ZAK 1/1948
Nr. 1 Zeitschrift Januar 1948
für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion für Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, Tel. 61 Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschutz des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drudcsachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Mitteilung der Redaktion (S. 1). — Der Anspruch der Ehefrau auf eine einfache Inhaltsangabe Altersrente. [Vom Einzelfall zu den Grundbegriffen] (S. 3). — Die Alters- und Hinterlassenenversicherung Im Ausland [Die VIII. Generalversammlung der Internationalen Zentralstelle der Sozialversicherungsträger vom 4. bis 11. Oktober 1947 in Genf] (S. 6). — Verordnung Ober die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen. [Vom 18. Dezember 1947] (S. 9). — Reglement für das Schiedsgericht der Alters- und Hinterlassenenversicherung (S. 12). — Entscheide der eidgenössischen Oberrekurskommission für die Uebergangsordnung (S. 16). — Kantonale Entscheide (S. 20). — Entscheide der AKL (S. 26). — Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung (S. 37). — Kleine Mitteilungen (S. 38).
Mitteilung der Redaktion Während die Zeitschrift für die Ausgleichskassen — damals unter dem Titel «Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung» — bis zum Oktober 1946 ausschliesslich Fragen der Lohn- und Verdienstersatzordnung sowie der Beihilfenordnung behandelt hatte, öffnete sie ihre Spalten ab November 1946 auch den Belangen der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Aufklärung über dieses Sozialwerk vor dem denkwürdigen Abstimmungstag des 6. Juli 1947 sowie in der Folge die Orientierung über die Vorbereitungsarbeiten nahmen immer breiteren Raum ein. Mit dem allmählichen Wegfall der Rechtsprechung über die Beiträge nach Lohn- und Verdienstersatzordnung wird sich nun das Schwergewicht der Zeitschrift noch mehr auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung verlagern. Immerhin wird die Vorbereitung und Durchführung der endgültigen Erwerbsersatzordnung im Laufe der Jahre 1948 und 1949 wieder Gelegenheit zu mannigfachen -Erörterungen auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes bieten. Sollten die Ausgleichskassen auf Grund der in Vorbereitung begriffenen Bundesgesetzgebung über den Familienschutz auch auf diesem Gebiete mitzuarbeiten haben, so wird auch dem Familienschutz der ihm gebührende Raum in der Zeitschrift gewährt werden.
Der neue Jahrgang der Zeitschrift für die Ausgleichskassen wird vorwiegend der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewidmet sein. An
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Stoff auf diesem Gebiete fehlt es nic—ht. Die Schwierigkeit besteht im Gegenteil eher darin, aus der Fülle des vorhandenen Stoffes eine Auswahl zu treffen, die den Ausgleichskassen und allen andern an der AHV interessierten Stellen einen umfassenden, gleichzeitig alier weitschweifige Erörterungen und rein akademische Auseinandersetzungen vermeidenden Ueberblick über alle sich stellenden Probleme bietet. Wir werden uns bemühen, dieses Ziel zu erreichen durch knapp gehaltene Aufsätze über möglichst viele verschiedene Fragen. Von grosser praktischer Bedeutung wird auch die sofortige Publikation aller grundlegenden Entscheide der kantonalen Rekursbehörden sowie des eidgenössischen Versicherungsgerichtes sein. Dieses hat sich bereits damit, einverstanden erklärt, dass seine wichtigsten Entscheide auf dem Gebiete der AHV, die später in die offizielle Entscheidsammlnng aufgenommen werden, in der Zeitschrift fortlaufend publiziert werden. Dagegen sind in dieser Nummer zum letzten Male Entscheide aus dem Gebiet der Uebergangsordnung enthalten. Von einer Wiedergabe der Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Ausgleichskassen wird aus verständlichen Gründen in der Regel Umgang genommen. Dagegen wird die Zeitschrift periodisch eine Uebersicht über die erlassenen Kreisschreiben mit knapper Inhaltsangabe bringen. Unter der Rubrik «Kleine Mitteilungen» werden ferner, wie bis anhin, Berichte über stattgefundene Versammlungen und Sitzungen, über in Angriff genommene Arbeiten, über Motionen und Postulate, über personelle Mutationen usw. erscheinen. Aus dem Gebiete des Wehrmannsschutzes wird die Zeitschrift vorderhand in erster Linie die Vorbereitung der endgültigen Erwerbsersatzordnung behandeln. Die wichtigen Entscheide der kantonalen Schiedskommissionen und der eidgenössischen Aufsichtskommissionen über die Anspruchsberechtigung gemäss Lohn- und Verdienstersatzordnung werden weiterhin publiziert.' Die Redaktion behält sich endlich auch vor, von Zeit zu Zeit Abhandlungen über die Sozialversicherung im allgemeinen und über die ausländische Sozialgesetzgebung (insbesondere betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung) zu bringen in der Absicht, das Verständnis für die grossen Zusammenhänge zu fördern und die Möglichkeit zu Vergleichen zu geben.
Die Zeitschrift für die Ausgleichskassen bedurfte in den letzten Jahren finanzieller Zuschüsse aus den Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Angesichts der Notwendigkeit einer sparsamen Verwaltung muss sich die Zeitschrift vom Jahr 1948 an vollständig selbst
erhalten können. Es ist daher vorgesehen, von nun an auch Inserate aufzunehmen, wobei vor allem Firmen der Buchhaltungs- und Büromaterialbranchen berücksichtigt werden sollen. Mit der Aufnahme -von Inseraten ist es aber noch nicht getan. Dringend notwendig ist auch eine Erhöhung der Abonnentenzahl, die angesichts der grossen Zahl der an der AHV interessierten Stellen ohne weiteres möglich sein sollte. Wir laden daher die Ausgleichskassen ein, die Zeitschrift allen interessierten Stellen zu empfehlen, insbesondere den Gemeindezweigstellen, den Grossarbeitgebern und den Verbandsorganen. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist gerne bereit, den Ausgleichskassen für diesen Zweck Probenummern kostenlos zur Verfügung zu stellen. •
Der Anspruch der Ehefrau auf eine einfache Altersrente vom Einzelfall zu den Grundbegriffen Mehr oder weniger beschäftigt sich jeder Mit seiner Stellung in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aber von den unzähligen Fragen, die in diesem Zusammenhang gestellt werden, sind einzelne besonders häufig. Eine lässt sich abstrakt und unpersönlich folgendermassen umschreiben: Kann eine nichterwerbstätige, weniger als 65jährige Ehefrau, deren Mann vor dem 1. Juli 1883 geboren wurde, Versicherungsbeiträge bezahlen und nach zurückgelegtem 65. Altersjahr eine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen? Diese Frage lässt sich nur beantworten, wenn man das gesamte Problem des Anspruchs der Ehefrau auf eine einfache Altersrente überblickt. Und die Untersuchung dieses Problems zwingt zur Auseinandersetzung mit einigen Grundsätzen der Versicherung, mit der Beitragspflicht der Ehefrau und mit dem Begriff des Versichertseins.
Eine Ehefrau kann natürlich nur eine einfache Altersrente fordern, wenn sie in bezug auf Alter, Beitragsdauer usw. die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug dieser Rente erfüllt. Ueberdies verlangt aber Art. 21, Abs. 1, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dass der Ehemann keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente habe und die Ehefrau selbst während der Ehe Beiträge von Fr. 12 im Jahresdurchschnitt entrichtet habe.
Die erste dieser Bedingungen bedarf kaum weiterer Untersuchung; sie ist erfüllt, wenn der Ehemann überhaupt keine oder nur eine Uebergangsrente beanspruchen kann. Der häufigste Fall fehlender Rentenberechtigung liegt vor, wenn der Ehemann noch nicht 65jähr1g ist, oder wenn er zwar .dieses Alter zurückgelegt hat, aber wegen seines Einkommens oder Wegen seiner Staatsangehörigkeit vom Bezug einer Uebergangsrente ausgeschlossen bleibt. Hat dagegen der Ehemann Anspruch auf eine Uebergangsrente, so muss aus der Systematik des Gesetzes gefolgert werden, dass er nur noch eine einfache Altersrente erhält, sobald die Frau die ordentliche Rente fordern kann. Diese einfache Altersrente (Uebergangsrente) des Ehemannei wäre dann gemäss Art. 62, Abs. 1, der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zu berechnen, d. h. auf Grund on , Einkommen und Vermögen beider Ehegatten (einschliesslich der ordentlichen einfachen Altersrente der Ehefrau) und der für Ehepaare massgebenden Einkommensgrenze. Die zweite Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Summe der von der Frau während der Ehe geleisteten Beiträge dividiert durch die Ehedauer gleich oder höher als 12 ist. Dabei sind nur die während der Ehe und bis zum Versicherungsfall (also bis Ende des Kalenderhalbjahres, in welchem die Frau 65jähr1g wird) bezahlten Beiträge zu berücksichtigen. Andererseits umfasst die Ehedauer nur jene Ehejahre, die seit dem Inkrafttreten der Alters- und Hinterlassenenversicherung am 1.Januar 1948 abgelaufen sind. Vorbedingung für einen solchen mittleren Beitrag ist natürlich, dass die Ehefrau Beiträge leisten kann; es bleibt somit zu untersuchen, wann diese Vorbedingung erfüllt ist.
Art. 3, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung befreit die «nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten» von der Beitragspflicht. Auf Grund dieser Vorschrift ergibt sich folgende Rechtslage: Ist der Ehemann versichert, so findet der erwähnte Art. 3, Abs. 2, lit. b, auf die Ehefrau Anwendung. Sie ma demnach nur Beiträge gemäss Art. 4 bis 9 dés Gesetzes bezahlen, wenn sie erwerbstätig ist, andernfalls sie weder Beiträge entrichten muss noch kann. Ist der Ehemann nicht versichert, trifft der erwähnte Art. 3, Abs. 2, lit, b, auf die Ehefrau nicht zu. Sie ist beitragspflichtig, sei es als Erwerbstätige gemäss Art. 4 bis 9 des Gesetzes, sei es als Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 des Gesetzes. Mit Rücksicht auf ihre Erwerbstätigkeit ist somit die Ehefrau in folgenden Fällen beitragspflichtig und, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllt, mit 65 Jahren rentenberechtigt:
wenn sie erwerbstätig ist, in sämtlichen Fällen; wenn sie nichterwerbstätig ist, nur wenn der Ehemann nicht versichert ist. Der unter lit. a geschilderte Tatbestand bedarf keiner Erläuterung, während für den unter lit, b erwähnten Fall noch festzustellen bleibt, wann der Ehemann versichert ist und wann nicht.
Ob jemand versichert ist oder nicht, bestimmt sich auf Grund der Art.
und 2 des Gesetzes, die den Kreis der versicherten Personen umschreiben. Demnach ist versichert, wer eine der in Art. 1, Abs. 1, lit. a bis c des Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, ohne auf Grund von Abs. 2 des erwähnten .Artikels von der Versicherungspflicht ausgenonimen zu sein, ferner wer sich auf Grund von Art. 2 des Gesetzes freiwillig versichert hat. Die Beitragspflicht ist somit nicht massgebend. Wenn auch alle Beitragspflichtigen versichert sind, so gibt es doch umgekehrt auch zahlreiche Versicherte, die nicht der Beitragspflicht unterstehen, wie etwa die Personen, die in Art. 3, Abs. 2, des Gesetzes bezeichnet werden, oder die kleinen Kinder. Versichert sind nach Art. 1 und 2 des Gesetzes auch nicht nur Personen eines bestimmten Alters, sondern, sofern sie die übrigen Bedingungen erfüllen, sowohl Kleinkinder, Personen mittleren Alters und Greise, gleichgültig ob sie eine ordentliche Rente oder eine Uebergangsrente erhalten oder nicht. Diese umfassende Definition der Versicherungspflicht ist theoretisch einwandfrei. Dass ein Beitragspflichtiger versichert ist, ist selbstverständlich, selbst wenn ihn eine Sondervorschrift vom späteren Rentenanspruch ausschliesst (wie etwa die Bestimmung des Art. 18, Abs. 3 des Gesetzes) ; selbstverständlich ist auch, dass Frau und Kinder eines Beitragspflichtigen versichert sind. Aber versichert ist auch, wer eine ordentliche Rente oder Uebergangsrente bezieht, oder wer vom Bezug einer Uebergangsrente wegen seines Einkommens ausgeschlossen bleibt. Im Gegensatz zur Summenversicherung verschwindet die Rentenversicherung nicht mit dem Eintritt des versicherten Ereignisses, sondern sie setzt sich fort, und die Anwartschaft auf jede Monatsleistung stellt eine neue Versicherung dar, deren Risiko im Erleben und bei den Uebergangsrenten überdies in der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse liegt. Dieses letztgenannte Risiko lässt erkennen, weshalb auch versichert ist, wer zufolge seiner wirtschaftlichen Lage keine Uebergangsrente erhält; wenn der Erlebensfall auch eingetreten ist, so besteht doch weiterhin die Gefahr einer Ver-
änderung der Einkommensverhältnisse, und damit die Versicherung. Der allgemeine Versicherungsbegriff deckt sich deshalb mit jenem, der sich aus den Art. 1 und 2 des Gesetzes ergibt.
Wenn wir nun zum Einzelfall zurückkehren, der zu dieser kurzen Untersuchung Anlass gab, so ergibt sich dafür folgende Lösung: Wenn ein Ehemann, gleichgültig welchen Alters, im Sinne von Art. 1 und 2 des Gesetzes versichert ist, so muss die nichterwerbstätige Ehefrau keine Beiträge entrichten und kann auch keine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen; aber das Ehepaar erhält gegebenenfalls eine Uebergangsrente. Ist der Ehemann nicht versichert, so muss die Frau, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 3, Abs. 1, des Gesetzes erfüllt, als Nichterwerbstätige Beiträge gemäss Art. 10 des Gesetzes bezahlen. Sie erhält demzufolge nach zurückgelegtem 65. Altersjahr eine ordentliche einfache Altersrente, sofern sie die übrigen Voraussetzungen hiefür erfüllt. Dabei ist zu beachten, dass in diesem Fall das Ehepaar keine Uebergangsrente fordern kann. Diese Feststellungen zwingen die Ausgleichskassen auf folgendes zu achten: bei der Erfassung der beitragspflichtigen Personen dürfen sie nicht einfach die erwerbstätigen von den nichterwerbstätigen Ehefrauen unterscheiden, sondern sie müssen bei letzteren prüfen, ob ihr Ehemann versichert ist oder nicht, da dieser Umstand für die Beitragspflicht der Frau ausschlaggebend sein kann.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Ausland Die VIII. Generalversammlung der Internationalen Zentralstelle der Sozialversicherungsträger vom 4. bis 11. Oktober in Genf Vom 4. bis zum 11. Oktober 1947 fand im grossen Saal des Verwaltungsrates des Internationalen Arbeitsamtes unter dem Vorsitz von Herrn Nemecek (Tschechoslowakei) die Sitzung der VIII. Generalversammlung der Internationalen Zentralstelle der Sozialversicherungsträger (CIMAS) statt. Vertreten wa:ren • Mitglieder aus 14 Staaten, nämlich aus Oester- 'reich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien,. Island, Luxemburg, Norwegen, Palästina, Holland, Polen, der Schweiz und der Tschechoslowakei. Ferner hatten die öffentlichen Dienste Beobachter entsandt. So war das Bundegamt für Sozialversicherung durch seinen Direktor, Herrn Dr. A. Saxer, und durch Herrn E. Kaiser, Chef de'r Sektion Mathematik und Statistik, vertreten.
Eine erste Resolution betraf die Namensänderung der Internationalen Zentralstelle der Sozialversicherungsträger, die nunmehr Intern a - tion ale Vereinigung für soziale Sicherheit (I.V.S.S.) heissen wird. Zwei wichtige Fragen bildeten hierauf Gegenstand der Verhandlungen.Die erste betraf dieSicherungdesLebensunterhaltes, die zweite die är ztliche Hilf e. Wir geben nachstehend die Resolutionen wieder, die bezüglich der Si c herungde s Leb ensunterhaltes gefasst wurden: 1. Das Anwendungsgebiet der Sozialversicherung soll ständig erweitert werden, um jedem Glied der Bevölkerung die Mittel zum Lebensunterhalt zu sichern, wenn diese wegen Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Tod des Ernährers ausfallen. Die Versicherung soll einer Familie überdies. den mittleren Lebensstandard der Bevölkerung gewährleisten. 2. In Ländern, in denen nicht die ganze Bevölkerung der Sozialversicherung untersteht, sollen so bald als möglich Mittel und Wege gefunden werden, um folgende Personen zu versichern: alle unselbständigen Arbeiter und ihre Familien (einschliesslich der landwirtschaftlichen Arbeiter) ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens; alle Selbständigerwerbenden mit kleinem Einkommen und ihre Familien, -wobei nötigenfalls die Einkommensgrenzen für die Unterstellung unter die Versicherung angemessen zu erhöhen sind. 3. Die Sozialversicherung soll alle Risiken, die den Verlust oder die Verringerung der Existenzmittel zur Folge haben, decken, namentlich a) Krankheit; b) Mutterschaft; c) Invalidität; d) Alter ; e) Tod des Ernährers; f) Arbeitslosigkeit; g) Unfall und Berufskrankheit; h) Familienlasten. 4. In Ländern, die nur eine unvollständige Sozialversicherung haben, sollen Massnahmen ergriffen werden, damit so bald als möglich folgende Leistungen erbracht 3iverden können: Familienzulagen; Beiträge für berufliche Umschulung; Arbeitslosenunterstützungen; Renten bei dauernder Invalidität und Tod, die nicht Folge eines Unfalles oder einer Berufskrankheit sind. 5. Der Schutz der Sozialversicherung soll für die ganze Dauer des Erwerbsausfalles, ungeachtet seiner Ursache, gewährt werden.
Die Sozialversicherung soll dem Bezüger jedenfalls ein angemessenes Existenzminimum sichern, gleichgültig welcher Natur die versich erte Gefahr ist und ob die Leistung fest oder nach dem Einkommen zu bemessen ist. Die Sozialversicherung soll organisatorisch ko6rdiniert oder vereinheitlicht sein, um im Interesse der Versicherten die einzelnen Leistungen einfach und zweckmässig erbringen zu können. Die interessierten Kreise sollen bei der Durchführung und Kontrolle der Sozialversicherung, die autonomen Körperschaften zu übertragen ist, mitwirken; bei der Durchführung und Kontrolle sollen sich vor allem die Versicherten massgebend beteiligen.' Die Finanzierung der Sozialversicherung soll durch angemessene Beiträge gewährleistet werden, die weder eine zu grosse Belastu ng der Versicherten noch ein Produktionshindernis darstellen sollen. Die Sozialversicherung soll den Arbeitern, die von einem Land ins andere ziehen, die erworbenen Rechte und Anwartschaften sicherst ellen.
Verordnung über
die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen (Vom 18. Dezember 1947.)
Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 86, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenerlitersicherung, beschliesst: I. Organisation Art. 1. Die Organisation und die Zuständigkeit des Eidgenössichen Grundsatz Versicherungsgerichtes als Berufungsinstanz nach Art. 86 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung richten sich nach dem ersten Abschnitt des Bundesbeschlusses vom 28. März 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes. An die Stelle von Art. 1, Abs. 4, Art. 12, Art. 16-18 und Art. 24, Abs. 2, des Bundesbeschlusses treten jedoch die folgenden Art. 2 und 3. Art. 2 Als Ersatzmänner kann das Gericht auch Mitglieder der Ersatzmänner kantonalen Rekursbehörden gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beiziehen. Die für die ordentlichen Ersatzmänner geltenden Bestimmungen sind anwendbar.
Art. 3 Die Streitigkeiten gemäss Art. 86 des Bundesgesetzes über Spruch. kompetenz die Alters- und Hinterlassenenversicherung werden durch das Gesamtgericht oder durch eine Abteilung von drei Mitgliedern beurteilt.
H. Verfahren Art. 4 Anwendung der Ver- Soweit gegenwärtige Verordnung keine abweichenden Befahrens- stimmungen enthält, sind die allgemeinen Verfahrensvorvorschriften des Bundes- schriften sowie die Art. 120, 121, 125, 126, 128-131, 134, beschlusses 136-138 und 140-142 des Bundesbeschlusses vom 28. März
sinngemäss anwendbar.
In Abweichung von Art. 130 beträgt jedoch die Frist zur
Anschlussberufung zwanzig Tage.
Art. 5 Prozesslegitimiert sind, Prozess- falls eine vom kantonalen Entscheid betroffene Person, legitimaden Körperschaft oder Anstalt oder eine Ausgleichskasse Berufung erhebt, die Person, Körperschaft oder Anstalt einerseits und die Kasse anderseits; falls das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung erhebt, das Bundesamt einerseits und die betroffene Person, Körperschaft oder Anstalt anderseits; falls im Rentenstreit die als Bezüger in Betracht fallende Person selbst nicht Berufung erhebt, deren Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie oder Geschwister einerseits und die Kasse anderseits.
Art. 6 Berufungstrist Die Berufungsfrist beträgt dreissig Tage, von der schriftlichen'Eröffnung an gerechnet.
Art. 7 Einreichung Die Berufung erfolgt durch Einreichung einer Berufungs- und Formerfordernisse schrift bei der Vorinstanz.
Die Berufungsschrift muss ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung enthalten. Beweismittel sind beizulegen oder, soweit dies nicht möglich ist, zu bezeichnen. a Genügt die Berufungsschrift den Anforderungen gemäss Abs. 2 nicht, so setzt das Gericht dem Berufungskläger eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf die Berufung nicht eingetreten, werde.
Art. 8 Erachtet der Präsident die Berufung als zulässig, so Schriftenwachset überweist er Berufungsschrift und Akten der Gegenpartei zur Beantwortung und dem Bundesamt für Sozialversicherung, falls es nicht bereits am Streite beteiligt ist, zum Mitbericht.
Ein weiterer Schriftenwechsel soll nur ausnahmsweise
stattfinden.
Das Gericht kann eine mündliche Schlussverhandlung anordnen, in welchem Falle die Art. 133 und 135 des Bundesbeschlusses vom 28. März 1917 anwendbar sind.
Art. 9
In der Regel ist das Verfahren für die Parteien kostenlos. Kosten und Entschädl- Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung kann je- gungen doch das Gericht dem Berufungskläger eine Spruchgebühr im Höchstbetrag von 1000 Franken sowie die Verfahrenskosten auferlegen.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Art. 10
Das Verfahren vor den kantonalen Rekursbehörden rich- Kantonales Verfahren tet sich nach den kantonalen Vorschriften sowie nach Art. 122, lit. a und b, des Bundesbeschlusses vom 28. März 1917.
In teilweiser Abweichung von Art. 122, lit. c, des Bundesbeschlusses sind die mit Begründung versehenen kantonalen Entscheide innert dreissig Tagen seit der Ausfällung schriftlich zu eröffnen. Dabei sind die Berufungsfrist, die für die Berufung geltenden Formerfordernisse und der Einreichungsort anzugeben. III. Schlussbestimmung Art. 11 Inhrefftraten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Sie gilt und . bis zur Revision des Bundesbeschlusses vom 28. März 1917. Geltungsdauer
B e r n, den 18. Dezember 1947. Im Namen des schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter. Der Bundeskanzler: Leimgruber.
Reglement für das Schiedsgericht der Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission (Vom 12. Dezember 1947)
Der schweizerische Bundesrat,
in Ausführung von Art. 54, Abs. 3 und 4, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden Bundesgesetz genannt) sowie Art. 105, Abs. 4, der dazugehörigen Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 (im folgenden Verordnung genannt), beschliesst:
A. Zuständigkeit Art. 1
Das Schiedsgericht entscheidet als einzige Instanz über:
Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden bei der Aufstellung des Kassenreglements einer paritätischen Ausgleichskasse gemäss Art. 54, Abs. 3, des Bundesgesetzes; Streitigkeiten unter Arbeitnehmerverbänden bei der Bestellung ihrer Vertreter für den Kassenvorstand gemäss Art. 58, Abs. 2, des Bundesgesetzes bzw. Art. 105, Abs. 4, der Verordnung.
In Zweifelsfällen entscheidet das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement über die Zuständigkeit.
B. Organisation
Art. 2 Zusammen- 1 Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern und vier eatzung Ersatzmännern.
Die Mitglieder und die Ersatzmänner werden von der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission aus ihrer Mitte für vier Jahre gewählt. Die Mitglieder bestimmen unter sich den Obmann und dessen Stellvertreter.
Für die Beschlussfassung ist in der Regel vollzählige Besetzung des Schiedsgerichtes notwendig; mit Zustimmung aller Parteien ist jedoch das Schiedsgericht auch beschlussfähig, wenn nur 4 Mitglieder bzw. Ersatzmänner anwesend sind.
Art. 3 Die Parteien können ein Mitglied oder einen Ersatzmann Ablehnung der Mitglieder ablehnen, wenn Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 23 des bzw. Ersatzmänner Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vorliegen.
Ueber die Ablehnung entscheidet der Obmann, bzw. bei
Ablehnung des Obmannes, sein Stellvertreter nach Anhörung der Parteien und des Abgelehnten.
Art. 4 Das Bundesamt für Sozialversicherung führt das Sekre- Sekretariat tariat. Art. 5 Die Mitglieder des Schiedsgerichts beziehen die im Reile- Entschadigung ment der Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission vorgesehenen Entschädigungen.
Art. 6 Die Mitglieder des Schiedsgerichts sowie die von ihm bei- Schweigepflicht gezogenen Experten haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.
C. Verfahren Art. 7 Parteien im Sinne dieses Reglementes sind die in Art. 1 Parteien genannten Verbände. Art. 8 Wer das Schiedsgericht anruft, hat seine Anträge mit Einleitung und Schriftenkurzer Begründung in dreifacher Ausfertigung dem Sekreta- wechsel riat einzureichen.
Das Sekretariat übermittelt den Gegenparteien ein Doppel
der Eingabe zur Stellungnahme innert 20 Tagen. Nach Eingang der Antwort oder unbenütztem Ablauf der Frist leitet es die Akten an den Obmann.
Art. 9 Ermittlung des Der Obmann trifft, vorbehältlich der Aktenergänzung durch Tatbestandes das Schiedsgericht, die zur Feststellung des Tatbestandes erforderlichen Massnahmen. Der Obmann und das Schiedsgericht sind dabei niCht an die Parteianträge gebunden.
Art. .10 Verhandlung
Der Obmann bestimmt Ort und Zeit der Verhandlung; die
Parteien werden mindestens 10 Tage vorher mit eingeschriebenem Brief vorgeladen.
Erscheint eine Partei ohne Entschuldigung nicht zur Verhandlung, so entscheidet das Schiedsgericht nach Anhörung der erschienenen Parteien auf Grund der Akten.
Art. 11 Partelvorträge und Entscheid Die Parteien tragen die Sache mündlich vor; jede Partei hat Anspruch auf zwei Vorträge. Das Schiedsgericht kann die Ergänzung der Akten durch schriftliche Eingaben anordnen. Die Beratung erfolgt im Ausstand der Parteien.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.
Art. 12 Eröffnung des Entscheides Der Entscheid wird den Parteien mit Begründung schriftlich zugestellt; wird er im Anschluss an die Sitzung gefällt, so soll er vorläufig mündlich eröffnet werden.
Art. 13 Annahme oder Wird bei Streitigkeiten gemäss Art. 1, Abs. 1, lit. a, der Ent- Ablehnung des scheid von den Parteien nicht in der Sitzung angenommen, Entscheides so setzt das Schiedsgericht ihnen eine Frist von 20 Tagen, innerhalb welcher sie schriftlich und vorbehaltlos Annahme oder Ablehnung zu erklären haben. Stillschweigen gilt als Ablehnung.
D. Verschiedene Bestimmungen Art. 14 Berichterstattung Ueber die Streitfälle und deren Erledigung hat das Schiedsgericht der Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission jährlich zu berichten.
Art. 15
Die Parteien tragen die Verfahrenskosten. Ueber deren Verfahrenskosten Verlegung auf die Parteien entscheidet das Schiedsgericht.
Parteient.tchädigungen werden nicht zugesprochen. •
Art. 16
Parteien, die sich ungebührlich verhalten, können vom Ordnungsbuss en
Schiedsg ericht mit einer Ordnung sbusse bis zu Fr. 500.— belegt werden. Art. 17
Dieses Reglement tritt am 18. Dezember 1947 in Kraft. Inkrafttreten
B e r n, den 12. Dezember 1947. Im Namen des schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter. Der Bundeskanzler: Leimgruber.
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Entscheide der eidg. Oberrekurskommission für die Uebergangsordnung zur Alters- und -Hinterlassenenversicherung Inhaltsübersicht 1. Anrechenbares Einkommen und Vermögen. Nr. 84: Anrechenbares Einkommen. Nr. 85: Anrechenbares Vermögen.
2. Rechtspflege. Nr. 86: Weiterziehbarkeit der Kassenverfügung. Nr. 87: Fristerstreckung im Beschwerdeverfahren.
Nr. 84.
Anrechenbares Einkommen.
Verzichtet der Rentenanwärter auf Leistungen, die ihm gemäss verpfriindungsähnlichem Vertrag zustehen, so liegt darin eine fraudulöse Entäusserung von Vermögenswerten. Die Leistungen sind nach AV Art. 6b15 anrechenbar. Mit Vertrag vom 21. Oktober 1944 verkaufte Andreas A. seinen Söhnen Josef und Alois die Liegenschaft Strassermatte um den Betrag der darauf lastenden Grundpfandschulden, Fr. 22 546. Ueberdies verpflichteten sich die beiden Söhne, den Eltern auf Lebenszeit Unterkunft, Verpflegung und Pflege zu bieten. Am 25. Oktober 1946 verkaufte Josef seinen Miteigentums-Anteil dem Bruder Alois. Der Kaufpreis bestand darin, dass Alois dem Josef Fr. 1500 bezahlte und ihm das lebenslängliche Wohnrecht im zweiten Stock einräumte, unter Löschung des zugunsten der Eltern im Grundbuch eingetragenen Wohnrechtes. Die Kasse rechnete den Eltern Fr. 1600 als Einkommen aus verpfründungsähnlichem Vertrag an und verfügte eine gekürzte Ehepaar-Altersrente von Fr. 290. Auf Beschwerde hin gewährte die Rekurskommission die volle Ehepaar-Altersrente von Fr. 800, und zwar mit folgender Begründung: Die Unterstützungspflicht der beiden Söhne beruhe auf ZGB Art. 328, nicht auf dem geschlossenen Kaufvertrag. Und da die Eltern nicht mit den Söhnen in Hausgemeinschaft lebten, fehle ein für die Verpfründung wesentliches Merkmal. Anrechenbar sei hingegen das Wohnrecht; denn obwohl es im Grundbuch gelöscht sei, übten die Eltern es weiterhin aus. Das Bundesamt für Sozialversicherung erhebt Beschwerde mit dem Antrag, den Fall zur Aktenergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seiner Vernehmlassung an die Oberrekurskommission gibt Vater A. als Schatzungswert der verkauften Liegenschaft Fr. 30 000 an. Im übrigen erklärt er, mit der Klausel im Kaufvertrag betreffend Unterhalt der Eltern auf Lebenszeit habe er die Söhne lediglich auf die Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern hingewiesen; denn er sei gelähmt und seine Ehefrau chronisch krank. Die Oberrekurskommission hat den vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben und die Kassenverfügung bestätigt. Aus der Begründung:
Die Erklärung des Beschwerdeführers, der Kaufvertrag enthalte nur einen Hinweis auf die gesetzliche Unterstützungspflicht der Söhne, ist nicht glaubwürdig. Der Schatzungswert des Grundstückes beträgt Fr. 30 000. Hätte Vater A. es nur um den Betrag der Hypothekarschulden, Fr. 22 546, den Söhnen veräussert, so läge darin eine Schenkung von rund Fr. 7500. Ohne Sicherung ihres Lebensunterhaltes verschenken betagte Leute nicht solche Beträge, auch ihren Kindern nicht. Die im Kaufvertrag stipulierte Pflicht der Söhne, für die Eltern auf Lebenszeit zu sorgen, ist nicht ein Hinweis auf die zivilrechtliche Verwandtenunterstützungspflicht, sondern stellt den Gegenwert für die rund Fr. 7500 übertragenes Kapital dar. Fehlt auch, wegen Formmangels, ein eigentlicher Verpfründungsvertrag (OR Art. 522; ZGB Art. 512 und 499), so besteht doch ein pfrundähnliches Verhältnis im Sinne von AV Art. 4, Abs. 1, lit. d. Sollten die Söhne mit dem Einwand, die bezügliche Klausel des Kaufvertrages binde sie nicht, es ablehnen, die Eltern zu unterstützen, so würde sich die Frage nach der Unverbindlicherklärung des Kaufvertrages und einer allfälligen Schadenersatzpflicht stellen (vgl. OR Art. 31). Dagegen können die Eltern nicht auf Kosten der Alters- und Hinterlassenenirersicherung auf die Leistungen der Söhne verzichten, die sie im Kaufvertrag sich ausbedungen haben. Diese Leistungen müssen dem Andreas A. als Einkommen angerechnet werden. Dass im Oktober 1946 der Sohn Josef seinen Miteigentums-Anteil dem Bruder Alois verkauft hat, ist irrelevant. Denn hätte bei dieser Gelegenheit der Vater auf die im Vertrag von 1944 ausbedungenen Leistungen verzichtet, so wären sie nach AV Art. 6 bis, Abs. 5, anrechenbar als Vermögenswerte, deren sich der Beschwerdeführer fraudulös entäussert hat. Uebrigens hat die Kasse die Pfrundleistungen für das Elternpaar mit Fr. 1600 eher niedrig bewertet, umfasst doch dieser Betrag laut AV Art. 5, Abs. 1, nur die für den Lebensunterhalt unerlässlichen Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft), nicht auch die Auslagen für Kleider, Arzt und Apotheker. Aus diesen Erwägungen muss die Kassenverfügung bestätigt werden. (47/73 i. Sa. Arnold, vom 13. November 1947.) Redaktionelle Bemerkung: Vgl. den Entscheid der Rekurskommission Zürich i. Sa. Bertschinger (ZAK 1947, S. 45, Nr. 6).
Nr. 85.
Anrechenbares Vermögen. Eine Erbschaft ist dem Erben grundsätzlich vom Anfall, d. h. dem Tode des Erblassers, hinweg als Vermögen anzurechnen (ZGB Art. 560). Steht der Erbteil noch nicht ziffermässig fest, so ist er einstweilen auf Grund der Akten zu schätzen.
Die Kasse verweigerte die ab Februar 1947 begehrte Ehepaar-Altersrente mit der Begründung, dem Gesuchsteller Heinrich I. sei mit dem am 22. Januar
erfolgten Tode des Bruders Albert I. eine Erbschaft von 30 000-40 000 Franken zugefallen. In seiner Beschwerde an die Rekurskommission brachte Heinrich I. vor, sein Erbteil betrage — laut Testament — nur etwa Fr. 10 000, sodass er immer noch eine Ehepaar-Altersrente beanspruchen könne. Die Rekurskommission setzte dem Beschwerdeführer eine lOtägige Frist, «die nöti-
gen Beweismittel dafür, dass der ihm von seinem Bruder zugefallene Erbteil nur Fr. 10 000 betrage, vorzulegen oder zu bezeichnen, unter der Androhung, dass sonst auf Grund der vorliegenden Akten entschieden 1,Krürde». Nachdem die Frist unbenützt verstrichen war, wies die Vorinstanz die Beschwerde ab mit der Begründung, es sei anzunehmen, der Erbteil betrage mindestens Fr.
000 und schliesse damit den Rentenanspruch aus. — Vor der Oberrekurskommission beruft sich I. auf eine Bescheinigung der Zürcher Kantonalbank, als Testamentsvollstreckerin, vom 4. September 1947; diese bestätige seine früher der Kasse abgegebene Erklärung, dass sein Erbteil Fr. 10 000 nicht überschreite. Die Oberrekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der Begründung: Die Erben erwerben die Erbschaft mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (ZGB Art. 560). Deshalb muss dem Heinrich I., dessen Erbeneigenschaft unbestritten ist, seine Erbquote vom 22. Januar 1947 hinweg als V e r - mögen angerechnet werden, selbst wenn sie heute noch nicht ziffermässig bestimmt ist. Die Kasse hat die Erbquote einstweilen auf Grund der Akten zu schätze n. Dabei ist der Beschwerdeführer verpflichtet, der Kasse die zur Schätzung des Erbteils erforderlichen Akten vorzulegen und ihr die verlangten Auskünfte zu erteilen. — Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer seinerzeit der Zürcher Kantonalbank die Auskunfterteilung an die Kasse verboten, wie er denn auch der vorinstanzlichen Auflage zur Beschaffung von Beweismitteln nic.ht nachgekommen ist. Unter diesen Umständen musste die Rekurskommission auf Grund der Akten entscheiden. — I. gibt keine Begründung dafür, weshalb er die Bescheinigung der Zürcher Kantonalbank vom 4. September 1947 erst im Verfahren vor der Oberrekurskommission einreicht. Da er diese Erklärung schon im März 1947 zuhanden der Kasse oder im Juli 1947 zuhanden der Rekurskommission hätte beibringen können — denn schon seit März war er seitens der Bank entsprechend orientiert (vgl. sein Schreiben vom 15. März an die Kasse) — kann er aus der Erklärung heute nichts zu seinen Gunsten ableiten*). Daher muss er es seiner eigenen Renitenz zuschreiben, wenn er für die zurückliegende Zeit keine Rente erhält. Für die künftige Zeit kann er bei der Kasse ein neues Gesuch stellen. (47/67 i. Sa. mi, vom 13. November 1947.) *) Redaktionelle Bemerkung: Vgl. den Entscheid der Oberrekurskommission i. Sa. Brianza (ZAK 1947, S.43, Nr. 26).
Nr. 86.
Weiterziehbarkeit der Kassenverfügung.
Die Kasse ist nicht befugt, eine Kassenverfügung, die der Adressat unangefochten lässt, von sich aus der Rekurskommission zur Beurteilung vorzulegen. Art. 29 der Verbindlichen Weisungen vom 27. Januar 1940 ist nicht anwendbar. Als die Kasse Fr. 75 zurückforderte, ersuchte K. um Erlass der Rückerstattung atout en reconnaissant le bien-fondé de ne plus toucher de rente). Ungeachtet dieser Schuldanerkennung betrachtete die Kasse das Gesuch als
Beschwerde (Bestreitung der Rückerstattungspflicht) und überwies es der kantonalen Rekurskommission. Die Rekurskommission ihrerseits behandelte das Gesuch zwar nicht als Beschwerde, dagegen als Anfrage der Kasse gemäss BRB Art. 19, Abs. 4, in Verbindung mit Art. 29 der Verbindlichen Weisungen des EVD vom 27. Januar 1940 zur Lohnersatzordnung. — Mit Beschwerde an die Oberrekurskommission beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, der kantonale Entscheid sei wegen Unzuständigkeit der Vorinstanz nichtig zu erklären. In Gutheissung der Beschwerde hat die Oberrekurskommission den vorinstanzlichen Entscheid ungültig erklärt. Aus der Begründung: Zu Unrecht hält sich die Rekurskommission gestützt auf Art729 der Verbindlichen Weisungen zur Lohnersatzordnung für zuständig. In der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung sind laut BRB Art. 19, Abs. 4, die Verfahrensbestimmungen der Lohnersatzordnung «sinngemäss» anwendbar. Das bedeutet Anwendbarkeit nur der allgemeinen Verfahrensnormen, nicht auch der speziell auf die Lohnersatzordnung zugeschnittenen Vorschriften. Gerade Art. 29 der Verbindlichen Weisungen, wonach streitige Unterstellungsangelegenheiten von der Kasse der Schiedskommission zur Beurteilung vorgelegt werden können, ist eine Spezialnorm. Der Artikel beschlägt nicht etwa die Frage des Rentenanspruchs, sondern einzig diejenige der Unterstellung, d. h. der Beitragspflicht; in der Uebergangsordnung zur AHV als einem Rentensystem ist für ihn kein Raum. Die Vorinstanz hätte demnach nicht auf die Sache eintreten sollen. Die Kassenverfügung bildete gar nicht Gegenstand einer Beschwerde; sie war vom Adressaten nicht nur nicht angefochten, sondern gar ausdrücklich als richtig anerkannt worden. (47/55 i. Sa. Kues, vom 7. Oktober 1947.)
Nr. 87.
Fristerstreckung im Beschwerdeverfahren.
Setzt die Rekurskommission dem Beschwerdeführer eine Frist zur -Beibringung von Beweismitteln, und ersucht dieser mit Begründung rechtzeitig um Fristerstreckung, so ist die Frist angemessen zu verlängern.
Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen zu den von ihm angefochtenen Rechnungsfaktoren Stellung zu nehmen und die nötigen Beweismittel anzugeben. Z. antwortete fristgerecht, jedoch ohne Belege zu liefern; er begnügte sich mit der Angabe, er könne seine Behauptungen noch nicht belegen, weil der Gemeinde-Zweigstellenleiter gegenwärtig als Bergführer abwesend sei. Es ist begreiflich, dass die Rekurskommission nicht auf blosse Behauptungen des Herrn Z. abstellen wollte; allein sie war zu formalistisch, wenn sie wegen der Nichteinreichung von Belegen sofort zur Abweisung der Beschwerde schritt. Die Vorbringen des Herrn Z. schienen mindestens teilWeise glaubwürdig, und er hatte sich bemüht, eine Bestätigung derselben durch die Gemeindebehörde zu erwirken. Da die Frist ohnehin sehr kurz war, hätte die Vorinstanz eine Frist zur nachträglichen Beweiserbringung setzen oder unmittelbar eine entsprechende Anfrage an die Gemeindebehörde richten sollen. Da die gesetz-
liche Einkommensgrenze höchstens um Weniges überschritten ist, besteht die Möglichkeit, dass Z. aus rein formellen Gründen um eine ihm zustehende Rente käme. Es ist deshalb geboten, den Entscheid aufzuheben und den Fall zur Aktenergänzung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (47/70 i. Sa. Zufferey, vom 25. Oktober 1947.)
Entscheide kantonaler Rekurskommissionen für die Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung Inhaltsübersicht 1. Rentenanspruch.
Nr. 62: Rentenberechtigte Personen.
2. Anrechenbares Einkommen und Vermögen.
Nr. 63: Anrechenbares Einkommen. Nr. 64: Anrechenbares Vermögen.
3. Auszahlung der Rente.
Nr. 65: Auszahlung an die Heimatgemeinde. Nr. 66: Auszahlung an den Vormund.
4. Rückerstattung von Renten.
Nr. 67: • Verneinung des guten Glaubens.
5. Rechtspflege. Nr. 68: Rechtsbelehrung und Rekursfrist.
Nr. 62.
Rentenberechtigte Personen.
Der AHV-Wohnsitz deckt sich mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz (ZOB Art. 23 ff.)
M., geb. 1880 und verheiratet mit Josephine G., geb. 1887, bezog seit Januar 1946 eine einfache Altersrente. Als die Kasse erfuhr, er sei von Genf nach M. (Hochsavoyen, Frankreich) übersiedelt, entzog sie ihm die Rente. — In seiner Beschwerde an die Rekurskommission macht M. geltend, er sei nach wie vor in Genf wohnhaft, wo er auch das politische Stimmrecht ausübe und
Steuern bezahle. Nach M. gehe er nur 2-3 Tage wöchentlich, um seinen dort gelegenen Garth zu besorgen. Die Rekurskommission hat die Beschwerde gutgeheissen und die Fortdauer der Rentenberechtigung bejaht. Aus der Begründung: 1. Laut den von der Rekurskommission durchgeführten Erhebungen besitzt M., der Waadtländer ist, seit dem. Jahre 1912 die ordentliche Niederlassungsbewilligung in Genf und sind seine Schriften seither ununterbrochen bei der Einwohnerkontrolle Genf deponiert. Er ist in Genf steuerpflichtig und politisch stimmberechtigt. Ueberdies bezieht er die kriegswirtschaftlichen Rationierungsausweise vom städtischen Rationierungsamt Genf. Er ist Mieter einer Wohnung in Genf und hat diese bisher nie untervermietet. Anderseits ist er Eigentümer eines Häuschens in M. (Hochsavoyen) und begibt sich häufig dorthin; seine Frau wohnt in M. Er .selber hält sich bald in Genf, bald in M. auf. 2. Nach BRB Art. I sind rentenberechtigt die Schweizer, welche in der Schweiz wohnen. Wohnt nun der Beschwerdeführer, im Sinne dieser Bestimmung, in der Schweiz? Laut Ziffer 3 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung bestimmt sich der Wohnsitz nach dem Zivilrecht (ZGB Art. 23 ff.), wohnen also in der Schweiz Personen, die sich daselbst aufhalten mit der Absicht dauernden Verbleibens; Personen, die nur vorübergehend, im allgemeinen nicht länger als einen Monat, im Ausland weilen. M. ist seit vielen Jahren in Genf ansässig. Dort ist er politisch stimmberechtigt, zahlt er seine Steuern und ist er Mieter einer Wohnung, die er bisher nie untervermietet hat. Obgleich es unmöglich scheint, die Dauer seiner jeweiligen Aufenthalte in Hochsavoyen genau zu bestimmen, bewertet die Rekurskommission, gleich den von ihr befragten kantonalen Amtsstellen, diese Auslandaufenthalte als vorübergehend e. Denn unbestritten ist, dass M. mindestens jede Woche in seine Wohnung in Genf zurückkehrt. Man kann deshalb sagen, dass die Auslandabwesenheit jeweils einen Monat nicht überschreitet. In diesem Sinne ist Genf als sein Wohnsitz anzuerkennen und festzustellen, dass die Kasse ihm zu Unrecht die Rente entzogen hat. 3. Die Ehe f r au M. wohnt allerdings im Ausland, und man könnte sich
fragen, ob diese Tatsache etwa der Gewährung einer Ehepaar-Altersrente entgegenstände. Allein zu dieser Frage braucht einstweilen nicht Stellung genommen zu werden, weil die Ehefrau M. noch nicht 60 Jahre zählt. (Rekurskommission Genf i. Sa. Moreillon, vom 10. September 1947.)
Nr. 63.
Anrechenbares Einkommen.
Die Untervermietung von Zimmern Ist keine Erwerbstätigkeit, der dafür erlöste Mietzins also kein anrechenbares Einkommen, wenn der Mieter nur deshalb Zimmer vermietet, weil er keine kleinere und billigere Wohnung finden kann. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Herabsetzung seiner Ehepaar- Altersrente von Fr. 1000 auf Fr. 760. Er macht geltend, die Untervermietung
zweier Zimmer bringe ihm keinen Gewinn; sie erleichtere ihm nur die Bezahlung seines Wohnungszinses. Die Rekurskommission hat die Beschwerde gutgeheissen. Begründung : Unter den Fr. 2440, welche die Kasse als Reineinkommen anrechnet, figuriert ein Posten von Fr. 240: «Einkommen aus der Untervermietung zweier Zimmer». Während J. erklärt, aus der Zimmervermietung erwachse ihm kein Gewinn, vertritt die Kasse die Auffassung «que le fait de louer une chambre procure un bénéfice net qui doit être estimé ä fr. 120 par an pour une chambre). — Es stimmt, dass aus Zweckmässigkeitsgründen im allgemeinen so gerechnet wird. Allein hier handelt es sich nicht um eine Rechtsvorschrift, sondern um eine Taxationsregel, die im konkreten Einzelfall nur anzuwenden ist, soweit sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht. In casu versichert der Beschwerdeführer, er suche seit zwei Jahren vergeblich nach einer Kleinwohnung für etwa Fr. 50 im Monat. Da in der Stadt Lausanne schlimmste Wohnungsnot herrscht, erscheint diese Behauptung glaubwürdig; J. ist ohne sein Verschulden gezwungen, in einer für ihn zu grossen und zu teuren Wohnung zu wohnen. Nun vermietet er zwei Zimmer und verdient dergestalt monatlich Fr. 100 (wovon Fr. 10 abgehen für den Untermietern geliefertes Gas und elektrisches Licht). Damit reduziert er den von ihm geschuldeten Wohnungsmietzins, der nominell ungefähr Fr. 145 im Monat beträgt. J. gestaltet demnach seine Wohnungskosten entsprechend seinem bescheidenen Budget. Er passt sie den Wohnungsspesen an, die er hätte, wäre er nicht durch die Verhältnisse gezwungen, in einer zu kostspieligen Wohnung zu bleiben und deshalb Zimmer unterzuvermieten. So betrachtet, bringt ihm die Zimmervermietung in der Tat keinen Gewinn. Deshalb darf der dafür bezogene Mietzins nicht als Einkommen angerechnet werden. Das Reineinkommen beträgt Mn- Fr. 2200, sodass die ungekürzte Ehepaar-Altersrente von Fr. 1000 ausgerichtet werden kann. (Rekurskommission Waadt i. Sa. Jeanbourquin, vom 1. Dezember 1947.) Redaktionelle Bemerkung: Vgl. den Entscheid der Rekurskommission Waadt i. Sa. N. (ZAK 1947, S. 460, Nr. 25).
Nr. 64.
Anrechenbares Vermögen.
Abstellen auf die Vermögenssteuerschatzung, solange der Reritenanwärter nicht deren Unrichtigkeit belegt. Mit Verfügung vom 8. September 1947 verweigerte die Kasse der Witwe F., geb. 1872, die Altersrente, da ein Vermögen von Fr. 20 000 vorhanden sei. — In ihrer Beschwerde an die Rekurskommission behauptet Frau F., vertreten durch ihren Sohn Paul F., ihr Vermögen habe Ende 1946 nur noch Fr. 6500 betragen. Die Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der B e - gründung: Laut Bericht des kantonalen Steueramtes Zürich hat Frau F. für das neue Wehropfer (Stichtag 1. Januar 1945) ein Vermögen von Fr. 19 800 deklariert,
noch ein solches von Fr. in der Staatssteuererklärung für 1947 dagegen nur Kanton Zürich in den Kanton 6633. Da Frau F. jedoch im Februar 1947 vom delt sei, habe das zürche rische Steuer amt dem geltend ge- Solothurn übersie nachge forscht . Im Beschw erdeverfahren machten Vermögensrückgang nicht Paul F. nicht in der Lage, die Vermö gensve rminde rung zu belegen. war Herr ssion an den ausgewiese- Unter diesen Umständen hält sich die Rekurskommi Selbst wenn, wie Paul F. nen Vermögensstand am 1. Januar 1945, Fr. 19 800. bewies en hat, seine Mutter jährlic h Fr. 2500 für ihren behauptet, aber nicht gen am 1. Januar 1947 immer Unterhalt verbrauchen würde, hätte ihr Vermö — 5000 = Fr. 14 800 betrage n. Demen tsprech end betrüge, bei 2% noch 19 800 abzugs berech tigter Steuer , das anrechenbare Prozent Kapitalzins und Fr. 6 iche Einkommensgrenze Einkommen Fr. 1876, überschritte demnach die gesetzl Fr. 1850. November 1947.) (Rekurskommission Solothurn i. Sa. Fehr, vom 28. heid der Rekurs- R ed ak tionelle Bemerkung: Vgl. den Entsc 50). kommission Glarus i. Sa. Tinner (ZAK 1947, S. 713, Nr. der Oberrekurskom- Eine Beschwerde gegen den Entscheid i. Sa. F. ist bei mission anhängig.
Nr. 65.
Auszahlung an die Heimatgemeinde. lung an die nach Mangels Gewähr für zweckgemässe Verwendung Auszah unters tützun gspflic htige Heima tgemei nde. kantonalem Recht ung, wonach die Frl. P., geb. 1880, beschwert sich gegen die Kassenverfüg tgemei nde ausbez ahlt wird. — In ihrer Rente von monatlich Fr. 30 ihrer Heima mlassu ng führt die Kasse aus, die Beschw erdefü hrerin sei wegen Bet- Verneh Novemlier 1946 für ein telei durch Verfügung des Bezirkspräfekten vom 11. r 1947 sei sie aus der An- Jahr in der Anstalt B. versorgt worden. Im Oktobe ndten in ihrer Heimatstalt entlassen worden und lebe seither bei einem Verwa gemeinde G. ndigkeit zu ent- Die Kassenverfügung scheint einstweilen einer Notwe einen Vormu nd, so müsste die Rente diesem sprechen. Hätte die Bezügerin die Heimatgemeinde anausgerichtet werden. Indem die Kasse Auszahlung an AV Art. 16, Abs. 2, ordnete, hielt sie sich an die «zuständige Behörde» gemäss Dauerfällen der Heimatdenn im Kanton Freiburg obliegt die Armenpflege in ber 1947 nicht für die gemeinde. Immerhin dürfen die Monatsraten ab Novem verwen det werden , sondern sie dienen Bezahlung der einjährigen Internierung Linie der Decku ng der lauf enden Bedür fnisse der Bezügerin an in erster Kleide rn. Dabei hat die Gemei nde der Kasse auf Nahrung, Unterkunft und nft zu erteilen. Verlangen über die Verwendung der .Rente Ausku ber 1947.) (Rekurskommission Freiburg i. Sa. P., vom 21. Novem
Nr. 66.
Auszahlung an den Vormund. Hat der Rentenberechtigte einen Vormund, so muss die Rente dem Vormund ausbezahlt werden. Auf die Einrede, der Vormund verwende die Rente zweckwidrig, haben die Rekursinstanzen der ABV nicht einzutreten.
Die Kinder Erika und Armin V. haben Anspruch je auf die einfache Waisenrente. Bis 31. August 1947 hatte die Kasse die beiden Renten der Mutter Witwe V. ausbezahlt. Seit im September 1947 der Mutter die elterliche Gewalt über die Kinder entzogen und den Kindern ein Vormund bestellt worden ist, werden die Waisenrenten dem Vormund ausbezahlt. — Mit rechtzeiti ger Beschwerde verlangt Witwe V., die Waisenrenten seien weiterhin ihr auszurich - ten. Der Vormund verwende das Geld nicht für die Kinder; sie selber müsse für den Knaben Armin monatlich Fr. 20 zahlen. Die Armenpflege ziehe auch den «Genossennutzen» für die Kinder ein. Sie — die Mutter — benötige die Waisenrenten persönlich, da sie häufig zu ärztlicher Behandlung nach Zürich reisen müsse. Die Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Begründung: Nach AV Art. 16, Abs. 1, wird die für eine bevormundete Person bestimmte Rente dem Vormund ausbezahlt. Dass ihren Kindern ein Vormund bestellt ist, gibt die Beschwerdeführerin zu. Sie behauptet nur — ohne indessen Beweis anzutragen —, der Vormund verwende die Waisenrente nicht zugunste n der Kinder. Es ist nicht Sache der Rekurskommission, diesen gegenübe r dem Vormund erhobenen Vorwurf auf seine Begründetheit zu prüfen. Hätte der Vormund seine Pflicht verletzt, so wäre es an der Vormundschaftsb ehörde (Waisenamt bzw. Gemeinderat), zum Rechten zu sehen. Die Witwe V. hat zu diesem Zweck das Recht der Beschwerde, erstinstanzlich an das Waisena mt und zweitinstanzlich an die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (ZGB Art. 420). Die Auszahlung der Waisenrenten an jemanden anders als den Vormund ist nach dem klaren Wortlaut von AV Art. 16, Abs. 1, ausgeschlossen. (Rekurskommission Schwyz i. Sa. Vogt, vom 27. November 1947.)
Nr. 67.
Verneinung des guten Glaubens. Geht der unrechtmässige Rentenbezug auf einen Kassenfehler zurück, der dem Bezüger leicht als Fehler erkennbar war, so kann der Bezüger sich nicht auf den guten Glauben berufen. Aus nicht abgeklärter Ursache hat W. im Dezember 1945 zwei voneinan der unabhängige Gesuche um Ausrichtung einer Ehepaar-Altersrente eingereic ht. Das eine ging an die kantonale Kasse in L., das andere an die Verband saus- -- gleichskasse A. in B. Die kantonale Kasse verfügte eine volle Ehepaar- Altersrente und zahlte von Januar bis April 1946 entsprechend aus. Als sie ihre Unzuständigkeit gewahrte, überwies sie das ihr eingereichte Rentengesuch der Verbandskasse A. mit dem Ersuchen, die *Auszahlung ab Mai 1946 zu übernehmen. Irrtümlich zahlte aber die kantonale Kasse ab Mai weiterhin aus, so- -dass W. seither — ohne neue Kassenverfügung — die volle Ehepaar-Altersrente
und von zwei Kassen bezog. Das Versehen wurde erst im Juni 1947 entdeckt Kasse hierauf die Rentenzahlung beiderseits eingestellt. — Als die kantonale t Fr. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Rentenbeträge von insgesam verlangt
083.55 forderte, beschwerte W. sich bei der Rekurskommission. Er we- Aufhebung der Rückerstattungspflicht, eventuell Erlass der Rückzahlung hskasgen guten Glaubens. Es sei nicht seine Schuld, dass die beiden Ausgleic Bunsen Fehler begangen hätten. Angesichts der steigenden Einnahmen des des aus Alkohol und Tabak sei er der Meinung gewesen , es seien nunmehr - beide Renten «erhältlich», weshalb er denn auch auf die städtische Altersbei Fr. 600 verzichte t habe. — Die kantonal e Kasse beantrag t hilfe von jährlich Abweisung der Beschwerde. e- Die Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der B gründung: Wie jeder andere Ansprecher hatte auch der Beschwerdeführer nur Ankanspruch auf eine Rente. Deshalb ist er, soweit er ab Mai 1946 von der ttonalen Kasse eine zweite Rente bezogen hat, nach BRB Art. 20 rückersta tungspfli chtig. Es handelt sich um insgesam t Fr. 1083.55. Von der Rückfor- Rente derung dürfte die Kasse nur absehen, wenn W. gutgläubig die zweite die bezogen hätte. Das aber trifft keineswegs zu. Dass W. angenommen habe, verdoppe lt worden, ist nicht glaubwür dig. Hätte der Renten seien ab Mai 1946 gemäss Bundesrat mit Wirkung ab Mai 1946 eine Verdoppelung der Renten g beschlossen, so wäre ein derart wichtiger Erlass dem gei- Uebergangsordnun stig regsamen Beschwerdeführer nicht entgangen. Wenn W., als er ab Mai te, eine zweite Rente erhielt, sich nicht über seine Berechtigung dazu erkundig es sei Sache der beiden Kassen, zum Rechten zu so nur aus der Ueberlegung, werde sehen. Er liess es ganz einfach darauf ankommen, ob der Fehler bemerkt oder nicht. Damit handelte er bösgläubig. Dass der Kasse ein Fehler unterlauhlern ist fen ist, entschuldigt den Beschwerdeführer nicht. Gegenüber Kassenfe h Gutgläubigkeit des Bezügers nur zu vermuten, wenn ihm der Fehler schwerlic (ZAK 1947, S. 465, Nr. 6; vgl. auch ZAK 1947, S. als solcher erkennbar war die 326, Nr. 4, und S. 524, Nr. 15). Im vorliegenden Fall musste dem Bezüger hlung sofort auffallen und von ihm als Kassenfe hler erkannt werden. Doppelza Der Doppelbezug erfolgte bösgläubig. (Rekurskommission Luzern i. Sa. Wolf, vom 17. September 1947.) Nr. 68. Rechtsbelehrung und Rekursfrist. Ermangelt die Kassenverfügung der vorgeschriebenen Rechtsbelehrung (AV Art: 14, Abs. 2), so beginnt die 30tägige ltekursfrist nicht zu laufen.
Mit am 14. Februar 1947 zugestellter Verfügung forderte die Kasse von keine M. Rückerstattung eines Betrages von Fr. 72.45. Die Verfügung enthielt ittelbeleh rung. — Mit Brief vom 21. April 1947 beschwe rte sich M. Rechtsm en bei der Rekurskommission. Er bestritt, dass er im Jahre 1946 ein Einkomm fordervon Fr. 3680 erzielt habe; eventuell ersuchte er um Erlass der zurückge ten Fr. 72.45. Die Rekurskommission ist auf die Beschwerde eingetreten, und zwar auf Grund des BRB Art. 19, Abs. 4, und des Art. 28, Abs. 1, der Verbindlichen Weisungen vom 27. Januar 1940 zur Lohnersatzordnung. (Rekurskommission Genf i. Sa. Monnier vom 10. November 1947.)
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL). Inhaltsübersicht Geltungsbereich. Nr. 758: Einzelne Unterstellungsfälle: Kollektivgesellschafter. Nr. 759: Einzelne Unterstellungsfälle: Uhrmacher, die für Grossfirm en regelmässig tätig sind.
Beitragspflicht. Nr. 760: Schuldner der Lohnersatzbeiträge von Familienzulagen. Nr. 761: Solidarhaftung.der einfachen Gesellschafter für Lohners atzbeiträge.
Massgebender Lohn. Nr. 762: Einbezug von Billetvergütungen.
Anspruchsberechtigung. Nr. 763: Verzicht auf den Anspruch.
5. Nachzahlung geschuldeter Beiträge. Nr. 764: Beginn des Fristenlaufes für die Geltendmachung des Nachzahlungsanspruches der Kasse.
Rechtspflege. Nr. 765: Beschwerdelegitimation der Arbeitnehmer betreffend Rückerstattung nicht geschuldeter Lohnersatzbeiträge. Nr. 766: Vernehmlassungen zu den Beschwerden des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden 758-766.
Im Entscheid Nr. 758 hat die AKL in Uebereinstimmung mit der Praxis der AKV (ZAK 1945, 434) erkannt, dass für die Unterstellung der Kollektivgesellschafter der Eintrag im Handelsregister massgebend ist. Ein nach Vertrag vertretungsbefugter Gesellschafter gilt deshalb gemäss Art. 6 der Verfügung Nr. 48 zur Verdienstersatzordnung bis zum Zeitpunkt, da seine Vertretungsbefugnis im Handelsregister eingetra gen wird, als Arbeitnehmer, der der Lohnersatzordnung zu unterstellen ist;
die Erfassung als selbstä.ndigerwerbender Gewerbetreibender ist erst vom Tage der Eintragung hinweg möglich. Zur Unterstellung eines Uhrmachers führt die AKL im Entscheid Nr.
aus, ein Erwerbstätiger, der im Atelier eines ständigen Auftraggebers arbeite und dessen Einrichtungen benütze und überdies für seine Arbeiten bis zu 50% unter dem Durchschnitt der ,geltenden Tarifansätze für Selbständigerwerbende entschädigt werde, stehe in einem derart starken Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Auftraggeber, dass das Vorliegen eines • Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung bejaht werden müsse. Die AKL hat im Jahre 1946 entschieden, dass die Arbeitgeber Schuldner der Lohnersatzbeiträge von Familienzulagen sind, auch wenn ihnen diese von einer Familienausgleichskasse zurückvergütet werden. Diese Praxis ist durch den Entscheid Nr. 760 bestätigt worden, wobei es aber als zulässig erachtet wurde, dass die Beiträge statt durch die einzelnen Arbeitgeber von den Familienausgleiehskassen, welche die Familienzulagen ausrichten, bezahlt werden. Sofern dies geschieht, kann die Abrechnung mit Einwilligung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit statt mit den Ausgleichskassen, denen die einzelnen Arbeitgeber angeschlossen sind, mit derjenigen Kasse erfolgen, welcher die Familienausgleichskasse für sich selbst angeschlossen ist. Im Entscheid Nr. 761 ist erkannt worden, dass die Teilhaber von einfachen Gesellschaften für die von der Firma geschuldeten Lohnersatzbeiträge solidarisch haftbar sind. Am 27. Februar 1946 hat die AKL entschieden, dass die Transportspesen, welche ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort vergütet, zum massgebenden Lohn gehören, sofern die Arbeiter in Ortschaften mit hohen Lebenshaltungskosten arbeiten aber auf dem Lande wohnen, wo diese niedrig sind (ZAK 1946, 285). Im Entscheid Nr. 762 ist in Abänderung der bisherigen Praxis erkannt worden, dass die verschiedenen Lebenshaltungskosten des Wohn- und des Arbeitsortes für den Einbezug der Vergütungen von Transportspesen in den massgebenden Lohn nicht entscheidend sind. Diese sind nunmehr immer dann als Lohnbestandteile zu betrachten, wenn die Auslagen für die Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück das übliche Mass der von den Arbeitnehmern zu tragenden Berufsunkosten nicht übersteigen. . Der Anspruch auf Lohnausfallentschädigungen ist, wie im Entscheid Nr. 763 entschieden wurde, ein subjektiv öffentliches Recht, auf das im allgemeinen nicht verzichtet werden kann. Dagegen wird ein Verzicht auf
einzelne, bestimmte Leistungen als rechtlich zulässig erachtet. .27
Nach Art. 11 der Vfg. Nr. 41 zur LVEO geht der Anspruch auf Nachzahlung geschuldeter Beiträge unter, sofern die Kasse ihre Forderung nicht innert eines Jahres, nachdem sie von ihr Kenntnis erhalten hat, geltend macht. Im Entscheid Nr. 764 wurde erkannt, dass der Fristenlauf in der Regel nicht schon durch die Einreichung der Abrechnungen durch das Kassenmitglied, sondern erst durch die Feststellungen anlässlich der Mitgliederkontrolle ausgelöst wird. Private Wahrnehmungen von Kassenangestellten seien für den Beginn des Fristenlaufes nicht massgebend. Die Gesuche der Arbeitgeber um Rückerstattung nicht geschuldeter Lohnersatzbeiträge umfassen sowohl die Arbeitgeber- wie die Arbeitnehmerbeiträge. Unterlässt es ein Arbeitgeber, gegen einen ablehnenden Kassenentscheid Beschwerde zu führen, so sind, wie die AKL im Entscheid Nr. 765 erkannt hat, die Arbeitnehmer berechtigt, den Fall selbständig an die zuständige Rekursbehörde. weiterzuziehen, wobei sie aber nach Art. 12, Abs. 3, der Vfg. Nr. 41 nur die Rückerstattung der von ihnen zu Unrecht erhobenen Arbeitnehmerbeiträge verlangen können. Im Entscheid Nr. 766 ist ausgeführt worden, dass die Beschwerden des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen Kassenverfügungen den am Streitfall beteiligten Personen zur Vernehmlassung zugestellt werden müssen. Wo dies unterbleibt, müssen ergangene Schiedskommissionsentscheide von der AKL aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Nr. 758. Aenderungen in der Zusammensetzung von .Kollektivgesellschaften sind für die Ausgleichskassen 'erst vom Zeitpunkt hinweg rechtswirksam, in dem cler Eintrag im Handelsregister erfolgt ist. Bisherige Angestellte, die durch Vertrag zu vertretungsbefugten Gesellschaftern werden, unterstehen deshalb bis zum Eintrag im Handelsregister weiterhin als Arbeitnehmer der Lohnersatzordnung. A. B., unbeschränkt haftender Gesellschafter der beschwerdeführenden Kollektivgesellschaft, übertrug seinen Geschäftsanteil am 31. Juli 1946 rückwirkend auf den 31. Dezember 1945 dem bisherigen Prokuristen M. ,M. Die entsprechende Aenderung des Handelsregistereintrages wurde am 12. September 1946 im Schweiz. Handelsamtsblatt veröffentlicht. Da sich die beschwerdeführende Firma auf den Standpunkt stellte, M. M. sei rückwirkend auf den 31. Dezember 1945 an Stelle des ausgeschiedenen A. B. als Selbständigerwerbender zu betrachten, verlangte sie die Rückerstattung der auf seinen Bezügen bis und mit August 1946 bezahlten Lohnersatzbeiträge von Fr. 588.05. Kasse und Schiedskommission wiesen das Begehren ab, da M. M. bis zum Zeitpunkt der Aenderung des Registereintrages nicht Selbständigerwerbender im Sinne der Verdienstersatzordnung gewesen sei. In ihrer Beschwerde an die Aufsichtskommission macht die Rekurrentin geltend, der frühere Kollektivgesellschafter A. B. habe seit Jahren in Amerika
Wohnsitz; infolge Reiseschwierigkeiten habe er erst im Laufe des Jahres 1946 nach der Schweiz kommen und die seit 1. Januar 1946 bestehende «Firmaänderung» im Handelsregister eintragen lassen können. Massgebend für die Beitragspflicht sei einzig der Vertrag und nicht der Registereintrag, da dieser für die Kollektivgesellschaft nicht konstitutiv wirke. M. M. sei demnach seit dem 1. Januar 1946 Selbständigerwerbender und könne nicht als Unselbständigerwerbender der Lohnersatzordnung unterstellt werden. Durch die Steuerbehörden sei er für die Zeit ab 1. Januar 1946 als Selbständigerwerbender veranlagt worden. Die AKL hat die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: Der Handelsregistereintrag hat für kaufmännische Kollektivgesellschaften keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung. Es kam daher nach der früheren Praxis der Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung bezüglich der Unterstellung eines Kollektivgesellschafters unter die Verdienstersatzordnung einzig darauf an, dass er nach dem Gesellschaftsvertrag zeichnungsberechtigt war; der Eintrag der Vertretungsbefugnis im Handelsregister war nicht notwendig. Am 1. September 1943 trat jedoch eine neue Bestimmung (Art. 10 der Verfügung Nr. 9 in neuer Fassung, heute Art. 6 der. Verfügung Nr. 48) in Kraft, nach welcher ausdrücklich nur noch Kollektivgesellschafter der Verdienstersatzordnung unterstehen, die nach Handelsregister vertretungsbefugt sind. Die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung hat sich daher, wie die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung in ihrer seitherigen Praxis (s. ZAK 1945 S. 434), dieser Bestimmung anzupassen. M. M. unterstand demgemäss bis zum Zeitpunkt, in dem er als vertretungsbefugter Gesellschafter im Handelsregister eingetragen wurde, als Prokurist der Lohnersatzordnung. Die bis dahin bezahlten Lohnersatzbeiträge waren demnach geschuldet, sodass eine Rückerstattung nicht in Frage kommt. (Nr. 490 i. Sa. H. & Cie. vom 18. August 1947)
Nr. 759
Ein Uhrmacher, der im Atelier eines ständigen Auftraggebers arbeitet und dessen Einrichtungen benützt und überdies für seine Arbeiten bis zu 50% unter dem Durchschnitt der geltenden Tarifpreise entschädigt wild, steht zu seinem Auftraggeber in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Der Rekurrent führt seit anfangs Dezember 1945 in seinen eigenen Räumlichkeiten IThrmacherarbeiten auf eigene Rechnung aus. Seit Beginn des Jahres 1946 ist er ferner für die M. G. tätig, die nach Vertrag die Besorgung von Reparaturen an Kundenuhren ausschliesslich ihm übertragen hat. Er ist vertragsgemäss verpflichtet, diese Reparaturen zeitlich vor Aufträgen von anderer Seite zu bevorzugen. Zur Ausführung der Reparaturen stellt ihm die M. G. einen Atelierraum und die sich in diesem befindlichen Maschinen und Apparate zur Verfügung. Er hat in der Regel alle Reparaturen für die M. G. in deren Atelier auszuführen. In der Arbeitseinteilung ist er frei, darf sich aber nicht mehr als 48 Stunden pro Woche in der Werkstatt aufhalten. Die Benützung des Ateliers und der Einrichtungen zu Arbeiten für Drittpersonen ist ihm untersagt. Auf allen Einkäufen bei der M. G., die der Beschwerdeführer für sich persönlich oder für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen tätigt, geniesst er wie das Aushilfspersonal einen Rabatt von 10%. Die Aus-
führung der Reparaturen hat vertragsgemäss nach dem Tarif der Uhrenfachgeschäfte zu erfolgen, wobei der Beschwerdeführer seine Tarifansätze so zu berechnen hat, dass die M. G. nach einem Zuschlag von 50% mit den in B. normalerweise verlangten Reparaturpreisen konkurrieren kann. Die Ausgleichskasse unterstellte den Beschwerdeführer am 24. August
rückwirkend auf den Beginn seines Vertragsverhältnisses mit der M. G. der Lohnersatzordnung und forderte die Lohnersatzbeiträge nach. Seine Beschwerde gegen die Kassenverfügung wurde von der Schiedskommission abgewiesen. Vor der Aufsichtskommission macht er geltend: Er sei als Selbständigerwerbender für die M. G. tätig und erhalte von dieser keine Instruktionen. Ein Stundenlohn sei nie vereinbart worden; sein Verdienst bestehe im Reparaturpreis, den er selbst festsetze. Sämtliche für die Reparaturen notwendigen Werkzeuge stelle er selbst zur Verfügung. Die AKL hat die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: Aus dem Tatbestand ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer mit M. G. in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung steht. Dafür spricht vor allem die Tatsache, dass die ihm von der Firma ausbezahlte Entschädigung bis zu 50% unter dem. Durchschnitt der Tarifpreise liegt, und dass er die Reparaturen in der Werkstatt und mit den Einrichtungen der Firma auszuführen hat. Eine derart abhängige Tätigkeit kann nicht als selbständige Berufsausübung betrachtet werden. Der Rekurrent untersteht daher der Lohnersatzordnung. (Nr. 491 i. Sa. A. S. vom 18. August 1947)
Nr. 760. Die Lohnersatzbeiträge von Familienzulagen werden nicht von den Fami ienau sg I ei chsk as sen, die sie auszahlen, sondern von den Arbeitgebern der bezugsberechtigten Arbeitnehmer geschuldet. Werden die Beiträge statt durch die Arbeitgeber durch die Familienausgleichskassen bezahlt, so kann die Abrechnung mit Zustimmung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit mit der Wehrmannsausgleichskasse erfolgen, welcher die Familienausgleichskasse angeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin hat ihrer Ausgleichskasse auf den in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1946 ausbezahlten Familienzulagen im Betrage von Fr. 2943.85 keine Lohnersatzbeiträge entrichtet, weil die Familienausgleichskasse diese Beiträge direkt der Verbandsausgleichskase, welcher sie als Mitglied angehört, bezahlt hat. Die Beschwerdeführerin ficht vor der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung den Entscheid der Schiedskommission an, in welchem festgestellt wurde; dass nach der Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (ZAR 1946, 513) nicht die Familienausgleichskasse, sondern der Arbeitgeber, d. h. die Beschwerdeführerin auf den Familienzulagen die Lohnersatzbeiträge zu entrichten habe. Zur Begründung führt sie aus, der Entscheid der Schiedskommission bewirke eine doppelte Beitragsbelastung, weil die Familienausgleichskasse die Beiträge bereits entrichtet habe. Er führe ferner in seinen Auswirkungen zu einer Bevorzugung der Arbeitgeber mit ledigen Arbeitnehmern, was man gerade durch
wollen. Wenn die Errichtung von Familienausgleichskassen habe vermeiden wolle, so sei der man schon den Arbeitgeber als Beitragsschuldner betrachten. ung auf den Bei- Lohnausgleichsbeitrag nach dem System der Unfallversicher ungskostenträgen an die Familienausgleichskassen (nach Abzug des Verwalt . Auf den Familie nzulage n könne sie die Arbeitn ehmerbeianteils) zu erheben von ihr ausbeza hlt noch verbucht träge nicht zurückbehalten, weil sie weder . Uebrige ns führe die eidgenö ssische Aufsich tskomm ission für die würden rten Entscheid Lohnersatzor.dnung in dem von der Schiedskommission angefüh die Arbeitgeberselbst aus, dass es Sache des Verbandes sei, zu bestimmen, ob ichskasse beiträge von 2% auf den Familienzulagen durch die Familienausgle vorinstanzliche gedeckt bzw. rückvergütet würden. Sie beantrage daher, der nung der Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass zur Abrech n die Familie nausgle ichskass e zu- Lohnersatzbeiträge auf den Familienzulage ständig ist. issen: Die AKL hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgehe Frage der Die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung hat zur Familie nzulage n einer Familie nausgle ichskas se im Ent- Beitragspflicht auf nd Stellung scheid i. Sa. M. p.—p. vom 18: Juni 1946, ZAK 1946, 513, eingehe t nur der A r - genommen und entschieden, dass nach geltender Rechtsvorschrif komme , wobei es Sache des Verbeitgeber als Beitragsschuldner in Frage sei zu bestimm en, ob zur Vermeid ung der Besserst ellung eines Arbeitbandes olchen mit gebers mit mehrheitlich ledigen Arbeitnehmern gegenüber einem•s zulagen aus der verheirateten, die Arbeitgeberbeiträge von 2% auf den Familien die Schieds- Familienausgleichskasse gedeckt, bzw. rückvergütet werden. Wie betont hat,* sind die tatsächl ichen kommission in ihrem Entscheid mit Recht isse bei der Beschw erdeführ erin dieselbe n wie die dem vorerwähnten Verhältn de vermögen Entscheid zugrunde liegenden. Die dagegen erhobenen Einwän zu ändern. an dieser Betrachtungsweise in grundsätzlicher Hinsicht nichts Fall wurden die Beiträge auf den Zulagen bezahlt, aber nicht Im vorliegenden und nicht an die vom Arbeitgeber, sondern von der Familienausgleichskasse ichskasse Kasse des Arbeitgebers, sondern der Kasse, der die Familienausgle
bleibt praktisc h nur die Frage, ob die Beitragsals Mitglied angehört. Streitig erfüllt betrachpflicht durch Zahlung an die an sich nicht zuständige Kasse als sich rechtfertigt, tet werden kann. Sie ist organisatorischer Natur, weshalb es (VW. Art. 30) den Entscheid darüber analog dem über die Kassenzugehörigkeit mt für Industri e, Gewerb e und Arbeit zu überlass en. Nun erklärt dem Bundesa ichskass en, die den Kassenb eitrag anstelle dieses, dass es den Familienausgle eigene Kasse zu des Arbeitsgebers leisten, gestattet habe, die Leistung an ihre begründet; die machen. Unter diesen Umständen erscheint die Beschwerde als Nachzahlungsverfügung der Kasse ist daher aufzuheben. (Nr. 1528 i. Sa. A. G., S. A. vom 10. Juli 1947)
Nr. 761. die Lohn- Die Teilhaber einer einfachen Gesellschaft haften solidarisch für hlten Lohnersatzbeiträge, die nach Massgabe der von der Gesellschaft ausbeza summen geschuldet werden. Aus der Begründung: mit seinem Der Rekurrent führte das Architekturbureau gemeinsam einer einfache n Gesellsc haft. Nach Art. 544 Abs. 3 des Teilhaber im Rahmen
Obligationenrechts sind die Gesellschafter für die Gesellschaftssch ulden solidarisch haftbar, wenn nicht die Beschränkung oder der Ausschl uss der Haftung vereinbart und den Gläubigern bekannt gemacht worden ist, was im vorliegenden Fall nicht geschah. Die Solidarhaftung gilt nicht nur für vertragl iche Verbindlichkeiten, sondern auch für gesetzliche Verpflichtungen (vgl. Becker, Kommentar zum OR, Art. 544 Nr. 6). Der Beschwerdefüh rer ist somit zusammen mit seinem Teilhaber solidarisch zur Bezahlung der für die Arbeitnehmer der Gesellschaft geschuldeten Beiträge verpflichtet. (Nr. 485 i. Sa. J. S. vom 2. Juli 1947)
Nr. 762. Vergütungen für Transportspesen an auswärtswohnende Arbeite r sind Bestandteile des massgebenden Lohnes und unterliegen der Beitragspflicht nach LEO. Die Ausgleichskasse teilte ihren Mitgliedern mit Zirkular vom 18. Oktober 1946 mit, dass nach einem Entscheid der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung vom 27. Februar 1946 (ZAK 1946, 285) auf den Vergütungen für Transportspesen an auswärts wohnen de Arbeiter sowie für Mahlzeiten, die nicht zuhause eingenommen werden können, die Loluiersatzbeiträge zu entrichten seien. Die Beschwerdebeklagte konnte sich damit nicht einverstanden erklären und erhob, als die Kasse auf ihrem Standpunkt beharrte, bei der Schiedskommission Beschwerde. Sie verwies auf den Entscheid der Schiedskommission i. Sa. A. H. vom 9. Februar
und machte geltend, dass die Vergütungen für die Bahnspesen nicht ein Bestandteil des Lohnes, sondern Spesenersatz darstellten und daher nach Lohnersatzordnung beitragsfrei seien. Der Entscheid der eidgenössischen Aufsich tskomrnis7 sion für die Lohnersatzordnung vom 27. Februar 1946 sei nach der darin enthaltenen Begründung nur anwendbar für Arbeiter, die vom Lande in die Stadt zur Arbeit fahren, so dass die Transportspesen durch die Vorteile der billigeren Lebenshaltung auf dem Lande aufgewogen würden. Bei ihren Arbeitern, die von der Stadt auf das Land zur Arbeit kämen, seien die Transpo rtspesen effektive Mehrauslagen die, wenn sie vergütet würden, mit Lohn rein gar nichts zu tun hätten. Die Schiedskommission hiess die Beschwerde gut. Sie führt in ihrem Entscheid aus, dass nach einem leitenden Grundsatz der Lohners atzordnung für die Beitragspflicht und für die Lohnausfallentschädigung nur das tatsächliche Einkommen des Arbeitnehmers in Betracht komme. Die Vergütung der Transportspesen, welche die rekurrierende Firma ihren auswärt s wohnenden Arbeitnehmern gewähre, sei kein Lohnbestandteil, sondern Spesene rsatz. Den in L. wohnenden Arbeitnehmern entstünden gegenüber ihren am Arbeitsort W. oder in dessen Umgebung wohnenden Kollegen durch die Bahnkosten und durch die Kosten für die Mittagsverpflegung Mehrauslagen. Wenn die Firma ihnen die Bahnkosten vergüte, so mildere sie damit nur einen Nachteil und gewähre nicht eine Lohnzulage; denn als sölche könne nach den in VW Art. 14 angeführten Beispielen nur eine Leistung des Arbeitgebers verstand en werden, welche über den Normallohn hinaus gewährt werde und zur Besserst ellung des Arbeitnehmers beitrage. Auch unterscheide sich der vorliege nde Sachverhalt von dem durch die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatz-
icher Beordnung im Entscheid vom 27. Februar 1946 beurteilten in wesentl und in der Stadt ziehung, indem die Vorteile des auf dem Lande wohnenden sbezuges arbeitenden Arbeitnehmers sowie eine Komplizierung des Beitrag hier ausser Betracht fallen. beantl'agt, 3. Diesen Entscheid ficht das Bundesamt vor der AKL an und den an das auswärt ige Persona l ausbeza hlten Verdie Firma E. G. habe auf ls zu entgütungen für die Transportspesen die Lohnersatzbeiträge ebenfal richten. Die AKL hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen: Sachen F. Die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung hat in
entschie den (ZAK 1946, 285), dass im allge- et consorts vom 27. Februar de Arbeitnehmer meinen Vergütungen für Transportspesen an auswärtswohnen können, Be- sowie für Mahlzeiten, die nicht zuhause eingenommen werden nach Lohnstandteile des massgebenden Lohnes sind und der Beitragspflicht dnung unterlie gen und anderse its auch bei Berechn ung des Lohnerersatzor um kleine Besatzes nicht in 'Abzug gebracht werden, weil es sich in der Regel iedlich und träge handle, die je nach der Lage des Wohnortes sehr untersch rtspesen genau bestimm bar seien. Sie übten auf die Höhe nur bei den Transpo n oder überder Beitragsleistungen und der Entschädigungen einen geringe verursachten haupt keinen Einfluss aus, weshalb ihre Berücksichtigung zur würde. Entgege n der Auffass ung der Mehrarbeit in keinem Verhältnis stehen Fall zu. Die Vorinstanz treffen diese Erwägungen auch auf den vorliegenden
Angestellte Beschwerdebeklagte erklärte auf Anfrage hin, sie bezahle an für die Strecke und Arbeiter je ein monatliches Bahnabonnement von Fr. 20.— W. retour. Das Ausmass dieser Auslage n pro Arbeitn ehmer fällt von L. nach doch sehr häufige r, daher nicht abzunicht aus dem Rahmen üblicher oder , die in einer rechnender Spesen, denn eine grosse Zahl von Arbeitnehmern ein Tram- oder Stadt oder deren Umgebung wohnen, bezahlen heute für noch höheren Bahnabonnement im Monat einen ebenso hohen, wenn nicht sogar die Hin- und Rückfah rt vom Wohno rt zum Arbeits ort. In konse- Betrag für nzlichen Entsche ides müsste in allen diesen quenter Anwendung des vorinsta diese Unkosten Fällen ein beitragsfreier Abzug vom Bruttoeinkommen für Entscheid gewährt werden, wovon jedoch der Gesetzgeber — wie im zitierten musste. Die F. bereits ausgeführt wurde — aus praktischen Gründen absehen , aber in der Tatsache allein, dass Arbeitnehmer, die auf dem Lande wohnen n mit umgeke hrten Wohn- und Arbeitsver- Stadt arbeiten gegenüber Kollege n, ist für die hältnissen den Vorteil einer billigeren Lebenshaltung geniesse rtspesen nicht Beurteilung der Frage nach der Beitragspflicht auf Transpo ise nichts ausschlaggebend. und vermag daher an vorstehender Betrachtungswe zu ändern. (Nr. 1536 i. Sa. E. G. vom 14. Juli 1947) Nr. '763. öffentliches Der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung ist ein subjektives auf das im allgeme inen nicht verzicht et werden kann. Der Verzicht auf Recht, jedoch rechtden Bezug zeitlich beschränkter Lohnausfallentschädig-ungen ist lich zulässig. g Der Beschwerdeführer leistete vom 1. April bis 18. August 1946 freiwilli um Aus- Militärdienst. Kasse und Schiedskommission wiesen das Gesuch
zahlung von Lohnausfallentschädigungen ab mit der Begründung, der Wehrmann habe mit Schreiben vom 7. April 1946 durch eindeutige Erklärung rechtsgültig auf Entschädigungen verzichtet. Dagegen beschwert sich der Rekurrent vor der Aufsichtskommission, indem er geltend macht, die Verzichterklärting sei gesetzlich ungültig und daher nichtig. In der fraglichen Zeit habe für jede Dienstleistung, ob obligatorisch oder freiwillig, der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung bestanden. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung ist seiner Natur nach ein subjektives öffentliches Recht, auf das im allgemeinen nicht verzichtet werden kann. Dies schliesst jedoch die Möglichkeit des Verzichtes eines Wehrmannes auf gegenwärtige und zukünftige, also auf zeitlich. beschränkte Lohnersatzleistungen der Kasse im konkreten Fall nicht aus. Laut Schreiben vom 7. April 1946 hat nun der Beschwerdeführer ausdrücklich und eindeutig erklärt, «dass er hinfort auf den Lohnausgleich verzichten wolle, hingegen noch solange im Militärdienst bleibe, bis er eine passende Stelle gefunden habe». Die nachträgliche Darstellung des Wehrmannes — an der er .allerdings vor der Aufsichtskommission nicht mehr festhält, — er habe nur auf die Auszahlung der Entschädigung durch seine frühere Arbeitgeberin verzichten wollen, ist angesichts des klaren Wortlautes der Erklärung nicht glaubhaft. Der Rekurrent wurde am 18. August 1946 aus dem Dienst entlassen. Da er jedoch erst mit Schreiben vom 18. November 1946 von neuem Anspruch auf Lohnausfallentschädigungen erhob, hatte die Kasse zufolge der erwähnten Verzichterklärung keinen Grund, auf die vor diesem Zeitpunkt geleisteten Diensttage zurückzukommen. Wie bereits die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, widerspräche es auch der Billigkeit, dass der Wehrmann zunächst durch Verzicht auf Entschädigung das Verbleiben im freiwilligen Militärdienst erwirken und nach seiner Dienstleistung dann doch die Lohnausfallentschädigung beziehen kann. (Nr. 1550 i. Sa: O. M. vom 28. Juli 1947)
Nr. 764. Die Frist nach Art. 11 der Vfg. Nr. 41 zur LVEO betreffend die Geltendmachung des Anspruches auf Nachzahlung geschuldeter Beiträge beginnt in der Regel nicht schon mit der Einreichung der Abrechnung durch das Kassenmitglied, sondern erst nach durchgeführter Mitgliederkontrolle zu laufen. Private Wahrnehmungen von Kassenangestellten lösen den Fristenlauf nicht aus. Der Beschwerdeführer hat als Inhaber eines Cafés, das er seit 1. September 1944 neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb führt, und in welchem er seit der Betriebsübernahme eine Serviertochter beschäftigt und vorübergehend ein Küchenmädchen hielt, die Verdienstersatzbeiträge nur zum Teil und die Lohnersatzbeiträge überhaupt nicht entrichtet, weshalb die Kasse von ihm für die Zeit vom 1. September 1944 bis 31. Dezember 1946 Fr. 455.80 Lohnersatz- und Fr. 166.60 Verdienstersatzbeiträge nachforderte. Sein Gesuch um Erlass der Nachzahlung wies die Kasse ab. Die Schiedskommission erklärte auf seine Beschwerde hin die bis zum 31. Dezember 1945 geschuldeten persönlichen Beiträge von Fr. 74.20 als unter-
gegangen, weil die Kasse im 2. Semester 1944 und im 1. Semester 1945 für den Gewerbebetrieb einen halben Beitrag eingezogen und daher schon damals von ihrer Beitragsforderung Kenntnis gehabt habe. Hingegen stellte sie fest, dass die Kasse vom Anspruch auf Nachzahlung der Lohnersatzbeiträge keine Kenntnis haben konnte,•weil der Beschwerdeführer in seinen Lohnerklärungen die betreffenden Löhne nicht angegeben hatte. Auch den Fragebogen für die Landwirtschaftsbetriebe habe er unvollständig ausgefüllt, indem er seine Tätigkeit als Wirt darin nicht erwähnt habe. Es sei daher ausgeschlossen, dass er die Beiträge gutgläubig nicht entrichtet habe, sodass weder die nachgeforderten Lohn- noch die verbleibenden Verdienstersatzbeiträge erlassen werden könnten. 3. Diesen Entscheid ficht der Rekurrent vor der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung an. Er macht geltend, bei den vielen Abänderungen der Abrechnungen, den zahlreichen Weisungen und Kreisschreiben der Kasse sei es sehr wohl möglich, dass man gutgläubig wähne, mit der Kasse richtig abgerechnet zu haben, während dies tatsächlich nur z. T. der Fall sei. Uebridens sei auch der Anspruch auf Nachzahlung der bis zum 31. Dezember 1946 geschuldeten Beiträge untergegangen, weil die Kasse von der Tatsache, dass er Löhne ausbezahlt habe, Kenntnis gehabt habe; denn in Sitten gebe es kein Café ohne Angestellte. Ueberdies seien während längerer Zeit 2 Kassenangestellte beinahe täglich an seinem Café vorbeigegangen. Die AK.L Weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Höhe der Nachforderung noch beruft er sich für einen Erlass ernstlich auf den guten Glauben. Mit Recht, denn er musste um die Beitragspflicht nach LOhnersatzordnung für die im Café angestellten Arbeitskräfte wissen. Hinsichtlich der Verdienstersatzbeiträge für das Nebengewerbe lag kein Grund vor, die Zahlungen ab 2. September 1945 willkürlich einzustellen. Die Behauptungen, nicht er, sondern die Kasse habe die Nachforderung verschuldet, und diese sei wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung untergegangen, sind als letzte Ausflucht zur Befreiung von der Abgabepflicht zu betrachten. Nach der Aktenlage hat die Kasse erst durch den Fragebogen vom 14. November 1946 davon Kenntnis erhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Nebengewerbe Arbeitskräfte beschäftigt. Private Wahrnehmungen von
Kassenangestellten haben keine Wirkung auf den Nachzahlungsanspruch der Kasse. Ebensowenig findet sich in den Akten ein Anhaltspunkt, dass die Kasse, nachdem sie die Einstellung der Betriebsbeiträge entdeckte, den geschuldeten Betrag nicht fristgerecht nachforderte. Die Auffassung, die Kasse erhalte Kenntnis von ihren Ansprüchen durch die Einreichung der monatlichen Abrechnungen, ist unhaltbar, weil es der Kasse der beschränkten Angestelltenzahl wegen unmöglich ist, die Unmenge der Abrechnungen bei ihrem Eingang sofort auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Erst eine Kontrolle kann ihr die Kenntnis von einem eventuellen Nachzahlungsanspruch vermitteln. Es kann dahingestellt bleiben, ob der vorinstanzliche Entscheid über den Erlass der Betriebsbeiträge richtig ist. Dessen Aufhebung würde zu einer unzulässigen reformatio in peius führen. (Nr. 1549 i. Sa. A. J. vom 10. Juli 1947)
Nr. 765. Die Gesuche der Arbeitgeber um Rückerstattung nicht geschuldeter Lohnersatzbeiträge umfassen sowohl die Arbeitgeber- wie die Arbeitnehmerbeiträge. Unterlässt es ein Arbeitgeber, gegen einen ablehnenden Entscheid Beschwerde zu führen, so sind die Arbeitnehmer berechtigt, den Fall selbständig an die zuständige Rekursbehörde weiterzuziehen. Sie können aber nur die Rückerstattung der von ihnen zu Unrecht erhobenen Arbeitnehmerbeiträge verlangen (Art. 12, Abs. 3, der Verfügung Nr. 41). Der Beschwerdeführer, Direktor der Giesserei B., steht im Einverständnis mit seiner Arbeitgeberin der Firma J. und F. mit seinem fachmännischen Rat bei. Das *Entgelt für diese Dienstleistungen wird ihm von der Giesserei ausbezahlt. Diese entrichtete zunächst in der Zeit vom November 1943 bis Januar 1947 Fr. 1600.— Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, forderte sie jedoch im Mai 1947 von der Kasse wieder zurück, mit dem Hinweis, zwischen dem Rekurrenten und der Firma. J. und F. liege kein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung vor. Die Kasse wies das Rückerstattungsbegehren unter Bejahung des Dienstverhältnisses ab. Dagegen beschwerte sich der Rekurrent vor der Schiedskommission mit dem Antrag, das fragliche Einkommen sei als nicht abgabepflichtig zu erklären, und die darauf bereits bezahlten Beiträge seien daher zurückzuerstatten. Die Schiedskommission wies die Beschwerde mangels Legitimation ab mit der Begründung, der Arbeitnehmer könne keine Beiträge zurückverlangen, weil nicht er, sondern nur der Arbeitgeber in einem Schuldverhältnis zur Kasse stehe. Vor der Aufsichtskommission stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Schiedskommission zum materiellen Entscheid über das Rückerstattungsbegéhrem. zurückzuweisen; eventuell sei der Entscheid direkt durch die Aufsichtskommission zu fällen. Die AKL hat den vorinstanzlichen Entscheid aus folgenden Gründen aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Schiedskommission zurückgewiesen: Die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung hat i. Sa. R. vom 4. Januar 1944 (ZAK 1944, S. 264) ausgesprochen, ein mitarbeitendes Familienglied (Arbeit nehme r) sei auch dann zur Beschwerde gegen die Verweigerung des Erlasses der Nachzahlung geschuldeter Beiträge berechtigt, wenn . es selbst kein Erlassgesuch gestellt habe,, und der Betriebsleiter. (Arbeit g e -
b e r) es unterlässt, gegen den abweisenden Entscheid der Schiedskommission Beschwerde zu führen. Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar nicht um die Frage des Erlasses, sondern um die der Rückerstattung nicht geschuldeter Beiträge. Doch liegen für die Frage der Legitimation insofern analoge Bestimmungen vor, als laut Art. 10, Abs. 1, und Art. 12, Abs. 3, der Verfügung Nr. 41 die Erlass- resp. Rückerstattungsgesuche der Arbeitgeber sich in allen Fällen auf die geschuldeten bzw. nicht geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge beziehen. Es liegt nun kein Grund vor, den Arbeitnehmer im Beschwerdeverfahren des Arbeitgebers bei Erlass- und Rückerstattungsfragen anders zu behandeln. Dies umsoweniger, als der gute Glaube, der in Erlassfragen ausschlaggebend ist und beim Arbeitgeber- und Arbeitnehmer eine unterschiedliche Beurteilung zulässt, bei der Frage der Rückerstattung keine Rolle spielt. Zur Vermeidung von Ungleichheiten im Verfahren der Lohn- und Verdienstersatzordnung schliesst sich die Aufsichtskommission der im erwähnten Entscheid von der Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung ver-
tretenen Auffassung an. Demzufolge ist der Arbeitnehmer bei Rückforderungen zur Beschwerdeführung berechtigt, wenn der Arbeitgeber sich gegen einen abweisenden Entscheid der Kasse nicht beschwert. Seine Legitimation beschränkt sich allerdings auf die Rückforderung des Arbeitnehmerbeitrages; der die Rückforderung abweisende Entscheid ist durch den Unterlass der Beschwerdeführung durch den Arbeitgeber für ihn und damit für den Arbeitgeberbeitrag rechtskräftig geworden. (Nr. 1570 i. Sa. P. H. vom 14. Oktober 1947)
Nr. '766.
Beschwerden des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen Kassenverfügungen sind den am Streitfall beteiligten Personen zur Vernehmlassung zuzustellen. Schiedskormnissionsentscheide, die gefällt Werden, ohne dass diesen Personen Gelegenheit gegeben wurde, zu den Ausführungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Stellung zu nehmen, müssen deshalb von der AKL aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. (Nr. 1558 i. Sa. L. B. vom 9. September 1947)
Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung (m. Quartal 1947) In den Monaten Juli, August und September 1947 wurden nach der Lohnersatzordnung von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern Fr.
188 191.06 und von der öffentlichen Hand (Bund, Kantone und Gemeinden) Fr. 12 214 273.47 an Beiträgen aufgebracht. Zur gleichen Zeit wurden ausgerichtet an Lohnausfallentschädigungen Fr. 4 185 635.22, an Aufwendungen für die Arbeitsbeschaffung Fr. 3 286 503.80, an Versetzungsentschädigungen für zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte Fr. 48 880.10, an finanziellen Beihilfen für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Fr. 1 367 246.70 und an Alters- und Hinterlassenenrenten Fr. 18 048 907.—. Am 30. September 1947 wies der zentrale Ausgleichsfonds für Arbeit- und Lohnersatz einen Betrag von Fr.
303 910.49 auf. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaf t, brachten die Landwirte Fr. 3 170 035.49 und die öffentliche Hand Fr.
806.70 an Beiträgen auf. An Verdienstausfallentschädigungen für Landwirte wurden Fr. 367 549.45, an finanziellen Beihilfen für Gebirgsbauern Fr. 1 093 134.90 und an Alters- und Hinterlassenenrenten Fr.
804 890.75 ausbezahlt. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds für die Landwirtschaft betrug Ende September 1947 Fr. 1 714 580.23. In der Ventenstersatzordnung, Gruppe G e w er b e, leisteten die Gewerbetreibenden Fr. 6 068 899.21 und die öffentliche Hand Fr. 1 214 188.41 an Beiträgen. An Verdienstausfallentschädigungen wurden Fr. 236 939.63 und an Alters- und Hinterlassenenrenten Fr. 2 707 336.05 ausgerichtet. Der zentrale Ausgleichsfonds für das Gewerbe belief sich am Ende der Berichtsperiode auf Fr. 12 803 706.08. Die im III. Quartal 1947 ausgerichteten S tu dien a usf allent - s.c hädigungen betrugen insgesamt Fr. 89 715.40, wofür die einzelnen Fonds wie folgt belastet wurden: Arbeit und Lohnersatz Fr.
829.20, Landwirtschaft und Gewerbe je Fr. 17 943.10. An Beiträgen der Studenten konnten den zentralen Ausgleichsfonds insgesamt Fr.
600.— gutgeschrieben werden oder auf die einzelnen Fonds verteilt: Arbeit und Lohnersatz Fr. 17 160.—, Landwirtschaft und Gewerbe je Fr. 5720.—. Alle drei Ausgleichsfonds zusammen erreichten am 30. September 1947 einen Betrag von Fr. 218 822 196.80.
Kleine Mitteilungen Instruktionskurse für die kantonalen Steuerbehörden
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat am 25. November in Zürich, am 28. November in Luzern und am 3. Dezember 1947 in Lausanne regionale Instruktionskurse durchgeführt, an welchen die kantonalen Steuerbehörden über die ihnen im Rahmen der AHV zufallenden Aufgaben (Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit) orientiert wurden. Zu diesen Kursen sind auch die kantonalen Ausgleichskassen sowie verschiedene Verbandsausgleichskassen eingeladen worden. Im Anschluss an die Referate, die von Beamten des Bundesamtes für Sozialversicherung sowie von einzelnen Funktionären der kantonalen Wehrsteuerbehörden gehalten worden sind, entspann sich jeweils eine ausgiebige Diskussion, in welcher insbesondere die Frage der Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskassen und Steuerbehörden besprochen wurde. Dabei ergab es sich, dass die Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit im Anfang sowohl für die Steuerbehörden wie auch für die Ausgleichskassen verschiedenen Schwierigkeiten begegnen wird, die jedoch bei allseitig gutem Willen überwindbar erscheinen. Erfreulicherweise war dieser gute Wille überall vorhanden, so-
dass nicht daran zu zweifeln ist, dass die Anlaufschwierigkeiten gemeistert werden können: Sobald die Sache einmal eingespielt ist und insbesondere die den Zwecken der AHV angepassten Steuerformulare vorliegen, wird es möglich sein, das reine Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit auf einfache und rationelle Weise zu ermitteln. Voraussetzung hiefür ist, dass die an den Instruktionskursen so erfreulich zutage getretene Verständigungsbereitschaft zwischen Ausgleichskassen und Steuerbehörden bestehen bleibt.
Ausschuss für Verwaltungskostenfragen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission
Am 5. Dezember 1947 ist der von der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission eingesetzte Ausschuss für Verwaltungskostenfragen unter dem Vorsitz von Herrn Nationalrat Dr. K. Renold zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten und zu folgenden Schlüssen gelangt:
Die Frage der Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gemäss Art. 157 der Vollzugsverordnung hängt eng zusammen mit der Frage der den Ausgleichskassen zu gewährenden Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds gemäss Art. 158 der Vollzugsverordnung, weshalb eg wünschbar gewesen wäre, die beiden Fragen gemeinsam zu lösen.'Ueber die Frage der Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds kann jedoch gegenwärtig nicht entschieden werden, weil die hierfür nötigen Unterlagen über die tatsächlichen Kosten sowie die Struktur und den Aufgabenbereich der einzelnen Ausgleichskassen noch nicht vorliegen. Auf der andern Seite müssen die Ausgleichskassen unverzüglich über die Höchstansätze der ab Januar
zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Senk ständigerwe. rbenden und Nichterwerbstätigen orientiert werden. Es ist deshalb notwendig, die Höchstansätze für das Jahr 1948 schon jetzt festzusetzen und sich dabei auf die Unterlagen aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung zu stützen unter angemessener Berücksichtigung der Strukturwandlungen der Ausgleichskassen sowie der Unterschiede in der Höhe der 'Beitragssummen. Die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen müssen von allen Ausgleichskassen in Prozenten der Beitragssumme erhoben werden, weil sonst die Kontrolle über die Einhaltung der Höchstansätzb nicht möglich wäre. Die Bemessung in Prozenten der Beitragssumme drängt sich auch deshalb
auf, weil kein anderes gemeinsames Kriterium für die Arbeitgeber, die Selbständigerwerbenden und die Nichterwerbstätigen besteht. 3. Für die Bemessung der Höchstansätze ist der Ausschuss von folgenden Ueberlegungen ausgegangen: Mit der Festsetzung von Höchstansätzen wird eine Verminderung der Unterschiede zwischen den Ansätzen der einzelnen Ausgleichskassen angestrebt. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Höchstansätze nicht zu hoch festgesetzt werden. Auf der andern Seite sollten die Höchstansätze für das Jahr 1948 aber auch nicht zu niedrig angesetzt werden, weil sonst die Gefahr beträchtlicher Verwaltungskostendefizite in verschiedenen Ausgleichskassen entstände, die eine psychologisch unerwünschte Erhöhung der Ansätze im Jahr 1949 bedingen würde, und weil zuviele Ausgleichskassen Anspruch auf die Verwaltungskostenzuschüsse gemäss Art. 158 der Vollzugsverordnung erheben könnten, was entweder eine Verminderung der Zuschüsse an die darauf tatsächlich angewiesenen Ausgleichskassen oder aber eine entsprechend grössere Belastung des Ausgleichsfonds zur Folge hätte. Gestützt auf diese Ueberlegungen hat sich der Ausschuss bei einer Enthaltung einstimmig für die Festsetzung der Höchstansätze auf 5% der Beitragssumme ausgesprochen. (Das Mitglied, das sieh der Stimme enthalten hat, war in der Diskussion für einen höheren Höchstansatz eingetreten). Es soll jedoch den Ausgleichskassen die Möglichkeit eingeräumt werden, von Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, deren monatlicher. Beitrag weniger als 4 Franken beträgt, feste Verwaltungskostenbeiträge von 20 Rappen pro Monat zu erheben. 4. Gemäss Art. 158, Abs. 1, der Vollzugsverordnung sind die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds ausschliesslich denjenigen Ausgleichskassen zu gewähren, die trotz rationeller Verwaltung und trotz Anwendung der Höchstansätze gemäss Art. 157 ihre Verwaltungskosten nicht aus den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen decken können. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass auch diejenigen Ausgleichskassen in den Genuss der Zuschüsse gelangen sollten, die von den die individuellen Beitragskonten selbst führenden Arbeitgebern, Verwaltungskostenbeiträge von weniger als 5% verlangen, da ein Interesse daran bestehe, den Arbeitgebern, welche der Ausgleichskasse in erheblichem Masse Arbeit abnehmen, hinsichtlich der
Verwaltungskostenbeiträge entgegenzukommen. Dementsprechend steht der Ausschuss auf dem Standpunkt, dass die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver-
siche.rung denjenigen Ausgleichskassen zukommen sollen, die von den die individuellen Beitragskonten führenden Arbeitgebern mindestens 3%, von allen andern Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen 5% der Beitragssumme als Verwaltungskostenbeiträge erheben, sofern die andern Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen erfüllt sind. Anmerkung der Redaktion: Die eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission hat den Anträgen des Ausschusses zugestimmt und dem eidg. Volkswirtschaftsdepartement entsprechend Antrag gestellt. Eine entsprechende Verfügung des Departementes wurde am 24. Dezember erlassen; sie wird in der nächsten Nummer der Zeitschrift besprochen werden.
Vereinigung der Verbandsausgleichskassen Am 10. und 11. Dezember 1947 sind die Verbandsausgleichskassen der AHV im Rathaussaal in Bern zusammengetreten. Sie beschlossen, eine «Vereinigung der Verbandsausgleichskassen» zu gründen und wählten zu deren Präsidenten Herrn Dr. E. Küry, Basel. In den Vorstand sind folgende Herren delegiert worden: Als Vertreter der Ausgleichskassen von Industrie, Banken und Handel: Herr Dr. Wenger, Zürich Herr Scherler, Zürich Monsieur Paroz, Bienne Herr Dr. Wenzel, Zürich Herr Fürsprech Pernet, Basel Als Vertreter der Ausgleichskassen des Gewerbes: Herr Dr. Fischer, Zürich Herr Fassbind, Zürich Herr Amsler, Winterthur Monsieur Pete, Montreux Herr Fürsprech Zbinden, Bern Herr Dr. Willi, Bern Herr Rüfli, Bern Als Vertreter der zwischenberuflichen Kassen: Herr Luchsinger, Aarau Monsieur Amez-Droz, Neuchâtel Monsieur Maire, Lausanne
Am 11. Dezember orientierten verschiedene Beamte der Sektion AHV des Bundesamtes für Sozialversicherung über die aktuellen Probleme der AHV. Den Referaten schloss sich eine Diskussion an, welche zur Beantwortung verschiedener Anfragen Anlass gab sowie zu einem Appell des Chefs der Sektion AHV zu verständnisvoller und grosszügiger Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Ausgleichskassen.
Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen Am 17. Dezember 1947 versammelten sich die Vertreter der kantonalen Ausgleichskassen unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Baur (Bern) in Olten, .um sich von Vertretern dcs Bundesamtes für Sozialversicherung über die aktuellen Fragen der AHV orientieren zu lassen. In der sehr rege geführten Diskussion kam deutlich zum Ausdruck, dass die kantonalen Ausgleichskassen zwar mit Arbeit ausserordentlich überlastet sind, dass es ihnen aber trotzdem möglich sein wird, die AHV ab 1. Januar 1948 geordnet durchzuführen. Insbesondere wurde darauf Gewicht gelegt, dass die Uebergangsrenten unter allen Umständen im ersten Drittel des Monats Januar zur Auszahlung gelangen.
Personalnachrichten Die kantonalen Ausgleichskassen haben auf Ende 1947 drei ihrer prominentesten Kassenleiter verloren. Herr Dr. J o ss, der langjährige Vorsitzende des Ausschusses der kantonalen Ausgleichskassen, hat die Erwerbsausgleichskasse des Kantons Zürich verlassen, um sich wieder ausschliesslich seiner Anwaltstätigkeit zu widmen. An seine Stelle ist Herr Dr. Greine r, bisher Sekretär der Vereinigung Schweiz. Angestelltenverbände, getreten. — Herr Dr. W a 1 z, langjähriges Mitglied des Expertenausschusses für die Lohn.- und Verdienstersatzordnung hat die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen mit der Verbandsausgleichskasse der Schweizerischen Aerzte vertauscht. Die kantonale Ausgleichskasse St. Gallen wird ab 1. Februar von Herrn Gr aw eh r, bisher Gemeindeammann von Gossau (SG) geleitet. — Endlich hat Herr Gallati die Leitung der kantonalen Ausgleichskasse Glarus an den bisherigen Leiter der Zentralstelle für Alters- und Hinterlassenenfürsorge, Herrn Leu zin - g e r, abgetreten. Auch bei den Verbandsausgleichskassen sind verschiedene Mutationen zu verzeichnen, die jedoch bei der_ Drucklegung noch nicht alle bekannt waren. Wir werden daher in einer der nächsten Nummern ein Verzeichnis der Leiter der Verbandsausgleichskassen veröffentlichen.
Berichtigung In Nr. 11 des Jahrgangs 1947 unserer Zeitschrift (S. 659) publizierten wir die Zusammensetzung des Ausschusses für die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen. Veranlasst durch einen technischen Fehler, wurde diese Liste aber nicht vollständig abgedruckt, weshalb wir sie hier nochmals wiedergeben. s
Ausschuss für die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen P r ä:sident : Nationalrat K. Renold Mitglieder: Regierungsrat B. Galli Regierungsrat M. Gard R. Barde Dr. L. Derron Nationalrat E. Giroud Nationalrat A. Keller Dr. A. Borel
Das finanzielle Gleichgewicht der Alters- und Hinterlassenenversicherung Unter diesem Titel veröffentlicht das Bundesamt für Sozialversicherung seinen Bericht über die finanziellen Auswirkungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946. Aus drucktechnischen Gründen konnte diese Abhandlung, welche das Datum vom 7. Juni 1947 trägt, erst zu Beginn dieses Jahres erscheinen. In diesem Bericht wird versucht, auch dem Nichtmathematiker die finanziellen Zusammenhänge der AHV klar zu machen. In der historischen Einleitung werden u. a. die Gründe dargelegt, welche zur Abänderung der Zahlen betreffend die finanziellen Auswirkungen geführt haben, welche seinerzeit im Bericht der Eidg. Expertenko m- . mission mitgeteilt wurden. Der eigentliche Bericht über die Berechnungen betreffend das finanzielle Gleichgewicht gliedert sich in folgende 6 Kapitel: I. Bevölkerungsstatistische Grundlagen Il. Wirtschaftsstatistische Grundlagen Der jährliche Ertrag der Beiträge Die jährliche Belastung Die Jahresbudgets und die technische Eintrittsbilanz W. Variationen der Rechnungsgrundlagen.
In einem ersten Anhang wird der Bericht der Kommission veröffentlicht, welche vom Vorsteher des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes beauftragt wurde, die vom Bundesamt für Sozialversicherung verwendeten Rechnungsgrundlagen und Rechnungsmethoden zu überprüfen. Der zweite Anhang umfasst 30 Zahlentabellen betreffend die biometrischen und oekonometrischen Hilfsfunktionen sowie die Bestände und die finanziellen Auswirkungen. Diese Zahlentabellen werden übrigens durch
Tabellen ergänzt, welche im Textteil des Berichtes enthalten sind. Im dritten Anhang werden die verschiedenen Zusammenhänge anhand von 36 graphischen Darstellungen wiedergegeben. Dieser insgesamt 187 Druckseiten umfassende Bericht (inkl. Anhang) kann bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale in Bern zum Preise von 9 Franken bezogen werden.
Nr. 2 Zeitschrift Februar 1948
für die Ausgleichskassen Redaktion : Sektion für Alters- und Hinterlassenenversicherung desssundesamtes für Sozialversicherung, Bern, Tel. 61 Sektion für Arbeltslosenversicherung und Wehrmannsschutz des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg.Drucksachen- und Materlalzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12. — , Einzel-Nr.Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Bürokratische Gesinnung? (S. 45). Das finanzielle Gleichgewicht der AHV (S. 47). Inhaltsangabe Die Liquidation der Uebergangsordnung (S. 55). Urihergangslosung zur Sicherstellung des Wehrmannsschutzes (S. 59). Versicherungsfähigkelt und Beitragspflicht (S. 66). Die Beitragspflicht der selbständig erwerbstätigen Ehefrau (S. 68). Der Einbezug der Familienzulagen in den massgebenden Lohn (S. 70). Ausländische Pressestimmen zur AHV (S. 73). Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassanenversicherung (S. 75). Kleine Mitteilungen (S. 80).
Bürokratische Gesinnung?
In Nr. 9 der Zeitschrift für die Ausgleichskassen des Jahrgangs 1947 wurde auf S. 547 u. a. ausgeführt: «Es sei hier aber dem eindrücklichen Wunsch Ausdruck gegeben, dass sich der Uebergang vom Provisorium zum Definitivum nicht auth in der Mentalität der Kassenfunktionäre auswirken wird, mit andern Worten, dass die bisher im allgemeinen so erfreulich unbürokratische Gesinnung nicht durch eine zunehmend bürokratische Gesinnung ersetzt werde.» Dieser Appell ist nicht ungehört verhallt; mit Genugtuung kann festgestellt werden, dass man sich an den meisten Orten um unbürokratische Lösungen ernstlich bemüht. Der Ausdruck «Bürokratie» ist jedoch schon zu sehr zum Schlagwort geworden, als dass noch überall das gleiche darunter verstanden würde. Bei der Vorbereitung der AHV hat sich hier und dort die Tendenz gezeigt, alles als «bürokratisch» abzutun, was einem nicht gerade passt. So ist gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherung schon verschiedentlich der Vorwurf der bürokratischen Gesinnung erhoben worden, weil es auf der Einhaltung klarer gesetzlicher Bestimmungen, die den Wünschen der Betreffenden zuwiderliefen, beharrt hat. Wo klare gesetzliche Bestimmungen bestehen, liegt es jedoch nicht im Ermessen einer Amtsstelle, «die für die einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zu sorgen hat» (vgl. AHVG Art. 72), ob sie diese Bestimmungen anwenden oder Abweichungen zulassen will, weshalb sie in diesem Bereich gar nicht «bürokratisch» oder «unbürokratisch> handeln kann. Wenn beispielsweise in Art. 64 AHVG
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durch Renten und Verwaltungskosten. Die jährlichen Ein- und Ausgänge hängen folglich zur Hauptsache vorn Bestand der Beitragspflichtigen und der Rentenberechtigten ab. Es war deshalb nötig, diese Bestände bei Beginn der Versicherung zu bestimmen und die Grenzen 'anzugeben, in welchen sie sich in Zukunft entwickeln werden. Es handelte sich also darum, die Gesamtzahl der am 1. Januar 1948 in der Schweiz wohnenden Bevölkerung zu ermitteln, deren Alters- und Geschlechtsstruktur sowie deren Zivilstand und Staatsangehörigkeit zu untersuchen, um sich schliesslich ein Bild über die künftige Entwicklung des Bestandes und seiner Struktur zu machen. Darin besteht die Untersuchung der demographischen Elemente der Berechnung. Um den Stand der Bevölkerung am 1. Januar 1948 zu schätzen, befolgte man die Methode der sogenannten Bevölkerungsfortschreibung. Die Methode besteht darin, regelmässig Geburten und Todesfälle festzustellen, ferner Ein- und Auswanderungen zu berücksichtigen, was erlaubt, die Bevölkerungsbewegung seit der letzten Volkszählung (im Jahre 1941) zu ermitteln. Bedeutend fragwürdiger wird die Sache, wenn man Hypothesen über die künftige Entwicklung der Bevölkerung aufstellt. Dabei muss man von der Annahme ausgehen, dass die gesamte Bevölkerung sich nur durch Geburten vermehrt und nur durch Todesfälle verringert, und dass die Zahl der eingewanderten Personen gleich der der ausgewanderten ist. Wenn man psychologische Faktoren ausser Acht lässt, so ist die Erneuerung der Bevölkerung durch Geburten einerseits von der Anzahl der Frauen im gebärfähigen Alter und anderseits von der wirtschaftlichen Konjunktur abhängig. Auf Grund relativ einfacher Berechnungen war es möglich, die ungefähre Zahl der ehelichen Geburten von 1948-1958 zu bestimmen; stellt man daneben die unehelichen Geburten in Rechnung, und nimmt man an, dass die Geburtenhäufigkeit regelmässig abnehmen wird, so gelangt man zu einer Zahl von 75 000 Geburten im Jahr 1958, eine Zahl, die man von diesem Zeitpunkt an als konstant voraussetzt. Was die Todesfälle betrifft, 'hat man zwei Sterbetafeln ausgearbeitet, die eine für Männer, die andere für Frauen. Diese Tafeln erlauben, die Zahl der Ueberlebenden eines festen Anfangsbestandes (z. B. 100 000 Personen) in einem bestimmten •Alter zu schätzen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat bestehende Sterblichkeitstafeln extrapoliert, d. h.
auf Grund einer statistisch festgestellten Sterblichkeit und unter Berücksichtigung ihrer Abnahme, die künftige Absterbeordnung der Bevölkerung berechnet. Gleich wie bei den Geburten hat man auch bei der Sterblichkeit eine mittlere Hypothese angenommen, indem man davon ausging, dass die Ueberlebenden einer Gruppe von 100 000 Neugeborenen sich in
der nächsten Zukunft gleich verändern werde wie in den letzten 20 Jahren. Auf Grund dieser Sterbetafeln ist es möglich, die Wahrscheinlichkeit für einen Mann des Alters x, das Alter x+n zu erreichen, zu berechnen. Wendet man diese Ueberlebenswahrscheinlichkeiten auf die Anfangsgeneration vom 1. Januar 1948 und auf die voraussichtlichen Geburten nach diesem Zeitpunkt an, so lässt sich die Entwicklung der Bevölkerung ab
bis zu ihrem sogenannten Beharrungszustand (im Jahre 2050) bestimmen; in diesem Zeitpunkt wird die ganze Bevölkerung nämlich nach
geboren sein (konstante Geburtenzahl ab 1958).
Wir haben bis jetzt rein demögraphische Gegebenheiten betrachtet, die jeder obligatorischen Volksversicherung zu Grunde gelegt werden könnten. *Nunmehr müssen wir auf die festgestellten Bestände die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die AHV anwenden, 3. h. wir untersuchen nun die wirtschaftliche Seite des Problems, die im II. Kapitel des Berichtes über das finanzielle Gleichgewicht behandelt wird. Um dieses Kapitel über die wirtschaftlichen Grundlagen besser zu verstehen, ist es notwendig, sich über eine oder zwei Grundideen klar zu werden. Halten wir vorerst Beiträge und Renten auseinander, ohne indessen ausser Acht zu lassen, dass erst die Gegenüberstellung uns erlaubt, Aktiven und Passiven des langfristig auszugleichenden Budgets zu bestimmen. • Was die Beiträge betrifft, beschränken wir uns, zwei Grundbegriffe zu bestimmen: Die Lohn-Skala und die Beitragseinheiten. Wenn wir annehmen, dass die Bevölkerung eine normale wirtschaftliche Verteilung aufweist, so wird man zugeben müssen, dass eine 40jährige Person beispielsweise ein grösseres Erwerbseinkommen hat als eine 20jährige. Aus demselben Grunde stellt auch die 40jährige Person gewissermassen einen höheren Wert für die Versicherung dar als die 20jährige. Wenn wir nun das mittlere Einkommen eines 20jährigen mit 1 angeben, so würde diese Zahl während 20 Jahren jährlich um 0,03 steigen, so dass der Wert des Einkommens des 40jährigen mit 1,6 richtig dargestellt wäre, einer Zahl, die dann bis zum 65. Altersjahr gleich bleibt. Für die Frauen steigt die Skala gleichermassen von 1 bis 1,4. Diese Skala, die für Männer und Frauen verschieden ist, wird als Lohn-Skala bezeichnet. Weil nun die Beiträge zum Erwerbseinkommen in einem konstanten Verhältnis stehen, ist die Lohn-Skala gleichzeitig die Beitrags-Skala. Wenn wir also den Beitrag eines 20jährigen Mannes mit 1 angeben, so steht- auch fest, dass der Bei:- trag eines 40jährigen Mannes 1,6 mal grösser ist. Geht man nun vont,derL
Altersverteilung der beitragspflichtigen Personen aus, so kann man mit .Hilfe dieser Skala die Zahl der Beitragseinheiten bestimmen. Dividiert man .die jährliche Beitragssumme durch diese Zahl, so erhält man den Wert der Beitragseinheit, also den mittleren Jahresbeitrag eines 20jähr1- gen Mannes. Dieser Wert ist verschieden für eine Frau. Dabei muss man darauf achten, die Zahl der Beitragseinheiten nicht mit deren Wert zu verwechseln. Diese Unterscheidung ist in der Tat grundlegend.Sei gegebener wirtschaftlicher Konjunktur (wir werden weiter unten auf die Konjunktur-Hypothesen. zurückkommen) ändert sich der Wert der Beitragseinheit im Laufe der Jahre nicht, während die Zahl der Beitragseinheiten Veränderungen unterworfen sein kann. Schliesslich ist zu bemerken, dass man notwendigerweise die Zahl der Beitragseinheiten bestimmen muss, weil die künftigen Einnahmen der Versicherung normalerweise in einem bestimmten Verhältnis zu dieser Zahl und nicht zur Zahl der beitragspflichtigen Personen stehen werden. Untersuchen wir nun die Entwicklung auf dem Gebiete der Renten. Wenn man die Zahl der Rentenberechtigten für jedes Versicherungsjahr kennt und wenn man den Mittelwert der entsprechenden Renten bestimmen kann, kann man sich durch Multiplikation dieser beiden Faktoren ein ziemlich genaues Bild 4r jährlichen Auslagen der Versicherung machen. Lassen wir vorläufig die Uebergangsrenten beiseite. Die Zahl der Rentenberechtigten ergibt sich aus den bevölkerungsstatistischen Grundlagen. Da nach Gesetz die Höhe der Renten sich auf Grund des durchschnittlichen Jahresbeitrages 'bestimmt, ist es notwenaig, den Mittelwert des durchSchnittlichen Jahresbeitrages für sämtliche Berechtigten gleichen Alters zu kennen. Es gibt eine ziemlich einfache Formel, die diesen Mittelwert zu berechnen erlaubt (Mittelwert der durchschnittlichen Jahresbeiträge = Wert der Beitragseinheit X mittlerer Index der Lohn-Skala). Um aber den Mittelwert der ordentlichen Renten zu berechnen, genügt es nicht, den"Mittelwert der durchschnittlichen Jahresbeiträge zu kennen. Es wäre ein grosser Irrtum, die mittleren Renten direkt der Rententabelle zu entnehmen. Man muss vorerst die Verteilung der Berechtigten gleichen Alters auf die Beitragsintervalle kennen. (Die durchschnittlichen Jahresbeiträge werden in Intervalle von je 10 Franken aufgeteilt.) Nur auf
Grund dieser Verteilung lassen sich dann die mittleren Renten nach den durchschnittlichen Jahresbeiträgen bestimmen.
Die Untersuchung der demographischen und wirtschaftlichen Grundlagen erlaubt schliesslich, Hypothesen über die Entwicklung der Beitragssumme aufzustellen.
Wir haben schon von den Varianten über die wirtschaftliche Konjunktur gesprochen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in der Tat drei solcher Varianten in Betracht gezogen: Nach der Variante A (optimistische Schätzungen) würden die vollen Beiträge von 4% des Erwerbseinkommens im Jahre 1948 die Summe von 380 Millionen Franken ausmachen; nach der Variante B (mittlere Schätzungen) würde diese Summe
Millionen und nach der Variante C (pessimistische Schätzungen) 300 Millionen Franken betragen. Um mit einiger Wahrscheinlichkeit das künftige Jahrestotal der Beiträge schätzen zu können, musste man sich auf eine konkrete Grundlage stützen; man stützte sich deshalb auf die Konjunkturentwicklung in den Jahren 1914-1947. Hierauf schätzte man mit Hilfe der Zahl der Beitragseinheiten und unter Zugrundelegung eines konstanten Wertes der Beitragseinheit die künftigen Beitragsleistungen. Immerhin musste berücksichtigt werden, dass die Beiträge nicht von allen Einkommen erhoben werden 7 Personen, die vor dem 1. Juli 1883 geboren sind, haben keine Beiträge zu entrichten und Selbständigerwerbende, deren Jahreseinkommen
Franken nicht erreicht, bezahlen weniger als 4%. Der wahrscheinliche Ertrag der Beiträge vom Jahre 1948 bis zum Beharrungszustand wurde in einer Tabelle (Nr. 25) im Anhang des Berichtes angegeben.
Die Untersuchung der demographischen und wirtschaftlichen Grundlagen erlaubt auch Berechnungen anzustellen über die voraussichtlichen Auslagen der Versicherung. Wir haben schon dargestellt, wie die jährliche Belastung aus Rentenzahlungen durch Multiplikation der Zahl der Bezüger einer bestimmten Rentenart mit dem Mittelwert dieser Rente berechnet werden kann. Die Gesamtzahl der Rentenbezüger muss deshalb vorerst auf die verschiedenen Rentenarten verteilt werden. Diese Verteilung verlangt langwierige Berechnungen, die im 1. Teil des IV. Kapitels des Berichtes dargestellt sind. Darnach unterscheidet man zwischen Bezügern von Altersrenten einerseits und von Hinterlassenenrenten anderseits. Die 1. Kategorie wird sodann in 3facher Hinsicht untersucht; und zwar Männer und Frauen getrennt.
Wer erhält einfache und wer Ehepaar-Altersrenten? Welches ist die Beitragsdauer? Welches ist der durchschnittliche Jahresbeitrag?
Dann wird die Aufteilung noch weiter getrieben. Unter den Männern, die Anspruch auf eine Altersrente haben, werden 3 Gruppen unterschieden: die Bezüger von Ehepaar-Altersrenten; die Witwer, die eine einfache Altersrente *beanspruchen können und die vor dem Tode ihrer Ehefrau eine Ehepaar-Altersrente bezogen; alle männlichen Bezüger einer einfachen Altersrente, die ledig oder geschieden sind sowie die verheirateten und verwitweten, die nicht unter die beiden Kategorien a und b fallen. Unter den Frauen, die eine Altersrente beziehen, wird ebenfalls unterschieden zwischen den Witwen; den ledigen und geschiedenen Frauen und den verheirateten Frauen, die einen persönlichen Rentenanspruch haben; den verheirateten Frauen, die keinen selbständigen Rentenan‘ spruch haben. Die Tabellen Nr. 19 und 20 des 2. Anhanges des Berichtes geben eine Rekapitulation über die Gliederung der Altersrentnerbestände nach Personen, Rentenfällen und Beitragsdauer. Eine ähnliche Verteilung findet auch für die Bezüger von Hinterlassenenrenten statt. Damit kennt man nun die Rentnerbestände und ihre Verteilung auf die verschiedenen Rentenarten. Wenn man jeden Teilbestand mit dem entsprechenden Mittelwert der Renten multipliziert und die verschiedenen Teilprodukte zusammenzählt, erhält man die jährlichen Auslagen, die der Versicherung aus der Rentenzahlung erwachsen. Ein Wort bleibt zu sagen über die Auslagen, die die Zahlung von Uebergangsrenten zur Folge haben. Sie wurden nach der gleichen Methode ermittelt. Es wurden die Teilbestände der Bezüger für die 3 Ortsverhältnisse (Stadt, Halbstadt und Land) festgestellt und mit dem Mittelwert der Renten multipliziert. Sämtliche Berechnungen, die wir kurz dargestellt haben, erlauben nun die voraussichtlichen jährlichen Gesamtauslagen der Versicherung zu schätzen.
Damit sind wir zum Hauptproblem gekommen. Nachdem die jährliche Summe der Beitragsleistungen und der Rentenauszahlungen ermittelt sind, können die Jahresbudgets erstellt werden, die dann zusammen die
technische Eintrittsbilanz bilden, welche ihrerseits über das' dauerhafte finanzielle Gleichgewicht Aufschluss geben wird. Wir haben bis jetzt nur einen Teil der jährlichen Einnahmen der Versicherung in Betracht gezogen, nämlich die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber. Hinzu kommen die Beiträge der öffentlichen Hand. Diese stellen eine feste Einnahme dar, die von der wirtschaftlichen Konjunktur unabhängig ist und im Laufe der Zeit ansteigen wird von 160 Millionen in den Jahren 1948-1967 auf 280 Millionen von 1968-1977 und schliesslich auf 350 Millionen von 1978 hinweg. Die fiskalische Dekkung dieser Beiträge ist ein Problem der Finanzpolitik, das in einem technischen Bericht nicht untersucht werden muss und das deshalb auch im fraglichen Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung nicht behandelt wird. Die Jahresbudgets zeitigen in den ersten Jahren einen bedeutenden Aktivsaldo, aus dem der Ausgleichsfonds gebildet wird, welcher seinerseits künftige Defizite zu decken hat. Da die Einnahmen und Ausgaben der Versicherung für jedes Versicherungsjahr geschätzt worden sind, genügt es, die Summen auf den 1. Januar 1948 zu diskontieren, um die technische Eintrittsbilanz zu erhalten. Diese Bilanz, die sich auf die mittlere Konjunkturvariante (Variante B) stützt, wird in den Tabellen 26 und 27 des 2. Anhanges des Berichtes aufgestellt. Untersucht man das Verhältnis zwischen den Leistungen der öffentlichen Hand und den Gesamtaufwendungen der Versicherung, so wird man feststellen, dass dem Art. 34quater, Absatz 5 der Bundesverfassung Genüge getan ist, indem die Beiträge des Bundes und der Kantone die Hälfte der Gesamtauslagen der Versicherung nicht übersteigen.
Schliesslich bleibt noch zu untersuchen, welche Rückwirkungen Variationen der Rechnungsgrundlagen auf die technische Eintrittsbilanz haben werden. Die demographischen und wirtschaftlichen Elemente sind ausserordentlich Veränderlich und es erscheint unmöglich, ihre Entwicklung für eine längere Zeit sicher vorauszusagen. Aus diesem Grunde besteht nur eine Möglichkeit, die Rückwirkung solcher Variationen auf die Rechnungsgrundlagen zu untersuchen, nämlich die, auf Grund verschiedener konstanter Hypothesen die gleichen Berechnungen anzustellen. Die Rechnungselemente bleiben also unverändert für eine bestimmte Reihe von Berechnungen, aber sie werden so angesetzt, dass sie sich entweder dauernd günstig oder dauernd ungünstig auf die Berechnung auswirken werden. Auf diese Weise gelangt man dazu, eine obere und eine untere
Grenze festzusetzen und, sofern sich kein aussergewöhnliches Ereignis einstellt, werden die Zahlen in Wirklichkeit sich innerhalb dieser. Grenze bewegen. Für jede der wichtigsten Rechnungsgrundlagen wurden 3 Hypothesen aufgestellt, d. h. eine günstige Hypothese, die sich auf optimistische Prognosen stützt, eine ungünstige und eine mittlere Hypothese. Nachstehend geben wir eine allgemeine Uebersicht über diese Hypothesen: Variante A Variante B • Variante C Jährliche Geburtehzahl 90 000 75 000 60 000 Sterblichkeit nach Sterbetafel 1939/44 AHV 1948 A HV 1948/68 Jährliche Beitragssumme in Millionen Franken 380 340 300 Technischer Zinsfuss 31/2 % 3% 21/2% Nachdem das Bundesamt für Sözialversicherung den Einfluss einer Veränderung der jährlichen Geburtenzahl, der Sterblichkeit, der Konjunktur und des Zinsfusses auf die technische Bilanz untersucht hat, kommt es zum Schluss, dass in keinem Pelle die Ergebnisse das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung bedrohen. Selbst wenn man von einer ungünstigen Kombination der Rechnungsgrundlagen ausgeht, ist das Budgetgleichgewicht bis zum Jahre 2028 gesichert. Die Kommission für. die Lieberprüfung der Rechnungsgrundlagen hat diese Feststellung bestätigt, indem sie am 18. Juni 1947 dem Vorsteher des eidg. Volkswirtschaftsdepartements schrieb: «Die vom Bundesamt für Sozialversicherung für die AHV durchgeführten versicherungstechnischen Berechnungen fussen auf anerkannten statistischen Erfahrungen und wahrscheinlichen Hypothesen. Mit ihrer Hilfe berechnete es verschiedene versicherungstechnische Bilanzen, welche die ganze zukünftige Entwicklung der AHV und nicht bloss einige Jahre erfassen wollen. Wir glauben mit dem Bundesamt für Sozialversicherung, dass die Entwicklung der AHV im Rahmen dieser Bilanzen erfolge, sofern nicht ausserordentliche Ereignisse ihre Entwicklung massgebend beeinflussen.» An einer andern Stelle äussert sich die Kommission wie folgt: «Unsere Kommission hat mit Befriedigung festgestellt, dass die Untersuchungen über die Variation der Rechnungsgrundlagen eine bemerkenswerte Stabilität des finanziellen Aufbaues der AHV beweisen.»
Wir werden in einer nächsten Nummer der Zeitschrift auf die Frage des finanziellen Gleichgewichtes der Versicherung zurückkommen, da die
gegenwärtigen Ausführungen eigentlich nur das Problem umschrieben haben. In weiteren Artikeln werden wir diese oder jene Frage, die der Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung aufwirft, näher untersuchen.
Die Liquidation der Uebergangsordnung Der Bundesrat hat am 29. Dezember 1947 einen Beschluss über die Liquidation der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung gefasst. Wenn auch die Versicherung die Uebergangsordnung ablöst und somit eine Verlängerung des grundlegenden Bundesratsbeschlus-' ses vom 9. Oktober 1945 überflüssig ist, so konnten doch manche Rentenfälle der Uebergangsordnung nicht bis zu deren Endtermin erledigt werden; man denke nur an die Nachforderung und Rückerstattung von Renten und an die hängigen Rekursfälle. Welches soll in diesen Fällen die Stellung der Berechtigten sein ? Das geltende schweiz. Recht enthält keine allgemeine Regel darüber, ob beim Dahinfallen eines öffentlich-rechtlichen Erlasses die dadurch begründeten Rechte und Pflichten weiterbestehen oder nicht. Man ist deshalb gezwungen, diesen Punkt in jedem Einzelfall zu ordnen, wobei nicht nur juristische, sondern auch soziale und politische Gründe für den Gesetzgeber massgebend sein müssen.
Die erste Frage, die sich stellt, ist jene der Nachforderung nicht bezogener Renten. Auf Grund von Art. 20 des BRB vom 9. Oktober 1945 betreffend die Uebergangsordnung und der sinngemäss anwendbaren Vorschriften der Lohn- und Verdienstersatzordnung kann jemand, der die Rente, auf welche er Anspruch hätte, nicht oder nur teilweise bezogen hat, den nichtbezogenen Betrag nachfordern; dieses Recht verjährt mit Ablauf eines Jahres seit Ende des Monats, für welchen die Rente geschuldet war. Besteht nun die Möglichkeit, eine Rente der Uebergangsordnung auch nach dem 31. Dezember 1947 nachzufordern? Rechtlich lässt sich sowohl der Weiterbestand wie der Untergang des Anspruchs begründen. Aber ein soziales Argument ist ausschlaggebend: Art. 7, Abs. 2, der Ausführungsverordnung vom 9. November 1945 zur Uebergangsordnung sah vor, dass die Rente auf Grund des Einkommens des, laufenden Jahres zu berechnen sei, wenn der Rentenanwärter glaubhaft macht, dass sein Einkommen während dieses Zeitraumes wesentlich kleiner als im Vorjahr sein werde, oder wenn er nach Ablauf dieses Zeitraumes beweisen kann, dass er ein wesentlich kleineres Ein-
kommen erzielt habe. In vielen Fällen hat nun die Ausgleichskasse zu Beginn des Jahres 1947 angenommen, der Einkommensrückgang sei nicht glaubhaft gemacht, und hat den Rentenanwärter darauf verwiesen, gegebenenfalls am Ende des Jahres eine Nachforderung geltend zu machen. Wenn nun jede Nachforderung vom 1. Januar 1948 hinweg ausgeschlossen wäre, gäbe es Gesuchsteller, die die ihnen zukommende Rente nicht mehr beanspruchen könnten, obschon sie die Weisung der Ausgleichskasse strikte befolgt hätten. Der Bundesrat war der Ansicht, dass diese Rentenberechtigten besonderen Schutz verdienen, und hat deshalb die Möglichkeit, Renten der Uebergangsordnung in bisheriger Weise nachzufordern, auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 gewährt (BRB Art. 1, Abs. 1). Dank dieser weitherzigen Regelung, die die Rechte der Gesuchsteller im vollen Umfange schützt, kann somit ein Berechtigter im Januar 1948 eine Jahresrente der Uebergangsordnung nachfordern; im April 1948 kann er noch die Rente vom 1. April bis 31. Dezember 1947 und im Dezember 1948 die Dezemberrente 1947 nachfordern. •
Auch in Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten waren zwei extreme Lösungen denkbar. Man konnte entweder auf jede Rückerstattung nach dem 31. Dezember 1947 verzichten oder die Rückerstattungspflicht auch nach dem genannten Datum in vollem Umfange weiterbestehen lassen. Keine der beiden Lösungen kann je-doch befriedigen. Wenn auch die erste administrative Erleichterungen gebracht hätte, so hätte sie doch zu offensichtlichen Ungerechtigkeiten geführt, indem Personen, die ihre Schuld der Ausgleichskasse gegenüber so rasch als möglich beglichen, benachteiligt worden wären. Andererseits wäre die Fortdauer der unbeschränkten Rückerstattungspflicht zwar gerecht und dem Postulat der absoluten Ehrlichkeit entsprechend; doch hätte sie den Nachteil, dass sie Rückerstattungsfälle der Uebergangsordnung zeitlich fast unbeschränkt in Schwebe liesse. Der Bundesratsbesc.hluss vom 29. Dezember 1947 enthält deshalb eine Mittellösung, die den Grundsatz der unbeschränkten Rückerstattungspflicht aufstellt (BRB Art. 1, Abs. 1), gleichzeitig aber gewisse Milderungen vorsieht, teilweise um sich der Regelung der Versicherung anzunähern, teilweise um die definitive Erledigung der Rückerstattungsfälle der Uebergangsordnung zu beschleunigen. So kann nach dem 30. Juni 1948 keine Rückerstattung mehr verfügt werden (BRB Art. 1, Abs. 3). Da bis zu diesem Zeitpunkt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sämtlicher Rentenbezüger der
Uebergangsordnung überprüft werden müssen (Art. 217, Abs. 2, der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung), besteht genügende Sicherheit; dass die vorhandenen Akten aufmerksam durchgesehen und allfällige Rückerstattungsansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden. Auf diese Weise konnte den Rückerstattungsverfahren der Uebergangsordnung ein verhältnismässig naher Endtermin gesetzt werden. Ausserdem werden Rückerstattungsverfügungen nach dem 31. Dezember 1947 selten sein, weil Art. 217, Abs. 4, der Vollzugsverordnung von diesem Zeitpunkt an sinngemäss anwendbar ist (BRB Art. 1, Abs. 2). Rückerstattungspflichtig wird somit nur sein, wer absichtlich falsche Angaben gemacht oder absichtlich die Meldepflicht verletzt hat.
Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten der Uebergangsordnung wirft eine praktisch sehr wichtige Frage auf, nämlich jene' der Verrechnung rückzuerstattender Renten mit allfälligen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Da die Uebergangsordnung gewissermassen eine vorzeitige Inkraftsetzung des Uebergangsrentensystems der Versicherung darstellt, ist eine Verrechnung offenbar schon auf Grund von Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung möglich. Sie scheint auch aus sozialen und psychologischen Gründen geboten zu sein. Deshalb sieht der Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1947 ausdrücklich die Verrechnungsmöglichkeit vor (BRB Art. 1, Abs. 4). Da auch im Jahre 1948 nur von Einkommen und Vermögen abhängige Uebergangsrenten ausgerichtet werden, wäre es stossend, wenn einem Berechtigten während einer bestimmten Zeit überhaupt keine Rente zukäme, er also mittellos dastehen würde. Deshalb behält der Grundsatz der Uebergangsordnung, dass eine Verrechnung nur bis zum Viertel des Monatsbetreffnisses gehen kann, seine volle Bedeutung; auch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung soll höchstens ein Viertel der Monatsrente mit rückzuerstattenden Beträgen verrechnet werden.
Es blieb nun noch festzustellen, welche Ausgleichskasse zur Durchführung dieser Massnahmen zuständig sein soll. Der erste Gedanke ging dahin, diese Aufgabe den Kassen zu übertragen, die diese Fälle bisher behandelt haben. Aber nach Art. 124 der Vollzugsverordnung vom 31: Oktober 1947 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi-
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cherung sind grundsätzlich die kantonalen Ausgleichskassen für die Festsetzung und Auszahlung der Uebergangsrenten zuständig; ferner hat eine grosse Zahl von Verbandsausgleichskassen, die ihren bisherigen Ifezüge'rn Weiterhin die Rente ausrichten können, auf diese Möglichkeit verzichtet. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die Erledigung der Fälle aus der Uebergangsordnung den bisherigen Kassen zu überlassen, da sie ja in den meisten Fällen ihre Akten zur Festsetzung und Auszahlung der Versicherungsrenten den neuen Kassen übergeben haben und auch eine Verrechnung der rückzuerstattenden Beträge mit den Renten der Versicherung, wenn nicht ausgeschlossen, so doch reichlich erschwert würde. Die einzige administrativ einfache Lösung besteht darin, die nach Art. 124 der Vollzugsverordnung zuständigen Ausgleichskassen mit der Liquidation der Uebergangsordnung zu betrauen (BRB Art: 2).
In Bezug auf das Beschwerdewesen liegen die Verhältnisse etwas verschieden. Wollte man sämtliche Fälle der Uebergangsordnung durch deren Rekurskommissionen beurteilen lassen, so könnte dies leicht ein doppeltes Verfahren zur Folge haben, wenn ein und derselbe Fall die Uebergangsordnung und die Versicherung betrifft. Wollte man andererseits sämtliche Fälle den Rekursbehörden der Versicherung übertragen, so hätte dies zur Folge, dass die neue Behörde einen Fall neu prüfen müsste, der der bisherigen Kommission schon bekannt war. Die Lösung ergibt sich in einfacher Weise aus der Zuständigkeit der Ausgleichskassen: alle Beschwerden, die sich gegen eine Verfügung der «alten» Ausgleichskasse richten, und die somit nur Fragen der Uebergangsordnung betreffen, sind durch die Rekurskommissionen der Uebergangsordnung zu entscheiden; andererseits sind alle Beschwerden, die sich gegen eine Verfügung der «neuen» Ausgleichskasse richten und wo sich eine Frage der Versicherung stellen kann, der Rekursbehörde der Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Beurteilung zu überlassen (BRB Art. 3). Um den Vollzug der Rekursentscheide sicherzustellen, war es ausserdem notwendig, dass die neue Kasse anstelle der alten am 1. Januar 1948 in hängige Verfahren eintritt (RBR Art. 3, Abs. 4).
Der Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1947 über die Liquidation der Uebergangsordnung gewährleistet somit im vollen Umfange die Rechte der Rentenbezüger, hält ihre Verpflichtungen, soweit es die Billigkeit
erfordert, aufrecht und beschleunigt die definitive Erledigung aller am 31. Dezember 1947 hängigen Fälle, ohne den Ausgleichskassen Aufgaben zu übertragen, die nicht ohnehin in den Aufgabenkreis der Alters- und Hinterlassenenversicherung fielen.
Übergangslösung zur Sicherstellung des Wehrmannsschutzes Gemäss Art. 8 der Lohnersatzordnung wurden zur Durchführung des Ausgleichs der Einnahmen und Ausgaben, das heisst der Lohnersatzbeiträge und der Lohnausfallentschädigungen Ausgleichskassen geschaffen, welche juristische Personen des öffentlichen Rechtes sind. Deren Dauer wurde nicht bestimmt. Doch ergibt sich aus der Fassung des Titels und des Ingresses des Bundesratsbeschlusses vom 20. Dezember 1939 über eine «provisorische Regelung der Lohnausfallentschädigungen an militärdiensttuende Arbeitnehmer», dass der Bundesrat mit diesem Beschluss beabsichtigte, zugunsten der militärdienstleistenden Arbeitnehmer für die Dauer der Mobilisation während des zweiten Weltkrieges versuchsweise eine Lohnausfallentschädigung einzuführen. Damit war auch gesagt, dass die Dauer der Ausgleichskassen nicht als unbegrenzt gedacht war. Die Lohnausgleichskassen erhielten nach und nach eine ganze Anzahl neuer Aufgaben übertragen, so die Durchführung der Verdienstersatzordnung (VEO Art. 11). Weiter erhielten sie den Auftrag, die Versetzungsentschädigungen in der Landwirtschaft auszurichten, sowie die Beihilfenordnung durchzuführen. Mit Bundesratsbeschluss vom 9. Oktober 1945 wurde ihnen schliesslich der Vollzug der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung 'übertragen. Unterdessen war aber die Mobilisation der schweizerigchen Armee zu Ende gegangen, so dass nach dem erwähnten Ingress der Lohnersatzordnung diese hätte aufgehoben werden sollen, womit auch die Ausgleichskassen dahingefallen wären. Der Bundesrat erliess aber am 31. Juli 1945 einen Beschluss, wonach die Lohn- und Verdienstersatzordnung vorläufig weiter in Kraft blieben, womit auch die Existenz der Wehrmanns-Ausgleichskassen auf, unbestimmte Zeit verlängert wurde. Diese Anordnung wurde einmal getroffen, weil es nach den Erfahrungen der Aktivdienstzeit nicht mehr als tragbar erschien, die Wehrmänner Militärdienst leisten zu lassen, ohne ihnen einen Anspruch auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen einzuräumen. Dazu waren bereits die Vorbereitungen für das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung weit vorgeschritten, wobei vorgesehen war, dessen Vollzug auch Ausgleichskassen zu übertragen. Mit der
Annahme dieses Gesetzes in der Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 ergab sich für die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung folgende Ausgangslage: Vom 1. Januar 1948 an werden von den Selbständig- wie den Unselbständigerwerbenden Beiträge von 4 beziehungsweise 2 X 2% auf ihrem Einkommen zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenrenten erhoben. Dazu waren für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung neue Ausgleichskassen zu schaffen. Diesen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgesehenen materiellrechtlichen und organisatorischen Massnahmen musste auf dem Gebiete der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung Rechnung getragen werden, was durch den Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1947 (BRB) und die dazugehörende Verfügung Nr. 61 vom 24. Dezember 1947 des. eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Vfg.) geschah. Dazu erging das Kreisschreiben Nr. 129 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
1. Einstellung der Beitragspflicht Angesichts der Tatsache, dass .für die Alters- und Hinterlassenenversicherung von den Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Selbständigerwerbenden und Studierenden gleich hohe oder zum Teil höhere Beiträge als in der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung erhoben werden, liess es als ausgeschlossen erscheinen, dass nach den genannten drei Ordnungen Beiträge in der bisherigen Höhe erhoben werden könnten, was offensichtlich nicht tragbar und dazu zur Aufbringung der Mittel zur Ausrichtung der laufenden Entschädigungen auch nicht notwendig war. Fraglich erschien nur, ob die Beitragspflicht nach diesen ganz aufzuheben oder die Beiträge auf ein Ausmass herabzusetzen seien, die die laufenden Ausgaben decken würden. Organisatorisch wär'e die gleichzeitige Erhebung von Beiträgen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung deshalb auf grosse Schwierigkeiten gestossen, weil die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einerseits und nach den genannten Ordnungen andererseits verschieden bemessen werden. Der für die Beitragspflicht massgebende Lohn nach Lohnersatzordnung deckt sich nicht genau mit demjenigen nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dazu weist die Verdienstersatzordnung ein ganz anderes Beitragssystem auf als die Alters- und Hinterlassenenversicherung, so dass die Erhebung eines herabgesetzten Beitrages nach der Verdienstersatzordnung das Verhältnis zwischen dem Ergebnis dieser Beiträge und den durch die Erhebung entstehenden Kosten äusserst ungünstig gestaltet
hätte. Ausserdem hatte sich seit der Aufhebung des Aktivdienstzustandes eine ausgeprägte Beitragsmüdigkeit gezeigt. Dazu war schon in der Botschaft des Bundesrates vom 4. Oktober 1946 zum Bundesbeschluss über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung in Aussicht genommen worden, für eine gewisse Zeit keine Beiträge für den Wehrmannsschutz zu erheben. Es wäre daher insbesondere noch im Hinblick auf die Annahme des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht verstanden worden, wenn trotzdem gleichzeitig mit dessen Inkrafttreten noch besondere Beiträge für den Wehrmannsschutz erhoben worden wären. Aus diesen Gründen erschien es als geboten, für eine Uebergangszeit von einer Beitragserhebung für den Wehrmannsschutz abzusehen. Dies war finanziell möglich, weil gemäss deni Bundesbeschluss vom 24. März 1947 für den Wehrmannsschutz auf den 31. Dezember 1947 insgesamt 280 Millionen Franken zur Verfügung gestellt worden waren. Durch Bundesbeschluss vom 1. Oktober 1947 konnte daher bestimmt werden, dass die Mittel zur Ausrichtung von Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen für die Zeit nach dem 31. Dezember
bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über den Ersatz des Erwerbsausfalles infolge Militärdienstes dem soeben genannten Fonds entnommen werden. Deshalb wurde es möglich, die Erhebung der Beiträge nach Massgabe der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 einzustellen. Aus dieser «Einstellung» der Beitragspflicht ergibt sich, dass voraussichtlich später, das heisst beim Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über den Erwerbsausfall infolge Militärdienstes wieder mit der Erhebung von Beiträgen gerechnet werden muss, da nicht ersichtlich ist, wie die zu erwartenden Ausgaben in anderer ' Weise auf die Dauer sollten finanziert werden können, wie dies bereits in der Botschaft zum oberwähnten Bundesbeschluss ausgeführt wurde. Mit den Beiträgen der Wirtschaft wurden auch die Rückerstattungsleistungen der öffentlichen Hand sowie die Pflicht zur Entrichtung von ordentlichen Verwaltungskostenbeiträgen durch Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aufgehoben (BRB Art. 1).
2. Unveränderte Ausrichtung von Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen Obschon die Beitragspflicht eingestellt wurde, war es nicht möglich, alle die Beitragspflicht betreffenden Bestimmungen der verschiedenen Bundesratsbeschlüsse und Verfügungen des eidgenössischen Volkswirt- Schafisdepartementes sowie des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und
Arbeit aufzuheben. Dies deswegen, weil eine ganze Anzahl von Bestimmungen, die die Beitragspflicht regeln, auch für die Anspruchsberechtigung von Bedeutung sind. Zum Beispiel umschreibt LEO Art. 6 die Beitragspflicht und erteilt dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Befugnis, Ausnahmen von der Beitragspflicht zu verfügen. Diese Bestimmungen berühren aber auch die Anspruchsberechtigung, dä. sie einmal den Begriff des Dienstverhältnisses und dazu den massgebenden Lohn umschreiben. Aehnlich verhält es sich mit ALE0 Art. 8 sowie mit einer ganzen Reihe von Bestimmungen der Verbindlichen Weisungen. VEO Art. 1 betreffend den Geltungsbereich bezieht sich auch nicht nur auf die Beitragspflicht, sondern auch auf die Anspruchsberechtigung. Deshalb sind nach wie vor grundsätzlich alle Bestimmtingen der Lohn-, Verdienstersatz- lind Studienausfallordnung in Kraft belassen worden, sind aber nunmehr für die Beitragspflicht nach dem 31. Dezember 1947 gegenstandslos, weil keine Beiträge mehr erhoben werden. Sie sind aber für die Frage der Anspruchsberechtigung sowie hinsichtlich der Beitragspflicht für die Zeit vor dem 1. Januar 1948 gleich wie bisher anzuwenden. Hinsichtlich der erstem wurden absichtlich gar keine Aenderungen vorgenommen. Es darf nämlich angenommen werden, dass das Bundesgesetz über den Erwerbsausfall infolge Militärdienstes spätestens auf den 1. Januar 1950 in Kraft tritt. Besonders angesichts der grossen Arbeit, die den Ausgleichskassen in den ersten ein bis zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Alters- und Hinterlassenenversicherung erwächst, erschien es als dringend geboten, auf dem Gebiete der Anspruchsberechtigung nach der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung keine Aenderungen vorzunehmen. Die Ausgleichskassen haben daher die Wehrmannsentschädigungen genau nach den gleichen Grundsätzen auszurichten wie bisher. Dies mag hie und da zu wenigstens scheinbaren Unzukömmlichkeiten führen. Dies gilt zuni Beispiel von der verschiedenen Bemessung der Naturallöhne in der Lohnersatzordnung einerseits und in der Alters- und Hinterlassenenversicherung andererseits. Wenn die Wehrmannsentschädigungen trotzdem auf den bisherigen Ansätzen der Lohnersatzordnung berechnet werden, so ist dies aber gerechtfertigt; denn die, Beiträge auf den Ansätzen nach der Alters- und Hinterlassenenversicherung fliessen
dieser zu, während auf den Ansätzen nach Lohnersatzordnung vom 1. Januar 1948 an überhaupt keine Beiträge mehr zu entrichten sind, und diese früher auch auf den gleichen Ansätzen berechnet wurden. Man hätte daran denken können, die ganze noch geltende Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung zusammenzulegen, was aber schon wegen der Bestimmungen über die Beitragspflicht die erwähnten Schwierigkeiten gehabt hätte. Dazu
hätte anstelle. der grundlegenden Bundesratsbeschlüsse mindestens ein oder sogar mehrere neue Vollmachtenbeschlüsse erlassen werden müssen. Es wäre nun äusserst fraglich gewesen, ob diese sich auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates hätten stützen können. Darnach ist nämlich der Bundesrat nur noch ermächtigt, ausnahmsweise zeitlich begrenzte Massnahmen zu treffen, die zur Sicherheit des Landes, zur Wahrung seines Kredites und seiner wirtschaftlichen Interessen sowie zur Sicherung des Lebensunterhaltes unumgänglich notwendig sind und wegen ihrer Dringlichkeit nicht auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung getroffen werden können. Bekanntlich sind die eidgenössischen Räte in Uebereinstimmung mit der öffentlichen Meinung unseres Landes ganz entschieden gegen den Erlass neuer Vollmachtenbeschlüsse eingestellt, so dass es als äusserst fraglich hätte erscheinen müssen, ob deren Vollmachtenkommissionen ihnen zugestimmt hätten. Der Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1947 konnte sich dagegen auf Art. 5, Abs. 1, des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 stützen, weil er eine Einschränkung oder teilweise Aufhebung der Lohn- und Verdienstersatzordnung darstellt. Dazu muss darauf verwiesen werden, dass eine auch nur ihrer äussern Gestaltung nach neue Gesetzgebung immer eine erhebliche Zeit verlangt, bis sie den Vollzugsorganen bis ins einzelne bekannt wird. Da aber diese Ordnung ohnehin schon in spätestens zwei Jahren wieder aufgehoben werden soll, rechtfertigte sich auch aus diesem Grunde eine neue Fassung der Gesetzgebung über die Lohn- und Verdienstersatz- und Studienausfallordnung nicht. 3. Die Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichskassen Da das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Errichtung neuer Ausgleichskassen vorsieht, denen gemäss Art. 63, Abs. 4, ausser der Durchführung dieses Gesetzes auch andere Aufgaben übertragen werden können, sind die Wehrmanns-Ausgleichskassen aufzulösen und ihre noch verbleibenden Aufgaben den Altersversicherungs- Ausgleichskassen zu übertragen (BRB Art. 2 und 3). Wie Inhaber von Einzelfirmen oder gar die Handelsgesellschaften im Falle der Aufgabe ihres Geschäftes oder Betriebes gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechtes eine ordnungsgemäss Liquidation durchzuführen haben, so
musste auch das Verfahren für die Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichska-s-sen einer rechtlichen Regelung unterworfen werden. Dies rechtfertigt sich umsomehr, wenn bedacht wird, dass durch die Ausgleichskassen Mittel im Betrage von über einer Milliarde Franken geflossen sind. Deshalb haben die Wehrmanns-Ausgleichskassen vor ihrer Auflösung ihre For-
derungs- und Schuldverhältnisse gegenüber ihren Mitgliedern, den zentralen Ausgleichsfonds und allfälligen Drittpersonen zu bereinigen (Vfg. Art. 1 bis 3, BRB Art. 5, Abs. 2). Dazu waren Bestimmungen zu erlassen über die Verwendung des Vermögens der Wehrmanns-Ausgleichskassen, das sich zwar nicht aus den ordentlichen Beiträgen nach Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung, wohl aber aus den ordentlichen Verwaltungskostenbeiträgen bilden konnte. Hierüber wurde der Grundsatz aufgestellt, dass das Sach- oder Verwaltungsvermögen aller Wehrmanns- Ausgleichskassen wo immer möglich auf die entsprechenden Altersversicherungs-Ausgleichskassen zu übertragen sei, während hinsichtlich der Verwendung des Finanzvermögens zwischen den kantonalen und den Verbandsausgleichskassen unterschieden wurde (BRB Art. 5, Vfg. Art. 5 bis 7). Schliesslich muss eine Prüfung darüber stattfinden, ob die Wehrmanns- Ausgleichskassen die ihnen nach dem Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1947 auferlegten Pflichten ordnungsgemäss erfüllt haben, weswegen ausser einer Hauptrevision für das Jahr 1947 noch eine Schlussrevision vorzunehmen ist (Vfg. Art. 4). Schliesslich war eine Bundesstelle damit zu betrauen, die Durchführung der Liquidation der Wehrmanns - Ausgleichskassen zu überwachen, diese als aufgelöst zu erklären und deren ' Trägern Entlastung zu erteilen (BRB Art. 6, Vfg. Art. 10). Durch die Auflösungserklärung durch das Bündesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit wird der rechtliche Untergang der juristischen Persönlichkeit der Ausgleichskassen herbeigeführt, so dass keine rechtsfähige Person mehr besteht, die noch Träger von Rechten und Pflichten sein könnte. Ebenso fällt damit die Haftung der Träger der Ausgleichskassen dahin, welche Rechtsfolgen bei der Uebertragung der Aufgaben der Wehrmanns-Ausgleichskassen auf die Altersversicherungs-Ausgleichskassen zu berücksichtigen sind.
4. Uebertragung• der Aufgaben der Wehrmanns-Ausgleichskassen auf die Altersversicherungs-Ausgleichskassen . Die gemäss Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 zu erfüllenden Aufgaben werden den nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung errichteten Ausgleichskassen übertragen (BRB Art. 3). Durch diese Uebertragung findet nicht etwa eine Universalsukzession der Altersversicherungs-Ausgleichskassen in die Rechte und Pflichten der Wehrmanns- Ausgleichskassen statt. Dies ist einmal deswegen nicht der Fall, weil die Schuld- und Forderungsverhältnisse der Wehrmanns-Ausgleichskassen vor ihrer Auflösung endgültig erledigt werden sollen. Eine solche Sukzes-
sion wäre ausserdem bei Wehrmanns-Ausgleichskassen nicht möglich, die• keine Nachfolgerinnen in Altersversicherungs-Ausgleichkassen erhalten, wie es andererseits eine ganze Anzahl von Altersversicherungs-Ausgleichskassen gibt, die keine Wehrmanns-Ausgleichskassen als Vorgängerinnen hatten. Dagegen findet ein teilweiser Uebergang der Rechte und Pflichten statt, wobei aber die Ausgleichskassen nicht von vorneherein bestimmt sind, zwischen welchen dieser Uebergang erfolgt. Zeigt sich nämlich nach der Auflösung einer Wehrmanns-Ausgleichskasse, also nach Erlöschen ihrer Rechtspersönlichkeit, dass sie noch Forderungen geltend zu machen oder Schulden zu tilgen gehabt hätte, so muss dafür Sorge getragen werden, dass auch diese Rechtsverhältnisse noch bereinigt werden. Dies kann dadurch erfolgen, dass die Rechte und Pflichten einer Wehrmanns-Ausgleichskasse mit ihrer Auflösung auf diejenige Altersversicherungs-Ausgleichskasse übergehen, welcher der Beitragsschuldner beziehungsweise Gläubiger einer Entschädigung im Zeitpunkt deren Geltendmachung angeschlossen ist. Damit ist sichergestellt, dass die in Frage stehenden Forderungs- und Schuldverhältnisse auch nach Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichskassen noch erfüllt werden können. Von. dieser von Gesetzes wegen erfolgenden Uebertragung der Aufgaben der Wehrmanns-Ausgleichskasse auf die Altersversicherungs-Ausgleichskassen ist zu unterscheiden die Möglichkeit der Uebertragung .der Geschäftsführung einer Wehrmanns-Ausgleichskasse auf eine Altersversicherungs-Ausgleichskasse (Vfg. Art. 11, Abs. 1). Diese erfolgt nicht von Gesetzes wegen, sondern durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Kassen. Sie betrifft auch nicht die Geschäfte für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947, sondern für die Zeit vor dem 1. Januar 1948.
5. Aufhebung der Schiedskommissionen der Verbands-Ausgleichskassen und der besondern Ausgleichskassen In der Lohnersatzordnung haben die Verbands-Ausgleichskassen und die besondern Ausgleichskassen eigene Schiedskommissionen. In der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist dies dagegen nicht der Fall, sondern es besteht für jeden Kanton eine kantonale Rekursbehörde. Hätte der bisherige Rechtszustand auf diesem Gebiete beibehalten werden wollen, so hätten für alle Altersversicherungs-Ausgleichskassen neue Schiedskommissionen eingesetzt werden müssen, was sich für die voraussichtliche Dauer der Uebergangslösung für die Sicherstellung des Wehrmannsschutzes von höchstens zwei Jahren nicht gelohnt hätte. Es erschien ferner auch nicht richtig, schon jetzt die kantonalen Rekursbehörden gemäss der Alters- und Hinterlassenenversicherung als erste und das eidgenössi-
sehe Versicherungsgericht als zweite Instanz auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes zu bezeichnen. Diese Regelung hätte nämlich den Nachteil gehabt, dass besonders das letztere sich lediglich für die Dauer von zwei Jahren in die seit dem Jahre 1943 geltenden Bestimmungen der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung hätte einarbeiten müssen. Daher erschien es als gegeben, die bisherigen kantonalen Schiedskommissionen beizubehalten, dagegen die Schiedskommissionen der Verbands- Ausgleichskassen und der besondern Ausgleichskassen, mit Ausnahme derjenigen für die Auslandschweizer, aufzuheben (BRB Art. 8). Diese Aufhebung der Verbandsschiedskommissionen verlangte aber eine Aenderung der Bestimmungen über die Zuständigkeit der kantonalen Schiedskommissionen.
Versicherungsfähigkeit und Beitragspflicht 1. Die Versicherungsfähigkeit Es zeigt sich immer wieder, dass sehr häufig die Versicherungsfähigkeit, die in den Art. 1 und 2 des Gesetzes geordnet ist, verwechselt wird mit der Beitragspflicht, die in Art. 3 des Bundesgesetzes ihre Regelung findet. 'Versichert nach Massgabe des Gesetzes sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben und endlich Schweizerbürger, die im Ausland tätig sind, aber von einem Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden. Ausnahmen werden gemacht für Ausländer mit diplomatischen Vorrechten, für Personen, die in einer ausländischen Altersversicherung genügend versichert sind oder die die Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit nur kurze Zeit erfüllen. Schweizerbürger im Ausland können sich aussreden freiwillig versichern. Man ersieht aus diesen Bestimmungen, dass die Versicherungsfähigkeit der natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz von der Geburt bis zum Tode dauert. Irgendwelche Sonderbestimmungen für die sogenannte Eintrittsgeneration sind nicht aufgestellt. «Versichert» im Sinne des Gesetzes bedeutet einfach, dass die Personen zur Leistung von Beiträgen verpflichtet werden können oder zur Geltendmachung von Rechten gegenüber der Versicherung befugt sind, wenn sie die speziellen Voraussetzungen für die Beitragspflicht oder für den Rentenanspruch erfüllen. Ob sie je beitragspflichtig oder rentenberechtigt werden, ist für ihre Qualifikation als Versicherte im Sinne des Art. 1 des Gesetzes unmassgeblich.
2. Die Beitragspflicht Es gibt 2 Arten der Beitragspflicht: a) die Pflicht zur Leistung von Versichertenbeiträgen, 1)) die Pflicht zur Leistung von Arbeitgeberbeiträgen. a) Zur Leistung von Versichertenbeiträgen können nur Versicherte verpflichtet werden; aber nicht alle Versicherten sind beitragspflichtig. So sind zum Beispiel ausgenommen: Kinder unter 15 ‚Jahren, die Nichterwerbstätigen v,on weniger als 20 und mehr als 65 Jahren, die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten, die nichterwerbstätigen Witwen, Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder von weniger als 20 und mehr als 65 Jahren und endlich alle Personen, die vor dem 1. Juli 1883 geboren sind. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Befreiung der nichterwerbstätigen Ehefrauen. In dem in der letzten Nummer erschienenen Artikel über den «Anspruch der Ehefrau auf eine einfache Altersrente» (ZAK 1948, S. 3) ist die Bedeutung des Unterschieds zwischen Versicherungsfähigkeit und Beitragspflicht am Beispiel der nichterwerbstätigen Ehefrau deutlich geschildert. Umgekehrt haben erwerbstätige Ehefrauen die gesetzlichen Beiträge auf ihrem Erwerbseinkommen zu entrichten. Wenn sie im Betriebe des Ehemannes mitarbeiten, wird allerdings nur der Barlohn als massgebender Lohn der Ehefrau betrachtet. Ein Selbständigerwerbender, der z. B. vor dem 1. Juli 1883 geboren ist und daher keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente hat, ist so in der Lage, für seine nach dem 30. Juni
geborene Ehefrau eine ordentliche Rente zu erwirken, indem er ihr für ihre Mitarbeit in seinem Betrieb einen Barlohn ausrichtet und daralif Beiträge bezahlt. Eine Sonderbehandlung in Bezug auf die Beitragspflicht geniessen die Lehrlinge. Sie werden nur als Erwerbstätige betrachtet, wenn sie Barlohn beziehen, und werden damit weitgehend den Studenten gleichgestellt. Falls sie keinen Barlohn erhalten, sind für sie bis und mit dem 20. Altersjahr überhaupt keine Beiträge zu entrichten, und nachher wird für sie gemäss Art. 10, Abs. 3, des Gäetzes der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige von einem Franken im Monat erhoben. Beziehen sie jedoch Barlohn, so wird der Beitrag bis zum Ende des Kalenderhalbjahres, in dem sie das 20. Altersjahr zurückgelegt haben, nur auf diesem Barlohn, und nachher auf dem Bar- und auf dem Naturallohn berechnet, wie bei den übrigen Erwerbstätigen. Die Sonderregelung, die für Lehrlinge getroffen ist, bedingt, dass der Begriff des Lehrlings nicht zu weit gefasst wird. Sie
kann nur da Anwendung finden, wo ein eigentlicher Lehrvertrag mit einem fest umschriebenen Lehrgang vorliegt. b) Viel weiter als die Beitragspflicht der Versicherten geht die Beitragspflicht der Arbeitgeber. Sie beschränkt sich keineswegs nur auf Versicherte, d. h. natürliche Personen, die die Voraussetzung des Art. 1 erfüllen. Auch die Einschränkungen in Bezug auf das Alter und den Zivilstand, die Art. 3 für die Beitragspflicht der Versicherten macht, kommen nicht zur Anwendung. Jede natürliche und juristische Person und jede Personengesamtheit, welche an Beitragspflichtige zum massgebenden Lohn gehörende Bestandteile ausrichtet, hat für die Arbeitgeberbeiträge aufzukommen, sofern sie in der Schweiz eine Betriebsstäte hat. Da die Bezahlung des 4%igen Beitrages gemäss Art. 6 des Gesetzes für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, eine gewisse Härte bedeutet, weil der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Selbständigerwerbenden nicht in der Lage ist, seinen Beitrag abzuwälzen, muss der Begriff der Betriebsstätte in der Schweiz soweit als möglich gefasst werden. Aus diesem Grunde wird auch die Pflicht zur Bezahlung von Arbeitgeberbeiträgen keinen Einschränkungen unterworfen. Auch wer keine Versichertenbeiträge zu entrichten hat, muss Arbeitgeberbeiträge bezahlen, wenn er Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Beitragspflicht der selbständig erwerbstätigen Ehefrau Eine nicht geringe Zahl von Ehefrauen üben neben der Tätigkeit ihres Ehemannes eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. So erzielen verheiratete Frauen als Damenschneiderinnen, Coiffeusen oder aber auch durch die Führung von Spezereihandlungen, Papeterien, Kiosken, Tabakläden, Ablagen verschiedenster Art etc. oft ein beträchtliches Einkommen. Die Erfassung dieser Erwerbseinkommen bietet für die Ausgleichskassen nicht unbeträchtliche Schwierigkeiten, da die Eigentumsverhältnisse in derartigen Fällen oft nur schwer abzuklären sind. Eine Ausgleichskasse stellte deshalb dé Frage, ob in solchen Fällen der Einfachheit halber der Ehemann beitragspflichtig erklärt werden könne, da er ja ohnehin für dieses Einkommen steuerpflichtig sei. Die Ausgleichskasse bezieht sich hierbei auf Art. 20, Abs. 1 VV, wonach der Eigentümer für die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufkommen muss. «In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende
Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt.» Bei der Beantwortung dieser Frage ist von Art. 3, Abs. 1, AHVG auszugehen, wonach die Versicherten beitragspflichtig sind, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Gemäss Art. 1, Abs. 1, lit, b, des Gesetzes müssen zu den Versicherten auch die erwerbstätigen Ehefrauen gerechnet werden. Die obenerwähnte Vorschrift des Art. 3 ist zwingend. Somit sind die Ehefrauen, die in einem Betrieb ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielen, für dieses Einkommen beitragspflichtig, und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Beiträge sind der Ehefrau in jedem Falle auf einem eigenen IBK gutzuschreiben (Art. 17 AHVG). Das AHV-Gesetz sieht keine Substitution des Ehemannes für die Beitragspflicht der Ehefrauen vor. Lässt sich der Eigentümer des Betriebes, in welchem das Einkommen erzielt wird, nicht ohne weiteres feststellen, so ist die Festsetzung der Beitragspflicht analog der für die Wehrsteuerveranlagung geltenden Steuervertretung der Ehefrau durch den Ehemann nach Art. 13, Abs. 1, des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer Wehrsteuer vom 9. Dezember 1940, nicht zulässig. Auch der Umstand, dass diese Beiträge dem Ehepaar zugute kommen, kann zu einer derartigen Lösung nicht dienen. Vielmehr sind die Eigentumsverhältnisse von Fall zu Fall zu prüfen. Hierbei können sowohl die Aussagen der Beitragspflichtigen als auch der Gemeinde- und lokalen Steuerbehörden sowie das Handels- und Güterrechtsregister weiterhelfen, letzteres jedoch nur insoweit ein Eintrag vorhanden ist. Liegt keine Eintragung vor, so kann hieraus kein Schluss auf die Eigentumsverhältnisse gezogen werden, da nach Art. 191, Ziff.. 2, ZGB die Vermögenswerte des Frauengutes, mit denen die Ehefrau einen Beruf oder ein Gewerbe betreibt, wie auch ihr Arbeitserwerb kraft Gesetzes ungeachtet des zwischen den Ehegatten geltenden Güterstandes zum Sondergut der Frau gehören und zur Wirkung gegenüber Dritten keiner Eintragung in das Güterrechtsregister bedürfen. Auf weitere Besonderheiten in den Eigentumsverhältnissen der Ehegatten, die ohne Eintragung im Güterrechtsregister möglich sind, sei hier um der Kürze willen nicht eingetreten. Der oben zitierte Art. 20 VV muss im vorliegenden Fall so ausgelegt werden, dass bei berechtigten, d. h. durch Tatsachen erhärteten Zweifeln
an der Anerkennung der Ehefrau als Eigentümerin des Betriebes, der für 'den Betrieb Steuerpflichtige als rechtmässiger Eigentümer anzusehen ist und somit die Beiträge zu leisten hat. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Beitragssubstitution, sondern um eigene Beiträge des steuerpflichtigen Betriebseigentümers, mit anderen Worten, der Ehemann
zahlt nicht in Vertretung der Ehefrau die von dieger geschuldeten Beiträge, sondern er zahlt die Beiträge, die er selbst als Eigentümer des Betriebes schuldet. Eine selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau fiele hier also überhaupt ausser Betracht, und es wäre nur noch zu untersuchen, ob die Ehefrau unselbständig erwerbstätig ist oder evtl. überhaupt keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes ausübt. Die Schwierigkeiten der Abklärung der persönlichen Verhältnisse, wie sie sich im vorliegenden Fall zeigen, müssen von den Steuerverwaltungen in der Mehrzahl aller Veranlagungsverfahren immer wieder überwunden werden. Sie ergeben sich aus der Kompliziertheit der Materie und der natürlichen Zurückhaltung der Pflichtigen. Immerhin steht zu hoffen, dass diese Schwierigkeiten mit der Anpassung der Steuererklärungsformulare an die Erfordernisse der AHV-Veranlagung für die Ausgleichskassen an Bedeutung verlieren.
Zusammenfassung. Die selbständig erWerbstätige Ehefrau muss ihre Beitragspflicht selbst erfüllen. Die von der Ehefrau geschuldeten Beiträge dürfen nicht vom Ehemann erhoben werden. Eine Beitragsvertretung der Ehefrau durch den Ehemann entsprechend der Steuervertretung bei der Wehrsteuer kennt das AHVG nicht. Art. 20, Abs. 1, VV darf nicht so ausgelegt werden, dass bei Schwierigkeiten in der Abklärung der Eigentumsverhältnisse die Beitragspflicht für die selbständig erwerbstätige Ehefrau dem Ehemann auferlegt wird, weil er nach Wehrsteuerbeschluss ohnehin für dieses Einkommen die Steuern bezahlt.
Der Einbezug der Familienzulagen in den massgebenden Lohn Im ersten Entwurf der Vollzugsverordnung zum AHVG war auf Wunsch verschiedener westschweizerischer Kreise sowie der Freunde des Familienschutzes vorgesehen, alle Familienzulagen in Anwendung des Art. 5, Abs. 4, AHVG als Sozialleistungen vom massgebenden Lohn auszunehmen. Verschiedene Kantone und Organisationen haben sich in ihren Vernehmlassungen jedoch mit Nachdruck gegen eine Ausnahme der Familienzulagen ausgesprochen. Von Arbeitnehmerseite wurde dazu u. a. ausgeführt: «Die Ausnahme der Familien- und Kinderzulagen vom massgebenden Lohn scheint uns unmöglich. Insbesondere dort, wo solche Leistungen bei vertraglicher Grundlage ausgerichtet werden, kann eine
solche Bestimmung dazu benützt werden; einen wesentlichen Teil des Arbeitsentgeltes nicht in Form von Zeit-, Stück- und Prämienlohn, sondern eben in Form solcher Sozialleistungen auszurichten, um diese Leistungen der Beitragspflicht zu entziehen. An einer solehen Entwicklung kann aber niemand, und die Alters- und Hinterlassenenversicherung zuletzt, ein Interesse haben, und sie muss verhindert werden.» Zwei Arbeitgeberspitzenorganisationen begründeten ihre abweisende Stellungnahme wie folgt: «Die Familien- und Kinderzulagen, die, bei der Berechnung des Erwerbseinkommens der Selbständigerwerbenden richtigerweise eingerechnet werden, gehören — schon aus Konsequenzgründen — auch zum massgebenden Lohn der Unselbständigerwerbenden. Eine unterschiedliche Behandlung der (beitragspflichtigen) Teuerungszulagen und der (beitragsfreien) Familien- und Kinderzulagen würde unvermeidlich störende Ungleichheiten nach sich ziehen und erweckt daher Bedenken. Bekanntlich werden die Familien- und Kinderzulagen in den mannigfachsten Kombinationen mit Teuerungszulagen ausgerichtet. — Wir glauben nicht, dass durch die Einbeziehung der Familien- und Kinderzulagen in die Beitragspflicht der Unselbständigenverbenden die Bestrebungen hinsichtlich Familienschutz gebremst würden. Die Ausrichtung dieser Zulagen hängt mit dem Dienstverhältnis untrennbar zusammen. Diese Zulagen sollten auch dann beitragspflichtig sein, wenn sie von besonderen Kassen ausbezahlt werden.»
Von einer Kantonsregierung wurde wie folgt Stellung genommen: «Es widerspricht dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn nur die vom Arbeitgeber freiwillig geleisteten Zulagen in den massgebenden Lohn einbezogen werden. Rechtsungleich wirkt sich aber die vorgesehene Regelung auch in den Fällen aus, da der Arbeitgeber statt Familien- und Kinderzulagen Teuerungszulagen ausbezahlt, die der Beitragspflicht unterworfen sind. Es ist auch nicht zu übersehen, dass die Befreiung eines massgebenden Bestandteiles des Lohnes eine kleinere .Rente zur Folge hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Entscheid des eidgenössischen Versicherungsgerichtes die Zulagen von Familienausgleichskassen in den massgebenden Lohn der obligatorisch gegen Unfall versicherten Arbeitnehmer eingerechnet werden. Es sollte zur Vereinfachung des Abrechnungswesens für den Arbeitgeber möglichst nach übereinstimmenden Bestimmungen getrachtet werden.» /
Auf Grund dieser Stellufignahmen hatte das Bundesamt für Sozialversicherung in einem zweiten Entwurf alle Familienzulagen als Bestandteile des massgebenden Lohnes angeführt, wogegen alle westschweizerischen Kantone, ein innerschweizerischer Kanton sowie einige westschweizerische Verbände nachdrücklich protestierten. Es wurde von dieser Seite verlangt, dass Familien- und Kinderzulagen, die in Anwendung eines kantonalen Gesetzes von besonderen Familienausgleichskassen ausgerichtet werden, vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausdrücklich auszuschliessen sind. Zur Begründung führten die welschen Kantone und Verbände an, dass die von Familienausgleichskassen auf Grund eines kantonalen Gesetzes ausgerichteten Leistungen in der Westschweiz nicht als. Löhne, sondern als Sozialleistungen betrachtet werden. Dabei wurde insbesondere auf einen Entscheid des Bundesgerichtes vom 20. März 1947 i. Sa. Aux Armourins S. A., Neuchâtel, und Konsorten verwiesen, in welchem folgendes festgestellt wird: «Les caisses (de compensation pour allocations familiales) ne sont pas de simples intermédiaires; elles ne se bornent pas ä remettre ä l'employé la somme qu'elles ont touchée de son patron ; elles opèrent une compensation, qui influe sur la nature juridique de leurs prestations. L'employeur ne paye point, par leur entremise, un supplément de salaire ä son personnel. Sa prestation ä la caisse ne peut être conçue que comme une contribution (au sens juridique) ou un impôt et celle de la caisse à l'employé comme une prestation sociale. La chambre de droit administratif a d'ailleurs déjà jugé que les allocations familiales servies par une caisse de compensation ont un caractère social. Si ces allocations sont des prestations sociales et non la rémunération d'un travail, les primes que l'employeur verse ä la caisse ne sauraient être le paiement d'un salaire.» Bei dieser Sachlage wäre es kaum zu verantworten gewesen, den Wünschen der Regierungen der westschweizerischen Kantone nicht zu entsprechen. Mit deren Einverständnis ist daher in Art. 7, lit, b, der Vollzugsverordnung eine Einschränkung in dem Sinne aufgenommen worden, dass Familien- und Kinderzulagen, die in Anwendung eines kantonalen Gesetzes von Familienausgleichskassen ausgerichtet werden, nicht zum massgebenden Lohn gezählt werden. Dadurch entstand nun allerdings eine
ungleiche Behandlung der Familien- und Kinderzulagen, die von einem Arbeitgeber direkt oder von einer Familienausgleichskasse ohne gesetzliche Grundlage ausgerichtet werden, einerseits, und den Familien- und Kinderzulagen, die in Anwendung eines kantonalen Gesetzes von einer Familienausgleichskasse zu bezahlen sind, anderseits. Diese Ungleichheit
musste jedoch in Kauf genommen werden, wenn man nicht der vom Bundesgericht geschützten Rechtsauffassung der westschweizerischen Kantone und Berufsverbände entgegenhandeln wollte. Bei der Anwendung des Art. 7, lit, b, der Vollzugsverordnung ergab sich, dass die meisten Familienausgleichskassen höhere Leistungen ausrichten als die von den entsprechenden kantonalen Gesetzen vorgeschriebenen Leistungen. So verlangt beispielsweise ein kantonales Familienschutzgesetz die Ausrichtung einer Kinderzulage im Betrage von 15 Franken vom dritten Kind an, während eine ganze Reihe von Familienausgleichskassen, die auf Grund dieses Gesetzes anerkannt worden sind, Familienzulagen schon vom ersten Kind an gewähren. In einem anderen Kanton sind die Leistungen aller Familienausgleichskassen, einschliesslich der kantonalen Familienausgleichskasse, wesentlich höher als die vorgeschriebenen Mindestansätze. Es stellte sich die Frage, ob die Leistungen nur soweit vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen werden sollen, als sie die gesetzlichen Mindestleistungen nicht übersteigen, oder ob alle Leistungen einer auf Grund eines kantonalen Gesetzes anerkannten Familienausgleichskasse auszunehmen sind. Der Wortlaut des Art. 7, lit, b, der Vollzugsverordnung lässt beide Auslegungen zu. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nun nach anfänglichen Bedenken aus abrechnungstechnischen und psychologischen Gründen damit einverstanden erklärt, dass alle Leistungen einer Familienausgleichskasse, die gestützt auf ein kantonales Gesetz anerkannt worden ist, vom massgebenden Lohn ausgenommen werden (vgl. Kreisschreiben Nr. 20 vom 23. Januar 1948, Abschnitt C III, Ziff. 5), und zwar auch dann, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen übersteigen. Sollte diese Regelung Missbräuche zur Folge haben (Erhöhung der Familienzulagen zwecks Umgehung der Beitragspflicht), so müsste auf diese Frage zurückgekommen werden. Vorbehalten bleibt selbstverständlich auch eine abweichende Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichtes.
Ausländische Pressestimmen zur AHV
Unter dem Titel «Die Sicherstellung der Witwen bei un und in der Schweiz» erschien in der tschechischen Zeitung «Svobodné slovo», Prag, am 18. Dezember 1947 ein Artikel, den wir im folgenden üb'ersetzt wiedergeben. «Unsere kommende National-Kranken- und Rentenversicherung soll durch die Nationalversammlung spätestens im März des nächsten Jahres
genehmigt werden. Inzwischen tritt in der Schweiz die analoge National- Rentenversicherung bereits mit dem 1. Januar des nächsten Jahres in Kraft. Wir werden noch Gelegenheit haben, diese beiden Versicherungen im Einzelnen miteinander zu vergleichen. Heute wollen wir untersuchen, in welcher Weise die schweizerische Versicherung die Witwenansprüche berücksichtigt. Eine Witwenrente bietet die schweizerische Versicherung allen Witwen, welche im Augenblick der Verwitwung für eigene oder angenommene Kinder sorgten; im Falle dass die Witwe weder eigene noch angenommene Kinder hat, bietet sie ihr eine Rente dann, wenn sie am Tage der Verwitwung das 40. Altersjahr erreicht hatte und wenigstens fünf Jahre verheiratet war. Das sind sicher günstigere Bedingungen als die, welche in unserer Nationalversicherung enthalten sein sollen, gemäss welcher eine Witwenrente nur solche Witwen erhalten sollen, die wenigstens für ein Kind unter 8 Jahren oder wenigstens für zwei Kinder unter 16 Jahren zu sorgen haben, oder, wenn sie kinderlos sind, invalid sind oder das 53. Altersjahr erreicht haben oder wenigstens 18 Jahre mit dem Versicherten in Ehegemeinschaft lebten. Ansonsten sollen alle Witwen bei uns Anspruch auf die Witwenrente nur während der Dauer eines Jahres haben, was in der Schweiz durch die Bestimmung gegeben ist, dass Witwen, die die Bedingungen für eine Witwenrente nicht erfüllen, eine einmalige Abfindung erhalten. Sehr wichtig ist auch die Bestimmung über die Waisenrente. Eine Waisenrente soll bei uns gemäss dem vorgeschlagenen Gesetz im Prinzip nur ein beiderseitig verwaistes Kind bis zum 16. Lebensjahr erhalten. Hat das Kind aber noch die Mutter, so soll es eine Waisenrente nur dann erhalten, wenn die Mutter keinen Anspruch auf eine Witwenrente hat. In der schweizerischen Versicherung hat das verwaiste Kind Anspruch auf eine Waisenrente auch dann, wenn es den Vater verliert und zwar auch wenn die Mutter am Leben bleibt. Nach der Mutter erhält es eine Waisenrente dann, wenn dem Kind durch den Tod der Mutter beträchtliche materielle Schäden entstehen. Bei uns also wird der Grundsatz vertreten, dass entweder nur 'eine Witwenrente oder nur eine Waisenrente, nicht aber beide Renten gleichzeitig ausbezahlt werdenn sollen. Demgegenüber bietet die schweizerische Versicherung eine Waisenrente nach dem Vater unbedingt, nach der Mutter im Falle des Bedarfes, und eine Witwenrente
gleichfalls unbedingt, wenn die Witwe für Kinder zu sorgen hat und, wenn sie kinderlos ist, so doch schon vom 40. Lebensjahre an. Es ist noch zu bemerken, dass die Waisenrente in der Schweiz bis zum 18. Lebensjahre gewährt wird und, wenn das Kind studieren soll oder ein Handwerk zu rlernen hat, bis zum 20. Lebensjahre. Es gibt wohl keinen
Grund, warum unsere Nationalversicherung karger sein sollte als die schweizerische.»
In der luxemburgischen Zeitschrift «Tageblatt» (Jurnal d'Esch) ist unter dem Titel «Die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung in Kraft» eine längere Abhandlung erschienen, die über die Beitragspflicht und Rentenberechtigung gemäss AHVG Aufschluss gibt und mit folgenden Sätzen schliesst: «Der umfassende Charakter des Gesetzes bringt es unvermeidlich mit sich, dass darin nicht jeder denkbare Fall geregelt ist und vielfach Entscheidungen notwendig werden, die in den allgemeinen Normen nicht festgelegt sind. Wichtig ist, dass nun dieses grosse Sozialwerk zu wirken beginnt, das weit über die Schweizergrenze hinaus als Beispiel Beachtung finden wird.»
Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vom 31. Oktober 1947.)
Der schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Art. 109 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
beschliesst:
L Die Organe
Art. 1 Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Verwaltungsrat. Hinterlassenenversicherung (nachstehend Verwaltungsrat ge- a.Allgemeines. nannt) amtet als oberstes Organ des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachstehend Ausgleichsfonds genannt). Art. 2 Der Verwaltungsrat wird auf eine Amtsdauer vom 4 Jah- b. Amtsdauer. ren gewählt. Art. 3
Zu den Obliegenheiten des Verwaltungsrates gehören e. obliegenhei ten. insbesondere:
Festsetzung der Anlagepolitik und -bedingungen; Entscheide über Erwerb und Veräusserung der Anlagen; Erlass von Vorschriften über die Rechnungsführung; Aufsicht über den Vollzug seiner Beschlüsse; Ablage der Jahresrechnung an den Bundesrat.
Der Verwaltungsrat erlässt ein Regulativ über: die Grundsätze der Anlage der Gelder des Ausgleichsfonds im Sinne von Art. 108 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Delegation von Kompetenzen an den Präsidenten und den leitenden Ausschuss.
Art. 4 Sitzungen. 1 Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es 3 Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen.
Der Präsident der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission und der Direktor der eidgenössischen Finanzverwaltung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des leitenden Ausschusses mit beratender Stimme teil. Art. 5 Verfahren. 1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig,.wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit a-bsoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Präsident stimmt mit;, bei Stimmengleichheit kommt ihm der Stichentscheid zu.
In den Fällen, die der Präsident als besonders dringlich erachtet, sind Beschlussfassungen auf schriftlichem Wege zulässig. Solche Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung einer nachträglichen Beratung zu unterstellen und in das Protokoll aufzunehmen.
Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu führen, das nach seiner Genehmigung vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. In den Protokollen sind die Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge, die Beratung und die gefassten Beschlüsse aufzuführen.
Art. 6 ' Der Bundesrat ernennt aus der Mitte des Verwaltungs- Leitender rates einen leitenden Ausschuss, bestehend aus dem Präsiden- Auschuss. ten, 4 Mitgliedern und.2 Ersatzmännern.
Der leitende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn 4 Mitglieder oder Ersatzmänner anwesend sind.
Im übrigen gelten sinngemäss die Verfahrensregeln des 0
Verwaltungsrates. Art. 7 .1 Für besondere Aufgaben kann der Verwaltungsrat Fach- Fachausschüsse bestellen. In diese Ausschüsse können auch Sach- ausschüsse. verständige gewählt werden, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sind.
Der Verwaltungsrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren. Art. 8 Die Sekretariatsführung des Verwaltungsrates und der Sekretariats- Ausschüsse, der Vollzug der Beschlüsse und die Verwaltung füuhrung,Vollder Anlagen des Ausgleichsfonds obliegen gemäss Art. 174 der se htidses re Buen-d Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum Bundesgesetz Verwaltung der Anlagen. über die Alters- und Hinterlassenenversicherung der zentralen Ausgleichsstelle.
Die zentrale Ausgleichsstelle besorgt die technische
Durchführung der laufenden Geschäfte des Verwaltungsrates und der Ausschüsse sowie die Vorbereitung der Verhandlungen mit Bericht und Anträgen zuhanden des Präsidenten. Ihr Chef nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Ausschüsse mit beratender Stimme teil.
Die zentrale Ausgleichsstelle hat über die Sekretariatsführung, über den Vollzug der Beschlüsse und über die Verwaltung der Anlagen dem Verwaltungsrat jährlich Bericht zu erstatten. Art. 9 Die eidgenössische Finanzkontrolle prüft die Rechnungen Rechnungsdes Ausgleichsfonds und erstattet dem Verwaltungsrat all- prüfung. jährlich einen ausführlichen Bericht über ihren Befund.
H. Allgemeine Bestimmungen
Art. 10
Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen in der Stellung der Schweiz niedergelassene Schweizerbürger sein. Sie sind der verwanungsratsrnit- - Bundesgesetzgebung über die zivil- und strafrechtliche Ver-
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antwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten unterstellt.
Die Entschädigungen für die Tätigkeit im leitenden Ausschuss werden vom Bundesrat festgesetzt. Im übrigen gelten. für den Verwaltungsrat die nämlichen Entschädigungsansätze wie für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission. Art. 11 Zeichnungs- 1 Für den Verwaltungsrat zeichnet der Präsident oder berechtigun g Vizepräsident in Verbindung mit einem Mitglied des leitenden Ausschusses.
Für die Verwaltung des Ausgleichsfonds zeichnet die
zentrale Ausgleichsstelle. Art. 12 Publikations- Die Bekanntmachungen betreffend den Ausgleichsfonds organe. erscheinen im Bundesblatt und im amtlichen Teil des Schweizerischen Handelsamtsblattes.
IH. Besondere Bestimmungen zur Geschäftsführung
Art. 13 Zahlungs- Der Zahlungsverkehr wird durch die Schweizerische Naverkehr. tionalbank, durch den Postcheck und durch die eidgenössische Staatskasse abgewickelt. Art. 14 Mitwirkung Für die Mitwirkung der Schweizerischen Nationalbank bei der Nationalbank. der Verwaltung des Ausgleichsfonds wird die Vereinbarung vom 17. Februar 1926 betreffend die bankgeschäftlichen und finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Bank ..und der Bundesverwaltung sinngemäss angewendet.
IV. Uebergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 Vorläufige Bis zum Erlass des Regulativs gemäss Art. 3, Abs. 2, hievor, Anlagen. gelten für die Anlage der Gelder des Ausgleichsfonds die Vorschriften des eidgenössischen Anlagegesetzes vom 28. Juni 1928.
Art. 16 Dieses Geschäftsreglement tritt am 1. November 1947 in Inkrafttreten. Kraft.
Bern, den 31. Oktober 1947.
Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident: Etter.
Der Bundeskanzler: Leimgruber.
Kleine Mitteilungen Schlusssitzung der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung Obschon die rechtsprechenden Instanzen in der Lohn- und Verdienst- e ersatzordnung auch nach dem 31. Dezember 1947 ihre Tätigkeit weiter ausüben, ist angesichts des voraussichtlich starken Rückganges derselben anzunehmen, dass sich kaum mehr ein Anlass bieten dürfte, die eidgenössischen Aufsichtskomissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung noch zu Sitzungen einzuberufen. Daher führte die eidgenössische Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung ihre Geschäftssitzung am 21. Januar 1948 in Langenthal als Schlusssitzung durch. Unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Herrn Professor Dr. H. Huber, wurden dabei 26 Beschwerden entschieden. Am gemeinsamen Mittagessen gab der Herr Vorsitzende einen Ueberblick über die Tätigkeit der von ihm geleiteten Aufsichtskommission in der Zeit von 1940 bis 1947 und dankte den Mitgliedern der Kommission sowie den Beamten des. Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit für ihre Mitarbeit. Herr Vizedirektor Dr. Holzer verdankte namens des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit dem Präsidenten und den Mitgliedern der Aufsichtskommission ihre 'sehr wertvolle Arbeit, während Herr Regierungsrat Dr. Gafner besonders die Tätigkeit des Herrn Professor Dr. Huber als Präsidenten der Aufsichtskommission würdigte.
50. Tagung des Expertenausschusses für die Lohn- und Verdienstersatzordnung • Am 12. Dezember 1947 fand unter dem Vorsitz von Herrn Vizedirektor Dr. Holzer in Brugg die 50. Tagung des Expertenausschusses für die Lohn- und Verdienstersatzordnung statt. An dieser wurden Entwürfe zum Bundesratsbeschluss und zur Verfügung Nr. 61 über die Einstellung der Beitragspflicht, die Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichskassen und die Uebertragung ihrer Aufgaben auf die Altersversicherungskassen sowie ein Entwurf zur Ausführungsverordnung zur Beihilfenordnung behandelt. Herr Dr. Jaggi, Vizedirektor des schweizerischen Bauernverbandes, sprach anschliessend über die Tätigkeit der Buchhaltungsstelle dieses Verbandes und unterrichtete die Sitzungsteilnehmer hierüber auch an Ort und Stelle. Schliesslich wurden unter der Führung von Herrn Dr. Ch. Simonett die Kirche von Königsfelden sowie Ueberreste von römischen Bauten besichtigt.
Eidgenössisches Aktionskomitee für die Volksinitiative vom 25. Juli 1942 betr. die Umwandlung der Ausgleichskassen für Wehrmänner in AHV-Kassen Das Eidg. Aktionskomitee für die Volksinitiative auf Umwandlung der Lohnausgleichkassen in Altersversicherungskassen ist Dienstag, den 16. Dezember in Bern zu seiner Schluss-Sitzung zusammengetreten, um Beschluss zu fassen über die ihm von den 179 910 Unterzeichnern erteilte Vollmacht, das Initiativbegehren zurückzuziehen, und zwar zugunsten eines eventuellen Gegenvorschlages der Bundesversammlung, wenn das Komitee bei Zweidrittel-Mehrheit died beschliesst. Angesichts der überwältigenden Annahme des dem Schweizervolk am 6. Juli dieses Jahres unterbreiteten Projektes hat das Komitee einstimmig den Rückzug der Volksinitiative beschlossen. In seiner Sitzung vom 5. Januar 1948 hat der Bundesrat vom Rückzug dieses Volksbegehrens Kenntnis genommen.
Der massgebende Lohn in der Alters- und Hinterlassenenversicherung Das Bundesamt für Sozialversicherung hat am 23. Januar 1948 ein Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Berechnung des massgebenden Lohnes (das für die Bemessung der Beiträge massgebende Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) herausgegeben, das bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale gedruckt bezogen werden kann. Es enthält nähere Ausführungen über
die Abgrenzung des Begriffes des massgebenden Lohnes gegenüber dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die wesentlichsten Merkmale des Begriffes und die einzelnen Bestandteile des massgebenden Lohnes, die zulässigen Unkostenabzüge, • die Bemessung des Naturaleinkommens, den massgebenden Lohn der mitarbeitenden Familienglieder und der Lehrlinge, den massgebenden Lohn der Arbeitnehmer im Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe, im Coiffeurgewerbe, im Transportgewerbe sowie der Handelsreisenden, Vertreter und Angehörigen ähnlicher Berufe. Das Bundesamt bereitet ferner leicht verständliche Instruktionen über die Berechnung des massgebenden Lohnes vor, die den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden.
Die Rechtspflege in der Uebergangsordnung zur MW Im Jahre 1947 sind insgesamt 575 kantonale Rekursentscheide ergangen, von denen 83 an die eidgenössische Oberrekurskommission weitergezogen wurden. Die Zahl der im Jahre 1947 gefällten Entscheide der Oberrekurskommission belief sich auf 118. Während der ganzen Geltungsdauer der Uebergangsordnung haben die kantonalen Rekurskommissionen 8241 und die eidgenössische Oberrekurskommission 322 Entscheide gefällt. Vom Rekursrecht, das die Konsequenz des durch die Uebergangsordnung verwirklichten Rechtsanspruches auf die Renten darstellt, ist somit rege Gebrauch gemacht worden.
Gesetzliche Erlasse zur Alters- und Hinterlassenenversicherung Wir geben im folgenden eine Uebersicht über alle bis Ende Januar 1948 ergangenen gesetzlichen Erlasse auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung in chronologischer Reihenfolge: Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vorn 20. Dezember 1946 Bundesratsbeschluss über Massnahmen zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 28. Juli 1947 (zum grössten Teil überholt) Vollzugsverordnung des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 31. Oktober 1947 Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom Bundesrat am 31. Oktober 1947 erlassen,) Reglement der eidgenössischen Ausgleichskasse, vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 10. Dezember 1947 erlassen Reglement für das Schiedsgericht der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission, vom Bundesrat am 12. Dezember 1947 erlassen2 ) Verordnung des Bundesrates über die Organisation und das Verfahren des eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen, vom 18. Dezember 19473)
) vgl., ZAK 1948, S. 75 vgl. ZAK 1948, S. 12 vgl. ZAK 1948, S. 9
Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes betieffend die Verwaltungskostenbeiträge in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 24. Dezember 1947 Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes betreffend die Berechnung des massgebenden Lohnes für bestimmte Berufe in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 3. Januar 1948.
In der vorstehenden Zusammenstellung sind die von den Kantonen auf Grund des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erlassenen Gesetze und Verordnungen nicht enthalten; sie werden in einer der nächsten Nummern aufgezählt werden. Die oben genannten Erlasse können beim Drucksachenbüro der Schweizerischen Bundeskanzlei in Bern bezogen werden.
Auszahlung der Uebergangsrenten durch Verbandskassen Von den Verbandsausgleichskassen der Uebergangsordnung haben insgesamt 33 auf eine weitere Ausrichtung von Uebergangsrenten verzichtet. Vor allem sind es Kassen, denen Handels- und Industrieunternehmungen angehören, in geringerer Zahl auch Ausgleichskassen des Gewerbes, die von der in VV Art. 124, Abs. 2, gewährten Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.
Vollzug des Bundesbeschlusses über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern (Beihilfenordnung)
Seit dem 1. Januar 1948 ist das Bundesamt für Sozialversicherung zuständig für die Vorbereitung von Erlassen und die Aufsicht über den Vollzug auf dem Gebiete der Beihilfenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern. Allfällige telephonische Anfragen sind zu richten an Bern, Nr. 61.4109.
Berichtigung zu einem Kassenentscheid betreffend Rückerstattung Der letzte Satz der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 30. September 1947 i. Sa. Bays (ZAK 1947, S. 723, Nr. 29) enthält eine Unrichtigkeit. Selbstverständlich soll es heissen: «Deshalb (nämlich: weil guter Glaube und grosse Härte vorliegen) wird die Kasse die Rückerstattung erlassen müssen.»
Nr. 3 Zeitschrift März 1948
für die Ausgleichskassen Bundesamtes für Sozialversiche- Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des rung, Bern, Tel. 61 28 58 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr.
gsstatistische Grundlagen Der Vollzug der Lohn- und Verdienstersatzordnung (S. 85). Bevölkerun Inhaltsangabe : der ABV (S. 86). Die nichterwerbstätigen Witwen (S. 91). Die Witwenfam ilien (S. 93). Dle Ver- e in der ABV (S. 98). Kantonale Zusatzleistungen zu den Renten der ABV (S. 109). Die Rentensumme waltungskostenbeiträg der Uebergangsordnung (5.115). Von der Gleichwertigkeit der Uebergangsordnung zur ttfiV (S. 115). Das Beschwerdewesen in n (121). Literatur über die AliV (S.123). der drei eidgenössischen Amtssprachen (S. 120). Kleine Mitteilunge
Der Vollzug der Lohn- und Verdienstersatzordnung Gemäss einem Bundesratsbeschluss vom 20. Februar 1948 ist die Aufdie sicht über die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung, be und Arbeit oblag, ab 1. bisher dem Bundesamt für Industrie, Gewer erung übertra gen worde n, März 1948 dem Bundesamt für Sozialversich das nun die Durchführung aller den Ausgleichskassen von Bundes wegen haben _zustehenden Aufgaben zu überwachen hat. Die Ausgleichskassen über die Alters- und somit in allen Fragen, die nicht gemäss Bundesgesetz Hinterlassenenversicherung und dazugehörend en Ausfüh rungse rlassen 'zugeausdrücklich dem Geschäftsbereich der zentralen Ausgleichsstelle wiesen worden sind, nur noch mit einer Bunde sstelle zu verkeh ren. r Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 20. Februa Studie naus-
die Verfügung Nr. 62 zur Lohn-, Verdienstersatz- und fallordnung erlassen, deren einziger Artikel wie folgt lautet: «1 Die in den Erlassen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zur Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnun'g dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit übertragenen Befugnisse und Aufgaben gehen auf das Bundesamt für Sozialversicherung über.
Die vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf dem Gebiete der Lohn-, Verdie nstersa tz- und Studienausfallordnung erlassenen Verfüg ungen und getroff enen Massna hmen bleiben, unter Vorbehalt gegenteiliger Anordnungen des Bunde samtes für Sozialversicherung, weiterhin in Kraft.» Die Beamten des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, die am sich bisher mit der Lohn- und Verdienstersatzordnung befassten, sind 58342
1. März 1948 ins Bundesamt für Sozialversicherung übergetreten und werden dort ihre bisherige Tätigkeit weiterführen unter der Leitung des Chefs der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie sind unter folgenden Telefonnummern erreichbar: Bern 61 47 32 (Dr. W. Meier),
47 33 (Dr. P. Gadmer, gleichzeitig Sekretariat der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohnersatzordnung und für die Verdienstersatzordnung) und J.-L. Loup (61 47 34). Die Redaktion der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen», die bisher gemeinsam von der Sektion Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschutz des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit und von der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des 'Bundesamtes für Sozialversicherung besorgt wurde, obliegt von der vorliegenden Nummer an ausschliesslich der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung. Durch die enge Verbindung dieser Sektion mit dem Wehrmannsschutz wird aber den Belangen des Wehrmannsschutzes selbstverständlich weiterhin gebührend Platz in der Zeitschrift eingeräumt.
Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Alters- und Hinterlassenenversicherung Wie wir in der Februarnummer in Aussicht gestellt haben, beabsichtigen wir eine Reihe von Artikeln zu veröffentlichen, um unsere Leser über die wichtigsten Probleme betreffend «Das finanzielle Gleichgewicht der AHV» zu unterrichten. Wer sich mit der Frage eingehender zu befassen wünscht, möge den diesbezüglichen detaillierten Bericht') des Bundesamtes für Sozialversicherung konsultieren. Will man etwas über die zahlenmässige Entwicklung der schweizerischen Bevölkerung im Laufe der kommenden* Jahre aussagen, muss man sich vorerst fragen, "in welcher Weise sich eine Bevölkerung überhaupt erneuert. Tatsächlich machen sich im Verlaufe der Jahre verschiedene Strömungen geltend, die die Struktur der Gesamtbevölkerung verändern. Die beiden hauptsächlichsten Faktoren der Bevölkerungszunahme bilden die Geburten und die Todesfälle. In dem Masse, wie die ersteren die letzteren im Laufe eines Jahres überwiegen, nimmt auch der Gesamtbestand der Bevölkerung zu, umgekehrt aber sinkt er, wenn die Zahl der Todesfälle jene der Geburten übersteigt. Zweifellos vermag auch die.Ein- und Auswanderungsbewegung die Bevölkerungsbilanz zu beeinflussen, jedoch in einem sehr geringen Ausmass. Wie wir noch feststellen werden, spielen die beiden Hauptfaktoren der Erneuerung, nämlich Geburt und Tod, eine 1) «Das finanzielle Gleichgewicht der Alters- und Hinterlassenenversicherung», Bericht über die finanziellen Auswirkungen des Bundesgesetzes vom 20. 12. 1946. Bern, 7. Juni 1947.
wesentliche Rolle in der Sozialversicherung, weil sie insbesondere die Altersstruktur der Bevölkerung mitbestimmen. Je nachdem nun die Voraussetzungen der Sterblichkeit sich verbessern, nimmt die Häufigkeit der Todesfälle ab und das Verhältnis der Zahl der alten Personen zur Gesamtbevölkerung steigt. Dieses Verhältnis ist um so grösser, als die Zahl der Geburten im Laufe der letzten Dezennien bis zum Jahre 1940 ständig im Rückgang begriffen war. Die Zunahme dieses Verhältnisses ist unter dem Namen der Ueberalterung bekannt. Wie soll man nun vorgehen, um den künftigen Ablauf der Geburten und Todesfälle zahlenmässig zu erfassen? — Bekanntlich basieren derartige Ermittlungen auf Wahrscheinlichkeitsannahmen. Die Angaben, die uns die Bevölkerungsstatistik regelmässig zukommen lässt, erlauben uns auf diesem Gebiete zudem Mutmassungen von einem verhältnismässig hohen Genauigkeitsgrad, insbesondere in Bezug auf die Sterblichkeit. Die rechnerischen Grundlagen der Bevölkerungsstatistik Den Ausgangspunkt einer solchen Berechnung bildet der Bestand der Eintrittsgeneration, d. h. die Bevölkerung, die zur Zeit des Inkrafttretens der Versicherung gerade am Leben ist. Der zahlenmässige Umfang dieser Eintrittsgeneration ist aber in seiner Aufgliederung nach Geschlecht und Altersklassen bekannt; es handelt sich um Unterlagen, die dank der Ergebnisse der letzten Volkszählung, sowie der Statistik über Geburt und Tod, über Ein- und Auswanderung zur Verfügung stehen. Dieser Ausgangsbestand von ungefähr 4 470 000 Personen (48,5% Männer Und 51,5% Frauen) verteilt sich nun folgendermassen auf die verschiedenen Altersgruppen: 30,3% von 0-19 Jahren, 60,3% von 20-64 Jahren und 9,4% von 65 Jahren an und mehr. Im Vergleich mit der Altersgruppe von 20-64 Jahren stellt jene von 65 Jahren und mehr 15,6% dar. In dieser Eintrittsgeneration machen sich jetzt die dynamischen Gesetze der Bevölkerungsveränderung geltend. Einerseits wird jede Altersklasse des Ausgangsbestandes von Jahr zu Jahr älter; mit andern Worten, ihr Bestand nimmt gemäss dem angenommenen Sterblichkeitsschema ab. Anderseits rückt jedes Jahr eine .neue Altersklasse nach; deren Umfang ergibt sich aus der Zahl der zukünftigen Geburten. Allerdings ist es schwierig, diese Zahl im voraus einigermassen genau zu berechnen,
denn ihre vorangegangene Entwicklung weist etwelche Unregelmässigkeiten auf. Sowohl psychologische wie auch ökonomische Faktoren üben tatsächlich einen beträchtlichen Einfluss auf den Umfang des Nachwuchses aus. Diese Zahl ist in der Schweiz von 94 316 im Jahre 1900 auf 64 115 im Jahre 1940 gesunken, um bis zum Jahre 1945 wiederum auf 88 522 anzusteigen und gar im Jahre 1946 den Stand von 98 102 zu erreichen. Für
das Jahr 1948 haben wir eine Nachwuchsstärke von 85 000 Seelen angenommen, sie aber für das Jahr 1958 wieder auf 75 000 zurückgehen lassen, entsprechend der Abnahme der Anzahl der Frauen im gebärfähigen Alter in dieser Zeitperiode. Ferner haben wir angenommen, dass sich die Nachwuchsstärke nach 1958 zahlenmässig auf dein gleichen Niveau halten werde. Für die Zeit nach 1958 haben wir zudem noch zwei andere Varianten in Rechnung gezogen, und zwar eine mit einer Geburtenzahl von
000 und eine andere mit 60 000. Diese beiden Grenzfälle scheinen uns aller Wahrscheinlichkeit nach noch im Bereich vernünftiger Annahmen liegend. Wir haben nun das positive Element der Bevölkerungserneuerung erläutert und wenden uns nun dem negativen zu, d. h. dem Faktor Sterblichkeit. Wir können zunächst darauf hinweisen, dass die Entwicklung der Sterblichkeit seit ihrer statistischen Beobachtung eine grosse Regelmässigkeit aufweist; dies gilt auch für die Sterblichkeitsquote jeder einzelnen Altersklasse. Beispielsweise hat die mittlere Lebensdauer in der Zeit von
bis 1942 ständig zugenommen, indem sie für einen Mann im Alter von 20 Jahren von 39 auf 48 Jahre anstieg und für eine Frau vom selben Alter von 40 auf 51 Jahre. Analog verlängert sich die mittlere Lebensdauer im Alter von 45 Jahren von 21 auf 26 Jahre, bzw. von 23 auf 29 Jahre, und bei 65 Jahren von 10 auf 12, bzw. von 10 auf 13 Jahre. Die Sterbetafeln geben für jedes Alter die Häufigkeit der' Todesfälle an. Ausser der Anzahl der Todesfälle ist aus diesen Tafeln noch die sogenannte Ueberlebensordnung ersichtlich. Diese letztere Tabelle gibt die Zahl der Ueberlebenden an, welche bei jeder Altersstufe aus einem ursprünglichen Bestand von 100 000 Geburten noch leben. Auf diese Weise erhält man ein vollständiges Bild von der Wirksamkeit des Sterblichkeitsgesetzes, indem man sich eine genaue Vorstellung von der zahlenmässigen Stärke einer Generation innerhalb •der Gesamtbevölkerung machen kann, sofern sie sich nach dem genannten Gesetze entwickelt. Vergleicht man die Zahl der Ueberlebenden im Alter von 65 und mehr Jahren, mit jener der Personen von 20 64 Jahren gemäss den verschiedenen Sterbetafeln der Bevölkerung, so konstatiert man, dass dieses Verhältnis im Verlaufe der letzten Jahre regelmässig zugenommen hat. Für die Männer steigt es von 15,58% (Volkssterbetafel 1920-1921) auf 17,5 % (Volkssterbetafel 1929-1932), dann auf 18,28% (Volkssterbetafel 1933-1937) und endlich auf 19,62% (Volkssterbetafel 1939-1944). Für die Frauen beträgt dieses Verhältnis: 18,53% (Volkssterbetafel 1920-1921)
21,20% (Volkssterbetafel 1929-1932) 22,50% (Volkssterbetafel 1933-1937) 24,33% (Volkssterbetafel 1939-1944) Die Ursache für die Zunahme dieses sogenannten Rentnerverhältnisses ist auf eine Verbesserung der Voraussetzungen der Sterblichkeit zurückzuführen, als Folge der Fortschritte in Hygiene und Medizin im Verlaufe der letzten Jahrzehnte. Eine solche Entwicklung hat für die Sozialversicherungen wichtige Konsequenzen, denn gerade aus der Anzahl der Personen im Alter von 20-64 Jahren rekrutiert sich der grösste Teil der Beitragzahlenden, wie aus derjenigen dér über 65jährigen sich der grösste Teil der Rentenbezüger konstituiert. Aus diesem Grunde hat das Bundesamt für Sozialversicherung eine speziell extrapolierte Sterbetafel (AHV 1948) berechnet, gemäss welcher sich eine noch grössere Zahl von Rentnern ergibt, als für die jüngst veröffentlichte Volkssterbetafel betreffend die Beobachtungsperiode 1939-1944. Das Rentnerverhältnis in der Tafel AHV 1948 beträgt 21,40% auf Seite der Männer und 27,13% auf Seite der Frauen. Gleich wie bei den Geburten haben wir auch hier für die Sterblichkeit zwei äusserste Varianten ins Auge gefasst; eine optimistische mit der Tafel 1939-1944 und eine pessimistische mit der noch weiter extrapolierten Tafel AHV 1968. Das Rentnerverhältnis in dieser letzteren Tafel beträgt 23,45% für die Männer und 30,50% für die Frauen. •
Die Ergebnisse der bevölkerungsstatistischen Vorausberechnungen Wendet man nun auf den Bestand der Eintrittsgeneration das Sterblichkeitsgesetz (AHV 1948) an und vermehrt ihn um die Zahl der voraussichtlichen Geburten, so erhält man einen Bevölkerungszuwachs, wie ihn die nachstehende Tabelle veranschaulicht.
Aufteilung der Gesamtbevölkerung Jährliche natürliche . nach Altersgruppen Bevölkerungsbilanz Kalenderjahr Geburten- Sterbefälle Bewil-
—19 20-64 65 u. mehr Total zahl kei.ungszunehme
1 353 449 2 096 139 421 064 4 470 652 85 000 48 885 36 115
1 427 611 2 834 628 611 853 4 874 092 ' 75 000 66 653 8 348
373 296 2 876 309 693 997 4 947 603 75 000 75 700 — 700
1 378 296 2 891 733 671 355 4 949 384 75 000 74 290 710 Beh ar zunus-
378 296 2 853 701 692 837 4 924 834 75 000 75 000 — zustan d
Man beobachtet, dass sich die Zahl der Todesfälle nach und nach stabilisiert und zwar in dem Masse, als die neuen Generationen zum Vorschein kommen. Dies erklärt sich daraus, dass diese letzteren aus einer Geburtenzahl herstammen, die ab 1958 als konstant angenommen wurde. Im Verlaufe von 30 Jahren vermehrt sich nun der Gesamtbestand der Bevölkerung um 10,4%. Dieser Zuwachs verteitt sich in folgender Weise auf die verschiedenen Altersgruppen: 1,8% für die 0-19jährigen; 5% für die
64jährigen und 67% für die 65- und mehrjährigen. Die Auswirkung der Ueberalterung erscheint somit in ihrem vollen Ausmass. Das Rentnerverhältnis ist von 15,6% im Jahre 1948 auf 24,6% im Jahre 1978 gestiegen. Vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus betrachtet dürfte indessen das Verhältnis von 1 Rentner auf 4 berufstätige Personen eine Art Höchstgrenze darstellen. Welches sind nun die Unterschiede, die man bei einer Variation der Rechnungsgrundlagen registriert? — Vergleicht man die für den sogenannten Beharrungszustand erhaltenen Zahlen (er wird ungefähr im Jahre 2050 erreicht) mit jenen, welche den andern Varianten der Sterblichkeit und der Geburtenhäufigkeit entsprechen, so erhält man folgende Resultate: Männer und Frauen Beharrungszustand
Bestände beziehungsweise Rentnerverhältnisse gemäss
Altersgruppe Geburten-Variante Sterblichkeits-Variante bzw. Rentnerverhältnis A B C A B C
000 75 000 60 000 1939-44 AHV 48 AHV 68
20-64 Jahre 3 424 441 2 853 701 2 282 961 2 753 674 2 853 701 2 957 843
Jahre u. mehr 831 404 692 837 554 270 605 396 692 837 798 264 Rentnerverhältnis 24,3 24,3 i 24,3 22,0 24,3 27,0
Wie ersichtlich ist, lässt die Geburtenhäufigkeit das Rentnerverhältnis unverändert, ihr Einfluss auf das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung wird gering bleiben. Anders aber verhält es sich mit der Auswirkung der Sterblichkeit, die sich im Sinne einer erheblichen Verschlimmerung auf die technische Bilanz geltend machen kann. Diese summarische Zusammenfassung der bevölkerungsstatistischen Grundlagen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gibt uns eine Idee von den Lösungsmöglichkeiten, die die Versicherungsmathematik in diesem Bereich zu entfalten erlaubt. Den Leser aber, der
sich noch weiter in die Details vertiefen möchte, verweisen wir nochmals auf den Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung, den wir zu Beginn unserer Ausführungen erwähnt haben. ,
Die nichterwerbstätigen Witwen Nichterwerbstätige sind gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung grundsätzlich vom 20. bis zum 65. Altersjahr beitragspflichtig. Art. 3, Abs. 2, des Gesetzes sieht allerdings gewisse Ausnahmen vor, im besondern auch für die nichterwerbstätigen Witwen. Diese wurden von der Beitragspflicht befreit, «weil es unsozial wäre, die durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu schützenden Witwen mit Beiträgen zu belasten» (Bericht der eidg. Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 16. März 1945, S. 29). Die Befreiung von der Beitragspflicht war also als besondere Begünstigung der nichterwerbstätigen Witwen gedacht. Die Zweckmässigkeit dieser Vorschrift wurde kürzlich von verschiedener Seite in Zweifel gezogen. Man macht geltend, dass die Beitragsbefreiung die Witwen nicht begünstige, sondern sie im Gegenteil benachteilige; man solle sie deshalb zur obligatorischen oder doch freiwilligen Beitragsleistung zulassen, was im Rahmen der geltenden Vorschriften möglich sei. Es ist nicht uninteressant, diese Einwände zu prüfen und zu untersuchen, inwiefern ihnen Rechnung getragen werden könnte.
Nach Art. 33, Abs. 3, des Gesetzes wird die einfache Altersrente für über 65jährige Witwen in der Regel auf Grund des für die Ehepaar-Altersrente massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrags berechnet. Beiträge, die die Witwe nach dem Tode ihres Mannes entrichtet, können gemäss Art. 32 nicht berücksichtigt werden, haben also keine Rentenerhöhung zur Folge, sondern sind verloren. Wenn Art. 3, Abs. 2, lit, c, des Gesetzes die nichterwerbstätigen Witwen von der Beitragspflicht befreit, so bedeutet dies unter diesem Gesichtspunkt zweifellos eine Begünstigung. Allerdings sieht Art. 55, Abs. 2, der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 vor, dass auf die eigenen Beiträge der Witwe abzustellen ist, wenn gestützt darauf eine höhere Rente ausgerichtet werden kann als auf Grund des für die Ehepaar-Altersrente massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrags. Darauf könnte sich natürlich die nichterwerbstätige Witwe berufen, wenn sie beitragspflichtig wäre. Der Vorteil wäre jedoch illusorisch. In den wenigsten Fällen wird eine Witwe auf Grund der ge-
meinsamen Beiträge des Ehepaares nur den Mindestbetrag der einfachen Altersrente fordern können; um aber auf Grund der eigenen Beiträge nur etwas mehr als eine Mindestrente beanspruchen zu können, müsste eine nichterwerbstätige Witwe gemäss Art. 28 der Vollzugsverordnung über ein Vermögen von mindestens Fr. 100 000 oder eine Leibrente von mehr als Fr. 3333 verfügen. Die Beitragspflicht würde somit nur den gutsituierten Witwen Vorteile bringen, während sie Witwen in bescheidenen Verhältnissen mit einer nutzlosen Abgabe belasten würde. Die einzige billige Lösung könnte somit nur darin bestehen, es den Witwen freizustellen, ob sie Beiträge entrichten wollen oder nicht; doch wäre sie, wie wir sehen werden, offenbar gesetzeswidrig, ganz abgesehen davon, dass sich kaum soziale Gründe finden liessen, um eine Bevorteilung der wirtschaftlich überdurchschnittlich gut gestellten Volksschichten zu rechtfertigen.
Die geltende Regelung ist sicher weniger befriedigend für Frauen, die schon verwitwet sind oder in den ersten elf Monaten- der Versicherung verwitwen werden. Der Ehemann hat keinen vollen Jahresbeitrag entrichtet und die Frau erhält deshalb nur eine Uebergangsrente (Witwenrente). Weil sie als nichterwerbstätige Witwe selbst keine Beiträge leistet, wird sie auch nach zurückgelegtem 65. Altersjahr nur eine Uebergangsrente (einfache Altersrente) beanspruchen können. Doch würde die Beitragspflicht auch in diesem Falle nicht immer einen Vorteil für die nichterwerbstätige Witwe bedeuten. Die einfache Altersrente als Uebergangsrente übersteigt zwar nicht Fr. 480 auf dem Lande, aber sie erreicht Fr. 600 in halbstädtischen und Fr. 750 in städtischen Verhältnissen. Erhält nun eine nichterwerbstätige Witwe eine ungekürzte Uebergangsrente (Witwenrente) , so ist ihre wirtschaftliche Lage derart, dass sie sich als Nichterwerbstätige mit ihren Beiträgen praktisch nie eine ordentliche einfache Altersrente von mehr als Fr. 480 erwerben könnte. Gerade die Witwen in den bescheidensten wirtschaftlichen Verhältnissen würden somit benachteiligt, während nur Witwen, die dank ihrer günstigeren Lage keine oder doch keine volle Uebergangsrente beziehen, aus ihrer Beitragsleistung Nutzen ziehen könnten. Soziale Gründe können also auch hier gegen die Beitragspflicht ins Feld geführt werden, auch wenn sie wegen der geringen Höhe der Einkommensgrenzen weniger zwingend sind.
Aus diesen Ueberlegungen ergibt sich, dass nur die freiwillige und nicht die obligatorische Beitragsleistung für die nichterwerbstätige Wit-
we nie einen Nachteil, sondern zuweilen einen ausgesprochenen Vorteil bedeuten könnte. Kann aber diese Lösung ohne eine Gesetzesänderung übernommen werden? Wenn auch Art. 3, Abs. 2, des Gesetzes die nichterwerbstätigen Witwen «von der Beitragspflicht befreit», so darf daraus nicht geschlossen werden, dass sie freiwillig Beiträge leisten dürfen. Aus dem•ganzen Beitragssystem und aus den Gesetzesmaterialien geht eindeutig hervor, dass diese Befreiung von der Beitragspflicht umfassend und zwingend gedacht war. Eine freiwillige Beitragsleistung hätte jedenfalls genau geregelt werden müssen, um Missbräuche jeder Art auszuschliessen, doch schweigt sich das Gesetz darüber völlig aus. Selbst wenn man annehmen wollte, das Gesetz weise in dieser Hinsicht eine Lücke auf, so steht es jedenfalls nicht den Verwaltungsbehörden zu, sie in einer Weise auszufüllen, die dem Willen des Gesetzgebers eindeutig widersprechen würde. Einzig durch eine Abänderung des Gesetzes könnte den Anhängern der freiwilligen Beitragsleistung Genüge getan werden. Doch lässt der Umstand, dass eine solche Aenderung nur verhältnismässig gutsituierten Witwen Vorteile bringen könnte, an deren Zweckmässigkeit zweifeln.
, Die Witwenfamilien Die Uebergangsrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung bemessen sich grundsätzlich nach dem persönlichen Einkommen und Vermögen des Rentenanwärters. Zuweilen bestehen aber zwischen zwei oder mehreren Personen derart enge wirtschaftliche Beziehungen, dass der Gesetzgeber den erwähnten Grundsatz durchbrechen und für bestimmte Fälle die gemeinsame Rentenberechnung vorsehen musste; dies trifft zu für Ehepaare und Witwenfamilien. Letzteren wollen wir im folgenden unsere Aufmerksamkeit zuwenden. Zu Beginn der Uebergangsordnung (vgl. AV vom 9. November 1945, Art. 8, Abs. 3) wurde das Kriterium des gemeinsamen Haushaltes angewendet, um die Fälle gemeinsamer Rentenberechnung für eine Witwe und ihre Kinder zu bezeichnen. Einkommen, Vermögensteile und Einkommensgrenzen wurden demnach zusammengezählt, sofern die Witwe mit Kindern unter 18 bzw. 20 Jahren zusammenlebte. Dieses Kriterium wies jedoch zwei wesentliche Mängel auf: Es war zu eng, weil Kinder oft gezwungen sind, zur Weiterbildung auswärts zu wohnen, ohne dadurch wirtschaftlich von der Mutter unabhängig zu werden. Es war zu weit,. weil Kinder mit ihrer Mutter in gemeinsamem Haushalt leben können, obschon sie dank ihres Einkommens wirtschaft-
lich unabhängig sind. Würde man in einem solchen Falle die wirtschaftliche Einheit der zusammenlebenden Familienglieder bejahen, so würde man indirekt Unterstützungsleistungen der Kinder ihrer Mutter als Einkommen anrechnen. Es steht nun aber ausser Zweifel, dass solche Leistungen nicht zum anrechenbaren Einkommen gehören. Die Rekursbehörden und das Bundesamt für Sozialversicherung bemühten Sich schon im Laufe des Jahres 1946, diese Mängel wenigstens teilweise zu beheben, indem sie den Begriff des gemeinsamen Haushaltes sehr frei interpretierten und vor allem Kinder, die nicht von ihrer Mutter unterhalten wurden, nicht in die gemeinsame Rentenberechnung einbezogen. Diese Praxis bildete die 'Grundlage zur revidierten Uebergangsordnung des Jahres 1947 (vgl. AV vom 9. November 1945/16. Dezember 1946, Art. 9) und wurde in Art. 63 der,Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum Bundesgesetz über die Alters- Und Hinterlassenenversiche- •• rung endgültig verankert. Gegenwärtig werden die Renten, die einer «Witwe und den von ihr ganz oder in wesentlichem Umfang unterhaltenen Kindern» zukommen, gemeinsam berechnet, d. h. Einkommen, Vermögensteile und die zutreffenden Einkommensgrenzen der einzelnen Anwärter werden zusammengezählt. Das Kriterium des gemeinsamen Haushaltes wurde also fallen gelassen, und die wirtschaftliche Einheit wird nur noch vermutet, wenn die Kinder von der Mutter unterhalten werden.
Wann aber wird ein Kind «ganz oder in wesentlichem Umfang» von der Mutter unterhalten? Dies kann nur der Fall sein, wenn das Kind nicht über eigene Mittel (Einkommen, Vermögen, Hilfe von Drittpersonen) zum Lebensunterhalt verfügt und die Witwe dadurch zwingt, ihm einen nicht unwesentlichen Teil ihres Einkommens zuzuwenden. Ob dies im einzelnen zutrifft, ist eine Ermessensfrage; doch bedarf es zweifellos eines genaueren Kriteriums, damit das Ermessen nicht in Willkür ausarte. Dieses Kriterium wurde zuerst von den Rekursbehörden entwickelt und geht auf das Bedarfsprinzip zurück. Die Uebergangsrenten werden nur ausgerichtet, wenn das Einkommen bestimmte Grenzbeträge, die ungefähr dem Existenzminimum entsprechen, nicht erreicht. Wenn also das Einkommen einer Vaterwaise den massgebenden Grenzbetrag erreicht oder übersteigt, so fällt sie jedenfalls nicht ihrer Mutter in wesentlichem Umfang zur Last. Natürlich könnte es in sehr einfachen Verhältnissen auch vorkommen, dass ein- Kind mit geringerem Einkommen von der Mutter nicht unterhalten werden muss; doch werden solche Fälle selten sein und können deshalb praktisch vernachlässigt werden; dies umso mehr,
als die schwierige Lage mancher Witwenfamilien ein gewisses Entgegenkommen zur Pflicht macht. Negativ lässt sich sagen, dass ein Kind nicht ganz oder in wesentlichem Umfang von der Mutter unterhalten wird und deshalb nicht zur Witwenfamilie im Sinne von Art. 63 der Vollzugsverordnung gehört, wenn sein Arbeitseinkommen zusammen mit dem anrechenbaren Vermögensteil die Einkommensgrenze einer einfachen Waise (AHVG, Art. 42, Abs. 1) erreicht oder überschreitet, oder wenn von dritter Seite (Armenbehörden, gemeinnützigen Einrichtungen, Privatpersonen) ein diese Einkommensgrenze erreichender oder überschreitender Betrag für seinen Unterhalt aufgewendet wird.
Dieser Regel ist man im zweiten Jahr der Uebergangsordnung, also 1947, ohne Ausnahme gefolgt. Wenn immer eine Witwe Kinder ganz oder in wesentlichem Umfange unterhielt, wurden die Renten für die Familienglieder gemeinsam berechnet. Doch zeigte es sich., dass die Berechnungsmethode, die als Begünstigung der Rentenanwärter gedacht war, ITT1 Nachteil der Waisen ausschlug, wenn das Einkommen der Witwe ihre
Einkommensgrenze um mehr als den vollen Rentenbetrag überstieg. Dies war umso stossender, als ein gleicher Nachteil die Waisen, deren Mutter sich wieder verheiratet hatte, sowie die ausserehelichen Kinder und die Kinder aus geschiedener oder getrennter Ehe nicht traf, weil in diesen Fällen keine Witwenfamilie bestand. Um solche Ungleichheiten auszuschliessen, war es notwendig, die gemeinsame Rentenberechnung nur zuzulassen, wenn sie für die Witwenfamilie von Vorteil war. Dies hat der Gesetzgeber der Alters- und Hinterlassenenversicherung gemacht, indem er die Meistbegünstigungsklausel einführte. Nach Art. 63, Abs. 2, der Vollzugsverordnung sind die Renten für eine Witwe und die von ihr ganz oder in wesentlichem Umfang unterhaltenen Kinder gesondert zu berechnen, wenn die Summe der so ermittelten Renten höher ist als Aie Gesamtrente, die der Witwenfamilie als wirtschaftlicher Einheit gemeinsam zukommen würde. Auf diese Weise werden zwar die Witwenfamilien ausserordentlich begünstigt; diese Begünstigung fand jedoch die Zustimmung der interessierten Kreise, die im Sommer 1947 zum Entwurf der Vollzugsverordnung Stellung nahmen.
Zur Ermittlung der Renten, die einer Witwe und ihren Kindern zukommen, haben die Ausgleichskassen in Zukunft vier Operationen durchzuführen:
Zuerst ist festzustellen, wer zur Witwenfamilie im Sinne von Art. 63 der Vollzugsverordnung gehört; Kinder, deren Einkommen zusammen mit dem Vermögensteil und allfälligen Leistungen Dritter die zutreffende Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt (AHVG Art. 42, Abs. 1; über den massgebenden Ort: VV Art. 66, Abs. 1) sind auszuschliessen. Hierauf ist die gemeinsame Rente der Familie zu berechnen, indem Einkommen, Vermögensteile und Einkommensgrenzen zusammengezählt werden (VV Art. 63, Abs. 1). Ferner ist die Rente jedes Familienangehörigen auf Grund seines Einkommens, Vermögensteiles und seiner Einkommensgrenze gesondert zu berechnen, und die Summe dieser Renten zu bilden. Schliesslich ist die Lösung zu wählen, die für die Witwenfamilie die vorteilhafteste ist. Natürlich sind in den meisten Fällen nicht alle vier Operationen notwendig, weil von vorneherein ersichtlich ist, welches die günstigste Lösung sein wird. Wenn beispielsweise eine Witwe ein Einkommen hat, das um Fr. 100 niedriger ist als ihre Einkommensgrenze, und zwei Kinder vollständig unterhält, so ist es klar, dass die Gesamtrente höher sein wird. Aber es gibt zweifelhaftere Fälle,-in denen die Berechnungen durchgeführt werden müssen. Nehmen wir an, eine Witwe in der Stadt habe ein Einkommen von Fr. 2500 jährlich und unterhalte zwei Kinder, von denen das eine nichts, das andere als Ausläufer Fr. 300 jährlich verdiene. Die erste Berechnungsmethode ergibt eine gemeinsame Rente von Fr. 400 jährlich (Einkommensgrenze Fr. 3200 weniger Einkommen Fr. 2800). Nach der zweiten Methode erhält die Witwe nichts, die Waisen dagegen je eine ungekürzte einfache Waisenrente, also insgesamt Fr. 450 jährlich. Da dieser Betrag höher ist, müssen die Renten gesondert berechnet werden. Anders wäre es, wenn die Witwe nur ein jährliches Einkommen von Fr. 2400 erzielen würde; in diesem Fall würde die gemeinsame Rente Fr. 500 betragen.
In diesen Zusammenhang gehören noch folgende zwei Bemerkungen über das Einkommen und Vermögen der Witwen und Waisen: 1. Die Unterhaltskosten für Kinder im rentenberechtigten Alter dürfen nie vom Einkommen der Witwe abgezogen werden. Denn entweder haben diese Kinder ein Einkommen, das sie von der Witwenfamilie ausschliesst; sie werden dann von der Witwe nicht «ganz oder in wesentlichem Umfang» unterhalten und ein Abzug im Sinne von Art. 57, lit, f, der Vollzugsverordnung ist nicht zulässig; oder sie werden von der Mutter ganz oder in wesentlichem Umfang unterhalten, gehören also zur Witwenfa-
milie, und ein Abzug wird, weil die Festsetzung der Einkommensgrenzen der Unterhaltspflicht Rechnung trägt, durch den zweiten Satz-der vorerwähnten Bestimmung ausgeschlossen. Als Kinder, «deren Einkommen gemäss Art. 63 mit demjenigen der Mutter zusammenzuzählen ist», gelten alle Waisen, auf die der Artikel über die Witwenfamilien zutrifft, auch wenn im Sonderfall die Rentenberechnung für jedes Familienglied getrennt durchgeführt werden muss. 2. Es muss immer auieinandergehalten werden, ob einer Witwe die Nutzniessung an der Erbschaft ihres Mannes oder die Nutzung am Kindesvermögen zusteht. Art. 61, Abs. 3, der Vollzugsverordnung sieht vor, dass «mit einer Nutzniessung belastete Vermögenswerte weder dem Eigentümer noch dem Nutzniesser als Vermögen angerechnet werden». Dies ist der Fall, wenn die Witwe sich nach dem Tode ihres Mannes für die Nutzniessung an der Hälfte der Erbschaft entschieden hat (ZGB Art. 462) oder wenn ihr der Mann durch Verfügung von Todes wegen die Nutzniessung an der ganzen Erbschaft zugewendet hat (ZGB Art. 4.73). Die Erträgnisse des Nutzniessungsvermögens bilden anrechenbares Einkommen der Witwe, das Vermögen wird dagegen weder ihr noch den Kindern angerechnet. In allen anderen Fällen hat die Witwe, wenn ihr die elterliche Gewalt nicht entzogen worden ist, die Nutzung am Kindesvermögen (ZGB Art. 292) ; doch zieht diese Nutzung keine Verfügungsbeschränkung nach sich, und Art. 61, Abs. 3, der Vollzugsverordnung ist deshalb nicht anwendbar. Vermögen, an welchem der Witwe die familienrechtliche Nutzung zusteht, muss den Kindern angerechnet werden.
Der Begriff der Witwenfamilie findet sich auch im System der ordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung ; doch ist er vom soeben umschriebenen gänzlich verschieden. Art. 41, Abs. 1, des Gesetzes sieht vor, dass «die einer Witwe und ihren Kindern zustehenden Witwen- und Waisenrenten gekürzt werden, soweit sie zusammen den Durchschnitt der letzten 3 normalen Jahreseinkommen des verstorbenen Vaters übersteigen». Die Witwenfamilie umfasst in diesem Falle die Witwe und alle ihre Kinder ohne Rücksicht auf ihre gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen. Die vorgesehene Kürzung soll verhindern, dass der Tod des Ehemanns und Vaters den Hinterlassenen Vorteile bringe; sie wird jedoch nur in ausserordentlichen Fällen, in denen ein Versicherter viele Kinder und einen kleinen Lohn hat, vorgenommen werden müssen. Diese wenigen Sonderfälle erheischen keine nähere Untersuchung; vielmehr verdient im gegenwärtigen Zeitpunkt der Begriff der Witwenfamilie, wie er für die Uebergangsrenten von Bedeutung ist, unsere ganze Aufmerksamkeit.
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Die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV J. Einleitung 1. Die Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen Gemäss Art. 69 AHVG werden die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen gedeckt aus besonderen Beiträgen der den Kassen angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen; Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Frage, ob anfällige Verwaltungskostendefizite von den Kantonen bzw. Gründerverbänden zu decken sind, wie dies in der Lohn- und Verdienstersatzordnung üblich war, ist im AHVG nicht geregelt. Einzelne Kantone haben daraus den Schluss gezogen, dass sie für allfällige Verwaltungskostendefizite nicht haften, und dies in ihren Ausführungsgesetzen ausdrücklich festgelegt. Der Ausschluss der Haftbarkeit eines Kantons oder eines Gründerverbandes für allfällige Verwaltungskostendefizite zieht aber notgedrungen eine Einmischung der Aufsichtsbehörde in die Organisation und Führung der Ausgleichskasse nach sich. Die Aufsichtsbehörde wird dafür zu sorgen haben, dass die entsprechenden Ausgleichskassen mit den besonderen Beiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen sowie allfälligen Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds auskommen. 2. Die besonderen Beiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Schon in. der Lohn- und Verdienstersatzordnung sind die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen zur Hauptsache aus besonderen Beiträgen der Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden gedeckt worden. Die Unterschiede zwischen den Ansätzen der verschiedenen Ausgleichskassen waren jedoch sehr bedeutend (vgl. Ziff. II nachstehend). Dies hat bereits die eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung veranlasst, auf S. 168 ihres Berichtes folgendes auszuführen: «Auf jeden Fall ist auch darauf zu achten, dass die von den einzelnen Kassen erhobenen Verwaltungskostenbeiträge in ihrer Höhe nicht stark differieren, da es der Rechtsgleichheit widersprechen würde, wenn die Mitglieder einer Kasse wesentlich höhere Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten hätten als die Mitglieder anderer Kassen.» Auch die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV legte grosses Gewicht auf eine mög-
liehst weitgehende Angleichung der Ansätze für die Verwaltungskostenbeiträge, die man durch einen allgemeinen Verwaltungskostenausgleich zwischen den einzelnen Ausgleichskassen herbeiführen wollte. Der auf S.
der Botschaft vorgesehene Verwaltungskostenausgleich erwies sich dann allerdings in der Folge als undurchführbar und wurde deshalb von den eidgenössischen Räten fallen gelassen. Belassen wurde jedoch folgender Satz (Art. 69, Abs. 1, AHVG) : «Der Bundesrat ist befugt, die nötigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Ansätze.für die Verwaltungskostenbeiträge bei den einzelnen Ausgleichskassen allzusehr voneinander abweichen.» Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in dem Sinne Gebrauch gemacht, dass er in die Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 eine Bestimmung aufnahm, wonach das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf Antrag der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission periodisch Höchstansätze für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen festzusetzen hat, die von keiner Ausgleichskasse überschritten werden dürfen (Art. 157). Dabei hat es die Meinung, dass diese Höchstansätze ungefähr dem Durchschnitt der von allen Ausgleichskassen benötigten Verwaltungskostenbeiträge entsprechen sollte, wobei überdurchschnittliche Kosten durch die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV zu decken wären.
3. Die Verwaltungskostenzuschüsse aus dem Ausgleichsfonds Gemäss Art. 69, Abs. 2, AHVG können den Ausgleichskassen an ihre Verwaltungskostenzuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV gewährt werden, deren Höhe unter angemessener Berücksichtigung der Struktur und des Aufgabenbereiches der einzelnen Kasse vom Bundesrat zu bestimmen ist. Der Höchstbetrag aller Zuschüsse ist im Gesetz nicht festgelegt, doch bestand in den eidgenössischen Räten die Meinung, dass die Zuschüsse pro Jahr durchschnittlich ungefähr 4 Millionen Franken betragen sollen. Die Funktion dieser Zuschüsse ist bereits unter Ziff. 2 oben umschrieben worden: Sie sollen eine allfällige Differenz decken zwischen den tatsächlichen Kosten einer Ausgleichskasse und den Einnahmen aus den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen. Diese Tendenz geht aus Art. 158, Abs. 2, der Vollzugsverordnung sehr deutlich hervor, indem dort bestimmt wird, dass der Schlüssel für die Verteilung der Zuschüsse derart zu gestalten sei, dass jede Ausgleichskasse genügend Zuschüsse erhält, um daraus zusammen mit den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständig-
erwerbenden und Nichterwerbstätigen die Kosten einer den strukturellen Gegebenheiten entsprechende rationelle Verwaltung decken zu können. Es besteht somit eine enge Wechselwirkung zwischen den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und den Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds anderseits. 4. Verwaltungskostenbeiträge und Verwaltungskostenzusehüsse Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich die Notwendigkeit, die Höchstansätze für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gleichzeitig mit dem Schlüssel für die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds festzusetzen und in beiden Fällen auf genaue Unterlagen über die tatsächlichen Kosten sowie die Struktur und den Aufgabenbereich der einzelnen Ausgleichskassen abzustellen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AHVG war es jedoch ausgeschlossen, die tatsächlichen Kosten, die genaue Struktur sowie den Aufgabenbereich der einzelnen Ausgleichskassen festzustellen. Auf der andern Seite mussten die Ausgleichskassen jedoch von Anfang an wissen, in welcher Höhe sie ihre Verwaltungskostenbeiträge erheben dürfen. Aus diesen Gründen hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 24. Dezember 1947 zwar eine Verfügung erlassen über die Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge, die Frage des Schlüssels für die Verwaltungskostenzuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV aber noch zurückgestellt. Der Schlüssel für die Verteilung der Verwaltungskostenzuschüsse wird erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1948 festgelegt, und zwar gestützt auf eine anfangs Juli 1948 in Aussicht genommene Erhebung über die tatsächlichen Verwaltungskosten der einzelnen Ausgleichskassen und die Summe der eingegangenen Verwaltungskostenbeiträge im ersten Halbjahr 1948.
II. Die Verwaltungskostenbeiträge in der Lohn- und Verdienstersatzordnung 1. Die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge erfolgte in der Lohn- und Verdienstersatzordnung sozusagen ausnahmslos proportional den Lohn- und Verdienstersatzbeiträgen, die von den einzelnen Mitgliedern abgeliefert beziehungsweise verrechnet worden sind. Dabei traten drei Berechnungsarten in den Vordergrund: a) Die Berechnung der Verwaltungskostenbeiträge in Prozenten der abgerechneten Beiträge drängte sich vor allem bei den Beiträgen gemäss Verdienstersatzordnung auf, die in der Hauptsache fest und
ohne Beziehung zu einer Lohnsumme sind. Sie wurde für diese Art der Beiträge etwa von zwei Dritteln der Kantone und einigen wenigen Verbandsausgleichskassen, vor allem im Handwerk und Gewerbe, zur Anwendung gebracht. Daneben. wurden auch von den Beiträgen gemäss Lohnersatzordnung die Verwaltungskostenbeiträge etwa von der Hälfte der kantonalen und einigen wenigen Verbandsausgleichskassen, vorwiegend in Handwerk und Gewerbe, auf diese Weise erhoben. Die Berechnung der Verwaltungskostenbeiträge in Promillen der vom Mitglied ausgerichteten Lohnsumme fand sich bei wiederum etwa der Hälfte dei— kantonalen Kassen, soweit Beiträge gemäss Lohnersatzordnung abgerechnet wurden. Vor allem aber wurde diese Berechnungsart von der überwiegenden Zahl der Verbandsausgleichskassen zur Anwendung gebracht. Feste Ansätze, die nach den Beitragsklassen der Verdienstersatzordnung abgestuft sind, fanden sich vor allem für die Landwirtschaft, vereinzelt aber auch für das Gewerbe bei einigen kantonalen Kassen und vereinzelten Verbandsausgleichskassen vor allem des Handwerks und Gewerbes. Feste monatliche oder jährliche Verwaltungskostenbeiträge wurden — neben solchen nach der Beitrags- oder Lohnsumme — von einigen wenigen kantonalen, dagegen von einer erheblichen Anzahl von Verbandsausgleichskassen erhoben. Darunter befanden sich die Mehrzahl der Kassen des Handwerks und Gewerbes. Ergänzend sei noch beigefügt, dass eine grosse Anzahl von Kassen ein Minimum, eine geringere Anzahl auch ein Maximum für die monatlichen Verwaltungskostenbeiträge vorsahen. 2. Während die Grundsätze für die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge trotz verschiedener Berechnungsarten ziemlich einheitlich waren, zeigte anderseits die Höhe ganz erhebliche Unterschiede. In den einzelnen Kassengruppen bewegten sich die Ansätze der Verwaltungskostenbeiträge in folgendem Rahmen: °;(> der Beiträge O,00 der Lohnsummen (=°/o der Beiträge) Kantonale Kassen 3-10 1-4 (2,5-10) Verbandsausgleichskassen: Handwerk und Gewerbe 4-10 1,5-5 (3,75 —12,5) Industrie 1,363 0,3 —2 (0,8 — 5)* Handel, Verkehr, Bank 4-5 0,25-3 (0,625— 7,5) Besondere Kassen 1-4 (2,5 —10) * meist mit festem Grundbeitrag verbunden
Während von den verhältnismässig geringen festen Beiträgen abgesehen — 19 von 21 industriellen Kassen Ansätze unter 2900 der Lohnsumme (d. h. unter 5% der abgerechneten Beiträge) hatten, fanden sich derartig niedrige Ansätze nur bei zwei kantonalen Kassen allgemein und bei einigen weiteren als unterste Stufen einer degressiven Skala. Daraus ergibt sich, dass die zusätzliche Belastung der Kassenmitglieder durch die Verwaltungskostenbeiträge bei einzelnen Kassen im Verhältnis zu den Lohn- und Verdienstersatzbeiträgen, d. h. zum Geschäftsumfang, eine sehr beträchtliche war. Von individuellen Abweichungen abgesehen, kann festgestellt werden, dass die Belastung in den kantonalen Kassen und in den meisten Verbandsausgleichskassen des Handwerks und Gewerbes sowie bei den besonderen Kassen wesentlich höher war als bei den Verbandsausgleichskassen der Gruppen Industrie, Handel, Verkehr und Banken. Diese Unterschiede lassen sich ohne weiteres aus der verschiedenartigen Struktur der Kassen erklären. Die Kassen der letztgenannten Gruppen setzten sich in der Hauptsache aus einer verhältnismässig kleinen Zahl von Mitgliedern zusammen, die eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigen oder doch kaufmännisch so durchorganisiert sind, dass die Arbeit der Kassen dadurch wesentlich erleichtert und ihr Apparat verbilligt wurde. Die kantonalen Kassen und die Verbandsausgleichskassen des Handwerks und Gewerbes sowie einige besondere Kassen umfassten dagegen sehr viele Mitglieder; die vorwiegend nur wenige Arbeitnehmer beschäftigen und deren kaufmännische Organisation in vielen Fällen nicht so aufgebaut ist, dass die Kassen nicht immer wieder korrigierend und helfend einspringen mussten. Dadurch wurde naturgemäss der Apparat der Kassen vergrössert und ihr Betrieb verteuert. Bei den kantonalen Kassen kam dazu, dass ihnen von Bundes wegen noch gewisse Kontrollaufgaben und die Registerführungen übertragen worden sind, die der Erfassung aller Beitragspflichtigen im Kantonsgebiet oder der Verhinderung zu hoher Entschädigungszahlung dienten. Die dadurch entstehenden besonderen Kosten entfielen naturgemäss bei den Verbandsausgleichskassen. 3. Ueber das Verhältnis der vereinnahmten Verwaltungskostenbeiträge zu den eigentlichen Beiträgen bei den verschiedenen Kassengruppen im Jahre 1945 gibt folgende Tabelle Aufschluss:
Verwaltungskostenbeiträge Beitrags- der Arbeitgeber und summe Selbständigerwerbenden
in Millionen In Millionen In 0/0 der Fr. Fr. Beitragssumme
Alle Ausgleichskassen 276 8,52 3,08 Ausgleichskassen des Bundes 26 — — Kantonale Ausgleichskassen 131,6 5,71 4,34 Verbandsausgleichskassen 119,4 • 2,81 2,35 Verbands-AK des Handwerks und Gewerbes 31,5 1,34 4,25 Verbands-AK der Industrie 59,8 0,65 1,09 Verbands-AK des Handels, Verkehrs und Bankwesens 23,15 0,57 2,46 Besondere Ausgleichskassen 4,95 0,25 5,05 ,
4. Die Zahlen aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung vermögen wohl gewisse Anhaltspunkte zu geben, sind jedoch aus folgenden Gründen für die AHV nur zum Teil schlüssig: Durch die Neuordnung der Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHVG mussten die kantonalen Ausgleichskassen ihre «besten Mitglieder», d. h. die Mitglieder mit den höchsten Verwaltungskostenbeiträgen an Verbandsausgleichskassen abgeben. So musste beispielsweise eine kantonale Ausgleichskasse von ihren insgesamt
Mitgliedern auf den 1. Januar 1948 1737 oder 23,5% an Verbandsausgleichskassen abtreten. Dadurch entstand ihr aber ein voraussichtlicher Ausfall von ca. 68% ihrer bisherigen Verwaltungskostenbeiträge. Die in lit. a erwähnten Gründe sowie die infolge der Erhöhung der Zahl der Verbandsausgleichskassen bedingten Aenderungen im Mitgliederbestand der einzelnen Kassen werden eine Strukturänderung verschiedener Ausgleichskassen zur Folge haben. Die Aufgaben der Ausgleichskassen in der AHV stimmen nicht genau überein mit den Aufgaben in 'der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Erwähnt sei insbesondere die Führung der individuellen Beitragskonten, die den Ausgleichskassen einige Mehrarbeit verursachen wird, wobei das Ausmass dieser Mehrarbeit davon abhängen wird,wie weit die Führung der individuellen Beitragskonten an 'die Arbeitgeber übertragen werden kann. Die Abrechnungs- und Buchführungsvorschriften der AHV sind wesentlich einfacher als jene der Lohn- und Verdienstersatzord-
nung. Dazu kommt, dass verschiedene Ausgleichskassen im Hinblick auf die AHV umorganisiert wurden im Sinne einer rationelleren Verwaltungstätigkeit. Möglicherweise werden sich die durch die soeben erwähnten Faktoren ergebenden Mehr- und Minderbelastungen bei vielen Ausgleichskassen einigermassen ausgleichen. Gewissheit über die Auswirkungen dieser Faktoren wird man jedoch erst im Laufe des Jahres 1948 haben.
III. Die Art der Bemessung der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV Die AHV-Kommission hatte vorgeschlagen, die Verwaltungskostenbeiträge einheitlich in Prozenten der Beitragssumme zu bemessen. Dementsprechend wurden auch die Höchstansätze in Prozenten der Beitragssumme angegeben. Da das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement gemäss Art. 157 VV jedoch lediglich zur Festlegung von Höchstansätzen befugt ist, und da viele Ausgleichskassen grossen Wert darauf legten, die Verwaltungskostenbeiträge in Promille der Lohnsumme oder in festen Beiträgen zu erheben, schreibt die Verfügung vom 24. Dezember 1947 keine einheitliche Bemessungsgrundlage vor. Mehrere Ausgleichskassen erheben daher die Verwaltungskostenbeiträge in Promille der Lohnsumme, wodurch die Kontrolle über die Einhaltung der Höchstansätze nicht erschwert wird, weil 10/00 der Lohnsumme 21h% der Beitragssumme entspricht. Einzelne Ausgleichskassen sehen weiterhin auch feste Verwaltungskostenbeiträge vor. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dies zugelassen unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass in jedem einzelnen Fall geprüft wird, ob der feste Verwaltungskostenbeitrag sich im Rahmen der 5% der Beitragssumme hält, und dass der feste Ansatz ermässigt wird, sofern er 5% der Beitragssumme übersteigt. Die Verwaltungskostenbeiträge der Selbständigerwerbenden können nicht in Promille des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit bemessen werden, da die gesetzlichen Beiträge nicht immer 4% dieses Einkommens ausmachen und somit keine feste, allgemein gültige- Relation zwischen reinem Erwerbseinkommen und Beiträgen besteht.
IV. Die Abstufung der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV 1. In der Lohn- und Verdienstersatzordnung hatten viele Ausgleichskassen die Beiträge grundsätzlich in Prozenten der Beitrags- oder Lohnsumme festgesetzt, dabei jedoch Abweichungen nach bben und nach unten vorgesehen, und zwar durch
Degression der Ansätze bei höheren Beitrags- oder Lohnsummen; Festsetzung eines Höchstbetrages der Verwaltungskostenbeiträge, was praktisch ebenfalls auf eine Degression herausläuft; Festsetzung von festen Mindestbeiträgen, beispielsweise 1 Franken pro Monat, wobei dieser Mindestansatz in Einzelfällen manchmal 100% des eigentlichen Beitrags ausmachte, so z. B. bei einem Landwirt, dessen Betrieb in der ersten Beitragsklasse eingereiht war, und dessen monatlicher Betriebsbeitrag gemäss Art. 5 der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung 1 Franken betrug. Es stellte sich nun zunächst die Frage, ob die gemäss Art. 157 der Vollzugsverordnung zum AHVG festzusetzenden Höchstansätze für jeden einzelnen Fall gültig sein oder nur einen Durchschnittswert darstellen sollen. Wenn, wie dies nun geschehen ist, der Höchstansatz auf 5% der Beitragssumme festgesetzt wird, stellt sich diese Frage an einem konkreten Beispiel wie folgt: Wird der Höchstansatz von einer Ausgleichskasse eingehalten, wenn sie Beiträge von insgesamt einer Million Franken pro Jahr und insgesamt 50 000 Franken an Verwaltungskostenbeiträgen einnimmt, oder ist es notwendig, dass sie von jedem Beitragspflichtigen genau 5% der von ihm gemäss AHVG geschuldeten Beiträge erhebt? Diese Frage ist von doppelter Bedeutung, nämlich für die Beitragspflichtigen, die ein Interesse daran haben, nicht mehr als 5% der geschuldeten Beiträge als Verwaltungskostenbeiträge bezahlen zu müssen, und für die Ausgleichskassen, die nur dann Anspruch auf Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV erheben können, wenn sie die Höchstansätze anwenden (Art. 158, Abs. 1, der Vollzugsverordnung zum AHVG). Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat nun auf Antrag der eidgenössischen AHV-Kommission in seiner Verfügung vom 23. Dezember 1947 bestimmt, dass die Verwaltungskostenbeiträge vorbehältlich der in Ziff. 3 nachstehend erwähnten Ausnahme in keinem Fall mehr als 5% der Versicherungsbeiträge ausmachen dürfen. 3. Was die Zulassung von festen, von der Beitragssumme unabhängigen Mindest-Verwaltungskostenbeiträ gen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Sinn der Höchstansätze ja eigentlich gerade darin liegt, dass
die Unterschiede in der Belastung der einzelnen Pflichtigen für die Verwaltungskosten nicht allzu gross werden. Es wäre daher folgerichtig gewesen, wenn man feste Mindestverwaltungskostenbeiträge, die im Verhältnis zur Beitragssumme unter Umständen wesentlich mehr als den
festgesetzten Höchstansatz ausmachen, nicht zugelassen hätte. Anderseits geben oft gerade die Versicherten mit niedrigen Beiträgen verhältnismässig viel Arbeit. Zudem würde es sich beispielsweise bei den Nichterwerbstätigen, die den Mindestbeitrag bezahlen müssen, kaum lohnen, monatliche Verwaltungskostenbeiträge von 5 Rappen zu erheben. Aus diesen Gründen hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Ausgleichskassen ermächtigt, in Fällen, in denen 5% der zu bezahlenden Beiträge weniger als 20 Rappen ausmacht, den Verwaltungskostenbeitrag auf 20 Rappen im Monat aufzurunden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat den Ausgleichskassen in seinem Kreisschreiben Nr. 16 vom 29. Dezember 1947 empfohlen, von dieser Ermächtigung zurückhaltend .Gebrauch zu machen bei Personen, die monatlich nur 1 Franken bezahlen müssen, da es sich bei diesen meist um sozial Schwache handelt, die nicht zu stark belastet werden sollen. 4. Hinsichtlich der Degression der Verwaltungskostenansätze, sei es auf Grund einer degressiven Prozentskala, sei es durch Festsetzung von absoluten Höchstbeträgen, war von folgenden Ueberlegungen auszugehen: Ein Entgegenkommen bezüglich der Höhe der Verwaltungskostenbeiträge ist sicher am Platze bei Arbeitgebern, welche der Ausgleichskasse Arbeiten abnehmen (Uebernahme der Führung der individuellen Beitragskonten usw.). Es handelt sich hierbei vor allem um Arbeitgeber mit mehreren Arbeitnehmern, also um «mittlere» und «grosse» Arbeitgeber. Es wäre nicht gerecht, einen Arbeitgeber, der der Ausgleichskasse viel Arbeit abnimmt und die Kosten dafür selbst trägt, mit gleich hohen Verwaltungskostenbeiträgen zu belasten wie einen andern Arbeitgeber, der die KaAse in keiner Weise entlastet. Die kantonalen Ausgleichskassen wünschen, dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, den mittleren und grossen Arbeitgebern hinsichtlich der Verwaltungskostenbeiträge entgegenzukommen, damit nicht auch noch die ihnen verbleibenden grösseren Mitglieder zu den Verbandsausgleichskassen abwandern, weil sie dort weniger Verwaltungskostenbeiträge zu bezahlen haben. Auf der andern Seite stehen verschiedene Ausgleichskassen auf dem Standpunkt, dass auch hinsichtlich der Verwaltungskostenbeiträge das Solidaritätsprinzip Anwendung finden sollte, d. h. dass
jeder Arbeitgeber und Selbständigerwerbende prozentual die gleichen Verwaltungskostenbeiträge bezahlen sollte, gleichgültig, wieviel Arbeit er der Kasse abnimmt.
Die eidgenössische AHV-Kommission stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Entgegenkommen gegenüber denjenigen Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden, die den Ausgleichskassen Arbeit abnehmen und damit deren Verwaltungskosten vermindern, am Platze wäre, dass also beispielsweise die Ausgleichskassen ermächtigt werden sollten, den Höchstansatz zu ermässigen für Arbeitgeber, die selbst die individuellen Beitragskonten führen. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat daher verfügt, dass die Höchstansätze auch dann als angewandt gelten, und somit auch dann gegebenenfalls Anspruch auf Verwaltungskostenzuschüsse aus dem Ausgleichsfonds erhoben werden kann, wenn eine Ausgleichskasse für diejenigen Arbeitgeber, welche die individuellen Beitragskonten selbst führen oder der Ausgleichskasse Bescheinigungen über die geleisteten gesetzlichen Beiträge einreichen (also weder Beitragskarten führen noch besondere Abrechnungsformulare ausfüllen), eine Degression der Verwaltungskostenbeiträge Platz greifen lässt, sofern von diesen Arbeitgebern Verwaltungskostenbeiträge von mindestens 3% der Beitragssumme erhoben wird.
V. Die Höchstansätze 1. Folgende Gründe sprachen dafür, für das Jahr 1948 eher zu hohe als zu niedrige Höchstansätze zu wählen: Falls sich die Ansätze als zu hoch herausstellen sollten, ist eine Herabsetzung auf den 1. Januar 1949 sehr leicht möglich. Viel schwieriger wäre jedoch eine Erhöhung der Ansätze; es würde dadurch der Eindruck erweckt, dass die Kosten für die Durchführung höher seien, als anfänglich angenommen worden war. Wenn die Höchstansätze zu niedrig festgesetzt werden, besteht die Gefahr, dass verschiedene Ausgleichskassen mit den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen nicht auskommen, und dass das Defizit auch durch die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds nicht voll gedeckt werden kann. Durch die im Jahre 1949 zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge müssten dann nicht nur die laufenden Kosten gedeckt werden, sondern auch das Defizit aus dem Jahre 1948. Da auf die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds alle Ausgleichskassen Anspruch erheben können, welche die Höchstansätze anwenden, würden bei zu niedriger Festsetzung der Höchstansätze zuviele Ausgleichskassen in den Genuss der Zuschüsse gelangen. Es hatte aber von Anfang an die Meinung, dass die Zuschüsse in allererster Linie den kantonalen Ausgleichskassen gewährt werden sol-
len. Müssten an viele Verbandsausgleichskassen Zuschüsse ausgerichtet werden, so würden die Anteile für- die kantonalen Ausgleichskassen zu klein, um die Differenz zwischen den Ausgaben und den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen zu decken.. Die Folge wäre, dass der Ausgleichsfonds in vermehrtem Masse für die Dekkung von Verwaltungskosten beansprucht werden müsste. Gegen die Festsetzung zu hoher Verwaltungskostenbeiträge sprachen vor allem psychologische Gründe. Es musste vermieden werden, dass für die AHV in vielen Fällen höhere Verwaltungskostenbeiträge bezahlt werden müssen. als für die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Nicht ohne Berechtigung ist auch darauf hingewiesen worden, dass zu hohe Einnahmen aus den Verwaltungskostenbeitrigen zu einer Aufblähung der Verwaltung führen könnten, was unbedingt vermieden werden muss. 2. Bei der Festlegung 'der Höchstansätze war davon auszugehen, dass die Beitragssumme im Jahre 1948 voraussichtlich ca. 380 Millionen Franken erreichen wird. Bei gleichen Ansätzen wie im Jahre
werden somit die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden auf ungefähr 11,7 Millionen Franken (3,08% von 380 Millionen Franken) steigen. Dazu kommen neu die Verwaltungskostenbeiträge der Nichterwerbstätigen, die praktisch allerdings vernachlässigt werden können. die Beitragssumme der kantonalen Ausgleichskassen im Verhältnis zu jener der Verbandsausgleichskassen wesentlich zurückgehen wird, weshalb sich das prozentuale Verhältnis zwischen Beitragssumme und Summe der Verwaltungskostenbeiträge zu Ungunsten der kantonalen Ausgleichskassen verschieben dürfte. 3. Gestützt auf alle diese Ueberlegungen hat der Ausschuss für Verwaltungskostenfragen der AHV-Kommission vorgeschlagen, die Höchstansätze für das Jahr 1948 auf 5% festzulegen, welcher Vorschlag von der Plenarkommission gutgeheissen und in der Folge vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement übernommen worden ist. Die Erfahrung wird zeigen, ob dieser Ansatz das Richtige trifft oder nicht. Sollte sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse eine Abänderung aufdrängen, könnte diese ohne weiteres getroffen werden, da ja die Höchstansätze gemäss Art. 157 VV vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement periodisch festzusetzen sind.
Kantonale Zusatzleistungen zu den Renten der AHV Neben den Uebergangsrenten gem. AHVG ist in zehn Kantonen eine zusätzliche kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge vorgesehen. Ueber die projektierte Ausgestaltung dieser Fürsorge geben wir nachstehende Uebersicht, die auf Angaben beruht, welche die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zusammenstellte.
Kanton Zürich Die Vorlage des Kantonsrates vom 20. Nov. 1947, die am 14. 3. 1948 zur Volksabstimmung kommt, sieht Alters- und Hinterlassenenbeihilfen in städtischen und nichtstädtischen Verhältnissen vor. Die Ansätze 'betragen : in städtischen Verhältnissen höchstens: Fr. 800.— pro Jahr für Einzelpersonen; Fr. 1280.— pro Jahr für Ehepaare; in nichtstädtischen Verhältnissen höchstens: Fr. 720.— pro Jahr für Einzelpersonen; Fr. 1152.— pro Jahr für Ehepaare; für Witwen Fr. 450.— höchstens pro Jahr; für Waisen Fr. 360.— höchstens pro Jahr. Die Einkommensgrenze beträgt in städtischen Verhältnissen für Einzelpersonen Fr. 2000.— und für Ehepaare Fr. 3200.—; in nichtstädtischen Verhältnissen für Einzelpersonen Fr. 1850.— und für Ehepaare Fr. 2950.—. Das Vermögen darf bei Einzelpersonen Fr. 8000.— und bei Ehepaaren Fr. 12 000.— nicht überschreiten. Schweizerbürgern wird Va desjenigen Betrages nicht als Einkommen angerechnet, um den das Einkommen zusammen mit der ungekürzten Altersbeihilfe die Einkommens- - Höchstgrenze überschreitet. Die Gemeinden können Zuschüsse gewähren und hiefür auch die Berechtigungsgrenzen erhöhen. Der finanzielle Mehraufwand geht zu ihren Lasten. Kostenaufwand: 14 Millionen Franken. Finanzierung: Der Kanton leistet an die Aufwendungen der Gemeinden Beiträge, die 30% der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen dürfen. Der Kantonsbeitrag besteht in einem Grundbeitrag von 15% und in einem zusätzlichen nach der Steuerlast der Gemeinden abgestuften Beitrag. Die Aufwendungen des Kantons gehen zu Lasten der ordentlichen Staatsrechnung.
Kanton Bern Das am 8. Februar 1948 vom Volke beschlossene Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge sieht Beiträge für bedürftige schweiz. Bezüger von Altersrenten bis zur Hälfte der Höchstansätze für die Uebergangsrente vor. Die zusätzlichen Fürsorgebeiträge bezwecken, die Bezüger vor der Armengenössigkeit zu bewahren oder davon zu be freien. — Das Gesetz enthält auch eine Besitzstandsgarantie für frühere Bezüger der Bundeshilfe für Greise, Witwen und Waisen sowie der Fürsorge für ältere Arbeitslose. Kostenaufwand: Höchstens Fr. 1 800 000.— (Davon entfallen Fr.
500 000.— auf Bezüger des kant. Fürsorgebeitrages und Fr. 300 000.—. auf L;ezuger der frühem Bundeshilfe für Greise, W itwen und Waisen sowie der Fürsorge für ältere Arbeitslose.) Finanzierung : 55-80% zu Lasten des Staates, 20-45% zu Lasten der Gemeinden. (Der Gesamtanteil der Gemeinden an den Fürsorgebeiträgen ist auf Fr. 900 000.— pro Jahr beschränkt.)
Kanton Glarus Der Kanton Glarus verfügt über eine eigene obligatorische Alters- und Invalidenversicherung. Die Leistungen betragen Fr. 160.— im Minimum und Fr. 260.— in Maximum pro Jahr und männlichen Versicherten ;• Fr. 140.— bezw. 240.— pro Jahr und weiblichen Versicherten. — Die Belastung des Kantons beträgt jährlich rund Fr. 200 000.—.
Kanton Solothurn Es ist ein neues Gesetz in Vorbereitung. Es sind maximale Fürsorgebeiträge vorgesehen von: an Einzelpersonen: in städtischen Verhältnissen Fr. 150.— in halbstädtischen Verhältnissen Fr. 200.— in ländlichen Verhältnissen Fr. 240.— an Ehepaare: in städtischen Verhältnissen Fr. 200.— in halbstädtischen Verhältnissen Fr. 280.— in ländlichen Verhältnissen Fr. 360.— Diese kantonalen Beiträge werden nach dem verbleibenden Einkommen nach unten abgestuft.
Einkommensgrenze inkl. eidg. Rente: für Einzelpersonen: in städtischen Verhältnissen Fr. 950.— in halbstädtischen Verhältnissen Fr. 900.— in ländlichen Verhältnissen Fr. 780.— für Ehepaare: in städtischen Verhältnissen Fr. 1500.— in halbstädtischen Verhältnissen Fr. 1460.— in ländlichen Verhältnissen Fr. 1350.— Für Witwen mit minderjährigen Kindern sind Zuschüsse bis zu Fr. 1200.— jährlich vorgesehen. Es ist jedoch möglich, dass die Beiträge erhöht werden, da man mit einem Zuschuss aus dem Mehrertrag der neu einzuführenden Erbschafts- und Schenkungssteuer von ca. Fr. 100 000.—, oder dann mit einem solchen von den Gemeinden rechnet. Kostenaufwand: Fr. 250 000.— ev. Fr. 350 000.—. Finanzierung: Es wird herangezogen: Zinsertrag des kant. Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherungsfonds; Anteil des Kantons am Jagdpachtertrag; Anteil des Kantons am Ertrag der Billettsteuer. (Ev. Fr. 100 000.— aus Mehrertrag der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinden zur Tragung eines Teiles der Kosten herangezogen werden, wenn die Zuwendung aus dem Mehrertrag der Erbschaftssteuer nicht in Frage kommen sollte.)
Kanton Basel-Stadt Der Gesetzesentwurf des Regierungsrates zum Gesetz über Abänderung des Gesetzes betr. Staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. Dezember 1930 sieht Fürsorgebeiträge an bedürftige Kantonseinwohner, die das 65. Altersjahr erreicht haben, in der Höhe von maximal Fr. 660.— pro Jahr vor: An Ehegatten wird, sofern beide Ehegatten das 65. Altersjahr überschritten haben, ein Betrag von 2 X Fr. 660.— ausbezahlt. Hat nur der Ehemann oder nur die Ehefrau das 65. Altersjahr erreicht, so gelangt nur ein Fürsorgebeitrag für eine Einzelperson zur Auszahlung. Diese Beiträge gelangen nur voll zur Ausrichtung, sofern der Bezugsberechtigte keinen Anspruch auf reguläre Versicherungsleistungen auf Grund des Gesetzes betr. die Staatliche Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung vom 4. 12. 1930 hat. Besteht ein Anspruch auf reguläre Versicherungsleistung, so wird der Fürsorgebeitrag in der Höhe des Anspruchs gekürzt. Kostenaufwand: (Im Jahre 1947 wuMen an durchschnittlich 4300 Personen total Fr. 1 947 887.50 an kantonalen Alters- und Fürsorgebeiträgen ausgerichtet.) Finanzierung: Der Betrag geht zu Lasten der laufenden Staatsrechnung; besondere Steuern zur Deckung dieser Auslagen werden nichf erhoben. Kanton Schaffhausen Das kant. Zusatzrentengesetz ist am 31. 12. 1947 ausser Kraft getreten, sodass die bisher ausgerichteten kant. Zusatzrenten ab 1. 1. 1948 in Wegfall kommen. Es ist jedoch ein neues Gesetz in Vorbereitung. tim zu verhüten, dass trotz der erhöhten Bundesrente eine Reduktion der Gesamtrente (Bundesrente plus Zusatzrente) eintritt, hat der Regierungsrat beschlossen, bis zum Inkrafttreten einer neuen Vorlage die bisherige Gesamtrente zu garantieren. Die Bundesrente wird ab 1. 1. 1948 durch kantonale Mittel soweit aufgewertet, bis sie gleich hoch ist wie die bisherige Bundesrente plus bisherige kantonale Zusatzrente. Diese Aufwertungszuschüsse erfordern monatlich rund Fr. 13 800.—. Finanzierung: Zur teilweisen Deckung der Kosten steht der Zinsabfluss des Alters- und Hinterbliebenenfonds, der ein Vermögen von ca. Fr.
000.— aufweist, zur Verfügung.
Kanton Aargau Der Gesetzesentwurf des Regierungsrates vom 24. Oktober 1947 zum Gesetz über die Gewährung zusätzlicher kant. Renten zur eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung sieht kant. Beihilfen für Bezüger der einfachen Altersrente in ländlichen Verhältnissen, sowie für Bezüger .von Ehepaar-Altersrenten und Witwenrenten in halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen vor. (Die bisherigen Zuschüsse zu einfachen Altersrenten der städtischen und halbstädtischen Verhältnisse und zu Ehepaar- und Witwenrenten in städtischen Verhältnissen fallen weg.) Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf die Ausrichtung zusätzlicher kant. Renten an Bezüger von niedrigen ordentlichen Alters- und Witwenrenten vor, um zu vermeiden, dass zwischen den Renten derjenigen, die Beiträge bezahlen und denjenigen der Uebergangsgeneration (ohne Beiträge) kein unbilliges Missverhältnis entsteht, wie für gewisse ordentliche Renten (Voll- und Teilrenten) der AHV, die niedriger sind als die Uebergangsrenten.. Die Beiträge dürfen pro Jahr folgende Beträge nicht übersteigen:
Uebergangsrentner: für Einzelpersonen Fr. 40.— für Ehepaare halbstädt. Verh. Fr. 40.— ländl. Verh. Fr. 130.— für Witwen halbstädt. Fr. 70.— ländlich Fr. 125.— ordentliche Rentner: städt. halbstädt. ländl. für Einzelpersonen 270.— 120.— 40.— für Ehepaare 430.— 230.— 130.— für Witwen 225.— 175.— 125.— Kostenaufwand: Fr. 300 000.— ab 1. 1. 1948 für die Ueberga.ng srenten ; Fr. 25 000.— ab 1. 1. 1949 zu 'den ordentliche n Renten mit späteren . Erhöhungen. Finanzierung: 70% zu Lasten des Kantons, 30% zu Lasten der Einwohnergemeinden. Die Leistungen der Gemeinden werden nach Massgabe ihrer Steuerkraft festgesetzt. — Nach Auffassung des Regierungsrates sollen die erforderlichen Mittel aus den allgemeinen Staatseinnahmen gedeckt werden, während eine Minderheit die Einführung einer Vergnügens- oder Billetsteuer beantragt. Kanton Thurgau Das Gesetz über die Schaffung eines Fonds für kantonale Alters- und Hinterlassenen-Beihilfen vom 6. Dezember 1947 sieht die Gewährung zusätzlicher Beihilfen zu den Leistungen nach dem Bundesgesetz über die AHV in Härtefällen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel vor. Die Beihilfen werden in Form von Herbstzulagen ausgerichtet. Die Gemeinderäte stellen die in Frage kommenden Personen fest und eine spezielle Kommission entscheidet über die Höhe der in jedem Fall auszurichtenden Herbstzulage. Kostenaufwand: Fr. 150 000.—. Finanzierung: Die benötigten Mittel werden bereitgestellt: Fr.
000.— aus den Zinserträgnissen des Fonds für kant. Alters- und Hinterlassenenbeihilfen und den gesetzlichen Zuwendungen an diesen Fonds. Je Fr. 50 000.— zu Lasten der allgemeinen Staatsrechnung in den Jahren 1948-1950. Kanton Neuenburg Arten von Zusatzrenten: zugunsten von Uebergangsrentnern: 1. Rentenbezüger in ländlichen Verhältnissen erhalten von Kanton und Gemeinde als Zusatzrente die Differenz zur entsprechenden Rente für halbstädtische Verhältnisse.
Den früheren Bezügern der Fürsorge für ältere Arbeitslose, die eine Uebergangsrente erhalten, wird die Differenz zu den Leistungen der Arbeitslosenfürsorge als Zusatzrente bezahlt. Demnach können Ehepaare höchstens Fr. 2 300.40 (Uebergangsrente Fr. 1200 + Zusatzrente von Kanton und Gemeinde), Einzelpersonen höchstens Fr. 1100.40 (Uebergangsrente Fr. 750.— + Zusatzrente von Kanton und Gemeinde) fordern. zugunsten von ordentlichen Rentnern: Bezüger von ordentlichen Renten, die niedriger sind als die den Ortsverhältnissen entsprechenden Uebergangsrenten, erhalten, wenn sie nach AHVG Art. 42 eine Uebergangsrente beanspruchen könnten, die Differenz zu dieser als Zusatzrente des Kantons und der Gemeinde. Diese Zusatzrente gelangt natürlich erstmals im Jahre 1949 zur Auszahlung und kommt vor allem nichterwerbstätigen Personen zu, die den Mindestbeitrag von Fr. 12.— jährlich bezahlen müssen. Kostenaufwand: Zusätzliche Altershilfe von Kanton und Gemeinden Fr. 660 000.—. Finanzierung: 50% gehen zu Lasten des Kantons, der Rest zu Lasten der Gemeinden. Die Auslagen des Kantons werden im ordentlichen Budget ausgewiesen. Kanton Genf Die kantonale Zentralstelle für Alters-, Witwen- und Waisenfürsorge wird den Uebergangrentnern weiterin einen Zuschlag zu der vom 1. Januar 1948 hinweg bezahlten Rente gewähren. Sofern die Voraussetzungen des kantonalen Gesetzes erfüllt sind, erhalten die Berechtigten eine Rente von für Einzelpersonen höchstens Fr. 130.— monatlich für Ehepaare höchstens Fr. 200.— monatlich. Die Einkommensgrenzen betragen: Für Einzelpersonen Fr. 2000.— Für Ehepaare Fr. 3200.—. Es ist möglich, dass das Gesetz in nächster Zukunft abgeändert wird; die Frage wird gegenwärtig von einer Kommission des Grossen Rates geprüft.
Übergangsordnung zur Alters- u. Hinterlassenenversicherung Uebersicht über die abgerechneten bzw. ausbezahlten Rentensummen sowie über die erlassenen und unéinbringlichen Rückerstattungen 1946-1947 Beträge in Franken
1947 Erlassene und Effektiv Monat Rentensummen Erlassene und Effektiv Rentensumm en uneinbrire uneinbring- ausbezahlte laut ausbezahlte laut liche Rück- liche Rück- Rentensummen Abrechnungen Rentensummen Abrechnungen erstattungen erstattungen
Januar 858 971 — 858 971 6 189 869 17 173 6 207 042 Februar 3 139 743 — 3 139 743 7 211 954 15 821 7 227 775 März 5 956 250 — 5 956 250 7 869 193 11 863 7 881 056 April 8 051 046 8 054 046 7 946 680 12 117 7 958 797 Mai 9 026 491 — 9 026 491 7 555 593 67 814 7 623 407 Juni 7 806 442 — 7 806 442 7 692 625 48 348 7 740 973 Juli 7 374 957 260 7 375 217 7 541 099 18 698 7 559 797 August 6 895 361 — 6 895 361 7 549 236 20 606 7 569 842 September 6 620 226 1 281 6 621 507 7 470 798 28 458 7 499 256 Oktober 6 397 985 2 817 6 400 802 7 423 915 25 161 7 449 076 November 6 469 396 14 6 469 410 7 408 610 20 219 7 428 829 Dezember 6 931 874 5 355 6 937 229 7 870 239 9 426 7 879 (365 Insgesamt 75 531 742 9 727 75 541 469 89 729 811 295 704 90 025 515
Das Beschwerdewesen in der Uebergangsordnung (Summarische Statistik über das Jahr 1947) 1. Die Tätigkeit der Oberrekurskommission Im Jahre 1947 gingen bei der Oberrekurskommission insgesamt 90 Beschwerden ein, also durchschnittlich 2 in der Woche. Total 118 wurden im Jahre 1947 erledigt*), die weit überwiegende Mehrheit auf dem Zirkulationsweg. Es haben nur 2 mündliche Beratungen stattgefunden, wobei insgesamt 16 Fälle erledigt worden sind. Ueber die Erledigungsart orientiert folgende Tabelle :
*) Von den 1947 eingegangenen 90 Fällen sind 86 erledigt worden. Ueberdies hat im Jahr 1947 die Oberrekurskommission 32 aus dem Vorjahr übertragene Fälle erledigt.
Beschwerdeführer Anzahl Erledigungsart Beschwerden Renten- — Kasse Bundesamt ansprecher
ganz oder teilweise gutgeheissen 28 7 4 17
zur Aktenergänzung und zu neuer Beurteilung zurückgewiesen 25 17 1 -‘ gänzlich abgewiesen 56 43 2 6
. durch Nichteintreten erledigt 6 6 — —
als gegenstandslos abgeschrieben 3 1 1- 1
Total 118 79 3 31
Demnach sind rund 24 Prozent der Beschwerden ganz oder teilweise geschützt und rund 48 Prozent abgewiesen worden. Die Zahl der Rückweisungen (an die Vorinstanz oder — seltener — direkt an die Ausgleichskasse) ist mit 21 Prozent um 1 Prozent höher als im Jahre 1946. Daraus folgt, dass die tatbeständliche Abklärung der Fälle gewissen Rekurskommissionen nach wie vor etwas zu schaffen macht. Von den 118 erledigten Rekursen fielen rund 73 Prozent auf die sechs Kantone Tessin (25 Prozent), Zürich (14 Prozent), Bern (9 Prozent), Waadt (9 Prozent), Freiburg (8 Prozent) und Graubünden (8 Prozent).
Prozent aller Rekurse betrafen Altersrenten; 31 Prozent betrafen Hinterlassenenrenten.
2. Die Tätigkeit der kantonalen Rekurskommissionen Die Rekurskommissionen haben insgesamt 595 Fälle erledigt. Daran sind die Kantone folgendermassen beteiligt:
- Erledigte Beschwerden Kanton absolut in Prozenten
Zürich 44 7,4 Bern 54 9,1 Luzern 11 1,9 Uri 5 0,8 Schwyz 9 1,5 Obwalden 2 0,3 Nidwalden 1 0,2 Glarus 19 3,2 Zug 4 0,7 Freiburg 48 8,1 Solothurn 29 4,8 Baselstadt 8 1,3 Baselland . 14 2,4 Schaffhausen 1' 0,2 Appenzell A. Rh. 4 0,7 Appenzell I. Rh. 2 0,3 St.- Gallen 15 • 2,5 Graubünden 27 4,5 Aargau 23 3,9 Thurgau 4 0,7 Tessin 113 19,0 Waadt 47 7,9 Wallis 37 6,2 Neuenburg 15 2,5 Genf 59 9,9
Total 595 , 100,0
Weitaus am meisten Entscheide, nämlich 01 Prozent aller kantonalen Entscheide, stammen von nachstehenden sechs Kantonen (in Klammer folgt die entsprechende runde Prozentzahl) : Tessin (19 Prozent), Genf (10 Prozent), Bern (9 Prozent), Freiburg (8 Prozent), Waadt (8 Prozent) und Zürich (7 Prozent).
3. Das Ergebnis der Weiterziehung an die Oberrekurskommission veranschaulicht folgende Tabelle:
Beteiligung der Kantone an Art der Erledigung deri..118 von der ORK erledigten Fällen gutgeheissen nicht eingetreten (ganz oder abgewiesen zurückgewiesen bzw.gegenstandsteilweise) los geworden in in in in in absolut Prozenten absolut Prozenten absolut Prozenten absolut Prozenten absolut Prozenten
Zürich 16 13,6 6 5,1 8 6,8 2 1,7 - --L Bern 11 9,3 5 4,2 2 1,7 2 1,7 2 1,7 Luzern 2 1,7 1 0,9 1 0,9 - - - - Uri 1 0,8 1 0,9 - - - - - - Schwyz 1 0,8 - - 1 0,8 - - - - Obwalden - - - - - - - - - - Nidwalden - - - - - - - - - - Glarus Zug 1 0,8 '- - 1 0,8 - - - - Freiburg 9 7,6 2 1,7 4 3,4 2 1,7 1 0,8 Solothurn - - - - - - - - - - Basel-Stadt . 2 1,7 - - 2 1,7 - - - _ Basel-Land - - - - - - - - - - Schaffhausen 1 0,8 - - .1 0,8 - - - - Appenz.A.-Rh. 2 1,7 - - 2 1,7 - - - - Appenz. l.-Rh. - 1 0,9 - - - - 1 0,9 - - St. Gallen 2 1,7 - - 2 1,7 - - - - Graubünden 9 7,6 2 1,7 4 3,4 2 1,7 1 0,8 Aargau . 2 1,7 - - 2 1,7 - - - - Thurgau 3 2,6 1 0,8 2 1,7 - - . - - Tessin 29 24,6 4 3,4 13 11,0 9 7,6 3 2,6 Waadt 10 8,5 ' 5 4,2 4 3,4 1 0,9 - - Wallis 7 5,9 - - 2 1,7 5 4,2 - - Neuenburg 3 2,6 - - 3 2,6 - - - - Genf 6 5,1 1 0,8 2 1,7 1 0,8 2 1,7 Total 118 100,0 28 23,7 56 47,5 25 21,2 . 9 7,6
Bestätigt wurden also rund 48 Prozent der kantonalen Entscheide. In jedem fünften Fall erfolgte Rückweisung zur Aktenergänzung und neuen Beurteilung; prozentual am meisten Rückweisungen trafen die Kantone Tessin und Wallis.
Die Weiterziehungen an die Oberrekurskommission betrafen zur Hauptsache (in Klammer folgt die entsprechende runde Prozentzahl) die Kantone Tessin (25 Prozent), Zürich (14 Prozent), Bern (9 Prozent) und Waadt (9 Prozent). Es folgen die Kantone Freiburg (8 Prozent), Graubünden (8 Prozent), Wallis (6 Prozent) und Genf (5 Prozent). In den übrigen Kantonen ist die Zahl der weitergezogenen Entscheide verhältnismässig bescheiden. Unangefochten • blieben die 2 Entscheide von Obwalden, der eine Entscheid von Nidwalden, die 19 Entscheide von Glarus, (4e 29 Entscheide von Solothurn und die 14 Entscheide von Baselland. Der von den Rekurrenten erzielte Erfolg lässt sich wie folgt darstellen: Der Rentenansprecher siegte ob in insgesamt 7 Fällen. Er unterlag in total 48 Fällen. In 17 Fällen führte sein Rekurs zur Rückweisung. Beschwerden von Ausgleichskassen wurden 4 ganz oder teilweise gutgeheissen und 2 abgewiesen. Eine Beschwerde führte zur Rückweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherung, als Beschwerdeführer, erwirkte in _17 Fällen gänzliche oder teilweise Gutheissung; es unterlag in
Fällen. 7 seiner Beschwerden führten zur Rückweisung.
Der materiellrechtliche Gegenstand der Beschwerden an die Oberrekurskoinmission lässt sich wie folgt in runde Prozentzahlen fassen: In 50 Prozenten drehte es sich um die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt rentenberechtigt sei. In 14 Prozenten lautete die Streitfrage, ob der Beschwerdeführer eine ungekürzte Rente (statt einer gekürzten) verlangen könne. In 12 Prozenten waren bei der Frage des anrechenbaren Vermögens bzw. anrechenbaren Vermögensertrages Liegenschaften im Spiel. Die Rückerstattung von Rentenbeträgen (Rückerstattungspflicht einerseits, Erlass der Rückerstattung anderseits) bildete den Gegenstand von 10 Prozenten. Um den Anspruch ausserehelicher Kinder auf Waisenrente ging es in 5 Prozenten. Von der Rentenauszahlung an einen gesetzlichen Vertreter des Berechtigten oder an eine Drittperson bzw. Behörde handelten 4 Prozent.
Zusammenfassung der Jahre 1946 und 1947 Werden den vorstehenden Zahlen diejenigen des Jahres 1946 zu-gezählt, so ergibt sich folgendes Bild: Während der Uebergangsordnung zur
Alters- und Hinterlassenenversicherung sind bis Ende 1947 226/ kantonale Entscheide gefällt worden. Davon sind 347 an die ORK weitergezogen und 343 von der ORK beurteilt worden. Mit dieser Zusammenfassung seien die auf einem Schreibfehler beruhenden unrichtigen Angaben in den «Kleinen Mitteilungen» der Februar-Nummer (S. 82) richtiggestellt.
Von der Gleichwertigkeit der drei eidgenössischen Amtssprachen Betrachtungen zu einem kantonalen R,ekursentscheid Der bevormundete 66jährige R. ist im Bürgerheim einer luzernischen Landgemeinde versorgt. Vormund ist ein in Neuenburg wohnender Notar Dr. X. Da ein Rentenbetreffnis von Fr. 30 zuviel bezogen worden ist, forderte die Ausgleichskasse des Kantons Luzern mit Verfügung vom 26. November 1947 den Betrag vom Vormund zurück. Am 3. Dezember übermittelte sie dem Dr. X auf dessen Wunsch eine französische Uebersetzung der Rückerstattungsverfügung. — Mit Eingabe vom 30. Dezember, spediert am 31. Dezember, zog Dr. X die Rückerstattungsverfügung an die Rekurskommission des Kantons Luzern weiter. — Der Präsident der Rekurskommission ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Verfügung in deutscher Sprache sei am 27. November 1947 bei der Post aufgegeben worden und am 28. November dem Vormund zugegangen, habe doch dieser am 28. November die Kasse um französische Uebersetzung gebeten. «Da das Deutsche eine der drei amtlichen Landes- und Gesetzessprachen ist, bestand für die Ausgleichskasse des Kantons Luzern keine Verpflichtung, den Entscheid zu übersetzen. Wenn sie es gleichwohl getan hat, kann diesem Umstand unmöglich rechtliche Bedeutung zukommen. Auf keinen Fall handelte es sich um einen neuen, denjenigen vom 26. November 1947 aufhebenden und ersetzenden Entscheid mit Einräumung einer neuen, am 4. Dezember 1947 beginnenden Beschwerdefrist Die Rekursfrist lief daher vom 29. November bis 28. Dezember 1947. Die erst am 31. Dezember 1947 der Post aufgegebene Beschwerde ist verspätet Der Beschwerdeführer hat keine Gründe geltend gemacht, die ihm die Einhaltung der gesetzlichen Frist verunmöglicht hätten. Sprachliche Schwierigkeiten oder Unkenntnis des Gesetzes könnten seitens eines Juristen und Notars nicht geltend gemacht werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit der Ausgleichskasse des Kantons Luzern auch schon in deutscher Sprache korrespon-
diert hat, blieben ihm selbst nach Erhalt der französischen Uebersetzung noch mindestens 23 Tage, um den Rekurs rechtzeitig einzureichen.» Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keinen Grund, diesem Entscheid nicht beizupflichten. Er entspricht dem alten, in Art. 116 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz, dass die deutsche, die französische und die italienische Sprache die drei «Amtssprachen des Bundes», d. h. in eidgenössischen Amtsgeschäften als gleichwertig anerkannt sind. Das gilt für alle drei Wirkungsformen der eidgenössischen Staatstätigkeit: die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Justiz. Für die Rechtspflege ist es noch speziell betont in Art. 39, Abs. 1, des Bundesbeschlusses über die Organisation und das Verfahren des Eidg. Versicherungsgerichtes: «Im Verfahren vor dem Gerichte ist der Gebrauch der drei Nationalsprachen zulässig.» Vgl. auch Art. 4 der Verordnung über die Organisation und das Verfahren des Eidg. Versicherungsgerichtes in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen. Laut ständiger Praxis sind auch Verfügungen der SUVA oder der eidg. Militärversicherung rechtswirksam, sobald ihre•Zustellung erfolgt ist, seien sie nun in deutscher, französischer oder italienischer Sprache ausgefertigt.
Kleine Mitteilungen Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen Alters- und Hinterlassenenversicherungs- und Wehrsteuerbehörden Das Bundesamt für Sozialversicherung hat eine Kommission aus Vertretern der Wehrsteuerbehörden und der Ausgleichskassen eingesetzt, welche alle Fragen zu prüfen hat, welche sich bei der Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit durch die Wehrsteuerbehörden zuhanden der Ausgleichskassen stellen. Der Kommission gehören folgende Vertreter der kantonalen Wehrsteuerbehörden an: Notar F. Althaus, Kantonale Steuerverwaltung Bern; P. Bösch, Vorsteher der Wehrsteuerverwaltung des Kantons Zürich; H. Koller, Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung Luzern; A. Mange, Chef de l'administration cantonale des impôts du canton de Vaud ; Dr. W. Rigoleth, Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung St. Gallen, und E. Ruedin, Inspecteur des contributions Neuchâtel. Die eidgenössische Steuerverwaltung ist durch Dr. Ch. Perret, Chef der Abteilung Wehrsteuer und Wehropfer, in der Kommission vertreten. Die Vertreter der kantonalen Ausgleichskassen sind Dr. W. Baur, Vorsteher der kantonalen Ausgleichskasse Bern; L. Buffat, •directeur de la caisse cantonale vaudoise de compensation, und Dr. F. Weiss, Leiter der kantonalen Ausgleichskasse Basel-Stadt, die Ver-
treter der Verbandsausgleichskassen R. Barde, secrétaire général de la Fédération romande des syndicats patronaux, Genf; Dr. F. Walz, Leiter der Ausgleichskasse der schweizerischen Aerzte und Tierärzte, und Fürsprech W. Zbinden, Leiter der Ausgleichskasse des schweizerischen Bäkker- und Konditorenmeisterverbandes. Den Vorsitz hat Dr. P. Binswanger, Chef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, inne. An ihrer ersten Sitzung vom 17. Februar 1948 hat die Kommission insbesondere zur Frage der Schaffung eines Einspracheverfahrens gegenüber den Verfügungen der Ausgleichskassen betreffend die Festsetzung der Beiträge vom Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit Stellung genommen. Ein solches Einspracheverfahren ist von verschiedenen Seiten angeregt worden zur Verminderung der Zahl der Rekurse. Aus rechtlichen Erwägungen wie aus Zweckmässigkeitsgründen kam die Kommission zum Schluss, dass von einem besonderen Einspracheverfahren Umgang genommen werden müsse, dass das gleiche Ziel aber durch den Ausbau des Rekursverfahrens erreicht werden könne. Wir werden in der nächsten Nummer der Zeitschrift auf diese sehr interessante Frage und ihre endgültige Lösung zu sprechen kommen. Die Kommission hat ferner die Frage geprüft, ob nicht in jenen Fällen, in denen die Beiträge eines Selbständigerwerbenden erst im Laufe des Jahres 1948 festgesetzt werden können, Vorauszahlungen einverlangt werden sollten, wie dies von einigen Ausgleichskassen bereits mit Erfolg gemacht wird. Die Diskussion ergab, dass die Verhältnisse bei den einzelnen Ausgleichskassen derart verschieden sind, dass das Vorgehen in solchen Fällen jeder Ausgleichskasse überlassen bleiben sollte. Immerhin wird das Bundesamt für Sozialversicherung den Ausgleichskassen empfehlen, die Selbständigerwerbenden auf die Möglichkeit der Vorauszahlung von Beiträgen aufmerksam zu machen. Die Kommission befasste sich sodann noch mit der Frage der Ausscheidung des von der Ehefrau erzielten Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und verschiedenen andern Durchführungsfragen, über deren Lösung die Ausgleichskassen durch ein Kreisschreiben näher orientiert werden.
Vorbereitung der Ervverbsersatzordnung Am 1. März 1948 ist die Zuständigkeit für die Vorbereitung von Erlassen und die Aufsicht über den Vollzug auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit an das Bundesamt für Sozialversicherung übergegangen (siehe S. 84). Das 'Bundesamt für Sozialversicherung wird daher auch den Entwurf des
Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Wehrmänner voriubereiten haben und dabei für eine weitgehende Koordination der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und des Lohn- und Verdienstersatzes für Wehrmänner besorgt sein. Mit den Vorarbeiten ist bereits begonnen worden.
Postulat Miéville Nationalrat Miéville hat am 16. Dezember 1947 folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht in Anbetracht der noch erheblich angestiegenen Lebenshaltungskosten die Uebergangsrenten der Alters- und Hinterlaseenenversicherung zu erhöhen seien.» Ueber die parlamentarische Erledigung dieses Postulates werden wir die Leser zu gegebener Zeit orientieren.
Rekursentscheide der Uebergangsordnung
Um die Zeitschrift für aktuelle Artikel offen zu halten, hat das Bundesamt für Sozialversicherung die angekündigte Uebersicht über die Rekurspraxis der Uebergangsordnung nicht darin veröffentlicht, sondern eine bereinigte Regestensammlung, versehen mit einem Sachregister, clichiert herausgegeben. Jeder Ausgleichskasse wurde ein Abzug zugestellt; weitere Exemplare können beim Sekretariat der Sektion für Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung käuflich erworben werden.
Literatur über die AHV Nachtrag ) Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung. Von Dr. jur. Hans Nef, Professor an der Universität Zürich. Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, II. Jahrgang 1948, Nr. 1/2, S. 1-16.
*) s. ZAK 1947, S. 158 und 319.
Die Uebergangsrenten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). (Die wichtigsten Neuerungen ab Januar 1948). Von G. Ranft, Leiter der Zentralstelle für Alters- und Hinterlassenenfür- - sorge Basel-Stadt. Der Armenpfleger, 45. Jahrgang 1948, Nr. 1, S. 1-3.
Leitfaden zur AHV. Was jeder Kaufmann von der Alters- und Hinterlassenenversicherung wissen muss. Von Dr. W. E. Hindermann, Fritz Dettwiler und Dr. Edmund Wenzel. Verlag Organisator AG., Zürich, 1947, 204 S., Fr. 12.—.
AHV und Steuerrecht. Von Dr. Rudolf Altwegg. Die schweiz. Aktiengesellschaft, XX. Jahrgang, 1947, Nr. 4, S. 88-93.
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Zeitschrift Nr. 4 April 1948
Redaktion: für die Ausgleichskassen Sektion Alters- und Hinterlassenen 3rsicherung des Bundesamtes für SoziaRrersicherung, Bern, Tel. 61 28 58 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Matérialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr.Fr. 1.20, Doopel-Nt.Fr.2.40. Erscheint monatlich
Inh'altsangabe • Anlaufschwierigkeiten (S. 125). Die wirtschaftlichen Grundlagen der AHV (S. 128). Die Befreiung der Angehörigen ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen von der Beitragspflicht (S. 134). Die Stellung des auf schweizerischen Schiffen tätigen ausländischen Personals (S. 136). Die Rechtsnachfolge der Erben beim Tode des Beitragspflichtigen (S. 138). Die Beitragspflicht der katholischen Geistlichen (S. 141). Grundsätzliches zur Regelung der Kassenzugehörigkeit (S. 144). Die Sicherheitsleistung durch die Gründerverbände von Verbandsaus; -gleichskassen (S. 148). Durchführungsfragen der AHV (S. 150). Kleine Mitteilungen (161).
Anlaufschwierigkeiten Wenn wir uns nach dreimonatiger Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Rechenschaft geben über den Stand des Vollzuges, kommen wir zum Schluss, dass es damit im allgemeinen besser bestellt ist, als angesichts der äusserst kurzen Vorbereitungszeit befürchtet werden musste, dass aber doch noch vielerlei Anlaufschwierigkeiten vorhanden sind, deren Ueberwindung etwelche Mühe kostet und noch auf geraume Zeit hinaus kosten wird. Dies ist keineswegs überraschend, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Bundesbehörden, die kantonalen Behörden, die Verbände und die Ausgleichskassen nur wenige Monate Zeit hatten für die Vorbereitung, und die Ausgleichskassen in dieser Zeit auch noch die Lohn- und Verdienstersatzordnung sowie die Uebergangsordnung zur AHV durchzuführen hatten; der Verwaltungsapparat der Lohn- und Verdienstersatzordnung nicht unverändert übernommen werden konnte, indem verschiedene bisher bestehende Verbandsausgleichskassen ihre Tätigkeit einstellten und zahlreiche neue Verbandsausgleichskassen entstanden, und indem auch die weiterbestehenden Verbandsausgleichskassen sowie alle kantonalen Ausgleichskassen sowohl rechtlich wie auch technisch neu organisiert werden mussten; die Neuordnung der Kassenzugehörigkeit im AHVG sowie die neue Konstellation der Verbandsausgleichskassen Zehntausende von Kassenwechseln bedingten; die Bestimmungen über die Beitragspflicht, die Rentenberechtigung und das Abrechnungswesen in der AHV in wichtigen Punkten
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beitsplatz verlässt, bevor ihm der Arbeitgeber den Versicherungsausweis abnehmen konnte. Wenn die Ausgleichskasse doch in den Besitz des Versicherungsausweises kommt, hat sie oft Mühe, den Ausweis wieder «an den Mann» zu bringen, weil dieser inzwischen fortgezogen ist. Eine Ausgleichskasse hat mitgeteilt, dass verschiedene einem Arbeitnehmer an seine eigene Adresse oder jene des Arbeitgebers zugestellte Versicherungsausweise mit dem Vermerk «Adressat verzogen, Adresse unbekannt» zurückgekommen sind. Hier handelt es sich um ein Problem, das sich nicht nur in der Einführungszeit stellt. Immerhin wird es wesentlich leichter zu* lösen sein, wenn 'alle Versicherten sich einmal der Bedeutung des Versicherungsausweises bewusst sein werden, was heute noch durchaus•nicht der Fall ist, und wenn für die «flottanten» Arbeitnehmer bei den meisten der in Frage stehenden Ausgleichskassen bereits individuelle Beitragskonten eröffnet sind. Alle diese Schwierigkeiten, wozu auch noch die Fälle der Verabfolgung mehrerer Versicherungsausweise an einen Versicherten gehören, werden naturgemäss die Eröffnung und Führung der individuellen Beitragskonten erschweren. Immerhin dürfen wir nicht vergessen, dass es sich bei den erwähnten Fällen nur immer um eine kleine Minderheit aller Fälle handelt, und dass bei der grossen Mehrzahl aller Versicherten die Versicherungsausweise in Ordnung sind und die Führung der individuellen Beitragskonten keine Schwierigkeiten bieten wird. Die Schwierigkeiten erkennen, heisst, bereits auf gutem Wege zu ihrer Ueberwindung zu sein. Die Versicherten dürfen gewiss sein, dass die Ausgleichskassen wie die zuständigen Bundesbehörden eifrig daran sind, allen noch vorhandenen Sand aus dem Getriebe zu entfernen. Im übrigen werden sie durch die erwähnten Anlaufschwierigkeiten weder stark betroffen noch irgendwie benachteiligt. Betroffen werden in erster Linie die Ausgleichskassen, doch sind diese im Jahre 1940 noch ganz anderer Schwierigkeiten Herr geworden. Es besteht keinerlei Grund, die gegenwärtigen Schwierigkeiten zu dramatisieren. Sie halten sich durchaus im Rahmen dessen, • was von Anfang an vorausgesehen war. Es besteht aber auch kein Grund, sie zu bagatellisieren; sie müssen so bald als möglich und mit allen Kräften beseitigt werden, damit nicht daraus eine Quelle dauernder Schwierigkeiten entsteht. Dies könnfe geschehen, wenn man sie nicht
rechtzeitig erkennen und nicht rechtzeitig die nötigen Massnahmen zu ihrer Ueberwindung ergreifen würde.
Die wirtschaftlichen Grundlagen der AHV Unter den verschiedenen Elementen, die bei den Berechnungen über das finanzielle Gleichgewicht der AHV in Betracht kommen, spielen die
wirtschaftlichen Faktoren neben den demographischen (die wir in einem Vorangegangenen Artikel erläutert haben) eine wichtige Rolle. Es ist daher von grosser Wichtigkeit, die wirtschaitliche Einwirkung der verschiedenen Bestände, wie wir sie für die kommenden Jahre bereits vorausberechnet haben, genauer ins Auge zu fassen, d. h. ihre Bedeutung für eine schätzungsweise Berechnung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Versieherung gehörig heivorzuheben. Die Feststellung, dass in der AHV sowohl Beiträge als auch Renten sich rechnerisch hauptsächlich auf das Erwerbseinkommen der Versicherten stützen, nötigt uns deshalb zu einer systematischen Ueberprüfung der wirtschaftlichen Faktoren. Schon auf den ersten Blick wird man erkennen, dass die Vielfachen Schwankungen, wie sie durch die Löhne im Verlaufe der Zeit hervorgerufen werden, jede Ermittlung auf diesem Gebiete schwierig gestalten. Wie wir aber in der Folge sehen werden, handelt es sich hier indessen nicht nur um Schätzungen inbezug auf die Höhe der Einkünfte, — in dieser Hinsicht stützen wir uns auf eine mittlere Annahme sowie auf zwei Extremfälle — sondern auch darum, die relative Entwicklung der Erwerbseinkommen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung der Struktur der Bevölkerung nach Alter und Geschlecht. Ebenso ist es wichtig zu erfahren, wie sich die Versicherten auf die verschiedenen Lohnstufen verteilen, um sich schliesslich ein Bild machen zu können, in welchem Ausmass das Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung überhaupt in Betracht gezogen werden muss.
1. Die Zahl der Beitragspflichtigen und der Beitragseinheiten Die bevölkerungsstatistischen Vorausberechnungen erlauben uns, die zukünftige Entwicklung des Gesamtbestandes der Bevölkerung zu ermitteln; jetzt handelt es sich darum, auf Grund dieser Gegebenheiten die. Zahl der beitragspflichtigen Personen zu bestimmen. So kommt es vor allem darauf an, für jedes Alter, sowohl für Männer wie für Frauen, die Quote der Beitragspflichtigen, d. h. das Verhältnis der Zahl der beitragspflichtigen Versicherten zur jeweiligen Gesamtheit der Versicherten zu kennen. Erwähnen wir z. B., dass dieses Verhältnis für die Männer im Alter von 20-64 Jahren gemäss den gesetzlichen Bestimmungen 100% .beträgt. Nachstehende Tabelle erlaubt uns vor allem, Rechenschaft zu geben über diese verschiedenen mittleren Quoten, berechnet auf GrInd. der Angaben—der Volkszählung 1941. Die Bestände der beitragspflichtigen Personeh wurden hier für das Jahr 1958 angegeben, um auch die über 65jährigen berücksichtigen zu können, da ja bekanntlich die 65jährigen nur unter de; Vormissetzung beitragspflichtig bleiben, dass sie dieses Alter nach dem 1. 7. 48 überschreiten:•Ferner machen wir darauf aufmerksam,
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dass die nachstehende Tabelle eine etwas kleinere Zahl von Beitragspflichtigen aufweist, als das Produkt der Zahl der Versicherten mit der entsprechenden Quote ergeben würde; wir haben nämlich durch eine ergänzende Korrektur den Sterbefällen, die im Verlaufe eines Jahres eintreffen, Rechnung getragen.
• Männer Frauen Altersgruppe Prozentualer Prozentualer Anteil der Anzahl der Anzahl der Anzahl der Beitra gs _ Anzahl der Anteil der gaitrags_ Versicherten Beitrags- [Achligen Versicherten Beitragspflichtigen pflichtigen otlichtiaen -
0-19 740 378 21,1 130 096 718 052 16,0 86 857 . 20-64 1 350 281 100,0 1,346,115 I 423 901 41,3 569 334
und mehr 212 875 54,8 93 807 296 346 12,0 34 849
Nachdem nun die Zahl der Beitragspflichtigen festgestellt ist, können wir uns auch eine genauere Vorstellung darüber machen, in wie weit jede Altersgruppe am Total dér eingegangenen Beiträge beteiligt ist; bekanntlich lässt sich mit fortschreitendem Alter eine regelmässige Zunahme der mittleren Erwerbseinkommen beobachten. So haben wir ein Schema der durchschnittlichen Einkommenserhöhungen aufgestellt, bei dem angenommen wird, dass sich die Arbeitseinkommen vom Alter 20 an bis zum Alter von 40 Jahren steigern, und zwar für die Männer um 60% und für die Frauen um 40%; in diesem Sinne stellt ein Mann von 20 Jahren eine Beitragseinheit (1,0) dar, wogegen ein 40jähriger Mann 1,6 solcher Einheiten darstellt. Wendet man nun auf die verschiedenen Altersgruppen der Beitragzahlenden das Lohnsteigerungsgesetz an, so erhält man eine Gesamtsumme von Beitragseinheiten, bezogen auf die Beitragskraft der Versicherten im Alter von 20 Jahren. Diese Zahl vermag daher mit einer viel grösseren Genauigkeit die Entwicklung der Beitragsergebnisse im Laufe der Jahre zu registrieren.
2. Der Wert der Beitragseinheit und die Mittelwerte der Beiträge bzw. der Arbeitseinkommen Bei den nachstehenden Betrachtungen sind zwei Begriffe streng auseinanderzuhalten, nämlich der Mittelwert der Jahresbeiträge der Versicherten in einem bestimmten Kalenderjahr einerseits und anderseits der Mittelwert der durchschnittlichen Jahresbeiträge eines Versichertenbe-
standes zu Beginn der Rentenberechtigung. Um diese beiden verschiedenen Mittelwerte in korrekter Weise zu bestimmen, gehen wir vom Wert der Beitragseinheit aus, der den mittleren Beitragswert eines Versicherten im Alter von 20 Jahren repräsentiert. Man erhält den Wert der Beitragseinheit, indem man das Total der eingegangenen Beiträge des Ausgangsjahres (in unserem Falle 1948) durch die entsprechende Summe der Beitragseinheiten dividiert. In diesem Gesamtbetrag hat man die Zahl der Einheiten inbezug auf die Frauen um ungefähr 30% reduziert, wodurch man dem beobachteten niedrigeren Wert ihrer Löhne im Vergleich mit jenen der Männer Rechnung trägt. Der für das erste Jahr ermittelte Wert der Beitragseinheit wird für die künftigen Kalenderjahre aufrecht erhalten, er verändert sich erst wieder, wenn man für das Ausgangsjahr eine andere Konjunkturannahme einsetzt. Tatsächlich wäre es vergeblich gewesen, Hypothesen über die möglichen Konjunkturveränderungen der kommenden Jahre anzustellent Wie wir in der Folge sehen werden, haben wir uns begnügt, die Auswirkungen dreier Konjunkturvarianten zu prüfen, gestützt auf das voraussichtliche Gesamtergebnis der Beiträge im Jahre 1948, von 300, 340 und 380 Millionen Franken. Der Wert der Beitragseinheit bildet die gemeinsame wirtschaftliche Basis für die Berechnungen der Einnahmen und Ausgaben. Er ermöglicht uns, die günstigen oder ungünstigen Auswirkungen einer Konjunktur zu berücksichtigen, wie auch die Höhe der Beiträge und Renten abzuschätzen. Nachstehende Tabelle vermittelt bei den verschiedenen Konjunkturannahmen die mittleren Werte *der Beiträge in den verschiedenen Altersstufen und die entsprechenden Löhne der Versicherten im Alter von 20 Jahren und 40 Jahren. Beträge in Franken
Konjunktur 300 Konjunktur 340 Konjunktur 380
Entsprechen- Entsprechen- Entsprechen- Alter und Beitrags Beitrags- Bei trags- - des Erwerbs- des Erwerbs- des Erwerbs: Geschlecht der höhe - höh hörte einkommen einkommen einkommen Versicherten
Männer im Alter von 20 Jahren 11618') 2 905 131,671) 3 292 147,16') 3 679 von 40 Jahren 185,892) 4 647 210,672) 5 267 235,46 2) 5 886
Frauen im Alter von 20 Jahren 81,43°) 2 036 92,29 8) 2 307 103,14°) 2 579 von 40 Jahren 114,00') 2 850 129,21 ') 3 230 144,40') 3 610
Ij entspricht dem Wert der Beitragseinheit für Männer 3) 160 0/o von 9 entspricht dem Wert der Beitragseinheit für Frauen 1400/o von')
Diese mittleren Beiträge scheinen auf den-ersten Blick gering zu sein; erinnern wir indessen daran, dass sie einen Mittelwert für alle Beitragspflichtigen repräsentieren, und dass sie unter anderem auch die Gebirgsbauern und die Nichterwerbstätigen Miteinschliessen, die für gewöhnlich nur niedrige Beiträge zahlen. Mit Hilfe obiger Mittelwerte wird es nun auch möglich sein, die eingangs erwähnten Grössen, nämlich das Jahresmittel der -Beiträge aller Versicherten im Verlaufe eines Kalenderjahres zu bestimmen, wie auch den Mittelwert der durchschnittlichen Jahresbeiträge eines Rentnerbestandes bei Abschluss seiner Beitragspflicht. Bei der Kalkulation der zukünftigen Versicherungseinnahmen wird jedes 'Jahr eine verschieden hohe Beitragssumme an den Tag kommen. Wohl beibt der Wert der Beitragseinheit bei gleichbleibender Konjunktur konstant; mit den Veränderungen der Altersstruktur der Beitragspflichtigen variiert jedoch die Anzahl der Beitragseinheiten von Jahr zu Jahr, so dass das Produkt, d. h. der Jahresertrag der Beiträge ebenfalls variiert. Dividiert man umgekehrt die jährliche Beitragssumme durch die Anzahl der Beitragspflichtigen, erhält man das Jahresmittel der Beiträge für ein bestimmtes Kalenderjahr. Diese Zahl verändert sich dann ebenfalls im Laufe der Zeit. So erhöht sich beispielsweise der mittlere Beitragswert der Männer von 177,53 Franken im Jahre 1948 auf 178,89 Franken im Jahre 1958. Bei der Ermittlung der zukünftigen Versicherungsausgaben tritt der Wert der Beitragseinheit ebenfalls in Rechnung durch das Einschalten des durchschnittlichen Jahresbeitrages in der Bestimmung der Rente. Da nun die jährlichen Beiträge der Versicherten im Verlaufe ihrer Erwerbstätigkeit nach dem angenommenen Gesetz der Lohnsteigerung zunehmen müssen, ist es somit einfach, für jede Kategorie eines neuen Rentnerbestandes einen individuellen arithmetischen Mittelwert zu bestimmen. So 4vird sich bei einer Konjunktur von 340 Millionen, der Mittelwert der äurchschnittlichen Jahresbeiträge für Männer, welche ihre Beiträge vom illter 20 bis zum Alter 65 zu entrichten haben, auf 198,82 Franken belaufen, und wird gar 210,67 Franken betragen, sofern diese nur im Alter von
bis 65 Jahren einbezahlt haben. Man konstatiert also, dass der Mittelert der durchschnittlichen Jahresbeiträge, der als Basis für die Rentenerechnung dient, spürbar höher ist als der mittlere Beitragswert eines ersichertenbestandes für ein Kalenderjahr.
3. Die Schichtung der Beitragspflichtigen nach der Höhe ihrer v. Erwerbseinkommen In Anbetracht der Tatsache, dass die Renten den durchschnittlichen ahresbeiträgen nicht direkt proportional sind, wird es notwendig sein,
die Versicherten jeweilen auf die verschiedenen Intervalle der durchschnittlichen Jahresbeiträge zu verteilen; die wichtigsten Grenzwerte der durchschnittlichen Jahresbeiträge sind bekanntlich: Fr. 30.-, Fr. 150.- und Fr. 300.-. Bei den Teilrenten spielt weiterhin der durchschnittliche Jahresbeitrag von 75 Franken eine wichtige Rolle. Bis zu 30 Franken kommt die Minimalrente zur Anrechnung; für das Intervall 30-150 ergibt sich die Höhe der Vollrenten, indem man den um 6 und im Intervall von 150-300 den um 2 vervielfachten durchschnittlichen Jahresbeitrag zum fixen Grundbetrag hinzurechnet; für die durchschnittlichen Jahresbeiträge von Fr. 300 und mehr kommt die Maximalrente in Betracht. Da man für derartige Verteilungen nur beschränkte statistische Grundlagen zur Verfügung hat, sah man sich genötigt, zu einem theoretischen Verteilungsgesetz Zuflucht zu nehmen (Pearson-Verteilung, Typus III), das sich als sehr geeignet erwies. Die nachfolgende Tabelle, die für verschiedene Konjunkturen ausgearbeitet wurde, zeigt an, wie sich die Versicherten auf die verschiedenen Beitragsintervalle verteilen, sofern sie mit 20 Jahren in die Versicherung eintreten und das 65. Altersjahr erreichen. Gleichzeitig wird man auch beobachten können, dass bei den Verheirateten mehr Personen über der Grenze von 300 Franken (betreffend die Maximalrente) vorhanden sind, als bei den ledigen Männern; bekanntlich werden die Beiträge der Ehefrau den Beiträgen des Mannes hinzugezählt. Relativer Anteil in Prozenten
Beitrags- Erwerbs- Ledige Männer Verheiratete Männer Lecrge Frauen einkommens- - intervalle intervalle Konj. Konj. Konj. Konj. I Konj. Konj. Konj. Konj. Konj.
340 380 300 I 340 380 300 340 380
0- 750 0,11 0,03 0,01 0,07 0,02 0,00 3,88 2,06 0,97 30-150 750-8750 41,42 29,47 19;90 30,19 19,77 12,28 74,82 69,06 62,01 150-300 3750-7500 52,00 59,68 63,19 56,88 60,26 58,97 20,49 27,43 34,71
u. mehr 1995 28,75 0,81 1,45 2,31
u.mehr 6,47 10,82 16,90 12,86 ,
Wir können diese Betrachtungen über die wirtschaftlichen Grundlagen der AHV nicht schliessen, time nicht noch einmal auf ihren hypothetischen Charakter hinzuweisen. Bei den Schätiungen inbezug auf das finanzielle Gleichgewicht wird man aber dennoch die ökonomischen Faktoren berücksichtigen müssen, da sie im Wesentlichen doch die Höhe der Beiträge und Renten bestimmen. So haben wir uns ein Bild von ihrer voraussichtlichen Entwicklung gemacht, wenigstens soweit die Beobachtung eben auf eine gewisse Regelmässigkeit zu schliessen erlaubte. Von diesen Ueberlegungen ausgehend, werden wir uns in den nächsten Artikeln mit dem künftigen Ertrag der Beiträge sowie der jährlichen Belastung beschäftigen.
Die Befreiung der Angehörigen ausländischer, staatlicher Alters- und, Hinterlassenenversicherungen von der Versicherungspflicht Sehr oft schliesst die ausländische Sozialversicherungsgesetzgebung Staatsangehörige, welche sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausland niederlassen, nicht ohne weiteres von der Versicherung aus. Solche Personen bleiben vielmehr, wenigstens eine gewisse Zeit, der Versicherung ihres Heimatstaates noch angeschlossen. Dieser Grundsatz stellt die praktische Anwendung der sog. Ausstrahlungstheorie dar. Da das Bundesgesetz über die AHV vom 20. Dezember 1946 ohne Rücksicht auf die Nationalität die gesamte Bevölkerung umfasst, die in der Schweiz wohnt oder tätig ist, besteht die Möglichkeit, dass ein ausländischer Staatsangehöriger zwei staatlichen Alters- und Hinterlassenenversiche: rungen angeschlossen wird. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die ausländischen Sozialversicherungsgesetze im allgemeinen nur bestimmte Berufsgruppen erfassen, und deshalb die Fälle von Doppelversicherung nicht so häufig auftreten, Wie dies vermutet werden könnte. Nun sind nach Art. 1, Abs. 2, lit. b, AHVG jene Personen von der Versicherungspflicht befreit, für die der Einbezug in die Versicherung eine nicht Zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. Diese Bestimmung wurde durch Art. 4 der Vollzugsverordnung zum AHVG vom 31. Oktober
dahin ergänzt, dass die Alters- und Hinterlassenenversicherungen der von der Eidgenossenschaft anerkannten internationalen Organisationen den im Gesetz genannten ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversichérungen gleichzustellen seien. Wie aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst hervorgeht, erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich der Befreiung auf alle Personen, die bereits einer ausländischen staätlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. Dieser Befreiung können also sowohl schweizerische wir auch ausländische Staatsangehörige teilhaftig werden. So kann z. B. ein Schweizer, der auf einem internationdten Bureau mit Sitz in der Schweiz arbeitet, von der schweizerischen Versicherung befreit werden, sofern er dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (nicht zumutbare Doppelbelastung). Das gleiche trifft,auch für einen Schweizer zu, der seine Erwerbstätigkeit im Auslande ausübte und deshalb auch. nach der Rückkehr in die Heimat der betreffenden staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen bleibt. Das Verfahren zur Befreiung von der Versicherungspflicht wird in Art. 3 der Vollzugsverordnung umschrieben. Das Befreiungsgesuch muss vom Betrof fenen selbst bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht
werden. Wenn aus irgend einem Grunde (z. B. wegen ungenügender Sachkenntnis) das Gesuch vom Arbeitgeber oder von einer andern Drittperson eingegeben wird, so muss es trotzdem vom Betroffenen selbst unterschrieben werden. Ferner muss das Gesuch begründet sein. Als notwendige Unterlagen, die dem Gesuche beizulegen sind, müssen namentlich aufgeführt werden: Das Versicherungsbüchlein oder das Markenheft des Versicherten oder jedes andere Dokument, welches einwandfrei die Angehörigkeit zur ausländischen Versicherung nachweist. Allerdings genügt es nicht, nur die Angehörigkeit zur ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung festzustellen, sondern es muss auch die Frage besonders geprüft werden, ob der Gesuchsteller während seines Aufenthaltes in der Schweiz dieser Versicherung Beiträge schuldet und diese tatsächlich entrichtet. Ob eine nicht zumutbare Doppelbelastung vorliegt, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden. Dazu muss zunächst der vom Betroffenen an die ausländische Versicherung zu entrichtende Betrag ermittelt und dann mit seinem Einkommen verglichen werden. Nur auf diese Weise kann festgestellt werden, ob die zusätzliche Beitragsleistung von 2% an die schweizerische AHV (bzw. 4% bei Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden, deren Arbeitgeber der Beitragspflicht nicht unterliegt) wirklich eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeutet. Selbstverständlich muss für eine solche Prüfung der Beitrag an die ausländische Versicherung, sofern er nur ziffernmässig feststeht, in Prozente des bezogenen Lohnes umgerechnet werden. Dieses Vorgehen erlaubt es, den Beitrag für die schweizerische AHV und denjenigen für die ausländische Versicherung miteinander zu addieren. Bei der Abklärung der Frage der nicht zumutbaren Doppelbelastung sind also folgende zwei Punkte zu berücksichtigen: Die Summe der Beiträge (schweizerische AHV und ausländische Versicherung zusamMen genommen), die der Betroffene entrichten müsste. Das Einkommen des Gesuchstellers. Die Frage, bei welchem Prozentsatz der Beitragsleistungen die Doppelbelastung als nicht mehr zumutbar zu betrachten ist, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden. Ein Prozentsatz von 6% z. B. wird eine Person mit geringem Lohn bedeutend mehr belasten, als eine solche
mit hohem Einkommen. Auch allfällige Familienlasten, Unterstützungspflichten und andere laufende Verpflichtungen des Gesuchstellers (insbe-
sondere Beiträge an Personen- und Sachversicherungen) müssen berücksichtigt werden. Der von der Ausgleichskasse gefällte Entscheid ist dem Gesuchsteller in Form einer Verfügung zuzustellen. Solche Verfügungen können sowohl vom Betroffenen als auch vom Bundesamt für Sozialversicherung, dem eine Kopie zuzustellen ist, innert 30 Tagen direkt an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden (VV Art. 3, Abs. 2).
Die Stellung des auf schweizerischen Schiffen tätigen ausländischen Personals Sehr oft viiissen die schweizerischen Reedereien zur Bemannung der auf hoher See oder in der Binnenschiffahrt verkehrenderl.schweizerischen Schiffe ausländisches Personal anwerben. Inbezug auf die Anwendung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 befindet sich dieses Personal in einer besonderen Lage, was den Erlass spezieller Bestimmungen notwendig machte. Im übrigen sieht schon die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV vom 31. Oktober 1947 in Art. 2, Abs. 2, vor, dass das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement über die Stellung dieser ausländischen Schiffsbesatzungen besondere Vorschriften erlassen kann. Eine Sonderregelung drängt sich auf, weil das in Frage stehende Personal meist nur für eine einzelne Fahrt, also nur für verhältnismässig kurze Zeit angeworben wird. Dies hat zur Folge, dass die Schiffsleute des öftern nacheinander bei Arbeitgebern verschiedener Nationalitäten beschäftigt sind. Der Lohn wird ihnen häufig in ausländischen Häfen ausbezahlt. Die Unterstellung des ausländischen Personals unter die obligatorische Versicherung hätte somit unweigerlich zu verwaltungstechnischen Schwierigkeiten geführt. Es darf ebenfalls nicht ausser acht gelassen werden, dass dieses Personal in den meisten Fällen schon der staatlichen Sozialversicherung des Heimatlandes angeschlossen ist und auch während des Dienstes auf schweizerischen Schiffen die Beiträge an diese Versicherung weiter entrichtet. Auf Grund dieser Sachlage hat es das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement als angezeigt erachtet, von der ihm durch den erwähnten Art. 2, Abs. 2, der Vollzugsverordnung eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und die nachstehende Verfügung zu erlassen.
Verfügung • des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über .
die Stellung des auf schweizerischen Schiffen tätigen ausländischen Personals in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. (Vorn 10. März 1948)
Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 31. Oktober 1947,
verfügt:
Art. 1 Ausländer, die auf schweizerischen Schiffen tätig sind, welche auf hoher See oder in der Binnenschiffahrt vorwiegend ausserhalb der Landesgrenzen verkehren, und deren Lohn in 'der Regel an Bord des Schiffes oder in ausländischen Häfen ausbezahlt wird, sind nicht gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 versichert.
Art. 2
Diese Verfügung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft.
Bern, den 10. März 1948.
Eidgenössisches Völkswirtschaf tsdepartement Rubattel
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Die Rechtsnachfolge der Erben beim Tode des Beitragspflichtigen Gemäss Art. 43 der Vollzugsverordnung zum AHVG haften die Erben solidarisch für die vom Beitragspflichtigen zu seinen Lebzeiten geschuldeten Beiträge. Es erhebt sich nun die Frage, welche Beiträge zu Lebzeiten eines verstorbenen Beitragspflichtigen noch geschuldet waren.
Für die Renten besteht in AHVG Art. 44, Abs. 2, folgende durchführungstechnisch wichtige Klausel: auch für denjenigen Monat, in welchem der Rentenanspruch erlischt, wird die Rente noch voll ausgerichtet. Diese Bestimmung hatte schon während der Uebergangsordnung zur AHV bestanden und sich bewährt (Art. 17 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Oktober 1945, revidiert am 16. Dezember 1946, über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten). — Für die Beiträge fehlt in AHVG und VV eine entsprechende Norm. Deshalb ist die Frage, wieviel an Beiträgen von den Erben zu verlangen sei, sehr berechtigt. Den Ausgangspunkt für die Lösung des Problems bilden für die Unselbständigerwerbenden der Art. 14 des AHVG, die Art. 35, 43 und 8 der VV, sowie die Art. 333 und 355 des OR; für die Selbständigerwerbenden der Art. 14 des AHVG, sowie die Art. 34 und 43 der VV. — Danach verfallen die Arbeitnehmerbeiträge mit jeder Lohnzahlung, die Beiträge Selbständigerwerbender (je nach der anwendbaren Beitragsperiode) entweder monatlich oder vierteljährlich oder halbjährlich oderjährlich. Das Bundesamt für Sozialversicherung erblickt den Schlüssel für die Lösung im erwähnten Art. 43: nur den Betrag, welchen die persönliche Beitragsschuld des Verstorbenen erreicht hatte, darf die Kasse von seinen Rechtsnachfolgern erheben, d. h. den Betrag bis und mit dem Todestag. Ist ein Selbständigerwerbender am 12. April 1948 gestorben, so schulden die Erben den Beitrag nicht für das ganze Jahr 1948 (obgleich gemäss AnVG Art. 14 die Beitragsverfügung auf ein Jahr lautet), sondern nur für die Zeit vom 1. Januar bis 12. April 1948. Denn nur für diese Periode hatte der Verstorbene Beiträge geschuldet, und nur diese Schuld ist auf seine Erben übergegangen (ZGB Art. 560).
U. So gelangen wir auf Grund von VV Art. 43 zu der Lösung, welche das moderne kantonale Steuerrecht kennt*). Als Beispiele seien zitiert:
Kanton St. Gallen (Art 11 und 12)
«Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils des Steuerjahres, so werden die Steuern nur im Verhältnis dieser Zeit geschuldet Stirbt der Steuerpflichtige, so treten die Erben in seine Steuerpflicht ein Sie haben die vom Erblasser für das laufende Steuerjahr geschuldeten Steuern vor der Teilung zu entrichten
Kanton Bern (Art. 16)
«Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben für die bis zum Todestage geschuldeten Steuern in die Steuerpflicht ein.»
Kanton Zug (§ 14)
«Stirbt ein Steuerpflichtiger, so treten seine Erben in seine Steuerpflicht ein. Sie haben die vom Erblasser bis zu seinem Todestag geschuldeten Steuern vor der Verteilung des Nachlasses zu entrichten
m. Von vorstehenden Ueberlegungen geleitet, kann die aufgeworfene Frage wie folgt beantwortet werden, wobei die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes vorbehalten sei.
' gerwerbende 1. Unselbständi
Es schulden die Erben 2% vom Lohn, welchen der Erblasser zuletzt zugut hatte nach Dienstvertrag bzw. öffentlichrechtlicher Satzung. Das ergibt für die Praxis felgende zwei Spielarten:
* Im Gegensatz zum Webrsteuerrecht. Denn die Wehrsteuer wird — schematisch — von den Erben immer für das g an z e Jahr geschuldet, gleichviel in welchem Monat des Jahres der Erblasser gestorben ist. Vgl. WStB Art. 10 und Irene Blum enst ci n, Die allgemeine eidgenössische Wehrsteuer (1943), S. 59.
Wurde bzw. wird der Lohn nur bis zum Todestag ausgerichtet, so schulden die Erben den Beitrag bis und mit dem Todestag. Wurde bzw. wird der Lohn bis Ende der Zahltags periode ausgerichtet, so schulden die Erben den Beitrag bis und mit dem letzten Tag der Zahltagsperiode. Ueber die Zahltagsperiode hinaus können die Erben nicht zu Beiträgen verhalten werden. Denn was ein Arbeitgeber über die letzte Zahltagsperiode hinaus allenfalls leistet, ist nicht massgebender Lohn, sondern eine Zuwendung an Hinterlassene des Arbeitnehmers, und als solche beitragsfrei (VV Art. 8, lit. c). Darauf, wie ein Arbeitgeber derlei Leistungen benennt (Hinterlassenen-Fürsorge, Hinterlassenen-Abfindung, Besoidungsnachgenuss usw.), kommt es selbstverständlich nicht an.
2. Selbständigerwerbende Es schulden die Erben 4% des reinen Erwerbseinkommens, gemäss der auf den Namen des Verstorbenen lautenden Beitragsverfügung, jedoch nur für die Zeit vom 1. Januar des Beitragsjahres bis zum Todestag. Es dient der administrativen Vereinfachung, wenn die Kassen nicht mit Beitragstagen rechnen müssen, sondern nur mit Monaten. Mit Rücksicht hierauf wird die Ausgleichskasse ermächtigt, nach dem Tod eines Selbständigerwerbenden für den Todesmonat noch den vollen Beitrag von den Erben zu fordern. Damit vereinbar ist es nun, bei Leuten, die im Laufe eines Monats eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, die Beitragspflicht (als Selbständigerwerbender) erst mit dem der Aufnahme folgenden Monat beginnen zu lassen; auch dazu sind die Ausgleichskassen ermächtigt. 3. Nichterwerbstätige Es schulden die Erben den Beitrag vom Vermögen bzw. Renteneinkommen laut der Tabelle in VV Art. 28, gemäss der auf den Namen des Verstorbenen lautenden Beitragsverfügung, jedoch nur für die Zeit vom 1. Januar des Beitragsjahres bis zum Todestag. Im Sinne der in Ziffer 2 hievor erwähnten administrativen Vereinfachung sind die Ausgleichtskassen ermächtigt, nach dem Tod eines Nichterwerbstätigen für den Todesmonat noch den vollen Beitrag von den Erben zu fordern.
Die Beitragspflicht der katholischen Geistlichen Das Bundesamt für Sozialversicherung hat im März 1948 an die kantonalen Ausgleichskassen nähere Weisungen über die Beitragspflicht der römisch-katholischen Weltgeistlichen erlassen. Darnach gilt das Einkommen von Weltgeistlichen, die ein Kirchenamt bekleiden, grundsätzlich als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Für diese Auffassung waren folgende Ueberlegungen massgebend.
Kirchlich betrachtet, soll grundsätzlich kein Kirchenamt ohne die Dotation durch eine Pfrundstiftung errichtet werden. Das sind die Benefizien des kanonischen Rechts. Der Ertrag dieser Pfründen soll dem Geistlichen einen gesicherten Lebensunterhalt gewährleisten. ZGB Art.
nimmt diese Einrichtungen vom Privatrecht aus und -behält sie dem öffentlichen Recht von Bund und Kantonen vor. Auch heute noch hat sich ihre öffentlich-rechtliche juristische Persönlichkeit in den Kantonen, in welchen sie nicht ausdrücklich beseitigt oder durch die Praxis verdunkelt wurden, nach alter Ueberlieferung erhalten. Doch reicht der Ertrag dieser Pfrundstiftungen sehr oft nicht mehr zum Lebensunterhalt aus. Dann springt meist die Kirchgemeinde mit Zuschüssen ein. In vielen Fällen aber, vor allem in nicht überwiegend katholischen Kantonen, bestehen überhaupt keine oder doch keine selbständigen Pfrundstiftungen mehr. Die betreffenden Geistlichen beziehen vom Staat oder von der Gemeinde ein eigentliches Gehalt oder leben aus Zuwendungen von privaten Gemeinschaften (zum Beispiel von Vereinen und Stiftungen, welche die Finanzierung der örtlichen Kultusbedürfnisse bezwecken). Dazu kommen die namhaften Zuschüsse *von weiteren Institutionen wie der «Inländischen Mission» in Zug, der Ertrag von Kirchenopfern, Sammlungen, Almosen usw. Somit ist der Grundsatz, wonach der Geistliche aus dem Benefizium soll leben können, heute in der Regel durchbrochen. Die Verhältnisse haben sich von Kanton zu Kanton und manchmal auch innerhalb derselben verschieden entwickelt. Es fragt sich, ob sie in *Bezug auf die AHV auf den gleichen Nenner gebracht werden können. Eine einheitliche Ordnung drängt sich nicht nur im Verhältnis der katholischen Geistlichen unter sich auf, sondern auch nach aussen, d. h. in ihrem Verhältnis zu den Geistlichen der übrigen Konfessionen. Dabei sind die Begriffe des AHVG, soweit dieses solche näher umschrieben hat, massgebend, und nicht jene des Kirchenrechts.
Unter anderem wurde angeregt, die bepfründeten Geistlichen unter die Nichterwerbstätigen einzuordnen. Die Pfrundzinsen seien Vermögensertrag und blieben als solcher ausser Rechnung. Dasselbe gelte für die Zuschüsse der Kirchgemeinden. Diese seien nicht an den Geistlichen selbst geleistet, sondern periodische, anstelle einer Kapitalerhöhung gedachte Zuwendungen und deshalb wie das Pfrundeinkommen selbst zu behandeln. Gegen diese Ueberlegungen ist folgendes einzuwenden. Stellen die Pfrundeinkünfte vielfach auch kein eigentliches Erwerbseinkommen dar, so liegt doch ein erwerbsähnliches Einkommen vor. In diesem Sinne sprach sich auch das Bundesgericht aus, welches sich kürzlich mit der steuerrechtlichen Seite der Frage zu befassen hatte (i. S. Don Michele Tomaznichel, BGE 72 I 106). Es führt aus, die Nutzung einer Pfründe dürfe nicht der privatrechtlichen Nutzniessung gleichgestellt werden, vor allem weil Benefizium und Kirchenamt untrennbar miteinander verbunden seien. Ebensowenig, liege gewöhnlicher Vermögensertrag vor. Es handle sich vielmehr um ein Kapitaleinkommen besonderer Art, das den Geistlichen für die Ausübung des Kirchenamtes entschädigen, d. h. ihm hiefür den Lebensunterhalt sichern soll. Das Pfrundeinkommen sei deshalb gleich dem Gehalt eines Staatsbeamten steuerpflichtig. Schliesslich hat auch die Lohn- und Verdienstersatzordnung die bepfründeten Geistlichen als erwerbstätig betrachtet, denn als nichterwerbstätig hätten diese der Verdienstersatzordnung ja gar nicht unterstellt werden können.
Der erwerbstätige Versicherte ist unselbständig- oder selbständigerwerbend. Als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, d. h. als massgebender Lohn gilt jeder Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Arbeitgeber ist, wer das Engelt ausrichtet (AHVG Art. 5, Abs. 2, und Art 12, Abs. 1). Mit dieser Umschreibung geht das AHVG über den obligationenrechtlichen Dienstvertrag und das öffentliche Beamtenverhältnis hinaus. Die Kirchgemeinde oder die privatrechtliche Kultusgemeinschaft, welche dem Geistlichen ein eigentliches Gehalt ausrichten, sind somit Arbeitgeber, obwohl er in keinem eigentlichen Dienstverhältnis zu ihnen steht, sondern von seinen kirchlichen Oberen in das Amt eingesetzt ist. (Vergl. hierzu den Entscheid der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung i. S. Oeuvre du Clergé vom 12. August 1941). Diese Diskrepanz ist begrifflich belanglos und überdies nicht auf die Geistlichen beschränkt. Ein Regierungsrat zum Beispiel oder ein Gerichtspräsident ist in der Regel vom Volk, und der Bundesrat und Bundesrichter sind von der Bundesversammlung gewählt. Volk und Bundesversammlung sind keine Arbeitgeber, we-
der im allgemeinen Sprachgebrauch, noch im besonderen der AHV. Dennoch ist das Einkommen 'des Regierungsrates, des Gerichtspräsidenten usw. Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Arbeitgeber ist der kantonale oder Bundesfiskus. •
Die gleichen Ueberlegungen treffen auch auf die bepfründeten Geistlichen zu. Es würde allerdings die Auffassung vertreten, solches Einkommen sei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Dann hätten diese Geistlichen einen Beitrag von 4% zu entrichten und würden sich, unter dem Vorbehalt von AHVG Art. 8, persönlich schlechter stellen als ihre Amtsbrüder, die, weil sie ein eigentliches Gehalt beziehen, unbestritten unselbständig sind. Das widerspräche der Rechtsgleichheit. Unbehelflich ist sodann der Einwand, ein Benefizium könne an sich nicht Arbeitgeber sein. Die Pfrundstiftung ist eine kirchliche Anstalt oder Stiftung mit eigenen Rechten und Pflichten, die nicht nur die Zinsen ausrichtet, sondern auch für die Beiträge rechtlich belangt werden kann. Das allein entscheidet.
Stammt das Einkommen des Geistlichen aus mehreren der genannten Quellen, so ist Arbeitgeber, wer das Entgelt gesamthaft ausrichtet (etwa die Kirchgemeinde, welche die Pfrundstiftung verwaltet und deren Erträgnisse durch Zuschüsse ergänzt). Werden die Einkommensteile gesondert bezahlt, erscheint es zweckmässig, dass nur e i n Arbeitgeber mit der Ausgleichskasse abrechnet und die übrigen Arbeitgeberbeiträge intern ausgleicht. Am besten ist das bischöfliche Ordinariat imstande, den abrechnungspflichtigen Arbeitgeber zu bezeichnen und den erwähnten Ausgleich zu regeln.
Vereinzelt bestehen, besonders in der Diaspora, für die Deckung der Kultusbedürfnisse weder ein Benfiziufn noch eine öffentliche Kirchgemeinde oder private Kultusgemeinschaft. Die betreffenden Geistlichen bestreiten ihren Lebensunterhalt ausschliesslich aus Zuwendungen Dritter, Sammlungen, Kirchenopfern usw. Hier lässt sich, auch im weitesten Sinne des Wortes, oft kein abrechnungspflichtiger Arbeitgeber feststellen, der nötigenfalls gemahnt werden kann und der Zwangsvollstreckung unterliegt. Solche Geistliche gelten als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber gemäss AHVG Art. 6 und haben einen Beitrag von 4% des massgebenden Lohnes zu entrichten. Somit werden sie für den Arbeitgeberbeitrag persönlich belangt und haben selbst mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Ein Geistlicher soll jedoch in diese Kategorie nur einge- '
reiht werden, wenn wirklich kein Arbeitgeber bezeichnet werden kann. Vor dem Entscheid hat sich die Ausgleichskasse mit dem bischöflichen Ordinariat in Verbindung zu setzen.
Die mannigfaltigen Verhältnisse verbieten heute schon eine abschliessende Regelung. Das Bundesamt für Sozialversicherung behält sich daher im erwähnten Kreisschreiben ergänzende Vorschriften vor. Im allgemeinen aber entspricht die getroffene Lösung den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten.
Grundsätzliches zur Regelung der Kassenzugehörigkeit Die Eingliederung von Verbandsausgleichskassen in den Verwaltungsaufbau der AHV geschah nicht ohne Bedenken. Das Nebeneinander von kantonalen Ausgleichskassen und Verbandsausgleichskassen hatte in der .LVE0 zu Schwierigkeiten geführt. Man befürchtete, die gleichen Unzukömmlichkeiten würden sich 'auch in der AHV ergeben und deren Durchführung erschweren. Bei der Vorbereitung der AHV galt es nun vor allem, die Ursachen aufzudecken, welche in der LVEO in der Frage der Kassenzugehörigkeit zu Schwierigkeiten geführt hatten. Dabei ergab sich, dass diese Schwierigkeiten ihren Grund beinahe samt und sonders darin hatten, dass eine klare Regelung der Kassenzugehörigkeit fehlte. Wohl erklärte das Kreisschreiben des EVD vom 24. Februar 1940 zur LEO die Zugehörigkeit zur Verbandsausgleichskasse für alle Arbeitgeber, welche Mitglied eines Trägerverbandes waren, als obligatorisch. Ferner bestimmte die VEO, dass alle Verbandsmitglieder, soweit sie nicht bereits als Arbeitgeber einer Ausgleichskasse angeschlossen waren, der Ausgleichskasse ihres Verbandet beizutreten hatten. Ein Zwang zum Anschluss an die Verbandsausgleichskassen wurde jedoch nicht ausgeübt. Viele Verbandsausgleichskassen erklärten zwar in ihren Reglementen den Beitritt der Verbandsmitglieder zu ihrer Kasse als obligatorisch, waren jedoch selbst nicht in der Lage, das Obligatorium strikte durchzuführen. So kam es, dass sich viele Verbandsmitglieder nicht der Ausgleichskasse ihres Verbandes, sondern der kantonalen Ausgleichskasse anschlossen. Umgekehrt traten Nichtverbandsmitglieder (vor allem Mitglieder von branchenverwandten Verbänden, die nicht Träger einer AusgleichskasSe waren) Verbandsausgleichskassen bei. Die Folge davon waren Unsicherheit und zahllose Streitigkeiten hinsichtlich der Kassenzugehörigkeit. Um dem Hin und Her zwischen den kantonalen Ausgleichskassen und den Verbandsausgleichkassen ein Ende
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zu bereiten, wurde im Jahre 1941 der Kassenwechsel grundsätzlich verboten und nur noch unter bestimmten Voraussetzungen (vorab- infolge Beitritt bzw. Austritt aus dem Trägerverband) als zulässig erklärt. Auch diese Massnahme konnte nicht mehr als ein Notbehelf sein, solange eine klare Ordnung über die Kassenzugehörigkeit fehlte. Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die Verbandsmitglieder waren, verstanden es zum Beispiel nicht, weshalb ihnen ein Wechsel zur kantonalen Kasse verwehrt wurde, nachdem doch so und so viele Verbandsmitglieder kantonalen Kassen angehörten. Das Problem des Kassenwechsels kam daher nicht zur Ruhe. Nochmals wurde im Jahr 1944 versucht, eine klare gesetzliche Regelung zu treffen. Die damaligen Beratungen ergaben, dass eine Neuordnung nur möglich gewesen wäre, wenn man sämtliche Verbandsmitglieder den Verbandsausgleichskassen und sämtliche Nichtverbandsmitglieder den kantonalen Auggleichskassen zugewiesen hätte. Diese Regelung konnte jedoch nicht durchgeführt werden, weil sie einen Kassenwechsel von zahlreichen Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden zur Folge gehabt hätte, der in einem Zeitpunkt,als der Krieg bereits seinem Ende entgegenging, nicht zu verantworten gewesen wäre. Die Neuordnung der Kassenzugehörigkeit 'wurde daher der AHV überlassen.
Aus den Erfahrungen in der LVEO ergab sich für die Gesetzgebung in der AHV der zwingende Schluss, dass die Frage der Kassenzugehörigkeit zwischen den kantonalen Ausgleichskassen und den Verbandsausgleichskassen nur dann befriedigend geregelt ist, wenn alle Verbandsmitglieder den Verbandskassen und alle Nichtverbandsmitglieder den kantonalen Kassen zugewiesen werden. Schon im ersten Entwurf finden wir daher den nun in Art. 64 AHVG festgelegten Grundsatz, dass alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden, die einem Gründerverband angehören, den Verbandskassen, und alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, den kantonalen Kassen angeschlossen werden. So;iiel bis heute festgestellt werden konnte, hat sich diese Regelung bewährt. Während die Bereinigung der Kassenmitgliedschaft zwischen den VerbandSausgleichskassen zu zahllosen Streitigkeiten führte, ging die Bereinigung der Kassenmitgliedschaft zwischen den kantonalen Ausgleichskassen und den Verbandsausgleichskassen im allgemeinen ohne Schwierigkeiten vor sich. Wo sich Streitfälle ergaben, konnten sie anhand der einfachen gesetzlichen Vorschriften klar entschieden werden. Die strikte Anwendung von Art. 64 AHVG brachte jedoch dem BAS verschiedentlich den Vorwurf ein, es schaffe mit seiner formalistischen Auslegung des Gesetzes komplizierte
und bürokratische Verhältnisse, die der Gesetzgeber unmöglich gewollt haben könne. Es kommt zum Beispiel vor, dass von zwei rechtlich selbständigen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaft, Fabrikations- und Verkaufsunternehmen), die wirtschaftlich eine Einheit bilden und unter Umständen sogar in Personalunion betrieben werden, nur ein Unternehmen Mitglied eines Gründerverbandes ist. Aus verschiedenen Gründen möchten jedoch beide Unternehmen mit der Verbandsauggleichskasse abrechnen. Ferner wird die Geschäftsführung einer grossen Zahl von selbständigen Firmen und Institutionen (Immobiliengesellschaften, -Stiftungen usw.), die selbst nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden besorgt, die einem Gründerverband angehören und daher wünschen, dass auch die Firmen und Institutionen, deren Geschäftsführung ihnen übertragen ist, der betreffenden Verbandsausgleichskasse beitreten können. Vom praktischen Gesichtspunkt aus wäre es ohne Zweifel von Vorteil, wenn in solchen und ähnlichen Fällen nur mit einer Ausgleichskasse abgerechnet werden müsste. Es stellt sich daher die Frage: Dürfen die Ausgleichskassen und das Bundesamt für Sozialversicherung, um den Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden eine möglichst einfache Abrechnung zu ermöglichen, von Art. 64 AHVG abweichen? • Die Antwort muss aus formellen unctmateriellen Gründen entschieden verneinend lauten. Art. 64 AHVG bestimmt eindeutig und klar, dass nur Verbandsmitglieder den Verbandsausgleichskassen angehören können, und dass alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden, die nicht Mitglied eines GründerverbandeS sind, den kantonalen Ausgleichskassen anzuschliessen sind. An diese Vorschrift ist die Verwaltung gebunden. Sie darf nicht von klaren gesetzlichen Bestimmungen, die dem freien Ermessen keinen Spielraum lassen, abweichen, soweit nicht das Gesetz oder die Vollzugsverordnung selbst bestimmte Ausnahmen vorsieht. Es ist in der Nachkriegszeit in der Oeffentlichkeit wiederholt auf die Notwendigkeit einer gesetzmässigen Verwaltung hingewiesen worden. Gar leicht wird aber übersehen, dass der rechtst . taatliche Grundsatz der «Gesetzmässigkeit der Verwaltung» nicht mir hinsichtlich Vorschriften Geltung haben kann, die dem Bürger Rechte verleihen, sondern auch dann gilt, wenn es sich um verpflichtende Bestimmungen handelt. Dies ist besonders in Fällen wie
dem vorliegenden, wo die Rechte einer Interessengruppe zugleich die Verpflichtung einer anderen bedeuten, fundamentales Gebot. Wird einem Nichtverbandsmitglied gestattet, einer Verbandsausgleichskasse beizutreten, so werden dadurch die Rechte der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geschmälert. Umgekehrt wird gegenüber der Verbandsauggleichskasse eine Rechtsverletzung begangen, wenn einem Mitglied ihres
Gründerverbandes der Beitritt zur kantonalen Ausgleichskasse gestattet wird. Es kam in letzter Zeit wiederholt vor, dass Verbandsausgleichskassen um eine Ausnahmebehandlung hinsichtlich der Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers oder Selbständigerwerbenden nachsuchten, und dann das gleiche Begehren als rechtswidrig hinstellen, wenn es von einer kantonalen Ausgleichskasse im umgekehrten Fall gestellt wurde. Darus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass sich die Aufsichtsbehörde des Bundes eine grobe Rechtsverletzung zu Schulden kommen lassen würde, wenn sie die verlangten Ausnahmen bewilligen würde. Man wird einwenden, dass es jedoch einer Ausgleichskasse freistehen müsse, auf ihre Rechte zu verzichten und sich über die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers oder Selbständigerwerbenden mit einer anderen Kasse zu einigen. Wer so argumentiert, übersieht die folgenschweren Konsequenzen derartiger Vereinbarungen. Der Beitritt eines Nichtverbandsmitgliedes Zu einer Verbandsausgleichskasse kann nicht je nach der Einstellung des zuständigen kantonalen Kassenleiters gestattet oder verweigert werden. Eine solche Bewilligungspraxis würde offensichtlich gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen und daher von den Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden nicht verstanden. Würden also in Fällen, wo das Einverständnis der beteiligten Ausgleichskassen vorliegt, Ausnahmen gestattet, so wäre die unabwendbare Folge davon, dass dort, wo ähnliche Schwierigkeiten vorliegen, aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls entgegengekommen werden müsste, auch wenn sich die Ausgleichskassen gegenseitig nicht verständigen konnten. Damit würde Art.
AHVG ausgehöhlt und praktisch ausser Kraft gesetzt. Einer rechtsungleichen Behandlung der Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden wäre Tür und Tor geöffnet, weil Vorschriften darüber, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von Art. 64 AHVG gestattet werden könnten, vollständig fehlen. Kurz und gut, es würde wieder der gleiche Zustand eintreten, wie er in der LVEO herrschte, was man in der AHV unter allen Umständen vermeiden wollte. Aus diesen Gründen muss an den in Art. 64 AHVG niedergelegten Grundsätzen strikte festgehalten werden. Gewisse Komplikationen, welche den Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden in Ausnahmefällen dadurch entstehen, stehen in keinem Vergleich zu den Schwierigkeiten, die nach den Erfahrungen auf dem Gebiete der LVEO sofort eintreten und die Durchführung der AHV erschweren würden, sobald die, einfache gesetzliche Regelung über die Kassenzugehörigkeit preisgegeben würde. Wenn Entscheide des Bundesamtes für Sozialversicherung in Kassenzugehörigkeitsfragen nicht immer der Förderung nach einer möglichst einfachen Abrechnung entsprechen, so ist der Grund dafür nicht irgend eine
weltfremde' und bürokratische Einstellung der Verwaltung, sondern das Nebeneinander von kantonalen Ausgleichskassen und Verbandsausgleichskassen, das gewisse Schwierigkeiten mit sich bringt, die sich nur vermindern, nie aber ganz beseitigen lassen.
Die Sicherheitsleistung durch die Gründer der Verbandsausgleichskassen (Art. 55 AHVG) Die Mitwirkung der Verbände bei der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung birgt gewisse Schwierigkeiten in sich, da sie als privatrechtliche Rechtssubjekte mit öffentlichrechtlichen Verwaltungsfunktionen betraut werden. Im Provisorium der Lohn- und Verdienstersatzordnung hatten sich die Verbandsausgleichskassen zwar gut bewährt, doch zeigten sich einige praktische Unzukömmlichkeiten. Bei der Ausarbeitung des Bundesgesetzes musste daher versucht werden, diese auf Grund der gemachten Erfahrungen durch entsprechende Gesetzesbestimmungen möglichst zum vorneherein auszuschalten. Von besonderer. Bedeutung ist hierbei die Haftung für Schäden, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus mangelhafter Geschäftsführung einer Ausgleichskasse erwachsen können. Da der unmittelbare Rückgriff auf die fehlbaren Organe oder Funktionäre in den wenigsten Fällen zum wünschbaren Erfolg führen dürfte, und die Ausgleichskassen kein über ihre Verwaltungsreserven hinausgehendes Vermögen besitzen, haben die Gründer selbst für entstandene Schäden einzustehen (Art. 70 BG). Deren Deckung bietet keine weiteren Schwierigkeiten, sofern es sich um Kantone handelt: Die Forderung kann im ordentlichen Verkehr mit Bundesbeiträgen verrechnet werden. Anders verhält es sich dagegen bei den Verbänden, die als privatrechtliche Gebilde ausserhalb der staatlichen Verwaltung stehen. Um die Schadensdeckung dennoch zu gewährleisten, drängte sich eine Sonderregelung auf. Die Expertenkommission beantragte deshalb, von den Verbänden, die eine Ausgleichskasse errichten wollen, die Beibringung einer Sicherheit zu verlangen. Diese müsse verhältnismässig hoch bemessen werden, damit für die Alters- und Hinterlassenenversicherung unter keinen Umständen Nachteile entstehen könnten. Die Auffassung der Expertenkommission fand die vorbehaltlose Billigung des Bundesrates, der in seiner Botschaft zum Gesetzesentwurf als zuverlässigstes Kriterium für das Ausmass eines möglichen Schadens,die von einer Ausgleichskasse vereinnahmte Beitragssumme bezeichnete.
Dementsprechend solle die Sicherheit, die nach Wahl der Verbände entweder durch Hinterlegung von Geld in Schweizerwährung oder durch Verpfändung schweizerischer Wertpapiere oder durch Beibringung einer solidarischen Bürgschaftsverpflichtung geleistet werden könne, grundsätzlich auf einen Viertel des Jahrestotals der Beiträge festgesetzt werden. Als Mindestleistung wunden 100 000 Franken pro Kasse, in keinem Falle aber mehr als eine Million Franken vorgeschlagen (Art. 54 des Entwurfes) . Bereits in den Beratungen der nationalrätlichen Kommission machten sich gegen die vorgesehene Bemessung der Sicherheit Widerstände geltend. Mit der Begründung, allzu hohe Anforderungen beeinträchtigten den Reiz zur Errichtung einer Ausgleichskasse, wurde beantragt, die Sicherheit auf einen Zwölftel der voraussichtlichen Beitragssumme zu begrenzen. Da jedoch eine zu weitgehende Herabsetzung den Wert der ganzen Massnahme in Frage zu stellen schien, einigte sich die Kommission auf einen Sechstel. In dieser Fassung fand der Artikel zwar die Zustimmung . des Nationalrates, nicht aber die Billigung der ständerätlichen Kommission. Diese vertrat die Auffassung, dass die Sicherstellung in der beabsichtigten Höhe vor allem für die kleinen, gewerblichen Verbände unangebracht und untragbar sei, und sprach sich mehrheitlich für eine Beschränkung auf einen Zwölftel der jährlichen Beitragssumme aus. Der Ständerat gab dem Antrag der Kommission einstimmig Folge. Damit war auch die Beibehaltung der Höchstgrenze von einer Million Franken hinfällig geworden. Sie wurde deshalb in Anpassung an die neuen Gegebenheiten antragsgemäss auf 250 000 Franken festgesetzt, während die Mindestleistung (100 000 Franken) sowie die Abweichungsmarge von 10% unverändert übernommen wurden. Der Nationalrat schloss sich anlässlich der Differenzenbereinigung dieser neuen Fassung des heutigen Art. 55 an. Vor dem Erlass der Vollzugsverordnung stellten sich hinsichtlich des Verfahrens noch verschiedene Fragen, die in Zusammenarbeit mit Vertretern der Verbandsausgleichskassen sowie des Bank- und Versicherungsgewerbes eingehend geprüft wurden. Besondere Bedeutung kam dabei der Abklärung zu, inwieweit bereits bestehende eidgenössische Erlasse auf dem Gebiete der Sicherstellungen zur Anwendung gelangen konnten, ferner den Fragen der Anerkennung, Aufbewahrung und Verwaltung
verpfändeter Wertschriften, der Zulassung von Bürgschaften und Kautionsversicherungen, der Vor- und Nachhaftung, der verschiedenen Formalitäten sowie der erstmaligen Schätzung der Beitragssumme. Das Ergebnis fand seinen Niederschlag in den Art. 92-97 der Vollzugsverordnung und in einem an die Gründerverbände gerichteten Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 22. November 1947.
Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen sowie der amtlichen Schätzung der gemäss Art. 53, lit. a, ermittelten Beitragssu •nun en waren von den Gründern der 82 Verbandsausgleichskassen für das Jahr 1948 Sicherheiten für insgesamt 12,89 Millionen Franken zu erbringen. Diese wurden wie folgt geleistet:
Art der Sicherheiten Betrag Anzahl (in 1000 Franken) Kassen
Bankbürgschaften 450 3 Verpfändungen von Wertpapieren 2 550 12 Kautionsversicherungen 9 395 • 64 Kombination von Bankbürgschaften (Fr. 182 000) und Verpfändungen von Wertpapieren (Fr. 138 000) 320 2 Kombination von Verpfändung von Wertpapieren (Fr. 100000) und Kautionsversicherung (Fr. 75 000) 175 1
Insgesamt 12 890 82
Durch Bankbürgschaften wurden somit 5%, durch Verpfändungen von Wertpapieren 21,5% und durch Kautionsversicherungen 73,5% des Gesamtbetrages sichergestellt, während für 5% der Kassen Bankbürgschaften, für 16,5% Verpfändung von Wertpapieren und für 78,5% Kautionsversicherungen vorliegen.
Durchführungsfragen der AHV Unter dem Titel «Durchführungsfragen der AHV» wird von nun an in der Zeitschrift regelmässig die Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung zu einzelnen aktuellen Fragen, die sich den Ausgleichskassen beim Vollzug derAlters- und Hinterlassenenversicherung stellen, bekanntgegeben. Vorbehalten bleibt selbstverständlich bei allen materiellrechtlichen Fragen eine allfällig abweichende Praxis der Rekursbehörden.
I. Beiträge Bahn- und Schiffabonnementsvergütungen Bahn- und Schiffabonnementsvergütungen werden, entgegen der bisherigen Praxis in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, nicht als Bestandteile des massgebenden Lohnes erfasst, sofern es sich um getrennt. vergütete Kosten der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer handelt.
Beiträge von Sitzungsgeldern Der Begriff des massgebenden Lohnes ist in der Alters- und Hinterlassenenversicherung enger gefasst als in der Lohnersatzordnung. Das kommt besonders bei den Sitzungs- und Taggeldern zum Ausdruck. Während in der Lohnersatzordnung mit wenigen Ausnahmen alle Sitzungsgelder zum massgebenden Lohn gehörten, soweit sie nicht Spesenersatz darstellten, gelten sie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung grundsätzlich als Bestandteil des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit. Auf Grund der Vorschriften der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV und der Weisungen im Kreisschreiben Nr. 20 lassen sich für die Erfassung der Sitzungsgelder folgende Richtlinien aufstellen: Grundsatz. Sitzungsgelder gehören in der AHV nur noch dann zum massgebenden Lohn, wenn sie an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenilen Organe juristischer Personen sowie an Behördemitglieder von Bund, Kantonen und Gemeinden ausgerichtet werden. Alle andern Sitzungsgelder (wozu auch ähnliche Vergütungen, wie die Entschädigungen an Schul- und Turnexperten zu rechnen sind) gelten als Bestandteil des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit (vgl. dazu Kreisschreiben Nr. 20, Abschnitt C, Ziff. 2, lit. a). Die Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe juristischer Personen gehören nur dann zum massgebenden Lohn, wenn deren Bezüger neben den Sitzungsgeldern eine feste Entschädigung (wozu auch Tantièmen zu zählen sind) beziehen. Würden auch die andern Sitzungsgelder in den massgebenden Lohn einbezogen, so würde Art. 17, lit. a, der Vollzugsverordnung zum AHVG, wonach die Sitzungsgelder, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen, grundsätzlich zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören, praktisch gegenstandslos, was den Grundsätzen des AHVG über den massgebenden Lohn in keiner Weise entsprechen würde (vgl. Kreisschreiben Nr. 20, Abschnitt C, I, Ziff. 1 und 2). Als Behördemitglieder gelten nach dem Kreisschreiben Nr. 20, Abschnitt D, Ziff. 9, die Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates und der eidgenössischen Gerichte; die Mitglieder der kantonalen Parlamente, der kantonalen Regierungen und der kantonalen Gerichte; die Mitglieder der Stadt- und Gemeindeparlamente, der Stadt- und Gemeinderäte sowie der Bezirks-, Amts- und Kreisgerichte.
Aus den unter Ziff. 2 dargelegten Gründen muss auch hier der Begriff der Behördemitglieder einschränkend interpretiert werden. Nicht als Behördemitglieder gelten die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen und die Experten von Gerichten und Schulen. 4. Spesenersatz. Als Spesenersatz gelten ausser den Fahrspesen in der Regel Beträge bis zu Fr. 30 für ganztägige und bis zu Fr. 20 für halbtägige Sitzungen (vgl. dazu Kreisschreiben Nr. 20, Abschnitt D, Ziff. 8). Verpflegungsentschädigungen sind zum Taggeld bzw. Sitzungsgeld hinzuzurechnen.- Die angegebenen-Abzüge sind vom Gesamtbetrag vorzunehmen.
Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall bei Krankheit oder Unfall Im Kreisschreiben Nr. 20 ist ausgeführt worden, dass solche Leistungen nur soweit zum massgebenden Lohn gehören, als sie vom Arbeitgeber direkt aufgebracht werden und nicht Leistungen einer Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtung darstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistungen der Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtung direkt an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden oder durch Vermittlung des Arbeitgebers. Art. 7, lit. m, der Vollzugsverordnung sieht vor, dass solche Leistungen des Arbeitgebers nur soweit zum massgebenden Lohn gehören, als sie vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist bzw. der vertraglichen Kündigungsfrist, sofern diese kürzer ist, gewährt werden. Es ist klar, dass die Begrenzung der Beitragszahlung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Kündigung nicht voraussetzt. Die Bestimmung hat den Sinn, dass vom Tage, an dem der Arbeitnehtner wegen Erkrankung oder Unfall die Arbeit aussetzt, Beiträge auf dem vom Arbeitgeber ausbezahlten Lohn nur bis zu dem Tage geleistet werden müssen, auf den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäss OR Art. 347 ff. kündigen könnte. Ist vertraglich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart, so dauert die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen nur bis zum Tage, auf den gemäss Vertrag hätte gekündigt werden können. Dagegen sieht die Gesetzgebung der AHV entgegen der früheren Regelung in der Lohnersatzordnung (vgl. Verfügung 11 des BIGA vom 12. September 1945) keine besondere Begrenzung der Pflicht zur Beitragszahlung in solchen Fällen auf 30 bzw. 60 Tage vor.
Die Beitragspflicht des Ehemannes, der im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet (nichtlandwirtschaftliche Betriebe) Bezieht der Ehemann einen Barlohn, so hat die Ehefrau als Arbeitgeberin für diesen Lohn einschliesslich eines allfälligen Naturallohnes mit der Ausgleichskasse als Arbeitgeberin abzurechnen. Wird für den Ehemann kein Barlohn ausgewiesen, so ist die Bestimmung von Art. 14, Abs. 8_, der Vollzugsverordnung betreffend die Berechnung der Beiträge mitarbeitender Familienglieder in nichtlandwirtschaftlichen Berufen anzuwenden. Da die Ehefrau Arbeitgeberin ist, und demnach nicht vom Ehemann unterstützt wird, ist der Globalansatz mit 200 Franken im Monat für alleinstehende mitarbeitende Familienglieder in Anwendung zu bringen—
Die-Beiträge der Mitarbeiter von Zeitungen und Zeitschriften Die Frage der Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbständiger und Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei den Journalisten bildete Gegenstand einer am 2. März 1948 stattgefundenen Besprechung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung, dem Verein der Schweizer Presse, der Vereinigung freier Berufsjournalisten, dem schweiz. Zeitungsverlegerverband und der Ausgleichskasse für die graphische und papierverarbeitende Industrie. Es ergab sich dabei, dass angesichts der geltenden Bestimmung eine Trennung zwischen selbständigerwerbenden und unselbständigerwerbenden Journalisten, wie sie von verschiedenen Seiten gewünscht worden war, nicht möglich ist. Vielmehr muss zwischen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und solchem aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterschieden werden, wobei viele Journalisten sowohl Einkommen- aus unselbständiger wie Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit haben werden und daher von einem 2%, vom andern 4% bezahlen müssen. Ferner herrschte Uebereinstimmung darüber, dass nicht mehr wie in der Lohn- und Verdienstersatzordnung auf die Höhe der einem Mitarbeiter von einem Verlag ausgerichteten Entschädigung abgestellt werden kann. Gestützt auf die eingehende. Aussprache wurde folgende Lösung in Aussicht genommen: Sofern ein Mitarbeiter von einem Verlag ein Fixum bezieht, gilt sein gesamtes von diesem Verlag stammende Einkommen (Fixum und allfällige Zeilenhonorare) des Mitarbeiters als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so dass die Beiträge nach Art. 5 des AHVG zu entrichten sind. Sofern ein Mitarbeiter von einem Verlag kein Fixum, sondern nur Zeilenhonorare erhält, so gilten diese, unbeschadet ihrer Höhe als
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sodass die Beiträ- - ge nach Massgabe der Art. 8 und 9 des AHVG zu entrichten sind. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dieser Lösung zugestimmt, desgleichen dem an der Sitzung gestellten Antrag, einen Abzug vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für tatsächliche Spesen zuzulassen, sofern diese mindestens 10% der von einem Verlag bezogenen Entschädigungen (Fixum oder Zeilenhonorare) betragen. Ist ein Journalist für mehrere Verlage tätig, so sind die Spesen entsprechend aufzuteilen. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden die Spesen bereits durch die Steuerbehörden als Gewinnungskosten abgezogen, sodass von Seiten der Ausgleichskassen kein weiterer Spesenabzug zu machen ist.
Bewertung des Naturaleinkommens nach den Ansätzen des Gesamtarbeitsvertrages Art. 12, Abs. 2, der Vollzugsverordnung bestimmt, dass, wo in Gesamtarbeitsverträgen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden besondere Ansätze für das-Naturaleinkommen enthalten sind, diese massgebend sein sollen. Diese Bestimmung bewirkt im Metzger-, Bäcker- und Konditorengewerbe eine wesentliche Erleichterung in der Berechnung der Beiträge, weil in den Gesamtarbeitsverträgen die sog. «grossen Löhne» oder «Real-Löhne» festgelegt werden, die den Barlohn und allfälligen Naturallohn zum gesämtarbeitsvertraglichen Ansatz umfassen. Diese vertraglichen Naturallohnansätze dürfen aber nur für das Personal zur Anwendung kommen, das dem Gesamtarbeitsvertrag untersteht. Für das übrige Personal des Betriebes sind die Ansätze von Art. 12, Abs. 2, VV oder für landwirtschaftliches Personal die Ansätze von Art. 11 VV anzuwenden. So ist z. B. in einem Metzgereibetrieb der im Gesamtarbeitsvertrag fixierte Naturallohn nur für die Metzgerburschen anzuwenden, nicht aber für Ladentöchter und Chauffeure.
II. UebergallgSrellIen Oertliche Zuständigkeit und Rentenbemessung Die Frage, welche Ausgleichskasse zur Ausrichtung von Uebergangsrenten örtlich zuständig sei, beantwortet sich ausschliesslich auf Grund von Art. 124 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947. Art. 66 der Verordnung bezeichnet einzig den für die Rentenbemessung massgebenden Ort, ist dagegen für die Kompetenzabgrenzung ohne jede Bedeutung. Die beiden Bestimmungen müssen deshalb klar auseinandergehalten werden.
Wenn sie auch in den meisten Fällen übereinstimmen, so weichen sie doch inbezug auf Waisén, auf Personen, die durch eine Fürsorgebehörde in einer Familie oder Anstalt untergebracht worden sind, und auf solche, die sich längere Zeit nicht an ihrem Wohnsitz aufhalten, erheblich voneinander ab. Zeitlich massgebendes Einkommen Gelegentlich erfährt eine Ausgleichskasse vor der endgültigen Festsetzung einer Uebergangsrente, dass der Berechtigte im Jahre 1948 eine höhere Teuerungszulage erhalten wird als im Vorjahre, etwa 30 Prozent statt der bisherigen 25 Prozent. Muss sie diese sichere Einkommenserhöhung sofort berücksichtigen und der Rentenberechnung das voraussichtliche Einkommen des Jahres 1948 zugrundelegen? Nach Art. 59 der Vollzugsverordnung ist für die Rentenbemessung in der Regel das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres massgebend. Im Unterschied zur Uebergangsordnung hat eine Erhöhung des Einkommens zu Beginn oder im Laufe der Rentenperiode in der Regel keine Veränderung des Rentenbetrags während des laufenden Kalenderjahres zur Folge. Ausnahmen von dieser negel dürfen nur in aussergewöhnlichen Fällen gemacht werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in seinem Kreisschreiben Nr. 21 vom 19. Februar 1948 hierüber ausgeführt, dass die Rente iiur dann auf Grund der veränderten Verhältnisse festzusetzen sei, «wenn die Zusprechung einer Rente oder auch nur ihre Weiterzahlung im bisherigen Betrag angesichts der ausserordentlichen Erhöhung des Einkommens (oder Vermögens) der elementarsten Billigkeit widersprechen würde und sich durch keine soziale Erwägung rechtfertigen liesse, also stossend wäre. Dies ist der Fall, wenn das Einkommen, etwa infolge Aufnahme einer neuen Tätigkeit, Anfalls einer Erbschaft, eines Lotteriegewinnes o. dgl., die Einkommensgrenze ganz erheblich übersteigt». Die Erhöhung der Teuerungszulagen bat nun aber nur in ganz seltenen Fällen eine ausserordentliche Einkommenssteigerung zur Folge, und nur ausnahmsweise wird das erhöhte Einkommen die zutreffende Einkommensgrenze erheblich übersteigen. Wenn aber diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss die Ausgleichskasse die Uebergangsrente auf Grund des Vorjahreseinkommens berechnen. Selbst wenn sie also bei der Festsetzung der Rente weiss, dass der Berechtigte im Jahre 1948 höhere Teuerungszulagen erhalten wird als 1947, darf ihr nur das Einkommen
des Jahres 1947 als Berechnungsgrundlage dienen. Dagegen werden natürlich die erhöhten Teuerungszülagen des Jahres 1948 bei der Berechnung der Rente für das Jahr 1949 zu berücksichtigen sein.
Vermögensentäusserung und verpfründungsähnliche Vereinbarung Eine Ausgleichskasse hatte kürzlich folgenden Fall zu beurteilen: Eine Witwe verkaufte ihren Kindern eine Liegenschaft zum Preise von Fr. 15 000. Auf Grund einer Abmachung unter den Parteien, die nicht in den Kaufvertrag aufgenoirunen wurde, hatten die Kinder den Kaufpreis nicht zu bezahlen, sondern ihre Mutter auf Lebenszeit zu unterhalten. Hierbei ergaben sich folgende Fragen: Stellt unter diesen Umständen der Betrag von Fr. 15 000 anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 61 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 dar, oder müssen die Unterhaltsbeiträge auf Grund der Piccard'schen Tabellen geschätzt und als Einkommen angerechnet werden Wie wäre vorzugehen, wenn sich die Kinder verpflichtet hätten, Unterhaltsbeiträge nicht auf Lebenszeit, sondern nur bis zum Gesamtbetrag von Fr. 15 000 zu gewähren? Diese Fragen sind wie folgt zu bea.ntworten : ad. 1: Lassen die Umstände darauf schliessen, dass die Witwe sich der
000 Franken ausschliesslich zwecks Erwirkung einer Rente oder einer höheren Rente entäussert hat, so ist der Verzicht auf den Kaufpreis für die Alters-• und Hinterlasséne-nversicherung unbeachtlich ; der abgetretene Betrag muss der Witwe gemäss Art. 61, Abs. 5, der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 als Vermögen angerechnet wenden. Steht der Kaufpreis zum Wert der verliauften Sache in einem offenbaren Missverhältnis, so kann der Kaufvertrag überhaupt nicht berücksichtigt werden. Wurde dagegen das Vermögen aus .anderen Gründen abgetreten, so liegt ohne Zweifel eine verpfründungsähnliche Vereinbarung vor; demzufolge dürfen nur die Pfrundleistungen der Kinder der Witwe gemäss Art. 56, lit d, der Vollzugsverordnung als Einkommen angerechnet werden. Der Wert solcher Leistungen ist in der bisher üblichen Weise zu bestimmen (wir verweisen auf die Wegleitung zur Uebergangsordnung vom Januar 1947, Nr. 54, und auf die Entscheide der Oberrelxurskommission i. Sa. Métrailler vom 13. Dezember 1946, ZAK März 1947, S. 163, und. i. Sa. Caloz vom 28. Juli 1947, ZAK November 1947, S. 666). Der Wert von Verpflegung,Unterkunft und anderen Naturalleistungen ist nach Art. 58 der Vollzugsverordnung zu schätzen und allfällige Barleistungen sind hinzuzählen. Entspricht die so ermittelte Pfrundleistung in keiner Weise der Gegenleistung der Witwe, nämlich dem abgetretenen Vermögen, so ist sie in der vom Obligationenrecht (Art. 526) vorgesehenen Weise zu bewerten. Massgebend ist dann das Verhältnis «von Kapital und Leibrente
nach den Grundsätzen einer soliden. Rentenanstalt»; die sog. Piccard' schen Tabellen geben für solche Berechnungen hinreichend genaue Resultate und können ohne weiteres angewendet werden. ad. 2: Haben sich die Kinder verpflichtet, die Mutter nicht auf Lebenszeit, sondern nur bis zum Verbrauch des abgetretenen Vermögens zu unterhalten, so liegen die Verhältnisse grundsätzlich gleich. Immerhin liegt in einem solchen Falle wohl nur ausnahmsweise eine verpfründungsähnliche Vereinbarung vor. In der Regel ist vielmehr anzunehmen, die Witwe habe ihr Vermögen nicht abgetreten, sondern es stehe ihr gegen die Kinder eine Kaufpreisforderung zu, die als Vermögen anzurechnen wäre. III. Organisation Der Kassenanschluss bei Betriebseröffnungen Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung enthält keine besonderen Bestimmungen über den Kassenanschluss neu gegründeter Firmen. Es stellt sich daher die Frage, wie die Ausgleichskassen in solchen Fällen vorzugehen haben. Auszugehen ist von den allgemeinen Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und in der Vollzugsverordnung. Von ihnen lassen sich folgende Grundsätze ableiten: Handelt es sich bei der neu gegründeten Firma um eine Einzelfirma und war der Firmeninhaber schon früher als Selbständigerwerbender 'oder Arbeitgeber einer Ausgleichskasse angeschlossen, so hat er gemäss Art. 121, Abs. 5 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bis Ende des Jahres bei der betreffenden Ausgleichskasse zu verbleiben, auch wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist allerdings nach der genannten Bestimmung ermächtigt, Aiisnahmen zu gestatten. Dafür müssen jedoch besondere Gründe vorliegen. Beispielsweise wäre dies der Fall, wenn das weitere Verbleiben in einer Ausgleichskasse für den Arbeitgeber oder Selbständigerwerbenden oder für die Ausgleichskasse unliebsame Folgen hätte und mit Schwierigkeiten verbunden wäre. In allen andern Fällen werden Uebertritte nur auf Jahresende zugelassen, damit sich die Arbeiten für das individuelle Beitragskonto nicht über Gebühr erhöhen, und .damit bei der Festsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenelen keine Schwierigkeiten entstehen.
War der Firmeninhaber bis anhin nicht Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender, ist aber er selbst oder die Firma am Tage der Betriebs-
eröffnung Mitglied eines Gründerverbandes, so •hat der sofortige Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse zu erfolgen. 3. Schwierigkeiten ergeben sich, wenn die Firma oder ihr Inhaber erst einige Zeit nach der Betriebseröffnung die Verbandsmitgliedschaft erwirbt, was sehr oft vorkommt. Streng genommen müsste in diesem Fall die Firma zunächst der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen werden und könnte, wenn sie im Verlauf des Jahres die Mitgliedschaft zu einem Gründerverband erwirbt, erst auf Jahresende der betreffenden Verbandsausgleichskasse beitreten. Dieser provisorische Anschluss an die kantonale Ausgleichskasse ist mit Umtrieben verbunden, die wenn immer möglich vermieden werden sollten. Anderseits kann der Kassenanschluss nicht hinausgeschoben werden, weil sonst Schwierigkeiten in der Erfassung der Beitragspflichtigen entstehen. So kann in einem Betrieb schon bald nach der Eröffnung ein Wechsel im Arbeitnehmerbestand stattfinden. Von den Löhnen der Arbeitnehmer müssen daher die Beiträge bezahlt und auf den individuellen Beitragskonten gutgeschrieben werden. Das bedingt, dass der Arbeitgeber sofort nach der Betriebseröffnung einer Ausgleichskasse angeschlossen wird, die ihn über die Beitragspflicht und das Abrechnungswesen unterrichtet. Mit dem Anschluss an die Ausgleichskasse darf daher höchstens ein Monat zugewartet werden. Erfolgt der Beitritt zu einem Gründerverband nicht innert dieses Monats, so ist die Firma der kantonalen Ausgleichskasse anzuschliessen. Eine Ausnahme ist aus Zweckmässigkeitsgründen zu machen, wenn sich der Firmeninhaber sofort nach,der Betriebseröffnung bei einer Verbandsausgleichskasse anmeldet. Kann in einem solchen Falle die Verbandsmitgliedschaft aus irgendwelchen Gründen nicht sofort erworben werden, so ist der Anschluss an die Verbandsausgleichskasse gleichwohl zu gestatten, sofern die Verbandsausgleichskasse feststellt, dass dem Verbandsbeitritt nichts im Wege steht, und sofern der Firmeninhaber der Verbandsausgleichskasse innert eines Monates seit der Betriebseröffnung die schriftliche Erklärung abgibt, dass er innert eines halben Jahres dem betreffenden Gründerverband beitritt. Bleibt 'dann der Beitritt zum Gründerverband innert der genannten Frist aus, was kaum vorkommen wird, so ist die Firma auf Jahresende der kantonalen Ausgleichskasse anzuschliessen. Beitragsbescheinigung
Werden die individuellen Lohnkonten des Arbeitnehmers von vorneherein im Doppel geführt, dann bedeutet es zweifellos für den Arbeitgeber eine Entlastung, wenn er die Beitragsabzüge auf den einzelnen Konten nicht auf eine Liste übertragen muss, sondern einfach die Doppel der
Konten selbst einsenden kann. Die Ausgleichskasse erhält auf diese Weise die nötigen Angaben für die IBK-Führung in einer Form, welche etwa den Beitragskarten entspricht. Das Ersetzen der besonderen Beitragsbescheinigungen durch Doppel der individuellen Lohnkarten ist deshalb ohne weiteres zulässig.
IBK-Führung für ausländische Arbeitnehmer
Was geschieht mit den Beitragsleistungen für ausländische Arbeitnehmer, die unser Land verlassen, ohne ein Anmeldeformular ausgefüllt zu haben? In diesem Falle, der nicht selten vorkommen soll, erhält die Ausgleichskasse Beitragsmeldungen für Arbeitnehmer, die kein IBK besitzen. Es ist angeregt worden, diese Beiträge auf einem Sammelkonto zu verbuchen. Von dieser Möglichkeit darf aber höchstens dann Gebrauch gemacht werden, wenn die für die Erstellung eines IBK erforderlichen Angaben nachträglich nicht mehr festgestellt werden können. Wenn immer möglich soll der Arbeitgeber anstelle des ausgereisten Arbeitnehmers das Anmeldeformular ausfüllen. Die Kasse kann dann die Versichertennummer ermitteln, den Versicherungsausweis und das IBK erstellen und das Ausweis-Doppel der Zentralen Ausgleichsstelle schicken. Uebrigens wird der Arbeitgeber die Ausfüllung des Anmeldeformulars auch in den keineswegs seltenen Fällen besorgen müssen, wo sich der Arbeitnehmer aus irgendwelchen Gründen weigert, dies selbst zu tun. Der Versicherungsausweis wird dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausgehändigt oder eventuell direkt per Post zugestellt. Ist der Ausweis unzustellbar, was bei ausländischen Arbeitnehmern infolge Abreise häufig vorkommt, so wird er in der Ausgleichskasse aufbewahrt. Kehrt der Ausländer später in die Schweiz zurück und wird er derselben Ausgleichskasse angeschlossen, kann der Ausweis in jenem Zeitpunkt ausgehändigt werden. Erfolgt der zweite Anschluss bei einer andern Kasse, so wird diese ebenfalls einen Ausweis erstellen. Die Zentrale Ausgleichsstelle wird dann veranlassen, dass die beiden Ausweise in einen einzigen zusammengezogen werden, Die Beitragsleistungen der Ausländer sollen ebenso gewissenhaft aufgezeichnet werden wie diejenigen der Schweizer. Da die in der Schweiz wohnhaften Ausländer nur dann rentenberechtigt werden, wenn sie während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge entrichtet haben, ist jeder Beitragsmonat für sie von besonderen-s.l-Wert.
Lohnkontrolle bei den Arbeitgebern
Zwischen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern und der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung wurde eine Lösung vereinbart,welche es den Arbeitgebern erspart, für die obligatorische Unfallversicherung und für die Alters- und Hinterlassenenversicherung mehrere Kontrollen durchführen zu müssen. • Die von der Alters- und Hinterlassenenversicherung geforderte Lohnbuchhaltung mit individuellen Lohnblättern und Lohnjournalen entspricht auch den Anforderungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, sofern sie durch die von der _letztem zusätzlich verlangte Arbeitszeitkontrolle, sei es auf dem Lohnblatt selbst, sei es in getrennten Beilagen, ergänzt wird. Bei Arbeitgebern, welche für die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Beitragskarten führen, verzichtet die Schweizerische Unfallversichjrungsanstalt darauf, dass daneben noch ein Lohnheft wie bisher geführt wird. Dieser Verzicht erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: Die Beitragskarten müssen im Doppel geführt werden, das eine Doppel muss beim Arbeitgeber bleiben und bis zur nächsten Kontrolle durch die SUVA aufbewahrt werden. Die auf den Beitragskarten vorgemerkten Lohnbeträge müssen mit den Aufzeichnungen in den Grundbüchern der Buchhaltung leicht verglichen werden können. die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bisher verlangte Arbeitszeitkontrolle ist auch weiterhin zu führen, kann aber von der detaillierten Lohnzusammensetzung in der Beitragskarte getrennt werden. Lohnbestandteile, die für die Alters- und Hinterlassenenversicherung 'beitragspflichtig, dagegen in der obligatorischen Unfallversicherung nicht prämienpflichtig sind, müssen in der Beitragskarte besonders aufgeführt werden. Das kann in einer freien Kolonne oder mangels einer solchen, in der Kolonne «Unterschrift Arbeitnehmer» geschehen. Für die Prämienabrechnung mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sind die Jahrestotale der einzelnen Beitragskarten und Betriebsstätten nach Geschlecht der Arbeitnehmer getrennt auf eine Aufstellung zu übertragen. Diese Aufstellung der den einzelnen Arbeitnehmern bezahlten Löhne ersetzt die bisherige Zusammenstellung der an einzelnen Zahltagen ausgerichteten Lohnbeträgen.
3. Arbeitgeber, welche der Ausgleichskasse bei jeder Abrechnung die Namen der Arbeitnehmer und die an sie ausbezahlten Löhne einzeln angeben, haben die Lohnlisten für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die Abrechnung für die Alters- und Hinterlassenenversicherung nebeneinander vorzunehmen.
Verwaltungskostenbeiträge im Rahmen der Beihilfenordnung In der Beihilfenordnung besteht keine ausdrückliche Bestimmung, die die Ausgleichskassen ermächtigen würde, Verwaltungskostenbeiträge auf der Beitragssumme zu erheben, die landwirtschaftliche Arbeitgeber zu entrichten haben. Soweit aber die Beihilfenordnung für den Vollzug keine ausreichenden Vorschriften enthält, finden inbezug auf die Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer die Bestimmungen der Lohnersatzordnung ergänzend Anwendung (Art. 21 der BO). Gemäss Art. 8, Abs. 3, der Lohnersatzordnung können die Ausgleichskassen zur Deckung der Verwaltungskosten besondere Beiträge erheben. Diese Bestimmung ist auch auf die Beihilfenordnung anwendbar. Die Ausgleichskassen sind daher befugt, Verwaltungskostenbeiträge auch auf der Lohnsumme der landwirtschaftlichen Arbeitgeber zu erheben.
Kleine Mitteilungen Kommissionen und Sitzungen Die gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen Alters- und Hinterlassenenversicherungs- und Wehrsteuerbehörden (vgl. ZAK 1948, S. 121) ist am 9. März 1948 zu ihrer zweiten Sitzung in Bern zusammengetreten. Besprochen wurden in erster Linie die Auswertung der von den Steuerbehörden eingehenden Meldungen über das reine Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (VV Art. 22, Abs. 3) durch die Ausgleichskassen und der Erlass der Beitragsverfügungen. Die Ausgleichskassen sind über die Ergebnisse der Beratungen bereits durch das Kreisschreiben Nr. 23 orientiert worden. Die Kommission sprach sich in diesem Zusammenhang ferner dafür aus, dass die Ausgleichskassen auf Grund einer Umfrage bei den kantonalen Steuerbehörden durch das Bundesamt für Sozialversicherung orientiert werden über die Grundlagen der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den einzelnen Kantonen. Diese Orientierung wird demnächst erfolgen. Endlich wurde die Frage der Mitarbeit der kantonalen Steuerbehörden bei der Erfassung der Nichterwerbstätigen geprüft, wobei es sich ergab, dass diese Frage nicht generell gelöst werden kann, sondern durch Vereinbarungen
zwischen den einzelnen kantonalen Ausgleichskassen und den entsprechenden kantonalen Steuerbehörden geregelt werden muss. e
Am 16. März fand unter dem Vorsitz von Dr. P. Binswanger, Chef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung, in Bern eine Sitzung statt betreffend den gemäss VV Art. 170 vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement nach Anhörung der beteiligten Kreise aufzustellenden Tarif für die Vergütungen an die externen Revisionsstellen. Vertreten waren u. a. die kantonalen Ausgleichskassen und die Verbandsausgleichskassen, die Schweizerische Kammer für Revionswesen und die Revisionsstelle der Verbandsausgleichskassen. Die Diskussion zeitigte eine weitgehende Uebereinstimmung der Meinungen sowohl hinsichtlich der Art der Kostenvergütung wie auch hinsichtlich •der Ansätze. Das Bundesamt hat nun einen entsprechenden Tarifentwurf ausgearbeitet und allen beteiligten Kreisen zur Vernehmlassung zugestellt. •
Die Frage der Bezahlung der Beiträge landwirtschaftlicher Taglöhner durch Beitragsmarken, die bisher nicht möglich war, weil für die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft neben dem AHV-Beitrag der einprozentige Beitrag gemäss Beihilfenordnung bezahlt wenden muss, kam an einer von der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung einberufenen Konferenz am 18. März 1948 in Bern zur Sprache. Anwesend waren Vertreter der kanténalen Ausgleichskassen Bern, Zürich, Schwyz, Luzern, Appenzell I.-Rh., Waadt und Wallis. Nach eingehender Diskussion stimmte die Konferenz einem ihr unterbreiteten Entwurf eines besonderen Markenheftes für landwirtschaftliche Taglöhner, das mit dem Arbeitsausweis (Formular Nr. 138) kombiniert ist, grundsätzlich zu, empfahl aber, den kantonalen Kassen die Verwendung dieses Markenheftes anheimzustellen. Voraussichtlich werden verschiedene kantonale Ausgleichskassen vorderhand über die Löhne der landwirtschaftlichen Taglöhner auf dem ordentlichen Weg abrechnen und auf den Beitragsbezug durch Marken verzichten. Das besondere Markenheft wird den kantonalen Ausgleichskassen mit einem erläuternden Kreisschreiben zugestellt. *
Auszahlung der Alters- und Hinterlassenenrenten Die Generaldirektion der PTT hat am 11. März 1948 ein Kreisschreiben an die Postcheckämter gerichtet, worin festgestellt wird, dass entgegen früheren Weisungen von 'den meisten Postcheckämtern Rentenanweisun-
gen der AHV in grosser Zahl noch immer so früh versandt werden, dass sie schon vor dem 6. Monatstag ausbezahlt werden. Da die Auszahlungsstellen in den ersten Monatstagen sehr stark belastet sind, kann dies nicht weiter geduldet werden. Die Generaldirektion der PTT hat .daher verfügt, dass in Zukunft die Rentenanweisungen der AHV frühestens am Nachmittag des 5. Monatstages oder, wenn dieser auf einen Sonntag fällt, frühestens am Nachmittag des 4. eines Monats spediert werden dürfen. Die Postcheckämter wurden gleichzeitig ersucht, mit den Ausgleichskassen nötigenfalls besondere Vereinbarungen zu treffen, damit die Rentenbezüger soweit möglich stets am gleichen Monatstag in den Besitz ihrer Rente gelangen.
Anpassung der Lohn- und Verdienstersatzordnung an die AHV bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz In letzter Zeit haben sich bei den Ausgleichskassen zunehmend Schwierigkeiten ergeben infolge der Nichtübereinstimmung verschiedener Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung mit den entsprechenden Vorschriften des AHVG. So führen beispielsweise die verschiedenen Naturallohnansätze öfters zu Missverständnissen. Weiter wird es nicht verstanden, wenn ein Betriebsinhaber, der in der AHV als solcher beitragspflichtig ist, gemäss Lohn- und Verdienstersatzordnung als mitarbeitendes Familienglied behandelt werden muss, oder wenn ein mitarbeitendes Familienglied in der Landwirtschaft gemäss AHVG die Beiträge als Unselbständigerwerbender bezahlen muss, gemäss Verdienstersatzordnung aber als Selbständigerwerbender gilt. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat nun alle die Durchführung erschwerenden Differenzen einer eingehenden Prüfung unterzogen und ist zum Schluss gekommen, dass eine Anpassung verschiedener Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung an die AHV dringend erwünscht wäre. Die damit zusammenhängenden Fragen sind nun einer auf den 6. April einberufenen Kommission, die sich aus Vertretern verschiedener Ausgleichskassen zusammensetzt, unterbreitet worden: Ueber die Ergebnisse der Beratungen wird in der nächsten Nummer der Zeitschrift berichtet.
Anerkennung von Versicherungseinrichtungen Von der Möglichkeit, sich gemäss AHVG Art. 75 ff. anerkennen zu lassen, haben bis zum 30. März 1948 lediglich drei Versicherungseinrichtungen (ausschliesslich Gruppenversicherungen) Gebrauch gemacht. Da
die Anpassung der Versicherungseinrichtungen an die AHV, ob sie nun durch Anerkennung oder durch Anpassung der Versicherungsbedingungen erfolge, langwieriger versicherungstechnischer Ufitersuchungen bedarf, und da die rückwirkende Anerkennung auf deni 1. Januar 1948 gemäss AHVG Art. 101, Abs. 4, bzw. VV Art. 218, Abs. 22 noch bis zum 30. September 1948 nachgesucht werden kann, lassen sich aus der niedrigen Zahl der bisher ausgesprochenen Anerkennungen noch keine Schlüsse ziehen.
Literatur über die AHV The New Swi,ss Programm of Old-Age and Survivants Insurance. By Max Bloch. Social Security Bulletin, Washington, Vol. 10, November 1947, pp. 16-19.
La loi suisse sur l'assurance-vieillesse et survivants. Par Arnold Saxer, Directeur de l'Office fédéral des assurances sociales, Berne. _Revue internationale du travail. Vol. 56. 1947, Nos. 5/6, p. 586-609.
The Swiss Old-Age and Survivors' Insurance Scheme. By Dr. Arnold Saxer, Director of the Federal Office of Social Insurance, Berne. International Labour Review. Vol. LVI, 1947, Nos. 5/6, pp. 543-565.
AHV-Handbuch. Was muss jeder Arbeitgeber und Selbständigerwerbende von der AHV wissen und wie muss er sein Lohn- und Salärwesen anpassen. Von Dr. Carlo Baumgartner, Geschäftsführer der Revisionsstelle der Verbandsausgleichskassen, Zürich. Buchdruckerei Dr. J Weiss, Affoltern am Albis, 1948, 190 S., Fr. 5.40. Welche Massnahmen sind von den Fürsorgeeinrichtungen im Hinblick auf die. kommende Alters- und - Hinterlassenenversicherung zu treffen? "Von Dr. P. Nabholz, Versicherungsexperte, Erlenbach-Zürich. Caritas, Mitteilungen des Schweiz. Caritasverbandes, 26. Jahrgang, 1948, Heft 1, S. 2-24.
Nr. 5 Zeitschrift Mai 1948
für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, Tel. 61 28 58 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr.Fr. 1.20, Doopel-N r. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Ausgleichskassen (S. 165). Grenzgänger (S. 166). Die Beitragspflicht der Studenten (S.169). Inhaltsangabe : Der jährliche Ertrag der Beiträge der AHV (S.172). Beltragsbemessung und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (S.176). Der Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente (S. 178). IJebertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassdn (S. 180). Durchführungsfragen der AHV (S. 186). Anpassung der LVEO an die AHV (S.191). Pressestimmen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (S. 198). Kleine Mitteilungen (203).
AusgleielA(assen der AHV Gestützt auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind insgesamt 109 Ausgleichskassen errichtet worden oder im Begriff, errichtet zu werden, nämlich 25 kantonale Ausgleichskassen,
Verbandsausgleichskassen und 2 Ausgleichskassen des Bundes. Von den kantonalen Ausgleichskassen sind noch nicht alle in definitiver Form errichtet; « verschiedene Kantone haben von der in AHVG Art. 101, Abs. 2; gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die gemäss Lohn- und Verdienstersatzordnung bestehende kantonale Ausgleichskasse provisorisch mit der Durchführung der Versicherung beauftragt (vgl. Zusammenstellung auf S. 203 dieser Numiner). Da gemäss Art. 8, Abs. 4, des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juli 1947 betreffend Massnahmen zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicher-ung die auf Grund des AHVG zu erlassenden kantonalen Ausführungsbestimmungen in endgültiger Form bis zum 31. Oktober 1948 dem Bundesamt zuhanden des Bundesrates einzureichen sind, ist damit zu rechnen, dass noch im Laufe dieses Jahres alle kantonalen Ausgleichskassen in definitiver Form errichtet sein werden. Von den 82 Verbandsausgleichskassen haben 62 gesamtschweizerischen und 20 regionalen Charakter. 3 regionale Verbandsausgleichskassen erstrecken ihre Tätigkeit auf ein ganzes Sprachgebiet, 17 auf einen Kanton oder eine beschränkte Anzahl von Kantonen. Von den Verbandsausgleichskassen gesamtschweizerischen Charakters haben 30 ihren Sitz in Zürich, 19 in Bern, 6 in Basel und je eine in Lausanne, Montreux, Aarau, La Chaux-de-Fonds, Zug, Solothurn und Winterthur. Die Sitze der regionalen Verbandsausgleichskassen befinden sich in Aarau (1), Basel (2),, Bern (2), Chur (1), Genf (3), Horn (1), Lausanne (4), Neuchâtel (1),
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Sion (1), St. Gallen (1), Weinfelden (1), Wohlen (1) und Zürich (1). Somit haben 12 Verbandsausgleichskassen (davon 9 regionale) ihren Sitz in der Westschweiz und 70 (davon 11 regionale) in der deutschen Schweiz. Der Bund führt die eidgenössische Kasse, welcher das Bundespersonal sowie das Personal der Bundesanstalten und weiterer Institutionen, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen, angeschlossen sind, sowie die Ausgleichskasse für die Auslandschweizer. Bei der Vorbereitung des AHVG hat man mit rund 50 Verbandsausgleichskassen gerechnet, insgesamt also mit ungefähr 75-80 Ausgleichskassen. Ob die nun eingetretene Vermehrung der Ausgleichskassen eine rationellere Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ermöglicht oder aber im Gegenteil der überall geforderten Rationalisierung entgegenläuft, bleibe für einmal dahingestellt. Immerhin dürfte feststehen, dass eine weitere Vermehrung der Ausgleichskassen nicht im Interesse dei rationellen Durchführung liegen würde, weshalb denn auch das Bundesamt für Sozialversicherung gewissen Tendenzen, die Zahl der Ausgleichskassen auf dem ungesetzlichen Umweg über die Gründung sogenannter autonomer Zweigstellen zu erhöhen, mit Entschiedenheit entgegentritt. Es wird in dieser Zeitschrift noch wiederholt auf diese Fragen zurückzukommen sein. •
Grenzgänger In der Mehrzahl der Kantone und in fast allen Wirtschaftszweigen arbeiten Personen, die im Ausland wohnen und täglich oder doch wöchentlich die Landesgrenze überschreiten. Diese ausländischen Grenzgänger sind nicht nur Gegenstand internationaler Vereinbarungen, sondern sie nehmen auch im schweizerischen Recht vielfach eine Sonderstellung ein. Es ist deshalb angebracht, ihr Verhältnis zur eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung kurz zu untersuchen und insbesondere zu prüfen, ob sie versichert, beitragspflichtig und rentenberechtigt sind. Es sei jedoch vorausgeschickt, dass die nachstehenden Ausführungen keinerlei Rückschlüsse auf die Stellung der schweizerischen Grenzgänger, die im ausländischen Grenzgebiet tätig sind, erlauben.
Die Grenzgänger sind versichert, wenn sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1, Abs. 1, lit. b, AHVG). Ob dies der Fall ist, wird im allgemeinen nicht schwer zu entscheiden sein. Immerhin ist es beispielsweise bei den Arbeitern der Rheinkraftwerke, die teils auf schweizerischem, teils auf deutschem Territorium liegen, fraglich, ob sich
ihr Arbeitsort (die «Betriebsstätte») in der Schweiz oder in Deutschland befindet; in diesen Fällen hat der Ort, wo der Arbeitgeber Sitz und Verwaltung hat, als Arbeitsort zu gelten. Vielfach herrscht auch Unklarheit über die Stellung von Personen, die regelmässig in der Schweiz ihrer Arbeit nachgehen, aber von einem ausländischen Arbeitgeber entlöhnt werden. Sie sind nicht versichert, weil sie ihr Erwerbseinkommen nicht in der Schweiz erzielen. Der Chauffeur einer Mailänder Transportfirma, der täglich nach Lugano fährt, ist somit weder versicherungs- noch beitragspflichtig. Gleiches gilt für Selbständigerwerbende, die einen unwesentlichen Teil ihres Betriebes in der Schweiz haben und deshalb die Grenze regelmässig überschreiten. Ein Landwirt z. B., der einige Grundstücke in der Schweiz, den Hof aber in Deutschland hat, ist nicht versichert. Nicht versichert sind schliesslich alle Grenzgänger, auf die die Ausnahmebestimmung in Art. 1, Abs. 2, lit. c, AHVG Anwendung findet, die also nur verhältnismässig kurze Zeit in der Schweiz erwerbstätig sind. Was unter einer «verhältnismässig kurzen Zeit; zu verstehen ist, setzt Art. 2, Abs. 1, lit. c und d VV für regelmässige Grenzgänger bestimmter Berufe verbindlich fest; demnach ist beispielsweise ein elsässischer Gemüsehändler, der das ganze Jahr hindurch zweimal wöchentlich den Basler Markt besucht, nicht versicherungspflichtig, weil er höchstens 104 Tage und nicht 6 Monate im Jahr in der Schweiz tätig ist (Art. 2, Abs. 1, lit. c VV). Ob regelmässige Grenzgänger, die nicht den in Art. 2 VV erwähnten Berufen angehören, versichert sind, hat die Ausgleichskasse im Hinblick auf deren gesamte wirtschaftliche Beziehung zur Schweiz nach freiem Ermessen zu entscheiden. Ueber die Versicherungspflicht der unregelmässigen Grenzgänger wird das Bundesamt für Sozialversicherung ein eingehendes Kreisschreiben erlassen.
Die versicherten Grenzgänger sind in der Regel beitragspflichtig. Ausnahmen bilden nur die Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, und die Angehörigen der Uebergangsgeneration. Schwieriger ist die Frage, in welchem Umfang sie der Beitragspflicht unterliegen. Aus dem Wortlaut des Gesetzes könnte geschlossen werden, der Grenzgänger sei dem Einwohner gleichgestellt und habe seine Beiträge vom gesamten Einkommen zu entrichten. Dem steht nun aber der Grundsatz entgegen, dass ein schweizerisches Gesetz einen im Ausland wohnhaften Ausländer nie mit einer öffentlichrechtlichen Abgabe belasten kann; demzufolge haben die Grenzgänger nur von dem in der Schweiz erzielten Erwerbseinkommen Versicherungsbeiträge zu leisten. Der Versicherte, der in einer st. gallischen Textilfabrik arbeitet und zu-
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hause einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb führt, ist nur auf dem massgebenden Lohn beitragspflichtig. Die Festsetzung und der Bezug der Beiträge erfolgt in der üblichen Weise. Gewisse Schwierigkeiten werden einzig Erfassung und Einschätzung der Selbständigerwerbenden, die in der Schweiz nicht steuerpflichtig sind, bieten. Im allgemeinen wird nach den Vorschriften der Art. 24, Abs.
und 3, und Art. 26 VV vorzugehen sein.
Den beitragspflichtigen Grenzgängern ist natürlich ein Versicherungsausweis auszuhändigen (VV Art. 134). Um falschen Hoffnungen vorzubeugen, sollen sie jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Ausweis ein reines Legitimationspapier darstellt und keinerlei Anspruch oder Anwartschaft auf Rente verkörpert.
Abschliessend bleibt noch zu untersuchen, ob die Grenzgänger rentenberechtigt sind. Unzweifelhaft ist, dass ihr ausländischer Wohnsitz sie vom Bezug einer Uebergangsrente ausschliesst. Fraglich erscheint dagegen, ob ihnen nach mindestens einem vollen Beitragsjahr eine ordentliche Rente gewährt werden kann. Nach Art. 18, Abs. 1, AHVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente. Daraus könnte man schliessen, dass die Grenzgänger und ihre Hinterlassenen, die im Zeitpunkt des Rentenfalles im allgemeinen nicht oder nicht mehr versichert sind, überhaupt keine Rente erhalten. Aus Abs. 2 und 3 desselben Artikels ergibt sich jedoch, dass auch nicht versicherte Personen. unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente fordern können. Unter den Grenzgängern bestehen demnach folgende zwei Rentnerkategorien die im ausländischen Grenzgebiet wohnenden Schweizer, die entweder im Zeitpunkt des Versicherungsfalles versichert sind oder doch 10 Jahre obligatorisch versichert waren und ihre Beiträge geleistet haben oder die obligatorische Versicherung freiwillig fortgesetzt haben; die ausländischen Grenzgänger, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eine Rente fordern können. Natürlich sind auch die Hinterlassenen der beiden Gruppen von Grenzgängern rentenberechtigt. Die den Grenzgängern gewährten Renten sind gleich hoch, wie die im Inland ausgerichteten. Einzig für jene Personen, die ihre Rentenberechtigung aus einem Staatsvertrag ableiten (siehe oben lit. b), kann natürlich eine Kürzung der Rente, etwa im Sinne von Art. 40 AHVG vorgesehen werden.
Diese Uebersicht zeigt, dass die grosse Mehrzahl der Grenzgänger so lange vom Rentenbezug ausgeschlossen bleibt, als kein internationales Abkommen getroffen wird. Der ausländische Wohnsitz steht im allgemeinen der Anspruchsberechtigung im Wege (Art. 18, Abs. 3, AHVG). Ob und in welchem Umfange mit den umliegenden Staaten Vereinbarungen getroffen werden können, wird die Zukunft zeigen. Jedenfalls kann nur auf diesem Wege das Grenzgängerpioblem der Alters- und Hinterlassenenversicherung einer befriedigenden Lösung entgegengeführt werden.
Die Beitragspflicht der Studenten Die nichterwerbstätigen Studenten bezahlen gemäss Art. 10, Abs. 3, des Bundesgesetzes über die AHV einen Beitrag von 1 Franken im Monat. Sie sind der Ausgleichskasse jenes Kantons angeschlossen, in welchem die Studienanstalt liegt (Art. 118, Abs. 3, der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz). Die Beitragspflicht der Studenten wirft eine Reihe vbn Fragen auf.
Als Studenten gemäss AHV gelten Schüler, die sich an einer mittleren oder höheren Lehranstalt regelmässig und ausschliesslich ihrer Ausbildung widmen. Höhere Lehranstalten sind die kantonalen Universitäten, die E. T. H., die Handelshochschule St. Gallen und die Ecole d'ingénieur et d'architecture in Lausanne. Zu den mittleren Lehranstalten gehören nicht nur diejenigen Anstalten, die der Sprachgebrauch als Mittelschulen bezeichnet (z. B. Gymnasien und Techniken), sondern auch die Fachschulen (etwa Kunstgewerbeschulen, Konservatorien, Frauenberufsschulen usw.). Die Dauer der Ausbildung ist begrifflich belanglos. Es gibt, besonders in Fachschulen, auch Kurse von geringerer Dauer, die den Schüler zeitlich dennoch voll in Anspruch nehmen. Auch solche Schüler sind grundsätzlich Studenten. Oft bezahlen sie jedoch keinen Beitrag, weil Nichterwerbstätige, die bisher ein Erwerbseinkommen hatten, erst nach einer Beitragslücke von 6 Monaten erfasst zu werden brauchen. Die Beitragspflicht knüpft somit an einen umfassenden Begriff des Studenten an. Dieser verbietet es, wie in der Lohnersatz- und Studienausfallordnung von Bundes wegen über diejenigen Lehranstalten, deren Schüler gemäss Bundesgesetz und Vollzugsverordnung als Studenten gelten, ein abschliessendes Verzeichnis zu führen. Die Ausgleichskassen haben vielmehr auf Grund der ihnen erteilten Weisungen zu entscheiden, wer Student sei oder nicht.
Die Studenten entrichten den Beitrag im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht. Diese ist nach zwei Seiten begrenzt: Art. 1, Abs. 2, des Bundesgesetzes zählt die Personen auf, die nicht versichert, und Art. 3, Abs. 2, diejenigen, die von der Beitragspflicht befreit sind. Zur ersten Gruppe gehören die Ausländer, Staatenlosen und Auslandschweizer, die ausschliesslich zu Studienzwecken in der Schweiz weilen. Diese begründen, auch wenn sie ihre ganze Ausbildung hier bestehen, keinen zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 26 des Zivilgesetzbuches). Damit entfällt eine wesentliche Voraussetzung, ohne die ein Nichterwerbstätiger nicht versichert und somit nicht beitragspflichtig ist. Es ist Sache der Ausgleichskasse, im Einzelfalle festzustellen, ob der Ausländer, Staatenlose oder Auslandschweizer solchen Wohnsitz hat oder nicht. Ist er hier aufgewachsen und leben seine Eltern in der Schweiz, ist dies meistens der Fall. Unter Umständen geben auch die Ausweispapiere darüber Auskunft. Die Nichterwerbstätigen — unter ihnen die Studenten — sind grundsätzlich bis zum 20. Altersjahr von der Beitragspflicht befreit. Letztere beginnt am «1. Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres», zum Beispiel für einen am 30. Mai 1930 geborenen Studenten am 1. Juli 1951. Bisher war von den nichterwerbstätigen Studenten die Rede. Es gibt jedoch auch erwerbstätige Studenten, sei es, dass sie neben dem Studium dauernd oder vorübergehend ein eigentliches Erwerbseinkommen haben oder — um ihre Ausbildung zu fördern -- etwa während der Schulferien in der Verwaltung, Industrie oder im Handel arbeiten und hiefür ein Entgelt bekommen. Solche Studenten haben von diesem Einkommen Beiträge gemäss Art. 4-9 des Bundesgesetzes zu entrichten. Dann sind sie — es lässt sich kaum anders sagen — nicht mehr nichterwerbstätig. Die Beiträge gemäss Art. 10 fallen weg. Dies war in der Lohnersatz- und Studienausfallordnung anders. Dort bezahlte der erwerbstätige Student Beiträge sowohl als Arbeitnehmer als auch als Student. Solche Doppelbelastung wurde oft gerügt. Die AHV kennt sie, dank ihrer anderen Struktur, nicht mehr: ein Versicherter ist entweder erwerbstätig (und dies ist das Primäre) oder nichterwerbstätig, nie aber beides zugleich.
Die nichterwerbstätigen Studenten gehören, wie eingangs erwähnt, zur kantonalen Ausgleichskasse jenes Kantons, in welchem die Studienanstalt liegt. Diese Kasse hätte an sich die Studenten zu erfassen, von ihnen die Beiträge zu beziehen und für sie die individuellen Konten zu führen, auf welche die Beiträge gutzuschreiben sind. Die konkreten Verhältnisse erschweren es oft, diese Obliegenheiten zu erfüllen. So sind
öffentliche Beiträge bei Studenten bekanntlich nicht sehr beliebt. Ueberdies wechselt mancher Hochschüler nach einem oder wenigen Semestern die Lehranstalt. Deshalb würden den Ausgleichskassen aus dem Beitragsbezug und der Führung der-Beitragskonten besondere Umtriebe erwachsen. Diese hätten, gemessen an den in Frage stehenden Beiträgen, erhebliche Verwaltungskosten zur Fplge, die der Student grundsätzlich selbst tragen müsste. Aus diesen Gründen hat das Bundesamt für Sozialversicherung, gestützt auf Art. 145, Abs. 3, der Vollzugsverordnung, anstelle der ordentlichen Abrechnung die Bezahlung der Beiträge durch Beiträgsmarken eingeführt. Jeder Student erhält für die Dauer des Studiums ein Markenheft, in welches pro Semester eine besondere Beitragsmarke von
Franken geklebt wird. Nach Abschluss der Studien ist das Markenheft derjenigen Kasse abzugeben, welcher der Inhaber dannzumal als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger angeschlossen wird. Die betreffende Ausgleichskasse erstellt den Versicherungsausweis (um welchen sich die nichterwerbstätigen Studenten — ein weiterer Vorteil — bis dahin nicht zu bemühen brauchen), eröffnet das erste Beitragskonto und trägt darin die Beiträge ein.
Die Abrechnung mit Beitragsmarken setzt voraus, dass die Lehranstalt in geeigneter Weise mitwirkt. Diese unterstützt die Ausgleichskasse am wirksamsten, wenn sie den AHV-Beitrag gleichzeitig mit den Studiengeldern erhebt und dem Studenten hiefür eine Beitragsmarke in das Markenheft einklebt. Ist solches Inkasso der Lehranstalt nicht möglich, so entlastet sie die Ausgleichskasse immer noch in hohem Masse, indem sie den Studenten für das Semester nur einschreibt oder zur Zahlung der Studiengelder nur zulässt, wenn sich dieser über die Entrichtung des AHV-Beitrages ausweist. Das Verfahren kann nicht von Bundes wegen abschliessend geordnet, sondern muss im einzelnen zwischen Ausgleichskasse und Lehranstalt vereinbart werden. Studenten, die nicht versichert oder von der Beitragspflicht befreit sind oder ein Erwerbseinkommen haben, schulden den Semesterbeitrag nicht. Deshalb sind sie grundsätzlich ausser Rechnung zu lassen. Solche Ausscheidung ist, ausser bei den minderjährigen Studenten, nicht immer leicht. Besondere Mühe bereiten die erwerbstätigen Studenten. Es kann sich organisatorisch als zweckmässig erweisen, auch von diesen den Beitrag von 6 Franken zu beziehen und ihnen denselben später zurückzuerstatten. Diese Doppelspurigkeit darf im Hinblick auf die übrigem Vorteile der Abrechnung mit Beitragsmarken durchaus in Kauf genommen werden.
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Die Abrechnung mit Beitragsmarken bedeutet für die Lehranstalten administrativ eine Belastung. Sie haben diese Mehrarbeit ohne Ausnahme auf sich genommen und damit der AHV gegenüber erfreuliches Verständnis bewiesen. Die Studentenschaften der Hochschulen äusserten anfänglich verschiedene Bedenken. Sie machten geltend, solcher Beitragsbezug komme einer Erhöhung der Studiengelder gleich. Er behandle zudem die eingeschriebenen Studenten und jene, die sich vorübergehend exmatrikulieren lassen und zuhause auf die Prüfung vorbereiten, zu Unrecht verschieden. Schliesslich würden die Werkstudenten doppelt belastet. Die letzte Behauptung wurde bereits widerlegt. Auch die übrigen Einwände halten nicht Stich. Die Beiträge sind durch Gesetz bestimmt. Es geht nicht mehr darum, ob ein Student und allenfalls welche Beiträge er der AHV bezahlen muss, sondern wie er sie möglichst zweckmässig entrichtet.' Die Abrechnung mit Beitragsmarken stellt zweifellos das einfachste Verfahren dar. Weiter muss der Student, im Gegensatz zu vielen anderen Nichterwerbstätigen, keinen besonderen Verwaltungskostenzuschlag leisten. Die Vorteile sind somit augenscheinlich. Schliesslich geht, im Unterschied zur Studienausfallordnung, auch der exmatrikulierte «Heimstudent», wenn man ihn so nennen darf, nicht leer aus. Er bezahlt den Beitrag ebenfalls, aber nicht der Lehranstalt oder der Ausgleichskasse des entsprechenden Kantons, sondern der Kasse seines Wohnsitzes. Die getroffene Lösung darf zweifellos als zweckmässig bezeichnet werden. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Abrechnung mit Beitragsmarken nach den unvermeidlichen Anfangsschwierigkeiten rasch einspielen wird.
Der jährliche Ertrag der Beiträge der AHV Wie jedermann weiss, resultieren die Beitragseinnahmen der AHV grundsätzlich aus einer vierprozentigen Abgabe des gesamten Arbeitseinkommens. Im Gegensatz zu den Zuwendungen der öffentlichen Hand an die AHV, deren Betrag zum voraus festgesetzt ist, kann aber der jährliche Ertrag der Beiträge nur bis zu einem gewissen *Grade annähernd abgeschätzt werden. Wenn es auch möglich ist, die Gesamtzahl der Beitragspflichtigen wie auch der Beitragseinheiten für die kommenden Jahre einigermassen genau zu bestimmen (man vergleiche den Artikel in der vorhergehenden Nummer unserer Zeitschrift: «Die wirtschaftlichen Grundlagen der AHV»), so ist- es doch schwieriger vorauszusehen, wie sich die Kaufkraft des Geldes im Laufe der Zeit verändern wird. In dieser Hinsicht vermag uns einzig eine Ueberprüfung der vorangegangenen
wirtschaftlichen Entwicklung ein Bild von der Grössenordnung dieser Veränderungen zu geben. Wollen wir ferner den Gesamtertrag der Beiträge bestimmen, so wird es ebenso unerlässlich sein zu erfahren, wie sich das jährliche Arbeitseinkommen auf die verschiedenen Wirtschaftsgruppen der Bevölkerung vertejlt, um sich ein Bild machen zu können über die Auswirkung der sinkenden Beitragsskala für die Selbständigerwerbenden mit einem Arbeitseinkommen von weniger als 3600 Franken. Um daher den entsprechenden Ertrag zu ermitteln, ist vorerst eine Gliederung der Beitragspflichtigen nach der Höhe ihres Lohneinkommens erforderlich. 1. Entwicklung des jährlichen nominellen Arbeitseinkommens von 1914 bis 1947 und des entsprechenden Ertrages der Beitragsleistung von
Prozent. Nachstehende Tabelle, die nach den Angaben des Eidgenössischen Statistischen Amtes auf Grund der Erfahrungen der Lohnersatzordnung aufgestellt wurde, fasst die wesentlichen Ergebnisse zusammen, die zur Schätzung des zukünftigen Ertrages der Beiträge der AHV gedient haben. Beträge in Millionen Franken
Nominelles Arbeitseinkommen Ertrag der Beiträge t) - Selbständig- Selbständig- Kalender- Unselb- erwerbende 2) Unselb- erwerbende Nichtjahr ständig.. ständigerwer- Industrie Land- Total erWer- Industrie Land- enverbs- Total Handel wirt- Handel wirt- tätige') bende Uebrige schaft bende Uebrige schaft
2875 3 118
3994 758 408 5160 160 30 16 3 209
4672 889 425 5986 187 36 17 4 244
4106 678 229 5013 164 27 9 4 204
4131 760 378 5269 165 30 15 4 214
5525 1050 600 7175 221 42 24 5 • 292
7500 1125 625 9250 300 45 25 5 375 t) Das heisst volle-vier Prozente auf dem Gesamtarbeitseinkommen sowie Beiträge der Nichterwerbstätigen. 2) Erfassbares Arbeitseinkommen, nach Vornahme der Abzüge für das Kapitaleinkommen und Hinterziehungen beim Veranlagungsverfahren. 8) Fiktive Erträgnisse fester Monatsbeiträge gemäss Art. 10. Bundesgesetz AHV.
Das Studium dieser Tabelle erlaubt uns vorerst den Einfluss der Geldentwertung festzustellen, die durch die beiden letzten Weltkriege verursacht wurde. Da wir nun in bezug auf die Folgen ähnlicher Katastrophen keine glaubwürdigen Hypothesen aufstellen können, haben wir unsere Berechnungen auf Grund der Kaufkraft des Geldes der jetzigen
Nachkriegszeit ausgeführt. Keineswegs gleich verhält es sich aber mit den Veränderungen des jährlichen Arbeitseinkommens, soweit sie eine Folge der Schwankungen der Wirtschaftskonjunktur darstellen. So konstatiert man, dass in der Zeitspanne von 1919 bis 1939 die Höchstdifferenz zwischen Hoch- und Tiefkonjunktur 20% nicht übersteigt. Diese Feststellung repräsentiert etwa den zulässigen Spielraum, den man sich vorbehalten muss, um den möglichen Konjunkturschwankungen Rechnung zu tragen. In gleicher Weise soll er auch die ständigen Verschiebungen der Kaufkraft des Geldes wie auch den Beschäftigungsgrad eines jeden Beitragspflichtigen berücksichtigen. Wenn wir daher für 1948 eine Maximaleinnahme von 380 Millionen Franken budgetieren, so kann man aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer jährlichen Mindesteinnahme von 300 Millionen Franken rechnen, d. h. mit einer um 20% geringeren. Der Beitragsertrag kann sich indessen nicht unveränderlich auf einem dieser beiden genannten Niveaus halten. Man hat sich daher in bezug auf den jährlichen Ertrag der Beiträge zu einer mittleren Annahme in der Höhe von
Millionen Franken entschlossen. Beiläufig sei noch erwähnt, dass die relative Beteiligung der wirtschaftlich differenzierten Bevölkerungsschichten am Totalertrag der Beiträge in der Zeit von 1919-1947 im Mittel folgende war: Unselbständigerwerbende 77,7% Selbständigerwerbende : Gewerbe, Handel und Industrie 13,7% Landwirtschaft 6,8% 20,5% Nichterwerbstätige 1,8% 100,0%
2. Vorausberechnung des jährlichen Ertrages der AHV. Nimmt man sich nun vor, den effektiven Ertrag der Beiträge zu bestimmen, so kann man nicht schlechthin die 4% des jährlichen Arbeitseinkommens in Betracht ziehen, wie wir • es bis anhin getan haben. Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, müssen wir nämlich zwei Abzüge vornehmen. Der erste Abzug interessiert vor allem jene Personen, die vor dem 1. Juli 1883 geboren wurden, da diese keine Beiträge mehr an die AHV zahlen werden. Der Verlust, der sich aus dieser Beitragsbefreiung ergibt, beläuft sich bei mittlerer Konjunktur im Jahre auf 13,7 Millionen Franken; dieser Beitragsausfall wird aber rasch abnehmen und in 10 Jahren nach Inkraftsetzung der AHV praktisch verschwunden sein. Der zweite und folgenschwerere Abzug, weil dauernder Natur, muss vorgenommen werden infolge der Anwendung der sinkenden Beitragsskala
für die Selbständigerwerbenden mit einem Erwerbseinkommen von 3600 Franken und-weniger. Hierzu möchten wir daran erinnern, dass die Renten keineswegs in gleichem Masse reduziert werden, sondern dass man sie auf einer fiktiven Beitragsleistung von 4% berechnen wird. Um diesen Beitragsverlust zu ermitteln, ist -man von einer den beiden Wirtschaftsgruppen — Gewerbe, Handel und Industrie einerseits und Landwirtschaft anderseits — eigenen statistischen Verteilung der Erwerbseinkommen ausgegangen. Im Beharrungszustand beträgt der durch die Anwendung der sinkenden Beitragsskala verursachte Ausfall 4,3 Millionen Franken für die mittlere Konjunktur; für 1948 ist dieser Verlust zwar etwas kleiner, da er teilweise schon im ersten Abzug miteinberechnet wurde, der die Beitragsbefreiung der über 65jährigen Personen betrifft. Im Gegensatz zu diesem letzteren Beitragsausfall, der in bezug auf eine Konjunkturveränderung proportional zum Gesamtbeitrag der Beiträge variiert, ist der Beitragsverlust, den die sinkende Skala aufweist, bei einer Hochkonjunktur geringer als bei einer Tiefkonjunktur (3,8 Millionen gegen 5,1 Millionen). Tatsächlich ist auch die Anzahl der Personen, deren Einkommen weniger als 3600 Franken ausmacht, im ersten Fall kleiner als im zweiten. Bei der mittleren Konjunkturannahme beläuft sich somit der effektive Beitragsertrag im Jahre 1948 auf 328 Millionen Franken, d. h. auf den 1. Januar diskontiert, auf 323,5 Millionen Franken. Vergleicht man diese Zahl niit. der Gesamteinnahme von 340 Millionen Franken, so stellt man fest, dass letztere entsprechend der Summe der beiden Abzüge (13,7+2,8) um 16,5 Millionen höher ist.
3. Die zukünftige Entwicklung der Beitragssumme. Der jährliche Ertrag der künftigen Beiträge für die angenommenen Konjunkturvarianten ist ermittelt worden; indem die Zahl der Beitragseinheiten mit dem Wert der Beitragseinheit multipliziert wurde, wobei der letztere innerhalb einer Konjunkturvariante konstant bleibt. Was die zukünftige Entwicklung des Beitragsertrages betrifft, so berücksichtigen die Schätzungen daher nur die natürlichen Ursachen, wie sie sich aus dem Anwachsen der Zahl und der Leistungskraft der Beitragspflichtigen ergeben; mittels der drei Varianten steht ein genügender Spielraum zur Verfügung, um die möglichen Konjunkturverschiebungen zu berücksichtigen. Solche Schätzungen dürfen deshalb keineswegs als Voraussagen betrachtet werden, denn man hat sich jeder Prophezeiung über die wirtschaftliche Entwicklung der kommenden Jahre enthalten. Immerhin kann man sich fragen, ob diese durch natürliche Ursachen bedingte Entwicklung des Beitragsertrages vom rein wirtschaftlichen Standpunkt aus gerechtfertigt ist. Die Gegenüberstellung des Realeinkommens von 1920 bis 1935
mit der entsprechenden Zunahme der Anzahl Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren gestattet uns, diese Frage in bejahendem Sinne zu beantworten. Aller Wahrscheinlichkeit nach darf man somit annehmen, dass zwischen der Erhöhung des Realeinkommens und der zahlenmässigen Zunahme der Erwerbstätigen eine Wechselbeziehung besteht. Die nachstehende Tabelle zeigt in bezug auf die drei zugelassenen Konjunkturvarianten die zukünftige Entwicklung der Beiträge, wie sie für die nächsten 50 Jahre voraussichtlich berechnet wurden.
Jährlicher Ertrag der Beiträge in Millionen Franken 1)
Voller Konjunk- Effek- Voller Konjunk: Effek- Voller Konjunk- Zahl der Beitrags. tur 3802) Effek- Kalender- Beitrags- tiver Beitrags- tur 340 s) tiver Beitrags- tur 3002) tiver iahr einheften ertrag Beltrags- Beitrags- ertrag Beitrags- Beitrags- ertrag .n Beitrags- Beitragsvon 4 "be ausfall 9 ertrag von 40/0 ausfall 8) " 'reg von ."1° ausfall e) ertrag
2 582 285 380,0 17,6') 362,4 340,0 16,5') 323,5 300,0 15,4') I 284,6
2 692 559 396,2 38 392,4 354,5 4,3 350,2 312,8 5,1 307,7
2 806 790 413,0 409,2 369,6 365,3 326,1 321,0
2 837 772 417,6 413,8 373,6 369,3 329,7 324,6
2 872 183 422,7 418,9 378,2 I 373,9 333,7 328,6
2 865 563 421,7 38 417,9 377,3 4,3 373,0 332,9 5 1 327,8 Auf Jahresanfang diskontierte Werte. Wert der Beitragseinheit: Fr. 147.16 (Konj. 380) ; Fr. 131.67 (Konj. 340) ; Fr. 116.18 (Konj. 300).
) Verursacht durch Verwendung der sinkenden Beitragsskala sowie durch Beitragsbefreiung der über 65 jährigen Personen.
) Wovon 172-Mio (Konj. 380) ; 13,7 Mio (Konj. 340) und 12,0 Mio (Konj. 300) auf die Beitragsbefreiung der über 65 jährigen Personen fallen.
Nachdem man nun die Entwicklung des Beitragsertrages für die drei angenommenen Konjunkturvarianten von Jahr zu Jahr kennt, handelt es sich darum, die Belastung aus den entsprechenden Renten zu bestimmen, die bekanntlich auf der Basis des durchschnittlichen Jahresbeitrages der Versicherten errechnet wird. Diese Frage wird in unserem nächsten Artikel in vorliegender Zeitschrift betrachtet werden.
Beitragsbemessung und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
Prozent des bezogenen massgebenden Lohnes beträgt der Arbeitnehmerbeitrag, 2 Prozent des ausgerichteten massgebenden Lohnes der Arbeitgeberbeitrag (AHVG Art. 5, Abs. 1, und Art. 13). Erfüllt wird die Beitragspflicht, indem der Arbeitgeber a) bei jeder Lohnzahlung den Arbeitnehmerbeitrag am Lohn abzieht (AHVG Art. 14, Abs. 1), sodann
b) zum Arbeitnehmerbeitrag den Arbeitgeberbeitrag hinzuschlägt und die Summe der Ausgleichskasse überweist (VV Art. 34 und 35). Vertritt nun ein Arbeitnehmer den Standpunkt, der Arbeitgeber habe ihm zuviel am Lohn abgezogen und der Kasse abgeliefert, wie kann der Arbeitnehmer diese Auffassung rechtlich geltend machen? Den Arbeitnehmerbeitrag schuldet der Kasse nicht etwa der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer. Das folgt aus AHVG Art. 5, Abs. 1. Es darf nicht etwa aus AHVG Art. 14, Abs. 1, herausgelesen werden, den Arbeitnehmerbeitrag schulde der Arbeitgeber. Diesè Bestimmung verlangt vom Arbeitgeber einzig das Inkasso des Arbeitnehmerbeitrages, macht ihn Dis° nicht zum Schuldner des Arbeitnehmerbeitrages. So verhielt es sich schon in der Lohnersatzordnung; vgl. die Entscheide der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung vom 7. Dezember 1944 i. Sa. Frauchiger (ZLV 1945, S. 108) und i. Sa. Kohn (ZLV 1945, S. 110). Schuldet also der Arbeitnehmer persönlich die Arbeitnehmerbeiträge, so muss er sich andererseits zur Wehr setzen können, falls der Arbeitgeber ihm mehr als 2 Prozent am massgebenden Lohn.abzieht. Aber welches Rechtsmittel steht dem Arbeitnehmer dafür zu Gebote? Im Normalfall leitet der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge, zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen, an die Ausgleichskasse, ohne dass eine Kassenverfügung vorausgegangen wäre; die Beitragszahlung erfolgt automatisch (VV Art. 35). Einzig bei säumigen und überdies fruchtlos von der Kasse gemahnten Arbeitgebern kommt es zu einer förmlichen Kassenverfügung (Veranlagungsverfügung), die durch Beschwerde angefochten werden kann (VV Art. 37, 38 und 128 in Verbindung mit AHVG Art. 97). Auch im Normalfall — ohne Kassenverfügung — muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich einer gesetzwidrigen Beitragsbelastung zu erwehren. Auf welchem Weg kann er zu seinem Rechte kommen? Gemäss Lohnersatzordnung konnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche den Betrag der ihnen auferlegten Beitragsleistungen beanstanden wollten, binnen 30 Tagen seit Erhebung der Beiträge den Entscheid der kantonalen Schiedskommission anrufen (Art. 26 der Verbindlichen Weisungen des EVD). Eine entsprechende Bestimmung fehlt in der Gesetzgebung über die AHV. Deshalb bleibt dem Arbeitnehmer nichts anderes als bei der AusgleichskasAe vorstellig zu werden, falls er mit dem
Betrag der ihm abgezogenen Beiträge nicht einverstanden ist. Tut er das, so hat ihm die Ausgleichskasse mit schriftlicher Verfügung zu eröffnen, welchen Betrag die Arbeitnehmerbeiträge für die betreffende Beitragsperiode ausmachen. Die Verfügung ist laut VV Art. 128 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Alsdann steht es dem Arbeitnehmer frei, die Verfügung an die kantonale Rekursbehörde weiterzuziehen.
Da aber, zumal Arbeitnehmerbeitrag und Arbeitgeberbeitrag je 2 Prozent betragen, der Arbeitgeber von der Verfügung gleichermassen betroffen wird (AHVG Art. 84) wie der Arbeitnehmer, muss die Kasse die — von der Rechtsmittelbelehrung begleitete — Verfügung auch dem Arbeitgeber zustellen.
Der Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente Kaum eine Frage ist bei der Behandlung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in den eidgenössischen Räten leidenschaftlicher besprochen worden als jene nach der Rentenberechtigung der geschiedenen Frau beim Tode ihres früheren Ehemannes. Der Gesetzgeber suchte Mittel und Wege ausfindig zu machen, um der oft bedenklichen Lage der geschiedenen Frauen Rechnung zu tragen, ohne aber unwürdige Frauen zu begünstigen und ohne die Unverheirateten unverhältnismässig zu benachteiligen. Aus dem Widerstreit der juristischen Argumente, der religiösen und moralischen Ansichten und der menschlichen Erwägungen ging schliesslich eine Lösung hervor, die allgemein zu befriedigen scheint. Art. 23, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) stellt in seiner endgültigen Fassung die geschiedene Frau nach dem Tode ihres früheren Ehemannes der Witwe gleich, «sofern der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hatte». Es ist interessant, die Gründe dieser Einschränkungen aufzuzeigen und deren Auslegung von vorneherein festzulegen. *
Damit eine geschiedene Frau nach dem Tode ihres früheren Ehemannes eine Witwenrente fordern kann, ist es vorerst notwendig, dass die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hatte. Diese einschränkende BestiMmung soll soweit als möglich verhindern, dass der Tod eines mehrfach geschiedenen Mannes die Ausrichtung mehrerer Witwenrenten zur Folge hat. Man hatte zuerst versucht, dieses Ziel mit anderen Mitteln zu erreichen. So ist vorgeschlagen worden, der geschiedenen Frau eine Rente nur zu gewähren, wenn der Ehemann keine Witwe aus späterer Ehe hinterliess, oder umgekehrt nur der ersten Frau des Verstorbenen eine Rente zuzusprechen, oder schliesslich den Rentenbetrag unter die Witwe und die geschiedenen Frauen eines Mannes nach Massgabe ihrer Ehedauer zu verteilen: Diese Lösungsvorschläge hätten zum Teil recht unbillige Folgen gezeitigt, und man glaubte, ihre hauptsächlichen Vorteile zu erreichen und ihre stossenden Nachteile zu vermeiden, indem man eine gewisse Mindestdauer der Ehe verlangte.
Es wird in der Tat sehr selten sein, dass ein Mann mehrere geschiedene Frauen, mit denen er jeweils länger als 10 Jahre verheiratet war, hinterlässt. Ueberdies spricht der Scheidungsrichter der Frau Unterhaltsbeiträge in der Regel nur zu, wenn die Ehe nicht allzu kurzfristig war; in den meisten Fällen wird also die geschiedene Frau vom Bezug einer Witwenrente nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sie keine 10 Jahre verheiratet gewesen war. Muss nun die nachträglich geschiedene Ehe allein 10 Jahre gedauert haben oder genügt es, wenn die Gesamtdauer der Ehen, welche die geschiedene Frau eingegangen ist, 10 Jahre beträgt? Zieht man in Erwägung, dass der Gesetzgeber die Mindestdauer der Ehe vor allem eingeführt hat, um zu verhindern, dass der Tod eines Mannes mehreren geschiedenen Frauen eine Witwenrente verschaffe, so muss man daraus schliessen, dass nur die Dauer der geschiedenen Ehe massgebend sein kann. In dieser Hinsicht würde somit von der Regelung in Art. 23, Abs. 1, lit b, wonach bei kinderlosen Witwen auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt werden muss, bewusst abgewichen.
Als zweite Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente verlangt das Gesetz, dass der geschiedene Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Mit dieser Einschränkung wird erreicht, dass die Rente nur ausgerichtet wird, wenn die geschiedene Frau infolge des Todes ihres früheren Mannes einen Versorgerschaden erleidet — den in bestimmtem Umfang zu decken der eigentliche Zweck der Rente ist — und wenn sie einer Hilfe würdig erscheint. Nach Art. 152 ZGB darf nämlich der Richter nur dem «schuldlosen Ehegatten» eine Unterhaltsrente zusprechen. Auf diese Weise wird also mit einer und derselben Bestimmung moralischen und allgemein menschlichen Ansichten Genüge getan und ein leicht erkennbares Kriterium eingeführt. Hat nun aber die geschiedene Frau nur Anspruch auf die Witwenrente, wenn der frühere Ehemann die Unterhaltsbeiträge tatsächlich geleistet hat? Da das Gesetz in dieser Hinsicht keine Einschränkung macht, muss angenommen werden, dass es für die Rentenberechtigung gleichgültig ist, wenn der geschiedene Ehemann seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt hat oder wenn er gar erfolglos betrieben worden ist. Diese Lösung ist durchaus folgerichtig, wenn man bedenkt, dass der Frau auch in diesen Fällen eine Forderung gegen ihren Mann zusteht, eine Forderung allerdings, die im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes teils untergeht, teils in der Regel endgültig uneinbringlich wird. Andererseits muss natürlich die Alimentenforderung im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes bestehen, ansonst gar kein Versorgerschaden ein-
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tritt. Keine Witwenrente kann demnach die geschiedene Frau fordern, die bei der Scheidung eine einmalige Abfindung im Sinne von Art. 151 ZGB erhalten hat dder deren Unterhaltsrente nachträglich in eine Abfindungssumme umgewandelt Oder gemäss Art. 153 ZGB aufgehoben worden ist. Solche Frauen erleiden beim Tode ihres früheren Ehegatten keinen wirtschaftlichen Nachteil; das Gesetz verweigert ihnen sicher zu Recht die Witwenrente.
Die geschiedene Frau hat somit nach dem Tode ihres früheren Mannes Anspruch auf eine Witwenrente, wenn der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war, die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und überdies die Voraussetzungen des Art. 23, Abs. 1, AHVG erfüllt sind. Trotz dieser zahlreichen Einschränkungen wäre es möglich, dass die Frau aus dem Tode ihres früheren Mannes Vorteile ziehen würde, wenn die Witwenrente höher wäre als die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge. Um dieser ungerechtfertigten Begünstigung vorzubeugen, hat der Gesetzgeber in einer letzten Vorschrift bestimmt, dass die Witwenrente zu kürzen sei, «soweit sie den der Frau gerichtlich zugesprochen gewesenen Unterhaltsbeitrag überschreitet». Auch in diesem Fall richtet sich natürlich die Höchstrente nicht nach den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen des Ehemannes, sondern nach der Höhe der Alimentenforderung im Zeitpunkt des Todes. Diese Kürzung der Witwenrente, die Art. 41, Abs. 2, AHVG für die ordentlichen Renten vorsieht, findet gemäss Art. 43, Abs. 2, 2. Satz, AHVG auch auf die Uebergangsrenten Anwendung. Auf diese Weise haben also die eidgenössischen Räte nach eingehender Diskussion die heikle Frage, ob und in welchem Umfang einer geschiedenen Frau eine Witwenrente zukommen soll, gelöst.
Uebertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen (Art. 63, Abs. 4 AHVG) Vorgeschichte Bereits die Verfügung Nr. 40 des eidg. Volkswirtschaftsdepartements zur Lohnersatzordnung vom 9. Oktober 1943 ermächtigte die Berufsverbände und Kantone, ihren Ausgleichskassen die Geschäftsführung allfälliger Familienausgleichskassen zu übertragen. Von dieser Ermächtigung hatten 5 Kantone und 12 Trägerverbände Gebrauch gemacht. Auf die in diesem Gebiet gesammelten praktischen Erfahrungen hat man später in der Alters- und Hinterlassenenversicherung Rücksicht genommen.
Es ist übrigens in diesem Zusammenhang interessant, festzustellen, dass gerade die Möglichkeit der Uebertragung weiterer Sozialwerke an die AHV-Kassen als Argument für die Beibehaltung der Verbandsä.usgleichskassen ins Feld geführt wurde. So drückt sich der Bericht der eidg. Expertenkommission vom 16. März 1945 auf Seite 160 folgendermassen aus: «Für die Beibehaltung der Verbandsausgleichskassen spricht ferner die Ueberlegung, dass auf diese Weise am leichtesten die Verbindung mit beruflichen Alters- und Hinterlassenenversicherungseinrichtungen sowie andern Sozialwerken (Familienausgleichskassen usw.) hergestellt und die Lohn- und Verdienstersatzordnung durch die gleichen Organisationen durchgeführt werden kann, wie bisher. Bei gleichem Mitgliederkreis ist hier in gleichem Masse für alle diese Zwecke eine einheitliche Abrechnung und Kontrolle möglich, was eine bedeutende Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes und der Kosten sowohl bei den Arbeitgebern wie bei den beteiligten Sozialwerken ermöglicht.» Diese Idee passierte anstandslos in den eidgenössischen Räten.
Gesetzliche Regelung
Die Betreuung der Alters- und Hinterlassenenversicherungskassen mit andern sozialen Institutionen hat in Art. 63, Abs. 4, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenverslcherung vom 20. Dezember 1946 seinen Niederschlag gefunden. Darnach können den Ausgleichskassen weitere Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Wehrmanns- und Familienschutzes übertragen werden. In erster Linie behält sich der Bund das Recht vor, die Ausgleichskassen mit solchen Aufgaben zu betrauen. Mit Ermächtigung des Bundesrates sollten auch die Kantone und die Gründerverbände befugt sein, den von ihnen errichteten Ausgleichskassen weitere Aufgaben zu übertragen. Nähere Bestimmungen enthält die Vollzugsverordnung in den Artikeln 130; 131; 132; 142, Abs. 2 und 211, Abs. 3. Der Art. 130 statuiert, dass den Ausgleichskassen nur weitere Aufgaben übertragen werden dürfen, wenn die ordnungsgemässe Durchführung der AHV nicht in Frage gestellt wird. Ferner wird darin bestimmt, die Uebertragung von Aufgaben, die weder zur Sozialversicherung, noch zu verwandten Gebieten gehören, sei unzulässig (z. B. Aufgaben steuerrechtlicher oder kriegswirtschaftlicher_Natur). Damit das Bestehen dieser Voraussetzungen geprüft werden kann, ist dem Bundesamt für Sozialversicherung (im folgenden Bundesamt genannt) zuhanden des eidg. Volkswirtschaftsdepartements ein schriftliches Gesuch einzureichen, wobei die weitern Aufgaben näher zu umschreiben und die beabsichtigten organisatorischen Massnahmen anzugeben sind. Der Entscheid
über die Gesuche obliegt dem eidg. Volkswirtschaf tsdcpartement. Es kann an die Bewilligung bestimmte Bedingungen knüpfen und die Bewilligung widerrufen, wenn nachträglich der AHV durch die zusätzlichen Aufgaben Unzukömmlichkeiten erwachsen (Art. 131). In Art. 132, Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV finden sich besondere Bestimmungen hinsichtlich der Verwaltungskosten. Sofern nämlich die Uebertragung weiterer Aufgaben eine Erhöhung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse zur Folge hat, so ist diese angemessen zu entschädigen. Allfällige Zuschüsse an die Verwaltungskosten aus dem Ausgleichsfonds der AHV (gemäss Art. 69, Abs. 2 AHVG) dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten für die weitern Aufgaben verwendet werden. Der zweite Absatz des genannten Artikels verlangt im weitern, dass sich Kassenrevisionen gemäss Art. 68, Abs. 1, AHVG und, sofern auch Arbeitgeber an der Durchführung mitbeteiligt sind, auch die Arbeitgeberkontrollen gemäss Art. 68, Abs. 2 AHVG, auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken haben, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der AHV notwendig ist. Im Palle einer Uebertragung weiterer Aufgaben, können die hiefür erforderlichen Beiträge und ausiurichtenden Leistungen mit Bewilligung des Bundesamtes in die AHV-Abrechnung einbezogen werden, wenn dadurch die Abrechnung nicht erschwert wird (Art. 142, Abs. 2). Schliesslich ist nach Art. 211, Abs. 3 der Vollzugsverordnung die Benützung der Pauschalfrankatur für die weitern Aufgaben zugelassen, vorausgesetzt, dass gleichzeitig Zahlungen oder Sendungen für die AHV ergehen. Sie kommt also nicht in Frage, wenn ausser der Führung der AHV-Kasse und der weitern sozialen Institutionen durch das gleiche Personal keine Berührungspunkte zwischen den beiden Einrichtungen bestehen (getrenntes Postcheckkonto und getrennte Korrespondenz). Allfällige Einzahlungen, welche nur die übertragene Aufgabe betreffen, lassen sich jedoch technisch nicht immer aussondern. Für solche Fälle wird die zusätzliche soziale Institution einen Beitrag an die Pauschalfrankatur leisten müssen.
Bewilligungspraxis Auf den ersten Blick scheint die Uebertragung zusätzlicher sozialer Aufgaben an die AHV-Kassen ohne Schwierigkeiten geschehen zu können. Bei näherer Prüfung zeigt sich aber, dass in jedem Einzelfall verschiedene Fragen abzuklären sind, beispielsweise die Identität der von den verschiedenen Sozialwerken erfassten Personen, die gemeinsame Abrechnung, die Haftung, die Entschädigung an die AHV-Kasse, die Trennung der Buchhaltung, die zusätzlichen Arbeitskräfte oder Einrichtungen
und das Revisions- sowie das Kontrollwesen. Bei Verschiedenheit des massgebenden Lohnes ergeben sich besondere Schwierigkeiten. Im weitern ist es unerlässlich, zur Abklärung der Sachlage die Statuten, Reglemente und Verbandsbeschlüsse, Gesamtarbeitsverträge usw. beziehungsweise die betreffenden kantonalen Erlasse, heranzuziehen. Dementsprechend sind besondere Voraussetzungen vorgesehen. So ist vor allem die Uebertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen nur zulässig, wenn die ordnungsgemässe Durchführung der AHV keinen Schaden erleidet. Da zum vornherein nicht bekannt ist, Wie sich eine übertragene Aufgabe auf die AHV-Kassen auswirkt, muss sich die Aufsichtsinstanz zunächst ein Bild machen können über die Tragweite dieser Regelung. Dem eidg. Volkswirtschaftsdepartement wird daher erst dann die Bewilligung eines Gesuches empfohlen werden können, wenn erfahrungsgemäss der AHV in keiner Weise irgendwelche Nachteile aus der Durchführung weiterer Aufgaben durch die AHV-Kasse erwachsen. Die Bewilligung erfolgte daher bis anhin auf dem Ermächtigungswege in jedem Fall provisorisch. Allfällige zukünftige Gesuche um Uebertragung weiterer Aufgaben werden gleich behandelt, falls nicht zum voraus eine Ablehnung erfolgen muss. An die provisorische Bewilligung werden im allgemeinen folgende Bedingungen geknüpft: Hinsichtlich der Vergütung der zusätzlichen Verwaltungskosten, welche der AHV-Kasse durch die Uebernahme weiterer Aufgaben entstehen, hat eine Vereinbarung zwischen der zu übernehmenden Institution bzw. deren Träger und der AHV-Kasse zu erfolgen, die dem Bundesamt zu unterbreiten ist. Vorläufig genügt ein Rahmenvertrag, in welchem sich die betreffende Familien-, Kranken-, Ferien- oder Feiertagskasse verpflichtet, der AHV-Kasse alle zusätzlichen Kosten zu decken. Vorausgesetzt ist dabei, dass die soziale Einrichtung eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Die Formulare, welche für die gemeinsame Abrechnung benützt werden wollen, bedürfen der besondern Genehmigung des Bundesamtes. Was die Kassenrevisionen anbelangt, ist es naheliegend, dass die Revision der übertragenen Institution durch dasselbe Revisionsorgan erfolgt, welches die AHV-Kasse revidiert. Das gleiche gilt für die Arbeitgeberkontrollen. Im weitern erfordert die Uebertragung zusätzlicher Aufgaben in
den meisten Fällen eine Anpassung der statutarischen oder gesetzlichen Erlasse an die Bestimmungen des Bundesgesetzes und der
dazugehörigen Vollzugsverordnung. Vor allem ist dies dann unerlässlich, wenn gemeinsam abgerechnet wird und wenn in den betreffenden Erlassen noch auf die Lohn- und Verdienstersatzordnung Bezug genommen wird, (beispielsweise hinsichtlich des massgebenden Lohnes, des Rekursrechtes, der Zahlungs- und Abrechnungsperioden, des Mahnverfahrens usw.) oder wenn nach den Statuten einer Familienausgleichskasse deren Geschäftsführung der Lohnausgleichskasse übertragen war. Selbstverständlich bedürfen die ergänzten bzw. angepassten Erlasse weder der Genehmigung des Bundesamtes noch des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes (es sei denn, es handle sich um eine Familienausgleichskasse auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages).
Bisherige Erfahrungen
Für die Uebertragung weiterer Aufgaben an die AHV-Kasse bewarben sich bis heute sechs Kantone, zwölf schweizerische Berufsverbände und sechs zwischenberufliche Organisationen. Zum überwiegenden Teil handelt es sich bei den zusätzlichen Aufgaben um Familienausgleichskassen (22). An weitern sozialen Institutionen sind Ferien-, Feiertags- und Kran'ken'kassen sowie die zusätzliche kantonale und kommunale Alters- und Hinterlassenenfürsorge zu verzeichnen. Dabei ist festzustellen, dass die weitern sozialen Einrichtungen meistens eigene juristische Persönlichkeit besitzen (Verein, Stiftung oder Genossenschaft). Soweit einzelnen sozialen Institutionen die juristische Persönlichkeit fehlt, bilden sie eine blosse Verwaltungsabteilung des Kantons oder des Gründerverbandes. Bei den genannten 22 Familienausgleichskassen handelt es sich entweder *um kantonale Kassen auf Grund eines kantonalen Gesetzes (Freiburg, Genf, Luzern, Neuenburg und Waadt) oder um Familienausgleichskassen von Verbänden:Letztere können wiederum unterschieden werden in gesamtschweizerische Familienausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände (z. B. Warenhäuser, Agrapi, Keramik und Glas, Spengler und Buchbinder) und in Familienausgleichskassen von kantonalen Sektionen schweizerischer Berufsverbände (z. B. Sektionen Luzern, Neuenburg und Waadt des schweiz. Bäcket- und Konditorenmeisterverbandes sowie des schweizerischen Verbandes der Tapezierermeister - Dekorateure und des Möbel-Detailhandels). Ein weiterer Typ von Familienausgleichskassen ist bei den regionalen zwischenberuflichen Verbänden festzustellen. Da solche Organisationen Mitglieder aus mehreren Berufen umfassen, kommt es vor, dass entsprechend der Zahl der Berufsgattungen ebensoviele Familienausgleichskassen vorhanden
sind. So hat beispielsweise ein zwischenberuflicher Verband in der Westschweiz über 30 solcher Familienausgleichskassen zu betreuen. Einen weitern besondern Fall bildet die Benützung von Alters- und Hinterlassenenversicherungsverbandskassen im A'brechnungs- und Kontroll-System kantonaler Familienausgleichskassen. Verbandsausgleichskassen sollen als Inkasso- und Kontrollstellen walten, um Verbandsmitgliedern mit Sitz im betreffenden Kanton, die auf Grund der kantonalen Gesetzgebung obligatorisch einer Familienausgleichskasse angehören müssen, zu ermöglichen, nur mit einer Ausgleichskasse zu verkehren und die Arbeitgeberkontrollen zusammenzulegen. Bereits in der Lohn- und Verdienstersatzordnung hatte der Kanton Luzern verschiedene Verbandskassen' im erwähnten Sinne als Abrechnungs- und Mitglie'derkontrollstellen für die kantonale Familienausgleichskasse zugelassen. Die gleiche Lösung wird in der AHV angestrebt. Die Auswirkungen dieser Regelung, die im Gesetz nicht vorgesehen ist, sind zur Zeit noch nicht zu überblikken. Die Zukunft wird zeigen, ob die Bedenken, dass die Lösung zu mancherlei Komplikationen führen und eine an sich unerwünschte Verkettung zwischen einer kantonalen Familienausgleichskasse und Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Verbandskassen entstehen könnte, berechtigt sind oder nicht. Deshalb konnte diesem Vorgehen auch nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Es sei noch bemerkt, dass die betreffenden Verbandsausgleichskassen in keinem Unterordnungsverhältnis.zur kantonalen Familienausgleichskasse stehen. Bis Mitte April haben sich die Gründerverbände von 13 Verbandsausgleichskassen um Uebernahme der genannten Aufgaben beworben. Aus den vorliegenden Ausführungen geht deutlich hervor, mit welchen Schwierigkeiten die Uebertragung weiterer Aufgaben an die AHV-Kassen verbunden ist. Es könnte allerdings eingewendet werden, in der Lohn- und Verdienstersatzordnung hätten sich bei einer ähnlichen Regelung keine Komplikationen ergeben. Darauf wäre aber zu erwidern, dass sowohl die AHV-Kassen der Kantone als auch insbesondere diejenigen der Verbände erst in Bildung begriffen sind und dass sie, trotzdem sich ihre Organisation weitgehend an jene in der Lohn- und Verdienstersatzordnung anlehnt, doch ganz neue Aufgaben zu bewältigen haben. Uebrigens kann
nicht überall an eine bestehende Organisation der Lohn- und Verdienstersatzordnung angeknüpft werden. Die Aufsichtsorgane können sich heute noch kein Bild machen, ob die einzelne AHV-Kasse die ihr Zufallenden Aufgaben zufriedenstellend durchführen wird. Dass die ordnungsgemässe Durchführung da und dort in Frage gestellt sein könnte, erhellt erfahrungsgemäss aus dem Versuch, AHV-Kassen von Verbänden organisatorisch andern sozialen Einrichtungen anzupassen und unterzuordnen, statt
umgekehrt. Man hat daher berechtigte Bedenken, den AHV-Kassen von Anfang an allzuviele zusätzliche Aufgaben zu übertragen, bevor die neue Organisation in der AHV eingespielt sein würde. Aus diesen Gründen wurden vorderhand Gesuche um Uebertragung weiterer Aufgaben nur provisorisch auf Zusehen hin bewilligt, um bis zum Zeitpunkt einer allfälligen definitiven Bewilligung Erfahrungen sammeln zu können. Sollten sich in der Zwischenzeit Unzukömmlichkeiten für die AHV herausstellen, käme selbstverständlich eine definitive Bewilligung nicht in Frage. Wir werden später in dieser Zeitschrift über die gemachten Erfahrungen näher berichten und in diesem Aufsatz bloss gestreifte Probleme weiter ausführen. Zum Schluss sei ausdrücklich betont, dass Kantone und Gründerverbände, sofern sie durch ihre Ausgleichskassen andere Aufgaben als die der AHV besorgen lassen oder wollen, gehalten sind, ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Damit allfällige Rückfragen auf ein Mindestmass reduziert werden, empfiehlt es sich, das Gesuch eingehend zu begründen, die beabsichtigten organisatorischen Massnahmen darzulegen und vor allem den ganzen Geschäftsgang zu schildern. Gleichzeitig mit dem Begehren um Uebertragung weiterer Aufgaben sollen auch die entsprechenden Erlasse beigelegt werden.
Durchführungsfragen der AHV I. Beiträge Auslandaufenthalt und Beitragspflicht Eine Ausgleichskasse hat das BundeSamt für Sozialversicherung angefragt, ob Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, versichert bleiben, und ob unbestellbare Versicherungsausweise ihnen nach der Rückkehr zu übergeben seien. Diese Frage ist wie folgt zu beantworten. Personen, die sich ins Ausland begeben, bleiben so lange obligatorisch versichert und beitragspflichtig, als Sie dort keinen Wohnsitz begründen. Nach ZGB Art. 24, Abs. 1, bleibt nämlich der bisherige Wohnsitz bis zum Erwerbe eines neuen bestehen. Bei vorübergehendem Auslandaufenthalt darf im allgemeinen angenommen werden, dass der schweizerische Wohnsitz nicht aufgegeben wird und die Versicherungspflicht gemäss AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a, andauert. Die Versicherungsausweise der kurzfristig landesabwesenden Personen sind deshalb aufzubewahren und ihnen nach der Rückkehr auszuhändigen.
Einige Grenzfälle von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit Baumwärter, Hausmetzger, Messer- und Scherenschleifer, Horn- und Klauenschneider, Verzinner und Pfannenflicker, Korb- und Besenmacher, Schirmflicker, Klavierstimmer, Altmaterialsammler, Dienstmänner und Brennholzsäger gelten in der Regel als Selbständigerwerbende. Nur wenn das Entgelt, welches sie für ihre Tätigkeit beziehen, eindeutig die Merkmale des massgebenden Lohnes gemäss Kreisschreiben Nr. 20 Abschnitt C, II aufweist, sind sie als Arbeitnehmer zu behandeln. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einem Baumwärter, der im Dienste einer landwirtschaftlichen Genossenschaft steht und von dieser für seine Tätigkeit fest entschädigt wird. Dasselbe trifft zu bei einem Brennholzsäger, der keine eigene Sägmaschine besitzt und im Taglohn Holz sägt. Hingegen gelten Störschneiderinnen in der Regel nicht als Selbständigerwerbende. Die kurze Arbeitszeit und der häufige Wechsel des Arbeitsortes sind für sich allein keine Kriterien der selbständigen Erwerbstätigkeit. Wer wie die Störschneiderinnen nach den Anweisungen des Arbeitgebers arbeitet und sehr häufig auch von diesem verköstigt wird, wer vor allem weder Material liefert, noch in einem nennenswerten Umfange das Werkzeug stellt, ist Unselbständigerwerbender. Der Störschneiderin wird das Material (Kleider, Stoffe, Fäden usw.) für gewöhnlich von der Auftraggeberin geliefert, ebenso das Werkzeug (Nähmaschine, Scheren usw.). Störschneiderinnen müssen daher im allgemeinen wie die Wasch- und Putzfrauen als Arbeitnehmer betrachtet werden. Als Selbständigerwerbende gelten nur Schneiderinnen, die überwiegend in einem eigenen Atelier oder in den eigenen Wohnräumen mit eigener Nähmaschine Aufträge ausführen, sofern sie nicht ausschliesslich oder vorwiegend für eine Person oder ein Geschäft arbeiten und daher gemäss Kreisschreiben Nr. 20, Abschnitt C, H aus diesem Grund Arbeitnehmer sind. Arbeiten selbständige Schneiderinnen gelegentlich bei den Kunden selbst, so gehört das Entgelt, welches sie beziehen, zum Einkommen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ebenfalls zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gehört das Entgelt für Aufträge, welche die Störschneiderinnen gelegentlich zu Hause ausführen.
Die Beitragspflicht von nahen Verwandten, die ihren Familienangehörigen den Haushalt besorgen
Töchter, die ihren Eltern, Mütter, die ihren Kindern, oder Schwestern, die ihren Geschwistern den Haushalt besorgen oder die im Haushalt der Familienangehörigen behilflich sind, können nur dann als Erwerbstätige
angesehen und als solche beitragspflichtig erklärt werden, wenn die Zuwendungen, welche die Familienangehörigen ihnen machen, Erwerbseinkommen, das heisst den Ertrag ihrer Tätigkeit im Haushalt darstellen. Das trifft für gewöhnlich nicht zu. Wenn die Eltern für ihre Tochter, die Kinder für ihre Mutter oder die Geschwister für ihre Schwester, die ihnen den Haushalt besorgt o'der in ihrem Haushalt behilflich ist, aufkommen, so geschieht dies in der Regel auf Grund des nahen Verwandtschaftsverhältnisses. Die Zuwendungen haben also nicht den Charakter eines Lohnes oder eines Entgeltes für die Arbeitsleistung. Das äussert sich insbesondere darin, dass die Familienangehörigen in Erfüllung einer moralischen oder unter Umständen sogar gesetzlichen Unterstützungspflicht auch in kranken und alten Tagen für das betreffende Familienglied aufkommen, wenn es ihnen keine Hilfe mehr ist. In sehr vielen Fällen gehen aus diesem Grunde die Zuwendungen über den Betrag hinaus, mit welchem beim Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses die effektive Arbeitsleistung des im Haushalt tätigen Familienglie'des entschädigt werden müsste. Die genannten Personen sind daher als nichterwerbstätig zu betrachten, sofern Erwerbseinkommen nicht eindeutig nachgewiesen ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Person, welche im Haushalt tätig ist, überdies im Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb eines Familienangehörigen arbeitet, der für Lohnzahlungen an sie bei der Steuerveränlagung bzw. bei der Einschätzung in der Alters- und Hinterlassenenversicherung von seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit entsprechende Abzügemacht.
Beitragsleistung vom selbständigen Nebenerwerb Gemäss Art. 19 der Vollzugsverordnung werden die Beiträge auf Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit nur erhoben, soweit dieses Einkommen den Betrag von 600 Franken im Jahr übersteigt. Auch wenn das Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb die Grenze von 600 Franken übersteigt oder darunter liegt, kann der Versicherte verlangen, dass die Beiträge vom ganzen selbständigen Nebenerwerb berechnet werden. Als selbständiger Nebenerwerb im Sinne der Vollzugsverordnung ist das Erwerbseinkommen zu verstehen, das ein im Hauptberuf Unselbständigerwerbender aus selbständiger Tätigkeit neben seinem Lohn erzielt. Der selbständige Nebenerwerb wird unabhängig vom Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit berechnet, d. h. die degressive Skala gemäss Art.
der Vollzugsverordnung findet Anwendung ohne Rücksicht auf die
Höhe des Haupteinkommens. Wenn z. B. das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit 12 000 Franken und dasjenige aus selbständiger Tätigkeit
Franken beträgt, so hat der Pflichtige neben den 2% von 12 000 Franken als Arbeitnehmer nur auf dem 600 Franken übersteigenden Betrag, also von 700 Franken, Beiträge als Selbständigerwerbender zu entrichten, falls er nicht verlangt, die Beiträge auf den vollen 1300 Franken zu bezahlen. Der Minimalbeitrag vom Einkommen aus selbständigem Erwerb beträgt in allen Fällen 12 Franken im Jahr. Wenn also das Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb sich auf 700 Franken beläuft, so ist der obligatorische Beitrag mit 1 Franken pro Monat • anzusetzen, obwohl der selbständige Nebenerwerb nur mit 100 Franken im Jahr anzurechnen wäre. Dies gilt auch für die fakultativen Beiträge, die Versicherte mit selbständigem Nebenerwerb von weniger als 600 Franken entrichten können, d. h. der Minimalbeitrag beträgt 1 Franken im Monat.
II. Renten Pflegekinder Ein Ehepaar hat zwei Kinder, deren leibliche Eltern noch am Leben sind, in Pflege genommen. Es hatte die bestimmte Absicht, die Kinder anzunehmen, sobald die Voraussetzungen des Art. 264 ZGB erfüllt sein würden und hatte schon erreicht, dass die Kinder den Namen ihrer Pflegeeltern tragen durften. Vor der Adoption starb der Ehemann. Konnten nun die Kinder auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung Adoptivkindern gleichgestellt werden, oder durfte dies allenfalls die Ausgleichskasse von sich aus tun? Art. 28, Abs. 3, AHVG ermächtigt den Bundesrat, Pflegekinder in bezug auf den Anspruch auf Waisenrente unter bestimmten Voraussetzungen den angenommenen Kindern gleichzustellen. Der Bundesrat hat jedoch bis zur Stunde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Es besteht demnach gegenwärtig keine Bestimmung, die die Ausrichtung von Waisenrenten an Pflegekinder beim Tode ihrer Pflegeeltern erlauben würde. Die Möglichkeit, Pflegekinder den Adoptivkindern gleichzustellen wird ausdrücklich dem Bundesrat vorbehalten; wenn dieser von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht, so darf daraus nicht gefolgert werden, dass eine Ausgleichskasse von sich aus unter bestimmten Voraussetzungen und in einzelnen Fällen Pflegekinder und angenommene Kinder gleichbehandeln kann.
III. Organisation Der Kassenanschluss von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommandit-Gesellschaften Einfache Gesellschaften 'können weder Verbandsmitglied sein, noch kann ihnen die Eigenschaft eines Arbeitgebers zugesprochen werden. Beschäftigen sie Arbeitnehmer, so gelten alle Gesellschafter zusammen als Arbeitgeber. Sind sie alle Mitglied des gleichen Gründerverbandes, so hat auch die Abrechnung für die Arbeitnehmer mit der betreffenden Verbandsausgleichskasse zu erfolgen. Sind nicht sämtliche Gesellschafter Mitglied eines Gründerverbandes oder gehören sie verschiedenen Gründerverbänden an, so haben sie unter den Ausgleichskassen, deren sie als selbständigerwerbende mitarbeitende Gesellschafter angehören, diejenige Ausgleichskasse zu wählen, welche die Beiträge von den Lohnzahlungen zu erheben hat. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften können nach Art. 562 OR unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie können somit Arbeitgeber sein, in welcher Eigenschaft sie nach dem AHVG abrechnungs- und beitragspflichtig sind und einer Ausgleichskasse angeschlossen werden müssen. Als Arbeitgeber gehören sie gemäss Art. 64, Abs. 1, AHVG. einer Verbandsausgleichskasse an, wenn sie selbst Mitglied eines Gründerverbandes Sind. Andernfalls sind sie der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse anzuschliessen. Auf die Kassenzugehörigkeit der Teilhaber kann für den Kassenanschluss der Gesellschaft nicht abgestellt werden, weil Schwierigkeiten entstehen würden, sobald die Teilhaber nicht alle der gleichen Ausgleichskasse angehören. Umgekehrt darf ohne weiteres angenommen werden, dass durch den Verbandsbeitritt einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft* alle selbständigerwerbenden mitarbeitenden' Teilhaber Mitglieder des betreffenden Verbandes werden. Doch müssen die selbständigerwerbenden Gesellschafter nicht unbedingt der gleichen Ausgleichskasse angeschlossen werden, welcher die Gesellschaft angehört. Sofern sie Mitglied mehrerer Cründerverbände sind, können sie gemäss Art. 117, Abs. 1, VV die Verbandsausgleichskasse wählen, mit welcher sie als Selbständigerwerbende abrechnen wollen. Sie dürfen jedoch gemäss Art. 117, Abs. 4 VV 'nur einer Ausgleichskasse angehören, ansonst bei der Veranlagung Schwierigkeiten
entstehen. Da die Steuerbehörden den Ausgleichskassen das gesamte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit melden, kann es 'bei vorschriftswidrigem Kassenanschluss vor allem vorkommen, dass der Selbständigerwerbende für dieses Einkommen mehrmals belangt wird.
Die Angleichung der Lohn- und Verdienstersatzordnung an die Alters-und Hinterlassenenversicherung Der Bundesbeschluss vom 1. Oktober 1947 über die teilweise Verwendung der Mittel des Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen, der nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist am 1. Januar 1948 in Kraft getreten ist, bestimmte, dass die Mittel zur Ausrichtung von Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über den Ersatz des Erwerbsausfalles infolge Militärdienstes dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen gemäss Art. 1, Abs. 1, lit. a, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung entnommen werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, die Erhebung der Beiträge gemäss Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 einzustellen, was im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung am 1. Januar 1948 als dringend geboten erschien. Diese Einstellung der Beitragspflicht erfolgte durch den Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1947 über die Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichskassen, wobei auch angeordnet wurde, dass die nach Massgabe der Lohn- und Verdienstersatzordnung errichteten Wehrmanns-Ausgleichskassen nach Erfüllung der ihnen für die Zeit vor dem 1. Januar 1948 obliegenden Aufgaben aufzulösen seien, und die gemäss Lohn-, .Verdienstersatz- und Studienausfallordnung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 zu erfüllenden Aufgaben auf die Altersvers.icherungs-Ausgleichskassen übertragen wurden. Bei der Vorbereitung des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember 1947 und der dazu gehörenden Verfügung Nr. 61 vom 24. Dezember
prüfte das damals noch für den Wehrmannsschutz zuständige Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Frage, ob ausser den organisatorischen Bestimmungen betreffend den Wehrmannsschutz auch dessen materiellrechtliche Vorschriften an die Alters- und Hinterlassenenversicherung anzugleichen seien, was vom genannten Amte aus den folgenden Gründen verneint worden ist*). Die vorgesehene Uebergangslösung sollte höchstens für die Dauer von 2 Jahren gelten, da die Erwerbsersatzordnung spätestens auf den 1. Januar 1950 in Kraft treten sollte. Daher erschien es als angezeigt, für diese kurze Zeitspanne wenn immer *) Vergleiche ZAH 1948, Heft Nr. 2, S. 59, den Artikel eUebergangslösung zur Sicherstellung des Wehrmannsschutzes.»
möglich von einer Aenderung der materiellen Gesetzgebung auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes abzusehen, um den durch die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ohnehin stark belasteten Ausgleichskassen und Arbeitgebern nicht noch weitere Arbeit zu überbinden, wie sie mit einer Aenderung geltender Vorschriften immer verbunden ist. Gegen die Angleichung der Gesetzgebung auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sprachen aber vor allem Gründe rechtlicher Natur. Eine nähere Prüfung dieser Frage ergab nämlich, dass eine vollständige Anpassung nur durch Aenderungen der Vollmachtenbeschlüsse zur Lohn- und Verdienstersatzordnung möglich wäre, was den Erlass neuer Vollmachtenbeschlüsse bedingt hätte. In dieser Hinsicht bestimmt aber der Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, dass dieser nur noch ermächtigt ist, ausnahmsweise zeitlich begrenzte Massnahmen zu treffen, die zur Sicherheit des Landes, zur Wahrung seines Kredites und seiner wirtschaftlichen Interessen sowie zur Sicherung des Lebensunterhaltes unumgänglich notwendig sind und wegen ihrer Dringlichkeit nicht auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung getroffen werden können. Da diese Voraussetzungen für die Angleichung der Bestimmungen auf den in Frage stehenden beiden Gebieten nicht als gegeben betrachtet werden konnten, und die eidgenössischen Räte bzw. deren Vollmachtenkommissionen sowie der Bundesrat, sicher in Uebereinstimmung mit der öffentlichen Meinung, gegenüber dem Erlass neuer Vollmachtenbeschlüsse äusserst zurückhaltend sind, kam das genannte Amt zum Ergebnis, dass von einer Angleichung abgesehen werden müsse, da eine Aenderung lediglich der Ausführungserlasse auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes ohnehin nur eine teilweise sein kann, und deshalb nicht voll befriedigen werde. Dazu war es sich durchaus bewusst, dass sich gewisse Unzukömmlichkeiten besonders hinsichtlich des massgebenden Lohnes im allgemeinen und der Naturallohnansätze im besonderen zeigen würden. Dabei ging man aber von der Ueberlegung aus, dass es nichts Stossendes an sich habe, wenn einerseits die Beiträge gemäss Alters- und Hinterlassenenversicherung auf höheren Naturallohnansätzen zu entrichten sind, als sie der Berechnung der Lohnausfallentschädigung
zu Grunde liegen, weil die vom 1. Januar 1948 an zu erhebenden Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung bzw. dem individuellen Beitragskonto eines jeden einzelnen Versicherten zugute kommen und damit dessen Rentenanspruch erhöhen. Auf den bisher geltenden, der Bemessung der Lohna.usfallentschädigung zu Grunde liegenden niedrigeren Naturallohnansätzen sind dagegen vom 1. Januar 1948 an überhaupt keine neiträge mehr zu entrichten, sodass diese Ansätze umsomehr als genügend
erschienen, als sie ja auch nicht höher waren zur Zeit der Erhebung von Beiträgen nach Lohn- und Verdienstersatzordnung. Die Ausgleichskassen hätten sich dazu im Verlauf von mehr als 7 Jahren an den Vollzug der Bestimmungen auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung gewöhnt, sodass es als das einfachste erschien, auf dem Gebiete des materiellen Rechtes überhaupt keine Aenderungen vorzunehmen. Aus diesen Gründen und im Hinblick auf den kurzen Zeitraum, für welchen die Uebergangslösung Geltung haben sollte, sa- h das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit davon ab, die materiellrechtlichen Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung an diejenige der Alters- und Hinterlassenenversicherung anzupassen.
Durch die Verfügung Nr. 63 vom 20. Februar 1948 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gingen mit Wirkung ab 1. März 1948 die in den Erlassen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zur Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit übertragenen Befugnisse und Aufgaben auf das Bundesamt für Sozialversicherung über. Sofort nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt unterwarf dieses Amt die Frage der Angleichung der Bestimmungen auf beiden Gebieten einer nochmaligen Prüfung. Es hatten sich nämlich bereits in den ersten Monaten des Nebeneinanderstehens der Gesetzgebung über den Wehrmannsschutz und die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhebliche Unzukömmlichkeit gezeigt, die zu einem Rechtswirrwarr auszuarten drohten. So wandten einige Ausgleichskassen schon vom 1. Januar 1948 an die Bestimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung über den massgebenden Lohn auch auf die Berechnung der Lohnausfallentschädigungen an. Auch dort, wo dies von der Kasse aus nicht zutraf, gingen die Arbeitgeber von sich aus in gleichem Sinne vor. Die allgemeine Schwierigkeit für die Kassen und Arbeitgeber bestand darin, dass auf beideh Gebieten Begriffe und Ansätze galten, die zwar ähnlich, aber nicht genau gleich waren. Die Kassen und Arbeitgeber verstanden es nicht immer, zu entscheiden, was im einzelnen Fall anzuwenden war. Ausserdem mussten die Bestimmungen auf beiden Gebieten von den gleichen Ausgleichskassen und Arbeitgebern durchgeführt werden, wobei unter der Lohnersatzordnung die Vorschriften über den massgebenden Lohn in gleicher Weise sowohl für die Beitragspflicht wie für die Lohnausfallentschädigungen gegolten hatten, während nunmehr die Bestimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung über den massgebenden Lohn nicht mehr restlos für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung gelten sollten. Dazu war zu beachten, dass für die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung eine erhebliche Zahl neuer Kassen mit neuem Personal gegründet worden sind, welche die Lohn- und Verdienstersatzordnung überhaupt nicht kannten. Diese Tatsachen führten das Bundesamt für Sozialversicherung dazu, die Frage zu prüfen, wo überall eine Angleichung der Bestimmungen der beiden Gebiete notwendig war. Es zeigte sich, dass dies in ungefähr 40 verschiedenen Fragen in Betracht fiel. Dabei war man sich aber klar darüber, dass von einer Aenderung der Bundesratsbeschlüsse auf dem Gebiet der Lohn- und Verdienstersatzordnung aus dem bereits vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gemachten Ueberlegungen wenn immer möglich abgesehen werden sollte. Aber auch bei den Ausführenserlassen sollte eine Angleichung nur vorgenommen werden, wo dies praktisch von erheblicher Be• deutung war. Eine besondere Beachtung musste dabei der Tatsactie beigemessen werden, dass die Aenderungen geeignet sein konnten, die gesetzliche Regelung der entsprechenden Fragen in der Erwerbsersatzordnung als der Dauerlösung auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes zu präjudizieren, was möglichst vermieden werden musste. Es sei beigefügt, dass in den ersten Monaten des Jahres 1948 beim Bundesamt für Sozialversicherung verschiedene Beschwerden eingingen, welche dringend eine Anpassung der Bestimmungen dei. Lohn- und Verdienstersatzordnung an diejenigen der Alters- und Hinterlassenenversicherung verlangten. Darin wurde vor allem geltend gemacht, dass eine rechtsungleiche Behandlung der Bürger vorliege, wenn der massgebende Lohn für die Festsetzung der Lohnausfallentschädigungen nicht mit demjenigen für die Bemessung der Beiträge nach der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Uebereinstimmung gebracht werde. Nachdem das Bundesamt für Sozialversicherung festgestellt hatte, welche Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zu ändern waren, unterbreitete es diese Fragen sowie einen Entwurf zur in Aussicht genommenen Verfügung Nr. 63 zuerst einer .Spezialkommission, bestehend aus Leitern von Ausgleichskaisen, sowie später je einer Konferenz der Spitzenverbände der Wirtschaft lind der Vertreter der für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuständigen kantonalen Departemente. Diese bejaten einstimmig die Notwendigkeit einer gewissen Anpassung und erklärten sich auch in allen wesentlichen Punkten mit
dem Verfügungsentwurf einverstanden. Dabei behielt man sich aber allseits seine Stellungnahme zur Regelung der gleichen Fragen in der kommenden Erwerbsersatzordnung ausdrücklich vor. Ueber den Inhalt der Verfügung Nr. 63 ist den Ausgleichskassen ein Kreisschreiben zugegangen, auf das verwiesen wird, und das hier nicht im einzelnen wiederzuge-
ben ist. Dagegen erscheint es als angezeigt, auf einige Probleme hinzuweisen, die sich bei der Vorbereitung der genannten Verfügung ergaben.
Grundsätzlich wurde möglichst versucht, die endgültige Regelung des Wehrmannsschutzes nicht zu präjudizieren, was im wesentlichen erreicht werden konnte. Wo sich eine solche nicht ganz vermeiden liess, und dies gilt hauptsächlich bezüglich der Naturallohnansätze, ist zu bedenken, dass die kommende Erwerbsersatzordnung ohnehin andere Ansätze enthalten wird, so dass niemand aus den lediglich für die Dauer von 2 Jahren geltenden Ansätzen Rechte ableiten kann. Ausserdem nimmt die Verfügung Nr.
mit der Anpassung an die Alters- und Hinterlassenenversicherung nur Lösungen voraus, die die Erwerbsersatzordnung ebenfalls wird enthalten müssen, da sich auch diese eng an die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird anlehnen müssen. Die grundsätzliche Bestimmung über die Angleichung der materiellen Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung an diejenige der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist in der neuen Fassung des Artikels 14 der Verbindlichen Weisungen zu erblicken, welche neue Bestimmung als eine Generalklausel — unter dem Vorbehalt von Ausnahmen. — betrachtet werden kann. Mit dem neuen Artikel 14 der Verbindlichen Weisungen ist gesagt, dass nunmehr auf beiden Gebieten grundsätzlich der gleiche massgebende Lohn zur Anwendung gelangt. Die Unterschiede Waren zwar schon bisher nicht gross, aber immerhin so, um den Kassen und Arbeitgebern erhebliche Schwierigkeiten zu bereiten. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Nichteinbezuges in den massgebenden Lohn von Familien- und Kinderzulagen, die in Anwendung eines kantonalen Gesetzes durch Familienausgleichskassen ausbezahlt werden. Nach der Lohnersatzordnung gehörten alle Familien- und Kinderzulagen zum Massgebenden Lohn, während die VV zum AHVG Art. 7, lit, b, bestimmt, dass nicht zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören die Familien- und Kinderzulagen, die in Anwendung eines ‚kantonalen Gesetzes durch Familienausgleichskassen ausbezahlt werden. Die neue Fassung von VW Art. 14 hat zur Folge, dass diese Ausnahme — im Gegensatz zum bisherigen Rechtszustand — auch für die Bemessung der Lohnausfalleritschädigung gilt. In dieser Frage waren die Ansichten der beteiligten Kreise geteilt. Es gibt nämlich Familienausgleichskassen, die die genannten Zulagen auch während des Militärdienstes ausrichten. Deren Vertreter bezeichneten es als ganz unerwünscht, dass trotzdem auch diese Zulagen für die Bemessung der Lohnausfallentschädigungen berücksichtigt werden sollten. Von anderer Seite wurde auf die Familienausgleichskassen
hingewiesen, die die Ausrichtung der Familien- und Kinderzulagen während des Militärdienstes unterbrechen. Werden in diesem Falle die genannten Zulagen nicht zum massgebenden Lohn gerechnet, so kann der einzelne Wehrmann mit einer grösseren Anzahl von Kindern einen bedeutenden Ausfall erleiden, der um so grösser ist, wenn die Zulagen im Verhältnis zum Leistungslohn hoch sind. Nachdem aber die Befreiung der Leistungen bestimmter Familienausgleichskassen von der Beitragspflicht gemäss der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit Nachdruck verlangt worden ist und diesem Begehren schliesslich entsprochen wurde, konnte für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung nicht wieder eine Ausnahme im gegenteiligen Sinne zugelassen werden. Ein ganz besonderes Problem bot die Frage der mitarbeitenden männlichen Familienglieder in der Landwirtschaft, die bekanntlich in der Verdienstersatzordnung als Selbständigerwerbende, in der Alters- und Hinterlassenenversicherung als Unselbständigerwerbende gelten. Eine vollständige Angleichung in diesem Punkte hätte unbedingt eine Aenderung des Art. 3 der Verdienstersatzordnung, also den Erlass eines Vollmachtenbeschlusses verlangt. Daher begnügte man sich mit einer teilweisen Angleichung, indem man zwar die mitarbeitenden männlichen Familienglieder nach wie vor als Selbständigerwerbende behandelte, deren Kreis aber in Uebereinstirnmung mit der Beihilfenordnung enger fasste, so dass jetzt nur noch die Söhne und Enkel sowie die Väter und Grossväter der Betriebsleiter der Landwirtschaft als mitarbeitende Familienglieder gelten. Alle anderen Verwandten sind dagegen wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung nun auch im Wehrmannsschutz als Unselbständigerwerbende zu behandeln. Damit wurde auch erreicht, dass der Begriff des mitarbeitenden männlichen Familiengliedes in der Landwirtschaft mindestens in der Verdienstersatzordnung sowie in der Beihilfenordnung der gleiche ist. Bei der Uebernahme der Naturallohnansätze der Alters- und Hinterlassenenversicherung in die Lohnersatzordnung war zu beachten, dass dadurch die Lohnausfallentschädigungen von Wehrmännern mit Naturallohn eine mitunter unerwünschte Erhöhung erfahren werden. Schon bisher war es möglich, dass die Lohnausfallentschädigungen solcher Wehrmänner mehr ausmachte als den Betrag des infolge des Militärdienstes ausfallenden Barlohnes. Da die Angleichung der Naturallöhne praktisch
durchwegs einer Erhöhung gleichkommt, die noch verstärkt wird durch die Berücksichtigung allfälliger gesamta.rbeitsvertraglich festgelegter Naturallohnansätze, lässt sich voraussehen, dass es noch mehr Fälle geben wird, in welchen Wehrmänner eine höhere Lohnausfallentschädigung erhalten als der ausfallende Barlohn beträgt. An und für sich kann diese
Auswirkung nicht als befriedigend betrachtet werden. Doch ist einmal zu bedenken, dass diese zu hohen Bezüge nur bei Wehrmannsfamilien mit einer grösseren Anzahl von Kindern möglich ist. Es wäre nun unerwünscht gewesen, gerade solchen Wehrmännern die Lohnentschädigungen auf 100% des Barlohnes zu kürzen, so dass diese Wehrmänner gegenüber dem jetzigen Rechtszustand eine Verschlechterung erfahren hätten. Ausserdem wäre die Kürzung dann nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber der Familie des Wehrmannes während dessen Militärdienstes ausser dem vollen Barlohn auch noch Naturalleistungen zukommen lässt und er deshalb Anspruch auf die ungekürzte Lohnausfallentschädigung hat. Rechtlich liess sich die Beschränkung der Entschädigung auf 100% des Barlohnes deswegen kaum verantworten, weil Art. 3, Abs. 5, der Lohnersatzordnung lediglich eine Beschränkung der Lohnausfallentschädigung auf 90% des gesamten Lohnes vorsieht, so dass es nicht als zulässig erschien, auf dem Wege der Departementsverfügung noch eine weitere Beschränkung vorzunehmen. Dazu ist zu bedenken, dass unter den gegenwärtigen Umständen wohl nur noch wenige Wehrmänner mit einer zahlreichen Kinderschar Dienst leisten, so dass die in Frage stehenden Fälle selten vorkommen dürften. Dabei war man aber allgemein der Auffassung, dass die Frage für die Erwerbsersatzordnung noch eingehend geprüft werden soll. Ein weiteres Ziel der Angleichung bestand darin, eine möglichst vollständige Identität in der Person des Betriebsleiters gemäss AVEO Art. 8 und 10bis einerseits und der beitragspflichtigen Person gemäss der VV zum AHVG Art. 20, herbeizuführen. Diese ist schon gemäss den geltenden Bestimmungen weitgehend gegeben, da auf beiden Gebieten der Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser als solche gilt. Dabei sehen aber die oberwähnten Bestimmungen der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung vor, dass an deren Stelle ein mitarbeitendes Familienglied als Betriebsleiter bezeichnet werden kann. Diese Möglichkeit musste beibehalten werden, da besonders in der Landwirtschaft die Betriebsbeihilfe für den Betriebsleiter doppelt so hoch ist wie für das ledige mitarbeitende männliche Familienglied. Es wäre nun nicht tragbar gewesen, einem Sohne, der den Betrieb an Stelle des betagten Vaters führt, nicht die Betriebsbeihilfe für
Betriebsleiter auszurichten. Das gleiche gilt für Fälle, in welchen die Mutter des Wehrmannes Eigentümerin des Landwirtschaftsbetriebes und damit betriebspflichtige Person in der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist, während der Sohn den Betrieb tatsächlich leitet und daher im Falle seiner Militärdienstleistung für ihn ein bedeutender finanzieller Ausfall_ besteht. Die Möglichkeit, ein mitarbeitendes Familienglied als Betriebsleiter zu bezeichnen, wurde daher beibehalten, aber auf die Söhne beschränkt und nur für bestimmte, genau umschriebene Fälle zugelassen.
Pressestimmen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung I.
«Eine Härte bei der ABV» Die Regelung, wonach Personen, die nur während eines Jahres die Beiträge bezahlt haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente erhalten, während die Personen, die keine Beiträge oder während weniger als eines Jahres Beiträge bezahlt haben, lediglich im Bedarfsfalle eine Uebergangsrente beanspruchen können, wird vielfach nicht verstanden. Dies geht auch aus einem Brief an die «Neue Zürcher Zeitung» hervor, («Eine grosse Härte bei der AHV», Nr. 588 vom 18. März 1948), in welchem die erwähnte Regelung als «stossende Ungerechtigkeit» bezeichnet wurde, die kaum dem Volkswillen und der Absicht der Volksvertreter und Befürworter der AHV entspreche. Der Einsender schlägt vor, auch die heute über 65 Jahre alten erwerbstätigen Personen ab 1. Januar 1948 ihre Beiträge von 2% zahlen zu lassen und ihnen dafür die gleichen Rechte zu gewähren wie den vierundsechzigjährigen, «denn solange sie Zahler und nicht Rentenbezüger sind, sind sie für die Versicherung keine Belastung». In Nr. 780 der «Neuen Zürcher Zeitung» vom 13. April 1948 wird diese Auffassung sehr treffend widerlegt durch folgende Ausführungen eines Herrn A. L.: «Ein Werk wie die AHV, das finanzielle Mittel erfordert, die in die Milliarden gehen, kann ohne Uebergangslösung nicht auskommen. Es lag nahe, die Trennung zwischen 'der Generation, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung teilhaftig wird, und der Uebergangsgeneration, für welche die schon am 1. Januar 1946 auf dem Vollmachtenweg eingeführte Alters- und Hinterlassenen-Fürsorge gilt, im 65. Altersjahr zu ziehen. Die eigentliche Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) wurde deshalb für alle Personen eingeführt, die am 1. Juli 1883 o'der später geboren sind, während für die früher Geborenen je nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen Bedarfsrenten ausgerichtet werden. Durch jeden solchen Trennungsstrich ergeben sich Unterschiede, die als ungerecht empfunden werden können. Sie sind aber nicht zu vermeiden. Der am 30. Juni 1883 geborene verheiratete Mann, der in einer Stadt lebt, erhält mit seiner Frau zusammen die Ehepaarrente von
Fr. nur, sofern und soweit sein Einkommen — unter Hinzurechnung eines angemessenen Teiles seines Vermögens -- jährlich 3200
Fr. nicht übersteigt*). Er ist von der Beitragäpflicht ausgenommen. Der einen Tag später, das heisst am 1. Juli 1883 Geborene dagegen hat im Jahr 1948 noch Beiträge von 2 bzw. 4 Prozent seines Einkommens zu bezahlen und erhält dafür vom 1. Januar 1949 an eine diesem Beitrag entsprechende Rente, unbekümmert um sein künftiges Einkommen oder Vermögen. (Die vom Einsender A. D. erwähnte Höhe von
bzw 1056 Fr. bezieht sich auf einen Jahreslohn von 1500 Fr.; bei einem solchen von 7500 Fr. oder mehr betragen die Renten sogar 788 Fr. bzw. 1260 Fr.). Es liessen sich noch eine Reihe weiterer «stossender Ungerechtigkeiten>> aufzählen, die auf diese Trennung zwischen dem eigentlichen Versicherungswerk und der Uebergangslösung zurückzuführen sind. Stirbt zum Beispiel ein Familienvater am 30. November 1948, so erhalten seine Hinterbliebenen Renten nur soweit, als das Einkommen der Frau (in städtischen Verhältnissen) 2000 Fr. zuzüglich 600 Fr. für jede Waise nicht überschreitet. Stirbt er am 1. Dezember 1948 oder später, so haben Frau und Kinder einen festen Rechtsanspruch auf Witwen- und Waisenrenten, auch wenn ihnen aus einer Pensionskasse grössere Renten zukommen oder ihnen der Verstorbene ein ansehnliches Vermögen hinterlassen hat. Der Einsender macht nun den Vorschlag, alle über 65jährigen erwerbstätigen Personen Beiträge zahlen zu lassen und ihnen dafür nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit ebenfalls einen Rechtsanspruch auf Renten einzuräumen. Dadurch würde aber die notwendige Trennungslinie zwischen den Generationen verwischt und unklar. Viele über Fünfundsechzigjährige, die heute keinen Erwerb ausüben, 'könnten sich dadurch veranlasst sehen, für ein Jahr eine Stelle anzunehmen, denn es lohnte sich: Verdienen sie zum Beispiel 4000 Fr. im Jahr, so haben sie und der Arbeitgeber zusammen je 2 Prozent oder insgesamt
Fr. abzuliefern. Mit diesen 160 Fr. hätten sie sich — wenn sie nach einem Jahr die Erwerbstätigkeit .wieder aufgeben -- lebenslänglich eine Ehepaarrente von 1238 Fr. oder eine einfache Rente von 774 Fr. gesichert, also eine Rente, die einem Kapitalwert von 8000 bis 13 000 Fr. entspricht! Dieses Zahlenbeispiel zeigt, dass der Vorschlag des Einsenders nicht,
*) Anmerkung der Redaktion der ZAK: Diese Darstellungsweise ist nicht exakt. Die Ehepaar-Altersrente von 1200 Franken erhalten nur Ehepaare, deren Einkommen unter Hinzurechnung eines angemessenen Teils ihres Vermögens jährlich 2000 Fr. nicht übersteigt. Bei Einkommen zwischen 2000 und
Franken wird die Rente gekürzt und bei Einkommen von mindestens 3200 Franken fällt der Rentenanspruch dahin.
wie er meint, «keine Belastung» mit sich bringt, sondern im Gegenteil das ganze finanzielle Fundament der AHV umgestalten würde, da damit eine neue zusätzliche Belastung entstehen würde, die viele Millionen ausmacht. Durch eine solche Lösung würden zudem die «Härten», die sich durch Uebergangsbestimmungen ergeben, nicht allgemein vermieden, sondern nur die Trennungslinien zwischen den Generationen etwas verschoben. Genau die gleiche «stossende Ungerechtigkeit», die der Einsender in der Behandlung der Fünfundsechzigjährigen gegenüber den Vierundsechzigjährigen empfindet, würde sich dann zeigen zwischen solchen mehr als 65jährigen Personen, die noch erwerbstätig sind, und solchen, die keinen Beruf mehr ausüben können.»
«Recht ist, was dem Staate nützt» Unter diesem Titel erschien in Nr. 32 des «Zürcher Bauer» vom 16. April 1948 ein Artikel über die Beitragspflicht der ausländischen Saisonarbeiter in der Schweiz, den wir im folgenden, leicht gekürzt, wiedergeben: «Recht ist, was dem Schweizervolk nützt, möchte man unwillkürlich abwandeln, wenn man davon hört, dass nunmehr die italienischen Saisonarbeiter die wir bekanntlich nur dank ausserordentlicher und wohl vorübergehender Umstände in unserer Landwirtschaft beschäftigen, zu Beitragsleistungen für die AHV herangezogen werden. Zwar werden wir darüber aufgeklärt, dass. diese Arbeiter nach fünfjährigen Einzahlungen*) im Alter einen Rentenanspruch an unsere AHV hätten. Man kann sich aber nicht recht vorstellen, wie ein solcher Mann von unsern AHV-Beamten nach vielleicht 30 oder 40 Jahren in einem fremden Lande gesucht werden wird! Nicht viel -klüger wird man daraus, wenn man sich umgekehrt ausmalt, wie dannzumal dieser Arbeiter als Betagter gegen die AHV vorgehen wird. Gehen wir lieber den geraden saubern Weg und lassen wir die Hände weg von diesem Beginnen! Darin liegt die schweizerische Lösulig des Problems. Arbeiter, die nur kurzfristige Aufenthaltsbewilligungen erhalten, welche jeweils für das gleiche Jahr auch nicht erneuert werden, kommen auch für die Altersversicherung nicht in Frage. Man soll sie deshalb auch *) Anmerkung der Redaktion: Gemäss AHVG Art. 18, Abs. 3, beträgt die Karenzfrist nicht 5 Jahre, sondern 10 Jahre, doch kann sie durch zwischenstaatliche Vereinbarungen verkürzt werden. Gegenwärtig besteht noch keine diesbezügliche Vereinbarung mit Italien.
nicht zu AHV-Beiträgen herbeiziehen, denn damit verlieren diese den Charakter als Prämien und werden zur Sondersteuer. Man wird vielleicht einwenden, es wäre untunlich den schweizerischen Arbeitnehmern gegenüber, wenn diesen 2Prozent vom Lohn abgezogen würde, den Saisonarbeitern dagegen nicht. Dieses Argument scheint auf den ersten Blick eine gewisse Berechtigung zu haben. Sieht man genauer hin, so erweist es sich als unstichhaltig. Wie bereits bemerkt, zahlt der Saisonarbeiter nicht Prämien für sich selbst wie sein schweizerischer Kollege, sondern seine Beiträge gehen für ihn praktisch verloren. Von diesem Moment an erlischt aber auch der Versicherungsgedanke, und es stellt sich die Frage: Ist der ausländische Saisonarbeiter für die AHV, da, oder diese für ihn? Als schweizerischer Bürger kann man mit ruhigem Gewissen beide Fragestellungen verneinen. Man wird aus diesem Grunde auch gerne auf diese Art der Finanzierung verzichten. Das Problem hat aber auch noch einen psychologischen Aspekt. Der italienische Arbeiter, der oft genug eine Familie zu Hause lässt und dieses Opfer wahrscheinlich nicht aus purer Unternehmungslust auf sich nimmt, macht sich ein Bild seiner finanziellen Lage auf Grund seines vorliegenden Arbeitsvertrages. Geht nun seine Rechnung nicht auf infolge der verschiedenen Gebühren, Steuern und Versicherungen, so wird er — wenn er ein anständiger Kerl ist — ein Gefühl der Enttäuschung haben. Ist er weniger bescheiden, so wird er seine Mindereinnahmen bei nächster Gelegenheit wettzumachen suchen. Im ersten Fall wird ihm ein-gerecht denkender Meister über seine Enttäuschung hinweghelfen. In beiden Fällen aber wird der Arbeitgeber schlussendlich das Opfer dieser verfehlten Massnahme sein. Dabei muss man nicht vergessen, dass zum Beispiel bei 150 Fr. Barlohn der Beitrag an die AHV im angeführten Falle pro Monat Fr. 10.80 beträgt. Darum halten wir unbedingt dafür, dass unsere Organisationen sich dagegen wehren, dass die erwähnte Praxis Eingang findet.» Zu diesen Ausführungen ist kurz folgendes festzustellen. 1. Die Beitragspflicht der Saisonarbeiter ergibt sich aus AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. b, wonach alle natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, versichert und damit beitragspflichtig sind. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht gemäss AHVG Art. 1, Abs. 2,
lit. c, nur für jene Personen, welche nur für eine verhältnismässig kurze Zeit in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Bundesrat hat in Art. 2, Abs. 1, lit. d, der Vollzugsverordnung «die verhältnismässig kurze Zeit» bezüglich der Saisonarbeiter auf 3 Wochen festgesetzt, weshalb alle
Saisonarbeiter, die während mehr als 3 Wochen in der Schweiz tätig sind, von Gesetzes wegen Beiträge bezahlen müssen. Es handelt sich also entgegen der im vorstehenden Artikel geäusserten Meinung nicht um eine Praxis, sondern um eine gesetzliche Regelung. Die Frage der Beitragspflicht der Saisonarbeiter ist bei der Vorbereitung des AHVG eingehend geprüft worden. In der bundesrätlichen Botschaft vom 24. Mai 1946 wurde dazu ausgeführt: «Schwierigkeiten bietet die Frage des Einbezuges der ausländischen Saisonarbeiter. Derer» Zahl war allerdings in den letzten Jahren unbedeutend, fiel sie doch von
679 im Jahre 1932 auf 12 522 im Jahre,1939 und auf 720 im Jahre 1944. In Zeiten des Mangels an Arbeitskräfte wird man aber wieder auf die ausländischen Saisonarbeiter zurückgreifen müssen. Es muss jedoch unbedingt vermieden werden, dass dadurch ein Lohndruck oder eine Konkurrenzierung schweizerischer Arbeitskräfte entsteht. Deshalb scheint es uns notwendig zu sein, diese Saisonarbeiter der obligatorischen Versicherung zu unterstellen, damit sie und ihre Arbeitgeber zur Beitragsleistung verhalten werden können. Dabei sind wir uns bewusst, dass angesichts der für Ausländer geltenden Karenzfrist (10jährige Beitragsdauer) nur in seltenen Fällen ein Rentenanspruch zur Entstehung gelangen kann.» In der nationalrätlichen Kommission ist der Einbezug der ausländischen Saisonarbeiter ausdrücklich als Notwendigkeit bezeichnet worden, und in den Verhandlungen des Nationalrates führte der Kommissionsreferent, Nationalrat Bratschi, dazu aus: «Wenn die ausländischen Saisonarbeiter einbezogen werden, so in der Hauptsache deshalb, weil sonst die Arbeitgeber solcher Ausländer inbezug auf den Beitrag günstiger behandelt würden als Arbeitgeber, die Schweizerbürger beschäftigen.» Die fragliche Bestimmung ist dann in beiden Räten diskussionslos angenommen worden. —"Bei der Vorbereitung der Vollzugsverordnung ist von einigen Seiten beantragt worden, gestützt auf AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. c, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach ausländische Saisonarbeiter nur dann versichert und beitragspflichtig sind, wenn sie längere Zeit in der Schweiz tätig sind. Genannt wurden u. a. 4 Wochen, 3 Monate, 6 Monate und 9 Monate. Von anderer Seite wurde jedoch mit Bestimmtheit die Stellung eingenommen, dass. es dem Art. 1 des AHVG widersprechen würde und zu einer Bevorzugung ausländischer Arbeitskräfte führen müsste, wenn ausländische Saisonarbeiter, die länger als 3 Wochen in der, Schweiz weilen, von der Versicherung ausgenommen würden. Der Bundesrat hat sich darauf für die 3-wöchige Frist entschieden. Ausländische Saisonarbeiter, die' bereits einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, können auf Gesuch hin von der Unterstellung unter die AHV ausgenommen werden,
sofern der Einbezug für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde (AHVG.Art. 1, Abs. 2, lit. b). Ob dies bei den gegenwärtig in der Schweiz weilenden Saisonarbeitern zutrifft, muss von Fall zu Fall abgeklärt werden. 4. Endlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Schweizerbürger, die nur kurzfristig im Ausland tätig sind, nach den meisten ausländischen SozialversiAlerungsgesetzgebungen zur Beitragsleistung herangezogen werden. Wohl spielen die schweizerischen Saisonarbeiter im Ausland nur eine kleine Rolle im Verhältnis zu den ausländischen Saisonarbeitern in der Schweiz, doch muss immerhin darauf geachtet werden, dass die Schweiz die hier ansässigen Ausländer grundsätzlich nicht anders behandelt als die im Ausland lebenden Schweizer dort behandelt werden.
Kleine Mitteilungen Die kantonale Gesetzgebung in der AHV Dei Bundesrat bzw. das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement haben bis zum 15. 4. 48 die folgenden definitiven kantonalen Erlasse zur Alters- und Hinterlassenenversicherung genehmigt: Kantone Zürich: EG* vom 28. 11. 47 Reglement vom 22. 12. 47 PO** vom 16. 2. 48 Schwyz: EG vom 16. 9. 47 Vollziehungsverordnung vom 23. 1. 48 PO vom 1. 3. 48 Zug: EG vom 29. 12. 47 Vollziehungsverordnung vom 2. 3. 48 Freiburg: EG vom 2. 12. 47 Appenzell A. Rh.: EG vom 27. 11. 47 Kassenreglement vom 6. 1. 48 Appenzell I. Rh.: EG vom 27. 11. 47 St. Gallen: EG vom 22. 1. 48 Graubünden: EG vom 26. 11. 47 PO vom 23. 1. 48 Aargau: EG vom 6. 12. 47 *EG = Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die AHV. **PO = ProzeBordnung der kantonalen Rekurskommission für die AHV.
Thurgau: EG vom 6. 12. 47 Vollziehungsverordnung vom 26. 2. 48 PO vom 26. 2. 48 Tessin: EG vom 28. 1. 48 PO vom 27. 2. 48 Neuenburg: EG vom 18. 11. 47 PO vom 13. 2. 48 Genf: EG vom 13. 12. 47 In allen andern Kantonen bestehen erst provisorische Erlasse der Kantonsregierungen. Die definitiven Ausführungs- und Anpassungsbestimmungen sind gemäss Art. 8, Abs. 4, des Bundesratsbeschlusses über Massnahmen zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 28. Juli 1947 in endgültiger Form bis zum 31. Oktober 1948 dem Bundesamt für Sozialversicherung zuhanden des Bundesrates einzureichen.
Die Befreiung der internationalen Organisationen von der• Versicherungspflicht Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV vom 31. Oktober 1947 zählt (in Art. 1, lit, e, und 33, lit. d,) die internationalen Organisationen, die selbst und deren ausländische Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit sind, nicht abschliessend auf. Art. 1, lit, e, erwähnt deshalb nur die Vereinigten Nationen, das Internationale Arbeitsamt und die Internationalen Bureaux und sieht im übrigen vor, dass auch noch andere internationale Organisationen samt ihrem nicht schweizerischen Personal in den Genuss der genannten Befreiung gelangen können. Diese Organisationen hat das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem Eidg. Politischen Departement zu bezeichnen. Bis heute wurde nun die in den Artikeln 1, lit, e, und 33, lit. d, der VV. enthaltene Aufzählung ergänzt durch: Die «Commission intérimaire de l'organisation mondiale de la Santé», in Genf Die «Commission préparatoire de l'organisation internationale pour les réfugiés», in Genf Das «Bureau international d'éducation», in Genf Die «Organisation météorologique internationale», in Lausanne.
Kleine Anfrage Zeller Herr Nationalrat Zeller hat am 9. März 1948 dem Bundesrat folgende kleine Anfrage unterbreitet: Am 6. Juli 1947 hat das Schweizer Volk dem grossen sozialen Gemeinschaftswerk der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit überwältigendem Mehr zugestimmt, welches den Rentenberechtigten einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf ihre Rente zuerkennt. Die Kategorie der sogenannten Uebergangsrentner — d. h. derjenigen 65-jährigen und noch ältern Schweizerbürger, welche ihres vorgerückten Alters wegen nicht mehr in den Fall kommen, während mindestens eines Jahres Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu leisten — ist nun zu einer besondern schriftlichen und detaillierten Anmeldung ihres Rentenanspruches verpflichtet worden, die von vielen Rentenanwärtern als demütigend empfunden wird. Ist nun die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gehalten, die Uebergangsrente auch an solche Schweizerbürger auszurichten, die diese besondere Anmeldepflicht aus den erwähnten Gründen nicht erfüllen, bei denen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug (Nichterfüllung des Einkommensminimums) trotzdem vorhanden und den betreffenden lokalen Steuerbehörden ohne weiteres bekannt sind? Der Bundesrat hat diese Anfrage am 13. April 1948 wie folgt beantwortet: Uebergangsrenten werden nur gewährt, wenn das Einkommen die in Art. 42 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung voiii 20. Dezember 1946 genannten Grenzen nicht erreicht und überdies die persönlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug gegeben sind. Die massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse sind, wie die Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung gezeigt hat, z. T. aus den Steuerakten gar nicht ersichtlich, da die Uebergangsrentner je nach Kanton vielfach steuerlich nicht erfasst werden, z. T. kann wegen der Verschiedenartigkeit der kantonalen Steuergesetzgebungen für die Feststellung des Rentenanspruches nicht auf die Steuerakten allein abgestellt werden. Insbesondere aber enthalten diese meist keine oder nur unvollständige Angaben über die massgebenden persönlichen Verhältnisse. Ferner werden die Steuerpflichtigen in der Regel alle zwei Jahre veranlagt, während es für die Feststellung -der Bezugsberechtigung notwendig ist, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel alljährlich und die persönlichen Verhältnisse
laufend überprüft werden. Die Anmeldung des Rentenanspruchs durch die Steuerbehörden, oder der Beizug der Steuerakten durch die Aus-
gleichskassen könnte somit die persönliche Anmeldung gemäss Art. 69 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, auf Grund welcher die Ausgleichskassen erst Renten ausrichten können, nicht überflüssig machen. Aus den angeführten Gründen ist es auch nicht angezeigt, diese in der Vollzugsverordnung verankerte Anmeldepflicht zu beseitigen, die übrigens in keiner Weise demütigend ist.
Zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge Gemäss Art. 1, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von begondern Fonds aus den Einnahmen der Zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung sind der Alters- und Hinterlassenenversicherung 140 Millionen Franken zugewiesen worden, wobei von Anfang an die Absicht bestand, diese Mittel zur Ergänzung der Alters- und Hinterlassenenrenten, insbesondere der Uebergangsrenten in Härtefällen zu verwenden. Das Bundesamt für Sozialversicherung bereitet gegenwärtig den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verwendung der erwähnten 140 Millionen Franken vor, der noch im Laufe des Jahres 1948 den eidgenössischen Räten unterbreitet werden soll. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfes wird besonders Bedacht darauf genommen, dass die aus der Abweichung des AHVG gegenüber der Uebergangsordnung sowie aus dem Nebeneinander von Uebergangsrenten und ordentlichen Teilrenten sich ergebenden Härtefälle angemessen berücksichtigt werden. Aus den verfügbaren Mitteln sollen ferner die Stiftungen für das Alter und für die Jugend einen Beitrag erhalten, der es ihnen ermöglicht, sich weiterhin besonderer Fälle anzunehmen und sie individuell zu betreuen. Auf diese Weise kann von der Ausrichtung eines Bundesbeitrages an die beiden Stiftungen, wie er in AHVG Art. 98 vorgesehen ist, abgesehen werden.
Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen Am 2. und 3. April 1948 fand in Chexbres eine Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen statt, die vom Präsidenten des Ausschusses, Herrn Dr. Baur, Bern, geleitet wurde. Der Konferenz wohnten auch Vertreter des Bundésamtes für Sozialversicherung und der zéntralen Ausgleichsstelle bei, welche die kantonalen Kassenleiter eingehend über die gegenwärtig aktuellen Probleme der Alters- und Hinterlassenenversicherung und des Wehrmannsschutzes sowie über die in Vorbereitung befindlichen Massnahmen unterrichteten. Eine Umfrage ergab, dass die kantonalen Ausgleichskassen Ende März 1948 sozusagen durc-hwegs ihre endgültige
Organisation getroffen, die Versicherungsausweise für alle rechtzeitig angemeldeten Versicherten erstellt und die Uebergangsrenten zum grössten Teil neu berechnet hatten. Es herrschte Einigkeit darüber, dass die ordnungsgemässe Durchführung des Beitragsbezuges die wichtigste Aufgabe der kantonalen Kassen in den nächsten Monaten darstellt und mit allen Mitteln gefördert werden muss. Eine ausgedehnte Diskussion gab Gelegenheit zur Erörterung von Durchführungsfragen, die sich nun beim Vollzug des AHV-Gesetzes laufend stellen. Am Samstag nachmittag folgten die Konferenzteilnehmer einer Einladung der Stadt Lausanne nach Dézaley. Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskonunission Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission versammelte sich am 22. April 1948 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Dr. A. Saxer in Bern, um zu einem vom Bundesamt für Sozialversicherung im Einvernehmen mit den andern beteiligten Bundesstellen ausgearbeiteten Verordnungsentwurf über die freiwillige Versicherung der Auslandschweizer Stellung zu nehmen. Der Entwurf, der bereits in zwei Sitzungen einer von Herrn Nationalratspräsident Picot präsidierten Subkommission vorbesprochen und in einem wichtigen Punkt verbes-' sert worden war, wurde von der Kommission gutgeheissen. Wir werden in der nächsten Nummer der Zeitschrift eingehend auf die Verordnung über die freiwillige Versicherung der Auslandschweizer zu sprechen kommen. Die Verwendung der Beitragsmarken Die Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung hat am 14. April
die Leiter Verschiedener Ausgleichskassen eingeladen zu einem Erfahrungsaustausch betreffend die Beitragsbezahlung durch Beitragsmarken gemäss Art. 145 der Vollzugsverordnung zum AHVG. Dabei ergab sich, dass auf diesem Gebiete gewisse Auswüchse festzustellen sind, denen von Anfang an entgegengetreten werden muss. Die Teilnehmer waren sich einig darüber, dass von der Möglichkeit, mit Beitragsmarken abzurechnen, eher zurückhaltend Gebrauch gemacht werden sollte, wenn Missbräuche und Unzukömmlichkeiten vermieden werden sollen. Das Bundesamt für Sozialversicherung bereitet nun gestützt auf die Besprechung neue Weisungen über die Beitragsbezahlung mit Marken vor. Gemischte Konunission für die Zusammenarbeit zwischen Alters- und Hinterlassenenversicherungs- und Wehrsteuerbehörden Die gemischte Kommission trat am 15. und 16. April 1948 zu ihrer dritten Tagung zusammen zwecks Stellungnahme zu Entwürfen von
Kreisschreiben an die kantonalen Steuerbehörden (betreffend Ausgestaltung der Meldungen über das Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit an die Ausgleichskassen) und an die Ausgleichskassen .(betreffend Herabsetzung und Erlass der Beiträge sowie betreffend Orientierung über die Regelung des Meldeverfahrens in den einzelnen Kantonen). Ferner besprach die Kommission nochmals eingehend die Mitwirkung der Steuerbehörden im Beschwerdeverfahren. Endlich wurden die Frage der Meldung des Einkommens und Vermögens der Nichterwerbstätigen sowie verschiedene Durchführungsfragen besprochen. Die Beratungen ergaben fast in allen Punkten völlige Uebereinstimmung zwischen den Vertretern der kantonalen Steuerbehörden und der Ausgleichskassen und zeigten erneut, dass bei allseitig gutem Willen die Probleme der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ohne allzu grosse Schwierigkeiten gelöst werden können.
Literatur über die AHV Betrachtungen zum Beitrags- und Rentensystem der ABV. Von Dr. H. F. Moser. Schweiz. Versicherungszeitschrift, XV.. Jahrgang, 1948, Nr. 11 und 12, S. 322-331 und 353-358. Zur Einführung der ABV Kreisschreiben des interkantonalen Verbandes für Personalfürsorge, Bern 1947, 23 S. L'assurance — vieillesse fédérale et les caisses de retraite. Conférence donné par M. le Dr. Marc Haldy, secrétaire général des sociétés d'assurance «La Suisse», Lausanne. Union des villes suisse, Zürich 1947, 20 p. Die städtischen Pensionskassen und die AHV. Vortrag von Ernst Kaiser, Chef der Sektion Mathematik und Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherung. Schweiz. Städteverband, Zürich 1948. 35 S. Ueber das materiellrechtliche Verhältnis zwischen betrieblicher Personalfürsorge und AHV. Von Dr. Anatol Schmid. Schweiz. Juristenzeitung 44, 1948, Heft 8, S. 113-116. L'assicurazione vecchiaia e superstiti nella Svizzera del Dr. Bruno Martignoni. Previdenza sociald, Roma, Anno IV — No 1, Gennaio — Febbraio 1948.
Nr. 6 Zeitschrift Juni 1948
für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, Tel. 61 28 58 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern , Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doopel-Nr.Fr.2.40. Erscheint monatlich
Die Einführung der freiwilligen Versicherung (S. 299). Das Mitspracherecht der Arbeitnehmer- Inhaltsangabe • verbände (S. 216). Bemerkungen zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen (S.219). Vorausberechnung der Rentnerbestände der »IV (S. 223). Zur Rückerstattung bezogener Sozialrenten (S. 229). Geschäftsbericht des Bundesrates für 1947 über die AllV (S. 234). Durchführungsfragen der AlIV (S. 238). Gerichtsentscheide (5.242). Kleine Mitteilungen (245)
Die Einführung der freiwilligen .Alters- und Hinterlassenenversicherung Der Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sieht vor, dass im Ausland niedergelassene Schweizerbürger, die nicht obligatorisch versichert sind, sich der freiwilligen Versicherung anschliessen können, sofern sie das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung steht das gleiche Recht auch denjenigen Auslandschweizern zu, die 1917 und früher geboren sind, aber das 65. Altersjahr noch nicht überschritten haben. Die Ausführung dieser freiwilligen Versicherung wurde durch mancherlei Schwierigkeiten verzögert, vor allem durch die Tatsache, dass unsere Landsleute im Ausland unter ausserordentlich verschiedenen Bedingungen leben. Die Kompliziertheit der sich stellenden Probleme zeigte sich in ihrem ganzen Umfang bei der Ausarbeitung der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947; der Bundesrat sah sich damals vor die Notwendigkeit gestellt, für die freiwillige Versicherung eine besondere Verordnung zu erlassen (Art. 113 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947). Die Verordnung über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer (im folgenden «Verordnung» genannt) ist vom Bundesrat am 14. Mai 1948 genehmigt worden. Eine Pressekonferenz, durchgeführt von Herrn Direktor Dr. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung, hat 4 Tage später stattgefunden und gab den Vertretern der wichtigsten Zeitungen unseres Landes Gelegenheit, den Text kennen zu lernen und einen authentischen Kommentar zu erhalten. Die kantonalen Ausgleichskassen und die Verbandsausgleichskassen haben sich mit der Durchführung der freiwilligen Alters- und Hinterlas-
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Die Art wie die Beiträge im Ausland berechnet werden, ist von grosser praktischer Bedeutung. Die Gesandtschaften und Konsulate, welche die Höhe der Beiträge festzusetzen haben, können nicht auf die Mitarbeit der Arbeitgeber und ausländischen Steuerbehörden zählen. Sie müssen einzig und allein auf die Angaben der Versicherten selbst abstellen. Es wurde ein Unterschied gemacht zwischen den Versicherten, die eine Erwerbstätigkeit ausüben und den Nichterwerbstätigen. Hingegen wird nicht unterschieden zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden. Diese Unterscheidung ist hier praktisch unwichtig, da die Versicherten dieser beiden Gruppen Beiträge in der Höhe von 4 Prozent ihres Erwerbseinkommens zu entrichten haben und die fremden Arbeitgeber nicht dazu angehalten werden können, ihren Anteil an die Versicherung des Arbeitnehmers zu entrichten. Es kommt auch nicht in Frage, dass im Ausland bei jeder Lohnzahlung an einen schweizerischen Arbeitnehmer die Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung abgezogen werden können; der Bezug an der Quelle ist also ausgeschlossen. Auch die freiwillig Versicherten, die Beiträge in der Höhe von 4 Prozent entrichten, ziehen Nutzen aus der sinkenden Skala, wenn ihr Einkommen weniger als 3600 Schweizerfranken, aber mehr als 600 Franken beträgt. (Vgl. Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art.
und 8, und Vollzugsverordnung, Art. 11 und 21). Noch mehr als bei der Berechnung der Beiträge ist die Zahlungsart bei der Ausarbeitung der Verordnung vom 14. Mai auf ernste Schwierigkeiten gestossen. Zunächst zeigten sich zwei grundverschiedene Lösungen: einerseits die Bezahlung der Beiträge in der Währung des Landes, in dem der Versicherte Wohnsitz hat, andererseits die ausschliessliche Bezahlung in Schweizergeld. Die Lösung, den freiwillig versicherten Auslandschweizern zu erlauben, die Beiträge in der Währung des Wohnsitzstaates zu bezahlen, wäre für unsere Landsleute im Ausland, deren Existenzgrundlage oft unsicher ist, von Vorteil gewesen. Sie hätte jedoch zur Folge gehabt, dass sich bei unsern diplomatischen und konsularischen Auslandvertretungen grössere Fonds gebildet hätten, deren Ueberweisung in die Schweiz nicht immer möglich. gewesen wäre. Zudem hätte der Bund, der schon über zahlreiche Gelder im Ausland verfügt, diese Beitragsfonds kaum an Ort und Stelle verbrauchen können, ganz abgesehen davon, dass er damit ein bedeutendes Währungsrisiko übernommen hätte. Dieses Risiko konnten aber weder der Bund noch die Versicherten tragen. Andererseits hätten sich immer wieder Fragen des Wechselkurses gestellt, weil die individuellen Beitragskonten jedenfalls in Schweizerfranken geführt werden müssten und die Ren-
ten ebenfalls nur in unserer Währung berechnet werden könnten. Von dieser ersten Lösung musste deshalb abgesehen werden. Die zweite Lösung erwies sich kaum als befriedigender. Würde nämlich die Zahlung der Beiträge in Schweizerfranken vorgeschrieben, so könnten zahlreiche Auslandschweizer der freiwilligen Versicherung nicht beitreten, weil sie entweder keine schweizerischen Devisen haben oder die Transferverbindung zur Schweiz unt•erbrochen ist. Nun gibt aber Artikel
AHVG allen Schweizerbürgern, die im Ausland niedergelassen sind, die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern; die erwähnte Einschränkung wäre deshalb nicht nur unbillig, sondern auch gesetzeswidrig. Zudem kann der Transfer nach der Schweiz heute noch möglich sein, plötzlich aber unterbrochen werden; was würde in diesem Falle mit den schon bezahlten Beiträgen geschehen? Glücklicherweise ist eine Mittellösung gefunden worden. Sie trägt den Interessen unserer Mitbürger und der Versicherung Rechnung und beruht auf folgendem Grundsatz: Die Beiträge müssen in einer Währung bezahlt werden, die nach der Schweiz überwiesen werden kann. Vor allem also sind sie in Schweizerfranken zu bezahlen, oder aber in der Währung des Wohnsitzstaates oder schliesslich in einer anderen Fremdwährung; letzteres aber nur, wenn sie transferierbar ist und die Ausgleichskasse für die Auslandschweizer ihre Zustimmung 'erteilt. Diese neue Lösung erweitert also beträchtlich den Kreis der Auslandschweizer, die sich freiwillig versichern können. Doch dies genügt noch nicht; nach wie vor würde es Auslandschweizer geben, die der Versicherung nicht beitreten können, weil sie, wenigstens vorübergehend, nicht in der Lage sind, ihre Beiträge in transferierbarer Währung zu bezahlen. Deshalb sieht Artikel 7 der Verordnung vor, dass solche Auslandschweizer ihre geschuldeten Beiträge nicht bezahlen müssen bis zum Zeitpunkt, da sie sie bezahlen können, spätestens aber bis zum Rentenfall. Periodisch sollen sie über die Höhe ihrer Schuld unterrichtet werden. Tritt der Rentenfall ein, bevor die Beiträge geleistet werden konnten, so werden diese mit den fälligen Renten ratenweise verrechnet. Diese Lösung scheint allen Auslandschweizern, die sich freiwillig versichern wollen, gerecht zu werden; es ist praktisch und rechtlich die einzige Möglichkeit, der heiklen Frage Herr zu werden. Damit gelangen wir zu Artikel 8 der Verordnung, der die Berechnung und Auszahlung der Renten betrifft. Diese werden in Schweizerfranken berechnet, was übrigens schon aus dem Gesetz hervorgeht. Ferner werden die Renten ebenfalls in Schweizerfranken bezahlt, sofern der Berechtigte nicht ausdrücklich verlangt, dass sie in der Währung des Wohnsitzstaates ausbezahlt werden und sofern die Zahlung in Schweizerfranken nicht un-
möglich ist (Art. 8, Abs. 5 VV). Wird in der Währung des Wohnsitzstaates bezahlt, so erfolgt die Umrechnung zu dem im Zeitpunkt der Auszahlung in der Schweiz geltenden Kurs. Ferner wurde den Auslandschweizern eine ziemlich grosse Freiheit hinsichtlich des Zahlungsortes eingeräumt; die Rente kann nämlich entweder dem Berechtigten, einem Vertreter des Berechtigten im Wohnsitzstaat oder schliesslich einem Vertreter des Berechtigten in der Schweiz ausbezahlt werden. Dieses freie Verfügungsrecht über die Rente ergibt sich aus dem unbedingten Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen, den sich der Versicherte mit seinen Beiträgen erworben hat. Administrativ ist die Rentenzahlung einfach; sie erfolgt durch die Ausgleichskasse, sodass die Auslandsvertretungen mit dieser Arbeit nicht belastet werden. Artikel 9 enthält Vorschriften über die Rechtspflege, besonders aber über das Beschwerdewesen. Diese Vorschrift stiess bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission auf eine gewisse Opposition, weil einzelne Mitglieder eine Erhöhung der Frist von 30 auf
Tage wünschten, innert welcher die Auslandschweizer gegen Verfügungen der Auslandsvertretungen Einsprache erheben können. Zu Gunsten einer Verlängerung der Einsprachefrist wurde vor allem geltend gemacht, dass es Auslandschweizern, die abseits von jeder Poststelle wohnen, unmöglich sei, die Frist einzuhalten. Das Bundesamt für Sozialversicherung hielt dagegen an der vorgesehenen Frist von 30 Tagen fest, um jede Unsicherheit auszuschliessen; wäre nämlich die Einsprachefrist von der Beschwerdefrist verschieden angesetzt worden, so hätte dies zweifellos eine gewisse Unübersichtlichkeit mir Folge gehabt. Vor allem aus Gründen der Einheitlichkeit und der Einfachheit hat man also in beiden Fällen an den
Tagen festgehalten. Die Frist gilt als eingehalten, wenn der Beschwerdeführer auf irgendwelche Weise (Poststempel, Postquittung, Bescheinigung usw.) dartun kann, dass er seine Eingabe innert 30 Tagen abgeschickt hat. Es scheint deshalb nicht, dass durch diese Vorschrift. schweizerische Siedler erheblich benachteiligt werden könnten. Die Rechtsmittel in der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung sind kurz folgende: Gegen die Beitragsverfügung der diplomatischen und konsularischen Vertretungen kann bei der Ausgleichskasse für die Auslandschweizer Einsprache erhoben werden. Die Ausgleichskasse entscheidet die Einsprachen durch Verfügung, gegen die bei einer besonderen eidgenössischen Rekurskommission Beschwerde erhoben werden kann. Schliesslich kann der Beschwerdeentscheid mit Berufung an das eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden.
Mit der Verordnung vom 14. Mai 1948 ist die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung der Auslandschweizer Tatsache geworden. Welchen Erfolg wird sie in den Schweizerkolonien im Ausland haben? Es ist sehr schwer, in dieser Hinsicht irgendwelche Voraussagen zu machen. Vorläufig kann nur festgestellt werden, dass die freiwillige Versicherung in den interessierten Kreisen auf ausserordentliches Interesse gestossen ist. Zahlreiche Anfragen über die freiwillige Versicherung sind den Gesandtschaften, Konsulaten und auch dem Bundesamt für Sozialversicherung zugegangen. Daraus können aber keinerlei Schlüsse gezogen werden auf die Zahl der Personen, die der Versicherung tatsächlich beitreten werden; erst wenn die Auslandschweizer sich anhand der Vorschriften ein genaues Bild über die freiwillige Versicherung machen können, werden sie auch einen Entschluss fassen, der ihren Verhältnissen am besten gerecht wird. Man kann sich auch fragen, welche Schweizer hauptsächlich der freiwilligen Versicherung beitreten werden. Für Personen in ärmlichen oder bescheidenen Verhältnissen bildet der Versicherungsbeitrag eine umso grössere Belastung, als sie sehr oft auch der obligatorischen Sozialversicherung des Wohnsitzstaates angehören. Dies trifft vor allem bei den Schweizern in Frankreich zu. Die Schweizer, welche in günstigeren Verhältnissen leben, werden dagegen in der freiwilligen Versicherung ein Mittel sehen, sich eine kleine Reserve in Schweizerfranken zu schaffen, die ihnen bei der Rückkehr in die Schweiz in Form von Renten zukommen werden. Doch darf aus diesen Ueberlegungen nicht geschlossen werden, dass ausschliesslich Personen in normalen oder günstigen Verhältnissen der freiwilligen Versicherung beitreten werden. Auch in dieser Hinsicht können keine genauen Prognosen gestellt werden. Die Hauptschwierigkeiten der freiwilligen Versicherung sind nunmehr überwunden. Noch sind aber nicht alle Fragen gelöst und es wird noch einige Zeit dauern, bis die freiwillige Versicherung in die Tat umgesetzt wird. Der Ausgleichskasse für die Auslandschweizer muss noch Zeit gegeben werden, um sich zu organisieren, und auch die diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen müssen noch mit der neuen Aufgabe vertraut werden.
Das Mitspracherecht der Arbeitnehmerverbände im Vorstand von Verbandsausgleichskassen Kein einziger Arbeitnehmerverband hat von dem ihm in Art. 54 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zustehenden Recht, die paritätische Mitwirkung an der Verwaltung einer Verbandsausgleichskasse zu verlangen, Gebrauch gemacht. Aus begreiflichen Gründen, denn die paritätische Führung einer Ausgleichskasse bedeutet für die Arbeitnehmerverbände die Uebernahme eines wesentlichen Teils — wenn nicht der Hälfte — der Verwaltungskosten dieser Kasse. Umso mehr benützten die Arbeitnehmerorganisationen die ihnen in Art. 58, Abs. 2, des erwähnten Gesetzes eingeräumte Möglichkeit, ihre Vertreter in den Kassenvorstand zu entsenden, da sie dieses Mitspracherecht nichts kostet. So verlangten denn 22 Arbeitnehmerverbände rechtzeitig das Mitspracherecht in 78 Verbandsausgleichskassen. Die eine Vertretung im Kassenvorstand verlangenden Arbeitnehmerorganisationen mussten gemäss Art. 5 des Bundesratsbeschlusses über Massnahmen zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung bis zum 31. Oktober 1947 dem Bundesamt für Sozialversicherung nach- Weisen, dass sie die Voraussetzungen des Art. 58, Abs. 2, des Bundesgesetzes erfüllten, d. h. dass ihnen insgesamt mindestens 10% der von der Ausgleichskasse, in deren Vorstand das Mitspracherecht verlangt wurde, erfassten Arbeitnehmer angehörten. Wer diesen Nachweis erbringen wollte, musste natürlich die Zahl der der betreffenden Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitnehmer kennen. Nun brachte es aber die unter den Ausgleichskassen in den Monaten August bis Dezember 1947 stattfindende Mitgliederbereinigung — insbesondere die Bereinigung der Doppelmitgliedschaftsfälle — mit sich, dass die meisten Gründerverbände *noch im Oktober 1947 nicht einmal wussten, welche Arbeitgeber ihrer Ausgleichskasse am 1. Januar 1948 angeschlossen sein würden, ganz zu schweigen von der Zahl der bei ihr versicherten Arbeitnehmer*. Unter solchen Umständen war es aber auch den Arbeitnehmerverbänden objektiv unmöglich, den Nachweis zu erbringen, dass ihnen 10% der bei der Kasse versicherten Arbeitnehmer angehörten. Sie konnten bis zum 31. Oktober 1947 nur behaupten, die erforderliche Zahl sei erreicht. Es war schon im November 1947 vorauszusehen; dass die Bereinigung der Doppelmitgliedschaftsfälle vermutlich bis in den Monat Dezember
dauern würde und dass somit der Nachweis des Mitspracherechtes frühestens im Januar 1948 erfolgen könne. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rung sah sich daher veranlasst, die Gründerverbände in einem Rundschreiben vom 22. November 1947 zu ersuchen, im Interesse der reibungslosen Durchführung der Altersversicherung und um eine verhängnisvolle Verzögerung der Vorbereitungsarbeiten zu vermeiden, nach Möglichkeit den Arbeitnehmerverbänden, die das Mitspracherecht rechtzeitig verlangt hatten, die Vertretung im Kassenvorstand auch dann zuzugestehen, wenn diese Verbände den vollen Nachweis ihrer Berechtigung aus den erwähnten Gründen noch nicht erbracht hatten. Es ist erfreulich, hier feststellerr zu können, dass der Aufruf des Bundesamtes bei den meisten Arbeitgeberverbänden volles Verständnis gefunden hat, haben sich doch die Gründerverbände von 46 Verbandsausgleichskassen ausdrücklich oder stillschweigend bereit erklärt, auf den Nachweis des Mitspracherechtes überhaupt zu verzichten, während die Gründer von vier weitern Ausgleichskassen den Arbeitnehmerorganisationen das Mitspracherecht provisorisch einräumten, in der Meinung, dass der Nachweis im Verlaufe des Jahres 1948 noch nachgeholt werde. Damit ersparten diese Gründerverbände sich selbst, den Arbeitnehmerverbänden und dem Bundesamt viel Arbeit, und leisteten damit auch einen wesentlichen Beitrag zur Ueberwindung der Anlaufschwierigkeiten des Versicherungswerkes. Einzelne Gründerverbände konnten sich mit dem Vorschlag des Bundesamtes nicht befreunden und warfen ihm vor, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände ungleich zu behandeln, indem es jenen gegenüber streng formalistisch an den im erwähnten BRB für die Einreichung des Errichtungsgesuches gesetzten Fristen festgehalten habe, während es diesen gegenüber beim Nachweis des Mitspracherechtes beide Augen zugedrückt habe. Diese Vorwürfe sind unbegründet. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auch bei den das Mitspracherecht verlangenden'Arbeitriehmerverbänden streng darauf . geachtet, dass die in Art. 4 des BRB vorgeschriebene Anmeldefrist eingehalten wurde. Zu spät eingereichte Gesuche hat es nicht mehr berücksichtigt, was teilweise zu heftigen Angriffen der säumigen Arbeitnehmerverbände führte. Wenn die reibungslose Durchführung der Altersversicherung im Jahre 1948 nicht gefährdet werden wollte, musste das Amt in all den Fällen, wo die Einhaltung der
gesetzlichen Fristen objektiv möglich war, streng bleiben. Dass der Nachweis des Mitspracherechtes vor dem 31. Oktober 1947 überhaupt unmöglich war, konnte das Amt jedoch nicht unberücksichtigt lassen, ohne sich dem berechtigten Vorwurf eines sturen Formalismus auszusetzen. Es hat daher in allen Mitspracherechtsfällen den Standpunkt vertreten, die im BRB festgesetzte Frist für den Nachweis sei gewahrt worden, wenn
die Arbeitnehmerverbände alle ihnen bis zu diesem Zeitpunkt objektiv möglichen Massnahmen getroffen haben, um ihrer Beweispflicht nachzukommen. In den Fällen, in denen die Gründerverbände auf dem Nachweis beharrten, mussten sie für die das Mitspracherecht verlangenden Arbeitnehmerorganisationen ein Verzeichnis der ihrer Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber erstellen und die Zahl der bei ihrer Kasse insgesamt versicherten Arbeitnehmer nennen. Anhand dieser Arbeitgeberliste hatten die Arbeitnehmerorganisationen. zu ermitteln, wieviele von ihren Mitgliedern von diesen Arbeitgebern beschäftigt wurden und daher bei der Ausgleichskasse versichert waren. Daraus war ersichtlich, ob das erforderliche Quorum von 10% erreicht sei. Erklärten die Arbeitnehmerverbände auf Grund einer solchen Ueberprüfung, die Voraussetzung für ihr Mitspracherecht sei erfüllt, konnten die Gründerverbände dies bestreiten und den genauen Nachweis unter namentlicher Aufführung sämtlicher den betreffenden Arbeitnehmerverbänden angehörenden, bei der Kasse versicherten Arbeitnehmer verlangen, wobei sie selbst auch ein Verzeichnis sämtlicher der Kasse angeschlossenen Arbeitnehmer zu erstellen hatten, damit die beiden Listen verglichen werden konnten. Dieses nicht ganz einfache Verfahren wurde noch komplizierter, wenn sich die Gründerverbände weigerten, den Arbeitnehmerorganisationen die Liste der ihrer Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber zuzustellen. In diesen Fällen weigerten sich natürlich auch die Arbeitnehmerverbände, den Gründerverbänden ihre Mitgliederlisten auszuhändigen, so dass das Bundesamt für Sozialversicherung die von beiden Parteien eingesandten Namenslisten zu überprüfen und zu vergleichen hatte. In den meisten Fällen musste jedoch glücklicherweise dieses langwierige Verfahren nicht durchgeführt werden, da entweder die Gründerverbände auf den Nachweis anhand namentlicher Arbeitnehmerlisten oder aber die Arbeitnehmerverbände auf das Mitspracherecht verzichteten. Die Arbeitnehmerverbände, die das Mitspracherecht im Vorstand von
der insgesamt 82 heute bestehenden Verbandsausgleichskassen verlangten, sind zurzeit in 54 Kassenvorständen vertreten, wobei jedoch dieses Mitspracherecht in vier Kassen nur provisorisch ist. Im Vorstand von
Ausgleichskassen besteht -kein Mitspracherecht der Arbeitnehmerverbände, weil diese entweder ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet haben, oder weil ihnen der Nachweis ihrer Mitspracheberechtigung- misslang. In einer Ausgleichskasse war die Frage des Mitspracherechtes Ende Mai
noch nicht entschieden.
Bemerkungen zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen Gesetzliche Grundlage (BRB vom 28. Juli 1947) Nach Annahme des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung mussten die Vorbereitungsarbeiten für dessen Durchführung in beschleunigterem Masse fortgesetzt werden. Da jedoch das Bundesgesetz erst auf den 1. Januar 1948 in Kraft trat, hat der Bundesrat, gestützt auf Art. 154, Abs. 1, AHVG durch seinen Beschluss vom 28. Juli 1947 über Massnahmen zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden Bundesratsbeschluss genannt) verschiedene Gesetzesbestimmungen organisatorischer Natur bereits auf den 1. August 1947 in Kraft gesetzt. Es betraf vor allem die Bestimmungen über die Errichtung • von Verbandsausgleichskassen (Anmeldung der Gründer- und Arbeitnehmerverbände, Publikation dieser Organisationen und Nachweis der Voraussetzungen, Kassenreglemente sowie die Heranziehung der Lohn- und Verdienstersatzausgleichskassen auf dem Gebiete der AHV). Ueberdies wurden u. a, einige Organisationsbestimmungen der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 gemäss Art. 219, Abs. 2 dieser Verordnung auf den 1. November 1947 in Kraft gesetzt.
Anmeldung für die Errichtung von Verbandsausgleichskassen Gemäss Art. 2, Abs. 1, des Bundesratsbeschlusses hatten Verbände, die eine Ausgleichskasse in der AHV errichten wollten, bis mim 1. September
dem Bundesamt für Sozialversicherung (im folgenden Bundesamt genannt) ein schriftliches Gesuch einzureichen und gleichzeitig den öffentlich beurkundeten Errichtungsbeschluss und die Verbandsstatuten beizulegen. Auf begründetes Gesuch konnte diese Frist bis zum 1. Oktober
erstreckt werden (Art. 2, Abs. 2 des BRB). Die gezwungenermassen angesetzten kurzen Fristen veranlassten viele Verbände, von der Fristverlängerung Gebrauch zu machen. Von der Gesamtzahl der angemeldeten Verbände war es etwa nur der Hälfte möglich, bis zum 1. September 1947 zugleich mit dem Gesuch auch den Errichtungsbeschluss einzureichen, während die zweite Hälfte um Fristverlängerung bis zum 1. Oktober
nachsuchte. Dabei mussten die Fristverlängerungsgesuche ebenfalls bis zum 1. September eingereicht werden.
Publikation im Bundesblatt Die so' beim Bundesamt liegenden Gesuche der Gründerverbände mussten zunächst dahin überprüft werden, ob die nötigen Voraussetzungen für die gemäss Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vorgeschriebene Veröffentlichung im Bundesblatt erfüllt waren. Es stellte sich dann bereits heraus, dass einzelne Anmeldungen für die Publikation nicht in Frage kommen konnten, denn entweder war die in Art. 53, lit, b, des Bundesgesetzes verlangte Dreiviertelsmehrheit nicht zustandegekommen oder der Errichtungsbeschluss war nicht öffentlich beurkundet. Einige Verbände haben ihre Gesuche um Kassenerrichtung zurückgezogen. Zwei Begehren konnten wegen verspäteter Einreichung nicht berücksichtigt werden, da die betreffenden Fristen Verwirkungsfristen waren. (Art. 7 BRB). In der hierauf im Bundesblatt vom 11. Sept. 1947 erfolgten Bekanntmachung waren die Gründerverbände in solche, die allein solche, und die zusammen eine Ausgleichskasse zu errichten beabsichtigten, aufgeteilt. In der ersten Kategorie waren es 57 und in der zweiten 125 Verbände, wobei 57 Kassen mit je einem Gründerverband und 34 Kassen mit mehreren Gründerverbänden entstanden wären, (insgesamt 91 Verbandskassen). Die am 31. Oktober 1947 vom Bundesrat beschlossene Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz ermöglichte es dem Bundesamt, jedes einzelne Gesuch um Errichtung einer Verbandsausgleichskasse hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen näher zu untersuchen. Diese Prüfung hat ergeben, dass nicht alle publizierten Organisationen eine Kasse errichten konnten. Einzelne Verbände erfüllten nämlich die Voraussetzungen des zwischenberuflichen Verbandes gemäss Art. 83, Abs. 3, der Vollzugsverordnung nicht. Ueberdies gab es Fälle, in denen sich schweizerische Berufs- und zwischenberufliche Verbände für eine gemeinsame Kassengründung angemeldet hatten. Da aber Art. 84 der Vollzugsverordnung dies ausschliesst, mussten zwei zwischenberufliche Organisationen als Mitgründerverbände verzichten. Schliesslich traten zwischen den Verbänden, die sich allein für eine Kassengründung angemeldet hatten und den Verbänden, die zusammen eine Ausgleichskasse errichten wollten, Verschiebungen ein, sei es, dass sich allein publizierte Gründerverbände einem andern Gründerverband oder einer Gruppe von solchen anschlossen, so dass eine
gemeinsame Kassenerrichtung erfolgte, bzw. sich die Anzahl der Gründerverbände erhöhte, sei es, dass ein Gründerverband durch Ausscheiden aus der zweiten Kategorie in die Gruppe der alleinigen Gründerverbände hinüberwechselte.
Heutiger Stand der Gründerverbände und Ausgleichskassen Unter Berücksichtigung all dieser Mutationen zeigte sich schliesslich folgendes Bild: Die 166 (anfangs 182) Gründerverbände errichten folgende Ausgleichskassen
Ausgleichskassen mit je 1 Gründerverband
Ausgleichskassen mit je 2 Gründerverbänden
Ausgleichskassen mit je 3 Gründerverbänden
Ausgleichskassen mit je 4 Gründerverbänden
Ausgleichskassen mit je 6 Gründerverbänden
Ausgleichskasse Mit 12 Gründerverbänden
Ausgleichskasse mit 16 Gründerverbänden somit heutiger Stand: 82 Verbandsausgleichskassen.
Nachweis der Voraussetzungen In der Folge waren dann die Gründerverbände nach Art. 5, Abs. 1, des Bundesratsbeschlusses gehalten, bis zum 1. Oktober 1947 nachzuweisen, dass die zu errichtenden Ausgleichskassen die Voraussetzungen gemäss Art. 53, lit. a des AHVG (mindestens 2000 Arbeitgeber bzw. Selbständigerwerbende oder mindestens Fr. 400 000.— Jahresbeiträge) erfüllen. Dieser Nachweis ist für alle Verbandsausgleichskassen erbracht worden. Relativ einfach gestaltete sich dieser Nachweis für jene Verbandsausgleichskassen, die bereits in der Lohn- und Verdienstersatzordnung bestanden haben. Die betreffenden Trägerverbände konnten hinsichtlich der Jahresbeitragssumme auf die entsprechenden Beiträge im ersten Semester 1947 hinweisen und anstelle der festen Beiträge nach Lohn- und Verdienstersatzordnung schätzungsweise die Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzurechnen. Etwas schwerer war der Nachweis für jene Gründerverbände, die bisher keine Ausgleichskasse führten. Immerhin war es auch hier möglich, auf Grund der mutmasslichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie der durchschnittlich ausbezahlten Lohnsumme die im ersten Jahr vermutlich zu vereinnahmende Beitragssumme anzugeben. Es ist nun festzustellen, dass unter den 82 Verbandsausgleichskassen keine Kasse ist, welche die Voraussetzungen zur Kassenerrichtung lediglich im Hinblick auf die 2000 Arbeitgeber bzw. Selbständigerwerbenden erfüllt, ohne zugleich voraussichtlich auch die Mindestbeitragssumme von Fr. 400 000.— zu erreichen. Das heisst, es wird keine Ausgleichskasse geben, die lediglich das Erfordernis der 2000 Mitglieder erfüllt, aber nicht auch 400 000 Franken vereinnahmen wird.
Die Kassenreglemente Eine weitere Voraussetzung zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen bildete die Vorschrift in Art. 56, Abs. 1, des AHVG (Art. 100 VV), wonach dem Bundesamt zuhanden des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes ein Kassenreglement einzureichen war. Bereits Ende September und anfangs Oktober 1947 haben einzelne Gründerverbände Kassenreglements-Entwürfe eingereicht, was jedoch das Bundesamt zur Mitteilung an die Gründerverbände veranlasste, damit bis zum Erlass der Vollzugsverordnung zuzuwarten. Das nach der beschlossenen Vollzugsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesamt von der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen ausgefertigte und den betreffenden Verbänden zugestellte Musterreglement sollte es den in Frage stehenden Organisationen erleichtern, einen Kassenreglements-Entwurf auszuarbeiten. Die in der Folge dem Bundesamt zur Prüfung eingereichten Entwürfe gaben vielfach zu Rückfragen und Berichtigungen Anlass, denn die Reglemente enthielten oft gegen das Gesetz oder die Vollzugsverordnung verstossende Bestimmungen. Dies war mit ein Grund, weshalb sich die Genehmigung der Reglemente durch das eidg. Volkswirtschaftsdepartement verzögerte. Dazu kam noch, dass vereinzelt in Fällen, in denen Arbeitnehmerorganisationen das Mitspracherecht im Kassenvorstand verlangten, der erforderliche Nachweis Schwierigkeiten bereitete. In andern Fällen musste mit der Reglementsgenehmigung zugewartet werden, bis die Sicherheitsleistung in Ordnung war. Bis Mitte Mai waren 70 von den 82 Kassenreglementen vom eidg. Volkswirtschaftsdepartement genehmigt. Somit gelten die betreffenden Ausgleichskassen gemäss Art. 56, Abs. 3, AHVG als errichtet. Da die Ausgleichskassen zugleich mit dem Abschluss des Errichtungsverfahrens das Recht der Persönlichkeit besitzen, ist die Mitwirkung der Verbände im Rahmen ihrer Ausgleichskassen zu einem vorläufigen Abschluss gekommen. Dies will besagen, dass die Gründerverbände in allen Belangen der Durchführung der AHV keinen Einfluss auf ihre Ausgleichskassen ausüben dürfen. In gewissen, im Gesetz und in der Vollzugsverordnung zum vorneherein fixierten Fällen, werden jedoch die Gründerverbände auch
weiterhin an den Geschicken ihrer AHV-Kassen direkt oder indirekt beteiligt sein. Es sei beispielsweise auf folgende Tatsachen hingewiesen: Aenderung oder Auflösung bestehender Kassen, Aenderung in der Sicherheitsleistung, Aenderung im Kassenvorstand,, Aenderung des Kassenreglementes, Haftung für Schäden, Uebertragung weiterer Aufgaben und Zustellung der Revisionsberichte.
Errichtung neuer und Aufhebung alter Kassen In diesem Zusammenhang sei noch auf Art. 99, Abs. 1 und 3, der Vollzugsverordnung hingewiesen, wonach Verbände erstmals wieder auf den 1. Januar 1951 neue Ausgleichskassen errichten oder an der Verwaltung einer schon bestehenden Ausgleichskasse als weiterer Gründerverband mitwirken können. Zu gegebener Zeit wird das eidg. Volkswirtschaftsdepartement die Fristen bekanntgeben, innert welchen die für die Errichtung neuer oder Umwandlung bestehender Ausgleichskassen nötigen Massnahmen zutreffen sind. Mit dem Abschluss der erstmaligen Gründung von Verbandsausgleichskassen treten dann anstelle der Vorschriften über die Kassengründung gemäss BRB vom 28. Juli 1947 die einschlägigen Verfahrensbestimmungen des AHVG und der VV. Sofern eine Ausgleichskasse die in Art. 53 des Bundesgesetzes genannten Voraussetzungen während drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr erfüllt, so wird sie auf Ende der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Art. 99 der Vollzugsverordnung aufgelöst. Wenn jedoch glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen vor Ablauf dieser Zeit wieder erfüllt sein werden, kann das eidg. Volkswirtschaftsdepartement die Weiterführung der Kasse für höchstens drei bzw. fünf Jahre gestatten (Art.
VV). Auf diese Bestimmung musste vereinzelt bei der Erbringung des Nachweises aufmerksam gemacht werden, wo der Nachweis gemäss Art. 53, lit a, AHVG nur knapp erbracht werden konnte. Ein eventueller Rückgang der Beschäftigungsmöglichkeit in einzelnen Berufen, eine teilweise oder ganze Arbeitslosigkeit oder andere Umstände könnten bewirken, dass die erforderliche jährliche Mindestbeitragssumme unterschritten wird, was die Auflösung der betreffenden Verbandskasse zur Folge haben könnte.
Vorausberechnung der Rentnerbestände der AHV Im Wesentlichen wird das Ausgabenbudget der AHV von zwei Faktoren abhängig sein, einmal von der Zahl der Rentenbezüger, dann aber auch von der Höhe der Versicherungsleistungen. In diesem Artikel befassen wir uns jedoch nur mit der Ermittlung der Rentnerbestände; die entsprechenden Durchschnittsrenten sowie die Gesamtausgaben der Versicherung werden wir in der nächsten Nummer unserer Zeitschrift betrachten. Bekanntlich sind es die bevölkerungsstatistischen Grundlagen, welche uns ermöglichen, die vermutliche Zahl der Rentenbezüger vorauszuberechnen. Wir werden zudem sehen, dass letztere in ebenso viele Kategorien aufgeteilt werden müssen, als es unterschiedliche, typische Rentenwerte
gibt. Ferner machen wir darauf aufmerksam, dass eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Beständen der Beitragspflichtigen und denen der Rentner besteht. In dem Masse, wie nämlich die Bestände der Beitragspflichtigen bei verschiedenen Annahmen der Sterblichkeit und der Geburtenhäufigkeit variieren werden, wird auch die Zahl der Rentenbezüger verschiedene Schwankungen aufweisen. Diese gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Veränderungen der Einnahmen und Ausgaben der Versicherung stellt einen Stabilitätsfaktor dar, der das finanzielle Gleichgewicht der AHV bis zu einem gewissen Grade zu regulieren vermag.
1. Hauptmerkmale des Rentensystems der AHV Um den zahlenmässigen Umfang der, Rentenbezüger bestimmen zu können, muss man sich vor allem die Reichweite der gesetzlichen Ansprüche vor Augen halten. Vorerst unterscheidet man die Renten nach der Dauer der Beitragszahlung. So werden Uebergangsrenten nur an jene ausbezahlt, die gar keine oder weniger als ein ganzes Jahr lang Beiträge bezahlt haben und deren Einkünfte unter gewissen Grenzen liegen; ordentliche Renten hingegen werden an alle Personen ausgerichtet, sofern sie wenigstens während eines ganzen Jahres Beiträge entrichtet und im übrigen die Bedingung zur Erlangung einer Rente erfüllt haben. Unter den ordentlichen Renten unterscheidet man wiederum Teilrenten und Vollrenten; erstere kommen zur Anwendung bis zu Beitragsdauern von 19 Jahren, letztere bei einer Beitragsdauer von 20 und mehr Jahren. Werden jedoch die vorgesehenen Rentenarten nach der Natur des Versicherungsrisikos klassiert, so unterscheidet man: Einfache Altersrenten für Ledige, Verwitwete und Geschiedene beiderlei Geschlechts, sofern sie das 65. Altersjahr überschritten haben. Ehepaar-Altersrenten (die um 60% höher sind), sobald der Mann das 65. und die Frau das 60. Altersjahr erreicht haben. Witwenrenten, die bis zum 65. Altersjahr ausbezahlt werden und einen veränderlichen Prozentteil (von 50% bis 90%) der einfachen Altersrente darstellen, entsprechend dem Alter der Witwe beim Ableben ihres Mannes. Einfache Waisenrenten und Vollwaisenrenten, die bis zum 18., beziehungsweise bis zum 20. Altersjahr ausbezahlt werden und 30 bis 45% der einfachen Altersrente betragen. Die Uebergangsrenten werden nach den Ortsverhältnissen (städtisch - halbstädtisch - ländlich) abgestuft und in dem Masse gekürzt, als sie zusammen mit dem jährlichen Einkommen, inklusiv in Anrechnung gebracht
ein Teil des Vermögens, die vorgeschriebenen Einkommensgrenzen überschreiten. Die ordentlichen Renten werden auf Grund des durchschnittlichen Jahresbeitrages des Versicherten berechnet. Dieser*Durchschnitt wird ermittelt, indem man das Total der einbezahlten Beiträge durch die entsprechende Zahl der Jahre dividiert. Zum Beitragstotal werden die Beiträge der Frau hinzugezählt, sofern es sich um eine Ehepaar-Altersrente handelt oder um eine einfache Altersrente, die der überlebenden Ehehälfte zukommt. Um den also fixierten durchschnittlichen Jahresbeitrag noch etwas zu erhöhen, sieht das Gesetz vor, dass auf je 8 Jahre Versicherungsdauer jeweilen ein 'Jahr mit niedrigster Beitragshöhe gestrichen wird, somit höchstens 5 Jahre auf eine maximale Versicherungsdauer von 45 Jahren. Die Höhe der einfachen Altersrente ergibt sich auf Grund des durchschnittlichen Jahresbeitrages, indem man einem unveränderlichen Grundbetrag ein gewisses Vielfaches des durchschnittlichen Jahresbeitrages hinzufügt. Die wichtigsten Grenzwerte der durchschnittlichen Jahresbeiträge sind bekanntlich: Fr. 30, 150 und 300. Bis zu 30 Franken kommt die Minimalrente zur Anrechnung, für das Intervall 30-150 ergibt sich die Höhe der Vollrenten, indem man den um 6 und im Intervall von 150-300 den um 2 vervielfachten durchschnittlichen. Jahresbeitrag zum fixen Grundbetrag hinzurechnet. Es sind zudem verschiedene Minimal- und Maximalbeträge vorgesehen. Die einfache Altersrente beträgt im Minimum 480 Franken und im Maximum 1506 Franken, die Ehepaar-Altersrente hingegen im Minimum 770 Franken und 2400 Franken im Maximum. Die Witwenrenten schwanken zwischen 375 Franken und 1350 Franken; die Renten für einfache Waisen zwischen 145 Franken und 360 Franken, für *Doppelwaisen zwischen 215 Franken und 540 Franken. Wenn ein Versicherter, dessen jährliche Beitragsleistung im Durchschnitt mehr als 75 Franken ausmacht, während weniger als 20 Jahren Beiträge bezahlt, dann wird z. B. die einfache Altersrente, sofern sie 750 Franken übersteigt, für jedes fehlende Jahr um einen Zwanzigstel gekürzt. Es handelt sich dann um eine Teilrente. 2. Die Bestände der Altersrentner Der Bestand der über 65jährigen Personen, die für eine Altersrente in Betracht fallen, muss in folgender Weise aufgeteilt werden, um den verschiedenen ins Auge gefassten Rentenarten und deren Beträgen zu entsprechen:
a) Nach dem Zivilstand, um die Bezüger einfacher Altersrenten von jenen der Ehepaar-Altersrenten auseinanderzuhalten.
Nach der Beitragsdauer, um die Bezüger der Uebergangsrenten von den Bezügern der ordentlichen Renten zu unterscheiden und unter den letzteren wiederum solche mit Teilrenten und Vollrenten. Nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag, der insbesondere variiert nach dem Geschlecht, nach dem Eintrittsalter, nach dem Ausmass der von der Ehefrau bezahlten Beiträge und letztlich nach der Anzahl der gestrichenen, schlechten Beitragsjahre. Um die Bestände der Männer und Frauen nach dem Zivilstand aufzugliedern, hat man sich auf statistische Durchschnittswerte gestützt, die aus den beiden letzten Volkszählungen entnommen wurden und sie auf den 1. 1. 48 extrapoliert. Unter anderem hat man angenommen, dass 61,2% der über 65jährigen Männer verheiratet sind und dass 80,8% ihrer Frauen• ein Alter von 60 Jahren und mehr aufweisen, so dass ungefähr 50% aller über 65jährigen Männer für eine Ehepaar-Altersrente in Betracht kommen. Mit Hilfe spezifischer Altersstrukturen, wie sie uns durch die bevölkerungsstatistischen Vorausberechnungen bekannt sind, bestimmt man den Umfang der verschiedenen Rentnergenerationen. Diese werden in der Folge nach der Beitragsdauer aufgeteilt. Was nun die Altersrenten betrifft, so genügt es, sich auf das Geburtsjahr der Versicherten zu stützen, wenigstens für jene Versicherte, deren Rente sich auf der Basis ihrer eigenen Beiträge errechnen lässt. Die Verteilung gestaltet sich in folgender Weise: Die Versicherten, die vor dem 1. 7. 1883 geboren wurden, bilderi die Kategorie der Uebergangsrentner. Die Versicherten, die zwischen dem 1. 7. 1883 und dem 30. 6. 1902 geboren wurden, gehören zu den Teilrentnern (1-19 Beitragsjahre). Die Versicherten, die nach dem 1. 7. 1902 geboren wurden, repräsentieren die Kategorie der Vollrentner mit 20 und mehr Beitragsjahren. Zum vorneherein mussten jene Bestände der über 65jährigen Personen ausgeschlossen werden, die überhaupt keine Rente erhalten können. Es sind dies insbesondere jene, die nie Beiträge bezahlt haben und deren Einkommen gleichzeitig die zur Erlangung einer Uebergangsrente vorgeschriebenen Grenzen überschreitet; ferner Ausländer, die während weniger als 10 Jahren Beiträge entrichtet haben (vorbehalten bleiben internationale Abmachungen) sowie die verheirateten Frauen, da der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente dem Ehemann zukommt.
Auch um die verschiedenen Werte zu berücksichtigen, die der durchschnittliche Jahresbeitrag infolge der früher erörterten Annahme über
die Skala der Erwerbseinkommen annehmen kann, war es notwendig, die Aufteilung der Bestände nach den Altersklassen mit 1-45 Beitragsjahren vorzunehmen. Neben der Aufgliederung nach den verschiedenen Rentenarten, musste man bei den Männern noch zwei Bezügerkategorien einfacher Altersrenten unterscheiden, nämlich solche, die Witwer wurden, ohne vorher ein Anrecht auf eine Ehepaar-Altersrente gehabt zu haben und solche, die vorher bereits schon im Genusse einer Ehepaar-Altersrente waren; bei letzteren erfährt der durchschnittliche Jahresbeitrag eine Erhöhung dank der Einzahlungen ihrer Ehehälfte. Eine analoge Unterscheidung ist auch bei den Frauen, die Witwen wurden, gemacht worden. Die beiden nachstehenden Tabellen geben einen allgemeinen Ueberblick betreffend die Aufteilung der Rentnerbestände nach den verschiedenen Rentenarten sowie auch über deren zahlenmässige Entwicklung im Laufe der Jahre.
Zahl der Altersrentner: Männer
Uebergangsrentner Ordentliche Rentner Kalender- ' Einfache Altersrenten Uebrige ein- Ehepaarjahr I Einfache Ehepaarfür Männer, dur Total i Alters- Alters- Total dem 65. Altersjahr fache Alters- Alters- I renten renten verwitwen renten renten I
91 127 46 118 45 009 — —
36 787 51 154 15 633 136 521 8 639 55 594 72 288
6 022 4 571 1 451 242 369 30 526 88 859 122 984
145 129 16 .297883 43 964 106 536 147 383
— — — 298 506 49 000 101 885 147 621 B. Z. 306 592 49 823 105 226 151 543
Zahl de Altersrentner: Frauen
• 1 Uebergangsrentnerinnen Ordentliche Rentnerinnen Kalender- , I jahr I lieber Frauen, die vor Frauen die nach Total 65jährige Uebrige Total dem 65. Altersjahr dem 65. Altersjahr Uebrige verwitwen verwitwen Witwen i
86 697 62 141 24 556 — —
74 876 65 040 9 836 61 494 5 425 9 364 46 705
40 732 38 254 2 478 174 522 35 087 36 255 103 180
11 963 11 871 92 264 858 75 336 62 556 126 966
2 435 2 435 — 273 857 99 322 76 037 98 498 B. Z. — — — 268 257 111 924 79 469 78 864
3. Die Bestände der Hinterlassenenrentner Diese Bestände setzen sich zusammen einerseits aus Witwen und Waisen, die am 1. 1. 48 für eine Zuteilung von Ueberga. ngsrenten in Betracht kommen, anderseits aus Neuzugängen an Witwen und Waisen, die aus den künftigen Todesfällen der Versicherten resultieren und bedingungslos in den Genuss der Rente gelangen, sofern für sie wenigstens während eines ganzen Jahres Beiträge bezahlt worden sind. Gemäss den Schätzungen, die auf dem angenommenen Sterblichkeitsgesetz sowie auf der Wahrscheinlichkeit, verheiratet zu sein, beruhen, steigt der jährliche Zuwachs an neuen Witwen beliebigen Alters von ungefähr 11 000 im Jahre
auf etwa 17 000 im Beharrungszustand. Unter diesen kommen für die Erlangung der eigentlichen Witwenrente nur die unter 65jährigen, nämlich zirka 40% in Betracht; die übrigen 60%, die dieses Alter überschritten haben, gelangen ja in den 'Genuss einer einfachen Altersrente. Erwähnen wir noch, dass diese Witwenbestände nach ihrem Alter beim Ableben des Mannes aufgeteilt werden mussten, weil die Witwenrente 50, 60, 70, 80 oder 90% der einfachen Altersrente beträgt, je nachdem sich die Witwe in diesem Zeitpunkt im Alter von 20-29, 30-39, 40-49, 50-59 oder 60-64 Jahren befindet. Ueberdies erhalten in den beiden ersten Kategorien nur jene Witwen eine Rente, die eines oder mehrere Kinder haben; die übrigen bekommen eine einmalige Abfindung. Die nachfolgende Tabelle gibt unter anderem die Gesamtzahl der Witwen unter 65 Jahren an, eine Zahl, die sich ununterbrochen ändert und erneuert, sei es durch den Zutritt neuer Witwen oder durch Abnahme des Witwenbestandes infolge von Todesfällen, ferner durch Wiederverheiratungen und vor allem durch Uebertritte in die Kategorie der Witwen mit über 65 Jahren, deren Bestand aus der vorangegangenen Tabelle betreffend die Altersrentner ersichtlich ist. In gleicher Weise hat man hier auch den Entwicklungsverlauf der Waisenbestände angegeben, wobei allerdings nur unterschieden werden musste, ob es sich um eine Uebergangsrente oder um eine ordentliche Rente handelt. Da die Rente der Doppelwaise um 50% höher ist als jene der einfachen Waise, wurde in den angegebenen Zahlen jede Doppelwaise zu 1,5 einfache Waise gezählt. Nachdem wir so die verschiedenen Bestände ermittelt haben, handelt es sich nun noch darum, die ihnen entsprechenden Mittelwerte der Renten zu erbringen, um sich schlussendlich von den Gesamtausgaben der Versicherung ein Bild machen zu können.
Bezüger lieber- Ordentliche Witwenrenten von Waisenrenten Kalen- gangs- (Jeher- Ordentder- renten Aufteilung nach Altersgruppen jahr für gangs- liche Total renten Renten Witwen 20-29 30-39 40-49 50-59 60-64
— — — — 38 127 —
43 824 — —
338 16 050 22 840 5 473 13 059 69 157
15 010 49 462 761
154 8 145 33 060 34 266 8 059 2 688 85 050
3 090 84 684
483 11 011 35 383 37 090 9 051 271 86 161
311 94 018
757 11 404 35 387 36 942 8 994 — 86 636
— 94 434
788 11 821 37 046 38 479 9 294 — 89 777 .6.7. — 98 423
Zur Rückerstattung bezogener Sozialrenten (Betrachtungen und Vergleiche)
I. Wesen und Zweck der Rückerstattung dass öffentliche Es entspricht einem Gebot der sozialen Gerechtigkeit, bezoge n hat, zu- Sozialleistungen, welche ein Bürger ohne Rechtsgrund Sozialleistung en bezieht, rückerstattet werden. Wer rechtswidrig solche zurück erstatte n müssen . soll sie vollumfänglich (wenn auch ohne Zins) tet, die ihm laut dem einschl ä- Wem die Allgemeinheit Leistungen ausrich tlichen Sinn gigen Sozialgesetz -gar nicht gebühren, ist im öffentlich-rech auf Kosten der Mitbür ger, deren sozialen illegitim bereichert. Bereichert Gesetz bezwe ckt'). Er soll das Erhalte ne Schutz das entsprechende der durch seinen Bezug «gesch ädigten » Mitbürzurückgeben zugunsten Rücker stattung illegitim bezoge ner öffentli cher Soger'). Die Pflicht zur h geregelt. So zialleistungen ist im Bund seit Jahrzehnten positivrechtlic können, beispielsweise, Rückerstattung fordern:
ste Schaden sei, ') Wie gross auch der durch den Versicherungsfall ausgelö der Versich erte nie mehr beziehe n als das Gein der Sozialversicherung darf ht (vgl. etwa OR setz ihm zugesteht. Im Gegensatz. zum allgemeinen Zivilrec g, wonach der Art. 41 und 58) und auch zur speziellen Haftpflichtgesetzgebun Schade n aufzuko mmen hat. Vgl: das Haftpflichtige grundsätzlich für jeden vom 28. März 1905 betreffe nd die Haftpfli cht der Eisenba hn- und Bundesgesetz gen und der Post (EHG) ; das Bundes gesetz Dampfschiffahrtsunternehmun verkehr (MFG) ; vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrrad dem Jahre 1947, ferner Entscheidungen des Eidg. Versicherungsgerichtes aus amtliche Sammlung, Seite 36. 1) Gleichgültig, ob er schuldig, mitschuldig oder unschuldig ist an der fälschlichen Auszahlung an ihn. Und gleichg ültig, ob er das Bezogene v e r - braucht hat oder nicht.
die Militärversicherung (Art. 12 und 14 des Militärversicherungsgesetzes von 1901; Art. 13 desjenigen von 1914) ; ausgeschlossen ist nur Rückforderung der Bestattungs-Entschädigung; die SUVA (Art. 99 und 74, Abs. 3, des KUVG) ; die anerkannten Krankenkassen (Art. 26, Abs. 2, des KUVG) ; die anerkannten Arbeitslosenversicherungskassen (Axt. 24 des BRB vom 14. Juli 1942 über die Regelung der Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenzeit) ; 'die Ausgleichskassen der Lohn- und Verdienst ersatzordnung (Art. 1-4 der ,Verfügung Nr. 41 des EVD vom 23. November 1943) ; die Ausgleichskassen der AHV (AHVG Art. 47; VV Art. 78).
Erlass der Rückerstattung wegen grosser Härte Der Verzicht des Staates auf eine öffentlich-rechtliche Forderung deshalb, weil die Erfüllung für den Schuldner zur grossen Härte würde, entspricht einem alten Wohlfahrtsgedanken des Bundesrechts. Schon das frühere OG (Bundesgesetz von 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege) ermächtigte das Bundesgericht, einer bedürftigen Prozesspartei das «Armenrecht» zu erteilen, d. h. ihr die Gerichtskosten zu erlassen. Die gleiche Vergünstigung — «Rechtswohltat» — besteht in der obligatorischen Unfallversicherung; bei den kantonalen Versicherungsgerichten (KUVG Art. 121) und beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (Art. 117 des Bundesbeschlusses von 1917 über Organisation und Verfahren dieses Gerichtshofes). Neuestens ist das Armenrecht, unter dem rücksichtsvollem Namen «unentgeltliche Rechtspflege», in das revidierte OG von 1943 übergegangen (Art. 152) '). Ebenfalls eine Rechtswohltat ist der Steuererlass. Das eidgenössische Abgaberecht kennt diesen seit vielen Jahren. Als Beleg seien folgende Bestimmungen genannt: Bundesgesetz vom 15. Februar 1921 betreffend Erlass und Stundung von Stempelabgaben; Art. 96 der Verordnung vom 26. Juni 1943 über Vollziehung des Bun- - desgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz ; Art. 124 des Wehrsteuerbeschlusses vom 9. Dezember 1946.
') In der A H V werden keine Gerichtskosten erhoben (abgesehen von Fällen trölerischer Prozessführung). AHVG Art. 85 und Art. 9 der Verordnung vom 18. Dezember 1947 über die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen.
Guten Ueberblick über die Praxis der eidgenössischen Wehrsteuer- Erlasskommission bietet Perret in «Der Steuererlass auf dem Gebiete der direkten Bundessteuern» (Festschrift zum 70. Geburtstag von Prof. Ernst Blumenstein, Zürich 1946, S. 156 ff.) '). Als wichtige Rechtswohltat auf privatrechtlichem Gebiete kennen wir den Nachlassvertra'g. Ein solcher kommt zustande, falls zwei Drittel der Gläubiger mit zusammen mindestens zwei Dritteln des Forderungstotals zustimmen; wird durch die Nachlassbehörde bestätigt, falls die vom Schuldner offerierte Summe in richtigem Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Lage steht; der Vollzug des Nachlassvertrages sichergestellt ist; der Schuldner keine unredlichen oder sehr leichtfertigen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger begangen hat. Wir verweisen auf die Art. 293, 305 und 306 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.
DI. Die Rückerstattung in der AHV Die Rückerstattung von Rentenbeträgen (VV Art. 78) bildet das Gegenstück zur Nachzahlung von Beiträgen (VV Art. 39). Beiden Instituten ist gemeinsam, dass die Kasse dem Schuldner Erlass gewähren kann «wegen grosser Härte» (VV Art. 40 und Art. 79). Die Lohn- und Verdienstausgleichskassen haben beide Institute praktisch erprobt, und die Verwaltungsgerichte der Lohn- und Verdienstersatzordnung Sowie der Uebergangsordnung zur AHV haben ihren juristischen Gehalt ergründet. In der AHV leben Rückerstattung und Nachzahlung verfeinert weiter. Nachstehend sei die Rückerstattung von Rentenbeträgen näher betrachtet). 1. Nach AHVG Art. 47 sind unrechtmässig bezogene Renten zurückzuerstatten, kann aber «bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte» von der Rückforderung abgesehen werden. Die VV regelt in Art. 78 und 79 die Einzelheiten: Rückerstattungsverfügung der Kasse, Erlassgesuch des Pflichtigen, in klaren Fällen Erlass von Amtes wegen, Entscheid der Kasse über das Erlassgesuch (sog. Erlassverfü- ') Die einzelnen Abschnitte sind wie folgt betitelt: — Die gesetzlichen Grundlagen des Steuererlasses — Statistische Angaben — Der Gegenstand des Erlassgesuches — Die Erlassgründe — Das Erlassverfahren —. ') Die Nachzahlung von Beiträgen wird Gegenstand eines spätern Aufsatzes bilden.
gung). Die Normierung entstammt der Lohn- und Verdienstersatzordnung: der Verfügung Nr. 41 des EVD vom 23. November 1943, abgeändert durch Verfügung Nr. 52 des EVD vom 23. Januar 1945. Die Art. 78 und 79 der VV sind prägnanter formuliert als die Verfügung 41. Wir verweisen auf folgende, für die Praxis bedeutsame Einzelheiten: Rückerstattungspflichtig sind auch Personen, für die (weil sie nicht eigenen Rechtes sind) ihr gesetzlicher Vertreter') die Rente ausbezahlt erhalten hat: minderjährige Kinder, bevormundete Erwachsene usw. Ist — zur Sicherung zweckgemässer Verwendung — die Rente einer Drittperson oder einer Behörde ausgerichtet worden, so trifft die Rückerstattungspflicht nicht den Rentner, sondern den Drittempfänger. Ist die Rente dem gesetzlichen Vertreter ausbezahlt worden (vgl. lit. a hievor), so entscheidet im Erlassverfahren der gute bzw. böse Glaube des gesetzlichen Vertreters: dessen guter bzw. böser Glaube wird dem Vertretenen zugerechnet. Dagegen bezieht sich das Erfordernis der grossen Härte auf den Vertretenen (als den allein Rückerstattungspflichtigen). Behörden, d. h. öffentlich-rechtliche Körperschaften oder deren Organe, welche die Rente ausbezahlt erhalten haben, können «sich nicht auf die grosse Härte berufen». Das heisst: einer Behörde darf die Kasse die Rückerstattung niemals erlassen. Die Kassenentscheide über Erlassgesuche (sog. Erlassverfügungen) sind dem Bundesamt für Sozialversicherung zuzustellen. Dieses kann, generell ermächtigt vom EVD (VV Art. 176), die Kasse nötigenfalls zum Zurückkommen auf die Verfügung verhalten. Allein das Bundesamt hat — entgegen der Regelung in der Lohnersatzordnung, aber gleich wie in der Uebergangsordnung zur AHV — kein prozessuales Rechtsmittel gegenüber der Kassenverfügung. Es fehlt ihm die Legitimation zur Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde. Will das Bundesamt intervenieren, so muss es gegenüber der Kasse administrativ einschreiten').
Der Vormund, bei Waisen auch die Mutter oder der Vater. Vgl. N e f, Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 1948, S. 15/16: «Die hochgradige Dezentralisation der Durchführung ruft einer scharfen Kontrolle durch den Träger des Werkes, der für eine einheitliche Durchführung letzten Endes verantwortlich ist. Es müssen dem Bunde einerseits die erforderlichen Befehls- und Kontrollbefugnisse ein-
Die juristisch feinere Erfassung der wirtschaftlichen Gegebenheiten (lit. a—d hievor) ist nicht Errungenschaft der Rechtsprechung allein. Auch verschiedene Ausgleichskassen sind mit sorgfältig motivierten Kassenverfügungen am Fortschritt massgebend beteiligt'). Die rechtliche Struktur von Rückerstattung und Erlass ist erörtert in ZAK 1947, Seiten 511 und 512. Was dort für die Uebergangsordnung gesagt ist, gilt unverändert für die Versicherung: Erlass der Rückerstattung heisst Verzicht der Kasse auf die Rückforderung, und durch den Verzicht erlischt die Forderung (der Kasse) bzw. Schuld (des Bezügers). Für die Abänderung mangelhafter Kassenverfügungen (Ziffer 1, lit, e, hievor) ist richtungweisend der Entscheid der Rekurskommission Baselstadt vom 11. Mai 1947 i. Sa. Inderbitzin (ZAK 1947, S. 461, Nr. 27). Er stellt die Kompetenzverhältnisse richtig dar, indem er folgendes ausführt: «Es entspricht offenbar dem Willen des Gesetzgebers, dass das Bundesamt nur gegenüber kantonalen Entscheiden soll den Rechtsweg beschreiten können, während es Kassenverfügungen gegenüber von seinem Recht, den Kassen Weisungen zu erteilen (BRB Art. 29; AV•Art. 28), Gebrauch machen soll.» Selbstverständlich behält der Basler Entscheid Gültigkeit unter der Herrschaft des AHVG. Denn die Rechtslage ist unverändert: was BRB (Art. 19 und 29) und AV (Art. 26 und 28) für die Uebergangsordnung sagten, bestimmen AHVG Art. 86 und 72 sowie VV Art. 202 und 176 für die Versicherung. — Es ist zweckmässig, dass das Bundesamt für Sozialversicherung einzig vor dem Eidg. Versicherungsgericht als Prozesspartei auftreten kann. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit dient primär dem Rechtsschutz des Bürgers. Für diesen aber genügt es, wenn das Bundesamt erst zweitinstanzlich in den Prozess eintritt. Das erhellt aus folgender Gegenüberstellung:
geräumt werden, und anderseits müssen wirksame Sanktionen vorgesehen werden für den Fall, dass ein Durchführungsorgan seinen Anordnungen nicht nachkommen sollte. Das Wichtigste ist hier wohl, dass der Bund sich ‚gegenüber den Ausgleichskassen ein Weisungsrecht vorbehält. Er kann ihnen Weisungen über den Vollzug des Gesetzes erteilen, d. h. insbesondere hinsichtlich ihrer Verfügungen über die Beiträge und die Renten im Einzelfalle Vorbehalten ist hiebei nur eines: die Rechtsprechung.» s) Wir belegen das mit dem Hinweis auf folgende Kassenverfügungen, publiziert im Jahrgang 1947 dieser Zeitschrift: in Sachen B al z (S. 247); Simo nd (S. 326); Frick (S. 328); Märkt (S. 465) ; Pere n (S. 465) ; Kopp (S. 466); Lips (S.467);Boyer (468);Roost (S. 563);Winiger (S. 563); Spiegel (S. 564); Unternährer (S. 680); Bachmann (S. 680); Blank (S. 682); Gschwend (S. 682); Schmocker (S. 683); Huber (S. 685); Bays (S. 723); Beaud (S. 724).
Fall A: Das Bundesamt verlangt Korrektur zugunsten des Bürgers Befolgt die Kasse die Weisung des Bundesamtes (wozu sie gemäss VV Art. 176 verpflichtet ist), so ist die Angelegenheit meist erledigt: Dem Bürger ist sein Recht gewcirden °). Sozialpolitisch wäre es falsch, das Bundesamt, das die weitherzigere Auffassung vertritt als die Kasse, auf den Prozessweg zu verweisen. In der Auslegung eines Sozialgesetzes haben die untern Organe nicht strenger zu sein als die Aufsichtsinstanz. Fall B: Das Bundesamt verlangt Korrektur zum Nachteil des Bürgers Befolgt die Kasse die Weisung des Bundesamtes (wozu sie nach VV Art. 176 verpflichtet ist), so ist die Angelegenheit in der Regel nicht erledigt: Der Bürger wird durch die neue Verfügung schlechter gestellt als durch die alte Verfügung. Deshalb wird er meist die neue Verfügung bei der kantonalen Rekursbehörde anfechten. Alsdann wird der Richter zu entscheiden haben, welcher Auffassung er sich anschliesst, derjenigen der Kasse oder derjenigen des Bun'desamtes. Dabei kommt die Kasse genügend zum Wort: in der Vernehmlassung an die Rekursbehörde kann sie ihre, von derjenigen des Bundesamtes abweichende, Meinung vortragen. 4. Das Rückerstattungssystem der AHV gründet sich auf die Praxis des Lohn- und Verdienstersatzes und die Praxis der Uebergangsordnung zur AHV. Namentlich die Judikatur., veröffentlicht im Organ «Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung» und in der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen», hat das Rückerstattungswesen massgebend geformt. Das Eidg. Versicherungsgericht wird Gelegenheit erhalten, die Praxis der Rückerstattung noch mehr zu verfeinern. Mag es auch schwer halten, in einer Ermessensmaterie par excellence, wie sie das Erlassverfahren darstellt, dem Ziel der Rechtsgleichheit möglichst nahe zu kommen!
Geschäftsbericht des Bundesrates für 1947 . über die AHV Im Bericht des Bundesrates über die Geschäftsführung im Jahre 1947 wird über die AHV folgendes ausgeführt: 1. Die Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung a) Allgemeines. Die durch den Bundesratsbeschluss vom 9. Oktober
über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenen-
) In den — seltenem — Fällen, da auch die neue Kassenverfügung den
Bürger nicht befriedigt (indem sie z. B. nur auf teilweisen Erlass lautet), mag er sie durch Beschwerde anfechten.
renten eingeführte Uebergangsordnung hatte sich im Jahre 1946 bereits derart eingelebt, dass sie im Jahre 1947 sozusagen reibungslos durchgeführt *werden konnte. Auch die Anwendung der auf den 1. Januar 1947 in Kraft 'tretenden neuen Bestimmungen stiess auf keinerlei nennenswerte Schwierigkeiten; sie haben sich gut bewährt und nebst der Erweiterung des Bezügerkreises zur Ausmerzung verschiedener im Jahre 1946 zutage getretener Härten geführt. Mit dem 31. Dezember 1947 ist die Geltunggdauer der Uebergangsordnung abgelaufen. Sie bildete eine ausgezeichnete Vorbereitung für die Durchführung der Versicherung. Die Aufsicht. Das mit der Aufsicht über die Durchführung der Uebergangsordnung beauftragte Amt hat im Jahre 1947 4 Kreisschreiben an die kantonalen Zentralstellen und an die Ausgleichskassen sowie eine
Seiten umfassende Wegleitung über die Durchführung der Uebergangsordnung erlassen, die materielle Geschäftsführung von 18 Ausgleichskassen an Ort und Stelle kontrolliert, an die 200 Berichte über die Revisionen der Ausgleichskassen geprüft und zahlreiche Einzelweisungen über den Vollzug einzelner Bestimmungen erteilt. Es verdient festgehalten zu werden, dass die Ausgleichskassen und die Zentralstellen die Uebergangsordnung, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht nur ordnungsgemäss, sondern auch mit Hingabe und sozialer Aufgeschlossenheit durchgeführt haben. Die Rechtspflege. Im Jahre 1947 sind insgesamt 575 kantonale Rekursentscheide eingegangen und vom Amt auf ihre Richtigkeit überprüft worden. Von diesen sind 83 an die eidgenössische Oberrekurskommission weitergezogen worden, wovon 27 vom Amt. Es hat ferner zu 62 Rekursen Mitberichte zuhanden der Oberrekurskommission erstellt. Die Zahl der im Jahre 1947 gefällten Entscheide der Oberrekurskommission belief sich auf 118.) Während der Geltungsdauer der Uebergangsordnung (1946 und 1947) sind 2241 Entscheide der kantonalen Rekurskommissionen und 322 Entscheide der eidgenössischen Oberrekurskommission gefällt worden. Vom Rekursrecht, das die Konsequenz des durch die Uebergangsordnung verwirklichten Rechtsanspruches auf die Renten darstellt, ist somit rege Gebrauch gemacht worden. *) Nach Abschluss des Geschäftsberichts sind noch 20 kantonale Rekursentscheide eingegangen, sodass sich deren Zahl auf 5 9 5 erhöht, von denen 9 0 an die eidg. Oberrekurskommission weitergezogen wurden. Dadurch erhöht sich die Gesamtzahl der kantonalen Entscheide während der Uebergangsordnung auf 2261, von denen 347 an die ORK weitergezogen und 343 bis Ende 1947 von der ORK beurteilt worden sind.
d) Liquidation der Uebergangsordnung. Da bis zum 31. Dezember 1947, dem Datum des Ausserkrafttretens der Uebergangsordnung, noch nicht alle Fristen abgelaufen waren und noch nicht alle hängigen Fälle erledigt werden konnten, mussten einige Bestimmungen über die Nachforderung und die Rückerstattung von Renten, über die Abrechnung der noch auszubezahlenden Renten sowie über die Zuständigkeit der Ausgleichskassen und Rekursbehörden für die Erledigung der hängigen Fälle erlassen werden. Dies ist geschehen durch den Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1947, der bis zur endgültigen Liquidation aller Fälle, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1949 in Kraft bleibt. Durch diesen Beschluss wird ein reibungsloser Uebergang von der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährleistet.
2. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Volksabstimmung vom 6. Juli 1947. Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist am 6. Juli 1947 mit 864 189 gegen 216 079 Stimmen angenommen worden. Die gesetzgeberischen Vorbereitungen des Bundes. Obwohl das eingeleitete Referendum das Schicksal der Alters- und Hinterlassenenversicherung noch ungewiss erscheinen liess, begann das Amt schon im Januar 1947 mit der Vorbereitung der Vollzugsvorschriften. Hierfür wurden vier Spezialkommissionen eingesetzt, denen mehr als 50 ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Experten angehörten. Eine grosse Anzahl von Einzelfragen wurden sodann durch ad hoc gebildete Kommissionen, durch Einzelexperten sowie in Besprechungen mit den interessierten Kreisen abgeklärt. Durch eine ausserordentliche Beschleunigung der Vorarbeiten wurde es möglich, die wichtigsten Vollzugsbestimmungen schon am 16. Juni 1947 der Oeffentlichkeit bekanntzugeben, und einen ersten Entwurf der Vollzugsverordnung in den ersten Tagen im August den Kantonen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft sowie den Ausgleichskassen zur Vernehmlassung zuzustellen. Bis zum 20. September sind insgesamt 68 Vernehmlassungen eingegangen, die zusammen 592 Seiten umfassten. Gestützt auf diese Vernehmlassungen ist der Entwurf gründlich überarbeitet worden, wobei den meisten Begehren und Abänderungswünschen entsprochen werden konnte, worauf die 219 Artikel umfassende Vollzugsverordnung am 31. Oktober 1947 vom Bundesrat erlassen wurde. Da unmittelbar nach der Abstimmung mit den organisatorischen Vorbereitungen begonnen werden musste, fasste der Bundesrat am 28. Juli
einen Beschluss über Massnahmen zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, durch den verschiedene organisatorische
Bestimmungen des Bundesgesetzes in Kraft gesetzt, die Termine für den Abschluss der einzelnen Vorbereitungsarbeiten bestimmt und die für die Einführungsarbeiten zuständigen Stellen bezeichnet worden sind. An weiteren Vollzugserlassen sind zu erwähnen: Die gestützt auf Art. 86, Abs. 2, des Bundesgesetzes erlassene bundesrätliche Verordnung über die Organisation und das Verfahren des eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen vom 18. Dezember 1947, das vbm Bundesrat erlassene Reglement für das Schiedsgericht der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission vom 12. Dezember 1947 sowie die Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. Dezember 1947 betreffend die Verwaltungskostenbeiträge in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Einige weitere Vollzugsbestimmungen sind vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement vorbereitet bzw. erlassen worden (Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 und Reglement vom 10. Dezember 1947 der eidgenössischen Ausgleichskasse). c) Weitere Vorarbeiten. Zu Beginn des Jahres 1947 wurden die weitschichtigen versicherungstechnischen Untersuchungen zum Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz abgeschlossen. Die Beschreibung des Rechnungsganges sowie der Rechnungsergebnisse wurde in einem Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Juni 1947, betitelt «Das finanzielle Gleichgewicht der AHV» veröffentlicht. Die für die Untersuchungen verwendeten Rechnungsgrundlagen wurden vom Vorsteher des eidgenössischen Volkswirtschäftsdepartements einer Kommission von drei Versicherungsmathematikern unterbreitet. Deren Befund wurde als Anhang des erwähnten Berichtes des Amtes der Oeffentlichkeit bekanntgegeben. Unmittelbar nach der Abstimmung vom 6. Juli 1947 wurde mit der Instruktion der Ausgleichskassen über die Einführungsarbeiten sowie über die Durchführung der Versicherung begonnen. Diesem Zweck dienten 17 Kreisschreiben,, von denen das erste das Datum des 21. Juli, das letzte das Datum des 30. Dezember 1947 trägt, sowie ein InstruktionSkurs für •die Verbandsausgleichskassen vom 11. Dezember und ein Instruktionskurs für die kantonalen Ausgleichskassen vom 17. Dezember 1947.
Die Wehrsteuerbehörden, die mit der Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit beauftragt sind, wurden in regionalen Instruktionskursen auf ihre Aufgabe vorbereitet. Das Amt hat ferner im zweiten Halbjahr 1947 21 Formulare entworfen, von denen Ende des Jahres 14 gedruckt vorlagen; zum Teil handelt es sich um offizielle Formulare, zum Teil um Muster für kasseneigene Formulare.
Innert nützlicher Frist haben 182 Verbände das Gesuch um Errichtung von insgesamt 91 Verbandsausgleichskassen gestellt. Wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen, wegen Zusammenschluss mit andern Verbänden oder infolge Verzicht sind verschiedene Ausgleichskassen nicht zustande gekommen, so dass nun 82 von insgesamt 166 Verbänden geführte Verbandsausgleichskassen bestehen. Die Arbeitnehmerschaft hat von der Möglichkeit der paritätischen Mitwirkung bei der Führung von Verbandsausgleichskassen keinen Gebrauch gemacht, doch haben 22 Arbeitnehmerverbände rechtzeitig das Mitspracherecht in der Verwaltung von 78 Ausgleichskassen geltend gemacht. Ende 1947 war das Mitspracherecht bei
Verbandsausgleichskassen definitiv, bei 4 weiteren provisorisch zustande gekommen. Auf das Mitspracherecht in 8 Kassen ist ausdrücklich verzichtet worden. Die Frage des Mitspracherechts der Arbeitnehmer in
Verbandsausgleichskassen konnte erst, anfangs 1948 abgeklärt werden. Das Amt hatte neben 82 Reglementen von Verbandsausgleichskassen
kantonale Vollzugserlasse zu überprüfen. Bis Ende 1947 konnten 10 kantonale Erlasse vom Bundesrat genehmigt werden, doch bestanden in allen Kantonen die nötigen gesetzlichen Grundlagen für die ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung konnten die Vorbereitungen trotz der ausserordentlich kurzen Zeit, die zur Verfügung gestanden war, so weit gefördert werden, dass die ordnungsgemässe Ein- und Durchführung der Versicherung in allen wesentlichen Punkten als gesichert angesehen werden konnte.
Durchführungsfragen der ABV I. Kreis der Versicherten Versicherungspflicht politischer Flüchtlinge Nach dem Bundesratsbeschluss vom 7. März 1947 über Aenderungen der fremdenpolizeilichen Regelung sind die politischen Flüchtlinge und Emigranten in die drei Kategorien eingeteilt worden: 1. Die politischen Flüchtlinge und Emigranten, die verpflichtet sind, unser Land sobald als möglich wieder zu verlassen und die sich dezhalb nur für eine verhältnismässig kurze Zeit in der Schweiz aufhalten. Sie bleiben bis zur Ausreise Flüchtlinge (Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 7. März 1947).
Die politischen Flüchtlinge und Emigranten, denen zwar nicht das dauernde Verbleiben in der Schweiz zugesichert wird, die aber — obschon sie vielleicht schon früher eine Möglichkeit zur Weiterreise hätten — noch während einer verhältnismässig langen Zeit, während mehrerer Jahre, vielleicht aber auch länger, in der Schweiz bleiben können. Ihr Aufenthaltsverhältnis wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 durch eine Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung geregelt werden (Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 7. März 1947). Die politischen Flüchtlinge und Emigranten, denen das dauernde Verweilen in der Schweiz gestattet wird. Sie werden nicht mehr als Flüchtlinge behandelt, sondern wie andere Ausländer auf Grund des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 7. März 1947). Von diesen drei Gruppen von Personen, die der Asylgewährung durch die Schweiz teilhaftig werden, ist nur die erste von der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Alters- und Hinterlas' senenversicherung gemäss Art. 2, Abs. 1, lit, e, der Vollzugsverordnung befreit, während die zwei aneleren Gruppen (2 und 3) der Versicherungs- und Beitragspflicht voll unterworfen sind. Zur Abklärung der Versicherungspflicht muss also in jedem Einzelfall die fremdenpolizeiliche Regelung des Aufenthaltes des Flüchtlings oder Emigranten in der Schweiz ermittelt werden. Was nun die Beitragsberechnung der versicherungspflichtigen Flüchtlinge und Emigranten anbelangt, so gelten die allgemein gültigen Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Vollzugsverordnung, wobei selbstverständlich bei nichterwerbstätigen Personen Art. 10 des Bundesgesetzes zur Anwendung gelangen muss.
II. Beiträge - Welche Versicherungsleistungen sind als «mittelbare Lohnzahlung» und damit als Erwerbseinkommen zu betrachten? Artikel 6 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum Bundesgesetz über die AHV umschreibt den Begriff des Einkommens aus Erwerbstätigkeit. In iit. b des 2. Absatzes wird bestimmt, dass Versicherungs- und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht als mittelbare Lohnzahlung zu betrachten sind, nicht als Erwerbseinkommen zu betrachten sind. Während der Ausdruck «Versicherungsleistungen» klar ist und zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass gibt, wurde das Bundesamt für
Sozialversicherung wiederholt angefragt, was unter «mittelbarer Lohnzahlung» zu verstehen sei. Eine Versicherungs- oder Fürsorgeleistung ist dann als mittelbare Lohnzahlung anzusehen, wenn sie die Gegenleistung für eine geleistete Arbeit darstellt. Die Frage über die Anwendung der Schlussbestimmung des Artikels 6, Abs. 2, lit, b, der Vollzugsverordnung auf eine Versicherungs- oder Fürsorgeleistung kann sich also nur dann stellen, wenn ein indirektes Arbeitsentgelt vorliegt. Wird keine Arbeit als Gegenleistung verrichtet, so kann von einer Lohnzahlung, auch einer mittelbaren, nicht die Rede sein. Aus diesem Grunde sind Versicherungsleistungen für Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität, wie zum Beispiel Unfallrenten und Taggelder von Krankenkassen, auf keinen Fall als mittelbare Lohnzahlung anzusehen. Das trifft auch dann zu, wenn die Leistung in Prozenten des durch die Arbeitsaussetzung entstandenen Personalausfalles berechnet wird. Dieser Umstand ist nicht von Bedeutung. Trotz der Festsetzung der Rente in Prozenten des ausfallenden Lohnes erhält sie dadurch nicht den Charakter einer mittelbaren Lohnzahlung, sondern bleibt eine Erwerbsausfallentschädigung. Diese beiden Begriffe müssen für die Anwendung des Artikels 6, Abs. 2, lit, b, der Vollzugsverordnung genau auseinander gehalten werden. Man hat es auch nicht mit einer mittelbaren Lohnzahlung zu tun, wenn der Betreffende, trotzdem er weiter arbeitet, eine Versicherungsleistung erhält, auf die er einen unbedingten Rechtsanspruch hat. Es kann vorkommen, dass der Arbeitnehmer in einem Unternehmen, das seine Angestellten normalerweise mit 60 Jahren pensioniert, bei Mangel an Arbeitskräften seine Berufstätigkeit im Unternehmen trotz erreichter Altersgrenze weiterführt. Er erhält dann in der Regel neben seiner Pension noch eine Entschädigung, die ihm zusammen mit der Rente ein der Arbeitsleistung entsprechendes Entgelt sichern soll. Wenn er' in diesem Falle ein unbedingtes Recht auf die Versicherungsleistung behält, so ist einzig die zusätzliche Entschädigung für die Beitragsleistung an die AHV heranzuziehen, nicht aber die Pension. Diese ist übrigens meistens vom Betreffenden selbst durch Gehaltsabzüge, die ihrerseits bereits Gegenstand der Abgabe waren, teilweise finanziert worden.
Anders verhält es sich, wenn ein Unternehmer, z. B. für einen höheren Angestellten, ohne dass ursprünglich eine Verpflichtung dazu bestand, eine Rentenversicherung abschliesst, deren Leistungen in einem Zeitpunkt beginnen, in dem üblicherweise noch keine Altersrenten gewährt werden. Arbeitet dieser Angestellte im Betrieb weiter und werden seine Lohnzahlungen entsprechend der ihm zukommenden Rente ganz oder teilweise ge-
kürzt oder muss sonst auf eine Umgehung der Beitragspfliciit geschlossen werden, so muss die Versicherungsleistung als indirekte Lohnzahlung gewertet werden. Die Beiträge für die AHV müssen in solchen Fällen auf dem gesamten vom Betreffenden bezogenen Entgelt entrichtet werden.
Die nebenberufliche Tätigkeit des Personals der Versicherungsgesellschaften Die Vermittlung von Versicherungen durch das Personal der Versicherungsgesellschaften, welches sich nicht hauptberuflich damit beschäftigt, gilt als Teil der Haupttätigkeit und das so erzielte Einkommen gehört zum massgebenden Lohn, wenn von den betreff enden Arbeitnehmern eine gewisse Vermittlertätigkeit erwartet und bei der Festsetzung des Lohnes berücksichtigt wird. Dies ist beispielsweise der Fall bei einem Schadensinspektor, der nur einen Teil der Arbeitszeit für Inspektionen, den Rest somit für die Vermittlung von Versicherungen verwenden kann. Wenn dagegen ein Angestellter, der die ganze Zeit im Büro arbeitet und hiefür voll entlöhnt wird, gelegentlich einen Abschluss vermittelt, so erzielt er dabei Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb.*)
Besoldung der Feuerwehrleute Der Feuerwehrdienst ist wie der Militärdienst eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse. Der den Feuerwehrleuten ausbezahlte Sold kann daher gleich dem Militärsold nicht als massgebender Lohn betrachtet werden, gleichgültig ob er für obligatorischen oder freiwilligen Feuerwehrdienst ausgerichtet wird. Hingegen gehören feste Entschädigungen an Pikettmannschaften und die Besoldung der Berufsfeuerwehr selbstverständlich zum massgebenden Lohn.
Bezüge von Personen, die freiwillig Landdienst leisten Nach Art. 1, 2 und 16 der Ausführungsverordnung vom 27. Dezember
zum Bundesbeschluss über die Förderung freiwilligen Landdienstes erhalten die Personen, die freiwillig Landdienst leisten, während längstens
Monaten eine Zulage, die für Erwerbstätige Fr. 2.— und für nicht erwerbstätige Jugendliche im Alter von über 16 Jahren 50 Rappen im Tag beträgt. Die Zulage wird von einer kantonalen Zentrale des Wohnsitzes ausgerichtet. Von den Landwirten erhalten die betreffenden Personen überdies Kost und Logis und eventuell einen Barlohn. *) Vgl. Kreisschreiben Nr. 20 vom 23. Januar 1948, M, 11/3, S. 21.
Die Zulagen von Fr. 2.— bzw. 50 Rappen sind kein Erwerbseinkommen, sondern ein Beitrag an die Unkosten, welche den Personen, die Landdienst leisten, durch die Versetzung auf das Land entstehen. Sie gehören daher nicht zum massgebenden Lohn. Hingegen gilt der Bar- und Naturallohn, den der Landwirt ausrichtet, als massgebender Lohn. Doch sind die nichterwerbstätigen Personen (Schüler und Studenten), die Landdienst leisten, den Lehrlingen gleichzustellen. Für die Berechnung des Naturallohnes gilt Art. 11 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
III. Organisation Kassenwechsel infolge Beitrittes zu einem weiteren Gründerverband Tritt ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender, der bereits einem oder mehreren Gründerverbänden angeschlossen ist und daher einer Verbandsausgleichskasse angehört, einem weitern Gründerverband bei, so muss ihm nach Art. 64, Abs. 1, des Alters- und Hinterlassenenversieherungsgesetzes in Verbindung mit Art. 117, Abs. 1, der Vollzugsverordnung beim Eintritt in diesen Gründerverband das Recht eingeräumt werden, dessen Ausgleichskasse zu wählen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so fallen die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahin. Nach Art. 121, Abs. 5, der Vollzugsverordnung hat unter diesen Umständen der Kassenwechsel auf Jahresende zu erfolgen. Ueber das Verfahren, das bei solchen Uebertritten einzuhalten ist, werden den Ausgleichskassen zu gegebener Zeit in einem Kreisschreiben Weisungen zugehen. Das erwähnte Wahlrecht steht dem Arbeitgeber oder Selbständigerwerbenden nur zwischen der bisherigen Ausgleichskasse und der Ausgleichskasse des neuen Gründerverbandes zu. Für die Ausgleichskasse eines Gründerverbandes, der er schon früher angehörte, als er erstmals zur Wahl berechtigt war, kann er gemäss Art. 117, Abs. 1, der Vollzugsverordnung erst nach Ablauf von 3 Jahren wieder optieren.
Gerichtsentscheide Bemerkungen zur Publikation von ABV-Entscheiden des Eidg. Versicherungsgerichtes und der kantonalen Rekursbehörden Im gegenwärtigen Heft veröffentlichen wir erstmals Entscheide aus dem Gebiet der AHV. Es liegt uns daran, eine für Ausgleichskassen und Rekursinstanzen wertvolle Sammlung grundsätzlicher Präjudizien zu bie-
ten. Die einzelnen Entscheide werden wir, je nach ihrer prinzipiellen Tragweite, in extenso oder auszugsweise oder mit einer summarischen Inhaltsangabe (Regest) wiedergeben. Ein Regest, redigiert vom Bundesamt für Sozialversicherung, soll auch den in extenso publizierten Entscheiden vorangestellt werden. In der französischen Ausgabe der Zeitschrift werden wir das Regest in französischer und überdies in italienischer Sprache publizieren. Am Schluss jedes Entscheides wird der Beschwerdeführer und, falls das Bundesamt für Sozialversicherung oder eine Ausgleichskasse Beschwerdeführer war, die beschwerdebeklagte Partei angegeben sein, und zwar meist mit vollem Familiennamen bzw. Firmennamen. Nur wenn besondere Diskretionsgründe es ratsam scheinen lassen, sollen Personen bzw. Firmen mit Initialen gekennzeichnet werden. Das Schwergewicht liegt bei den Entscheiden des Eidg. Versicherungsgerichtes. Auf ihre Auswahl und die Form ihrer Wiedergabe werden wir besonderes Augenmerk richten. Zwar existiert seit Jahren eine «Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Eidg. Versicherungsgerichtes» (Verlag Hans Huber in Bern). Allein bisher bestand sie nur aus 2 halbjährlich erscheinenden Heften. In der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen» sollen nun fortlaufend solche Entscheide des Eidg. Versicherungsgerichtes erscheinen, die im Sinne von AHVG Art. 72, Abs. 1, bedeutsam sein können. In der Publikation kantonaler Rekursentscheide werden wir eher Zurückhaltung üben. Einem (rechtskräftigen) kantonalen Entscheid eignet nicht die gleiche Autorität wie einem Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes. Sind demnach die in der Zeitschrift erscheinenden kantonalen Entscheide cum grano salis zu würdigen, so bieten sie den Ausgleichskassen doch wichtige Anhaltspunkte für Auslegung und Vollzug des AHVG. Publizieren werden wir nur Entscheide, die nicht an das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen worden sind (vom Bürger, von der Ausgleichskasse oder vom Bundesamt für Sozialversicherung). Dergestalt haben die Kassen Gewähr, dass ein publizierter kantonaler Entscheid vom Bundesamt für Sozialversicherung (oder genauer: einstweilen) gebilligt wird. Uebergangsrenten I. Anspruch auf Witwenrente Eine Witwenrente steht der (nach mindestens 10jähriger Ehe) geschiedenen Frau nur zu, wenn und soweit der geschiedene Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. AHVG Art. 23, Abs. 2.
1. Frau N., geb. 1885, ist geschieden von Johann N., geb. 1882. Das Dispositiv des Scheidungsurteils vom 23. April 1930 bestimmt u. a. folgendes: «Der Be-
klagte wird bei seiner Anerkennung behaftet, der Klägerin innert zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils eine Entschädigung von 1000 Franken zu bezahlen; die Klägerin wird bei ihrem Verzicht auf die Mehrforderung behaftet; kein Unterhaltsbeitrag für das Kind Johann, geboren 1910.» — Nachdem der geschiedene Mann im Jahre 1936 gestorben ist, verlangte Frau N. gestützt auf AHVG Art. 23, Abs. 2, eine Witwenrente (Uebergangsrente). Kasse und Rekurskommission haben das Begehren abgewiesen, letztere mit folgender Begründung: Das. bürgerliche Fürsorgeamt macht namens Frau N. geltend, im Ehescheidungsprozess begnüge sich eine Frau häufig mit einer einmaligen Abfindung statt einer Rente. Solches Entgegenkommen gegenüber dem Manne dürfe der Frau N. heute nicht schaden. Uebrigens habe der Mann die eheliche Zerrüttung verschuldet, weshalb das Gericht ihm ein einjähriges Eheverbot (ZGB Art. 150) auferlegt habe. Würde die Witwenrente verweigert, so wäre Frau N. auf entsprechende Armenunterstützung angewiesen. — Es besteht kein Versorgerschaden, und damit kein Anspruch auf eine Witwenrente, falls der geschiedene Mann nicht alimentationspflichtig gewesen ist o'der seine Alimentationspflicht durch Leistung einer Pauschalsumme abgelöst hat. Auf das Verschulden an der ehelichen Zerrüttung kommt nichts an. Ob die geschiedene Frau Anspruch auf eine Witwenrente hat, beurteilt sich — unabhängig von der Schuldfrage* — einzig nach der im Scheidungsurteil erfolgten Regelung der Unterhaltspflicht. (Rekurskommission Baselstadt i. Sa. Niederer, vom 9. April 1948.)
2. Frau K., geb. 1885, ist nach 14jähriger Ehe von Jean B., geb. 1876, geschieden worden. Laut Scheidungsurteil war B. verpflichtet, an den Unterhalt des der Ehe entsprossenen Knaben Danilo monatlich Fr. 40 zu bezahlen. Gegenüber der Beschwerdeführerin selbst war B. nicht zu Alimenten verurteilt. Im Jahre 1934 ist er gestorben. Gemäss AHVG Art. 23, Abs. 2, hat die geschiedene Frau nach dem Tode des geschiedenen Mannes Anspruch auf eine Witwenrente nur, «sofern der Mann ihr gegenüber Zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hatte». Ein Versorgerschaden, an dessen Deckung beizutragen die :Witwenrente bestimmt ist, erwächst der geschiedenen Frau durch den Tod des geschiedenen Mannes nur, falls und soweit der Mann ihr gegenüber alimentationspflichtig war. Dementsprechend wird auch die Witwenrente gekürzt, wenn und soweit sie «den der Frau gerichtlich zugesprochen gewesenen Unterhaltsbeitrag überschreitet» (AHVG Art. 41, Abs. 2). — Im vorliegenden Fall war der geschiedene Mann nicht der Frau, sondern dem Kinde gegenüber alimentationspflichtig. Ueberdies ist die Alimentationspflicht längst erloschen, denn der Sohn Danilo ist heute 32jährig. Unter solchen Um- Ständen ist die Zusprechung einer Witwenrente ausgeschlossen. (Rekurskommission Baselstadt i. Sa. Kirchhofer, vom 9. April 1948.)
II. Anrechenbares Einkommen • Eine von einem Berufsverband bezogene Invalidenrente ist anrechenbares Einkommen. VV Art. 56, lit. c. M. bezieht vom Schweizerischen Buchdruckerverein eine Invalidenrente, die gemäss einem vom Verein mit dem Schweizerischen Typographenbund geschlossenen Gesamtarbeitsvertrag auf Grund früherer Beiträge der Arbeitgeber ausgerichtet wird. Im Jahre 1947 betrug die Invalidenrente Fr. 260. Als die Kasse sie als Einkommen anrechnete und eine gekürzte Ehepaar-Altersrente verfügte, rekurrierte M. Die Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der Begründung: Der Beschwerdeführer macht geltend, die Invalidenrente erhalte er, ohne auf sie einen Rechtsanspruch zu haben. Die Rente stamme aus der Beihilfenkasse des Schweiz. Buchdruckervereins; ihre Höhe stehe nicht zum vornherein fest, sondern werde jährlich nach dem Betriebsergebnis der Kasse festgesetzt. — Laut VV Art. 56, lit, c, sind wiederkehrende freiwillige Leistungen von Arbeitgebern an ehemalige Arbeitnehmer anrechenbar. Die aus Mitteln der Arbeitgeber bestrittene Invalidenrente des Beschwerdeführers muss also angerechnet werden, selbst wenn er keinen Rechtsanspruch auf sie haben sollte. (Rekurskommission Baselstadt i. Sa. Mayer, vom 9. April 1948.)
Die Abzugsposten sind in VV Art. 57 erschöpfend aufgezählt. Der einem lm Haushalt tätigen Dienstmädchen bezahlte Lohn kann nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden, selbst dann nicht, wenn Invalidität des Rentenansprechers den Grund für das Halten der Dienstmagd bildet. Allgemein berechtigen durch Invalidität bedingte Auslagen, so auch Arzt- und Apothekerkosten, nicht zum Abzug. (Rekurskommission Freiburg i. Sa. Roulin, vom 19. März 1948.)
Der Abzug für eine Person, welche der Rentenanwärter ganz oder in wesentlichem Umfang unterhält oder unterstützt, darf in keinem Fall höher bemessen werden als die örtlich zutreffende Vollwaisenrente bzw. einfache Altersrente. VV Art. 57, lit, f, in Verbindung mit AHVG Art. 43. (Rekurskommission Freiburg i. Sa. Gillon, vom 19. März 1948.)
Kleine Mitteilungen Generalversammlung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Am 20. und 21. Mai 1948 hielt die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Dr. Küry (Basel), ihre diesjährige Generalversammlung in Montreux ab. An den Verhandlungen des zweiten Tages nahmen auch Vertreter des Bundesamtes für Sozialver-
sicherung und der Zentralen Ausgleichsstelle teil, wobei der Chef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung, Dr. Binswanger, über die bisherigen Erfahrungen bei der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die dringlichen Arbeiten der nächsten Zeit sprach, während Dr. Hindermann sowie Dr. Berthoud von der genannten Sektion die Versammlungsteilnehmer über aktuelle Probleme der techni- • schen Durchführung bzw. der Beitragsbemessung orientierten.
Der Einfluss der Alters- und Hint,erlassenenversicherung auf die Geschäftstätigkeit der privaten Lebensversicherungsgesellschaften Im Abstimmungskampf der ersten Hälfte des vergangenen Jahres spielte die Frage, welcher Einfluss die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung auf die Geschäftstätigkeit der privaten Lebensversicherungsgesellschaften haben werde, eine grosse Rolle. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat schon damals auf Grund der Erfahrungen im Ausland die Meinung vertreten, dass sich die Einführung der AHV befruchtend auf das private Lebensversicherungsgeschäft auswirken werde. Diese Voraussage scheint sich nun zu bestätigen, wie aus einem Artikel in Nr. 1094 der «Neuen Zürcher Zeitung» vom 24. Mai 1948 über das 90. Geschäftsjahr der schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich hervorgeht, aus dem wir im folgenden einen Auszug geben: «Der günstige Produktions- und Rechnungsausweis über das 90. Geschäftsjahr der Rentenanstalt lässt mit aller Deutlichkeit erkennen, dass die Einführung des grossen eidgenössischen Sozialwerkes AHV der freiwilligen privaten Vorsorge keinen Abbruch getan hat. Der neue Zugang der Rentenanstalt hat hinsichtlich Anzahl und Summe einen Umfang erreicht wie nie zuvor. Die Bevölkerung weiss somit die private Versicherung auch nach Schaffung der staatlichen Pflichtversicherung zu schätzen. Beachtenswert ist, dass viele Arbeitgeber die Leistungen, die ihren Arbeitnehmern aus der staatlichen Versicherung zustehen, durch den Abschluss von Gruppenversicherungen ergänzen; .so übertrifft im Jahre 1947 der neue Zugang an Gruppenversicherungen mit einer Kapitalversicherungssumme von 114,2 Millionen Franken und mit 5,8 Millionen Franken versicherten Jahresrenten alle bisherigen Ergebnisse.»
Postulate betreffenä die Beihilfenordnung 1. Anlässlich der Beratung des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeit- .246
nehmer und Gebirgsbauern haben die eidgenössischen Räte folgendes Postulat angenommen: «Die Notwendigkeit der Beihilfenordnung wird auch nach dem 31. Dezember 1949 gegeben sein. Der Bundesrat wird daher eingeladen, Bericht zu erstatten, wie er im Sinne des Art. 34 quinquies der Bundesverfassung die Schaffung von Familienausgleichskassen in der Landwirtschaft zu fördern gedenkt. Da die zuständigen Berufsverbände ihre Vorbereitungsarbeiten zur Schaffung solcher Kassen erst beginnen können, wenn die Absichten des Bundes bekannt sind, sollte der Bericht des Bundesrates spätestens in der Junisession 1948 den eidgenössischen Räten vorliegen.» 2. Nationalrat Escher hat am 12. März 1948 folgendes Postulat eingereicht: «Um die Existenzbedingungen der Familien mit mehreren Kindern zu festigen, die Landflucht einzudämmen und dem Rückgang der selbständigen kleinbäuerlichen Betriebe entgegenzuwirken, wird der Bundesrat eingeladen: Die Errichtung von Familienausgleichskassen durch Kantone und Berufsverbände wirksam zu fördern, die bestehenden Kassen zu koordinieren und eventuell den Ausgleich zwischen den Kassen der Verbände und der Kantone durch Schaffung einer zentralen Ausgleichskasse herbeizuführen; die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern auch nach dem 31. Dezember 1949 beizubehalten und gleichzeitig die Kleinbauern des Flachlandes in die Bezugsberechtigung einzubeziehen;
Millionen Franken des Ueberschusses der zentralen Ausgleichsfonds zu diesem Zwecke auszuscheiden und zu verwenden.» 3. Die Frage der Weiterführung der Beihilfenordnung sowie ihrer Ausdehnung auf die Kleinbauern des Flachlandes wird auch in der folgenden Kleinen Anfrage Favre vom 12. März 1948 aufgeworfen: «Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1947 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern hat Geltung bis zum 31. Dezember 1949. Seine Geltungsdauer kann durch die Bundesversammlung um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Einführung von Familienzulagen in der Landwirtschaft entspricht einem bleibenden Bedürfnis. Sie muss vor allem den kinderreichen Fa-
milien zugute kommen. Der Genuss dieser Zulagen muss möglichst bald auch auf die Kleinlandwirte im Tale ausgedehnt werden. Die Einrichtung der Familienzulagen in der Landwirtschaft muss künftig in die ordentliche Gesetzgebung überführt werden und auf einer festen finanziellen Grundlage beruhen. Der Bundesrat wird daher eingeladen, den eidgenössischen Räten Auskunft zu erteilen über die Massnahmen, die er zu treffen gedenkt, uni diese Einrichtung definitiv beizubehalten und deren Genuss im Sinne dieser Anfrage auszudehnen.» Ueber die parlamentarische Erledigung der vorstehenden Postulate. bzw. Kleinen Anfrage werden wir die Leser zu gegebener Zeit orientieren.
Neue Textausgabe zur Beihilfenordnung
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat eine Textausgabe zur Beihilfenordnung herausgegeben, die diejenige des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom Juni 1946 ersetzt. Die Textausgabe enthält die Erlasse zur Beihilfenordnung, die Tabellen zur Festsetzung der finanziellen Beihilfen sowie Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihre Benützung wird durch ein ausführliches Sachregister sowie durch zahlreiche Artikelhinweise erleichtert. Die Textausgabe kann bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern zum Preise von Fr. 1.25 bezogen werden.
Literatur zur ABV Schweiz faor allmän oälders- och familjeförsäkring. Av dr M. Greiner. (Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Zürich). «Handelstjänstemannen», Tidskrift för Handelstjänstemannenförbundet. Argi:ng 18, 1947, Nr 9, 248 ff. De Anpassung der Personalversicherungen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Von Dr. Padrot Nolfi, Verwalter der städtischen Versicherungskasse Zürich. S Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, Jahrgang 1948, Nr. 9, S. 177-191.
Nr. 7 Zeitschrift Juli 1948
für die Ausigteichskassen Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, Tel. 61 28 58 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr.Fr.2.40. Erscheint monatlich
über die nicht versicherten Personen (S.249). Die Ansätze für die Verwaltungskostenbeiträge In der Inhaltsangabe: ABV (S. 253). Berechnung der zukünftigen Jahresausgaben der AHV (S. 255). Durchführungsfragen der AHV (S. 260). Die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Ausland: Tschechoslowakei (S. 273). Merkblatt für Truppenrechnungsführer (S. 274). GerIchtsentscheide (S. 286). Kleine Mitteilungen (S. 288). •
Über die nicht versicherten Personen (Art. 1, Abs. 2, des AHVG) Artikel 1, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die AHV nennt in abschliessender Aufzählung die nicht versicherten Personen. Es hat sich nun gezeigt, dass die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung verschiedenen Fragen ruft, deren zwei hier den Ausgleichskassen nähergebracht zu werden verdienen. Einmal ist die Stellung der Familien nicht versicherter Personen in der AHV zu untersuchen und sodann die Bedeutung von, lit. b, 2. Absatz von Art. 1, wo die Ausnahme von der Versicherung bei nicht zumutbarer Doppelbelastung vorgesehen wird, näher zu beleuchten. *
Eine erste Gruppe von Personen, die vom Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 nicht erfasst werden, obschon sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, stellen die «Ausländer, die im Genuss diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder besonderer steuerlicher Vergünstigungen stehen,» dar. Art. 1 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zählt die unter diese Kategorie fallenden Personen auf. Von deren Familien ist indessen nur die Rede, soweit es sich um die Mitglieder des offiziellen Personals der bei der schweizerischen Eidgenossenschaft • akkreditierten diplomatischen Vertretungen, sowie um die Mitglieder der ausländischen Delegationen •bei internationalen Organisationen, welche ihren Sitz in der Schweiz haben, handelt. Man kann sich daher fragen, welche Stellung die Familien und insbesondere die Ehefrauen (vor allem wenn diese erwerbstätig sind) der übrigen Personen der eingangs erwähnten Kategorie in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung 60911
einnehmen, beispielsweise der Konsularbeamten oder des ausländischen Personals internationaler Institutionen mit Sitz in der Schweiz. Die gleiche Frage stellt sich aber auch inbezug auf die Familien solcher Personen, die bereits einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören und wegen unzumutbarer Doppelbelastung nicht in die schweizerische Versicherung einbezogen werden. Und schliesslich besteht dasselbe Problem auch noch hinsichtlich jener Personen, welche die Voraussetzungen für den Einbezug in die Versicherung nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen. Die Vollzugsverordnung bestimmt in keinem der erwähnten Fälle ausdrücklich, dass die Familienangehörigen solcher Personen nicht versichert seien. Bei der Untersuchung dieser Fragen ist in erster Linie davon auszugehen, dass in der AHV das Ehepaar als eine Einheit betrachtet wird. Dieser Grundsatz findet sich zwar weder in einem Artikel des Gesetzes noch der Vollzugsverordnung ausdrücklich festgehalten, aber er ergibt sich stillschweigend aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen. Es dürfte genügen hier beispielsweise darauf hinzuweisen, dass die nicht erwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten 'keine Beiträge zu entrichten haben; diese sind gleichsam in denjenigen der Ehemänner mitenthalten; dass einzig die verheirateten Männer Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente erheben können; dass ein Anspruch der Ehefrau auf eine persönliche Rente, selbst dann wenn sie als Erwerbstätige Beiträge bezahlt hat, immer erst dann entsteht, wenn aus dem einen oder andern Grunde dem Ehemann keine Ehepaar-Altersrente zusteht. Es würde nicht schwer fallen, weitere Beispiele für die Absicht des Gesetzgebers, das Ehepaar sozial und wirtschaftlich als Einheit zu behandeln, anzuführen. Mit der Feststellung dieses Grundsatzes ist aber die hier zur Diskussion stehende Frage bereits so gut wie beantwortet. Wenn das Ehepaar eine Einheit darstellt, so bestimmt die Stellung des Ehemannes in der AHV auch diejenige der Ehefrau. Deshalb gilt, von einigen besondern Fällen abgesehen, die Regel: Wenn der Ehemann nicht versichert ist, so ist es auch seine Ehefrau nicht. Eine andere Lösung wäre übrigens unter den gegebenen Umständen kaum möglich gewesen. Die Bestimmung des Gesetzes, wonach alle in Abs. 2 des ersten Artikels aufgeführten Personen nicht versichert seien, erstreckt sich somit
auch auf die Ehefrauen dieser Personen. Ob die genannten Ehefrauen eine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht, spielt hiebei keine Rolle. Die Ausdehnung der Bestimmung über die nicht versicherten Personen auf deren
Ehefrauen wirkt sich aber auch auf die nicht erwerbstätigen Kinder unter 20 Jahren aus: diese gelten ebenfalls als nicht versichert. Zusammenfassend lässt sich mithin sagen, dass, obschon in der Vollzugsverordnung nicht ausdrücklich erwähnt, auch die Familien (d.h. die Ehefrau und die nicht erwerbstätigen Kinder unter 20 Jahren) aller in Art. 1, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 aufgeführten Personen nicht versichert sind.
Nach dem Wortlaut von Art. 1, Abs. 2, lit, b, des Gesetzes sind Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, nicht versichert, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. Diese Bestimmung wird durch Art. 3 der Vollzugsverordnung ergänzt, nach welchem die betreffenden Personen auf Gesuch hin von der Versicherung auszunehmen sind. Erfüllt somit eine Person die eben erwähnten Bedingungen von Art. 1 des Gesetzes, unterlässt es jedoch, ein Gesuch um Ausnahme von der Versicherung zu stellen, so ist sie versichert. Auf den ersten Blick ist die Frage berechtigt, — sie wurde auch schon von verschiedenen Seiten aufgeworfen — ob hier eine Art freiwilliger Versicherung geschaffen werden wollte. Es scheint in der Tat, als ob es einzig von den bereits einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehörenden Personen abhängen würde, ob sie in die schweizerische Versicherung einbezogen werden oder nicht. Es ist klar, dass eine solche Auslegung von Art. 1, Abs. 2, lit, b, des Bundsgesetzes mit dem Grundsatz der allgemeinen Versicherungspflicht und mit der Tatsache, dass die freiwillige Versicherung ausschliesslich den Schweizern im Ausland vorbehalten bleibt, unvereinbar ist. Sie hält übrigens einer nähern Prüfung auch nicht stand, denn sie vernachlässigt die wichtigste Bedingung: das Erfordernis der nicht zumutbaren Doppelbelastung. Es ist darum falsch zu behaupten, dass die einer ausländischen staatlichen Versicherung angehörende Person nach ihrem Belieben in der Schweiz versichert oder nicht versichert sei, je nachdem sie gemäss Art. 3 der Vollzugsverordnung ein Gesuch stelle oder davon absehe. Wenn sie sich den Verpflichtungen, die ihr auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 Uberbunden werden, nicht durch Einreichung eines entsprechenden Gesuchs zu entziehen trachtet, dann darf angnommen werden, dass sie nicht in untragbarer Weise belastet ist. Die Voraussetzung der unzumutbaren Doppelbelastung fehlt also und die Anwendbarkeit von Art. 1, Abs. 2, lit. b, des Gesetzes müsste verneint werden. Es ist zur Vermeidung von- Missbräuchen und Ungerechtigkeiten von besonderer Wich-
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tigkeit, dass die Ausgleichskassen sorgfältig abwägen, ob tatsächlich das Vorliegen einer nicht zumutbaren Belastung zu bejahen ist (es sei hiefür auch auf den Artikel «Die Befreiung der Angehörigen ausländischer staatlicher Alters- und Hinterla-ssenenversicherungen von der Beitragspflicht» in der diesjährigen April-Nummer der Zeitschrift, Seite 134, verwiesen). Eine vorsichtige Prüfung der Fälle, da eine nicht zumutbare Doppelbelastung behauptet wird, ist umso nötiger, als dadurch auch verhindert wird, dass in der Praxis die vom Gesetzgeber nicht gewollte, freiwillige Versicherung solcher Personen sich doch noch durchsetze und Leute die Ausnahme von der Versicherung geltend machen, die nicht durch ihre finanzielle Situation hiezu genötigt sind. Es gäbe in diesem Moment, um an einem Beispiel die unerfreulichen Auswirkungen einer solchen Entwicklung aufzuzeigen, keine ernsthaften Gründe, einer früher einmal von der Versicherung ausgenommenen Person später ein Aufnahmegesuch in die AHV abzuschlagen, da ein solches nicht vom Nachweis einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse seit dem ursprünglichen Entscheid abhängig gemacht werden könnte. Gemäss Art. 3 der Vollzugsverordnung ist die Ausnahme von der Versicherung wegen nicht zumutbarer Doppelbelastung auf Gesuch hin zuzusprechen. Es handelt sich hierbei um eine reine Verfahrensvorschrift, vergleichbar der Anmeldung zur Geltendmachung des Rentenanspruches, die der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 1, Abs. 2, lit, b, keinesfalls fakultativen Charakter zu verleihen vermöchte. Abschliessend darf vielleicht darauf hingewiesen werden, dass sich die hier behandelte Frage in der Praxis häufiger stellen wird, als man obenhin annehmen könnte. Es ist zu beachten, dass — wie schon im obenerwähnten Artikel der Aprilnummer der Zeitschrift ausgeführt wird — nicht nur ausländische Staatsangehörige in der Schweiz, sondern auch Schweizer, die auf einem internationalen Bureau mit Sitz in der Schweiz arbeiten, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausnahme von der schweizerischen Versicherung verlangen können.
Die beiden in diesem Artikel untersuchten Probleme sind, wenn auch die wichtigsten, so doch nicht die einzigen, die sich aus Art. 1, Abs. 2, lit. b, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ergeben können. Weitere Fragen im Zusammenhang mit dieser Bestimmung sollen daher, je nach ihrer Bedeutung, künftig in der Rubrik «Durchführungsfragen der AHV» zur Behandlung gelangen.
Die Ansätze für die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV In der Märznummer 1948 der Zeitschrift für die Ausgleichskasgen ist das Problem der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV einer allgemeinen Betrachtung unterzogen worden. Im folgenden geben wir nun eine Uebersicht über die Verwaltungskostenansätze, die von den Ausgleichskassen für das Jahr 1948 vorgesehen werden. Die Höchstansätze gemäss der Verfügung des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes vom 24. Dezember 1947 werden von sämtlichen kantonalen Ausgleichskassen sowie von 36 Verbandsausgleichskassen angewandt. Von den Verbandsausgleichskassen, welche die Höchstansätze anwenden sind
Ausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände des Handwerks und Gewerbes,
Ausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände des Handels:
Ausgleichskassen anderer schweizerischer Berufsverbände,
Ausgleichskassen regionaler zwischenberuflicher Verbände. Eine der genannten 20 Ausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände des Gewerbes sieht eine Begrenzung des im Einzelfalle zu leistenden Verwaltungskostenbeiträge auf maximal Fr. 60.— im Monat vor; eine der genannten 10 Ausgleichskassen regionaler zwischenberuflicher Verbände verlangt von denjenigen Arbeitgebern, welche die individuellen Beitragskonten selbst führen oder der Ausgleichskasse Beitragsbescheinigungen gemäss VV Art. 137, Abs. 1, einreichen, Verwaltungskostenbeiträge von 21/2 % der Beitragssumme. Diese. beiden Kassen wenden somit nicht die Höchstansätze im Sinne von VV Art. 158, Abs. 1, an (vgl. Art. 2 der eingangs erwähnten Verfügung des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes) und können somit auch nicht Anspruch auf Verwaltungskostenzuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung erheben. Zum Bezug von Verwaltungskostenzuschüssen sind daher grundsätzlich die 25 kantonalen Ausgleichskassen und 34 Verbandsausgleichskassen befugt, vorausgesetzt, dass sie trotz rationeller Verwaltung nicht mit den Verwaltungskosterfbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen auskommen. Von den übrigen Verbandsausgleichskassen werden die Verwaltungskostenbeiträge nach folgenden Ansätzen erhoben
4% der Beitragssumme: 9 Ausgleichskassen (wovon eine, welche die im Einzelfalle zu leistenden Verwaltungskostenbeiträge mit maximal Fr. 1500.— im Jahr begrenzt) 3-3,5% der Beitragssumme: 6 Ausgleichskassen 2-2,5% der Beitragssumme: 13 Ausgleichskassen (wovon eine, welche einen Minimalansatz von Fr. 20.— im Jahr und eine andere Kasse, welche einen zusätzlichen monatlichen Beitrag von Fr. 50.— vorsieht) 1-1,5% der Beitragssumme: 3 Ausgleichskassen 1,57. der Lohnsumme: 3 Ausgleichskassen 10/. der Lohnsumme: 3 Ausgleichskassen 05-0,8V. der Lohnsumme: • 3 Ausgleichskassen (wovon eine einen zusätzlichen Jahresbeitrag von Fr. 30.— vorsieht)
weitere Verbandsausgleichskassen setzen die Verwaltungskostenbeiträge auf Grund einer degressiven Skala fest, die von 5%-1'4% der Beitragssumme ,bzw. bei einer Kasse von 1°/—O,5'/0,, der Lohnsumme reicht. Zwei Verbandsausgleichskassen endlich teilen die Verwaltungskostenbeiträge nach Massgabe der Leistungsfähigkeit auf die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden auf, wobei natürlich der Höchstansatz von 5% der Beitragssumme in jedem Einzelfalle vorbehalten bleibt. Die vorstehende Aufstellung zeigt mit aller Deutlichkeit, dass das vom Gesetzgeber erstrebte Ziel der Verkleinerung der Differenzen bei den Verwaltungskostenansätzen der einzelnen Kassen durch die Festsetzung von Höchstansätzen erreicht worden ist. Ob in dieser Richtung noch ein Weiteres getan werden kann, wird die Erfahrung zeigen. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass von den 61 Ausgleichskassen, welche die Höchstansätze anwenden, 22 bestimmt mit einem Defizit im Verwaltungshaushalt rechnen, während 21 die Entstehung eines Defizits vermuten. Mehrere Ausgleichskassen erklärten, sich zur Frage eines allfälligen Defizits noch nicht äussern zu können.
Berechnung der zukünftigen Jahresausgaben der AHV . In der vorangegangenen Nummer unserer Zeitschrift haben wir die Entwicklung der verschiedenen Bezügerbestände der gesetzlichen Renten dargelegt. Jetzt haben wir noch deren durchschnittliche Rentenbeträge zu bestimmen, um die daraus entstehenden Gesamtausgaben zu ermitteln. Wir wissen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis besteht zwischen dem Betrag der einbezahlten Beiträge und demjenigen der durchschnittlichen Jahresbeiträge, die der Rentenberechnung als Ausgangsbasis dienen. Bei jeder unserer drei Konjunkturannahmen wird der Rentendurchschnitt ähnliche Schwankungen aufweisen wie die Mittelwerte der Beiträge. Wir fügen jedoch bei, dass die Ausschlagsweite in bezug auf die Ausgaben weniger gross sein wird, da die gesetzliche Rente den durchschnittlichen Jahresbeiträgen nicht direkt proportional ist. Wie man nun in der Folge ersehen wird, repräsentieren 'die Totalausgaben der Versicherung das Doppelte der Beitragseinnahmen; ihre Veränderungen werden dennoch in befriedigender Weise aus jenen der Beitragseinnahmen kompensiert.
1. Die Jahresausgaben aus Uebergangsrenten Um nun den zahlenmässigen Bestand der Bezüger von Uebergangsrenten einigermassen genau bestimmen zu können, muss man vor allem wissen, mit welcher Bedarfsquote zu rechnen ist, d. h. wie sich die Auswirkungen der Einkommensgrenzen mit ihrer Beschränkung des Rentenanspruches gestalten. Im Jahre 1946 (Uebergangsordnung) beliefen sich die Bedarfsquoten in städtischen Verhältnissen auf 31%, in halbstädtischen auf 40% und in ländlichen Verhältnissen auf 49%, was im Mittel 40% für die ganze Schweiz ausmacht. Diese Anteile müssen aber um 20% erhöht werden, da in der Versicherung eine Hinaufsetzung der Einkommensgrenzen vorgenommen wurde: Im Sinne einer Sicherheitsmarge hat man aber noch höhere Zahlen angenommen, d. h. 40% für die Städte, 53% für halbstädtische Orte und 66% für ländliche Gegenden, was einem Durchschnitt von 53,5% für die ganze Schweiz entspricht. Will man nun den Totalbetrag der Uebergangsrenten feststellen, so genügt es, die anhand der Bedarfsquote errechneten Bestände mit dem regional gewogenen Rentendurchschnitt zu vervielfachen. Zudem hat man einerseits der monatsweisen Auszahlung Rechnung getragen, und anderseits der Auszahlung der durch die Einkommensgrenzen gekürzten Renten, indem man einen Abzug von 10% vorgenommen hat. Die in Rechnung gestellten mittleren Uebergangsrenten belaufen sich auf 522 Franken für
einfache Altersrenten, auf 836 Franken für Ehepaar-Altersrenten, auf
Franken für Witwenrenten und auf 157 bzw. 235 Franken für Waisenrenten. Die Totalausgaben der Uebergangsrenten sinken von 133 Millionen Franken im Jahre 1948 auf 73 Millionen Franken im Jahre 1958, um im Laufe der darauffolgenden 15 Jahre gänzlich zu verschwinden. Heben wir noch hervor, dass •die Bedarfsquote in den städtischen Gebieten etwas schwächer ist als in den ländlichen Gegenden. In Anbetracht der Tatsache aber, dass die Höhe der UebergangSrenten in den Städten grösser ist als auf dem Lande, stellt sich das Gleichgewicht wieder her und die Verteilung des Rententotals nach regionalen Gesichtspunkten gestaltet sich beinahe in derselben Weise wie die regionale Verteilung der Gesamtbevölkerung. 2. Die Jahresausgaben aus ordentlichen Renten Wie wir bereits erwähnten, wurden die Bezügerbestä.nde ordentlicher Renten einesteils gemäss den verschiedenen Rentenarten und andernteils für jede Generation berechnet, um sowohl den entsprechenden Beitragsdauern als auch den Mittelwerten der durchschnittlichen Jahresbeiträge jeder Generation Rechnung tragen zu können. Stützen wir uns also auf eine mittlere Konjunkturannahme mit einem Beitragsertrag von 340 Millionen Franken für das Jahr 1948, dem natürlich ein gegebener Mittelwert der Beitragseinheit (Fr. 131.67) entspricht. Dank des angewandten Gesetzes der Lohnsteigerung (von 1,00 bei 20 Jahren auf 1.60 für Männer und 1.40 für Frauen, bei 40 Jahren und mehr) ist es nun möglich, den durchschnittlichen Jahresbeitrag eines Versicherten für die Zeit seines Rentenanspruches zu berechnen. Für weitere Einzelheiten verweisen wir den Leser auf den Artikel in der Aprilnummer unserer Zeitschrift, betitelt: «Die wirtschaftlichen Grundlagen der AHV». Erinnern wir indessen daran, dass der Mittelwert der durchschnittlichen Jahresbeiträge der Versicherten verschieden sein wird von jenem, den man für die Gesamtheit dieser letzteren im Laufe eines bestimmten Versicherungsjahres feststellt. Bei der erwähnten Konjunkturannahme beträgt der individuelle Durchschnitt für einen Versicherten, der mit 40 Jahren beitragspflichtig wird, 131.67 Franken mal 1,6 = 210.67 Franken und für einen Versicherten, der schon mit 20 Jahren beitragspflichtig wird, auf 131.67 Franken mal 1,46 = 192.24 Franken. Der Koeffizient 1.46, der den Durchschnitt der vom Alter 20 bis 65 bezahlten Jahresbeiträge darstellt (sofern der Beitrag
im Alter 20 = 1 gesetzt wird), wird jedoch auf 1,51 erhöht, dank der Nichtanrechnung der schlechten Beitragsjahre; das ergibt für den Durchschnitt der entsprechenden Jahresbeiträge 198.82 Franken. Ferner weisen wir noch darauf hin, dass dieser Betrag um 15% höher sein wird, sobald die Beiträge der Ehefrau in Betracht gezogen werden können, was dann
den genannten Betrag auf 228,58 Franken steigert. Indem man ähnliche Berechnungen für jede Generation ausführt, erhält man für diese spezifische Mittelwerte individueller Beitragszahlungen, die der Berechnung der ordentlichen Renten dienen werden. Die entsprechende mittlere Rente leitet sich jedoch nicht ohne weiteres aus dem Mittelwert der durchschnittlichen Jahresbeiträge ab. Bekanntlich wird der durchschnittliche Jahresbeitrag in den verschiedenen Intervallen !licht in gleicher Weise in Rechnung gesetzt; wenn er weniger als 30 Franken ausmacht, so kommt die Minimalrente zur Auszahlung, zwischen 30 und 150 Franken wird mit
multipliziert, wenn er 150 Franken übersteigt, wird der übersteigende Teil mit 2 multipliziert und bei durchschnittlichen Jahresbeiträgen von mehr als 300 kommt die Maximalrente zur Auszahlung. Es ist daher sehr wichtig, die Verteilung der Versicherten nach den verschiedenen Intervallen der durchschnittlichen Jahresbeiträge zu berücksichtigen. Wenn z. B. bei einer Beitragsdauer von 45 Jahren, der Mittelwert, der zur Berechnung einer einfachen Altersrente eines Mannes dient, sich auf 198,82 Franken beläuft, so entspricht diesem Mittelwert nicht etwa eine Rente von 1297.60 Franken (d. h. 300+6 X150 +2 X48.82), sondern ein Betrag von 1243.60 Franken, der anhand der Verteilung der Rentner auf die verschiedenen Beitragsintervalle berechnet wurde. Die daraus resultierende Differenz beträgt 4,2%. Nachdem nun die mittlere Rente einmal bestimmt ist, hat man für die Jahrgänge, deren Beitragsdauer weniger als 20 Jahre beträgt, den erhaltenen Rentenbetrag konsequenterweise zu reduzieren, da wir es jetzt mit einer Teilrente zu tun haben. Nachstehende Tabelle erlaubt uns von den Beträgen Rechenschaft zu geben, die für jene Versicherten in Anrechnung kommen, die im Verlaufe eines bestimmten Jahres und nach einer gegebenen Beitragsdauer in den Genuss der Rente kommen. Im Jahre 1958 wird man eine Reduktion der Rente feststellen können, einesteils hervorgerufen durch die 10jährige Beitragsdauer (Teilrente) und andernteils durch die Geltendmachung des Lohnsteigerungsgesetzes, das sich auf die Dauer im Sinne einer Verminderung fühlbar macht, und zwar sowohl im durchschnittlichen Jahresbeitrag als auch bei der Rente. Wie man gesehen hat, wird der Beitragsdurchschnitt eines Versicherten, der seine Beiträge schon vor dem 40. Altersjahr einbezahlt, geringer, und zwar eben deswegen, weil erst ab diesem Alter gemäss dem Lohnsteigerungsgesetz das Maximum an Beiträgen geleistet wird. Ebenso wird man in nachstehender Tabelle feststellen können, dass die Renten, die den Ehepaaren sowie jenen Personen beiderlei Geschlechts zukommen, die nach dem Alter 65 verwitwen, auf der Basis des erhöhten Jahresbeitrages berechnet wurden, da eben auch die Beiträge der Ehefrau miteingeschlossen sind.
Beträge in Franken Mittlere Altersrenten Mittlere Hinterlassen.enrenten Männer Frauen Beginn der Ledige u. Rentenbe- Männer, Frauen, Frauen, Witwen Männer, rechtigung oie vor die nach Ehepaare die vor die nach (Mittel Einfache dem 65. dem 65. dem 65. Uebrige der dem 65. Waisen jAlters- Altersjafir * Altersjahr Altersjahr 5 Alters ahr verwitwen vei witwen verwitwen Gruppen) verwitwen
1 270 1 286 2 057 1 010 1 286 992 . 973 343
1 268 1 303 2 085 1 140 1 303 991 962 338
1 257 1 306 2 090 1 273 1 306 985 952 338 BZ 1 244 1 303 2 085 1 276 1 303 979 950 338
Nachdem wir nun die Jahresmittel der Renten für jede Bezügergenera tion kennen, so genügt es, sie mit den entsprechenden Beständen zu multi plizieren, um die Totalausgaben und die relativen Mittelwerte für jedes Versicherungsjahr zu bekommen. Die daraus resultierenden Durchschnittsrenten für die verschiedenen Versicherungsdauern zeigt uns die nächste Tabelle. Wir möchten hervorheben, dass diese Beträge in der Weise erhalten werden, dass man das Total der Renten, die im Laufe eines Jahres an die verschiedenen Generationen ausbezahlt werden, durch die entsprechende Bezügerzahl dividiert. Die Beträge weichen von denjenigen der vorigen Tabelle ab, da während der ersten Jahre der Versicherung im gleichen Kalenderjahr gleichzeitig die Bezüger verschiedener Generationen vorhanden sind. Beträge in Franken Mittlere Altersrenten Mittlere Hinter- Männer Frauen lassenenrenten
Kalender- Leoige u. Männer, Frauen, Frauen, Witwen jahr Männer, die nach Ehepaare die vor die nach (Mittel die vor Einfache dem 65. dem 65. dem 65. Übrige der Altersjahr Altersjahr Altersjahr 5 Altersverwitwen verwitwen verwitwen gruppen) verwitwen
900 838 1 432- 847 927 805 683 344
1 123 974 1 773 965 1 155 907 820 344
1 240 1 176 2 021 1 096 1 271 971 904 341 . 1988 1 261 1 287 2 082 1 196 1 301 987 904 338 BZ 1 244 1 303 2 085 1 276 1 303 979 898 338
Man wird feststellen können, dass diese Jahresdurchschnitte erst im Beharrungszustand mit den Mittelwerten der Generationen ,(siehe vorhergehende Tabelle) zusammenfallen werden, abgesehen von den Witwenrenten, bei denen man an dieser Stelle ein Mittel aus 5 Altersgruppen gebildet hat.
3. Die jährliche Belastungskurve der Versicherung Die Belastungskurve der jährlichen Versicherungsausgaben steigt während der ersten 30 Jahre in eindrucksvoller Weise, um sich dann in der Folge zu stabilisieren. Einesteils kann man dieses Anwachsen mit der rein demographischen Zunahme der Bestände erklären (Vermehrung der Zahl der Greise und progressive Abnahme der Uebergangsrentner, deren Zahl durch die Bedarfsklausel begrenzt ist), und andernteils durch das Ansteigen der Rentenbeträge (Uebergangsrenten, Teilrenten und Vollrenten). Um das Total der jährlichen Versicherungsausgaben zu erhalten, wird der jährlichen Belastung aus den ordentlichen Renten jene der Uebergangsrenten sowie noch ein Betrag von 4 Millionen Franken hinzugefügt. Wir erwähnen noch, dass der Betrag von 4 Millionen Franken nur den Zuschuss für die Verwaltungskosten aus dem Ausgleichsfonds repräsentiert, der andere Teil der Verwaltungskosten wird durch spezielle Abgaben der Arbeitgeber gedeckt. Beträge in Millionen Franken
Konjunktur 380 Konjunktur 340 Konjunktur 300 Ausgaben Kalender- aus Ausgaben Ausgaben Ausgaben Total- Total- Totaljahr Übergangs- aus aus aus ausaaben ausgaben ausgaben renten . ordentlichen -1) ordentlichen Renten Renten - Renten
133 — 137 — 137 — 137 .1958 73 265 342 263 340 257 334
27 615 646. • 598 629 574 605
7 887 898 855 866 814 • 825
1 937 942 901 906 856 861 BZ — 963 967 924 928. 876 880 • 1) Inklusiv 4 Millionen Franken jährliche Verwaltungskostenbeiträge .
Die Belastungskurve ist somit bestimmt; es handelt sich nur noch darum, dieselbe mit jener der Einnahmen zu konfrontieren, um so das finanzielle Gleichgewicht, das daraus resultiert, zu überprüfen. Dieses Studium wird den Gegenstand unseres nächsten Artikels bilden.
Durchführungsfragen der AHV I. Beiträge Auskunftspflicht kantonaler Steuerbehörden Die Steuerverwaltung eines Kantons weigerte sich, ausserkantonalen Ausgleichskassen Taxationszahlen im Sinne von VV Art. 22 zu melden. Dabei stützte sie sich auf das kantonale Steuergesetz, welches verbiete, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Steuerpflichtiger ohne deren Zustimmung Dritten Auskunft zu erteilen. Die Ausgleichskasse ersuchte das Bundesamt für Sozialversicherung um Bescheid, ob die kantonalen Steuerverwaltungen oder nur die kantonalen Wehrsteuerverwaltungen oder «generell jede Verwaltung und Rechtspflegebehörde» den Ausgleichskassen Auskunft schulde. Das Bundesamt hat in folgendem Sinne geantwortet: Nicht allein die kantonalen Wehrsteuerverwaltungen, sondern alle kantonalen und kommunalen Steuerorgane schulden — im Rahmen ihrer Zuständigkeit — den Ausgleichskassen unentgeltliche Auskunft. Der Art. 93 AHVG enthält zwingendes Recht ; ein Abwei.chen davon in Einzelfällen ist ausgeschlossen. Dem Art. 93 gegenüber versagt jede Berufung auf ein kantonales Steuergesetz. Denn Bundesrecht bricht kantonales Recht, vollständig und vorbehaltlos. Vgl. zwei Urteile des Bundesgerichtes (staatsrechtliche Kammer) aus neuerer Zeit: BGE 64 (Jahr 1938) I S. 26 und 29; BGE 73 (Jahr 1947) IS. 53. Selbstverständlich müssen die Ausgleichskassen das zuständige kantonale Steuerorgan um Auskunft angehen. Das ist aber bald die Wehrsteuerverwaltung, bald die Staatssteuerverwaltung, d.h. dasjenige Steuerorgan, welches auf Grund der in VV Art. 22, 25, 26 und 29 enthaltenen Zuständigkeitsordnung der Ausgleichskasse Veranlagungsziffern bzw. Steuerdeklarationen zu liefern verpflichtet ist.
Beiträge auf dem Einkommen von Aerzten und Tierärzten Nach Abschnitt C, Ziffer H des Kreisschreibens Nr. 20 gilt die Vermutung, dass das Arbeitsentgelt, das Angehörigen liberaler Berufe zukommt, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei. Als massgebender Lohn sei es nur dann zu betrachten, wenn die Merkmale dieses Begriffes zweifellos erfüllt seien. Im folgenden seien die häufigsten Grenzfälle kurz geschildert. a) Ate und Tierärzte, die offensichtlich in einem Anstellungsverhältnis stehen, wie Spital- und Assistenzärzte, Aerzte und Tierärzte, die
hauptberuflich in der öffentlichen Verwaltung oder in der Wirtschaft tätig sind. 2.g.CL Das Entgelt, das sie für ihre Arbeit beziehen, gilt als massgebender Lohn. Dazu gehö4n auch Honorare für die Behandlung von Patienten der Privatabteilung, sofern das Spital dafür Rechnung stellt, die jedoch, gestützt auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung, den Aerzten zukommen. Stellen hingegen die Spitalärzte den Patienten der Privatabteilung selbst Rechnung und tragen sie das Risiko uneinbringlicher Honorare, so gilt der Verdienst aus dieser Tätigkeit als Einkommen aus selbständiger Eerwerbstätigkeit. Das Gleiche gilt für das Einkommen aus einer nebenberuflich geführten Privatpraxis. --F42e74"+.44- Frei praktizierende' Aerzte, die zu besonderen He ingungen f eeirruce/erde kenkassen, für die öffentliche Verwaltung, in Spitälern und für Institute und Anstalten tätig sind. . Wartgelder, Wegentschädigun en und ähnliche Leistungen, die sie von Krankenkassen beziehen, ge oren in der Regel zum Einkommen . le4.'%kbX a aus selbständiger Erwerbstätigkeit. v as leiche gilt, wenn Aerzte, neben ihrer Privatpraxis, in einem Spital gegen ein Fixum oder gegen tarifmässig festgesetzte Entschädigungen dessen Patienten betreuen. Ebenso, wenn sie für eine Gemeinde die Funktion des Schularztes ausüben oder gegen eine Pauschalentschädigung die Behandlung der Insassen eines Institutes oder einer Anstalt übernehmen. Frei praktizierende Tierärzte, die amtliche Funktionen ausüben. Das Entgelt, das sie erhalten für die nebenberufliche Ausübung amt4her Funktionen — als Bezirkstierärzte Fleischschauer und dgl. —, gift in der Regel als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. (in bezug auf Sporteln vgl. Kreisschreiben Nr. 20, Abschnitt D, Ziffer. 10).
Die Beitragspflicht eines in der Schweiz wohnhaften, im Ausland erwerbstätigen Ausländers Eine Ausgleichskasse hat kürzlich dem Bundesamt für Sozialversicherung den Fall eines ausländischen Industriellen unterbreitet, der in der Schweiz wohnhaft ist und in Frankreich eine Fabrik betreibt. Dieser Mann übt in unserem Lande keinerlei Erwerbstätigkeit aus und kommt durchschnittlich nur 2 Tage pro Woche in die Schweiz. Er zahlt nichtsdestoweniger im Wohnsitzkanton die Steuern und zwar auf Grund seines Vermögens in der Schweiz und des Wertes seiner Wohnung.
Die zuständige Ausgleichskasse schlug vor, diesen Ausländer nicht als Selbständigerwerbenden, sondern als Nichterwerbstätigen zu betrachten und als solchen der AHV zu unterstellen; seine Beiträge sollten auf Grund seiner Steuerdeklaration berechnet werden. Dieser Lösung kann nicht zugestimint werden. Zunächst ist unbestreitbar, dass dieser Ausländer gemäss AHVG Art. I versicherungspflichtig ist, da er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. Anderseits bestimmt VV Art. 6 unzweideutig, dass zum Erwerbseinkommen das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen gehört. Es ist deshalb ausgeschlossen, das Einkommen, das die in Frage stehende Person im Ausland erzielt, ausser Acht zu lassen. Bestimmend ist die Tatsache, dass dieser Industrielle in unserem Lande Wohnsitz hat. Kein schweizerisches Gesetz könnte eine öffentliche Abgabe von einem Einkommen, welches im Ausland von einem ausserhalb unserer Grenzen niedergelassenen Ausländer erzielt wurde, erheben. Umgekehrt ergibt sich aber die erwähnte Lösung aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach jede Person der Gesetzgebung des Landes untersteht, in welchem sie niedergelassen ist. Die Beiträge aller Personen, gleich welcher Nationalität, die in der Schweiz Wohnsitz haben und die tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen somit auf Grund ihres in der Schweiz und im Ausland erzielten Einkommens berechnet werden.
Stellung der Hausdienstlehrtöchter Auf Hausdienstlehrtöchter, die auf Grund eines von einem Kanton oder von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Hausdienst aufgestellten Normal-Lehrvertrages arbeiten, sind die Sonderbestimmungen für Lehrlinge des Bundesgesetzes für Alters- und Hinterlassenenversiche- 'rung anwendbar (Art. 3, Abs. 2, lit. d; Art. 5, Abs. 3; Art. 10, Abs. 3). Das heisst, die Lehrmeisterin und die Haushaltslehrtochter haben die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung nur vom Barlohn, nicht aber von Verpflegung und Unterkunft zu entrichten, falls die Haushaltslehrtochter nicht mehr als 20 Jahre alt ist.
Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender — Bedeutung der Berechnungsperiode Das reine Erwerbseinkommen wehrsteuerpflichtiger Personen wird auf Grund der letzten definitiven Wehrsteuerveranlagung ermittelt. Massgebend für die Berechnung ist in der Regel das Einkommen zweier Berechnungsjahre, z. B. für die laufende Veraniagungsperiode das Ein-
kommen der Jahre 1945 und 1946. Die Wehrsteuerbehörden melden den Ausgleichskassen in der Regel das Einkommen jedes der beiden Jahre gesondert. Trotzdem sind bei der Berechnung die Ergebnisse beider Jahre gesamthaft zu betrachten. Weist nur eine der beiden Berechnungsjahre ein positives Reineinkommen auf, das andere jedoch ein Defizit, so ist das Ergebnis beider Jahre zusammenzurechnen und durch 2 zu teilen. Ist das so errechnete durchschnittliche Einkommen kleiner als 600 Franken oder ergibt sich gar ein negativer Betrag, so ist lediglich der Minirnalbeitrag von 1 Fr. im Monat zu erheben. Wurde das wehrsteuerpflichtige Einkommen nicht vom Anfang des ersten Jahres bis zum Ende des zweiten Jahres erzielt, so kommt Art. 24 der Vollzugsverordnung zur Anwendung. Auch in diesem Falle ist die Umrechnung auf die ganze Periode vorzunehmen. Ein Beispiel mag dies kurz erläutern: Der Betrieb wurde am 1. Oktober 1945 aufgenommen Einkommen bis Ende 1945 Fr. 2 000.— Einkommen 1946 Fr. 30 000.— Einkommen 1. Oktober 1945 bis Ende 1946 = 15 Mte Fr. 32 000.— umgerechnet auf 12 Monate Fr. 25 600.— Es würde der Vorschrift des Gesetzes nicht entsprechen, zunächst das Einkommen für das Jahr 1945 allein festzustellen, nämlich mit 8000 Franken und dann erst das durchschnittliche Einkommen beider Jahre zu berechnen. Dieses würde sich in diesem Falle nur auf Fr. 19 000.— belaufen.
Die Beitragspflicht körperlich behinderter oder geistesschwacher Personen, die in Anstalten oder in fremden Familien untergebracht sind. Sofern nicht eindeutig feststeht, dass diese Personen durch ihre Arbeitsleistung nicht mindestens den ihnen gewährten Unterhalt voll verdienen, sind sie als Nichterwerbstätige zu behandeln. Der Wert von Kostgeldermässigungen, die für bescheidene Arbeitsleistungen gewährt werden, gilt in der Regel nicht als massgebender Löhn.
Das Konkursprivileg für Beitragsforderungen gemäss Art. 99 AHVG Der Kreis der Forderungen, die gemäss Art. 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in der 2. Klasse zu kollozieren sind, ist durch Art. 99 AHVG um «die Beitragsforderungen gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung» erweitert
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worden. In diesem Zusammenhang hat eine Ausgleichskasse dem Bundesamt für Sozialversicherung verschiedene Fragen unterbreitet, die allgemein interessieren dürften und nachstehend kurz behandelt seien. •
I. Die Regelung für die Beihilfen-Ordnung Bei Anwendung von Art. 11, Abs. 2, des Bundesbeschlusses über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern, vom 20. Juni 1947 (nachstehend Beihilfen-Ordnung genannt), und der dort erwähnten Vorschriften der Lohnersatzordnung ergibt sich, dass Forderungen auf den Beitrag von 1% des Arbeitgebers im Konkurs das Privileg der ersten Klasse geniessen. Anderseits sind, laut Art. 23, Abs. 2, der Vollzugsverordnung vom 23. Dezember 1947 zum erwähnten Bundesbeschluss, für die Bemessung und Erhebung der Beiträge der Arbeitgeber die Bestimmungen des AHVG anwendbar; demnach wären die Beitragsforderungen in der 2. Klasse einzureihen. Bei dieser scheinbar widersprüchlichen Regelung . geht Art. 23 der Vollzugsverordnung dem Art. 11 des Bundesbeschlusses vor, und zwar aus folgenden Gründen: Anlässlich der Vorbereitung des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947 wurde in Aussicht genommen, für den Fall der Annahme der Alters- und Hinterlassenenversicherung deren Grundsätze über die Berechnung und Erhebung der Beiträge auch für dieArbeitgeberbeiträge von 1% zugunsten der Beihilfen-Ordnung anzuwenden. Dieses Ziel konnte entweder durch eine Anpassung der Bestimmungen der Lohnersatzordnung betreffend den massgebenden Lohn landwirtschaftlicher Arbeitnehmer an das AHVG erreicht werden, oder durch eine Vorschrift in der Vollzugsverordnung zum Bundesbeschluss vom 20. Juni 1947, wonach für die Bemessung und Erhebung der Arbeitgeberbeiträge von 1% die Bestimmungen des AHVG anwendbar seien. Der zweiten Lösung wurde in der Folge der Vorzug gegeben, sodass nun für Beitragsberechnung und -erhebung in der Beihilfen-Ordnung einzig die Bestimmungen des AHVG massgebend sind. Das bedeutet, dass in Verbindung mit Art. 11 der Beihilfen-Ordnung stets Art. 99 des AHVG anzuwenden ist, Forderungen auf Beiträge der Arbeitgeber von 1% bei deren Konkurs somit in der 2. Klasse zu kollozieren sind.
II. Die Regelung für Familien-Ausgleichskassen In Art. 2 der Vollzugsverordnung des waadtländischen Staatsrates vom 28. Juli 1943 zum Gesetz vom 26. Mai 1943 über die Schaffung einer Familienausgleichskasse heisst es: «Le conseil d'administration édictera,
au fur et ä mesure des besoins, les règles nécessaires ä l'administration de la caisse générale. Tous les cas non prévus sont, en principe, traités par analogie selon les normes en vigueur pour les caisses de compensation pour mobilisés par la direction de la caisse générale, qui fera rapport». Ist somit die kantonale Familien-Ausgleichskasse berechtigt, Art. 9 der eidgenössischen Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung analog auf Beitragsforderungen anzuwenden, die auf kantonalem Gesetz beruhen, um dadurch im Konkurs des Beitragspflichtigen des Privilegs der 1. Klasse teilhaftig zu werden? Soweit die erwähnten eidgenössischen Bestimmungen nur in Ergänzung des kantonalen Gesetzes über die Familienausgleichskasse angewendet werden, bleibt man auf dem Boden des kantonalen Rechts. Das kantonale Recht kann aber die geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs und deren Geltungsbereich nicht ändern. Zu Unrecht sind daher bislang die Forderungen der Pamilienaus- . gleichskasse in der 1. Klasse kolloziert worden. Auch unter der Herrschaft des AHVG verhält es sich nicht anders, selbst wenn die kantonale Gesetzgebung mit dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 in Uebsereinstimmung gebracht wird; die Beitragsforderungen der Familien-Ausgleichskasse sind im Konkurs des Arbeitgebers in die 5. Klasse aufzunehmen.
III. Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten Durch Art. 99 AHVG erhielt das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs in Art. 219 folgenden Zusatz: zweite Klasse «f. die Beitragsforderungen gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.» Der Anspruch auf Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten stellt keine Beitragsforderung im Sinne der vorstehend zitierten Bestimmung dar. Er geniesst daher keinerlei Vorzugsstellung im Kollokationsplan, und die Ausgleichskasse wird im Konkurs des Rückerstattungspflichtigen mit ihrer Forderung in der 5. Klasse eingereiht. Wenn jedoch, neben dem Anspruch auf Rückerstattung von Renten, gleichzeitig eine Beitragsforderung geltend gemacht wird, so. ist diese letztere nach wie vor in der 2. Klasse zu kollozieren.
IV. Die Leistung der Verwaltungskostenbeiträge Oben wurde ausgeführt, dass einzig die Beitragsforderungen in der 2. Klasse kolloziert werden können. Es stellt sich nun die Frage, ob zu
diesen Beitragsforderungen auch diejenigen auf Verwaltungskostenbeiträge zu zählen sind. Im deutschen Text des Gesetzes wird für beide Fälle stets das Wort «Beiträge», im Zusammenhang mit den Verwaltungskosten allerdings genauer «besondere Beiträge» oder «Verwaltungskostenbeiträge», verwendet (französisch dagegen: «cotisations» und «contributions»). Ausserdem verweist Art. 69 AHVG hinsichtlich des Bezugs der Verwaltungskostenbeiträge ausdrücklich auf Art. 15 des Gesetzes. Aus diesen Gründen sind wir der Ansicht, dass auch die Forderungen auf Verwaltungskostenbeiträge unter das in Art. 99 statuierte Konkursprivileg fallen, und empfehlen den Ausgleichskassen, in den Fällen, da ihre Forderungen nicht in der 2. Klasse kolloziert werden, die Kollokationsklage gemäss Art. 250, Abs. 2, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs anzuheben.
II. Übergangsrenten Denunziation wegen rechtswidrigen Rentenbezuges Unter der Herrschaft der UebergangseIrdnung bekam das Bundesamt hin und wieder Zuschriften von Leuten, die geltend machten, der oder jener Nachbar im Dorf beziehe eine Rente gerhäss Uebergangsordnung, obwohl er einer solchen nicht bedürfe. Es handelt sich somit um Denunziationen des Inhalts, ein bestimmter Rentenbezüger verfüge über ein Einkommen bzw. Vermögen, das den Rentenanspruch ausschliesse; deshalb erfolge die Rentenauszahlung zu Unrecht. Auch seit Inkrafttreten de; Versicherung sind derartige Klagen nicht verstummt. Es liegt auf der Hand, dass das Bundesamt für Sozialversicherung selbst nicht jedem derartigen Falle nachgehen kann, dass es vielmehr Sache der zuständigen Ausgleichskasse ist, nötigenfalls zum Rechten zu sehen. Wiedergegeben sei in diesem Zusammenhang der Passus aus einem Entscheid der Rekurskommission Wallis vom 11. April 1948, der die Rechtslage richtig darstellt. Er lautet: «Le recourant semble faire allusion ä des cas où la rente serait servie abusivement : il est en droit d'indiquer a la caisse cantonale de compensation des cas concrets. La caisse ouvrira une enquête discrète, pour chaque cas, sans révéler la source de l'information, et elle prendra les mesures appropriées pour redresser les abuts, s'ils se révélaient exacts».
Rekursvermerk auf der Rentenverfügung In der Uebergangsordnung zur AHV waren die Beschwerden gegen Rentenverfügungen bei der Ausgleichskasse einzureichen. In der AHV ist
der Einreichungsort für Beschwerden je nach den von den einzelnen Kantonen erlassenen Vorschriften über das Beschwerdeverfahren verschieden, nämlich entweder die Ausgleichskasse oder die Rekursbehörde selbst. Wo nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, haben die Kantone in ihrer definitiven Prozessordnung die Rekursbehörde als Einreichungsort anzugeben. Das entspricht der Praxis des Bundesrates als Genehmigungsbehörde nach AHVG Art. 85, Abs. 3. Im Kreisschreiben Nr. 28 des Bundesamtes für Sozialversicherung sind die Einreichungsorte für alle Kantone aufgeführt und wird überdies darauf hingewiesen, dass die Ausgleichskasse in einer Rentenverfügung nicht sich als Einreichungsort bezeichnen darf, wenn die kantonale Verfahrensordnung bestimmt, es sei die Beschwerdeschrift der kantonalen Rekursbehörde einzureichen. Dieser Regelung entsprechen nicht mehr die Rentenverfügungsformulare Nr. 211a der Uebergangsordnung sowie die für die AHV bestimmten, Ende 1947 gedruckten, Formulare. Denn diese tragen noch den bisherigen — in der 'Uebergangsordnung und anfangs 1948 bis zum Erlass der kantonalen Verfahrensvorschriften zutreffend gewesenen — Rekursvermerk. Bis die vorhandenen Formulare aufgebraucht sind und ein Neudruck erfolgt, wird die Drucksachen- und Matrialzentrale in Bern den Rekursvermerk auf Formular Nr. 211a in dem Sinne abändern, dass der 2. und 3. Satz gestrichen und folgender Ueberdruck angebracht wird: «Die Beschwerde ist einzureichen bei • » Die Ausgleichskassen haben hierauf den für den einzelnen Rentenfall massgnienden Einreichungsort beizufügen. Sofern die Ausgleichskassen noch alte Formulare besitzen, ist infolgedessen bei diesen der Rekursvermerk in erwähnter Weise abzuändern.
III. Organisation Der Kassenwechsel wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit Es kommt häufig vor, dass Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die einer Verbandsausgleichskasse angehöre.n, die Erwerbstätigkeit aufgeben und als Nichterwerbstätige der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen werden müssen. Der Kassenwechsel hat in diesen Fällen sofort zu erfolgen. VV Art. 121, Abs. 5, wonach der Kassenwechsel erst auf Jahresende vor sich gehen dürfte, findet aus folgenden Gründen keine Anwendung: Die Nichterwerbstätigen gehören nach AHVG Art. 64, Abs. 2, den kantonalen Ausgleichskassen an. Einzig Nichterwerbstätige, die Mitglied eines Gründerverbandes sind und diesem schon vor Eintritt der Nichterwerbstätigkeit angehörten, können ihre Beiträge gemäss VV Art. 118,
Abs. 2, der entsprechenden Verbandsausgleichskasse entrichten. Während also das Gesetz für die Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden kantonale Ausgleichskassen und Verbandsausgleichskassen vorsieht, schreibt es für die Nichterwerbstätigen grundsätzlich den Anschluss an die kantonalen Ausgleichskassen vor und lässt nur in wenigen Ausnahmefällen den Anschluss an die Verbandsausgleichskassen zu. Würde man nun den genannten Art. 121, Abs. 5, der Vollzugsverordnung auch bei Personen anwenden, die wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit und der Mitgliedschaft zumGründerverbande aus der Verbandsausgleichskasse austreten müssen, so hätte dies zur Folge, dass Nichterwerbstätige auch in anderen als den in VV Art. 118, Abs. 2, vorgesehenen Ausnahmefällen vorübergehend den kantonalen Ausgleichskassen angeschlossen werden müssten, was dem im AHVG Art. 64, Abs. 2, festgelegten Grundsatz, dass alle Nichterwerbstätigen den kantonalen Ausgleichskassen anzuschliessen sind, widersprechen würde. Ueberdies wären mit dem kurzfristigen Anschluss der Nichterwerbstätigen an die Verbandsausgleichskassen und dem nachfolgenden Uebertritt zu den kantonalen Ausgleichskassen Umtriebe verbunden, die durch nichts gerechtfertigt sind. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit VV Art. 121, Abs. 5 nur den Kassenwechsel der Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden im Auge haben konnte.
Bereinigung der Kassenzugehörigkeit Nach wie vor ist es wichtig, dass die Ausgleichskassen der Bereinigung der Kassenzugehörigkeit grösste Beachtung schenken. Es sollte nicht vorkommen, dass eine Ausgleichskasse einen Beitragspflichtigen, der seine Beiträge einer anderen Ausgleichskasse bereits ordnungsgemäss entrichtet hat, mahnt oder ihm gar eine Strafandrohung zukommen lässt. Wenn ein Beitragspflichtiger noch keine Abrechnung eingereicht und noch keine Beiträge bezahlt hat, so ist zunächst abzuklären, ob nicht bereits eine andere Ausgleichskasse an den Betreffenden gelangt ist. Ergibt die Abklärung, dass die Kassenzugehörigkeit nicht bereinigt ist, so ist der Fall unverzüglich dem Bundesamt für Sozialversicherung zum Entscheid zu unterbreiten, bevor gegenüber dem Beitragspflichtigen weitere Schritte unternommen werden.
Quittierung der Markenhefte landwirtschaftlicher Taglöhner Das offizielle Quittungsformular AHV 320 kann auch als Empfangsbescheinigung für die grünen Markenhefte der landwirtschaftlichen Taglöhner verwendet werden. Da bei dieser Gruppe Beitragsmarken im Werte von 5% des massgebenden Lohnes in das Markenheft eingeklebt werden,
ist auf der Quittung unter dem Markenbetrage die Bemerkung anzubringen: «Davon Fr Beitrag gemäss Beibilfenordnung». Den Ausgleichskassen steht es frei, für die landwirtschaftlichen Taglöhner ein besonderes Quittungsformular zu drucken, wenn sie dies für notwendig erachten.
Beschriftung des IBK-Kopfes
Bei der Eröffnung des IBK ist die Beschriftung des Formularkopfes nach den Weisungen des Kreisschreibens Nr. 25, Abschnitt IX, Ziffer 3, vorzunehmen. Es ist nun die Frage gestellt worden, in welcher Form die kontoführende Stelle anzugeben sei, wenn das IBK durch eine Zweigstelle geführt wird. In solchen Fällen ist ausser der Nummer und der Kurzbezeichnung der Ausgleichskasse in Klammern auch die Bezeichnung -der Zweigstelle und deren allfällige Nummer anzugeben. Beispiel: 1 Zürich (Zweigstelle Winterthur)
Bern (Zweigstelle Bern 38)
Die Finanzierung der kantonalen AHV-Rechtspf lege
Im Zuge der Vorarbeiten für die Organisation der kantonalen Rekursbehörde (AHVG Art. 85) verlangte eine kantonale Ausgleichskasse vom Bundesamt für Sozialversicherung Auskunft, ob die Verbandsausgleichskassen an die Aufwendungen für die kantonale AHV-Rechtspflege beisteuern werden. Die Kasse fügte bei, die kantonale Regierung habe «beschlossen», nicht der Kanton, sondern die kantonale Ausgleichsk,asse werde mit diesen Kosten belastet, «le canton ne voulant supporter, mises ä part les contributions qui seront ä sa charge comme pouvoirs publics, aucun frais d'exécution pour l'assurance-vieillesse et survivants». — In der Folge hat der Kanton, vom Bundesamt in nachstehendem Sinne belehrt, sein Begehren zurückgezogen. Eine Belastung der Ausgleichskassen mit Kosten, die aus der kantonalen Rechtspflege erwachsen, wäre bundesrechtswidrig. Nach AHVG Art.
bestimmen die Kantone im Rahmen ihrer Autonomie, wie sie ihre Rekursbehörde organisieren und deren Verfahren regeln wollen. Es verhält sich wie mit der obligatorischen Unfallversicherung, in welcher die Kantone —. kraft eigener Kompetenz — das kantonale Versicherungsgericht bestellt und die Prozessordnung erlassen haben (Art. 120 und 121 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes). Finanziell hat das zur Folge, dass die Kantone allein für die kantonale AHV-Rechtspflege aufkommen. Die-
se ist ein Teil der kantonalen Gerichtsbarkeit*), mag /sie auch den Kanton teurer zu stehen kommen als die Ziviljustiz (mit ihrer die unterliegende Partei treffenden Kostenpflicht). Auch die Kosten der kantonalen Strafjustiz, die wohl diejenigen der AHV-Rechtspflege überschreiten, müssen ja von den Kantonen getragen werden. Die Ausgleichskassen verfügen nicht über Mittel zur Finanzierung der kantonalen Rechtspflege. Die Verwaltungskostenbeiträge, welche die Kassen von Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen erheben, sind — wie der Name sagt — Beiträge an die Kosten der Verwaltung (einschliesslich Revisionen und Kontrollen), nicht Beiträge an die Kosten der Rechtspflege. AHVG Art. 69, Abs. 3, bestimmt das unzweideutig. Nebenbei sei das Thema in den grössern Zusammenhang gestellt. Nach Art. 34quater, Abs. 3, de'r Bundesverfassung müssen die Kantone an der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mitwirken. Dieser Grundsatz ist in der Rechtspflege am reinsten verwirklicht. Am Ausgleichskassenwesen sind die Kantone nur organisatorisch beteiligt (AHVG Art. 61, Abs. 2) ; für den materiellrechtlichen Vollzug der AHV sind die Kassen selbständige, aus der Kantonsverwaltung herausgehobene Anstalten, und stehen direkt unter Aufsicht des Bundes (AHVG Art. 72 und VV Art. 176)**). Anders die kantonalen Rekursbehörden ! Ueber Organisation und Verfahren derselben legiferieren die Kantone autonom. Eine AHV-Rekursbehörde ist, als Organ der kantonalen Justiz, unabhängig von der Verwaltung (des Bundes und der Kantone) und in ihrer richterlichen Tätigkeit einzig dem Gesetz unterworfen.
IV. Rechtspflege Ueber die formelle Wirkung erhobener Beschwerden bzw. Berufungen Mit Verfügung vom 19. Mai 1948 in Sachen Grandjean betreffend Uebergangsrente hat der Präsident des Eidg. Versicherungsgerichtes ein vom Bundesamt für Sozialversicherung gestelltes Begehren, der Berufung des Bundesamtes aufschiebende Wirkung zu verleihen (VV Art. 204), abgewiesen. Die Erwägungen der Präsidialverfügung seien, da ihnen grundsätzliche Bedeutung zukommt, zusammengefasst wiedergegeben: *) Anderseits ist die zweitinstanzliche AHV-Rechtspflege ein Stück eidgenössische Gerichtsbarkeit, und Richter sowie Gerichtsbeamte werden aus der Bundeskasse besoldet. Vgl. Art. 176 des Bundesbeschlusses betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidg. Versicherungsgerichtes. *5 ) Vgl. Hans Nef, Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 1948, S. 9, 15 und 16.
1. Die Wirkung der Beschwerde bzw. Berufung auf die Kassenverfügung VV Art. 204, Abs. 1, zweiter Satz, stellt den Grundsatz auf, dass im allgemeinen die Kassenverfügung vollstreckt werden kann, selbst wenn Beschwerde bei 'der kantonalen Rekursbehörde oder Berufung beim Eidg. Versicherungsgericht anhängig ist. Aufschiebende Wirkung, d. h. die Vollstreckung hemmende Wirkung, kann aber der Kassenverfügung durch richterliche Verfügung verliehen werden, nämlich im Beschwerdeverfahren durch Verfügung des Präsidenten der kantonalen Rekursbehörde; im Berufungsverfahren durch Verfügung des Präsidenten des Eidg. Versicherungsgerichtes. 2. Die Wirkung der Berufung auf den kantonalen Entscheid Nach Art. 125 des Bundesbeschlusses vom 28. März 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidg. Versicherungsgerichtes*) bewirkt die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht, dass der Entscheid der kantonalen Rekursbehörde einstweilen nicht in Rechtskraft erwächst. Für den Fall, dass der kantonale Richter der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt hatte**), verliert diese kantonale Massnahme ihre Wirkung, und es ist Sache des Präsidenten des Eidg. Versicherungsgerichtes, der Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. zu versagen. So also wirkt die Berufung auf den vorinstanzlichen Entscheid, und indirekt wiederum auf die Kassenverfügung (vgl. Ziffer 1, lit, b, hievor). 3. Gründe für die Verleihung aufschiebender Wirkung Wie der Präsident des Eidg. Versicherungsgerichtes ausführt, verfolgt der Gesetzgeber damit, dass er im allgemeinen den Beschwerden aufschiebende Wirkung versagt, den Zweck «d'éviter que l'exécution des décisions prises par les caisses de compensation, notamment en ce qui concerne le paiement des cotisations, soit abusivement retardée par des procédures judiciaires». Es ist deshalb streng zu nehmen mit der Ausnatme: der richterlichen Erteilung aufschiebender Wirkung. Diese kommt einzig in Betracht, falls der Vollzug der streitigen Kassenverfügung (vor Erledigung des Prozesses) erhebliche Unzukömmlichkeiten brächte, und überdies das Rechtsbegehren der um aufschiebende Wirkung nachsuchenden Partei offenbar begründet erscheint. *) Vgl. VV Art. 204, Abs. 2. **) VV Art. 204, Abs. 1, zweiter Satz.
lin konkreten Fall fehlte die Voraussetzung gemäss lit. a hievor. Denn das Bundesamt für Sozialversicherung (als Berufungskläger) spricht dem Berufungsbeklagten nicht die Rente ab, sondern beantragt nur eine Herabsetzung derselben. Deshalb erleidet, falls das Gericht die Berufung gutheisst, die AHV auch dann kelnen Schaden, wenn während des Prozesses weiterhin die höhere Rente ausbezahlt wird. Denn in der Folge kann ja die Ausgleichskasse allenfalls zuviel ausgerichtete Beträge von der Rente abziehen (AHVG Art. 20, Abs. 3)***).
Leichtsinnige Prozessfiihrung berechtigt die kantonalen Rekursbehörden und das Eidg. Versicherungsgericht, dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und die V er f ahrenskosten aufzuerlegen. Vgl. Art. 85 AHVG, ferner Art. 9 der Verordnung über die Organisation und das Verfahren des Eidg. Versicherungsgerichtes in AHV-Sachen. Wie im Sommer 1946, nach Inkrafttreten der Uebergangsordnung zur AHV, so häufen sich heute, nach Inkrafttreten der Versicherung selbst, Beschwerden bzw. Berufungen von Leuten, welche von der Ausgleichskasse bzw. von der kantonalen Rekursbehörde bereits die Höchstrente (Uebergangsrente) zugesprochen erhalten haben. In solcher Situation ist die Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde bzw. die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht aussichtslos. Objektive Aussichtslosigkeit begründet aber für sich allein noch keine Prozesskostenpflicht. Eine weitere — subjektive — Voraussetzung ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer «leichtsinnig» oder «mutwillig» prozessiert. Man mag sich fragen, ob die kantonalen Rekursbehörden Kosten auferlegen dürfen aus dem einzigen Grunde, weil eine auf die Höchstrente lautende Kasseniierfügung angefochten wird. Heute, wenige Monate nach Inkrafttreten der AHV, wäre das wohl zu streng. Bisher hat auch keine kantonale Rekursbehörde solchen Kostenspruch gefällt. Anders verhält es sich im zweitinstanzlichen Bereich. Wer, durch den kantonalen Entscheid belehrt, dass die AHV-Rekursinstanzen an gesetzliche Höchstbeträge der Renten gebunden sind, sich erdreistet, beim Eidg. Versicherungsgericht «Erhöhung» seiner Maximalrente zu verlangen, prozessiert leichtsinnig, ja mutwillig. Er verdient, dass ihm Gerichtskosten auferlegt werden. Von dieser Erwägung geleitet, geht das Eidg. ***) Allerdings lässt die Präsidialverfügung den Fall unberücksichtigt, da die Rückerstattung des zuviel Bezogenen dem Bezuger erlassen wird (AHVG Art. 47, Abs. 1) und deshalb Verrechnung ausgeschlossen ist.
Versicherungsgericht bei Berufungen gegen solche kantonale Entscheide, die auf die Höchstrente lauten, folgendermassen vor: Durch Präsidialverfügung wird dem Berufungskläger eröffnet, die Berufung erscheine aussichtslos, nachdem die Vorinstanz die gesetzliche Maximalrente zugesprochen habe. Falls die Berufung nicht zurückgezogen werde, habe der Berufungskläger mit Auferlegung einer Spruchgebühr und der Verfahrenskosten zu rechnen, wie es Art. 9 der Verordnung vom 18. Dezember
für leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorsehe.
Die Alters- und Hinterlassenenversichernng im Ausland: Tschechoslowakei Tschechoslowakei Die verfassungsgebende Nationalversammlung in Prag hat am 15. April dieses Jahres das Gesetz über die tschechoslowakische Nationalversicherung angenommen. Die Abgeordneten sollen die einhellige Annahme mit langanhaltendem Beifall begrüsst haben. In der Debatte, an der insgesamt 29 Redner teilnahmen, wurde hervorgehoben, dass die Versicherung eine der fortschrittlichsten der Welt sei. Die Annahme des Gesetzes hat auch in der Presse entsprechenden Widerhall gefunden. Kritische Stimmen fehlten, einzig- das Blatt «Svobodné slovo» brachte am 21. April einen Artikel, in welchem bemerkt wird, dass erst die kommenden Geschlechter den grössten Nutzen daraus ziehen würden und dass der wohlhabendere Teil des Volkes entsprechende Opfer zu bringen habe. Es heisst darin wörtlich: «. . .. Die jetzige Generation nimmt nämlich eine grosse Verpflichtung im Interesse derer auf 'sich, die nach uns kommen. Das muss man sich klar sein, weil der Aufbau der Nationalversicherung die Sparmöglichkeiten anderer Art herabsetzt und dadurch in vielen das Gefühl einer bestimmten, wenn auch ganz geringfügigen Einbusse hervorruft. Diese Gefühle sind jedoch ein bescheidener Preis für alle die günstigen Folgen der Nationalversicherung, die das kümmerliche Vegetieren im Alter, das Elend und die Bettelei definitiv aus unserem Leben beseitigen wird. Deshalb anerkennt der sozial empfindende Mensch es als selbstverständlich, dass der solidarischen Sicherstellung der Arbeitenden im Alter der Vorzug gebührt auch um den Preis der Unbequemlichkeit eines Teiles des Volkes, dessen Pläne von einer luxusmässigen Sicherstellung des Lebensabends enttäuscht werden. Dieses kleine Opfer eines kleinen Teiles, der Nation ist eine dem sozialen Fortschritt be-
zahlte Steuer, von welcher gerade jene bisher verschont geblieben sind, die vom allgemeinen Fortschritt bis heute den grössten Nutzen hatten
Merkblatt für die Truppenrechnungsführer über den Bezug von Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschiidigungen 1 ) Die gesetzlichen Vorschriften über den Bezug von Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen sind in der Lohnersatzordnung vom 20. Dezember 1939, der Verdienstersatzordnung vom 14. Juni 1940 und der Studienausfallordnung vom 29. März 1945 sowie einer grossen Zahl von Ausführungserlassen zerstreut. Diese Tatsache erschwert die Anwendung der Bestimmungen. Für die Truppen-Rechnungsführer, die den Wehrmännern Auskünfte zu geben und Instruktionen zu erteilen haben, hat es sich besonders als notwendig erwiesen, in einem kurzen Merkblatt die Bestimmungen zusammenzufassen, die für den Bezug von Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungeri massgebend sind.
I. Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung Der Anspruch auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigung setzt voraus, dass der Wehrmann vor dem Einrücken in den Militärdienst als Arbeitnehmer (z. B. Beamter, Angestellter, Arbeiter) oder als Selbständigerwerbender (z. B. Gewerbetreibender, selbständiger Landwirt, Arzt, Rechtsanwalt) tätig gewesen ist und dass er 'besoldeten Militärdienst leistet. Studierende an den nachstehend bezeichneten höheren schweizeri-
') An m erkung der Redak tio n. Da viele, namentlich jüngere Rechnungsführer militärischer Einheiten nicht mehr über die nötigen Kenntnisse der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung verfügen, um die ihnen auf diesem Gebiet obliegenden Aufgaben richtig durchführen und die Wehrmänner beraten zu können, hat sich die Herausgabe eines Merkblattes aufgedrängt. In Anbetracht, dass auf den 1. Januar 1948 verschiedene neue Ausgleichskassen errichtet worden sind, welche auf dem Gebiet des Wehrmannschutzes noch über keine Erfahrungen verfügen und etwas Mühe haben werden, sich in den zahlreichen Vorschriften zurecht zu finden, und in Berücksichtigung dessen, dass gewisse Leser die Gelegenheit einer kurzen Auffrischung ihrer Kenntnisse über den Wehrmannsschutz gerne benützen werden, geben wir die Wegleitung in der Zeitschrift wieder.
schen Lehranstalten') haben von dem Zeitpunkt hinweg, wo sie 120 Tage Militärdienst geleistet haben, für die Zeit des weitern Militärdienstes Anspruch auf eine Studienausfallentschädigung. Studenten an andern Lehranstalten wie Gymnasien, Lehrerbildungsseminaren, Handelsschulen, Gewerbeschulen und dergleichen haben keinen Anspruch auf Studienausfallentschädigung.
II. Der Entschädigungsanspruch 1. Die unselbständigerwerbenden Wehrmänner können Anspruch auf folgende Lohnausfallentschädigungen erheben: Eine Haushaltung seitschädigung, wenn sie verheiratet sind, einen eigenen Haushalt führen und zusammenleben mit der Ehefrau und den Kindern, .mit der Ehefrau allein, wenn die Ehe kinderlos oder die Kinder auswärts untergebracht sind, mit den Kindern allein, gleichgültig in welchem Altet die Kinder stehen; eine Alleinstehendenentschädigung, wenn sie ledig, verwitwet, geschieden oder von der Ehefrau getrennt leben; Kinderzulagen für Kinder bis zum 18. Altersjahr; eine zusätzliche Entschädigung, wenn sie eine rechtliche oder sittliche Unterstützungspflicht gegenüber Personen erfüllen, für die sie nicht bereits eine Haushaltungsentschädigung oder Kinderzulagen beziehen. Voraussetzung ist aber, dass sie vor dem Einr' ticken regelmässig für diese Personen gesorgt haben und dass diese für ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen können. Als solche Personen gelten z. B. unterstützungsbedürftige Eltern, Geschwister, arbeitsunfähige Kinder, Kinder bis zum 20. Altersjahr, die sich in einer Berufslehre oder in einem Studium befinden, getrennt lebende und geschiedene Ehefrauen.
2) Als höhere Lehranstalten gelten die Universitäten des Kantons Zürich, Bern, Freiburg, Basel, Waadt, Neuenburg und Genf, die Eidgenössische Technische Hochschule in Zürich, die Handelshochschule in St. Gallen, die Ecole d'ingénieurs et Ecole d'architecture in Lausanne, die Techniken von Biel, Burgdorf und Winterthur sowiè die technischen Abteilungen des Technicum neuchâtelois in Le Locle und La Chaux-de-Fonds und der Ecole des Arts et Métiers In Genf, das kantonale Lehrerseminar in Basel, das schweizerische Gesang- und Musik-Lehrerseminar in Basel, das Seminar zur Ausbildung von Zeichen-, Schreib- und Handarbeitslehrer des Kantons Basel-Stadt, das Seminar der evangelischen Missionsgesellschaft in Basel, die theologische Fakultät in Ludie Faculté de théologie de l'eglise évangelique libre du Canton de . Vaud .in Lausanne.
Die Haushaltungsentschädigung, die Alleinstehen denentschädigung und die zusätzlichen Entschädigungen werden ausserdem nach den vordienstlich bezogenen Lohn oder Gehalt bemessen. 2. Die selbständigerwerbenden Wehrmänner können Anspruch erheben auf eine Betriebsbeihilf e, wenn sie als selbständige Landwirte einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften oder als mitarbeitende Familienglieder in einem solchen regelmässig mitarbeiten oder wenn sie einen Gewerbebetrieb führen oder als Angehörige eines liberalen Berufes (Arzt, Zahnarzt, Rechtsanwalt, Notar, Journalist, Architekt usw.) tätig sind. eine Haushaltungsentschädigung, wenn sie verheiratet sind, eine eigene Haushaltung führen und mit den Personen zusammenwohnen, die unter Ziffer 1, lit. a, hievor angegeben sind. Kinderzulagen für Kinder bis zum 18. Altersjahr, wenn sie die Eigenschaft von Gewerbetreibenden haben, und für Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr, wenn sie Landwirte sind; eine Alleinstehendenentschädigung, wenn sie ledig, verwitwet oder geschieden sind oder von der Ehefrau getrennt leben; eine zusätzliche Entschädigung nach den gleichen Voraussetzungen wie die unselbständigerwerbenden Wehrmänner. 3. Studierende an höheren Lehranstalten können Anspruch auf eine einheitliche Studienausfallentschädigung von Fr. 1.60 erheben, wenn sie bei einer dei' oben auf Seite 275 aufgeführten Lehranstalten immatrikuliert oder eingeschrieben sind. Studenten, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Militärdienst mindestens zwei Monate erwerbstätig gewesen sind, können wählen, ob sie eine Studienausfallentschädigung oder eine Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung beziehen wollen. Ueber die näheren Voraussetzungen dieses Wahlrechts geben die Ausgleichskassen Auskunft. 4. Anspruchsberechtigung bei Krankheit oder Unfall. Kranke und verunfallte Wehrmänner erhalten gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 27. April 1945 über die Teilrevision des Militärversicherungsrechtes vom Tage der Anmeldung bei der Militärversicherung oder der Hospitalisierung (Zivilspital, Militärspital Thun und Andermatt, Militärsanatorium, Helmpflege) für die ersten 45 Krankentage den Gradsold und vom 46. Krankentag hinweg ein tägliches Krankengeld der Militärversicherung. Solange der Wehrmann Anspruch auf Sold hat, kann er auch Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen beanspruchen.
5. Entschädigungsansätze: Unselbständigerwerbende (Lohnersatzordnung) Haushaltungs- 4.50 bis 9.- Fr. in ländlichen Verhältnissen Entschädigung 5.- bis 10.- Fr. in halbstädt. Verhältnissen 5.50 bis 11.- Fr. in städt. Verhältnissen Alleinstehenden- 1.- bis 3.- Fr. in ländlichen Verhältnissen Entschädigung 1.30 bis 3.30 Fr. in halbstädt. Verhältnissen 1.60 bis 3.60 Fr. in städt. Verhältnissen Kinderzulagen für 1.40 in ländlichen Verhältnissen das erste Kind 1.75 in halbstädt. Verhältnissen 2.10 in städt. Verhältnissen für jedes weitere 1.15 in ländlichen Verhältnissen Kind 1.40 in halbstädt. Verhältnissen 1.70 in städt. Verhältnissen
Selbständigertoerbende (V erdienstersatzordming ) Landwirtschaft Betriebsbeihilfe für Betriebsleiter Fr. 3.- für verh. mitarb. männl. Familienglieder Fr. 3.= für alleinst. « « « Fr. 1.50 Haushaltungszulage Fr. 1.- Kinderzulage (Kinder bis 15. Altersjahr) Fr. 1.- Gewerbe Haus haltungs- Fr. 4.50 in ländlichen Verhältnissen Entschädigung Fr. 5.= in halbstädt. Verhältnissen Fr. 5.50 in städt. Verhältnissen Alleinstehenden- Fr. 1.50 in ländlichen Verhältnissen Entschädigung Fr. 1.75 in halbstädt. Verhältnissen Fr. 2.- in städt. Verhältnissen Kinderzulagen Fr. 1.40 in länalichen Verhältnissen für das erste Kind Fr. 1.75 in halbstädt. Verhältnissen Fr. 2.10 in städt. Verhältnissen für jedes weitere Fr. 1.15 in ländlichen Verhältnissen Kind Fr. 1.40 in halbstädt. Verhältnissen Fr. 1.70 in städt. Verhältnissen Betriebsbeihilfen Fr. 1.50 in ländlichen Verhältnissen Fr. 2.- in halbstädt. Verhältnissen Fr. 2.50 in städt. Verhältnissen
III. Geltendmachung des Anspruches 1. Meldeschein. Wehrmänner, die für die Zeit ihres Militärdienstes Anspruch auf eine Löhn- öder Verdienstausfallentschädigung erheben, müssen den sogenannten Meldeschein (gelbes Formular) ausfüllen und darin alle erforderlichen Angaben machen über ihren Zivilstand, die Zusammensetzung der Familie sowie ihre Arbeitsverhältnisse vor dem Militärdienst. Bei unselbständigerwerbenden Wehrmännern ist namentlich auch notwendig, dass der Arbeitgeber die von ihnen vordienstlich bezogenen Löhne und Gehälter auf dem Meldeschein bescheinigt. Studierende an den oben bezeichneten höheren Lehranstalten, die Anspruch auf eine Studienausfallentschädigung erheben, haben einen besonderen Meldeschein (rotes Formular) auszufüllen. Die sorgfältige Beantwortung aller im Meldeschein aufgeführten Fragen ist unbedingte Voraussetzung, um die Lohn- und Verdienstausfallentschädigung richtig festsetzen zu können. Um keine Verzögerungen in der Auszahlung der Entschädigungen eintreten zu lassen, soll der Meldeschein möglichst vor dem Einrücken oder während des Militärdienstes ausgefüllt und eingereicht werden. Der Meldeschein ist jedes Jahr auszustellen, und zwar, wenn der Wehrmann erstmals in den Militärdienst einrückt. Im Verlauf eines Kalenderjahres ist ein neuer Meldeschein nur notwendig, wenn sich die Verhältnisse ändern, welche die Ausrichtung und Bemessung der Entschädigung beeinflussen, im besondern, wenn sich der Zivilstand des Wehrmannes oder die Zahl der Kinder ändert, wenn der Wehrmann seinen Wohnort verlegt oder bei einem anderen Arbeitgeber in Dienst tritt oder wenn er seinen Hauptberuf wechselt z. B. von einer unselbständigen zu einer selbständigen Eerwerbstätigkeit und umgekehrt. Bezug der Meldescheine. Die Wehrmänner können die Meldescheine unentgeltlich beziehen: bei ihrem Arbeitgeber; bei der Ausgleichskasse, bei welcher der Arbeitgeber angeschlossen, oder hei den Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen; beim Rechnungsführer der militärischen Einheit, bei welcher sie Militärdienst leisten; bei der Lehranstalt oder der Kant. Ausgleichskasse, bei welcher die Lehranstalt angeschlossen ist, wenn der Wehrmann Student an einer der bezeichneten höheren Lehranstalten ist.
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Einreichung der Meldescheine. Der gehörig ausgefüllte und unterzeichnete Meldeschein ist bei folgenden Stellen einzureichen: bei der Ausgleichskasse, welcher der Wehrmann angeschlossen ist, wenn er als Selbständigerwerbender Inhaber eines Geschäftes in Handel, Gewerbe oder Industrie ist, wenn er einen freien Beruf ausübt oder als selbständiger Landwirt tätig ist; gehört der Wehrmann zu einer kant. Ausgleichskasse, so ist der Meldeschein der Gemeindezweigstelle am Wohnsitz des Wehrmannes einzureichen ;• beim Arbeitgeber, wenn der Wehrmann bis zum Einrücken in den Militärdienst als Beamter, Angestellter oder Arbeiter in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist; bei der Gemeindezweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons, wenn der Wehrmann vor dem Militärdienst ohne Arbeit war und als Stellenloser in den Militärdienst eingerückt ist; bei der Ausgleichskasse für Auslandschweizer in Genf, wenn der Wehrmann vom Ausland in den Militärdienst eingerückt ist. Gleichgültig ist, ob der Wehrmann als Auslandschweizer in seinem zivilen' Beruf die Stellung eines Selbständigerwerbenden oder eines Unselb- .ständigerwerbenden bekleidet; bei der höheren Lehranstalt, wenn der Wehrmann Student an einer höheren Lehranstalt ist und Anspruch auf Studienausfallentschädigung erheben kann.
2. Gesuch um zusätzliche Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen Wehrmänner, die Anspruch auf Ausrichtung einer zusätzlichen Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung erheben, haben an die Behörden ihrer Wohnortgemeinde ein Gesuch auf besonderem (blauen) Formular einzureichen und darauf ihre Angaben bestätigen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber des Wehrmannes nicht bei einer kantonalen Ausgleichskasse, sondern bei einer Verbandsausgleichskasse angeschlossen ist. Die Gemeindebehörden haben die Angaben des Wehrmannes auf ihre Richtigkeit zu prüfen und den Befund im Gesuchsformular zu bescheinigen. Die Entschädigungsbefugnis steht ihnen aber nicht zu, sondern der Ausgleichskasse. Für die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigung dürfen die Gemeindebehörden keine Taxen und Gebühren erheben. Bei jeder Aenderung der Verhältnisse, die für die Bemessung der zusätzlichen Entschädigung in Betracht fallen (Aenderung der Einkommensverhältnisse oder des Wohnortes der unterstützten Personen, Herabsetzung der Unterstützungsleistungen *des Wehrmannes usw.), hat der Wehrmann ein neues Gesuch einzureichen.
3. Die Soldnzeldekarte Ausstellung der Soldmeldekarten Ein Anspruch auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigung besteht nur für obligatorischen und besoldeten Militärdienst. Die Zahl der geleisteten Militärdiensttage muss nachgewiesen werden. Dieser Nachweis wird durch die Meldekarte (Soldausweiskarte) erbracht, die der Rechnungsführer des Stabes oder der Einheit, hei welcher der Wehrmann Dienst leistet, auszustellen hat. Die Soldmeldekarten sind in Rekrutenschulen jeweils auf den ersten Tag eines Monates, in Wiederholungskursen und anderen kurzfristigen Kursen am Ende der Dienstperiode auszustellen. Die Wehrmänner und die Ausgleichskassen können verlangen, dass die Meldekarten auch halbmonatlich ausgestellt werden. Einzelne Diensttage von einem andern Monat, die dem Soldmonat unmittelbar vorangelien oder nachfolgen, können gesamthaft auf einer einzigen Meldekarte bescheinigt werden, wenn diese Tage keine besondere Soldperiode darstellen. Die geleisteten Soldtage dürfen auf der Soldmeldekarte nur einmal bescheinigt werden. Wird eine zweite Meldekarte für die selbe Dienstleistung benötigt, so ist auf allen drei Abschnitten der Vermerk «Doppel» anzubringen. Die Diensttage sind, stets mit einer zweistelligen Ziffer (z. B. 04) anzugeben. Auf den Abschnitten A und B der Meldekarten sind die unbesoldeten Diensttage auf dem Kalender zu vermerken. Auf dem Abschnitt C sind alle Mutationen anzugeben, soweit sie von Einfluss sind auf die Zahl der soldberechtigten Diensttage. Die Soldmeldekarte ist von verantwortlichen Rechnungsführer zu unterzeichnen unter Beifügung seines Grades. Faksimile-Stempel dürfen nicht verwendet werden. Auf der Meldekarte ist auch der Stempel der Truppeneinheit oder des Stabes anzubringen. Für kranke und verunfallte Wehrmänner, die in ein ziviles Spital evakuiert oder in Heimpflege entlassen werden, hat die Militärversicherung die Meldekarte auszufüllen, und zwar entweder die Filiale in St. Gallen für Wehrmänner, die in den Kantonen St. Gallen, Zürich, Glarus, Appenzell, Thurgau, Zug, Uri, Schwyz, Unterwalden, Schaffhausen, Graubünden (mit Ausnahme der ital. sprechenden Bezirke) wohnen; die Filiale in Genf für Wehrrpänner mit Wohnsitz in den Kantonen: Genf, Waadt, Wallis (ohne deut-schsprechende Bezirke), Freiburg, (ohne deutschsprechende Bezirke) Neuenburg und Berner Jura, sowie
die Zentralleitung der Militärversicherung in Bern für die Wehrmänner aller übrigen Kantone und Bezirke. Für kranke Wehrmänner in den Militärsanatorien Arosa, Davos und Montana, in der Militärheilanstalt Novaggio und der Militärheilstätte Ten,ero haben die Rechnungsführer dieser Anstalten die Soldmeldekarten auszufüllen, jedoch nur soweit als die ersten 45 entschädigungsberechtigten Krankheitstage nicht bereits in einer andern Anstalt oder in Heimpflege verbracht worden sind.
Zustellung der Soldmeldekarten Die Soldmeldekarten von Arbeitnehmern werden vom Rechnungsführer direkt an die für die Auszahlung der Entschädigung zuständigen Stellen gesandt: an den Arbeitgeber für Wehrmänner, die unmittelbar vor dem Einrükken in einem Dienstverhältnis standen; an die kantonale Kasse bzw. deren Zweigstelle am Wohnort des Wehrmannes: für stellenlos eingerückte Arbeitnehmer; für Arbeitnehmer, die im Dienst eines der Lohnersatzordnung nicht unterstellten Arbeitgebers stehen, aber in der Schweiz wohnen; für Studenten und Absolventen von höheren Lehranstalten, die nach Abschluss ihrer Studien Militärdienst leisten, aber noch nicht erwerbstätig waren; für Auslandschweizer an die Ausgleichkasse für Auslandschweizer in Genf. Ins Ausland dürfen keine Meldekarten gesandt werden. Selbständigerwerbenden Wehrmännern hat der 'Rechnungsführer die Soldmeldekarten direkt abzugeben, damit sie diese mit den Abrechnungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Beiträge an die Ausgleichskasse weiterleiten können, welcher sie angeschlossen sind.
Revision der Soldmeldekarten Ueber die Ausfertigung der Soldmeldekarten führt die Einheit oder der Stab Kontrolle. Den Abschnitt A jeder Soldmeldekarte hat sie abzutrennen und während fünf Jahren aufzubewahren. Soldmeldekarten, die den vorliegenden Weisungen nicht entsprechen, werden von den Ausgleichskassen an die verantwortlichen Rechnungsführer zur Berichtigung zurückgewiesen.
Die Meldekarten werden von der zentralen Ausgleichsstelle in Genf revidiert. Diese ist ermächtigt, die Revisionsbemerkungen den Truppen direkt zu übermitteln. Die Rechnungsführer sind verpflichtet, solche Revisionsbemerkungen ungesäumt zu erledigen und der zentralen Ausgleichsstelle in Genf direkt zu beantworten. Die gemeldeten Soldtage • werden anhand der Truppenkomptabilität nachträglich geprüft. Für Schaden, der aus unrichtig ausgestellten Soldmeldekarten entsteht, haftet der fehlbare Rechnungsführer.
1V. Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungen /. Lohnausfallentschädigungen Die Lohnausfallentschädigungen werden auf Grund des vordienstlich bezogenen Lohne, nach der Zusammensetzung der Familie sowie dem Wohnort des Wehrmannes festgesetzt. Diese Aufgabe obliegt entweder dem Arbeitgeber oder der Ausgleichskasse, je nach den von dieser getroffenen Anordnungen.. In der Regel wird die Lohnausfallentschädigung durch den Arbeitgeber ausbezahlt. Die Ausgleichskasse kann aber, sofern die gesetzlichen G Voraussetzungen hiezu erfüllt sind, die Auszahlung anstelle des Arbeitgebers selber vornehmen. Der Arbeitgeber ist zur Auszahlung der Lohnausfallentschädigung auch dann verpflichtet, wenn das Dienstverhältnis unmittelbar vor dem Einrücken oder während des Militärdienstes selbst zu Ende geht. Falls der Wehrmann nicht anders bestimmt, ist der Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse berechtigt, die Lohnausfallentschädigung den Ange- • hörigen des Wehrmannes auszuzahlen. Leitet der Wehrmann die Entschädigung in Verletzung seiner. Unterhalts- oder Unterstützungspflicht nicht an jene Personen weiter, für die sie bestimmt ist, so können diese von der Kasse verlangen, dass ihnen die Entschädigung direkt ausbezahlt wird. Gesuche von Angehörigen um direkte Auszahlung werden ausschliesslich von der Kasse beurteilt. Anweisungen und Entscheide des Zivilrichters sind für den Arbeitgeber und die Kasse nicht verbindlich. Haben die Angehörigen oder deren gesetzliche Vertreter an Stelle des Wehrmannes den Anspruch geltend gemacht, so wird die Entschädigung den Angehörigen direkt ausbezahlt. Die Lohnausfallentschädigungen sind im allgemeinen in Abständen auszuzahlen, die den ordentlichen Zahltagsterminen der Betriebe entsprechen, in welchen die Wehrmänner angestellt sind. Die Arbeitgeber dürfen Lohnausfallentschädigungen nicht zurückbehalten, um sie z.B.
nach Ablauf der dreimonatigen Abrechnungsperiode mit seinen Beiträgen oder mit allfälligen Forderungen gegenüber dem Wehrmann zu verrechnen. Bai dreiwöchigen Wiederholungskursen müssen die Lohnausfallentschädigungen spätestens nach der Entlassung ausbezahlt werden.
Verdienstausfallentschädigungen Die Verdienstausfallentschädigungen werden durch die Ausgleichskasse, bei welcher der Wehrmann als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, festgesetzt und ausbezahlt, und zwar in der Regel monatlich. Die Entschädigungen für ledige und verheiratete mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft werden dem- Leiter des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebes ausgerichtet. Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Lohnausfallentschädigungen können auch die Verdienstausfallentschädigungen den Angehörigen des Wehrmannes ausbezahlt werden.
Studienausfallentschädigungen Die Auszahlung dieser Entschädigung obliegt der Ausgleichskasse, welcher die Lehranstalt angeschlossen ist. Diese Lehranstalt kann von der Ausgleichskasse auch ermächtigt werden, an ihrer Stelle die Entschädigungen auszuzahlen.
Formulare Alle Formulare sind schriftlich bei der eidg. Drucksachen- und Materialzentrale in Bern zu bestellen.
Auskünfte
Auskünfte über die Anwendung der Lohn- und Verdienstersatzordnung sowie der Studienausfallordnung können die Wehrmänner in erster 'Linie bei derjenigen Ausgleichskasse einholen, bei welcher ihre Arbeitgeber oder sie selber als Selbständigerwerbende angeschlossen sind. Es sind entweder die Ausgleichskassen der Kantone oder der Arbeitgeberverbände, denen sowohl der Vollzug der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch der Lohn- und Verdienstersatzordnung übertragen ist. Sodann gibt auch das Bundesamt für Sozialversicherung- Wehrmannsschutz, Effingerstr. 33 in Bern (Telephon 61 47 32/34), welchem die Aufsicht über den Vollzug der drei Ordnungen obliegt, jede wünschbare Auskunft.
VII. Aufgaben des Truppenrechnungsführers in der Alters- und Hinterlassenenversicherung Vom 1. Januar 1948 hinweg werden keine Lohn- und Verdienstersatzbeiträge mehr erhoben. Dafür schreibt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, das auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten ist, den Bezug von Beiträgen auf den Löhnen und Gehältern der Unselbständigerwerbenden und dem Einkommen der Selbständigerwerbenden nach besonderen Vorschriften vor. Wo in militärischen Schulen und Kursen Zivilpersonal beschäftigt wird, kommen dem Rechnungsführer gewisse Aufgaben beim Einzug und der Ablieferung der Beiträge gern- äss Alters- und Hinterlassenenversicherung zu.
Für die Offiziersputzer, Zivilpferdewärter, Hilfszeiger und Zivilküchenchefs, die vom Oberkriegskommissariat angestellt und entlöhnt werden, rechnet diese Amtsstelle selber ab. Wenn den *Rechnungsführern in Bezug auf die Alters- und Hinterlassenenversicherungs- 'beiträge für dieses Personal Aufgaben übertragen werden, erhalten sie vom Oberkriegskommissariat, das auch die Abrechnung mit der Eidgenössischen Ausgleichskasse besorgt, besondere Instruktionen. Die Unteroffiziersputzer stehen zum Bund in keinem Anstellungsverhältnis. Sie werden in der Weise entlöhnt, dass die einzelnen Unteroffiziere dem Rechnungsführer zuhanden der Putzer bestimmte Entschädigungen abzuliefern haben. Der Rechnungsführer hat den Unteroffizieren auf den Entschädigungen den Arbeitgeberbeitrag von 2% zu belasten und auf den Auszahlungen an die Putzer einen gleich hohen Betrag als Arbeitnehmerbeitrag abzuziehen. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag sind in der Dienstkasse nicht zu verbuchen, sondern der örtlichen Zweigstelle derjenigen kantonalen Ausgleichskasse direkt abzuliefern, die für den betreffenden Waffenplatz zuständig ist. Zu diesem Zweck soll der Rechnunüsführer bei Beginn der Schule oder des Kurses bei dieser Zweigstelle vorsprechen und dort dies Instruktionen für die Abrechnung der AHV-Beiträge einholen. Der Gemeindezweigstelle der Ausgleichskasse hat der Truppenrechnungsführer nicht bloss die einkassierten Altersversicherungsbeiträge abzuliefern, sondern er muss ihr auch die erforderlichen Angaben über die Perso— nalien der Unteroffiziersputzer machen. Auf diese Weise wird es der Zweigstelle möglich, für die Unteroffiziersputzer die Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Beitragskarten zu führen und allfällige Eintragungen in ihren VersicherungsallQweisen vornehmen zu lassen.
Der Bezug und die Ablieferung der Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Beiträge für Zivilbediente ist Aufgabe der Offiziere, von denen sie angestellt werden. Von den Entschädigungen, welche solche Offiziere für Zivilbediente erhalten, sind keine Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Beiträge zu entrichten. Als Aerzte, Zahnärzte und Tierärzte der Waffenplätze und der Korpssammelplätze werden vielfach ortsansässige Angehörige dieser Berufe in Zivil beigezogen, die eine selbständige Praxis führen und hiefür bereits ihre Beiträge gemäss Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entrichten verpflichtet sind. Die Entschädigungen, welche den Zivil-Aerzten, -Zahnärzten und -Pferdeärzten ausgerichtet werden, müssen zu ihrem selbständigen Erwerbseinkommen geschlagen werden und unterliegen mit diesem der Beitragspflicht. Für diese Hilfskräfte haben die Rechnungsführer somit keine Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Beiträge zu erheben. Das Gleiche gilt für Zivilpferdeärzte, die bei Einschätzungen und Abschatzungen beigezogen werden. Ebenso müssen für Aerzte, die in ausserordentlichen, sanitarischen Untersuchungskommissionen in Zivil gegen Entschädigung tätig sind, keine Arbeitge'ber- und Arbeitnehmerbeiträge erhoben werden. Ebenso sind keine Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Beiträge zu erheben auf den Taggeldern von Experten pädagogischer Rekrutenprüfungen, Experten der Rekrutenaushebungen, Mobilmachungsfunktionären (Kontroll- und Verwaltungsarbeiten, sowie Entschädigungen für Pfereemutationen), Feldkommissäre der Abschatzungskommissionen einschliesslich der Zivilkommissäre (Vertreter der Kantone) sowie der Gemeindedelegierten. Auch die Kosten für Urteilsausfertigungen, die von zivilen Stellen für Militärgerichte niedergeschrieben werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht. • e. Dagegen müssen bei den Motorfahrzeuginspektoren, die ununterbrochen längere Zeit beschäftigt werden, die Taggelder der Beitragspflicht unterworfen werden; ausgenommen sind dagegen die Spesenvergütungen.
Gerichtsentscheide
Uebergangsrenten L Anspruch auf Witwenrente
Die 10jährige Mindestdauer gemäss AHVG Art. 23, Abs. 2, betrifft die zuletzt bestandene Ehe. Ein Zusanunenzälilen bei mehreren Ehen, wie es AHVG Art. 23, Abs. j, lit. b, für Witwen vorschreibt, ist für geschiedene Frauen unzulässig. (Rekurskommission Thurgau i. Sa. Bauer, vom 4. Mai 1948.)
IL Anspruch auf Waisenrente
Anspruch auf eine Mutterwaisenrente besteht nur, falls wegen des Todes der Mutter ein Kind auf Fürsorge seitens Dritter oder auf Verwandtenunterstützung nach ZGB Art. 328 ff. angewiesen ist. AHVG Art. 25; VV Art. 48.
K. ist seit dem Jahre 1942 Witwer mit 5 Kindern. Als die Kasse sein Gesuch um Mutterwaisenrenten abwies, beschwerte er sich bei der Rekurskommission. Ohne die Renten könne er, mit seinem kleinen und überschuldeten Bauernhof, kaum für die 5 Kinder aufkommen. Die Beträge, die er jährlich für das Waschen und Instandstellen der Kinderkleider ausgeben müsse, seien nur «Anlass zu neuen Schulden». Auf Befragen teilte dic Wohnsitzgemeinde der Rekurskommission mit, K. lebe in schwierigen finanziellen Verhältnissen -und habe mit ständigen Betriebsdefiziten zu rechnen. — Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Aus der Begründung: Anspruch auf eine Mutterwaisenrente haben gemäss VV Art. 48 mutterlose *Kinder nur dann, falls sie wegen des Todes der Mutter auf öffentliche bzw. private Fürsorge oder auf Verwandtenunterstützung nach ZGB Art. 328 ff. angewiesen sind. Dass in Familie K. die Mutter f e h 1 t, was Besorgung des Haushalts und Instandhaltung der Kinderkleider anbelangt, hat nicht dazu geführt, dass Vater K. öffentliche oder private Fürsorge in Anspruch nehmen muss. Denn seine zwei Töchter sind mit ihren 16 bzw. 14 Jahren in der Lage, solche Arbeiten selber zu verrichten. Sodann zählt der Knabe Josef 17 Jahre und kann deshalb durch landwirtschaftliche Mitarbeit oder durch Dienstleistung bei Drittpersonen dem Vater beim Unterhalt der Familie helfen. Zwar lebt die Familie K. in ungünstigen finanziellen Verhältnissen, allein diese Situation ist nicht eine Folge des Todes der Mutter, sondern offenbar eine solche bestehender Ue- Iersc'huldung. Der Tod der Mutter hat der Familie nicht «erhebliche wirt- .schaftliche Nachteile» verursacht, weshalb kein Anspruch der Kinder K. ailf "Mutterwaisenrenten besteht (AHVG Art. 25, Abs. 1). Die Mutterwaisenrente 'bildet eine Ausnahm e von der Regel und soll — als besondere Vergünsti- "g-ung — nur gewährt werden, wenn ihre rechtlichen Voraussetzungen erfüllt .sind (Kreisschreiben Nr. 21 des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 19. Februar 1948, S. 7). (Rekurskommission Wallis i. Sa. Kummer, vom 2. Juni 1948.)
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MAnrechenbares Einkommen
Der Lohn für ein im Haushalt beschäftigtes Dienstmädchen begründet in der Regel keinen Abzugsposten im Sinne von VV Art. 57. Vorbehalten bleiben die Fälle, in welchen jemand, um einer Erwerbstätigkeit obliegen zu können, auf die Dienste einer Hausangestellten angewiesen ist, was jedoch in casu nicht zutrifft*). (Rekurskommission Wallis i. Sa. Michellod, vom 25. Mai 1948.)
* RedaktionelleBemerkung: Vgl.ZAK 1947,S. 670 (deQuay) und 1948, S. 245 (Roulin).
Die Vorschrift in VV Art. 62, Abs. 1, wonach zur Berechnung der Ehepaar- Altersrente bzw. der einem Ehemann zukommenden einfachen Altersrente Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zusammenzuzählen sind und die für Ehepaare geltende Einkommensgrenze anzuwenden ist, gilt ohne Rücksicht auf den Güterstand der Ehegatten (Güterverbindung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung). (Rekurskommission Freiburg i. Sa. Sallin, vom 21. Mai 1948.)
IV. Auszahlung der Rente
Ist der Rentenberechtigte bevormundet, so muss die Rente dem Vormund bzw. einer vom Vormund bezeichneten Person ausbezahlt werden (VV Art. 76, Abs. 2). Auf die Einrede, der Vormund verwende die Rente zweckwidrig, können die AHV-Rekursinstanzen nicht eintreten. Die Ausgleichskasse verfügte die ungekürzte einfache Altersrente von jährlich Fr. 480, zahlbar an den Vormund der Witwe W. Mit rechtzeitiger Beschwerde verlangt Witwe W., dass vom monatlichen Rentenbetrag von Fr. 40 mindestens Fr. 10 ihr persönlich ausgehändigt werden. Bisher habe der Vormund ihr überhaupt kein Bargeld ausgerichtet. — Die Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Begründung: Nach VV -Art. 76, Abs. 2, muss die Rente dem Vormund der Beschwerdeführerin ausbezahlt werden. Nun beklagt sich Witwe W. allerdings, dass der Vormund ihr jegliches Bargeld vorenthalte. Allein es ist nicht Sache der AHV- Rekurskommission, zu prüfen, ob dieser Einwand zutrifft und, wenn ja, ob von Pflichtverletzung seitens des Vormundes gesprochen werden kann. Das zu beurteilen fällt vielmehr in die Zuständigkeit der vormundschaf tlichen Behörde n. Im Kanton Wallis behandelt erstinstanzlich das kommunale Waisenamt, zweitinstanzlich die Bezirksvormundschaft Beschwerden eines Bevormundeten gegen den Vormund (vgl. ZGB Art. 361 und 420). Die AHV- Ausgleichskasse darf nach der zwingenden Vorschrift in VV Art. 76; Abs. 2, nur dem Vormund bzw. einer von diesem bezeichneten Drittperson auszahlen. (Rekurskommission Wallis i. Sa. Werlen, vom 3. Juni 1948.)
Redaktionelle Bemerkung: Vgl. ZAK 1948, S. 24 (Vogt).
Kleine Mitteilungen Zusätzliche Leistungen für die Alten und Hinterlassenen
Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 22. Juni 1948 den Kantonsregierungen den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel zur Vernehmlassung zugestellt. Der Entwurf sieht die Ausrichtung von Beiträgen an die Kantone und die schweizerischen Stiftungen «Für das Alter» und «Für die Jugend» vor, die von diesen zu verwenden sind für die Gewährung von einmaligen oder periodischen Leistungen an bedürftige Personen schweizerischer Nationalität, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, denen jedoch kein Anspruch auf Altersrente gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (im folgenden Bundesgesetz genannt) zusteht; bedürftige Witwen schweizerischer Nationalität bis zum zurückgelegten 65. Altersjahr, denen kein Anspruch auf Witwenrente gemäss Bundesgesetz zusteht; bedürftige Waisen schweizerischer Nationalität bis zum vollendeten 20. Altersjahr, denen kein Anspruch auf Waisenrente gemäss Bundesgesetz zusteht; Bezüger einer Alters- oder Hinterlassenenrente gemäss Bundesgesetz, für welche die Rente einschliesslich anderweitiger Einkünfte und Vermögen nicht zum Lebensunterhalt ausreicht; bedürftige Greise, Witwen und Waisen ausländischer Nationalität und bedürftige Staatenlose, die während mindestens eines Jahres Beiträge an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet haben und seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz ansässig sind, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug•einer Alters- und Hinterlassenenrente erfüllen, jedoch gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes nicht rentenberechtigt sind. Zu den in lit, b genannten Witwen gehören insbesondere jene, die im Rahmen der Uebergangsordnung Anspruch auf eine Witwenrente hatten, denen aber infolge der abgeänderten Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente im Rahmen der AHV keine Witwenrente mehr zusteht. Kantone, die ausserhalb der Armenfürsorge eine allgemeine gesetzbche Alters- und Hinterlassenenfürsorge geschaffen haben, sollen gemäss Ent-
wurf den Beitrag für die Finanzierung dieser Fürsorge verwenden können, sofern der Kanton aus eigenen Mitteln jährlich mindestens den doppelten Betrag zugunsten dieser kantonalen Fürsorge aufwendet und sofern die oben unter lit, a—e genannten Personen von der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge erfasst werden. Für diejenigen Kantone, die keine allgemeine gesetzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge geschaffen haben oder welche den Beitrag nicht für die Finanzierung einer bestehenden allgemeinen gesetzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge verwenden wollen, ist die Ausrichtung der zusätzlichen Leistungen durch die kantonalen Ausgleichskassen vorgesehen, wobei jedoch eine besondere kantonale Behörde zu bezeichnen oder einzusetzen ist, welche die im Einzelfall auszurichtenden Leistungen festsetzt. Es ist beabsichtigt, den Beschluss, der auch noch von der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission begutachtet wird, den eidgenössischen Räten so frühzeitig zu unterbreiten, dass bereits in der Herbstsession 1948 mit der parlamentarischen Beratung begonnen werden kann. Der Beschluss soll rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft gesetzt werden. Wir hoffen, den auf Grund der Vernehmlassungen bereinigten Entwurf schon in der nächsten Nummer der Zeitschrift publizieren zu können.
Die freiwillige Versicherung der Auslandschweizer Das Bundesamt für Sozialversicherung hat eine Wegleitung für die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate über die freiwillige Versicherung der Auslandschweizer ausgearbeitet, die den schweizerischen Auslandvertretungen im Laufe des Monats Juli 1948 zugestellt wird. Die allgemein interessierenden Abschnitte dieser Wegleitung werden wir in der nächsten Nummer der Zeitschrift wiedergeben.
Instruktionskurs für die Revisions- und Kontrollstellen der AHV Am 21. und 22. Juni 1948 fand in Luzern der erste der vom Bundesamt für Sozialversicherung durchgeführten Instruktionskurse für die in der AHV zugelassenen Revisions- und Kontrollstellen statt, der von insgesamt
Revisoren der deutschen Schweiz besucht wurde. Besonderes Gewicht wurde gelegt auf die Vermittlung von Kenntnissen über die materiellen Vorschriften der Alters- und Hinterlassenenversicherung, da diese eine der wesentlichen Voraussetzungen für die sachgemässe Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen darstellen. Ferner sind die Revisions- und Kontrollorgane über die Neuerungen in der Buchhaltung
und dem Abrechnungswesen vertraut gemacht und über die in Angleichung an die AHV vorgesehenen Aenderungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung orientiert worden. Weitere Kurse werden in den nächsten Monaten folgen.
Auslandschweizertage 1948 Vom 24.-26. Juni 1948 wurden in Interlaken die diesjährigen Auslandschweizertage abgehalten, an denen eine grosse Anzahl Delegierter der verschiedensten Auslandschweizerkolonien teilnahmen. Besondere Sitzungen fanden statt für die Auslandschweizer aus England und Uebersee, für die Auslandschweizer aus Deutschland, Nord- und Osteuropa, für die Auslandschweizer aus Frankreich und Belgien sowie für die Auslandschweizer aus Italien. An den drei erstgenannten Sitzungen stand die Frage der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer zur Diskussion, wobei dem Schweizervolk sowie den zuständigen Bundesbehörden der wärmste Dank für die getroffene Regelung, die allgemein als sehr grosszügig und den Auslandschweizern entgegenkommend bezeichnet wurde, ausgesprochen worden ist. Besonders wurde es begrüsst, dass den Auslandschweizern nun die Möglichkeit offen steht, sich für das Alter eine Rente in «harter Währung» zu sichern. Anlass zur Diskussion gab die Frage, ob die Beiträge der freiwillig versicherten Auslandschweizer vom . Bruttoeinkommen oder von dem um die bezahlten Steuern verminderten Einkommen berechnet werden müssen. Die Tragweite dieser Frage erhellt aus der Tatsache, dass, um nur ein Beispiel zu nennen, ein in Interlaken anwesender Auslandschweizer aus Deutschland von seinem jährlichen Einkommen im Betraüe von 100 000 Mark Steuern von 88 000 Mark bezahlen muss, so dass ihm noch 12 000 Mark bleiben, aus denen er die Beiträge an die AHV von 4000 Mark (4% von 100 000) bezahlen sollte. Aehnliche, wenn auch weniger krasse Beispiele wurden auch aus andern Ländern mitgeteilt. Da die Beiträge an die AHV in der Schweiz ebenfalls vom Bruttoeinkommen bezahlt werden müssen, dürfte es schwer halten, für die freiwillig versicherten Auslandschweizer eine Sonderregelung zu treffen, doch ist das Bundesamt für Sozialversicherung gegenwärtig daran, die Frage zu prüfen, ob nicht doch auf irgendeine Weise den horrenden Steuerlasten der Auslandschweizer in bestimmten Staaten Rechnung getragen werden könnte.
Personalnachrichten Bei zwei weiteren liantonalen Ausgleichskassen ist gegenüber 1947 ein Wechsel in der Kassenleitung eingetreten. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau wird an Stelle von Herrn Dr. Ausderau, ,der als Chef des kantonalen Arbeitsamtes auch für die Ausgleichskasse verantwortlich War, durch Herrn E. Huldi, der schon bisher die Geschäfte führte, geleitet. In der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden tritt an die Stelle von Herrn Th. Caluori als neuer Kassenleiter Herr Chr. Lampert, der bisherige Chef des kantonalen Kriegswirtschaftsamtes.
StA, Nr. 8 -J Zeitschrift August 1948
für die Ausgleichskassen Redaktion: SektionlAlters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, Tel. 61 28 58 Spedition: Eidg. Drudcsachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doopel-N r. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Die Krelsschrelben des Bundesamtes für Sozialversicherung (S. 293). Die jährlichen Voranschläge Inhaltsangabe • und die technische Bilanz der AHV (S. 300). Zusätzliche Leistungen an Alte und Hinterlassene In 'Härtefällen (S. 306). Dle freiwillige Alters- und Hintertassenenversicherung I. (S.308). 4 Jahre Beihilfenordnung (S. 311). Durchführungsfragen der AHV (S. 315). GerIchtsentschelde (S. 323). Kleine Mitteilungen (S. 330).
Die Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung Am 21. Juli 1947 erliess das Bundesamt für Sozialversicherung das erste Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die AHV. In den seither verflossenen 12 Monaten sind insgesamt 33 numerierte — davon 17 bis Ende 1947 — und einige unnumerierte Kreisschreiben erlassen worden. Die durchschnittliche Seitenzahl der numerierten Kreisschreiben beträgt ungefähr 6, wenn wir die Beilagen mit einbeziehen ungefähr 8. Wir wollen hier nicht von der Arbeit reden, die hinter diesen Kreisschreiben steckt, auch nicht von den Schweisstropfen und den Ueberstunden, die sie den Sachbearbeitern wie dem Kanzleipersonal verursacht haben. Vielmehr soll hier einmal von der allgemeinen Bedeutung der Kreisschreiben die Rede sein. Vorausgeschickt sei, dass dem Bundesamt für Sozialversicherung von verschiedenen Ausgleichskassen der Vorwurf gemacht wird, zu viele Kreisschreiben erlassen zu haben, während eine mindestens gleich grosse Zahl von Au'sgleichakassen bemängelte, dass bis heute noch nicht über alle wichtigen Durchführungsfragen nähere Weisungen ergangen seien. Einige Ausgleichskassen haben sich sogar auf den Standpunkt gestellt, dass sie verschiedene Sachgebiete gar nicht zu bearbeiten beginnen, bevor sie im Besitze eines diese Materie erläuternden Kreisschr.eibens sind.
Gemäss AHVG Art. 72 hat der Bundesrat für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft zu sorgen; er kann zu diesem Zweck den Ausgleichskassen vorbehältlich der Rechtsprechung Weisungen über den Vollzug der Bestim-
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mungen erteilen. •Mit der Durchführung dieser Aufgabe ist das eidg. Volkswirtschaftsdepartement beauftragt worden (VV Art. 176). Dieses hat das Bundesamt für Sozialversicherung beauftragt, für' die einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft zu sorgen und die hierzu nötigen Weisungen zu erlassen. Welche Mittel stehen dem Bundesamt für Sozialversicherung zur Verfügung, Am dieser Aufgabe gerecht zu werden, um 109 Ausgleich'skassen zu einer einheitlichen Praxis zu veranlassen? In erster Linie die Kreisschreiben. Wohl kann das Bundesamt für Sozialversicherung auch durch seine Stellungnahme zu den Berichten der Revisions- und Kontrollstellen (VIT Art. 179), durch ergänzende Kassenrevisionen (VV Art. 171), durch BeanStandung der ihm zuzustellenden Kassenverfügungen .(z. B. VV Art. 3, Abs. 2, und 31, Abs. 2) sowie durch Weiterzug von Entscheiden kantonaler Rekurskommissionen an das eidg. Versicherungsgericht für eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen sorgen, doch werden diese Mittel meist erst dann wirksam, wenn sich bereits eine unterschiedliche Praxis eingelebt hat. Auch hier gilt der Grundsatz «vorbeugen ist besser als heilen», zumal es erfahrungsgemäss äusserst schwierig und für die AusgleichSkasSen unangenehm und zeitraubend ist, eine schon längere Zeit befolgte Praxis abzuändern. • Es ist verschiedentlich die Frage aufgeworfen worden, ob eine einheitliche Praxis aller Ausgleichskassen überhaupt notwendig und wünschenswert.sei. Diese Frage ist, soweit sie sich auf die 'Anwendung materiellrechtlicher Bestimmungen.bezieht, schon im Hinblick auf Art. 4 der Bundesverfassung («alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich») unbedingt .zu !bejahen. "Es wäre aber auch, ganz 'abgesehen von dieser Verfassungs- Jil ,LLW .tp + be'stimmung, völlig untragbar, wenn beispielsweise drei nebeneinander eiviJe.,1,1111): wohnende_Handwerker in -einem1,..3aauxauf.si9. -Dorf die Beiträge nach verschiedenen Auslegungsgrundetzen -11.L J'IulitZI bezahlen müssten, 2.seeil skr, eine bei einer kantönalen Kasse, der, zweite ,'be einer beruflichen und der,dritte bel einer zwischenberuflichen Nerbandsausgleichgkasse,angeschlossen ist. „Wenn die,:einzel nen Kantone ei, :b der. Anwendung r.9,7 nicht immer den gleichen Massstab anlegen, ist üles zwar grundsatincn
bedauerlich, führt aber in der Regel nicht 'zu grossen tinzukömmliclikiérten, weil wenigstens alle Kantonseinwohner gleich 'behandelt werden. Die -AHVajeteclilitliCiintreitalb '"detfaantbneb Von SEinerWreliähla».onausgreichilffsgeh JdificRgefilhet Aviid,1.derefiliDiirchführuttglsauch2 innerhalb defBettiferiiPpterü [nicht h ein'èrieinzikenz St elléobliegnmusseihlieitlich ylarafeführt ;MAein:1N egi könnte rclig/AtIV rin e hrad dit ierClijaiiChtä
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das Vertrauen in den Rechtsstaat mehr untergraben als eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen 'Bürger im Rahmen der das ganze Volk umfassenden, jeden Einzelnen höchstpersönlich berührenden AHV.
Etwas anders stellt sich die Frage inbezug auf die Anwendung der formellen, insbesondere der organisatorischen Bestimmungen. Hier kann mit guten Gründen die Ansicht vertreten werden, dass den Ausgleichskassen weitgehende Freiheit eingeräumt werden sollte., damit sie sich ihren Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechend organisieren 'können. Das Bundesamt teilt grundsätzlich 'diese Ansicht, jedoch mit folgenden Einschränkungen. Soweit es sich um den Verkehr der Ausgleichskassen mit den Beitragspflichtigen und Versicherten handelt, müssen bestimmte einheitliche Richtlinien eingehalten werden. Es geht beispielsweise nicht an, dass eine Ausgleichskasse den Beitragspflichtigen und den Versicherten Verpflichtungen auferlegt, die diese für andere Ausgleichskassen nicht zu erfüllen hätten. Auch auf wesentliche Unterschiede im Verfahren reagiert der Schweizerbürger sehr scharf. Des weitern müssen einheitliche Richtlinien befolgt werden bei allen Fällen, die mehrere Ausgleichskassen betreffen oder die später einmal von einer dritten Stelle erledigt werden müssen. Dies gilt beispielsweise für die Ausstellung der Versicherungsausweise, welche in den meisten Fällen für mehrere Kassen von Bedeutung sein werden, für die Beschriftung der IBK, die bei Eintritt des Versicherungsfalles zusammengerufen und von einer Stelle ausgewertet werden müssen, oder für die Zusammenarbeit zwischen Wehrsteuerbehörden und Ausgleichskassen, von der ausser den Ausgleichskassen 25 kantonale Wehrsteuerverwaltungen betroffen werden. Ferner muss darauf geachtet werden, 'dass nicht durch allzu freie Ausgestaltung der Organisation Gesetzesbestimmungen umgangen werden, die der Gesetzgeber aus guten Gründen und mit bestimmter Absicht aufgestellt hat. Wenn zum Beispiel das Bundesamt für Sozialversicherung darauf beharrt, dass eine Zweigstelle gemäss Reglement und tatsächlich der Ausgleichskasse klar untergeordnet ist, so geschieht dies nicht aus purem Formalismus oder aus Einmischungsdrang, sondern well die Erfahrung gezeigt hat, dass durch die Errichtung sogenannter autonomer, d. h. von der Kasse weitgehend unabhängiger Zweigstellen versucht wird, die Vorschrift des Art. 53 AHVG, die vom Gesetzgeber mit dem Ziel der Einschränkung der Zahl der Verbandsausgleichskassen aufgenommen wordén ist, zu umgehen, indem
unter der Bezeichnung «Zweigstelle» eigentliche Ausgleichskassen errichtet werden. Endlich ist der Erlass von Weisungen organisatorischer Natur auch in jenen Fällen notwendig, in denen die nötigen Massnahmen für eine rationelle Verwaltung sonst nicht getroffen würden. Da dem
Schweizervolk vor dem 6. Juli 1947 von offizieller Seite wiederholt versprochen worden ist, dass die AHV einfach und rationell durchgeführt wird, ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, das Nötige zu veranlassen, damit dieses Versprechen eingehalten wird. Aus allen diesen Gründen müssen auch Kreisschreiben, die sich auf die Anwendung formeller Vorschriften beziehen, erlassen werden. Ein letzter Grund, der zum Erlass von Kreisschreilben geführt hat, liegt in dem Umstand, dass viele Ausgleichskassen, namentlich neu errichtete, nicht oder noch nicht über die nötigen Erfahrungen verfügen, um die AHV ohne Richtlinien ohne weiteres durchführen tu können. Immer wieder gelangen Gesuche an das Bundesamt um Bekanntgabe der bestehenden Möglichkeiten in dieser oder jener Frage oder um Orientierung über die in andern Kassen gemachten Erfahrungen. Wenn über einen bestimmten Punkt mehrere solche Anfragen eingehen, ist es manchmal zweckmässig, die Antwort in Form eines alle Kassen erreichenden Kreisschreibens bekannt zu geben. In letzter Zeit ist das Bundesamt allerdings dazu übergegangen, die von mehreren Kassen aufgeworfenen oder mehrere Kassen interessierenden Fragen in der Zeitschrift für die Ausgleichskassen unter der Rubrik «Durchführungsfragen der AHV» zu beantworten, so dass in Zukunft die mehr beratenden Kreisschreiben immer seltener werden. Zusammenfassend können wir somit sagen, dass die Kreisschreiben des Bundesaintes für Sozialversicherung folgende Zwecke verfolgen: Gewährleistung einer einheitlichen Praxis bezüglich der Anwendung materiell-rechtlicher Vorschriften; Sicherstellung eines reibungslosen Verkehrs zwischen den einzelnen Durchführungsorganen der AHV unter sich und mit den Beitragspflichtigen und Versicherten; Verwirklichung des Versprechens einer einfachen und rationellen Verwaltung; Beratung der Ausgleichskassen. Alle bisher erlassenen 33 Kreisschreiben verfolgen einen der genannten Zwecke.
Sieht man die 'bisherigen Kreisschreiben durch, so fällt es schwer, in der Reihenfolge eine bestimmte Methode zu erkennen. In bunter Reihenfolge wechseln Kreisschreiben über die verschiedensten Gebiete. Nun, das Bundesamt hat sich bei der Herausgabe der Kreisschreiben nur von
einem Gedanken leiten lassen: den Ausgleichs'kassen soll jeweils das mitgeteilt werden, was sie gerade brauchen, und — um zu grosse momentane Belastungen oder gar das «ungelesen ad acta legen» zu vermeiden — nur das. So war es beispielsweise nicht nötig, schon im Frühjahr oder Sommer •das Kreisschreiben über die IBK-Führung zu erlassen, wo doch die ersten Eintragungen erst anfangs des nächsten Jahres gemacht werden können. Notwendig war hingegen der Erlass 'on Weisungen über die Beschriftung der IBK-Köpfe, da diese bis Ende des Jahres abgeschlossen sein muss, weshalb denn auch diesbezüglich die nötigen Instruktionen am 14. April 1948 (KS Nr. 25) ergingen, während das Kreisschreiben über die IBK-Führung erst gegen den Herbst zu erscheinen wird. Und es war, um ein weiteres Beispiel zu nennen, auch nicht notwendig, schon vor dem 1. Januar 1948 Weisungen über die Berechnung der ordentlichen Renten zu erteilen, da die ordentlichen Renten erst von
an auszubezahlen sind. Deshalb ergingen wohl am 20. Oktober und am 27. November 1947 die nötigen Instruktionen betr. die Berechnung der Uebergangsrenten (KS Nr. 5 und Nr. 11) ; über die Berechnung der ordentlichen Renten wird eine erst gegen Ende des Jahres 1948 erscheinende Wegleitung Aufschluss geben.
Es war nicht immer möglich, die Kreisschreiben genau auf den Zeitpunkt fertig zu stellen, in welchem die mit der Einführung am weitesten fortgeschrittenen Kassen anfingen, sie zu benötigen. Oft brauchte die Abklärung der zu regelnden Fragen mehr Zeit, als anfänglich angenommen wurde, manchmal erwiesen sich auch Krankheiten, Militärdienstleistungen und dergleichen der Sachbearbeiter oder die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Einberufung der für die Besprechung des Entwurfes eingesetzten Kommission als Spielverderber. So ist beispielsweise das Kreisschreiben Nr. 33 betr. das Mahn- und Bussenwesen erst dann erlassen worden, als die meisten Ausgleichskassen bereits mit den Mahnungen begonnen hatten, was durchaus in Ordnung war. Der Standpunkt, den einzelne Kassen einnahmen, indem sie mit dem Versand der ersten Mahnungen warteten, bis das Kreisschreiben des 'Bundesamtes eingetroffen war, ist nicht haltbar. Die Ausgleichskassen haben selbstverständlich die Pflicht, die gesetzlichen Bestimmungen auch dann anzuwenden, wenn noch kein erläuterndes Kreisschreiben erlassen worden ist. Das Bundesamt wird bei der Ausarbeitung von Kreisschreiben, die nicht mehr erlassen werden können, bevor die Ausgleichskassen in der 'betreffenden Sache handeln müssen, auf die in den verschiedenen Kassen eingeschlagene Praxis Rücksicht nehmen und, wo dies im Einzelfalle nicht möglich ist, genügend Zeit zur Anpassung geben.
Im allgemeinen darf wohl festgestellt werden, dass die Kreisschreiben so rechtzeitig erlassen worden sind, dass sie ihren Zweck noch erfüllen konnten, ohne die Ausgleichskassen zu einer einschneidenden Praxisänderung zu veranlassen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung kann nicht in letzter Instanz über die Auslékung der materiell-rechtlichen Bestimmungen des AHVG entscheiden; sein Weisungsrecht besteht gemäss ausdrücklicher Vorschrift nur unter Vorbehalt der Rechtsprechung. Das bedeutet, dass sich die kantonalen Rekurskommissionen und das eidg. Versicherungsgericht nicht an die Kreisschreiben des Bundesamtes halten müssen. Wenn auch nicht zu erwarten ist, dass die Rechtspflegebehörden die auf Grund der Kreisschreiben eingeführte Praxis ohne triftige Gründe umstürzen werden, so war doch von vornherein damit zu rechnen, dass die eine oder andere der in den Kreisschreiben enthaltenen Regelungen nicht die Billigung der rechtsprechenden Organe finden wird. So hat denn auch das eidg. Versicherungsgericht bereits in einem der ersten von ihm auf dem Gebiete der AHV gefällten Entscheide eine der Auffassung des Bundesamtes widersprechende Stellung eingenommen (vgl. das Urteil i. S. Leupin auf Seite 325 der vorliegenden Nummer). Das Bundesamt für Sozialversicherung betrachtet sich in solchen Fällen keineswegs als desavouiert, da es die Kreisschreiben fri vollem Bewusstsein der nur bedingten Gültigkeit erlässt. Im übrigen kann man ja bei vielen Auslegungsfragen in guten Treuen verschiedener Meinung sein. Wenn das Bundesamt für Sozialversicherung trotz der klaren Eikenntnis dieser Umstände Kreisschreiben und Weisungen erlässt, so geschieht dies eben im Interesse der rechtsgleichen Anwendung der Bestimmungen auf dem ganzen Gebiet der Schweiz. Da die rechtsprechenden Organe erst in vielen Jahren eine einigermassen umfassende Praxis geschaffen haben werden, blieb überhaupt kein anderer Weg, um die Praxis der Ausgleichskassen von Anfang an in bestimmte Bahnen zu lenken. Was hat nun die Ausgleichskasse zu tun, wenn sie von einem Entscheid Kenntnis erhält, der mit den Weisungen des Bundesamtes und der von ihr bisher befolgten Praxis nicht übereinstimmt oder wenigstens nicht übereinzustimmen scheint? (Das letztere wird manchmal der Fall sein, da es auf Grund eines auf einen konkreten Fall sich beziehenden Entscheides manchmal schwer ist, die Tragweite des Entscheides inbezug auf eine ganze Kategorie von Fällen zu beurteilen.) Soll sie unmittelbar nach Kenntnisnahme des Entscheides ihre Praxis ändern? Soll sie
die bereits im entgegengesetzten Sinne erlassenen Verfügungen rückwirkend aufheben oder nur die neuen Fälle im Sinne des Rekursentscheides behandeln? Im Rahmen der Lohn- und Verdienstersatzordnung gingen die Kassen diesbezüglich verschieden vor. Es gab Ausgleichskassen, die ihre Praxis jedem neuen Entscheid anpassten, es gab andere, die sich mit der Anpassung Zeit liessen oder gar nichts taten. Die Ironie des Schicksals wollte es, dass auf diese Weise die Rekursentscheide, die der rechtsgleichen Anwendung der Bestimmungen dienen sollen, bisweilen zu Rechtsungleichheiten führten. Das Bundesamt für Sozialversicherung wird nun jeden Entscheid des eidg. Versicherungsgerichtes dahin prüfen, ob er mit den in den Kreisschreiben enthaltenen Weisungen übereinstimmt. Ist dies nicht der Fall oder ist die Uebereinstimmung fraglich, so wird es mit dem eidg. Versicherungsgericht Fühlung aufnehmen und die Frage abklären. Ergibt sich, dass das eidg. Versicherungsgericht eine von der Auffassung des Bundesamtes abweichende Stellung einnimmt, so wird das Bundesamt die Auffassung des eidg. Versicherungsgerichtes allen Ausgleichskassen mitteilen, die neue Praxis allgemein verbindlich erklären und die damit in Widerspruch stehenden früherenWeisungen aufheben. Es wird dann auch die Frage einer allfällig rückwirkenden Praxisänderung entscheiden, in dieser Hinsicht jedoch sehr behutsam vorgehen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Ausgleichskassen ihre wohl mit den Weisungen des Bundesamtes, nicht aber mit einem neuen Entscheid des eidg. Versicherungsgerichtes übereinstimmende Praxis erst dann abändern müssen, wenn das Bundesamt die früheren Weisungen aufhebt und durch Weisungen ersetzt, die dem neuen Entscheid des eidg. Versicherungsgerichtes entsprechen. Nebenbei sei noch erwähnt, dass das Bundesamt für Sozialversicherung alles daran setzt, um so viele Fragen als möglich durch die rechtsprechenden Organe beurteilen zu lassen, und zwar ohne jegliche Rücksicht darauf, welche Chancen es hat, mit seinem Standpunkt durchzudringen.
Eine Ausgleichskasse hat einmal dem Bundesamt für Sozialversicherung mitgeteilt, dass sie sich mit einer in einem Kreisschreiben enthaltenen Weisung nicht einverstanden erklären könne und daher eine andere Praxis einschlagen werde. Im konkreten Fall konnte man in guten Treuen verschiedener Meinung sein, ob die vom Bundesamt oder die von der Ausgleichskasse vertretene Meinung die bessere sei. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedoch ohne weiteres, dass das erwähnte Vor-
beurteilen. Unter anderem haben wir das starke Ansteigen der Ausgaben aufgezeigt, das mit der leicht zunehmenden Tendenz der Beitragseinnahmen, wie auch mit dem stufenweisen') Ansteigen der Zuschüsse der öffentlichen Hand deutlich kontrastiert. Die Erwartung ist daher berechtigt, dass die jährlichen Voransdhläge nicht jedes Jahr ausgeglichen sein werden; so weisen sie naturgemäss nach Inkraftsetzung der AHV vorerst Einnahmenüberschüsse auf. Die notwendige Folge hievon ist die Schaffung eines Fonds, woraus sich ein neuer Einnahmeposten ergibt, nämlich die Zinsen aus diesem Fonds.. Dieses neue Element wird im Laufe der kommenden Jahre eine bemerkenswerte Rolle spielen und in bezug auf die Zinserträgnisse eine Bewertungsannahme erfordern. Aehnlich wie bei andern Berechnungselementen haben wir auch hier mit 3 Varianten gerechnet und zwar mit den Zinsfüssen von 31/2 %, 3% und 21/2%. Die Ausarbeitung einer technischen Bilanz, d. h. die Gegenüberstellung der diskontierten Werte aller künftigen Belastungen und Einnahmen der Versicherung wird uns ein wertvolles Aufschlussmittel verschaffen, um das finanzielle Gleichgewicht der AHV stets überprüfen zu können. Diese Bilanz wird unter Berücksichtigung von je 3 Varianten in bezug auf die vier grundlegenden Rechnungselemente erstellt, d. h. die Geburtenhäufigkeit, die Sterblichkeit, die Wirtschaftskonjunktur und den Zinsfuss. Wir werden uns daher Rechenschaft geben können, in welchem Masse diese Faktoren die finanzielle Stabilität der Versicherung beeinflussen werden. Aufgegliedert in Teilbilanzen nach Generationen, vermag sie uns ein Bild zu geben von der Beanspruchung der Einnahmen und Ausgaben durch die verschiedenen Jahrgangsgruppen der Versicherten. Eine solche technische Bilanz, d. h. ein Budget auf lange Sicht, gestattet uns auch den Umfang der Belastungen abzuschätzen, welche aus den verschiedenen vorgesehenen gesetzlichen Leistungsarten resultieren.
1. Die jährlichen Voranschläge der Versicherung Setzt man einesteils die Totaleinnahmen und andernteils die entsprechenden Ausgaben im Verlaufe von verschiedenen Versicherungsjahren zueinander in Beziehung, so ergeben sich bei mittlerer Konjunkturannahme die nachfolgenden Jahresbudgets. Ferner wird man aus der Tabelle ersehen, wie die anfänglich verhältnismässig niedrigen Ausgaben die Aeufnung des Ausgleichsfonds erlauben, dessen Zinsen dazu bestimmt sind, dem späteren Anwachsen der Versicherungsausgaben die Waage zu halten.
') 160 Millionen von 1948 bis 1967, 280 Millionen von 1968 bis 1977 und
Millionen ab 1978.
Beträge in Millionen Franken
Einnahmen Ausgleichsfonds Kalender- Aus- Oeffent- Jährlicher Stand jahr gaben') Fonds- Beiträge liche Total Einnahmen anfangs zinsen Hand überschuss Jahr
137 328 160 — 488 + 351 —
340 356 160 98 614 + 274 3 300
629 371 280 154 805 -I- 176 5 199
866 375 350 177 902 -I- 36 5 985
906 379 350 183 912 + 6 6 184
') Inklusiv 4 Millionen Franken jährliche Verwaltungskostenzuschüsse
Erwähnen wir noch, dass bei dauernder Hochkonjunktur der Fonds im Jahre 1998 91/2 Milliarden erreichen würde, was für das genannte Jahr einen Zinsertrag von 283 Millionen Franken bedeutet. Bei dieser Konjunkturvariante könnte der Fonds in der Folgezeit unbegrenzt anwachsen; indessen könnte man dies durch eine entsprechende Verbesserung der Rentenleistungen verhindern. Bei niedriger Konjunktur dagegen wächst der Fonds bis zum Jahre 1998 nur auf 31/2 Milliarden an und wird ungefähr in 80 Jahren nach Inkraftsetzung der Versicherung aufgebraucht sein, so dass bereits vorher Sanierungsmassnahmen notwendig werden. Dasselbe würde auch passieren bei einer mittleren Konjunkturvariante, sofern der Zinsfuss nur 21/2 % betragen würde. Hingegen würde bei einer mittleren Konjunktur mit einem Zinsfuss von 31/2 % der Fonds dauernd zunehmen, jedoch weniger rasch als bei einer Hochkonjunktur. 2. Die technische Eintrittsbilanz Die Ueberprüfung der jährlichen Voranschläge erlaubt noch nicht, sich über das finanzielle Gleichgewicht auf unbegrenzte Dauer ein Urteil zu bilden. Um dieser Unzulänglichkeit zu begegnen, hat man zu einer technischen Bilanz Zuflucht genommen, die ein Einnahmen- und Ausgabenbudget auf lange Sicht darstellt. Nachdem man nun die Einnahmen- und Ausgaben gleichsam auf ewig kalkuliert hat, diskontiert man sie zum gültigen Zinsfuss auf den 1. Januar 1948 zurück. Die so erhaltenen Barwerte bilden die technischen Bilanzposten, Beiträge und Zuwendungen der öffentlichen Hand auf der Aktivenseite und Leistungen auf der Passivenseite. Wie gesagt, nur eine Berechnung auf lange Sicht vermag das Gesamtvolumen der Einnahmen und Ausgäben einigermassen genau zu erfassen und die Garantie eines dauerhaften finanziellen Gleichgewichtes zu gewähren. In der nachstehenden Bilanztafel findet man die
* Zahlenwerte der verschiedenen Beanspruchungen. Neben den exakten Werten figurieren unter der Rubrik «Ewige Rente» die korrespondierenden jährlichen Mittelwerte, die auf versicherungstechnischem Wege erhalten wurden. Mittlere Konjunktur Beträge in Millionen Franken
Akt ven Passiven
Ewige Ewige Barwerte Barwerte Rente Rente
Beiträge der Wirt- Uebergangsrenten 1 363 40 schaft 12 332 365 Ordentliche Renten 19 379 573 Beiträge der Zuschüsse für öffentlichen Hand 8 636 255 Verwaltungskosten 135 4
Passiven-Total 20 877 617 Aktivenüberschuss • 91 3
968 620 20 68 620 Vergleicht man in der Tabelle die Zuwendungen der öffentlichen Hand mit den Gesamtausgaben, so konstatiert man, dass erstere etwa 40% betragen, was dem Inhalt des Artikels 34quater der Bundesverfassung entspricht, gemäss welchem die finanziellen Zuschüsse des Bundes und der Kantone zusammen die Hälfte des Gesamtaufwandes der Versicherung nicht übersteigen sollen. Anhand einer Analyse der technischen Bilanz ist es ohne weiteres möglich, für jede Rentenart den Umfang der fälligen Ausgaben zu bestimmen. So konstatiert man beispielsweise, dass 92,8% der Lasten für die ordentlichen Renten verausgabt werden und 6,5% für die Uebergangsrenten, für Zuschüsse an die Verwaltungskosten aber nur noch 0,7%. Man sieht ferner, dass 85% der Totalausgaben durch Auszahlung von Altersrenten und 14,3% durch Hinterlassenenrenten (Waisen und Witwen unter
Jahren) verursacht werden, während auf die Verwaltungskostenzuschüsse wiederum 0,7% fallen. Selbstverständlich ist auch eine Aufteilung nach Generationen möglich und sie erlaubt uns .auch interessante Feststellungen zu machen. Während z. B. der Kapitalwert der Beiträge der Eintrittsgeneration, d. h. jener Personen, die am 1. 1. 1948 20 und mehr Jahre zählen, sich auf 5362 Millionen beläuft, d. h. 43% vom Einnahmeposten der Beiträge, repräsentiert der Barwert der Renten, die dieser Generation zukommen, einen Betrag von 14 623 Millionen, was 70% der Totalausgaben ausmacht. Die neu hinzutretenden Generationen aber, die am 1. 1. 1948 weniger als 20 Jahre zählen und, in Kapitalwerten ausgedrückt,
Millionen Franken Beiträge zahlen müssen, d. h. 57% der Beitragseinnahmen, werden nur 6345 Millionen Franken an Renten erhalten, das sind 30% der Totalausgaben. Es scheint daher, dass die neuen Generationen die ihnen einst zukommenden Renten durch ihre eigenen Beiträge decken werden, was für die Eintrittsgeneration durchaus nicht der Fall ist, die an die sämtlichen Zuwendungen der öffentlichen Hand appellieren muss, uni das finanzielle Gleichgewicht mit den ihr zukommenden Versichrungsleistungen herzustellen.
3. Der Einfluss der Veränderungen der Rechnungsgrundlagen auf die technische Bilanz Bis anhin haben wir angenommen, dass unsere rechnerischen Ueberlegungen sich unter mittleren Bedingungen abwickeln würden. Indessen muss auch in Betracht gezogen werden, in wie weit die Veränderungen in den Rechnungsgrundlagen selbst das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung zu trüben vermöchten. Wir werden uns aber begnügen, die Auswirkungen solcher Schwankungen isoliert vorzunehmen, die man dann untereinander wird kombinieren können. Es ist jedoch sehr zweifelhaft, ob sich all diese Variationen in derselben Richtung auswirken werden. So wird z. B. eine starke Geburtenhäufigkeit mit einer ausgesprochen schlechten Wirtschaftskonjunktur kaum kombinierbar sein. Nachstehende Tabelle veranschaulicht die Ausschlagsweite zwischen den Aktiven und Passiven, ausgedrückt in absoluten Beträgen und in % des Bilanztotals. • Beträge in Millionen Franken
Mitt- Geburten- Sterblichkeits- Konjunktur- Zinsfussvariante variante variante variante lere Posten An- optl- pessi- optl- pessi- opti- pessi- opti- pessinahmen mistisch9 mistisch9 mistisch9 mistisch” mistisch,) mistisch9 mistisch7) toistischs)
Aktiven • 20 968 21 637 20 298 20 724 21 138 22 455 19 476 17 707 25 585 Passiven 20 877 21 542 20 212 19 446 22 041 21 547 20 000 17 022 26 407
Absolute Differenz + 91 95 + 86 + 1 278 — 903 + 908 — 524 + 685 — 822
In 90 des Bilanztotals + 0,43 + 0,44 + 0,42 + 6,17 — 4,10 + 4,04 — 2,62 + 3,87 — 3,11
Jährliche Geburtenzahl: ') 90 000; 2) 60,000 Sterblichkeitstafeln: 8) 1939/44 ; 4) AHV 48/68 Jährlicher Ertrag der Beiträge (in Millionen Franken): °)380; 300 Zinsfuss : 7) 3 ' /2 90 ; 8) 2 '12 90
Zu dieser Tabelle lassen sich noch einige Erläuterungen anbringen. Gemäss den Geburtenvarianten modifizieren sich die Aktiven und Passiven in einem ziemlich starken Masse, aber die 'beobachteten Differenzen der beiden Seiten neutralisieren sich wieder. Was die Konsequenzen anbetrifft, die aus der Annahme eines optimistischen, beziehungsweise eines pessimistischen Sterblichkeitsgesetzes resultieren, so konstatiert man noch gewichtigere Unterschiede; da aber die beiden Annahmen Extremfälle repräsentieren, darf man immerhin daraus schliessen, dass selbst eine zeitweise starke Abnahme der Sterblichkeit 'keine schwere Gleichgewichtsstörung nach sich ziehen wird. Aehnlich verhält es sich mit den wirtschaftlichen Konjunkturschwankungen; doch muss hier darauf hingewiesen werden, dass eine steigende Hochkonjunktur bedeutsamere Wirkungen hervorrufen würde als eine gleichstarke Veränderung im entgegengesetzten Sinne. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Umstande, dass die Beitragseinnahmen, die 60% der Gesamteinnahmen darstellen, jeweilen proportional zur Konjunktur zunehmen, die Rentenausgaben aber gleichzeitig in einem weniger starken Verhältnis ansteigen, da sie durch die vorgesehene Höchstgrenze der Maximalrenten eine Milderung erfahren. Endlich kommt auch den Veränderungen des Zinsfusses eine Bedeutung zu, die man keineswegs vernachlässigen darf, wie es übrigens die Tabelle zum Ausdruck bringt. Abschliessend kan man sagen, dass all diese Ergebnisse die Stabilität des Finanzsystems der Versicherung beweisen. Selbst wenn wir eine relativ ungünstige Kombination der Rechnungsgrundlagen in Betracht ziehen, kann man erwarten, dass das Budget der Versicherung ausgeglichen sein wird, zum allerwenigsten während den ersten 80 Jahren ihres Funktionierens. Ueberdies hat man im Gesetz eine Sicherheitsmassnahme verankert, die keineswegs zu unterschätzen ist. Sie besteht in der Erstellung einer zumindest alle 10 Jahre auszuarbeitenden technischen Bilanz, was natürlich für die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes der Versicherung eine bedeutende Garantie schafft. Weisen wir noch darauf hin, dass bereits auf Ende des ersten Versicherungsjahres ein Teilauszug der individuellen Beitragskonten zu erstellen ist und dass ferner Vorkehrungen getroffen wurden, in 2-5jährigen Abständen ebenfalls technische Bilanzen auszuarbeiten und
zwar auf der Basis einer mehr oder weniger ausgedehnten statistischen Erhebung. Auf diese Weise wird die finanzielle Situation der Versicherung ständig verfolgt werden können, wie es übrigens die Prinzipien einer guten Geschäftsführung für eine derartige Institution verlangen.
So glauben wir, im Laufe dieser Artikelserie die Wichtigkeit der finanziellen Vorausberechnungen genügend dargelegt zu haben; ist es doch
deren hauptsächlichstes Ziel, eine Garantie zu schaffen, dass die AHV jederzeit ihren Verpflichtungen nachkommen kann.
Zusätzliche Leistungen an Alte und Hinterlassene in Härtefällen Gemäss Art. 1, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung werden der Alters- und Hinterlassenenversicherung 140 Millionen Franken zugewiesen. Ueber die Verwendung dieser 140 Millionen Franken ist bei der parlamentarischen Beratung des erwähnten Beschlusses nichts näheres bestimmt worden. Herr Bundesrat Nobs hat in der für dieses Geschäft bestellten ständerätlichen Kommission im Februar 1947 ausgeführt, dass die Einzelheiten der Verwendung dieser 140 Millionen Franken entweder durch besondern Bundesbeschluss oder durch Revision des A2HVG zu ordnen sein werden. An der Sitzung des Ständerates vom 24. März 1947 liess sich Herrn Ständerat Flüleiger wie folgt vernehmen: «Es muss festgestellt werden, dass der Betrag von 140 Millionen Franken voran zur Verbesserung der Uebergangsrenten der AQters- und 'Hinterlassenenversicherung verwendet werden soll» (Sten. Bull, 1947, S. 132). Inzwischen hat es sich erwiesen, dass in manchen Fällen die Ausrichtung zusätzlicher Leistungen eine Notwendigkeit darstellt. Dies vermag keineswegs zu verwundern, weil ein das ganze Volk umfassendes Gesetzgebungswerk naturgemäss nicht auf jeden Einzelfall Rücksicht nehmen und von vornherein jede Härte vermeiden kann. Das zeigte bereits die Uebergangsordnung zur AHV, hat doch beispielsweise die Stiftung für das Alter im Jahre 1947 zusätzliche Leistungen im Betrage von über 3 Millionen Franken ausgerichtet, und zwar ausschliesslich in Fällen, die eine zusätzliche Hilfe erheischten. Auch in den ersten 6 Monaten der Geltungsdauer der AHV ergaben sich Härtefälle, die, weil die Stiftung für das Alter und für die Jugend nicht mehr über die ihnen bisher gewährten Bundesbeiträge verfügten, zum grossen Teil nicht gemildert werden konnten. Härtefälle ergaben sich insbesondere bei den ältern Witwen, die vor dem 40. Altersjahr verwitwet sind und nun, im Gegensatz zur Uebergangsordnung, im Rahmen der AHV keine Witwenrente mehr erhalten. Eine gewisse Milderung dürfte in diesen Fällen nun allerdings möglich werden auf Grund der neuen Praxis des eidg. Versicherungsgerichtes (vgl. Entscheid i. Sa. Leupin, S. 325 dieser Nummer). Weitere Härtefälle ergaben sich bei denjenigen Personen, die erst kürzlich das 65.
Altersjahr zurückgelegt haben und vom Bezug der ordentlichen Renten
ausgeschlossen sind. In Zukunft wird man ferner auch die in der Schweiz ansässigen Ausländer über 55 Jahren berücksichtigen müssen, die falls mit ihrem Heimatstaat keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, wohl während Jahren Beiträge bezahlen müssen, auf Grund von AHVG Art. 18, Abs. 3, aber nie eine Rente beanspruchen können. Jedenfalls haben die bisherigen Erfahrungen deutlich gezeigt, dass die 140 Millionen Franken richtig eingesetzt werden, wenn man" sie für die Milderung von Härtefällen verwendet. Durch eine Abänderung des AHVG wird man die Härtefälle kaum erfassen können, weil es sich bei der AHV um eine Versicherung mit starren Normen handelt, die naturgemäss nicht auf den Einzelfall zugeschnitten sein können. Den Härtefällen kann man vielmehr nur durch eine fürsorgeähnliche Regelung beikommen, die es erlaubt, von Fall zu Fall zu entscheiden, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein. Aus diesen Gründen ist beabsichtigt, die Verwendung der 140 Millionen Franken durch einen besondern Bundesbeschluss zu regeln, der nur die Grundsätze für die Gewährung zusätzlicher Leistungen regelt, deren Ausrichtung und Bemessung im Einzelfalle aber weitgehend den zuständigen Organen in den Kantonen und den Stiftungen für das Alter und für die Jugend überlässt. Wie zahlreich die Härtefälle sind und welcher Betrag für ihre Ueberwindung notwendig ist, lässt sich heute nur schwer abschätzen. Sicher ist, dass die Härtefälle in den ersten Jahren nach der Einführung der AHV, in welchen ausschliesslich Uebergangsrenten und verhältnismässig bescheidene Teilrenten zur Ausrichtung gelangen, am zahlreichsten sein werden, und dass ihre Zahl von Jahr zu Jahr zurückgehen und schliesslich, wenn nur noch Vollrenten ausgerichtet werden, auf ein Minimum sinken wird. Es ist daher notwendig, in den nächsten Jahren verhältnismässig viele Mittel zur Verfügung zu stellen, :was denn auch vorgesehen ist. Nachher wird man die Mittel derart auf die einzelnen Jahre verteilen müssen, dass sie nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Minimum von Härtefällen erreicht sein dürfte, völlig aufgebraucht werden. Von diesem Gedanken ausgehend soll die Geltungsdauer des Bundegbeschlusses vorerst auf 3 Jahre befristet werden, in der Meinung, dass dannzumal genügend Erfahrungen vorliegen werden, um über die weitere Verwendung zu entscheiden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat nun, wie bereits in der
letzten Nummer der Zeitschrift erwähnt, den Entwurf eines entsprechenden Bundesbeschlusses ausgearbeitet, der den 'Kantonen und den Stiftungen für das Alter und für die Jugend zur Vernehmlassung zuge-
• stellt und der eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission zur Begutachtung unterbreitet worden ist. Da die Vernehmlassungen bei Redaktionsschluss erst zum Teil eingetroffen waren, kann in dieser Nummer noch nichts Näheres über die endgültige Gestaltung eines Entwurfes berichtet werden. Wir werden daher in der nächsten Nummer den Entwurf näher erläutern anhand der bundesrätlichen Botschaft, die bis dahin vorliegen sollte. Erwähnt sei lediglich noch, dass der Entwuf bereits in der Septembersession von den beiden eidgenössischen Räten behandelt werden soll, damit die Referendumsfrist noch vor Ende des Jahres abläuft. Vorgesehen ist die rückwirkende In'krafttretung des Beschlusses auf den 1. Januar 1948.
Die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auszug aus der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 8. Juli 1948 an die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate).
I. Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung A. Materielle Voraussetzungen J. Im allgemeinen 1. Staatsangehörigkeit (AHVG Art. 2). Freiwillig versichern, lassen können sich nur Schweizerbürger. Doppelbürger sind ebenfalls versicherungsfähig, sofern sie alle übrigen Voraussetzungen (vgl. insbesondere VFV*) Art. 1) erfüllen. 2. Nichterfüllen der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung (AHVG Art. 1). Die freiwillige Versicherung steht nur denjenigen Personen offen, die die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung nicht erfüllen, also die nicht in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben; in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, und nicht von einem Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden., 3. Alter (AHVG Art. 2, Abs. 1). Grundsätzlich können sich Auslandschweizer nur dann versichern • lassen, wenn sie das 30. Altersjahr *) VFV = Verordnung des Bundesrates über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Aüslandschweizer (Vom 14. Mai 1948).
noch nicht zurückgelegt haben. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch zwei Ausnahmen: Auslandschweizer, die zwar am 1. Januar 1948 das 30. Altersjahr, aber am 1. Juli 1948 noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, können sich ebenfalls freiwillig versichern lassen (AHVG Art. 2, Abs. 1, 2. und 3. Satz). Die freiwillige Versicherung steht somit auch allen nach dem 30. Juni 1883 geborenen Personen offen. Voraussetzung hiefür ist alerdings, dass sie den Beitritt zur freiwilligen Versicherung bis spätestens zum 31. Dezember 1948 er/klären (VV Art. 5, Abs 1; vgl. ferner lit. B, Ziff. II/a nachstehend). Personen, die obligatorisch versichert waren und z. B. infolge Wegzuges ins Ausland aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können sich freiwillig versichern lassen (AHVG Art. 2, Abs. 2). Das gleiche gilt für Witwen, deren Ehemann obligatorisch versichert war. Voraussetzung für die freiwillige Fortführung der Versicherung ist jedoch, dass der Beitritt hiezu innert 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung erklärt wird (VV Art. 5, Abs. 4; vgl. auch lit. B, Ziffer II/c nachstehend).
II. Spezielle Voraussetzungen
1. Für Ehepaare. Grundsätzlich kann sich nur der Ehemann freiwillig versichern lassen. Der Beitritt des Ehemannes zur freiwilligen Versicherung hat automatisch den Anschluss der Ehefrau an die freiwillige Versicherung zur Folge. Der Ehefrau allein steht in der Regel kein Recht auf freiwillige Versicherung zu. Von dieser Regel bestehen zwei Ausnahmen: 'Die Ehefrau kann sich freiwillig versichern lassen, wenn der Ehemann keine Möglichkeit hat, bzw. gehabt hat, der freiwilligen Versicherung beizutreten. Dies trifft zu, wenn der Ehemann das 65. Altersjahr vor dem 1. Juli 1948 zurückgelegt hat, oder der Ehemann Ausländer oder Staatenloser ist, die Ehefrau hingegen das Schweizerbürgerrecht behalten hat. 2. Für Witwen. Für die Witwen gelten folgende besondere Regelungen: a) war der verstorbene Ehemann freiwillig versichert, so bleibt die Witwe freiwillig versichert;
13) war der verstorbene Ehemann nicht freiwillig versichert, so kann die Witwe der freiwilligen Versicherung beitreten, sofern sie die in Ziff. 1/3 genannten Voraussetzungen hinsichtlich des Alters erfüllt. Hinsichtlich der Witwen ist im übrigen zu beachten, dass die nichterwerbstätigen Witwen gemäss AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. c, keine Beiträge zu entrichten haben. Die Beitrittserklärung einer nichterwerbstätigen Witwe hat deshalb nur diejenige 'Wirkung, dass die Witwe Beiträge bezahlen muss, sofern sie eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Tut sie das nicht, so steht ihr im Alter nur dann ein Rentenanspruch zu, wenn der verstorbene Ehemann obligatorisch oder freiwillig versichert war.
B. Formelle Voraussetzungen I. Eintragung in die Konsularmatrikel (VFV Art. 1) Nur diejenigen Schweizerbürger können sich freiwillig versichern lassen, welche in der Konsularmatrikel der zuständigen Auslandsvertretung eingetragen sind. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung unter gleichzeitiger Anmeldung zur Eintragung in die Konsularmatrikel ist zulässig.
II. Anmeldefrist 1. Die einzelnen Fristen (VV Art. 5) : Personen, die im Jahre 1917 oder früher geboren sind, müssen den Beitritt bis spätestens 31. Dezember 1948 erklären; Personen, die im Jahre 1918 oder später geboren sind, müssen den 'Beitritt bis Ende des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden, erklären; Schweizerbürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, müssen innert 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung den Beitritt erklären. Die vorgenannten Fristen können gemäss VV Art. 5, Abs. 5, vom Bundesamt für Sozialversicherung verlängert werden. Die schweizerischen Vertretungen in Ländern, in welchen die Einhaltung der Fristen aus wichtigen Gründen nicht möglich erscheint, sind gehalten, der Ausgleichs'kasse der Auslandschweizer bis spätestens 31. Oktober 1948 davon Meldung zu machen, damit diese dem Bundesamt für Sozialversicherung entsprechende Anträge für eine Verlängerung der Fristen unterbreiten kann. 2. Bedeutung der Fristen. Auslandschweizer, welche die in VV Art. 5 enthaltenen bzw. vom Bundesamt für Sozialversicherung verlängerten
Fristen nicht einhalten, gehen ihres Rechtes auf freiwillige Versicherung verlustig. Die Auslandschweizer sind in gebührender Form darauf aufmerksam zu machen.
III. Beitrittserklärung Grundsatz. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist auf besonderem Formular zu erklären. Die Formulare (vgl. Anhang, Druckvorlage 1) werden den schweizerischen Auslandsvertretungen zugestellt und sind von diesen allen Interessenten kostenlos abzugeben. Berechtigte Personen. Das Beitrittsformular ist von jener Person zu unterzeichnen, die sich freiwillig versichern lassen will, oder von ihrem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter. Einreichungsstelle. Die Beitrittserklärung ist im Doppel derjenigen Auslandsvertretung einzureichen, in deren Konsularmatrikel der betr. Schweizerbürger eingetragen ist. Sie kann persönlich überbracht oder per Post zugestellt werden. Ein Exemplar geht an die Ausgleichskasse, das andere bleibt bei der Auslandsvertretung. (Fortsetzung folgt)
Jahre Beihilfenordnung Am 1. Juli 1948 sind 4 Jahre verflossen, seitdem die Beihilfenordnung in Kraft getreten ist. Die Beihilfenordnung wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 9. Juni 1944 eingeführt, dessen Geltungsdauer ursprünglich auf die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar
über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft beschränkt war. Die Beihilfenordnung wäre deshalb mit der Aufhebung der Arbeitsdienstpflicht in Wegfall gekommen. Da sich ihre Weiterführung sowohl aus sozialpolitischen Gründen als auch vom arbeitsmarktpolitischen Standpunkt aus als notwendig erwies, wurde sie durch den Bundesratsbeschluss vom 15. März 1946 von der Arbeitsdienstpflicht losgelöst und ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1947 befristet. Auf diesen Zeitpunkt wurde die Beihilfenordnung, die bis dahin auf den ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates beruht hatte, durch den Bundesbeschluss vom 20.. Juni 1947 ersetzt, der sich als erster Erlass auf den Familienschutzartikel der Bundesverfassung (Art. 34qiiinquies) stützt. Durch den erwähnten Beschluss wurde in erster Linie die Finanzierung der Beihilfenordnung neu geordnet. Die Beihilfen anlandwirtschaftliche Arbeitnehmer wurden ursprünglich zur einen Hälfte vom zentralen Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung und zur andern Hälfte von Bund
und Kantonen aufgebracht. Ueberdies wurde zur teilweisen Deckung der Aufwendungen von sämtlichen Arbeitgebern in der Landwirtschaft ein Beitrag von 1% der im landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten Lohnsumme erhoben, für dessen Erhebung die Bestimmungen der Lohnersatzordnung massgebend waren. An die Stelle des zentralen Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung trat nunmehr der Fonds von 18 Millionen Franken, der gemäss Bundesbeschluss vom 24. März 1947 aus den Einnahmenüberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung gebildet wurde. Des weitern richtet sich die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages von 1% der Lohnsumme nicht mehr nach den Bestimmungen der Lohnersatzordnung, sondern nach jenen des AHVG. Seit dem Inkrafttreten der Beihilfenordnung (1. Juli 1944) bis zum 31. Dezember 1947 haben die landwirtschaftlichen Arbeitgeber insgesamt rund 4,9 Millionen Franken an Beiträgen aufgebracht. Im gleichen Zeitraum wurden rund 11 Millionen Franken an Beihilfen ausgerichtet. Der Betrag der ausbezahlten Beihilfen stieg von 2,14 Millionen Franken im Jahre 1945 auf rund 5,12 Millionen Franken im Jahre 1947. Diese erhebliche Zunahme der ausbezahlten Beihilfen ist vor allem darauf zurückzuführen, dass auf den 1. April 1946 die Haushaltungszulagen von Fr. 14.— auf Fr. 30.— und die Kinder- und Unterstützungszulagen von Fr. 7.— auf Fr. 7.50 erhöht wurden. Ferner wurde auf den 30. November 1946 die Ausrichtung von Versetzungsentschädigungen eingestellt, sodass die zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte, die bisher Versetzungsentschädigungen erhielten, finanzielle Beihilfen bezogen, falls sie weiterhin in der Lanwirtschaft tätig waren. Daraus erklärt sich auch die starke Zunahme der Zahl der anspruchsberechtigten landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die im September 1945 nur 5 823, im März 1947 aber bereits 9 819 Personen betrug. Die Beihilfen an Gebirgsbauern gingen • ursprünglich ausschliesslich zulasten des zentralen Ausgleichsfonds für die Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft. Seit dem 1. Januar 1948 werden die Aufwendungen für die Beihilfen vom erwähnten Fonds für die Beihilfenordnung getragen. Vom 1. Juli 1944 bis zum 31. Dezember 1947 wurden den Gebirgsbauern insgesamt 13,57 Millionen Franken an Beihilfen ausgerichtet. Der Betrag der ausbezahlten Beihilfen stieg von 4 Millionen Franken im
Jahre 1945 auf 4,77 Millionen Franken im Jahre 1947. Die Zahl der bezugsberechtigten Gebirgsbauern hat vom September 1945 bis zum März 1947 von 15 593 auf 18 352 Personen zugenommen. Ueber die Höhe der ausbezahlten Beihilfen in den einzelnen Kantonen orientieren die beiden Tabellen auf S. 313 und 314.
Finanzielle Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Kantonen
—1947 in 1000 Franken
Kantone 1944 ') 1945 1946 1947 Total
Zürich 18 141 204 281 644 Bern 165 552 884 1 243 2 844 Luzern 54 236 336 495 1 121 Uri 2 7 9 5 23 Schwyz 6 45 67 103 221 Obwalden 1 14 20 28 63 Nidwalden 3 9 15 24 51 Glarus 1 5 7 18 31 Zug 5 31 42 49 127 Freiburg 46 233 352 476 1 107 Solothurn 8 31 57 72 168 Basel-Stadt 1 4 7 18 30 Basel-Land 2 12 33 54 Schaffhausen 1 2 20 17 40 Appenzell A.-Rh. 9 16 17 44 Appenzell I.-Rh. 3 5 7 6 21 St. Gallen 12 78 133 222 445 Graubünden 23 97 146 205 471 Aargau 10 63 78 133 284 Thurgau 18 72 120 148 358 Tessin 4 31 57 62 154 Waadt 59 232 347 592 1 230 Wallis 158 237 315 710 Neuenburg 4 81 132 161 378 Genf 2) Rückstellung 8) 400 400 Schweiz 448 2 143 3 305 5 123 11 019
Ab 1. Juli 1944 (Inkrafttreten des BRB vom 9. Juni 1944). Der Kanton Genf ist auf Grund des Art. 1 des BRB vom 12. Juli 1944 von der Verpflichtung zur Ausrichtung finanzieller Beihilfen enthoben. Rückstellung für noch nicht abgerechnete Beträge.
Finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern nach Kantonen
— 1947 in 1000 Franken
Kantone 1944 ') 1945 1946 1947 Total
Zürich 5 17 21 18 61 Bern 125 667 716 793 2 301 Luzern 55 217 237 231 740 Uri 41 174 184 196 595 Schwyz 52 199 247 321 819 Obwalden 11 87 117 122 337 Nidwalden 52 87 62 209 Glarus 3 23 32 42 100 Zug 6 37 43 45 131 Freiburg 36 254 230 285 805 Solothurn 3 18 19 9 49 Basel-Stadt — — — — — Basel-Land 0 2 3 4 9 Schaffhausen — — — — — Appenzell A.-Rh. 18 83 89 91 281 Appenzell I.-Rh 62 132 134 129 457 St. Gallen 27 294 310 395 1 026 Graubünden 57 .441 452 485 1 435 Aargau — — — 2 2 Thurgau 0 3 7 6 16 Tessin 19 132 152 179 482 Waadt 16 78 88 100 282 Wallis 82 1 060 942 928 3 012 Neuenburg 5 82 58 47 142 Genf 2) — — — — — Rückstellung 8) — — — 280 280 Schweiz 631 4 002 4 168 4 770 13 571
') Ab 1. Juli 1944 (Inkrafttreten des BRB vom 9. Juni 1944). 2) Der Kanton Genf ist auf Grund des Art. 1 des BRB vom 12. Juli 1944 von der
Verpflichtung zur Ausrichtung finanzieller Beihilfen enthoben. 8) Rückstellung für noch nicht abgerechnete Beträge.
Durchführungsfragen der AHV I. Beiträge Unzulässige Beitragsverfügungen
Verschiedene kantonale Steuerverwaltungen übermitteln den Ausgleichskassen in entgegenkommender Weise schon für die laufende Beitragsperiode unaufgefordert Meldungen über Steuerpflichtige, für welche ihnen von keiner Ausgleichskasse ein Meldeformular zuging. Es ist nun vorgekommen, dass auf Grund solcher Meldungen Beitragsverfügungen versandt wurden ohne vorherige Untersuchung, ob der Adressat bereits einer anderen Ausgleichskasse angehört. Ein solches Vorgehen ist unzulässig und bietet den Kassenmitgliedern Anlass zu berechtigter Verärgerung. Die Ausgleichskasse, der solche Meldungen zugehen, hat zunächst zu prüfen, ob. sie für die 'betreffende Person zuständig ist, was oft schon aus dem angegebenen Wohnort hervorgeht. Falls diese Voraussetzung gegeben ist, hat sie zu untersuchen, ob bereits eine Anmeldung vorliegt. Trifft dies nicht zu, so muss dem Betreffenden zunächst ein Anmeldeformular Nr. 301 AHV zugesandt werden. Ist die Ausgleichskasse nicht zuständig, so hat sie das von der Ste.uerbehörde zugestellte Meldeformular Nr. 401 AHV an die zuständige Aus• gleichskasse weiterzuleiten. 'Keinesfalls aber darfdie Ausgleichskasse zi .r Feststellung der Zuständigkeit eine Beitragsverfügung erlassen, in der Hoffnung, der Beitragspflichtige werde schon •widersprechen, wenn er bereits einer anderen Kasse angehört.
Ueber die Beitragspflicht der Geistlichen Es kommt häufig vor, dass römisch-katholische Geistliche an Samstagen, sowie an Sonn- und Feiertagen dem Gemeindepfarrer bei der Erfüllung seiner Aufgaben behilflich sind. Dieser zusätzliche Geistliche erhält für diese gelegentliche Aushilfe eine Entschädigung, von der man sich fragen kann, ob sie nicht als Bestandteil des massgebenden Lohnes zu betrachten sei. Dabei muss zwischen Welt- und Ordensgeistlichen ein Unterschied gemacht werden. Wenn der zusätzliche Geistliche, der dem Gemeindepfarrer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen aushilft, Weltgeistlicher ist, muss die Entschädigung, die er für seine Aushilfe erhält, als Nebenerwerb betrachtet werden und ist zum massgebenden Lohn zu rechnen. Gehört der zusätzliche Geistliche dem Ordensklerics an, so wird die
Entschädigung, die er für seine Aushilfe in einer Pfarrgemeinde erhält, nicht als beitragspflichtiges Einkommen betrachtet, sofern dieser Geistliche keine Erwerbstätigkeit ausübt. Es handelt sich bei der Entschädigung in diesem Fall un ein Almosen, das dem Orden oder der Kongregation gespendet wird, denen der Geistliche angehört, nicht aber um eine Entschädigung für ihn selbst. Wenn jedoch ein Ordensgeistlicher irgendeine Erwerbstätigkeit, z. B. ein geistliches Amt oder ein Lehramt ausübt, so ist die Entschädigung für Aushilfe an Sonn- und Feiertagen .wie bei den Weltgeistlichen zum massgebenden Lohn zu rechnen.
Die Stellung der einzelnen Berufsmusiker Mehrere. Anfragen veranlassten das 'Bundesamt für Sozialversicherung, auf das Problem der Berufsmusiker, welches im Kreisschreiben Nr. 29 vom 14. Mai 1948 unter Ziff. III/2 behandelt wurde, nochmals zurückzukommen. Das wesentlichste Kriterium für die Unterscheidung der Personen in Unselbständige oder in Selbständige ist für einzelne Berufsmusiker wie auch für gewisse an'dere Berufe die Tatsache, ob der Betreffende eine feste Entschädigung bezieht oder nicht. Einzelne Berufsmusiker dürfen nur als Selbständigerwerbende betrachtet werden, wenn sie sich für die Durchführung bestimmter Konzerte oder die Teilnahme an bestimmten Aufführungen verpflichten und dementsprechend entschädigt werden, wenn sie also nicht zu täglichem oder wöchentlich wiederkehrendem Auftreten verpflichtet sind. Die Barpianisten z. B. üben daher in der Regel eine Tätigkeit in selbständiger Stellung aus, obwohl sie' einzelne Berufsmusiker sind.
'Mitarbeitende Familienglieder im Hotel- und Gastwirtsehaftsgewerbe Ziemlich oft arbeitet ein Familienglied eines Hoteliers oder Wirtes im Betrieb der Familie mit, ohne festen Lohn. So kann beispielsweise die Tochter eines Wirtes im Betrieb ihres Vaters als Serviertochter arbeiten und die Trinkgelder, die sie einkassiert, für sich behalten. Diese Person lebt bei ihren Eltern und hat keine Auslagen für Verpflegung und Unterkunft. Ihre Beiträge werden in diesem Falle auf folgende Weise berechnet: Die monatlichen Globalansätze, von denen in VV Art. 14 die Rede ist, sind nur anwendbar, wenn «an Mitarbeitende Familienglieder in nichtlandwirtschaftlichen Berufen keine Barleistungen ausgerichtet» werden. Die Trinkgelder, welche die Wirtstochter einnimmt, sind aber .unzweifel-
haft als Barlohn zu betrachten. Es geht nicht an, dass aus der Unterscheidung zwischen Barlohn, Naturallohn und Trinkgeldern, wie sie im Kreisschreiben Nr. 20 in bezug auf die Angestellten des Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbes durchgeführt wurde, der Schluss gezogen wird, die Trinkgelder seien nicht als Barlohn zu betrachten. Die Beiträge der hier in Frage stehenden Personen sind deshalb auf Grund des Barlohnes (Trinkgelder) und des Naturallohnes (Unterkunft und Verpflegung) zu berechnen. Für die Berechnung des Barlohnes sind die Vorschriften des Art. 3 der Verordnung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes betr. die Berechnung des massgebenden Lohnes für bestimmte Berufe, vom 3. Januar 1948, anwendbar. Für die Einschätzung des Naturallohnes ist VV Art. 12 bestimmend.
Die Globalansätze für mitarbeitende Familienglieder in nichtlandwirtschaftlichen Berufen
Nach VV Art. 14, Abs. 3, gelten die monatlichen Globalansätze von
Franken für Alleinstehende bzw. 300 Franken für Verheiratete für mitarbeitende Familienglieder, an die kein Barlohn ausgerichtet wird. Der erste dieser Globalansätze tritt, wie schon andernorts dargelegt wurde, an die Stelle des Lohnes einer einzelnen Person (vgl. in diesem Zusammenhang ZAK 1948, S. 134: Die Beitragspflicht des Ehemannes, der im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet). Der zweite Globalansatz, der für «verheiratete Familienglieder» gilt, bezieht sich auf einen Lohn, von dem zwei Personen Nutzen ziehen, d. h. er entspricht dem Monatslohn des betreffenden Familiengliedes und dem Unterhalt für die Ehefrau. • Hat dieser Versicherte aber Kinder, so ist der Naturallohn gemäss VV Art. 10, Abs. 2, festzustellen, damit das in diesem Fall zutreffende Globaleinkommen bestimmt werden kann. Es ist Sache der Ausgleichskassen, den Globalansatz den Umständen entsprechend einzuschätzen.
Die Behandlung der Privatgehilfen der Posthalter
Die Posthalter («Stelleninhaber» in der Terminologie des Postrechtes) können zur Mithilfe im Büro- und Zustelldienst Personal selbst anstellen («Privatgehilfen»). Die Postverwaltung stellt lediglich Vorschriften darüber auf, wie sie vom Posthalter zu entlöhnen seien. Der Lohn wird den Privatgehilfen vom Posthalter aus seinem Gehalt bezahlt, während die Teuerungszulagen ihnen von der Postverwaltung direkt ausgerichtet werden.
Die Privatgehilfen sind 'in der Regel neben ihrer Arbeit Im Postdienst noch in anderer Weise tätig. Sie können vom Posthalter angestellt sein für das Gewerbe, das er nebenbei betreibt (Landwirtschaft, Spezereiladen). Oder die Privatgehilfen können Selbständigerwerbende (Landwirte) oder Arbeitnehmer eines Dritten sein. . Ueber die Beiträge auf dem Lohn und den Teuerungszulagen, die die Privatgehilfen für ihre Tätigkeit im Postdienst erhalten, wird mit der Eidgenössischen Ausgleichskasse abgerechnet. 'Für die Abrechnung über die Beiträge jedoch, die auf dem Einkommen der Postgehilfen aus. ihrer andern Tätigkeit entrichtet werden müssen, sind die kantonalen Ausgleichskassen oder gegebenenfalls Verbandsausgleichskassen zuständig.
Austausch von jungen Leuten zur Erlernung einer fremden Sprache Es geschieht recht häufig, dass junge Leute, die der Schule entlassen sind, das 20. Altersjahr aber noch nicht erreicht haben, zur Vertiefung ihrer Sprachkenntnisse an einem Austausch auf Gegenseitigkeit zwischen Deutsch- und Welschschweizern teilnehmen. Diese jungen Leute werden gewöhnlich wie Mitglieder der Familie gehalten, werden verpflegt und untergebracht und arbeiten mit im landwirtschaftlichen Betrieb oder im Geschäft der Familie, die sie aufgenommen hat. Man kann sich fragen, ob diese jungen Leute vom Zeitpunkt an, wo sie ihre eigene Familie verlassen, Beiträge zu 'bezahlen haben. Würden die jungen Leute bei ihren Eltern bleiben, so hätten sie bis zum 20. Altersjahr 'keine Beiträge vom Naturaleinkommen zü entrichten. Verpflegung und Unterkunft könnte man nicht als Naturalentschädigung für freiwillig geleistete Arbeit der Jugendlichen anrechnen, weil die Eltern auf jeden Fall verpflichtet sind, gem. ZGB Art. 328 für den Unterhalt der Kinder zu sorgen. Wenn die 'Arbeit der Jugendlichen nicht gegen Entgelt geleistet wird, können sie nicht als Erwerbstätige betrachtet werden. Auch beim Austausch auf Gegenseitigkeit zwischen zwei jungen Leuten wird deren Stellung nicht geändert. Unterkunft und Verpflegung, die ein junger Welscher in der deutschen Schweiz findet, kann nicht als Erwerb gerechnet werden, da gleichzeitig die Familie dieses Welschen 'für die Unterkunft und Verpflegung des jungen 'Deutschschweizers, der im Austausch in ihrem Kreise lebt, besorgt ist. Beide jungen Leute üben noch keine Erwerbstätigkeit aus. Die Arbeit, die von einem jungen Welschen während seines Aufenthaltes in der Familie seines deutschschweizerischen Kameraden, mit dem
er einen Austausch auf Gegenseitigkeit vorgenommen hat, kann umso weniger als Erwerbstätigkeit betrachtet werden, als die Eltern dieses Welschen durch seine Abwesenheit nicht entlastet wurden. Für die beiden Familien, die den Austausch ihrer Kinder vorgenommen haben, gibt es keine Reduktion der Personenzahl, für deren Unterhalt zu sorgen ist. Die jungen Leute, welche auf Gegenseitigkeit ausgetauscht werden, sind also als Nichterwerbstätige zu betrachten, selbst wenn sie im landwirtschaftlichen Betrieb oder im Geschäft der gastgebenden Familie mitarbeiten, sofern sie keine Entschädigung in bar erhalten. Sobald sie eine Bar-Entschädigung erhalten, verändert sich ihre Stellung grundlegend; dann müssten sie als Angestellte und nicht als Familienglieder betrachtet werden, denn dies würde den gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Die jungen Leute und ihre Arbeitgeber müssten dann Beiträge entrichten, sowohl auf dem Bar- als auch auf dem Naturallohn. Diese Regelung gilt nur für den Austausch, der in der Schweiz vorgenommen wird und nur für Fälle, in denen völlige Gleichwertigkeit zwischen den Verhältnissen der zwei jungen Leute besteht. Beim Austausch mit einem jungen Mann oder einem jungen Mädchen, die im Auslande wohnen, bedarf jeder Fall einer eingehenden Prüfung.
Berechnung der Beiträge vom selbständigen Nebenerwerb zwischen
und 700 Franken Es ist bereits in der Mai-Nummer 1948 (Seite 188) auf die Beitragsleistung vom selbständigen Nebenerwerb hingewiesen worden. Es erhebt sich die Frage, ob Beiträge auch zu berechnen sind, wenn das Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb zwar mehr als 600, aber weniger als '700 Franken beträgt. Gemäss Art. 19 der Vollzugsverordnung werden vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit die Beiträge nur erhoben, soweit dieses Einkommen den Betrag von 600 Franken im Jahr übersteigt. Das •bedeutet, dass diese Beiträge erhoben werden müssen, wenn das Einkommen höher als 600 Franken ist. Dies trifft auch zu für Einkommen von 601-699 Franken. Andererseits ist im Kreisschreiben Nr. 23 auf Seite 8 ausgeführt, dass die Beiträge vom selbständigen Erwerb mittels der Hilfstabelle berechnet werden dürfen, indem man das massgebende reine Erwerbseinkommen auf die nächsten 100 Franken abrundet. Würde man nun Beträge zwischen 601 und 699 Franken abrunden, so ergäbe sich der Beitrag für ein Einkommen von 0 Franken. Diese blosse Berechnungsregel darf natürlich keinen Einfluss auf die Frage haben, ob ein Beitrag erhoben werden muss oder nicht. Dass in sol-
chen Fällen der Beitrag von 1 Franken erhoben werden muss, geht im übrigen auch daraus hervor, dass in der Berechnungstabelle der monatliche Beitrag für ein Erwerbseinkommen von 0-500 Franken auf 1 Franken festgesetzt ist.
II. Uebergangsrenten Die Berechnung der Uebergangsrenten für Witwenfamilien
Für die Renten von Witwenfamilien sind in Art. 63 VV zwei verschiedene Berechnungsarten vorgesehen, von denen immer diejenige anzuwenden ist, die im einzelnen Fall die höhere Rente ergibt. Bei der globalen Berechnung gemäss Absatz 1 des erwähnten Artikels werden die Einkommen und anrechenbaren Vermögensteile von Witwe und Waisen zusammengezählt und der Summe der Einkommensgrenzen gegenübergestellt. Die gesonderte Berechnungsweise nach Absatz 2 dagegen bestimmt für jedes Glied der Witwenfamilie die Rente einzeln; durch Addierung ergibt sich hierauf die Rente der Witwenfamilie. Die Vorschrift, von zwei verschiedenen zulässigen Berechnungsarten stets die für die Rentenanwärter vorteilhaftere anzuwenden, wird als Meistbegünstigungsklausel bezeichnet; sie verdankt ihre Aufnahme in die VV vor allem der Absicht des Gesetzgebers, die Rechte der Kinder in der Witwenfamilie nicht durch die ausschliessliche Zulassung der Globalberechnung zu schmälern (vergl. hiezu den Artikel «Die Witwenfamilien» in der März-Nummer 1948 der ZAR, Seite 93). Beiden Berechnungsweisen gemeinsam ist der Ausschluss jener Waisen aus der Witwenfamilie im Sinne des Gesetzes, deren Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze übersteigt; sie können nicht mehr, wie Art. 63 VV dies verlangt, als ganz oder in wesentlichem Umfang von der Witwe unterhalten gelten. Umgekehrt gehört die Witwe immer zur Witwenfamilie und muss, unabhängig ob die globale oder die gesonderte Berechnungsweise Platz greift, bei der Ermittlung der Rente der Witwenfamilie stets 'berücksichtigt werden. Die beiden •Berechnungsweisen seien an einem Beispiel dargestellt: eine Witwe mit 4 Kindern, die die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Waisenrenten erfüllen, erzielt in städtischen Verhältnissen ein Einkommen von Fr. 2900. Die Waise A erreicht ein Arbeitseinkommen von Fr. 1200, weshalb sie nicht mehr zur Witwenfamilie im Sinne von Art. 63 VV gezählt werden darf, während die Waise B Fr. 500 verdient; die Kinder C und D weisen kein Einkommen auf. Bei globaler Berechnung erhält diese Witwenfamilie eine Rente von Fr. 400 im Jahr (Einkommens-
grenze für die Witwe und 3 Kinder: 2000 + 3mal 600 = 3800; effektiv erzieltes Einkommen 2900 + 500 = 3400). Wird gesondert berechnet, so steht der Witwe kein Anspruch auf eine Rente zu. Dagegen erhalten die Waisen B Fr. 100 (Einkommensgrenze 600, Einkommen 500), C und D je Fr. 225 (ganze einfache Waisenrenten) ; die Rente für die Witwenfamilie beträgt somit Fr. 550 und ist damit höher als die global berechnete, — die gesonderte Berechnungsweise nach Absatz 2 des Artikels 63 VV ist in diesem Falle anzuwenden. Nicht zulässig wäre hingegen, die Witwe von der Witwenfamilie auszuschliessen und hierauf die globale Rentenberechnung durchzuführen, wie einige Ausgleichskassen dies wünschten. Obschon die Gesamtrente bei diesem Vorgehen im vorliegenden Beispiel noch höher ausfallen und Fr.
erreichen würde (Einkommensgrenze: 3mal 600 =1800; effektives Einkommen: 500), so stehen ihm die klaren gesetzlichen Bestimmungen entgegen: bei der Ermittlung der Rente einer Witwenfamilie sind nach Art. 63 W immer die Witwe und alle von ihr ganz oder in wesentlichem Umfang unterhaltenen Kinder zu berücksichtigen.
Der Begriff des «Wohnsitzes»
Gemäss VV Art. 124, Abs. 1, lit. a, ist in der Regel die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons bzw. deren Zweigstelle in der Wohnsitzgemeinde des Rentenansprechers zur Entgegennahme und Ueberprüfung der Anmeldungen sowie zur Auszahlung der Uebergangsrenten zuständig. Nicht selten stellt sich nun die Frage nach dem Wohnsitz des Rentenansprechers. Wo hat beispielsweise der körperlich und geistig behinderte und dauernd pflegebedürftige Greis P., der zunächst bei seinem So'nne im Kanton A. lebte, dann aber in einer Anstalt des Kantons B. untergebracht wurde, seinen Wohnsitz? Es wäre möglich, dass er sich wie viele alte Leute mit der Absicht dauernden Verbleibens freiwillig in ein Altersheim begeben hätte und deshalb am Sitz der Anstalt Wohnsitz begründet hätte. In einem solchen Falle könnte aber nicht von Unterbringung in einer Anstalt gesprochen werden. P. trat aber nicht aus eigenem Willen, sondern auf Veranlassung seines Sohnes in die Anstalt ein, sodass hier von einer Unterbringung gesprochen werden kann. Da gemäss Art. 26 ZGB eine Unterbringung in einer Anstalt keinen Wohnsitz begründet, bleibt der bisherige Wohnsitz, der sich nach demjenigen des Sohnes richtet, bestehen. Da der Sohn für seinen Vater aufkommt, für ihn das Gesuch um Ausrichtung einer Uebergangsrente eingereicht hat und an ihn die Auszahlung erfolgt, ist P. weiterhin als Angehöriger der Familie seines Sohnes zu betrachten.
Da nun diese Familie inzwischen einen Wohnsitzwechsel in den Kanton C. vorgenommen hat, wirkt sich dieser auch für denjenigen Angehörigen aus, der sich infolge Unterbringung anderswo aufhält. Es ist also die Ausgleichskasse des neuen Wohnsitzkantons des Sohnes für den vorliegenden Rentenfall zuständig.
Die Rückerstattung von Renten gemäss Uebergangsordnung
X hat vom 1. Januar 1946 bis zu seinem Tode im Juni 1948 eine einfache Altersrente bezogen. Anfangs Juli stellte die zur Sicherung des Erbganges zuständige Behörde fest, dass er ein grosses Vermögen verheimlicht hatte; eine Rente wäre ihm nicht zugekommen. Die Steuerbehörden, die Armengemeinde .und verschiedene gemeinnützige Einrichtungen, die den Verstorbenen vor Inkrafttreten der Uebergangsordnung unterstützt hatten, machten ihre Forderungen gegenüber der Erbschaft geltend. Auch die Ausgleichskasse verlangte die von Januar bis Juni 1948 unrechtmässig bezogenen Renten der .Alters- und Hinterlassenenversicherung zurück. Kinn sie auch die Rückerstattung der Renten, die sie während der Uebergangsordnung zu Unrecht bezahlt hat, verlangen? Dies ist nicht möglich. Nach Art. 1, Abs. 3, des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1947 über die Liquidation der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung darf nach dem 30. Juni 1948 keine Rückerstattung mehr verfügt werden. Diese Vorschrift hat zwingenden Charakter; die Ausgleichskasse kann somit im Einzelfall keine Ausnahme machen.
III. Organisation
Erklärungen der kantonalen Ausgleichskassen über den Anschluss der Mittelspersonen in der Heimindustrie Wenn die kantonalen Ausgleichskassen den Mittelspersonen (Ferggern, Zwischenmeistern usw.) Bestätigungen über den Kassenanschluss abgeben, ist es empfehlenswert, darin zu erwähnen, ob es sich gemäss Kreisschreiben Nr. 27 um selbständige oder um unselbständige Mittelspersonen handelt. Diese können dann ihren Arbeitgebern nachweisen, dass sie entweder ihre Beitragspflicht als Selbständigerwerbende erfüllen oder Anspruch auf Vergütung der ausgelegten Arbeitgeber- und Verwaltungskostenbeiträge haben.
Die Klassierung der IBK ' Das Kreisschreiben über die Führung der individuellen Beitragskonten kann erst im Laufe des Monats September erscheinen. Damit aber die Ausgleichskassen ihre Dispositionen treffen können, sollen die Weisungen für die Klassierung der IBK nachfolgend schon zum voraus bekannt gegeben werden:
Die Aufbewahrung der IBK hat in der Regel nach Versichertennummern zu erfolgen. Wegen den Mutationen ist die Ablage nach Arbeitgebern in den meisten Fällen unzweckmässig. Zum mindesten in grösseren Ausgleichskassen werden zur Erleichterung der Ablage Klassierungs- und Signalisierungshilfsmittel verwendet werden müssen. Hilfsmittel, welche die Durchlöcherung der IBK erfordern, sind unzulässig. Es kommt somit zur Hauptsache nur die Kerbung in Frage. Um eine rationelle Führung der IBK zu ermöglichen, ist mindestens folgende Kerbung empfehlenswert: Bis zu 10 000 IBK 2 Kerben Bis zu 100 000 IBK 3 Kerben Mehr als 100 000 IBK 4 Kerben Die zentrale Ausgleichsstelle hat über die Art und Weise der Kerbung Versuche angestellt und wird die Ausgleichskassen auf Wunsch beraten.
Das Kreisschreiben wird auch Weisungen für die Uebertragung der IBK-Führung an Arbeitgeber und anerkannte Versicherungseinrichtungen enthalten. Ausgleichskassen, die über diese Frage schon jetzt Aufschluss haben sollten, wenden sich an das Bundesamt für Sozialversicherung.
Gerichtsentscheide Uebergangsrenten I. Anspruch auf Altersrente Ist der Ehemann weniger als 65 Jahre4alt, so hat die über 65jährige, gerichtlich von ihm getrennte Ehefrau keinen Anspruch auf Altersrente. Die Berufungsklägerin, geb. 1882, lebt seit dem Jahre 1935 'ion ihrem Ehemann, geb. 1885, gerichtlich getrennt. Sie ist laut Feststellung der Gemeindestelle für Alters- und Hinterlassenenrenten M. seit Jahren krank und erwerbsunfähig. Ihr am 17. November 1947 gestelltes Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente wurde von Ausgleichskasse und Rekursbehörde abgewiesen. — Mit rechtzeitiger Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht erneuerte Frau L. ihr Rentenbegehren. Sie habe das 65. Altersjahr zurückgelegt und lebe seit
Jahren von ihrem Manne getrennt. Die Ehescheidung habe sie aus persönlichen Gründen und der Kinder wegen abgelehnt. Von Ehe sei aber nicht mehr zu sprechen, da sich der Mann seit der gerichtlichen Trennung überhaupt nicht mehr um die Familie gekümmert habe, vielmehr sie allein für die Kinder habe sorgen müssen. Seit Jahren krank und erwerbsunfähig, befinde sie sich in grösster Notlage. — Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung beantragten Abweisung der Beschwerde. Da,s Eidg. Versicherungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der Begründung: Es ist zu prüfen, ob die Berufungsklägerin Anspruch auf eine Bedarfsrente in Gestalt einer einfachen Altersrente (AHVG Art. 21 und 43) oder einer halben Ehepaar-Altersrente (AHVG Art. 22, Abs. 2, und 43) hat oder nicht. Anspruch auf eine einfache Altersrente haben nach AHVG Art. 21 ledige, verwitwete und geschiedene Frauen. Keine dieser Voraussetzungen trifft bei der Berufungsklägerin zu, und da die über 65jährige Frau L. selbst keine Beiträge entrichtet hat, fehlt die Voraussetzung für die Gewährung einer einfachen Altersrente. Eine Gleichbehandlung geschiedener und getrennter Ehefrauen verbietet das Gesetz, das einen Unterschied macht, weil während der Dauer der Trennung die Ehe mit ihrer Treue- und Beistandspflicht und namentlich der dem Ehemann gemäss ZGB Art. 160, Abs. 2, der Ehefrau gegenüber obliegenden Unterhaltspflicht fortbesteht. Nicht nur aus AHVG Art. 21 und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus AHVG Art. 22, Abs. 2, welcher der getrennt lebenden Ehefrau ausdrücklich einen eigenen Anspruch auf die halbe Ehepaar-Altersrente gewährt, folgt, dass diese bezüglich des Anrechtes auf Altersrente nicht einer geschiedenen Frau gleichgestellt werden darf. Es fragt sich daher, ob Frau L. eine halbe Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann. Die Ehepaar-Altersrentes.wird gemäss AHVG Art. 22, Abs. 1, den unterhaltspflichtigen Ehemännern ausgerichtet, sofern sie das 65. Altersjahr und die Ehefrau das 60. Altersjahr zurückgelegt haben. Nun hat Frau L. bereits das 65. Altersjahr zurückgelegt, dagegen hat ihr Ehemann das 65. Altersjähr noch nicht erreicht. Da aber der in AHVG Art. 22, Abs. 2, erwähnte Anspruch der getrennt lebenden Ehefrau nur entsteht, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Ehepaar-Altersrente des Abs. 1 erfüllt sind, kann Frau
L. erst ab 1. Juli 1950 die halbe Ehepaar-Altersrente ausgerichtet werden. Die gesetzliche Lösung erscheint im vorliegenden Fall unbefriedigend. Schon während der Beratungen des Gesetzes wurde darauf hingewiesen, es bedeute eine Härte, wenn in solchen Fällen die über 65jährige Ehefrau noch keine Rente erhalte. Demgegenüber wurde betont, dass der noch nicht rentenberechtigte Ehemann in der Regel erwerbstätig und somit in der Lage sei, auch ohne Rente für den Lebensunterhalt beider Ehegatten aufzukommen. Es wird aber zahlreiche, von der Regel abweichende Fälle geben, in denen der Ehemann nicht imstande oder willens ist, seiner Unterhaltspflicht zu genügen. Ein Rentenanspruch bleibt den bedürftigen über 65jährigen Ehefrauen aber auch in diesen Fällen von Gesetzes wegen versagt. Die berufungsbeklagte Ausgleichskasse legte in ihrer Verfügung dar, dass Frau L. heute schon eine einfache Altersrente fordern könnte, wenn die Ehe geschieden wäre. Dies ist nach AHVG Art. 21, Abs.. 1, richtig. Es darf aber einer von ihrem Ehemann getrennt lebenden über 65jährigen Ehefrau, die aus
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achtbaren, schutzwürdigen Beweggründen die Ehescheidung ablehnt, von einer Amtsstelle nicht entgegengehalten werden, sie könne sich ja scheiden lassen, um eine Rente zu erhalten. Die Einrichtung des gerichtlich sanktionierten Getrenntlebens von Ehegatten (ZGB Art. 146-148) wurde-geschaffen zum Schutz der Ehe und von innersten Ueberzeugungen. Das Gesetz will die jederzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens fördern. Es kann darum nicht Sache von Amtsstellen sein, die Gesuchstellerin indirekt auf den ihr widerstrebenden Weg der Ehescheidung zu verweisen. — Die Lage der Frau L. unterscheidet sich indessen nur rechtlich, nicht aber tatsächlich von derjenigen .einer geschiedenen Frau. Trotz ünterhaltspflicht kümmert sich der Ehemann seit Jahren nicht um seine kranke, ein kümmerliches Dasein fristende Ehefrau. Gleichwohl ist es dem Richter nicht möglich, sie hinsichtlich der Uebergangsrenten einer geschiedenen Frau gleichzustellen. Gegenüber dem klaren Gesetzestext dürfen Billigkeitserwägungen nicht berücksichtigt werden. Es kann sich für den Richter nur darum handeln, den festgestellten wirklichen Rechtsinhalt des Gesetzes zur Geltung zu bringen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Löliger, vom 20. Mai 1948.)
II. Anspruch auf Witwenrente Anspruch auf eine Witwenrente (Uebergangsrente) besteht nur, falls die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 23 AHVG erfüllt sind. Besteht kein Anspruch auf Witwenrente (Uebergangsrente), weil eine allgemeine Voraussetzung gemäss Art. 23 nicht erfüllt ist, so hat die !,Witwe allenfalls Anspruch auf eine Witwenabfindung. Berechnung der Witwenabfindung in solchen Fällen.
Frau L. verwitwete anfangs 1947 nach 21/2 jähriger kinderloser Ehe; sie stand damals im 51. Altersjahr. Darauf bezog sie bis Ende 1947 die halbstädtische Witwenrente von jährlich Fr. 400 gemäss Uebergangsordnung zur AHV. Nachdem am 1. Januar 1948 das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Kraft getreten war, eröffnete die Ausgleichskasse der Frau L., sie habe für 1948 keinen Rentenanspruch, denn AHVG Art. 23 gewähre kinderlosen Witwen einen solchen nur, wenn die Ehe 5 Jahre gedauert habe. — Auf Beschwerde hin bejahte die kantonale Rekurskommission den Rentenanspruch, mit folgender Begründung; Der Anspruch auf Uebergangsrente beurteile sich nicht nach Art. 23, sondern nach Art. 42 AHVG, wonach für bedürftige kinderlose Witwen einzig Zurücklegung des 40. Altersjahres erforderlich sei. Da Art. 42 den Bezügerkreis für Uebergangsrenten selbständig und abschliessend umschreibe, dürften nicht weitere Erfordernisse aufgestellt und willkürlich jene Voraussetzungen eingeflochten werden, die Art. 23 für eine andere Rentenart statuiere. — Das Bundesamt für Sozialversicherung erhob Berufung beim Eidg. Versicherungsgericht. Es beantragte, der Witwe L. weder Rente noch Abfindung zuzusprechen. Der Rentenanspruch kinderloser Witwen unterliege den allgemeinen Voraussetzungen von AHVG Art. 23, welche bei Frau L. fehlten. Anderseits sei eine Abfindung ausgeschlossen, denn für die Angehörigen der Uebergangsgeneration fehle eine dem Art. 36, Abs. 2, AHVG entsprechende Berechnungsvorschrift. — Frau L. beantragte Abweisung der Berufung.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat in teilweiser Gutheissung der Berufung den kantonalen Entscheid aufgehoben und die Akten zum Erlass einer Verfügung über eine allfällige Witwenabfindung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Aus den Erwägungen: Von den Renten handelt das AHVG in 4 Kapiteln, deren erste drei wie folgt betitelt sind: «A. Der Rentenanspruch», «B. Die ordentlichen Renten», «C. Die Uehergangsrenten». Unter lit. A figuriert ein Titel «III. Der Anspruch auf Witwenrente», dem die Art. 23 und 24 untergeordnet sind. Lit. B enthält eine Bestimmung, welche. den Kreis der Bezüger ordentlicher Renten umschreibt: «die rentenberechtigten Personen, die während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, oder ihre Hinterlassenen» (Art. 29, Abs. 1). Es folgen Normen über die Berechnung der Arten ordentlicher Renten, unter anderm der Witwenrenten (Art. 36, Abs. 1), sodann der «einmaligen Witwenabfindung» (Art. 36, Abs. 2). Lit. C bestimmt eingangs, in Art. 12, den' Kreis der Bezüger von Uebergangsrenten. Die Bestimmungen unter lit. A h'aben allgemeine Tragweite und sind denjenigen unter lit. B übergeordnet. In gleicher Weise behbrrschen sie auch diejenigen unter lit. C und namentlich den Art. 42, dessen Fassung ihm kein autonomes Dasein erlaubt, sondern offensichtlich die generellen Normen über den Rentenanspruch voraussetzt. Man wüsste sonst beispielsweise nicht, welche bedürftigen Schweizerbürger eigentlich Anspruch auf eine Uebergangs-Altersrente haben. Das übersieht die Vorinstanz, wenn sie ausführt, Art. 42 umschreibe den Bezügerkreis der Uebergangsrenten «selbständig und abschliessend». Ferner übersieht sie, dass als Hinterlassene im Sinne jener Bestimmung nur diejenigen gemeint sein können; die nach den allgemeinen Vorschriften rentenberechtigt sind. So untersteht der Anspruch der Witwe auf Uebergangsrente den allgemeinen Bestimmungen des Titels III unter lit. A und somit dem Art. 23, Abs. 1, lit. b. Dass dem so ist, bestätigt die Botschaft des Bundesrates zum Gesetzesentwurf: «Dieser Abschnitt A enthält die Voraussetzungen für den Rentenbezug im allgemeinen und für den Bezug der einzelnen Rentenarten im besondern. Er gilt für sämtliche Rentenbezüger» Um die Uebergangsrenten vom Geltungsbereich des Art. 23 auszuschliessen, bedürfte es somit — nach den allgemeinen Regeln der Auslegung —
einer besondern Norm unter lit. C, die den Anspruch auf Witwenrente hier abweichend regeln würde. Aus den Bestimmungen unter lit. C lässt sich nur herauslesen, dass die Witwen rente kinderlosen Frauen, die noch nicht 40jährig waren als ihr Ehemann starb, nicht zukommt. Der Passus in Art. 42, wonach die Hinterlassenen rentenberechbigt sind «mit Ausnahme der kinderlosen Witwen, welche im Zeitpunkt der Verwitwung das 40. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben», sagt nicht mehr als d a s. Namentlich bedeutet er nicht, dass allen andern bedürftigen Witwen Uebergangsrenten zukommen; zu solchem Schluss fehlen die Prämissen im einschlägigen Text selber, sowie überhaupt jede sonstige 'gesetzliche Grundlage. Eine derartige Interpretation des Art. 42 hätte u. a. die praktische Folge, dass von den bedürftigen kinderlosen Frauen, die nach ihrem 40. Altersjahr und yor dem 6. Ehejahr ver_ witweten, nur jene Anspruch auf eine Witwenrente hätten, deren Ehemann weniger als einen vollen Jahresbeitrag leistete: minime oder gar keine Beitragsleistungen hätten danach Zubilligung, jahrelange Beitragszahlungen
dagegen — gemäss Art. 23, lit, b, und Art. 29 — Verneinung des Rentenanspruches zur Folge. Das widerspräche dem augenscheinlichen Zweck des Art. 42, den Kreis der Uebergangsrentner gegenüber demjenigen der ordentlichen Rentner einzuschränken, entsprechend der selbstverständlichen Tendenz des Gesetzes, die Beitragszahler hinsichtlich Rentenberechtigung günstiger zu behandeln als die Nichtzahler. Dass die Ausnahme des Art. 42 keine Abweichung von jener Tendenz, sondern im Gegenteil deren konsequente Befolgung bezweckte, erhellt übrigens aus den Gesetzesmaterialien: In der Botschaft des Bundesrates heisst es, diese Ausnahme müsse gemacht werden, «ansonst bedürftige kinderlose Witwen , für welche weniger als ein Jahresbeitrag bezahlt wurde, besser gestellt wären als solche, für welche mehrere Jahresbeiträge geleistet worden sind» (BB1. 1946 II. S. 429). Die Auslegung, welche die Vorinstanz bezüglich der nach weniger als 5 Ehejahren verwitweten Frauen dem Art. 42 gibt, hätte gerade zur Folge, was man vermeiden wollte. Art. 42 umschreibt den Bezüg-erkreis nicht selbständig und nicht weiter als Art. 23, sondern ist letzterem untergeordnet. Witwenrenten gleich welcher Kategorie können kinderlosen Witwen nur zugesprochen werden, wenn sie bei der Verwitwung mindestens 40jährig u n d mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sind. Die letztgenannte Voraussetzung ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt, weshalb Frau L. keine Witwenrente beanspruchen kann. 3. Nun bleibt aber zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte nicht Anspruch auf Abfindung nach Art. 24 hat. Frau L. verlangt zwar keine solche; sondern eine Rente. Aber der Gesamtbetrag, den sie fordert, überschreitet offenbar denjenigen einer Abfindung. Prozessrechtlich fällt ins Gewicht, dass das Berufungsverfahren in Sozialversicherungssachen von der Offizialmaxime ,. beherrscht wird, einem Grundsatz, demzufolge der Richter das materielle Recht von Amtes wegen anwenden soll, ohne an die Anträge der Earteien gebunden zu sein. Allerdings ist dieses Gebot dadurch eingeschränkt, dass der Richter einer Partei nicht mehr zusprechen darf als sie selbst verlangt; Art. 88 des Bundesbeschlusses über die Organisation und das Verfahren des Eidg. Versicherungsgerichtes (OB). «Nicht mehr» in dem Sinne kann, auf Geldleistungen bezogen, nur wertmässig verstanden werden. Art. 88 OB verbietet
keineswegs, im Rahmen des gef orderten Betrages Leistungen aus a n - de rem als dem vom Kläger angerufenen Titel zuzusprechen. Deshalb muss die Frage, ob Frau L. Anspruch auf eine Abfindung hat, untersucht werden. Wie dargetan, gehört Art. 24 zu den allgemeinen Bestimmungen unter lit. A. Sein klarer Wortlaut betrifft die zur Zeit der Verwitwung nicht rentenberechtigten Witwen überhaupt; eine abweichende Regelung, die den Witwen im Sinne von Art. 42 das Recht auf Abfindung absprechen würde, fehlt. Ein Abfindungsanspruch steht kraft Art. 24 auch den nicht rentenberechtigten Witwen dieser Kategorie zu, obwohl Normen über die Berechnung der Abfindung nur unter lit. B, und nicht unter lit. C, bestehen. Dass hier eine entsprechende Ausführungsbestimmung fehlt, derogiert nicht dem Grundsatz des Art. 24, sondern führt zur Feststellung einer unter lit. C vorhandenen Lück e, welche der Richter auszufüllen hat. Dabei kann sich der Richter weitgehend an Art. 36, Abs. 2, halten, denn die dort angeführten Rechnungselemente lassen sich — mit Ausnahme des durchschnittlichen Jahresbeitrages, der nur für ordentliche Renten massgebend ist — zur Ausfüllung der Lücke
heranziehen. Der durchschnittliche Jahresbeitrag ist hier systemgerecht durch das Kriterium des Bedarf es zu ersetzen, wie ihn Art. 42 in Form von Einkommensgrenzen bestimmt. Dergestalt beträgt die einmalige Abfindung, je nachdem *die Frau vor oder nach dem 30. Altersjahr verwitwet ist, das in Art. 36, Abs. 2, erwähnte einfache bzw. doppelte Jahresbetreffnis der einfachen Altersrente. Gehört nun die Witwe zu den in Art. 42 genannten Hinterlassenen, so ist das Jahresbetreffnis gleich der jährlichen einfachen Alt ersr en t e, die nach Art. 43 einer 65jährigen Frau in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen zukäme. Im vorliegenden Fall geben die Akten nicht eindeutigen Aufschluss über Einkommen und Vermögen der Frau L. im Jahre 1947. Deshalb sind die Akten an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese im Sinne vorstehender Erwägungen entscheide, ob der Berufungsbeklagten eine Ab f i ndung zukommt und gegebenenfalls in welchem Betrag. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Leupin, vom 18. Juni 1948.)
Redaktionelle Bemerkung: Das Bundesamt für Sozialversicherung verweist auf das Kreisschreiben Nr. 34 vom 5. August 1948. * Anspruch auf Witwenrente besteht, falls im Zeitpunkt der VerWitwung (Mindestens ein leibliches Kind vorhanden gewesen ist oder doch eine Schwangerschaft bestanden hat. AnVG. Art. 23, Abs. 1; VV Art. 46. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Alois K., ist am 24. Februar 1936 s. gestorben. Der Ehe entstammten 7 Kinder, die alle gestorben sind. Das siebente Kind ist 5 Monate nach dem Tode des Vaters, nämlich am 24. Juli 1936 lebend geboren, aber sofort hernach gestorben (Bescheinigung des Zivilstandsamtes S.). Die Beschwerdeführerin begehrt 'die Witwenrente (Uebergangsrente), welche ihr von der Ausgleichskasse verweigert worden ist. Die Rekurskommission hat die Beschwerde gutgeheissen und die ungekürzte Witwenrente zugesprochen. Aus der Begründung: Nach AHVG Art. 23, Abs. 1, lit. a, haben Anspruch auf eine Witwenrente diejenigen Witwen, welche im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere leibliche oder an Kindesstatt angenommene Kinder haben. Dabei ist gemäss VV Art. 46, Satz 1, die beim Tode des Ehemannes schwangere Ehefrau einer Witwe mit Kind gleichgestellt, sofern das Kind lebend geboren wird. Laut den zivilstandsamtlichen'Akten ist das letzte Kind der Beschwerdeführerin 5 Monate nach dem Tode des Ehemannes lebend geboren. Demnach war die Mutter beim Tode des Ehemannes schwanger (VV Art. 46, Satz 2), und es ist ihr ab Januar 1948 die Witwenrente von jährlich Fr. 375 zuzusprechen. (Rekurskommission Wallis i. Sa. Kalbermatten, vom 19. Juni 1948.)
111. Anrechenbares Einkommen
Einen Abzug für Gebäudeunterhalt begründen nur laufende Reparaturkosten, und diese werden pauschal mit 1,5 Prozent des Gebäude-Wehrsteuerwertes bewertet. VV Art. 57, lit. c.
In seinem Rentengesuch erklärt der Beschwerdeführer, er habe im Vorjahre rund Fr. 3700 ausgelegt für die Erstellung eines Schweinestalles. Dieser Aufwand kann jedoch nicht berücksichtigt werden, da er keineswegs zum Unterhalt des Gebäudes gehört. (Rekurskommission Freiburg i. Sa. Mauron, vom 21. Mai 1948.) Redaktionelle Bemerkung: Vgl.ZAK 1947,S. 321 (Brunette).
IV. Auszahlung der Rente
Auszahlung an einen Dritten ist nur zulässig, wenn sowohl die subjektive als auch die objektive Voraussetzung von VV Art. '76, Abs. 1, gegeben ist. Für die Anwendung von VV Art. 76, Abs. 1, müssen zwei Bedingungen' erfüllt sein. Subjektiv muss der Berechtigte die Rente nicht für den Unterhalt verwenden, und objektiv muss er deswegen der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last fallen. Im vorliegenden Fall verweist die Ausgleichskasse auf einen Bericht der Altersbeihilfekommission, laut welchem der Beschwerdeführer ausserstande sei, persönlich die Rente nutzbringend zu verwenden. Er kehre täglich 3-6 mal in Wirtschaften ein und habe laufende Trinkschulden. Aus diesem Bericht folgert die Ausgleichskasse, es bestehe Gefahr, L. werde In absehbarer Zeit der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen. — Zwar würde das Verhalten des Beschwerdeführers in subjektiver Hinsicht die Drittauszahlung rechtfertigen. Allein die blosse Ge f ah r, L. könnte früher oder später der öffentlichen Fürsorge anheimfallen, begründet die objektive Voraussetzung der Drittauszahlung nicht. In Anerkennung seiner langjährigen Dienste geniesst der Beschwerdeführer auf Zusehen hin beim Arbeitgeber Kost und Logis, und die Kasse hat ihm die ungekürzte einfache Altersrente von Fr. 480 zugesprochen. Solange diese Verhältnisse andauert und L. nicht der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last fällt, darf VV Art. 76, Abs. 1, nicht angewendet werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Rente dem Berechtigten persönlich auszurichten. (Rekurskommission Zürich i. Sa. Lüthi, vom 16. Juni 1948.)
Hat eine rentenberechtigte Waise einen Vormund, so ist die Rente dem Vormund und nicht der Mutter auszuzahlen, es wäre denn, der Vormund stimme der Auszahlung an die Mutter zu. VV Art. 76, Abs. 2. Da der Tochter Verena B. ein Vormund bestellt ist, darf die Rente nicht der Mutter, sondern muss sie dem Vormund ausbezahlt werden. Das verlangt VV Art. 76, Abs. 2. Es entspricht auch den Art. 367 und 405 des Zivilgesetzbuches, wonach der Vormund die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des Mündels zu wahren sowie für dessen Unterhalt und Erziehung zu sorgen hat. (Rekurskommission Zürich i. Sa. Burkhalter, vom 16. Juni 1948.) Redaktionelle Bemerkung: Vgl. ZAK 1948, S. 287 (Werlen).
V. Rechtspflege Einkommens- und Vermögensposten, die er im Rentengesuch angegeben hat, muss der Rentenanwärter sich von Kasse und Rekursbehörden entgegenhalten lassen, soweit er nicht ihre Unrichtigkeit. beweist. Im Rentengesuch, das sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Gemeindeverwaltung unterzeichnet ist, ist ein Kapital von Fr. 19 850 nebst 4 Prozent = Fr. 794 Zins angegeben. R. ficht die beiden Posten als unrichtig an und verweist auf die kommunale Steuertaxation, welche kein bewegliches Vermögen erwähnt. Dieses Dokument ist jedoch nicht entscheidend. Unterlässt es eine Gemeinde, etnen bestimmten Vermögenswert zu besteuern, so berührt diese steueramtliche Angelegenheit die AHV nicht. — Es ist unwahrscheinlich, dass R. in seinem Rentengesuch bewegliches Vermögen und dessen konkreten Ertrag angegeben hätte, wenn er nicht über diese verfügt hätte. Verwiesen sei auf den Entscheid der Oberrekurskommission für die Uebergangsordnung zur AHV in Sachen Morandi (ZAK 1947, S. 93). Kasse und Rekursbehörden dürfen auf die im Rentengesuch enthaltenen Angaben des Rentenanwärters abstellen, es sei denn, dieser beweise, dass sie den Tatsachen widersprechen. Der Rentenanwärter kann nicht seine eigenen, unterschriftlich bestätigten Depositionen durch blosse Behauptungen umstossen, falls die den Depositionen entsprechende Kassenverfügung seinen Erwartungen nicht entspricht. In diesem Sinne müssen die Fr. 19 850 als Vermögen, und die entsprechenden Fr.
Zins als Einkommen angerechnet werden. (RekurSkommission Wallis i. Sa. Rossier, vom 22. Juni 1948.)
Kleine Mitteilungen -Eine bedeutsame Motion Herr Nationalrat Odermatt hat am 24. Juni 1948 folgende Motion ein; gereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
in der Weise zu ändern, dass nichterwerbstätige Witwen und Ehefren, für die nicht mindestens ein voller Jahresbeitrag geleistet wurde, durch die Bezahlung freiwilliger Beiträge in deni Genuss einer ordentlichen Altersrente gelangen können; Personen, die vor dem 1. Juli 1883 geboren sind, durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge in den Genuss von ordentlichen AHV- Renten gelangen können.» Durch diese, von 13 Nationalräten mitunterzeichnete Motion wird die Abänderung des AHVG in zwei Punkten verlangt, die zwar einerseits zu den weitaus meisten Klagen Anlass gegeben haben, die aber andererseits
vom Gesetzgeber in klarem Bewusstsein der Tragweite aufgestellt worden waren und auch in der Abstimmungskampagne vom Frühjahr 1947 durchaus nicht etwa totgeschwiegen worden sind. Auf die parlamentarische Erledigung dieses Postulates, dessen Annahme weitgehende Auswirkungen hätte, darf man füglich gespannt sein.
Kleine Anfrage Favre vom 12. März 1948
Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Favre vom 12. März 1948•*) am 4. Juni 1948 wie folgt beantwortet: «Die Ausrichtung von finanziellen Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern ruht bereits heute auf der ordentlichen Gesetzgebung; dagegen ist der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1947 auf zwei Jahre befristet. Die Bundesversammlung wird zu entscheiden haben, ob sie von der bestehenden Möglichkeit, die Gültigkeit des Beschlusses zu verlängern, Gebrauch machen will. Letzteres setzt jedoch voraus, dass zusätzliche Mittel eingesetzt werden, da der Kredit von 18 Millionen Franken, der dafür aus den Ueberschlissen der zentralen Ausgleichsfonds ausgeschieden wurde, dazu nicht ausreicht. Die Frage der Verlängerung des geltenden Beschlusses muss daher vorab in finanzieller Hinsicht geprüft werden. Das gleiche ist zu sagen in bezug auf die allfällige spätere Ausdehnung der Gewährung von finanziellen Beihilfen an die Kleinlandwirte im Tale. Besprechungen mit den interessierten Kreisen in bezug auf die Beibehaltung der Beihilfen und deren weitere Finanzierung sind im Gange.»
Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskomrnission Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission tagte in Bern unter dem Vorsitze ihres Präsidenten, Direktor Dr. A. Saxer. Sie nahm Stellung zu einem Entwurf des Bundesamtes für Sozialversicherung zu einem Bunklesbeschluss über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel. Die Kommission stimmte dem Entwurf, der bestimmt ist, Härtefälle auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu mildern, grundsätzlich zu, stellte jedoch eine Reihe von Abänderungsanträgen hinsichtlich des Ausmasses der aufzuwendenden Mittel sowie in Bezug auf die organisatorische Durchführung der vorgesehenen Hilfe. *) Vgl. ZAK 1948, Heft Nr. 6, S. 247 f.
Aufklärung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Arbeit der Durchführungsorgane der AHV wird immer wieder wesentlich erschwert durch den Umstand, dass allzuviel Leute nur mangelhaft oder überhaupt nicht orientiert sind über die ihnen im Rahmen der AHV zustehenden Rechte und Pflichten und dass auch vielerseits Vorurteile gegen einzelne Regelungen bestehen. Nichts könnte dies besser illustrieren als die Tatsache, dass in den ersten 5 Monaten dieses Jahres Beitragsmarken im Wert von nur rund einer halben Million Franken von der Post bezogen worden sind, wo doch auch bei den einschränkenden Bestimmungen über die Beitragsbezahlung mittels Marken ein wesentlich höherer Markenumsatz zu erwarten gewesen wäre, wenn allen in Frage stehenden Beitragspflichtigen Marken abgegeben worden wären. Nach übereinstimmenden Meinungsäusserungen aus verschiedensten Kreisen ist die niedrige Zahl der bisher verkauften Marken in erster Linie auf die Unkenntnis vieler Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Möglichkeit der Beitragszahlung mittels Marken und über die Folgen der Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen. Ueberraschend viele unregelmässig tätige Arbeitgeber (vor allem Wasch- und Putzfrauen) sollen sich sogar geweigert haben, die ihnen vom Arbeitgeber ausgehändigten Beitragsmarken entgegenzunehmen, und zwar mit der Begründung, dass sie kein Interesse an der AHV hätten oder dass sie nicht wünschten, dass die Höhe ihres.Gesamtarbeitsverdienstes allgemein (lies: «den Steuerbehörden») bekannt werde. Es sind auch vereinzelte Fälle von Arbeitgebern, die sich weigern, den bei ihnen nur periodisch oder vorübergehend tätigen Arbeitnehmern Beitragsmarken abzugeben, gemeldet worden. Hier — wie in vielen andern Belangen — kann nur eine umfassende Aufklärung der gesamten Bevölkerung eine Besserung bringen, und zwar eine Aufklärung, die über die Folgen der Nichtbezahlung der Beiträge in bezug auf die Rentenberechtigung und die Rentenhöhe, über die Schweigepflicht der Organe der AHV und über die Strafbarkeit bei Nichtbezahlung der Beiträge Aufschluss gibt. Das Bundesamt für Sozialversicherung bereitet gegenwärtig in enger Verbindung mit den Ausgleichskassen einen Plan über die Aufklärung der Gesamtbevölkerung über die AHV vor. Es ist beabsichtigt, dafür soweit als möglich auch die Presse und den Rundspruch zu mobilisieren. Das
Bundesamt wird sich jedoch im wesentlichen auf die Koordination der verschiedenen Aufklärungsaktionen beschränken in der Meinung, dass es in erster Linie Sache der Ausgleichskassen ist, die ihnen angeschlossenen Beitragspflichtigen und deren Arbeitnehmer mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären. Eine Aussprache im Schosse des Ausschus-
ses der kantonalen Ausgleichskassen hat ergeben, dass die Aufklärung durch die Zweigstellen in den Gemeinden viel Erfolg verspricht, wenn sie zweckmässig an die Hand genommen wird. Viele Verbandeausgleichskassen haben ausgezeichnete Erfahrungen gemacht durch regionale Orientierungskurse, zu denen alle Verbandsmitglieder eingeladen worden sind. Die Verbandsausgleichskassen können auch durch die Verbandszeitschriften wertvolle Aufklärungsarbeit verrichten, doch zeigt sich immer wieder, dass durch das gesprochene Wort mehr ausgerichtet wird als durch schriftliche Publikationen, die allzu oft ungelesen im Papierkorb landen. Von grösster Bedeutung ist, dass die Art der Aufklärung der Art der Aufzuklärenden angepasst wird. Während beispielsweise die Ausgleichskasse eines industriellen Verbandes durch regelmässige Rundschreiben an die ihr angeschlossenen Arbeitgeber ihr Ziel weitgehend erreichen kann, wird eine kantonale Ausgleichskasse oder eine Ausgleichskasse eines kleingewerblichen Verbandes durch bloss schriftliche Aufklärung wenig Erfolg haben. Und den mündlichen Ausführungen eines Zweigstellenleiters wird auf dem Land wohl wesentlich mehr Erfolg beschieden sein als einem noch so hochstehenden und gelehrten Vortrag eines aus der Stadt hergeschickten Akademikers. Die Ausgleieiskassen werden demnächst über die vom Bundesamt für Sozialversicherung in Aussicht genommenen Massnahmen crientiert werden.
Die Stellung der Mitglieder der Pensionskassen internationaler Organisationen im Rahmen der AHV
Die Stellung der Angestellten der internationalen Organisationen in Genf, die einer besondern Alters- und Hinterlassenenversicherungseinrichtung angeschlossen sind und daher gemäss AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b, in Verbindung mit VV Art. 4 von der Unterstellung unter die AHV ausgenommen werden können, sofern der Einbezug für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung zur Folge hätte, bildete Gegenstand einer Besprechung mit Vertretern des internationalen Arbeitsamtes, der internationalen Gesundheitsorganisation, der internationalen Flüchtlingsorganisation und der Vereinigten Nationen, die am 29. Juni 1948 unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Binswanger und im Beisein von Vertretern der kantonalen Ausgleichskasse Genf stattfand. Die Aussprache ergab, dass drei verschiedene Kategorien von Angestellten unterschieden werden müssen: solche, die einer Pensionskasse . angehören, solche, die nur einer Art Spareinlegerkasse angehören, und solche, für die keinerlei Alters- und Hinterlassenen-
fürsorge besteht. Die Möglichkeit der Befreiung auf Grund von AHVG Art. 1, Albs. 2, lit, b, besteht nur für die Angestellten der ersten Kategorie, während jene der zwei andern Kategorien nicht von der obligatorischen Versicherung ausgenommen werden können.
Die Befreiung internationaler Organisationen von der Versicherungspflicht
In der Mai-Nummer des laufenden Jahrgangs unserer Zeitschrift brachten wir eine kleine Mitteilung über die internationalen Organisationen, welche samt ihrem ausländischen Personal von der Unterstellung unter das AHVG befreit wurden. Die Liste dieser internationalen Organisationen muss vervollständigt werden durch den Welthilfsverband (Union internationale de secours) in Genf. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat im Einvernehmen mit dem Politischen Departement entschieden, dass auch diese Institution zu den Organisationen zu zählen sei, von deneri in VV Art. 1, lit, e, und Art. 33, lit. d, die Rede ist. o Personalnachrichten
Theodor Haas Am 10. August starb der Vorsteher der kantonalen Ausgleichskasse Obwalden, Theodor Huas, an einem Herzschlag im Alter von nur 48 Jahren. Der Verstorbene war gleichzeitig Chef des kantonalen Arbeitsamtes. Er erfüllte seine Aufgabe als Kassenleiter unter nicht immer leichten Verhältnissen mit Eifer und Pflichtbewusstsein. Die Ausgleichskasse und die mit der Aufsicht über die Durchführung der AHV beauftragten Bundesbehörden werden dem Verstorbenen ein gutes Andenken bewahren.
Literatur über die AHV
Die Versicherung von Schweizern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind. Von Dr. jur. H. J. Reber. Schweiz. Arbeitgeber-Zeitung, 43. Jahrgang, 1948, Nr. 27, S. 508-511. - Die neue soziale Rentenversicherung in der Schweiz. Von Professor Dr. Paul Riebesell, Hamburg. 1948, Nr. 10, S. 144-145. Versicherungswirtschaft, 3. Jahrgang, . L'assurance des vieillards et des survivants en Suisse. Santé et Bien-être du Canada, Ottawa. Vol. 3, 1948, No. 8, P. 5. Die persönlichen Beiträge der Unternehmer in der AHV. Von E. Bébié. Hoch- und Tiefbau, 47. Jahrgang, 1948, Nr. 27, S. 233 ff. Une oeuvre de solidarité nationale: l'assurance-vieillesse et survivants en Suisse: Sa genèse et son domaine d'application, sa portée sociale. Thèse soutenue le 4 décembre 1947 devant la faculté de droit de l'université de Paris, par M. Pascal Frochaux, Dr. en droit. Imprimerie G. Santai et fils, Lille (France), 1948, 168 p.
5, Nr. 9 Zeitschrift September 1948
für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, Tel. 61 28 58 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr.Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Die britische Nationalversicherung (S. 337). Zusätzliche Leistungen an Alte und Hinterlassene Inhaltsangabe : in Härtefällen (S. 344). Die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung II. (S. 351). Wer hat die Beiträge von dem in einem Betrieb erziel:en Einkommen zu bezahlen? S. (357). Beitragspflicht gemäss Lohn- und Verdienstersatzordnung auf Gratifikationen (S. 364). Zweig,tellen von Votandsausgleichskassen (S. 365). Durchführungsfragen der AHV (S. 369). Kleine Mitteilungen (S. 370). Gerichisentschelde (S. 372).
Die britische Nationalversicherung Für England ist der 5. Juli 1948 von historischer Bedeutung. An diesem Tage nämlich begann die Wirksamkeit der umfassenden Sozialgesetzgebung, die trotz grosser Widerstände und Hindernisse von der Regierung durchgesetzt wurde. Die schon bestehenden Versicherungsgesetze, der Family Allowances Act von 1945 (Kinderzulagen) und der National Insurance Act von 1946 (Invaliden-, Arbeitslosen-, Alters-, Krankengeld-, Mutterschafts- und Sterbegeldversicherung) wurden mit dem neu in Kraft gesetzten National Insurance (Industrial Injuries) Act von 1946 (Betriebsunfall-Versicherung) und dem National Assistance Act von
zu einem Ganzen verschmolzen. Gleichzeitig mit diesem umfassenden Versicherungssystem trat auch der nationale Gesundheitsdienst (National Health Service, 1944) in Kraft, der die Krankenpflege-Versicherung von Grund auf neu gestaltet und verstaatlicht. Die Umgestaltung des Landes zu einem Wohlfahrtsstaat ist an diesem Stichtag besiegelt worden. Die Gesetze und Massnahmen, die vom 5. Juli an verwirklicht werden, lassen sieh auf die Hoffnungen und Erwartungen der 'britischen Nation im zweiten Weltkrieg zurückführen, als die Ueberwindung der sozialen Ungleichheiten und wirtschaftlichen Gefahren dei Zwischenkriegszeit geradezu das innenpolitische Kriegsziel wurde. Es war die Koalitionsrégierung unter Churchill, die den Grundstein zu den jetzt in Kraft getretenen Massnahnien legte, im November 1942 den Beveridge-Plan veröffentliche und . mit diesem Entwurf eines staatlichen Sozialversicherungs-Werkes dem britischen 47-Millionen-Volke jene «Freiheit von der Not» versprach, welche die Atlantic-Charta als eine der Grundfreiheiten der Nachikriegszeit postulierte.
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Am 5. Juli dieses Jahres ist nun dieser Beverid'ge-Plan — allerdings stark modifiziert — in Form der fünf vom Parlament gutgeheissenen Ge- - setze in Kraft getreten, so dass man von einer «stillen Revolution» reden kann, mit welcher England Jahrzehnte, ja auf gewissen Gebieten wie dem Armenwesen sogar Jahrhunderte sozialer Entwicklung überspringt. Falls das revolutionäre Experiment gelingt, wird England in einigen Jahren zweifellos den meisten anderen europäischen Nationen in bezug auf Sozialversicherung und Gesundheitsdienst ein gutes Stück vora.us sein. Es handelt sich bei der am 5. Juli durchgeführten «Revolution» nicht um eine der auf dem Programm der Labour-Regierung stehenden Verstaatlichungsmassnahmen. Da der Grundstein durch die Kriegs-Koalitionsregierung gelegt wurde, die unter konservativer Führung stand, haben sowohl die Liberalen wie auch die fortschrittlich gesinnten konservativen Kreise diese «Juli-Revolution von 1948» unterstützt und gutgeheissen, obschon die Labour-Regierung bei der Verwirklichung des Planes entschieden weiter ging, als im Weissbuch der Regierung von 1944 vorgesehen war.
Der Gesundheitsdienst Dass diese neuen Sozialgesetze tatsächlich revolutionärer Art sind, wird besonders auf dem Gebiet der Krankenpflege-Versicherung deutlich, sorgt doch seit dem 5. Juli der Staat für die Gesundheit jedes seiner Bürger und hat kein Engländer mehr Arzt-, Medikamenten- oder Spitalrechnungen zu 'bezahlen. Bisher gab es in England ein Krankenkassen- System ähnlich wie bei uns. Da es aber allzu viele soziale Ungerechtigkeiten zuliess und es immer noch — ja sogar immer mehr — Leute gab, die es sich einfach nicht mehr leisten konnten, krank zu werden, weil sie die Arztrechnungen nicht bezahlen konnten, hat man nun die gesamte Krankenpflege-Versicherung zum alten Eisen geworfen und einen staatlichen Gesundheitsdienst geschaffen. Kein' Arzt ist gezwungen daran teilzunehmen, und auch derjenige, der beim «National Health Service» mitmacht, kann daneben sbviele «private» (und bezahlende!) Patienten betreuen als er nur will. Denn auch kein Bürger ist gezwungen, sich beim «Health Service» einzuschreiben, es sei denn, er habe schon bisher zur obligatorischen Krankenversicherung gehört. Man rechnet hun aber trotzdem, dass mit der Zeit rund 95 Prozent der 47-Millionen-Bevölkerung Englands und etwa 60-70' Prozent aller Aerzte am staatlichen•Gesundheitsdienst teilnehmen werden. Die Vorteile für den Patienten sind tatsächlich erstaunlich; denn erstens zahlt er von nun an keine Krankenkassen-Beiträge mehr, da der Staat die Finanzierung des Gesundheitsdienstes übernimmt (zum grösse-
ren Teil aus Steuereinnahmen, zu einem kleineren Teil aus dem nationalen Versicherungsfonds), und zweitens ist der ganze Gesundheitsdienst vollkommen gratis, und der Patient muss weder für den Arzt noch für den Zahnarzt noch für andere Spezialisten, weder für den Ambulanzwagen, der ihn ins Spital führt, noch für den Spitalaufenthalt, weder für die Operation noch für die Medikamente, weder für den Apotheker noch für die Krankenschwester und die Hebamme auch nur einen Penny bezahlen, und sogar Dinge wie Krampfadernstrümpfe, Gebisse, Brillen usw. werden von nun an-gratis vom Staate geliefert. Krank sein kostet heute in England nichts mehr, gleichviel ob es sich um eine kurze Grippe, eine langwierige Zahnbehandlung, eine Operation, eine Geburt oder einen langjährigen Spitalaufenthalt handelt. Der staatlichen Verpflichtung, für die Gesundheit seiner Bürger zu sorgen, sind keine Grenzen gesetzt. Da der Engländer sich seinen Hausarzt frei wählen kann, bleibt die persönliche und vertrauliche Note im Verhältnis zwischen Arzt und Patient weitgehend gewahrt.
Für die Aerzte hat das neue System natürlich gewisse Einschränkungen gebracht. Jene Aerzte, die sich am staatlichen Gesundheitsdienst beteiligen, werden zwar keineswegs zu Staatsbeamten, treten aber Zum Staat dennoch in ein gewisses Arbeitsverhältnis. Denn mit Ausnahme des Einkommens, das ihnen aus der Behandlung sogenannter «privater» Patienten zufliesst, erhalten sie ihr ganzes Einkommen vom Staate. Jeder Arzt erhält jährlich 300 Pfund (rund 5100 Franken) Grundlohn und dazu pro Patienten, der sich bei ihm eingeschrieben hat, 15/6 Schilling Kopfgeld pro Jahr (13 Franken). Da nun auf jeden Arzt in England rund
Patienten — meistens sogar mehr — entfallen, dürften sich die Aerzte finanziell kaum schlechter stellen als früher. Für trnanche Aerzte, die aus Idealismus in abgelegenen Landesgegenden oder in den Slums der Industriestädte praktizieren und oft von ihren Patienten nicht einmal einen Teil der geschuldeten Rechnung verlangten, wohl wissend, dass diese Leute es nicht bezahlen könnten, bedeutet das neue' System eine gro'sse Erleichterung. Der Kampf des Arztes gegen das Gesundheitsministerium drehte sich nicht rinn die vorgesehene Höhe der Vergütung, zumal das Gesetz vorsieht, dass Privatpatienten weiter behandelt werden können, sondern gegen die im Text der Gesundheitsakte enthaltene, keineswegs klare Bestimmung über die Verpflichtung der Aerzteschaft, sich notfalls gänzlich in den Staatsdienst zu begeben. Nachdem in zwei Abstimmungen der 50 000 Aerzte die Beteiligung am Gesundheitsdienst abgelehnt worden war, lenkte Gesundheitsminister Bevan ein und erteilte die Zusicherung, dass jede weitere Verpflichtung der Aerzteschaft über
das im jetzigen Gesetz vorgesehene Mass hinaus der Zustimmung des Parlaments bedürfe, so dass also die Privatpraxis gesichert schien und der Teilnahme des grösseren Teiles der englischen Aerzte am staatlichen Gesundheitsdienst nichts mehr im Wege stand. Mindestens ebenso Wichtig wie die unentgeltliche ärztliche Hilfe ist die Verstaatlichung der Spitäler. Die meisten Spitäler wurden von privaten Gönnern und durch Strassensammlungen finanziert. Solange die reiche Oberschicht noch über riesige Einnahmen verfügte und es als selbstverständliche Pflicht ansah, einen Teil ihrer jährlichen Einnahmen für wohltätige Zwecke auszugeben und vor allem die Krankenhäuser zu unterstützen, funktionierte dieses System. Seitdem aber in den letzten dreissig Jahren die Steuerschraube immer schärfer angezogen und die Privateinnahmen erheblich reduziert wurden, fiel die Grundlage für dieses System der Privatspitäler dahin. Sie begannen zu verarmen, der nötigsten Hilfsmittel, Instrumente und Einrichtungen zu entbehren und waren gezwungen, sich an den Staat um Hilfe zu wenden. Am 5. Juli vieurden die meisten Krankenhäuser, Sanatorien und Irrenanstalten in Staatliche Hand übergeführt. Ausserdem gibt es viel zu wenig Spitäler und die vorhandenen sind so über das Land verteilt, dass es immer noch Gegenden gibt, wo es nicht nur keine oder zu wenig Aerzte, sondern auch weit und breit keine Spitäler gibt. Besonders im Krieg hat England die Rückständigkeit seines Spitalwesens zu spüren bekommen, deshalb geht der Verstaatlichungsplan auf den Krieg zurück und war damals auch von den 'Konservativen befürwortet worden. Für England ist diese Veränderung im Gesundheitswesen insofern wichtig, als 'die Kosten einer ärztlichen Behandlung, wenn jemand Wert auf gründliche Betreuung und vielleicht gar noch auf die Hinzuziehung eines Spezialisten legte, so hoch waren, dass die meisten Engländer ihr Leben lang vor dem Krankwerden schon aus diesem Grunde bangten. Die Medizin war so sehr kommerzialisiert, dass sie mit der zunehmenden Verarmung des Bürgertums fast unerschwinglich schien. Der kostenlose Gesundheitsdienst ist deswegen beim Bürgertum rückhaltlos begrüsst und als grosse Erleichterung empfunden worden. Falls man die Gefahren der Bürokratisierung und allzu hoher finanzieller Belastungen zu umgehen weiss, dürfte der bisher so rückständige britische Gesundheitsdienst
im Verlaufe weniger Jahre in vorbildlicher Weise modernisiert werden. Aber Premierminister .Attlee hat das Land eindrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Gesundheitsdienst nicht ein Geschenk des anonymen Staates sei, sondern aus Geldern finanziert werde, die sich die Nation selbst erarbeiten müsse. , 340
Zweifellos wird dieses neue System staatlicher Gesundheitsfürsorge, das keinerlei Einkommensgrenzen kennt, eine Menge von Kinderkrankheiten zu überwinden haben. Jedenfalls wird aber der Verlauf dieses Experimentes weit über die Grenzen des englischen Weltreiches hinaus mit Spannung und Interesse verfolgt werden.
Die Sozialversicherungsgesetze Der englische Staat hat aber nicht nur sämtliche Kosten für sämtliche Krankheiten seiner Bürger übernommen, sondern gleichzeitig ein Versicherungssystem geschaffen, das jedem arbeitenden Engländer und seiner Familie die «Freiheit von Not» garantiert. Im Gegensatz zum Gesundheitsdienst ist hier jedermann gezwungen, seine wöchentlichen Beiträge zu entrichten, ohne Berücksichtigung des Einkommens. Jeder männliche Un,selbständigerwerbende hat wöchentlich 4 Schillinge und 7 Pennies zu zahlen, was rund 4 Franken bzw. 2-4 Prozent eines durchschnittlichen Arbeiterlohnes entspricht. Gleichzeitig hat auch der Arbeitgeber für jeden Arbeiter oder Angestellten wöchentlich dem Versicherungsfonds 3 Schilling und 10 Pennies (ca. Fr. 3.35) zu entrichten. Bei. Frauen sowie bei Unselbständigerwerbenden unter 18 Jahren liegen die 'Ansätze etwas niedriger. Selbständigerwerbende Männer haben 6 Schillinge und 2 Pennies (sFr. 5.35) pro Woche, selbständigerwerbende Frauen 5 Schillinge und 1 Penny (Fr. 4.40) zu bezahlen.*) Diese wöchentlichen Beiträge sind nun alles, was der einzelne Bürger für diesen umfassenden Sozialversicherungs'dienst zu bezahlen hat, und obschon es einem Arbeiter nicht leicht fällt, nahezu 5 Schillinge in der Woche für die Versicherung auf die Seite zu legen, sind die daraus erwachsenden Vorteile doch so beträchtlich, dass sie das Opfer rechtfertigen. Aus der folgenden kurzen Uebersicht ist dies leicht zu entnehmen. Krankengeld: Falls jemand durch Krankheit einen Lohn- oder Verdienstausfall erleidet, erhält er für die ganze Dauer der Krankheit
Schillinge (ca. 23 Schweizerfranken) pro Woche (bisher 10 Schillinge, und nur für eine gewisse Kategorie dbligatorisch Versicherter). Dazu kommen 16 Schillinge (14 Franken) für jeden von seinem Erwerb abhängigen Erwachsenen sowie 7/6 d (Fr. 6.50) für das erste schulpflichtige Kind. (Weitere schulpflichtige Kinder erhalten bis zum 16. Altersjahr wöchentliche Zulagen von 5 Schillingen aus dem staatlichen Fonds des «Family Allowances Scheme».) Da von nun an Arzt, Arznei, Spital usw. t) Da wir auf S. 213 des Jahrgangs 1947 unserer Zeitschrift die Grundzüge der englischen Sozialversicherungsgesetze darlegten, können wir uns eine Wiederholung der Beitrags- und Versicherungsleistungen ersparen.
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keinen Penny mehr kosten, erhält die Rente schon dadurch einen höheren Wert. Genau dieselben Rentenansätze gelten auch für die Arbeitslosenversicherung, und zwar unbegrenzt für die ganzeDauer der Arbeitslosigkeit. Dieselben Rentenansätze gelten auch für die Altersversicherung (Ruhestandsrente), wobei als Altersgrenze bei Männern das 65. und bei Frauen das 60. Altersjahr gilt. Ruhestandsrenten erhalten: die über 65-jährigen Männer ,bzw. über 60-jährigen Frauen, die nicht mehr erwerbstätig sind. die über 65-jährigen Männer bZw. über 60-jährigen Frauen, die weiterhin erwerbstätig sind, aber weniger als 1 Pfund pro Woche verdienen. Mit jedem Jahr weiterer Erwerbstätigkeit (und Beitragszahlung) erwirbt sich der Rentenbezüger den Anspruch auf eine Zusatzrente von 2 Schillingen bis zur maximalen Zusatzrente von 10 Schillingen pro Woche. Ueber 65-jährige Männer bzw. 60-jährige Frauen, deren wöchentliches Einikommen mehr als 1 Pfund beträgt, haben erst nach Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Ruhestands- und Zusatzrenten. Witwenabfindung: Nach dem Tode ihres Gatten erhält die Witwe 13 Wochen lang wöchéntlich 36 Schillinge (Fr. 31.50) und 7/6 d (Fr. 6.50) für das erste schulpflichtige Kind, während die übrigen Kinder von der staatlichen Familienunterstützung Zulagen erhalten. Zulage bei Todesfall: Der Staat zahlt für jeden Versicherten, der stirbt, seiner Familie eine einmalige Zulage von 20 Pfund aus (ca. 350 Schweizerfranken). Mutterschaftsversicherung: Versicherte, arbeitende Frauen erhalten vor und nach der Geburt für die Dauer von insgesamt 13 Wochen eine wöchentliche Rente von 36 Schillingen (Fr. 31.50) ausbezahlt. Für die Geburt selbst erhalten sie eine Sonderzulage in der Höhe von 4 Pfund (ca. Fr. 69.-), sodass die Sozialversicherung — ausser der unentgeltlichen ärztlichen Behandlung, inklusive Hebamme und eventuellem Spitalaufenthalt — pro Geburt 27 Pfund 8 Schillinge auszahlt (ca. 500 Schweizerfranken). Unfallversicherung: Die Renten der Unfallversicherung sind nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit abgestuft. Bei 100-prozentiger Arbeitsunfähigkeit beträgt sie zum Beispiel für die ganze Dauer der Arbeitsunfähigkeit 45 'Schillinge (ca. 39 Fr.) pro Woche plus 16 Schillinge (14 Franken) für die Ehefrau und 7/6 d (Fr. 6.50 für das erste Kind.
Das nationale Fürsorgegesetz Mit den 7 erwähnten Arten der nationalen Sozialversicherung ist aber erst ein Teil dessen erwähnt, was der Staat mit dem wöchentlichen Versicherungsbeitrag seiner Bürger an sozialer Sicherheit bietet. Ein weiteres, am 5. Juli 1948 in Kraft getretenes Gesetz ist der «National Assistance Act», •der an stelle des überlebten Armengesetzes aus dem Jahre 1601 tritt, das bis vor kurzem noch gemäss dem Grundsatz verwaltet worden war: «Arm sein ist ein Verbrechen». Das ganze Armenwesen war in England rückständig und die wenigen vorhandenen Armen-, Waisen- und Altersheime waren unzulänglich. Das ganze Armenwesen ist min von Grund auf reorganisiert worden, aber bis die nötigen Alters-, Waisen-, Blinden-, Taubstummen-. und Armenheime gebaut sind, werden natürlich noch Jahre vergehen. Der Sinn dieses «Nationalen Fürsorgegesetzes» ist es, alle jene zu unterstützen, die durch die übrigen staatlichen Versicherungen nicht oder nur ungenügend unterstützt .werden, so zum Beispiel Arbeitslose, die wegen grosser Kinderzahl mit der Arbeitslosenrente nicht auskommen. Vor allem gehört die Blinden-, Tuberkulosen-, Taubstummen- usw. Fürsorge in den Aufgabenkreiss des «Assistance Act». Da es «für eine zivilisierte Gemeinschaft un- .würdig und abstossend ist, auf das private Mitleid und die Hilfe der Wohltätigkeitsvereine abstellen zu müssen» (Aneurin Bevan), wurde auch diese Fürsorge in die allgemeine Versicherung einbezogen und ihre Auszahlungen sind nicht ein Almosen, sondern ein Versicherungsanspruch. Die psychologische Hemmung des Mittelstandes gegen jegliche Form der Sozialversicherung, der Widerstand des Arbeiters gegen ein Wohlfahrtssystem, das allzu persönlich aufgezogen und dadurch mit einer gewissen Demütigung verbunden ist, all das fällt weg, nachdem jedermann versichert ist und einen' Anspruch auf die staatlichen Leistungen erhält.
Die Bedeutung des Xersieherungswerkes
Die tatsächliche Wirkung der Nationalversicherung lässt sich aber hur dann einigermassen 'abschätzen, wenn die Leistungen mit dem Lebensstandard und den Lebenskosten verglichen werden. Da zeigt es sich denn, dass die Geldentwertung der letzten Jahre die festen Renten und Zuschüsse um einen guten Teil ihres Erfolges gebracht haben. Denn mit ca.
Schilling im Monat (Einzelstehende) 'bzw. ca. 180 Schilling (Ehepaare) kann selbst der Aerrnste in der billigsten Gegend nicht auskommen, während anfänglich geplant war, damit zumindest ein bescheidenes Existenzminimum zu garantieren.
Der Gedanke, welcher am 5. Juli verwirklicht worden ist, stellt den Beginn des Wohlfahrtsstaates, das Ende der Verpönung der Armut dar. Regierung 'und Parlament stehen indessen schon vom ersten Augenblick an vor der Frage, wie das neue System den veränderten wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen des Landes angepasst werden kann. Dies führt zu der weiteren Frage, inwieweit der Wohlfahrtsstaat von der Prosperität der Nation abhängt. Beveridge hat von Anfang an klar gemacht, dass sein Plan mit dem Wohlstand Grossbritanniens stehe und falle. Weder der Beveridge-Plan noch die Nationalversicherung sollen und können ein Heilmittel gegen eine neue Wirtschaftskrise oder eine allgemeine Verelendung sein. Im Gegenteil, England kann sieh die dreiviertel Milliarden Pfund für die verschiedenen Formen der Sozialversicherung und die 175 Millionen Pfund für dén staatlichen Gesundheitsdienst nur dann leisten, wenn es produktiv arbeitet. Ein solch gewaltiges staatliches Sozialwerk kann nur am Leben erhalten werden, solange der Staat über die nötigen finanziellen Mittel dazu verfügt — die ihm nur aus der Arbeit des gesamten Volkes zuströmen können. Eine wesentliche Schwächung des sozialen Körpers, also der englischen Volkswirtschaft und der englischen Gesellschaft, müsste unweigerlich auch den Wohlfahrtsstaat in Mitleidenschaft ziehen. Der umfassende Sozialdienst des, Staates ist deshalb kein Geschenk, sondern eine ständige Verpflichtung zur Arbeit.
Zusätzliche Leistungen an Alte und Hinterlassene in Härtefällen II. In der letzten Nummer haben wir die Grundsätze dargelegt, welche für die Aufstellung des Entwurfs des Eidgenössischen Volkswirtschaft% -departementes für die Verwendung eler gemäss Art. 1, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung der AHV zugewiesenen 140 Millionen Franken wegleitend waren. Inzwischen hat nun der Bundesrat den Entwurf am 26. August 1948 genehmigt und ihn samt Botschaft an die eidgenössischen Räte weitergeleitet. Im folgenden werden nun die wichtigsten Bestimmungen des Entwurfs anhand der in der 'Botschaft enthaltenen Ausführungen näher beleuchtet.
Art. 1 des Beschlussentwurfes sieht die Bildung eines besonderen Fonds aus den der AHV zugewiesenen 140 Millionen Franken vor, der vom eidg. Finanz- und Zolldepartement zinstragend zu verwalten ist. Es stellte sich die Frage, ob die 140 Millionen Franken nicht dem Ausgleichsfonds der AHV einverleibt werden sollten. Werden die Gelder, wie der Entwurf es vorsieht, nicht für generelle Leistungsverbesserungen, sondern für individuelle Fürsorge eingesetzt, so ist diese 'Frage zu verneinen, weil aus dem Ausgleichsfonds gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Verwaltungskostenzuschüsse an die Ausgleichskassen 'bezahlt werden dürfen. Es wäre auch nicht zweckmässig, den Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV, dessen Aufgaben im 'Bundesgesetz über die AHV genau und abschliessend geregelt sind, mit neuen Aufgaben zu belasten. Art. 2 des Entwurfes bestimmt die jährliche Beanspruchung des Fonds. In den Jahren 1948 bis 1950 sollen jährlich ausgerichtet werden
Millionen Franken den Kantonen,
Millionen Franken der Schweizerischen Stiftung für das Alter,
000 Franken der Schweizerischen Stiftung für die Jugend. Es ist heute ausgeschlossen, über die jährliche Beanspruchung des Fonds auf mehr als ein paar Jahre hinaus zu entscheiden, wie auch die für die ersten Jahre notwendigen Beträge nicht genau vorausbestimmt werden können. Bei den heute über 65-jährigen Personen können wir annehmen, dass sich in 20-25 Jahren praktisch nur noch in Ausnahmefällen Härten ergeben werden. Andererseits werden bei den Witwen sowie den jüngeren nicht erwerbstätigen Ehefrauen der heute über 65-jährigen Männer die aus Uebergangsregelungen der AHV entstehenden Härten noch während wesentlich längerer Zeit bestehen bleiben. Dies hat den Bundesrat veranlasst, die Geltungsdauer des vorliegenden Beschlusses auf 3 Jahre zu beschränken, in der Meinung, dass es die bis dahin gemachten Erfahrungen erlauben werden, für eine mehr oder weniger lange zweite Periode zu disponieren, und die Möglichkeit vorzubehalten, die für die ersten drei Jahre in Aussicht genommenen Beiträge zu, erhöhen, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte, um das gesetzte Ziel zu erreichen. Bei 'der Feitsetzung der jährlichen Fondsentnahmen in den Jahren 1948-1950 muss trotz der bereits dargelegten Unmöglichkeit, den tatsächlichen Bedarf auch nur einigermassen abzuschätzen, von bestimmten Annnahmen ausgegangen werden. Hinsichtlich des Bedarfes dürfte es sich wohl rechtfertigen, auf die im Jahre 1947, also noch im Rahmen der
Uebergangsordnung zur AHV, von den Stiftungen für das Alter und für die Jugend erfassten Härtefälle und die hierfür aus Bundesmitteln aufgewendeten Beiträge abzustellen. Aber nicht nur die Stiftungen, sondern auch mehrere Kantone haben zusätzliche Leistungen an bedürftige Alte und Hinterlassene ausgerichtet. Leider liess sich die Summe der im Jahre
von den Kantonen in Form von Alters- und Hinterlassenenbeihilfen und von Armenunterstützungen an Alte und Hinterlassene ausgerichteten Leistungen nicht ermitteln. Die Tatsache, dass allein die Kantone Zürich, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Neuenburg und Genf in diesem Jahre rund 19,5 Millionen Franken in Form von Alters- und Hinterlassenenbeihilfen ausrichteten, und dass die Stiftungen im gleichen Jahr nahezu 4 Millionen Franken an bedürftige Alte und Hinterlassene leisteten, lässt jedoch eine gewisse Grössenordnung erkennen. Dann darf aber nicht übersehen werden, dass bereits 10 !Kantone beschlossen haben, weiterhin aus kantonalen Mitteln nahmhafte Zusatzleistungen an die Renten der AHV auszurichten, und dass inzwischen die Ue'bergangsrenten erhöht worden sind, weshalb der Schätzung des voraussichtlichen Bedarfs in den nächsten Jahren keineswegs die Summe aller von den Kantonen und Stiftungen beigebrachten Leistungen .an Alte und Hinterlassene im Jahre 1947 zugrunde gelegt werden darf. Auf Grund dieser Ueberlegungen wurden die in den Jahren 1948-1950 dem Fonds zu entnehmenden Mittel auf jährlich 7,75 Millionen Franken angesetzt und dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt, diesen Betrag nötigenfalls bis auf höchstens 10 Millionen Franken im Jahr zu erhöhen. Wie sollen die jährlich zur Verfügung stehenden mittel auf die einzelnen Kantone verteilt werden? Diese Frage, der naturgemäss grosse Bedeutung zukommt, wird in. Art. 3 geregelt, während die Verteilung der Beiträge an die Stiftungen für das Alter und für die Jugend den Gegenstand der Art. 4 und 5 darstellen. Hierfür muss ein Verteilungsschlüssel angewendet werden, der gerecht und zugleich imöglichst einfach und verständlich ist. Um einen dem Zweck ent'gprechenden Schlüssel zu finden, müsste man zum vornherein in jedem Kanton die benötigten Mittel kennen. Dies wird aber erst möglich sein, wenn die mit dem vorliegenden Bundesbeschluss gemachten Erfahrungen bekannt sein werden. Um einen Schlüssel aufzustellen, der den zu erwartenden Erfahrungen m6glickst nahe kommt, ging der Bundesrat aus von der Anzahl aller 65- und mehrjährigen Personen sowie von derjenigen der noch nicht 65-jährigen Witwen und vom Bestand der Waisen. Diese rein demographische Grundlage muss (aber ferner das Kriterium der Bedürftigkeit berücksichtigen. Die Erfahrungen mit
der Uebergangsordnung zur AHV erlauben es, die Bedürftigkeit bei den
über 65-jährigen Personen sowie bei den Witwen und Waisen zu messen. Man weiss z. B., welcher Prozentsatz aller über 65-jährigen Personen in einem Kanton die Uebergangsrente erhält (kantonale Bedarfsquote). Um den so aufgebauten Verteiler mit den tatsächlichen Verhältnissen und Bedürfnissen in den einzelnen Kantonen in Einklang zu bringen, wird einerseits auf die Zahl dieser Bedarfsquoten, d. h. die kantonale Bedarfsquote abgestellt; andererseits soll durch Einbezug der Rentensumme auf die für städtische und ländliche Verhältnisse verschieden hohen Lebenshaltungskosten Rücksicht genommen werden. Deshalb wird Vorgesehen, die Beiträge zur Hälfte nach der Zahl der Bezüger eidgenössischer Renten in den Jahren 1947 und 1948 und zur Hälfte nach der Summe der an diese Bezüger ausgerichteten Rentenbeträge zu verteilen. Die hälftige Teilung ist für die ländlichen, insbesondere aber für die Gebirgskantone, vorteilhafter, als wenn man einen anderen Verteilungsschlüssel wählen würde. Es liegt in der Natur der Sache, dass es einerseits gerade diesen Kantonen unmöglich sein wird, aus eigener 'Kraft eine zusätzliche Fürsorge zu organisieren. Andererseits haben die Erfahrungen mit der Beihilfenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer eindrücklich gezeigt, dass die wirtschaftliche Lage in ländlichen Gegenden schwieriger ist, als allgemein angenommen wird. Da die Kantone sowohl an alte Leute als auch an Witwen und Waisen Leistungen zu gewähren haben, stützt sich der Verteiler für die Beiträge an die Kantone auf Zahl und Summe aller AHV-Lei,stungen zugleich. Dagegen beruht jener für die Stiftungen für das Alter lediglich auf den Altersrenten und jener betreffend die Stiftung für die Jugend lediglich auf den Hinterlassenenrenten. Diese Verteilungsschlüssel für die Stiftungen entsprechen dem Grundsatz, wonach der Stiftung für das Alter zur Hauptsache die Ausrichtung von Altersrenten und der Stiftung für die Jugend die Ausrichtung von Hinterlassenenrenten obliegt. Die einzelnen Verwendungszwecke sind in Art. 6, Abs. 1, des Enwurfes aufgezählt. Auf Grund dieser Aufzählung können sämtliche bisher bekannt gewordenen Härtefälle, die im Rahmen dieses Bundesbeschlusses zu berücksichtigen sind, erfasst werden. Freilich ist die Möglichkeit nicht
von der Hand zu weisen, dass sich im Laufe der Zeit noch andere Härtefälle ergeben, weshalb dem Bundesrat ausdrücklich die Befugnis eingeräumt werden soll, weitere Personen und Personengruppen zu bezeichnen, denen Leistungen auszurichten sind. Es versteht sich von selbst, dass in erster Linie derjenigen Greise, Witwen und Waisen schweizerischer Nationalität gedacht werden muss, die gemäss Bundesgesetz über die AHV überhaupt keinen Anspruch auf eine Rente haben. Es handelt sich hier in erster Linie um die über 65-jährigen
Ehefrauen noch nicht 65-jähriger Männer, um die kinderlosen Witwen, die entweder vor Zurücklegung des 40. Altersjahres oder nach noch nicht 5jähriger Ehedauer verwitwet sind, sowie um die sogenannten Mutterwaisen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer einfachen Waisenrente nicht erfüllen. Es stellt sich hier nun die grundsätzliche Frage, ob auch Personen eine Leistung erhalten sollen, die deshalb vom Bezug einer Altersrente ausgeschlossen sind, weil sie die im Bundesgesetz über die AHV vorgesehene Altersgrenze noch nicht erreicht haben. Die Stiftung für das Alter beantragte, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach einmalige oder periodische Leistungen auch an gebrechliche 60-65jährige Personen auszurichten seien. So wünschbar eine Erweiterung des Bezügerkreises in dieser Richtung auch erscheinen mag, so wenig darf ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim vorgesehenen Bundesbeschluss nur um eine Ergänzung der AHV handeln kann und nicht um eine teilweise Vorwegnahme der Invalidenversicherung. Hierfür würden die zur Verfügung stehenden Mittel niemals ausreichen. Keiner weiteren Begründung bedarf es, dass die Mittel aus dem Fonds auch für diejenigen Bezüger einer Versicherungsrente, für welche diese einschliesslich anderweitiger Einkünfte und Vermögen nicht zum Lebensunterhalt ausreicht, eingesetzt werden sollen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage des Einbezuges der in der Schweiz ansässigen Ausländer zu. Der Entwurf 'beschränkt sich auf die Berücksichtigung derjenigen Ausländer, die wohl Beiträge an die AHV leisten müssen, vom Rentenbezug jedoch mangels 10-jähriger Beitragsdauer und mangels besonderer zwischenstaatlicher Abmachungen ausgeschlossen sind. Die 'Stiftung für das Alter möchte weitergehen und auch die bedürftigen über 65-jährigen Ausländer, die keine 'Beiträge mehr leisten müssen, in den Bezügerkreis einbeziehen, sofern sie entweder seit mindestens 25 Jahren in der Schweiz ansässig sind oder in den Jahren 1940-1945 Beiträge an die Lohn- und Verdienstersatzordnung bezahlt haben. Wenn der 'Bundesrat auch keineswegs die Notlage vieler dieser Ausländer verkennt, hegt er aus grundsätzlichen Erwägungen Bedenken, sie in den Genuss reiner Fürsorgeleistungen zu setzen. Bereits in der Botschaft vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass auch die Schweizerbürger im
Ausland allgemein vom Bezug beitragsloser Renten ausgeschlossen sind. Der Bundesrat hat Wert darauf gelegt, in einem besonderen Absatz des Art. 6 den Grundsatz festzulegen, dass die Leistungen soweit möglich derart zu bemessen seien, dass der Bezüger vor der Armenpflege bewahrt werden könne, ist dies doch der vornehmste Zweck der AHV, der nun mit
Hilfe der zusätzlich zur Verfügung stehenden 140 Millionen Franken noch in vermehrtem Masse erreicht werden soll. Art. 7 des Beschlussentwurfes sieht vor, dass Kantone, die ausserhalb der Armenfürsorge ihre allgemeine gesetzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge geschaffen haben, befugt sind, den ihnen aus dem 140 Millionen-Fonds zukommenden Betrag für die Finanzierung dieser Fürsorge zu verwenden. Die Zuweisung des Betrages an eine kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge kann selbstverständlich nur dann in Frage kommen, wenn durch diese diejenigen Härtefälle, welche auf Grund der Vorlage berücksichtigt werden sollen, auch tatsächlich berücksichtigt werden. Nun erfasst aber keine der bestehenden Alters- und Hinterlassenenfürsorgen alle im Entwurf aufgeführten Fälle lückenlos. Es würde zu weit gehen, wenn man alle Kantone, die bereits eine Alters- und Hinterlassenenfürsorge eingeführt haben, veranlassen wollte, ihre diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen dem vorliegenden Bundesbeschluss anzupassen. Deshalb wird vorgesehen, dass die Kantone, deren gesetzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge nicht alle im Beschlussentwurf genannten Personen erfasst, einen angemessenen Teil des Beitrages für die Finanzierung dieser Fürsorge verwenden können. Eine solche Regelung soll jedoch der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, damit dieser darüber wachen kann, dass ein genügend grosser Teil des Beitrages zur Ausrichtung von Leistungen an die von der kantonalen Fürsorge nicht erfassten Personen ausgeschieden wird. Eine weitere Voraussetzung für die Verwendung des Beitrages zugunsten der Finanzierung einer kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge ist die, dass die Bedingungen für den Bezug von Leistungen sowie die Organisation durch gesetzliche Normen festgelegt sind. Nur in solchen Fällen wird es möglich sein, die Wirksamkeit der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge bezüglich der hier zu berücksichtigenden Härtefälle überhaupt abzuschätzen. Verlangt wird ferner, dass die kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge ausserhalb der Armenpflege steht.
Endlich soll die Finanzierung der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge durch den Beitrag aus dem 140 Millionen-Fonds nur möglich sein, wenn der Kanton hierfür aus eigenen Mitteln einschliesslich allfälliger Gemeindeanteile jährlich mindestens das Doppelte des ihm zustehenden Beitrages aufwendet. Für die Verteilung der einem Kanton aus dem 140 Millionen-Fonds zukommenden Mitteln lohnt sich nämlich der Aufbau eines besonderen Fürsorgeapparates nicht, es sei denn, dass der Kanton, eventuell mit Hilfe der Gemeinden, beträchtliche eigene Mittel zur Verfügung stelle.
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Da einerseits nicht alle Kantone in der Lage sind, eine eigene Alters- und Hinterlassenenfürsorge einzurichten, und es andererseits auch denjenigen Kantonen, die über eine solche verfügen, freigestellt sein soll, cib sie den Beitrag für diese Fürsorge verwenden wollen oder nicht, bedarf es noch näherer Vorschriften überidie Verwendung der Mittel in denjenigen Kantonen, welche den Beitrag dicht für die Finanzierung einer kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge verwenden. Man hat sich darauf beschränkt, den Kantonen den Erlass besonderer Bestimmungen über die Gewährung und Auszahlung der 'Leistungen vorzuschreiben und die Genehmigung dieser Bestimmungen durch den Bundesrat vorzusehen. Dabei hat es jedoch nach wie vor die Meinung, dass die Kantone keinen neuen Verwaltungsapparat schaffen sollen. Sie haben ja die Möglichkeit, z. B. die kantonalen Ausgleichskassen, die Stiftungen für das Alter und für die Jugend oder die Organe einer bestehenden Alters- und Hinterlassenenfürsorge mit der Abklärung der 'Voraussetzungen und der Ausrichtung der 'Leistungen zu beauftragen. Selbstverständlich haben die Kantone nicht nur Bestimmungen organisatorischer Art aufzustellen, sondern auch solche über die Voraussetzungen zum Bezug zusätzlicher Leistungen und über die Höhe derselben. Was die rechtliche Natur der Leistungen betrifft, stellte sich die Frage von grundsätzlicher Tragweite, ob auf die gemäss dem vorgesehenen Bundesbeschluss auszurichtenden Leistungen ein klagbarer Anspruch bestehen soll oder nicht. Wenn diese Frage in Art. 10, Abs. 1, des Entwurfes negativ entschieden wurde, so aus der Erkenntnis heraus, dass den nach Einführung der AHV noch bestehenden Härtefällen nicht durch klar festgelegte Normen, sondern nur durch eine dem Einzelfall Rechnung tragende Fürsorge beizukommen ist. Die Härten äussern sich in zu verschiedenen Formen und in zu unterschiedlichem Ausmass, als dass ihnen durch eine starre Ordnung, d. h. durch genaue Umschreibung der Voraussetzungen für den Bezug einer Leistung Rechnung getragen werden könnte. Wenn aber diese Voraussetzungen nicht genau normiert werden 'können, ist auch die Gewährung eines klagbaren Anspruches nicht möglich. Der Entwurf zum Bundesbeschluss, den (wir unseren Lesern im Vorstehenden auszugsweise wiedergegeben haben, wird zusammen mit der
darauf bezüglichen Botschaft den eidgenössischen Räten in der Herbstsession unterbreitet werden.
Die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung Auszug aus der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 8. Juli 1948 an die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate, Fortsetzung*)
Die Beiträge der freiwillig Versicherten A. Die Dauer der Beitragspflicht B e g-i n n. Die Beitragspflicht beginnt grundsätzlich im Zeitpunkt des Angchlusses an die freiwillige Versicherung. Im einzelnen gilt somit folgendes: a) Für Auslandschweizer, die im Jahre 1917 oder früher geboren Sind und den Beitritt zur freiwilligen Versicherung bis spätestens 31. Dezember 1948 erklären, beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar 1948. In allen diesen Fällen sind somit die Beiträge für das ganze 'Jahr 1948 zu bezahlen. 49) Für Auslandschweizer, die im Jahre 1918 Oder später geboren sind, und sich spätestens bis Ende des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden, anmelden, beginnt die Beitragspflicht am 1. Tag des der Beitrittserklärung folgenden Kalenderhalbjahres. c) Für Auslandschweizer, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden und innert 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären, beginnt die Beitragspflicht am 1. Tage 'des dem Wegfall der Voranssetzungen für die obligatorische Versicherung folgenden Monates. Ende der Beitragspflicht..Die Beitragspflicht endigt grundsätzlich mit dem letzten Tagdes Kalenderhalbjahres, ln welchem der freiwillig Versicherte das 65. Altersjahr vollendet hat. Von diesem Grundsatz besteht jedoch eine wichtige Ausnah rn.e. : Ist der freiwillig Versicherte nach dem letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem er das 65. Altersjahr vollendet hat noch erwerbstätig, so dauert die Beitragspflicht bis zur Einstellung der Erwerbstätigkeit. Die Erwerbstätigkeit gilt als eingestellt, wenn keinerlei Erwerbseinkünfte (Lahn, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) mehr erzielt werden. In den Fällen, in denen das Versicherungsverhältnis endigt (2. B. wegen Rückkehr in die Schweiz oder wegen Verlust des SchWei-
*) Siehe den I. Teil dieses Auszuges in ZAK Nr. 8, S. 308.
zerbürgerrechtes) sind die Beiträge noch bis Ende des Monates, welcher der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vorausgeht, zu bezahlen.
B. Die Höhe der Beiträge der Erwerbstätigen Die erwerbstätigen freiwillig Versicherten haben grundsätzlich Beiträge von 4% ihres Erwerbseinkommens zu bezahlen. Eine Ausnahme besteht für diejenigen, deren jährliches Erwerbseinkdmmen weniger als Fr. 3600.— beträgt. Piir solche freiwillig Versicherten sind die Beiträge nach Massgabe der in VV Art. 21 enthaltenen Skala festzusetzen.
C. Die Höhe der Beiträge der Nichterwerbstätigen Für nicht erwerbstätige freiwillige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen (insbesondere Verwandten) unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag Fr. 1.— im Monat. Das gleiche gilt für Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie für Studenten. Die Nichterwerbstätigen, welche nicht zu den in Ziff. 1 vorstehend genannten Kategorien gehören, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens gemäss der in VV Art. 28 enthaltenen Tabelle. D. Berechnung der Beiträge I. Berechnungsperiode (VFV Art. 5) 1. Grundsatz. Die Beiträge sind zu. berechnen: Für erwerbstätige Versicherte auf Grund des im Vorjahr erzielten Einkommens ans unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Beiträge für das Jahr 1948 sind somit auf Grund des im Jahre 1947 erzielten gesamten Erwerbseinkommens festzusetzen. Für nichterwerbstätige Versicherte auf Grund des Vermögensstandes am 1. Januar des Beitragsjahres bzw. des im Vorjahre erzielten Renteneinkommens. Die Beiträge der freiwillig versicherten Nichterwerbstätigen für das Jahr 1948 sind somit festzusetzen auf Grund des Vermögensstandes am 1. Januar 1948 und des im Jahre 1947 erzielten Renteneinkommens. 2. Ausnahmen. Gemäss VFV Art. 5, Abs. 1, 2. Satz, können die Auslandsvertretungen im Einvernehmen mit der Ausgleichskasse die Beiträge auf Grund des unmittelbar vor der Beitragszahlung erzielten
Einkommens bzw. des Vermögens im Zeitpunkt der Beitragszahlung festsetzen, sofern wegen besonderer Ereignisse einem Versicherten die Bezahlung des Beitrages auf Grund des Vorjahreseinkommens bzw. des Vermögens am 1. Januar des Beitragsjahres nicht zugemutet werden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Laufe des Beitragsjahres eine schWere wirtschaftliche Krise eintritt, oder im einzelnen Fall, wenn ein Versicherter sein Geschäft, mit welchem er im Vorjahr ein hohes Einkommen erzielt hat, aufgegeben und eine verhältnismässig schlecht bezahlte Stelle angenommen bat. Ob in solchen Fällen auf eine einmonatige oder mehrmonatige Periode abgestellt werden soll, muss 'von Fall zu Fall entschieden werden. Die Auslandsvertretungen haben der Ausgleichskasse für Auslandschweizer entsprechende Anträge zu stellen.
II. Grundlagen der Beitragsberechnung Formular für die Festsetzung der Beiträge (VFV Art. 5, Abs. 2). Die freiwillig versicherten A-uslandschweizer sind verpflichtet, der Auslandsvertretung die für die Beitragsbemessung nötigen Angaben zu machen. Die Auslandsvertretungen stellen den Versicherten hiefür besondere Formulare zur Verfügung, die von den Versicherten vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden müssen. Die nötige Anzahl Formulare wird den Auslandsvertretungen zur Verfügung gestellt. B eweismittel . Die freiwillig versicherten Auslandschweizer halben die Richtigkeit der von ihnen auf dem Formular gemachten Angaben glaubhaft zu machen. Arbeitnehmer haben zu diesem Zweck, wenn immer möglich, eine Lohnbestätigung des Arbeitgebers beizubringen. Wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse in den einzelnen Ländern sind die entsprechenden Formulare von den Auslandsvertretungen zu erstellen. Von den selbständig Erwerbenden sind in der Regel die Gewinn- und Verlustrechnung des entsprechenden Jahres oder andere geeignete Belege einzureichen.
III. Die Berechnung der Beiträge (VFV Art. 5, Abs. 3 und 4) Gestützt auf die Angaben der Versicherten und allfällige zusätzliche Erhebungen der Auslandsvertretung wird das Einkommen bzw. Vermögen in der betr. Fremdwährung ermittelt. Sodann ist das Einkommen bzw. Vermögen in Schweizerfranken umzurechnen, wobei in der Regel der offizielle Kurs am 1. Januar des Beitragsjahres massgeblich ist. Weicht dieser von
demjenigen Kurs ab, zu welchem die Auslandswährung am 1. Januar offiziell transferiert werden könnte, so ist dieser letztere massgebend. Sofern sich aus der Umrechnung zum Kurs am 1. Januar des Beitragsjahres Unzukömmlichkeiten ergeben (z.B. infolge erheblicher Währungsschwankungen), können die Auslandsvertretungen im Einverständnis mit der Ausgleichskasse die Umrechnungen zu einem andern Kurs vornehmen. Von dem sich aus der Umrechnung ergebenden Betrag sind die Beiträge nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen (AHVG Art. 6, 8 und 10) zu berechnen.
E. Bezahlung der Beiträge
I. Zahlungsperioden Grundsatz (VFV Art. 6, Abs. 1). Die freiwillig Versicherten haben die Beiträge vierteljährlich zu bezahlen, und zwar jeweils spätestens auf Ende des Kalendervierteljahres. Sonderregelung für das Jahr 1948. Die für das Jahr
geschuldeten Beiträge werden am 31. Dezember 1948 fällig. Versicherte, die bereits im September 1948 veranlagt sind, sollen jedoch den Halbjahresbeitrag schon auf den 30. September bezahlen. Versicherten, denen die Bezahlung des ganzen Jahresbeitrages auf Ende Dezember nicht möglich ist, haben die Auslandsvertretungen die ratenweise Abzahlung bis Mitte 1949 zu gestatten. Ausnahmen (V FV Ar t. 7). Diejenigen Auslandschweizer, welche die Beiträge weder in Schweizerfranken noch in transferierbarer Auslandswährung bezahlen können (vgl. Ziff. H nachstehend), haben die seit der Beitrittserklärung geschuldeten Beiträge erst zu bezahlen vom Zeitpunkt an, an welchem die Möglichkeit der Bezahlung in Schweizerfranken oder in transferierharer Auslandswährung besteht. Wir werden unter lit. F nachstehend auf die mit dieser Regelung zusammenhängenden Fragen zu sprechen kommen.
II. Zahlungsmöglichkeiten 1. Zahlung an die Auslandsvertretungen (VFV Art. 6, Abs. 2). Freiwillig Versicherte, welche nicht von der in Ziff. 2 nachstehend erwähnten Möglichkeit der Beitragsbezahlungen an die Ausgleichskasse direkt Gebrauch machen, haben die Beiträge den Auslandsvertretungen zu bezahlen. Sie können dies tun: a) In S chweiz er f rank en. Sofern der Besitz und Transfer von Schweizerfranken auf Grund der Gesetzgebung eines Landes
verboten ist, sind die Auslandsvertretungen zur Entgegennahme der Beiträge in Schweizerfranken jedoch nicht verpflichtet. In der Währung des Wohnsitzstaates. Diese Möglich'keit besteht nur, soweit die in Auslandswährungen bezahlten Beiträge in •die SchWeiZ transferiert werden können, sei es frei, sei es gestützt auf ein Zahlungsaibkommen zwischen der Schweiz und dem betreffenden tLande. Die Länder, aus welchen jeweils die in der Landeswährung bezahlten Beiträge transferiert werden können, werden durch die Ausgleichskassen im Einvernehmen mit dem Eidg. Politischen Departement und der Eidg. Finanzverwaltung periodisch bekannt gegeben. — Werden die Beiträge in der Währung des Wohnsitzstaates entrichtet, so sind sie zu dem für den Zahlungsverkehr geltenden Kurs in die Auslândswährung umzurechnen, der am Tage der Beitragsbezahlung gilt. In der Währung eines dritten Landes. Sofern keine Möglichkeit der Ueberweisung der in der Währung des Wohnsitzstaates 'bezahlten Beiträge in die Schweiz besteht oder sofern andere zwingende Gründe vorliegen, können die Beiträge auch in der Währung eines dritten Staates bezahlt werden, sofern die in dieser Wä.hrung entrichteten 'Beiträge in die Schweiz transferiert werden können. Die Ausgleichskasse gibt periodisch die Währungen bekannt, in welchen die Beiträge angenommen werden dürfen und gleichzeitig auch die entsprechenden Umrechnungskurse. 2. Zahlung an die Ausgleichskasse direkt. (VFV Art. 6, Abs. 3). Die freiwillig versicherten Auslandschweizer heben die Möglichkeit, die durch die Beitragsverfügung festgesetzten Beiträge direkt an die ,Ausgleichskasse zu entrichten. Dies kann geschehen aus Guthaben in der Schweiz oder durch in der Schweiz ansässige Dritte (Verwandte, bevollmächtigte Vertreter, Heimatgemeinden usw.). Die Auslandschweizer sin'd auf diese Möglichkeit gebührend aufmerksam zu machen. Falls 'die Beiträge direkt der Augleichskasse entrichtet werden, setzt diese die zuständige schweiz. Abslandsvertretung davon in Kenntnis.
III. Folgen der Nichtbezahlung der Beiträge 1. Freiwillig versicherte Auslandschweizer, welche die Beiträge zum festgesetzten Termin nicht bezahlen, sind von der Auslandsvertretung schriftlich zu mahnen unter Ansetzung einer angemessenen Frist
zur Nachholung des Versäumten. Bleibt die angesetzte Frist unbenützt, so hat die Auslandsvertretung den Betroffenen, wenn möglich mit eingeschriebenem Brief, eine Nachfrist einzuräumen. Mit der zweiten Mahnung ist auf AHVG Art. 19, Abs 2, hinzuweisen, wonach keinerlei Rentenanspruch entsteht, falls die Beiträge trotz wiederholter Mahnung nicht bezahlt werden und falls der freiwillig Versicherte nicht nachweisen kann, dass die Beitragszahlungen aus Gründen, die er nicht selbst zu vertreten hat, eingestellt werden mussten. Zahlt ein freiwillig Versicherter die Beiträge innert der Nachfrist nicht, ohne dass die Beitragsbezahlung durch höhere Gewalt verunmöglicht worden wäre, oder werden die Beiträge nach Wegfall der Verhinderungsgründe nicht bezahlt, so hat die Auslandsvertretung der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten. Die Ausgleichskasse wird darauf das weitere veranlassen. Das vorstehend erwähnte Verfahren gilt nicht für diejenigen Auslandschweizer, welche die Beiträge nicht 'bezahlen, weil sie weder über Schweizerfranken verfügen noch die Möglichkeit haben, Beiträge in transferierbarer Auslandswährung zu bezahlen. Für diese Auslandschweizer gilt das in lit. F nachstehend erläuterte Verfahren.
F. Fälligkeit der Beiträge in besonderen Fällen Für Auslandschweizer, welche die Beiträge nicht bezahlen könuen, weil ihnen keine unter lit. E, Ziff. II, genannten Möglichkeiten offen steht, gilt gemäss VFV Art. 7 folgende Regelung:
I. Berechnung der Beiträge Für die in Frage stehenden Auslandschweizer werden die Beiträge nach Massgabe der Ausführungen unter lit. D vorstehend jährlich berechnet wie für alle andern freiwillig Versicherten. Es wird ihnen auch eine Beitragsverfügung zugestellt, auf der zu vermerken ist, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge von der Auslandsvertretung später festgesetzt werden wird.
Il. Bezahlung der Beiträge 1. Grundsatz. Die Beiträge sind zu bezahlen, sobald die Möglichkeit besteht, sie In die Schweiz zu transferieren, d.h. sobald Beiträge in der betreffenden Auslandswährung frei oder gestützt auf ein Zahlungsabkommen mit der Schweiz überwiesen werden können. Die
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Auslandsvertretungen werden jeweils von der Ausgleichskasse über • den genauen Zeitpunkt, über den ersten Fälligkeitstermin und den Zahlungsmodus orientiert. 2. S on d er fälle. Wenn ein freiwillig Versicherter rentenberechtigt wird, bevor 'die geschuldeten Beiträge gemäss Ziff. 1 bezahlt werden konnten, so werden die geschuldeten Beiträge mit den dem Versicherten zustehenden Renten 'verrechnet. Ist einerseits der aufgelaufene Betrag der geschuldeten Beiträge so gross, dass. die Verrechnung eine Sistierung der Renten für längere Zeit zur Folge hätte, und befindet sich anderseits der freiwillig Versicherte in •prekären wirtschaftlichen Verhältnissen, so kann die Verrechnung ratenweise erfolgen. Da die Ausgleichskasse über •die Art der Verrechnung zu entscheiden hat, sind die Auslandsvertretungen ersucht, im Einzelfalle entsprechende Anträge zu stellen.
Wer hat die Beiträge von dem in einem Betrieb erzielten Einkommen zu bezahlen? Art. 20, Abs. 1, der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 schreibt vor: «Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutiniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt.» Die Erfahrung lehrt nun, dass es auf Grund dieser Bestimmung in vielen Fällen schwer hält, die für das Einkommen aus einem Betrieb beitragspflichtige Person zu ermitteln. Dies trifft insbesondere zu für Betriebe, die von einem Ehepaar gemeinsam oder von einer Ehefrau allein geführt werden. Schwierigkeiten bietet vielfach auch die Frage, ob Teilhuber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sowie anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit (vor allem einfachen Gesellschaften und Erbengemeinschaften) von ihren Bezügen aus der Gesellschaft die Beiträge leisten müssen oder nicht. VV Art. 17, lit. c, bestimmt wohl, dass die den mitarbeitenden Teilhabern solcher Gesellschaften zukommenden Anteile zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören, soweit sie 41/2 % des vom Teilhaber investierten Vermögens übersteigen, doch ist gerade die Frage der 'Mitarbeit von Teilhabern oft schwer zu entscheiden.
Im folgenden werden nun die Richtlinien dargelegt, nach denen in den erwähnten Fällen vorzugehen ist.
A. Die Ermittlung des Selbständigerwerbenden in einem Betrieb I. Bei den im Handelsregister eingetragenen Betrieben Ist ein Betrieb im Handelsregister eingetragen, so gilt der im Handelsregister eingetragene Firmeninhaber (in Personengesellschaften der einzelne Gesellschafter) als derjenige, der das Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt, und zwar auch dann, wenn er nicht Eigentümer des Betriebes ist. Denn er hat alle massgebenden geschäftlichen Dispositionen zu treffen und die rechtliche Verantwortung für die Geschäftsvorfälle zu tragen, weshalb das im Betrieb erzielte Erwerbseinkommen sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit darstellt.
Bei Einzelfirmen Handelt es sich bei dem zu veranlagenden Betrieb um eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma, so bietet die Feststellung des Selbständigerwerbenden keinerlei Schwierigkeiten. In der Regel wird der Eigentümer des Betriebes der eingetragene Firmeninhaber sein. Jedoch auch bei Betrieben, wo Betriebseigentümer und eingetragener Firmeninhaber nicht identisch sind, muss entsprechend der rechtlichen Verantwortlichkeit für den Betrieb und dem in ihmi erzielten Einkommen auf den Handelsregistereintrag abgestellt werden. Wenn 2. B. ein Apotheker sich von seinem Geschäft zurückzieht und die Firma gemäss Handelsregistereintrag von seinem Sohn geführt wird, so hat der neue Firmeninhaber die Beiträge vom Erwerbseinkommen zu zahlen, auch wenn der Vater Eigentümer der Betriebseinrichtung mit allem Zubehör und den Warenlagern bleibt. .Diese Regelung gilt auch in den Fällen, wo eine Firma auf den Namen der Ehefrau im Handelsregister eingetragen ist, und zwar selbst dann, wenn der Eintrag nur erfolgte, weil ihr Ehemann Konkursit ist. Hier sind die AHV-Beiträge von der Ehefrau zu erheben, auch wenn der Ehemann den Betrieb faktisch leitet. Weiterhin kann bei Vorliegen eines Handelsregistereintrages unbeachtlich bleiben, wer im Betrieb das Wirtschaftspatent innehat oder wem eine zur Führung des Gewerbes eventuell notwendige Bewilligung erteilt wurde.
Personengesellschaften Handelt es sich bei dem Betrieb, für den der oder die Beitragspflichtigen festgestellt werden sollen, um eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder um eine andere auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit, so dürfen gemäss VV Art. 20, Albs. 2, die AHV-Beiträge nicht von der Gesellschaf t erhoben werden, sondern von den im Betrieb arbeitenden Teilhabern persönlich. Im Einzelnen ist hierbei wie folgt vorzugehen:
a) Bei Kollektivgesellschaften
In Kollektivgesellschaften gilt die Vermutung, dass alle Kollektivgesellschafter an der Erzielung des Erwerbseinkommens beteiligt sind und somit Beiträge als Selbständigerwerbende zu entrichten haben. Diese Vermutung kann von den vertretungsberechtigten Gesellschaftern nicht umgestossen werden. Ist im Handelsregister kein vertretungsberechtigter Gesellschafter eingetragen, so sind alle Gesellschafter vertretungsberechtigt und damit als Selbständigerwerbende beitragspflichtig. Gesellschaftern, die gemäss Handelsregistereintrag nicht vertretungsbefugt sind, steht hingegen die Möglichkeit des Nachweises, dass sie im Betrieb keine Tätigkeit ausüben, offen. Gelingt dieser Nachweis, so haben sie von dem aus der Gesellschaft fliessenden Einkommen keine Beiträge zu bezahlen. Sind die Keektivgesellschafter Eheleute, so regelt sich ihre Beitragspflicht in gleicher Weise.
Ih) Bei der Kommanditgesellschaft In der Kommanditgesellschaft gelten, für die unbeschränkt haftenden Gesellschafter die gleichen Grundsätze wie für die Kollektivgesellschafter. Die Saläre der Kommanditäre sind, sofern diese im Betrieb mitarbeiten, in der Regel als massgebender Lohn zu betrachten; nur der Gewinnanteil und der Zinsenüberschuss gilt dann als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (vgl. Kreisschreiben Nr. 20, lit. C, Ziff. 1/2, lit. b). Wenn allerdings ein Kommanditär an der Geschäftsleitung massgeblich beteiligt ist, gilt er ebenfalls für alle Bezüge als Selbständigerwerbender. Arbeitet ein Kornmanditär im Betrieb nicht mit, so stellt sein Einkommen Kapitalertrag dar, von dem keine Beiträge zu leisten sind. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass die 'Kommanditgesellschafter Eheleute sind.
Bei den nicht im Handelsregister eingetragenen Betrieben Bei der Feststellung, von wem in einem nicht im Handelsregister eingetragenen Betrieb die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist wie folgt vorzugehen: 1. Bei Einzelfirmen In Einzelfirmen bietet die Feststellung des für das Einkommen aus dem Betrieb Beitragspflichtigen in der Regel nur dann Schwierigkeiten, wenn der Betrieb von einer Ehefrau oder gemeinsam von einem Ehepaar geleitet wird. Grundsätzlich besteht in solchen Fällen die Vermutung, dass das Einkommen vom Ehemann erzielt wird. Sie kann umgestossen werden durch den Nachweis, dass die Ehefrau kraft Güterrecht Eigentümerin des Betriebes ist. Die Vermutung, dass der Ehemann das Einkommen erzielt,' gilt nicht, wenn der Ehemann Konkursit ist oder fruchtlos gepfändet wurde. In diesen Fällen besteht zwischen den Ehegatten in der Regel gesetzliche oder gerichtliche Gütertrennung, und die Ehefrau haftet mit ihrem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten des Betriebes. Unbeachtlieh bleibt in solchen Fällen die tatsächliche Stellung des Ehemannes im Betrieb. Massgebend ist hier die betreibungsrechtliche Verantwortlichkeit, die im Fall der Zwangsvollstreckung einer Beitragsforderung allein entscheidend ist; sie gilt im allgemeinen ebenfalls nicht, wenn die Ehefrau Inhaberin des Wirtschaftspatentes oder, •bei bewilligungspflichtigen Betrieben, Inhaberin der Bewilligung zur Führung des Betriebes ist. In diesen Fällen gilt die Vermutung, dass die Ehefrau das Einkommen aus dem Betrieb erzielt und hierfür beitragspflichtig ist. Ist die Ehefrau als Betrieb'sinhaberin und damit Beitragspflichtige für das aus dem Betrieb erzielte Einkommen zu betrachten, so gilt der Ehemann, sofern er im Betrieb mitarbeitet, als mitarbeitendes Familienglied. 2. Bei einfachen Gesellschaften In der einfachen Gesellschaft sind alle Teilhaber als mitarbeitend und daher, soweit es sich um natürliche Personen handelt, für ihr Einkommen aus der Gesellschaft als selbständigerwerbende Beitragspflichtige zu behandeln. Diese Regelung ergibt sich aus den rechtlichen Verhältnissen in der einfachen Gesellschaft. Einerseits sind die Gesellschafter Gesamteigentümer an den der Gesellschaft gehörenden Sachwerten, soweit
nicht ein Miteigentumsverhältnis vertraglich ausdrücklich vorgesehen ist. Dies ist jedoch aus praktischen Gründen nur selten der Fall. Ueber dieses Eigentum zur gesamten Hand kann kein Gesellschafter ohne Ermächtigung der übrigen verfügen, auch nicht über einen Teil desselben. Handelt ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter, so bedarf das Rechtsgeschäft der Genehmigung der übrigen Gesellschafter, wenn der Handelnde zum Abschluss des Geschäftes nicht bevollmächtigt War. Die Arbeit der Gesellschafter trägt somit die Merkmale selbständiger Tätigkeit. Die Gesellschafter können zwar einem unter sich die Geschäftsführung übertragen, und für diesen gilt die Vermutung, er sei ermächtigt, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter 'gegenüber Dritten zu vertreten. Aber der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter darf auf die Befugnis, sich persönlich vom Geschäftsgang zu unterrichten, in die Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen und den Stand des Betriebes zu überprüfen, nicht verzichten (OR 541). 3. Bei Erbengemeinschaften Bei Erbengemeinschaften werden grundsätzlich sämtliche mündigen Miterben als Selbständigerw-erbende behandelt, denn auch ihre Geschäftsbefugnisse und ihre rechtliche Verantwortlichkeit tragen den Charakter selbständiger Tätigkeit. Die Erbengemeinschaft stellt eine Gemeinschaft zur gesamten Hand dar. Für jede Verfügung bedarf es unterVorbehalt vertraglicher oder gesetzlicher Vertretungsbefugnisse (Eltern, Vormundschaft) der einstimmigen Gutheissung der Erben. Wenn also ein Miterbe nicht handlungsfähig ist, so muss sein gesetzlicher Vertreter mitwirken. Die Stellung des Erben in der Gemeinschaft trägt somit deutlich die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit, auch wenn ein Miterbe nicht unmittelbar im Betrieb arbeitet und nicht in gemeinsamem Haushalt mit den übrigen Erben lebt. Dies geht mich besonders daraus hervor, dass ein Schuldner nur an alle Erben zusammen mit befreiender Wirkung bezahlen kann, und dass bei einer Betreibung, die von der Erbengemeinschaft eingeleitet wird, alle Erben namentlich genannt sein müssen.
Immerhin wird man für Miterben, denen an der Geschäftsführung mitzuwirken praktisch unmöglich ist (zum Beispiel wegen langjähriger Abwesenheit im Ausland), eine Ausnahme zulassen müssen. In solchen Fällen muss der Beweis, dass der Miterbe an der Mitwirkung praktisch verhindert ist, zugelassen werden. Aus praktischen Gründen sind unmündige Erben als mitarbeitende Familienglieder oder, wenn sie im Betrieb nicht mitarbeiten, als Nichterwerbstätige zu 'behandeln.
B. Die Ermittlung des Selbständigerwerbenden beim Bestehen einer Nutzniefiung am Betriebe Soll der Nutzniesser eines Betriebes für das Betriebseinkommen als Selbständigerwerbender zu Beiträgen herangezogen werden, so setzt dies voraus, dass er die unter lit. A genannten Voraussetzungen erfüllt. d. h. er muss im Betrieb selbständige Arbeit leisten. Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei einer Witwe, die sich ausschliesslich dem Haushalt widmet und im Betrieb in keiner Weise mitwirkt. Die Vermutung, dass er dies tut, besteht nur dann nicht, wenn der oder die Eigentümer des Betriebes diesen allein führen und der Nutzniesser keinerlei Tätigkeit im Betriebe ausübt. In diesem Falle sind die Beiträge von dem im Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Tätigkeit durch die Eigentümerin zu entrichten. 'In allen übrigen Fällen ist der Nutzniesser als Selbständigerwerbender zu behandeln. Andererseits wäre es gelegentlich stossend, die Beiträge direkt vom Nutzniesser zu erheben. So kann es 'vorkommen, dass zu einer Erbschaft eine Fabrik gehört, bestehend aus Liegenschaft und Maschinenpark. Erben sind die Ehefrau und 2 miindige Kinder. Durch letzünrillige Verfügung kann hier die Ehefrau die Nutzniessung am ganzen Nachlass erhalten (ZGB 'Art. 473). Die Söhne sind Eigentümer und leiten den Betrieb, während die Witwe sich 'um den Betrieb nicht kümmert. Hier wären die Beiträge von den Eigentümern zu erheben, denn sie üben die selbständige Erwerbstätigkeit aus, während die Nutzniesserin ein eigentliches Kapitaleinkommen besitzt.
C. Besonderheiten bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens in einem Betrieb I. Bei der Einzelfirma Bei der im 'Handelsregister eingetragenen und bei der nicht eingetragenen Einzelfirma kann die Ermittlung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens nur in bezug auf die Mitarbeit des Ehegatten des Firmeninhabers Schwierigkeiten bieten. In der Regel wird dem mitarbeitenden Ehegatten kein Salär ausbezahlt; er ist vielmehr entsprechend dem engen Verhältnis der ehelichen Gemeinschaft am Betriebsergebnis beteiligt. Ist der Ehemann der Firmeninhaber und arbeitet die Ehefrau im Betriebe mit, so wissen heute die Steuerbehörden oft von dieser Tätigkeit der Ehefrau überhaupt nichts. Dies rührt zumeist daher, dass der Steuer-
pflichtige selbst der Ausscheidung des Einkommens der Ehefrau wenig Bedeutung beimisst, da der Ehemann als Steuersubstitut für das ganze Einkommen der Eheleute steuerpflichtig ist. Eine Ausnahme bilden jene Kantone, nach deren Steuerrecht ein der Ehefrau ausbezahlter. Barlohn ganz oder teilweise steuerfrei ist (z. B. Kt. Aargau steuerfrei bis Fr. 500.—) Hier hat der Steuerpflichtige ein Interesse an der Deklaration des Einkommens der Ehefrau. Aber auch in diesem Fall liegt noch keine einwandfreie Deklaration vor. Wohl kann ih der Steuererklärung ein Einkommen der Ehefrau angegeben sein, jedoch sind Kapital- und Erwerbseinkommen in der Regel nicht unterschieden, sodass das reine Erwerbseinkommen nicht ermittelt werden kann. • Ebenso bieten sich nur unvollkommene Unterlagen, wenn die Firma auf den Namen und auf Rechnung der Ehefrau geführt wird. Der Ehemann wird auch hier zufolge der Steuersubstitution das Einkommen versteuern. In der Regel ist in der Steuerdeklaration dieses Einkommen der Ehefrau gesondert deklariert, aber Angaben über den dem Ehemann evtl. zukommenden Anteil an diesem Betriebseinkommen fehlen regelmässig.. Für die Ehefrau ist diese Ausscheidung auch nur in besonderen Fällen von Bedeutung, nämlich dann, wenn die Ehefrau älter ist als ihr Mann und sie bei Erreichung des 65. Altersjahres einen Rentenanspruch erhält, dessen Umfang auf Grund ihrer eigenen Beiträge berechnet wird; die Witwe in den Genuss einer Altersrente kommt, weil in diesem Fall die Höhe der Rente von den von ihr persönlich nach dem Tode des. Ehemannes geleisteten Beiträgen berechnet wird, wenn dies für sie günstiger ist; der Ehemann nicht versichert ist, oder die Ehe geschieden wird, weil dann die Rente nach den eigenen Beiträgen der Ehefrau berechnet wird. Es ist jedoch . Sinn einer Sozialversicherung, gerade derartige besondere Fälle drohender Not mitzuberücksichtigen. Verheiratete Betriebsinhaber sind deshalb darauf aufmerksam zu machen, dass allfällige dem Ehegatten zukommende Lohnzahlungen vom Einkommen des Betriebsinhabers aus dem Betrieb abgezogen und als massgebender Lohn des Ehegatten gemeldet werden können.
II. Bei der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben für die Eidg. Wehrsteuer einen besonderen Fragebogen auszufüllen, der über die un -
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beschränkt haftenden Teilhaber und Kommanditäre, wie über die Anteile am Geschäftsertrag Auskunft gibt. Dieser Fragebogen ist in der Regel auch dann auszufüllen, wenn die Kollektiv- oder Kommanditgese'llschafter Eheleute sind. Somit sollte es den Steuerbehörden ohne weiteres und trotz der Steuersubstitution möglich sein, den Ausgleichskassen über die Beteiligung am Geschäftsertrag Meldung zu erstatten. Sollten diese Fragebogen wider Erwarten nicht ausgefüllt worden sein, so haben die Eheleute der Ausgleichskasse diese für die Ausscheidung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
111. Bei der einfachen Gesellschaft und der Erbengemeinschaft Die Erfassung der Mitglieder der einfachen Gesellschaft und der Miterben sollte keine Schwierigkeit bieten, sofern sie Von den Steuerbehörden einzeln veranlagt werden. Falls in einzelnen Kantonen die Erbengemeinschaften und Gemeinderschaften gesamthaft veranlagt würden, so entspräche dies nicht den gesetzlichen Vorschriften, und die Steuerbehörden hätten die Ausscheidung für die Erstellung der Meldung an die Ausgleichskassen nachträglich vorzunehmen. Sollte dies einer Steuerbehörde faktisch unmöglich sein, so bleibt nichts anderes übrig als die Vornahme der Aufteilung durch die Ausgleichskasse. Für die Festsetzung der Beiträge bei einfachen Gesellschaften und Erbengemeinschaften gilt folgendes Prinzip : . Nach Abzug der 41/2 % des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals vom rohen Einkommen sind die AHV-Beiträge auf dem verbleibenden reinen Erwerbseinkommen von den Gesellschaftern bzw. Miterben nach Massgabe ihres jeweiligen Anteils am Erwerbseinkommen zu erheben. In Zweifelsfällen: Können die wirklichen Anteile am Erwerbseinkommen nicht ermittelt werden, so ist die Aufteilung nach Köpfen vorzunehmen.
Beitragspflicht gemäss Lohn- und Verdienstersatzordnung auf Gratifikationen Gemäss Art. 2 der Verfügung Nr. 61 vom 24. Dezember 1947 über die Auflösung der Wehrmannsausgleichskassen und der Uebertragung ihrer Aufgaben auf die Altersversicherungskassen erheben die Wehrmannskassen alle Beiträge, die auf Löhnen und Gehältern zu entrichten sind, die vor dem 1. Januar 1948 zur Auszahlung gelangen. Das gleiche gilt für Beiträge auf Löhnen, die für Zahltagsperioden ausbezahlt werden,
welche vor dem 5. Januar 1948 zu Ende gehen. Dagegen sind die Beiträge auf Löhnen und Gehältern, die nach dem 31. Dezember 1947 bzw. nach dem 4. Januar 1948 ausbezahlt Werden, von den Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Kassen zu erheben. In Zusammenhang mit dieser Vorschrift fragt es sich, wie zu 'verfahren ist, wenn jemand am 1. Januar
bereits das 65. Altersjahr erreicht hat und gemäss Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr beitragspflichtig ist, im Verlauf des Jahres 1948 jedoch noch Gratifikationen oder andere beitragspflichtige Zuwendungen für das Vorjahr erhält. Muss er den Lohnersatzbeitrag auf diesen Bezügen noch entrichten? Hierzu ist anzuführen, dass weder durch den Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1947 über die Auflösung der Wehrmannsausgleichskassen noch durch die zugehörige Verfügung Nr. 61 für die Zeit vor dem 1. Januar 1948 an der Beitragspflicht gemäss Lohn- und Verdienstersatzordnung etWas geändert wurde. Es wurde bloss die Zuständigkeit für die Erhebung der Beiträge abgegrenzt und bestimmt, welche Kasse, die bisherige Wehrmannsausgleichskasse oder die Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Kasse, zuständig ist. Damit wurde gleichzeitig auch entschieden, dass die Lohnersatzbeiträge auf Lohnzahlungen bis Ende Dezember 1947, .bzw. 4. Januar 1948 dem Fonds der Lohnersatzordnung, die andern dem Alters- und Hinterlassenenversicherungsfonds zufliessen. Die Letztern müssen auch dem individuellen Beitragskonto der Versicherten gutgeschrieben werden. Wo der Bezüger einer Gratifikation jedoch gemäss Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht beitragspflichtig ist, weil er bereits das 65. Altersjahr überschritten hat, ist die Beitragspflicht gemäss Lohnersatzordnung nicht aufgehoben. Der Beitrag fliesst selbstverständlich nicht in den Fonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, sondern in denjenigen der Lohnersatzordnung. Diese Reglung entspricht auch der Praxis, die nach Einführung der Lohnersatzordnung eingehalten worden ist und wo die im Jahre 1939 verdienten, aber erst im Jahre 1940 ausbezahlten Gratifikationen nicht belastet worden sind. Im Jahre 1941 wurden die Gratifikationen vom Vorjahr nur zu 11/12 erfasst mit Rücksicht darauf, dass die Beitragspflicht gemäss Lohnersatzordnung erst auf den 1. Februar 1940 eingesetzt hatte.
Zweigstellen von Verbandsausgleichskassen In engem Zusammenhang mit der erstmaligen Errichtung von Verbandsausgleichskassen (worüber in der Juni-Nummer, S. 219 ff, berichtet wurde) steht die Errichtung von Zweigstellen, welche Möglichkeit in AHVG Art. 65, Abs. 1, vorgesehen ist. Darnach können die Verbandsaus-
gleichskassen in einzelnen Sprachgebieten oder in Kantonen, in denen sich eine grössere Zahl ihnen angeschlossener Arbeitgeber und Selbständigerwerbender befinden, Zweigstellen errichten. Eine Zweigstelle muss errichtet werden, sofern eine grössere Anzahl Abrechnungspflichtiger eines Sprachgebietes oder Kantons dies verlangt. Was unter einer «grösseren Zahl» zu verstehen ist, ist eine Ermessensfrage. Im Einzelfall wird sie unter 'Berücksichtigung der Gesamtzahl der einer Verbandsausgleichskasse angeschlossenen Personen bestimmt werden müssen. Wird einem solchen Begehren nicht entsprochen, so hat nach VV Art. 114, Abs. 1, das Bundesamt auf Verlangen der Betroffenen die Errichtung einer Zweigstelle anzuordnen. Bis jetzt war von dieser Bestimmung kein Gebrauch zu machen. Die Zweigstellen selbst sind nach dem Wortlaut des Gesetzes (AHVG Art. 65) von der Ausgleichskasse, also dem Kassenvorstand, einzurichten. Unzulässig ist die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen • (VV Art. 114, Abs. 3). Eine Ausgleichskasse, die Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende aus mehreren Berufs- bzw. Gründerverbänden umfasst, darf somit für die Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe keine Zweigstelle errichten; vielmehr muss die Zweigstelle alle Abrechnungspflichtigen in einem bestimmten Gebiet erfassen, gleichgültig welchem Verband sie angehören. Der Grund für diese Bestimmung ist darin zu suchen, dass ohne sie auf dem Umweg über «autonome Zweigstellen» die Vorschrift in AHVG Art. 53, lit. a, wonach die Ausgleichskassen mindestens 2000 Arbeitgeber bzw. Selbständigerwerbende umfassen oder die Mindestbeitragssumme von 400 000 Franken im Jahr vereinnahmen müssen, illusorisch gemacht und die Zahl der Ausgleichskassen und damit der Verwaltungsapparat in einem dem Gebot der rationellen Verwaltung widers'prechenden Masse erhöht würde. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob eine Ausgleichskasse einzelnen Firmen, die im 'Sektor einer Zweigstelle ihren Sitz haben, die direkte Abrechnung mit dem Hauptsitz bewilligen könne. Die Frage ist im Gesetz und in der Vollzugsverordnung expressis verbis nicht gelöst. Dass aber der Gesetzgeber eine solche Ausnahme nicht wollte, ergibt sich einmal aus dem in AHVG Art. 65, Abs. 1, enthaltenen Territorialitätsmoment «Sprachgebiet» oder «Kanton» und dem Verbot der
Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen. Aus der ersten Bestimmung geht hervor, dass jede Zweigstelle einen nach Sprachgebiet oder Kanton abgegrenzten Verwaltungszweig der Verbandskasse bilden muss. Wie der Wohnsitz in andern Rechtsgebieten Bedeutung für die Bestimmung des Gerichtsstandes hat, so soll er auch hier von Wichtigkeit sein.
Würde man schliesslich den Anschluss einer Firma an die Ausgleichskasse (statt an eine ZweigsteU) deren freiem Ermessen anheimstellen, so ergäbe sich im Endeffekt der gleiche Zustand, wie wenn eine berufsmässig - gegliederte Zweigstelle errichtet würde.
Die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse sind gemäss AHVG Art. 57, Abs. 2, lit, e, im Kassenreglement zu verankern. Die meisten Beglemente enthalten eine allgemeine Bestimmung, wonach der Kassenvorstand für die Zweigstellenerrichtung zuständig ist. Wird in einem solchen Falle nachträglich eine Zweigstelle ohne Reglementsänderung errichtet, so stehen dieser ohne weiteres die Minimalbefugnisse zu (Art. 116, Abs. 1, lit. a bis d, der VV). Nach VV Art. 116, Abs. 2, müssen die Zweigstellen von Verbandskassen in allen Fällen folgende Aufgaben durchführen,: Auskunfterteilung, Entgegennahme und Weiterleitung von. Korrespondenzen, Abgabe der Formulare und der einschlägigen Vorschriften sowie Mitwirkung bei der Abrechnung. Weitere Befugnisse können ihnen durch das Kassenreglement eingeräumt werden, beispielsweise die Führung der individuellen Beitragskonten und der Buchhaltung. Ist dies nicht bereits geschehen, so wird für diese Fälle eine Reglementsänderung nötig sein.0 Ist eine Zweigstelle zum ,Erlass von Kassenverfügungen berechtigt, so kann der Hauptsitz zwecks Ueberprüfung und allfälliger Berichtigung die Zustellung eines Doppels verlangen (Art. 116, Abs. 3, der VV). Damit wird die einheitliche Rechtsanwendung für alle Versicherten dieser Kasse erreicht; auch 'können allfällige Fehlentscheide, welche ein meist bloss nebenberuflich tätiger Zweigstellenleiter wohl eher als der Kassenleiter trifft, 'korrigiert werden. Besondere Vorschriften bestehen für die Revision der Zweigstellen. So stellt Art. 68, Abs. 1, des AHVG den Grundsatz auf, die Zweigstellen seien periodisch zu revidieren, während Art. 161 der VV über die ,Anzahl der Revisionen bestimmt. Sie richtet sich nach den zugewiesenen Funktionen. Dabei hat es die Meinung, dass die Revisionsstelle, welche den Hauptsitz revidiert, auch die Zweigstelle revidieren muss. Denn wenn eine Revisionsstelle nur eine Verbandskasse und nicht auch deren Zweigstellen prüfen kann, so wird sie die praktische Befolgung der Weisungen und Erlasse des Hauptsitzes durch die Zweigstellen nicht kontrollieren können. Die Zweigstellen könnten die gesetzlichen Bestimmungen ja anders anwenden, was innerhalb derselben Kasse eine uneinheitliche Praxis zur Folge hätte. Ebenso kennt die Revisionsstelle, welche nur die Zweigstellen revidiert, die Praxis und Richtlinien des Hauptsitzes nicht und vermag
deshalb die Auswirkungen auch nicht im Zusammenhang zu erkennen.
Sollten sogar mehrere Zweigstellen einer Ausgleichskasse von verschiedenen Revisionsstellen geprüft werden, so ist eine sachgemässe und eine in sich geschlossene Revision überhaupt nicht mehr möglich. Bis heute sind von zehn Verbandskassen insgesamt ca. 30 Zweigstellen errichtet worden. Ihre Funktionen gehen verschieden weit. Zu den in VV Art. 116, Abs. 1, lit. a bis d, genannten Mindestaufgaben kommen noch die 1:SK-Führung und die Buchhaltung hinzu, vereinzelt auch die Auszahlung von Uebergangsrenten und Erwerbsausfallentschädigungen sowie der Erlass von Kassenverfügungen. Was die Führung der Zweigstellen anbelangt, ist zu sagen, dass ungefähr ein Fünftel hauptberuflich verwaltet wird. Von der in VV Art. 114, Abs. 2, erwähnten Möglichkeit der Errichtung einer gemeinsamen Zweigstelle durch mehrere Verbandsausgleichskassen wurde bis jetzt kein Gebrauch gemacht. Die gemeinsame Führung einer Verbandskasse und einer Zweigstelle einer andern Verbandskasse ist im Gesetz und in der Vollzugsverordnung nicht vorgesehen. Da bereits die gemeinsame Führung zweier Zweigstellen eine Ausnahme bildet, so ist dies restriktiv auszulegen und die Führung einer Kasse mit einer Zweigstelle abzulehnen. Eine solche Reglung wäre eine Gefahrenquelle für die richtige Durchführung der ABV. Es sei nur auf die personellen und praktischen Schwierigkeiten hingewiesen. Unzukömmlichkeiten könnten sich vor allem dann ergeben, wenn die Zweigstelle einer Ausgleichskasse in Personalunion mit einer Kasse geführt würde, denn die Zweigstelle ist ein Organ der Ausgleichskasse, und der Leiter der Zweigstelle untersteht in allen Belangen dem Leiter der betreffenden Ausgleichskasse. Es ist nun leicht möglich, dass aus der Unterstellung eines Kassenleiters unter einen anderen Kassenleiter Zwistigkeiten und Unzukömmlichkeiten entstehen, die dem Ansehen der AHV schaden und die Durchführung erschweren würden. Auch in Haftungsfällen könnten sich aus der Führung einer Zweigstelle durch eine andere Ausgleichskasse grosse Schwierigkeiten ergeben. Die Frage der Haftung der Zweigstellen im Sinne von AHVG Art. 70 stellt sich nicht, da diese ein Organ der Ausgleichskasse bilden, so dass für Schäden, die durch Zweigstellenfunktionäre verursacht werden, ausschliesslich die Gründerverbände der Ausgleichskassen haften.
Durchführungsfragen der AHV Beiträge
Der Begriff der gesetzlichen Kündigungsfrist im Sinne von Art. '7, lit. m, der VV
Art. 7, lit. m, der Vollzugsverordnung schreibt vor, dass «zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit, oweit sie vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist bzw. der vertraglichen Kündigungsfrist, sofern"diese :kürze i• ist, gewährt werden». Als gesetzliche Kündigungsfrist im Sinne dieser Vorschrift ist jene zu betrachten, die im einzelnen Fall gilt, wenn von den Parteien oder durch einen Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt wird. Gesetzliche Kündigungsfristen. sind also nicht nur die des Obligationenrechts, sondern auch diejenigen, die in andern Erlassen privat- oder öffentlichrechtlichen Charakters des Bundes oder der Kantone enthalten sind, so im Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken und in demjenigen über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden, in eidgenössischen oder kantonalen beamtenrechtlichen Erlassen. Hieher gehören aber auch die Kündigungsfristen, die durch Normalarbeitsverträge aufgestellt werden.
Honorare für Vorträge
Personen, die über einen bestimmten Gegenstand an Schulen und Kursen Vorträge halten, ohne zum Lehrkörper der Schule oder der die Kurse veranstaltenden Institution zu gehören, üben eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Ebenso Personen, die, eingeladen von kulturellen Vereinigungen oder Fachorganisationen, Vorträge halten. Be ispiele : Der Beamte, der in einer Fortbildungsschule Referate über sein Spezialgebiet (z. B. Steuerrecht) hält; der Landwirtschaftslehrer, der, von einer landwirtschaftlichen Genossenschaft beauftragt, Vorträge über das Silieren von Futter hält; Aerzte, die an Samariterkursen Instruktionen erteilen; Gelehrte, Wissenschafter oder Politiker, die auf Einladung einer kulturellen Institution oder einer Fachorganisation Vorträge halten.
Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Beiträge
Bei der Rückerstattung der nicht geschuldeten Beiträge, •die mittels Marken bezahlt worden sind, ist wie folgt vorzugehen: 1. Dem Versicherten ist 'die Hälfte des Markenwertes gegen Quittung zurückzuzahlen. • Die Rückzahlung der Arbeitgeber-Beiträge muss nur erfolgen, wenn sie ausdrücklich verlangt wird. Die Ausgleichskasse ist nicht verpflichtet, die verschiedenen Arbeitgeber ausfindig zu machen. Wird die Rückforderung gestellt, so sind die Arbeitgeberbeiträge gegen Quittung zurückzuzahlen. Das Markenfieft ist aufiubewahren. Die Ausgleichskassen haben derartige Rückzahlungen in analoger Weise zu verbuchen wie die den Werkstudenten zurückerstatteten Beiträge (vgl. Ergänzung des Kreisschreibens Nr. 26, Ziffer II/3).
Barpianisten
Die Auskunft in Nr. 8 der deutschen Ausgabe dieser Zeitschrift, Seite. 316, ist durch einen Druckfehler entstellt worden. Es hätte selbstverständlich heissen sollen: Barpianisten üben in der Regel eine Tätigkeit in u n selbständiger Tätigkeit aus, wenn sie zu täglichem Oder wöchentlich wiederkehrendem Auftreten Verpflichtet sind.
Kleine Mitteilungen Wegleitung über die Renten
Das Bundesamt für Sozialversicherung bereitet gegenwärtig eine umfassende Wegleitung über die Renten vor, in welcher alle Fragen der Rentenberechtigung, der Berechnung der ordentlichen Renten und 'der Uebergangsrenten, der Rentenkürzung und der Rückerstattung zu Unrecht bezogener. Renten behandelt werden. Der Wegleitung werden 'die nötigen Tabellen für die Berechnung der ordentlichen Voll- und Teilrenten beigegeben. Das Bundesamt hofft, die Wegleitung ende November 1948 herausgeben zu können.
Alphabetisches Sachregister zu den Kreisschreiben
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat ein alphabetisches Sachregister zu den Kreisschreiben Nr. 1-34 zur Alters- und Hinterlassenenversicherung vorbereitet, welches auch auf die in dieser Zeitschrift behandelten Durchführungsfragen hinweist. Das Sachregister kann im Laufe des Oktobers beim Sekretariat der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung bezogen werden.
Instruktionskurse für die Revisions- und Kontrollstellen der AHV*)
Am 2. und 3. September 1948 fand in Bern der zweite der vom Bundesamt für Sozialversicherung durchgeführten Instruktionskurse für die in der AHV zugelassenen Revisions- und Kontrollstellen statt, der von über
Revisoren der deutschen Schweiz besucht wurde. Am 15. und 16. September wird in Montreux der erste Kurs für Revisoren der französischen Schweiz abgehalten, an dem ca. 50 Revisoren teilnehmen werden.
*) vgl. ZAK 1948, S. 289
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Gerichtsentscheide
Uebergangsrenten I. Anspruch auf Waisenrente Anspruch auf eine Vollwaisenrentébesteht nur, wenn beide Eltern gestorben sind. AHVG Art. 25 und 26. Der 15-jährige Rene F. ist Kind geschiedener Eltern und seit 11. August
Vaterwaise. Schuld an der Scheidung war ausschliesslich Frau F., die wahrscheinlich im Ausland wieder verheiratet ist. Der Vormund des Knaben weist darauf hin, dass sein Mündel seit dem Tode des Vaters von keiner Seite mehr unterhalten werde, da die Mutter ihren früheren Wohnsitz aufgegeben habe und sich nicht mehr um ihn kümmere; der Waise gebühre deshalb eine Vollwaisenrente. Nach AHVG Art. 25 haben Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist, Anspruch auf eine einfache Waisenrente. Nur wenn beide Eltern gestorben sind, kann gemäss Art. 26 eine Vollwaisenrente gewährt werden. Von dieser Regel macht das Gesetz keine Ausnahme, wenn der überlebende Elternteil geischieden und nicht zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist. Der Grund dieser Regelung liegt offenbar darin, dass die Mutter zur Unterstützung ihres Kindes verpflichtet 'bleibt, selbst wenn das vor dem Tode des Ehemannes gefällte Scheidungsurteil sie nicht zu Unterhaltsbeiträgen an das Kind verpflichtet. Die Unterstütrzungspflicht ergibt sich aus ZGB Art. 328. — Zwar ist im vorliegenden Fall der Wohnort der Mutter nicht bekannt. Doch kann der Vormund wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten Strafanzeige erstatten; die Untersuchungsbehörden werden dann Nachforschungen nach der Mutter anstellen und sie zur Erfüllung ihrer familienrechtlichen Pflichten anhalten. Dagegen erlauben die zwingenden Vorschriften der Art. 25 und 26 AHVG nicht, die Vollwaisenrente auszurichten. (Rekurskommission Neuenburg i. Sa. Fatton, vom 9. Juli 1948.)
IL Anrechenbares Einkommen Das Einkommen aus Untervermietung von Zimmern und aus Kostgeberei ist gemäss VV Art. 56, lit. a, anrechenbar. Sein Nettowert kann anhand der von der Steuerverwaltung verwendeten Pauschalansätze ermittelt werden. (Rekurskommission Genf i. Sa. Filipini, vom 28. Juni 1948.)*)
*) Vgl. ZAK 1947 S. 460 (N). und 1948.S. 21 (Jeanbourquin).
Anrechenbares Vermögen
Zum anrechenbaren Vermögen gehören alle einer Person zivilrechtlich zustehenden Sachen und Rechte. Auch unkündbare Forderungen sind demnach als bewegliches Vermögen anrechenbar. VV Art. 61, Abs. L (Rekurskommission Zürich I. Sa. Schoch, vom 21. Juni 1948.)*) •
Rückerstattung von Renten
Der Rentenansprecher, der eine Kaufpreisforderung nicht als solche, sondern als Nutzniessungskapital deklariert, ist bösgläubig. AHVG Art. 47, Abs. 1.
F., geb. 1870, ersuchte um Ausrichtung einer Ehepaar-Altersrente. Als Einkommen gab er an: Fr. 912 Nutzniessung und Wohnrecht, Fr. 300 Bürgernutzen, zusammen Fr. 1212. Unter der Rubrik Vermögen war ein zuvor hingesetzter Betrag von Fr. 22 868 durchgestrichen und dazu bemerkt: «Nutzniessung auf landwirtschaftlichem Betrieb, der dem Sohn übergeben». Die Ausgleichskasse verfü,gte die ungekürzte Ehepaar-Altersrente. Später überprüfte sie den Fall und stellte fest, dass die Fr. 22 868 eine restliche Kaufpreisforderung des Vaters an den Sohn darstellen und die Fr. 912 einen Jahreszins derselben (Kaufvertrag zwischen Vater und Sohn vom 10. Dezember 1929). Bei Anrechnung der Kaufpreisrestanz als Vermögen war die gesetzliche Einkommensgrenze beträchtlich überschritten, weshalb die Kasse von Vater F. Fr.
an Rentenbeträgen zurückforderte. Ein hierauf gestelltes Erlassgesuch wies sie ab, indem sie F. den guten Glauben absprach. — Auf Beschwerde hin verneinte die Rekurskommission guten Glauben und grosse Härte. F. ergriff die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus der Begründung: F. ist im Rentengesuch bewusst von Tatsachen abgewichen, indem er den Einkommensposten Fr. 912 als Nutzniessung statt als Darlehenszins bezeichnet hat (Nutzniessungskapital wird weder dem Eigentümer noch dem Nutzniesser als Vermögen angerechnet). Er macht allerdings geltend, er habe sich als blossen Nutzniesser des Kapitals von Fr. 22 868 betrachtet, denn praktisch könne er Rückzahlung nicht erwarten. Müsste nämlich der Sohn Geld aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb herausgeben, so wäre die Rentabilität gefährdet. — Es mag zutreffen, dass der Sohn, indem er nicht nur das Kapital verzinst, sondern dem Vater auch freie Wohnung und vielleicht weitere Naturalien gewährt, darauf zählt, der Vater werde ihm das Kapital für unbegrenzte Zeit stehen lassen, was wirtschaftlich blosser Nutzniessung des Kapitals durch den Vater gleichkommt. Allein der Berufungskläger musste wissen, dass er Gläubige r der Kapitalforderung blieb. Dieses Bewusstsein hätte ihm verbieten sollen, seine Stellung als Gläubiger zu verschweigen und nur von Nutzniessung zu sprechen. Deshalb muss ihm der gute Glaube abgesprochen werden. (Eidg. Versicherungsgericht j. Sa. Frösch, vom 23. Juli 1948.)
*) Vgl. ZAR 1947 S. 521 (Testuz).
V. Rechtspflege Eine bevormundete Person ist nicht befugt, persönlich 'Beschwerde zu führen. Die Prozessfiihrung für solche Personen ist Sache des Vormundes. ZGB Art. 19 und 367.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 1947 gewährte die Ausgleichskasse der bevormundeten Frau G., die damals in einer städtischen Ortschaft wohnte, die Witwenrente von Fr. 600 (AHVG Art. 43). Nachdem Frau G. im Januar
in eine halbstädtische Ortschaft übergesiedelt war, reduzierte die Kasse die Rente ab Februar auf Fr. 480. Mit rechtzeitiger Beschwerde focht Frau G. diese Reduktion an. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Begründung: Da Frau G. entmündigt ist, fragt es sich, ob sie die prozessuale Handlungsfähigkeit besitzt, d. h. selbständig Beschwerde führen kann. Die Frage ist zu verneinen. Selbst wenn man annimmt, Frau G. sei urteilsfähig, so kann sie selbständig nur solche Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (ZGB Art. 19, Abs. 2). Streitig ist aber im vorliegenden Fall nicht ein höchstpersönliches Recht, sondern ein vermögensrechtlicher Anspruch, dessen Geltendmachung Sache des Vormundes ist (vgl. Egger, Kommentar 2. Aufl. zu ZGB Art. 19, Note 8). Auf die von Frau G. persönlich eingereichte Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Unerheblich ist, dass Frau G. bisher die Rente persönlich ausbezahlt erhalten hat, denn dazu hatte der Vormund die Ausgleichskasse schriftlich ermächtigt. Anderseits sind die Rentenverfügungen i h m zugestellt worden, sodass er die Interessen des Mündels wahren konnte. (Obergericht Aargau i. Sa. Geissberger, vom 3. Juli 1948.)
Strafurteil betr. die Lohnersatzordnung *) Wer seinen Angestellten und Arbeitern die Lohnersatzbeiträge von 2% vom Gehalt oder Lohn abzieht, diese jedoch der Ausgleichskasse nicht abliefert, macht sich einer Hinterziehung gemäss Art. 18, Abs. 3, der ALE0 schuldig. Die Beklagten gründeten laut Handelsregistera.uszug eine Aktiengesellschaft. Der Betrieb wurde im April 1946 aufgenommen und ordnungsgemäss der VE0 unterstellt. Die Ausgleichskasse hat aber nur einmal eine Abrechnung erhalten. Gemäss Klagebegründung wurden alle Schritte unternommen, um die geschuldeten Beiträge einzutreiben. Bevor die Ausgleichskasse die eingeleitete Betreibung weiterführen konnte, wurde über die Firma der Konkuns verhängt. Sämtliche Gläubiger gingen ihrer Guthaben verlustig. Die Wehrmannsausgleichskasse wies darauf hin, dass in der Beitragsschuld von insgesamt Fr. 1594.75 Arbeitnehmerbeiträge von Fr. 672.75 eingeschlossen seien, die der
*) Anmerkung der Redaktion: Das vorliegende Strafurteil auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung behält seine grundsätzliche Bedeutung unter dem Regime der Alters- und Hinterlassenenversicherung, weshalb es hier ausführlich wiedergegeben wird.
Kasse nicht abgeliefert wurden. Gemäss 'Art. 18 der ALE0 ist aber strafbar, wer als Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge seinem Arbeitnehmer vom Lohn abzieht, der Kasse aber nicht abliefert. Die verhöramtliche Untersuchung hat die Richtigkeit der Strafklage ergeben. Die Beklagten haben anerkannt, dass die Arbeitnehmerbeiträge im Betrage von Fr. 672.75 von der Firma an die Wehrmannsausgleichskasse geschuldet, aber nicht einbezahlt wurden, sowenig wie die Arbeitgeberbeiträge und die Verwaltungskostenanteile. Die Beklagten bestreiten aber, diese Beiträge zurückbehalten oder veruntreut zu haben. Das Geld sei einfach nicht vorhanden gewesen. Eingeklagt ist aber nicht eine Veruntreuung einkassierter Beiträge, sondern die Hinterziehung der zur Ablieferung geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge. Die Arbeitnehmerbeiträge von 2% der Lohnsummen sind den Arbeitern bei Berechnung und Auszahlung des Lohnes abgezogen worden und hätten jeweilen auf Abrechnungstermin, längstens auf Mahnung der Wehrmannsausgleichskasse abgeliefert werden müssen. Es ist dies jedoch nicht geschehen; die Nichterfüllung dieser Ablieferungspflicht gilt als Hinterziehung. Die Hinterziehung fällt vor allem dem Verwaltungsratspräsidenten • und Direktor zur Last. Er war die Hauptperson der A. G. Der Verwaltungsratspräsident hatte erklärt, dass er die Inkassi und das Zahltagswesen bloss bis Juni
gemacht habe. Es sei dann mit einem Mitglied des Verwaltungsrates im Aussendienst tätig gewesen, während das 'dritte Mitglied des Verwaltungsrats die Fabrikation und den Betrieb leitete und ein Treuhandbüro die Buchhaltung und das Zahltagswesen hätte besorgen sollen. Die Akten boten keinen Anhaltspunkt, um den Inhaber des Treuhandbüros in das Strafverfahren einzubeziehen. Die strafrechtliche Verantwortung für die hinterzogenen Arbeitnehmerbeiträge fällt daher auf die drei Beklagten als einzige Mitglieder der Verwaltung, deren Pflicht es gewesen wäre, zum Rechten zu sehen und die 2% Lohnabzüge an die Wehrmannsausgleichskasse abzuliefern. Diese Verantwortung und Haftbarkeit ist gegeben unabhängig der einzelnen Funktionen, die die Beklagten im Betriebe auszuüben hatten. Das Verschulden der einzelnen Beklagten ist bei der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen. Art. 18 ALE0 enthält die Strafdrohung auf Gefängnis bis 6 Monate oder Busse bis Fr. 10 000.—. In Berücksichtigung der Bestimmungen über die Strafrzumessung nach Art. 63 und 64 STGB. wurde der Verwaltungsratspträsident zu einem Monat Gefängnis, unbedingt und Fr. 100.— Busse, der Betriebsleiter eu einer Busse von Fr. 120.— und das dritte Mitglied des Verwaltungsrates zu einer Busse von Fr. 70.— verurteilt. Die Beklagten wurden ausserdem zur sélidarischen Entschädigungspflicht gegenüber der 'Wehrmannsausgleichskasse auf Nachzahlung der hinterzogenen Fr. 672.75 nebst gesetzlichen. Verzugsfolgen sowie zur Tragung der Gerichtskosten verhalten. (Urteil des 'Landgerichts Uri, vom 6. Juli 1948.)
Nr. 10 Zeitschrift Oktober 1948
für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und Hintarlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, Tel. 61 28 58 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr.Fr.1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Inhaltsangabe : ; Kantonale Zusatzleistungen zu den Renten der AHV (S. 377). Die Stellung der Ausländer.in der AHV (S. 385). Die deutsche Sozialversicherung (S. 388). Die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung III. (S. 394). Pressestimmen zur AHV S. (398). Durchführungsfragen zur AHV (S. 401). „Gleiches Recht für alle" (S. 407). Kleine Mitteilungen (S. 410). Gerichtsentscheide (S. 412).
Kantonale Zusatzleistungen zu den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung Folgende acht Kantone haben bereits eine allgemeine kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge geschaffen: Zürich, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, St. Gallen, Thurgau, Neuenburg und Genf. Wir geben im folgenden eine Uebersicht über die in den genannten Kantonen bestehenden Regelungen:
Kanton Zürich Gesetz über die Alters- und Hinterlassenen'beihilfe (vom 14. März 1948).
1. Leistungen Greise in städtischen Verhältnissen: Einzelpersonen höchstens Fr. 800.— pro Jahr Ehepaare: höchstens Fr. 1280.— pr'o Jahr
Greise in nicht städtischen Verhältnissen: Einzelpersonen: höchstens Fr. 720.— pro Jahr Ehepaare': höchstens Fr. 1152.— pro Jahr Witwen: höchstens •Fr. 450.— pro Jahr Waisen: höchstens Fr. 360.— pro Jahr
63052 377
Einkommensgrenzen Städtische Verhältnisse: Einzelpersonen: Fr. 2000 } (Winterthur und Zürich: für Greise Fr. 2100) Ehepaare: Fr. 3200 Vollwaisen: Fr. 840-1560 } Einfache Waisen: Fr. 600-1400 nach dem Alter abgestuft
Nicht städtische Verhältnisse: Einzelpersonen: Fr. 1850 Ehepaare: Fr. 2956 Vollwâisen: Fr. 780-1440" Einfache Waisen: Fr. 540-1260 nach dem Alter abgestuft Das Vermögen von Einzelpersonen darf Fr. 8000, dasjenige von Ehepaaren Fr. 12 000 nicht überschreiten. Für Vollwaisen ist das Höchstvermögen von Fr. 6000 bis Fr. 12 000, für einfache Waisen von Fr. 3500 bis Fr. 8000 nach dem Alter abgestuft.
Karenzfrist Der Gesuchsteller muss in den letzten 25 Jahren im Kanton wohnhaft sein: Kantonsbürger 10 Jahre, Nichtkantonsbürger 15 Jahre. In den letzten zwei Jahren darf der Wohnsitz im Kanton nicht aufgehoben worden sein.
Ausländer An Ausländer wird die Altersbeihilfe gewährt, wenn sie in den letzten
Jahren während 20 Jahren im Kanton gewohnt haben.
Finanzierung Die Gemeinden tragen die Kosten der Beihilfe. Der Staatsbeitrag besteht in einem Grundbeitrag von 15% und in einem zusätzlichen, nach der 'Steuerlast der Gemeinden abgestuften Beitrag. Die Kantonsbeiträge dürfen 30% der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Der 'budgetierte Kostenaufwand für 1948 beträgt 14 Millionen Franken.
Kanton Bern Gesetz über zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung des Rundes (vom 8. Februar 1948).
Verordnung über zusätzliche Alters- und Hinterlessenenfürsorge (vom 10. Februar 1948). Beschluss des Regierungsrates betreffend die Höhe der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorgebeiträge im Jahre 1948 (vom 10. Februar 1948).
1. Leistungen Beträge in Franken
Jährliche Höchstleistungen
Einzel- Einfache Ehepaare Witwen. Vollwaisen personen i Wasen
Städtisch 340 550 270 160 100 Halbstädtisch 270 4.40 220 130 80 Ländlich 220 350 170 100 70
(nach alljährlichem Beschluä des Regierungsrates)
2. Einkommensgrenzen Jahreseinkommen Massgebend sind die Ansätze der AiliV für die Uebergangsrenten ((Art.
AHVG).
Vermögen
Einzel- Einfache Ehepaare Vollwaisen personen Waisen
Fr. Fr. Fr. Fr. Städtisch 5000 8000 3000 2000 Halbstädtisch 4000 6000 2000 1500 Ländlich 3000 5000 1500 1000
Karenzfrist Für Kantonsbürger besteht keine Karenzfrist. Für Bürger anderer Kantone müssen 4 Jahre ununterbrochener Wohnsitz im Kanton vorausgehen. Ausländer sind von der Fürsorge ausgeschlossen.
Finanzierung 55-80% der Kosten ,gehen zu Lasten des Kantons und 2045% zu Lasten der Gemeinden. Der jährliche Kostenaufwand des Kantons beträgt Fr. 1 800 000 und derjenige der Gemeinden Fr. 900 000.
Kanton Solothurn Gesetz über die kantonale zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge (vom 26. September 1948).
1. Leistungen Die Höhe der Leistungen wird jährlich vom' Kantonsrat festgesetzt. .
Jährliche Beiträge im Jahre 1948:
Alleinstehende Einzel- Witwen mit Ehepaare Witwen tinter personen Kindern
Jahren
' Fr. Fr. Fr. Fr. Städtisch 150 240 300 bis 1200 Halbstädtisch 210 330 300 bis 1200 Ländlich ' 240 370 300 - bis 1200
Zuschuss für Lehrlinge und Schüler (Vollwaisen) bis zu Fr. 300 pro Jahr.
Einkommensgrenzen Einzelpersonen Ehepaare Fr. Fr, Städtisch 950 1500 Halbstädtisch 900 1450 Ländlich 800 1350 Für Witwen mit minderjährigen Kindern werden besondere Einkommensgrenzen nach freiem Ermessen festgesetzt.
Karenzfrist Zweijähriger ununterbrochener Wohnsitz frn Kanton (Gegenrecht vorbehalten).
Ausländer Die Ausländer sind den Nichtkantonsbürgern gleichgestellt.
5 Finanzierung
Zur Finanzierung der Fürsorge, für welche ein Kostenaufwand von Fr. 250 000 bis Fr. 350 000 jährlich vorgesehen ist, diénen folgende Mittel: Zinsertrag des staatlichen Allgemeinen Alters-, Hinterbliebenen- und InivalidenVersicherungsfonds; Anteil des Staates am Ertrag des Jagdregals; Anteil des Staates am Ertrag der Billetsteuer; Ein Beitrag aus den ordentlichen Staatseinnahmen bis zu Fr. 100000; • Erbanfälle nach Art. 466 ZGB und § 178 DG ZGB.
Kanton Basel-Stadt Gesetz über Abänderung des Gesetzes betreffend staatliche Alters- und HinterlassenenVersicherung (vom 5. Februar 1948). Verordnung bétreffend Abänderung der Vollziehungsverordnung vom 6. Dezember 1932 zum Gesetz betr. kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (vom 19. März 1948).
Leistungen , Der Fürsorgebeitrag beläuft sich zusammen mit dem Rentenanspruch auf die kantonale obligatorische Versicherung auf jährlich Fr. 660 pro Person.
Einkommensgrenzen Einzelpersonen: Fr. 2400 pro Jahr Ehepaare: Fr. 3700 pro Jahr
Karenzfrist Kantonsbürger: 3 Jahre ununterbrochener Wohnsitz im (Kanton Nichtkantonsbürger: 20 Jahre ununterbrochener Wohnsitz im Kanton
Ausländer sind von der Fürsorge ausgeschlossen.
Finanzierung Der ganze Kostenaufwand (rund 2 Millionen Franken) geht zu Lasten' der laufenden Staatsrechnung.
381
Kanton St. Gallen Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die AHV (vom 22. Januar 1948), Art. 18. Verordnungliber die Alters- und Hinterlassenenfürsorge (vom 21. Mai 1948). Die Durchführung der Altersfürsorge wird dem Kp.ntonalkamitee der Stiftung für das Alter und der Hinterlassenenfürsorge den st. gallischen Organen der schweizerischen Stiftung für die Jugend übertragen.
Leistungen Es sind keine festen Leistungen vorgesehen. Die' Zuwendungen werden von Fall zu Fall nach den vorhandenen Mitteln und nach dem Grad der Bedürftigkeit festgesetzt. Es werden einmalige oder regelmässige Beiträge, mindestens Fr. 10.— pro Monat, ausgerichtet.
Einkommensgrenzen In der Regel werden die für die AHV geltenden Grenzen gezogen. Die für die Festsetzung der Leistungen zuständige Kommission ist aber nicht daran gebunden.
S. Karenzfrist Nichtkantonsbürger müssen, dem Bezuge der Fürsorge vorangehend, rdindestens 5 Jahre ununterbrochen im Kanton wohnhaft sein.
Ausländer sind von der Fürsorge ausgeschlossen. Finanzierung Die Aufwendungen des Kantons werden dem Fonds für die kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge entnommen und betragen drei Fünftel der Leistungen. Die andern zwei Fünftel fallen zu Lasten der Wohngemeinden. Dem Fonds werden zugewiesen: Die Taxen für den Erwerb des Kantonsbürgerrechts, das dem Staate zufallende erblose Nachlassvermögen und die Hälfte des Ertrages der Bettagskollekte.
Kanton Thurgau Gesetz über die Schaffung eines Fonds für kantonale Alters- und Hinterlassenen-Beihilfen (vom 6. Dezember 1947). Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Schaffung eines Fonds für kantonale Alters- und Hinterlassenen-Beihilfen (vom 13. Mai 1948).
Leistungen Die Leistungen werden im Einzelfall nach freiem Ermessen einer vom Regierungsrat bezeichneten Kommission festgesetzt. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich im Oktober durch die kantonale Ausgleichskasse.
Einkommensgrenzen In der Regel sind die Ansätze der AHV für den Bezug von Uebergangsrenten massgebend (Art. 42 AHVG).
8. Karenzfrist Die Gesuchsteller müssen mindestens seit zwei Jahren im Kanton wohnhaft sein.
Ausländer sind den Personen schweizerischer Nationalität gleichgestellt.
Finanzierung Die benötigten Mittel werden bereitgestellt: Aus den Zinsen des Fonds für kantonale Alters- und Hinterlassenenbeihilfen ; Aus den Zuwendungen an diesen Fonds; Aus Beiträgen zu Lasten der allgemeinen Staatsrechnung von je Fr. 50 000 in den Jahren 1948-1950.
Kanton Neuenburg Loi concernant l'introduction de la loi fédérale sur l'assurance vieillesse et survivants (du 18 novembre 1947). Arrêté d'exécution des prescriptions fédérales et cantonales sur l'assurance-vieillesse et survivants (du 13 février 1948).
1. Leistungen Es werden Zusatzrenten ausgerichtet: An ehemalige Bezüger der Fürsorge für ältere Arbeitslose: Differenz zwischen der AHV-Rente und der bisherigen Fürsorgeleistung. An Bezüger von Uebergangsrenten der AHV : Ländliche Verhältnisse: Differenz zwischen der Rente für halbstädtische und der Rente für ländliche Verhältnisse.
c) An Bezüger von ordentlichen Renten der AHV : 'Differenz zwischen der ordentlichen Rente und der Uebergangsrente, die dem eigenen Wohnsitz des Bezügers mindestens aber halbstädtischen Ortsverhältnissen entspricht, sofern die Voraussetzungen für den Bezug einer Uebergangsrente gemäss Art. 12 AHVG gegeben sind. Die Leistungen werden durch die kantonale Ausgleichskasse ausgerichtet.
Einkommensgrenzen Es gelten in der Regel die für Uebergangsrenten der 'AFIV vorgesehenen Einkommensgrenzen (Art. 42 AHVG).•
Karenzfrist Keine.
4. Ausländer Zusatzrenten werden nur an Ausländer, die eine ordentliche Rente beziehen, ausgerichtet.
Finanzierung Der Kostenaufwand von Fr. 660 000 für das Jahr 1948 geht je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der: Gemeinden. Die Auslagen des Kantons .werden aus den Einnahmen der ordentlichen Staatsrechnung bestritten. Kanton Genf Loi créant et réglementant l'aide ä la vieillesse et aux survivants dans le canton de Genève (du 7 octobre 1939 et modifiée le 10 janvier 1948). Règlement d'exécution de la loi précitée (du 30 août 1948).
1. Leistungen Die Leistungen werden von Fall zu Fall durch eine besondere kantonale Kommission nach freiem Ermessen festgesetzt. Die Höchstbeiträge, in welchen die Leistungen der AfHV inbegriffen sind, ,betragen für: Einzelpersonen: Fr. 1800 Ehepaare: Fr. 3000 Vollwaisen Fr. 720 Einfache Waisen: Fr. 540
Einkommensgrenzen Die Ansätze der AHV (Art. 42 AHVG) sind massgebend. An Vermögen darf der Betrag von Fr. 12 000 in Sachwerten und von Fr. 5000 in leicht realisierbaren Mitteln nicht überschritten werden.
Karenzfrist Die Gesuchsteller müssen in den letzten 20 Jahren mindestens 15 Jahre im Kanton Genf wohnhaft gewesen sein.
Ausländer sind ausgeschlossen.
Finanzierung 70% der Kosten gehen zu Lasten der Heimatgemeinden oder des Heimatkantons. 30% der Kosten werden durch eine vom Staat eingezogene besondere Gemeindesteuer gedeckt (centimes additionnels). Die Höhe wird jährlich nach dem Bedarf der Fürsorge festgesetzt und ist für alle Gemeinden des Kantons einheitlich.
Die Stellung der Ausländer in der .AHV Es ist beabsichtigt, in nächster Zeit Verhandlungen mit verschiedenen ausländischen Staaten aufzunehmen zwecks Abschluss von zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Anwendung der schweizerischen Alters- 'und Hinterlassenenversicherung auf die in der Schweiz ansässigen Ausländer bzw. die Anwendung der ausländischen Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzgebung auf die im Ausland niedergelassenen Schweizerbürger. Im Hinblick darauf sei an dieser Stelle einmal untersucht, welche Rechte und Pflichten den Ausländern im Rahmen des Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes zustehen und inwieweit ihre Stellung durch zwischenstaatliche Vereinbarungen verbessert werden kann. Gemäss Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz unterstehen die Ausländer der obligatorischen Versicherung unter den gleichen Voraussetzungen wie die Schweizerbürger. Die Unterstellung der Ausländer unter das Obligatorium wurde seinerzeit von der Expertenkommission wie folgt begründet: «Der Einbezug der in der Schweiz niedergelassenen Ausländer drängt sich insbesondere deshalb auf, weil viele ausländische Staaten die Behandlung der dort ansässigen Schweizerbürger hinsichtlich der Alters- und Hinterlassenenversicherung von der Stellung abhängig
machen, die den in der Schweiz wohnhaften ausländischen Bürgern im Rahmen der eidg. Alters- und HinterlasSenenversicherung eingeräumt wird. Ferner ist es notwendig, dass den in der Schweiz berufstätigen Ausländern die gleichen Beitragsleistungen auferlegt werden wie den einheimischen Berufstätigen, ansonst diese im Konkurrenzkampf benachteiligt würden» (Expertenbericht vom 16. März 1945, S. 22). In der Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 an die eidg. Räte wird auf S. 16 als weiterer Grund für den Einbezug der Ausländer angeführt, dass die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Hälfte aus öffentlichen Mitteln finanziert würde, an deren Beibringung die in der Schweiz ansässigen Ausländer ebenfalls beteiligt seien. Hinsichtlich der Pflichten stellt das Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz die in der Schweiz niedergelassenen oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübenden Ausländer den Schweizerbürgern völlig gleich. Ihre Rechte hingegen werden in 4 verschiedenen Beziehungen eingeschränkt: Die Ausländer sind nur rentenberechtigt, sofern sie die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrichtet haben (AHVG Art. 18, Abs. 3). Ausländern wird die Rente nur ausbezahlt, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (AHVG Art. 18, Abs. 3). Die Renten der Ausländer werden um einen Drittel gekürzt (AHVG Art. 40). Ausländer haben keinen Anspruch auf Uebergangsrenten (AHVG Art. 42) Die unter Ziff. 1-3 genannten Einschränkungen gelten nicht für Angehörige von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen des Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes ungefähr gleichwertig sind. Sie können überdies durch zwischenstaatliche Vereinbarungen auch dann aufgehoben werden, wenn die ausländische Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen nicht Vorteile bietet, die denjenigen des Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes ungefähr gleichwertig sind. Hinsichtlich des in Ziff. 4 genannten Ausschlusses der Ausländer vom Bezug der Uebergangsrenten sieht hingegen das Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz die Möglichkeit des Abschlusses abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht vor. Diese Frage wird uns daher im folgenden nicht mehr beschäftigen. Welche Voraussetzungen muss nun eine ausländische Gesetzgebung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherug erfüllen, damit die in
Art. 18, Abs. 3, und Art. 40 enthaltenen Einschränkungen gegenüber den in der Schweiz niedergelassenen Bürgern des entsprechenden Staates aufgehoben werden können? Zunächst sei festgestellt, dass es nicht genügt, wenn eine ausländische Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzgebung die dort ansässigen Schweizerbürger gleich stellt wie die eigenen Staatsangehörigen. Würde beispielsweise eine ausländische Sozialgesetzgebung die Ausrichtung von Einheitsrenten im Werte von ungefähr Fr. 400.— im Jahr vorsehen, und zwar an die eigenen Staatsangehörigen wie an die Ausländer, so wären in diesem Land die Schweizerbürger wohl den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt; die entsprechende Gesetzgebung würde aber den dort ansässigen Schweizerbürgern nicht Vorteile bieten, die denjenigen des Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes (das ja weit höhere Renten vorsieht) ungefähr gleichwertig wären. Um beurteilen zu können, ob die einschränkenden Bestimmungen der Art. 18, Abs. 3, und Art. 40 gegenüber den Angehörigen dieses Staates aufgehoben werden können, müssen daher die einzelnen Regelungen der dortigen Gesetzgebung betr. die Rentenberechtigung, die Rentenhöhe und die Rentenauszahlung mit den entsprechenden Regelungen des AHVG verglichen werden. Dies ist eine recht schwierige Aufgabe, weisen doch sämtliche ausländische AHV-Gesetze eine vom AHVG unterschiedliche Struktur auf, so dass Vergleiche oft nicht ohne weiteres gezogen werden können.
Damit eine ausländische Gesetzgebung den betreffenden Auslandschweizern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen des AHVG ungefähr gleichwertig sind, wird sie vor allem folgende Voraussetzungen erfüllen müssen: Volksobligatorium oder mindestens Obligatorium für alle Erwerbstätigen, Ausrichtung von Alters-, Witwen- und Waisenrenten, unbedingter Rechtsanspruch auf die Renten, ungefähre Gleichwertigkeit der Renten. Eine vorläufige Prüfung der ausländischen Sozialgesetzgebungen hat ergeben, dass, nähere Erhebungen vorbehalten, gegenwärtig höchstens ein Staat (England) •diese Voraussetzungen erfüllt. Nun enthält aber gerade das englische Sozialversicherungsgesetz ähnliche einschränkende Klauseln für Ausländer wie das AHVG. So zahlt beispielsweise die englische Sozialversicherung grundsätzlich keine Leistungen ins Ausland aus, nicht einmal an englische Staatsangehörige. Daraus ergibt sich, dass die in den Art. 18, Abs. 3, und Art. 40 enthaltenen Einschränkungen gegenwärtig für keinen in der Schweiz ansässigen Angehörigen ausländischer Staaten ohne weiteres aufgehoben werden können. Vielmehr wird dies nur auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen möglich sein. Die in der Schweiz ansässigen Ausländer haben somit ein grosses Interesse daran, dass mit ihren Heimatstaaten so-
bald als möglich diesbezügliche Staatsverträge abgeschlossen werden, weil sonst die einschränkenden Bestimmungen des AHVG für sie Geltung behalten. Es bestehen viele Möglichkeiten für die Ausgestaltung von Staatsverträgen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Als Richtlinie dürfte im allgemeinen dienen: Unter der Voraussetzung, dass eine ausländische Sozialgesetzgebung den dortigen Schweizerbürgern oder bestimmten Kategorien derselben hinsichtlich der Rentenberechtigung und der Rentenhöhe Vorteile bietet, die denjenigen des AHVG ungefähr gleichwertig sind, kann den in der Schweiz ansässigen Angehörigen 'bzw. bestimmten Kategorien derselben entgegengekommen werden, indem die 10jährige Karenzfrist verkürzt wird, sofern die ausländische Gesetzgebung eine auch für die Schweizerbürger gültige kürzere Karenzfrist vorsieht; die Renten auch ins Ausland ausbezahlt werden, sofern die ausländische Versicherung den in die Heimat Zurückgekehrten Schweizerbürgern die Renten ebenfalls ausbezahlt; auf die Kürzung der Renten verzichtet wird, sofern der ausländische , Staat ebenfalls namhafte Beiträge an seine (Alters- und Hinterlassenenversicherung leistet und keine Rentenkürzung für die dortigen Schweizerbürger vorsieht.
Die deutsche Sozialversiehérung Von der Kapitulation bis zur Währungsreform Als erster Staat der Welt schuf Deutschland eine Sozialversicherung. Mit seinen ersten gesetzgeberischen Massnahmen auf diesem Gebiet, dem Krankenversicherungsgesetz vom Jahre 1883, leitete es in allen Kulturstaaten eine Entwicklung ein, die an Stelle der Armenpflege soziale Einrichtungen setzte. Die deutsche Sozialversicherung umfasste die 'Kranken-, Unfall- Und Rentenversicherung. Die letztere teilt sich in eine Rentenversicherung der Arbeiter und eine Rentenversicherung der Angestellten. Für den Fall der Krankheit waren alle Arbeiter und Angestellten versichert, letztere jedoch nur, soweit ihr Jahreseinkommen 3600 RM nicht überstieg. Vereinzelt waren auch kleine Selbständige, deren Einkommensverhältnisse mit jenen der Lohnarbeiter gleich gestellt waren, der Krankenversicherungspflicht unterworfen. An Leistungen wurden gewährt:
Krankenpflege und Krankengeld, Mutterschaftsversicherung, Sterbegeld und Familienhilfe. In der sozialen Unfallversicherung waren nicht mehr wie früher nur bestimmte, besonders gefährliche Betriebe gegen Unfall versichert, sondern grundsätzlich alle unselbständig im Erwerbsleben beschäftigten Personen. Im Falle eines Arbeitsunfalles wurde Krankenbehandlung gewährt, ausserdem bei völliger Erwerbsunfähigkeit eine Rente in der Höhe von 7., des Jahresarbeitsverdienstes, der bis zur Höhe von 7200 RM berücksichtigt wurde, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit eine entsprechend niedrigere Rente, im Todesfall Hinterlassenenrente und Sterbegeld. Die Gewährung von Renten an Kriegsopfer erfolgte ebenfalls auf der Grundlage der Unfallversicherung, allerdings mit erheblichen Einschränkungen. Der Rentenberechnung war nur ein Jahreseinkommen von 1800 RM zugrundegelegt. Die Renten lagen in der Regel zwischen 30 und 100 RM monatlich. Die Witwen wurden zu einem grossen Teil vom Rentenbezug ausgeschlossen. Die weitgehende Anrechnung sonstigen Vermögens auf die Rente wirkte sich praktisch wie eine Bedürftigkeitsprüfung aus, so dass in den meisten Fällen nur Bagatellrenten zwischen 10 und 40 RM herauskamen. Die Rentenversicherung gewährte Arbeitern und Angestellten im Falle der Invalidität oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine Invaliden- bzw. Altersrente. Im Falle des Todes wurden Witwen- und Waisenrenten gewährt. Die Mittel zur Finanzierung wurden in der Krankenversicherung durch Beiträge aufgebracht, die zu 2/, vom Arbeitnehmer und zu 1,z' vom Arbeitgeber zu tragen waren. In der Unfallversicherung mussten die Beiträge vom Unternehmer allein aufgebracht werden. Während sich die Kranken- und Unfallversicherung selbst finanzierten, konnten in der Rentenversicherung die Leistungen nur zum Teil aus den Beiträgen, die je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen waren, aufgebracht werden. Im übrigen wurden die Kosten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gedeckt. Der Zusammenbruch Deutschlands im April und Mai 1945 brachte nicht nur den Zerfall des Deutschen Reiches, sondern auch eine weitgehende Veränderung in den Versicherungseinrichtungen. Dabei ergab sich eine besondere Verwirrung der Verhältnisse dadurch, dass die Gesamtsituation sich in den einzelnen Besetzungszonen ganz verschiedenartig gestaltete.
389
Westzonen
In den westlichen Besetzungszonen 'konnten innerhalb gewisser Grenzen die bisherigen Formen der Sozialversicherung beibehalten werden, weil in diesen Gebieten überhaupt eine starke Anlehnung an das vorher Bestehende versucht wurde. Organisatorisch ergaben sich grosse Schwierigkeiten, zumal ein grosser Teil der Sozialversicherungseinrichtungen mit ihren Spitzenorganisationen in Berlin zentralisiert war, wohin zunächst jede Verbindung abriss. Die einzelnen Länder der westlichen Besetzungszonen bemühten sich mit Erfolg, die gesamten Sozialversicherungseinrichtungen selbst zu verwalten und mit zum Teil sehr erheblichen eigenen Zuschüssen das auszugleichen, was bisher durch Reichszuschüsse ausgeglichen werden musste. In manchen Fällen, insbesondere in der französisch besetzten Zone, wurden auch Zusammenlegungen und Neufestsetzungen der Beiträge für die Sozialversicherung vorgenommen. Im allgemeinen konnten die Rentenzahlungen der Sozialversicherung in den Westzonen ohne wesentliche Unterbrechungen in der bisherigen Höhe weitergeführt werden. Wesentlich ungünstiger gestaltete sich die Rentenversicherung für Beamte und Kriegsopfer. Während im allgemeinen die Pensionszahlungen an die Beamten der Länder und Städte wie der örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften reibungslos vor sich gingen, ergaben sich teilweise unüberbrückbare Schwierigkeiten bei Pensionsansprüchen ehemaliger Reichsbeamter, ferner von ehemaligen Beamten der Reichsbahn und der Reichspost und endlich bei dem Riesenheer der während des Krieges oder nachher als Flüchtlinge in die Westgebiete übergesiedelten Beamten aller möglichen Dienststellen aus, der jetzt russisch besetzten Zone und den inzwischen von Deutschland abgetrennten Ostgebieten. Die Belastungen, die sich für die Länder der westlichen Zonen aus derartigen Pensionszahlungen ergaben, waren ausserordentlich hoch, so dass eine befriedigende Lösung bis heute noch nicht gefunden werden konnte. Aehnlich lagen die Dinge mit der Versorgung der Kriegsopfer beider Kriege. Die Besetzungsmächte der Westzonen wünschten nicht, dass für Kriegsgeschädigte irgendwelche Sonderregelungen getroffen wurden oder bestehen blieben, die eine Besserstellung der 'Kriegsgeschädigten und der
Kriegshinterbliebenen gegenüber sonstigen Arbeitsbehinderten oder Hinterbliebenen bedeuten würde. Sie vertreten die Auffassung, dass die günstige Versorgung der Kriegsopfer nach dem ersten Weltkrieg den Militarismus in Deutschland gefördert habe. Dementsprechend wurden die früheren Versorgungsämter, deren 'Hauptaufgabe die Versorgung der Kriegsopfer und der Kriegshinterbliebenen war, in allen Besetzungszonen
aufgelöst und die Versorgung der Kriegsopfer entweder — soweit dies rechtlich angängig war — den Sozialversicherungstragern übergeben oder durch die soziale Fürsorge ersetzt.
Berlin und die Ostzone Während der Westen Deutschlands entsprechend der Einstellung der Besetzungsmächte sich mit bestimmten Einschränkungen immerhin noch stark an die vorher bestehenden Einrichtungen anlehnen konnte, ergab sich ein völlig verändertes Bild in der russisch besetzten Zone und in Berlin. In Berlin — um dies vorweg zu nehmen — wurden sofort bei der Besetzung im April und Mai 1945 sämtliche Bankkonten gesperrt, sämtliche Versicherungen und Versicherungsträger stillgelegt.. Ein ungeheurer Zug von Flüchtlingen aus den von Polen besetzten Gebieten jenseits der Oder wälzte sich nach Berlin, sodass hier plötzlich die Zahl der zu unterstützenden Personen auf eine nicht erfassbare ausserordentliche Höhe anwuchs, andererseits aber jede Versorgungsmöglichkeit zunächst unterbunden war. In der Sowjetzone nahmen die Dinge zunächst insofern einen andern Verlauf, als im allgemeinen die Kontensperre nicht sofort eintrat und die verschiedenen Versicherungsträger mangels irgendwelcher zentraler Anweisungen und zum Teil im Einvernehmen mit der Besetzungsmacht noch vorhandene Gelder nach den bisherigen Regeln zur Auszahlung brachten. Das liess sich aber nur wenige Wochen durchführen, weil im August 1945 auch für die *Sowjetzone eine völlige Kontensperre durchgeführt wurde und weil inzwischen auch die Mittel der Versicherungsträger in der Regel aufgebraucht waren. In der sowjetischen Besetzungszone und in Berlin hat man nun ganz neue Wege in der Sozialversicherung beschritten. So wurde insbesondere für die Stadt Berlin durch Magistratsanordnung vom Juli 1945, deren Rechtsgültigkeit sehr umstritten ist, weil alleiniges gesetzgebendes Organ für Deutschland seit dem Zusammenbruch der Kontrollrat ist, die sogenannte Einheitsversicherung eingeführt, d. h. alle Zweige der Sozialversicherung sind in der Hand eines Versicherungsträgers vereinigt worden, während in den Westzonen entsprechend dem früheren Rechtszustand für die verschiedenen Versicherungszweige verschiedene Versicherungsträger bestehen. Durch die Berliner Einheitsversicherung wurde ausserdem ein Versicherungszwang für nahezu alle Erwerbstätigen — auch für die selbständigen Gewerbetreibenden mit nicht mehr als 5 Angestellten und für die Angehörigen der freien Berufe — ausgesprochen. Gegen diese Ausdehnung des Versicherungszwanges kämpfen die selbständigen Gewerbetreibenden und die Angehörigen der freien Berufe
einen erbitterten Kampf, der jedoch bisher erfolglos geblieben ist. Von der «Versicherungsanstalt Berlin» wird die getroffene Massnahme damit begründet, dass heute ein soziales Schutzbedürfnis für weitere Kreise gegeben sei. Gleichzeitig wird jedoch zugegeben, dass die Ausdehnung der Versicherungspflicht auch durch finanzpolitische Gründe beeinflusst sei und dass die Lasten der Sozialversicherung auf breitere Schultern gelegt werden müssen. Von den Betroffenen wird dagegen eingewendet, dass die Ausweitung des Versicherungszwanges nur dann gerechtfertigt sei, wenn sie einem sozialen Bedürfnis entspreche. Wenn die «Versicherungsanstalt Berlin» zur Erfüllung ihrer sozialpolitischen Aufgaben zusätzlicher finanzieller Mittel bedürfe, so könne dieser Zweck durch eine Sozialsteuer unter Heranziehung auch der nicht versicherungspflichtigen Kreise erreicht werden. Es gehe nicht an, Berufsgruppen, die in der Lage seien, selbst Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens zu treffen, einen Schutz aufzudrängen, von dem sie trotz der von ihnen verlangten höheren Beiträge, die weit höher als die früher festgelegten und auch jetzt noch in den Westzonen geltenden Beiträge sind, in den meisten Fällen keinen Gebrauch machen, da die von der Versicherungsanstalt gewährten Leistungen, beispielsweise für eine individuelle Krankenbehandlung, den Beiträgen nicht entsprechen. Wenn auch die Altersversicherung in Berlin und in der russischen Zone, entsprechend den verfügbaren Mitteln, nur in bescheidenem Railmen in Kraft gesetzt werden könnte — belief sich doch der Höchstbetrag der Altersrente für Berlin auf 170 RM pro Monat und für die Zone vorerst sogar nur auf 90 RM — so stellte die Wiederaufnahme der Zahlungen doch einen wesentlichen Fortschritt dar. Auch die Versorgung der Kriegsopfer wurde in der Sowjetzone kurzerhand der Sozialversicherung aufgebürdet. In .Belin gibt es ja auch keine pensionsberechtigten Beamten mehr. Da alle in der öffentlichen Verwaltung des Stadtstaates Gross-Berlin tätigen Personen nur auf Dienstvertrag und nicht mehr auf Lebenszeit angestellt sind, haben sie nur Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen, aber keinerlei Pensionsansprüche mehr.
Ausblick
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich in der Altersversorgung Deutschlands nach der Kapitulation eine völlig einheitliche Tendenz noch nicht abzeichnet. Solange die Zonengrenzen bestehen, wird nicht damit zu rechnen sein, dass eine Uebereinstimmung zwischen den 3 Westzonen und der Ostzone einschliesslich Berlins erzielt werden kann. Die auf den deut-
sehen Ländern ruhenden Belastungen sind infolge des verlorenen Krieges, des Wiederaufbaues, der Reparationsleistungen, der Besatzungslasten usw. derart hoch, dass der Sozialversicherung enge Grenzen gesetzt sind. Seit dem Zusammenbruch ist der Ruf nach einer Reform der Sozialversicherung nicht mehr zur Ruhe gekommen. Die einen halten an der alten klassischen Sozialversicherung fest, die sich trotz aller politischen Umwälzungen in Deutschland bewährt habe. Die Vertreter dieser Richtung machen den Verfechtern der Einheitsversicherung den Vorwurf, dass die Einheitsversicherung zur Entpersönlichung und Vermassung führe und die Vereinigung aller Versicherungszweige in der Hand eines grossen Versicherungsträgers diesen zu einem Machtfaktor mache, der unter Umständen im politischen Kampf missbraucht werden könne. Mag dieser Kampf um die Reform der Sozialversicherung in Deutschland ausgehen wie er will, so steht doch folgendes fest: Eine leistungsfähige Sozialversicherung kann in Deutschland, wo mehr als 2/3 der Bevölkerung den Schutz der Sozialversicherung geniesst, nur bestehen, wenn sie einheitlich geregelt ist. Die Verschiebung breitester Volksmassen, die in einem noch nie dagewesenen Ausmass zur Zeit in Deutschland vor sich geht, sowie der ständige Zuzug von Flüchtlingen aus der Ostzone, haben so tiefgreifende Veränderungen in der sozialen Struktur der Bevölkerung herbeigeführt, dass nur die gesamte Volksgemeinschaft in der Lage ist, die schwere Aufgabe einer sicheren sozialen Betreuung der arbeitenden Menschen zu meistern. Von besonnenen Deutschen wird immer wieder davor gewarnt, eine Neuordnung der SoZialversicherung zu überstürzen, die erst nach einer Währungsreform in Angriff genommen werden könne. Die derzeitige Lage gestatte keine Experimente, die sich bei ihrem Misslingen angesichts der ungeheuren Bedeutung, die die Sozialversicherung in Deutschland erlangt habe, besonders katastrophal auswirken würden. Insbesondere müsse eine gewisse wirtschaftliche und politische Stabilität abgewartet werden, um die versicherungsmathematischen Grundlagen exakt berechnen zu können.
Die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung Auszug aus der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 8. Juli 1948 an die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate Schluss*)
Die Renten der freiwillig Versicherten A. Spezielle Voraussetzungen für die freiwillig Versicherten 1: Einjährige Beitragsdauer. Auslandschweizer haben nur Anspruch auf eine Rente, wenn sie während mindestens eines vollen Jahres Beiträge bezahlt haben. Der Rentenanspruch steht jedoch auch denjenigen freiwillig versicherten Auslandschweizern zu, welche die Beiträge nicht bezahlen konnten, weil die Ueberweisungsmöglichkeit gemäss VFV Art. 6, Abs. 2, fehlte. In diesen Fällen tritt die bereits erwähnte Verrechnung der geschuldeten Beiträge mit den Renten gemäss VFV Art. 7, Abs. 1, ein. 2. Sonderregelung betr. die Hinterlassenenrenten. Gemäss AHVG Art. 19, Abs. 1, sind die Hinterlassenen von freiwillig Versicherten nur rentenberechtigt, wenn der Versicherte: den Beitritt zur freiwilligen Versicherung bis zum 31. Dezember
bzw. bis zu einem allfällig verlängerten Termin (vgl. I. Abschnitt; lit. B, Ziff. II) erklärt hat, oder der freiwilligen Versicherung spätestens am ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres beigetreten ist, oder die Beiträge während mindestens 3 vollen Jahren entrichtet hat. Ist keine der vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, so steht den Witwen und Waisen des freiwillig Versicherten kein Rentenanspruch zu. 3. Ununterbrochene Beitragsleistung. Freiwillig Versicherten, welche die Beiträge trotz wiederholter Mahnung nicht bezahlt haben und welche nicht nachweisen können, dass die Beitragszahlungen aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten haben (z. B. infolge Unterbruches der Verbindungen, Naturkatastrophen, kriegerischen Verwicklungen), eingestellt werden mussten, entsteht aus den früher geleisteten Beiträgen kein Rentenanspruch (AHVG Art. 19). Gelingt dem freiwillig Vërsicherten der erwähnte Nachweis oder wird er später als obligatorisch Versicherter beitragspflichtig, so kann er die rückständigen Beiträge nachbezahlen und es werden ihm diese bei der Bemessung der Rente angerechnet. *) Vergl. ZAK 1948 Nr. 8, S. 308, und Nr. 9, S. 351.
B. Kürzung der Renten (AHVG Art. 39) Entrichtet ein Versicherter die Beiträge während einer geringeren Zahl von Jahren als sein Jahrgang der Beitragspflicht unterstellt war, so werden die Renten nach Massgabe von AHVG Art. 39 gekürzt. Diese Kürzung tritt beispielsweise ein bei einem Versicherten, der den Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht schon am ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres erklärt hat, sondern erst später. Die Auslandschweizer haben somit ein Interesse daran, der Versicherung nach vollendetem 20. Altersjahr beizutreten.
1. Beispiel: Ein Auslandschweizer, der am 30. November 1929 geboren wurde, tritt der freiwilligen Versicherung im November 1959 (also an der Altersgrenze von 30 Jahren) bei. Er muss vom 1. Januar 1960. an Beiträge entrichten (siehe Abschnitt II, lit. A, Ziff. II/1/b) und hat ab Januar 1995 Anspruch auf eine Altersrente. Er wird in diesem Zeitpunkt während 35 Jahren Beiträge entrichtet haben, wogegen sein Jahrgang solche während 45 Jahren, nämlich seit dem 1. Januar 1950, geleistet haben wird. Ist nun dieser Versicherte ledig, verwitwet oder geschieden, so wird seine Altersrente wie folgt berechnet: Durchschnittlicher Jahresbeitrag Fr. 150.— Entsprechende einfache Altersrente .(ungekürzte Vollrente, Skala 20) Fr. 1200.— Einfache Altersrente, Mindestansatz (AHVG Art. 34, Abs. 3) — Fr. 480.— Differenz Fr. 720.— Rentenkürzung (10/35 von 720.—) Fr. 205.— Die zur Ausrichtung gelangende einfache Altersrente (gekürzte Vollrente) (1200-205) Fr. 995.-
Beispiel: Nehmen wir an, derselbe Versicherte sei verheiratet, sterbe im Dezember 1964 und hinterlasse eine 32jährige Witwe und 3 minderjährige Kinder. Er wird in diesem Zeitpunkt Beiträge während 5 Jahren entrichtet haben, wogegen sein Jahrgang solche während 15 Jahren entrichtet haben wird. Die seiner Frau zustehende Witwenrente wird wie folgt berechnet: Durchschnittlicher Jahresbeitrag Fr. 150.-
Entsprechende Witwenrente (ungekürzte Teilrente, Skala 15, Alter von 30-39 Jahren) Fr. 652.— Witwenrente, Mindestansatz (AHVG Art. 36, Abs. 1) — Fr. 375.—
Differenz Fr. 277.— Rentenkürzung (10/15 von 277.—) Fr. 184.— Zur Auszahlung gelangende Witwen rente (gekürzt e Witwenrente) (652-184) Fr. 468.—
Die den Kindern zustehenden Waisenrenten werden wie folgt berechnet: Durchschnittlicher Jahresbeitrag Fr. 150.— Entsprechende einfache Waisenrente (ungekürzte Vollrente, Skala 20) Fr. 360.—
Da die Waisenrente immer als ungekürzte Vollrente zur Ausrichtung gelangt (siehe unter C, Ziff. 1, am Ende), erhält jedes der Kinder eine jährliche Rente von Fr. 360.—. Keine Kürzung der Renten tritt ein bei Versicherten, welche den Beitritt zur freiwilligen Versicherung auf den 1. Januar 1948 erklärt haben. Ausgenommen von der Kürzung sind ferner die Waisenrenten.
C. Die Auszahlung der Renten Da nur diejenigen freiwillig versicherten Auslandschweizer Anspruch auf eine Rente erheben können; die während mindestens eines vollen Jahres die Beiträge bezahlt haben, sind im Jahre 1948 noch keine Renten an freiwillig versicherte Auslandschweizer auszuzahlen. Die ersten Auszahlungen werden im Jahre 1949 erfolgen und die Personen betreffen, deren Renten gemäss Skala 1 zu 'berechnen sind. I. Die auszahlenden Stellen (VFV Art. 8, Abs. 4) Die Renten werden ausbezahlt: von den schweiz. Auslandsvertretungen an die im Ausland wohnhaften freiwillig versicherten Rentenberechtigten, welche nicht Auszahlung der Renten an einen in der Schweiz estellten Vertreter verlangen; durch die Ausgleichskasse an einen allfälligen vom freiwillig Versicherten in der Schweiz bestellten Vertreter (Verwandte, Bai* usw.) ; 3. durch die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons an freiwillig Versicherte und deren Hinterlassene, welche nach Eintritt des Versicherungsfalle° in die Schweiz zurückkehren (VV Art. 123, Abs. 2).
II. Die Währung (VFV Art. 8, Abs. 5) hlt, Die Renten werden grundsätzlich in Schweizerfranken ausbeza die Ausgle ichskas se direkt oder gleichgültig, ob die Auszahlung durch bestedurch die schweiz. Auslandsvertretung erfolgt. Von dieser Regel hen zwei Ausnahmen: ist Wenn der im Ausland wohnende Rentenberechtigte es verlangt, die Rente in der Währung des Wohnsitzstaates auszurichten. Wenn die Auszahlung in Schweizerfranken unmöglich ist, sei es, dass keine Schweizerfranken ins Ausland überwiesen werden können, sei es, dass die Ueberweisung von Renten ins 'Ausland durch t zwischenstaatliche Zahlungsabkommen dementsprechend geregel ist, so erfolgt die Auszah lung ebenfal ls in der Währun g des Wohnsitzstaates. die In den unter Ziff. 1 und 2 vorstehend genannten Fällen erfolgt den Zahlung sver- Umrechnung zu dem im Zeitpunkt der Auszahlung für kehr zwischen dem Wohnsitzstaat und der Schweiz geltenden Kurs.
III. Auszahlungstermine (AHVG Art. 44, Abs. 1) hlen. Die Renten sind in der Regel monatlich und zum voraus auszuza es besonde re Umstän de notwen - Auf Wunsch der Berechtigten oder wenn vierteljä hrlich ausgeri chtet werden . dig machen, können die Renten auch Die Auslandsvertretungen sind gehalte n, die Renten , wenn immer tigmöglich, durch Vermittlung der Post auszurichten, damit die Berech die ihnen zustehe nden Beträge bei der Austen nicht gezwungen sind, die landsvertretung abzuholen. Auf Wunsch der Berechtigten können ein Bankko nto ausbeza hlt werden , wobei das Verlust ri- Renten auch auf siko ausschl iesslich vom Rentenb ezüger zu tragen ist.
76) IV. Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung (VV Art. bar. VFV Art. 8, Abs. 3, erklärt VV Art. 76 ausdrücklich als anwend lung der Renten ganz Darnach ist die Ausgleichskasse befugt, die Auszah Ren- oder teilweise an eine geeignete Drittperson oder Behörde, die dem sittlich unterstü tzungsp flichtenberechtigten gegenüber gesetzlich oder nur tig ist oder ihn dauernd fürsorglich betreut, zu verfügen; dies jedoch Rentenb erechtig te die Renten nicht für unter der Voraussetzung, dass der der Persone n, für welche er zu sorgen den Unterhalt seiner selbst oder hat, hat, verwendet, und dass er oder die Personen, für die er zu sorgen e der öffentli chen oder privaten Fürsorg e zur deswegen ganz oder teilweis Last fallen.
Von dieser Massnahme ist zurückhaltend Gebrauch zu machen. Sie kann sich aber aufdrängen bei Auslandschweizern, die trotz des Rentenbezuges von der Auslandsvertretung oder von besonderen Hilfsinstitutionen dauernd unterstützt werden müssen oder welche trotz des Rentenbezuges den Verwandten zur Last fallen. Die Auslandsvertretungen haben der Ausgleichskasse entsprechende Anträge zu stellen.
Pressestimmen zur AHV «Eine grosse Härte bei der AHV» In der Mai-Nummer unserer Zeitschrift haben wir auf S. 198 den Beginn einer Diskussion in der NZZ über «Ungerechtigkeiten» in der AHV wiedergegeben. Im Zusammenhang mit dem Bundesbeschluss über die Verwendung der 140 Millionen für zusätzliche Leistungen an Alte und Hinterlassene in Härtefällen dürfte vielleicht auch der Fortgang jener Diskussion interessieren. Der NZZ vom 23. Mai 1948, Nr. 1091, entnehmen wir weitere Diskussionsbeiträge, die wir nachstehend — etwas gekürzt — wiedergeben. Replik Die vorgebrachten Einwände lassen vermuten, dass A. L. als Sprachrohr der AHV gelten dürfte. Auf keinen Fall wird er zu den Betroffenen gehören, sondern eher in den Reihen der Nutzniesser der 400 Mill. Fr., welche der AHV aus dem Ueberschuss der Lohnausgleichskassen zugewiesen wurde. Würde A. L. die unerfreuliche Angelegenheit etwas mehr vom menschlichen als vom versicherungstechnischen Standpunkt aus beurteilt haben, so hätte er ohne weiteres die «stossende Ungerechtigkeit» erkannt und feststellen können, dass in das Gesetz ein unverständlicher Formfehler aufgenommen worden ist, welcher unbedingt verschwinden sollte. Ich gehe mit A. L. einig, dass das Volk im grossen und ganzen über die Auswirkungen des Gesetzes, über die Ausführungsbestimmungen der AHV zu wenig aufgeklärt wurde, denn erst heute erkennt die breite Masse die Härten und Mängel, welche diesem Gesetz anhaften, und dies trifft in'allererster Linie bei den 65jährigen und älteren Angestellten und Arbeiter zu, welche bis zum 31. Dezember 1947 ihre zwei Prozent bezahlt und damit seit 2% Jahren Vorschussprämien an die AHV geleistet haben. Diese Leute sollen nun kürzerhand von der AHV ausgeschlossen werden, weil ihr Einkommen vielleicht einige Franken höher liegt als das im Gesetz vorgesehene Maximum.
? Diese Wieso rede ich von Vorschussprämien, werden Sie sich fragen bereits am 9. Oktob er 1945 mit Bunde sratsbe - Bezeichnung trifft zu, weil Ausric htung von Alters - und Hinter bliebe nenschluss die provisorische Ausgleichs- Renten beschlossen worden war und zugleich die Zentralen dieser Ueberg angsor dnung herang ezogen wurfonds für die Finanzierung nkt war der Aktivd ienst aufgeh oben, und darum den. Zu diesem Zeitpu Nationalrat der wurde dazumal schon von verschiedenen Seiten aus dem abzuschliessen Vorschlag gemacht, die Rechnung auf den 20. August 1945 en Mittel rest- und die vorhandenen Ueberschüsse, sowie die neueingehend dass sämtliche los der AHV zu überweisen. Infolgedessen ist anzunehmen, mt waren, und Zahlungen ab diesem Zeitpunkt restlos für die AHV bestim an die ABV. darum betrachte ich diese Leistungen als Vorschussprämien , und trotz- Im übrigen wurde das Gesetz am 6. Juli 1947 angenommen 65jähr igen und älteren Person en ihre dem mussten die dazumal schon t bis zum 31. Dezem ber 1947 weiter bezahzwei Prozent resp. vier Prozen von jedwed em Renten bezug ausges chloss en len. Nun sollen sie kurzerhand ngs ein Vorge hen, welche s eines Rechts staates , werden. Dies wäre allerdi wie die Schweiz es sein will, unwür dig ist. s 1947 etwa Der Ueberschuss der Lohriausgleichskassen betrug anfang
beschl ossen wurde, 540 eine Milliarde Franken, so dass im März Hievon wurde n sofort für die Gruppe Mill. Fr. an die AHV zu überweisen. ausge schied en.*) Leide r wurde der Nichterwerbstätige 140 Mill. Fr. en jedenf alls nicht die nötige Beach - Gruppe der 65jährigen Erwerbstätig sie nicht an der Weiter zahlun g der zwei tung geschenkt, sonst hätte man ge an die AHV Prozent verhindert, nachdem sie *bereits namhafte Beiträ geleistet hatten. noch Er- Warum wurde nicht auch für diese Gruppe der Alten, heute Mill. Fr: ausges chiede n? Denn diese werbstätigen ein Betrag von 50 bis 60 ent, dass sie, wenn sie einma l müde Leute hätten es in erster Linie !verdi n, eine bevon der Arbeit in den wohlverdienten Ruhestand treten müsse n, und zwar ohne Begre nzung des Einscheidene Rente erhalten würde genau wie die um ein Jahr jünger en 64jähkommens und des Vermögens, ganz sicher das Funda ment der AHV, wie rigen. Dieses Vorgehen hätte erschü ttert. Es wären dann immer hin noch etwa es A. L. befürchtet, nicht wir, was in
Mill. als Fonds für die Zukunft übrig geblieben. Wissen Gegenwart,
und mehr Jahren noch Geltung hat? Sorgen wir für die Franken *) Anmerk:ung der Redaktion: Die 140 Millionen , wie die Leser der ZAK bereits wissen , nicht für die Grupp e Nichterwurden in erster Linie werbstätige ausgeschiede n, sonder n für Härtef älle, d. h. also einsetzt. für jene Personen, für deren Besserstellung sich der Einsender
und das sind die heute 65jährigen und älteren Angestellten , Arbeiter und Arbeiterinnen, die in der Arbeit ergraut sind und bereits während 2% Jahren Vorschussprämien an die AHV bezahlt haben. A. D. Duplik Der Einsender A. D. setzt sich für diejenigen mehr als 65. Jahre alten Personen ein, die am 1. Januar 1948 noch erwerbstätig waren . Sie sollen den Beitrag an die AHV von zwei bzw. vier Prozent ihrer Einkünfte zahlen und dafür einen Rechtsanspruch auf eine Alters- bzw. Ehepaarrente erwerben können. Er glaubt den Anspruch auch damit begrün den zu können, diese Leute hätten in den Jahren 1946 und 1947 «Vorsc hussprämien» für die AHV geleistet. Die Vermutung, dass ich — wahrscheinlic h im Gegensatz zu A. D. — kein Nutzniesser einer solchen Aenderung wäre, trifft zu, und gerade deshalb darf ich mir auch das neutrale Urteil eines Aussenstehenden erlauben. Ich habe in meinen Ausführungen darauf hingewiesen, dass beim AHV- Gesetz irgendwo die Grenze zwischen der Generation, der ein Rechtsanspruch eingeräumt wird, und derjenigen, die auf Bedarfsrenten angewiesen ist, gezogen werden muss. Das vom Volk angenommen e Bundesgesetz stellt auf den Geburtstag ab und scheidet die Generatione n beim 1. Juli 1883, eine klare und eindeutige Regelung. Die AHV ist am 1. Januar 1948 in Kraft getreten. Vor diesem Tag noch unter dem damals allerdings nicht mehr zu Recht besteh enden Titel der «Lohn- "und Verdienstersatzordnung» bezahlte Beiträ ge werden den Einzelnen bei der Bestimmung ihrer Rente nicht angere chnet. Es geht deshalb wohl auch nicht an, diese nun plötzlich den mehr als 65jährigen, sofern sie am 1. Januar 1948 noch erwerbstätig waren, als «Vorschussprämien» anzurechnen, den anderen aber nicht. Wenn A. D. weniger seinen eigenen 'speziellen Fall im Auge hätte, müsste er sich beispielsweise auch für diejenigen mehr als 65jährigen einsetzen, welche ihre Arbeit z. B. im Jahre 1946 oder 1947 aus irgendeinem Grunde niederlegen mussten; denn auch sie haben ja nach Ansicht von A. D. «Vorschussprämien» an die AHV entrichtet. Oder er hätte auch Partei zu nehmen für die Witwen, welphe z. B. in den Jahren
und
erwerbstätig waren, ihre Arbeit vor dem 1. Januar 1948 niederlegen mussten. Denn auch ihnen wurden Beiträge abgenommen, während ihnen nach dem Gesetz ein Rechtsanspruch auf eine Altersrente verwehrt ist. Oder für alle Familien, deren Versorger im laufenden Jahr 1948, bevor sie einen ganzen Jahresbeitrag an die AHV bezahlt haben , stirbt. Auch diesen Witwen und Waisen werden nur im Bedarfsfalle Renten zugespro-
chen, trotzdem vom Verstorbenen sogar noch im Jahre 1948, also nach Inkrafttreten der AHV, Beiträge bezahlt wurden usw. Man sieht, wenn die heute eindeutige und klare Grenze verschoben wird, gibt es notgedrungen wieder neue «Härtefälle». Dem Uebergangssystem der Bedarfsrenten obliegt es, solche Härtefälle zu mildern. Ueber die finanziellen Konsequenzen seines Vorschlages ist sich A. D. bestimmt nicht im klaren. Nach dem Bericht des Amtes für Sozialversicherung über das finanzielle Gleichgewicht der AHV ist heute mit mehi als 100 000 über 65jährigen noch erwerbstätigen Personen zu rechnen. Wird als kapitalisierter Wert des Rentenanspruches dieser Personen nur ein durchschnittlicher Betrag von je 10 000 Fr. angenommen (er wird in Wirklichkeit höher sein), so ergibt sich eine Gesamtbelastung von weit mehr als einer Milliarde Franken. Dafür allerdings tritt eine Entlastung ein bei den Bedarfsrenten und durch die Beiträge dieser Personengruppe, so dass schliesslich durch diesen Vorschlag aber trotzdem noch eine neue zusätzliche Belastung der AHV von mehr als einer halben Milliarde Franken verbleibt. «Sorgen wir für die Gegenwart, wer weiss, was uns die Zukunft bringt», ein kurzsichtiger und gefährlicher Standpunkt zur Begründung einer Defizitwirtschaft. Diese Ablehnung des einseitig interessierten Vorschlages von A. D., der zudem neue «Härtefälle» schafft, stammt nicht von einem «Sprachrohr der AHV», aber von einem Bürger, der sich dagegen wehrt, dass vom Volke angenommene Gesetze schon nach" wenigen Monaten derart geändert und ausgehöhlt werden, dass deren finanzielle Voraussetzungen nicht mehr zutreffen und dass sie dann allmählich durch weitere Aenderungen eine Gestalt annehmen, wie sie dem Stimmbürger seinerzeit nicht vorlag. A. L.
Durchführungsfragen der AHV Beiträge Gesuche um Herabsetzung der Beiträge
(V.V Art. 216) können und dürfen von kantonalen Rekursbehörden nicht materiell behandelt werden, bevor darüber eine Verfügung der Ausgleichskasse ergangen ist. Wir verweisen auf das einlässlich 'begründete Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 28. September 1948 in Sachen Sibon, das wir im November-Heft auszugsweise wiedergeben werden. Wie das Gericht überzeugend darlegt, hat nach lAHVG Art. 63, Abs. 1, lit. a, der Bürger
Anspruch darauf, dass das Verwaltungsorgan — die Ausgleichskasse — über solche Gesuche befindet, bevor die Rechtspflege'behörden dazu &ellung nehmen. Zu Unrecht hat daher, wie das Gericht feststellt, im Falle Sibon die kantonale Rekursbehörde das Herabsetzungsgesuch «abgewiesen»; sie hätte nicht darauf eintreten und es der Kasse zur Behandlung übermitteln sollen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat daher den kantonalen Entscheid aufgehoben und die Sache, zur Behandlung als Herabsetzungsgesuch, an die Kasse gewiesen.
Beitragspflicht der Kollektivgesellschafter bei Umwandlung in eine Aktiengesellschaft Die Kollektivgesellschaft H. & Z. wurde rückwirkend per 1. Januar in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Aenderung wurde im Handelsamtsblatt vom 30. Juli publiziert. Die mitarbeitenden Teilhaber der in Frage stehenden Kollektivgesellschaft haben so lange Beiträge zu entrichten, als die Gesellschaft besteht. Die Gesellschaft aber besteht, solange sie nicht aufgelöst und die Auflösung im Handelsregister eingetragen ist. Der Zeitpunkt, in welchem eine Aktiengesellschaft gegründet wird, ist im 'vorliegenden Fall unmassgeblich. Entscheidend für die Beitragspflicht ist einzig der Zeitraum, während welchem die Kollektivgesellschaft noch besteht, d. 1i. im Handelsregister eingetragen ist.
Heimarbeit
Eine Hausfrau, die aus eigener Initiative Marktnetze herstellt und diese einer Firma zum Verkauf anbietet, kann nicht als Heimarbeiterin im Sinne des Kreisschreibens Nr. 27, vom 29. April 1948, der AHV unterstellt werden. Sie ist vielmehr als in unabhängiger 'Stellung stehende Person zu betrachten, umsomehr, als sie in der Bestimmung ihres Entgeltes für die hergestellten Artikel frei ist. Ein Angestellter einer Firma, der in der Freizeit als Nebenbeschäftigung kleinere Reparaturarbeiten für diese Firma ausführt und in der Preisgestaltung sowie im Einkauf des Materials frei ist, kann ebenfalls nicht als Heimarbeiter betrachtet werden. Die Einkünfte aus dieser Betätigung gelten als selbständiger Nebenerwerb. Er hat davon nur Beiträge zu zahlen, soweit dieses Einkommen den Betrag von 600 Franken übersteigt.
Die Konkursmasse als Arbeitgeber Wird das Gewerbe oder der Handel des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung fortgesetzt (Art. 238, Abs. 1, SchKG), so fallen die in diesem Zusammenhang von der Konkursverwaltung eingegangenen Verbindlichkeiten nicht in die Konkursmasse, sondern sind als sogenannte Massaschulden aus dem Konkurssubstrat (Aktiven der Konkursmasse) vorab zu decken (Art. 262, Abs. 1, SchKG). Werden sie von der Konkursverwaltung nicht bezahlt, so kann die Konkursmasse dafür betrieben werden. Ueber den Bestand der Massaschuld entscheidet im Streitfall der Richter, über die Frage, ob eine Schuld eine Massaschuld sei oder zum Konkursobjekt (Passiven der Konkursmasse) gehöre, die Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin. Beiträge von den von der Konkursmasse ausgerichteten Löhnen gehören zu den Massaschulden. Die Konkursmasse gilt für so lange, als das Gewerbe oder der Handel des Gemeinschuldners fortgesetzt wird, als Arbeitgeber der dabei beschäftigten Arbeitnehmer. Sie hat daher die Pflichten, die das Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht den Arbeitgebern auferlegt. Rechnet die Konkursmasse nicht. gehörig ab, oder kommt sie mit der Zahlung der Beiträge in Verzug, so ist gegen sie das Mahnverfahren durchzuführen und gegebenenfalls eine Veranlagungsverfügung zu erlassen.. Werden die Beiträge nicht freiwillig bezahlt, so kann die Konkursmasse dafür betrieben werden.
Die Beitragspflicht der Schwestern religiöser Gemeinschaften Der Passus im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 24 vom 13. April 1948 über die Lehrschwestern hat lediglich die Meinung, dass Schwestern, die nach dem Eintritt in die Schwesterngemeinschaft noch einen Lehrgang durchmachen müssen, bevor sie für das Mutterhaus tätig sein können, im ersten Jahr ihres Aufenthaltes im Mutterhause wie Lehrtöchter ohne Barlohn zu behandeln sind, auch wenn sie ein Taschengeld beziehen. Solche Schwestern sind nämlich für das Mutterhaus im ersten Jahr eine Belastung, sodass das Taschengeld in diesem Sonderfall nicht als Barlohn angesehen werden kann. Schwestern, die sofort nach ihrem Eintritt in die Schwesterngemeinschaft gegen ein Stationsgeld in den Dienst Dritter gestellt werden, oder Schwestern, die nach dem ersten Lehrjahr ihre Ausbildung noch nicht beendet haben, können inbezug auf die Beitragspflicht nur dann wie Lehrtöchter oder Praktikantinnen behandelt werden, wenn das Mutterhaus für sie einen besonderen Lehrvertrag abgeschlossen hat, bzw. wenn
sie einen zeitlich begrenzten Lehrgang zu absolvieren haben (Kreisschreiben Nr. 20, Abschnitt H). Dis Taschengeld, welches solche Lehrtöchter oder Praktikantinnen beziehen, gilt hier wie allgemein üblich als Barlohn.
Organisation Die für die Festsetzung und Auszahlung der Uebergangsrenten an Schwestern religiöser Gemeinschaften zuständige Ausgleichskasse Nach VV Art. 124 ist in der Regel die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons bzw. deren Zweigstelle in der Wohnsitzgemeinde des Rentenansprechers zuständig. Der Wohnsitz der Schwestern religiöser Gemeinschaften befindet sich in der Regel am Sitz des Mutterhauses, denn sie bleiben stets in starkem Masse mit ihm verbunden. Sie halten sich an ihren (Arbeitsorten gewöhnlich nur vorübergehend auf; auch können sie den Arbeitsort nicht frei bestimmen, sondern werden vom Mutterhaus je nach Bedarf eingesetzt. Sie verbringen auch immer wieder gewisse Zeiten im Mutterhaus und können bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Alters jederzeit in das Mutterhaus zurückkehren.
Rechtspflege Ermittlung des selbständigen Erwerbseinkommens Nach VV Art. 22, Abs. 3 in fine, sind die Angaben gemäss definitiver Wehrsteuertaxation für die Ausgleichskassen — nicht aber für die Rekursbehörden — verbindlich. Nun stehen die Ausgleichskassen nicht selten vor folgender Situation: Die Wehrsteuertaxation für den Angehörigen eines liberalen Berufes, insbesondere einen Rechtsanwalt, lautet z. B. auf Fr. 20 000, und die Kasse erlässt die entsprechende Beitragsverfügung. Der Anwalt beschwert sich bei der Rekurskommission. Er macht z. B. geltend, nur Fr. 14 000 seien selbständiges Einkommen, die restlichen Fr.
seien unselbständiges Einkommen als Verbandssekretär oder dergl. Eine kantonale Rekurskommission pflegt in solchen Fällen die Akten an die Kasse zurückzuweisen, damit sie den Tatbestand abkläre und hierauf von neuem verfüge. Mit Schreiben an eine Ausgleichskasse hat das Bundesamt für Sozialversicherung, diesem Vorgehen zustimmend, folgendes ausgeführt: «Dans l'affaire H., le montant communiqué par le fisc vise entièrement le revenu d'activité lucrative indépendante. Dès lors que la commission de recours a constaté qu'une partie du montant litigeux comprenait un salaire sur lequel les contributions pour perte de salaire avaient été déjà
Payées, elle eût dû fixer elle-même le montant soumis ä la cotisation AVS, puisqu'en droit strict la caisse ne peut pas fluidifier les données qui lui sont fournies par les autorités fiscales. Or, en réalité, il ne s'agit pas d'estimer le montant du salaire (ce que la caisse ne peut pas faire), mais •bien de déduire du montant communiqué la somme sur laquelle l'association qui fait figure d'employeur de l'avocat a déjà payé des contributions pour perte de salaire, ou, dans l'avenir, des cotisations AVS. La caisse pourra vérifier ce montant dans la comptabilité dudit employeur. La juridiction de recours ayant tranché la question de principe, la tâche qui est désormais dévolue ä la caisse est simplement de résoudre une question de fait, tâche pour laquelle elle est mieux outillée que la commission de recours.»
Mitwirkung der Zweigstellen im Beschwerdeverfahren? Zweigstellen sind, wie der Name besagt, Filialen, «Zweigniederlassungen» einer kantonalen Ausgleichskasse bzw. Verbandsausgleichskasse. In ihrem Wirken ist jede Zweigstelle dem Leiter der Ausgleichskasse untergeordnet. Die AHV-Zweigstellen sind Hilfsorgane oder — wenn man will — eine Art Aussenposten der Ausgleichskassen. Wenn und soweit eine Zweigstelle gehobene Funktionen erfüllt, tut sie es auf Verantwortung der Ausgleichskasse. Dass die Zweigstellen unter Aufsicht der betreffenden Ausgleichskassen stehen, wird noch nicht überall verstanden. So kam es unter anderem zu folgendem «Zwischenfall»: Eine Witwe, deren Rentengesuch die kantonale Ausgleichskasse abgewiesen hatte, suchte Rat bei der Gemeindezweigstelle. Nun liess sich der Leiter der Zweigstelle von ihr eine Vollmacht ausstellen und führte in ihrem Namen Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission. Der kantonalen Ausgleichskasse — seiner vorgesetzten Amtsstelle — «den Prozess zu machen», störte ihn offenbar nicht. — Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die kantonale Kasse auf das ungehörige Verhalten des Zweigstellenleiters aufmerksam gemacht und dabei folgendes ausgeführt: Mit Entscheid vom hat die 'kantonale Rekurskommission eine Beschwerde der Witwe W. abgewiesen. Das Dispositiv des Entscheides ist unseres Erachtens richtig, weshalb wir von der Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht absehen. Dagegen offenbart der Entscheid eine prozessuale Anomalie, die wir nicht billigen können: Frau W., vertreten durch die Zweigstelle der Gemeinde M., prozessierte (als Beschwerdeführerin) gegen die kantonale Ausgleichskasse (als Beschwerdebeklagte). Es geht nicht an, dass eine Zweigstelle vor der Rekurskommission auftritt als Gegenpartei der Ausgleichskasse. Zwar steht es dem
Leiter der Zweigstelle frei, einen Beschwerdeführer in seinem Prozess gegen die Ausgleichskasse zu* beraten oder die Beschwerdeschrift für ihn auszuarbeiten. Allein, der Leiter der Zweigstelle darf nicht selbst die Beschwerdeschrift unterzeichnen, d. h. nicht wie ein vom Beschwerdeführer bestellter Anwalt vor der Rekurskommission gegen die Ausgleichskasse plädierend auftreten.
Ueber die Aktivlegitimation der Ehefrau im AHV-Prozess Im Hinblick auf AHVG Art. 22, Abs. 1, und 84 sowie VV Art. 67 stellte sich die Frage, ob es zulässig sei, dass eine' Ehefrau selbständig f3eschwerde führe mit dem Begehren um Zusprechung einer (ganzen) Ehepaar-Altersrente. Hierzu ist folgendes zu sagen: Die Ehefrau ist aktivlegitimiert im Sinne von AHVG Art. 84. Da sie indirekt von der Rentenverfügung der Ausgleichskasse berührt wird, muss sie auch persönlich beschwerdeberechtigt sein; und zwar zählt sie zu den von der Kassenverfügung «Betroffenen» gemäss Art. 84, Abs. 1, erster Satz. Das folgt nient allein aus VV Art. 67, wonach auch die Ehefrau den Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente bzw. — wenn sie noch nicht 60jährig ist — auf die einfache Altersrente des Ehemannes geltend machen kann. Es folgt unseres Erachtens überdies aus AHVG Art. 84 in Verbindung mit ZGB Art. 161, 163, 168 und 171. Zudem ist es in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich verankert. Im Nationalrat hat sowohl der Kommissionsreferent deutscher Sprache, Bratschi, als derjenige französischer Sprache, Hirzel, betont, selbstverständlich sei der Ehegatte eines Rentenansprechers «Betroffener» und könne als solcher selbständig Beschwerde führen. Den Nationalrat hat dem stillschweigend zugestimmt, und der Ständerat ebenfalls. Sten. Bull. Nationalrat 1946 S. 686/87, Ständerat 1946 S. 438/39. Die AHV-Gerichtspraxis hat zu dieser prozessualen Frage 'bisher nicht Stellung genommen; doch dürfte es auf Grund vorstehender Ueberlegungen nicht möglich sein, einer Ehefrau die .Aktivlegitimation abzusprechen.
Auf falschen Namen lautende Versicherungsausweise Welches Deliktes macht sich schuldig, wer auf dem Anmeldungsformular für den Versicherungsausweis einen falschen Namen angibt und dergestalt einen «falschen» Versicherungsausweis erwirkt? Von einer kantonalen Staatsanwaltschaft angefragt, wie es sich diesbezüglich verhalte, hat die Bundesanwaltschaft am 20. August 1948 in folgendem Sinne geantwortet:
Der deutsche Staatsangehörige Wilhelm S., geb. 1903, befindet sich in Untersuchungshaft; es werden ihm Betrug und Urkundendelikte zur Last gelegt. Unter anderm hat S., sich als Wilhelm Ammann ausgebend, einen auf den Namen Wilhelm Ammann lautenden Versicherungsausweis erwirkt. Die Staatsanwaltschaft nimmt an, es handle sich um ein Urkundendelikt (StGB Art. 251 ff). Es wird Sache des Gerichtes sein, das Delikt rechtlich zu qualifizieren. Der Rechtsdienst der Bundesanwaltschaft bezweifelt indessen, ob ein Urkundendelikt vorliegt. Er neigt zur Annahme, es handle sich nur um eine — mit Busse zu ahndende — Uebertretung gemäss AHVG Art. 88, Abs. 3. Denn die Interessen, welche S. verletzt hat, sind wohl in erster Linie solche der AHV. Immerhin besteht noch keine entsprechende Gerichtspraxis. Vorbehältlich der Strafrechtspflege teilt das Bundesamt für Sozialversicherung die Auffassung der Bundesanwaltschaft. Die Handlungsweise des S. gegenüber der Ausgleichskasse erfüllt nicht den Tatbestand einer Urkundenfälschung (StGB Art. 251), der Fälschung eines Ausweises (StGB Art. 252) oder der Erschleichung einer falschen Beurkundung (StGB Art. 253). Sie qualifiziert sich vielmehr als wissentlich wahrheitswidrige Ausfüllung des Anmeldungsformulars. S. hat das Anmeldeformular, das richtig auszufüllen und der Ausgleichskasse einzureichen er verpflichtet war*), falsch ausgefüllt, d. h. vorsätzlich der Ausgleichskasse falsche Angaben geliefert. Damit hat er AHVG Art. 88, Abs. 3, verletzt und soll mit Busse bestraft werden. Auf Grund von VV Art. 208 sind die Ausgleichskassen gehalten, in solchen und ähnlichen Fällen der zuständigen kantonalen Amtsstelle Strafanzeige zu erstatten.
„Gleiches Recht für alle" Unter diesem Titel wird in Nr. 214 des «Vaterland» vom 13. September
unter Bezugnahme auf eine Publikation im «Freiburger Bauer» vom 9. September 1948 behauptet, dass auf Grund eines Korrespondenzwechsels zwischen einem Beamten des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg die persönlichen Beiträge der Landwirte im Kanton Freiburg für die AHV um 30% reduziert würden. Gestützt darauf wird dem Bundesamt für Sozialversicherung der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung der Kantone und der Rechtsverwilde- *) Vgl. das Kreisschreiben Nr. 25 des Bundesamtes für Sozialversicherung, vom 14. April 1948.
rung gemacht. Das Bundesamt für Sozialversicherung sieht sich zu folgenden Feststellungen veranlasst. Es trifft nicht zu, dass sich das Bundesamt für Sozialversicherung damit einverstanden erklärt hat, dass die persönlichen Beiträge der Freiburger Bauern an die AHV um 30% reduziert werden. Das Bundesamt hat in einem Schreiben vom 3. September 1948 an die Ausgleichskasse des 'Kantons Freiburg im Gegenteil ausgeführt, dass eine generelle Herabsetzung der Beiträge, weil gesetzeswidrig, nicht in Frage kommen könne. Dagegen sei in Anwendung der Art. 11 des Bundesgesetzes über die AHV sowie der Art. 30, 31 und 216 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober
auf individuelles schriftliches Gesuch der Beitragspflichtigen eine Herabsetzung des Beitrages möglich, sofern im Einzelfall nachgewiesen oder glaubhaft gemacht würde, dass das Einkommen im Jahre 1948 gegenüber der Berechnungsperiode 1945/46 sich wesentlich vermindert habe. Es entspricht nicht den Tatsachen, wenn im «Freiburger Bauer», auf den sich der Artikel im Vaterland stützt, behauptet wird, dass das Bundesamt die kantonale Ausgleichskasse Freiburg ermächtigt habe, die Beiträge in Anwendung der oben zitierten Gesetzesbestimmungen um 30% herabzusetzen, ohne dass die diesbezüglichen Gesuche begründet werden müssten. Das Bundesamt hat der Ausgleichskasse lediglich mitgeteilt, dass sie eine Einkommensverminderung bis tim 30% im allgemeinen als glaubhaft erachten könne, nachdem der freiburgische 'Bauernverband und die Ausgleichskasse äuf Grund eingehender Untersuchungen zum Schlusse gekommen sind, dass sich das landwirtschaftliche Einkommen im Kanton Freiburg seit den Jahren 1945/46 um durchschnittlich 30% vermindert habe. Deshalb sei es nicht nötig, von jedem Gesuchsteller den strikten Nachweis der Einkommensverminderung zu verlangen der vor Abschluss des Jahres ohnehin nur sehr schwer zu erbringen wäre —; vielmehr könne die 'Ausgleichskasse über die Herabsetzungsgesuche auf Grund eines von jedem Gesuchsteller auszufüllenden Fragebogens entscheiden, ohne weitere Erhebungen vorzunehmen. Das Bundesamt verlangte ferner, dass die Gesuchsteller durch ausdrücklichen Hinweis auf den Art. 216, tAbs. 2, der Vollzugsverordnung im Gesuchsformular darauf aufmerksam gemacht werden, dass allfällig zu wenig entrichtete Beiträge nachzubezahlen sind, falls es sich auf Grund der spätem Veranlagung des Einkommens zeigt, dass die Beiträge der Jahre 1948 und 1949 mehr herabgesetzt wurden, als es dem Einkommen dieser Jahre entsprochen hätte. In der erwähnten Abmachung mit der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg liegt keinerlei Zugeständnis oder Konzession an die freiburgi-
sche Bauernschaft, da das Vorgehen der Ausgleichskasse erstens streng gesetzesmässig ist und zweitens durchaus im Rahmen der Weisungen liegt, die das Bundesamt für Sozialversicherung schon am 4. Juni 1948 durch ein Kreisschreiben allen Ausgleichskassen über die Herabsetzung der Beiträge erteilte. Es heisst in diesem Kreisschreiben u. a., dass die Einkommensverminderung vor Abschluss des Geschäftsjahres 1948 nicht eigentlich nachgewiesen werden könne, weshalb die Ausgleichskassen die Herabsetzung auch dann vornehmen müssten, wenn die Einkommensverminderung glaubhaft gemacht würde. Eine Einkommensverminderung könne beispielsweise glaubhaft erscheinen, wenn «die Einkommensverhältnisse einer ganzen Berufsgruppe sich offensichtlich verschlechtert haben» oder wenn «preis- oder handelspolitische Ereignisse eingetreten sind, welche die Konjunktur in der betreffenden Branche nachteilig be-- einflussen». Dieses praktisch einzig gangbare Vorgehen könnte umsomehr verantwortet werden, als ja gemäss dem wiederholt zitierten Art. 216, Abs. 2, der Vollzugsverordnung infolge Herabsetzung zu wenig bezahlte Beiträge später nachbezahlt werden müssen. Auf Grund der angeführten Weisungen vom 4. Juni 1948 hätte die kantonale Ausgleichskasse Freiburg, wie jede andere Ausgleichskasse, auch ohne Rücksprache mit dein Bundesamt in der erwähnten Weise vorgehen können. 'Sie hat mit dem Bundesamt nur deshalb Fühlung aufgenommen, weil dem Bundesamt eine vom 18. August 1948 datierte Eingabe des freiburgischen Bauernverbandes zugekommen ist, in der um eine allgemeine Reduktion der für die Beitragsbemessung massgebenden Einkommen um 30% nachgesucht worden war, die nicht bewilligt werden konnte. 4. Abschliessend sei 'bemerkt, dass sowohl die Ausführung im «Freiburger Bauer», wonach der freiburgische Bauernverband hofft, dass die Landwirte von der Herabsetzungsmöglichkeit reichlich Gebrauch machen, wie auch der Passus im «Vaterland», dass den Freiburger Bauern die Beitragsreduktion von Herzen zu gönnen sei, darauf schliessen lassen, dass vielerorts die soziale Funktion der Beiträge an die AHV noch nicht verstanden worden ist. Von der Höhe der geleisteten Beiträge hängt nämlich die
Höhe der Renten ab. Deshalb hätte eine dauernde 30 prozentige Beitragsreduktion eine erhebliche Verminderung der Alters- und Hinterlassenenrente zur Folge. Es liegt somit durchaus nicht im Interesse der Beitragspflichtigen, wenn ihnen die Beiträge ohne hinreichenden Grund herabgesetzt werden.
Kleine Mitteilungen Zusätzliche Leistungen an Alte und Hinterlassene in Härtefällen Die Finanzkommission des Nationalrates behandelte in ihrer Sitzung vom 13. September 1948 unter dem Vorsitz von Herrn Nationalrat Eder den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel (vgl. ZAR 1948, S. 306 und 344). Sie beschloss einstimmig Eintreten und genehmigte sodann die Vorlage ohne Abänderungen. Der Nationalrat hat die Vorlage mit einer kleinen Abänderung am 23. September 1948 einstimmig genehmigt. Bereits am 6./7. September hatte die für diesen Zweck eingesetzte .ständerätliche Kommission unter dem Vorsitz von Herrn Ständerat Klöti die Vorlage beraten. Da in dieser Sache dem Nationalrat die Priorität zukommt, konnte die ständerätliche Kommission noch keine Beschlüsse fassen. Am 29. September nahm die ständerätliche Kommission endgültig Stellung und genehmigte die Vorlage mit einigen kleinen Abänderungen. Der Ständerat folgte den Anträgen seiner Kommission am 7. Oktober. Am 8. Oktober wurde der Entwurf von beiden Räten zum Beschluss erhoben.
Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern Am 17. September behandelte die Expertenkommission für die Beihilfenordnung unter dem Vorsitz von Herrn Dir. Dr. Saxer einen vom Bundesamt für Sozialversicherung ausgearbeiteten Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern, der den bis zum 31. Dezember
befristeten Bundesbeschluss vom 20. Juni 1947 ersetzen soll. Da sich die Beihilfenordnung seit dem 1. Januar 1948 auf den Familienschutz- Artikel 34quinquies der Bundesverfassung stützt, soll künftig nicht mehr der Ausdruck «finanzielle Beihilfen», sondern der Ausdruck «Familienzulagen» verwendet werden. Der Beschlussesentwurf lehnt sich eng an die bisherige Ordnung an. Er wurde jedoch von der Lohn- und Verdienstersatzordnung, auf die sich die bisherige Ordnung stützt, losgelöst, und dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angepassü. Eine neue Regelung muss hinsichtlich der Finanzierung vorgesehen werden, da die Mittel des Fonds für die Beihilfenordnung nur für die Finanzierung der Beihilfenordnung bis Ende 1950 ausreichen. Will man die Ordnung, wie es der Beschlussesentwurf vorsieht, bis 1952 weiterführen, so müssen neue Fi-
nanzquellen erschlossen werden. Der Beschlussesentwurf sieht deshalb die Heranziehung des Fonds für den Familienschutz von 90 Millionen Franken vor. Dieser Fonds wurde bekanntlich durch den Bundesbeschluss vom 24. März 1947 aus den Einnahmen der Zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung geschaffen. Die Expertenkommission hat dem Beschlussesentwurf grundsätzlich zugestimmt. Die Vorlage ist nun den Kantonsregierungen und den Spitzenverbänden der Wirtschaft zur Vernehmlassung zugestellt worden. Sie soll den eidg. Räten so rechtzeitig unterbreitet werden, dass mit ihrer parlamentarischen Beratung in der März-Session 1949 begonnen werden kann. Alters- und Hinterlassenenfürsorge der Kantone im Jahre 1947 Im Jahre 1947 richteten 10 Kantone zu den Renten der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung zusätzliche Leistungen an bedürftige Alte und Hinterlassene im Betrage von annähernd 20 Millionen Franken aus. Wir geben im folgenden eine Uebersicht über diese Kantone und die von ihnen ausgerichteten Beträge.
• Ausgerichtete Kantone Leistungen in Franken
, Zürich 11 120 737 Bern 1 427 700 Solothurn 367 540 Basel-Stadt 1 932 527 Schaffhausen • 406 922 St. Gallen 281 151 .. Aargau 1 066 488 Thurgau 115 420 Neuenburg 693 854 Genf 2 242 782
insgesamt 19 655 121 •
Personalnachrichten Am 11. September 1948 hat der Regierungsrat des Kantons Aargau Herrn Dr. iur. Karl Häuptli, bisher Sekretär auf der Direktion des Innern, zum Vorsteher der Kantonalen Ausgleichskasse gewählt.
Als Nachfolger des verstorbenen Herrn Th. Haas wählte der Regierungsrat des Kantons Obwalden Herrn Peter von Moos zum Leiter der Kantonalen Ausgleichskasse.
Literatur zur AHV Die Zusammenarbeit der Ausgleichskassen und der Steuerbehörden bei der Festsetzung der Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Von Paul Boesch, Chef der Wehrsteuerverwaltung des Kantons Zürich. • Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeinde-Verwaltung, 40. Jahrgang, 1948, Nr. 12, S. 269-275. Zur Beitragspflicht der Erwerbstätigen für die AHV. Von Dr. Oskar Bosshardt. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeinde-Verwaltung, 40. Jahrgang, 1948, Nrn. 13/14, S. 307-311. Die rechtliche Stellung der Frau in der eidg. AHV. Von Dr. F. Walz. (Dasselbe französisch.) Schweizerische Aerztezeitung, 29. Jahrgang, 1948, Nr. 27, S. 314-316.
Gerichtsentscheide A. Beiträge Einkommen aus selbständigem Erwerb Massgebend für die Einkommensermittlung nach VV Art. 22 ist die Taxation für die IV. Wehrsteuerperiode, also das Durchschnittseinkommen der Jahre 1945/1946. Im Jahr 1947 erlittene Geschäftsverluste können nicht für die Beitragsjahre 1948/1949, sondern erst für die Beitragsjahre 1950/1951 berücksichtigt werden. • Die Ausgleichskasse setzte die Beiträge der Brüder Hans und Josef F. für das Jahr 1948 auf je Fr. 536 fest, gestützt auf die Veranlagung zur Wehrsteuer IV. Periode. Die Brüder F. rekurnierten mit dem Antrag, die Ausgleichskasse habe den im gemeinsamen Geschäft (Kollektivgesellschaft) im Jahr 1947 erlittenen Verlust laut Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen. — Die Rekurskommission tat die Beschwerde abgewiesen. Aue der Begründung: 1. Nach VV Art. 22, Abs. 1 und 5, ist das auf Grund der letzten definitiven Wehrsteuerveranlagung ermittelte reine Erwerbseinkommen massgebend für
die Berechnung der Beiträge für die beiden dem ersten Jahr der Wehrsteuerveranlagungsperiode folgenden Jahre. Dies ist für das Beitragsjahr 1948 die Veranlagung zur IV. Wehrsteuerperiode, umfassend die Steuerjahre 1947/1948, die ihrerseits auf dem Durchschnittseinkommen der Jahre 1945/1946 basiert. Dem Begehren um Berücksichtigung des durch die Gewinn- und Verlustrechnung für 1947 ausgewiesenen Verlustes kann nicht entsprochen werden. Das Geschäftsergebnis 1947 wird sich aber auf die Höhe der Beiträge für die Beitragsjahre 1950/1951 auswirken. Denn diese werden auf Grund der Veranlagung zur V. Wehrsteuerperiode festgesetzt werden, die - ihrerseits auf dem Durchschnittseinkommen der Jahre 1947/1948 beruht. 2. Nun besteht aber nach VV Art. 216 für die Beitragsjahre 1948/49 die Möglichkeit der Herabsetzung der Beiträge, wenn der Beitragspflichtige nachweist, dass sich sein Einkommen in diesen Jahren gegenüber der Berechnungsperiode 1945/1946 wesentlich vermindert hat. Danach muss also das Einkommen im Beitragsjahr 1948 wesentlich geringer sein als dasjenige in der Berechnungsperiode. Eine Einkommensverminderung im Jahr 1947 gegenüber demjenigen in der Berechnungsperiode ist auch nach dieser Bestimmung an sich unbeachtlich. Aber sie bildet unter Umständen ein Indiz für eine Einkommensverminderung auch im Jahr 1948 (vgl. Kreisschreiben Nr. 31 des Bundesamtes für Sozialversicherung). Ob dies im Falleder Beschwerdeführer zutrifft, ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu untersuchen. Denn Herabsetzungsgesuche Sind laut VV Art. 31 bei der Ausgleichskasse anzubringen, die erstinstanzlieh darüber zu befinden hat. (Rekurskommission Luzern i. Sa. Fischer, vom 26. Juli 1948.)
B. Uebergängsrenten
I. Anspruch auf Altersrente
L Verbringt der Ehemann die Arbeitswoche beim Arbeitgeber auf dem Land, das Wochenende jedoch bei der Ehefrau in der Stadt, so besteht kein Getrenntleben im Sinne von AHVG Art-. 22 und VV Art. 45. Zusammenzählen von Einkommen und Vermögen beider Ehegatten und Anwendung der für Ehepaare geltenden Einkommensgrenze (VV Art. 62). Einheitliche Anwendung des Wohnsitzprinzips (VV Art. 66), auch hinsichtlich Kost und Logis beim Arbeitgeber (VV Art. 58).
Die Kasse hat eine halbe Ehepaar-Altersrente von jährlich Fr. 600 für Frau Z. verfügt und dem Ehemann Z. eine Rente verweigert. Der Ehemann arbeitet als Aushilfsgärtner in C. bei Nyon gegen Kost und Logis sowie einen Barlohn von monatlich Fr. 80. Die Ehefrau hält sich in Lausanne bei einer Tochter auf. — Die Kasse behandelte die Eheleute als getrenntlebend und gelangte zu ihrer Verfügung, indem sie Einkommen und Vermögen der Ehegatten gesondert anrechnete und die Einkommensgrenzen für alleinstehende Personen anwandte. Jean Z. rekurriert und verlangt die für Lausanne geltende Ehepaar- Altersrente. — Das Kantonsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Aus der Begründung: Leben die Ehegatten getrennt, so ist nach AHVG Art. 22 die Ehefrau befugt, für sich die halbe Ehepaar-Altersrente zu beanspruchen. Allein die Ehe-
leute Z. können nicht als getrenntlebend betrachtet werden. Sie haben nicht den Willen zum Getrenntleben, sondern der Ehemann verbringt lediglich aus Berufsgründen die Arbeitswoche bei seinem Arbeitgeber in C. und kehrt regelmässig am Wochenende zur Ehefrau nach Lausanne zurück. Deshalb müssen die Eheleute als zusammenlebend behandelt werden. Was den für die Rente massgebenden ‚Ort anbelangt, sagt die Kasse mit Recht, Jean Z. habe seinen Wohnsitz in Lausanne beibehalten. Denn dort hat er seine Familie und dorthin kehrt er jeweils am Wochenende zurück. Unter diesen Umständen kann man nicht sagen, Jean Z. sei während längerer Zeit ununterbrochen vom Wohnsitz abweSend (VV Art. 66, lit. f). Vielmehr muss die Regel nach VV Art. 66, lit. a, gelten und Lausanne als massgebender Ort anerkannt werden. Obwohl der Beschwerdeführer während der Woche Kost und Unterkunft in ländlichen Verhältnissen bezieht, müssen bezüglich Einkommensgrenze und Rentenbetrag sowie bezüglich Bewertung dieses Naturaleinkommens die für städtische Verhältnisse geltenden Bestimmungen angewandt werden. Denn die gegenteilige Lösung wäre offenbar stossend: einerseits profitierte Jean Z. von der höhern Einkommensgrenze und dem höhern Rentenbetrag in der Stadt, anderseits von der niedrigem Naturalienbewertung auf dem Land. Nach *dem Gesagten berechnet sich die Ehepaar-Altersrente folgendermassen: Fr. Fr. Einkommensgrenze 3200 Barlohn 960 Naturallohn: Ih von Fr. 1800 900 total Einkommen 1860 verbleiben 1340, sodass die ungekürzte Ehepaar-Altersrente von jährlich Fr. 1200 ausgerichtet werden kann. (Kantonsgericht Waadt I. Sa. Zwahlen, vom 8. Juli 1948.)
II. Anrechenbares Einkommen Bahnspesen und Mehrauslagen eines Lehrlings für Verpflegung, welche durch die Lehre bedingt. sind, bilden Gewinnungskosten im Sinne von VV Art. 57, lit. a. Jean V., geb. 1929, wahnhaft bei seiner Mutter in P., macht gegenwärtig in Lausanne eine Berufslehre, wobei er jährlich Fr. 480 verdient. Die Lehre verursacht ihm aber Bahnspesen sowie Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung. Das Bahnabonnement P.-Lausanne kostet monatlich Fr. 18.50 oder jährlich Fr. 222. Die Mehrauslagen für das Mittagessen in Lausanne, das mit Fr. 2.50 zu bewerten ist, betragen für 250 Tage im Jahr Fr. 625. Gemäss VV Art. 58 und Art. 10 belaufen sich diese Mittagessen zu-hause in ländlichen Verhältnissen auf nur rund Fr. 100. Die jährliche Mehrauslage von Fr. 525. für auswärtige Mittagessen verschlingt somit den Lehrlingslohn von Fr. 480, weshalb der Lehrlingslohn ausser Rechnung bleiben kann. (Kantonsgericht Waadt i. Sa. Volet, vom 8. Juli 1948.)*)
*) Vgl. ZAK 1947, S. 515 (Zanini) und S. 663 (Vtisetti).
Die Wohnung im eigenen Haus ist im allgemeinen nach VV Art. 58 und Art. 10 anzurechnen. Dabei handelt es sich um einen Nettowert.
Der Wert der von der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung im eigenen Haus ist gemäss VV Art. 58 und Art. 10 auf 850:5 = Fr. 170 zu veranschlagen. Ein Abzug unter dem Titel Gebäudeunterhaltskosten laut VV Art. 57, lit. c, ist ausgeschlossen, denn derlei Kosten sind im Ansatz nach VV Art.
bereits berücksichtigt. Vgl. die Nrn. 51 und 61 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Uebergangsordnung zur AHV, die ihre Gültigkeit auch für die Uebergangsrenten der Versicherung bewahren. (Kantonsgericht Waadt i. Sa. Volet, vom 8. Juli 1948.) t )
Macht der Rentenanwärter glaubhaft, dass die Einkommensverminderung gegenüber dem Vorjahr mindestens einen Viertel beträgt, so ist auf das laufende Einkommen abzustellen. VV Art. 59; Krcisschreiben Nr. 21 des Bundesamtes für Sozialversicherung.
P., geb. 1878, wird gelegentlich bei kantonalen und kommunalen Amtsstellen beschäftigt. Im Jahr 1947 erzielte er ein Einkommen von Fr. 2496. Die Kasse verweigerte ihm die Altersrente, da die Einkommensgrenze Fr. 2000 überschritten sei. Vor dem Kantonsgericht macht P. geltend, im Jahre 1948 sei sein Verdienst erheblich geringer als im Vorjahr. — Das Ka,ntonsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Aus der Begründung: Den Art. 59 VV auslegend, hat das Bundesamt für Sozialversicherung in seinem Kreisschreiben Nr. 21 vom 19. Februar 1948 erklärt, der Begriff «wesentlich» in Abs. 2 sei dahin zu verstehen, dass die Einkommensverminderung mindestens einen Viertel des Vorjahreseinkommens zu betragen habe. Während im Jahre 1947 das Einkommen des P. Fr. 2496 betragen hatte, hat er zur Zeit der Gesuchseinreichung (Ende März 1948) nur Fr. 430 verdient. Da er nur aushilfsweise Anstellungen findet, wird er aller Voraussicht nach im Jahre . 1948 kein entsprechend höheres Einkommen erzielen. Deshalb kann man, auf Grund des Ergebnisses der drei ersten Monate 1948, annehmen, im Jahr 1948 werde das Einkommen 4x430 = Fr. 1720 betragen. (Die Verdienstaussichten erscheinen nicht besser, wenn man berücksichtigt, dass P. im April
weitere Fr. 140 verdient hat, wie er mit Schreiben vom 21. Juni 1948 mitteilt.) Da dergestalt davon auszugehen ist, das Einkommen werde tim Mehr als einen Viertel hinter dem Vorjahreseinkommen zurückstehen, erfüllt P. die Voraussetzungen von VV Art. 59, Abs. 2 und 3. Er hat deshalb Anspruch auf eine einfache Altersrente von 2000-1720 = Fr. 280 im Jahr, und zwar ab Januar 1948. (Kantonsgericht Waadt i. Sa. Piguet, vom 8. Juli 1948.)**)
*) Vgl. ZAR 1946 S. 632 (Willi), 1947 S. 241 (Hayoz) und S. 399 (Travaini) **) Vgl. ZAR 1947 S. 162 (Gaggini).
III. Rechtspflege Wer eine auf Grund rechtskräftiger Steuertaxation für das Vorjahr erg.angene Kassenverfügung anfechten will, ist beweispflichtig dafür, dass die Steuertaxation unrichtig ist. VV Art. 59 und 61.
Sch., geb. 1881, Arbeiter bei Metzgermeister K., ist im Jahr 1947, nachdem er trotz Mahnung keine Wehrsteuererklärung abgegeben hatte, von Amtes wegen auf Fr. 3600 Nettoeinkommen taxiert worden. Auf Grund dieser Taxation verweigerte die Kasse die verlangte einfache Altersrente. — Vor der Rekurskommission erklärt Sch., die Steuertaxation 1947 sei materiell falsch; er arbeite wegen Altersbeschwerden nur unregelmässig und habe 1947 keine Fr. 2000 verdient. Die Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen.AusderBegründung: Zache des Beschwerdeführers Wäre es gewesen, nachzuweisen, dass sein Einkommen im Jahr 1947 weniger als Fr. 2000 betrug. Zu diesem Zweck hätte er von seinen Arbeitgebern im Jahr 1947 Lohnausweise beschaffen sollen. Mit der Steuertaxation auf Fr. 3600, die Sch. unangefochten gelassen hat, ist seiner verminderten Arbeitsfähigkeit weitgehend Rechnung getragen. Sollte übrigens die Taxation zu hoch sein, so wäre noch keineswegs gesagt, dass das Einkommen 1947 Fr. 2000 (gesetzliche Einkommensgrenze) unterschritten hat. VV Art. 61 verweist für die Vermögensbewertung auf die Grundsätze der Wehrsteuer. Auch beim Einkommen ist es zulässig, auf die Steuertaxation abzustellen, sofern nur der Rentenansprecher Gelegenheit hatte, die Unrichtigkeit der Taxation zu belegen. Vgl. ZAR 1946 S. 634 (Rubin) und 1947 S. 713 (Tinner). Sch. ist zur mündlichen Auskunfterteilung aufgefordert und am Schalter der Ausgleichskasse belehrt worden. Nach Eingang der Beschwerde hat die Ausgleichskasse überdies den Anwalt des Sch. zitiert und ihn eingeladen, 6 bestimmte Fragen schriftlich zu beantworten. Eine Antwort ist ausgeblieben, weil der Beschwerdeführer seinem Anwalt die erforderliche Auskunft verweigert hat. Der Vollständigkeit halber hat die Ausgleichskasse noch den Arbeitgeber K. uni einen Lohnausweis für Soh. ersucht; auch von K. hat sie keine Antwort erhalten. Unter solchen Umständen bezweifelt die Rekurskommission nicht, dass das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr
Fr. 2000 überschritt, was einen Rentenanspruch ausschliesst. (Rekurskommission Luzern i. Sa. Schneeberger, vom 7. August 1948.)
Eine kantonalecAHV-Kekursbehörde kann, ungeachtet der Parteianträge, von Amtes wegen den Tatbestand ermitteln (Offizialmaxime). Das von der Kasse ausgefüllte Berechnungsblatt enthält verschiedene Ungenauigkeiten. Obwohl der Beschwerdeführer diese nicht anficht, muss auf sie eingetreten werden. Das Kantonsgericht ist für die Prüfung der bei ihm anhängig gemachten Fälle nicht an die tatbeständlichen Vorbringen der Parteien gebunden. (Kantonsgericht Waadt i. Sa. Volet, vom 8. Juli 1948.)***)
***) Vgl. Art. 136 des Bundesbeschlusses betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidg. Versicherungsgerichtes, sowie ZAR .1.946 S. 634 (Gétaz).
Nr. 11 Zeitschrift November 1948
für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, Tel. 61 28 58 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonneme.nt Fr. 12.—, Einzel-Nr.Fr.1.20, Doopel-Nr.Fr.2.40. Erscheint monatlich
Und nun die ordentlichen Renten! (S. 417). Das Familieneinkommen in der Landwirtschaft (S. 420). Inhaltsangabe • Neue gesetzliche Erlasse mit Einwirkung auf die LVEO (S 424). Gemeindewerk und Ale-Beiträge (S. 428). «Die Rechte des Alte s. in Argentinien (S. 43). Bundesbeschluss über die Verwendung da der ABV aus den Überschüssen der LVEO zugewiesenen Mittel (S. 433). Durchführungstragen der »IV (5.440). Pressestimmen zur ABV (S. 442). Kleine Mitteilungen S. 444). Gerichtsentscheide (S 451.).
' Und nun die ordentlichen Renten! Die Ausgleichskassen werden sich in den nächsten Monaten an den letzten noch offenen grossen Fragenkomplex der AHV, die Berechnung und Auszahlung der ordentlichen Renten, heranmachen müssen. Es gilt nun, sich über die Grösse, die Schwierigkeiten und die sozialpolitische Bedeutung dieser Aufgabe Rechenschaft zu geben. Im Jahre 1949 werden die Ausgleichskassen rund 18-20 000 Altersrentenfälle (davon ungefähr 6000 Ehepaar-Altersrenten) und rund 6000 Hinterlassenenrentenfälle (wobei die durch den Tod einer Person entstehenden Ansprüche auf Witwen- und Waisenrenten als je ein Fall betrachtet werden) zu behandeln haben. Die Ansprüche auf Altersrenten werden ziemlich genau je zur Hälfte am 1. Januar und am 1. Juli1949 fällig, während sich der Eintritt von Hinterlassenenrentenfällen voraussichtlich ziemlich gleichmässig auf die 12 Monate verteilen wird, sodass also pro Monat rund 500 Hinterlassenenfälle zu behandeln sein werden. Verglichen mit den im Jahre 1949 auszurichtenden Uebergangsrenten ist die Zahl der in diesem Jahr fällig werdenden ordentlichen Renten nicht sehr bedeutend. Trotzdem werden die ordentlichen Renten die Ausgleichskassen in ungleich stärkerem Masse beschäftigen als die Uebergangsrenten, da diese ja, abgesehen von den verhältnismässig wenigen Neuzugängen infolge Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, bereits im Jahre 1948 berechnet und ausbezahlt worden sind und lediglich einer Ueberprüfung bedürfen. Die Berechnung der ordentlichen Renten hingegen wird die Ausgleichskassen vor ganz neue Probleme stellen, vor Probleme,/ die keineswegs einfacher sind als jene, die bei der Ein- 63922 417
führung der Uebergangsordnung zur AHV zu lösen waren. Nicht, dass das ordentliche Rentensystem an sich komplizierter wäre als das Uebergangsrentensystem, im Gegenteil. Aber während das Uebergangsrentensystem auf der bisherigen Alters- und Hinterlassenenfürsorge aufbauen konnte. und sowohl kantonale wie ausländische Vorbilder bestanden, ist das ordentliche Rentensystem völlig neu. Weder in der Schweiz noch im Ausland hat je ein ähnliches System bestanden. Keinerlei Erfahrungen liegen vor, auf die man sich stützen könnte. Die Schwierigkeiten, die sich den Ausgleichskassen bei der Anwendung des ordentlichen Rentensystems stellen werden, sind zum Teil begrifflicher, zum Teil rechtlicher und zum Teil technischer Natur. Die ersten liegen darin begründet, dass wir es mit ganz neuen Begriffen zu tun haben, über die man sich vollständig im klaren sein muss, wenn man das Rentensystem richtig anwenden will. Was ist genau zu vfrstehen unter «volles Beitragsjahr», und «Beitragsdauer des Jahrganges», unter «Beitragsdauer des Versicherten», unter «durchschnittlicher Jahresbeitrag»? Diese Begriffe müssen jedem Kassen- und Zweigstellenfunktionär, der sich mit den ordentlichen Renten zu befassen oder auch nur Auskunft darüber zu geben hat, absolut geläufig sein. Die rechtlichen Schwierigkeiten werden sich nur hei einer verhältnismässig kleinen Anzahl von Rentenfällen ergeben, während in der Grosszahl der Fälle die Verhältnisse einfach liegen dürften. Sind zum Beispiel die bei Eintritt des Versicherungsfalles geschuldeten oder noch nicht bezahlten Beiträge, oder die bezahlten aber nicht geschuldeten Beiträge anzurechnen? Erfüllt ein im zweiten Halbjahr 1883 geborener Versicherter, der in den Monaten Januar-September 1948 als Erwerbstätiger Beiträge bezahlte, ab Oktober 1948 aber nichterwerbstätig war und als solcher auf Grund von VV Art. 27, Abs. 1, vorerst für die Monate Oktober-Dezember
keine Beiträge bezahlte, die Voraussetzungen für den Bezug einer orclentlic'hen Rente? Solche und ähnliche Knacknüsse werden sich den Ausgleichskassen zu Beginn des Jahres 1949 zweifellos stellen. Um die Ausgleichskassen mit den Begriffen des ordentlichen Rentensystems vertraut zu machen und um ihnen bei der Lösung der auftauchenden rechtlichen Schwierigkeiten behilflich zu sein, wird das Bundesamt für Sozialversicherung eine Wegleitung über die Renten herausgeben, die Ende November zur Verfügung stehen dürfte. Ferner ist zu diesem Zwecke eine Instruktionskonferenz vorgesehen, an welcher alle sich stellenden Probleme mündlich erörtert werden. Die technischen Schwierigkeiten resultieren in erster Linie aus dein Umstand, dass die Eintragungen in die individuellen Beitragskonten der-
jenigen Versicherten, die am 3.. Januar 1949 rentenberechtigt werden, innen kürzester Frist vorgenommen werden müssen. Dies wird an die Ausgleichskassen grösste Anforderungen stellen. In vielen Fällen werden die Belege für die Eintragungen in die individuellen Beitragskonten gar nicht innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Wir denken hier vor allem an die Beitragsbestätigungen und die Beitragskarten, die von den Arbeitgebern oder von Zweigstellen verspätet abgeliefert werden, sowie an die definitiven Beitragsverfügungen der Selbständigerwerbenden, die nicht erlassen werden können, weil erst eine provisorische Meldung der Steuerbehörden vorliegt. In diesen Fällen werden die Eintragungen kaum mehr innert nützlicher Frist erfolgen können. Aber auch in jenen Fällen, in denen die Ausgleichskasse die Eintragungen sofort vornehmen kann, ist es nicht gesagt, dass sie sofort die Rente berechnen kann. Wenn nämlich der Rentenansprecher die Beiträge an mehrere Kassen bezahlt hat, und demzufolge für ihn mehrere Konten geführt worden sind, so müssen die verschiedenen Konten zusammengerufen werden, was naturgemäss einige Zeit erfordert. In Einzelfällen wird auch die Abklärung der persönlichen Verhältnisse oder sich stellender Rechtsfragen die Rentenberechnung verzögern. Nun ginge es aber nicht an, die am 1. Januar 1949 rentenberechtigt werdenden Versicherten, für welche die sofortige Rentenberechnung nicht möglich ist, solange warten zu lassen, bis die Ausgleichskasse im Besitze aller Unterlagen ist, welcher sie für die Rentenfestsetzung bedarf. Das Bundesamt für Sozialversicherung schreibt daher in der bereits erwähnten Wegleitung vor, dass Renten, die nicht innert bestimmter Frist seit Eingang der Anmeldung definitiv festgesetzt werden können, provisorisch auszuzahlen sind, wobei durch besondere, in der Wegleitung näher erläuterte Methoden dafür zu sorgen ist, dass die provisorischen Zahlungen möglichst genau den später festzusetzenden definitiven Renten entsprechen. Auf diese Weise werden die Rentenberechtigten von den technischen Schwierigkeiten, denen .sich die Kassen gegenübergestellt sehen, sozusagen überhaupt nicht in•Mitleidenschaft gezogen. Von der prompten Erledigung der ersten Anmeldungen für den Bezug von ordentlichen Renten hängt ausserordentlich viel ab. Das Schweizervolk wird sich sein Urteil über die Wirksamkeit der AHV in erster Linie
auf Grund der Festsetzung und Auszahlung der ordentlichen Renten bilden. Nichts wäre mehr geeignet, die AHV und damit die Ausgleichskassen in Misskredit zu bringen, als eine schleppende Erledigung der ordentlichen Rentenfälle. Die bisher von den Ausgleichskassen geleistete gewaltige Arbeit auf dem Gebiete der Organisation, des Beitragsbezuges und der Ue-
bergangsrenten könnte den schlechten Eindruck, der aus einem auch nur angeblichen oder vorübergehenden Versagen der Ausgleichskassen bei der Auszahlung der ordentlichen Renten entstehen würde, keine.swegs abschwächen. Deshalb wird die Organisation der AHV ihre Feuerprobe erst dann endgültig bestanden haben, wenn die Ausgleichskassen anfangs
auf dem Gebiete der ordentlichen Renten die gleichen oder noch bessere Leistungen vollbringen, wie sie auf den andern Gebieten bereits vollbracht haben.
Die Beiträge der mitarbeitenden Familienglieder in der Landwirtschaft I. Die Stellung der mitarbeitenden Familienglieder in der Lohn- und Verdienstersatzordnung und in der Beihilfenordnung vor Inkrafttreten der Alters- und Hinterlassenenversicherung
In der Lohn- und Verdienstersatzordnung wurde der landwirtschaftliche Betrieb als solcher erfasst, d. h. die Beiträge der Landwirtschaft setzten sich zusammen aus einem Betriebsbeitrag, abgestuft nach der Grösse des Betriebes, und aus einem Kopfbeitrag für jedes männliche mitarbeitende Familienglied zwischen 18 und 60 Jahren. Für die landwirtschaftlichen Angestellten galten die allgemeinen Bestimmungen der Lohnersatzordnung. Der Begriff der mitarbeitenden Familienglieder wurde nachher für die Ausrichtung der Beihilfen an Gebirgsbauern auch in die Beihilfenordnung vom 9. Juni 1944 hineingenommen. Im Hinblick auf die Beihilfenordnung erfuhr der Begriff der mitarbeitenden Familienglieder durch die Verfügung 60 vom 24. Dezember 1946 eine Einschränkung, indem mitarbeitende Söhne mit einem selbständigen Haushalt vom 1. Januar 1947 an als Unselbständigerwerbende betrachtet wurden.
H. Die mitarbeitenden Familienglieder in der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Durch das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wurde die Sonderregelung für die Landwirtschaft, wie sie in der Verdienstersatzordnung bestand, fast vollständig aufgehoben. Die Beiträge werden grundsätzlich mit 4% des reinen Erwerbseinkommens bemessen. Vollständig neu ist die Stellung der mitarbeitenden Familienglie-
der. Sie werden als Unselbständigerwerbende betrachtet. Das geht u. a. deutlich aus der Bestimmung in Abs. 3 des Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung hervor, wonach für Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder bis zum Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderjahres nur der Barlohn als massgebender Lohn betrachtet wird. In der Landwirtschaft werden nun den mitarbeitenden Familiengliedern üblicherweise keine Löhne bezahlt wie den landwirtschaftlichen Angestellten. Sie erhalten Unterkunft und Verpflegung, Kleidung und ein mehr oder weniger reichliches Sackgeld. Für die Abrechnung mit der Kasse war es daher nötig, gewisse Ansätze aufzustellen, von denen der massgebende Lohn, der der Beitragsberechnung zu Grunde liegen sollte, ermittelt werden kann. In Art. 14 der Vollzugsverordnung wird bestimmt, dass das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder in der Landwirtschaft von Fall zu Fall, nach den besonderen Verhältnissen und unter Berücksichtigung des Ausmasses der Mitarbeit, von den Ausgleichskassen zu bewerten sei. Diese Bestimmung hat den Sinn, dass grundsätzlich das Einkommen dieser Personen so zu bemessen ist, dass es zusammen mit dem Einkommen des Bauern das Gesamteinkommen der Familie ergibt. Wie dies gemeint ist, wird sich gleich zeigen.
IH. Das Verhältnis zur Wehrsteuerpraxis
Nicht zuletzt auf Veranlassung der landwirtschaftlichen Organisationen werden in der Landwirtschaft die Beiträge des selbständigen Bauern auf Grund der Meldungen der Wehrsteuerbehörden über das landwirtschaftliche Einkommen des Selbständigerwerbenden bemessen. Das Wehrsteuerrecht stellt im Gegensatz zu verschiedenen 'kantonalen Einkommenssteuerrechten auf das landwirtschaftliche Einkommen des Einzelnen ab. Das Arbeitseinkommen des Bauern wird ermittelt, indem vom Nettorohertrag oder volkswirtschaftlichen Einkommen die Schuldzinsen und Löhne an Angestellte abgezogen werden und von dem so erhaltenen Familieneinkommen ausserdem mehr oder weniger fikthe Löhne an mitarbeitende Familienglieder in Abzug gebracht werden. Die Frage ist nun, wie diese Abzüge für die mitarbeitenden Familienglieder, welche die Wehrsteuerverwaltung zulässt, mit den Ansätzen für die Bemessung des massgebenden Lohnes der mitarbeitenden Familienglieder in der AHV in Einklang gebracht werden können. In Abs. 4 des Art. 14 der Vollzugsverordnung wird zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausgleichkassen soweit als möglich die vom Arbeitgeber den
Wehrsteuerbehörden als Natura!- oder Globallöhne der mitarbeitenden Familienglieder angegebenen Beträge zu berücksichtigen hätten. Dieses Problem ist indessen nicht sehr einfach. Man darf nicht vergessen, dass die Wehrsteuerveranlagung stets auf Einkommensverhältnisse abstellt, die im Moment der Beitragserhebung um rund 3 Jahre zurückliegen. Die Beiträge, welche der Bauer als Arbeitgeber den mitarbeitenden Familiengliedern schuldet, werden jedoch grundsätzlich vom laufenden Lohn erhaben. In diesen 3 Jahren kann sich verschiedenes geändert haben. Die Vorschrift in VV Art. 14, Abs. 4 darf daher nur so aufgefasst werden, dass die Ansätze der Wehrsteuer in solchen Fällen zu übernehmen sind, wenn die subjektiven Voraussetzungen der Beitragspflicht noch gegeben sind. Die Uebereinstimmung mit der steuerlichen Erfassung stösst jedoch auf besonders grosse Schwierigkeiten in Kantonen, in denen für die kantonale Steuer grundsätzlich das Familieneinkommen erfasst wird und in denen die Wehrsteuerveranlagung praktisch auf der Veranlagung für die kantonale Steuer basiert. In solchen Kantonen werden die Ausgleichskassen von den Steuerbehörden vielfach nur das Erwerbseinkommen der bäuerlichen Familie gemeldet erhalten. Hier wird darauf geachtet werden müssen, dass keine Doppelbelastung entsteht. Es geht natürlich nicht an, dass die persönlichen Beiträge des Inhabers auf dem ganzen Familieneinkommen berechnet werden und von ihm und den mitarbeitenden Familiengliedern zudem noch die Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerbeiträge vom Naturallohn an die mitarbeitenden Söhne und Töchter erhoben werden. Die Lage der Kasse wird besonders heikel, wenn sie aus den Steuermeldungen nicht entnehmen kann; ob es sich um Einkommen des Betriebsinhabers allein oder der ganzen Familie handelt. Wenn der Zweigstellenleiter die Frage nicht sofort abklären kann, wird man im Zweifelsfall immer annehmen müssen, die Meldung beschränke sich auf das Einkommen des Betriebsinhabers. Es ist dann Sache des Beitragspflichtigen. auf die ungerechtfertigte Doppelbelastung hinzuweisen. Wird nur das Familieneinkommen gemeldet, so werden sich die Kassen so behelfen, dass sie es auf die einzelnen beitragspflichtigen mitarbeitenden Familienglieder aufteilen. Die Aufteilung müsste grundsätzlich nach
den Verhältnissen erfolgen, die der Berechnung der Steuer zugrunde liegen, also nach Tatsachen, die ungefähr drei Jahre zurückliegen. Dies ist in den ensten beiden Jahren der Versicherung nicht möglich, weil. den Kassen die Zusammensetzung der bäuerlichen Familie in den Jahren 1945 und 1946 nicht bekannt ist. Die Abzüge für die mitarbeitenden Familien-
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glieder müssen daher nach den Verhältnissen im laufenden Jahr vorgenommen werden.
Für die Höhe der Ansätze der fiktiven Löhne der Familienglieder sind in erster Linie die Globallöhne massgebend, welche die Wehrsteuerbehörden als Lohnabzüge für mitarbeitende Familienglieder bei der Berechnung der Steuer des Betriebsinhabers zulassen. Macht der Betniebsinhaber grössere Barlöhne geltend, die er an die mitarbeitenden Familienglieder ausrichtete, so sind die Ansätze entsprechend zu erhöhen. Zeigt es sich aber, dass bei der Anwendung der steuerlichen Ansätze nach dem Abzug der Globallöhne vom Familieneinkommen sich für den Bauern überhaupt kein Erwerbseinkommen mehr engäbe, so wird die Kasse die Verhältnisse näher abklären. In solchen Fällen ist entweder das den Kassen gemeldete landwirtschaftliche Einkommen der Familie von der Steuerbehörde so niedrig eingeschätzt worden, dass es den wirklichen Verhältnissen des Betriebes im Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht mehr entspricht, oder die Abzüge für die Globallöhne an mitarbeitende Familienglieder sind zu hoch angesetzt, z. B. weil die betreffenden Familienglieder nicht voll im Betriebe beschäftigt sind. In solchen Fällen werden die Kassen so vorgehen, dass sie die Globalansätze für Löhne an mitarbeitende Familienglieder soweit kürzen, als nachgewiesen wird, dass die mitarbeitenden Familienglieder nur während eines Teils des Jahres im Betriebe beschäftigt wurden, nicht ihre volle Arbeitskraft im Betriebe einsetzten oder nicht voll arbeitsfähig sind. Sind diese Ansätze den wirklichen Verhältnissen angepasst worden, so werden sie von dem von der Wehrsteuer gemeldeten Familieneinkommen abgezogen. (Bezüglich der Löhne an im gleichen Haushalt lebende Töchter vgl. die folgenden Ausführungen unter IV.) Ist nach Vornahme der Abzüge das sich ergebende Einlommen des Betriebsinhabers unwahrscheinlich klein oder gar negativ, so muss es nach den Regeln eingeschätzt werden, wie sie für Selbständigerwerbende mit Einkommen unter 3000 Franken vorgeschrieben sind. '
IV. Die Stellung der weiblichen mitarbeitenden Familenglieder
Die weiblichen Familienglieder in der Landwirtschaft nehmen in der Regel eine Sonderstellung ein. Hier ist es oft sehr schwer, zu entscheiden, ob diese Familienglieder als mitarbeitende Lohnbezüger oder als Nichterwerbstätige, die vorwiegend im Haushalt beschäftigt sind, betrachtet werden miiv.sen. In der Alters- und illinterlassenenversicherung werden die
Töchter in landwirtschaftlichen Betrieben in der Regel nur dann als mitarbeitende Familienglieder betrachtet, wenn der Betriebsinhaber für die an sie ausgerichteten Löhne Mit der Ausgleichskasse abrechnet, wenn die Töchter für ihre Mitarbeit im Betrieb besteuert werden, oder wenn der Inhaber bei der Berechnung seines landwirtschaftlichen Einkommens gegenüber der Steuerverwaltung Abzüge für die Naturallöhne für diese Töchter geltend macht.
Nach einzelnen kantonalen Steuergesetzen kann es nun allerdings vorkommen, dass die mitarbeitenden Familienglieder für fixe fiktive Lohnansätze eingeschätzt und besteuert werden, und zwar selbst dann, wenn die Summe dieser «Löhne» das gesamte Familieneinkommen, ja sogar den Netto-Rohertrag, übersteigt. In solchen Fällen ist die Annahme erlaubt, dass die Besteuerung der mitarbeitenden Töchter eher aus steuerpolitischen Gründen erfolgt, als dass sie den wirklichen Verhältnissen des Betriebes entspricht. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist daher der Meinung, dass in derartigen Fällen die Töchter, die auf dem Hofe sind, nur soweit alp im Betriebe mitarbeitend betrachtet werden, als die vom Steuergesetz vorgeschriebenen fiktiven Löhne nach Abzug der Löhne der männlichen Familienglieder nicht zu einem negativen Einkommen des Betriebsinhabers führen würden. Andernfalls sind die Töchter vorläufig als Nichterwerbstätige zu betrachten.
Neue gesetzliche Erlasse mit Einwirkung auf die Lohn- und Verdienstersatzordnung
L Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Abänderung der Militärorganisation
Mit Botschaft vom. 2. Juli 1948 (Bundesblatt 1948 II 898) unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung eile Botschaft über die Abänderung der Militärorganisation vom Jahre 1907. In dem neuen Bundesgesetz sollen vor allem die neue Einteilung der Heeresklassen (der Auszug soll künftig die Altersklassen von 20-36 Jahren umfassen, die Landwehr diejenigen von 37-48 und der Landsturm diejenigen von 49-60 Jahren), die Ausbildung der Truppen und die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Bundesrat und General im Fall des Aktivdienstes umschrieben werden.
Im voriiegenden Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass auch die Art. 22-26 der Militärorganisation, welche die Grundlage für die Ausrichtung der Militärnotunterstützung gewesen waren, aufgehoben werden. Dies würde voraussetzen, dass die letzte Gruppe von erwerbstätigen Wehrmännern, •die keine Lohn- und Verdienstausfallentschädigung beziehen können und zur Zeit noch auf die Notunterstützung verwiesen werden, ebenfalls in die Lohn- und Verdienstersatzordnung einbezogen würde. Es betrifft die Wehrpflichtigen, die ausserhalb des Militärdienstes eine Arreststrafe abzusitzen haben und während dieser Zeit nicht besoldet sind. Der Bundesrat nimmt im Bericht über seine Geschäftsführung im Jahre 1947 (Militärdepartement, S. 21) in Aussicht, die notwendigen Vorkehren zu treffen, um diese Fälle durch die Organe des «Wehrmannsschutzes» 'betreuen zu können. Der Bundesrat und die Bundesversammlung werden darüber zu befinden haben, ob und in welcher Weise sich dieser Vorschlag verwirklichen lässt. In erster Linie müsste in Aussicht genommen werden, diese Wehrmänner zu besolden. Sodann wäre denkbar, für solche Dienstpflichtige den Anspruch in der Weise zu beschränken. dass er nur von Unterstützungspflichtigen geltend gemacht werden könnte. Vorderhand 'bleiben solche Wehrpflichtige noch auf die Notunterstützung angewiesen. Mit der Ueberführung dieser letzten Gruppe von Wehrmänner/1 . in die Lohn- und Verdienstersatzordnung würde die Notunterstützung, die im besondern während des ersten Weltkrieges ihre Bedeutung hatte, vollständig dahinfallen, sodass sich auch die Aufhebung der Bestimmungen der Militärorganisation rechtfertigen würde.
Sodann soll im neuen 'Art. 116 der Militärorganisation eine Bestimmung aufgenommen werden betreffend den freiwilligen Militärdienst. Damit würde der freiwillige Militärdienst, der bereits zur Zeit der Wirtschaftskrise in den 30er Jahren und sodann während des Aktivdienstes eine gewisse Bedeutung hatte, die gesetzliche Verankerung erfahren. Ausdrücklich ist vorgesehen, dass die Freiwilligen die gleichen Rechte und Pflichten wie die obligatorisch Dienstleistenden haben sollen. Gegenüber den Vorschriften, die zur Zeit in der Lohn- und Verdienstersatzordnung über den freiwilligen Militärdienst gelten, würde somit nichts geändert, da gemäss Kreisschreiben Nr. 97 vom 7. Februar 1946 freiwillig Militärdienst leistende Wehrmänner gemäss Lohn- und Verdienstersatzordnung entschädigt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass sie in der zivilen Wirtschaft nicht vermittelt werden können, worüber sich die aufbietenden Dienststellen in Verbindung mit den zuständigen kantonalen Arbeitsämtern vorgängig eines Aufgebotes Rechenschaft zu geben haben.
2. Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes Nach der Durchführung der Mobilmachung im Herbst 1939 hatte der Bundesrat am 17. Oktober 1939 eine Verordnung über vorübergehende Milderungen in der Zwangsvollstreckung erlassen. Durch Art. 16 dieser Verordnung wurde auch der Art. 57 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom Jahre 1889 betreffend Rechtsstillstand bei Militärdienst abgeändert. Diese Verordnung wurde am 24. Januar 1941 durch eine umfassendere ersetzt. Am 2. Juni 1947 wurde diese Notverordnung zum grössten Teil aufgehoben. Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand bei Militärdienst sind jedoch in Krh.ft geblieben und gelten weiterhin. In dem Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes nimmt der Bundesrat in Aussicht, die Vorschriften der Notverordnung gesetzlich zu verankern, womit die Grundsätze über den Rechtsstillstand bei Militärdienst, wie sie während des Aktivdienstes gegolten haben, auch für die Friedenszeit übernommen würden. Für alles Weitere verweisen wir auf die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 16. März 1948 (Bundesblatt 1948 I 1218 ff) und den dort ebenfalls publizierten Gesetzesentwurf.
3. Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Militärdienst Mit Botschaft vom 4. Juni 1948 (Bundesblatt 1948 II 657) unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Militärdienst. Dieser Bundesbeschluss soll den immer noch in Geltung befindlichen Vollinachtenbeschluss des Bundesrates vom 14. August 1945 über dieses Gebiet ersetzen. Vor allem gilt es, die geltenden Bestimmungen des Vollmachtenrechts in das Zivilrecht überzuführen. Die Vorlage bringt nach verschiedenen Richtungen Erweiterungen und Verbesserungen. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass den Kündigungsschutz ausdrücklich jeder geniessen soll, der besoldeten Militärdienst leistet, einschliesslich Hilfsdienst und Luftschutz. Entgehen der bisherigen Ordnung sollen sich in Zukunft auch die Betriebsinhaber auf den Kündigungsschutz berufen können und nicht bloss die Wehrpflichtigen. Die neue Vorlage ist als eine Zwischenlösung vorgesehen, in der Meinung, dass bei der Revision der Bestimmungen des Obligationenrechts über den Dienstvertrag und im Bundesgesetz über die Arbeit im Handel und in den Gewerben der Kündigungsschutz bei Militärdienst endgültig geregelt werden soll.
Entwurf zu einem neuen Bundesgesetz über die Militärversicherung
Die Militärversicherung ist geregelt durch das Bundesgesetz vom 28. Juni 1901, das im Laufe der Jahre viele Abänderungen und Ergänzungen erfahren hat. Trotz den Verbesserungen, die vorgenommen worden sind, und obwohl das Gesetz die beiden Aktivdienstperioden 1914-1918 und 1939-1945 überdauert hat, war die Kritik an der bestehenden Ordnung gross. Der Bundesrat hat sich diesen Stimmen nicht verschlossen und hat in einer Botschaft vom 22. September 1947 (Bundesblatt 1947 III 97) der Bundesversammlung einen Entwurf für eine Totalrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung unterbreitet. Dieser umfassende Entwurf ist zur_Zeit bei den parlamentarischen Kommissionen der eidgenössischen Räte in Beratung und ist in der Tagespresse bereits gewürdigt worden. Er verdient die Aufmerksamkeit aller an der Armee interessierten Kreise. Vorderhand möchten wir hier darauf hinweisen, dass der Gesetzesentwurf für Krankentage keine Soldzahlungen mehr vorsieht. Das Krankengeld der Militärversicherung Würde demnach vom 1. Krankentag hinweg einsetzen. Damit entfiele für die Ausgleichskassen auch die Pflicht, für kranke und verunfallte Wehrmänner Lohn- und Verdienst-• ausfallentschädigungen auszurichten. In der bundesrätlichen Botschaft wird hierüber gesagt, dass die Lohn- und Verdienstausgleichskassen bisher Leistungen übernommen hätten, die eigentlich nicht in ihren Aufgabenkreis fallen. Auch werde es Sache der Militärversicherung sein, Vorkehren zu treffen, dass sie im Fall grosser Beanspruchung (Epidemien, Aktivdienst) in der Lage ist, ihre Verfügungen über die Gewährung von Krankengeldern rasch treffen zu können.
Verordnung des Bundesrates über die Förderung von Turnen und Sport
Am 1. Dezember 1941 hatte der Bundesrat eine Verordnung über den militärischen Vorunterricht erlassen, der für die Ausgleichskassen insofern von Bedeutung war, als die Teilnehmer an sogenannten Leiterkursen soldberechtigt waren und demzufolge während dieser Kurse auch Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen beziehen konnten. Diese Verordnung ist nun durch diejenige vom 7. Januar 1947 über die Förderung von Turnen und Sport aufgehoben worden. In Art. 23 der neuen Verordnung wurde ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Vorschriften über die Lohn- und Verdienstersatzordnung für die soldberechtigten Teilnehmer von Leiterkursen Anwendung finden, womit der frühere Rechtszustand bestätigt wurde.
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Gemeindewerk und AHV-Beiträge , In manchen Gemeinden, vor allem in Graubünden und im Wallis, besteht als Ueberlieferung aus alter Zeit noch die Gemeindewerkpflicht. Wenn ihr Wesen und die Art ihrer Durchführung je nach Landesgegend auch Stark von einander abweichen, so handelt es sich in der Regel doch stets um Arbeiten zur Verbesserung oder Instandstellung von Strassen, Feld- und Waldwegen, Wasserleitungen und Bewässerungsanlagen, Wildbachverbauungen usw., die jährlich von den Gemeinden unter Heranziehung der Einwohner durchgeführt werden. Für die Arbeiten im Gemeindewerk werden gewöhnlich nach einem von der Gemeinde auf gestellten Tarif Entschädigungen-ausgerichtet; es ist nachstehend zu untersuchen, ob und in welchem Ausmass auf diesen Entschädigungen Beiträge an die AHV zu erheben sind. * Da, wie bereits angedeutet, der Begriff des Gemeindewerks kein einheitlicher ist, muss zunächst As Wesen der noch bestehenden Einrichtungen dieser Art näher betrachtet werden. Es lassen sich auf diese Weise * im wesentlichen vier Gruppen unterscheiden: Einige Gemeindeverfassungen (beispielsweise diejenige von Jenaz, Graubünden, vergl. «Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung», Nr. 1, Januar 1943, S. 28, Entscheid der eidg. Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung in Sachen Gemeinde Jenaz, vom 30. November 1942) sehen zur Instandhaltung der Dorf-, Feld- und Waldwege die Leistung von Gemeindewerk vor. Alle Haushaltungen sind gemeindewerkpflichtig, wobei der Umfang der Leistungspflicht vom Grad, in welchem eine Familie am Gemeindenutzen teilnimmt, vom Vermögensstand, von den Erwerbsverhältnissen und von der Zahl der erwachsenen arbeitsfähigen Familienglieder abhängt. Die ausgeführten Arbeiten werden nach einem Stundentarif bewertet (60 bis 90 Rappen für Handarbeit, usw.). Der Werkführer schätzt den Wert der Arbeitsleistungen im Rahmen dieses Tarifs. Welche Gattungen von Arbeiten im Gemeindewerk ausgeführt werden sollen, bestimmt die Gemeindeversammlung. Der Gemeindewerkpflicht kann auch durch teilweise oder ausschliessliche Geldleistung genügt werden; die Einwohner können aber auch freiwillig Gemeindewerk leisten, wofür dann ebenfalls die obenerwähnten Entschädigungen ausgerichtet werden. In anderen Gemeinden, vor allem im Wallis, ist ein anderes Verfahren gebräuchlich. Durch Entscheid des Gemeinderates wird jeder
Steuerpflichtige in einem bestimmten Umfang zur Leistung von Arbeit im Gemeindewerk verhalten, derenWert 2°/. bis 3°/ desjenigen ihrer im
Katäster eingetragenen Grundstücke ausmacht. Ein Einwohner mit Grundstücken im Wert von 20 000 Franken hat also Arbeit im Betrag von
Franken zu leisten. Er kann allerdings auch in einem das vorgeschriebene Mass übersteigenden Umfang Arbeit leisten. Am Ende des Jahres wird dann der Wert der erbrachten Arbeitsleistung von den Steuern abgezogen und, wenn hierbei ein Ueberschuss zu Gunsten des Bürgers verbleibt, dieser Ueberschuss in bar ausbezahlt. Diejenigen, die sich nicht am Gemeindewerk beteiligt haben, schulden natürlich die vollen Steuern. . 3. In einigen Gebieten ist das Gemeindewerk den armen Familien vorbehalten, um ihnen die Begleichung der Steuern zu erleichtern. Ist der Wert der geleisteten Arbeit höher als die Steuerschuld, so wird der Ueberschuss ausbezahlt. 4. In vielen Gemeinden ist das Gemeindewerk für jedermann, ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, freiwillig. Von einer Gemeindewerkpf/icht, wie unter Ziffer 1 und 2 hievor, kann hier nicht die Rede sein. Die vorstehende Einteilung der wichtigsten Arten von Gemeindewerk führt zu zwei bedeutsamen Feststellungen: Das Gemeindewerk stellt einmal nicht überall im gleichen Umfang eine Pflicht dar. Der Begriff der Pflicht ist aber, wie unten noch gezeigt wird, für eine gerechte Lösung der hier aufgeworfenen Frage entscheidend. In den eben beschriebenen Arten von Gemeindewerk nimmt der Pflichtcharakter von der ersten bis zur vierten Kategorie sukzessive ab: während er für die erste Gruppe unbestreitbar besteht, wofür schon der Hinweis auf die Geldleistung, die anstelle nicht erbrachter Arbeit als eine Art Busse oder zusätzliche Steuer gefordert wird, genügt, darf er auch für die zweite 1.tegorie noch angenommen werden; hier haben allerdings die' Gemeindewerkpflichtigen, die sich nicht an der Arbeit beteiligen, keine Busse zu entrichten sondern lediglich die vollen Steuern zu bezahlen, die umgekehrt jenen, welche Gemeindewerk leisten, um den Wert der erbrachten Arbeit vermindert werden. Bei den unter 3 und 4 beschriebenen Arten von Gemeindewerk ist der Pflichtcharakter verschwunden. Es besteht sodann ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Gemeindewerk der ersten Kategorie einerseits und demjenigen der restlichen drei Gruppen anderseits: während in der Gemeinde Jenaz Gemeindewerk und Steuerpflicht zwei getrennte Begriffe sind, zwischen denen keine Beziehung besteht, findet sich in den anderen Arten von Gemeindewerk eine mehr oder weniger deutliche Verknüpfung beider. Das
ist ,nicht ohne Bedeutung für die Beitragspflicht an die AHV: Da die Steuern bei der Ermittlung des für die Beitragserhebung massgebenden Einkommens nicht abgezogen werden können, muss dafür gesorgt werden,
dass nicht eine ungerechtfertigte Begünstigung einzelner Gruppen von Versicherten, die sich durch Leistung von nicht beitragspflichtigem Gemeindewerk der Steuern entledigen können, entsteht. * Im oben erwähnten Entscheid der eidg. Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung wird die Gemeindewerkpflicht von Jenaz als öffentlich-rechtliche Dienstverpflichtung, ähnlich derjenigen in vielen Gemeinden geltenden allgemeinen Feuerwehrdienstpflicht oder der vom Bund vorgeschriebenen allgemeinen Wehrpflicht, anerkannt. Von einer Unter- , stellung des Gemeindewerks unter die Lohnersatzordnung wurde deshalb Umgang genommen — für soweit als eine Pflicht zur Leistung von Gemeindewerk bestand; bezüglich der über die Dienstverpflichtung hinaus erbrachten freiwilligen Leistungen dagegen wurde die Beitragspflicht bejaht. Zur Begründung wurde ausgeführt: «Im vorliegenden Fall ist zu sagen, dass die Einwohner der Gemeinde Jenaz ihre Gemeindewerkpflicht nicht auf Grund eines mit der Gemeinde abgeschlossenen Vertrages, also auch nicht eines Dienstverhältnisses, erfüllen, sondern kraft einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung dazu, die die Gemeindeverfassung geschaffen hat. Die Gemeindewerkpflicht ist deshalb grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Dienstverpflichtung, ähnlich derjenigen in vielen Gemeinden geltenden allgemeinen Feuerwehrdienstpflicht oder der vom Bund vorgeschriebenen allgemeinen Wehr- und Arbeitsdienstpflicht In Fällen der öffentlich-rechtlichen Dienstverpflichtung kann die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung und somit die Beitragspflicht nicht bejaht werden So werden denn auch richtigerweise auf dem Sold der Wehrmänner die Beiträge nach Lohnersatzordnung nicht erhoben. Bezüglich der Frage der Unterstellung unter die Lohnersatzordnung wird für den vorliegenden Fall dadurch nichts geändert, dass die Gemeindewerkpflicht auch durch Geldleistung abgegolten werden kann; denn auch der Rechtsgrund dieser Geldleistung liegt in der Dienstverpflichtung. Soweit also die Gemeindewerkpflicht in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Dienstverpflichtung geleistet wird, ist deren Unterstellung unter die Lohnersatzordnung zu verneinen.» Diese Erwägungen behalten auch für die AHV ihre volle Gültigkeit. Tatsächlich wird der Militär- und Feuerwehrsold in der AHV ebensowenig mit Beiträgen belastet, wie zuvor in ,der Lohnersatzordnung. Ueber die
Entschädigungen für Leistung von Gemeindewerk sagen zwar weder AHV-,Gesetz noch Vollzugsverordnung etwas aus. Soweit solche Entschädigungen für obligatorisches Gemeindewerk ausgerichtet werden, das als
öffentlich-rechtliche Dienstverpflichtung derselben Ordnung wie Militär- und Feuerwehrdienst zu betrachten ist, sind sie von dem für die Beitragsberechnung massgebenden Einkommen auszunehmen. Umgekehrt kann- in den Fällen, da Arbeiten im freiwilligen Gemeindewerk oder über das Mass der obligatorischen Verpflichtung hinaus geleistet werden, nicht mehr von der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht die Rede sein. Die Gemeinde bietet hier ihren Einwohnern die Möglichkeit, am Gemeindewerk teilzunehmen; die Bürger, ohne hiezu verpflichtet zu sein, leisten Ärbeit. Sie iichten sich dabei nach den Anweisungen der zur Leitung bestellten Gemeindeorgane, woraus sich ein Unterordnungsverhältnis im Sinne eines Dienstverhältnisses ergibt, bei dem die Gemeinde als Arbeitgeber erscheint. Bezüglich der für diese freiwilligen Arbeiten ausgerichteten Entschädigungen haben sie mit der zustähdigen Ausgleichskasse abzurechnen. Würde man bei sämtlichen Gemeindewerken, ohne Rücksicht auf Freiwilligkeit oder Pflicht, die ausgerichteten Entschädigungen vom massgebenden Einkommen ausnehmen, so würde man damit die oben bereits erwähnte Ungleichheit schaffen, die einzelnen Versicherten Gelegenheit böte, ihre Steuern völlig durch Arbeitsleistung abzutragen, während anderen diese Möglichkeit nicht gegeben wäre. Dieser Nachteil verschwindet durch die gewählte Lösung, nach welcher nur die Entschädigungen für Pflichtarbeit im Gemeindewerk von der Beitragsbelastung befreit werden, zu einem guten Teil. Gänzlich allerdings kann die unterschiedliche Behandlung nicht aus der Welt geschafft werden: ein Teil der Steuern von Personen, die gemäss Ziffer 2 obligatorisches Gemeindewerk verrichten, wird dank dieser Arbeitsleistung vom massgebenden Einkommen abgezogen. Immerhin darf gesagt werden, dass die solcherart abgezogenen Beträge aus verschiedenen Gründen verhältnismässig •klein bleiben müssen, vor allem deshalb, weil die Gemeinden in ihrem eigenen Interesse die Entschädigungen für Arbeiten im Gemeindewerk äusserst bescheiden an-e gesetzt haben. Anderseits sprechen auch Ueberlegungen praktischer Natur zugunsten der getroffenen Lösung: Würde nämlich entschieden, dass alle Entschädigungen für Gemeindewerk, ob freiwillig oder' obligatorisch geleistet, Bestandteil des massgebenden Einkommens sind, so hätten die Verwaltungen von Gemeinden, wo diese alte Einrichtung noch in Brauch
steht, die Aufgabe, für alle Einwohner' männlichen Geschle.chts im 'Alter von 15* bis 65 Jahren mit der zuständigen ,Ausgleichskasse abzurechnen. In Zusammenfassung des Vorstehenden gilt somit: Auf Entschädigungen, welche von Gemeinden für Arbeit im Gemeindewerk ausgerichtet werden, ist kein Beitrag zugunsten der AHV zu erheben, soweit diese Arbeit ,in Erfüllung einer öf fentlichrechtlichen Dienstpflicht geleistet
wird. Dagegen gehören die Entschädigungen für Arbeit, die über das Pflichtmass hinaus oder im freiwilligen Gemeindewerk erbracht wird, zum massgebenden Einkommen.
«Die Rechte des Alters- in Argentinien
(Aus einer Mitteilung der argentinischen Gesandtschaft in der Schweiz)
Frau Eva Duarte de Peron, die Gattin des Präsidenten der argentinischen Republik, la Presidenta, wie sie dort genannt wird, proklamierte kürzlich im Gebäude des Arbeitsministeriums im Beisein des Staatschefs, der Mitglieder der Regierung und des diplomatischen Korps, der Senatoren und Abgeordneten sowie einer grossen Menschenmenge die «Rechte des Alters», gegründet auf der Stiftung für Soziale Hilfe, die den Namen der «Präsidentin» trägt. Diese Stiftung sucht ihr Fürsorgewerk für zwei Kreise des menschlichen Lebens zu verwirklichen: für die Jugend und für das Alter. Die Hilfe für die Jugend ist weitgehend ausgebaut; siebentausend Kinder werden von ihr schon betreut. Bleibt noch die Hilfe für die Einsamkeit und Verlassenheit des Alters vorzubereiten. Die angekündigten «Rechte des Alters» sollen umfassen: 1. das Recht auf Beistand; 2. das Recht auf Wohnung und Unterkunft; 3. das Recht. auf Ernährung; 4. das Recht auf Bekleidung; 5. das Recht auf körperliche Gesundheitspflege; 6. das Recht auf Pflege der moralischen und geistigen Gesundheit, in Uebereinstinimung mit der Religion; 7. das Recht auf Erholung und Zerstreuung; 8. das Recht auf Arbeit; 9. das Recht auf Ruhe und sorgenfreien Lebensabend: 10. das Recht auf Respekt und Rücksichtnahme. Anlässlich dieser «Erklärung der Altersrechte» betonte Frau Eva Peron, dass die Bedeutung der eigenen Vorsorge für das Alter unbestritten und dass wünschbar sei, dass der Kreis der Versicherten sich immer mehr vergrössere. 'Aber jedes Versicherungssystem sei starr, da von den Leistungen der Versicherung nur proftitäeren könne, wer Beiträge entrichtet habe. Sogar in Ländern mit fortgeschrittener Sozialgesetzgebung blieben zahllose Greise und Invalide ohne 'Hilfe. In den Vereinigten Staaten von Amerika, wo auch nur Leistungen erhält, wer Beiträge zahlt, erregte deshalb der interessante Plan des Doktor Lawrence K. Frank, der den Bau von Städten für die Alten mit Hilfe des Fonds der sozialen Sicherheit forderte, grosses Aufsehen. Was in Amerika geplant wird, soll durch die «Rechte des Alters», in Argentinien in Angriff genommen werden: Das Schliessen der Lücken ln der Altersversicherung durch die Stiftung «Maria Eva Duarte de Peron.»
Bundesbeschluss über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel.) '(Vom 8. Oktober 1948)
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,
' in Ausführung von Artikel 1, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. August 1948, beschliesst:
Art. 1 :Aus den gemäss Artikel 1, Absatz 2, des Bundesbeschlusses Bildung eines Fonds vom 24. März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzarcinung der Alters- und Hinterbliebenenversicherung zugewiesenen 140 Millionen Franken wird ein Fonds gebildet, der vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement zinstragend zu verwalten ist.
Art. 2 Aus dem Fonds werden in den Jahren 1948 — 1950 jähr- Verwendung der Mittel lich ausgerichtet:
Millionen Franken den Kantonen;
Millionen Franken der Schweizerischen Stiftung für das Alter; 0,75 Millionen Franken der Schweizerischen Stiftung für die Jugend. Der Bundesrat ist ermächtigt, .die in Absatz 1. festgesetzten Beiträge nach Bedarf -angemessen zu erhöhen: Die gesamten jährlichen Zuwendungen dürfen jedoch 10 Millionen Franken nicht übersteigen.
Art. 3 Verteilungs- ' Der Beitrag an die Kantone gemäss Artikel 2, Absatz 1, schlüssel a. Beitrag an ist zu verteilen die Kantone a. zur Hälfte nach Massgabe der Zahl der Bezüger eidgenössischer Alters- und Hinterl assenenrenten im einzelt nen Kanton; b. zur Hälfte nach Massgabe der Summe der im einzelnen Kanton ausgerichteten eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenrenten. Für das Jahr 1948 sind die Zahl der Bezüger und die Rentensumme Igemäss Uebergangsordnung zur Alters- und. Hinterlassenenversicherung im Jahre 1947 massgebend, für die folgenden Jahre die Zahl der Bezüger und die Rentensumme gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden Bundesgesetz genannt) im Jahre 1948.
Art. 4 b.Beitrag an Von dem auf die Stiftung für das Alter gemäss Artikel die Stiftung für das Alter 2, Absatz 1, entfallenden Betrag stehen zur Verfügung 1,5 Millionen Franken den Kantonalkomitees; 0,5 Millionen Franken dem Direktionskomitee. Der Beitrag an die Kantonalkomitees gemäss Absatz 1, lit. a, ist zu verteilen zur Hälfte nach Massgabe der Zahl der Bezüger von eidgenössischen Altersrenten im einzelnen Kanton; zur Hälfte nach Massgäbe der Summe der im einzelnen Kanton ausgerichteten eidgenössischen Altersrenten. Artikel 3, Absatz 2, findet Anwendung. , Der Beitrag an das Direktionskomitee ist von diesem auf diejenigen Kantonalkomitees, die mit ihrem Anteil gemäss Absatz 2 die ihnen auf Grund dieses Bundesbeschlusses zufal— lenden Aufgaben nicht durchführen können, zu verteilen. Der Bundesrat erlässt hierüber die näheren Vorschriften.
Art. 5 c. Beitrag an Von dem auf die Stiftung für die Jugend gemäss Artikel die Sti tung ffdie ür 2, Absatz 1, entfallenden Betrag stehen zur Verfügung Jugend a. 500 000 Franken den Stiftungsorganen in den einzelnen Kantonen;
b. 250 000 Franken der Stiftungskommission. Der Beitrag an die Stiftungsorgane in den einzelnen Kantonen gemäss Absatz 1, lit. a, ist zu verteilen zur Hälfte nach Massgabe der. Zahl der Bezüger von eidgenössischen Witwen- und Waisenrenten im einzelnen Kanton; zur Hälfte nach Massgabe der Summe der im einzelnen Kanton ausgerichteten Witwen- und Waisenrenten. Arbikel 3, Absatz 2, fändet Anwendung. ' Der Beitrag an die Stiftungskommission ist von dieser auf diejenigen Stiftungsorgane in den Kantonen zu verteilen, die mit ihrem Anteil gemäss Absatz 2 die ihnen auf Grund dieses Bundesbeschlusses zustehenden Aufgaben nicht durchführen können. Der Bundesrat erlässt 'hierüber die näheren Vorschriften.
Art. 6. ' Die Beiträge sind von den Kantonen und Stiftungen zu Verwendung der Beiträge verwenden für die Gewährung von éinmaligen oder periodisehen Leistungen an in der Schweiz wohnende: bedürftige Personen schweizerischer Nationalität, die das 65. Altersjahr zurückgelegt, jedoch keinen Anspruch auf eine Altersrente gemäss Bundesgesetz 'haben; bedürftige Witwen schweizerischer Nationalität bis zum Zurückgelegten 65. Altersjahr, denen kein Anspruch auf eine Witwenrente gemäss Bundesgesetz zusteht; bedürftige Waisen schweizerischer Nationalität bis zum vollendeten 20. Altersjahr, denen kein Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Bundesgesetz Zusteht; Bezüger einer Alters- oder Hinterlassenenrente gemäss Bundesgesetz, für welche die Rente einschliesslich anderweitiger Einkünfte und Vermögen nicht zum Lebensunterhalt ausreicht; bedürftige Greise, Witwen und Waisen ausländischer Nationalität und bedürftige 'Staatenlose, die während mindestens eines Jahres Beiträge an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet haben und seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz ansässig sind, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug einer Alters- oder Hinterlassenenrente erfüllen,
jedoch gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes Mäht rentenberechtigt sind. Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Leistungen an weitere Personengruppen vorschreiben und hiefür im Rahmen von Artikel 2, Absatz 2, besondere Beiträge gewähren. Als bedürftig gilt, wer aus eigenen Mitteln seinen pensönliehen sowie den Unterhalt derjenigen Personen nicht zu bestreiten vermag, denen gegenüber er unterhaltspflichtig ist. Die Leistungen sind soweit möglich derart zu bemessen, dass der Bezüger vor der Armenpflege bewahrt werden kann. Der Bundesrat trifft im Einvernehmen mit den einzelnen Kantonen und Stiftungen die nötigen Massnahmen zur Koordination der Tätigkeit der kantonalen und Stiftungeongane bei der Erfüllung der ihnen gemäss Absatz 1 zustehenden Aufgaben.
Art. 7 Verhältnis ' Kantone, die ausserhalb derArmenfünsarge eine allgemeine zu den kantonalen gesetzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge geschaffen Altersfür- haben, sind befugt, den Beitrag für die Finanzierung dieser sorgen Fürsorge zu verwenden, sofern der Kanton aus eigenen Mitteln einschliesslich allfälliger Gemeindeanteile jährlich mindestens das Doppelte des ihm gemäss Artikel 3 jährlich zustehenden Betrages zugunsten dieser.kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge aufwendet; die in Artikel 6, Absatz 1, genannten Personen im allgemeinen von dieser kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge erfasst werden. 'Kantone, deren allgemeine gesetzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge nicht alle der in Artikel 6, Absatz 1, genannten Personen erfasst, können mit Zustimmung des Bundesrates einen angemessenen Teil des Beitrages für die Pinanierung dieser Fürsorge beanspruchen, wobei der andiere Teil in Anwendung von Artikel 8 ZUT Ausrichtung von Leistungen an die von der kantonalen Fürsorge nicht erfassten Personen zu verwenden ist.
Besondere Art. 8 kantonale Kantone, die keine allgemeine gesetzliche Alters- und Hin- Bestimmungen terlessenenfürsorge geschaffen haben, oder welche den Bed-
trag nicht oder nur teilweise für die Finanzierung einer bestehenden allgemeinen gesetzlichen Alters- und Hinterla-ssenenfürsorge verwenden, haben Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Bezug, die Bemessung und die Auszahlung der Leistungen gemäss Artikel 6 zu erlassen, die der Genehmigung des Bundesrates bedürfen.
Art. 9 ' Der Stiftung für das Alter obliegt die Ausrichtung von Bemmessung der Leistungen en über 65jährigen Personen und Witwen Leistungen ohne minderjährige Kinder, der Stiftung für die Jugend die Stiftungen: durch die
Ausrichtung von Leistungen an Waisen und Witwen mit Leitsätze minderjährigen Kindern. Ueber die Voraussetzungen für den Bezug und die Bemessung der Leistungen haben die Kantonalkornitees der Stiftung für das Alter und das Zentralsekretariat der Stiftung für die Jugend Leitsätze aufzustellen, in welchen der im betreffenden Kanton gemäss Artikel 7 oder 8 getroffenen Regelung gebührend Rechnung zu tragen ist. Die Leitsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung und sind für alle Stiftungsorgane verbindlich.
Art. 10 ' Auf die Gewährung von Leistungen gemäss Artfibel 6 be- Rechtliche Natur der steht kein klagbarer Anspruch. Leistungen Die auf Grund dieses Bundesbeschlusses bezogenen Leistungen dürfen weder mit öffentlichen Abgaben belegt noch mit geschuldeten öffentlichen Abgaben verrechnet werden. Mangels oder nach Wegfall der Voraussetzungen des Artikel 6 bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.
Art. 11 Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung des Aufsicht Bundes dieses Beschlusses aus. Er ist befugt, die Tätigkeit der Kantone und der Stiftungen in bezug auf die Verwendung der Ihnen gemäss diesem Bundesbeschluss zukommenden Mittel prüfen zu lassen. Die Kantone sowie die Stiftungen haben für jedes Jahr dem Bundesrat Jahresbericht und Jahresrechnung einzureichen und die verlangten statistischen Angaben zu liefern.
Der Bundesrat kann die Beiträge kürzen oder ganz entziehen, wenn ein Kanton oder eine der beiden Stiftungen die ihnen zugekommenen Beiträge nicht gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses und seiner Ausführungserlasse verwenden.
Art. 12 A uskunfts- Wer für sich oder einen andern eine Leistung gemäss. und chweige- Artikel 6 begehrt oder eine solche bezogen hat, hat den mit S Pflicht • der Durchführung beauftragten Organen der Kantone und der beiden Stiftungen die für die Prüfung der Verhältnisse notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragten Organen die zur Durchführung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Die mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragten Organe sind verpflichtet, dem Bundesrat und den von diesem bezeichneten Stellen alle Auskünfte zu geben und alle Akten zur Einsichtnahme einzusenden, die für die Beaufsichtigung der Durchführung notwendig sind. Die mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragten Organe und Personen haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit Zu bewahren.
Art. 13 Straf- ' Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in bestimmungen anderer Weise für sich 'oder einen andern unrechtmässig eine Leistung auf Grund des .Art. 6 erwirkt, wer durch unwahre oder unvollständige' Angaben oder in anderer Weise eine unrichtige Verteilung des Beitrages gemäss Artikel 2-5 erwirkt, wird, sofern nicht ein mit einer höhern Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu 4 Monaten, mit Haft oder mit Busse bestraft. Wer in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, wird mit Busse bis zu Fr. 300 bestraft. Artikel 90 des Bundesgesetzes findet Anwendung.
Art. 14 Mittel, die der Schweizerischen Stiftung für das Alter oder Übergangsb estim mung ihren Organen oder der Schweizerischen Stiftung für die Jugend auf Grund des Artikels 26 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Oktober 1945 über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten zugekommen, •aber noch nicht im Sinne dieses Beschlusses verwendet worden sind, werden auf die diesen Stiftungen gemäss Artikel 2 im Jahre
zustehenden Beiträge angerechnet.
Art. 15
Dieser Bundesbeschluss tritt rückwirkend auf den 1. Inkrafttreten und Januar 1948 in Kraft; er gilt bis zum 31. Dezember 1950. Vollzug ' Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen. Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen Zles Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.
*) Anmerkung der Redak t..i o n. Wie wir in der letzten Nummer noch berichten konnten, hat die Bundesversammlung am 8. Okober 1948 den Bundesbeschluss über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel, über den wir in der Zeitschrift wiederholt berichteten (Jg. 1948, S. 306 und 344) genehmigt. Da mit der Ausrichtung der zusätzlichen Leistungen an Alte und Hinterlassene in mehreren Kantonen die Ausgleichskassen beauftragt werden dürften, und auch die Ausgleichskassen der andern Kantone an der Anwendung des Beschlusses ein grosses Interesse haben werden, geben wir nachstehend den Wortlaut des Beschlusses in extenso wieder. Der Beschluss ist dem Referendum unterstellt. Die Referendumsfrist läuft am 12. Januar 1949 ab. Das Bundesamt für Sozialversicherung bereitet gegenwärtig die Vollzugsverordnung vor.
Durchführungsfragen der AHV Beiträge Arbeitsausfallentschädigungen Arbeitsausfallentschädigungen werden im Stunden- oder im Akkordlohn tätigen Arbeitskräften (im Bauhandwerk) gewährt, wenn sie infolge schlechten Wetters nicht arbeiten und daher ihren ordentlichen Lohn nicht verdienen können. Die Arbeitsausfallentschädigung ist demnach eine vom Arbeitgeber gewährte Ersatzleistung an den zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bereiten Arbeitnehmer, der daran infolge äu- sserer Einwirkungen verhindert wird. Einerseits erscheint sie daher als Gegenleistung der Präsenzpflicht der Arbeiter. Anderseits kommt das Versprechen des Arbeitgebers, Arbeitsausfailentschädigungen Zu gewähren, der Garantie eines Mindestlohnes gleich. Die Arbeitsausfallentschädigung hat also Lohncharakter. Dass sie nicht den Charakter von Unkostenersatz trägt, zeigt sich schon darin, dass sie nicht ständig ausgerichtet wird, — Kosten für Unterkunft und Verpflegung hat der Arbeitnehmer bei jedem Wetter — sondern nur dann, wenn schlechten Wetters wegen nicht gearbeitet werden kann. lieberdies wird der Arbeitnehmer meist für die Ihm aus der Versetzung entstehenden Mehrauslagen bereits durch eine besondere Zulage schadlos gehalten. Aus diesen Gründen tat die ArbetitSausfallentschädigung als massgebender Lahn zu gelten, auf ihr sind deshalb Beiträge zu erheben.
Mitarbeitende Familienglieder im Hotelgewerbe In der August-Nummer der ZAK 1948, S. 316, haben wir den Fall behandelt, wo ein Familienglied eines Hoteliers oder eines Gastwirtes im Familienbetrieb mitarbeitet ohne einen festen Gehalt zu beziehen, wobei es aber die Trinkgelder für sich behält. Es wurde dort ausgeführt, dass die Trinkgelder in ihrer effektiven Höhe dem Naturaglohn zuzurechnen und der so erhaltene Betrag als massgebender Lohn der Beitragsberechnung zugrunde zu legen sei. Die Praxis hat indessen gezeigt, dass die starre Anwendung dieser Regel zu Ergebnissen führen könnte, die den wirklichen Verhältnissen nicht entsprechen. Tatsächlich stellen die in VV Art. 14, Abs. 3, aufgestellten Globalansätze Minimalansätze dar, welche die gesamten Leistungen an die Familienglieder, sofern ihnen kein Barlohn ausgerichtet wird, zu umfassen haben. Daher ist nur in jenen Fällen die Berechnung des effektiven Lohnes in der eingangs geschilderten Weise vorzunehmen, wo der Naturallohn und die Trinkgelder den in VV Art. 14, Abs. 3, genannten
Minimalansatz von 200 bzw. 300 Franken im Monat übersteigen. Wenn sich dagegen bei dieser Berechnung ein kleinerer Betrag ergibt als der, welcher als Minimum für die Leistungen an mitarbeitende Familienglieder zu gelten hat, so ist VV Art. 14, Abs. 3, anzuwenden und für ledige mitarbeitende Familienglieder ein Monatslohn von 200 Franken anzurechnen. Domizilgebühren Domizilgebühren nennt man die Leistungen, die eine juristische Person jemandem (einer Bank, einem Treubandbureau, einem Rechtsanwalt) dafür gewährt, dass sie nach aussen sein Domizil als das ihre bekanntgeben darf, und er die an sie gerichteten Korrespondenzen und Mitteilungen aller Art entgegennimmt. Im Gegensatz zur Lohn- und Verdienstersatzordnung gelten Domizilgebühren als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. (Selbstverständlich werden von ihnen jedoch dann keine Beiträge erhoben, wenn der Empfänger eine juristische Person ist.) Entgelt für die im Nebenberuf ausgeübte Tätigkeit als Milchführer oder als Mileheinnehmer Das Entgelt für die im Nebenberuf ausgeübte Tätigkeit als Milchf inirer oder als Milcheinnehmer gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätiglceit, wenn es im Hauptberuf Selbständigerwerbenden (z. B. Landwirten), als massgebender Lohn, wenn es im Hauptberuf Unselbständigerwerbenden gewährt wird.
Organisation Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber Es ist vorgekommen, dass kantonale Ausgleichskassen von den ihnen angeschlossenen Arbeitnehmern ohne beitragspflichtige Arbeitgeber Verwaltungskostenbeiträge verlangten. In AHVG Art. 69, Abs. 1, und VV Art. 157 ist aber nur bestimmt, dass die Ausgleichskassen Verwaltungskostenbeiträge von den Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen erheben. Die Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind mit Absicht nicht aufgezählt. Inskünftig sind von den Arbeitnehmern ohne beitragspflichtige Arbeitgeber keine Verwaltungskostenbeiträge mehr zu verlangen. Allfällig , bereits entrichtete Verwaltungskostenbeiträge sind den betreffenden Versicherten zurückzuerstatten bzw. mit deren künftigen AHV-Beiträgen zu verrechnen.
Pressestimmen zur AH V
Im «Ostschweizerischen Landwirt» erschien in Nr. 33 des 43. Jahrgangs vom 14. August 1948 auf Seite 1202 eine Einsendung •«Zur Alters- und Hinterlassenenversicherung», die wir im folgenden zusammen mit der Anmerkung der Redaktion dieser Wochenschrift zum Abdruck bringen. Zur Altersversicherung
Die seit 1. Januar 1948 in Kraft getretene Altersversicherung weist noch Mängel auf. Bezugsberechtigt sind dieses Jahr männliche Personen die das 65. Altersjahr erreicht 'haben, aber nur, wenn sie weniger als
Fr. Einkommen haben. Weil aber vom Vermögen 10 Prozent, vom Liegenschaftenvermögen die Hälfte, als Einkommen berechnet werden. haben viele das Nachsehen, das heisst, sie erhalten nichts, was viel Aerger verursacht. Um gleichwohl in den Genuss der Rente zu gelangen, werden Schenkungen an die Nachkommen gemacht. Ob sie in Wirklichkeit bestehen, ist eine Frage. Wenn nur der Zweck erreicht ist. Solche Schenkungen sollten nicht statthaft sein, um nachher von der öffentlichen Hand als bedürftig unterstützt zu werden. Wieder andere haben es mit der Sparsamrkeit und Arbeit leicht genommen und werden jetzt dafür prämiiert, indem sie die Rente erhalten. Die andern, die für das Alter vorgesorgt haben, werden mit hohen Steuern bestraft. Diesem Uebelstan'd könnte abgeholfen werden. Die jetzt 64jährigen müssen dieses Jahr eine Jahresprämie bezahlen und bekommen nächstes Jahr die Rente ausbezahlt, ob dann arm oder reich. Würden die älteren Personen auch noch mit einer Jahresprämie belastet wie die 64jährigen, um das andere Jahr die Rente zu erhalten, so wäre dieser Ungerechtigkeit abgeholfen. Die einjährige Prämie könnte vom 65. Jahr aufwärts freiwillig erklärt werden. Doch glaube ich, die meisten würden von der Bezahlung Gebrauch machen. Den jetzigen Rentenbezügern soll eine Jahresprämie an der Rente 'abgezogen werden, wirklich Bedürftige ausgenommen. Warum sollen die jetzt über 64jährigen von der AltersVersicherung übersehen werden, zur Zahlung in die Ausgleichskasse waren sie doch recht? A. F. Anmerkung der Redaktion des «Ostschweizerischen Landwirtes»: Zu den Ausführungen des Einsenders ist zu bemerken, dass 'bereits Anerengu_ngen unternommen worden sind, in erster Linie den auffallenden Zu- , stand abzustellen — von dem der Einsender nichts sagt —, dass vom Jahrgang 1883 die zweite Jahreshälfte noch bezugsberechtigt wird, die
vor dem 30. Juni 1883 Geborenen aber nicht mehr. Im weiteren sollen auch ältere Leute, die noch im Arbeitsproz,ess stehen, von ihrem Einkommen Prämien bezahlen und nach einem Jahr Renten beziehen dürfen.
Diese Begehren sind bereits gestellt. Ob ihnen entsprochen werden wird, ist eine sehr unsichere Sache, und zwar einfach deswegen, weil diese Erweiterung der Versicherung alle bisherigen Berechnungen über den Haufen werfen würde. Diese 'Erweiterung kostet gewaltige Mittel, die nach den jetzigen Prämieneingängen vermutlich gar nic:ht vorhanden sind. Es liess sich eben von Anfang an voraussehen, dass man irgendwo eine Altersgrenze werde aufstellen müssen, wenn man von einer Versicherung reden will. Ausrichtung von Renten an die keute über 65jährigen nach einjährig er Prämienzahlung bedeutet auf alle Fälle eine Fürsorge und keine Versicherung. Nun ist es doch fraglich, ob man von Bundeswegen mit unserer riesigen Schuldenlast soviel Geld habe, um auch den gutsituierten alten Leuten Renten auszurichten. Wenn bei der Schaffung des Gesetzes eine Unrichtigkeit passiert ist, so war es sicher die, dass mindestens die 60- bis 65jährigen zuviel erhalten im Verhältnis zu ihren Leistungen, ein Stück weit auch noch die über 50jährigen. Es ist verständlich, dass diese Vergünstigung den Neid der noch Aelteren erweckt, die gar nichts erhalten. Aber es wird kaum gehen, die Korrektur darin zu suchen; nun gleich alle alten Leute einzubeziehen. Was das kosten könnte, diesen Leuten statt der beschränkten Bedürftigenrente, die nur ein Teil erhält, nun allen die Minimalrenten der 64jährigen zukommen zu lassen, erhellt daraus, dass die Schweiz nach der Volkszählung von
an 65- und Mehrjährigen 365 000 Personen zählte. Dass die Geschichte aber noch lange dauern würde, nicht nur ein paar Jahre, sagt der Umstand, dass die gleiche Volkszählung an 75- und Mehrjährigen immer noch 104 782 Personen zählte. Wir dürfen ruhig sagen, es wird eben leider der Kostenpunkt das unüberbrückbare Hindernis sein, dem Wunsche des Einsenders Folge zu leisten. Es wird wohl kaum anders gehen, als dass sich die in Ehren Altgewordenen damit abfinden müssen, dass man ihnen eine Gruppe von offenbar zu gut gestellten Leuten vor die Nase gesetzt hat. Uebrigens 'hat der Schreibende eine merkwürdige Erfahrung gemacht. Er hat während der Abstimmungskampagne von vielen alten Leuten ähnliche Reklamationen erhalten und sie jeweilen gefragt, ob sie bei der Abstimmung über die erste Altersversicherung, die vor 15 Jahren mit grosser Mehrheit verworfen wurde, ja gestimmt hätten. Sozusagen fast alle der Gefragten antworteten mit nein. Ihnen mussten wir sagen, dann seien sie ein gut 'Stück selber schuld, wenn sie jetzt nichts erhielten, sie hätten eben früher schon auf die Renten verzichtet.
Zu den 'Behauptungen des Einsenders, es würden Schenkungen gemacht, um in den Besitz der Versicherungsleistungen zu kommen, so wäre er den Beweis schuldig, wo dies passiert ist. Jede Schenkung, soweit es sich nicht um die Ueberlassung der bäuerlichen Liegenschaft zum Ertragswert an den Sohn handelt, ist unkorrekt und muss, wenn die Behörden die Augen offen haben, zur Verweigerung der Renten aus Bedürftigkeit führen. P. D.
Kleine Mitteilungen Die Konsultativkommission der Ausgleichskasse für Auslandschweizer
gemäss Art. 2, Abs. 3 der Verordnung vom 14. Mai 1948 über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer ist aus folgenden Mitgliedern bestellt worden: Vertreter des Eid g. Politischen Departementes: Herr J. M. Martin, Gesandschaftsattaché bei der Sektion Rechtswesen, Verkehrs- und Finanzangelegenheiten, Bern. Vertreter des Justiz- und Polizeidepartementes: Herr Fürsprech R. A. Messerli, juristischer Beamter der Polizeiabteilung (Eidg. Zentralstelle für Auslandschweizerfragen), Bern. Vertreter der Eid g. Finanzverwaltung: Herr Vizedirektor Dr. W. Grütter, Bern. Vertreter des Eid g. Volkswirtschaftsdepartementes: Herr Dr. P. Binswanger, Chef der Sektion Alters- und Hinterlasseneniversicherung im Bundesamt für Sozialversicherung, Bern. Vertreter der Auslandschweizer: Herr Dr. H. P. Zschokke, Präsident des Auslandschweizerwerkes der Neuen Helvetischen Gesellschaft, Basel. Melle Briod, Leiterin des Auslandschweizerwerkes für Frankreich, Belgien und andere französisch sprechende Länder, Italien und Südamerika. Herr Dr. Mörgeli, Leiter des Auslandschweizerwerkes für Deutschland, Nord- und Osteuropa, Nordamerika und Asien. Die Kommission trat am 15. September 1948 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Herrn Vizedirektor Dr. W. .Grütter, zu ihrer ersten Sitzung zusammen, und wählte Herrn Dr. H. P. Zschokke zum Vizepräsidenten.
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Sitzungen und Besprechungen
Am 1. Oktober 1948 fand in Bern eine vom Bundesamt für Sozialversicherung einberufene Konferenz betr. die Beiträge der Nichterwerbstätigen statt, an der mehrere Kassenleiter, vornehmlich kantonaler Ausgleichskassen, teilnahmen. Die Diskussion ergab, dass die Anwendung des Art. 27, Abs. 1, der Vollzugsverordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Praxis beträchtliche Schwierigkeiten bietet, die noch vergrössert werden durch den Umstand, dass die Möglichkeiten der Erfassung der Nichterwerbstätigen in den einzelnen Kantonen recht verschieden sind. Die Konferenz gelangte daher einstimmig zum Schluss, dass den Kantonen hinsichtlich der Erfassung der Nichterwerbstätigen und der Anwendung des Art. 27, Abs. 1, weitgehend Freiheit gelassen werden sollte, welchem Standpunkt sich das Bundesamt für Sozialversicherung anschloss. Das entsprechende Kreisschreiben ist inzwischen ergangen (KS Nr. 37 vom 29. Oktober 1948). Die Frage der Kassenzugehörigkeit bildete erneut Gegenstand einer Besprechung, die am 8. Oktober 1948 unter dem Vorsitz des Chefs der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung stattfand und Vertreter der Spitzenverbände der Arbeitgeber, der Verbandsausgleic'hskaAsen und der kantpnalen Ausgleichskassen am grünen Tisch vereinte. Ueber den Kassenanschluss bei Neueröffnungen von Betrieben, über die Kassenzugehörigkeit von Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschaften sowie über das Verfahren bei Kassenwechseln wurden Verständigungen erzielt. Grundsätzliche Uebereinstiminung ergab sich auch darin, dass mit der Zeit auf verschiedenen Gebieten eine gewisse Lockerung der bisher vom Bundesamt für Sozialversicherung befolgten sehr strengen Praxis bei der Auslegung des Art. 64 des AHVG wünschbar wäre. Die Vertreter der kantonalen Ausgleichskassen wiesen allerdings darauf hin, dass vorderhand alles getan werden müsse, um neue Kassenwechsel nach Möglichkeit zu verhindern, da die Ausgleichskassen noch immer überlastet seien und daher die mit Kassenwechseln verbundenen zusätzlichen Arbeiten nicht durchführen könnten, ohne andere, dringendere Arbeiten (insbesondere Erfassung und Veranlagung der Nichterwerbstätigen, IBK-Führung und Vorbereitung der Auszahlung der ordentlichen Renten) zu vernachlässigen. Das Bundesamt für Sozialversicherung konnte sich diesen Argumenten nicht verschliessen und hat daher die Neuregelung verschiedener
Grenzfälle bei der Anwendung des Art. 64 auf nächstes Jahr zurückgestellt. .Die gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und Wehrsteuerbehörden hielt am 14.
und 15. Oktober 1948 ihre 4. Tagung ah. Ein Erfahrungsaustausch über das Meldewesen zwischen Steuerbehörden und Ausgleichskassen ergab, dass bisher keine wesentlichen Friktionen oder Unstimmigkeiten festzustellen waren, dass im Gegenteil das Meldeverfahren im allgemeinen wesentlich besser gespielt hat, als erwartet werden konnte. Die Unzukömmlichkeiten, die sich auf einigen Gebieten und an einzelnen Orten ergeben hatten, sind zur Hauptsache auf den Umstand zurückzuführen, dass die Deklarationsformulare für die 4. Wehrsteuerperiode der Alters- und Hinterlassenenversicherung noch nicht angepasst waren. Die Deklarationsformulare für die nächste Wehrsteuerperiode werden den Belangen der Alters- und Hinterlassenenversicherung Rechnung tragen, so dass die meisten Fehlerquellen wegfallen dürften. Die gemischte Kommission kam ferner zum Schluss, dass die Arbeit der Steuerbehörden wesentlich vereinfacht wird, wenn die Ausgleichskassen die Meldeformulare, mit welchen das Einkommen der Jahre 1946/47 zu melden ist, bereits anfangs
den Steuerbehörden zustellen. Das Bundesamt wird entsprechende Weisungen erlassen. Im übrigen behandelte die gemischte Kommission zahlreiche Einzelfragen, die sich in der Praxis gestellt haben.
Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen
Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen tagte am 11. Oktober
unter dem Vorsitz des Leiters der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons Tessin, Herrn Anzani. Zu Beginn orientierte Herr Dr. Weiss, Vorsteher der kantonalen Ausgleichskasse Basel-Stadt, über einzelne Anlaufschwierigkeiten sowie über die Erfassung . und Veranlagung der Niohterwerbstätigen. Anschliessend orientierte Herr Dr. P. Binswanger, Chef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung, über die Erfahrungen der letzten Monate, wobei er insbesondere die Frage des Ausmasses der Verlagerung von Arbeiten in die Gemeindezweigstellen behandelte. Ueber die Klassierung und Kerbung der IBK hielt Herr Studer, Chef der Zentralen Ausgleichsstelle, ein mit Demonstrationen verschiedener Systeme verbundenes Referat, aus welchem die grosse Bedeutung der Organisation der IBK-Ablage mit aller Deutlichkeit hervorging. Endlich gab (Herr Darbellay, Chef der kantonalen Ausgleichskasse Wallis, einen Ueberblick über die Erfahrungen bei der Einschätzung der Seihständigerwerbenden in der Westschweiz. In der allgemeinen Aussprache gab Herr Dr. Binswanger auf ein Votum von Herrn Horat, Vorsteher der kantonalen Ausgleichskasse Schwyz, hin die Erklärung ab, dass sich das Bundesamt für Sozialversicherung von den grossen Schwierigkeiten und der enormen Arbeitslast, denen sich die Ausgleichskassen im Jahre 1948
gegenübergestellt sahen, voll Rechenschaft gebe und daher bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäss AHVG Art. 70, Abs. 2, für im Jahre
entstandene Schäden die gebotene Zurückhaltung übén werde. Bis jetzt sei • noch kein Kanton und kein Gründerverband haftbar gemacht worden, doch hätten schon einzelne Ausgleichskassen gemahnt werden müssen, der richtigen Anwendung einzelner gesetzlicher Bestimmungen vermehrte Beachtung zu schenken.
Italienisch-schweizerische Verhandlungen über ' die Sozialversicherung
In einer Vereinbarung vom 22. Juni 1948 zwischen der Schweiz und Italien über die Einwanderung italienischer Arbeitskräfte wurde bestimmt, dass die Regelung über die Sozialversicherung der italienischen Arbeitnehmer Gegenstand besonderer Abkommen zwischen den beiden Ländern bilden und die Verhandlungen darüber spätestens innert 6 Monaten seit der Unterzeichnung der Vereinbarung aufgenommen werden sollen. Diese Verhandlungen haben am 18. Oktober 1948 in Bern begonnen. Die italienische Delegation wurde von Herrn Minister Reale, dem italienischen Gesandten in der Schweiz, geführt. Die schweizerische Delegation ist vom Bundesrat wie folgt bestimmt worden: Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung (Delegationschef), Dr. P. Binswanger, Chef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung, A. Jobin, Sektionschef im Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Dr. H. Rothmund, Chef der Polizeiabteilung des eidg.. Justiz- und Polizeidepartementes, Dr. R. Bührer, juristischer Beamter im eidg. Politischen Departement, J. Bavier, Attaché der schweiz. Gesandtschaft in Rom. Die am 28. Oktober unterbrochenen Verhandlungen sollen in Bälde weitergeführt und zum Abschluss gebracht werden.
Die Neuordnung der Erwerbsausfallentschädigungen für Wehrmänner
Die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung sind bekanntlich Bundesratsbeschlüsse, die gestützt auf Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 30. August 1939 über Massnahmen zum Schutz des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität erlas-sen worden sind. Eine verfassungsmässige Grundlage bestand seinerzeit für diese Vollmaohtenbeschlüsse nicht. Inzwischen ist jedoch die verfassungsmässige Grundlage für die Ausrichtung von Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrmänner in Art. 34, Abs. 1, lit. d, der Bundesverfassung geschaffen worden. Es gilt nun. die Materie auf dem ordentlichen Gesetzgebungsweg zu regeln und
die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung durch ein Bundesgesetz zu ersetzen. Vom Ständerat ist bereits vor geraumer Zeit ein Postulat gutgeheissen worden, womit der Bundesrat eingeladen wurde, «den Räten so rasch wie möglich den Entwurf eines Bundesgesetzes über den Ersatz des Erwerbsausfalles infolge Militärdienstes vorzulegen». Zur Vorbereitung dieses Bundesgesetzes hat nun das Bundesamt für Sozialversicherung eine Expertenkommission bestellt. Diese setzt sich wie folgt zusammen: Präsident: Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung. Vertreter der Arbeitgeber: Dr. L. Derron, Sekretär des Zentralverbandes schweiz. Arbeitgeberorganisationen, Dr. Harns Herold, Sekretär des Vorortes des schweiz. Handels- und Industrievereins, Dr. Ernst Jaggi, Vizedirektor des schweiz. Bauernverbandes, Fürsprech M. Fink, Sekretär des schweiz. Gewerbeverbandes, R. Barde, secrétaire général de la Fédération romande des syndicats patronaux. Vertreter der Arbeitnehmer: G. Bernasconi, Sekretär des schweiz. Gewerkschaftsbundes, Nationalrat E. Giroud, Zentralsekretär des schweiz. Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, Nationalrat W. Schütz. Sekretär des Gewerkschaftskartells des Kantons Zürich, Nationalrat Ph. Schmid-Ruedin, Generalsekretär des schweiz. kaufmännischen Vereins, O. Dudle, Sekretär des christlich-nationalen Gewerkschafts: bundes der Schweiz, E. Bangerter, Zentralpräsident des schweiz. Verbandes evangelischer Arbeiter rund Angestellter, R. Fedele, Sekretär des Landesverb'andes freier Schweizer Arbeiter. • Vertreter militärischer Organisationen: Hptm. Ch. Studer, Zentralsekretär der schweiz. Offiziersgesellschaft, Adj. Uof. F. Riedtrnann, schweiz. Unteroffiziersverband, E. Kaiser, eidg. Wehrbund, M. Girardin, Union des mobilisés, M. Javet, 'Sekretär der Zentralstelle für Soldatenfürsorge. Vertreter der kantonalen Militärdirektoren: Prof.-Adolf Bodmer, Militärdirektor des Kantons Appenzell A.-Rh. Vertreterin des schweiz. Frauensekretariates: Frl. Dr. E. Steiger. Vertreter der Ausgleichskassen: Dr. W. Baur, Vorsteher der kantonalen Ausgleichskasse Bern, Dr. E. Küry, Präsident der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen, J. Schorderet, directeur de la caisse compensation du Canton de Fribourg, Dr. E. Wenzel, Leiter der Ausgleichskasse für das schweiz. Bankgewerbe.
Vertreter der Bundesverwaltung: Dr. W. Grütter, Vizedirektor der eidg. Finanzverwaltung, Dr. M. Holzer, Vizedirektor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Oberst!. Werner Kohler, Instr. Of. und Fürsprech Ph. Clerc vom eidg. Militärdepartement. Die Gesamtkommission wird sich mit den grundsätzlichen Fragen auf dem Gebiete der Erwerbsersatzordnung zu befassen haben. Zunächst müssen die Voraussetzungen abgeklärt werden, unter denen ein Wehrmann entschädigungsberechtigt sein soll. Es stellt sich hier insbesondere die Frage der Entschädigungsberechtigung der Rekruten, der freiwillig Dienstleistenden und der Instruktionsaspiranten. Ferner wird sich die Kommission darüber auszusprechen haben, ob allen Wehrmännern ein Entschädigungsanspruch zustehen soll, oder ob gewisse Einschränkungen zu machen sind, zum Beispiel in dem Sinne, dass nur die im Zivilleben erwerbstätigen Wehrmänner entschädigungsberechtigt sein sollen. Der zweite grosse Fragenkomplex, mit dem sich die Expertenkommission zu befassen haben wird, ist das Entsc'hädigungssystem. Hier stellt sich vor allem die Frage, ob und in welchem Ausmass des Entschädigungssystem vereinheitlicht und vereinfacht werden kann. Wir greifen diesbezüglich aus dem Diskussionsprogramm insbesondere folgende Fragen heraus: «Welche Berechnungsgrundlagen können für die Entschädigungen der Selbständigerwerbenden gewählt werden», «Rechtfertigt das Beitragssystem der AHV eine Aenderung im Entschädigungssystem der Selbständigerwerbenden», «Lassen sich die Studienausfallentschädigungen den Lohnausfallentschädigungen anpassen», «Ist die Abstufung der Entschädigungen nach Ortsverhältnissen beizubehalten oder ist das Prinzip der stetigen Abstufung (z. B. nach Massgabe der geleisteten Beiträge) zu wählen» usw. Der dritte grosse Fragenkomplex betrifft die Finanzierung. Hier frägt sich insbesondere, ob und in welchem Ausmass Beiträge für die Erwerbsersatzordnung erhoben werden sollen, wobei von vornherein feststehen dürfte, dass anfällige Beiträge in Form von Zuschüssen zu den AHV-Beiträgen zu erheben wären. Zur Beratung der Einzelfragen wird aus den Mitgliedern der Expertenkommission eine Subkommission gebildet, die sich vorwiegend aus den der Expertenkommission angehörenden Fachleuten des Wehrmannsschutzes und der AHV zusammensetzen und von Dr. P. Binswanger vom Bundesamt für Sozialversicherung geleitet wird. Dieser Subkommission
obliegt auch die Ausarbeitung der Grundsätze für das neue Bundesgesetz nach den von der Plenarkommission aufgestellten Richtlinien. Die Expertenkommission ist am 8. November 1948 zu ihrer ersten, voraussichtlich mehrere Tage dauernden Sitzung Zusammengetreten.
Personalnachrichten
Albert Keller t
Im Alter von 57 Jahren verschied in Bern der Leiter der Ausgleichskasse der Spezereihändler, Herr Albert Keller, der während 35 Jahren das Amt eines Sekretärs des Schweiz. Verbandes der Lebensmittel-Detaillisten und des Redaktors der Schweizerischen Spezereihändlerzeitung versah. Als der Verband eine eigene Ausgleichskasse errichtete, wurde der bisherigeVerbandssekretär, der sich von da an ausschliesslich mit der Kassenleitung befasste, zum Vorsteher der Ausgleichskasse gewählt.
Berichtigung . Die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Corrigendum) Nr. 10 dieser Zeitschrift enthält den Schluss eines Auszugs 2.111s der Wegleitung vom 8. 7. 48 über die freiwillige Versicherung. Die Wiedergabe des 1. Beispiels über die Kürzung der Renten auf Seite 395 der Zeitschrift weist jedoch einen Fehler auf. Nachstehend geben wir die richtige Berechnung dieses Beispiels, wie sie in der genannten Wegleitung enthalten ist: Durchschnittlicher Jahresbeitrag Fr. 150.— Entsprec1iende einfache Altersrente (ungekürzte Vollrente, .Skals. 20) Fr. 1200.— Einfache Altersrente, Mindestansatz (AHVG Art. 04, Abs. 3) — Fr. 480.— Differenz Fr. 720.— Rentenkürzung (10/45 von 720) Fr. 160.-- Die zur Ausrichtung gelangende einfache Altersrente (gekürzte Vollrente 1200-160) Fr. 1040.-
Gerichtsentscheide
A. Beiträge
Einkommen aus selbständigem Erwerb
Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes schuldet vom Betriebseinkommen 4% Beiträge, gleichviel in welchem Ausmass er an der Betriebsführung mitwirkt. AHVG Art. 8 und 9; AHVV Art. 20, Abs. I.
X., Inhaber eines Anwalts- und Notariatsbüros, ist Eigentümer von 4 Rebbergen und 5 Obstgärten. Dieser Grund und Boden wird auf seine Rechnung bewirtschaftet. Ausserdem ist X. Nutzniesser eines Obstgartens, den er jedoch verpachtet hat. Die Ausgleichskasse setzte das beitragspflichtige Einkommen wie folgt fest: Fr. 'Landwirtschaft 24 547 Advokatur und Notariat 10 000 C) Anteil an unverteilter Erbschaft 253
800
Nach Abzug von 41/2 % des im Betrieb arbeitenden, Fr. 159 695 betragenden Kapitals errechnete die Kasse ein Einkommen von Fr. 27 614 und verfügte für
einen Beitrag von Fr. 1 104. X. beschwerte sich mit dem Antrag, sein Beitrag sei lediglich auf Grund der Fr.10 000 Einkommen aus Advokatur und Notariat zu erheben. Die Rekurskommission hiess die Beschwerde gut und ermässigte den Jahresbeitrag auf Fr. 400. Das Bundesamt für Sozialversicherung ergriff die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht. Es beantragte, X. auch bezüglich seines landwirtschaftlichen Einkommens — ausgenommen den verpachteten Obstgarten — beitragspflichtig zu erklären. X. ersuchte uni Abweisung der Berufung. Von landwirtschaftlichem Einkommen könne nicht gesprochen werden. Er selbst betätige sich weder in den Weinbergen noch in den Obstgärten. Die entsprechenden Arbeiten besorgten für ihn seine «métraux» durchaus unabhängig. Er selbst beschränke sich darauf «ä commander certains produits pour la viticulture selon les indications du «métral» et ä encaisser le prix des récoltes, dont il ne Vend lui-même qu'une partie». Er habe lediglich die allgemeine Aufsicht über die Bewirtschaftung der Reben und Obstgärten. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung grundsätzlich gutgeheissen und die Akten im Sinne folgender Erwägungen an die Kasse zurückgewiesen: 1. Das Steuerrecht von Bund und Kantonen, dem das AHV-Beitragssystem weitgehend nachgebildet ist, hat über die Erfassung des Einkommens aus selbständigem Erwerb verschiedene Grundsätze ausgebildet. Nach einem derselben unterliegt der Abgabe das aus irgendwelchem Betrieb fliessende selbständige Einkommen, ungeachtet der Art und der Intensität der persönlichen Arbeit des Einkommensbezügers. Ein weiterer Grundsatz besagt, dass die
Steuerpflicht denjenigen trifft, Welcher den Betrieb auf eigene Rechnung führt, d. h. auf eigenes Risiko jederzeit die betrieblichen Dispositionen trifft'bzw. zu treffen in der Lage ist. Von diesen Grundsätzen weichen AHVG und AHVV nicht ab. Bestinimend, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstelle, beschlägt AHVG Art. 9 alles nach Vornahme der in Abs. 2 aufgezählten Abzüge verbleibende selbständige Einkommen. Art und Intensität der zur Erzielung solchen Einkommens aufgewendeten persönlichen Arbeit sind irrelevant Gleichgültig ist auch, ob und wieweit fremde Einflüsse, wie etwa gute wirtschaftliche Konjunktur oder besonders günstige Ernte, solches Einkommen vergrössert haben. Nach AHVV Art. 17, lit, b, ist selbständiges Einkommen insbesondere auch der Ertrag von Wald und Rebland, soweit er «dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht». Auf den ersten Blick erscheint diese Regelung als Speziälnorm für Weinberge und Wälder. Allein da das AHVG das landwirtschaftliche Einkommen jeder Art (Weinbau, Obstbau. Waldbewirtschaftung eingeschlossen) der Beitragspflicht unterwirft (AHVG Art. 9; AHVV Art. 18, Abs. 2), kann AHVV Art. 17, lit. 137 eine Sonderbehandlung für Rebberge usw. nicht rechtfertigen. Nach dem Gesagten schuldet also den Beitrag vom. landwirtschaftlichen Einkommen, wer auf eigenes Risiko die betrieblichen Dispositionen trifft bzw. zu treffen in der Lage ist. Diesem Grundgedanken entsprechend bestimmt AHVV Art. 20, Abs. 1, beitragspflichtig sei der Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung der Pächter oder Nutzniesser, des Betriebes; im Zweifel der für das Einkommen Steuerpflichtige und, mangels entsprechender Steuerpflicht, die den Betrieb auf eigene Rechnung führende Person. Diese — klare und .einfache — Lösung wird den hauptsächlichsten praktischen Gegebenheiten durchaus gerecht. Wer in einem auf eigene Rechnung geführten Betrieb Kapital investiert hat, verziChtet gewöhnlich nicht darauf, den Betrieb nach seinem Gutfinden zu leiten; oder dann verpachtet er den Betrieb einem Dritten. Jedenfalls enthebt AHVV Art. 20, Abs. 1, die Verwaltungsorgane und den Richter der Aufgabe, im Einzelfall die Art der Mitarbeit des Betriebsinhabers zu prüfen: es genügt für Verwaltung und Gericht die Ermittlung, ob der Inhaber
Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser des Betriebes ist, eventuell ob er für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist, und subeventuell ob der Betrieb auf seine Rechnung geführt wird. Im vorliegenden Fall gilt somit folgendes:
Beitragspflichtiges Einkommen ist der Ertrag der Weinberge und Obstgärten gemäss AHVG Art. 9, abzüglich 41/2 % des darin investierten Eigenkapitals; da der Berufungsbeklagte Eigentümer dieser Weinberge und Obstgärten ist, hat er vom entsprechenden Einkommen 4% als Beitrag zu bezahlen.
In diesem Sinne hat die Ausgleichskasse neu zu verfügen, wobei der Ertrag des vom Berufungsbeklagten verpachteten Obstgartens auszunehmen ist. • (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. X., vom 7. Oktober 1948.)
reuum4f
Wer als Kollektivgesellschafter im Handelsregister eingetragen ist und im eingetragenen Geschäftsbetrieb arbeitet, ist als Selbständigerwerbender beitragspflichtig nach VV Art. 17, lit. c, und Art. 20, Abs. 2.
Otto II ist Kollektivgesellschafter der Firma E. B. & Sohn, mechanische Schreinerei in W. Die Verbandsausgleichskasse fordert von ihm einen Jahresbeitrag von Fr. 164 = 4 Prozent der auf Fr. 4100 lautenden Warsteuertaxation. Otto B. beschwert sich gegen die 4prozentige Beitragsbelastung. Er sei nicht Selbständigervverbender, sondern Arbeiter im väterlichen Geschäft. Eine Kollektivgesellschaft sei nur deshalb gegründet worden, «um den Betrieb nicht der SUVA unterstellen zu müssen». — Die Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der Begründung : Nach VV Art. 17, lit, c, und Art. 20, Abs. 2, sind mitarbeitende Teilhabe). von Kollektivgesellschaften als S elbständigerw erbende beitragspflichtig für ihren Anteil am Einkommen der Kollektivgesellschaft. Dass eine bestimmte Kollektivgesellschaft einzig zu dem Zweck gegründet worden ist, damit der Betrieb nicht der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt werde, hat auf die AHV-Beitragspflicht der für den Betrieb tätigen Personen keinen Einfluss. Massgebend ist allein, ob der einzelne Beitragspflichtige als Kollektivgesellschafter im Handelsregister eingetragen ist oder nicht. Da Otto B. als solcher eingetragen ist, hat ihn die Ausgleichskasse mit Recht als Selbständigerwerbenden behandelt. (Rekurskommission Schaffhausen i. Sa. Bächtold, vom 20. August 1948.)
Bei der Einkommensermittlung nach VV Art. 22 ist massgebend die Wehrsteuer-Veranlagung, nicht die Veranlagung zur kantonalen Einkommenssteuer.
Frau St. betreibt in Biel ein Zigarrengeschäft. Die rechtskräftige Wehrsteuerveranlagung lautet, entsprechend der abgegebenen Steuererklärung, auf ein Jahreseinkommen aus selbständigem Erwerb von Fr. 6325. Die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse basiert auf Fr. 6325 abzüglich Fr. 495 (41/2 Prozent des investierten Eigenkapitals) = Fr. 5830 Jahreseinkommen. Frau St. führt Beschwerde mit der Begründung, in den Jahren 1945 und 1946 sei sie nicht für Fr. 6325, sondern nur für Fr. 2800 Einkommen besteuert worden. -- Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der Begrün - dung: Nach VV Art. 22 ist für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender für die beiden dem ersten Jahr der Wehrsteuerveranlagungsperiode folgenden Jahre massgebend das reine Erwerbseinkommen. Es wird auf Grund der letzten definitiven Wehrsteuer -Veranlagung ermittelt. Die angefochtene Beitragsverfügung entspricht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften. Die von Frau St. vertretene Auffassung, ihr massgebliches Einkommen betrage nur Fr. 2800, ist irrig, weil es sich bei letztgenannter Taxation um die bernische S t aa ts s t eu er -Veranlagung pro 1945/46 handelt. Die kantonale Taxation dient nicht als Grundlage für die AHV-Beitragspflicht. denn sie berücksichtigt Abzüge, die nach dem AHV-Recht nicht zulässig sind.
(Verwaltungsgericht des Kantons Bern i. Sa. Stähelin, vom 24. Augutt 1948.)
Zu Gesuchen um Herabsetzung der Beiträge muss die Ausgleichskasse durch Verfügung Stellung genommen haben, bevor die AHV-Rekursbehörden sich mit der Herabsetzung befassen können, Nach AHVG Art. 63 ist es Sache der Ausgleichskassen, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu ermitteln (AHVG.Art. 9 und AHVV Art. 22) ; gemäss AHVG Art. 11, Abs. 1, sowie AHVV Art. 30 und 216 Gesuche um Herabsetzung der Beiträge zu behandeln. Zwar steht es dem Beitragspflichtigen frei, sowohl die Beitragsbemessung als auch die Frage der Herabsetzung der Beiträge durch die kantonalen AHV- Rekursbehörden beurteilen zu lassen, aber nur dann, wenn vorher eine entsprechende Kassenverfügung ergangen ist. Solange die Ausgleichskasse sich über einen Streitpunkt nicht ausgesprochen hat, darf die Rekursbehörde sich nicht mit demselben befassen. Andernfalls griffe die Rekursbehörde in eine Kompetenz ein, welche das Gesetz den Kassen, als Verwaltungsorganen der AHV, einräumt. Sache der Rekursbehörden ist nach dem Gesetz einzig die Ueberprüfung der von Ausgleichskassen erlassenen Verfügungen. Gelangt demnach ein Herabsetzungsgesuch, über das keine Kassenverfügung ergangen ist, an eine kantonale Rekursbehörde, so hat letztere es der Kase zu vorgängiger Behandlung zu überweisen. Im vorliegenden Fall ist die Beitragsbemessung als solche unbestritten. Der Berufungskläger beschränkt sich auf die Erklärung, er habe mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen, und ersucht um Herabsetzung seines Beitrages. Zu Unrecht hat deshalb die kantonale Rekurskommission sich mit der Sache befasst und den Berufungskläger mit seinem Begehren «abgewiesen». Zwar sagt sie in ihren Erwägungen, der Berufungskläger könne ja bei der Ausgleichskasse ein « Herabsetzungsgesuch stellen. Allein das auf Abweisung lautende Dispositiv des Entscheides, welches allein in Rechtskraft erwächst, entzieht dem S. diese Möglichkeit: auf ein Herabsetzungsgesuch könnte die Ausgleichskasse gar nicht eintreten, nachdem' der Richter das gleiche Begehren bereits abgewiesen hat. Unter diesen Umständen hebt das Eidg. Versicherungsgericht, ohne materiell auf die Sache einzutreten, den vorinstanzlichen Entscheid auf und überweist den Fall der Ausgleichskasse, damit diese durch Verfügung zum Herabsetzungsgesuch Stellung nehme. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Sibon, vom 28. September 1948.)
B. Uebergangsrenten
L Anspruch auf Altersrente
Anspruch auf die halbe Ehepaar-Altersrente gemäss AHVG Art. 22, Abs. 2, haben nur über 60jähr1ge Ehefrauen, deren Ehemann das 65. Altersjahr zurückgelegt hat. Der Vertreter der Berufungsklägerin beruft sich auf AHVG Art. 22, Abs. 2, wonach falls der Ehemann'nicht für die Ehefrau sorgt oder falls die Ehegatten getrennt leben, die Ehefrau befugt ist, «für sich die halbe Ehepaar- Altersrente zu beanspruchen». Er behauptet, die Anwendbarkeit dieser Be-
stimmung sei unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Abs. 1, weshalb die halbe Ehepaar-Altersrente auch der Frau ausgerichtet werden könne, deren Ehemann noch nicht 65jährig sei. Solche Interpretation ist offensichtlich .gesetzwidrig. Der Abs. 2 des Art. 22 ist eine Ausnahmeregel zu Abs.
n u r in dem Sinne, dass die halbe Rente der Ehefrau ausgerichtet werden kann, sofern sie getrennt lebt vom Ehemann oder dieser nicht für sie sorgt. Es folgt aus Abs. 3, dass ein Anspruch der getrenntlebenden oder nicht vom Ehemann unterhaltenen Ehefrau nur entsteht, falls die beiden allgemein e n Voraussetzungen der Ehepaar-Altersrente — dass der Mann das 65. und die Frau das 60. Altersjahr zurückgelegt hat — erfüllt sind. Die Altersversicherung deckt das Risiko des Alters und nicht dasjenige vorzeitiger Arbeitsunfähigkeit. Würde dem Standpunkt des klägerischen Vertreters beigepflichtet, so wäre dem Missbrauch der Altersversicherung Tür und Tor geöffnet. Denn alsdann könnte die Ehefrau mit noch nicht 65jährigem Ehemann die halbe Ehepaar-Altersrente erwirken mit der blossen, im Einvernehmen mit dem Ehemann vorgebrachten Behauptun g, der Mann sorge nicht für sie. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Noirjean, vom 20. September 1948.)
H. Anspruch auf Waisenrente Anspruch auf eine Mutterwaisenrente besteht nur, falls wegen des Todes der Mutter ein Kind auf Fürsorge seitens Dritter oder auf Verwandtenunterstützung angewiesen ist. Rechtswidriges Verhalten des Vaters gegenüber dem Kinde begründet den Anspruch nicht ohne weiteres. AHVV Art. 48 präzisiert die Voraussetzungen für den .Anspruch auf Mutterwaisenrente dahin, dass ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil an sich nicht genügt, sondern dass Bedürftigkeit eingetreten sein oder eine schon vorhanden gewesene zugenommen haben muss. Der typische Fall ist natürlich der, dass die Mutter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte und nun der daherige Verdienst ausfällt. Den Gesetzesmaterialen zufolge wurde die Mutterwaisenrente für den Fall eingeführt, dass die Mutter anstelle des Vaters für den Unterhalt des Kindes aufgekommen ist. Jedoch wurde auf eine generelle Formulierung der Voraussetzungen verzichtet. wegen der Mannigfaltigkeit der zu berücksichtigenden Verhältnisse (vgl. die bundesrätliche Botschaft votn 24. Mai 1946, S. 47/48). Demnach bleibt es der Prüfung im Einzelfall überlassen, ob Bedingungen gegeben seien, welche dem Wegfall eines Erwerbseinkommens der Mutter gleichzusetzen sind oder sonstwie eine Situation schaffen, wie sie der Gesetzgeber ins Auge gefasst hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein 17jähriges Mädchen und zwei je 12jährige Knaben; alle drei Kinder sind bei Verwandten untergebracht. Der Vater, geb. 1904, der als Taglöhner etwa Fr. 3000— 4000 im Jahr verdient, hätte Unterhaltsbeiträge zu leisten, die von der zuständigen Behörde auf Fr. 20 pro Kind und Monat festgesetzt worden sind. Er verbraucht jedoch sein Geld in Wirtschaften und leistet in der Regel nichts an den Unterhalt der Kinder. Betreibungen endigen gewöhnlich mit einem Verlustschein, da N. Lohnpfändungen durch Wechsel des Arbeitgebers zu vereiteln pflegt. Unter solchen Umständen sind die Kinder faktisch auf fremde Hilfe angewiesen. Zudem besteht diese Hilfsbedürftigkeit anscheinend erst seit dem Tode der
Mutter, denn letztere oblag zwar keiner Erwerbstätigkeit, beeinflusste aber den Mann, einigermassen für die Familie zu sorgen, wooei indessen die Frau von ihren Eltern Zuschüsse in Naturalien erhielt. Für die Beurteilung ausschlaggebend ist jedoch, dass N. imstande wäre, für seine Kinder gehörig zu sorgen. Er ist weder krank noch sonstwie erwerbsunfähig. Es handelt sich nur darum, dass er amtlich veranlasst wird, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Hierfür stehen sowohl zivilrechtliche wie strafrechtliche Massnahmen zur Verfügung. Wie Ausgleichskasse, Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung mit Recht erklären, ist es nicht Aufgabe der Alters- und Hinterlassenenversicherung, einem pflichtvergessenen Familienvater Familienlasten abzunehmen. Sonach fehlen die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Mutterwaisenrente. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Nanzer, vom 4. Oktober 1948.)*
III. Anrechenbares Einkommen Ein Anspruch auf vertraglich zugesicherte wiederkehrende Leistungen, auf welchen der Gläubiger ohne Gegenleistung verzichtet, ist im Sinne von VV Art. 56, lit, g, als Einkommen anrechenbar. Die Kasse eröffnete dem L., ab Januar 1948 habe er keinen Rentenanspruch, da die gesetzliche Einkommensgrenze Fr. 2700 überschritten sei. Als einen Einkommensposten erwähnte die Kasse eine «Nutzniessung und Verpfründung laut Verteilungsakt», bewertet mit Fr. 1820 entsprechend dein jährlichen Anrecht auf 14 Klafter Heu zu Fr. 75 und auf 14 Brenten Wein zu Fr. 55. L. rekurrierte. Zwar hätten seine 7 Kinder mit Erbvertrag vom 12. September 1941 den Eltern jährlich 14 Klafter Heu und 14 Brenten Wein versprochen. Allein auf Ersuchen der nicht in rosigen Verhältnissen lebenden Kinder hätten er und seine Frau «schon seit einigen Jahren» das Betreffnis pro Kind auf 13/4 Klafter Heu und 1 Brente Wein reduziert, und diese Herabsetzung sei am 13. Februar 1948 notariell verurkundet worden. Deshalb vermindere sich das anrechenbare Einkommen von Fr. 2818 auf Fr. 2170.50, sodass eine Ehepaar-Altersrente auszurichten sei. — Die Rekurskommission,wies die Beschwerde ab, worauf L. die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht ergriff. — Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus der Begründung: 1. Durch Erb- und Teilungsakt vom 12. September 1941 haben die Eheleute L. gegen Abtretung von nominal Fr. 22 245 Immobiliarvermögen sich von ihren 7 Kindern alljährlich 14 Klafter Heu und 14 Brenten Wein ausbedungen. Dass diese Vereinbarung — offenbar ein Leibrentenvertrag nach OR Art. 516 ff. — nicht rechtsgültig zustandegekommen sei oder rechtliche Mängel aufgewiesen habe, wird nicht behauptet. Allem Anschein nach entrichteten die Leib: rentenschuldner in der Folge ihr Betreffnis jahrelang ungekürzt, und zwar nicht als Unterstützung der Eltern, sondern als vertraglichen Gegenwert für vorzeitig verteiltes Immobiliargut. Als dann die.Uebergangsordnung zur AHV kam, verschwiegen die Eltern zunächst den Vertrag von 1941. Im April 1947 jedoch machten sie geltend, dass sie effektiv nur 7-8 Brenten Wein jährlich bezögen:und dass'-die'14-Klafter-Heu nicht-an-Dritte veräussert.würden,..sondem
*) Vgl. ZAK 1948 S. 286 (Kummer).
als Winterfutter für das den Eltern verbliebene Vieh dienten. In der Beschwerde an die Vorinstanz wird wiederum etwas anderes behauptet, nämlich die Kinder hätten im Einverständnis mit den Eltern seit einigen Jahren nur noch je 11/2 Klafter Heu und je 1 Brente Wein geliefert. Auch diese Ausführungen finden indessen keine Bestätigung im notariellen Akt vom 13. Februar 1948, denn hier ist nur die Rede von «inskünftiger» Reduktion der Leistungen von
auf 1IA Klafter Heu und von 2 auf 1 Brente Wein pro Kind, mit dem Beifügen, die Kinder hätten in den letzten Jahren Mühe gehabt, ihre Leistungen zu erbringen. Angesichts dieser Widersprüche gelangt das Gericht in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz zur Ueberzeugung, dass der notarielle Akt vom Februar 1948 nur den Zweck verfolgt, dem L. durch freiwilligen Verzicht auf vertragliche Rechte den Bezug einer Ehepaar-Altersrente zu ermöglichen. Gerade um solche missbräuchliche Inanspruchnahme der Altersversicherung zu verhindern, hat der .Gesetzgeber in AHVV Art. 56, lit, g, bestimmt, dass «Rechtsansprüche auf wiederkehrende Leistungen, deren sich ein Rentenansprecher ausschliesslich zwecks Erwirkung von Rentenbeträgen entäussert», ungeachtet der Entäusserung weiterhin als Einkommen in Rechnung zu stellen sind. Bei dieser Sachlage muss zufolge Ueberschredtung der Einkommensgrenze Fr. 2700 der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente verneint werden. Sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute L. durch rechtlich relevante Umstände (etwa Uneinbringlichkeit von Betreffnissen wegen Notlage der Kinder) mit der Zeit sich verschlechtern, so könnte L. jederzeit ein neues Rentengesuch stellen. In welcher Form gegebenenfalls Uneinbringlichkeit nachzuweisen wäre, braucht heute nicht erörtert zu werden, da eine Notlage der Kinder in keiner Weise glaubhaft gemacht ist. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Locher, vom 8. September 1948.)*)
Die zulässigen Abzüge vom rohen Einkommen sind in VV Art. 57 erschöpfend aufgezählt. Gewinnungskosten gemäss VV Art. 57, lit, a, sind lediglich Aufwendungen, welche der Erwerbstätige notwendig machen muss, um ein bestimmtes Einkommen zu erzielen. Für Unterhalts- bzw. Unterstützungsleistungen an den Ehegatten ist ein Abzug nach VV Art. 57, lit, f, ausgeschlossen.
Die Rekurskommission erkannte auf die maximale einfache Altersrente von Fr. 750, indem sie vom Bruttoeinkommen unter anderm abzog: Fr. 750 für den Unterhalt des invaliden Ehemannes, Fr. 200 für Tramauslagen der in Emmenbrücke arbeitenden Ehefrau, Fr. 60 für Kleiderverschleiss anlässlich der Tramfahrten der Ehefrau. Die Ausgleichskasse legte Berufung ein mit dem Antrag, dem V. das Anrecht auf eine einfache Altersrente abzuerkennen, eventuell. die Rente angemessen zu kürzen. Der Abzug von Pr. 750 vom Einkommen der Eheleute wegen Invalidität des Ehemannes sei gesetzwidrig. Was sodann den Abzug für Tramspesen, Fr. 200, anbelange, beruhe der vorinstanzliche Entscheid auf *) Vgl. ZAK 1948 S. 16 (Arnold).
blosser Mutmassung. Aus den Akten folge nämlich nicht, ob die Ehefrau den Weg zum Arbeitsort regelmässig mit dem Tram zurücklege, und es fehle jeder Ausweis über den Betra.g allfälliger Fahrspesen. Ferner bestreitet die Ausgleichskasse die Zulässigkeit eines Abzuges wegen Kleiderverschleiss beim Tramfahren. Das Eidg. Versicherungsgericht hat den vorinstanzlichen Entscheid auf- - gehoben und die Sache zur weitern Abklärung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Aus der Begründung: Die in AHVV Art. 57 zulässig erklärten Abzüge sind limi tier t. Der bezügliche Katalog darf nicht extensiv ausgelegt und auf andere, nicht expressis verbis erwähnte Tatbestände ausgedehnt werden. Sodann muss ein Rentenanwärter, der von den Möglichkeiten des Art. 57 Gebrauch machen will, die bezüglichen Posten geltend machen und in geeigneter Weise belege n. Unterlaufen ihm dabei offensichtliche Irrtümer oder Unterlassungen, so ist es Sache von Ausgleichskasse und RekurskommiSsion, zum Rechten zu sehen und die erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Auf keinen Fall darf beim Fehlen konkreter Unterlagen die kantonale Behörde sich mit Mutmassungen begnügen. Vielmehr hat sie sich hinsichtlich der einzelnen Rechnungsposten zu vergewissern, dass die vom Versicherten behaupteten Ausgaben auch gemacht worden sind. Gewi nnungskosten sind nach allgemeiner Lehre die Aufwendungen, welche der Erwerbstätige n o t wendig machen muss, um ein bestimmtes Einkommen zu erzielen. Auslagen, deren Aufwendung mit dem Erwerb nur mittelbar zusammenhängt, scheiden für den Abzug aus. Demnach gehören Spesen für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsort, die nur aus Gründen der Bequemlichkeit gemacht werden, nicht zu den abziehbaren Unkosten. Desgleichen ist ein Abzug für Kleider- und Schuhverschleiss, wie er mit dem Leben üblicherweise verbunden ist, nach Art. 57, lit. a, nicht zuzulassen. Soweit jedoch die Berufsarbeit den Erwerbstätigen zwingt, namhafte Anschaffungen für Berufskleider zu machen, und die Umstände im Einzelfall die Benützung eines Fahrzeuges unumgänglich erscheinen lassen, muss die Berechtigung eines entsprechenden Abzugs bejaht werden, immerhin mit dem Vorbehalt, dass die geltend gemachten Aufwendungen substanziert und bestmöglich belegt werden. Ein Abzug wegen Invalidität des Ehemannes ist ausgeschlossen. Das
AHVG setzt die Einkommensgrenze für den Bezug einer Altersrente verschieden an, je nachdem der Rentenanwärter alleinstehend (Fr. 2000) oder verheiratet ist (Fr. 3200). Ob dabei der Ehemann für die Ehefrau oder ausnahmsweise die Ehefrau für den Ehemann sorgt, spielt rechtlich keine Rolle, da Einkommen und Vermögen des Ehepaares dem Unterhalt beider Ehegatten zu dienen haben. Da somit die besondern Verhältnisse der ehelichen Gemeinschaft bereits durch Erhöhung der Einkommensgrenze berücksichtigt sind, ist es unmöglich die Absicht des Gesetzgebers, auf dem Umweg über AHVV Art. 57, lit, f, die erhöhte Einkommensgrenze nochmals beträchtlich heraufzusetzen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Venanzoni, vom 22. September 1948).
Nr. 12 Zeitschrift Dezember 1948
für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Allers- und Hinierlassanenrarsi±arung des Bundesamtes Für Sozialversiche- Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abon iement: lahresabonn nm ent Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, D000el-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Inhaltsangabe: Zum Jahreswechsel (S. 49). Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes (S. 460). Allerlei über die Nichlenverbstätigen (S. 46') Die Lebe sdauer des Menschen (S 467). Ourchführunçstragen der AH)/ (S. 478). Kleine Mitteilungen S. 483). Gerichtsentschelde (S. 486). Inhaltsverzeichnis des 8. Jahrgangs (S. 497).
Zum Jahreswechsel Die vorliegende Nummer beschliesst den 8. Jahrgang der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen», die bekanntlich bis zum Oktober 1946 unter dem Namen «Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung» erschienen war. Der 8. Jahrgang kennzeichnet sich einerseits durch die eindeutige Verlagerung des Schwergewichtes auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung und anderseits durch die vollumfängliche Uebernahme der Redaktion durch die Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung im März 1948. Wie wir in der Märznummer 1948, anlässlich der Uebernahme der Redaktion, mitgeteilt hatten, wurde aber der Lohn- und Verdienstersatzordnung, für welche die Zeitschrift ursprünglich geschaffen worden ist, weiterhin der ihr gebührende Platz eingeräumt, desgleichen der Beihilfenordnung. Im Jahre 1949, in welchem die neue Beihilfenordnung von den eidgenössischen Räten behandelt und das Bundesgesetz über den Ersatz des Erwerbsausfalles infolge Militärdienstes vorbereitet wird, werden die Probleme der Lohn-, Verdienstersatz- und Beihilfenordnung noch vermehrte Berücksichtigung finden. Die Zeitschrift wird somit ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung keineswegs entfremdet, wenn auch das Gebiet der Alters- und Hinterlassenenversicherung angesichts deren überragender Bedeutung für die Ausgleichskassen weiterhin am meisten Platz einnehmen dürfte. Im Jahre 1949 wird der Wiedergabe von Urteilen des eidgenössischen Versicherungsgerichtes und der kantonalen Rekursinstanzen grösste Bedeutung zukommen, geht es nun doch um die Bildung einer Praxis der rechtsprechenden Instanzen, die fili• die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wegleitend sein muss. Auch die Rubrik
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«Durchführungsfragen der Alters- und Hinterlassenenversicherung» wird angesichts der erstmaligen Ausrichtung von ordentlichen Renten noch vermehrte Bedeutung erhalten. Nach wie vor werden daneben jedoch auch kürzere Abhandlungen über interessante Sonderprobleme sowie statistische 'Angaben zum Abdruck gelangen. Ferner soll weiterhin über die Entwicklung der Alters- und Hinterlassenenversicherung im Ausland berichtet werden. Es versteht sich, dass auch die Alters- und Hinterlassenenfürsorge, welche eine wichtige Ergänzung der Alters- und Hinterlassenenversicherung darstellt, nach wie vor in der Zeitschrift Berücksichtigung finden wird. Die kleinen Mitteilungen, welche über parlamentarische Vorstösse bezüglich der Alters- und Hinterlassenemersicherung, der Lohn- und Verdienstersatzordnung und verwandter Gebiete, über sozialpolitische Neuerscheinungen auf dem Büchermarkt, über wichtige Konferenzen und Besprechungen, über personelle Mutationen usw. Aufschluss geben, werden wie bisher die Zeitschrift ergänzen. iSo hoffen wir denn, allen Instanzen und Personen, die an der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Lohn- und Verdienstersatzordnung/und der Beihilfenordnung beteiligt oder interessiert sind, vorab aber den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen, den Arbeitgebern, den Rekursinstanzen und den Revisionsstellen, mit der Zeitschnift auch im Jahre 1949 ein nützliches Hilfsmittel in die Hand geben zu können, das ihnen die Arbeit erleichtert und ihr Interesse anregt. Wir hoffen auch, dass die erfreuliche Aufwärtsentwicklung bezüglich der Abonnentenzahl — diese hat im Jahre 1948 um 23% zugenommen — anhalten wird, damit die Zeitschrift noch weiter ausgebaut werden kann. Damit verbinden wir unsere besten Wünsche für das kommende Jahr. Die Redaktion
Die Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes*) I. Das Entschädigungssystem Die Tatsache, dass zur Zeit vier verschiedene Entschädigungssysteme neben einande'r durchgeführt werden müssén, hat die Verwaltungsarbeit der Ausgleichskassen und der Aufsichtsbehörden zweifellos erschwert.
*) A nm e rkung der Red ak tion : Unter diesem Titel behandeln wir in dieser und den nächsten Nummern die wichtigsten Fragen, die sich bei der geplanten Neuordnung des Lohn- und Verdienstensatzes (vgl. ZAK 1948, Nr. 11, S. 447) stellen.
Es stellt sich die Frage nach einem einheitlichen Entschädigungssystem. In der Praxis erwies sich im besondern das Entschädigungssystem im Gewerbe mit den festen Taggeldansätzen als starr, während sich dasjenige der Lohnersatzordnung mit den nach dem vordienstlichen Lohn abgeztuften Entschädigungen viel anpassungsfähiger zeigte. Die Lösung wird somit in der Richtung gesucht werden müssen, dass für sämtliche Wehrmänner ein System gefunden wird, das, ähnlich der Lohnersatzordnung, den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Wehrmannes Rechnung trägt. te
Welche Berechnungsgrundlagen können für die Entschädigungen der Selbständigerwerbenden gewählt werden? Die Verdienstausfallentschädigungen für selbständigerwerbende Wehrmänner im Gewerbe, in der Landwirtschaft und in den freien Berufen werden nach festen Ansätzen berechnet. Der Grund für diese Regelung liegt vor allem darin, dass bei der Einführung der Verdienstersatzordnung für die Selbständigerwerbenden keine ankornmengberechnungen zur Verfügung standen und dass solche Berechnungen damals auch nicht vorgenommen werden konnten. Mit dem Inkrafttreten der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben sich die Verhältnisse geändert. Die Altersversicherungsbeiträge der Selbständigerwerbenden werden nun vom Einkommen erhoeeri. Dieses Einkommen wird entweder ermittelt auf Grund der Wehrsteuerveranlagungen oder auf Grund von Taxationen der Ausgleichskassen. Da sich die Wehrsteuerveranlagungen •auf 2-jährige Veranlagungsperioden stützen und diese gewöhnlich 2-3 Jahre zurückliegen, so müsste unter Umständen auf ein Einkommen abgestellt werden, das in der Zwischenzeit verschiedene Aenderungen 'erfahren haben kann. Diesem Umstand könnte aber in der Weise Rechnung getragen werden, dass subsidiär der Nachweis eines hetheren Einkommens zugelassen würde. Die Grundlagen für die Berechnung des Einkommens der Selbständigerwerbenden könnten somit grundsätzlich auch für die Berechnung der Vendienstausfallentschädiigungen verwendet werden. Soll der Lebensstandard der Selbständigerwerbenden berücksichtigt werden? Nach dem bisherigen Entschädigungssystem der Verdienstersatzordnung enhalten alle selbständigerwerbenden Wehrmänner im Gewerbe und in der Landwirtschaft die gleichen Verdienstausfallentschädig-ungen. Der Arzt und der Schuhmacher haben bei gleichem Familienstand und Wohnort Anspruch auf die gleich hohen Entschädigungen, obwohl das vordienstliche Einkommen des Arztes vielleicht ein Vielfaches von 'demjenigen des Schuhmachers ausmacht. Das gleiche trifft in der
Landwirtschaft zu, wenn auch hier nicht so 'grosse Unterschiede wie im Gewerbe und in den freien Berufen feststellbar sind. Die Verdenstersatzordnung hat den Vorteil der Einfachheit für sich. Indessen hält es bei einem solchen System äussenst schwer, eine angemessene Mittellinie zu finden, welche den ,Bedürfnissen aller Wehrmänner, solchen mit grossen und solchen mit kleinen Einkommen, einigerMassen gerecht zu werden vermag. Sodann werden die sozialen Unterschiede durch ein System mit einheitlichen Ansätzen nicht ausgelöscht. Die Lohn- und Verdienstersatzordnung kann ebenfalls nicht zur Aufgabe haben, die sozialen Unterschiede,wie sie das Wirtschaftsleben mit sich bringt, auch nur für die Zeit des Militärdienstcs auszugleichen. Während des Militärdienstes eines Familienvaters soll die Familie nicht genötigt sain, ihre Lebensgewohnheiten wesentlich zu ändern. Auch von diesem Standpunkt aus liesse es sich somit rechtferbigen, ein der Lohnersatzordnung ähnliches Entschädigungsprinzip für die Selbständigerwerbenden einzuführen. 3. Rechtfertigt das Betragssystem gemäss Alters- und Hinterlassenenversfcherung eine Aenderung im Entschädigungssystem der Selbständigerwerbenden? Nach der Verdienstersatzordnung hatten die selbständigerwerberden Gewerbetreibenden some die Angehörigen der freien Berufe bis Ende 1947 einen festen monatlichen Beitrag zu entrichten. Dazu kam ein veränderlicher Beitrag von 57en der Lohnsumme, im Maximum aber Fr. 30.— im Monat, wenn der Betriebsinhaber Arbeitskräfte beschäftigte. In der Landwirtschaft mussten die Betriebsinhaber je nach der Betriebsfläche (Flach- und Hügelland) oder der Anzahl Grossvieheinheiten (Gebirge) feste monatliche Beiträge bezahlen. Es bestanden 11 Beitragsklassen mit Beiträgen von Fr. 1.— in der untersten und Fr. 18.— in der obersten. Dazu kamen Kopfbeiträge für die mitarbeitenden männlichen Familienglieder. In der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichten die Selbständigerwerbenden einen Beitrag von 4% des Einkommens. Dieser ist somit im Prineip gleich wie der Beitrag für die. Unselbständigerwerbenden. Das Beitragssystem der Alters- und Hinterlassenenversicherung kann aber nicht ohne weiteres als Ausgangspunkt für die Bereehnung der Lehn- und Verdienstausfallentschädigungen angenommen werden, da die
Alters- und Hinterlassenenversicherung einerseits und die Erwerbsersatzordnung andererseits zwei ganz verschiedene Ordnungen sind. Sie haben nur das gemeinsam, dass sie von den gleichen Organen vollzogen werden. Indessen erscheint es als gegeben, dass, wenn überhaupt Beiträge für den Wehrmannsschutz erhoben werden, dies durch einen prozentualen Zuschlag zu den AHV-Beiträgen geschieht.
Es stellt sich die Frage,ob gegebenen FalLs von den Unselbständigerwerbenden und den Selbständigerwerbenden der gleiche Prozentualzuschlag erhoben werden soll. Angesichts der Tatsache, dass die Unterscheidung zwischen Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden oft schwer zu treffen ist und dass Personen gleichzeitig selbständigerwerbend und unselbständigerwerbend sein können, wird man diese Frage vom praktischen Standpunkt aus bejahen müssen. Es erhebt sich sodann noch die zweite Frage, ob die Zuschläge zu den AHV-Beiträgen für den Wehrmannsschutz der Unselbständigerwerbenden wiederum zur Hälfte von den Arbeitgebern übernommen werden. Würde nun den Selbständigerwerbenden der gleiche Beitrag auferlegt wie den Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammen, so müssten den Selbständfigerwerbenden wohl unter allen Umständen die gleichen Entschädigungen zuerkannt werden wie den Unselbständigerwerbenden. 4. Ist ein Ausgleich der Verdiensteinbusse für Selbständigerwerbende in gleicher Weise wie für Unselbständigerwerbende möglich? Die Lohn- und dieVerdienstersatzordnung gehen von der stillschweigenden Voraussetzung aus, dass der Wehrmann bei Militärdienst eine Verdiensteinbusse erleidet. Bei den unselbständigerwerbenden Wehrmännern dürfte diese Voraussetzung ohne weiteres zutreffen, da die meisten Arbeitgeber ihren Arbeitern, Angestellten, Beamten während des Militärdienstes entweder keinen Lohn mehr zahlen oder aber nur einen reduzierten. Bei den Selbständigerwerbenden ist es dagegen anders. Trotz des Militärdienstes kann der Betrieb eines SelbständigerWerbenden.vielfach weiter geführt werden. Dies ist namentlich der Fall bei Inhabern von grössern Betrieben, in welchen Arbeiter und Angestellte beschäftigt werden, sowie in der Landwirtschaft, wo neben dem Wehrmann meistens noch Angehörige mitarbeiten. Anders ist es bei den sogenannten Alleinmeistern, die ihren Betrieb während des Militärdienstes schliessen müssen sowie bei den Angehörigen freier Berufe. Es betrifft vor allem Kleingewerbetreibende wie Schuhmacher, Sattler, Tapezierer, dann ferner Aerzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Notare usw. Bei diesen dürfte es wenigstens in der Friedenszeit vielfach möglich sein, dass sie eine Verdiensteinbusse, die ihnen während
des Militärdienstes erwächst, durch Mehrarbeit vor oder nach dem Militärdienst verringern, wenn nicht gänzlich ausgleichen können. Die Annahme, dass das vordienstliche Einkommen dem Verdienstausfall gleichgesetzt werden könne, trifft somit nur für einen Teil der Selbständigerwerbenden zu. Dazu kommt, dass sich die Verdiensteinbusse der Selbständigerwerbenden praktisch nicht leicht feststellen lässt. Bei den Unselbständigerwer-
benden macht diese Feststellung wenig Schwierigkeiten, indem einfach auf den Lohn abgestellt werden kann, den der Wehrmann verdienen könnte, wenn er nicht Militärdienst leisten müsste. Das vordienstliche Einkommen ist somit eine Grösse, die lange nicht in allen Fällen dem tatsächlichen Verdienstausfall Ph gleichgesetzt werden kann und sich daher zur Festsetzung der Verdienstausfallentschädigung für einen Selbständigerwerbenden grundsätzlich nicht ohne weiteres eignet. 5. Schlussfolgerungen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein einheitliches System für die Wehrmänner aus allen Berufen einschliesslich der Studenten im allgemeinen sowie aus administrativen Gründen wünschbar wäre. Dabei darf jedoch nicht ausser acht gelassen werden, dass der Verdienstausfall der Selbständigerwerbenden von Fall zu -Fall stark variiert, dass bei einem Teil der Selbständigerwerbenden bei kürzer .n Dienstleistungen überhaupt kein Verdienstausfall eintritt und dass das Ausmass des Verclienstausfales bei den Selbständigerwerbenden viel schwerer festzustellen ist als bei den Unselbständigerwerbenden. Auf jeden Fall wird die Frage das Entschädigungssystems der Selbständigerwerbenden weitgehend von der Lösung abhängen, die hinsichtlich des Bebtragystems gefunden wird.
Allerlei über die Nichterwerbstätigen L Wer ist Nichterwerbstätiger? Wenige Probleme haben dem • Gesetzgeber der Alters- und Hinterlassenenversicherung so viele Mühe verursacht wie die Bestimmungen über die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen. Die Versicherung der Nichterwerbstätigen ist zwar, abgesehen von einigen Ausnahmen, sozial sehr zu begrüssen. Trotzdem wird man nicht leugnen können, dass die Alters- und Hinterlassenenversicherung in erster Linie den Verdienstausfall, der wegen des Nachlassens oder gänzlichen Wegfalls der Arbeitskraft in 'Folge Alters oder Todesfalls entsteht, wenigstens zum Teil, decken soll. Kein Wunder, dass deshalb der Gesetzgeber die Versicherung der Erwerbstätigen in den Vordergrund stellt. Die Beiträge sind in erster Linie vom Erwerbseinkommen zu entrichten, die Leistungen werden nach den bezahlten Beiträgen vom Erwerbseinkommen bemessen. Damit ist der Zusammenhang zwischen Schaden und Schadendeckung hergestellt. Nur wer überhaupt kein Erwerbseinkommen hat, wird als Nichterwerbstätiger betrachtet und muss als solcher Beiträge bezahlen. Die Höhe dei Beitrages Wird flach der wirtschaftlichen •Leistungsfähigkeit abgestuft, nach dem Vermögen und Renteneinkommen. •••,.
Es hat sich gezeigt, dass es ausserordentlich schwer ist, die Ausscheidung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen zu regeln ohne gewisse Härten und Ungerechtigkeiten, die mit dieser Ausscheidung verbunden sind. Wie können die Kassen die Nichterwerbstätigen feststellen? Sie werden zum Ziel gelangen müssen, indem sie zunächst die Versicherten ,zwischen 20 und 65 Jahren — andere kommen als nichterwerbstätige Beitragspflichtige nicht in Betracht —, die keinen Beruf ausüben, ermitteln. Die so herausgegriffenen Personen können •in drei Gruppen eingeteilt werden: I.. in dauernd Nichterwerbstätige, Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrechen mussten oder wollten, Nichterwerbstätige, die vorübergehend eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Versicherten sind je nach der Gruppe, der sie angehören, verschieden zu .behandeln.
Dauernd Nichterwerbstätige Diese sind die «sicheren Kunden» der Kasse. Ihre Beitragspflicht als Nichterwerbstätige läuft vom ersten Tag des Monats an, der auf die Aufgabe der Erwerbstätigkeit folgt, frühestens vom 1. Januar 1948 an. Die Kasse ist also in der Lage, sofort die Beitragsverfügung zu erlassen und die Beiträge zu erheben.
Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrechen Hier besteht die Tendenz, solche Versicherte während der Zeit des Unterbruchs ihrer Tätigkeit möglichst nicht als Nichterwerbstätige zu behandeln. Der Uebergang von der Erwerbstätigkeit zur Nichterwerbstätigkeit bringt •grosse Umtriebe für die Kassen, ja hat sogar in sehr vielen Fällen den Wechsel der Kassenzugehörigkeit zur Folge. Bei Selbständigerwerbenden, die ihren Betrieb vorübergehend stillegen oder ihre selbständige Tätigkeit für kurze Zeit unterbrechen, stellt sich die Frage weniger, weil sie während dieser Zeit .beitragspflichtig bleiben. Bei den Unselbständigerwerbenden müsste gemäss Art. 27, Abs. 1 der Vollzugs verordnung darauf abgestellt werden, ob ein Unterbruch der Erwerbstä,tigkeit von mehr als 6 Monaten vorliegt. Dieser Nachweis ist jedoch nicht immer leicht zu erbringen. Im Kreisschreiben Nr. 37 des Bundesamtes sind die Formen, wie er erbracht werden kann, dargelegt worden.
8. Nichterwerbstätige, die vorübergehend eine Erwerbstätigkeit ausüben Die Angehörigen dieser Gruppe sind grundsätzlich als Nichterwerbstätige zu betrachten. Wollen sie die Beiträge als Nichterwerbstätige nicht bezahlen, so haben sie nachzuweisen, dass sie erwerbstätig waren, und dass vom Entgelt ihrer Tätigkeit Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet wurden. In solchen Fällen, auf die Vorschrift des Art. 27, Abs. 1 der Vollzugsverordnung abzustellen, ist oft fast unmöglich. Wir haben es hier mit sehr vielen Markenheftinhabern zu .tun, deren «Arbeitszeit» sich gar nicht genau feststellen lässt. Mit Rücksicht auf diese Kategorie ist im Kreisschreiben Nr. 37 bestimmt, dass als Erwerbstätiger vermutet werden könne, wer nachweise, dass er mindestens 12 Franken Beiträge im Kalender-Jahr bezahlt habe. Um Missbräuche zu verhindern, wird den Kassen das Recht eingeräumt, in speziellen Fällen genauere Unterlagen zu verlangen. Man ersieht aus dieser Zusammenstellung, dass die Vermutung, wonach Personen, die im Kalenderjahr mehr als 12 Franken Beiträge vom Erwerbseinkommen entrichtet haben, als Erwerbstätige zu betrachten sind, eigentlich nur für diese letzte Kategorie von Personen anwendbar ist. Eine weitere Massnahme drängte sich auf, um eine doppelte Belastung der Beitragspflichtigen zu verhindern. Es soll niemand gezwungen sein, für den gleichen Zeitraum Beiträge sowohl als Erwerbstätiger wie als Nichterwerbstätiger zu bezahlen. Das Kreisschreiben sieht daher vor, dass Versicherte, die als Nichterwerbstätige betrachtet werden müssen, weil sie nur ganz geringe Beiträge vom Erwerbseinkommen entrichteten, diese Beiträge, von denen e sie als Nichterwerbstätige bezahlen müssen, abziehen können.
IL Das Eigentum der Angehörigen bei der Berechnung des massgebenden Vermögens Massgebend für die Berechnung des Beitrages der Nichterwerbstätigen soll das eigene Vermögen des Beitragspflichtigen sein. Die Steuer hehörden melden den Ausgleichskassen jedoch das gesamte steuerbare Vermögen. In diesem Betrag ist das Vermögen der Ehefrau und der , minderjährigen Kinder inbegriffen. Eine genaue Ausscheidung würde den Ausgleichskassen erhebliche Mühe verursachen. Nach reiflicher Ueberlegung und Rücksprache mit verschiedenen Experten kam man zum Schluss, dass eine solche Ausscheidung in den meisten Fällen auch gar nicht notwendig ist. In der Regel steht nämlich dem Ehemann die Nutzung am Vermögen der Ehefrau oder der minder-
jährigen Kinder zu. In allen diesen Fällen lässt sich die Anrechnung dieser Nutzung in der Höhe des Vermögens zu Lasten des Ehemanns ohne weiteres rechtfertigen. Eine Ausscheidung des Frauen- und Kindervermögens ist daher nur in den verhältnismässig nicht sehr häufigen Fällen gegeben, in denen dem Ehemann, z. B. wegen Gütertrennung, die Nutzung am Frauenvermögen nicht zusteht.
HI. Die Berechnung der Beiträge auf Grund des massgebenden Renteneinkommens Das Bundesamt für Sozialversicherung hat zusammen mit der Tabelle für die Berechnung der Beiträge der Selbständigerwerbenden auch eine solche für die Berechnung der Beiträge der Nichterwerbstätigen herausgegeben. (Form. AHVAAVS 403). Um die Berechnung möglichst zu vereinfachen, sind bei der Skala des massgebenden jährlichen Renteneinkommens die Grenzbeiträge je auf 100 Franken aufkerundet worden. Das hat zur Folge, dass in Grenzfällen die Beitragspflichtigen niedrigere Beiträge entrichten müssen, als wenn das genaue Reruteneinkommen mit
multipliziert wird. Nun sind aber die Beitragspflichtigen nicht selten an einer höheren Beitragsleistung interessiert. Es ist selbstverständlich, dass, wie es im Kreisschreiben Nr. 23 mit Bezug auf die Berechnung der Beiträge der Selbständigerwerbenden ausgeführt ist, die Ausgleichskassen ohne weiteres berechtigt sind, die Beiträge mit den genauen Zahlen direkt zu berechnen. Eine Verpflichtung zur Anwendung der Tabelle besteht nicht. Die Tabellen sollen lediglich ein Hilfsmittel darstellen, den Ausgleichskassen die mechanische Arbeit der Berechnung möglichst zu erleichtern (Tabelle s. nächste Nummer).
Die Lebensdauer des Menschen Von Dr. H. Wiesler, Bern Anmerkung der Redaktion: Für die Genehmigung der Wiedergabe dieSes Artikels aus Nr. 7 der «Schweizerischen Versicherungszeitschrift», Jahrgang XIV, 1948, sind wir dem Verfasser und dem Verlag sehr zu Dank verpflichtet. Der Abschnitt über die Berücksichtigung der Lebensdauer in der Al-IV wurde für die ZAK neu hinzugefügt. Im Bereich des Lebenden erscheint auf den ersten Blick jede Messung und Berechnung der •Lebensdauer eitel und alles dem Zufall überlassen zu sein. Hier rafft der Tod einen Menschen in der Blüte seiner Jahre hinweg, dort lässt er einen über ein biblisches Alter am Leben. Hier greift eine Epidemie wahllos die Menschen heraus, dort trifft ein Krieg
oder eine Naturkatastrophe ein ahnungsloses Volk, oder ein Unglück bringt unverhoffte Trauer. Von jeher galt der Tod als Symbol des Wahllosen, des Zufälligen, und diese Vorstellung wurde in zahllosen Bildern dargestellt, angefangen von primitiven Mauerbildern bis zu Holbeins berühmten Totentanz. Und doch., «Der Tod, dessen 'Begriff vielleicht manchen keiner Ordnung fähig zu sein scheinen möchte, ist gleichwohl ein recht bewunderungswürdiger Schauplatz der schönsten Ordnung, und es ist . desselben Gewalt fast an die allerstrengsten Regeln gebunden»'. Wohl ist die Lebenedauez eines einzelnen Menschen zum voraus unbesbinunt; wenn wir aber eine Gesamtheit von Personen betrachten, wenn wir gar die Totenregister eines ganzen Landes uns ansehen und die Zahl der Toten irgendeines Alters mit der Zahl der Lebenden vergleichen, aus denen sie stammen, so tritt uns eine merkwürdige Regelmässigkeit entgegen. Wir sehen nämlich, dass von einer grossen Gesamtheit von Lebenden eines gewissen Alters ein mehr oder weniger bestimmter Teil dem Tode anheimfällt. • Die Messung der Lebensdauer Wenn ein geeignetes statistisches Material vorliegt, so erfolgt die Untersuchung des Zusammenhanges zwischen Alter und Sterblichkeit am besten durch Aufstellung einer Sterbetaf el. Denken wir uns vorerst eine grosse Zahl gleichzeitig (d. h. im gleichen Jahr) Lebend-geborene und beobachten sie 'bis zu ihrem völligen AruSsterben Die Zahl der im Alter von 1, 2, 3, ... 100 Jahren noch Lebenden dieser Gesamtheit bildet alsdann die Ueberlebensordnung einer Generation. • Dieser Weg zur Ermittlung einer ganzen Ueberlebensordnung ist jedoch praktisch nicht gangbar. Vorerst wäre es bei der lebhaften Ein- und Auswanderung der letzten Zeit kaum möglich, eine grosse Zahl bestimmter Menschen für lange Zeit dm Auge zu behalten. Sodann hätte eine solche Tafel nur historischen Wert, denn die Sterblichkeit ist nicht nur abhängig vom Alter, sie ändert sich auch mit der Zeit. Der 'Einfluss des iAlters auf die 'Sterblichkeit wird nun am besten dargestellt, wenn man die Beobachtungen auf eine kurze Zeitspanne beschränkt, während der die äusseren, auf die Sterblichkeit einwirkenden Ursachen möglichst gleich sind. An Stelle der fortgesetzten Betrachtung einer Generation tritt dann die Betrachtung der gleichzeitig Lebenden der verschiedenen Alter. Damit indessen diese Gesamtheit nicht zu klein
ausfallen und dadurch zufällige Schwankungen zu stark in Erscheinung treten, werden die Beobachtungen einiger Jahre zusammengefasst und
' Süssmilc h, J. P., Die göttliche Ordnung in den Veränderungen des menschlichen Geschlechtes (Berlin, 1741).
als Ganzes verwertet. So bezieht sich beispielsweise die neueste Sterbetafel für die schweizerische Bevölkerung (SM rund SF) auf die Beobachtungsperiode 1939-44. Auf statistrisehem Wege wird nun festgestellt, wieviele Personen der betrachteten Gesamtheit tim Verlaufe des näch- . sten Jahres sterben und wieviele überleben. Summiert man die Anzahl Jahre, welche die Personen eines bestimmten Alters insgesamt noch durchleben und dividiert sie durch die Zahl der Personen dieses Alters, so erhält man die durchschnittliche oder mittlere Lebensdauer (Auch Lebenserwartung genannt) einer Person dieses betreffenden Altetrs.
Die heutige Lebensdauer in der Schweiz In Tabelle 1 sind die mittleren Lebensdauern von Personen verschiedenen Alters zusammengestellt, wie sie sich aus der Beobachtungsperiode 1939/44 ergaben. Danach wird also der Schweizer heute durchschnittlich 62,68 Jahre und di Schweizerin 66,96 Jahre alt. Ein 20jähriger Jüngling darf hoffen, noch 47,92 weitere Jahre zu leben und eine 20jährige Tochter noch deren 51,28. Treten die alten Leute in den Genuss der Altersrente (M - ter 65), so wird ein Mann diese noch durchschnittlich 11,60 und eine Frau noch 13,10 Jahre beanspruchen dürfen. Die Lebenserwartung erreicht den ;höchsten Wert nicht, wie man vermuten könnte, für die Neugeborenen, sondern erst nachdem das gefährliche Säuglingsalter überwunden ist. Die Sterblichkeit der Frauen ist fast durchwegs kleiner als die der Männer. Der Grund ist unter anderm in den besseren Lebensbedingungen der Frauen zu suchen: sie sind weniger Berufskrankheiten und Unglücksfällen ausgesetzt. Tabelle 1 Mittlere Lebensdauer der schweizerischen Bevölkerung 1939 / 44, in Jahren ( 1) Männliches Weibliches Männliches Weibliches Alter Alter Geschlecht Geschlecht Geschlecht Geschlecht
62,68 66,96 45 26,15 28,93
64,75 68.46 50 22,08 24,63
64,15 67,81 55 18,26 20,54
61,64 65,26 60 14,75 16,65
57,08 60,62 65 11,60 13,10
52.41 55,89 70 8,85 9,97
47,92 51,28 75 6,55 7,40
43,62 46,79 80 4,75 5,32
39,26 42,32 85 3,43 3,79
34,83 37,83 90 2,47 2,74
30,42 33,35
Sterblichkeit und Beruf Da die Lebensbedingungen grossenteils durch den Beruf bestimmt sind, ist dieser auf die Sterblichkeit von wesentlichem Einfluss. Leider sind für die Schweiz keine neueren Angaben über die Berufssterblichkeit veröffentlicht; hingegen konnten aus der offiziellen englischen 'Statistik 1930/32 die aus der Tabelle 2 ersichtlichen Zahlen entnommen werden. Tabelle 2 Für die 20-65jährigen, in nachgenannten Berufsarten beschäftigten Personen wurden. . Todesfälle verzeichnet, wenn die Zahl der Toten in der Standardbevölkerung* gleich 100 gesetzt wird (2). Allein- Berufsart Männer stehende Frauen Landwirtschaft 73 87 Cheinische Industrie, insbesondere Oel- und Farbenindustrie (gelernte Arbeiter) 107 Metallindustrie: Angestellte, Werkführer, Vorarbeiter 82 Giessereiarbeiter 118 Maschinisten 97 Automechaniker 113 Elektriker, Installateure, Elektrotechniker . 104 Uhrenindustrie, Präzisionsinstrumente 91 Textilindustrie: Webereien 102 103 Spinnereien 104 159 Bekleidungsindustrie: Schneider 96 95 Näherinnen 100 Schuhmacher 98 Nahrungsmittel-, Genussmittel- und Tabakindustrie 90 72 Bäcker 77 — Maurer 88 Bauhandlanger 115 — Steinhauer 121 — Schreiner, Zimmerleute 87 — Maler, Dekorateure 108 120 Papierindustrie, Buchbinder ..... 79 111 Graphisches Gewerbe, Photographen, Buchdrucker 89 99 Coiffeure 122 63 Hausangestellte 92 106 Bureauan.gestellte 70 57 Warenhausangestellte, Magaziner, Packer 95 95 Gast- und Schenkwirte 155 — * Für die beiden Geschlechter wurden getrennte Standardbevölkerungen ermittelt.
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Allein- Berufsart Männer stehende Frauen Verkehr und Transport: Eisenbahn . 83 — Post . . • • • • 88 118 Handel, Bank, Versicherung 96 75 . Oeffentliche Verwaltung 80 Geistliche (anglikanische) 69 Geistliche (römisch-katholische) 105 — Aerzte . 106 100 Zahnärzte 96 nerärzte 123 Anwälte, Richter 95 Lehrer 68 62 Schriftsteller, Journalisten 98 Musiker 117
Wenn nichts besonderes vermerkt, gelten diese Zahlen stets als •gewichteter Durchschnitt der Beschäftigten der betreffenden Berufsart, also für Arbeiter, Vorarbeiter und Meister. Man muss sich aber hüten, aus diesen Angaben zuviel folgern zu wollen. Eine hohe Sterbeziffer in einer Berufsart ist nämlich nicht immer ein Zeichen für eine besondere Gefährlichkeit dieses Berufes, da der Regel schwächliche Naturen eher Berufe ergreifen, die an den Körper weniger grosse Anforderungen stellen (z. B. Coiffeure). Bei anderen Berufen rührt ferner die hohe Sterblichkeit daher, dass sie von Angehörigen der niedrigsten sozialen Steifen mit allen deren Nachteilen ausgeübt werden. Einige Berufe sind indessen betont gesundheitsschädigend (z. B. Steinhauer), und bei anderen ist die hohe Sterblichkeit auf das Ueberwiegen einzelner Todesursachen zurückzuführen (z. B. Alkoholismus bei Wirten). Eine besonders niedere Sterblichkeit haben die Bauern, die Bureauangestellten, die Lehrer und die Geistlichen.
Die Lebensdauer in verschiedenen Ländern
Wie verhält sich die Sterblichkeit in der Schweiz im Vergleich mit derjenigen In anderen Ländern? Die Tabelle 3 zeigt die Schweiz infolge ihrer kleinen Kindersterblichkeit an einer der ersten Stellen. Durch eine besondere Langlebigkeit zeichnen sich die Angehörigen der nordischen Rasse aus. Diese Ziffern sind unter anderem indirekt ein Gradmesser für die Zivilisationsstufe des betreffenden Landes. So ist beispielsweise die grosse Lebenserwartung der Neuseeländer vor allem durch die vorbildlichen sozialen und hygienischen Einrichtungen dieses Landes bedingt; das Gegenteil trifft für Chile und Indien zu.
Tabelle 3 Mittlere Lebensdauer in verschiedenen Ländern (1)
Mittlere künftige Lebensdauer in Jahren
Land Zeit bei der Geburt im Alter von 65 Jahren
Männliches Weibliches Männliches Weibliches Geschlecht Geschlecht Geschlecht Geschlecht
Schweiz 1939/44 62,7 67,0 11,6 13,1 Deutschland 1932/34 59,9 62,8 11,9 12,6 Frankreich 1938/38 56,9 61,6 11,1 13,1 Italien 1930/32 53,8 56,0 11,9 12,7 England und Wales 1930/32 58,7 62,9 11,3 13,1 Belgien 1928/32 56,0 59,7 11,4 12,5 Holland 1931/40 65,7 67,2 12,8 13,3 Dänemark 1936/40 63,6 65,8 12,6 13,0 Schweden 1936/40 64,3 66,9 13,0 13,6 Finnland 1931/40 54,5 59,6 11,9 13,0 Irland 1940/42 59,0 61,0 12,3 13,2 Portugal 1939/42 48,6 52,8 10,8 12,7 U.S.A. (Weisse) 1939/41 62,8 67,3 12,1 13,6 Chile 1940 37,9 39,8 10,6 11,6 Südafrika (Weisse) 1935/37 59,0 • 63,1 11,0 12,5 Australien 1932/34 63,5 67,1 12,4 14,2 Neuseeland 1934/38 65,5 68,5 12,8 13,9 Japan 1926/30 44,8 . 46,5 9,6 11,6 Indien 1921/30 26,9 26,6 8,3 8,8
Die Lebensdauer in früheren Zeiten Ueber die Sterblichkeit dm Altertum bestehen nur Vermutungen. In der Bibel ist viel von LAussatz und in den Berichten sus dem klassischen Altertum von Seuchen die Rede. So wurde Athen im Jahre 430 v. Chr. während des peloponnesischen 'Krieges von der Pest heimgesucht. Auch in Rom herrschte diese mehrmals: In den nachfolgenden Jahren bis tief Lins Mittelalter hört man immer wieder vom «schwarzen Tod», rund wenn auch Hungernöte Typhus und Aussatz viele Opfer forderten, so waren diese Krankheiten an Bedeutung doch nicht zu vergleichen mit der Pest. Man schätzt, dass diese bei stalicen Epidemien rund ein Viertel der betroffenen Bevölkerung dahinraffte. Die Gesundheitsverhältnisse in den Städten waren denkbar schlecht. Eine
ärztliche Kunst gab es so gut wie nicht. Bei Missernte herrschte Hungensnot. Die Heere waren Brutstätten von Epidemien, und die langen und grausamen Kriege rissen furchtbare Lücken unter der Bevölkerung.. So wurde die Einwohnerzahl von Deutschland vor dem dreissigjährigen Kriege auf 12 Millionen, nach diesem Kriege aber noch auf rund 4 Millionen geschätzt. Es dauerte 172 Jahrhunderte, bis diese Menschenverluste wieder wettgemacht waren. Ein Zeichen der hohen Sterblichkeit ist die langsame Zunahme der Bevölkerung in den europäischen Staaten bis lins 18. Jahrhundert und diffl trotz einer grossen Geburtenzahl. Für die Schweiz haben wir brauchbare Angaben über die Sterblichkeit seit dem 16. Jahrhundert. Sie beruhen auf den Sterberegistern für die Stadt Genf, die erstmals von Jean-Antoine Cramer um 1760 ausgewertet wurden. wir verwenden zu einem Vergleich mit dar heutigen Sterblichkeit wiederum die mittlere Lebensdauer,. da diese Zahl Vom ganzen Sterblichkeitsverlauf abhängt und doch vom wirklichen /Altersaufbau der jeweiligen Bevölkerung unabhängig ist.
Tabelle 4 Die Zunahme der mittleren Lebensdauer
Mittlere künftige Lebensdauer in Jahren
Zeit bei der Geburt im Alter von 60 Jahren
Männliches Weibliches Männliches Weibliches Geschlecht Geschlecht Geschlecht Geschlecht
Jahrhundert (Genf)' 18,5 11,1 Jahrhundert (Genf)1 23,4 12,1 Jahrhundert (Waadt 1751/60)2 35,0 39,4 12,4 12,4 Schweiz. Bevölkerung: 1876/80' 40,6 43,2 12,2 12,5 1929/32' 59,2 • 63,1 13,9 15,5 1939/44' 62,7 67,0 14,8 16,7
' Nach Dr. Lopis Odie r, Journal de Genève, juillet 1791. Nach Mure t, Abhandlung über die Bevölkerung der Waadt. Eine Preisschrift von Herrn Muret, Oberstpfarrherrn, und der ökonomischen Gesellschaft Sekretär, zu Vivis. Abhandlungen und Beobachtungen durch die ökonomische Gesellschaft zu Bern gesammelt. 1766. ' Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1946.
Die in Tabelle 4 zusammengestellten Zahlen sind ein einzigartiges Zeugnis der Lebensverbesserung unseres Volkes. Während in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts ein neugeborenes Knäblein durchschnittlich nur 40,6 Lebensjahre erwarten durfte, beträgt die mittlere Lebenserwartung für den Nulljährigen heute 62,7 Jahre. lieber 22 Jahre für das männliche und rund 24 Jahre für das weibliche Geschlecht konnte in dieser kurzen Zeitspanne das Leben verlängert werden. Noch erstaunlicher ist der Rückgang, wenn wir weiter in die Vergangenheit zurückblicken. So betrug, wie aus der Tafel für die Stadt Genf hervorgefht, daselbst die durchschnittliche Lebensdauer im 16. Jahrhundert nur rund
Jahre, was vor allem auf die 'ungeheure Kindersterblichkeit zurückzwführen war. So lebten damals im Alter von 5 Jahren nur noch die Hälfte der. Neugeborenen,• nach den neuesten Sterbetafeln 1939/44 erreicht die Hälfte aller neugeborenen Knaben ein Alter von 70 rund der neugeborenen Mädchen ein solche von 73 Jahren. (Man nennt dieses Alter das wahrsCheinliche Lebensalter). Von jedem zweiten lebend geborenen Kind dürfen wir somit annehmen, dass es dereinst seinen 70. Geburtstag feiern kann.
Die Berücksichtigung der Lebensdauer in der eidg. AHV . Gestützt auf plausible Annahmen über den mutmasslichen, künftigen Mortalitätsverlauf werden Sterbetafeln auch für die Zukunft vorausberechnet und aus ahnen die mittlere Lebensdauer abgeleitet. Nach solchen Hypothesen wurden die Sterbetafeln erstellt, die für die finanziellen Bewertungen der eidg. AHV als Grundlage dienen. Die erste dieser Tafel, genannt AHV 1948, gibt die in den nächsten 20 Jahren zu erwartende mittlere Sterblichkeit wieder; sie stellt gegenüber der Tafel 1939/44 einen erheblichen Sterblichkeitsrückgang dar. Die zweite der vorausberechneten Tafeln', AHV 1968, weist eine weitere namhafte Verbesserung tauf. Nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die mittlere Lebenserwartung für einige Alter nach den beiden vorausberechneten Tafeln sowie über die Zunahme gegenüber der Sterblichkeit von 1939/44.
Tabelle 5 Mittlere Lebensdauer aus vorausberechneten Sterbetafeln
Tafel AHV 1948 Tafel AHV 1968
Alter Männer Frauen Männer Frauen
Mittlere Zunahme Mittlere Zunahme Mittlere Zunahme Mittlere Zunahme Lebenser- . gegenüber Lebenser- gegenüber Lebenser- gegenüber Lebenser- gegenüber wartung 1SM 1939/44 wartung SF 1939/44 wartung SM 1939144 wartung SF 1939/44
49,68 1,76 53.95 2,67 52,61 4,69 57,28 6,00
40,42 1,16 44,49 2,17 42,72 3,46 47,27 4,95
31,43 1,01 35,19 1,84 33,55 3,13 37,61 4,26
22,99 0,91 26.28 1,65 25,01 2,93 28,45 3,82
15,51 0,76 18,13 1,48 17,39 2,64 20,05 3,40
12,28 0,68 14,50 1,40 14,07 2,47 16,27 3,17
Nach der Tafel AHV 1968 ist also anzunehmen, dass die mittlere Lebenserwartung eines 20jährigen jungen Mannes gegenüber der Tafel 1939/44 um rund viereinhalb Jahre und die einer gleichaltrigen jungen Frau um sechs Jahre verlängert wird. Auch die Rentner bzw. Rentnerinnen werden aber alsdann durchschnittlich zweieinhalb bzw. drei Jahre länger leben. Die Verwendung der Tafel AHV 1968 für die finanziellen Bewertungen der eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung bürgt dafür, 'dass selbst eine sehr starke Sterblichkeitsabnahme noch keine nahmhafte Störung im finanziellen Gleichgewicht dieser Versicherung zur Folge hat. Zudem kommt bisher der Sterblichkeitsrückgang ehe den jüngeren und mittleren Altern zugute, während die Alterskrankheiten noch wenig wirksam bekämpft werden können.
Die Zunahme der Lebensdauer und ihre Folgen Die grosse Zunahme der Lebensdauer hatte manche wirtschaftliche und gesellschaftliche Aenderung im Gefolge. Nach der angeführten Sterbetafel aus dem 16. Jahrhundert erreichte von drei Neugeborenen nur durchschnittlich eines das 17. Altersjahr, im 19. Jahrhundert rund zwei; heute sind es von 10 deren 9. Es mussten also damals drei Kinder geboren werden, damit eines davon bis zum arbeitsfähigen Alter erhalten blieb. Heute, bei der geringeren Geburtenzahl, 'können die Gelder, die zur Auferziehung und Ausbildung eines Kindes erforderlich. sind, 'zur Kapitalbildung verwendet werden.
Wie durch die Verlängerung der Lebensdauer die Produktivität der arbeitsfähigsten Alter verlängert und dadurch die Arbeitskraft gesteigert wurde, belegen nachstehende Zahlen: Von 1876/80 bis 1939/44 stieg die mittlere Lebensdauer beim Alter Mâtin!. Geschlecht Weibl. Geschlecht
9,7 Jahre 11,8 Jahre
9,1 « 11,0 a
7,6 « 9,1 «
5,6 « 7,1 «
4,0 « 5,5 «
2,6 « 4,2 « Besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse ermöglichten es in der Zeit vor dem ersten Weltkriege, das Mehrangebot an Arbeitskraft, das aus der Zunahme der Lebensdauer entstanden war, trotz der damais noch hohen Geburtenüberschüsse vArtschaftlich nutzbringend zu verwerten. Unter den Nachwirkungen des ersten Weltkrieges und später mit dem Ausbruc'h der grossen Weltknisits aber zeigte sich die Kehrseite der Me- : für den Nachwuchs wurden weniger Stellen frei. Allerdings waren für die damalige Arbeitslosigkeit nebst der Verlängerung. der produktiven Alter noch andere: wichtigere Gründe massgebend. Ein weiterer wirtschaftlicher Nachteil der Lebensverlängerung liegt devin, dass nicht nur das produktive, sondern auch das unproduktive höhere Alter verlängert wurde, wodurch die Krankheitsbelastung der Bevölkerung vermehrt und die angesammelten Sparbeträge stärker aufgezehrt werden. In den vergangenen Jahrhunderten begann das produktive Alter früher ale heute, war aber auch frilher zu Ende; es lag darin ein gewisser Ausgleich für die kürzere Lebensdauer. Bei den Römern war einer mit
Jahren «alt». Im Mittelalter kam der Schüler mit etwa 15 Jahren auf die Universität. Noch Leibniz und Albrecht von Haller haben mit 15, Kant mit 16 Jahren die Hochschule bezogen. Dementsprechend lag auch das Heiratsalter wesentlich tiefer als heute. Da aber die Lebensdauer zunahm, kann länger für den Nachwuchs gesorgt werden. Noch anfangs des 19. Jahrhunderts .bestand die Meinung, die Sterblichkeit bleibe im grossen und ganzen gleich und wenn eine Krankheit zurückgedrängt werde, so trete nur eine andere an ihre Stelle. Dass dem nicht so ist, zeigt die Statistik der Todesursachen dm besonderen und die Lebensverlängerung dm allgemeinen. Die bisherige Lebensverbesserung wurde
M al thu s, T. R., Essay on the Principle of Population as irt affects the Future Improyement of Society (London, 1798); 'S a y, J. B., Cours complet d'économie politique pratique (1840); Qu e t ele t, L. A. I., Sur l'homme et le développement de ses facultés (Bruxelles, 1836); id. Anthropométrie (Bruxelles, 1870)•
hauptsächlich durch erfolgreiche Bekämpfung der Kinderkrankheiten erzielt, während, wie Tabelle 4 zeigt, die durchschnittliche Lebensdauer der älteren Leute nicht viel verlängert werden konnte. Wenn es in Zukunft der Wissenschaft gelängt, mit gleichem Erfolg gegen die 'gefährlichen Alterskrankheilten' anzukämpfen wie bisher gegen die Mortalität der jüngeren Jahrgänge, so wird dm Durchschnitt der Tod zweifellos noch weiter hinausgeschoben werden. Ein schönes Beispiel solchen Erfolges ist die Bekämpfung der Zuckerkrankheit: durch das Insulin konnte das Invalidenstadium der Kranken vermindert und die Produktivität verlängert werden. Ob es im Kampfe gegen die Krankheiten auch einmal gelingen wird, die natürliche Lebensgrenze des Menschen hinauszuschieben, bleibt noch ein ungelöstes Problem. Ch. Bernoulli4 schätzte diese Grenze auf 75 Jahre. Schopenhauer.' hingegen glaubte 100 Jahre annehmen zu müssen mit folgender Begründung: «Im Alten Testament wird. (Psalm 90, 10) die r.enschliche Lebensdauer auf 70, und wenn es hoch kommt, 80 Jahre gesetzt, und, was mehr auf sich hat, Hercrdot (I, 32 und III, 22) sagt dae Selbe. Es ist aber doch falsch und ist bloss das Resultat einer 'hohen und oberflächlichen Auffassung der täglichen Erfahrung. Denn, wenn die natürliche Lebensdauer 70-80 Jahre wäre, so müssten die Leute zwischen
und 80 Jahren vor Alter sterben: Dies aber ist gar nicht der Fall; sie sterben, wie die jüngeren, an Krankheiten; die Krankheit aber ist wesentlich eine Abnormität; also ist dies nicht das natürliche Ende. Erst zwischen 90 und 100 Jahren sterben die Menschen, dann aber in der Regel, vor Alter, ohne Krankheit, ohne Todeskampf, ahne Röcheln, ohne Zukkung, bisweilen ohne zu erblassen; welches die Euthanasie heisst. Daher hat auch hier der Upanischad Recht, als welcher die natürliche Lebensdauer auf 100 Jahre setzt.» Vorläufig sind wir von dieser Stufe noch weit entfernt (es sterben 'gegenwärtig nur rund 2% aller Männer und 3,5% aller Frauen an Altersschwäche) und werden uns ihr erst nähern, wenn einmal in unserem Lande die Krankheiten der Alten mit so grossem Erfolg bekämpft werden können wie bisher jene der Jungen. Die Zahlen sind entnommen aus: (') Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1946. (') .The Registrar General's Decennial Supplement England an Wales, Part lIa (1931).
Es sind dies namentlich der Krebs, die Herzkrankheiten, die Arteriosklerose, der Hirnschlag und die Altersschwäche, an welchen fünf Todesursachen zusammen rund zwei Drittel der über 60 Jahre alten Leute Sterben. Bernoulli. Ch., Handbuch der Populationistik (Ulm, 1841). Schonenhaue r, Aphorismen zur Lebensweisheit, 6. Kapitel.
Durchführungsfragen der AHV Beiträge
Die Bewertung des «Eigenkapitals»
Gelegentlich stellen Beitragspflichtige bei den Ausgleichskassen das , Begehren, dass diese bei der Berechnung des Zinses des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals nicht von dem in der Steuermeldung enthaltenen Betrag des versteuerten Geschäftskapitals, sondern von dem angegebenen Buchwert ausgehen. Nach MT Art. 22, Abs. 1, sind die kantonalen WehrsteuerverWaltungen verpflichtet, für die Berechnung der AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden das reine Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit zu ermitteln. Deshalb muss die Meldung der Steuerbehörden an die ACEIV- Ausgleichskassen auch den Betrag des qm Betrieb arbeitenden Eigenkapitals enthalten. Da nach VV Art. 22, Abs. 3, sämtliche auf Grund definitiver Wehrsteuerveranlagungen gemachten Angaben für die Ausgleichskassen verbindlich sind, haben sich die Ausgleichskassen nicht mit der materiellen Beschaffenheit des in der Steuermeldung als «im Betrieb arbeitendes Eigenkapital», ausgesetzten Betrages zu befassen und dürfen denselben nicht abändern. ist der Beitragspflichtige mit der Höhe dieses Betrages nicht einverstanden, so bleibt ihm nach dieser Sachlage keine andere Wahl, als die Beitragsverfügung auf dem Rekursweg anzufechten. Die Rekursbehörde ist dazu berufen, sowohl die Einschätzung der Ausgleichskasse als auch die dieser Einschätzung zu Grunde liegende Steuermeldung, wozu der Betrag des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals gehört, materiell zu prüfen. Aus diesen Gründen kann es auch nicht Sache der Ausgleichskasse sein, darüber zu entscheiden, Ob die Steuerbehörde bei der Meldung des , im Betrieb investierten Eigenkapitals vom versteuerten Geschäftskapital oder dem Buchwert auszugehen haben.
Bis zu welchem Zeitpunkt hat der Beitragspflichtige ein Gesuch um Herabsetzung der Beiträge einzureichen?
Die Herabsetzungen gelten gemäss VV Art. 31, Abs. 2, in der Regel erst vom Moment der Gesuchseinreichung an. Die Herabsetzung kann aber rückwirkend gewährt wenden, wenn der Gesuchsteller nicht tin der Lage war, sein Gesuch vorher einzureichen. Dies ist stets der Fall, wenn die Beitragsverfügung nicht zu Beginn des Jahres erlassen worden ist.
Die illneinbringlichkeit zurückzuerstattender Renten Wer, ohne Anspruch darauf zu haben, eine Rente oder eine zu hohe Rente bezieht, hat den zu Unrecht 'bezogenen Betrag zurückzuerstatten. Wenn der Bezüger nicht •gutgläurbig war, kann ihm die Rückerstattung nicht erlassen werden, doch tritt möglicherweise der Fall ein, dass die Rückforderung als uneinbringlich bezeichnet werden muss. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat im Kreisschreiben Nr. 35 vom 4. Oktober 1948 die Ausgleichskassen angewiesen, dem Schuldner keine Mitteilung zu machen, dass die Forderung als uneinbringlich betrachtet werde. Von verschiedenep)Seiten wird nun aber darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen Rückerstattungspflichtige, gegen die keine Betreibung angehoben wurde, geneigt sen anzunehmen, die Ausgleichsk asse unterlasse die Geltendmachung der Forderung aus Nachlä,sSigkeit. Um falsche Vorstellungen auf seiten der Rückerstattungspfldchüig-en . zu vermeiden, hält das Bundesamt für SozialversicherUng es für angebracht, die Ausgleichskassen zu ermächtigen, in Verfügungen, durch welche Erlassgestiche ganz oder teilweise abgewiesen werden, dem Gesuchsteller zu eröffnen, dass der Rückforderungsbetrag als uneinbringlich betrachtet werde. In der entsprechenden Mitteilung ist jedoch in unzweideutiger Weise darauf hinzuweisen, dass die Ausgleiche kasse vorderhand von der Geltendmachung der Forderung auf dem Betreibungswege nur deshalb absehe, weil der Rückerstattungspflichtige sich in schlechten finanziellen Verhältnissen befinde *und die Durchführung 4:1.,s Betreibungsverfahrens derzeit 'wecklos wäre; dass die vorläufige Nichtgeltendmachung der Forderung nicht als Erlass betrachtet werden dürfe, die Schuld Vielmehr in der ursprünglichen Höhe weiter bestehe und die 'Ausgleichskasse sich ausdrücklich vorbehalte, innert der nächsten 5 Jahre Bezahlung der Schuld zu verlangen, sofern die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen in dieser Zelt sich bessern sollten. Die im Kreisschreiben Nr. 35 enthaltenen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren bleiben dm übrigen unverändert anwendbar. Organisation Kassenzugehörigkeit der Pensionierten
Nach Ziffer III des Kreisschreibens Nr. 36 haben Pensionierte die Beiträge, welche sie als Nichterwerbstätige schulden, in bestimmten Fällen der Verbandsausgleichskasse ihres früheren Arbeitgebers zu entrichten.
Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für 'Pensionierte, welähe als Arbeitnehmer der Eidgenössischen Ausgleichskasse angehörten; sie sind als Nichterwerbstätige stets der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse anzuschliessen.
Mutationen im Register der Abrechnungspflichtigen
Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. Damit sie diese Aufgabe erfüllen können, ist es nötig, dass die Verbandskassen ihnen alle Mutationen melden. Mutationen entstehen vor allem in folgenden Fällen: Austritt aus der Verbandskasse, Löschung der Flirma, Uebergang auf neuen Betriebsinhaber, Aenderung der Firmenbezeichnung oder der Adresse, Aufnahme oder Wegfall eines Neben- oder Filialbetriebes in einem anderen Kanton. Solche und allfällige andere Mutationen sind von den Verbandsausgleichskassen den kantonalen Ausgleichskassen auf Ende jedes Quartals zu melden. Nötigenfalls sind den kantonalen Ausgleichskassen [Abrechnungsregisterkarten dm Doppel zurustellen.
Bescheinigung des Bezuges von Beitragsmarken
Gemäss Kreisschreiben Nr. 30, Abschnitt II, Ziffer 3, ist den Arbeitgebern zu empfehlen, ihre Markenbezüge durch die Post quittieren zu lassen, um bei der Arbeitgeberkontrolle den Nachweis der Erfüllung der Beitragspflicht erbringen zu können. Solche Bescheinigungen werden von der Post auf Verlangen unentgeltlich vorgenommen. Um die Gefahr von Verwechslungen mit andern Wertzeichen auszuschliessen und dem Publikum einen Dienst zu erweisen, hat die Postverwaltung ein besonderes Bescheinigungsformular für den Bezug von AHV-Marken geschaffen. Dieses amtliche Bescheinigungsformular wird von Mitte Januar 1949. an bei sämtlichen Poststellen unentgeltlich erhältlich sein. Selbstverständlich wird niemand gezwungen werden, das amtliche Formular zu verwenden. Wer ein eigenes Quittungsformular vorlegt, erhält die Bescheinigung, die durch einen Stempelabdruck erfolgt, ohne weiteres, sofern aus dem Text eindeutig hervorgeht, dass es sich um Beitragsmarken .rler AHV handel t.
Rechtspflege Muss die Kassenverfügung der Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde beigelegt werden? Die kantonalen AHV-Prozessordnungen schreiben (mit einer etinzige-a Ausnahme) nicht vor, der Beschwerdeführer habe die Kassenverfügung, die er anficht, der Beschwerdeschrift beizulegen. Unseres Erachtens mit Recht. Den rechtsuchenden Bürger würde es «bureaukratisch» anmuten, wollte man ihn zwingen, die Beitragsverfügung bzw. Rentenverfügung aus der Hand zu geben und für sich eine Kopie anzufertigen. Letzteres ist im allgemeinen nicht zumutbar, weil der Grossteil der Beschwerdeführer nicht über eine Schreibmaschine verfügt und weil überhaupt von schreibungewohnten Leuten (rund deren gtibt es unter den Beitragspflichtigen bezw. Rentenberechtigten viele) nicht verlangt werden darf, die Formulare Beitragsverfügung bzw. Rentenverfügung mit all ihren Zahlen- und andern Angaben für sich abzuschreiben. Die kantonale Rekursbehörde bekommt die angefochtene Verfügung — als Bestandteil der von der Ausgleichskasse einz-ureiehenden Akten — ohnehin zu Gesicht. Eine kantonale Rekursbehörde ist dazu übergegangen, von den Beschwerdeführern Einsendung der Beitragsverfügung zu verlangen. Sie begründet die Massnahme damit, in Dutzenden von Beschwerden Selbständigerwerbender sei nicht angegeben, welcher Kasse (kantonalen Kasse oder Verbandskasse) der Beschwerdeführer angehöre. Die Rekursbehörde regt an, das Bundesamt für Sozialversicherung möge alle Ausgleichskassen anweisen, in der Rechtsmittelbelehrung zu verlangen, dass die .angefochtene Beitragsverfügung der Beschwerdeschrift beigelegt wende. In der Tat würde es für die kantonalen Rekunsbehörden zeitraubende Mehrarbeit bedeuten, wenn sie von einzelnen Beschwerdeführern zuerst in Erfahrung bringen müssten, welcher Ausgleichskasse sie angeschlossen sind. Um diesen Mangel zu beheben, bedarf es aber nicht der Vorschrift, die angefochtene Kassenverfügung der Beschwerdeschrift beizulegen. Vielmehr genügt es, wenn die Ausgleichskassen in der Rechtsmittelbelehrung den Beschwerdeführer auffordern, in der Beschwerdeschrift die Ausgleichskasse anzugeben, von welcher die angefochtene Verfügung stammt.
Kleine Mitteilungen Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden
An einer im Oktober stattgefundenen Sitzung der Gemischten Kommission für die Zusammenarbeit zwischen Steuerbehörden und Aus-
gleichskassen für die Meldung des reinen Erwerbseinkommens zur Berechnung der Beiträge der Selbständigerwerbenden wurde festgestellt, dass das Meldewesen im allgemeinen Über Erwarten gut gespielt hat. Von Seiten der Ausgleichskassen wunde nur gewünscht, dass in speziellen Fällen, wie z. B. der Betriebsaufnahme oder Betriebsänderung im Laufe eines Jahres oder hei Ausscheidung zwischen selbständigem und tunselbständigem Erwerb seitens der Steuerbehörden etwas detailliertere Angaben gemacht würden. Die Wiinsc'he der Vertreter der Steuerverwaltungen gingen vor allem dahin, dass 1. die Ausgleichskassen, wenn immer möglich, die politische Gemeinde, in der der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz habe, mit der Adresse bekanntgeben sollte. 2. Ebenso sollten die Kassen auf dem Meldeformular einen• besonderen Vermerk anbringen, wenn das Mitglied, für welches eine Meldung verlangt wird, die selbständige Erwerbstätigkeit erst nach dem 30. Dezember 1946 aufgenommen habe. Das Einkommen dieser Leute 'könnte dann auf Grund der Staatssteuern gemeldet werden. 3. Den Steuerbehörden ist auch aufgefallen, dass nicht allzu selten Meldungen für Personen verlangt wurden, die vor dem 1. Juli 1883 geboren seien und daher gar keine persönlichen 'Beiträge zu entrichten 'hätten. 4. Bei Rückfragen an die Steuerbehörden sei zur Erleichterung der Arbeit stets das graue Meldeformular beizulegen.
Sitzungen und Besprechungen
Im Frühsommer 1948 ist für die Behandlung von IBK-Fragen eine Spezialkommission aus Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung, der zentralen Ausgleichsstelle, der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen bestellt worden. Diese Kommission trat, unter dem Vorsitz von Dr. W. E. Hindermann, II. Sektionschef beim Bundesamt für Sozialversicherung, am 18. und 26. Oktober, sowie am 30. November und 1. Dezember erneut zusammen, um das Verfahren für die Festsetzung und Ausrichtung der ordentlichen Renten zu begutachten. Sie besprach zudem Fragen über die Bereinigung des Zentralregisters und über die Eintragungen in den individuellen Beitragskonten. Eine Subkommission hielt am 26. Oktober, sowie am 5. und am 10./11. November Sitzungen ab. Daran nahm auch der Chef des eidgenössischen Amtes für den Zivilstandsdienst und Vertreter der Postcheckabteilung der Generaldirektion der P. T. T. teil.
Die Befreiung internationaler Organisationen von der Versicherungspflicht
Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat im Einvernehmen mit dem Politischen Dapartement entschieden, dass auch die Internationale Kommission für Strafrechts- und Gefängniswesen in Bern zu den Institutrionen zu zählen sei, die von der obligatorischen Versicherung und der Beitragspflicht befreit sind.
Die Anerkennung von Versicherungseinrichtungen
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdeparternent hat 'bis heute 4 private Versicherungseinrichtungen anerkannt. Es 'handelt sieh dabei durchwegs um Stiftungen. Darunter befänden sich 3 kleinem Gruppenversicherungen, während die vierte eine Pensionskasse für das Personal einer Baugenossenschaft betrifft. Im übrigen ist das Anerkennungsgesuch eines weiteren Privatbetriebes noch hängig. Diese Zahlen zeigen, dass dem Institut der Anerkennung nicht die Bedeutung zukommt, die man ihm unsprünglich beigemessen hat. Ais die Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlatssenenversicherung das Problem studierte, waren die Lohnverhältnisse den Vorkniegsbedingungen noch bedeutend näher als heute. Es ging damals vor allem um die Schaffung eines Systems, Mit welchem die zusätzliche Beitragsleistung und die damit verbundene Doppelversicherung der Angehörigen bestehender Versicherungsein riehtunigen * vermieden werden 'konnte. Dazu wurde die Anerkennung 'geschaffen. Heute ist die Problemstellung eine andere. Die Versicherungseinrichtungen, für welche die Anerkennung vorab in Frage gekommen wäre, müssen infolge der Teuerung ihre Renten erhöhen, was eine zusätzliche Beitragsleistung bedingt. Der Frage der Anerkennung oder Nichtanerkennung kommt bei diesen Verhältnissen nur noch eine untengeordnete Bedeutung zu.
Gerichtsentscheide A. Beiträge I. Beitragspflicht der mitarbeitenden Ehefrau '13. betreibt eine Handelsgärtnerei, in Welcher seine Ehefrau mitarbeitet. Seit Januar 1948 entrichtet er der Ehefrau einen Barlohn, offenbar damit sie persönlich AHV-Beiträge bezahlen und einen eigenen Anspruch auf eine dereinstige einfache Altersrente erwerben kann (AHVG Art. 3, Abs. 2, lit, b, und Art. 21, Abs. 2). Das .Obergericht hält dies für zulässig. Falls Frau B. in der Gärtnerei mitwirkt und ihre Arbeit den bezogenen Lohn rechtfertigt, kann von Gesetzesumgehung nicht gesprochen werden. Das AHVG verbietet solche Anpassung an die Versicherung nicht. Anderseits fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der von der Ehefrau bezogene Lohn ihrer Arbeitsleistung nicht entspreche. (Obergericht Aargau i. Sa. Berger, vom 26. August 1948.)
H. Massgebender Lohn Vom Dirigenten eines Gesangvereins bezogene Entschädigung ist massgebender Lohn, nicht Einkommen aus selbständigem Erwerb.
Es ist offensichtlich, dass Lehrer S. seine Organistenbesoldung und seine Entschädigung für die Leitung des Männerchors als Unselbständigerwerbender bezieht. Allerdings 'entrichtet der Männerchor Herrn S. die «volle» Entschädigung, zieht ihm also nicht 2% Arbeitnehmerbeitrag ab. Dafür entrichtet er die ganzen 4%, umfassend Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag, der Ausgleichskasse, nimmt also auch die 2% Arbeitnehmerbeitrag zu seinen Lasten. Das ist einem Arbeitgeber ohne weiteres gestattet. (Obergericht Aargau I'. ,Sa. Seiler, vom 3. August 1948.)
III. Einkommen aus selbständigem Erwerb Die Angaben gemäss letzter definitiver Wehrsteuerveranlagung sind zwar für die Ausgleichskassen, nicht aber für die AHV-Rekursbehörden verbindlich. Die kantonale Wehrsteuerverwaltung- ging von 12 Grossvieh-Einheiten aus. Wie das Beschwerdeverfahren ergab, verfügte . Landwirt G. nur über 10,4 Grossvieh-Einheiten. Dieser offensichtliche Irrtum in der Steuerveranlagung ist von der AHV-Rekursbehörde zu berichtigen, umso mehr, als auch die Vernehmlassung der örtlichen Zweigstelle und das Viehzählungsprotokoll nur 10,4 Grossvieh-Einheiten angeben. Der Beitrag ist deshalb von Fr. 50 auf Fr. 39.90 im Quartal herabzusetzen. (Rekurskommission Schwyz i. Sa. Gwercier, vom 23. August 1948.)
Durch Verkauf von Betriebsanlagen erzielter Erlös zählt als Kapitalgewinn im Sinne von VV Art. 17, lit. d, zum beitragspflichtigen Einkommen. Die Ausgleichskasse veranlagte K., Inhaber einer Zigarre.nfabrik, für 1948 auf Grund eines Einkommens von Fr. 11 051. Mit rechtzeitiger Beschwerde
macht K. geltend, das Einkommen von Fr. 11 051 beruhe vorwiegend auf dem Verkauf seiner Fabrikationsmaschinen und des Geschäftsautos, wodurch er insgesamt Fr. 8285 erlöst habe. Die Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der Begr ündun g: Nach VV Art. 22 ist das durchschnittliche Geschäftsergebnis der Jahre
und 1946 massgebend. Dabei zählen erzielte K apita 1 ge wi nn e gemäss VV Art. 17, lit. d, zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen. Die Kasse hat daher mit Recht den Erlös der verkauften Maschinen und des verkauften Geschäftsautos angerechnet. Vgl. übrigens Art. 21, Abs. 1, lit. d, des Wehrsteuerbeschlusses; danach sind steuerbar «Kapitalgewinne, .die im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermögensstücken erzielt werden, wie Liquidationsgewinne bei Aufgabe oder Veräusserung eines Unternehmens usw.». (Rekurskommission Baselland i. Sa. Klebert, vom 31. August 1948.)
B. Uebergangsrenten I. Anspruch auf Altersrente Die gerichtlich getrennte Ehefrau, deren Ehemann Ausländer ist, kann weder eine einfache Altersrente noch eine halbe Ehepaar-Altersrente beanspruchen. Frau M., geb. 1868, ist gerichtlich getrennt von ihrem Ehemann Serafino M., geb. 1867, der italienischer Staatsangehöriger ist. Im Jahr 1924 wurde sie in der Schweiz wiedereingebürgert. Die Ausgleichskasse verfügte eine halbe Ehepaar-Altersrente, worauf Frau M. im Beschwerdeweg eine einfache Altersrente verlangte. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab und bestätigte die Kassenverfügung. Frau M. einerseits und das Bundesamt für Sozialversicherung anderseits legten Berufung ein. Frau M. begehrt die einfache Altersrente und macht geltend, nur wegen der italienischen Gesetzgebung sei sie nicht geschieden worden; deshalb müsse sie einer geschiedenen Frau gleichgestellt werden. Das Bundesamt beantragt, weder eine halbe Ehepaar-Altersrente noch eine einfache Altersrente zu gewähren. — Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung des Bundesamtes gutgeheissen. Aus der B e g ründun g 1. Anspruch auf eine einfache Altersrente haben nach AHVG Art. 21 ledige, verwitwete oder geschiedene Personen. Frau M. ist nicht geschieden, sondern gerichtlich g etr e n n t. Es ist ausgeschlossen, Ehescheidung und gerichtliche Trennung der Ehegatten gleich zu behandeln, da die beiden Rechtsinstitute nach Zweck und Wirkungen verschieden sind. Die bloss getrennte Ehefrau erhält keine einfache Altersrente (Uebergangsrente), weil sie nach wie vor verheiratet ist. Zu Unrecht behauptet Frau M., wegen der italienischen Gesetzgebung habe sie kein Scheidungsurteil erwirken können. Da sie seit 1924 ins Schweizerbürgerrecht wiedereingesetzt ist, hätte sie auf Grund der schweizerischen Gesetzgebung die Scheidung verlangen können, nötigenfalls auf dem Weg der unentgeltlichen Rechtspflege.
Wie das Eidg. Versicherungsgericht in seinen Urteilen vom 20. Mai 1948 j. Sa. Loliger*) und vom 20. September i. Sa. Noirjean**) erkannt hat, hat Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente gemäss AHVG Art. 22 grundsätzlich der Ehemann, der das Haupt der ehelichen Gemeinschaft ist und für den Unterhalt der Frau aufkommen muss. Nur ausnahmsweise, nämlich falls der Ehemann nicht für die Frau sorgt oder die Eheleute getrennt leben, ist nach Art. 22, Abs. 2, die Ehefrau befugt, für sich die halbe Ehepaar-Altersnnte zu beanspruchen. Aber auch in solchem Ausnahmefall besteht der Anspruch der Ehefrau nur, wenn die allgemeinen (Art. 22) und besondern (Art. 42, Abs. 1) Bedingungen für den Bezug einer Ehepaar-Altersrente erfüllt sind, d. h. wenn auchder E he man n das Anrecht auf die andere Hälfte der Rente hat. Nach AHVG Art. 42, Abs. 1, können nur Schweizerbürger eine Uebergangsrente beanspruchen. Da der Ehemann M. Italiener ist, steht ihm keine solche Rente zu. Unter diesen Umständen, weil eben der auf die halbe Rente gerichtete .Anspruch der Ehefrau Rentenberechtigung des Ehemannes voraussetzt, kann der Frau M. keine halbe Ehepaar-Altersrente gewährt werden, obgleich sie Schweizerbürgerin ist und die übrigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Motto, vom 26. Oktober 1948.)
Anspruch auf Witwenrente
Ein Rentenanspruch nach AHVG Art. 23, Abs. 1, lit. a, besteht nicht, falls zur Zeit der Verwitwung lediglich Stiefkinder vorhanden waren. Witwe B. ist der Auffassung, sie sei zur Zeit der Verwitwung nicht kinderlos gewesen, da sie damals an drei Kindern erster Ehe ihres Ehemannes Mutterstelle vertreten habe. ZGB Art. 100, Ziffer 2, stelle Stiefkinder leiblichen und Adoptivkindern gleich. Diese Argumentation geht .fehl. AHVG Art. 23 spricht deutlich von leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kindern. Weitere Kategorien, wie etwa Pflegekinder oder Stiefkinder, zählen nicht, sonst spräche das Gesetz allgemein von Kindern oder doch von Kindern, denen Fürsorge erwiesen wurde. Der Hinweis auf ZGB Art. 100, der sich mit der ganz andern Frage der Ehehindernisse befasst, vermag nicht zu helfen. Da Frau B. vor dem 40. Altersjahr verwitwet ist und damals weder leibliche noch Adoptivkinder gehabt hat, besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente. (Obergericht Aargau i. Sa. Baumann, vom 26. August 1948.)
Ist ein Ehemann seit langem nachrichtenlos abwesend, so kann der Ehefrau eine Witwenrente erst zugesprochen werden, nachdem die für das Verschollenheitsverfahren vorgeschriebene 6jährige Frist (ZGB Art.. 36) verstrichen ist. Das Ereignis, gestützt auf welches Frau J. eine Witwenrente begehrt, hat sich im Februar 1945 zugetragen. Damals sei ihr Ehemann «von einer Einheit der russischen Armee deportiert worden», und seither fehle von ihm jede Nachricht. Zu prüfen ist, ob aus diesem Tatbestand heute schon gefolgert werden
*) Vgl. ZAK 1948 S. 323. **) Vgl. ZAK 1948 S. 454.
darf, der Ehemann J. lebe nicht mehr. ZGB Art. 35 bestimmt: eist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtenlos abwesend ist, so kann sie der Richter auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.» Das Gesuch ist zulässig nach mindestens einem Jahr seit dem Verschwinden in Todesgefahr bzw. nach 5 Jahren seit der letzten Nachricht (ZGB Art. 36). Der von der Beschwerdeführerin behauptete Tatbestand kann nicht einem «Verschwinden in hoher Todesgefahr» gleichgesetzt werden. Dazu ist die Möglichkeit, dass Herr J. noch lebt, zu gross. Die Lage ist durchaus anders als beim Verschwinden einer Person bei einem Erdbeben, einem Schiffsuntergang oder dergl., wo ein Ueberleben sehr unwahrscheinlich ist. Im vorliegenden Fall würde der Zivilrichter sicherlich nicht auf Verschwinden in hoher Todesgefahr, sondern auf jahrelange nachrichtenlose Abwesenheit schliessen, was für die Verschollenerklärung 5 Jahre Abwesenheit sowie ein Jahr Auskündungsfrist erfordert (ZGB Art. 36). Da diese 6 Jahre noch nicht verstrichen sind, hat die Ausgleichskasse mit Recht das Rentengesuch abgewiesen. (Verwaltungsgericht des Kantons Bern i. Sa. Jörns, vom 6. September 1948.)
Bestand im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Mannes keine Unterhaltspflicht mehr, so kann die geschiedene Frau keine Witwenrente beanspruchen.
Nach AHVG Art. 23, Abs. 2, kann die geschiedene Frau eine Witwenrente beanspruchen, sofern der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hatte. Der im Dezember 1940 verstorbene geschiedene Mann der Beschwerdeführerin war laut Scheidungsurteil vom 18. Juni 1937 verpflichtet, bis 31. März 1938 ihr,Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 25 zu bezahlen. Zur Zeit seines Todes war somit die Unterhaltspflicht längst erloschen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, nur wegen Arbeitslosigkeit des geschiedenen Ehemannes habe sie für die Zeit nach März 1938 keine Unterhaltsbeiträge mehr verlangt, kann nicht gehört werden. Entscheidend ist einzig, dass im Zeitpunkt des Todes der Mann nicht mehr Unterhaltsbeiträge schuldete. Deshalb besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente. (Rekurskommission Zürich i. Sa. Häfliger, vom 23. September 1948.)
III. Anspruch auf Waisenrente Der Tod eines leiblichen Elternteils begründet für das Adoptivkind keinen Rentenanspruch.
Hans Gertsch, geb. 1937, ist •aussereheliches Kind des Heinrich Gertsch und der Nelly Jetzler. Im Jahre 1938 hatte Heinrich Gertsch, im Einvernehmen mit seiner Ehefrau und mit Nelly Jetzler, sich verpflichtet, gänzlich für den Knaben zu sorgen. Im Jahre 1941 starb Heinrich Gertsch 39-jährig. 1943 adoptierte die Ehefrau Gertsch das Kind. Im Januar 1948 verlangte sie für es eine Waisenrente. Als die Kasse das Gesuch abwies, erhob Frau Gertsch Beschwerde, und die Rekurskommission sprach dem Knaben eine einfache Wal-
senrente zu. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte Berufung ein mit dem Antrag, Hans Gertsch die Rente abzuerkennen. Das Eidg. Veisicherungsgcricht hat die Berufung gutgeheissen. Aus der Begr ünd ung : Hans Gertsch ist aussereheliches Kind des Heinrich Gertsch. Letzterer hat, nach seiner Verheiratung, den Knaben bei sich aufgenommen. Die Eheleute Gertsch wollten das Kind adoptieren, mussten aber vorerst warten, bis sie das vorn Gesetz geforderte Alter erreicht hatten. Heinrich Gertsch starb 1941. Seine Frau adoptierte den Knaben, sobald sie das vom Gesetz geforderte Altersjahr erreicht hatte. Dadurch ist Hans Gertsch zum Ad o p t i vkind geworden, weshalb sein Re,ntenbegehren nach AHVG Art. 28 beurteilt werden muss. Gemäss ZGB Art. 268 gehen die elterlichen Rechte und Pflichten auf die adoptierende Person über, d. h. letztere wird dem Kinde gegenüber unterhaltspflichtig. Dieser zivilrechtlichen Lage musste der AHV-Gesetzgeber Rechnung tragen, galt es doch, denjenigen Kindern eine Waisenrente zu gewähren, deren gesetzlicher Versorger gestorben ist. Dem entspricht Art. 28: Bei Lebzeiten der Adoptiveltern haben diese für das Adoptivkind zu sorgen, und nur, falls sie gestorben sind, steht dem Kind eine Waisenrente zu. War es von einer Einzelperson adoptiert, so begründet deren Tod den Anspruch auf eine Vollwaisenrente. Und da nach ZGB Art. 268, Abs. 2, die elterlichen Bechte und Pflichten gänzlich auf die Adoptiveltern übergehen, also nicht Verteilung zwischen leiblichen Eltern und Adoptiveltern stattfindet, präzisiert AHVG Art. 28, • dass Adoptivkinder n u r beim Tode der Adoptiveltern rentenberechtigt werden. Hans Gertsch kann demnach bei Lebzeiten seiner Adoptivmutter keine Waisenrente beanspruchen. Hätten die Eheleute Gertsch das gesetzliche Mindestalter erreicht gehabt, so hätten sie wahrscheinlich den Knaben adoptiert, sodass dieser heute eine einfache Waisenrente verlangen könnte. Der gleiche Rentenanspruch bestände, falls Frau Gertsch den Knaben seinerzeit nicht adoptiert hätte. Allein bei der Gesetzesanwendung darf keineswegs abgestellt werden auf Vermutungen, auf Ereignisse, die allenfalls hätten eintreten können, auf bestimmte Erwartungen, mag auch deren Nichtbeachtung im Einzelfall unbillig erscheinen. Der Richter darf die ihm unterbreiteten Fälle nicht anders als anhand der gegebenen Rechtslage beurteilen.
(Eidg. Versicherungsgericht d. Sa. Gertsch, vom 21. Oktober 1948.)
IV. Anrechenbares Einkommen
Freie Unterkunft, die mindestens ein Zimmer nebst Küche umfasst, ist nach AHVV Art. 56, lit, b, anrechenbar. Witwe P., geb. 1890, bewohnt zusammen mit einer Tochter die Hälfte des Wohnhause, das der aus ihr und ihren 4 Kindern bestehenden Erbengemeinschaft gehört. Als die Ausgleichskasse ihr Gesuch um eine Witwenrente abwies mit der Begründung, bei Anrechnung der freien Wohnung mit Fr. 200 sei die Einkommensgrenze Fr. 1850 überschritten, erhob Frau P. Beschwerde mit dem Hinweis, sie sei nur zu einem Viertel Eigentümerin der Wohnung. Die Rekurskommission rechnete die Wohnung mit 200 : 4 = Fr. 50 an und erkannte auf eine gekürzte Rente von jährlich Fr. 150. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragte das 'Bundesamt für Sozialversicherung Aufhe-
bung des kantonalen Entscheides. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheissen. Aus der Begründung: Nach AHVV Art. 56, lit, b, gelten als Einkommen u. a. der Mietwert der Wohnung im eigenen Haus und der Mietwert der Wohnung des Wohnungsberechtigten im Sinne der Art. 776 ff. ZGB. Diese Bestimmung hat ihren Grund darin, dass der im eigenen Haus Wohnende und der Wohnungsberechtigte gegenüber andern Ansprechern insoweit bevorzugt sind, als sie keinen Mietzins zu bezahlen haben. Streitig ist im vorliegenden Fall der für die Wohngelegenheit im eigenen Haus anzurechnende Betrag. Ausgleichskasse und Rekurskommission schätzen solchen Mietwert auf jährlich Fr. 200. Diese Schätzung ist selbst bei bescheidenen Räumlichkeiten niedrig und jedenfalls nicht übersetzt. Es ist zu beachten, dass beispielsweise nach Art. 58 AHVV das in Verpflegung u n d Unterkunft bestehende Naturaleinkommen der Bezüger von einfachen Altersrenten und Witwenrenten (Uebergangsrenten) in halbstädtischen Ortschaften auf Fr. 1000 pro Jahr geschätzt wird, wovon nach Art. 10, Abs. 1, AHVV V, auf die Unterkunft entfällt. Der so errechnete Ansatz von Fr. 200 findet aber nicht nur Anwendung, wenn eine ganze Wohnung zur Verfügung steht, sondern generell auf jede unentgeltliche Unterkunft in halbstädtischen Verhältnissen, auch auf solche in einem e in zelnen Zimm e r nebst Zubehör. Witwe P. kann wahrscheinlich mit ihrer Tochter über das ganze Wohnhaus verfügen (ZGB Art. 602, Abs. 2, und 652).. Jedenfalls hat sie ein Zimmer mit Küche und allem andern Zubehör zur Verfügung. Hat sie dergestalt freie Wohnung, so ist es rechtlich irrelevant, ob ihr vom Nachlass ihres Ehemannes nur ein Viertel zustehe, wie die Vorinstanz angenommen hat. So wenig der Wohnungsberechtigte gemäss ZGB Art. 776 einwenden kann, er sei nicht Eigentümer und habe lediglich das Recht, in einem Teil des Hauses Wohnung zu nehmen (unter Mitbenützung der zu gemeinschaftlichem Gebrauch bestimmten Einrichtungen), so wenig kann die Berufungsbeklagte geltend machen, sie habe bloss zu einem Viertel Eigentumsrecht am Hause. Denn dieses Eigentum führt in casu zu einer freien Wohnun g, die von der Ausgleichskasse richtig mit Fr. 200 im Jahr bewertet wGrden ist. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Perrig, vom 7. Oktober 1948.)*)
Als Leistungen an ehemalige Arbeitnehmer im Sinne von VV Art. 56, lit. c. gelten auch solche wiederkehrenden freiwilligen Leistungen, die von einer mit dem Arbeitgeber verbundenen Stiftung stammen.
Die Kasse wies das Rentengesuch des B. ab. Vor der Rekurskommission macht B. geltend, die periodischen Zuwendungen seitens der August W. Fürsorgestiftung bedeuteten keine Erhöhung seiner Alterspension, sondern seien Unterstützung aus einem gemeinnützigen Fonds. Diese Auffassung geht fehl. Ein von der genannten Stiftung eingeholter Bericht besagt folgendes: Mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde können an pensionierte ehemalige Arbeiter der Färberei W. A.-G., im Hinblick auf ihr Alter und das während mindestens
*) Dafür, dass VV Art. 58 in solchen Fällen nicht anwendbar ist, verweisen wir auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 10. Novemb:r
in Sa. Zanett i, das wir auszugsweise im Januar-Heft wiedergeben werden.
Jahren bestandene Arbeitsverhältnis mit dem Stifter, Pensi onszuschüsse gewährt werden, sofern der betreffende Arbeiter kein Fr. 25 000 überschreitendes Vermögen hat. Die Zuschüsse werden in der Regel bis zum Ableben des Bedachten gewährt, im Sinne einer Erhöhung der vom Betrieb ausgerichteten Pension. Aus dieser Umschreibung folgt, dass es sich um wiederkehrende freiwillige Leistungen an ehemalige Arbeitnehmer handelt, die gemäss VV Art. 56, Et. c, angerechnet werden müssen. Die Einkommensgrenze Fr. 2000 ist somit überschritten, und es besteht kein Anspruch auf die einfache Altersrente. (Rekurskommission Zürich i. Sa. Bickel, vom 14. August 1948.)•
Dass im Rentenjahr das Einkommen wesentlich niedriger sein werde als im Vorjahr (AHVV Art. 59, Abs. 2), muss glaubhaft gemacht, d. h. als wahrscheinlich dargetan sein. Blosse Möglichkeit, dass dies zutreffen wird, genügt nicht. Frau Rosa G. beschwerte sich gegen die auf eine Witwenrente von jährlich Fr. 60 lautende Kassenverfügung. Sie erklärte, was sie im Jahr 1948 verdienen werde, sei ungewiss, denn zeit einer Knieverletzung im Herbst 1947 verspüre sie andauernd Schmerzen. Die Rekurskommission erhöhte die Rente auf Fr. 250 im Jahr. Zur Begründung führte sie aus, es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin wegen des Beinleidens im Jahr 1948 etwa Fr. 200 weniger verdienen werde als im Vorjahr. Das Bundesamt für Sozialversicherung appellierte. Es machte geltend, die Einkommenseinbusse im Jahr 1948 sei nicht glaubwürdig dargetan. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheissen und den vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben. Aus der Begründung : Massgebend für die Bemessung der Rente ist nach AHVV Art. 59, Abs. 1, in der Regel das während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen. Nur wenn der Rentenanwärter «glaubhaft machen kann», dass er während des Zeitraums, für welchen er die Rente begehrt, ein wesentlich kleineres Einkommen erzielen werde als während des vorangegangenen Kalenderjahres, ist auf das mutmassliche Einkommen des Rentenjahres abzustellen (Art. 59, Abs. 2). Glaubhaft machen heisst wahrscheinlich machen . Kann der volle Beweis einer bestimmten Tatsache nicht verlangt werden, so muss genügen, dass den Umständen nach eine Wahrscheinlichkeit für den behaupteten Tatbestand spricht. In diesem Sinne hat das Eidg. Versicherungsgericht für die obligatorische Unfallversicherung und die Militärversicherung von jeher erkannt, dass Wahrscheinlichkeit als Beweis einer Sachbehauptung genügt. Demgegenüber ist blosse Möglichk ei t einer rechtsdrheblichen Tatsache kein Beweis, denn blosse Möglichkeit schliesst den gleichen Grad von Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil in sich. Wenn die Vorinstanz ein im Jahre 1948 gegenüber dem Vorjahr vermindertes Einkommen nur für «möglich» erachtet, so ist der in Art. 59, Abs. 2, geforderte Beweis nicht geleistet. Die Einkommensbusse pro 1948 ist denn auch keineswegs wahrscheinlich. Ueber die Verumständungen, unter denen die Knieverletzung erfolgte, hat Frau G.
nichts Bestimmtes erklärt, insbesondere hat sie weder ein Arztzeugnis noch eine Bescheinigung des Arbeitgebers über unfallbedingte Lohneinbusse beigebracht. Unter diesen Umständen ist Art. 59, Abs. 1, anwendbar und muss es bei der von der Ausgleichskasse verfügten Rente bleiben. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. Gysin, vom 25. Oktober 1948.)
Eine Erhöhung des Einkommens oder Vermögens während des Rentenjahres führt nach VV Art. 59, Abs. 3, in der Regel nicht zu neuer Festsetzung der Rente im gleichen Jahr. Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn das Einkommen oder Vermögen derart erheblich zugenommen hat, dass eine Weiterzahlung der Rente sozial unhaltbar wäre.
Auf 1. Mai 1948 sistierte die Kasse die Witwenrente, welche Frau P. seit Januar 1947 bezogen hatte, weil das seit Mai 1948 erzielte Einkommen «zu hoch» sei. Die Rekurskommission hat die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Kassenverfügung aufgehoben. Aus der Begründung: Die vorher nichterwerbstätig gewesene Witwe P. verrichtet seit März
für die Firma S. & Co. A.G. Posamentierarbeiten. Anfangs Mai schätzte die Firma den Jahreslohn der Arbeiterin auf Fr. 1520. Da Frau P. überdies gegen ihren Stiefsohn Emil P. ein zu 3% verzinsliches Guthaben von Fr. 6475 hat, ist die Einkommensgrenze Fr. 1700 um rund Fr. 160 überschritten. Im Gegensatz zur Uebergangsordnung zur AHV (Art. 7 der Ausführungsverordnung vom 9. November 1945) führt nach VV Art. 59, Abs. 3, eine während des Rentenjahres erfolgte Erhöhung .des Einkommens in der Regel nicht zu neuer Festsetzung der Rente im gleichen Jahr. Eine Ausnahme soll, laut Kreisschreiben Nr. 21 des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 19. Februar 1948, nur in aussergewöhnlichen Fällen gemacht werden: «wenn die Zusprechung einer Rente oder auch nur ihre Weiterzahlung im bisherigen Betrag angesichts der ausserordentlichen Erhöhung des Einkommens der elementarsten Billigkeit widersprechen würde und sich durch keine soziale Erwägung rechtfertigen liesse, also stossend wäre.» Das Bundesamt nennt als Beispiele: Aufnahme einer einträglichem neuen Tätigkeit, Zusprechung einer Pension, Anfall einer Erbschaft, eines Lotteriegewinnes oder dergl. mit der Wirkung, dass die Einkommensgrenze ganz erheblich überschritten wird. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass sich die angefochtene Kassenverfügung nicht aufrechterhalten lässt, da die Einkommensgrenze bloss um einen Zehntel überschritten wird. Abgesehen davon ist ungewiss, ob Frau P. das gegenwärtige Einkommen das ganze Jahr beibehalten wird. Die Aufhebung der seit Januar •
bezogenen Rente rechtfertigt sich nicht. Dagegen wird anfangs 1949 die Rente zu revidieren sein. (Rekurskommission Baselland i. Sa. Probst, vom 31. August 1948.)
M., geb. 1879, ersuchte um Ausrichtung einer Ehepaar-Altersrente. Als einziges Einkommen bezieht er eine SBB-Pension, die — samt Teuerungszulagen — für 1947 Fr. 2708 betragen hat und für 1948 Fr. 2908 beträgt. Die Ausgleichskasse hat von letzterm Betrag Fr. 144 bezahlte Steuern und Versicherungsprämien abgezogen, die verbleibenden Fr. 2764 der Einkommensgrenze Fr. 2950 gegenübergestellt und eine Ehepaar-Altersrente von Fr. 190 verfügt. Die hiegegen erhobene Beschwerde ist im Sinne folgender Erwägungen gutgeheissen worden: Nach VV Art. 59, Abs. 3, erheischt jede wesentliche Einkommensverminderung sofortige Neufestsetzung der Rente, führt dagegen eine während des Rentenjahres erfolgte Einkommenserhöhung «in der Regel nicht zu neuer Festsetzung der Rente im gleichen Jahr». Die letztgenannte Regel ist aus Grün-
den administrativer Vereinfachung aufgestellt worden. In gewissen Fällen könnte sie aber zu unbefriedigendem Ergebnis führen, so etwa bei aussergewöhnlich starker Erhöhung dei Einkommens. In derartigen Sonderfällen hat die Ausgleichskasse, abweichend von der Regel, die Anpassung sofort vorzunehmen. In casu ist solche Ausnahme keineswegs gerechtfertigt. Mit rund 7% hält sich die Erhöhung der SBB-Pension in bescheidenem Rahmen. Die Ehepaar-Altersrente ist nach dem Vorjahreseinkommen des M. zu berechnen. Sie beträgt 2950-2564 = 386 oder aufgerundet Fr. 390. Nach dem Einkommen im Jahr 1948 wird sich die Rente für 1949 bestimmen. (Rekurskommission Genf i. Sa. Margot, vom 13. September 1948.)
Stehen die Ehegatten im Scheidungsprozess, so ist für die der Aahängigmachung der Klage folgende Zeit nach VV Art. 45 und 62 gesondert zu rechnen.
Für die Zeit vor Einreichung der Scheidungsklage sind Einkommen und Vermögen beider Ehegatten anzurechnen, d. h. muss das Rentenbegehren abgewiesen werden, weil das Einkommen der ein Gemüsegeschäft betreibenden Ehefrau Fr. 3200 bei weitem überschreitet. Für die Zeit nach Anhängigmachung der Klage muss dagegen gesondert gerechnet, d. h. geprüft werden, ob das Einkommen des Ehemannes allein die für eine einfache Altersrente massgebende Einkommensgrenze Fr. 2000 erreicht oder nicht. Es ist Sache der Ausgleichskase, für diese Zeit gemäss VV Art. 45, lit, b, und 62, Abs. 2, neu zu verfügen. (Rekurskommission Zürich, .i. Sa. Bränelli, vom 5. November 1948.)
V. Anrechenbares Vermögen Der Kentenansprecher, der auf eine ihm kraft Erbrechtes zustehende Nutzniessung verzichtet, handelt fraudulös. Die Ausgleichskasse verfügte eine gekürzte -einfache Altersrente. Vor Obergericht verlangt F. die ungekürzte Rente. Zu Unrecht habe die Kasse die Nutzniessung am Nachlass seiner Ehefrau angerechnet, nachdem er zugunsten der Kinder auf diese verzichtet habe. Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der Begründung: Auf Grund der Akten war F. Nutzniesser an der Hälfte des Nachlasses seiner verstorbenen Ehefrau (ZGB Art. 462). Sein im Mai 1948 erfolgter Verzicht auf die Nutzniessung stand im Zusammenhang mit der vorliegenden Rentenangelegenheit, ersuchte doch F. am 31. Mai 1948 die Ausgleichskasse um Erhöhung der Rente. Mit Recht hat die Ausgleichskasse, ungeachtet des Verzichtes, den Nutzniessungsertrag (4% von Fr. 13 470 = Fr. 538) als Einkommen angerechnet. Laut VV Art. 56, lit, g, durfte F., als Bewerber um eine Bedarfsrente, *nicht auf seinen erbrechtlichen Nutzniessungsanspruch verzichten. Es scheint übrigens, dass F. und seine Kinder in dem von der Ehefrau und Mutter hinterlassenen Hause zusammenleben, dass er also weiterhin die Nutzniessung ausübt, auf welche er förmlich verzichtet hat. (Obergericht Aargau i. Sa. Füglist•er, vom 26. August 1948.)
VI. Massgebender Ort Lebt ein Ehegatte in einem Altersheim auf dem Land, der andere in einem städtischen oder halbstädtischen Altersheim, so erhält jeder die seinem Anstaltsort entsprechende halbe Ehepaar-Altersrente.
Nach VV Art. 66, Abs. 1, lit. d, bemisst sich die Rente von Anstaltsinsassen nach dem Anstaltsort. Und gemäss VV Art. 45, lit. d, besteht Anspruch auf die halbe Ehepaar-Altersrente, falls glaubhaft gemacht ist, dass die Eheleute längere Zeit getrennt leben werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen die Ausrichtung der halben Ehepaar-Altersrente, sondern nur gegen den Betrag derselben. Die halb e Rente verfügte die Kasse auf Grund der Meldung des städtischen Fürsorgeamtes, es werde Ende Juli 1948 die Ehefrau H. im Altersheim Rosengarten in U. (halbstädtische Verhältnisse) unterbringen. Da jedoch der Ehemann sich im Altersheim Blumenau in St. (ländliche Verhältnisse) aufhält, kann ihm nicht gleich der Frau die halbstädtische Rente von 950 : 2 = Fr. 480, sondern nur die ländliche Rente von 770 : 2 = Fr. 385 ausgerichtet wenden. (Rekurskommission Zürich i. Sa. Hochstrasser, vom 16. September 1948.)
Monatelange Abwesenheit vom Wohnsitz berechtigt zur Rentenberechnung nach dem Aufenthaltsort.
Frau H. beschwert sich darüber, dass ihre einfache Altersrente von Fr. 750 auf Fr. 480 herabgesetzt worden ist. Sie erklärt, trotz des gegenwärtigen Kuraufenthaltes auf dem Land habe sie Wohnsitz in der Stadt W. beibehalten. Dieser Einwand kann auf Grund von VV Art. 66, Abs. 1, lit, f, nicht gehört werden. Für Personen, die während mindestens sechs Monaten ununterbrochen vom Wohnsitz abwesend sind und in absehbarer Zeit nicht dorthin zurückkehren werden, berechnet sich die Rente nach dem A u f e nt haltso r t. Die Beschwerdeführerin weilt seit Januar 1948 im Kurhaus B. und wird demnächst in ein Altersheim in M. (halbstädtisch) eintreten. In die Stadt W. wird sie erst zurückkehren, wenn daselbst in einem Altersheim ein Platz frei sein wird, was laut Auskunft ihres Sohnes lange auf sich warten lassen kann. Unter solchen Umständen muss die Rente nach dem derzeitigen Aufenthaltsort B. bemessen werden. Die Verfügung der Kasse ist richtig. (Rekurskommission Zürich i. Sa. Heuberger, vom 16. September 1948.)
VII. Auszahlung der Rente Die Armenbehörde, welche Auszahlung der Rente an sich verlangt, ist beweispflichtig dafür, dass die Voraussetzungen zur Drittauszahlung gemäss VV Art. 76 gegeben sind. Die Ausgleichskasse verfügte mit Wirkung ab 1. Februar 1948 Auszahlung der Rente an die Armengutsverwaltung. H. beschwerte sich und machte geltend, bisher habe er die Rente für den Ankauf von Lebensmitteln und von Berufskleidern verwendet. Die Armenpflege erwiderte, die Eheleute H. lebten im Streit; immer wieder gingen Klagen des H. oder seiner Frau ein, der andere
Ehegatte verstehe nicht mit dem Geld umzugehen. Die Eheleute H. müssten mit jährlich mindestens Fr. 1800 unterstützt werden. Von der Rekurskommission aufgefordert, binnen angesetzter Frist zu beweisen, dass H. die Rente nicht gehörig zu verwenden verstehe, hat die Armenpflege sich nicht geäussert. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Rente dem H. persönlich auszuzahlen. (Rekurskommission Zürich i. Sa. Huggenberger, vom 17. September 1948.)
C. Rechtspflege Der Versicherte bzw. Arbeitgeber, der sich weigert, mit d& zuständigen Ausgleichskasse abzurechnen, macht sich strafbar im Sinne von AHVG Art. 88. Die Verbandsausgleichskasse erstattete Strafanzeige gegen den Bäckermeister H., mit der Begründung, er weigere sich, die AHV-Abrechnung mit ihr vorzunehmen. Das Statthalteramt hat H. eine Busse von Fr. 20 auferlegt. Begründung: H. ist Mitglied des Schweizerischen Bäcker- und Konditorenmeisterverbandes und als solches gemäss AHVG Art. 64 der Ausgleichskasse dieses Verbandes angeschlossen. Deshalb ist er nach AHVG Art. 67 in Verbindung mit . AHVV Art. 142 verpflichtet, mit der Augleichskasse des Schweizerischen Bäcker- und Konditorenmeisterverbandes abzurechnen. Da er diese Pflicht schuldhaft missachtet hat, muss er gemäss AHVG Art. 88 gebüsst werden. Eine Busse von Fr. 20 erscheint angemessen. Bei erneuter Uebertretung des Art. 88 hätte H. mit einer höhern Busse zu rechnen. (Statthalteramt Pfäffikon/Zch. i. Sa. Hauser, vom 5. November 1948.)
I. Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung A. Artikel Seite Die Liquidation der Uebergangsondnung . . 55 Die Rentensummen der Uebergangsordnung . 115 Das Beschwerdewesen in der Uebergangsordnung 115
B. Kleine Mitteilungen Die Rechtspflege in der Uebergangsordnung . 82 Rekursentscheide der Uebergangsordnung . . 123
C. Entscheide 1. Eidg. Oberrekurskommisslon für die Uebergangsordnung Anrechenbares Einkommen und Vermögen . 16, 17 Rechtspflege 18, 19
2. Kantonale Rekurskommissionen für die Uebergangsordnung Rentenanspruch ...... . 20 Anrechenbares Einkommen und Vermögen 21, 22 Auszahlung der Rente .. 23, 24 Rückerstattung von Renten . 24 Rechtspflege 25
H. Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Artikel Mitteilung der Redaktion . . . . . . . . . 1 Der Anspruch der Ehefrau auf eine einfache Altersrente . . . . 3 Die VIII. Generalversammlung der Internationalen Zentralstelle der Sozialversicherungsträger vom 4. bis 11. Oktober in Genf 6 Bürokratische Gesinnung? .... . 45 Das finanzielle Gleichgewicht der AHV . .43, 47 Vensicherungsfähigkeit und Beitragspflicht . . . . 66 Die Beitragspflicht der selbständig erwerbstätigen Ehefrau 68 Der Einbezug der Familienzulagen in den massgebenden Lohn 70 Bevölkerungsstatistische Grundlagen der AHV . . 86 Die nichterwerbstätigen Witwen . . 91 Die Witwenfamilien . . . . . . 93 Die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV . 98
Seite Kantonale Zusatzleistungen zu den Renten der AHV 109, 377 . Von der Gleichwertigkeit der drei eidg. Amtssprachen 120 Anlaufschwierigkeiten 125 Die wirtschaftlichen Grundlagen der AHV ... 128 Die Befreiung der Angehörigen ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen von der Versicherungspflicht . . 134 Die Stellung. des auf schweizerischen Schiffen tätigen ausländischen Personals 136 Die Rechtsnachfolge• der Erben beim Tode des Beitragspflichtigen 138 Die Beitragspflicht der katholischen Geistlichen . . 141 Grundsätzliches zur Regelung der Kassenzugehörigkeit . . 144 Die Sicherheitsleistung durch die Gründer der Verbandsausgleichskassen 148
Ausgleichskassen der AHV 165 Grenzgänger 166 Die Beitragspflicht der Studenten 169 Der jährliche Ertrag der Beiträge der AHV . 172 Beitragsbemessung und Beschwerderecht des Arbeitnehmers 176 Der Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente . 178 Uebertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen . 180 Die Einführung der freiwilligen AHV 209 Das Mitspracherecht der Arbeitnehmerverbände im Vorstand von Verbandsausgleichskassen 216 Bemerkungen zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen 219 Vorausberechnung der Rentnerbestände der AHV .. 223 Zur Rückerstattung bezogener Sozialrenten ... 229 Geschäftsbericht des Bundesrates für 1947 über die AHV 234 Ueber die nicht versicherten Personen 249 Die Ansätze für die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV 253 Berechnung der zukünftigen Jahresausgaben der AHV . 255 Tschechoslowakei 273 Die Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung . 293 Die jährlichen Voranschläge und die technische Bilanz der AHV 300 Zusätzliche Leistungen an Alte und Hinterlassene in Härtefällen 306, 344 Die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung 308, 351, 394, 405 Die britische Nationalversicherung 337 Wer hat die. Beiträge von • dem in einem Betrieb erzielten Einkommen zu bezahlen? 357 Zweigstellen von Verbandsausgleichskassen 365 Die Stellung der Ausländer in der AHV 385 Die deutsche Sozialversicherung 388 «Gleiches Recht für alle» ....... . 407 Und nun die ordentlichen Renten , 417 Das Familieneinkommen in der Landwirtschaft . 420 Gemeindewerk und AHV-Beiträge 428 «Die Rechte des Alters» in Argentinien 432 Zum Jahreswechsel 459 Allerlei über die Nichterwerbstätigen 464 Die Lebensdauer des Menschen 467
B. Erlasse Seite Verordnung über dirOrganisation und das Verfahren des Eidg. Versicherungsgerichtes in Alters- und Hinterlassenenversicherungssaehen (Vom 18. Dezember 1947) ..... . . . . 9 Reglement für das Schiedsgericht der Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission (Vom 12. Dezember 1947) . . . . . 12 Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vom 31. Oktober 1947) . . . . 75 Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes über die Stellung des auf schweizerischen Schiffen tätigen ausländischen Personals in der AHV 137 Bundesbeschluss über die Verwendung der der AHV aus dem Ueberschuss . . . . . 433 der LVEO zugewiesenen Mitteln ....
C. Durehführungsfragen der AHV
1. Kreis der Versicherten
Versicherungspflicht politischer Flüchtlinge 238
2. Beiträge
Bahn- und Schiffabonnementsvergütungen 150 Beiträge von Sitzungsg eldern 151 Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall bei Krankheit oder Unfall 152 Die Beitragspflicht des Ehemannes, der im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet 153 Die Beiträge der Mitarbeit er von Zeitungen und Zeitschriften . 153 Bewertung des Naturaleinkommens nach den Ansätzen des Gesamtarbeitsvertrages 154 Auslandsaufenthalt und Beitragspflicht 186 Einige Grenzfälle von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit 187 Die Beitragspflicht von nahen Verwandten, die ihren Familienangehörigen den Haushalt besorgen 187 Beitragsleistung vom selbständigen Nebenerwerb . . . . . 188 Welche Versicher ungsleistu ngen sind *als «mittelbar e Lohnzahlu ng» und damit als Erwerbseinkommen zu betrachten? . . . . . 239 Die nebenberufliche Tätigkeit des Personals der Versicherungsgesellschaften 241 Besoldung der Feuerwehrleute 241 Bezüge von Personen, die freiwillig Landdiens t leisten 241 Auskunftspflicht kantonaler Steuerbehörden . . . 260 Beiträge auf dem Einkommen von Aerzten und Tierärzten . . . . 260 Die Beitragspflicht eines in der Schweiz wohnhaften, im Ausland erwerbstätigen Ausländers 261 Stellung der Hausdien stlehrtdeh ter 262
Seite Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender —Bedeutung der Berechnungsperioden 262 Die Beitragspflicht körperlich behinderter oder geisteschwacher Personen, die in Anstalten oder in fremden Familien untergebracht sind 263 Das Konkursprivileg für Beitragsforderungen gern. Art. 99 AHVG 263 Unzulässige Beitragsverfügungen . . 315 Lieber die Beitragspflicht der Geistlichen 315 Die Stellung der einzelnen Berufsmusiker 316 Mitarbeitende Familienglieder im Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe 316 Die Globalansätze für mitarbeitende Familienglieder in nichtlandwirtschaftlichen Berufen 317 Die Behandlung der Privatgehilfen der Posthalter . . 317 Austausch von jungen Leuten zur Erlernung einer fremden Sprache 318 Berechnung der Beiträge vom selbständigen Nebenerwerb zwischen 600. und 700 Franken 319 Der Begriff der gesetzlichen Kündigungsfrist . . . . . . 369 Honorare für Vorträge 369 Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Beiträge . . . . • . 370 Barpianisten 370 Gesuche tim Herabsetzung der Beiträge . . . . . . . 401 Beitragspflicht der Kollektivgesellschafter bei Umwandlung in eine Aktiengesellschaft 402 Heimarbeit 402 Die Konkursmasse als Arbeitgeber ... 403 Die Beitragspflicht der Schwestern religiöser Gemeinschaften . 403 Arbeitsausfallentschädigungen ... 440 Mitarbeitende Familienglieder im Hotelgewerbe 440 Domizilgebühren 441 Entgelt für die im Nebenberuf ausgeübte Tätigkeit als Milchführer oder als Milcheinnehmer 441 Die Bewertung des «Eigenkapitals» . 478 Bis zu welchem Zeitpunkt hat der Beitragspflichtige ein Gesuch um Herabsetzung der Beiträge einzureichen? . . 478 Selbständigerwerbende, die in der Berechnungsperiode 1945/46 nach der Wehrsteuermeldung mit Verlust gearbeitet haben, dürfen nicht deswegen als Nichterwerbstätige erfasst werden . . 479 .-
3. Uebergangsrenten Oertliche Zuständigkeit und Rentenbemessung 154 Zeitlich massgebendes Einkommen .... . . . 155 Verrnögensentätisserung und verpfändtingsälinliche Vereinbarung 156 Pflegekinder 189 Denunziation wegen rechtswidrigen Rentenbezuges 266 R,ekursvermerk auf der Rentenverfügung . . 266
Seite Die Berechnung der Uebergangsrenten für Witwenfamilien . 320 Der Begriff des «Wohnsitzes» 321 Die Rückerstattung von Renten gemäss Uebergangsordnung . . 322 Die Berechnung einer unter ausdrücklicher Befreiung von der Sicherstellung auf einen Vorerben übertragenen Erbschaft 480 Die Gleichstellüng der geschiedenen Frau mit der Witwe 480 Die Uneinbringlichkeit zurückzuerstattender Renten . 481
Organisation
Der Kassenanschluss bei Betriebseröffnungen 157 Beitragsbescheinigung 158 JBK-Führung für ausländische Arbeitnehmer 159 Lohnkontrolle bei den Arbeitgebern 160 Der Kassenanschluss von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften 190 Kassenwechsel infolge Beitrittes zu einem weiteren Gründerverband 242 Der Kassenwechsel wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit . . 267 Bereinigung der Kassenzugehörigkeit 268 Quittierung der Markenhefte landwirtschaftlicher Taglöhner . 268 Beschriftung des JBK-Kopfes 269 Die Finanzierung der kantonalen AHV-Rechtspflege . . . . 269 Erklärungen der kantonalen Ausgleichskassen über den Anschluss der Mittelspersonen •in der Heimindustrie 322 Die Klassierung der JBK 323 Die für die Festsetzung und Auszahlung der Uebergangsrenten an Schwestern religiöser Gemeinschaften zuständige Ausgleichskasse 404 Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber . . 441 Kassenzugehörigkeit der Pensionierten ... 481 Mutationen im Register. der Abrechnungspflichtigen 482 Bescheinigung des Bezuges von Beitragsmarken 482
Rechtspflege
Ueber die formelle Wirkung erhobener Beschwerden bzw. Berufungen 270 Leichtsinnige Prozessführung 272 Ermittlung des selbständigen Erwerbseinkommens . . 404 Mitwirkung der Zweigstellen im Beschwerdeverfahren? 405 Ueber die Aktivlegitimation der Ehefrau im AHV-Prozess 406 Auf falschen Namen lautende Versicherungsausweise . . . . . 406 Muss die Kassenverfügung der Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde beigelegt werden? 483
D. Kleine Mittellungen
Instruktionskurse für die kantonalen Steuerbehörden . . 38 Ausschuss für Verwaltungskostenfragen der eidg. AHV-Kommission 39 Vereinigfing der Verbandsausgleichskassen 41
Seite Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen 42 Personalnachrichten 42, 291, 334, 411, 450 Ausländische Pressestimmen zur AHV . . 75 Eidg. Aktionskomitee für die Volksinitiative vom 25. Juli 1942 betr. die Umwandlung der Ausgleichskassen für Wehrmänner in AHV-Kassen 81 Der massgebende Lohn in der AHV Gesetzliche Erlasse zur AHV . . . . . . . 82 Auszahlung der Uebergangsrenten durch Verbandsausgleichskassen 83 Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Wehrsteuer-Behörden . 121, 207 Postulat Miéville . 123 Literatur zur AHV 123, 164, 208, 248, 335, 412 Kommissionen und Sitzungen . . 161 Auszahlung der AHV-Renten . . . . 162 Anerkennung der Versicherungseinrichtungen . . 163, 485 Pressestimmen zur AHV . . 198, 200, 398, 442 Die kantonale Gesetzgebung in der AHV . 203 Die Befreiung der internationalen Organisationen von der Versicherungspflicht . 204, 334, 485 Kleine Anfrage Zeller . . . . . . 205 Zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge . . 206, 288, 410 Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen (Chexbres 206 Eidg. AHV-Kommission . . . 207, 331 Die Verwendung von Beitragsmarken . 207 Generalversammlung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (Montreux) . . . . . . . . 245 Der Einfluss der AHV auf die Geschäftstätigkeit der privaten Lebensversicherungsgesellschaften . . . . . .. 246 Die freiwillige Versicherung der Auslandschweizer 289 Instruktionskurs für die Revisions- und Kontrollstellen der ABV 289, 371 Auslandschweizertage 1948 290 Eine bedeutsame Motion (Odermatt) 330 Aufklärung über die AHV . . . . . . .... . 332 Stellung der Mitglieder der Pensionskassen internationaler Organisationen 333 Wegleitung über die Renten . . . . . 370 Mphabetisches Sachregister zu den Kreisschreiben . 373 Alters- und Hinterlassenenfürsorge der Kantone im Jahre 1947 . . 411 Die Konsultativkommission der Ausgleichskasse für Auslandschweizer 444 Sitzungen und Besprechungen 445, 484 Italienisch-schweizerische Verhandlungen über die Sozialversicherung 447 Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden . 4.83
Seite E. Gerichtsentscheide
Vorbemerkungen 242
Eidg. Versicherungsgericht Anspruch auf Altersrente . 323, 455, 487 Anspruch auf Witwenrente .. 325 Anspruch auf Waisenrente . . 455, 489 ankommen aus selbständigem Erwerb .. 951, 454 Anrechenbares Einkommen 456, 457. 490, 492 Rückerstattung von Renten . 373
Kantonale -Entscheide
Beiträge: Beitragspflicht . . 486 Massgebender Lohn . . 486, 495 Einkommen aus selbständigem Erwerb 412, 453, 486 Uebergangsrenten: Anspruch auf Altersrente 413 Anspruch auf Witwenrente 243, 244, 286, 328, 488, 489 Anspruch auf Waisenrente . . 286, '372 Anrechenbares Einkommen 245, 287, 328, 372, 414, 415, 491, 493, 494 Anrechenbares Vermögen .. .... 373, 494 Massgebender Ort 495 Auszahlung der Rente ...... .. 287, 329, 495 Rechtspflege . . . . .... 330. 374, 416, 496
HI. Wehrmannssehuty. A. Artikel
Uebergangslösung zur Sicherstellung des Wehrmannsschutzes 59 Der Vollzug der Lohn- und Verdienstersatzordnung 85 Die Angleichung der Lohn- und Verdienstersatzordnung an die AHV • 191 Merkblatt für die Truppenrechnungsführer über den Bezug von Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen 274 Beitragspflicht gem. Lohn- und Verdienstersatzordnung auf Gratifikationen 364 Neue gesetzliche Erlasse mit Einwirkung auf die Lohn- und Verdienstersatzordnung 424 Die Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes 460
B. Kleine Mitteilungen • Seite Schlüsssitzung der eidg. Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung 80 Vorbereitung der Erwerbsersatzordnung 122 Anpassung der Lohn- und Verdienstersatzordnung an die AHV bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz . . 163 Die Neuordnung der Erwerbsausfallentschädigungen für Wehrmänner 447
C. Entscheide der eidg. Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung Vorbemerkung 26 Geltungsbereich ... .. 28, 29 Beitragspflicht 30, 31 Massgebender Lohn 32 Anspruchsberechtigung 33 Nachzahlung geschuldeter Beiträge .. 34 Rechtspflege .... . . 36, 37
D. Strafurteil betr. Lohnersatz 375
IV. Familienschutz Vollzug des Bundesbeschlusses über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern (Beihilfenordnung) 83 Verwaltungskostenbeiträge im Rahmen der Beihilfenordnung 161 Postulate betreffend die Beihilfenordnung .. 246 Neue Textausgabe zur Beihilfenordnung 248
Jahre Beihilfenordnung ..... . 311 Kleine Anfrage Favre vom 12. März 1948 .... . 331 Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern 410