ZAK 2/1947 ab S. 227

Nr. 6 Juni 1944 EI ui/ Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschuh, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.

Die Unterstellung der Handelsreisenden, Vertreter, Agenten usw. unter die Lohn, Inhaltsangabe: und Verdienstersatzordnung (S. 227). — Neuerungen bei der Veranlagung der Gewerbetreibenden (S. 234). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatz. ordnung (5.242). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 256). — Kleine Mitteilungen (S. 265).

Die Unterstellung der Handelsreisenden, Vertreter, Agenten usw. unter die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 13. März 1944 eine neue Verfügung Nr. 44 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung über die Unterstellung der Handelsreisenden, Vertreter, Agenten und Angehörigen ähnlicher Berufsgruppen erlassen, welche am 1. April 1944 in Kraft getreten ist und die Verfügung Nr. 4 vom 2. August 1940 ersetzt. Die neue Verfügung will eine bessere Ausscheidung der unselbständigen von den selbständigen Vertretern im Hinblick auf deren Unterstellung unter die Lohn- und Verdienstersatzordnung vornehmen und damit einen Fragenkomplex näher abklären, der den Ausgleichskassen sowie den Schieds- und Aufsichtskommissionen nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereitet. I. Art. 2, Abs. 2, der Lohnersatzordnung nennt ausdrücklich das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden als Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Die Tätigkeit als Vertreter, Agent usw. kann aber auch in der Stellung als Selbständigerwerbender ausgeübt werden, sodass seit dem Inkrafttreten der Lohnersatzordnung in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob ein Handelsreisender in unselbständiger oder in selbständiger Stellung tätig ist. Die Frage erhielt erhöhte Bedeutung mit dem Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung am 1. Juli 1940, da von diesem Zeit-

227

punkt an die Nichtunterstellung unter die Lohnersatzordnung im allgemeinen die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung zur Folge hatte. Die allgemeinen Bestimmungen der Lohnersatzordnung sowie der namentlich durch die Rechtssprechung der eidgenössischen Aufsichtskommission herausgearbeitete Begriff des Dienstverhältnisses, wie er für die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung massgebend ist, reichten für die Abgrenzung der selbständigen von den unselbständigen Vertretern nicht aus. Auch war nicht abgeklärt, wer im Sinne der Lohnersatzordnung als Handelsreisender gilt, sodass z. B. die Versicherungsgesellschaften anfänglich ihre Agenten nicht als solche gelten lassen wollten. Es erwies sich deshalb als notwendig, die Tätigkeit als Handelsreisender, Vertreter usw. im Sinne der Lohn- und Verdienstersatzordnung besonders zu umschreiben und die Abgrenzung der unselbständigen von den selbständigen Vertretern vorzunehmen. Diesem Bedürfnis ist das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement durch den Erlass der Verfügung Nr. 4 vom 2. August 1940 nachgekommen. Die Verfügung Nr. 4 bezeichnete diejenigen Handelsreisenden, Vertreter usw. als Unselbständigerwerbende, die Geschäfte auf Rechnung ihres Dienstherrn vermitteln oder abschliessen, und nahm ein Dienstverhältnis insbesondere dann an, wenn dem Vertreter ein bestimmtes Minimum an Verdienst garantiert wird, oder wenn ihm ein Verbot der Nebenbeschäftigung auferlegt ist. Dagegen galten Vertreter, die Geschäfte auf eigene Rechnung bzw. in eigenem Namen abschliessen, als Selbständigerwerbende, insbesondere dann, wenn sie als Inhaber von Einzelfirmen oder als unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditaktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen waren, oder wenn sie einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigten. Die Verfügung Nr. 4 erleichterte wohl anfänglich die Abklärung der Unterstellungsfrage. Es zeigte sich jedoch bald, dass die in ihr genannten Unterscheidungsmerkmale zur Beurteilung der mannigfaltigen Verhältnisse der Vertreter nicht ausreichten. Die für die unselbständige oder selbständige Vertretertätigkeit gegebenen Begriffsmerkmale waren bald zu weit, sodass sich beide Begriffe überschnitten, bald waren sie zu eng, sodass bestimmte Fälle überhaupt nicht berücksichtigt waren. So konnte z. B. auf den Eintrag ins Handelsregister nicht abgestellt werden,

da ein solcher Eintrag aus verschiedenen Gründen (z. B. mit

Rücksicht auf die Steuerpflicht) erfolgen kann und kein schlüssiges Indiz für die selbständige Vertretertätigkeit ist. Vor allem aber bewährte sich das Kriterium, ob der Vertreter auf eigene Rechnung oder auf diejenige der von ihm vertretenen Firma tätig ist, nicht. Auf eigene Rechnung tätige Personen sind immer Proprehändler und unterstehen als Selbständigerwerbende der Verdienstersatzordnung auf Grund der allgemeinen Bestimmungen. Auch die eidgenössischen Aufsichtskommissionen vermochten auf Grund der Verfügung Nr. 4 keine eindeutige Praxis zu entwickeln, die den Kassenorganen eine brauchbare Handhabe für die Entscheidung von Einzelfällen geboten hätte. Eine Revision dieser Verfügung wurde denn auch vom Ausschuss Ia der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung schon vor geraumer Zeit gewünscht. II. Bei der Ausarbeitung der neuen Verfügung Nr. 44 erwies es sich bald, dass anstelle der in der Verfügung Nr. 4 genannten Kriterien nicht leicht andere, einerseits für die unselbständige und anderseits für die selbständige Vertretertätigkeit schlüssige Unterscheidungsmerkmale zu finden sind. Die Vertragsverhältnisse, namentlich der unselbständigen Handelsreisenden, sind derart verschieden, dass mit nur wenigen solchen Merkmalen nicht auszu, kommen wäre und eine weitergehende Aufzählung nie abschlies, send vorgenommen werden könnte. Auf Grund der mit der Verfügung Nr. 4 gemachten Erfahrungen musste auch davon Umgang genommen werden, sowohl die unselbständige wie die selbständige Vertretertätigkeit begrifflich zu umschreiben. Es erschien nicht möglich, beide Begriffe so zu fassen, dass sie sich nahtähnlich ohne Lücke und ohne Ueberschneidung aneinander anschliessen. Dabei hätte es zweckmässig erscheinen können, auf das Bundesgesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden vom 13. Juni 1941 in dem Sinne abzustellen, dass alle Handelsreisenden, auf welche das genannte Gesetz Anwendung findet, als Unselbständigerwerbende der Lohnersatzordnung und alle übrigen Vertreter als Selbständigerwerbende der Verdienstersatzordnung unterstellt worden wären. Verschiedene Versuche, die auf eine solche Lösung abzielten, mussten aber namentlich deshalb scheitern, weil für die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung massgebend ist und nicht

229

das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses im Sinne des OR, wie es für die Handelsreisenden durch das erwähnte Bundesgesetz geregelt wird. Sodann unterstehen auch die nur nebenberuflich oder vorübergehend tätigen Handelsreisenden der Lohnersatzordnung, nicht aber dem Handelsreisendengesetz. Auch hätten die Ausgleichskassen in jedem einzelnen Falle prüfen müssen, ob ein Vertreter dem Handelsreisendengesetz untersteht, sodass ihnen gleichsam die ordentlicher Weise dem Zivilrichter zustehende Entscheidungsbefugnis übertragen worden wäre. Eine solche Aufgabe wäre aber den Ausgleichskassen nicht z-umutbar gewesen und hätte zu ständigen Kollisionen mit den Zivilgerichten geführt; denn es hätte nicht nur geprüft werden müssen, ob das Handeisreisendengesetz im Einzelfall tatsächlich angewendet wird, sondern ob es Anwendung finden müsste. Es ist jedoch bekannt, dass das Handelsreisendengesetz öfters umgangen wird, sei es einseitig durch den Arbeitgeber als dem wirtschaftlich Stärkeren, sei es aber auch mit Zustimmung des Vertreters selbst. Hätte eine Unterstellung unter die Lohnersatzordnung nur dann vorgenommen werden sollen, wenn das Handelsreisendengesetz tatsächlich Anwendung findet, so wäre in allen Fällen, in denen das Handelsreisendengesetz umgangen wird, der Arbeitgeber dafür noch mit der Befreiung von der Beitragspflicht gemäss Lohnersatzordnung belohnt worden, was nicht befriedigt hätte. Aus diesen Gründen konnte nicht auf das Handelsreisendengesetz abgestellt werd-en. Es wurde im Gegenteil notwendig, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Handelsreisende auch dann der Lohnersatzordnung unterstehen, wenn auf sie das Handelsreisendengesetz keine Anwendung findet. Gemäss Art.1 der Verfügung Nr. 44 gelten als Handelsreisende, Agenten, Vertreter, Kommissionäre, Mäkler usw. Personen, die ausserhalb der Geschäftsräume der von ihnen vertretenen Firmen, aber auf deren Rechnung, Geschäfte jeglicher Art vermitteln oder abschliessen oder Inkassi besorgen. Diese Umschreibung gilt sowohl für Personen, die als Unselbständigerwerbende als auch für solche, die als Selbständigerwerbende tätig sind, wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass diese Tätigkeit auf Rechnung der vertretenen Firma erfolgt. Dagegen gelten Personen, die auf eigene Rechnung und nicht auf Rechnung eines Dritten Geschäfte abschliessen, nicht als Handelsreisende, Vertreter usw., son,

dem sind als Proprehändler immer Selbständigerwerbende und unterstehen auf Grund der allgemeinen Bestimmungen der Ver-

dienstersatzordnung. Von der Tätigkeit auf eigene Rechnung ist die Tätigkeit in eigenem Namen zu unterscheiden. Personen, die in eigenem Namen, aber auf Rechnung eines Dritten Geschäfte abschliessen oder vermitteln, gelten als Handelsreisende, Vertreter, Agenten usw. im Sinne der Verfügung Nr. 44 und unterstehen je nachdem der Lohn- bzw. Verdienstersatzordnung. Da die überwiegende Zahl der Handelsreisenden ihre Tätigkeit in unselbständiger Stellung ausüben, geht Art. 2 von der Vermutung aus, dass der Vertreter in einem Dienstverhältnis stehe. Deshalb sind gemäss Art. 2 alle Handelsreisenden, Vertreter, Agenten usw. grundsätzlich der Lohnersatzordnung unterstellt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende ausüben. Dies gilt für die haupt- und nebenberuflich tätigen Handelsreisenden, Agenten, Vertreter usw., gleichgültig, ob die Tätigkeit dauernd oder bloss vorübergehend ausgeübt wird. Der Handelsreisende untersteht daher ohne weiteres der Lohnersatzordnung, ohne dass vorerst eine entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse ergehen müsste. Dies trifft nicht nur auf alle Handelsreisenden zu, auf die das Handelsreisendengesetz Anwendung findet, sondern auch in allen Fällen, in denen das Handelsreisendengesetz umgangen wird oder dieses überhaupt nicht zur Anwendung zu gelangen hat. Die aufgestellte Vermutung kann jedoch durch den Nachweis, dass der Vertreter seine Tätigkeit als Selbständiger ausübt, widerlegt werden, es sei denn, er unterstehe gemäss Vertrag oder gerichtlichem Urteil dem Handelsreisendengesetz, welche Tatsache an sich den Nachweis einer selbständigen Vertretertätigkeit ausschliesst. Beweispflichtig sind die durch die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung betroffenen Personen: der Arbeitgeber oder der Vertreter. Nachdem sich durch die in Art. 2 aufgestellte gesetzliche Vermutung, dass der Handelsreisende als Unselbständigerwerbender der Lohnersatzordnung unterstehe, eine begriffliche Umschreibung der unselbständigen Vertretertätigkeit oder eine Aufzählung von Merkmalen, die für eine solche sprechen, erübrigte, wurde es dagegen notwendig, die selbständige Tätigkeit als Vertreter näher zu bezeichnen. Art. 3 stellt den Grundsatz auf, dass Vertreter usw., die ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende ausüben, der Verdienstersatzordnung unterstehen, und zählt ausserdem bestimmte

Merkmale auf, die für die Unterstellung der Vertreter unter die

Verdienstersatzordnung als Selbständigerwerbende massgebend sind. Vertreter gelten dann als Selbständigerwerbende, wenn sie kein festes Gehalt beziehen und für die Unkosten aus ihrer Tätigkeit im wesentlichen selbst aufkommen, sowie gleichzeitig entweder über eigene Geschäftsräumlichkeiten • verfügen oder mindestens einen Arbeitnehmer regelmässig beschäftigen. Der Bezug eines Gehalts oder die Vergütung der Unkosten aus der Vertretertätigkeit spricht nicht nur eindeutig für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung, sondern weist auch auf die tatsächliche Anwendung des Handelsreisendengesetzes hin, sodass die Annahme einer selbständigen Vertretertätigkeit zum vorneherein ausgeschlossen ist. Unter Gehalt sind alle festen Lohn- oder lohnähnlichen Bezüge mit Einschluss eines garantierten Minimal-Provisionseinkommens zu verstehen, während als Unkosten, für die der Vertreter im wesentlichen selbst aufkommen muss, die Auslagen für die Verpflegung und Unterkunft, die Kundenbewirtung, sowie Transportspesen usw. gelten. Nur ge.- ringfügige Spesenzuschüsse von der vertretenen Firma, wie z. B. nur der Ersatz von Telephongebühren, bleiben unberücksichtigt. Der Umstand allein, dass der Vertreter weder ein Gehalt noch den Ersatz der Unkosten bezieht, genügt jedoch noch nicht für die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung. In zahleichen Fällen, in denen der Vertreter kein festes Gehalt bezieht und auch für die Unkosten aus seiner Tätigkeit selbst aufkommen muss, liegt dennoch ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung vor, was insbesondere auf alle jene Fälle zutrifft, in denen das Handelsreisendengesetz umgangen wird. Deshalb wird als weitere Voraussetzung gefordert, dass der Vertreter über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt oder mindestens einen Arbeitnehmer regelmässig beschäftigt und somit seine Tätigkeit als Selbständigerwerbender auf eigene Gefahr ausübt. Als eigene Geschäftsräumlichkeiten gelten besondere Betriebsräumlichkeiten mit den entsprechenden Einrichtungen, wie Bureau, Lagerraum usw., welche der Vertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit benützt, und für deren Kosten (Miete, Heizung, Beleuchtung, Reinigung) er selbst aufzukommen hat (AVEO Art. lObis, Abs. 2). Werden solche Räumlichkeiten lediglich von der vertretenen Firma auf ihre Kosten dem Vertreter zur

Verfügung gestellt, so bestehen keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten im Sinne der Verfügung. Wohl können die Geschäftsräum-

lichkeiten in der Wohnung des Vertreters untergebracht sein. In diesem Falle müssen sie jedoch (getrennt von den übrigen Wohnräumen) ausschliesslich zur Berufsausübung benützt werden. Wenn lediglich ein Schreibtisch sowie ein Telephonanschluss vorhanden und in einem auch andern Zwecken dienenden Wohnzimmer untergebracht sind, kann nicht von Geschäftsräumlichkeiten im Sinne der Verfügung Nr. 44 gesprochen werden. Die Voraussetzung der regelmässigen Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers ist erfüllt, wenn zwischen dem Vertreter und der von ihm beschäftigten Person ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung besteht, sodass der Vertreter als Arbeitgeber und nicht bloss als Oberangestellter auftritt. Die Beschäftigung eines Unterangestellten, z. B. eines stillen Vermittlers, durch den Vertreter als Oberangestellten erfüllt die verlangte Voraussetzung nicht. Ausserdem muss der Vertreter den Arbeitnehmer in seiner Eigenschaft als Vertreter beschäftigen, weshalb beispielsweise durch die Beschäftigung einer Hausangestellten die Voraussetzung ebenfalls nicht gegeben ist. Vertreter, welche die genannten Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllen, können der Verdienstersatzordnung nur dann unterstellt werden, wenn sie andere 'Tatsachen nachweisen, die unzweideutig für ihre selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Mit der Zulassung eines solchen Nachweises wollte man eine allzu starre Regelung, wie sie eine abschliessende Aufzählung von Tatbestandsmerkmalen herbeigeführt hätte, vermeiden und die Möglichkeit offen lassen, besonders gelagerten Einzelfällen Rechnung zu tragen. Der in Art. 3, Abs. 2, verwendete Ausdruck «unzweideutig» weist aber darauf hin, dass die anderweitig nachzuweisenden Tatsachen offensichtlich für die Selbständigkeit des Vertreters sprechen und die Annahme eines Dienstverhältnisses ausschliessen müssen. Diese Regelung entspricht der neuesten Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung, wie sie namentlich in ihrem Entscheid vom 23. Dezember 1943 i. Sa. Paul Poillot (ZLV 1944, S. 146) zum Ausdruck kommt. Vertreter, die für mehrere Firmen tätig sind, können gegenüber einer Firma als Selbständigerwerbende und gleichzeitig gegenüber einer andern Firma als Arbeitnehmer tätig sein. Aus dem Vertragsverhältnis zu einer Firma kann nicht auf das Verhältnis zu andern

Firmen geschlossen werden. Wenn deshalb ein Vertreter für eine Firma als Selbständigerwerbender tätig ist, kann nicht ohne weite-

res angenommen werden, dass er auch zu den andern von ihm vertretenen Firmen in keinem Anstellungsverhältnis steht. Vielmehr ist jedes einzelne Vertragsverhältnis besonders zu beurteilen. Gelegentliche Vertreter, die nur hie und da neben ihrer anderweitigen beruflichen Tätigkeit für eine Firma Geschäfte vermitteln oder abschliessen, unterstehen wie bis anhin weder der Lohn- noch der Verdienstersatzordnung (Art.4). Für die Abgrenzung der gelegentlichen von der berufsmässigen Vertretertätigkeit hat das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit den Erlass besonderer Vorschriften vorgesehen.

Neuerungen bei der Veranlagung der Gewerbetreibenden. Die Bestimmungen über die Veranlagung der Gewerbetreibenden waren bisher in der Verfügung Nr. 9 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 31. August 1940 enthalten. Diese Verfügung ist nun aufgehoben und durch die am 1. Mai

in Kraft getretene Verfügung Nr. 48 vom 28. Mai 1944 ersetzt worden. Diese Verfügung enthält ausschliesslich die Bestimmungen über die Festsetzung der Beiträge im Gewerbe, während alle in der Verfügung Nr. 9 enthaltenen Vorschriften über den Geltungsbereich, den Betriebsbegriff, die Kassenzugehörigkeit usw. durch die Verfügung Nr. 47 vom 22. Mai 1944 in die Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung aufgenommen worden sind. Die Bestimmungen über die Beitragspflicht der Gewerbetreibenden sind in verschiedener Hinsicht abgeändert worden. Veranlassung zu diesen Abänderungen gab einmal die Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienstersatzordnung gemäss Bundesratsbeschluss vom 5. April 1944. Andere Abänderungen drängten sich auf Grund der Erfahrungen, die in den letzten Jahren gesammelt werden konnten, auf. Im folgenden sei auf die wichtigsten Abänderungen und die ihnen zugrunde liegenden Motive hingewiesen:

I. Der persönliche Beitrag (Art. 1 und 2). Der Grundbeitrag der Gewerbetreibenden, der bisher «Betriebsbeitrag» genannt wurde, heisst nunmehr «persönlicher Beitrag», weil er nur noch von den natürlichen Personen entrichtet werden muss, während die juristischen Personen gemäss Art. 8, Abs. 2, der Verdienstersatzordnung (in der neuen Fassung gemäss Bundesratsbeschluss vom 5. April 1944) von der Bezahlung dieses

Beitrages befreit sind. Die Höhe dieses Grundbeitrages erfuhr keine Veränderung (Fr. 5.— in ländlichen, Fr. 6.— in halbstädtischen und Fr. 7.— in städtischen Verhältnissen). Personen, die im Hauptberuf unselbständigerwerbend sind, entrichten für ihren Nebenerwerb, aus selbständiger Tätigkeit weiterhin nur die Hälfte des persönlichen Beitrages (Art. 1, Abs. 2), desgleichen die im Hauptberuf als Landwirte tätigen Personen, die sich im Nebenberuf als Gewerbetreibende betätigen (AVEO Art. 6, Abs. 2). Die persönlichen Beiträge der im Hauptberuf Gewerbetreibenden sowie die halbierten persönlichen Beiträge der Unselbständigerwerbenden und Landwirte mit gewerblichem Nebenberuf können wie bisher unter bestimmten Voraussetzungen herabgesetzt werden. Die Herabsetzung setzt einmal voraus, dass der Gewerbetreibende allein arbeitet oder regelmässig höchstens drei familieneigene oder fremde Arbeitskräfte voll beschäftigt, und dass sein monatliches Reineinkommen aus dem Betrieb den Betrag von Fr. 300.— nicht übersteigt. Bisher war eine Herabsetzung auf Fr. 1.50 möglich bei einem Reineinkommen bis zu Fr. 120.—, auf Fr. 3.— bei einem Reineinkommen von über Fr. 120.— bis Fr. 180.— und auf Fr. 4.50 bei einem Reineinkommen von über Fr. 180.— bis Fr. 240.—. Diese Einkommensgrenzen haben sich in letzter Zeit als zu niedrig erwiesen, da einerseits das Nominaleinkommen der Kleingewerbetreibenden gestiegen ist, das Realeinkommen sich hingegen eher vermindert hat. Sie wurden daher erhöht von Fr. 120.— auf Fr. 150.—, von Fr. 180.— auf Fr. 225.— und von Fr. 240.— auf Fr. 300.—. Die Art der Ermittlung des durchschnittlichen Reineinkommens aus dem Betrieb wurde in Art. 2, Abs. 2, für alle Kassen verbindlich vorgeschrieben, indem von den im vorangegangenen Kalender- oder Geschäftsjahr erzielten Bruttoeinnahmen aus dem Betrieb die Geschäftsunkosten abgezogen werden müssen, wobei Steuern und Ausgaben für den Privatverbrauch nicht als Unkosten gelten. Das bedeutet, dass die Gewerbetreibenden, welche die Voraussetzungen zur Herabsetzung erfüllen, für eine bestimmte Zeit, höchstens aber für 2 Jahre (Art.2, Abs. 4) auf Grund des Einkommens, das sie im letzten Kalender- oder Geschäftsjahr erzielt haben, veranlagt werden. Auf diese Weise bleibt eine bewilligte Herabsetzung bis zum Ablauf der gewährten Frist in Kraft, gleichgültig,

ob sich das Reineinkommen des Gewerbetreibenden in der Zwischenzeit erhöht oder gesenkt hat. Während der gewährten Frist

ist es somit ausgeschlossen, den persönlichen Beitrag wegen einer inzwischen erfolgten Senkung des Reineinkommens weiter herabzusetzen oder die bewilligte Herabsetzung wegen einer inzwischen erfolgten Erhöhung des Reineinkommens rückgängig zu machen, es sei denn, dass die Voraussetzung des Art. 2, Abs.1, 1. Satz (Beschäftigung von höchstens drei familieneigenen oder fremden Arbeitskräften) nicht mehr erfüllt sei oder dass die Herabsetzung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben, die der Gesuchsteller wissentlich oder grobfahrlässig gemacht hat, zu Unrecht bewilligt worden wäre (Art. 2, Abs. 5).

2. Der veränderliche Beitrag (Art. 3). Da die juristischen Personen nunmehr nur noch den auf der Lohnsumme berechneten Promillebeitrag zu entrichten haben, konnte dieser Beitrag nicht mehr wie bis anhin «zusätzlicher Beitrag» (=-- neben dem Betriebsbeitrag zu entrichtender) Beitrag genannt werden. Man wählte daher für ihn den Ausdruck «veränderlicher Beitrag». Die Erweiterung des Kreises der Beitragspflichtigen im Gewerbe hat es ermöglicht, diesen veränderlichen Beitrag von bisher 6 0/00 auf 5 °/00 der ausbezahlten Lohnsumme herabzusetzen, wodurch nicht nur die kleinen Gewerbetreibenden in bescheidenem Masse entlastet werden, sondern auch eine vermehrte Anpassung der Beiträge an die Leistungsfähigkeit des Einzelnen ermöglicht wird. Er ist wie bisher auf Fr. 30.— im Monat begrenzt. Der veränderliche Beitrag ist von allen natürlichen und juristischen Personen im Gewerbe, die als Arbeitgeber der Lohnersatzordnung unterstehen, zu entrichten, somit auch von solchen natürlichen oder juristischen Personen, die keine in einem Dienstverhältnis gemäss Obligationenrecht stehenden Arbeiter beschäftigen, aber hinsichtlich der Entschädigungen, die sie an eine, in irgend einer Weise für den Betrieb tätige Person ausrichten, als Arbeitgeber der Lohnersatzordnung unterstellt sind. Die Pflicht zur Entrichtung von Arbeitgeberbeiträgen gemäss Lohnersatzordnung zieht daher für die der Verdienstersatzordnung unterstellten Betriebe automatisch die Pflicht zur Entrichtung des veränderlichen Beitrages nach sich, es sei denn, dass die Arbeitgeberbeiträge ausschliesslich für den an Hausdienstpersonal ausgerichteten Lohn bezahlt werden müssten. Die Löhne für das Hausdienstpersonal,

das der Betriebsinhaber in seiner Haushaltung beschäftigt, werden nicht in die für die Berechnung des veränderlichen Beitrages massgebende Lohnsumme einbezogen.

3. Besonderer Beitrag für Filial- und Doppelbetriebe. (Art. 4) Die Vorschriften über die Beitragspflicht der Filial- und Doppelbetriebe, die bisher in den Art. 8 und 12 der Verfügung Nr. 9 enthalten waren, sind in Art. 4 der Verfügung Nr. 48 zusammengefasst und vereinheitlicht worden, sodass nunmehr für Filial- und Doppelbetriebe die gleichen Vorschriften gelten. Die Voraussetzung für das Vorliegen eines Filialbetriebes sind die gleichen wie bisher, weshalb die bisherige Rechtsprechung der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (vgl. u. a. die Entscheide Nr. 42, ZLV 1941, S. 170 und Nr. 98, ZLV 1941, S. 329) weiterhin verbindlich ist. Damit ein Filialbetrieb im Sinne der Verdienstersatzordnung vorliegt, ist es erforderlich, dass darin mindestens eine familieneigene oder fremde Arbeitskraft voll beschäftigt wird. Der Begriff des Doppelbetriebes wurde dagegen wesentlich anders gefasst. Ursprünglich galten als Doppelbetriebe gemäss Art.

der Verfügung Nr. 9 nur solche Betriebe, die einem andern Wirtschaftszweig angehörten als der Hauptbetrieb und in einer andern Gemeinde lagen wie dieser. Durch diese Abgrenzung wollte man den kleinen Gewerbetreibenden, die aus den Einnahmen eines einzigen Betriebes ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können und daher noch einen weitern Betrieb führen, entgegenkommen, indem man von ihnen nur einen Betriebsbeitrag verlangte. Solche Verhältnisse trifft man namentlich auf dem Land, wo z. B. ein Coiffeur oft nur einige Stunden pro Tag beschäftigt ist und deshalb neben dem Coiffeursalon noch einen Verkaufsladen führt, oder wo Gastwirtschaften teils nur an Sonn- und Feiertagen stärker besucht werden, so dass der Inhaber gezwungen ist, daneben noch ein anderes Gewerbe zu führen. Da solche kleine Gewerbetreibende ihre Betriebe in der Regel auf dem Gebiete der gleichen Gemeinde führen, wurden die sich in der gleichen Gemeinde befindlichen Doppelbetriebe von der Entrichtung des Doppelbetriebsbeitrages ausgenommen. Diese Regelung vermochte jedoch nicht ganz zu befriedigen, da sie nicht nur

auf die kleinen Gewerbetreibenden, für die sie berechnet war, Anwendung fand, sondern auch auf leistungsfähige Unternehmungen, die ohne weiteres in der Lage gewesen wären, für ihren in der gleichen Gemeinde befindlichen Doppelbetrieb einen besondern Beitrag zu bezahlen. Der Art.12 der Verfügung Nr. 9 wurde daher durch die am 1. September 1943 in Kraft gesetzte Verfügung Nr. 39 in dem Sinne abgeändert, dass nur für räumlich getrennte Doppelbetriebe ein besonderer Beitrag entrichtet werden musste. Dadurch wollte man erreichen, dass die grösseren Unternehmungen mit Doppelbetrieben in der gleichen Gemeinde nicht mehr von der Vergünstigung profitieren können, indem verschiedene Betriebe grösserer Unternehmungen in der Regel räumlich getrennt sind, während die kleinen Gewerbetreibenden ihre Betriebe meist im gleichen Raum oder wenigstens im gleichen Haus führen. Indessen konnte auch diese Regelung nicht restlos befriedigen, indem einerseits der Begriff der räumlichen Trennung verschieden ausgelegt wurde — Betriebe, die in verschiedenen im gleichen Gebäude liegenden Räumen untergebracht waren, wurden von vielen Ausgleichskassen nicht als Doppelbetriebe angesehen, weil gerade die durch diese Bestimmung zu schützenden kleinen Gewerbetreibenden ihre Betriebe meist nicht im gleichen Raum, wohl aber im gleichen Hause haben, während solche Betriebe von andern Ausgleichskassen als räumlich getrennt angesehen und somit als Doppelbetrieb behandelt wurden — und es oft von Zufälligkeiten abhängt, ob zwei Betriebe im gleichen Raum geführt werden oder nicht. Das Merkmal der räumlichen Trennung wurde daher in Art. 4 der Verfügung Nr. 48 fallen gelassen. Nunmehr wird lediglich darauf abgestellt, ob im Doppelbetrieb mindestens eine familieneigene oder fremde Arbeitskraft voll beschäftigt wird. Diese Fassung ermöglicht es, tatsächlich nur die kleinen Gewerbetreiben-den, die man entlasten will, von der Entrichtung des Doppelbetriebsbeitrages zu befreien, und alle andern Gewerbetreibenden, die in der Lage sind, für ihren Doppelbetrieb eine ständige Arbeitskraft einzustellen, durchwegs mit dem besondern Beitrag zu belasten. Die Filial- und Doppelbetriebsbeiträge betrugen bisher die Hälfte des persönlichen Beitrages und waren nach oben nicht begrenzt. Diese Beiträge führten, wie schon die eidgenössische Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung in ihrem oben

erwähnten Entscheid Nr. 42 festgestellt hat, zu einer finanziellen

Belastung der dezentralisierten Betriebe, die im Vergleich zu einem zentralisierten Betrieb (z. B. ein Kaufhaus), unverhältnismässig gross war. Sie wurden daher ganz erheblich herabgesetzt und betragen nunmehr für alle Ortsklassen einheitlich Fr. 1.50 je Filial- oder Doppelbetrieb; zudem sind sie je Unternehmung auf Fr. 30.— im Monat begrenzt.

4. Einfache Gesellschaften (Art. 7). Bis zum Inkrafttreten der Verfügung Nr. 39 am 1. September

musste in einfachen Gesellschaften ein Gesellschafter als Betriebsleiter bezeichnet werden, während die andern . als mitarbeitende Familienglieder der Lohnersatzordnung unterstellt waren (alte Fassung des Art. 11 der Verfügung Nr. 9). Diese Regelung vermochte den tatsächlichen Verhältnissen nicht in allen Fällen Rechnung zu tragen. Vielfach sind die einfachen Gesellschafter einander gleich gestellt und partizipieren am Reingewinn, ohne dass einem oder mehreren von ihnen ein Lehn ausbezahlt wird, weshalb es nicht angeht, einen von ihnen als Betriebsleiter zu bezeichnen und die andern nach Massgabe eines Lohnes, den sie gar nicht beziehen, beitragspflichtig und anspruchsberechtigt zu erklären. Insbesondere bei den Angehörigen der liberalen Berufe, die sich zu einer Arbeits-oder Bureaugemeinschaft zusammengeschlossen haben und dafür eine einfache Gesellschaft bilden, konnte die Anwendung der genannten Bestimmung nicht befriedigen. Durch die Verfügung Nr. 39 wurden die einfachen Gesellschafter bezüglich ihrer Beitragspflicht und Anspruchsberechtigung den Teilhabern von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften gleichgestellt. Auch diese Regelung war nicht ganz befriedigend. Der Grund lag darin, dass die Frage, ob ein Erwerbstätiger als einfacher Gesellschafter zu gelten hat und somit der Verdienstersatzordnung zu unterstellen war, vielfach nicht auf Grund eindeutiger rechtlicher Kriterien entschieden werden konnte, indem zur Entstehung der einfachen Gesellschaft der formlose Vertrag genügt und die Gesellschaft keine Firma haben und sich nicht als solche in das Handelsregister eintragen lassen kann. Zwei Personen konnten daher das Bestehen einer einfachen Gesellschaft behaupten oder bestreiten, je nachdem es um dieAnspruchsberechtigung oder um die Beitragspflicht ging, wobei ihre Behaup-

tung in vielen Fällen weder von ihnen bewiesen noch von der Ausgleichskasse widerlegt werden konnte. Selbst das Vorliegen eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages bot keine absolute Gewähr dafür, dass eine einfache Gesellschaft vorlag, da ein solcher Vertrag infolge seiner Wirkungslosigkeit nach Aussen mit Leichtigkeit fingiert werden konnte, um den Vertragsschliessenden den Bezug von Verdienstausfallentschädigungen zu ermöglichen. Bei dieser Rechtslage war Missbräuchen Tür und Tor geöffnet. So ist es vorgekommen, dass ein Vater und sein mitarbeitender Sohn behaupteten, eine einfache Gesellschaft zu bilden, da der alleinstehende Sohn auf diese Weise hätte eine höhere Entschädigung erhalten können und von Vater und Sohn zusammen weniger Beiträge hätten entrichtet werden müssen. Gemäss Art. 7 der Verfügung Nr. 48 wird nun die Beitragspflicht und damit die Unterstellung einfacher Gesellschafter davon abhängig gemacht, ob sie als Selbständigerwerbende im Hauptberuf in der Gesellschaft tätig sind oder nicht. Von der Beitragspflicht sind nunmehr einmal alle diejenigen Personen ausgenommen, die nur im Nebenberuf als Teilhaber einer einfachen Gesellschaft tätig sind. Sie werden von der Verdienstersatzordnung überhaupt nicht mehr erfasst. Eine Ausnahme besteht lediglich für die Teilhaber von Gemeinschaftsunternehmungen in der Form einfacher Gesellschaften (vgl. Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. 48). Die Frage, ob eine Person im Haupt- oder im Nebenberuf in der Gesellschaft tätig ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen des Art. 1 lbis der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung. Ist eine Person im Hauptberuf Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, so ist sie nur dann beitragspflichtig, wenn sie als Selbständigerwerbender in der Gesellschaft tätig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist oder nicht, wird im Einzelfalle oft schwer zu beurteilen sein. Da davon nicht nur die Beitragspflicht, sondern auch die Anspruchsberechtigung abhängig ist (nach den allgemeinen Grundsätzen der Verdienstersatzordnung sind bekanntlich nur die im Hauptberuf selbständigerwerbenden Personen anspruchsberechtigt), werden viele Teilhaber einfacher Gesellschaften als Selbständigerwerbende gelten wollen, wenn es um die Anspruchsberechtigung geht, als Unselbständigerwerbender aber,

wenn es sich um die Bezahlung der Beiträge handelt. Als wesentlichste Merkmale der selbständigen Stellung in der Gesellschaft

gelten das Auftreten als Selbständigerwerbender gegen Aussen und . der Nichtbezug einer Arbeitsentschädigung irgendwelcher Art. Sobald der Teilhaber einer Gesellschaft einen Bar- oder Naturallohn von einem andern Gesellschafter bezieht, bestehe dieser auch nur in der Gewährung freier Kost und Logis, ist ein Abhängigkeitsverhältnis zu vermuten, welches die selbständige Stellung des den Lohn beziehenden Teilhabers ausschliesst. Die Teilhaber einfacher Gesellschaften, die hauptberuflich als Selbständigerwerbende im Betrieb der Gesellschaft tätig sind, werden wie die unbeschränkthaftenden und vertretungsbefugten Teilhaber von Kollektivgesellschaften (Art. 6 der Verfügung Nr. 48) behandelt. 5. Mitarbeitende Familienglieder im Gewerbe (Art. 9). Die bisherige Regelung gemäss Art. 9 der Verfügung Nr. 9, wonach die mitarbeitenden männlichen Familienglieder nur soweit beitragspflichtig und anspruchsberechtigt waren, als sie Bar- oder Naturallohn bezogen, war deshalb revisionsbedürftig, weil mitarbeitende Familienglieder sehr oft keinen Barlohn beziehen und somit nur hinsichtlich des Naturallohnes, der mit Fr. 1.80 im Tag in Anrechnung gebracht werden muss, zur Beitragspflicht herangezogen und entschädigt werden konnten. Die meisten mitarbeitenden Familienglieder mussten infolgedessen Beiträge von nur Fr. 1.08 (2%von Fr. 54.—) im Monat entrichten und konnten auf der andern Seite auch nur ganz ungenügend mit rund Fr. 1.— (90% von Fr. 1.08) im Tag entschädigt werden. Die neue Regelung sieht daher Globalansätze für die Berechnung des massgebenden Lohnes der mitarbeitenden männlichen Familienglieder vor, die dann anzuwenden sind, wenn nicht der Bezug eines höhern oder niedrigem Lohnes durch die Betroffenen oder die Kasse nachgewiesen wird. Diese Globalansätze, welche den Bar- und Naturallohn umfassen, betragen für ledige mitarbeitende Familienglieder Fr. 100.— in ländlichen, Fr. 125.— in halbstädtischen und Fr.150.— in städtischen Verhältnissen, für verheiratete mitarbeitende Familienglieder Fr. 175.— bzw. Fr. 200.— bzw. Fr. 225.—. Auf diese Weise ist es möglich, die mitarbeitenden Familienglieder in angemessener 'Weise zur Beitragsleistung heranzuziehen und, wenn sie Aktivdienst leisten, zu entschädigen. An Stelle dieser Globalansätze können die Ausgleichskassen der Berechnung des massgebenden Lohnes in bestimmten Erwerbs-

241

zweigen tarifvertraglich fest-gesetzte oder berufsübliche Lohnansätze zugrunde legen, wozu aber die Genehmigung des Butidesamtes erforderlich ist (Abs. 3). Von dieser Möglichkeit sollen die Ausgleichskassen Gebrauch machen, wenn die Globalansätze gemäss Abs. 2 von den in einem Erwerbszweig bestehenden Tarifverträgen oder berufsüblichen Ansätzen offensichtlich stark abweichen. 6. Festsetzung der Beiträge (Art. 11). Um eine einheitliche Veranlagung aller Gewerbetreibenden zu erreichen, sind nunmehr die Beiträge im Gewerbe (wie diejenigen in der Landwirtschaft, vgl. Art. 11 der Verfügung Nr. 46) auf Grund eines Fragebogens, der vom Beitragspflichtigen oder dessen Stellvertreter (bei juristischen Personen von den verantwortlichen Organen) ausgefüllt werden muss, festzusetzen. Viele Ausgleichskassen benützen schon seit langem besondere Formulare. Diese können weiterhin verwendet werden, bedürfen aber der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Es ist den Kassen, die bisher keine eigenen Formulare verwendet haben, freigestellt, solche zu beschaffen oder aber das amtliche Formular zu verwenden.

Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.

A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).

Inhaltsübersicht.

  1. Geltungsbereich. Nr. 453: Sachlicher Geltungsbereich: Begriff des Dienstverhältnisses. Nr. 454: Persönlicher Geltungsbereich: Dienstverhältnisse mit weiblichen Verwandten.

  2. Massgebender Lohn. Nr. 455: (Massgebender Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädi- Nr. 456: gung. Vgl. Nr. 460: Massgebender Lohn für die Bemessung der Beiträge.

  3. Anspruchsberechtigung. Nr. 457: Lohnausfall.

  4. Zusätzliche Lohnausfallentschädigung. Nr. 458: Bemessung der zusätzlichen Entschädigung: Tatsächliche Aufwendungen. Nr. 459: Bemessung der zusätzlichen Entschädigung: Einkommensgrenzen.

  5. Erlass der Nachzahlung geschuldeter Beiträge; Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen. Nr. 460: Erlass der Nachzahlung geschuldeter Beiträge: Guter Glaube. Nr. 461: Erlass der Nachzahlung geschuldeter Beiträge: Grosse Härte. Nr. 462: Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen: Beginn der Frist zur Geltendmachung. vgl. auch Nr. 455.

6. Beschwerdewesen. Vgl. Nr. 458: Beschwerdelegitimation. *) Anmerkung der Redaktion: In dieser Nummer wird mit der Publikation der im Jahre 1944 ausgefällten Entscheide begonnen.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 453-462. Die Abgrenzung des Begriffs des Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung bereitet gelegentlich noch Schwierigkeiten. Zwar ist für die Annahme eines unterstellungspflichtigen Dienstverhältnisses, wie die AKL in ihrem Entscheid Nr. 453 neuerdings betont, nicht notwendig, dass ein Dienstvertrag im Sinne des Obligationenrechtes vorliege. Es genügt vielmehr wenn die beiden von der AKL in konstanter Praxis geforderten Kriterien des Entgelts und der Abhängigkeit bzw. Unterordnung gegeben sind. Erweist sich jedoch ein Verhältnis eindeutig als Werkvertrag, bei welchem es dem Unternehmer frei gestellt ist, Aufträge des Bestellers nach Belieben anzunehmen oder nicht, kann von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Parteien und damit einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung nicht mehr gesprochen werden. Die Frage, ob zwischen Vater und Tochter ein Dienstverhältnis entsteht, wenn die Tochter im Gastwirtschaftsbetrieb ihres

Vaters als Serviertochter tätig ist, hat die AKL schon verschiedentlich beschäftigt. Der Grundsatz, zu dem die AKL dabei gelangte und den sie auch im Entscheid Nr. 454 zur Anwendung bringt, lautet: Gehen die Leistungen des Vaters für die Mitarbeit der Tochter oder gehen ihre Trinkgeldeinnahmen über das hinaus, was eine Tochter üblicherweise als Unterhaltsleistung von ihrem Vater erwarten darf, so ist ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung gegeben. Wann die Leistungen des Vaters oder die Trinkgeldeinnahmen dieses Mass erreichen, lässt sich in der Regel unschwer ermitteln, wenn man sich fragt, wie eine familienfremde Serviertochter im gegebenen Falle entschädigt werden müsste. Müsste z. B. einer familienfremden Serviertochter ein Barlohn ausgerichtet werden, so wird die Haustochter nur dann der Lohnersatzordnung unterstellt, wenn auch sie einen Barlohn erhält. Müsste auch einer familienfremden Serviertochter kein Barlohn ausgerichtet werden, sind die Trinkgeldeinnahmen also so gross, dass darin allein die Entlöhnung zu erblicken ist, so ist die Haustochter auch dann unterstellt, wenn sie keinen Barlohn erhält. Gelegentlich ist es nicht einmal notwendig die Stellung einer fremden Serviertochter zum Vergleich heranzuziehen, indem die Barentlöhnung oder die Trinkgeldeinnahmen offensichtlich so gross sind, dass ein Dienstverhältnis anzunehmen ist (vgl. z. B. Nr. 335 i. Sa. A. Perrenoud vom 26. Juni 1943, ZLV 1943, S. 367). Der Entscheid Nr. 455 hat grundsätzliche Bedeutung für die Berechnung des massgebenden Lohnes für Wehrmänner, die gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 31. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauten von nationalem Interesse eingesetzt worden sind. Der Entscheid stellt zunächst fest, dass die der eingesetzten Arbeitskraft ausgerichtete Versetzungsentschädigung nicht als Lohnbestandteil zu betrachten ist, sondern als eine Beihilfe aus öffentlichen Mitteln mit der Zweckbestimmung, dem Aufgebotenen die Mehrauslagen zu decken, die diesem aus der Versetzung erwachsen. Die Versetzungsentschädigung ist daher bei der Berechnung des massgebenden Lohnes nicht zu berücksichtigen. Sodann prüfte die AKL die -Frage, welcher Lohn der Berechnung der Lohnausfallentschädigung zugrunde zu legen ist, wenn ein Wehrmann aus dem Arbeitseinsatz direkt in den Aktivdienst einrückt. Drei Lösungen wären denkbar: es könnte 1. auf den

Lohn abgestellt werden, den der Eingesetzte vor dem Einsatz an seiner frühern Arbeitsstelle verdient hat, oder 2. auf den Lohn, den

der Wehrmann während des Einsatzes bezog (wobei die Versetzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen wäre) oder schliesslich 3. auf den jeweils am Wohnsitz des Wehrmannes geltenden Tariflohn. Die AKL entscheidet sich für die dritte Möglichkeit. Sie geht dabei davon aus, dass der zu Bauarbeiten im nationalen Interesse Eingesetzte als aufgebotener Arbeitsdienstpflichtiger zu betrachten ist (Verfügung Nr. 1 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse vom 31. März 4942, Art. 2, Abs. 1). Der also zwangsweise Eingesetzte soll nun nicht schlechter gestellt werden als seine Arbeitskollegen, die nicht eingesetzt worden sind und daher weiterhin an ihrem bisherigen Arbeitsort bleiben konnten. Dies hat zur Folge, dass der Berechnung des massgebenden Lohnes nicht nur der Lohn zugrunde zu legen ist, den der Eingesetzte vor dem Arbeitseinsatz tatsächlich verdient hat, sondern, in Anwendung von VW Art. 8, Abs. 4, (Lohnerhöhung), der Lohn, der jetzt, zur Zeit der Aktivdienstleistung des Wehrmannes, an seinem früheren Arbeitsort bezahlt wird, mit andern Worten der Tariflohn. Von den übrigen Entscheiden verdienen die Nr. 458 und 459, die sich mit der Bemessung der zusätzlichen Entschädigung befassen, noch besonders erwähnt zu werden. Nach feststehendem Grundsatze ist eine zusätzliche Entschädigung nur dann auszurichten, wenn der Wehrmann vor seiner Aktivdienstleistung tatsächliche Aufwendungen für eine unterstützungsberechtigte Person gemacht hat Dieser Grundsatz ist jedoch nicht rigoros durchzuführen. Wie der Entscheid Nr. 458 ausspricht, ist einem Wehrmann, der, solange er seinen normalen Verdienst hatte, seiner Unterstützungspflicht regelmässig nachgekommen ist und damit bekundet hat, dass er willens ist, seiner Verpflichtung zu genügen, eine zusätzliche Entschädigung auch dann auszurichten, wenn er vor dem Einrücken seine Unterstützungsleistungen zeitweilig eingestellt hat, weil er zufolge Teilarbeitslosigkeit und schlechtem Verdienst dazu nicht in der Lage war. Es würde zu weit führen, so sagt die AKL mit Recht, die Tatsache der teilweisen Arbeitslosigkeit und des geringen Verdienstes zum vorneherein dem mangelnden Willen zur Arbeit zuzuschreiben. Dem Entscheid Nr. 459 lag folgender Tatbestand zu Grunde:

Ein lediger Wehrmann mit Anspruch auf die Alleinstehendenentschädigung, der für den Lebensunterhalt seiner Mutter, die über

ein geringes eigenes Einkommen verfügt, aufkommt, lebt mit ihr zusammen im Haushalt seines verheirateten Bruders. Die AKL entschied, dass für diese Mutter die niedrigeren Einkommensgrenzen gemäss Art. 5, Abs. 1, lit. a, und nicht diejenigen gemäss Art. 5, Abs. 1, lit. b, der Verfügung Nr. 31 zur Anwendung gelangen müssen, obwohl für Personen, die von einem Wehrmann, der nur Anspruch auf eine Alleinstehendenentschädigung hat, unterstützt werden, gemäss Art. 5, Abs. 1, lit. b, die höhern Einkommensgrenzen massgebend wären. Sie ging dabei von folgenden Ueberlegungen aus: die Abstufung der Einkommensgrenzen, je nachdem, ob die unterstützte Person im Haushalt oder ausserhalb des Haushaltes des unterstützenden Wehrmannes lebt, ist darin begründet, dass im erstem Fall der unterstützten Person Miete und Kost zum Selbstkostenpreis zukommen, während im andern Fall erfahrungsgemäss erheblich mehr dafür zu leisten ist. Wenn man diese Ueberlegung auf den vorstehend erwähnten Tatbestand anwendet, so gelangt man zum Schluss: wenn auch der Bruder des unterstützenden Wehrmannes nichts an den Unterhalt der Mutter leistet, so kann er doch als Sohn für den Unterhalt der in seinem Haushalt lebenden Mutter «anständigerweise» von seinem Bruder, der die ganze Unterstützungslast allein trägt, nicht einen höheren Betrag fordern, als er selbst aufwenden muss.

Nr. 453. Eine Firma, die im Auftrag einer andern Firma Schuhe herstellt, dazu von dieser das Material geliefert erhält und für die Verarbeitung Weisungen entgegen nimmt, zur Uebernahme der Aufträge aber nicht verpflichtet ist, steht zur auftraggebenden Firma nicht in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung,. Eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz betreibt Engroshandel mit Schuhwaren. Sie lässt von einer ausländischen Firma I., der sie das Material liefert, auf ihre Rechnung Schuhe, Pantoffeln usw. herstellen, übernimmt die fertige Ware gegen einen Stückpreis und verkauft sie im Grosshandel. Einzelne Aufträge führt die Firma I. mit eigenem Material aus. Die AKL stellt auf Beschwerde hin fest, dass zwischen der Aktiengesellschaft und der Firma I. kein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung besteht. Dies mit folgender Begründung: Nach konstanter Praxis der AKL liegt ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. nicht nur vor, wenn zwischen den Parteien ein obligationenrechtlicher Dienstvertrag besteht, sondern auch dann, wenn jemand in einem Abhängigkeitsverhältnis gegen Entgelt für einen andern tätig wird. Auch wer eine selbständige, der Verdienstersatzordnung unterstehende Tätigkeit ausübt, kann ausnahmsweise für einen Auftraggeber in unselbständiger

Stellung tätig sein, d. h. zu ihm in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung stehen. Dies trifft zu, wenn er sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichtet, Aufträge anzunehmen und auszuführen und nicht mehr von Fall zu Fall über deren Annahme oder Ablehnung entscheiden kann. Die Firma I. ist ein selbständiges Unternehmen im Ausland, das in eigenen Werkstätten und mit eigenem Arbeitspersonal für verschiedene Auftraggeber auf Bestellung Schuhwaren fabriziert. Die Tatsache, dass die Aktiengesellschaft ihr für bestimmte Bestellungen fast alles Material liefert und für die Verarbeitung Weisungen erteilt, lässt noch kein Abhängigkeitsverhältnis entstehen, wie es das Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung voraussetzt. Diese vertraglichen Vereinbarungen gehen nicht über die in einem Werkvertrag üblichen hinaus. Die Firma I. hat die freie Wahl, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. (Nr. 288 i. Sa. S. A. Imperium vom 29. Februar 1944)

Nr. 454. Eine Tochter, die im elterlichen Gastwirtschaftsbetrieb arbeitet, in welchem einer fremden Serviertochter ausser Kost, Logis und Trinkgeldeinnahmen auch ein Barlohn ausgerichtet werden müsste, steht, wenn sie keinen Barlohn erhält, zu ihrem Vater nicht in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Aus der Begründung: Die AKL hat es abgelehnt, ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung anzunehmen, wenn eine Tochter im kleinen, elterlichen Gastwirt. schaftsbetrieb die Kundschaft bedient, nachgewiesenermassen keinen Barlohn bezieht und nur die Trinkgeldeinnahmen behalten darf (vgl. Entscheid Nr. 258 i. Sa. A. Kaufmann vom 30. Oktober 1942, ZLV 1943, S. 115)*). In einer kleinen Gaststätte mit 25-30 Sitzplätzen erhalten die beiden Töchter des Wirtes als Entgelt für die Bedienung ausser den Trinkgeldern der Gäste nur Kost und Logis vom Vater. Einer fremden Arbeitskraft müsste mangels genügender Trinkgeldeinnahmen ein Barlohn ausgerichtet werden. Es rechtfertigt sich daher, das zwischen dem Vater und den Töchtern bestehende Rechtsverhältnis nicht als ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung zu betrachten. (Nr. 287 i. Sa. H. Gisin vom 29. Februar 1944) *) Anmerkung der Redaktion: In einem neuem Entscheid Nr. 419 i. Sa. C. Beuret vom 13. November 1943, ZLV 1944, Heft 3, S. 102, hat die AKL ausgesprochen, dass in Gastwirtschaftsbetrieben, in denen das Servierpersonal üblicherweise keinen Barlohn bezieht, eine Tochter des Inhabers der Lohnersatzordnung auch dann unterstellt sei, wenn sie keinen Barlohn erhält.

Nr. 455. 1. Die Versetzungsentschädigung im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 31. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauten von nationalem Interesse ist eine Beihilfe aus öffentlichen Mitteln und deshalb bei der Berechnung

des für die Lohnausfallentschädigung massgebenden Lohnes nicht zu berücksichtigen. 2. Bei einem kraft Bundesratsbeschluss vom 31. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauten von nationalem Interesse eingesetzten Wehrmann, ist der jeweils am Wohnsitz geltende Tariflohn massgebend für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung (VW Art. 8, Abs. 4). 3. Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Lohnausfallentschädigung (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1) bleibt gewahrt, wenn ihn der Wehrmann innerhalb eines Jahres seit Ende desjenigen Monates, in welchem der den Anspruch begründende Aktivdienst geleistet wurde, geltend macht. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Familie in Zürich. Im Herbst 1941 verdiente er als Bauarbeiter beim städtischen Tiefbauamt Fr. 1.51 pro Stunde. Vom 17. April bis 27. März 1942 war er bei einer Firma ausserhalb der Stadt im Arbeitseinsatz beschäftigt. Neben dem Stundenlohn von Fr. 1.32 erhielt er vom städtischen Arbeitsamt einen «Zuschuss» von 30 Rappen pro Stunde. Als der Rekurrent am 2. Juni 1942 in den Militärdienst einrückte, nahm die Kasse als für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung massgebenden Lohn den am letzten zivilen Arbeitsort verdienten Stundenlohn von Fr. 1.51 an. Im März 1943 verlangte der Wehrmann eine Entschädigung auf Grund des Lohnes an der Arbeitseinsatzstelle und unter Berücksichtigung des «Zuschusses». Gegen die ablehnende Verfügung der Kasse vom 24. Mai 1943 beschwerte er sich, am 24. Juni 1943 bei der Schiedskommission. Diese trat auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen das Ausmass der vor dem 24. Mai

ausbezahlten Entschädigung richtete, wegen Verspätung nicht ein und wies sie für die weitere Zeit grundsätzlich ab mit der Begründung, dass der «Zuschuss» bei ,der Festsetzung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen sei, weil er eine Beihilfe aus öffentlichen Mitteln sei und. die Kasse bereits auf einen höhern als den am Orte des Arbeitseinsatzes bezogenen Lohn abgestellt habe. Gegen diesen Entscheid reicht der Wehrmann bei der AKL Beschwerde ein, die diese im Sinne folgender Erwägungen gutheisst: 1. Kasse und Schiedskommission haben mit Recht abgelehnt, bei der Berechnung des für die Lohnausfallentschädigung massgebenden Lohnes die Versetzungsentschädigung im Sinne des Bundesratsbeschlusses über den Arbeitseinsatz bei Bauten von nationalem Interesse vom 31. März 1942, zu berücksichtigen. Die Versetzungsentschädigung ist nicht ein Lohnbestandteil, sondern eine Beihilfe aus öffentlichen Mitteln. Sie soll die Mehrauslagen decken, die dem Aufgebotenen aus der Versetzung erwachsen (vgl. Art. 4, Abs. 3, des zitierten Bundesratsbeschlusses und Art.10, Abs. 1, der Verfügung Nr.1 hierzu). Für die Versetzungsentschädigung sind keine Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten, und sie kann bei Berechnung der Entschädigung nicht als Teil des massgebenden Lohnes herangezbgen werden. 2. Wie aus den Beschwerden an die Schieds- und Aufsichtskommission hervorgeht, will der Wehrmann mit dem Antrag, die Versetzungsentschädigung in den massgebenden Lohn einzubeziehen, eine höhere Lohnausfallentschädigung erhalten. Es ist daher die Frage zu prüfen, ob Wehrmänner, die im Arbeitseinsatz bei Bauten von nationalem Interesse tätig sind, die Lohnausfallentschädigung auf Grund des jeweils am Wohnsitz geltenden Tariflohnes

oder auf Grund des vor dem Arbeitseinsatz, am Wohnort bezogenen Lohnes auszurichten sei. Kraft bundesrätlicher Vorschrift gilt ein zu Bauarbeiten im nationalen Interesse Eingesetzter als aufgebotener Arbeitsdienstpflichtiger (vgl. Art. 2, Abs. 1, der oben zitierten Verfügung Nr. 1). Der Uebertritt von einer zivilen Arbeitsstelle in eine Einsatzstelle kommt nicht dem üblichen Wechsel des Arbeitsortes gleich, weshalb nicht ohne weiteres der am neuen Ort verdiente Lohn zur Berechnung der Lohnausfallentschädigung massgebend ist. Es rechtfertigt sich deshalb, den Beweis zuzulassen, dass der Eingesetzte vor dem Arbeitseinsatz in seinem ordentlichen Beruf einen höhern Lohn verdient hat. Er wird dadurch seinen Arbeitskollegen gleichgestellt, die weiterhin am zivilen Arbeitsort geblieben und nicht in den Arbeitsdienst versetzt worden sind. Dies hat zur Folge, dass der Berechnung des massgebenden Lohnes nicht nur der höhere Lohn seiner zivilen beruflichen Tätigkeit, sondern in An. wendung von VW Art. 8, Abs. 4, die am frühern Arbeitsort eingetretene Lohnerhöhung zugrunde zu legen ist. Der Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse wird damit dem Aktivdienst gleichgesetzt und die Fiktion aufgestellt, der Wehrmann sei unmittelbar aus seinem frühern Dienstverhältnis eingerückt. Die Lohnausfallentschädigung ist daher nicht auf Grund des im Arbeitseinsatz verdienten Lohnes, sondern nach Massgabe des an seinem Wohnsitz jeweils geltenden Tariflohnes auszurichten. 3. In einer persönlichen Vorsprache bei der Kasse im März 1943 beanstandete der Wehrmann die Berechnung des massgebenden Lohnes, worauf die Kasse mit Verfügung vom 27. Mai 1943 den Anspruch auf eine höhere Entschädigung verneinte. Der Rekurrent reichte darauf am 24. Juni 1943 bei der Schiedskommission Beschwerde ein, also innert der 30-tägigen Frist. Nach Art. 6, Abs. 1 und 2, der Verfügung Nr. 27*) kann ein Wehrmann, der keine oder eine niedrigere Lohnausfallentschädigung erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, den ihm zukommenden Betrag von seinem Arbeitgeber bzw. seiner Kasse nachfordern. Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Lohnausfallentschädigungen geht unter mit Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Monates, in welchem er entstanden ist. Der Beschwerdeführer rückte am 2. Juni 1942 in den Dienst ein und erhob im März

1943, d. h. vor Ablauf eines Jahres, Anspruch auf Nachzahlung. Er kann daher für alle ab 2. Juni 1942 geleisteten Diensttage eine allfällige Differenz nachfordern. (Nr. 663 i. Sa. R. Diener vom 17.Februar 1944) Anmerkung der Redaktion: *) jetzt Vfg. Nr. 41 vom 23. November 1943, Art. 6.

Nr. 456. Ein Auislandschweizer, der, in die Heimat zurückgekehrt, eine höhere als die ihm von der Kasse ausgerichtete Lohnausfallentschädigung verlangt, muss den Nachweis des im Ausland verdienten höheren Lohnes erbringen und nicht nur anbieten, auch wenn in diesem Sonderfall an den Nachweis nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen.

Der Beschwerdeführer, der eine Familie von 5 Kindern hat, kehrte im Februar 1943 aus Südfrankreich, wo er als Pfarrer ein Jahresgehalt von fr. Fr. 40 380.— bezogen hatte, in die Schweiz zurück. Da er keine Anstellung fand, leistete er freiwilligen Militärdienst. Die Kasse rechnete nach den Weisungen der Ausgleichskasse für Auslandschweizer das Gehalt in Schweizerwährung um und entrichtete ihm auf Grund eines Monatslohnes von Fr. 394.05 eine Lohnausfallentschädigung von Fr. 11.85 pro Soldtag. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Rekurrent bei der Schi,edskommission, indem er geltend machte, sein Monatsgehalt in Frankreich sei bedeutend höher gewesen, da er von seinen Pfarrangehörigen auch Naturalien erhalten habe. Der Betrag von Fr. 11.85 reiche knapp aus, um eine fünfköpfige Familie zu ernähren. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab, führte aber in den Erwägungen aus, die Erhöhung der Entschädigung sei möglich, wenn der Beschwerdeführer den Nachweis eines höhern Lohnes, die Naturalien inbegriffen, leiste. Diesen Entscheid ficht der Rekurrent vor der AKL an und verlangt, dass für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung auch der Naturallohn, der fr. Fr. 1000.— im Monat betrage, in Anrechnung zu bringen sei. Die AKL hebt den Entscheid der Schiedskommission auf und weist die Sache zu neuer Prüfung an die Kasse zurück. Aus der Begründung: Massgebend für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung ist das vordienstliche Einkommen: Gehalt, Nebeneinnahmen, Naturalbezüge usw. Die Schiedskommission hat dies ausdrücklich anerkannt und erklärt, dem Beschwerdeführer werde eine höhere Ausfallentschädigung ausgerichtet, wenn er den Beweis erbringe, dass sein wirkliches Einkommen mehr als fr. Fr.

380.— betragen habe. Der Beschwerdeführer muss begreifen, dass die AKI. (auch wenn ihre Mitglieder persönlich an seiner Wahrhaftigkeit nicht zweifeln) einen solchen Beweis verlangen muss. Angesichts der heutigen Verhältnisse (Krieg, besetztes Gebiet usw.) dürfen an den Nachweis des höhern Lohnes keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Der Rekurrent soll die in der Beschwerde angerufenen amtlichen Bescheinigungen über ein höheres Einkommen der Kasse vorlegen. Diese kann dann ihre Berechnung in Wiedererwägung ziehen und, wenn der Beweis als geleistet angesehen wird, rückwirkend auf die Zeit, für die die Erhöhung rechtzeitig verlangt war, die erhöhte Entschädigung ausrichten. Auf Grund dieser Kassenverfügung beginnt dann eine neue Besch.werdefrist zu laufen. Die AKL, die als Beschwerdeinstanz nur grundsätzliche Fragen zu entscheiden hat, kann nicht selbst die nötigen Erhebungen durchführen. (Nr. 670 i. Sa. R. Clivaz vom 3. Januar 1944) Nr. 457. Ein Wehrmann, der durch die Leistung von Aktivdienst keinen Lohnausfall erleidet, hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung. Aus der Begründung: Nach den Aussagen der Arbeitgeberin hat der Wehrmann während der Zeit seiner Dienstleistung bei der Ortswehr von Samstag bis Montag keinen Lohnausfall gehabt, da er am Samstag nur drei Stunden und am Montag wegen frühzeitiger Entlassung keine Arbeitszeit versäumte. Wie schon der

Name sagt, setzt die Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung voraus, dass der Wehrmann während der Zeit seines Aktivdienstes tatsächlich einen «Lohnausfall» erleidet. Da der Wehrmann tatsächlich. gleich viel verdient hat, wie wenn er nicht eingerückt wäre, fehlt eine notwendige Voraussetzung für die Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung. Würde sie trotzdem ausgerichret, so käme sie einer Soldzulage gleich, was nicht im Sinne der Lohnersatzordnung liegt. (Nr. 711 i. Sa. E. Aufranc und Nr. 712 i. Sa. R. Lechot, beide vom 17. Februar 1944; im gleichen Sinne Nr. 777 i. Sa. M. Meisterhans vom 25. März 1944) Nr. 458. 1. Eine Kassenverfügung, die den Anspruch eines Wehrmannes auf eine zusätzliche Entschädigung für seine geschiedene Ehefrau verneint, kann sowohl vom Wehrmann, als auch von dessen geschiedener Ehefrau mit Beschwerde angefochten werden (LEO Art. 4, Abs. 2, und VW Art. 26, Abs. 1). 2. Ein Wehrmann, der, solange er vollbeschäftigt ist, die vom Richter zugesprochenen Unterhaltsbeiträge seiner geschiedenen Ehefrau leistete, wegen Teilarbeitslosigkeit oder geringem Verdienst später zeitweise dazu nicht in der Lage war, hat gleichwohl Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung. Mit Urteil vom 23. September 1941 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden und ihr Ehemann verpflichtet, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 140.— zu leisten. Da er bis 8. April 1942 im Monat nachgewiesenermassen Fr. 134.30 an Alimenten bezahlt hatte, entrichtete die Kasse während seines Einsatzes in der Landwirtschaft vom 15. April bis 28. November 1942 der Beschwerdeführerin eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 4.— im Tag. Während vier Monaten war der Wehrmann hierauf arbeitslos. Von der Arbeitslosenversicherung erhielt er für die geschiedene Frau Fr. 1.60 im Tag, die er ihr laut Postquittungen regelmässig übermittelte. Für 13 Tage wurde er erneut in der Landwirtschaft eingesetzt. Die Kasse berücksichtigte die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht und entrichtete der Rekurrentin wieder eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 4.— im Tag. Vor seinem letzten Aufgebot in den Arbeitseinsatz vom 12. Juli 1943 war der Wehrmann während drei Monaten 64 Tage beschäftigt und verdiente in dieser Zeit ausser der Kost Fr. 413.50. In dieser Zeit kam er der Unterhaltspflicht

nicht mehr nach, auch als mit Urteil vom 4. Mai 1943 die Alimentationsleistung mit Wirkung ab 10. Februar 1943 auf Fr. 80.— im Monat herabgesetzt wurde. Als der Wehrmann für seine geschiedene Frau ab 12. Juli 1943 eine zusätzliche Entschädigung verlangte, wies die Kasse das Gesuch mangels vordienstlicher Unterstützungsleistungen ab und machte davon auch der Beschwerdeführerin schriftlich Mitteilung. Diese beschwerte sich gegen die Verfügung der Kasse bei der Schiedskommission, welche auf die Beschwerde nicht eintrat mit der Begründung, das besondere Beschwerderecht der Person, für welche die Entschädigung bestimmt sei,*) habe nur dann seine Berechtigung, wenn der Wehrmann Anmerkung der Redaktion: *) LEO Art. 4, Abs. 2, abgeändert durch Bundesratsbeschluss vom 28. Januar 1944 (vgl. auch Kreisschreiben Nr. 50 vom 17. April 1944, S. 4 und VW Art. 26, Abs. 1).

einen ihm zustehenden Anspruch nicht geltend mache. Reiche dagegen der Wehrmann das Gesuch rechtzeitig ein und nehme die ablehnende Kassenverfügung hin, so könne die unterstützungsberechtigte Person nicht verlangen, dass er gegen diese Verfügung Beschwerde erhebe, es sei denn, dass Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine willkürliche Behandlung des Gesuches schliessen lassen würden. Diesen Entscheid ficht die Rekurrentin vor der AKL an und verlangt die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung. Die AKL heisst die Beschwerde mit folgender Begründung gut: 1. Die Kasse wies das Gesuch des Wehrmannes um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung für seine geschiedene Frau nicht nur ihm gegenüber ab, sondern machte gleichzeitig der Beschwerdeführerin mit ausführlicher Begründung davon schriftliche Mitteilung. Es ist anzunehmen, dass die Kasse das Gesuch auch als im Namen der Ehefrau erhoben betrachtete und daher mit ihrer Mitteilung der unterstützungsberechtigten Person gegenüber den Anspruch auf Entschädigung formell verneinte. Die Rekurrentin hatte daher keine Veranlassung bei der Kasse ein eigenes Gesuch zu stellen; sie war vielmehr berechtigt, gegen die Verfügung der Kasse bei der Schiedskommission Beschwerde zu erheben und deren Nichteintretens-Entscheid an die AKL weiterzuziehen. 2. Wie die Aufsichtskommission schon wiederholt festgestellt hat (vgl. die Entscheide Nr. 127, ZLV 1941, S. 318; Nr. 410, ZLV 1944, S. 72), richtet sich die Festsetzung der zusätzlichen Entschädigung nach Verfügung Nr. 31 nicht allein nach der Verpflichtung, auf Grund deren Unterhaltsbeiträge geleistet werden müssen, sondern in erster Linie nach den tatsächlichen Aufwendungen des Wehrmannes vor dem Diensteintritt. Dabei ist in Fällen, wo die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen erst unmittelbar vor dem Einrücken oder während des Aktivdienstes entsteht, die zusätzliche Entschädigung ausnahmsweise im Rahmen der rechtlichen Verpflichtung festzusetzen, wenn anzunehmen ist, dass ihr der Wehrmann voraussichtlich freiwillig oder gezwungen nachgekommen wäre, wenn er nicht hätte Dienst leisten müssen. Da ein Lohn von Fr. 413.40 für drei Monate kaum für den eigenen Unterhalt ausreicht und angenommen werden darf, der Wehrmann wäre, wenn

er mehr hätte verdienen können, wie früher seinen Unterhaltspflichten nachgekommen, ist es billig, diese Zeitperiode mangelnder Arbeitsgelegenheit und geringen Verdienstes bei der Frage der Anspruchsberechtigung analog der Zeit seiner völligen Arbeitslosigkeit nicht zu berücksichtigen. Es würde zu weit führen, die Tatsache der teilweisen Arbeitslosigkeit und des geringen Verdienstes zum vorneherein dem mangelnden Willen zur Arbeit zuzuschreiben. Der Vertreter der Rekurrentin, auf dessen Veranlassung hin der Wehrmann im Arbeitsdienst eingesetzt wurde, hätte es sicher nicht unterlassen, ihn gestützt auf das richterliche Urteil zu betreiben, wenn genügend Einkommen vorhanden gewesen wäre. Dem Wehrmann wird daher ab 12. Juli 1943 nach dem abgeänderten Urteil vom 4. Mai 1943 eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 80.— im Monat oder Fr. 2.67 im Tag zugesprochen, die der Beschwerdeführerin direkt ausubezahlen ist. (Nr. 639 i. Sa. A. König vom 27. Januar 1944)

Nr. 459. Ein lediger Wehrmann, der für den Lebensunterhalt seiner Mutter, die mit ihm zusammen im Haushalt seines verheirateten Bruders lebt, aufkommt, hat für sie nur Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung gemäss lit. a des Art. 5, Abs. 1, der Verfügung Nr. 31 (unterstützte Personen im Haushalt des Wehrmannes) und nicht gemäss lit. b dieses Artikels (unterstützte Personen ausserhalb des Haushaltes des Wehrmannes). Der ledige Beschwerdeführer lebt mit seiner verwitweten Mutter, die nicht mehr selbst für ihren eigenen Unterhalt aufkommen kann, im Haushalt seines verheirateten Bruders. Er bezieht einen Monatslohn von Fr. 278.10, von dem er seinem Bruder Fr. 150.— für Kost und Logis für die Mutter und für sich abgibt. Die Mutter bezieht eine Invalidenrente von Fr. 44.— im Monat. Der Bruder des Rekurrenten erhält während des Militärdienstes keine zusätzliche Entschädigung, sondern nur eine Haushaltungsentschädigun,g von Fr. 6.— im Tag. Als die Kasse dem Beschwerdeführer für die Mutter eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 1.05 im Tag gewährte, rekurrierte er an die Schiedskommission und verlangte Fr. 2.— pro Tag, da die Mutter regelmässiger Pflege bedürfe und ihm dadurch Mehrkosten erwüchsen. Die Schiedskommission entsprach dem Gesuche des Wehrmannes mit der Begründung, es sei für die Mutter eine Einkommensgrenze von Fr. 165.— anzunehmen (Vfg. Nr. 31, Art. 5, Abs. 1, lit b: unterstützte Person ausserhalb des Haushalts des unterstützenden Wehrmannes in halbstädtischen Verhältnissen). Massgebend für die Berechnung der zusätzlichen Entschädigung sei nur, ob der unterstützende Wehrmann eine Entschädigung für Alleinstehende oder eine Haushaltungsentschädigung beziehe; dagegen sei es gleichgültig, ob die Mutter in seinem Haushalt oder in dem des Bruders lebe. Diesen Entscheid ficht die Kasse vor der AKL an, indem sie geltend macht, in Anwendung komme die niedrigere Einkommensgrenze von Fr. 75.—. Es sei unbillig, der Mutter eine gleich hohe Entschädigung auszurichten, wie wenn sie einen eigenen Haushalt führen würde, trotzdem dies nicht der Fall sei. Die AKL heisst die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Nach Art. 5 der Verfügung Nr. 31 darf die zusätzliche Entschädigung, sofern die unterstützte Person über eigene Einkünfte verfügt, in der Regel gewisse Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Der Gesetzgeber hat zwei

Einkommensgrenzen festgesetzt: eine niedrigere, wenn die unterstützte Person im Haushalt eines Wehrmannes lebt, der Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung hat und eine höhere, wenn die unterstützte Person ausserhalb des Haushaltes eines Wehrmannes mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung lebt, sowie wenn sie von einem Wehrmann unterstützt wird, der nur Anspruch auf eine Entschädigung für Alleinstehende hat. Diese verschiedene Höhe der Einkommensgrenzen ist darin begründet, dass die unterstützte Person durch das Zusammenleben mit nahen Verwandten weniger Auslagen verursacht (Miete und Kost zum Selbstkostenpreis), als wenn sie einen eigenen Haushalt führen oder bei Drittpersonen in Kost und Logis stehen würde. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nicht in dessen Haushalt, sondern mit diesem zusammen im Haushalte eines andern Sohnes. Dieser Fall

ist in der Verfügung Nr. 31 nicht geordnet. Dort sind nur folgende Möglichkeiten geregelt: die unterstützte Person lebt im Haushalt des sie unterstützenden Wehrmannes, sie führt einen eigenen Haushalt oder sie lebt bei fremden Leuten. Nach der ratio. legis, die dem Art. 5 zugrunde• liegt, ist aber nicht lit b, sondern lit. a anzuwenden. Wenn auch der Bruder des Rekurrenten nichts an den Unterhalt der Mutter leistet und die ganze Unterstützungslast dem Beschwerdeführer überlässt, kann er doch als Sohn für den Unterhalt der in seinem Haushalt lebenden Mutter anständi,gerweise vom Rekurrenten, seinem Bruder, nicht einen höhern Betrag fordern, als er selbst aufwenden muss. Auf Grund dieser Tatsache ist die niedrigere Einkommensgrenze gemäss Art. 5, lit. a, der Verfügung Nr. 31 anzuwenden. Bezahlt der Rekurrent mehr, so kann er dafür die K,asse nicht belasten. Da der gemeinsame Haushalt in einer Ortschaft mit halbstädtischen Verhältnissen geführt wird, beträgt die Einkommensgrenze der Mutter Fr. 75.—. Zieht man davon die monatliche Invalidenrente von Fr. 44.— ab, so verbleibt ein Betrag von Fr. 31.— im Monat oder Fr. 1.05 im Tag. Dieser kann dem Beschwerdeführer, dessen vordienstliche Aufwendungen diese Summe überschritten haben, als zusätzliche Entschädigung für seine Mutter ausgerichtet werden. Leistet der Beschwerdeführer durch Vorlage von Beweismitteln (Apotheker-, Arztrechnungen usw.) den Nachweis, dass die Pflege der kränklichen Mutter während seiner Dienstleistung Mehrauslagen verursachte, so kann die Kasse die zusätzliche Entschädigung von Fr. 1.05 gemäss Art. 5, Abs. 2, um den Betrag der Pflegekosten erhöhen. (Nr. 713 i. Sa. J. Flühmann vom 20. März 1944)

Nr. 460. Wer über die Berechnung des massgebenden Lohnes im Zweifel ist, hat sich bei der Kasse zu erkundigen. Die Kasse ist nicht verpflichtet, jeden einzelnen Arbeitgeber über die Beitragspflicht zu benachrichtigen. Der Beschwerdeführer hat vom August 1940 bis Juni 1943 auf den Trinkgeldern seiner Coiffeurgehilfen keine Lohnersatzbeiträge entrichtet. Die Kasse stellte daher eine Nachforderung in der Höhe von Fr. 59.75. Die Schiedskommission wies eine Beschwerde des Rekurrenten mit der Begründung ab, bis 31. Juli 1943 sei für die Beitragspflicht auf den Trinkgeldern die Abmachung mit dem kantonalen Coiffeurmeisterverband verbindlich gewesen, wonach in städtischen Verhältnissen für einen Angestellten im Monat Fr. 40.— und für einen Lehrling Fr. 15.— an Trinkgeldeinnahmen anzunehmen seien. Diesen Entscheid ficht der Beschwerdeführer vor der Aufsichtkommission an, indem er geltend macht, er habe erst anlässlich der Kontrolle durch die Kasse erfahren, dass Trinkgelder zum Barlohn hinzuzurechnen seien. Die AKL weist den Rekurs aus folgenden Gründen ab: VW Art. 14, Abs. 2, bestimmt, dass Trinkgeldeinnahmen als Teile des massgebenden Lohnes zu betrachten sind. Sie unterliegen wie der vom Arbeitgeber ausgerichtete Bar- und Naturallohn der Abgabepflicht. Die Kasse hat daher den Rekurrenten mit Recht für die Trinkgelder nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig erklärt und die geschuldeten Beiträge nachgefordert. Die Tat-

sache, dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, über die Beitragspflicht auf den Trinkgeldern nicht orientiert war, ändert daran nichts. Diese Unkenntnis könnte höchstens für den Erlass der Nachzahlung von Bedeutung sein, wobei es fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer der gute Glaube zugebilligt werden könnte. Angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmungen hat er die Beitragspflicht kennen müssen; war er darüber im Zweifel, so hätte er sich bei der Kasse erkundigen sollen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei Sache der Kasse, ihn rechtzeitig zu unterrichten, ist irrtümlich. Die Kassen sind nicht verpflichtet, jedem Arbeieeber nachzugehen und ihn über die Beitragspflicht persönlich zu unterrichten. (Nr. 694 i. Sa. K. Schoeff vom 3. Januar 1944) Nr. 461. Die Nachzahlung geschuldeter Beiträge bedeutet für eine Gesellschaft, die ihren Betrieb eingestellt hat und ein grosses Vermögen, aber keine flüssigen Gelder besitzt, keine grosse Härte. Anlässlich einer Kontrolle stellte die Kasse bei einer Gesellschaft, die bis Dezember 1941 eine Klinik führte, fest, dass die Gesellschaft vom Juli 1940 bis Dezember 1941 auf den Löhnen der Leiterin und der Krankenschwestern zu niedrige Beiträge entrichtet hatte. Die Nachforderung betrug Fr. 192.85. Die Gesellschaft reichte ein Erlassgesuch ein, in dem sie geltend machte, die Person, welche die Monatsabrechnungen erstellt habe, habe nicht mit Absicht, sondern aus Unkenntnis falsch abgerechnet; die Nachforderung bedeute für sie eine grosse Härte. Ihr Betrieb sei seit Ende 1941 geschlossen, und in den beiden letzten Jahren habe sie mit Verlust gearbeitet. Die Schiedskommission bejahte den guten Glauben und die grosse Härte und erliess der Gesellschaft die Arbeitnehmerbeiträge. Gegen ,diesen Entscheid beschwert sich die Gesellschaft bei der AKL und verlangt auch den Erlass der Arbeitgeberbeiträge, da die Klinik immer noch geschlossen sei; in den letzten vier Jahren belaufe sich der Totalverlust auf Fr. 96000.—. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Die Gesellschaft hat des Krieges wegen vorübergehend den Betrieb eingestellt. Sie besitzt aber, wie eine Bilanz zeigt, ein bedeutendes Vermögen. Wie die AKL schon wiederholt ausgesprochen hat, erfüllt der Mangel an flüssigen Geldern das Erfordernis der grossen Härte nicht. Der Erlass ist in

erster Linie für natürliche Personen gedacht, ,die durch Bezahlung der nachgeforderten Beiträge in persönliche Not geraten würden. Die Schiedskommission hat der Gesellschaft die Arbeitnehmerbeiträge erlassen, ihr aber wegen den guten Vermögensverhältnissen die Nachzahlung der Arbeitgeberbeiträge zugemutet. Es liegt daher weder eine Gesetzesverletzung noch eine unangemessene Verfügung vor. Die AKL, die gemäss LEO Art. 15, Abs. 4, nur über Fragen grundsätzlicher Natur zu befinden hat, hat deshalb keinen Anlass, den Entscheid der Schiedskommission aufzuheben. (Nr. 691 i. Sa. Soci6t8 de I'Ermitage vom 27. Januar 1944) Nr. 462. Die Jahresfrist für die Geltendmachung des Anspruches auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen im Sinne von Vfg. Nr. 41, Art. 6, beginnt

nicht mit dem Tage, an welchem der Wehrmann Kenntnis von seinem Nachforderungsrecht erhalten hat, sondern mit dem Ende desjenigen Monates, in welchem der den Anspruch begründende Aktivdienst geleistet wurde. (Nr. 703 i. Sa. R. Chauvet vom 9. Februar 1944)

B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).

Inhaltsübersicht. 1. Geltungsbereich. Nr. 390: Landwirtschaft: Landwirtschaftlicher Betrieb. Nr. 391: Landwirtschaft: Forstbetriebe. Nr. 392: Allgemeine Unterstellungsgrundsätze: Begriff des Gewerbes.

  1. Beitragspflicht. Nr. 393: 1 Landwirtschaft: Veranlagung. Nr. 394: J Nr. 395: Beitragserlass. vgl. Nr. 394: Beitragserlass. vgl. Nr. 395: Uneinbringliche Beiträge.

  2. Betriebsleiter. vgl. Nr. 390:1 Begriff. vgl. Nr. 399:J

  3. Nachzahlung geschuldeter Beiträge; Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen. Nr. 396: Nachzahlung geschuldeter Beiträge: Frist zur Nachforderung. Nr. 397: Nachzahlung geschuldeter Beiträge: Grosse Härte. vgl. Nr. 396: Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen.

  4. Beschwerdewesen. Nr. 398: Beschwerdelegitimation: Wehrmann. Nr. 399: Beschwerdefrist: Wahrung der Frist.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 390-399. Der Entscheid Nr. 390 stellt fest, dass ein Winzer, der nach einem Tariflohn im Weinberg eines Dritten arbeitet, auch dann nicht als Selbständigerwerbender zu betrachten ist, wenn ihm

weitgehende Selbständigkeit eingeräumt ist. Umgekehrt ist der Eigentümer des Weinberges, sofern dieser gemäss AVEO Art. 2, Abs. 3, überhaupt unter den Begriff «Landwirtschaft» fällt, auch dann als Betriebsleiter gemäss Verdienstersatzordnung beitragspflichtig, wenn er die Hauptarbeit nicht selber leistet, sondern von Winzern ausführen lässt. Auch im Entscheid Nr. 391 kommt zum Ausdruck, dass die Beitragspflicht den Inhaber eines landwirtschaftlichen Grundstückes — es handelt sich hier um einen Forstbetrieb, der gemäss Art. 7 der Verfügung Nr. 46 ausdrücklich der Verdienstersatzordnung unterstellt ist —, dem der Nutzen zufällt, trifft, und zwar auch dann, wenn er die Hauptarbeit durch Dritte ausführen lässt. Im weitern wird im Entscheid ausgesprochen, dass die Beitragspflicht auch für die Jahre zu erfüllen ist, in denen der Wald keinen Nutzen abwirft. Dieser Grundsatz findet auch im Entscheid Nr. 392 (vgl. auch Nr. 394) seine Bestätigung. Es wird darin ausgesprochen, dass für einen Gewerbebetrieb, dessen Unterstellung an sich gegeben ist, die Beitragspflicht auch dann zu erfüllen ist, wenn er nur einen geringen Umfang aufweist und keinen grossen Ertrag abwirft. Im Entscheid Nr. 393 tritt die AKV der mancherorts noch herrschenden Auffassung entgegen, die Beiträge nach Verdienstersatzordnung seien eine Steuer. Die Beiträge stellen keine Steuer dar, weshalb auf sie auch eine Steuerbefreiung ohne Einfluss ist. Wenn daher ein Landwirtschaftsbetrieb, der aus einer Abfindungssumme der Militärversicherung gekauft worden ist, gemäss Art. 15, Abs. 1, des Bundesgesetzes betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfälle keiner Steuer unterzogen werden darf, so hindert dies nicht, dass auf dem Betrieb dennoch die Beiträge gemäss Verdienstersatzordnung entrichtet werden müssen. So sind denn auch Staatsbetriebe, die gemäss ausdrücklicher Vorschrift von der Steuerpflicht befreit sind, trotzdem nach Verdienstersatzordnung beitragspflichtig, sofern sie dieser unterstellt sind. Die Entscheide Nr. 394 und 395 befassen sich mit der Frage des Beitragserlasses gestützt auf AVEO Art. 26bis und bringen früher schon ausgesprochene Grundsätze zur Anwendung. Der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist, welche sowohl für die Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen als auch für die Nachzahlung geschuldeter Beiträge gilt, ist in den beiden Fäl-

len verschieden normiert worden. Während bei der Nachforderung die Frist mit dem Ende desjenigen Monats beginnt, in welchem der den Anspruch begründende Aktivdienst geleistet worden ist, beginnt sie bei der Nachzahlung mit der Kenntnisnahme des Anspruches durch die Kasse. Diese verschiedene Regelung des Fristbeginnes ist sachlich gerechtfertigt: Dem Wehrmann darf zugemutet werden, dass er seinen Anspruch bald nach Absolvierung des Dienstes geltend macht. Während des Dienstes entsteht ihm ja der Erwerbsausfall, und für diesen soll ihm die Verdienstausfallentschädigung Ersatz bieten. Er soll daher nicht erst nach Jahr und Tag Anspruch auf Ersatz des schon längst eingetretenen Erwerbsausfalles erheben können. Die Kassen dagegen sind auf die Kenntnis des wirklichen Sachverhaltes angewiesen, um die Beiträge richtig erheben zu können. Da ihnen Tausende von Mitgliedern angeschlossen sind, ist es gelegentlich nicht zu vermeiden, dass sie erst spät davon Kenntnis erhalten, dass die Beiträge nicht richtig abgerechnet worden sind. Diesem Zustande musste bei der Regelung des Beginnes der Frist Rechnung getragen werden. Da die Frist erst mit der Kenntnisnahme beginnt, war es auch notwendig, neben der relativen Verwirkungsfrist (von einem Jahr) eine absolute Verwirkungsfrist zu statuieren (drei Jahre). Die verschiedene Regelung des Beginnes der Frist für die Ansprüche des Wehrmannes und die der Kasse (die im übrigen miteinander kompensiert werden können) kann, wie der Entscheid Nr. 396 zeigt, zur Folge haben, dass die Kasse noch Ansprüche auf Nachzahlung geschuldeter Beiträge für einen Zeitraum erheben kann, für den der Wehrmann zufolge Verwirkung keinen Anspruch auf Entschädigung mehr hat. Diese Folge kann aber von gutgläubigen Nachzahlungspflichtigen durch die Einreichung eines Erlassgesuches abgewendet werden, indem ihnen gemäss Art. 9, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 die Nachzahlung für die mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit erlassen werden muss. Schliesslich sei noch besonders auf den Entscheid Nr. 398 hingewiesen, der sich mit der Aktivlegitimation zur Beschwerdeführung befasst. Stellt ein Arbeitgeber ein Erlassgesuch, so bezieht sich dieses nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Verfügung Nr. 41, Art. 10, Abs. 1) auch auf die Arbeitnehmerbeiträge. Nun kann der Fall eintreten, dass ein Arbeitgeber, dessen Gesuch von der

Kasse bzw. der Schiedskommission abgewiesen worden ist, es un-

terlässt, Beschwerde zu führen, sein Arbeitnehmer dagegen, der selbst kein Erlassgesuch gestellt hat, sich mit dem Entscheid der Schiedskommission nicht zufrieden geben will und Beschwerde an die Aufsichtskommission erheben möchte. Für diesen Fall, muss ihm, wie der Entscheid Nr. 398 feststellt, die Aktivlegitimation zuerkannt werden. Nr. 390. 1. Umfasst die Gesamtfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes umgerechnet 50 Aren oder mehr, so fällt er unter den Begriff «Landwirtschaft» im Sinne von VEO Art. 1 und untersteht daher der Verdienstersatzordnung (AVEO Art. 2, Abs. 3). 2. Der Eigentümer eines Weinberges, der die Hauptarbeit von Winzern ausführen lässt, denen er eine bestimmte Selbständigkeit lässt, ohne dass sie über die Verwendung der Trauben bestimmen könnten und die er nach festgesetzten Tarifen entlöhnt, ist als Betriebsleiter nach Verdienstersatzordnung beitragspflichtig, während die Winzer der Lohnersatzordnung unterstehen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Weinberges, dessen Bearbeitung er selbständigen Winzern übertragen hat. Am 20. Mai 1943 verfügte die Kasse die Einreihung des Betriebes in die 2. Beitragsklasse, nachdem dieser bisher in die 1. Klasse eingeteilt war. Der Rekurrent beschwerte sich gegen diese Verfügung bei der Schiedskommission und focht grundsätzlich seine Unterstellungspflicht an. Gegen den abweisenden Entscheid gelangt der Beschwerdeführer an die AKV, die die Beschwerde abweist. Dies mit folgenden Erwägungen: 1. Der landwirtschaftliche Betriebszweig des Rekurrenten umfasst umgerechnet mehr als 50 a und untersteht daher der Verdienstersatzordnung (AVEO Art. 1 und 2; Vfg. Nr. 17, Art. 1*). 2. Beitragspflichtig ist grundsätzlich der Betriebsleiter. Als Betriebsleiter gilt der Inhaber (Eigentümer, Pächter, Nutzniesser), und nicht derjenige, der die grösste Arbeit leistet (AVEO Art. 8, Abs. 1). Auch wenn die Hauptarbeit auf dem Winzer lastet, und dieser eine bestimmte Selbständigkeit besitzt, so geht diese doch nicht so weit, dass er als Betriebsleiter, der den Betrieb tatsächlich führt, betrachtet werden könnte. Gegen diese Auffassung spricht auch die Tatsache, dass er weder Pächter noch Nutzniesser ist und dass er für seine Arbeit nach festgesetztem Tarif in bar entlöhnt wird, ohne dass er über die Verwendung der Früchte Verfügungen treffen kann. Aus diesen Gründen kann

der Winzer nicht als Selbständi,gerwerbender der Verdienstersatzordnung unterstellt werden. Die Unterstellung des Beschwerdeführers als Eigentümer des Weinberges unter die Verdienstersatzordnung erfolgte ,daher zu Recht. Gegen die Einteilung in die 2. Beitragsklasse hat der Rekurrent keine Einwände erhoben, sodass diese Frage nicht weiter zu untersuchen ist. (Nr. 702 i. Sa. J. Borioli; im gleichen Sinne Nr. 699 i. Sa. M. Dubois, beide vom 7. Januar 1944) Anmerkung der Redaktion: *) Vfg. Nr. 17 aufgehoben und ersetzt durch Vfg. Nr. 46 vom 27. März 1944. Art. 1 der Verfügung Nr. 17 wurde ersetzt durch AVEO Art. 2, Abs. 3, in der revidierten Fassung der Vfg. Nr. 45 vom 25. März 1944.

Nr. 391.

1. Forstbetriebe fallen unter den Begriff der «Landwirtschaft» und unterstehen damit der Verdienstersatzordnung (Vfg. Nr. 46, Art. 7). 2. Die Beitragspflicht trifft den. Inhaber eines landwirtschaftlichen Grundstückes, dem der Nutzen zufällt und der die massgebenden Dispositionen trifft, auch dann, wenn er die Hauptarbeit durch Dritte ausführen lässt. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Waldgrundstücken. Sie lassen das ausgebeutete Holz durch Akkordarbeiter zubereiten. Gegen die Unterstellung ihrer Forstbetriebe unter die Verdienstersatzordnung beschwerten sie sich bei der Schiedskommission. Diese hat die Beschwerde abgewiesen. Gegen diesen Entscheid rekurrieren sie an die AKV und machen geltend, der Bundesratsbeschluss vom 14. Juni 1940 (VEO) ordne die Unterstellung der Wälder unter die Verdienstersatzordnung nicht an. Ein Forstbetrieb könne einem Landwirtschaftsbetrieb nicht gleichgestellt werden. Ausserdem könne nicht der Eigentümer als beitragspflichtig angesehen werden, da er den Wald nicht selbst ausbeute. Eventuell sei ein Beitrag nur für die Jahre zu erheben, in denen die Wälder wirklich einen Ertrag abwerfen. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: 1. Im Bundesratsbeschluss vom 14. Juni 1940 (VEO) wird der Begriff des Landwirtschaftsbetriebes und der Landwirtschaft überhaupt nicht definiert. Allein selbst auf dem Auslegungsweg käme man dazu, als Landwirtschaft nicht nur Viehzucht und Ackerbau einschliesslich Milchwirtschaft gelten zu lassen, sondern auch weitere Zweige landwirtschaftlicher oder landwirtschaftsähnlicher Produktion, wie Gemüse- und Weinbau, Geflügelhaltung usw. Es wäre auch höchst unbillig, wenn selbständigerwerbende Wehrmänner, die in solchen Zweigen tätig sind, keine Verdienstausfallentschädigung erhielten, weil der Begriff der Landwirtschaft enger ausgelegt werden müsste. VEO Art. 1, Abs. 3*), sieht ausdrücklich vor, dass das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement über die Zugehörigkeit zu den einzelnen Berufsgruppen nähere Vorschriften erlassen kann. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht nur auf die gewerblichen, sondern auch auf die landwirtschaftlichen Berufe. Von dieser Ermächtigung hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement mit dem Erlass der Vfg. Nr. 17**) Gebrauch gemacht. 2. Reine Forstbetriebe im Eigentum von Privaten im Ausmass von über

ha sind nach Art. 9 der Verfügung Nr. 17**) der Verdienstersatzordnung unterstellt. Die Einschätzung durch die Kasse ist daher nicht zu beanstanden. Die AKV hat schon mehrfach entschieden (vgl. Nr. 390 i. Sa. J. Borioli vom 7. Januar 1944, vorstehend), dass die Beitragspflicht den Eigentümer trifft, sofern ihm der Nutzen zufällt und er die Dispositionen trifft, auch wenn die Arbeit durch Dritte in einer Art Akkord verrichtet wird. (Nr. 701 i. Sa. Caisse de Familie de Bosset und Koos., sowie Nr. 700 i. Sa. P. Chapatte, beide vom 7. Januar 1944) - — *) in der ursprünglichen, wie in der Fassung des BRB vom 5. April 1944. **) jetzt Vfg. Nr. 46 vom 27. März 1944, besonders Art. 7.

Nr. 392. Ein Betrieb untersteht der Verdienstersatzordnung, auch wenn er nur einen geringen Umfang aufweist und keinen grossen Ertrag abwirft. Aus der Begründung: Die Rekurrentin betreibt im Nebenberuf ein Stellenvermittlungsbüro. Dieser Gewerbebetrieb ist der Verdienstersatzordnung unterstellt. Die Tatsache, dass die Stellenvermittlung nur einen geringen Umfang aufweist und keinen grossen Ertrag abwirft, ändert an der Unterstellung nichts. Wesentlich, ist aber, ,dass die Beschwerdeführerin ihr Büro berufsmässig betreibt und nicht nur gelegentlich eine Stelle vermittelt. Sie ist auch immer noch im Besitz des Patentes. Die Kasse hat dem geringen Umfang des Betriebes bereits durch Bewilligung eines Herabsetzungsgesuches Rechnung getragen. Eine Befreiung von der Beitragspflicht ist nicht möglich. (Nr. 814 i. Sa. J. Jean vom 21. Januar 1944)

Nr. 393. Die Beiträge nach Verdienstersatzordnung, die ein Wehrmann auf einem landwirtschaftlichen Betrieb, den er zu einem Teil aus einer Abfindungssumme der Militärversicherung gekauft hat, entrichten muss, sind keine Steuern. Der Wehrmann kann sich daher nicht auf die Bestimmungen über die Steuerbefreiung der Leistungen der Militärversicherung gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall vom 28. Juni 1901 berufen, um von der Beitragspflicht befreit zu werden. Der Beschwerdeführer erhielt von der Militärversicherung für einen im Dienst erlittenen Unfall eine grössere Entschädigung ausbezahlt. Im März

kaufte er mit seiner Frau einen landwirtschaftlichen Betrieb von 228 Aren und ein kleines Lebensmittelgeschäft zum Preise von Fr. 25 000.—. Einen Teil des Kaufpreises bezahlte er mit der erhaltenen Versicherungsleistung. Die Kasse reihte den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers in die 2. Beitragsklasse ein und verlangte auch die Beiträge nach Verdienstersatzordnung für das Lebensmittelgeschäft. Der Rekurrent beschwerte sich gegen diese Verfügung bei der Schiedskommission und verlangte Befreiung von der Beitragspflicht, indem er geltend machte, er habe das Grundstück zu einem Teil mit der von der Militärversicherung erhaltenen Entschädigung bezahlt und diese Entschädigung sei keiner Steuer unterworfen. Demzufolge sei auch das gekaufte Grundstück nicht besteuerbar. Die Schiedskommission wies die Beschwerde mit der Begründung ab, die Beiträge nach Verdienstersatzordnung seien keine Steuern und es sei deshalb nicht möglich, den Rekurrcnten von der Beitragspflicht zu befreien. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV, die die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist: Der Beschwerdeführer stützt sich auf Art. 15 des Bundesgesetzes betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall vom 28. Juni 1901, wo in Abs. 1 ausgeführt wird: «Sie (die Leistungen der Militärversicherung, die Red.) dürfen keiner Steuer unterzogen werden.» Zugleich

führt er ein Urteil des Bundesgerichtes in eigener Sache an, wonach die Leistungen der Militärversicherung steuerfrei sind, selbst wenn sie in einem Grundstücke angelegt werden. Die Pflicht zur Entrichtung der Beiträge nach Verdienstersatzordnung stellt aber weder eine unzulässige Abgabe noch eine Verletzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall dar. Die Verdienstersatzbeiträge werden weder auf den Mobilien noch auf den Immobilien erhoben, sondern sie belasten den Betrieb als solchen. So werden im Handwerk und im Gewerbe ein fester Betriebsbeitrag und daneben ein zusätzlicher Beitrag von 6 0/30 der vom Betrieb ausbezahlten Lohnsumme erhoben (Vfg. Nr. 9, Art. 5*). Die Beiträge in der Landwirtschaft bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes. Die Tatsache der Ausbeutung ist die Vorbedingung einer Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung; die Erzielung eines Gewinnes spielt dabei aber keine Rolle. Desgleichen sind die Hypotheken, die auf einem Grundstück lasten, für die Beitragspflicht ohne Bedeutung. Nicht der Eigentümer ist beitragspflichtig, sondern der Betriebsleiter, sei dies nun der Eigentümer, der Pächter oder der Nutzniesser. Daraus geht klar hervor, dass nicht •das Vermögen, sondern der Betrieb belastet wird. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf eine Steuerbefreiung berufen, weil die Verdienstersatzbeiträge gar keine Steuern sind, wie die AKV schon mehrere Male ausgesprochen hat (vgl. die Entscheide Nr. 2 i. Sa. Genossenschaft M.-V.B. vom 12. November 1940, ZLV 1941, S. 28 und Nr. 8 i. Sa. T. Z. vom 18. Dezember 1940, ZLV 1941, S. 33). (Nr. 762, i. Sa. A. Gobet vom 28. Januar 1944)

) Jetzt aufgehoben und ersetzt durch Vfg. Nr. 48 vom 22. Mai 1944, worin in Art. 1 ein persönlicher Beitrag festgesetzt wird, der dem bisherigen Betriebsbeitrag entspricht. Nach Art. 3 ist an Stelle des zusätzlichen Beitrages der veränderliche Beitrag getreten, der von 6V00 auf 5730 der Lohnsumme herabgesetzt wurde.

Nr. 394. Die Einreihung landwirtschaftlicher Betriebe in Beitragsklassen erfolgt gestützt auf die Bodenfläche und die Zahl der Arbeitskräfte, dagegen ohne Rücksicht auf den tatsächlich erzielten Ertrag (AVEO Art. 5, Abs. 1). Der Rekurrent ist Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstückes, das in die 3. Beitragsklasse eingereiht war. Mit Wirkung ab 1. Januar 1943 wurde sein Betrieb von der Kasse in die 4. Beitragsklasse versetzt. Der Rekurrent beschwerte sich gegen die Erhöhung der Beiträge und machte geltend, 2 /3 des Bodens beständen aus Moosland; da die Drainage nur mangelhaft funktioniere, könne er trotz intensiver Bebauung keine günstigen Ergebnisse erzielen. Gegen den abweisenden Entscheid der Schiedskommission rekurriert der Besch,wer•deführer an die AKV. Die Kasse und der Präsident der Flurgenossenschaft bestätigen die Angaben des Rekurrenten und unterstützen seinen Antrag. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

Die Einteilung des landwirtschaftlichen Betriebes des Rekurrenten in die 4. Beitragsklasse erfolgte entsprechend der Betriebsfläche und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Die geltenden gesetzlichen Vorschriften gestatten es nicht, einen Betrieb in eine niedrigere Beitragsklasse einzureihen, auch wenn der Ertrag infolge der Bodenbeschaffenheit (steiniger Untergrund, steiler Abhang, nasser Boden) unter dem Durchschnitt liegt. Die AKV hat in früheren Entscheiden, als der Erlass der Beiträge nach AVEO Art. 26 bis (eingefügt durch Vfg. Nr. 24 vom 9. Oktober 1941) noch. nicht möglich war, unter gewissen Umständen die Einreihung in eine niedrigere Beitragsklasse als gerechtfertigt angenommen (vgl. Nr. 1 i. Sa. E. Krähenbühl vom 12. November 1940, ZLV 1941, S. 28 und Nr. 22 i. Sa. V. Joos vom 14. Februar 1941, ZLV 1941, S. 95). Seitdem aber ein teilweiser oder gänzlicher Erlass der Beiträge möglich ist, und dadurch auf die einzelnen Verhältnisse Rücksicht genommen werden kann, muss die Einreihung immer in die der Betriebsfläche resp. der Ertragenheit in Grossvieheinheiten entsprechende Beitragsklasse erfolgen, und es kann nur gestützt auf AVEO Art. 26 b is eine Milderung der Beitragspflicht erreicht werden. (Nr. 772 i. Sa. E. Messerli vom 7. Januar 1944)

Nr. 395. Ein Erlass der Beiträge im Sinne von AVEO Art. 26 bis kann nur für die Zukunft erfolgen, wobei die Frist von 6 Monaten an dem Tage zu laufen beginnt, an welchem das Erlassgesuch gestellt wurde. Beiträge, mit deren Entrichtung der Pflichtige in Rückstand geraten ist, können nicht erlassen, sondern höchstens wegen Uneinbringlichkeit abgeschrieben werden (AVEO Art. 27). Aus der Begründung: Vor dem 1. Oktober 1941 war gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ein Erlass von Beiträgen nach Verdienstersatzordnung nicht möglich. Seither (durch Vfg. Nr. 24 vom 9. Oktober 1941, Art. 2, wurde in die AVEO ein Art, 26 bis eingefügt) kann ein Erlass gewährt werden, wenn ein Gesuch auf besonderem Formular (112 g) bei der Kasse eingereicht wird. Obschon der Beschwerdeführer von der Kasse am 22. Mai 1942 auf diese Tatsache aufmerksam gemacht und ihm ein Formular zugestellt worden war, reichte er erst am 3. November, nachdem er von der Kasse wiederum gemahnt worden war, das Gesuch in der vorgeschriebenen Art und Weise ein. Die Beschwerde wird daher für die Zeit bis zur Stellung des Gesuches, d. h. bis 3. November 1942, abgewiesen. Die Kasse kann allenfalls diese Beiträge als uneinbringlich abschreiben. Sie hat aber bereits früher die Voraussetzungen hiefür als nicht erfüllt angesehen. Ob sie auf ihren Entscheid zurückkommen will, liegt allein in ihrem Ermessen. (Nr. 722 i. Sa. F. Graber vom 5. Januar 1944)

Nr. 396. Die einjährige Verwirkungsfrist für die Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen beginnt mit dem Ende desjenigen Monats, in welchem der den Anspruch begründende Aktivdienst geleistet worden ist (Vfg. Nr. 41, Art. 6,

Abs. 1). Die einjährige Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Nachzahlung geschuldeter Beiträge beginnt dagegen mit der Kenntnisnahme des Anspruchs durch die Kasse (Vfg. Nr. 41, Art. 11). Es ist daher möglich, dass die Kasse (zufolge später Kenntnisnahme) noch Ansprüche auf Nachzahlung geschuldeter Beiträge für einen Zeitraum, für welchen der Entschädigungsanspruch des Wehrmannes bereits untergegangen ist, erheben kann. (Nr. 785 i. Sa. W. Marmier vom 11. Januar 1944) Anmerkung der Redaktion: Der Entscheid erging gestützt auf Vfg. Nr. 28, die nunmehr durch die Vfg. Nr. 41 vom 23. November 1943 ersetzt worden ist. Die Frage ist jedoch nach beiden Verfügungen grundsätzlich gleich zu beantworten. Nr. 397. Die Nachzahlung bzw. Rückerstattung von Fr. 238.83 für zu wenig entrichtete Beiträge und zu Unrecht bezogene Entschädigungen bedeutet für einen Wehrmann, der mit einem Jahreseinkommen von Fr. 3 500.— eine 4-köpfige Familie unterhalten muss, eine grosse Härte. Die Nachzahlung kann ihm daher bis zu einem Betrage von Fr. 100.— erlassen werden. (Nr. 767 i. Sa. J. Definti vom 27. Januar 1944)

Nr. 398. Gemäss Art. 10, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 bezieht sich ein Erlassgesuch des Arbeitgebers auch auf die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge. Ein mitarbeitendes Familienglied (Arbeitnehmer) ist daher auch dann zur Beschwerde gegen die Verweigerung des Erlasses der Nachzahlung geschuldeter Beiträge berechtigt, wenn es selbst kein Erlassgesuch gestellt hat, und der Betriebsleiter (Arbeitgeber) es unterlässt, gegen den abweisenden Entscheid der Schiedskommission Beschwerde zu führen. (Nr. 817 i. Sa. A. Ravelli vom 4. Januar 1944)

Nr. 399. Wird eine Beschwerde bei einer unzuständigen Instanz rechtzeitig eingereicht, so gilt die Beschwerdefrist als eingehalten. Die unzuständige Instanz hat die Beschwerde von Amtes wegen der zuständigen zu übermitteln. Aus der Begründung: Art. 194, Abs. 3, ,des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vorn 22. März 1943 stellt für die Zuständigkeit von Bundesrat und Bundesgericht inbezug, auf Beschwerden den Grundsatz auf, dass eine rechtzeitig bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde als rechtzeitig behandelt werden müsse. Die Anwendung dieses Gundsatzes empfiehlt sich auch auf dem Gebiet der Lohn- und Verdienstersatzordnung, damit der Rechtsuchende sich. nicht an zu viel Formalitäten stösst. Es sei auch darauf hingewiesen, dass z. B. Art. 214 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 29. Januar 1911 / 7. April 1939 ganz allgemein folgende Bestimmung aufstellt:

«Eingaben, die aus Versehen an eine unrichtige Amtsstelle gerichtet sind, gelten als schon in demjenigen Zeitpunkt bei der richtigen Behörde eingegangen, in dem sie der andern Stelle eingehändigt oder für dieselbe der Post übergeben wurden. Die Weiterbeförderung an die zuständige Stelle hat von Amtes wegen zu erfolgen.» Wenn dieser Grundsatz einer fortschrittlichen Gesetzgebung selbst auf dem Gebiet der Ziviljustiz eines grossen Kantons tragbar ist, so ist er sicherlich auf dem Gebiet der Verwaltungsrechtspflege beim Wehrmannsschutz erst recht zu verantworten. (Nr. 773 i. Sa. E. Golombi S. A. vom 19. Januar 1944)

Kleine Mitteilungen. Wehrmännertagungen. Am 13. und 14. Mai 1944 tagte in Biel die Delegiertenversammlung der «Union des rnobilises suisses», die 35 000 Mitglieder umfasst. Sie befasste sich unter anderem auch mit der Lohnersatzordnung. In der Frage einer allfälligen Umwandlung und einer neuen Verwendung der Ausgleichskassen, von der gegenwärtig viel die Rede ist, vertritt die «Union des mobilises» den Standpunkt, dass die Fonds der Ausgleichskassen die von den Einzahlungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gespeist werden, nicht für andere Zwecke verwendet werden sollen als für diejenigen, für die sie geschaffen wurden. Im gleichen Sinne ist von der Delegiertenversammlung des schweizerischen Unteroffiziersverbandes am 21. Mai 1944 in Baden eine Resolution zu Handen des Chefs des eidgenössischen Militärdepartementes gefasst worden.

Anspruchsberechtigundder Rekruten'cles Hilfsdienstes.. Eine Verfügung des eidgenössischen Militärdepartementes betreffend Funktionssold der Hilfsdienstpflichtigen vom 22. Januar

bestimmt in Art. 4. Abs. 1: Hilfsdienstpflichtige, die der Armee nicht angehört haben, werden in einem ersten Einführungskurs wie Rekruten behandelt. Finden keine Einführungskurse statt, so haben sie die ersten 30 Tage mit Rekrutensold zu leisten. Gemäss LEO Art. 2, Abs. 2, und VEO Art. 2bis gilt der Dienst als Rekrut bis zum erfüllten 22. Altersjahr nicht als Aktivdienst

und kann daher auch keinen Anspruch auf Lohn- bzw. Verdienstausfallentschädigung begründen. Hilfsdienstpflichtigen unter 22 Jahren, die der Armee nicht angehört und auch keinen Einführungskurs bestanden haben, steht daher für die ersten 30 Tage kein Anspruch auf Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung zu.

Postulate und kleine Anfragen betreffend die Lohn:, und Verdienstersatzordnung sowie verwandter Gebiete in den eidgenössischen Räten. Postulat Boner betreffend Weiterführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung nach dem Kriege. Am 24. März 1944 ist von Nationalrat Boner folgendes Postulat eingereicht worden: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob im Interesse unserer Landesverteidigung nach Kriegsende nicht ein gewisser Lohn- und Verdienstersatz für Wehrmänner, sei es allgemein oder für einzelne Kaderschulen, beibehalten werden sollte.» Eine Stellungnahme des Bundesrates liegt noch nicht vor.

Kleine Anfrage Jost betreffend die Einbeziehung der Rekruten in die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Am 30. März 1944 ist von Nationalrat Jost, Zug, folgende Kleine Anfrage eingereicht worden: «Das soziale Werk, die Lohnausgleichsordnung, ist als Wohltat gegenüber dem Wehrmann und seiner Familie vom ganzen Volke anerkannt. Unverständlich ist aber, dass der Instruktionsdienst dieser Ordnung nicht unterstellt ist. Mit Recht empfindet es der Rekrut, dass er trotzdem er vielleicht schon 3 Jahre seine Prämie als Lohnnehmer in die Ausgleichskasse entrichtet hat, während der Rekrutenschule aber auf dem Gesuchswege eine Vergütung aus der Wehrmannsunterstützung erwirken muss. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die Frage zu prüfen, ob nicht auch für den Instruktionsdienst Vergütungen aus der Lohnausgleichskasse zu gewähren sind.» Diese Kleine Anfrage ist vom Bundesrat wie folgt beantwortet worden:

«Nach der Lohn- und Verdienstersatzordn'ung gilt als Aktiv-dienst, der zum Bezuge von Lohn- und Verdienstausfall-Entschädigung berechtigt, jeder obligatorische Militärdienst in der schweizerischen Armee während der Kriegsmobilmachung, mit Einschluss der militärischen Hilfsdienste und des Dienstes als Rekrut vom erfüllten 22. Altersjahr an, sowie der Dienst beim passiven Luftschutz, bei den Ortswehren und in den Sanitätsformationen des Roten Kreuzes. Der Dienst in Schulen und Instruktionskursen ist dem Aktivdienst ausdrücklich gleichgestellt. Somit erhalten alle erwerbstätigen Wehrmänner auch während des Instruktionsdienstes Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen, mit einziger Ausnahme der Rekruten bis zum erfüllten 22. Altersjahr. Die Rekruten unter 22 Jahren wurden nicht einbezogen, weil sie im allgemeinen keine Unterhalts- oder Unterstützungspflichten zu erfüllen haben und weil ein wirtschaftliches Opfer im Dienste des Landes bei den jüngsten Wehrpflichtigen als zumutbar erschien. Der Bundesrat ist aber bereit, die Frage zu prüfen, ob auch die Rekruten unter 22 Jahren, wenigstens soweit sie Unterhalts- und Unterstützungspflichten zu erfüllen haben, der Lohn- und Verdienstersatzordnung unterstellt werden sollen, womit die Wehrmannsnotunterstützung aufgehoben werden könnte.»

Kleine Anfrage Gressot betreffend Solderhöhung. «Auf eine Kleine Anfrage von Nationalrat Gressot (Bern) über die Frage der Erhöhung des Soldes der Soldaten und Unteroffiziere antwortet der Bundesrat: «Vorweg ist festzuhalten, dass der Teuerungsausgleich zugunsten des Wehrmannes grundsätzlich im Bereich des Lohn- und Verdienstersatzes zu erfolgen hat. Die Ansätze für die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen sind denn auch seit Beginn des Aktivdienstes mehrfach der Teuerung angepasst und beträchtlich erhöht worden. Es besteht auch für die Zukunft die Absicht, beförderlichenf alles diese Ansätze der Teuerung anzupassen. Die Wehrmänner erhalten zu Lasten des Bundes Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung (ausser Wäsche) und zudem gehen die Reisen für das Einrücken und die Entlassung ebenfalls auf Kosten der Eidgenossenschaft. Ueberdies bekommt jeder Wehrmann während einer 30 Tage dauernden Dienstperiode einen Transportgutschein für Besuche zu Hause. Für

die übrig bleibenden kleinen Ausgaben genügen hingegen die heutigen Soldansätze. Es darf bei dieser Gelegenheit daran erinnert werden, dass mit Beginn des gegenwärtigen Aktivdienstes diejenigen Soldansätze in Kraft gesetzt worden sind, welche gegen Ende der Grenzbesetzung 1914/18 gegolten haben. Damals erhielt der Wehrmann jedoch noch keinen Lohn- und Verdienstersatz, so dass heute die Frage der Notwendigkeit einer Solderhöhung grundsätzlich unter einem andern Gesichtswinkel betrachtet werden muss.»

Kleine Anfrage Knobel betreffend Gewährung von Transportgutscheinen an Rekruten. «In einer Kleinen Anfrage von Nationalrat Knobel (k.-k., Schwyz) wird die Frage der Gewährung von Transportgutscheinen an Rekruten aufgeworfen. Der Bundesrat antwortet darauf: «Die Stellung der Rekruten ist mit Beginn des gegenwärtigen Aktivdienstes in der Weise verbessert worden, dass ihr Sold von 70 Rappen auf Fr. 1.— hinaufgesetzt worden ist. Seither sind sie, wenigstens teilweise, auch noch in die Lohn- und Verdienstersatzordnung einbezogen worden. Nach der zurzeit geltenden Regelung erhalten alle Rekruten, die das 22. Altersjahr überschritten haben, die Entschädigung der Lohn- und Verdienstersatzkassen, und es wird gegenwärtig noch geprüft, ob eine weitere Ausdehnung der bezugsberechtigten Rekruten möglich sei. So ist vorgesehen, unbeschadet einer Altersgrenze, allen Rekruten, welche Unterhalts- und Unterstützungspflichten zu erfüllen haben, die Entschädigung ebenfalls zukommen zu lassen. Der Bundesrat muss es aber ablehnen, weitergehende Vergünstigungen zu gewähren, und er vertritt die Auffassung, dass das, was bisher getan worden ist, bzw. noch getan werden soll, genügt. Es darf in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Leistung der Rekrutenschule um eine erste Bürgerpflicht handelt, die dem Betreffenden naturnotwendig gewisse Lasten bringt. Ueberdies darf man nicht vergessen, dass die Abgabe von Transportgutscheinen für Urlaubsreisen eine rein aktivdienstbedingte Massnahme darstellt, welche nicht auf Verhältnisse übertragen werden soll, die durch den Aktivdienst überhaupt nicht oder doch nur ganz unwesentlich berührt worden sind.»

Kleine Anfrage Crittin betreffend die Ausrichtung von Familienzulagen an die Bergbevölkerung. Am 31. März 1944 ist von Nationalrat Crittin folgende Kleine Anfrage eingereicht worden: «Dank der Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 10. Oktober 1941 ist es einzelnen Kantonen möglich, Familienzulagen an die Bevölkerung der Berggemeinden im allgemeinen, sowie an die sich in Not befindlichen Bewohner des Flachlandes auszurichten. Sollte die Eidgenossenschaft ihre finanzielle Beteiligung nicht erhöhen, um den sich in einer schwierigen Finanzlage befindlichen Kantonen — wir denken da insbesondere an die Bergkantone — die Einführung des Systems der Familienzulagen ebenfalls zu ermöglichen?» Diese Kleine Anfrage ist vom Bundesrat wie folgt beantwortet worden: «Gemäss Bundesratsbeschluss vom 10. Oktober 1941 leistet der Bund Beiträge an Notstandsaktionen der Kantone zugunsten der minderbemittelten Bevölkerung. Gestützt auf diesen Erlass richtet eine grössere Zahl von Kantonen an Familien mit Kindern Teuerungsbeihilfen aus, deren Höhe sich nach der Kinderzahl bemisst. Der Bundesbeitrag beträgt einheitlich einen Drittel der Auslagen der Kantone. Inzwischen ist nach Befragung der Kantone und der wirtschaftlichen Spitzenverbände ein Entwurf zu einem Bundesratsbeschluss ausgearbeitet worden, der durch Ausrichtung finanzieller Beihilfen an Personen, die im Mehranbau tätig sind, besonders den Verhältnissen in den Berggegenden Rechnung zu tragen sucht. Der Entwurf wurde den Vollmachtenkommissionen der eidgenössischen Räte zur Begutachtung unterbreitet. Wird gestützt auf diese Begutachtung der Entwurf vom Bundesrat zum Beschluss erhoben, so wird sich ein weiterer Ausbau der Notstandsaktionen für die von der Neuordnung erfassten Volkskreise erübrigen. Sollte sich dagegen zeigen, dass man auf einem andern Wege als demjenigen der Notstandsaktionen nicht zum Ziele gelangt, so wird der Bundesrat prüfen, ob die Beiträge des Bundes an Notstandsaktionen in einzelnen Kantonen mit besonders schwieriger Finanzlage ausnahmsweise erhöht werden können.»

Anfechtung des Schiedskommissionsentscheides Nr. 82. Im letzten Heft dieser Monatsschrift haben wir auf Seite 220 einen Entscheid der Schiedskommission derWehrmannsausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. April 1944 betr. die Anspruchsberechtigung auf Haushaltungszulage nach Auflösung des Haushaltes wiedergegeben. Dieser Entscheid ist inzwischen vom Wehrmann an die eidgenössische Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung weitergezogen worden und daher nicht in Rechtskraft erwachsen. In diesem Zusammenhang ist auf einen demnächst zu publizierenden Entscheid der AKL i. Sa. A. Marchand vom 23. April

hinzuweisen, gemäss welchem die einjährige Frist, während der der Wehrmann die Haushaltungsentschädigung weiterbeziehen kann, mit der tatsächlichen Auflösung der Hausgemeinschaft beginnt. Diesem Entscheid lag allerdings der Tatbestand zugrunde, dass die Hausgemeinschaft aufgelöst wurde, bevor die Scheidung ausgesprochen war, während im eingangs erwähnten Entscheid die Scheidung vor der tatsächlichen Auflösung der Hausgemeinschaft erfolgte. Wir werden auf diese Frage zurückkommen, sobald die Beschwerde gegen den Entscheid der Schiedskommission der Wehrmannsausgleichskasse des Kantons Bern von der AKV entschieden ist.

Berichtigung. In dem Artikel über die Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienstersatzordnung im letzten Heft dieser Monatsschrift wurde auf Seite 194 auf die Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes betr. die Festsetzung der Beiträge im Gewerbe vom 22. April 1944 hingewiesen. Bei dieser Verfügung handelt es sich um die Verfügung Nr. 48, die nicht am 22. April, sondern am 22. Mai 1944 erlassen wurde.

Nr. 7 Juli 1944 Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschut3, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doopelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.

Inhaltsangabe : Finanzielle Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern (S. 271). — Die Unterstellung der Geistlichen, die Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes sind (S. 281) — Uebersicht über die von der Beitragspflicht befreiten Betriebe juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck (S. 283). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S.284). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienst, ersatzednung (S. 300). — Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn, und Verdienstersatzordnung (S. 313). — Kleine Mitteilungen (S. 314). — Mitteilung der Redaktion (S. 318).

Finanzielle Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern. Der Bundesrat hat am 9. Juni 1944 einen Beschluss gefasst über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern. Der Bundesratsbeschluss wurde von Herrn Dr. Willi, Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, an der Presse-Konferenz vom 10. Juni 1944 in Bern erläutert. Inzwischen ist am 4. Juli 1944 eine Mitteilung an die landwirtschaftlichen Arbeitgeber und Gebirgsbauern über die Ausrichtung der finanziellen Beihilfen ergangen. Die nachfolgenden Erläuterungen stützen sich sowohl auf die Erläuterung Herrn Direktors Dr. Willi als auch auf die erwähnte Mitteilung.

I. Vorgeschichte. Die Vorgeschichte des Bundesratsbeschlusses ist insofern von Bedeutung, als sie dartut, dass der Bundesratsbeschluss zwangsläufig aus den Verhältnissen der Kriegszeit heraus entstanden ist. Drei Ursachen haben mitgewirkt, dass die landwirtschaftliche Bevölkerung der Schweiz seit Beginn des Krieges ein immer grösser werdendes Arbeitspensum zu bewältigen hatte: Die Ausdehnung des Ackerbaues, der Aktivdienst und die Abwanderung ' der landwirtschaftlichen Dienstboten in die Industrie. In welchem Masse der Ackerbau zugenommen hat, ergibt sich aus der Tat-

271

sache, dass seit Beginn des Krieges bis heute die Ackerbaufläche um rund 150 000 ha zugenommen hat. Das entspricht ungefähr einer Mehrleistung von 6 bis 7 Millionen Arbeitstagen im Jahr. Man kann weiter annehmen, dass durchschnittlich ständig ungefähr 17 bis 20 000 Ländwirte oder landwirtschaftliche Dienstboten im Militärdienst sich befinden, woraus sich in der Landwirtschaft ein Ausfall von 5 bis 6 Millionen Arbeitstagen im Jahr ergibt. Dazu kommt der Umstand, dass die Zahl der landwirtschaftlichen Dienstboten während des Krieges abgenommen hat. Es ist anzunehmen, dass heute in der Landwirtschaft gegenüber der Vor.kriegszeit ungefähr 12 bis 13 Millionen Arbeitstage im Jahr mehr geleistet werden müssen. In Arbeitskräfte umgerechnet bedeuten diese Zahlen an sich eine Vermehrung der ständig in der Landwirtschaft tätigen Personen um 43 000. Da aber die im Jahre 1943 vorübergehend in die Landwirtschaft versetzten Arbeitskräfte nur etwa 14 000 ständig in der Landwirtschaft tätige Arbeitskräfte zu ersetzen vermögen, so haben die selbständig erwerbenden Landwirte und ihre dauernd in Stellung befindlichen landwirtschaftlichen Arbeitnehmer zusätzlich zusammen die Arbeit von etwa 29 000 geschulten landwirtschaftlichen Arbeitskräften zu leisten. Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben also im Interesse der Landesversorgung Mehrleistungen an Arbeit zwangsweise zu vollbringen, für die sie nicht besonders entschädigt werden. Im Gegensatz zu andern Arbeiterkategorien findet bei den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern eine Beschränkung der Arbeitszeit nicht statt. Dabei sind die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer seit mehreren Jahren grundsätzlich an die Scholle gebunden und gehören zu denjenigen, deren Lohnniveau, relativ genommen, am niedrigsten ist. Aehnliche Verhältnisse finden sich bei andern Arbeitnehmerkategorien nicht vor. Diese haben während des Krieges von den zahlreich vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten beliebiger-weise im eigenen Interesse Gebrauch machen können. Dabei sind sie von der Konkurrenz der in der Landwirtschaft tätigen Arbeitskräfte, die an die Scholle gebunden sind, im wesentlichen verschont geblieben. Diese Entwicklung der Dinge war von weittragenden Folgen in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft. Schon am 17. Mai 1940 sah sich der Bundesrat veranlasst, eine Verordnung über die Arbeitsdienstpflicht zu erlassen. Die Arbeitsdienst- •

pflicht wurde durch Bundesratsbeschluss vom 11. Februar 1941

über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft zum ersten Mal zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion in genereller Weise angewandt. Gemäss diesem Bundesratsbeschluss sind Arbeitsdienstpflichtige aufzubieten, soweit der Bedarf an Arbeitskräften auf dem freien Arbeitsmarkte und mit freiwilligen Hilfskräften nicht gedeckt werden kann. Im weitern gelten die gegenwärtig in der Landwirtschaft tätigen arbeitsdienstpflichtigen Personen als aufgeboten und haben den Arbeitsdienst in der bisherigen Stellung zu leisten. Ihr Arbeitsverhältnis kann nur durch die zuständige Arbeitseinsatzstelle aufgelöst werden (Art. 1 und 3 des zitierten Bundesratsbeschlusses). Da man aber den in die Landwirtschaft versetzten Arbeitskräften nicht zumuten konnte, zu den relativ sehr niedrigen Löhnen, die in der Landwirtschaft üblich sind, zu arbeiten, sieht Art. 13 des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 vor, dass diese Arbeitskräfte ausser dem Lohn noch Versetzungsentschädigungen nach den Grundsätzen der Lohn- und Verdienstersatzordnung erhalten sollen und zwar unter den gleichen Voraussetzungen, die für den Bezug der Lohn- bzw. Verdienstausfallentschädigungen für Wehrmänner im Aktivdienst gelten. Bei Erlass des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft war man sich bewusst, dass die Ausrichtung von Versetzungsentschädigungen an die in die Landwirtschaft versetzten Arbeitskräfte wahrscheinlich unangenehme Rückwirkungen haben werde auf die Haltung des landwirtschaftlichen Stammpersonals. In den Weisungen des Kriegs-, Industrie- und -Arbeits-Amtes über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 27. Februar 1941 wurde deshalb vorgesehen, dass in Ausnahmefällen auch an das landwirtschaftliche Stammpersonal ausserordentliche Versetzungsbeiträge ausgerichtet werden könnten «zur Milderung von Härten in Fällen, wo die Versetzungsentschädigung nicht in Betracht kommt oder in ganz besonders gelagerten Fällen nicht ausreicht». In seltenen Ausnahmefällen konnten also auch landwirtschaftlichen Arbeitnehmern, die nicht zusätzlich eingesetzt sind, Versetzungsbeiträge gewährt werden, wenn dadurch krasse Ungleichheiten gemildert werden konnten und der betreffende Arbeitnehmer durch besondere Umstände sich in einer Notlage befand. Der Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft hat im Laufe der Zeit

eine anfangs nicht geahnte Ausdehnung erhalten. Die Zahl der in die Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte betrug im Jahre

21 000, im Jahre 1942 63 000 und im Jahre 1943 127 000. Entsprechend stiegen die Ausgaben für Versetzungsentschädigungen inklusiv ausserordentliche Versetzungsbeiträge von Fr. 1 200 000.— im Jahre 1941 und von Fr. 7 000 000.— im Jahre 1942 auf Fr.

500 000.— im Jahre 1943. Dieser Masseneinsatz von Arbeitskräften in der Landwirtschaft zeitigte entsprechende Spannungen beim landwirtschaftlichen Stammpersonal, da die eingesetzten Arbeitskräfte Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen erhielten, die bei Verheirateten oft das Mehrfache des landwirtschaftlichen Lohnes ausmachten, während das landwirtschaftliche Stammpersonal bei bedeutend vermehrter und anstrengenderer Arbeit mit dem üblichen Lohn in der Landwirtschaft sich begnügen musste. Es wurde daher von einigen Kantonen unter dem Zwang der Verhältnisse von der Möglichkeit, auch an das Stammpersonal Versetzungsbeiträge ausrichten zu können, in einem Umfang Gebrauch gemacht, der den Weisungen des Kriegs-, Industrie- und Arbeits-Amtes in keiner Weise entsprach. Zudem konnten die Arbeitseinsatzstellen der Kantone oft auch nicht verhindern, dass die landwirtschaftlichen Arbeitskräfte trotz Arbeitsdienstpflicht abwanderten, indem die landwirtschaftlichen Arbeitgeber aus Kommiserationsgründen sehr oft von der Abwanderung keine Anzeige machten. Da die Ausrichtung von Versetzungsbeiträgen in diesem Masse gesetzeswidrig war, erliess das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 17. Juni 1943 ein Kreisschreiben an die Kantonsregierungen mit der Mahnung zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Es fügte bei, dass künftighin keine Ausgaben der Kantone für Versetzungsbeiträge an das Stammpersonal anerkannt werden könnten, soweit nicht für jeden Einzelfall die Zustimmung der Sektion für Arbeitskraft des Kriegs-, Industrie- und Arbeits-Amtes vorliege. Einige kantonale Instanzen haben auf dieses Kreischreiben hin das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf die unhaltbaren Zustände aufmerksam gemacht, die sich aus der Sistierung dieser Leistungen an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer in Bezug auf die Versorgung des Landes mit Nahrungsmitteln ergeben müssten. Aus dieser Situation heraus entstand die Eingabe des schweizerischen Bauernverbandes vom 14. Juli 1943 an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, mit welcher die Ausrichtung von Familienzulagen an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und an die Bergbauern verlangt wurde.

In der Folge beauftragte das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine kleine Expertenkommission, den ganzen Fragenkomplex, der durch die Eingabe des schweizerischen Bauernverbandes vom 14. Juli 1943 und durch die die gleiche Materie beschlagenden Motionen Escher und Amstalden aufgeworfen worden war, zu prüfen und einen Lösungsvorschlag zu machen. Die gestellte Aufgabe hat sich nicht als leicht erwiesen. Zahlreiche Konferenzen zwischen den beteiligten Abteilungen der Bundesverwaltung, d. h. der Abteilung für Landwirtschaft, der eidgenössischen Finanzverwaltung, des Kriegs-Fürsorge-Amtes und des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit sowie Konferenzen mit Vertretern des schweizerischen Bauernverbandes, von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen der Industrie und mit Leitern kantonaler Ausgleichskassen waren erforderlich, bevor der Entwurf konkrete Gestalt annehmen konnte. Neben der Ausrichtung von finanziellen Beihilfen an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer hat der schweizerische Bauernverband auch die Ausrichtung von finanziellen Beihilfen an Gebirgsbauern verlangt. Den Kleinbauern der Gebirgsgegenden wurden in mehrfacher Hinsicht Verpflichtungen in Bezug auf die Landesversorgung auferlegt, ohne dass es ihnen möglich ist, durch Verkauf landwirtschaftlicher Produkte die Erhöhung der Kosten der Lebenshaltung auszugleichen. Die Gebirgsbauernkategorien, die der Beihilfen teilhaftig werden, stellen ausschliesslich Selbstversorgerbetriebe mit hoher Kinderzahl dar, die nur wenig an den Markt abzugeben haben und in der Hauptsache für die täglichen Bedürfnisse der Familie produzieren. Im weitern sind diese Gebirgsbauern in hohem Masse der Teuerung ausgesetzt, da sie für Nahrungsmittel und Bekleidung nicht nur gleich viel wie die Bewohner des Unterlandes, sondern infolge der höhern Transportkosten dementsprechend mehr bezahlen müssen. Es fehlt und fehlte in diesen Verhältnissen stets an Bargeld, sodass die finanziellen Beihilfen, auch wenn sie sich noch so bescheiden ausnehmen, nicht nur sehr erwünscht, sondern überaus wirksam sind.

II. Grundzüge der finanziellen Beihilfen. 1. Bemessung der finanziellen Beihilfen. a) Landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Die Beihilfen werden sowohl an landwirtschaftliche Arbeitnehmer in Dauerstellung (Dienstboten) als auch an landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die jeweils bei einem Arbeitgeber nur vorübergehend tätig sind (Taglöhner) ausgerichtet. Für Dienstboten werden sie je Monat, für Taglöhner je Arbeitstag berechnet. Nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelten männliche oder weibliche Familienglieder eines selbständig erwerbenden Betriebsleiters für die Zeit, während der sie in dessen landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten, auch wenn sie Lohn beziehen. Als landwirtschaftliche Arbeitnehmer werden nur solche anerkannt, die im Dienstverhältnis in den der Ausrichtung von Beihilfen vorausgehenden 365 Tagen, die Zeit des Militärdienstes nicht eingerechnet, mindestens 90 volle Tage in einem oder mehreren Betrieben, welche der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, unterstellt sind, land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, mit Einschluss der bäuerlichen hauswirtschaftlichen Arbeiten verrichtet haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird jede Zeitspanne, die der Arbeitnehmer im Dienstverhältnis in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig war, für die Bemessung der Beihilfe in Anrechnung gebracht, auch wenn es sich nur um einen Tag im Kalendermonat handelt. Von dieser Regel gibt es jedoch eine Ausnahme. Ist nämlich jemand mindestens 14 volle Tage zusammenhängend oder mindestens 14 volle Tage während eines Kalendermonats im Dienstverhältnis ausschliesslich in der Landwirtschaft tätig, so ist er für die betreffenden 14 Tage bzw. für den betreffenden Monat als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer zu betrachten, auch wenn er die genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Tätigkeit während

Tagen nicht erfüllt. Die Beihilfen bestehen in Haushaltungs-, Kinder- und Unterstützungszulagen. Sie werden Verheirateten und Verwitweten sowie Geschiedenen, denen durch den Richter Kinder zugesprochen worden sind, ausgerichtet. Die Haushaltungszulage beträgt Fr. 14.— im Monat bzw. 56 Rappen je Arbeitstag, die Kinderzulage Fr. 7.— im Monat bzw. 28 Rappen je Arbeitstag für jedes eheliche Kind unter 15 Jahren, sowie für jedes Adoptiv-, Stief- und Pflege-

kind unter 15 Jahren, die Unterstützungszulage Fr. 7.— im Monat bzw. 28 Rappen je Arbeitstag für jede andere Person, die nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen und der gegenüber der Arbeitnehmer eine rechtliche oder sittliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen hat. Ledige, sowie Verwitwete ohne Kinder und Geschiedene, denen Kinder durch den Richter nicht zugesprochen worden sind, können nur Unterstützungszulagen erhalten. Wie für die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen so sind auch für die Beihilfen Höchstgrenzen vorgesehen. Die Haushaltungs-, Kinder- und Unterstützungszulagen dürfen zusammengenommen insgesamt Fr. 63.— im Monat bzw. Fr. 2.52 je Arbeitstag nicht übersteigen. Die Höchstgrenze für Unterstützungszulagen beträgt, unabhängig davon, ob daneben Haushaltungs- und Kinderzulagen bezogen werden, Fr. 21.— im Monat bzw. 84 Rappen je Arbeitstag. b) Gebirgsbauern. Die Beihilfen werden an hauptberuflich selbständig erwerbende Landwirte in den Gebirgsgegenden sowie an die im Betrieb regelmässig mitarbeitenden männlichen Familienglieder ausgerichtet. Die Abgrenzung der Gebirgsgegenden richtet sich nach den Vorschriften der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft. Eine hauptberufliche Tätigkeit wird nur anerkannt, wenn der Landwirt seine Arbeitskraft während des Jahres überwiegend der Bewirtschaftung seines Betriebes widmet. Um eine hauptberufliche Tätigkeit annehmen zu können, muss der Betrieb in der Regel eine Ertragenheit von mindestens zwei Grossvieheinheiten aufweisen. Als regelmässig mitarbeitende Familienglieder sind die Familienglieder des selbständig erwerbenden Betriebsleiters anzusehen, die im Kalenderjahr während mindestens 180 Tagen in d9ssen landwirtschaftlichen Betrieb tätig waren und mindestens 18 Jahre alt sind. Die Zeit des geleisteten Militärdienstes ist auf die

Tage anzurechnen. Als Familienglieder gelten der Ehegatte des Betriebsleiters, die Blutsverwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie, die Geschwister des Betriebsleiters und deren Ehegatten sowie die Ehegatten der genannten Blutsverwandten. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit kann auch Personen entfernterer Verwandtschaftsgrade als Familienglieder bezeichnen.

Die Gebirgsbauern erhalten als Beihilfen nur Kinderzulagen. Die Beihilfe richtet sich nach der Zahl der Kinder unter 15 Jahren und nach der Beitragsklasse, in welcher der Betrieb gemäss der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, eingereiht ist. Von der fünften Beitragsklasse an werden keine Beihilfen mehr ausgerichtet. Die Beihilfe beträgt Fr. 7.— im Monat für jedes in Anrechnung kommende Kind unter 15 Jahren. Bei Betrieben der ersten und zweiten Beitragsklasse kommen alle Kinder unter 15 Jahren für die Ausrichtung von Beihilfen in Betracht, bei Betrieben der dritten Beitragsklasse ist von allen Kindern unter 15 Jahren ein Kind und bei Betrieben der vierten Beitragsklasse zwei Kinder in Abzug zu bringen.

  1. Einschränkung der Bezugsberechtigung. Wer auf Grund der Vorschriften über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft Versetzungsentschädigungen oder auf Grund der Lohn- oder Verdienstersatzordnung Lohn- oder Verdienstausfallentschädigungen oder auf Grund der Vorschriften über vom Bund subventionierte Notstandsaktionen Barleistungen bezieht, hat während dieser Zeit keinen Anspruch auf die gemäss diesem Bundesratsbeschluss vorgesehenen Beihilfen. Im weitern darf niemand gleichzeitig die Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und für Gebirgsbauern beziehen.

  2. Einreichung des Gesuches und Auszahlung der Beihilfen. Wer Anspruch auf die Ausrichtung finanzieller Beihilfen erhebt, hat auf vorgeschriebenem Formular (Meldeschein) wahrheitsgetreu die erforderlichen Angaben zu machen. Der ausgefüllte Meldeschein ist der kantonalen Wehrmannsausgleichskasse des Wohnsitzes des Gesuchstellers bzw. der zuständigen Gemeindezweigstelle dieser Kasse einzureichen. Die Auszahlung der Beihilfen an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erfolgt in der Regel auf Ende jedes Kalendermonats, erstmals im August für den Monat Juli 1944, und an die Gebirgsbauern in der Regel je auf Ende eines Quartals, erstmals im Oktober für die Monate Juli, August und September.

Werden die Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer durch die Ausgleichskasse ausgerichtet, so hat der Arbeitnehmer der Kasse eine Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeber beizubringen über die Dauer seiner Anstellung und Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer für die Zeit, für welche die Beihilfen beansprucht werden. Diese Bescheinigungen sind in der Regel jeweils für den abgelaufenen Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats der Kasse einzureichen.

4. Aufbringung der Mittel. Die Ausgaben zugunsten der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer gehen gemäss Art. 14 des Bundesratsbeschlusses zur einen Hälfte zu Lasten des zentralen Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung, zur andern Hälfte zu Lasten von Bund und Kanton, und zwar zu gleichen Teilen. Jeder Kanton hat somit einen Viertel aller Ausgaben zu tragen, die aus der Ausrichtung von Beihilfen an die im betreffenden Kanton wohnenden landwirtschaftlichen Arbeitnehmer entstehen. Gemäss Art.13 des Bundesratsbeschlusses hat aber derjenige Arbeitgeber, der landwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt, nicht nur 4%, sondern 5% der Lohnsumme als Beitrag an die Ausgleichskasse abzuliefern. Er hat demnach 1% der Lohnsumme mehr zu übernehmen als ein Arbeitgeber anderer Arbeitnehmerkategorien. Die besondere Lage und die Aufgaben der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer während der Kriegszeit rechtfertigen es, dass man aus Solidaritätsgründen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer einen billigen Ausgleich für die Einbusse des Lohnes, den sie gegenüber andern Arbeitnehmergruppen durch den Zwang zum Arbeitsdienst im Interesse anderer Volkskreise erleiden, gewährt. Dieser soll zur Hälfte zu Lasten des zentralen Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung gehen. Aehnlich ist man auch in Bezug auf die Arbeitsbeschaffung, die Arbeitslosenversicherung, die Nothilfe für Arbeitslose, die Versetzungszulagen für Arbeitslose und die Schulungskurse für Arbeitslose vorgegangen. Aus diesen Zwecken, für welche der Fonds nach bisheriger Regelung in Anspruch genommen werden kann, profitiert die Landwirtschaft gar nichts, da in der Landwirtschaft aller menschlichen Voraussicht nach in den nächsten Jahren niemand arbeitslos sein wird. Es erscheint daher nicht als unbillig, wenn

279

die Landwirtschaft Leistungen aus dem Fonds zur Durchführung der Massnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer beansprucht. Es sind heute schon etwa 6 Millionen Franken im Fonds, die sich aus den Ueberschüssen der von den landwirtschaftlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern einbezahlten Beiträge über die Ausgaben des Fonds für Lohnausfallentschädigungen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer zusammensetzen. Der jährliche Ueberschuss beträgt ungefähr 2 Millionen Franken. Der besondere Beitrag der landwirtschaftlichen Arbeitgeber von 1% der Lohnsumme gemäss Art. 13 des Bundesratsbeschlusses wird auf Fr. 800 000.— geschätzt. Somit stehen mutmasslich 2,8 Millionen Franken jährlich zur Verfügung, die ausschliesslich von Seiten der Landwirtschaft stammen. Da die Gesamtausgaben für die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer auf jährlich 5,8 Millionen Franken berechnet werden, so ergibt sich, dass die Hälfte dieser Ausgaben, die zu Lasten des zentralen Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung gehen, durch die von Seiten der landwirtschaftlichen Kreise stammenden Gelder gedeckt werden. Die Ausgaben zugunsten der Gebirgsbauern gehen gemäss Art.

des Bundesratsbeschlusses ausschliesslich zu Lasten des zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft. Der Bestand dieses Fonds auf Ende 1943 betrug 20,4 Millionen Franken. Es ist also ausschliesslich die Bauernsame selbst, welche die Ausgaben für die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an Gebirgsbauern bestreitet. Oeffentliche Mittel werden in keiner Weise in Anspruch genommen. Der grosse Vorstand des schweizerischen Bauernverbandes hatte in seiner Sitzung vom 13. April 1944 diese Regelung des Bundesratsbeschlusses ausdrücklich gutgeheissen. Grundsätzlich soll aber nur der jährliche Ueberschuss der Einnahmen des Fonds über die Ausgaben für die Verdienstausfallentschädigungen in Anspruch genommen werden. Reicht dieser Ueberschuss auf die Dauer nicht aus, so sind gemäss Art. 15, Abs. 3, die Beihilfen herabzusetzen oder vorübergehend einzustellen. Die jährlichen Ausgaben für die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an Gebirgsbauern werden auf 4,8 Millionen Franken berechnet.

Die Unterstellung der Geistlichen, die Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes sind. 1. Allgemeines. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 25. März 1944 die Verfügung Nr. 45 zur Verdienstersatzordnung erlassen (vgl. ZLV 1944, Nr. 4, S. 134 ff.), durch welche in die Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung ein Art. 3bis aufgenommen wurde, gemäss welchem Geistliche, die Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes sind, als Angehörige der liberalen Berufe gelten und daher der Verdienstersatzordnung unterstehen. Seit Einführung der Lohnersatzordnung war es ohne weiteres klar, dass Geistliche, die für ihre Tätigkeit von einer Kirchgemeinde, einem Kanton oder einem Verein entschädigt werden, als Arbeitnehmer im Sinne der Lohnersatzordnung dieser zu unterstellen sind. Schwierigkeiten bereitete die Behandlung der Frage, ob auch Geistliche, die Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes sind, der Lohnersatzordnung zu unterstellen seien. Anlässlich eines Beschwerdefalles, welcher der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung zum Entscheid unterbreitet wurde, sprach sich diese dahin aus, dass dem Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes, der nach Massgabe der Lohnersatzordnung als Arbeitnehmer betrachtet werden könne, kein Arbeitgeber im Sinne der Lohnersatzordnung gegenüberstehe, so dass überhaupt kein unterstellungspflichtiges Dienstverhältnis vorliege. Dazu wurde auf den Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Domkapitel Chur gegen die Stadt Chur vom 29. November 1929 verwiesen, wonach die Erträgnisse von kirchlichen Pfründen nicht als Arbeitseinkommen, sondern als fundiertes, d. h. aus Vermögen fliessendes Einkommen zu gelten haben. Aus diesen Erwägungen setzte die eidgenössische Aufsichtskommission die Behandlung des ihr unterbreiteten Falles aus und ersuchte das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, die Frage der Unterstellung der Geistlichen, die Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes sind, gesetzgeberisch zu regeln. Dabei bestand in der eidgenössischen Aufsichtskommission Meinungsübereinstimmung, dass auch diese Geistlichen, sofern sie Militärdienst leisten, Anspruch auf eine Entschädigung haben, aber auch Beiträge entrichten sollten. Die Unterstellung der in Frage stehenden Geistlichen unter die Lohnersatzordnung hätte nur in Betracht gezogen werden können,

wenn der Begriff des Dienstverhältnisses zu diesem Zwecke neu umschrieben worden wäre, was aber aus grundsätzlichen Erwägungen nicht anging. So kam nur deren Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung in Frage; diese erschien im Hinblick auf die Stellungnahme der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung umsomehr als gegeben, als die Geistlichen wegen ihres Bildungsganges als Angehörige eines liberalen Berufes betrachtet werden können.

  1. Beitragspflicht. Nach der eingangs erwähnten Verfügung sind die Geistlichen, die Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes sind, nach Massgabe der Verdienstersatzordnung beitragspflichtig. Wenn solche Geistliche ihren Lebensunterhalt ausschliesslich aus einer Pfründe bestreiten, ohne von einer Kirchgemeinde, einem Kanton oder einer ähnlichen Körperschaft eine Entschädigung zu erhalten, so haben sie nur den persönlichen Beitrag gemäss Art. 1 und 2 der Verfügung Nr. 48 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu entrichten. Bezieht der Geistliche ausser den Erträgnissen seiner Pfründe noch ein festes Einkommen von einer Kirchgemeinde oder vom Kanton u. s. w., so ist er gemäss Art. 39, Abs. 2, der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung auf beiden Einkommensarten beitragspflichtig. In diesem Falle hat die Kirchgemeinde bzw. der Kanton als Arbeitgeber im Sinne der Lohnersatzordnung auch den 4%igen Beitrag nach Massgabe der Lohnersatzordnung zu entrichten, wobei die Hälfte davon zu Lasten des Geistlichen geht. Wenn das feste Einkommen des Geistlichen von Seiten einer Kirchgemeinde, einem Kanton u. s. w. einen grösseren Betrag darstellt als das Reineinkommen aus der Pfründe, so schuldet der Geistliche für die Pfründe gemäss Art. 1, Abs. 2, der Verfügung Nr. 48 nur die Hälfte des persönlichen Beitrages.

  2. Die Anspruchsberechtigung. Die Anspruchsberechtigung des Geistlichen bestimmt sich gemäss Art. 39, Abs. 1, der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung nach dem Hauptberuf. Geistliche, denen nur ein Einkommen aus einer Pfründe zusteht, oder bei welchem der Wert der Pfrunderträgnisse grösser ist als des Einkommens seitens einer

Kirchgemeinde, eines Kantons u. s. w., sind daher ausschliesslich nach Massgabe der Verdienstersatzordnung anspruchsberechtigt. Sie erhalten in diesen Fällen für jeden Aktivdiensttag eine Verdienstausfallentschädigung von Fr. 3.— in ländlichen, Fr. 3.50 in halbstädtischen und Fr. 4.— in städtischen Verhältnissen, was den Ansätzen der Betriebsbeihilfe für die Gewerbetreibenden entspricht. Eine Haushaltungszulage kommt für katholische Geistliche nicht in Betracht, da für deren Bezug Voraussetzung ist, dass der Wehrmann nicht nur einen eigenen Haushalt führt, sondern dass darin auch seine Ehefrau oder seine Kinder leben. Dagegen können sie gegebenenfalls Anspruch auf eine zusätzliche Verdienstattsfallentschädigung erheben, wenn sie in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht regelmässig für Personen sorgen, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Haben die Geistlichen dagegen nur ein Einkommen von Seiten einer Kirchgemeinde, einem Kanton oder einer ähnlichen Körperschaft oder ist dessen Wert grösser als derjenige der Pfrunderträgnisse, so sind sie ausschliesslich nach Lohnersatzordnung anspruchsberechtigt. Die katholischen Geistlichen haben in diesem Falle Anspruch auf die Entschädigung für Alleinstehende und gegebenenfalls auf eine zusätzliche Lohnausfallentschädigung.

Uebersicht über die von der Beitragspflicht befreiten Betriebe juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck. Auch nach der Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienstersatzordnung besteht die Möglichkeit, juristische Personen mit gemeinnützigem Zweck auf Gesuch hin von der Beitragspflicht zu befreien. Zuständig zur Behandlung solcher Gesuche ist ge- ' mäss Art. 40bis, Abs. 2, lit. ä, der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, dessen Entscheide an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement weitergezogen werden können, welches endgültig entscheidet. Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist im Kreisschreiben des Departements vom 21. Januar 1941 umschrieben. Eine Befreiung von der Beitragspflicht kommt nur in Frage, wenn eine unterstellungspflichtige, selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Verdienstersatzordnung vorliegt. Vorgängig der Frage der Befreiung ist deshalb die Frage der Unterstellungspflicht abzuklären. Wird

die Unterstellung verneint, so erübrigt sich eine Befreiung. Die Beurteilung dieser Frage ist Sache der Ausgleichskassen bzw. der kantonalen Schiedskommissionen und der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (vgl. Entscheide der AKI Nr. 98, ZLV 1941, S. 332; Nr. 252, ZLV 1943, S. 241 f.). Ueber die Zahl der bis zum 30. Juni 1944 erfolgten Befreiungen orientiert folgende Tabelle *) : Landwirtschaft Gewerbe Total

(2. Halbjahr) 55 209 264

85 111 196

21 52 73

24 26 50

(1. Halbjahr) 5 6 11

404 594

Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung. A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).

Inhaltsübersicht. 1. Geltungsbereich. Nr. 463: Begriff des Dienstverhältnisses: Abhängigkeitsverhältnis. Nr. 464: Einzelne Unterstellungsfälle: Rechtsanwalt. Nr. 465: Einzelne Unterstellungsfälle: Wasche und Putzfrauen.

  1. Beitragspflicht. Nr. 466: Mitarbeitende Kommanditäre. (vgl. auch Nr. 463: Verwaltungsratshonorare einer ausländischen Gesellschaft)

  2. Massgebender Lohn. Nr. 467: 1 Massgebender Lohn für die Bemessung der Entschädigung. Nr. 468: J Nr. 469: Massgebender Lohn für die Berechnung der Beiträge.

*) vgl. die Uebersicht in ZLV 1943, S. 303.

  1. Anspruchsberechtigung. Nr. 470: Kinderzulagen.

  2. Zusätzliche Lohnausfallentschädigung. Nr. 471: Einkommensgrenzen.

  3. Rückerstattung und Nachzahlung. Nr. 472: Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen vgl. auch Nr. 470. Nr. 473: Nachzahlung geschuldeter Beiträge. Nr. 474: Verrechnung zu Unrecht bezogener Entschädigungen.

  4. Beschwerdewesen. Nr. 475: Zuständigkeit der AKL.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 463-475. Von den Unterstellungsentscheiden sei besonders auf den Entscheid Nr. 465 hingewiesen, in welchem die AKL erneut ausspricht, dass die Bestimmung von VW Art. 2, wonach Personen, die nur vorübergehend bestimmte und bemessene Beiträge auszuführen haben, wie Wasch- und Putzfrauen, nicht als Unselbständigerwerbende gelten, als eine Ausnahmebestimmung anzusehen sei, die auf Aushilfen in gewerblichen Betrieben keine Anwendung finde. Dementsprechend sind Wasch- und Putzfrauen sowie andere Aushilfskräfte, die in gewerblichen Betrieben beschäftigt werden, auf jeden Fall der Lohnersatzordnung zu unterstellen. Der im Entscheid Nr.

(ZLV 1942, S. 319) enthaltene Grundsatz, dass Wasch- und Putzfrauen der Lohnersatzordnung nicht unterstehen, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber wöchentlich nicht mehr als einen Tag oder acht Arbeitsstunden tätig sind, gilt somit ausschliesslich für in Privathaushaltungen tätige Wasch- und Putzfrauen. Die AKL hat bereits in ihren Entscheiden Nr. 53 und Nr. 123 (ZLV 1941, S.86 und 314) entschieden, dass Kommanditäre zu ihrer Gesellschaft in einem Dienstverhältnis stehen, wenn die Entschädigung, die sie beziehen, nicht ein Entgelt für ihre Kapitalbeteiligung, sondern für geleistete Arbeit darstellt. Die Frage, wie weit solche Entschädigungen als Gewinnanteil und wie weit als Arbeitsentgelt zu betrachten sind, ist im Einzelfall oft schwer zu entscheiden, weshalb es nützlich ist, dass die AKL im Entscheid Nr.

einige Grundsätze, die für die Entscheidung dieser Frage wegleitend sind, aufstellt. Die Entscheide Nr. 467 und 468 enthalten wichtige Grundsätze für die Auslegung der Berechnungsregeln des massgebenden.Lohnes in Art.8 der Verbindlichen Weisungen. In der Regel gilt als massgebender Lohn für die Berechnung der Entschädigung der Durchschnittslohn des letzten Arbeitsmonates oder der letzten 4 Arbeitswochen vor dem Einrücken (VW Art.8, Abs. 1). Von dieser Regel wird abgewichen, wenn ein Arbeitnehmer nur periodisch tätig ist oder ein schwankendes Einkommen bezieht (Art.8, Abs. 2), sowie wenn ein Arbeitnehmer während der letzten 12 Monate vor dem Einrücken weniger als 4 Wochen bzw. als einen Monat in Anstellung war (Art. 8, Abs. 3). Die AKL stellte sich in den beiden genannten Entscheiden auf den Standpunkt, dass in allen Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung der besondern Berechnungsregeln gemäss Art.8, Abs. 2 und 3, nicht erfüllt sind, die allgemeine Berechnungsregel des Art. 8, Abs. 1, angewendet werden müsse. So entschied sie in Nr. 467, dass der massgebende Lohn eines Wehrmannes, der in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während der ersten 8 Monate ununterbrochen in einer festen Anstellung war, während der dem Einrücken unmittelbar vorangegangenen 2 Monate aber keine Anstellung hatte, nach VW Art. 8, Abs. 1, berechnet werden müsse, weil die Voraussetzungen des Art.8, Abs. 2 (periodische Tätigkeit bzw. schwankendes Einkommen), nicht erfüllt seien. Desgleichen müsse, wie in Nr.468 ausgesprochen wurde, der massgebende Lohn eines Wehrmannes, der in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken mehr als einen Monat in Anstellung war, aber für weniger als einen Monat den Arbeitslohn bezog, der Art.8, Abs. 1, Anwendung finden, da die Voraussetzung des Art. 8, Abs. 3 (Anstellung von weniger als einem Monat), nicht erfüllt sei. Der Entscheid Nr.469 enthält den bedeutsamen Grundsatz, dass für die Berechnung der Beiträge der tatsächlich ausbezahlte und nicht der verbuchte Lohn massgebend ist. Auf die tatsächlichen Verhältnisse wird auch im Entscheid Nr.

abgestellt, mit welchem ausgesprochen wird, dass dem leiblichen Vater eines Kindes, der für dieses nichts aufwendet, auch dann kein Anspruch auf eine Kinderzulage zusteht, wenn er durch richterliches Urteil verpflichtet wäre, für das Kind aufzukommen.

Im Entscheid Nr. 472 wird einem Wehrmann, dem die Kasse irrtümlicherweise eine zu hohe Entschädigung ausgerichtet hat, der gute Glaube zuerkannt. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass ein Erlassgesuch nicht mangels Nachweises der grossen Härte abgewiesen werden dürfe, wenn dem Gesuchsteller gar keine Gelegenheit geboten wurde, die grosse Härte nachzuweisen. Daraus ergibt sich für die Ausgleichskasse die Pflicht, Gesuchsteller, die es unterlassen, im Erlassgesuch die grosse Härte nachzuweisen, aufzufordern, diesen Nachweis nachträglich noch zu erbringen. Der Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen und der Nachzahlung geschuldeter Beiträge ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Aufbringung des Rückerstattungs- bzw. Nachzahlungsbetrages für den Pflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde. Die Voraussetzungen, unter denen eine grosse Härte als gegeben betrachtet werden kann, sind bisher noch nie generell entschieden worden, weshalb nachdrücklich auf den Entscheid Nr. 473 hingewiesen sei. Danach bedeutet die Nachzahlung geschuldeter Beiträge für den Pflichtigen nur dann eine grosse Härte, wenn sie ihm ohne wesentliche Beschränkung seiner Lebenshaltung nicht möglich ist. Der Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen oder der Nachzahlung geschuldeter Beiträge hat zur Folge, dass der Rückerstattungs- bzw. Nachzahlungsanspruch der Ausgleichskasse endgültig untergeht. Erlassene Rückerstattungsbeträge können daher, wie die AKL in Nr. 474 ausführt, nicht nachträglich mit fälligen Ansprüchen des Wehrmannes verrechnet werden.

Nr. 463. Ein Angestellter einer Firma, der für eine andere Firma aus Gefälligkeit Versuche durchführt und dafür eine Vergütung erhält, steht zu dieser Firma in keinem Dienstverhältnis. Willi und Fritz Sch. sind in der Firma Sch. tätig, welche Apparate der Elektrobranche herstellt. In den Jahren 1940 bis 1942 haben sie in den Laborato,. rien der Firma Sch. für eine Aktiengesellschaft Versuche durchgeführt und waren dieser bei der Regelung verschiedener verwaltungstechnischer Fragen be, hilflich (Ausfuhrformalitäten, Zuteilung rationierter Rohstoffe, Reisen nach Bern). Da die Kasse auf den für diese Leistungen ausbezahlten Vergütungen von Fr. 6375.— die Lohnersatzbeiträgc fordert, erhebt die Aktiengesellschaft bei der AKL Beschwerde, indem sie geltend macht, es handle sich um reine Hol norarvergütungen für erteilte Aufträge (2 X Fr. 1500.—) und um die Rück, erstattung von Spesen im Betrage von Fr. 3375.—. Die Versuche seien von

287

Willi und Fritz Sch. persönlich vorgenommen worden. Zwischen ihnen und Aktiengesellschaft bestehe kein Dienstverhältnis. Erwägungen: Nach der Praxis der Aufsichtskommission ist ein Dienstverhältnis im Si der Lohnersatzordnung nicht nur gegeben, wenn ein Dienstvertragsverhältnis n Obligationenrecht vorliegt, sondern es genügt, wenn jemand in abhängiger 5_ lung für einen andern gegen Entgelt tätig ist. Immerhin muss zwischen Parteien ein gewisses Ueber, und Unterordnungsverhältnis bestehen, gest auf welches die eine Partei von der andern Weisungen und Instruktionen gegennehmen und befolgen muss. Im Beschwerdefall handelt es sich um zwei Firmen, die miteinander regem Geschäftsverkehr stehen und sich gegenseitig Beistand leisten. Wenn' und Fritz Sch. persönlich während drei Jahren der Aktiengesellschaft auf A trag hin gewisse Dienste geleistet und dafür Fr. 6375.— (wovon nach den gaben der Firma mehr als die Hälfte auf Spesen entfällt) bezogen haben, c aber nicht in Erfüllung einer Verpflichtung, sondern aus Gefälligkeit, so Ic.2 von einem Abhängigkeitsverhältnis, wie es das Dienstverhältnis im Sinne Lohnersatzordnung voraussetzt, nicht gesprochen werden. Die Aktiengesellscli hat daher auf den an Willi und Fritz Sch. in den Jahren 1940 bis 1942 aus zahlten Entschädigungen von Fr. 6375.— die Lohnersatzbeiträge nicht zu e richten. (Nr. 286 i. Sa. Wärmeapparate A. G. vom 30. März 1944)

Nr. 464. 1. Zwischen einem Anwalt und einer Aktiengesellschaft, die diesem v Fall zu Fall Geschäfte, zu deren Uebernahme er nicht verpflichtet ist, zuwe besteht kein Dienstverhältnis. 2. Auf den Verwaltungsratshonoraren, die eine Schweizerische Holdir gesellschaft auf Rechnung einer ausländischen Tochtergesellschaft, deren k trieb nicht in der Schweiz liegt, an ein Verwaltungsratsmitglied dieser Tocht gesellschaft ausrichtet, sind nur die Arbeitnehmer-Beiträge zu entrichten. M., ein freier Wirtschaftsberater, ist Verwaltungsratsmitglied einer Holdir gesellschaft mit fünf in verschiedenen Ländern niedergelassenen Tochtergese schaften. Die Holdinggesellschaft bezahlte ihm ein jährliches Verwaltungsratshop rar von Fr. 5 000.— und schoss im Jahre 1940 und im ersten Halbjahr 19 wegen Transferschwierigkeiten die Verwaltungsratshonorare der Tochtergese schaften im Betrage von Fr. 9 000.— vor. Ausserdem entrichtete sie ihm für t sondere Bemühungen auf Grund von Dreimonatsabrechnungen Fr. 2710.—. Der Rechtsanwalt S. ist ebenfalls Verwaltungsratsmitglied der Holdinggese schaft mit einem jährlichen Honorar von Fr. 5. 000.—. Daneben bezahlte ih die Gesellschaft auf Rechnungsstellung hin Fr. 17 200.— für die Erledigung vc schiedener Aufträge, wie Beratungen und Bearbeitungen von Rechtssachen. Anlässlich einer Revision stellte die Kasse fest, dass die Holdinggesellschz irrtümlicherweise Beiträge nach Verdienstersatzordnung entrichtet hatte, dagegi ihrer Abgabepflicht nach Lohnersatzordnung auf einem Revisorensalär, auf 1 Verwaltungshonoraren der ausländischen Tochtergesellschaften und auf den

ihre beiden Verwaltungsratsmitglieder entrichteten Vergütungen für besondere Bemühungen nicht nachgekommen war. Sie hob die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung auf und stellte eine Nachtragsrechnung nach Lohn, ersatzordnung. Die Gesellschaft, S. und M. beschwerten sich gegen diese Verfügung bei der Schiedskommission. M. führte aus, die Holdinggesellschaft habe ihm die Verwaltungsratshonorare der ausländischen Tochtergesellschaften nur vorge, streckt; es sei in Aussicht genommen, nach Wiedereintritt normaler Zahlungs, möglichkeiten die Beträge von den Tochterfirmen einzufordern. Bei den Drei, monatsabrechnungen handle es sich um Entschädigungen für die Inanspruch, nahme eines Sekretariates (Personal, technische Hilfsmittel) durch die Verwal, tung, insbesondere durch den Delegierten des Verwaltungsrates, weil die Gesell, schaft in der Schweiz keine Organisation habe und daher die Bureaux der Mit, glieder des Verwaltungsrates nach Bedarf in Anspruch nehme. S. machte in seiner Beschwerde geltend, er habe die Aufträge der Gesell, schaft nicht als Verwaltungsrat, sondern als frei praktizierender Anwalt über; nommen. Eine Verpflichtung zur Uebertragung oder Ucbernahme der Geschäfte bestehe nicht. Die Gesellschaft ziehe auch andere Rechtsanwälte zu Rate, wenn sie diese für geeigneter halte. Da er bereits mit seinen Angestellten der Vero dienst, und der Lohnersatzordnung unterstehe, komme die Kassenverfügung einer Doppelbelastung gleich. Eventuell seien die Beiträge um den Betrag zu ermässigen, der dem Verhältnis der Unkosten des Rechtsanwaltsbureaus zu des, sen gesamten Bruttoeinnahmen in den Jahren 1940 bis 1942 entspreche. Die Schiedskommission hat die Beschwerde, soweit sie die Vergütungen an S. betrifft, gutgeheissen, dagegen die Beitragspflicht auf den Entschädigungen und Verwaltungsratshonoraren an M. bejaht. Gegen diesen Entscheid erhebt S. im Namen der Gesellschaft und des M. Beschwerde an die AKL, indem er geh tend macht, die Verwaltungshonorare von Fr. 9 000.— seien nicht abgabepflicho tig, weil sich die Lohnersatzordnung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur auf schweizerische Dienstverhältnisse erstrecke. M. übe als Wirtschaftsberater einen freien Beruf aus; er werde nicht regelmässig, sondern nach Bedarf von Fall zu Fall in Anspruch genommen. Die Vergütung stelle keinen Nettoverdienst

dar, sondern vermindere sich um die durch den Unterhalt der Bureaux verursachten Unkosten. Zu dieser Beschwerde führt die AKL folgendes aus: 1. Streitigkeiten über die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung falo kn nach LEO Art. 16, Abs. 3 *), in die Zuständigkeit der AKL. Die Schiedskommission war daher nicht zuständig; ihr Entscheid hat keine Bedeutung. Da, mit fällt die Befreiung des S. von der Beitragspflicht dahin und die AKL hat auch über diese Unterstellungsfrage zu entscheiden. Die AKL hat schon wiederholt ausgesprochen (vgl. dazu die Entscheide Nr. 310, ZLV 1943, S. 315; Nr. 373, ZLV 1943, S. 495 und Nr. 446, ZLV 1944, Heft 5, S. 202), dass bei einem Anwalt die Vermutung zwar für eine freie Be, rufsausübung spreche, dass aber im einzelnen Falle die Bezahlung der Anwalts, tätigkeit der Abgabepflicht nach Lohnersatzordnung unterworfen sei, wenn der Anwalt sich vertragsmässig verpflichtet, sein Wissen und Können gegen Entgelt in den Dienst eines andern zu stellen, indem er alle oder gewisse Geschäfte

*) jetzt abgeändert durch BRB vom 26. Mai 1944.

übernehmen müsse und auch berechtigt sei, die Uebertragung der Besorgung zu verlangen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass S. und M. zur Annahme der ihnen von der Holdinggesellschaft zugewiesenen Aufträge verpflichtet sind. Die Firma überträgt ihnen die Geschäfte von Fall zu Fall und ist in der Auswahl ihrer Rechts, und Wirtschaftsberater frei. Die Tatsache allein, dass ein Anwalt oder Wirtschaftsberater nicht für jeden einzelnen Auftrag besonders abrechnet, sons dern seinem Auftraggeber viertel, oder halbjährliche Abrechnungen erstellt, spricht nicht gegen die Ausübung einer freien Berufstätigkeit. Das zwischen der Holdinggesellschaft einerseits und S. und M. anderseits bestehende Rechtsvers hältnis kann daher nicht als ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohn ersatzord, nung betrachtet werden. 2. Die beiden ausländischen Tochtergesellschaften, deren Verwaltungss ratsmitglied M. ist, sind als Arbeitgeber, deren Betrieb nicht in der Schweiz liegt, nicht nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig. Die Holdinggesellschaft hat daher auf den in den Jahren 1940 und 1941 wegen Transferschwierigkeiten an M. vorgeschossenen Verwaltungsratshonoraren der Tochtergesellschaften die Arbeitgeberbeiträge nach Lohnersatzordnung nicht zu leisten. Dagegen muss M. den 2%igen Arbeitnehmerbeitrag bezahlen; denn VW Art. 1 bis bestimmt, dass Arbeitnehmer, die in der Schweiz wohnen und im Dienste eines der Lohnersatzs ordnung nicht unterstellten Arbeitgebers stehen, den kantonalen Ausgleichs, kass en angeschlossen werden, also nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig sind. Die Frage, ob die Holdinggesellschaft die Beträge von den Tochtergesell, schaften einfordern werde oder nicht, ist ohne Bedeutung. • (Nr. 285 i. Sa. Trust A. G. vom 30. März 1944)

Nr. 465. Aushilfspersonal, das in gewerblichen Betrieben tätig ist, untersteht der Lohnersatzordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden. Die Beschwerdebeklagte wurde von der Kasse verpflichtet, auf den an das Aushilfspersonal ausbezahlten Entschädigungen die Beiträge nach Lohnersatzs ordnung zu entrichten. Als sie sich bei der Schiedskommission beschwerte, vet., anlasste diese eine Nachkontrolle zur Feststellung der Lohnsumme, die auf das weniger als acht Stunden pro Woche beschäftigte Aushilfspersonal entfiel, und verneinte hiefür im Hinblick auf Art. 2 der Verbindlichen Weisungen die Beis tragspflicht. Diesen Entscheid ficht die Lohnausgleichskasse an. Ihre Beschwerde wird von der Aufsichtskommission aus folgenden Gründen geschützt: Art. 2, Abs. 1, der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung bes stimmt, dass als Dienstverhältnis im Sinne des Art. 1 des Bundesratsbeschlusses jede, also auch die ihrer Natur nach nur vorübergehende Anstellung bei einem Arbeitgeber gelte, wie die Anstellung als Taglöhner oder als Aushilfen und dergleichen. Hievon macht allerdings Art. 2, Abs. 2, der Verbindlichen Weis sungen eine Ausnahme für Wasch, und Putzfrauen, die nur «vorübergehend bestimmte und bemessene Aufträge auszuführen haben». Der Gesetzgeber bes gründet diese Ausnahme damit, dass solche Frauen nicht als Unselbständig,

erwerbende zu betrachten seien, zieht also allein die Stellung dieser Frauen in Betracht. Indessen liegt der tiefere Grund dieser Ausnahmebestimmung darin, dass die Erfassung all dieser Verhältnisse eine Grosszahl von neuen Unterstel. lungen zur Folge hätte, die wegen der Geringfügigkeit des Ertrages die Weite. rungen bei den Kassen und den Privaten nicht rechtfertigen würden. Handelt es sich nicht um Aushilfen in privaten Haushaltungen, sondern in gewerblichen Unternehmungen, die für ihre übrigen Angestellten bereits der Lohnersatzordnung unterstellt sind, so fällt der Grund für eine Ausnahmebe, handlung dahin. VW Art. 2, Abs. 1, ist in diesen Fällen einschränkend auszu, legen. Es wird daher ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin auf den an das Aushilfspersonal ausbezahlten Entschädigungen die Beiträge nach Lohn, ersatzordnung zu entrichten hat. (Nr. 283 i. Sa. A. Frei:Sandmeier vom 30. März 1944; im gleichen Sinne der Entscheid Nr. 284 i. Sa. F. Vogel vom 30. März 1944)

Nr. 466. Kommanditäre, die im Betrieb einer Kommanditgesellschaft tätig sind, unterstehen der Lohnersatzordnung auch dann, wenn sie angeblich keinen Lohn, sondern je nach dem Geschäftsergebnis einen gewissen Anteil am Reingewinn erhalten. Die Kommanditgesellschaft P. Sch. besteht aus dem Komplementär P. und den Kommanditären A. und H. Die beiden Kommanditäre arbeiten in der Firma, und zwar A. als Werkmeister und H. als Spediteur. Sie erklären, für ihre Tätigkeit keinen Lohn zu beziehen, sondern je nach Geschäftsgang einen gewis, sen Anteil am Gewinn zu erhalten. Finanziell sind sie an der Firma mit einer Kommanditsummc von je Fr. 5 000.-- beteiligt; ausserdem hat A. der Firma ein Darlehen von ca. Fr. 11 000.— und H. ein solches von ca. Fr. 40 000.— gewährt, die beide jährlich, je nach Geschäftsertrag, bis maximal 6 % verzinst werden. - Anlässlich einer Kontrolle stellte die Kasse fest, dass für die Bezüge der beiden Kommanditäre nicht abgerechnet worden war und erliess eine Nach. zahlungsverfügung. Gegen diese Verfügung erhebt die Firma Sch. Beschwerde, indem sie unter anderem geltend macht, dass die beiden Gesellschafter keinen Lohn, sondern je nach Geschäftsgang nur einen Gewinnanteil erhalten. Die Beschwerde wurde von der Kasse direkt an die AKL überwiesen, da es sich um eine Unterstellungsfrage handle. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen an die Kasse zurück: Es 'handelt sich nicht um eine Unterstellungsfrage, die von der AKL als einziger Instanz zu entscheiden wäre *) ; denn es ist nicht bestritten und kann auf Grund des Gesellschaftsvertrages nicht zweifelhaft sein, dass A. und H. neben ihrer Beteiligung am Geschäft auch dessen Angestellte sind und als solche grundsätzlich der Lohnersatzordnung unterstehen. Es wird nur behauptet, sie beziehen für ihre Tätigkeit keinen Lohn; was sie beziehen, sei Gewinnanteil. Diese Auffassung hat aber für die Lohnersatzordnung keine Bedeutung. An, spruch auf Gewinn besteht erst, wenn nach Zahlung der Verbindlichkeiten ein

*) Gemäss BRB vom 26. Mai 1944, in Kraft getreten am 1. Juni 1944, ist die AKL in allen Fällen nur mehr als Rekurs,Instanz tätig.

Aktiviiber3chuss bleibt. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören auch die Lohne ansprüche der Gesellschafter. Es käme auf eine offensichtliche Umgehung der Abgabepflicht hinaus, wenn die Gesellschafter auf den ihnen zukommenden Lohn verzichten und deswegen Gewinn oder höhern Gewinn verteilen könnten. Nur dann, wenn sich kein Gewinn ergibt und tatsächlich kein Lohn ausbezahlt wird, besteht keine Abgabepflicht. Die Kasse hat daher für die in Betracht fale lende Zeit zu untersuchen, ob wirklich kein Gewinn erzielt wurde. Wenn nicht, bleibt weitem festzustellen, ob die Kommanditäre auf den Lohn verzichtet oder denselben nur gestundet haben (in welchem Fall die Abgabe zu leisten ist). Ein nach Verzinsung der Schulden inkl. der Darlehen der Kommanditäre erzielter Gee winn darf nicht ohne weiteres unter dem Titel der Gewinnbeteiligung ausgee richtet werden; vielmehr sind zunächst die Löhne nach Abmachung zu zahlen und dafür die Abgaben an die Kasse zu leisten. Erst ein Mehr kann vom Gee sichtspunkt der Lohnersatzordnung aus als Gewinn behandelt werden. (Nr. 716 i. Sa. P. Schweizer vom 25. März 1944)

Nr. 467. Als massgebender Lohn für die Berecluiung der Entschädigung eines Wehrmannes, der mehr als 1 Jahr ununterbrochen in Anstellung war und einen festen Lohn bezog, 2 Monate vor dem Einrücken aber fristlos entlassen wurde, ohne eine neue Stellung anzunehmen, gilt der Durchschnittslohn des letzten Arbeitsmonates. Der Beschwerdeführer war vom 1. September 1941 bis 1. November 1942 Angestellter in einer Apotheke und bezog zuletzt einen Monatslohn von Fr. 500.—. Am 2. November 1942 wurde er ohne Kündigung entlassen und war bis zu sei. nem Diensteintritt am 14. Januar 1943 arbeitslos. Die Kasse zahlte ihm zunächst die Lohnausfallentschädigung auf dem Monatslohn von Fr. 500.— aus. Als sie aber erfahren hatte, dass der Beschwerdeführer im November und Dezember beruflich nicht tätig gewesen war, berechnete sie die Entschädigung auf Grund des durchschnittlichen Monatseinkommens im Jahre 1942 und forderte den zue viel bezogenen Betrag von Fr. 37.80 zurück. Gegen den Entscheid der Schiedse kommission, womit diese die Beschwerde unter Berufung auf VW Art. 8, Abs. 2, abwies, rekurriert der Beschwerdeführer an die AKL, die seinen Rekurs mit folgender Begründung gutheisst: VW Art. 8, Abs. 2, der für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung auf den Durchschnittslohn der letzten 12 Monate vor dem Einrücken abstellt, ist anwendbar, wenn der Arbeitnehmer nur periodisch tätig war, oder sein Eine kommen Schwankungen unterworfen ist. Beide Voraussetzungen treffen nicht . zu: Der Beschwerdeführer war in seiner letzten Stelle mehr als ein Jahr um-- unterbrochen tätig .und hatte einen festen Lohn. Die Schiedskommission hat d'ae her zu Unrecht VW Art. 8, Abs. 2, angewendet. Nach VW Art. 8, Abs. 1, gilt als massgebender Lohn für die Berechnung der Entschädigung der Durchschnittslohn des letzten Arbeitsmonates. Da der Beschwerdeführer im letzten Arbeitsmonat vor dem Einrücken Fr 500.— vere diente, ist ihm die Entschädigung auf Grund dieses Lohnes , auszubezahlen. Selbst wenn man den Wehrmann bei Diensteintritt als Arbeitslosen betrachten

lte, käme man in Anwendung von VW Art. 8, Abs. 3, *) auf den gleichen ;gebenden Lohn; denn die Auszahlung der Entschädigung auf einem durch. sittlichen Tagesverdienst von Fr. 6.— bzw. Fr. 7.— setzt voraus, dass der ermann während der letzten 12 Monate vor dem Einrücken weniger als n Monat in Anstellung war. (Nr. 715 i. Sa. R. Stalder vom 6. März 1 14)

Nr. 468. Der für die Berechnung der Entschädigung massgebende Lohn eines eitnehmers, der während der letzten 12 Monaten vor dem Einrücken r als 4 Wochen in Anstellung war, aber infolge eines erlittenen Unfalles weniger als 4 Wochen arbeiten konnte, muss gemäss VW Art. 8, Abs. 1, i dem Durchschnittslohn der letzten 4 Wochen vor dem Einrücken, in ui er in Anstellung war, berechnet werden. Der Rekurrent, der sich bis zum 11. September 1942 fast ununterbrochen im tärdienst befunden hatte, trat am 19. September 1942 bei einer Baustelle zu n Stundenlohn von Fr. 1.50 in Anstellung. Am 20. September 1942 erlitt inen Unfall und war bis zum 28. Oktober 1942 in Spitalbehandlung. Für Zeit erhielt er ein Unfallgeld ausbezahlt. Vom 29. Oktober bis 12. Noveme

arbeitete er wiederum auf der Baustelle. Als er am 16. November 1942 :um 19. Januar 1943 in den Aktivdienst einrückte, richtete ihm die Arbeite rin eine Alleinstehendenentschädigung von 80 Rappen im Tag aus. Am lärz 1943 verfügte die Kasse, dass der Beschwerdeführer für seinen Dienst ab .bruar 1943 nur Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung von 70 Rappen 1111einstehendenentschädigung für ländliche Verhältnisse besitze, weil auf sie Regelung von VW Art. 8, Abs. 3 *), angewendet werden müsse. Die bei der Schiedskommission durch den Rekurrenten eingereichte Bee erde, mit welcher dieser eine Lohnausfallentschädigung von Fr. 1.— vere e, wurde gutgeheissen. Die Schiedskommission ging davon aus, der Bee erdeführer habe vor dem Einrücken während mindestens 25 Tagen in Anmg gestanden, weshalb VW Art. 8, Abs. 3, keine Anwendung finde. Es ne nicht auf die Dauer der effektiven Arbeit, sondern auf die Dauer der ellung an. Diese habe aber den Unfall überdauert. legen diesen Entscheid beschwert sich. die Kasse bei der AKL mit der .indung, VW Art. 8, Abs. 1, nach welchem auf den Lohn in den letzten beitswochen abzustellen ist, finde nur dann Anwendung, wenn der Wehr% . während dieser Zeit tatsächlich einen beitragspflichtigen Lohn bezogen Die Berücksichtigung von Versicherungsleistungen sei ausgeschlossen. Die weist die Beschwerde ab. Dies mit folgender Begründung: )er Beschwerdeführer war vor und nach dem Unfall auf der gleichen elle in Arbeit und bezog einen Stundenlohn von Fr. 1.50. Der Unfall und adurch bedingte Schonzeit hat das Anstellungsverhältnis nicht unterbro% Hätte der Rekurrent keinen Unfall erlitten, so hätte er den Lohn während als 4 Wochen vor dem Einrücken bezogen. Unter solchen Umständen ist ,eit, während welcher der Wehrmann des erlittenen Unfalls wegen nicht

) Nach der neuen Fassung gemäss Vfg. Nr. 43 vom 11. März 1944 gilt der .z von Fr. 7.— für alle Ortsklassen.

arbeiten konnte, der effektiven Arbeitsperiode zuzurechnen. VW Art. 8, Abs. 3 "), findet daher keine Anwendung, sondern VW Art. 8, Abs. 1. (Nr. 754 i. Sa. F. Rohrbach vom 29. März 1944)

Nr. 469.

Massgebend für die Berechnung der Beiträge ist der tatsächlich ausgerichtete Lohn. Der Pflichti,ge kann nicht auf Grund von Buchungen behaftet werden, die mit den tatsächlichen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Der Beschwerdeführer verbuchte Fr. 4 800.— als Salär unter Unkosten und zahlte sie seiner Mutter aus. Als die Kasse die Lohnersatzbeiträge nachforderte, beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission und beantragte, der beitragspflichtige Betrag sei auf Fr. 1020.— herabzusetzen, weil es sich bei die, sen Auszahlungen teilweise um Unterstützungsleistungen handle. Die Schiedst kommission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, sie dürfe und müsse auf die geordnete Buchhaltung des Beschwerdeführers abstellen, selbst wenn sich diese zu seinen Ungunsten auswirke. Der Abgabepflichtige könne nicht je nach Art der Abgabe einwenden, seine Bücher entsprächen nicht den tatsächli, chen Verhältnissen; wer die steuerlichen Vorteile der Verbuchung als Salär in Anspruch nehme, müsse bei Erhebung einer andern Abgabe die damit verbun, denen Nachteile gegen sich gelten lassen. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKL und verlangt erneut die Herabsetzung des bei, tragspflichtigen Betrages, indem er geltend macht, er erfülle gegenüber seiner Mutter eine sittliche Unterstützungspflicht. Die Berechnung der Unterstützungs, leistungen auf dem Unkostenkonto sei vom kantonalen Steueramt anerkannt worden. Eine Lohnzahlung in dieser Höhe komme nicht in Betracht, weil die Mutter mit ihren 68 Jahren nicht eine derartige Leistung beanspruchen könne. Da ferner die Mutter mit diesen Unterstützungsleistungen die Kosten des Dienst, boten bezahle, über dessen Lohn er selber halbjährlich mit der Kasse abrechne, werde er doppelt belastet, wenn er auf den Fr. 4800.— die Beiträge nachzahlen müsse. Die AKL heisst die Beschwerde gut und führt dazu folgendes aus: Massgebend für die Beitragspflicht sind die wirklichen Verhältnisse, nicht die Buchungen. Wenn sich daher herausstellt, dass die Buchungen falsch sind, darf darauf nicht abgestellt werden. Wieviel die Mutter an Lohn bezieht, ist eine Beweisfrage. Hätte die Schiedskommission gesagt, sie erachte die Buchungen trotz der Bestreitung des Beschwerdeführers als richtig, so würde nicht mehr eine grundsätzliche Frage im Streite sein und daher kein Beschwerdegrund vor,

liegen. Sie sagt aber, ohne sich über die Richtigkeit auszusprechen, sie behafte den Beschwerdeführer bei der Buchung, weil er die Erklärung vor den Behör, den gegen sich gelten lassen müsse, auch wenn sie unrichtig sei. Das geht zu weit. Die Schiedskommission muss die Verhältnisse prüfen, wozu sie sich even: tuell mit den Steuerbehörden in Verbindung zu setzen hat, damit nach keiner Seite eine Täuschung vorliegt. Es mag auch die Behauptung geprüft werden, ob ein Dienstbote gehalten wird, in wessen Interesse und auf wessen Kosten. (Nr. 708 i. Sa. B. Izbicki vom 8. März 1944)

*) jetzt abgeändert durch Vfg. Nr. 43 vom 11. März 1944.

Nr. 470. 1. Dem leiblichen Vater eines Kindes, für das er gemäss Scheidungsurteil die Kosten des Unterhalts und der Erziehung zu tragen hat, steht kein Anspruch auf Kinderzulage zu, wenn er tatsächlich nichts an die Erziehung und den Unterhalt des beim Stiefvater lebenden Kindes leistet. 2. Der gute Glaube kann einem Wehrmann, der auf Grund wiederholter falscher Behauptungen eine Entschädigung zu Unrecht erhalten hat, nicht zugebilligt werden. Der Beschwerdeführer gab auf seinem Meldeschein an, dass in seinem Haushalt zwei Kinder leben. Die Frage nach Kindern unter und zwischen 15 bis 18 Jahren beantwortete er mit zwei und mit Angabe seines im März 1941 geborenen Sohnes Hugo. Die Kasse zahlte ihm daher drei volle Kinderzulagen aus. Als sie den Wehrmann später um Mitteilung ersuchte, ob es sich um Kinder der geschiedenen oder der gegenwärtigen Ehe handle und welche Unterstüte zungsbeiträge er für diese Kinder erhalte, antwortete er, sein Sohn Hugo wohne nicht bei ihm; für dessen Unterhalt habe er aber bis zur Vollendung des 18. Le. bensjahres zu sorgen. Des weitern sandte er einen gerichtlichen Ausweis über seine Alimentationspflicht ein und fügte bei, er könne jeden Monat den Beleg für geleistete Unterhaltsbeiträge vorlegen. Nachdem die Kasse in Erfahrung brachte, dass der Sohn Hugo tatsächlich vom Ehemann der geschiedenen Frau, die sich inzwischen wieder verheiratet hatte, unterhalten wird (der hierfür bei Dienstleistung eine Kinderzulage bezieht), forderte sie vom Beschwerdeführer die ausbezahlten Kinderzulagen im Betrage von Fr. 520.50 zurück mit der Be. gründung, er habe auf dem Meldeschein aufgeführt, er komme für den Unter. halt dieses Kindes auf. Dem Präsidenten der Schiedskommission teilte der Re% kurrent auf Anfrage hin mit, er habe keine falschen Angaben gemacht; der Sohn Hugo gehöre zu seiner Familie, wenn er auch momentan nicht bei ihm wohne. Belege für Unterstützungsleistungen könne er nicht vorweisen. Die Schiedskommission wies in Gutheissung der Kassenverfügung die Be. schwerde und das Erlassgesuch ab; dieses mit der Begründung, der Rekurrent habe mehrmals bewusst falsche Angaben gemacht, sodass ein Erlass mangels guten Glaubens nicht in Betracht komme. Diesen Entscheid ficht der Wehrmann vor der AKL mit Beschwerde an, welche diese aus folgenden Gründen abweist: 1. Der Sohn Hugo wurde im Scheidungsurteil dem Vater zugesprochen und

dieser verpflichtet, die Kosten des Unterhalts und der Erziehung zu tragen. In seinem Schreiben an den Präsidenten der Schiedskommission führte der Be. schwerdeführer aus, nicht er, sondern nach der Abmachung hätte tatsächlich die Mutter, d. h. seine geschiedene und inzwischen wieder verheiratete Frau, bzw. deren Mann, für Hugo aufzukommen. Dieser betrachtete daher den Knaben Hugo als seinen Pflegesohn und bezog bei Dienstleistung für ihn eine Kinder. zulage. Der Beschwerdeführer, der nachgewiesenermassen ausser kleinen Ge. schenken nichts an die Erziehung und den Unterhalt seines Sohnes leistet, hat daher keinen Anspruch auf eine Kinderzulage. 2. Die Schiedskommission hat mit Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint und das Erlassgesuch abgewiesen. Der Wehrmann hat auf dem Melde. schein, dessen Fragen unvollständig und ungenau sind, keine unwahren An. gaben gemacht, aber aus seinen nachträglichen, wiederholt falschen Behauptun.

gen (u. a. er könne der Kasse oder dem Arbeitgeber jeden Monat Belege für geleistete Alimente vorlegen) musste die Schiedskommission schliessen, dass er sich von Anfang an bewusst und widerrechtlich in den Genuss einer Kinderzue lage gebracht hat. Ohne die Voraussetzung des guten Glaubens kann gemäss Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 *) die Rückerstattung des zu Unrecht be, zogenen Betrages nicht erlassen werden. (Nr. 710 i. Sa. K. Peter vom 21. März 1944)

Nr. 471. Führen Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Eltern oder Schwiegereltern des Wehrmannes gemeinsamen Haushalt, so sind bei der Festsetzung der zusätzlichen Entschädigung die gesamten Einkünfte der unterstützten Personen auch dann zu berücksichtigen, wenn die zusätzliche Entschädigung nur für eine von ihnen beansprucht wird. Der Beschwerdeführer, der ledig ist, lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und einer Schwester. Als Mechaniker verdient er in einer Uhrenfabrik Fr. 1.98 in der Stunde. Er verlangte von der Kasse die Aus, richtung einer zusätzlichen Lohnausfallentschädigung für seinen Vater, da er monatlich Franken 250.— für den gemeinsamen Haushalt beisteuere. Der Vater des Rekurrenten ist im Jahre 1877 geboren und seit fünf Jahren krank. Die Mutter und die Schwester betreiben ein Restaurant, dessen Pa, tentinhaber immer noch der Vater ist. Nach einer amtlichen Bescheinigung wirft der Betrieb dieser Wirtschaft einen Reingewinn von jährlich Franken 2600.— ab. Die Kasse, und auf erhobene Beschwerde hin auch die Schiedskommis, sion, lehnten die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung ab, weil das Reineinkommen der Eltern des Beschwerdeführers die in Vfg. Nr. 31, Art. 5, festgesetzte Einkommensgrenze überschreitet (Franken 210.— für zwei Personen in ländlichen Verhältnissen) und weil die Schwester des Rekurrenten nicht als unterstützte Person betrachtet werden könne, da sie fähig sei zu arbeiten. Gegen den Entscheid der Schiedskommission rekurriert der Be, schwerdeführer an die AKL und macht geltend, die Krankheit seines Vaters verursache kostspielige Aufwendungen und die Schwester arbeite ohne Ent, gelt im elterlichen Geschäft. Es seien daher drei Personen, die aus den Ein, künften der Wirtschaft zu leben hätten. Die AKL heisst die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Art. 7 der Vfg. Nr. 31 bestimmt, dass wenn Geschwister und Eltern des Wehrmannes gemeinsamen Haushalt führen, und für eine oder mehrere dieser Personen eine zusätzliche Entschädigung beansprucht wird, bei deren Fest, setzung die gesamten Einkünfte der unterstützten Personen zu berücksichtigen sind. Trotzdem der Beschwerdeführer eine zusätzliche Entschädigung nur für seinen Vater beansprucht hat, ist sie nach den Bestimmungen des oben zitier, ten Artikels zu berechnen, wie wenn sie der Wehrmann für die Eltern und

die Schwester verlangt hätte. Die Einkommensgrenze für drei Personen, die in ländlichen Verhältnissen gemeinsam Haushalt führen, beträgt monatlich

*) jetzt Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2.

246.— (Vfg. Nr. 31, Art. 5, Abs. 1). Aus dem Restaurationsbetrieb ergibt

ein Reingewinn von Fr. 216.— im Monat. Der Beschwerdeführer hat ler Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, die dem Unterschied ;er beiden Beträge entspricht, d. h. auf eine zusätzliche Lohnausfallentschä, ung von Fr. 1.— im Tag. (Nr. 714 i. Sa. R. Stoss vom 6. März 1944; im gleichen Sinne Nr. 755 i. Sa. •Burtscher vom 12. Mai 1944)

Nr. 472. 1. Einem Wehrmann, dem die Ausgleichskasse die Entschädigung nach Ifischen Verhältnissen auszahlte, obwohl sie auf Grund der wahrheitsgesen Aussagen des Wehrmannes wissen musste, dass er auf dem Lande fint, kann der gute Glaube beim Bezug der zu hohen Entschädigung ist abgesprochen' werden. 2. Ein Erlassgesuch darf nicht mangels Nachweis der grossen Härte abniesen werden, wenn der Gesuchsteller gar nicht aufgefordert wurde, die- Nachweis zu erbringen. Der Beschwerdeführer arbeitete im Sommer 1943 in Winterthur, während se Familie in Thörigen wohnte. Für die 38 im August und September ge: teten Aktivdiensttage zahlte ihm sein Arbeitgeber die Lohnausfallent, ädigung nach dem Ansatz für städtische Verhältnisse aus, obwohl Thörigen den Ortschaften mit ländlichen Verhältnissen gehört. Er ging von der iägung aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Winterthur ogen wäre, wenn er eine Wohnung gefunden hätte. Die Kasse erklärte unter der Voraussetzung, dass der Wehrmann nach dem Dienst nach nterthur zurückkehre, mit dieser Regelung einverstanden. Da jedoch der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, als dieser im Dienst • an dessen Stelle einen andern Arbeiter einstellte, blieb der Beschwerde: rer nach der Dienstentlassung während zehn Tagen ohne Arbeit und hielt

in dieser Zeit bei seiner Familie in Thörigen auf. Daraufhin verlangte Kasse die Rückerstattung der entsprechend der Differenz zwischen den sätzen für ländliche und für städtische Verhältnisse zu viel bezogenen inausfallentschädigung im Betrage von Fr. 64.60. Den Entscheid der iedskommission, womit diese das bei ihr eingereichte Erlassgesuch abwies,

sie das Vorliegen der grossen Härte als nicht bewiesen erachtete, ficht der :urrent mit Beschwerde vor der AKL an, die diese aus folgenden Erwägun, . gutheisst: 1. Die Kasse hat pflichtwidrig den Ansatz für städtische Verhältnisse aus, fiten lassen, trotzdem der Wehrmann auf dem Lande wohnt. Der Um, sd, dass er nach dem Militärdienst in die Stadt ziehen wollte, gab keinen spruch auf Entschädigung nach städtischen Ansätzen. Unter diesen Um, Iden konnte sie der Beschwerdeführer gutgläubig entgegennehmen, da er aussetzen durfte, dass die Kasse nicht vorschriftswidrig auszahlen lasse. 2. Die Schiedskommission hat den guten Glauben angenommen, aber die tere Voraussetzung der grossen Härte verneint, weil der Rekurrent eine :he nicht nachgewiesen habe. Sie hat es aber unterlassen, ihn dazu aufzu, lern, was dem rechtsunkundigen Wehrmann gegenüber geschehen muss,

wenn die Sachlage nicht ohnehin klar erscheint. Die Angelegenheit wird daher zu neuer Prüfung an die Schiedskommission zurückgewiesen. (Nr. 761 i. Sa. A. Beyeler vom 29. März 1944)

Nr. 473. 1. Die Nachzahlung geschuldeter Beiträge kann nur erlassen werden, wenn sie dem Schuldner ohne wesentliche Beschränkung seiner Lebenshaltung nicht möglich ist. 2. Die Nachzahlung geschuldeter Beiträge in der Höhe von Fr. 425.— bedeutet bei einem Reinvermögen von Fr. 40 000.— keine grosse Härte. Aus der Begründung: 1. Die Schiedskommission hat den guten Glauben angenommen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob dies richtig war. Auf jeden Fall fällt die weitere Voraussetzung für den Erlass der Nachzahlung geschuldeter Beiträge dahin: die grosse Härte. Es fällt auf, wie leicht einzelne Kassen diese Voraussetzung bejahen. Die Schiedskommission ist ihr nicht gefolgt und hat erklärt, dass die Beiträge rechtlich geschuldet sind und dass auf die Nachforderung nur ver. zichtet werden darf, wenn die Nachzahlung dem Schuldner ohne angernes. sene Beschränkung seiner Lebenshaltung nicht möglich ist (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 3) . 2. Bei einer Vermögensbilanz, die ein Reinvermögen von über Fr. 40000.— a uf weist, bedeutet die Nachzahlung geschuldeter Beiträge in der Höhe von Fr. 425.— keine grosse Härte. (Nr. 759 i. Sa. Bizzozero & Schmid vom 29. März 1944)

Nr. 474. Erlassene Rückerstattungsbeträge können nicht mit spätem Ansprüchen des Wehrmannes verrechnet werden. Der Beschwerdeführer wurde am 29. November 1920 geboren. Am 14. November 1942 trat er in die Rekrutenschule ein und bezog bis zum 28. NO. vember 1942, d. h. vor erfülltem 22. Altersjahr, Lohnausfallentschädigungen in der Höhe von Fr. 266.—. Am 6. Febr. 1943 entdeckte die Kasse ihren Irrtum und ersuchte den Arbeitgeber des Wehrmannes, die diesem für 39 Tage zustehende Lohnausfallentschädigung zurückzubezahlen. Sie selbst forderte vom Be. schwerdeführer die Differenz von Fr. 84.80 zurück. Gegen diese Verfügung be. schwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission und verlangte die Aus. zahlung der zurückbehaltenen Fr. 181.20, sowie den Erlass der zurückgef ordere ten Fr. 84.80. Die Schiedskommission erachtete den guten Glauben des Be. schwerdeführers, der erst im Jahre 1942 aus Frankreich zurückgekehrt war, als gegeben, und erliess ihm wegen grosser Härte die Zurückerstattung in der Höhe von Fr. 84.80. Dagegen wies sie das Gesuch um Auszahlung von Fr. 181.20 ab. Gegen diesen Entscheid führt der Rekurrent Beschwerde an die AKL, die diese aus folgenden Gründen gutheisst: Die Schiedskommission hat den guten Glauben des Beschwerdeführers an. genommen, als dieser die streitigen Lohnausfallentschädigungen bezog. Obgleich

im Gesetz ausdrücklich gesagt wird, dass Rekruten, die. das 22. Altersjahr noch nicht erfüllt haben, keinen Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung haben, so kann der Auffassung der Schiedskommission in der Bejahung des guten Glaubens beigepflichtet werden, da es sich hier um eine Frage des Er, messens handelt. Wenn aber angenommen wird, dass der Beschwerdeführer beim Bezug der Entschädigungen sich im guten Glauben befunden habe und dass ferner die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde, was nicht zu bezweifeln ist, so muss man ihm aber auch einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung zuerkennen. Die Verpflichtung zur Rückerstattung besteht nicht mehr und sie kann deshalb nicht verrechnet werden mit seither entstandenen Ansprüchen auf Lohnausfallentschädigung. (Nr. 717 i. Sa. S. Ryser vom 25. März 1944) •

Nr. 475.

Die Frage, ob der vom Wehrmann unterstützten Schwester die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während dessen Aktivdienst möglich war, ist tatsächlicher Natur und daher von der Schiedskommission endgültig zu entscheiden. Der Beschwerdeführer verlangte für seine 1901 geborene Schwester, die ihm den Haushalt führt, eine zusätzliche Entschädigung. Dieses Gesuch wies die Kasse ab. Den Entscheid der Schiedskommission, womit diese die Be, schwerde teilweise guthiess, indem sie dem Wehrmann für den Aktivdienst ab 1. November 1943 eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 4.— im Tag zuer, kannte, ihm diese jedoch für die Monate September und Oktober verweigerte mit der Begründung, die Schwester hätte in diesen Monaten die Möglichkeit gehabt, in der Landwirtschaft Arbeit und Verdienst zu finden, ficht der Be, schwerdeführer vor der AKL an. Er macht geltend, seine Schwester könne keiner Beschäftigung nachgehen, da sie neben dem Haushalt einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb besorgen müsse. Zudem könne er seine Wohnung für die Zeit des Militärdienstes nicht aufgeben. Eine Beschäftigung für einige Stunden im Tag sei in der Umgebung seines Wohnortes nicht zu finden. Die AKL weist die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Die Schiedskommission hat in ihrem Entscheid die Praxis der AKL dar, gelegt und sich daran gehalten. Darnach kann der arbeitsfähigen Schwester des Wehrmannes eine zusätzliche Entschädigung nur zuerkannt werden, wenn es ihr nicht möglich war, mit Arbeiten, die ihr zumutbar sind, sich selbst zu erhalten. Ob diese Möglichkeit bestand, ist nicht eine grundsätzliche Frage, über welche die Aufsichtskommission zu entscheiden hat, sondern eine Frage rein tatsächlicher Natur, über welche die Schiedskommission endgültig befin, det. *) Da diese erklärt, die Schwester des Wehrmannes hätte in den Monaten September und Oktober ihren Unterhalt verdienen können, und die AKL an diese Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse gebunden ist, kann dem Wehrmann für diese beiden Monate eine zusätzliche Entschädigung für die Schwester nicht zuerkannt werden.

') vgl. jetzt den durch BRB vom 26. Mai 1944 abgeänderten Art. 16, Abs. 3, der Lohnersatzordnung.

Wenn es übrigens richtig ist, dass die Schwester auch während des Diens des Beschwerdeführers für diesen arbeiten musste und für andere Arbeit un kömmlich war (wie der » Rekurrent selbst behauptet), dann verdiente sie ihj Unterhalt und wurde nicht von ihm «unterstützt», sodass er sowieso keine : sätzliche Entschädigung für sie beanspruchen kann; denn eine solche ka nur für «unterstützte» Personen ausgerichtet werden. (Nr. 760 i. Sa. H. Schgör vom 29. März 1944)

B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV). • Inhaltsübersicht. 1. Beitragspflicht. Nr. 400: Filialbetriebe in den liberalen Berufen. Nr. 401: Herabsetzung und Erlass der Beiträge.

  1. Anspruchsberechtigung. Nr. 402: Nr. 403: 1( Gewerbetreibende ohne Betrieb. Nr. 404: j 3. Rückerstattung und Nachzahlung. Nr. 405: Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen. Nr. 406: Erlass der Nachzahlung geschuldeter Beiträge. Nr. 407: Begriff der zu Unrecht bezogenen Entschädigungen.

  2. Beschwerdewesen. Nr. 408: Befugnisse der Schiedskommissionen.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 400-408. Im Entscheid Nr. 385 (ZLV 1944, Nr. 5, S. 214) hat die AK\ ausgesprochen, dass ein Zweigbetrieb vorliege, wenn ein Rechts anwalt an zwei verschiedenen Orten praktiziert und an einem die ser Orte eine ständige Hilfskraft beschäftige. Das Gegenstück da zu bildet der Entscheid Nr. 400, gemäss welchem ein Tierarzt, de an zwei verschiedenen Orten praktiziert, ohne eine Hilfskraft zt beschäftigen, keinen Zweigbetrieb führt. Die beiden Entscheid) gründen sich auf den nunmehr aufgehobenen Art. 8 der Verfügung Nr. 9, behalten aber ihre grundsätzliche Bedeutung, da der neue Filialbegriff gemäss Art. 4 der Verfügung Nr. 48 nicht wesentlicl

vom bisherigen Filialbegriff abweicht. Der Art.4 der Verfügung Nr.48 verlangt nun allerdings, dass eine Arbeitskraft voll beschäftigt wird, während bisher nur die regelmässige Beschäftigung einer Arbeitskraft gefordert wurde, weshalb es fraglich ist, ob man in dem Entscheid Nr. 385 zugrunde liegenden Fall, in welchem die Hilfskraft nur teilweise für den Rechtsanwalt tätig ist, noch von einem Filialbetrieb sprechen kann. Das Verhältnis zwischen der Herabsetzung der Beiträge gemäss Art. 2 der Verfügung Nr. 48 (bis zum 1. Mai 1944: Art.6 der Verfügung Nr.9) und dem Erlass der Beiträge gemäss AVEO Art. 26bis wird mancherorts nicht ganz verstanden. Die Herabsetzung ist an objektive Voraussetzungen (Beschäftigung von höchstens drei Arbeitskräften und monatliches Reineinkommen von höchstens Fr. 300.—) geknüpft, bei deren Vorhandensein der Beitragspflichtige einen Anspruch auf Herabsetzung der Beiträge auf einen bestimmten Betrag hat. Der Erlass ist dagegen an die subjektive Voraussetzung der grossen Härte geknüpft, die von den Ausgleichskassen nach freiem Ermessen beurteilt werden muss. Es kann nun vorkommen, dass sowohl die objektiven Voraussetzungen des Art. 2 der Verfügung Nr.48, als auch die subjektive Voraussetzung der grossen Härte gegeben sind. In solchen Fällen ist der Beitrag vorerst gemäss Art. 2 der Verfügung Nr.48 herabzusetzen und nachher zu prüfen, ob auch die Entrichtung des herabgesetzten Beitrages für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeutet. Die Herabsetzung des Beitrages schliesst somit den Erlass nicht aus. In diesem Sinne hat denn auch die AKV im Entscheid Nr.401 entschieden, dass auch ein herabgesetzter Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden kann, wenn dessen Entrichtung für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeutet. Wenn die AKV im vorliegenden Fall den auf Fr. 3.— herabgesetzten persönlichen Beitrag auf Fr. 1.50 reduziert, so bedeutet das, dass ein Teil des gemäss Art.2 der Verfügung Nr.

herabgesetzten Beitrages gemäss AVEO Art. 26bis erlassen wird. Aus den Entscheiden Nr. 402 bis 404 geht die Wandlung der Praxis der AKV hinsichtlich der Auslegung des Betriebsbegriffes sehr eindrücklich hervor. Bis zum Inkrafttreten der Verfügung Nr.

des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements am 1. September 1943 konnten nur Gewerbetreibende, die über einen Betrieb verfügten, der Verdienstersatzordnung unterstellt werden, während die Gewerbetreibenden ohne Betrieb auf die militärische Notunterstützung angewiesen waren. Dies führte dazu, dass die AKV den

Betriebsbegriff ausserordentlich weitherzig auslegte, um auf diese Weise möglichst vielen Gewerbetreibenden den Bezug von Verdienstausfallentschädigungen zu ermöglichen. Es sei in dieser Hinsicht auf die Entscheide Nr.102 (ZLV 1942, S.31) und Nr. 195 (ZLV 1942, S.422) verwiesen, in welchen sich die AKV auf den Standpunkt stellte, dass an Betriebsräumlichkeiten und Betriebseinrichtungen nicht mehr verlangt werden dürfe, als was zur Ausübung des betreffenden Berufes unerlässlich ist, weshalb beispielsweise auch ein Uebersetzer, der in seinem Schlafzimmer eine Schreibmaschine hatte, als über die notwendigen Betriebsräumlichkeiten und Betriebseinrichtungen verfügend bezeichnet und der Verdienstersatzordnung unterstellt wurde. Desgleichen wurden Marktfahrer als Gewerbetreibende mit Betrieb angesehen. Durch die Revision der Verfügung Nr. 9 gemäss Vfg. Nr. 39 wurden die Gewerbetreibenden ohne Betrieb generell der Verdienstersatzordnung unterstellt; gleichzeitig wurde aber auch der Begriff des Betriebes enger gefasst, indem in Art.3 nicht mehr bloss das Vorhandensein der für die Berufsausübung notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen, sondern das Vorhandensein besonderer Räumlichkeiten und Einrichtungen verlangt wurde. Auf Grund dieser Abänderung ging die AKV folgerichtig von der extensiven Auslegung des Betriebsbegriffes ab, da die Beibehaltung der bisherigen Praxis die Unterscheidung zwischen Gewerbetreibenden mit und solchen ohne Betrieb problematisch gemacht hätte. Bereits i. Sa. Ambühl (ZLV 1944, Nr.3, S. 115) hatte die AKV entschieden, dass die Marktfahrer nunmehr als Gewerbetreibende ohne Betrieb zu behandeln seien. An dieser Praxis hält sie im Entscheid Nr. 402 fest. Wie einschränkend nun der Begriff des Betriebes ausgelegt wird, geht auch eindrücklich aus den Entscheiden Nr.403 und 404 hervor. Es sei hier noch darauf hingewiesen, dass die Umschreibung des Betriebsbegriffes in AVEO Art. lObis, Abs. 2 (neu durch Verfügung Nr. 47), fast wörtlich aus dem frühern Art.3 der Verfügung Nr.9 übernommen worden ist, so dass eine neuerliche Praxisänderung nicht zu erwarten ist. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Entscheid Nr. 401 ausgeführt wurde, lässt sich die Frage der grossen Härte nicht nach objektiven Merkmalen beurteilen. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für die zum Erlass der Beiträge gemäss AVEO Art. 26bis notwendige

grosse Härte, sondern auch für die grosse Härte als Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädi-

gungen und der Nachzahlung geschuldeter Beiträge. Es geht daher, wie die AKV im Entscheid Nr. 405 ausführt, nicht an, die grosse Härte in allen Fällen schlechthin zu verneinen, wenn das Einkommen des Rückerstattungs- oder Nachzahlungspflichtigen über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt, da dieses Minimum nach objektiven Gesichtspunkten festgesetzt und daher den besondern Verhältnissen des Einzelfalles nicht immer gerecht wird. Hingegen wird man wohl in den meisten Fällen das Vorhandensein einer grossen Härte bejahen dürfen, wenn das Einkommen des Pflichtigen unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt. Von weittragender Bedeutung ist der Entscheid Nr.406, in welchem festgestellt wird, dass sich ein Nachzahlungspflichtiger nicht auf den guten Glauben berufen kann, wenn ein Angestellter, der ihn gegenüber der Ausgleichskasse vertritt, bösgläubig war. Der böse Glaube des Vertreters muss dem Beitragspflichtigen angerechnet werden. Dieser an sich hart erscheinende Entscheid drängt sich einmal schon aus rechtlichen Erwägungen, auf die von der AKV näher eingegangen wird, auf; er rechtfertigt sich aber auch deshalb, weil es einfach nicht angängig wäre, die Nachzahlung geschuldeter Beiträge in all den Fällen zu erlassen, in denen die Beiträge aus Verschulden eines Angestellten des Beitragspflichtigen nicht bezahlt worden sind. Dies hätte zur Folge, dass jedem Beitragspflichtigen, der bei der Bestellung des Vertreters die notwendige Sorgfalt hat walten lassen, die geschuldeten Beiträge für die Zeit, die mehr als ein Jahr, von der Nachzahlungsverfügung an gerechnet, zurückliegt, ohne weiteres erlassen werden müssten und zwar auch dann, wenn die Beiträge gegen besseres Wissen nicht bezahlt worden wären. Rechtlich interessant ist auch der Entscheid Nr.407, dem der Tatbestand zugrunde lag, dass die Ausgleichskasse einem Wehrmann irrtümlicherweise einen grössern Betrag, der gar nicht für ihn bestimmt war, zukommen liess und diesen nachher gestützt auf Art.1 der Verfügung Nr.41 zurückverlangte. Die AKV entschied, dass es sich hier nicht um eine zu Unrecht bezogene Entschädigung handle, sondern um eine irrtümliche Zahlung, welche die Kasse nicht auf Grund der Verfügung Nr.41, sondern auf Grund der sogenannten öffentlich-rechtlichen condictio zurückfordern könne, und zwar auch gegenüber dem gutgläubigen Empfänger.

In Nr. 408 wird anhand ausführlicher rechtlicher Erwägungen festgestellt, dass die Schiedskommissionen befugt sind, nach Aufhebung der angefochtenen Kassenverfügung wahlweise entweder in der Sache selbst zu entscheiden oder aber die Sache zur neuen Beurteilung an die Kasse zurückzuweisen.

Nr. 400.

Wenn ein Arzt an zwei verschiedenen Orten praktiziert, ohne eine Hilfskraft zu beschäftigen, die ihn an einem Ort vertritt, während er am andern Ort tätig ist, so liegt kein Zweigbetrieb vor, für den der besondere Beitrag entrichtet werden müsste. Der Rekursbeklagte führt sowohl in Basel als in Zürich eine tierärztliche Praxis. In Zürich soll er nach der Behauptung der Kasse täglich von 2-4 Uhr Sprechstunde erteilen. Die Schiedskommission erkannte, dass der Rekursbeklagte keinen Filialbeitrag nach Art. 8 der Verfügung Nr. 9 *) zu entrichten habe, da unter einer regelmässig beschäftigten Person im Sinne dieser Bestimmung nur ein Angestellter, nicht der Betriebsinhaber selbst, verstanden werden könne. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Kasse, die von der AKL aus folgenden Gründen abgewiesen wird: Ein Zweigbetrieb im Sinne des Art. 8, Abs. 2, der Vfg. Nr. 9 würde nur dann vorliegen, wenn auch die Abwesenheit des Inhabers eine tierärztliche Tä, tigkeit entfaltet oder mindestens durch einen Angestellten eine Präsenzpflicht erfüllt, z. B. Auskünfte erteilt, Sprechstunden angesetzt würden usw. Dies trifft aber beim Rekursbeklagten nicht zu. Wenn er in Zürich ist, wird in Basel nie, mand bedient, und wenn er in Basel weilt, geht er in Zürich leer aus, und es ist auch nicht nachgewiesen, dass in Zürich während seiner Abwesenheit we, nigstens regelmässig jemand für die Auskunfterteilung da ist. Dergestalt erge, ben die Praxis von Zürich und diejenige von Basel zusammen eine tier, ärztliche Praxis. Wenn die rekurrierende Kasse darauf aufmerksam macht, dass bei dieser Lösung für eine schlecht rentierende Filiale mit einem regelmässigen Angestellten der besondere Beitrag entrichtet werden müsse, für eine gut ren, tierende derartige Zweigpraxis ohne Angestellten dagegen nicht, ist ihr ent, gegenzuhalten, dass eben die Beitragspflicht im Gewerbe und den freien Be, rufen sowohl für die Hauptbetriebe, als für die Zweigbetriebe, wenn man von Art. 6 der Vfg. Nr. 9 absieht, ohne Rücksicht auf die Rendite besteht, sondern auf andern Kriterien aufgebaut ist. In ihrem Entscheid i. Sa. Clottu vom 22. Dezember 1943 (ZLV 1944, Nr. 5, S. 214) hat übrigens die Aufsichtskommission einen in St. Blaise praktizierenden Rechtsanwalt für ein ähnliches Zweigbureau in Neuchätel nur deshalb als beitragspflichtig erklärt, weil dort ein ständiges

Bureaufräulein vorhanden war. (Nr. 892 i. Sa. P. Uehlinger vom 23. März 1944)

*) jetzt aufgehoben und ersetzt durch Vfg. Nr. 48 vom 22. Mai 1944, Art. 4.

Nr. 401. Wenn die Voraussetzungen zur Herabsetzung des persönlichen Beitrages gemäss Art. 2 der Verfügung Nr. 48 auf Fr. 1.50 nicht erfüllt sind, die Entrichtung eines Beitrages von mehr als Fr. 1.50 für den Beitragspflichtigen aber eine grosse Härte bedeuten würde, so kann der persönliche Beitrag bis zum Betrage von Fr. 1.50 erlassen werden (AVEO Art 26 bis). Die Rekurrentin führt als Witwe die von ihrem verstorbenen Ehemann be, triebene Schreinerei weiter. Nachdem sie bis 31. März 1942 herabgesetzte Bei, träge für die Verdienstersatzordnung entrichtet hatte, wurden ihr die Beiträge für die Zeit vom 1. April 1942 bis 30. Juni 1943 erlassen. Am 6. August 1943 stellte sie wiederum ein Erlassgesuch. Dieses wurde durch die Kasse abgelehnt, wobei aber der persönliche Beitrag auf Fr. 3.— herabgesetzt wurde. In ihrer Beschwerde an die Schiedskommission wies die Rekurrentin daraufhin, dass die Beiträge, die sie 1941 entrichtet habe, 10,48 % ihres gesamten Einkommens aus, gemacht hätten. Im Jahre 1943 seien es noch 7,4 % gewesen. Die Schiedskom, mission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, dass die Ausgleichskasse der Rekurrentin bereits in ausserordentlicher Weise entgegengekommen sei. Die Rekurrentin mache über ihr Einkommen und über die früher bezahlten Bei, träge übertriebene Angaben und jammere allzusehr. Da sie für ihren Sohn, der auswärts ausgebildet werde, monatlich Fr. 250.— aufbringen könne, sei ihr der Beitrag von Fr. 3.— monatlich zuzumuten. Die AKV zieht in Erwägung: Da die Rekurrentin Selbständigerwerbende im Gewerbe ist und regelmässig einen älteren Arbeiter beschäftigt, untersteht sie sowohl der Lohn, als der Ver, dienstersatzordnung. Die Beiträge von 2 % auf dem Lohn können nicht erlas, sen werden. Die Verdienstersatzbeiträge, die hier in Anbetracht des geringen Einkommens bereits nach Art. 6 der Verfügung Nr. 9 *) herabgesetzt worden sind, können dagegen erlassen werden, wenn ihre Entrichtung für die Rekur, rentin eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 26 bis der Ausführungsverord, nung) . Das Einkommen von Fr. 1500.— im Jahr ist in Anbetracht der heutigen Lebenskosten für den Unterhalt von Mutter und Sohn ungenügend. Es liegt übrigens nur wenig über der Grenze (Fr. 1440.—) , bei der schon nach Art. 6 der Verfügung Nr. 9 der Beitrag nur Fr. 1.50 im Monat beträgt. Ein ander, weitiges Einkommen ist nicht nachgewiesen. Hingegen hat die Rekurrentin ein

Barvermögen von Fr. 8000.—, wozu noch Fr. 6500.— kommen sollen, die in der Liegenschaft angelegt sind. Auch wird ihr entgegengehalten, dass sie für die Ausbildung des Sohnes wesentlich mehr auslege, als eine Lehre bei einem ortansässigen Meister kosten würde. Das Vermögen ist aber nicht derart gross, dass die Frage der grossen Härte verneint werden dürfte. Ersparnisse von Fr. 8000.— sind bei einem ungenügenden Einkommen durch eine Witwe rasch au& gebraucht. Auch könnte derselben nicht verargt werden, wenn sie für eine gute Ausbildung des Sohnes selbst dann sorgen würde, wenn sie auch dafür ihr eigenes kleines Vermögen anzehren müsste. Unter Würdigung aller Um, stände erachtet es die Aufsichtskommission als gerechtfertigt, den Beitrag für die Verdienstersatzordnung nicht ganz zu erlassen, aber weiter herabzusetzen, nämlich auf den Betrag von monatlich Fr. 1.50. (Nr. 853 i. Sa. M. Wiedenkeller vom 8. März 1944)

*) jetzt aufgehoben und ersetzt durch Art. 2 der Verfügung Nr. 48.

Nr. 402. 1. Marktfahrer gelten als Gewerbetreibende ohne Betrieb. 2. Die Drohung mit zukünftiger Dienstverweigerung im Falle der Nichtzuerkennung eines gesetzlich unbegründeten Ansprucheis bedeutet ein böswilliges Verhalten gegenüber der AKV und ist mit der Ausfällung einer Busse zu ahnden. Der Rekursbeklagte verkauft Gemüse auf dem Genfer Markt und verfügt zu diesem Zweck über einen Handwagen, eine Bank mit Zeltdach etc. Zwischen den Markttagen stellt er diese Gegenstände bei einem Garagisten ein, dem er monatlich Fr. 15.— vergütet. Gestützt auf Art. 4 der revidierten Verfügung Nr. 9 teilte die Kasse dem Rekursbeklagten mit, dass die Betriebsbeihilfe auf die Hälfte reduziert werde. Die Schiedskommission hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde gut in der Annahme, dass der Beschwerdebeklagte als Selbständig, erwerbender mit Betrieb im Sinn des Art. 3 der revidierten Verfügung Nr. 9 gelten könne. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, die von der AKV auf Grund folgender Erwägungen geschützt wird. 1. Streitig ist, ob der Rekursbeklagte Gewerbetreibender mit oder ohne Be, trieb ist. Je nachdem hat er Anspruch nur auf die halbe Betriebsbeihilfe (Art. 4, Abs. 1, der Verfügung Nr. 9 *). Die eidgenössische Aufsichtskommission hat in ihrem nicht publizierten Entscheid i. Sa. Buchmann vom 23. August 1943 für die Zeit vor dem Inkrafttreten der revidierten Verfügung Nr. 9, d. h. vor dem 1. September 1943, erkannt, dass ein Marktverkäufer, der wie der Rekurs: beklagte über die nötigen Installationen verfügt, als Gewerbetreibender mit Be, trieb anzusehen sei. Sie hat aber ausdrücklich beigefügt: »Wenn der Gesetzgeber die Gewerbetreibenden ohne Betrieb der Vera dienstersatzordnung unterstellen würde, müsste die Unterstellung der Markt: fahrer und ähnlicher Berufe als Gewerbetreibende ohne Betriebe vorbehalten bleiben. Solange aber eine entsprechende Bestimmung nicht besteht, ist an der extensiven Auslegung des Begriffs »Betrieb« festzuhalten.« Daraus geht hervor, dass eine Aenderung der Praxis hinsichtlich der Markt, verkäufer nach der Unterstellung der Gewerbetreibenden ohne Betrieb minde, stens vorbehalten wurde. Im Entscheid i. Sa. Ambühl vom 15. Dezember 1943 (ZLV 1944, Nr. 3, S. 115) hat dann aber die AKV bereits erkannt, dass ab

1. September 1943 die Marktverkäufer als Gewerbetreibende ohne Betrieb zu behandeln sind. An dieser Praxis ist festzuhalten. Der Begriff des Betriebes ist in Art. 3, Abs. 1, der revidierten Verfügung Nr. 9 enger gefasst worden, weil Gewerbetreibende ohne Betrieb fortan grund, sätzlich auch entschädigungsberechtigt sind und die Notwendigkeit wegfällt, den Betriebsbegriff auszudehnen, um ihnen überhaupt eine Entschädigung zu: zuhalten. Nur wer auch Betriebsräumlichkeiten benötigt und tatsächlich über solche verfügt, führt einen Betrieb. Bei den Marktverkäufern trifft dies ent, gegen der Ansicht der Schiedskommission nicht zu. Der eigentliche Marktver, kauf geschieht nicht in einer besondern Räumlichkeit, sondern unter freiem Himmel oder in einer Markthalle. Die Garage. die der Rekursbeklagte als De,

*) Nunmehr AVEO Art. 13, Abs. 2.

pot geinietet hat, fällt ausser Betracht, da eine solche Räumlichkeit nicht unbe, dingt benötigt wird; auch wird ja in diesem Lokal nicht der Beruf ausgeübt. Es rechtfertigt sich umso mehr, die Markthändler zu den Gewerbetreibenden ohne Betrieb zu rechnen, als ihre Unkosten, z. B. aus der Miete eines Lokals, lange nicht so gross sind, wie z. B. beim sesshaften Detailhandel. Der vorliegende Fall illustriert das gut, denn die halbe Betriebsbeihilfe, welche der Rekursbeklagte erhält, reicht bei Weitem, um die Miete von Fr. 15.— im Monat zu begleichen, während die ganze Betriebsbeihilfe in vielen Fällen nicht genügt, um einem Handwerker oder Detailhändler die Bezahlung seiner Lokalmiete zu ermöge lichen. 2. Der Rekursbeklagte schreibt am Schlusse seiner Eingabe, dass er sich weigern werde, das Vaterland weiterhin zu verteidigen, wenn ihm nicht die volle Betriebsbeihilfe zuerkannt werde. Diese Drohung verrät nicht nur eine verwerfliche Dienstauffassung, sondern bedeutet auch ein böswilliges Verhalten in einem Beschwerdeverfahren; der Rekursinstanz wird mit Dienstverweigerung gedroht, wenn sie einen gesetzlich unbegründeten Anspruch des Rekursbeklag= ten abweise. Der Rekursbeklagte ist daher mit Fr. 20.— zu büssen und es ist ausserdem dem militärischen Vorgesetzten Mitteilung von der schriftlichen Aeusserung des Rekursbeklagten zu machen. (Nr. 898 i. Sa. Ch. Maeder vom 1. März 1944)

Nr. 403. Ein Schuppen, der einem Altstoffhändler von einer Firma unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, damit er dort die gesammelten Altstoffe sortieren und aufbewahren kann, bevor er sie der Firma verkauft, gilt nicht als Betriebsräumlichkeit im Sinne von AVEO Art. 10 bis, Abs. 2. Der Rekurrent ist von Beruf Altstoffsammler und ,händler. Von einer Firma wurde ihm auf ihrem Lagerplatz unentgeltlich ein Schuppen zur Verfü, gung gestellt, in welchem er die gesammelten Altstoffe vorsortieren und auf= bewahren kann. Sind die zur Ablieferung erforderlichen Mengen an Altmaterial beisammen, so werden sie entweder von der Firma direkt abgeholt oder vom Rekurrenten selbst der Sammelfirma gebracht. Mit Verfügung vom 6. Aug. 1943 wurde der Rekurrent ab 1. Juli 1942 der V.erdienstersatzordnung unterstellt. Mit Schreiben vom 29. November 1943 teilte ihm die Ausgleichskasse mit, er habe ab 1. September 1943 nur Anspruch auf eine halbe Betriebsbeihilfe, da er als Gewerbetreibender ohne Betrieb gelten müsse. Dagegen beschwerte sich der Rekurrent, indem er geltend machte, er besitze in dem abschliessbaren Schul:), pen ein Velo mit Anhänger und seine Werkzeuge. Dies stelle die erforderliche Betriebseinrichtung dar. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Gegen diesen Ent, scheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die von der AKV aus folgenden Erwägungen abgewiesen wird: Gewerbetreibende, die ihren Beruf regelmässig ausüben, aber hiefür über keinen Betrieb verfügen, haben Anspruch auf den halben Betrag der Betriebs, beihilfe [Art. 4 der rev. Verfügung Nr. 911. Gemäss Art. 3 der zit. Verfü, gung **) liegt ein Gewerbebetrieb vor, sofern zur berufsmässigen Ausübung

*) Nunmehr aufgehoben und ersetzt durch Art. 13, Abs. 2. **) Nunmehr aufgehoben und ersetzt durch AVEO Art. 10 bis, Abs. 2.

eines unterstellungspflichtigen Gewerbes besondere Betriebsräumlichkeiten (Werkstätte, Verkaufslokal, Bureau, Atelier usw.) benötigt werden und der Betriebsleiter über solche verfügt. Der Unterscheidung im Gewerbe mit und ohne Betrieb liegt der Gedanke zu Grunde, dass Gewerbetreibenden mit einem Betrieb bedeutend höhere Ause lagen erwachsen als solchen ohne Betrieb, und dass der Ausfall bei Aktivdienste leistung daher auch spürbarer ist als für Gewerbetreibende ohne Betrieb. Soe lange nur Gewerbetreibende mit einem Betrieb der Verdienstersatzordnung uns terstellt waren, hatte die AKV an das Vorhandensein eines Betriebes keine grossen Anforderungen gestellt, da ja gerade Gewerbetreibende, die ihren Bes trieb nur in kleinstem Rahmen aufrecht erhielten, oft am meisten auf eine Vers dienstausfallentschädigung angewiesen waren. Nachdem nun vom Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung der beiden Arten eingeführt wurde, rechts fertigt es sich, an das Vorhandensein eines Betriebes einen strengeren Massstab anzulegen. Der Schuppen, den die Firma dem Rekurrenten unentgeltlich zur Verfüs gung stellt, kann nicht als Betriebsräumlichkeit angesehen werden. Im Grunde genommen handelt es sich um ein Lokal der Firma, die die Altstoffe abnimmt. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber gerade solchen Handel, der im Wesentlichen ambulant betrieben wird, zu den Gewerben ohne Betrieb zählen wollte. Fehlt es an den erforderlichen Lokalitäten, so kann dahingestellt bleiben, ob das nöe tige Werkzeug vorhanden ist. (Nr. 883 i. Sa. P. Ghielmetti vom 29. März 1944; im gleichen Sinn der Ente scheid Nr. 882 i. Sa. M. Kolter gleichen Datums)

Nr. 404. Ein Holzfäller und Holzhändler, der sein Holz nicht auf einem besondern, gemieteten Platz, sondern im Wald oder an einem Wegrand lagert, verfügt nicht über besondere Betriebsräumlichkeiten im Sinne der AVEO Art. 10 bis, Abs. 2, und gilt daher als Gewerbetreibender ohne Betrieb. Der Rekurrent ist Holzfäller und Holzhändler. Er besitzt die für diesen Beruf nötigen Werkzeuge, nicht aber Lagerräume und Verkaufslokale. Die Ausgleichskasse behandelte ihn daher ab 1. September 1943 als Gewerbetreibens den ohne Betrieb und richtete ihm die halbe Betriebsbeihilfe aus. Die Schiedss kommission wies am 25. November 1943 eine gegen die Kassenverfügung ges richtete Beschwerde ab. Dieser Entscheid wird von der AKV aus folgenden Gründen geschützt. Der Rekurrent hat keinen Betrieb im Sinne des Art. 3, Abs. 1 der Verfüs gung Nr. 9 *). Er besitzt zwar die erforderlichen Einrichtungen, z. B. Werks zeuge, Drahtseile etc., dagegen fehlt es ihm an den erforderlichen Räumliche keitcn. Die Lagerung des Holzes im Wald oder an einem Wegrand genügt nicht, um von einer Räumlichkeit zu sprechen. Die Lagerung im Freien würde freilich an sich hinreichen, aber nur, wenn sie auf einem besonderen Platz, z. B. einem gemieteten, geschehen würde. (Nr. 851 i. Sa. A. Stoppa vom 15. März 1944)

*) Nunmehr AVEO Art. 10 bis, Abs. 2.

Nr. 405. Eine grosse Härte als Voraussetzung zum Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen kann auch dann vorliegen, wenn das Einkommen des Rückerstattungspflichtigen über dem betreibungsrechtlichen Minimum liegt. In einem Malereigeschäft sind die beiden Söhne F. beschäftigt. Beide ber. zogen Verdienstausfallentschädigungen. Gegen die Rückforderung dieser zu Unrecht bezogenen Entschädigung in der Höhe von Fr. 206.— (nach Abzug der Lohnausfallentschädigung, auf die Anspruch erhoben werden konnte) reichten die beiden Söhne Erlassgesuche ein, die von der Schiedskommission abgewiesen wurden, da die Voraussetzung der grossen Härte nicht erfüllt sei. Gegen diesen Entscheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, die von der AKV wie folgt beurteilt wurden: Bei Beurteilung der Frage der grossen Härte im Falle des Sohnes H.F. kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch die Ehefrau des Rekurrenten einen Verdienst erzielt. Das Einkommen beider Ehegatten betrug 1942 Fr. 4567.—. Im Monat macht das Fr. 380.50 aus. Die Eheleute sind kinderlos. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum für ein kinderloses Ehepaar beträgt am Wohnort des Rekurrenten Fr. 260.— im Monat. Es rechtfertigt sich aber nicht, bei Beurteilung der Frage der grossen Härte bis auf dieses Existenzminimum herunterzugehen. Auch müssen die Erbanwartschaft und die Ersparnisse in der Höhe von Fr. 2000.— ausser Betracht bleiben. Unter Würdigung aller Um, stände rechtfertigt es sich, dem Rekurrenten einen Teilerlass zu bewilligen. Es sollte ihm ohne grosse Einbusse möglich sein, wenigstens die Hälfte seiner Schuld oder rund Fr. 100.— zu begleichen, sofern ihm die Kasse hiefür Raten, zahlungen bewilligt. Von vier Monatseinkünften beider Eheleute von je Fr. 380.50 sollte er je Fr. 25.— für die Rückerstattung erübrigen können, ohne dass man von einer grossen Härte sprechen kann. Das Einkommen des Rekurrenten W. F., dessen Ehefrau im Mai 1944 das erste Kind erwartet, beträgt nach amtlicher Schätzung Fr. 291.65 im Monat. Diese Schätzung stimmt ungefähr mit der Angabe des Rekurrenten überein, wonach sein Stundenlohn Fr. 1.70 ausmacht. Unter diesen Umständen muss die Frage der grossen Härte bejaht werden. Bei einem Existenzminimum von Fr. 260.— bedeutet die Bezahlung von Fr. 269.— für den Rekurrenten, selbst wenn ihm Ratenzahlungen bewilligt würden, zweifellos eine untragbare Last. Bei

Beurteilung der grossen Härte darf hier umso weniger auf das betreibungs, rechtliche Existenzminimum herabgegangen werden, weil sich dieses wegen Fa, milienzuwachses in nächster Zeit erhöht und auch noch Entbindungskosten hin% zukommen. Es rechtfertigt sich daher, dem W.F. den ganzen Rückerstattungs, betrag zu erlassen. (Nr.842 und 849 i. Sa. W. und H.Faltner vom 3.März 1944)

Nr. 406. Einem Gewerbetreibenden, der seinen Betrieb durch einen Angestellten führen lässt, kann der Erlass der Nachzahlung geschuldeter Beiträge nicht

bewilligt werden, wenn der den Betrieb leitende Angestellte wider besseres Wissen die geschuldeten Beiträge nicht entrichtete. Die Rekurrentin übernahm im Jahr 1936 die Drogerie ihres Bruders, der in Konkurs gefallen war. Ihr Bruder wurde ihr Angestellter, leitete aber den Be, trieb tatsächlich selbst. Die Rekurrentin wurde erst nachträglich der Verdienst, ersatzordnung unterstellt. Am 28. Februar 1943 betrugen die aufgelaufenen Bei, träge Fr. 113.85. Die Schiedskommission hat ein Erlassgesuch gegen die Nach, forderung von Fr. 113.85 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die von der AKV aus folgenden Gründen abgewiesen wird: Die Schiedskommission hat angenommen, die Rekurrentin sei nicht in gu, tem Glauben gewesen, als sie ihre Beitragspflicht nicht erfüllte. Die Beschwerde, führerin macht demgegenüber geltend, dass anlässlich des Inkrafttretens der Lohnersatzordnung Erkundigungen eingezogen worden seien; die Auskunft der Kasse habe gelautet, dass eine Unterstellung nicht in Frage komme, da der Bruder das Geschäft seit dem Konkurs unter dem Namen der Schwester weiterführe und keinen festen Lohn beziehe. Diese Auskunft betraf aber zwei, fellos die Unterstellung des Bruders als Unselbständigerwerbender unter die Lohnersatzordnung, nicht die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Verdienstersatzordnung, die übrigens erst später, bei Inkrafttreten der Ver, dienstersatzordnung, in Betracht fiel. Ob die Auskunft hinsichtlich der Unter, stellung des Bruders unter die Lohnersatzordnung richtig war, kann dahin, gestellt bleiben. Weiter kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin persön, lich nicht in gutem Glauben war, nachdem die Verdienstersatzordnung in Kraft trat, m. a. W., ob sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte merken müssen, dass sie für ihr Detailhandelsgeschäft unterstellungspflichtig sei. Jedenfalls hätte dem Bruder als faktischen Betriebsleiter und Geschäftsmann die Unterstel, lungspflicht bei der nach Art. 3 des Zivilgesetzbuches für die Annahme des guten Glauben erforderlichen Aufmerksamkeit nicht entgehen können. Der böse Glaube des Bruders ist aber der Beschwerdeführerin anzurechnen. Bei unerlaubten Handlungen gibt es allerdings keine Stellvertretung. Doch geht es hier nicht um die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch ihren Bruder bei Begehung einer unerlaubten Handlung vertreten werden konnte, sondern

darum, ob die Kenntnis von Tatsachen und Pflichten, die beim Bruder vorhan, den war oder hätte sein sollen, der Schwester anzurechnen ist. Dass die Grund, sätze des Obligationenrechtes über die Vertretung auch bei der Kenntnis von Tatsachen gelten, dass es dort eine Wissensvertretung an Stelle der Willens: vertretung gibt, wird allgemein angenommen (vgl. z. B. von Tuhr, Obligatio, nenrecht, Bd. I, 5.286). Es ist angebracht, im öffentlichen Recht analog zu ent, scheiden, wo der gute Glaube einer Person in Anbetracht eines Verhaltens ihres Vertreters abgeklärt werden muss. Auch bei der Ersetzung ist der böse Glaube einer Hilfsperson beachtlich (vgl. die bei Egger, Kommentar zum Per, sonenrecht, N 9 zu Art. 3 ZGB, zitierte Arbeit von H. Reichel) ; ebenso muss der Vertretene sich die durch seinen Vertreter begangene Täuschung beim Ver.: tragsschluss anrechnen lassen (BGE 40 II, S.542). Unter diesen Umständen kann der Erlass nicht bewilligt werden. (Nr. 843 i. Sa. E. Weckerle vom 8. März 1944)

Nr. 407. Eine Ausgleichskasse, die einem Wehrmann irrtümlicherweise einen Betrag überweist, der für einen andern Empfänger bestimmt war, kann diesen Betrag nicht nach Massgabe von Art. 1 der Verfügung Nr. 41 zurückfordern, sondern hat gegebenenfalls einen öffentlich-rechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung analog OR Art. 63, Abs. 1, den sie auch gegenüber einem gutgläubigen Empfänger geltend machen kann. Durch Verfügung der Ausgleichskasse ist der Rekurrent am 10. April 1942 rückwirkend der Verdienstersatzordnung unterstellt worden. Vorher hatte er militärische Notunterstützung bezogen. Diese belief sich für 107 Diensttage in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1940 und dem 27. Juni 1941 auf Fr. 545.40. Die Ausgleichskasse sagte dem Rekurrenten zu, diesen Betrag der zuständigen Not, unterstützungsstelle zurückzuerstatten. Aus der Korrespondenz, die deshalb zwischen dem Rekurrenten und der Kasse gewechselt wurde, durfte jener schliessen, dass auch ihm noch ein kleiner Ueberschuss zufliessen werde. Durch eine Unachtsamkeit eines Beamten liess jedoch die Kasse den Betrag von Fr. 502.35., den sie der Notunterstützung hätte zurückerstatten sollen, dem Re, kurrenten zukommen. Der Coupon des Postmandates enthält auf der Rückseite den Vermerk: »Als Entschädigung für Ihren Dienst vom Juli 1940 bis Juni 1942 (recte 1941)«. Gegen das Begehren der Kasse um Rückerstattung des Betrages von Fr. 502.35 reichte der Rekurrent ein Erlassgesuch ein. Die Schiedskommis, sion wies dieses Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die von der AKV aus folgenden Erwägungen abgewiesen wird: Die Zahlung der Kasse vom 18. Juli 1942 war als Zahlung an die Notunter, stützung gedacht. Nur durch den Irrtum eines Beamten wurde das Postmandat auf den Namen des Rekurrenten als Empfänger ausgestellt und auf der Rück, seite der erwähnte Vermerk angebracht. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, der Rekurrent habe zu Unrecht Verdienstausfallentschädi, gung in der Höhe von Fr. 502.35 bezogen. Vielmehr ist ihm einfach eine irr, tümliche Zahlung zugekommen. Diese Zahlung war in Wirklichkeit unter einem andern Titel erfolgt, und zwar unter dem der Rückerstattung von militärischer Notunterstützung. Die Verfügung Nr. 28 *) ist daher nicht anwendbar, weshalb gegen die Rückerstattungsverfügung auch kein Erlassgesuch gestellt werden

kann. Anwendbar ist die sogenannte öffentlichrechtliche condictio, der An, spruch der Kasse aus ungerechtfertigter Bereicherung (Fleiner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechtes, 8. Auflage, S.180, besonders Note 2). OR Art. 63, Abs. 1, ist analog anwendbar. Da sich die Kasse in einem Irrtum be, funden hat, als sie die Nichtschuld bezahlte, kann sie das Geleistete zurück, fordern, und zwar auch gegenüber dem gutgläubigen Empfänger. Der gute Glaube hätte dem Rekurrenten übrigens abgesprochen werden müssen. Bei Empfang einer so bedeutenden Summe zu derjenigen hinzu, die der Rekurrent schon erhalten hatte, wäre er mindestens gehalten gewesen, sich zu erkundigen. Wer die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt nicht anwen, det, kann sich nicht auf den guten Glauben berufen. (Nr. 882 i. Sa. M. Chapallaz vom 23. März 1944)

*) nunmehr Vfg. Nr. 41.

Nr. 408. Die Schiedskommissionen sind befugt, Verfügungen der Ausgleichskasse aufzuheben und die Kasse anzuhalten, eine neue Verfügung zu treffen. Eine kantonale Schiedskommission hatte die Beschwerde eines Beitragspflich, tigen folgendermassen entschieden: 1. «Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Kassenverfügung vom 26. August 1943 aufgehoben. 2. Die Akten werden der Zweigstelle der Ausgleichskasse überwiesen zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen> Gegen diesen Entscheid erhob die Ausgleichskasse Beschwerde an die AKV, indem sie geltend machte, die Schiedskommission hätte selbst die ihr noch nötig scheinenden Erhebungen durchführen sollen. Die Rückweisung einer Beschwerdesache an die Kasse sei nirgends vorgesehen und daher unzu, lässig. Für die Erhebungen habe die Schiedskommission die erforderlichen Mit,. tel zu ihrer Verfügung. Die Rekurrentin wisse übrigens nicht, was sie noch vorkehren solle; der angefochtene Entscheid lasse es an den nötigen Anleitun gen fehlen. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Aufgabe der Schiedskommissionen und der beiden eidgenössischen Auf, sichtskommissionen auf dem Gebiete der Lohn,. und Verdienstersatzordnung als Spezialverwaltungsgerichten ist, wie die Aufgabe jedes Verwaltungsgerichtes, die Ueberprüfung der Gesetzmässigkeit von Verfügungen der Verwaltung, hier der Ausgleichskassen. Soweit es für die Rechtswahrung nötig ist, kann sich die Prüfung auch auf den Tatbestand erstrecken (vgl. z. B. für das Bundesgericht als eidgenössisches Verwaltungsgericht Art. 11 des Bundesgesetzes über die Ven, waltungs, und Disziplinarrechtspflege, für die eidgenössische Aufsichtskommis. sion für die Verdienstersatzordnung Art. 5, Abs. 1 , ihres Geschäftsreglemen. tes) . Die Verwaltungsrechtspflegegesetze enthalten oft besondere Bestimmungen darüber, welche Wirkung eintritt, wenn das Verwaltungsgericht eine angefoch.. tene Verfügung aufhebt: ob es selbst eine neue materielle Anordnung zu tref% fen oder aber die angefochtene Verfügung lediglich aufzuheben hat und es in diesem Fall der Verwaltungsbehörde, an die es zurückweist, überlassen wer: den muss, welche neue Verfügung sie auf Grund des verwaltungsgerichtlichen Urteils treffen will (vgl. Fleiner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrech: tes, 8. Auflage S. 270; W. Jollinsk, Verwaltungsrecht 3. Aufl. S. 318). Im

Gegensatz zur eidgenössischen Verwaltungsrechtspflege (VDG Art. 16, Abs. 2) enthält die Verdienstersatzordnung keine solche Bestimmung. Daraus darf aber nicht gefolgert werden, dass die Rückweisung einer Sache unzulässig sei. Die Regelung, bei der das Verwaltungsgericht selber in der Sache entscheiden kann, geht weiter als die Regelung, bei der die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur kassatorische Funktion hat. Wenn also das Verwaltungsgericht, hier die Schiedskommission, befugt ist, nach Aufhebung der Verfügung der Verwaltung selber in der Sache zu entscheiden, was die Rekurrentin nicht bestreitet, dann muss sie notwendig auch befugt sein, weniger weit zu gehen und sich mit der

*) vgl nunmehr Art. 6, Abs. 1, des Geschäftsreglementes vom 8. Juni 1944.

Aufhebung der Verfügung der Verwaltung zu begnügen. Im Plus ist das Minus enthalten, in der Möglichkeit für das Verwaltungsgericht, selbst in der Sache zu entscheiden, die Möglichkeit, bloss zu kassieren. Dass die Kassation und Rückweisung für die Verwaltung mehr Arbeit mit sich bringt, ist kein Grund, am allgemeinen Grundsatz der Rechtsmittellehre im Zivile, Strafe unci Verwaltungsprozess etwas zu ändern, wonach immer die reine Kassation das am wenigsten weit gehende Rechtsmittel ist, da es der untern Instanz am meisten Spielraum lässt. Zu Unrecht macht die Rekurrentin sodann geltend, dass der angefochtene Entscheid ihr keine Anleitung gebe, wie sie nun zu verfügen habe. Für die Entscheidung der Streitfrage hat die Schiedskommission der Kasse gewisse An: leitungen gegeben, wenn auch der angefochtene Entscheid, da er sich mit der Aufhebung der Verfügung begnügt, der Kasse eine gewisse Freiheit lässt. (Nr. 850 i. Sa. Lampen, und Metallwaren A. G. vom 8. März 1944)

Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Nr. 20. Ein Arbeitgeber, der auf den Löhnen seiner Arbeitnehmer die Abzüge von 2% für die Leihnersatzbeiträge macht, diesen Betrag der Kasse aber nicht abliefert, macht sich der Umgehung der Beitragspflicht im Sinne von VEO Art. 34, Abs. 1, schuldig. Der Angeschuldigte ist als selbständigerwerbender Maurermeister nach Verdienstersatzordnung beitragspflichtig. Nach zweimaliger Mahnung wurde er von der Kasse für die rückständigen Beiträge, die auch die den Arbeitneh, mem abgezogenen 2 % des ausbezahtlen Lohnes in der Höhe von Fr. 88.— enthielten, betrieben. Aus den Betreibungen ergaben sich Verlustscheine. Der Angeschuldigte bestätigte die Richtigkeit des Sachverhalts, gibt aber in seiner Verteidigung an, dass er sehr knapp an Geldmitteln gewesen sei und deshalb von der Bank nur das Geld für die auszuzahlenden Löhne, d. h. ohne die

%igen Beiträge, abgehoben habe. Er habe gehofft, das damals in Arbeit be, findliche Haus sofort nach Fertigstellung verkaufen zu können, was ihm aber nicht möglich gewesen sei. Das Gericht erachtete den Tatbestand der Umgehung der Beitragspflicht im Sinne von VEO Art. 34, Abs. 1, als erfüllt. Die vom Angeschuldigten zu seiner Verteidigung angeführten Gründe werden als nicht zutreffend bezeichnet, und stellen keine Entschuldigung dar, geschuldete Beiträge nicht zu entrichten.

Tage Gefängnis sind nach der Mehrheit des Gerichts eine angemessene Strafe. Eine Minderheit hätte den Angeschuldigten mit 1 Monat Gefängnis be, straft. Mit Rücksicht auf die Vorstrafen kann dem Angeschuldigten der be, dingte Strafvollzug nicht gewährt werden. Demzufolge hat das Gericht den Angeschuldigten der Umgehung der Beitragspflicht im Sinne von VEO Art. 34, Abs. 1, schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Tagen Gefängnis und zu den Ko; sten des Verfahrens. (Nr. 373, Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 18. April 1944)

Nr. 21. Die unbefugte Erstellung von Soldmeldekarten stellt eine Fälschung von dienstlichen Aktenstücken gemäss Art. 78 des Militärstrafgesetzes dar. Der Angeklagte eignete sich als Büroordonnanz einer Bewachungskom, pagnie die vom Fourier für ihn ausgestellten Soldmeldekarten an, vernichtete sie und erstellte eine neue unter Angabe einer grösseren Zahl von Aktivdienst tagen. Er versah sie mit dem Stempel der Kompagnie und der Unterschrift der beiden Fouriergehilfen und gab, um mehr als die ihm nach ländlichen Vers hältnissen zustehende Entschädigung zu erhalten, einen städtischen Wohnort an. Nach seiner Entlassung wies er die Karten vor und erhielt so einen Mehr, betrag von Fr. 111.35 (Fr. 260.10 an Stelle von Fr. 148.75) ausbezahlt. Der Angeklagte, der den Sachverhalt nicht bestritt, wurde zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Aus den Erwägungen: Die Anklage lautend auf Urkundenfälschung (M. St. G. Art. 172) ist vom Auditor fallen gelassen worden. Der Gerichtshof hat sich für die Anwendung von M. St. G. Art. 78 betr. Fälschung von dienstlichen Aktenstücken eilt% schieden. Durch die unerlaubte Erstellung der für die Ausgleichskasse bestimmten Soldmeldekarten hat der Angeklagte falsche den Dienst betreffende Akten, stücke geschaffen; ausserdem hat er in diesen Aktenstücken eine rechtserheb, liehe Tatsache falsch bescheinigt und die ordentlich erstellten Karten vernichtet. Alle diese Handlungen sind im M. St. G. Art. 78 als Straftatbestände vorge, sehen. Der Angeklagte hat sich also der Fälschung von dienstlichen Akten, stücken schuldig gemacht. Ferner wies er die gefälschten Karten der Ausgleichskasse vor, um die Auszahlung ihm nicht zukommender Entschädigungen zu erwirken. Er hat in Bereicherungsabsicht die Kasse durch unwahre Angaben getäuscht und sie so veranlasst, zu ihrem bzw. des Staates Nachteil zu handeln. Der Tatbestand des Betrugs, wie ihn M. St. G. Art. 78 umschreibt, ist damit erfüllt. Angesichts der Schwere des Falles hält das Gericht eine Gefängnisstrafe für angemessen. Die bedingte Verurteilung kommt nicht in Frage, da der An, geklagte schon am 6. April 1943 wegen Fälschung und Veruntreuung bedingt zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. (Urteil des Divisionsgerichtes 2 a)

Kleine Mitteilungen. Ist das Rechtsverhältnis zwischen Zeitungsverwaltungen und Zeitungsverkäufern ein Dienst.. oder Kaufvertrag? Im Zusammenhang mit der Praxis der AKL, gemäss welcher Zeitungsverkäufer in der Regel der Lohnersatzordnung zu unterstellen sind (vgl. Entscheid Nr. 360, ZLV 1943, S.443), geben wir im folgenden einen Auszug aus einem Urteil des Bundesgerichtes

vom 16. Oktober 1917 in Sachen «La Suisse» gegen den Verband schweizerischer Zeitungsverkäufer (Amtliche Sammlung 43 I S.296) wieder: «Die Rechtsnatur des Vertrages zwischen der Zeitungsverwaltung und dem Verband schweizerischer Zeitungsverkäufer ist zwar zweifelhaft, doch lässt sich der Standpunkt, den die Genfer Instanz (commission centrale des Prud'hommes) eingenommen hat, mit gutem Recht vertreten und widerspricht keineswegs den Legaldefinitionen der beiden Vertragsarten. Gemäss OR Art.319 ist Dienstvertrag dasjenige Rechtsverhältnis, in dem sich eine Person, der Dienstpflichtige, einer andern Person, dem Dienstherrn, gegen Entrichtung eines Lohnes zur Leistung von Diensten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichtet. Der Vertrag ist auch dann ein Dienstvertrag, wenn der Lohn nach Massgabe der geleisteten Arbeit und nicht nach der Zeit entrichtet wird, sofern der Dienstpflichtige auf bestimmte oder unbestimmte Zeit angestellt oder beschäftigt wird. Das Hauptmerkmal des Dienstvertrages ist also die Verrichtung einer Arbeit, die der Dienstpflichtige im Interesse seines Dienstherrn auszuführen versprochen hat. Im vorliegenden Fall besteht diese Arbeit im Strassenverkauf einer Zeitung. Die Verwaltung übergibt dem Verkäufer eine Anzahl Zeitungen zum Verkauf an das Publikum, und der Verkäufer verpflichtet sich durch die Uebernahme der Zeitungen zu deren Verkauf. In dieser Verpflichtung liegt der Hauptunterschied der vorliegenden Abmachung vom Kaufvertrag. Wenn der Verkäufer die Zeitungen kaufen würde, wäre er ihr Eigentümer und könnte über sie beliebig verfügen, was der Abmachung nicht entsprechen würde. Das Begriffsmerkmal der Dauer ist hier ebenfalls erfüllt. An Stelle einer Vereinbarung auf längere Zeit wird für den Verkauf jeder Nummer ein besonderer Vertrag geschlossen. Solange dieser Verkauf dauert, arbeitet der Verkäufer für die Verwaltung, steht er in ihren Diensten. Der Vertrag erneuert sich jeden Tag mit der Uebergabe und Uebernahme der Zeitung. Das Begriffsmerkmal des Lohnes erscheint im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die Natur und die besondern Verhältnisse des Vertrages in besonderer Form. Die Definition des Artikels 319 umfasst aber auch diese Art der Vergütung. Es handelt sich um Entschädigung nach Massgabe der geleisteten Arbeit. Der Ver-

käufer erhält pro verkaufte Zeitung so und so viel. Der Umstand, dass er die Nummern vor und nicht nach ihrem Verkauf bezahlt, bezweckt nichts anderes als eine Vereinfachung der Abrechnung und hebt den Charakter der Lohnzahlung nicht auf. Neben dem auf Grund eines Bruchteiles des Verkaufpreises errechneten Lohn gewähren gewisse Verwaltungen den Verkäufern ein tägliches Fixum, vergüten ihnen die Reisespesen usw. Solche Geldleistungen haben Lohncharakter und sprechen in vermehrtem Masse für das Vorliegen eines Dienstvertrages. Auch die gelegentlich verabredete Rücknahme unverkaufter Zeitungsexemplare ist für den Dienstvertrag charakteristisch. Dasselbe ist zu sagen, wenn Verkaufsplatz — und Zeit vorgeschrieben sind. Der Verkäufer handelt nicht auf eigene Rechnung, sondern leistet Arbeit für die Verwaltung. Die Ueberwachung der Verkaufstätigkeit durch besondere Kontrollorgane deutet ebenfalls auf das Vorhandensein eines Dienstvertrages. Schliesslich verträgt sich das Verbot, gleichzeitig andere oder bestimmte andere Zeitungen zu verkaufen, viel eher mit dem Dienstvertrag als mit dem Kaufvertrag.»

Konferenzen und Sitzungen. Konferenz betreffend die Veranlagung der Landwirtschafts-, Forst- und Alpbetriebe. Am 13. Juni 1944 fand in Lausanne eine vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einberufene Konferenz mit den kantonalen Ausgleichskassen statt, an der auch die Professoren Dr. 0. Howald, Direktor des schweizerischen Bauernsekretariates in Brugg und Dr. W. Pauli, Vorsteher des statistischen Bureaus des Kantons Bern, teilnahmen. An der Konferenz wurde der Entwurf des Bundesamtes zu Weisungen über die Veranlagung der Landwirtschafts-, Forst- und Alpbetriebe durchberaten und bereinigt. Ausserdem wurden die gesammelten Erfahrungen über die Veranlagung der Landwirtschaftsbetriebe ausgetauscht.

Konferenz betreffend die Ausrichtung von Entschädigungen an aktivdienstleistende Studierende an höhern Lehranstalten. Zur Prüfung der Frage der Anspruchsberechtigung von Studenten wurde eine Expertenkommission eingesetzt, bestehend aus

Vertretern der Studentenschaften, der Verwaltungen der höhern Lehranstalten sowie der Ausgleichskassen, die am 3. April 1944 in Zürich und am 19. Juni 1944 in Bern unter dem Vorsitz von Herrn Direktor Dr. Willi vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zusammentrat. Dabei wurde die Notwendigkeit der Ausrichtung von Entschädigungen an aktivdienstleistende Studierende grundsätzlich bejaht. Unbestritten war auch die Heranziehung aller Studierenden zu Beitragsleistungen. Dagegen blieb die Frage offen, ob die Differenz zwischen den auszubezahlenden Entschädigungen und den von den Studierenden selbst aufgebrachten Mitteln durch den zentralen Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung oder ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden soll. Im erstern Fall würde die Lohnersatzordnung sinngemäss auf die Studierenden Anwendung finden, während im zweiten Fall die Schaffung einer ausserhalb der Lohn- und Verdienstersatzordnung stehenden besondern Ordnung und die Errichtung einer eigenen Ausgleichskasse für die Studierenden notwendig würde. Ueber diese Frage werden nunmehr die Vernehmlassungen der kantonalen Regierungen und der Spitzenverbände eingeholt.

Instruktionskonferenz betreffend die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern. Um die Ausgleichskassen mit den Vorschriften über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern vertraut zu machen, fand am 4. Juli 1944 in Bern unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Willi, Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, eine Instruktionskonferenz statt. An der Konferenz nahmen die Vertreter der kantonalen Kassen sowie jener Verbandsausgleichskassen teil, die sich für die Durchführung des Bundesratsbeschlusses angemeldet hatten. Der Schweiz. Bauernverband war durch Herrn Professor Dr. Howald und die Zentralstelle zur Wahrung der Interessen der Bergbevölkerung durch Herrn Ing. agr. W. Ryser vertreten.

Konstituierende Sitzung der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung. Die eidgenössische Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung, deren Mitgliederzahl durch den Bundesratsbeschluss über die Veränderung des Geltungsbereiches der Ver-

dienstersatzordnung von 11 auf 15 erhöht worden ist, trat am 12. Juni 1944 zu ihrer konstituierenden Sitzung in Zürich zusammen. Auf der Tagesordnung standen neben der Bildung und Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse auch materielle Fragen betreffend die Anwendung der neuen Vorschriften in der Verdienstersatzordnung.

Mitteilung der Redaktion. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hat eine neue Textausgabe der geltenden Erlasse auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung nach dem Stande vom 1. Juli 1944 in Druck gegeben, durch welche die Textausgabe vom Juli 1942 ersetzt wird. Die neue Textausgabe enthält sämtliche die Lohn- und Verdienstersatzordnung betreffenden Bundesratsbeschlüsse (mit Einschluss der Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz) und Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes sowie erstmals auch die nicht in der amtlichen Sammlung enthaltenen Verfügungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Ihre Benützung wird durch ein ausführliches Sachregister sowie durch zahlreiche Artikelhinweise erleichtert. Die neue Textausgabe kann demnächst bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden.

Nr. 8/9 101111111111111 August 'Sept. 1944 er Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschub, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelur. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.

Die Tätigkeit der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn. und Ver. Inhaltsangabe: dienstersatzordnung als richterliche Instanzen im Jahre 1943 (S. 319). — Die Praxis der kantonalen Strafgerichte auf dem Gebiete der Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 331). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 336). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 357). — Auszüge aus Entscheiden von Schieds. kommissionen (S. 375). — Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 376). — Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (S. 377). — Kleine Mitteilungen (S. 379).

Die Tätigkeit der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung als richterliche Instanzen im Jahre 1943. 1) I. Die Tätigkeit der eidgenössischen Aufsichtskommissionen im Jahre 1943 weist gegenüber den vorangegangenen Jahren 1940-42 eine erhebliche Steigerung der Beschwerdeeingänge und damit auch der Entscheide auf. Die AKL hat insgesamt 476, die AKV

Eingänge zu verzeichnen, was im Vergleich zum Vorjahre eine Zunahme um 52 % bzw. 82 % darstellt. Damit ist das Total der eingegangenen Beschwerden bis Ende 1943 bei der AKL auf 881, bei der AKV auf 752 angewachsen. Alle folgenden Zahlenangaben basieren auf den tatsächlich gefällten Entscheiden und nicht auf den Beschwerdeeingängen.

II. Im folgenden wird zunächst die Tätigkeit der AKL dargestellt, wobei, wie im letztjährigen Ueberblick, zwischen den Entscheiden der AKL als einziger und als Berufungsinstanz unterschieden wird.

1) Vgl. für die Jahre 1940/41 den Bericht in ZLV 1942, S. 169 ff. und für das Jahr 1942 in ZLV 1943, S. 152 ff.

319

Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung nach der Sprache des Beschwerdeführers.

Absolute Zahlen Prozentzahlen Sprache

1941 1942 1943 Total 1940 1941 1942 1943 Total

Deutsch 53 129 151 243 576 73,6 69,4 66,2 61,5 65,4 Französisch 19 54 67 98 238 26,4 29,0 29,4 24,8 27,0 Italienisch - 3 10 54 67 - 1,6 4,4 13,7 7,6 Total 72 186 228 395 881 100 100 100 100 100

Die Zahl der Beschwerden aus dem deutschsprachigen Landesteil ist, verglichen mit dem Vorjahr (Durchschnitt 1940-42: 68,5%), zurückgegangen. Demgegenüber hat sich der Anteil aus dem italienischen Sprachgebiet in bemerkenswerter Weise vermehrt (Durchschnitt 1940-42: 2,7 %), während sich derjenige der französischen Beschwerden nur unwesentlich veränderte. Der Anteil der von der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung entschiedenen Beschwerden aus dem französischen und italienischen Sprachgebiet übersteigt den Prozentsatz der französisch und italienisch sprechenden Wohnbevölkerung der Schweiz (20,4 % bzw. 6 %).

Entscheide der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung nach Beschwerdeführern.

Absolute Zahlen Prozentzahlen Beschwerdeführer

1941 1942 194311Total 1940 19411194211943 Total

Wehrmänner I) 34 108 87 127 356 47,2 58,1 38,21 32,2 40,4 Arbeitnehmer 2) •7 10 42 72 131 9,7 5,4 18,4' 18,2 14,9 Arbeitgeber 2) 11 24 63 152 250 15,3 12,9 27,6 38,5 28,4 Kasse 11 22 21 21 75 15,3 11,8 9,2 5,3 8,5 Bundesamt für Industrie, Ge- 8 20 15 23 66 11,1 10,7 6,6 5,8 7,5 werbe u. Arbeit J J Andere 1 2 - - 3 1,4 1,1 '" - 0,3 Total 72 186 228 395 881 100 100 100 100 100 1) Betrifft die Lohnausfallentschädigungen. 2) Betrifft die Beiträge.

Auffallend ist, dass die Beschwerden betreffend die Lohnausfallentschädigung im Berichtsjahr weiterhin zurückgingen, nachdem bereits im Vorjahr ein Rückgang festgestellt werden konnte. Diese Erscheinung darf wohl der Erhöhung der Entschädigungsansätze auf den 1. Februar 1943 zugeschrieben werden. Der Anteil der Entscheide betreffend die Lohnausfallentschädigung macht für alle vier Jahre 2/5 aller gefällten Entscheide aus gegenüber fast 50 % im vorangegangenen Jahre. Die 127 Beschwerden, welche von Wehrmännern anhängig gemacht wurden, betrafen im einzelnen folgende Hauptfragen: Beschwerdegegenstand Anteil absolut in 0,'o Lohnausfallentschädigung 70 55,1 (darunter zusätzliche Lohnausfallentschädigung 44= 34,6 %) Anspruchsberechtigung (Arbeitnehmereigenschaft, Lohnausfall, Geltendmachung und Verwirkung des Anspruchs, Verrechnung) 28 22,0 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen 25 19,7 Andere Fragen 4 3,2 Total 127 100 Wie im letzten Berichtsjahr ist auch in diesem die Zahl der Entscheide betreffend die Beiträge bedeutend angewachsen, wobei verhältnismässig mehr Arbeitgeber Beschwerde führten, während der Anteil der Arbeitnehmer prozentual gleich blieb. Die 224 duch Arbeitgeber und Arbeitnehmer anhängig gemachten Beschwerden betrafen im einzelnen folgende Fragen: Beschwerdegegenstand Anteil absolut in 0/0 Fragen des Geltungsbereiches 111 49,5 (darunter einzelne Unterstellungsfälle Massgebender Lohn 39 17,4 Erlass der Nachzahlung 37 16,5 Allgemeine Fragen der Beitragspflicht 13 5,8 Andere Fragen 24 10,8 Total 224 100

Die Zunahme der vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit anhängig gemachten Beschwerden hängt mit dein ganz erheblichen Anstieg der Zahl der Schiedskommissionsentscheide zusammen, gegen welche in wichtigen grundsätzlichen Fragen vom Bundesamt Beschwerde geführt wird. Von den 881 bis Ende 1943 gefällten Entscheiden der AKL bezogen sich 2/3 auf Angehörige von kantonalen Kassen und 1/3 auf Mitglieder von Verbandsausgleichskassen. Der Anteil der beiden Kassengruppen ist aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlich.

Kantonale Kassen Verbandskassen absolut: in 0/o absolut: in 0/0 Wehrmänner 230 39,6 126 42,0 Arbeitnehmer 84 14,5 47 15,7 Arbeitgeber 185 31,8 65 21,7 Kasse 35 6,0 40 13,3 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit 47 8,1 20 6,7 Andere 2 0,6 Total 581 100 300 100 Der Unterschied im Anteil der Arbeitgeber unter den Beschwerdeführern zwischen den kantonalen und den Verbandskassen war im Berichtsjahr noch grösser als 1942.

Entscheide der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung nach der Erledigung.

Absolute Zahlen Prozentzahlen Erledigung

1941 1942 1943 Total 1940 1941 1942 1943 Total

Gutheissung 26 41 60 149 276 36,1 22,0 26,3 37,7 31,3 Teilweise Gutheissung 1 8 6 6 21 1,4 4,3 2,6 1,5 2,4 Abweisung 38 91 123 200 452 52,8 49,0 54,0 50,6 51,3 Rückweisung 1 13 18 15 47 1,4 7,0 7,9 3,8 5,3 Rückzug - 4 5 2 11 - 2,1 2,2 0,6 1,3 Nichteintreten 6 29 16 23 74 8,3 15,6 7,0 5,8 8,4 Total 72 186 228 395 881 100 100 100 1001 100

Die gutheissenden Entscheide hatten bereits von 1941 auf 1942 eine Zunahme erfahren. Im Berichtsjahr ist aber der absolute und der prozentuale Anstieg gegenüber den Vorjahren noch ein wesentlich stärkerer als 1942. Der prozentuale Rückgang des Anteils der Abweisungen fällt nicht stark ins Gewicht. Diese Entscheidgruppe umfasst immer noch über 50% sämtlicher Entscheide. Hingegen ist die Abnahme vor allem der Rückweisungen, aber auch der Nichteintretens-Entscheide beachtenswert. Die Verminderung der Zahl der Rückweisungen lässt auf die bessere Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse durch die Schiedskommissionen schliessen, die der Nichteintretensfälle darauf, dass die Beschwerdeführer besser über die formellen Voraussetzungen für die Beschwerdeführung bei der Aufsichtskommission unterrichtet sind als früher. In allen vier Jahren 1940-43 zusammen wurde fast ein Drittel aller Beschwerden gutgeheissen. Die Hälfte wurde abgewiesen. Wie die nachfolgende Zusammenstellung zeigt, wurden, wie schon im Vorjahr, die Beschwerden, welche sich gegen die Verfügungen von kantonalen Kassen richteten, in fast gleicher Weise erledigt wie diejenigen, die Verfügungen von Verbandsausgleichskassen zum Gegenstand hatten. Kantonale Kassen Verbandskassen absolut in 0/o absolut in 0/0 Gutheissung 181 31,1 95 31,7 Teilweise Gutheissung 12 2,1 9 3,0 Abweisung 300 51,6 152 50,7 Rückweisung 33 5,7 14 4,7 Rückzug 9 1,6 2 0,6 Nichteintreten 46 7,9 28 9,3 Total 581 100 300 100 Die AKL war bis zur Revision der Art. 15, Abs. 3, und 16, Abs. 3, der Lohnersatzordnung vom 26. Mai 1944 in zwei Fällen als einzige Instanz zuständig: 1. in Streitigkeiten über die Unterstellung und 2. in solchen über die Kassenzugehörigkeit. Seither entscheidet sie nur noch als Beschwerdeinstanz, vorausgesetzt, dass es sich um Streitigkeiten grundsätzlicher Natur handelt, da nur diese an sie weitergezogen werden können (LEO Art. 15, Abs. 3).

Entscheide der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung als einzige Instanz und als Beschwerdeinstanz.

1940 1941 1942 1943 Total absolut 0 /0 absolut °/o absolut °/o absolut °/o absolut 0/o

RKL als einzige Instanz 1) 33 45,9 38 20,4 74 32,5 113 28,6 258 29,2 RKL als Berufungs-Instanz 39 54,1 148 79,6 154 67,5 282 71,4 623 70,8

Total 72 100 186 100 228 •100 395 100 881 100

Es wurde schon in der letztjährigen Besprechung der Tätigkeit der Aufsichtskommission darauf hingewiesen, dass in den in obiger Tabelle wiedergegebenen Zahlen nicht vorbehaltlos die Zahl aller entschiedenen Unterstellungsstreitigkeiten erblickt werden darf. Desgleichen wurde dargelegt, wann nach der Praxis der AKL eine Unterstellungsstreitigkeit vorliegt und wann eine solche, in welcher diese als Beschwerdeinstanz entscheidet.2) Die Anzahl der in einziger Instanz erledigten Fälle verringerte sich anteilmässig gegenüber den Entscheiden als Beschwerdeinstanz. Immerhin ist die Abweichung von der Vorjahres-Ziffer nicht mehr so auffallend wie dies in den Jahren 1941 und 1942 der Fall war. Dies spricht für eine immer bessere Abklärung der Unterstellungsfragen durch die Kassen. Diese Annahme wird durch die Tatsache bestätigt, dass von den insgesamt 113 einziginstanzlichen Entscheiden 72,5% auf einzelne Unterstellungsfälle entfallen, 25,7% auf andere Fragen des Geltungsbereiches und nur ein geringer Rest auf andere Fragen.

i) Mit Einschluss der Beschwerden, in denen die AKL als Berufungsinstanz angerufen worden ist, in welchen sie jedoch den Entscheid der Vorinstanz aufhob, weil diese zur Entscheidung nicht zuständig war. 2) Vgl. dazu ZLV 1943, S. 156. ff.

Entscheide der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung als einzige Instanz und als Berufungsinstanz nach Beschwerdeführern.

Als einzige Instanz Als Beschwerdeinstanz Beschwerdeführer 1940 1 1941 1 1942 1 194311Tota1 1940 1 1941 1 1942 1 194311Tota1 Absolute Zahlen I I Wehrmänner 1) 6 2 1 - 9 28 106 86 127 347 Arbeitnehmer 2) 5 10 22 37 74 2 - 20 35 57 Arbeitgeber 2) 10 20 44 73 147 1 4 19 79 103 Kasse 10 4 6 2 22 1 18 15 20 54 Bundesamt für Industrie, Gewer- 2 2 1 1 6 6 18 14 21 59 be und Arbeit , . Rndere 3) - - - - - 1 2 - - 3 Total 33 38 74 113 258 39 148 154 282 623

Prozentzahlen

Wehrmänner') 18,2 5,3 1,3 - 3,5 71,8 71,6 55,8 45,0 55,7 Arbeitnehmer 2) 15,1 26,3 29,7 32,7 28,7 5,1 - 13,0 12,4 9,1 Arbeitgeber 2) 30,3 52,6 59,5 64,6 57,0 2,6 2,7 12,3 28,0 16,5 Kasse 30,3 10,5 8,1 1,8 8,5 2,6 12,2 9,8 7,1 8,7 Bundesamt für Industrie, Gewer- 6,1 5,3 1,4 0,9 2,3 15,3 12,2 9,1 7,5 9,5 be und Arbeit /Indere 3) - - - - 2,6 1,3 - -2 0,5 Total 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100

Bei den Entscheiden der AKL als Beschwerdeinstanz hielt die Abnahme der Beschwerden betreffend die Lohnausfallentschädigung auch im Berichtsjahr an, worauf bereits auf S. 321 hingewiesen wurde (45% aller Entscheide gegenüber 55,8% im Vorjahr). Auf der andern Seite nahmen aber vor allem die Beschwerden der Arbeitgeber weiterhin in bedeutendem Ausmasse zu. Sie machen gegenüber dem Vorjahr mehr als das Doppelte, gegenüber den Jahren

und 1941 sogar rund das Neunfache aus. Diese Tatsache ist 1) Betrifft die Lohnausfallentschädigungen. 2) Betrifft dig Beiträge. 3) Nichteintreten wegen mangelnder Beschwerdelegitimation.

hauptsächlich der verhältnismässig grossen Zahl von Beschwerden gegen Erlassentscheide der Schiedskommissionen zuzuschreiben (vgl. S. 321). Der Anstieg bei den in einziger Instanz behandelten Beschwerden der Arbeitgeber wie auch derArbeitnehmer, dem anderseits ein Rückgang der durch die Kassen eingereichten Beschwerden gegenübersteht, ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Kassen immer besser über die allgemeinen Grundsätze betr. die Unterstellung unterrichtet sind. Sie vermögen daher leichter als früher Fragen der Unterstellung von sich aus zu entscheiden und waren deshalb nicht mehr so häufig genötigt, solche Fälle in Anwendung des aufgehobenen Art. 32 der VW der Aufsichtskommission zum Entscheid zu unterbreiten. Entscheide der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung als einzige Instanz und als Berufungsinstanz nach Art der Erledigung.

Als einzige Instanz Pils Beschwerdeinstanz Erledigung 1940119411194211943 !Total 194011941 1 19421194311Total Absolute Zahlen

Gutheissung 13 1 10 201 51 94 13 I 31 40 98 182 Teilw. Gutheissung - - 2 - 2 1 8 4 6 19 Abweisung 20 26 40 58 144 18 65 83 142 308 Rückweisung - 1 6 4 11 1 12 12 11 36 Rückzug - - 3 - 3 - 4 2 2 8 Nichteintreten - 1 3 - 4 6 28 13 23 1 70 1 i Total 33 i 38 74 113 258 39 148 154 282 623

Prozentzahlen

Gutheissung 40,0 26,3 27,0 45,2 36,4 33,3 21,0 26,0 34,8 29,2 Teilw. Gutheissung - - 2,7 - . 0,8 2,6 5,4 2,6 2,1 3,1 Abweisung 60,0 68,5 54,0 51,3 55,8 46,1 43,9 53,9 50,4 49,4 Rückweisung - 2,6 8,1 3,5 4,3 2,6 8,1 7,8 3,9 5,8 Rückzug - - 4,1 - 1,2 - 2,7 1,3 0,7 1,3 Nichteintreten - 2,6 4,1 - 1,5 15,4 18,9 8,4 8,1 11,2 Total 100 1001 100 100 100 100 100 100 100 100

Verglichen mit dem vorangegangenen Jahr fällt sowohl bei den

Entscheiden in einziger wie bei denen als Berufungsinstanz die Zunahme der Gutheissungen auf (von 27 % auf 45,2 % bzw. von 26 % auf 34,8 %). Diese Zunahme erfolgte zum wesentlichen Teil aber nicht auf Kosten der Abweisungen, deren Zahl sich bei beiden Beschwerdegruppen verhältnismässig schwach verringerte. Vielmehr wurden bei den einziginstanzlichen Entscheiden keine Beschwerden mehr durch teilweise Gutheissung, Rückzüge und Nichteintretensentscheide erledigt. Die Zahl der Rückweisungen verringerte sich bei beiden Gruppen in fast gleichem Ausmass auf weniger als die Hälfte. Diese Veränderungen im Berichtsjahr gegenüber dem Vorjahr zeigen sich in gleicher Weise, wenn man bei den Entscheiden in einziger Instanz das Total der Jahre 1940-43 demjenigen für 1940-42 gegenüberstellt. Dagegen nahmen bei den Entscheiden der AKL als Berufungsinstanz sowohl die Gutheissungen (von 24,7% auf 29,2%) als auch die Abweisungen (von 48,7% auf 49,4%) zu. Die Zunahme der einziginstanzlichen Gutheissungen rührt davon her, dass im Jahre 1943 zahlreiche Unterstellungsfälle gemäss der Vfg. Nr. 4, heute Vfg. Nr. 44 (Handelsreisende, Vertreter, Agenten usw.), zur Behandlung kamen. Bis zu der mit den Entscheiden i. S. Poillot und i. S. Pauly, beide vom 23. Dezember 1943 (vgl. ZLV 1944, Heft 4, S. 142 ff.), neu eingeführten Praxis war die Aufsichtskommission hinsichtlich der Unterstellung unter die LEO von Angehörigen der genannten Berufskategorien weniger streng gewesen, weshalb ein grösserer Teil der Beschwerden gegen die Unterstellung gutgeheissen wurde. Die Auswirkung der neuen Praxis und der mit ihren Grundsätzen übereinstimmenden Vfg. Nr. 44 vom 13. März 1944 auf künftige Entscheide wird sich vermutlich bereits nach Ablauf des Jahres 1944 überblicken lassen. Bei der zweiten Beschwerdegruppe (Entscheide als Berufungsinstanz) bildet die Ursache für die Zunahme der Gutheissungen die verhältnismässig milde Praxis der Aufsichtskommission hinsichtlich der Erlassentscheide. In zahlreichen Fällen war durch die AKL jeweils nur noch die Frage der grossen Härte zu beurteilen, wenn ein Erlass nur gemäss Abs. 1 und 2 des Art. 1 der Vfg. Nr. 34 gewährt worden war. Im Gegensatz zu den betreffenden Schiedskommissionen bejahte die Aufsichtskommission vielfach das Vorlieg-en dieses Erfordernisses. Dagegen legte sie an die Voraussetzung des guten

Glaubens einen strengeren Massstab an als die meisten Schiedskommissionen.

327

III. Die AKV entscheidet seit ihrem, Bestehen nur als Beschwerdeinstanz, weshalb wir uns darauf beschränken können, die Entscheide nach der Sprache, nach Beschwerdeführern und nach der Art der Erledigung zu betrachten. 1) Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung nach der Sprache der Beschwerdeführer.

Absolute Zahlen Prozentzahlen Sprache

11941 1942 1943 Total 1940 1941 1942 1943 Total

Deutsch 9 157 116 180 462 90 69,8 61,1 55,0 61,4 Französisch 1 67 61 101 230 10 29,8 32,1 30,9 30,6 Italienisch - 1 13 46 60 - 0,4 6,8 14,1 8,0 Total 10 225 190 327 752 100 100 100 100 100

Wie bei der AKL ist auch bei der AKV die Zahl der Beschwerden aus dem deutschen Landesteil im Vergleich zum Vorjahr (Durchschnitt 1940-42: 66,35%) zurückgegangen. Desgleichen hat sich der Anteil aus dem italienischen Sprachgebiet wesentlich vermehrt (Durchschnitt 1940-42: 3,3%), während sich derjenige der französischen Beschwerden nur unbedeutend veränderte. Entscheide der Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung nach Beschwerdeführern.

Absolute Zahlen Prozentzahlen Beschwerdeführer

1941 1942 11943 ' Total 1940 1941 1942 1943 'Total

Landwirte 2 58 30 54 144 20,0 25,8 15,8 16,5 19,1 Gewerbetreibende 5 98 117 217 437 50,0 43,6 61,6 66,4 58,1 Freiberufstätige 2) 2 12 18 16 48 20,0 5,3 9,5 4,9 6,4 Kasse 1 13 12 21 47 10,0 5,8 6,3 6,4 6,3 Bundesamt Kir Industrie, Gewer-; - 44 13 19 76 - 19,5 6,8 5,8 10,1 be und Arbeit J Total 10 225 190 327 1 752 100 100 100 100 100

1) Vgl. die Angaben betr. das Jahr 1942 in ZLV 1943 S. 160 ff. 2) Betrifft die Angehörigen der liberalen Berufe.

Bemerkenswert sind im Vergleich zum Vorjahr lediglich die Zunahme der von Gewerbetreibenden ausgehenden Beschwerden sowie die Verminderung derjenigen von Freiberufstätigen. Die nachstehende Uebersicht über die Beschwerdegegenstände bietet Anhaltspunkte für die Erklärung der Veränderung in den einzelnen Beschwerdegruppen. Die 327 von der AKV behandelten Fälle betrafen im einzelnen folgende Sachgebiete: Beschwerdegegenstand Anteil absolut in % Geltungsbereich 68 20,8 Beitragspflicht 89 27,2 Betriebsleiter 12 3,7 Anspruchsberechtigung 44 13,4 Verdienstausfallentschädigung 27 8,3 Rückerstattung und Nachzahlung • (Erlassentscheide) 52 15,9 Beschwerdeverfahren 35 10,7 Total 327 100 In erster Linie sind es Fragen der Unterstellung und der Beiträgspflicht, welche die von Gewerbetreibenden anhängig gemachten Beschwerden weiter haben ansteigen lassen. Von den 68 Fällen, welche Fragen des Geltungsbereiches zum Gegenstand hatten, stammten 61 oder rund 90% aus dem Gebiete des Gewerbes, wobei allein in 52 Entscheiden einzelne Unterstellungsfragen zu behandeln waren. Auch von den 89 Beschwerden betreffend die Beitragspflicht berührte mit 68 der weitaus grösste Teil (rund 3/4) das Gewerbe. Im weiteren ist bemerkenswert, dass bei den 44 Beschwerden, welche sich auf die Anspruchsberechtigung bezogen, die AKV in 25 Fällen (ca. 57 %) über das Weiterbestehen des Anspruches auf Verdienstausfallentschädigung wegen Betriebsaufgabe im Sinne des Art. 13bis der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung zu befinden hatte. Dabei handelte es sich fast ausnahmslos um die Frage der Einstellung von gewerblichen und nur vereinzelt um diejenige von Landwirtschaftsbetrieben. Auch die Erlassentscheide wurden in viel grösserem Umfange von Gewerbetreibenden als von Landwirten weiter gezogen. In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass von den 52 Erlassentscheiden nicht weniger als 41 (rund

/5) den Erlass der Nachzahlung von Beiträgen betrafen. Auf Begeh-

ren um Beitragserlass sowie um Herabsetzung des Betriebsbeitrages entfällt mit 22 oder rund 1/4 nur ein kleiner Teil der Beschwerden betreffend die Beitragspflicht. Die Beschwerden von Freiberufstätigen sind deshalb zurückgegangen, weil nach drei Jahren der Geltung der Verdienstersatzordnung die Unterstellungsfragen bei dieser Gruppe im wesentlichen als abgeklärt gelten können. Es waren somit meistens Einzelfragen verschiedener Art, welche Gegenstand der Beschwerden der Freiberufstätigen bildeten.

Entscheide der Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung nach der Erledigung.

Absolute Zahlen Prozentzahlen Erledigung 1940 1941 1942 1943. Total 1940 1941 1942 1943 Total

Gutheissung 3 41 56 129 229 30„0 18,2 29,5 39,4 30,4 Teilweise Gutheissung — 13 16 32 61 — 5,8 8,4 9,8 8,1 Abweisung 7 132 94 151 384 70,0 58,7 49,5 46,2 51,1 Rückweisung — 22 9 2 33 — 9,8 4,7 0,6 4,4 Rückzug — 2 6 1 9 — 0,9 3,2 0,3 1,2 Nichteintreten — 15 9 11 35 — 6,6 4,7 3,4 4,7 Anerkennung — — — 1 1 — — — 0,3 0,1 Total 10 225 190 327 752 100 100 100 100 100

Die gutheissenden Entscheide weisen wie im Vorjahr auch im Berichtsjahr eine Zunahme auf, wobei aber diese Bewegung im Gegensatz zu 1942 nicht so sehr auf Kosten der Abweisungen, als zu Lasten der übrigen Entscheidgruppen, die teilweisen Gutheissungen ausgenommen, geht. Diese Erscheinung hängt damit zusammen, dass die AKV an die Voraussetzungen für den Beitragserlass und den Erlass der Nachzahlung im allgemeinen weniger strenge Anforderungen stellt als viele Schiedskommissionen.

Die Praxis der kantonalen Strafgerichte auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

1. Für Vergehen und Uebertretungen gegen die Lohn- und Verdienstersatzordnung sind in ALEO Art. 18-21 und VEO Art. 34 bis 37 besondere Straftatbestände aufgestellt worden. Diese Sonderbestimmungen waren notwendig im Hinblick auf die eigenartige Struktur der Lohn- und Verdienstersatzordnung und der damit verbundenen Widerhandlungen. Obwohl vielfach die einschlägigen Strafbestimmungen des neuen StGB ausreichen würden, so ergeben sich in manchen Fällen Sondertatbestände, die nicht durch das StGB, sondern nur durch die Spezialtatbestände der Lohn- und Verdienstersatzordnung erfasst werden. Hinsichtlich des Begriffes der nach der ALEO und VEO strafbaren Tatbestände und der daraus erwachsenden Sanktionen wird auf die Ausführungen in ZLV 1943, S. 291 ff. verwiesen. 2. Im nachfolgenden werden anhand statistischer Unterlagen die in den Jahren 1940 bis 1943 auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung ergangenen Strafurteile beleuchtet. Allerdings vermögen die nachfolgenden Zahlen nicht restlos über die ergangenen Strafurteile Auskunft zu geben, da vermutlich nicht alle kantonalen Strafgerichte die ausgefällten Strafurteile der Bundesanwaltschaft zustellen*). Nicht statistisch erfasst werden können die von den Ausgleichskassen verhängten Ordnungsbussen, da deren Ausfällung in die Zuständigkeit der Ausgleichskassen und nicht der Strafgerichte fällt. Im besondern sollen die Strafurteile des Jahres 1943 im Verhältnis zu den Strafurteilen in den Vorjahren beleuchtet werden.

*) Die Ausgleichskassen werden deshalb bei diesem Anlass ersucht, dahin zu wirken, dass die kantonalen Strafbehörden alle von ihnen auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung ausgefällten Urteile oder Einstellungsbeschlüsse der Bundesanwaltschaft einsenden.

Strafurteile nach Kantonen.

Lohnersatzordnung Verdienstersatzordnung Kantone

1941 1942 1943 Total 1940 1941 1942 1943 1Total

Zürich — 5 3 6 14 — 3 — 1 4 Bern 1 2 3 4 10 — — 3 8 11 Luzern 1 4 — 2 7 — 2 — 4 6 Schwyz Nidwalden Zug — 7 — — 7 — 4 — — 4 Freiburg 1 — — 1 2 — — — — — Solothurn 4 1 — — 5 5 2 — — 7 Basel-Stadt 1 2 1 2 6 — 1 1 1 3 Basel-Land 1 — — — 1 — 1 — — 1 St. Gallen — 2 1 — 3 — — — —— Rargau — — 8 2 10 — 1 3 1 5 Thurgau 1 1 — — 2 —— — — — Tessin 1 13 6 18 38 — 26 1 — 27 Waadt 1 12 20 7 40 1 19 58 7 85 Neuenburg 2 — 4 1 7 — 1 2 — 3 Genf — 7 2 11 20 1 — — j 1 Total 14 56 48 55 173 6 62 68 22 li 158

3. Im Jahre 1943 sind von den kantonalen Strafgerichten insgesamt 77 Strafurteile gegenüber 20 im Jahre 1940, 118 im Jahre 1941 und 116 im Jahre 1942 der Bundesanwaltschaft zugestellt worden. Demnach wäre eine ziemlich starke Abnahme der strafbaren Handlungen auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung festzustellen. Hauptsächlich mag diese davon herrühren, dass sich die Lohn- und Verdienstersatzordnung im Volke restlos eingelebt haben und deren Durchführung immer weniger auf Widerstand stösst. Vor allem ist dies aus der Zahl der Urteile wegen «Verletzung der Auskunftspflicht» zu ersehen. Verurteilungen erfolgten hier im Jahr 1943 nur in 12 gegenüber 63 Fällen im Vorjahr. Von den 77 Urteilen betrafen 38 Straftatbestände der Lohnersatzordnung, 22 der Verdienstersatzordnung sowie 17 solche beider Ordnungen. Der Tessin steht mit 18 Urteilen an der Spitze, ihm folgen Waadt mit 14, Bern mit 12, Genf mit 11, Zürich mit 7, Luzern mit 6, Basel-Stadt mit 3, Aargau mit 3, Nidwalden, Freiburg und Neu-

enburg mit je einem Strafurteil. Damit wird der Kanton Waadt, der letztes Jahr mit 78 Urteilen an der Spitze stand, vom Kanton Tessin verdrängt. Von 25 Kantonen haben somit lediglich 11 die Strafgerichte auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung in Anspruch genommen. 7 Kantone, nämlich Uri, Obwalden, Glarus, Schaffhausen, beide Appenzell, Graubünden und Wallis haben überhaupt noch kein Urteil auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung zu verzeichnen. Der Rückgang an Strafurteilen und damit die verminderte Inanspruchnahme des Strafrichters ist, unter dem bereits gemachten Vorbehalt wegen der Zustellung der Urteile an die Bundesanwaltschaft eine sehr erfreuliche Tatsache.

Strafurteile nach der Erledigung. Lohn- und Verdienstersatzordnung

Erledigung Total

1941 1942 1943 absolut °/o

Verurteilungen: davon Gefängnis oder Haft — — 6 8 14 4,2 • Busse 15 74 82 57 228 68,9 Verwarnung 1 0,3 Freispruch 1 8 12 5 26 7,9 Einstellung des Verfahrens 4 36 15 7 62 18,7

Total 20 118 116 77 331 100

4. Betrachtet man die Strafurteile nach der Art der Erledigung, so zeigt sich, dass im Jahr 1943 5 Freisprüche gegenüber 12 im Vorjahr erfolgten. Das Verfahren wurde in 7 gegenüber 15 Fällen im Vorjahr eingestellt. Damit erfolgte in den letzten 4 Jahren in 26,6% aller Fälle ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens. Verurteilungen erfolgten in 73,4% der Fälle und zwar wurden im_ Jahr 1943 8 Angeklagte mit Gefängnis und 57 mit Busse bestraft. Die höchste im Jahr 1943 ausgesprochene Strafe beträgt 20 Monate Gefängnis. Sie wurde als Gesamtstrafe wegen widerrechtlicher Erwirkung von Entschädigung, wahrheitswidrigem Ausfüllen der Formulare in Realkonkurrenz mit Diebstahl, Hehlerei und

Missbrauch von Material ausgesprochen. Die zweithöchste Strafe lautete auf 15 Monate Gefängnis. Die Verurteilung erfolgte wegen wahrheitswidrigem Ausfüllen von Formularen, widerrechtlicher Erwirkung von Entschädigungen in Realkonkurrenz mit Betrug, Urkundenfälschung sowie Erschleichen einer falschen Beurkundung. In diesem Fall war es dem Angeklagten gelungen, einen gefälschten Arbeitsausweis von einer Gemeindesteile beglaubigen und sich dadurch von der Wehrmannsausgleichskasse rechtswidrigerweise eine Versetzungsentschädigung auszahlen zu lassen. Ferner hatte er auf Grund falscher Angaben gegenüber einem Arzt und der Ausgleichskasse zu Unrecht eine Versetzungsentschädigung sowie ein erhebliches Krankengeld erwirkt. Auch wurden auf Grund gefälschter Arbeitszeugnisse Arbeitsmeldekarten ausgefüllt. Da in den vorerwähnten Fällen ausser den Spezialbestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung auch durch das StGB unter Strafe gestellte Tatbestände erfüllt waren, fällten die zuständigen Gerichte Gesamtstrafen aus. Eine von einem Divisionsgericht verhängte Strafe von 12 Monaten Gefängnis betraf widerrechtliche Erwirkung einer Leistung, Fälschung dienstlicher Aktenstücke sowie Dienstpflichtverletzung. Weiter wurden Strafen von 1 Monat Gefängnis und 20 Tagen Gefängnis wegen widerrechtlicher Erwirkung von Entschädigungen ausgesprochen. Ferner wurde in 2 Fällen der Versuch dazu mit je 3 Wochen bzw. 14 Tagen Gefängnis bestraft; die niedrigste verhängte Gefängnisstrafe betrug 3 Tage. An Geldstrafen wurden 47 Bussen im Betrag von Fr. 10 bis 100 und 10 Bussen in der Höhe von Fr. 100-300 ausgefällt. Im grossen und ganzen ist gegenüber den Vorjahren eine Verschärfung der ausgefällten Strafen festzustellen. Das dürfte hauptsächlich darauf zurückzuführen sein, dass bei der Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Lohn- und Verdienstersatzordnung im vierten Jahr ihrer Gültigkeit von den Gerichten ein schärferer Massstab angelegt wurde. Dazu kommt, dass die Fälle, in denen die Verurteilten rückfällig wurden, verhältnismässig zahlreich sind.

Strafurteile nach der Art der Widerhandlungen. Lohn- und Verdienstersatzordnung Widerhandlung Total

1941 1942 1943 absolut °/o

Widerrechtliche Erwirkung von Entschädigungen 2 5 15 14 36 10,9 Beitragshinterziehung 12 69 35 50 166 50,1 Verletzung der Schweigepflicht — — — — — — Verletzung der Ruskunftspflicht 5 43 63 12 123 37,2 Wahrheitswidrige Busfüllung der Formulare *) 1 — 2 1 4 1,2 Nichtauszahlung der Lohnausfall- 1 entschädigung durch den FUbeitgeber *) — 1 1 — 2 0,6 Total 20 118 116 77 331 100

5. Bei der Gruppierung der Urteile nach Art der Widerhandlung zeigt sich wieder, wie in den Vorjahren, dass der Hauptanteil von 50 Fällen (in allen 4 Jahren 50,1% aller Fälle) auf den Straftatbestand der Beitragshinterziehung entfällt. Die Zahl der Bestrafungen wegen widerrechtlicher Erwirkung von Entschädigungen ist gegenüber dem Vorjahr abermals um einen Fall zurückgegangen. Die Verurteilungen wegen Verletzung der Auskunftspflicht haben gegenüber dem letzten Jahr eine bemerkenswerte Abnahme erfahren, sodass sie in allen 4 Jahren zusammen wohl noch den zweiten Rang in der Zahl der Delikte einnehmen, aber im Jahr 1943 mit 12 Fällen hinter der Zahl der Verurteilungen wegen widerrechtlicher Erwirkung von Entschädigungen zurückbleiben. Verurteilungen durch Strafgerichte wegen Nichterfüllung der Abrechnungspflicht erfolgten nur 6. Diese verhältnismässig niedrige Zahl erklärt sich dadurch, dass die Kassen von der Möglichkeit, selbst Bussen auszufällen, Gebrauch machen. In dieser Tatsache ist wahrscheinlich auch ein Grund des allgemeinen Rückganges der Zahl der Entscheide der Strafgerichte gegenüber den Vorjahren zu suchen. In den letzten Jahren wurden nämlich bei den Tatbeständen der Beitragshinterziehung und der Verletzung der Auskunftspflicht allein rund

) Nur in der Lohnersatzordnung unter Strafe gestellt.

335

Urteile des Kantons Wa.4dt mitgezählt, bei denen eine Verurteilung lediglich wegen Nichteinreichung der Abrechnung erfolgte. Wegen wahrheitswidriger Ausfüllung von Formularen, die nur in der Lohnersatzordnung unter Strafe gestellt ist, wurde ein Urteil ausgefällt. Im Jahr 1943 sind keine Uebertretungen wegen Verletzung der Schweigepflicht und wegen Nichtauszahlung der Lohnausfallentschädigung durch den Arbeitgeber den Strafgerichten zur Beurteilung überwiesen worden. 6. Was den Anzeigesteller betrifft, so stehen wiederum die kantonalen Ausgleichskassen mit 33 Fällen an der Spitze. Aus vielen Strafentscheiden ist der Anzeigesteller allerdings nicht ersichtlich, so hauptsächlich dann nicht, wenn wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht vom Einzelrichter eine vom Angeschuldigten angenommene Busse ausgefällt wird. Das Recht zur Einreichung einer Strafanzeige ist in den Kantonen ganz verschieden geordnet. So tritt im einen Kanton die Kasse als Klägerin auf, im andern ist es der Staatsanwalt und die Kasse ist lediglich als Privatklägerin zugelassen.

Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.

A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL)

Inhaltsübersicht. 1. Geltungsbereich. Nr. 476: Begriff des Dienstverhältnisses. Nr. 477: Arbeitnehmer-Eigenschaft.

  1. Massgebender Lohn. Nr. 478: Massgebender Lohn für die Bemessung der Entschädigung.

  2. Anspruchsberechtigung. Nr. 479: Lohnausfall. Nr. 480: Verrechnung.

  3. Lohnausfallentschädigung. Nr. 481: Nr. 482: J Begriff des selbständigen Haushaltes. Nr. 483: Weiterführung des bisherigen Haushaltes nach dem Ausscheiden der Ehefrau.

  4. Zusätzliche Lohnausfallentschädigung. Nr. 484: Unterhalts- und Unterstützungspflicht. Einkommensgrenzen. Nr. 485: Bemessung der zusätzlichen Entschädigung. Höchstgrenzen.

  5. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge. Nr. 486: Nr. 487: Erlass ,der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen: Nr. 488: I Guter Glaube. Nr. 489: Nr. 490: Nr. 491: Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge: Rückforderungsberechtigte Personen.

  6. Verfahren. Nr. 492: Geltendmachung neuer Tatsachen.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 476 bis 492. Schon in früheren Entscheiden hat die AKL, wenn es zweifelhaft war, ob ein Arzt in einem Dienstverhältnis zu einem Krankenhaus steht oder ob er trotz gewissen Bindungen zu diesem als selbständigerwerbender Arzt zu betrachten ist, sich eher für eine selbständige Tätigkeit ausgesprochen (vgl. z.B. Nr. 100, ZLV 1941, S. 256; Nr. 228, ZLV 1942, S. 412). Auch im Entscheid Nr.

lehnt es die AKL ab, zwischen einem Röntgenspezialisten und dem Spital, dessen Röntgeneinrichtung er benützt und von dem er Patienten zur Untersuchung zugewiesen erhält, ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung anzunehmen. Da Gewerbetreibende ohne Betrieb nur Anspruch auf die Hälfte der Betriebsbeihilfen haben (AVEO Art. 13, Abs. 2), wird von solchen in' vereinzelten Fällen versucht, sich als Unselbständigerwerbende auszugeben, um in den Genuss der höheren Lohnausfallentschädigung zu gelangen. Ein Wehrmann, der in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während 300 Tagen als selbständig-

erwerbender Altstoffsammler ohne Betriebseinrichtungen und Betriebsräumlichkeiten tätig war und nur während fünf Tagen eine Stelle als Hilfsarbeiter versah, gehört, wie im Entscheid Nr. 477 ausgesprochen wird, eindeutig zur Kategorie der Gewerbetreibenden ohne Betrieb und nicht zu den Unselbständigerwerbenden. Gemäss LEO Art. 2, Abs. 1 in Verbindung mit VW Art. 3, Abs. 1 (Hauptberuf), steht ihm daher keine Lohnausfallentschädigung, sondern die Hälfte der Betriebsbeihilfe gemäss Verdienstersatzordnung zu. VW Art. 8, Abs. 1 stellt die Regel auf, dass als massgebender Lohn für die Berechnung der Entschädigung der Durchschnittslohn des letzten Arbeitsmonats oder der letzten vier Arbeitswochen vor dem Einrücken zu gelten habe. Rückt ein Wehrmann aus einem Arbeitslosenlager in den Dienst ein, so ist jedoch, wie im Entscheid Nr. 478 ausgesprochen wird, nicht der in diesem Lager erzielte Verdienst, der eher den Charakter einer Unterstützung hat, der Berechnung des massgebenden Lohnes zugrunde zu legen,•sondern der vor dem Eintritt in dieses Lager verdiente Lohn. Dies gilt jedoch, was im genannten Entscheid allerdings nicht abzuklären war, nur unter dem Vorbehalt, dass der Wehrmann während der letzten

Monate vor dem Einrücken mehr als vier Wochen in Anstellung war (VW Art. 8, Abs. 3). Im Entscheid Nr. 480 nimmt die AKL erstmals zur Frage Stellung, ob auch als uneinbringlich erklärte Beiträge gemäss Verdienstersatzordnung mit Ansprüchen auf Lohnausfallentschädigung, die dem Wehrmann zufolge nachträglicher Unterstellung unter die Lohnersatzordnung zustehen, verrechnet werden können. Sie bejaht die Frage grundsätzlich, fügt jedoch einschränkend hinzu, dass die Verrechnung nur soweit zulässig ist, als die Lohnausfallentschädigung das Existenzminimum des Wehrmannes übersteigt. Bei der Berechnung dieses Existenzminimums sind, wie die AKL schon verschiedentlich ausgesprochen hat, Sold und Verpflegung des Wehrmannes während des Dienstes angemessen zu berücksichtigen. Sind sowohl der Mann als auch seine Ehefrau berufstätig und liegen ihre Arbeitsplätze weit auseinander, so erhebt sich häufig die Frage, ob sie einen gemeinsamen Haushalt führen, der die Voraussetzungen von VW Art. 7 erfüllt. Im Entscheid Nr. 481 interpretiert die AKL ziemlich weitherzig, wobei sie besonders Gewicht

auf den Begriff des zivilen Wohnsitzes als dem Mittelpunkt der persönlichen Beziehungen legt. Im Entscheid Nr. 482 billigt die AKL einem zurückgekehrten Auslandschweizer eine Haushaltungsentschädigung zu für den im Ausland befindlichen Haushalt, der von seiner Ehefrau, welche mangels Ausreisevisum ihrem Ehegatten erst später in die Schweiz folgen konnte, weitergeführt wurde. Führt der Wehrmann seinen bisherigen Haushalt weiter, nachdem die Ehefrau daraus ausgeschieden ist, so behält er nach VW Art. 7, Abs. 4 seinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung noch während eines Jahres nach ihrem Ausscheiden. Der Entscheid Nr. 483 stellt fest, dass im Falle der Scheidung die Jahresfrist mit dem tatsächlichen Ausscheiden der Ehefrau aus dem Haushalt beginnt und nicht erst im Zeitpunkt der Fällung des Scheidungsurteils. In diesem Zusammenhang sei auf den Schiedskommissionsentscheid Nr. 82 (vgl. ZLV 1944, Heft 5, S. 220 und ZLV 1944, Heft 6, S. 270) verwiesen. Der Entscheid Nr. 484 hat grundsätzliche Bedeutung für die Bemessung der zusätzlichen Entschädigung. Er umschreibt zunächst den Kreis der unterstützungsberechtigten Personen in der Familie, die vom Wehrmann unterstützt wird, und stellt sodann fest, dass die Frage, ob der Verdienst eines Saisonarbeiters die Einkommensgrenze gemäss Art. 5 der Verfügung Nr. 31 überschreite, auf Grund seines durchschnittlichen Jahreseinkommens zu beantworten sei und nicht gestützt auf das Einkommen, das er während der Dienstleistung des ihn unterstützenden Wehrmannes erzielt. Im Entscheid Nr. 485 wird ausgesprochen, dass die Höchstansätze für die zusätzliche Entschädigung gemäss Art. 2, Abs. 2, der Verfügung Nr. 31 auch dann nicht überschritten werden dürfen, wenn die Einkommensgrenzen (Art. 5, Abs. 1, der Verfügung Nr. 31) zufolge besonderer Auslagen für alte, kranke oder gebrechliche Personen eine Erhöhung erfahren. Die Entscheide Nr. 486 und 487 zeigen deutlich, dass gegenüber einem Wehrmann, der es unterlässt, der Kasse eine eingetretene Aenderung in den Verhältnissen der unterstützten Personen rechtzeitig zu melden, mit aller Strenge vorzugehen ist. Vollends ist diese Strenge am Platze, wenn ein Wehrmann, wie dies im Falle Nr. 489 geschehen ist, eine zusätzliche Entschädigung für eine Person bezieht, die gar nicht mehr lebt. Mangels Gutgläubigkeit

kann in einem solchen Fall ein Erlass der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Entschädigungen nicht gewährt werden. Die folgenden zwei Entscheide befassen sich mit der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Versetzungsentschädigungen. Wie im Entscheid Nr. 489 ausgesprochen wird, kann der gute Glaube nicht zugebilligt werden, wenn der Eingesetzte 'eine Entschädigung entgegennimmt, die zufolge eines Irrtums der Kasse viel zu hoch bemessen ist und in keinem angemessenen Verhältnis zur Dauer seines Arbeitseinsatzes steht. Im Entscheid Nr. 490 wird der nunmehr gesetzlich verankerte Grundsatz ausgesprochen, dass nicht nur der Arbeitgeber, welcher selbst eine Lohnausfallentschädigung zu Unrecht ausbezahlt, sondern auch jener, der durch unwahre Angaben bewirkt, dass die Kasse eine Versetzungsentschädigung auszahlt, die dem Eingesetzten nicht zusteht, rückerstattungspflichtig wird (Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2). Im gleichen Entscheid wird der gute Glaube einem Arbeitgeber, der gestützt auf eine ungenaue amtliche Weisung die Ausrichtung einer Versetzungsentschädigung bewirkt hat, zugebilligt. Der Entscheid Nr. 491 hat grundsätzliche Bedeutung für die Erhebung eines Anspruches auf Rückerstattung nicht geschuldeter Beiträge. Nach Art. 8, Abs. 1 der Verfügung Nr. 27, die nunmehr durch die Verfügung Nr. 41 vom 28. November 1943 ersetzt ist, waren nicht geschuldete Beiträge dem Arbeitgeber zurückzuerstatten. Der Arbeitgeber war seinerseits verpflichtet, seinen Arbeitnehmern die von ihnen aufgebrachten nicht geschuldeten Beiträge zurückzugeben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung stand das Rückforderungsrecht nur dem Arbeitgeber, nicht auch dem Arbeitnehmer zu. Die AKL sieht darin eine Lücke im Gesetz, die sie in dem Sinne ausfüllt, dass da wo der Arbeitgeber die Rückerstattung nicht geltend macht, der Arbeitnehmer selbst berechtigt ist, die zu Unrecht entrichteten Beiträge zurückzuverlangen, Dieses direkte Rückforderungsrecht des Arbeitnehmers ist nun in der' neuen Verfügung Nr. 41 zwar nicht ausdrücklich statuiert worden, doch lässt es sich aus ihrem Art. 12, Abs. 1, ohne weiteres ableiten, indem dort allgemein gesagt wird: «Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet hat, kann sie von der Ausgleichskasse zurückfordern». Da immerhin Abs.3 des genannten Artikels, der lediglich vom Rückforderungsgesuch des Arbeitgebers spricht, in dieser

Hinsicht zu Missverständnissen Anlass geben könnte, behält der

Entscheid Nr. 492, der sich auf die aufgehobene Verfügung Nr. 27 stützt, auch unter der Geltung der Verfügung Nr. 41 seine Bedeutung. Nr. 476.

Ein Röntgenspezialist, der für seine Untersuchungen die Spezialeinrich• tungen eines Spitals, die auch andern Aerzten zur Verfügung stehen, benützt und nicht verpflichtet ist, die ihm vom Spital zugewiesenen Patienten zu behandeln, steht zum Krankenhaus nicht in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Ein Spital führt vor der AKL Beschwerde gegen eine Verfügung der Kasse, welche das Spital und den in diesem tätigen Röntgenspezialisten, Dr. Z., der Lohnersatzordnung unterstellt mit der Begründung, letzterer sei Leiter des zum Krankenhaus gehörenden Röntgeninstitutes und werde vom Spital honoriert. Das beschwerdeführende Krankenhaus besitzt alle für das Röntgen notwendigen Einrichtungen und Räumlichkeiten. Unter der Bezeichnung «Röntgen-Institut» ist jedoch kein voin Spital getrennter Betrieb mit organisatorischer Selbständigkeit (eigene Leitung und besondere Angestellte) zu verstehen. Die Spezialeinrichtungen stehen grundsätzlich allen Aerzten zur Verfügung, die mit ihren Patienten das Krankenhaus benützen. Im allgemeinen ziehen es die Aerzte jedoch vor, ihre Patienten durch einen Spezialisten röntgenologisch untersuchen und behandeln zu lassen. Wie für Aerzte, die ihre Patienten ins Krankenhaus einweisen, besteht auch für Dr. Z. keine vertragliche Bindung mit dem Spital. Dr. Z. kann seine Tätigkeit im Krankenhaus jederzeit einstellen. Irgendwelche Kündigungsfristen bestehen weder für ihn noch für das Spital. Die AKL heisst die Beschwerde gut und spricht aus, dass zwischen dem Spital und Dr. Z. kein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung besteht. Dies aus folgenden Erwägungen: Dr. Z. ist nicht Leiter eines speziellen, dem Spital angegliederten Institutes, sondern benützt das Krankenhaus wie alle andern Aerzte, die ihre Kranken dort einweisen. Es steht ihm ferner frei, die Behandlung der ihm vom Spital oder seinen Kollegen zugewiesenen Patienten anzunehmen oder abzulehnen. Es kann daher von einem Abhängigkeitsverhältnis, wie es das Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung voraussetzt, zwischen ihm und dem Spital nicht gesprochen werden. Die Tatsache allein, dass Dr. Z. durch das Krankenhaus für jeden Patienten honoriert wird, genügt nicht, um ihn für seine Tätigkeit im Spital der Lohnersatzordnung zu unterstellen (vgl. den Entscheid Nr. 100 i. Sa. Dr. E. Stadler vom 15. August 1941, ZLV 1941, S. 256).

(Nr. 279 i. Sa. Diakonat Bethesda vom 4. Mai 1944)

Nr. 477. Ein Wehrmann, der in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken, die Zeit des Militärdienstes nicht eingerechnet, während 300 Tagen als selbständigerwerbender Altstoffsammler und nur während 5 Tagen als Hilfsarbeiter

tätig gewesen ist, gehört nicht zur Kategorie der Unselbständigerwerbenden und ist somit nicht nach Lohnersatzordnung anspruchsberechtigt (LEO Art. 2, Abs. 1; VW Art. 3, Abs. 1). Aus der Begründung: Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung haben nach LEO Art. 2, Abs. 1, die im Hauptberuf unselbständigerwerbenden Aktivdienst leistenden Wehrmänner. Als Hauptberuf gilt nach VW Art. 3, Abs. 1, die Tätigkeit, welche in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken, die Zeit des Militärdienstes nicht eingerechnet, den grössten Teil der Zeit beansprucht, in Zweifelsfällen jene, die das grössere Einkommen abwirft. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben vor dem Einrücken während 300 Tagen als selbständiger Altstoffsammler und nur während 5 Tagen als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Seine selbständige Erwerbstätigkeit überwog also eindeutig, sodass ein Anspruch auf Lohnausfallentschädigung nicht in Frage kommt. Auch in Zukunft gedenkt er nicht, seine berufliche Unabhängigkeit aufzugeben. Die Kasse hat ihn daher mit gutem Recht zur Kategorie der Selbständigerwerbenden gezählt und ihm den Anspruch auf Lohnausfallentschädigung aberkannt. Als Altstoffhändler ohne Betriebseinrichtungen und Betriebsräumlichkeiten ist der Beschwerdeführer seit 1. September 1943 der Verdienstersatzordnung unterstellt und hat daher Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung. Für die Zeit vor dem 1. September 1943 hat er sich an die Militärnotunterstützung zu wenden. (Nr. 800 i. Sa. P. Leutwyler vom 12. Mai 1944)

Nr. 478. Ein Wehrmann, der während 18 Monaten als unselbständigerwerbender Buchhalter tätig war, nachher infolge . Stellenlosigkeit 2 Monate in einem Arbeitslosenlager verbringt, hat bei Leistung von Militärdienst Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung nach Massgabe seines Lohnes als Buchhalter (VW Art. 8, Abs. 3). Der Beschwerdeführer war vom 1. Juni 1942 bis 30. Oktoh tr 1943 (18 Monate) als Buchhalter in einem Unternehmen für einen Monatslohn von Fr. 400.— tätig. Vom 3. November 1943 bis 8. Januar 1944 arbeitete er in einem Arbeitslosenlager und verdiente Fr. 12.50 im Tag. Hernach leistete er Militärdienst. Da ihm die Kasse die Lohnausfallentschädig.ung auf Grund des im Arbeitslosenlager verdienten durchschnittlichen Taglohnes ausbezahlte, beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission und beantragte, der Berechnung der Lohnausfallentschädigun,g sei der Buchhalterlohn zugrundezulegen; der Verdienst im Lager könne nicht in Betracht gezogen werden, weil er für Verheiratete auf 2 Monate begrenzt sei und den Eingewiesenen lediglich ermögliche, in dieser Zeit eine zivile Beschäftigung zu suchen und mangels einer solchen in den freiwilligen Militärdienst einzutreten. Den Entscheid der Schiedskommission, welche die Beschwerde in Gutheissung der Kassenverfügung abwies, ficht der Rekurrent vor der AKL an, die seine Beschwerde mit folgender Begründung gutheisst: Der Beschwerdeführer hatte, ehe er im Arbeitslosenlager beschäftigt wurde, seine Stelle verloren und war arbeitslos. Eine Beschäftigung in einem

solchen Lager kann nicht einer zivilen Anstellung gleichgesetzt werden. Sie hat nur den Zweck, die Arbeitslosen vor Not zu bewahren und sie nicht der öffentlichen Unterstützung anheimfallen zu lassen. Es handelt sich daher weniger um eine Anstellung als um soziale Fürsorge. Diese soll dem Stellenlosen ermöglichen, sich eine neue Existenz zu gründen. Das kommt klar darin zum Ausdruck, dass niemand mehr als zwei Monate beschäftigt wird. Hätte der Beschwerdeführer diese Beschäftigung nicht angenommen und wäre er als gänzlich Arbeitsloser eingerückt, so hätte er Anspruch. auf Lohnausfallentschädigung gehabt nach Massgabe seines früheren Verdienstes, den er in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken länger als 4 Wochen bezog, gehabt (VW Art. 8, Abs. 3). Es wäre unbillig, ihm diesen Anspruch nicht zu gewähren, weil er sich, um nicht gänzlich unbeschäftigt zu bleiben, einer sozialen Institution bediente. Das käme praktisch auf eine Bestrafung seines guten Willens hinaus. (Nr. 809 i. Sa. R. Aeby vom 20. Mai 1944)

Nr. 479. Eine verheiratete Frau, die nicht berufstätig ist, hat bei Leistung von Militärdienst keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung, da sie durch diesen keinen Lohnausfall erleidet. Dies trifft auch dann zu, wenn ihr Ehemann leidend ist und ein ungenügendes Einkommen besitzt. (Nr. 820 i. Sa. F. Aebi vom 24. Mai 1944)

Nr. 480. Eine Kasse kann die von einem Wehrmann geschuldeten Verdienstersatzbeiträge mit den ihm infolge seiner nachträglichen Unterstellung unter die Lohnersatzordnung zustehenden Lohnausfallentschädigungen auch dann verrechnen, wenn die geschuldeten Verdienstersatzbeiträge als uneinbringlich erklärt worden sind (VW Art. 36bis, Abs. 1, und AVEO Art. 26, Abs. 1). Die Frage, ob geschuldete Verdienstersatzbeiträge mit zustehenden Lohnausfallentschädigungen verrechnet werden können, ist nicht eine solche des freien Ermessens. Die Verrechnung ist nur soweit zulässig, als die Lohnausfallentschädigung das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt, wobei bei dessen Berechnung Sold und Verpflegung des Wehrmannes während des Dienstes angemessen zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer war bis 15. September 1942 selbständigerwerbender Photograph. Er schuldete der Kasse Fr. 35.50 an rückständigen Verdienstersatzbeiträgen. Eine gegen die Nachzahlungsverfügung der Kasse erhobene Beschwerde wurde von der Schiedskommission mit stillschweigender Zustimmung des Wehrmannes als gegenstandslos abgeschrieben, weil die Kasse ihr schrieb: «Die Uneinbrin,glichkeit wurde (von der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds) bejaht, weshalb der Rekurrent unsere Forderung nicht zu begleichen hat, solange sich seine Verhältnisse nicht wesentlich gebessert haben.» Der Beschwerdeführer trat dann bei einem Photographen eine Stelle an und leistete im August 1943 Aktivdienst, sodass er Anspruch auf Lohnaus-

343

fallentschädigung hatte. Als die Kasse von seiner Lohnausfallentschädigung von Fr. 101.75, Fr. 15.50 für die als uneinbringlich erklärte Forderung in Abzug brachte und auch die Verrechnung des Restbetrages in Aussicht stellte, beschwerte er sich bei der Schiedskommission und stellte den Antrag, die verrechnete Summe sei zurückzuerstatten und von einer weiteren Verrechnung abzusehen, da er das Geld dringend für seine Frau und 3 Kinder benötige. Die Schiedskommission hiess die Beschwerde gut und untersagte der Kasse die Verrechnung mit der Begründung, nach VW Art. 36 bis und AVEO Art. 26, Abs. 1, sei die Kasse zwar verpflichtet, geschuldete Beiträge mit Entschädigungsansprüchen zu verrechnen; auch die Uneinbringlichkeitserklärung hebe die Zahlungspflicht nicht auf, sodass der Beitragspflichtige daraus keine Ansprüche oder Rechte ableiten könne; die Kasse müsse aber nicht von AVEO Art. 26, Abs. 1, Gebrauch machen, sondern sie könne von Fall zu Fall prüfen, ob zu verrechnen sei oder nicht. Bei prekären Verhältnissen, wenn die Familie auf die ganze Lohnausfallentschädigung angewiesen sei, lasse sich eine Verrechnung mit dem sozialen Charakter der Lohn- und Verdienstausfallentschädigung nicht mehr vereinbaren. Behandle sie die erste, zurückgezogene Beschwerde als Erlassgesuch, so müsse sie dieses abweisen, da rückständige Beiträge nach Gesetz nicht erlassen werden können. Diesen Entscheid ficht die Kasse vor der AKL an, indem sie geltend macht, nach. AVEO Art. 26, Abs. 1, seien auch uneinbringlich erklärte Forderungen zu verrechnen. Könne die Verrechnung in einem beliebigen Zeitpunkt vorgenommen werden, so sei es nicht Sache der Schiedskommission, sondern Sache der Kasse zu entscheiden, ob und wann zu verrechnen sei, da cs sich um eine Angelegenheit des freien Ermessens handle; nur bei `Willkür könne die Schiedskommission die Kassenverfügung ändern. Eine richterliche Anweisung über Verrechnung an die Kasse sei der ‚praktischen Konsequenzen wegen abzulehnen, weil die Kasse durch die Beschränkung ihres Rechtes auf Verrechnung jahrelang solche Fälle überwachen müsste. Eventuell seien dem Wehrmann die als uneinbringlich erklärten Beiträge zu erlassen. Die AKL heisst die Beschwerde gut, hebt den Entscheid der Schiedskommission auf und weist die Angelegenheit im Sinne folgender Erwägungen an die Kasse zurück:

Die AKL ist zur Behandlung der Beschwerde nur insoweit zuständig, als diese die Frage des Ausmasses der auszuzahlenden Lohnausfallentschädigung betrifft. Ob die als uneinbringlich erklärten Verdienstersatzbeiträge erlassen werden können, haben die Organe .der Verdienstersatzordnung zu entscheiden. Die AKL hat in ihrem Entscheid Nr. 391 i. Sa. C. Nicollerat vom 28. Oktober 1943 (ZLV 1944, Nr. 1, S. 25) erklärt, dass geschuldete Verdienstersatzbeiträge grundsätzlich. mit zustehenden Lohnausfallentschädigungen verrechnet werden können. Die Verrechnung sei aber nur soweit zulässig, als die I.ohnausfallentschädigung ,das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt. Ob und inwieweit im einzelnen Fall verrechnet werden darf, fällt also nicht in das freie Ermessen der Kasse, sondern sie hat das Existenzminimum für die Familie des Wehrmannes im Einvertändnis mit dem Betreibungsamt nach den für den Wohnsitz des Wehrmannes geltenden Grundsätzen festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wehrmann während des Dienstes verpflegt wird und für Nebenausgaben den Sold bezieht, während andere Aus-

gaben auch während des Dienstes zu decken sind. Nur soweit die Lohnausfallentschädigung das derart ermittelte Existenzminimum übersteigt, darf die Kasse die geschuldeten Beiträge verrechnen. (Nr. 747 i. Sa. B. Buholzer vom 12. Mai 1944)

Nr. 481. Ein Wehrmann, der regelmässig in Zürich arbeitet und dort ein Zimmer gemietet hat und dessen Ehefrau in Bern angestellt ist und hier mit ihren unterstützungsbedürftigen Eltern und zwei Geschwistern eine Wohnung besitzt, führt in Bern einen selbständigen Haushalt im Sinne von VW Art. 7, Abs. 1, und hat somit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung. Der kinderlos verheiratete Beschwerdeführer ist kaufmännischer Angestellter in Zürich. Er hat dort ein Zimmer gemietet, während seine Ehefrau, die in Bern angestellt ist, mit ihren unterstützungsbedürftigen Eltern und zwei Geschwistern in Bern eine Fünfzimmerwohnung besitzt. Mieter der Wohnung sind der Beschwerdeführer und seine Schwägerin. Der Rekurrent trägt an die Kosten des Haushaltes in Bern bei und reist durchschnittlich alle 14 Tage dorthin. Als er vom 16. Dezember 1942 bis 31. Januar 1943 20 Tage Aktivdienst leistete, richtete ihm die Kasse eine Haushaltungsentschädigung aus, verlangte sie jedoch später wieder zurück und teilte ihm mit, dass er weder Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung noch auf eine zusätzliche Entschädigung habe. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent bei der Schiedskommission Beschwerde. Er machte geltend, dass der von seiner Ehefrau mit ihren Eltern und Geschwistern in Bern geführte Haushalt sein eigener Haushalt sei. Er trage mit seiner Ehefrau die Hauptlast; der Mietvertrag sei von ihm und seiner Schwägerin unterzeichnet und die Mobiliarversicherung laute auf seinen Namen. An die Aufwendungen für den Haushalt, die monatlich Fr. 700.— ausmachten, leiste er mit seiner Ehefrau zusammen über Fr. 500.—. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab, im wesentlichen mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Haushaltungsentschädigung seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer nicht mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Dagegen erliess sie die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Haushaltungsentschädigung. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKL und beharrt nach wie vor auf dem Standpunkt, dass es sich bei dem von seiner Ehefrau mit ihren Verwandten in Bern geführten Haushalt um einen eigenen Haushalt handle. Er weist insbesondere darauf hin, dass wohl die Anwesenheit ,der Ehefrau oder Kinder

im Haushalt des Wehrmannes Erfordernis für die Ausrichtung der Haushaltungsentschädigung sei, vom Wehrmann selbst dies jedoch nirgends verlangt werde. Die Abwesenheit des Wehrmannes von seinem Haushalt stelle einen nicht selten vorkommenden Fall dar. So verbringe z. B. ein Geschäftsreisender oder Monteur im Aussendienst den grössten Teil des Jahres ausserhalb seines Haushaltes. Die AKL heisst die Beschwerde gut und spricht aus, dass der Rekurrent Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung hat, und zwar mit folgender Begründung: Eine Haushaltungsentschädigung wird nach VW Art. 7, Abs. 1, ausgerichtet, wenn der Wehrmann einen selbständigen Haushalt führt und darin

seine Ehefrau oder eheliche Kinder bzw. Adoptiv- oder Stiefkinder des Wehrmannes le-ben. Fraglich ist im vorliegenden Fall nur, ob der Beschwerdeführer in Bern einen eigenen Haushalt führt. Die Frage wäre zu verneinen, wenn er, wie die Schiedskommission angenommen hat, von seiner Ehefrau faktisch getrennt in Zürich leben würde. Dies trifft jedoch nicht zu. Aus der Tatsache, dass er durchschnittlich. alle 14 Tage nach Bern reist, darf geschlossen werden, dass Zürich für ihn nur Arbeitsort ist, während er den Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen in Bern hat. Da er zudem mit seiner Schwägerin zusammen Mieter der Wohnung in Bern ist, steht der Annahme nichts im Wege, dass er in dieser Wohnung, in der seine Ehefrau lebt, einen eigenen Haushalt führt. Er hat somit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung. (Nr. 785 i. Sa. P. Niederer vom 12. Mai 1944)

Nr. 482. Ein zurückgekehrter Auslandschweizer, dessen Ehefrau wegen Ausreiseschwierigkeiten den Haushalt im Ausland weiterführt und der selbst wegen der Kriegsereignisse den Ort des gemeinsamen Haushaltes nicht aufsuchen kann, führt im Sinne von VW Art. 7, Abs. 1, im Ausland einen selbständigen Haushalt und hat daher Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung. Der Beschwerdeführer kam im Sommer 1943 in die Schweiz zurück und fand auf einer Rationierungs-Zentralstelle Beschäftigung. Seine Frau konnte, um ihm nachzufolgen, die gemeinsame Wohnung in Nizza erst im Februar

verlassen, nachdem sie sieben Monate auf das Ausreisevisum gewartet hatte. Die Kasse weigerte sich, dem Beschwerdeführer für die im Monat Dezember 1943 geleisteten Diensttage eine Haushaltungsentschädigung auszurichten. Sie wurde darin von der Schiedskommission geschützt mit der Begründung, der Wehrmann habe in der Schweiz nie einen Haushalt geführt. Gegen den Entscheid der Schiedskommission erhebt der Rekurrent Beschwerde bei der AKL, die sie mit folgender Begründung gutheisst: Nach VW Art. 7, Abs. 1, hat der Wehrmann Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung, wenn er einen selbständigen Haushalt führt, und darin seine Frau oder Kinder leben. Nach den glaubhaften und von der Kasse nicht bestrittenen Angaben des Beschwerdeführers führte die Frau nach seiner Abreise den ehelichen Haushalt in Nizza bis zu ihrer Einreise in die Schweiz weiter. Die Führung eines eigenen Haushaltes ist damit gegeben. Die Tatsache, dass der Wehrmann unversch.uldeterweise wegen der Kriegsereignisse vorübergehend fern vom gemeinsamen Haushalt leben musste, da er sich zunächst in der Heimat eine Beschäftigung suchte, und die Ausreiseformalitäten für die Frau sich infolge des Krieges lange hinauszogen, vermag an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Die Auffassung der Schiedskommission. die Haushaltungsentschädigung könne nur ausbezahlt werden, wenn sich der Haushalt des Wehrmannes in der Schweiz befinde, ist irrtümlich. (Nr. 823 i. Sa. W. Langenberger vom 24. Mai 1944)

Nr. 483. Scheidet die Ehefrau eines Wehrmannes vor der Scheidung endgültig aus der Hausgemeinschaft aus, so beginnt die einjährige Frist, während welcher der Wehrmann die Haushaltungsentschädigung noch beanspruchen kann (VW Art. 7, Abs. 4), in diesem Zeitpunkt und nicht erst mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil. Als die Ehefrau des Wehrmannes am 14. Juli 1942 den gemeinsamen Haushalt verliess und der Aussöhnungsversuch erfolglos blieb, gab der Wehrmann im gleichen Monat seine Wohnung auf, zog zu seiner Schwester und führte bei ihr seinen bisherigen Haushalt weiter. Am 22. September 1942 erhob er Scheidungsklage wegen Ehebruchs, worauf seine Ehe mit Urteil vom 14. April 1943 geschieden wurde. Während die Kasse dem Wehrmann die Haushaltungsentschädigung nur während eines Jahres, von der Klageeinreichung an gerechnet, ausbezahlen wollte, gewährte sie ihm die Schiedskommission auf Beschwerde hin während eines Jahres seit dem Scheidungsurteil, mit der Begründung, die Frau sei erst dadurch definitiv aus dem Haushalt ausgeschieden. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Kasse an die AKL, welche die Beschwerde gutheisst. Dies mit folgender Begründung: Führt der Wehrmann seinen bisherigen Haushalt weiter, nachdem die Ehefrau, bzw. die Kinder daraus ausgeschieden sind, so behält er gemäss VW Art. 7, Abs. 4, seinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung noch während eines Jahres nach dem Ausscheiden der genannten Personen. Für den Beginn des Jahres, während dessen der Wehrmann noch die Haushaltungsentschädigung weiter beziehen kann, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Auflösung der tatsächlichen Hausgemeinschaft abzustellen. Es kann zwar Fälle geben, wo eine rechtlich fortbestehende Gemeinschaft nur vorübergehend aufgelöst und später tatsächlich wieder aufgenommen wird, wobei dem Ehemann nicht zuzumuten ist, seinen Haushalt in der Zwischenzeit zu liquidieren und der Haushaltungsentschädigung verlustig zu gehen (VW Art. 7, Abs. 1). Im vorliegenden Fall hat der Wehrmann sofort nach, dem Wegzug seiner Frau die eheliche Wohnung aufgegeben und den Haushalt bei seiner Schwester weitergeführt. Durch die am 22. September 1942 erhobene Scheidungsklage wegen Ehebruchs hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Wiederaufnahme eines gemeinsamen Haushaltes nicht mehr in Frage komme. Es rechtfertigt sich daher, auf die tatsächliche Aufgabe der Hausgemeinschaft abzustellen.

Wenn die Kasse den Lauf des Jahres erst mit der Klageerhebung (22. September 1942) beginnen lässt, leistet sie daher dem Wehrmann eher zu viel als zu wenig. (Nr. 722 i. Sa. A. Marshand vom 23. April 1944)

') Vgl. dazu Schiedskommissionsentscheid Nr. 82, ZLV 1944, Heft 5, S. 220 und Heft 6, S. 270.

Nr. 484. 1. Ein Wehrmann, der mangels genügenden Einkommens seines Vaters, seine mit diesem in Hausgemeinschaft lebende Mutter und Schwester unter-

stützt, unterstützt damit indirekt auch seinen Vater, da Mutter und Schwester gemäss ZGB Art. 246 und 328 verpflichtet sind, zur Tragung der Kosten des gemeinsamen Haushaltes einen angemessen-en Beitrag zu leisten. 2. Bei Saisonarbeitern ist die Frage, ob das Einkommen des Unterstützten die Einkommensgrenze von Art. 5 der Vfg. Nr. 31 überschreitet, auf Grund des durchschnittlichen Jahreseinkommens zu beantworten. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüdern im gemeinsamen Haushalt. Er verlangt für die Eltern und die Schwester Irma, geb. 1911, für eine Aktivdienstperiode vom 21. bis 29. Mai

eine zusätzliche Entschädigung. Die Kasse wies das Gesuch ab mit der Begründung, der Vater habe vom 1. März bis 29. Mai 1943 pro Stunde Fr. 1.45 verdient; sein monatliches Einkommen von Fr. 299.— übersteige daher beträchtlich. die für drei Personen in ländlichen Verhältnissen geltende Einkommensgrenze von Fr. 246.—. In der Beschwerde an die Schiedskommission weist die Mutter des Wehrmannes darauf hin, dass ihr Mann nicht als unterstützte, sondern als mitunterstützende Person zu betrachten sei; überdies könne er als Maurer im Jahre nur während 6 bis 8 Monaten arbeiten; sein durchschnittliches Monatseinkommen betrage nicht mehr als Fr. 180.—. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, der Vater sei unterstützte Person, weil die Unterstützung des Rekurrenten an die Familie als solche und nicht an einzelne Mitglieder geleistet werde; da für die Festsetzung der zusätzlichen Entschädigung die Verhältnisse zur Zeit des massgebenden Aktivdienstes berücksichtigt werden müssen, könne nicht auf das durchschnittliche Jahreseinkommen abgestellt werden. Diesen Entscheid ficht ,die Mutter des Wehrmannes vor der AKL an, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheisst und die Angelegenheit zur Festsetzung der zusätzlichen Entschädigung an die Kasse zurückweist: 1. Die Ausrichtung einer zusätzlichen Lohnausfallentschädigung ist .davon abhängig, ,dass ein Wehrmann in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht regelmässig für Personen sorgt, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Im vorliegenden Fall ist zunächst streitig, ob der Vater des Wehrmannes als unterstützte Person zu gelten habe. Die Frage muss bejaht werden. Selbst wenn man annehmen wollte, der Beschwerdeführer leiste seine Unterstützungsbeiträge nur an die Mutter und die Schwester, so wären diese mit Rücksicht auf die bescheidenen Einkommensverhältnisse doch gemäss ZGB Art. 246, Abs. 1, und Art. 328 verpflichtet, einen Teil dieser Unterstützungen zur Tragung der Lasten des gemeinsamen Haushaltes zu verwenden. Dadurch würde praktisch auch der Vater mitunterstützt. 2. Die Schiedskommission hat die Einkommensgrenze richtig mit Fr. 246.— berechnet (Vfg. Nr. 31, Art. 5, Abs. 1, lit. b). Sie stellt sich auf den Standpunkt, diese Grenze sei im vorliegenden Fall überschritten, da der Vater im

Moment der Dienstleistung des Sohnes einen die Einkommensgrenze übersteigenden Lohn bezogen habe. Es scheint nun aber, dass der Vater des Wehrmannes nur während 7 Monaten im Jahr beschäftigt ist. In solchen Fällen ist auf den Jahresdurchschnitt abzustellen. Bei Saisonarbeitern recht-

fertigt sich diese Lösung insbesondere deshalb, weil sie in der flauen Zeit aus dem während der Saison Ersparten leben müssen. (Nr. 753 i. Sa. A. Gianini vom 22. Mai 1944)

Nr. 485. Die durch die Pflege alter, kranker oder gebrechlicher Personen bedingten und nachgewiesenen besondern Auslagen vermögen nur die Einkommensgrenzen dieser Personen zu erhöhen (Art. 5, Abs. 1, der Vfg. Nr. 31). Die in Art. 2, Abs. 2, der Vfg. Nr. 31 festgesetzten Höchstansätze für die zusätzlichen Entschädigungen dürfen jedoch nicht überschritten werden. Die Kasse zahlte dem ledigen Rekurrenten für seine Mutter und seinen Bruder eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 4.15 im Tag (Fr. 3.— für die Mutter und Fr. 1.15 für den Bruder). Als er mit dem Hinweis, die Krankheit der Mutter verursache ihm besondere Auslagen, eine höhere zusätzliche Entschädigung verlangte, wies ihn die Kasse ab; auch eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Schiedskommission abgewiesen mit der Begründung, der Wehrmann erhalte bereits das in Art. 2, Abs. 2, der Verfügung Nr. 31 festgesetzte Maximum der zusätzlichen Entschädigung. Vor der AKL stellt der Rekurrent erneut das Begehren um eine höhere Entschädigung, indem er geltend macht, Art. 5, Abs. 2, der Verfügung Nr. 31 erlaube für besondere Auslagen für die Unterstützung alter, kranker oder gebrechlicher Personen eine Erhöhung der in Art. 2, Abs. 2, festgelegten Höchstgrenzen. Die AKL weist das Gesuch mit folgender Begründung ab: Kasse und Schiedskommission haben mit Recht eine Erhöhung der zuzätzlichen Entschädigung abgelehnt. Art. 2, Abs. 2, der Verfügung Nr. 31 bestimmt ausdrücklich, dass die zusätzliche Entschädigung in ländlichen Verhältnissen für die erste unterstützte Person höchstens Fr. 3.— und für jede weitere höchstens Fr. 1.15 betragen darf. Da für den Wohnort des Beschwerdeführers die Ansätze für ländliche Verhältnisse massgebend sind, bezieht er mit Fr. 4.15 bereits das gesetzliche Höchstmass. Eine Erhöhung dieser Beiträge durch den Nachweis besonderer Auslagen für die Unterstützung alter, kranker oder gebrechlicher Personen, wie sie Art. 5, Abs. 2, für die Einkommensgrenzen vorsieht, ist mit Rücksicht auf die gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. (Nr. 805 i. Sa. D. Meli vom 20. Mai 1944)

Nr. 486. Ein Wehrmann, der bei Aenderung der Verhältnisse keinen neuen Meldeschein eingereicht, sondern auf Grund eines alten Meldescheines zusätzliche Lohnausfallentschädigungen bezogen hat, ist nicht gutgläubig. Die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages kann ihm daher nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2). Aus der Begründung: Es ist nicht bestritten, dass der Wehrmann einen Betrag von Fr. 102.20 als zusätzliche Entschädigung für seinen Stiefsohn bezog, als dieser einen Ei-

genverdienst hatte, der nicht berücksichtigt worden war. Der Wehrmann behauptet, die Entschädigung gutgläubig bezogen zu haben, weil er der Kasse keine unwahren Angaben gemacht habe, indem der Stiefsohn im Moment der Ausstellung des Meldescheins noch keinen Verdienst hatte. Das ist richtig. Der Wehrmann beging aber insofern einen Fehler, als er für spätem Militärdienst keinen neuen Meldeschein ausstellte, nachdem sich die Verhältnisse geändert hatten. Allerdings wurde von ihm ein neuer Meldeschein nicht ausdrücklich verlangt. Er musste aber wissen, dass er die anfänglich zuerkannte zusätzliche Entschädigung für den Stiefsohn erhielt, weil dieser keinen Verdienst hatte, und musste bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch erkennen, dass mit der Aenderung der Verhältnisse sich auch seine Bezugsberechtigung ändere, ganz abgesehen davon, dass im Meldeschein ausdrücklich gesagt ist, dass bei jeder Aenderung der Verhältnisse ein neuer Meldeschein einzureichen ist. Der Wehrmann befand sich daher beim Bezuge der zusätzlichen Entschädigung nicht im guten Glauben und die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Entschädigungen kann ihm daher nicht erlassen werden. (Nr. 792 i. Sa. J. Egger vom 20. Mai 1944)

Nr. 487. 1. Ein Wehrmann, der der Kasse auf Anfrage hin mitteilt, die Verhältnisse der von ihm unterstützten Personen hätten sich nicht geändert, trotzdem sich deren Einkommen beträchtlich erhöht hat, kann sich nicht auf den guten Glauben berufen. Die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Entschädigungen kann ihm daher nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2). 2. Lebt ein Wehrmann im Haushalt unterstützter Personen, so sind von seinen Aufwendungen für den Haushalt zuerst die in Vfg. Nr. 31, Art. 9 angegebenen Abzüge für Kost und Logis zu machen. Die Höhe des übrig bleibenden Betrages bildet die Berechnungsgrundlage für eine zusätzliche Entschädigung. Der ledige Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Gestützt auf sein Gesuch vom 31. März 1942, wonach er von seinem Monatslohn von Fr. 247.20 Fr. 150.— an den Haushalt abgebe und der Vater ein monatliches Einkommen von Fr. 75.— habe, entrichtete ihm die Kasse für

vom März bis Oktober 1943 geleistete Diensttage eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 4.35 im Tag. Auf Anfrage hin teilte der Wehrmann der Kasse am 28. Juni 1943 zunächst mit, die Verhältnisse der unterstützten Personen hätten sich nicht geändert, gab aber dann, von neuem dazu aufgefordert, in einem Gesuch vom 15. November 1943 an, das väterliche Einkommen betrage Fr. 165.— (die Gemeinde taxierte das Einkommen des Vaters im Jahre

mit Fr. 2000.—). Die Kasse setzte hierauf die zusätzliche Entschädigung auf Fr. 1.45 herab und forderte den zuviel bezahlten Betrag von Fr. 327.70 zurück. Die Schiedskommission wies das Erlassgesuch des Wehrmannes, soweit es die ab 28. Juni 1943 zu Unrecht bezogene zusätzliche Entschädigung betraf, mangels guten Glaubens ab. Vor der AKL macht der Wehrmann in seiner Beschwerde geltend, er habe beim Satz, «die Verhältnisse der Eltern hätten sich nicht geändert» nicht an ihr durchschnittliches Monatseinkommen des Vorjahres gedacht, son-

dern an ihre allgemeine finanzielle Lage, die schon seit mehreren Jahren defizitär sei. Das Geld sei zur Abzahlung von Schulden verwendet worden und die Rückzahlung bedeute für ihn gegenwärtig eine grosse Härte. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: 1. Das dem Rekurrenten durch. die Kasse am 24. Juni 1943 zugestellte Formular enthält in Ziff. 2 ausdrücklich den Hinweis, dass ein neues Gesuch um zusätzliche Entschädigung auszufüllen sei, wenn sich das Einkommen der unterstützten Personen geändert habe. Wenn der Beschwerdeführer am 28. Juni 1943 der Kasse mitteilte, die Verhältnisse seiner Eltern hätten sich nicht geändert, obschon ihr Einkommen nach seinen eigenen Aussagen im Jahr 1942 monatlich Fr. 75.— und 1943 Fr. 165.— betrug, so hat er es zum mindesten an der nötigen Sorgfalt fehlen lassen und dadurch die Kasse zur gesetzwidrigen Auszahlung von Entschädigungen veranlasst. Ausserdem dürfte der Beschwerdeführer wissen, dass die Lohnausfallentschädigungen nicht zur Tilgung von Betriebsschulden bestimmt sind. Die Schiedskommission hat daher mit Recht die Voraussetzung des guten Glaubens für die Zeit ab 28. Juni 1943 verneint und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung eines restlichen Betrages verpflichtet. Stellt die einmalige Zahlung eine grosse Härte dar, so kann die Kasse Ratenzahlungen gestatten. 2. Abgesehen davon, dass das Maximum der zusätzlichen Entschädigung für 2 Personen in ländlichen Verhältnissen gemäss Vfg. Nr. 31, Art. 2, Abs. 2, nur Fr. 4.15 beträgt, und nicht Fr. 4.35, hat der Beschwerdeführer schon im Jahre 1942 durch irrtümliche Berechnung der Kasse viel mehr bezogen als ihm zugestanden hätte. Vom Betrage von Fr. 150.—, den der Beschwerdeführer an den Haushalt abgab, hätte gemäss Art. 9 der genannten Verfügung auf Grund seines Monatslohnes von Fr. 247.20 zunächst Fr. 70.— in Abzug gebracht und erst für den Restbetrag von Fr. 80.— im Monat oder Fr. 2.60 im Tag die Entschädigung ausbezahlt werden sollen. Dagegen beträgt die zusätzliche Entschädigung für das Jahr 1943 nicht Fr. 1.45, sondern Fr. 1.50; das Einkommen der Eltern beträgt Fr. 165.— im Monat und die Einkommensgrenze gemäss Art. 5, Abs. 1, lit. b, der Verfügung Nr. 31 Fr. 210.—, sodass ein ungedeckter Betrag von Fr. 45— im Monat oder Fr. 1.50 im Tag verbleibt. (Nr. 804 i. Sa. C. Forestier vom 22. Mai 1944)

Nr. 488. Ein Wehrmann, der für seine Mutter auch nach dem Ableben zusätzliche Lohnausfallentschädigungen bezieht, ist nicht gutgläubig. Die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages kann ihm daher nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2). Ein Wehrmann bezog für seine Mutter auch nach deren Ableben während

Tagen eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 65.—. Die Kasse verrechnete hierauf den zu Unrecht bezogenen Betrag mit auszurichtenden Lohnausfallentschädigungen, so dass der Wehrmann ihr im Januar 1944 noch Fr. 24.20 schuldete. Auf Beschwerde hin erliess die Schiedskommission die Rückerstattung. des ganzen zu Unrecht bezogenen Betrages mit der Begründung, der gute Glaube sei anzunehmen, weil der Wehrmann das Gesuch um zusätzliche Entschädigung

für seine Mutter schon vor ihrem Tode eingereicht habe und weil er als Kellner die Krise in der Hotellerie empfindlich spüre. Diesen Entscheid ficht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit an und stellt den Antrag, der Enscheid der Schiedskommission sei aufzuheben und dem Wehrmann der Erlass der zu Unrecht bezogenen zusätzlichen Entschädigung von Fr. 65.— zu verweigern. Die AKL heisst die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Der Erlass der Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages setzt gemäss Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 *) voraus, dass der Bezü,ger gutgläubig war und die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte bedeutet. Beide Voraussetzungen fehlen hier. Es ist unbegreiflich, dass die Schiedskommission den guten Glauben des Wehrmannes annehmen konnte. Wohl hat er das Formular um zusätzliche Unterstützung vor dem Tode seiner Mutter der Kasse eingereicht; er konnte sich aber nach. deren Tode bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht mehr für berechtigt halten, die zusätzliche Entschädigung für sie weiterhin zu beziehen. Der Wehrmann war verpflichtet — wie dies übrigens auf dem Meldeschein ausdrücklich verlangt wird — ein neues Formular einzureichen oder zum mindesten der Kasse die neuen Familienverhältnisse bekannt zu geben. Aus der Mitteilung der Kasse kannte er genau die Zusammensetzung seiner Lohnausfallentschädigung. Es liegt sogar die Vermutung nahe, dass er die Kasse absichtlich nicht über die Aenderung der Verhältnisse orientiert hat. Er wird zu gewärtigen haben, dass diese gegen ihn Strafklage einreicht. (Nr. 790 i. Sa. E. Tarchini vom 20. Mai 1944)

*) jetzt Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2.

Nr. 489.

Ein im Arbeitseinsatz Ein,gesetzter, dem für 8 Ta,ge Arbeitsdienst irrtümlicherweise eine Versetzungsentschädigung von Fr. 343.40 ausbezahlt wurde, befindet sich nicht im guten Glauben, da er ohne weiteres annehmen musste, dass ihm für so kurze Zeit nicht eine so hohe Versetzungsentschädigung zukomme. Gemäss Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. 41 kann ihm daher die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages nicht erlassen werden. ti Der Beschwerdeführer war vom 11. bis 18. Juni 8 Tage in den Arbeitsdienst aufgeboten. Infolge Verwechslung mit einem Wehrmann gleichen Namens, Jahrganges und Wohnortes bezahlte ihm die Kasse am 18. Juli statt Fr. 80.80 Fr. 242.40 und am 10. August 1943 Fr. 101.—, total Fr. 343.40 an Versetzungsentschädigungen. Als sie im Oktober 1943 die Differenz von Fr. 262.60 zurückforderte, teilte ihr der Beschwerdeführer mit, er habe die ihm zu Unrecht ausbezahlte Entschädigung behalten, weil er im Winter 1942/

keine Versetzungsentschädigung für Arbeiten bei der Surb-Korrektion bezogen habe, und weil ihm einmal durch die Militärversicherung 10 Unfalltage nicht entschädigt worden seien. Trotz nochmaligem Hinweis auf das Beschwerderecht machte der Rekurrent davon keinen Gebrauch und stellte erst am 8. Februar 1944 ein Erlassgesuch an die Schiedskommission '°). Diese

trat auf das Gesuch wegen Verspätung nicht ein, hielt es aber auch sachlich für nicht begründet. Diesen Entscheid ficht der Rekurrent vor der AKL an, welche die Beschwerde mit folgender Begründung abweist: Die Frage, ob der Beschwerdeführer das Erlassgesuch rechtzeitig oder verspätet eingereicht hat, kann dahingestellt bleiben, denn das Gesuch ist auch materiell unbegründet. Von den beiden Erfordernissen, die gemäss Vfg. Nr. 27, Art. 3") für den Erlass der Rückerstattung vorliegen müssen, fehlt der gute Glaube. Der Beschwerdeführer konnte im Juli und August 1943, nachdem er nur 8 Tage im Arbeitsdienst tätig war, nicht Versetzungsentschädigungen von Fr. 343.40 statt nur von Fr. 80.80 entgegennehmen, ohne sich bewusst zu werden, dass hier ein Irrtum der Kasse vorliegen müsse. Es ist auch unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer gutgläubig annehmen konnte, die Summe stelle die Versetzungsentschädigungen für die Arbeiten an der Surb-Korrektion vom 28. September 1942 bis 3. April 1943 dar. Während diesen 6 Monaten verdiente er pro Stunde Fr. 1.60 bis Fr. 1.95 und brachte ohne Zweifel schon damals in Erfahrung, dass er keinen Anspruch auf weitere Entschädigungen habe. Ferner konnte er auch nicht annehmen, die Kasse entschädige ihm anstelle der Militärversiaherung Unfalltage, abgesehen davon, dass die ausbezahlte Summe in keinem Verhältnis zum mutmasslichen Anspruch stehen würde. (Nr. 813 i. Sa. J. Frei vom 22. Mai 1944)

Nr. 490. Ein Arbeitgeber, der gestützt auf eine ungenaue amtliche Weisung die Kasse veranlasst, seiner eingesetzten Arbeitskraft eine Versetzungsentschädigung auszurichten, befindet sich in gutem Glauben und ist daher nicht rückerstattungspflichtig, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Versetzungsentschädigung zu Unrecht ausgerichtet wurde. Der Beschwerdeführer beschäftigt in seinem Landwirtschaftsbetrieb eine ihm zugewiesene zusätzliche Arbeitskraft Z., der im Tag eine Versetzungsentschädigung von Fr. 9.75 ausbezahlt wurde. Als die Kasse in Erfahrung brachte, dass der Arbeiter Z. nicht nur in der Landwirtschaft, sondern auch in der von einer Flurgenossenschaft durchgeführten Melioration für den Beschwerdeführer tätig war, forderte sie von diesem, gestützt auf eine Mitteilung des kantonalen Arbeitsamtes, für 32 Tage Fr. 312.— zu Unrecht ausbezahlter Entschädigungen zurück. Auf Beschwerde hin setzte die Schiedskommission die Arbeitszeit im Meliorationswerk auf 27 Tage und die Forderung demgemäss auf Fr. 263.25 herab; das Erlassgesuch wies sie ab, weil sie am guten Glauben des Beschwerdeführers zweifelte und die grosse Härte nicht für nachgewiesen erachtete. Diesen Entscheid ficht der Rekurrent vor der AKL an, die seine Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen gutheisst:

) Nach Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 1, sind Erlassgesuche nunmehr bei der Kasse einzureichen.

) Jetzt Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2.

Nach Art. 1, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 hat ein Arbeitgeber, der wissentlich oder grobfahrlässig eine Lohnausfallentschädigung zu Unrecht ausbezahlt, diese zurückzuerstatten. Der Fall, wo die Entschädigung nicht durch den Arbeitgeber selbst, sondern auf dessen Angaben hin durch die Kasse ausbezahlt wird, ist dabei nicht erwähnt. Mit der Verfügung Nr. 41 vom 23. November 1943, die am 1. Januar 1944 in Kraft trat und die Verfügung Nr. 27 aufhob, wurde diese Lücke ausgefüllt, indem im Art. 1, Abs. 2, die Worte beigefügt wurden: «oder durch unwahre Angaben bewirkt». Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfügung Nr. 41 muss die Rechtsprechung die Lücke selbst ausfüllen; denn es kann nicht im Willen des Gesetzgebers gelegen haben, einen Arbeitgeber, der grobfahrlässig eine Entschädigung ausbezahlt, zur Rückerstattung zu verpflichten, ‚nicht denjenigen dagegen, der wissentlich, die Kasse zu einer gesetzeswidrigen Auszahlung veranlasst. Diese beiden Tatbestände müssen logischerweise von den nämlichen Rechtsfolgen begleitet sein. Nach den Weisungen des Kriegs-Industrie- und Arbeitsamtes über den Einsatz in der Landwirtschaft vom 27. Februar 1941 (Seite 2, II, 2) umfasst der Begriff der landwirtschaftlichen Produktion ausser • der eigentlichen Landwirtschaft «Meliorationsarbeiten, soweit solche ihrer Natur nach direkt oder indirekt der Erhöhung der landwirtschaftlichen Produktion dienen, wie Entwässerungen, Alpsäuberungen, Rodungen». Das kantonale Arbeitsamt hat gestützt auf einen Bericht des Kriegs-Industrie- und Arbeitsamtes allerdings nachträglich in einem Schreiben an die Kasse die Meinung vertreten, der zugewiesene Arbeiter sei nur dann als Eingesetzter zu betrachten, wenn er bei einer Melioration im Betrieb des Landwirtes, nicht aber für diesen bei einem Gemeinschaftswerk arbeite. Diese Auslegung ist für die Organe der Lohnersatzordnung verbindlich, weil gemäss Art. 5, Abs. 2, der Verfügung Nr. 2 des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes vom 26. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft (Versetzungsentschädigung) über die Frage, ob es sich im einzelnen Falle um eine zusätzliche Arbeitskraft im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der

Landwirtschaft handelt, die zuständige kantonale Arbeitseinsatzstelle entscheidet. Der eingesetzte Arbeiter Z. hat demnach die Versetzungsentschädigung für die im Meliorationswerk geleisteten Arbeitstage zu Unrecht bezogen. Dagegen kann mit Rücksicht auf die ungenaue Formulierung der obgenannten Weisung nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe dem Arbeiter Z. wissentlich, grobfahrlässig oder durch unwahre Angaben zu Versetzungsentschädigungen verholfen. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Die Kasse kann das Rückforderungsbegehren aber an den Arbeitnehmer richten. (Nr. 801 i. Sa. F. Leiser vom 22. Mai 1944)

Nr. 491.

1. Der Anspruch auf Rückerstattung nicht geschuldeter Beiträge kann gegenüber der Kasse vom Arbeitnehmer selbst geltend gemacht werden (Vfg. Nr. 41, Art. 12).

2. Ein Vertreter, der als Unselbständigerwerbender der Lohnersatzordnung unterstellt war, nachträglich aber durch eine Kassenverfügung als Selbständigerwerbender rückwirkend der Verdienstersatzordnung unterstellt wird, erhält erst durch die Kassenverfügung Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch für nicht geschuldete Arbeitnehmerbeiträge. Die einjährige Verwirkungsfrist des Art. 13 der Verfügung Nr. 41 beginnt daher erst in diesem Zeitpunkt zu laufen. Der Beschwerdeführer war bis Ende Januar 1942 Vertreter der Firma M., die auf allen Provisionen die Beiträge nach. Lohnersatzordnung entrichtete und den Vertreter mit dem Arbeitnehmerbeitrag belastete. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juni 1942 rückwirkend auf 1. Juli 1940 von der kantonalen Kasse als selbständigerwerbender Vertreter der Verdienstersatzordnung unterstellt. Er bezahlte die Beiträge nach und forderte am 22. Juni 1942 von der Verbandsausgleichskasse die von der Firma M. entrichteten Arbeitnehmerbeiträge zurück. Die Kasse und auf Beschwerde hin auch die Schiedskommission wiesen das Rückerstattungsgesuch ab, diese mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den Nachweis nicht erbracht, dass er nicht Angestellter der Firma M. gewesen sei; ferner stehe nach den gesetzlichen Bestimmungen (Vfg. Nr. 27, Art. 8, Abs. 2) das Rückforderungsrecht nur dem Arbeitgeber, nicht aber dem Arbeitnehmer zu. Der Rekurrent müsse sich daher an die Gesellschaft wenden. Gegen diesen Entscheid beschwerte er sich bei der AKL und verlangte dessen Aufhebung und die Anerkennung seiner Forderung. In ihrem Entscheid vom 23. Dezember 1943 (Nr. 431, ZLV 1944, Nr. 4, S. 144) hat die AKL erkannt, dass das Rechtsverhältnis zwischen der Firma M. und dem Beschwerdeführer der Lohnersatzordnung nicht unterstand. Die vorliegende Beschwerde wird daher aus folgenden Gründen gutgeheissen: 1. Nach Art. 8, Abs. 1, der Verfügung Nr. 27 °) sind dem Arbeitgeber nicht geschuldete Beiträge, die er entrichtet hat, von der Kasse zurückzuerstatten. Der Arbeitgeber seinerseits ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern die von ihnen aufgebrachten nicht geschuldeten Beiträge zurückzuerstatten. Diese Bestimmung, nach deren Wortlaut nur dem Arbeitgeber ein Rückforderungsrecht zusteht, ist für den Normalfall gedacht, erweist sich aber offensichtlich

als lückenhaft, sobald kein rückforderungsberechtigter Arbeitgeber mehr vorhanden ist. Diesem Mangel hat die Rechtsprechung abzuhelfen. Es ist daher dem Arbeitnehmer, für den kein Arbeitgeber den Anspruch auf Rückerstattung geltend machen kann, ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der Kasse zuzuerkennen. Ebenso rechtfertigt es sich, einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber sich um die Frage der Unterstellung unter die Lohnersatzordnung und die Rückerstattung nicht geschuldeter Beiträge nicht kümmert oder sich in Zahlungssch.wierigkeiten befindet, einen direkten Anspruch zu gewähren; denn es ist ihm nicht zuzumuten, mit dem Arbeitgeber zu streiten, bis er zu seinem Rechte kommt. 2. Nach Art. 8, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 9, geht der Anspruch auf Rückerstattung nicht geschuldeter Beiträge unter, wenn er nicht innert 6 Monaten, nachdem der Arbeitgeber von den das Rückforderungsrecht begrün-

Jetzt Vfg. Nr. 41, Art. 12.

denden Tatsachen Kenntnis erhalten hat, schriftlich. geltend gemacht wird, auf jeden Fall mit dem Ablauf von drei Jahren seit der Entrichtung der Beiträge. Die AKL hat im Entscheid i. Sa. J. Purro vom 1. Juli 1943 (Nr. 379, ZLV 1943, S. 500) ausgesprochen, dass beim Rückforderungsanspruch eines Arbeitgebers, der überhaupt nicht abgabepflichtig war, die das Rückforderungsrecht begründende Tatsache in der Abklärung der Rechtslage zu sehen sei. Die Frist von 6 Monaten") beginne daher in solchen Fällen erst zu laufen, wenn durch eine Kassenverfügung oder einen Beschwerdeentscheid über die Beitragspflicht erkannt werde. Der Beschwerdeführer glaubte bis zur Unterstellungsverfügung der Kasse vom 17. Juni 1942 zu Recht der Lohnersatzordnung unterstellt zu sein. Bereits am 22. Juni 1942 forderte er die von der Firma M. der Verbandsausgleichskasse bezahlten Arbeitnehmerbeiträge zurück. Er hat also den Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge, die er erst nach der Kassenverfügung als zu Unrecht bezahlt betrachten musste, innert der in Art. 8, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 **) erwähnten Frist von 6 Monaten geltend gemacht. Es sind ihm daher, da die Verwirkungsfrist von drei Jahren seit der Bezahlung der Beiträge in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, alle seit Inkrafttreten der Lohnersatzordnung entrichteten Beiträge zurückzuerstatten. (Nr. 501 i. Sa. A. Civelli vom 6. März 1944)

Nr. 492. Wird erst im Verfahren vor der Aufsichtskommission eine neue Tatsache geltend gemacht, von der weder Kasse noch Schiedskommission Kenntnis hatten, so ist die Sache zu neuer Beurteilung an die Kasse zurückzuweisen. Aus der Begründung: Die Schiedskommission hat gestützt auf die wiederholten Angaben des. Beschwerdeführers, er leiste an den mit der Mutter und einem Bruder gemeinsam geführten Haushalt (Kost und Logis inbegriffen) Fr. 100.— im Monat, die Beschwerde gegen die Kassenverfügung, die ihm auf Grund von Verfügung Nr. 31, Art. 9, Abs. 1, eine zusätzliche Entschädigung von 35 Rappen im Tag zubilligte, richtigerweise abgewiesen. Vor der AKL macht nun der Beschwerdeführer erstmals geltend, er bezahle ausser den Fr. 100.— noch das Brot, die Milch und die Steuern. Nachdem auch die Mutter diese Angabe bestätigt, liegt die Vermutung nahe, dass der Wehrmann das Gesuchsformular unrichtig ausgefüllt hat, weil er die Frage über die Aufwendungen für den gemeinsamen Haushalt falsch verstand. Es rechtfertigt sich daher, den Fall zur Feststellung der tatsächlichen Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers an die Kasse zurückzuweisen und die zusätzliche Entschädigung für die Mutter des Beschwerdeführers durch sie entsprechend dem Ergebnis der. Erhebungen neu festsetzen zu lassen. (Nr. 794 i. Sa. K. Schmid vom 12. Mai 1944)

**) Jetzt ein Jahr, Vfg. Nr. 41, Art. 13.

B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV)

Inhaltsübersicht. 1. Geltungsbereich. Nr. 409: Gewerbe: Begriff des Gewerbes. vgl. auch Nr. 410.

  1. Beitragspflicht. Nr. 410: Landwirtschaft im Nebenberuf. Nr. 411: Gewerbe: mitarbeitende Familienglieder; Gesellschaftsverhältnisse. vgl. auch Nr. 413. vgl. auch Nr. 416: Saisonbetriebe. Nr. 412: Beitragserlass.

  2. Anspruchsberechtigung. Nr. 413: Anspruchsberechtigte Personen: mitarbeitende Familienglieder. vgl. auch Nr. 411. Nr. 414: Nr. 415: Betriebseinstellung. Nr. 416: 4. Verdienstausfallentschädigung. Nr. 417: Nr. 418: 1 Kürzung infolge Besserstellung. Nr. 419: 5. Nachzahlung geschuldeter Beiträge. Nr. 420: Erlass der Nachzahlung: grosse Härte.

  3. Verfahren. Nr. 421: Verbot der reformatio in peius.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 409-421. Nach der Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienst, ersatzordnung ist der Begriff des Gewerbes so umfassend, dass die Gefahr besteht, darunter auch Erscheinungsformen wirtschaftlicher Betätigung zu subsumieren, die der Gesetzgeber nicht unterstellen wollte. Im Entscheid Nr. 409 spricht die AKV aus, dass die

Verwaltung eigener Liegenschaften und die Vornahme von Reparaturen an solchen kein Gewerbe im Sinne von AVEO Art. 3 darstellen. Der Entscheid Nr. 410 bringt die nunmehr im Kreisschreiben Nr. 60 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 19. Juli 1944 festgehaltene Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe zur Anwendung. Danach haben grundsätzlich Gärtnereibetriebe mit landwirtschaftlichen Kulturen im Ausmass von mehr als 50 Aren sowohl den Beitrag für das Gewerbe als auch für die Landwirtschaft zu entrichten. Um kleine Betriebe, die Gartenbau und Landwirtschaft betreiben, nicht mit doppelten Beiträgen zu belasten wurde diesen eine Grenze gezogen. Gärtnereibetriebe mit landwirtschaftlichen Kulturen sind nur als Gewerbebetriebe zu behandeln, haben also keinen Beitrag für die Landwirtschaft zu entrichten, wenn die Gesamtfläche dieser Kulturen nicht mehr als drei umgerechnete Hektaren beträgt. In dem Fall, welcher dem Entscheid Nr. 410 zugrunde liegt, war diese Grenze überschritten, sodass die doppelte Beitragspflicht gegeben war. Davon kann, wie die AKV betont, nicht etwa Umgang genommen werden, weil der vermehrte Ackerbau nur unter dem Drucke der Mehranbaupflicht betrieben wird und die Absicht besteht, den Ackerbau beim Wegfall der Mehranbaupflicht wieder aufzugeben. Die AKV begegnet sodann dem Hinweis des Rekurrenten auf die industriellen Pflanzwerke, die von der Beitragspflicht ausdrücklich ausgenommen worden sind. Die Gründe hiefür sind auch im Kreisschreiben des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 3. März

ausgesprochen worden, worauf hier verwiesen werden kann. Der Entscheid Nr. 411 spiegelt die Entwicklung wieder, welche die Verdienstersatzordnung bezüglich der Beitragspflicht und Anspruchsberechtigung von Teilhabern einfacher Gesellschaften genommen hat. Nach der heute geltenden Regelung (Vfg. Nr. 48, Art. 7, Abs. 1) sind Teilhaber von einfachen Gesellschaften unbeschränkt haftenden und vertretungsbefugten Kollektivgesellschaftern gleichgestellt, wenn sie hauptberuflich als Selbständigerwerbende im Betrieb der Gesellschaft tätig sind. Erfüllen sie diese Voraussetzung nicht, so unterstehen sie als Arbeitnehmer oder, wenn sie zu einem oder mehreren der Mitgesellschafter in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen, als mitarbeitende Familienglieder hinsichtlich der Beitragspflicht und der Bezugsberechtigung der Lohnersatzordnung. Die Frage, ob überhaupt eine einfache Gesell-

schaft vorliege, schafft im Einzelfall gelegentlich Schwierigkeiten. Wie im Entscheid Nr. 411 festgestellt wird, ist die Frage nach den Grundsätzen des Obligationenrechts zu beantworten. Darnach ist massgebend der Wille der Beteiligten zur Gründung einer einfachen Gesellschaft. Wann dieser Wille als gegeben erachtet werden kann, bleibt natürlich immer noch im Einzelfall abzuklären. Die Entscheide Nr. 414 und 415 bringen eine erwünschte Abklärung in der Frage der Anspruchsberechtigung bei Betriebsauf, gabe. Gemäss AVEO Art. 13bis bleiben Landwirte und Gewerbetreibende, die ihren Betrieb endgültig aufgegeben und keine neue, der Verdienstersatzordnung unterstellte Tätigkeit aufgenommen haben, noch für sechs Monate seit dem Tage der Betriebsaufgabe, die Zeit des obligatorischen Militärdienstes nicht eingerechnet, nach Massgabe der Verdienstersatzordnung anspruchsberechtigt, vorausgesetzt, dass sie inzwischen nicht Arbeitnehmer geworden sind. Die Betriebsaufgabe im Sinne von AVEO Art. 13bis hat nun, wie die genannten Entscheide deutlich zum Ausdruck bringen, nicht etwa zur Folge, dass der Gewerbetreibende, der seinen Betrieb aufgegeben hat, in die Kategorie der «Gewerbetreibenden ohne Betrieb» im Sinne von AVEO Art. 13bis, Abs. 1, lit. d, einzureihen ist und demzufolge nur noch Anspruch auf die Hälfte der Betriebsbeihilfe besitzt (AVEO Art. 13, Abs. 2). Vielmehr erhält er während der sechs Monate die volle Betriebsbeihilfe, wie er sie vor der Betriebsaufgabe bezog. «Ihren Betrieb endgültig aufgeben», im Sinne von AVEO Art. 13bis, könnne, und dies ist die weitere Konsequenz der genannten Entscheide, nicht nur Landwirte und Gewerbetreibende mit Betrieb, sondern auch die Gewerbetreibenden ohne Betrieb. Darin liegt nur scheinbar, dem Wortlaut nach, ein Widerspruch. Stellt ein Gewerbetreibender ohne Betrieb seine selbständige Erwerbstätigkeit endgültig ein, so findet auch auf ihn AVEO Art. 13bis Anwendung, d. h. er erhält für sechs Monate nach der Einstellung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit noch die halbe Betriebsbeihilfe. Mit Recht stellt die AKV daher fest, dass die Vorschrift von AVEO Art. 13bis sowohl auf Selbständigerwerbende mit Betrieb, als auch auf solche ohne Betrieb Anwendung findet. Ihre Bedeutung ist eine allgemeine, sie regelt generell das

Ausscheiden von ehemaligen Selbständigerwerbenden aus der Verdienstersatzordnung. Richtig ist auch die Feststellung der AKV, dass der Begriff des Betriebes in AVEO Art. 13, Abs. 1, lit. d und Abs. 2 nicht identisch ist mit dem Begriff des Betriebes im Sinne

von AVEO Art. 13bis. Es wird zu erwägen sein, ob diese Unklarheit im Gesetz, die auf die zeitlich auseinanderliegende Revision der beiden Artikel zurückzuführen ist, bei einer künftigen Revision auszumerzen sei. Gemäss Art. 5 der Verfügung Nr. 48 sind für Saisonbetriebe die Beiträge nur für die Zeit, während welcher der Betrieb geöffnet ist, zu entrichten. Nach Abs. 3 dieses Artikels sind den Saisonbetrieben Betriebe gleichgestellt, die infolge obligatorischer Aktivdienstleistung des Betriebsleiters vorübergehend geschlossen werden. Im Entscheid Nr. 416 wird ausgesprochen, dass eine Gleichstellung nur dann vorgenommen werden darf, wenn die vorübergehende Schliessung des Betriebes eine vollständige ist. Für einen Betrieb, der, wenn auch in beschränktem Umfange, während der Dienstleistung des Betriebsleiters aufrechterhalten wird, sind die Beiträge daher weiterhin zu entrichten. Sofern die besondern Voraussetzungen des Art. 2 der Verfügung Nr. 48 gegeben sind, kann in solchen Fällen dagegen der Betriebsbeitrag herabgesetzt werden. In den Entscheiden Nr. 417 bis 419 setzt sich die AKV mit der Frage der offensichtlichen Besserstellung im Sinne von VEO Art. 5 auseinander. Die Entscheide lassen erkennen, wie sorgfältig die Verhältnisse im Einzelfalle abzuklären sind, bevor zu einer Kürzung der Entschädigung geschritten werden darf. Die AKV betont dabei erneut, dass nur eine offensichtliche Besserstellung zur Kürzung führen kann. In formeller Hinsicht stellt die AKV im Entscheid Nr. 417 fest, dass die Kasse dem Wehrmann die Kürzung in einer schriftlichen Verfügung mitzuteilen hat, und dass die Beschwerdefrist erst mit der Zustellung (worunter in der Lohn- und Verdienstersatzordnung immer der Empfang zu verstehen ist) zu laufen beginnt. Im Entscheid Nr. 419 wird noch speziell zum Ausdruck gebracht, dass der Hinweis auf den besseren Geschäftsgang, der in der betreffenden Branche allgemein eingetreten ist, für sich allein noch nicht geeignet ist, die Kürzung der Entschädigung dahinfallen zu lassen. Der Wehrmann müsste hierzu vielmehr den Nachweis erbringen, dass er persönlich einen höheren Verdienst hätte erzielen können. Besonderes Interesse verdient schliesslich der Entscheid Nr. 421 der zwei bedeutsame Grundsätze enthält. Erstmals stellt die AKV fest, dass das Verbot der reformatio in peius nur zugunsten des beschwerdeführenden Beitragspflichtigen oder Anspruchsberechtigten

gilt, nicht dagegen zugunsten des Bundesamtes für Industrie, Ge-

werbe und Arbeit oder der Kasse, wenn diese Beschwerde erheben. Diese verschiedene Behandlung ist vollauf gerechtfertigt, da das Bundesamt oder die Kassen mittels Beschwerde nicht eigene wirtschaftliche Interessen verfechten, sondern lediglich der richtigen Rechtsanwendung dienen. Im weitern wird im Entscheid zum Ausdruck gebracht, dass eine Verrechnung geschuldeter Beiträge, für welche die Kasse einen Konkursverlustschein besitzt, mit Entschädigungsansprüchen nicht möglich ist, solange der Wehrmann nicht zu neuem Vermögen im Sinne von SchKG Art. 265, Abs. 2, gekommen ist. Nr. 409. Die Verwaltung eigener Liegenschaften und die Vornahme von Reparaturen an solchen ist kein Gewerbe im Sinne von AVEO Art. 3. (Nr. 891 i. Sa. H. Bösch vom 28. April 1944)

Nr. 410. 1. Eine Gärtnerei, die ihren Betrieb auf Grund behördlicher Anbaupflicht teilweise auf Ackerbau umgestellt hat, muss auch dann einen Betriebsbeitrag für die Landwirtschaft entrichten, wenn dieser Teil des Betriebes bei Aufhebung der Anbaupflicht wieder aufgegeben werden sollte. 2. Gärtnereibetriebe mit landwirtschaftlichen Kulturen sind nur dann als reine Gewerbebetriebe zu behandeln und daher von der Entrichtung eines Beitrages für die Landwirtschaft (AVEO Art. 5) befreit, wenn die Gesamtfläche dieser Kulturen nicht mehr als 3 umgerechnete Hektaren beträgt. Der Rekursbeklagte betreibt neben Baumschule, Topfpflanzen- und Schnittblumenkulturen auch Gemüsebau, Beerenkulturen und Kartoffelbau auf einer Betriebsfläche von 220 a. Die Kasse verlangte von ihm daher neben dem persönlichen auch noch einen Betriebsbeitrag in der Höhe von Fr. 5.— im Monat. Die Beschwerde des Rekursbeklagten gegen die Erhebung eines Betriebsbeitrages wurde von der Schiedskommission gutgeheissen. Gegen diesen Entscheid erhebt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde bei der AKV und macht geltend, es handle sich um einen grösseren Betrieb, der landwirtschaftliche Kulturen in bedeutendem Ausmass bebaue. Es müsse neben dem persönlichen auch ein Betriebsbeitrag entrichtet werden. Die AKV heisst die Beschwerde des Bundesamtes aus folgenden Gründen gut: 1. Der Rekursbeklagte betreibt Landwirtschaft im Sinne der Verdienstersatzordnung in einem Umfang (539 a anrechenbare Fläche), dem die Einreihung in die 4. Beitragsklasse entspricht. Grundsätzlich wird der Betriebs. beitrag geschuldet, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb besteht. Auch andere Gewerbetreibende oder Unselbständigerwerbende, die nebenbei noch Landwirtschaft betreiben, haben die Beiträge für die Landwirtschaft zu entrichten ohne Rücksicht darauf, dass sie bereits einen persönlichen Beitrag entrichten

oder dass ihnen vom Lohn der Beitrag nach Lohnersatzordnung abgezogen wird. Der Rekursbeklagte macht nun geltend, er sei zur teilweisen Betriebsumstellung durch kriegswirtschaftliche Vorschriften gezwungen worden und werde, da dieser Betriebszweig nicht lohnend sei, nach Wegfall der Verpflichtung diese Kulturen wieder aufgeben. Diese Einwände können jedoch an der tatsächlichen Unterstellungspflicht nichts ändern, da bei der Feststellung der Beitragspflicht nicht darauf abgestellt werden kann, aus welchen Gründen der Betrieb in dieser oder jener Art und in grösserem oder kleinerem Umfang geführt wird. Ausserdem müssen auch Landwirtschaftsbetriebe, die infolge der Mehranbaupflicht vermehrten Ackerbau pflegen, unter Umständen in eine höhere Beitragsklasse eingereiht werden, als wenn sie nur Graswirtschaft betreiben würden. Auch in diesem Fall könnte der Hinweis auf die spätere Aufgabe des Ackerbaues nicht dazu führen, den Betrieb in eine niedrigere Beitragsklasse einzureihen. Endlich weist der Rekursbeklagte noch darauf hin, er werde der Industrie gegenüber benachteiligt, da das industrielle Pflanzwerk von der Beitragspflicht ausgenommen sei. Eine unterschiedliche Behandlung der Industrie rechtfertigt sich, da diese durch die Anbaupflicht finanziell erheblich belastet wird und den Anbau meist auf Neuland erfüllen muss *). Bei Mangel an geeignetem Terrain hat sie einen Beitrag an die Ausgleichskasse für Pachtzinse zu leisten. Mit dem Anbau verfolgt die Industrie keine Gewinnabsicht und er bedeutet für sie denn auch meist ein Verlustgeschäft. 2. Das Bundesamt hat als Grenze, bis zu welchem Gärtnereibetriebe mit landwirtschaftlichen Kulturen nur als Gewerbebetriebe zu behandeln sind, eine Grundfläche dieser Kulturen von 3 umgerechneten Hektaren angenommen**). Diese Grenze entspricht der Billigkeit, da damit Betriebe, die nur in ganz geringem Umfang Gemüsebau usw. betreiben, von der doppelten Belastung ausgenommen werden. (Nr. 919 i. Sa. A. Hoffmann vom 9. Mai 1944)

Nr. 411. Die Prüfung der Frage, ob eine einfache Gesellschaft (Vfg. Nr. 48, Art. 7) besteht, ist nach den Grundsätzen des Obligationenrechts zu entscheiden (OR Art. 530 ff). Massgebend ist der Wille der Beteiligten, eine einfache Gesellschaft zu gründen. Frau C. ist Inhaberin einer Heizapparatefabrik. Ihr Ehemann arbeitet regelmässig im Betrieb mit und verfügt auch über die nötigen technischen Kenntnisse. Da er Konkurs gemacht hat, wird das Unternehmen auf den Namen seiner Frau geführt, und sie wurde auch, als Betriebsleiterin bezeichnet. Die Kasse unterstellte den Ehemann C. für die Zeit bis 31. August 1943 als mitarbeitendes männliches Familienglied der Lohnersatzordnung und verlangte

*) Vgl. Kreisschreiben Nr. 26 vom 3. März 1943. ") Vgl. Kreisschreiben Nr. 60 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 19. Juli 1944, lit. A, Ziff. I, 2, S. 4, (Wegleitung über die Veranlagung der Landwirtschafts-, Forst- und Alpbetriebe).

die entsprechenden Beiträge, die sich auf Fr. 499.20 beliefen. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde hiess die Schiedskommission in dem Sinne gut, als sie das Verhältnis der Eheleute als einfache Gesellschaft ansah und demzufolge feststellte, dass von den beiden Gesellschaftern zwei persönliche Beiträge zu entrichten seien. Gegen diesen Entscheid erhebt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde bei der AKV und macht insbesondere geltend, das Verhältnis der Ehegatten sei keine einfache Gesellschaft, da die Gründung einer solchen nicht gewollt war. C. habe Konkurs gemacht und müsste daher befürchten, dass die alten Gläubiger sich an seinen Liquidationsanteil halten würden. Frau C. beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die AKV heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und spricht aus, dass der Ehemann C. als mitarbeitendes männliches Familienglied der Lohnersatzordnung untersteht. Dies mit folgender Begründung: Es ist streitig, ob C. als mitarbeitendes Familienglied zu behandeln sei, oder ob für ihn als Gesellschafter ein zweiter Betriebsbeitrag entrichtet werden müsse. In beiden Fällen ist die AKV zur Behandlung der Streitfrage zuständig. Es wird nicht behauptet, dass C. Betriebsleiter der Heizapparatefabrik ist, im Gegenteil bestätigt Frau C. in ihrer Vernehmlassung an ‚die AKV, dass sie Inhaberin (titulaire) und Leiterin (exploitante) des Betriebes sei. Für die Zeit bis zum 1. September 1943 ist daher gar nicht zu untersuchen, ob eine einfache Gesellschaft (ein anderes Gesellschaftsverhältnis steht nicht in Frage) vorliegt, da gemäss Vfg. Nr. 9, Art. 11 (alte Fassung) in Gemeinschaftsverhältnissen ein Mitglied als Betriebsleiter zu bezeichnen ist, während die andern, sofern sie im Betrieb regelmässig. tätig sind, als mitarbeitende Familienglieder im Sinne von Art. 9 gelten. Mitarbeitende männliche Familienglieder im Gewerbe unterstehen aber hinsichtlich der Beitragspflicht und der Bezugsberechtigung der Lohnersatzordnung. Die Beschwerde muss daher auf jeden Fall für die Zeit bis zum 1. September 1943 gutgeheissen werden. Seit dem 1. September 1943 werden die Teilhaber einfacher Gesellschaften wie die Teilhaber von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesell, schaften behandelt, d. h. jeder unbeschränkt haftende Teilhaber, der gemäss

Handelsregistereintrag vertretungsbefugt ist, hat einen Betriebsbeitrag zu entrichten (rev. Vfg. Nr. 9, Art. 10 *) ). Die Frage, ob überhaupt eine Gesellschaft entstanden ist, richtet sich, nach dem Obligationenrecht. Darnach ist massgebend, ob bei den Beteiligten der Wille vorhanden war, eine Gesellschaft zu .gründen (vgl. Siegwart, Kommentar zu Art. 530, Nr. 44, 48). C. hat Konkurs gemacht, weshalb der Betrieb gegenwärtig von seiner Frau geführt wird, obwohl er allein über die nötigen Fachkenntnisse verfügt. Im Handelsregister ist die

*) Anmerkung der Redaktion: Nach Vfg. Nr. 48, Art. 7, Abs. 1, sind Teilhaber einfacher Gesellschaften nur dann unbeschränkt haftenden und vertretungsbefugten Kollektivgesellschaftern gleichgestellt, wenn sie hauptberuflich als Selbständigerwerbende im Betrieb der Gesellschaft tätig sind. Andernfalls unterstehen sie als Arbeitnehmei• oder wie im vorliegenden Fall als mitarbeitende männliche Familienglieder im Gewerbe (Art. 9) hinsichtlich der Beitragspflicht und der Bezugsberechtigung der Lohnersatzordnung.

Firma nicht eingetragen, obschon die Roheinnahmen Fr. 25 000.— übersteigen (vgl. Handelsregisterverordnung Art. 54). Unter den gegebenen Umständen kann nicht angenommen werden, die Bildung einer einfachen Gesellschaft sei von den Beteiligten gewollt gewesen, denn dann würden die individuellen Ansprüch.e des Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis dem Zugriff der Gläubiger unterliegen (Siegwart, Kommentar zu Art. 544, Nr. 18, 20), was aber gerade verhindert werden wollte. C. ist daher auch ab 1. September 1943 als mitarbeitendes Familienglied zu behandeln und untersteht als solches der Lohnersatzordnung. (Nr. 941 i. Sa. E. d. Coulanges vom 15. Mai 1944)

Nr. 412. Einem Wehrmann., der über ein Jahreseinkommen von Fr. 12 200 verfügt, kann die Entrichtung der Beiträge nicht wegen grosser Härte erlassen werden (AVEO Art. 26 bis). Aus der Begründung: Der Beschwerdeführer hat Schulden in der Höhe von Fr. 10 522.—. Gemäss Steuertaxation erzielt er ein Jahreseinkommen von Fr. 12 200.—. Damit ein Erlass der Beiträge gemäss AVEO Art. 26 bis gewährt werden kann, müssen besondere Verhältnisse vorliegen, unter denen die Erhebung der Beiträge eine grosse Härte bedeuten würde. Eine blosse Ueberschuldung genügt nicht, um die grosse Härte ohne weiteres zu bejahen, insbesondere dann nicht, wenn der Rekurrent ein Einkommen erzielt, das für den Lebensunterhalt für ihn und seine Familie mehr als ausreicht. Der Anspruch der Kasse auf Bezahlung der Beiträge hat nicht hinter die Ansprüche anderer Gläubiger zurückzutreten. Den Kassen wurde für ihre Beitragsforderungen im Gegenteil vom Gesetzgeber ein Konkursprivileg eingeräumt (VEO Art. 17, Abs. 5). (Nr. 935 i. Sa. H. Portmann vom 16. Mai 1944)

Nr. 413. Ein Sohn, der seiner Mutter bei der Führung einer kleinen Pension hilft, ist mitarbeitendes Familienglied und hat daher, sofern nicht das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft nachgewiesen werden kann, keinen Anspruch- auf Verdienstausfallentschädigung. Die Adoptivmutter des Beschwerdeführers betreibt eine kleine Pension. Das Patent ist auf ihren Namen ausgestellt. Der Rekurrent hilft in der Pension mit. Als er in den Militärdienst einrücken musste, stellte er ein Gesuch um Ausrichtung, einer Verdienstausfallentschädigung, da er die Pension gemeinsam mit der Mutter führe. Die Kasse wies das Begehren ab, desgleich die Schiedskommission eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde. Auch die AKV wies eine Beschwerde des Rekurrenten u. a. aus folgenden Gründen ab: Ab 1. September 1943 ist die Frage entscheidend, ob eine einfache Gesellschaft zwischen Mutter und Sohn angenommen werden kann. Muss die Frage bejaht werden, so hat der Rekurrent als einfacher Gesellschafter nach Art. 10,

Abs. 4, der Verfügung Nr. 9 in der Fassung der Vfg. Nr. 39 *) Anspruch auf die Verdienstausfallentschädigung. Diese Frage ist jedoch zu verneinen, da kein Gesellschaftsverhältnis nachgewiesen ist. Es liegt kein schriftlicher Vertrag vor. Auch eine mündliche Abmachung, z. B. hinsichtlich der Teilung allfälliger Verluste, ist nicht nachgewiesen. Anderseits führt eine natürliche Auffassung dazu, einen mitarbeitenden Sohn in einem solchen Betrieb eben als mitarbeitendes Familienglied und nicht als Gesellschafter der Mutter zu betrachten. Der Rekurrent ist daher mit Recht als mitarbeitendes Familienglied bezeichnet worden. (Nr. 823 i. Sa. T. Bachmann vom 3. März 1944)

Nr. 414. 1. Ein selbständiger Gewerbetreibender, der seinen gewerblichen Betrieb (AVEO Axt. 10bis, Abs. 2) aufgegeben hat, untersteht weiterhin der Verdienstersatzordnung, wenn er nachher als Gewerbetreibender ohne Betrieb tätig ist. (AVEO Art. 10 bis, Abs. 3). 2. Stellt ein Wehrmann seinen Betrieb ein und leistet er freiwilligen Militärdienst, so liegt eine Betriebsaufgabe im Sinne von AVEO Art. 13 bis, Abs. 1, vor, auch wenn er den Betrieb bei Rückkehr normaler Verhältnisse wieder zu eröffnen gedenkt und die Verbindungen mit der vertretenen Firma nicht gelöst hat. 3. Die AKV ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Der Rekurrent ist Generalvertreter einer französischen Firma, die zahnärztliche Bedarfsartikel (Zement, Porzellan, Amalgam etc.) erzeugt. Am 20. September 1943 setzte die Kasse die Betriebsbeihilfe auf die Hälfte herab, da der Rekurrent Gewerbetreibender ohne Betrieb sei (Art. 4 der rev. Verfügung Nr. 9 *)). Gegen diese Verfügung rekurrierte der Beschwerdeführer an dic Schiedskommission, die die Beschwerde mit der Begründung abwies, der Rekurrent verfüge über keinen Betrieb; das Bureaumobiliar, das sich in seinem Schlafzimmer befinde, sei ungenügend. Die Beschwerde müsse aber auch abgewiesen werden, da der Wehrmann nach seinen eigenen Angaben in einem Gesuch um Herabsetzung des Betriebsbeitrages seinen Betrieb aufgegeben habe. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKV, die ihn aus folgenden Gründen abweist: 1. Nach Art. 4, Abs. 1 der rev. Verfügung Nr. 9 *) haben Gewerbetreibende, die ihr Gewerbe berufsmässig ausüben, ohne dafür über besondere Betrieb'-- räumlichkeiten und die erforderlichen Betriebseinrichtungen zu verfügen, Anspruch auf die Hälfte der Betriebsbeihilfe. Nach AVEO Art. 13bis, Abs. 1, bleiben Gewerbetreibende, die ihren Betrieb endgültig aufgegeben und keine neue, der Verdienstersatzordnung unterstellte Tätigkeit aufgenommen haben, noch für sechs Monate seit dem Tage der Betriebsaufgabe, die Zeit des obligatorischen Aktivdienstes nicht eingerechnet, nach Massgabe der Verdienstersatzordnung anspruchsberechtigt. Der Begriff des Betriebes ist in Vfg. Nr. 9, Art. 4 und in AVEO Art. 13 bis nicht der gleiche. Wer den Betrieb im Sinne von AVEO Art. 13 bis, d.h. seine

*) Jetzt Vfg. Nr. 48, Art. 7. ') Jetzt AVEO Art. 10 bis, Abs. 3 und Art. 13, Abs. 2.

• 365

selbständige Erwerbstätigkeit, entgültig aufgegeben hat, erhält noch während sechs Monaten die bisherige Verdienstausfallentschädigung, die aus der halben oder der ganzen Betriebsbeihilfe bestehen kann, je nachdem vor der Aufgabe ein Betrieb im Sinne von Vfg. Nr. 9, Art. 3 und 4 *) vorhanden war oder nicht. Nach Ablauf der sechs Monate erhält, wer den Betrieb im Sinne von,AVEO Art. 13bis aufgegeben hat, überhaupt keine Verdienstausfallentschädigung mehr, also auch nicht die halbe Betriebsbeihilfe; vielmehr hat er nur noch Anspruch auf die Lohnausfallentschädigung wie ein Arbeitsloser. Wer dagegen keinen Betrieb im Sinn der Art. 3 und 4 der rev. Verfügung Nr. 9 *) hat oder seinen Betrieb aufgegeben hat, eine selbständige Erwerbstätigkeit aber ausübt oder fortsetzt, der fällt überhaupt nicht unter die Bestimmung von AVEO Art. 13 bis, sondern erhält nach Art. 4 der rev. Verfügung Nr. 9 **) einfach die halbe Betriebsbeihilfe. AVEO Art. 13 bis ist eine Vorschrift über das Ausscheiden von ehemaligen Selbständigerwerbenden aus der Verdienstersatzordnung, Vfg. Nr. 9, Art. 4 dagegen handelt von Selbständigerwerbenden, die diese Eigenschaft haben und behalten, deren Betriebsbeihilfe aber reduziert wird, weil sie während des Militärdienstes mangels Lokalitäten, Einrichttuigen usw. einen geringern Ausfall haben, als Gewerbetreibende mit Laden, Werkstatt, Bureaux usw. Aus dem Gesagten geht hervor, dass auch jemand, der bisher unter Vfg. Nr. 9, Art. 4 fiel und nur die halbe Betriebsbeihilfe bezog, den Betrieb im Sinn von AVEO Art. 13" aufgeben kann, obschon er gar keinen Betrieb im Sinn der Art. 3 und 4 der Verfügung Nr. 9 hatte. Die Schiedskommission hat grundsätzlich angenommen, dass auch Vertreter, Agenten usw., d. h. die in der Verfügung Nr. 4***) genannten Berufe, unter Vfg. Nr. 9, Art. 4 fallen können, wenn sie keinen Betrieb im Sinn dieser Bestimmung haben. Darnach müsste bei diesen Berufen, die oft ohne besondere Räumlichkeiten und ohne beträchtliche Einrichtungen, aber nicht ohne jede Berufseinrichtung ausgeübt werden, stets die — mitunter heikle — Frage entschieden werden, ob der Wehrmann, Vertreter, Agent usw. mit oder ohne Betrieb arbeite. Man könnte der Auffassung der Schiedskommission entgegenhalten, dass Vfg. Nr. '9, Art. 4 nur Wanderhandel und Wandergewerbe im Auge hat, nicht die in der Verfügung Nr. 4 genannten Berufe; dies gehe daraus hervor, dass Vfg.

Nr. 9, Art. 1, lit. a ****) den Wanderhandel ausdrücklich anführt. Ob die Auffassung der Schiedskommission richtig ist, kann aber offen bleiben. 2. Aus den Angaben des Rekurrenten geht einwandfrei hervor, dass er seinen Betrieb im Sinne von AVEO Art. 13 bis seit bald zwei Jahren aufgegeben und seither freiwillig Dienst geleistet hat, da die Waren, für die er die Vertretung hatte, nicht mehr oder nicht mehr regelmässig erhältlich waren. Eine endgültige Betriebsaufgabe ist auch dann anzunehmen, wenn die mehr oder weniger deutliche Absicht besteht, die Tätigkeit erst in einem spätem, unbestimmten Zeitpunkt, z. B. nach dem Krieg, wieder aufzunehmen. Auch dass die Bureaueinrichtung noch zur Verfügung steht und dass das Verhältnis mit der vertretenen Industriefirma nicht aufgelöst ist, ändert nichts an der Anwendbar-

*) Jetzt AVEO Art. 3, Art. 10 bis, Abs. 2, und Art. 13, Abs. 1. **) Jetzt AVEO Art. 13, Abs. 2. ***) Jetzt Vfg. Nr. 44. ****) Jetzt AVEO Art. 3.

keit der Bestimmung von AVEO Art. 13bis. Die AKV hat wiederholt in diesem Sinne erkannt (vgl. die Entscheide Nr. 377 i. Sa. J. Chavaillaz vom 1. Dezember 1943, ZLV 1944, Heft 4, S.167, und Nr. 365 i. Sa. A. Basset vom 1. Dezember 1943, ZLV 1944, Heft 3, S. 119). 3. Die Kasse hätte daher nicht Vfg. Nr. 9, Art. 4, sondern AVEO Art. 13 bis anwenden sollen. Das hätte, da die Frist von 6 Monaten seit Betriebsaufgabe längst abgelaufen ist, dazu geführt, dass der Rekurrent der Lohnersatzordnung unterstellt worden wäre. Da aber der Rekurrent nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er nicht rekurriert hätte (Verbot der reformatio in peius), ist die Beschwerde einfach abzuweisen. (Nr. 860 i. Sa. 0. Perrenoud vom 23. März 1944; im gleichen Sinne Nr. 867 i. Sa. Meister vom 29. März 1944).

Nr. 415. 1. Ein Gewerbetreibender, der seinen Betrieb im Sinne von AVEO Art.

bis, Abs. 1, endgültig aufgegeben hat, hat noch für 6 Monate seit dem Tage der Betriebsaufgabe Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung in der bisherigen Höhe. 2. Als Gewerbetreibende ohne Betrieb im Sinne von AVEO Art. 10, Abs. 3, die Anspruch auf die Hälfte der Betriebsbeihilfe haben, gelten. Personen, die ein Gewerbe selbständig ausüben, ohne dafür über besondere Betriebsräumlichkeiten und Betriebseinrichtungen zu verfügen. Sie dürfen Gewerbetreibenden, die ihren Betrieb endgültig aufgegeben haben (AVEO Art. 13bis, Abs. 1), nicht gleichgestellt werden. Ein selbständigerwerbender Coiffeur verkaufte Ende August 1943 sein Geschäft. Die Kasse kürzte daraufhin seine Betriebsbeihilfe für den im September

geleisteten Militärdienst um die Hälfte, da sie davon ausging, er habe als Gewerbetreibender ohne Betrieb gemäss Art. 4 der rev. Verfügung Nr. 9 *) nur mehr Anspruch auf den halben Betrag der Betriebsbeihilfe. Die Schiedskommission wies eine hiegegen erhobene Beschwerde des Wehrmannes ab. Gegen diesen Entscheid erhebt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde bei der AKV, die diese aus folgenden Erwägungen gutheisst: 1. Gemäss AVEO Art. 13 bis bleibt ein Landwirt oder Gewerbetreibender, der seinen Betrieb endgültig aufgegeben und keine neue der Verdienstersatzordnung unterstellte Tätigkeit aufgenommen hat, noch für 6 Monate seit dem Tage der Betriebsaufgabe, die Zeit des obligatorischen Aktivdienstes nicht eingerechnet, nach Massgabe der Verdienstersatzordnung anspruchsberechtigt, vorausgesetzt, dass er inzwischen nicht Arbeitnehmer geworden ist. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung soll Selbständigerwerbenden, die ihren Betrieb z. B. infolge Verkaufes, Auflösung des Pachtverhältnisses usw. aufgegeben haben, der Anspruch auf die Verdienstausfallentschädigung nicht plötzlich entzogen werden, sondern sie sollen noch während 6 Monaten nach Massgabe der Verdienstersatzordnung anspruchsberechtigt sein. Dies hat die Meinung, dass ihnen die bisherige Entschädigung ausgerichtet werden soll.

') Jetzt AVEO Art. 13, Abs. 2.

2. Gewerbetreibende ohne Betrieb i. S. des Art. 4 der Verfügung Nr. 9 *) sind nicht solche, die ihren Betrieb und Beruf aufgegeben haben und deren Anspruchsberechtigung noch eine Zeitlang fortbesteht, sondern jene, die keinen Gewerbebetrieb i. S. des Art. 3 der zit. Verfügung **) besitzen. Voraussetzung für den Bezug einer Verdienstausfallentschädigung für Gewerbetreibende ohne Betrieb ist, dass «sie ein Gewerbe berufsmässig ausüben, ohne dafür über besondere Betriebsräumlichkeiten und die erforderlichen Betriebseinrichtungen zu verfügen». Bei einem Wehrmann, der sein Geschäft verkauft oder sonst aufgegeben hat, trifft dies nicht zu, da von einer regelmässigen Berufsausübung nicht mehr gesprochen werden kann. (Nr. 840 i. Sa. A. Gremminger vom 3. März 1944)

Nr. 416. 1. Nur die Schliessung eines Betriebes, die auf obligatorische Aktivdienstleistung des Betriebsleiters zurückzuführen ist, rechtfertigt es, diesen bezüglich der Beitragspflicht mit Saisonbetrieben gleichzustellen (Vfg. Nr. 48, Art. 5, Abs. 3). 2. Wird ein Notariatsbureau bei obligatorischer Aktivdienstleistung des Notars nicht geschlossen, sondern wird der Geschäftsgang durch Angehörige oder Angestellte in bescheidenem Umfang aufrecht erhalten, so kann gegebenenfalls eine Herabsetzung des persönlichen Beitrages im Sinne von Vfg. Nr. 48, Art. 2 bewilligt werden. Der Beschwerdeführer ist Notar. Wenn er im Militärdienst ist, besorgen abweChslun,gsweise seine Frau, sein Sohn und seine Bureauangestellte die Wartung des Bureaus; die Bureauangestellte erhält für diese Verrichtungen den halben Lohn. Diese Personen empfangen an Stelle des Beschwerdeführers die Klienten und nehmen die Telephonanrufe ab. Sie versuchen auch neue Geschäfte für die Zeit der Rückkehr des Notars entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer verlangte, für die Zeit seiner Abwesenheit im Militärdienst von der Entrichtung der Betriebsbeiträge (persönlicher Beitrag) gemäss Vfg. Nr. 9, Art. 7, Abs. 3, ***) befreit zu werden. Die Kasse teilte ihm mit, dass sie diesem Begehren nicht entsprechen könne, da das Notariatsbureau nicht gänzlich, geschlossen werde. Die Schiedskommission wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde aus dem gleichen Grunde ab. Gegen diesen Entscheid reicht der Rekurrent bei der AKV Beschwerde ein, die aus folgenden Gründen abgewiesen wird: 1. Dem Rekurrenten ist zuzugeben, dass der Ausfall, den er durch den Dienst erleidet, trotz der Anwesenheit seiner Angehörigen oder einer Angestellten erheblich ist. Diese Personen können nicht viel mehr tun, als die Klienten auf die Rückkehr des Notars vertrösten,. Aufträge ausführen, die er ihnen aus dem Dienst erteilt, laufende Korrespondenzen erledigen usw. Die eigentlichen Notariatsgeschäfte können und dürfen sie nicht besorgen. Es ist auch kaum anzunehmen, dass die Angestellte mehr als die leichten Geschäfte

*) Jetzt AVEO Art. 10bis , Abs. 3; ") Jetzt AVEO Art. 10 bis, Abs. 2. ***) Jetzt Vfg. Nr. 48, Art. 5, Abs. 3.

selbständig vorbereiten kann. Nach einer Bescheinigung der zuständigen Amtsschreiberei reichte der Beschwerdeführer im März und April 1943, als er während 32 Tagen Aktivdienst leistete, 7 Handänderungs- und Pfandverträge ein. Diese Verträge konnte er aber auch während der übrigen 29 Tage oder dann schon im Februar 1943 vorbereitet haben. Dennoch darf unter der Schliessung des Betriebes nur die gänzliche Schliessung verstanden werden. Nur sie berechtigt, den Betrieb einem Saisonbetrieb gleichzustellen. Auch darf dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass, wenn der Aktivdienst nicht lange dauert, es den Angehörigen oder der Bureauangestellten sicher oft gelingen wird, die Klienten zum Warten zu bestimmen, sodass die Aufträge dem Beschvirerdeführer nicht verloren gehen. 2. Dem Umstand, dass die Einnahmen während des Aktivdienstes sinken, wogegen sich die Unkosten zum Teil gleich bleiben, trägt die Verdienstersatzordnung auf andere Weise als durch gänzliche Befreiung von der Beitragspflicht während des Dienstes Rechnung. In erster Linie ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die volle Verdienstausfallentschädigung erhält, obschon er während des Dienstes weniger Unkosten zu tragen hat, (z. B. der Angestellten nur den halben Lohn bezahlt). Sodann kann der Rekurrent ein Gesuch um Herabsetzung des Beitrages nach Vfg. Nr. 9, Art. 6 *) stellen, sofern sein Monatseinkommen während des Aktivdienstes erheblich sinkt und das durchschnittliche Monatseinkommen die in Art. 6 festgelegten Grenzen nicht erreicht. Trifft dies nicht zu, so ist ihm umgekehrt die Entrichtung des persönlichen Beitrages sehr wohl zuzumuten. (Nr. 958 i. Sa. W. Flückiger vom 26. Mai 1944)

Nr. 417. 1. Kürzt die Kasse einem Wehrmann in Anwendung von VEO Art. 5 die Verdienstausfallentschädigung, so hat sie dies in einer schriftlichen Verfügung mitzuteilen. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen im Sinne von VEO Art. 19 beginnt erst mit der Zustellung dieser schriftlichen Verfügung zu laufen. 2. Der Inhaber eines Gartenbaugeschäftes, der Vater von fünf minderjährigen Kindern ist, stellt sich bei Leistung von Militärdienst mit einer Verdienstausfallentschädigung von Fr. 15.90 im Tag nicht offensichtlich besser, als wenn er nicht eingerückt wäre, zumal wenn er glaubhaft machen kann, dass er sowohl für das Geschäft als auch für den Haushalt je eine Aushilfe einstellen muss. Die Tatsache, dass er nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge über kein steuerbares Einkommen mehr verfügt, ändert daran nichts. Der Rekurrent betreibt ein kleines Gartenbaugeschäft. Er hat fünf minderjährige Kinder. Die Kasse kürzte die Gesamtentschädigung, die Fr. 15.90 im Tag betragen hatte, ab 1. Oktober 1943 auf Fr. 11.50 im Tag. Gegen diese Kürzung beschwerte sich der Rekurrent in zwei Malen bei der Schiedskommission, die auf eine erste Beschwerde wegen Verspätung nicht eintrat, seine zweite Beschwerde dagegen mit der Begründung abwies, der Rekurrent versteuere ein Einkommen von Fr. 2200.—. Selbst bei der gekürzten Tagesentschädigung von

*) Jetzt Vfg. Nr. 48, Art. 2.

Fr. 11.50 ergebe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 4140.—. Dies zeige, dass die Kürzung zu Recht erfolgt sei. Gegen diesen Entscheid reicht der Rekurrent bei der AKV Beschwerde ein, die mit folgender Begründung gutgeheissen wird: 1. Auf die erste Beschwerde des Rekurrenten ist die Schiedskommission wegen Verspätung nicht eingetreten. Es ist richtig, dass nach VEO Art. 19 die Beschwerde binnen 30 Tagen «seit der Auszahlung bezw. der Eröffnung der Taxation» einzureichen ist. Dem Rekurrenten ist aber seinerzeit keine schriftliche Verfügung über die Kürzung seiner Entschädigung zugestellt worden. VEO Art. 19 kann aber nicht den Sinn haben, dass die Kasse bei Vornahme einer Kürzung nach VEO Art. 5 von einer schriftlichen Verfügung dispensiert ist und dass der Rekurrent sich schon innert 30 Tagen seit Auszahlung zu beschweren hat, ansonst er des Beschwerderechtes verlustig geht. 2. Aus der Bescheinigung des Gemeindesteueramtes ergibt sich, dass die definitive Taxation des Einkommens des Rekurrenten für 1943 Fr. 2200.— betrug. Nach Mitteilung des Steueramtes sind bei dieser Angabe die gesetzlichen Abzüge von insgesamt Fr. 3600.— noch nicht gemacht worden; vielmehr besteht kein steuerbares Einkommen des Beschwerdeführers, sodass er nur die Personaltaxe zu entrichten hat. Die Kasse hat, um dem Rekurrenten entgegenzukommen, die gesetzlichen Abzüge von Fr. 3000.— statt der Steuertaxation als Einkommen gewählt. Auch beim Vergleich mit einem Jahreseinkommen von Fr. 3600.— erschiene die volle Tagesentschädigung von Fr. 15.90 als übersetzt, d. h. der Rekurrent würde sich bei Empfang dieser Tagesentschädigung besser stellen, als wenn er nicht eingerückt wäre. Wenn jedoch ein Anspruchsberechtigter infolge des Militärdienstes besondere Einbussen und Auslagen hat, kann bei Anwendung von VEO Art. 5 nicht einfach die Tagesentschädigung festgesetzt werden, die dem versteuerten Zivileinkommen entspricht. Vielmehr ist die Tagesentschädigung um den Betrag dieser Einbussen und Auslagen zu erhöhen, denn es entgeht dem Wehrmann nicht nur das normale Zivileinkommen. Der Rekurrent macht geltend, er habe keine geschulten Arbeitskräfte angestellt, die den Betrieb während seines Militärdienstes jeweilen weiterführen könnten. Deshalb müssten Leute eingestellt werden, die

einer gewissen Anleitung und Ueberwachung durch die Ehefrau des Rekurrentei bedürfen; wenn diese aber durch das Geschäft in Anspruch genommen werde, müsse dafür wegen der 5 Kinder noch eine Hilfe im Haushalt eingestellt werden. Diese Behauptungen sind teilweise belegt worden und an sich nicht unglaubwürdig. Unter diesen Umständen hält sich die Rechnung der Kasse in zu engen Grenzen. Nur bei offensichtlicher Besserstellung ist eine Kürzung zulässig. Bei Ausrichtung von Fr. 15.90 im Tag ergibt sich im Vergleich zu Fr. 11.50 im Tag eine monatliche Differenz von Fr. 132.—. Rechnet man, dass .der Rekurrent während des Dienstes einen Arbeiter einstellt und dass ausserdem im Haushalt eine Hilfe nötig ist, und setzt man nur für eine dieser zugezogenen Personen die Nahrungskosten ein (da umgekehrt der Rekurrent auswärts verköstigt wird), für beide aber einen mässigen Lohn, so werden die Fi. 132.— sofort überschritten. Es ist möglich oder sogar wahrscheinlich, dass die wirklichen Verhältnisse sich während des Dienstes finanziell etwas günstiger gestalten, als der Rekurrent darstellt. Dennoch kann nicht gesagt werden, dass die Besserstellung eine offensichtliche sei. Eine solche müsste sich auch deutlich im Mass ausdrücken, Dies ist aber nicht der Fall, sobald man wegen

der mindestens glaubhaft gemachten Einstellung wenigstens einer Hilfskraft während des Dienstes zum Betrag von Fr. 11.50 im Tag noch einen Betrag für Lohn und eventuell Unterhalt von Angestellten hinzurechnet. (Nr. 852 i. Sa. W. Schafroth vom 8. März 1944)

Nr. 418. Eine offensichtliche Besserstellung im Sinne von VEO Art. 5 kann angenommen werden, wenn die volle Verdienstausfallentschädigung mehr als die Hälfte des vor dem Einrücken verdienten Jahresumsatzes beträgt. Der Beschwerdeführer handelt mit Autoschmierölen. Da sein Geschäft infolge der Rationierung zurückging, leistet er seit Ende 1941 ununterbrochen freiwilligen Militärdienst. In beschränktem Umfange führt er in dienstfreien Stunden seinen früheren Handel noch weiter. Sein Geschäftsumsatz, der im Jahr 1942 noch Fr. 28,385.— betrug, sank im Jahre 1943 auf Fr. 6000.—. Mit Verfügung vom 19. Oktober 1943 kürzte ihm die Kasse die Entschädigung wegen offensichtlicher Besserstellung von Fr. 9.85 auf Fr. 7.50 im Tag. Der Rekurrent, Vater von 5 Kindern, von denen 3 unter 18 Jahren, beschwerte sich gegen diesen Entscheid bei der Schiedskommission, die seine Beschwerde abwies. Eine Beschwerde an die AKV wird gleichfalls abgewiesen. Dies mit folgender Begründung: Wird die gekürzte Verdienstausfallentschädigung von Fr. 7.50 im Tag verglichen mit dem im Jahre 1943 erzielten Geschäftsumsatz, so ist sie als reichlich zu bezeichnen. Die Kasse scheint angenommen zu haben, der Beschwerdeführer hätte aus seinem Geschäft einen höheren Gewinn erzielt, wenn er ihm mehr Zeit hätte widmen können. Diese Annahme ist begründet; denn nach VEO Art. 5 ist die Entschädigung mit dem Einkommen zu vergleichen, das der Wehrmann gehabt hätte, wenn er nicht hätte einrücken müssen. Anderseits ist aber die Verdienstausfallentschädigung nicht dazu da, Einbussen zu decken, die der Wehrmann durch Verknappung von Waren oder durch Rationierungsvorschriften erleidet. Die Entschädigung ist einzig dazu da, finanzielle Opfer, die durch den Aktivdienst bedingt sind, zu mildern. (Nr. 945 i. Sa. M. Huber vom 11. Mai 1944)

Nr. 419. 1. Ein Wehrmann, dem wegen offensichtlicher Besserstellung (VEO Art. 5) die Entschädigung gekürzt wurde, kann die Aufhebung dieser Kürzung nur verlangen, wenn er einen tatsächlich erzielten hähern Verdienst nachweist. Der allgemein bessere Geschäftsgang in einem Berufszweig rechtfertigt die Aufhebung der Kürzung nicht. 2. Ein Gewerbetreibender, der eine bewilligungspflichtige Berufstätigkeit ohne Bewilligung ausübt, kann für diese Tätigkeit nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt werden. Der Beschwerdeführer betätigte sich als Liegenschaftsvermittler. Seit Juni

leistet er ununterbrochen Militärdienst und bezog ursprünglich eine Verdienstausfallentschädigun,g von Fr. 10.95, die später in Anwendung von VEO

Art. 5 auf Fr. 10.— gekürzt wurde. Nachdem der Rekurrent Vater eines fünften Kindes geworden war, ersuchte er die Kasse um Ausrichtung einer weiteren Kinderzulage und um Erhöhung der Entschädigung gemäss den Ansätzen des Bundesratsbeschlusses vom 26. Januar 1943. Die Kasse wies sein Begehren ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Schiedskommission und in zweiter Instanz von der AKV abgewiesen. Letztere führte in ihrem Entscheide aus, eine Erhöhung der Entschädigung könne nur dann in Betracht gezogen werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass es dem Rekurrenten, wenn er nicht hätte einrücken müssen, gelungen wäre, sein Einkommen aus dem Betrieb zu erhöhen. Am 30. August 1943 erneuerte der Rekurrent sein Begehren an die Kasse, indem er zugleich den Nachweis zu erbringen versuchte, er hätte sein ziviles Einkommen erhöht, wenn er nicht Dienst hätte leisten müssen. Sein neues Begehren wurde von der Kasse abgewiesen. Desgleichen wies die Schiedskommisson eine dagegen eingereichte Beschwerde ab. In seiner Beschwerde an die AKV stellt der Rekurrent dieselben Begehren. Da er ab Mai 1943 von der Kasse der Lohnersatzordnung unterstellt worden ist, ersucht er überdies um Neuunterstellung unter die. Verdienstersatzordnung ab 1. September 1943. Als Nachweis für seine selbständige Erwerbstätigkeit gibt er den Abischluss eines Kaufvertrages an, den er im Monat August 1943 vermitteln konnte und bei dem er eine Provision von Fr. 1000.— verdiente. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Der Rekurrent stellt einerseits das Begehren, es sei ihm für die Zeit vom 12. Dezember 1942 bis 1. Mai 1943 die Verdienstausfallentschädigung zu erhöhen, und anderseits, er sei ab 1. September 1943 neu der Verdienstersatzordnung zu unterstellen. 1. Der Rekurrent beruft sich darauf, dass der Grundstückverkehr in den letzten Jahren einen starken Aufschwung genommen habe und legt zum Nachweis eines mutmasslich höheren Einkommens eine Bescheinigung der Hypothekarkanzlei der Stadt Luzern und des schweiz. Zentralverbandes der Liegenschaften-Berufsvermittler über den Wert der vorgenommenen Handänderungen in der Stadt Luzern in den Jahren 1939/1942 ein. Damit eine Besserung der Einkommensverhältnisse angenommen und die Kürzung der Entschädigung

aufgehoben werden kann, genügt aber ein Hinweis auf die allgemeine Besserung der Verhältnisse im betreffenden Wirtschaftszweig nicht. Auch wenn die Verhältnisse auf dem Grundstückmarkt in den letzten Jahren sich bedeutend gebessert haben, so ist damit noch nicht nachgewiesen, dass es dem Rekurrenten gelungen wäre, ebenfalls ein höheres Einkommen zu erzielen. Der Kaufvertrag, den der Rekurrent im September 1943 zustande brachte, kann nicht berücksichtigt werden, da der Abschluss nicht in die fragliche Zeit fällt und da ausserdem nicht erwiesen ist, dass durch diesen einzigen Abschluss die Einkommensverhältnisse sich gebessert hätten. Die Festsetzung der Verdienstausfallentschädigung auf Fr. 10.— erfolgte für den Rekurrenten in Berücksichtigung seines Einkommens, da er sich bei Ausrichtung einer höheren Entschädigung offensichtlich besser stellen würde, als wenn er nicht eingerückt wäre. Auch. der Hinweis auf Familienzuwachs und auf die Erhöhung der Ansätze kann für den Rekurrenten keine Erhöhung der Entschädigung herbeiführen. Ab 1. Mai 1943 wurde der Rekurrent von der Kasse der Lohnersatzordnung unterstellt, da sie annahm, er habe seinen Gewerbebetrieb aufgegeben.

Gegen diese Aenderung in der Unterstellung hat der Rekurrent mit Recht nicht Beschwerde geführt. Nachdem er seit Juni 1940 ununterbrochen im Militärdienst weilte und kein Gewerbe mehr ausübte, wurde von der Kasse richtigerweise angenommen, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit endgültig aufgegeben; er musste daher der Lohnersatzordnung unterstellt werden (AVEO Art. 13 bia, Abs. 2). 2. Eine Neuunterstellung unter die Verdienstersatzordnung käme in Betracht, wenn der Rekurrent nachweisen könnte, dass er neuerdings als Selbständigerwerbender einen unterstellungspflichtigen Betrieb führt. Der Rekurrent beruft sich auf seine Vermittlung vom September 1943 und behauptet, er sei damit wieder Selbständigerwerbender geworden. Die Ausübung der berufsmässigen Liegenschaftsvermittlung ist im Kanton Luzern von einer Konzession abhängig. Das Gesuch des Rekurrenten um Erteilung der Konzession wurde seinerzeit abgewiesen. Wie die AKV schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Unterstellung einer bewilligungspflichtigen Berufstätigkeit unter die Verdienstersatzordnung von der Erteilung der Bewilligung abhängig. (vgl. die Entscheide Nr. 91, ZLV 1941. S. 293; Nr. 117, ZLV 1942, S. 89 und Nr. 191, ZLV 1942, S. 373). Die Ausübung der Tätigkeit als Liegenschaftsvermittler ist für den Rekurrenten im Kanton Luzern verboten und er kann daher als solcher nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt werden. Dass er in andern Kantonen, in denen die Liegenschaftsvermittlung frei ausgeübt werden kann, auch Geschäfte tätige, wurde vom Rekurrenten nicht behauptet. Ausserdem kann aber auch in dem einmaligen Abschluss vom September

keine regelmässige Tätigkeit erblickt werden. Der Rekurrent selbst scheint zuerst nicht an eine erneute Wiederaufnahme seiner früheren selbständigen Tätigkeit gedacht zu haben, da er am 25. Oktober 1943 bei der Kasse auf Grund eines angeblichen Monatsgehaltes von Fr. 450.— ein Gesuch um Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung stellte. Als die Kasse in Erfahrung brachte, dass kein Anstellungsverhältnis zustande gekommen war, lehnte sie das Gesuch ab. Am 6. Dezember 1943 stellte der Beschwerdeführer hierauf bei der Schiedskommission das Begehren um Neuunterstellung unter die Verdienstersatzordnung ab 1. September 1943. Seit September 1943 befindet sich der Rekurrent wieder ununterbrochen im Militärdienst, was ebenfalls gegen eine Wiederaufnahme seiner zivilen Erwerbstätigkeit spricht. (Nr. 897 i. Sa. F. Haldemann vom 28. April 1944)

Nr. 420. Die Nachzahlung geschuldeter Beiträge in der Höhe von Fr. 46.85 bedeutet für einen Gewerbetreibenden, dessen kleines Vermögen von Fr. 5000.— im Gewerbebetrieb angelegt ist, und der mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 3000.— eine Familie mit drei Kindern von zwei bis sechs Jahren zu erhalten hat, eine grosse Härte. (Nr. 874 i. Sa. W. Grütter vom 14. April 1944)

Nr. 421. 1. Das Verbot der reformatio, in peius gilt nur zugunsten des beschwerdeführenden Beitragspflichtigen oder Anspruchsberechtigten. Führt die Kasse

oder das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde, so ist das Ziel ihrer Beschwerde lediglich die richtige Rechtsanwendung. Das Verbot der reformatio in peius gilt ihnen gegenüber daher nicht. 2. Geschuldete Beiträge, für welche die Kasse im Besitz eines Konkursverlustscheines ist, können nur dann mit auszurichtenden Entschädigungen verrechnet werden, wenn der Wehrmann zu neuem Vermögen gekommen ist. Der Rekursbekla,gte war Inhaber einer mechanischen Schreinerei. Als der Konkurs über ihn ausbrach, meldete die Kasse eine Forderung an Lohn- und Verdienstersatzbeiträgen an, blieb aber in der Höhe von Fr. 569.95 ungedeckt, und erhielt einen Verlustschein. Im April 1943 eröffnete der Beschwerdebeklagte in den gleichen Räumlichkeiten wiederum eine Schreinerei. Die Beiträge entrichtete er regelmässig. Als er im August und September 1943 Aktivdienst leistete, verlangte er die Ausrichtung einer Verdienstausfallentschädigung. Die Kasse wollte ihre Schuld jedoch mit der Forderung aus dem Verlustschein verrechnen. Der Wehrmann war mit der Verrechnung nur teilweise einverstanden und beschwerte sich gegen die Kassenverfügung bei der Schiedskommission. Diese hiess die Beschwerde gut, indem sie annahm, die Verrechnung sei mangels neuen Vermögens des Konkursiten unstatthaft. Soweit er sich aber mit der Verrechnung einverstanden erklärt hatte (für den Fr. 3.— im Tag übersteigenden Betrag), liess sie die Kompensation zu. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Kasse bei der AKV. Der Beschwerdebeklagte beantragt in seiner Vernehmlassung die gänzliche Ablehnung der Verrechnung. Die AKV weist die Beschwerde der Kasse ab und heisst das in der Vernehmlassung gestellte Rechtsbegehren des Rekursbeklagten gut. Aus der Begründung: 1. Der Rekursbeklagte widersetzt sich vor der AKV der Verrechnung schlechthin, während er im Verfahren vor der Schiedskommission mit einer teilweisen Verrechnung einverstanden war. Allein das Verbot der reformatio in peius gilt nur zugunsten der Beitragspflichtigen und der Wehrmänner, die rekurrieren. Nur sie sollen bei der Beschwerdeführung nicht riskieren müssen, schlechter gestellt zu werden, als wenn sie nicht rekurriert hätten. Das Verbot der reformatio in peius gilt dagegen nicht zugunsten der Kasse und des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, wenn diese rekurrieren. Denn

ihr Rekursrecht ist ihnen im öffentlichen Interesse, zur Herbeiführung der richtigen Rechtsanwendung zugestanden worden. Erfordert die richtige Rechtsanwendung im vorliegenden Fall, dass .die Verrechnung gänzlich ausgeschlossen werde, so muss es die Beschwerde führende Kasse auf sich nehmen, wenn so entschieden wird. 2. Nach SchKG Art. 265, Abs. 2, kann auf Grund des Verlustscheines eine neue Betreibung nur dann angehoben werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Streitig ist im vorliegenden Fall, ob auch die Verrechnung ausgeschlossen ist, solange der ehemalige Gemeinschuldner nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Diese Frage ist von Jaeger in seinem Kommentar bejaht worden (N 8 zu Art. 265, S. 280). Wenn die Kasse diese Ansicht ablehnt, so übersieht sie, dass die Auffassung Jaegers heute in der Rechtsprechung allgemein durchgedrungen ist (vgl. Jaeger, Praxis Bd. I, N 8 zu Art. 265; Jaeger, Praxis Bd. II, N. 8 zu Art. 65 und Schweiz. Juristenzeitung Bd. XII, S. 97 f.; Jaeger, Praxis Bd. IV, N 8 zu Art. 265; Daeniker, Praxis

Bd. V, N 8 zu Art. 265). Auch. das Bundesgericht hat sich dieser Lehre und Praxis angeschlossen (BGE 40 III 468), sodass man nicht mehr von einer umstrittenen Ansicht sprechen kann. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Da der Wehrmann nicht zu neuem Vermögen gekommen ist, ist ihm für den im Sommer und Herbst 1943 geleisteten Dienst die Verdienstausfallentschädigung im vollen Umfang, ohne jede Verrechnung, auszurichten. Neues Einkommen gilt nach der Praxis nur dann als neues Vermögen, wenn es so gross ist, dass es über den standesgemässen (nicht nur den notdürftigen) Unterhalt hinaus für die Anlegung von Ersparnissen ausreicht (vgl. die Berner und Genfer Praxis, zitiert bei Daeniker, Praxis Bd. V, N 8 zu Art. 265). Dass der Rekursbeklagte ein derartiges Einkommen habe, ist nicht dargetan worden. (Nr. 896 i. Sa. A. Bruder vom 20. April 1944)

Auszüge aus Entscheiden von Schiedskommissionen. Nr. 83. Holdinggesellschaften, deren Hauptzweck naturgemäss in der Beteiligung an andern Unternehmen besteht, üben eine selbständige Erwerbstätigkeit aus und unterstehen daher der Verdienstersatzordnung. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist eine Holdinggesellschaft, die nach Art. 3 ihrer Statuten die Aufgabe hat, sich an Unternehmen der Finanz, der Industrie oder des Handels, die ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, im Sinne einer Holdinggesellschaft zu beteiligen und sich zu diesem.Zwecke auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter mit Kreditgewährung oder Geldanlagen zu beschäftigen. Kurz, sie soll sich, ohne an die Oeffentlichkeit zu gelangen, an allen Unternehmungen beteiligen, die mit dem Gesellschaftszweck in Einklang stehen. Die Kasse unterstellte diese Holdinggesellschaft mit Wirkung ab 1. Mai

der Verdienstersatzordnung, wogegen die Gesellschaft Beschwerde an die Schiedskommission führt mit der Begründung, sie übe weder in der Industrie, noch in Handwerk oder Handel eine Erwerbstätigkeit im Sinne von VEO Art.1, Abs. 1, lit. b, aus. Die Schiedskommission weist die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab: Nach AVEO Art. 3 fällt unter den Begriff «Gewerbe» — und damit auch unter die Verdienstersatzordnung — jede selbständige Erwerbstätigkeit, die weder der Landwirtschaft noch den liberalen Berufen angehört, gleichgültig, ob ein Betrieb vorhanden ist oder nicht. Holdinggesellschaften unterstehen daher der Verdienstersatzordnung, sofern sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Dies trifft unzweifelhaft zu. Nach OR Art. 671, Abs. 4, besteht der hauptsächliche Zweck der Holdinggesellschaften in der Beteiligung an andern Unternehmen, um darin einen bestimmenden Einfluss auszuüben, es handelt sich mit andern Worten um Beteiligungs-, Verwaltungs- und Kontrollgesellschaften. Die Absicht der Kontrolle, ohne den man nicht mehr von einer Holdinggesellschaft sprechen kann, ist bestimmend. Ihr Ziel ist, in den kontrollierten Gesellschaften die Oberhand und ein umfassendes Verfügungsrecht zu erlangen (vgl. Capitaine, Le statut des societes Holdings en Suisse, Verhandlun-

gen des schweiz. Juristenvereins, Zeitschrift für schweiz. Recht, Heft 2, 1943). Die Holdinggesellschaften üben somit eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Verdienstersatzordnung aus und sind daher dieser unterstellt. (Entscheid der Schiedskommission der Wehrmannsausgleichskasse des Kantons Genf i. Sa. Stand S. A. vom 12. Juli 1944)

Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Nr. 22. Ein Wehrmann, der im Meldeschein unwahre Angaben macht, um eine Lohnausfallentschädigung, die ihm nicht zukommt, zu erwirken, macht sich eines Vergehens im Sinne von ALEO Art. 18, Abs. 1, schuldig. Der Angeschuldigte, ein lediger Wehrmann, füllte den Meldeschein zur Festsetzung der Lohn- und Verdienstausfallentschädigung falsch aus, indem er sich als verheiratet und als Vater von zwei Kindern ausgab, was beides nicht zutrifft. Als er den Arbeitnehmer wechselte, füllte er zu Handen des neuen Arbeitgebers den Meldeschein neuerdings falsch aus. Dies geschah insgesamt in vier Malen. Auf Grund der wahrheitswidrig ausgefüllten Meldescheine erhielt der Angeschuldigte für verschiedene Dienstleistungen total Fr. 611.65 an Lohnausfallentschädigung ausgerichtet, während er nur Anspruch auf eine Alleinstehendenentschädigung im Betrage von Fr. 137.70 gehabt hätte, sodass er Fr. 476.95 zu Unrecht an Lohnausfallentschädigungen bezogen hatte. Der Angeschuldigte gibt den Tatbestand zu. Dadurch, dass er durch unwahre Angaben eine ihm nicht zukommende Lohnausfallentschädigung im Betrage von Fr. 476.95 erwirkt hat, ist der Tatbestand von ALEO Art. 18, Abs. 1, Al. 1, erfüllt. Dieses Vergehen wird nach dem zitierten Artikel mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu Fr. 10000.— bestraft, wobei beide Strafen miteinander verbunden werden können. Bei der Strafzumessung ist straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte das ihm von der Kasse entgegengebrachte Vertrauen grob missbraucht hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Kassen bei der Anwendung der Lohn- und Verdienstersatzordnung weitgehend auf die Erklärungen der Wehrmänner abstellen müssen. Der Aufwand an Zeit und Geld wäre viel zu gross, wollte man alle Angaben der Wehrmänner auf ihre Richtigkeit überprüfen. Aus Gründen der Generalprävention ist der Richter daher bei der Anwendung der Strafbestimmungen in der Lohn- und Verdienstersatzordnung gezwungen, empfindliche Strafen auszusprechen. Der Angeschuldigte hat aber nicht nur die Kasse, sondern auch seine Arbeitgeber auf gemeine Art und Weise hintergangen, indem er seinem Arbeitgeber schrieb, er benötige Geld, um die Arztrechnungen seiner Frau zu bezahlen, die an Unterleibskrebs erkrankt sei. In Anbetracht der Tatsache,

dass der Angeschuldigte schon wegen Veruntreuung und Betrug zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und in Würdigung aller Umstände wird der Angeschuldigte schuldig erklärt der Widerhandlung gegen ALEO Art. 18, Abs. 1, Al. 1, und verurteilt zu drei Monaten Gefängnis, abzüglich 33 Tage Untersuchungshaft, zur Rückerstattung von Fr. 476.95 an die Kasse und zu den Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 154.40. (Nr. 383, Urteil des Bezirksgerichtes Rheinfelden vom 1. Juni 1944)

Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Nr. 110. Kumulation von Entschädigungen. Leisten ein Vater und sein noch nicht 18 jähriger Sohn gleichzeitig Dienst, so hat, wenn beide die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllen, der Vater für den Sohn Anspruch auf eine Kinderzulage und der Sohn auf eine Alleinstehendenentschädigung. Nachdem durch die Verfügung Nr. 36 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 19. März 1943 die Anrechnung des Eigenverdienstes der Kinder bei der Festsetzung der. Kinderzulagen fallen gelassen wurde, besteht keine gesetzliche Grundlage mehr, die Entschädigung des Vaters zu kürzen. Nr. 111. Anspruchsberechtigung für Auslandschweizerkinder. Infolge der kriegerischen Verwicklungen, der zunehmenden Gefährdung der Städte oder auch wegen des geschwächten Gesundheitszustandes blieben im vergangenen Jahr rund 1500 Auslandsch.weizerkinder in der SchWeiz zurück. Nach den Mitteilungen der Stiftung Pro Juventute werden sie ihre Heimreise in absehbarer Zeit nicht antreten können. Die Kinder werden nach Möglichkeit und besonders da, wo verwandtschaftliche Beziehungen bestehen, bei ihren Pflegeeltern belassen. In solchen Fällen rechtfertigt sich die Annahme eines Pflegeverhältnisses. Um eine einheitliche Behandlung solcher Pflegekinder sicherzustellen, ist ein Pflegeverhältnis im Sinne von VW Art. 5, Abs. 1 und 2, und von AVEO Art. 16 bis, Abs. 2, und Art. 16 ter , Abs. 2, dann anzunehmen, wenn sich ein Auslandschweizerkind länger als zwei Monate bei den Pflegeeltern in der Schweiz aufhält.

Nr. 112. Einführungskurse und Rekrutenschulen für Hilfsdienstpflichtige unter 22 Jahren. Der sich aus LEO Art. 2, Abs. 2, bzw. VEO Art. 2, Abs. 3, ergebende Grundsatz, dass Rekruten unter 22 Jahren keinen Anspruch auf Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung haben, gilt nicht nur für die Angehörigen der Armee, sondern auch des Passiven Luftschutzes und der übrigen Hilfsdienste. Gemäss Ziff. 39, E, lit. a, der Instruktion über die Verwaltung der Armee im Aktivdienst vom 1. März 1943 werden Hilfsdienstpflichtige, die vor ihrer Einteilung in den Hilfsdienst der Armee nicht angehört haben, im ersten Einführungskurs, den sie absolvieren müssen, wie Rekruten, in späteren Diensten wie Soldaten behandelt. Es sei darauf verwiesen, dass der erste Einführun;z kurs für Jugendliche später nur 6 Tage beträgt. Hilfsdienstpflichtige, die keinen Einführungskurs bestehen, erhalten während der ersten 30 Diensttage den Rekrutensold. Ein Hilfsdienstpflichtiger unter 22 Jahren hat daher nur Anspruch auf Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung für Dienstleistungen nach Absolvierung des Einführungskurses oder nach den ersten 30 Diensttagen. Diese Regel

gilt auch für Hilfsdienstpflichtige, die als Angehörige von sogenannten Werkstätte-Bataillonen an einem Ausbildungskurs teilnehmen.

Nr. 113. Anspruchsberechtigung der Teilnehmer an Leiterkursen für Vorunterricht. Nach Art. 36 der Verordnung des Bundesrates über den Vorunterricht vom 1. Dezember 1941 müssen die Teilnehmer an Leiterkursen für Vorunterricht grundsätzlich der Armee angehören. Wenn es jedoch die Umstände erfordern, können gemäss Absatz 5 des genannten Artikels auch Leute daran teilnehmen, die der Armee nicht angehören. Jünglinge im Alter von 18-20 Jahren, die an solchen Leiterkursen teilnehmen, aber noch. keine Rekrutenschule bestanden haben, sind wie andere Teilnehmer unter der Voraussetzung anspruchsberechtigt, dass sie besoldet werden und bereits in unselbständiger oder selbständiger Stellung tätig waren. Nr. 114. Anspruchsberechtigung für Rekognoszierungstage. Gemäss Ziff. 49 der Instruktion über die Verwaltung der Armee im Aktivdienst vom 1. März 1943 können Wehrmänner vor dem Einrücken zu Ablösungsdiensten mit Bewilligung des zuständigen Heereseinheitskommandanten zu Rekognoszierungen aufgeboten werden. Solche Rekognoszierungen gelten als Aktivdienst. Die zu diesem Zwecke geleisteten Diensttage sind besoldet und werden im Dienstbüchlein eingetragen. Sie geben daher Anspruch auf Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung.

Nr. 115. Anspruchsberechtigung der Justizoffiziere für Mühewaltstage. Die auf Pikett gestellten Justizoffiziere, die nach Bedürfnis in den Dienst treten, werden gemäss Art. 54 der Instruktion über die Verwaltung der Armee im Aktivdienst vom 1. März 1943, sofern sie zur Dienstleistung in Uniform aufgeboten sind (Gerichtssitzungen), normal besoldet, d. 11. es wird ihnen der Gradsold, die Mundportion und die Kleiderentschädigung ausgerichtet und die Diensttage werden ins Dienstbüchlein eingetragen. Für Beanspruchungen ausserhalb der wirklichen Diensttage (Vorbereitungsarbeiten, Aktenstudium usw.), die ohne eigentliches Aufgebot in Zivil erfolgen (Mühewaltstage), wird entsprechend der aufgewendeten Zeit der Gradsold ohne Mundportion und Kleiderentschädigung ausgerichtet, wobei diese Mühewaltstage im Dienstbüchlein eingetragen werden. Da für die Anspruchsberechtigung nach Lohn- und Verdienstersatzordnung entscheidend ist, ob eine Dienstleistung besoldet und im Dienstbüchlein eingetragen wird, besteht grundsätzlich auch für die Mühewaltstage der Justizoffiziere Anspruch auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigung. Da aber solche Dienstleistungen sehr oft neben der beruflichen Tätigkeit des betreffenden Offiziers erfolgen, ohne dass eine Erwerbseinbusse eintritt, muss von Fall zu Fall geprüft werden, ob nicht gemäss VW Art. 13 ter oder VEO Art. 5 die

Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung gekürzt oder eventuell ganz gestrichen werden muss. Nr. 116. Versetzungsentschädigung für in der Landwirtschaft eingesetzte Haustöchter und Studenten. Nach. Art. 1, Abs. 2, der Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft (Versetzungsentschädigung) vom 26. Februar 1941 werden zusätzlich eingesetzte Arbeitskräfte, die bisher weder der Lohn- noch der Verdienstersatzordnung unterstellt waren, wie Taglöhner nach Massgabe der Lohnersatzordnung behandelt, wobei nach VW Art. 8, Abs. 3, als durchschnittlicher Tagesverdienst Fr. 7.— angenommen wird. Der Gesetzgeber wollte damit für die Angehörigen derjenigen Berufsgruppen, die weder der Lohn- noch der Verdienstersatzordnung unterstellt waren, trotzdem sie eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatten, die Möglichkeit zum Bezug von Versetzungsentschädigungen geben. Dagegen hatte es keineswegs die Meinung, dass auch solche Personen in den Genuss der Versetzungsentschädigung gelangen sollten, welche vor dem Arbeitseinsatz weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Diese Praxis ist bis anhin auch immer eingehalten worden, sodass Hausfrauen, Haustöchter, Studenten, Gymnasiasten und Lehrlinge ohne Barlohn beim Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft keinen Anspruch auf eine Versetzungsentschädigung haben.

Kleine Mitteilungen. Motion Gressot. Nach seiner kleinen Anfrage betreffend Solderhöhung (vgl. die Antwort des Bundesrates in ZLV 1944, Heft 6, S. 267) hat nun Nationalrat Gressot am 22. Juni 1944 eine Motion folgenden Wortlauts eingereicht: «Zur Festigung der geistigen Verfassung der Soldaten und zur Verbesserung ihrer persönlichen Existenzbedingungen, die durch die Teuerung erschwert worden sind, sowie zur Hebung unserer militärischen und geistigen Bereitschaft wird der Bundesrat eingeladen, folgende Massnahmen zu treffen: a) Erhöhung des Soldes für Soldaten und Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere inbegriffen (Fouriere usw.); b) falls das nicht möglich wäre, Durchführung anderer Massnahmen, die zum gleichen Ziele führen.» Die Motion wird voraussichtlich in der September-Session behandelt werden.

Bundesrechtliche Bestimmungen über die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zur Beurteilung von Widerhandlungen auf dem Gebiete der Lohn:. und Verdienstersatzordnung. In Uebereinstimmung mit Art. 343 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), wonach die kantonalen Behörden die unter dieses Gesetz fallenden strafbaren Handlungen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen, zu verfolgen und zu beurteilen haben, wird in Art. 21, Abs. 2, die Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung und in Art. 37, Abs. 2, der Verdienstersatzordnung bestimmt, dass die Verfolgung und Beurteilung von Vergehen gegen die Lohn- und Verdienstersatzordnung den Kantonen obliegt. Der Gesetzgeber hat damit darauf verzichtet, die strafbaren Handlungen auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung der Bundesgerichtsbarkeit zu unterwerfen oder für deren Verfolgung und Beurteilung besondere Instanzen einzusetzen, wie er dies beispielsweise hinsichtlich der kriegswirtschaftlichen Vergehen getan hat, die von den strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beurteilt werden. Die Unterwerfungen der strafbaren Handlungen auf dem Gebiete der Lohn- und :Verdienstersatzordnung unter die kantonale Gerichtsbarkeit hat zur Folge, dass die Kantone gemäss Art. 345 StGB die Behörden zu bestimmen haben, denen die Verfolgung und Beurteilung dieser Handlungen obliegt. Die Kantone sind jedoch in ihrer Entscheidung, welchen Behörden sie diese Aufgabe übertragen wollen, nicht ganz frei, wie dies aus folgendem hervorgeht: Nach Art. 345, Ziff. 1, 2. Satz, StGB können die Kantone die Beurteilung blosser Uebertretungen einer Verwaltungsbehörde übertragen. Daraus ergibt sich e contrario, dass die Beurteilung von Vergehen und Verbrechen von Bundes wegen durch Gerichte zu erfolgen hat und nicht durch Verwaltungsbehörden geschehen darf. Nach Art. 333, Abs. 2, StGB gelten die in einem andern Bundesgesetz als dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten Gefängnis bedrohten Taten als Verbrechen oder Vergehen, alle andern strafbaren Handlungen als Uebertretungen. In der ursprünglichen Fassung der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung und der Verdienstersatzordnung waren alle Widerhandlungen nur mit Busse bedroht, sodass sie alle als Uebertretungen im Sinne des Strafgesetzbuches zu gelten hatten, weswegen

diese von den Kantonen den Strafgerichten oder den Verwaltungsbehörden zur Beurteilung übertragen werden konnten. Durch den Bundesratsbeschluss vom 13. März 1942 über die Abänderung der Strafbestimmungen auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung wurden die Tatbestände des Art. 18, Abs. 1, der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung und des Art. 34, Abs. 1, der Verdienstersatzordnung nicht mehr mit Busse allein, sondern auch mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bedroht. Deshalb sind diese Widerhandlungen, die als rechtswidrige Erwirkung von Entschädigungen und Hinterziehung von Beiträgen bezeichnet werden können, seit dem Inkrafttreten des erwähnten Bundesratsbeschlusses am 25. März 1942 nicht mehr Uebertretungen, sondern Vergehen. Sie müssen deshalb von den Kantonen gemäss dem erwähnten Art. 345, Ziff. 1, 2. Satz, StGB den Gerichten zur Beurteilung übertragen werden. Die übrigen Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung können dagegen von Bundesrechts wegen nach wie vor durch die Gerichte oder durch die Verwaltungsbehörden der Kantone beurteilt werden.

Konferenzen und Sitzungen. 31. Tagung des Expertenausschusses. Am 19. und 20. Juli 1944 trat in Zürich der Expertenausschuss für die Lohn- und Verdienstersatzordnung zu seiner 31. Tagung zusammen. An dieser wurde der Entwurf des Bundesamtes zu einem Kreisschreiben über den Begriff des Gewerbes und die Veranlagung der Gewerbetreibenden, der Entwurf zu einem Bundesratsbeschluss über die Verantwortlichkeit der Träger der Ausgleichskassen und ferner der Entwurf zu einer Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Haftbarmachung der Träger der Ausgleichskassen durchberaten und bereinigt. Die beiden letztern Entwürfe werden noch den Kantonen zur Vernehmlassung zugestellt.

Nr. 10 Oktober 1944 Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern Redaktion : Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschuh, Bern, Tel. 61 Spedition Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doopelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.

Die Rechtspflege in der Lohn, und Verdienstersatzordnung (S. 383). — Nachträg, Inhaltsangabe • licher Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen an Lohnzahlungen (S. 395). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 398). — Entscheide der eidgenös, sischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 410.) — Postulate, kleine Anfragen und Petitionen betr. die Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 418). — Kleine Mitteilungen (S.421).

Die Rechtspflege in der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

I. Allgemeines. Die Rechtspflege auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts, zu welchem das Recht der Lohn- und Verdienstersatzordnung gehört, kann entweder durch die Verwaltungsbehörden selbst oder durch besondere Verwaltungsgerichte wahrgenommen werden. Im ersten Fall steht dem von einem Verwaltungsakt betroffenen Bürger die Verwaltungsbeschwerde an die nächst höhere Verwaltungsbehörde, im zweiten Fall die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht als Rechtsmittel zur Verfügung. Auf dem Gebiet der Lohn- und Verdienstersatzordnung wird die Rechtspflege durch die Schieds- und Aufsichtskommissionen als Spezialverwaltungsgerichte erster und zweiter Instanz ausgeübt. Das Rechtsmittel, mit welchem sie angerufen werden können, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Gemäss Art. 15, Abs. 3, bzw. 16, Abs. 3, der Lohnersatzordnung und Art. 32, Abs. 1, bzw. 33, Abs. 1, der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung entscheiden die Schieds- und Aufsichtskommissionen, soweit nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist, alle Streitigkeiten zwischen Ausgleichskassen, Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Selbständigerwerbenden und deren Angehörigen, die sich aus der Anwendung der Lohn- bzw. Verdienstersatzordnung ergeben. Als Ausnahme von dieser Generalklausel werden Streitigkeiten betreffend die Kassenzugehörigkeit gemäss

10941 383

Kreisschreiben des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. August 1941 vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit endgültig entschieden. Weiter hat die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung ausgesprochen, die Frage, ob Beiträge wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben seien, sei durch die Verwaltungsorgane (Kasse, Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds) und nicht von der Schieds- und Aufsichtskommission zu entscheiden. (AKL Nr. 381 i. Sa. W. Tester vom 23. Juni 1943, ZLV 1943, S. 503). II. Schiedskommissionen. 1. Organisation. (LEO Art. 15; ALEO Art. 17; VEO Art. 29; GRV Art. 1 und 2) In der Lohnersatzordnung besteht für jede Ausgleichskasse eine Schiedskommission, zusammengesetzt aus einem Präsidenten und je einem bis drei Mitgliedern als Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern. Die Präsidenten und Mitglieder der Schiedskommissionen der kantonalen Kassen werden von den Kantonsregierungen gewählt und vom Kanton entschädigt. Die kantonalen Regierungen haben für die Schiedskommission der Ausgleichskasse ihres Kantons ein Geschäftsreglement zu erlassen, das der Genehmigung durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bedarf. Die Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen setzen sich gleich zusammen wie diejenigen der kantonalen Kassen. Ihre Präsidenten werden vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement gewählt und aus der Bundeskasse entschädigt. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter werden von den zuständigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden bezeichnet und entschädigt. Für das Sekretariat, die Kassen- und Rechnungsführung sorgt der Verband, welcher Träger der Ausgleichskasse ist. Die Kosten des Sekretariats werden vom Verband, welcher Träger der Ausgleichskasse ist, getragen; sie können als Verwaltungskosten im Sinne von Art. 8, Abs. 3, der Lohnersatzordnung auf die Kassenmitglieder umgelegt werden. Die Organisation im einzelnen ist durch das vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassene Geschäftsreglement für die Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen vom 7. Mai 1940 (GRV) geregelt. Im Gegensatz zur Lohnersatzordnung wurde für die Verdienstersatzordnung nicht für jede Ausgleichskasse eine besondere

Schiedskommission bestellt. Vielmehr wurde für jeden Kanton von der Kantonsregierung eine kantonale Schiedskommission eingesetzt, deren Geschäftsreglement von der Kantonsregierung erlassen wird und das der Genehmigung durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement unterliegt. Für jede Verbandsausgleichskasse der liberalen Berufe wird gemäss Art. 29, Abs. 2, der Verdienstersatzordnung eine Schiedskommission von drei Mitgliedern, bestehend aus einem vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement gewählten Präsidenten und zwei Mitgliedern, die vom Trägerverband bezeichnet und entschädigt werden, bestellt. Da nur der schweizerische musikpädagogische Verband von der Möglichkeit, eine Ausgleichskasse für die Angehörigen liberaler Berufe zu errichten, Gebrauch gemacht hat, besitzt nur diese Verbandsausgleichskasse eine eigene Schiedskommission für die Verdienstersatzordnung. Ausserdem besteht für die Lohn- und Verdienstausgleichskasse für Auslandschweizer eine besondere Schiedskommission, die Streitigkeiten sowohl nach Lohnwie nach Verdienstersatzordnung entscheidet (Bundesratsbeschluss vom 17. April 1941 und Verfügung Nr. 18 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements). Art. 2, Abs. 1, des obgenannten Geschäftsreglements für die Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen bestimmt, dass als Mitglieder und Ersatzmänner dieser Schiedskommissionen nur Schweizerbürger wählbar sind und dass Personen, welche dem Vorstand oder der Aufsichtskommission der Kasse angehören, nicht in deren Schiedskommission gewählt werden dürfen. Da das Geschäftsreglement für die Verbandsschiedskommissionen entsprechende Anwendung auch auf die übrigen, insbesondere auch auf die kantonalen Schiedskommissionen, findet, gelten diese Bestimmungen für alle Schiedskommissionen.

2. Zuständigkeit. (LEO Art. 15, Abs. 3; ALEO Art. 17, Abs. 5; VW Art. 26, Abs. 1, Vfg. Nr. 41) In der Lohnersatzordnung bestimmt sich die Zuständigkeit der Schiedskommissionen nach der Kassenzugehörigkeit. Sie sind demgemäss zur Beurteilung aller Beschwerden über die Anwendung der Lohnersatzordnung zuständig, die

von einem der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber (Mitglied) oder den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern erhoben werden. Ausserdem entscheiden sie alle Beschwerden von Arbeitnehmern und Wehrmännern, die direkt einer Ausgleichskasse angeschlossen sind (Arbeitslose, Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber der Lohnersatzordnung nicht unterstellt sind, Absolventen höherer Lehranstalten). In der Verdienstersatzordnung bestimmt sich die Zuständigkeit der kantonalen Schiedskommissionen grundsätzlich nach dem Territorialitätsprinzip. Sie sind demgemäss zuständig für die Beurteilung aller Streitigkeiten betreffend die Anwendung der Verdienstersatzordnung: a) auf Inhaber landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe, deren Betriebe sich im Kanton befinden; b) auf Gewerbetreibende ohne Betrieb mit 'Wohnsitz im Kanton. In Abweichung vom Territorialitätsprinzip ist gemäss Art. 23 der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung für die Beurteilung von Beschwerden, die einen Filial- oder Doppelbetrieb betreffen, die Schiedskommission der Kasse des Kantons, in welchem der Hauptbetrieb liegt, zuständig, weil der Filial- oder Doppelbetrieb mit der Ausgleichskasse, welcher der Hauptbetrieb angeschlossen ist, abzurechnen hat. Dabei gilt bei Doppelbetrieben derjenige als Hauptbetrieb, der den grösseren Reinertrag abwirft. Die Schiedskommissionen der Ausgleichskasse des schweizerischen musikpädagogischen Verbands und der Ausgleichskasse für Auslandschweizer können von jedem Mitglied dieser Ausgleichskassen angerufen werden, so dass sich bei diesen die Zuständigkeit nach der Kassenzugehörigkeit richtet.

3. Beschwerdegegenstand. 19, Abs. 1, 29; AVEO Art. 30, 32, Abs. 4; Vfg. Nr. 21 und Nr. 41) Grundsätzlich gilt die Generalklausel, wonach jede Verfügung einer Ausgleichskasse bei der zuständigen Schiedskommission angefochten werden kann, soweit zu deren Beurteilung nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist (vgl. oben Ziff. I). Gemäss der Generalklausel kann also z. B. eine Kassenverfügung, durch welche ein Mitglied zur Vorlage der Geschäftsbücher ver-

pflichtet wird (VEO Art. 20, Abs. 1), mit Beschwerde angefochten werden (AKV Nr. 381 i. Sa. J. Sautter vom 18. Dezember 1943, ZLV 1944, Heft 4, S.171). Insbesondere kann nach Lohn- bzw. Verdienstersatzordnung Beschwerde geführt werden gegen Kassenverfügungen betreffend: a) die Unterstellung unter die Lohn- und Verdienstersatzordnung, sowohl in Bezug auf die Anspruchsberechtigung wie die •Beitragspflicht (VW Art. 26, Abs. 1; VEO Art. 29, Abs. 3); b) die Bemessung der Beiträge der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden (VW Art. 26, Abs. 1; VEO Art. 19, Abs. 1); c) die nachträgliche Veranlagung geschuldeter Beiträge (Veranlagungsverfügung gemäss VW Art. 27, 27bis und AVEO Art. d) die Nachzahlung geschuldeter Beiträge (Vfg. Nr. 41, Art. 7, Abs. 1, und Art. 8); e) die Verweigerung der Rückerstattung nicht geschuldeter Beiträge (Vfg. Nr. 41, Art. 12); f) den Erlass der Nachzahlung geschuldeter Beiträge (Vfg. Nr. 41, Art. 9 und 10); g) die Verweigerung einer Lohn- und Verdienstausfallentschädigung oder betreffend das Ausmass der Lohn- und Verdienstausfallentschädigung, wobei die tatsächliche Auszahlung einer Lohnausfallentschädigung einer Kassenverfügung über die Lohnausfallentschädigung gleichgestellt ist (VW Art. 26, Abs. 1; VEO Art. 19, Abs. 1); h) die Nachforderung einer nicht bezogenen oder nicht richtig bemessenen Lohn- und Verdienstausfallentschädigung (Vfg. Nr. 41, Art. 5); i) die Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Lohn- und Verdienstausfallentschädigung (Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 1, und Art. 2); k) den Erlass der Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Lohn- und Verdienstausfallentschädigung (Vfg. Nr. 41, Art. 3); 1) die Verhängung von Ordnungsbussen, wenn bestritten wird, dass eine Verletzung von Ordnungs- oder Kontrollvorschriften vorliegt, oder wenn die Verletzung dieser Vorschriften infolge Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen als entschuld-

387

bar erscheint (Vfg. Nr. 21, Art. 3 und 4). (Diese Beschwerden werden vom Präsidenten der SchieAkommission als Einzelrichter endgültig entschieden). In der Lohnersatzordnung kann Beschwerde geführt werden gegen Kassenverfügungen betreffend: m) Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Rückgriffsrecht bei der Nachzahlung geschuldeter Beiträge (Vfg. Nr. 41, Art. 7, Abs. 2); n) Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über das Rückgriffsrecht bei der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen (Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2). In der Verdienstersatzordnung kann Beschwerde geführt werden gegen Kassenverfügungen betreffend: o) die Nichtgewährung der Herabsetzung des persönlichen Beitrages im Gewerbe (Vfg. Nr. 48, Art. 2); p) die Verweigerung des Erlasses der Beiträge und der Verwaltungskostenanteile (AVEO Art. 26bis),

4. Beschwerde-Legitimation. (LEO Art. 15, Abs. 3; VW Art. 26, Abs. 1; VEO Art. 19, Abs. 1; AVEO Art. 31, Abs. 1) Zur Beschwerdeführung vor der Schiedskommission ist legitimiert: a) in der Lohnersatzordnung: aa) jeder Wehrmann, sowie seine Angehörigen und deren gesetzlichen Vertreter, sofern der Wehrmann unter Verletzung seiner Unterhalts- oder Unterstützungspflichten den ihm zustehenden Anspruch nicht geltend macht oder unter Verletzung seiner Unterhalts- oder Unterstützungspflichten die Entschädigung nicht an die Personen weitergeleitet hat, für die sie bestimmt ist. Die Frage, ob ein Wehrmann Anspruch auf eine höhere als die ihm von der Kasse zugesprochene zusätzliche Entschädigung habe, kann nur durch ihn selbst oder durch von ihm unterstützte Personen vor die Schieds- und vor die Aufsichtskommissionen gebracht werden (AKL Nr. 208 i. Sa. W. Bürgi vom 5. August 1942, ZLV 1942, S. 324). Der Vater eines Wehrmannes, der zugleich Arbeitgeber seines Sohnes ist, ist zur Beschwerdeführung bezüglich der dem Sohn geschuldeten Entschädigung aktivlegitimiert, wenn

anzunehmen ist, er handle als dessen Stellvertreter (AKV Nr. 336 i. Sa. J. Mingard vom 4. September 1943, ZLV 1943, S.527). Gemäss LEO Art. 4, Abs. 2, sind für den Fall, dass sich ein Wehrmann um die Interessen seiner Kinder nicht kümmert, diejenigen, die an ihrer Stelle handeln, befugt, die Auszahlung der Entschädigung an sie zu verlangen. Diese Personen sind daher auch zur Beschwerde legitimiert (AKL Nr. 139 i. Sa. D. Petralli vom 25. Oktober 1941, ZLV 1942, S. 48). Die Schiedskommissionen haben nach LEO Art. 15, Abs. 3, auch über Ansprüche, die von unterstützungsberechtigten Personen geltend gemacht werden, zu entscheiden und den Gesamtanspruch des Wehrmannes auf die verschiedenen Ansprecher zu verteilen, wenn über die Verteilung selbst Streit herrscht. Dabei sind die Schiedskommissionen an allfällige Urteile .der Zivilgerichte über die Unterhaltsansprüche der Petenten gegenüber dem Wehrmann gebunden (AKL Nr. 78 i. Sa. Direktion der soz. Fürsorge der Stadt Bern für M. Häusler vom 9. Juni 1941, ZLV 1941, S. 188); bb) jeder Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Lohnausfallentschädigung durch .die Kasse ist nur der bezugsberechtigte Arbeitnehmer legitimiert; seinem Arbeitgeber steht selbst dann kein Beschwerderecht zu, wenn er wegen der Auszahlung einer zu hohen Lohnausfallentschädigung geschädigt ist (VW Art. 26, Abs. 1). (AKL Nr. 93 i. Sa. Mettrau et fils vom 4. August 1941, ZLV 1941, S. 252; AKL Nr. 124 i. Sa. Landwirtschaftliche Genossenschaft Hütten vom 25. Oktober 1941, ZLV 1941, S. 513; AKL Nr. 344 i. Sa. A. Baumann G. m. b. H. vom 3. März 1943, ZLV 1943, S. 375); cc) das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Nicht zur Beschwerdeführung legitimiert sind nach der Praxis der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung die Zweigstellen der Ausgleichskassen, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sondern nur Verwaltungszweige der Ausgleichskassen sind (AKL Nr. 94 i. Sa. C. Maendli vom 4. August 1941, ZLV 1941, 5.252).

b) In der Verdienstersatzordnung: aa) Betriebsleiter und Selbständigerwerbende ohne Betrieb. Gemäss Art. 10, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 bezieht sich ein Erlassgesuch des Arbeitgebers auch auf die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge. Ein mitarbeitendes Familienglied (Arbeitnehmer) ist daher auch dann zur Beschwerde gegen die Verweigerung des Erlasses der Nachzahlung geschuldeter Beiträge berechtigt, wenn es selbst kein Erlassgesuch gestellt hat, und der Betriebsleiter (Arbeitgeber) es unterlässt, gegen den abweisenden Entscheid der Schiedskommission Beschwerde zu führen. (AKV Nr. 398 i. Sa. H. Ravelli vom 4. Januar 1944, ZLV 1944, Heft 6, S. 264). bb) in Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften jeder unbeschränkt haftende, gemäss Handelsregistereintrag vertretungsbefugte Gesellschafter.

In Gesellschaftsverhältnissen ist jeder unbeschränkt haftende, vertretungsbefugte Teilhaber zur Erhebung der Beschwerde befugt (AVEO Art. 31, Abs. 1). (AKV Nr. 37 i. Sa. Capt freres vom 2. Mai 1941, ZLV 1941, S. 168); cc) in einfachen Gesellschaften die hauptberuflich als Selbständigerwerbende im Betrieb der Gesellschaft tätigen Teilhaber. dd) die Angehörigen des Wehrmannes und deren gesetzliche Vertreter, sofern der Wehrmann unter Verletzung seiner Unterhalts- oder Unterstützungspflichten den ihm zustehenden Anspruch nicht geltend gemacht oder unter Verletzung seiner Unterhalts- oder Unterstützungspflichten die Entschädigung nicht an die Personen weitergeleitet hat, für die sie bestimmt ist. Eine Kassenverfügung, die den Anspruch eines Wehrmannes auf eine zusätzliche Entschädigung für seine geschiedene Ehefrau verneint, kann sowohl vom Wehrmann, als auch von dessen geschiedener Ehefrau mit Beschwerde angefochten werden (LEO Art. 4, Abs. 2, und VW Art. 26, Abs. 1). (AKL Nr. 458 i. Sa. A. König vom 27. Januar 1944, ZLV 1944, Heft 6, S.251). ee) das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Bezüglich der Beschwerdelegitimation der Zweigstellen der Ausgleichskassen führte die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung aus: Die Zweigstelle einer Verbandsausgleichskasse ist beschwerdeberechtigt, soweit die Verbandsausgleichskasse selbst der Beschwerdeführung zustimmt (AKV Nr. 247 i. Sa. Fabricca Mobili et Serramenti vom 5. Januar 1913, ZLV 1943, S.206). Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Schiedskommissionen nach Lahn- und Verdienstersatzordnung hat die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung ausgeführt: Die Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen können nur über Fragen der Lohnersatzordnung entscheiden. Für die Beurteilung von Streitigkeiten über die Verdienstersatzordnung ist gemäss AVEO Art. 30, Abs. 1, lit. a, die Schiedskommission des Kantons, auf dessen Gebiet der Betrieb des Beschwerdeführers liegt, zuständig (AKL Nr. 119 i. Sa. L. Philipona vom 8. Oktober 1941, ZLV 1941, S. 287). Dazu ist beizufügen, dass gemäss Vfg. Nr. 47 vom 22. Mai 1914, in Kraft getreten am 1. Mai 1944, für die Beurteilung von Beschwerden, die einen Filial- oder Doppelbetrieb betreffen, die Schiedskommission des Kantons zuständig ist, in welchem der Hauptbetrieb liegt.

5. Beschwerdegründe. (VW Art. 26, Abs. 2; AVEO Art. 32, Abs. 2) Die Beschwerde bei den Schiedskommissionen ist zulässig wegen Rechtsverletzung, wegen Unangemessenheit sowie wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes. Die

Schiedskommissionen können also eine angefochtene Kassenverfügung sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht und auch dahin, ob die Ausgleichskasse Ermessensfragen richtig entschieden hat, überprüfen.

6. Beschwerdeverfahren. a) Beschwerdefrist. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen eine Kassenverfügung bzw. die tatsächliche Auszahlung der Lohnausfallentschädigung beträgt, soweit nicht eine andere Frist vorgesehen ist,

Tage. Fristen von 10 Tagen gelten gegenüber Veranlagungsverfügungender Ausgleichstkassen im Sinne der Art. 27 und 27bis der Verbindlichen Weisungen und der Art. 25bis und 25ter der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung. Ebenso gilt die 10-tägige Beschwerdefrist für Beschwerden gegen Bussenverfügungen der Ausgleichskassen im Sinne der Art. 3 und 4 der Verfügung Nr. 21 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 29. September 1941. Die 30- und 10-tägigen Fristen können als gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Sie sind Notfristen, d.h. ihre Versäumnis hat die Verwirkung des Beschwerderechtes zur Folge. Wird nicht innert der Frist Beschwerde erhoben, so erwächst die Kassenverfügung in Rechtskraft. Die Beschwerdefrist von VW Art. 26, Abs. 3, ist eine Verwirkungsfrist (AKL Nr. 45 i. Sa. L. Hofer vom 30. Dezember 1940, ZLV 1941, S. 63). Dasselbe gilt für die Fristen gemäss VEO Art. 19, Abs. 1, und AVEO Art. 32, Abs. 3 (AKV Nr. 29 i. Sa. F. Lüönd vom 14. Februar 1941, ZLV 1941, S. 114). Ist das Mahnverfahren (AVEO Art. 25 bis und 25 ter) gegen eine andere als die zur Abrechnung verpflichtete Person durchgeführt worden, so beträgt die Frist für .die Beschwerde an die Schiedskommission nicht 10, sondern 30 Tage (VEO Art. 19, Abs. 1, und Art. 32, Abs. 3). (AKV Nr. 382 i. Sa. B. Schaub vom 29. November 1943, ZLV 1944, Heft 4, S. 174). Wird eine Kassenverfügung, die dein Wehrmann das Recht auf Nachforderung zu wenig bezogener Entschädigungen einräumt, widerrufen, so kann gegen diesen Widerruf innert nützlicher Frist auch dann bei der Schiedskommission Beschwerde geführt werden, wenn nach der Auszahlung zu niedriger Entschädigungen die 30-tägige Beschwerdefrist (gemäss VW Art. 26, Abs. 3) nicht benützt worden ist (AKL Nr. 177 i. Sa. W. Vogler vom 18. Februar 1942, ZLV 1942, S. 187).

Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss VW Art. 26, Abs. 3, beginnt mit jeder Auszahlung neu zu laufen. Die Beschwerde kann sich somit nur auf jene Auszahlungen beziehen, die nicht mehr als 30 Tage zurückliegen (AKL Nr. 414 i. Sa. J. Lu,gin vom 24. November 1943, ZLV 1944, Heft 2, S. 73). Die Beschwerdefrist beginnt am Tage des Empfangs der Kassenverfügung durch den Beschwerdeberechtigten zu laufen (AKL Nr. 67 i. Sa. A. Scheuermann vom 25. Februar 1941, ZLV 1941, S. 121). Die Beschwerdefrist beginnt auch dann am Tage des Empfangs der Kassenverfügung zu laufen, wenn ein Wiedererwägungsgesuch. gestellt und abgelehnt wurde (AKL Nr. 67 i. Sa. A. Scheuermann vom 25. Februar 1941, ZLV 1941, S. 121). Eine rechtsgültige Zustellung einer Kassenverfügung, von der an die Beschwerdefrist zu laufen beginnt, kann auch, an die Ehefrau des Wehrmannes erfolgen, wenn diese bisher für ihn (als Stellvertreterin) mit der Kasse verkehrt hat (AKL Nr. 71 i. Sa. J. Baillod vom 17. April 1941, ZLV 1941, S. 183). Trifft die Kasse zwei Verfügungen in der gleichen Sache, deren zweite nicht nur eine Bestätigung der ersten ist, so läuft die 30-tägige Frist für die Beschwerde an die Schiedskommission (VEO Art. 19, Abs. 1, und AVEO Art. 32, Abs. 3) vom Erlass der zweiten Verfügung an (AKV Nr. 236 i. Sa. M. Wattenhofer vom 24. Oktober 1942, ZLV 1943, S. 139). Die Beschwerdefrist beginnt nur zu laufen, wenn die Kassenverfügung eine Belehrung darüber enthält, bei welcher Instanz und innert welcher Frist Beschwerde eingereicht werden kann. Wird keine Rechtsmittelbelehrung erteilt oder ist darin die Beschwerdefrist oder die anzurufende Behörde nicht angegeben, so läuft für den Betroffenen die Frist nicht, sofern nicht nachgewiesen ist, dass diesem das Rechtsmittel bekannt war. Wegen Fristversäumnis kann eine Schiedskommission nur dann auf eine Beschwerde nicht eintreten, wenn die Kassenverfügung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eine Rechtsmittelbelehrung enthielt (AKL Nr. 19 i. Sa. J. Nater vom 18. September 1940, ZLV 1941, S. 4; AKL Nr. 415 i. Sa. B. Salvi vom 16.September 1943, ZLV 1944, Heft 2, S. 73). Unterlässt es eine Kasse, in ihrer Verfügung die Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen, so hat die Schiedskommission auch nac.h Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung einzutreten (AKV Nr. 192 i. Sa. L. Pedrozzi vom 31. August

1942, ZLV 1942, S. 373). Eine innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereichte Beschwerde gilt als fristgerecht, auch wenn in der Rechtsmittelbelehrung irrtümlich eine zu kurze Beschwerdefrist genannt worden ist (AKV Nr. 202 i. Sa. E. Peter vom 21. August 1942, ZLV 1942, S. 430). Die verspätete Einreichung einer Beschwerde ist nicht entschuldbar und Wiederherstellung der versäumten Frist kann nicht gewährt werden, wenn der Wehrmann die Beschwerdefrist versäumte, weil ihm die ang.efochtene Kassenverfügung nicht in den Militärdienst nachgesandt wurde. Der Wehrmann hat für die Nachsendung seiner Post in den Militärdienst zu sorgen (AKV Nr. 101 i. Sa. W. Frank vom 22. September 1941, ZLV 1941, S. 336).

b) Allgemeine Verfahrensvorschriften. Für das Verfahren vor den Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen gilt das vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassene Geschäftsreglement vom 7. Mai 1940. Danach wird bei den Verbandsschiedskommissionen eine Streitigkeit durch eine schriftliche, der Kasse einzureichende Beschwerde anhängig gemacht, in der das Tatsächliche des Streites unter Beilage oder Angabe allfälliger Beweismittel kurz zu schildern und das Rechtsbegehren zu stellen ist. Die Beschwerde ist von der Kasse, mit ihrer Vernehmlassung versehen, spätestens binnen zehn Tagen dem Vorsitzenden der Schiedskommission zu überweisen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verfahren vor den kantonalen Schiedskommissionen richtet sich nach den Bestimmungen der von den Kantonen erlassenen Geschäftsreglemente, die im allgemeinen die Grundsätze des kantonalen Prozessrechtes auf das Verfahren vor den Schiedskommissionen nach Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Anwendung bringen. Beschwerdeführer, die sich an die oben genannten Vorschriften des Geschäftsreglementes für die Verbandsschiedskommissionen halten, erleiden auch im Verfahren vor den kantonalen Schiedskommissionen keinen Rechtsnachteil. Die beiden Aufsichtskommissionen haben hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensvorschriften eine umfangreiche Praxis entwickelt. Bezüglich, der Frage, wann eine Eingabe an die Schiedskommission als Beschwerde aufzufassen ist, wurde ausgeführt: Eine innert 30 Tagen seit der Zustellung der Kassenverfügung der Schiedskommission eingereichte Eingabe ist als Beschwerde zu betrachten, wenn sie sich als Beschwerde darstellt und wenn daraus zugleich ersichtlich ist, in welchem Punkt die Kassenverfügung angefochten wird (AKL Nr. 177 i. Sa. W. Vogler vom 18. Februar 1942, ZLV 1942, S. 187). Ein Gesuch um «nochmalige Prüfung» ist als Beschwerde aufzufassen (AKV Nr. 55 i. Sa. E. Oberhänsli vom 26. März 1941, ZLV 1941, S. 180). Zur Frage der Vornahme von Beweiserhebungen durch die Schiedskommissionen wurden folgende Grundsätze entwickelt: Die Kassen sind verpflichtet, einer Person, welche die Gesetzmässigkeit einer Verfügung bestreitet, Gelegenheit zu geben, alle zur Stützung ihrer Behauptung dienenden Beweise vorzubringen (AKL Nr. 235 i. Sa. Allasia et Minella vom 16. Juli 1942, ZLV 1942,

S. 417). Die Schiedskommissionen haben von Amtes wegen die Feststellungen zu machen, deren Vornahme sich nach den Akten aufdrängt (AKL Nr. 88 i. Sa. E. Borne vom 23. April 1941, ZLV 1941, S. 194). Die Schiedskommissionen sind befugt, noch Beweise abzunehmen, die der Kasse nicht angeboten wurden, obwohl es an sich wünschenswert ist, dass die Beweismittel schon der Kasse

vorgelegt werden (AKV Nr. 72 i. Sa. F. Monzi vom 26. Mai 1941, ZLV 1941, S. 209). Die Aufsichtskommissionen haben ausdrücklich entschieden, dass die Schiedskommissionen die Möglichkeit besitzen, Kassenverfügungen der Ausgleichskassen aufzuheben und sie anzuhalten, neue Verfügungen zu treffen. Weiter wurde ausgesprochen, dass nicht nur die Kassen, sondern auch die Beschwerdeinstanzen, d. h. die Schieds- und Aufsichtskommissionen an die geltenden Erlasse auf dem Gebiet der Lohn- und Verdienstersatzordnung gebunden sind (AKV Nr. 408 i. Sa. Lampen- und Metallwaren AG vom 8. März 1944, ZLV 1944, Heft 7, S. 312). Die Beschwerdeinstanzen sind an die im Gesetz vorgesehenen Höchstansätze der Entschädigungen gebunden (AKV Nr. 121 i. Sa. M. Capt-Meylan vom 12. November 1941, ZLV 1942, S. 94). Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn eine Schiedskommission ohne persönliche Vorladung des Beschwerdeführers, lediglich auf Grund der klaren Aktenlage, ihren Entscheid fällt (GRV Art. 8, Abs. 2). (AKL Nr. 329 i. Sa. F. Huber vom 3. März 1943, ZLV 1943, S. 329). Die Kantone sind nicht befugt, an das Nichterscheinen eines Beschwerdeführers vor der Schiedskommission materielle Rechtsfolgen, wie die Abweisung eines Erlassgesuches oder gar den Verlust der Entschädigungsberechtigung, zu knüpfen. (AKV Nr. 296 i. Sa. R. Schwerzmann vom 26. Februar 1943, ZLV 1943, S. 388). Ueber die Frage, wann der Rückzug einer Beschwerde als rechtsgültig erfolgt angesehen werden kann, führten die Aufsichtskommissionen aus: Eine Beschwerde darf von der Schiedskommission nur als erledigt abgeschrieben werden, wenn sie gegenstandslos oder vom Beschwerdeführer ausdrücklich zurückgezogen worden ist (AKL Nr. 368 i. Sa. 0. Elsässer vom 26. Mai 1943, ZLV 1943, S. 453). Der Abschreibungsverfügung einer Schiedskommission, welche erfolgte, weil sich der Beschwerdeführer auf eine Aufforderung des Präsidenten der Schiedskommission, die aussichtslose Beschwerde zurückzuziehen, nicht geäussert hat, kommt keine materielle Rechtskraft zu. Die Schiedskommission ist daher verpflichtet, auf eine erneute, gleichlautende Beschwerde einzutreten (AKL Nr. 350 i. Sa. Bossardt vom 29. November 1943, ZLV 1944, Heft 2, S. 79). Die rechtskräftigen Entscheide der Schiedskommissionen sind hinsichtlich der Vollstreckbarkeit gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

c) Auf erlegung von Kosten und Spruchgebühren ; Verhängung von Verweisen und Ordnungsbussen. (VW Art. 26, Abs. 4; AVEO Art. 31, Abs. 2) Kostenvorschüsse zur Sicherstellung der Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu leisten. Spruchgebühren und Kosten werden in der Regel nicht bezogen; in Fällen leichtsinniger oder böswilliger Beschwerdeführung kann nebst den Kosten eine Spruchgebühr bis zu 300 Franken ausgesprochen werden. Wer im Geschäftsverkehr mit der Schiedskommission den durch die gute Sitte

gebotenen Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, ist mit einem Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 100 Franken zu bestrafen. Zu den Verfahrenskosten, die dem Beschwerdeführer gemäss AVEO Art. 31, Abs. 2, grundsätzlich nicht auferlegt werden dürfen, gehören auch die Kosten der Ausfertigung des Entscheides (AKV Nr. 217 i. Sa. E. Wenk vom 4. November 1942, ZLV 1943, S. 50).

d) Erledigung der Beschwerden und Vers chreibung der Entscheide. (GRV Art. 9) Gemäss Art. 9, Abs. 1, des Geschäftsreglementes für die Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen vom 7. Mai 1940 ist der Entscheid in einem Beschwerdeverfahren in der Regel binnen 30, spätestens aber binnen 45 Tagen nach der Anhängigmachung der Beschwerde zu fällen. Er ist in der Sprache des Beschwerdeführers abzufassen und allen Beteiligten sowie dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit binnen 10 Tagen zuzustellen. Er hat eine kurze Darstellung des Tatbestandes, die Entscheidungsgründe und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. (Schluss folgt)

Nachträglicher Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen an Lohnzahlungen.

Das Gewerbegericht des Kantons Zürich hat in einem in den «Blättern für Zürcherische Rechtsprechung», XLIII. Band, Jahrgang 1944, Nr. 2c, S. 5, publizierten Entscheid vom 5. Juli 1943 zur Frage des nachträglichen Abzuges von Arbeitnehmerbeiträgen an Lohnzahlungen den Grundsatz ausgesprochen, dass der Arbeitgeber den Lohnausgleichsbeitrag, soweit dieser gemäss den bestehenden Vorschriften dem Arbeitnehmer belastet werden darf, an jedem Zahltag in Abzug zu bringen habe; er sei dagegen nicht berechtigt, rückständige Beiträge an die Ausgleichskasse dem Arbeitnehmer zu belasten und diesem wider dessen Willen an spätern Lohnforderungen abzuziehen. Dem Entscheid lag folgender Tatbestand zu Grunde: Die Klägerin war seit Anfang November 1942 beim Beklagten, der ein Reinigungsinstitut betreibt, als Spettfrau tätig. Am 15. Mai

kündigte sie die Stelle auf den 31. Mai 1943 und trat an diesem Tage aus. Da ihr der Beklagte den Lohn für die Zeit vom 15.

395

bis 31. Mai 1943 nicht ausbezahlte, klagte sie ihn beim Gewerbegericht Zürich auf Bezahlung des Lohnguthabens von Fr. 53.50 ein. Der Beklagte wollte ausser Fr. 20.— für gestifteten Schaden einen weiteren Betrag von Fr. 24.— als rückständige Lohnausgleichsbeiträge für die Zeit vom November 1942 bis 15. Mai 1943 in Abzug bringen und führte zur Begründung dieses zweitgenannten Abzuges aus,. er sei erst seit kurzem der Lohnausgleichskasse unterstellt, die ihn indes verpflichtet habe, rückwirkend die vorgeschriebenen Lohnausgleichsbeiträge für die Zeit vor seinem Anschluss an die Kasse zu bezahlen; da die Klägerin den Lohn in der Zeit vom November 1942 bis 15. Mai 1943, für welche er selbst rückwirkend Beiträge bezahlen müsse, voll ausbezahlt erhalten habe, während der Arbeitgeber nach den geltenden Vorschriften berechtigt sei, dem Arbeitnehmer 2 % der ausbezahlten Lohnbetreffnisse zuhanden der Ausgleichskasse abzuziehen, sei der Abzug von Fr. 24.— begründet und die Weigerung der Klägerin, in diese Belastung einzuwilligen, unbeachtlich. Das Gericht verwarf diesen Standpunkt des Beklagten und erklärte den strittigen Abzug von Fr. 24.— mit folgender Begründung als unzulässig: «Aus dem Bundesratsbeschluss über die provisorische Regelung der Lohnausfallentschädigung vom 20. Dezember 1939, ergibt sich, dass eine Anrechnung rückständiger Lohnausgleichsbeiträge auf spätere Lohnansprüche des Arbeitnehmers unzulässig ist. Art. 5, Abs. 2, dieses Beschlusses ordnet an, dass der Arbeitgeber 4 % von jeder Gehalts- oder Lohnzahlung an die Ausgleichskasse zu leisten hat, und zwar 2 % zu eigenen Lasten und 2 % zu Lasten des Gehalts- und Lohnempfängers. Ziff. 1 der Wegleitung des eidgenössischen Volkswirtscahftsdepartements vom 22. Januar 1940 bestimmt, dass alle Arbeitgeber vom 1. Februar 1940 hinweg 4 % von jeder Gehalts- oder Lohnzahlung zuhanden der für sie in Betracht kommenden Ausgleichskasse zur Verfügung zu halten haben. Für die Hälfte dieser Leistungen können sie bei jedem Zahltag den gehalts- oder lohnempfangenden Arbeitnehmer belasten. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass der Gesetzgeber an periodische, regelmässige Abzüge von jeder Lohnzahlung dachte, denn nur unter dieser Voraussetzung sind die Ausgleichsbeiträge für den Arbeitnehmer überhaupt tragbar. Der Bundesratsbeschluss und die Wegleitung des Volkswirtschaftsdepartements sprechen

daher ausdrücklich von Abzügen auf jedem Zahltag.

Im gleichliegenden Falle der Prämienzahlungen an die schweizerische Unfallversicherungsanstalt verbietet das Gesetz eine Anrechnung früherer Leistungen ausdrücklich; Art. 113 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung bestimmt, dass der Abzug des Betriebsinhabers für die von ihm bezahlten Prämien für Nichtbetriebsunfälle am Lohnbetrag nur für die betreffende oder unmittelbar vorangehende Zahltagsperiode erfolgen darf. Eine ähnliche Regelung muss nach Sinn und Wortlaut des Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 20. Dezember 1939 auch für die Beiträge an" die Lohnausgleichskassen gelten. Der Arbeitgeber darf demnach wider Willen des betroffenen Dienstpflichtigen rückständige Leistungen an die Kasse dem Arbeitnehmer nicht mehr belasten, auf keinen Fall aber an späteren Lohnforderungen des Arbeitnehmers abziehen. Der Beklagte macht heute geltend, dass er selbst rückständige Lohnausgleichsbeiträge zu bezahlen habe, die, da er früher der Lohnausgleichskasse noch nicht angeschlossen gewesen sei, erst jetzt von ihm gefordert würden, und dass dies für ihn ebensowenig wie für die Arbeitnehmer, im konkreten Fall die Klägerin, tragbar sei. Diese Frage ist für den vorliegenden Prozess jedoch ohne Belang. Wenn der Beklagte von der Lohnausgleichskasse bis vor kurzem nicht erfasst worden ist, so ist es seine Sache, mit der Ausgleichskasse abzuklären, aus welchen Gründen dies unterblieben ist, und wer diese Gründe zu vertreten hat. Auf keinen Fall darf die Klägerin deswegen heute benachteiligt werden; denn sie trifft kein Verschulden daran, dass die Beiträge nicht früher gefordert und bezahlt worden sind; für sie ist jedoch ein Lohnabzug in der Höhe von Fr. 24.— heute untragbar.»

Anmerkung der Redaktion.

Es ist in diesem Zusammenhang auf Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. 41 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 23. November 1943 zu verweisen, der bestimmt, dass Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über ,das Rückgriffsrecht und dessen Ausmass im Falle der Nachzahlung geschuldeter Beiträge unter Vorbehalt der Beschwerde gemäss LEO Art. 15, Abs. 3, von der Ausgleichskasse entschieden werden. Der Arbeitgeber war deshalb im vorliegenden Falle gar nicht berechtigt, seinen in einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift begründeten Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer auf dem Wege .des Zivilprozesses — und sei es auch nur einrede- bzw. verrechnungsweise -- geltend zu machen. Dagegen stand und steht es ihm frei, einen Entscheid der Ausgleichskasse im Sinne der obgenannten Bestimmung zu verlangen.

Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.

A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL)

Inhaltsübersicht. 1. Geltungsbereich. Nr. 493: Nr. 494: Begriff des Dienstverhältnisses. Nr. 495: Nr. 496: 2. Beitragspflicht. Nr. 497: Beitragsschuldner.

  1. Lohnausfallentschädigung. Nr. 498:1 Zusätzliche Lohnausfallentschädigung. Nr. 499: J Voraussetzungen.

  2. Massgebender Lohn. Nr. 500: Spesenersatz. Nr. 501: Arbeitslose.

  3. Nachzahlung geschuldeter Beiträge. Nr. 502: Erlass der Nachzahlung. Guter Glaube.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 493-502. Im Hauptberuf Selbständigerwerbende sind für ihren Nebenerwerb aus unselbständiger Tätigkeit nach Massgabe der Lohnersatzordnung beitragspflichtig (AVEO Art. 39, Abs. 2). Es kommt nun immer wieder vor, dass solche Selbständigenverbende der Beitragspflicht gemäss Lohnersatzordnung dadurch zu entgehen suchen, dass sie geltend machen, der Nebenerwerb erfolge nicht in unselbständiger Stellung, sondern sei ein Teil ihrer übrigen selbständigen Erwerbstätigkeit, In diesem Falle ist zu prüfen, ob wirklich ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung vorliegt oder nicht. Um Fälle dieser Art handelt es sich in den Entscheiden

Nr. 493 und 494. Im erstgenannten Entscheid wird ausgesprochen, dass der Direktor einer Treuhandgesellschaft und der Inhaber eines Revisions- und Treuhandbüros, welche als Mitglieder des Verwaltungsrates einer Gesellschaft für diese regelmässig gegen Entgelt tätig sind, zur Gesellschaft in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung stehen. Im Entscheid Nr. 494 wird ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung angenommen zwischen einem Bücherexperten und einem Spital, für das er nebenamtlich das Sekretariat, die Buchhaltung und den Einkauf der Lebensmittel besorgt. Zum gegenteiligen Ergebnis gelangt die AKL, gestützt auf die besondern Verhältnisse, im Entscheid Nr. 495 bezüglich eines Ingenieurs, der gelegentlich für eine Baufirma Arbeiten ausführt. Besonderes Gewicht legt die AKL auf den Umstand, dass der Ingenieur nicht verpflichtet ist, die Arbeiten zu übernehmen und auch die Baufirma keine Verpflichtung eingegangen ist, ihm Arbeiten zu übertragen. Die drei genannten Entscheide zeigen erneut, dass die Entscheidung darüber, ob ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung gegeben ist oder nicht, nur gestützt auf eine gründliche Abwägung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall getroffen werden kann. Auch der Entscheid Nr. 496 befasst sich mit dem Begriff des Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung. Schon in verschiedenen Entscheiden ist von der AKL ausgesprochen worden, dass zwischen Mutterhäusern religiöser Orden und ihren Schwestern kein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung vorliege. Diese Praxis wird durch den Entscheid Nr. 496 insofern ergänzt, als darin ausgesprochen wird, dass ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung auch in jenen Fällen zu verneinen ist, wo Personen aus religiösen Beweggründen, jedoch ohne einer Ordensgemeinschaft anzugehören, ihre volle Arbeitskraft unentgeltlich (d. h. ohne einen Barlohn zu beziehen) einer wohltätigen Unternehmung (z. B. Stiftung) widmen. Der Entscheid Nr. 497 behandelt den interessanten Fall, in dem eine Gemeinde ihren Steuereinzüger in der Weise entlöhnt, dass sie ihm ihre Bezugsprovision auf der Staatssteuer überlässt. Streitig war, wer als Schuldner der Arbeitgeberbeiträge in Betracht falle, ob der Staat oder die Gemeinde. Der AKL-Entscheid stellt hierzu fest, dass der Steuereinzüger im Auftrage der Gemeinde handle und vom

Standpunkt der Lohnersatzordnung aus als deren Angestellter zu gelten habe. (Zu dieser Auffassung müsste man auch auf Grund einer allgemeinen verwaltungsrechtlichen Betrachtungsweise gelangen). Ist aber die Gemeinde als Arbeitgeberin zu betrachten, so ist sie Schuldnerin der Arbeitgeberbeiträge. Einem Schwiegersohn, der für die Aufnahme seiner Schwiegereltern in seinem Haushalt von diesen eine Gegenleistung erhalten hat, steht, wie im Entscheid Nr. 498 ausgesprochen wird, kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung zu, da diese Leistungen nicht Unterstützungscharakter haben. Der Entscheid Nr. 499 bringt den Grundsatz zur Geltung, dass eine zusätzliche Entschädigung nur jenem Wehrmann ausgerichtet werden darf, der tatsächlich Unterstützungsleistungen erbracht hat. Ist im Lohn, den eine Firma ihrem Angestellten auszahlt, ein Spesenersatz enthalten, so ist dieser, wie andere Geschäftsunkosten, nicht dem massgebenden Lohn zuzurechnen. Die Behauptung, ein Teil des Lohnes sei Spesenersatz, ist jedoch, wie der Entscheid Nr. 500 ausdrücklich feststellt, von den Beteiligten zu beweisen, da sonst der Umgehung der Beitragspflicht Tür und Tor geöffnet wäre. Nach VW Art. 8, Abs. 2, ist bei nur periodisch tätigen Arbeitnehmern, sowie bei solchen, deren Einkommen Schwankungen unterworfen ist, der massgebende Lohn in der Regel gestützt auf den Durchschnittslohn der letzten 12 Monate vor dem Einrücken, die Zeit des Aktivdienstes nicht eingerechnet, zu ermitteln. Bereits in ihren Entscheiden Nr. 246 i. Sa. H. Mazzoni vom 16. November

(ZLV 1943, S. 32) und Nr. 338 i. Sa. A. Sp adini vom 25. März

(ZLV 1943, S. 369) hat die AKL ausgesprochen, dass der Satz «die Zeit des Aktivdienstes nicht eingerechnet» in Abs. 2 auch für den Abs. 3 des Art. 8 Geltung haben müsse. Wenn daher ermittelt werden soll, ob ein Wehrmann während der letzten 12 Monate vor dem Einrücken weniger als vier Wochen bzw. als einen Monat in Anstellung war, mit andern Worten, ob er als Arbeitsloser zu betrachten sei, so ist in die Frist von 12 Monaten der geleistete Aktivdienst nicht einzurechnen. Aus sozialen Erwägungen geht die AKL im Entscheid Nr. 501 noch einen Schritt weiter, indem sie dem Aktivdienst nichtbesoldete Krankheitstage gleichstellt, die den Wehrmann im Gefolge eines im Militärdienst erlittenen Unfalles an der Wiederaufnahme der Arbeit hindern. Der Entscheid Nr. 502 setzt sich schliesslich mit dem Erlass der Nachzahlung geschuldeter Beiträge auseinander und stellt fest, dass

sich ein Arbeitnehmer nicht darauf berufen kann, er habe in gutem Glauben angenommen, er stehe nicht in einem Dienst- sondern in einem Gesellschaftsverhältnis, wenn bereits in einem früheren Entscheid der AKL das Bestehen eines «typischen» Dienstverhältnisses festgestellt worden ist. Nr. 493. 1. Auf Entschädigungen, die einem Mitglied des Verwaltungsrates einer Gesellschaft für seine Tätigkeit als Revisor zukommen, sind die Lohnersatzbeiträge auch dann zu entrichten, wenn diese Vergütungen nicht ihm selbst, sondern seiner Arbeitgeberin, einer Treuhandgesellschaft, ausbezahlt werden. 2. Die Tatsache, dass der Inhaber eines Revisions- und Treuhandbüros für regelmässige Aufträge einer Aktiengesellschaft, deren Verwaltungsrat er ist, keine Rechnung stellt, sondern vierteljährlich pauschal entschädigt wird, lässt auf eine Verpflichtung zur Uebernahme der Aufträge schliessen und rechtfertigt die Annahme eines Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung. Eine Importfirma zählt zu ihren Verwaltungsratsmitgliedern die Herren F., Direktor einer Treuhandgesellschaft und L., Inhaber eines Revisions- und Treuhandbureaus. Nach einer Bestätigung der Treuhandgesellschaft stellen die Verwaltungsratshonorare für Direktor F. Entschädigungen für geleistete Tätigkeit dar, die restlos der Gesellschaft zufliessen, da F. seine Tätigkeit für Rechnung •der Gesellschaft ausübt. Für die laufende Revisionstätigkeit bei der Importfirma erhält die Treuhandgesellschaft eine besondere Entschädigung. L., ebenfalls Verwaltungsrat dieser Importfirma, ist als Inhaber eines Revisions- und Treuhandbureaus der Verdienstersatzordnung unterstellt. Gegen eine vierteljährliche Pauschalentschädigung besorgt er für diese Firma Steuererklärungen, Bilanzaufstellungen, berät sie in Vertragsfragen und führt Verhandlungen für sie. Da die Importfirma sich weigerte, auf den an F. und L. ausbezahlten Verwaltungsratskonoraren die Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten, legt die Kasse diese Fälle gestützt auf VW Art. 32 der AKL zur Entscheidung vor, die dazu folgendes ausführt: 1. Die AKL hat in ihrem Entscheid Nr. 164, ZLV 1942, S. 150, ausgesprochen, dass Entschädigungen, welche die Mitglieder von Verwaltungsräten beziehen, einerseits ein Entgelt für wirklich geleistete Tätigkeit und anderseits

auch eine Vergütung für die persönliche Beteiligung und die Uebernahme persönlicher Verantwortung darstellen. Die Vergütung letzterer Art komme ihrer Natur nach dem Verwaltungsratsmitglied persönlich zu, dagegen sei es denkbar, dass ein Verwaltungsratsmitglied für die effektive Arbeit nicht von der A. G. selbst, sondern von einem Dritten entschädigt werde, weil er seine Tätigkeit im Auftrag dieses Dritten ausübe, z. B. einer juristischen Person, als deren Vertreter er gewählt wurde (OR Art. 707, Abs. 3). Im vorliegenden Fall stellen die Verwaltungsratshonorare Entschädigungen dar, die F. nicht in seiner Eigenschaft als Direktor einer Treuhandgesellschaft, sondern als Verwaltungsrat der Importfirma bezieht. Die Tatsache, dass nicht er, sondern die Treuhandgesellschaft die Vergütungen in Empfang nimmt, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. VW Art. 14, Abs. 2, ist hier anwendbar und die Beschwerdeführerin daher verpflichtet, auf den Vergütungen, die

sie dem Verwaltungsratsmitglied F. entrichtet, die Beiträge nach Lohnersatzordnung zu leisten. Die Entschädigungen wären nur dann nicht beitragspflichtig, wenn damit Arbeiten bezahlt würden, die F. in Ausübung seiner Tätigkeit als Direktor der Treuhandgesellschaft verrichten würde. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu, denn die Treuhandgesellschaft bezieht für ihre Revisionstätigkeit von der Importfirma besondere Vergütungen. 2. Die AKL hat schon wiederholt ausgesprochen, dass Angehörige liberaler Berufe, wie Anwälte, Inhaber von Treuhandbureaus usw., auch wenn sie grundsätzlich zur Kategorie der Selbständigerwerbenden gehören, in gewissen Fällen ihre Berufstätigkeit in unselbständiger Stellung, d. h. in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, wenn nicht sogar in einem obligationenrechtlichen Dienstvertragsverhältnis ausüben können. Dies treffe zu, wenn diese Personen ihr Wissen und Können nicht von Fall zu Fall, sondern auf unbestimmte Zeit gegen Entgelt einem Dritten zur Verfügung stellen und sich, dadurch verpflichten, alle oder gewisse Aufträge zu übernehmen, anderseits aber auch berechtigt seien, deren Uebertragung zu verlangen. Im vorliegenden Fall ist das Arbeitsverhältnis zwischen der Importfirma und L. nicht befristet. L. stellt der Gesellschaft für die ihm zur Erledigung übertragenen Aufträge keine Honorarrechnungen, sondern bezieht von ihr, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Leistungen im betreffenden Quartal, eine vierteljährliche Pauschalentschädigung. Diese Tatsache lässt darauf schliessen, dass er zur Uebernahme der Aufträge (Steuererklärungen, Bilanzaufstellungen, Beratungen in Vertragsfragen und Führung von Verhandlungen) verpflichtet ist und zur Gesellschaft in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzo•rdnung steht. Die Importfirma hat daher auf den an L. ausgerichteten vierteljährlichen Vergütungen, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen, die Lo,hnersatzbeiträge zu entrichten. (Nr. 2821 i. Sa. Raco A. G. vom 16. Juni 1944) Nr. 494. Ein Bücherexperte, der nebenamtlich während ca. 10 Tagen im Monat für ein Spital das Sekretariat, die Buchhaltung und den Einkauf der Lebensmittel besorgt, steht zu diesem in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatz- , ordnung. Aus der Begründung: Dem Beschwerdeführer wurden von einer Spitalverwaltung die Besorgung

des Sekretariats, die Führung der Buchhaltung und der Einkauf der Lebensmittel übertragen. Im Monat ist er ca. 10 Tage für das Spital tätig und bezieht eine Tagesentschädigung von Fr. 25.—. Offensichtlich handelt es sich bei ihm um einen nichtständigen Verwalter und nicht um einen unabhängigen Bücherexperten. Zum Spital steht er in einem Abhängigkeitsverhältnis, womit die Voraussetzung für die Annahme eines Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung gegeben ist. Die Tatsache, dass der Spital die Aufgaben des Beschwerdeführers einem ständigen Verwalter oder, aus Ersparnisgründen, einem pro Tag bezahlten Bücherexperten übertragen kann, ändert nichts an dieser Betrachtungsweise. Das Verhältnis zwischen einem Unternehmen und seinem Sekretär ist ein solches zwischen Arbeitgeber und Angestellten. (Nr. 342 i. Sa. A. Balmer vom 16. Juni 1944)

Nr. 495. Ein Ingenieur, der gelegentlich für eine Baufirma Arbeiten übernimmt, bei deren Ausführung er zwar an die Weisungen der Firma gebunden ist und nach der aufgewandten Zeit honoriert wird, steht, sofern weder er noch die Firma verpflichtet sind, die Arbeiten zu übernehmen, bzw. zu übertragen, zu dieser nicht in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Eine Baufirma nimmt gelegentlich die Dienste eines Ingenieurs in Anspruch, der auch Aufträge anderer Bauunternehmungen entgegennimmt. Die Firma beschäftige ihn in den Jahren 1940 72 Tage, 1941 138 Tage, 1942 85 Tage und 1943 44 Tage. Der Ingenieur erhält für seine Arbeiten (Vorstudien von Bauvorhaben, Kostenberechnung und Ausfertigung von Offerten) von der Firma bestimmte Weisungen. Die Aufträge sind innert bestimmter Zeit zu erledigen und werden nach der aufgewendeten Zeit honoriert (Fr. 50.— pro Arbeitstag). Für alle Unkosten kommt die Firma auf. Gestützt auf diesen Sachverhalt forderte die Kasse von der Firma die Lohnersatzbeiträge auf den an den Ingenieur ausbezahlten Honoraren. Da die Firma dagegen Einsprache erhob, legt die Kasse den Fall der AKL zum Entscheid vor. Auf Anfrage der AKL teilt der Ingenieur mit, er führe ein eigenes Ingenieurbureau und übernehme gelegentlich Aufträge für Dritte; zwischen ihm und der Firma bestünden weder mündliche noch schriftliche Abmachungen, wonach letztere verpflichtet sei, ihm Aufträge zu übergeben, oder er gehalten sei, diese zu übernehmen und auszuführen; er habe auch. für andere Firmen und Private Aufträge erledigt und das HOnorar werde von ihm festgesetzt. Die AKL stellt fest, dass aus folgenden Gründen zwischen der Baufirma und dem Ingenieur kein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung besteht: Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die Baufirma verpflichtet wäre, dem Ingenieur Aufträge zu übergeben; ebenso steht es diesem frei, ihre Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Unter diesen Umständen kann von einem Abhängigkeitsverhältnis, wie es das Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung voraussetzt, nicht gesprochen werden. Dass der Ingenieur für seine Arbeiten gewisse Weisungen von der Firma entgegennimmt, die Aufträge innert einer bestimmten Frist erledigen muss, und dass die Entschädigung nach der aufgewendeten Zeit berechnet wird, ändert an dieser Betrachtungsweise

nichts. Diese Tatsachen sind auch mit einer selbständigen Berufsausübung vereinbar. (Nr. 307 i. Sa. Prader & Co. vom 6. Juli 1944)

Nr. 496. Widmen Personen aus religösen Beweggründen ihre volle Arbeitskraft einer wohltätigen Stiftung und beziehen sie für ihre Tätigkeit keinen Barlohn, so stehen sie zur Stiftung nicht in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Eine Kinderheim-Stiftung nimmt in Heimen arme, verwaiste und heimatlose Kinder auf, um sie zu erziehen und ihnen eine Heimat zu bieten. Nach ihren Statuten haben Männer und Frauen in der Stiftung Gelegenheit, mit

ihren Fähigkeiten und Gaben Gott zu dienen; sie sind nicht Angestellte, sondern arbeiten freiwillig und ohne Gehalt. Es werden unterschieden: Praktikanten, Helfer und Mitarbeiter. Die Praktikanten und Helfer, die freie Station und Freizeit geniessen, werden nach einer Probe- und Bewährungszeit von 3 Jahren in die Mitarbeiterschaft aufgenommen. Die Stiftung sorgt für deren tägliche Bedürfnisse, gibt ihnen ein monatliches Taschengeld von Fr. 10.— und sorgt im Falle ihrer Verheiratung auch für deren Kinder bis zur Konfirmation. Die Mitarbeiter haben nach dem ersten Dienstjahr Anspruch auf Ferien mit Feriengeld. In Krankheitsfällen werden sie durch Krankenkasse, Krankenfonds oder Pflege in den Heimen unterstützt. Bei Spitalaufenthalt übernimmt das Heim die Kosten III. Klasse. Bei eintretendem Alter oder anderweitiger Arbeitsunfähigkeit können die Mitarbeiter ihren Lebensabend in einem Heim verbringen und erhalten die nötige Pflege. Praktikanten, Helfer und Mitarbeiter unterstehen der Heimleitung und haben sich deren Weisungen zu fügen. Die Heimverwaltung betrachtete ihre Mitarbeiter als der Lohnersatzordnung unterstellt und bezahlte auf dem Taschengeld, der monatlichen Kleiderentschädigung von Fr. 5.— und auf dem Naturallohn der männlichen und weiblichen Arbeitskräfte die• Beiträge nach Lohnersatzordnung. Die Kasse ersucht die AKL um Ueberprüfung der Unterstellungsfrage. Die AKL spricht aus, dass zwischen der Kinderheim-Stiftung und ihren Praktikanten, Helfern und Mitarbeitern kein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung besteht. Aus der Begründung: Die AKL hat schon früher ausgesprochen, dass in Fällen, wo Mutterhäuser religiöser Orden ihre Unternehmen (Schule, Spital, Kranken- und Waisenhaus, Altersasyl, Kindergarten, Heim) mit eigenen Schwestern führen, kein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung vorliege, weil die Tätigkeit der Schwestern, die ihre Arbeit nach dem Willen der Oberin für die klösterliche Gemeinschaft verrichten, Aehnlichkeit habe mit derjenigen von Familienangehörigen, die ohne Entschädigung in der häuslichen Gemeinschaft arbeiten (vgl. die Entscheide Nr. 297, ZLV 1943, S. 268 und Nr. 447, ZLV 1944, Heft 5, S. 202). Der vorliegende Fall ist davon insofern verschieden, als die in den Kinderheimen tätigen Personen ihre Arbeitskraft nicht einer Personengemeinschaft,

der sie selbst angehören, sondern einer Stiftung zur Verfügung stellen. Die Stellung dieser Personen im Vergleich zu den Ordensschwestern ist im wesentlichen aber doch dieselbe: aus religiösen Beweggründen widmen sie ihr Leben und ihre Tätigkeit den von der Stiftung unterhaltenen Kinderheimen, ohne dafür eine Entschädigung zu beziehen. Das Taschen- und Feriengeld kann als Teil des Unterhaltes angesehen werden, den die Stiftung ihren Mitarbeitern gewährt; desgleichen die Fürsorge im Alter und bei Arbeitsunfähigkeit. (Nr. 335 i. Sa. Kinderheim-Stiftung «Gott hilft» vom 6. Juli 1944)

Nr. 497. Ueberlässt eine Gemeinde, die von Gesetzes wegen die Staatssteuern einziehen muss, die ihr zustehende Bezugsprovision dem von ihr beauftragten Steuereinzüger als Entgelt für seine Tätigkeit, so ist sie dessen Arbeitgeberin und hat daher die Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten.

Der Gemeinderat von R. bezieht zuhanden des Kantons die Staatssteuern. Als jährliche Entschädigung kann er dafür 1 % des an die Staatskasse abzuliefernden Steuerbetrages, sowie 50 Rappen für jeden Steuerpasten des Staatssteuerregisters in Abzug bringen. Der Gemeinderat beauftragte den Angestellten G. mit dein Steuerbezug und ermächtigte ihn, die Bezugsprovisionen als Teil seines Lohnes zurückzubehalten. Als die Gemeinde R. in ihren Abrechnungen den Staat mit 2 % der Bezugsprovisionen als Arbeitgeberbeitrag nach Lohnersatzordnung belastete, verfügte die Kasse, dass nicht der Staat, sondern die Gemeinde die Arbeitgeberbeiträge zu entrichten habe. Gegen diese Verfügung reicht der Gemeinderat von R. bei der AKL Beschwerde ein. Die AKL spricht aus, dass die Gemeinde R. auf den an den Angestellten G. ausbezahlten Bezugsprovisionen für Staatssteuern die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten hat. Aus der Begründung: Die AKL hat nur darüber zu entscheiden, wer als Arbeitgeber des Steuerbezügers erscheint und der Kasse gegenüber für den Arbeitgeberbeitrag aufzukommen hat. Das ist nach den tatsächlichen Verhältnissen die Gemeinde, die von Gesetzes wegen gegen eine vom Staat an ihre Kasse zu entrichtende Entschädigung den Steuerbezug zu besorgen hat. Der Steuereinzüger handelt in ihrem Auftrag und erscheint vom Standpunkt der Lohnersatzordnung aus als Angestellter der Gemeinde. Diese ist daher verpflichtet, die Beiträge nach Lohnersatzordnung zu leisten. Ob sie auf Grund der kantonalrechtlichen Ordnung befugt ist, sich diese Aufwendung von der Staatskasse vergüten zu lassen, ist eine ausserhalb der Lohnersatzordnung liegende Frage, die durch den Entscheid der AKL nicht berührt wird. (Nr. 330 i. Sa. Gemeinderat Ruswil vom 6. Juli 1944)

Nr. 498. Ein Wehrmann, der von seinen Schwiegereltern Liegenschaften zu einem Vorzugspreise erwirbt und ihnen dafür unentgeltlich Aufnahme und Verpflegung zusichert, hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung, da seine Leistungen nicht in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterstützungspflicht erfolgen, sondern eine Gegenleistung für den eingeräumten Vorzugspreis darstellen. Mit Kaufvertrag vom 26. Oktober 1942 hat •der Beschwerdeführer von seinen Schwiegereltern sämtliche Liegenschaften mit Fahrhabe im Schatzungswert vcn Fr. 45 230.— zum Kaufpreis von Fr. 32 500.— erworben. Er hat auf Rechnung des Kaufpreises die auf den Liegenschaften lastenden Grundpfandschulden von Fr. 27 500.— übernommen. Für die Preisrestanz von Fr. 5000.- - ist zugunsten des Verkäufers ein Gesamtpfandrecht im dritten Rang im Grundbuch eingetragen worden. Der Käufer sichert seinen Schwiegereltern, die im verkauften Wohnhaus ein unentgeltliches Wohnrecht und an der Fahrhabe ein Nutzniessungsrecht haben, in seinem Haushalt unentgeltliche Aufnahme, Verpflegung und liebevolle Sorge zu. Solange diese Hausgemeinschaft dauert, ist die Kaufpreisrestanz unverzinslich und unkündbar. Ueber die ordentlichen Verpflegungskosten hinausgehende Mehraufwendungen, welche der Käufer seinen Schwiegereltern auf ihr Verlangen zu leisten hat, werden als Abzahlung an die Kaufpreisrestanz in Verrechnung gebracht. Es wird festgelegt, dass die Vereinbarung nicht als Verpfründungsvertrag aufzufassen ist.

Nachdem die Kasse .dem Wehrmann zunächst für seine Schwiegereltern eine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet hatte, weigerte sie sich im März 1944, diese weiterhin auszubezahlen und forderte Fr. 430.10 zurück. Ein gegen diese Rückzahlungsverfügung bei der Schiedskommission eingereichtes Erlassgesuch wurde von dieser gutgeheissen, eine gleichzeitig erhobene Beschwerde aber abgewiesen mit der Begründung, der Wehrmann sorge für seine Schwiegereltern nicht in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterstützungspflicht sondern als Gegenleistung für eine Entschädigung, die er in Form des wesentlich herabgesetzten Kaufpreises erhalten habe; die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung komme erst in Frage, wenn die Leistungen des Beschwerdeführers die Vergünstigung des Kaufpreises kompensiert hätten. Diesen Entscheid ficht der Wehrmann vor der AKL an, welche seine Beschwerde aus folgenden Erwägungen abweist: Die Schiedskommission hat zutreffend ausgeführt, dass der Wehrmann seine Leistungen an die Schwiegereltern nicht im Sinne einer Unterstützung, sondern als Gegenleistung für die im niedrigen Kaufpreis liegende Vergünstigung macht und aus diesem Grunde keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung hat. Dazu kommt, dass die Schwiegereltern Fr. 5000.— eigenes Vermögen, bestehend in der Forderung aus dem Kaufvertrag, besitzen und daher nicht unterstützungsbedürftig sind. Tritt später Unterstützungsbedürftigkeit ein, so obliegt diese von Gesetzes wegen ihrem Sohn, sodass eine bloss sittliche Pflicht .des Schwiegersohnes erst beginnen kann, wenn der Sohn seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachzukommen vermag. (Nr. 838 i. Sa. K. Ammann vom 5. Juli 1944)

Nr. 499.

Ein Wehrmann, der weder vor noch nach der Scheidung für den Unterhalt des ausserehelichen Kindes seiner Ehefrau aufgekommen ist, trotzdem er sich dazu verpflichtet hatte, hat für dieses keinen Anspruch auf Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung (Vfg. Nr. 31, Art. 1). Der Wehrmann F. heiratete im Jahre 1937 die Rekurrentin, die Mutter eines ausserehelichen Kindes war. Vor seiner Verheiratung verpflichtete er sich, für den Unterhalt und die Erziehung dieses Kindes aufzukommen. Seit Kriegsausbruch leistet er ununterbrochen Aktivdienst. Auf die Klage der Rekurrentin wurde die Ehe mit Urteil vom 7. März 1942 geschieden, nachdem der Wehrmann im September 1941 durch eine vorsorgliche richterliche Massnahme verpflichtet worden war, für die Dauer des Prozesses an die Frau und deren Kind monatlich Fr. 100.— zu bezahlen. Auch nach dem Scheidungsurteil hatte der Wehrmann auf Grund seiner Verpflichtung vom Jahre 1937 für das aussereheliche Kind seiner geschiedenen Frau aufzukommen. Die Kasse des Kantons Waadt bezahlte der Beschwerdeführerin zunächst eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 3.35 und seit dem Scheidungsurteil noch eine Kinderzulage von Fr. 2.10 pro Aktivdiensttag des geschiedenen F. Wegen Domizilwechsels des Wehrmannes wurde die Kasse des Kantons Bern für die Ausrichtung der Entschädigung zuständig. Diese weigerte sich., die Kinderzulage auszubezahlen. Gegen diese Verfügung reichte die Rekurrentin bei der Schiedskommission Beschwerde ein, indem sie geltend machte, F. sei zwar vor

dem Krieg nie für sie und ihr Kind aufgekommen; zur Zeit des Erlasses der vorsorglichen Massnahme sei er aber im Militärdienste gewesen und somit habe die Kasse die Zahlung zu übernehmen; dasselbe gelte für die Zeit nach der Scheidung, wo F. nur noch zum Unterhalt ihres unehelichen Kindes verpflichtet sei. Die Schiedskommission wies die Beschwerde mangels vordienstlicher Unterstützungsleistungen des Wehrmannes ab. Diesen Entscheid ficht die Rekurrentin vor der AKL an, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist: Die Ansicht der Beschwerdeführerin, ihr geschiedener Ehemann sei erst mit dem Scheidungsurteil zum Unterhalt ihres ausserehelichen Kindes verhalten worden, ist irrtümlich. Das Urteil selbst nimmt Bezug auf die von F. im März

eingegangene Verpflichtung, für den Unterhalt und .die Erziehung des Kindes in vollem Umfange aufzukommen. Wie die Beschwerdeführerin sowohl vor der Schieds- als auch vor der Aufsichtskommission ausführt, hat der Wehrmann seit ihrer Trennung im Jahre 1937 nie etwas an ihren oder des Kindes Unterhalt geleistet. Da sich die Bemessung der zusätzlichen Entschädigung gemäss der Verfügung Nr. 31 nach den tatsächlichen Aufwendungen des Wehrmannes vor dem Dienst richtet, hat die Kasse mit Recht deren Entrichtung verweigert. (Nr. 836 i. Sa. Y. Blanc vom 10. Juni 1944)

Nr. 500.

Eine Firma, die behauptet, ein Teil der von ihr ausbezahlten ausserordentlichen Entschädigungen an ihre für sie tätigen Aktionäre stelle einen Spesenersatz dar, hat diese Behauptung zu beweisen, andernfalls die Beiträge nach Lohnersatzordnung auf dem ganzen Betrag der Entschädigungen zu entrichten sind. Die Kasse stellte an die Beschwerdeführerin eine Nachforderung von Fr. 118.35, weil sie in den Jahren 1940 bis 1942 auf den an drei für sie tätige Aktionäre ausgerichteten ausserordentlichen Entschädigungen die Beiträge nicht bezahlt hatte. In ihrer Beschwerde an die Schiedskommission bezeichnete die Firma die Hälfte der ausbezahlten Vergütungen als Ersatz für Reise-, Post-, Telephon- und Kundenspesen; ausserdem sei die Beitragspflicht solcher Entschädigungen erst Ende 1941 abgeklärt worden. Zum Beweise ihrer Behauptung aufgefordert, teilte die Beschwerdeführerin der Schiedskommission mit, die Auslagen seien auf Beschluss der Generalversammlung «ä forfait» (global) berechnet worden; es seien daher keine Quittungen und Belege vorhanden. Die Schiedskommission betrachtete mangels Beweises die ausbezahlten Vergütungen nicht als Spesen, sondern als Arbeitsentschädigungen und wies die Beschwerde ab. Diesen Entscheid ficht die Firma vor der AKL an, die die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist: Trotzdem die Beschwerdefüh'rerin von der Schiedskommission zur Herbeischaffung von Beweismitteln aufgefordert wurde, hat sie es unterlassen, den Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung, dass die ausserordentlichen Entschädigungen an die Aktionäre zur Hälfte Spesenersatz seien, zu erbringen. Es ist nicht glaubhaft, dass eine Aktiengesellschaft, auch wenn sie nicht zu den Grossunternehmungen gehört, Spesen vergütet, ohne wenigstens eine sum-

I,e

marische Aufstellung derselben zu verlangen. Die ausbezahlten Entschädigungen gelten daher im vollen Umfang als Bestandteil des massgebenden Lohnes und sind gemäss VW Art. 14 beitragspflichtig. (Nr. 816 i. Sa. Cocasa S. A. vom 22. Mai 1944)

Nr. 501.

Bei der Feststellung, ob ein Wehrmann gemäss VW Art. 8, Abs. 3, als Arbeitsloser zu behandeln sei, ist in die Frist von 12 Monaten der allfällig geleistete Aktivdienst nicht einzurechnen. Dem Aktivdienst gleichzustellen sind auch nicht besoldete Krankheitstage im Gefolge eines im Militärdienst erlittenen Unfalles. Der Beschwerdeführer war vom 22. Mai 1939 bis 30. Juni 1940 als Hotelkoch tätig. Am 15. Oktober 1940 trat er in den Militärdienst ein; in diesem erlitt er am 21. November 1941 einen schweren Unfall, der einen Spitalaufenthalt von 240 Tagen notwendig machte. Da die Kasse den Rekurrenten bei seinem Diensteintritt am 18. November

als Arbeitslosen betrachtete, beschwerte er sich bei der Schiedskommission und verlangte die Ausrichtung einer Entschädigung auf Grund seines als Hotelkoch erzielten Lohnes. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, von den im Spital zugebrachten 240 Krankheitstagen seien nur 45 besoldet gewesen; er habe daher in den 900 Tagen vom 1. Juni 1940 bis 17. November 1942 30 Tage gearbeitet, 365 Tage Dienst geleistet, 45 Tage besoldete Krankheitstage im Dienstbuch eingetragen und sei 460 Tage, also mehr als ein Jahr, arbeitslos gewesen. Diesen Entscheid ficht der Rekurrent vor der AKL an, welche seine Beschwerde aus folgenden Gründen gutheisst: Die AKL hat schon früher ausgesprochen, VW Art. 8, Abs. 3, sei nur dann anzuwenden, wenn der Wehrmann während der letzten zwölf Monate vor dem Einrücken weniger als vier Wochen bzw. als einen Monat in Anstellung war, und zwar die Zeit des Aktivdienstes nicht eingerechnet, weil die Leistung von Aktivdienst dem Wehrmann die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verunmögliche. Die Schiedskommission hat diesen Grundsatz richtig angewandt. Es stellt sich aber die Frage, ob billigerweise nicht auch die durch Aktivdienst verursachten Krankheitstage bei der Berechnung der Arbeitslosentage unberücksichtigt bleiben müssen. Die gleichen Erwägungen, die zum Nichteinrechnen der Zeit des Aktivdienstes geführt haben, führen auch dazu, die durch Aktivdienst verursachten Krankheitstage in der Zwölfmonatsfrist unberücksichtigt zu lassen, gleichgültig, ob die Krankheitstage besoldet waren oder nicht, denn die Verhinderung an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist eine Folge des im Militärdienst erlittenen Unfalls. Der Beschwerdeführer war in den 900 Tagen vom 1. Juni 1940 bis 18. November 1942 265 Tage im Aktivdienst und 240 Tage im Spital, total 605 Tage, sodass nach Hinzurechnung der 30 Arbeitstage im Juni 1940 nur noch 265 Tage übrig bleiben, also weniger als ein Jahr. Er hat daher Anspruch auf eine Lohnausfallentsch.ädigung, welche gestützt auf das seinerzeit als Hotelkoch erzielte Einkommen zu berechnen ist. (Nr. 840 i. Sa. E. Schelling vom 1. Juli 1944)

Nr. 502. Besteht nach der Feststellung eines früheren Entscheides der AKL zwischen den Parteien ein «typisches» Dienstverhältnis, so kann der Arbeitnehmer nicht den Erlass der Nachzahlung der geschuldeten Beiträge verlangen mit der Begründung, er habe in gutem Glauben annehmen können, er stehe nicht in einem Dienst-, sondern in einem Gesellschaftsverhältnis. Im Entscheid Nr. 401, ZLV 1944, Heft 2, S. 63, hat die AKL ausgesprochen, dass zwischen der Rekurrentin und dem Verwalter ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung bestehe, weil nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag der Verwalter als Betriebsleiter angestellt sei und für seine Arbeit eine jährliche Entschädigung von Fr. 5000.— beziehe. Gegen die in Rechtskraft erwachsene Nachzahlungsverfügung der Kasse reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Schiedskommission *) ein Erlassgesuch ein. Er machte geltend, die Rekurrentin und ihr Betriebsleiter hätten im guten Glauben annehmen können, sie stünden zueinander in einem Gesellschafts- und nicht in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Den Entscheid der Schiedskommission, womit diese das Erlassgesuch abwies, ficht der Vertreter vor der AKI, an und stellt erneut den Antrag, die Nachzahlung sei gänzlich zu erlassen. Die AKL weist die Beschwerde ab und spricht aus: Nach Vfg. Nr. 34, Art. 1 **) können Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die durch eine rechtskräftige Kassenverfügung rückwirkend der Lohnersatzordnung unterstellt werden, die Beiträge die mehr als 12 Monate, von der Unterstellungsverfügung an gerechnet, zurückliegen, auf Gesuch hin erlassen werden, wenn sie in gutem Glauben annehmen konnten, der Lohnersatzordnung nicht zu unterstehen. Die AKL hat in ihrem Entscheid über die Frage der Unterstellung ausgesprochen, dass es sich beim Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betriebsleiter um ein «typisches» Anstellungsverhältnis handle, also nicht um eine Grenzfrage der Unterstellung. Da nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin und ihr Betriebsleiter über die Lohn- und Verdienstersatzordnung seit deren Bestehen orientiert waren, durften sie nicht annehmen, ihr Vertragsverhältnis sei ein der Lohnersatzordnung nicht unterstehendes einfaches Gesellschaftsverhältnis. Zum mindesten mussten darüber Zweifel bestehen, was sie verpflichtet hätte, die Kasse um Auskunft anzugehen. Da sie

dies nicht taten, liessen sie es an der ihnen obliegenden Sorgfalt fehlen und können sich gemäss ZGB Art. 3, Abs. 2, nicht auf den guten Glauben berufen. (Nr. 833 i. Sa. A. Greiff vom 25. Juni 1944)

*) Jetzt Vfg. Nr. 41, Art. 10, Abs. 1, wonach die Kasse zur Beurteilung eines Erlassgesuches zuständig ist. **) Jetzt Vfg. Nr. 41. Art. 9, Abs. 1.

Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission Ni die Verdienstersatzordnung (AKV)

Inhaltsübersicht. 1. Geltungsbereich. Nr. 422: } Liberale Berufe: Schriftsteller. Nr. 423:

  1. Beitragspflicht. Nr. 424: Landwirtschaft: Veranlagung. Nr. 425: Landwirtschaft: Mitarbeitende Familienglieder.

  2. Anspruchsberechtigung. Nr. 426: Gewerbetreibende mit und ohne Betrieb.

  3. Verdienstausfallentschädigung. Nr. 427: Kürzung infolge Besserstellung.

  4. Verfahren. Nr. 428: Verbot der reformatio in peius. Nr. 429: Rechtskraft.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 422-429. Damit ein Schriftsteller als Angehöriger eines liberalen Berufes der Verdienstersatzordnung unterstellt werden kann, hat er gewisse minimale Voraussetzungen zu erfüllen. Nach der Legaldefinition von AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. f, sind der Verdienstersatzordnung unterstellt «Schriftsteller im Hauptberuf, die Romane, Novellen, Dramen, Gedichte sowie andere Werke schöpferischer Art verfassen, die durch ihre Form und allgemeine Bedeutung hervorragen und als solche dem Schrifttum angehören.» Im Entscheid Nr. 422 setzt sich die AKV erstmals mit einem konkreten Fall auseinander, in welchem zu untersuchen war, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Die Prüfung dieser Frage setzt naturgemäss eine künstlerische Wertung der Werke des Schriftstellers voraus. Es ist verständlich, dass die AKV sich dieser Aufgabe nicht selbst unterzog, sondern das Gutachten eines Sachverständigen, d. h. eines anerkannten Schriftstellers einholte. Dieses kam nun zum Schlusse, dass die begutachteten Werke sowohl der Form als auch dem Inhalte nach «mittelmässig und eintönig» seien. Gestützt darauf lehnte es die

AKV ab, den Schriftsteller der Verdienstersatzordnung zu unterstellen. Im Entscheid wird noch die Frage aufgeworfen, ob der Schriftsteller, wenn er die Voraussetzungen von AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. f, erfüllen würde, zu unterstellen wäre, obwohl er aus seiner Schriftstellerei bisher kein Einkommen erzielte. Die AKV lässt die Frage offen. Im Entscheid Nr. 423 untersucht die AKV die Frage, ob auch der wissenschaftliche Schriftsteller der Verdienstersatzordnung zu unterstellen sei. Wenn auch das Schöpferische einer wissenschaftlichen Publizistik (in concreto handelte es sich um Veröffentlichungen auf dem Gebiete der Kropfforschung) nicht abgesprochen werden kann, so ist doch unverkennbar, dass sie von AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. f, nicht umfasst wird. Diese Bestimmung hat ihrem Wortlaut nach lediglich das literarische, nicht dagegen das fachwissenschaftliche Schrifttum im Auge. Wenn, wie in dem zur Beurteilung stehenden Falle, der fachwissenschaftliche Schriftsteller jedoch aus seinen Autorenhonoraren wenigstens einen Teil seines Lebensunterhaltes bestreitet, hätte es etwas Stossendes, ihn im Falle von Militärdienstleistung vom Bezuge einer Verdienstausfallentschädigung auszuschliessen. Indem sie sich auf die am 1. Mai 1944 in Kraft getretene Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienstersatzordnung, nach welcher grundsätzlich nun alle Selbständigenverbenden unterstellt sind, beruft, gelangt die AKV daher zur Unterstellung auch der wissenschaftlichen Schriftsteller als Gewerbetreibende. Der Entscheid Nr. 424 befasst sich erstmals mit der Veranlagung der Viehverstellung im Sinne von OR Art. 302 ff. Da der Einsteller während der Dauer der Verstellung die Nutzung am Vieh hat und bei der Rückgabe des Viehs eine Vergütung für den Mehrwert erhält, besteht ein ähnlicher Sachverhalt wie bei der Pacht. Die AKV spricht daher aus, dass das eingestellte Vieh beim Einsteller und nicht beim Versteller zu veranlagen ist. Ob ein Betrieb im Sinne von AVEO Art. 10bis vorliegt, spielt für die Unterstellung keine Rolle mehr. Dagegen ist diese Frage für die Anspruchsberechtigung von Bedeutung, indem Gewerbetreibende mit Betrieb Anspruch auf die volle, Gewerbetreibende ohne Betrieb dagegen nur Anspruch auf die Hälfte der Betriebsbeihilfe haben. Ob ein Betrieb vorliegt oder nicht, kann in einzelnen Fällen zweifelhaft sein. Im Entscheid Nr. 426 wird einem Bücherexperten

das Vorhandensein eines Betriebes abgesprochen, weil dieser seinen

Beruf nicht in einem besondern Büro, sondern in seinem Wohn- und Schlafzimmer ausübt. Die übrigen Entscheide bringen schon früher ausgesprochene Grundsätze zum Ausdruck: Nr. 427: Kürzung wegen Besserstellung; Nr. 428: Verbot der reformatio in peius; Nr. 429: Rechtskraft der Unterstellungs-Verfügungen und -Entscheide. Nr. 422. Ein Schriftsteller, dessen Werke nach dem Gutachten eines Sachverständigen sowohl der Form als auch dem Inhalte nach mittelmässig und eintönig sind, ist nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt (AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit f). Der Beschwerdeführer studierte bis zum Frühjahr 1942 in Italien. Im Herbst gleichen Jahres verheiratete er sich und betätigt sich seit diesem Zeitpunkt als Schriftsteller. Seine Werke, die er in italienischer Sprache schreibt, haben ihm noch keine Einkünfte eingetragen. Im August 1943 verlangte er die Ausrichtung einer Verdienstausfallentschädigung. Die Kasse wies das Gesuch ab. Eine gegen diese Kassenverfügung bei der Schiedskommission eingereichte Beschwerde wurde von dieser abgewiesen mit der Begründung, der Rekurrent habe mit seiner schriftstellerischen Tätigkeit nie einen Gewinn erzielt und deshalb keinen Verdienstausfall erlitten. In seinem Rekurs an die AKV ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung. Er führt vor allem an, dass nach der Verfügung Nr. 38 *) die Schriftsteller, um der Verdienstersatzordnung unterstellt werden zu können, keinen Gewinn aus ihrer Tätigkeit erzielen müssen, wie dies für die Journalisten vorgesehen ist. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Nach dem Wortlaut der Verfügung Nr. 38 ') (früher Vfg. Nr. 26, Art. 2) zählen Schriftsteller dann zu den liberalen Berufen und unterstehen dann der Verdienstersatzordnung, wenn sie im Hauptberuf Romane, Novellen, Dramen, Gedichte sowie andere Werke schöpferischer Art verfassen, die durch Art, Form und allgemeine Bedeutung hervorragen und als solche dem Schrifttum angehören. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er erfülle diese Bedin, gungen, obgleich ihm seine literarische Tätigkeit noch nichts eingetragen habe. Die AKV beschloss daher über den literarischen Wert der Arbeiten des Beschwerdeführers ein Gutachten einzuholen, in der Absicht, ihn eventuell ab 1. Mai 1944 der Verdienstersatzordnung zu unterstellen. Ein Gutachten einer

hervorragenden Persönlichkeit des Schriftstellervereins führt jedoch aus, dass die drei vorgelegten Novellen nach Inhalt und Form mittelmässig und eintönig, sodass die Bedingungen (Vfg. Nr. 26, Art. 2 oder Ziff. 6 des Anhangs zur Verfügung Nr. 38) nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer kann daher nicht als Schriftsteller im Sinne der genannten Verfügungen betrachtet werden. Die Frage, ob der Rekurrent Anspruch auf Ausrichtung einer Verdienstausfallentschädigung habe, auch wenn er aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit noch keine Einkünfte bezogen hat, kann daher offen gelassen werden. (Nr. 859 i. Sa. G. B. vom 15. Juni 1944) *) Jetzt AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. f.

Nr. 423. 1. Wissenschaftliche Forschungsarbeit als solche ist keine Erwerbstätigkeit und daher nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt. 2. Die Tätigkeit eines Wissenschafters, der seine Forschungsergebnisse veröffentlicht und aus dem Autorenhonorar einen Teil seines Lebensunterhaltes bestreitet, ist eine selbständige Erwerbstätigkeit, die der Verdienstersatzordnung untersteht. Der Rekurrent ist Arzt und obliegt der wissenschaftlichen Forschung. Die AKV hat schon am 17. Juni 1941 eine von ihm erhobene Beschwerde gegen die Nicht-Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung abgewiesen. Am 4. März

verlangte der Rekurrent unter Berufung auf seine wissenschaftliche und publizistische Tätigkeit neuerdings der Verdienstersatzordnung unterstellt zu werden. Die Schiedskommission wies seine gegen die ablehnende Kassenverfü,gung erhobene Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV, die dazu folgendes ausführt: 1. Für die Zeit vor dem 1. Mai 1944 kann die Beschwerde nicht gutgeheissen werden. Aus dem vom Rekurrenten eingereichten Verzeichnis seiner zahlreichen Publikationen ergibt sich, dass er namentlich auf dem Gebiete der Kropfforschung tätig ist und als wissenschaftlicher Schriftsteller angesehen werden muss. Wenn auch das Schöpferische seiner Schriftstellerei nicht abgesprochen werden kann, so ist der Rekurrent dennoch kein Schriftsteller im Sinne der Verfügungen Nr. 26 und 38 *). Aus der Aufzählung von Romanen, Novellen, Dramen und Gedichten geht hervor, dass Art. 2 der Verfügung Nr. 26 nur Werke der Dichtkunst im weitesten Sinne meint, wenn er den Begriff des Schriftstellers an Hand seiner Werke umschreibt. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Werke durch ihre Form und allgemeine Bedeutung hervorragen und als solche dem Schrifttum angehören müssen. Wissenschaftliche Arbeiten, wie sie der Rekurrent veröffentlicht hat, ragen aber nicht durch ihre Form hervor, auch wenn sie in einem guten Stil geschrieben sind. Sie gehören nich.t dem deutschen Schrifttum im engem Sinne an, sondern dem fachwissenschaftlichen, Die Forschungstätigkeit als solche ist keine Erwerbstätigkeit und kann daher nicht zur Unterstellung des Forschers als Selbständigerwerbender unter die Verdienstersatzordnung führen. Dies ist schon im frühern Entscheid ausgeführt worden und bedarf keiner weitern Erläuterung. 2. Durch den Bundesratsbeschluss vom 5. April 1944, der am 1. Mai 1944 in Kraft getreten ist, wurde der Geltungsbereich der Verdienstersatzordnung erweitert. Grundsätzlich sind nun alle Selbständigerwerbenden unterstellt. In etwas ausdehnender Auslegung kann auch die Schriftstellertätigkeit des Rekurrenten als selbständige Erwerbstätigkeit angesehen werden, denn die Einkünfte daraus sind erheblich, auch wenn man die Beiträge von Stiftungen zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, welche der Rekurrent bezogen hat, nicht mitzählt. Für die Zeit ab 1. Mai 1944 ist der Beschwerdeführer daher der Verdienstersatzordnung unterstellt.

(Nr. 925 i. Sa. Dr. J. Eugster vom 14. Juni 1944)

*) Vgl. jetzt AVEO Art. 3 bis , Abs. 1, lit. f.

Nr. 424. Der Einsteller von Vieh (OR Art. 302 ff.), der die Nutzung vom eingestellten Vieh hat und für den Mehrwert bei Rückgabe eine Vergütung erhält, ist gleich zu behandeln wie der Pächter eines Landwirtschaftsbetriebs (AVEO Art. 8, Abs. 1). Das eingestellte Vieh wird daher beim Einsteller und nicht beim Versteller veranlagt. Aus der Begründung: Der Rekurrent behauptet, er habe einen geringeren Viehbestand, als von der Kasse angenommen wurde, da er 2 bis 3 Stück Vieh, «an der Mast» gehalten habe. Es handelt sich dabei um eine Viehverstellung im Sinne von OR Art.

ff. Nach den Angaben des statistischen Amtes in Bern hat der Einsteller während der Zeit der Verstellung die Nutzung und erhält eine Vergütung für den Mehrwert bei Rückgabe des Viehs. Nicht die Schlachtviehverwertung Brugg als Verstellerin, sondern der Einsteller wird für das Vieh veranlagt. Das Verhältnis ist gleich wie bei einer Pacht, wo auch nicht der Eigentümer, sondern der Pächter die Beiträge zu entrichten hat (AVEO Art. 8, Abs. 1). Es kann demnach nicht von einem geringeren Bestand an Grossvieheinheiten ausgegangen werden. (Nr. 950 i. Sa. F. Trösch vom 5. Juni 1944)

Nr. 425. Ein Wehrmann, der während weniger als 180 Tagen im Jahr im väterlichen Betrieb landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet, ist nicht regelmässig mitarbeitendes Familienglied. Der Betriebsleiter hat daher für ihn keinen Kopfbeitrag zu entrichten (AVEO Art. 7, Abs. 2, und Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 2). Der Beschwerdeführer ist Landwirt. Auf dem Fragebogen für die Landwirtschaft führte er am 10. März 1943 seinen Sohn Louis als mitarbeitendes Familienglied an. Die Kasse forderte von ihm daher rückwirkend ab 1. Januar

die Bezahlung eines Kopfbeitrages für diesen Sohn. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Sohn bei der Schiedskommission, indem er geltend machte, er habe während des ganzen Jahres zum Teil bei der Gemeinde, zum Teil in einem Torfausbeutun,gsbetrieb gearbeitet. Die Schiedskommission wies die Beschwerde aus formellen Gründen ab, da der Sohn zur Beschwerdeführung nicht aktivlegitimiert sei. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Vater an die AKV und ersucht um Befreiung von der Beitragspflicht für seinen Sohn. In seiner Beschwerde macht er geltend, er habe seinen Sohn auf dem Fragebogen nur deshalb als mitarbeitendes Familienglied angegeben, weil er zu jener Zeit noch nicht gewusst habe, welcher Sohn zu Hause bleiben werde. Der Sohn Louis habe auswärts gearbeitet, und es seien ihm dort auf seinem Lohn Beiträge nach Lohnersatzordnung abgezogen worden. Die AKV heisst die Beschwerde gut und spricht aus, dass der Sohn Louis nicht mitarbeitendes männliches Familienglied im Betriebe seines Vaters ist. Aus der Begründung: Ein Kopfbeitrag wird für regelmässig mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft nur geschuldet, wenn sie im Jahr mindestens während 180 Ta-

gen im Betrieb landwirtschaftliche Arbeiten verrichten (Vfg. Nr. 17, Art. 11, Abs. 2*). Eine vorübergehende Abwesenheit vom Betrieb von höchstens 3 Monaten entbindet nicht von der Beitragspflicht (Vfg. Nr. 17, Art. 11, Abs. 3'). Wie die Erhebungen über die Tätigkeit des Sohnes Louis ergeben haben, befand er sich mit nur kurzen Unterbrüchen auswärts in Stellung. Bis Februar 1943 arbeitete er auf Rechnung der Gemeinde, vom 28. April bis 4. September 1943 war er in einem Torfausbeutungsunternehmen beschäftigt, im Oktober half er bei der Weinlese und vom November 1943 bis zum 5. Februar 1944 war er als Knecht bei einem Bauern angestellt. Unter diesen Umständen kann Louis nicht als mitarbeitendes Familienglied behandelt werden, und der Vater schuldet für ihn keine Kopfbeiträge. (Nr. 943 i. Sa. E. Felder vom 19. Juli 1944) *) Jetzt AVEO Art. 7, Abs. 2. **) Jetzt Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 2.

Nr. 426. Ein Bücherexperte, der seinen Beruf in seinem Wohn- und Schlafzimmer ausübt, verfügt nicht über besondere Betriebsräumlichkeiten und hat daher nur Anspruch auf die halbe Betriebsbeihilfe. Der Umstand, dass er lediglich aus Gründen der Wohnungsnot nicht über ein Büro verfügt, ist unerheblich. Der Beschwerdeführer bewohnte in Bern ein Zimmer, das ihm zugleich als Wohnraum und Bureau diente. Die Miete eines zweiten Zimmers wurde ihm aus Wohnungsno tgründen vom Regierungsstatthalteramt untersagt. Da ihm die Kasse bei Berechnung der Verdienstausfallentschädigung nur den halben Betrag der Betriebsbeihilfe zusprach, beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission, indem er geltend machte, er könne nicht als Gewerbetreibender ohne Betrieb angesehen werden, sondern habe Anspruch auf die Ausrichtung der vollen Betriebsbeihilfe. Gegen den abweisenden Entscheid der Schiedskommission erhebt der Rekurrent Beschwerde bei der AKV, die sie mit folgenden Erwägungen abweist: Anspruch auf die volle Betriebsbeihilfe hat ein Gewerbetreibender, der zur Berufsausübung über besondere Betriebsräumlichkeiten (Werkstätte, Verkaufslokal, Bureau usw.) und Betriebseinrichtungen (Maschinen, Werkzeuge, Warenlager usw.) verfügt (Vfg. Nr. 9, Art. 3, Abs. 1*)). Der Rekurrent besitzt die erforderlichen Einrichtungen. Dagegen dient ihm der Bureauraum zugleich als Wohn- und Schlafzimmer. Die Gründe, warum er keinen besondern Wohnraum mieten konnte, sind unerheblich. Wesentlich ist, dass er über keinen für die Berufsausübung allein reservierten Raum verfügt. Solange Selbständigerwerbende ohne Betrieb nicht in den Genuss der Verdienstausfallentschädigung gelangen konnten, wurden an das Vorhandensein eines Betriebes keine allzugrossen Anforderungen gestellt. Nachdem aber durch die rev. Vfg. Nr. 9") eine unterschiedliche Behandlung der Selbständigerwerbenden mit und ohne Betrieb eingeführt wurde, rechtfertigt sich eine exten- *) Jetzt AVEO Art. 13, Abs. 1. **) Jetzt AVEO Art. 13, Abs. 2.

sive Interpretation des Betriebsbegriffes nicht mehr, und zwar deshalb nicht, weil die Selbständigerwerbenden, die über keine besonderen Räumlichkeiten verfügen, auch weniger Kosten, z. B. für Miete, zu tragen haben. Die Tatsache, dass der Rekurrent bereit gewesen wäre, einen besonderen Wohn- und Schlafraum zu mieten, dass er aber durch die Vorschriften über die Wohnungsnot daran gehindert wurde, tut nichts zur Sache, denn es kommt darauf an, ob die entsprechenden Auslagen ihm tatsächlich erwachsen sind. (Nr. 1006 i. Sa. R. Brosi voin 29. Juni 1944) Nr. 427. Eine offensichtliche Besserstellung im Sinne von VEO Art. 5, die zu einer Kürzung der Entschädigung führt, liegt vor, wenn der Betrieb eines Wehrmannes während dessen Dienstleistung von der Ehefrau weitergeführt wird und gleich hohe Einkünfte abwirft, als wenn der Wehrmann nicht eingerückt wäre. Der Beschwerdebeklagte besitzt eine Buchhandlung mit Antiquariat und Leihbibliothek. Seit 1939 leistet er fast ununterbrochen Militärdienst, während das Geschäft von seiner Ehefrau weitergeführt wird. Am 17. Januar 1944 teilte ihm die Kasse mit, dass sie auf Grund von VEO Art. 5 die Verdienstausfallentschädigung ab 1. Oktober 1943 von Fr. 7.— auf Fr. 3.— herabsetze. Der Rekursbeklagte beschwerte sich gegen diese Kürzung der Entschädigung bei der Schiedskommission, die seine Beschwerde guthiess, da keine offensichtliche Besserstellung vorliege. Die Kasse erhebt gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der AKV und legt dar, dass eine Kürzung der Verdienstausfallentschädigung von Fr. 7.— auf Fr. 3.— gerechtfertigt sei, da sich der Rekursbeklagte bei Bezug der vollen Entschädigung besser stellen würde, als wenn er nicht eingerückt wäre. Dies ergab sich schon aus den Steuertaxationen, nach denen er in den Jahren 1938 ,und 1939 über keinen höhern Nettoverdienst verfügte als im Jahre 1943. Der Beschwerdebeklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die AKV heisst die Beschwerde der Kasse aus folgenden Erwägungen gut: Bei der Prüfung der Besserstellung nach VEO Art. 5 muss die Verdienstausfallentschädigung mit dem Einkommen des Wehrmannes verglichen werden, das er erzielen würde, wenn er nicht eingerückt wäre. Für die Annahme, dass sich ein Wehrmann besser stellen würde, muss hinreichen, dass ihm die

ordentlichen Einkünfte trotz seines Dienstes erhalten geblieben sind (vgl. Entscheid Nr. 7, ZLV 1941, S. 32). Nach Angabe des Steueramtes hat der Rekursbeklagte für das Jahr 1939 ein Einkommen von Fr. 3000.— versteuert (Einkommen des Vorjahres), während es sich für das Jahr 1943 auf Fr. 3600.-- beläuft. Trotz des Militärdienstes hat sich das Einkommen demnach nicht verringert. Wenn dies nur durch die Hilfe der Ehefrau möglich gemacht wurde, so kann dies an der Tatsache, dass eine Besserstellung vorliegt, nichts ändern. Der Rekursbeklagte beruft sich darauf, dass seine Ehefrau infolge seiner Dienstleistungen ein überdurchschnittliches Arbeitspensum zu erledigen habe, und dass sie dadurch an der Gesundheit geschädigt wurde. Es ist aber allein Sache des Rekursbeklagten, diesen Nachteilen dadurch abzuhelfen, dass er sich entschliesst, den freiwilligen Dienst aufzugeben, und an Stelle der Ehefrau das Geschäft zu führen. (Nr. 1026 i. Sa. A. Baumann vom 26. Juli 1944)

Nr. 428.

Ist die Frage nach dem Hauptberuf eines Wehrmannes unabgeklärt und ist die auszurichtende Lohnausfallentschädigung höher als die herabgesetzte Verdienstausfallentschädigung, so liegt in der Anweisung an die Kasse, die Frage nach dem Hauptberuf abzuklären, keine Verletzung des Verbotes der reformatio in peius. Aus der Begründung: Der Beschwerdeführer ist sowohl Selbständig- als auch Unselbständigerwerbender. Der Anspruch auf eine Lohn-, resp. Verdienstausfallentschädigung richtet sich daher nach dem Hauptberuf. Welcher der Hauptberuf ist, ist zweifelhaft, sowohl was die aufgewendete Zeit, als was das grössere Einkommen anlangt. Wenn der Beschwerdeführer der Lohnersatzordnung unterworfen würde, wäre die Lohnausfallentschädigung eventuell höher, als die herabgesetzte Verdienstausfallentschädigung. Das Verbot der reformatio in peius wird daher nicht verletzt, wenn hier die Kasse angewiesen wird, zunächst die Frage nach dem Hauptberuf abzuklären. (Nr. 1019 i. Sa. R. Perret vom 27. Juli 1944)

Nr. 429.

Unterstellungsverfügungen und Entscheide über Unterstellungsstreitigkeiten erwachsen nicht in materielle Rechtskraft; sie können daher nicht nur jederzeit in Wiedererwägung gezogen, sondern beim Vorliegen von Rechtsirrtümern oder bei Nichtbeachtung von Tatsachen durch eine neue Kassenverfügung ersetzt werden. Aus der Begründung: Nach der Rechtssprechung der AKV können Unterstellungsverfügungen jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden, da sie nicht materiell rechtskräftig sind (vgl. die Entscheide Nr. 86, ZLV 1941, S. 269; Nr. 213, ZLV 1943, S. 47 und Nr. 225, ZLV 1943, S. 59). Auch wenn eine Unterstellungsverfügung durch eine Schiedskommission überprüft worden ist, so fehlt ihrem Entscheid die materielle Rechtskraft, wie die AKV in den angeführten Entscheiden ebenfalls festgestellt hat. Eine Verfügung oder ein verwaltungsgerichtlicher Entscheid, der aber dergestalt der Wiedererwägung unterliegt, kann auch aufgehoben werden, wenn die strengern Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt sind. Es genügt z. B., dass der ursprüngliche Entscheid sich als rechtsirrtümlich erwiesen hat oder dass Tatsachen, die schon damals bestanden, aus Versehen oder aus andern Gründen nicht beachtet wurden. Diese Lösung empfiehlt sich auch aus sachlichen Gründen, denn es wäre stossend, wenn ein irrtümlicher Unterstellungsentscheid weiter gelten müsste, bis zufällig neue Tatsachen sich einstellen, zumal gerade auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung auch den eingesetzten Spezialverwaltungsgerichten, die nicht immer die nötigen Branchekenntnisse besitzen, in Unterstellungsfragen Irrtümer unterlaufen können. (Nr. 985 i. Sa. J. Meierhans vom 27. Juli 1944)

Postulate, kleine Anfragen und Petitionen betreffend die Lohn- und Verdienstersatzordnung. A. Postulate.

Postulat Boner. In der Sitzung des Nationalrates vom 20. September 1944 ist von Nationalrat Boner (Solothurn) ein Postulat begründet worden, in dem der Bundesrat eingeladen wird, zu prüfen, ob im Interesse der Landesverteidigung nach dem Kriegsende nicht ein gewisser Lohn- und Verdienstersatz für Wehrmänner, sei es allgemein oder für einzelne Kaderschulen, beibehalten werden sollte. Das Postulat wurde vom Bundesrat entgegengenommen. Bundespräsident Stampfli stellte dazu fest, dass die Lohn- und Verdienstersatzordnung sicher in irgend einer Form in die Nachkriegszeit übergeführt werde und dass diese — allenfalls neben andern Aufgaben — unter allen Umständen dem ursprünglichen Zwecke, dem Wehrmannsschutz, weiter dienen müsse.

Postulat Spühler. In der gleichen Sitzung wurde von Nationalrat Spühler (Zürich) ein Postulat über die Erhöhung der Lohnausfallentschädigung für ledige Wehrmänner begründet. Der Postulant ersucht den Bundesrat zu prüfen, ob nicht zweckmässigerweise die Lohnausfallentschädigung für die Ledigen auf den halben Betrag der Haushaltungsentschädigung für Verheiratete ohne Kinder zu erhöhen sei, womit die bisherigen Ansätze für Ledige etwas mehr als verdoppelt würden. Bundespräsident Stampfli erklärte in seiner Antwort, dass sich ein entsprechender Bundesratsbeschluss in Vorbereitung befinde.

B. Kleine Anfragen. Kleine Anfrage Perrarcl. Am 8. Juni 1944 hat Nationalrat Perreard folgende kleine Anfrage eingereicht: «Gemäss Verordnung Nr. 35 des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom 29. Juni 1942 haben diejenigen Studenten, die nach

Beendigung ihrer Studien, aber ohne bereits eine Berufstätigkeit ausgeübt zu haben, Aktivdienst leisten, Anrecht auf Lohnersatz. Wäre es angesichts der Opfer, welche die Studenten bringen müssen, deren Studiendauer um viele Semester verlängert wird, nicht angezeigt, dieselben bereits vor Beendigung ihrer Studien des Lohnersatzes teilhaftig werden zu lassen?» Am 8. September 1944 ist die Anfrage vom Bundesrat wie folgt beantwortet worden: «Aktivdienst leistende Studenten haben nach den geltenden Vorschriften keinen Anspruch auf Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung, weil die Studenten als solche weder Arbeitnehmer, noch Selbständigerwerbende sind. Die Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung kommt gegenwärtig nur in Frage für Studenten, die neben dem Studium als Arbeitnehmer tätig sind (sog. Werkstudenten). Auch werden an Absolventen höherer Lehranstalten, gleich wie den Lehrlingen mit abgeschlossener Lehrzeit, Lohnausfallentschädigungen ausgerichtet, auch wenn sie vor dem Einrücken noch nicht als Arbeitnehmer tätig waren, in der Annahme, dass sie nur durch den Aktivdienst an der Ausübung der Erwerbstätigkeit verhindert wurden. Die Studenten, deren Grosszahl militärdienstpflichtig ist, werden zu verhältnismässig langen Dienstleistungen herangezogen, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass mehr als die Hälfte der militärpflichtigen Studenten Offiziere und Unteroffiziere sind. Bei der schon fünf Jahre dauernden Mobilisation führen die langen Dienstleistungen zu einem beträchtlichen Studienausfall. Dadurch werden die Studienkosten vermehrt und der Eintritt ins Erwerbsleben verzögert, sodass die Studenten wenigstens mittelbar, eben- 'falls einen Erwerbsausfall erleiden. Es wird deshalb zur Zeit in Fühlungnahme mit den kantonalen Regierungen und den Spitzenverbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an Aktivdienst leistende Studierende an höhern Lehranstalten geprüft».

Kleine Anfrage Pugin. Eine Kleine Anfrage von Nationalrat Pugin (Genf) vom 12. Juni 1944 betreffend Herabsetzung der Wehrsteuer zu Gunsten der im Aktivdienst stehenden Wehrmänner, beantwortete der Bundesrat am 23. August 1944 wie folgt:

«Die Frage der Gewährung von Steuererleichterungen für die aktivdienstleistenden Wehrpflichtigen ist schon vor dem Erlass des Wehrsteuerbeschlusses erörtert worden. Mit Rücksicht darauf, dass die gleichen Aktivdienstleistungen sich bei den Wehrpflichtigen wirtschaftlich keineswegs gleich auswirken, lehnte es der Bundesrat ab, in schematischer Weise Steuererleichterungen vorzusehen. Er beschränkte sich darauf, in Art. 124 des WehrsteuerbeschlusseF zu bestimmen, dass Wehrsteuerpflichtigen, die durch längeren Aktivdienst in eine schwierige Lage versetzt worden sind, die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden kann. Der Bundesrat hält diese Stellungnahme auch heute noch für richtig. Das Bundesrecht kennt in der Form des Militärpflichtersatzes bereits eine den Vorteilsausgleich bezweckende Sonderbelastung des keinen oder wenig aktivdienstleistenden Wehrpflichtigen. Diese Abgabe ist zu Anfang des Krieges verdoppelt worden und durchaus nicht geringfügig (im Auszugsalter 12 Fr. Grundtaxe plus 3 Prozent des Erwerbes und 3 Promille des Vermögens einschliesslich der halben Anwartschaft). Eine nicht unbeachtliche Ausgleichsfunktion erfüllt ferner die Lohn- und Verdienstersatzordnung, welche die wirtschaftlichen Folgen der Militärdienstleistung mildert und an welche alle Nichtdienstpflichtigen beizutragen haben, ohne selber auf Lohn- oder Verdienstersatzleistungen Anspruch erheben zu können. Die Berücksichtigung der Aktivdienstleistungen sowohl beim Militärpflichtersatz als bei der Wehrsteuer ergäbe eine Doppelspurigkeit, die nicht zu verantworten wäre.»

C. Petitionen. Der schweizerische Verband evangelischer Angestellter und Arbeiter hat am 12. .März 1942 eine Petition mit 42 716 Unterschriften der Bundesversammlung eingereicht, in welcher u. a. folgendes verlangt wird: a) Es sei der Bundesrat einzuladen, die Lohnersatzordnung im Sinne eines wirksamen Schutzes der Familie auszugestalten; insbesondere sei die Ausrichtung von Kinderzulagen zu ermöglichen und zwar durch zusätzliche Leistungen, nämlich von je % der Lohnsumme durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer und von 1 % durch den Bund; b) es sei der Bundesrat einzuladen, der Bundesversammlung beförderlichst Bericht und Antrag zu unterbreiten über eine Abän-

derung der Bundesgesetze über die Kranken- und Unfallversicherung und über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung, im Sinne einer Berücksichtigung der Familie bei der Festsetzung der Versicherungsleistungen. Der Nationalrat hat am 23. September 1943 und der Ständerat am 28. März 1944 beschlossen, diese Begehren an den Bundesrat im empfehlenden Sinne weiter zu leiten.

Kleine Mitteilungen. Konferenzen und Sitzungen. Am 29. September 1944 trat der Expertenausschuss für die Lohn- und Verdienstersatzordnung. in Bern zu seiner 32. Tagung zusammen. Zur Behandlung gelangten folgende Traktanden: Einbezug der Rekruten unter 22 Jahren in die Anspruchsberechtigung; Erhöhung der Lohnausfallentschädigung für Alleinstehende; Erhöhung der Haushaltungsentschädigung und Neuordnung der Betriebsbeihilfe und der Haushaltungszulage in der Verdienstersatzordnung für das Gewerbe. Die gleichen Traktanden waren Gegenstand einer gemeinsamen Konferenz der Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung, welche am 2. Oktober 1944 in Bern stattfand.

Nr. 11 November 1944 Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschub, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doopelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.

Inhaltsangabe: Erhöhung der Lohn. und Verdienstausfallentschädigungen. Anspruchsberechtigung der Rekruten 423). — Die Rechtspflege in der Lohn. und Verdienstersatzord. nung (S. 433). — Bevölkerungsbewegung und Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 444). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 447). — Strafurteile auf dem Ge. biete der Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 462). — Urteil des Obergerichts des Kantons Bern betr. Rechtsstillstand bei Militärdienst (S. 463). — Kleine Anfragen betr. die Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 466). — Kleine Mitteilungen (S. 467).

Erhöhung der Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen. Anspruchsberechtigung der Rekruten. Durch die Bundesratsbeschlüsse vom 10. Oktober 1944 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung wurden mit Wirkung ab 1. November 1944 die Entschädigungen, mit Ausnahme der Kinderzulagen, für Arbeitnehmer sowie für Selbständigerwerbende im Gewerbe erhöht. Die Entschädigungsansätze für die Selbständigerwerbenden in der Landwirtschaft bleiben unverändert. Gleichzeitig wurden die Rekruten unter 22 Jahren, welche bisher keine Entschädigungen erhielten, in die Anspruchsberechtigung einbezogen. Die durch die genannten Bundesratsbeschlüsse bedingten Abänderungen der Verbindlichen Weisungen zur Lohnersatzordnung und der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung erfolgten durch die Verfügung Nr. 50 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 13. November 1944.

I. Erhöhung der Entschädigungen. 1. In der Lohnersatzordnung wurden die Alleinstehendenentschädigungen sowie die Haushaltungsentschädigungen erhöht. Die Lohnersatzordnung wollte, in Ablösung der Wehrmannsnotunter• stützung, ursprünglich vor allem Fürsorge für verheiratete 'Wehrmänner und für solche mit Unterstützungspflichten treffen. Da die zur Ausrichtung der Entschädigungen benötigten und zur Verfügung stehenden Mittel anfänglich nicht genau zu überblicken waren,

13171 423

mussten die alleinstehenden Wehrmänner ohne Unterstützungspflichten, die während des Aktivdienstes auch nicht für ihren persönlichen Unterhalt aufzukommen brauchen, zurückstehen und sich gleichsam mit einer symbolischen Entschädigung zufrieden geben. Sie erhielten nach Art. 3, Abs. 3, der Lohnersatzordnung in der Fassung vom 20. Dezember 1939 eine einheitliche Entschädigung von 50 Rp. pro Aktivdiensttag, die in keinem Verhältnis zum ausfallenden Lohn stand und mehr eine Soldzulage als eine Lohnausfallentschädigung im eigentlichen Sinne war. Mit Bundesratsbeschluss vom 19. September 1941 wurde die Alleinstehendenentschädigung erstmals erhöht und nach örtlichen Verhältnissen abgestuft. Sie betrug im Minimum Fr. —.50 in ländlichen, Fr. —.65 in halbstädtischen und Fr. —.80 in städtischen Verhältnissen und erhöhte sich für jeden Durchschnittslohn von Fr. 7.— pro Tag übersteigenden Franken um je

Rp. bis zu einem Maximum von Fr. 1.— in ländlichen, Fr. 1.15 in halbstädtischen und Fr. 1.30 in städtischen Verhältnissen. Eine weitere Erhöhung der Entschädigung erfolgte durch den Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 1943, indem die Ansätze auf Fr. —.70 in ländlichen, Fr. —.85 in halbstädtischen und Fr. 1.— in städtischen Verhältnissen festgesetzt wurden, zu welchen die bisherigen Zuschläge von 10 Rp. bis zu einem Maximum von Fr. 1.70, 1.85 und Fr. 2.— kamen. Auch diese Entschädigungen erwiesen sich, gemessen an den Verpflichtungen und Bedürfnissen der alleinstehenden Wehrmänner, als zu niedrig. Sie reichten vielfach nicht aus zur Bezahlung der Zimmermiete während des Dienstes, der Auslagen für die Wäschebesorgung und der Beiträge für die Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Es war deshalb verständlich, dass von verschiedenen Seiten immer wieder eine Erhöhung der Alleinstehendenentschädigung gefordert wurde. Auch das Postulat Spühler vom 5. April 1943 sowie die kleine Anfrage Condrau vom 16. Dezember 1943 im Nationalrat befassten sich mit dieser Frage. Durch den Bundesratsbeschluss zur Lohnersatzordnung vom 10. Oktober 1944 wurde diesen Begehren weitgehend Rechnung getragen. Die Grundansätze wurden von Fr. —.70 auf Fr. 1.— in ländlichen, von Fr. —.85 auf Fr. 1.30 in halbstädtischen und von Fr. 1.— auf Fr. 1.60 in städtischen Verhältnissen erhöht. Die Spanne zwischen den .Entschädigungen nach den einzelnen örtlichen Verhältnissen, die bisher 15 Rp. betragen hat, macht nunmehr 30 Rp. aus. Diese weitergehende Abstufung erfolgte namentlich im Hinblick

( Notiz

Einzelne Exemplare der Oktober-Nummer der Zeitschrift sind infolge eines Versehens leider nicht richtig geheftet worden; einzelne Seiten sind vertauscht oder ausgefallen. Die Empfänger fehlhafter Exemplare sind gebeten, diese zu retournieren, worauf Ihnen eine entsprechende Anzahl richtig gehefteter Nummern zugestellt wird.

auf die grossen Unterschiede in den Kosten der Zimmermieten je nach den örtlichen Verhältnissen. Gleichzeitig mit den Grundansätzen wurden auch die Höchstgrenzen der Entschädigung spürbar heraufgesetzt und zwar von Fr. 1.70 auf Fr. 3.— (Erhöhung um 76%) in ländlichen, von Fr. 1.85 auf Fr. 3.30 (um 78%) in halbstädtischen und von Fr. 2.— auf Fr. 3.60 (um 80%) in städtischen Verhältnissen. Die Zuschläge von 10 Rp., welche zur Grundentschädigung bis zur Erreichung der Höchstgrenze kommen, werden im Gegensatz zur bisherigen Regelung nicht für jeden Franken, sondern für je 50 Rappen gewährt, um welche der Lohn von Fr. 7.— im Tag (Sonn- und Feiertage eingerechnet) überschritten wird. Die Höchstentschädigung wird wie bisher bei einem Durchschnittslohn von Fr. 17.— im Tag in allen örtlichen Verhältnissen erreicht. Eine Uebersicht über die Erhöhung der bisherigen Ansätze der Alleinstehendenentschädigung im Verhältnis zum ausfallenden Lohn gibt die auf nächster Seite folgende Tabelle. Gleichzeitig mit der Verbesserung der Alleinstehendenentschädigung erwies sich auch eine Erhöhung der Haushaltungsentschädigung als notwendig. Insbesondere waren die Grundansätze für die Haushaltungsentschädigung, die letztmals durch den Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 1943 erhöht wurden und für Wehrmänner mit Löhnen bis Fr. 7.— massgebend waren, zu niedrig. Während bei Wehrmännern mit Kindern die Haushaltungsentschädigung durch die gutbemessenen Kinderzulagen gleichsam verbessert wurde, reichte sie für verheiratete -Wehrmänner Gime Kinder zur Bestreitung des Unterhalts der Ehefrau und der Miete kaum aus. Die Grundansätze wurden um je 75 Rappen von Fr. 3.75 auf Fr. 4.50 in ländlichen, von Fr. 4.25 auf Fr. 5.— in halbstädtischen und von Fr. 4.75 auf Fr. 5.20 in städtischen Verhältnissen heraufgesetzt, wodurch die Realwerte der ursprünglich in der Lohnersatzordnung vorgesehenen Haushaltungsentschädigungen von Fr. 2.90, Fr. 3.35 und Fr. 3.75 ungefähr wieder hergestellt sind. Dagegen erschien eine einheitliche Erhöhung der Entschädigung für alle Wehrmänner um 75 Rappen als zu weitgehend. Bei den vorangegangenen Revisionen wurde vorab den Wehrmännern mit höheren Löhnen durch Verfeinerung der Staffelung bei gleichzeitigem Heraufsetzen der Höchstgrenze Rechnung getragen, sodass sich die Entschädigung an die durch Teuerungszulagen usw. erhöhten Löhne auto-

Die Alleinstehendenentschädigung in o o en des ausfallenden Lohnes nach den bisherigen und den neuen Ansätzen.

Bisherige Ansätze Neue Ansätze Durchschnitts, Oertliche in in lohn Verhältnisse Ob) en des 0 /0 en des Fr . Fr. Fr" Lohnes Lohnes

{ ländlich -.70 10 1.- 14 + 7.- h'städtisch -.85 12 + 1.30 19 - städtisch 1.- 14 + 1.60 23 -

[ ländlich -.90 10 1.40 16 - 9.- ; h'städtisch 1.05 12 - 1.70 19 -

städtisch 1.20 13 + 2.- 22 +

{ ländlich 1.10 10 1.80 16 + 11.- h'städtisch 1.25 11 + 2.10 19 + städtisch 1.40 13 - 2.40 22 -

ländlich 1.30 10 2.20 17 - 13. h'städtisch 1.45 11 + 2.50 19 + städtisch 1.60 12 + 2.80 22 -

[ländlich 1.50 10 2.60 17 + 15.- 1 h'städtisch 1.65 11 2.90 19 + [ städtisch 1.80 12 3.20 21 +

{ ländlich 1.70 10 3.- 18 - 17.- h'städtisch 1.85 11 - 3.30 19 + städtisch 2.-- 12 - 3.60 21+

matisch anpasst und im allgemeinen als ausreichend betrachtet werden durfte. Deshalb wurde der Beginn der bisherigen Zuschläge von je 10 Rappen für je 30 Rappen Mehrlohn nicht bei einem Lohn von Fr. 7.-, sondern bei einem Lohn von Fr. 8.- im Tag angesetzt. Die Erhöhung der Grundansätze um je 75 Rappen wirkt sich

dadurch nur für jene Wehrmänner in vollem Ausmass aus, deren Haushaltungsentschädigung bisher auf einem Durchschnittslohn von Fr. 7.— berechnet wurde. Für Wehrmänner mit Durchschnittslöhnen von Fr. 8.— und mehr beträgt die Erhöhung ungefähr 45 Rappen und macht verhältnismässig immer noch bedeutend mehr aus, als die seit der letzten Erhöhung eingetretene Teuerung. Zugleich mit den Grundansätzen wurden auch die Höchstgrenzen der Haushaltungsentschädigung von Fr. 8.— auf Fr. 9.— in ländlichen, von Fr. 9.— auf Fr. 10.— in halbstädtischen und von Fr. 10.— auf Fr. 11.— in städtischen Verhältnissen heraufgesetzt. Sie werden nunmehr bei einem Durchschnittslohn von Fr. 21.50, Fr. 23.— und Fr. 24.50 im Tag, und nicht wie bisher bei einem solchen von Fr. 19.90, Fr. 21.40 und Fr. 22.90 im Tag erreicht. Gleichzeitig mit der Neufestsetzung der Höchstgrenze für die Haushaltungsentschädigung wurde auch die Höc,hstgrenze für die gesamte Lohnausfallentschädigung von Fr. 16.— auf Fr. 17.— in ländlichen, von Fr. 17.— auf Fr. 18.— in halbstädtischen und von Fr. 18.— auf Fr. 19.— in städtischen Verhältnissen erhöht. Die bisherige Begrenzung der gesamten Entschädigung auf 90% des ausfallenden Lohnes bleibt bestehen. Anlässlich der Erhöhung der Ansätze wurde Art. 3 der Lohnersatzordnung systematischer aufgebaut. Der erhöhten Bedeutung der Alleinstehendenentschädigung wird dadurch Rechnung getragen, dass diese bereits in Abs. 1 als Grundentschädigung genannt wird, die an Stelle der Haushaltungsentschädigung tritt. Der neue Absatz 2 enthält die Ansätze für die Haushaltungsentschädigung, die Alleinstehenden- und die Kinderzulagen, während Abs. 3 die zusätzliche Entschädigung regelt. Die Alleinstehendenentschädigung wird unmittelbar im Anschluss an die Haushaltungsentschädigung genannt, wodurch zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Kinderzulagen und die zusätzliche Entschädigung sowohl zur Haushaltungsentschädigung als auch zur Alleinstehendenentschädigung hinzutreten können. 2. Ursprünglich erhielten alle Selbständigerwerbenden im Gewerbe nur eine Betriebsbeihilfe im Betrage von Fr. 2.90, Fr. 3.35 und Fr. 3.75 je nach den örtlichen Verhältnissen, welche für verheiratete Selbständigerwerbende zugleich die Funktion der Haushaltungsentschädigung in der Lohnersatzordnung zu erfüllen hatte. Da sich diese Entschädigung für verheiratete Gewerbetreibende als

zu niedrig erwies, wurde diesen auf Grund des Bundesratsbeschlus-

ses vom 24. Februar 1942 noch eine Haushaltungszulage von Fr. 1.35 in ländlichen, Fr. 1.65 in halbstädtischen und Fr. 2.— in städtischen Verhältnissen ausgerichtet. Durch Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 1943 wurden diese Ansätze für die Betriebsbeihilfe auf Fr. 3.—, Fr. 3.50 und Fr. 4.— und für die Haushaltungszulage auf Fr. 2.—, Fr. 2.50 und Fr. 3.—, je nach den örtlichen Verhältnissen, erhöht. Die Ausrichtung einer Betriebsbeihilfe als Grundentschädigung an alle Selbständigerwerbenden und einer Haushaltungszulage an Verheiratete war für Gewerbetreibende mit Betrieb zugeschnitten. Nachdem durch die Verfügung Nr. 39 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 29. Juli 1943 auch die Selbständig-. erwerbenden ohne Betrieb in .die Verdienstersatzordnung einbezogen wurden, musste hinsichtlich der Entschädigung für Selbständigerwerbende mit Betrieb und derjenigen für Selbständigerwerbende ohne Betrieb unterschieden werden. Den Selbständigerwerbenden ohne Betrieb wurde aber in Anbetracht ihrer geringeren Aufwendungen gegenüber den Selbständigerwerbenden mit Betrieb nur die halbe Betriebsbeihilfe ausgerichtet, zu welcher die Verheirateten noch die Haushaltungsentschädigung erhielten. Dieses Entschädigungssystem war lediglich eine Notlösung und vermochte nicht zu befriedigen. Die Erhöhung der Verdienstausfallentschädigung, die sich gleichzeitig mit der Erhöhung der Lohnausfallentschädigung aufdrängte, wurde nun dazu benützt, das Entschädigungssystem auf eine neue Grundlage zu stellen. Alle Gewerbetreibenden, gleichgültig ob sie über einen Betrieb verfügen oder nicht, erhalten nunmehr als Grundentschädigung anstelle der Betriebsbeihilfe eine Haushaltungsentschädigung bzw. Alleinstehendenentschädigung. Zu dieser Entschädigung, die wie in der Lohnersatzordnung für den Unterhalt der Wehrmannsfamilie bzw. zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse des Wehrmannes bestimmt ist, wird an Gewerbetreibende mit Betrieb noch eine besondere Zulage in Form einer Betriebsbeihilfe ausgerichtet. Die Haushaltungsentschädigung entspricht den Grundansätzen in der Lohnersatzordnung und beträgt Fr. 4.50 in ländlichen, Fr. 5.--T in halbstädtischen und Fr. 5.50 in städtischen Verhältnissen. Verheiratete Selbständigerwerbende ohne Betrieb, die nur die Haushaltungsentschädigung und keine Betriebsbeihilfe erhalten, stellen sich damit besser als mit dem bisherigen Bezug der halben

Betriebsbeihilfe und der Haushaltungszulage von zusammen Fr. 3.50, Fr. 4.25 und Fr. 5.—, und zwar beträgt die Erhöhung Fr. 1.— in ländlichen, Fr. —.75 in halbstädtischen und Fr. —.50 in städtischen Verhältnissen. Die Alleinstehendenentschädigung entspricht einer mittleren Entschädigung für Alleinstehende in der Lohnersatzordnung. Sie entspricht mit Fr. 1.50 in ländlichen, Fr. 1.75 in halbstädtischen und Fr. 2.— in städtischen Verhältnissen der Hälfte der bisherigen Betriebsbeihilfe, wie sie schon bis anhin an alleinstehende Selbständigerwerbende ohne Betrieb ausgerichtet wurde. Die Betriebsbeihilfe, die an Selbständigerwerbende mit Betrieb zu der Haushaltungsentschädigung bezw. Alleinstehendenentschädigung ausgerichtet wird, beträgt Fr. 1.50 in ländlichen, Fr. 2.— in halbstädtischen und Fr. 2.50 in städtischen Verhältnissen. Ein verheirateter Selbständigerwerbender mit Betrieb erhält somit insgesamt nunmehr (Haushaltungsentschädigung und Betriebsbeihilfe) Fr. 6.— in ländlichen, Fr. 7.— in halbstädtischen und Fr. 8.— in städtischen Verhältnissen, gegenüber bisher Fr. 5.—, Fr. 6.— und Fr. 7.—. Für alleinstehende Selbständigerwerbende mit Betrieb, die bis zum 1. November 1944 eine Betriebsbeihilfe von Fr. 3.—, Fr. 3.50 und Fr. 4.— bezogen haben, stellt sich die Entschädigung (Alleinstehendenentschädigung und Betriebsbeihilfe zusammen) auf Fr. 3.— in ländlichen, Fr. 3.75 in halbstädtischen und Fr. 4.50 in städtischen Verhältnissen. Damit die Erhöhung der Grundansätze sich auch für Selbständigerwerbende mit mehreren Kindern auswirkt, die bisher die maximale Entschädigung bezogen haben, wurden ebenfalls die Höchstansätze der Gesamtentschädigung (Haushaltungsentschädigung, Betriebsbeihilfe, Kinderzulagen und zusätzliche Entschädigung zusammen) von Fr. 12.— auf Fr. 13.— in ländlichen, von Fr. 14.— auf Fr. 15.— in halbstädtischen und von Fr. 16.— auf Fr. 17.— in städtischen Verhältnissen heraufgesetzt.

II. Anspruchsberechtigung der Rekruten unter 22 Jahren. Nach der ursprünglichen Fassung des Art. 2, Abs. 2, der Lohnersatzordnung und Art. 2, Abs. 3, der Verdienstersatzordnung galt der Dienst als Rekrut bis zum erfüllten 25. Altersjahr nicht als Aktivdienst, sodass an Rekruten unter 25 Jahren keine Entschädi-

gungen ausgerichtet werden konnten. Dabei war die Ueberlegung massgebend, dass die Absolvierung der Rekrutenschule keine durch die Mobilisation bedingte besondere Dienstleistung darstelle. Es zeigte sich aber, dass schon viele Rekruten unter 25 Jahren verheiratet und unterstützungspflichtig sind, sodass sich für diese die Nichtausrichtung von Entschädigungen hart auswirkte. Deshalb wurde durch die Bundesratsbeschlüsse zur Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 28. Dezember 1940 das Höchstalter der Rekruten von 25 auf 22 Jahre herabgesetzt. Aber auch diese Regelung gab zu ständigen Klagen Anlass, weil die erwerbstätigen Rekruten, wie die übrigen Wehrmänner, ihre Beiträge in die Lohn- und Verdienstausgleichskassen entrichten und während der Rekrutenschule ebenfalls einen Erwerbsausfall erleiden. Einzelne Arbeitgeber, die früher auf Grund von OR Art. 335 oder freiwillig ihren Arbeitnehmern während der Rekrutenschule den Lohn ganz oder teilweise weiterzahlten, stellten diese Zahlungen ein, in der Meinung, dass sie durch die Bezahlung der Lohnersatzbeiträge ihren sozialen Pflichten nachgekommen und die Rekruten durch die Lohnersatzordnung für ihren Erwerbsausfall zu entschädigen seien. Insbesondere wurde es aber als unbillig empfunden, dass die unterstützungspflichtigen Rekruten trotz ihrer Beitragsleistungen an die Wehrmannsnotunterstützung verwiesen wurden. Auf Grund dieser berechtigten Einwendungen wurde daher bei der Umschreibung des Begriffes «Aktivdienst» in Art. 2, Abs. 2, der Lohnersatzordnung und Art. 2bis der Verdienstersatzordnung die Altersgrenze für Rekruten fallen gelassen, wodurch die Rekruten auch hinsichtlich der Entschädigungsberechtigung den übrigen Wehrmännern gleichgestellt sind. Als Aktivdienst gilt nunmehr jeder obligatorische Militärdienst in der schweizerischen Armee während der Kriegsmobilmachung, mit Einschluss des Dienstes in Schulen und Instruktionskursen. Damit erhält nunmehr jeder Wehrmann, der vor dem Einrücken als Selbständiger oder Unselbständiger erwerbstätig war, wenn er besoldeten Aktivdienst leistet, entweder eine Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung.

III. Verfügung Nr. 50 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements. Die Bundesratsbeschlüsse vom 10. Oktober 1944 machten auch die Abänderung einiger Bestimmungen der Verbindlichen Weisungen zur Lohnersatzordnung und der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung notwendig, welche durch die Verfügung Nr. 50 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 13. November 1944 erfolgt sind. Als massgebender Lohn zur Berechnung der Lohnausfallentschädigung für arbeitslos eingerückte Wehrmänner, und für solche, die infolge der Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit wie arbeitslose Wehrmänner entschädigt werden, galt bisher ein fiktiver Durchschnittslohn von Fr. 7.— (VW Art. 8, Abs. 3), weshalb ihnen infolge der maximalen Begrenzung mit 90% eine Gesamtentschädigung von nur Fr. 6.30 ausgerichtet werden konnte. Die Erhöhung der Haushaltungsentschädigung hätte sich für diese Wehrmänner, auch wenn sie nur ein Kind hatten, praktisch nicht ausgewirkt, da schon bisher, wenigstens in städtischen Verhältnissen, neben der Haushaltungsentschädigung keine volle Kinderzulage Raum hatte, sodass die Erhöhung ausschliesslich auf Kosten der Kinderzulage gegangen wäre. Durch die Erhöhung des für den Beginn der Zuschläge zur Haushaltungsentschädigung massgebenden Lohnes von Fr. 7.— auf Fr. 8.— konnte auch der für die genannten verheirateten Wehrmänner geltende fiktive Lohn in Abänderung des Art. 8, Abs. 3, der Verbindlichen Weisungen auf Fr. 8.— heraufgesetzt werden, sodass sie nunmehr eine Gesamtentschädigung von Fr. 7.20 (= 90% von Fr. 8.—) erhalten können. Ebenso wurden die Bestimmungen über die Berechnung der Entschädigungen für Taglöhner (VW Art. 13, Abs. 3) und für Absolventen höherer Lehranstalten (VW Art. 13bis, Abs. 2) in Uebereinstimmung gebracht. Für alleinstehende Wehrmänner bleibt ein fiktiver Lohn von Fr. 7.— massgebend, weil auch die Zuschläge bei der Alleinstehendenentschädigung für Mehrlöhne über Fr. 7.— gewährt werden. Die Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigungen nach den örtlichen Verhältnissen (VW Art. 6, Abs. 2; AVEO Art. 15bis, Abs. 2) waren in der bisherigen Fassung sowohl überholt als auch unvollständig. Einerseits nehmen sie immer noch auf den Eigenverdienst der Kinder Bezug, der seit dem 1. Februar 1943 auf

Grund der Bundesratsbeschlüsse vom 26. Januar 1943 bei der Bemessung der Kinderzulagen nicht mehr zu berücksichtigen war und anderseits enthielten sie keine Regel über die örtliche Bemessung der Alleinstehendenentschädigung und der Kinderzulagen. Für die Lohn- und Verdienstersatzordnung wurde nun gleichlautend bestimmt, dass sich die Haushaltungsentschädigung nach dem Orte der Haushaltung (wie bisher) und die Alleinstehendenentschädigung nach dem Aufenthaltsorte des Anspruchsberechtigten bemisst. Die Kinderzulagen von Wehrmännern mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung bemessen sich grundsätzlich nach dem Orte der Haushaltung. Davon abweichend ist für Kinder aus geschiedener und rechtlich getrennter Ehe, die vielfach nicht zum Haushalt des Wehrmannes gehören und dauernd an einem anderen Ort untergebracht sind, deren Aufenthaltsort massgebend. Das gleiche gilt für Kinder, die bei Stief- oder Pflegeeltern untergebracht oder von den zuständigen Behörden versorgt worden sind. Für die Bemessung der Kinderzulagen von Wehrmännern, welche keine Haushaltung im Sinne der Lohn- und Verdienstersatzordnung führen, ist immer der Aufenthaltsort der Kinder massgebend. Die Betriebsbeihilfe, welche an Gewerbetreibende mit Betrieb als Zulage zur Haushaltungs- oder Alleinstehendenentschädigung ausgerichtet wird, bestimmt sich wie bisher nach dem Orte des Betriebes und bei Filial- und Doppelbetrieben nach dem Ort des Hauptbetriebes. Ausser den erwähnten Abänderungen wurden einige andere Bestimmungen revidiert bzw. in die Verbindlichen Weisungen und in die Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung neu aufgenommen. Sie betreffen die Voraussetzung für die Ausrichtung einer Betriebsbeihilfe (AVEO Art. 16, Abs. 5), den besonderen Beitrag für nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe (AVEO Art. 6), das Verhältnis zwischen Landwirtschaft und Gewerbe (AVEO Art. 40), die Rechtskraft von Kassenverfügungen (VW Art. 26, Abs. 5; AVEO Art. 32, Abs. 5), die Ausgleichskassen (VW Art. 38bis), sowie die Schiedskommissionen für die Lohnersatzordnung (VW 39ter).

Die Rechtspflege in der Lohn- und Verdienstersatzordnung. (Schluss)*)

III. Eidgenössische Aufsichtskommissionen. 1. Organisation. (LEO Art. 16; ALEO Art. 17; VEO Art. 30; GRAK Art. 1,

und 4.) Für die Lohnersatzordnung besteht eine vom Bundesrat ernannte Aufsichtskommission, die sich aus einem Präsidenten und

Mitgliedern (5 für den Bund, 4 für die Kantone, 1 für das Personal der Verwaltungen und Betriebe des Bundes, 1 für das Personal der übrigen öffentlichen Verwaltung und Betriebe, 5 für die Arbeitgeber der Privatwirtschaft und 5 für die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft) zusammensetzt. Für die Verdienstersatzordnung amtet eine vom Bundesrat gewählte Aufsichtskommission, die sich aus 15 Mitgliedern (einem Präsidenten, 7 Vertretern der Selbständigerwerbenden, 4 Vertretern des Bundes und 3 Vertretern der Kantone) zusammensetzt. Abgesehen von der ihnen übertragenen überwachenden und begutachtenden Tätigkeit sind die beiden Aufsichtskommissionen Spezialverwaltungsgerichte des Bundes zweiter und letzter Instanz, deren Entscheide weder an das Bundesgericht noch an den Bundesrat weitergezogen werden können (ZLV 1941, S. 54). Für ihre rechtssprechende Tätigkeit hat die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung vier und die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung zwei Ausschüsse gebildet. Organisation und Verfahren sind durch das «Geschäftsreglement der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung» vom 8. Juni 1944 (GRAK) geregelt. Das Sekretariat wird vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit geführt. 2. Zuständigkeit und Beschwerdegegenstand. Art. 33, Abs. 1; GRAK Art. 3, Abs. 1) Die Aufsichtskommissionen entscheiden als zweite und letzte Instanzen alle Beschwerden gegen Entscheide der Schiedskommissionen. Sie würdigen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nach freiem Ermessen. Dabei ist aber die eidgenössische Aufsichts- *) vgl. ZLV 1944, Heft 10, S. 383.

kommission für die Lohnersatzordnung an die tatsächlichen Feststellungen der Schiedskommissionen, sofern diese nicht aktenwidrig oder willkürlich sind, gebunden. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Aufsichtskommissionen ist im allgemeinen auf die bezüglichen Ausführungen über die Zuständigkeit der Schiedskommissionen zu verweisen, da sich die Zuständigkeit beider Instanzen deckt. Immerhin hatte die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung Veranlassung, einige Grundsätze allgemeiner Natur über ihre Zuständigkeit zu entwickeln, die gegebenenfalls auch für die Schiedskommissionen Geltung haben. Sie führte u. a. aus: Die Aufsichtskommission hat nur die Aufgabe, ihr vorgelegte Fälle zu entscheiden; sie kann keine Rechtsauskünfte erteilen und noch weniger, sich durch solche für künftige Entscheidungen binden (AKL Nr. 412 i. Sa. J. Züger vom 24. November 1943, ZLV 1944, Heft 2, S. 73). Sie ist nicht zuständig, zu einer Streitfrage Stellung zu nehmen, die von der Schiedskommission mangels genügender Abklärung des Tatbestandes nicht entschieden worden ist, sodass der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (AKL Nr. 205 i. Sa. H. Audemars vom 22. Juni 1942, ZLV 1942, S. 321). Auf Beschwerden, die sich allein gegen die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides, nicht aber gegen dessen Dispositiv richten, kann die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung nicht eintreten (AKL Nr. 428 i. Sa. E. Meyer vom 30. August 1943, ZLV 1944, Heft 3, S. 108). Sie ist nicht zuständig, darüber zu entscheiden, ob die Auflösung eines Dienstverhältnisses zivilrechtlich begründet ist oder nicht (AKL Nr. 255 i. Sa. J. Hierholtz vom 4. September 1942, ZLV 1943, S. 40). Sie kann nicht prüfen, ob ein Wehrmann, dem von seinem Arbeitgeber die ihm zustehende Lohnausfallentschädigung voll ausbezahlt wird, darüber hinaus auch noch Anspruch auf einen Teil seines ordentlichen Lohnes habe (AKL Nr. 393 i. Sa. J. Haselbach. vom 18. Oktober 1943, ZLV 1944, Heft 1, S. 27). Die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung kann nicht über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Höhe des Anspruches hinausgehen, selbst wenn tatsächlich ein höherer Anspruch besteht, da sie nur die Streitfrage zu entscheiden hat, nicht aber die Entschädigung von Amtes wegen festsetzen muss (AKL Nr. 118 i.Sa. J. Kalt vom 8. Oktober 1941, ZLV 1941, S. 286).

Sie kann nicht den Beginn der Beitragspflicht von sich aus festsetzen, weil diese von gesetzeswegcn seit Inkrafttreten der Lohnersatzordnung zu erfüllen ist (AKL Nr. 150 i.Sa. Lukasstiftung Basel vom 9. Dezember 1941, ZLV 1942, S. 108). In Bezug auf die Beitragspflicht kann eine Ausnahmebehandlung aus sozialen Rücksichten von der Aufsichtskommission nicht zugestanden werden (AKL Nr. 1 i. Sa. Schweiz. Adressen- und Werbezentrale vom 11. Mai 1940, ZLV 1941, S. 320). Ueber die Abgrenzung der Zuständigkeit der beiden Aufsichtskommissionen bestimmt GRAK Art. 3, Abs. 2, dass in Fällen, in denen es zweifelhaft ist, welche der beiden Aufsichtskommissionen zum Entscheid zuständig ist, vor dessen Ausfüllung ein Meinungsaustausch zwischen den beiden Kommissionspräsidenten stattfin-

den solle. Können sich diese nicht einigen, so entscheidet das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement endgültig. Bei einer Beschwerde, die die Beitragspflicht nach Lohn- und Verdienstersatzordnung zum Gegenstand hat, findet ein Meinungsaustausch zwischen den Präsidenten der beiden Aufsichtskommissionen über die Zuständigkeit statt. Ist der Wehrmann Selbständigerwerbender, so ist ausschliesslich die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung zur Behandlung der Beschwerde zuständig (AKV Nr. 381 i. Sa. J. Sautter vom 18. Dezember 1943, ZLV 1944, Heft 4, S. 171). Die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung kann nur die Frage eines Anspruches auf Lohnersatz entscheiden. Ueber das Begehren um Ausrichtung einer Verdienstausfallentschädigung hat die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung zu entscheiden (AKL Nr. 73 i. Sa. Dr. med. J. Eugster vom 5. Juni 1941, ZLV 1941, S. 184). Wo nur das Mass der Leistungen sich nach der Lohnersatzordnung bestimmt, die grundsätzliche Frage der Leistungsvoraussetzungen dagegen eine Frage der Anwendung der VEO auf das Gewerbe darstellt (Vfg. Nr. 9, Art. 9), haben die Organe der VEO zu entscheiden (AKL Nr. 97 i. Sa. F. Huber vom 15. August 1941, ZLV 1941, S. 254; AKL Nr. 199 i. Sa. Donz&Baume vom 20. Februar 1942, ZLV 1942, S. 280; AKL Nr. 252 i. Sa. E. Catella vom 16. November 1942, ZLV 1943, S. 36). Diese Praxis ist jetzt durch Art. 9, Abs. 4, der Verfügung Nr. 48 gesetzlich bestätigt worden. Ueber die Höhe der Versetzungsentschädigung haben, wenn der Bezüger bisher nicht der Verdienstersatzordnung unterstand (sei es, dass er der Lohnersatzordnung oder keiner der beiden Ordnungen unterworfen war), die Beschwerdeinstanzen der Lohnersatzordnung zu urteilen (Art. 5, Abs. 1, der Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 26. Februar 1941). Die Frage dagegen, ob ein Bezüger vor seinem Einsatz der Verdienstersatzordnung unterstand oder nicht, ist von den rechtsprechenden Instanzen der Verdienstersatzordnung zu entscheiden (AKV Nr. 338 i. Sa. E. Quartenoud vom 6. September 1943, ZLV 1943, S. 529). Die AKV hat zur gleichen Frage folgendermassen Stellung genommen: Beschwerden, welche männliche mitarbeitende Familienglieder im Gewerbe betreffen, sind jedenfalls dann von der AKV zu beurteilen, wenn nicht nur das

Mass der Entschädigung oder des Beitrages, sondern daneben auch eine grundsätzliche Frage streitig ist. Ist dies der Fall, so entscheidet die AKV auch über das allenfalls streitige Mass .der Entschädigung oder des Beitrages für das männliche mitarbeitende Familienglied im Gewerbe (Vfg. Nr. 48, Art. 9, Abs. 4) (AKV Nr. 380 i. Sa. G. Gianini vom 10. Dezember 1943, ZLV 1944, Heft 4, S. 169). Art. 16, Abs. 3, der Lohnersatzordnung bestimmt, dass die Entscheide der Schiedskommission in Fragen grundsätzlicher Natur an die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung weitergezogen werden können. Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz gelten, sofern sie nicht aktenwidrig oder willkürlich sind, nicht als grundsätzliche Fragen im Sinne des Art. 16, Abs. 3, der Lohnersatzordnung (GRAK Art. 8).

Die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung hat in einer umfangreichen Praxis festgelegt, welche Fragen als grundsätzliche, d.h. als Rechtsfragen, in welchen an sie Beschwerde geführt werden kann, gelten, und welche als Tatfragen ihrer Ueberprüfung nicht unterliegen. So wurde ausgeführt: Ein Weiterzug des Entscheides einer Schiedskommission an die AKL ist gemäss LEO Art. 16, Abs. 3, nur über Fragen grundsätzlicher Natur möglich. Die AKL kann auf eine Beschwerde nicht eintreten, wenn es sich nur um die Beurteilung tatsächlicher Fragen handelt (AKL Nr. 19 i. Sa. J. Nater vom 18. September 1940, ZLV 1941, S. 4; AKL Nr. 20 i. Sa. E. Hildebrand vom 18. September 1940, ZLV 1941, S. 5; AKI. Nr. 63 i. Sa. H. Rohner vom 25. Februar 1941, ZLV 1941, S. 120 ; AKL Nr. 175 i. Sa. M. Piolino vom 18. Dezember 1941, ZLV 1942, S. 185). Als Tatfragen wurden im einzelnen durch die Aufsichtskommissionen nicht überprüft: die Frage, welcher Lohnbetrag der Berechnung der Beiträge zu Grunde gelegt werden muss (AKI. Nr. 209 i. Sa. H. Cuerel vom 8. Mai 1942, ZLV 1942, S. 325); die Festsetzung des Betrages des massgebenden Lohnes für die Berechnung der Entschädigung (AKL Nr. 117 i. Sa. J. Strimer vom 25. Oktober 1941, ZLV 1941, S. 285; AKL Nr. 145 i. Sa. E. Baum,gartner vom 25. Oktober 1941, ZLV 1942, S. 53); die Frage, welcher Durchschnittslohn der Beschwerdeführer in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken verdiente (VW Art. 8, Abs. 2) (AKL Nr. 440 i. Sa. J. Wyss vom 22. November 1943, ZLV 1944, Heft 4,.5. 152); die Bestimmung des Ausmasses der einzelnen Lohnbezüge (AKL Nr. 188 i. Sa. M. Blanc vorn 20. November 1942, ZLV 1942, S. 226); die Frage, ob ein dem Direktor einer Gesellschaft ausgerichteter Geldbetrag Spesenersatz oder Lohn sei (AKL Nr. 382 i. Sa. Progressia S.A. vom 4. Juni 1943, ZLV 1943, S. 503); ob ein Wehrmann tatsächlich mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt führt (AKL Nr. 20 i. Sa. E. Hildebrand vom 18. September 1940, ZLV 1941, S. 5) ; ob eine Person in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen (AKL Nr. 158 i. Sa. H. Grellmann vom 17. Dezember 1941, ZLV 1942, S. 116); ob ein Wehrmann seinen Familienangehörigen gegenüber tatsächlich unterstützungspflichtig ist (AKL Nr. 19 i. Sa. J. Nater vom 18. September 1940, ZLV 1941, S. 4); ob

ein Wehrmann seine unterstützungsberechtigten Verwandten vor dem Einrücken tatsächlich unterstützt hat und mit welchem Betrag (AKL Nr. 19 i. Sa. J. Nater vom 18. September 1940, ZLV 1941, S. 4; AKL Nr. 63 i. Sa. H. Rohner vorn 25. Februar 1941, ZLV 1941, S. 120); die Frage nach der Höhe der eigenen Einkünfte der unterstützten Personen (Vfg. Nr. 31, Art. 5 ff) (AKL Nr. 84 i. Sa. 0. Brogli vom 9. Juni 1941, ZLV 1941, S. 192; AKL Nr. 130 i. Sa. E. Boiron vom 25. Oktober 1941, ZLV 1941, S. 320; AKL Nr. 157 i. Sa. F. Glanzmann vom 17. Dezember 1941, ZLV 1942, S. 114) ; inwieweit Aufwendungen des Wehrmannes als Entgelt für von ihm bezogene Kost •und Logis und inwieweit sie als Unterstützungsleistungen anzusehen sind (AKL Nr. 96 i. Sa. F. Amaudruz vom 4. August 1941, ZLV 1941, S. 253); ob der vom Wehrmann unterstützten Schwester die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während dessen Aktivdienst möglich war (AKL Nr. 475 i. Sa. H. Schgör vorn 29. März 1944, ZLV 1944, Heft 6, S. 299). Die Auszüge aus den nachfolgenden Entscheiden stellen den Uebergang zwischen Tat- und Rechts-, d. h. grundsätzlichen Fragen dar, die der Ueberprüfung der AKL unterlagen: Inwieweit beim Vorliegen besonderer Verhält-

nisse die Einkommensgrenze für die unterstützten Personen erhöht und die Abzüge für Kost und Logis sowie für persönliche Bedürfnisse des Wehrmannes herabgesetzt werden sollen (Vfg. Nr. 31, Art. 5, Abs. 2, und Art. 9, Abs. 3), ist eine Ermessensfrage, die von der Aufsichtskommission nur überprüft werden kann, wenn der Entscheid der Schiedskommission sich als willkürlich erweist (AKL Nr. 347 i. Sa. A. Remy vom 15. April 1943, ZLV 1943, S. 376). Die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den guten Glauben im Sinne von Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2, annehmen zu können, sowie die Frage, welche Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Pflicht des Wehrmannes zur Prüfung und Information zu stellen sind, sind Rechtsfragen; dagegen ist die Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme des guten Glaubens in einem konkreten Fall vorliegen, eine Tatfrage, die nicht in die Kompetenz der AKL fällt (AKL Nr. 238 i. Sa. E. Roth vom 17. Oktober 1942, ZLV 1942, S. 420). Die Frage, ob die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen im Einzelfall wegen grosser Härte zu erlassen ist, ist nicht eine grundsätzliche, sondern eine Tatfrage, die nicht in die Entscheidungskompetenz der Aufsichtskommission fällt, es sei denn, die Schiedskommission habe den Rahmen ihres Ermessens willkürlich überschritten (AKL Nr. 187 i. Sa. Th. Kunz vom 8. Mai 1942, ZLV 1942, S. 225; AKL Nr. 238 i. Sa. E. Roth vom 17. Oktober 1942, ZLV 1942, S. 420; AKL Nr. 413 i. Sa. 1-1. Baumg.artner vom 16. September 1943, ZLV 1944, Heft 2, S. 73). Es ist eine Frage grundsätzlicher Art, welcher Lohn bei der Bemessung der Lohnausfallentschädigung zu berücksichtigen ist: derjenige, den der Wehrmann im Zeitpunkt seines Einrückens bezogen hat oder der auf eine längere Zeit berechnete Durchschnittslohn (A,KL Nr.

i. Sa. M. Blanc vom 20. Februar 1942, ZLV 1942, S. 226).

3. Beschwerdelegitimation. Zur Beschwerdeführung vor den eidgenössischen Aufsichtskommissionen sind alle Personen legitimiert, die im gleichen Verfahren vor der ersten Instanz bereits als Beschwerdeführer aufgetreten sind und hiezu legitimiert waren. Ausserdem sind beschwerdeberechtigt die Ausgleichskasse, welche die vor erster Instanz angefochtene Verfügung erlassen hat, sowie das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Wird eine Beschwerde von der Schiedskommission mangels Legitimation des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, so kann dieser Entscheid auch vom beschwerdelegitimierten Wehrmann nicht an die AKL weitergezogen werden (AKL Nr. 39 i. Sa. J. Grollimund vom 30. Dezember 1940, ZLV 1941, S. 61). Der Arbeitgeber, der im Verfahren vor der Schiedskommission nicht Partei war, kann gegen deren Entscheid nicht Besch.werde an die Aufsichtskommission erheben (AKL Nr. 93 i. Sa. Mettrau et fils vom 4. August 1941, ZLV 1941, S. 252). Ein Schiedskommissionsentscheid schafft nur Recht zwischen den beteiligten Parteien; gegenüber einem Bruder des Beschwerdeführers hat er keine Rechtskraft, weshalb dieser auch nicht zur Beschwerdeführung gegen

den Entscheid legitimiert ist (AKL Nr. 394 i. Sa. M. Imhof vom 4. Juni 1943, ZLV 1944, Heft 1, S. 29). Angehörige des Wehrmannes, die vor der untern Instanz nicht Partei waren, sind zur Beschwerdeführung bei der AKL nicht berechtigt (AKL Nr. 167 i. Sa. Fragniere vom 18. Dezember 1941, ZLV 1942, S. 153). Eine Gemeinde ist nicht an Stelle des Wehrmannes zur Beschwerdeführung vor der Aufsichtskommission legitimiert (AKL Nr. 42 i. Sa. L. Eisenring vom 1. November 1940, ZLV 1941, S. 62). Ein Gemeinderat ist als Behörde, wenn er als Zweigstelle einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nicht zur Weiterziehung eines Schiedskommissionsentscheides an die AKL legitimiert (AKL Nr. 47 i. Sa. Conseil communal de Vuisternens-en-Ogoz vom 4. Februar 1941, ZLV 1941, S. 64).

4. Verfahren. (GRAK Art. 5-9). Beschwerden gegen Entscheide von Schiedskommissionen sind innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Sekretariat der Aufsichtskommissionen, Christoffelgasse 4, Bern, schriftlich und begründet, in doppelter Ausfertigung einzureichen. In der Beschwerde ist das Tatsächliche des Streites unter Beilage oder Angabe allfälliger Beweismittel kurz zu schildern und ein Rechtsbegehren zu stellen. Der angefochtene Entscheid und der Briefumschlag, in welchem dieser zugestellt wurde, sind beizulegen. Die Beschwerdefrist gemäss GRAK Art. 5 ist eine Verwirkungsfrist; auf eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden (AKL Nr. 66 i. Sa. F. Agrati vom 28. Februar 1941, ZLV 1941, S. 121), Das gleiche gilt für die Frist nach AVEO Art. 33, Abs. 1 (AKV Nr. 73 i. Sa. H. Brechbühl vom 26. Mai 1941, ZLV 1941, S. 210). Der Rechtsstillstand für Militärpersonen bezieht sich auf Betreibungshandlungen, nicht aber auf die Beschwerdefrist der VEO (AKV Nr. 101 i. Sa. W. Frank vom 22. September 1941, ZLV 1941, S. 336). Die Beschwerde an die Aufsichtskommission muss innert 10 Tagen eingereicht werden, ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (AKL Nr. 139 i. Sa. D. Petralli vom 25. Oktober 1941, ZLV 1942, S. 48). Die Beschwerdefrist wird nur durch Einreichung einer formrichtigen Beschwerde, die einen Antrag und dessen Begründung enthält, gewahrt. Die blosse Mitteilung, es werde später eine Beschwerdeschrift eingereicht, genügt nicht (AKL Nr. 406 i. Sa. A. Brenn vom 30. August 1943, ZLV 1944, Heft 2, S. 68; Nr. 166 i. Sa. 0. Ulli vom 9. Dezember 1941, ZLV 1941, S. 152). Eine Beschwerde an die Aufsichtskommission gilt nur dann als rechtzeitig eingereicht, wenn sie noch, den Poststempel des 10. Tages seit Empfang des Entscheides der Schiedskommission trägt (AKV Nr. 297 i. Sa. V. Massera vom 13. April 1943, ZLV 1943, S. 389). Der Beschwerdeführer ist gehalten, die nötigen Angaben zur Ueberprüfung der Frage zu machen, ob die Beschwerde rechtzeitig der Aufsichtskommission eingereicht wurde (AKL Nr.

i. Sa. J. Guenat vom 25. Februar 1941, ZLV 1941, S. 123). Wird eine Beschwerde unter Wahrung der Beschwerdefrist versehentlich bei der Schiedskommission eingereicht, so gilt die Beschwerdefrist auch gegenüber der Aufsichtskommission als gewahrt (AKL Nr. 416 i. Sa. A. Zyburg vom 22. Oktober 1943, ZLV 1944, Heft 2, S. 73). Wird eine Beschwerde bei einer unzuständigen Instanz rechtzeitig eingereicht, so gilt die Beschwerdefrist als eingehalten. Die unzuständige Instanz hat die Beschwerde von Amtes wegen der zuständigen zu übermitteln (AKV Nr. 399 i. Sa. E. Columbi S.A. vom 19. Januar 1944, ZLV 1944, Heft 6, S. 264). Die Beschwerdeinstanzen sind an die im Gesetz vorgesehenen Höchstansätze der Entschädigungen gebunden (AKV Nr. 121. i. Sa. M. Capt-Meylan vom 12. November 1941, ZLV 1942, S. 94). Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid einer Schiedskommission nimmt dem nach der Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtskommission eingereichten Rekurs seinen Verspätungscharakter nicht, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer das Bestehen der Frist gekannt hat (AKL Nr. 134 i. Sa. J. Adert vom 1. November 1941, ZLV 1942, S. 30). Beide Aufsichtskommissionen lassen die Wiederherstellung der versäumten Frist zu, wenn die in Art. 70 des Bundesgesetzes über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten verlangten Voraussetzungen gegeben sind d. h. eine Restitution nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nur möglich, wenn die Verspätung auf unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Die genannte Bestimmung ist analog anzuwenden (AKV Nr. 86 i. Sa. T. Diamant vom 8. Juli 1941, ZLV 1941, S. 269). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde bei der AKL ist uncrstreckbar. Auf Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis hat nur derjenige Anspruch, der nachweist, dass er durch unverschuldete Hindernisse wie Landesabwesenheit, Krankheit usw. abgehalten war, innerhalb der Fristen zu handeln (AKV Nr. 144 i. Sa. D. Matti vom 11. Dezember 1941, ZLV 1942, S. 163; AKV Nr.

i. Sa. D. Holdener vom 3. November 1942, ZLV 1943, S. 16). Eine Restitution der Beschwerdefrist mit der Begründung, der Geschäftsleiter der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft sei während der kritischen Zeit im Militärdienst gewesen, ist nicht möglich (AKV Nr. 238 i. Sa. S. A. Autotrasporti vom 9. November 1942, ZLV 1943, S. 170). Starke berufliche Inanspruchnahme entschuldigt eine Fristversäumnis nicht (AKV Nr. 370 i. Sa. E. Piaget vom 14. Oktober 1943, ZLV 1944, Heft 3, S. 123). An die Gesuche um Restitution einer Beschwerdefrist dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (AKV Nr. 167 i. Sa. A. Zäch vom 6. Februar 1942, ZLV 1942, S. 244). Ueber die Form der Beschwerde und die Folge der Nichteinreichung des vorinstanzlichen Entscheides sprachen sich die Aufsichtskommissionen folgendermassen aus: Um rechtsgültig zu sein, muss die Beschwerde ein Rechtsbegehren enthalten (AKL Nr. 144 i. Sa. F. Agrati vom 13. Oktober 1941, ZLV 1942, S. 52). Vor der AKL kann nicht ein neues, der Schiedskommission nicht schon unterbreitetes Rechtsbegehren gestellt werden (AKL Nr. 64 i. Sa. L. Chardonnens vom 28. Februar 1941, ZLV 1941, S. 120). Wenn der Wehrmann die Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides zugibt, liegt keine Beschwerde vor (AKL Nr. 43 i. Sa. A. Maradan vom 5. November 1940, ZLV 1941, S. 62). Beschwerden sind begründet einzureichen. Der Beschwerdeführer hat daher kurz anzugeben, weshalb nach seiner Auffassung der angefochtene Entscheid

der Schiedskommission im Widerspruch mit den geltenden Vorschriften stehe. Unterlässt er dies, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (AKV Nr. 87 i. Sa. A. Eggimann vom 18. August 1941, ZLV 1941, S. 270). Auf eine Beschwerde ohne jede Begründung wird nicht eingetreten (AKV Nr. 231 i. Sa. H. Büschi vom 24. Oktober 1942, ZLV 1943, S. 133). An die Art und Weise der Begründung einer Beschwerde darf kein strenger Massstab gelegt werden. Auf eine solche ohne jede Begründung wird jedoch nicht eingetreten (AKV Nr. 244 i. Sa. D. Holdener vom 3. November 1942, ZLV 1943, 5. 176). Die der AKL eingereichte Kopie eines Wiedererwägungsgesuches an die Schiedskommission erfüllt die Voraussetzungen einer Beschwerde an die Aufsichtskommission nicht (AKL Nr. 441 i. Sa. A. Grünenfelder vom 27. November 1943, ZLV 1944, Heft 4, S. 152). Eine Kasse, deren Tätigkeit sich auf mehrere Sprachgebiete ausdehnt, hat sich in einer Beschwerde an die Aufsichtskommission der Sprache des Wehrmannes zu bedienen, dem die Beschwerde der Kasse zur Vernehmlassung zugestellt werden muss. Andernfalls ist die Aufsichtskommission berechtigt, auf die Beschwerde der Kasse nicht einzutreten (AKL Nr. 328 i. Sa. E. Cavadini vom 5. März 1943, ZLV 1943, S. 329). Nichtbeilegung des Entscheides der Vorinstanz entgegen GRAK Art. 5 kann dem Beschwerdeführer nichts schaden, da dadurch eine blosse Ordnungsvorschrift verletzt wird (AKL Nr. 17 i. Sa. E. Kessler vom 2. September 1940, ZLV 1941, S. 3). Nötigenfalls wird nach Eingang der Beschwerde vom Vorsitzenden die Vernehmlassung der beschwerdebeklagten Partei oder anderer Beteiligter eingeholt. Der Vorsitzende trifft die notwendigen, vorsorglichen Massnahmen. Er kann einer Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilen. Die Beschwerden werden ohne Vortritt der Parteien und im allgemeinen ohne weitere Beweisführung auf Grund der Akten entschieden. Eine Beweisergänzung kann indessen angeordnet werden, wenn eine Partei Tatsachen verspätet geltend macht oder Beweise verspätet beibringt und dafür hinreichende Entschuldigungsgründe anführt, oder wenn die Aufsichtskommissionen, im Interesse der Rechtswahrung weitere Massnahmen als angezeigt erachten. In diesen Fällen treffen sie von sich aus die notwendigen Verfügungen.•

Die Bedeutung der vorinstanzlichen Feststellungen ist für die beiden Aufsichtskommissionen nicht die gleiche, weil gemäss der bereits erwähnten Bestimmung des Art. 16, Abs. 3, der Lohnersatzordnung an die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung nur grundsätzliche Fragen weitergezogen werden können, während hinsichtlich des Rechtes zur Beschwerdeführung an die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung eine solche Einschränkung fehlt. Der Unterschied zeigt sich in den folgenden Entscheiden: Die AKL ist an den von der Vorinstanz festgestellten Tatbestand gebunden (AKL Nr. 132 i. Sa. G. Rusconi vom 3. November 1941, ZLV 1942, S. 27). Grundsätzlich sind die tatsächlichen Feststellungen der Schiedskommission, soweit sie auf richtiger Beweislastverteilung, beruhen und im Rahmen vernünftigen Ermessens gehalten sind, für die AKL verbindlich. Damit diese aber

den Entscheid unter diesem Gesichtspunkt überprüfen kann, ist eine genügende Begründung des Entscheides durch die Schiedskommission unerlässlich. Fehlt sie, so ist die Sache zu erneuter Prüfung an die Schiedskommission zurückzuweisen (AKL Nr. 345 i. Sa. F. Bernasconi vom 30. April 1943, ZLV 1943, S. 375). Die AKL kann neue Tatsachen, welche vor der Schiedskommission nie geltend gemacht worden sind, nicht berücksichtigen. Sie entscheidet anhand der Akten, auf Grund deren die Schiedskommission ihren Entscheid gefällt hat (AKL Nr. 175 i. Sa. M. Piolino vom 18. Dezember 1941, ZLV 1942, S. 185; AKL Nr. 178 i. Sa. W. Kesselring vom 18. Februar 1942, ZLV 1942, S. 190). Sind die tatsächlichen Feststellungen der Schiedskommission, auf die sie ihren Entscheid stützt, mangelhaft, so kann die AKL, wenn sie dies für angezeigt erachtet, gemäss GRAK Art. 6, Abs. 1, selbst Erhebungen anstellen und gestützt darauf ihren Entscheid fällen (AKL Nr. 346 i. Sa. E. Nussbaum vom 17. März 1943, ZLV 1943, S. 376). Wird im Verfahren vor der AKL ein Beweismittel vorgelegt, von dem die Schiedskommission keine Kenntnis hatte, so ist die Sache zu neuer Beurteilung an die Schiedskommission zurückzuweisen (AKL Nr. 292 i. Sa. L. Bauma vom 11. Februar 1943, ZLV 1943, S. 238). Obergerichtliche Urteile in Steuersachen sind für den Entscheid der Aufsichtskommission an sich nicht präjudiziell (AKL Nr. 97 i. Sa. F. Huber vom 15. August 1941, ZLV 1941, S. 254). Die tatsächlichen Feststellungen der Schiedskommissionen sind für die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung nicht schlechthin verbindlich. Sie kann vielmehr bei Unvollständigkeit oder bei Unzuverlässigkeit der erhobenen Beweise einschreiten. Sie hat aber in der Regel keinen Grund, diese Feststellungen anzuzweifeln (AKV Nr. 26 i. Sa. J. Kirchmeier jun. vom 14. Februar 1941, ZLV 1941, S. 112). Die Aufsichtskommission hat im allgemeinen keinen Grund, das Gutachten eines Experten anzuzweifeln (AKV Nr.

i. Sa. A. Zweifel vom 14. Februar 1941, ZLV 1941, S. 110). Ob die Aufsichtskommission ergänzende Beweiserhebungen vornehmen soll, ist eine Zweckmässigkeitsfrage (AKV Nr. 65 i. Sa. H. Gerber vom 26. Mai 1941, ZLV 1941, S. 204). Eine sich, auf die falsche Praxis einzelner Ausgleichskassen stützende Behauptung ist für die Aufsichtskommission unerheblich (AKV Nr.

i. Sa. A. Schreiber und Roullet-Piccard vom 12. März 1942, ZLV 1942, S. 241). Die Frage der Beitragspflicht wird von der AKV von Amtes wegen geprüft (AKV Nr. 99 i. Sa. Ch. Augsburger vom 20. Oktober 1941, ZLV 1941, S. 333). Der Entscheid ist den Parteien mit möglichster Beförderung schriftlich zu eröffnen. Spruchgebühren werden in der Regel nicht bezogen; in Fällen leichtsinniger oder böswilliger Beschwerdeführung kann eine Spruchgebühr bis zu 300 Franken ausgesprochen werden. Wer im Geschäftsverkehr mit den Aufsichtskommissionen den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, ist mit einem Verweis oder mit Ordnungsbusse bis auf 100 Franken zu bestrafen. Einem Beschwerdeführer, der in der Beschwerdeschrift ungebührliche Aeusserungen macht, ist ein Verweis zu erteilen oder eine Gerichtsgebühr auf-

zuerlegen (GRAK Art. 9, Abs. 3) (AKV Nr. 347 i. Sa. P. Höllmüller vom 19. Oktober 1943, ZLV 1944, Heft 1, S. 38). Die Frage, ob eine Beschwerdeführung leichtfertig ist (AVEO Art. 31, Abs. 2), stellt eine Ermessensfrage dar (AKV Nr. 132 i. Sa. A. Bitzi vom 22. Januar 1942, ZLV 1942, S. 128). Eine missbräuchliche Beschwerdeführung liegt vor, wenn vor der Aufsichtskommission lediglich grundlose Behauptungen vorgebracht werden (AKL Nr. 233 i. Sa. J. Kaeser vom 5. August 1942, ZLV 1942, S. 415; AKV Nr. 202 i. Sa. E. Peter vom 21. August 1942, .ZLV 1942, S. 430). Ein Wehrmann, dessen Beschwerde wahrheitswidrige Behauptungen enthält, macht sich einer missbräuchlichen Beschwerdeführung schuldig (AKV Nr. 105 i. Sa. S. A. Burgherr vom 12. November 1941, ZLV 1942, S. 34). Wird trotz Vorliegens eines klaren und eindeutigen Tatbestandes die Unterstellung durch Beschwerde angefochten, so liegt darin eine missbräuchliche Beschwerdeführung (AKL Nr. 296 i. Sa. Unipektin A. G. vom 16. März 1943, ZI,V 1943, S. 267). Wird in einer Beschwerde gedroht, im Falle der Abweisung der Beschwerde nicht mehr in den Aktivdienst einzurücken, so liegt darin eine böswillige Beschwerdeführung (AKV Nr. 154 i. Sa. J. Benz vom 21. Januar 1942, ZLV 1942, S. 229). Hinsichtlich der Zusprechung von Parteientschädigungen im Verfahren vor den Aufsichtskommissionen hat die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung entschieden: Die LEO kennt keine Vorschrift, wonach die Aufsichtskommission der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zusprechen könnte, wozu beigefügt sei, dass auch in der VEO keine solche Vorschrift besteht (AKL Nr. 395 i. Sa. Bloch-Neth.e Sohn & Co. vom 22. Oktober 1943, ZLV 1944, Heft 1, S. 29). Die Entscheide der Aufsichtskommissionen sind rechtskräftigen Urteilen gleichgestellt und mit der Ausfällung vollstreckbar. Da die beiden Aufsichtskommissionen höchstinstanzliche Spezialverwaltungsgerichte des Bundes darstellen, können deren Entscheide an keine andere Instanz, wie etwa das Bundesgericht oder den Bundesrat, weitergezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes und Entscheid des Bundesrates i. Sa. Gesellschaft für Transportwerte und Konsorten, ZLV 1942, S. 54). Dagegen ist das

Rechtsmittel der Revision im Rahmen der Art. 192 ff. des Bundesgesetzes über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig, wie sich aus den folgenden Entscheiden ergibt. Die Wiedererwägung durch die Aufsichtskommissionen ist dagegen nicht zulässig. Ein Zurückkommen auf einen Entscheid der Aufsichtskommission ist nicht auf dem Wege der Wiedererwägung, sondern nur der Revision möglich (AKL Nr. 46 i. Sa. E. Hildebrand vom 30. Dezember 1940, ZLV 1941, S. 63). Wiedererwägungsgesuche sind bei der Kasse zu stellen und setzen das Vorhandensein neuer Tatsachen voraus (AKL Nr. 41 i. Sa. J. Ebnöther vom 1. November 1940, ZLV 1941, S. 61). Aendern sich die • für die Veranlagung eines Landwirtschaftsbetriebes massgebenden Verhältnisse, so kann der Beitragspflichtige gemäss Vfg. Nr. 46, Art. 12, Abs. 1, lit. a, bei der Kasse eine Re-

vision der Veranlagung verlangen. Bevor sich die Kasse über ein solches Gesuch ausgesprochen hat, besteht keine Möglichkeit, die rechtskräftig gewordene Veranlagung mittels Beschwerde vor der Aufsichtskommission anzufechten (AKV Nr. 346 i. Sa. G. Gampeler vom 12. Oktober 1943, im gleichen Sinne auch i. Sa. E. Roth vom 14. Oktober 1943, ZLV 1944, Heft 1, S. 37). Falls in dem der Vorinstanz zur Beurteilung vorgelegten Tatbestand Veränderungen eingetreten sind, kann der Wehrmann für die Zukunft ein neues Begehren auf Grund der veränderten Verhältnisse stellen, das von der Vorinstanz neu zu untersuchen und zu beurteilen ist (AKL Nr. 80 i. Sa. J. Brack vom 2. Juni 1941, ZLV 1941, S. 190). Ein rechtskräftig gewordener Entscheid der Aufsichtskommission kann nicht in Wiedererwägung gezogen werden, weil er nach Ansicht .der Kasse unpraktisch ist (AKL Nr. 412 i. Sa. J. Züger vom 24. November 1943, ZLV 1944, Heft 2, S. 72). Ob und in welchem Umfang gegen einen Entscheid der Aufsichtskommission ein Revisionsbegehren zulässig ist, beurteilt sich mangels besonderer Vorschriften der Lohn- und Verdienstersatzordnung nach Art. 192 ff. des Bundesgesetzes über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (AKL Nr. 41 i. Sa. J. Ebnöther vom 1. November 1940, ZLV 1941, S. 61; AKI. Nr. 280 i. Sa. White Sail vom 16. März 1943, ZLV 1943, S. 202; AKV Nr. 298 i. Sa. E. Colin vom 18. Mai 1943, ZLV 1943, S. 389). Ein Revisionsgrund ist gegeben, wenn sich eine amtliche Bescheinigung, auf die sich der Entscheid stützte, als unrichtig erweist und von der Behörde selbst widerrufen wird (AKL Nr. 330 i. Sa. A. Huber vom 17. März 1943, ZLV 1943, S. 329). Eine irrtümliche Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens für die Beurteilung eines Erlassgesuches kann zur Revision des Entscheides der Aufsichtskommission führen (AKL Nr. 337 i. Sa. V. Beyeler vom 27. August 1943, ZLV 1943, S. 528). Auf einen Entscheid der Aufsichtskommission über die Bezeichnung des Betriebsleiters kann nicht zurückgekommen werden, solange nicht eine wesentliche Aenderung in den dem Entscheid zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (AKV Nr. 290 i. Sa. J. Mutscheller vom 14. April 1943, ZLV 1943, S. 385). Zum sehr schwierigen Problem der materiellen Rechtskraft der Kassenverfügungen und der Entscheide der Schieds- und Aufsichtskommissionen wurde

folgendes ausgeführt: Den Verfügungen der Kassen kommt keine materielle Rechtskraft zu (AKL Nr. 273 i. Sa. W. Lang vom 16. März 1943, ZLV 1943, S. 197). Ein von der AKL gefällter Entscheid geniesst solange Rechtskraft, als nicht das Vorhandensein neuer Tatsachen, welche die Kasse zu einer neuen Verfügung in der Sache verhalten, bewiesen wird (AKL Nr. 233 i. Sa. J. Kaeser vom 5. August 1942, ZLV 1942, S. 415). Die Verweigerung der Unterstellung unter die VEO wird durch die Abweisung einer Beschwerde nicht materiell rechtskräftig (AKV Nr. 86 i. Sa. T. Diamant vom 8. Juli 1941, ZLV 1941, S. 269). Wenn eine bei den Aufsichtskommissionen beschwerdeführende Partei von diesen keinen Entscheid wünscht, so hat sie einen vorbehaltslosen Rückzug der Beschwerde auszusprechen, ansonst der Fall entschieden wird: Ein Begehren, die Entscheidung der Beschwerde aufzuschieben, kann nicht berücksichtigt werden, wenn darin nicht gleichzeitig ein Rückzug des Rekurses liegt (AKV Nr. 88 i. Sa. Rodde S. Co.. vom 28. August 1941, ZLV 1941, S. 288).

Bevölkerungsbewegung und Lohn- und Verdienstersatzordnung. Es ist bereits in weitern Kreisen bekannt, dass die Bevölkerungsbewegung in den vergangenen drei bis vier Jahren einen unerwartet positiven Verlauf genommen hat. Der Geburtenüberschuss, d. h. der Ueberschuss der Geburten über die Todesfälle, ist gegenüber dem Tiefstand von 3,2 auf 1000 Einwohner im Jahre 1940, auf 8,2 im Jahre 1943 angestiegen. Eine so günstige bevölkerungspolitische Situation ist seit dem Jahre 1914 nicht mehr erreicht worden. Diese Entwicklung ist umso erstaunlicher, als sie in eine Zeit der grössten Unsicherheit fällt und zu derjenigen während des letzten Weltkrieges in völligem Gegensatz steht. Das •eidgenössische statistische Amt hat sich in verschiedenen Publikationen mit dieser Erscheinung befasst 1) und dabei auf interessante Zusammenhänge aufmerksam gemacht. Wir entnehmen diesen Ausführungen, dass verschiedene wehr-, sozial- und wirtschaftspolitische Massnahmen dazu beigetragen haben, den demographischen Tiefstand der ersten Kriegszeit und der vorangegangenen Wirtschaftskrise zu überwinden. Es wird in diesem Zusammenhang vor allem hingewiesen auf die kriegsbedingte gute Wirtschaftskonjunktur, die Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, ferner werden erwähnt der Einfluss einer früheren Zurückhaltung in der Eheschliessung, die günstige Sterblichkeit und der relativ geringe Ausländerbestand. Im besonderen lässt sich jedoch, so wird im August-Heft 1944 der «Volkswirtschaft», S. 200, ausgeführt, «die Auswirkung der Ausgleichskassen für Wehrmänner kaum verkennen; denn es ist charakteristisch, dass die Heiratskurven der Unselbständigerwerbenden und der Selbständigerwerbenden nicht etwa gleichzeitig, sondern genau in jenen beiden verschiedenen Monaten deutlich zu steigen begannen, in denen die Lohn- und Verdienstersatzkassen die ersten Beiträge leisteten, für die Arbeitnehmer also im März, für die Selbständigen im August 1940». Nachdem im Krisenjahr 1936 in der Schweiz rund 30000, d. h. auf 1000 Einwohner 7,1 Ehen geschlossen worden waren, weist das Jahr 1942 über 36 000 Eheschliessungen auf, d. h. 8,6 auf 1000 Einwohner. Dem Tiefstand von rund 62 000 Lebendgeborenen im Jahre

.(14,9 auf 1000 Einwohner) stehen rund 83 000 Lebendgeborene 1) Vgl. insbesondere: Statistische Quellenwerke der Schweiz, Heft 123, Be; völkerungsbewegung in der Schweiz 1941. Die Volkswirtschaft; XVII. Jahrgang, 8. Heft, August 1944, S. 200 ff.

Bevölkerungsbewegung seit 1913 Absolute Zahlen II Ruf 1000 Einwohner Ge- Ge- Jahre Lebend Lebend- Gestor- burten- Hei- Gestor- burten- Heiraten geborene bene über- raten ge- bene überborene schuss schuss

26 841 89 757 55 427 34 330 6,9 23,2 14,3 8,9

22 245 87 330 53 629 33 701 5,7 22,4 13,8 8,6

19 527 75 545 51 524 24 021 5,0 19,5 13,3 6,2

22 251 73 660 50 623 23 037 5,7 18,9 13,0 5,9

23 254 72 065 53 306 18 759 6,0 18,5 13,7 4,8

26 117 72 658 75 034 2 376 6,7 18,7 19,3 0,6 1932/

729 67 454 48 533 18 921 7,7 16,3 11,8 4,5

29 633 64 966 47 650 17 316 7,1 15,6 11,4 4,2

30 394 62 480 47 274 15 206 7,3 14,9 11,3 3,6

31 031 63 790 48 576 15 214 7,4 15,2 11,6 3,6

31 513 63 837 49 484 14 353 7,5 15,2 11,8 3,4

32 472 64 115 50 759 13 356 7,7 15,2 12,0 3,2

36 130 71 926 47 336 24 590 8,5 16,9 11,1 5,8

36 820 78 875 46 928 31 947 8,6 18,5 11,0 7,5

35 694 83 049 47 409 35 640 8,3 19,2 11,0 8,2 1944* 17 454 44 909 28 701 16 208 8,0 20,7 13,2 7,5 Januar-Juni

im Jahre 1943 gegenüber (19,2 auf 1000 Einwohner). Wie aus der obstehenden Tabelle ersichtlich ist, begannen die Eheschliessungen bzw. die Geburten zwar schon 1937/1938 zuzunehmen; die entscheidende Wendung und fast sprunghafte Steigerung setzte jedoch 1940 und 1941 ein. Im Vergleich zur Zeitspanne September/August 1939/

wurden in der entsprechenden Zeit der Jahre 1940 und 1941

Ehen mehr geschlossen. Das Jahr 1941 brachte im Vergleich zu 1939 und 1940 ein Mehr von rund 8000 Geburten. Charakteristisch ist hiebei, dass in den Monaten April bis Dezember 1941 8600 eheliche Kinder mehr geboren wurden als in der entsprechenden Zeit des Vorjahres, während das erste Quartal 1941 gegenüber demjenigen von 1940 noch einen Ausfall aufweist.

*) Provisorische Zahlen, Promillezahlen ausserdem unter Vorbehalt der durch die Bevölkerungsbewegung in der zweiten Jahreshälfte bedingten Aenderungen (z. B. in der Regel geringere Geburtenzahl als in der ersten Jahreshälfte.

Das Ausserordentliche dieser Entwicklung sticht umsomehr hervor, wenn man sie mit derjenigen während des letzten 'Weltkrieges vergleicht. Die Zahl der Eheschliessungen nahm in den Jahren 1914 bis 1918 im Vergleich zu den letzten Vorkriegsjahren 1913/14 um mehr als 17 % und die der Geburten um mehr als 16 % ab. Bei einer entsprechenden Entwicklung während des gegenwärtigen Krieges wären bis Ende 1943, gemessen an den \Torkriegsjahren 1938/1939, rund 23 000 weniger Ehen geschlossen und 37 000 weniger eheliche Kinder geboren worden. Demgegenüber ergab sich ein Mehr von

000 Ehen und von 40 000 Kindern, d. h. im Vergleich zum demographischen Zerfall von 1914/18, der auch heute drohte, ein Gewinn von 40 000 Ehen und 77 000 Kindern! Zweifellos ist es heute noch verfrüht, aus diesen Zahlen, die sich bloss auf relativ wenige Jahre erstrecken, auf eine Aenderung der Bevölkerungsbewegung auf lange Sicht und einen Wandel in der Einstellung zum Geburtenproblem zu schliessen. Vor allzu raschen Folgerungen in dieser Richtung warnt schon der merkwürdig verschiedenartige Verlauf der Eheschliessungen und Geburten bei den beiden grossen sozialen Schichten der Unselbständig- und Selbständigerwerbenden. Auch heute noch ist nämlich bei den Selbständigerwerbenden und insbesondere bei den selbständigen Landwirten eine sehr mässige Geburtenzunahme zu beobachten, die den grossen Ausfall der vorangegangenen Jahre nicht zu decken vermag. Während die Unselbständigerwerbenden für die Zeit von 1936/1943 gegenüber 1932/1935 einen Geburtengewinn von rund

000 aufweisen, wovon allerdings rund 7000 Kinder infolge der Mehrheiraten zu erwarten waren, verzeichnen die Selbständigerwerbenden einen Verlust von rund 12 500, wovon über 12 000 auf die selbständigen Landwirte entfallen. Wenn auch Unterschiede in der Krisenempfindlichkeit und der Einführung der Wehrmannsausgleichskassen an diesem Verhältnis ihren Anteil haben mögen, so zeigt doch gerade dieses Beispiel, dass noch nicht alle Gründe der günstigen Bevölkerungsbewegung in den letzten Jahren abgeklärt sind. Hiezu wären breitere statistische Unterlagen aus dem Inland und vergleichbare Zahlen aus dem Ausland erforderlich, die jedoch noch nicht erhältlich sind. Wie dem auch sei, Tatsache ist, dass es in kritischen Zeiten gelang, einen starken Einbruch in die Bevölkerungsbewegung aufzuhalten und auszugleichen. Unter den direkten und indirekten bevölkerungspolitischen Massnahmen, die zu diesem Erfolg beitrugen,

kommt der Lohn- und Verdienstersatzordnung unzweifelhaft eine namhafte Bedeutung zu. Durch - die Auszahlungen aus den Lohn- und Verdienstausgleichskassen wird gerade der für die Bevölkerungsvermehrung wichtige jüngere Bevölkerungsteil von lähmendem wirtschaftlichen Druck befreit und die Existenz der 'Wehrmannsfamilien gesichert.

Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL). (Wegen Raummangels werden in diesem Heft keine Entscheide der AKV publiziert)

Inhaltsübersicht. 1. Geltungsbereich. Nr. 503: Nr. 504: Nr. 505: Begriff des Dienstverhältnisses. Nr. 506: Nr. 507: Nr. 508: Zweck des Dienstverhältnisses.

  1. Beitragspflicht. Nr. 509: Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers. Nr. 510: Beitragspflicht bei nachträglicher Ausnahme von der Unterstellung.

  2. Lohnausfallentschädigung. Nr. 511: Haushaltungsentschädigung; vorübergehende Abwesenheit von Hausgenossen im Sinne von VW Art. 7, Abs. 1. Nr. 512: Zusätzliche Lohnausfallentschädigung; Voraussetzungen. Nr. 513: Zusätzliche Lohnausfallentschädigung; tatsächliche Aufwendungen.

  3. Nachzahlung geschuldeter 'Beiträge. Nr. 514: Nachzahlungspflicht; Entstehung.

  4. Verfahren. Nr. 515: Voraussetzungen der Beschwerde.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 503 515. Die Entscheide Nr. 503 bis 506 tragen zur weitern Abklärung des Begriffes des Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung bei. Im Entscheid Nr. 503 wird ausgesprochen, dass die Uebersee- Vertreter einer Schweizer Firma zu dieser nicht in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung stehen, weil einerseits aus den eingelegten Akten hervorgeht, dass diese Uebersee-Vertreter bedeutende Importeure sind, die nach der Verfügung Nr. 44 als Selbständigerwerbende zu gelten hätten, und anderseits weil es sich um juristische Personen handelt, die ohnehin nicht Arbeitnehmer im Sinne der Lohnersatzordnung sein können. Der Entscheid Nr. 504 hat den ziemlich häufig vorkommenden Fall zum Gegenstand, dass ein Selbständigerwerbender einen Teil der Aufträge seiner Kunden an einen Dritten zur Ausführung überträgt. Im vorliegenden Fall ist es ein Bücherexperte, der die Besorgung der Buchhaltungen seiner Klienten zum grossen Teil an einen Buchhalter überträgt, den er nach Massgabe der geleisteten Arbeit entschädigt. Da sich weder der Bücherexperte noch der Buchhalter zur Uebertragung. bzw. Uebernahme der Arbeiten verpflichtet haben, kann zwischen den beiden schwerlich ein Dienstverhältnis im Sinne des Obligationenrechts angenommen werden. Dagegen bejaht die AKL das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung. Ihre Begründung geht dahin, dass der Buchhalter nicht als Selbständigerwerbender betrachtet werden könne, weil er nicht Arbeiten für eigene Klienten, sondern für die Klienten eines andern ausführt. Aus diesem Grunde ist er auch an die Weisungen dieses andern, des Bücherexperten, gebunden; denn dieser ist seinerseits seinen Kunden gegenüber für die richtige Ausführung der Aufträge verantwortlich. Dieser Fall ist wohl zu unterscheiden von jenem des Ober- und Unterangestelltenverhältnisses. Im Unterschied zu diesem ist hier der Mittelsmann nicht selbst Arbeitnehmer, sondern Selbständigerwerbender. Der Grundsatz, der im Entscheid Nr. 505 zur Geltung gebracht wird, könnte in die Worte zusammengefasst werden: Lohn geht vor Gewinn. Ein Kollektivgesellschafter hat normalerweise Anspruch auf Ausrichtung eines Gewinnanteiles. Wenn jedoch seine Frau an seiner Stelle in der Gesellschaft arbeitet, so gebührt ihr hiefür ein Lohn. Die ihr ausgerichtete Entschädigung, die der tatsächlich

geleisteten Arbeit angemessen ist, unterliegt daher als Lohn der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung und kann dieser nicht mit der Begründung entzogen werden, es handle sich hier nicht um Lohn, sondern um die Ausschüttung eines Gewinnes an den Kollektivgesellschafter. Demgegenüber liesse sich dem Entscheid Nr. 506 der Satz voranstellen: Ohne Lohn kein Dienstverhältnis. Erhält eine alleinstehende Frau für die Führung der Hausgeschäfte einer Verwandten weder einen Bar- noch einen Naturallohn, sondern muss sie vielmehr für einen Teil der Kosten des Haushaltes selbst aufkommen, so besteht natürlich zwischen ihr und der Verwandten kein Dienstverhältnis. Sodann bringt der Entscheid den Grundsatz zum Ausdruck, dass jeder, der einmal als Unselbständigerwerbender sein Brot verdient hat, nach Lohnersatzordnung anspruchsberechtigt ist, auch wenn er vor dem Einrücken ohne Arbeit war, sofern er nur nachzuweisen vermag, dass er redlich bestrebt war, wiederum Arbeit zu finden. Der Entscheid Nr. 507 handelt von den ziemlich komplizierten Erwerbsverhältnissen der Musiker und Musiklehrer. Zunächst wird untersucht, ob ein Gesangverein, der ein Konzert veranstaltet und hierzu geschulte Hilfskräfte gegen Entgelt zuzieht, auf den ausgerichteten Entschädigungen die Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten habe. Er gelangt zum Schlusse, dass hierzu keine Verpflichtung besteht, wenn entweder der Verein nur ausnahmsweise Künstler gegen Entgelt engagiert, oder wenn die zugezogenen Künstler ihrerseits nur ausnahmsweise gegen Entgelt konzertieren. Diese Lösung stützt sich auf VW Art. 2, Abs. 2. Von der Seite der Musiker aus betrachtet verhält es sich wie folgt: Musiker und Musiklehrer, die unter den Begriff der liberalen Berufe fallen, haben, wenn sie an irgendwelchen Konzerten gastieren, keine Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten. Handelt es sich dagegen um Musiker oder Musiklehrer, die der Verdienstausgleichskasse nicht angeschlossen sind, so sind für diese die Beiträge zu entrichten, sobald sie nicht nur gelegentlich, sondern regelmässig gegen Entgelt in Konzerten mitwirken. Der Entscheid Nr. 508, in welchem die AKL feststellt, dass die Beiträge auf Arbeitslöhnen, die von einer gemeinnützigen Institution (Tuberkulose-Fürsorge) ausbezahlt werden, auch dann zu

entrichten sind, wenn die Zuweisung der Arbeit nicht in der Absicht einen Gewinn zu erzielen, sondern nur zum Zwecke der Un-

terstützung erfolgt, scheint zunächst eine gewisse Unbilligkeit in sich zu schliessen. Die AKL hat jedoch wiederholt erklärt, dass das Motiv, das im Einzelfalle der Zuweisung von Arbeit zugrunde liegt, für die Frage der Beitragspflicht keine Bedeutung hat, da einzig und allein darauf abzustellen ist, ob Arbeit gegen Entgelt geleistet wird. Wenn man von diesem Grundsatze abgehen würde, wäre es schwer, eine Grenze zu finden. Grundsätzlich unterliegt jeglicher Lohn, wie immer er geartet sein mag, der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung (LEO Art. 6, Abs. 1; ALEO Art. 8). Umgekehrt sind Leistungen des Arbeitgebers, denen keinerlei Lohncharakter zukommt, die also nicht Entgelt für geleistete Arbeit sind, der Beitragspflicht nicht unterworfen. Der Schadenersatz, den ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen vertragswidrigen Verhaltens zu leisten hat, unterliegt deshalb, wie im Entscheid Nr. 509 ausgeführt wird, nicht der Beitragspflicht gemäss Lohnersatzordnung. Nach dem Erlass der Verfügung Nr. 44 vom 13. März 1944 kam es gelegentlich vor, dass Vertreter, die bis anhin als Unselbständigerwerbende betrachtet wurden, zu den Selbständigerwerbenden gezählt werden mussten. Der genannten Verfügung wurde keine rückwirkende Kraft beigemessen. Es ist deshalb, wie im Entscheid Nr. 510 ausgeführt wird, auch nicht angängig, ein früher der Lohnersatzordnung unterstelltes Verhältnis rückwirkend von der Unterstellung auszunehmen. Die AKL stellt allgemein fest, dass eine Aenderung in der Gesetzgebung oder in der Rechtssprechung nur Gültigkeit für die Zukunft hat. Gemäss VW Art. 7, Abs. 1, beeinträchtigt eine nur vorübergehende Abwesenheit jener Personen, die dem Wehrmann Anspruch auf die Haushaltungsentschädigung vermitteln, von der häuslichen Gemeinschaft die Bezugsberechtigung nicht. Im Entscheid Nr. 511 wird ausgesprochen, dass die Abwesenheit eines Kindes in einer Lehrstelle nicht als eine nur vorübergehende im Sinne des genannten Artikels anzusehen sei. Die AKL geht dabei von der Erfahrungstatsache aus, dass die Kinder nach Abschluss der Lehre in sehr vielen Fällen nicht mehr in die häusliche Gemeinschaft ihrer Eltern zurückkehren. Der Rentenvertrag ist ein sog. synallagmatischer Vertrag. Er beruht auf Leistung und Gegenleistung. Richtet daher ein Wehrmann einer Verwandten eine Rente aus, so ist anzunehmen, dass er hiefür bereits eine Gegenleistung empfangen hat. Damit haben aber

seine Zahlungen, wie im Entscheid Nr. 512 ausgesprochen wird, nicht den Charakter von Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen. Hat die Kasse gestützt auf die regelmässigen Zahlungen des Wehrmannes, die sie als Unterstützungsleistungen taxierte, eine zusätzliche Entschädigung ,ausgerichtet, so ist sie berechtigt, diese zurückzufordern. Ein Erlass der Rückerstattung kann nicht erfolgen, weil dem Wehrmann in einem solchen Falle die Gutgläubigkeit nicht zugebilligt werden kann. Der Entscheid Nr. 513 bestätigt den Grundsatz, dass bei der Bemessung der zusätzlichen Entschädigung auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen des Wehrmannes und nicht etwa auf den Betrag der Leistungen abzustellen ist, zu denen er gemäss Gerichtsurteil verpflichtet wäre. Im Entscheid Nr. 514 wird ausgesprochen, dass die Nachzahlung geschuldeter Beiträge grundsätzlich auch dann zu erfolgen hat, wenn der Wehrmann immer nach den Weisungen der Kasse abgerechnet und lediglich infolge eines Irrtums der Kasse, also ohne sein Verschulden, zu geringe Beiträge entrichtet hat. Der Entscheid Nr. 515 behandelt eine Verfahrensfrage. Wendet sich ein Wehrmann mit einem Schreiben an die Schiedskommission, wobei er ausdrücklich darauf hinweist, dass dieses nicht als Beschwerde aufzufassen sei, so kann er nicht in einem späteren Zeitpunkt — nach Ablauf der Beschwerdefrist — das Schreiben nun doch als Beschwerde bezeichnen.

Nr. 503. Zwischen einer Schweizerfirma und ihren Vertretern in Uebersee besteht kein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, wenn diese Vertreter Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. 44 sind. Die Kasse unterstellte die Beschwerdeführerin und ihre Ueberseevertreter der Lohnersatzordnung. Gegen diese Verfügung rekurriert die Beschwerdeführerin an die AKL, indem sie geltend macht, zwischen ihr und ihren Ueberseevertretern bestehe kein schriftlicher Vertrag; ihre Vertretungen im Ausland seien nicht nur für sie, sondern auch für andere Unternehmen tätig; im übrigen werde ihnen nur eine Provision auf den vermittelten Bestellungen ausbezahlt, ohne dass sie gegenüber der Rekurrcntin irgendwelche Verpflichtungen besässen. Die AKL heisst die Beschwerde gut und spricht aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Ueberseevertretern kein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung besteht. Aus der Begründung: Handelsreisende, Agenten, Vertreter usw. gelten nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie kein festes Gehalt beziehen und für die Unkosten aus

ihrer Tätigkeit im wesentlichen selbst aufkommen, sowie ausserdem über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügen oder mindestens einen Arbeitnehmer regelmässig beschäftigeri (vgl. Vfg. Nr. 44, Art. 3, Abs. 2). Die Ueberseevertreter der Rekurrentin erhalten nur eine Provision. Aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Rechnungen ergibt sich, dass es sich bei diesen Vertretern um bedeutende Importhäuser handelt. Es ist daher anzunehmen, dass sie die in der Verfügung Nr. 44 aufgezählten Voraussetzungen erfüllen und daher als Selbständigerwerbende zu betrachten sind. Sind die verschiedenen Ueberseevertretungen der Beschwerdeführerin juristische Personen oder Kollektivgesellschaften, so können sie nach. Gesetz und Rechtssprechung schon aus diesem Grunde nicht der Lohnersatzordnung unterstellt werden. (Nr. 324 i. Sa. Driva Watch Co. vom 16. Juni 1944; im gleichen Sinne auch Nr. 336 i. Sa. S. Liebmann gleichen Datums)

Nr. 504. Ein Buchhalter, der nach den Weisungen eines Bücherexperten die Buchhaltungen der Klienten des Experten besorgt und dafür pro Arbeitsstunde entschädigt wird, steht zu diesem in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Der Beschwerdeführer ist Bücherexperte. Bestimmte Buchhaltungsaufträge seiner Kunden, die er aus Zeitmangel nicht selbst besorgen kann, überträgt er an den Buchhalter K., den er dafür mit Fr. 2.— pro Stunde entschädigt. Im Jahre 1943 verdiente K. auf diese Weise im Monat durchschnittlich Fr. 208.—, was einer monatlichen Beschäftigung von 13 Tagen entspricht. Gegen die Verfügung der Kasse, wonach auf den an K. ausgerichteten Entschädigungen die Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten seien, erhebt der Bücherexperte Beschwerde an die AKL, in welcher er geltend macht, zwischen ihm und K. bestehe kein Dienstvertrag ; K. sei auf eigene Verantwortung und nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern nach Belieben auch für andere Personen tätig. Dagegen treffe es zu, dass K. grösstenteils in den Räumlichkeiten arbeite, die der Rekurrent ihm zur Verfügung stelle. Die Weisungen, die er K. erteile, seien nicht verschieden von jenen, die ein Auftraggeber einem Unternehmer, einem Architekten oder Treuhänder gebe. Im übrigen sei K. nicht verpflichtet, die ihm vom Beschwerdeführer übertragenen Arbeiten auszuführen, er sei vielmehr frei, sie anzunehmen oder abzulehnen. Die AKL weist die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Die AKL hat in konstanter Praxis ausgesprochen, dass ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung stets dann vorliegt, wenn eine Person für eine andere gegen Entgelt arbeitet und zu ihr in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass K. gegen eine Entschädigung für den Beschwerdeführer arbeitet. Es bleibt daher nur noch die Frage zu prüfen übrig, ob er seine Arbeit in einem Abhängigkeitsverhältnis verrichtet. Die Kasse hat diese Frage bejaht mit der Begründung, K. sei seit mehreren Jahren für Rechnung des Rekurrenten und nach dessen Weisungen tätig. Die Kasse stützt sich dabei auf die Entscheide Nr. 214 und 226 (ZLV 1942, S. 361,

und 410).

Im Entscheid Nr. 429 (ZLV 1944, Heft 4, S. 141) hat die AKL ausgesprochen, ein Buchhalter übe seinen Beruf dann in unabhängiger Stellung aus, wenn er in der Wahl der Kunden frei und nicht vertraglich zur Annahme und Ausführung von Aufträgen verpflichtet sei. Dieser Entscheid steht nicht in Widerspruch zum Entscheid Nr. 215 (ZLV 1942, S. 362). Im zweitgenannten Falle war der Anwalt, der sich einem Kollegen gegenüber verpflichtet hatte dessen Geschäft zu führen, in der Wahl der Klienten nicht frei, und er konnte auch den Auftrag eines Klienten nicht ablehnen; im weitern erhielt er nicht das von den Klienten bezahlte Honorar, sondern ein Fixum von Fr. 200.— im Monat. Es handelte sich daher um einen Vertrag., der zwischen beiden Anwälten ein Abhängigkeitsverhältnis schuf. Im vorliegenden Fall ist K. allerdings nicht verpflichtet die ihm vom Rekurrenten übertragenen Arbeiten auszuführen, wenn er auch eine Entschädigung von Fr. 2.-- erhält. Diese Tatsache ist aber nicht entscheidend, ebensowenig jene, dass er teils im Bureau des Beschwerdeführers teils in seinem eigenen arbeitet (vgl. Entscheid Nr. 429, ZLV 1944, Heft 4, S. 141). Entscheidend ist, dass er für die Kunden des Rekurrenten und nicht für den Rekurrenten selbst Buchhaltungsarbeiten ausführt. Aus diesem Grunde kann er nicht als Selbständigerwerbender betrachtet werden; denn nicht er erzielt den Gewinn aus seiner Tätigkeit, sondern der Beschwerdeführer, dem er seine Kenntnisse zur Verfügung stellt. Im übrigen muss angenommen werden, dass er bei der Ausführung seiner Arbeiten den Weisungen des Rekurrenten Folge zu leisten hat, da es sich nicht um seine eigenen Klienten, sondern um jene des Beschwerdeführers handelt. Was dieser in dieser Beziehung in seiner Beschwerde ausführt, gilt nur für ihn, nicht aber für Personen, denen er einen Teil seiner Arbeit überlässt. Es liegt mithin ein zum Entscheid Nr. 215 (ZLV 1942,S. 362) analoger Fall vor. K. steht daher zum Beschwerdeführer in einem Abhängigkeitsverhältnis und der ihm ausgerichtete Lohn unterliegt der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung. (Nr. 338 i. Sa. J. Novel vom 16. Juni 1944)

Nr. 505. Arbeitet die Ehefrau eines Kollektivgesellschafters an dessen Stelle in der Gesellschaft, so ist die ihr ausgerichtete monatliche Entschädigung als Lohn und nicht als Gewinnausschüttung an den Ehemann zu betrachten, weshalb darauf die Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten sind. Die Kollektivgesellschaft «Gebrüder Z.» besteht aus den drei Brüdern Benjamin, Salomon und Emil Z. Der Letztere betätigt sich nicht im Unternehmen, dagegen arbeitet seine Frau seit dem 1. Juli 1940 als Angestellte in der Firma und bezieht ein monatliches Gehalt von Fr. 135.—, welches den von ihr geleisteten Arbeitsstunden entspricht. Von diesen Tatsachen erhielt die Kasse erst Ende 1943 Kenntnis, worauf sie die Nachzahlung der Beiträge ab 1. Juli 1940 verfügte. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Kollektivgesellschaft bei der Schiedskommission indem sie geltend machte, Frau Z. ersetze in der Firma ihren Ehemann und die ihr ausbezahlten Beträge, die in der Buchhaltung unter der Rubrik «Spesen Frau Z.» figurierten, seien nur ein Teil des ihrem

Ehemanne als Kollektivgesellschafter zukommenden Reingewinnes. Die Schiedskommission schloss sich dieser Betrachtungsweise an, hiess die Beschwerde gut und sprach aus, dass keine Beiträge nach Lohnersatzordnung geschuldet seien. Gegen diesen Entscheid führt die Kasse Beschwerde an die AKL in welcher sie geltend macht, das Verhältnis zwischen Frau Z. und der Kollektivgesellschaft falle nicht unter die Bestimmung von VW Art. 2, Abs. 1, vielmehr sei das Bestehen eines Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung hinreichend nachgewiesen durch die Tatsache, dass monatlich ein bestimmter Betrag für geleistete Arbeit ausbezahlt werde. Die AKL heisst die Beschwerde gut. Aus der Begründung: Frau Z. ist nicht Mitglied der Kollektivgesellschaft. Sie und nicht der Ehemann ist für die Gesellschaft tätig. Ihr Verhältnis zur Gesellschaft erscheint, selbst wenn es nicht als Dienstverhältnis im Sinne des Obligationenrechtes betrachtet werden könnte, was jedoch der Fall ist, offensichtlich als Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Es würde einer Umgehung der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung gleichkommen, wenn man annehmen würde, die Arbeitsleistung der Frau Z. erfolge ohne Gegenleistung, um sie dann tatsächlich unter dem Titel der Gewinnbeteiligung doch zu entschädigen. Dies umsomehr, als im vorliegenden Falle nicht einmal feststeht, dass der Ehemann vertretungsbefugter Teilhaber ist und den persönlichen Beitrag bezahlt (Vfg. Nr. 9, Art. 9 und 10*)). Auch VW Art. 2 kann nicht angewendet werden. (Nr. 317 i. Sa. Zimet Frres vom 15. Juli 1944)

*) Jetzt Vfg. Nr. 48, Art. 6.

Nr. 506. 1. Eine alleinstehende Frau, die mit einer Verwandten einen gemeinsamen Haushalt führt, steht, wenn sie für die Besorgung der Hausgeschäfte weder einen Bar- noch einen Naturallohn erhält, vielmehr für die Kosten des Haushaltes selbst aufkommen muss, nicht in einem Dienstverhältnis zu dieser Verwandten. 2. Eine FHD, die sich nachgewiesenermassen um eine Anstellung bemüht, ohne jedoch eine geeignete Stelle zu finden, hat bei Leistung von Militärdienst Anspruch auf Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung als Arbeitslose. Die Beschwerdebeklagte, geboren 1891, ist seit 1928 verwitwet. Sie bezieht eine monatliche Witwenrente von Fr. 180.—. Bis zum 1. Oktober 1941 betätigte sie sich als Bureauangestellte und zog dann zu ihrer 73 Jahre alten Tante, der sie den Haushalt besorgte und mit der sie die gemeinsamen Unterhaltskosten teilte. Als die Rekursbeklagte im November 1943 den gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tante aufgab und als FHD freiwillig in den Militärdienst einrückte, stellte sie ein Gesuch um Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung, welches jedoch von der Kasse mit dem Hinweis darauf abgewiesen wurde, sie könne nicht als Arbeitnehmerin betrachtet werden, weil sie seit dem Jahre 1941 nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis gestanden habe und seit

auch nicht mehr beim Arbeitsamt angemeldet gewesen sei. Auf Beschwerde hin erklärte dagegen die Schiedskommission die FHD nach Lohn-

ersatzordnung anspruchsberechtigt, weil sie durch die Führung des Haushaltes ihrer Tante wenigstens einen Teil ihres Lebensunterhaltes durch ihrer Hände Arbeit verdient und daher durch die Aufgabe ihrer Stelle als Bureauang•estellte die Arbeitnehmereigenschaft nicht verloren habe. Diesen Entscheid ficht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vor der AKL mit Beschwerde an, und beantragt, es sei der FHD die Lohnausfallentschädigung zu verweigern. In ihrer Vernehmlassung führt die Beschwerdebeklagte aus, sie habe bis heute über 60 Offerten eingegeben und suche auch aus dem Militärdienst eine geeignete Stelle; sie sei im Jahre 1942 mehr als drei Monate krank gewesen und habe sich im Oktober 1942 einer vierten Magenoperation unterziehen müssen; infolge dieser Operation sei sie auch bis zum 22. November 1943 vom Militärdienst dispensiert worden. Die AKL weist die Beschwerde mit folgender Begründung ab: 1. Die Auffassung der Schiedskommission, die Rekursbeklagte habe durch die Führung des Hauhaltes ihrer Tante durch ihrer Hände Arbeit den Unterhalt verdient und daher ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht verloren, ist irrtümlich. Nach den Aussagen ihrer Tante bezog ihre Nichte für ihre Tätigkeit weder Bar- noch Naturallohn. Vielmehr wurden die gemeinsamen Kosten geteilt. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung zwischen der FHD und ihrer Tante nicht gesprochen werden. 2. Dagegen geht aus den nachträglich der AKL vorgelegten Schreiben hervor, dass sich die Beschwerdebeklagte vor ihrem freiwilligen Diensteintritt ständig um eine Anstellung als Verkäuferin, Hausdame oder Buchhalterin beworben hat. Sie hatte sich nach Aufgabe ihrer letzten Stelle nicht nur beim Arbeitsamt, sondern ab 15. Mai 1942 auch bei Stellenvermittlungsbureaux zur Uebernahme einer Anstellung gemeldet und sich des öftern auf den betreffenden Bureaux darnach, erkundigt. Ausserdem hat sie selbst eine Anzahl Offerten eingereicht, sogar noch im Oktober 1943 zwei Inserate in einer Tageszeitung erscheinen lassen, obschon sie wusste, dass sie am 22. November in den Dienst einzurücken hatte. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die Rekursbeklagte hätte, sei es in der Stadt oder auf dem Lande eine Hausdienststelle finden können, übersieht sie, dass die FHD 53 Jahre alt und offenbar

von schwacher Gesundheit ist (vier Magenoperationen). Dass sie unter diesen Umständen nicht irgendeine Anstellung als Dienstmädchen oder Magd annehmen wollte, kann ihr nicht zum Vorwurf gereichen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdebeklagte als Arbeitslose zu betrachten und ihr eine Lohnausfallentschädigung für Alleinstehende auszurichten. (Nr. 815 i. Sa. E. Widmer vom 5. Juli 1944)

Nr. 507. 1. Ein Gesangverein, der ein Konzert veranstaltet, hat auf den Entschädigungen, die er an beigezogene Hilfskräfte auszahlt, die Beiträge nach Lohnersatzordnung nicht zu entrichten, wenn er solche Engagements nur ganz ausnahmsweise eingeht oder wenn die Hilfskräfte selbst nur ganz ausnahmsweise auf solche Art gegen Entgelt tätig sind (VW Art. 2, Abs. 2).

2. Musiklehrer und Musiker, die unter den Begriff der liberalen Berufe fallen (AVEO Art. 3 bis, Abs. 1, lit. a), sind für die Mitwirkung in einzelnen Konzerten nicht nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig. Andere Musiker oder Musiklehrer dagegen, die regelmässig gegen Entgelt an Konzerten mitwirken, sind für die ihnen ausgerichteten Entschädigungen gemäss Lohnersatzordnung beitragspflichtig. Ein Gesangverein engagierte für die Solo-Partie eines musikalischen Werkes, das er in einem Konzert darbot, einige Künstler. Die Kasse forderte auf den an die Künstler ausbezahlten Entschädigungen die Lohnersatzbeiträge. Gegen diese Verfügung erhebt der Gesangverein vor der AKL Beschwerde. Diese führte dazu folgendes aus: 1. Die AKL hat schon früher in einem nicht publizierten Entscheid ausgesprochen, VW Art. 2, Abs. 2, finde in solchen Fällen nur Anwendung, wenn entweder die Veranstalter nur ganz ausnahmsweise Künstler gegen Bezahlung anstellen oder wenn die beigezogenen Hilfskräfte nur ausnahmsweise gegen Entgelt tätig sind. Da der Gesangverein für seine Konzerte üblicherweise oder doch sehr oft Künstler engagiert, sind die Voraussetzungen für die Unterstellung auf der Arbeitgeberseite vorhanden. 2. Hinsichtlich der engagierten Künstler ist zu unterscheiden: Handelt es sich. um Musiklehrer oder Musiker, die im Sinne von AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. a, zu den liberalen Berufen zählen und daher der Verdienstersatzordnung unterstehen, so sind diese bei Inanspruchnahme für einzelne Konzerte nicht nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig. Anders läge der Fall, wenn sie regelmässig oder doch sehr oft solche Engagements eingingen, sodass von einem eigentlichen Dienstverhältnis gesprochen werden müsste. Musiklehrer und Musiker, die der Ver•dienstausgleichskasse nicht angeschlossen sind und sich gegen Entgelt regelmässig für Konzerte engagieren lass'en, sind als Arbeitnehmer zu betrachten. Auf ihren Entschädigungen hat der Gesangverein daher die Lohnersatzbeiträge zu entrichten, gleichgültig, ob er sie im Jahre nur ein oder mehrere Male engagiert. (Nr. 320 i. Sa. Basler Gesangverein vom 6. Juli 1944)

Nr. 508. Auf Arbeitslöhnen, die von einer mit öffentlichen Mitteln subventionierten gemeinnützigen Institution ausbezahlt werden, sind die Beiträge gemäss Lohnersatzordnung auch dann zu entrichten, wenn die Zuweisung der Arbeit lediglich zum Zwecke der Unterstützung erfolgt. Die Tuberkulosefürsorgestelle der Universitätsklinik Lausanne• ist eine gemeinnützige Institution mit dem Zweck, die Tuberkulose zu bekämpfen und den von dieser Krankheit befallenen, unterstützungsbedürftigen Personen zu helfen. Sie wird finanziert durch Zuwendungen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde sowie durch Beiträge von Gesellschaften und Privaten. Seit dem Jahre 1937 führt diese Fürsorgestelle eine Werkstätte, welche bazillenfreien Rekonvaleszenten und deren Ehefrauen, wenn diese während der Krankheit

oder des Kuraufenthaltes ihres Mannes allein für den Unterhalt der Familie aufkommen müssen, Heimarbeiten zum Zwecke der Unterstützung überträgt. Die Auswahl dieser Heimarbeiter, sowie der Umfang und die Dauer der Arbeit werden durch die Aerzte und Krankenpflegerinnen bestimmt, wobei auf den Gesundheitszustand und die finanzielle Lage des zu Unterstützenden Rücksicht genommen wird. Da diese Tuberkulosefürsorgestelle für die in den Jahren 1940 bis 1943 ausbezahlten Heimarbeiterlöhne die Beiträge nach Lohnersatzordnung nicht entrichtet hatte, stellte die Kasse eine Nachforderung. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Tuberkulosefürsorgestelle bei der Schiedskommission und verlangte im Falle der Unterstellung unter die Lohnersatzordnung den Erlass der verfallenen Beiträge. In ihrer Beschwerde führte sie aus, sie verfolge mit der Werkstätte keinen Erwerbszweck, denn ihre Tätigkeit sei fürsorglicher Natur; da sie den Rekonvaleszenten und deren Familien Heimarbeit nur zu dem Zweck verschaffe, damit sie ihren Lebensunterhalt verdienen können und nicht der Armenpflege zur Last fallen. Die Arbeit bestehe in der Hauptsache in der Herstellung von Pferdeausrüstungsgegenständen für die Eidg. Kriegsmaterialverwaltung, die nur den Selbstkostenpreis bezahle. Wenn die Beiträge nicht erlassen würden, so müsse die Werkstätte vom Staat eine Subvention verlangen. Die Schiedskommission bejahte die Beitragspflicht, erliess jedoch die Nachzahlung für die .der Kassenverfügung vorangegangenen Zeit. Diesen Entscheid ficht die Tuberkulosefürsorgestelle der Universitätsklinik Lausanne vor der AKL an, indem sie die vor der Schiedskommission erhobenen Einwände wiederholt. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Die AKL hat schon wiederholt ausgesprochen, dass auch gemeinnützige Institutionen, selbst wenn sie mit öffentlichen Mitteln subventioniert werden, auf den Arbeitslöhnen, die sie bedürftigen Personen bezahlen, die Lohnersatzbeiträge zu entrichten haben; ob es sich vom sozialen Standpunkte aus rechtfertigen würde, ihnen eine Ausnahmebehandlung angedeihen zu lassen, habe sie als Entscheidungsbehörde nicht zu untersuchen (vgl. Entscheid Nr. 1, ZLV 1940, S. 320). Wenn die Tuberkulosefürsorgestelle die Arbeit nur vermittelt, so hat nicht sie, sondern der Auftraggeber die Arbeitgeberbeiträge zu entrichten. Rechnet

sie aber aus wirtschaftlichen und rechnungstechnischen Gründen mit dem Auftraggeber ab, so kann sie diesen mit 2% der ausbezahlten Lohnsumme belasten. Von der Tuberkulosefürsorgestelle ausbezahlte Arbeitslöhne von der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung auszunehmen, wäre schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil der Auftraggeber auf diesem Wege seine Beitragspflicht umgehen könnte oder doch ohne Grund davon befreit würde. Die AKL hat zwar in einem nicht publizierten Entscheid die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung zwischen einem Blindenarbeitsheim und den Gebrechlichen und Blinden als nicht erfüllt betrachtet. Obschon es sich um einen Grenzfall handelte, konnte sie dort noch von der Unterstellung absehen mit Rücksicht darauf, dass das Blindenarbeitsheim in erster Linie die Blinden und Gebrechlichen während des Tages betreut und sie eine nützliche Arbeit lehrt, also nicht so sehr als Ar-

beitsvermittlerin, sondern als Fürsorgeinstitut in Erscheinung tritt. Diese Voraussetzungen fehlen bei der Beschwerdeführerin. (Nr. 281 i. Sa. Dispensaire antituberculeux de la Policlinique universitaire de Lausanne vom 6. Juli 1944)

Nr. 509. 1. Die AKL ist nicht zuständig, tatsächliche Feststellungen der Schiedskommission, sofern sie nicht aktenwidrig .oder willkürlich sind, zu überprüfen (LEO Art. 16, Abs. 3, und GRAK Art. 8). 2. Tritt ein Arbeitnehmer wegen vertragswidrigen Verhaltens des Dienstherrn vom Dienstvertrag zurück und erhällt er dafür Schadenersatz, so sind auf diesem Betrag keine Beiträge nach Lohnersatzordnung geschuldet, da es sich nicht um ein Entgelt für geleistete Arbeit handelt (OR Art. 353). Aus der Begründung: 1. Ob und in welchem Ausmasse im Einzelfall gemäss VW Art. 12, Abs. 3 (Vfg. Nr. 36), höhere Spesenabzüge als 20% des Bruttoeinkommens zulässig sind, ist eine Tat- und Ermessensfrage, die von der AKL, welche nur über Streitigkeiten grundsätzlicher Natur entscheidet, nicht überprüft werden kann. Aktenwidrigkeit und Willkür liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behaup4et.*) Die Schiedskommission hat die streitigen Fragen eingehend und zuverlässig abklären lassen. Sie ist dem Beschwerdeführer weit entgegengekommen, wenn sie ihm in den meisten Fällen einen Spesenabzug von 50% des Bruttoeinkommens gewährte. 2. Die auf Grund des Entscheides der Schiedskommission von der Kasse neu zu erstellende Nachtragsrechnung bedarf insofern einer Korrektur, als der Beschwerdeführer auf der einem Reisenden wegen Vertragsbruch ausbezahlten Summe von Fr. 720.— keine Beiträge zu entrichten hat. Es handelt sich bei diesem Betrag nicht um eine Gegenleistung für Arbeit, sondern um einen Schadenersatz**), welcher der Beitragspflicht nicht unterliegt. (Nr. 867 i. Sa. A. Treuter vom 28. August 1944)

*) LEO Art. 16, Abs. 3, und GRAK Art. 8. **) OR Art. 353.

Nr. 510. Wird infolge Aenderung in der Gesetzgebung oder Rechtssprechung ein ursprünglich der Lohnersatzordnung unterstelltes Vertragsverhältnis von der Unterstellung wieder ausgenommen, so haben die Vertragsparteien keinen Anspruch auf Rückerstattung der bis zur Aenderung entrichteten Beiträge. Mit Entscheid Nr. 160 (ZLV 1942, S. 146) bestätigte die AKL die Verfügung der Kasse, wonach das zwischen dem Vertreter G. und der Firma V. bestehende Rechtsverhältnis als Dienstverhältnis der Lohnersatzordnung unterstellt worden war. Mit Verfügung vom 29. Februar 1944 hob die Kasse die Unterstellung rückwirkend bis zum 1. Januar 1943 auf und bezeichnete den Vertreter als Selbständigerwerbenden. Sowohl die Firma als auch deren Ver-

treter verlangten von der Kasse die Rückerstattung der seit 1. Februar 1940 nach Lohnersatzordnung entrichteten Beiträge von je Fr. 517.75. Die Kasse lehnte die Rückerstattung ab, weil sowohl die Unterstellungsverfügung als auch der Entscheid der AKL seinerzeit zu Recht ergangen seien, da sie mit der damals geltenden Gesetzgebung und herrschenden Praxis in Uebereinstimmung gestanden hätten. Nachdem das Vertragsverhältnis zwischen der Firma und ihrem Vertreter in der Zwischenzeit nie geändert worden sei, habe erst die mit dem Entscheid Nr. 430 (ZLV 1944, Heft 4, S. 142) neu geschaffene Praxis zur Aufhebung der bisherigen Unterstellung führen können. Die Schiedskommission schützte auf Beschwerde hin die Verfügung der Kasse. Diesen Entscheid fechten die Firma und ihr Vertreter vor der AKL mit der Begründung an, dass sich die Tatsachen, die seinerzeit zur Unterstellung unter die Lohnersatzordnung führten, nicht geändert hätten. Wenn die Unterstellung nun aufgehoben werde, so müsse dies rückwirkend geschehen, und es seien ihnen die entrichteten Beiträge zurückzuerstatten. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab: Der ursprüngliche Unterstellungs-Entscheid Nr. 160 (ZLV 1942, S. 146) war in Rechtskraft erwachsen und galt solange als verbindlich, als nicht das zwischen den beiden Beschwerdeführern bestehende Rechtsverhältnis eine Aenderung erfuhr, oder nicht eine Aenderung in der Gesetzgebung bzw. Rechtssprechung eine Aufhebung dieses Entscheides rechtfertigte. Die AKL hat aber erst im Entscheid Nr. 430 (ZLV 1944, Heft 4, S. 142) ihre Praxis geändert, ohne dass diesem Entscheid rückwirkende Geltung zuerkannt wurde. Die darauf folgende Aenderung der bis dahin geltenden Bestimmungen durch die Verfügung. Nr. 44 vom 13. März 1944 trat ebenfalls nicht rückwirkend in Kraft. Die Aufhebung der Unterstellung der Beschwerdeführer unter die Lohnersatzordnung konnte daher frühestens für die Zeit des neuen Rechtszustandes, d.h. mit Ausfällung des Entscheides Nr. 430 in Frage kommen. Die Kasse wäre daher weder gesetzlich noch auf Grund der Rechtssprechung verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführern in der Weise entgegenzukommen, dass sie die Unterstellung rückwirkend auf den 1. Januar 1943 aufhob. (Nr. 872 i. Sa. V. Gähwiller vom 4. Oktober 1944)

Nr. 511. Ein geschiedener Wehrmann, dessen einziges Kind auswärts in einer Lehre ist, hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung, da es sich hierbei nicht nur um eine vorübergehende Abwesenheit handelt (VW Art. 7, Abs. 1). Das einzige Kind des geschiedenen Beschwerdeführers befindet sich für zwei Jahre auswärts in einer Schneiderlehre. Die Kasse weigerte sich eine Haushaltungsentschädigung und für den mehr als 18 Jahre alten Sohn eine zusätzliche Entschädigung auszurichten. Auf Beschwerde hin sprach die Schieds' kommission dem Rekurrenten für seinen Sohn eine zusätzliche Entschädigung zu, lehnte dagegen seinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung ab. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Beschwerdeführer an die AKL, die seine Beschwerde aus folgenden Gründen abweist:

VW Art. 7, Abs. 1, bestimmt, dass eine vorübergehende Abwesenheit der den Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung begründenden Person von der Hausgemeinschaft des Wehrmannes die Bezugsberechtigung nicht beeinträchtigt. Obwohl ein Kind, das sich auswärts in einer Lehre befindet oder studiert, nach allgemeiner Anschauung nicht aus der Familie ausscheidet, würde es zu weit führen, dessen Abwesenheit nur als vorübergehend zu betrachten. In vielen Fällen kehrt ein Kind auch nach Abschluss der Lehre o.der des Studiums nicht mehr in den Haushalt der Eltern zurück, sondern nimmt auswärts eine Stelle an. (Nr. 855 i. Sa. L. Perret vom 4. Oktober 1944)

Nr. 512. Aus der Rente, die ein Wehrmann einer Verwandten auszahlt, erwächst kein Anspruch auf Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung, da die Rente keine Leistung darstellt, die in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterstützungspflicht erfolgt. Ist trotzdem eine solche ausgerichtet worden, so ist der Bezüger rückerstattungspflichtig, wobei mangels Gutgläubigkeit ein Erlass der Rückerstattung nicht gewährt werden kann. Von 1941 bis 1943 erhielt der Beschwerdeführer für seine Cousine eine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet, total Fr. 292.95. Am 18. Januar 1944 erfuhr die Kasse, dass den Leistungen des Rekurrenten ein Kaufvertrag über ein Grundstück zu Grunde lag, nach welchem er sich zusammen mit seiner Schwester verpflichtet hatte, einer Cousine, die ihnen das Grundstück überlassen hatte, eine lebenslängliche Rente von Fr. 90.— im Monat auszurichten. Die Kasse forderte daher die zu Unrecht bezogenen Entschädigungen zurück. Die Kasse wies ein Erlassgesuch des Beschwerdeführers ab, desgleichen die Schiedskommission eine gegen diese Kassenverfügung gerichtete Beschwerde. Gegen den Entscheid der Schiedskommission beschwert sich der Rekurrent bei der AKL, indem er geltend macht, er habe auf alle Anfragen der Kasse gewissenhaft geantwortet und nicht gewusst, dass eine lebenslängliche Rente einer vertraglichen Verpflichtung und nicht einer gesetzlichen oder sittlichen Unterstützungspflicht gleichkomme. Die AKL weist die Beschwerde aus folgender Begründung ab: Der Meinung des Beschwerdeführers, die Kasse hätte früher seine Anspruchsberechtigung auf eine zusätzliche Entschädigung für seine Cousine prüfen sollen, ist entgegenzuhalten, dass der Wehrmann verpflichtet ist, auf dem Gesuchsformular die Angaben genau und vollständig zu machen. Er kann sich nicht solange für bezugsberechtigt halten, bis die Kasse den unrechtmässigen Bezug durch eigene Erhebungen feststellt. Im Gesuchsformular wird der Wehrmann nicht nur ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Anspruch auf zusätzliche Entschädigung nur hat, wer eine rechtliche oder sittliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erfüllt, sondern vom Gesuchsteller auch unter Strafandrohung verlangt, dass er wahrheitsgetreue und vollständige Angaben mache, eventuell unter Beilage von behördlichen Verfügungen, Gerichtsurteilen und Arztzeugnissen. Die Kasse muss sich auf diese Angaben verlassen können.

Es ist ihr nicht zuzumuten und war ihr bei Einführung der Lohnersatzordnung gar nicht möglich, jedes Gesuch bis ins einzelne zu überprüfen. Aus der Tat-

sache allein, dass der Wehrmann im Juli 1940 einmal auf einem Fragebogen (die spätem Gesuche nennen nur noch den Betrag) angegeben hatte, er leiste seiner Cousine eine Rente, konnte die Kasse nicht auf einen Kaufvertrag schliessen, besonders da die Gemeinde auf Anfrage hin von einem solchen auch nichts erwähnte. Dagegen konnte der Beschwerdeführer, der im Jahre

zusammen mit der Schwester von seiner Cousine Haus und Land im Wert von Fr. 11 535.— (belastet mit Hypotheken von Fr. 2435.—) übernommen und sich mit ihr verpflichtet hatte, der Cousine auf Lebenszeit eine Monatsrente von Fr. 90.— zu bezahlen, nicht ohne weiteres annehmen, er erfülle eine gesetzliche oder sittliche Unterhaltspflicht. Auch ohne besondere Rechtskenntnisse musste er wissen, dass eine Rente die vertragliche Gegenleistung für einen zum voraus bezogenen Vermögensvorteil darstellt und nicht die Unterstützung einer in Not geratenen Person von Gesetzes wegen. Zum mindesten musste er darüber im Zweifel sein. Da er sich bei der Kasse nicht erkundigt hat, liess er es an der ihm obliegenden Sorgfalt fehlen und kann sich gemäss ZGB Art. 3, Abs. 2, nicht auf den guten Glauben berufen. (Nr. 875 i. Sa. E. Corthay vom 28. August 1944)

Nr. 513. Erfüllt ein Wehrmann seine Unterstützungspflichten unregelmässig, so bemisst sich die ihm zustehende zusätzliche Entschädigung nach dem Durchschnitt seiner tatsächlichen Aufwendungen vor dem Einrücken. Ein Wehrmann wurde durch Scheidungsurteil verpflichtet, an den Unterhalt seiner drei Kinder monatlich je Fr. 40.— zu bezahlen. Am 25. Mai 1943 wurde er aus dem Militärdienst entlassen und rückte am 14. Dezember 1943 freiwillig wieder ein. Da er sich in dieser Zeit nach den Angaben der geschiedenen Frau trotz wiederholter Aufforderung seinen Pflichten entzogen und im Ganzen nur Fr. 89.40 an den Unterhalt der Kinder geleistet hatte, gewährte ihm die Kasse ab 14. Dezember 1943 nur eine zusätzliche Entschädigung von Fr. —.45 im Tag (Fr. 89.40 : 202 Tage). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an die Schiedskommission wurde von dieser abgewiesen. Diesen Entscheid ficht die geschiedene Frau vor der AKL an, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist: Der Wehrmann hat Anspruch auf die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung, wenn er in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht regelmässig für unterstützungsbedürftige Personen sorgt, wobei sich die Entschädigung gemäss Vfg. Nr. 31, Art. 1 nach den tatsächlichen Aufwendungen des Wehrmannes richtet. Für die Festsetzung der zusätzlichen Entschädigung ist daher nicht in erster Linie die Verpflichtung nach Gerichtsurteil massgebend, sondern der Umfang der Leistungen vor dem Dienst. Bleibt die Unterstützungsleistung nicht des Militärdienstes wegen, sondern aus andern Gründen aus, so entfällt der Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung. Es widerspräche dem Grundgedanken der Lohnersatzordnung, wenn unterstützungsbedürftige Personen durch die Dienstleistung des Wehrmannes besser gestellt würden. Da die Kasse im vorliegenden Fall die zusätzliche Entschädigung entsprechend den vordienstlichen Leistungen des Wehrmannes festgesetzt hat, kommt deren Erhöhung nicht in Betracht. (Nr. 852 i. Sa. R. Steiner vom 28. August 1944)

Nr. 514. Hat eine Firma immer nach den Weisungen der Kasse abgerechnet, und entdeckt später die Kasse einen von ihr verschuldeten Irrtum, so sind die geschuldeten Beiträge gleichwohl nachzuzahlen, da sich die Beitrags- resp. Nachzahlungspflicht allein nach dem Gesetz bestimmt. Aus der Begründung: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Nachtragsabrechnung der Kasse mit den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang steht und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Sie hält sich nur nicht für nachzahlungspflichtig, weil sie stets nach den Weisungen der Kasse abgerechnet hatte. Diese Auffassung ist jedoch irrtümlich. Die Beitrags- bzw. Nachzahlungspflicht bestimmt sich allein nach dem Gesetz. Ein allfälliger Irrtum der Kasse ist für die grundsätzliche Frage der Beitragspflicht ohne Belang. Dagegen kann diese Tatsache mit Rücksicht auf das Erfordernis des guten Glaubens beim Erlassgesuch von Bedeutung sein. (Nr. 912 i. Sa. G. Styger vom 9. Oktober 1944)

Nr. 515. Ein innert der Beschwerdefrist an die Schiedskommission gerichtetes Schreiben, das nach dem ausdrücklichen Willen des Rekurrenten nicht als Beschwerde an die AKL aufgefasst werden soll, kann nicht nach Ablauf der Beschwerdefrist als Beschwerde bezeichnet werden. Aus der Begründung: Die Kasse hat mit eingeschriebenem Brief vom 3. Juni 1944, den sie dem Entscheid der Schiedskommission beilegte, den Beschwerdeführer nicht nur auf die beiliegende Rechtsmittelbelehrung hingewiesen, sondern ihn noch besonders auf die 10-tägige Frist für die Weiterziehung des Entscheides an die AKL aufmerksam gemacht. Sein an die Schiedskommission gerichtetes Schreiben vom 10. Juni 1944 wollte der Rekurrent zunächst nicht als Beschwerde an die AKL aufgefasst wissen. Erst mit der am 19. Juni der Post übergebenen Eingabe verlangte er die Ueberweisung seines Wiedererwägungsgesuches an die AKL. Da zu diesem Zeitpunkte die Beschwerdefrist abgelaufen war, kann die AKL wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eintreten. (Nr. 181 i. Sa. M. Gloor vom 19. Juli 1944)

Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Nr. 23. Ein Betriebsinhaber, der sich wiederholt der Mitgliederkontrolle durch die Kasse entzieht, macht sich eines Vergehens im Sinne von ALEO Art. 19, Abs. 1, und VEO Art. 35, Abs. 1, schuldig. Dem Angeschuldigten wurde Mitte Juli 1943 von der Kasse mitgeteilt, dass bei ihm Ende Juli eine Mitgliederkontrolle durchgeführt werde. Da die Buchhaltung aber nicht in Ordnung war und der Angeschuldigte erklärte, der

Buchhalter befinde sich im Militärdienst, wurde die Kontrolle auf Ende August

verschoben, konnte aber auch in jenem Zeitpunkt mangels Unterlagen nicht durchgeführt werden. Das abgegebene Versprechen, der Kasse zu berichten, sobald die Kontrolle durchführbar, d.h. die Buchhaltung in Ordnung sei, löste der Angeschuldigte nie ein. Bis Ende 1943 blieb ,die Kasse ohne jede Nachricht. Daraufhin wurde der Angeklagte mehrere Male telephonisch angefragt, ob die Kontrolle an Ort und Stelle nun durchgeführt werden könne. Diese Anfragen beantwortete der Angeschuldigte immer abschlägig und konnte so die Erledigung der Angelegenheit bis Ende Juli 1944 hinausschieben. Am 1. August 1944 stellte ihm die Kasse eine eingeschriebene Vorladung auf den 7. August 1944 zu, in welcher er ausdrücklich auf die Folgen eines Nichterscheinens aufmerksam gemacht wurde. Der Angeschuldigte erschien nicht auf der Kasse, sondern telephonierte ihr nur, sein Buchhalter sei soeben aus dem Militärdienst zurückgekehrt und die Kontrolle könne gegen Ende des Monats durchgeführt werden; den genauen Zeitpunkt werde er noch telephonisch mitteilen. Der Angeschuldigte liess jedoch nichts mehr von sich hören, worauf die Kasse beim Polizeirichteramt Anzeige erstattete. Das Polizeirichteramt erachtet den Tatbestand von LEO Art. 19, Abs. 1, und VEO Art. 35, Abs. 1, als erfüllt, weil der Angeschuldigte durch seine Handlungsweise die vorgeschriebene Auskunftspflicht nicht erfüllte und sich insbesondere einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzte. Im Strafmandatsverfahren verurteilte es ihn daher zu einer Busse von Fr. 50.— und zu den Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 11.60. • (Nr. 444, Verfügung des Polizeirichteramtes ,der Stadt Zürich vom 9. Oktober 1944)

Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern betreffend Rechtsstillstand bei Militärdienst. *) Nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungsrechts (SchKG Art. 57) besteht für einen Schuldner, der sich im Militärdienst befindet, während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand. Der Art.

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wurde für die Dauer des Aktivdienstes ersetzt durch die Art. 16-22ter der Verordnung des Bundesrates über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung (VMZ) vom 24. Januar 1941, ergänzt durch den Bundesratsbeschluss vom 12. August 1941. VMZ Art. 16, Abs. 1, der auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, hat beinahe den gleichen Wortlaut wie SchKG Art. 57. Der dem Schuldner gewährte Rechtsstillstand bedeutet, dass Betrei- *) Vgl. ZLV 1943, S. 7 ff.; ZLV 1944, Heft 4, S. 176 und Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Bd. 80. Nr. 9, S. 426.

bungshandlungen, die während des Rechtsstillstandes vorgenommen werden, ungültig sind, wie dies das Bundesgericht ausdrücklich festgestellt hat (BGE 67 III 21). Das Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Schuldner, der wegen der entfernten Lage seines Korps-Sammelplatzes am Tage vor dem Einrückungsdatum abreisen muss, bereits an diesem, dem Reisetag, militärischen Rechtsstillstand geniesst. Diesem Entscheid lag folgender Tatbestand zugrunde: 1. Durch an den Gerichtspräsidenten von Thun gerichtete und von diesem an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergeleitete Beschwerde vom 4. September 1943 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei der ihm am 25. August vom Betreibungsamt Thun zugestellte Zahlungsbefehl aufzuheben. Zur Begründung führt er aus, er sei auf den 26. August zur Leistung des Ablösurigsdienstes nach Bonaduz (Kanton Graubünden) aufgeboten worden und habe wegen der entfernten Lage dieses Ortes bereits am Vortag von Thun abreisen müssen. Als er bereits in Uniform gewesen sei und sich gerade angeschickt habe, zum Bahnhof zu gehen, habe ihm der Weibel den Zahlungsbefehl ins Haus gebracht. Ein Wehrmann in 'Uniform, der im Begriffe sei, in den Dienst zu verreisen, sei jedoch als schon im Dienst stehend zu betrachten und geniesse Rechtsstillstand gemäss VMZ Art. 16. 2. In seinem Bericht vom 8. September stellt der Weibel fest, dass der Beschwerdeführer im Moment der Zustellung des Zahlungsbefehls noch die Zivilkleider getragen, und dass er mit keinem Wort etwas vom unmittelbar bevorstehenden Militärdienst erwähnt habe. Angesichts des kategorischen Wortlauts der Feststellung des Weibels darf an ihrer Richtigkeit nicht gezweifelt werden. 3. In einem den Art. 16 der Verordnung vom 24. Januar 1941 betreffenden Entscheid vorn 28. März 1941 hat das Bundesgericht erklärt, dass der ganze EntlasSüngstag zum Militärdienst gezählt werden müsse (BGE 63 III 21); dies offenbar deshalb, weil sich die Soldberechtigung auf den ganzen Entlassungstag erstreckt. Wenn dieser Umstand als massgebend betrachtet wird, so muss folgerichtig auch der ganze Einrückungstag zum Militärdienst gerechnet werden; dagegen gehört dann der Vortag des Einrückungstages nicht zum Militärdienst, auch wenn der Dienstpflichtige wegen der weiten Entfernung des Einrückungsortes gezwungen ist, schon

am Vortag des Einrückungstages von zu Hause abzureisen; denn für diesen Tag ist der Dienstpflichtige nicht soldberechtigt. Nun könnte man sich allerdings ernstlich fragen, ob die strikte Anwendung dieses Grundsatzes mit dem Sinn des Art. 16 der Verordnung vom 24. Januar 1941 im Einklang steht: Nach dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid «darf der Wehrmann den ihm während des Militärdienstes zugestellten Zahlungsbefehls ohne Nachteil vergessen, und es darf ihm auch nicht zugemutet werden, im Dienst etwas vorzukehren, das ihn nach Ablauf desselben an die fällige Rechtsvorkehr erinnern soll.» VMZ Art. 16 bezweckt also, dem Wehrmann zu ermöglichen, sich um laufende Betreibungen während des Dienstes überhaupt nicht bekümmern zu müssen. Dieser Zweck würde in den Fällen, in welchen ein Wehrmann gezwungenermassen am Vortag des Einrückungstages von zu Hause abreist, vereitelt, wenn zugelassen würde, dass ihm an jenem Tage, nach erfolgter Abreise, Betreibungsurkunden gültig nach Hause zugestellt werden können. 4. Der Beschwerdeführer war aber noch gar nicht abgereist, als ihm der Zahlungsbefehl überbracht wurde. Er hatte also die Möglichkeit, noch zu Hause das zunächst Notwendige vorzukehren. Hierzu bedurfte es nicht viel; denn da eine Fortsetzung der Betreibung während der Dauer des Dienstes und der darauffolgenden vier Wochen ohnehin ausgeschlossen war, genügte es, wenn der Beschwerdeführer auf irgendeine Weise verhinderte, dass er den Zahlungsbefehl bei der Rückkehr vom Dienst vergessen könnte. Eine solche Massnahme zu treffen, war ihm unter allen Umständen möglich, zumal er sich jedenfalls nicht in höchster Zeitknappheit befand. Es muss dies aus den Feststellungen des Weibels geschlossen werden; ferner kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Weibel erklärt, den Zahlungsbefehl am Vormittag überbracht zu haben und dass der Zug, mit welchem der Beschwerdeführer abreisen musste, erst um 12.43 Uhr von Thun wegfuhr. Wollte man nun trotzdem annehmen, dass der Beschwerdeführer im Moment der Zustellung des Zahlungsbefehls bereits Rechtsstillstand genossen habe, so würde dies eine Ueberspannung des Begriffes «Militärdienst» in zeitlicher Hinsicht bedeuten.

Anmerkung der Redaktion: In Anlehnung an den erwähnten Bundesgerichtsentscheid (BGE 67 III 21) muss angenommen werden, dass eine Betreibungshandlung, die am Vortag des Einrückungstages des Schuldners vorgenommen wurde, ungültig ist, wenn sie erst nach der Abreise des Wehrmannes erfolgt ist.

Kleine Anfragen betr. die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Kleine Anfrage Dietschi. Auf eine Kleine Anfrage von Nationalrat Dietschi vom 22. Juni 1944 über die Tätigkeit der eidgenössischen Militärversicherung und die Erledigung ihrer Fälle antwortete der Bundesrat am 18. September 1944 unter anderem: Die Bemühungen der Militärversicherung sind schon lange darauf gerichtet, den Anspruchsberechtigten ihre Leistungen so rasch als möglich zukommen zu lassen. Die zur Anmeldung gelangenden Fälle werden sofort ausgeschieden in solche, wo aller Voraussicht nach eine Haftung des Bundes in Frage kommt und in solche, wo dies voraussichtlich nicht der Fall ist. Während bei den ersteren Fällen die ärztliche Behandlung sofort einsetzt und die Barleistungen unverzüglich gemacht werden, muss in den letzteren Fällen der Abschluss des Erhebungsverfahrens abgewartet werden, sodass tatsächlich vorläufig keine Barleistungen ausgerichtet werden. Die Praxis zeigt, dass in der Mehrzahl dieser Fälle nach den Erhebungsverfahren eine Haftung des Bundes nicht in Frage kommt. Würde die Militärversicherung in diesen Fällen von Anfang an Leistungen auch nur vorschussweise gewähren, so würden damit Zahlungen ohne Rechtsgrund und Rechtspflicht gemacht. Für solche Zahlungen fehlt aber jegliche rechtliche Grundlage und die Militärversicherung hat sich in ihren Verfügungen darnach zu richten. Daran vermöchte auch der Umstand nichts zu ändern, dass die eidg. Versicherungskasse oder die Winkelriedstiftung für die Leistungen herangezogen würden. Patienten, für deren Leiden der Bund nicht haftbar erklärt wird, sind nicht als kranke 'Wehrmänner anzusehen, sondern als Zivilpatienten. Sache der Kantone und Gemeinden, besonders deren sozialen Fürsorgestellen, muss es überlassen bleiben, hier bei Notlagen einzuspringen.

Kleine Anfrage Moine. In einer Kleinen Anfrage regte Nationalrat Moine an, mit Rücksicht auf die Arbeit und die Verantwortung der Feldweibel und Fouriere diesen einen höheren Sold zu gewähren. Die Antwort des Bundesrates lautet: «Der Bundesrat und mit ihm das Armeekommando halten grundsätzlich an dem letztmals am 2. Juni 1944 in der Antwort

auf die Kleine Anfrage Gressoe) erklärten Grundsatz fest, dass der Teuerungsausgleich zu Gunsten des Wehrmannes im Bereich der Lohn- und Verdienstersatzordnung zu erfolgen hat. Die Ansätze für die Lohn- und Verdienstausfallentschädigung sind aber am 10. Oktober 1944 neuerdings bedeutend erhöht worden. Die Soldansätze der Unteroffiziere sind übrigens bereits durch Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1941 allgemein erhöht worden; dabei wurde der von keiner Seite bestrittenen vermehrten Verantwortung der höheren Unteroffiziere angemessen Rechnung getragen.»

Kleine Mitteilungen. Konferenzen und Sitzungen. Kassenkonferenz vom 26. und 27. Oktober 1944. Am 26. und 27. Oktober 1944 fand in Genf unter dem Vorsitze von Herrn Direktor Dr. Willi eine Konferenz sämtlicher Ausgleichskassen statt. Herr Dr. Ikle, Stellvertreter des Delegierten für Arbeitsbeschaffung, sprach über die Verwendung des Materials der Wehrmannsausgleichskassen für die Zwecke der Arbeitsbeschaffung (Beschäftigungsstatistik) (Dieses Referat wird im Dezemberheft der ZLV publiziert). In Anschluss daran wurden Fragen aus dem Geschäftsbereich der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds behandelt, wie die Aufbewahrung der Akten aus der Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung, das Abrechnungswesen, die Berichterstattung der Ausgleichskassen, die Buchung und Behandlung der Abschreibungen sowie die Meldekartenkontrolle. Ueber die Klassifikation der Ortschaften referierte Herr Sektionschef Wartmann vom eidgenössischen Personalamt. An der Sitzung vom 27. Oktober 1944 schilderte Herr Direktor Dr. Willi die Anfänge der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Sodann gelangte der Vollzug der Beihilfenordnung zur Behandlung, wobei die gemachten Erfahrungen ausgetauscht wurden. Herr Dr. Holzer, Chef der Unterabteilung Wehrmannsschutz, sprach über das Verhältnis der Beihilfenordnung zur Lohn- und Verdienstersatzordnung und orientierte im weitern die Ausgleichskassen über den Stand der in Angriff genommenen Revisionsarbeiten zur Lohn- und Verdienstersatzordnung. *) vgl. dazu ZLV 1944, Heft 6, S. 267.

Im Anschluss an die Konferenz sämtlicher Ausgleichskassen fand eine Plenarkonferenz der kantonalen Kassen statt. Ferner hielt die Revisionsstelle der Verbandsausgleichskassen eine ausserordentliche Generalversammlung ab. Am 26. Oktober 18.00 Uhr wurden die Vertreter der Ausgleichskassen im Stadttheater durch den Staatsrat des Kantons Genf empfangen, wobei Herr Stadtratspräsident Raisin für die Genfer-Behörden und Herr Direktor Dr. Willi für die Bundesbehörden und die Ausgleichskassen Ansprachen hielten.

33. Tagung des Expertenausschusses. Am 25. und 26. Oktober 1944 trat in Genf der Expertenausschuss für die Lohn- und Verdienstersatzordnung zu seiner 33. Tagung zusammen. An dieser wurden die Ausführungsbestimmungen zu den Bundesratsbeschlüssen vom 10. Oktober 1944 über die Erhöhung der Lohn- und Verdienstersatzordnung behandelt.

Neue Textausgabe. Zu Beginn dieses Monats ist eine neue Textausgabe der geltenden Erlasse zur Lohn- und Verdienstersatzordnung herausgekommen. Sie enthält in übersichtlicher Anordnung alle am 1. September 1944 in Kraft stehenden Erlasse. Aufgenommen wurden nicht nur die in der amtlichen Sammlung publizierten, sondern auch die bisher nicht gedruckten Verfügungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Die neue Ausgabe, die einem dringenden Bedürfnis aller mit dem Vollzug der Lohn- und Verdienstersatzordnung betrauten Instanzen entspricht, weist gegenüber der Textausgabe vom Juli 1942 einige Verbesserungen auf, die ihre Handhabung wesentlich erleichtern dürften. So ist z. B. das Nachschlagen der einzelnen Erlasse dadurch erleichtert worden, dass in den obern Ecken der Seiten die allgemein gebräuchlichen Abkürzungen oder Stichworte aufgenommen wurden, die auf die betreffenden Erlasse hinweisen. Die ErlasSe zur Verdienstersatzordnung wurden durch Verwendung eines anders. farbigen Papiers kenntlich gemacht. In Ffissnoten zu den einzelnen Artikeln wird auf die verschiedenen Revisionen Bezug genommen. Ferner sind zahlreiche Verweisungen von den einzelnen Artikeln auf andere einschlägige Stellen eben-

falls geeignet, die Benützung der Ausgabe für jedermann zu erleichtern. Schliesslich sei auch auf das ausführliche chronologische Verzeichnis der Erlasse, sowie auf das sorgfältig ausgearbeitete Sachregister hingewiesen. Die neue Textausgabe kann zum Preise von Fr. 1.80 bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden. Infolge starker Nachfrage ist die oben erwähnte neue Textausgabe bereits vergriffen. Es wurde sofort mit der Herausgabe einer dritten Auflage begonnen, die auch die beiden Bundesratsbeschlüsse betreffend Abänderung der Lohn- und der Verdienstersatzordnung vom 10. Oktober 1944 und die Verfügung Nr. 50 vom 13. November 1944 enthält. In dieser dritten Ausgabe sind damit alle am 1. Dezember 1944 in Kraft stehenden ,Erlasse enthalten. Sie kann im Laufe ,des Dezembers bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden.

Neuausgabe der Tabellen und des Ortsverzeichnisses zur Lohn. und Verdienstersatzordnung. Die erhöhten Entschädigungsansätze gemäss den beiden Bundesratsbeschlüssen vom 10. Oktober 1944 sind auf den 1. November 1944 in Kraft getreten. Bei diesem Anlass sind von der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds neue Tabellen für die Festsetzung der Tagesentschädigungen verbunden mit einem neuen Ortsverzeichnis herausgegeben worden. Ihre äussere Gestaltung hält sich im wesentlichen an die IV. Ausgabe vom 1. Februar 1943. Inhaltlich ist diese Neuausgabe durch eine kurze Darstellung der Entwicklung der Entschädigungsansätze in der Lohn- und Verdienstersatzordnung seit 1940 bereichert worden. Die Neuausgabe (V. ‚Ausgabe) kann bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale zum Preise von Fr. —.60 bezogen werden.

Nr. 12 Dezember 1944 Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern Redaktion Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschut, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.

Das Verhältnis der Beihilfenordnung zur Lohn und Verdienstersatzordnung (S.479. Inhaltsangabe: Beschäftigungsstatistik auf Grund des Materials der Wehrmannsausgleichskassen (S. 485). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 594). Kleine Mitteilungen (S. 511). — Inhaltsübersicht des Jahrganges 1944 (S. 513).

Das Verhältnis der Beihilfenordnung zur Lohn- und Verdienstersatzordnung. Die Beihilfenordnung, welche durch den Bundesratsbeschluss über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern vom 9. Juni 1944 eingeführt wurde, will einen Ausgleich schaffen für die Mehrleistungen an Arbeit, die die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Gebirgsbauern im Interesse der Landesversorgung zu vollbringen haben, ohne dafür besonders entschädigt zu werden. Die Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer dienen überdies dazu, die Lohndifferenzen zu verringern, die sich dadurch ergeben haben, dass die in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte ausser dem ortsüblichen Lohn noch Versetzungsentschädigungen nach den Grundsätzen der Lohn- und Verdienstersatzordnung erhalten, während das landwirtschaftliche Stammpersonal trotz vermehrter Arbeit sich mit dem ortsüblichen Lohn in der Landwirtschaft begnügen muss und dabei infolge der Arbeitsdienstpflicht seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf. Die Beihilfenordnung steht deshalb in engem Zusammenhang mit der Einführung der Arbeitsdienstpflicht, da sie den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und Gebirgsbauern für die wirtschaftlichen Nachteile, die die Arbeitsdienstpflicht im Gefolge hat, einen gewissen Ersatz, nämlich einen Zuschuss an den ungenügenden Lohn bzw. an das ungenügende Einkommen gewährt. Die Lohn- .und Verdienstersatzordnung bietet hingegen dem Wehrmann ein 14759 471

Ersatzeinkommen für den durch den Aktivdienst erlittenen Erwerbsausfall. Die Beihilfen weisen grosse Aehnlichkeit mit den Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen auf. Es war deshalb gegeben, die Beihilfenordnung weitgehend an die Lohn- und Verdienstersatzordnung anzulehnen, soweit dies mit Rücksicht auf den verschiedenartigen Zweck der beiden Ordnungen möglich war. Art.

der Ausführungsbestimmungen zur Beihilfenordnung (ABO) erklärt ausdrücklich, dass, soweit die Beihilfenordnung für den Vollzug keine ausreichenden Vorschriften enthält, als Ergänzung in Bezug auf die Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer die Bestimmungen der Lohnersatzordnung und in Bezug auf die Beihilfen an Gebirgsbauern die Bestimmungen der Verdienstersatzordnung sinngemäss Anwendung finden. Primär gilt die Beihilfenordnung, sodass alle Streitigkeiten in erster Linie nach den Vorschriften der Beihilfenordnung zu beurteilen sind. Nur in Fällen, die auf Grund der Bestimmungen der Beihilfenordnung nicht beurteilt werden können, ist auf die Lohn- und Verdienstersatzordnung abzustellen. Diese darf somit bloss zur Ausfüllung Von Lükken der Beihilfenordnung herangezogen werden. Im folgenden wird das Verhältnis der Beihilfenordnung zur Lohn- und Verdienstersatzordnung kurz dargestellt, wobei vor allem die wesentlichen Unterschiede der beiden Ordnungen aufgezeigt werden sollen. I. Organisation. 1. Vollzugsorgane des Bundes. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, dem der Vollzug der Lohn- und Verdienstersatzordnung obliegt, wurde auch mit dem Vollzug der Beihilfenordnung beauftragt (BO Art. 22). Es erlässt die nötigen ergänzenden Vorschriften zur Beihilfenordnung und kann den ihm unterstellten Abteilungen bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Kompetenzen, die es dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bezug auf die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung übertragen hat, beziehen sich auch auf den Vollzug der Beihilfenordnung. Insbesondere kann das Bundesamt Streitigkeiten über die Unterstellung landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie der Gebirgsbauern unter die Beihilfenordnung, über das Ausmass der Beihilfen und über den ortsüblichen Lohn bei den kantonalen Schiedskom-

missionen anhängig machen. Ebenso kann es Auskünfte über die Behandlung von Einzelfällen erteilen (VW Art. 44; AVEO Art. 40bis). Der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds obliegen in Bezug auf die Beihilfenordnung ähnliche Aufgaben wie in Bezug auf die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Sie hat insbesondere die Geschäftsführung und Buchhaltung der Kassen und deren Zweigstellen auch hinsichtlich der Durchführung der Beihilfenordnung zu überwachen. Die Kassenrevision und die Mitgliederkontrolle hat sich ebenfalls auf die Entrichtung des Arbeitgeberbeitrages gemäss Art. 13 der Beihilfenordnung sowie auf die Ausrichtung der finanziellen Beihilfen zu erstrecken. Die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds gewährt den Wehrmannsausgleichskassen Zuschüsse zur Deckung der Verwaltungskosten, die ihnen aus dem Vollzug der Beihilfenordnung erwachsen (BO Art. 2. Wehrmannsausgleichskassen. Die Durchführung der Beihilfenordnung wurde den bestehenden Wehrmannsausgleichskassen übertragen. Aehnlich ist man auch bei der Einführung der Verdienstersatzordnung vorgegangen, für die ebenfalls kein neuer organisatorischer Apparat geschaffen wurde. Die Wehrmannsausgleichskassen haben auch für die Durchführung der Beihilfenordnung eine besondere Abteilung einzurichten. Wie über die Beiträge und über die Entschädigungen nach Massgabe der Lohn- und Verdienstersatzordnung, haben die Ausgleichskassen auch über die Arbeitgeberbeiträge gemäss Art. 13 der Beihilfenordnung, über die finanziellen Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern sowie über die Verwaltungskosten je eine besondere Rechnung zu führen und darüber periodisch mit der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds abzurechnen (BO Art. 11). Die Beihilfenordnung sah von Anfang an die Möglichkeit vor, auch die Verbandsausgleichskassen beim Vollzuge zur Mitwirkung heranzuziehen (BO Art. 9, Abs. 1). Nachdem sich die Verbandsausgleichskassen mehrheitlich bereit erklärt hatten, beim Vollzug der Beihilfenordnung mitzuwirken, hat das Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 9, Abs. 1, der Beihilfenordnung, mit Verfügung vom 31. Juli 1944 sämtliche Verbandsausgleichskassen, deren Mitglieder anspruchsberechtigte landwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet, die Beihilfenordnung in Bezug auf die ihnen angeschlossenen landwirt-

schaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchzuführen. Gleichzeitig wurde den Verbandsausgleichskassen das Inkasso der Betriebsbeiträge für die nebenberuflich geführten Landwirtschaftsbetriebe ihrer Mitglieder übertragen, um zu vermeiden, dass die Mitglieder von Verbandsausgleichskassen für die Lohnersatzordnung mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages mit der Verbandsausgleichskasse, für die Betriebsbeiträge für einen nebenberuflich geführten Landwirtschaftsbetrieb dagegen mit der kantonalen Kasse abzurechnen haben. Die Veranlagung der Landwirtschaftsbetriebe blieb aber nach wie vor den kantonalen Wehrmannsausgleichskassen vorbehalten, gleichgültig, ob es sich um einen haupt- oder nebenberuflich geführten Betrieb handelt. Gemäss Art. 38ter der Verdienstersatzordnung in der Fassung vom 9. August 1940 kann das Volkswirtschaftsdepartement bestehende Lohnausgleichskassen, denen selbständigerwerbende Landwirte angehören, ermächtigen, die Geschäfte der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, durchzuführen. Eine solche Ermächtigung wurde der «Caisse de compensation de la F8ckration romande des corporations» in Genf sowie der «Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Gärtnermeister» in Zürich erteilt. Diese Kassen haben im Gegensatz zu den übrigen Verbandsausgleichskassen auch die Veranlagung der Landwirtschaftsbetriebe ihrer Mitglieder durchzuführen. Sie sind in Bezug auf die Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, den kantonalen Kassen gleichgestellt, sodass sie nicht unter die erwähnte Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 31. Juli 1944 fallen. 3. Kassenzugehörigkeit. Die Einführung der Beihilfenordnung hat im allgemeinen keine Aenderung der Kassenzugehörigkeit zur Folge. Landwirte im Hauptberuf gehören nach wie vor ausschliesslich den kantonalen Kassen an und haben auch in Bezug auf die Beihilfen mit diesen abzurechnen. Hingegen bedingte die Heranziehung der Verbandsausgleichskassen zum Vollzuge der Beihilfenordnung eine Neuregelung der Kassenzugehörigkeit von Inhabern nebenberuflich geführter Landwirtschaftsbetriebe. Mitglieder von Verbandsausgleichskassen, die im Nebenberuf einen Landwirtschaftsbetrieb führen, haben für diesen mit der Verbandsausgleichsk.asse abzurechnen.

II. Verhältnis der finanziellen Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer zur Lohnersatzordnung.

1 Geltungsbereich. Die Lohnersatzordnung findet Anwendung

auf alle Arbeitgeber, deren Betrieb oder Zweigbetrieb in der Schweiz liegt, auch wenn sie selbst im Ausland wohnen (VW Art. 1). Die Beihilfenordnung ist hingegen auf Arbeitnehmer die nicht in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, nicht anwendbar, da es nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, die finanziellen Beihilfen auch an im Ausland wohnhafte landwirtschaftliche Arbeitnehmer zukommen zu lassen. 2. Anspruchsberechtigung. a) Voraussetzungen. Anspruch auf Lohnausfallentschädigung haben Wehrmänner, die besoldeten Aktivdienst leisten und die Arbeitnehmereigenschaft besitzen. Der Leistung von Aktivdienst entspricht in der Bd bNDiolfehnireuamlrdgovcrdgovcenia dienst entspricht in der Beihilfenordnung die Verrichtung von landwirtschaftlichen Arbeiten in einem der Verdienstersatzordnung unterstellten land- oder alpwirtschaftlichen Betrieb. Während in der Lohnersatzordnung seit dem 1. März 1944 grundsätzlich für jede besoldete Aktivdienstleistung ohne Rücksicht auf deren Dauer eine Entschädigung ausgerichtet werden kann, verlangt die Beihilfenordnung eine Mindestdauer des landwirtschaftlichen Dienstverhältnisses. Als landwirtschaftliche Arbeitnehmer werden nur solche anerkannt, die in den der Auszahlung von Beihilfen vorausgehenden 365 Tagen im Dienstverhältnis mindestens 90 volle Tage landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet haben (ABO Art. 1, Abs. 1). Das Erfordernis einer Mindestdauer des landwirtschaftlichen Dienstverhältnisses von 90 Tagen entspricht der früheren Vorschrift der Lohnersatzordnung, wonach arbeitslose Wehrmänner nur anspruchsberechtigt waren, wenn sie nachweisen konnten, dass sie in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 150 Tagen in Arbeit gestanden hatten. Von der Regel, dass nur solche Personen als landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelten, die während 90 vollen Tagen landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet haben, besteht für Taglöhner eine Ausnahme. Diese gelten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, wenn sie mindestens 14 volle Tage zusammenhängend oder mindestens 14

volle Tage während eines Kalendermonates im Dienstverhältnis ausschliesslich in der Landwirtschaft tätig sind (ABO Art. 1, Abs. 2). Auch diese Vorschrift hat ihr Gegenstück in einer früheren Bestimmung der Lohnersatzordnung, wonach nur jene Wehrmänner anspruchsberechtigt waren, die einen ununterbrochenen Aktivdienst von 14 Tagen geleistet hatten. Im Gegensatz zur Lohnersatzordnung, in der bei stundenweise geleistetem Aktivdienst 8 Stunden als ganzer Soldtag gelten, können in der Beihilfenordnung einzelne Arbeitsstunden nicht in volle Tage umgerechnet werden. So dürfen vier Arbeitsstunden nicht als ein halber Arbeitstag angerechnet werden, weil auf dem Lande regelmässig mehr als 8 Stunden im Tag gearbeitet wird. Eine Arbeitskraft, die aushilfsweise im Tag 4 Stunden arbeitet, kann deshalb im Verlaufe eines Monates nie 14 volle umgerechnete Arbeitstage aufweisen. b) Geltendmachung des Anspruches. Sowohl in der Lohnersatzordnung als auch in der Beihilfenordnung wird der Anspruch durch die Einreichung eines Meldescheines geltend gemacht, wobei für die Lohnersatzordnung der gelbe Meldeschein (Formular Nr. 102) und für die Beihilfenordnung der weisse Meldeschein (Formular Nr. 137) zu verwenden ist (VW Art. 15; ABO Art. 13). Beide Meldescheine enthalten alle für die Auszahlung und Bemessung der Entschädigung bzw. Beihilfen notwendigen Angaben. Im Gegensatz zur Lohnersatzordnung hat der landwirtschaftliche Arbeitnehmer, der Anspruch auf eine Unterstützungszulage erhebt, kein besonderes Gesuch einzureichen, da es sich um einen festen Betrag handelt und die nötigen Angaben dem Meldeschein entnommen werden können. Während der Wehrmann den Meldeschein seinem Arbeitgeber oder, wenn er stellenlos war, der kantonalen Ausgleichskasse einzureichen hat, hat der landwirtschaftliche Arbeitnehmer den Meldeschein der kantonalen Wehrmannsausgleichskasse bzw. der Zweigstelle sein-es Wohnsitzes oder, falls sein Arbeitgeber einer Verbandsausgleichskasse angehört, dieser Kasse zu übermitteln (ABO Art. 12). Im Gegensatz zur Lohnersatzordnung, in der bei Aenderung der Verhältnisse, die die Ausrichtung und Bemessung der Entschädigungen beeinflusst, ein neuer Meldeschein erforderlich ist, muss der landwirtschaftliche Arbeitnehmer nur jeweils auf den

1. April jedes Jahres, d. h. auf Beginn des Landwirtschaftsjahres einen neuen Meldeschein einreichen. Bei einer Aenderung der Verhältnisse, die auf die Ausrichtung und Bemessung der Beihilfen von 'Einfluss ist, hat er der Ausgleichskasse bloss Mitteilung zu machen (ABO Art. 13, Abs. 2 und 3). Im übrigen finden über die Geltendmachung des Anspruches und dessen Untergang die Bestimmungen der Lohnersatzordnung sinngemäss Anwendung. Demzufolge ist der Anspruch auf Beihilfen während des landwirtschaftlichen Dienstverhältnisses oder unmittelbar nach dessen Beendigung geltend zu machen und geht unter, wenn er nicht spätestens innerhalb eines Jahres seit Ende des Monates erhoben wird, in welchem das den Anspruch begründende landwirtschaftliche Dienstverhältnis beendigt wurde (Vfg. Nr. 41, Art. 6). 3. Beihilfen und Lohnausfallentschädigung. Die Beihilfen für verheiratete landwirtschaftliche Arbeitnehmer setzen sich, ähnlich wie die Lohnausfallentschädigung, aus Haushaltungszulagen, Kinderzulagen und Unterstützungszulagen zusammen. Wie in der Lohnersatzordnung alleinstehende Wehrmänner unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine zusätzliche Lohnausfallentschädigung erheben können, haben ledige landwirtschaftliche Arbeitnehmer sowie Verwitwete ohne Kinder und Geschiedene, denen Kinder durch den Richter nicht zugesprochen worden sind, Anspruch auf Unterstützungszulagen, sofern sie eine rechtliche oder sittliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gegenüber Personen erfüllen, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen (LEO Art. 3; BO Art. 3). Im Gegensatz zur Lohnersatzordnung kennt die Beihilfenordnung keine Entschädigung für'alleinstehende landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Im einzelnen bestehen in der Berechnung und in der Höhe der Lohnausfallentschädigungen und der Beihilfen wesentliche Unterschiede. Im Gegensatz zu den Lohnausfallentschädigungen sind die Beihilfen nicht nach ländlichen, halbstädtischen und städtischen Verhältnissen abgestuft. Während die Lohnausfallentschädigungen je Aktivdiensttag berechnet werden, werden die Beihilfen für Dienstboten je Monat, diejenigen für Taglöhner je Arbeitstag berechnet (BO Art. 2, Abs. 2). In beiden Ordnungen sind Höchstgrenzen für die Entschädigungen bzw. Zulagen vorgesehen (LEO Art. 3, Abs. 5; BO Art. 4).

a) Haushaltungsentschädigung und Haushaltungszulage. In der Lohnersatzordnung wird eine Haushaltungsentschädigung ausgerichtet, wenn der Wehrmann einen selbständigen Haushalt führt und darin seine Ehefrau oder eheliche Kinder bzw. seine Adoptiv- oder Stiefkinder leben, gleichgültig in welchem Alter diese stehen (VW Art. 7, Abs. 1). In der Beihilfenordnung hat der Begriff des Haushaltes eine Erweiterung zugunsten der Anspruchsberechtigten erfahren, indem nicht von «Haushalt», sondern von «Hausgemeinschaft» die Rede ist. Es ist somit nicht nötig, dass der landwirtschaftliche Arbeitnehmer einen selbständigen oder gemeinsamen Haushalt im Sinne der Lohnersatzordnung führt; erforderlich ist bloss, dass er mit dem Ehegatten oder mit ehelichen Kindern bzw. Adoptiv- oder Stiefkindern in Hausgemeinschaft lebt, d. h. zusammenlebt. Eine Hausgemeinschaft wird auch dort angenommen, wo der verheiratete Arbeitnehmer im Haushalt eines Arbeitgebers lebt, seine Familie aber getrennt von ihm einen eigenen Haushalt führt (ABO Art. 6, Abs. 1 und 2). Wie in der Lohnersatzordnung besteht der Anspruch auf Haushaltungszulage auch dann, wenn der Ehegatte oder die Kinder vorübergehend von der Hausgemeinschaft abwesend sind (VW Art. 7, Abs. 1; ABO Art. 6, Abs. 1). Mit der Lohnersatzordnung stimmt auch die Vorschrift der Beihilfenordnung überein, wonach für die den Haushalt führende Person weder eine Kinderzulage noch eine Unterstützungszulage ausgerichtet werden darf, wenn in einem Haushalt mit Kindern die Ehefrau fehlt (VW Art. 7, Abs. 3; ABO Art. 6, Abs. 3). b) Kinderzulage. Der Begriff des Kindes stimmt in beiden Ordnungen überein *). Im Gegensatz zur Lohnersatzordnung ist in der Beihilfenordnung der Ansatz für das erste und die weitern Kinder gleich hoch. Auch sind die Kinderzulagen nie zu kürzen. Während in der Lohnersatzordnung Kinderzulagen für Kinder bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr ausgerichtet werden, besteht in der Beihilfenordnung Anspruch auf Kinderzulagen nur für Kinder bis zum zurückgelegten 15. Altersjahr (VW Art. 5, Abs. 1; BO Art. 3, Abs. 1, lit. b). Für über 15 Jahre alte Kinder kann dagegen, soweit sie wegen Krankheit oder Gebrechen nicht arbeitsfähig sind, gegebenenfalls eine Unterstützungszulage ausgerichtet werden. Für Kinder über 15 Jahren, die eine Schule besuchen oder in der Lehre stehen, *1 (VW Art. 5; ABO Art. 7, Abs. 1).

wirtschaftlicher Arbeitnehmer ein besonderer Beitrag von 1 % der im landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten Lohnsumme erhoben, der in den zentralen Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung fliesst (BO Art. 13). Die Ermittlung der beitragspflichtigen Lohnsumme erfolgt nach den für die Lohnersatzordnung geltenden Grundsätzen.

IH. Verhältnis der finanziellen Beihilfen an Gebirgsbauern zur Verdienstersatzordnung. 1. Geltungsbereich. Die Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, findet Anwendung auf alle Inhaber von land-, forst- und alpwirtschaftlichen Betrieben, die im 'Gebiete der Schweiz liegen (VEO Art. 1; AVEO Art. 1). Die Beihilfenordnung findet hingegen nur Anwendung auf Landwirte im Hauptberuf, die einen Land- oder alpwirtschaftlichen Betrieb in den Gebirgsgegenden führen, wobei für die Abgrenzung der Gebirgsgegenden die Verfügung Nr. 3 zur Verdienstersatzordnung vom 18. Juli 1940 massgebend ist. Der Geltungsbereich der Beihilfenordnung weist gegenüber jenem der Verdienstersatzordnung noch eine weitere Einschränkung auf, indem sie nur auf solche Gebirgsbauern anwendbar ist, deren Betriebe in die ersten 4 Beitragsklassen eingereiht sind. Landwirte, deren Betriebe in die fünfte und die folgenden Beitragsklassen fallen, gelten nicht als Gebirgsbauern (BO Art. 5, Abs. 1). Massgebend für die Einreihung der Betriebe sind die Grundsätze der Verdienstersatzordnung, wobei jedoch in der Beihilfenordnung überdies ein allfälliger Nebenerwerb des Betriebsinhabers, Pächters oder Nutzniessers berücksichtigt wird. Den Familienlasten des Gebirgsbauern wird dadurch Rechnung getragen, indem vom Betrag des jährlichen reinen Nebenerwerbes für jedes Kind unter 15 Jahren je Fr. 100.— in Abzug gebracht werden. 2. Anspruchsberechtigung. Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung haben Wehrmänner, die vor dem Einrücken in den Aktivdienst selbständigerwerbend tätig gewesen sind und besoldeten Aktivdienst leisten (VEO Art. 3, Abs. 1 und 2). Der Leistung von Aktivdienst entspricht in der Beihilfenordnung die hauptberufliche Tätigkeit als Gebirgsbauer. Als Gebirgsbauern gelten die Betriebsinhaber, Pächter oder Nutzniesser sowie die im Betriebe regelmässig mitarbeitenden männlichen Familienglieder des Betriebsleiters in Gebirgsgegenden (BO Art. 1; ABO Art. 3). Die Bezeichnung als

Betriebsleiter ist somit für die finanziellen Beihilfen ohne Bedeutung und wirkt sich nur für die Beitragspflicht und Anspruchsberechtigung nach Massgabe der Verdienstersatzordnung aus. Der Begriff des Familiengliedes in der Beihilfenordnung für Gebirgsbauern deckt sich im wesentlichen mit demjenigen der Verdienstersatzordnung. In beiden Ordnungen sind nur männliche Familienglieder anspruchsberechtigt. Auch der Verwandtschaftsgrad stimmt überein (AVEO Art. 7, Abs. 3). Beide Ordnungen verlangen eine regelmässige Mitarbeit im Betriebe von mindestens

Kalendertagen im Jahre. Die Altersgrenze weicht in der Beihilfenordnung insofern von der Verdienstersatzordnung ab, als auch Männer von über 60 Jahren als Familienglieder gelten (AVEO Art. 7, Abs. 2; ABO Art. 3, Abs. 3). In der Verdienstersatzordnung steht der Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung stets dem Betriebsleiter zu, sodass ihm auch die Verdienstausfallentschädigungen für die mitarbeitenden Familienglieder auszurichten sind (AVEO Art. 12). In der Beihilfenordnung besitzt hingegen sowohl der Betriebsinhaber, Pächter oder Nutzniesser als auch das mitarbeitende Familienglied einen selbständigen Anspruch auf Beihilfen. Die Beitragsklasse, in die der einzelne Betrieb unter Berücksichtigung des Nebenerwerbes des Betriebsinhabers, Pächters oder Nutzniessers eingereiht wird, ist nicht nur für die Anspruchsberechtigung dieser Personen, sondern auch für die Anspruchsberechtigung der mitarbeitenden Familienglieder massgebend. Ein allfälliger Nebenerwerb der mitarbeitenden Familienglieder ist somit nicht zu berücksichtigen, da die Grundlage der für die Veranlagung des Betriebes massgebenden Grossvieheinheiten fehlen würde. 3. Verdienstausfallentschädigungen und Beihilfen. Während die Verdienstausfallentschädigung in der Landwirtschaft aus einer Betriebsbeihilfe 'besteht, zu welcher gegebenenfalls Haushaltungszulagen und Kinderzulagen kommen, bestehen die Beihilfen an Gebirgsbauern nur aus Kinderzulagen. Für Kinder über 15 Jahren besteht gleich wie in der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, kein Anspruch auf Zulagen, gleichgültig, ob sie im elterlichen Betrieb mitarbeiten oder nicht. In beiden Ordnungen ist die Kinderzulage nicht nach der Reihenfolge der Kinder abgestuft. Hingegen wird in der Beihilfenordnung die Kinderzulage nicht je Tag, sondern je Monat berechnet. Der Kreis der Kinder, für die ein Anspruch besteht, deckt sich mit demjenigen, für die der landwirt-

schaftliche Arbeitnehmer Anspruch hat und stimmt somit auch mit demjenigen der Lohn- und Verdienstersatzordnung überein. In der Beihilfenordnung ist jedoch für die Gebirgsbauern eine Höchstgrenze der Kinderzulage im Gegensatz zur Regelung für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer sowie zur Verdienstersatzordnung nicht vorgesehen. 4. Festsetzung und Auszahlung. Wie der Wehrmann und der landwirtschaftliche Arbeitnehmer, hat auch der Gebirgsbauer seinen Anspruch durch einen Meldeschein (Formular Nr. 137) geltend zu machen, welcher der kantonalen Wehrmannsausgleichskasse des Wohnsitzes einzureichen ist (ABO Art. 13, Abs. 1). Im Gegensatz zur Verdienstersatzordnung und zur Regelung für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer besteht aber für die Gebirgsbauern kein besonderer Ausweis über seine Tätigkeit als Gebirgsbauer. Vielmehr wird an Hand des Meldescheines geprüft, ob die Voraussetzungen des Anspruches gegeben sind. Ebenso werden die Kinderzulagen an Gebirgsbauern auf Grund der Angaben des Meldescheines sowie der Einreihung des Betriebes in die Beitragsklassen festgesetzt. Die Beihilfen an Gebirgsbauern werden durch die kantonale Wehrmannsausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Gebirgsbauern ausgerichtet (ABO Art. 12, Abs. 1). Im Gegensatz zur Verdienstersatzordnung, in welcher die Entschädigungen in der Regel monatlich ausbezahlt werden, sind die Beihilfen je auf Quartalsende auszurichten. Gleich wie in der Verdienstersatzordnung die Ausgleichskassen mit Bewilligung des Volkswirtschaftsdepartements längere Abrechnungsperioden festsetzen können, besteht auch in der Beihilfenordnung die Möglichkeit, mit Bewilligung des genannten Departementes, die Beihilfen auf Ende des Trimesters oder Semesters auszurichten (BO Art. 10, Abs. 1). 5. Aufbringung der Mittel. Die Mittel für die Verdienstausfallentschädigungen werden in der Landwirtschaft zu zwei Fünfteln von den selbständigerwerbenden Landwirten und zu drei Fünfteln von Bund und Kantonen aufgebracht, wobei der Anteil der Kantone ein Drittel der Leistungen der öffentlichen Hand beträgt (VEO Art. 9, Abs. 1 und 2). Die Ausgaben zu Gunsten der Gebirgsbauern gehen ausschliesslich zu Lasten der zentralen Ausgleichsfonds für die Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, wobei aber grundsätzlich nur

der jährliche Ueberschuss der Einnahmen dieses. Fonds über die Ausgaben für die Verdienstausfallentschädigungen in Anspruch genommen werden darf. Reicht dieser Ueberschuss auf die Dauer nicht aus, so sind die Beihilfen herabzusetzen oder vorübergehend einzustellen. Im Gegensatz zur Lohn- und Verdienstersatzordnung werden somit für die finanziellen Beihilfen an Gebirgsbauern öffentliche Mittel in keiner Weise beansprucht (BO Art. 15).

IV. Rechtspflege. Die Rechtspflege wird auf dem Gebiete der Beihilfenordnung durch die Schieds- und Aufsichtskommissionen der Lohn- und Verdienstersatzordnung als Spezialgerichte erster und zweiter Instanz ausgeübt. Das Rechtsmittel, mit welchem sie angerufen werden können, ist ebenfalls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. • Die Zuständigkeit der Schiedskommissionen bestimmt sich in der Beihilfenordnung im Gegensatz zur Lohnersatzordnung nicht nach der Kassenzugehörigkeit, sondern nach dem Territorialitätsprinzip. Ueber die Unterstellung landwirtschaftlicher Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter die Beihilfenordnung, über das Ausmass der Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer sowie über den ortsüblichen Lohn entscheiden die kantonalen Schiedskommissionen für die Lohnersatzordnung, selbst wenn es sich um Streitigkeiten handelt, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, die Verbandsausgleichskassen angehören. Ebenso beurteilen die kantonalen Schiedskommissionen für die Verdienstersatzordnung im Einzelfalle Streitigkeiten über die Unterstellung von Gebirgsbauern, sowie über das Ausmass der Beihilfen an Gebirgsbauern. Wie in der Lohn- und Verdienstersatzordnung können auch in der Beihilfenordnung die Entscheide der Schiedskommissionen an die eidgenössischen Aufsichtskommissionen weitergezogen werden. Ebenso gelten für das Verfahren vor den Schieds- und Aufsichtskommissionen die Vorschriften der Lohn- und Verdienstersatzordnung (ABO Art. 18).

V. Widerhandlungen. In Uebereinstimmung mit der Lohn- und Verdienstersatzordnung enthält auch die Beihilfenordnung Sanktionen, um die Befolgung der Vorschriften zu gewährleisten, wobei ebenfalls zwischen Ordnungsbussen, die als Verwaltungsmassnahmen von der Verwal-

tung ausgehen und strafrechtlichen Sanktionen, deren Durchführung entsprechend ihrer diskriminierenden Natur den Strafgerichten vorbehalten bleibt, zu unterscheiden ist. Die Ordnungsbussen stimmen in der Lohn- und Verdienstersatzordnung und in der Beihilfenordnung überein, sodass auch die Vorschriften der Verfügung Nr. 21 vom 29. September 1941 betreffend das Mahn- und Bussenwesen auf die Beihilfenordnung anwendbar sind (BO. Art. 20). Für die Vergehen gegen die Beihilfenordnung sind besondere Straftatbestände mit besondern Strafsanktionen aufgestellt, die im wesentlichen mit jenen der Lohn- und Verdienstersatzordnung übereinstimmen (BO Art. 17 und 18). Auch die Verfolgung und Beurteilung vor' Zuwiderhandlungen ist Sache der Kantone. Eine Abweichung von der Lohn- und Verdienstersatzordnung besteht darin, dass die Kantonsregierungen über die Verfolgbarkeit und Zuständigkeit besondere Bestimmungen aufstellen können, sofern es sich um einen widerrechtlichen Bezug von Beihilfen im Ausmasse von weniger als Fr. 50.— handelt (BO Art. 19, Abs. 2). Von dieser Möglichkeit haben nur wenige Kantone Gebrauch gemacht.

Beschäftigungsstatistik auf Grund des Materials der Wehrmannsausgleichskassen. Vorbemerkung der Redaktion: An der Kassenkonferenz vom 26./27. Oktober 1944 in Genf hielt Herr Dr. I k 1 e, Stellvertreter des Delegierten für Arbeitsbeschaffnung ein Referat über die Verwendung des Materials der Wehrmannsausgleichskassen für die Zwecke der Beschäftigungsstatistik, das wir im folgenden mit einigen Kürzungen wiedergeben. Wozu brauchen wir eine Beschäftigungsstatistik? Es besteht ja eine Arbeitsmarktstatistik, die die Zahl der Stellensuchenden monatlich registriert. Gewiss ist diese Statistik ein sehr wertvolles Indiz. Indessen zeigt die Erfahrung, dass sie eben nicht mehr ist als ein Indiz, denn nicht alle, die ohne Arbeit sind, melden sich beim Arbeitsamt, und da 'es sich dabei um eine Stichtagzählung handelt, ist sie von gewissen Zufälligkeiten nicht ganz frei. Ein Vergleich der Beschäftigtenzahlen mit denjenigen der Arbeitslosen lässt erkennen, dass die Zahl der Nichtbeschäftigten in Krisenzeiten grösser ist als diejenige der statistisch erfassten Arbeitslosen und dass bei aufsteigender Konjunktur die Zahl der Beschäftigten stärker zunimmt als die Zahl der Arbeitslosen zurückgeht. Deshalb benötigen

wir zur richtigen Beurteilung der Arbeitsmarktlage und zur richtigen Bemessung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen nicht nur eine Statistik der Arbeitslosen, sondern auch eine solche der Beschäftigten. Dazu kommt noch folgendes: Der Delegierte für Arbeitsbeschaffung hat vor allem die Aufgabe, die Arbeit zu erhalten und nicht eingetretene Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Er sollte sich daher an Hand einer Beschäftigungsstatistik davon überzeugen können, dass ausreichende Arbeit bereitgestellt wurde und nicht erst durch die Arbeitsmarktstatistik daran ermahnt werden, dass er seine Pflicht nur mangelhaft erfüllt habe. W-enn wir uns über die Zusammensetzung der Berufstätigen ein Bild machen wollen, so sind wir heute gezwungen, auf die Volkszählung von 1930, d. h. auf eine Statistik, die nun bald 1 IA Jahrzehnte alt ist, zurückzugreifen. Zwar sind seither noch Erhebungen durchgeführt worden, so die Fabrikstatistik aus dem Jahre 1937 und die Betriebszählung vom Jahre 1939, welche jedoch nur die Fabrik- bzw. Gewerbebetriebe erfassen und daher kein vollständiges Bild geben. Die Resultate der Volkszählung vom Jahre 1941 liegen noch nicht vor, sodass wir uns heute auf statistischem Gebiet in einer gewissen Notlage befinden, weil der Volkszählung von 1930 wegen der seither eingetretenen Veränderungen heute fast nur noch historische Bedeutung zukommt. Wie sehr sich die berufliche Zusammensetzung der Bevölkerung im Laufe eines Jahrzehntes verändern kann, zeigt ein Vergleich der Volkszählung von 1920 mit derjenigen von 1930, wie er aus nachfolgenden Zahlen hervorgeht:

1930 Urproduktion einschliesslich Landwirtschaft 488 636 420 818 Industrie und Handwerk 821 406 867 037 Handel, Banken und Versicherung 146 209 190 213 Gastgewerbe 74 351 94 321 Verkehr 91 297 84 998 Oeffentliche Verwaltung und liberale Berufe 95 800 102 394 Hauswirtschaft und Taglöhnerei 117 757 140 350 Anstalten 36 269 42 495 Die Zahl der Beschäftigten in der Landwirtschaft ging in diesem Jahrzehnt um nicht weniger als 68 000 Personen zurück, während im gleichen Zeitraum die Beschäftigtenzahl in Industrie und Handwerk um 46 000 und in Handel, Banken und Versicherung um

000 zunahm. Die zunehmende Landflucht und Verstädterung, die weitere Entwicklung von Industrie, Handel und Versicherungswesen kommen in diesen Zahlen deutlich zum Ausdruck. Gab es schon im Dezennium 1920/1930 weitgehende Verschiebungen und Veränderungen in der beruflichen Zusammensetzung unseres Volkes, so kann man sich denken, dass in den letzten 14 Jahren, wovon 6 Krisen- und 5 Kriegsjahre waren, sich noch viel tiefergehendere Strukturwandlungen vollzogen haben müssen. Welche Anhaltspunkte haben wir, um die seitherigen Veränderungen zu erkennen? An fortlaufend geführten Statistiken verfügen wir nur über die Fabrikstatistik, die nicht ganz 400 000 Personen erfasst, eine Beschäftigungsstatistik des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, die sich auf eine Anzahl repräsentativer Betriebe mit ca. 250 000 Personen bezieht, und schliesslich noch die Lohnsummenstatistik der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Nur die letztere beruht auf einer genügend breiten Basis, um über die Gesamtbeschäftigung Auskunft zu geben. Da sie jedoch nur die Lohnsummen ermittelt, muss die Zahl der Beschäftigten vermittelst Division der Lohnsummen durch den Durchschnittslohn errechnet werden, was naturgemäss Fehlerquellen in sich schliesst. Auch sind die Resultate eines Jahres jeweils erst 1 V, Jahre später erhältlich. Dennoch geben uns diese Statistiken gewisse Anhaltspunkte über die inzwischen eingetretene Veränderung. Der immer schwerer werdende Kampf unserer Textilindustrie auf den Märkten der Welt führte zu einem Rückgang der Fabrikarbeiter in der Seidenindustrie von 28 533 im Jahre 1930 auf 12 920 im Jahre 1939. In der Baumwollindustrie ging nach der Fabrikstatistik die Zahl der Beschäftigten in der gleichen Zeit von 32 567 auf 26 066 zurück. In der Maschinenindustrie, die im Jahre 1930 noch 76 803 Personen beschäftigte, trat zunächst ein Rückgang ein, sodass im Jahre

nur noch rund 58 000 Personen in den Fabriken dieser Industrie Arbeit fanden. Dann setzte jedoch die Rüstungskonjunktur ein, sodass sich der Beschäftigungsstand im Jahre 1938 bereits wieder auf 75 673 hob. Die Uhrenindustrie, die 1931 34 679 Personen in den Fabriken beschäftigte und im Jahre 1936 auf 27 969 zurückfiel, wies bei Ausbruch des Krieges wiederum 37 425 Beschäftigte auf. Im Baugewerbe waren im Jahre 1930 schätzungsweise 183 500 Personen beschäftigt, im Jahre 1936 waren es noch rund 144 000, im Jahre 1938 wiederum 157 500. Während des Krieges konnte die Zahl der Beschäftigten in der Baumwoll- und Seidenindustrie knapp

gehalten werden, wobei jedoch die Baumwollindustrie infolge von Rohmaterialmangel Arbeitskräfte an die Seidenindustrie abgegeben haben dürfte. In der Metall- und Maschinenindustrie trat ein gewaltiger Aufschwung ein, sodass die Zahl der Beschäftigten in diesem Industriezweig um mehr als 30 000 zunahm. Auch in der Uhrenindustrie stieg die Zahl der in den Fabriken Beschäftigten um mehr als 6000 an; insgesamt dürften in dieser Industrie heute jedoch mehr als 10 000 Personen mehr beschäftigt sein als vor Ausbruch des Krieges. Das Baugewerbe hatte demgegenüber vorerst einen Rückschlag in Kauf zu nehmen. Die Zahl der Beschäftigten fiel von

500 zunächst auf ca. 142 500, um sich dann aber wiederum auf ca. 170 000 zu erholen. Im laufenden Jahr dürfte die Beschäftigung im Baugewerbe noch weiter zugenommen haben. Im Gastgewerbe, vor allem in der Saisonhotellerie, ging die Zahl der Beschäftigten naturgemäss während des Krieges zurück. Auch die Hauswirtschaft dürfte einen starken Rückgang aufweisen, worüber jedoch statistische Angaben vollständig fehlen. Berücksichtigt man aber, dass die Landwirtschaft während des Krieges kaum mehr in der Lage war, Arbeitskräfte an den Hausdienst abzugeben und dass zahlreiche Ausländerinnen in ihre Heimat zurückgerufen wurden, so muss angenommen werden, dass uns heute mehr als 20 000 Hausbedienstete fehlen. Ebenso unsicher sind wir in der Beurteilung der Frage, wie sich der Mehranbau auf den Beschäftigungsstand der Landwirtschaft ausgewirkt hat. Wir wissen nur, dass eine Mehrarbeit geleistet wurde, die mehr als einer Million Arbeitstagen entspricht und dass im Jahre 1942 über 63 000 und im Jahre 1943 ca.

000 Leute kraft Arbeitsdienstpflicht in der Landwirtschaft eingesetzt wurden. Ob sich jedoch die Zahl der ständig in der Landwirtschaft Tätigen während des Krieges erhöht hat, oder ob die gute Beschäftigung in Industrie und Baugewerbe zu einer weiteren Landflucht führte, ist uns nicht bekannt. So ist es denn nicht von ungefähr, dass sich das Baugewerbe darüber beklagt, dass ihm infolge des Mehranbaues Arbeitskräfte entzogen wurden, während die Landwirtschaft ihrerseits darüber ungehalten ist, dass so viele Landarbeiter bei Bauten von nationalem Interesse einen auskömmlicheren Erwerb gefunden haben. Festgehalten sei ferner, dass der Bund einschliesslich der Zivilangestellten in der Armee während des Krieges gegen 20 000 Funktionäre anstellte, während gleichzeitig in den Kantonen und Gemeinden eine Zunahme von 5-6 000 Beamten angenommen werden kann. Auch das Rote Kreuz beschäftigt

heute annähernd 3000 Personen, wovon etwa die Hälfte ehrenamtlich. Diese grosse Nachfrage nach Funktionären führte naturgemäss zu einer weiteren Ueberfüllung des kaufmännischen Personals, wodurch dieser schon vor dem Krieg übersetzte Berufszweig noch weiter aufgebläht wurde. Auch in den akademischen Berufen ist in den letzten Jahren eine Ueberfüllung eingetreten, die zu schweren Bedenken Anlass gibt. Wie wird sich die Beschäftigungslage nach der Demobilmachung entwickeln? Das ist die Frage, die uns alle besonders interessiert. Es kann wohl angenommen werden, dass mit dem Ende des Krieges die Rüstungskonjunktur zusammenbricht und die kriegsbedingte Ueberbeschäftigung in der Metall- und Maschinenindustrie sich zurückbildet, was einer Freisetzung von 30 000 Arbeitskräften entsprechen würde. Auch die zahlreichen Unternehmungen, welche Ersatzprodukte, wie beispielsweise Zellwolle, herstellten, werden einen empfindlichen Rückgang aufzuweisen haben. Die Landwirtschaft wird zwar noch während längerer Zeit Mangel an Arbeitskräften aufweisen, dagegen wird sich die Bautätigkeit ohne stützende Massnahmen des Bundes nicht auf der jetzigen Höhe halten, da die Hoffnung auf sinkende Baukosten einen retardierenden Einfluss ausüben wird. Zu alledem wird die Armee demobilisiert und der kriegsbedingte Beamtenapparat abgebaut werden müssen. Die Gefahr einer Arbeitslosigkeit ist daher gross. Die Hoffnung, auf eine Beteiligung am Wiederaufbau und einen raschen Anstieg des Exportes ist trügerisch, weil wir ja nur soviel exportieren können, als wir importieren, bzw. als das Ausland zu liefern vermag. Man muss sich daher die Frage stellen, unter welchen Bedingungen wir in der Nachkriegszeit eine ausreichende Beschäftigung aufrechterhalten können. Da stellt sich zunächst die Frage, wieviel Personen überhaupt beschäftigt sein müssen, damit von einer annähernden Vollbeschäftigung gesprochen werden kann. Im Jahre

waren beinahe 70 % aller im Alter von 15-64 Jahren stehenden Personen berufstätig. Das bedeutete, dass wir damals 1 942 626 Personen hätten beschäftigen müssen, während wir tatsächlich 20 bis 30 000 Leute mehr beschäftigt haben dürften. Der Mangel an Arbeitskräften konnte damals jedoch leicht durch ausländische Saisonarbeiter behoben werden. Nehmen wir an, dass der Prozentsatz der Berufstätigen in den Altersklassen von 15-64 Jahren konstant geblieben ist, so ist die Zahl der Berufstätigen im Jahre 1940 auf

042 700 angestiegen, im vergangenen Jahr dürften es etwa 2 064 000

gewesen sein. Stellen wir diesen Zahlen diejenigen der Beschäftigten gegenüber, so wie sie aus den Lohnsummen der Suval errechnet werden können, so konstatieren wir zu unserer Ueberraschung, dass beispielsweise im Jahre 1942 44 000 Personen mehr beschäftigt waren, als es einer Vollbeschäftigung entsprechen würde, und dies, trotzdem eine grosse Anzahl von Arbeitskräften durch die Mobilisation vom Arbeitsmarkt ferngehalten wurde. Trifft dies wirklich zu, oder liegen hier Schätzungsfehler vor, die darauf zurückgeführt werden könnten, dass die Lohnerhöhungen zu wenig in Rechnung gestellt und die Ueberzeitarbeit nicht genügend berücksichtigt wurde? Dies wäre durchaus denkbar und zeigt erneut, wie wichtig es wäre, zuverlässigere Anhaltspunkte über die Zahl der Beschäftigten zu besitzen. Eines können wir mit Bestimmtheit sagen, dass wir im Jahre

annähernd 2 075 000 Personen zu beschäftigen haben werden, gegenüber 1. 942 000 im Jahre 1930, also rund 140 000 Personen mehr als im Jahre der Hochkonjunktur, wobei der Export durch die Zahlungsschwierigkeiten, die Bauwirtschaft durch die Ueberteuerung gehemmt sein werden. Ohne staatliche Arbeitsbeschaffung werden die Schwierigkeiten kaum behoben werden können. Bei der Dosierung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen, bei welchen es sich um den Einsatz von Millionen und Abermillionen handeln kann, sollte man indessen auf einigermassen zuverlässigen Grundlagen basieren können. Es wäre nicht zu verantworten, diese gewaltigen Mittel der Allgemeinheit einzusetzen, ohne sich darüber Rechenschaft zu geben, wieviele Personen in den einzelnen Wirtschaftszweigen zu beschäftigen sind: Die Gefahr ist gross, dass die Mittel zu früh oder zu spät oder am falschen Ort eingesetzt werden. Deshalb ist eine Beschäftigungsstatistik unerlässlich. Diese Erkenntnis bricht sich auch im Ausland überall Bahn. So lesen wir im Britischen Weissbuch über die Arbeitsbeschaffungspolitik in Ziffer 82 folgendes: «Es ist daher wesentlich, durchgreifender und rascher als bisher genaue Angaben über den augenblicklichen Wirtschaftsablauf zu erhalten. Ohne diese würde eine eingehende Kontrolle verunmöglicht, und der einzusetzende Generalstab würde im Dunkeln tasten. Die Regierung fordert die Industrie vertrauensvoll auf, mit ihr in einer vorwiegend kooperativen Aufgabe zusammenzuarbeiten. Denn nur Industrie und Gewerbe vermögen die notwendigen statistischen Angaben zu liefern, und nur eine zentrale Instanz ist in der Lage, die das ganze Land betreffenden Unterlagen zu ordnen und zu untersuchen. Genau wie die

zentrale Organisation eines erfolgreichen Unternehmens wissen muss, was in den verschiedenen Zweigen vorgeht, so kann auch der Staat nicht planmässig handeln, ohne davon Kenntnis zu haben, was in den einzelnen Gebieten von Handel und Industrie geschieht. Zu diesem Zwecke gemachte Angaben sind selbstverständlich vertraulich zu behandeln, und entsprechende Zahlen dürfen nicht in einer Form veröffentlicht werden, welche die Lage irgendeines einzelnen Unternehmens benachteiligt. Die folgenden hauptsächlichsten Gruppen von Statistiken, welche zur Durchführung einer wirksamen Arbeitbeschaffungspolitik notwendig sind, zählen wir hier auf: a) Statistiken über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit einschliesslich vierteljährlicher oder monatlicher Ziffern über die gegenwärtige und zu erwartende Beschäftigung in den hauptsächlichsten Industrie- und Landesgegenden, gegründet auf Angaben der Arbeitgeber.» Es folgen dann weitere Aufzählungen von notwendigen Statistiken, wie beispielsweise Statistiken über die Bewegungen der Spargelder, eine Produktionsstatistik und eine Statistik über Kapitalbewegungen und Zahlungsbilanz. Was in dem konservativen England, in welchem Individualismus und Freiheit ebenso hoch im Kurs stehen wie bei uns, denkbar ist, sollte auch in der sozial fortgeschrittenen Schweiz möglich sein? Die Lohn- und Verdienstausgleichskassen verfügen über ein geradezu ideales Unterlagenmaterial, um darauf eine Beschäftigtenstatistik aufzubauen. Es wäre kaum zu verantworten, diese Unterlagen nicht sozialstatistischen Zwecken nutzbar zu machen. Schon allein die Entwicklung der Lohnsummen ist interessant zu verfolgen. Sie gestaltete sich, wenn wir die Jahre 1940 und 1944 auf volle Jahre umrechnen, wie folgt:

3 147,7 Mill. Fr.

3 908,9 Mill. Fr.

4 522,5 Mill. Fr.

4 926,2 Mill. Fr.

5 135,0 Mill. Fr. Legen wir einen Lohnindex zu Grunde, der von 100 im Jahre

auf 132 im Jahre 1944 ansteigt, so lassen sich folgende Beschäftigtenzahlen ganz grob schätzen:

1 073 593

1 159 566

1 254 153

1 312 609

1 326 873

In diesen Zahlen spiegelt sich die stets zunehmende Beschäftigung während des Krieges wider. Sie lassen aber auch erkennen, welch grosse Zahl von Berufstätigen durch die Lohnersatzordnung erfasst wird. Es sind drei- bis viermal mehr als die Farbikstatistik registriert. Rechnet man zu der Zahl der Lohnempfänger die rund

000 selbständig Erwerbenden hinzu und berücksichtigen wir die Zahl der im Aktivdienst Stehenden, so ist leicht zu erkennen, dass über 90 % aller Berufstätigen durch die Lohn- und Verdienstersatzordnung erfasst werden. Heute kennen wir wohl die Entwicklung der Lohnsumme im ganzen, nicht aber die Zahl der Beschäftigten; die soeben genannten Zahlen sind lediglich Schätzungen. Fehler von 5 %, die durchaus im Rahmen des Möglichen liegen, geben bereits eine Mehr- oder Minderbeschäftigung von 50 000 Arbeitskräften. Wir dürfen uns daher mit diesen Schätzungen nicht begnügen, sondern sollten zuverlässigere Unterlagen haben. Die Lohnsummen lassen auch nicht ohne weiteres die Entwicklung der Beschäftigung in den einzelnen Wirtschaftszweigen erkennen, da nicht alle Berufstätigen von den Verbandskassen erfasst werden. In den kantonalen Kassen sind die verschiedensten Wirtschaftszweige jedoch zusammengefasst. Würden in den kantonalen Kassen die 'Lohnsummen nach Wirtschaftsgruppen ausgeschieden, so könnten die betreffenden Zahlen zu denjenigen der Verbandskassen hinzu gerechnet werden, sodass wir ein zuverlässigeres Bild über die Entwicklung der Beschäftigung in den einzelnen Wirtschaftszweigen erhalten würden. In der Erhebung, welche die Verwaltung der Zentralen Ausgleichsfonds am 30. April 1944 durchgeführt hat, sind bereits die wichtigsten Elemente für eine Beschäftigtenstatistik enthalten, und es bedarf lediglich einer statistischen Verarbeitung dieses Unterlagenmaterials. Die interessierten Departemente haben sich entschlossen, dieses Material fürs erste einmal auszuwerten. Eine ähnliche Erhebung soll Ende Oktober durchgeführt werden. Für die Zukunft ist eine zweimalige Wiederholung pro Jahr, jeweils im Frühjahr und im Herbst, ins Auge gefasst. Dabei wäre es allerdings wünschbar, wenn die Statistik noch einige weitere Details erfassen würde. Vom Standpunkt der Arbeitsbeschaffung aus wäre es vor allem wichtig, wenn man unterscheiden würde nach männlichen und weiblichen Arbeitskräften, da die Massnahmen der Arbeitsbeschaffung für Männer ganz anders geartet sind als die-

jenigen für Frauen. Auch wäre es interessant festzustellen, wie weit die Beschäftigung weiblicher Arbeitskräfte während des Krieges zugenommen hat. Ferner wäre es erwünscht, wenn man unterscheiden würde zwischen Angestellten und Arbeitern. Auch hier sind die Verhältnisse gänzlich verschieden; während die Arbeiter in der Regel wöchentlich gekündigt werden können, haben die Angestellten meist längere Kündigungsfristen und sind der Gefahr von plötzlichen Entlassungen weniger ausgesetzt. Auch die Massnahmen der Arbeitsbeschaffung für Angestellte und Arbeiter sind völlig andere. Schliesslich würden wir Wert darauf legen, bei den Arbeitern nach gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitern zu unterscheiden, denn nur die letzteren sollten bei öffentlichen Arbeiten, wie Strassenbau und dergl. eingesetzt werden, währenddem man dem gelernten Berufsarbeiter nach Möglichkeit Arbeit in seinem Berufe beschaffen sollte. Wie weit diese Wünsche verwirklicht werden können, vermögen wir heute noch nicht zu übersehen. Es scheint uns jedoch, dass dies mit einer ganz geringen Mehrbelastung der Arbeitgeber und der Kassen möglich sein sollte. Die Lohn- und die Verdienstersatzordnung haben ganz wesentlich dazu beigetragen, den sozialen Frieden zu erhalten und Spannungen und Konflikte, wie sie in der Folge von 5 Kriegsjahren leicht hätten eintreten können, zu vermeiden. Man braucht sich nur die Ereignisse der Jahre 1918 und 1919 in Erinnerung zu rufen, um den gewaltigen Fortschritt auf sozialem Gebiet zu erkennen. Es ist der Wille des Bundesrates, und, wie wir hoffen, einer überwältigenden Mehrheit des Schweizervolkes, dieses Sozialwerk auch in der Nachkriegszeit zu erhalten, um andere soziale Aufgaben zu verwirklichen. Fürs erste ist vorgesehen, die Lohnausgleichskassen der Arbeitslosenfürsorge und der Arbeitsbeschaffung nutzbar zu machen. Später tritt vielleicht die Altersversicherung in den Vordergrund. Welche Aufgaben die Lohnersatzordnung in Zukunft auch zu erfüllen haben wird, immer wird das Bedürfnis bestehen, einwandfreie statistische Unterlagen über die Zahl der Beschäftigten zu besitzen. Solange der Zentrale Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung für die Zwecke der Arbeitsbeschaffung mitverwendet wird, liegt die Notwendigkeit auf der Hand. Wer sich für die Mittel verantwortlich fühlt, welche im Ausgleichsfonds zusammenfliessen,

der muss sich sagen, dass den Organen, denen die Arbeitsbeschaf-

können, wenn die Betriebe der verschiedenen Gesellschaften in den gleichen Räumen untergebracht sind und der gleichen Berufsgruppe oder dem gleichen Wirtschaftszweig angehören. Die Frage, ob zwei verschiedene Gesellschaften vorliegen, ist nach den Ausführungen der AKV nach den rechtlichen Verhältnissen zu entscheiden. Die Kassen haben sich vorgängig der Bewilligung von Gesuchen um Herabsetzung des persönlichen Beitrages zu vergewissern, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung beim Gesuchsteller erfüllt sind. Ist die Herabsetzung bewilligt, so kann die Kasse, wie die AKV im Entscheid Nr. 434 ausführt, auf ihre Erlassverfügung nicht mehr zurückkommen, es sei denn, der Gesuchsteller habe wissentlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht und dadurch eine unrechtmässige Herabsetzung des Beitrages erwirkt (Art. 2 der Verfügung Nr. 48). Durch den Bundesratsbeschluss vom 10. Oktober 1944 über die Abänderung der Verdienstersatzordnung wurde das Entschädigungssystem für Gewerbetreibende neu geordnet. Anspruch auf Betriebsbeihilfe haben nur noch Gewerbetreibende mit Betrieb. Die Entscheide Nr. 435 bis 439 wurden noch auf Grund der alten Ordnung gefällt, wonach Gewerbetreibende ohne ‚Betrieb Anspruch auf die halbe Betriebsbeihilfe haben. Da jedoch auch nach dem neuen Entschädigungssystem Gewerbetreibende mit und solche ohne Betrieb bezüglich der Anspruchsberechtigung verschieden behandelt werden, sind die erwähnten Entscheide auch für die Anwendung des geltenden Rechtes von Bedeutung. In den Entscheiden Nr. 435 und 436 stellt die AKV fest, dass Gewerbetreibende ohne Betrieb nicht nach den Ansätzen für Gewerbetreibende mit Betrieb entschädigt werden können, auch wenn die Ausübung ihres Berufes mit besonderen Unkosten verbunden ist (Patentgebühren), oder wenn ihnen bei Abwesenheit im Militärdienst besondere Betriebsauslagen erwachsen (Entlöhnung einer Aushilfe). In den Entscheiden Nr. 437 bis 439 befasst sich die AKV mit dem Begriff der «besonderen Räumlichkeit» nach AVEO Art. 10bis, Abs. 2. Sie nimmt eine solche an, wenn ein Musiklehrer in seiner- Wohnung über ein besonderes Unterrichtszimmer zur Erteilung von Musikstunden verfügt, verneint dagegen deren Vorhandensein bei einem Inhaber eines Reklame- und Inseratenbüros, der seinen Beruf in

einem Hotelzimmer ausübt, das ihm auch als Wohn- und Schlafraum dient, sowie bei einem Marktfahrer, der in einer Markthalle einen Stand gemietet hat.

Dem Entscheid Nr. 440 liegt folgender Tatbestand zugrunde: Das ganze Grundstück misst 330 Aren, wovon 280 Aren landwirtschaftlich genutzt werden, während 50 Aren der Rosen- und Jasminzucht dienen, die eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Verdienstersatzordnung darstellt. Hier könne, wie die AKV erklärt, zur Bestimmung des Hauptberufes (Gewerbetreibender oder Land, wirt) nicht darauf abgestellt werden, ob der grössere Teil des Bo, dens der Landwirtschaft oder dem Gewerbe dient, sondern mass, gebend sei, ob die landwirtschaftliche oder die gewerbliche Tätig, keit den grössten Teil der Zeit des Selbständigerwerbenden bean, sprucht (AVEO Art. llbis). Nach ZGB Art. 325 hat ein Vater für seine freiwillig anerkannten, ausserehelichen Kinder wie für eheliche zu sorgen. Erfüllt er diese gesetzliche Unterstützungspflicht nicht, so kann er unter Um; ständen nach StGB Art. 217 mit Gefängnis bestraft werden. Aus diesen Ueberlegungen spricht die AKV einem Wehrmann, der mit seinen freiwillig anerkannten ausserehelichen Kindern einen selbständigen Haushalt führt, eine Haushaltungsentschädigung zu (Entscheid Nr. 441). Der Wehrmann soll sich nach VEO Art. 5 durch die Ausrichtung einer Verdienstausfallentschädigung finanziell nicht offensichtlich besser stellen, als wenn er nicht eingerückt wäre. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob einem Wehrmann die Bewilligung einer zusätzlichen Entschädigung für seine Angehörigen zu verweigern ist, wenn der Militärdienst keine Beeinträchtigung seiner Unterstützungsleistungen mit sich bringt. In einem konkreten Fall hatte sich die AKV mit dieser Frage zu befassen. Sie entschied in Nr. 442, dass für die Mutter eines Wehrmannes eine zusätzliche Entschädigung nicht bewilligt werden kann, auch wenn sie zum Teil aus den Erträgnissen der ihrem Sohne gehörenden Grundstücke lebt, sofern ihr diese Erträgnisse auch während des Militärdienstes ihres Sohnes ungeschmälert zukommen. Der Erlass der Nachzahlung geschuldeter Beiträge ist als Rechtswohltat für den Beitragspflichtigen gedacht. Es wäre nicht zulässig, den Erlass auch in Fällen zu gewähren, wo er offensichtlich nicht dem Beitragspflichtigen, sondern seinen Gläubigern zugute käme. Dies würde in der Regel zutreffen, wenn die Nachzahlung einem Beitragsschuldner erlassen wird, der vor Abschluss eines Nachlassvertrages oder vor der Konkurseröffnung steht. Die AKV

führt im Entscheid Nr. 443 aus, .dass in solchen Fällen ein Erlass

der Nachzahlung nicht bewilligt werden darf. Sofern die nachzahlende Beitragssumme von grösserem Ausmass ist, so ist allerdings denkbar, dass das Zustandekommen eines Nachlassvertrages im Hinblick auf die privilegierte Forderung der Kasse scheitert und der Beitragspflichtige dadurch in Konkurs gerät. Ob in solchen Fällen im Beharren der Kasse auf die Nachzahlung nicht doch eine grosse Härte für den Beitragspflichtigen liegen kann, mag dahin gestellt bleiben. Der Entscheid Nr. 444 befasst sich mit der Frage des Unterschiedes zwischen der Verletzung von blossen Ordnungsvorschriften und der Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen in der Lohns und Verdienstersatzordnung. Näheres findet sich darüber im Artikel «Die administrativen und strafrechtlichen Sanktionen in der Lohn= und Verdienstersatzordnung» der ZLV 1943 S. 291 ff.

Nr. 430.

Ein Gewerbetreibender untersteht auch dann der Verdienstersatzordnung, wenn seine berufliche Tätigkeit gewissen gewerbepolizeilichen Beschränkungen unterliegt. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Schreinerei, für welche er bis Ende 1943 die Beiträge nach Verdienstersatzordnung entrichtete. Da er die Meisterprüfung nicht ablegen konnte und auch nicht in das kantonale Berufsregister eingetragen wurde, weigerte er sich, weiterhin Verdienstersatzbeiträge zu bezahlen. Dagegen wollte er seiner Beitragspflicht durch, Bezahlung einer zweiprozentigen Abgabe nachkommen, die auf einem fiktiven Lohne eines gelernten Arbeiters der Schreinerbranche zu berechnen gewesen wäre. Die Kasse wies sein Begehren ab, ebenso die Schiedskommission eine gegen die Kassenverfügung erhobene Beschwerde. Die AKV bestätigt diesen Entscheid aus folgenden Gründen: Wenn der Beschwerdeführer auch im kantonalen Berufsregister nicht eingetragen wurde und demzufolge seiner Berufsausübung gewisse Grenzen gesetzt sind — er darf z. B. keine Lehrlinge ausbilden und wird bei Submissionsaufträgen von Staat oder Gemeinde nicht berücksichtigt —, so bleibt ihm doch in seinem Berufe noch ein weites Betätigungsfeld. Die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung ist unabhängig von der kantonalrechtlichen Erteilung eines Fähigkeitsausweises und der Eintragung des Leiters eines gewerblichen Betriebes in ein Berufsregister. Entscheidend ist allein, ob ein gewerblicher Betrieb vorliege. Dies trifft in diesem Fall zu. Finde: der Beschwerdeführer, dass die Verweigerung der Aufnahme in das Berufsregister gegen die Handels- und Gewerbefreiheit oder gegen das Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung verstosse, so hat er andere Beschwerdemittel als die Ablehnung .der Beitragspflicht nach. Verdienstersatzordnung. Schliesslich kann auch dem Begehren des Beschwerdeführers, seine Beiträge nach den Grundsätzen der Lohnersatzordnung zu entrichten, nicht

entsprochen werden, da 'die Voraussetzungen für die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung nicht erfüllt sind. (Nr. 1043 i. Sa. 0. Weber vom 14. September 1944)

Nr. 431.

Ein Wehrmann, der entgegen gewerbepolizeilichen Vorschriften ein Gewerbe ausübt, hat keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung. Der Beschwerdeführer war bis 31. März 1943 hauptberuflich als selbständigerwerbender Mechaniker tätig. Schon längere Zeit vorher hatte er ein Restaurant erworben, das anfänglich als alkoholfreie Wirtschaft geführt wurde, Zu Beginn des Jahres 1943 wurde es in eine Wirtschaft mit Alkoholausschank umgewandelt. Das Wirtschaftspatent lautet auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers, die infolge der früheren hauptberuflichen Inanspruchnahme desselben auch die Fähigkeitsprüfung für Wirte ablegte. Die Liegenschaft ist jedoch Eigentum des Beschwerdeführers. Am 28. Mai 1944 lehnte die Kasse ein Gesuch desselben, ihn als Betriebsleiter zu behandeln, ab. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung der Kasse wurde durch die Schiedskommission ebenfalls abgewiesen. Gegen den Entscheid der Schiedskommission beschwert sich der Rekurrent bei der AKV, die seine Beschwerde aus folgenden Erwägungen abweist: Die Voraussetzungen für die Erteilung des Wirtschaftspatentes sind in der Person der Ehefrau des Beschwerdeführers geprüft worden. Auf ihren Namen lautet das Patent. Sie hat auch die Fähigkeitsprüfung bestanden und ist nach den geltenden kantonalen Vorschriften für die Wirtschaftsführung verantwortlich. Sie allein kann daher vom Standpunkt der kantonalen Wirtschaftspolizei aus als Betriebsleiterin betrachtet werden. Es kann auch nicht angenommen werden, die kantonale Wirtschaftspolizei dulde in diesem Fall die Betriebsleitung durch eine andere Person als die Patentinhaberin. Nach der bisherigen Praxis der AKV muss die Beschwerde daher abgewiesen werden. 1. Nun ficht aber der Beschwerdeführer gerade diese Praxis mit einlässlicher Begründung an. Er macht geltend, dass bei Anwendung der bundesrechtlichen Bestimmungen der Verdienstersatzordnung nicht kantonale Bestimmungen über die Wirtschaftspolizei massgebend sein könnten. Allein diese erste Einwendung ist unbegründet. Bei bewilligungspflichtigen Berufen ist das kantonale Recht, das die Bewilligungspflicht auf Grund der verfassungsmässigen Zuständigkeit der Kantone eingeführt und geordnet hat, notwendigerweise von entscheidender Bedeutung. Personen, die nicht im Besitz der kantonalrechtlichen Bewilligung sind, üben ihren Beruf nicht erlaubterweise aus und können

daher von der Verdienstersatzordnung nicht als Selbständigerwerbende, die den betreffenden Beruf ausüben, angesehen werden. So können z. B. in den Kantonen, in denen der Beruf des Rechtsanwaltes oder Fürsprechers nur auf Grund einer kantonalen Bewilligung ausgeübt werden kann — das sind die meisten, aber nicht alle Kantone — nur die Inhaber dieser Bewilligung (oder eines nach Art. 5 der Uebergangsbcstimmungen der Bundesverfassung gleichwertigen Ausweises eines andern Kantons) als selbständigerwerbende Rechtsanwälte im Sinne der Verdienstersatzordnung betrachtet werden, nicht aber diejenigen, die diesen Beruf unter Verletzung der Bewilligungspflicht aus-

üben, z. B. \X inkeladvokaten ohne Patent. Dasselbe gilt von vielen andern Berufen, z. B. den Liegenschafts- und Stellenvermittlern, den Heiratsvermittlern, den Installateuren usw. 2, Der Bcschwerdeführer macht weiter geltend, Wirtschaftspolizei und Verdienstersatzordnung seien voneinander unabhängig; wer polizeilich für die Wirtschaftsführung verantwortlich sei, sei nicht ohne Weiteres auch als Betriebsleiter nach Verdienstersatzordnung anspruchsberechtigt. Auch diese Einwendung ist unbegründet. Polizeiliche Vorschriften müssen als zwingende Vorschriften des öffentlichen Rechtes von Amtes wegen angewendet werden (Burckhardt, Organisation der Rechtsgemeinschaft, 2. Auflage, S. 222; Gedanken eines Juristen über den Korporationenstaat, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, 1934, S. 130). Dazu gehört auch, dass andere Behörden sie nicht übergehen dürfen; die Organe der Verdienstersatzordnung dürfen daher nicht ein polizeiwidriges Verhalten zum Ausgangspunkt für die Anspruchsberechtigung machen. Es ist keineswegs gleichgültig, wer von den zwei Ehegatten sich um das Wirtschaftspatent bewirbt und die Fähigkeitsprüfung besteht ; vielmehr muss derjenige, der dies tut, nachher konsequenterweise als der Betriebsleiter angesehen werden. " (Nr. 1112 i. Sa. F. Anliker und Nr. 997 i. Sa. A. Buchs, beide vom 11. Oktober 1944) Nr. 432. Ein Gewerbetreibender, der die Leitung seines Gewerbebetriebes tatsächlich aufgegeben hat, kann, gleichgültig, was für Gründe ihn dazu veranlasst haben, nicht mehr als Betriebsleiter im Sinne von AVEO Art. 10bis, Abs. 1, gelten. Der Beschwerdeführer war Betriebsleiter in dem auf den Namen seiner Ehefrau im Handelsregister eingetragenen Geschäft. Am 6. Mai 1943 erhob seine Ehefrau Klage auf Ehescheidung und stellte auch das Begehren auf Ausweisung des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung und aus dem Geschäft, dem aber nicht stattgegeben wurde. Gleichwohl verschloss ihm die Ehefrau am 10. Mai 1943 das Geschäft. Seitdem führt sie den Betrieb allein weiter. Für den vom 12. November bis 14. Dezember 1943 geleisteten Aktivdienst des Ehemannes setzte die Ausgleichskasse die Entschädigung auf Fr. 1.— im Tag fest, da er weder eine Haushaltungsentschädigung noch als Selbständigerwerbender eine Betriebsbeihilfe beziehen könne. Die Schiedskommission

schützte auf Beschwerde des Wehrmannes hin dessen Begehren um Ausrichtung einer Betriebsbeihilfe, da er nur vorübergehend seine Tätigkeit im Geschäft der Ehefrau habe einstellen müssen. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Wehrmann als auch die Kasse Beschwerde bei der AKV, welche die Beschwerde der Kasse aus folgenden Gründen gutheisst: Der Ehemann betätigt sich seit dem 10. Mai 1943 nicht mehr im Geschäft. Auch wenn sein Ausscheiden nicht auf seinem Willen beruht und er die gegenwärtige Regelung nur als vorübergehend betrachtet, kann er nicht mehr als Betriebsleiter behandelt werden. Als Betriebsleiter gilt nur derjenige, der seine Funktionen auch tatsächlich ausübt und im Geschäft die leitenden Ver-

fügung.en trifft. Dies ist hier dein Ehemann durch das Verhalten der Ehefrau unmöglich gemacht worden. Diese Auffassung wird dadurch erhärtet, dass er nicht Inhaber des Geschäftes ist, sondern nur als Familienglied, das den Betrieb tatsächlich führte (AVEO Art. 10bis, Abs. 1), als Betriebsleiter bezeichnet wurde. Nachträglich hat nun die Ehefrau die Betriebsleitung selbst übernommen. In solchen Fällen, in denen ernste Gründe dafür sprechen, ist jedoch eine Aenderung in der Bezeichnung des Betriebsleiters zulässig. Die Kasse hat denn auch mit Recht nach Kenntnis des Ausscheidens des Ehemannes aus dem Geschäft die Aenderung vorgenommen, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens. (Nr. 1111 i. Sa. E. Fleury vom 11. Oktober 1944) Nr. 433. 1. Teilhaber mehrerer Gesellschaften haben für die Gesellschaft, aus welcher sie das grösste Einkommen erzielen, den vollen, für die andern. Gesellschaften je den halben rersönlichen Beitrag zu entrichten (Vfg. Nr. 48, Art. 6, Abs. 2). 2. Zwei rechtlich selbständige Gesellschaften sind jede für sich der Verdienstersatzordnung unterstellt. In den beiden Kollektivgesellschaften A. und S. sind die Herren A., S., L. und J. gemäss Handelsregistereintrag vertretungsbefugte Gesellschafter. Am 29. November 1940 wurde eine Beschwerde der beiden Firmen gutgeheissen und entgegen der Verfügung der Kasse festgestellt, dass die beiden Firmen nur einen unterstellungspflichtigen Betrieb haben. Nach dem Inkrafttreten der Verfügung Nr. 48 verlangte die Kasse ab 1. Mai 1944 von jedem Gesellschafter die Bezahlung des vollen persönlichen Beitrages von Fr. 7.— für die erste und die Entrichtung eines halben Beitrages von Fr. 3.50 für die zweite Gesellschaft. Gegen diese Verfügung beschwerten sich die Gesellschafter bei der Schiedskommission, die gemäss ihrem früheren Entscheid die Beitragspflicht der Gesellschafter für die zweite Gesellschaft verneinte. Gegen diesen Entscheid beschwert sich das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bei der AKB. Die Gesellschafter beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die AKV heisst den Rekurs mit folgender Begründung gut: In der Verfügung Nr. 9 vom 31. August 1940 ist die Beitragspflicht von

Kollektivgesellschaftern, die mehreren Kollektivgesellschaften als vertretungsbefugte Gesellschafter angehören, nicht besonders geregelt. Durch die Verfügung Nr. 39 wurden Art. 10 und 12 der Verfügung Nr. 9 in der alten Fassung abgeändert. Darnach wurden die Bestimmungen für Inhaber von mehreren Betrieben auf Teilhaber von mehreren Kollektivgesellschaften anwendbar erklärt. Gestützt auf Art. 12 hätte aber damals eine Unterstellung nicht ausgesprochen werden können, da Inhaber von mehreren Betrieben nur dann mit je einem halben Betriebsbeitrag für jeden weitern Betrieb belastet werden konnten, wenn es sich um räumlich getrennte und verschiedenen Wirtschaftszweigen angehörende Betriebe handelte. Erst mit dem Inkrafttreten der Verfügung Nr. -18 am 1. Mai 1944 wurde die Beitragspflicht von Gesellschaftern von mehreren Kollektivgesellschaften ausdrücklich geregelt. Gemäss Art. 6, Abs. 2 dieser Verfügung haben Teilhaber mehrerer Gesellschaften für die Gesellschaft, auf die der grösste Einkommensanteil entfällt, den persönlichen Bei-

trag, für die andern Gesellschaften je die Hälfte des persönlichen Beitrages zu entrichten. Alie vier Gesellschafter sind vertretungsbefugte Teilhaber von zwei Kollektivgesellschaften. Wenn auch die gleichen Bureauräumlichkeiten benützt werden und das gleiche Personal in beiden Unternehmen tätig ist, so müssen sie doch als zwei verschiedene Gesellschaften behandelt werden. Gemäss Handelsregistereintrag bilden sie zwei getrennte Firmen. Jede Firma tritt aber nach aussen, auch getrennt auf. Aus was für Gründen zwei Gesellschaften gebildet wurden, ist ohne Bedeutung. Ebenso kann nicht darauf abgestellt werden, dass intern eine gewisse Einheit vorhanden ist. Unter diesen Umständen werden aber von jedem Gesellschafter eineinhalb persönliche Beiträge geschuldet. (Nr. 1104 i. Sa. F. Aebli G Cie. und Kons. vom 3. Oktober 1944)

Nr. 434. Die Kasse kann auf einen Entscheid über die Herabsetzung des persönlichen Beitrages nur dann zurückkommen und vom Beitragspflichtigen zu wenig entrichtete Beiträge nachfordern, 'wenn dieser in seinem Gesuch wissentlich oder grobfahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch eine unrechtmässige Herabsetzung erwirkt hat (Vfg. Nr. 48 Art. 2, Abs. 3). Aus der Begründung: Der Beschwerdeführer betreibt ein Coiffeurgeschäft. Auf ein Gesuch hin setzte die Kasse den Betriebsbeitrag herab. Sie stützte sich in ihrem Entscheid auf die Angaben der Steuerbehörde über das Einkommen des Rekurrenten, die etwas niedriger waren als seine eigenen Angaben. Anlässlich einer Kontrolle stellte die Kasse jedoch fest, dass die Angaben des Rekurrenten richtig waren und dass ihm keine so weitgehende Herabsetzung hätte gewährt werden dürfen. Die Kasse verlangte daher für die Zeit vom 1. Januar 1943 bis 30. April 1944 die Nachzahlung des Differenzbetrages von Fr. 34.50. Die Schiedskommission wies eine gegen diese Kassenverfügung erhobene Beschwerde des Rekurrenten ab und machte ihn auf die Erlassinöglichkeit aufmerksam. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV, die seine Beschwerde aus folgenden Gründen gutheisst: Eine Kasse kann nach Herabsetzung des Betriebsbeitrages*) nicht nachträglich einen höheren Beitrag nachfordern, da während der Zeit, für welche die Herabsetzung bewilligt worden war, nur der niedrigere Beitrag im Sinne von Vfg. Nr. 28, Art. 7,**) geschuldet ist, und da vor einer Herabsetzung die Kasse die Angaben des Gesuchstellers zu überprüfen hat. Eine Nachforderung ist dagegen dann möglich, wenn der Beitragspflichtige durch unrichtige oder irreführende Angaben die Herabsetzung erwirkt hat. Der Rekurrent hat der Kasse genau und richtig über sein Einkommen Auskunft gegeben. Wenn daher die Kasse, gestützt auf Angaben der Steuerbehörde, den Betriebsbeitrag

*) jetzt Herabsetzung des persönlichen Beitrages gemäss Vfg. Nr. 48, Art. 2. **) jetzt Vfg. Nr. 41, Art. 7.

in höherem Masse herabsetzte, so trifft den Rekurrenten kein Verschulden, und die Kasse kann nachträglich nicht die Differenz nachfordern. (Nr. 1099 1. Sa. F. Guggisberg vom 11. Oktober 1944)

Nr. 435. hin Gewerbetreibender ohne Betrieb hat auch dann nur Anspruch auf die halbe Betriebsbeihilfe, wenn er für die Ausübung seines Berufes eine Patentgebühr entrichten muss. Der Beschwerdeführer ist ein Trödler, welcher Märkte besucht. Die zu seiner Berufsausübung benötigten Gegenstände, wie Veloanhänger und Verkaufstisch mit Zeltdach, bewahrt er in einem Lokal auf, für das er eine jährliche Miete von Fr. 200.— entrichtet. Die Kasse betrachtete ihn Als Gewerbetreibenden ohne Betrieb und teilte ihm mit, dass er ab 1. September 1943 nur noch auf die halbe Betriebsbeihilfe Anspruch habe. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Schiedskommission abgewiesen. Gegen diesen Entscheid führt der Wehrmann bei der AKV Beschwerde. Er macht insbesondere geltend, die Ausübung seines Berufes sei patentpflichtig und er könne daher nicht einem Gemüsehändler gleichgestellt werden. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Der Anspruch eines Wehrmannes auf die volle Betriebsbeihilfe hängt nicht davon ab, ob seine Berufsausübung patentpflichtig ist oder nicht. Nur jener Gewerbetreibende hat Anspruch auf die volle Betriebsbeihilfe, der sein Gewerbe in besondern Räumlichkeiten (Werkstätte, Verkaufslokal, Bureau, Atelier usw.) und mit Hilfe der dafür erforderlichen Betriebseinrichtungen (Maschinen, Werkzeuge usw.) ausübt (AVEO Art. 10bis). Der Rekurrent verkauft seine Ware auf Märkten, also unter freiem Himmel oder in einer Halle. Dass er an sich. berechtigt wäre, auch in seinem gemieteten Lokal Verkäufe zu tätigen, ist ohne Bedeutung. Wesentlich ist, dass er tatsächlich die mit einem ständigen Verkaufslokal verbundenen Auslagen nicht hat. Die Miete eines Lagerraumes für Fr. 200.— im Jahr rechtfertigt die Annahme eines Gewerbebetriebes im Sinne der Verdienstersatzordnung nicht (vgl. Entscheid Nr. 402, ZLV 1944, Heft 7, S. 306). (Nr. 1009 i. Sa. G. Zwicky vom 5. September 1944)

Nr. 436.

Ein Gewerbetreibender ohne Betrieb hat auch dann nur Anspruch auf die halbe Betriebsbeihilfe, wenn ihm während seines Militärdienstes durch die Einstellung einer Aushilfe besondere Auslagen erwachsen. Der Rekurrent übt den Beruf eines Milchverträgers aus. Er besitzt an gewerblichen Einrichtungen einen Karren, ein Velo mit Anhänger und eine Anzahl Milchkannen. Für die Unterbringung dieser Gegenstände hat er zu einem Preis von Er. 10.— monatlich eine Garage geinietet. Wenn er im Militärdienst steht, muss er seinem Stellvertreter täglich Fr. 13.— bezahlen. Die Kasse behandelte den Rekurrenten ab 1. September 1943 gemäss Vfg. Nr. 9, Art. 4, Abs. 1, (nunmehr AVEO Art. 10 bis Abs. 3) als Selbständigerwerbenden ohne Betrieb und setzte die Betriebsbeihilfe auf die Hälfte fest. Die

Schiedskommission wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV und macht gehend, die gesamte Verdienstausfallentschädigung reiche nicht aus, um die hohen Unkosten zu decken. Die AKI, weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Die Schiedskommission hat den Rekurrenten mit Recht als Selbständigerwerbenden ohne Betrieb angesehen, denn er verfügt über keine Räumlichkeiten für die Ausübung seines Berufes. Die Miete einer Garage, die ihn nur auf Fr. 10.— im Monat zu stehen kommt, fällt nach der Praxis nicht in Betracht (vgl. Entscheid Nr. 402, ZLV 1944, Heft 7, S. 306). Der Rekurrent ist allerdings darauf angewiesen, während seiner Abwesenheit im Militärdienst einen Stellvertreter einzustellen, wenn er nicht seine Kunden verlieren will. Diese Stellvertretung kommt ihn aber so teuer zu stehen, dass selbst die volle Betriebsbeihilfe nicht genügen würde, um die daraus entstehenden Kosten zu decken. Nicht einmal die gesamte Verdienstausfallentschädigung reicht dazu aus. Allein auch die Unkosten Selbständigerwerbender mit Betrieb würden in einem solchen Falle durch die Entschädigung nicht gedeckt. Denn die Verdienstausfallentschädigung ist so bemessen, dass sie nur einen durchschnittlichen Ausfall ausgleicht. Die AKV ist nicht befugt, von Art. 4, Abs. 1, der Verfügung Nr. 9 (nunmehr AVEO Art.

bis, Abs. 3) abzuweichen, so wie sie auch nicht berechtigt wäre, einem Selbständigerwerbenden mit Betrieb mehr als die volle gesetzliche Entschädigung zu gewähren, wenn er bei Abwesenheit im Militärdienst Auslagen hat, welche den Betrag der in der Verdienstersatzordnung vorgesehenen Entschädigung übersteigen. Es wäre allenfalls Sache des Gesetzgebers, hier Abhilfe zu schaffen. (Nr. 1025 i. Sa. L. Boralay vom 5. September 1944)

Nr. 437. Der Inhaber eines Reklame- und Inseratenbureaux, der seinen Beruf in einem Hotelzimmer ausübt, das ihm auch als Wohn- und Schlafzimmer dient, ist als Gewerbetreibender ohne Betrieb zu betrachten, weil er nicht über besondere Räumlichkeiten im Sinne von AVEO Art. 10bis, Abs. 2, verfügt. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Reklame- und Inseratenbureaus. Infolge Wohnungsknappheit konnte er kein eigenes Bureau mieten. Ein Zimmer in einem Gasthof muss ihm als Schlafzimmer und Bureau dienen. Ab 1. September 1943 kürzte ihm die Kasse die Betriebsbeihilfe um die Hälfte, da er nicht als Gewerbetreibender mit Betrieb gelten könne. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Schiedskommission abgewiesen. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKV und macht geltend, das Zimmer im Gasthof sei, kostspieliger und geräumiger als ein gewöhnliches Schlafzimmer. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Anspruch auf Ausrichtung der vollen Betriebsbeihilfe haben gemäss AVEO Art. 10bis. Abs. 2, nur die Selbständigerwerbenden, die ihr Gewerbe in besonderen Räumlichkeiten (Fabrik, Werkstätte, Verkaufslokal, Bureau, Atelier) und mit Hilfe der dafür erforderlichen Betriebseinrichtungen wie z. B. Ma-

schinen und Werkzeuge ausüben. Der Rekurrent verfügt über die erforderlichen gewerblichen Einrichtungen für sein Reklamebüro. Es liegt jedoch gleichwohl kein gewerblicher Betrieb vor, da es an den erforderlichen Räumlichkeiten fehlt. Ein einziges Zimmer, welches als Wohn- und Schlafzimmer und zugleich als Bureau dient, stellt keine «besondere Räumlichkeit» im Sinne von AVEO Art. 10bis, Abs. 2, dar. Aus welchen Gründen ein Gewerbetreibender nicht über Betriebsräumlichkeiten verfügt, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass ihm die mit einem Betrieb verbundenen Auslagen nicht erwachsen. Die Unterscheidung zwischen Gewerbetreibenden mit und ohne Betrieb ist vor allem deshalb eingeführt worden, weil den Gewerbetreibenden ohne Betrieb bedeutend geringere Unkosten erwachsen als Gewerbetreibenden mit Betrieb. Für diese wirkt sich der Militärdienst im allgemeinen viel ungünstiger aus, da ihre nicht unbedeutenden Auslagen für Miete der Räumlichkeiten, Telefon und dergleichen auch während des Militärdienstes weiterlaufen. Auch im Falle eines Bücherexperten, der in Bern wegen der Wohnungsnot kein Bureau mieten konnte, hat die AKV das Vorliegen eines Betriebes verneint (vgl. Entscheid Nr. 426, ZLV 1944, Heft 10, S. 415). (Nr. 1063 i. Sa A. Lohr vom 31. August 1944)

Nr. 438. Ein nicht unter den Begriff der liberalen Berufe gemäss AVEO Art. 3bis fallender Musiklehrer ist als Gewerbetreibender mit Betrieb der Verdienstersatzordnung unterstellt, wenn er in seiner Wohnung über ein besonderes Unterrichtszimmer verfügt, sowie die notwendigen Instrumente und Noten besitzt. Der Beschwerdeführer ist Strassenmusiker und erteilt auch Musikunterricht. Die Kasse gewährte ihm während der Dauer des Aktivdienstes nur die halbe Betriebsbeihilfe. Fine gegen die Bemessung. der Entschädigung erhobene Beschwerde wurde von der Schiedskommission abgewiesen. In der Beschwerde an ,die AKV macht der Rekurrent geltend, er habe für seinen drei Personen umfassenden Haushalt eine 5-Zimmerwohnung gemietet. Davon sei ein Zimmer für den Unterricht reserviert. Bis er wieder genügend Schüler habe, sei er gezwungen, auf der Strasse zu spielen. Die AKV heisst die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Der Beschwerdeführer kann nicht als Angehöriger eines liberalen Berufes gelten, da er lein Diplom als Musiker besitzt (AVEO Art. 3bis. Abs. 1, lit. a). Es könnte ihm sonst die volle Betriebsbeihilfe ausgerichtet werden, auch wenn kein Betrieb vorhanden wäre. Würde sich der Rekurrent nur als Strassenmusiker betätigen, so müsste die Beschwerde ohne weiteres abgewiesen werden, da er dann die Voraussetzungen des Ast. 3, Abs. 1, der Verfügung Nr. 9 (nunmehr AVEO Art. lObis Abs. 2) nicht erfüllen würde. Der Beschwerdeführer behauptet aber, er erteile in einem eigens hiefür bestimmten Raum seiner Wohnung Musikunterricht. Trifft dies zu und wird dieser Raum nicht noch für andere Zwecke benützt, so kann er als Gewerbetreibender mit Betrieb behandelt werden, da bei einem Musiklehrer schon dann ein Betrieb anzunehmen ist, wenn er über einen besonderen Raun für den Unterricht verfügt und die nötigen Instru-

Nr. 441. Ein Wehrmann, der mit freiwillig anerkannten, ausserehelichen Kindern einen selbständigen Haushalt führt, hat Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung. Der Rekurrent hatte sich in Frankreich mit einer Witwe verlobt. Er ist Vater von zwei ausserehelichen Kindern, Claude und Monique, die er mit Standesfolge anerkannt hat. Am 1. November 1943 eröffnete der Beschwerdeführer in der Schweiz eine elektrotechnische Reparaturwerkstätte, nachdem er vorher schon als Teilhaber einer andern Firma der Verdienstersatzordnung unterstellt gewesen war. Seit dem 9. Juli 1943 leben seine beiden anerkannten Kinder in seinem Haushalt. Seine Braut dagegen traf erst am 4. April 1944 aus Frankreich in der Schweiz ein. Die Heirat erfolgte am 28. Juli 1944. Am 18. März 1944 hatte die Kasse verfügt, dass der Rekurrent Anspruch auf die Betriebsbeihilfe von Fr. 4.— und auf zwei Kinderzulagen von zusammen Fr. 3.80 habe, nicht aber einen solchen auf die Haushaltungsentschädigung. Eine Beschwerde gegen die Verfügung der Kasse wegen der Verweigerung der Haushaltungsentschädigung wies die Schiedskommission am 24. Juli 1944 ab. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Beschwerdeführer an die AKV, die die Beschwerde gutheisst und feststellt, dass dem Rekurrenten ab 9. Juli 1943 Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung zusteht. Dies mit folgender Begründung: 1. Die beiden Kinder Claude und Monique sind nach der Darstellung des Rekurrenten gemeinsame Kinder von ihm und seiner jetzigen Ehefrau. Durch die am 28. Juli 1944 vor dem Zivilstandsamt geschlossene Ehe sind sie daher nach ZGB Art. 258 von Gesetzes wegen ehelich geworden. Nach AVEO 16 ter Abs. 1, wird eine Haushaltungsentschädigung ausgerichtet, wenn der Wehrmann einen selbständigen Haushalt führt und darin seine Ehefrau oder eheliche Kinder bzw. Adoptiv- oder Stiefkinder des Wehrmannes leben. Ab 28. Juli

gebührt deshalb dem Rekurrenten die Haushaltungsentschädigung; denn seit diesem Datum leben seine ehelichen Kinder und seine Ehefrau in seinem Haushalt (vgl. dazu G m ü r, Kommentar N 3 zu Art. 263; Egge r, Kommentar, 2. Aufl., N 2 zu Art. 263; Welt i, Bundesgerichtspraxis zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., .Bd. 1, Ziff. III zu Art. 258 ZGB). 2. Es ist weiter zu untersuchen, ob der Rekurrent auch schon v o r der Eheschliessung Anspruch auf die Haushaltungsentschädigung gehabt hat. Was das Leben der Ehefrau im gleichen Haushalt vom 9. bis 28. Juli 1944 (und vorher in Frankreich) anlangt, muss die Frage verneint werden, denn es lag damals keine Ehe vor. Es bleibt noch die Frage offen, Bob der Anspruch auf die Haushaltungsentschädigung schon ab 9. Juli 1943, der Zeit des Eintreffens der beiden Kinder, zu Recht bestand. Die beiden Kinder waren vor der Eheschliessung der Eltern keine ehelichen Kinder, trotzdem sie durch den ausserehelichen Vater anerkannt worden waren. Auf die Frage der Wirkung der Anerkennung durch den ausserehelichen Vater ist das schweizerische, nicht das französische Recht anwendbar, denn es handelt sich um eine sogenannte Statusfrage. Nach der ausdrücklichen Bestimmung von ZGB Art. 325, Abs. 1, kommt das aussereheliche Kind durch die Anerkennung seitens des Vaters zu diesem nur in ein aussereheliches Verwandtschaftsverhältnis. Die beiden Kinder waren selbstverständlich auch keine Adoptiv- oder Stiefkinder im Sinne von AVEO Art. 16 ter, Abs. 1.

Es frä,gt sich aber weiter, ob anerkannte aussereheliche Kinder, die im Haushalt des Wehrmannes leben, hinsichtlich des Anspruches auf die Haushaltungsentschädigung wie eheliche Kinder zu behandeln seien. An sich besteht kein Anspruch auf die Haushaltungsentschädigung, wenn aussereheliche Kinder -im Haushalt des Wehrmannes sind. Bei anerkannten Kindern aber verhält es sich anders. Nach ZGB Art. 325, Abs. 2, hat der Vater für anerkannte Kinder zu sorgen wie für eheliche. Nach dem Zivilrecht besteht also die gleiche Unterhaltspflicht wie für eheliche Kinder. Die Regelung der Haushaltungsentschädigung beruht nun auf dem Gedanken, dass dann, wenn eine Unterhaltspflicht für Frau oder Kinder im Haushalt des Wehrmannes besteht, der Entschädigungsanspruch des Wehrmannes sich um die Haushaltungszulage erhöhen soll. Im vorliegenden Fall bestand nach ZGB Art. 325, Abs. 2, eine Unterhaltspflicht für die beiden Kinder im Haushalt des Wehrmannes wie für eheliche Kinder. Dann muss auch der Anspruch auf die Haushaltungszulage gegeben sein. Richtig ist, dass AVEO Art. 16, Abs. 2, der Ausführungsverordnung in der Fassung der Verfügung Nr. 15 die mit Standesfolge anerkannten Kinder ausdrücklich neben den Stief- und Adoptivkindern, sowie den Pflegekindern erwähnte. Richtig ist auch, dass im Kreisschreiben Nr. 28 vom 19. April 1943 das Bundesamt die Weglassung der anerkannten Kinder im geltenden Text als wesentlich bezeichnete. Allein an Kreisschreiben ist die AKV nicht gebunden. Bei richtiger Auslegung müssen diese Kinder wie eheliche behandelt werden, da auch die Unterhaltspflicht des Vaters die gleiche ist, wie für eheliche Kinder. Hier zeigt sich der Unterschied zu den Pflegekindern, die bei Erlass der Verfügung Nr. 37 ebenfalls weggelassen wurden. Für diese besteht aber keine gesetzliche Unterhaltspflicht wie für eheliche Kinder. (Nr. 1108 i. Sa. W. Siegrist vom 11. Oktober 1944)

Nr. 442.

Leben Mutter und Sohn von den Erträgnissen ihrer gemeinsam bewirtschafteten Grundstücke, so hat die Mutter bei Militärdienstleistung des Sohnes keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, da ihr der ganze Ertrag auch während des Dienstes ihres Sohnes ungeschmälert zukommt. Der Beschwerdeführer ist Betriebsleiter des seiner Mutter und ihm gehörenden Landwirtschaftsbetriebes, der eine anrechenbare Fläche von 3,5 ha aufweist. Für die Zeit seines Aktivdienstes stellte er bei der Kasse das Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung für seine Mutter. Die Kasse wies das Gesuch ab, da das eigene Einkommen der Mutter aus dem Betrieb die in Vfg. Nr. 31, Art. 5, Abs. 1, lit. a, angegebenen Einkommensgrenzen übersteige. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission, die jedoch gestützt auf die Berechnungstabellen der kantonalen Landwirtschaftlichen Schule in Chäteauneuf über den Ertrag landwirtschaftlicher Grundstücke ebenfalls zu einer Abweisung der Beschwerde kam. Gegen diesen Entscheid erhebt der Wehrmann Beschwerde bei der AKV und macht geltend, der Landwirtschaftsbetrieb seiner Mutter umfasse in Wirklichkeit nur 4000 m2. Der Berechnung ihres Einkommens könne daher nicht die gesamte Betriebsfläche zu Grunde gelegt werden.

Die AKV weist die Beschwerde aus .folgenden Erwägungen ab: Wie aus einer Auskunft der Kasse hervorgeht, ist die Mutter des Rekurrenten Eigentümerin von 33,8 Aren, die einen Teil des Landwirtschaftsbetriebes bilden; die Mutter des Rekurrenten isr also nicht etwa Miteigentümerin oder Gesamteigentümerin als Miterbin. Es mag richtig sein, dass der Ertrag aus der• Bewirtschaftung der 33,8 Aren für den Lebensunterhalt der Mutter nicht ausreicht, sodass sie durch den Sohn dadurch unterstützt wird, dass er ihr für ihren Lebensunterhalt einen Teil des Ertrages seines Eigentums in natura überlässt. Allein das ist nicht entscheidend. Einmal erleidet diese Unterstützung während des Militärdienstes des Rekurrenten keine Beeinträchtigung; die Mutter kann vom Ertrag des Gesamtgutes zehren, wie wenn der Sohn sich nicht im Militärdienst befindet. Sodann wird man mit der Kasse annehmen müssen, dass diese Einkunft der Mutter, die ihr auch während des Militärdienstes des Sohnes ohne Einbusse zufliesst, zusammen mit -dem Ertrag ihres eigenen Landes die Einkommensgrenzen, welche die Verfügung Nr. 31 vorsieht, übersteigen. Während des Militärdienstes leistet vermutlich die Mutter eine gewisse Mehrarbeit im Landwirtschaftsbetrieb. Allein darin kann auch keine Unterstützung. erblickt werden, zumal es ja eine Unterstützung des Sohnes durch die Mutter und nicht der Mutter durch den Sohn wäre. Was endlich den Arbeitsausfall betrifft, der entsteht, wenn sich der Rekurrent im Dienst befindet, so bildet er keinen Grund zur Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung, da hierfür die Betriebsbeihilfe bezahlt wird (vgl. die Entscheide Nr. 115, ZLV 1942, S. 87, und Nr. 152, ZLV 1942, S. 201). (Nr. 1034 i. Sa. J. Bundi vom 31. August 1944)

Nr. 443. Einem Beitragsschuldner, der vor dem Abschluss eines Nachlassvertrages oder vor der Konkurseröffnung steht, kann die Nachzahlung geschuldeter Beiträge nicht erlassen werden. Die AKV wies am 3. März 1944 eine Beschwerde der Rekurrentin gegen die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung ab. Gleichzeitig wurde sie auf die Möglichkeit eines Erlasses aufmerksam gemacht, der ihr für die Zeit, die mehr als 12 Monate vor der Unterstellungsverfügung zurückliege, gewährt werde, wenn sie in gutem Glauben gewesen sei. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin bei der Schiedskommission ein Erlassgesuch, das aber abgewiesen wurde, da die Firma vor dem Abschluss eines Nachlassvertrages stehe und der Erlass daher nicht ihr, sondern ihren Gläubigern zugut käme. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Rekurrentin bei der AKV, die ihre Beschwerde mit folgenden Erwägungen abweist: Die AKV führte in ihrem früheren Entscheide aus, ein Erlass könnte nur für eine bestimmte Zeit bewilligt werden, wenn die Rekurrentin gutgläubig sei. Dies trifft aber nur unter der Voraussetzung zu, dass der Erlass tatsächlich zugunsten der Rekurrentin erfolgt und für sie eine Rechtswohltat bedeutet. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt. Wird der Erlass bewilligt, so profitieren davon nur .die Gläubiger der Rekurrentin. Einem Abgabeschuldner, der vor dem Abschluss eines Nachlassvertrages oder vor Konkurseröffnung steht, kann aber nach einem allgemeinen Grundsatz des modernen Abgaberechtes ein Abgabe-

erlass nicht bewilligt werden (vgl. für die eidgenössische Wehrsteuer: Irene Blumenstein. Die allgemeine eidgenössische Wehrsteuer, S. 268, und für andere' Abgaben die dort in Note 7 zitierten Entscheide). Dagegen kann den Argumenten der Schiedskommission, wonach die Kasse ohnehin nur die Nachlassdividende erhalten werde, z. B. bei einem teilweisen Erlass also eine doppelte Herabsetzun,g stattfinde, indem nur die Dividende vom nicht erlassenen Teil der Schuld für die Kasse herausschaue, nicht beigepflichtet werden. Für geschuldete Beiträge besteht nach VEO Art. 17, Abs. 5, ein Konkursprivileg erster Klasse ; sie werden also im Fall der Rekurrentin gedeckt. Auf diese Weise entsteht für die Kasse, d. h. für den Zentralen Ausgleichsfonds, ein Vorteil daraus, dass ein Beitragsschuldner in Konkurs fällt oder einen Nachlassvertrag abschliessen muss, denn wenn dies nicht der Fall wäre, müsste sie ihm bei Vorliegen des guten Glaubens den Erlass für die mehr als 12 Monate vor der Unterstellungsverfügung zurückliegende Zeit gewähren. Diese Unzukömmlichkeit muss in Kauf genommen werden. (Nr. 1101 i. Sa. Monakos A.G. vom 11. Oktober 1944)

Nr. 444. 1. Bei Verletzung von Ordnungsvorschriften können die zuständigen Organe der Kasse eine Ordnungsbusse verhängen. Beschwerden gegen solche Bussenverfügungen werden vom Präsidenten der Schiedskommission endgültig entschieden (VEO Art. 37 bis, Abs. 3). 2. Die Verletzung der Auskunftspflicht (VEO Art. 35) ist nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit, die von den Kassenorganen, geahndet werden könnte sondern eine Uebertretung im Sinne von StGB Art. 101, weshalb hier der Strafrichter zur Ausfällung einer Busse zuständig ist. (Nr. 980 i. Sa. T. Ruepp vom 5. September 1944)

Kleine Mitteilungen. Konferenzen und Sitzungen. 34. Tagung des Expertenausschusses. Am 29. und 30. November 1944 fand in Luzern unter dem Vorsitz von Herrn Direktor Dr. Willi die 34. Tagung des Expertenausschusses für die Lohn- und Verdienstersatzordnung statt. Hauptgegenstand der Beratungen war die Revision der Verfügung Nr. 13 vom 15. April 1942 betr. die Bemessung der zusätzlichen Entschädigungen. Ferner wurde die Erhöhung der Naturallohnansätze, die Festsetzung von Richtlinien für die Aufstellung der Jahres- und Vierteljahresberichte der Kassen gemäss Art. 38 der Verbindlichen Weisungen sowie die Berechnung der Lohnausfallentschädigung von hauptberuflich Unselbständigerwerbenden, die im Nebenberuf noch als Selbständigerwerbende tätig sind, besprochen.

Konferenz über die Beihilfenordnung. Am 1. Dezember 1944 traten in Bern, auf Einladung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, die Vorsteher der für den Vollzug der Beihilfenordnung zuständigen kantonalen Departemente zu einer Sitzung zusammen: An der Konferenz fand ein Erfahrungsaustausch über den Vollzug des Bundesratsbeschlusses über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern vom 9. Juni 1944 und über die Ausführungsverordnung dazu statt. Im weitern wurden verschiedene Abänderungsvorschläge zur Beihilfenordnung besprochen.

Berichtigung. Im Regest des Entscheides Nr. 511 der AKL, S. 495 der Novem, ber,Nummer, sollte es heissen «hat keinen Anspruch auf Ausrich, tung einer Haushaltungs entschädigung» statt «hat keinen An, spruch auf Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung».

  1. Artikel. Seite: Motionen und Postulate in den eidgenössischen Räten betreffend die Verwirklichung sozialer Werke auf der Grundlage des Ausgleichsverfahrens . . . . . . . . . 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung im Jahre 1943 . . . . . . . . . . 41 Die Bundesratsbeschlüsse vom 26. Januar 1944 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung . . . . . . . . . 85 Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen und der Nachzahlung geschuldeter Beiträge . . . . . . . 93 Neue Verfügungen zur Lohn- und Verdienstersatzordnung (Vfg. Nr. 42, 43, 44, 45 und 46). . . . . . . . . . . 125 Die Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienstersatzordnung . 181 Die Unterstellung der Handelsreisenden, Vertreter, Agenten usw. unter die Lohn- und Verdienstersatzordnung . . 227 Neuerungen bei der Veranlagung der Gewerbetreibenden . . . 234 Finanzielle Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern . . . . . . . . . . . 271 Die Unterstellung der Geistlichen, die Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes sind . . . . . . . . . . 281 Uebersicht über die von der Beitragspflicht befreiten Betriebe juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck . . . . . 283 Die Tätigkeit der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung als richterliche Instanzen im Jahre 1943 319 Die Praxis der kantonalen Strafgerichte auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung . . . . . . . . . 331 Die Rechtspflege in der Lohn- und Verdienstersatzordnung 383, 433 Nachträglicher Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen an Lohnzahlungen 395 Erhöhung der Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen. Anspruchsberechtigung der Rekruten . . . . . . . . . 423 Bevölkerungsbewegung und Lohn- und Verdienstersatzordnung . . 444 Das Verhältnis der Beihilfenordnung zur Lohn- und Verdienstersatzordnung. . . . . . . . . . . 471 Beschäftigungsstatistik auf Grund des Materials der Wehrmannsausgleichskassen 485

  2. Rechtssprechung. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung; vgl. dazu detailliertes Verzeichnis Entscheide der Schiedskommissionen; vgl. dazu detailliertes Verzeichnis Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung; vgl. dazu detailliertes Verzeichnis

3. Vorbemerkungen zu den Entscheiden der eidgenössi, schen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung. 10, 55, 98, 138, 195, 243, 285, 337, 398, 448

Vorbemerkungen zu den Entscheiden der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung. 31, 74, 109, 154, 208, 256, 300, 357, 410

4. Verschiedenes. Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit . . 377 Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern betr. Rechtsstillstand bei Militärdienst . . . . . . . 462 Kleine Mitteilungen . . . 124, 176, 221, 265, 314, 379, 421, 467 Postulate, Kleine Anfragen und Petitionen betr. die Lohn- und Verdienstersatzordnung . . . 418, 466 Personalnachrichten . . 226 Mitteilung der Redaktion . 318

Die Rechtssprechung der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn, und Verdienstersatzordnung. (Die Zahlen vor der Klammer bezeichnen die Nummer des Entscheides, die eingeklammerten Zahlen die Seite.)

A. Verhältnis der Lohn-, und Verdienstersatzordnung zum übrigen Recht. I. Verhältnis zum kantonalen Recht . 381 (171) II. Verhältnis zum Zivilrecht . 443 (199)

B. Lohnersatzordnung. I. Geltungsbereich. 1. Sachlicher Geltungsbereich (Dienstverhältnis) a) Begriff des Dienstverhältnisses im allgemeinen

( 16), 453 (246), 463 (287), 476 (341), 493 (401)

(402), 495 (403), 496 (403), 503 (451), 504 (452)

(453) b) Lohnabrede und Unterordnungsverhältnis 387 ( 20), 443 (199) c) Zweck und Dauer ,des Dienstverhältnisses 396 ( 60), 508 (456)

514 .

2. Persönlicher Geltungsbereich a) Arbeitnehmereigenschaft aa) im allgemeinen . 466 (291), 477 (341), 493 (401) bb) weibliche Arbeitnehmer . 389 ( 23) cc) juristische Personen . 405 ( 67) b) Staatsangehörigkeit . . . . . . . 464 (288) c) Dienstverhältnis mit weiblichen Verwandten (VW Art. 2, Abs. 1) . 417 (101), 418 (101), 419 (102), 454 (247)

(454) 3. Einzelne Unterstellungsfälle

( 20), 397 ( 60), 398 ( 61), 399 ( 61)

( 62), 401 ( 63), 420 (102), 429 (141)

(142), 431 (144), 442 (198), 444 (200)

(201), 446 (202), 447 (202), 448 (203)

(288), 465 (290), 507 (455)

II. Beitragspflicht. Beitragsschuldner 497 (404)

III. Massgebender Lohn. 1. Bestandteil des massgebenden Lohnes a) Einmalige Lohnzulagen und lohnähnliche Bezüge 386 ( 19), 393 ( 27) b) Naturallohn . . . . 384 ( 17), 385 ( 18), 380 (169) c) Spesenersatz . . . . . . . . 500 (407) 2. Massgebender Lohn für die Bemessung der Beiträge

( 16), 402 ( 64), 432 (146), 469 (294), 509 (458) 3. Massgebender Lohn für die Bemessung •der Lohnausfa Ilentschädigung a) Allgemeine Grundsätze

( 65), 455 (247), 456 (249), 467 (292), 468 (293) b) Periodisch tätige Arbeitnehmer und solche, deren Einkommen Schwankungen unterworfen ist (VW Art. 8, Abs. 2) . . 404 ( 66) c) Arbeitslose Unselbständigerwerbende (VW Art. 8, Abs. 3)

(342), 501 (408) d) Lohnerhöhung im Betrieb (VW Art. 8, Abs. 4) . 455 (247) 4. Sonderregelung für bestimmte Berufsgruppen Baugewerbe . . 388 ( 23), 433 (146)

IV. Anspruchsberechtigung. 1. Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung a) Arbeitnehmereigenschaft . . . . . 506 (454) b) Lohnausfall . .390 ( 24), 457 (250), 479 (343) 2. Verrechnung . 391 ( 25), 421 (103), 474 (298), 480 (343) 3. Untergang des Anspruchs . 421 (103)

V. Lobnausfallentschädigung. 1. Ortsklassen (VW Art. 6) . 392 ( 27) 2. Haushaltungsentschädigung a) Begriff des selbständigen Haushaltes (VW Art. 7, Abs. 1)

(345), 482 (346) b) Vorübergehende Abwesenheit von Hausgenossen im Sinne von VW Art. 7, Abs. 1 . . . . 511 (459) c) Weiterführung des bisherigen Haushalts nach dem Ausscheiden der Ehefrau bzw. der Kinder (VW Art. 7, Abs. 4)

( 68), 407 ( 69), 483 (347) 3. Kinderzulagen a) Voraussetzungen . . . . . . . 470 (295) b) Kürzung der Kinderzulagen (VW Art. 5bis) . 434 (147) 4. Zusätzliche Lohnausfallentschädigung a) Voraussetzungen: Unterhalts- und Unterstützungspflicht (Vfg. Nr. 31 Art. 1, Ibis

( 70), 422 (105), 484 (347), 498 (405), 512 (460) b) Bemessung der zusätzlichen Entschädigung aa) Tatsächliche Aufwendungen

( 71), 410 ( 72), 458 (251), 499 (406) bb) Abzüge für Kost und Logis und für persönliche Bedürfnisse 487 (350) cc) Einkommensgrenzen (Vfg. Nr. 31, Art. 5)

(253), 471 (296), 484 (347), 485 (349) dd) Eigene Einkünfte der unterstützten Personen (Vfg. Nr. 31 Art. 6)

(148)

C. Verdienstersatzordnung. I. Geltungsbereich. 1. Landwirtschaft a) Landwirtschaftlicher Betrieb (AVEO Art. 2) . 390 (259) b) Forstbetriebe (Vfg. Nr. 46 Art. 7) . . 391 (260) 2. Gewerbe a) Begriff des Gewerbes (AVEO Art. 3) 392 (261), 409 (361), 410 (361)

(371), 430 (498), 431 (499) b) Allgemeine Unterstellungsgrundsätze aa) Rechtsform der Unternehmung 371 (159), 433 (501) bb) Berufsmässigkeit . . . . . . . . 374 (162) cc) Einzelne Unterstellungsfälle . 356 (111), 357 (112), 358 (113)

(115), 360 (115), 372 (160), 373 (161) 3. Liberale Berufe (AVEO Art. 3bis) . 422 (412), 423 (413)

II. Betriebsleiter. 1. Grundsätze für die Bezeichnung des Betriebsleiters

2. Aenderung in der Bezeichnung des Betriebsleiters (AVEO Art. 8,

III. Beitragspflicht. 1. Landwirtschaft. a) Veranlagung (Vfg. Nr. 46) Allgemeines 361 (115), 391 (260), 394 (262), 410 (361), 424 (414) b) Revision der Veranlagung . . 346 ( 37) c) Mitarbeitende Familienglieder (.VE0 Art. 7). 425 (414) 2. Gewerbe a) Natur der Beiträge 393 (261) a) Natur der Beiträge . . . . . 393 (261) b) Beitragspflicht für mitarbeitende Familienglieder

(163), 383 (211), 384 (212), 386 (215) c) Besonderer Bätrag für Filialbetriebe (Zweigbetriebe) (Vfg. Nr. 48, Art. 4) . . . . . 385 (214), 400 (304) d) Besonderer Beitrag für Doppelbetriebe (Vfg. Nr. 48, Art. 4) 349 ( 78) e) Besonderer Beitrag für Saisonbetriebe (Vfg. Nr. 48, Art. 5)

(216), 416 (368) f) Besonderer Beitrag für Teilhaber von Gesellschaften (Vfg. Nr. 48, Art. 6) . . 363 (116), 386 (215), 411 (362), 433 (501) g.) Herabsetzung des persönlichen Beitrages (Vfg. Nr. 48, Art. 2) aa) Voraussetzungen . . . 416 (368) bb) Ausmass der Herabsetzung . . . . . 434 (502) 3. Beitragserlass (AVEO Art. 26bis) . . . . 342 ( 36), 361 (115)

(116), 395 (263), 401 (305), 412 (364)

IV. Anspruchsberechtigung. 1. Anspruchsberechtigte Personen a) Gewerbetreibende mit und ohne Betrieb (AVEO Art. 13)

(306), 403 (307), 404 (308), 414 (365), 415 (367)

(415), 435 (503), 436 (503), 437 (504), 438 (505)

(506) h) Mitarbeitende Familienglieder (AVEO Art. 7; Vfg. Nr. 48 Art. 9)

(364) 2. Hauptberuf (AVEO Art. 11bis) 340 ( 34), 348 ( 76), 440 (506) 3. Betriebseinstellung (AVEO Art. 13b1s)

( 79), 351 ( 81), 352 ( 82), 364 (118) 365 (119) . 366 (120), 367 (121), 414 (365), 415 (367) 4. Abtretung und Verrechnung . . 421 (373)

V. Verdienstausfallentschädigung. 1. Betriebsbeihilfe 340 ( 34), 348 ( 76) 2. Haushaltungsentschädigungen (AVEO Art. 16; 16ter) . 441 (508) 3. Kinderzulagen . . 354 ( 84)

4. Zusätzliche Verdienstausfallentschädigun,g Unterhalts- und Unterstützungspflicht (Vfg. Nr. 31 Art. 1, Ibis)

( 83), 442 (509) 5. Kürzung infolge Besserstellung (VEO Art. 5) a) Begriff der Besserstellung

(168), 379 (168), 417 (369), 418 (371), 427 (416) b) Ermittlung der Besserstellung und Ausmass der Kürzung . 378 (168) c) Besserstellung im Wirteberuf . 343 ( 36), 368 (122) d) Kürzungsverfahren 417 (369) e) Aufhebung der Kürzung 419 (371)

D. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen, Nachzahlung geschuldeter Beiträge, Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge und Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen.

I. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen. 1. Rückerstattungspflichtige Personen a) Rückerstattungspflicht des Bezügers (Vfg. Nr. 41 Art. 1, Abs. 1)

(311) b) Rückerstattungspflicht des Arbeitgebers (Vfg. Nr. 41 Art. 1, Abs. 2) . 439 (151) 2. Erlass der Rückerstattung a) Voraussetzungen (Vfg. Nr. 41 Art. 3, Abs. 2) aa) Im allgemeinen . 371 (159) bb) Guter Glaube 423 (105), 424 (105), 425 (106), 470 (295)

(297), 486 (349), 487 (350), 488 (351)

(352), 490 (353) cc) Grosse Härte . . . . 472 (297), 405 (309) b) Aktivlegitimation zur Stellung des Erlassgesuches . 411 ( 72) c) Frist zur Einreichung des Erlassgesuches (Vfg. Nr. 41 Art. 4) 344 ( 36)

II. Nachzahlung geschuldeter Beiträge. 1. Voraussetzung für den Erlass der Nachzahlung (Vfg. Nr. 41 Art. 9, Abs. 1) 514 (462) a) Guter Glaube 383 ( 16), 436 (149), 437 (150), 375 (163), 449 (204)

(205), 460 (254), 406 (309), 502 (409), 514 (462) b) Grosse Härte 345 ( 37), 369 (123), 450 (205), 451 (206), 452 (207)

(217), 389 (217), 461 (255), 473 (298), 397 (264)

(373), 443 (510) 2. Frist für die Einreichung des Erlassgesuches (Vfg. Nr. 41 Art. 10, Abs. 1) . . 355 ( 84) 3. Verfahren 438 (151), 341 ( 35)

III. Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge (Vfg. Nr. 41 Art. 12 f).

(107), 491 (354), 510 (458) IV. Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen (Vfg. Nr. 41 Art. 6, Abs. 1).

(247), 462 (255), 396 (263)

E. Rechtspflege. I. Zuständigkeit der Schiedskommissionen. Verdienstersatzordnung . . . . . . 381 (171), 408 (312) II. Zuständigkeit der Aufsichtskommissionen.

Zuständigkeit der Aufsichtskommission für die Lohne rsatzordnung. a) Zuständigkeit im allgemeinen (LEO Art. 16, Abs. 3) . . 393 ( 27)

( 72), 428 (108), 509 (458) b) «Grundsätzliche Fragen» im Sinne von LEO Art. 16, Abs. 3, 2. Gegenseitige Abgrenzung der Zuständigkeit der eidgenössischen Aufsichtskommissionen. . . 348 ( 76), 380 (169), 381 (171) III. Verfahren vor den Schieds- und Aufsichtskommissionen. 1. Beschwerde a) Voraussetzungen 515 (462) b) Inhalt und Form 441 (152) 2. Beschwerdelegitimation a) Wehrmann 458 (251), 398 (264) o) Angehörige des Wehrmannes . 394 ( 29) 3. Beschwerdefrist a) Natur und Dauer der Frist . . . . 382 (174) b) Beginn des Fristenlaufes, Rechtsstillstand . . 414 ( 73) c) Wahrung der Frist . 406 ( 68), 415 ( 73), 416 ( 73), 399 (264) d) Wiederherstellung der Frist . . . 370 (123) 4. Verfahrensgrundsätze a) Vorinstanzliche Feststellungen 414 (365), 421 (373), 428 (417) b) Parteivortritt . 492 (356) 5. Revision und Wiedererwägung 412 ( 72) 6. Rechtskraft • 429 (417) 7. Kostenauflage,Verweis und Ordnungsbusse 347 ( 38), 402 (306), 444 (511) 8. Parteientschädigung 395 ( 29)

Alphabetisches Namenverzeichnis der Beschwerdeführer vor den eidgenössischen Aufsichtskommissionen.

Seite : A Aebi Fr. AKL Nr. 479 vom 24. Mai 1944 343 Aebli F. u. Cie. und Kons. AKV Nr. 433 vom 3. Oktober 1944 500 Aeby R. AKL Nr. 478 vom 20. Mai 1944 342 Ambühl A. AKV Nr. 360 vom 15, Dezember 1943 115 Ambühl C. AKL Nr. 399 vom 24. November 1943 61 Ammann AKL Nr. 498 vom 5, Juli 1944 405 Anliker F. AKV Nr. 431 vom 11. Oktober 1944 499 Aregger H. AKV Nr. 375 vom. 16. Dezember 1943 163 Aufranc- E. AKL Nr. 457 vom 17. Februar 1944 250

B Bachmann T. AKV Nr. 413 vom 3. März 1944 304 Bader R. AKL Nr. 396 vom 13. November 1943 60 Bacriswyl F. AKL Nr. 413 vom 17. SepteMber 1943 73 Balmer A. AKI. Nr. 494 vom 16. Juni 1944 402 Bama G.m.b.H. AKV Nr. 356 vom 14. Dezember 1943 112 Basler Gesangverein AKL Nr. 507 vom 6. Juli 1944 . 455 Basler Hausbesitzerverein AKL Nr. 442 vom 27. Dezember 1943 198 Basset A. AKV Nr. 365 vom 1.Dezember 1943 119 Baumann A. AKV Nr. 427 vom 26. Juli 1944 416 Baumgartner H. AKL Nr. 413 vom 16. September 1943 73 Belli A. AKL Nr. 449 vom 21. Dezember 1943 204 Bernasconi und Frigerio AKV Nr. 386 vom 17. Dezember 1943 und 17. April 1944 215 Besson J. AKV Nr. 349 vom 25. Oktober 1943 78 Bethesda, Diakonat AKI. Nr. 476 vom 4. Mai 1944 341 Beuret C. AKL Nr. 419 vom 13. November 1943 102 Beutler H. AKL Nr. 392 vom 4. Juni 1943 27 Beyeler A. AKI. Nr. 472 vom 29. März 1944 297 B. G. AKV Nr.422 vom 15. Juni 1944 412 Bianchi F. AKV Nr. 383 vom 10. Dezember 1943 211 Biner W. AKV Nr. 340 vom 19. Oktober 1943 34 Bisping C. AKL Nr. 430 vom 23. Dezember 1943 142 Bizzozero und Schmid AKI. Nr. 473 vom 29. März 1944 298 Blanc J. AKL Nr. 499 vom 10. Juni 1944 406 Bloch-Nethe Sohn & Co. AKL Nr. 395 vom 22. Oktober 1943 29 Boralay L. AKV Nr. 436 vom 5. September 1944 503 Bösch H. AKV Nr. 409 vom 28. April 1944 361 Bossardt F. AKV Nr. 350 vom 29. November 1943 79 Bosset, caisse de Familie de Bosset AKV Nr. 391 vom 7. Januar 1944 260 Borioli J. AKV Nr. 390 vom 7. Januar 1944 259 Branger M. AKL Nr. 417 vom 13. November 1943 101 Brenn A. AKL Nr. 406 vom 30. August 1943 68 Brosi R. AKV Nr. 426 vom 29. Juni 1944 415 Bruder A. AKV Nr. 421 vom 20. April 1944 373

Seite: Buchbinderei und Kartonagefabrik A.G. und Kons. AKL Nr. 411 vom 22. September 1943 72 Buchs A. AKV Nr. 431 vom 11.Oktober 1944 499 Buchs J. AKI. Nr. 433 vom 10. Dezember 1943 146 Bühlmann K. AKV Nr. 379 vom 4. Dezember 1943 168 Euholzer B. AKL Nr. 480 vom 12. Mai 1944 - 343 Bundi J. AKV Nr. 442 vom 31. August 1944 509 Burnier P. AKV Nr. 440 vom 11.Oktober 1944 506 Burtscher F. AKL Nr. 471 vom 12. Mai 1944 296

Canals P. AKV Ni. 345 vom 30. August 1943 37 Canonica A. AKL Nr. 422 vom 10. November 1943 105 Chapallaz M. AKV Nr. 407 vom 23. März 1944 311 'Chapatte P. AKV Nr. 391 vom 7. Januar 1944 260 Chauvet R. AKL Nr. 462 vom 9. Februar 1944 255 Chavaillaz J. AKV Nr. 377 vom 1. Dezember 1943 167 Civelli A. AKL Nr. 491 vom 6. März 1944 354 Civelli A. AKL Nr. 431 vom 23. Dezember 1943 144 Claraspital St., A.G: AKL Nr. 387 vom 28. Oktober 1943 20 Clivaz R. AKL Nr. 456 vom 3. Januar 1944 249 Clottu G. AKV Nr. 385 vom 22. Dezember 1943 214 Cocasa S.A. AKL Ni. 500 vom 22. Mai 1944 4(57 Colonrbi E.S.A. AKV Nr. 399 vom 19. Januar 1944 264 Conservatoire-Academie de musique, Fribourg AKL Nr. 444 vom 23. Dezember 1943 200 Coop, Schuh- AKL Nr. 386 vom 20. Oktober 1943 • 19 Corthay E. AKL Nr. 512 vom 28. August 1944 460 Corti A. AKV Nr. 366 vom 14. Dezember 1943 120 Coulanges E. d. AKV Nr. 411 vom 15. Mai 1944 362 Crivelli R. AKL Nr. 435 vom 10. November 1943 148

D Definti J. AKV Nr. 397 vom 27. Januar 1944 264 Denereaz D. AKL Nr. 448 vom 23. Dezember 1943 203 Deutsches Tuberkulose-Hilfswerk in der Schweiz AKL Nr. 450 vom 22. Dezember 1943 205 Diakonat Bethesda AKL Nr. 476 vom 4. Mai 1944 341 Diener R. AKL Nr. 455 vom 17. Februar 1944 247 Dispensaire antituberculeux de la Policlinique universitaire de Lausanne AKL Nr. 508 vom 6. Juli 1944 456 Driva Watch Co. AKL Nr. 503 vom 16. Juni 1944 451 Droschken-Anstalt Settelen und Kons. AKL Nr. 385 vom 18. Oktober 1943 18 Dubois M. AKV Nr. 390 vom 7. Januar 1944 259 Dürr-Maridor C. AKL Nr. 430 vom 23. Dezember 1943 142

E Editions du Foyer S. A. AKL Nr. 430 vom 27. Dezember 1943 142 Egger J. AKI. Nr. 486 vom 20. Mai 1944 349

Seite : Eichenberger M. AKV Nr. 379 vom 4. Dezember 1943 168 Eigenmann F. Nr. 383 vom 11. Oktober 1943 16 Elettrica, societä cooperativa AKV Nr. 359 vom 18. September 1943 115 Ermitage, societe de l' AKL Nr. 461 vom 27. Januar 1944 255 Estermann 0. AKL Nr. 404 vom 30. August 1943 66 Engster J. AKV Nr. 423 vom 14. Juni 1944 413 F Falegger T. AKV Nr. 362 vom 8. Dezember 1943 115 Faltner H. und W. AKV Nr, 405 vom 3. März 1944 309 Felder E. AKV Nr. 425 vom 19. Juli 1944 414 Feucht J. und Kons. AKL Nr. 431 vom 23. Dezember 1943 144 Fey A. AKV Nr. 353 vom 29. November 1943 83 Fischbacher C. S. Cie. AKL Nr. 405 vom 25. November 1943 67 Fleury E. AKV Nr. 432 vorn 11. Oktober 1944 500 Flückiger W. AKV Nr. 416 vom 26. Mai 1944 368 Flühmann J. AKL Nr, 459 vom 20. März 1944 215 Forestier C. AKL Nr. 487 vom 22. Juli 1944 350 Foyer S. A., Editions du AKL Nr. 430 vom 27. Dezember 1943 142 Fragniere M. AKL Nr. 425 vom 30. August 1913 107 Frei A. AKL Nr. 465 vom 30. März 1944 290 Frei J. AKL Nr. 489 vom 22. Juli 1944 352 Freres Zimet AKL Nr. 505 vom 15. Juli 1944 453 Fröhlich A.G. und Kons. AKL Nr. 431 vom 23. Dezember 1943 144 Furrer J. AKV Nr. 361 vom 8. Dezember 1943 115 G Gähwiller V. AKL Nr. 510 vom 4. Oktober 1944 458 G. B. AKV Nr. 422 vom 15. Juni 1944 412 Geering H. AKL Nr. 436 vom 10. Dezember 1943 149 Gemeinderat Ruswil AKL Nr. 497 vom 6. Juli 1944 4e4 Gempeler S. AKV Nr. 346 vom 12. Oktober 1944 37 Gerber F. AKV Nr.345 vom 30. August 1943 37 Gesangverein, Basler AKL Nr. 507 vom 6. Juli 1944 455 Ghielmetti p. AKV Nr. 403 vom 29. März 1944 307 Gianini A. AKL Nr. 484 vom 22. Mai 1944 347 Gianini G. AKV Nr. 380 vom 10. Dezember 1943 109 Girardin E. AKI_ Nr. 417 vom 13. November 1943 101 Gisin H. AKL Nr. 454 vom 29. Februar 1944 247 Glasson G. AKV Nr. 352 vom 19. Oktober 1943 82 Gloor M. AKL Nr. 515 vom 19. Juli 1944 404 Gobet A. AKV Nr. 393 vom 28. Januar 1944 261 Goldmann K. A.G. und Kons. AKL Nr. 431 vom 23. Dezember 1943 144 Graber F. AKV Nr. 395 vom 5. Januar 1944 263 Greiff A. AKL Nr. 502 vom 25. Juni 1944 409 Greiff A. AKL Nr. 401 vom 13. November 1943 63 Gremminger A. AKV Nr. 415 vorn 3. März 1944 367 Griot C. AKL Nr. 400 vom 23. November 1943 62 Grob R. AKL Nr. 390 vom 28. Oktober 1943 24 Grünenfelder A. AKL Nr. 441 vom 27. November 1943 152 Grütter W. AKV Nr. 420 vom 14. April 1944 373 Guggisberg F. AKV Nr. 434 vom 11. Oktober 1944 502

H Seite: Haldemann F. AKV Nr. 419 vom 28. April 1944 371 Hänni 0. AKL Nr. 432 vom 10. Dezember 1943 146 Haselbach J. AKL Nr. 393 vom 18. Oktober 1943 27 Hausbesitzerverein, Basler AKL Nr. 442 vom 27. Dezember 1943 193 Heimo E. AKI, Nr. 388 vom 28. Oktober 1943 23 Henchoz H. AKV Nr. 438 vom 14. September 1944 505 Herbertz B. AKV Nr. 387 vom 28. Dezember 1943 216 Hoffmann A. AKV Nr. 410 vom 9. Mai 1944 361 Höllmüller P. AKV Nr. 347 vom 19. Oktober 1943 33 Homberger E. AKV Nr. 371 vom 2. Dezember 1943 159 Höpital de Porrentruy AKI, Nr. 447 vom 27. Dezember 1943 202 Huber-May Th. AKL Nr. 426 vom 10. November 1943 107 Huber' M. AKV Nr. 418 vom 11. Mai 1944 371 Huber T. AKV Nr. 342 vom 12. Oktober 1943 36 Hunziker H. AKL Nr. 423 vom 22. September 1943 105

Imhof M. AKI. Nr. 394 vom 4. Juni 1943 29 Infirmieres «Le Bon Secours», ecole et association d' AKL Nr. 398 vom 24. November 1943 61 Jean J. AKV Nr. 392 vom 21. Januar 1944 261 Imperium S.A. AKI. Nr. 453 vom 29. Februar 1944 246 Ingenbohl, Institut AKI. Nr. 451 vom 10. November 1943 206 Jzbicki B. AKL Nr. 409 vom 11. März 1944 294

K

Kalbermatten A. und Kons. AKV Nr. 340 vom 19. Oktober 1943 34 Kartonagefabrik und Buchbinderei A.G. und Kons. AKL Nr. 411 vom 22. September 1943 72 Keller A.G. und Kons. AKI. Nr. 385 vom 18. Oktober 1943 18 Kinderheim-Stiftung «Gott hilft» AKL Nr. 496 vom 6. Juli 1944 403 Koller R. S. Cie. AKL Nr. 439 vom 22. Dezember 1943 151 Koiter M. AKV Nr. 403 vom 29. März 1944 307 König A. AKL Nr. 458 vom 27. Januar 1944 251 Kübelfabrik Chur A.G. AKI. Nr. 373 vom 4. Dezember 1943 161 Kuhn W. und Kons. AKI. Nr. 411 vom 22. September 1943 72

L Lächler 0. AKV Nr. 354 vom 29. November 1943 84 Lagger H. AKL Nr. 434 vom 27. November 1943 147 Laiterie, societe de, des Granges s/Salvan AKV Nr. 372 vorn 16. Dezember 1943 160 Laiterie, societe de, de la Leneire aux Marecottes s/Salvan AKV Nr. 372 vom 16. Dezember 1943 160

Seite: Lampen- und Metallwaren A.G. AKV Nr. 408 vom 8. März 1944 312 Lang A. AKL Nr. 436 vom 22. September 1943 149 Langenberger W. AKL Nr. 482 vom 24. Mai 1944 346 Lauwil Milchgenossenschaft AKL Nr. 445 vom 27. Dezember 1943 201 Leber, Lüscher & Co. A.G. AKL Nr.443 vom 23. Dezember 1943 •199 Lechot R. AKL Nr. 457 vom 17. Februar /944 250 Leiser F. AKL Nr. 490 vom 22. Mai 1944 353 Leiser W. AKV Nr. 379 vom 4. Dezember 1943 168 Leutwyler P. AKL Nr. 477 vom 12. Mai 1944 341 Liebmann S. AKL Nr. 503 vom 16. Juni 1944 451 Logoz R. AKV Nr. 345 vom 30. August 1943 ' 37 Lohr A. AKV Nr. 437 vom 31. August 1944 5.04 Lugrin J. AKL Nr. 414 vom 24. November 1943 73 Lüscher, Leber 6.. Co. A.G. AKL Nr.443 vom 23. Dezember 1943 199

M Maeder C. AKV Nr. 402 vom 1. März 1944 306 Mangieri E. AKV Nr. 355 vom 25. Oktober 1943 84 Marchand A. AKI. Nr. 483 vom 23. April 1944 347 Marcionni E. AKL Nr. 420 vom 14. September 1943 '102 Marmier W. AKV Nr. 396 vom 11. Januar 1944 263 Maute J. AKL Nr. 402 vom 30. August 1943 64 Major H. AKV Nr. 369 vom 19. Oktober 1943 . 123 Meierhans J. AKV Nr. 429 vom 27. Juli 1944 417 Meister C. AKV Nr. 414 vom 29. März 1944 365 Meisterhans M. AKL Nr. 457 vom 25. März 1944 250 Meli D. AKL Nr. 485 vom 20. Mai 1944 349 Messerli E. AKV Nr. 394 vom 7. Januar 1944 262 Metall- und Lampenwaren A.G. AKV Nr. 408 vom 8. März 1944 312 Meyer E. AKL Nr. 428 vom 30. August 1943 108 Milchgenossenschaft Lauwil AKL Nr. 445 vom 27. Dezember 1943 201 Milchgenossenschaft Reigoldswil AKL Nr. 445 vom 27. Dezember 1943 201 Milchgenossenschaft Titterten AKL Nr. 445 vom 27. Dezember 1943 201 Monakos A.G. AKV Nr.443 vom 11. Oktober 1944 510 Moor H. AKL Nr. 446 vom 26. Dezember 1943 202 Morhardt J. AKL Nr. 418 vom 13. November 1943 101 Muff J. AKV Nr. 376 vom 8. Dezember 1943 165 Müller J. AKV Nr. 342 vom 19. Oktober 1943 36 Musique, Conservatoire- Academie de, Fribourg AKL Nr. 444 vom 23. Dezember 1943 200

N Neminger K. AKI. Nr. 437 vom 22. November 1943 150 Nethe, Bloch, Sohn 6, Co. AKI. Nr. 395 vom 22. Oktober 1943 29 Neumann M. AKL Nr. 430 vom 23. Dezember 1943 142 Nicollerat C. AKL Nr. 391 vom 28. Oktober 1943 25 Niederer P. AKL Nr. 481 vom 12. Mai 1944 345 Novel J. AKL Nr. 504 vom 16. Juni 1944 452

Seite: P Parksanatorium A.G. AKL Nr. 436 vom 10. November 1943 149 Pauly W. AKI, Nr. 431 vom 23. Dezember 1943 144 Pelatton A. AKV Nr. 342 vom 19. Oktober 1943 36 Perren.oud 0. AKV Nr. 414 vom 23. März 1944 365 Perret L. AKL Nr. 511 vom 4. Oktober 1944 459 Perret R. AKV Nr. 428 vom 27. Juli 1944 417 Peter K. AKL Nr. 470 vom 21. März 1944 295 Piaget E. AKV Nr. 370 vom 14. Oktober 1943 123 Plattncr Dr. AKV Nr. 342 vom 19. Oktober 1943 36 Poillot P. AKI. Nr. 430 vom 23. Dezember 1943 142 Portmann H. AKV Nr. 412 vom 16. Mai 1944 364 Pradcr 6.. Co. AKL Nr. 495 vom 6. Juli 1944 403

R Raco A.G. AKL Nr. 493 vom 16. Juni 1944 401 Raith L. AKL Nr. 421 vom 22. Oktober 1943 103 Ralti A. AKL Nr. 408 vom 14. September 1943 70 Ramelet P. AKV Nr. 374 vom 2. Dezember 1943 162 Rauber T. AKL Nr. 413 vom 16. September 1943 73 Ravelli A. AKV Nr. 398 vom 4. Januar 1944 264 Reigoldswil, Milchgenossenschaft AKL Nr. 445 vom 27. Dezember 1943 201 Rcyrenn A. AKV Nr. 439 vom 14. September 1944 506 Rima A. AKL Nr. 384 vom 26. Mai 1943 17 Rochat C. AKI. Nr. 403 vom 23. November 1943 65 Rohrbach F. AKL Nr. 468 vom 29. März 1944 293 Rossini A. AKV Nr. 351 vom 20. Oktober 1943 81 Roth. E. AKV Nr. 346 vom 14. Oktober 1943 37 Ruepp T. AKV Nr. 444 vom 5. September 1944 511 Ruswil, Gemeinderat AKL Nr. 497 vom 6. Juli 1944 404 Ryser S. AKI. Nr. 474 vom 25. "März 1944 298

Salvi B. AKL Nr. 415 vom 16. September 1943 . 73 Sautter J. AKV Nr. 381 vom 18. Dezember 1943 171 «Secours, Le Bon», ecole et association d'infirmieres AKL Nr. 398 vom 24. November 1943 61 Seiler W. AKV Nr. 344 vom 12. Oktober 1943 36 Settelen, Droschkenanstalt und Kons. AKL Nr. 385 vom 18. Oktober 1943 18 Siegrist C. AKL Nr. 431 vom 23. Dezember 1943 144 Siegrist W. AKV Nr. 441 vom 11. Oktober 1944 508 Simonet W. AKV Nr. 378 vom 3. Dezember 1943 168 Societä cooperativa elettrica AKV Nr. 359 vom 18. September 1943 115 Societe de l'Ermitage AKL Nr. 461 vom 27. Januar 1944 255 Societe de laiterie des Granges s/Salvan AKV Nr. 372 vom 16. Dezember 1943 160 Societe de laiterie de la Leneire aux Marecottes s/Salvan AKV Nr. 372 vom 16. Dezember 1943 160

Seite: Spaseff S. Cie. AKV Nr. 341 vom 30. August 1943 35 Sutter E. AKV Nr. 343 vom 19. Oktober 1943 36

Sch Schafroth W. AKV Nr. 417 vom 8. März 1944 369 Schaub B. AKV Nr. 382 vom 29. November 1943 174 Scheidegger W. AKV Nr. 348 vom 29. November 1943 76 Schelling AKL Nr. 501 vom 1. Juli 1944 408 Scherrer E. AKV Nr. 367 vom 19. Oktober 1943 121 Schgör H. AKL Nr. 475 vom 29. März 1944 299 Schmid F. & Co. AKV Nr. 357 vom 19. Oktober 1943 112 Schmid K. AKL Nr. 492 vam 12. Mai 1944 356 Schoeff K. AKL Nr. 460 vom 3. Januar 1944 254 Schuh-Coop AKL Nr. 386 vom 20. Oktober 1943 19 Schuler J. AKI. Nr. 410 vom 10. November 1943 72 Schweizer P. AKL Nr. 466 vom 25. März 1944 291

St Stalder R. AKL Nr. 467 vom 6. März 1944 292 Stauffacher W. AKV Nr. 358 vom 22. September 1943 113 Stern 0. AKV Nr. 364 vom 1. Dezember 1943 118 Steiner H. AKV Nr. 384 vom 4. Dezember 1943 212 Steiner R. AKL Nr. 513 vom 28. August 1944 461 Stiftung «Gott hilft» Kinderheim AKL Nr. 496 vom 6. Juli 1944 403 Sioppa A. AKV Nr. 404 vom 15. März 1944 308 Stoss R. AKL Nr. 471 vom 6. März 1944 296 Strasser H. AKV Nr. 364 vom 1. Dezember 1943 118 Styger G. AKL Nr. 514 vom 9. Oktober 1944 462

T Tarchini E. AKI. Nr. 488 vom 20. Mai 1944 351 Textil A.G. AKL Nr. 427 vom 28. Oktober 1943 107 Titterten, Milchgenossenschaft AKL Nr. 445 vom 27. Dezember 1943 201 Tornay J. AKL Nr. 407 vom 19. Oktober 1943 69 Trachsler A. AKV Nr. 389 vom 16. Dezember 1943 217 Trösch F. AKV Nr. 424 vom 5. Juni 1944 414 Trust A.G. AKL Nr. 464 vom 30. März 1944 288 Tuberkulose-Hilfswerk, Deutsches, in der Schweiz AKL Nr. 450 vom 22. Dezember 1943 205

U Uehlinger P. AKV Nr. 400 vom 23. März 1944 304

V Vcnzi B. AKL Nr. 438 vom 14. November 1943 151 Verband der Wirtevereine des Kantons Zürich AKL Nr. 397 vom 13. November 1943 60

Seite : Villmann Söhne AKV Nr. 363 vom 19. Oktober 1943 116 Vogel F. AKL Nr. 405 vom 30. März 1944 290 Volksbank Interlaken A.G. AKV Nr. 388 vom 16. Dezember 1943 217 Vollenweider E. AKL Nr. 429 vom 23. Dezember 1943 141

Wagner E. AKV Nr. 368 vom 26. Oktober 1943 122 Waldmann F. AKV Nr. 344 vom 12. Oktober 1943 36 Walter K. AKL Nr. 452 vom 10. November 1943 207 Wärmeapparate A.G. AKL Nr. 463 vom 30. März 1944 287 Watch Driva Co. AKL Nr. 503 vom 16. Juni 1944 451 Weber 0. AKV Nr. 430 vorn 14. September 1944 498 Weckerle E. AKV Nr. 406 vom 8. März 1944 309 Widmer E. AKL Nr. 506 vom 5. Juli 1944 454 Wiedenkeller M. AKV Nr. 401 vom 8. März 1944 309 Wieler P. und Kons. AKL Nr. 431 vom 23. Dezember 1943 144 Wirtevereine des Kantons Zürich, Verband der AKL Nr. 397 vom 13. November 1943 60 Wyss J. AKL Nr. 440 vorn 22. November 1943 152

Y Yerly G. AKL Nr. 409 vom 18. Oktober 1943 71

Zimet Freres AKL Nr. 505 vom 15. Juli 1944 453 Ziswyler J. AKV Nr. 343 vom 19. Oktober 1943 36 Zobrist R. AKL Nr. 424 vom 17. September 1943 105 Zosso M. AKL Nr. 389 vom 30. August 1943 23 Züger J. AKL Nr. 412 vom 24. November 1943 72 Zwicky G. AKV Nr. 435 vom 5. September 1944 503 Zybung A. AKL Nr. 416 vom 22. Oktober 1943 73

Auszüge aus Entscheiden von Schiedskommissionen. (Die erste Zahl verweist auf die fortlaufende Nummer des Entscheides, die zweite in Klammern auf die Seite.) Nachforderung der Arbeitnehmerbeiträge nach Auflösung des Dienstverhältnisses 81 (217) Zuständigkeit der Schiedskommissionen 81 (217) Unterstellung der Holdinggesellschaften 83 (375) Weiterführung des bisherigen Haushaltes nach dem Ausscheiden der Ehefrau 82 (220)

Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn; und Verdienstersatzordnung. (Die erste Zahl verweist auf die fortlaufende Nummer des Urteiles, die zweite Zahl in Klammern auf die Seite.) Umgehung der Beitragspflicht . . . . . 20 (313) Verfolgungsverjährung bei Umgehung der Beitragspflicht 19 (174) Verunmöglichung der Mitgliederkontrolle • • 23 (462) Unrechtmässige Erwirkung von Lohnausfallentschädigung 22 (376) Fälschung von Soldmeldekarten . . 21 (314)