragsumgehung gesprochen werden (EVGE 1951, S.11 ff., ZAK 1951, S. 132). (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. T. H., vom 14. Januar 1957, II 218/56.)
Der Inhaber eines Spezereiladens, der zwar nach aussen in eigenem Namen auftritt, aber durch einen Warenlieferungs- und Interessen- Vertrag in der Führung des Betriebes weitgehend an die Weisungen des Vertragspartners gebunden ist, übt eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. AHVG Art. 5, Abs. 2.
H. B. betreibt seit Oktober 1949 einen Kolonialwarenladen. Weil das Geschäft nicht gut ging, schloss sie am 28. Juli 1954 mit einer Grossistenfirma einen «Interessengemeinschafts- und Warenlieferungsvertrag» ab. Nach Prüfung des
Vertrages verfügte die kantonale Ausgleichskasse, H. B. sei nicht Selbständigerwerbende, sondern Arbeitnehmerin der Grossistenfirma, und es habe die Firma für sie paritätische AHV-Beiträge zu entrichten. H. B. erhob Beschwerde, indem sie bestritt, Angestellte der Firma zu sein. Ihr «Salär» bedeute nicht Lohn, sondern Privatbezug aus der Geschäftskasse. Sodann beziehe sie nur rund 50 % ihrer Ware bei der Grossistenfirma und den Rest bei andern Firmen. Sie sei Geschäftsinhaberin, möge auch «ihre Handlungsfreiheit als Folge der Kreditbeanspruchung vertraglich eingeschränkt sein». Nachdem H. B. erfolglos Beschwerde erhoben hatte, wies das Eidg. Versicherungsgericht ihre Berufung mit folgenden Erwägungen ab: Arbeitet jemand in betriebswirtschaftlicher oder arbeitsorganisatorischer Abhängigkeit gegen Entgelt für einen andern, so ist er im AHV-rechtlichen Sinne Unselbständigerwerbender, mag im übrigen das Arbeitsverhältnis in zivilrechtlicher Sicht als Dienstvertrag oder als ein sonstiger Vertrag anzusprechen sein (AHVG Art. 5, Abs. 2; EVGE 1950, S. 41 f.; i. Sa. S.-Lotteriegenossenschaft, vom 14. Februar 1950; H 342/49; ZAK 1950, S. 158; i. Sa. E. W., vom 12. Mai 1950, H 566/49; ZAR 1951, S. 33; EVGE 1955, S. 182, und dort zitierte weitere Entscheide; i. Sa. F. P. AG., vom 27. August 1955, H 105/55; ZAK 1956, S. 75; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 4. Dezember 1956 i. Sa. E. R.). H. B. ist gemäss dem «Interessengemeinschafts- und Warenlieferungsvertrag» vom 28. Juli 1954 in der Führung ihres Spezereiladens nicht mehr frei, sondern weitgehend an Weisungen gebunden, die von ihrem Hauptlieferanten, der Grossistenfirma, stammen. Ihr Warenlager wird grossenteils als Eigentum jener Firma bezeichnet, welche sich auch das jederzeitige Recht auf Durchführung von Inventuren vorbehalten hat. Die Berufungsklägerin ist verpflichtet, sämtliche Artikel, mit denen die Firma (zu Konkurrenzpreisen) handelt, bei dieser zu beziehen. Die Berufungsklägerin hat «die vollen Tageseinnahmen, minus Warenfakturen von Barkäufen (Früchte und Gemüse)» wöchentlich zweimal der Firma abzuliefern, wobei sie ähnlich einem Handelsreisenden - 2 % Umsatzprovision sowie ein «Salär» von monatlich Fr. 400.— für sich behalten darf. Die Firma bezahlt die Lokalmiete, das Licht und andere mit dem Laden verbundene «kleine Unkosten». Auch hat sie (vorschussweise) mit
rund Fr. 6 000.— Aufwand den Laden neu möbliert und sich verpflichtet, dessen Inhaberin «regelmässig durch Werbe-Aktionen zu unterstützen». Die beteiligten Ausgleichskassen und die Vorinstanz halten dafür, dass eine dermassen einschneidende (wenngleich nach aussen geheim gehaltene) betriebliche Einmischung in das Geschäft die Grossistenfirma AHV-rechtlich zur Arbeitgeberin der Versicherten stemple. Das Eidg. Versicherungsgericht hält diese Auffassung für richtig. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. B., vom 23. Januar 1957, H 169/56.)
Der «Chef-Caddie» und die «Caddies» stehen in einem Unterordnungsverhältnis zum Golf-Club und üben daher eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. AHVG Art. 5, Abs. 2. Arbeitgeber des «Chef-Caddie» wie der «Caddies» ist der für die Arbeiten auf dem Golfplatz verantwortliche Golf-Club, wobei der «Chef-Caddie» als Oberarbeitnehmer und die «Caddies» als Unterarbeitnehmer zu betrachten sind. AHVG Art. 12, Abs. 1.
Der Golf-Club von G., ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff., hat L. P. als «Chef-Caddie» angestellt. Dessen Aufgaben bestehen in der Hauptsache in der Durchführung des Spielbetriebs und im Unterhalt des Clubhauses; sodann hat er die Golfsäcke mit den Golfstöcken und die Gegenstände der Clubmitglieder zu überwachen. Er hat auch den Spielern «Caddies» zur Verfügung zu stellen und diesen die notwendigen Angaben über ihre Pflichten und ihr Verhalten zu machen. Die «Caddies» sind Schüler, Studenten, Bauernsöhne oder Berufstätige, die sich durch diesen Nebenerwerb ein zusätzliches Einkommen erwerben wollen. Ihre Aufgabe besteht darin, den Spielern die Golfsäcke mit den Golfstöcken nachzutragen und nach beendetem Spiel die Golfstöcke zu reinigen. Die «Caddies» werden nach einem vom «Chef-Caddie» im Einvernehmen mit der Clubleitung festgesetzten Tarif entlöhnt. Im allgemeinen zieht der «Chef-Caddie» vom Mitglied die Gebühr für die Benützung des Golfplatzes selbst ein und bisweilen sogar das Trinkgeld; nach Abzug von 20 Rappen für seine eigene Tätigkeit zahlt er den Betrag vollständig dem «Caddie» aus. Indessen kommt es häufig vor, dass der Spieler den «Caddie» direkt ausbezahlt. Der Golf-Club betrachtete sich ab 1. Juli 1955 für die dem «Chef-Caddie» und den «Caddies» von den Spielern für die Parcoursbenützung ausbezahlten Beträge nicht mehr als AHV-beitragspflichtig. Seine Beitragspflicht beschränke sich auf den eigentlichen an den «Chef-Caddie> ausbezahlten Lohn (Entschädigung für die unmittelbar für den Golf-Club geleistete Tätigkeit, wie Kontrolle der Säcke, Unterhalt der Aufenthaltsräume, Reparaturen verschiedener Art usw.). Die Ausgleichskasse verfügte am 8. März 1956, der «Chef- Caddie» L. P. sei Arbeitgeber der «Caddies» und ab 1. Juli 1955 Selbständigerwerbender. Dagegen erhob L. P. Beschwerde, indem er geltend machte, er sei nicht Arbeitgeber, sondern lediglich Angestellter des Golf-Clubs. Die Rekurskommission entschied, L. P. sei zu Unrecht als Arbeitgeber der «Caddies» betrachtet worden. Diese seien wohl Lohnempfänger, jedoch würden sie von den Golfspielern in Dienst genommen und entlöhnt, weshalb diese die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge entrichten müssten. Die Beitragspflicht könne mittels Beitragsmarken erfüllt werden. Die Ausgleichskasse legte Berufung ein und begehrte Wiederherstellung ihrer Verfügung. Man könne sich
jedoch fragen, ob nicht der Golf-Club als Verantwortlicher für alle auf dem Golfplatz bewerkstelligten Arbeiten zu betrachten und als alleiniger Arbeitgeber für das gesamte dort beschäftigte Personal, eingeschlossen den «Chef- Caddie» und die «Caddies», beitragspflichtig sei. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ah: Nichts rechtfertigt zunächst die vom Golf-Club ab 1. Juli 1955 vorgenommene Unterscheidung der vom «Chef-Caddie» und der «Caddies» ausgeübten Funktionen. Aus dem zwischen L. P. und dem Golf-Club abgeschlossenen Vertrag geht klar hervor, dass L. P. in wirtschaftlicher und :uheitsorganisatoriseher Hinsicht in einem Unterordnungsverhältnis zum Golf-Club steht und zwar sowohl hinsichtlich der Anstellung und Ueberwachung der «Caddies» wie bezüglich der Ausübung der andern ihm übertragenen Aufgaben. Auf Grund der Erklärungen der Beteiligten und der Bestimmungen des Anstellungsvertrages kann in der Tat nicht angenommen werden, der «Chef-Caddie» sei Arbeitgeber der «Caddies», vielmehr ist dieser als höherer Angestellter zu betrachten, der in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht an die Weisungen seines Arbeitgebers gebunden ist. Auch wenn er die «Caddies» anstellt, so
setzt er doch ihre Entschädigungen nicht selbst fest, sondern hat sich an die verbindlichen Ansätze zu halten, wie sie zwischen ihm und der Clubleitung festgesetzt worden sind und den bei andern schweizerischen Golf-Clubs geltenden Ansätzen entsprechen. Im übrigen hat er sich gemäss Anstellungsvertrag um die «Caddies» zu kümmern und ihnen die notwendigen Instruktionen und Verhaltungsmassregeln zu geben. Dabei handelt er jedoch lediglich als höherer Angestellter. Falls ein «Caddie» gegen die Disziplin verstösst, kann er diesen nicht selbst entlassen, sondern hat sich an den Clubsekretär zu wenden und kann die Entlassung lediglich beantragen. Wirtschaftlich gesehen und unter dem Gesichtspunkt des AHV-Gesetzes sind somit alle dem «Chef-Caddie» ausgerichteten Entschädigungen als Lohn für im Dienst und für Rechnung des Golf-Clubs geleistete Tätigkeit zu betrachten. Die «Caddies» können nicht als Selbständigerwerbende bezeichnet werden, nur weil der Golf-Club erklärt hat, dass er ab 1. Juli 1955 keinerlei Kontrolle mehr über ihre Tätigkeit und ihre Entlöhnung ausübe. Der Vertreter des Berufungsbeklagten macht geltend, dass die «Caddies» ihre Tätigkeit frei ausüben, ohne vom Golf-Club oder vom «Chef-Caddie» abhängig zu sein. Seiner Auffassung nach ist der «Caddie» auch nicht dem Spieler untergeordnet, der ihn für eine bestimmte Zeit für das Nachtragen der Golfsäcke mit den Golfstöcken einstellt. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Den «Caddies» steht es natürlich frei, ihre Dienste anzubieten. Vom Zeitpunkt an jedoch, an dem sie sich zur Verfügung der Beteiligten halten, haben sie sich den gegebenen Anordnungen zu unterziehen und üben ihre Tätigkeit somit in einem Unterordnungsverhältnis aus. Die ihnen ausgerichteten Entschädigungen stellen daher unbestreitbar Lohn dar. Das Eidg. Versicherungsgericht kann sich auch der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht nicht anschliessen, wonach die Golfspieler als Arbeitgeber der «Caddies» zu betrachten sind, soweit diese von den Spielern verpflichtet und bezahlt werden. Eine solche Lösung entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Wie das Eidg. Versicherungsgericht schon wiederholt festgestellt hat (vgl. insbesondere Urteil i. Sa. Evangelische Gesellschaft für Stadtmission, vom 7. Juli 1953; ZAK 1953, S.333), kann AHVG Art. 12 nur in der
Weise ausgelegt werden, dass die Arbeitgebereigenschaft jedem zukommt, der obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss AHVG Art. 5 ausrichtet, jedoch obliegt die Abrechnungs- und Zahlungspflicht dem wirklichen Arbeitgeber. Nach dem Wortlaut von Artikel 1 und 3 der Statuten ist der Golf-Club ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff.; sein Zweck ist die Gründung eines Golf-Clubs und der Betrieb des Golfspieles in G. und Umgebung sowie die Durchführung aller damit verbundenen Geschäfte. Daraus folgt, dass der Golf-Club einen Betrieb ausübt, wobei die Spieler Berechtigte sind und ihnen dabei nicht nur ein Golfplatz, das notwendige Material, sondern auch «Caddies» zur Verfügung gestellt werden. Der Golf-Club, der für den Betrieb und für alle auf dem Golfplatz durchzuführenden Arbeiten verantwortlich ist, muss auch als der wirkliche Arbeitgeber der «Caddies» betrachtet werden. Diese sind in seinem Dienst tätig; sie haben sich seinen Anordnungen zu unterziehen und den von ihm festgesetzten Tarif anzuerkennen; sie könnten sich im Falle der Golf-Club ihre Anwesenheit auf dem Platz nicht dulden würde, nicht selber zur Verfügung der Golfspieler stellen. Daraus folgt, dass der Golf-Club als wirklicher Arbeitgeber auf allen dem «Chef-Caddie» und den «Caddies» ausgerichteten Entschädigungen die Arbeitgeber- und Arbeit-
nehmerbeiträge zu entrichten hat. Er kann von dieser Verpflichtung wegen den hier vorliegenden Schwierigkeiten beim Bezug der Beiträge nicht befreit werden. Es ist im Gegensatz zur Auffassung des Golf-Clubs auch nicht anzunehmen, dass die Führung von detaillierten Aufzeichnungen über die an die «Caddies» ausbezahlten Entschädigungen praktisch unmöglich sei. Der Golf- Club kann von seinen Mitgliedern verlangen, dass sie die «Caddies» nicht direkt bezahlen, sondern die Entschädigung dem «Chef-Caddie» ausrichten. Wenn es sich um Nichtmitglieder handelt, die den Platz benützen, dürfte es möglich sein, gleichzeitig mit den Gebühren für die Benützung des Platzes auch die Parcoursgebühren einzuziehen. Ueberdies wird davon Notiz genommen, dass sich das Bundesamt für Sozialversicherung bereit erklärt hat zu prüfen, ob für die an die «Caddies» ausgerichteten Entschädigungen die Beitragspflicht durch Beitragsmarken erfüllt werden könnte. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. P., vom 29. Januar 1957, H 123/56.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Auf die Aufrechnung des ABV-Beitrages ist bei Ermessenstaxalionen zu verzichten, es sei denn, die Steuerbehörde melde ausdrücklich dessen Abzug. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. d.
Der Versicherte beschwerte sich gegen die Beitragsverfügung, weil die Ausgleichskasse den Fr. 12 000.— Einkommen laut steueramtlicher Ermessenstaxation Fr. 280.— AHV-Beitrag zuschlug, den sie auf Grund ihrer eigenen Einschätzung des gleichen Einkommens erhoben hatte. Die Rekurskommission zog die Steuerakten bei und wies die Beschwerde ab. Der Versicherte legte Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht hiess diese Berufung mit folgenden Erwägungen gut: Geböte eine AHV-rechtliche Norm dem AHV-Richter, eine rechtskräftige steueramtliche Ermessenstaxation für genau zutreffend zu halten, so wäre der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung beizupflichten. Weil die (auf die massgebende Steueibemessungsperiode entfallenen) persönlichen AHV- Beiträge zwar bei der Steuertaxation vom rohen Einkommen abzuziehen sind (WStB Art. 22, Abs. 1, lit. g; § 25, lit. g, des zürcherischen Steuergesetzes), jedoch bei der nächsten Beitragsberechnung nicht abgezogen werden dürfen (AHVG Art. 9, Abs. 2) leuchtet es ein, dass man genau genommen nunmehr den Betrag dieser Beiträge zu dem von der Steuerveranlagung erfassten Erwerbseinkommen hinzuschlagen müsste. Allein es besteht keine derartige Vorschrift. Vielmehr begründet eine rechtskräftige Ermessenstaxation lediglich die für den Versicherten widerlegbare - Vermutung, dass ihr Ergebnis richtig sei (EVGE 1952, S. 127; ZAK 1952, S. 305). Gelingt es dem Versicherten nicht, mit Belegmaterial diese Vermutung zu entkräften, so muss der AHV-Richter auch Ermessenstaxationen als zutreffend hinnehmen, obgleich solche (wegen des summarischen Verfahrens, in welchem sie ergehen) in der Regel nur a n n ä h e r n d richtig sind. Es liegt eben im Wesen der Ermessensveranlagung, dass sie einer im ordentlichen Verfahren ergangenen, Posten für Posten errechneten Steuertaxation an Genauigkeit nachsteht. Zutreffend bemerkt das Bundesamt
für Sozialversicherung, bei der Ermessenstaxation rechne man meist nur mit runden Zahlen und nehme davon Umgang, Abzüge vorzunehmen, die ohnehin (wie z. B. der AHV-Beitrag) dem Betrage nach unbedeutend wären. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Wie die kantonale Rekurskommission feststellt, hat der Steuerkommissär die Erwerbseinkünfte 1954 des Berufungsklägers «mangels jeglicher Aufzeichnungen» nach freiem Ermessen auf Fr. 12 000.— geschätzt. Nach den Akten spricht nichts für die Annahme, dass bei dieser Taxation ein Abzugsposten «Fr. 280.— AHV-Beitrag» in Rechnung gestellt worden sei. Dennoch muss die Veranlagung, weil in Rechtskraft erwachsen, im Sinne des AHV-Rechts für richtig gehalten und der Beitrag für die Jahre 1954 bis 1956 auf 4 % von Fr. 12 000.— = Fr. 480.— festgesetzt werden. Da bloss eine Ermessenstaxation vorliegt, hielte es ja schwer, zu bestimmen, ob nun der Betrag von Fr. 12 000.— oder derjenige von Fr. 12 280.— genauer sei (vgl. das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. Januar 1955 in Sachen Merki (ZAK 1955, S. 164 ff.). Mit dem Hinweis auf sein Kreisschreiben 56 b bemerkt das Bundesamt für Sozialversicherung, wenn einmal ausnahmsweise bei einer Ermessensveranlagung der persönliche AHV-Beitrag abgezogen worden und dies auf der Steuermeldung an die Ausgleichskasse vermerkt sei, so habe die Kasse einen entsprechenden Betrag aufzurechnen. Diese Ansicht hat vieles für sich; doch braucht zu ihr im vorliegenden Fall nicht näher Stellung genommen zu werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. K., vom 15. Januar 1957, H 183/56.)
IH. Erlass der Beiträge
Die zur Beitragszahlung gemäss AHVG Art. 11, Abs. 2, verpflichtete Wohnsitzgemeinde ist weder zur Beschwerde noch zur Berufung legitimiert. In ErlassfäJlen ist dem Wohnsitzkanton ein Doppel der Erlassverfügung bzw. des Jfekursentscheides zuzustellen. AHVV Art. 32, Abs. 3. Das bei notorisch mittellosen Personen angewandte vereinfachte Erlassverfahren (Kreisschreiben Nr. 31a, lit. B, Ziff. 111/3) entspricht einem Bedürfnis und kann als rechtlich zulässig betrachtet werden. Der invalide und arbeitsunfähige J. A. wird seit über 30 Jahren von seinem Stiefvater E. M. voll unterstützt. Die Gemeindeausgleichskasse verfügte am 15. Juli 1955, dass E. M. ab 1. Januar 1955 für den Stiefsohn Beiträge von
Franken jährlich zu entrichten habe. In der Meinung, dass es nicht Sache der Behörde sei, an die Stelle der Verwandten zu treten, wies die Gemeindeausgleichskasse das Erlassgesuch ab. E. M. erhob Beschwerde und machte insbesondere geltend, er sei gegenüber dem Stiefkind rechtlich nicht unterstützungspflichtig. Die Rekurshehörde hiess die Beschwerde gut. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer, der Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt, und nachträglich auf Veranlassung des Bundesamtes hin, auch der Gemeinde. Diese legte Berufung ein mit dem Begehren, E. M. sei zu verhalten, für sein Stiefkind die Beiträge zu zahlen. Das Eidg.
Versicherungsgericht trat mangels Legitimation der Gemeinde auf die Berufung nicht ein mit der Begründung: Nach dem Wortlaut von AHVG Art. 11, Abs. 2, kann die Ausgleichskesse nach Anhörung einer vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde die Beiträge erlassen. Im Fall eines Erlasses entrichtet somit der Wohnsitzkanton für ein Jahr einen monatlichen Beitrag von 1 Franken. Der Kanton ist befugt, die Wohnsitzgemeinde zur Mittragung heranzuziehen. Ueberdies bestimmt AHVG Art. 32, Abs. 3, dass ein Doppel der Erlassverfügung dem Wohnsitzkanton zuzustellen ist, der diese mit Beschwerde gemäss AHVG Art. 84 anfechten kann. Vorgängig einer materiellen Behandlung der Streitsache stellt sich die Frage, ob die Gemeinde überhaupt zur Berufung legitimiert war. Das Bundesamt für Sozialversicherung bejaht dies, weil der Rekursentscheid auf seine Veranlassung nachträglich auch der Gemeinde, die sich zum Erlassgesuch in ablehnendem Sinne geäussert hat, zugestellt wurde. AHVG Art. 84, Abs. 1, gibt den Betroffenen das Recht, gegen Verfügungen der Ausgleichskassen Beschwerde zu erheben. Falls es sich um die Frage eines Rentenanspruchs handelt, steht das Beschwerderecht auch den Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und den Geschwistern zu. Wenn es der Gesetzgeber für notwendig erachtet hat, dieses Recht ausdrücklich den Verwandten zuzubilligen, so muss daraus geschlossen werden, dass die Verwandten nicht Betroffene im Sinne des Gesetzes sind, und dass daher konsequenterweise als Betroffene nur diejenigen betrachtet werden können, die durch die Verfügung direkt belastet sind. Danach könnte man sogar in Zweifel ziehen, ob der Kanton beschwerdelegitimiert sei, da der Kanton lediglich durch die Rückwirkungen des Erlasses betroffen ist, diese Rückwirkungen aber von selbst eintreten und sich direkt aus dem AHV-Gesetz ergeben. Ob man dem Kanton das Beschwerderecht zubilligen will oder nicht, kann jedoch offen bleiben; jedenfalls kann dieses Recht nicht der Gemeinde zuerkannt werden. AHVV Art. 32, Abs. 3, erwähnt im Gegensatz zu Abs. 2, wo ausdrücklich die «vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde» genannt ist, nur den Wohnsitzkanton. Der Grund dafür liegt vermutlich darin, dass gemäss AHVG Art. 11, Abs. 2, ausschliesslich der Wohnsitzkanton zur Beitragszahlung an die AHV verpflichtet ist, und dieser kann nach kantonalem Recht nur seine eigenen Gemeinden zur
Mittragung heranziehen. Was nun für das Rechtsmittel der Beschwerde gilt, muss auch für jenes der Berufung gelten. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift, wie sie beispielsweise für das Bundesamt für Sozialversicherung besteht (AHVG Art. 84, Abs. 1, und AHVV Art. 202), ist nicht einzusehen, dass Berufung einlegen könnte, wer grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert war. Der Begriff «Beteiligte» im Sinne von AHVG Art. 86, Abs. 1, ist nicht weiter als jener der «Betroffenen» nach AHVG Art. 84, Abs. 1 (abgesehen natürlich von den Ausgleichskassen); aber auch der in VO Art. 2 enthaltene Begriff der vom Entscheid betroffenen Personen, Körperschaften oder Anstalten ist nicht weiter. (Der deutsche Text verwendet übrigens den gleichen Ausdruck «Betroffene» wie im Art. 84). Da gemäss AHVV Art. 32, Abs. 3, nur der Wohnsitzkanton beschwerdeberechtigt ist, wäre es unverständlich, auch die Wohnsitzgemeinde als zur Berufung legitimiert zu erachten. Das Bundesamt für Sozialversicherung hebt hervor, dass AHVV Art. 32, Abs. 3, in zahlreichen Kantonen toter Buchstabe ist und das Erlassverfahren
bei notorisch mittellosen Versicherten nicht zur Anwendung gelangt. Das Eidg. Versicherungsgericht nimmt davon Kenntnis, dass in bezug auf die notorisch Bedürftigen die Verwaltungspraxis im wesentlichen einheitlich zu sein scheint und einem tatsächlichen Bedürfnis entspricht (vgl. Kreisschreiben Nr. 31a vom 23. September 1950, Ziffer 111/3). Für diese durch öffentliche Mittel unterstützte Personen, von denen manche in Anstalten für Armengenössige untergebracht sind, kommt die Beitragsentrichtung durch die Behörde weit eher einer direkten Zahlung des unterstützungspflichtigen Dritten im Namen des Versicherten als einem Erlass gleich. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen Versicherten dieser Art. Aus dem Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung geht nun hervor, dass für die andern Versicherten, bei denen der Erlass nur nach AHVG Art. 11, Abs. 2, ausgesprochen werden kann, die Ausgleichskassen die verschiedenartigsten Verfahren gewählt haben, ohne dass daraus ein allgemeiner Grundsatz gewonnen werden könnte. Einige Kassen halten sich an den Wortlaut von AHVV Art. 32, Abs. 3, während andere formlos vorgehen. Angesichts dieser Verschiedenartigkeit des Vorgehens kann deshalb nicht gesagt werden, es habe sich eine einheitliche, von AHVV Art. 32, Abs. 3, abweichende Ordnung herausgebildet, der bei der Auslegung von AHVG Art. 84 und 86 hätte Rechnung getragen werden müssen. Wenn in AHVV Art. 32, Abs. 2, bestimmt ist, dass ein Doppel der Erlassverfügung dem Wohnsitzkanton zuzustellen ist, damit dieser gegebenenfalls sein Beschwerderecht ausüben kann, so muss ihm zwecks Wahrung seines Berufungsrechts auch jeder entsprechende Rekursentscheid zugestellt werden. (Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. E. M., vom 29. Dezember 1956, H 102/56.)
8. RENTEN
1. Rückerstattung Der Ehemann, der die Rente seiner Frau nach ihrem Tode zu Unrecht weiterbezieht, ist persönlich zur Rückerstattung verpflichtet. AHVG Art. 47 und AHVV Art. 79. Die Bezügerin einer ordentlichen einfachen Altersrente I. S. starb am 11. November 1955. Die Ausgleichskasse erhielt vom Tode erst im Februar 1956 auf Grund des Lebenszeugnisses Kenntnis. Der Postbote hatte die Rente der Frau für die Monate Dezember 1955 und Januar 1956 dem Ehemann bereits ausgehändigt. Nun verlangte die Ausgleichskasse von diesem die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Rentenbeträge. Der Mann ersuchte um Erlass der Rückerstattung. Die Kasse wies das Gesuch indessen mangels guten Glaubens ab. Die Rekurskommission trat auf die Beschwerde des Ehemannes gar nicht ein, mit der Begründung, dass der Postbote die Rente statt der Bezugsberechtigten persönlich einer Drittperson ausgehändigt habe, dass es sich also nicht um eine zu Unrecht erfolgte Rentenleistung an einen Versicherten handle, sondern um eine irrtümliche Zahlung an eine Person, die nicht Adressat einer Verfügung im Sinne von AHVV Art. 128, Abs. 1, gewesen sei. Die Rekurskommission befand infolgedessen, AHVV Art. 47 und AHVV Art. 79 seien nicht anwendbar und die Angelegenheit falle nicht unter die Zuständigkeit der recht-
sprechenden Organe der AI-IV. Die vom Bundesamt für Sozialversicherung gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung wurde vom Eidg.Versicherungsgericht auf Grund der folgenden Erwägungen gutgeheissen: Der Grundsatz, «unrechtmässig bezogene Renten sind zurückzuerstatten», wird in AHVG Art. 47 formuliert. Normalerweise wird die Rente dem Bezugsberechtigten persönlich ausgehändigt, und dieser selbst ist zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbeträge verpflichtet (EVGE 1951, S. 52 ff.; ZAK 1951, S. 332). AHVV Art. 78 stellt überdies die entsprechende Regel auf für den Fall, dass die Rente dem gesetzlichen Vertreter des Bezugsberechtigten oder gemäss AHVV Art. 76, Abs. 1; «einer geeigneten Drittperson oder Behörde» ausgerichtet wird. Dagegen hat der Gesetzgeber für den Fall, dass die Rente sei es auf Verlangen des Bezugsberechtigten oder aus Irrtum -
irgendeiner Drittperson ausgehändigt wird, diesbezüglich keine Bestimmung erlassen. Die kantonale Rekurskommission ist im Gegensatz zum Bundesamt für Sozialversicherung - der Meinung, dass AHVG Art. 47 in solchen Fällen nicht angewendet werden könne. Sie scheint also anzunehmen, dass die Ausgleichskasse - da eine Möglichkeit der Rückforderung der nichtgeschuldeten Leistung bestehen muss - auf dem Zivilweg vorzugehen hat, offenbar mit einer Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Die Auszahlung einer nicht geschuldeten Rente an irgendeine Drittperson kann die verschiedensten und ungleichartigsten Fälle betreffen. Deshalb ist es denkbar, dass nicht in allen Fällen unbedingt gleichartige Lösungen getroffen werden müssen. Die Bestimmung in AHVV Art. 128, Abs. 1, insbesondere, die dem Entscheid der Rekurskommission zugrundeliegt, enthält keine umfassende Lösung. Sie schreibt die Form, in welche «alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über eine Forderung oder Schuld eines Versicherten befinden .»‚ gekleidet werden müssen. Indessen bestimmt sie das . .
Anwendungsgebiet der Verwaltungsakte nicht und lässt die Frage offen, was die Kasse gegenüber einer Person vorkehren soll, die nicht im Hinblick auf einen mutmasslichen Rentenanspruch als «versichert» gelten kann. Im vorliegenden Falle beruhte die Zusprechung der Rente an I. S. auf einer gemäss AHVV Art. 128, Abs. 1, erlassenen Kassenverfügung, und die Bezugsberechtigte selbst erhielt keinen Betrag, auf den sie nicht Anspruch gehabt hätte. Anderseits war der Postbote zur Lebenszeit der Rentenbezügerin berechtigt, die Rente dem Ehemann auszuhändigen (Art. 101, Abs. 2, lit. b, der Vollziehungsverordnung 1 zum Postverkehrsgesetz, vom 15. August 1939, unverändert übernommen in die neue Vollziehungsverordnung 1 vom 23. Dezember 1955, Art. 105, Abs. 2, lit. b). Die einzigen zu Unrecht erfolgten Rentenauszahlungen gingen an den Ehemann nach dem (der Kasse nicht rechtzeitig zur Kenntnis gekommenen) Tode seiner Frau. In seinem Entscheid vom 28. Oktober 1954 i. Sa. A. A. (ZAK 1955, S. 118) befand das Eidg. Versicherungsgericht, dass der Sachwalter, der die Rente seines Auftraggebers auch nach dessen Tod weiter bezogen hat, persönlich zur Rückerstattung verpflichtet ist; damit hat es festgestellt, dass AHVG Art. 47 jedenfalls darin anwendbar ist, wenn der Sachverwalter die Rente nach dem Tode des Auftraggebers auf Grund einer irrtümlichen «Vollmachtsverlängerung» bezogen hat. Im vorliegenden Falle sind die Verhältnisse ähnlich. Zwar bestand kein Auftrag, doch herrschten zwischen der Rentenhezügerin und dem
Berufungsbeklagten noch stärkere Bindungen auf Grund des Familienrechtes. Diese Bindungen gaben dem Berufungsbeklagten das Recht, die Rente ZUF Lebenszeit seiner Frau zu beziehen, und ermöglichten ihm nach deren Tod den widerrechtlichen Weiterbezug. Ohne sich für den Fall festzulegen, in dem die Rente statt vom Sachverwalter oder vorn Ehemann von einer sonstigen Drittperson bezogen oder zur Lebenszeit des Bezugsberechtigten unrechtmässig ausbezahlt würde, gelangt damit das Eidg. Versicherungsgericht zum Schlusse, dass die Ausgleichskasse keine Gesetzesbestimmung verletzt hat, wenn sie in Anwendung von AHVG Art. 47 den Ehemann persönlich zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rente verpflichtete. Nachdem somit die Rückerstattungspflicht des Berufungsbeklagten feststeht, ist noch zu prüfen, ob hei ihm die Voraussetzungen des Erlasses im Sinne von AHVG Art. 47 und AHVV Art. 79 vorliegen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. S., vom 28. Februar 1957, H 162/56.)
II. Verrechnung Die Frage des Verzichts auf Verrechnung einer Rentenrückforderung mit fälligen Ehepaar-Altersrenten ist unter Berücksichtigung der finanziellen Lage beider Ehegatten zu beurteilen. AHVG Art. 20, Abs. 3. Die Ausgleichskasse und die Rekurskommission hatten den Erlass einer unrechtmässig bezogenen Rente abgelehnt. Beide Instanzen hatten zwar den guten Glauben anerkannt wie auch den Umstand, dass der Ehemann im Hinblick auf seine finanzielle Lage die verlangte Rückerstattung im Betrage von Fr. 3 693.80 nicht leisten konnte. Indessen wurde gemäss der Praxis des EVG (ZAK 1951, S. 136) auch den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau Rechnung getragen und die Rückerstattung der Rente angesichts ihres Vermögens nicht als grosse Härte erachtet. Diese Erwägungen, die zur Ablehnung des Erlassgesuches geführt haben, sind ausschlaggebend. Ob die Ausgleichskasse berechtigt war, ihre Rückerstattungsforderung mit der seit dem 1. Januar 1956 fälligen Ehepaar- Uebergangsrente zu verrechnen, ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen b e i d e r Ehegatten zu beurteilen. Seit dem Zeitpunkt, in welchem die Rekurskommission es abgelehnt hat, den Ehemann von seiner Rückerstattungspflicht zu entbinden, hat sich die wirtschaftliche Lage des Ehepaares nicht wesentlich verändert. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Vermögen der Ehefrau am 1. Januar 1955 noch Fr. 60 421.— betrug. Deshalb lässt sich nicht behaupten, dass das Ehepaar infolge der von der Kasse vorgenommenen Verrechnung in ihren Mitteln zum Lebensunterhalt gefährdet würde. Die Ehefrau hat auch bei Gütertrennung nicht nur gemäss ZGB Art. 246 zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag zu leisten, sondern gegebenenfalls für den Lebensunterhalt des Ehemannes aufzukommen (vgl. Egger N 2 zu Art. 246 und N 15 zu Art. 161). Dass die Frau bevormundet ist, hat dabei keine Bedeutung, da sich der Vormund an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten hat und die für den Unterhalt des Ehepaares nötigen Beträge auszahlen muss. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P. de V., vom 2. März 1957, H 210/57.)
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Rententabellen gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 Gültig ab 1. Januar 1957 8. Auflage, April 1957 Preis Fr. 1.—
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Die vierte Revision des AHVG Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen Preis Fr. —.45
Vierte AHV-Revision Änderung der AHVV Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen Preis Fr. —.60
Das Projekt der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung Referat von Direktor Dr. A. Saxer, Präsident der Expertenkommission, anlässlich der Pressekonferenz vom 18. März 1957 Preis Fr. —.50
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LIEFT 7/8 JULI/AUGUST 1957
ZEITSC zu HRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
I NHALT
Vierte AHV-Revision und individuelles Beitragskonto . . 271 Zur Frage der nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Renten 278 Die deutsche Rentenreform 282 Die Aufwendungen der Kantone und Gemeinden für die Alters- Gesetzliche Erlasse, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung 305 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung . 314
45063
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
V0N In der Sitzung des Nationalrates vom 1.3. Juni 1957 wur- MONAT den die Motion Ford (ZAK 1957, S. 313) und die drei zu Postulate Ritschard (ZAK 1957, S. 147), Dietschi-Solo- MONAT thurn (ZAK 1957, S. 148) und Boner (ZAK 1957, S. 147), mit denen eine Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigun gen angeregt wurde, von Bundesrat Etter beantwortet und als Postulate entgegengenommen.
Am 19. Juni 1957 hat die aus Vertretern der Ausgleichskassen und von Institutionen der Invalidenhilfe gebildete Fachkommission für Durchf ührungsf ragen der Invalidenversicherung unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher, Bundesamt für Sozialversicherung, ihre erste Sitzung abgehalten. Diese Kommission befasst sich mit der Behandlung von Durchführungsfragen, welche die Invalidenversicherung auf den Gebieten der Renten, Taggelder, individuellen Sachleistungen sowie der Organisation aufwirft. Weitere Sitzungen sind für den Herbst 1957 vorgesehen.
Am 21. Juni 1957 hielt die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Fürsprech Studer von der Ausgleichskasse Banken, ihre diesjährige Generalversammlung ab. Nach Erledigung der statutarischen Geschäfte referierten Direktor Dr. L. Derron sowie Mc R. Barde über das Projekt für eine eidgenössische Invalidenversicherung. *
Im Zusammenhang mit der Gewährung von Uebergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland hat das Eidgenössische Departement des Innern am 24. Juni 1957 eine Verfügung über die Anpassung der Einkommensgrenzen an die Lebenskosten in den einzelnen Wohnsitzstaaten erlassen.
Am 25./26. Juni 1957 trat eine vom Bundesamt für Sozialversicherung eingesetzte Spezialkommission aus Vertretern der Ausgleichskassen, der Revisionsstellen und der Zentralen Ausgleichssteile zusammen, um Fragen der Aktenaufbewahrung und Aktenvernichtung zu beraten. Die Arbeiten der Kommission werden fortgesetzt.
JITLI/AIJGJJST 1957 265
Die Zentrale Verwaltungsstelle für die Durchführung des internationalen Abkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer hielt am 2. und 3. Juli 1957 ihre 6. Tagung in Strassburg ab. Sie erörterte unter anderem die Probleme, die der Einsatz von Rheinschiffen unter österreichischer Flagge und die Aufnahme österreichischer Staatsangehöriger in die Besatzungen von Rheinschiffen aufwirft. Entsprechend einem von der österreichischen Regierung geäusserten Wunsche, empfahl die Zentrale Verwaltungsstelle, im Sinne einer vorläufigen Lösung den österreichischen Rheinschiffern bis zur Revision des Abkommens hinsichtlich der Kranken- und Unfallversicherung - jedoch unter Ausschluss der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung die gleiche Behandlung wie den Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewähren.
*
Unter dem Vorsitz von Dr. H. Güpfert, Bundesamt für Sozialversicherung, tagte am 3. Juli 1957 die Spezialkommission für die Versicherungspflicht. Die Sitzung hatte zum Zweck, die bisherige Praxis in der Anwendung von AHVG Art. 1 und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen in der Vollzugsverordnung und des Kreisschreibens Nr. 41 festzustellen. In einer späteren Sitzung wird die Kommission die Möglichkeiten von Neuregelungen zu prüfen haben.
Die Rentenherechtigung der Mutterwaisen
Halbwaisen, deren Vater gestorben ist, haben nach AHVG Art. 25, Abs. 1, stets Anspruch auf die einfache Waisenrente; Halbwaisen, die ihre Mutter verloren haben, sind dagegen nach der genannten Bestimmung nur rentenberechtigt, wenn ihnen durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen, wobei der Bundesrat zur Festlegung der näheren Bezugsvoraussetzungen ermächtigt ist. Diese gesetzliche Regelung geht auf den Grundgedanken zurück, dass die Rentenberechtigung der Halbwaisen bei Eintritt eines durch das Ableben eines Elternteils verursachten Versorgerschadens gegeben sein soll. Ein solcher relevanter Versorgerschaden tritt für das Kind im allgemeinen stets beim Tode seines Vaters und Ernährers ein, weshalb ihn auch das Gesetz bei Vaterwaisen zum vorneherein als gegeben annimmt: der Rentenanspruch der Vaterwaisen entsteht beim Tode des Vaters grundsätzlich in jedem Fall.
Die Rentenberechtigung der Mutterwaisen wird dagegen nicht allein vom Tode der Mutter, sondern überdies vom Vorliegen eines wirtschaftlichen Nachteils für die Kinder abhängig gemacht. Ausgangspunkt für diese gesetzliche Regelung war ursprünglich die Ueberlegung, dass die Mutterwaisenrente in allen jenen Fällen zu gewähren sei, in denen die verstorbene Mutter an Stelle oder zusammen mit dem Vater für den Unterhalt des Kindes aufgekommen ist. Man gab sich jedoch bei der Einführung der AHV, wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum AHVG vom 24. Mai 1946, S. 47 f., ausführte, Rechenschaft darüber, dass die Voraussetzungen, unter welchen der Anspruch auf eine Mutterwaisenrente zu gewähren sei, nicht generell umschrieben werden können, da die zu berücksichtigenden Verhältnisse zu mannigfach seien. Dem Bundesrat wurde daher die Ermächtigung eingeräumt, in den Vollzugsbestimmungen die näheren Vorschriften über die Rentenberechtigung der Mutterwaisen zu erlassen. Damit sollte ihm aber auch die Möglichkeit gegeben werden, die Vorschriften unter Umständen den gemachten Erfahrungen anzupassen. Eine abschliessende Regelung des Rentenanspruchs wurde einzig für die nicht dem Stande des Vaters folgenden Kinder verstorbener ausserehelicher Mütter in AHVG Art. 27, Abs. 2 und 3, vorgesehen. In AHVV Art. 48, Abs. 1, wurde nun anfänglich eine dem Umfange nach qualifizierte Fürsorgebedürftigkeit des Kindes verlangt, damit eine Mutterwaisenrente zugesprochen werden konnte. DerRentenanspruch war nur gegeben, wenn das Kind «wegen des Todes der Mutter ganz oder überwiegend oder in stärkerem Ausmass als bisher auf die öffentliche oder private Fürsorge oder die Verwandtenunterstützung gemäss ZGB Art. 328 ff. angewiesen» war. Nach der ursprünglichen Praxis konnte eine Mutterwaisenrente nur gewährt werden, wenn die Mutter aus irgendwelchen Gründen gezwungen gewesen war, durch eigene Erwerbstätigkeit für den Unterhalt des Kindes ganz oder doch teilweise aufzukommen. Diese Regelung vermochte auf die Dauer nicht zu befriedigen, weil sie sich als zu eng erwies und nur einen Teil der Fälle berücksichtigte, in denen Kinder durch den Tod der Mutter in eine Notlage gerieten. Insbesondere wurde es als nicht richtig empfunden, dass Kinder, deren verstorbene Mutter nur den Haushalt geführt oder im Betriebe des Ehemannes ohne Barlohn mitgearbeitet hatte, leer ausgingen, obwohl die
Familie durch den Tod der Mutter einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erlitt. Anlässlich der zweiten AHV-Revision wurde daher dem vielfach geäusserten Wunsche, den Bezug von Mutterwaisenrenten zu erleichtern, allerdings nur in beschränktem Rahmen, entsprochen. Nach der ab 1. Januar 1951 geltenden Fassung von AHVV Art. 48, Abs. 1,
konnten nun alle Mutterwaisen die einfache Waisenrente beanspruchen, die wegen des Todes der Mutter auf irgendwelche Unterstützungsleistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge oder der unterstützungspflichtigen Verwandten angewiesen waren. Ein Nachweis dafür, dass die Mutter durch eigene Erwerbstätigkeit zum Unterhalt der Kinder beigetragen hatte, wurde ferner in der Praxis nicht mehr verlangt. Auch diese erleichterten Bezugsvoraussetzungen wurden von weiten Kreisen als zu restriktiv empfunden. Von verschiedenen Seiten wurde geltend gemacht, dass sich eine grosszügige Gewährung von Renten an Mutterwaisen durchaus rechtfertigen lasse. Nicht zu Unrecht wurde vor allem darauf hingewiesen, dass öfters wegen des Todes der Mutter auch den Kindern erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen, die deswegen noch nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind oder deren Vater die Beanspruchung solcher Hilfeleistungen nach Möglichkeit zu vermeiden sucht. In der Botschaft vom 25. Juni 1956 zur vierten Revision des AHV- Gesetzes gab daher der Bundesrat seine Absicht bekannt, im Anschluss an die Gesetzesrevision die Rentenberechtigung der Mutterwaisen nochmals weitherziger zu umschreiben. Im Laufe der parlamentarischen Beratungen wurden dann verschiedene Anträge auf völlige Gleichstellung der Mutter- mit den Vaterwaisen gestellt, die jedoch nicht weiter verfolgt wurden, nachdem der Bundesrat die Zusicherung abgegeben hatte, dass er AHVV Art. 48 im Sinne einer sehr weitgehenden Besserstellung der Mutterwaisen zu revidieren gedenke. Diesem Versprechen ist nun der Bundesrat - nachdem sich auch die AHV-Kommission für eine grundlegende Besserstellung der Mutterwaisen ausgesprochen hatte am 10. Mai 1957 mit dem Erlass des neuen AHVV Art. 48 nachgekommen, der rückwirkend ab 1. Januar 1957 in Kraft gesetzt wurde. Nach den neuen Bestimmungen können nun die Mutterwaisen unter bestimmten Einschränkungen eine einfache Waisenrente beanspruchen, ohne dass im Grundsatz jeweils das Vorliegen der durch den Tod der Mutter verursachten wirtschaftlichen Nachteile nachgewiesen werden muss. Die Neuregelung geht also von der Ueberlegung aus, dass der Tod der Mutter im Regelfall stets einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil für die Kinder bedeutet und zwar nicht nur, wenn die Mutter mit eigener Erwerbstätigkeit oder durch Mithilfe im Betriebe des Ehemannes
zum Unterhalt der Familie beigetragen hatte, sondern auch, wenn sie sich nur mit der Besorgung des Haushaltes und der Pflege und Erziehung der Kinder befasst hatte. Es lässt sich in der Tat nicht bestreiten, dass auch beim Tode der nichterwerbstätigen Mutter die Familie im allgemeinen eine wirtschaftliche Einbusse erleidet, indem ihr für die Besorgung des
gemeinsamen Haushaltes, die Betreuung und Pflege der Kinder erhebliche zusätzliche Kosten erwachsen. Zwar ist der Versorgerschaden in den meisten Fällen geringer als beim Tode des Vaters. Doch ist auch die Deckung dieser unterschiedlichen Nachteile der Vater- und Mutterwaisen durch die Leistungen der AHV im allgemeinen verschieden, weil der Betrag der Uebergangsrente oder der ausschliesslich auf Grund der Beiträge und Beitragsjahre der verstorbenen Mutter berechneten ordentlichen Rente der Mutterwaise im Durchschnitt wesentlich kleiner sein wird als der Betrag der ordentlichen Rente, die der Vaterwaise normalerweise zukommt. In zwei bernderen Fällen liegen nun aber die im allgemeinen bestehenden Nachteile für die Kinder, die den Anlass zu der generellen Rentengewährung gaben, nicht vor; folgerichtig ist auch die Bezugsberechtigung für Renten in diesen Fällen nicht gegeben. Mit der Wiederverheiratung des Vaters tritt zunächst in der Regel die Stiefmutter an die Stelle der verstorbenen Mutter und erfüllt künftig deren Aufgaben in der Familie, so dass der von der AHV zu deckende generelle Versorgerschaden nicht mehr besteht. AHVV Art. 48, Abs. 2, sieht denn auch vor, dass der Anspruch auf die Mutterwaisenrente mit der Wiederverheiratung des Vaters erlischt bzw. nicht entsteht, es sei denn, die durch den Tod der Mutter erlittene wirtschaftliche Einbusse dauere in einem solchen Ausmasse an, dass die Mutterwaise auf die Unterstützung Dritter im Sinne der früher geltenden Bestimmungen angewiesen bleibt. In diesem Ausnahmefall kann die Rente allerdings, da das Erfordernis der Hilfsbedürftigkeit im Gegensatz zur früheren Regelung nach der allfälligen Wiederverheiratung des Vaters als dauernde Voraussetzung für den weiteren Rentenbezug verlangt wird, nur solange noch gewährt werden, als die Hilfsbedürftigkeit andauert. Die neue Regelung stimmt somit mit der vom Eidg. Versicherungsgericht in einem früheren Urteil vertretenen Auffassung überein, wonach der Wegfall der Hilfsbedürftigkeit der Mutterwaise den Untergang der Mutterwaisenrente zur Folge habe (vgl. ZAK 1955, S. 145 f. und S. 166 ff.). In der Praxis wird indessen, sofern das Fortbestehen einer Hilfsbedürftigkeit der Mutterwaise nach erfolgter Wiederverheiratung des Vaters hinlänglich nachgewiesen wurde, von späteren
periodischen Ueberprüfungen dieser Voraussetzung im allgemeinen abgesehen werden können. Des weiteren erhalten gemäss AHVV Art. 48, Abs. 3, die Kinder aus geschiedener Ehe, die dem Vater oder keinem Elternteil zugesprochen worden sind, die Rente nur, soweit die verstorbene Mutter zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder verpflichtet war, weil nur in diesem Falle durch den Tod der Mutter ein
Versorgerschaden eingetreten ist, der durch die AHV gedeckt werden kann. Diese Einschränkung bedeutet aber auch, dass eine an sich zu gewährende Mutterwaisenrente unter Umständen auf den Betrag der Ahmentsverpflichtung der verstorbenen Mutter herabzusetzen ist oder entsprechend einer zeitlich begrenzten Verpflichtung der verstorbenen Mutter nur während dieser beschränkten Dauer ausgerichtet werden kann. Als weitere Einschränkung bei der Rentengewährung an Mutterwaisen sieht schliesslich AHVV Art. 48, Abs. 3, eine Versicherungsklausel vor. Nach dieser Bestimmung können ordentliche Renten den Mutterwaisen in jedem Falle nur dann zugesprochen werden, wenn die Mutter unmittelbar vor ihrem Tode im Sinne von AHVG Art. 1 und 2 versichert war, wenn sie also ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte bzw. der AHV- Beitragspflicht unterstand oder der freiwilligen Versicherung für Schweizer im Ausland angehörte. Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, so entsteht eine Bezugsberechtigung der Mutterwaisen auch in den Fällen nicht, in denen die Mutter früher AHV-Beiträge bezahlt und die für ordentliche Renten erforderliche Mindestbeitragsdauer für Schweizer oder Ausländer gemäss AHVG Art. 29, Abs. 1, oder Art. 18, Abs. 2, oder einem Sozialversicherungsabkommen an sich erfüllt. Diese Klausel stellt auf dem Gebiete des AHV-Rechts eine Neuigkeit dar. Die AHV hatte bisher auf sie auch in der Hinterlassenenversicherung verzichtet, obwohl diese den ausgesprochenen Charakter einer Risikoversicherung trägt, bei welcher üblicherweise die Beiträge nur ein laufendes Risiko decken. Ein solcher Verzicht wäre nun aber bei den Mutterwaisenrenten nach der weitgehenden Aufhebung der Bezugsbeschränkungen und angesichts des Ausnahmecharakters, welcher der Rentengewährung an Mutterwaisen nach dem AHV-Gesetz nach wie vor zukommt, nicht mehr gerechtfertigt. Die Versicherungsklausel wird künftig verhindern, dass ehemals bei der AHV Versicherte, welche zwar die minimale Beitragsdauer erfüllt haben, jedoch seit Jahren nicht mehr der Risikogemeinschaft der AHV angehört haben und oft überhaupt auch keine näheren Beziehungen mehr mit der Schweiz besitzen, bei ihrem Tode Mutterwaisenrenten für ihre Hinterlassenen auszulösen vermögen. Von einer entsprechenden Klausel für den Bezug von Uebergangsrenten konnte dagegen abgesehen werden, weil die
Ausrichtung dieser Renten in den hier in Betracht stehenden Fällen zum vorneherein den schweizerischen Wohnsitz der Mutterwaisen voraussetzt. Die neue Betrachtungsweise, dass beim Tode der Mutter im Prinzip stets ein von der AHV zu deckender Versorgerschaden vorliegt, führte ferner zum Schluss, dass eine Rente auch zu gewähren ist, wenn die
Mutter keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte und folglich keine AHV- Beiträge zu leisten hatte. AHVV Art. 48, Abs. 4, sieht denn auch vor, dass die Ausrichtung von Uebergangsrenten an Mutterwaisen nicht von den gesetzlichen Einkommensgrenzen abhängt. Vielmehr können die Uebergangsrenten, sofern die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Nationalität gemäss AHVG Art. 42, Abs. 1, erfüllt werden, ungeachtet der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutterwaisen ungekürzt beansprucht werden. Abschliessend darf festgestellt werden, dass die Neuregelung über die Rentenberechtigung der Mutterwaisen den von verschiedenen Kreisen geäusserten Wünschen und Begehren in weitestgehendem Masse Rechnung getragen hat. In der Tat stellen die neuen Bestimmungen eine wertvolle Ergänzung des Versicherungssystems der AHV in der Richtung eines verstärkten Familienschutzes dar. Diese Lösung, die im Einzelfall den Mutterwaisenfamilien eine spürbare Hilfe zu bringen vermag, konnte umso eher getroffen werden, als sie für die AHV in ihrer Gesamtheit nur eine verhältnismässig nicht schwer ins Gewicht fallende Mehrbelastung bringt. Was schliesslich die Frage der Gesetzmässigkeit der Neuregelung betrifft, darf- wie gerade die vorliegende Entwicklung auf dem Gebiete der Mutterwaisenrenten zeigt - von der Erfahrungstatsache ausgegangen werden, dass die AHV - wie jede Sozialversicherung - nur allgemeine Gegebenheiten und nicht Sonderfälle berücksichtigen kann. Nun bedeutet aber der Tod der Mutter für die Familie, wie bereits ausgeführt wurde, bei unseren sozialen un'l familiären Verhältnissen jedenfalls solange einen ins Gewicht fallenden Nachteil, als der Vater sich nicht wieder verheiratet hat. Unter diesen Umständen dürfte sich daher die Neuregelung noch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des AHVG Art. 25, Abs. 1, halten, wobei allerdings- im Sinne der bundesrätlichen Zusicherungen im Parlament und der seinerzeit von der AHV-Kommission ausgesprochenen Auffassung - eine extensive Gesetzesinterpretation Platz greifen musste.
Vierte AHV-Revision und individuelles Beitragskonto Die Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto (IBIi-Weisungen) vom Dezember 1952, die im Frühjahr 1953 im Druck erschienen sind, haben im Verlaufe der Jahre verschiedene Aenderungen erfahren. Einmal bedingte die zweite AHV-Revision geänderte Vorschriften über das Ende der BeitragspJiicht
(AHVG Art. 3, Abs. 1, bzw. Kreisschreiben Nr. 61 vom 12. Dezember 1953) und die Beiträge der Nichterwerbstätigen (AHVV Art. 28, Einleitungssatz, bzw. Kreisschreiben Nr. 37b vom 7. Dezember 1954). Später wurden, aus Gründen der Platzersparnis, zweiseitig beschriftete JBK gestattet und die erforderlichen Uebergangsbestimmungen erlassen (unnumeriertes Kreisschreiben vom 14. Februar 1955). Schon früher waren eine geringfügige Abweichung gegenüber Rz 486, lit. b, der Rentenwegleitung bereinigt und eine Rekapitulation der einzelnen IBK-Listen vorgesehen worden (ZAR 1954, Seite 90 und 93). Nun macht die vierte AHV-Revision weitere Aenderungen notwendig. Es erschien nun geboten, sämtliche noch gültigen und neuen Modifikationen der IBK-Weisungen vorn Dezember 1952 in ein Dokument, d. h. den Nachtrag zu den IBK-Weisungen vom 12. Juni 1957 zusammenzufassen. Es ist angeregt worden, bei diesem Anlass noch diese oder jene weitere Neuerung zu treffen. Um das ohnehin reichlich befrachtete Schiff nicht zu überladen, musste davon abgesehen werden; aufgeschoben ist indes nicht aufgehoben. Im folgenden sei der Nachtrag zu den IBK-Weisungen in seinem wesentlichen Inhalt umschrieben. Das für Männer und für Frauen unterschiedliche Rentenalter hat eine Reihe redaktioneller Anpassungen zur Folge, so bereits in Rz 2 und insbesondere in den Vorschriften über den Versicherungsausweis im Rentenfall und bei Rückvergütung der Beiträge (Rz 43 bis 46). Es wird auch auf Rz 48b1s und 53ter verwiesen. Dabei ist anders als bisher nicht mehr vom «Versichert en unter 65 Jahren» die Rede, sondern, weil es sich nur um diese handeln kann, von «der Witwe unter 63 Jahren» oder von der «Witwe» schlechthin. Diese Konkretisierung dürfte die Lektüre erleichtern.
Der Arbeitgeber soll durch die Neuordnung administrativ inöglichst wenig belastet werden. Die IBK-Weisungen können es ihm zwar nicht abnehmen, dass er vermehrt auf das (nach Geschlechtern unterschiedliche und monatsweise) Ende der Beitragspflicht achten muss. Bis zu diesem Zeitpunkt ändert sich jedoch für ihn auch im Jahre, in welchem der Rentenanspruch entsteht (Rentenjahr), administrativ nichts. Ob die Beiträge für die Rente n»itzählen oder nicht, ist unbeachtlich. Demzufolge hat er, solange der Arbeitnehmer beitragspflichtig ist, im ordentlichen Verfahren für ihn abzurechnen (Kreisschreiben Nr. 61a vom 13. Juni 1957); auch für den Versicherungsausweis gelten die üblichen Regeln. Das gilt dem Arbeit-
nehmer und der Ausgleichskasse gegenüber. Wechselt ein Arbeitnehmer im Rentenjahr, aber vor dem Rentenfall die Stelle und ist die Ausgleichskasse des neuen Arbeitgebers auf dem Ausweis nicht eingetragen, so ist ihr dieser einzusenden. Sie merkt sich darauf vor und eröffnet ein IBK. Letzteres wird zwar leer bleiben, aber diese «Verschwendung» wird durch den Umstand, dass für das Rentenjahr komplizierte und verwirrende Sondernormen sich erübrigen, mehr als aufgewogen. Zudem erleichtert es die vorliegende Lösung in den Ausnahmefällen, in welchen die Beitrüge für das Rentenjahr gleichwohl rentenbildend sind, die nötigen Unterlagen zu beschaffen.
Ist eine Witwe im Jahre, in welchem der Anspruch auf die Witwenrente entsteht, vor dem Rentenfall beitragspflichtig, so zählen die betreffenden Beiträge zwar für die erwähnte Rente nicht mit, können aber für eine spätere Rente wiederum rentenbildend sein. Das trifft zu, wenn die Altersrente der Witwe nach ihren eigenen Beiträgen berechnet wird oder wenn die Witwe wieder heiratet. Die am späteren Rentenfall beteiligten Ausgleichskassen müssen auf die vor der Verwitwung geleisteten, vorläufig auf dem IBK jedoch nicht aufgezeichneten Beiträge zurückgreifen können. Dieses Erfordernis führt verfahrensmässig zu einigen Schwierigkeiten. Die getroffene Lösung (Rz 4-Ibis) sei an einem Beispiel dargestellt:
Die Rentenansprecherin verwitwet am 15. August 1958. Sie war im November/Dezember 1950 vorübergehend und ist seit Juni 1954 ununterbrochen erwerbstätig. Die verschiedenen Arbeitgeber gehören zu folgenden Ausgleichskassen November 1950 bis Februar 58 A Juni 54 bis Dezember 50 B Oktober 55 bis Mai 58 C März 58 bis September 55 B Juni 58 bis Verwitwung D Nach dem Todesfall arbeitet die Witwe beim bisherigen Arbeitgeber weiter. Nach dem Hinschied des Ehemannes setzt die Ausgleichskasse X die Rente fest. Sie ruft die für die beiden Ehegatten bis zum Todesfall des Ehemannes eröffneten IBK zusammen. Wie noch zu zeigen sein wird, enthalten die IBK der Ausgleichskassen A die Beiträge November 50 bis Dezember 50 B die Beiträge Juni 54 bis September 55 C die Beiträge Oktober 55 bis Dezember 57 D keine Beitrüge
Die Ausgleichskassen B, C und D entnehmen dem Abschnitt «Arbeitgeber» des Formulars Kontenzusammenruf, dass die Witwe im Rentenjahr bei ihnen angeschlossenen Arbeitgebern erwerbstätig und beitragspflichtig war. Sie erstellen einen weiteren Versicherungsausweis, eröffnen ein neues IBK, kennzeichnen es mit VAR ( Versicherungs-Ausweis-Rente) und legen den Ausweis dem für die Witwenrente abgeschlossenen IBK für die Witwenrente bei. Die Zentrale Ausgleichsstelle fasst die drei Versicherungsausweise in einen einzigen zusammen, indem sie die zweite und dritte Ausgleichskasse auf den ersten Ausweis überträgt, und leitet diesen zuhanden der Witwe an die rentenfestsetzende Ausgleichskasse weiter. (Hätte letztere im Rentenjahr ebenfalls Beiträge bezogen, so würde sie sich vor Abgabe des neuen Ausweises selbst auf diesem vormerken.) Anfangs 1959 gehen die Beitragsbescheinigungen bzw. Beitragskarten für das Jahr 1958 ein. Es werden eingetragen auf den IBK der Ausgleichskassen B die Beiträge März 58 bis Mai 58 C die Beiträge Januar 58 bis Februar 58 D die Beiträge Juni 58 bis Dezember 58.
Die ganze Regelung mag umständlich erscheinen. Im Gegensatz zu anderen Lösungsvorschlägen schliesst jedoch nur sie den Kreis allenfalls später wieder beteiligter Ausgleichskassen in lückenloser Weise.
Von der vorstehenden Komplikation abgesehen erleichtert der revidierte AHVG Art. 30, Abs. 2, die Vorkehren beim Rentenfall ganz wesentlich.
Die ratio legis liegt ja darin, dass die Ausgleichskassen die Beiträge des Rentenjahres nicht mehr zu ermitteln brauchen und daher das IBK bedeutend rascher abschliessen können, als es bis anhin möglich war. Der Arbeitgeber braucht im Verlaufe des Jahres keine besonderen Angaben zu machen und die Beiträge für das Rentenjahr müssen, ja dürfen um Missverständnisse auszuschliessen - nicht mehr auf das IBK eingetragen werden (Rz 53).
Der Konteazusammenruf wickelt sich folgerichtig in der bisherigen Weise ab. Es wird, wie oben geschildert wurde, in Kauf genommen, dass im Rentenjahr neue IBK eröffnet werden. Letztere werden folgerichtig ebenfalls zusammengerufen. Rz 95 ist in diesem Sinne präzisiert.
Die Beiträge für das Rentenjahr sind gleichwohl festzuhalten und zwar im Nachhinein auf der IBK-Liste. Die vor der zweiten AHV- Revision praktizierte Schlüsselzahl 7 lebt wieder auf. Die Einzelheiten
finden sich in Rz 67 und 75. Ohne dieses Prozedere gingen unerlässliche statistische Elemente verloren; es rechtfertigt sich jedoch auch sonst. Der Arbeitgeber meldet diese Beiträge ohnehin auf den Beitragsbescheinigungen und Beitragskarten, und die grosse Mehrzahl der Ausgleichskassen wird sie, wie frühere Erfahrungen zeigen, zweifellos in ihre «Uebereinstimniungskontroile» zwischen summenmässig abgerechneten und IBK-mässig gemeldeten Beiträgen miteinbeziehen. Somit hat die Schlüsselzahl 7 auch eine gewisse Kontrollfunktion.
Vom Grundsatz, dass die Beiträge für das Rentenjahr für die Rente nicht mitzählen, gibt es zwei Ausnahmen. Die Vereinfachung von AHVG Art. 30, Abs. 2, soll einen Rentenansprecher, der bis zu Beginn des Rentenjahres während weniger als zwölf Monaten Beiträge bezahlt hat, nicht um seine Rente bringen. Deher erklärt AHVV Art. 51, Abs. 2, unter dieser Voraussetzung auch die Beiträge für das Rentenjahr als rentenbildend. In diesem Fall gilt für die IBK-Eintragungen, für den Abschluss der IBK und den Kontenzusammenruf das bisherige Verfahren. Im weiteren werden Ausländern und Staatenlosen, welche die Voraussetzungen von AHVG Art. 18, Abs. 3, oder eines entsprechenden Staatsvertrages erfüllen, auch die Beiträge für das Rentenjahr zurückvergütet. Diese Beiträge sind daher ebenfalls auf dem IBK einzutragen. Solchermassen bleibt das IBK auch in diesen Ausnahmefällen die entscheidende Unterlage für die Rentenberechnung bzw. die Rückvergütung der Beiträge. Rz 53b1« und 67 geben Auskunft über die Eintragung der Beiträge, Rz 75 über die Schlüsselzahl, und Rz 94h1s, 100 und lülbis über den Kontenzusammenruf.
Die Weisungen über den einzutragenden Beitrag wurden der neuen sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber angepasst.
und 55 verweisen auf den neuen Grenzbetrag von 288 Franken und auf die neuen Aufwertungstabellen für ganz- und unterjährige Beiträge. Im übrigen wurde einmal mehr das Begehren gestellt, teilweise bhgeschriebene Beiträge, deren eingebrachter Restbetrag in die sinkende Skala fällt, ebenfalls in die Aufwertung einzubeziehen. Eine solche Neuerung musste in Uebereinstimmung mit der versicherungsgerichtlichen Praxis abgelehnt werden.
Das Jahr, f ii r welches der Beitrag geleistet worden ist, entspricht nicht immer dem Jahr, 111 welchem dies geschieht. Der Beitrag wird auf einen bestimmten Zeitpunkt hin fällig und verjährt an einem bestimmten Tag. Die Beitragsgutschrift erstreckt sich jedoch auf einen Zeitraum. Dieser fundamentale Unterschied in der Auffassung von Beitragsbezug und von der Beitragsgutschrift stellt oft recht schwierige Fragen. Zwar hat der Gesetzgeber die Kürzung von Renten wegen unvollständiger Beitragsdauer - AHVG Art. 39 fallen lassen; damit sind in den IBK-Weisungen eine ganze Reihe von entsprechenden Bemerkungen obsolet geworden. Trotzdem bleibt für die Teilrentner jedes Beitragsjahr wesentlich, schliesst sie AHVG Art. 29h1s, Abs. 2, zweiter Satz, bei fehlender Beitragsdauer doch von der Verdoppelung der Rentenskala aus. Im weiteren behält die Streichung der schlechtesten Beitragsjahre nach AHVG Art. 30, Abs. 3, für alle Rentenbezüger ihre volle Tragweite. Daher muss die IBK-Eintragurg auch in Sonderfällen möglichst das «richtige» Beitragsjahr ausweisen. Das gilt grundsätzlich auch für Nachzahlungen, dies umso mehr, als ie bisherige Sondernorm von AHVV Art. 140, Abs. 1, lit. c, zweiter Satz, gestrichen worden ist. Im Interesse der administrativen Oekonomie lässt es Rz 62 des Nachtrages immerhin zu, dass Nachzahlungen wie bisher unter dem Jahr der Zahlung eingetragen werden können, aber nur unter bestimmt umschriebenen einschränkenden Voraussetzungen. Wenn unter einem oder mehreren der Jahre, für welche die nachgeforderten Beiträge geschuldet sind, noch keine Beiträge oder solche unter zwölf Franken aufgezeichnet sind, muss die Nachzahlung auf die betroffenen Beitragsjahre aufgeteilt werden. Einen Tatbestand sui generis bilden Lohnzahlungen, die ein Arbeitnehmer zu Beginn des Rentenjahres (aber vor dem Rentenfall) für das gesamte vorausgegangene Jahr erhält. Es wäre zweifellos unbillig, die Beiträge hiefür zu beziehen, ohne den Versicherten wenigstens anteilmässig an der Beitragsgutschrift teilnehmen zu lassen. Für solche Fälle sieht Rz 63 eine Mittellösung vor. Mit Beitragsmarken abgerechnete Beiträge sind ebenfalls unter dem Jahr einzutragen, für welches sie geleistet worden sind. In der Regel wird auf die Markenabgabe abzustellen sein. Erfahrungsgemäss lässt sich aber deren Zeitpunkt manchmal überhaupt nicht und oft
nur mit Mühe ermitteln. Ueberschreiten die erforderlichen Nachforschungen das administrativ zumutbare Mass oder sind sie aussichtslos, lässt Rz 64 eine Vermutung gelten:
Beiträge in Markenheften, die im ersten Kalenderhalbjahr abgeliefert werden, betreffen das Vorjahr; Beiträge in Markenheften, die im zweiten Kalenderhalbjahr abgeliefert werden, betreffen das laufende Jahr.
Diese Vermutung ist restriktiv anzuwenden. Sie trägt dem monatsweisen Rentenbeginn eher Rechnung als die bisherige Ordnung und erschwert Missbräuche auf dem «Markensektor».
Die Beiträge sind allerspätestens bis 3 1. 0 k t o b e r des dem Beitragsjahr folgenden Jahres auf das 18K einzutragen. Diese Bestimmung wird von manchen Ausgleichskassen zu Unrecht als blosse Formvorschrift betrachtet. Die IBK-Eintragungen sind keine Füllarbeit, die zurückgestellt werden darf, bis andere Aufgaben erledigt sind. Vielmehr gebührt ihnen im Arbeitsprogramm und Fristenkalender der Ausgleichskassen ein ganz bestimmter Platz. Die IBK-Listen sind eine wesentliche Grundlage, um die Entwicklung der Beiträge und deren Struktur zu verfolgen. Fristüberschreitungen in ihrer Ablieferung stören die unerlässliche Auswertung und wirken sich auf andere Aufgaben zum Beispiel auch auf den Jahresbericht des Bundesamtes für Sozialversicherung zeitlich sehr nachteilig aus. Der 31. Oktober ist im Kreisschreiben Nr. 36 war noch vom 31. Mai die Rede ein durchaus kuranter Endtermin. Er kann und muss künftig ohne Ausnahme beachtet werden. Im übrigen sind die IBK-Listen mittlerer und grosser Ausgleichskassen der Zentralen Ausgleichsstelle nicht etwa gesamthaft abzuliefern, sondern laufend zu übermitteln. Was heisst nun laufend? Es hat sich als zweckmdssig erwiesen, die Zentrale Ausgleichs- ,stelle zu beliefern, sobald jeweils 150 IBK-Listen mit Eintragungen gefüllt sind. Die grösseren Ausgleichskassen werden ersucht, ihre Sendungen künftig in diesem Sinne zu gestalten.
Zur Frage der nach dem Inva1iditiitsgrad abgestuften Renten (Vgl. den Bericht der eidg. Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung)
Die Invalidenversicherung soll das Risiko der Erwerbsunfähigkeit infolge Invalidität decken. Wenn nun ein Invalider völlig erwerbsunfähig ist, ein anderer aber trotz Invalidität ein Erwerbseinkommen erzielt, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, während ein dritter Invalider mit der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit sich nur noch einen Bruchteil der zu seinem Lebensunterhalt erforderlichen Mittel sichern kann, so drängen sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit abgestufte Invalidenrenten auf. Hinsichtlich der in hohem Masse erwerbsunfähigen Invaliden, den Schwerinvaliden, dürfte wie für die Altersrentner die Notwendigkeit bestehen, durch Gewährung einer Rente wenigstens eine Basis für die Bestreitung des notwendigsten Lebensunterhaltes zu schaffen. Anders verhält es sich bei jenen Invaliden, den Teilinvaliden, die trotz ihrer herabgesetzten Erwerbsfähigkeit an die Deckung ihres Lebensunterhaltes mit einem reduzierten Erwerbseinkomrnen noch beitragen können.
1. Grundsatz
Gewährte man nur den Schwerinvaliden. deren Erwerbsfähigkeit z. B. um mindestens zwei Drittel herabgesetzt wäre, einen Anspruch auf die Invalidenrente, so würden alle jene Teilinvaliden vom Rentengenuss ausgeschlossen, deren Invaliditätsgrad diese Grenze lediglich um Weniges unterschreitet. Eine Herabsetzung des als Voraussetzung für den Rentenanspruch massgebenden Erwerhsunfähigkeitsgrades vermöchte diesen unbefriedigenden Sachverhalt grundsätzlich nicht zu ändern. Das Fehlen einer Abstufung der Invalidenrente nach dem Invaliditätsgrad führt unvermeidlich zum Prinzip des «Alles oder Nichts». Dies hätte Härten und stossende Grenzfälle zur Folge. Um solche zu vermeiden, dürfte die Praxis im Rahmen ihres freien Ermessens häufig versucht sein, auch dann eine Rente zuzusprechen, wenn theoretisch die vorgeschriebene Invaliditätsgrenze nicht erreicht wäre, gilt es doch, dem Teilinvaliden den Ueber gang ins Erwerbsleben zu erleichtern. Die Rentenabstufung nach dem Invaliditätsgrad würde sich daher nicht nur für die Praxis als vor teil-
haft erweisen, sonden meistens auch zu einer gerechteren Beurteilung des Einzelfalles führen. Obwohl nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit abgestuft, kann aber der Invalidenrente in einer allgemeinen Invalidenversicherung nicht dieselbe Funktion zukommen, wie den Invalidenrenten der Militär- und der Unfallversicherung (vgl. Botschaft zum KUVG vom 10. Dezember 1906, BB1. 1906 VI S. 229 ff). Vielmehr hat die JV-Rente wie die AHV-Rente und aus den gleichen Gründen wie diese die Funktion einer Basisrente zu erfüllen. Daraus ergibt sich, dass nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit den Anspruch auf eine Rentenleistung der JV begründen kann. Nur ein solcher Grad von Erwerbsunfähigkeit wird deshalb als Voraussetzung für den Anspruch auf eine JV-Rente bezeichnet werden dürfen, der es dem Betroffenen gänzlich oder in überwiegendem Masse verunmöglicht, für die Beschaffung seiner Existenzmittel selbst aufzukommen. Hieraus ergeben sich die Kriterien, nach denen eine Rentenabstufung erfolgen kann: Voraussetzung für eine Rente bei Teilinvalidität ist ein solcher Grad von Erwerbsunfähigkeit, demzufolge der Invalide für seinen Lebensunterhalt nicht mehr in überwiegendem Masse selbst aufzukommen vermag; Voraussetzung für eine Rente bei Schwer- oder Vollinvalidität ist ein solcher Grad der Erwerbsunfähigkeit, demzufolge der Invalide seinen Lebensunterhalt überhaupt nicht mehr selbst bestreiten kann.
II. Die Ausgestaltung der Abstufung Bei Abstufung der Renten nach dem Invaliditätsgrad ist vor allem darauf zu achten, dass alle jene Invaliden in den Kreis der Rentenberechtigten einbezogen werden, deren vermindertes Erwerbseinkommen nur zusammen mit der JV-Rente eine minimale Sicherung des Lebensunterhalts ermöglicht. Dagegen dürfte der Einbezug sämtlicher Invaliden, auch jener, deren Erwerbsfähigkeit in geringem Masse herabgesetzt ist, aus sozialpolitischen und finanziellen Gründen kaum möglich sein. Immerhin muss eine Erwerbsunfähigkeit von beispielsweise 50 Prozent als eine beträchtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit bezeichnet werden. Ein mindestens zur Hälfte Erwerbsunfähiger wird, trotz eifrigstem Bestreben, niemals in der Lage sein, mit seinem entsprechend reduzierten Erwerbseinkommen für alle Bedürfnisse seines Lebens aufzukommen. Als Mindestvoraussetzung für die Rentenberechtigunq bei Teilinvalidität dürfte demnach ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent in Frage kommen.
Für die Festsetzung der Abstufungsgrenzen ist die Tatsache nicht ohne Bedeutung, dass die Praxis einen zu zwei Dritteln Erwerbsunfähigen als Vollinvaliden betrachtet. Ein solcher wird erfahrungsgemäss auch kaum mehr in der Lage sein, durch sein Erwerbseinkommen einen nennenswerten Beitrag an die Deckung der Kosten seines Lebensunterhaltes zu leisten. So gilt denn auch in den meisten Staaten, die keine nach dem Invaliditätsgrad abgestufte Invalidenrente kennen, ein Invaliditätsgrad von 66/3 Prozent als Voraussetzung für die Rentenberechtigung. Es rechtfertigte sich daher, einem zu zwei Dritteln erwerbsunfähigen Invaliden Anspruch auf die bei Vollinvalidität auszurichtende Rente zu geben. Anderseits besteht keine Veranlassung, die Teilinvaliden, die infolge ihrer nur teilweise eingeschränkten Erwerbsfähigkeit noch in einem entsprechenden Masse ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten vermögen, rentenmässig gleich zu behandeln wie die Schwerinvaliden. Um den verschiedenen wirtschaftlichen Auswirkungen des für die Ausrichtung von Renten bei Teil- und bei Vollinvalidität massgebenden minimalen Erwerbsunfähigkeitsgrades von 50 bzw. 662/3 Prozent Rechnung zu tragen, dürfte es angezeigt sein, den Teilinvaliden, deren Erwerbsunfähigkeit mindestens 50 aber nicht 66/3 Prozent erreicht, eine halbe und den Vollinvaliden, die zu mindestens 662/ Prozent erwerbsunfähig sind, eine ganze Rente zu gewähren. Da nur zu unterscheiden ist zwischen jenen Invaliden, die mit ihrer beschränkten Erwerbsfähigkeit zwar noch über ein Erwerbseinkommen verfügen, damit aber ihren Lebensunterhalt nicht zu bestreiten vermögen, und jenen, die ein nennenswertes Erwerbseinkommen überhaupt nicht mehr erzielen können, erweist sieh eine weitergehende Differenzierung der Abstufung in einer als Volksversicherung konzipierten Invalidenversicherung als nicht notwendig.
III. Auswirkungen der Abstufung Die Ausdehnung der Rentenberechtigung auf gewisse Kategorien von Teilinvaliden vergrössert notwendigerweise den Kreis der leistungsberechtigten Personen. Daraus braucht sich jedoch keine Mehrbelastung der Invalidenversicherung zu ergeben. Provisorische Berechnungen haben ergeben, dass die Aufwendungen sich ungefähr gleich bleiben, ob man nun halbe Renten bei einer um die Hälfte bis zu zwei Dritteln reduzierten Erwerbsfähigkeit und ganze Renten in der Zone von 667-100 Prozent gewährt, oder ob man nur ganze Renten, ausgehend von einem massgebenden Erwerbsunfähigkeitsgrad von 60 Prozent, ausrichtet. Möglicherweise dürfte sogar eine kleine Einsparung zu erwarten sein, indem in
ihren praktischen Auswirkungen die Invaliditätsgrenze von 50 Prozent kaum wesentlich von einer solchen von 60 Prozent abweicht. Der Gefahr, dass durch die Gewährung von halben Renten der Arbeitswille der Rentenbezüger herabgesetzt werden könnte, muss wohl nicht allzu grosses Gewicht beigemessen werden. In seinem eigenen Interesse wird sich der Teilinvalide ein regelmässiges Erwerbseinkommen verschaffen wollen; denn nur zusammen mit diesem vermag ihm die halbe Rente einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern. Anderseits erscheint es fraglich, ob nicht die Rentenpsychose infolge der Gewährung von halben Renten gesteigert würde. Immerhin kann hier die Abhängigkeit des Rentenanspruches von der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen und eine strenge Praxis der JV-Organe bei der Invaliditätsbemessung vorbeugend wirken. Zudem werden Arbeitsverdienst und halbe Rente den mindestens zur Hälfte erwerbsunfähigen Teilinvaliden nicht besser stellen als vor der Invalidierung, wird doch die halbe Rente bei der vorzusehenden Höhe der JV-Rente als Basisrente selten die fehlende Einkommenshälfte ersetzen können. Erfahrene Sachverständige beurteilen die Auswirkung der Abstufung auf die Invaliditätsbernessung im Einzelfall durchaus positiv. Es dürfte für die zuständigen Organe leichter sein zu unterscheiden, welche Invalide mindestens zu zwei Dritteln und welche mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sind, als den Erwerbsunfähigkeitsgrad prozentual genau festzusetzen. Dagegen wird das periodische Revisionsverfahren, durch welches in jedem Rentenfall der Erwerbsunfähigkeitsgrad als Voraussetzung des Rentenanspruches zu überprüfen ist, durch die Abstufung der Renten nach dem Invaliditätsgrad mit einem grössern Arbeitsaufwand verbunden sein. Es ist nämlich nicht nur zu untersuchen, ob ein Erwerbsunfähigkeitsgrad erreicht sei oder nicht, sondern ob, sofern die Voraussetzungen für die Zusprechung einer ganzen Rente nicht mehr bestehen, vielleicht jene für die Gewährung einer halben Rente erfüllt seien. Da ferner jeder Invalide, gleichgültig, ob Rentenbezüger oder nicht, die Neubemessung seines Erwerbsunfähigkeitsgrades verlangen kann, werden zahlreiche solche Begehren hinsichtlich des Invaliditätsgrades von
Prozent wie auch desjenigen von 662/ Prozent gestellt werden. Diese recht erhebliche administrative Mehrbelastung der Durchführungsorgane der JV dürfte jedoch durch eine entsprechende Fassung der Revisionsvorschriften im Sinne einer genauen Umschreibung der Voraussetzungen für eine Revision auf ein erträgliches Mass beschränkt werden.
Die deutsche Rentenreform
Vor Jahresfrist orientierten wir unsere Leser über die Pläne in der Bundesrepublik Deutschland, durch eine umfassende Reform die gesamte Sozialversicherung neu zu ordnen, sie- wie man sich etwa ausdrückteden heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und gesellschaftlichen Erfordernissen anzupassen, aus dem Geiste des 20. Jahrhunderts zu erneuern (vgl. ZAK 1956, S. 184). Wir deuteten an, dass allenfalls diese Neuregelung etappenweise verwirklicht werden könnte, wobei, nicht zuletzt aus innenpolitischen Gründen, mit den Gesetzen über die Rentenversicherung, d. h. mit der «Rentenreform» begonnen würde. Inzwischen ist von Regierung und Parlament ein gewaltiges Arbeitspensum trotz teilweise heftig umkämpfter Positionen in erstaunlich kurzer Zeit gemeistert worden: Das Gesetz zur Neuregelung der Rentenversicherung der Arbeiter (ArVNG) sowie das analoge Neuregelungsgesetz betreffend die Angestelltenversicherung (AnVNG) tragen das Datum des 23. Februar 1957, während das Neuregelungsgesetz zur Knappschaftsrentenversicherung (KnVNG) am 21. Mai 1957 erlassen wurde. Alle drei Gesetze sind zur Hauptsache, insbesondere was die Leistungsansprüche anbetrifft, rückwirkend auf den 1. Januar 1957 in Kraft gesetzt worden. Und kaum ist die Rentenreform abgeschlossen, steht die Unfallversicherung im Feuer; der Entwurf eines entsprechenden Neuregelungsgesetzes befindet sich bereits im Stadium der parlamentarischen Beratung. In nicht zu ferner Zeit wird voraussichtlich die Krankenversicherung folgen, worauf eine Neukodifizierung des allgemeinen Teils der alten «Reichsversicherungsordnung» das umfassende Reformprogramm beschliessen dürfte, - nicht zu Unrecht werden die fünfziger Jahre dieses Jahrhunderts in Deutschland als das Jahrzehnt der Sozialreform bezeichnet! Innerhalb des unserer Zeitschrift gesteckten Rahmens interessiert vor allem die Rentenreform. Mit ihr beschäftigen sich die nachstehenden Ausführungen, wobei die allgemeinen Ordnungen der Arbeiter- und der Angestelltenversicherung im Vordergrund stehen, während das Spezialgesetz für die Bergleute ausser Betrachtung bleiben kann. Die weitaus bedeutsamste Neuerung des ganzen Gesetzeswerkes ist zweifellos die neue Rentenformel. Die bisherige Rente - bestehend aus einem Grundbetr ag und den von Versicheru ngsdauer und Beitragshöhe abhängigen Steigerungsbeträgen, ergänzt durch verschiedene zum Teil
feste, zum Teil variable Zuschläge, Zulagen und Erhöhungen, welche im Laufe der Zeit in unsystematischer Weise zur Anpassung der Leistung
an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt werden mussten - vermochte nach allgemeinem Urteil nicht mehr zu befriedigen An die neue Rente wurden vor allem zwei Anforderungen gestellt: einmal soll sie, nach den Worten eines Bundestagsabgeordneten, die Stellung des Sozialleistungsempfängers im Gesellschaftsgefüge von Grund auf verbessern, ihn in die Nähe des Lohnempfängers rücken, sie soll, anders ausgedrückt, anstelle einer blossen Zuschussrente zu einer Lebensunterhaltsrente werden. Zum andern soll sie den Rentner in Zukunft am steigenden Sozialprodukt in gleichem Masse teilhaben lassen wie den dannzumal im Arbeitsleben stehenden Lohnempfänger; sie soll daher nicht ein für allemal mit einem festen Nominalbetrag festgesetzt bleiben, sondern insofern dynamisch sein, als sie, mit der allgemeinen Lohnentwicklung verknüpft, der Lohnbewegung folgen soll daher auch der gelegentlich verwendete Ausdruck «Lohnwertrente». Diese Postulate einer sozial gerechten Rente wurden etwa wie folgt begründet: Arbeiter und Angestellte erhalten während ihres Arbeitslebens als Gegenleistung hauptsächlich den Lohn, nach dem Arbeitsleben oder bei dessen frühzeitigem Abbruch in der Hauptsache die Rente; der Lohn sowohl wie die Rente sind demnach Gegenleistung für die erbrachte Arbeit. Eine weitere, öfters geäusserte Forderung, diejenige nach einer im Gegensatz zur bisherigen Rentenermittlung möglichst einfachen, jedermann verständlichen Berechnungsweise scheint dagegen wie aus den nachstehenden Darlegungen entnommen werden kann nicht erfüllbar gewesen zu sein. Wie wird nun die neue Rente berechnet? Drei Faktoren sind im wesentlichen massgebend: die allgemeine Bemessungsgrundlage, die persönliche Bemessungsgrundlage und die Versicherungsdauer. Die allgemeine Bemessungsgrundlage ist der Durchschnittsverdienst aller Versicherten «im Mittel des dreijährigen Zeitraumes vor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalles vorausgegangen ist». Für 1957 ist als Mittel der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeiter und Angestellten von 1953, 1954 und 1955 der Betrag von DM 4281 errechnet worden. Die persönliche Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Gegenüberstellung des persönlichen Einkommens des Rentenanwärters und des jeweiligen Durchschnittseinkommens aller Versicherten während der gesamten Versicherungsdauer. 1-Tat der Versicherte in jedem Jahr
seines Arbeitslebens ein genau dem jeweiligen Durchschnitt entsprechendes Einkommen realisiert, so decken sich am Ende der Versicherungskarriere allgemeine und persönliche Bemessungsgrundlage. Andernfalls werden die jährlichen persönlichen Einkommen in Prozentzahlen der jeweiligen Durchschnittsentgelte aller Versicherten ausgedrückt und
ZAR, Juli August 1957
aus diesen Prozentzahlen wieder ein Durchschnittswert gebildet. Angenommen. bei Herrn X. betrage dieser Wert beispielsweise 120 %‚ so würde bei Eintritt des Versicherungsfalls des Alters im Jahre 1957 die persönliche Bemessungsgrundlage des Herrn X. 120 % der allgemeinen Demessungsgrundlage von DM 4281, also DM 5137 betragen. Hievon würde er für jedes zurückgelegte Versicherungsjahr einen Steigerungsbetrag von 1,5 %‚ bei einer Gesamtversicherungszeit von 40 Jahren somit
17c oder DM 3082 als Altersruhegehalt erhalten. Auf zwei Eigenarten dieses Berechnungsmodus ist hinzuweisen. Einmal erfolgt die Ermittlung der Rente streng individuell, das Versicherungsprinzip wird betont, das Moment des sozialen Ausgleichs ist weit zurückgedrängt. Es ist ohne weiteres möglich, dass sich solcherart bei kurzen Versicherungszeiten verhältnismässig kleine Renten ergeben - es sind keine Mindestrenten festgesetzt-‚ wenngleich durch Anrechnung von Ausfallzeiten (Zeiten der Berufsausbildung, Krankheit, Arbeitslosigkeit), von Ersatzzeiten (Militärdienst, Kriegsgefangenschaft, usw.) sowie namentlich von sog. Zurechnungszeiten in den Fällen von Invalidenrenten, ein gewisser Ausgleich geschaffen ist. Anderseits wird die Rente aktuell berechnet, das will besagen, nicht nach dem nominellen Wert der früher erbrachten Beiträge, sondern, wie oben gezeigt, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnverhältnisse in den letzten Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles. Während der Laufzeit sollen die Renten, wie erwähnt, an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden. Diese Anpassung erfolgt freilich nicht automatisch, etwa in Form einer unmittelbaren Indexwirkung, sondern durch zu erlassende Gesetze. Anlass für die Rentenänderung soll die Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage, also der Durchschnittsverdienste sein, wobei jedoch auch «der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie den Veränderungen des Volkseinkommens je Erwerbstätiger» Rechnung zu tragen ist. Diese reichlich unbestimmt klingende Formulierung, die zweifellos als Ausdruck vorsichtiger Zurückhaltung zu werten ist, dürfte bei ihrer praktischen Anwendung noch verschiedene Fragen aufwerfen. Dies gilt aber auch für andere Bestimmungen dieser teilweise in Neuland vorstossenden Gesetzgebung, was einen Bundestagsabgeordneten zu der Feststellung veranlasste: Das ganze Gesetz ist nun einmal eine Gleichung mit vielen, wahrscheinlich allzu vielen Unbekannten, doch scheint die Lösung der kontrollierten Lohnbezogenheit der Rente von allen diskutierten Möglichkeiten die brauchbarste zu sein!
Ein Problem für sich bildet in diesem Zusammenhang die Umstellung der laufenden Renten. Es soll an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen, sondern lediglich erwähnt werden, dass die Neuberechnung für viele Bezüger ganz beträchtliche Verbesserungen der Leistungen im Gefolge haben wird, wobei eine besondere Bestimmung anordnet, dass in allen Fällen, wo die Umstellung keine oder eine geringfügigere Erhöhung bewirkt, der bisherige Monatsbetrag der Versichertenrenten doch um DM 21, der Hinterbliebenenrenten um DM 14 heraufgesetzt wird. Für die Berechnung der in den nächsten fünf Jahren zur Entstehung gelangenden Renten gelten ausserdem besondere Uebergangsvorschriften. Bei der parlamentarischen Beratung der vorstehend erörterten Vorschriften sind die Meinungen über die Wirkungen der «kontrollierten Lohnbezogenheit» der Rente bis zuletzt hart aufeinandergeprallt. Während die Gegner rügten, dass damit die Annahme einer weiteren Geldentwertung in der Zukunft durch das Gesetz förmlich zur Tatsache gestempelt, das Vertrauen in die Währung untergraben und Forderungen nach Indexsicherung auf vielen anderen Gebieten gerufen werde, erklärten die Befürworter, bei diesen Argumenten werde übersehen, dass erfahrungsgemäss die Preis-Lohnspirale durch marktwirtschaftsgemässes Gewinnstreben viel mehr in Bewegung gesetzt werde als durch andere Elemente; Renten seien zudem abgeleitete Einkommen und durch Konsumverzicht der Aktiven gedeckt. Im übrigen wäre es irreal, zu glauben, im Falle einer nominellen Bewegung der Einkommen, d. h. einer Kaufkraftverschlechterung könnte man um die Anpassung der Renten herumkommen. Soviel zum Kernstück der Neuregelungsgesetze, der Lohnwertrente. Zahlreiche andere Fragen vermochten daneben bei der Neugestaltung der Rentenversicherung die öffentliche Diskussion zu beleben. Nicht alle Wünsche konnten in Erfüllung gehen. So gelang es nicht, die weitgehend übereinstimmenden Gesetze über die Arbeiter- und die Angestelltenversicherung vollständig zu verschmelzen. Der grösste Unterschied der beiden Ordnungen dürfte heute im Uofang der T7ersichervngspflicht liegen: Während die Arbeiter ohne Einkommensgrenze dem Obbgatorium unterstehen, wurde eine gleiche Regelung bei den Angestellten vergebens angestrebt; wie bisher gilt für sie demnach eine allerdings
von 9000 DM auf 15 000 DM (ohne allfällige Familienzulagen) heraufgesetzte - «Jahresarbeitsverdienstgrenze». Angestellte mit höheren Arbeitsentgelten sind versicherungsfrei; sie können eine vorher bestandene Pflichtversicherung unter bestimmten, noch zu besprechenden Voraussetzungen freiwillig weiterführen. Für bisher versicherungsfreie An-
gestellte, die durch die Erhöhung der Verdienstgrenze erstmals der Ver sicherungspflicht unterlägen, bestehen Uebergangsbestimmungen: Befreit werden auf Antrag jene, die bis zum 31. Mai 1957 das 50. Lebensjahr vollendet haben sowie jene, die bis zum gleichen Datum durch Versicherungsvertrag eine andere gleichwertige Sicherung für ihr Alter und ihre Hinterbliebenen getroffen haben, wenn der monatliche Prämienaufwand mindestens demjenigen der Pflichtversicherung entspricht. Der Befreiungsantrag muss in solchen Fällen bis Ende des laufenden Jahres gestellt werden. Wie festgestellt werden konnte, sind die erwähnten Befreiungsbestimmungen für eine Anzahl in der deutschen Nachbarschaft tätiger schweizerischer Grenzgänger von Bedeutung. Die vorstehenden Ausführungen über die Versicherungspflicht lassen erkennen, dass die deutsche Rentenversicherung weiterhin eine Klassenversicherung bleibt, die sich im wesentlichen auf die Arbeitnehmer beschränkt, ohne diese vollständig zu erfassen. Der Geltungsbereich der neuen Rentenversicherung erfährt gegenüber dem früheren System insofern sogar eine bedeutsame Einschränkung, als die freiwillige Selbstversicherung, die bis dahin jedem nicht versicherungspflichtigen Deutschen bis zum 40. Altersjahr offen stand, fallen gelassen wurde. Beibehalten wurde die Möglichkeit freiwilliger Weiterversicherung für Personen, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, doch haben die Voraussetzungen eine wesentliche Verschärfung erfahren: Genügte bisher der Nachweis von mindestens 6 Monats-Pflichtbeiträgen, so sind künftig 60 solcher Pflichtbeiträge innerhalb von 10 Jahren erforderlich. Diese Aenderung wird nicht ohne Rückwirkung auf das schweizerisch-deutsche Sozialversicherungsabkommen bleiben, das in Artikel 8 den aus der obligatorischen AHV ausscheidenden Versicherten nach einer Mindestbeitragsdauer von
Monaten die freiwillige Weiterversicherung in der deutschen Rentenversicherung ermöglicht. (Schluss folgt)
Neuerungen in der Gesetzgebung der USA Der Kongress der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika hat in seiner letztjährigen Session den «Social Security Act» in verschiedener Beziehung geändert und ergänzt. Die Revision, die im Monat Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist, bringt insbesondere folgende Neuerungen:
1. Für arbeitsunfähige Personen wird besser als bisher gesorgt.
Frauen werden schon mit 62 Jahren bezugsberechtigt, während sie bis dahin wie Männer erst mit 65 Jahren eine Alterspension beanspruchen konnten. Die landwirtschaftliche Bevölkerung erhält gewisse Vorteile. Weitere Kategorien von Erwerbstätigen, so Rechtsanwälte, Zahnärzte, Chiropraktiker usw., werden nun ebenfalls von der Sozialversicherung erfasst. Die Auszahlung von Renten an Ausländer, die sich ausserhalb der USA aufhalten, wird von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht.
Die unter Ziffer 5 genannte Neuerung verdient näher betrachtet zu werden, bedeutet sie doch einen tiefen Einbruch in das bisher gehandhabte Prinzip der amerikanischen Sozialversicherung, wonach Versicherungsleistungen bis auf zwei geringfügige Ausnahmen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit und den Wohnort der Berechtigten ausbezahlt wurden. Die Ausnahmen betrafen lediglich die Leistungen an Pensionsberechtigte, die des Landes verwiesen waren, oder die sich in einem Staate aufhielten, in welchem zufolge der bestehenden Zahlungseinschränkuxigen das Rentenbetreffnis überhaupt nicht oder nicht in voller Höhe ausbezahlt werden konnte. In letzterem Falle allerdings ging der Berechtigte der zurückbehaltenen Summen nicht verlustig; diese wurden vielmehr in den Vereinigten Staaten zu seiner Verfügung gehalten. Durch das Abänderungsgesetz 1956 (Public Law 880, Amendments to title II of the Social Security Act) ist diese liberale Praxis verschiedenen Einschränkungen unterworfen worden. In Zukunft werden die monatlichen Altersrenten und Invaliditätsleistungen an Ausländer, die das Gebiet der Vereinigten Staaten verlassen, nicht mehr ausbezahlt werden, sobald ihre Abwesenheit mehr als 6 Monate dauert. Damit eignet sich die amerikanische Sozialgesetzgebung einen Grundsatz an, der von vielen andern Ländern bereits vertreten wird, nämlich dass die Sozialleistungen - abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen vorbehalten - den eigenen Staatsangehörigen und den im Inland ansässigen Ausländern vorbehalten bleiben sollen. Allerdings stellt die Gesetzesnovelle gleichzeitig eine ganze Anzahl von Ausnahmen von diesem Grundsatz auf, so dass dieser nicht ganz so streng durchgeführt ist, wie dies in andern Gesetzgebungen der Fall ist. So wird die Auszahlung der Leistungen ins Ausland trotz einer Abwesenheit von mehr als 6 Monaten immer dann fortgesetzt, wenn eine (1er folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Wenn der im Ausland weilende Versicherte im Monat Dezember 1956 schon anspruchsberechtigt war oder gewesen wäre, wenn er ein Pensionsgesuch gestellt hätte. Wenn der Berechtigte 10 oder mehr Jahre in den Vereinigten Staaten in einem Anstellungsverhältnis gestanden hat und während dieser Zeit versichert war. Wenn der Berechtigte 10 oder mehr Jahre in den Vereinigten Staaten gelebt hat. Wenn der Berechtigte Angehöriger eines Staates ist, dessen Sozialversicherungssystem Leistungen an berechtigte amerikanische Staatsangehörige auch dann ausbezahlt, wenn sie sich ausserhalb dieses Landes aufhalten und dies ohne jegliche Einschränkung und ohne Rücksicht auf die Dauer der Landesabwesenheit. Wenn der Berechtigte Angehöriger eines Staates ist, der mit den Vereinigten Staaten einen Staatsvertrag abgeschlossen hat, und die Bestimmungen dieses Staatsvertrages durch die Unterbrechung der Zahlungen verletzt würden. Wenn der Berechtigte sich im Dienste der amerikanischen Streitkräfte ausserhalb der Vereinigten Staaten aufhält. Es genügt also, dass eine einzige dieser Voraussetzungen erfüllt ist, damit der Berechtigte die Leistung, auf welche er Anspruch erhebt, auch weiterhin ins Ausland ausbezahlt erhält. Nur wenn keine der genannten sechs Voraussetzungen zutrifft, geht der Berechtigte nach dem sechsten Monat seines Auslandsaufenthaltes des Genusses seiner Rente verlustig. Es handelt sich aber dabei nicht um einen Verlust des Rechts auf die Leistung, sondern nur um ein Ruhen des Anspruchs. Kehrt der Berechtigte nach den Vereinigten Staaten zurück, dann werden die Zahlungen wieder aufgenommen, wobei allerdings beigefügt werden muss, dass mit der Auszahlung der Leistung nicht sofort nach der Rückkehr des Berechtigten nach den Vereinigten Staaten begonnen wird, sondern erst dann, wenn er sich wiederum während eines Monats in den Staaten aufgehalten hat. Analog wie mit den Pensionen verhält es sich mit der einmaligen Abfindung, die an die Ueberlebenden eines verstorbenen Pensionsberechtigten ausbezahlt wird. Wenn also ein solcher ausserhalb der Vereinigten Staaten stirbt und ihm auf Grund der obigen Ausführungen für den Monat, der dem Monat seines Todes vorausging, keine Pension zustand, so kann den Hinterlassenen, die sonst dazu berechtigt wären, eine einmalige Abfindung für den Todesfall nicht zuerkannt werden.
Es liegt auf der Hand, dass die mit der geschilderten Gesetzesnovelle eingeführten Einschränkungen für die Schweiz von besonderer Bedeutung sind, da bekanntlich das AHVG, abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen vorbehalten, die Zahlung der Renten nach dem Ausland für Ausländer nicht zulässt. Bei der neuen Sachlage kommt einer staatsvertraglichen Regelung zwischen den USA und der Schweiz auf dem Gebiete der Sozialversicherung erhöhte Bedeutung zu.
Ergebnisse der Arbeitgeberkontrollen
Anhand der von den Revisionsstellen eingesandten Berichte überwacht das Bundesamt für Sozialversicherung laufend die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen. Texttabelle 1 gibt einen Ueberblick der in den Jahren 1948 bis 1956 geprüften Arbeitgeberkontrollberichte.
Eingegangene Arbeitgeberkontrollberichte Texttabelle 1
Arbeitgeberkontrollberichte Revisionsstellen Zu- 19l8-1952 1953 1954 1955 1 1956 sammen
Interne Revisionsstellen - der kantonalen Ausgleichskassen 132601 3 783 1 37711 4 851 3 854 29 519 der Verbands- Ausgleichskassen 22 749 6 600 6 339 6 446 6 489 48 623 Eidgenössische und kant. Revisionsstellen) 44 14 17 7 96
Neben der Art und Weise der Durchführung sind auch die Ergebnisse der Kontrollen von Interesse. Die grosse Zahl von Berichten gestattet leider keine Gesamtauswertung; das Bundesamt für Sozialversicherung musste sich auf Teilerhebungen beschränken. Es hat im Jahre 1952 eine stichprobenweise Erhebung durchgeführt, über die in der ZAR 1952, S. 245-249 berichtet worden ist. Im Jahre 1956 wurde eine weitere
in Erhebung auf breiterer Basis vorgenommen. Es wurden diesmal alle der Zeit vom lt. April bis 31. Dezembe r 1955 eingegangenen Arbeitgeberkontrollberichte nach bestimmten Gesichtspunkten ausgewertet. 33 exsterne Revisionsstellen sandten 3 052 Berichte und 39 interne Revision genannte n stellen 8 102; 3 weitere externe Revisionsstellen haben im Zeitraum keine Berichte abgeliefert. Insgesamt wurden somit 11 154 Kontrollberichte verarbeitet. Der Rahmen der Erhebung wurde also ziemlich weit gefasst. Die nachfolgenden Ergebnisse dürften allgemein gültige Schlüsse zulassen, wenn auch nicht übersehen werden darf, dass das Stichprobenverfahren gewissen Zufälligkeiten ausgesetzt ist.
1. Anzahl Berichte mit und ohne Beanstandungen
Ueber die Häufigkeit von Berichten mit und ohne Beanstandungen gibt die Texttabelle 2 Auskunft.
Anzahl Berichte mit und ohne Beanstandungen Texttabelle 2
Berichte mit ohne Beanstandungen Beanstandungen Revisionsstellen Ges_ mtin % der in % der zahl absolut Gesamt- absolut Gesamtzahl zahl
Interne Revisionsstellen 8 102 4492 55,4 3610 44,6 Externe Revisionsstellen 3052 1554 50,9 1 498 49,1
Total 11 1 54 6 046 54,2 5 108 45,8
Das Mittel der Berichte mit Beanstandungen beträgt bei den externen Revisionsstellen 50,9 Prozent und bei den internen Revisionsstellen 55,4 Prozent der Gesamtzahl der von ihnen eingesandten Berichte und ist somit bei beiden Gruppen von Revisionsstellen annähernd gleich. Bei der Würdigung dieser Zahlen ist zu beachten, dass auch geringfügige Beanstandungen mitberücksichtigt sind, wie aus Texttabelle 5 ersichtlich.
Aus Texttabelle 3 geht hervor, wie sich die Berichte mit und ohne Beanstandungen nach Betriebsgrössen verteilen.
Betriebe mit und ohne Beanstandungen nach Betriebsgrösse Texttabelle 3 Berichte Vom kontrollierten mit ohne Arbeitgeber Beanstandungen Beanstandungen beschäftigte Gesamt- - Arbeitnehmer zahl in C/0 der in % der absolut Gesamt- ibsolut Gesamtzahl zahl
5— 9 2 693 1 411 52,4 1 282 47,6 10— 50 3 710 2 132 57,5 1 578 42,5 51-150 706 414 58,6 292 41,4 über 150 280 169 60,4 111 39,6 Total 11083 6022 54,3 5061 45,7
Die Feststellungen über die Betriebsgrösse beruhen teilweise auf Schätzungen, da nicht in allen Berichten die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer angegeben war. Die Anzahl Arbeitnehmer wurde in dcsen Fällen aus der Jahreslohnsumme errechnet, indem für 7 500 Franken Lohnsumme ein Arbeitnehmer angenommen wurde. In 71 Fällen fehlte die Unterlage für die Feststellung oder Schätzung der Betriebsgrösse (Arbeitnehmerzahl). Daher weicht die Gesamtzahl der ausgewerteten Berichte zwischen den Tabellen 2 und 3 in diesem Ausmass ab. Die meisten Arbeitgeberkontrollen, nämlich 3710, wurden in Betrieben mit 10-50 Arbeitnehmern vorgenommen. Fast ebenso gross ist mit
694 die Zahl der Kontrollen in Betrieben mit 0-4 Arbeitnehmern. Daraus ist ersichtlich, dass verschiedene Ausgleichskassen auch für kleinere Betriebe mit weniger als 5 Arbeitnehmern die Kontrolle an Ort und Stelle durch eine Revisionsstelle anderen Kontrollmassnahmen vorziehen. Tatsächlich lassen nicht weniger als 32 Ausgleichskassen in der Regel alle ihnen angeschlossenen Arbeitgeber an Ort und Stelle durch eine Revisionsstelle kontrollieren. Die prozentuale Häufigkeit der Beanstandungen variiert zwischen 60,4 Prozent für die Betriebe mit über 150 Arbeitnehmern und 51,3 Prozent für solche mit 0-4 Arbeitnehmern. Daraus folgt, dass die kleinen Betriebe im Durchschnitt ungefähr gleich viele Beanstandungen aufzuweisen haben wie die grösseren, trotzdem sie viel weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass in grösseren Betrieben die Abrechnungen in der Regel durch geschultes Personal er-
stellt werden, bei welchem Abrechnungsfehler weniger häufig vorkommen.
2. Beitragsnachforderungen
Die Gesamtsumme der zahlenmässig festgestellten Beitragsnachforderungen beträgt 1 500 424 Franken. Verteilt man diese Summe auf die
154 in die Erhebung einbezogenen Berichte mit und ohne Beanstandungen, so ergibt sich pro Bericht eine durchschnittliche Nachforderung nicht abgerechneter Beiträge von Fr. 134.50. Im allgemeinen dürften also die nachgeforderten Beiträge die Kontrollkosten übersteigen. Diese Annahme ist umso eher erlaubt, als im erwähnten Ergebnis nur die zahlenmässig festgestellten Nachforderungen in Rechnung gestellt werden konnten und deshalb das effektive Mittel pro Bericht noch etwas höher ist. Es wäre aber verfehlt, die Kontrollen nur von diesem Gesichtspunkt aus zu würdigen. Die Arbeitgeberkontrolle hat - neben der Feststellung und Berichtigung begangener Fehler auch die Aufgabe, die Arbeitgeber für die Zukunft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten. Ferner ergibt sich während oder im Anschluss an die Kontrollen Gelegenheit, die Arbeitgeber ganz allgemein über ihre Aufgaben aufzuklären und ihnen beratend an die Hand zu gehen. Ueber die Höhe der Beitragsnachforderungen im Verhältnis zur Betriebsgrösse (Arbeitnehmerzahl) orientiert die nachstehende Texttabelle 4.
Höhe der Beitragsnachforderungen im Verhältnis zur Betriebsgrösse Texttabelle 4
Festgestellte Beitragsnachforderungen in Franken Vom kontrollierten Arbeitgeber Im Durchschnitt pro beschäftigte Bericht mit zahlenmässig Arbeitnehmer Insgesamt festgestellter Beitragsnachforderung
0— 4 195 958 114 5— 9 234 138 185 10— 50 652 447 342 51-150 255 286 688 über 150 162 595 1113
Total 1 500 424 278
Die durchschnittliche Beitragsnachforderung pro Bericht nimmt mit der Zahl der Arbeitnehmer zu. Sie steigt jedoch nicht im Verhältnis zur Arbeitnehmerzahl an, sondern ist in kleineren und mittleren Betrieben relativ am grössten. Das Verhältnis der Höhe der Beitragsnachforderungen pro Bericht zur Betriebsgrösse (Arbeitnehmerzahl) ist in Texttabelle 5 dargestellt.
Anzahl Berichte mit zahlenmässig festgestellten Beitragsnachforderungen nach Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Höhe der Nachforderung
Texttabelle 5
Vom kontrollierten Berichte mit zahlenmässig festgestellten Arbeitgeber Beitragsnachforderungen von Berichte beschäftigte im Arbeitnehmer Fr. Jr. jr. Fr. Fr. über Fr. ganzen 1-10 11-50 51-100 101-500 501-1000 1000
0— 4 312 580 290 467 46 20 1715 5— 9 157 378 215 406 79 34 1 269 10— 50 139 373 282 766 197 150 1907 51---150 29 53 40 133 46 67 368 über 150 9 25 13 58 16 25 146 Total 646 1 409 840 1 830 384 296 5 405
Das Hervorstechendste ist, dass die Nachforderungsbeträge von 101--
Franken in allen Gruppen an erster Stelle stehen mit Ausnahme von jener mit 0-4 Arbeitnehmern, wo die Nachforderungen von 10-50 Franken überwiegen.
3. Beitragsrückerstattungen
Die Anzahl und die Höhe der Beitragsrückerstattungen ist im Verhältnis zu den Nachforderungen von rund 1,5 Millionen Franken gering, wie aus Texttabelle 6 hervorgeht. Der gesamte Rückerstattungsbetrag und der Durchschnitt pro Rückerstattungsfall liess sich nicht genau errechnen, weil der Rückerstattungsbetrag in rund 300 Berichten nicht angegeben war. Das auf Grund der Berichte mit zahlenmässig festgestellter Beitragsrückerstattung gefundene Mittel von rund 93 Franken pro Rückerstattungsfall zeigt immerhin, dass die Arbeitgeberkontrollen auch zu nicht unbedeutenden Korrekturen zu Gunsten der Arbeitgeber führen.
Anzahl Berichte mit zahlenmässig festgestellten Beitragsrückerstattungen und deren Höhe Texttabelle 6
Berichte mit Beitrags- Rückerstattungsrückerstattungen beträge in Franken
Insgesamt Im Durch- Davon mit schnitt pro zahlenmässig Bericht mit Revisionsstellen zahlenmässig fest- Ins in % der gestellten festg esaIt gestellter absolut abge- Beitragslieferten rückerstat- Beitragstungen rückerstattung
Interne Revisionsstellen 1 219 15,0 927 65164 70 Externe Revisionsstellen 454 15,1 376 56 538 150
Total 1 673 15,1 1 303 121 702 93
4. Anzahl und Art der Beanstandungen nach Kassengruppen Texttabelle 7 gibt Auskunft über die Ursachen der Beanstandungen und deren Häufigkeit.
Anzahl und Art der Beanstandungen nach Kassengruppen Texttabelle '1
Anzahl Beanstandungen bei den Ausgleichskassen Art der Beanstandungen der der Zu- Kantone Verbände sammen
A. Alters- u. Hinterlassenenversicherung I. Nicht erfasste beitragspflichtige Arbeitnehmer
380 746 1. Aushilfen, Taglöhner und andere nur kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer
22 35 2. Ausländer
2 4 3. Friedhofgärtner
82 145 4. Hausdienstarbeitnehmer
36 65 5. Heimarbeiter
71 97 6. Kinder über 15 Jahren
4 6 7. Landwirtschaftliches Personal
170 217 8. Lehrlinge und Studenten (Volontäre, Praktikanten)
104 153 9. Mitarbeitende Familienglieder
1 172 10. Nebenamtliche Funktionäre
21 41 11. Personen, die zu Unrecht altershalber beitragsfrei behandelt wurgen
136 302 12. Putzfrauen, Abwarte, Heizer und Arbeitnehmer in ähnlichen Dienstverhältnissen
22 73 13. Stellvertreter
75 132 14. Stundenbuchhalter, externe Bürohilfen, Reklamepersonal u. Arbeitnehmer in ähnlichen Dienstverhältnissen
36 65 15. Andere
II. Nicht beitragspflichtige Arbeitnehmer, die zu Unrecht als beitragspflichtig behandelt wurden
43 45 Arbeitnehmer, die gemäss AHVG Art. 3 befreit sind
79 87 Kinder unter 15 Jahren
144 162 Personen über 65 Jahren oder vor dem 1. 7. 83 geboren
20 24 Andere
Anzahl Beanstandungen bei den Ausgleichskassen Art der Beanstandungen der der Zu- Kantone Verbände sammen
III. Massgebender Lohn, auf dem die Beiträge nicht entrichtet wurden
32 82 1. Akkordlöhne
8 9 2. Durchhalteprämien
40 63 3. Familien-, Haushaltungs- und Kinderzulagen
391 592 4. Ferien- und Feiertagsentschädigungen
4 13 5. Gemeindewerkvergütungen
91 110 6. Gewinnanteile
525 709 7. Gratifikationen
40 57 8. Kontrollstellenhonorare
45 54 9. Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall bei Krankheit und Unfall
34 40 10. Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes
29 47 11. Leistungen, die zu Unrecht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit behandelt wurden
91 135 12. Leistungsprämien und Leistungszulagen
116 176 13. Lohnnachzahlungen
396 631 14. Naturallohn
233 404 15. Provisionen und Kommissionen
11 31 16. Sitzungs- und Taggelder
22 39 17. Lohn, der als Spesen ausgegeben wurde
- 22 18. Sporteln
4 19 19. Teuerungs-, Herbst-, Winter- und ähnliche Lohnzulagen
127 167 20. Trinkgelder
99 146 21. Ueberzeitentschädigung
6 9 22. Unterkunfts- und Versetzungsentschädigung
118 192 23. Verwaltungshonorare
5 9 24. Vorschüsse
11 47 25. Andere
IV. Beitragsfreie Leistungen, die zu Unrecht als massgebender Lohn behandelt wurden
66 95 1. Beitragsfreie Familien- und Kinderzulagen
Anzahl Beanstandungen bei den Ausgleichskassen Art der Beanstandungen der der Zu- Kantone Verblinde sammen
18 27 2. Dienstaltersgeschenke
25 37 3. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
76 90 4. Erwerbsausfallentschädigungen
25 36 5. Fürsorgeleistungen des Arbeitgebers
88 97 6. Geschenke, die 100 Franken im Jahr nicht übersteigen
4 5 7. Hochzeitsgeschenke
11 13 8. Jubiläumsgaben
8 10 9. Kindbettunterstützungen
1 11 10. Sitzungsgelder soweit sie beitragsfrei sind
95 113 11. Unfallgelder der SUVA
30 45 12. Unkosten, Spesen usw.
24 30 13. Versicherungsleistungen
9 12 14. Zuwendungen an Angehörige beim Tod des Arbeitnehmers
3 5 15. Wegzulagen
6 12 16. Andere
V. Formelle und allgemeine Abrechnungsfehler
988 1 351 Aclditions- und andere Rechnungsfehler in der Buchhaltung oder in der Abrechnung
155 194 Doppelt abgerechnet
64 82 Netto- statt Bruttolöhne abgerechnet
4 4. Nur 2 % statt 4 abgerechnet
299 1 446 2 745 5. Ganze Lohnzahlungen oder Teillohnzahlungen nicht abgerechnet
1 6. Andere
3 5 7. Abrechnungsfehler, deren Ursache nicht festgestellt werden konnte
VI. Mängel in der delegiertenlssK-Führung
2 1. Auf- und Abrundung
18 2. Fehlende Eintragungen (zuviel und zuwenig gutgeschrieben) 3. Fehlende Durchschrift der IBK auf IBK-Liste - 2 2 4. Andere
Anzahl Beanstandungen bei den Ausgleichskassen Art der Beanstandungen der der Zu- Kantone Verbände sammen
257 336 VII. Ungenaue Beitragsmeldung (Beitragsbescheinigung, Beitragskarte usw.) für IBK
B. Erwerbsersatzordnung
83 102 1. Unrichtige Festsetzung der Entschädigung
dl 73 2. UnrichtigeLohnbestätigung auf der Meldekarte - 7 7 3. Andere
-
C. Familienzulagenordnung
428 1 7 506 1 11934 1 D. Gesamtzahl der Beanstandungen'
Stimmt nicht mit der Gesamtzahl der Berichte mit Beanstandungen (Tabelle 1), überein, weil auf einen Bericht zum Teil mehrere Beanstandungen entfallen.
Entsprechend dem Ergebnis der Erhebung im Jahre 1952 ist aus dieser Tabelle ersichtlich, dass bestimmte Versehen oder Abrechnungsfehler besonders hervorstechen. Bei den nicht erfassten Arbeitnehmern sind es wiederum die Aushilfen, Hausdienstarbeitnehmer mit Einschluss der Putzfrauen, Lehrlinge, mitarbeitende Familienglieder und nebenamtliche Funktionäre, die öfters in den Abrechnungen nicht aufgeführt werden. Vielfach wird übersehen, dass Lohnzulagen (Gratifikationen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Provisionen), Naturallöhne, Verwaltungsratsentschädigungen zum massgebenden Lohn gehören. Ziemlich oft kommen auch eigentliche Abrechnungsdifferenzen infolge unrichtiger Zusammenstellung der Löhne vor.
5. Schlussbemerkungen
Gesamthaft bestätigen die vorstehenden Zahlenangaben, dass die Arbeitgeberkontrollen ein wichtiges Mittel zur Ueberwachung der ordnungsgemässen Durchführung der AHV sind. Anderseits zeigen sie, dass die Mehrzahl der Arbeitgeber weitgehend fehlerfrei abrechnet. Auch dort,
wo die Kontrollen Beanstandungen ergaben, war bewusste Missachtung der gesetzlichen Vorschriften nur in seltenen Fällen die Ursache. Die Arbeitgeber bemühen sich im allgemeinen, den ihnen in der AHV obliegenden Verpflichtungen gewissenhaft nachzukommen. Man darf jedoch nicht übersehen, dass das Abrechnungswesen an sie grosse Anforderungen stellt, welche beim bestehenden Personalmangel nicht immer leicht zu erfüllen sind. Auch beim besten Willen können daher Fehler vorkommen.
Lochungen auf den Einzahlungsscheinen und Beitragsabrechnungen Verschiedene Ausgleichskassen machten das BSV auf die Schwierigkeiten aufmerksam, welche durch die Lochungen in den Abschnitten der Einzahlungsscheine im Zusammenhang mit der Abrechnung der Arbeitgeber auf der Rückseite dieser Abschnitte entstehen können. Das BSV hat mit der PTT Rücksprache genommen und darauf hingewiesen, dass die in AHVV Art. 143, Abs. 1, vorgeschriebene Abrechnungsweise auf keinen Fall in Frage gestellt werden dürfe. Die PTT legte dar, dass sie auf die Lochungen grundsätzlich nicht verzichten könne, jedoch bereit sei, auf die Erfordernisse der AHV-Abrechnung Rücksicht zu nehmen und die einschlägigen Fragen mit den interessierten Ausgleichskassen zu erörtern. Zur Orientierung der Ausgleichskassen gibt die Generaldirektion PTT folgendes bekannt: Schon seit einiger Zeit fragen sich zweifelsohne die Postbenützer, was eigentlich die Lochungen in den Abschnitten der Einzahlungsscheine zu bedeuten hätten und zu welchem Zwecke diese Neuerung von der PTT- Verwaltung wohl eingeführt wurde. Die starke Entwicklung des Postcheckdienstes in den letzten Jahren ist zu bekannt, um noch in Erinnerung gerufen werden zu müssen; insbesondere sind es die Einzahlungsscheine, die an Zahl immer mehr zunehmen. So hat sich im Laufe der letzten 15 Jahre ihre Anzahl verdoppelt, wobei sie im Jahre 1956 130 Millionen überstieg. Dies bedeutet, dass jeden Tag fast eine halbe Million Einzahlungsscheine in der Reihenfolge der Kontonummern eingestellt werden müssen, eine Zahl, die oft erreicht und an verkehrsstarken Tagen sogar noch überschritten wird. Nun bereitet der PTT-Verwaltung aber gerade das rasche Verteilen
und Ordnen der Einzahlungsscheine, das bisher eine Handarbeit darstellte, immer grössere Schwierigkeiten. Denn dafür braucht es immer mehr Personal, hauptsächlich für die damit verbundenen Nachtdienste. Dies erschwert eine reibungslose Organisation des Dienstes, von den Schwierigkeiten, das nötige Personal zu finden, ganz abgesehen. Um die Verteilarbeiten erleichtern und beschleunigen zu können, ging man daher dazu über, in die Abschnitte der mit einer gedruckten Adresse versehenen Einzahlungsscheine drei kleine kreisförmige Löcher zu stanzen, noch bevor die Scheine von den Rechnungsinhabern verwendet werden. Die Lochungen sind so angeordnet, dass sie einer bestimmten Kontonummer oder einer Gruppe von Checkrechnungen entsprechen. Dies erlaubt, die Handarbeit durch eine speziell gebaute, elektronisch gesteuerte Maschine zu ersetzen, deren Sortierleistung pro Durchgang
000 Belege in der Stunde beträgt. Bereits stehen bei den Checkäni(ern Zürich und Lausanne solche Maschinen in Betrieb und es ist vorgesehen, demnächst auch die Checkämter Bern und Basel damit auszurüsten. Es besteht zur Zeit die Absicht, die mechanische Sortierung nur bei den Checkämtern mit starkem Verkehr anzuwenden. Um die grosse Masse der täglich bei den betreffenden Checkämtern eingehenden Belege rasch verarbeiten zu können, wird das Lochen der Einzahlungsscheinabschnitte heute somit zur dringenden Notwendigkeit. Natürlich ist es nicht verwunderlich, wenn diese Neuerung bei den Rechnungsinhabern nicht überall das gewünschte Verständnis findet. Zahlreiche Rechnungsinhaber legen Wert darauf, dass ihnen die Rückseite des Einzahlungsschein-Abschnittes in vollem Umfange zur Verfügung steht, um darauf einen gedruckten Text anbringen zu können, der eine einheitliche Abrechnung mit den Kunden erlaubt. Dieses Bedürfnis dürfte auch bei gewissen Ausgleichskassen vorhanden sein. Der Postcheckdienst ist jedoch gerne bereit, jeden Fall besonders zu prüfen und sich mit dem Rechnungsinhaber zu verständigen, falls die Lochungen an seiner Stelle angebracht werden sollten, die sich für ihr störend auswirken würden. Sollten daher die in Frage stehenden Lochungen den Ausgleichskassen Unzukömmlichkeiten verursachen, so können sie sich -entweder direkt oder durch Vermittlung eines Checkamtes ohne weiteres an den Postcheckdienst der Generaldirektion PTT, Bern, wenden.
Die Invalidenhilfe der Stadt Zürich
In ZAK 1956, S. 95 ff., wurde die Invalidenversicherung des Kantons Glarus sowie die kantonale Invalidenfürsorge von Genf, Solothurn und Basel-Stadt in den Grundzügen dargestellt. Am 30. Januar 1957 beschloss der Gemeinderat der Stadt Zürich die Einführung einer Invalidenhilfe; die Stimmberechtigten haben am 7. April 1957 diese Vorlage gutgeheissen. Sie umfasst im wesentlichen folgende Punkte: Die Invalidenhilfe wird nach dem Bedarfsprinzip ausgerichtet. Sie ist nicht von Beitragsleistungen der Invaliden abhängig. Die Bedarfsgrenzen betragen: für das jährliche Einkommen: Einzelpersonen 3 300 Franken; Ehepaare 5 280 Franken; sie erhöhen sich je minderjähriges Kind um 1200 Franken.
Die effektiven Einkommensgrenzen liegen wesentlich höher, indem z. B. der eigene Verdienst der Invaliden nur zu 60 Prozent angerechnet wird. für das Vermögen: Einzelpersonen 12 000 Franken; Ehepaare 20000 Franken; sie erhöhen sich je minderjähriges Kind um 6 000 Franken.
Invalidität im Sinne der städtischen Invalidenhilfe Zürich liegt vor bei Beschränkung der Erwerbsfähigkeit infolge angeborener oder erworbener körperlicher oder geistiger Gebrechen. Dabei ist jedoch nur eine beschränkte Berücksichtigung der geistig Behinderten vorgesehen, indem diesen die Invalidenbeihilfen (Rentenleistungen) nur ausgerichtet werden, wenn sie dauernd bei Angehörigen oder Dritten untergebracht werden können, nicht anstaltsbedürftig sind und sofern Gewähr für eine einwandfreie offene Befürsorgung geboten ist. Nicht als Invalidität im Sinne der Invalidenhilfe gilt die Erwerbsunfähigkeit, die durch ein Gebrechen verursacht ist, das auf einer akuten Krankheit oder auf noch nicht abgeheilten Unfallfolgen beruht. Chronische Krankheiten und Unfallfolgen werden dagegen als Invalidität bezeichnet, sofern die durch sie bedingte Erwerbsunfähigkeit die Dauer von zwölf Monaten über-
schreitet. Ueber 65jährige Invalide sind in der Regel von der Invalidenhilfe ausgenommen, weil ihnen durch Bund, Kanton und Gemeinde gestützt auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe die zum Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Der Zuzug Invalider vom Lande in die Stadt, der infolge der in der Stadt höheren Sozialleistungen anwachsen könnte, soll durch erhebliche Wohnsitzlcarenzfri.sten verhindert werden. Der Anspruch auf Leistungen der städtischen Invalidenhilfe steht den Stadtbürgern nach fünf (nur für die Invalidenbeihilfe), den Kantonsbürgern nach zehn, den Nichtkantonsbürgern nach fünfzehn und den Ausländern nach zwanzig Jahren Wohnsitz in der Stadt Zürich zu. Invalide, die beim Zuzug bereits invalid waren, sind von der städtischen Invalidenhilfe ausgeschlossen, sofern sie nach dem 1. Januar 1952 in die Stadt zugezogen sind. Gebrechliche, die erst nach dem Zuzug, aber vor Ablauf der Karenzfrist invalid geworden sind, können die Beihilfe nur erhalten, wenn sich die zuständigen Fürsorgebehörden an den entsprechenden Auslagen beteiligen. Als Leistungen sieht die Invalidenhilfe Beiträge zur Abklärung und Förderung der Eingliederung, Invalidenbeihilfen (Rentenleistungen) sowie ausserordentliche Beihilfen in Härtefällen vor.
Das Hauptgewicht wird auf die Massnahmen zur Eingliederung Invalider ins Erwerbsleben gelegt. Voraussetzung für die Gewährung entsprechender Beiträge ist lediglich die Eingliederungsfähigkeit; von der Festsetzung einer bestimmten Invaliditätsgrenze als Anspruchsvoraussetzung für diese Leistungen der Invalidenhilfe wird dagegen abgesehen. Die Beiträge können insbesondere ausgerichtet werden für ärztliche Massnahmen, die zur Eingliederung notwendig sind, für die Beschaffung von Prothesen, Apparaten und sonstigen technischen Hilfsmitteln, zum Besuche von Ausbildungs- und Umschulungskursen sowie zum Lebensunterhalt des Invaliden und seiner Familie während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen und der Anlern- und Einarbeitungszeit in Betrieben. Ihre Höhe richtet sich nach dem Bedarf im einzelnen Falle.
Voraussetzungen für die Ausrichtung der Invalidenbeihilfe sind: voraussichtlich dauernde, durch körperliche Gebrechen verursachte Erwerbsunfähigkeit von mindestens 667s Prozent sowie Eingliederungsunfähigkeit; in den erwähnten Ausnahmefällen können auch geistig Gebrechliche in den Genuss dieser Leistungen gelangen. Kein Anspruch auf die Invalidenbeihilfe entsteht bei absichtlicher Herbei-
führung der Invalidität. Die Höhe der Beihilfen ist durch die Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und den Bedarfsgrenzen bestimmt. Dadurch können sie im Einzelfall einer allfälligen Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit des Invaliden angepasst werden. Die jährlichen Höchstbeträge für die Beihilfen machen 2 700 Franken für Einzelpersonen und 4 500 Franken für Ehepaare aus, wobei für jedes minderjährige Kind ein nach dem Alter abgestufter Zuschlag von 900 bis 1 260 Franken gewährt wird. Bei Vorliegen einer durch ausserordentliche Umstände verursachten Notlage kann dem Bezüger einer Invalidenbeihilfe eine ausserordentliche Beihilfe ausgerichtet werden, deren Höhe sich nach den Bedürfnissen des Einzelfalles richtet.
Die auf über 2 Millionen Franken berechneten Aufwendungen der Invalidenhilfe gehen zu Lasten der ordentlichen Gemeinderechnung. Die Abklärung und Anordnung von Eingliederungsmassnahmen, die Bemessung der dazu erforderlichen Beiträge sowie die Festsetzung der Invalidenbeihilfe im Falle der Eingliederungsunfähigkeit ist einer Kommission übertragen. Diese setzt sich aus 7 Mitgliedern, worunter mindestens eine Frau, zusammen: einem Arzt, einem Arbeitgebervertreter, einem Arbeitnehmervertreter, einem Gebrechlichenfürsorger, einem Fachmann für Stellenvermittlung, einem Fachmann für Berufsberatung und dem Vorsteher der städtischen Altersbeihilfe. Sie trifft ihre Entscheidungen auf Grund der von Fachleuten (Fachärzten und Fürsorgestellen) erstatteten Gutachten über Art, Grad und Dauer der Invalidität, Zumutbarkeit einer ärztlichen Behandlung, Aufnahme einer bestimmten Erwerbstätigkeit, Eingliederungsfähigkeit usw.. Die administrativen Arbeiten werden durch das Büro für Invalidenhilfe erledigt. Die privaten Fürsorgeinstitutionen werden in geeigneter Weise zur Mitwirkung bei der Betreuung der Invaliden und bei der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen beigezogen. Diesen Institutionen können zur Erleichterung ihrer Aufgaben Beiträge ausgerichtet werden.
Die Aufwendungen der Kantone und Gemeinden für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge im Jahre 1956*
Beträge in Franken
Beiträge der Kantone und Aufwen- Beiträge der Gemeinden dungen der Kantone und für die ei- Gemeinden Gemeinden Zusammen Kantone gene Alters- für an die und Hinter- zusätzliche Stiftung lassenen- Beiträge für das Alter fürsorge
Zürich ......23831 259 9 731 862 - 33 563 121 Bern ......2893 057 436 535 - 3 329 592 Luzern 430 399 - 430 399 Uri ....... ---- - 3 000 3 000 Schwyz . . . - - 500 500
Obwalden . . . - 1 720 1 720 Nidwalden . . - 500 500 Glarus - -.-- -
Zug .......453356 - 1350 1350 Freiburg 6 860 280 7 140
Solothurn . . . 453.356 327 341 5 000 785 697 Basel-Stadt 5 518 486 . . -. 5 518 486 Basel-Land .131 527 . 34 500 13 850 179 877 Schaffhausen 330 545 . - - 330 545 Appenzell A.-Rh. 8 450 5 490 13 940
Appenzell I.-Rh. - - 700 700 St. Gallen . . - - 809 895 809 895 Graubünden 1 103 - 10 000 11 103 Aargau . . . 218 602 126 811 16 880 362 293 Thurgau 112 855 47 660 1 000 161 515
Tessin ......500 000 ---- 9 420 509 420 Waadt ......2 320 716 1 002 576 120 000 3 443 292 Wallis --- - - -
Neuenburg .1 970 642 . - - 1 970 642 Genf ......71372901 - --- 7 137 290
Total . . . 45 434 748 12 137 684 999 585 58 572 017
Davon sind Fr. 1 294 177 Beiträge der Heimat-Kantone bzw. -Gemeinden.
* Es handelt sich um die in der ZAK 1957, Nr. 4, S. 122, angekündigte Tabelle.
Gesetzliche Erlasse, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung auf dem Gebiete der AIIV Stand: Juli 1957
1. Die Gesetzgebung des Bundes
Bundesgesetze Bundesgesetz über die AHV, vom 20. Dezember 1946 (BS 8, S. 447), abgeändert durch Bundesgesetze vom 21. Dezember 1950 (AS 1951, S.391), 30. September 1953 (AS 1954, S.211), 22. Dezember 1955 (AS 1956, S. 651) und 21. Dezember 1956 (AS 1957, S. 122). Bundesbeschluss über die Verwendung der der AHV aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel (Alters- und Hinterlassenenfürsorge), vom 8. Oktober 1948 (AS 1949, S. 77), verlängert und abgeändert durch Bundesbeschlüsse vom 5. Oktober 1950 (AS 1951, S.33) und 30. September 1955 (AS 1956, S. 22).
Erlasse des Bundesrates Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV, vom 31. Oktober
(BS 8, S. 504), abgeändert durch Bundesratsbeschlüsse vom 20. April 1951 (AS 1951, S. 394), 30. Dezember 1953 (AS 1954, S. 219) und 10. Mai 1957 (AS 1957, S. 406). Reglement für das Schiedsgericht der AHV-Kommission, vom 12. Dezember 1947 (BS 8, S. 576). Vollzugsverordnung zum Bundesbeschluss über die Verwendung der AHV aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel, vom 28. Januar 1949 (AS 1949, S. 84). Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge, vom 14. März 1952 (AS 1952,
Die unter Ziffer I—TI aufgeführten Texte sind beim D r u c k s a c h e n -
b u r e au der Bundeskanzlei, die unter Ziffer III aufgeführten beim Bundesamt für Sozialversicherung erhältlich. Abkürzungen: AS = Sammlung der eidgenössischen Gesetze (Amtliche Sammlung) 1948 ff. BS = Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848-1947 DEl = Bundesblatt ZAK = Zeitschrift für die Ausgleichskassen
S. 281), abgeändert durch Bundesratsbeschluss vom 10. Mai 1957 (AS 1957, S. 414). Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, vom 7. Januar 1953 (AS 1953, S. 16). Verordnung über Organisation und Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in AHV-Sachen, vom 16. Januar 1953 (AS 1953, S.32). Verordnung über die freiwillige AHV für Auslandschweizer, vom 9. April
(AS 1954, S. 524). Bundesratsbeschluss über die Beiträge der Kantone an die AHV für die Jahre 1955-1958, vorn 25. Oktober 1955 (AS 1955, S. 861).
3. Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenössischer Behörden
Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements über die Stellung des auf schweizerischen Schiffen tätigen ausländischen Personals in der AHV, vom 10. März 1948 (ZAK 1948, S. 137). Reglement für die Eidg. Ausgleichskasse, vom 30. Dezember 1948, erlassen vom Eidg. Finanz- und Zolldepartement (AS 1949, S. 994). Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements betr. die Beitrags- und Abrechnungspflicht der in der Stickerei-Industrie tätigen Personen im Rahmen der AHV, vom 21. Juni 1949 (AS 1949, S. 560). Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Oktober 1951, erlassen vom Eidg. Finanz- und Zolldepartement (AS 1951, S.994). Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse, vom 12. November 1952, erlassen von der Rekurskommission für die Schweizerische Ausgleichskasse (AS 1953, S. 64). Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom 19. Januar 1953, erlassen vorn Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements über die Berechnung des für die AHV massgebenden Lohnes von Angehörigen bestimmter Berufe, vom 31. Dezember 1953 (AS 1954, S. 225). Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements über Massnahmen zur Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen in der AHV, vom 22. November 1954 (AS 1954, S. 1174). Verfügung des Eidg. Departements des Innern über Verwaltungskosten in der AHV (Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge), vom
19. Januar 1955 (AS 1955, S. 102). Verfügung des Eidg. Departements des Innern über Verwaltungskosten in der AHV (Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen), vom 19. Januar 1955 (AS 1955, S. 103). Reglement für den Spezialfonds «Vermächtnis A. Isler sei.», vom 9. März 1956, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung (AS 1956, S.582). Geschäftsreglemcnt für die eidg. AHV-Kommission, vom 10. April 1956, erlassen von der eidg. AHV-Kommission (ZAK 1956, S. 304). Verfügung des Eidg. Departements des Innern über die Gewährung von Uebergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen), vom 24. Juni 1957 (AS 1957, S. 579).
II. Die zwischenstaatlichen Vereinbarungen
Frankreich Abkommen über die AHV, vom 9. Juli 1949 (AS 1950, S.1133). Verwaltungsvereinbarung, vom 30. Mai 1950 (AS 1950, S.1145). Zusatz zum Generalprotokoll, vom 5. Februar 1953 (AS 1953, S. 99). Oesterreich Abkommen über Sozialversicherung, vom 15. Juli 1950 (AS 1951, S. 787). Verwaltungsvereinbarung, vom 10. Mai 1951 (AS 1951, S.798). Rheinschiffer Internationales Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom 27. Juli 1950 (AS 1953, S.518). Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Mai 1953 (AS 1953, S.533). Bundesrepublik Abkommen über Sozialversicherung, vom 24. Oktober Deutschland 1950 (AS 1951, S. 935). Verwaltungsvereinbarung, vom 21. September 1951 (AS 1951, S.951). Notenwechsel vom 14. September 1955 (AS 1955, S.837). Notenwechsel vom 3. Oktober 1955 / 11. Januar 1957 (AS 1957, S. 67). Flüchtlinge Internationales Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 28. Juli 1951 (AS 1955, S. 443).
Italien Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Oktober
(AS 1954, S. 24). Verwaltungsvereinbarung, vom 8. Februar 1955 (AS 1955, S.489). Belgien Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Juni 1952 (AS 1953, S. 928). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Juli 1953 (AS 1953, S.938). Grossbritannien Abkommen über Sozialversicherung, vom 16. Januar
(AS 1954, S. 999). Verwaltungsvereinbarung, vom 1. September 1954 (AS 1954, S.1014). Dänemark Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1954 (AS 1955, S. 283). Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955, S.769). Liechtenstein Abkommen über die AHV, vom 10. Dezember 1954 (AS 1955, S.519). Verwaltungsvereinbarung, vom 6. April 1955 (AS 1955, S.528). Schweden Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Dezember
(AS 1955, S. 758). Luxemburg Abkommen über Sozialversicherung, vom 14. November
(AS 1957, S.283). Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Februar 1957 (AS 1957, S.295).
III. Die wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto, Dezember 1952. Nachtrag vom 12. Juni 1957. Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen gemäss AHVG Art. 68, Abs. 2, vom 1. September 1954. Wegleitung über die freiwillige AHV für Auslandschweizer, Oktober 1957. Wegleitung über die Renten (Textteil und Anhang), Dezember 1954. Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen, Januar 1955. Nachtrag vom 25. Januar 1956.
Wegleitung für die Steuerbehörden betreffend die Meldung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit an die Ausgleichskassen auf Grund der Steuerakten, April 1957. Weisungen an die Revisionsstellen für die Revision der Ausgleichskassen, vom 15. Juli 1957.
Numerierte Kreissehreiben: Nr. betreffend
Beitragszahlung, Abrechnung, Geldverkehr und Buchführung, vom 25. November 1947 (gültig nur die Abschnitte A. und C/V).
Der massgebende Lohn in der AHV, vom 31. Dezember 1952. Nachträge vom 11. Januar 1954 und 21. März 1956.
Beitragspflicht und Kassenzugehörigkeit der Mitglieder religiöser Gemeinschaften, vom 28. Dezember 1950. Nachtrag vom 24. August 1955.
Die Ermittlung des massgebenden Lohnes und die Abrechnung und Zahlung der in der Heimarbeit tätigen Personen (mit Ausnahme der Stickereiindustrie), vom 29. April 1948.
Die Rechtsmittelbelehrung und das Vorgehen der Kassen nach anhängig gemachter Beschwerde, vom 7. Mai 1948.
Nachträge.
Die Abrechnung und Zahlung mittels Beitragsmarken, vom 24. Mai 1948.
Herabsetzung und Erlass der Beiträge, vom 23. September 1950. Nachtrag vom 30. Mai 1952.
Das Mahn-, Veranlagungs-, Bussen- und Vollstreckungsverfahren, vom 11. Juni 1951.
Die Abschreibung uneinbringlicher Beiträge und zurückzuerstattender Renten, vom 4. Oktober 1948 (gültig, soweit es sich auf uneinbringliche Beiträge bezieht).
Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel und Abrechnungsregisterkarten, vom 31. Juli 1950. Nachtrag vom 2. Februar 1955.
Beiträge der Nichterwerbstätigen und Studenten, vom 7. Dezember 1954. Nachtrag vom 29. Mai 1957.
Die Vorbereitung der Meldeformulare für die Meldung des reinen Erwerbseinkommens Selbständigerwerbender auf Grund der Wehrsteuerveranlagung IX. Periode oder entsprechender kantonaler Steuerveranlagungen, vom 7. März 1957.
Die Anwendung des Art. 1 des AHVG, vom 15. März 1949. Nachträge vom 11. Mai 1949 und 29. Dezember 1955.
Die Rückerstattung von AHV-Beiträgen auf Bezügen, die von der Eidg. Steuerverwaltung nicht als Salär anerkannt werden, vom 6. Mai 1949.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Sozialversicherung vom 17. Oktober 1951, vom 28. Mai 1955.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Sozialversicherung vom 9. Juli 1949, vom 13. Oktober 1950.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Oesterreich über Sozialversicherung vom 15. Juli 1950, vom 25. August 1951.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Oktober 1950, vom 18. Oktober 1951.
Die Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden und die Festsetzung der Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, vom 23. Januar 1956. Nachtrag vom 31. Mai 1957.
Die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose, vom 17. März 1952. Nachträge vom 5. Januar 1953, 15. Februar 1955, 1. September 1956 und 12. Januar 1957.
Die Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich, Oesterreich und der Bundesrepublik Deutschland, vom 26. Dezember 1952.
Das internationale Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 27. Juli 1950, vom 24. Juli 1953.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über Sozialversicherung vom 17. Juni 1952, vom 31. Oktober 1953.
Das Ende der Beitragspflicht, vom 13. Juni 1957.
Die Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle durch die Revisionsstellen, vom 22. Juli 1954.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien über Sozialversicherung vom 16. Januar 1953, vom 30. September 1954.
Die Verjährung der Beiträge, vom 29. Dezember 1954.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark über Sozialversicherung vom 21. Mai 1954, vom 22. März 1955.
Das internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, vom 21. Mai 1955.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die AHV vom 10. Dezember 1954, vom 26. Mai 1955.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über Sozialversicherung vom 17. Dezember 1954, vom 30. August 1955.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg über Sozialversicherung vom 14. November 1955, vom 8. April 1957.
Stipendien und ähnliche Zuwendungen, vom 19. Juni 1957.
Beiträge von gelegentlichen geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb, vom 3. Juli 1957.
Durch füh rungsfragen Für den liontenzusammenruf zuständige Ausgleichskasse Die Randziffer 410 der Wegleitung über die Renten bestimmt, dass die Ausgleichskasse vor dem Kontenzusammenruf ihre Zuständigkeit auf Grund der Anmeldung zu überprüfen hat, und nennt die Voraussetzungen, unter denen diese Zuständigkeit als gegeben erachtet werden kann. Diese Vorabklärung der Zuständigkeit ist allerdings --- wie aus Randziffer 411 hervorgeht -. nicht immer zuverlässig. Dies sollte jedoch die Ausgleichskassen nicht dazu veranlassen - wie es hie und da vorkommt - überhaupt darauf zu verzichten, in der Meinung, der Kontenzusammenruf werde noch früh genug und mit Sicherheit aufzeigen, welche Kasse für die Rentenfestsetzung und -auszahlung zuständig sei. Eine für alle beteiligten Ausgleichskassen gleich umständliche Aktenüberweisung sollte jedenfalls dort vermieden werden, wo eine Vorabklärung auf Grund der Rentenanmeldung eindeutig gezeigt hätte, dass die den Kontenzusammenruf veranlassende Kasse nicht zuständig war. Den Ausgleichskassen sei daher die eingangs erwähnte Pflicht zur Vorabklärung ihrer Zuständigkeit in Erinnerung gerufen. Die Rechnungsablage der Ausgleichskassen In der ZAK 1955, Seite 333, war von gewissen Schwierigkeiten in der Rechnungsablage der Ausgleichskassen die Rede. Diese waren vor allem aus der missverständlichen Auffassung heraus entstanden, die Jahresrechnung sei nicht eigentliche Buchhaltung, sondern eher «blosse» Statistik. Nach dem Rechnungsabschluss 1954 mussten denn auch 28 Jahresrechnungen von Ausgleichskassen an diese zur Neuerstellung oder Ergänzung zurückgesandt werden. Das machte rund ein Viertel der abgelieferten Jahresrechnungen aus. Diese Zahl hat sich glücklicherweise verringert. Sie betrug 1955 noch 21 und 1956 noch 12. Waren beispielsweise
noch 16 und 1955 noch 12 Konten «Landesausgicich» der Betriebsrechnung unrichtig wiedergegeben, so fiel die Zahl solcher Beanstanrinn-
gen im Jahre 1956 auf 6. Das Konto 32 «Abrechnungspflichtige», das
noch 11 Ausgleichskassen Mühe zu bereiten schien, musste im Rbgelaufenen Jahr nur noch in 2 Fällen, in welchen die Soll- und Hahensaldi nicht ausgeschieden waren, in diesem Sinne ergänzt werden. Die Buchführung der Ausgleichskassen macht somit, was gerne anerkannt sei, Fortschritte. Es besteht daher gute Aussicht, dass in absehbarer Zeit solche Ungenauigkeiten und Unterlassungen völlig verschwinden.
Befreiung deutscher Staatsangehöriger von der AIIV-Beitragspflicht In den Jahresberichten verschiedener Ausgleichskassen wird ausgeführt, dass den Befreiungsgesuchen wegen unzumutbarer Doppelbelastung gestützt auf Ziffer 11 des Schlussprotokolls zum Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland habe entsprochen werden können. Die Befreiung auf Grund der staatsvertraglichen Bestimmung ist jedoch nur in den verhältnismässig seltenen Fällen möglich, in denen eine Person sowohl nach schweizerischem wie nach deutsche; Recht obligatorisch versichert wäre (in der Schweiz wohnhafte, aber in Deutschland erwerbstätige Unselbständigerwerbende). In solchen Fällen wird die Unzumutbarkeit als vorausgesetzt betrachtet. Wo indessen der Versicherte ausschliesslich der schweizerischen AHV obligatorisch unterstellt ist und die deutsche Versicherung nur freiwillig weiterführen kann, muss die Nichtzumutbarkeit der Doppelbelastung stets gemäss AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b, geprüft werden (vgl. Kreisschreiben Nr. 41, S. 12 ff). Anhand der von den Ausgleichskassen erlassenen Verfügungen ist denn auch überraschenderweise festzustellen, dass trotz den Erklärungen im Jahresbericht richtigerweise ohne Erwähnung der Ziffer 11 die Beitragsbefreiung gestützt auf AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b, geprüft wurde. Wir verweisen im übrigen auf die Ausführungen in ZAK 1956, S. 431 ff.
KLEINE MITTEILUNGEN
Postulat Forel Am 13. Juni 1957 hat der Nationalrat die Motion Forel vom 9. Juni 1956 in nachstehender Form als Postulat angenommen: Die Erwerbsausfallentschädigungcn für Wehrpflichtige werden nach den Bestimmungen der Vollzugsverordnung vom 26. Dezember 1952 berechnet. Massgebend für ihre Festsetzung sind die von den Wehrpflichtigen zu bezahlenden AHV-Beiträge. In der Praxis haben sich die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige, die Wiederholungs- oder Instruktionskurse zu bestehen haben, eher als Unterstützungsbeiträge denn als «Lohnausgleich» erwiesen. Nun stellen aber solche Kurse für die meisten Wehrpflichtigen, besonders für jene mit Familienlasten, ein oft schweres finanzielles Opfer dar. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, zu prüfen, ob nicht eine Revision der Vollzugsverordnung zur Erwerbsersatzordnung in die Wege zu leiten sei mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Lage der Wehrpflichtigen merklich zu verbessern.
Familienausgleichs- Am 25. April 1957 fand unter dem Vorsitz von Herrn kasse der Handels- Henri Rosat bei zahlreicher Beteiligung in Le Locle die kammer des Kantons Generalversammlung der CINALFA statt. Sie beschloss, Neuenburg die Geburtszulagen mit Wirkung ab 1. Mai 1957 von 150 (CINALFA) auf 200 Franken zu erhöhen. Diese wird nicht nur den Arbeitnehmern der angeschlossenen Betriebe, sondern auch den selbständigerwerbenden Arbeitgebern ausgerichtet. Im Jahre 1956 bezogen 611 Familienväter Geburtszulagen. Im gleichen Jahre wurden 2 Millionen Franken an Zulagen für über 8 000 Kinder ausbezahlt.
Kinderzulagen Nach einem Beschluss des Grossen Rates des Kantons im Kanton Appenzell I. Rh. sind die Kinderzulagen von 10 Franken Appenzell L Rh. im Monat für das zweite und jedes folgende Kind (bisher für das dritte und jedes folgende Kind), welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, auszurichten. Der Beschluss ist am 1. Juli 1957 in Kraft getreten.
Aenderung im Ausgleichskasse 45 Telefon (031) 8 2698 Kassenverzeichnis (Spirituosen)
GERICHTS-ENTSCHEIDE Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. VERSICHERTE PERSONEN Wer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat, schuldet den Beitrag vom gesamten Einkommen von in- und ausländischer selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit. AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a; AHVV Art. 6, Abs. 1. Im allgemeinen gilt für Unselbständigerwerbende, die auswärts arbeiten, der Familienort als Wohnsitz. AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a.
N. arbeitet seit Jahren als Ingenieur auf eigene Rechnung und entrichtet persönliche AHV-Beiträge. Am 12. Juni 1956 meldete die kantonale Wehrsteuer- Verwaltung der Ausgleichskasse, seit 1953 sei er überdies Arbeitnehmer in Deutschland und habe erstmals im Jahre 1954 aus Deutschland Salär bezogen. Die Ausgleichskasse eröffnete dem Versicherten, er sei ab Januar 1954 als Arbeitnehmer eines deutschen Arbeitgebers beitragspflichtig und habe 4 % AHV-Beiträge von seinem deutschen Salär zu entrichten. N. beschwerte sich und beantragte, die «Unterstellungsverfügung» aufzuheben, eventuell von seinem deutschen Gehalt erst ab Juli 1956 Beiträge zu erheben. Er schrieb, dieses Gehalt versteuere er in Deutschland und schulde davon in der Schweiz keine Beiträge. Er arbeite überwiegend in Deutschland und habe dort sein «zweites Domizil». Den schweizerischen Wohnsitz habe er nur deshalb nicht aufgegeben, weil seine Ehefrau in Zürich ein Anwaltsbüro führe. Die angefochtene Verfügung widerspreche dem schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen und auch dem Sinn der schweizerischen AHV. Gegen den abweisenden Entscheid der Rekurskommission erhob N. Berufung. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab: 1. Grundsätzlich schulden die erwerbstätigen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, AHV-Beiträge von dem gesamten Einkommen, das sie dank einer im Inland oder Ausland entfalteten selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielen (AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a; Art. 3, Abs. 1, und Art. 4 bis 6 AHVV Art. 6, Abs. 1). Diese Erwerbstätigen sind von der schweizerischen AHV-Beitragspflicht nur dann befreit, wenn sie einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören und ein zusätzlicher Anschluss an die schweizerische AHV für sie eine unzumutbare Doppelbelastung nach sich zöge (AHVV Art. 1, Abs. 2, lit. b, und Art. 3). Der Berufungskläger ist seit längerer Zeit sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland erwerbstätig, und er hat weder im kantonalen Verfahren noch vor dem Eidg. Versicherungsgericht eingewendet, dass er bei einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sei. Deshalb hat er von seinem gesamten Erwerbseinkommen schweizerische AHV- Beiträge zu entrichten, sofern und solange sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz befindet.
2. Nach den ZGB Art. 23 und 24 befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; niemand kann gleichzeitig an mehreren Orten seinen Wohnsitz haben, sondern ein einmal begründeter Wohnsitz bleibt bestehen, bis ein neuer erworben worden ist. Diese intern-schweizerische Umschreibung des Wohnsitzbegriffes gilt nicht nur für den inländischen Bereich. Sie ist für den schweizerischen Richter auch dann massgebend, wenn sich jemand abwechselnd in der Schweiz und im Ausland aufhält; der schweizerische Richter hat die Frage, ob jemand im Inland oder im Ausland Wohnsitz habe, ausschliesslich auf Grund des schweizerischen ZGB zu prüfen (Beck, Kommentar zum Schlusstitel ZGB, Vorbemerkungen zu Art. 59, Noten 17, 25 und 32; BGE 61 II 16 und 81 II 327 ff.; EVGE 1955, S. 93). Danach ist aber, wenn eine Person in regelmässiger Folge abwechselnd in einer schweizerischen und in einer ausländischen Ortschaft weilt, ihr (alleiniger) Wohnsitz der Ort, zu dem sie die stärkeren Bindungen hat: der Ort, an welchem der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse liegt. Nun erhellt aus den vorliegenden Akten, dass der Berufungskläger seinen langjährigen schweizerischen Wohnsitz bisher nicht aufgegeben hat. Ist im allgemeinen bei Unselbständigerwerbenden, die auswärts der Arbeit nachgehen, der Familienort als Wohnsitz anzusprechen (BGE 81 II 327), so gilt dies erst recht für N., der neben seiner ausländischen Betätigung als Fabrikdirektor sein Ingenieurbüro in der Schweiz weitergeführt und überdies hier seine eheliche Wohnung beibehalten hat. (Laut Telephonverzeichnis 1956/57.) Das anerkennt der Berufungskläger selber. Er hat im kantonalen Verfahren erklärt, wegen der hiesigen Anwaltspraxis seiner Frau verlege er einstweilen seinen Wohnsitz nicht «definitiv» nach Deutschland, und in der Berufungsschrift angeführt, falls er vor dem Eidg. Versicherungsgericht unterliegen sollte, werde er seinen schweizerischen Wohnsitz aufgeben. Muss infolgedessen in der Wohnsitzfrage dem angefochtenen Urteil beigepflichtet werden, so ergibt sich aus AHVG Art. 6 in Verbindung mit den AHVV Art. 6, Abs. 1, 7 Ingress und 39, dass der Berufungskläger von den Nettobeträgen, die er als Direktor einer Fabrik in Deutschland bisher bezogen hat und bei andauerndem hiesigen Wohnsitz weiterhin beziehen wird,
% AHV-Beiträge an die kantonale Ausgleichskasse zu entrichten hat. Für den Entscheid über seine AHV-Beitragspflicht kann es nicht auf das geltende schweizerisch-deutsche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ankommen, wie die kantonale Rekurskommission - mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts - zutreffend hervorgehoben hat (vgl. EVGE 1949, S. 162 ff., ZAR 1950, S. 118). (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. N., vom 22. März 1957, H 240/56.)
B. BEITRÄGE
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Bei Barleistungen an einen Lehrling (AHVG Art. 5, Abs. 2) spricht die Vermutung für Barlohn; an den Nachweis eines Naturallohnes sind strenge Anforderungen zustellen. H. wurde von der Ausgleichskasse verhalten, für die Jahre 1951 bis 1955 auf einer Lohnsumme den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitag nachzuzahlen, in der Entgelte an Lehrlinge enthalten waren. H. reichte Beschwerde ein mit
dem Antrag, von der Erhebung von Beiträgen auf den Lehrlingslöhnen sei abzusehen. Es handle sich bei diesen Entgelten um Kostgeldzahlungen an damals minderjährige Lehrlinge, denen früher Kost verabreicht wurde, während sie heute auswärts zum Essen plaziert seien, wobei die Zahlung des Kostgeldes direkt an den Kostgeber erfolge. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid hat H. Berufung eingelegt, in der er den erstinstanzlich gestellten Antrag erneuert. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab: Streitig ist die Frage, ob es sich bei den an diese Lehrlinge ausgerichteten Entgelten um beitragspflichtigen Barlohn handelt. Der Berufungskläger verneint dies mit dem Hinweis, die Vergütungen (die unbestrittenermassen in bar erfolgten) stellten Entschädigungen für die Verköstigung dar, die teilweise direkt dem Kostgeber überwiesen worden seien. Nach den vom kantonalen Arbeitsamt beigezogenen Verträgen hat der Berufungskläger mit fünf Lehrlingen nur einen Barlohn vereinbart. Die Verträge enthalten keine Bestimmung, dass der Lehrmeister für die Verköstigung dieser Lehrlinge in irgend einer Form aufzukommen habe. Bei dieser vertraglichen Abmachung können die vom Berufungskläger an die fünf Lehrlinge geleisteten Zahlungen nur Barlohn darstellen. Dies trifft selbst dann zu, wenn die Entgelte den Lehrlingen zur Bestreitung der Kostauslagen dienten oder auf deren Rechnung direkt an eine Kostgeberei gingen. Es erscheint zudem fraglich, ob der Lohn von allen Lehrlingen in dieser Weise verwendet wurde. Vom kantonalen Arbeitsamt wird in einem Schreiben bescheinigt, zwei der beschäftigten Lehrlinge hätten am Arbeitsort gewohnt; diese Lehrlinge werden den Lohn kaum als Vergütung für die Verköstigung erhalten haben. Bei einem der Lehrlinge ist die Sachlage insofern anders, als dem Art. 15 des Lehrvertrages, der die Höhe des Barlohnes regelt, folgende Bestimmung beigefügt wurde: «Der Betriebsinhaber bezahlt das Mittagessen». Ferner hat der Berufungskläger laut den Belegen die von diesem Lehrling in Pension eingenommene Kost bezahlt. Es ist auch nicht zum vorneherein ausgeschlossen, dass unter bestimmten Voraussetzungen einer Barvergütung für Kost und Logis Naturallohncharakter zukommt. Bei Barleistungen spricht aber die Vermutung für Barlohn; an den Nachweis eines Naturallohnes sind in einem
solchen Falle strenge Anforderungen zu stellen. Hier gebricht es an diesem Nachweis. Der Barlohn wurde nicht tiefer angesetzt als bei den übrigen Lehrlingen. Ferner vertritt der Berufungskläger den Standpunkt, die gesamten Lehrlingslöhne stellten Kostgeldvergütungen dar. Es darf daher vermutet werden, der Berufungskläger habe das Mittagessen aus dem geschuldeten Barlohn bezahlt. Trifft diese Vermutung zu, so ist genau der gleiche Sachverhalt gegeben wie bei den übrigen Lehrlingen: der Berufungskläger hat nur den vertraglich vereinbarten Barlohn erbracht. Damit bleibt für die Annahme eines Naturallohnes kein Raum mehr. Wollte aber angenommen werden, der Berufungskläger sei für die Kosten des Mittagessens zusätzlich zum Barlohn aufgekommen, so ergäbe sich kein anderes Resultat. Die Bestimmung, «Der Betriebsinhaber bezahlt das Mittagessen», ist auch in diesem Fall zu wenig präzis, um den Naturallohncharakter der Leistung genügend darzutun. Die Ausgleichskasse hat daher das vom Berufungskläger seinen Lehrlingen in bar ausgerichtete Entgelt mit Recht als beitragspflichtigen Barlohn behandelt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. H., vom 31. Januar 1957, H 223,56.)
Der Schuhmachermeister, der von einem Schuhhändler ein Geschäft mietet und darin Schuhwaren nach dessen Vorschriften verkauft, wobei er wöchentlich die Einnahmen abzügl. 10 % Provision dem Händler überweisen muss, gilt für die Provisionsbezüge als Unselbständigerwerbender (AHVG Art. 5, Abs. 2). Im September 1954 schloss der ein Schuhhaus führende R. mit dem Schuhmachermeister B. einen «Kommissionsvertrag», beginnend ab 1. Oktober 1954, ab. Die kantonale Ausgleichskasse verfügte, R. habe mit ihr über 4 Prozent AHV-Beiträge von den Provisionen, die er seit Oktober 1954 seinem Vertreter B. bezahlt habe, abzurechnen. R. beschwerte sich. Er schrieb, B. sei als Selbständigerwerbender einer Verbandsausgleichskasse angeschlossen, wie schon laut Verfügung der Lohnausgleichskasse vom 6. Januar 1944 -- vor dem Oktober 1954 sein Geschäftsfreund unter gleichen Verhältnissen als Selbständigerwerbender unterstellt worden sei. Es erscheine «unfair», heute von B. zu verlangen, dass er mit zwei AHV-Ausgleichskassen verkehre. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer nach dem Vertrag vom September 1954 als Arbeitgeber des B. erscheine. In einer gemeinsamen Eingabe legten R. und B. Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab: 1..... 2. Arbeitet jemand gegen Entgelt für einen andern und ist er dabei in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht vom andern abhängig, so ist er Unselbständigerwerbender. Besteht einmal eine derartige Unterordnung, so liegt im Sinne des AHV-Rechts eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor, gleichviel ob zivilrechtlich das Arbeitsverhältnis als Dienstvertrag oder als ein sonstiger Vertrag anzusprechen sei (AHVG Art. 5, Abs. 2; EVGE 1950, S. 41 ff., und 93; EVGE 1955, S. 182, und dort zitierte weitere Urteile). Mit einem solchen Tatbestande hat man es im vorliegenden Fall zu tun. Laut Vertrag vom September 1954 ist B. beim Vertrieb von Schuhwaren an die von R. erhaltenen Weisungen gebunden. Er darf - unter der Androhung einer Konventionalstrafe nur auf dessen Rechnung und zu den von jenem festgesetzten Preisen Schuhe verkaufen. R. ist Mieter der in S. gelegenen Geschäftsräume; er bestimmt und finanziert ausschliesslich die in S. zu betreibende Verkaufsreklame. Ueber die gemachten Verkäufe hat B. wöchentlich
mit ihm abzurechnen und ihm die als Kaufpreis bezogenen Beträge zu überweisen (wobei er 10 Prozent als verdiente Verkaufsprovision für sich behalten darf). Demnach führt Schuhmachermeister B. insoweit, als er Schuhe verkauft, die Geschäfte des Schuhhändlers, und er figuriert denn auch (entsprechend Ziffer 10 des Vertrags) als «Schuhhaus M.» im Telephon-Buch. Hinsichtlich dieser Tätigkeit ist er AHV-rechtlich als Arbeitnehmer des Schuhhändlers zu betrachten, und R. hat vom Oktober 1954 hinweg 4 Prozent der ihm vergüteten Provisionen als paritätische AHV-Beiträge an die kantonale Ausgleichskasse zu entrichten. Dabei wird es Sache dieser Kasse sein, zu prüfen, ob angesichts der Ziffer 5 des «Kommissionsvortrags» noch irgendwelche dem Arbeitnehmer persönlich erwachsenen Spesen abzuziehen seien (AHVV Art. 7, Ingress und Art. 9). Soweit hingegen B. Schuhreparaturen ausführt bzw. Schuhfournituren verkauft (Ziffer 11 des Vertrags) muss er als Selbständigerwerbender ge-
wertet werden. Als solcher ist er verpflichtet, von seinem daherigen reinen Einkommen persönliche AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse Schulesta zu zahlen (AHVG Art. 8 und 9). Aus dieser AHV-rechtlichen Bereinigung sollte weder für R. noch für B. eine namhafte Mehrarbeit erwachsen. Einerseits wird es R. leicht fallen, auf Grund der aus S. erhaltenen Verkaufsrapporte mit der kantonalen Ausgleichskasse sowie mit seinem Arbeitnehmer B. (bezüglich der 2 Prozent Arbeitnehmer-Beitrag) abzurechnen. Andererseits muss B. in seiner jeweiligen Steuererklärung die bezogenen Schuhverkaufsprovisionen als Lohn, seine übrigen Erwerbseinkünfte hingegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklarieren; als dann hat er Gewähr, dass nicht auch die Verbandsausgleichskasse von seinen Provisionen Beiträge beanspruchen wird. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P. R. und E. B., vom 4. Dezember 1956, H 165/56.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb Ist eine der in AHVV Art. 25, Abs. 1, aufgezählten Berechnungsmethoden einmal gewählt, so muss sie beibehalten werden; eine Vermengung der Bemessungsmethoden ist unzulässig. Sch., der vorher keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, betreibt seit 20. Oktober 1953 ein Restaurant in B. Im Frühjahr 1955 von der Ausgleichskasse ersucht, sein seit Oktober 1953 erzieltes Erwerbseinkommen und sein Betriebsvermögen zu nennen, antwortete Sch., er habe im Jahre 1953 einen Verlust von Fr. 1800.— erlitten, dagegen im Jahre 1954 einen Reingewinn von Fr. 21422.— erzielt, und sein Betriebsvermögen betrage Fr. 42 600.—. Die Ausgleichskasse bemass mit zwei Verfügungen, seinen Angaben folgend, seinen dreimonatigen Beitrag 1953 auf 3 Franken; seine Beiträge 1954 und 1955 auf je Fr. 776.—. Sch. beschwerte sich und machte geltend, der Beitrag 1955 sei zu hoch bemessen. Für diesen Beitrag dürfe man nicht mit dem Erwerbseinkommen 1954 rechnen, weil das Erwerbseinkommen 1955 voraussichtlich das vorjährige bedeutend unterschreiten werde. Die kantonale Steuerverwaltung meldete der Ausgleichskasse, gemäss Wehrsteuertaxation VIII. Periode Erwerbseinkommen 1953 (Oktober bis Dezember) Fr. 2513.— Verlust, 1954 Fr. 25423.— Gewinn. Betriebsvermögen (Wert 1. Januar 1955) Fr. 68 918.—. Die Rekurskommission schützte die Beschwerde. Mit Berufung beantragt das Bundesamt für Sozialverischerung, die für die Zeit vom 20. Oktober 1953 bis 31. Dezember 1954 zu zahlenden Beiträge nach dem Erwerbseinkommen zu bemessen, das der Versicherte «jeweils in dem betreffenden Kalenderjahr erzielte; eventuell nach dem vom 20. Oktober 1953 bis 31. Dezember 1954 erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommen. Es sei mit den einschlägigen Vorschriften unvereinbar, für das eine Jahr dieser, für das andere Jahr aber jener Berechnungsart zu folgen; für beide Beitragsjahre müsse vielmehr die gleiche Berechnungsart angewendet werden.» Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Ausgleichskassen an, die Beiträge im Sinne folgender Erwägungen neu festzusetzen: 1. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit unangefochten geblieben und daher gemäss OB Art. 125 in Rechtskraft erwachsen, als es bestimmt, der Beitrag 1955 habe sich nach dem Durchschnittseinkommen 1953/54 zu richten,
und als es die Ausgleichskasse anweist, das «tatsächliche» Einkommen des Versicherten festzustellen und der Berechnung der Beiträge zugrunde zu legen. In dieser Hinsicht ist es übrigens mit Recht nicht weitergezogen worden, wie sich aus folgendem ergibt: Da Sch. seit Oktober 1953 Selbständigerwerbender ist, bilden für ihn die Jahre 1956/57 die «nächste ordentliche Beitragsperiode», für welche sein durchschnittliches Erwerbseinkommen 1953/54 laut Steuerveranlagung 1955/56 - massgebend ist (AHVV Art. 25, Abs. 1, Ingress). lind weil nun das Jahr 1955 das «Vorjahr» dieser nächsten Periode darstellt, muss für den Beitrag 1955 ebenfalls mit jenem Durchschnittseinkommen gerechnet werden (AHVV Art. 25, Abs. 1, lit. c). Endlich sollen, da - gemessen an der rechtskräftigen Steuerveranlagung 1955/56 - die Beiträge 1953 und 1954 in den Verfügungen offensichtlich unrichtig festgesetzt worden waren, jene Verfügungen von der Kasse berichtigt werden. 2. Hinsichtlich der Beiträge 1953 und 1954 trifft der vom Bundesamt für Sozialversicherung erhobene grundsätzliche Einwand zu. Laut AHVV Art. 25, Abs. 1, berechnen sich diese Beiträge nach dem im jeweiligen Beitragsjahr erzielten Einkommen (lit. a) oder (falls «die Verhältnisse es rechtfertigen») nach dem von Oktober 1953 bis Dezember 1954 erzielten durchschnittlichen Jahreseinkommen (lit. b). Das bedeutet, man habe die Beiträge 1953 und 1954 einheitlich entweder gemäss lit. a oder gemäss lit. b festzusetzen. Wortlaut und Sinn des Art. 25, Abs. 1 (Ingress), lassen es nicht zu, für das eine Beitragsjahr die lit. a und für das andere die lit. b anzuwenden, wie es die Vorinstanz mit Rücksicht auf die Eigenart des Betriebes tun zu können glaubte. Eine Vermengung der in Art. 25, Abs. 1, aufgezählten Berechnungsmethoden würde willkürliche Bemessungspraktiken begünstigen und ist deshalb grundsätzlich abzulehnen. Das Eidg. Versicherungsgericht hält dafür, dass der Hauptantrag des Bundesamtes begründet sei. Anwendbar ist daher die lit. a, wobei jedoch für den Beitrag 1953 mit Fr. 2513.— Verlust, für den Beitrag 1954 mit Fr. 25 423.— Gewinn und im übrigen mit Fr. 69 000.— Betriebsvermögen zu rechnen sein wird (der dreimonatige Beitrag 1953 beträgt dann Fr. 3.—, wie die Ausgleichskasse bereits verfügt hat). Im vorliegenden Fall fehlen besondere Umstände, die ein Abrücken von der allgemeinen Regel (lit. a) und die Anwendung der
für besondere Verhältnisse vorbehaltenen lit. b erheischen würden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. Sch., vom 26. März 1957, H 11/57.)
Ist durch rechtskräftiges Urteil der Ehemann für bestimmte Beitragsjahre - wenn auch unrichtigerweise - als Selbständigerwerbender erfasst, so darf die Ausgleichskasse (bei Nichteinbringlichkeit) nicht die Ehefrau für das gleiche Substrat und die gleichen Beitragsjahre als Selbständigerwerbende erfassen. AHVG Art. 97, Abs. 1. Eine solidarische Haftung des verheirateten Versicherten für die persönlichen Beiträge seines Ehegatten ist dem AllV-ltecht fremd. Die Berufungsklägerin ist Komplementärin der Kommanditgesellschaft Sch. & Co., die mit Obst und Gemüse handelt. Der Ehemann K. Sch. arbeitet im Betriebe mit und tritt überdies nach aussen als Selbständigerwerbender auf.
Bei der Festsetzung der ab 1948 zu leistenden AHV-Beiträge versuchte die Ausgleichskasse abzuklären, inwieweit die Berufungsklägerin einerseits und Sch. anderseits als Selbständigerwerbende zu behandeln seien. Die zu diesem Zwecke in Aussicht genommene Betriebsuntersuchung bei der Firma Sch. & Co. konnte jedoch wegen des Verhaltens des K. Sch. nicht stattfinden. Die Ausgleichskasse entschloss sich daraufhin, die persönlichen AHV-Beiträge dem K. Sch. aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 31. Mai 1954 forderte sie von ihm die Beiträge für die Jahre 1948 bis 1953, die sie auf Grund des Einkommens der Eheleute Sch. laut Steuerveranlagung berechnete. Die Rekursbehörde, an die die Verfügung weitergezogen wurde, kam mit ihrem Entscheid vom 4. Oktober 1954 zur Auffassung, dass der Beitrag für das Jahr 1948 verjährt sei, während sie die Beschwerde im übrigen als unbegründet erachtete. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. Februar 1955 ab. In den Erwägungen wird u. a. bemerkt, an und für sich müsste die Ehefrau M. Sch. als Selbständigerwerbende behandelt werden, da sie Komplementärin einer Kommanditgesellschaft sei. Solange jedoch die Bereinigung der Angelegenheit am Verhalten von K. Sch scheitere, sei es der AHV-Verwaltung kaum zu verwehren, dass sie pauschal persönliche Beiträge vom Ehemann erhebe. Auf Grund dieses Urteils leitete die Ausgleichskasse gegen K. Sch. Betreibung ein, die zu einem Verlustschein führte, weil die Berufungsklägerin die gepfändete Liegenschaft als Eigentum ansprach. Dies veranlasste die Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 10. Juni 1955 die Berufungsklägerin für die Jahre 1950 bis 1953 als Selbständigerwerbende zu erfassen (der Beitrag für das Jahr 1949 war inzwischen ebenfalls verjährt). Dabei wurden die Beiträge in Anwendung von AHVV Art. 22 wiederum auf dem Einkommen der Eheleute Sch. gemäss Steuerveranlagung berechnet. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbehörde mit Entscheid vom 17. Januar 1956 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitig eingereichte Berufung. Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Berufung mit dem Bemerken, die AHV-Behörden würden nicht zum Ziele kommen, wenn nicht die solidarische Haftung beider Ehegatten angenommen werde. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst sich dem
Antrag der Ausgleichskasse an. Das Eidg. Versicherungsgericht hiess die Berufung mit folgenden Erwägungen gut: 1. Der Entscheid der kantonalen Rekursbehörde vom 4. Oktober 1954, gemäss dem K. Sch. für die Jahre 1949 bis 1953 AHV-Beiträge als Selbständigerwerbender zu bezahlen hat, ist in materielle Rechtskraft erwachsen, da die hiegegen eingereichte Berufung mit Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 7. Februar 1955 abgewiesen wurde (vgl. Oswald, Aktuelle Rechtsfragen AHV, ZSR 1955, S. 131 a). Die materielle Rechtskraft äussert sich in der Unabänderlichkeit der getroffenen Entscheidung; in einem neuen Rechtsmittelverfahren darf auf den Streitgegenstand, weil bereits beurteilt, nicht mehr zurückgekommen werden. Insbesondere ist der Entscheid für die richterliche Behörde selbst unter Vorbehalt einer Revision unwiderruflich (vgl. EVGE 1954, S. 115 ff.; ZAK 1954, S. 307). Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Verfügung der Ausgleichskasse vom 10. Juni 1955, wonach von der Berufungsklägerin für die Jahre 1950 bis
Beiträge als Selbständigerwerbende gefordert werden, nicht die mate-
neue Rechtskraft des kantonalen Rekursentscheides vom 4. Oktober 1954 entgegensteht. Die Frage ist zu bejahen. Mit dem Rekursentscheid vom 4. Oktober 1954 ist verbindlich festgestellt, dass K. Sch. in den Jahren 1949 bis
auf dem Einkommen der Eheleute Sch. laut Steuerveranlagung Beiträge als Selbständigerwerbender zu entrichten hat. Wenn die Ausgleichskasse die Berufungsklägerin für die gleichen Beitragsjahre als Selbständigerwerbende behandelt und von ihr auf dem gleichen Einkommen AHV-Beiträge fordert, so setzt sie sich mit dem rechtskräftigen Rekursentscheid in Widerspruch. Der Streitgegenstand ist im Rekursentscheid und in der Verfügung der Ausgleichskasse seiner Natur und seinem Inhalt nach identisch. Die Verfügung der Ausgleichskasse vom 10. Juni 1955 kann daher keinen Bestand haben und muss von Amtes wegen aufgehoben werden. Auch wenn man übrigens wegen der mangelnden Identität der Parteien nicht einfach von der automatischen Rechtskraftwirkung des Urteils vom 7. Februar 1955 ausgehen will bezüglich beider Ehegatten, so bleibt es bei demselben Resultat. Im Urteil war eine Verfügung der Ausgleichskasse geschützt worden, mit welcher diese zwischen den Ehegatten Sch. für die Jahre 1948 bis 1955 definitiv im Sinne der ausschliesslichen Beitragspflicht des Ehemannes entschieden hatte. Die Rechtskraft galt hiernach zweifellos jedenfalls für den Ehemann. Und ohne diese Urteilswirkung zu verletzen, konnte die Kasse nicht mehr auf die nun definitiv getroffene Wahl zurückkommen. Sie konnte also nicht mehr die Ehefrau für die gleiche Periode mit Beiträgen belasten. Wohl hat das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt entschieden, dass die Ausgleichskassen berechtigt sind, auf ihre Beitragsverfügungen zurückzukommen, wenn sie mit einer gesetzlichen Vorschrift in Widerspruch stehen oder auf falscher tatsächlicher Grundlage beruhen. Diese Praxis betrifft aber nur den Fall, dass eine Verfügung der Ausgleichskasse, die der materiellen Rechtskraft entbehrt, durch eine andere ersetzt wird, während hier ein materiell rechtskräftiger Entscheid einer kantonalen Rekursbehörde in Frage steht. Den Fällen, in denen das Eidg. Versicherungsgericht erkannte, dass hei Erfassung von Erwerbstätigen als Unselbständigerwerbender persönliche Beitragsverfügungen hinfällig würden (Urteil vom 1. Dezember 1955 i. S. C. AG., ZAK 1956, S. 79; Urteil vom 20. Januar 1955 i. Sa. H. D., ZAK 1955, S. 120), liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, als er hier gegeben ist, ganz abgesehen davon, dass in den zitierten Urteilen ebenfalls Verfügungen von Ausgleichskassen zur Diskussion standen.
2. Die Anordnung einer solidarischen Haftung der Eheleute Sch., wie sie von der Ausgleichskasse angeregt wird, fällt nicht in Betracht. Die im Steuerrecht auf Grund der Steuersubstitution vorkommende, übrigens nur partielle Solidarhaftung der Ehefrau (vgl. z. B. WStB Art. 13, Abs. 2), ist dem AHV- Recht fremd und würde dem System des individuellen Beitragskontos widersprechen. Andererseits ist festzuhalten, dass Entscheide über Beiträge von Selbständigerwerbenden im Prinzip nur für die erfassten Beitragsperioden massgebend sind (Urteil vom 29. Mai 1954 i. Sa. A. R., ZAK 1954, S. 30). Wenn daher die Ausgleichskasse die Berufungsklägerin für die ab 1951 geschuldeten AHV-Beiträge als Selbständigerwerbende behandeln will, was heute nicht streitig ist, so steht dem der Entscheid der kantonalen Rekursbehörde vom 4. Oktober 1954 nicht entgegen. Das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 7. Februar 1955, durch das die Berufung gegen diesen
kantonalen Rekursentscheid abgewiesen wurde, trägt zudem den Stempel einer bewusst zeitlich limitierten Entscheidung, der für die Erhebung zukünftiger Beiträge keine präjudizielle Bedeutung zukommt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. Sch., vom 24. August 1956, H 52/56.)
C. RENTEN Zu der für den Rentenanspruch eines Ausländers massgebenden Aufenthaltsdauer zählt grundsätzlich nur die Zeit eines freiwilligen, nicht auch eines zwangsweisen Aufenthaltes in unserem Lande. Art. 5, lit. b, des schweizerisch-französischen Abkommens vom 9. Juli 1949. In konstanter Praxis hat das Eidg. Versicherungsgericht erklärt, Art. 5, lit. b, des schweizerisch-französischen Abkommens knüpfe den Rentenanspruch nicht an die Voraussetzung, dass der französische Staatsangehörige zivilrechtlichen «Wohnsitz» in der Schweiz hatte, sondern dass er dort während mindestens 10 Jahren «gewohnt» habe. Massgebend für die Begründung des Rentenanspruches eines Ausländers, der nicht während wenigstens 5 Jahren Beiträge geleistet hat, ist der tatsächliche Aufenthalt, die persönliche Anwesenheit des Gesuchstellers in der Schweiz. Diese Voranstellung des tatsächlichen Aufenthaltes gegenüber dem zivilrechtlichen Wohnsitze bedeutet indessen noch nicht, dass im Sinne des zitierten Art. 5, lit. b, unbedingt jeder Aufenthalt berücksichtigt werden muss. Zu prüfen ist insbesondere, ob ein Zwangsaufenthalt die gleichen Wirkungen wie ein freiwilliger Aufenthalt nach sich zieht. Während des ersten Weltkrieges wurden gegen 68 000 Kriegsgefangene, zur Hauptsache französischer und deutscher Herkunft, in der Schweiz interniert. Sie wurden der Schweiz als neutralem Staate von den kriegführenden Mächten auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Bewachung anvertraut. Diese Internierung veränderte die Eigenschaft als Kriegsgefangene nicht, weshalb sie gegenüber anderen Internierten und den Flüchtlingen eine besondere Stellung einnahmen und die Schweiz nicht ohne vorherige Zustimmung der kriegführenden Mächte verlassen durften (siehe Burckhardt, Schweizerisches Bundesrecht, Nr. 53 ff.). Ein solcher Zwangsaufenthalt begründet zwischen dem Internierten und dem Aufenthaltslande nur Beziehungen öffentlich-rechtlicher Natur, die unmittelbar und ausschliesslich auf der Anwesenheit auf Schweizerboden beruhen. Somit konnten die Kriegsgefangenen beispielsweise in der Schweiz nicht Wohnsitz nehmen (a.a.O. Nr. 59 und 59his, Ziff. 1); auch für die Einbürgerung, bei welcher der tatsächliche Aufenthalt doch von wesentlicher Bedeutung ist, wurde die Internierungsdauer nicht berücksichtigt (a.a.O. Nr. 329, Ziff. II und VI). Abgesehen von den
mit der Internierung notwendigerweise verbundenen Beziehungen lässt sich somit der folgende Grundsatz festlegen: Wenn das öffentliche Recht mit dem tatsächlichen Aufenthalt gewisse rechtliche Folgen verknüpft, können diese Folgen in der Regel nur durch einen f r e i w i 11 g e n Aufenthalt hervorgerufen werden, nicht aber durch einen Zwangsaufenthalt im rechtlichen Sinne des Begriffes.- Dieser Grundsatz muss auch auf dem Gebiete der AHV gelten, wenn als Voraussetzung für den Rentenanspruch eines Ausländers die Aufenthaltsdauer zu bestimmen ist. Es bleibt höchstens die Frage offen, ob
und in welchem Masse eine Abweichung vom genannten Grundsatze zulässig wäre, falls der Internierte während des Zwangsaufenthaltes in der Schweiz erwerbstätig gewesen wäre und Beiträge geleistet hätte. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. V. C., vom 16. April 1957, H 235/56.)
D. STRAFSACHEN AHVG Art. 87, Abs. 2, und AHVG Art. 87, Abs. 3, stehen miteinander im Verhältnis der unechten Gesetzeskonkurrenz, indem das täuschende, auf Beitragshinterziehung gerichtete Verhalten des Arbeitgebers (Abs. 2) die Zweckentfremdung (Abs. 3) konsumiert. Die Eheleute R. und A. L., die einen Taxameterbetrieb führen, haben sich durch unvollständige Angaben der AHV-Beitragspflicht entzogen, indem sie der Zweigstelle Barlöhne und Trinkgelder verheimlichten. Die Ausgleichskasse zeigte die beiden Beitragspflichtigen wegen Widerhandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 2 und Abs. 3 an. Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass sich nach Art. 87, Abs. 2, strafbar macht, wer sich durch unvollständige oder unwahre Angaben der Beitragspflicht entzieht, während der Tatbestand des Abs. 3 von AHVG Art. 87 erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und diese dem vorgesehenen Zweck entfremdet. Diese beiden Gesetzesbestimmungen stehen zueinander im Verhältnis der unechten Gesetzeskonkurrenz, und zwar in dem Sinne, dass das täuschende, auf Beitragshinterziehung gerichtete Verhalten des Arbeitgebers (Abs. 2), die Zweckentfremdung konsumiert (Abs. 3). (Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, i. Sa. R. und A. L., vom 31. August 1956.)
Der Arbeitgeber, welcher bei einer Arbeitgeberkontrolle die Herausgabe der Buchhaltung verweigert, macht sich straffällig. Wer sich einer gemäss AHVG Art. 68, Abs. 2, angeordneten Kontrolle widersetzt, wird mit einer Busse bis zu Fr. 500.— bestraft (AHVG Art. 88). Nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung hat sich diese Kontrolle auf alle Unterlagen, demnach auf die gesamte Buchhaltung, zu erstrecken. W. gab aber die vom Revisor zu Recht verlangte Buchhaltung nicht heraus, obwohl er verschiedentlich auf die Strafbarkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht wurde. Der Angeklagte hat sich deshalb der erwähnten Uehertretung schuldig gemacht. (Urteil des Gerichtspräsidenten von Bueheggberg-Kriegstetten, Solothurn, i. Sa. J. W., vom 28. Oktober 1955).
Wer die seinem Geschäftsumfang entsprechenden Bücher nicht ordnungsgemäss führt (Art. 957 OR), macht sich nach AHVG Art. 88 und nach Art. 325 StGB straffällig. P. H. betreibt ein Möbelschreinergeschäft. Seine Firma ist seit November
im Handelsregister eingetragen. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle stand P. H. dem Revisor zur Auskunftserteilung nicht zur Verfügung. Ferner ergab sich, dass P. H. trotz Buchführungspflicht keine ordnungsgemässe Buchhaltung führte. Die Ausgleichskasse erstattete Strafanzeige. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zu einer Geldbusse mit folgender Begründung:
Es muss geahndet werden, wenn eine rechtzeitig angekündigte Durchführung einer Arbeitgeberkontrolle scheitert, weil sich der Arbeitgeber um die Auskunftspflicht gemäss AHVV Art. 209 drückt, indem er, ohne eine genügende Vertretung zu bestellen, dringende Arbeiten vorschützt. Das Verhalten des Angeklagten kommt einer Auskunftsverweigerung gleich und erfüllt den Tatbestand von AHVG Art. 88, Abs. 1. Nach dem zweiten Absatz dieses Artikels macht sich ferner strafbar, wer sich einer angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht. Nur auf Grund des Lohnbuches konnte der Revisor die Erfüllung der Beitragspflicht nicht nachprüfen. Der Einwand des P. H., eine Buchführung sei zu kostspielig, ist nicht stichhaltig und als offensichtliche Ausrede zu werten. Durch die Nichtführung einer ordnungsgemässen Buchhaltung wurde zweifellos die notwendige Arbeitgeberkontrolle schuldhafterweise verunmöglicht, weshalb das Verhalten des P. H. gemäss AHVG Art. 88, Abs. 2, strafbar ist Der Möbelschreiner bezifferte den Jahresumsatz seines Betriebes auf
000-80 000 Franken. Die wirtschaftliche Bedeutung seines Geschäftes verlangt nach Art und Umfang einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchhaltung (HRV Art. 53, lit. C), Eine Buchhaltung ist ordnungsgemäss, wenn jene Bücher vorhanden sind, die nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen (OR Art. 957). Der Angeklagte hat trotz Buchführungspflicht zugegebenermassen diese Bücher nicht geführt. Ein Lohnbuch oder die Aufbewahrung der Belege zur nachträglichen Erstellung der Bücher genügt nicht. P. H. hat sich der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB schuldig gemacht. (Urteil der bezirksgerichtlichen Kommission Münchwilen in Bichelsee, i. Sa. P. H., vom 27. Dezember 1956.)
EIDG. ALTERS- UND HINTERLASSENEN- VERSICHERUNG
Rententabellen gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 Gültig ab 1. Januar 1957 8. Auflage, April 1957 Preis Fr. 1.—
Tabellen für die Aufwertung der gemäss sinkender Skala (Art. 21 AHVV) festgesetzten Beiträge Monatsbetreffnisse Gültig ab 1. Januar 1957 Preis Fr. —.25
Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
SEPARATDRUCKE
aus der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen»
Die vierte Revision des AHVG Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen Preis Fr. —.45
* Vierte AHV-Revision Anderung der AHVV Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen Preis Fr. —.60
* Das Projekt der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung Referat von Direktor Dr, A. Saxer, Präsident der Expertenkommission, anlässlich der Pressekonferenz vom 18. März 1957 Preis Fr. —.50
Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3